Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1259390.pdf
Größe
4,7 MB
Erstellt
09.03.17, 12:00
Aktualisiert
16.01.19, 11:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03930
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 236 "Radefelder Allee Südost";
Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil Lützschena-Stahmeln;
Satzungsbeschluss
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
OR Lützschena-Stahmeln
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
31.01.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Anhörung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem
beiliegenden Abwägungsvorschlag angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der
Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
4. Die im Haushaltsjahr 2019 ff. anfallenden Folgekosten für die öffentlichen
Erschließungsanlagen werden zukünftig innerhalb des Budgets des Fachamtes
finanziert und durch das Fachamt entsprechend bei der Haushaltsplanung
berücksichtigt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
X
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
Ergeb. HH Erträge
66
Ergeb. HH Aufwand
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
ca. 1.100
1.100.54.1.0.01.01
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
3/4
Sachverhalt:
siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
8 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
9 Bebauungsplan Teil B: Text
10 Begründung zum Bebauungsplan
4/4
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
1 Arbeitsplatzsituation
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
✘ hoch
mittel
✘ ja
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
5 Finanzierung
1
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Satzungsbeschluss
Seite 1 von 2
Beschreibung des Sachverhaltes
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt
werden.
Es wurden geringfügige Änderungen des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf
vorgenommen und der Betroffene erneut beteiligt. Näheres siehe Kap. 8.5 der Begründung zum BPlan.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Das betroffene Areal befindet sich direkt südlich des Produktionstandortes der Porsche Leipzig
GmbH. Es ist vorgesehen, die Flächen zur Erweiterung der Produktionstiefe am Standort zu nutzen,
um den Ansprüchen eines Vollwerkes zu genügen und um den Standort auch im werksinternen
Wettstreit konkurrenzfähig entwickeln zu können. Daher ist mit der Ansiedlung von weiteren
arbeitsplatzintensiven Produktionsanlagen zu rechnen. Es ist daher sowohl von der Sicherung als
auch von der Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in erheblichem Umfang
auszugehen.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das Ziel ist für den B-Plan nicht relevant.
Der Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am
11.04.2016 behandelt und befürwortet. Ergänzend wurde gefordert, die im südlichen Bereich des
Plangebietes beabsichtigte Pflanzung (Waldgürtel) von Eiben durch schnellwachsende Nadelbäume
zu ersetzen, um schneller die gewünschte Abschirmung zu erreichen. Dies wurde mit dem Ergebnis
untersucht, dass das angestrebte Ziel durch die Anpflanzung einheimischer Eiben mit hoher
Pflanzqualität in Verbindung mit einer Baumschicht größerer Einzelbäume sowie einer
Strauchschicht ebenfalls erreicht wird. Im Interesse einer nachhaltigen waldbaulichen Entwicklung
soll auf die Verwendung standortfremder, nicht einheimischer Nadelgehölze verzichtet werden.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung betroffen. Näheres siehe Kap. 3.7 der
Begründung zum B-Plan.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet vorhanden. Es handelt sich hierbei um einen
bereits vorhandenen Rad- und Gehweg sowie eine öffentliche Grünfläche. Die Flächen werden
lediglich entsprechend ihrer bisherigen Nutzung überplant, was zu keiner Änderung der
Wertverhältnisse führt. Betroffen sind weiterhin Flächen für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des
Plangebietes (nördlich KV-Terminal, im Wohngebiet Schulstraße in Stahmeln und am
Wischkegraben).
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten:
Durch die Umsetzung der Planung entstehen voraussichtlich Folgekosten zur Unterhaltung der
Erweiterung der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Die voraussichtlich ab dem
Haushaltsjahr 2019 anfallenden Folgekosten in Höhe von ca. 1.100 €/Jahr für die Unterhaltung
10.03.2017
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Satzungsbeschluss
Seite 2 von 2
werden zur Kenntnis genommen. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der
Haushaltsplanung 2019 zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Fachamt
anzumelden.
Die Kosten für die Herstellung der erforderlichen Verkehrsflächen zum Ausbau des
Kreuzungspunktes Radefelder Allee/Hugo-Junkers-Straße, für den Ausbau des Geländes und die
Erschließung sowie für die Ausgleichsmaßnahmen trägt der Vorhabenträger. Dies ist Gegenstand der
Städtebaulichen Verträge zwischen der Stadt Leipzig und dem Vorhabenträger.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
10.03.2017
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 50000, Stand: 09 / 2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 10000, Stand: 09/2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 1 von 9
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die wesentlichen Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen
- der Träger öffentlicher Belange (TöB) – nur, soweit es einer Abwägungsentscheidung bedarf – und
- aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen – soweit erforderlich –.
Weitere Ergebnisse der Beteiligungen sind Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
10.03.2017
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt
aus den dargelegten
Gründen
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 2 von 9
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
I-1.
Landesamt für Straßenbau und Verkehr, NL Leipzig
Stellungnahme vom 06.06.2016
I-1.1
Inhalt der Stellungnahme:
Die Zustimmung zum Bebauungsplan erfolgt nicht. Begründet wird dies damit, dass entlang von B 6 und S 8 ein Zufahrtsverbot, wie es im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange vom Landesamt gefordert wurde, nicht festgesetzt wurde.
berücksichtigt
J
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Bei dem Abschnitt der B 6 und dem sich ab der Einmündung B 6/S 8 anschließenden ca.
500 m langen Abschnitt der S 8 handelt es sich jeweils um so genannte freie Strecke. Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen bzw. Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten, wie eben hier, gelten gemäß § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 22 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) als Sondernutzungen, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine solche Sondernutzung bedarf, unabhängig vom Vorliegen eines Bebauungsplans, der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, hier für die bezeichneten Abschnitte konkret des Sächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr. Durch die jeweiligen Planfeststellungen zum Ausbau der beiden Straßen ist eine Anbindung außerhalb der in diesen
explizit festgelegten Punkte ausgeschlossen.
Der Vollständigkeit halber und um nochmals klar zu verdeutlichen, dass eine Zufahrt auf
die B 6, wie auch die S 8, außerhalb der Kreuzungen/Einmündungen unzulässig ist bzw.
auch dass ein Erreichen der Grünflächen sowie des Niederschlagswasserrückhaltebeckens
– z.B. zu Pflege oder Wartung – von diesen Straßen aus nicht möglich ist, ist eine entsprechende Festsetzung nunmehr aufgenommen worden.
I-1.2
Inhalt der Stellungnahme:
Bemängelt wird die Ausführung in der Begründung zum Bebauungsplan in der dargelegt
wird, dass die S 8 „zwischen den Knotenpunkten mit der Hugo-Junkers-Straße und der B 6
als Verknüpfungsbereich bestimmt“ ist. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die
Aussage, dass Zufahrten in diesem Bereich eine erlaubnispflichtige Sondernutzungen darstellen zwar richtig sei, dies aber im vorliegenden Falle irreführend ist.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die potenziell missverständlichen und z.T. unnötigen und somit möglicherweise tatsächlich
irreführenden Formulierungen in der Begründung zum Bebauungsplan werden korrigiert.
I-2.
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH
Stellungnahme vom 23.05.2016
Inhalt der Stellungnahme:
Für das Segment „Nieder- und Mittelspannungsanlagen“ wird gefordert, die vorhandenen
sowie die geplanten Trassen und Standorte mit den dazugehörigen Schutzstreifen in den
Bebauungsplan aufzunehmen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Hinweise zum Leitungsbestand und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan,
Teil A: Planzeichnung berücksichtigt bzw. in die Begründung, Kapitel 20 aufgenommen.
10.03.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Lfd.
Nr.
I-3.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Landesdirektion Sachsen
Stellungnahme vom 29.06.2016
Inhalt der Stellungnahme:
Seitens des Referats Immissionsschutz bestehen erhebliche Bedenken, dass bei der Zwischenwertbildung in Gemengelagen für die zum Wohnen dienenden Gebiete für den Nachtzeitraum durchgängig die höchstmöglichen Zwischenwerte nach Nr. 6.7 TA Lärm, nämlich
diejenigen für Mischgebiete, angesetzt werden dürfen, da für die Umsetzung der geplanten
Nutzungen des Bebauungsplanes an den meisten Immissionsorten südlich des Plangebietes
die Festsetzung eines Zwischenwertes von 42,5 dB (A) ausreichend ist. Unter Beachtung
der konkreten Situierung betroffener Immissionsorte einschließlich deren Gebietseinstufung ist im Rahmen der planerischen Abwägung die vorgeschlagene Zwischenwertbildung
zu prüfen.
Die genannten Bedenken werden unter Bezugnahme auf ausgewählte Immissionsorte verdeutlicht.
Die Herangehensweise mit der vollständigen Ausschöpfung des rechtlich möglichen Rahmens durch Bildung eines Zwischenwertes von 45 dB (A) nachts erfordert bei der Ausübung des Planungsermessens im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans einen erheblichen Begründungsbedarf, dem die bisherigen Darstellungen im Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der vorliegenden Gutachten nicht gerecht werden.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Eine neuerliche Prüfung der Zwischenwertbildung, wie sie angeregt wurde, ist erfolgt. Im
Ergebnis wurde die Begründung zum Bebauungsplan insbesondere im Kapitel 9.3 “Schutzkonzept gegenüber Schallemissionen” überarbeitet und somit die diesbezüglichen Anregungen berücksichtigt.
In der nun gewählten Herangehensweise wird darauf abgestellt, dass eine Zwischenwertbildung auf dem Niveau von 42,5 dB (A) an den drei maßgeblichen Immissionsorten für die
festgesetzte Geräuschkontingentierung des Bebauungsplanes Nr. 236 gerechtfertigt ist. In
einem zweiten Schritt wird darauf hingewiesen, dass der Blick notwendigerweise auch auf
zukünftige Planungen im Umfeld gerichtet werden muss und dafür eine Zwischenwertbildung von 45 dB (A) („Mischgebietsniveau“) sachgerecht und angemessen erscheint und
hätte angenommen werden können.
Die Wahl dieser „zweistufigen Lösung“ ist auch damit begründet, dass seitens der Stadt
nicht in jedem Bauleitplanverfahren im zur gewerblich-industriellen Nutzung eminent
wichtigen Nordraum gegenüber der Bürgerschaft „neue zulässige Schallwerte“ kommuniziert werden sollen. Auch wenn eine solche Herangehensweise der jeweils auf den gegenständlichen Plan konzentrierten Bewertung unzweifelhaft mit den Regelung der TA Lärm
konform geht, so soll doch nicht der Eindruck erweckt werden, eine sogenannte Salamitaktik zu verfolgen. Hinsichtlich dieses Aspektes ist auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl
der im entsprechenden Bereich des Nordraumes noch „erforderlichen“ Bebauungsplanverfahren nicht unbekannt ist, sondern es sich aller Voraussicht nach lediglich noch um eine
weitere Planung (Bebauungsplan Nr. 422 „Radefelder Allee West“, Aufstellungsbeschluss
vom 21.09.2016) handeln dürfte.
I-4.
Flughafen Leipzig/Halle GmbH
Stellungnahme vom 27.07.2016
Die Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 236 wird als Teil der städtebaulichen Aufschließung entsprechend der insgesamt abgestimmten Entwicklungsrichtung im Nordraum von
Leipzig grundsätzlich begrüßt. Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH beruft sich darauf, dass
10.03.2017
Seite 3 von 9
berücksichtigt
J
X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 9
berücksichtigt
J
N
ihre Belange an der städtebaulichen Entwicklung der Flächen zwischen dem Flughafen und
der S 8 einen gewichtigen öffentlichen Belang darstellen, der auch im Aufstellungsverfahren dieses Bebauungsplans mit einzubeziehen ist.
Nachfolgendes dazu im Einzelnen:
I-4.1
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird deutlich gemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 236 keine Festsetzungen enthalten
darf, die die weitere städtebauliche Entwicklung des beabsichtigten Plangebietes westlich
der Radefelder Allee (Bebauungsplan Nr. 422) als Gebiet industrieller Nutzung beeinträchtigen können. Dies betrifft insbesondere die Belange der Verkehrserschließung und des Immissionsschutzes.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 236 enthält keinerlei Festsetzungen, die zulasten des benachbarten
Gebietes gehen. Insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes sind die Anforderungen,
dass auch auf der westlichen Seite der Radefelder Allee weitestgehend ein Industriegebiet
entstehen kann, bereits in diesem Verfahren umfassend mitbedacht worden. So ist etwa
dem Gutachten „Ermittlung der zu erwartenden Gesamtgeräuschbelastung“ (Bericht Nr.
M115787/10) zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung der betreffenden Flächen als Industriegebiet erfolgt ist.
Auch für die verkehrliche Erschließung wurde das in Aussicht genommene benachbarte
Plangebiet nicht aus den Augen gelassen. Wobei aufgrund der größeren Abhängigkeit der
Eingangsdaten hinsichtlich der Verkehrsentwicklung von der tatsächlich Nutzung bzw. den
daraus erwachsenden verkehrlichen Anforderungen im Vergleich zu der Immissionsschutzthematik zum jetzigen Zeitpunkt eine Einschätzung nur eingeschränkt möglich ist.
I-4.2
Inhalt der Stellungnahme:
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH verweist auf die Gebietsentwicklung insgesamt und
regt in diesem Zusammenhang an, präventiv zu prüfen, welche Auswirkungen die geplanten Nutzungen im Bebauungsplan Nr. 236 auf die Schallsituation im Gesamtgebiet haben
werden.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Mit dem Gutachten zur Ermittlung der zu erwartenden Gesamtgeräuschbelastung (Bericht
Nr. M115787/10) ist eine solche Betrachtung bereits erfolgt. Ihr ist u.a. zu entnehmen, dass
die planbedingten Auswirkungen des Bebauungsplans Nr. 236 im Hinblick auf die geräuschimmissionschutzfachliche Verträglichkeit hin, weiteren gewerblichen Entwicklungen
auf derzeit noch unbebauten bzw. noch zu entwickelnden Flächen im Umfeld nicht entgegenstehen.
I-4.3
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird dargelegt, dass das schalltechnische Gutachten (Bericht Nr. M115787/10), welches
für die Flächen des geplanten Bebauungsplanes Nr. 422 eine Festsetzung als Industriegebiet annimmt, zu dem Ergebnis kommt, dass die Geräuschbeiträge der noch zu entwickelnden Flächen im Umfeld des Bebauungsplanes unter den einzuhaltenden Immissionsrichtwerten liegen sollen. Zudem wird auf weitere Optimierungsmaßnahmen verwiesen. Es wird
daher eingeschätzt, dass die künftige Nutzung des geplanten Industriegebietes im Bebauungsplan Nr. 422 nicht in dem gebotenen Maße geklärt ist.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
10.03.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 5 von 9
berücksichtigt
J
Begründung:
Es können in dem Verfahren zur Aufstellung des einen Bebauungsplans – hier Nr. 236 –
nicht alle Fragen eines zwar in unmittelbarem Bezug stehenden, aber eben doch separaten
Planverfahrens geklärt werden. Und so kann daher auch erst im Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 422 abschließend geklärt werden, welche Nutzungen bzw.
welche Nutzungsintensitäten innerhalb des Geltungsbereiches dieses noch aufzustellenden
Bebauungsplanes zulässig sein können.
Gleichwohl wurden, wie an anderer Stelle bereits dargelegt, die grundsätzlichen Entwicklungsziele der Ansiedlung industrieller Nutzungen, sofern sie Einfluss auf die benachbarte
Planung Nr. 236 haben, im hier gegenständlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt.
I-4.4
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angeregt, die industrielle Nutzung nach dem beabsichtigten Bebauungsplan Nr.
422 der schalltechnischen Untersuchung zugrunde zu legen und im Einzelnen zu untersuchen, in welcher Höhe in dem Bebauungsplan Nr. 236 und dem beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 422 flächenbezogene Schallleistungspegel zu bestimmen sind, die in beiden Gebieten die mit den Bebauungsplänen angestrebte Nutzung, insbesondere zur Tagzeit, soweit
wie möglich aber zur Nacht- bzw. Nachtrandzeit ermöglichen.
Die für die Immissionsorte angesetzten Zwischenwerte sind zu überprüfen; sie sollten nicht
allein von den mit dem Bebauungsplan Nr. 236 ausgehenden Immissionen ausgeschöpft
werden, sondern darüber hinaus auch Raum lassen für die Zulassung von Nutzungen im beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 422.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die angestrebte Nutzung im in Aussicht genommenen Bebauungsplan Nr. 422 ist, wie angeregt, bei der Ermittlung der Schallleistungspegel für den hier gegenständlichen Bebauungsplan berücksichtigt worden. Die beabsichtigten Entwicklungen im Gebiet westlich der
Radefelder Allee werden insofern nicht durch ein „Abschöpfen“ der Lärmkontingente
durch den Bebauungsplan Nr. 236 blockiert.
Ausweislich des Berichtes zur Ermittlung der zu erwartenden Gesamtgeräuschbelastung
(Bericht Nr. M115787/10) ist jedoch davon auszugehen, dass im Bereich des Bebauungsplans Nr. 422 aufgrund der geringeren Distanz zu relevanten Immissionsorten mit einer uneingeschränkten Nutzung im gesamten Geltungsbereich nicht gerechnet werden kann (vgl.
Kap. 8.4.2 des Berichts). Darüber hinaus resultieren die Einschränkungen auch nicht aus
der Planung zum Bebauungsplan Nr. 236, sondern vielmehr aus den vorhandenen schalltechnischen Anforderungen durch die bestehende Vorbelastungssituation.
I-4.5
Inhalt der Stellungnahme:
Die Belastung der vom Bebauungsplan Nr. 236 in Anspruch genommenen – außerhalb des
Plangebietes liegenden – Verkehrsflächen durch die Entwicklung des Gesamtraumes geht
in das Konzept der verkehrlichen Erschließung nicht ein. In diesem Zusammenhang werden verschiedene Bedenken bezüglich der Aktualität der zugrundeliegenden Belegungszahlen sowie der Leistungsfähigkeit des örtlichen Straßennetzes geäußert. So etwa, dass die
S 8 in ihrem derzeitigen Ausbau nicht in der Lage sein wird, die bei maximaler Entwicklung der Flächen in dem Gebiet östlich des Flughafens zu erwartenden Verkehrsmengen
aufzunehmen und leistungsfähig abzuwickeln.
Für den Knotenpunkt S 8/Hugo-Junkers-Straße/Gesnerstraße wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesnerstraße an diesem Punkt allein durch den DHL-Verkehr im Jahre
2017 mit täglichen Verkehrsmengen von 1.150 und im Jahr 2025 mit 2.254 Bewegungen
belegt sein wird. Für den über diese Straße erschlossenen Flughafenbahnhof sind zusätz-
10.03.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
lich dazu pro Werktag im Durchschnitt im Jahr 2016 180, im Jahr 2017 300 und schließlich
2025 900 LKW-Bewegungen zu erwarten. Es wird angenommen, dass die der Planung zugrundeliegenden Informationen auf Annahmen zur Verkehrsentwicklung an diesem Knoten
aus dem Erläuterungsbericht zur Planfeststellung von 2006 beruhen.
Vergleichbares wird zu dem Knotenpunkt S 8/S 8a/Poststraße angemerkt.
Es wird angeregt, die Grundlagen hinsichtlich der Verkehrserschließung unter Einbeziehung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich größerräumig zu
überprüfen und in die Planung einzustellen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Der erforderliche Ausbaubedarf für die gesicherte Erschließung des Plangebietes wurde in
einem Verkehrsgutachten ermittelt. Besonders hoher Ausbaubedarf wurde am Knotenpunkt
S 8/Hugo-Junkers-Straße/Gesnerstraße festgestellt. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur
Optimierung am Knoten B 6/S 8 erforderlich.
Durch den Rückgriff der Untersuchung auf einen Ausschnitt der landesweiten Verkehrsprognose Sachsen 2025, welche die grundsätzliche Rahmenentwicklung abbildet, ist die Betrachtung der Entwicklung des Gesamtraumes ausreichend gewährleistet. Ergänzend wurden aber auch weitere Quellen eingehend berücksichtigt. Die empfohlenen Maßnahmen zur
Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 236 basieren insofern auf aktuellen Prognoseberechnungen und beinhalten demnach auch zwischenzeitlich
eingetretene Teilentwicklungen. Auf der Grundlage der Landesverkehrsprognose Sachsen
2025 sowie der weiteren Ermittlungen – mit denen von einer ausreichenden Aktualität der
Daten ausgegangen werden kann – sowie der Annahme, dass das Plangebiet in ähnlicher
Weise wie das nördlich angrenzende Bebauungsplan-Gebiet Nr. 383 genutzt wird, wurden
verkehrstechnische Leistungsfähigkeitsberechnungen an den umliegenden Knotenpunkten
vorgenommen.
Der konkrete Knotenpunkt S 8/Gesnerstraße wurde im April 2014 durch eine Verkehrszählung erfasst. Somit ging das bestehende Verkehrsaufkommen, einschließlich eventuell vorhandener Mitarbeiterverkehre von DHL, in die Untersuchungen ein. Mangels anderer konkreter Angaben für die Prognose wurde für die Zufahrt Gesnerstraße die Prognose für die
Zufahrt Tanklager aus der Planfeststellung angesetzt. Die alte Planfeststellungsprognose
weist in der Spitzenstunde einen deutlich höheren Verkehr aus, als zum Zählzeitpunkt 2014
vorhanden. So wurden lediglich 6 Fahrzeuge als Summe der Ein- und Ausfahrt in der Zählung erfasst. In den zugrundeliegenden Berechnungen für die Prognose 2030 ist von insgesamt 80 zu- und abfließenden Fahrzeugen in der Nachmittagsspitzenstunde ausgegangen
worden. Damit liegen die Berechnungen weit auf der sicheren Seite.
Der Kreisverkehr S 8/S 8a/Poststraße ist ebenfalls ein maßgeblicher Knotenpunkt im Untersuchungsbereich. Er wird jedoch nicht nur durch Verkehre des Automobilwerks stark in
Anspruch genommen, sondern durch eine Vielzahl von Nutzern. Deshalb kann eine direkte
Schlussfolgerung auf Verkehrsanteile der einzelnen Nutzer und folglich auf die Erweiterung des Planaufstellungsbereiches für den Bebauungsplan Nr. 236 nicht erfolgen. Auch
bei diesem Knotenpunkt ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Vollentwicklung der Flächen
des Bebauungsplans Nr. 422 weitere planerische Konsequenzen ergeben müssen.
Ein weitergehender Ausbaubedarf der Radefelder Allee aufgrund der zu erwartenden Verkehre aus dem Bebauungsplan Nr. 236 ist jedoch nicht aufgezeigt worden.
Die Ergebnisse des Gutachtens sind in die Planunterlagen als Festsetzungen von Verkehrsflächen eingeflossen bzw. für die Maßnahmen, die nicht in einem Bebauungsplan geregelt
werden können, wird über einen ergänzenden städtebaulichen Vertrag zwischen dem Planbegünstigten und der Stadt Leipzig die Umsetzung sichergestellt.
10.03.2017
Seite 6 von 9
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 7 von 9
berücksichtigt
J
Insofern sind die vorgetragenen Bedenken in der Planung bereits umfassend und ausreichend berücksichtigt worden. Da die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan aber bisher offensichtlich nicht alle diesbezüglichen Fragen zu beantworten vermocht
haben, werden diese nochmals klarer formuliert und ergänzt. Näheres siehe Kap. 9.4.1.1
der Begründung zum Bebauungsplan.
I-4.6
Inhalt der Stellungnahme:
Die notwendigen baulichen und sonstigen Anpassungen im Straßenverkehrsnetz liegen teilweise außerhalb des Bebauungsplanumgriffes. Es ist zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen zu einer Veränderung des Geltungsbereiches führen.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Flächen, für die zur Realisierung der entsprechenden Maßnahmen eine Sicherung erforderlich ist, sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt in ausreichendem Umfang in den Geltungsbereich einbezogen worden. Weitere Festsetzungen sind nicht notwendig; dies auch
zumal im Bebauungsplan hinsichtlich der Verkehrserschließung grundsätzlich nur Flächensicherungen möglich sind. Weitergehende Maßnahmen, wie notwendige Ummarkierungen
o.ä., können nicht auf diesem Wege geregelt werden. Für diese wird eine Absicherung der
Durchführung mittels eines städtebaulicher Vertrag zwischen dem Planbegünstigten und
der Stadt Leipzig sichergestellt.
I-4.7
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird festgestellt, dass zukünftig zur Abwicklung der Verkehre aus dem gesamten Bereich östlich des Flughafens ein weiterer Ausbau der S 8 notwendig werden wird. Daher
sollten Ausgleichsmaßnahmen so geplant und hergestellt werden, dass nicht zum weiteren
Ausbau wertvoller Aufwuchs beseitigt und ausgeglichen werden muss; die Festsetzungen
sollten in dieser Hinsicht überprüft werden.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die für einen erforderlichen weiteren Ausbau der betroffenen Knotenpunkte notwendigen
Flächen sind bereits in der Planzeichnung als Verkehrsflächen festgesetzt. Ein weiterer
Ausbaubedarf ist nach den Ergebnissen des vorliegenden Verkehrsgutachtens nicht notwendig.
Sofern die Ausführungen so zu verstehen sind, dass schon jetzt eine Vorsorge für einen
eventuell erforderlichen mehrstreifigen Ausbau mit dem Bebauungsplan Nr. 422 notwendig
ist, ist folgendes festzustellen: Es ist grundsätzlich richtig, dass bei einem Eingriff in den
Grünstreifen ein neuerlicher Ausgleich notwendig werden würde. Aus Sicht der Stadt Leipzig ist allerdings jetzt noch nicht mit ausreichender Sicherheit abschätzbar, ob zu einem
späteren Zeitpunkt überhaupt ein Eingriff in die betreffenden Flächen erforderlich ist. Auch
wird durch die Stadt eine zeitnah umgesetzte Eingrünung als wichtiger erachtet als ein ggf.
später notwendig werdender erneuter Ausgleich.
10.03.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 8 von 9
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt
ist.
Lfd.
Nr.
II-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Stellungnahme vom 15.06.2016
II-1.1 Inhalt der Stellungnahme:
Der Umweltverband kann der Planung nur teilweise zustimmen. Begründet wird dies damit, dass nicht hinreichend belegt wurde, ob die geplanten Ausgleichsflächen in einem
Umfang von insgesamt rund 7,4 Hektar den Verlust der Planfläche angemessen ausgleichen
und die wesentlichen Funktionen wieder herstellen können. Es wird zudem bezweifelt,
dass die vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen ausreichen, „um die naturale Gesamtbilanz zu
verbessern“.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die in der Stellungnahme genannte Größenordnung von 7,4 Hektar ist aus der textlichen
Festsetzung Nr. 6, die eine vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme
beinhaltet, entnommen worden. Diese Festsetzung beinhaltet die Kompensation des Verlustes bzw. der Beeinträchtigung von Bruthabitaten von Vogelarten der Feldflur. Sie dient somit der Sicherung der ökologischen Funktionen dieser Arten.
Über die benannte Maßnahme hinaus sind außerdem planinterne, wie auch planexterne
Maßnahmen zum Ausgleich vorgesehen. Die Realisierung der planexternen Maßnahmen
zum Ausgleich wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Dies sind im Einzelnen
folgende Maßnahmen:
• Begrünungsmaßnahmen südlich der Kleingartenanlage Lindenthal (Aufforstungsflächen, Halboffenland)
• Allee am Bismarckturm (Begrünungsmaßnahmen wie Anpflanzungen von Straßenbäumen etc.)
• Förderung Feldvögel – Gundorf (Optimierung bestehender Biotopstrukturen und Extensivierung der Nutzung)
• Bebauungsplan „Wohngebiet Schulstraße“ - Maßnahmen Nrn. 6 u. 7: 3,3 ha Förderung
Feldvögel (Optimierung bestehender Biotopstrukturen und Extensivierung der Nutzung)
• Offenlegung Wischke (wasserbauliche Maßnahmen, Begrünungsmaßnahmen wie Anpflanzungen von Straßenbäumen etc.)
• Entsiegelungsmaßnahmen in Waldpolenz, Stadt Brandis (Durchführung von Entsiegelungsmaßnahmen mit Begrünung, Aufforstungsflächen)
Darüber hinaus werden aus dem Ökokonto Leipzig der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG 4,05
Mio. Wert-Punkte zum Ansatz gebracht.
Damit ergibt sich insgesamt ein vollständiger Ausgleich des im Plangebiet ermittelten Eingriffs; die Bedenken des Umweltverbandes beruhen insofern darauf, dass diese Informationen in der Begründung zum Bebauungsplan nicht genügend herausgestellt worden sind.
Die Ausführungen in Kap. 7.1.2.4 der Begründung wurden deshalb noch einmal überprüft
und ergänzt. So sollen zukünftig Missverständnisse oder Bedenken v.a. hinsichtlich des
Umfangs des Ausgleichs vermieden werden.
10.03.2017
X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
II-1.2 Inhalt der Stellungnahme:
Desweiteren wird eine Untersuchung der Auswirkungen auf die umliegenden FFH- und Vogelschutzgebiete, eine Erhaltung der Biotopvernetzungsstrukturen und regionalen Grünzüge sowie Voruntersuchungen zur möglichen Beeinträchtigung archäologischer Denkmäler
gefordert.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Auwald, das Auensystem und den Tannenwald
wurden im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsvorprüfungen zum FFH-Gebiet „Brösen, Glesien und Tannenwald“ und zum FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“ sowie einer SPA-Verträglichkeitsvorprüfung SPA-Gebiet „Leipziger Auwald“ detailliert untersucht. Danach gehen von dem Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf diese Schutzgebiete aus.
Der Verlust von Bruthabitaten und die Beeinträchtigung angrenzender Offenlandhabitate
wird durch die Anlage breiter Grünstreifen und durch die CEF-Maßnahmen für Arten des
Offenlandes ausgeglichen.
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf archäologische Denkmäler zu minimieren, ist
eine Vorsondierung der gesamten Fläche hinsichtlich des Vorkommens von archäologischen Fundstellen vor der Durchführung von Tiefbaumaßnahmen sowie ggf. Bergungsgrabungen zur Sicherung archäologischer Dokumente (Minderungsmaßnahme) vorgesehen
(vgl. Umweltbericht Kap. 7.2.9.3).
10.03.2017
Seite 9 von 9
berücksichtigt
J
-
N
ahngleise
327
4
Bahngleis
3
328
4
GFGI
326
1
A
S
330
8
GFGI
BGL
A
329
3
Rad
weg
Teil A: Planzeichnung
GFGI
x
330
7
153
5
GFGI
(16)
341
1
(21)
Gesn
erstr
.
(20)
154
9
A
149
14
(19)
(15)
1
BPL
(18)
330
18
GFGI
S
WM
WM
A
(17)
219
14
A
x
S
x
GFGI
S
x
x
149
2
x
S
x
S
219
16
330
9
149
3
Hug
o-Ju
nk
x
BGL
341
11
BPL
ersStr.
GFGI
S
153
6
BPL
154
8
0855
0
219
15
B40
0
S
S
265
8
150
13
A
S
220
2
330
10
327
5
BR
S
327
2
tr.
219
18
A
S8
A
BPL
341
9
341
15
BPL
S
329
6
Rad
Weg
341
23
GR
kV
us
nachts
58,5 dB(A)
GFGI
elder
BPL
GR
Ba
tags
62,5 dB(A)
149
5
341
6
3
340
3
Ba
us
OK max.
175 m ü. NHN
0,8
330
16
BPL
110
A
S
341
22
330
12
BPL
Radef
GI 3
341
14
S
BPL
A
ch
ut
zb
ch
er
ut
ei
zb
ch
er
ei
bi
ch
s
4k
ab
m
4k
zu
m
m
zu
FB
m
P
FB
P
e
Alle
der
Rad
efel
W
W
341
12
GFGI
328
7
149
12
20m
S
327
7
340
4
S
x
341
21
BPL
-Junk
ers-S
weg
151
11
A
219
19
Hugo
330
15
10m
S
S
S
S
BGL
BPL
BR
17
BFVS
330
11
328
6
327
6
330
S
329
5
328
2
S
08570
Hugo-Junkers-Str.
341
19
BPL
341
20
10m
S
GR
329
4
er Weg
Radefeld
326
3
14m
326
2
S
08551
A
149
13
S
10m 10m
B500
328
5
330
14
GR
GR
A
340
2
BGL
10m
2
341
24
149
4
A
A
WEG
A
GI 1
220
1
265
7
14m
332
2
OK max.
175 m ü. NHN
0,8
A
331
4
BPL
A
331
6
A
334
A
tags
63,0 dB(A)
153
7
154
7
A
nachts
59,0 dB(A)
331
7
BPL
rner-S
tr.
W
52m
331
3
nn-Do
333
BGL
Herma
Ra
dw
eg
A
342
10
WM
GFGI
WM
WM
151
12
332
1
A
S8
S
GFGI
341
7
219
24
x
20m
en
GH
Weg
BPL
353
7
Rad
Sch
efel
der
utzs
Sch
treif
utzs
x
x
GR
20m
en
L
x
GH
151
8
treif
S
WM
x
151
9
353
GFGI
8
U
U
311
310
352
5
x
353
10
GFGI
GH
352
9
Alle
e
151
5
x
efel
GH
GR
150
3
331
2
8
GFGI
350
20
149
8
149
7
x
GH
331
8
S
A
BR
350
19
GI 4
GR
151
4
GR
312
7
GFGI
GFGI352
A
x
Rad
150
2
der
S
150
12
GFGI
GFGI
352
2
S
A
GH
GFHD
339
1
W
W
WM
A 155
151
6
x
km
GFLF
W
W
10m
20
0
151
7
x
20m
S
x
A
x
OK max.
170 m ü. NHN
0,8
335
1
3.6
km
nachts
60,0 dB(A)
GI 2
Silo
x
WM
S
GR
339
2
BGL
GFHD
W
WEG
rg-N
eu
wie
d.
A
.-W
149
11
ah
r.
Weg
WEG
13m
A
219
23
16m
A
S
3.5
km
S
153
4
258
2
der
336
3
S
GH
154
3
265
5
SS
GH
154
5
BGL
298
6
154
6
337
2
A
sche
WEG
GR
GR
GH
352
10
S
298
10
335
3
W
W
BGL GR
BGL
298
GR
335
4
B6
0 kV
11
3.2
km
GR
0 kV
WEG
335
6
S
GR
W
tr
350
5
BR
WM
GFHD
A
öGF 2
rW
0 kV
efel
de
11
Bah
ie
Mag
de
bu
nlin
ie
rg-N
eu
Sc
hk
eu
ditz
-L
336
5
wie
d.
ah
r.
BGL
351
18
km
Neu
eH
GRÜ
alle
GR
BGL
BPL
3.1
GH
pz
.-W
350
17
Rad
nlin
Bah
(3)
1
1
W
337
8
336
8
F/R
n
eife
eg
335
7
tzs
hu
Sc
WEG
BGL
11
336
13
sche
349
4
(4)
m
336
9
W
S
352
3
m
18
BGL
BPL
20
GH
265a
338
8
m
km
tr
tzs
hu
Sc
3.3
BGL
n
eife
20
236
7
)
349
7
BPL
11
(P3
349
2
335
2
Str.
B6
265
6
BPL
m
eH
alle
GH
265
2
R
338
7
3.4k
Neu
GH
154
4
117
8
350
3
(2)
45m
265
WEG
4 298
WEG
7
ditz
-Lpz
10m
154
2
153
3
269
2
352
11
0855
1
bu
298
8
WEG
BGL
de
hk
eu
15m
Mag
Sc
WM
31m
ie
ie
x
nlin
nlin
153
2
x
Bah
Bah
95m
W
S
nachts
59,0 dB(A)
efel
tags
61,0 dB(A)
149
10
Rad
x
BGL
351
19
GR
Projekt:
BGL
GRÜ
Str.
337
9
B6
Weg
Bebauungsplan Nr. 236
"Radefelder Allee Südost"
3.0
km
351
5
WAST
336
15
GR
336
14
336
BPL
349
19
)
GFVS
GR
WABG
GH
GH7
338
2
337
4
S
WEG
GFHD
351
20
GR
ide
gra
be
n
LH
337
5
WAST
(P4
WEG
336
6
336
12
117
7
351
11
ae
r He
298
5
351
6
ch
tzs
LH
336
10
GH
11
0 kV
GR
GH
BGL
351
14
337
6
GR
2.9
GH
km
338
4
219
25
GR
338
5
WEG
B6
S
219
12
219
9
GR
1
315
1
337
12
337
11
LH
Lützschena
WEG
351
7
GFHD
219
10
351
16
GFVS
351
17
348
22
350
18
WEG
350
16
WEG
349
S
18
349
20
S
WEG
351
9
Planer:
350
15
GH
BPL
338
BGL10
km
alle
Bah
Bah
nlin
ie
rg-N
eu
ah
wie
(P2
)
GH
S
0
S
WAST
349
22
50
2.4
km
100
2.5
x
km
298
350
eg
ßw
Fu
0820
351
4
10 15
15 20 25
75
5
BPL
WEG
349
200
x
71
5
350
13
GH
d.
r.-Lp
z.H
bf
A
N
bu
g-W
348
11
B6
Mag
ipzi
km
Str
.
de
Le
sche
351
8
GH
GR
nlin
ie
200
WEG
x
100
117
10
219
20
315
2
x
GR
298
14
BPL
2.6
x
75
4
S
x
rW
eg
Freir
odae
A
349
21
350
14
eH
x
50
Neu
338
11
GR
kV
BGL
GH
GH337
13
BGL
10
10 15 20 25
WEG
x
GR
GR
298
4
WEG
2.7
BGL
GH
110
10.03.2017
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
Porscheplatz 1 in D-70435 Stuttgart
BPL
BGL
M 1:3750
Datum:
1:3750
Bauherr:
349
17
WEG
GR
(2)
GR
298
3
N
Maßstab:
Planzeichnung
WEG
351
13
(3)
219
BGL
21
338
9
(P3)
(4)
S
GH
A 109
351
15
S
2.8
km
337
10
(5)
219
22
GR
BGL
WABG
GR
WEG
BGL
WEG
WABG
236
8
Planinhalt:
WEG
en
298
12
Lü
08
tags
62,0 dB(A)
öGF 1
WM
Silo
x
110
pGF
0.0
kV
GFLF
10
GR
GR
x
seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam I Zukunft I Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14
D - 04179 Leipzig
Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511
Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520
eMail: leipzig@seecon.de
web: www.seecon.de
belastende Fläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Planzeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
[entsprechend PlanZV]
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
GI 1
Industriegebiet (gemäß § 9 BauNVO)
hier z.B. GI 1
2. Maß der baulichen Nutzung
II. Nachrichtliche Übernahmen
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
oberirdische 110-KV-Hochspannungsfreileitung
mit Schutzstreifen
20 m 20 m
I.
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
III. Hinweisliche Darstellungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
0,8
Bauschutzbereiche gemäß § 12 LuftVG, z.B.
Bauschutzbereich bis 4 km zum FBP
(Flughafenbezugspunkt)
Grundflächenzahl (GRZ)
[§ 16 Abs. 2 Nr.1 BauNVO, § 19 BauNVO]
Standort Grundwassermessstelle LMBV
3. Baugrenzen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO]
Baugrenze
[§ 23 BauNVO]
IV. Darstellungen ohne Normcharakter
IV. Darstellungen ohne Normcharakter
GI 1
4. Verkehrsflächen
0,8
OK max.
175 m ü. NHN
tags
63,0 dB(A)
nachts
59,0 dB(A)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
öffentliche Verkehrsflächen
Erläuterung
Nutzungsschablone
Nutzungsschablone
Vermaßung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
F/R
Fuß- und Radweg
5. Grünordnerische Festsetzungen
IV. Darstellungen
ohne Normcharakter
Baugebiet
Höhe Oberkante
baulicher
Anlagen
Erläuterung
GRZ
Immissionswirksame
flächenbezogene
Schallleistungspegel
tags
Erläuterung
NutzungsNutzungsschablone
Immissionswirksame
schablone
flächenbezogene
Schallleistungspegel
nachts
Grünflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
öGF 1
pGF
öffentliche Grünfläche mit Angabe der Nr.,
hier z.B. öGF 1
private Grünfläche
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB]
20m
20m
V. Darstellungen der Plangrundlage (Auszug)
Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer
132
1
1
Flächen für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB]
Vermaßung
Vermaßung
(26)
Gebäudebestand
6. Sonstige Planzeichen
Abgrenzung zwischen Baugebieten
Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen
Zweckbestimmung
R
L
privates naturnah gestaltetes
Regenwasserrückhaltebecken
Projekt:
Bebauungsplan Nr. 236
"Radefelder Allee Südost"
Planinhalt:
Datum:
mit Leitungsrechten zugunsten der Fernwasserversorgung Elbaue - Ostharz GmbH
und Colt Technology Services GmbH zu
belastende Fläche
Planzeichenerklärung
10.03.2017
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Planer:
Bauherr:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
Porscheplatz 1 in D-70435 Stuttgart
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
II. Nachrichtliche Übernahmen
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam I Zukunft I Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14
D - 04179 Leipzig
Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511
Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520
eMail: leipzig@seecon.de
web: www.seecon.de
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Teil B: Text
Seite 1 von 7
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1
Industriegebiete GI 1 bis GI 3 [§ 1 Abs. 3 BauNVO]
1.1.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt):
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) Lagerhäuser,
c) Lagerplätze,
d) öffentliche Betriebe,
e) Tankstellen
1.1.2
Ausnahmsweise zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen
nichts anderes ergibt):
a) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
1.1.3
Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt):
a) Einzelhandelsbetriebe,
b) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter.
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
1.1.4
Abweichend von 1.1.3 Buchstabe a) sind Verkaufsstellen von
Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise
an den Endverbraucher richten ("Werksverkauf") ausnahmsweise zulässig, wenn
a) die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der
Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen
einer im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes oder in dessen
unmittelbarem Umfeld befindlichen Betriebsstätte stehen und
b) die Größe der dem Verkauf dienenden Fläche der Flächengröße der
zugehörigen Betriebsstätte deutlich untergeordnet bleibt.
1.1.5
In den Industriegebieten GI 1 bis GI 3 sind Anlagen und Betriebe oder Tätigkeiten
in Betriebsbereichen der Abstandsklasse IV (1.500 m) entsprechend Anhang 1
des Leitfadens „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der
Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der
Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ (Kommission für A̧ nlagensicherheit
10.03.2017
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Teil B: Text
Seite 2 von 7
KAS-18, Stand November 2010), in denen die entsprechenden Stoffe der
Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung bei Überschreitung der dort
genannten Mengenschwelle be- oder verarbeitet oder gelagert werden sollen,
unzulässig. Anlagen, Betriebe oder Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe
mit physikalischen und toxischen Eigenschaften gemäß der in Anhang I
benannten Kriterien be- oder verarbeitet oder gelagert werden sollen, sind ebenso
unzulässig.
In den Industriegebieten GI 1 bis GI 3 sind Anlagen und Betriebe oder Tätigkeiten
in Betriebsbereichen der Abstandsklassen III (900 m) und II (500 m) entsprechend
des o.g. Leitfadens, in denen die entsprechenden Stoffe der Stoffliste des
Anhangs I der Störfallverordnung bei Überschreitung der dort genannten
Mengenschwelle be- oder verarbeitet oder gelagert werden sollen, nur
ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelgenehmigungsverfahren nachgewiesen
werden kann, dass die ausreichende Sicherheit der schutzwürdigen Gebiete und
die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Gefährdungssituation gewährleistet ist.
Anlagen, Betriebe oder Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe mit
physikalischen und toxischen Eigenschaften gemäß der in Anhang I benannten
Kriterien be- oder verarbeitet oder gelagert werden sollen, sind ebenso nur
ausnahmsweise zulässig.
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
1.2
Industriegebiet GI 4 [§ 1 Abs. 3 BauNVO]
Ausschließlich zulässig ist eine den Gewerbebetrieben dienende private
Bahngleisanlage.
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
2.
Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Die in der Planzeichnung festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen dürfen in den Industriegebieten GI 1 bis GI 3 überschritten werden:
a) im Industriegebiet GI 1 durch Kaminanlagen bis zu einer maximalen Höhe von
195 m über NHN,
b) als Ausnahme durch technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 5 m über der
Oberkante baulicher Anlagen auf maximal 20 % der Dachfläche.
[§ 16 Abs. 6 BauNVO]
3.
Bauweise [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Für die Industriegebiete GI 1 bis GI 3 wird die abweichende Bauweise wie folgt
festgesetzt: Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge
der Baukörper darf 50 m überschreiten.
[§ 22 Abs. 4 BauNVO]
4.
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten
Entlang der Bundesstraße B 6 (Neue Hallesche Straße) und der Staatsstraße S 8
(Radefelder Allee) sind Ein- und Ausfahrten unzulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
5.
Querung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
In der Fläche zwischen den Industriegebieten GI 1 und GI 2 sowie dem Industrie-
10.03.2017
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Teil B: Text
Seite 3 von 7
gebiet GI 4, die zeichnerisch als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
festgesetzt ist, sind drei ebenerdige verkehrstechnische Querungen in einer
höchstzulässigen Breite von jeweils 10 m zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
6.
Nebenanlagen
In den privaten Grünflächen sind Nebenanlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser
dienen, als Ausnahmen zulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
7.
Externe Ausgleichsmaßnahmen [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Zuordnungsfestsetzung:
Zur Kompensation von nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgleichbaren Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter Vogelarten werden als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zwecks Optimierung und
Erhaltung von Offenlandschaft zur Förderung von Feldvögeln (insbesondere Feldlerche, Wiesenschafstelze, Neuntöter und Grauammer) folgende Maßnahmen
herangezogen, die dem Plangebiet insgesamt zugeordnet werden: extensive
Ackernutzung auf den Flurstücken Nr. 322 und 352 der Gemarkung Gundorf (2,7
ha), Stadt Leipzig und auf dem Flurstück Nr. 693 TF (3,3 ha) der Gemarkung
Stahmeln, Stadt Leipzig sowie die Herstellung von Gebüschstrukturen und Säumen auf den Flurstücken Nr. 211/1 TF, 205 TF und 204 TF (zusammen 1,4 ha) der
Gemarkung Lindenthal, Stadt Leipzig.
Inhalt der Maßnahme:
Auf den insgesamt ca. 7,4 ha großen oben parzellenscharf benannten Ackerflächen ist insbesondere durch die Herstellung von Gebüschstrukturen und Säumen
und die extensive Ackernutzung mit den 5 Varianten selbstbegrünte einjährige
Brache, selbstbegrünte mehrjährige Brache, einjährige Blühfläche, mehrjährige
Blühfläche und naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur
die ökologische Funktion der Lebensräume im näheren Umfeld des Plangebietes
der gemäß Artenschutzprüfung betroffenen Arten der Avifauna zu erhalten und zu
verbessern. Die Zuordnung der Maßnahmen zu den genannten Flurstücken ist
wie folgt vorgesehen:
- Flurstücke Nr. 322 und 352 der Gemarkung Gundorf, Stadt Leipzig (Größe Maßnahme insgesamt 2,7 ha): 1,7 ha naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für
Vögel der Feldflur sowie 0,5 ha selbstbegrünte einjährige Brache und 0,5 ha
selbstbegrünte mehrjährige Brache.
- Flurstück Nr. 693 TF der Gemarkung Stahmeln, Stadt Leipzig (Größe Maßnahme
insgesamt 3,3 ha): 2,3 ha naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der
Feldflur sowie 0,5 ha einjährige Blühfläche und 0,5 ha mehrjährige Blühfläche.
- Flurstücke Nr. 211/1 TF, 205 TF und 204 TF der Gemarkung Lindenthal, Stadt
Leipzig (Größe Maßnahme insgesamt 1,4 ha): Herstellung von Gebüschstrukturen
und Säumen, insbesondere für Vogelarten des Halboffenlandes.
[§ 1a Abs. 3 u. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
10.03.2017
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Teil B: Text
Seite 4 von 7
8.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
In den Industriegebieten GI 1 bis GI 3 sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche einschließlich der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück insgesamt die folgenden immissionswirksamen flächenbezogenen
Schallleistungspegel weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis
06:00 Uhr) überschreiten:
Tabelle A. Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel.
Teilfläche
Flächengröße
in m²
immissionswirksamer
flächenbezogener
Schallleistungspegel in dB(A)
tags
(06:00 – 22:00 Uhr)
nachts
(22:00 – 06:00 Uhr)
GI 1
271.100
63,0
59,0
GI 2
88.900
61,0
59,0
GI 3
51.100
62,5
58,5
GI 4
13.100
62,0
60,0
Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweis der Zulässigkeit des Vorhabens der
Beurteilungspegel der Anlage nach TA Lärm (Ausgabe 1998) zu ermitteln. Dieser
darf das zulässige Immissionskontingent unter Berücksichtigung von ggf. bereits
innerhalb der Industriegebiete bestehenden Anlagen nicht überschreiten.
Die Summation über die Immissionskontingente einzelner Teilflächen ist zulässig.
Die Schallausbreitungsrechnung zur Ermittlung der Immissionskontingente ist
nach der DIN ISO 9613-2 frequenzabhängig in Oktavbändern nach folgender Beziehung durchzuführen:
LfT(DW) = LW + Dc – Adiv – Aatm – Agr – Abar - Amisc
LAT(LT) = LAT(DW) – Cmet
(Bedeutung der Formelzeichen: s. DIN ISO 9613-2 Oktober 1999)
Die zur Berechnung der Immissionskontingente zu verwendenden Flächenschallquellen sind mit dem folgenden Relativspektrum zu versehen:
Tabelle B. A-bewertetes Oktavspektrum LWA/Okt, bezogen auf den A-Schallleistungspegel LWA.
Frequenz in Hz
LWA/Okt - LWA in dB(A)
63
125
250
500
1000
2000
4000
– 25
– 17,5
– 10
– 7,5
–5
–6
–9
Die Schallquellenhöhe wird einheitlich für alle Teilflächen mit 5 m über Grund angesetzt.
Für die Dämpfung Agr aufgrund des Bodeneffektes wird das alternative Verfahren
der frequenzunabhängigen Berechnung verwendet.
Es wird mit freier Schallausbreitung gerechnet, d. h. Abar = 0 dB.
Die Berechnung von Aatm erfolgt für die Parameter 10 °C und 70 %.
10.03.2017
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Teil B: Text
Seite 5 von 7
Der für die standortbezogene meteorologische Korrektur Cmet erforderliche
Faktor C0 wird nach folgender Gleichung berechnet:
TQ
T
T
C0 = −10 ⋅ log ( M +
⋅ 10 −0,15 + G ⋅ 10 −1 ) dB
100 100
100
TM
Anteil der Mitwind-Wetterlagen einschließlich Windstille und Inversionswetterlagen in %,
TQ
Anteil der Querwind-Wetterlagen in %,
TG
Anteil der Gegenwind-Wetterlagen in %.
Dabei wird die folgende Windstatistik zugrunde gelegt:
Windrichtung
Windrichtungssektor
in Grad
relative Häufigkeit
in %
Nord
0 – 30
4,2
30 – 60
5,5
60 – 90
7,3
90 – 120
5,6
120 – 150
5,0
150 – 180
9,4
180 – 210
11,9
210 – 240
14,5
240 – 270
13,7
270 – 300
8,9
300 – 330
8,1
330 – 360
5,9
Ost
Süd
West
Windstille
0,0
Umlaufende Winde und Windstille werden dabei der Mitwindschicht zugeschlagen
Der nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(TA Lärm) prognostizierte Beurteilungspegel der auf der Planfläche geplanten Anlage(n) (einschließlich Verkehr auf dem Werksgelände) darf unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht
höher sein als das Immissionskontingent, das sich aus den immissionswirksamen
flächenbezogenen Schallleistungspegeln ergibt.
Dies ist bei jeder Anlage durch geeignete technische und/oder organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen.
Beim Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen sind auch
bereits bestehende Anlagen innerhalb dieses Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
[§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
9.
Grünordnerische Festsetzungen
Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf
Anhang I Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
9.1
Begrünung der Baugrundstücke
Der Anteil der Baugrundstücke im GI 1 bis GI 3, der gemäß festgesetzter Grund-
10.03.2017
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Teil B: Text
Seite 6 von 7
flächenzahl (GRZ) nicht von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, ist mindestens zu 50 % wie folgt zu begrünen:
Die Flächen sind mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern (mindestens
40 Stück pro 100 m²) und einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum
1. Ordnung (Stammumfang mindestens 20-25 cm) je angefangene 150 m² zu bepflanzen. Der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher darf insgesamt
25 % nicht überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
9.2
Begrünung der Grünflächen
Die private Grünfläche pGF und die öffentliche Grünfläche öGF 2 sind zu 70 % mit
einheimischen, standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Stück pro 100 m²)
und einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mindestens 20–25 cm) je angefangene 150 m² zu bepflanzen. Die im Bereich der öGF 2 vorhandenen standortgerechten Bäume und Sträucher sind in die
Neuanpflanzung zu integrieren. Der Anteil der beerentragenden Bäume und
Sträucher darf insgesamt 25 % nicht überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die verbleibenden Flächen, einschließlich die mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind mit Landschaftsrasen
einzusäen und durch geeignete Pflegemaßnahmen (z.B. zweimalige Mahd) zur
mageren Frischwiese zu entwickeln.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
9.3.
Querung der Grünflächen
In den Flächen zwischen den Industriegebieten GI 1 und GI 2 sowie dem Industriegebiet GI 4, die zeichnerisch als Grünflächen festgesetzt sind, sind drei
ebenerdige verkehrstechnische Querungen in einer höchstzulässigen Breite von
jeweils 10 m zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
9.4
Einfriedungen innerhalb von Grünflächen
Innerhalb der Grünflächen sind Einfriedungen zulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
9.5
Erhalt bestehender Anpflanzungen
Die bestehenden Anpflanzungen auf der öffentlichen Grünfläche öGF 1 sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
9.6
Begrünung der Stellplätze
Je angefangene vier ebenerdige PKW-Stellplätze ist ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mindestens 20–25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,50 m Höhe) zwischen den Plätzen beziehungsweise unmittelbar am Rand zu pflanzen. Die offene, unversiegelte Bodenfläche (Baumscheibe) je Baum muss mindestens 6 m² betragen und ist vor Überfahren zu
schützen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu erset-
10.03.2017
Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Teil B: Text
Seite 7 von 7
zen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
9.7
Befestigung von Stellplätzen
Die Befestigung von Stellplätzen auf den Baugrundstücken ist so auszuführen,
dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
9.8
Dachbegrünung
Mindestens 60 % der Dachflächen von Flachdächern mit einer Neigung bis 10°
auf baulichen Anlagen, die nicht für die Produktion genutzt werden, sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
9.9
Begrünung des privaten Regenwasserrückhaltebeckens
Die nicht entwässerungstechnisch bewirtschafteten Flächen der Anlage sind mit
einheimischen, standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Stück pro 100 m²)
zu bepflanzen. Der Anteil der beerentragenden Sträucher darf insgesamt 25 %
nicht überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang
zu ersetzen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
10.
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB, § 89 SächsBO]
10.1
Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht sind unzulässig.
10.2
Einfriedungen sind mit einer Höhe von maximal 3,0 m über Oberkante Geländeoberfläche zulässig.
10.03.2017
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 236
"Radefelder Allee Südost"
Stadtbezirk:
Nordwest
Ortsteil:
Lützschena-Stahmeln
Übersichtskarte:
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
10.03.2017
seecon Ingenieure GmbH
Spinnereistraße 7, Halle 14 - 04179 Leipzig
www.seecon.de
Umweltbericht:
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie
Wolf Lederer
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 3
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG......................................................................................................................8
1.
Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................8
2.
Planungsanlass und -erfordernis........................................................................................8
3.
Ziele und Zwecke der Planung ..........................................................................................9
3.1
Allgemeine Ziele.................................................................................................................9
3.2
Belange der Wirtschaft.......................................................................................................9
3.3
Belange des Verkehrs........................................................................................................9
3.4
Belange des Umweltschutzes...........................................................................................10
3.5
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes....................................................................10
3.6
Belange der Ver- und Entsorgung....................................................................................10
3.7
Belange der Landwirtschaft..............................................................................................10
4.
Verfahrensdurchführung...................................................................................................11
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG......................................................................................12
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.....................................................12
5.1
Topografie.........................................................................................................................12
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen............................................................................12
5.3
Denkmalschutz ................................................................................................................13
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung.......................................................................13
5.5
Technische Infrastruktur...................................................................................................13
5.5.1
Verkehrsinfrastruktur........................................................................................................13
5.5.1.1 Überregionale Anbindung.................................................................................................13
5.5.1.2 Verkehrserschließung ......................................................................................................14
5.5.2
Ver- und Entsorgungsanlagen..........................................................................................15
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen............................................................................15
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen........................................................................................15
6.1.1
Ziele der Raumordnung....................................................................................................15
6.1.2
Flächennutzungsplan........................................................................................................17
6.1.3
Landschaftsplan...............................................................................................................17
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben..........................................................................................17
6.2
Sonstige Planungen.........................................................................................................18
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept.............................................................................18
6.2.2
Nordraumkonzept Leipzig.................................................................................................18
6.2.3
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“............................................................19
6.2.4
Stadtentwicklungsplan "Zentren"......................................................................................19
7.
Umweltbericht...................................................................................................................20
7.1
Einleitung..........................................................................................................................20
7.1.1
Ziele und Inhalte des Planes............................................................................................20
7.1.2
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange 21
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 4
7.1.3
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.....................................................21
7.1.3.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG.......................................................22
7.1.3.2 Landschaftsplan...............................................................................................................22
7.1.3.3 Grünordnungsplan............................................................................................................23
7.1.3.4 Eingriffsregelung...............................................................................................................23
7.1.3.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes........................................24
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
Planung............................................................................................................................24
7.2.1
Boden / Altlasten...............................................................................................................24
7.2.1.1 Bestandsaufnahme...........................................................................................................24
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................29
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen...................................................................................................................30
7.2.2
Wasser.............................................................................................................................31
7.2.2.1 Bestandsaufnahme ..........................................................................................................31
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................36
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ..................................................................................................................37
7.2.3
Klima / Luft.......................................................................................................................38
7.2.3.1 Bestandsaufnahme Schutzgut Luft ..................................................................................38
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung ......................................42
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ..................................................................................................................43
7.2.3.4 Bestandsaufnahme Schutzgut Klima ...............................................................................44
7.2.3.5 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung auf das Klima................49
7.2.3.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen auf das Klima ...........................................................................................51
7.2.4
Pflanzen...........................................................................................................................52
7.2.4.1 Bestandsaufnahme...........................................................................................................52
7.2.4.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung ......................................59
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ..................................................................................................................60
7.2.5
Tiere ................................................................................................................................61
7.2.5.1 Bestandsaufnahme ..........................................................................................................61
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung ......................................65
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ..................................................................................................................66
7.2.6
Biologische Vielfalt............................................................................................................69
7.2.6.1 Bestandsaufnahme ..........................................................................................................69
7.2.6.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung ......................................71
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 5
7.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen...................................................................................................................72
7.2.7
Landschaft........................................................................................................................73
7.2.7.1 Bestandsaufnahme ..........................................................................................................73
7.2.7.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung ......................................76
7.2.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ..................................................................................................................77
7.2.8
Menschen.........................................................................................................................78
7.2.8.1 Bestandsaufnahme...........................................................................................................78
7.2.8.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................81
7.2.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ..................................................................................................................83
7.2.9
Kultur- und sonstige Sachgüter........................................................................................84
7.2.9.1 Bestandsaufnahme ..........................................................................................................84
7.2.9.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................86
7.2.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ..................................................................................................................87
7.2.10
Wechselwirkungen zwischen den oben genannten Belangen..........................................88
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten...............................................................................88
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen.......................................................89
7.5
Zusammenfassung...........................................................................................................91
8.
Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................92
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.........................................................................92
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ..................................................93
8.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf...........................................96
8.4 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.................................................................99
8.5 Erneute Beteiligung der Betroffenen zum Entwurf....................................................100
9.
Städtebauliches Konzept................................................................................................100
9.1
Gliederung des Gebietes................................................................................................100
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept........................................................................................101
9.3
Schutzkonzept gegenüber Schallemissionen ................................................................101
9.3.1
Maßgebliche Immissionsorte im Überblick.....................................................................104
9.3.2
Beurteilung der geräuschimmissionsschutzfachlichen Verträglichkeit ...........................107
9.3.2.1 Beurteilung unter Zugrundelegung von Irrelevanzen......................................................107
9.3.2.2 Beurteilung unter Zugrundelegung der Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung .....110
9.3.2.3 Zusammenfassung zur Verträglichkeit ...........................................................................111
9.3.3
Geräuschkontingentierung .............................................................................................111
9.4
Erschließungskonzept.....................................................................................................112
9.4.1
Verkehrliche Erschließung..............................................................................................112
9.4.1.1 Straßenverkehr...............................................................................................................112
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 6
9.4.1.2 Rad- und Fußgängerverkehr...........................................................................................113
9.4.1.3 Bahn...............................................................................................................................113
9.4.1.4 ÖPNV..............................................................................................................................114
9.4.2
Stadttechnische Erschließung ........................................................................................114
9.4.2.1 Energieversorgung.........................................................................................................114
9.4.2.2 Trinkwasserversorgung ..................................................................................................114
9.4.2.3 Löschwasserversorgung ................................................................................................114
9.4.2.4 Schmutzwasserentsorgung.............................................................................................115
9.4.2.5 Oberflächenwasserableitung ..........................................................................................115
9.4.2.6 Gasversorgung ..............................................................................................................115
9.4.2.7 Elektroenergieversorgung ..............................................................................................115
9.4.2.8 Telekommunikation ........................................................................................................116
9.4.2.9 Abfallentsorgung ............................................................................................................116
9.5
Grünordnerisches Konzept.............................................................................................116
9.5.1
Grünordnerisches Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches......................116
9.5.2
Kompensationsflächen und -maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches................117
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES ..........................................................................118
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches..................................................................118
11.
Gliederung des Plangebietes..........................................................................................118
12.
Baugebiet........................................................................................................................119
12.1
Art der baulichen Nutzung..............................................................................................119
12.2
Maß der baulichen Nutzung............................................................................................125
12.3
Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise.................................................................127
13.
Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser, Nebenanlagen...........................127
14.
Verkehrsflächen und Ausschluss des Anschlusses an die Verkehrsflächen...................128
15.
Gleisanbindung an bestehendes privates Bahngleis......................................................128
16.
Grünflächen....................................................................................................................129
17.
Externe Ausgleichsmaßnahmen.....................................................................................129
18.
Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen....................................................................131
19.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen..................................131
20.
Grünordnerische Festsetzungen....................................................................................137
21.
Örtliche Bauvorschriften.................................................................................................141
22.
Nachrichtliche Übernahmen...........................................................................................142
22.1
Hauptversorgungsleitungen............................................................................................142
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION..............................................................................142
23.
Flächenkalkulation..........................................................................................................142
24.
Bodenordnung................................................................................................................143
25.
Kosten für die Stadt Leipzig............................................................................................143
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 7
Anhang:
...
10.03.2017
I:
II:
III:
IV:
V:
Pflanzempfehlungen
Tabelle Eingriffsbilanzierung
Übersicht Gutachten
Hinweise
Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 8
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes (B-Planes) befindet sich im Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil
Lützschena-Stahmeln1. Es liegt ca. 2 km östlich des Flughafens Leipzig/Halle im Bereich des Güterverkehrszentrums (GVZ) und wird begrenzt
•
im Norden
durch die Hugo-Junkers-Straße,
•
im Osten
durch Industriegebiete im rechtskräftigen B-Plan Nr. E-76
„Güterverkehrszentrum Leipzig, Quartier C“ (einschließlich 1. Änderung),
•
im Süden
durch die Bundesstraße B 6 Neue Hallesche Straße,
•
im Westen
durch die Staatsstraße S 8 Radefelder Allee.
Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. E-76 wird im Osten des Plangebiets im Bereich der Gleis-,
Weg- und Grünflächen teilweise überplant.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 56 ha.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 9 dieser Begründung
entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Auf der Grundlage von bisher drei B-Plänen hat sich die Porsche-Ansiedlung im Leipziger Nordwesten in mehreren Etappen zu einem zukunftsfähigen Standort entwickelt. Die Produktionsstätte
ermöglicht eine komplette Kfz-Fertigung. Im Ergebnis dieser Entwicklung entstanden in den letzten
Jahren bereits mehr als 3.000 Arbeitsplätze.
Der Planungsanlass für diesen B-Plan ergibt sich daraus, dass das Unternehmen nun Planungssicherheit zur weiteren Entwicklung des Standortes Leipzig benötigt. Da Unternehmensentscheidungen heute immer schneller getroffen werden müssen, ist es erforderlich, bereits frühzeitig mit den
Planungen zu beginnen. Die Flächen südlich der vorhandenen Produktionsanlagen weisen entsprechende Erweiterungspotenziale bzw. -qualitäten auf. Auf Nachsuchen des Unternehmens sollen hier
möglichst zeitnah die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die vorhandenen Produktionsanlagen um weitere Anlagenteile erweitern zu können. Neben Produktionsanlagen sind bei einer derartigen Werkserweiterung bzw. Umstrukturierung auch Logistikflächen, Servicebereiche, Abstellflächen für Fertigfahrzeuge, Mitarbeiterstellplätze u. a. neu zu verorten bzw. zu
ordnen, was einen erhöhten Flächenbedarf mit sich bringt. Diese Erweiterungen sind zwingend erforderlich, um z.B. weitere Baureihen des Automobilunternehmens am Standort Leipzig produzieren zu können. Auch soll die Möglichkeit geschaffen werden, flexibel auf zukünftige Planungsszenarien reagieren zu können und die Konkurrenzfähigkeit des Leipziger Werkes gegenüber anderen
Standorten zu verbessern.
Die betroffenen Flächen, die bislang landwirtschaftlich genutzt wurden und planungsrechtlich dem
Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) zuzuordnen waren. Voraussetzung für die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante gewerbliche bzw. industrielle
Nutzung ist folglich die Aufstellung eines B-Planes. Zudem lassen sich die Auswirkungen einer sol1
Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 9
chen Flächenmobilisierung und die davon berührten Belange nur im Rahmen eines B-Plan-Verfahrens rechtssicher ermitteln und in eine sachgerechte Abwägung einstellen.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Übergeordnetes Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entwicklung des Plangebietes zu einem Industriegebiet, um damit die angestrebte Weiterentwicklung des bestehenden Automobilwerkes zu ermöglichen.
Durch die Aufstellung des B-Planes sollen unter Beachtung der im Umfeld des Plangebietes vorhandenen Rahmenbedingungen insbesondere folgende Planungsziele erreicht werden:
•
Definition zulässiger Nutzungen sowie der überbaubaren Flächen,
•
Gewährleistung einer dauerhaft gesicherten Erschließung, sowohl in verkehrlicher als auch in
infrastruktureller Hinsicht,
•
Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes und
•
die Integration des Areals in das Stadtrandgefüge durch eine ansprechende Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes.
Im Ergebnis soll die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit für die geplante gewerbliche bzw.
industrielle Nutzung mit allen ihren Bestandteilen erreicht werden, unter Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der Nutzungen untereinander sowie mit angrenzenden Nutzungen.
3.2
Belange der Wirtschaft
Die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist eine wesentliche Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt und der Region. Es bedarf dazu entsprechender Rahmenbedingungen und u. a. attraktiver Flächenangebote für die Ansiedlung von Unternehmen. Auf diesen wichtigen Aspekt ist die
Ansiedlungspolitik und Wirtschaftsförderung der Stadt Leipzig ausgerichtet.
Die Bereitstellung geeigneter Bauflächen bildet dafür eine Grundvoraussetzung. Ausgerichtet auf
die Belange der Wirtschaft, sind Bauflächen für eine industrielle Nutzung im Bereich des Güterverkehrszentrums zu entwickeln. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sollen mit der Aufstellung
dieses B-Planes geschaffen werden.
3.3
Belange des Verkehrs
Mit der weiteren Entwicklung von Gewerbeflächen im Nordraum von Leipzig wird der Standort als
Wirtschaftsfaktor gestärkt und weiter an Bedeutung zunehmen. Einhergehend ist eine Verkehrszunahme auf den klassifizierten und kommunalen Straßen im Umfeld des B-Plan-Gebietes zu prüfen.
Mit dem B-Plan sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, für künftige bauliche Nutzungen
leistungsfähige Verkehrsanlagen errichten zu können, die in der Lage sind, das zu erwartende Verkehrsaufkommen in der erforderlichen Qualität abzuwickeln. Ziel ist die Gewährleistung einer dauerhaft gesicherten verkehrlichen Erschließung.
Mit der seit 2002 fertiggestellten und um einen Kreisverkehrsplatz ergänzten Hugo-Junkers-Straße
und dem vorhandenen Stammgleis der Bahn besitzt das Plangebiet beste Bedingungen zur Ansiedlung industrieller Nutzungen mit hohen Anforderungen an die Verkehrserschließung mit größerem
Güterverkehrsaufkommen.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 10
3.4
Belange des Umweltschutzes
Die Entwicklung des Plangebietes ist zwangsläufig verbunden mit Änderungen der bestehenden
landwirtschaftlichen Nutzungen innerhalb des Gebietes. Dies hat Auswirkungen auf Natur und
Landschaft im Gebiet selbst und kann Auswirkungen darüber hinaus haben.
Ziel der Planung ist es, mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter entweder zu vermeiden oder
diese durch geeignete planungsrechtliche Festsetzungen zu minimieren. Die möglichen Auswirkungen sind im Rahmen des Planverfahrens durch Fachplanungen und -gutachten (z. B. Grünordnungsplan, Umweltbericht, Schallgutachten, Studien zur FFH- und SPA-Verträglichkeitsprüfung) zu ermitteln. Die Ergebnisse sind in der Planung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 7 Umweltbericht).
3.5
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Das Plangebiet bildet den südwestlichen Abschluss des Güterverkehrszentrums (GVZ). Es wird im
Süden und Westen von wichtigen Verkehrstrassen tangiert (der Bundesstraße B 6 und der Staatsstraße S 8) und ist von diesen gut einsehbar. Somit kommt der Gestaltung der Ränder eine besondere
städtebauliche Bedeutung zu.
Dieser soll Rechnung getragen werden durch die Ausbildung eines Grünzugs im Süden des Plangebietes, eine Eingrünung im Westen und den Erhalt der bestehenden Gehölzflächen im Osten des
Plangebiets.
3.6
Belange der Ver- und Entsorgung
Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Güterverkehrszentrums wurden in den vergangenen
Jahren umfangreiche Erschließungsmaßnahmen durchgeführt, wodurch gleichzeitig auch Voraussetzungen für eine Erweiterung des Güterverkehrszentrums geschaffen wurden.
Ziel der Planung ist es, die vorhandenen Netze und Anlagen der Ver- und Entsorgung für die Erschließung des Plangebietes zu nutzen. Soweit planungsrechtlich zu regeln, werden dazu stadttechnische Leitungstrassen und Flächen durch geeignete Festsetzungen gesichert. Die das Plangebiet
querenden Fernwassertrassen sollen in die Randlagen im Plangebiet verlegt werden. Die im Osten
des Plangebietes verlaufende Hochspannungsfreileitung (110 kV) bleibt unverändert erhalten.
3.7
Belange der Landwirtschaft
Leipzig verfolgt das Ziel eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dies
geschieht vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung. Hierfür wurde mit dem Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen (siehe Kap. 6.2.3) eine gesamtstädtische Grundlage geschaffen, um u.a. Bestandsgebiete zu sichern und zu entwickeln. Der Schwerpunkt liegt dabei auf
einer – räumlich konzentrierten – Revitalisierung von Brachflächen. Dieser Stadtentwicklungsplan
wurde inhaltlich durch das Projekt "Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung in der Region
Halle/Leipzig" (2009) und die laufende Aktualisierung und Vertiefung des Entwicklungskonzeptes
Leipzig-Nord von 2001 auch über die Stadtgrenzen hinaus kontinuierlich weiterentwickelt. Neben
der Ermittlung von Brachflächen werden der Gebäudeleerstand mit Möglichkeiten der Revitalisierung und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten kontinuierlich geprüft.
Die Flächenreserven in Form von Baulücken wurden ebenfalls in anderen Stadtentwicklungsplänen
überprüft, sind jedoch hinsichtlich der Schaffung von Flächen für Gewerbeansiedlungen von nachrangiger Bedeutung.
Zur Vermeidung unnötiger Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 11
flächen erfolgt eine Abstimmung innerhalb des Verdichtungsraumes Leipzig durch das Interkommunale Kompensationsflächenmanagement des Grünen Ringes Leipzig. Durch einen Flächenpool von
Brach- und Kompensationsflächen lenken die beteiligten Kommunen die Kompensation auf prioritäre Flächen des Grünen Ringes Leipzig, unabhängig von kommunalen Grenzen.
Die Möglichkeiten zur Förderung der Innenentwicklung sowie der Vermeidung unnötigen Flächenverbrauchs werden durch die genannten Instrumente umgesetzt. Sie wurden gemeinsam mit dem
Stadtentwicklungskonzept, dem Landschaftsplan und weiterer Fachkonzepte, die ebenfalls Maßnahmen zur Förderung der Innenentwicklung beinhalteten, bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt. Der Flächennutzungsplan ist durch die Erteilung der Genehmigung und
den Beitrittsbeschluss (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 10/2015) seit dem 16.05.2015
wirksam.
Die im BauGB genannte Klausel, wonach für landwirtschaftlich genutzte Flächen besonders zu prüfen ist, ob auf die Inanspruchnahme verzichtet werden kann, ist in die Abwägung der Belange eingeflossen und mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Abwägung erfolgt mit
den weiteren gewichtigen Planzielen der Stadt wie der Deckung eines überörtlichen Bedarfs an
großen zusammenhängenden Industrieflächen mit guter infrastruktureller Anbindung, die für die
weitere Entwicklung Leipzigs bereitgestellt werden sollen. Die Planung schafft zudem aufgrund des
vorhandenen Werks gute Voraussetzungen für eine Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Insbesondere für großflächige Industrieflächen – im Gegensatz zu Wohnbauflächen –
ist das Potenzial einer Innenentwicklung aufgrund zu geringer Flächengrößen, für moderne Industrieproduktion ungeeignete Gebäudesubstanz und des Schutzanspruches der Bevölkerung gegenüber
Immissionen sehr gering.
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet – wie bereits in der vorherigen Fassung – als Gewerbliche Baufläche dargestellt. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung sind die grundsätzlichen Ziele
der räumlichen Entwicklung unter Berücksichtigung des Ziels, landwirtschaftlich genutzte Flächen
zu schonen, somit bereits begründet und umgesetzt worden, was der vorliegende B-Plan nun planerisch umsetzt.
Über das Entwicklungsgebot des B-Plan aus dem Flächennutzungsplan hinaus, begründet die Lage
des Plangebietes im direkten räumlichen Anschluss an das bestehende Automobilwerk ebenfalls die
Inanspruchnahme der vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Umweltbelastungen durch
betriebliche Verkehre werden durch einen kompakten Industriestandort verringert.
Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur und der ÖPNV wird durch die geplante Industrieansiedlung
gesichert, effektiver genutzt und bedarf lediglich des Ausbaus. Neue Verkehrsinfrastruktur wird jedoch nicht notwendig.
4.
Verfahrensdurchführung
In dem Plangebiet hatte zunächst das Güterverkehrszentrum (GVZ) eine Erweiterung geplant. Dafür
wurde der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 236 mit dem Titel „Güterverkehrszentrum Süd
I“ gefasst (bekannt gemacht am 04.05.2002). Das Gelände wurde verkauft und der Titel des B-Plans
geändert. Mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 236 ,,Radefelder Allee Südost“ sollen nun die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Erweiterung des Porsche-Werkes geschaffen
werden.
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 12
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. 1022/02,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 09/2002 vom
04.05.2002
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
02/2015 vom 24.01.2015
24.04.2002
03.02.2015 bis
20.02.2015
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
20.02.2015
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
02.05.2016
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
9/2016 vom 07.05.2016
erneute Beteiligung der Betroffenen zum Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom
18.05.2016 bis
17.06.2016
28.10.2016
Aufgrund der Ergänzung des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum Entwurf wurde eine erneute Beteiligung zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Ergänzt wurde der Ausschluss von Ein- und Ausfahrten entlang der Bundesstraße B 6 (Neue Hallesche Straße) und der Staatsstraße S 8 (Radefelder Allee). Näheres siehe Kap. 12 dieser Begründung.
Da durch die Ergänzung ausschließlich die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers, nicht
aber die der Öffentlichkeit insgesamt betroffen waren, wurde eine erneute Beteiligung nur des betroffenen Grundstückseigentümers durchgeführt.
Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Zu den umweltrelevanten Grundlagen: siehe Kapitel 7. Umweltbericht.
5.1
Topografie
Das Gelände fällt von Nordost nach Südwest leicht ab. Die Geländehöhen liegen zwischen 125,5
und 134,3 m NHN. Insgesamt ist jedoch die vorhandene Neigung geringer als 2 % und das Areal somit aus diesen Gesichtspunkten heraus als gewerbliche Baufläche durchaus geeignet. Die Nutzung
als Baufläche ist dadurch nicht beeinträchtigt.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das Gelände wurde bislang landwirtschaftlich genutzt. Zurzeit stehen auf dem Areal keinerlei Gebäude, auch keine landwirtschaftlichen Nutzgebäude. Die Flächen sind drainiert. Eine Siloanlage
wurde in den letzten Jahren abgebrochen und die Flächen wieder in Ackernutzung genommen .
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 13
Nördlich der Hugo-Junkers-Straße liegt die Werkerweiterung des Leipziger Porsche-Werks, das
nördlich bis zur Poststraße reicht.
Östlich angrenzend befinden sich jenseits der Werksgleise des Automobilwerkes Speditionsbetriebe
im GVZ Süd II (ehemals Quartier C). Die Ackerflächen sind im Osten durch eine Hochspannungsleitung, vorhandene Grünflächen sowie die privaten Gleisanlagen, die zum Porsche-Werk führen,
begrenzt.
Westlich der Radefelder Allee schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an, die auf Flächen des Flughafens Leipzig/Halle liegen. Das Planungsgebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Leipzig/Halle sowie im Schutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen. Die Höhenbegrenzungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1a (160 m ü. NHN) und Nr. 1b (180 m ü. NHN) Luftverkehrsgesetz
sind zu berücksichtigen.
Im Süden wird das Gebiet durch die Bundesstraße B 6 und die S-Bahnstrecke Leipzig – Halle begrenzt.
Wohngebäude sind überwiegend in größerer Entfernung, das heißt in einer Entfernung von mindestens 1 km, zu finden, so in den Ortslagen Freiroda, Radefeld, Schkeuditz-Modelwitz, Lützschena
und Lindenthal. Etwa 200 Gebäude, vorwiegend Einfamilienhäuser, befinden sich in der Ortslage
Lützschena im Abstand von 500–1.000 m vom Planungsgebiet.
5.3
Denkmalschutz
Das Plangebiet ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Im direkten Umfeld befinden sich zahlreiche Kulturdenkmale. Sie zeigen eine hohe archäologische Relevanz und sind nach § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchutzG) Gegenstand des Denkmalschutzes. Weitere
Denkmale sind nicht vorhanden.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Die Fläche wurde bislang landwirtschaftlich genutzt. Sonstige Freiflächen bestanden nicht.
5.5
Technische Infrastruktur
5.5.1
Verkehrsinfrastruktur
5.5.1.1 Überregionale Anbindung
Das B-Plan-Gebiet verfügt über eine sehr gute überregionale Anbindung, die sich wie folgt darstellt:
Nördlich verläuft die Bundesautobahn A 14 mit der nächstgelegenen Anschlussstelle Leipzig Nord
in ca. 3 km Entfernung (Fahrtstrecke). Westlich des Plangebietes befindet sich die BAB A 9. Die
Anschlussstelle ist über die vorhandenen Straßen ca. 6 km entfernt.
Parallel zur BAB A 14 verläuft die ICE-Strecke der Deutschen Bahn. Der nächstgelegene Bahnhof
ist der Bahnhof Flughafen Leipzig/Halle.
Südlich des Plangebietes befindet sich die Bahnstrecke Leipzig-Halle. Das B-Plan-Gebiet liegt an
einer privaten Gleisanbindung zum Netz der Deutschen Bahn. Südöstlich des Plangebietes wurde
das Terminal für den kombinierten Ladungsverkehr (KV-Terminal) errichtet, das weiter ausgebaut
werden soll.
Westlich befindet sich der Flughafen Leipzig/Halle.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 14
5.5.1.2 Verkehrserschließung
a)
Straße
Gegenwärtig sind die Grundstücke im Plangebiet über die nördlich angrenzende Hugo-Junkers-Straße, den am südlichen Rand des Plangebiets verlaufenden Wirtschaftsweg, den Radefelder Weg im
Osten sowie über einen im westlichen Teil gelegenen unbefestigten Feldweg erschlossen.
Die Hugo-Junkers-Straße bildet eine wichtige Ost-West-Verbindung im südlichen Teil des Güterverkehrszentrums. Sie bindet an die Radefelder Allee an, welche die Haupterschließungsachse im
Westen des Güterverkehrszentrums darstellt. Die Radefelder Allee ist Teil der Staatsstraße S 8, die
mit anderen Staatsstraßen sowie den Bundesfernstraßen dem Durchgangsverkehr dient. Sie ist zwischen den Knotenpunkten mit der Hugo-Junkers-Straße und der B 6 Teil der freien Strecke der S 8.
Von der S 8 ist die Autobahn BAB A 14 auf kurzem Weg über die Anschlussstelle Leipzig
Nord/Staatsstraße S 1 zu erreichen. Im Süden bindet die S 8 an die neue Bundesstraße B 6 an.
b)
Radwege
Das Plangebiet wird im Osten vom Radefelder Weg und im Süden von einem Wirtschaftsweg, welcher die derzeit noch landwirtschaftlich genutzten Flächen erschließt, tangiert. Diese Wege können
bereits für den Radverkehr genutzt werden.
Entlang der Hugo-Junkers-Straße wurde im B-Plan E-76, 1. Änderung ein Geh-/Radweg festgesetzt.
Realisiert ist der östliche Teilabschnitt zwischen den beiden Kreisverkehrsplätzen . Eine Rampe
verbindet diesen Abschnitt mit dem Radefelder Weg.
c)
Bahn
Eine Schienenanbindung ist für das Gebiet über die bereits vorhandenen Privatgleise der Porsche
Leipzig GmbH im Osten des Geltungsbereiches möglich, deren Gleisanschluss im Bahnhof LeipzigWahren der Bahnstrecke 6403 Magdeburg – Leipzig Messe-Süd an das Streckennetz der DB AG anbindet.
d)
ÖPNV
Eine Anbindung an den schienengebundenen Öffentlichen Personen-Nahverkehr ist über den ca. 1
km entfernten Eisenbahnhaltepunkt Lützschena gegeben. Weiterhin existiert hier mit der Linie 190/
190E eine Omnibusanbindung nach Leipzig.
Von Leipzig-Wahren aus verkehrt die Regionalbuslinie 190 von Leipzig über Radefeld/GVZ nach
Glesien und die Regionalbuslinie 191 von Leipzig über Radefeld/GVZ nach Delitzsch. Im GVZ
werden dabei die Haltestellen Am Exer, Deutsche Post AG, Porsche und GVZ/„Transport & Service“ bedient. Die Strecke der Linie 191 wird ebenfalls befahren durch die Stadtbuslinie 91 mit
dichterer Taktung.
e)
Luftverkehr
Die Luftverkehrsanbindung ist über den nahe gelegenen Flughafen Leipzig/Halle möglich, der in
westlicher Richtung nahezu direkt benachbart liegt. Ein privater Hubschrauberlandeplatz befindet
sich im Werksgelände der Porsche Leipzig GmbH in einem Kreisverkehrsplatz nördlich der Südpforte.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 15
5.5.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Die Versorgung des Plangebietes ist durch Leitungen für Trinkwasser, Elektroenergie, Gas und Telekommunikation sowie die abwasserseitige Entsorgung bereits gegeben.
Das Plangebiet wird bereits von mehreren Hauptleitungstrassen gequert bzw. tangiert. Im östlichen
Randbereich verläuft die 110-kV-Freileitungstrasse der envia Mitteldeutsche Energie AG. Sie dient
der Versorgung des nordsächsischen Raumes, des Flughafens Leipzig/Halle sowie der Industriestandorte im nördlichen Leipzig. Darüber hinaus befinden sich im Geltungsbereich Gemeinschafts-FM-Kabelanlagen der envia M und der envia TEL GmbH im südwestlichen Bereich des
Plangebietes.
Der südliche Teil des Plangebietes wird von der Fernwasserleitungstrasse (DN 900/DN1000) der
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH gequert. Das vorhandene Versorgungssystem des
Baufeldes GVZ Süd wurde für die trinkwasserseitige Erschließung der Erweiterung des Porsche-Werkes umgebaut und verstärkt, kann jedoch die Bereitstellung der angenommenen Trink- und
Löchwassermengen im derzeitigen Ausbauzustand nicht übernehmen. Die vorhandene Druckminderanlage und nachfolgenden Leitungen sind in der Kapazität begrenzt.
Im Planungsgebiet verläuft parallel zu den Fernwasserleitungen eine außer Betrieb befindliche Abwasserdruckleitung DN 400. Diese ist im Rahmen der Erschließungsmaßnahme zurückzubauen.
Entlang der südlichen Grenze des Plangebietes wurde eine Abwasserdruckleitung DN 300 errichtet.
Sie dient der Abwasserentsorgung des Flughafens Leipzig/Halle. Im Baugebiet verläuft eine private
Regenwasserableitung aus dem nördlichen Regenwasserrückhaltebecken des Porsche-Werks. Ein
Anschlusspunkt für eine mögliche Schmutzwasseranbindung besteht. Die Einleitungen in das Abwassernetz müssen planerisch betrachtet werden. Eine Regenwasserableitung über Netz und Anlagen der KWL ist nicht gegeben.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Der Landesentwicklungsplan (LEP) 2013 wurde am 30. August 2013 im Sächsischen Gesetzesund Verordnungsblatt 11/2013 öffentlich bekannt gemacht und ist zum 31. August 2013 in Kraft getreten.
Folgenden Zielen und Grundsätzen des LEP 2013 trägt der B-Plan Rechnung:
Der LEP Sachsen formuliert in seinen Grundsätzen u. a., dass die sächsischen Städte der Metropolregion Mitteldeutschland durch die Zusammenarbeit mit den Partnerstädten in Thüringen und
Sachsen-Anhalt auf die Entwicklung der Metropolregion zu einer bedeutsamen europäischen Wirtschafts- und Technologieregion hinwirken sollen (G 1.6.2). Oberzentren sind als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentren weiterzuentwickeln (Z 1.3.6). Die
Güterverkehrszentren Leipzig, Dresden und Südwestsachsen sind bedarfsgerecht zu entwickeln (Z
3.7.2).
Mit dem B-Plan wird der Grundsatz des LEP unterstützt, wonach die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte Entwicklung attraktiver Industrie- und
Gewerbestandorte geschaffen werden und zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung
oder Umstrukturierung bestehender Industrie- und Gewerbegebiete beigetragen werden soll
(G 2.3.1.1).
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 16
Insbesondere entspricht der B-Plan dem Ziel, die Flächensicherung für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben mit überregionaler Bedeutung zu unterstützen (Z 2.3.1.3).
Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sind die Standortbedingungen den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechend ständig flexibel zu gestalten. Insbesondere gilt es, gewerblichen Betrieben verschiedener Branchen und Größen eine Ansiedlung und Erweiterung zu ermöglichen, um die
Wirtschaftskraft zu verbessern und Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken sowie den Standortwettbewerb mit Regionen außerhalb Sachsens zu fördern.
Im verbindlichen Regionalplan (RP) Westsachsen vom 25. Juli 2008 ist das Plangebiet mit seinen
angrenzenden Flächen in Karte 14 ‘Raumnutzung’ als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft ausgewiesen. Die Fläche befindet sich zudem im Baubeschränkungsbereich des Flughafens Leipzig/Halle
und enthält ein archäologisches Kulturdenkmal.
Folgenden Zielen und Grundsätzen trägt der B-Plan Rechnung:
Die Stadt Leipzig soll in länderübergreifender Kooperation und eingebunden in die Entwicklung der
europäischen Metropolregion „Sachsendreieck“ (...) als bundesweit bedeutender Gewerbestandort
(…) und damit als „Wachstumsmotor der Region“ (...) gestärkt werden (G 2.1.6).
Im Umland des Oberzentrums Leipzig und im Umfeld des Schkeuditzer Kreuzes soll die Nutzung
der wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale unterstützt werden (G 2.1.7).
Weiterhin trifft der Regionalplan folgende Aussagen:
Aufgrund der Nähe zum Flughafen Leipzig/Halle hat der Lärmschutz im Plangebiet eine hohe Bedeutung. Der Regionalplan stellt den überwiegenden Bereich des Plangebietes als Siedlungsbeschränkungsgebiet dar (Lärmkontur A und B), lediglich eine kleine Teilfläche im südöstlichen Plangebiet liegt nicht in diesem Korridor. Für die vorgesehene Nutzung „Industriegebiet“ ergeben sich
hierdurch jedoch keine baulichen Einschränkungen. Es wird zudem ausgeführt, dass
•
innerhalb der Fluglärmkontur A im Rahmen der Bauleitplanung zur Gewährleistung des Lärmschutzes nur Industrie- und Gewerbegebiete im B-Plan ausgewiesen werden sollen und
•
innerhalb der Fluglärmkontur B Mischgebiete, Dorfgebiete und Kerngebiete im B-Plan zulässig
sind. Vor Lärm schutzbedürftige Einrichtungen sollen mit baulichem Schallschutz errichtet werden.
Das Plangebiet beansprucht Teile eines im Regionalplan ausgewiesenen Vorbehaltsgebiets Landwirtschaft (RPWS, Karte 14 „Raumnutzung“). Vorbehaltsgebiete nach § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG sind
Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit
konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen
ist. Entsprechend Ziel 4.4.1 sollen bodenverbrauchende Nutzungen auf das unabdingbar notwendige
Maß beschränkt werden.
Im Rahmen der Bauleitplanung sollen Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Spielund Erholungsflächen einander so zugeordnet werden, dass Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen vermieden werden (Z 5.1.7).
Der Schienengüterverkehr soll zur Vermeidung von Umweltbelastungen weiterentwickelt werden
und die Erschließung der Region gewährleisten. Dazu sollen nach Bedarf weitere Umschlagstellen
des Kombinierten Ladungsverkehrs sowie Industriestammgleise und private Gleisanschlüsse erhalten, ggf. ausgebaut sowie Güterverkehrsstrecken gesichert werden (G 10.3.6).
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 17
Raumbedeutsame Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen unter Wahrung des funktionellen Bezugs so vernetzt und konzentriert werden, dass sie in Vorranggebieten für Waldmehrung, in Bereichen der Landwirtschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen und in sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft zur Umsetzung von Entwicklungserfordernissen beitragen (Z 4.1.5).
Wie im Kap. 3.7 Belange der Landwirtschaft beschrieben, wird im Planverfahren die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen geprüft und mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Der B-Plan widerspricht unter Berücksichtigung der o.g. Punkte somit nicht den Zielen des Regionalplanes Westsachsen.
6.1.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet folgendes dar:
•
den überwiegenden Teil im Nordwesten als gewerbliche Baufläche (Industriegebiet nach § 9
BauNVO möglich),
•
das übrige Gebiet als Grünfläche.
Die Planung ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 7 SächsNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 3 BNatSchG hat die Stadt Leipzig einen Landschaftsplan für die Umsetzung der örtlichen Ziele des Umweltschutzes und als ökologische Grundlage des
Flächennutzungsplanes aufgestellt. Die Ratsversammlung hat diesen Landschaftsplan am
16.10.2013 als flächendeckenden Landschaftsplan der Stadt Leipzig beschlossen (Nr. RBV1806/13). Er enthält die für das Plangebiet relevanten Schlüsselinformationen und Ziele zum Umweltschutz einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. der §§ 1 und 1a BauGB,
die u. a. die Grundlage für Festsetzungen gemäß § 9 BauGB im B-Plan bilden.
Als zentrales Ergebnis des Landschaftsplans umfasst das Integrierte Entwicklungskonzept (IEKO)
alle wichtigen Aussagen und Planungsziele aus der Erfassung und Bewertung aller Schutzgüter sowie die wichtigsten Aussagen zu Erhalt und Entwicklung der besonders empfindlichen natürlichen
Potenziale oder solcher mit besonderem Entwicklungserfordernis. Das integrierte Entwicklungskonzept ist auf die Entwicklung, Erhaltung und nachhaltige Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes unter Einschluss aller seiner Potenziale und einer lebenswerten Stadtlandschaft gerichtet.
Es enthält darüber hinaus teilräumliche Leitbilder für alle typischen Stadt- und Landschaftsräume
Leipzigs.
Zu den Aussagen und Planungszielen, die der Landschaftsplan für das Plangebiet dieses B-Planes
trifft, siehe Kap. 7.1.2.2.
Dieser B-Plan steht den Aussagen und Planungszielen des Landschaftsplanes nicht entgegen.
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Das Plangebiet war bislang dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben richtete sich daher nach § 35 BauGB.
Östlich angrenzend und teilweise überlagert befindet sich der Geltungsbereich des B-Plans Nr. E-76
„Güterverkehrszentrum Leipzig, Quartier C“, welcher am 17.12.1996 in Kraft getreten ist und als
Ansiedlungsgrundlage für gewerbliche Betriebe, insbesondere aus der Logistikbranche, dient. Der
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 18
B-Plan erfuhr eine 1. Änderung und Erweiterung, welche die städtebauliche Anpassung an den BPlan Nr. 911 gewährleistet und das Baurecht für den Straßenbau der Hugo-Junkers-Straße geschaffen hat. Dieser Plan ist am 17.02.2001 in Kraft getreten. Die Gründe der teilweisen Überplanung
sind in Kap. 11. erläutert.
An den Geltungsbereich des B-Planes grenzen weiterhin folgende verbindliche Planungen:
•
festgestellter Plan „Verlegung der B 6 zwischen Stadtgrenze und BAB A 9“
•
festgestellter Plan „Neubau des östlichen Autobahnzubringers“ (S 8a)
Auch das Baurecht der Flächen für den mittelbar westlich angrenzenden Verkehrsflughafen
Leipzig/Halle einschließlich „Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle – Start-/Landebahn Süd
mit Vorfeld“ wurde mittels Planfeststellungsbeschluss hergestellt.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) am 20. Mai 2009 vom Stadtrat beschlossen
worden (RB IV – 1595-09). Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für
die Stadt Leipzig bis 2020 formuliert. Auf der Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung. Laut Ratsbeschluss sind die im SEKo benannten neun Schwerpunkträume räumliche Schwerpunkte eines abgestimmten Verwaltungshandelns.
Das Vorhaben liegt in einem Schwerpunktraum des SEKo, dem Nordraum, der für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt eine sehr hohe Bedeutung hat. Im SEKo wird für den Nordraum das Ziel
formuliert, die wirtschaftliche Nutzung unter Berücksichtigung der Konflikte mit Wohnnutzungen
sowie der Umweltkonflikte in Zusammenarbeit mit den Nachbarkommunen zu intensivieren.
Mit der Planung wird eine nachfragegerechte Entwicklung von Flächen für eine großmodulare industrielle Nutzung und arbeitsplatzintensive Logistik verfolgt, die das herausragende Potenzial des
Nordraumes zur Verbesserung der wirtschaftlichen und Beschäftigungssituation adäquat nutzt. Hierbei werden die Umwelt- und stadtfunktionellen Belange, wie z. B. die Minimierung der Nutzungskonflikte mit Wohnnutzungen, entsprechend berücksichtigt. Das Vorhaben entspricht damit den Zielen, die im SEKo für den Nordraum formuliert werden.
6.2.2
Nordraumkonzept Leipzig
Für den Nordraum von Leipzig wurde über eine Fläche von 56 km² in den Jahren 2000/2001 ein
Entwicklungskonzept (Entwicklungskonzept Leipzig-Nord, 2001) als informelle Planung erarbeitet.
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat dieses in ihrer Sitzung am 18.09.2002 mehrheitlich zur
Kenntnis genommen und die Stadtverwaltung beauftragt, das Entwicklungskonzept bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes umzusetzen.
Derzeit wird das vorhandene Entwicklungskonzept Leipzig-Nord aus dem Jahr 2001 hinsichtlich
seines Umsetzungsstandes überprüft und aktualisiert (NRK 2025+). Ziel des Entwicklungskonzeptes ist es, durch eine langfristige und interkommunal abgestimmte Planung die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen, einer für Menschen und Naturhaushalt funktionierenden, vernetzten
Freiraumstruktur in Form von Flächen für Kompensationsmaßnahmen/Ausgleichsmaßnahmen sowie von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen die Auswirkungen
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 19
auf Mensch und Natur so weit wie möglich gemindert und die Lebensqualität erhalten bzw. verbessert werden. Ziel ist zudem, die Ansiedlung neuer bzw. die Entwicklung vorhandener Unternehmen,
insbesondere aus dem produzierenden Gewerbe und dem arbeitsplatzintensiven Logistikbereich zu
unterstützen und damit die industrielle Basis weiter zu stabilisieren.
Gemäß den Planungszielen soll der Nordraum aufgrund der bereits vorhandenen sehr guten Infrastruktur und der erfolgten Industrieansiedlungen für die Entwicklung weiterer Industrie- und Gewerbegebiete mit großem Flächenbedarf genutzt werden. Somit entspricht die vorgesehene Entwicklung
den Zielen des Nordraumkonzeptes.
6.2.3
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“
Der Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ (STEP „Gewerbliche Bauflächen“) ist die
planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im
Stadtgebiet. Er wurde 1999 vom Stadtrat beschlossen und 2005 fortgeschrieben (Beschlussnummer
RB IV 330/05).
Im STEP „Gewerbliche Bauflächen“ wird der Sicherung und der nachfragegerechten Entwicklung
von Flächen für Neuansiedlungen eine hohe Priorität eingeräumt (Ziel „Flächenvorsorge“). Es gilt
ein quantitativ ausreichendes und qualitativ differenziertes Angebot zu schaffen.
Die Flächen sollen hierbei vor allem die Anforderungen der modernen Industrieproduktion erfüllen,
wie z. B. Großflächigkeit und optimale Verkehrserschließung. Daneben gilt es, Nutzungskonflikte
mit störempfindlichen Nachbarnutzungen zu vermeiden sowie die vorhandene Infrastruktur effizient
auszunutzen.
Das Plangebiet erfüllt diese Anforderung aufgrund:
•
der guten Straßenverkehrsanbindung, die zudem ohne das Durchfahren störempfindlicher Bereiche auskommt,
•
des großen Flächenangebots (> 45 ha),
•
der Möglichkeit zur schienengebundenen Erschließung und
•
der vorhandenen technischen Erschließungsanlagen.
Hinzu kommt die Lagegunst im Leipziger Nordraum, insbesondere die Nähe zu bedeutsamen Infrastruktureinrichtungen wie Flughafen Leipzig/Halle, Güterverkehrszentrum und KV-Terminal sowie
zu den weiteren Standorten der Automobilindustrie.
Damit ergibt sich laut STEP „Gewerbliche Bauflächen“ eine sehr gute Eignung für Unternehmen
des verarbeitenden Gewerbes, der (arbeitsplatzintensiven) Logistik sowie des umschlag- und störintensiven Gewerbes.
Mit dem B-Plan wird eine gewerbliche Nutzung angestrebt. Ziel des B-Planes und zugleich Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklung ist die Sicherung und Ausnutzung des großen Standortpotenzials u. a. über das Ermöglichen flexibler Flächenzuschnitte. Die vorgesehene Entwicklung entspricht somit den Zielen des STEP „Gewerbliche Bauflächen“.
6.2.4
Stadtentwicklungsplan "Zentren"
Mit dem STEP „Zentren“ (Beschluss des Stadtrates am 18.03.2009, RB IV – 1544/09) verfügt die
Stadt Leipzig über ein räumlich-funktionales Ordnungskonzept zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Damit liegt ein auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 20
Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor.
Für den B-Plan relevant ist das im STEP „Zentren“ formulierte Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu stabilisieren und die wohnortnahe Grundversorgung sicherzustellen.
Das Plangebiet liegt außerhalb der tatsächlich vorhandenen und im STEP „Zentren“ ausgewiesenen
zentralen Versorgungsbereiche. Durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet könnten zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Funktion beeinträchtigt oder sogar geschädigt werden. Durch entsprechende Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im B-Plan wird dies ausgeschlossen.
7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
•
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
•
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a)
Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b)
Festlegung, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange
für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschät zung
(siehe dazu Kap. 7.1.1).
c)
Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d)
Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht (siehe Kap. 7.2).
e)
Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen
zum Entwurf erforderlich.
7.1.1
Ziele und Inhalte des Planes
Wichtigste Ziele des Plans
Durch die Aufstellung des B-Planes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Erweiterung des Porsche-Werks geschaffen werden. Dabei sollen insbesondere die zulässigen
Nutzungen sowie die überbaubaren Flächen definiert, die verkehrliche und infrastrukturelle Erschließung gesichert, die Belange des Natur- und Umweltschutzes integriert und die Einbindung des
Areals in das Stadtrandgefüge gewährleistet werden (s. Kap. 3).
Inhalte des Plans
Die wesentlichen Inhalte des insgesamt 56 ha umfassenden B-Plans sind
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 21
•
die Festsetzung eines Industriegebietes (GI), gegliedert in
○
in die drei Teilbaugebiete GI 1 bis GI 3 mit einer Fläche von insgesamt rund 40,9 ha, einer
Grundflächenzahl von je 0,8 (versiegelbare Fläche insgesamt rund 32,7 ha) und einer Bauhöhenbeschränkung von 175 m ü. NHN (GI 1 und GI 3) bzw. von 170 m ü. NHN (GI 2) sowie
○
ein weiteres Teilbaugebiete GI 4 (beschränkt auf private Bahngleisanlage) mit einer Fläche
von rund 1,3 ha, ohne Festsetzung einer Grundflächenzahl,
•
die Festsetzung von Verkehrsflächen zur äußeren Erschließung mit einer Fläche von insgesamt
rund 0,6 ha,
•
die Festsetzung von 3 privaten bzw. öffentlichen Grünflächen rund um die GI-Gebiete mit einer
Fläche von insgesamt rund 9,9 ha und
•
die Festsetzung einer privaten Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser mit einer
Fläche von insgesamt rund 1,9 ha sowie
•
vor allem folgende Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert
oder ausgeglichen werden können/sollen:
○
Maßnahme A: Ökokonto Dr. Ing. h.c.F. Porsche AG (4,05 Mio. WP) .
○
Maßnahme B.1: Begrünungsmaßnahme südlich der Kleingartenanlage Lindenthal (inkl. 1,4
ha Saum- und Gebüschstrukturen (14,33 ha)*
○
Maßnahme B.2: Allee am Bismarckturm (4.210 m²)
○
Maßnahme B.3: Förderung Feldvögel – Gundorf (2,7 ha)*
○
Maßnahme B. 4: B-Plan „Wohngebiet Schulstraße“ – Maßnahme Nr. 6 & 7 (3,3 ha) (Förderung Feldvögel)*
○
Maßnahme B.5: Offenlegung Wischke (2.500 m²)
○
Maßnahme B.6: Entsiegelungsmaßnahmen in Waldpolenz (Stadt Brandis) (2,2 ha).
○
* ist gleichzeitig CEF-Maßnahme (s. Artenschutzrechtliche Prüfung).
7.1.2
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Der Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange wurde auf die einzelnen
Umweltbelange bezogen festgelegt. Die Festlegungen sind jeweils in den Kap. 7.2.1 bis 7.2.10 aufgelistet.
Auswirkungen von zusätzlichen Fahrzeugen auf der Einfahr- und Prüfstrecke oder auf der Geländestrecke wurden nicht untersucht, weil die Umsetzung des B-Plans nicht zwangsläufig mit einer solchen Erhöhung verbunden ist. Weiterhin liegen für die Einfahr- und Prüfstrecke und für die Geländestrecke eigenständige rechtskräftige Genehmigungen vor, die mit Auflagen bzgl. der maximal zulässigen Frequentierung der Strecken versehen sind.
7.1.3
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen B-Plan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes genannt.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 22
7.1.3.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
Landschaftsschutzgebiete existieren im Bereich des B-Plans Nr. 236 derzeit nicht. Ca. 0,6 km südöstlich des B-Plangebietes ist die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Nördliche Rietzschke“ geplant.
Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU (Richtlinie 92/43/EWG) und
Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) sind im Untersuchungsraum selbst nicht ausgewiesen. Ca. 2,4 km südlich des Untersuchungsraumes befindet sich
das FFH-Gebiet DE 4639-301 „Leipziger Auensystem“ und das EU-Vogelschutzgebiet (= SPA-Gebiet) DE 4639-451 „Leipziger Auwald“. Ca. 1,7 km nordöstlich des Plangebietes liegt eine ca. 120
ha umfassende Teilfläche des FFH-Gebiets DE-4539-301 „Brösen Glesien und Tannenwald“, der
sog. „Tannenwald“, welcher sich u.a. durch das verbreitete Vorkommen von naturnahen Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwäldern auszeichnet. Für die beiden FFH-Gebiete „Tannenwald“ und „Leipziger Auensystem“ wurde je eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt, für das SPA-Gebiet
„Leipziger Auwald“ eine SPA-Verträglichkeitsvorprüfung.
Besonders geschützte Biotope nach § 21 SächsNatSchG
sind innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes nicht vorhanden. Innerhalb des Untersuchungsgebietes für die Umweltbelange Pflanzen / Tiere sind folgende § 21-Biotope erfasst:
8207.R
8208.QR
Nordteil des Grenzgrabens/ Hänichen (Röhrichte)
Biotop am Grenzgraben nördlich der Bahn/ Hänichen
(Quellen, Röhrichte)
Südlich der Bahnlinie Leipzig-Halle befinden sich weitere § 21-Biotope.
Wasserschutzgebiete sind im Untersuchungsraum und dessen näherem Umfeld nicht ausgewiesen.
7.1.3.2 Landschaftsplan
Aus dem Landschaftsplan (siehe dazu auch Kap. 6.1.3) sind folgende Aussagen und Planungsziele
für diesen B-Plan von Bedeutung:
Für den räumlichen Geltungsbereich des B-Plans trifft das integrierte landschaftsräumliche Leitbild
L12 „ Industrie- und Gewerbestandorte“ zu:
Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie-, Gewerbe- und Militärstandorten und deren verkehrliche Erschließungen; Verknüpfung mit dem Grünsystem der Stadt;
stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades durch Vegetation; Abbau der
Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr .
Der Landschaftsplan stellt im Integrierten Entwicklungskonzept für den Planungsraum folgende
Planungsziele dar:
•
Erhalt und Sicherung von Wechselfeuchtböden,
•
Erhalt von Frisch- Kaltluftentstehungsgebieten
•
Naturschutzorientierte Pflege / Bewirtschaftung städtischer Grünräume unterschiedlicher Nutzung und Gestaltung und
•
Schaffung einer Nord-Süd-Grünverbindung (am östlichen Rand des Bauleitplanes Nr. 236)
•
Schaffung von Wald am südlichen Rand des B-Planes
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 23
•
Sicherung von Wasseraustrittsstellen am südlichen Rand des B-Planes
Entsprechend der Ausführungen des Landschaftsplans sind im fortführenden Planungsprozess insbesondere die Schutzgüter Klima/Luft und Boden zu betrachten. Hierzu sind gezielte grünordnerische
Maßnahmen und Maßnahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleiches relevant.
7.1.3.3 Grünordnungsplan
Für diesen B-Plan wurde ein Grünordnungsplan (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG) aufgestellt. Seine Inhalte sind ökologische Grundlage für diesen B-Plan.
Wesentliche Ergebnisse sind:
•
Bei der Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen für diesen B-Plan ist die Konzentration der
Restflächenbegrünung auf die randlichen Bereiche vordringlich , um möglichst großflächige
und durchgängige Grünstrukturen zu schaffen, die im Zusammenhang mit den Grünflächen im
Umfeld des Plangebietes Biotopverbundfunktionen übernehmen und der Aufheizung von bebauten und versiegelten Flächen entgegenwirken können.
•
Innerhalb des Industriegebietes erfolgt ein Mindestmaß an Begrünung entsprechend der Festsetzung zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen/ nicht bebaute überbaubare Grundstücksflächen sowie Stellplatzanlagen und zur Dachbegrünung. Die Berücksichtigung ausschließlich
einheimischer und standortgerechter Arten sichert eine hohe Qualität der Anpflanzungen und
fördern die Ansiedlung der heimischen Fauna.
•
Die Befestigung von Stellplätzen erfolgt in wasserdurchlässiger Bauweise mit hellen Oberflächenbelägen, um die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser und Klima zu mindern.
7.1.3.4 Eingriffsregelung
Für diesen B-Plan wird die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt. Dazu wurde
eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz unter Anwendung des „Leipziger Bewertungsmodells“ (Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, 2002) erstellt.
Wesentliche Ergebnisse sind:
Die Bewertung der Bestandssituation im B-Plangebiet ergibt entsprechend des „Leipziger Bewertungsmodells“ eine Punktzahl von 18.571.455 Wertpunkten. Im Planungszustand werden unter Berücksichtigung der internen Begrünungsmaßnahmen (planinterner Ausgleich) noch 8.656.031 Wertpunkte erreicht.
Als Ergebnis bleibt eine Differenz von 9.915.424 Wertpunkten (Defizit), die zusammengefasst für
die einzelnen Schutzgüter die Verschlechterung der ökologischen Funktionen (Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes) im Plangebiet nach Umsetzung des
Bauvorhabens ausdrückt.
Maßnahmen zum Ausgleich außerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans sind erforderlich und
werden im Städtebaulichen Vertrag zum B-Plan Nr. 236 geregelt.
Die vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen „Optimierung und Erhaltung von
Offenlandschaft zur Förderung von Feldvögeln durch extensive Ackernutzung“ und „Anlage einer
Feldhecke zur Förderung von Gebüschbrütern“ (= CEF-Maßnahmen, s. Artenschutzprüfung) werden
im B-Plan festgesetzt.
Mit Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist der Eingriff ausgeglichen.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 24
7.1.3.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Auf regionaler bzw. lokaler Ebene enthalten die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig, der
Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig, die Stadtklimauntersuchung Leipzig, das Bodenschutzkonzept
der Stadt Leipzig und das Leipziger Klimaschutzprogramm wesentliche Ziele des Umweltschutzes.
Des Weiteren hat das Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig eine Liste der in der Bauleitplanung
und der Umweltprüfung zu berücksichtigenden Umweltstrategien und Ziele (auch des Bundes und
des Freistaates) erarbeitet. Die relevanten Grundlagen und Ziele werden jeweils im Zusammenhang
mit den betroffenen Belangen beschrieben und bewertet (vgl. Kap. 7.2).
Fachgutachten:
Zur vertiefenden Untersuchung der Auswirkungen des B-Plans auf die Umwelt wurden folgende
Fachgutachten angefertigt:
•
Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung
•
Entwässerungsplanung
•
Stellungnahme zur Luftreinhaltung
•
Klimatologische Untersuchung
•
Artenschutzprüfung (Plangebiet und vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen)
•
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung FFH-Gebiet „Brösen, Glesien und Tannenwald“ und FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“, SPA-Verträglichkeitsvorprüfung SPA-Gebiet „Leipziger Auwald“
•
Verkehrsgutachten
•
Baugrundgutachten
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
7.2.1
Boden / Altlasten
Festlegungen des Scoping zum Schutzgut Boden:
Bestand:
•
Kolluvisol über erodierter Parabraunerde vergesellschaftet mit Gley-Pseudogley-Kolluvisol,
hohe Bodenfruchtbarkeit mit Bodenwertzahlen zwischen 56 und 64 auf ca. 80 % der Flächen,
Versiegelung im Bereich der Fuß-/Radwege und des landwirtschaftlichen Weges
Untersuchungsintensität:
•
Auswertung der Bodenkarte des Freistaates Sachsen, des Bodenschutzkonzeptes der Stadt Leipzig (Stand: 15.11.2013), des Landschaftsplans der Stadt Leipzig (Zielkonzept Boden)
Betrachtungsraum:
•
Plangebiet
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
a) Methodik
Als Umweltprüfungsrelevante Bewertungsgrundlage des Schutzgutes Boden werden in Anlehnung
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 25
an GASSNER & WINKELBRANDT (2010) folgende Hauptparameter benötigt:
•
Bodentyp
•
Bodenart
•
Bodennutzung
•
Stoffeinträge
•
Ökologische Beschaffenheit
Deren Erfassung erfolgt für den Untersuchungsraum des Schutzgutes Boden (B-Plan Nr. 236) auf
der unten genannten Datengrundlage. Spezielle vorhabensbezogene Untersuchungen waren im Hinblick auf das Schutzgut Boden nur bezüglich der Eigenschaften als Baugrund erforderlich
(s. BAUGRUND DRESDEN INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2015).
Die Bestandsbewertung erfolgt auf der Grundlage der Bestandserfassung nach dem Bodenbewertungsinstrument Sachsen (LfULG Stand 03/2009). Bewertet werden drei Kriteriengruppen, die Aussagen zu evtl. vorhandenen Vorbelastungen des Bodens, zur Erfüllung der Bodenteilfunktionen und
zur Einschätzung der potentiellen Empfindlichkeit des Bodens erlauben.
Für die Darstellung der Bestandssituation im Schutzgut Boden sowie als Grundlage zur Bewertung
der Bodenfunktionen, der Vorbelastungen, der Empfindlichkeit gegenüber Projektwirkungen und
zur Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden standen folgende Unterlagen zur Verfügung:
•
Topographische Karten
•
Geologische Karten M 1:25.000 Nr. 10 und Nr. 11
•
Neubewertung der Böden im Stadtgebiet von Leipzig im Auftrag der Stadt Leipzig, SCHNABEL, R. (2001)
•
Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig (TERRA IN 2013)
•
Bodenbewertungskarten Sachsen (www.smul.sachsen.de/umwelt/boden/14041.htm), diese verwenden wiederum als Datengrundlagen die
•
Bodenkonzeptkarte BK(konz) im Blattschnitt der TK25
•
Bodenübersichtskarte 1:200.000 (BÜK200)
•
Bodenkarte 1:50.000 (BK50)
•
Bodenschätzungsdaten
•
Voruntersuchung zur Beurteilung der Baugrund- und Gründungsverhältnisse (BAUGRUND
DRESDEN INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2015)
Zum Teil existieren für die B-Planfläche scheinbar widersprüchliche Angaben in den beiden Bodenkartierungen der Bodenkarte des Freistaates Sachsen (BK 50) und der Neubewertung der Böden
im Stadtgebiet von Leipzig durch SCHNABEL (2001). In einer sehr heterogenen Bodenlandschaft
mit zahlreichen Übergangstypen wie der im Nordraum Leipzig in Verbindung mit einer starken
Wechsellagerung der Ausgangssubstrate (s.u.) unterliegt die Abgrenzung der Bodeneinheiten m. U.
einem größeren Interpretationsspielraum. Aufgrund des aktuelleren Bearbeitungsstandes und im
Sinne der Vereinheitlichung und damit gegebenen Vergleichbarkeit für ganz Sachsen wird hier die
amtliche BK50 und die Bodenbewertungskarten in Verbindung mit dem Sächsischen Bodenbewertungsinstrument (LfULG Stand 03/2009) schwerpunktmäßig verwendet, welche auch Grundlage für
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 26
das Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig waren.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Der Standort befindet sich lt. Auswertungen der geologischen Karten (s. auch Baugrundgutachten)
in einem Gebiet mit einer über 40 m mächtigen pleistozänen Deckschicht. Diese wird im Wesentlichen aus einer Wechsellagerung von Geschiebelehm/-mergel und Geschiebesanden sowie fluviatilen
pleistozänen Kiessanden gebildet. Die Geschiebesande treten vorwiegend als Sandlinsen/-adern auf
und erreichen zum Teil Schichtdicken von mehreren Metern. Die Deckschicht wird aus einem meist
weniger als 1 m dicken lößartigen, z.T. kiesigen Substrat gebildet. Die entstandenen Bodentypen
sind somit meist zwei- bis dreischichtig aufgebaut.
Bodentypen
Naturnahe Bodentypengruppen:
•
Kolluvisol über erodierter Pseudogley-Parabraunerde
•
Kolluvisol über erodierter Parabraunerde
•
Gley-Pseudogley-Kolluvisol
Nach der BK50 nimmt die Bodentypengruppe Kolluvisol über erodierter Parabraunerde die größten
Flächenanteile im Plangebiet ein, im nördlichen Teil eher stauwasserbeeinflusst, im südlichen Teil
trockener. In der Senke im Westen und Süden (ehemaliger Verlauf des Heidegrabens) erstreckt sich
die durch Staunässe und Grundwasser überprägte Bodentypengruppe des Gley-Pseudogley-Kolluvisols. Diese Bodeneinheit entspricht der in Schnabel (2001) und im Landschaftsplan als wechselfeucht charakterisierten Einheit.
Im Südwesten des B-Plangebietes existieren streifenförmig Flächen mit einem anthropogen stark
überformten Bodentyp. Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurden hier wie an weiteren Probestellen (im südlichen B-Plangebiet und an dem ehemaligen Feldweg) Auffüllungen bis in max. 4,2
m Tiefe gefunden. Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich um anthropogene Störungen aufgrund
von Wege-, Straßen- und Leitungsbau handelt. Im Südwesten der B-Planfläche existierte bis in die
90-er Jahre eine Siloanlage, die in den letzten Jahren zurückgebaut worden ist.
Bodenarten
Vorherrschende Bodenart in den obersten Horizonten ist sandig-lehmiger Schluff (Uls), kleinflächig
auch stark lehmiger Sand (Sl3) und schluffiger oder sandiger Lehm (Lu, Ls2). Darunter folgen je
nach Substrattyp Sande (Su3, mS, gS, Sl4) oder Lehme (Lu, Ls2, Lts).
Bodennutzung
Die absolut vorherrschende Bodennutzung ist eine intensive Ackernutzung (v.a. Mais, Getreide und
Raps). Entlang eines Feldweges ziehen sich kleinflächig lineare Gehölzbestände (meist Holundergebüsche) mit Saumstrukturen.
Die Bodenwertzahlen liegen auf einem großen Teil der Fläche zwischen 56 und 64, was einer insgesamt hohen Bodenfruchtbarkeit entspricht.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 27
Tabelle 1: Bodeneinheiten im Untersuchungsraum (aus: Digitale Bodenkarte BK50)
BodenBodentyp
einheit-Nr.
1
2
3
4
Bezeichnung
YK/eSS-LL Kolluvisol über erodierter PseudogleyParabraunerde
YK/eLL
Kolluvisol über erodierter Parabraunerde
GG-SS-YK Gley-PseudogleyKolluvisol
OLn
Lockersyrosem aus
antropogenem Substrat
Geogenese
f
fluvilimnogen
g
glazigen
p
periglaziär
u
umgelagert
uk
kolluvial
Hauptbodenart
s
Sand
u
Schluff
l
Lehm
Grobbodenart
k
Kies
geologisches
Substrat
Bodenarten
u-u(Uuk)/g(k)l(Lg)
Uls,Lu,
Ls2,Lts, Sl4
GrundMächtigwasser (m keit (m)
unter
GOF)
1,3
u-(k)u(Uuk)/g(k)l(Lg)
Uls,Lu,
Ls2, Sl4
>1
>1
u-(k)l(Luk)/fks(Sf)
o-(k)s[A]
Lu,
Ls2,Uls,mS
0,9
0,9
>1
>1
Substratcharakteristik
Los Sandlöß (Flottlehm, Flottsand)
Lg Geschiebelehm
Sf Flusssand
Sgf Schmelzwassersand
/
Schichtwechsel zwischen 3 und <7 dm unter
Flur
Bsp.:
u-(k)l umgelagerter kiesführender Lehm
Die Vorbelastung des Bodens durch mechanische Beanspruchung, Stoffeintrag und Versiegelung
kann von der aktuellen und, soweit bekannt, von der historischen Bodennutzung abgeleitet werden.
Die Vorbelastungen werden nach BRAHMS & JUNGMANN (1995) in vier Intensitätsstufen eingeteilt
Die Eigenschaften der Böden des Untersuchungsraumes sind durch die intensive landwirtschaftliche
Nutzung überprägt (Düngung, Eintrag von Pflanzenschutzmitteln, intensive Bodenbearbeitung). Die
natürlichen Bodenfunktionen sind dadurch verändert. Die Ackerflächen werden demgemäß als mäßig vorbelastet (Stufe 2) eingestuft. Im Bereich der ehemaligen und inzwischen zurückgebauten Siloanlage im Südwesten des B-Plangebietes wurden bis zu 4,2 m Boden aufgefüllt, weswegen dieser
Bereich so wie die Bodeneinheit 4 (Lockersyrosem) im Nordosten als stark vorbelastet (Stufe 3)
eingestuft werden.
Flächenversiegelungen, die zum Verlust aller Bodenfunktionen führen, kommen im Plangebiet nur
kleinflächig vor (Rad-/Fußweg am Süd- bzw. Ostrand). Erheblich überformte Böden befinden sich
weiterhin im Bereich der Gleise, der Feldwege, der Leitungen und der Straßenböschungen.
Die Bewertung des Schutzgutes Boden erfolgt nach den folgenden Bodenfunktionen: Boden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (inkl. Seltenheit, Naturnähe, Reproduzierbarkeit), Lebens10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 28
raumfunktion (inkl. Bodenfruchtbarkeit und Biotopentwicklungspotential), Bestandteil im Wasserkreislauf (Wasserspeichervermögen) und Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Filterund Puffervermögen). Die Bewertung der einzelnen Funktionen können zu folgender Gesamtbewertung aggregiert werden:
Tabelle 2: Gesamtbewertung der Bodenfunktionen im Plangebiet
Bodeneinheit- BodenNr.
form
1
Archivfunktion
Lebensraumfunktion
Bestandteil
des Wasserkreislaufs
V
Filter- und
Pufferfunktion
V
Gesamtbewertung der Bodenfunktionen
IV – hoch
YK/eSS- II (tlw. IV) IV
LL
2
YK/eLL II (tlw. IV) IV
IV
IV
IV – hoch
3
GG-SS- II (tlw. IV) II
II
II
II – gering
YK
4
OLn
II
II
III
III
II - gering
Die Bodeneinheiten 1-3 zählen zu den im Stadtgebiet von Leipzig seltenen Bodentypengruppen, da
ihre Flächenanteile unter 1 % liegen (DOHMEN schriftl. Mitt.).
Das Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig stuft die Flächen des B-Plans Nr. 236 in folgende Bodenqualitätsstufen ein: der größte Teil der Fläche wird als hoch (Stufe 4) eingestuft, die Bodeneinheit 3 im Westen teilweise als mittel (Stufe 3) und teilweise im Bereich einer Dorfwüstung (= Archäologisches Denkmal) und im Bereich hoher Grundwasserstände (aufgrund der höheren Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffeinträgen) als sehr hoch (Stufe 5), die anthropogen gestörten Bereiche
im Südosten je nach Vegetationsbedeckung als gering (Stufe 2), mittel oder hoch.
Altlasten:
Die südlichen Teilflächen der Flurstücke 335/1 und 336/3 der Gemarkung Lützschena (am südlichen
Rand des B-Plangebietes) gehören zu einer unter der Kennziffer 65820370 im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) erfassten Altablagerung. Es handelt sich um die Verfüllung eines Grabens mit
Erdaushub. Müllablagerungen konnten im Rahmen einer historischen Erkundung nicht belegt werden. Ein Teil der Flächen wird aktuell noch landwirtschaftlich genutzt, ein Teil wurde durch den
Neubau der B 6 und des nördlich davon liegenden Rad-/Fußweges überbaut.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt enthält zum Schutzgut Boden u. a. folgende Ziele:
Reduzierung der Neuinanspruchnahme von Flächen durch Flächenrecycling, maximale Neuversiegelung von 30 ha pro Tag (auf Bundesebene) und ein Verhältnis von 3:1 Innenentwicklung zu Außenentwicklung. Weitere Ziele zum schonenden Umgang mit Boden und zur Erhaltung der Bodenfunktionen sind im Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 2) und im BNatSchG (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 u. 3) enthalten.
Das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) formuliert in § 7 die Ziele
und Grundsätze des Bodenschutzes wie folgt: Ziel des Bodenschutzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den
Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden. Der Freistaat Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische
Personen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen Vorhaben die
Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes zu berücksichtigen.Der Regionalplan Westsachsen 2008
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 29
hat das B-Plangebiet als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft ausgewiesen. Vorbehaltsgebiete nach § 8
Abs. 7 Nr. 2 ROG sind Gebiete, in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen
bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Mit der Ausweisung als Vorbehaltgebiet Landwirtschaft wird der Güte und hohen Ertragsfähigkeit der anstehenden Böden des Standortes Rechnung getragen und deren besondere regionale Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion unterstrichen.
Die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig beinhalten für das Schutzgut Boden folgende Ziele: Die
natürlichen Bodenfunktionen sind nachhaltig zu sichern bzw. wiederherzustellen. Die natürlich gewachsenen Böden sind als Wert an sich zu erhalten. Schützenswerte Bodentypen wie überregional
oder regional seltene Böden oder Böden mit hoher Leistungsfähigkeit im Naturhaushalt sind als Bodendenkmäler nach Naturschutzrecht unter Schutz zu stellen.
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
In der Zukunft wird sich die Bodencharakteristik des Untersuchungsraums nicht wesentlich verändern. Nur die braunkohlenabbaubedingten Grundwasserabsenkungen in den tieferen Aquiferen werden sich aufgrund der Außerbetriebnahme der Grundwasserhaltungen langfristig gesehen zurückbilden und der Grundwasser-(druck-)spiegel wieder ansteigen. Dies kann zu einem Anstieg der Grundwasserstände bzw. -potentiale in den oberen Grundwasserleitern führen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer Überbauung und Voll- oder Teilversiegelung auf
ca. 80 % der als Industriegebiet festgesetzten Flächen sowie auf den Straßenverkehrsflächen, das
entspricht ca. 37 ha. Dadurch werden zahlreiche Bodeneigenschaften und Bodenfunktionen auf
großer Fläche verändert, was zum Teil mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist
(s. Punkt d).
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die bzgl. des Bodenschutzes relevanten Ziele des Umweltschutzes können bei Durchführung der
Planung nicht eingehalten werden. Der schonende Bodenumgang wird durch die festgelegten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gewährleistet. Der Verlust von natürlichen Bodenfunktionen ist im vorliegenden Fall unumgänglich, wird aber durch die Wiederherstellung der natürlichen
Bodenfunktionen an anderer Stelle (ca. 2,2 ha Entsiegelungsmaßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen) teilweise kompensiert. Schützenswerte Bodentypen sind von der Planung insofern betroffen,
als 3 der 4 festgestellten Bodeneinheiten zu Bodentypengruppen zählen, die im Stadtgebiet von
Leipzig als selten eingestuft werden (Anteil < 1 %). Sie sind jedoch nicht als Bodendenkmäler nach
Naturschutzrecht unter Schutz gestellt worden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch das Vorhaben kommt es zu einer Voll- oder Teilversiegelung auf ca. 80 % der als Industriegebiet festgesetzten Flächen und auf den Verkehrs- und Versorgungsflächen, das entspricht ca. 37 ha.
Daraus ergeben sich zahlreiche negative Auswirkungen für das Schutzgut Boden.
Baubedingt kommt es bereits zu Bodenverlusten, Bodenauf- und -abträgen, Beeinträchtigungen des
Bodengefüges und Immissionen in Form von Abgasen und Schadstoffeinträgen z.B. durch Verunreinigungen mit Betriebsstoffen (Kraftstoffe, Öle), durch Reifenabrieb und Abrieb von Kupplungs- und
Bremsbelägen sowie durch metallische Bremsteile (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR
1992).
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 30
Im Bereich der bisher unversiegelten Flächen ist die geplante Versiegelung mit dem Verlust des biotischen Ertragspotentials (gemeint ist das Vermögen der Landschaft nachhaltig Biomasse zu produzieren) verbunden. Mit Ackerzahlen um die 60 und sehr hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeitswerten sind Flächen mit hohen Ertragspotentialen betroffen. Durch die Erhöhung der Nutzungsintensität
und des Versiegelungsgrades kommt es zu einer weiteren anthropogenen Überformung der Böden
und damit zu einer weiteren Reduzierung der Natürlichkeit der Böden. Hinzu kommt der Verlust des
Informationsgehaltes der Böden (seine Entwicklungsgeschichte).
Weitere Auswirkungen, die anlagebedingt von der Baumaßnahme ausgehen, sind die Beeinträchtigung des Bodengefüges z.B. durch Bodenverdichtung sowie die Änderungen des Bodenwasserhaushaltes, wie z.B. die Veränderung der Wasserspeicherfunktion des Bodens, eine Verringerung der
Niederschlagsinfiltration und die Erhöhung des Oberflächenabflusses. Zusätzlich ist die Maßnahme
mit einer Einschränkung des Filter- und Puffervermögens des Bodens verbunden.
Auch im Zuge des Betriebes kann es zu Schadstoffeinträgen in den Boden kommen, die mit einer
Akkumulation von Schadstoffen im Boden, der Veränderung der Austauschkapazität des Bodens
und infolge mit der Schädigung von Bodenorganismen einhergehen können.
Die Wirkintensität durch den Beeinträchtigungsfaktor Überbauung und Versiegelung ist innerhalb
des Vorhabensgebietes (Untersuchungsraum Boden) auf allen Böden hoch. Auf den nicht zu versiegelnden Flächen ist hauptsächlich baubedingt mit einer Veränderung des natürlichen Bodenprofils
(Bodenauf- und –abtrag, Vermischung) und Verdichtung zu rechnen. Bau- und betriebsbedingt ist
ein erhöhter Schadstoffeintrag zu erwarten.
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung auf
das Schutzgut Boden sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
•
Flächensparende Ablagerung von Baustoffen und Aufschüttungen, Ablagerungen.
•
Die Anlage von Baustellenflächen und Baustraßen sind so weit wie möglich auf denjenigen Flächen vorzusehen, die nach Fertigstellung des Vorhabens überbaut werden. Ggf. gesondert anzulegende Baustellenflächen sind nach Bauende zu beräumen, Rückstände aus der Bauausführung
sind zu beseitigen und die Böden sind zu lockern.
•
Trennung von Ober- und Unterboden, hinsichtlich des Umgangs mit Oberboden ist die DIN 18
915 einzuhalten.
•
Sachgemäße Lagerung des Bodens und Wiedereinbau.
•
Befahren der Böden nur bei ausreichender Konsistenz.
•
Verwendung von Baumaschinen mit geringer Verdichtungswirkung.
•
Vermeidung des Einbaus standortfremder Böden.
•
Ingenieurbiologische Bauweisen (z.B. bei der Böschungssicherung).
•
Sofern während der Bauausführung kontaminiertes Bodenmaterial angetroffen wird, ist dieses
sachgerecht, d. h. nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, zwischenzulagern und zu
entsorgen.
•
Bodenpflege während der Lagerung.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 31
•
Bündelung von Baumaßnahmen, räumliche Konzentration (z.B. bei Erschließung, beim Leitungsbau)
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
•
Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß (Verwendung von Teilversiegelungen, z.B. Rasengittersteine, wassergebundene Decken)
•
Begrünung und Eingrünung von Verkehrs- und Parkflächen und sonstigen nicht versiegelten
Flächen
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden verbleibt als erhebliche Umweltauswirkung der Verlust von Bodenfunktionen.
Zur Kompensation des Verlustes von Bodenfunktionen durch Versiegelung sind vor allem Maßnahmen zur Entsiegelung versiegelter Flächen mit anschließender Sukzession oder Aufforstung vorgesehen und die festgesetzten Anpflanzungen im Bereich der privaten bzw. öffentlichen Grünflächen
sowie der unüberbaubaren Grundstücksflächen (vgl. Kap. 9.5.3). Aber auch die übrigen in Kap.
7.2.1.3 aufgeführten Maßnahmen, sowie die Maßnahmen zur extensiven Ackernutzung, sind mit positiven Wirkungen auf die Bodenfunktionen verbunden.
7.2.2
Wasser
Festlegungen des Scoping zum Schutzgut Wasser:
Bestand:
•
Hauptgrundwasserleiter in größerer Tiefe, besitzt einen hohen Geschütztheitsgrad gegenüber
Schadstoffeinträgen
•
keine Fließ- oder Stillgewässer
•
Für die Ableitung des Niederschlagwassers gibt es eine wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung des Niederschlagwassers nach Süden in den Heidegraben mit maximal 8 l/s ha.
Untersuchungsintensität:
•
Auswertung des Hydrogeologischen Atlas, der Hydroisohypsen und GW-Daten der Unteren
Wasserbehörde und sonstiger vorliegender Wasserdaten, Auswertung der Vulnerabilitätsuntersuchung der Region Westsachsen (Raumentwicklungsstrategien zum Klimawandel)
Betrachtungsraum:
•
Plangebiet sowie südlich angrenzende Flächen (inkl. Jäger-, Heide- und Grenzgraben)
7.2.2.1 Bestandsaufnahme
a) Methodik
Zur Bestandsbeschreibung und -bewertung der Grundwasservorkommen werden folgende Parameter
erfasst: Grundwasserneubildung, Grundwasserflurabstände, Grundwasserfließrichtung und Schutzgebiete (Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete).
Für die Ermittlung der Bedeutung und Qualität der Gewässer und seiner Auen (Fließgewässer) und
Uferbereiche (Stillgewässer) sind zu erfassen und zu beurteilen:
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 32
•
Fließgewässer, Strukturgüte, naturnahe Auenbereiche, Gewässerrandstreifen, Retentionsräume,
hydraulische Verhältnisse
•
Stillgewässer, naturnahe Uferbereiche
•
Oberflächenwassernutzungen
•
Quellbereiche
•
Schutzgebiete (z. B. gesetzlich und fachplanerisch festgelegte Überschwemmungsgebiete)
•
Vorbelastungen (Verbauung, Schadstoffbelastung, Einleitungen, intensive landwirtschaftliche
Nutzung)
•
Wasserführung und deren Dynamik
•
Gewässermorphologie
•
Gewässerbeschaffenheit
Für die Darstellung der Bestandssituation zum Schutzgut Wasser (Grundwasser und Oberflächengewässer) sowie für die Beurteilung der bestehenden Vorbelastungen, der Empfindlichkeiten gegenüber Projektwirkungen und der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser standen folgende Unterlagen zur Verfügung:
•
Topographische Karten
•
Geologische Karte M 1:25.000, Nr. 10 Section Leipzig-Markranstädt (Königl. Finanz-Ministerium 1905)
•
Geologische Karte M 1:25.000, Nr. 11 Blatt Leipzig (Geologisches Landesamt 1924)
•
Lithofazieskarten Quartär M 1:50.000, Blatt Leipzig 2565 (Zentrales Geologisches Institut
1973)
•
Hydrogeologische Karte, Bezirk Leipzig, M 1:200.000 (Büro für Territorialplanung)
•
Hydrogeologische Karte der DDR M 1:50.000, Blatt Halle (Saale) O/Leipzig N 1106-3/4.(Zentrales Geologisches Institut Berlin 1984)
•
Übersichtskarte der Trinkwasserschutzgebiete M 1:200.000 (Landesamt für Umwelt und Geologie)
•
Planunterlagen zur Neubaustrecke Erfurt-Halle/Leipzig der DB AG, Verkehrsprojekte Deutsche
Einheit Nr. 8, Unterlagen zur Raumordnung und zur Planfeststellung im PFA 3.2
(PLANUNGSGESELLSCHAFT BAHNBAU DEUTSCHE EINHEIT; 1992-1994)
•
Hydrogeologische, wasserwirtschaftliche und ingenieurgeologische Stellungnahme zur NBS Erfurt – Leipzig/Halle, PFA 3.2 (IGI NIEDERMEYER 1995)
•
Bestimmung der realen Grundwasserneubildung für das Gebiet der Hydrogeologischen Großraummodelle Leipzig Nord und Süd (WASSERWIRTSCHAFTSDIREKTION SAALE-WERRA 1988)
•
Braunkohlenplanung in Westsachsen (Regionaler Planungsverband Westsachsen 1998)
•
Luftbilder
•
Machbarkeitsstudie zur Regenwasserentwässerung von Optionalflächen des GVZ Leipzig (Ingenieurbüro Heinrich im Auftrag der GVZE 2002)
•
ICP (2011): Baugrundgutachten Porsche-Werk Leipzig-Cajun. unveröff. Gutachten im Auftrag
der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG, Stuttgart-Zuffenhausen.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 33
•
BAUGRUND DRESDEN (2015): Voruntersuchung zur Beurteilung der Baugrund- und Gründungsverhältnisse im Porsche Werk Leipzig B-Plan 236
•
WEBER ENGINEERING GMBH (2015): Fachgutachten „Niederschlagswasser“ zum Bebauungsplan
Nr. 236 der Stadt Leipzig „Radefelder Allee Südost“. (im Auftrag der Dr. Ing. h. c. F. Porsche
AG, Stuttgart-Zuffenhausen)
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Hydrogeologische Verhältnisse
Das B-Plangebiet liegt in einem Gebiet mit einer über 40 m mächtigen pleistozänen Deckschicht.
Diese wird im Wesentlichen aus einer Wechsellagerung von Geschiebelehm/-mergel und Geschiebesanden sowie fluviatilen pleistozänen Kiessanden gebildet. Die Geschiebesande treten vorwiegend als Sandlinsen/-adern auf und erreichen zum Teil Schichtdicken von mehreren Metern (ICP
2011).
Unter einer wahrscheinlich weniger als 1 m dicken lößartig, z. T. kiesig ausgebildeten Deckschicht
folgen über die gesamte Tiefe saalekaltzeitliche Geschiebelehme/-mergel mit unregelmäßig darin
verteilten nicht- oder schwachbindigen sandigen Einlagerungen. Um etwa 14-15 m unter Geländeoberkante folgen saalekaltzeitliche Sande bzw. Kiessande (GWL 2), die von älterem Geschiebemergel unterlagert werden. Bei 104-105 m. ü. NHN (d. h. 25-30 m unter Geländeoberkante) folgen Kiese und Sande, die sogenannten Hauptterrassen. Sie bilden den z. T. über 10 m mächtigen Hauptgrundwasserleiter (GWL 3). Ihnen folgen lokal Geschiebemergel bzw. Sande der Elsterkaltzeit, deren Basis um 92 m ü. NHN die Quartärbasis darstellt. Die das Gebiet kennzeichnenden Schichten
werden somit wechselnd von bindigen und nichtbindigen pleistozänen Materialien, Geschiebelehmen/-mergeln und i.d.R. enggestuften Sanden gebildet. Ein einheitliches Normalprofil lässt sich
nicht angeben (ICP 2011).
Die höhenmäßige Einordnung der Grundwasserleiter 2 und 3 wird durch die im Geschiebelehm eingebundenen Sandlinsen geprägt. Es ist nicht möglich, für das im oberflächennahen Bereich anstehende Grund-/Schichtenwasser eine einheitliche Hydroisohypse anzugeben. Die Ursache dafür liegt
zum einen in der saisonabhängigen Wasserführung des Grundwasserleiters, die durch sich kurzfristig ändernde meteorologische Bedingungen beeinflusst wird, zum anderen in der unterschiedlichen
Lage und Größe und der regellosen Verteilung der wasserführenden Sandlinsen. Erfahrungsgemäß
muss mit Grund- und/oder Schichtenwasser bereits ab 1 m unter Geländeoberkante gerechnet werden. Die Ergiebigkeit hängt von der Größe der Sandlinse und deren Korngrößenverteilung ab. Lokal
kann gespanntes Grund- und/oder Schichtenwasser auftreten, eine generelle Fließrichtung existiert
nicht. Zeitweise muss mit stauendem Oberflächenwasser gerechnet werden. Mit dauerhaft anstehendem Grundwasser ist erst in Tiefen von 25-30 m unter Geländeoberkante zu rechnen, die Hydroisohypse liegt bei rund 105 m ü. NHN (ICP 2011).
Im geo-hydrologischen Kartenwerk des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig werden für die
oberflächennahen Grundwasserleiter Höhen von 122 bis 128 m ü. NHN angegeben.
Der Grundwasserabstrom ist grundsätzlich in Abhängigkeit von der Topografie auf die lokalen Vorfluter hin ausgerichtet.
Der Grundwasser-(druck-)spiegel des Hauptgrundwasserleiters liegt nach der Hydrogeologischen
Karte (ZENTRALES GEOLOGISCHES INSTITUT 1984) auf ca. 100 bis 110 m ü.NHN, bei einem
Flurabstand von rd. 25 bis 35 m. Der Grundwasserabstrom ist – aufgrund der Absenkungen im Zuge
des Braunkohlentagebaus – vsl. noch nach Norden gerichtet, zukünftig werden sich vorausssichtlich, durch den Wegfall der braunkohlebedingten Grundwasserabsenkungen, allmählich wieder die
natürlichen Grundwasserverhältnisse einstellen (Grundwasserabstrom nach Süden zur Elsteraue).
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 34
Es wird darauf hingewiesen, dass der Projektstandort im Randbereich des großräumigen Absenkungstrichters, der sich aufgrund der Grundwasserhaltung im Zuge des Braunkohlentagebaus eingestellt hat, liegt (REGIONALER PLANUNGSVERBAND WESTSACHSEN 1998 und 2008).
Das Grund-/Schichtenwasservorkommen in den nichtbindigen Abfolgen der Grundmoränenablagerungen ist aufgrund der relativ geringen Grundwasserneubildungsrate von i.M. 1,8 l/s/km², der nur
lokalen Ausbildung der Grundwasserleiter, des geringen Flurabstandes und der somit geringen Ergiebigkeit (trotz relativ guter Durchlässigkeit) als geringwertig einzustufen.
Dagegen ist das tiefere Grundwasservorkommen in den frühsaaleeiszeitlichen Flussschottern aufgrund der geringen Versiegelung, der hohen Durchlässigkeit, der weiten Verbreitung des Grundwasserleiters, des hohen Grundwasserflurabstandes und der mächtigen Deckschichtenüberlagerung (vor
flächigem Schadstoffeintrag relativ geschützter Aquifer) als hochwertig einzustufen.
Hydrologische Verhältnisse
Bei Aussagen zum Grundwasserhaushalt im Untersuchungsgebiet sind die vielseitigen klimatischen
und hydrogeologischen Gegebenheiten im Bereich des östlichen Harzvorlandes zu berücksichtigen.
Nach dem Mittelwert der langjährigen Niederschlagsmessungen (1961 - 1990) der Messstation
Leipzig-Schkeuditz (125 m ü.NHN) kann von einer jährlichen Niederschlagsmenge von durchschnittlich 526 mm ausgegangen werden, wobei in Trockenjahren, wie etwa 1991, Jahresniederschläge von deutlich weniger als 400 mm möglich sind.
Im langjährigen Mittel errechnet sich für die Verdunstung nach TURC ein Wert von 383 mm, woraus sich ein Abfluss von 120 mm bzw. 3,8 l/s · km² ergibt. Langfristig gelangen danach etwa 24%
des Niederschlages zum Abfluss (Ao + Au).
Die Grundwasserneubildung, die den Zugang von infiltriertem Oberflächenwasser zum Grundwasser in l/s · km² ausdrückt, hängt im wesentlichen von der Evapotranspiration (diese wiederum von
der Vegetationsbedeckung), der Untergrundbeschaffenheit, der Geländemorphologie und anthropogenen Einflüssen wie Oberflächenversiegelung und Grundwasserabsenkung ab.
Für den im Rahmen des Projektes NBS Erfurt – Halle/Leipzig der DB AG bearbeiteten 2 km breiten
Untersuchungsraum entlang des Planfeststellungsabschnitts 3.2 wurden mittlere Grundwasserneubildungsraten von 0,9 bis 2,9 l/s · km² errechnet. Das geplante Bebauungsgebiet liegt südlich dieses
Korridors. Die durchschnittliche Grundwasserneubildung für dieses Untersuchungsgebiet betrug rd.
1,8 l/s · km² (IGI NIEDERMEYER INSTITUTE 1995). Demnach werden hier also zwischen 28
und 91 mm des Niederschlags infiltriert, wobei die durchschnittliche Grundwasserneubildungsrate
bei 57 mm/a (1,8 l/s · km²) liegt. Ein Vergleich der mittleren Grundwasserneubildungsrate von 57
mm/a auf Basis der Daten des Großraummodells Leipzig Nord und Süd mit dem aus den Klimadaten des Messzeitraums von 1960-1991 errechneten Gesamtabfluss von 120 mm/a (Ao + Au) ergibt
einen Anteil der Grundwasserneubildungsrate am Gesamtabfluss von 48%.
Für den Bereich des B-Plangebietes Nr. 236 kann aufgrund der oberflächennah anstehenden Geschiebemergel und –lehme, die nur bedingt versickerungsfähig sind (teilweise pseudovergleyt), von
Grundwasserneubildungsraten zwischen 1,0 bis 1,8 l/s · km² ausgegangen werden. Flächenversiegelungen liegen im Untersuchungsraum nur in sehr geringem Umfang vor (siehe Schutzgut Boden).
Nach der Übersichtskarte der Trinkwasserschutzgebiete (M 1: 200 000) sind im Umkreis von 5 km
keine Trinkwasserschutzgebiete vorhanden.
Die Abflussregulationsfunktion, die das Vermögen des Landschaftshaushaltes beschreibt, durch Verringerung der schnellen Abflusskomponenten zu ausgeglichenen Abflussverhältnissen beizutragen,
ergibt sich aus dem Einfluss von Flächennutzung, Hangneigung, Infiltrationskapazität und nutzbarer
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 35
Feldkapazität. Je höher das Abflussregulationsvermögen einer Landschaft ist, desto geringer wird
die Wahrscheinlichkeit extremer Hochwasserereignisse.
Eine flächenbezogene Differenzierung des Bestands und der Bewertung im Schutzgut Wasser Funktionsraum Grundwasser - ist für das Gebiet des B-Plans Nr. 236 nicht möglich. Auf eine planliche Darstellung der Grundwasserverhältnisse wird daher verzichtet.
Das Grundwasservorkommen in den nichtbindigen Abfolgen der Grundmoränenablagerungen ist gegenüber einem flächigen Schadstoffeintrag aufgrund des geringen Flurabstandes der oberen Grundwasserleiter als nicht geschützt einzustufen. Gegenüber den möglichen Projektwirkungen, d. h. gegenüber Stoffeinträgen aus dem Bau oder dem Betrieb der Industriegebiete, ist der Aquifer wegen
der geringen wasserwirtschaftlichen Bedeutung trotzdem als gering empfindlich einzustufen.
Gegenüber den möglichen Projektwirkungen, d. h. gegenüber Stoffeinträgen aus dem Bau oder dem
Betrieb der Industriegebiete, ist der Aquifer des Grundwasservorkommens in den frühsaaleeiszeitlichen Flußschottern wegen der hohen Wertigkeit als hoch empfindlich einzustufen. Allerdings besteht gegenüber einem flächigen Schadstoffeintrag aufgrund des großen Flurabstandes zu den tiefen
Grundwasserleitern und der mächtigen Deckschichtenüberlagerung ein wirksamer Schutz (vgl. auch
Schutzgut Boden).
Die Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen von Grundwasserströmen wird aufgrund des hohen
Flurabstandes relevanter Grundwasserleiter als gering eingestuft.
Die ohnehin geringe Grundwasserneubildung (aufgrund geringer Niederschläge, relativ hoher Verdunstung über Sandlehmen bzw. Lehmsanden bei offenen Böden) weist lediglich eine geringe Empfindlichkeit gegenüber einer weiteren Einschränkung der Grundwasserneubildung auf.
Oberflächengewässer
Der geplante Standort des B-Planes liegt vollständig im Einzugsgebiet der Weißen Elster.
Im B-Plangebiet gibt es abgesehen von vorübergehenden Stauwasserbildungen keine dauerhaften
natürlichen Oberflächengewässer. Der historische Verlauf des Heidegrabens hatte seinen Ursprung
nördlich des B-Plans (im B-Plan 383) und war im westlichen Teil des B-Plangebietes zum sog.
„Heidenweiher“ aufgestaut. Der Heidegraben ist südlich der Bahn abschnittsweise renaturiert worden und entwässert in die Weiße Elster.
Westlich des Vorhabensgebietes verläuft der Grenzgraben, der ebenfalls in die Weiße Elster fließt.
Hierbei handelt es sich um ein bedingt naturnahes Fließgewässer, das im südlichen Teil von naturnahen Ufergehölzen und zum Teil von Röhrichten begleitet wird. Dieses einzige Oberflächengewässer
ist insbesondere hinsichtlich seiner ökologischen Funktionen (siehe Schutzgut Tiere und Pflanzen)
als hoch empfindlich einzustufen. Oberflächengewässer haben zudem eine hohe Bedeutung für den
Biotopverbund.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Das Wasserhaushaltsgesetz v. 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 G
v. 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163), mit dem die Wasserrahmenrichtlinie und andere EU-Richtlinien
zum Thema Wasser und Gewässerschutz in unmittelbar geltendes bundesdeutsches Recht umgesetzt
wurde, regelt den Umgang mit Gewässern und ihren Schutz. Zweck des Gesetzes ist es, durch eine
nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Zu den Gewässern zählt auch das Grundwasser.
Die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt enthält auch die Ziele, zusätzliche Überschwem10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 36
mungsflächen auf freiwilliger Basis zu schaffen und Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität durch angepasste Landnutzung durchzuführen. Als Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsziele für Kommunen sind Flächenstilllegungen für die Einrichtung von Gewässerrandstreifen vorgesehen.
Die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig enthalten neben Aussagen zu bestimmten Oberflächengewässern auch Ziele für den Schutz des Grundwassers. So sind u.a. die vorhandenen Grundwasserleiter in ihrem natürlichen Zustand weitgehend zu erhalten und der Eintrag von Schadstoffen in das
Grundwasser ist grundsätzlich zu vermeiden. Weitere Ziele betreffen die Entnahme von Grundwasser und den Trinkwasserschutz.
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
In der Zukunft werden sich die hydrogeologischen / hydrologischen Verhältnisse im Untersuchungsraums nicht wesentlich verändern. Nur die braunkohlenabbaubedingten Grundwasserabsenkungen
in den tieferen Aquiferen werden sich aufgrund der Außerbetriebnahme der Grundwasserhaltungen
langfristig gesehen zurückbilden und der Grundwasser-(druck-)spiegel wieder ansteigen. Dies kann
auch – bei Verringerung der hydraulischen Gradienten zwischen den einzelnen Aquiferen – zu einem Anstieg der Grundwasserstände bzw. -potentiale in den oberen Grundwasserleitern führen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Für das Schutzgut Wasser ergeben sich innerhalb des Vorhabensgebietes durch die großflächigen
Versiegelungen vor allem Beeinträchtigungen und Behinderungen der Grundwasserneubildung. Allerdings ist die Grundwasserneubildungsrate aufgrund der nur eingeschränkt versickerungsfähigen
Böden ohnehin relativ gering. Der Oberflächenabfluss erhöht sich und führt in der Folge auch zu einer Erhöhung der Abflussspenden in die Weiße Elster. Für die gesamte Fläche des B-Planes 236 von
ca. 56 ha lässt sich überschlägig (ausgehend von einem natürlichen oberirdischen Abfluss aus landwirtschaftlichen Flächen von 8 l/s und ha) ein Regenwasserabfluß von 448 l/s berechnen. Im Fachgutachten Niederschlagswasser (WEBER ENGINEERING GMBH 2015) werden die Möglichkeiten der
äußeren Regenwasserableitung genauer untersucht. Die Dimensionierung des geplanten Regenwasserrückhaltebecken und auch die geplante Regenwasserkanalisation wurden für ein 100-jähriges
Niederschlagsereignis berechnet. Aufgrund der begrenzten Abflusskapazität des Heidegrabens
(1.000 l/s) und unter Berücksichtigung weiterer Einleitungen ergibt sich ein gedrosselter Regenwasserabfluß in den Vorfluter nach Süden in Höhe von 200 l/s. Die Entleerung der Becken dauert nach
Niederschlagsende eines 100-jährigen Niederschlagsereignisses (T = 100) maximal rund 12 Stunden. Diese schnelle Entleerung ist aus Gründen der Flugsicherheit für den Flughafen Leipzig/Halle
erforderlich, damit sich keine dauerhaften Wasserflächen bilden, die wiederum Möwen anlocken
könnten und damit zu einer Erhöhung des Vogelschlagrisikos führen könnten. Vogelschlag bezeichnet den Zusammenprall von Vögeln u.a. mit Flugzeugen, was zu ernsten Gefahrensituationen führt.
Durch die Öffnung des Heidegrabens südlich der Bahnlinie konnte eine weitere Drosselung des Abflusses und eine verzögerte Entwässerung in die Weiße Elster erreicht werden.
Darüber hinaus ergibt sich bau-, anlage- und betriebsbedingt eine Gefahr der Grundwasserverschmutzung im Bereich der oberen Grundwasserleiter. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum
betrieblichen Umweltschutz wird diese Gefahr als gering eingestuft. Auswirkungen auf das tiefere,
hoch empfindliche Grundwasservorkommen sind durch das Projekt nicht zu erwarten.
Veränderungen der Grundwasserströmungen erfolgen durch das Vorhaben nicht.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 37
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die bzgl. des Schutzgutes Wasser relevanten Ziele des Umweltschutzes können bei Durchführung
der Planung weitgehend eingehalten werden. Der Schutz vor Schadstoffeinträgen in das Grundwasser wird durch die festgelegten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gewährleistet. Die Beeinträchtigung der obersten Grundwasserleiter und die Verringerung der Grundwasserneubildungsrate sind im vorliegenden Fall unumgänglich, werden aber durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle teilweise kompensiert. Besonders schutzwürdige Gewässer sind von der Planung nicht betroffen.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Die Grundwasserneubildungsrate und damit der Grundwasserhaushalt werden sich aus quantitativer
Sicht nicht erheblich verändern, da der Beitrag aufgrund geringer Niederschläge, hoher Verdunstungs- und niedriger Infiltrationsraten insgesamt gering ist. Es besteht ein mittleres ökologisches Risiko im Hinblick auf die Veränderung der Grundwasserneubildungsrate innerhalb des Vorhabensgebietes (GI- und Verkehrsflächen) und ein geringes Risiko innerhalb des äußeren Untersuchungsraumes (Private und öffentliche Grünflächen).
Bezüglich der Gefährdung der Grundwasserqualität ist das ökologische Risiko als mittel einzustufen, da zwar eine fast vollständige Versiegelung von Flächen erfolgt, die Expositionswahrscheinlichkeit für Schadstoffe innerhalb eines Industriegebietes jedoch als hoch einzuschätzen und die Flächen
selbst in Bezug auf das Schutzgut Wasser (Grundwasser) als geringwertig, aber gegenüber Schadstoffeintrag als mittelempfindlich einzustufen sind.
Für die Oberflächengewässer (im Umfeld des B-Plans) besteht nur ein geringes bis mittleres ökologisches Risiko, da diese lediglich indirekt (durch Einleitung von Niederschlagswasser) betroffen
werden.
Für das Abflussregulationsvermögen innerhalb des gesamten Untersuchungsraumes ergibt sich ein
hohes ökologisches Risiko, da die Flächen eine hohe Abflussregulationsfunktion erfüllen, in die
durch die Versiegelung innerhalb des B-Plangebietes mit hoher Wirkintensität eingegriffen wird.
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung oder Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut
Wasser sind folgende Maßnahmen geplant:
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
•
Vermeidung von Grundwasserfreilegungen
•
Sorgfältige Wartung der Maschinen und Baustofflager
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
•
Anlage einer naturnah gestalteten Regenrückhalte- und Versickerungseinrichtung
•
Anlage von Versickerungsmulden und Rigolen (Mit der Anlage von Regenrückhalte- und Versickerungsmulden ist ein Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des Wasserhaushaltes durch
eine deutliche Reduzierung der Abflussmengen bzw. Hochwasserspitzen und Förderung der
Grundwasserneubildung verbunden.)
•
Begrünung von Dachflächen (Beitrag zur Regenwasserrückhaltung).
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 38
nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser verbleibt als erhebliche Umweltauswirkung die Einschränkung der Grundwasserneubildung und der Abflußregulation.
Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser durch Versiegelung sind (neben
Maßnahmen zur extensiven Acker- und Grünlandnutzung mit einhergehender Verringerung des
Stickstoffeintrags) vor allem Maßnahmen zur Entsiegelung versiegelter Flächen mit anschließender
Sukzession oder Aufforstung vorgesehen(vgl. Tab. 3 in Kap. 7.2.5.3 und Kap. 9.5.3). Aber auch die
übrigen dort aufgeführten Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen zur extensiven Ackernutzung
und zur Neuanlage von Hecken, sind mit positiven Wirkungen auf die Wasserfunktionen verbunden.
7.2.3
Klima / Luft
Festlegungen des Scoping zum Schutzgut Klima und Luft:
Bestand:
•
ausgedehnte Ackerflächen mit wenigen Gehölzstrukturen im Übergangsbereich zwischen Siedlung (hier: Gewerbe) und Freiland -> Kaltluftentstehungsgebiete. Klimatisch-lufthygienisches
Ausgleichsgebiet sehr hoch bis hoch gemäß Stadtklimauntersuchung
•
Vorbelastung hauptsächlich in Bezug auf die Lufthygiene durch die nördlich mittelbar angrenzende A 14 und die südlich unmittelbar angrenzende B 6 sowie die S 8 und den westlich gelegenen Flughafen Leipzig-Halle
Untersuchungsintensität:
•
Auswertung der Stadtklimauntersuchung, des Landschaftsplanes (Zielkonzept Klima/Luft) und
sonstiger vorliegender Daten zu Klima und Luft, Berücksichtigung des Luftreinhalteplans. Auswertung der Vulnerabilitätsuntersuchung der Region Westsachsen (Raumentwicklungsstrategien
zum Klimawandel)
•
Erarbeitung eines standortbezogenen Klimagutachtens unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf das Stadtgebiet von Leipzig
Betrachtungsraum:
•
Plangebiet und klimarelevantes Umfeld sowie Untersuchungsgebiet nach TA Luft
7.2.3.1 Bestandsaufnahme Schutzgut Luft
a) Methodik
Zur Bestandserfassung und -bewertung im Schutzgut Luft wurden auf Grundlage der vorhandenen
Unterlagen (insbesondere Jahresimmissionsberichte des Sächsischen Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie sowie Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig) die Lufthygienische Situation erfasst. Zur Ermittlung der planungsbedingten Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen wurden
ein Verkehrsgutachten (IVAS 2015) und eine Stellungnahme zur Luftreinhaltung (Müller-BBM
2015) erarbeitet. Dabei wurden die verschiedenen Emissionsquellen erfasst und die Ausbreitung der
Luftschadstoffe in Abhängigkeit von der meteorologischen Vor-Ort-Situation analysiert.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Der Raum Leipzig gehörte noch Anfang der 90er Jahre zu den am stärksten durch Luftverunreinigungen belasteten Gebieten Deutschlands (UMWELTBUNDESAMT 1992). Die lufthygienische
Situation hat sich seitdem entspannt. Insbesondere die ehemals hohen Belastungen durch Schwefeldioxid (SO2) und Staub (aus der Verbrennung von Rohbraunkohle bzw. Braunkohlebriketts) befinden sich in deutlichem Rückgang aufgrund von Betriebsschließungen und Luftreinhaltemaßnahmen.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 39
Laut Jahresbericht zur Immissionssituation 2009, 2013 und 2014 des Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie nahm die Immissionsbelastung durch Schwefeldioxid in Sachsen in
den 90-er Jahren um etwa eine Zehnerpotenz ab und hielt sich in den letzten 10 Jahren auf gleichem
niedrigen Niveau (SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT U. GEOLOGIE (LFULG) 2010, 2014 und
2015).
Die SO2-Jahresmittelwerte im Regierungsbezirk Leipzig sind von 1992 bis 2010 von 95 µg/m³ auf
3-6 µg/m³ gesunken. Seit 1999 liegen die SO2-Immissionen etwa auf dem gleichen niedrigen Niveau (SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT U. GEOLOGIE (LFULG) 2014). Der für das Untersuchungsgebiet zum Planvorhaben als Vorbelastung angenommene SO2-Jahresmittelwert beträgt 3
µg/m³. Der Wert orientiert sich an den Messergebnissen der Messstation Leipzig-Mitte
(MÜLLER-BBM 2015).
Die nach der 39. BImSchV2 geltenden SO2-Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
sowie der kritische Werte zum Schutz der Vegetation werden deutlich unterschritten.
Im Landesmittel erfolgte in den letzten 15 Jahren, abgesehen von meteorologischen Schwankungen
insgesamt eine allmähliche Abnahme der Stickstoffdioxid-Konzentration (NO2) (LFULG 2014).
Entgegen der meteorologisch günstigen Bedingungen der letzten Jahre gab es an einigen sächsischen verkehrsnahen Messstellen eine Überschreitung des nach der 39. BImSchV geltenden Grenzwertes zum Schutz der menschlichen Gesundheit für das Jahresmittel der NO2-Konzentration in
Höhe von 40 µg/m³. Mit Ausnahme des Jahres 2014 waren hiervon auch die verkehrsnah gelegenen
Messstationen in Leipzig betroffen.
Der zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der 39. BImSchV festgelegte Kurzzeitgrenzwert
für NO2 (max. 18 Std./Jahr > 200 µg/m³) wird an allen sächsischen Messstationen bereits seit mehreren Jahren nicht mehr als zulässig überschritten.
Der auf das Jahresmittel der NO2-Konzentration bezogene für das Jahr 2015 geltende Zielwert der
Stadt Leipzig (Stadt Leipzig, 2003) in Höhe von 20 µg/m³ wird an den verkehrsnahen Messstationen in Leipzig um etwa 100 Prozent überschritten.
Für das Untersuchungsgebiet zum Planvorhaben wird eine NO2-Vorbelastung als Jahresmittelwert in
Höhe von 21 µg/m³ angenommen (MÜLLER-BBM 2015).
Die in Sachsen verkehrsnah gemessene Konzentration an Feinstaub (PM-10, PM-2,5) liegt ausgehend vom Jahr 2014 im Mittel um etwa 20 Prozent niedriger als vor 10 Jahren [LFULG 2015].
An den Leipziger Messstationen wurde der Jahresgrenzwert für PM-10 nach der 39. BImSchV an
keiner Station überschritten und liegt zwischen 50-85 % des zulässigen Jahresmittelwertes. Unterschiede zeigen sich jedoch in der Lage der Messstationen. So sind gegenüber den innerstädtischen
Messstationen deutlich geringere PM-10- und Stickoxidkonzentrationen an den Messstationen Leipzig-West und Schkeuditz zu verzeichnen, die für die großräumige Immissionssituation im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 236 als repräsentativ erachtet werden können (MÜLLER-BBM 2015). Die
von der Stadt Leipzig in ihren Umweltqualitätszielen formulierten Zielwerte von 20 bzw. <
20 µg/m3 (2015) wurden in Leipzig-West zuletzt im Jahr 2012 und 2013 erreicht , im Jahr 2014
hingegen mit 21 µg/m³ überschritten. Problematisch ist auch nach wie vor die kurzzeitige PM-10Belastung, die neben den Emissionen aus menschlichen Aktivitäten wesentlich von der Meteorologie mitbeeinflusst wird. Der Kurzzeitgrenzwert der 39. BImSchV von max. 35 Tagen mit einem 24h-Mittel > 50 µg/m³ wurde 2014 in Leipzig-Mitte mit 34 Tagen nur knapp eingehalten, in Leip2
Neununddreißigste Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065)
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 40
zig-West mit 23 Tagen eingehalten und an der Lützner Straße mit 43 Tagen überschritten.
Für das Untersuchungsgebiet zum Planvorhaben wird eine PM-10-Vorbelastung als Jahresmittelwert
in Höhe von 23 µg/m³ angenommen (MÜLLER-BBM 2015). Zwischen dem Jahresmittelwert und der
Anzahl an Überschreitungen des Tagesmittelwertes im Kalenderjahr existiert ein statistischer Zusammenhang (siehe dazu auch Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig, S. 25). Daran angelehnt, ist bei
einem Jahresmittelwert von 23 µg/m³ von einer deutlichen Unterschreitung der max. zulässigen 35
Tage mit einem 24-h-Mittel > 50 µg/m³ auszugehen.
Zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen ist die Konzentration an
Staubniederschlag relevant. Ein entsprechender Immissionswert in Höhe von 0,35 g/m²d ist in der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vermerkt. Der Staubniederschlag blieb in
den letzten 10 Jahren an den sächsischen Messstationen weitgehend unverändert. Ausnahmen sind
zumeist baustellen- und meteorologiebedingt. Der Immissionswert der TA Luft wird dabei deutlich
unterschritten. An der verkehrsnahen Messstation Leipzig-Mitte wurde im Jahr 2014 ein Jahresmittelwert von 0,1 g/m²d gemessen. Im städtischen Hintergrund, welcher an der Messstation Leipzig-West überwacht wird, betrug die Deposition 0,13 g/m²d (LFULG 2015). Für das Untersuchungsgebiet zum Planvorhaben wird anhand der verkehrsnah und im städtischen Hintergrund gewonnenen
Messergebnisse der zurückliegenden Jahre eine Vorbelastung durch die Deposition von Staub in
Höhe von 0,18 g/m²d im Jahresmittel angenommen (MÜLLER-BBM 2015). Der seit 1997 beobachtete kontinuierlich abnehmende Trend der Benzol-Konzentration aufgrund der verbesserten Ausstattung der Kfz mit Katalysatoren und der Verringerung des Benzolgehaltes im Kraftstoff setzte sich
weiter fort. 2014 wurde der seit 2010 nach der 39. BImSchV geltende -Grenzwert von 5 µg/m3 an
keiner Messstelle in Sachsen erreicht (LFULG 2015). In Leipzig wird die Konzentration an Benzol
an der verkehrsnahen Messstation Leipzig-Mitte überwacht. Der auf das Jahresmittel der BenzolKonzentration bezogene Zielwert der Stadt Leipzig (Stadt Leipzig, 2003) in Höhe von 2,5 µg/m³,
welcher seit dem Jahr 2015 gilt, wurde bereits in den Jahren davor unterschritten. Für das Untersuchungsgebiet zum Planvorhaben wird orientierend an den Messergebnissen der Messstation Leipzig-Mitte eine Benzol-Vorbelastung als Jahresmittelwert in Höhe von 2 µg/m³ angenommen
(MÜLLER-BBM 2015).
Neben Benzol gehören die Xylole zu den technisch bedeutenden aromatischen Kohlenwasserstoffen. Xylol wird bspw. als Lösemittel in Farben und Lacken verwendet. Für die Bewertung der Lösemittelimmissionen im Untersuchungsgebiet wird Xylol als Leitkomponente mit einem von der
Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfohlenen Zielwert in Höhe von
30 µg/m³ herangezogen (MÜLLER-BBM 2015). Die 39. BImSchV sieht für diesen Schadstoff keinen
Grenzwert vor. Ein von der Stadt Leipzig formulierter Zielwert ist nicht existent. Die an den sächsischen Messstationen im Jahresmittel gemessenen Xylol-Konzentrationen liegen weit unterhalb von
30 µg/m³. An der Station Leipzig-Mitte wurde für das Jahr 2014 eine Konzentration in Höhe von
2,1 µg/m³ im Jahresmittel gemessen. Für das Untersuchungsgebiet des Planvorhabens wird eine Xylol-Vorbelastung als Jahresmittelwert in Höhe von 3 µg/m³ angenommen (MÜLLER-BBM 2015).
Organische Stoffe sind häufig geruchsrelevant. Eine Begrenzung von Gerüchen dient dem Schutz
vor erheblichen Belästigungen. Für die Beurteilung im Rahmen der Anlagengenehmigung werden
die Immissionswerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) herangezogen. Diese formuliert in
Abhängigkeit vom Gebietscharakter (Wohn-/Mischgebiet oder Gewerbe-/Industriegebiet) unterschiedliche Häufigkeiten der Geruchswahrnehmung. Gerüche werden im sächsischen Luftmessnetz
nicht überwacht. Die für das Untersuchungsgebiet zum Planvorhaben als Vorbelastung angenommene Geruchsstundenhäufigkeit beträgt weniger als 10 % der Jahresstunden (MÜLLER-BBM 2015).
Ozon (O3 ) erreicht höchste Werte außerhalb der Ballungsräume (ländliche Gebiete, Mittelgebirge).
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 41
Am geringsten belastet sind die Kernbereiche größerer Städte, wie z.B. Leipzig, aufgrund des O3Abbaus durch andere Schadstoffe. Die Stadtrandlagen sind schon stärker belastet, dabei werden im
Lee der Städte die höchsten Werte erreicht. In Leipzig-West wurden 2014 die Schwellenwerte nach
der 39. BImSchV für die menschliche Gesundheit (8h > 120 µg/m3) im Mittel an 18 Tagen überschritten (2013 an 15 Tagen), in Schkeuditz an 20 Tagen (2013 an 17 Tagen). Die Informationsschwelle für O3 (1h > 180 µg/m3) wurde 2013 in Leipzig-West nicht und in Schkeuditz an 2 Stunden (an einzelnen Hitzetagen) erreicht, die Alarmschwelle für O3 (1h > 240 µg/m³) wurde an beiden
Stationen nicht erreicht. Insgesamt gesehen ist die O3-Konzentration von 2003 bis 2014, abgesehen
von meteorologisch bedingten Schwankungen, auf dem erreichten Niveau geblieben bzw. in den
ländlichen Regionen noch weiter abgesunken (LFULG 2015).
Der auf das Jahresmittel der O3-Konzentration bezogene Zielwert der Stadt Leipzig (Stadt Leipzig,
2003) in Höhe von 50 µg/m³ wird an den Messstationen im städtischen Hintergrund Leipzigs unterschritten.
In Tab. 6 wird eine Auswahl der im Jahr 2014 gemessenen Luftschadstoffe und ihrer Massenkonzentrationen (LFULG 2015) den Grenzwerten der 39. BImSchV, Immissionswerten nach TA Luft,
GIRL und LAI sowie den Zielwerten für die maximale Luftbelastung der Stadt Leipzig (STADT
LEIPZIG 2003) gegenübergestellt. Die in Leipzig-West (Stadtrandlage) ermittelten Werte dürften in
etwa mit den Verhältnissen im Bereich des geplanten Vorhabens (B-Plangebiet Nr. 236) übereinstimmen (vgl. MÜLLER-BBM 2015).
Tab. 6: Gegenüberstellung gemessener Luftschadstoffkonzentrationen (für Teile Leipzigs) zu den
Grenzwerten der 39. BImSchV, Immissionswerten nach TA Luft, GIRL und LAI sowie Zielwerten für
die maximale Luftbelastung der Stadt Leipzig (STADT LEIPZIG 2003).
Schadstoff
SO2
Jahresmittelwerte 2014 (µg/m³]
Vorjahreswert in ()
(bei Staubniederschlag g/m²d)
Leipzig-Mitte Leipzig-West Schkeuditz
3 (3)
-
45 (48)
45 (49)
NO
NO2
50 (52)
40 (45)
4 (3)
17 (16)
Benzol
Russ2
PM-10
1,3 (1,9)
2,7
28 (28)
PM-2,5
O3
Staubniederschlag
Xylole
Geruch
1
Grenzwert1 d
(µg/m3)
20
Zielwert für die Langzeitbelastung (Jahresmittelwert) der Stadt Leipzig
(µg/m3)
2005
2015
-
s.o.
50
< 50
-
40
40
20
1,7
21 (19)
-
5
40
5
1,5
20
2,5
0,8
< 20
18 (18)
15 (14)
-
25
-
-
0,1 (0,14)
0,13 (0,08)
-
0,353
-
-
2,5 (2,9)
-
-
-
304
0,1 / 0,155
-
-
Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß der 39. BImSchV soweit nicht anders angegeben
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 42
2
Ruß gemessen als EC: Elementarer Kohlenstoff im PM-10
Immissionswert gemäß TA Luft
4
Zielwert gemäß Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
5
Immissionswerte (Wohn-/Mischgebiet / Gewerbe-/Industriegebiet) gemäß Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL)
Quelle der gemessenen Luftschadstoffkonzentrationen: SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE 2015
3
Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden an den Messstationen im Stadtgebiet von Leipzig überwiegend unterschritten. Hiervon ausgenommen bleiben die Luftschadstoffe PM-10 und NO2. Trotz
Belastungsrückgang in den Jahren nach 2011 wurde die maximale Anzahl an Tagen mit PM-10-Tagesmittelwerten der Konzentration von mehr als 50 µg/m³ mehr als zulässig überschritten. Ebenso
konnte der Jahresmittelwert der Konzentration an NO2 in Höhe von 40 µg/m³ nicht durchgängig eingehalten werden. Die zur Gesundheitsvorsorge und zum Wohlbefinden der Menschen für PM-10
und NO2 festgelegten Standards der Stadt Leipzig für das Jahr 2015 werden in Leipzig-West in einzelnen Jahren eingehalten (PM-10 in 2013 unter -, in 2014 leicht über dem Zielwert) und in LeipzigMitte und der Lützner Straße (in Tabelle 6 nicht dargestellt) teilweise deutlich überschritten.
Um die in den letzten Jahren, insbesondere bei NO2, beobachtete Abnahme der Konzentration nicht
zu gefährden und die Zielwerte für 2015 mittelfristig einhalten zu können, sind langfristig wirkende
Maßnahmen im Rahmen von Luftreinhalte- bzw. Aktionsplänen erforderlich. Solche langfristig wirkenden Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Förderung des ÖPNV, Einrichtung einer Umweltzone
zum 01.03.2011 etc.) wurden mit dem Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig (Stand: 2009) in die
Wege geleitet (STADT LEIPZIG 2009).
Die Jahresmittelwerte für Ruß ( gemessen als elementarer Kohlenstoff im PM-10) sind seit Jahren
rückläufig, erreichen in Leipzig-Mitte und Leipzig-West aber noch nicht den Zielwert für 2015.
Aufgrund der nur in geringem Umfang vorhandenen Gehölzgruppen mit lufthygienischer Bedeutung
(innerhalb des Vorhabensgebietes: Hecken und Gebüschgruppen an Flurgrenzen und Feldwegen,
70 m breiter Gehölzbestand an der östlichen Grenze, außerhalb: Baumbestand Radefelder Allee)
und fehlendem Bezug zu Siedlungsbereichen mit hoher Belastung sowie aufgrund der Frischluftbahnen ohne Bezug zu Siedlungsbereichen (durch Barrierewirkung des Bahndammes) ist von einer
mittleren Bedeutung der Flächen innerhalb des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft auszugehen.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Gemäß § 1 Abs. 3 S. 3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer
oder klimatischer Wirkung wie Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung
erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.
Gemäß Luftreinhalteplan und Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig sind die anthropogen bedingten Umwelteinwirkungen so zu beeinflussen, dass Menschen, Pflanzen und Tiere sowie Kultur- und
sonstige Sachgüter nach heutigem oder jeweiligem Erkenntnisstand nicht beeinträchtigt werden.
Die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig enthalten für die Luftschadstoffe Ozon, NO2, Benzol,
Ruß und PM-10 Zielwerte für die Langzeitbelastung (Jahresmittelwerte) in der Stadt Leipzig für die
Jahre 2005 und 2015.
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 43
Bei unveränderter Nutzungsstruktur im Untersuchungsraum werden sich die geländeklimatischen
und lufthygienischen Parameter in Zukunft dort nicht wesentlich ändern. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die derzeit östlich des Untersuchungsraumes vorhandenen Gewerbegebiete aufgrund
ihrer zunehmenden flächenhaften Versiegelungen und Bebauungen, die auch Kfz-Verkehr induzieren, klimatisch und lufthygienisch in Zukunft zunehmend städtischen Charakter entwickeln werden.
Wie sich die zunehmenden Verkehrsströme in der Umgebung des Plangebietes (bei gleichzeitigen
Fortschritten in der Motortechnik, der Abgasreinigung bei Kfz und der Verringerung des Benzol-Anteils im Treibstoff) auf die Luftschadstoffbelastung auswirken werden, kann an dieser Stelle nicht
prognostiziert werden.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Klimatisch und lufthygienisch relevant ist die zusätzliche Emission von Luftschadstoffen. Die Zusatzbelastung aus dem Betrieb der Industriegebiete wirkt sich vor allem im B-Plangebiet und im näheren Umfeld insbesondere in nordöstlicher Richtung aus. Der Beitrag an den Immissionsorten der
schutzbedürftigen Nachbarschaft ist jedoch gering (s. MÜLLER-BBM 2015). Unter Berücksichtigung
der langfristigen Trends der Luftschadstoffbelastung im Raum Leipzig ist davon auszugehen, dass
die mit dem Betrieb verbundenen zusätzlichen Schadstoffemissionen nicht zu erheblichen weiteren
Beeinträchtigungen der Luftqualität führen werden. Langfristig werden die meisten Luftschadstoffe
trotz der vorhabensbedingten Zusatzbelastung weiter rückläufig sein.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die für das Schutzgut Luft relevanten Ziele des Umweltschutzes können überwiegend eingehalten
werden. Insbesondere werden durch die Planung die Zielwerte für die Langzeitbelastung (Jahresmittelwerte) in der Stadt Leipzig für das Jahr 2015 überwiegend nicht überschritten, außer bei NO2 und
PM-10. Durch die mit der Planung prognostisch verbundene Zunahme der Immissionen wird die Erreichung der Zielwerte der Stadt Leipzig für NO2 und PM-10 erschwert.
Das Ziel des BNatSchG, Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung zu
schützen, kann im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden. Es werden jedoch Vorsorgemaßnahmen (Festsetzung von privaten und öffentlichen Grünflächen, Begrünung der Parkflächen, Dachbegrünungen, Ausrichtung der Baukörper als Hinweis) getroffen, die die nachteiligen Wirkungen des
B-Plans auf die Lufthygiene mindern.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Die Planung ist mit einem hohen ökologischen Risiko für das Schutzgut Luft verbunden.Die Vorbelastung liegt unter den Grenzwerten der 39. BImSchV und weitgehend unterhalb der Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig. Die planbedingte Zusatzbelastung bei den meisten Stoffen im Bereich
von wenigen Prozent des jeweiligen Immissionsjahreswerts erschwert jedoch die künftige Einhaltung der Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig.
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut
Luft werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
•
Reduzierung der Vegetationsbeseitigung auf das Notwendigste
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen:
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 44
•
Minderung von Schadstoffemissionen durch Einsatz neuester Technik
•
Begrenzung der Neuversiegelung und Bebauung auf das unbedingt notwendige Maß, Verkehrsund Parkflächen soweit möglich nur teilversiegeln
•
Dachbegrünung
•
Begrünung und Eingrünung der Industriegebiete
•
Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen
•
Erhalt/Schaffung einer klimawirksamen Grünzone zwischen dem geplanten und dem bestehenden Gewerbe-/Industriegebiet
•
Gebäudeanordnung möglichst in West-Ost-Richtung
•
Wahl eines hellen Oberflächenbelages für die Stellplätze.
Einzelpflanzen und flächige Bestände besitzen vor allem eine luftfilternde und schadstoffauskämmende Wirkung. Absenkung der Lufttemperatur und Sauerstoffproduktion sind bei kleinen Beständen zu vernachlässigen. Überschattung von versiegelten Flächen durch großkronige Bäume wirkt einer Aufheizung entgegen. Durch die Begrünung von Dachflächen ist ein Beitrag zur Verbesserung
des Stadtklimas zu erzielen. Dabei wird durch die Pflanzen eine Dämpfung von Temperaturextremen und durch die Filterwirkung des Blattwerkes ist eine Verminderung von Luftschadstoffen in geringem Umfang möglich. Durch die Begrünung von Dächern kann einer Aufheizung entscheidend
entgegen gewirkt und eine geringfügige Abkühlung im nächsten Umfeld des Daches erzielt werden.
Die Anordnung der neu entstehenden Gebäude spielt eine große Rolle für die Belüftung der bereits
bestehenden Gewerbe-/Industriegebiete nordöstlich des Plangebietes.
Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft werden verschiedene Maßnahmen
zur Entsiegelung versiegelter Flächen mit anschließender Sukzession oder Aufforstung und Aufforstungen von Ackerflächen durchgeführt, die sich positiv auf die lufthygienische Situation im Großraum Leipzig auswirken. Auch die geplanten Bepflanzungen auf den privaten Grünflächen am südlichen und westlichen Rand des B-Plangebietes und auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen (ca.
9 ha) leisten einen Beitrag zur Luftreinhaltung.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Klima und Luft verbleibt als erhebliche
Umweltauswirkung der Verlust von Kaltluftentstehungsflächen, die Erhöhung der Schadstoffbelastung und der Verlust von Flächen mit sehr hoher klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion.
7.2.3.4 Bestandsaufnahme Schutzgut Klima
a) Methodik
Zur Bestandserfassung und -bewertung im Schutzgut Klima wurden auf Grundlage der vorhandenen
Unterlagen die Bewertungskriterien Kaltluftsituation (Kaltluftentstehung, Abfluß, Sammlung) und
Belüftung (Lokale und regionale Windverhältnisse) erfasst. Die lufthygienische Situation wurde für
das Schutzgut Luft erfasst.
Für die Darstellung der Bestandssituation im Schutzgut Klima sowie als Grundlage zur Bewertung
von klimatischen und lufthygienischen Funktionen des Untersuchungsraums, der Vorbelastungen,
der Empfindlichkeit gegenüber Projektwirkungen und zur Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Klima und Luft wurden folgende Unterlagen ausgewertet:
•
Topographische Karten
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 45
•
Planliche Auszüge aus der Stadtklimauntersuchung Leipzig (STEINICKE & STREIFENEDER
1998, 2010)
•
Klassifizierte Thermalkarte
•
Klimafunktionskarte
•
Klimabewertungskarte
•
Angaben des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit und Windrichtung Leipzig-Schkeuditz, Niederschlagshöhe, Lufttemperatur
•
Stadtklimauntersuchung Leipzig (STEINICKE & STREIFENEDER 1998, 2010)
•
Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (2009)
•
Vulnerabilitätsuntersuchung der Region Westsachsen (SCHMIDT, SEIDEL & KOLODZIEJ
2010)
•
Energie- und Klimaschutzprogramm der Stadt Leipzig 2014-2020 (STADT LEIPZIG 2014)
•
Landschaftsplan der Stadt Leipzig (2013)
•
Klimatologische Untersuchung zum B-Plan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“ (LTÖK 2015)
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Makro- und Regionalklima
Makroklimatisch ist das Gebiet der Stadt Leipzig der Übergangszone zwischen dem maritimen und
dem kontinentalen Klimabereich der gemäßigten Zone zuzuordnen. Es ergibt sich ein ausgeprägter
Jahresgang der Lufttemperatur mit relativ hohen und tiefen absoluten Maximal- und Minimaltemperaturen, der typisch ist für den mitteleuropäischen Raum. Das Gebiet befindet sich im Klimabezirk
der „Leipziger Bucht“, die durch Wärmebegünstigung, relative Niederschlagsarmut und eine vergleichsweise lange Vegetationsperiode gekennzeichnet ist. Durch die ausgeprägte Trockenheit im
Winterhalbjahr und den hohen Verdunstungsgrad im Sommerhalbjahr kann das Winter-Feuchtedefizit nicht ausgeglichen werden, sodass der Untersuchungsraum einen Übergangscharakter zu Trockengebieten zeigt.
Die Vegetationsperiode beträgt 230 Tage im Jahr. Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 8,8° C (Normalwert 1961-1990 Leipzig Schkeuditz 2 m ü.B.), die Mittel der Extremmonate bei 18,7° C im Juli
und bis 0,2 °C im Januar. Die Jahressumme der Niederschläge betrug zwischen 1961 und 1990 an
der repräsentativen Klima-Station Leipzig Schkeuditz 512 mm/Jahr (ausklingender Lee-Einfluß des
Harzes). Die Niederschläge erreichen mit 295 mm ein Maximum im Sommer (Mai bis Oktober).
Die Hauptwindrichtung im Plangebiet ist Südwest, ein zweites kleineres Maximum kommt aus Süden. Mit der hohen Häufigkeit insgesamt ist auch ein größerer Anteil an höheren Windgeschwindigkeiten verbunden. Geringere Windgeschwindigkeiten verteilen sich auf alle Windrichtungen. Insgesamt ist das Plangebiet durch eine sehr gute Belüftung gekennzeichnet (vgl. Abb. 7.2.6).
Bebauung, Bodenversiegelung, Energie- und Schadstoffausstöße führen in Leipzig zu einer Modifizierung des Regionalklimas und zur Ausbildung eines spezifischen Stadtklimas (Erhöhung der Temperaturen und Luftschadstoffbelastung, Absenkung der relativen Luftfeuchte, niedrigere Einstrahlung, geringere Belüftung) mit teilweise höheren bioklimatischen Belastungen für den menschlichen
Organismus.
Stadtklimauntersuchung
In der Klimafunktionskarte der Stadtklimauntersuchung (STEINICKE & STREIFENEDER 2010) werden
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 46
die Flächen des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Klima/Luft folgenden Klimatopen zugeordnet:
Intensiver städtischer Überwärmungsbereich (Innenstadtklima) (Ü1):
•
Hohe Tages- und Nachttemperaturen, geringe nächtliche Abkühlung durch sehr hohen Versiegelungsgrad, stark reduzierter Luftaustausch
•
Entstehung vom Emissionen
•
Klimaraum mit bioklimatisch stark belastenden Eigenschaften
•
Wärmeinseln der Innenstadt und Gewerbe-/Industrieflächen (Postfrachtzentrum, Porsche
Werksgelände usw.)
Gemäßigter städtischer Überwärmungsbereich (Stadtklima) (Ü2):
•
deutlich geringere nächtliche Abkühlung durch relativ hohen Versiegelungsgrad, eingeschränkte
Be- und Entlüftungsmöglichkeiten, unzureichende Durchgrünung
•
Entstehung vom Emissionen
•
Klimaraum mit lufthygienisch und klimatisch belastenden Eigenschaften
•
Wärmeinseln der Siedlungen (Radefeld, Freiroda, Stahmeln) und der noch lückigen
Gewerbe-/Industrieflächen (GVZ Süd II usw.)
Geringfügig überwärmter Peripheriebereich des städtischen Raums (Stadtrand- und Siedlungsklima
(Ü3):
•
deutliche Veränderung der Klimaelemente im Vergleich zum Freiland; relativ lockere Bebauung,
geringerer Versiegelungsgrad, gute Durchgrünung wirken aber einer stärkeren Überwärmung
entgegen und unterstützen die Durchlüftung
•
schwache bis mäßige lufthygienische Belastung in erster Linie durch Autoverkehr und Hausbrand
•
schwache Wärmeinseln der Siedlungsränder im Süden (z. B. Lützschena)
Innerstädtische Freiflächen (K2):
•
mäßige bis gute Kaltluftentstehungsbedingungen
•
die klimatische Wirksamkeit hängt von der Flächengröße, den Reliefbedingungen und der Vegetationsstruktur aber auch von der Dichte und Durchlässigkeit der Randbebauung ab
•
Kleingartensiedlungen (bei Freiroda, Lützschena und im Südosten der Schutzzone) und Freiflächen im Gewerbegebiet
Landwirtschaftsflächen u.a. Freiflächen (K1):
•
gute bis sehr gute Kaltluftentstehungsbedingungen
•
stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte
•
alle landwirtschaftlichen Nutzflächen (die komplette B-Planfläche fällt hier rein), Exerzierplatz,
Freiflächen im Gewerbegebiet
Waldflächen (K1):
•
gute bis sehr gute Kaltluftentstehungsbedingungen
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 47
•
ausgeglichener Temperaturgang, stark reduzierte Windgeschwindigkeit, höhere relative Luftfeuchte und Verdunstung
•
Filterwirkung
•
hohe Gunstfunktion für den Menschen
•
größere Waldflächen am Südrand von Freiroda und Radefeld, kleinere Waldbestände auf dem
ehemaligen Exerzierplatz, Gehölzbestände an der S-Bahnstrecke im Süden
Die größten Flächenanteile werden von Klimatopen mit guten bis sehr guten Kaltluftentstehungsbedingungen eingenommen. Unter Kaltluftgebieten sind dabei Flächen zu verstehen, die aufgrund ihrer nächtlichen Ausstrahlung zur Bildung bodennaher Kaltluftschichten beitragen. Die Kaltluftgebiete des Untersuchungsraumes sind Teil der größeren zusammenhängenden Flächen mit intensiver
Kaltluftbildung des nördlichen Umlandes der Stadt Leipzig.
In der Klimabewertungskarte der Stadtklimauntersuchung werden die Freiflächen südöstlich der Linie Modelwitz-Radefeld aufgrund ihrer hohen Kaltluftproduktion und ihres Bezugs zum Siedlungsraum noch als Flächen mit sehr hoher klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion ausgewiesen.
Die Flächen nordwestlich dieser Linie erhalten eine Einstufung mit hoher klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion. Durch die zwischenzeitlich fortgeschrittene Bebauung in den
Gewerbe-/Industrieflächen zwischen B 6 und A 14 sind diese Ausgleichsfunktionen auf vielen Flächen nicht mehr gegeben.
Vulnerabilitätsanalyse
In Anbetracht des Klimawandels ist die beständige Zunahme von Versiegelung und Bebauung, einhergehend mit Verlust von Kaltluftbildungsflächen, Frischluftschneisen, Behinderung von Kaltluftströmen und Zunahme von Wärmeinseln besonders kritisch zu betrachten. Im Rahmen einer Vulnerabilitätsanalyse (SCHMIDT, SEIDEL & KOLODZIEJ 2010) werden auf der Grundlage einer Abschätzung
der Verletzlichkeiten der Region gegenüber den Folgewirkungen des Klimawandels Handlungsansätze zur Anpassung der Landnutzung und Infrastruktur an den langfristigen Klimawandel erarbeitet, um damit eine Verringerung der Verwundbarkeit zu erreichen.
In der Schutzzone Klima überwiegt wie im gesamten nördlich Leipzig gelegenen Raum eine „maßgebliche Vulnerabilität gegenüber Hitzebelastungen“. D.h. dieser Bereich ist gegenüber einer klimatisch bedingten Zunahme der Jahresmitteltemperatur und einer zunehmenden Anzahl an Hitzetagen
mittel empfindlich. Im Stadtgebiet herrschen hohe bis sehr hohe Empfindlichkeiten vor; diese Einstufung erhalten in der Schutzzone die Gewerbe- und Industrieflächen. Geringe Empfindlichkeiten
finden sich nur außerhalb der Schutzzone in der Elsteraue und im weiteren Umfeld im Süden von
Leipzig. Den Gehölzflächen (ab 1 ha) in der Schutzzone wird aufgrund ihrer tagsüber kühlenden
Wirkung ein sogenannter „Oaseneffekt“, der bis zu 100 m in die umgebenden Flächen ausstrahlt,
zugeschrieben. Klima- und emissionsökologische Belastungsbereiche werden entlang der Hauptverkehrsadern (S 1, S 8, B 6, A 14, S-Bahnstrecke) festgestellt.
Lokalklima
Laut klimatologischer Untersuchung zum B-Plan Nr. 236 wird auf der als Acker genutzten B-Planfläche (ca. 56 ha) in einer Strahlungsnacht ein Kaltluftvolumen von ca. 8.400.000 cbm Kaltluft pro
Stunde gebildet (eine Kaltluftproduktionsrate von 15 cbm/qm/h vorausgesetzt). Kalte Luft fließt in
der Regel der Geländeneigung folgend hangabwärts und sammelt sich bei geeignetem Relief zu
Kaltluftströmen, wenn sie nicht durch Barrieren aufgehalten wird.
Die B-Planfläche ist größtenteils nahezu eben mit Neigungen in südliche Richtungen unter 0,5°.
Aufgrund dieser geringen Hangneigung findet hier kaum ein Abfluss von autochthoner Kaltluft statt.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 48
Im südlichen Teil der Planfläche vereinen sich zwei nur schwach geneigte „Geländeeinschnitte“
(ehem. Heidegraben und Senke im Südosten). Zu diesen Senken und nach Süden hin fällt das Gelände allerdings mit nur schwachen Neigungen (ca. 2,3°) ab. Bei kurzem Bewuchs reicht diese
Hangneigung aus, um Kaltluft in Bewegung zu bringen (s.o.). Da die Fließgeschwindigkeit hauptsächlich von der Hangneigung abhängt, erreicht sie aufgrund der flachen Neigung aber nur geringe
Geschwindigkeiten, mit denen sie sich langsam entlang der Tiefenlinien in südliche Richtungen bewegt.
Entlang des Südrandes der Plangebietsfläche verlaufen die B 6 und die S-Bahnstrecke (Halle-Leipzig) mit ihren Dämmen (Bahndamm bis 8 m hoch) und begleitenden Gehölzbeständen. Sie queren
die Kaltluftabflussrichtung und führen dadurch zu einer Behinderung des Kaltluftabflusses. Dieser
Kaltluftstau kann der Grund für die auf der Klassifizierten Thermalkarte erkennbaren höheren Abkühlungswerte (2010 Mittelgrün) bzw. sehr kalten Temperaturen (1998 Dunkelblau) sein. Aufgrund
der geringen Fließgeschwindigkeit kann es dadurch - zumindest zeitweilig - zu einem völligen Erliegen des Kaltluftabflusses kommen. Nach VDI (2003) hängt die luvseitige horizontale Erstreckung
des Kaltluftstaus u.a. vom Gefälle des Hanges ab und kann das 10fache der Dammhöhe betragen
(grober Orientierungswert). Bei einer durchschnittlichen Dammhöhe von ca. 6 m wären das hier
600 m. Das umfasst nahezu die gesamt Nord-Süd-Ausdehnung der Planfläche (640 m). Ist der Kaltluftsee angefüllt, gleitet nach KING (1973) die nachfolgende Kaltluft über die im Staubereich des
Dammes liegende bodennahe Kaltluft hinweg, sodass sich die Erstreckung des dammbedingten
Kaltluftsees nicht mehr ändert. Leeseits des Dammes wird die Geschwindigkeit der dammüberströmenden Kaltluft durch den Damm selbst reduziert. In einer Entfernung vom 30fachen der Dammhöhe leeseits - also auf der Höhe von Lützschena - beträgt die Geschwindigkeitsreduktion immer noch
ca. 10 %. Der Barriereeffekt des Bahndammes kann zusätzlich noch durch die thermische Aufheizung (vgl. Thermalkarten in der Stadtklimauntersuchung) verstärkt werden.
Die bei Schwachwindsituationen gebildete Kaltluft wird bei bodennah durchgreifenden regional
bzw. überregional angelegten Höhenwinden mit der Windrichtung (Südwest) transportiert, d.h. die
auf der B-Planfläche gebildete Kaltluft wird dann größtenteils Richtung Gewerbe-/Industriegebiet
verfrachtet.
Bei der vorherrschenden Windrichtung aus Südwesten wird dem Plangebiet weitgehend unbelastete
Frischluft zugeführt, die das Plangebiet überstreicht und weiter nach Nordosten in Richtung Postfrachtzentrum, Porsche Werksgelände sowie Radefeld transportiert wird. Stärkere Abwandlungen
des natürlichen Windfeldes werden in den bebauten Bereichen oder durch Waldflächen verursacht.
Durch die Zunahme der Geländerauhigkeit kommt es einerseits zu einer Reduzierung der Windgeschwindigkeiten insgesamt, andererseits aber insbesondere in bebauten Bereichen auch zu Windrichtungsänderungen, Düseneffekten mit hohen Windgeschwindigkeiten und besonders im Lee der
Bebauung zu Turbulenzzonen. Südliche Winde haben eine geringere Frischluftfunktion, da sie Siedlungsflächen in größerem Umfang (Leipzig) überströmt haben.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Gemäß § 1 Abs. 3 S. 3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer
oder klimatischer Wirkung wie Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung
erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.
Gemäß Luftreinhalteplan und Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig ist das Lokalklima in der
Stadt so zu beeinflussen, dass eine anthropogen-klimatisch bedingte Stressbelastung für den Men10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 49
schen weitestgehend reduziert wird. Weitere für den B-Plan Nr. 236 relevante Ziele sind hiernach:
•
Erhalt aller wichtigen Kaltluftentstehungsflächen sowie Freihaltung dazugehöriger Kaltluftabflussbahnen und sonstiger Frischluftschneisen
•
Abbau von Wärmeinseln, Förderung von natürlichen Temperaturschwankungen.
•
Der Anteil versiegelter Flächen ist zu minimieren.
•
Der Bestand an Frei- und Grünflächen (inkl. Straßenbegleitgrün) ist zu erhöhen und dauerhaft
zu erhalten.
•
Die Sicherung und Reaktivierung von brachliegenden, bereits bebauten bzw. versiegelten
Wohn- und Gewerbestandorten erhalten absoluten Vorrang vor Ausweisung und Inanspruchnahme neuer Flächen.
•
Die Inanspruchnahme bzw. die Zerschneidung großer, zusammenhängender Freiflächen wird
vermieden.
•
Die Ausweisung von Bauland außerhalb der im Zusammenhang bebauten Flächen erfolgt nur
unter Berücksichtigung der genannten Zielstellung und im Zusammenhang mit einem Konzept
zur Ausweisung von Ausgleichsflächen.
•
Die Inanspruchnahme von im Flächennutzungsplan ausgewiesenem Bauland im Außenbereich
darf nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass ein entsprechender dringender Bedarf besteht,
der nicht im Innenbereich (bauliche Verdichtung, Baulücken-Schließung) abgedeckt werden
kann.
•
Es erfolgt eine konsequente Umsetzung der Eingriffsregelung nach § 8 SächsNatG.
•
Ab 2005 dürfen pro Jahr max. 2 % der im Flächennutzungsplan als Bauland ausgewiesenen
Grün- und Freiflächen bebaut werden. Die Versiegelung darf in Gewerbe- und Industriegebieten
max. 70 % betragen.
•
Bei größeren Bauvorhaben, die horizontal oder vertikal eine Barrierewirkung des Luftaustausches bewirken, werden standortbezogene Klimagutachten erarbeitet.
Darüber hinaus fordert der Maßnahmenkatalog des Leipziger Klimaschutzprogramms, dass die
Kaltluftentstehungsgebiete und –abflussbahnen weitgehend von Bebauung freigehalten werden sollen.
7.2.3.5 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung auf das
Klima
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die klimatischen und lufthygienischen Gegebenheiten unterliegen im wesentlichen großräumigen
Entwicklungen.
Bei unveränderter Nutzungsstruktur im Untersuchungsraum werden sich die geländeklimatischen
und lufthygienischen Parameter in Zukunft dort nicht wesentlich ändern. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die derzeit nordöstlich des Untersuchungsraumes vorhandenen Gewerbegebiete aufgrund ihrer zunehmenden flächenhaften Versiegelungen und Bebauungen, die auch Kfz-Verkehr induzieren, klimatisch und lufthygienisch in Zukunft zunehmend städtischen Charakter entwickeln
werden. Wie sich die zunehmenden Verkehrsströme in der Umgebung des Plangebietes (bei gleichzeitigen Fortschritten in der Motortechnik, der Abgasreinigung bei Kfz und der Verringerung des
Benzol-Anteils im Treibstoff) auf die Luftschadstoffbelastung auswirken werden, kann an dieser
Stelle nicht prognostiziert werden.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 50
Im Zusammenhang mit der zu erwartenden Verdichtung der angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete würde die Bedeutung der Kaltluftentstehungsgebiete westlich davon für den klimatischen
Ausgleich zukünftig noch zunehmen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Das Vorhaben besitzt eine hohe geländeklimatische Relevanz. Eine Neuversiegelung von Flächen ist
in großem Umfang vorgesehen. Umfangreiche Auswirkungen auf das Geländeklima ergeben sich
durch den großflächigen Verlust von Kaltluftentstehungsgebieten und durch die neu entstehende
Aufheizung der versiegelten Oberflächen. Im Zusammenhang mit weiteren Gewerbebebauungen in
der Umgebung ergeben sich hieraus auch Konsequenzen für das Stadtklima der Kernstadt, da der
bisher existierende Ring von Kaltluftentstehungsgebieten um die Kernstadt immer weiter eingeschränkt bzw. zurückgedrängt wird.
Im näheren Umfeld des B-Plans ist in erster Linie das östlich angrenzende Gewerbegebiet von den
Auswirkungen der Neubebauung betroffen, indem besonders bei austauscharmen Wetterlagen die
Belüftung durch das konvektive Heranströmen von Kalt- und Frischluft aus dem Plangebiet wegfällt. Dadurch steigt die thermische Belastung und die Schadstoffkonzentration, der Wärmeinseleffekt im bestehenden Gewerbe-/Industriegebiet wird verstärkt.
Durch die Erhöhung der Geländerauhigkeit durch die neu entstehenden Gebäude wird das natürliche
Windfeld verändert. Es kommt insgesamt zu einer Reduzierung der Windgeschwindigkeit, bei einer
starken Differenzierung der Winde im bodennahen Bereich (Windverschattung, Erhöhung der Windgeschwindigkeit durch Düseneffekte, Umlenkungen der Windrichtungen, Turbulenzzonen). Für das
östlich angrenzende Gewerbe-/Industriegebiet hat die Neubebauung eine Barrierewirkung, die zu einer Einschränkung der Durchlüftung führt.
Insgesamt ist aber aufgrund der Windhöffigkeit des Gebietes nicht von stärkeren Beeinträchtigungen
des Gesamtwindfeldes auszugehen. Großräumige, das Stadtgebiet von Leipzig beeinflussende Luftleitbahnen werden nicht beeinträchtigt.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die für das Schutzgut Klima relevanten Ziele des Umweltschutzes können nur teilweise eingehalten
werden. Insbesondere das Ziel, Kaltluftentstehungsgebiete nicht zu bebauen, kann im vorliegenden
Fall nicht eingehalten werden. Dies ist jedoch nicht anders möglich, da eine Erweiterung des bestehenden Porsche-Werks nur in unmittelbarer Nachbarschaft Sinn macht. Eine Verlagerung auf alternative Standorte (z. B. auf innerstädtische Industriebrachen) würde die Produktionsabläufe unterbrechen und zu sehr viel größeren ökologischen Risiken führen. Es werden jedoch Vorsorgemaßnahmen (Festsetzung von privaten und öffentliche Grünflächen, Begrünung der betriebsinternen Verkehrsflächen, Dachbegrünungen, Ausrichtung der Baukörper als Hinweis) getroffen, die die nachteiligen Wirkungen des B-Plans auf das Klima mindern. Dazu wurde ein entsprechendes standortbezogenes Klimagutachten erarbeitet (LTÖK 2015). Darüber hinaus werden, in konsequenter Umsetzung
der Eingriffsregelung nach § 9 SächsNatSchG, Ausgleichsmaßnahmen geplant, die dazu beitragen,
das Stadtklima positiv zu beeinflussen. Dazu gehören vor allem Maßnahmen der Entsiegelung versiegelter Flächen sowie Aufforstungen und Anpflanzungen (vgl. Grünordnungsplan).
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Von dem Vorhaben sind Flächen mit sehr guten Kaltluftentstehungsbedingungen und sehr hoher klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion betroffen. Für das Schutzgut Klima ergibt sich demgemäß bei der Verknüpfung von Bedeutung / Empfindlichkeit und Projektwirkung ein sehr hohes ökologisches Risiko aufgrund der Versiegelung von Kaltluftentstehungsgebieten mit sehr hoher Bedeutung. Darüber hinaus ist mit dem Vorhaben ein mittleres ökologisches Risiko durch die Zerschnei10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 51
dung von Kaltluftbahnen mittlerer Bedeutung verbunden (Abstufung aufgrund der Barrierewirkung
durch den Bahndamm).
7.2.3.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen auf das Klima
Zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzggut
Klima wurden folgende Maßnahmen geplant:
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
•
Reduzierung der Vegetationsbeseitigung auf das Notwendigste
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen:
•
Minderung von Schadstoffemissionen durch Einsatz der besten verfügbaren Technik
•
Begrenzung der Neuversiegelung und Bebauung auf das unbedingt notwendige Maß, Verkehrsund Parkflächen soweit möglich nur teilversiegeln
•
Dachbegrünung
•
Begrünung und Eingrünung der Industriegebiete
•
Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen
•
Erhalt/Schaffung einer klimawirksamen Grünzone zwischen dem geplanten und dem bestehenden Gewerbe-/Industriegebiet
•
Gebäudeanordnung in West-Ost-Richtung.
Einzelpflanzen und flächige Bestände besitzen vor allem eine luftfilternde und schadstoffauskämmende Wirkung. Absenkung der Lufttemperatur und Sauerstoffproduktion sind bei kleinen Beständen zu vernachlässigen. Überschattung von versiegelten Flächen durch großkronige Bäume wirkt einer Aufheizung entgegen. Durch die Begrünung von Dachflächen ist ein Beitrag zur Verbesserung
des Stadtklimas zu erzielen. Dabei wird durch die Pflanzen eine Dämpfung von Temperaturextremen und durch die Filterwirkung des Blattwerkes ist eine Verminderung von Luftschadstoffen in geringem Umfang möglich. Durch die Begrünung von Dächern kann einer Aufheizung entscheidend
entgegen gewirkt und eine geringfügige Abkühlung im nächsten Umfeld des Daches erzielt werden.
Die Anordnung der neu entstehenden Gebäude spielt eine große Rolle für die Belüftung der bereits
bestehenden Gewerbe-/Industriegebiete nördlich und östlich des B-Plans. Des Weiteren soll der Entstehung einer Turbulenzzone am Nordrand der Neubebauung durch eine offene Anordnung der Gebäude vorgebeugt werden.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Klima und Luft verbleibt als erhebliche
Umweltauswirkung der Verlust von Kaltluftentstehungsflächen, die Erhöhung der Schadstoffbelastung und der Verlust von Flächen mit sehr hoher klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion.
Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima/Luft werden umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt (vgl. Kap. 7.2.5.3 und Kap. 9.2.5). Dabei nehmen verschiedene
Maßnahmen zur Entsiegelung versiegelter Flächen mit anschließender Sukzession oder Aufforstung,
Bepflanzungen innerstädtischer Flächen und Aufforstungen von Ackerflächen einen großen Anteil
ein. Diese Maßnahmen haben einen positiven Einfluss auf das Stadtklima, und können die nachteiligen Wirkungen der Planung zu einem Teil kompensieren.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 52
7.2.4
Pflanzen
Festlegungen des Scoping zum Schutzgut Pflanzen:
Bestand:
•
keine Schutzgebiete
•
das Plangebiet wird überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen eingenommen
•
mehrere Gehölzstrukturen im Bereich des „Alten Radefelder Weges“, der Hugo-Junkers-Straße,
Feldhecke, welche das Plangebiet annähernd in Nord-Süd-Richtung quert, sowie gehölzdurchsetzte Vegetationsstrukturen im Osten an der Bahn
Untersuchungsintensität:
•
Standortbegehungen und eigene Biotoptypenkartierung /Bestandsplan (Maßstab 1:2.000) im
Rahmen der Erstellung des Grünordnungsplanes
•
Einschätzung der Feldgehölze als ggf. § 21 Biotope
Betrachtungsraum:
•
Plangebiet sowie nördlich und westlich angrenzende Flächen
7.2.4.1 Bestandsaufnahme
a) Methodik
Zur Analyse des ökologischen Zustandes des Schutzgutes Pflanzen wurden eigene Bestandsaufnahmen ausgewertet. Bei den Bestandsaufnahmen wurden folgende Parameter erfasst:
•
Pflanzenarten einschließlich Gefährdungsgrad nach Roten Listen und Schutzstatus nach § 7
BNatSchG
•
Pflanzengesellschaften einschließlich Gefährdung
•
Biotoptypen einschließlich Gefährdungsgrad nach Roten Listen und Schutzstatus gemäß § 21
SächsNatSchG
•
Spezifische Ausprägung der Standortverhältnisse (natürliche Standortfaktoren und anthropogene Standortveränderungen z. B. durch Flächennutzung)
Bei der Erstellung der Bestandskarte wurden die eigenen Erhebungen kartographisch ausgewertet.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Beschreibung:
Der Untersuchungsraum für das Schutzgut Pflanzen umfasst neben dem Vorhabengebiet (B-Plangebiet) auch Teilflächen des nördlich angrenzenden B-Plans Nr. 383 und die westlich angrenzenden
Ackerflächen und Gehölzbestände im Bereich des Grenzgrabens. Im Untersuchungsraum können
folgende Biotoptypen unterschieden werden:
Ackerflächen
Der größte Teil des B-Plangebietes wird von zwei durch Feldwege und lückigen Feldhecken getrennte Ackerflächen eingenommen. Sie werden durch einen landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet.
Die gesamte Fläche des B-Plangebietes wurde 2015 mit Raps bestellt. Die umliegenden Ackerflächen im Untersuchungsraum sind 2015 vor allem mit Winterraps und Wintergetreide bestellt wor-
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 53
den.
Waldartige Gehölzbestände/ Aufforstungen
Am östlichen Rand des B-Plangebietes befinden sich Aufforstungen aus heimischen, standortgerechten Gehölzarten und Wiesenflächen (ruderalisierte Frischwiese), die im Zusammenhang mit
dem B-Plan E-76 (Quartier C) als Ausgleichsflächen festgesetzt wurden. Es wurden u.a. folgende
Arten gepflanzt: Stieleiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Bergahorn (Acer pseudo-platanus), Vogelkirsche (Prunus avium). Als Sträucher dominieren Weißdorn (Crataegus spec.),
Schlehe (Prunus spinosa), Eberesche (Sorbus aucuparia), Hundsrose (Rosa canina) und Hasel (Corylus avellana). In die Anpflanzungen sind vorhandene Einzelbäume (Stammumfänge von z.T. über
2,50 m) entlang des Radefelder Weges integriert worden. Dabei handelt es sich vorwiegend um Kastanien (Aesculus hippocastanum) und Eschen (Fraxinus excelsior), wenigen Stieleichen (Quercus
robur), einer einzelnen Linde (Tilia platyphyllos) sowie einem einzelnen Eschenahorn (Acer negundo). Bahnseitig und zwischen den Bäumen befindet sich eine ruderalisierte Frischwiese.
Weitere Erstaufforstungen aus standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten befinden sich
am westlichen Rand des Untersuchungsraumes nördlich des bestehenden Regenwasserrückhaltebeckens.
Am westlichen Rand des Untersuchungsraumes verläuft der Grenzgraben. Hier befindet sich südlich
des Feldweges ein gewässerbegleitender Gehölzbestand aus Baumweiden (Salix fragilis), Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Gewöhnlicher Traubenkirsche (Prunus padus). In der Strauchschicht dominieren Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) und Weißdorn (Crataegus spec.). Der krautige Unterwuchs ist stark nitrophil und setzt sich vor allem aus Brennessel (Urtica dioica), Kletten-Labkraut (Galium apparine), Giersch (Aegopodium podagraria) und Hopfen (Humulus lupulus) zusammen.
Unmittelbar östlich des Gehölzbestandes am Grenzgraben befindet sich ein Pappelforst. Es handelt
sich um einen lockeren Bestand aus Balsam-Pappel (Populus balsamifera). Im Unterwuchs (in der
2. Baumschicht) haben sich teilweise Robinien (Robinia pseudo-acacia), Gemeine Esche (Fraxinus
excelsior), Winterlinde (Tilia cordata), Bergahorn (Acer pseudo-platanus), Spitzahorn (Acer platanoides) und Eschenahorn (Acer negundo) eingefunden. Vereinzelt sind Weißdorngebüsche (Crataegus monogyna) in der Strauchschicht vorhanden.
Altbaumbestände sind auf der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens als gefährdet eingestuft. Eine
Schutzwürdigkeit nach § 21 SächsNatschG (Höhlenbäume) besteht nicht.
Eingrünung der Industriegebiete (B-Plan Nr. 383)
Nördlich an das B-Plangebiet Nr. 236 schließen Teilflächen des B-Plans Nr. 383 an. Dabei handelt
es bei den Flächen parallel zur Hugo-Junkers-Str. um private Grünflächen, die mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen und Sträuchern auf 70% der Fläche bepflanzt worden sind. Die verbleibenden Flächenanteile wurden mit Landschaftsrasen eingesät. Die Gehölzartenzusammensetzung entspricht weitestgehend dem Gehölzbestand am östlichen Rand des B-Plangebietes (s.o.).
Baumgruppe
Am südwestlichen Rand des B-Plangebietes kommt auf der Ackerfläche eine Laubbaumgruppe aus
Kanadischer Pappel (Populus x canadensis) und Pflaumen-Wildling (Prunus spec.) vor.
Hecken, Gebüsche
Am südlichen Rand des Untersuchungsgebietes außerhalb des B-Plangebietes befinden sich jüngere
Gebüschanpflanzungen, z.B. in den Winkeln zwischen B 6 und S 8 bzw. parallel eines Feldweges.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 54
Dort wurden neben Feldahorn (Acer campestre) folgende Sträucher gepflanzt: u.a. Gemeine Hasel
(Corylus avellana), Hundsrose (Rosa canina), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Weißdorn (Crataegus spec.)
und Schlehe (Prunus spinosa).
Entlang des Feldweges, der das B-Plangebiet von Nord nach Süd durchschneidet, ist eine überwiegend lückige Feldhecke ausgebildet. Es handelt sich in erster Linie um Schwarzen Holunder (Sambucus nigra), daneben stocken hier auch Pflaumen-Wildlinge (Prunus spec.), vereinzelt Hundsrose
(Rosa canina) und Weißdorn (Crataegus spec.). In der Krautschicht ist überwiegend eine nitrophile
Staudenflur ausgebildet, stellenweise kommen auch einige Magerkeitszeiger vor.
Bei den hier ausgebildeten Hecken und Gebüschen handelt es sich nicht um einen nach § 21 SächsNatSchG besonders geschützten Biotoptyp. Die kennzeichnenden Pflanzenarten der „Gebüsche trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume“ kommen im Untersuchungsgebiet nicht
vor.
Krautige Vegetation
Ruderalfluren
Ruderalfluren sind vor allem entlang der Feldwege und Feldraine sowie im Bereich der Aufforstungsflächen anzutreffen.
Hier ist regelmäßig eine Raukenflur mit vereinzelten ausdauernden Ruderalarten sowie Arten der
Frischwiesen ausgebildet. Im einzelnen wurden festgestellt: Weidelgras (Lolium perenne), Beifuß
(Artemisia vulgaris), Wege-Rauke (Sisymbrium officinale), Lösels Rauke (Sisymbrium loeselii),
Hohe Rauke (Sisymbrium altissimum), Wermut (Artemisia absinthium), Kleinblütiger Pippau (Crepis capillaris), Falsche Vogelwicke (Vicia dasycarpa), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense) Hederich
(Raphanus raphanistrum), Klatschmohn (Papaver rhoeas), Kompaß-Lattich (Lactuca serriola), Vogel-Knöterich (Polygonum aviculare) und Geruchlose Kamille (Matricaria inodora) u.a.
Auf anderen ruderalisierten Flächen dominieren Rispengräser (Poa trivialis), Quecke (Agropyron
repens), Gemeiner Rainfarn (Tanacetum vulgare), Gemeiner Beifuß (Artemisia vulgaris), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Goldrute (Solidago canadensis), Wilde Möhre (Daucus carota) und
Rauhe Gänsedistel (Sonchus asper).
Ruderalfluren trockenwarmer Standorte und Staudenfluren und Säume frischer Standorte sind auf
der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens als gefährdet eingestuft.
Nitrophile Staudenfluren
Nitrophile Staudenfluren sind vor allem im Unterwuchs der Gebüschstrukturen am Feldweg und
entlang der sonstigen Feldraine anzutreffen.
Im Unterwuchs der Feldhecke und stellenweise entlang der sonstigen Feldraine befindet sich eine
nitrophile Krautflur, in der Brennessel (Urtica dioica) und Kletten-Labkraut (Galium apparine) dominieren. Daneben kommen folgende Arten vor: Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus pratensis),
Wiesen-Kerbel (Anthriscus sylvestris), Große Klette (Arctium lappa), Gemeiner Beifuß (Artemisia
vulgaris), Glatthafer (Arrhenaterum elatior), Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera), Weiße Zaunrübe (Bryonia alba), Gemeines Hirtentäschel (Capsella bursa-pastoris), Wege-Distel (Carduus
acanthoides), Echte Kamille (Chamomilla recutita), Lanzett-Kratzdistel (Cirsium acanthoides), Gefleckter Schierling (Conium maculatum), Ackerwinde (Convovulus arvensis), Knaulgras (Dactylis
glomerata), Weißes Labkraut (Galium album), Quecke (Elymus europaea), Weicher Storchenschnabel (Geranium molle), Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum), Kompaß-Lattich (Lactuca
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 55
serriola), Wiesen-Platterbse (Lathyrus pratensis), Geruchlose Kamille (Matricaria inodora), Hopfenklee (Medicago lupulina), Gemeiner Wasserdarm (Myosoton aquaticum), Klatschmohn (Papaver
rhoas), Breit-Wegerich (Plantago major), Wiesen-Rispengras (Poa pratensis), Gemeines Rispengras
(Poa trivialis), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Gänsefingerkraut (Potentilla
anserina), Krauser Ampfer (Rumex crispus), Weiße Lichtnelke (Silene pratensis), Wege-Rauke (Sisymbrium officinale), Lösels Rauke (Sisymbrium loeselii), Rainfarn (Tanacetum vulgare), WeißKlee (Trifolium repens), Vogel-Wicke (Vicia cracca) u.a.
Staudenfluren an frischen und nährstoffreichen Standorten an Weg- und Ackerrändern sowie an Gehölzrändern sind in der Roten Liste Sachsens als gefährdet eingestuft.
In der Aue des Grenzgrabens hat sich eine nitrophile Staudenflur mit Röhrichtarten ausgebildet. Es
dominieren Brennessel (Urtica dioica), Schilfrohr (Phragmites australis), Zaunwinde (Calystegia
sepium). Daneben kommen Kohldistel (Cirsium oleraceum), Wald-Engelswurz (Angelica
sylvestris), Stechender Hohlzahn (Galeopsis tetrahit) und Brombeeren (Rubus fruticosus)* vor. Die
nitrophile Staudenflur kann als stark eutrophierte Hochstaudenflur sumpfiger Standorte angesprochen werden. Staudenfluren feuchter Standorte sind in Sachsen auf der Roten Liste der Biotoptypen
als gefährdet eingestuft. Der Bestand ist bei der Unteren Naturschutzbehörde als § 21 Biotop geführt
(8208.QR: Biotop am Grenzgraben nördlich der Bahn/ Gemarkung Hänichen - Quellen, Röhrichte,
Sümpfe).
Fließgewässer
Grenzgraben
Der Grenzgraben der am westlichen Rand des Untersuchungsraumes in südwestlicher Richtung
fließt, weist eine geringe Wasserführung auf und wird teilweise von einem naturnahen fließgewässertypischen Gehölzbestand begleitet. Der Grenzgraben wird in einem Durchlassbauwerk unter der
B 6 in südwestliche Richtung geführt.
An den Uferbereichen des Grenzgrabens ist teilweise ein nitrophiler Staudensaum mit Röhrichtarten
ausgebildet. Es dominieren Schilf (Phragmites australis), die Kanadische Goldrute (Solidago canadensis) und die Brennessel (Urtica dioica), daneben kommt auch die Zaunwinde (Calystegia sepium) vor. Der Röhrichtbestand des Nordteils des Grenzgrabens wird als geschütztes Biotop (8207.R)
nach § 21 SächsNatSchG geführt.
Siedlung
Im nördlichen Bereich des Untersuchungsraumes befinden sich Teilflächen des Industriegebietes der
Westerweiterung der Porsche AG. Diese befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans
Nr. 383. Die bauliche Nutzung dieser Teilflächen besteht überwiegend aus dauerhaften Parkierungsanlagen, Industriebebauung und begrünten Anteilen der Baugrundstücke in Ergänzung zu den festgesetzten privaten Grünflächen.
Sonstige
Infrastruktur und begleitende Gehölzanpflanzungen
Entlang der Straßen, die das Plangebiet nördlich, westlich und südlich begrenzen, befinden sich
beidseitige Anpflanzungen von Gehölzen. Entlang des Zubringers zum GVZ Süd (Hugo-JunkersStraße) und entlang der Verbindungsstraße S 8 (Radefelder Allee) wurden Winterlinden (Tilia cordata) im Abstand von ca. 12 m untereinander angepflanzt, die etwa eine Höhe von 6 bis 8 m erreicht
haben.
Abgesehen von dem Feldweg innerhalb der Ackerfläche im B-Plangebiet, sind alle weiteren Wege
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 56
bzw. Straßen im Untersuchungraum vollversiegelt.
Am östlichen Rand des B-Plangebietes bzw. des Untersuchungsraumes verläuft in Nord-Süd-Richtung die Gleisanlage, die den Anschluss an das bestehende Porsche-Werk herstellt.
Zur weiteren Infrastruktur gehört zum einen das Regenwasserrückhaltebecken westlich des Grenzgrabens und die Teilfläche des Beckens im Bereich des B-Plangebietes Nr. 383.
Sonstige Versorgungsanlagen befinden sich kleinräumig entlang der S 8.
Geschützte Biotope
Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 236 sind keine nach § 21 SächsNatSchG besonders geschützten Biotope vorhanden.
Innerhalb des Untersuchungsgebietes des Schutzgutes Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt sind
nur folgende § 21-Biotope erfasst:
•
8207.R Nordteil des Grenzgrabens/ Hänichen (Röhrichte)
•
8208.QR Biotop am Grenzgraben nördlich der Bahn/ Hänichen
(Quellen, Röhrichte, Sümpfe)
Bewertung:
Die Bewertung eines Biotoptyps hängt von seiner Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen (z. B.
Änderung der Nutzungsart, Änderung der Standortbedingungen etc.) ab und wird durch Beeinträchtigungen und Vorbelastungen beeinflusst. So wird z. B. ein durch Grundwasserabsenkung oder fehlende Überschwemmungen beeinträchtigter Auwald geringer bewertet als ein Auwald mit intaktem
Wasserhaushalt. Die Empfindlichkeit gegenüber den standortverändernden Wirkungen ist umso höher, je enger die betroffenen Tier- und Pflanzenarten / -gesellschaften an bestimmte abiotische Millieubedingungen gebunden sind. Dementsprechend sind der Grad der standortspezifischen Ausprägung eines Biotoptyps, der Anteil spezialisierter Arten bzw. das Ausmaß der anthropogenen Belastungen wesentliche Kriterien für die Bewertung. Die Vorbelastungen / Beeinträchtigungen der einzelnen Biotoptypen im Untersuchungsraum resultieren vorwiegend aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Ansiedlung von Gewerbe und Industrie und der Neuanlage von Verkehrswegen.
Die Bewertung des Schutzgutes Pflanzen wurde anhand der Biotoptypen, die einer bestimmten
räumlichen Lage zugeordnet werden können, vorgenommen. Die Bewertung richtete sich nach dem
Bewertungsschlüssel von KAULE (1986), der auch die Bedeutung der Biotoptypen als Lebensraum
für Tier- und Pflanzenarten berücksichtigt. Dementsprechend können die im Untersuchungsgebiet
angetroffenen Biotoptypen wie folgt bewertet werden:
Gewässerbegleitender Gehölzbestand
Aufgrund der Artenzusammensetzung (Dominanz von Baumweiden) ist dieser Gehölzbestand den
Sumpfwäldern zuzuordnen, die im allgemeinen außerhalb der Auen auf nassen Standorten stocken.
Der eigentlich für einen naturnahen Bachlauf typische Erlen-Eschenwald ist nur durch einzelne
Schwarzerlen repräsentiert. Sumpfwälder sind auf der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens als gefährdet eingestuft. Der Bestand befindet sich im Bereich des bei der Unteren Naturschutzbehörde registrierten § 21 Biotops 8208.QRU (Biotop am Grenzgraben nördlich der Bahn/Hänichen - Quellen,
Röhrichte, Sümpfe). Dementsprechend ist die Bedeutung dieses Gehölzbestandes als Lebensraum
hoch.
Hecken und Gebüsche (nitrophil)
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 57
Auch die überwiegend von Holunder dominierten Hecken und Gebüsche im Bereich der Feldwege
und Feldraine erfüllen zahlreiche Funktionen für die Tierwelt. Sie dienen als Lebensraum für weit
verbreitete Vogelarten wie z.B. Grünfink, Feldsperling, Goldammer und Elster. Die kleinklimatischen Eigenheiten bieten Rückzugsmöglichkeiten vor den kühl-feuchten Bedingungen des Frühjahrs
und sommerlicher Trockenheit. Bodenräuber der angrenzenden Äcker (z. B. Laufkäfer, Wolfsspinnen und Säugetiere) finden hier Tagesverstecke und Überwinterungsquartiere. Insgesamt handelt es
sich bei diesem Typ Hecken und Gebüsche um einen weit verbreiteten Biotoptyp mit mittlerer Bedeutung als Lebensraum.
Aufforstungen
Die noch jungen Aufforstungen am südwestlichen Rand des Untersuchungsraumes sind noch relativ
arten- und strukturarm und haben daher mittlere Bedeutung als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten. Aktuell kommen hier z. B. Neuntöter, Grünfink, Stieglitz und Fasan vor. Die schon etwas ältere Aufforstung am östlichen Rand hat bereits Dickungs- bis Stangenholzalter erreicht, sodass hier
schon etwas mehr Arten wie z. B. Ringeltaube, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Amsel, Mönchsgrasmücke, Gartengrasmücke, Nachtigall und Buchfink und aufgrund des Altbaumbestandes am Radefelder Weg auch einige Höhlenbrüter wie z. B. Kohlmeise, Blaumeise, Star und Feldsperling brüten.
Diese Bereiche haben eine mittlere bis hohe Bedeutung.
Anpflanzung Alleebäume S 8 u.a.
Aufgrund ihres geringen Alters haben die Alleebäume noch keine besondere Bedeutung als Lebensraum, wenngleich sie bereits von Vögeln (wie z. B. Goldammer) als Singwarten genutzt werden. Es
handelt sich um einen weit verbreiteten Biotoptyp, der leicht zu ersetzen ist. Die Bedeutung als Lebensraum ist dementsprechend mittel.
Alter Baumbestand am Radefelder Weg (lückige Allee)
Im Gegensatz zum vorherigen Biotoptyp hat diese lückige Allee aufgrund ihres Alters und Artenreichtums eine hohe Bedeutung als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten. Hier brüten z. B. Amsel, Grünfink und Ringeltaube, aber auch die Höhlenbrüter Kohl- und Blaumeise, Star und Feldsperling. Altbaumbestände sind auf der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens als gefährdet eingestuft.
Ein Schutzstatus nach § 21 SächsNatschG besteht nur dann, wenn es sich um Höhlenbäume handelt.
Bedingt naturnaher Bachlauf
Die Umgebung des Grenzgrabens angrenzend an die neue B 6 verfügt aufgrund ihrer Biotopausstattung (nitrophile Staudenfluren mit Röhrichtarten, naturnaher Bachlauf, gewässerbegleitender Gehölzbestand) über ein hohes faunistisches Besiedlungspotential. Die feuchten offenen Bereiche
(ohne Gehölze) bieten vor allem für Heuschrecken und Schmetterlinge gute Lebensbedingungen.
Der Wechsel von offenen und geschlossenen Bereichen ist außerdem für zahlreiche Vogelarten interessant. Der Bestand ist bei der Unteren Naturschutzbehörde als § 21 Biotop geführt (8207.R Nordteil des Grenzgrabens/ Hänichen - Röhrichte). Negativ sind das starke Vordringen von Neophyten
(Goldrute) und die starke Eutrophierung des Bestandes. Staudenfluren feuchter Standorte sind in
Sachsen auf der Roten Liste der Biotoptypen als gefährdet eingestuft. Die Bedeutung dieses Bereiches als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten ist hoch.
Begradigter Bachlauf mit nitrophytischer Ufervegetation
Dieser Biotoptyp im Westen des Untersuchungsraumes ist weit verbreitet und bietet nur wenigen
standortspezifischen Arten einen Lebensraum. Seine Bedeutung ist dementsprechend mittel.
Einjährige und ausdauernde Ruderalfluren
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 58
Ruderalfluren sind relativ artenreich und bieten Lebensraum und Nahrungsgrundlage für zahlreiche
Vogelarten wie z. B. Neuntöter, Grauammer, Grünfink und Stieglitz. Ruderalfluren trockenwarmer
Standorte und Staudenfluren und Säume frischer Standorte sind auf der Roten Liste der Biotoptypen
Sachsens als gefährdet eingestuft. Ihre Bedeutung als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten ist daher je nach Ausprägung mittel bis hoch.
Nitrophile Staudenfluren z.T. mit Röhrichtarten
Nitrophile Staudenfluren sind vor allem im Unterwuchs der Gebüschstrukturen am Feldweg und an
der Siloanlage anzutreffen. Staudenfluren an frischen und nährstoffreichen Standorten an Weg- und
Ackerrändern sowie an Gehölzrändern sind in der Roten Liste Sachsens als gefährdet eingestuft,
sind aber in der vorliegenden Ausprägung noch weit verbreitet. Die Bedeutung dieses Bereiches als
Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten ist dementsprechend mittel.
Intensiv genutzter Acker
Bei diesem Biotoptyp handelt es sich um einen Lebensraum mit geringem Natürlichkeitsgrad, in
dem kaum noch standortspezifische Arten vorkommen. Bei den vorkommenden Pflanzen- und Tierarten handelt es sich überwiegend um Ubiquisten. Trotzdem kann ein solcher „ausgeräumter“ Acker
eine Bedeutung als Nahrungsraum oder Rastgebiet für Offenlandarten (bes. Vögel) haben. Insgesamt ist die Bedeutung dieses Biotoptyps als Lebensraum eher gering. Je mehr Rote-Liste-Arten in
dem Biotoptyp Acker leben, desto höher wird seine Bedeutung als Lebensraum.
Befestigte Wege
Diese überbauten Bereiche bieten nur wenigen standortspezifischen Arten einen Lebensraum und
sind dementsprechend sehr arten- und strukturarm. Der Biotoptyp ist weit verbreitet und seine Bedeutung als Lebensraum ist sehr gering. Etwas höher ist die Bedeutung, wenn es sich um grasbewachsene Feldwege handelt, auf denen auch Magerkeitszeiger gedeihen, die wiederum Lebensraum
für eine anspruchsvollere Fauna bieten.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Das Bundesnaturschutzgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die Berücksichtigung spezifischer
Belange des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten. In den §§ 7, 44 und 45 BNatSchG sind auch die
einschlägigen Bestimmungen europäischer Richtlinien (FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie)
in nationales Recht umgesetzt worden. Das Sächsische Naturschutzgesetz enthält, die einschlägigen
Bestimmungen zum Schutz der besonders und streng geschützten Arten betreffend, keine zusätzlichen Regelungen. Nach Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01.03.2010 gelten
die Bestimmungen des BNatSchG zum Artenschutz in den Bundesländern ohnehin unmittelbar
(„abweichungsfest“).
Für diejenigen Arten bzw. Artengruppen, für die eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung im Sinne
des § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde dementsprechend eine detaillierte
Artenschutzprüfung durchgeführt.
Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutzgesetzes ist u. a., lebensfähige
Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und
den Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 BNatSchG). Zur Umsetzung dieser Ziele enthält das SächsNatSchG in Kapitel 3 Vorschriften zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13-19), in Kapitel 4 Vorschriften zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20-23) und in Kapitel 5 Vorschriften zum Schutz der wild lebender Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope ge-
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 59
mäß BNatSchG.
Nach den Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig werden die Vorkommen aller im Stadtgebiet
wildlebenden Pflanzen- und Tierarten gesichert und weitestmöglich gesichert. Gesetzlich besonders
geschützte Biotope werden durch fachgerechte Pflege bzw. Bewirtschaftung erhalten. Alle in Leipzig existierenden Tier- und Pflanzenarten, deren Bestand im Stadtgebiet von Leipzig gefährdet oder
vom Aussterben bedroht ist, sowie deren Lebensräume genießen besonderen Schutz. Insbesondere
zwischen gleichartigen Biotoptypen sollen nach Möglichkeit wirksame Verbindungen geschaffen
werden (Trittsteine, Biotopvernetzungen). Zerschneidungseffekte sollen vermieden werden.
Weitere Ziele des Umweltschutzes bzgl. des Schutzgutes Pflanzen sind in den Zielen des Umweltschutzes zu den Schutzgütern Tiere und Biologische Vielfalt genannt (vgl. Kap. 7.2.5.1 c und Kap.
7.2.6.1 c).
7.2.4.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Das B-Plangebiet wird zur Zeit überwiegend als Acker intensiv landwirtschaftlich genutzt. Bei
Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der aktuellen Nutzung wäre auch langfristig mit
einer mit dem derzeitigen Zustand vergleichbaren Situation zu rechnen. Die Bestände der vorkommenden Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Biotoptypen würden sich allenfalls außerhalb der
bewirtschafteten Ackerflächen im Rahmen natürlicher Sukzessionsvorgänge geringfügig verändern.
So verändert sich z. B. die krautige Vegetation unter den Aufforstungen von der anuellen Staudenflur über die mehrjährige Staudenflur (mit zunehmender Beschattung und Ausbildung eines Waldinnenklimas) hin zur standorttypischen Waldbodenvegetation.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung wird dazu führen, dass große Teile des B-Plangebietes überbaut und
industriell genutzt werden. Rund um die Industriegebietsflächen werden sich flächige Gehölzbestände entwickeln. Dadurch wird vor allem der Biotoptyp Acker mit seiner typischen Ackerwildkrautflora verloren gehen. Auch der Biotoptyp Feldhecke wird in seiner aktuellen Ausprägung (mit umgebenden Ackerflächen) nach Durchführung der Planung nicht mehr in der B-Planfläche vertreten
sein. Alle übrigen vorkommenden Biotoptypen mit ihren charakteristischen Pflanzenarten werden
auch nach Durchführung der Planung noch im B-Plangebiet vertreten sein. Flächen mit Pionier- und
Ruderalvegetation auf versiegelten und teilversiegelten Nutzflächen (inkl. begrünte Dachflächen)
werden stärker vertreten sein, ebenso flächige Gehölzbestände.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes können auch bei Durchführung der Planung weitgehend
eingehalten werden, da für die Beeinträchtigungen im Schutzgut Pflanzen umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Dazu gehören auch Entsiegelungsmaßnahmen mit Begründung wertvoller Pflanzenbestände durch Sukzession oder Aufforstung. Das Umweltqualitätsziel der Stadt
Leipzig, außerhalb der im Zusammenhang bebauten Fläche vereinheitlichte Standorte entsprechend
dem natürlichen Potenzial zu differenzieren, ist bei Durchführung der Planung nicht zu realisieren.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Direkte Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen z. B. durch Flächenverluste gehen von dem Vorhaben in einem Flächenumfang von ca. 50 ha aus. Davon betroffen sind vor allem sehr kommune
Arten, die auf intensiv genutzten Ackerflächen und in Feldhecken vorkommen. Mögliche indirekte
Wirkungen durch Schadstoffeinträge können Veränderungen der Vegetation bewirken. So kann z. B.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 60
der Eintrag von Stickoxiden eine Veränderung der Artenausstattung bewirken, indem stickstoffliebende Pflanzenarten zunehmen und stickstoffmeidende Arten verdrängt werden. Mit zunehmender
Entfernung vom Eingriffsort nimmt die Belastungsintensität in der Regel ab.
Die vorhabensbedingte Emission von Luftschadstoffen wird insbesondere bei den durch Verbrennungsprozesse entstehenden Stoffen Kohlenmonoxid, Feinstaub (PM-10) , Schwefeldioxid und den
Stickoxiden eine geringfügig zunehmende Emission dieser Schadstoffe bewirken. An den relevanten
Immissionsorten liegen die Zusatzbelastungen (unter Berücksichtigung des zusätzlich hervorgerufenen KFZ-Verkehrs auf den öffentlichen Straßen) bei maximal 2,2 µg/m³ für NO2, 1,7 µg/m³ für PM10, 1 µg/m³ für SO2, 0,2 µg/m³ für Benzol und 1,0 µg/m³ für Xylole (vgl. MÜLLER-BBM 2015).
Die Verteilungen der prognostizierten Zusatzbelastungen durch NO2, NOx, Benzol und Schwebstaub (PM-10) in der bodennahen Schicht (0-3 m) im Jahresmittel zeigen, dass sich diese Zusatzbelastungen räumlich weitgehend auf das Betriebsgelände der Porsche AG und das nähere Umfeld des
B-Plangebietes beschränken (vgl. MÜLLER-BBM 2015). Gegenüber möglichen Zusatzbelastungen
dieser Schadstoffe grundsätzlich empfindliche Biotoptypen, wie sie z. B. die Magerwiesen und Magerweiden im Bereich der Porsche-Geländestrecke darstellen, sind hiervon weniger betroffen, da sie
weit genug von den Emissionsquellen entfernt bzw. außerhalb der Hauptwindrichtung liegen. Die
Zusatzbelastung für NO2 liegt hier unter 0,4 µg/m³. darüber hinaus handelt es sich bei diesen Magerbiotopen um nicht gedüngte Grünlandflächen, bei denen durch die Beweidung auch ein Entzug
von Stickstoff stattfindet. Dementsprechend ist die Belastbarkeitsgrenze bzgl. eutrophierender
Stickstoffeinträge für diese Flächen (Grasland der Leipziger Sandlöss-Ebene) als hoch bis sehr hoch
einzuschätzen (vgl. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 2010: Ökologische Belastungsgrenzen unter Einfluss des Klimawandels).
Die Auswirkungen der Planung auf den Lebensraumtyp Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (LRT
9160) im FFH-Gebiet „Brösen Glesien und Tannenwald“ wurde in einer separaten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass durch die Planung keine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieses Lebensraumtyps zu besorgen ist, insbesondere nicht
durch eine vorhabensbedingte Zusatzbelastung eutrophierender bzw. versauernder Stickstoffeinträge
bzw. Einträge von luftgetragenen Stickstoffverbindungen. Ebenso wurde das südlich vom Vorhabengebiet in einer Entfernung von ca. 2 km liegende FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“ geprüft: Dabei wurde festgestellt, dass durch die Planung keine erheblichen Verschlechterungen der Erhaltungszustände der maßgeblichen Bestandteile des Schutzgebietes zu besorgen sind, insbesondere nicht
durch eine vorhabensbedingte Zusatzbelastung eutrophierender bzw. versauernder Stickstoffeinträge
bzw. Einträge von luftgetragenen Stickstoffverbindungen.
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Wirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Pflanzen werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
•
Durchführung der Bauarbeiten möglichst außerhalb der Vegetationsperiode,
•
Schutz der oberirdischen Teile von Bäumen und Sträuchern gegen mechanische Schäden (Radefelder Weg, Alleebäume an der S 8 und der Hugo-Junkers-Straße, Bäume und Sträucher im Bereich bestehender Ausgleichsflächen),entsprechend der RAS-LG4 und der DIN 18 920. Für alle
Bäume in der Nähe von Baumaßnahmen gilt insbesondere der Absatz 2.2 und 2.6 der DIN 18
920.
•
Schutz der Umgebung vor Emissionen, Auswaschungen und Versickerung von Schadstoffen
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 61
•
Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen
Zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Planung auf das Schutzgut Pflanzen wurden umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen geplant, die u. a. darauf abzielen, extensiv genutzte naturnahe Offenlandbiotope zu entwickeln und zu optimieren, die als Standort für in der intensiv genutzten Agrarlandschaft selten gewordenen Pflanzenarten fungieren (seltene Arten der Ackerwildkrautflora, Magerkeitszeiger der extensiv genutzten Grünlandgesellschaften und Ruderalfluren usw.). Vor allem
die Maßnahmen zur extensiven Ackernutzung für Feldvögel sind dazu geeignet, auch seltene Arten
der Ackerwildkrautflora zu fördern. Darüber hinaus werden im Plangebiet insgesamt ca. 9 ha Grünflächen mit Gehölzen neu angelegt („planinterner Ausgleich“).
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Pflanzen verbleiben keine erheblichen
Umweltauswirkungen.
7.2.5
Tiere
Festlegungen des Scoping zum Schutzgut Tiere:
Bestand:
•
Keine Schutzgebiete im Umgriff des B-Planes
•
FFH-Gebiet DE 4640303 „Brösen, Glesien und Tannenwald“ ca. 1.700 m entfernt
•
Geländestrecke Porsche AG „Exerzierplatz“ mit wertvollem Brutvogelbestand ca. 800 m entfernt
•
ggf. Vorkommen streng oder besonders geschützter Arten: Amphibien/Reptilien, Brutvögel.
Rastvögel, Fledermäuse;
•
Grundlage: faunistische Kartierungen aus 2011, die im Herbst 2014/Winter 2014/2015 und im
Laufe des Jahres 2015 aktualisiert und ergänzt wurden.
Untersuchungsintensität:
•
Qualifizierte Zusammenstellung des Wissenstandes der vorkommenden Arten bzw. Artengruppen
•
Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags in Bezug auf die streng und besonders geschützten Arten auf der Grundlage vorliegender Daten
Betrachtungsraum:
•
Plangebiet; für Brutvögel inkl. Randstrukturen; für Rastvögel Einbeziehung angrenzender
Ackerflächen
7.2.5.1 Bestandsaufnahme
a) Methodik
Zur Analyse des ökologischen Zustandes des Schutzgutes Tiere wurden die im Rahmen der von Oktober 2014 bis Februar 2015 sowie März bis Juli 2015 durchgeführten Begehungen festgestellten
Tierarten sowie die Habitateignung der festgestellten Biotoptypen berücksichtigt und anhand der
einschlägigen Literatur ausgewertet.
Zur Erfassung der Herbstrastvögel und Wintergäste wurden 4 Begehungen im Spätherbst 2014 bis
Februar 2015 durchgeführt. Zur Erfassung der möglichen Brutvogelarten wurden im März-Juli 7
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 62
Begehungen durchgeführt. Zur Erfassung des Rebhuhns und der Wachtel wurde dabei auch eine
Klangattrappe während der Abenddämmerung eingesetzt. Bei den Begehungen im Jahr 2015 wurde
auch auf Amphibien/Reptilien und Fledermäuse sowie auf weitere planungsrelevante Tierarten (z.B.
Schmetterlinge oder Heuschrecken) geachtet.
Zusätzlich wurden die vorhandenden Untersuchungsergebnisse aus den B-Planverfahren Nr. 383
und 245 der Stadt Leipzig sowie aus verschiedenen Genehmigungsverfahren im Bereich der Porsche-Geländestrecke auf dem ehemaligen Exerzierplatz sowie weiteren Recherchen ausgewertet und
ggfs. berücksichtigt.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Avifauna
Die Artenzusammensetzung des Untersuchungsraumes entspricht in etwa derjenigen, wie man sie in
der offenen Agrarlandschaft nördlich von Leipzig im Durchschnitt vorfindet. Es handelt sich einerseits um ubiquitäre Arten wie z. B. Rabenkrähe, Ringeltaube, Amsel, Feldsperling, Grünfink und
Stieglitz, die Feldhecken, Baumreihen und Gebüsche besiedeln, andererseits um spezialisiertere Arten der offenen, relativ strukturarmen Feldlandschaft, wie z. B. Feldlerche und Wiesenschafstelze
sowie um Arten reicher strukturierter Halboffenlandschaften wie z. B. Neuntöter, Grauammer und
Dorngrasmücke. Unter den Arten der Offen- und Halboffenlandschaften sind mit der Wiesenschafstelze (ehemals auch Kiebitz und Rebhuhn, aktuell nicht mehr festgestellt) aufgrund der intensiven
Ackernutzung vergleichsweise wenige Rote-Liste-Arten im Gebiet vertreten. Bedeutende Arten der
eher extensiv genutzten Offenlandschaften, wie z. B. Wachtel, Wachtelkönig oder Wiesenpieper,
konnten im Gebiet bislang nicht als Brutvogelarten nachgewiesen werden. Auf dem Durchzug treten
weitere Arten des Offen- und Halboffenlandes auf, wie z. B. Wiesenpieper, Steinschmätzer und
Braunkehlchen.
Die von dem Vorhaben besonders betroffenen Vogelarten des Offen- und Halboffenlandes werden
nachfolgend hinsichtlich ihrer lokalen Bestandssituation detaillierter beschrieben (weitere Details,
Gesamtartenliste und Kartendarstellung s. Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. 236 der Stadt Leipzig):
Rebhuhn
Das Rebhuhn ist in Sachsen nur noch lückenhaft verbreiteter Brutvogel, der in den letzten Jahrzehnten von starken Bestandsrückgängen betroffen war (STEFFENS et al. 1998, STEFFENS 2007a, 2007b).
1997/98 war der Brutbestand mit 1.500-3.000 Paaren bereits um 30-40 % niedriger als 1982 und aktuell wird er nur noch auf 200-400 Brutpaare geschätzt. Die Siedlungsdichte beträgt in Sachsen im
Mittel 0,12 Paare/100 ha Offenland und maximal 3,88 Paare/100 ha Offenland (STEFFENS 2007b).
Auch im Umfeld des B-Plans Nr. 236 wurden bis 2003 noch vereinzelt Rebhühner nachgewiesen,
innerhalb des B-Plangebietes zuletzt 2002 (LTÖK 2004). Bei den Erfassungen in 2011 und 2015
konnten im Untersuchungsraum jedoch keine Rebhühner mehr festgestellt werden, sodass davon
auszugehen ist, dass die Art hier nicht mehr Brutvogel ist.
Kiebitz
Auch der Kiebitz ist in den letzten Jahrzehnten in Sachsen stark im Bestand zurückgegangen.
1997/98 war der Brutbestand mit 900-1.600 Paaren bereits um 40-50 % niedriger als in den 80-er
Jahren (STEFFENS et al. 1998) und aktuell wird er nur noch auf 200-400 Brutpaare geschätzt. Im
Raum Leipzig befinden sich vor allem im Gebiet zwischen Elster-Saale-Kanal und dem nordwestlichen Auwaldrand ständig besetzte Reviere, östlich des Flughafens kommt es gelegentlich zu Bruten,
vor allem in der Nähe von Vernässungsstellen bei jährlich wechselnden Standorten (STUFA 1995).
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 63
Zwischen 2001 und 2003 haben regelmäßig Kiebitze an wechselnden Standorten rund um den Exerzierplatz gebrütet (vgl. LTÖK 2010). Auch im Umfeld des B-Plans Nr. 236 können in einzelnen Jahren einige Kiebitze brüten. So hat nach Beobachtungen des Ornithologischen Vereins Leipzig in
2010 ein Kiebitzpaar im nordwestlichen Teil des B-Plangebietes 383 erfolgreich gebrütet (KAWE
schriftl. Mitt.). In 2011 und 2015 konnten im Untersuchungsraum jedoch keine Kiebitze als Brutvögel festgestellt werden (nur als Durchzügler und Nahrungsgäste), sodass aktuell davon auszugehen
ist, dass die Art hier nicht mehr (oder nur noch unregelmäßiger) Brutvogel im Plangebiet ist. Das
nächste Brutvorkommen des Kiebitzes befindet sich ca. 1 km vom Vorhaben entfernt im Bereich des
ehemaligen Exerzierplatzes.
Feldlerche
Auch die Feldlerche ist in den letzten Jahrzehnten in Sachsen stark im Bestand zurückgegangen. So
brütet sie in den intensiv genutzten Ackerflächen vor allem dann, wenn diese Fehlstellen oder andere Sonderstrukturen aufweisen. Der Bestand in Sachsen umfasst derzeit ca. 100-300.000 Brutpaare.
Im Umfeld des Vorhabens werden im Bereich des ehemaligen Exerzierplatzes und im Bereich des
Flughafens noch relativ hohe Siedlungsdichten erreicht. Im Bereich des B-Plans Nr. 236 ist nach
den in 2015 durchgeführten Bestandserfassungen von 6 Brutpaaren auszugehen. Aufgrund der relativ hohen Siedlungsdichte im Untersuchungsraum wird der Erhaltungszustand der lokalen Population der Feldlerche als günstig eingestuft.
Wiesenschafstelze
Die Wiesenschafstelze ist im sächsischen Tiefland noch weit verbreitet, hat aber auch leichte Bestandsrückgänge erlitten (STEFFENS et al. 1998). Aktuell umfasst der Bestand der Wiesenschafstelze
in Sachsen ca. 3.000-6.000 Brutpaare. Im Bereich des B-Plans Nr. 236 ist die Wiesenschafstelze
noch regelmäßiger Brutvogel. Allerdings schwankt der Bestand von Jahr zu Jahr, je nach Verteilung
der angebauten Feldfrüchte und dem Vorkommen von Vernässungs- oder sonstigen Fehlstellen in
den Ackerflächen. In 2015 wurden innerhalb des B-Plangebietes auf Ackerflächen insgesamt 2
Schafstelzen-Brutreviere festgestellt.
Neuntöter
Der Neuntöter ist in Sachsen weit verbreitet und mit ca. 6.000-12.000 Brutpaaren derzeit nicht gefährdet. Auf dem nahegelegenen ehemaligen Exerzierplatz existiert mit ca. 30 Brutpaaren ein Dichtezentrum dieser Art nordwestlich von Leipzig, bei dem in den letzten Jahren (seit Einrichtung der
Geländestrecke und der extensiven Beweidung) ein deutlicher Bestandsanstieg zu verzeichnen war.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist dementsprechend als günstig einzustufen. In 2015
wurden insgesamt 2 Brutpaare im südlichen und östlichen Teil des Untersuchungsgebietes nachgewiesen, beide am Rand des B-Plangebietes.
Grauammer
Die Grauammer ist im sächsischen Tiefland relativ weit verbreitet. Nach erheblichen Bestandsrückgängen in den 1970er und 1980er Jahren nimmt ihr Bestand seit 1990 wieder kontinuierlich zu
(STEFFENS et al. 1998). Ihr derzeitiger Bestand in Sachsen wird auf 1.000 bis 1.500 Brutpaare geschätzt. Auf dem nahegelegenen ehemaligenExerzierplatz existiert mit ca. 40 Brutpaaren ein Dichtezentrum dieser Art nordwestlich von Leipzig.
Der Erhaltungszustand der Art ist auf Landesebene unzureichend während die Lokalpopulation im
Nordwesten von Leipzig einen günstigen Erhaltungszustand aufweist. Im Bereich des B-Plans Nr.
236 konnte die Art 2011 mit einem Revier am östlichen Rand des B-Plangebietes, in 2015 hingegen
nicht nachgewiesen werden.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 64
Säugetiere
Bisher wurden die Säugetierarten Reh, Feldhase, Fuchs und Feldmaus nachgewiesen. Schwarzwild
tritt nach Auskunft des Jagdpächters vereinzelt in Abhängigkeit von den angebauten Kulturpflanzen
als Wechselwild auf. Des Weiteren wurden die Fledermausarten Großer Abendsegler und Zwergfledermaus nachgewiesen, auch mit dem Vorkommen der Breitflügelfledermaus muß gerechnet werden.
Der Feldhamster kommt aktuell nur noch nördlich der A 14 vor (mdl. Auskunft Dr. Steib, LD Leipzig).
Amphibien und Reptilien
Amphibien kommen im Umfeld des Untersuchungsgebietes schwerpunktmäßig auf dem ehemaligen
Exerzierplatz und in der Aue von Elster und Luppe vor. Weitere Amphibienlebensräume befinden
sich in Kursdorf (Seefrosch) und angrenzenden Bereichen des Flughafengeländes (Wechselkröte im
Raum Radefeld) (ÖKOKART 2003) sowie in Lützschena/Stahmeln (südlich der B 6 und in der ElsterAue). Innerhalb des Untersuchungsgebietes kommen nur die Arten Grasfrosch und Erdkröte vor und
zwar im Bereich des Jägergrabens im Südosten des Untersuchungsgebietes, im Bereich des Grenzgrabens im Südwesten des Untersuchungsgebietes und im östlichen Randbereich des B-Plangebietes.
An Reptilien konnte nur die Waldeidechse am südöstlichen Rand des Untersuchungsgebietes nachgewiesen werden. Reptilien kommen im Umfeld des Untersuchungsraums schwerpunktmäßig auf
dem ehemaligen Exerzierplatz vor. Dort konnten bisher 4 Reptilienarten nachgewiesen werden, davon ist die Zauneidechse eine FFH-Anhang IV-Art. Ein weiterer Nachweis der Zauneidechse liegt
aus dem Bereich des Flughafens vor (ÖKOKART 2003).
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Das Bundesnaturschutzgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die Berücksichtigung spezifischer
Belange des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten. In den §§ 7, 44 und 45 BNatSchG sind auch die
einschlägigen Bestimmungen europäischer Richtlinien (FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie)
in nationales Recht umgesetzt worden. Das Sächsische Naturschutzgesetz enthält, die einschlägigen
Bestimmungen zum Schutz der besonders und streng geschützten Arten betreffend, keine zusätzlichen Regelungen. Nach Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01.03.2010 gelten
die Bestimmungen des BNatSchG zum Strengen Artenschutz in den Bundesländern ohnehin unmittelbar („abweichungsfest“).
Für diejenigen Arten bzw. Artengruppen, für die eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung im Sinne
des § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde dementsprechend eine detaillierte
Artenschutzprüfung (zur Abklärung der Zugriffsverbote) durchgeführt.
Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutzgesetzes ist u. a., lebensfähige
Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und
den Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 BNatSchG). Zur Umsetzung dieser Ziele enthält das SächsNatSchG in Kapitel 3 Vorschriften zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13-19), in Kapitel 4 Vorschriften zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20-23) und in Kapitel 5 Vorschriften zum Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
gemäß BNatSchG.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 65
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Das B-Plangebiet wird zur Zeit überwiegend als Acker intensiv landwirtschaftlich genutzt. Bei
Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der aktuellen Nutzung wäre auch langfristig mit
einer mit dem derzeitigen Zustand vergleichbaren Situation zu rechnen, wobei die Bestände der
Feldvogelarten aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter zurückgehen würden.
Bei den übrigen Tiergruppen würden voraussichtlich nur geringfügige Änderungen eintreten.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung wird dazu führen, dass große Teile des B-Plangebietes überbaut und
industriell genutzt werden. Rund um die Industriegebietsflächen (am westlichen, südlichen und östlichen Rand des B-Plangebietes) werden sich flächige Gehölzbestände entwickeln. Dementsprechend werden Tierarten, die offene Feldfluren benötigen (wie z. B. Feldlerche und Wiesenschafstelze), ihren angestammten Lebensraum verlieren, ebenso gehen (nicht essentielle) Nahrungsflächen
für Greifvögel verloren. Auf Individuenebene werden diese Arten dazu gezwungen, in andere Räume umzusiedeln. Ob und inwieweit sich das auf die lokalen Populationen dieser Arten auswirkt,
hängt davon ab, welche freien Lebensraumkapazitäten in der Umgebung existieren und welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für diese Arten durchgeführt werden. Ähnliches gilt für die Arten,
die Gebüsche und Staudenfluren oder extensiv genutzte Flächen benötigen, wie z. B. Grauammer
und Neuntöter. Arten, die Feldhecken, Feldgehölze und Waldränder besiedeln, wie z. B. Heckenbraunelle, Amsel, Singdrossel, Sumpfrohrsänger, Klapper-, Dorn-, Garten- und Mönchsgrasmücke,
Elster, Aaskrähe, Feldsperling, Grünfink, Stieglitz und Goldammer, werden voraussichtlich nicht in
ihrem Bestand zurückgehen. Es handelt sich durchweg um weit verbreitete und häufige Vogelarten,
die landesweit einen günstigen Erhaltungszustand und eine große Anpassungsfähigkeit aufweisen.
Die Gehölzbestände, die diesen Arten z. T. als Fortpflanzungsstätte, z. T. als Nahrungshabitat dienen, werden durch das Vorhaben zwar teilweise entfernt. Insgesamt entstehen aber rund um das Vorhaben und im Nahbereich der Industriegebiete genügend gleichwertige Gehölzbestände oder bleiben
erhalten, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang
erhalten bleibt. Arten, die vorzugsweise Siedlungen und Gebäude besiedeln und aktuell im B-Plangebiet nicht vorkommen, wie z. B. Bachstelze, Hausrotschwanz und Haussperling, werden sich voraussichtlich ansiedeln bzw. im Bestand zunehmen.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Trotz der voraussichtlichen Beeinträchtigungen von Tierbeständen können die relevanten Ziele des
Umweltschutzes bei Durchführung der Planung eingehalten werden, da insbesondere für die betroffenen Vogelarten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen (vorgezogene artbezogene Ausgleichsmaßnahmen) geplant werden, die darauf abzielen die Habitatbedingungen der betroffenen Arten zu verbessern und ihren Bruterfolg und ihre Bestände zu erhöhen (vgl. Kap.
7.2.5.3). Insbesondere die vorgesehenen CEF-Maßnahmen gewährleisten, dass der Erhaltungszustand der lokalen Populationen von Feldlerche, Wiesenschafstelze, Neuntöter und Grauammer günstig bleibt.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Bezüglich der Vögel sind vorhabensbedingte Auswirkungen hinsichtlich Habitatverlusten, der Zunahme von visuellen Störungen sowie mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm zu berücksichtigen.
Von Habitatverlusten sind vor allem die Vogelarten Feldlerche (6 Reviere), Wiesenschafstelze (2
Reviere), Neuntöter (randlich 2 Reviere) und Grauammer (1 Revier randlich) betroffen (Details
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 66
hierzu s. Artenschutzprüfung). Durch die Festlegung geeigneter CEF-Maßnahmen (vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen) im näheren Umfeld des Vorhabens wird sichergestellt, dass die ökologische
Funktion der Lebensräume dieser Arten im räumlichen Zusammenhang dauerhaft erhalten bleibt.
Die Größe der Fläche mit CEF-Maßnahmen orientiert sich dabei an den Habitatansprüchen der betroffenen Feldvogelarten. Maßgeblich ist hier die Feldlerche, die von dem Vorhaben mit ca. 6 Brutpaaren betroffen ist und daher den größten Raumanspruch hat. Ausgehend von einer optimalen Siedlungsdichte der Feldlerche von bis zu 10 Brutpaaren/10 ha (vgl. STEFFENS et al. 1998) sind ca. 6 ha
feldvogelgerecht bewirtschaftete Ackerflächen notwendig, um die Bruthabitatverluste von 6 Brutpaaren zu kompensieren. Auch die Habitatansprüche von 2 Paaren der Wiesenschafstelze (Raumbedarf zur Brutzeit < 0,5 ha/Brutpaar) können mit dieser Fläche abgedeckt werden. Für 1 Paar der
Grauammer (Raumbedarf zur Brutzeit ca. 1-1,5 ha/Brutpaar) und 2 Paaren des Neuntöters (Raumbedarf zur Brutzeit ca. 1 ha/Brutpaar) werden als CEF-Maßnahmen die Neuanlage und Pflege von ca.
1,4 ha Halboffenlandstrukturen (Gebüschstrukturen einschl. krautiger Vegetation vorgesehen.
Durch die Zunahme des Werks- und Zulieferverkehrs könnte es darüber hinaus in den Randbereichen des Betriebsgeländes zu zunehmenden Störungen von Vogelarten kommen, die die angrenzenden Habitate wie z. B. die westlich angrenzenden Ackerflächen besiedeln. Allerdings gewöhnen sich
Vögel umso eher an vorbeifahrende Fahrzeuge, je mehr Fahrzeuge pro Zeiteinheit passieren, solange die Fahrzeuge nicht stehen bleiben oder Personen aussteigen. Bei den innerhalb des Betriebsgeländes siedelnden Brutvögeln handelt es sich um solche Arten, die unempfindlich gegenüber visuellen Störwirkungen sind (Kulturfolger) oder sich bereits an die Störwirkungen gewöhnt haben.
Durch die Festlegung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln für die GI-Gebiete konnte erreicht werden, dass kritische Schallpegel für Brutvögel, die gegenüber Straßenverkehrslärm als besonders empfindlich gelten, in den relevanten Vogellebensräumen nicht erreicht werden.
Die Kombination von visuellen Störreizen und Lärm führt bei einigen Vogelarten dazu, dass sie zu
den den B-Plan Nr. 236 umgebenden Straßen gewisse Abstände einhalten werden (sog. "kritische
Effektdistanzen“). Dadurch wird die Eignung dieser angrenzenden Flächen als Lebensraum verringert (s. Artenschutzprüfung).
Bezüglich der Fledermäuse und der Amphibien/Reptilien sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des B-Plans zu erwarten. Amphibien- und Reptilien-Lebensräume werden von dem Vorhaben nur gering beeinträchtigt bzw. die ökologischen Funktionen der Lebensräume bleiben im
räumlichen Zusammenhang erhalten. Fledermäuse nutzen das B-Plangebiet nur zum Überfliegen
(Abendsegler) oder zur gelegentlichen Nahrungssuche (Zwergfledermaus).
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Wirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere
werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
• Begrünung und Eingrünung der Industriegebiete mit heimischen standortgerechten Gehölzen
•
Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen mit standortgerechten einheimischen Bäumen
Gehölzbestände haben je nach Größe, Alter und Entwicklungszustand Bedeutung als Lebensräume
für Tiere und andere Pflanzen. Sie bieten Brut-, Nist- und Nahrungsmöglichkeiten. Einzelgehölze
haben im Vergleich zu Gehölzgruppen jedoch eine geringe Bedeutung, können jedoch Trittsteinund Verbindungsfunktionen übernehmen. Entscheidend ist die Auswahl einheimischer, standortgerechter Gehölze. Es ergibt sich außerdem ein positiver Effekt auf die unmittelbare Nahumgebung
(Wurzelbereich, bodennahe Luftschichten). Die Pflegeintensität sollte so gering wie möglich sein.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 67
Begrünung von Dachflächen
Dachflächen können in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium Rückzugsflächen für gefährdete und
seltene Pflanzen und Tiere darstellen. Voraussetzung sind eine extensive Begrünung und ein geringer Nutzungsdruck.
Naturnahe Gestaltung der Regenwasserrückhalteeinrichtung
Im Bereich der Regenwasserrückhaltung entstehen wechselfeuchte Lebensräume, die u.a. wertvolle
Lebensräume für Wirbellose darstellen. Es kann auch zur Nutzung der Feuchtbereiche durch Amphibien oder Kleinvögel kommen. Für die Lebensraumqualität ist unbedingt eine extensive Nutzung erforderlich.
Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Lichtemissionen
Die Anlock- und Fallenwirkung der von dem Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen auf Vögel und
Insekten werden durch verschiedene Maßnahmen für die Gestaltung von Fassaden (gedeckte Farben, keine Spiegelflächen) sowie für Art, Ausstattung und Nutzung der Außenbeleuchtungen minimiert (bedarfsgerechter Einsatz, Strahlung nach unten, Strahler mit geringer Leuchtdichte und niedriger Leuchtpunkthöhe, Natriumdampf-Niederdrucklampen oder Lampen mit Blau- und UV-Filter
oder LED-Lampen).
Kompensationsmaßnahmen
Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können nicht die Habitatverluste für die Arten des
Offen- und Halboffenlandes verhindern. Daher sind weitergehende Maßnahmen erforderlich:
Zur Kompensation von Eingriffen in die Schutzgüter Tiere / Pflanzen / Biologische Vielfalt, Boden,
Wasser, Klima / Luft und Landschaft werden schutzgutübergreifend umfangreiche Maßnahmen außerhalb des B-Plangebietes umgesetzt. Von diesen Maßnahmen dienen in erster Linie die Maßnahmen auf dem ehemaligen Exerzierplatz (inkl. Ökokonto Leipzig der Porsche AG) und die feldvogelgerechte Ackernutzung und die Anlage von Halboffenland (Gebüschstrukturen einschl. krautiger Vegetation) dem Schutzgut Tiere und hier insbesondere den von dem Vorhaben besonders betroffenen
Feldvögeln und Halboffenlandarten.
Tabelle 3: Kompensationsmaßnahmen außerhalb des B-Plangebietes
Nr.
A
Maßnahmenbezeichnung
Ökokonto Dr. Ing. h.c.F. Porsche AG (Exerzierplatz)
B
Kompensationsmaßnahmen
Begrünungsmaßnahme südlich der Kleingartenanlage Lindenthal (inkl. 1,4 ha Saum- und Gebüschstrukturen*)
Allee am Bismarckturm
Förderung Feldvögel - Gundorf*,
B-Plan "Wohngebiet Schulstraße" Maßnahme Nr. 6 & 7 ( 3,3 ha Förderung Feldvögel*)
(Stahmeln)
Offenlegung Wischke (Lützschena)
Entsiegelungsmaßnahmen in Waldpolenz
(Stadt Brandis)
B.1
B.2
B.3
B.4
B.5
B.6
10.03.2017
Art der
Maßnahme
(Ö)
Flächengröße
4,05 Mio. WP
(A)
14,33 ha
(B)
(Ex)
4.210 m²
2,7 ha
(Ex)
3,3 ha
(W, B)
2.500 m²
(Es, A)
2,2 ha
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 68
* ist gleichzeitig CEF-Maßnahme (s.u. und Artenschutzprüfung)
Legende
- Aufforstungsflächen (A)
- Begrünungsmaßnahmen wie Anpflanzungen von Straßenbäumen etc. (B)
- Durchführung von Entsiegelungsmaßnahmen mit Begrünung (Es)
- Optimierung bestehender Biotopstrukturen und Extensivierung der Nutzung (Ex)
- Wasserbauliche Maßnahmen (W)
- Ökokonto Porsche (Beweidungsprojekt Exerzierplatz) (Ö)
Bei der Gestaltung der Kompensationsmaßnahmen in der Nähe des Flughafens sind die Belange der
Flugsicherheit zu berücksichtigen und mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange, insbesondere der zuständigen Luftfahrtbehörde, dem Deutschen Ausschuss zur Verhütung von Vogelschlägen
im Luftverkehr sowie den ggf. betroffenen Ver- und Entsorgungsunternehmen abzustimmen. Auch
ist evtl. eine Abstimmung der planexternen Ausgleichsmaßnahmen, die außerhalb der Stadt Leipzig
liegen, mit den zuständigen Gemeinden erforderlich.
Die Umsetzung dieser Kompensationsmaßnahmen wird über einen Städtebaulichen Vertrag geregelt. Innerhalb dieses Vertrages wird zur Absicherung, dass auch ein kompletter Ausgleich entsprechend den Vorgaben des B-Plan Nr. 236 erfolgt, abschließend eine Klausel integriert, welche besagt,
dass, sollte sich die Realisierung einer Maßnahme als nicht möglich herausstellen, so eine andere
fachlich geeignete Maßnahme umzusetzen wäre. Die artenschutzrechtlichen CEF-Ausgleichsmaßnahmen werden im B-Plan festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Tiere verbleibt als erhebliche Umweltauswirkung der Verlust von Lebensraumfunktionen für Feldvögel.
Zur Kompensation des Verlustes oder der Beeinträchtigung von Bruthabitaten der Vogelarten der
Feldlandschaft sind auf verschiedenen Ackerflächen im näheren Umfeld des Vorhabens folgende
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorgesehen, von denen vor allem die Offen- und Halboffenlandarten Feldlerche, Wiesenschafstelze, Neuntöter und Grauammer in unterschiedlicher Weise profitieren:
Tabelle 4: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für Feldvögel
Größe Maßnahmen
(in ha) Nr.
Anlage von Gebüsch- 1,4
B.1
und Saumstrukturen
(Halboffenland)
Selbstbegrünte einjäh- 0,5
B.3
rige Brache
Selbstbegrünte mehr0,5
B.3
jährige Brache
Einjährige Blühfläche 0,5
B.4
Mehrjährige Blühflä0,5
B.4
che
Naturschutzgerechte
1,7 +
B.3 & B.4
Ackerbewirtschaftung 2,3
für Vögel der Feldflur
10.03.2017
Feldlerche Wiesenschafstelze Neuntöter Grauammer
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 69
Darüber hinaus werden die Arten Neuntöter und Grauammer von den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen profitieren (vgl. Tab. 2), die die Porsche Leipzig GmbH auf dem ehemaligen Exerzierplatz
durchführt und die die Offenhaltung des Exerzierplatzes und die Erhaltung vielfältiger Offen- und
Halboffenlandbiotope durch extensive Beweidung zum Ziel haben (vgl. Anlage 3 Kompensationsmaßnahmen im Grünordnungsplan).
7.2.6
Biologische Vielfalt
Festlegungen des Scoping zum Schutzgut Biologische Vielfalt:
Bestand:
•
Plangebiet hat hohe Bedeutung für die Biologische Vielfalt
Untersuchungsintensität:
•
Siehe Schutzgüter Tiere und Pflanzen, besondere Beachtung der Bestandssituation der Tiere der
Agrarlandschaft, Auswertung der Umweltprüfung zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan,
Biodiversitätsuntersuchung Landschaftsplan
Betrachtungsraum:
•
Plangebiet sowie angrenzende Flächen
7.2.6.1 Bestandsaufnahme
a)
Methodik
Im Allgemeinen wird unter dem Begriff „Biodiversität“ oder „Biologische Vielfalt“ die Vielfalt der
Lebensräume, die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt verstanden. Lediglich für den Aspekt der
Artenvielfalt liegen bisher im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen anwendbare und praxistaugliche Methoden zur Erfassung, Bewertung und Wirkungsprognose von Biodiversität vor (vgl.
BIRKMANN 2003, TRAUTNER 2003 u.a.), die über eine bloße Aufzählung von Arten- oder Biotoptypzahlen hinausgehen.
Die von TRAUTNER (2003) ursprünglich für die Bewertung von Laufkäfervorkommen entwickelte
Methode verarbeitet neben reinen Artenzahlen vor allem die besonders bzw. vorrangig zu berücksichtigenden Arten als bereits heute gefährdete Elemente der Biodiversität und hierbei besonders die
Arten, für die eine besondere Schutzverantwortung besteht (zentraleuropäisch-endemische Arten mit
regionalen, landes- oder bundesweiten Schwerpunktvorkommen). Daneben werden auch Aspekte
der Repräsentanz und der Einzigartigkeit der Zönose berücksichtigt.
Als Grundlage für die Bewertung des Schutzgutes Biologische Vielfalt standen vor allem avifaunistische Untersuchungsergebnisse aus verschiedenen Genehmigungsverfahren der letzten 10 Jahre zur
Verfügung, ergänzt um aktuelle Erhebungen aus 2015 (vgl. Kap. 7.2.5.1) und eigene Recherchen.
Die Biodiversität der Avifauna des Untersuchungsgebietes wurde gemäß TRAUTNER (2003) nach
folgenden Kriterien eingeschätzt:
•
Besondere Schutzverantwortung für eine zentraleuropäisch-endemische Art,
•
Art mit zentraleuropäischem Verbreitungsschwerpunkt oder isoliertem Teilareal,
•
Übergeordnete Gefährdungssituation der Art(en),
•
Seltenheit der Art(en),
•
Gefährdungsgrad der Art(en) in Bund/Land,
•
Biotoptypischer Artenreichtum/Repräsentanz und
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 70
•
„Einzigartigkeit“ der Zönose.
Ergänzend wurde der Landschaftsplan der Stadt Leipzig von 2013 berücksichtigt. Hier erfolgte eine
Bewertung der Biodiversität auf der Ebene von Rasterflächen auf Grundlage der Stadtbiotopkartierung der Stadt Leipzig von 2001 und der Brutvogelkartierung der Stadt Leipzig von 2003/2004.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Gemäß Landschaftsplan der Stadt Leipzig von 2013 weisen die Rasterflächen im Bereich des BPlans Nr. 236 nur eine geringe Diversität auf. Die Anzahl der Einzelflächen an Biotopstrukturtypen
je Rasterfläche beträgt bei insgesamt 6 berührten Rastern 4 mal 1-3 und 2 mal 4-6 Einzelflächen.
Die Anzahl der Brutvogelarten variiert zwischen 1 und 30 Arten je Rasterfläche (2 x 1-10, 2 x 11-20
und 2 x 21-30). Von den spezialisierten Brutvogelarten (dazu zählen u. a. Grauammer, Kiebitz,
Nachtigall und Rebhuhn) wurden 3 mal 0 und 3 mal 1-2 Arten festgestellt.
Nach den Kriterien von TRAUTNER (2003) lässt sich die Biodiversität des Untersuchungsraumes hinsichtlich der Avifauna wie folgt beschreiben: Mit Feldlerche, Wiesenschaftstelze, Neuntöter und
Grauammer kommen aktuell 4 charakteristische Arten der offenen Agrarlandschaft vor. Kiebitz und
Rebhuhn sind ehemalige Brutvögel. Zentraleuropäisch-endemische Arten, Arten mit zentraleuropäischem Verbreitungsschwerpunkt oder isoliertem Teilareal und welt- oder europaweit seltene oder
gefährdete Arten sind nicht darunter.
Eine Art (Grauammer) ist bundes- und landesweit stark gefährdet, eine Art (Wiesenschafstelze) ist
landesweit gefährdet. Der biotoptypische Artenreichtum bzw. die Repräsentanz für den Lebensraum
ist damit nur mäßig entwickelt, da bedeutende Arten wie z. B. Wachtelkönig, Wachtel, Wiesenweihe
oder Wiesenpieper fehlen. Eine besondere „Einzigartigkeit“ der Zönose ist somit nicht ausgebildet.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, welches von Deutschland am 12. Juni unterzeichnet und am 21. Dezember 1993 ratifiziert wurde, verlangt von den Vertragsparteien, soweit
möglich und sofern angebracht die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in
einschlägige sektorale oder sektorübergreifende Pläne und Programme einzubeziehen. Die Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme („Plan-UP-Richtlinie“) legt dementsprechend in Artikel 5 fest, dass für die bei bestimmten Plänen und Programmen durchzuführende Umweltprüfung ein Umweltbericht zu erstellen ist, in dem auch Informationen über die voraussichtlich
erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt vorzulegen sind. In dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni
2004 (BGBl. I S. 1359) wurde diese Forderung umgesetzt, indem nach § 1 Abs. 6 Satz 7a bei der
Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, und hier u.a. auch die Auswirkungen auf die biologische
Vielfalt zu berücksichtigen sind.
Des Weiteren hat die Bundesregierung am 7. November 2007 die unter Federführung des Bundesumweltministeriums erarbeitete Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt beschlossen, die
rund 330 Ziele und rund 430 Maßnahmen zu allen biodiversitätsrelevanten Themen sowie 19 Indikatoren zur Erfolgskontrolle enthält. Darin enthalten sind auch folgende Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsziele für Kommunen: dauerhafte Sicherung des nationalen Biotopverbundsystems sowie langfristige Sicherung von Naturschutzprojekten, Erarbeitung und Durchführung von
Artenschutzprogrammen zur Erhaltung und Wiederansiedlung spezieller Arten und Artengruppen,
Förderung seltener Baum- und Straucharten im ursprünglichen Verbreitungsgebiet, Entwicklung von
festzulegenden Zielarten, Berücksichtigung von Biotopverbundachsen bei Verkehrswegeneubau und
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 71
–ausbau, Etablierung von Biotopverbundsystemen für die Ausbreitung bzw. Wanderung der vom
Klimawandel betroffenen Arten und Interpretation regionaler Klimaprojektionen unter den Aspekten
Biodiversität und Klimasensitivität. Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung von 2002
sieht den Aufbau und die Sicherung eines repräsentativen und funktionsfähigen Biotopverbundsystems vor, die Reduzierung der Siedlungs- und Verkehrsflächeninanspruchnahme auf max. 30 ha/Tag
(auf Bundesebene), die Beendigung des Verlustes an biologischer Vielfalt bis zum Jahr 2010 und
das Einleiten einer Trendwende des Verlustes wildlebender Arten.
Das Bundesnaturschutzgesetz beschreibt in § 1 die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Danach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für
Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass u. a. die biologische Vielfalt, die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (BNatSchG § 1
Abs. 1). Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen, Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken und Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren
strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben (BNatSchG § 1 Abs.
2).
Gemäß Regionalplan Westsachsen, Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan soll dem weiteren Verbrauch ökologisch notwendiger Freiräume und der zunehmenden Isolierung der Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten wirksam begegnet werden. Stadtränder sollen ökologisch wirksam
begrünt werden und einen harmonischen Übergang von der Stadt ins Umland unter anderem durch
Vorlagerung von Streuobstwiesen, Siedlungsgärten und öffentlichem Grün vermitteln.
Nach den Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig werden die Vorkommen aller im Stadtgebiet
wildlebenden Pflanzen- und Tierarten gesichert und weitestmöglich gesichert. Alle in Leipzig existierenden Biotoptypen werden in einem repräsentativen Umfang erhalten und entwickelt, seltene
Biotoptypen werden weiterentwickelt. Alle in Leipzig existierenden Tier- und Pflanzenarten, deren
Bestand im Stadtgebiet von Leipzig gefährdet oder vom Aussterben bedroht ist, sowie deren Lebensräume genießen besonderen Schutz. Insbesondere zwischen gleichartigen Biotoptypen sollen
nach Möglichkeit wirksame Verbindungen geschaffen werden (Trittsteine, Biotopvernetzungen).
Zerschneidungseffekte sollen vermieden werden.
7.2.6.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Das B-Plangebiet wird zur Zeit überwiegend als Acker genutzt. Bei Beibehaltung der Nutzung ist
auch langfristig mit einer mit dem derzeitigen Zustand vergleichbaren Situation zu rechnen. Durch
die ackerbauliche Nutzung kommt es zu fortwährenden Einträgen von Düngern und Pestiziden, die
sich aufgrund der derzeitigen Entwicklung in der Landwirtschaft geringfügig reduzieren dürften.
Aber auch längerfristig würden sich lediglich die typischen Ackerzönosen einstellen. Ändern sich
Art und Intensität der ackerbaulichen Nutzung nicht, dürften die gefährdeten Feldvogelarten Feldlerche, Wiesenschafstelze und Grauammer weiter im Bestand zurückgehen und damit die biologische
Vielfalt weiter abnehmen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Biologische Vielfalt bestehen vor allem darin,
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 72
dass spezialisierte Feldvogelarten verdrängt werden, kommune Gebüschbewohner (z. B. Ringeltaube, Mönchsgrasmücke, Elster, Feldsperling, Buchfink, Grünfink und Goldammer) in randlichen
Grünstreifen erhalten bleiben und Arten der Siedlungen hinzukommen (z. B. Turmfalke, Bachstelze,
Hausrotschwanz, Amsel und Haussperling). Gemäß Landschaftsplan der Stadt Leipzig von 2013
weisen die Rasterflächen im Bereich des B-Plans Nr. 236 aktuell nur eine geringe Diversität auf. Die
Anzahl der Einzelflächen an Biotopstrukturtypen je Rasterfläche beträgt bei insgesamt 6 berührten
Rastern 4 mal 1-3 und 2 mal 4-6 Einzelflächen. Die Anzahl der Brutvogelarten variiert zwischen 1
und 30 Arten je Rasterfläche (2 x 1-10, 2 x 11-20 und 2 x 21-30). Von den spezialisierten Brutvogelarten (dazu zählen u. a. Grauammer, Kiebitz, Nachtigall und Rebhuhn) wurden 3 mal 0 und 3 mal 12 Arten festgestellt. Nach Realisierung des B-Plans Nr. 236 wird sich die Anzahl der Einzelflächen
an Biotopstrukturtypen je Rasterfläche nur geringfügig ändern, die Anzahl der Brutvogelarten wird
zunehmen, die der spezialisierten Brutvogelarten wird noch weiter zurückgehen.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die bzgl. der biologischen Vielfalt relevanten Ziele des Umweltschutzes können bei Durchführung
der Planung nicht eingehalten werden. Durch die Planung kommt es zum Verlust von Bruthabitaten
spezialisierter und gefährdeter Vogelarten des Offenlandes (insbesondere Feldlerche, Wiesenschafstelze und Grauammer). Durch umfangreiche Kompensationsmaßnahmen (insbesondere CEF-Maßnahmen in räumlicher Nähe zum Vorhaben), die besonders auf die Förderung dieser seltenen Arten
ausgerichtet sind, kann jedoch eine nachteilige Wirkung auf die lokale Population dieser Arten ausgeschlossen werden (vgl. Artenschutzprüfung). Durch die Planung kann eine Biotopvernetzung zwischen 2 bestehenden regionalen Grünzügen realisiert werden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch die Umsetzung des B-Planes verlieren große Teile des B-Plangebietes ihre natürliche Eignung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Ca. 46 ha Fläche (überwiegend Ackerflächen) werden
als Industriegebiet oder Nebenfläche überbaut und auf bis zu 80 % der Fläche versiegelt und gehen
damit als Lebensraum bzw. Nahrungshabitat für zahlreiche offen- und halboffenlandbewohnende
Tier- und Pflanzenarten verloren. Durch den Betrieb der Erweiterungsflächen mit den damit zusammenwirkenden Störwirkungen (Beleuchtung, Verkehr, Lärm) erfolgt darüber hinaus eine Beeinträchtigung der angrenzenden Biotope, d. h. insbesondere der nach Westen angrenzenden Offenlandbiotope.
Die erhebliche Auswirkung der Planung hinsichtlich des Schutzgutes Biologische Vielfalt besteht
vor allem in dem Verlust von Bruthabitaten spezialisierter und gefährdeter Vogelarten des Offenlandes (insbesondere Feldlerche und Wiesenschafstelze).
7.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Wirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Biologische Vielfalt werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
• Begrünung und Eingrünung der Industriegebiete mit heimischen standortgerechten Gehölzen
•
Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen mit standortgerechten einheimischen Bäumen
Gehölzbestände haben je nach Größe, Alter und Entwicklungszustand Bedeutung als Lebensräume
für Tiere und andere Pflanzen. Sie bieten Brut-, Nist- und Nahrungsmöglichkeiten. Einzelgehölze
haben im Vergleich zu Gehölzgruppen jedoch eine geringe Bedeutung, können jedoch Trittsteinund Verbindungsfunktionen übernehmen. Entscheidend ist die Auswahl einheimischer, standortgerechter Gehölze. Es ergibt sich außerdem ein positiver Effekt auf die unmittelbare Nahumgebung
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 73
(Wurzelbereich, bodennahe Luftschichten). Die Pflegeintensität sollte so gering wie möglich sein.
Begrünung von Dachflächen
Dachflächen können in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium Rückzugsflächen für gefährdete und
seltene Pflanzen und Tiere darstellen. Voraussetzung sind eine extensive Begrünung und ein geringer Nutzungsdruck.
Naturnahe Gestaltung der Regenrückhalteeinrichtung
Im Bereich der Regenrückhaltung entstehen wechselfeuchte Lebensräume, die u.a. wertvolle Lebensräume für Wirbellose darstellen. Es kann auch zur Nutzung der Feuchtbereiche durch Amphibien oder Vögel kommen. Für die Lebensraumqualität ist unbedingt eine extensive Nutzung erforderlich.
Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Lichtemissionen
Die Anlock- und Fallenwirkung der von dem Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen auf Vögel und
Insekten werden durch verschiedene Maßnahmen für die Gestaltung von Fassaden (gedeckte Farben, keine Spiegelflächen) sowie für Art, Ausstattung und Nutzung der Außenbeleuchtungen minimiert (bedarfsgerechter Einsatz, Strahlung nach unten, Strahler mit geringer Leuchtdichte und niedriger Leuchtpunkthöhe, Natriumdampf-Niederdrucklampen oder Lampen mit Blau- und UV-Filter
oder LED-Lampen).
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Biologische Vielfalt verbleibt als erhebliche Umweltauswirkung der Verlust von Lebensraumfunktionen für Feldvögel.
Zur Kompensation des Verlustes oder der Beeinträchtigung von Bruthabitaten der Vogelarten der
Feldlandschaft sind auf insgesamt ca. 7,4 ha großen Ackerflächen und sonstigen Flächen im näheren
Umfeld des Vorhabens die in Tab. 3 dargestellten CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) vorgesehen, von denen vor allem die Offen- und Halboffenlandarten Feldlerche, Wiesenschafstelze, Neuntöter und Grauammer (sowie ggf. Rebhuhn und Kiebitz) in unterschiedlicher Weise profitieren.
7.2.7
Landschaft
Festlegungen des Scoping zum Schutzgut Landschaft:
Bestand:
•
große Ackerflächen mit wenigen Gehölzstrukturen vor allem entlang der Ränder der B-Planfläche sowie eine innenliegende Feldhecke, welche das Plangebiet annähernd in Nord-Süd-Richtung quert
Untersuchungsintensität:
•
Auswertung der landschaftsbildbezogenen Teile des Landschaftsplans sowie eigener Fotos
Betrachtungsraum:
•
Plangebiet einschließlich Umfeld
7.2.7.1 Bestandsaufnahme
a) Methodik
Untersuchungsgegenstand des Schutzgutes Landschaft ist das Landschafts- und Erholungspotential
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 74
eines Untersuchungsraumes. Dazu gehören das äußerliche Erscheinungsbild der Landschaft und die
bestehenden Erholungsmöglichkeiten, im Einzelnen also die Landschaft im Außen- wie im Innenbereich, also die Freiräume in und zwischen den Ortschaften sowie das Ortsbild mit seiner kulturellen
und infrastrukturellen Ausstattung.
Der landschaftsästhetische Wert eines Raumes wird bewertet nach den Kriterien Vielfalt, Eigenart,
Natürlichkeit, verbunden mit Harmonie und seltener Schönheit sowie Lärm- und Geruchsarmut.
Diese Aspekte sind nach § 1 BNatSchG als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen und
als Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig zu sichern. In der heutigen Kulturlandschaft sind
landschaftlich reizvolle Bereiche oftmals durch Störungen und anthropogen-technogene Einschnitte
unterbrochen bzw. gar nicht zugänglich, sodass die Erlebnisqualität im einzelnen oder insgesamt beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus wird die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach den Kriterien Einzigartigkeit, Unersetzlichkeit, Seltenheit und Repräsentanz bewertet. Dabei ist gerade die Seltenheit eines bestimmten
Landschaftsbildes immer auch in Verbindung mit dem Bezugsraum zu sehen. Einzigartige und unersetzliche Landschaftsbilder sind aufgrund ihrer landesweiten Bedeutung meist schon als Natur- oder
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Unter Landschaftsbild wird die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft verstanden. Das Ortsbild stellt einen räumlichen Ausschnitt hiervon, bezogen auf den Siedlungsbereich dar. Bei dem Bildaspekt steht zwar der Gesichtssinn an erster Stelle, aber auch das Gehör und der Geruchssinn spielen eine Rolle (GASSNER & WINKELBRANDT 2010).
In die Landschaftsbild-Betrachtung fließen alle wesentlichen Strukturen der Landschaft ein, egal ob
sie historisch oder aktuell, natur- oder kulturbedingt sind. Dadurch, dass das Landschafts- und Ortsbild subjektiv wahrgenommen wird, sind nicht nur dessen Strukturen, sondern auch dessen Bedeutungsinhalte wesentlich. Es kommt auf das Bild an, das sich der Betroffene von den Strukturen
macht. Dieses ist wiederum abhängig von den gesellschaftlichen und individuellen Wertschätzungen. Die unterschiedlichen methodischen Ansätze zur Landschaftsbilderfassung unterscheiden sich
im Wesentlichen im Grad der Berücksichtigung objektiver und subjektiver Wertkriterien. Letztlich
nehmen aber alle Ansätze von den gleichen in der Landschaft auffindbaren Formen ihren Ausgang.
Dies sind vor allem flächenhafte Ausprägungen, Linienzüge, Punktelemente sowie sonstige bedeutsame ästhetische Phänomene, wie Feinstrukturen (z. B. Randeffekte durch Waldsäume, Ufer, Siedlungsumrisse), jahreszeitliche Besonderheiten oder Wetterphänomene. Neben den Einzelelementen
des Landschafts- und Ortsbildes spielt ihre Zusammenschau eine wichtige Rolle (Ensemblewirkung,
Raumqualitäten).
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Forst- und Landwirtschaft, Bauwirtschaft, Verkehr,
Energiewirtschaft etc. äußern sich vor allem durch folgende Effekte:
•
Monotonisierung, d. h. Abnahme der vielfältigen (naturnahen) Strukturmerkmale
•
Austauschbarkeit der Formen, d. h. Verlust regionaler Typizität, u. a. durch Überformung mit industriell-technischen Großprojekten, wie Fernstraßen, Kühltürmen, Fabrikhallen usw.
•
Dynamisierung, d. h. Verlust der Stetigkeit von Strukturen in der Landschaft und damit Verlust
an Identifikationsmöglichkeit.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Bei den Flächen des Untersuchungsraumes handelt es sich derzeit um den Landschaftsbildtyp „Offenland / Agrarlandschaft“. Nach Westen setzt sich dieser Typ zunächst fort und geht später in das
ebenfalls offene Flughafengelände über. Nach Norden, Osten und Süden sind unmittelbar angren10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 75
zend an das B-Plangebiet deutliche visuelle Grenzen erkennbar: Nach Norden das B-Plangebiet Nr.
383 mit industrietypischer Großformbebauung, nach Osten ein ca. 70 m breiter Gehölzstreifen mit
anschließenden Industrie- und Gewerbebebauungen und nach Süden die ebenfalls von Gehölzbeständen umgebene B 6 und die Bahnlinie Halle-Leipzig.
Die ideale Ausprägung des Typs „Offenland/Agrarlandschaft“ ist durch folgende Eigenschaften geprägt:
•
Agrarraumtypische, vielfältige Biotopausstattung (Hecken, Gehölzgruppen, Baumreihen, Ackerrandstreifen, Bäche, Streuobstwiesen)
•
Extensive, vielfältige agrarische Nutzung
•
natürliche Geländeentwicklung erhalten
•
weiträumige Blickbeziehungen
•
ohne Zerschneidungen, ohne Blickbeziehungen zu Bebauung
•
Landschaftsraum erlebbar/wahrnehmbar/für naturbezogene Erholung erschlossen
•
Historisch/kulturelle Bedeutung
Von dieser idealen Ausprägung des Typs „Offenland/Agrarlandschaft“ weicht das Vorhabensgebiet
erheblich ab. So verfügt es nur über eine geringe Biotopausstattung und wenig gliedernde horizontale und vertikale Elemente. Vielmehr wird es durch vorherrschende Strukturarmut und intensive Nutzung geprägt. Auf der gesamten Fläche wird jeweils nur eine Ackerfrucht angebaut (in 2015 z. B.
Raps). Weiträumige Blickbeziehungen sind durch den Damm entlang der B 6 im Süden und durch
die Industrieansiedlungen im Norden und Osten gestört. Durch die Zerschneidung mit stark befahrenen Verkehrstrassen (Flughafen im Westen, Bahnlinien im Norden und Süden, A 14, B 6 und S 8)
liegt ein intensiver menschlicher Einfluss vor, sodass sich der Landschaftsraum kaum für naturbezogene Erholung eignet. Dementsprechend muss das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes als
stark beeinträchtigt eingestuft werden.
Für Radfahrer und Spaziergänger ist der Untersuchungsraum über einen kombinierten Rad-/Fußweg
entlang der S 8 erschlossen, der vor allem als Verbindungsachse zwischen Radefeld und
Lützschena/Stahmeln und als überregionale Radwegeverbindung dient. Die Strecke an der S 8 ist
Bestandteil des Verbundes „SachsenNetz Rad“ und dient der Anbindung an den „Elster-Saale-Radweg“. darüber hinaus existiert ein Rad-/Fußweg am südlichen und östlichen Rand des B-plangebietes. Diese beiden Wege werden überwiegend als Verbindungswege zwischen Wohnstätten in
Stahmeln und Lützschena und Arbeitsstätten im Industrie- und Gewerbegebiet genutzt.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Das Bundesnaturschutzgesetz beschreibt in § 1 die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Danach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für
Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass u. a. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (BNatSchG § 1
Abs. 1). Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren, die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen im Innenbereich hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich (BNatSchG § 1 Abs. 5).
Auch die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig enthalten einige Ziele zum Schutz der Landschaft
wie z. B. die Vermeidung optischer Landschaftszerstörung oder die Erhaltung bzw. Wiederherstellung typischer Landschaftsteile des Leipziger Landes. Zwischen den Grünstrukturen aller Größen10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 76
ordnungen sollen ökologisch funktionsfähige Vernetzungen erhalten und aufgebaut werden.
Der Landschaftsplan der Stadt Leipzig (2013) greift diese Ziele auf und sieht eine breite Einrahmung des im Flächennutzungsplan festgesetzten Industriegebietes nach Osten und nach Süden
durch Gehölzstreifen vor, wobei besonders der östliche Streifen eine wichtige biotopvernetzende
Funktion haben soll.
7.2.7.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei unveränderter Nutzungsstruktur des Untersuchungsraumes ist hinsichtlich des Landschaftsbildes
mit folgenden Entwicklungen zu rechnen: Die Großformbebauung in den östlich und nördlich des
Vorhabensgebietes angrenzenden Gewerbegebieten nimmt mit der Umsetzung der bestehenden BPläne weiter zu und schränkt damit Blickbeziehungen und Möglichkeiten zum Naturerlebnis weiter
ein. Gleichzeitig sinkt der Wert als Naturerlebnisraum, weil die Vielfalt in der Landschaft abnimmt.
Der vorliegende B-Planentwurf stellt die Umsetzung und Konkretisierung eines Teils des Entwicklungskonzeptes Leipzig-Nord, des Regionalplans Westsachsen und des Flächennutzungsplanentwurfes der Stadt Leipzig dar, sodass die Status-quo-Prognose für diese Planungen im Wesentlichen den
im nachfolgenden Kapitel beschriebenen Projektwirkungen entspricht.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Mit dem Vorhaben verbunden sind Veränderungen der Eigenart, Vielfalt und Natürlichkeit der Landschaft. Es kommt zum Verlust der noch vorhandenen wenigen landschaftstypischen Charakteristika
(Ackerflächen, Feldweg, Feldraine und Feldhecken). Die geringfügig vorhandenen belebenden und
gliedernden Landschaftselemente (Weg mit Feldhecke) entfallen. Noch bestehende Einsehbarkeit
und Sichtraumbeziehungen werden verändert, die Großformbebauung der Industriegebiete rückt näher an die Radefelder Allee und die B 6 heran. Dadurch wird die Einsehbarkeit der Landschaft verringert. Durch die Alleebäume der Radefelder Allee und die ca. 20 m breite (im Süden teilweise bis
zu 95 m breite) Grünfläche mit hochaufwachsenden Gehölzen wird die erdrückende Wirkung der
Großformbebauung gemindert. Insbesondere zur Vegetationszeit kann die abschirmende Wirkung
des Gehölzbestandes so gut sein, dass die dahinterliegende Großformbebauung kaum wahrgenommen wird.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die Ziele des Umweltschutzes bzgl. des Schutzgutes Landschaft können weitgehend eingehalten
werden. Zwar wird eine Freifläche im Außenbereich in Anspruch genommen, jedoch ist diese erheblich vorbelastet und eine alternative Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen im Innenbereich
wäre mit weitaus größeren ökologischen Risiken verbunden. Des Weiteren können die nachteiligen
Wirkungen der Planung auf die Landschaft durch verschiedene Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verringert werden und durch die Schaffung einer relativ breiten privaten Grünfläche können
2 überregionale Grünzüge miteinander vernetzt werden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch die Erweiterung des Porsche-Werks wird eine bestehende Industriefläche nach Südwesten erweitert. Die dafür in Anspruch genommene Fläche besteht überwiegend aus Ackerflächen und hat
für das Landschaftsbild eine geringe Bedeutung.
Hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild hat das geplante Vorhaben nur ein geringes ökologisches Risiko, da die Empfindlichkeit des Schutzgutes gegenüber möglichen Projektwirkungen gering ist. Dementsprechend treffen folgende Kriterien, die ein mittleres oder hohes Risiko zur Folge
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 77
hätten, nicht zu:
•
Verlust / Inanspruchnahme gliedernder Elemente eines hoch oder mittel empfindlichen Landschaftsbildes (Vielfalt)
•
Verlust landschaftsbildprägender Strukturen bzw. Einzelobjekte eines hoch oder mittel empfindlichen Landschaftsbildes (Eigenart)
•
technische Überformung eines hoch oder mittel empfindlichen Landschaftsbildes (Natürlichkeit)
•
Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen zu optisch wirksamen oder hochwirksamen Flächen, Linien oder Punkten
Das bedeutet, dass die Vielfalt, die Eigenart und die Natürlichkeit des Landschaftsbildes sowie die
Sichtbeziehungen durch das Vorhaben zwar verändert aber nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das großräumig durch Flughafen, Verkehrstrassen und Industrie und Gewerbegebiete stark vorbelastete Landschaftsbild und das Erholungspotenzial werden durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt, da die zusätzlichen Industrieflächen an bereits vorhandene anschließen. Breite Gehölzstreifen sorgen dafür, dass die Wirkung der Großformbebauung gemindert wird.
7.2.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die Landschaft
wurden folgende Maßnahmen geplant
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
•
Schonung von sensiblen Landschaftsbildräumen mit besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit und Schonung von prägenden Elementen des Landschaftsbildes durch Erhalt eines Gehölzstreifens im Osten des B-Plangebietes
•
Dachbegrünung
•
Begrünung dauerhafter Parkierungsanlagen
•
Neuanlage eines breiten Grünstreifens (überwiegend 20-95m) am westlichen, südlichen und ergänzend östlichen Rand des B-Plangebietes zur optischen Abschirmung und zur ökologischen
Vernetzung regionaler Grünzüge
Gehölze haben einen hohen ästhetischen Eigenwert und sind Gestaltungsmittel zur Lenkung von
Blickrichtungen, zur Orientierung und zur Gliederung von Räumen. Mit Hilfe der oben genannten
Begrünungsmaßnahmen können entsprechend gliedernde und belebende Landschaftselemente, die
durch das Vorhaben überplant wurden, ersetzt werden. Begrünte Dachflächen beleben die Dominanz
von toten Materialien wie Stein und Beton.
Zur Kompensation der planungsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden
umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt (vgl. Kap. 7.2.5.3 und Grünordnungsplan). Alle
diese Maßnahmen haben eine positive Wirkung auf das jeweilige Landschaftsbild indem sie die
Vielfalt, Eigenart und Natürlichkeit des jeweiligen Landschaftsausschnittes fördern. Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft können damit gut kompensiert werden.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Landschaft verbleiben keine erheblichen
Umweltauswirkungen.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 78
7.2.8
Menschen
Festlegungen des Scoping zum Schutzgut Menschen:
Bestand:
•
Im Plangebiet findet keine Erholungs-/Freizeitnutzung statt.
•
Siedlungsflächen mit Wohngebäuden sind in einer Entfernung von mindestens 0,4 km in den
Ortslagen Lützschena, Stahmeln und Lindenthal zu finden.
•
Vorbelastungen im Hinblick auf die Belastung mit Luftschadstoffen und auf Lärm besteht durch
die angrenzenden Straßen (insbesondere BAB 14, B 6 und S 8), der nördlich und südlich angrenzenden Bahnstrecke, den Flughafen Leipzig-Halle im Westen und die angrenzenden Industrie- und Gewerbeflächen.
Untersuchungsintensität:
•
Erstellung eines Verkehrsgutachten, einer gutachterlichen Stellungnahme zum Schallschutz (Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung) und einer Stellungnahme zur Luftreinhaltung
Betrachtungsraum:
•
Plangebiet sowie angrenzende Gewerbeflächen und Wohngebiete
7.2.8.1 Bestandsaufnahme
a)
Methodik
Bestandserfassung
Zur Bestandserfassung und -bewertung im Schutzgut Menschen werden auf Grundlage der vorhandenen Unterlagen folgende Bewertungskriterien erfasst:
•
Möglichkeiten für Freizeit und Erholung/Zugänglichkeit
•
Lärmimmissionen
•
Schadstoffimmissionen (s. Schutzgut Luft)
•
Wohnlage und Infrastruktur.
•
Empfindlichkeit
Die Einschätzung der Empfindlichkeit erfolgt auf Grundlage der unter dem Punkt Bestandserfassung (s.o.) genannten Kriterien.
Die Gesamtempfindlichkeit ergibt sich aus der höchsten auf einer Fläche liegenden Einzelempfindlichkeit bzgl. der Parameter Erholungsfunktion, Wohnfunktion und Lärmvorbelastung (vgl.
Schema):
Tabelle 5: Kriterien Schutzgut Menschen
Empfindlichkeit
Kriterium gering
mittel
hoch
Freizeit/ Geringe Bedeutung für Frei- Mittlere Bedeutung für Frei- Freizeit- und Erholungsgebiete
Erholung zeit und Erholung (z. B. aus- zeit und Erholung (z. B.
geräumte Agrarlandschaften Feld-, Fuß-, Rad- und Reit10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 79
Wohnen
Lärm
in ortsferner Lage)
Industrie- und Gewerbegebiete
Geringe Vorbelastung durch
Lärm
wege in ortsnaher Lage)
Dorf- und Mischgebiete
Reine -, Besondere – und
Allgemeine Wohngebiete
Mittlere Vorbelastung durch Vorbelastung über schallVerkehrs- und/ oder Gewer- technischen Orientierungsbelärm
werten
Datengrundlagen
Für die Darstellung der Bestandssituation im Schutzgut Menschen sowie zur Bewertung der Funktionen, der Vorbelastungen, der Empfindlichkeit gegenüber Projektwirkungen und zur Ermittlung
der Auswirkungen des Vorhabens auf Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen standen
folgende Unterlagen zur Verfügung:
•
Topographische Karten
•
Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung
•
Stellungnahme zur Luftreinhaltung
•
Ortsteilkatalog 2002 der Stadt Leipzig (Ortsteil 82: Lützschena-Stahmeln)
•
Flächennutzungsplan/Landschaftsplan der Stadt Leipzig
•
Begehung (Beobachtung von Erholungsnutzung u.a.)
•
Bestandsbeschreibung und Bewertung
Im Schutzgut Menschen ist zum einen die Eignung des Untersuchungsraums zur Freizeit- und Erholungsnutzung und als Wohnumfeld zu beschreiben und zu bewerten und zum anderen die Schutzbedürftigkeit von Siedlungsflächen im Hinblick auf Schall- und Luftschadstoffimmissionen.
Reich strukturierte Landschaftsräume (Reliefunterschiede, vertikale Gliederung, Vegetationsstrukturen und -elemente etc.), naturnahe Landschaften (relativ unbeeinflusst von intensiver Nutzung durch
Industrie, Verkehr, Siedlung) und immissionsarme Bereiche (relativ unbeeinflusst von Lärm, Staub,
Schadstoffimmissionen) werden generell bevorzugt für Erholungszwecke genutzt und sind für die
Feierabend- und Wochenenderholung von Bedeutung. Des Weiteren spielt die Erschließung dieser
Räume (z.B. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel, Rad- und Wanderwege) sowie deren Relation
zu Siedlungsräumen eine wesentliche Rolle.
Wesentliche Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung sind somit
•
die Ausstattung mit erholungsrelevanten Landschaftsteilen und Infrastrukturen,
•
die Erschließung durch Rad- und Wanderwege, die Anbindung an den ÖPNV und
•
die tatsächliche Erholungsnutzung (u.a. als Folge der Relation zu Siedlungsräumen).
Die Schutzwürdigkeit von Siedlungsflächen gegenüber Schallimmissionen im Untersuchungsraum
ergibt sich aus deren Einordnung in die nutzungsbezogene Systematik gemäß dem BImSchG und
dem BauGB bzw. der BauNVO (Gebietseinstufung).
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Der Untersuchungsraum zum Schutzgut Menschen (inkl. Gesundheit) liegt gemäß Regionalplan
Westsachsen 2008 in keinem regional bedeutsamen Erholungsgebiet und es sind keine regionalen
Erholungsschwerpunkte vorhanden. Im Landschaftsplan der Stadt Leipzig ist die B-Planfläche als
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 80
Ackerfläche mit geplanter Industrie- und Gewerbegebietsnutzung und ohne besondere Erholungsfunktion ausgewiesen. Auch im Umfeld sind keine Erholungsräume, Erholungsschwerpunkte oder
sonstige Erholungsaktivitäten bzw. –angebote dargestellt.
Aufgrund der Lage des B-Plangebietes zwischen Flughafen, Autobahn, bestehenden Industrie- und
Gewerbegebieten und der B 6 spielt die Fläche für die Feierabend- und Wochenenderholung keine
Rolle. Der Rad-/Fußweg parallel zur S 8 wird vor allem von Fahrradfahrern genutzt, die von Radefeld und Freiroda nach Lützschena-Stahmeln oder umgekehrt fahren wollen und hat vor allem Ortsverbindungsfunktion. Darüber hinaus ist die B-Planfläche noch über Rad-/Fußwege am südlichen
und östlichen Rand des B-Plangebietes und über die Hugo-Junkers-Straße erschlossen. Diese Wege
werden vor allem von Menschen genutzt, die in Lützschena oder Stahmeln wohnen und mit dem
Fahrrad zur Arbeit fahren und zurück.
Der Untersuchungsraum ist über den ÖPNV erschlossen. Eine SPNV-Anbindung ist über den ca. 0,7
km entfernten Eisenbahnhaltepunkt Lützschena gegeben. Weiterhin existieren mit den Linien 190,
91 und 91E Omnibusanbindungen nach Leipzig. Von Leipzig-Wahren verkehrt die Regionalbuslinie
190 von Leipzig über Radefeld/ GVZ nach Glesien und die 91 bzw. 91E von Leipzig über Radefeld/
GVZ nach Delitzsch (91) bzw. bis zum GVZ Nord, Sattlerweg (91E). Im GVZ werden dabei die
Haltestellen Sattlerweg, Großmarkt Leipzig, T & S (Transport & Service), Porschestr., Porsche
Nordtor, Deutsche Post AG, Porschetor 3, Porsche Südtor und Am Exer bedient.
Innerhalb des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Menschen liegen auch die Ränder der Ortschaften Lützschena und Stahmeln. Dabei handelt es sich teils um Wohngebiete und teils um Kleingartenanlagen. Diese Gebiete sind einerseits durch stark befahrene Verkehrstrassen (v. a. Bahnlinie
und B 6) und andererseits durch Waldbestände, Aufforstungen und sonstige Gehölzbestände räumlich von der B-Planfläche getrennt bzw. abgeschirmt.
Die Empfindlichkeit des Untersuchungsraumes gegenüber Beeinträchtigungen der Erholungsfunktionen ist aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten für Freizeit und Erholung (ausgeräumte
Ackerflur mit geringem Erholungswert, vgl. Landschaftsplan) als gering einzustufen.
In der Vergangenheit wurde der Untersuchungsraum zum Radfahren und Spazierengehen offenbar
vor allem von Bewohnern der Ortsteile Lindenthal und Lützschena-Stahmeln genutzt. Durch die
neue B 6 dürfte das Vorhabensgebiet vor allem für Spaziergänger weiter an Attraktivität verloren haben.
Aus schalltechnischer Sicht hoch empfindliche Räume befinden sich südlich des Untersuchungsraumes in Form der Wohngebiete am „Windmühlenweg“ (SB 5), „Freirodaer Weg“ (SB 4), „Radefelder
Weg“ (SB 3), „Bahnstr./Auf der Höhe“ (SB 2) und „Auenblickstr.“ (SB 1) (vgl. MÜLLER-BBM
(2015): Bebauungsplan Nr. 236 der Stadt Leipzig „Radefelder Allee Südost“ – Ermittlung der zu erwartenden Geräuschgesamtbelastung.).
Gegenüber Beeinträchtigungen der Wohnfunktion und des Wohnumfeldes durch sonstige schädliche
Umwelteinwirkungen (Gerüche, Erschütterungen, Luftschadstoffe) sind die Wohngebiete aufgrund
ihrer überwiegenden Wohnfunktion als hoch empfindlich und die Kleingartenanlagen als mittel einzustufen.
Somit ergibt sich eine hohe Gesamtempfindlichkeit im Schutzgut Menschen für die im Untersuchungsraum liegenden Wohngebiete, eine mittlere Empfindlichkeit für die Kleingartenanlagen und
das GVZ und eine geringe Empfindlichkeit in den übrigen Bereichen (s. Karte 7).
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Wesentliche Ziele des Umweltschutzes bzgl. des Schutzgutes Menschen sind im Baugesetzbuch ver10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 81
ankert. Danach dient das Baugesetzbuch u. a. der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, dem
Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) sowie
der Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 BauGB).
Weitere relevante Ziele sind in den Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig enthalten. So werden
u. a. Zielwerte für die maximale Belastung durch Verkehrslärm definiert. Des Weiteren ist das Lokalklima der Stadt so zu beeinflussen, dass eine anthropogen-klimatisch bedingte Stressbelastung
für den Menschen weitgehend reduziert wird und für alle Bevölkerungs- und Nutzergruppen sind innerhalb der Stadt quantitativ und qualitativ Erholungsmöglichkeiten in ausreichender Form zu
schaffen.
7.2.8.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung dürfte sich die hohe Belastung des Gebietes durch Lärm auch
künftig fortsetzen. Möglicherweise kann die weitere Zunahme des Verkehrs und die damit in Verbindung stehende Zunahme der Lärmbelastung in der Zukunft durch technische Fortschritte gemindert oder kompensiert werden. Das Wohnumfeld der Menschen wird auch bei Nichtdurchführung
der Planung erheblich vorbelastet bleiben und die Möglichkeiten für wohnortnahe Erholungsmöglichkeiten werden im Umfeld von Flughafen, Autobahn und B 6 eingeschränkt bleiben.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Eignung für Freizeit und Erholung
Es ist davon auszugehen, dass durch die Nutzung als Industriegebiete allgemeine negative Wirkungen für die Erholungsnutzung durch die Erhöhung der Verkehrsbelastung sowie die Veränderung des
Landschaftsbildes zu erwarten sind.
Aufgrund der industriellen Nutzung ist von einer weiteren Einschränkung der Erholungsfunktion
auszugehen. Der Offenlandcharakter und die Überschaubarkeit der Ackerflächen (Einschränkung
von Blickbeziehungen) werden weiter eingeschränkt.
Insgesamt wird das Wohnumfeld der Menschen aus Lützschena und Radefeld geringfügig beeinträchtigt, die Möglichkeiten zur wohnortnahen Erholung werden weiter eingeschränkt.
Zu berücksichtigen sind die hier bestehenden Vorbelastungen aus dem B-Plangebiet Nr. 911 „Industriegebiet Am Flughafen“ und Nr. 383 „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“, dem B-Plan
Nr. E-76 „Güterverkehrszentrum Quartier C“, das zur Zeit lediglich zu einem Teil ausgelastet ist,
dem Flughafen Leipzig/Halle, der DB-Strecke Halle-Leipzig, der B 6 und der BAB A 14.
Eine Stellungnahme zur Luftreinhaltung wurde gemäß den Vereinbarungen zum Scoping mit den
zuständigen Behörden für die maßgeblichen Immissionsorte erstellt (s. Schutzgut Luft).
Schallschutz
In mehreren gesonderten Gutachten von MÜLLER-BBM wurde untersucht, unter welchen Bedingungen das geplante Vorhaben mit den vorhandenen Wohnbebauungen und Kleingärten außerhalb des
B-Plangebietes schalltechnisch verträglich ist:
•
Bericht Nr. M115787/09 vom 07.08.2015
„Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee – Südost“ - Geräuschkontingentierung“
•
Bericht Nr. M115787/07 vom 10.08.2015
„Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG - Werk Leipzig, Ermittlung der schalltechnischen Vorbelastung in
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 82
der Nachbarschaft im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 236, Stand: August
2015“
•
Bericht Nr. M115787/10, vom 13.08.2015
„Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee – Südost“ - Ermittlung der zu erwartenden Geräuschgesamtbelastung“
•
Bericht Nr. M115787/11, vom 20.08.2015
„Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee – Südost“ - Verkehrslärmuntersuchung“
•
Schreiben P75264/02, vom 04.08.2015
Betreff „Bebauungsplanverfahren Nr. 236 „Radefelder Allee – Südost“ der Stadt Leipzig;
hier: Beurteilung der Schutzanspruchssituation für die „Siedlungsbereiche 1 – 5“ in LützschenaStahmeln in Bezug auf den Nachtzeitraum“
Für die Teilflächen im Geltungsbereich des B-Plans wurden in einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung Geräuschkontingente derart ausgearbeitet, dass hierdurch die Orientierungswerte
nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1, bzw. die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 bzw. Nr. 6.7 der
TA Lärm um mindestens 7 dB, vielfach um deutlich mehr als 10 dB unterschritten werden.
Zur Ermittlung der der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit wurden insbesondere die Siedlungsbereiche in Lützschena-Stahmeln im Detail untersucht und für den dadurch ermittelten faktischen Gebietscharakter die Immissionsrichtwerte entsprechend Nr. 6.1 bzw. Nr. 6.7 TA Lärm angesetzt. Entsprechend der TA Lärm Nr. 6.7 sind diese Siedlungsbereiche aufgrund ihrer Lage und der daraus resultierenden Lärmvorbelastung als Gemengelage zu betrachten.
Auch die Untersuchung der Straßenverkehrsgeräusche, die durch das Planvorhaben induziert werden, zeigt, dass durch das Planvorhaben auf den öffentlichen Verkehrswegen keine nachteiligen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Unter den vorgenannten Bedingungen ist in allen vorhandenen Wohnbebauungen, Gewerbegebieten
und Kleingärten (Immissionsorte IO 1 L, IO 3 L, IO 4 L, IO 8 L, IO 9 L, IO 10 L, IO 10.1 L,
IO 10.2 L, IO 18 L, IO 19 L, IO 20 L, IO Schk 1, IO Schk 4.1, IO Schk 6, IO Schk 7, IO Schk 8 und
IO Schk 9) ein ausreichender Schallschutz vor Gewerbe- und Verkehrsgeräuschen erreichbar.
Dementsprechend ist die Intensität der Projektwirkungen als gering einzustufen.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die bzgl. des Schutzgutes Menschen relevanten Ziele des Umweltschutzes können bei Durchführung der Planung eingehalten werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung und
Verringerung nachteiliger Auswirkungen, insbesondere durch die Festsetzung flächenbezogener
Schallleistungspegel für die GI-Gebiete, können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert
werden. Die Zusatzbelastungen durch Verkehrslärm auf den öffentlichen Verkehrswegen sind nicht
wesentlich. Allerdings werden bereits in der derzeitigen Ausgangssituation die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV teilweise sowohl tags als auch nachts überschritten. Die Umweltqualitätsziele
der Stadt Leipzig (Reduzierung des Verkehrslärms entsprechend der DIN 18005) können damit
nicht erreicht werden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Die Nutzung der Erweiterungsflächen im B-Plan Nr. 236 ist mit Geräuschen verbunden, die möglicherweise auf das Wohnumfeld der in der Umgebung lebenden Bevölkerung wirken. Die für das
Vorhaben erstellte Schallimmissionsprognose kommt zu folgenden Ergebnissen:
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 83
Auswirkungen Industrie- und Gewerbelärm
Unter Berücksichtigung der für die Teilflächen GI 1 bis GI 4 festgesetzten Schallleistungspegel und
bei Zugrundelegung der für die maßgeblichen Immissionsorte aufgrund der faktischen Nutzung festgelegten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte (vgl. MÜLLER-BBM (2015): Bebauungsplan Nr.
236 der Stadt Leipzig „Radefelder Allee Südost“ – Ermittlung der zu erwartenden Geräuschgesamtbelastung.), können die Orientierungswerte der DIN 18 005 bzw. die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der schutzbedürftigen Nachbarschaft tags und nachts eingehalten
bzw. deutlich unterschritten werden. Durch die Planung wird die während der Tageszeit bereits vorhandene Lärmbelastung an keinem Immissionsort im Umfeld des B-Plangebietes erhöht. Während
der Nachtzeit kann es an 4 Immissionsorten zu Erhöhungen bis zu 1 dB und an einem anderen Immissionsort um bis zu 2 dB kommen.
Auswirkungen Verkehrslärm
Die Untersuchung der Straßenverkehrsgeräusche, die durch das Planvorhaben induziert werden,
zeigt, dass durch das Planvorhaben auf den öffentlichen Verkehrswegen keine nachteiligen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (vgl. MÜLLER-BBM (2015): Bebauungsplan Nr. 236 der Stadt
Leipzig „Radefelder Allee Südost“ – Verkehrslärmuntersuchung.). Die durch das Planvorhaben zu
erwartenden Erhöhungen liegen zwischen 0 und 1 dB und sind damit als nicht wesentlich zu werten.
Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet
Die Geräusche des eigenen Erweiterungsbetriebes sowie des eigenen Bestandsbetriebes liegen in
normaler Größenordnung für Betriebe eines Gewerbe- bzw. Industriegebietes.
Insofern kann davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der bestehenden schützenswerten Nutzungen in der Nachbarschaft des B-Plans Nr.
236 entstehen. Aufgrund der hohen Empfindlichkeit der benachbarten Wohngebiete und der geringen Wirkintensität des Vorhabens ergibt sich ein mittleres Risiko für das Schutzgut Mensch in diesen Bereichen. Im B-Plangebiet und in dessen näherer Umgebung ist das Risiko gering.
7.2.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Planung sind folgende Maßnahmen geplant:
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
•
Begrenzung des baubedingten Lärms und Verkehrs gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift
Baulärm (AVV Baulärm)
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen:
•
Erhalt bestehender Wegebeziehungen
•
Begrenzung des anlagebedingten Lärms durch Festsetzung von maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln für Teilflächen im B-Plan
•
Begrünung und Eingrünung der Industriegebiete und Parkierungsanlagen mit heimischen standortgerechten Gehölzen, einschließlich Pflanzung von immergrünen Eiben. Diese Pflanzungen
erfüllen eine luftfilternde und schadstoffauskämmende Wirkung und damit auch indirekt eine
positive Beeinflussung der Gesundheit. Darüber hinaus ergeben sich positive gesundheitliche
Aspekte der Bepflanzungen durch Schattenwurf, Luftfeuchteanreicherung, Wind- und Blickschutz. Ein Beitrag zum Lärmschutz ist durch die Pflanzungen nicht zu erzielen. Die Pflanzungen führen jedoch zu einer ästhetischen Bereicherung der Industriegebiete.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 84
•
Begrünung von Dachflächen: Dachbegrünungen beleben in Gewerbegebieten den überwiegend
„steinernen“ Eindruck und verbessern damit die ästhetische Wirkung des Arbeitsumfeldes. Außerdem kann von einer Dachbegrünung durch Verhinderung starker sommerlicher Aufheizung
und winterlicher Abkühlung eine raumklimaverbessernde Wirkung ausgehen und damit ein Beitrag zur Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz geleistet werden. Durch die Dämmwirkung von
Dachbegrünungen können sich Einsparungen beim Energie- und Wärmebedarf der begrünten
Gebäude ergeben.
Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Planung sind bzgl. des Schutzgutes Menschen nicht erforderlich. Die Ausgleichsmaßnahmen für die Schutzgüter Tiere / Pflanzen / Biologische Vielfalt (Feldvogelgerechte Ackernutzung und Anlage von Gebüschstrukturen und Säumen)
und Boden, Wasser, Klima / Luft (Aufforstungen) haben positive Auswirkungen auch auf die Erholungseignung dieses Gebietes (vgl. Grünordnungsplan).
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Menschen verbleiben keine erheblichen
Umweltauswirkungen.
7.2.9
Kultur- und sonstige Sachgüter
Festlegungen des Scoping zum Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter:
Bestand:
•
Archäologisches Denkmal (Dorfwüstung) im Südwesten des B-Plangebietes
•
Bedeutende landwirtschaftliche Nutzflächen
•
Weitere Kultur- oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden
Untersuchungsintensität:
•
Auswertung vorliegender Daten der Denkmalschutzbehörden
Betrachtungsraum:
•
Plangebiet
7.2.9.1 Bestandsaufnahme
a) Methodik
Bestandserfassung
Zur Bestandserfassung und -bewertung von Kulturgütern werden auf Grundlage der vorhandenen
Unterlagen folgende Bewertungskriterien erfasst:
•
städtebauliche Gesamtanlagen, historische Siedlungskerne
•
Kulturhistorisch bedeutsame bauliche Anlagen (z. B. Bauwerke, Ensembles und Siedlungsstrukturen) außerhalb von Siedlungen
•
Bodenfunde oder Fundstellen (z. B. Bodendenkmäler, archäologisch relevante Bereiche)
•
kulturhistorisch bedeutsame Park- und Gartenanlagen
•
historische Landnutzungsformen, Kulturlandschaftselemente (z. B. Streuobstwiesen, Alleen,
Hecken)
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 85
•
historisch bedeutsame Sicht- und Wegebeziehungen
Die Bestandserfassung und -bewertung von sonstigen Sachgütern (hier landwirtschaftliche Nutzflächen) beruht auf dem Kriterium des direkten und indirekten Flächenentzuges für betroffene landwirtschaftliche Betriebe.
Empfindlichkeit
Die Empfindlichkeit von Kulturgütern ergibt sich aus ihrer Funktion als von Menschen geschaffenen Sachen, Sachgesamtheiten, Teilen und Spuren von Sachen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
Die Empfindlichkeit des Sachgutes landwirtschaftliche Nutzfläche ergibt sich aus der Lage am
nordwestlichen Stadtrand von Leipzig und den hier vorliegenden landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen.
Datengrundlagen
Als Datengrundlage werden herangezogen:
-
Landschaftsplan Lützschena-Stahmeln von 1996
-
Landschaftsplan der Stadt Leipzig von 2013
-
Hinweise des Archäologischen Landesamtes Sachsen
-
Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) für die Stadt Leipzig
Bestandsbeschreibung und -bewertung
Der hohe Schutzanspruch für Kulturgüter ergibt sich fachlich aus ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung und rechtlich aus dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz. Als historische Zeugnisse der Geschichte sind sie als einzigartig zu betrachten und somit unersetzlich. Deshalb besitzen die
bekannten und unbekannten Objekte im Untersuchungsraum generell eine hohe Bedeutung.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Im Bereich des B-Plans Nr. 236 der Stadt Leipzig wird im südwestlichen Teil ein archäologisches
Kulturdenkmal vermutet (vgl. Landschaftsplan der Gemeinde Lützschena-Stahmeln (BORMANN &
PARTNER 1996) und Landschaftsplan der Stadt Leipzig (2013). Nach Auskunft des Landesamtes
für Archäologie handelt es sich um das archäologische Kulturdenkmal (geschütztes Kulturdenkmal
im Sinne von § 2 SächsDSchG) 55770–D-03, vermutlich eine Dorfwüstung aus dem Hochmittelalter bis Spätmittelalter (hochmittelalterlicher Ortskern). Nordwestlich des B-Plangebietes, in der
Nähe des Grenzgrabens wurden Objekte aus der Zeit der Linienbandkeramik ausgegraben (55780–
D-05) und nördlich des B-Plangebietes (im B-Plan Nr. 383) befand sich das Kulturdenkmal 55770–
D-08, das als Gräberfeld mit trapezförmiger Grabeinfriedung beschrieben wurde.
Aufgrund des Vorkommens von im Sinne von § 2 SächsDSchG geschützten Kulturdenkmalen in gutem Erhaltungszustand und mit hohem Zeugniswert haben die 3 genannten Bereiche eine hohe Bedeutung für den Schutz und die Erhaltung von archäologischen Kulturdenkmalen. Die übrigen Bereiche (rund um die bestehenden Kulturdenkmale) haben eine mittlere Bedeutung, da hier nach Einschätzung des Landesamtes für Archäologie mit Neuentdeckungen weiterer archäologischer Denkmale im Rahmen von archäologischen Voruntersuchungen (z. B. Flächenplanierungen) gerechnet
werden muss.
Archäologische Funde stellen als historische Zeitzeugnisse die einzigen Belege für Aktivitäten des
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 86
Menschen für diejenigen Zeiträume dar, aus denen keine schriftlichen Überlieferungen vorliegen.
Die archäologische Substanz ist nicht ersetzbar und Verluste sind grundsätzlich nicht ausgleichbar.
Von daher besteht eine sehr hohe Empfindlichkeit von archäologischen Dokumenten wie dem Kulturdenkmal im südwestlichen Teil des B-Plangebietes gegenüber Zerstörungen. Die übrige Fläche
des Untersuchungsraumes ist mittel empfindlich gegenüber Projektwirkungen, da hier mit archäologischen Neufunden gerechnet werden muss.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Bergung von archäologischen Funden zwangläufig mit Informationsverlusten verbunden ist, da sich der dokumentarische Wert archäologischer Dokumente oft erst
aus dem Kontext mit räumlich benachbarten Befunden erschließt. Bergungsgrabungen zur Sicherung archäologischer Dokumente sind daher im Sinne der Umweltverträglichkeit nicht als Vermeidungs- sondern als Minderungsmaßnahmen anzusehen.
Durch den B-Plan 236 soll eine insgesamt ca. 48 ha umfassende Ackerfläche der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Z. Zt. ist die Ackerfläche an einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, der im Umfeld von Leipzig ca. 1.500 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet. Es
handelt sich um einen Gemischtbetrieb mit intensivem Ackerbau (v.a. Getreide, Raps und Mais), intensiver und extensiver Grünlandwirtschaft und Rindviehhaltung. darüber hinaus werden von dem
Betrieb auch produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen und Arbeiten zur Grünflächen- und
Landschaftspflege durchgeführt.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Gemäß § 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) v. 03.03.1993 (rechtsbereinigt mit Stand v.
01.01.2009) sind die Aufgaben des Denkmalschutzes wie folgt definiert:
(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen und zu
pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die
Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen.
(2) Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den
Gemeinden und den Landkreisen erfüllt. Sie wirken dabei mit Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen.
(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen
und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 4 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
Die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig enthalten keine Ziele für das Schutzgut Kultur- und
sonstige Sachgüter.
7.2.9.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei unveränderter Nutzung würde sich der dokumentarische Wert von archäologischen Dokumenten
im Bereich des Untersuchungsraumes in Zukunft nicht verändern. Die landwirtschaftliche Nutzung
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 87
der Flächen wäre weiterhin möglich.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Realisierung des Vorhabens ist nicht auszuschließen, dass vermutete archäologische
Denkmale zerstört werden. Durch den großflächigen Eingriff wären diese vermuteten Kulturgüter
nicht zu bewahren. Es soll sich um ein archäologisches Kulturdenkmal (geschütztes Kulturdenkmal
im Sinne von § 2 SächsDSchG) in Form einer Dorfwüstung handeln.
Es ist mit einer zwar räumlich begrenzten aber hohen Wirkungsintensität durch das Vorhaben (Tiefund Hochbauarbeiten) in Bezug auf dieses Schutzgut zu rechnen. Im Vorfeld der Baumaßnahme
sollte daher eine archäologische Voruntersuchung stattfinden, in deren Anschluss mit der Sicherung
von Kulturgütern durch Ausgrabung zu rechnen ist.
Eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ist künftig (nach Umsetzung des B-Plans) nicht mehr
möglich.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der Planung
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes bzgl. des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter
werden bei Durchführung der Planung eingehalten, soweit die Vorschriften des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes eingehalten werden. Das Ziel des BNatSchG gewachsene Kulturlandschaften
einschließlich ihrer Kulturdenkmäler vor Beeinträchtigungen zu bewahren, kann nicht eingehalten
werden. Auch der Grundsatz des Regionalplans Westsachsen, die Fläche der landwirtschaftlichen
Nutzung vorzubehalten, kann nicht eingehalten werden.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist vor allem im Bereich
des bestehenden Kulturdenkmals zu rechnen. Im Vorfeld der Baumaßnahme sollte daher eine archäologische Voruntersuchung stattfinden, in deren Anschluss mit der Sicherung von Kulturgütern
durch Ausgrabung zu rechnen ist. Sollte es im Zuge der Bauarbeiten zu weiteren Funden von Kulturgütern bzw. Kulturdenkmalen kommen, ist entsprechend den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Sachsen zu verfahren.
Desweiteren geht landwirtschaftliche Nutzfläche in einem erheblichen Umfang (ca. 48 ha) verloren.
Hierbei handelt es sich um ein grundsätzliches Problem am Stadtrand und im Umfeld von Leipzig.
Daher sind in der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung der Stadt Leipzig Vorschläge erarbeitet
worden, wie möglichst große und zusammenhängende Agrarflächen erhalten bleiben können und
wie die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe auf diese Entwicklung reagieren können (Ausnutzung der verkehrsgünstigen Lage und der Nähe zur Großstadt, Stärkung der Direktvermarktungsstrukturen, Umstieg auf Biologischen Anbau etc.).
Aufgrund der sehr hohen Empfindlichkeit des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter im Bereich des
Kulturdenkmals und der hohen Wirkintensität ergibt sich hier ein sehr hohes ökologisches Risiko, in
den übrigen Bereichen, die überbaut werden, aufgrund der mittleren Empfindlichkeit ein hohes Risiko.
7.2.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter sind folgende Maßnahmen geplant:
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 88
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für baubedingte Beeinträchtigungen:
•
Vorsondierung der gesamten Flächen hinsichtlich des Vorkommens von archäologischen Fundstellen vor der Durchführung von Tiefbaumaßnahmen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme für anlagebedingte Beeinträchtigungen:
•
ggf. Bergungsgrabung zur Sicherung archäologischer Dokumente (Minderungsmaßnahme)
•
möglichst geringe Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen bei der Planung von
Kompensationsmaßnahmen (möglichst nur linienförmige Maßnahmen entlang von Wegen, Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen ohne Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen)
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter verbleibt als erhebliche Umweltauswirkung der mögliche Verlust von archäologischer Substanz.
Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Planung sind bzgl. des Schutzgutes Kulturund Sachgüter nicht möglich und daher nicht erforderlich.
7.2.10 Wechselwirkungen zwischen den oben genannten Belangen
Der gegenwärtige Zustand des Vorhabensgebietes ist durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Diese Art der Nutzung hat geringe Wirkungen auf den Boden und den Wasserhaushalt. Die Flächen weisen eine hohe Abflussregulationsfunktion auf. Die Artenausstattung ist durch
Arten der intensiv genutzten Offen- und Halboffenlandschaft geprägt und enthält auch einige spezialisierte und seltene Arten wie z. B. Wiesenschafstelze, Feldlerche, Neuntöter und Grauammer. Auf
den Ackerflächen entsteht durch nächtliche Ausstrahlung Kaltluft, die vor allem dem östlich angrenzenden Industrie- und Gewerbegebiet zugute kommt. Hinsichtlich Lärm- und Schadstoffbelastung
aus Gewerbegebieten und Straßen bzw. Bahn besteht eine erhebliche Vorbelastung.
Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ist mit der Überbauung des Offenlandes der Verlust von
Boden verbunden. Bodenverluste bedingen den Verlust von Pflanzenstandorten bzw. Lebensräumen.
Aufgrund der Versiegelung kommt es außerdem zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses, einer
Verringerung der Grundwasserneubildung und stärkerer Aufheizung. Die Veränderung des Wasserhaushaltes führt zur Wandlung der Standortverhältnisse und nimmt dadurch Einfluss auf die Besiedlung durch Pflanzen.
Das Vorhaben führt zu einem geringfügigen Verlust insbesondere von ruderalen und nitrophilen
Pflanzengesellschaften und z.T. ubiquitären Tier- und Pflanzenarten (mit ihren Lebensräumen).
Wertvolle Biotoptypen mit seltenen Tier- und Pflanzenarten sind vom Vorhaben nicht betroffen. Infolgedessen verringert sich der bereits stark beeinträchtigte Erholungswert der Landschaft weiter.
Die Überbauung führt außerdem zu einem Verlust von Kaltluftentstehungsgebieten und zur Behinderung und Veränderung von Luftaustauschbewegungen. Durch geländeklimatische Veränderungen
verändern sich wiederum die Standortbedingungen für Pflanzen und Tiere. Arten vergleichsweise
trockener und wärmerer Standorte nehmen zu, ebenso Arten, die v. a. besiedelte Flächen nutzen.
Darüber hinaus werden auch Wechselwirkungen zwischen räumlich benachbarten bzw. getrennten
Ökosystemen wie z. B. bei Wanderungen von Tieren zwischen Teil- und Jahreslebensräumen oder
zwischen Nahrungs- und Brutrevieren beeinflusst. So werden im vorliegenden Fall z. B. Nahrungsräume von Greifvögeln in Anspruch genommen, die in einiger Entfernung zum B-Plangebiet, z. B.
im Tannenwald oder im Leipziger Auwald brüten.
7.3
10.03.2017
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 89
Zur Steuerung und Vorbereitung der künftigen Gewerbeansiedlung im gesamten Nordraum wurde
frühzeitig (um 2000) ein Entwicklungskonzept Leipzig-Nord (AS&P Mai 2001) unter Einbeziehung
einer großräumigen, regionalen Landschaftsgestaltung erstellt, das die weitere Entwicklung steuern
und vorbereiten sollte. Im Rahmen dieser Planerstellung wurden bereits alternative Standorte für
Gewerbe- und Industrieansiedlungen überprüft. Aufgrund der guten infrastrukturellen Gegebenheiten und der bereits bestehenden Vorbelastung ist die Ansiedlung von Gewerbe (vor allem Autoindustrie und deren Zulieferbetriebe) im Nordraum zu favorisieren. Andernfalls wären die von der
Stadt Leipzig im Zusammenhang mit der Ansiedlung des BMW Werkes und der Porsche AG in
Leipzig gewünschten Planungsziele nicht oder nicht in gewünschtem Umfang erreichbar.
Auch seitens der Porsche AG wurden alternative Varianten für die Werkserweiterung bereits im BPlanverfahren zum B-Plan Nr. 383 geprüft. Im Rahmen einer Werkstrukturplanung wurden diverse
Varianten zur Werkserweiterung mit den möglichen Ausbaustufen 2013, 2015 und „20xx“ (= mittelfristig) untersucht, die sich in drei Hauptgruppen unterteilen lassen:
1. Südvariante – Erweiterung auf dem Kernwerksgelände
2. Südwestvariante – Erweiterung auf dem Kernwerksgelände und nach Westen
3. Westvariante – Erweiterung nach Westen bzw. Südwesten
Diese 3 Varianten wurden anhand der Kriterien Erweiterungsmöglichkeit, Funktionszuordnung, Prozessablauf, Förderstreckenlänge, terminliche Umsetzbarkeit, Wirtschaftlichkeit, optimale Flächenausnutzung, Verkehrserschließung/Logistik, Wegelängen, optimale Gesamtstruktur, Kommunikation, technische Versorgbarkeit und geringe Um-/Rückbauumfänge überprüft.
Als Vorzugsvariante ist aus dem Planungsprozess die Variante Nr. 3 „Westerweiterung“ hervorgegangen, welche die besten Voraussetzungen für eine spätere Erweiterbarkeit des Werkes bietet. Da
inzwischen sowohl die Kernwerkserweiterung nach Süden fortgeschritten ist (G2-Projekt) als auch
die B-Planfläche Nr. 383 weitgehend ausgeschöpft ist, verbleibt als weitere Möglichkeit der Werkserweiterung nur noch die Fläche des B-Plans Nr. 236 (also nach Südwesten).
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Verpflichtung zur Überwachung der Umweltauswirkungen im Sinne von § 4c BauGB beruht auf
Artikel 10 der Plan-UVP-Richtlinie. Danach sind die erheblichen Umweltauswirkungen zu überwachen, um u. a. erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen der Durchführung der Planung festzustellen und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Gemäß § 4c BauGB nutzt die Gemeinde dazu die im Umweltbericht zum Bauleitplan formulierten
Überwachungsmaßnahmen (vgl. Anlage BauGB Nr. 3b) sowie Informationen der Behörden (Hinweise der Behörden auf erhebliche Umweltauswirkungen im Rahmen der Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 BauGB. Die Einbettung der Überwachungsmaßnahmen in kommunale, regionale und
landesweite Umweltmonitoring-Programme ist anzustreben, da hiermit erhebliche Synergie-Effekte
zu erzielen sind. Für die Überwachung der Durchführung der Planungen des B-Plans werden folgende schutzgutbezogene Maßnahmen vorgeschlagen:
Tabelle 6: Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung der Planung
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 90
Schutzgut/güter
Boden und
Wasser
Verbleibende erhebliche Umweltauswirkung
Verlust von Bodenfunktionen und Einschränkung der
Grundwasserneubildung und der Abflußregulation
Monitoringmaßnahme
Zeitraum
Überwachung der einschlägi- Bauphase
gen Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes während der
Bauphase,
Überwachung der Umsetzung 5 Jahre nach Inkrafttreten des
der Kompensationsmaßnahmen B-Plans
(insbes. Entsiegelungs- und
Aufforstungsmaßnahmen)
Klima/Luft
Verlust von Kaltluf- Überwachung der Umsetzung frühestens 5 Jahre nach Intentstehungsflächen, der B-Plan-Festsetzungen, ins- krafttreten des B-Plans
Erhöhung der Schad- besondere der Ausgleichsmaßstoffbelastung und nahmen bzgl. der FrischluftVerlust von Flächen versorgung in den Gewerbegemit klimatisch-luft- bieten nordöstlich des B-Planhygienischer Ausg- gebietes.
gleichsfunktion
Pflanzen, Tiere Beeinträchtigung der Ökologische Bauüberwachung, Bauphase,
und Biologi- Lebensraumfunktion Naturschutzfachliche Beglei- 5 Jahre nach Realisierung der
sche Vielfalt für Feldvögel
tung bei der Umsetzung der
Kompensationsmaßnahmen,
Kompensationsmaßnahmen,
CEF-Maßnahmen: regelmäErfolgs- und Effizienzkontrol- ßige Bestandskontrolle (5
len der Kompensationsmaßnah- Jahre lang jährlich) ab Inanmen (inkl. CEF-Maßnahmen) spruchnahme der Flächen
durch Eingriffe
Landschaft
keine
Überwachung der Umsetzung frühestens 5 Jahre nach Inder B-Plan-Festsetzungen, ins- krafttreten des B-Plans
besondere der Ausgleichsmaßnahmen
Menschen
keine
Überwachung der Umsetzung frühestens 5 Jahre nach Inder B-Plan-Festsetzungen
krafttreten des B-Plans
Kultur- und
Ggfs. Verlust archäo- Überwachung der Umsetzung Vor und während der BauSachgüter
logischer Substanz der B-Plan-Festsetzungen
phase
Die ökologische Bauüberwachung, die naturschutzfachliche Begleitung bei der Umsetzung der
Kompensationsmaßnahmen und die Erfolgs- und Effizienzkontrollen der Kompensationsmaßnahmen (inkl. CEF-Maßnahmen) werden wie folgt ausgeführt:
Gemäß städtebaulichem Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG
verpflichtet sich der Vorhabensträger zur funktionsgerechten Umsetzung aller im B-Plan festgelegten bzw. festgesetzten Kompensationsmaßnahmen einschließlich der CEF-Maßnahmen. Dazu wird
ein sachverständiger Gutachter beauftragt, die Durchführung der Maßnahmen fachlich zu begleiten,
die Zielerfüllung zu überprüfen und ggfs. bei Zielabweichungen Korrekturmaßnahmen vorzunehmen. Für die von der Planung betroffenen Feldvogelarten (Feldlerche, Wiesenschafstelze, Neuntöter
und Grauammer), für die CEF-Maßnahmen durchgeführt werden, wird eine Umsetzungs-, Zustandsund Wirkungskontrolle der Maßnahme durchgeführt. Dazu wird ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Eingriffe 5 Jahre lang eine standardisierte Revierkartierung (mit jährlich 5 Begehungen
zwischen März und Juli) auf den Maßnahmenflächen selbst und im Umkreis von je 200 m durchge10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 91
führt. Die Kartierungsergebnisse und deren Auswertung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des
Maßnahmenpakets ist jährlich in Form eines kurzen Ergebnisberichtes gegenüber der Genehmigungsbehörde darzulegen. Darin enthalten sind ggfs. Hinweise zur Modifizierung der Ausgestaltung
der Maßnahmen bzw. zur Optimierung des Pflegemanagements.
7.5
Zusammenfassung
Durch die Aufstellung des B-Planes „Radefelder Allee Südost“ sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die geplante Erweiterung des Porsche-Werks geschaffen werden. Dabei sollen insbesondere
die zulässigen Nutzungsarten und -formen sowie die überbaubaren Flächen definiert, die verkehrliche und infrastrukturelle Erschließung gesichert, die Belange des Natur- und Umweltschutzes integriert und die Einbindung des Areals in das Stadtrandgefüge gewährleistet werden.
Die wesentlichen Inhalte des insgesamt 56 ha umfassenden B-Plans sind die Festsetzung von 3 GIGebieten mit einer Grundflächenzahl von je 0,8 und einer Bauhöhenbeschränkung von 175 m ü.
NHN (GI 1 und GI 3) bzw. von 170 m ü. NHN (GI 2) und einer weiteren GI-Fläche (GI 4) ohne
Festlegung einer Grundflächenzahl, die Festsetzung von Verkehrsflächen zur äußeren Erschließung,
die Festsetzung von 3 privaten bzw. öffentlichen Grünflächen rund um die GI-Gebiete, die Festsetzung einer privaten Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser, die Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Festsetzung von (artenschutzrechtlich
bedingten) CEF-Maßnahmen (vgl. Kap. 7.1).
Als fachliche Grundlagen und Ziele liegen dem Plan Sachinformationen zu den umliegenden
Schutzgebieten und Schutzobjekten gemäß BNatSchG (insbesondere FFH-Gebiete und Besonders
geschützte Biotope nach § 21 SächsNatSchG), der Landschaftsplan der Stadt Leipzig mit seinem Integrierten Entwicklungskonzept (IEKO), der Grünordnungsplan zum B-Plan, die gemäß § 9 ff.
SächsNatSchG erstellte Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und die verschiedenen Fachgutachten zu
einzelnen Schutzgütern (Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Entwässerungsplanung,
Stellungnahme zur Luftreinhaltung, Klimatologische Untersuchung, Artenschutzprüfung, FFH-Verträglichkeitsvorprüfung FFH-Gebiet „Brösen, Glesien und Tannenwald“ und FFH-Gebiet „Leipziger
Auensystem“, SPA-Verträglichkeitsvorprüfung SPA-Gebiet „Leipziger Auwald“, Verkehrsgutachten
und Baugrundgutachten) zugrunde (vgl. Kap. 7.1.2).
Erhebliche Umweltauswirkungen sind schutzgutbezogen wie folgt zu erwarten:
•
Boden: Verlust von Bodenfunktionen
•
Wasser: Einschränkung der Grundwasserneubildung und der Abflußregulation
•
Klima / Luft: Verlust von Kaltluftentstehungsflächen, Erhöhung der Schadstoffbelastung und
Verlust von Flächen mit klimatisch-lufthygienischer Ausggleichsfunktion
•
Tiere / Biologische Vielfalt: Beeinträchtigung der Lebensraumfunktion für Feldvögel
•
Kulturgüter und sonstige Sachgüter: Ggfs. Verlust archäologischer Substanz
Auf die hier nicht genannten Umweltbelange (Pflanzen, Landschaft, Menschen und Wechselwirkungen) sind erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten (vgl. Kap. 7.2).
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden auf regionaler und lokaler Ebene im Rahmen des
Nordraumkonzeptes Leipzig und im Rahmen einer Werkstrukturplanung der Porsche Leipzig GmbH
geprüft und kommen nicht in Betracht (vgl. Kap. 7.3).
Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen wurden verschiedene Monitoring-
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 92
maßnahmen festgelegt (vgl. Kap. 7.4).
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Zu der Öffentlichkeitsveranstaltung wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. 2/2015 vom 24.01.2015 eingeladen. Bei der Veranstaltung waren auch Mitarbeiter des
Stadtplanungsamtes und die beauftragten Planer anwesend.
Im Rahmen der Erörterung wurde die Planung von den anwesenden ca. 50 Bürgern im Wesentlichen
begrüßt.
Insbesondere die folgenden Punkte wurden angesprochen:
•
Erhalt des bestehenden Rad- und Wirtschaftsweges im Osten und Süden
Der bestehende Rad- und Wirtschaftsweg wurde entsprechend in den Geltungsbereich des BPlanes aufgenommen und über eine zeichnerische Festsetzung planungsrechtlich gesichert.
•
Überlastung der Radefelder Allee aufgrund des zunehmenden Pkw-Verkehrs durch die neu geschaffenen Arbeitsplätze
Bei der Prüfung der zukünftigen Verkehrsbelastung wird ein weiterer Betrachtungsraum sowie
die zukünftige Situation im Plangebiet angenommen. Bei der Erkenntnis eines Ausbaubedarfs
der Infrastruktur ist mit der Entwicklung des Standortes darauf zu reagieren.
•
Berücksichtigung der westlich angrenzenden Entwicklung des Flughafens Leipzig/Halle
Die Annahmen der jetzigen und zukünftigen Situation werden auf Grundlage des Flächennutzungsplanes getroffen. Daher wird auch die westliche Entwicklung in der Planung in allen
Fachthemen unabhängig vom konkreten Planungsstand berücksichtigt.
•
Prüfung der Verkehrsbelastung und deren Emission in der derzeitigen und zukünftigen Situation
Im Rahmen der Erarbeitung des Schallgutachtens wird der Sachverhalt berücksichtigt. Die Ergebnisse und entsprechende Maßnahmen flossen in den B-Plan ein.
•
Verbesserung der klimatischen Verhältnisse durch Schaffung von Verdunstungsmöglichkeiten
Aufgrund der Bodenverhältnisse ist eine natürliche Versickerung nicht möglich. Auf Grundlage
des Flächennutzungsplanes sowie des Landschaftsplanes der Stadt Leipzig wird der Verlust an
Kaltluftentstehungsfläche (ca. 30 ha) berücksichtigt. Der Ausgleich wird weitestgehend schutzgutbezogen geleistet.
•
Förderung und Entwicklung des Wohnens in Lützschena im Verhältnis zum Anstieg der Arbeitsplätze
Mit Beschluss des Flächennutzungsplan vom 04.12.2014 ist keine Neuausweisung von Wohnbaugebieten vorgesehen. Unabhängig davon gibt es in Lützschena Wohnungsstandorte, an denen Wohnungsbau betrieben wird.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ging von Naturschutzverbänden eine Stellungnahme ein.
Als positiv wird der grundsätzliche Verzicht auf eine Bebauung des Grünstreifens im Osten des Geltungsbereiches aufgenommen. Es wird vorgeschlagen, die Gehölzfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB als Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest-
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 93
zusetzen.
Zudem wird die Beachtung des Vorranges von Vermeidungsmaßnahmen in Form von extensiven
Dach- und Fassadenbegrünungen gegenüber Kompensationsmaßnahmen gem. § 15 Abs. 1
BNatschG gefordert.
Weiterhin soll eine örtliche Teilversickerung in naturnaher Gestaltung mit struktureller Anbindung
an das bestehende Biotop im Osten geprüft werden.
Die Hinweise wurden bei der Erarbeitung des Grünordungsplanes (GOP) sowie des Umweltberichtes (Kap. 7) weitestgehend berücksichtigt (s. Grünordnerische Festsetzungen zur Dachbegrünung
und zum naturnah gestalteten Regenwasserrückhaltebecken).
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 20.01.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1
BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf des B-Planes aufgefordert.
Von den insgesamt 25 Beteiligten sind 23 Stellungnahmen eingegangen.
Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:
•
Landesamt für Denkmalpflege
•
Stadtverwaltung Schkeuditz
Ohne planungsrelevante Hinweise oder Anregungen blieben die folgenden Stellungnahmen:
•
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Niederlassung Leipzig
•
Flughafen Leipzig-Halle GmbH
•
Handwerkskammer zu Leipzig
•
Industrie- und Handelskammer Leipzig
•
Mitnetz Gas
•
Polizeidirektion Leipzig
•
Sächsisches Oberbergamt
•
Stadtreinigung Leipzig
•
VNG – Verbundnetz Gas AG, GDM/Genehmigungswesen
Einige TöB äußerten Anregungen und Hinweise zum Vorentwurf. Sie wurden folgendermaßen in
der Planung berücksichtigt:
•
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Bis zu einer maximalen Bauhöhe von 34 m wird der Aufgabenbereich im Hinblick auf den Schutz
ziviler Flugsicherungseinrichtungen nicht berührt. Die Entscheidung gem. § 18a Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) wird getroffen, sobald über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die Vorhabensplanung (z. B. Bauantrag) vorliegt. Dieser Hinweis wurde in die Hinweise im Anhang IV dieser Begründung aufgenommen.
•
Deutsche Flugsicherung DFS
Je nach Art und Höhe baulicher Anlagen kann die Radaranlage Leipzig/Halle ASR bzgl. § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) betroffen sein. Bauvorhaben über 166 m ü. NHN sind der Landesluft10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 94
fahrtsbehörde vorzulegen. Dieser Hinweis wurde in die Hinweise im Anhang IV dieser Begründung
aufgenommen.
•
Deutscher Ausschuss zur Verhütung von Vogelschäden im Luftverkehr DAVVL e. V.
Aus Gründen der biologischen Flugsicherheit wurde empfohlen, auf Regenwasserrückhaltebecken
mit dauerhafter Wasserfläche möglichst zu verzichten oder, wenn sie unvermeidbar sind, diese möglichst für Vögel unattraktiv zu gestalten und einen schnellen Regenwasserabfluss (1-2 Tage) zu gewährleisten. Die Hinweise wurden bei der Planung der Fläche für das Regenwasserrückhaltebecken
lage- und größenmäßig berücksichtigt.
•
Landesdirektion Sachsen – Luftverkehr und Binnenschifffahrt
Es wurde empfohlen, die nachrichtliche Übernahme der planfestgestellten Bauschutzbereiche nach
§ 12 LuftVG des Flughafens Leipzig/Halle in die Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 6 BauGB zu übernehmen sowie den Zustimmungsvorbehalt der Luftverkehrsbehörde für Baumaßnahmen zu benennen, weil dieser Fachplanung gegenüber der Bauleitplanung gemäß § 38 BauGB Vorrang einzuräumen ist.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass neben baugenehmigungspflichtigen Vorhaben auch für
baugenehmigungs- oder verfahrensfreie Bauvorhaben sowie für Bäume, Masten, Freileitungen,
Schornsteine, Anlagen, Geräte und sonstige Luftfahrthindernisse die Genehmigung der Luftverkehrsbehörde unter luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen erforderlich ist, sobald in die Bauschutzbereiche eingegriffen wird.
Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass der Anflugsektor 065° rwN und der Abflugsektor 245°
rwN des bestehenden Hubschrauberlandeplatzes des Porsche-Werkes Leipzig über dem Plangebiet
liegen. Die Planung steht dem Sachverhalt nicht entgegen.
•
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
Im Geltungsbereich verlaufen zwei Fernwasserleitungen (DN 900 St und DN 1000 SpB), ein Fernmeldekabel sowie eine Lichtwellenleiter (LWL)-Kabelanlage. Umverlagerungen der Anlagen sind
rechtzeitig abzustimmen, da aus überregionaler Versorgungssicherheit eine kurzfristige Realisierung
nicht möglich ist.
Da eine Verlegung der Trasse beabsichtigt ist, wurden parallel zum B-Planverfahren Abstimmungen
mit dem Versorgungsträger geführt. Die zukünftige Leitungstrasse wurde über ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers in der Planzeichnung gesichert.
•
Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL)
Die Erschließungsmöglichkeit für Trinkwasser, Abwasser und Regenwasser wurde unter Hinweisen
und zu berücksichtigenden Forderungen hinsichtlich der Errichtung von Ver- und Entsorgungsanlagen bestätigt. Die Realisierbarkeit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung wurde
geklärt.
•
Landesamt für Archäologie
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich. Vor Beginn der Erschließungs- und
Bauarbeiten muss gemäß Hinweise des Landesamtes im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch
das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden. Diese besteht in
der Flächenplanierung, d. h. Abtragung des Oberbodens mittels eines exakt arbeitenden Großgerätes
(Hydraulikbagger mit Böschungshobel). Zur Überwachung der Flächenabtragung muss ein Facharchäologe des Archäologischen Landesamtes ständig zugegen sein. Auftretende Befunde und Funde
sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren; Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszu10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 95
schließen. Der Termin für die Grabung ist mit dem Landesamt für Archäologie im Rahmen einer
Vereinbarung abzustimmen. Das Ergebnis der Grabung kann weitere archäologische Untersuchungen erforderlich machen. Für die Grabungen ist zwischen dem Bauherren und dem Landesamt für
Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die den Zeit- und Kostenrahmen benennt.
Die Genehmigungspflicht für o. g. Vorhaben ergibt sich aus § 14 SächsDSchG. Danach bedarf der
Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten usw. an einer Stelle ausführen will, von
der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.
Die archäologische Relevanz des Vorhabensareales belegen aus dem Umfeld bekannte archäologische Kulturdenkmale neolithische Siedlungsspuren, hochmittelalterlicher Ortskern [D55780-08, D55770-03], die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
Dieser Hinweis wurde in die Hinweise im Anhang IV dieser Begründung aufgenommen.
•
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Es wurde auf die Einhaltung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungsregelungen des § 9 Abs. 1
und 2 Bundesfernstraßengesetz (FstrG) wie auch des § 24 Abs. 1 und 2 Sächsisches Straßengesetz
(SächsStrG) verwiesen. Damit sind folgende Punkte einzuhalten:
○
Die Baugrenze muss im Zuge der B 6 und S 8 außerhalb der Anbauverbotszone liegen.
○
Flächen für Abwasserbeseitigungen müssen außerhalb der Anbauverbotszone und innerhalb
der Baugrenze liegen.
○
Im B-Plan ist entlang der B 6 und S 8 ein Zufahrtsverbot darzustellen.
Die Planzeichnung weist die überbaubare Grundstücksfläche und die Fläche für Abwasserbeseitigung so aus, dass keine Konflikte bzgl. der Anbaubeschränkungsregelungen bestehen. Mit Ausweisung von Grünflächen entlang der B 6 und S 8 werden Zufahrten unterbunden.
•
Landesdirektion Sachsen - Raumordnung und Stadtentwicklung
Es wurden Grundsätze und Ziele übergeordneter Planungen benannt.
Diese wurden im Kap. 6 der Begründung zum B-Plan berücksichtigt.
•
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Die bisherige Erschließung erfolgte über die Regionalbuslinie 191 im Stundentakt. Seit Ende 2014
verkehrt die Stadtbuslinie 91 mit dichterem und erweitertem Fahrangebot. Als problematisch wurde
die nachträgliche Errichtung von Haltestellen gesehen. Dies sollte bei der Planung von Zufahrten
und Zugängen berücksichtigt werden.
Der Hinweis wurde im Rahmen der Untersuchung zur Verkehrserschließung berücksichtigt und entsprechend geprüft.
•
Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft LMBV
Die im Plangebiet befindliche Grundwassermessstelle BRF 493 (RW 4519552/HW 5696319) ist
zwingend zu erhalten.
Mit Lage der benannten Messstelle innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche in direkter
Nähe zur Hugo-Junkers-Straße konnte die Forderung der LMBV vollumfänglich erfüllt werden.
•
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz Strom)
Im Geltungsbereich werden Verteilungsanlagen des Mittel- und Niederspannungsnetz betrieben.
Diese sind unter Berücksichtigung ihrer Kabeltrassen (2 m) in der Planung zu berücksichtigen. Zu10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 96
dem ist bei Anpflanzung von Bäumen ein Abstand von 1,5 m zu den Kabeltrassen einzuhalten.
Die benannten Leitungen befinden sich innerhalb der zukünftig festgesetzten Grünflächen und außerhalb des Baugebietes. Die Anforderung bzgl. der Bepflanzung wurde im Rahmen der Grünordnung berücksichtigt.
Sollten sich für die im Osten verlaufende 110-kV-Freileitung Berührungspunkte bzw. Überschneidungen, insbesondere auch in der verkehrstechnischen Erschließung ergeben, sind rechtzeitige Abstimmungen erforderlich.
Die benannte 110-kV-Freileitung wird nicht erdverlegt und wird auch nicht durch zukünftige Festsetzungen behindert. Die Anforderung bzgl. der Bepflanzung der Trasse wurde innerhalb der Grünordnung berücksichtigt.
•
Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen
Es wurden Grundsätze und Ziele übergeordneter Planungen benannt.
Diese wurden im Kap. 6 der Begründung zum B-Plan berücksichtigt. Der besonderen Berücksichtigung des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wurde im Grünordnungsplan Rechnung getragen.
•
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Es wurden Hinweise zu den allgemeinen geologischen Verhältnissen gegeben, die bei der Planung
des Rückhaltebeckens berücksichtigt werden.
Weiterhin wurden Hinweise zu Baugrunduntersuchungen, Regelungen des Lagerstättengesetzes und
des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes sowie zur natürlichen Radioaktivität
gegeben. Diese Hinweise wurden in der Begründung zum B-Plan aufgenommen.
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Mit Schreiben vom 02.05.2016 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des B-Planes aufgefordert.
Von den insgesamt 24 Beteiligten gingen 20 Stellungnahmen ein.
Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:
•
Industrie- und Handelskammer Leipzig
•
Landesamt für Denkmalpflege
•
Mitnetz Gas
•
VNG – Verbundnetz Gas AG, GDM/Genehmigungswesen
Ohne planungsrelevante Hinweise oder Anregungen blieben die folgenden Stellungnahmen:
•
Landesdirektion Sachsen – Luftverkehr und Binnenschifffahrt
•
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
•
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Niederlassung Leipzig
•
Deutscher Ausschuss zur Verhütung von Vogelschäden im Luftverkehr DAVVL e. V.
•
Deutsche Flugsicherung DFS
•
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
•
Landesamt für Archäologie
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 97
•
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
•
Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft LMBV
•
Polizeidirektion Leipzig
•
Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen
•
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
•
Sächsisches Oberbergamt
•
Stadtreinigung Leipzig
•
Stadtverwaltung Schkeuditz
•
Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL)
Einige TöB äußerten Anregungen und Hinweise zum Entwurf. Sie wurden folgendermaßen in der
Planung berücksichtigt:
•
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wies das Landesamt für Straßenbau und
Verkehr darauf hin, dass die Anbauverbote des § 9 Abs. 1 Nr.2 FstrG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 2
SächsStrG (Verbot der Errichtung baulicher Anlagen, welche über Zufahrten außerhalb des Erschließungsbereiches einer Ortsdurchfahrt erschlossen werden sollen) gelten und im B-Plan strikt
berücksichtigt werden müssen. Dazu wurde gefordert, eine entsprechende Festsetzung in den BPlan aufzunehmen. Dem wurde durch den Ausschluss von Ein- und Ausfahrten entlang der Radefelder Allee sowie der Neuen Halleschen Straße in Form einer textlichen Festsetzung entsprochen.
Die Benennung des Abschnitts der S 8 zwischen den Knotenpunkten mit der Hugo-Junkers-Straße
und der B 6 als Verknüpfungsbereich wurde umformuliert, um den Status als sogenannte „freie
Strecke“ der S 8 deutlich zu machen. Die Ausführungen zu Sondernutzungen wurde gestrichen.
Die Forderung, dass sich die Stadt Leipzig zur Übernahme der Kosten für einen Ausbau der S 8 inklusive des Einmündungsbereiches der B 6 durch die Umsetzung des vorliegenden oder weiterer BPläne innerhalb von 10 Jahren nach vollständiger Bebauung des Plangebiets verpflichtet,wurde geprüft. Mit demLandesamt für Straßenbau und Verkehr wurde die Problematik am 27.10.2016 beraten. Im Ergebnis hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr gegenüber der Stadt erklärt, an dieser Forderung nicht mehr festzuhalten.
•
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz Strom)
Die Hinweise zum Leitungsbestand und deren Schutzstreifen wurden im B-Plan, Teil B: Text durch
grünordnerische Festsetzungen berücksichtigt bzw. in die Begründung, Kapitel 20 aufgenommen.
•
Landesdirektion Sachsen
Seitens der Landesdirektion Sachsen wurden nochmals die Grundsätze und Ziele übergeordneter
Planungen benannt, die im Kap. 6 der Begründung zum B-Plan berücksichtigt wurden.
Seitens der Landesdirektion Sachsen bestanden erhebliche Bedenken, dass bei der Zwischenwertbildung in Gemengelagen für die zum Wohnen dienenden Gebiete für den Nachtzeitraum durchgängig
die höchstmöglichen Zwischenwerte nach Nr. 6.7 TA Lärm, nämlich diejenigen für Mischgebiete,
angesetzt werden dürfen, da für die Umsetzung der geplanten Nutzungen des B-Planes an den meisten Immissionsorten südlich des Plangebietes die Festsetzung eines Zwischenwertes von 42,5 dB
(A) ausreichend ist. Unter Beachtung der konkreten Situierung betroffener Immissionsorte einschließlich deren Gebietseinstufung wurde im Rahmen der planerischen Abwägung die vorgeschla10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 98
gene Zwischenwertbildung überprüft. Im Ergebnis wurde die Begründung zum B-Plan insbesondere
im Kapitel 9.3 “Schutzkonzept gegenüber Schallemissionen” überarbeitet und die diesbezüglichen
Anregungen berücksichtigt.
In der nun gewählten Herangehensweise wurde darauf abgestellt, dass eine Zwischenwertbildung
auf dem Niveau von 42,5 dB (A) an den drei maßgeblichen Immissionsorten südlich des Plangebiets für die festgesetzte Geräuschkontingentierung des B-Planes Nr. 236 gerechtfertigt ist. In einem
zweiten Schritt wurde darauf hingewiesen, dass der Blick notwendigerweise auch auf zukünftige
Planungen im Umfeld gerichtet werden muss und dafür eine Zwischenwertbildung von 45 dB (A)
(„Mischgebietsniveau“) sachgerecht und angemessen erscheint und hätte angenommen werden können.
Die Hinweise auf die Lage des Plangebiets im Baubeschränkungsbereichs des Flughafens Leipzig
und das vorhandene archäologische Kulturdenkmal wurde hingewiesen. Diese Hinweise waren bereits in der Planzeichung und der Begründung, Kapitel 22 und in Anlage IV berücksichtigt worden.
Auf die Informationspflicht der Stadt Leipzig zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
wurde hingewiesen.
•
Flughafen Leipzig-Halle GmbH
Die Flughafen Leipzig-Halle GmbH wies darauf hin, dass der B-Plan keine Festsetzungen enthalten
dürfe, die die weitere städtebauliche Entwicklung des beabsichtigten Plangebietes westlich der Radefelder Allee (B-Plan Nr. 422) als Gebiet industrieller Nutzung beeinträchtigen könnte, insbesondere in Hinblick auf Verkehrserschließung und Immissionsschutz.
Es wurde dargelegt, dass das schalltechnische Gutachten, welches für die Flächen des geplanten BPlans Nr. 422 eine Festsetzung als Industriegebiet annimmt, zu dem Ergebnis kommt, dass die Geräuschbeiträge der noch zu entwickelnden Flächen im Umfeld des B-Planes unter den einzuhaltenden Immissionsrichtwerten liegen sollen. Zudem wurde auf weitere Optimierungsmaßnahmen verwiesen. Es wurde daher eingeschätzt, dass die künftige Nutzung des geplanten Industriegebietes im
B-Plan Nr. 422 nicht in dem gebotenen Maße geklärt ist.
Die Entwicklung westlich der Radefelder Allee wurde im B-Plan berücksichtigt, da er keinerlei
Festsetzungen enthält, die zulasten des benachbarten Gebietes gehen. Insbesondere hinsichtlich des
Immissionsschutzes sind die Anforderungen, dass auch auf der westlichen Seite der Radefelder Allee weitestgehend ein Industriegebiet entstehen kann, bereits in diesem Verfahren umfassend im
Gutachten zur Ermittlung der zu erwartenden Gesamtgeräuschbelastung geprüft worden. Demnach
stehen weiteren gewerblichen Entwicklungen auf derzeit noch unbebauten bzw. noch zu entwickelnden Flächen im Umfeld keine immissionsschutzrechtlichen Gründe durch den B-Plan Nr. 236
entgegen.
Es wurde angeregt, die industrielle Nutzung nach dem beabsichtigten B-Plan Nr. 422 der schalltechnischen Untersuchung zugrunde zu legen und im Einzelnen zu untersuchen, in welcher Höhe in
dem B-Plan Nr. 236 und dem beabsichtigten B-Plan Nr. 422 flächenbezogene Schallleistungspegel
zu bestimmen sind, die in beiden Gebieten die mit den Bebauungsplänen angestrebte Nutzung ermöglichen.
Diese Anregung wurde durch die zweistufige Festlegung der Zwischenwerte berücksichtigt. Es kann
aufgrund der geringeren Distanz des B-Plans Nr. 422 zu relevanten Immissionsorten jedoch nicht
mit einer uneingeschränkten Nutzung im gesamten Geltungsbereich gerechnet werden. Darüber hinaus resultieren die Einschränkungen auch nicht aus der Planung zum B-Plan Nr. 236, sondern vielmehr aus den vorhandenen schalltechnischen Anforderungen durch die bestehende Vorbelastungssi-
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 99
tuation.
Hinsichtlich des Verkehrserschließungskonzeptes des B-Plans wurde angemerkt, dass die Belastung
der vom B-Plan Nr. 236 in Anspruch genommenen – außerhalb des Plangebietes liegenden – Verkehrsflächen durch die Entwicklung des Gesamtraumes in das Konzept der verkehrlichen Erschließung nicht eingeht. Zudem sollte die Erweiterung des Geltungsbereichs geprüft werden. Der voraussichtliche Ausbau der Radefelder Allee sollte bei der Festsetzung von Ausgleichsflächen lagemäßig berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Bedenken bezüglich der
Aktualität der zugrundeliegenden Belegungszahlen sowie der Leistungsfähigkeit des örtlichen Straßennetzes geäußert. Es wurde angeregt, die Grundlagen hinsichtlich der Verkehrserschließung unter
Einbeziehung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich größerräumig zu
überprüfen und in die Planung einzustellen.
Der erforderliche Ausbaubedarf für die gesicherte Erschließung des Plangebietes wurde in einem
Verkehrsgutachten ermittelt. Besonders hoher Ausbaubedarf wurde am Knotenpunkt S 8/Hugo-Junkers-Straße/Gesnerstraße festgestellt. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Optimierung am Knoten
B 6/S 8 erforderlich. Durch den Rückgriff der Untersuchung auf einen Ausschnitt der landesweiten
Verkehrsprognose Sachsen 2025, welche die grundsätzliche Rahmenentwicklung abbildet, ist die
Betrachtung der Entwicklung des Gesamtraumes ausreichend gewährleistet. Die empfohlenen Maßnahmen zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des B-Plangebietes Nr. 236 basieren insofern
auf aktuellen Prognoseberechnungen und beinhalten demnach auch zwischenzeitlich eingetretene
Teilentwicklungen. Auf der Grundlage der Landesverkehrsprognose Sachsen 2025 sowie der weiteren Ermittlungen sowie der Annahme, dass das Plangebiet in ähnlicher Weise wie das nördlich angrenzende B-Plan-Gebiet Nr. 383 genutzt wird, wurden verkehrstechnische Leistungsfähigkeitsberechnungen an den umliegenden Knotenpunkten vorgenommen.
Der konkrete Knotenpunkt S 8/Gesnerstraße wurde im April 2014 durch eine Verkehrszählung erfasst. Somit ging das bestehende Verkehrsaufkommen, einschließlich eventuell vorhandener Mitarbeiterverkehre von DHL, in die Untersuchungen ein. Sämtliche Ergebnisse des Gutachtens sind in
die Planunterlagen als Festsetzungen von Verkehrsflächen eingeflossen bzw. für die Maßnahmen,
die nicht in einem B-Plan geregelt werden können, wurde über einen ergänzenden städtebaulichen
Vertrag zwischen dem Planbegünstigten und der Stadt Leipzig die Umsetzung sichergestellt. Die
Flächen, für die zur Realisierung der entsprechenden Maßnahmen eine Sicherung erforderlich ist,
sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt in ausreichendem Umfang in den Geltungsbereich einbezogen
worden. Die Lage der Anpflanzungen berücksichtigen diesen Flächenbedarf ebenfalls. Weitere Festsetzungen oder die Erweiterung des Geltungsbereichs sind nicht notwendig.
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zu den umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen erfolgte durch Auslegung der Unterlagen im Neuen
Rathaus vom 18.05.2016 bis zum 17.06.2016.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen von Bürgern ein. Von 1
Naturschutzverband ging eine Stellungnahme ein.
Seitens des Verbandes wurde in Zweifel gezogen, dass die geplanten Ausgleichsflächen in einem
Umfang von insgesamt rund 7,4 Hektar den Verlust der Planfläche angemessen ausgleichen und die
wesentlichen Funktionen wieder herstellen können. Es wurde zudem bezweifelt, dass die vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen ausreichen, die ökologische Gesamtbilanz zu verbessern.
Die in der Stellungnahme genannte Größenordnung von 7,4 Hektar ist aus der textlichen Festsetzung Nr. 7, die eine vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme beinhaltet, ent10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 100
nommen worden. Diese Festsetzung beinhaltet die Kompensation des Verlustes bzw. der Beeinträchtigung von Bruthabitaten von Vogelarten der Feldflur. Sie dient somit der Sicherung der ökologischen Funktionen dieser Arten.
Über die benannte Maßnahme hinaus sind außerdem planinterne wie auch planexterne Maßnahmen
zum Ausgleich vorgesehen. Die Realisierung der planexternen Maßnahmen zum Ausgleich wurde
über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Dies sind im Einzelnen folgende Maßnahmen:
•
Begrünungsmaßnahmen südlich der Kleingartenanlage Lindenthal (Aufforstungsflächen)
•
Allee am Bismarckturm (Begrünungsmaßnahmen wie Anpflanzungen von Straßenbäumen etc.)
•
Förderung Feldvögel – Gundorf (Optimierung bestehender Biotopstrukturen und Extensivierung der Nutzung)
•
B-Plan „Wohngebiet Schulstraße“ – Maßnahmen Nrn. 6 u. 7: 3,3 ha Förderung Feldvögel (Optimierung bestehender Biotopstrukturen und Extensivierung der Nutzung)
•
Offenlegung Wischke (wasserbauliche Maßnahmen, Begrünungsmaßnahmen wie Anpflanzungen von Straßenbäumen etc.)
•
Entsiegelungsmaßnahmen in Waldpolenz, Stadt Brandis (Durchführung von Entsiegelungsmaßnahmen mit Begrünung, Aufforstungsflächen)
Darüber hinaus wurden aus dem Ökokonto Leipzig der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG 4,05 Mio. WertPunkte zum Ansatz gebracht.
Damit ergibt sich insgesamt ein vollständiger Ausgleich des im Plangebiet ermittelten Eingriffs; die
Bedenken des Umweltverbandes beruhen insofern darauf, dass diese Informationen in der Begründung zum B-Plan nicht genügend herausgestellt worden sind. Die Ausführungen in Kap. 7.1.2.4 der
Begründung wurden deshalb noch einmal überprüft und ergänzt.
8.5
Erneute Beteiligung der Betroffenen zum Entwurf
Der Bebauungsplan wurde im Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit um eine Festsetzung zum Ausschluss von Ein- und Ausfahrten entlang der Bundesstraße
B 6 (Neue Hallesche Straße) und der Staatsstraße S 8 (Radefelder Allee) ergänzt (siehe auch Kap.14
der Begründung). Gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 1 BauGB erfolgte eine erneute Beteiligung des Eigentümers der betroffenen Grundstücke. Mit Schreiben vom 28.10.2016 wurde die Möglichkeit zur Äußerung gegeben. Es wurden diesbezüglich keine Einwände vorgebracht (Schreiben des betroffenen
Eigentümers vom 05.12.2016).
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Das Plangebiet ist im Wesentlichen gegliedert in:
•
in ein Industriegebiet, bestehend aus einer zentral angeordneten Hauptfläche und einer räumlich
davon abgetrennten Teilfläche am östlichen Rand des Plangebietes,
•
ein zusammenhängendes Grünflächenband, welches die Hauptfläche des Industriegebietes im
Westen, im Süden und im Osten umgibt, sowie
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 101
•
Verkehrsflächen im nordwestlichen, im südlichen und im östlichen Randbereich des Plangebietes.
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept
Um eine optimale Anbindung der neu geplanten Bauflächen an den bestehenden Kfz-Produktionsstandort zu gewährleisten und somit die Fortentwicklung des Standortes zu begünstigen, ist vorgesehen, die neu entstehenden Bauflächen möglichst in Form eines flexibel nutzbaren Areals zu gestalten.
Dieses Konzept berücksichtigt auch, dass es zwar derzeitig generelle Überlegungen zur Werkserweiterung gibt, jedoch noch keine abschließenden Planungen zu konkreten Komponenten. Hier
steht zu erwarten, dass erst ggf. erforderliche Werkserweiterungen in einer ersten Ausbaustufe geplant werden. Weitere Erweiterungsoptionen sollten hinsichtlich der zukünftigen technologischen
und betriebswirtschaftlichen Entwicklungen flexibel möglich sein. Als planungsrechtliche Lösungsmöglichkeit wird daher die Festsetzung von möglichst großen zusammenhängenden Baugebieten
bzw. überbaubaren Flächen angestrebt. Damit kann auch zukünftigen Anforderungen gerecht nachgekommen werden, ohne den Bauleitplan ggf. bei jedem speziellem Erweiterungsvorhaben ändern
zu müssen.
Hinsichtlich der Nutzung ist die Erweiterung der bestehenden Produktionsanlagen (Kfz-Produktion)
vorgesehen. Da ggf. einige der erforderlichen Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig und solche Anlagen im Regelfall nur in einem festgesetzten Industriegebiet zulässig sind, ist hier die Festsetzung eines Industriegebietes gemäß § 9 BauNVO zwingend erforderlich.
Die Höhe der baulichen Anlagen richtet sich nach den Bauschutzbereichen des Flughafens
Leipzig/Halle. Im Sektor bis 4 km um den Startbahnbezugspunkt der Südlandebahn (dies betrifft
den nordwestlichen Sektor des Plangebiets) sind Gebäude über 160 m ü. NHN zustimmungspflichtig, im übrigen Plangebiet Gebäudehöhen von 180 m bis 235 m ü. NHN. Die Geländeebene der Industriegebiete wird mit der Zielstellung eines Massenausgleichs innerhalb des Porsche-Werks voraussichtlich bei ca. 132 m ü. NHN liegen, was der vorhandenen Geländehöhe der Hugo-JunkersStraße am vorhandenen Kreisverkehr entspricht.
9.3
Schutzkonzept gegenüber Schallemissionen
Mit der geplanten Nutzung werden Schallemissionen verbunden sein, die zu Einwirkungen in Form
von Gewerbelärm in der Umgebung führen werden. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Aufstellung des B-Plans ein Schutzkonzept gegenüber Schallemissionen erarbeitet worden, das dem Schutz
der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
dient. Dadurch soll das körperliche und seelische Wohlergehen des Menschen geschützt werden.
Dies umfasst das psychische Wohlergehen am Tage wie auch der Gesundheitsschutz durch ungestörte Nachruhe.
Grundlage der Beurteilung sind die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (kurz TA
Lärm) festgelegten Immissionsrichtwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft der geplanten Betriebe
nicht überschritten werden dürfen. Diese Immissionsrichtwerte werden in der Regel in der TA Lärm
nach der Art der Nutzung gemäß B-Plan festgelegt. Dadurch lassen sich im nächsten Schritt auch
die unbelasteten Bereiche abgrenzen: nämlich die in allen Richtungen nächstgelegenen benachbarten Wohngebäude (in der TA Lärm als die „maßgeblichen Immissionsorte“ benannt), an denen der
planbedingte Beurteilungspegel mindestens 10 dB (A) unter dem geltenden Immissionsrichtwert
liegt. Tag- und Nachtsituationen werden bei der Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte eben10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 102
falls berücksichtigt. Bei diesem ersten Betrachtungsschritt werden für die Tagessituation bereits alle
Immissionsorte ausgeschlossen; auch im Nachtzeitraum erweist sich die planbedingte Zusatzbelastung an einer Vielzahl von Immissionsorten bereits als irrelevant.
Hierbei werden die Ergebnisse nachvollziehbar durch eine Abfolge mehrerer Arbeitsschritte hergeleitet:
•
Die Immissionsorte wurden bestimmt
•
Die Vorbelastungen wurden untersucht
•
Die Bestandssituation wurden betrachtet und die Verträglichkeit der Planung überprüft
○
Prüfung, ob geltende Richtwerte deutlich (um mehr als -10 dB(A)) unterschritten werden
○
Prüfung, ob die zusätzliche Belastung relevant ist
○
Prüfung Gesamtbelastung
Anders als in einem hinsichtlich Geräuschen unbelasteten Bereich nach o.g. Definition ist die konkrete Betrachtung der Vorbelastung und der Bestandssituation von großer Bedeutung in einem Bereich wie dem Umfeld des GVZ, wo bereits jetzt gewerbliche Lärmquellen vorhanden sind.
Zum Tragen kommt hierbei die sogenannte „Irrelevanzvorschrift“, da an einigen Immissionsorten
von einem „Regelfall“ im Sinne der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift auszugehen ist und die geplanten Höchstmaße des Schalls (die geplanten Immissionskontingente, die in Kap. 9.3.3 noch genauer erläutert werden) mehr als 6 dB(A) unterhalb der grundsätzlichen Schutzansprüche bleiben.
Werden die Richtwerte also schon bis weniger als 6 dB (A) unter dem Richtwert ausgeschöpft, sind
die Vorbelastungen zu untersuchen, um zu überprüfen, ob weitere Ansiedlungen möglich sind und
wie die Möglichkeit, bei der gewerblichen Nutzung Lärm zu verursachen, gerecht verteilt werden
kann. Diese Konfliktsituation wird im B-Plan dergestalt gelöst, dass für die Flächen innerhalb des
Geltungsbereichs Geräuschkontingente festgesetzt werden, welche gewährleisten, dass es planungsbedingt an den maßgeblichen Immissionsorten zu keinen geräuschimmissionsschutzfachlich unverträglichen Zuständen kommt.
Eine Besonderheit stellen sogenannte Gemengelagen dar. Die TA Lärm führt in Abschnitt 6.7 aus:
„Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte
und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage), können die für die zum
Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der
für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach
der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-,
Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.“ Anders als im Bauplanungsrecht,
wo eine Gemengelage als kleinräumige Durchmischung von Wohnen und Gewerbe verstanden wird,
liegt eine Gemengelage im immissionsschutzrechtlichen Sinne vor, wenn gewerblich, industriell
oder vergleichbar genutzte Gebiete zum Einen und dem Wohnen dienende Gebiete zum Anderen aneinandergrenzen. Eine derartige Situation ist an einigen relevanten Immissionsorten gegeben. Die
Prüfung erfolgt – insbesondere um in dem gesamten Raum östlich des Flughafens ein einheitliches
und somit faires Vorgehen an den Tag zu legen – nach der gleichen Methodik, wie sie bereits für benachbarte Plangebiete angewandt wurde. Und auch für weitere ggf. noch aufzustellende Bebauungspläne, wie etwa den bereits in Aussicht genommenen B-Plan Nr. 422 „Radefelder Allee West“, soll
dies so erfolgen.
Aus diesem Grund ist ein geeigneter Zwischenwert zu bilden, der die folgenden Aspekte berücksichtigt:
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 103
•
Die vorhandene Prägung des Einwirkungsgebietes
•
Welche Nutzung zuerst verwirklicht wurde
•
Die bisherigen und zukünftigen Planungen
•
Die Ortsüblichkeit der Geräusche
Dabei ist ein Zwischenwert als geeignet anzusehen, wenn er als Maßstab zu dienen vermag, dass in
dem Wohnen dienenden Gebiet keine unzumutbaren Geräuschimmissionen und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Die Tag- und Nachtsituationen werden dabei unterschieden
und eigenständig geprüft. Im vorliegenden B-Plan zeigte sich im Rahmen der Begutachtung der
Lärmsituation, dass Zwischenwerte nur für einige Immissionsorte und nur zur Nachtzeit notwendig
sind.
Zu den Aspekten, die der Zwischenwertbildung zugrunde liegen:
Die vorhandene Prägung des Einwirkungsgebietes lässt sich durch einen Flächenvergleich der gewerblichen Nutzung im Verhältnis zu den Wohnnutzungen beschreiben. So prägt beispielsweise ein
einzelner gewerblicher Betrieb, der von großflächigen Wohnnutzungen umgeben ist, das Einwirkungsgebiet geringer als die Wohnnutzung. Gegenteilig wird ebenfalls ein einzelnes Wohngrundstück kein großes umgebendes Industriegebiet prägen. Auf diese Weise wird die konkrete Situation
bei der Festlegung eines angemessenen Zwischenwerts berücksichtigt. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Nebeneinander der Nutzungen in der Vergangenheit unkritisch verlief oder bereits in der
Vergangenheit Konflikte aufgrund von Geräuschimmissionen aufgetreten sind.
Die Frage, welche Nutzung zuerst verwirklicht wurde, ist zu berücksichtigen bei der Beurteilung,
führt jedoch nicht zwingend zum Schluss, dass sich die spätere Nutzung nach der früher realisierten
richten muss, vielmehr ist die Priorität der Nutzung zu berücksichtigen.
Auch wenn bereits geplante Nutzungen noch nicht realisiert worden sind, sind sie ebenfalls im Hinblick auf eine perspektivische kommunale Planung in die Bewertung des Einzelfalls einzubeziehen.
Ortsüblichkeit berücksichtigt dabei die Qualität der Geräusche: Unabhängig von der Höhe des Immissionspegels hängt die Ortsüblichkeit von der Vergleichbarkeit der übrigen am Ort vorherrschenden Geräusche ab. Weitere industrielle Geräusche sind bei bereits vorherrschenden Industriegeräuschen ortsüblich.
Die Festlegung des Zwischenwerts wird durch folgende Anforderungen bestimmt:
Zwischenwert zur Ermöglichung der geplanten Nutzungen des Bebauungsplans
Die vorliegende Schallimmissionsprognose zeigt auf, dass an den betroffenen Immissionsorten südlich des Plangebiets die Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung überwiegend unterhalb von
42,5 dB(A) verbleiben, so dass eine Zwischenwertbildung auf diesem Niveau auch geeignet und
sachgerecht erscheint. Dabei erfolgte insbesondere an den IO 10.1 L, IO 10.2 L und IO 20 L eine
Anhebung der Zwischenwerte um mehr als eine Stufe nach der Gebietseinstufung der TA Lärm. Die
Festlegung eines Zwischenwertes von 42,5 dB(A) ist also an diesen Punkten geeignet und sachgerecht für die Umsetzung der geplanten Nutzungen des B-Plans. Eine Ausnahme bilden die IO 4 L
sowie den IO 8 L, wobei eine Anhebung des Zwischenwertes auf 45 db(A) und damit (nur) um eine
Stufe nach der Gebietseinstufung der TA Lärm erfolgt. Aufgrund der an diesen Punkten ermittelten
deutlich höheren Werte bedarf es für diese beiden einer Zwischenwertbildung auf Mischgebietsniveau (nachts), also 45 dB(A). Der Schutzanspruch der Anwohner gegenüber Gewerbelärm wird angemessen berücksichtigt. Das Schutzkonzept gewährleistet somit an allen Orten unter Berücksichti10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 104
gung der geplanten Nutzungen des B-Plans den gesetzlichen Anspruch zum Schutz gegen Lärm.
Räumlich-funktionale Betrachtung zur Sicherung der langfristigen Planungsziele im Umfeld des
GVZ
Im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplans ist die Darstellung weiterer gewerblicher Bauflächen im Umfeld des Plangebietes geplant. So ist aktuell für die Flächen westlich der Radefelder Allee bis hin zum Flughafen die Aufstellung des B-Planes Nr. 422 „Radefelder Allee West“ zur Entwicklung eines Industriegebietes beschlossen worden (Beschluss vom 21.09.2016). Aber auch aufgrund der Tatsache, dass im betroffenen Planungsraum eine gewisse Anzahl an Bebauungsplänen
mit dem Ziel der Ansiedlung von gewerblich industriellen Nutzungen besteht bzw. eben auf Basis
des Flächennutzungsplanes weitere Bebauungspläne aufgestellt werden sollen und all diese Plangebiete oder vielmehr die von ihnen ausgehenden Emissionen auf den umgebenden Raum einwirken,
sollen diese im Sinne einer einheitlichen (Gesamt-)Betrachtung bereits bei der jetzigen, wie auch
bei zukünftigen Planungen, berücksichtigt werden. Es liegt schließlich die besondere Situation vor,
dass in einem Planungsraum auf einem großflächigen Gemeindebereich über einen längeren Zeitraum nach und nach gewerblich-industrielle Bauflächen entwickelt werden aus denen mit dem bestehenden Siedlungskörper eine immissionsschutzrechtliche Gemengelage in diesen Dimensionen
entsteht; dies erfordert insofern eine weitergehende Berücksichtigung der räumlich-funktionalen sowie zeitlichen Zusammenhänge der weiteren zukünftigen baulichen Entwicklung im Nordraum der
Stadt, soweit diese Einfluss auf die hier relevanten maßgeblichen Immissionsorte haben werden.
Über die Prüfung des Schallschutzes bei Realisierung der Nutzungen im Plangebiet hinaus, ist es
daher geboten, die vorliegende Planung im Blick der gesamten Gebietsentwicklung im GVZ und
seines Umfeldes zu betrachten und zu überprüfen, ob auch bei weiteren gewerblichen Entwicklungen der Schallschutz an den maßgeblichen Immissionsorten und damit auch für die dahinterliegenden Flächen langfristig gesichert ist. Deshalb wurde im vorliegenden Konzept ebenfalls untersucht,
wie eine verträgliche Schallsituation auch bei Realisierung dieser Planungen gesichert werden kann.
Die Realisierbarkeit dieser weiteren Gewerbe- und Industriegebiete wird daher bei der im vorliegenden Planverfahren erfolgten Zwischenwertbildung ebenfalls betrachtet , weil sonst die weitere Entwicklung durch die fehlende Möglichkeit, Gewerbebetriebe mit üblichen Geräuschentwicklungen
anzusiedeln, ins Leere liefe. Auch wenn zur Realisierung des vorliegenden B-Plans an den Immissionsorten südlich des Plangebiets ein Zwischenwert von 42,5 dB(A) ausreichend wäre, wird aber
ganz bewusst im Hinblick auf die Sicherung der langfristigen gewerblichen Entwicklung im GVZ
und seinem Umfeld der zur Verfügung stehende Ermessensspielraum, wie ihn die TA Lärm bereithält, zur Festlegung des Zwischenwerts von 45 dB(A) schon vorausschauend in den Blick genommen und hätte auf diesem Niveau festgelegt werden können. Der gemeindliche Ermessensspielraum zur Bestimmung eines Zwischenwertes ist dabei zwar maximal ausgeschöpft, bewegt sich aber
gleichzeitig noch auf der sicheren Seite dessen was seitens von Wissenschaft und Rechtsprechung
als dauerhaft gesicherte gesunde Wohnverhältnisse eingeschätzt wird (vgl. u.a. BVerwG, Urteil v.
14.02.2007, 7 B 24.07). Die Maßgabe der TA Lärm, dass Zwischenwerte die Richtwerte für Kern-,
Dorf- und Mischgebiete nicht überschreiten sollen, ist damit berücksichtigt.
Bei der Festlegung von Zwischenwerten ist im Übrigen immer der aktuelle technische Stand der
Lärmminderungstechnik anzuwenden, um die Lärmbelastung so gering wie möglich zu halten und
den Verursacher der Emissionen durch technische Maßnahmen an den Lasten zu beteiligen.
9.3.1
Maßgebliche Immissionsorte im Überblick
Als maßgebliche Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 TA Lärm wurden folgende Nutzungen mit
Schutzanspruch berücksichtigt.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 105
Abbildung: Lage der Immissionsorte
Datengrundlage: Amtlicher Stadtplan, Stand: 09/2013, © Stadt Leipzig, Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Hinsichtlich der Immissionsorte gilt im Einzelnen Folgendes:
Der Immissionsort IO 01 L (Auenblickstraße 60) liegt in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet
(WA). Der grundsätzliche Schutzanspruch ergibt sich dafür aus Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 bzw.
nach Nr. 6.1 TA Lärm und beträgt 55/40 dB(A) tags/nachts. Zumindest für die Nachtzeit ist jedoch
die Bildung eines sog. „geeigneten Zwischenwerts“ in der Größenordnung von 45 dB(A) geboten.
Der Immissionsort IO 3 L (Am Exer 1) befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen B-Plans, der dieses Gebiet als Industriegebiet (GI) ausweist. Dementsprechend sind die
Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte mit 70/70 dB(A) tags/nachts anzusetzen.
Die Immissionsorte IO 04 L (Auf der Höhe 9) und IO 08 L (Bahnstraße 53) liegen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Der grundsätzliche Schutzanspruch ergibt sich dafür aus Beiblatt 1
zu DIN 18005 Teil 1 bzw. nach Nr. 6.1 TA Lärm und beträgt 55/40 dB(A) tags/nachts. Zumindest
für die Nachtzeit ist jedoch die Bildung eines sog. „geeigneten Zwischenwerts“ in der Größenordnung von 45 dB(A) geboten.
Der Immissionsort IO 09 L (Erich-Thiele-Straße) liegt im Außenbereich und wird entsprechend der
tatsächlichen Gebietscharakteristik mit Richtwerten für Mischgebiete in Höhe von 60/45 dB(A)
tags/nachts berücksichtigt.
Der Immissionsort IO 10 L (Freirodaer Weg 80) liegt im Außenbereich. Er wird entsprechend der
tatsächlichen Gebietscharakteristik mit Richtwerten für Mischgebiete (MI) in Höhe von
60/45 dB(A) tags/nachts berücksichtigt.
Der Immissionsort IO 10.1 L (Freirodaer Weg 51) befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen B-Plans, der dieses Gebiet als reines Wohngebiet (WR) ausweist. Der grundsätzliche Schutzanspruch ergibt sich damit nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. aus Beiblatt 1 zu DIN 18005
Teil 1 und beträgt 50/35 dB(A) tags/nachts. Zumindest für die Nachtzeit ist jedoch die Bildung eines
sog. „geeigneten Zwischenwerts“ in der Größenordnung von 42,5 dB(A) für die Umsetzung der ge10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 106
planten Nutzungen des B-Planes geboten. Mit Blick auf künftige Planungen im Umfeld des GVZ
hätte jedoch der Zwischenwert in der Größenordnung von 45 dB(A) nachts, also auf „Mischgebietsniveau“ angenommen werden können.
Zur Erklärung der Anwendung eines Zwischenwertes obwohl eine Festsetzung als reines Wohngebiet im B-Plan vorliegt, ist nachfolgendes zu erwähnen. Der Immissionsort befindet sich in einer
Lage, in dessen Umfeld zu den bereits länger vorhandenen Lärmquellen, wie der Halleschen Straße
mit der diese begleitenden Straßenbahntrasse nach Schkeuditz, in den vergangenen Jahren verschiedene Lärmquellen jeweils auf Basis öffentlich-rechtlicher Verwaltungsverfahren und Genehmigungen hinzugetreten sind. Dies sind u.a. die Ausbauten im Bereich des Flughafens, aber auch die gewerblichen Ansiedlungen rund um das GVZ, wie auch der Neubau der Bundesstraße B 6. Der Weg
zur Anwendung eines Zwischenwertes als Ausfluss des Rücksichtnahmegebots anstatt des sich aus
der Festsetzung als reinen Wohngebietes ergebenden grundsätzlichen Schutzanspruches ist an dieser
Stelle in Folge dessen eröffnet. Beim B-Plan E-74 „Wohngebiet Quasnitz“ der ehemaligen Gemeinde Lützschena, ist eine Lärmschutzproblematik zwar erkannt worden, Konflikte wurden diesbezüglich aber ausschließlich in einem kleinen Bereich an der Halleschen Straße geäußert. Ansonsten
kann seiner Begründung lediglich entnommen werden, dass im Umfeld des Wohngebietes ein
Dienstleistungszentrum mit europäischer Dimension entstehen soll und ca. 6.000 Arbeitsplätze erwarte werden, wofür der B-Plan die Grundlage für die Befriedigung der Wohnbedürfnisse anteilig
sichern soll (vgl. Pkt. 3 der Begründung v. 28.03.1995 – Erfordernis des Aufstellungsverfahrens).
Mithin ist für eine Lösung auf einer späteren Ebene bewusst ausreichend Raum geblieben, um so
die Anwendung des § 15 BauNVO wie auch der Nr. 6.7 TA Lärm zu ermöglichen. Der Plan hat das
Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Lärmschutzniveau praktisch noch nicht aufgezehrt; der
Anwendungsbereich für eine Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ist also weiterhin gegeben (vgl. dazu auch OVG NRW Beschl. v. 12.02.2015, 2 A 616/14).
Der Immissionsort IO 10.2 L (Windmühlenweg 24) liegt in einem faktischen reinen Wohngebiet.
Der grundsätzliche Schutzanspruch ergibt sich dafür nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. aus Beiblatt 1 zu
DIN 18005 Teil 1 und beträgt 50/35 dB(A) tags/nachts. Zumindest für die Nachtzeit ist jedoch die
Bildung eines sog. „geeigneten Zwischenwerts“ in der Größenordnung von 45 dB(A) geboten.
Für den Immissionsort IO 18 L (Kleingarten Lindenthal-West) entspricht die tatsächliche Nutzung
einer Kleingartensiedlung. Somit ist nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 von tags und nachts dem
identischen Orientierungswert in Höhe von 55 dB(A) auszugehen.
Der Immissionsort IO 19 L (Poststraße 21) befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches eines BPlans, der das Gebiet als Gewerbegebiet (GE) ausweist. Damit sind Richtwerte von 65/50 dB(A)
tags/nachts zu berücksichtigen.
Der Immissionsort IO 20 L (Radefelder Weg 35) liegt in einem faktischen reinen Wohngebiet. Der
grundsätzliche Schutzanspruch ergibt sich dafür nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. aus Beiblatt 1 zu
DIN 18005 Teil 1 und beträgt 50/35 dB(A) tags/nachts. Zumindest für die Nachtzeit ist jedoch die
Bildung eines sog. „geeigneten Zwischenwerts“ in der Größenordnung von 42,5 dB(A) für die Umsetzung der geplanten Nutzungen des B-Planes geboten. Mit Blick auf künftige Planungen im Umfeld des GVZ hätte jedoch der Zwischenwert in der Größenordnung von 45 dB(A) nachts, also auf
„Mischgebietsniveau“ angenommen werden können.
Der Immissionsort IO Schk 1 (Auf der Höhe 23/Grenzstraße) befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen B-Plans, der dieses Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist. Der
grundsätzliche Schutzanspruch ergibt sich dafür nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. aus Beiblatt 1 zu
DIN 18005 Teil 1 und beträgt 55/40 dB(A) tags/nachts.
Der Immissionsort IO Schk 4.1 (Blumenweg 26) liegt nach planungsrechtlicher Einschätzung der
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 107
Stadt Schkeuditz in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Der grundsätzliche Schutzanspruch
ergibt sich dafür nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. aus Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 und beträgt
55/40 dB(A) tags/nachts.
Die beiden Immissionsorte IO Schk 6 (Radefelder Straße) und IO Schk 7 (Zur Salzstraße) in den
nördlichen Ortslagen Freiroda bzw. Radefeld sind aufgrund des dort vorherrschenden faktischen Gebietscharakters als allgemeine Wohngebiete zu bewerten. Der grundsätzliche Schutzanspruch ergibt
sich dafür nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. aus Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 und beträgt 55/40 dB(A)
tags/nachts.
Die Immissionsorte IO Schk 8 (Bettenhaus des Helios Krankenhauses) und IO Schk 9 (Bettenhaus
des Krankenhauses Altscherbitz) liegen gemäß aktuellem Flächennutzungsplan der Stadt Schkeuditz
innerhalb der Sonderbaufläche Klinik. Ein B-Plan existiert hierfür nicht. Der grundsätzliche Schutzanspruch ergibt sich daher nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. aus Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 und beträgt 45/35 dB(A) tags/nachts.
9.3.2
Beurteilung der geräuschimmissionsschutzfachlichen Verträglichkeit
Soweit es die Frage der geräuschimmissionsschutzfachlichen Verträglichkeit der mit den geplanten
Geräuschkontingenten (siehe Kap. 9.3.4) verbundenen Immissionskontingente betrifft, ist in erster
Linie zu betonen, dass sich die Verträglichkeit im Hinblick auf alle Immissionsorte bereits aufgrund
von Irrelevanzerwägungen ergibt (siehe Kap. 9.3.2.1); Kann nach diesem 1. Prüfschritt die Verträglichkeit nicht schon nachgewiesen werden, wird im nächsten Prüfschritt eine Beurteilung unter Zugrundelegung der Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung (siehe Kap. 9.3.2.2) durchgeführt.
9.3.2.1 Beurteilung unter Zugrundelegung von Irrelevanzen
a) Tagzeitraum
Im Tagzeitraum liegen die einwirkenden Immissionskontingente durchgängig mindestens 10 dB(A)
unterhalb der grundsätzlichen Schutzansprüche, die in der TA Lärm zum Schutz der Nachbarschaft
festgelegt sind. Unter Zugrundelegung der aus der Vorschrift nach Nr. 2.2 lit a TA Lärm ersichtlichen Wertung liegen die betrachteten Immissionsorte im Tagzeitraum mithin außerhalb des Einwirkungsbereichs des Plangebiets, woraus ohne weiteres die schalltechnische Verträglichkeit zu
schlussfolgern ist.
b) Nachtzeitraum
Entsprechendes gilt in Bezug auf den Nachtzeitraum, soweit es die Immissionsorte IO 1 L (Auenblickstraße 60), IO 3 L (Am Exer 1), IO 9 L (Erich-Thiele-Straße), IO 18 L (Kleingarten LindenthalWest), IO 19 L (Poststraße 21), IO Schk 4.1 (Blumenweg 26), IO Schk 6 (Freiroda, Radefelder Straße 15), IO Schk 7 (Radefeld, Zur Salzstraße 7), IO Schk 8 (Helios-Krankenhaus) sowie IO Schk 9
(Krankenhaus Altscherbitz) betrifft.
Hinsichtlich der übrigen Immissionsorte lässt sich eine Unterschreitung der grundsätzlichen Schutzansprüche um mindestens 10 dB(A) nicht feststellen. Freilich ergibt sich hinsichtlich der Immissionsorte IO 10 L (Freirodaer Weg 80) sowie IO Schk 1 (Auf der Höhe 23/Grenzstraße) die geräuschimmissionsschutzfachliche Verträglichkeit im Nachtzeitraum aus der Irrelevanzvorschrift
nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm, da an den betreffenden Immissionsorten von einem „Regelfall“
im Sinne der vorgenannten Vorschrift auszugehen ist und die aus der planungsgegenständlichen Geräuschkontingentierung resultierenden Immissionskontingente mehr als 6 dB(A) unterhalb der
grundsätzlichen Schutzansprüche verbleiben.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 108
Schließlich lässt sich aber auch in Bezug auf die danach noch verbleibenden Immissionsorte, nämlich den IO 4 L (Auf der Höhe 9), den IO 8 L (Bahnstraße 53), den IO 10.1 L (Freirodaer Weg 51),
den IO 10.2 L (Windmühlenweg 24) sowie den IO 20 L (Radefelder Weg 35) die geräuschimmissionsschutzfachliche Verträglichkeit der Planung bereits unter Zugrundelegung von Irrelevanzvorschriften bejahen. Denn hinsichtlich aller hier in Rede stehenden Immissionsorte ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung des Plangebers eine Absenkung der grundsätzlichen, aus dem Gebietscharakter resultierenden Orientierungswerte auf sog. „geeignete Zwischenwerte“ im Sinne von
Nr. 6.7 TA Lärm geboten ist, und zwar jeweils auf ein Schutzniveau von 45 dB(A) im Nachtzeitraum.
Wegen der Einzelheiten wird insoweit auch auf die Stellungnahme der Müller-BBM Projektmanagement GmbH vom 04.08.2015 (P75264/02) verwiesen, deren Erwägungen sich der Plangeber zu
eigen macht.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der relevanten Immissionsorte an dieser Stelle nochmals Folgendes zu betonen:
IO 4 L (Auf der Höhe 9)
Der IO 4 L (Auf der Höhe 9) befindet sich in einer Gemengelagesituation mit den Emittenten Speditionsbetrieb Kühne + Nagel, Umschlagbahnhof, BTS Kombiwaggon Service GmbH, Rewe Regionallager, Dräxlmaier, Speditionsbetrieb K+P Logistik, Speditionsbetrieb Emons sowie Faurecia
GmbH. Es liegt ein Aneinandergrenzen im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vor, wodurch die
Möglichkeit einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm besteht.
Der geeignete Zwischenwert liegt, wie bereits vorstehend betont, in der Größenordnung von
45 dB(A) nachts also auf „Mischgebietsniveau“. Maßgeblich für die Bildung dieses Zwischenwerts
sind insbesondere folgende Aspekte:
•
Der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. d) TA Lärm wird bereits durch die Vorbelastung überschritten.
•
Neben den vorstehenden Emittenten prägen auch weitere emittierende Nutzungen, wie die
Bahnlinie Leipzig – Halle sowie die Bundesstraße B 6 am Immissionsort die Situation.
•
Eine Gemengelagesituation besteht bereits seit ca. 20 Jahren und verläuft, soweit ersichtlich,
bislang konfliktfrei.
•
Die Ortsüblichkeit der Geräuschbelastung ist unzweifelhaft gegeben.
•
Der Flächenvergleich fällt eindeutig zugunsten der „Emittentenseite“ aus.
IO 8 L (Bahnstraße 53)
Der IO 8 L (Bahnstraße 53) befindet sich in einer Gemengelagesituation mit den Emittenten Speditionsbetrieb Kühne + Nagel, Umschlagbahnhof, BTS Kombiwaggon Service GmbH, Rewe Regionallager, Dräxlmaier, Speditionsbetrieb K+P Logistik, Speditionsbetrieb Emons sowie Faurecia GmbH.
Es liegt ein Aneinandergrenzen im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vor, wodurch die Möglichkeit
einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm besteht.
Der geeignete Zwischenwert liegt, wie bereits vorstehend betont, in der Größenordnung von
45 dB(A) nachts also auf „Mischgebietsniveau“. Maßgeblich für die Bildung dieses Zwischenwerts
sind insbesondere folgende Aspekte:
•
Der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. d) TA Lärm wird bereits durch die Vorbelastung überschritten.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 109
•
Neben den vorstehenden Emittenten prägen auch weitere emittierende Nutzungen, wie die
Bahnlinie Leipzig – Halle sowie die Bundesstraße B 6 am Immissionsort die Situation.
•
Eine Gemengelagesituation besteht bereits seit ca. 20 Jahren und verläuft, soweit ersichtlich,
bislang konfliktfrei.
•
Die Ortsüblichkeit der Geräuschbelastung ist unzweifelhaft gegeben.
•
Der Flächenvergleich fällt eindeutig zugunsten der „Emittentenseite“ aus.
IO 10.1 L (Freirodaer Weg 51)
Der IO 10.1 L (Freirodaer Weg 51) befindet sich in einer Gemengelagesituation mit den Emittenten
Speditionsbetrieb Kühne + Nagel, Speditionsbetrieb K+P Logistik, BTS Kombiwaggon Service
GmbH, Faurecia GmbH, Speditionsbetrieb Emons, Dräxlmaier, Umschlagbahnhof sowie Rewe Regionallager. Es liegt ein Aneinandergrenzen im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vor, wodurch die
Möglichkeit einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm besteht.
Der geeignete Zwischenwert liegt, wie bereits vorstehend betont, in der Größenordnung von 42,5
dB(A) für die Umsetzung der geplanten Nutzungen des B-Planes. Er hätte jedoch mit Blick auf
künftige Planungen im Umfeld des GVZ in der Größenordnung von 45 dB(A) nachts, also auf
„Mischgebietsniveau“ angenommen werden können. Maßgeblich für die Bildung dieses Zwischenwerts sind insbesondere folgende Aspekte:
•
Der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. e) TA Lärm wird bereits durch die Vorbelastung überschritten.
•
Neben den vorstehenden Emittenten prägen auch weitere emittierende Nutzungen, wie die Straßenbahnlinie Leipzig-Hauptbahnhof – Schkeuditz, die Hallesche Straße, die Bundesstraße B 6
sowie die Bahnlinie Leipzig – Halle am Immissionsort die Situation.
•
Eine Gemengelagesituation besteht bereits seit ca. 20 Jahren und verläuft, soweit ersichtlich,
bislang konfliktfrei.
•
Die Ortsüblichkeit der Geräuschbelastung ist unzweifelhaft gegeben.
•
Der Flächenvergleich fällt eindeutig zugunsten der „Emittentenseite“ aus.
IO 10.2 L (Windmühlenweg 24)
Der IO 10.2 L (Windmühlenweg 24) befindet sich in einer Gemengelagesituation mit den Emittenten Speditionsbetrieb Kühne + Nagel, Speditionsbetrieb K+P Logistik, BTS Kombiwaggon Service
GmbH, Faurecia GmbH, Speditionsbetrieb Emons, Umschlagbahnhof, Dräxlmaier sowie Rewe Regionallager. Es liegt ein Aneinandergrenzen im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vor, wodurch die
Möglichkeit einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm besteht.
Der geeignete Zwischenwert liegt, wie bereits vorstehend betont, in der Größenordnung von 42,5
dB(A) für die Umsetzung der geplanten Nutzungen des B-Planes. Er hätte jedoch mit Blick auf
künftige Planungen im Umfeld des GVZ in der Größenordnung von 45 dB(A) nachts, also auf
„Mischgebietsniveau“ angenommen werden können. Maßgeblich für die Bildung dieses Zwischenwerts sind insbesondere folgende Aspekte:
•
•
Der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. e) TA Lärm wird bereits durch die Vorbelastung überschritten.
Neben den vorstehenden Emittenten prägen auch weitere emittierende Nutzungen, wie die Straßenbahnlinie Leipzig-Hauptbahnhof – Schkeuditz, die Hallesche Straße, die Bundesstraße B 6
sowie die Bahnlinie Leipzig – Halle am Immissionsort die Situation.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 110
•
•
•
Eine Gemengelagesituation besteht bereits seit ca. 20 Jahren und verläuft, soweit ersichtlich,
bislang konfliktfrei.
Die Ortsüblichkeit der Geräuschbelastung ist unzweifelhaft gegeben.
Der Flächenvergleich fällt eindeutig zugunsten der „Emittentenseite“ aus.
IO 20 L (Radefelder Weg 35)
Der IO 20 L (Radefelder Weg 35) befindet sich in einer Gemengelagesituation mit den Emittenten
Speditionsbetrieb Kühne + Nagel, BTS Kombiwaggon Service GmbH, Speditionsbetrieb K+P Logistik, Speditionsbetrieb Emons, Dräxlmaier, Umschlagbahnhof, Rewe Regionallager sowie Faurecia GmbH. Es liegt ein Aneinandergrenzen im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm vor, wodurch die
Möglichkeit einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm besteht.
Der geeignete Zwischenwert liegt, wie bereits vorstehend betont, in der Größenordnung von 42,5
dB(A) für die Umsetzung der geplanten Nutzungen des B-Planes. Er hätte jedoch mit Blick auf
künftige Planungen im Umfeld des GVZ in der Größenordnung von 45 dB(A) nachts, also auf
„Mischgebietsniveau“ angenommen werden können. Maßgeblich für die Bildung dieses Zwischenwerts sind insbesondere folgende Aspekte:
•
•
•
•
•
Der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. e) TA Lärm wird bereits durch die Vorbelastung überschritten.
Neben den vorstehenden Emittenten prägen auch weitere emittierende Nutzungen, wie die Bundesstraße B 6, die Bahnlinie Leipzig – Halle, die Straßenbahnlinie Leipzig-Hauptbahnhof –
Schkeuditz sowie die Hallesche Straße am Immissionsort die Situation.
Eine Gemengelagesituation besteht bereits seit ca. 20 Jahren und verläuft, soweit ersichtlich,
bislang konfliktfrei.
Die Ortsüblichkeit der Geräuschbelastung ist unzweifelhaft gegeben.
Der Flächenvergleich fällt eindeutig zugunsten der „Emittentenseite“ aus.
Beurteilung
An allen der vorgenannten Immissionsorte verbleibt das Immissionskontingent mindestens 6 dB(A)
unterhalb des zu bildenden Zwischenwerts, am IO 10.1 L (Freirodaer Weg 51) sowie am IO 10.2 L
(Windmühlenweg 24) sogar mehr als 10 dB(A).
Es bestehen danach Irrelevanzen entsprechend der Vorschrift nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bzw.
Nr. 2.2 lit a) TA Lärm bezogen auf die zu bildenden Zwischenwerte.
9.3.2.2 Beurteilung unter Zugrundelegung der Beurteilungspegel für die
Gesamtbelastung
Unbeschadet des Umstands, dass sich die geräuschimmissionsschutzfachliche Verträglichkeit der
Planung also bereits unter Irrelevanzgesichtspunkten (im Hinblick auf alle Immissionsorte) ergibt,
hat der Plangeber sich weitergehend auch vertieft mit der Gesamtbelastungssituation im Hinblick
auf die maßgeblichen Immissionsorte auseinandergesetzt.
Insoweit ist das Folgende zu betonen:
a) Tagzeitraum: Im Tagzeitraum werden die Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Lediglich am Immissionsort IO 20 L (Radefelder Weg 35)
ergibt sich eine geringfügige Überschreitung um ca. 1 dB(A). Die Verträglichkeit der Planung steht
insoweit jedoch nicht in Frage, da der aus der Planung resultierende Beitrag als derart geringfügig
einzustufen ist, dass er nicht relevant zur Überschreitung des grundsätzlichen Schutzanspruchs beiträgt. Im Übrigen wäre – entsprechend der Beurteilung hinsichtlich des Nachtzeitraums (siehe dazu
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 111
vorstehend) – für den IO 20 L (Radefelder Weg 35) aber auch im Tagzeitraum zumindest eine Zwischenwertbildung angezeigt, die den in Rede stehenden Belastungswert von 51 dB(A) tags „abdeckt“, sodass der Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung jedenfalls den tatsächlichen Schutzanspruch nicht überschreitet.
b) Nachtzeitraum: Auch im Nachtzeitraum verbleiben die Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung ganz überwiegend im Rahmen der grundsätzlichen Schutzansprüche. Namentlich gilt dies im
Hinblick auf den IO 3 L (Am Exer 1), den IO 4 L (Auf der Höhe 9), den IO 8 L (Bahnstraße 53), den
IO 10 L (Freirodaer Weg 80), den IO 18 L (Kleingarten Lindenthal-West), den IO 19 L (Poststraße 21), den IO Schk 1 (Auf der Höhe 23/Grenzstraße), den IO Schk 6 (Freiroda, Radefelder Straße 15), den IO Schk 8 (Helios-Krankenhaus) sowie den IO Schk 9 (Krankenhaus Altscherbitz).
Hinsichtlich der übrigen Immissionsorte ist festzustellen, dass die Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung (deutlich) unterhalb der zu bildenden Zwischenwerte verbleiben. Etwas anderes ergibt sich lediglich im Hinblick auf den IO 9 L (Erich-Thiele-Straße), wo ein Beurteilungspegel für
die Gesamtbelastung in der Größenordnung von 46 dB(A) zu erwarten ist, der Anteil der Lärmbelastung durch die vorliegende Planung jedoch sehr untergeordnet ist. Die Überprüfung hat gezeigt, dass
die Gesamtbelastungssituation in keiner Weise ursächlich durch die vorliegende Planung beeinflusst
wird. Das Immissionskontingent an dem in Rede stehenden Immissionsort IO 9 L liegt bei lediglich
30,3 dB(A) und damit mehr als 15 dB(A) unter dem vorgenannten Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung. Im Übrigen ergeben sich auch im Lichte der Vorschrift nach Nr. 3.2.1 Abs. 3
TA Lärm keine Bedenken, soweit es die Frage der Genehmigungsfähigkeit später zu realisierender
Nutzungen betrifft. Denn aus der besagten Vorschrift lässt sich ersehen, dass die Genehmigung für
eine Anlage wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch
dann nicht versagt werden kann, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht
mehr als 1 dB(A) beträgt. So verhält es sich vorliegend. Aufgrund der Geräuschkontingentierung ist
sichergestellt, dass der maximale Beurteilungspegel bei 46 dB(A) und damit 1 dB(A) oberhalb des
grundsätzlichen/maßgeblichen Schutzanspruchs verbleibt.
9.3.2.3 Zusammenfassung zur Verträglichkeit
Insgesamt bleibt danach festzuhalten, dass sich die geräuschimmissionsschutzfachliche Verträglichkeit der Planung bereits allein unter Zugrundelegung der Immissionskontingente bzw. ihrer bezogen
auf die grundsätzlichen und tatsächlichen Schutzansprüche gegebenen Irrelevanzen ergibt. Dessen
ungeachtet, verdeutlicht aber auch die seitens des Plangebers durchgeführte Beurteilung der Gesamtbelastung, dass die Planung keinen Bedenken in geräuschimmissionsschutzfachlicher Hinsicht
unterliegt.
Der Plangeber geht davon aus, dass jeder Gesichtspunkt für sich betrachtet, die Planung zu rechtfertigen vermag.
9.3.3
Geräuschkontingentierung
Die vorstehenden Verträglichkeitsbeurteilungen haben eine gesicherte Grundlage, die mittels Festsetzung der Geräuschkontingentierung geschaffen wurde. Diese gewährleistet, dass immissionsseitig keine höheren Belastungen an den maßgeblichen Immissionsorten auftreten können, als im Rahmen der vorstehenden Verträglichkeitsbeurteilungen berücksichtigt.
Das Konzept der Geräuschkontingentierung nimmt den Ansatz der TA Lärm auf, wonach die Geräuschimmissionen aller auf einen Immissionsort einwirkenden Anlagen zusammen die Richtwerte
nicht überschreiten dürfen. Von der einzelnen zu beurteilenden Anlage ist entsprechend ein anteiliger Immissionsrichtwert einzuhalten. Dies eröffnet die Möglichkeit, das zur Verfügung stehende
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 112
Emissions- bzw. Immissionspotential den „Immissionskuchen“ so aufzuteilen, dass die Summe aller
Teil-Immissionsrichtwerte den Gesamt-Richtwert nicht überschreiten.
Dabei erfolgte eine Gliederung des Gebiets in insgesamt vier Teilflächen, denen jeweils bestimmte
immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) zugeordnet sind. Die Kontingentierung in Form sog. IFSP unterliegt keinen Bedenken; sie verbleibt insbesondere auch nach Erscheinen der DIN 45691 möglich, wie sich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ersehen
lässt.
Die Verwendung flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) wurde gewählt, da es sich bei der
vorliegenden Planung um große Flächen und große Abstände zu den Immissionsorten handelt. Dabei sind die Auswirkungen der Luftdämpfung und damit ein relativer Anteil an Minderungen zu berücksichtigen. Daher wird durch IFSP bereits in der Planung ein realistischeres/nachvollziehbareres
Szenario berücksichtigt.
Die Berechnungsformel ist in den Festsetzungen abschließend geregelt, wodurch die Bestimmtheit
und Nachvollziehbarkeit der Geräuschkontingentierung gewährleistet ist.
9.4
Erschließungskonzept
9.4.1
Verkehrliche Erschließung
9.4.1.1 Straßenverkehr
Im Norden soll eine Anbindung des Gebietes an den bestehenden Kreisverkehr in der Hugo-Junkers-Straße erfolgen. Um das durch den B-Plan 236 entstehende Verkehrsaufkommen abwickeln zu
können, müssen sowohl der Kreisverkehr Hugo-Junkers-Straße/Tor 3 als auch der vorhandene Knotenpunkt Radefelder Allee/Hugo-Junkers-Straße leistungsfähig ausgebaut werden. Am Knotenpunkt Radefelder Allee/Hugo-Junkers-Straße ist die Errichtung einer Lichtsignalanlage (LSA) erforderlich, um die Verkehrsqualität zu gewährleisten.
Der erforderliche Ausbaubedarf für die gesicherte Erschließung des Plangebietes wurde in einem
Verkehrsgutachten (IVAS, Abschlussbericht vom 19. August 2015) ermittelt. Die Landesverkehrsprognose wurde als Grundlage der Prognoseberechnung herangezogen. Ergänzend wurden weitere
Quellen eingehend berücksichtigt. Die empfohlenen Maßnahmen zur Sicherung der verkehrlichen
Erschließung des B-Plangebietes basieren insofern auf aktuellen Prognoseberechnungen und beinhalten demnach auch zwischenzeitlich eingetretene Teilentwicklungen. Diese wurden ebenfalls mit
den Grundlagen der Planfeststellungsunterlagen zur Radefelder Allee verglichen. Auf der Grundlage
der Landesverkehrsprognose Sachsen 2025 sowie der Annahme, dass das Plangebiet in ähnlicher
Weise wie das nördlich angrenzende B-Plan-Gebiet 383 genutzt wird, wurden verkehrstechnische
Leistungsfähigkeitsberechnungen an den umliegenden Knotenpunkten vorgenommen. Bei den Berechnungen wurde berücksichtigt, dass es durch Arbeitszeitregime im Plangebiet selbst sowie auf
angrenzenden Flächen zu erhöhten Spitzenstundenbelastungen kommen kann.
Besonders hoher Ausbaubedarf wurde am Knotenpunkt S 8/Hugo-Junkers-Straße festgestellt. Der
vierarmige Knotenpunkt weist im Bestand nur im Zuge der S 8 Linksabbiegespuren auf. Alle anderen Fahrstreifen sind Mischspuren. Die Vorfahrt wird durch Beschilderung geregelt, wobei die S 8
die Vorfahrtsstraße ist und die Hugo-Junkers-Straße bzw. die gegenüberliegende Gesnerstraße die
untergeordneten Straßen darstellen.
Die Leistungsfähigkeitsberechnungen für den Prognosehorizont 2025 ergaben die Notwendigkeit
zusätzlicher Fahrstreifen am Knotenpunkt S 8/Hugo-Junkers-Straße. So sind in der S 8-Zufahrt
Nord eine zweite Linksabbiegespur zur Hugo-Junkers-Straße und in der S 8-Zufahrt Süd eine zweite
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 113
Geradeausspur erforderlich. Folglich sind auch in den dazugehörigen Ausfahrten Fahrspurergänzungen erforderlich. In der Zufahrt Hugo-Junkers-Straße ist ebenfalls eine zweite Aufstellspur erforderlich. Für die Hugo-Junkers-Straße ist eine zweite Fahrspur von der S 8 kommend notwendig, um die
Fortführung der zwei Linksabbiegespuren von der S 8 Nord abzuwickeln.
Die Leistungsfähigkeitsberechnungen für den Prognosehorizont 2025 am Kreisverkehr Hugo-Junkers-Straße/Tor 3/Plangebiet 236 ergaben die Notwendigkeit eines Bypasses zwischen der Hugo-Junkers-Straße West und dem Plangebiet. Der südlichere der zwei erforderlichen Richtungsfahrstreifen wird am Kreisverkehr als Bypass in das Plangebiet geführt.
Der Kreisverkehr S 8/S 8a/Poststraße ist ebenfalls ein maßgeblicher Knotenpunkt im Umfeld des BPlans. Er wird jedoch nicht nur durch Verkehre des Automobilwerks stark in Anspruch genommen,
sondern durch eine Vielzahl von Nutzern. Deshalb kann eine direkte Schlussfolgerung auf Verkehrsanteile der einzelnen Nutzer und folglich auf die Erweiterung des Planaufstellungsbereiches für den
B-Plan Nr. 236 nicht erfolgen.
Bei einer Vollauslastung der gesamten Industriegebiete sind Erweiterungen der vorhandenen Verkehrsflächen erforderlich. Die erforderlichen Ausbaumaßnahmen können nachweislich auf Flächen
im Eigentum der Stadt Leipzig bzw. des betroffenen Industriebetriebes erfolgen. Vor Realisierung
der Ausbaumaßnahmen ist deren Erforderlichkeit jedoch im Einzelfall nochmals nachzuweisen und
auf den Entwicklungsstand abzustimmen. Eine bauliche Inanspruchnahme dieser Flächen kann ausgeschlossen werden, da sämtliche betroffenen Flächen nicht in Baugebieten liegen. Flächeninanspruchnahmen westlich der Radefelder Allee werden durch die Planung nicht ausgelöst.
Da innerhalb des B-Planes zur Herstellung der oben genannten Rahmenbedingungen östlich der Radefelder Allee öffentliche Verkehrsflächen zur Sicherung der notwendigen Ausbauflächen festgesetzt sind, wird sich in Abstimmung mit dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) die
Ortsdurchfahrtsgrenze um ca. 160 m nach Süden verschieben. Hierzu ist ein separates Verfahren erforderlich, welches durch das LASuV durchgeführt werden wird. Hierzu wird eine entsprechende
Vereinbarung hierüber zwischen dem LASuV und der Stadt Leipzig abgeschlossen.
Darüber hinaus wurde eine weitere Vereinbarung zwischen dem LASuV und der Stadt Leipzig hinsichtlich der Übernahme der erforderlichen Ausbaukosten (z.B. Markierungen, Steuerung Lichtsignalanlagen), welche durch den B-Plan hervorgerufen werden, abgeschlossen.
9.4.1.2 Rad- und Fußgängerverkehr
Im Plangebiet befinden sich zwei Wegeverbindungen: im Osten der Radefelder Weg und im Süden
der parallel zur B 6 verlaufende Wirtschaftsweg. Beide sind für den Rad- und Fußgängerverkehr
nutzbar. Im Rahmen des Radwegenetzes für das Gesamtgebiet des Güterverkehrszentrums besteht
westlich der Staatsstraße S 8 (außerhalb des Plangebietes) ein Radweg. Damit ist ein wichtiger
Netzschluss in Nord-Süd-Richtung hergestellt. An der Hugo-Junkers-Straße wird auf der südlichen
Seite zwischen der Radefelder Allee und dem Kreisverkehr ein Radweg errichtet. Mit der Errichtung der LSA ist die gesicherte Zuwegung vom Radweg westlich der Radefelder Allee zum Plangebiet gegeben. Mit dem Erhalt sowie dem Ausbau der Fuß- und Radwege kann die Erreichbarkeit des
Plangebietes für Radfahrer gesichert werden.
9.4.1.3 Bahn
Ein wichtiger Aspekt der Entwicklung zu weiteren Industriegebieten ergibt sich aus der Möglichkeit, die Produktionsstätte über das vorhandene Privatgleis an das Netz der Deutschen Bahn AG anzuschließen. Damit kann der Güterverkehr mit verschiedenen Verkehrsarten (Straße, Schiene, Luftverkehr) verknüpft und über kurze Wege abgewickelt werden.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 114
Die Anbindung an das Werksgleis, welches sich östlich des Radefelder Wegs befindet, erfordert die
Querung von Flächen, welche gemäß B-Plan Nr. E-76 „Güterverkehrszentrum Leipzig, Quartier C“
(GVZ Süd II) als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und Grünflächen festgesetzt sind.
Diese Festsetzungen sind entsprechend fortzuschreiben (vgl. Kapitel 16). Bezüglich der Querung
des Radefelder Weges ist eine Kreuzungsvereinbarung zwischen Grundstückseigentümer (Stadt
Leipzig) und Betreiber des Gleises gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz erforderlich. Darüber hinaus
erfolgt eine entsprechende Aufnahme in den städtebaulichen Vertrag.
Die Lage der Anbindung an die Gleisanlage innerhalb des Plangebietes wird nicht fixiert, damit auf
spezielle Nutzungsbedingungen (Parzellierung, technologische Anforderungen, Trassierungsparameter) flexibel reagiert werden kann.
9.4.1.4 ÖPNV
Die Erschließung des Planungsgebietes mit Bussen erfolgt durch die Regionalbuslinie 190/190E im
auf das Arbeitszeitregime des bestehenden Porsche-Werks angepassten Fahrplan. Diese Busverbindung verkehrt von Wahren – S-Bhf. Wahren über GVZ Süd, Am Exer, Porsche/Südtor, Porsche/Tor
3, GVZ Nord/Deutsche Post AG, GVZ Nord/Porschestraße, GVZ Nord/T+S, (GVZ Nord), Großmarkt Leipzig bis GVZ Nord, Sattlerweg. Fußgänger und Radfahrer können vom S-Bahnhaltepunkt
Lützschena aus das Plangebiet über vorhandene Fuß- und Radwege erreichen.
Mit der Erschließung des Plangebietes ist östlich des Kreisverkehrs Hugo-Junkers-Straße/Tor 3/
Plangebiet die Errichtung von Bushaltestellen und deren Zuwegung zum Plangebiet zu sichern.
9.4.2
Stadttechnische Erschließung
9.4.2.1 Energieversorgung
Der Standort ist für die Versorgung mit Wärmeenergie hervorragend versorgt. Neben dem bestehenden und ausbaubarem Gasversorgungsnetz wird ein Biomasseheizkraftwerk im GVZ betrieben, das
bereits umliegende Unternehmen mit Wärmeenergie versorgt. Bei einer Entwicklung des Standortes
als Erweiterung des bestehenden Porsche-Werk oder durch vertragliche Regelungen ist es außerdem
möglich, dass die vorhandene Infrastruktur genutzt wird. Dies würde keine neue oder eigenständige
Energieversorgung notwendig machen, da die Belieferung mit Strom und Wärme aus dem bestehenden Komplex erfolgen kann. Dabei würden bereits alle gesetzlich geregelten Anforderungen an die
Güte der Versorgung eingehalten. Die Mindestanforderung an den baulichen Wärmeschutz werden
durch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 bzw. 2016) bestimmt und können durch eine ressourcenschonende Energieversorgung noch verbessert werden.
9.4.2.2 Trinkwasserversorgung
Das Plangebiet wird im südlichen Bereich von der Südring-Fernwassertrasse der Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH gequert (DN 900 und DN 1000 sowie ein parallel zur Trasse verlaufendes Fernmeldeglasfaserkabel). Diese Leitung wird an den südlichen Rand der Industriegebiete GI 2
und GI 3 verlegt.
Die trinkwasserseitige Erschließung des Plangebietes erfolgt durch Erweiterung des vorhandenen
Netzes. Die Netzauslegung und die Anbindepunkte an die Bestandsversorgungsnetze werden in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer und den Versorgungsunternehmen festgelegt.
9.4.2.3 Löschwasserversorgung
Nach Herstellung der Erschließung des Gebietes soll durch das Trinkwassernetz der Kommunalen
Wasserwerke GmbH eine Löschwasserbereitstellung gewährleistet werden. Die Anzahl und genaue
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 115
Festlegung der Entnahmestellen erfolgt im Zuge der Erschließung des Plangebietes in Abstimmung
zwischen dem Grundstückseigentümer und der Branddirektion.
9.4.2.4 Schmutzwasserentsorgung
Bisher ist geplant, das im B-Plangebiet anfallende Schmutzwasser über eine Schmutzwasserkanalisation einer zentralen Hebeanlage zuzuführen und von dort aus über eine Druckleitung in die bestehende Schmutzwasserkanalisation des Porsche-Werks nördlich der Hugo-Junkers-Straße abzuleiten.
9.4.2.5 Oberflächenwasserableitung
Für die äußere Ableitung des Regenwassers aus dem Plangebiet dient der Heidegraben als natürlicher Vorfluter. Um dieses Gewässer hydraulisch nicht zu überlasten, soll das Oberflächenwasser von
den befestigten Flächen des Plangebietes, soweit es nicht auf den Grundstücken zur Versickerung
oder anderweitigen Verwendung gebracht werden kann, über ein Regenwasserleitungsnetz zunächst
einem Regenwasserrückhaltebecken zugeführt und, soweit erforderlich, behandelt werden. Dieses
ist am Tiefpunkt des B-Plan-Gebietes im Südwesten in Erdbauweise vorgesehen. Als Besonderheit
werden auch die zusätzlich notwendigen öffentlichen Verkehrsflächen der Radefelder Allee und Hugo-Junkers-Straße über das private Grundstück entwässert. Eine Sicherung erfolgt im städtebaulichen Vertrag.
Das Volumen des geplanten Regenwasserrückhaltebeckens wird für ein Starkregenereignis mit einer
Intensität ausgelegt, die statistisch gesehen nur einmal in 100 Jahren auftritt. Hierzu werden die vom
Deutschen Wetterdienst (Flughafen Leipzig) vorgegebenen Wetterdaten für den Bereich des B-Plangebietes zu Grunde gelegt. Das bedeutet, dass bei der vorgegebenen Drosselmenge, welche maximal
in den Heidegraben aus dem Regenwasserrückhaltebecken abgegeben wird, das Regenwasserrückhaltebecken nur einmal in 100 Jahren komplett gefüllt sein wird und noch seltener überläuft. Die
Bemessung des Regenwasserrückhaltebeckens wird im Zuge der konkreten Genehmigungsplanung
noch durch 2 weitere Bemessungsverfahren überprüft, bei denen das Einstauverhalten des Regenwasserrückhaltebeckens bei einem Verfahren mit Regenreihen des Deutschen Wetterdienstes simuliert wird.
Für die Bemessung des Regenwasserrückhaltebeckens wird von einer befestigten Fläche von max.
38 ha ausgegangen. Die Abflussmenge aus dem Regenwasserrückhaltebecken wird mittels einer mechanischen Drossel auf Q = 200 l/s begrenzt. Diese Menge liegt dem abgeschlossenen Ausbaus des
Heidegrabens zugrunde. Überschläglich beträgt der Flächenbedarf für das Regenwasserrückhaltebecken rd. 2 ha. Die Ableitung erfolgt weiter zur Weißen Elster.
9.4.2.6 Gasversorgung
Die Erschließung des Plangebietes kann durch Erweiterung des vorhandenen Gasleitungsnetzes
(Mitteldruck) im Bereich der Hugo-Junkers-Straße erfolgen. Entsprechend dem Bedarf ist ein Leitungsnetz im Plangebiet aufzubauen (Mitteldruck/Niederdruck).
9.4.2.7 Elektroenergieversorgung
Am östlichen Rand wird das Plangebiet von einer 110-kV-Trasse tangiert, welche als Freileitung
verlegt ist und von der envia Mitteldeutsche Energie AG betrieben wird. Diese Hochspannungsleitung hat überregionale Bedeutung und ist Teil der Trasse von Taucha nach Großdalzig.
Die Elektroenergieversorgung des Plangebiets ist bei einer Erweiterung des Porsche-Werks aus dem
vorhandenen Werksgelände möglich, aber auch eine Stromversorgung über das umgebende Straßennetz ist möglich, da in allen umgebenden Straßen Versorgungsleitungen für Niederspannungsstrom
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 116
vorhanden sind.
9.4.2.8 Telekommunikation
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt durch Erweiterung des vorhandenen Kabelnetzes der Telekom sowie durch Nutzung des Mobilfunknetzes privater Anbieter.
9.4.2.9 Abfallentsorgung
Das Plangebiet unterliegt der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig, wodurch ein allgemeiner
Anschluss- und Benutzungszwang für den Grundstückseigentümer besteht, sein Grundstück im
Rahmen dieser Satzung an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen.
9.5
Grünordnerisches Konzept
9.5.1
Grünordnerisches Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
Private Grünflächen
Um die Industriegebiete angemessen in das Landschaftsbild zu integrieren und soweit als möglich
einen planinternen Ausgleich des Eingriffes zu realisieren, werden großflächige Vegetationsbestände
aus standortgerechten Baum- und Straucharten innerhalb der privaten Grünfläche (pGF) geschaffen.
Darüber hinaus soll mit der privaten Grünfläche in Ergänzung zu den öffentlichen Grünflächen eine
großflächige Unterbrechung der Industrie- und Gewerbegebiete des Güterverkehrszentrums mit Gehölzanpflanzungen hergestellt werden, um einer zu starken Aufheizung der versiegelten und bebauten Flächen entgegenwirken und eine weitgehende Eingrünung der Industriefläche zu gewährleisten.
Die Lage der großflächigen privaten Grünfläche im Westen und Süden des Plangebietes (Breite ca.
20-95m) führt dazu, dass die innerhalb der Grünflächen produzierte Frischluft bei Südwest- bzw.
Westwinden in das Plangebiet transportiert wird und dort zu einer Abkühlung der aufgeheizten Flächen beiträgt. Darüber hinaus wird durch die Integration der immergrünen Baumart Eibe in die breiten Anpflanzungen ein zusätzlicher Sichtschutz (insbesondere im Winter) gewährleistet.
Für Halboffenlandarten sowie Gebüsch- und Feldgehölzbewohner übernimmt die private Grünfläche wichtige Biotopverbundfunktionen, z.B. als Brutplatz für Vögel und Sommerlebensraum für
Amphibien bzw. Flugkorridor für Fledermäuse.
Öffentliche Grünflächen
Am östlichen Rand des Plangebietes werden die bestehenden Anpflanzungen aus standortgerechten
Bäumen und Sträuchern (öGF1) zum Erhalt festgesetzt. Bei diesen Anpflanzungen handelt es sich
um gut entwickelte Gehölzbestände, die in Ergänzung zu den bestehenden Grünflächen aus dem BPlan Nr. 383 bereits zum jetzigen Zeitpunkt Biotopverbundfunktionen übernehmen und die Anbindung an überregionale Grünzüge herstellen.
Im Bereich der öffentlichen Grünfläche öGF2, die sich zwischen dem Fuß- und Radweg und der
Gleisanlage befindet, ist eine Bepflanzung mit heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern in gleicher Art und Weise wie bei der privaten Grünfläche vorgesehen, um die bestehenden
Anpflanzungen im Osten zu ergänzen.
Die vorgesehenen drei ebenerdigen verkehrstechnischen Querungen mit einer zulässigen Breite von
jeweils 10 m mindern die bestehende Durchgängigkeit des Gehölzstreifens, die Biotopverbundfunktion im Ganzen bleibt jedoch erhalten.
Begrünung innerhalb des Industriegebietes
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 117
Die nicht überbaubaren Teilflächen des Industriegebietes sollen mit heimischen, standortgerechten
Gehölzen begrünt werden. Zusätzlich sollen Dachbegrünungen die negativen Auswirkungen durch
die Bebauung und Versiegelung mindern. Weiterhin werden im Bereich der PKW-Stellplatzanlagen
(für Mitarbeiter und Kunden) Baumpflanzungen mit einer hochwertigen Pflanzqualität und einer
Baumscheibengröße von mind. 6 m² (vgl. Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig, Kap.3.3.2) vorgesehen (vgl. Kap.6).
9.5.2
Kompensationsflächen und -maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches
Bei der Ermittlung der Schwere des Eingriffes durch das geplante Vorhaben in die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Plangebiet bleibt als Ergebnis
eine (rechnerische) Differenz von 9.915.424 Wertpunkten (= Defizit, s. Anhang II). Diese Punktzahl
drückt zusammengefasst für die einzelnen Schutzgüter die Verschlechterung der ökologischen Funktionen im Plangebiet nach Umsetzung des Bauvorhabens unter Berücksichtigung des planinternen
Ausgleichs aus.
Es wurden deshalb zahlreiche Flächen im Stadtgebiet Leipzig und darüber hinaus hinsichtlich ihrer
Eignung als externe Kompensationsflächen für den durch den B-Plan ermöglichten Eingriff in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild geprüft, um das o.g. rechnerische Defizit auszugleichen.
Überprüft wurde vorrangig die Verfügbarkeit und Eignung derzeit bebauter bzw. versiegelter Flächen, mit dem Ziel, das hohe ökologische Aufwertungspotential dieser Flächen zu nutzen und die
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Kompensationsmaßnahmen zu reduzieren sowie
gleichzeitig einen möglichst hohen funktionalen Ausgleich für die Schutzgüter Boden bzw. Klima
zu gewährleisten. Grundsätzliche Voraussetzungen für die Eignung als Kompensationsfläche müssen allerdings erfüllt sein, wie geringer aktueller ökologischer Wert, zeitlich unbefristete Nutzbarkeit, eine Mindestgröße oder zumindest ein räumlicher Zusammenhang zu angrenzenden Grünflächen, um eine ökologische Wirksamkeit zu entwickeln. darüber hinaus wird das bestehende Ökokonto der Porsche AG (naturschutzfachliche Aufwertungen im Zusammenhang mit dem Beweidungsprojekt „Exerzierplatz“) eingesetzt bzw. in Anspruch genommen.
Bei der Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen sind folgende Aspekte in Abstimmung mit den
Ämtern der Stadt Leipzig berücksichtigt worden:
•
Lage möglichst im Umfeld des Eingriffsortes (ausgewogenes Verhältnis von Maßnahmen innerhalb des Stadtgebietes bzw. des betroffenen Ortsteiles und Maßnahmen im Bereich des interkommunalen Verbundes)
•
Optimierung von Offenlandbiotopen und Extensivierung von Ackerflächen
•
Durchführung von Entsiegelungsmaßnahmen mit Begrünung
•
Begrünungsmaßnahmen und Aufforstungen
Die Umsetzung der geplanten externen Maßnahmen ist geeignet, das o.g. Defizit von 9.915.424
Wertpunkten vollständig auszugleichen. Die Realisierung der Maßnahmen wird durch einen Städtebaulichen Vertrag gesichert (s. Kap. 7.2.5.3). Hierin wird vertraglich abgesichert, dass eine andere
fachlich geeignete Maßnahme umzusetzen wäre, sollte sich die Realisierung einer vertraglich abgesicherten Maßnahme als nicht möglich herausstellen. Ggf. sind fehlende Wertpunkte mit Maßnahmen aus dem Kompensationsflächenpool der Stadt Leipzig bzw. dem interkommunalen Kompensationsflächenpool zu kompensieren. Die Realisierung der Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes wird ebenfalls im Städtebaulichen Vertrag zum
B-Plan Nr. 236 geregelt.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 118
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches verläuft innerhalb der Gemarkung LützschenaStahmeln:
•
im Norden entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 149/4, 153/7, 154/7, 265/7, 220/1,
326/3, 327/7, 328/7, 329/6, 330/12, 330/16
•
im Osten von der nördlichen Grenze des Flurstücks 330/16 für 91 Meter in südliche Richtung,
dann 77 Meter in östliche Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 341/24, entlang
der westlichen Grenze der Flurstücke 341/24, 353/7, 352/11, 351/19, entlang der südlichen
Grenze der Flurstücke 351/19, 351/18 in westliche Richtung, dann in südliche Richtung entlang
der östlichen Grenze des Flurstücks 219/23 und 338/4
•
im Süden entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 338/4, 337/4, 336/9, 298/7, 265/4,
154/2, 153/2 und 149/7
•
im Westen entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 149/7, 149/4 und quert teilweise das
Flurstück 149/5 entlang der Böschungsunterkante am östlichen Rand der Radefelder Allee.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches entspricht damit weitgehend dem Planumgriff
gemäß Aufstellungsbeschluss. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches erfolgte im östlichen Teil
des Plangebietes für den Abschnitt des geplanten Gleisanschlusses sowie im südlichen Teil für die
Sicherung des landwirtschaftlichen Wegs. Im nordöstlichen Bereich wird der B-Plan Nr. E-76 „GVZ
Quartier C“ (GVZ Süd II) im Bereich der Gleise, des landwirtschaftlichen Wegs und der Grünflächen überplant.
Die Überlagerung ergibt sich aus der Notwendigkeit, einen Gleisanschluss zum bestehenden privaten Anschlussgleis, welches im o.g. B-Plan planungsrechtlich gesichert ist, zu ermöglichen. Daher
sind neben dem Gleis selbst auch die öffentlichen Grünflächen und der öffentliche Fuß- und Radweg, welche zwischen Gleis und zukünftigem Industriegebiet verortet sind, in die Planung übernommen worden.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Lützschena-Stahmeln:
149/4, 149/5 tw., 153/7, 154/7, 265/7, 220/1, 326/3, 327/7, 328/7, 329/6, 330/12, 330/16 tw., 341/23
tw., 219/23, 341/24, 353/7, 352/11, 352/10, 338/2, 338/8, 338/7, 337/2, 337/8, 336/3, 335/1, 298/8,
155, 339/1, 334, 333, 332/1, 331,2, 331/8, 339/2, 219/24, 331/7, 331/6, 331/3, 331/4, 331/2, 340/4,
340/3, 340/2, 351/19, 351/18, 338/4, 337/4, 336/9, 298/7, 265/4, 154/2, 153/2 und 149/7.
11.
Gliederung des Plangebietes
Das Plangebiet ist – dem städtebaulichen Konzept entsprechend – im Wesentlichen gegliedert in:
a) ein Baugebiet der Baugebietskategorie „Industriegebiet“ gemäß § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), welches in vier Teil-Baugebiete, bezeichnet als Industriegebiete GI 1 bis
GI 4, untergliedert ist (Näheres dazu siehe unten, Kap. 12.1 ff).
b) Grünflächen, die Teils als private und teils als öffentliche Grünflächen festgesetzt sind (Näheres dazu siehe unten, Kap. 16), sowie
c) öffentliche Straßenverkehrsflächen, welche teils als „öffentliche Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung Fuß- und Radweg“ festgesetzt sind (Näheres dazu siehe unten, Kap. 14).
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 119
Die Gliederung des Baugebietes in die vier Teil-Baugebiete (Industriegebiet GI 1 bis GI 4) erfolgt
einerseits aufgrund der räumlichen Aufteilung des Gebiets in zwei räumlich getrennte Teilflächen.
Sie erfolgt andererseits aufgrund unterschiedlicher Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung
(siehe unten, Kap. 12.1), zum Maß der baulichen Nutzung (siehe Kap. 12.2), zu den überbaubaren
Grundstückflächen sowie zur Bauweise (siehe, Kap. 12.3).
12.
Baugebiet
Im Folgenden werden das in der Planzeichnung festgesetzte Baugebiet sowie alle dazu im B-Plan
getroffenen Festsetzungen in der sich aus § 9 BauGB ergebenden Reihenfolge dargelegt, erläutert
und begründet. Die zeichnerischen Festsetzungen des B-Planes sind sinngemäß und die textlichen
Festsetzungen als Zitat wiedergegeben. Zur besseren Unterscheidbarkeit sind die Festsetzungen kursiv aufgeführt.
12.1
Art der baulichen Nutzung
Planzeichnung
Das Baugebiet wird zeichnerisch als „Industriegebiet“ gem. § 9 BauNVO festgesetzt.
Es wird in vier Teil-Baugebiete, bezeichnet als Industriegebiete GI 1 bis GI 4, gegliedert.
Begründung:
Die Festsetzung des Baugebietes als „Industriegebiet“ dient der Umsetzung des übergeordneten Zieles dieses B-Planes: die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung
des Plangebietes zu einem Industriegebiet, um damit die angestrebte Weiterentwicklung des bestehenden Automobilwerkes zu ermöglichen. Die Festsetzung eines Industriegebietes ist dabei auch
zwingend erforderlich, da ggf. einige der erforderlichen Anlagen zur Erweiterung der Kfz-Produktionsstätte nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind und solche Anlagen im
Regelfall nur in einem festgesetzten Industriegebiet zulässig sind. Mit der Festsetzung einer anderen
Baugebietskategorie wäre das Erreichen des Zieles folglich nicht möglich.
Die Gliederung des Baugebietes in die Teil-Baugebiete erfolgt vorliegend aufgrund unterschiedlicher Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Gliederung nach der Art der zulässigen Nutzung
und nach der Art der Anlagen; § 1 Abs. 4 BauNVO).
Textfestsetzung Nr. 1.1.1 für die Industriegebiete GI 1 bis GI 3
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) Lagerhäuser,
c) Lagerplätze,
d) öffentliche Betriebe,
e) Tankstellen
Begründung:
Mit dieser Festsetzung wird der für das Plangebiet beabsichtigte Nutzungscharakter für die Industriegebiete GI 1 bis GI 3 bestimmt und auf die künftige Nutzung im Plangebiet ausgerichtet. Damit
wird die Ansiedlung von Gewerbebetrieben und zwar solchen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, ermöglicht. Innerhalb der Grenzen der Stadt Leipzig ist zwar eine Reihe von Gewerbegebieten, aber nur wenige Industriegebiete vorhanden, sodass diese Festsetzung zur Deckung des Be10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 120
darfes auch aus Aspekten der nachhaltigen Stadtentwicklung sinnvoll und städtebaulich erforderlich
ist.
Eine weitere Nutzungsdifferenzierung innerhalb der Industriegebiete GI 1 bis GI 3 erfolgt nicht, um
eine flexible Nutzung des Areals zu gewährleisten. Somit wird der B-Plan den zukünftigen Entwicklungsszenarien gerecht.
Textfestsetzung Nr. 1.1.2 für die Industriegebiete GI 1 bis GI 3
Ausnahmsweise zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
a) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Begründung:
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind gemäß
BauNVO ohne gesonderte Festsetzung ausnahmsweise zulässig. Obwohl diese Anlagen in ihrer Gesamtheit nicht der beabsichtigten Zweckbestimmung der Industriegebiete entsprechen, soll für solche untergeordneten Nutzungen im funktionalen Zusammenhang mit der Werksnutzung in den Industriegebieten GI 1 bis GI 3 als zentraler Werksfläche die Möglichkeit für die ausnahmsweise Zulässigkeit nicht ausgeschlossen werden.
Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass z. B. seitens der Produzenten zukünftig mittels
kultureller Events vor Ort geworben werden kann. Diese Möglichkeit soll nicht ohne zwingenden
städtebaulichen Grund unterbunden werden.
Die ggf. als Ausnahme zulässigen Anlagen für gesundheitliche Zwecke sind damit begründet, dass
Gewerbebetriebe zunehmend innerbetrieblich entsprechende Einrichtungen für ihre Arbeitnehmer
zur Verfügung stellen. Ein solches Ansinnen soll hiermit ermöglicht werden.
Textfestsetzung Nr. 1.1.3 für die Industriegebiete GI 1 bis GI 3
Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
a) Einzelhandelsbetriebe,
b) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter.
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
Begründung:
Im Geltungsbereich des B-Planes ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben unzulässig, da an
diesem Standort überwiegend Flächen für das produzierende Gewerbe zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben wird innerhalb der Stadt Leipzig maßgeblich über den STEP „Zentren“ gesteuert. Auch dieses Planwerk unterstützt die oben vorgenommene
restriktive Festsetzung.
In den festgesetzten Industriegebieten GI 1, GI 2 und GI 3 sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter auch nicht ausnahmsweise zulässig. Aufgrund des geplanten Drei-Schicht-Betriebes und des bestehenden Werksschutzes sind die
ausnahmsweise nach BauNVO zulässigen Wohnungen für ein Automobilwerk nicht praxisgerecht.
Die Grundstücksflächen in den Industriegebieten sind explizit für die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, vorgesehen, sodass bei einer potentiellen
Wohnnutzung mit erheblicher Beeinträchtigung aus Gründen der Rücksichtnahme gerechnet werden
müsste. Im Umkehrschluss sollen Beschränkungen von Gewerbebetrieben durch eine mögliche benachbarte Wohnnutzung von vornherein ausgeschlossen werden.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 121
Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebes kann trotz dieser Festsetzung ausgeschlossen
werden, da ein einheitlich eingefriedetes und gesichertes Betriebsgelände realisiert und ein firmeneigenes Sicherheitskonzept betrieben wird.
Teilweise könnte eine Ansiedlung der o. g. Einrichtungen als schutzbedürftiges Gebiet im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 50 Satz 1 BImSchG) gelten und gesundheitsschützende Maßnahmen erforderlich machen, da für die Einrichtungen höhere Schutzanforderungen als für Industriegebiete gelten. Hier ist insbesondere die Lage des Plangebiets innerhalb des planfestgestellten
Nachtschutzgebietes des Flughafens Leipzig/Halle zu berücksichtigen, wo mit einem besonders hohen Schallschutzbedarf zu rechnen ist. Allerdings gilt für alle zulässigen Anlagen, dass sie im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sind, wenn sie Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, die der Eigenart des Industriegebiets entsprechen.
Textfestsetzung Nr. 1.1.4 für die Industriegebiete GI 1 bis GI 3
Abweichend von 1.1.3 Buchstabe a) sind Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten („Werksverkauf“) ausnahmsweise zulässig, wenn
a) die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen einer im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes oder in dessen unmittelbarem Umfeld befindlichen Betriebsstätte
stehen und
b) die Größe der dem Verkauf der Sortimente nach Absatz 1 dienenden Fläche der Flächengröße
der zugehörigen Betriebsstätte deutlich untergeordnet bleibt.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
Begründung:
Um beabsichtigte Ansiedlungen von Betrieben überwiegend des sekundären Sektors zu fördern, ist
ein sogenannter Werksverkauf ausnahmsweise zulässig. Eine derartige Ausnahme ist begründet
nachzuweisen. Dabei ist insbesondere nachzuweisen, dass der durchgeführte Einzelhandel in räumlicher Zuordnung zu einer in den Industriegebieten stattfindenden Produktion steht, diese Nutzung
nur auf untergeordneten Flächen durchgeführt wird oder lediglich im Zusammenhang mit Reparatur- und Serviceleistungen der Betriebsstätte angeboten werden.
Textfestsetzung Nr. 1.1.5 für die Industriegebiete GI 1 bis GI 3
In den Industriegebieten sind Anlagen und Betriebe oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen der Abstandsklasse IV (1.500 m) entsprechend Anhang 1 des Leitfadens „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen
der Bauleitplanung“ – Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS-18, Stand November 2010), in denen die
entsprechenden Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung bei Überschreitung der
dort genannten Mengenschwelle be- oder verarbeitet oder gelagert werden sollen, unzulässig. Anlagen, Betriebe oder Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe mit physikalischen und toxischen
Eigenschaften gemäß der in Anhang I benannten Kriterien be- oder verarbeitet oder gelagert werden sollen, sind ebenso unzulässig.
In den Industriegebieten sind Anlagen und Betriebe oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen der Abstandsklassen III (900 m) und II (500 m) entsprechend des o. g. Leitfadens, in denen die entsprechenden Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung bei Überschreitung der dort genannten Mengenschwelle be- oder verarbeitet oder gelagert werden sollen, nur ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelgenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass die ausreichende
Sicherheit der schutzwürdigen Gebiete und die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Gefährdungssituation gewährleistet ist. Anlagen, Betriebe oder Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe mit
physikalischen und toxischen Eigenschaften gemäß der in Anhang I benannten Kriterien be- oder
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 122
verarbeitet oder gelagert werden sollen, sind ebenso nur ausnahmsweise zulässig.
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
Begründung:
Die Seveso-III-Richtlinie enthält Regelungen für betriebsbezogene Anforderungen an Anlagen. Diese Anforderungen („aktiv-planerischer Gefahrstoffschutz”) werden in Deutschland durch die Betreiberpflichten im Baugenehmigungsverfahren umgesetzt. Die Richtlinie hat weiterhin das Ziel, die
Auswirkungen von sogenannten „Dennoch-Störfällen“, also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, durch die Wahrung angemessener Abstände so
gering wie möglich zu halten („passiv-planerischer Gefahrstoffschutz”). Das soll u. a. durch „angemessene Abstände” der konfligierenden Nutzungen erreicht werden. Daher wird im B-Plan vorsorglich geregelt, welche Betriebe aufgrund der bestehenden Nutzungsverteilung und deren Abstand zu
schutzbedürftigen Ggebieten zulässig sind.
Am 13. August 2013 ist die Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) in Kraft getreten und löst die bislang gültige Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG) ab, die in Deutschland als Störfallverordnung (12.
BImSchV) Gefahrenabwehr- und Schutzpflichten von größeren Industriebetrieben maßgeblich regelt. Sie enthält einige Neuregelungen, insbesondere hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit
und der Überwachungspflichten der Behörden.
Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass durch schädliche Umwelteinwirkungen und schwere Unfälle in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Zu den schutzbedürftigen Gebieten zählen
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie sensible Einrichtungen
wie Schulen, Kindergärten, Altenheime und Krankenhäuser. Ebenfalls zählen öffentlich genutzte
Gebäude und Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen und
Verwaltungen hierzu. Außerdem sind stark frequentierte Verkehrswege wie Autobahnen, Hauptverkehrstrassen und ICE-Strecken als schutzbedürftige Einrichtungen zu beachten.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Anforderungen wurde geprüft, ob die Zulässigkeit von Betrieben, die der Störfallverordnung unterliegen, zu regeln ist. Die Arbeitsgruppe „Überwachung der Ansiedlung“ der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit hat in dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (Empfehlungen
für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, Anhang 1: Abstandsempfehlungen - KAS-18, Stand November 2010) empfohlen, dass in Abhängigkeit von den gehandhabten
Stoffen Abstände zwischen 200 m und 1.500 m zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen
Flächen einzuhalten sind. Diese Abstandsempfehlungen werden in Klassen zusammengefasst (I =
200 m, II = 500 m, III = 900 m, IV = 1.500 m). Daher könnte ggf. zur Steuerung der Ansiedlung von
Betriebsbereichen entsprechend diesem Leitfaden die planungsrechtliche Zulässigkeit durch Festsetzungen innerhalb des B-Planes eingeschränkt werden.
Da hier ein B-Plan mit allgemeinem Baurecht aufgestellt wird, der somit nicht nur Baurecht für eine
Kfz-Produktion herstellt, ist die Ansiedlung von weiteren Betrieben, die der Störfallverordnung unterliegen, möglich. Solche Betriebe sind in aller Regel innerhalb eines Industriegebietes gemäß § 9
BauNVO planungsrechtlich zulässig, da diese Gebiete ja gerade der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Ein Ausschluss einer Gefährdungslage
ist über technische Maßnahmen, die zum Beispiel durch Auflagen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren noch Eingang in eine Projektplanung finden könnten, nur bedingt möglich. So ist
beispielsweise hinsichtlich der Gefährdungen durch eine Explosion das Sprengstoffrecht zu berück10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 123
sichtigen. Der Umgang mit toxischen Stoffen ist jedoch auf diesem Wege nicht genügend zu regeln.
In der Störfallverordnung werden in § 2 gefährliche Stoffe definiert und in Anhang I die Anwendung
geregelt. Der Anhang umfasst neben einer abschließenden Aufzählung von Stoffen auch Kriterien
zur Bewertung von Gemischen und Stoffe, die nicht einzeln genannt sind, die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich
angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können. Um hier den Handlungsspielraum der Genehmigungsbehörden im Baugenehmigungs- oder in vergleichbaren Verfahren abwägungsgerecht zu erweitern, werden daher gemäß der textlichen Festsetzung Betriebe und Betriebsbereiche, in denen z. B. die Stoffe Phosgen,
Acrolein, Chlor und Chlorwasserstoff (Klasse IV) zum Einsatz kommen, als unzulässig, andere Betriebe und Betriebsbereiche, in denen z. B. die Stoffe Brom, Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff,
Formaldehyd (>90%), Blausäure, HCN (Klasse III) und die Stoffe Oleum 65 %, Ammoniak, Fluorwasserstoff, Fluor (Klasse II) zum Einsatz kommen, ausschließlich nur als ausnahmsweise zulässig
erklärt. Dabei kann von einer Ausnahme ausgegangen werden, wenn der Antragsteller im nachgelagerten Genehmigungsverfahren in einer Einzelfallprüfung die ausreichende Sicherheit der schutzwürdigen Gebiete bzw. Nutzungen nachweist und somit die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Gefährdungssituation erbracht wird.
Durch die Festsetzung kann gewährleistet werden, dass sich im Plangebiet nur solche Betrieben ansiedeln, für die der in der Örtlichkeit gegebene Abstand zu bestehenden Wohngebieten, öffentlich
genutzten Gebäuden und Gebieten und Freizeitgebieten angemessen ist, damit es zu keiner Gefährdung der Bevölkerung entsprechend der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III) kommen kann. Die
Festsetzung dient jedoch nicht nur dem städtebaulichen Ziel „Ausschluss einer Gefährdungslage“,
sondern ist gleichzeitig städtebaulich motiviert hinsichtlich des Gebietscharakters. Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 236 befindet sich innerhalb des Güterverkehrszentrum Leipzig. In diesem Bereich ist insbesondere die Ansiedlung von GVZ-affinen Nutzungen und ähnlichen Betrieben, auch
aus dem produktiv-industriellen Sektor mit entsprechenden Logistikumfängen, städtebaulich vorgesehen und auch bereits vorhanden.
Da die Ansiedlung von Betrieben, in denen toxische Stoffe in entsprechenden Größenordnungen
zum Einsatz kommen, nur an relativ wenigen Standorten möglich ist, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass im Plangebiet eine Konzentration von Betrieben der chemischen Branche und angrenzenden Wirtschaftszweigen an dem Standort stattfindet. Aus diesem Grund wird nur für Anlagen
und Betriebe oder Tätigkeiten, die Abstände der Abstandsklassen II und III erfordern, eine ausnahmsweise Zulässigkeit festgesetzt. Anlagen, die potentiell gefährlicher sein können und der Abstandsklasse IV zuzuordnen sind, werden jedoch zur Erreichung des städtebaulichen Ziels des „Ausschlusses einer Gefährdungslage“ ausgeschlossen. Gleichzeitig werden sie auch aus städtebauliche
Gründen zur Wahrung des Gebietscharakters des GVZ als Standort für Automobilindustrie und Logistik ausgeschlossen. Die Feinsteuerung kann im Einzelgenehmigungsverfahren vorgenommen
werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die ausreichende Sicherheit der schutzwürdigen Gebiete und die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Gefährdungssituation gewährleistet ist.
Durch die Festsetzung kann gewährleistet werden, dass sich im Plangebiet nur solche Betrieben ansiedeln, die diesem Gebietscharakter entsprechen und für die der in der Örtlichkeit gegebene Abstand zu bestehenden Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden, Gebieten und Freizeitgebieten
angemessen ist, damit es zu keiner Gefährdung der Bevölkerung entsprechend der o. g. Richtlinie
kommen kann.
Aus diesem Grund wurden die Abstände zu schutzbedürftigen Gebäuden und Einrichtungen überprüft. Die nächstgelegene schutzbedürftige Nutzung ist die Gartenanlage „Auf der Höhe“. Diese
weist einen Mindestabstand von 360 m zu den festgesetzten Industriegebieten des B-Planes auf. Da10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 124
her wird die Zulässigkeit von Betrieben in den Abstandsklassen II, III und IV grundsätzlich reglementiert, wodurch gleichzeitig auch andere schutzbedürftige Nutzungen, auch wenn sie weiter entfernt liegen, berücksichtigt sind. Ansonsten ist das Gebiet durch seine Lage und die bereits vorhandenen Nutzungen durchaus für eine Festsetzung als Industriegebiet mit den entsprechend zulässigen
Gewerbebetrieben geeignet. Wohnbaugebiete sind im relevanten Abstand nicht vorhanden.
Die südlich an dem Plangebiet vorbeiführende Neue Hallesche Straße ist als wichtiger Verkehrsweg
im Sinne des BImSchG zu betrachten, obschon die Belegungszahlen von ca. 20.000 Kfz/24 h die
Empfehlungen gem. RIL 96/82/EG hinsichtlich der Wichtigkeit für Bundesstraßen von 100.000
Kfz/24 h bzw. mehr als 4.000 Pkw in der verkehrsreichsten Stunde nicht erreichen.
Die ca. 1,6 km entfernte Autobahn A 14 liegt außerhalb der zu berücksichtigenden Abstände. Als
ebenfalls wichtiger Verkehrsweg im Sinne des BImSchG ist sie jedoch auch nicht zu betrachten, da
die prognostizierten Belegungszahlen von ca. 61.000 Kfz/24 h die Empfehlungen für Bundesautobahnen hinsichtlich der Wichtigkeit von 200.000 Kfz/24 h bzw. mehr als 7.000 PKW in der verkehrsreichsten Stunde nicht erreichen.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass hinsichtlich der angrenzenden Lage von weiteren
wichtigen Verkehrswegen (hier die Bahntrasse und der westlich gelegene Flughafen Leipzig/Halle)
und unter dem Gesichtspunkt des Vorkommens von für den Naturschutz besonders wertvollen bzw.
besonders empfindlichen Gebieten weitergehende Regelungen zum Ausschluss von Nutzungen erforderlich sind.
Mit Bezug darauf, dass innerhalb des Geltungsbereiches die Erweiterung eines vorhandenen Produktionsstandortes aus der Kfz-Produktion geplant ist, der jedoch nicht spezifisch – wie beispielsweise in einem vorhabenbezogenen B-Plan möglich – geregelt wird, wird festgestellt, dass auch in
der Kfz-Industrie zunehmend chemische Stoffe genutzt werden, so zum Beispiel neben den typischen Betriebsstoffen wie Kraftstoff oder Öle auch chemische Substanzen für Airbags u. ä. Nach
derzeitigem Erkenntnisstand werden solche Betriebe jedoch von dieser Festsetzung in der Regel
nicht betroffen sein, unabhängig von der (rechtlichen) Entwicklung, ob dieser Industriezweig ggf.
der Störfallverordnung unterliegt.
Bezüglich der anderen möglichen Immissionen infolge der Ansiedlung von geplanten Gewerbebetrieben wie Geruchsimmissionen, Luftschadstoffen und Erschütterungen wird davon ausgegangen,
dass die anzusiedelnden Betriebe im Baugenehmigungsverfahren hinreichend im Rahmen einer Einzelfallprüfung – ggf. auch nach den Vorschriften des BImSchG – auf ihre Zulässigkeit untersucht
werden. Hier besteht auch noch die Möglichkeit, durch technische Maßnahmen die potenziellen
Emissionen zu reduzieren. Insofern erscheint die Festsetzung von Zonierungen in Anlehnung an
zum Beispiel die Abstandserlasse NRW oder Sachsen-Anhalt, wie bei Angebotsplanungen für große
Industriegebiete mit zu erwartenden differenzierten Nutzern und deren immissionsschutzrelevantem
Verhalten sonst oft praktiziert, hier auch in Anbetracht der vorliegenden relativ großen Abstände zu
vorhandenen Wohnbebauungen nicht erforderlich und angemessen.
Textfestsetzung Nr. 1.2 für das Industriegebiet GI 4
Ausschließlich zulässig ist eine den Gewerbebetrieben dienende private Bahngleisanlage.
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
Begründung:
Mit dieser Festsetzung wird im Industriegebiet GI 4 als alleinig zulässige Art der Anlage eine private Bahngleisanlage festgesetzt, die den Gewerbebetrieben dienen soll. Andere bauliche Anlagen
werden durch die festgesetzte Nutzung ausgeschlossen. Damit wird das Anschlussgleis des PorscheWerks bauplanungsrechtlich gesichert. Eine Festsetzung als Bahnanlage gem. 5.2.1 der Planzeichenverordnung ist nicht zielführend, da durch die Festsetzung ausschließlich der privaten Nutzung
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 125
der Industriegebiete GI 1 bis GI 3 dienen soll und bei der Schallkontingentierung als betriebliche
Nutzung berücksichtigt werden soll. Das Gebiet GI 4 dient allein der Sicherung des Anschlussgleises und ist nicht durch Gebäude bebaubar.
Bei dieser Gliederung des (Gesamt-)Baugebietes in die Industriegebiete GI 1 bis GI 3 auf der einen
Seite und das Industriegebiet GI 4 auf der anderen Seite handelt es sich um eine Gliederung nach §
1 Abs. 4 BauNVO. Auch wenn im GI 4 als einzig zulässige Art der Anlage ausschließlich die private
Bahngleisanlage zulässig ist, so ist im Zusammenwirken der Industriegebiete GI 1 bis GI 4 – als
Teil-Baugebiete des in diesem B-Plan festgesetzen (Gesamt-)Baugebietes – die Zweckbestimmung
der Baugebietskategorie „Industriegebiet“ gewahrt.
12.2
Maß der baulichen Nutzung
Planzeichnung
In den Industriegebieten GI 1, GI 2 und GI 3 wird die Grundflächenzahl 0,8 (GRZ 0,8) festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 19 BauNVO]
Begründung:
Das Angebot an Flächen, die über eine Eignung für eine industrielle Nutzung verfügen, ist im Stadtgebiet von Leipzig begrenzt. Ziel ist deshalb eine optimale Nutzung dieser Flächen für die vorgenannte Art der baulichen Nutzung. Dem wird mit der Festsetzung der nach Baunutzungsverordnung
(BauNVO) zulässigen Obergrenze der GRZ Rechnung getragen. Dies ist erforderlich, um die notwendigen baulichen und sonstigen Anlagen (z. B. Aufstellflächen für Fertigfahrzeuge, Anlieferflächen etc.) komprimiert am Standort zu verorten, was aus technologischen Gründen erforderlich ist.
Weiterhin wird durch diese Konzentration dafür Sorge getragen, dass an anderer Stelle für diese
Zwecke keine weiteren Flächen in Anspruch genommen werden müssen.
Planzeichnung
In den Industriegebieten GI 1 und GI 3 ist eine maximale Höhe der Oberkante baulicher Anlagen
von 175 m über NHN zulässig.
Im Industriegebiet GI 2 ist eine maximale Höhe der Oberkante baulicher Anlagen von 170 m über
NHN zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO]
Die Abgrenzung der Gebiete erfolgt zeichnerisch mittels einer Linie gem. 15.14 PlanZV.
[§ 16 Abs. 5 BauNVO]
Begründung:
Diese Gliederung der zulässigen Bauhöhen im Gesamtgebiet erfolgt aus städtebaulichen Gründen.
Der Bereich, welcher zum einen an das nördlich gelegene Industriegebiet des bestehenden PorscheWerkes und zum anderen an die Flächen des Flughafens angrenzt, bildet den Schwerpunkt der Bebauung. Gemäß der Festsetzung ist hier eine reale Bauhöhe von 43 m über dem Geländeniveau am
Kreisverkehr Hugo-Junkers-Straße bei 132 m ü. NHN zulässig. Zu den eher offenen Landschaftsbereichen Richtung Süden nimmt die zulässige Bauhöhe auf eine reale Höhe von 38 m ab. Somit ist
auch hinsichtlich der Erlebbarkeit des Gesamtgebietes eine nachvollziehbare Höhenstaffelung erreicht.
Diese Regelung nimmt auch auf die technologischen Anforderungen des Produktionsstandortes
Rücksicht. Somit kann der technisch zwingend erforderliche Anschluss von weiteren baulichen Anlagen, wie zum Beispiel einem Karosseriebau-Gebäude, welche ggf. höher dimensioniert sein müssen, gewährleistet werden.
Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen sind in Teilflächen höher als die Bauschutzberei10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 126
che des Flughafens Leipzig/Halle, weswegen Hinweise hierzu in den B-Plan nachrichtlich aus der
Planfeststellung des Flughafens Leipzig/Halle übernommen worden sind und im entsprechenden
Kapitel der Begründung erläutert werden. Zu beachten ist, dass sich die Bauschutzbereiche des
Flughafens auf Höhen in „Meter über Normalnull“ (m ü. NN) beziehen, die im Geltungsbereich ca.
1,8 cm niedriger liegen als die im vorliegenden B-Plan festgesetzten Höhen in „Meter über Normalhöhennull“ (m ü. NHN).
Textfestsetzung Nr. 2
Die in der Planzeichnung festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen dürfen in den Industriegebieten überschritten werden:
a) im Industriegebiet GI 1 durch Kaminanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 195 m
über NHN
b) als Ausnahme durch technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 5 m über der Oberkante
baulicher Anlagen auf maximal 20 % der Dachfläche.
[§ 16 Abs. 6 BauNVO]
Begründung:
Im festgesetzten Industriegebiet GI 1 sind als Ausnahmen Kaminanlagen bis zu einer Höhe von
max. 195 m über NHN zulässig, was einer realen Bauhöhe von 60 m entspricht. In diesem Bereich
sollen Nutzungen untergebracht werden, die ggf. einen Kamin benötigen. Diese für das Betreiben
der Betriebsstätte notwendigen Anlagen können mittels der Gebietseingrenzung örtlich fixiert werden. Damit ist sichergestellt, dass keine weiteren Anlagen errichtet werden und sich die baulichen
Anlagen in das Gesamtkonzept höhenmäßig einfügen. Die Höhe der Kamine ergibt sich aus der
Notwendigkeit, dass sie die Abgase in einer Höhe emittieren, wo die Winde deutlich stärker als in
Bodennähe wehen und wo sie sich (während sie teilweise in Richtung Boden absinken) beim Vermischen mit sauberer Luft stark verdünnen.
Die Festsetzung der zulässigen Höhe der Kaminanlagen ist unter Berücksichtigung aller relevanten
Belange abwägungsgerecht. Innerhalb des festgesetzten GI 1 wäre luftfahrtrechtlich schon größtenteils für Gebäude eine Höhe von 180 m ü.NHN möglich, die mit zunehmender Entfernung zum
Flughafenbezugspunkt ansteigt. Den Interessen des Industriebetriebs wird durch die nicht festgesetzte Anzahl der Kaminanlagen Rechnung getragen, während das öffentliche Interesse an der Sicherung des Luftverkehrs und zur städtebaulichen Ordnung durch die Höhenbegrenzung und die
Bündelung der Kaminanlagen im Norden des Plangebiets berücksichtigt wird. Auf dieses Weise
werden die Kaminanlagen in die Nähe zu den bestehenden Industrieanlagen und in größter Entfernung zu den südlichen Siedlungsbereichen gelenkt.
Insgesamt ist somit die Festsetzung als abwägungsgerecht einzuschätzen. Eine weitere planungsrechtliche Reglementierung, beispielsweise in Form einer nur ausnahmsweisen Zulässigkeit, ist
nicht vertretbar. Hierbei ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass der Grundstückseigentümer für
die Entwicklung des Gebietes auf die Errichtung von Kaminanlagen zwingend angewiesen ist und
eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit keine ausreichende Planungssicherheit gegeben hätte.
Um die luftfahrtrechtlichen Aspekte ausreichend zu würdigen, wird innerhalb des B-Planes in Teil
B: Text unter II. Nachrichtliche Übernahmen auf diese Sachverhalte hingewiesen.
Die Überschreitung der maximal zulässigen Bauhöhe durch technische Aufbauten bis zu maximal
5 m als Ausnahme nach Einzelfallprüfung der städtebaulichen Auswirkungen ist zulässig, damit bei
Bedarf und technologischer Notwendigkeit die zulässige Gebäudehöhe punktuell überschritten werden kann. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass die Architektur nicht gegenüber den technischen
Anlagen in den Hintergrund gerät und die generelle Beschränkung städtebaulich sinnvoll bleibt.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 127
12.3
Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise
Planzeichnung
In den Industriegebieten GI 1, GI 2 und GI 3 ist eine Baugrenze festgesetzt.
[§ 23 Abs. 3 BauNVO]
Textfestsetzung Nr. 3:
Für die Industriegebiete GI 1 bis GI 3 wird die abweichende Bauweise wie folgt festgesetzt: Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Baukörper darf 50 m überschreiten.
[§ 22 Abs. 4 BauNVO]
Begründung:
Die überbaubaren Grundstücksflächen in den festgesetzten großflächigen Industriegebieten werden
insgesamt durch eine Baugrenze definiert, welche weitestgehend 10 m in die GI-Flächen eingerückt
verläuft. Damit soll ein Übergang von den die GI-Gebiete umgebenden Grünflächen zu den Baugebieten sichergestellt werden. Im Osten wird der Verlauf der Baugrenze durch den Schutzstreifen der
110-kV-Leitung bestimmt. Die Baugrenze verläuft in 20 m Entfernung zur Freileitung. Aufgrund der
Berücksichtigung der Freileitung variiert der Bereich der nicht überbaubaren Baufläche und weitet
sich auf einer Länge von ca. 330 m auf 14 m auf.
Die Flächen außerhalb der Baufenster können, soweit nicht durch andere Festsetzungen ausgeschlossen oder einschränkt, zum Beispiel für Nebenanlagen, Lagerung, Umfahrungen oder Ähnliches genutzt werden.
Die Festsetzung zur abweichenden Bauweise ermöglicht eine großmaßstäblichen Baustruktur, welche in der Regel in Industriegebieten betriebsbedingt üblich ist. Die Gebäude sind deshalb mit Längen über 50 m zulässig. Die Pflicht zur Einhaltung seitlicher Grenzabstände bleibt wie bei einer offenen Bauweise bestehen, um ein Aneinandergrenzen der Baukörper zu vermeiden.
13.
Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser, Nebenanlagen
Planzeichnung
Im Süden des Plangebiets wird eine „Fläche für Nebenanlagen“ mit der Zweckbestimmung „privates naturnah gestaltetes Regenwasserrückhaltebecken“ festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB]
Textfestsetzung Nr. 6
In den privaten Grünflächen sind Nebenanlagen, die der Versorgung der Industriegebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, als Ausnahmen zulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
Begründung:
Für die Rückhaltung von Niederschlagswasser wird nach Berechnung eine ausreichend dimensionierte Fläche vorgehalten. Die Flächengröße gewährleistet bis zur vollständigen zulässigen Bebauung die Rückhaltung von Niederschlagswasser. Die landschaftsgerechte Gestaltung der Becken sowie die Begrünung werden als grünordnerische Festsetzung gesichert.
Um den Werksbetrieb jederzeit und umfassend sicherstellen zu können, sind in den Industriegebieten Nebenanlagen, die der Versorgung der Industriegebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser
sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, ausnahmsweise auch außerhalb der Baugrenze in den
festgesetzten privaten Grünflächen möglich.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 128
14.
Verkehrsflächen und Ausschluss des Anschlusses an die Verkehrsflächen
Planzeichnung:
Die erforderlichen Flächen für die Erschließung des Gebietes werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
Zur Erschließung des Plangebietes ist es notwendig, den Kreuzungsbereich Radefelder Allee und
Hugo-Junkers-Straße auszubauen. Die dafür benötigten Flächen werden entsprechend planungsrechtlich festgesetzt.
Planzeichnung:
Festgesetzt sind Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „F/R“ - Fuß- und Radweg.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Textfestsetzung Nr. 4
Entlang der Bundesstraße B 6 (Neue Hallesche Straße) und der Staatsstraße S 8 (Radefelder Allee)
sind Ein- und Ausfahrten unzulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
Der im Osten befindliche Radefelder Weg und der im Süden parallel zur B 6 verlaufende Wirtschaftsweg dienen primär dem Fußgänger- und Radverkehr. Damit wird dem bestehenden Radwegekonzept entsprochen und die Vernetzung sichergestellt.
Der südliche Wirtschaftsweg ist Bestandteil der Planfeststellung der B 6 „Verlegung der B 6 zwischen Stadtgrenze und BAB A 9“. Die Festsetzung spiegelt in diesem Bereich allein den derzeitigen
Nutzungscharakter eines Wirtschaftsweges wider.
Der Ausschluss von Ein- und Ausfahrten sichert entlang der Bundesstraße B 6 (Neue Hallesche
Straße) und der Staatsstraße S 8 (Radefelder Allee) bauplanungsrechtlich die Anbauverbote des § 9
Abs. 1 Nr.2 FstrG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 2 SächsStrG, die die Errichtung baulicher Anlagen verbieten, welche über Zufahrten außerhalb des Erschließungsbereiches einer Ortsdurchfahrt erschlossen
werden sollen. Der Ausschluss umfasst auch die Zugänglichkeit der angrenzenden Grünfläche zu
Pflege- und Wartungszwecken. Hierfür sind Ein- und Ausfahrten vom Fuß- und Radweg oder aus
dem Industriegebiet einzurichten.
15.
Gleisanbindung an bestehendes privates Bahngleis
Textfestsetzung Nr. 5
In der Fläche zwischen den Industriegebieten GI 1 und GI 2 sowie dem Industriegebiet GI 4, die
zeichnerisch als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt ist, sind drei ebenerdige
verkehrstechnische Querungen in einer höchstzulässigen Breite von jeweils 10 m zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
Zukünftig sind maximal zwei Gleisanbindungen zu den Industriegebieten GI 1 und GI 2, deren Lage
noch unbestimmt ist, erforderlich. Weiterhin besteht die Notwendigkeit einer verkehrlichen Straßenquerung der Flächen, um die Wartung der Bahnanlagen zu ermöglichen, was als drei verkehrstechnische Querungen zusammengefasst wird. Mit der Festsetzung wird die Voraussetzung geschaffen,
technologische Gleisanbindungen an das bestehende private Bahngleis im Osten zu errichten. Das
vorhandene Bahngleis, welches bereits jetzt parallel zum Radefelder Weg im Osten verläuft und das
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 129
für den Rangierbetrieb dauerhaft notwendig ist, wird ebenfalls gesichert. Damit wird eine optimale
Logistikanbindung der neu geplanten Fabrikationsanlagen gewährleistet. Die Querungen werden
planungsrechtlich durch diese textliche Festsetzung ermöglicht, sind aber vom Umfang definiert,
sodass die Funktion der Grünfläche weiterhin gewährleistet werden kann.
Um die Verkehrssicherheit zu erhalten, wird die Anzahl der Querungen beschränkt. Darüber hinaus
ist zur Gewährleistung der Sicherheit eines zukünftigen Bahnübergangs im Bereich des Fuß- und
Radweges die Richtlinie „Ril 815 – Grundlagen für Planungen von Bahnübergängen“ zu berücksichtigen. Dabei ist je nach Verkehrsstärke, welche voraussichtlich gering sein wird, der Ausbaugrad
zu definieren und entsprechend umzusetzen.
16.
Grünflächen
Planzeichnung
In der Planzeichnung sind die privaten Grünflächen zeichnerisch festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
Die private Grünfläche (pGF) und die öffentliche Grünfläche (öGF 2) werden als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Die öffentliche Grünfläche (öGF1) wird als Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
Begründung:
Die festgesetzten privaten und öffentlichen Grünflächen rahmen die Industriegebiete GI 1 bis GI 3
ein und grenzen es gegenüber der Umgebung ab.
Im östlichen Bereich war vormals über eine Festsetzung des B-Plans Nr. E-76 „GVZ Quartier C“
eine breitere Grünfläche als Teil eines Grünzuges vorgesehen. Dieses Ziel wird weiterverfolgt. Für
die Bereiche der öffentlichen Grünfläche öGF 1 ist das Ziel bereits umgesetzt worden, sodass mit
der Festsetzung dem Erhalt des Bestandsgrüns entsprochen wird.
17.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Textfestsetzung Nr. 7
Zuordnungsfestsetzung:
Zur Kompensation von nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgleichbaren
Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter Vogelarten werden als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zwecks Optimierung und Erhaltung von Offenlandschaft zur Förderung von
Feldvögeln (insbesondere Feldlerche, Wiesenschafstelze, Neuntöter und Grauammer) folgende
Maßnahmen herangezogen, die dem Plangebiet insgesamt zugeordnet werden: extensive Ackernutzung auf dem Flurstück Nr. 143 der Gemarkung Gundorf (2,7 ha), Stadt Leipzig und auf dem Flurstück Nr. 693 TF (3,3 ha) der Gemarkung Stahmeln, Stadt Leipzig sowie die Herstellung von Gebüschstrukturen und Säumen auf den Flurstücken Nr. 211/1 TF, 205 TF und 204 TF (zusammen 1,4
ha) der Gemarkung Lindenthal, Stadt Leipzig.
Inhalt der Maßnahme:
Auf den insgesamt ca. 7,4 ha großen oben parzellenscharf benannten Ackerflächen ist insbesondere
durch die Herstellung von Gebüschstrukturen und Säumen und die extensive Ackernutzung mit den
5 Varianten selbstbegrünte einjährige Brache, selbstbegrünte mehrjährige Brache, Einjährige
Blühfläche, mehrjährige Blühfläche und naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der
Feldflur die ökologische Funktion der Lebensräume im näheren Umfeld des Plangebietes der ge10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 130
mäß Artenschutzprüfung betroffenen Arten der Avifauna zu erhalten und zu verbessern. Die Zuordnung der Maßnahmen zu den genannten Flurstücken ist wie folgt vorgesehen:
•
Flurstück Nr. 143 der Gemarkung Gundorf, Stadt Leipzig (Größe Maßnahme insg. 2,7 ha):
1,7 ha naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur sowie 0,5 ha
selbstbegrünte einjährige Brache und 0,5 ha selbstbegrünte mehrjährige Brache.
•
Flurstück Nr. 693 TF der Gemarkung Stahmeln, Stadt Leipzig (Größe Maßnahme insg. 3,3
ha): 2,3 ha naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur sowie 0,5 ha
einjährige Blühfläche und 0,5 ha mehrjährige Blühfläche.
•
Flurstücke Nr. 211/1 TF, 205 TF und 204 TF der Gemarkung Lindenthal, Stadt Leipzig
(Größe Maßnahme insg. 1,4 ha): Herstellung von Gebüschstrukturen und Säumen, insbesondere für Vogelarten des Halboffenlandes.
[§ 1a Abs. 3 u. § 9 Abs. 1a BauGB]
Begründung:
Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist zum Schutz der Umwelt ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft zu erbringen. Dies kann auch durch Maßnahmen an anderer Stelle als am Ort
des Eingriffs erfolgen. Die Maßnahme ist in der Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. 236
„Radefelder Allee Südost“ gemäß § 44 Abs. 5 des BNatSchG als vorgezogene artenschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahme („CEF-Maßnahme“) vorgesehen.
Durch das Vorhaben werden möglicherweise Niststätten und Nahrungshabitate der besonders und
teilweise streng geschützten Vogelarten Feldlerche, Wiesenschafstelze, Neuntöter und Grauammer
überbaut und damit zerstört oder beeinträchtigt. Zur Kompensation des Verlustes oder der Beeinträchtigung von Bruthabitaten dieser Vogelarten der Feldlandschaft sind entsprechend der artenschutzrechtlichen / CEF-Maßnahme auf insgesamt ca. 7,4 ha Ackerflächen im näheren Umfeld des
Vorhabens folgende Maßnahmen vorgesehen:
•
Herstellung von Gebüschstukturen und Säumen (Halboffenland)
•
Extensive Ackernutzung als selbstbegrünte einjährige Brache
•
Extensive Ackernutzung als selbstbegrünte mehrjährige Brache
•
Extensive Ackernutzung als einjährige Blühfläche
•
Extensive Ackernutzung als mehrjährige Blühfläche
•
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur
Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass die ökologische Funktion der Lebensräume dieser
Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die Umsetzung und der dauerhafte Erhalt dieser Maßnahmen wird sichergestellt.
Über langjährige Pachtverträge kann eine Bewirtschaftung entsprechend der textlichen Festsetzung
gewährleistet werden. Somit ist die Festsetzung durchaus geeignet, die vorbereiteten Eingriffe fachlich qualifiziert zu kompensieren.
Für die relevanten Feldvogelarten (Feldlerche, Wiesenschafstelze, Neuntöter und Grauammer) wird
eine Umsetzungs-, Zustands- und Wirkungskontrolle der CEF-Maßnahmen durchgeführt. Dazu wird
ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Eingriffe 5 Jahre lang eine standardisierte Revierkartierung
(mit jährlich 5 Begehungen zwischen März und Juli) auf den CEF-Maßnahmenflächen selbst und
im Umkreis von je 200 m durchgeführt. Die Kartierungsergebnisse werden hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Maßnahmenpakets jährlich in Form eines kurzen Ergebnisberichtes ausgewertet
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 131
und gegebenenfalls mit Hinweisen zur Modifizierung der Ausgestaltung der Maßnahmen bzw. zur
Optimierung des Pflegemanagements versehen.
Die Maßnahme ist mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar.
Die Planung berücksichtigt den Belang des besonderen Artenschutzes als textliche Festsetzung
(§ 44 Abs. 5 BNatSchG), da dieser Belang einer konkreteren Sicherung bedarf als durch eine vertragliche Regelung. Die Festsetzung sichert die folgenden Anforderungen:
•
Nachweis der dauerhaften Verfügbarkeit der notwendigen Flächen =Absicherung des (dauerhaften) Zugriffs auf bzw. der Verfügungsgewalt über die von den Maßnahmen betroffenen Flächen,
•
Nachweis der qualitativen und quantitativen Geeignetheit der Fläche aus artenschutzfachlicher
und -rechtlicher Sicht,
•
Nachweis der qualitativen und quantitativen Geeignetheit der geplanten Maßnahmen aus artenschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht,
•
Nachweis der Absicherung des Vollzugs der geplanten Maßnahmen und
•
Verweis auf die Festsetzung der Inbezugsetzung von Bebauungsplan und planexternen Maßnahmen (Zuordnung).
Die Kontrolle der CEF-Maßnahmen wird wegen der fehlenden baugesetzlichen Grundlage vertraglich geregelt.
Die aus den übrigen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege resultierenden externen
Ausgleichsmaßnahmen einschl. Monitoring werden mittels einer vertraglichen Regelung (Städtebaulicher Vertrag) gesichert.
18.
Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen
Planzeichnung
In der Planzeichnung sind Flächen festgesetzt, welche mit Leitungsrechten zugunsten der Fernwasserversorgung Elbaue – Ostharz GmbH und Colt Technology Services GmbH zu belasten sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Begründung:
Um den Betrieb der erdzuverlegenden Fernwasserleitungen und dem Lichtwellenleiter (LWL) zu
gewährleisten, werden die dafür notwendigen Flächen zeichnerisch festgesetzt. Damit sind neben
den selbstverständlich erforderlichen Leitungsrechten auch die dazu notwendigen Geh- und Fahrrechte eingeschlossen, um Wartungsarbeiten sicherstellen zu können.
19.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Textfestsetzung Nr. 8
In den Industriegebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche einschließlich der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück insgesamt die folgenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch
nachts (22:00 nachts bis 06:00 Uhr) überschreiten:
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 132
Tabelle A. Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel.
Teilfläche
Flächengröße
in m²
immissionswirksamer flächenbezogener
Schallleistungspegel in dB(A)
tags
(06:00 – 22:00 Uhr)
nachts
(22:00 – 06:00 Uhr)
GI 1
271.100
63,0
59,0
GI 2
88.900
61,0
59,0
GI 3
51.100
62,5
58,5
GI 4
13.100
62,0
60,0
Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweis der Zulässigkeit des Vorhabens der Beurteilungspegel der Anlage nach TA Lärm (Ausgabe 1998) zu ermitteln. Dieser darf das zulässige Immissionskontingent unter Berücksichtigung von ggf. bereits innerhalb der Industriegebiete bestehenden Anlagen nicht überschreiten.
Die Summation über die Immissionskontingente einzelner Teilflächen ist zulässig.
Die Schallausbreitungsrechnung zur Ermittlung der Immissionskontingente ist nach der
DIN ISO 9613-2 frequenzabhängig in Oktavbändern nach folgender Beziehung durchzuführen:
LfT(DW) = LW + Dc – Adiv – Aatm – Agr – Abar - Amisc
LAT(LT) = LAT(DW) – Cmet
(Bedeutung der Formelzeichen: s. DIN ISO 9613- 2. Oktober 1999)
Die zur Berechnung der Immissionskontingente zu verwendenden Flächenschallquellen sind mit
dem folgenden Relativspektrum zu versehen:
Tabelle B. A-bewertetes Oktavspektrum LWA/Okt, bezogen auf den A-Schallleistungspegel LWA.
Frequenz in Hz
63
125
250
500
1000
2000
4000
LWA/Okt - LWA in dB(A)
-25
-17,5
-10
-7,5
-5
-6
-9
Die Schallquellenhöhe wird einheitlich für alle Teilflächen mit 5 m über Grund angesetzt. Für die
Dämpfung Agr aufgrund des Bodeneffektes wird das alternative Verfahren der frequenzunabhängigen Berechnung verwendet. Es wird mit freier Schallausbreitung gerechnet, d. h. Abar = 0 dB. Die
Berechnung von Aatm erfolgt für die Parameter 10 °C und 70 %. Der für die standortbezogene meteorologische Korrektur Cmet erforderliche Faktor C0 wird nach folgender Gleichung berechnet:
T
T
T
C0 = −10 ⋅ log ( M + Q ⋅ 10 −0,15 + G ⋅10 −1 ) dB
100 100
100
TM
Anteil der Mitwind-Wetterlagen einschließlich Windstille und Inversionswetterlagen in %,
TQ
Anteil der Querwind-Wetterlagen in %,
TG
Anteil der Gegenwind-Wetterlagen in %.
Dabei wird die folgende Windstatistik zugrunde gelegt:
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 133
Windrichtung
Windrichtungssektor
in Grad
relative Häufigkeit
in %
Nord
0 – 30
4,2
30 – 60
5,5
60 – 90
7,3
90 – 120
5,6
120 – 150
5
150 – 180
9,4
180 – 210
11,9
210 – 240
14,5
240 – 270
13,7
270 – 300
8,9
300 – 330
8,1
330 – 360
5,9
Ost
Süd
West
0
Umlaufende Winde und Windstille werden dabei der Mitwindschicht zugeschlagen.
Der nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) prognostizierte Beurteilungspegel der auf der Planfläche geplanten Anlage(n) (einschließlich Verkehr auf
dem Werksgelände) darf unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt
der Genehmigung nicht höher sein als das Immissionskontingent, das sich aus den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln ergibt. Dies ist bei jeder Anlage durch geeignete
technische und/oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Beim Nachweis der Einhaltung
der schalltechnischen Festsetzungen sind auch bereits bestehende Anlagen innerhalb dieses Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
[§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
Planzeichnung
In den Industriegebieten GI 1 bis GI 4 ist der jeweils höchstzulässige Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel tags und nachts festgesetzt.
Begründung:
Aufgrund der sensiblen Situation und des gerechten Umgangs mit der Thematik zum Schallschutz
wurde die Festsetzung umfänglich definiert und im Vergleich zu den weiteren Inhalten des B-Planes
entsprechend hoch gewichtet.
Für die verträgliche Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf die Schallimmissionssituation wurden Gutachten zu folgenden Themen erarbeitet:
• Beurteilung der Schutzanspruchssituation (Prüfung auf Gemengelage) für die Siedlungsbereiche
in Lützschena-Stahmeln in Bezug auf den Nachtzeitraum (Schreiben P75264/02)
•
Geräuschkontingentierung (Bericht Nr. M115787/09)
•
Ermittlung der schalltechnischen Vorbelastung in der Nachbarschaft (hervorgerufen durch gewerbliche/industrielle Anlagen, die dem Geltungsbereich der TA Lärm unterliegen) (Bericht Nr.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 134
M115787/07)
•
Ermittlung der zu erwartenden Geräuschgesamtbelastung (hervorgerufen durch gewerbliche/industrielle Anlagen, die dem Geltungsbereich der TA Lärm unterliegen)
(Bericht Nr. M115787/10)
•
Verkehrslärmuntersuchung (Bericht Nr. M115787/11)
Diese Berichte und Schreiben bilden die Grundlage für das Schutzkonzept gegenüber Schallemissionen in Kap. 9.3 der Begründung. Die Vorgehensweise zur angemessenen Berücksichtigung der
gesetzlichen Schutzansprüche wird dargestellt und Instrumente zur planerischen Sicherung hergeleitet.
Für die Teilflächen im Geltungsbereich des B-Plans wurden in einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung Geräuschkontingente derart ausgearbeitet, dass hierdurch die Orientierungswerte
nach Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1, bzw. die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 bzw. Nr. 6.7 der
TA Lärm um mindestens 7 dB, vielfach um deutlich mehr als 10 dB unterschritten werden.
Zur Ermittlung der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit wurden insbesondere die Siedlungsbereiche in
Lützschena-Stahmeln im Detail untersucht und für den dadurch ermittelten faktischen Gebietscharakter die Immissionsrichtwerte entsprechend Nr. 6.1 bzw. Nr. 6.7 TA Lärm angesetzt. In unterschiedlich genutzten, benachbarten Gebieten entsprechend der TA Lärm Nr. 6.7 sind diese Siedlungsbereiche aufgrund ihrer Lage und der daraus resultierenden Lärmvorbelastung als Gemengelage zu betrachten. Denn wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen
vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Notwendigkeit der gegenseitigen Rücksichtnahme und das planerische Ermessen zur Wahl des geeigneten
Zwischenwertes wird in Kapitel 9.3 begründet.
Als Immissionsorte, an denen in allen Richtungen zum Plangebiet Berechnungen vorgenommen
worden sind, wurden gewählt:
IO 01 L
IO 03 L
IO 04 L
IO 08 L
IO 09 L
IO 10 L
IO 10.1 L
IO 10.2 L
IO 18 L
IO 19 L
IO 20 L
IO Schk 1
IO Schk 4.1
IO Schk 6
IO Schk 7
IO Schk 8
IO Schk 9
Auenblickstraße 60
Am Exer 1
Auf der Höhe 9
Bahnstraße 53
Erich-Thiele-Straße
Freirodaer Weg 80
Freirodaer Weg 51
Windmühlenweg 24
Kleingarten "Lindenthal-West"
Poststraße 21
Radefelder Weg 35
Auf der Höhe 23/Grenzstr.
Blumenweg 26
Freiroda, Radefelder Str.15
Radefeld, Zur Salzstr. 7
Helios Krankenhaus, Leipziger Str. 45
Krankenhaus Altscherbitz, Leipziger Str. 59
Auf Grundlage der Berechnungen an diesen Orten wurde ein Konzept zur Geräuschkontingentierung erstellt (Kap. 9.3.3 dieser Begründung). Dieses Konzept nimmt den Ansatz der TA Lärm auf,
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 135
wonach die Geräuschimmissionen aller auf einen Immissionsort einwirkenden Anlagen zusammen
die Richtwerte nicht überschreiten dürfen. Von der einzelnen zu beurteilenden Anlage ist entsprechend ein anteiliger Immissionsrichtwert einzuhalten. Damit wird sichergestellt, dass die Summe aller Teil-Immissionsrichtwerte den Gesamt-Richtwert für das gesamte Plangebiet nicht überschreiten.
Vergleicht man die in der Planung festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel mit den Planungsempfehlungen zum Schallschutz im Städtebau (DIN 18005, Teil 1), so ist festzustellen, dass
zur Tagzeit das Gebiet im Hinblick auf die mögliche schalltechnische Entwicklung nahe an einem
Industriegebiet liegt. Zur Nachtzeit wäre bei diesem Vergleich festzustellen, dass der schalltechnische Charakter eher dem eines Gewerbegebiets gleichkommt, die Geräuschimmissionen demnach
unter denen eines typischen Industriegebietes liegen werden, was einen planerischen Beitrag zur
Konfliktvermeidung aufzeigt.
Es wurde geprüft, in welcher Form die Anforderungen an den Schallschutz auf Grundlage der zulässigen Schallemissionen auf dem Plangebiet (den „Geräuschkontingenten) eingehalten werden können. Betrachtet man die Ergebnisse überschlägig im Ausschlussprinzip (gleich den Schalen einer
Zwiebel), so lassen sich viele unkritische Zeiten und Orte ausschließen, um den Blick auf die Bereiche zu lenken, an denen die Planung schützend lenken muss. Die wichtigsten Ergebnisse sind demnach:
•
Am Tage werden die allgemeinen Richtwerte, ohne Betrachtung von Einschränkungen des Einzelfalls an allen Immissionsorten bis auf einen eingehalten.
•
Nachts ändert sich die Geräuschsituation an den meisten Orten nicht.
•
An vier Immissionsorten südlich des Plangebiets ist die Vorbelastung in die Überlegungen einzubeziehen, da die allgemeinen Richtwerte nachts überschritten würden.
•
An drei dieser vier Immissionsorte trägt die vorliegende Planung nicht relevant zur Überschreitung der allgemeinen Richtwerte bei.
•
Am Immissionsort IO 20 L (Radefelder Weg 35) erhöhen sich die Schallimmissionen nachts um
2 dB(A).
•
An allen vier Orten bleiben die Lärmbelastungen unter Berücksichtigung der ortskonkreten
Lage in einer Gemengelage unterhalb der begründeten Grenze von 45 dB(A).
•
Die Geräuschkontingente der Planung bleiben weit unter den dieser Grenze. Die Planung trägt
damit nicht relevant zur Änderung der vorhandenen Situation bei.
Im Einzelnen zeigen die Ergebnisse der berechneten Immissionskontingente, dass:
•
gemessen am unverminderten Schutzanspruch der Immissionsorte gemäß den Richtwerten der
TA Lärm die Immissionskontingente des B-Plans Nr. 236 zur Tagzeit die Orientierungswerte
nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 an nahezu allen Immissionsorten (einzige Ausnahme: IO
20 L) um mindestens 12 dB unterschreiten.
Damit können etwaige nachteilige Auswirkungen durch das Planvorhaben für die Tagzeit an
diesen Immissionsorten ausgeschlossen werden. Bei analoger Anwendung der TA Lärm lägen
zur Tagzeit diese Immissionsorte außerhalb des Einwirkungsbereiches des Planvorhabens. Beim
Immissionsort IO 20 L (Radefelder Straße) beträgt die Unterschreitung 9 dB, sodass ebenfalls
nachteilige Auswirkungen nicht anzunehmen sind.
•
gemessen am unverminderten Schutzanspruch der Immissionsorte die Immissionskontingente
zur Nachtzeit die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 vielfach um mehr als
10 dB unterschreiten. Damit liegen diese Immissionsorte außerhalb des Einwirkungsbereichs.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 136
Dort ist von einer weitgehend unveränderten Geräuschsituation nach Umsetzung der Planung
auszugehen.
•
An vier südlich und südöstlich vom Plangebiet gelegenen Immissionsorten werden die grundsätzlichen Orientierungswerte der DIN 18005 zur Nachtzeit um weniger als 6 dB unterschritten
und am Immissionsort IO 20 L (Radefelder Weg 35 - faktisch reines Wohngebiet) um 2 dB
überschritten.
•
Wie die Ergebnisse zur Vorbelastung erwarten lassen (siehe Müller-BBM Bericht M115787/07),
ändert sich an den Immissionsorten die Geräuschsituation durch das Planvorhaben jedoch nicht
relevant, da bereits die bestehende Vorbelastung die Orientierungswerte überschreitet. Lediglich
am Immissionsort IO 10.2 L (Windmühlenweg 24) ist durch die Planung mit einer Erhöhung
von 2 dB zu rechnen.
•
gemessen an den Zwischenwerten der tatsächlichen Schutzansprüche (im Nachtzeitraum), die
durch die o. g. Gemengelage zu begründen sind, die Immissionskontingente des B-Plans Nr.
236 diese an allen Immissionsorten um mindestens 6 dB, vielfach um deutlich mehr als 10 dB
unterschritten werden. Bei analoger Anwendung der TA Lärm wäre damit von einer nicht relevanten Änderung durch das Planvorhaben zu sprechen.
In dem Verkehrsgutachten zum B-Plan 236 „Radefelder Allee Südost“ vom Büro „IVAS Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und -systeme“ wurde u. a. anhand von Verkehrszählungen das derzeit im
Umfeld des Plangebiets vorhandene Verkehrsaufkommen ermittelt (Analyse-Nullfall). Zudem wurde eine Verkehrsprognose berechnet, die eine Entwicklung des Verkehrsaufkommens (u. a. im Bereich GVZ-Süd/Gewerbegebiet Stahmeln) für das Prognosejahr 2025, jedoch ohne Realisierung des
Vorhabens des B-Plans Nr. 236, unterstellt (Prognose-Nullfall). Sodann wurde unter Berücksichtigung der potenziellen Quellverkehre aus dem Plangebiet der Prognose-Planfall für das Prognosejahr
2025 berechnet.
Für die Untersuchung der Straßenverkehrsgeräusche, die durch das Planvorhaben induziert werden,
wurden auf Basis des o. g. Verkehrsgutachtens folgende Fälle behandelt:
•
Prognose-Nullfall für das Jahr 2025,
•
Prognose-Planfall für das Jahr 2025.
Die Ergebnisse für den Prognose-Nullfall 2025 zeigen, das – mit Ausnahme von einem Immissionsort (IO 19 L, Poststraße 21) – an allen Immissionsorten im Tagzeitraum mit der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BimSchV zu rechnen ist.
Am Immissionsort IO Poststraße 21 liegt tags eine geringfügige Überschreitung von gerundet einem
dB vor – der Auslösewert nach der VLärmSchR 97 wird jedoch eingehalten, womit die Überschreitung zu keinen planerischen Konsequenzen führt.
Im Nachtzeitraum ist – neben dem Immissionsort IO 19 L, Poststraße – an drei weiteren Immissionsorten mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zu rechnen. Es handelt sich hierbei um die Immissionsorte IO 1 L (Auenblickstr. 60), IO 04 L (Auf der Höhe 9) und IO
08 L(Bahnstr. 53). Die Überschreitung beträgt 2 bis 3 dB, die Auslösewerte der VLärmSchR 97
werden jedoch sicher eingehalten, womit die Überschreitung zu keinen planerischen Konsequenzen
führt.
Entscheidend für die Beurteilung der Verträglichkeit der Planung im Hinblick auf die planinduzierten Verkehre ist der Vergleich des Prognose-Planfalls mit dem Prognose-Nullfall.
Nach der Methodik der 16. BImSchV sind Zunahmen der Schallimmissionen um 3 dB (ganzzahlig)
als wesentliche Änderung einzustufen.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 137
Als Ergebnis des Vergleichs kann jedoch festgestellt werden, dass an allen berücksichtigten Immissionsorten die planinduzierten Verkehre im Vergleich zur erwarteten Verkehrsentwicklung (Referenzjahr 2025) zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Schallimmission mit 1dB um deutlich weniger als 3 dB führen, womit die Überschreitung zu keinen planerischen Konsequenzen führt.
Diese Erhöhung der Verkehrsgeräuschsituation ist als nicht wesentlich zu werten. Demzufolge ist
festzustellen, dass anhand der Ergebnisse zu obigen Immissionsorten auf Grundlage der Daten des
Verkehrsgutachtens durch die planinduzierten Verkehre von keinen nachteiligen Auswirkungen ausgegangen werden kann. Im Hinblick auf die Verkehrsgeräuschentwicklung ist somit von einer verträglichen Planung auszugehen.
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Schutzwürdigkeit der Immissionsorte ist insgesamt sowohl im Hinblick auf die zu erwartenden Beiträge durch die Geräuschkontingentierung als auch für
die planinduzierten Verkehrsgeräusche von einer verträglichen Planung in geräuschimmissionsschutzfachlicher Hinsicht auszugehen.
Bei zur Genehmigung anstehenden Vorhaben, die schalltechnisch relevant sind, ist durch Einzelgutachten der Nachweis zu erbringen, dass die durch die Bauleitplanung vorgegebenen Ziele des Lärmschutzes in der Nachbarschaft erreicht werden. Dieser Nachweis der Zulässigkeit des Vorhabens ist
im Genehmigungsverfahren durch Nachweise der Beurteilungspegel der Anlage nach TA Lärm zu
ermitteln. Das Vorhaben darf das zulässige Immissionskontingent unter Berücksichtigung von ggf.
bereits innerhalb des Plangebiets bestehenden Anlagen nicht überschreiten. Die Summation über die
Immissionskontingente einzelner Teilflächen ist zulässig.
Durch die differenzierte Festsetzung unterschiedlicher Schallkontingente in den einzelnen Teilgebieten wird eine höhere Schutzwirkung der Siedlungsbereiche erreicht. So wird tags im südlichen
Streifen des Plangebiets im Industriegebiet GI 2 der niedrigste Schallleistungspegel festgesetzt, ansteigend folgt die Fläche für das Anschlussgleis GI 4 und die westliche Randfläche GI 3. Der höchste Schallleistungspegel wird für das nördlich gelegene zentrale Industriegebiet GI 1 mit dem größten
Abstand zu den schutzbedürftigen Siedlungsbereichen festgesetzt, der 2 dB(A) über dem südlichen
Gebiet liegt. Nachts erfolgt die Differenzierung von Ost nach West, wobei der Schallleistungspegel
um 1,5 dB(A) abnimmt.
20.
Grünordnerische Festsetzungen
Textfestsetzung 9.1 Begrünung der Baugrundstücke
Der Anteil der Baugrundstücke im GI 1 bis GI 3, der gemäß festgesetzter Grundflächenzahl (GRZ)
nicht von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, ist mindestens zu 50 % wie folgt zu begrünen:
Die Flächen sind mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Stück pro 100
m²) und einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mindestens
20 - 25 cm) je angefangene 150 m² zu bepflanzen. Der Anteil der beerentragenden Bäume und
Sträucher darf insgesamt 25 % nicht überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Die Festsetzung zur Begrünung der Baugrundstücke im GI 1 bis GI 3 entspricht den Vorgaben des
§ 8 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), die eine Begrünung oder Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen vorsehen. Die Festsetzung einer Bepflanzung in Höhe von mindestens 50% der Flächen sowie das vorgegebene Pflanzraster und die Pflanzqualitäten der Gehölze geht
über den Mindeststandard der SächsBO hinaus und sichert damit eine hochwertige Begrünung der
Baugrundstücke.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 138
Eine hohe Durchgrünung der Industriegebiete trägt dazu bei, die thermische Belastung durch die
vollversiegelten und bebauten Flächen zu mindern. Darüber hinaus sorgt die Frischluftproduktion
der Vegetationsbestände innerhalb des Plangebietes für gesunde Arbeitsverhältnisse.
Die Artenauswahl der Gehölze ist grundsätzlich an der potentiell natürlichen Vegetation orientiert,
um Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu schaffen. Aus Flugsicherheitsgründen
(Vogelschlag) ist der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher auf 25 % der Bepflanzung zu
beschränken. Die beerentragenden Arten sind in der Pflanzempfehlung vermerkt (s. Anhang I).
Das Ziel, in möglichst kurzer Zeit einen kompakten Gehölzbestand zu entwickeln, der sowohl der
thermischen Aufheizung entgegenwirken als auch Sichtschutzfunktionen übernehmen kann, wird
mit der festgesetzten Pflanzqualität der Laubbäume 1. Ordnung (STU mind. 20 - 25 cm) und dem
festgesetzten Pflanzraster (Laubbäume 1. Ordnung: 1 Baum pro 150 m² und Sträucher: mindestens
40 Stück pro 100 m²) erreicht.
Die Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zu mindestens 50% mit Gehölzen führt
im Zusammenhang mit den privaten und öffentlichen Grünflächen am westlichen, südlichen und
östlichen Rand des Plangebietes dazu, dass ggf. entstehende harte Kanten der Großformbebauung
eines Industriegebietes optisch gebrochen werden und somit die Auswirkungen des Vorhabens auf
das Landschaftsbild gemindert werden.
In die Pflanzempfehlungen (s. Anhang I) ist die Gemeine Eibe (Taxus baccata) als einheimische Gehölzart mit aufgenommen worden, um die Sichtschutzfunktionen der Begrünung - vor allem in der
Zeit der Vegetationsruhe - zu unterstützen.
Textfestsetzung 9.2 Begrünung der Grünflächen
Die private Grünfläche pGF und die öffentliche Grünfläche öGF 2 sind zu 70 % mit einheimischen,
standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Stück pro 100 m²) und einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm) je angefangene 150 m²
zu bepflanzen. Die im Bereich der öGF 2 vorhandenen standortgerechten Bäume und Sträucher
sind in die Neuanpflanzung zu integrieren. Der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher
darf insgesamt 25 % nicht überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die verbleibenden Flächen, einschließlich die mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind mit Landschaftsrasen einzusäen und durch geeignete Pflegemaßnahmen (z.B. zweimalige
Mahd) zur mageren Frischwiese zu entwickeln.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Am westlichen, südlichen und südöstlichen Rand des B-Plangebietes erfolgt eine großflächige Eingrünung der Industriegebiete mit einer durchschnittlichen Breite von 20 m, z.T. bis 95 m. Das Ziel,
in möglichst kurzer Zeit einen kompakten (waldartigen) Gehölzbestand zu entwickeln (mit einer Vegetationshöhe von 15-25m), der sowohl der thermischen Aufheizung entgegenwirken als auch
Sichtschutzfunktionen (teils auch Immissionsschutzfunktionen), übernehmen kann, wird mit der
festgesetzten Pflanzqualität der Laubbäume 1. Ordnung (STU mind. 20 - 25 cm) und dem festgesetzten Pflanzraster (Laubbäume 1. Ordnung: 1 Baum pro 150 m² und Sträucher: mindestens 40
Stück pro 100 m²) erreicht. In die Pflanzlisten (s. Anhang I) ist die Gemeine Eibe (Taxus baccata)
als einheimische Gehölzart mit aufgenommen worden, um die Sichtschutzfunktionen der Begrünung - vor allem in der Zeit der Vegetationsruhe - zu unterstützen. Aus Flugsicherheitsgründen (Vogelschlag) ist der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher auf 25 % der Bepflanzung zu
beschränken. Die beerentragenden Arten sind in der Pflanzempfehlung vermerkt.
Die Festlegung, die Grünflächen nur zu 70 % mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen und die verbleibenden 30 % der Flächen mit Landschaftsrasen einzusäen, fördert sowohl
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 139
die typischen Arten des Offen- und Halboffenlandes (z.B. Goldammer, Grauammer, Neuntöter u.a.),
als auch die Gebüsch- und Feldheckenarten (z.B. Mönchsgrasmücke, Bluthänfling u.a.) sowie Waldarten (z.B. Buntspecht, Gartenbaumläufer u.a.). Auf diese Weise können auch die Verteilungsanlagen des vorhandenen Mittel- und Niederspannungsnetz einschließlich ihrer Kabeltrassen (2 m) in
der Planung berücksichtigt werden, indem in diesen Flächen auf eine Anpflanzung von Bäumen mit
einem Abstand von 1,5 m zu den Kabeltrassen verzichtet wird.
Die benannten Leitungen befinden sich innerhalb der zukünftig festgesetzten Grünflächen und außerhalb des Baugebietes. Die Anforderung bzgl. der Bepflanzung wird im Rahmen der Grünordnung berücksichtigt.
Die flächige Konzentration der Begrünung im randlichen Bereich des B-Plangebietes übernimmt im
Zusammenhang mit den begrünten Flächenanteilen der Industriegebiete und vor allem in Verbindung mit den Grünflächen der angrenzenden Industriegebiete (B-Pläne Nr. 383, Nr. 911 und E-76)
wertvolle Biotopverbundfunktionen innerhalb des GVZ und darüber hinaus und trägt durch die Frischluftproduktion dazu bei, die lufthygienischen Bedingungen im B-Plangebiet zu verbessern. darüber hinaus tragen großflächige Gehölzbestände dazu bei, einen naturnäheren Übergang der Industriegebiete in die offene Landschaft (hauptsächlich in Richtung Süden) zu schaffen und damit die
Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild zu mindern.
Für die öffentliche Grünfläche öGF 2 bestehen bereits grünordnerische Festsetzungen aus dem BPlan E-76 (in Kraft getreten am 17.12.1996). Demnach ist auf dieser Fläche die Anpflanzung von
Laubwald vorgesehen, aber aktuell noch nicht umgesetzt. Um im Osten des Plangebietes (B-Plan
Nr. 236) einen geschlossenen Gehölzbestand herzustellen, wurde die Fläche als öGF 2 mit in die
Festsetzung zur Begrünung von Grünflächen aufgenommen. Die Abweichung vom ursprünglichen
Planungsziel "Laubwald" wird mit der zu geringen Flächengröße (0,6 ha) und der eingezwängten
Lage der Fläche zwischen dem Fuß- und Radweg im Westen und der Gleisanlage im Osten begründet und führt zu keiner Wertminderung dieser Fläche. In der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
(s. Anhang II) wird die Fläche gemäß dem bestehenden Planungsrecht und nicht gemäß dem realen
Bestand bewertet, d.h. es erfolgt keine Aufwertung durch die Festsetzung zur Begrünung im Rahmen des B-Plan Nr. 236.
Textfestsetzung Nr. 9.3 Querung der Grünflächen
In den Flächen zwischen den Baugebieten GI 1 und GI 2 sowie dem Baugebiet GI 4, die zeichnerisch als Grünflächen festgesetzt sind, sind drei ebenerdige verkehrstechnische Querungen in einer
höchstzulässigen Breite von jeweils 10 m zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
Begründung:
Die am östlichen Rand des B-Plangebietes in Nord-Süd-Richtung verlaufende Gleisanlage gewährleistet bereits aktuell eine Logistikanbindung der bestehenden Industriegebiete im Bereich der BPläne Nr. 383 und 911, die sich direkt nördlich bzw. nordöstlich des B-Plans Nr. 236 befinden. Für
die zukünftige technologische und logistische Anknüpfung des B-Plangebietes Nr. 236 an die Bestandswerke und darüber hinaus, ist es erforderlich, drei ebenerdige verkehrstechnische Querungen
der Grünflächen (öGF 1 und öGF 2) zu ermöglichen, um die Anbindung der Industriegebiete an die
bestehende Gleisanlage (GI 4) herzustellen.
Die Querungen werden planungsrechtlich durch diese textliche Festsetzung ermöglicht, sind aber
vom Umfang definiert, sodass die Beeinträchtigung der Biotopverbundfunktion der Grünflächen auf
das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.
Textfestsetzung Nr. 9.4 Einfriedungen innerhalb von Grünflächen
Innerhalb der Grünflächen sind Einfriedungen zulässig.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 140
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
Begründung:
Mit der Festsetzung wird insbesondere für die privaten Grünflächen das Ziel verfolgt, dem Vorhabensträger eine flexible Handhabung bei der Einfriedung des Betriebsgeländes bzw. der Baugrundstücke (z.B. aus Sicherheitsgründen) zu ermöglichen. Die Zugänglichkeit für die Bewirtschaftung
der technischen Anlagen innerhalb der Grünflächen werden vertraglich geregelt und bleiben daher
gewährleistet.
Textfestsetzung Nr. 9.5 Erhalt bestehender Anpflanzungen
Die bestehenden Anpflanzungen auf der öffentlichen Grünfläche öGF 1 sind dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
Begründung:
Die bestehenden Anpflanzungen auf der öffentlichen Grünfläche öGF 1 entsprechen den grünordnerischen Maßnahmenflächen aus dem B-Plan E-76, der dort Gehölzgruppen mit Wiesenflächen bzw.
Laubwald festgesetzt hat (vgl. B-Plan E-76, in Kraft getreten am 17.12.1996). darüber hinaus
stimmt die Lage und Größe dieser Anpflanzungen mit den Darstellungen im Landschaftsplan überein. Die Festsetzung zum Erhalt dieser bestehenden Anpflanzungen im Rahmen des B-Plan Nr. 236
trägt dazu bei, dass der Gehölzbestand als Lebensraum für Pflanzen/Tiere und als Biotopverbundachse dauerhaft erhalten bleibt und darüber hinaus die lufthygienische bzw. mikroklimatische Situation im GVZ verbessert wird. darüber hinaus bilden diese Flächen einen Teil der Eingrünung der
Industriegebiete.
Textfestsetzung Nr. 9.6 Begrünung der Stellplätze
Je angefangene vier ebenerdige PKW-Stellplätze ist ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,50 m
Höhe) zwischen den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand zu pflanzen. Die offene, unversiegelte Bodenfläche (Baumscheibe) je Baum muss mindestens 6 m² betragen und ist vor Überfahren zu schützen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Mit der Pflanzung von Bäumen im Bereich der (dauerhaften) Stellplatzanlagen zwischen den Stellplätzen bzw. an den Rändern der jeweiligen Stellplätze wird die optisch störende Wirkung der versiegelten Flächen gemindert. Der Schattenwurf der Großbäume wirkt einer extremen Aufheizung
der versiegelten Flächen entgegen und ist gleichzeitig mit einer Komfortwirkung für die Nutzer
(vorwiegend im Bereich der Stellplatzanlagen) verbunden. Mit der Festsetzung einer hochwertigen
Pflanzqualität wird eine zeitnahe Übernahme der ökologischen Funktion für das Gebiet erreicht und
ein einheitlicher Standard der Bepflanzung für das B-Plangebiet umgesetzt, der bereits in angrenzenden Bebauungsplänen im GVZ umgesetzt worden ist. Flächen zum Abstellen von am Standort
produzierten Fahrzeugen sind keine dauerhaften Parkierungsanlagen im Sinne dieser Festsetzungen,
sondern Lagerflächen.
Textfestsetzung Nr. 9.7 Befestigung von Stellplätzen
Die Befestigung von Stellplätzen ist nur in wasserdurchlässiger Bauweise (z.B. Schotterrasen, Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Fahrstreifen) mit hellen Oberflächenbelägen zulässig.
[§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Um die natürlichen Versickerungsvorgänge möglichst wenig zu beeinträchtigen, zur Erhöhung der
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 141
Grundwasserneubildung und zur Entlastung von Abwassersystemen und Kläranlagen sind Stellplätze mit versickerungsfähigen Materialien herzustellen. Die Auswahl einer hellen Oberfläche des Befestigungsmaterials (Schotter, Rasengitter- oder Pflastersteine) vermindert die Aufheizung der Industriegebiete durch Stellplatzanlagen.
Unter einer hellen Oberfläche ist ein Farbton vergleichbar mit der RAL-Farbe 7004 "Signalgrau"
und heller zu verstehen.
Textfestsetzung Nr. 9.8 Dachbegrünung
Mindestens 60 % der Dachflächen von Flachdächern mit einer Neigung bis 10° auf baulichen Anlagen, die nicht für die Produktion genutzt werden, sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Die Begrünung von Dachflächen trägt zur Eingriffsminderung der Versiegelung bei. „Grüne
Dächer“ verzögern den Regenwasserabfluss, verbessern die mikroklimatische-lufthygienische Situation im direkten Baukörperbereich, binden Staub, filtern Regenwasser und schaffen Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
Zudem verhindert eine Dachbegrünung das schnelle Aufheizen der Dachflächen am Tag und verringert die nächtliche Wärmeabstrahlung.
Da bei zunehmendem Gefälle bzw. Dachneigung zum einen eine schnellere Wasserabführung erfolgt und zum anderen besondere Maßnahmen der Rutsch- und Schubsicherung erforderlich werden, bezieht sich die textliche Festsetzung auf Flachdächer bis zu einer Neigung von 10° (vgl.
Dachbegrünungsrichtlinie - FLL 2008).
Mit der Festsetzung ist beabsichtigt, die Dachflächen bspw. der Personal-, Service-, und Verwaltungsgebäude zu begrünen. Gebäude, die der Produktion dienen, sind aufgrund Ihrer notwendigen
technischen Aufbauten nicht für eine Dachbegrünung geeignet. Sie sind daher von der Regelung
ausgenommen.
Textfestsetzung Nr. 9.9 Begrünung des privaten Regenwasserrückhaltebeckens
Die nicht entwässerungstechnisch bewirtschafteten Flächen der Anlage sind mit einheimischen,
standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Stück pro 100 m²) zu bepflanzen. Der Anteil der beerentragenden Sträucher darf insgesamt 25 % nicht überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Die Bepflanzung der nicht entwässerungstechnisch bewirtschafteten Flächen des Regenwasserrückhaltebeckens sorgt für ein Mindestmaß an Begrünung innerhalb dieser Fläche für die Rückhaltung
von Niederschlagswasser und lässt sie optisch mit der umgebenden Bepflanzung der privaten Grünfläche verschmelzen. Die Artenauswahl der Sträucher ist grundsätzlich an der potentiell natürlichen
Vegetation orientiert, um Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu schaffen. Aus
Flugsicherheitsgründen (Vogelschlag) ist der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher auf
25 % der Bepflanzung zu beschränken. Die beerentragenden Arten sind in der Pflanzempfehlung (s.
Anhang I) vermerkt.
21.
Örtliche Bauvorschriften
Textfestsetzung Nr. 10.1:
Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht sind unzulässig.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 142
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Begründung:
Um eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Plangebietes durch ungeordnete oder stark
hervortretende Werbeanlagen zu vermeiden, sind Anlagen mit wechselndem und/oder bewegtem
Licht unzulässig. Das Plangebiet fügt sich mit der Vorschrift in das Erscheinungsbild der umgebenden Plangebiete des GVZ ein. Weitere Reglementierungen, insbesondere zur zulässigen Größe von
Werbeanlagen, werden nicht vorgenommen, da sonstige Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.
Textfestsetzung Nr. 10.2:
Einfriedungen sind mit einer Höhe von maximal 3,0 m über Oberkante Geländeoberfläche zulässig.
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Begründung:
Um Einfriedungen nicht als Hauptbestandteil des Gesamterscheinungsbildes des Gebietes wirken zu
lassen, sind diese lediglich bis zu einer Höhe von maximal 3,0 m über der Geländeoberfläche am
Fußpunkt der Einfriedung zulässig. Somit sind sie wahrnehmbar niedriger als durchschnittliche bauliche Anlagen, wie Verwaltungsgebäude oder Hallen, und drängen diese nicht optisch in den Hintergrund. Sicherheitstechnische Belange sind bei der zulässigen Höhe ausreichend berücksichtigt. Im
Baugenehmigungsverfahren sind die Regelungen der sächsischen Bauordnung zu Abstandsflächen
zu beachten. Dies erfordert für Zaunanlagen über 2,0 m Höhe bei einer Errichtung auf der Grundstücksgrenze ggf. dingliche Sicherungen.
22.
Nachrichtliche Übernahmen
22.1
Hauptversorgungsleitungen
Nachrichtlich übernommen wird der Abschnitt der 110-kV-Freileitung. Die Freileitung tangiert die
Industriegebiete GI 1 und GI 2 am östlichen Rand und gehört zur Hochspannungstrasse der envia
Mitteldeutsche Energie AG, welche von Taucha nach Großdalzig verläuft. Die Breite des dafür notwendigen Schutzstreifens beträgt insgesamt 40 m (jeweils 20 m beidseitig der Hochspannungsfreileitung). Die Festsetzung der zulässigen Baugrenze entspricht der zu berücksichtigenden Freihaltetrasse.
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
23.
Flächenkalkulation
Art
Industriegebiete
GI 1 bis GI 3
Fläche Prozentualer Anteil
davon versiegelte Fläche
408.800 m²
73%
327.040 m²
13.170 m²
2%
13.170 m²
6.210 m²
1%
6.210 m²
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
13.200 m²
2%
13.200 m²
Fläche für Regenrückhaltung
19.200 m²
4%
0 m²
Grünflächen
98.880 m²
18%
0 m²
559.460 m²
100%
359.620 m²
Private Bahnanlage GI 4
Verkehrsfläche
Summe:
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Seite 143
24.
Bodenordnung
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich die Flurstücke innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes „Radefelder Allee Südost“ fast ausschließlich im Eigentum der Porsche AG. Allein die Flächen des Rad- und Fußweges sowie die öffentlichen Grünflächen im Osten des Plangebietes befinden sich im Eigentum der Stadt Leipzig und bleiben auch in deren Eigentum. Daher ist
es nicht erforderlich, bodenordnerische Maßnahmen, insbesondere ein Bodenordnungsverfahren
nach BauGB, durchzuführen.
25.
Kosten für die Stadt Leipzig
Bei der Umsetzung dieses B-Planes entstehen für die Stadt Leipzig keine Kosten.
Die privaten Bauflächen werden durch den Vorhabensträger entwickelt. Demnach entstehen keine
Kosten für die Stadt Leipzig.
Die für Ausbau des Geländes und die Erschließung entstehenden Kosten werden durch den Vorhabensträger getragen. Für den Ausbau des Kreuzungspunktes Radefelder Allee/Hugo-Junkers-Straße ist mit Planungs- und Realisierungskosten in Höhe von ca. 1.876.000 € zu rechnen.
Die erforderlichen Planungen wurden durch den Vorhabenträger durchgeführt und bilden die
Grundlage für den städtebaulichen Vertrag.
Es ist mit Folgekosten für Pflege und Wartung für die zusätzlichen Straßenverkehrsflächen in Höhe
von ca. 1.100 €/Jahr zu rechnen. Die Deckung dieser Kosten ist aus dem Eckwert der dafür zuständigen Ämter zu gewährleisten.
Die Flächen des öffentlichen Fuß- und Radweges sowie die öffentlichen Grünflächen sind bereits
durch den B-Plans Nr. E-76 „Güterverkehrszentrum Leipzig, Quartier C“ gesichert. Durch die
Überplanung mit dem B-Plan Nr. 236 entstehen keine Kosten für die Stadt Leipzig.
Da wie oben dargelegt keine neuen öffentlichen Grünflächen entstehen werden, ist hierdurch nicht
mit (weiteren) Folgekosten zu rechnen.
Leipzig, 27.03.2017
gez.
i.V. St. Heinig
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“ (Entwurf)
Anhang I: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang I: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
A. Bäume
Bäume 1. Ordnung
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Prunus avium*
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Ulmus glabra
Spitzahorn
Bergahorn
Hainbuche
Rotbuche
Vogelkirsche
Traubeneiche
Stieleiche
Winterlinde
Flatterulme
* beerentragende Bäume
Der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher darf insgesamt 25 % nicht überschreiten.
B. Sträucher/Bäume 2. Ordnung
Acer campestre
Cornus sanguinea*
Corylus avellana
Crataegus spec.*
Cytisus scoparius
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare*
Lonicera xylosteum*
Prunus spinosa*
Rhamnus frangula*
Rhamnus cathartica*
Rosa canina*
Rubus caesius*
Rubus fruticosus*
Rubus idaeus*
Salix cinerea
Taxus baccata
Viburnum opulus*
Feldahorn
Blutroter Hartriegel
Haselnuss
Weißdornarten
Besenginster
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Rote Heckenkirsche
Schwarzdorn
Faulbaum
Kreuzdorn
Hundsrose
Kratzbeere
Einheimische Brombeere
Himbeere
Grauweide
Gemeine Eibe
Gewöhnlicher Schneeball
* beerentragende Sträucher
Der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher darf insgesamt 25 % nicht überschreiten.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“ (Entwurf)
Anhang II: Tabelle Eingriffsbilanzierung, Seite 1
Anhang II: Tabelle Eingriffsbilanzierung
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“ (Entwurf)
Anhang II: Tabelle Eingriffsbilanzierung, Seite 2
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“ (Entwurf)
Anhang III: Übersicht Gutachten, Seite 1
Anhang III: Übersicht Gutachten
Bodengutachten
•
Geotechnischer Bericht - Voruntersuchung zur Beurteilung der Baugrund- und Gründungsverhältnisse (13-2107-100) - Büro Baugrund Dresden Ingenieurgesellschaft mbH vom 02.03.2015
Erschließung
•
Verkehrsgutachten B-Plan 236 Radefelder Allee Südost - IVAS Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und -systeme vom 19.08.2015
Entwässerung
•
Fachgutachten Entwässerung - Weber engeneering GmbH Ingenieurbüro für Bauwesen und Infrastruktur vom 13.08.2015
Umwelt/Naturschutz
•
Grünordnungsplan (GOP) - Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Wolf Lederer vom
19.10.2015
•
Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG - Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Wolf Lederer vom 19.10.2015
•
Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG der externen Kompensationsmaßnahmen
- Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Wolf Lederer vom 19.10.2015
•
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung gem. § 34 BNatSchG „Leipziger Auensystem“ (DE-4639-301)
- Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Wolf Lederer vom 31.08.2015
•
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung gem. § 34 BNatSchG „Brösen Glesien und Tannenwald“ (DE4539-301) - Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Wolf Lederer vom 31.08.2015
•
SPA-Verträglichkeitsvorprüfung gem. § 34 BNatSchG „Leipziger Auwald“ (DE-4639-451) Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Wolf Lederer vom 31.08.2015
•
Klimatologische Untersuchung - Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Wolf Lederer
vom 331.08.2015
Schallschutz
•
Bericht Nr. M115787/09 vom 07.08.2015
„Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee – Südost“ - Geräuschkontingentierung“
•
Bericht Nr. M115787/07 vom 10.08.2015
„Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG - Werk Leipzig, Ermittlung der schalltechnischen Vorbelastung in
der Nachbarschaft im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 236, Stand: August
2015“
•
Bericht Nr. M115787/10, vom 13.08.2015
„Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee – Südost“ - Ermittlung der zu erwartenden Geräuschgesamtbelastung“
•
Bericht Nr. M115787/11, vom 20.08.2015
„Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee – Südost“ - Verkehrslärmuntersuchung“
•
Schreiben P75264/02, vom 04.08.2015
Betreff „Bebauungsplanverfahren Nr. 236 „Radefelder Allee – Südost“ der Stadt Leipzig;
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“ (Entwurf)
Anhang III: Übersicht Gutachten, Seite 2
hier: Beurteilung der Schutzanspruchssituation für die „Siedlungsbereiche 1 – 5“ in LützschenaStahmeln in Bezug auf den Nachtzeitraum“
Luftreinhaltung
•
Bericht Nr. M117652/01, vom 22.09.2015
„Porsche Leipzig GmbH, Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee – Südost“ - Stellungnahme
zur Luftreinhaltung
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Anhang IV: Hinweise, Seite 1
Anhang IV: Hinweise
•
Archäologie
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich. Vor Beginn der Erschließungs- und
Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie eine
archäologische Grabung durchgeführt werden. Diese besteht in der Flächenplanierung, d. h. Abtragung des Oberbodens mittels eines exakt arbeitenden Großgerätes (Hydraulikbagger mit Böschungshobel). Zur Überwachung der Flächenabtragung muss ein Facharchäologe des Archäologischen Landesamtes ständig zugegen sein. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren; Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Der Termin
für die Grabung ist mit dem Landesamt für Archäologie im Rahmen einer Vereinbarung abzustimmen. Das Ergebnis der Grabung kann weitere archäologische Untersuchungen erforderlich machen.
Für die Grabungen ist zwischen dem Bauherren und dem Landesamt für Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die den Zeit und den Kostenrahmen benennt.
Die Genehmigungspflicht für o. g. Vorhaben ergibt sich aus § 14 SächsDSchG. Danach bedarf der
Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten usw. an einer Stelle ausführen will, von
der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.
Die archäologische Relevanz des Vorhabensareales belegen aus dem Umfeld bekannte archäologische Kulturdenkmale (neolithische Siedlungsspuren, hochmittelalterlicher Ortskern [D55780-08, D55770-03], die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
•
Bauschutzbereiche gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) / Entscheidung gem. § 18a
LuftVG
Die Bauschutzbereiche beziehen sich auf den Flughafenbezugspunkt (FBP) und den Startbahnbezugspunkt der südlichen Startbahn des Flughafens Leipzig/Halle. Das Plangebiet überlagert unterschiedliche Zonen der Bauschutzbereiche, die in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen werden.
Die Industriegebiete liegen im Bauschutzbereich des Flughafens Leipzig/Halle. Überschreiten die
Höhen der Oberkante der baulichen Anlagen die jeweiligen Höhenbegrenzungen gemäß § 12 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1a (160 m ü. NHN) und Nr. 1b (180 m ü. NHN und mehr) sowie die jeweilige Höhenbegrenzung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a LuftVG, ist zu deren Errichtung die Zustimmung der
Luftfahrtbehörden erforderlich. Diese Höhenbegrenzungen gelten nicht nur für Gebäude, sondern
auch für Bäume, Masten, Freileitungen, Schornsteine/Kamine, Anlagen und Geräte und andere Luftfahrthindernisse. Innerhalb der Bauschutzbereiche sind West- und Nordwestfassaden so zu gestalten, dass eine störende Reflexion des Radarstrahls vom Flughafen Leipzig/Halle ausgeschlossen
werden kann. Hiervon kann abgewichen werden, wenn diese Fassaden durch andere Bauwerke oder
durch dichte Bäume ausreichend abgeschirmt oder begrünt werden. Die Prüfung, ob ein Bauvorhaben eine Reflexion des Radarstrahls bewirkt sowie die Prüfung, ob ein Bauvorhaben luftverkehrsrechtliche Auflagen einhält, hat im luftrechtlichen Zustimmungsverfahren des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zu erfolgen.
In Einschränkung der im B-Plan festgesetzten höchstzulässigen Bauhöhen kann die Luftverkehrsbehörde im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der planfestgestellten Bauschutzbereiche und Luftfahrthindernisse Auflagen zur Gebäudehöhe und zur Oberflächengestaltung von Gebäuden erlassen, um eine Beeinträchtigung der Technik für Navigation und Ortung des Verkehrsflughafens zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Bauschutzbereiche sind im Sektor bis 4 km
um den Startbahnbezugspunkt der Südlandebahn Gebäude über 160 m ü. NHN zustimmungspflichtig, über 4 km Gebäudehöhen von 180 m bis 235 m ü. NHN. Diese Einschränkung gilt neben
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Anhang IV: Hinweise, Seite 2
baugenehmigungspflichtigen Vorhaben auch für baugenehmigungs- oder verfahrensfreie Bauvorhaben sowie für Bäume, Masten, Freileitungen, Schornsteine, Kamine, Anlagen, Geräte und sonstige
Luftfahrthindernisse, für die eine Genehmigung der Luftverkehrsbehörde unter luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen erforderlich ist, sobald in die Bauschutzbereiche eingegriffen wird. Die Realisierungsfähigkeit konkreter Bauvorhaben kann durch die zuständige Behörde in Form einer verwaltungsrechtlichen Stellungnahme in einer frühen Bauplanungsphase überprüft werden.
Bis zu einer maximalen Bauhöhe von 34 m wird der Aufgabenbereich im Hinblick auf den Schutz
ziviler Flugsicherungseinrichtungen nicht berührt. Für die Entscheidung gem. § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die Vorhabensplanung (z. B.
Bauantrag) vorzulegen.
Je nach Art und Höhe baulicher Anlagen kann die Radaranlage Leipzig/Halle ASR bezgl. § 18a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) betroffen sein. Bauvorhaben über 166 m ü. NHN sind der Landesluftfahrtsbehörde vorzulegen.
•
Grundwassermessstellen der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft
Im Geltungsbereich des B-Planes befindet sich die aktive Grundwassermessstelle P 493 der LMBV
mbH, deren Standort nachrichtlich in der Planzeichnung des B-Planes dargestellt wird. Die Messstelle ist zu erhalten, vor Beschädigungen zu schützen. Ein ungehinderter Zugang ist jederzeit durch
die Ausweisung der Fläche als öffentliche Verkehrsfläche gesichert und technisch realisierbar.
•
Minimierung der Barrierewirkung für den Kaltluftabfluss
Es wird empfohlen Hochbauten so anzuordnen, dass eine Barrierewirkung für den Kaltluftabfluss
aus dem Plangebiet minimiert wird; d. h. die Anordnung der Gebäude in Längsrichtung sollte vorzugsweise in Ost-West-Richtung erfolgen.
•
Natürliche Radioaktivität
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von
einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf
an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und
ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Anhang V: Zusammenfassende Erklärung, Seite 1
Anhang V: Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
Die zusammenfassende Erklärung gibt Antworten auf folgende Fragen:
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange im B-Plan berücksichtigt?
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im B-Plan berücksichtigt?
3. Aus welchen Gründen wurde der B-Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei wird jeweils auch angegeben, an welchen Stellen in der Begründung zum B-Plan vertiefende
Informationen zu den einzelnen Aspekten zu finden sind.
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in diesem Bebauungsplan
berücksichtigt?
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte auf folgende Art und Weise:
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
○
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet
wurden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
○
•
•
Die Ermittlung zu den Umweltbelangen erfolgte in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad:
○
Umweltbelang Boden/Altlasten: siehe Kapitel 7.2.1 der Begründung
○
Umweltbelang Wasser: siehe Kapitel 7.2.2 der Begründung
○
Umweltbelang Klima/ Luft: siehe Kapitel 7.2.3 der Begründung
○
Umweltbelang Pflanzen: siehe Kapitel 7.2.4 der Begründung
○
Umweltbelang Tiere: siehe Kapitel 7.2.5 der Begründung
○
Umweltbelang Biologische Vielfalt: siehe Kapitel 7.2.6 der Begründung
○
Umweltbelang Landschaft: siehe Kapitel 7.2.7 der Begründung
○
Umweltbelang Menschen: siehe Kapitel 7.2.8 der Begründung
○
Umweltbelang Kultur- und sonstige Sachgüter: siehe Kapitel 7.2.9 der Begründung
○
Wechselwirkungen zwischen den oben aufgeführten Umweltbelangen: siehe Kapitel 7.2.10
der Begründung
Zur vertiefenden Untersuchung der Auswirkungen des B-Plans auf die Umwelt wurden folgende
Fachgutachten angefertigt:
○
Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung
○
Entwässerungsplanung
○
Stellungnahme zur Luftreinhaltung
○
Klimatologische Untersuchung
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Anhang V: Zusammenfassende Erklärung, Seite 2
○
Artenschutzprüfung (Plangebiet und vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen)
○
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung FFH-Gebiet „Brösen, Glesien und Tannenwald“ und FFHGebiet „Leipziger Auensystem“, SPA-Verträglichkeitsvorprüfung SPA-Gebiet „Leipziger
Auwald“
○
Verkehrsgutachten
○
Baugrundgutachten
•
Gem. § 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG wurde für diesen B-Plan ein Grünordnungsplan
aufgestellt, dessen Inhalte ökologische Grundlage für den Umweltbericht dieses B-Plans sind.
•
Für diesen B-Plan wurde die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt (vgl.
Kap. 7.1.3.4 der Begründung). Dazu wurde eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz unter Anwendung
des „Leipziger Bewertungsmodells“ (Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, 2002) erstellt. Unter Berücksichtigung der planinternen Begrünungsmaßnahmen entsteht im Ergebnis der Bilanz
ein Defizit in Höhe von 9.915.424 Wertpunkten, welches zusammengefasst für die einzelnen
Schutzgüter die Verschlechterung der ökologischen Funktionen (Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes) im Plangebiet nach Umsetzung des Bauvorhabens ausdrückt. Maßnahmen zum Ausgleich außerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans
sind erforderlich und werden im Städtebaulichen Vertrag zum B-Plan Nr. 236 geregelt. Die vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen „Optimierung und Erhaltung von Offenlandschaft zur Förderung von Feldvögeln durch extensive Ackernutzung“ und „Anlage einer
Feldhecke zur Förderung von Gebüschbrütern“ (= CEF-Maßnahmen, s. Artenschutzprüfung)
werden im B-Plan festgesetzt. Mit Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist der Eingriff ausgeglichen.
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in
diesem Bebauungsplan berücksichtigt
2.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 03.02.2015 bis 20.02.2015.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) erfolgte durch öffentliche Auslegung des
Planentwurfes und seiner Begründung vom 18.05.2016 bis zum 17.06.2016.
2.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB)
Die frühzeitige Beteiligung der TöB (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte mit Schreiben vom 20.02.2015.
Mit Schreiben vom 02.05.2016 wurden die TöB zur Stellungnahme zum Planentwurf und seiner Begründung aufgefordert.
2.3 Erneute Beteiligung der Betroffenen zum Entwurf
Mit Schreiben vom 28.10.2016 wurde ein betroffener Grundeigentümer zur Stellungnahme des geänderten Enwurfs des B-Plans aufgefordert.
2.3 Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen
Im Ergebnis der Beteiligungen wurde der Planentwurf um eine textliche Festsetzung zum Ausschluss von Ein- und Ausfahrten entlang der Radefelder Allee sowie der Neuen Halleschen Straße
ergänzt.
10.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“
Anhang V: Zusammenfassende Erklärung, Seite 3
Im Ergebnis der Beteiligungen wurde die Begründung zum B-Plan mit Hinweisen der Landesdirektion Sachsen zum Immissionsschutz und des Flughafens Leipzig-Halle GmbH zum Immissionsschutz und zur Gestaltung der Verkehrserschließung ergänzt.
3. Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
3.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
•
der B-Plan wird nicht aufgestellt (Nichtdurchführung der Planung)
3.2 Prüfung und Abwägung der Planungsmöglichkeiten
Die Schaffung von Planungssicherheit für die weitere Entwicklung des Industriestandortes ist der
Planungsanlass für diesen B-Plan.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden auf regionaler und lokaler Ebene im Rahmen des
Nordraumkonzeptes Leipzig und im Rahmen einer Werkstrukturplanung der Porsche Leipzig GmbH
geprüft. Seitens der Porsche Leipzig GmbH wurden bereits im B-Planverfahren zum B-Plan Nr. 383
andere Planungsmöglichkeiten für mögliche Werkserweiterungen geprüft. Im Rahmen einer Werkstrukturplanung wurden Varianten zur Werkserweiterung geprüft in Richtung
- Süden als Erweiterung auf dem Kernwerksgelände
- Südwesten als Erweiterung auf dem Kernwerksgelände und nach
- Westen als Erweiterung nach Westen bzw. Südwesten
Als Vorzugsvariante ist aus dem Planungsprozess die Variante „Westerweiterung“ hervorgegangen,
welche die besten Voraussetzungen für eine spätere Erweiterbarkeit des Werkes bietet. Da inzwischen sowohl die Kernwerkserweiterung nach Süden fortgeschritten ist als auch die B-Planfläche
Nr. 383 weitgehend ausgeschöpft ist, verbleibt als weitere Möglichkeit der Werkserweiterung nur
noch die Fläche des B-Plans Nr. 236 (also nach Südwesten). Aus diesem Grund kommen keine anderen Planungsmöglichkeiten in Betracht (vgl. Kap. 7.3).
Voraussetzung für die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante industrielle Nutzung ist folglich die Aufstellung eines B-Planes. Zudem lassen sich die Auswirkungen einer
solchen Flächenmobilisierung und die davon berührten Belange nur im Rahmen eines B-Plan-Verfahrens rechtssicher ermitteln und in eine sachgerechte Abwägung einstellen.
Würde der B-Plan Nr. 236 nicht aufgestellt werden, könnten die Ziele der Planung nicht umgesetzt
werden.
Im Ergebnis dieser Betrachtung und der Abwägung aller öffentlicher und privater Belange stellen
die anderweitige Planungsmöglichkeit keine Planungsalternative zu der vorliegenden Planung dar.
Mit der vorliegenden Planung werden die privaten Entwicklungsabsichten auf der einen Seite als
auch die nachbarschaftlichen und öffentlichen Interessen auf der anderen Seite durch die festgesetzten natur- und immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen in geeigneter Weise berücksichtigt.
10.03.2017