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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1317580.pdf
Größe
37 MB
Erstellt
20.09.17, 12:00
Aktualisiert
22.01.18, 16:58

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04848 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Städtebaulicher Vertrag zur Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließung, des Regenrückhaltebeckens sowie der Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch die Aufstellung des B-Planes Nr. 236 "Radefelder Allee Südost" Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 31.01.2018 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Der beigefügte städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der Porsche AG zur Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließung und der Regenrückhalteanlage sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch die Aufstellung des B-Planes Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“ wird seitens der Stadt abgeschlossen. 2. Die ggf. ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten in Höhe von ca. 30589,00 € werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes finanziert. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Verkehrs- und Tiefbauamt anzumelden. 3. Der Oberbürgermeister, vertreten durch das Dezernat VI, Verkehrs- und Tiefbauamt, wird ermächtigt, ggf. Detailfragen im Vertrag noch nachzuverhandeln. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x nein von wenn ja, wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Öff. Verkehrsflächen 1.100.54.1.0.01 ,ca. 13778,-€/a Oberflächenent wässerung, ca. 14091,-€/a Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) s.Sachverhalt Beleuchtung Ca. 1600 €/a Unterhaltung 1.100.54.1.0.01 (Konto 42419150) 1.100.541.001.09 Beleuchtung Strom ca 1120 €/a 1.100.5410.01 (Konto 42711200) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung seiner Vorhaben auf den in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“. Er will damit den bestehenden Standort erweitern, um vorhandene Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen. Neben Produktionsanlagen sollen Logistikflächen, Servicebereiche, Abstellflächen und Mitarbeiterstellflächen entstehen. Hierfür benötigt er Planungssicherheit. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet er sich zur Planung und Herstellung von leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsanlagen im Umfeld des Bebauungsplanes, die geeignet sind, das zu erwartende Verkehrsaufkommender geplanten Vorhaben zu bewältigen. Daher sind u.a. sowohl der Kreisverkehr Hugo-Junkers-Straße/Tor 3 als auch der vorhandene Knoten Radefelder Allee/Hugo-Junkers-Straße auszubauen. Die innere Erschließung des Baugebietes wird zukünftig über private Straßen erfolgen. Weiterhin verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Aufstellung bzw. Umsetzung des Bebauungsplanes und die Durchführung der Vorhaben im Bebauungsplangebiet. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes werden in einem separaten Vertrag geregelt, der parallel seitens des Dezernates Umwelt und Ordnung ins Verfahren zur Beschlussfassung gebracht wird. Weiterhin hat er ein Regenrückhaltebecken zu planen und herzustellen, welches sowohl der Entwässerung der Vorhaben als auch der öffentlichen und privaten Straßen dienen soll. Der Erschließungsträger beabsichtigt eine Entwicklung in zwei Bauabschnitten. Es gibt noch keine Planung bezüglich der inneren Erschließung des Bebauungsplangebietes. Die vertraglichen Regelungen befinden sich teilweise noch in Verhandlung, daher wird unter Beschlusspunkt 3 ein Verhandlungsauftrag formuliert. Die Entwurfsplanung befindet sich auch zu einzelnen Punkten noch in der Prüfung. Sobald das Genehmigungsschreiben vorliegt, wird es dem Vertrag als Anlage beigefügt. Daher ist auch die Höhe der Sicherheitsleistung noch nicht endgültig festgelegt. Gemäß der derzeit bekannten Kostenaufstelllungen umfasst der städtebauliche Vertrag ein Gesamtvolumen von ca. 4.624.800 €. Der Vertrag wird wirksam mit Übergabe der Sicherheitsleistung für den südlichen Waldgürtel und Erfüllung der weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 13. Weitere vereinbarte Sicherheitsleistungen sind zu Sicherung der Erschließung bei Einreichung der Bauanträge zu übergeben. Der Erschließungsträger will die der zukünftig öffentlichen Straßen dienenden Grundstücke, die sich in seinem Eigentum befinden, nicht in das Eigentum der Stadt übertragen, sondern hier sollen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten eingetragen werden, diese straßenrechtlich erlaubte Variante befindet sich auch noch parallel in Prüfung, die Bestellung der Dienstbarkeiten ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages, um die Belange der straßenseitigen Erschließung und Regenrückhaltung flächenmäßig gesichert zu haben. Der Vorstand des Erschließungsträgers hat dem Vertragsentwurf noch nicht zugestimmt, der Gremiendurchlauf dort findet parallel statt. Aufgrund des Umfanges der Vertragsanlagen wurden diese nur auszugsweise beigefügt. Die Unterlagen werden den Verträgen vor Unterzeichnung beigefügt und stehen parallel im derzeitigen Bearbeitungsstand zur Einsichtnahme zur Verfügung. 3/4 Folgekosten Für die in Privateigentum verbleibenden Flächen entstehen keine Folgekosten. Auch nicht für die als Ersatzpflanzungen zu pflanzenden Straßenbäume für die 107 zu fällenden Bäume. Gemäß der Ergebnisse der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beträgt der Unterhaltungsbedarf für Anliegerstraßen ca. 1,10 €/m² pro Jahr. Hier entstehen ca.12.525 m² öffentliche Straßenverkehrsfläche, damit ergibt sich ein Bedarf in Höhe von ca.13.778,- € pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01). Für die Oberflächenentwässerung entsteht ein Bedarf in Höhe von ca. 14.090,- € pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01, Konto 42419150). Als Unterhaltungskosten für die Beleuchtung ( ca 16 Leuchten) ( 1600,- €, PSP 1.100.54.1.0.01.09) und den erforderlichen Strom ( ca. 1120,- €, PSP 1.100.54.1.01, Konto 42711100) fallen ca. 2720 € pro Jahr an. Der Erschließungsträger hat noch nicht mitgeteilt, wann er genau mit der Bebauung des Gebietes beginnen möchte. Die ggf. ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten in Höhe von ca. 30589,00 werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes finanziert. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Verkehrs- und Tiefbauamt anzumelden. Da die weiteren Zeitabläufe der möglichen Übernahme öffentlicher Erschließungsanlagen und Pflanzungen von den Zeitschienen des Erschließungsträgers abhängt, gehen die aufgeführten Folgekosten mit 2018 vom frühesten Zeitpunkt einer Übernahme seitens der Stadt aus. Dieser Zeitpunkt kann auch wesentlich später liegen. Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen Der Vertragspartner sichert mit der Durchführung seines Vorhabens seinen eigenen Tätigkeitsbereich, aber durch die Bauarbeiten und die Vermarktung der Produkte auch die Tätigkeitsfelder anderer Unternehmen. Damit werden auch Effekte für andere Unternehmen im Hinblick auf die Sicherung der Arbeitsplätze und Verbesserung der Arbeitsmarktsituation erreicht. Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichene Altersstruktur - Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus Das geplante Vorhaben trägt dazu bei, dass das Arbeitsangebot und die Infrastruktur der Stadt ausgebaut werden. Damit wird zur Attraktivität der Stadt auch für Familien mit Kindern und sonstige dort zukünftig beruflich Tätige beigetragen, was einer Überalterung der Bevölkerung entgegenwirkt. Anlagen: Formular Prüfkatalog Städtebaulicher Vertrag inklusive Anlagen 1 bis 9 4/4 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation s. Anlage Sachverhalt 2 Ausbildungsplatzsituation       3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) s. Anlage Sachverhalt 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung hoch mittel ja nein ja Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. keine Auswirkung       niedrig Drittmittel/ Fördermittel private Mittel 1) negative Auswirkung positive Auswirkung 5 Finanzierung Stad t Leip zig 01.1 5/01 6/01 .12 verschlechtert nein finanzielle keine Folgewirkungen Auswirkung für die Stadt       ja nein Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung Begründung in Vorlage Seite 1       1 Vorschulische Bildungs- und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang)       3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) S. Anlage Sachver halt 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien       5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren       6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund       7 Finanzielle Bedingungen von Familien       Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung 1) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1       Stad t Leip zig 01.1 5/01 6/01 .12 -1Stand 30.11..2017 Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau, - nachfolgend Stadt genannt und die Dr. Ing. h. c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstände Lutz Meschke und Albrecht Reimold - nachfolgend Erschließungsträger genannt schließen folgenden Vertrag gemäß § 11 BauGB: Präambel Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung seiner Vorhaben auf den in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken, Flurstücke gemäß Anlage 0 Lageplan und Flurstücksauflistung der Gemarkung Lützschena-Stahmeln im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“. Der Erschließungsträger beabsichtigt, den bestehenden Standort zu erweitern und vorhandene Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Hierfür benötigt er Planungssicherheit. Das Plangebiet befindet sich unmittelbar am südlichen Rand des bestehenden Produktionsstandortes; es wird angebunden durch die Radefelder Allee und die Hugo-Junkers-Straße. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 56 ha. Neben Produktionsanlagen sollen Logistikflächen, Servicebereiche, Abstellflächen und Mitarbeiterstellplätze entstehen. Weiteres Ziel ist die Schaffung von leistungsfähigen Verkehrsanlagen, die geeignet sind, das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Im Norden soll eine Anbindung des Gebiets an den bestehenden Kreisverkehr in der Hugo-Junkers-Straße erfolgen. Um den entstehenden Verkehr abwickeln zu können, müssen sowohl der Kreisverkehr Hugo-Junkers-Straße/Tor 3 als auch der vorhandene Knoten Radefelder Allee/Hugo-Junkers-Straße leistungsfähig ausgebaut werden. Am Knotenpunkt Radefelder Allee/Hugo-Junkers-Straße ist die Errichtung einer Lichtsignalanlage erforderlich. Am Knotenpunkt S8/Hugo-Junkers-Straße sind -2zusätzliche Fahrstreifen erforderlich. Mit der vorhandenen privaten Gleisanbindung zum Netz der Deutschen Bahn sind weiterhin gute Ansiedlungsbedingungen für Güterverkehrsaufkommen gegeben. Derzeit werden die betroffenen Flächen landwirtschaftlich genutzt. Durch die Änderung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung kommt es zu Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Der Geltungsbereich des östlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. E 76 „Güterverkehrszentrum Leipzig, Quartier C“ wird teilweise überlagert zur Sicherung eines Gleisanschlusses zum privaten bestehenden Anschlussgleis. Neben dem Gleis wurden auch die öffentlichen Grünflächen und der öffentliche Fuß- und Radweg in die Planung des Bebauungsplans übernommen. Zu den wesentlichen Inhalten des Bebauungsplanes gehört neben der Festsetzung von vier GI-Gebieten die Festsetzung von Verkehrsflächen zur äußeren Erschließung sowie von drei privaten und öffentlichen Grüngebieten um die GI-Gebiete herum und einer Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser. Wichtiges Ziel ist eine Konzentration von Restflächenbegrünung entlang der Randbereiche des Bebauungsplangebietes, um möglichst großflächige und durchgängige Grünstrukturen zu schaffen, die im Zusammenhang mit Grünflächen im Umfeld Biotopverbundfunktionen übernehmen und einer Aufheizung versiegelter Flächen entgegenwirken können. Gegenstand des Vertrages ist die Verpflichtung zur Planung und Herstellung bzw. Umbau/Erweiterung der öffentlichen Straßen sowie die Planung und Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Aufstellung/Umsetzung des Bebauungsplanes und der Durchführung der Vorhaben innerhalb des Plangebietes. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes werden in einem separaten Vertrag geregelt, für den seitens der Stadt das Amt für Stadtgrün und Gewässer mit der Erarbeitung befasst ist. Auch dieser Vertrag sichert die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, die durch die Aufstellung/Umsetzung des Bebauungsplanes erforderlich werden und ist damit auch wirksam geworden Voraussetzung für den Satzungsbeschluss. Das Plangebiet soll voraussichtlich in zwei Bauabschnitten entwickelt werden, vgl. Lageplan Anlage 0 mit der Darstellung graue Fläche als Bezugsfläche der Baumaßnahmen innerhalb Bauabschnitt 1. Der Erschließungsträger behält sich vor, die Entscheidung über die Realisierung und den Zeitpunkt der Realisierung der jeweiligen Abschnitte selbst zu treffen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass nicht jede bauliche Maßnahme die Realisierung des ersten Bauabschnitts bzw. nach dessen Realisierung die des zweiten Bauabschnitts begründet. Diesbezüglich vereinbaren die Vertragsparteien, dass für jedes Einzelvorhaben entwässerungsfachliche bzw. verkehrsgutachterliche (möglichst durch IVAS) Unterlagen zu übergeben sind, die nachweisen, inwieweit -3für das Vertragsgebiet definierte Einleitmengen überschritten werden (nach aktuellem Stand 200 l /s) und daher eine Regenrückhaltung erforderlich ist oder Mengen/Größen an Fahrzeugverkehr verursacht werden, die das Erfordernis der Herstellung der vertraglich vereinbarten Erschließungsmaßnahmen auslösen (unter Zugrundelegung Strukturdaten wie z.B. Arbeitsplätze, Fahrzeugaufkommen usw.). Für jedes einzelne Vorhaben ist eine diesbezügliche Gesamtbetrachtung für das Bebauungsplangebiet erforderlich, da sich durch mehrere Vorhaben ein Bedarf ergeben kann, der sich durch die Betrachtung nur eines einzelnen Vorhabens separat noch nicht begründen lässt.. Für den Fall, dass der Erschließungsträger Grundstücksteile im Bebauungsplangebiet verkauft, bleibt es bei seiner Haftung gegenüber der Stadt zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen und zur Übergabe der Sicherheitsleistungen, sobald die bestehenden Infrastrukturanlagen, insbesondere bezüglich Entwässerung und straßenseitiger Erschließung nicht mehr zur Aufnahme der Auswirkungen eines geplanten Vorhabens geeignet sind. Eventuelle Kostenbeteiligungen an den erforderlichen Maßnahmen hat der Erschließungsträger im Innenverhältnis mit dem jeweiligen Käufer zu treffen. Die straßenseitige Erschließung kann nicht in Abschnitten erfolgen, da aufgrund der Anforderungen des Verkehrs und des Umfeldes dies nicht möglich ist. Für die Herstellung/Pflanzung der Ausgleichsmaßnahmen der laut B-Plan festgesetzten Grünflächen, des Regenrückhaltebeckens und des Niederschlagswasserableitungssystems wird mit diesem Vertrag vereinbart, welche Maßnahmen mit der Realisierung welchen Bauabschnitts durchgeführt werden müssen. Eine konkrete Zuordnung, welche Maßnahmen im Zuge der Hochbebauung oder bereits vor Errichtung von Hochbebauung und Straßen in den jeweiligen Bauabschnitten herzustellen sind, ergibt sich aus der Anlage 1 a) Entwurfsplanung, Lageplan mit der Darstellung der Bauabschnitte 1 und 2. Der Bauabschnitt 1 beinhaltet die 100%ige Herstellung der Verkehrsanlagen inklusive der erforderlichen Entwässerungsanlagen (Erweiterung Knotenpunkt Hugo-Junkers-Straße/Radefelder Allee, Anpassungen in der Radefelder Allee inklusive der Schaffung der baulichen Voraussetzungen zur Nachrüstung eines Bypasses Kreisverkehr, Ummarkierung der Abbiegespuren Kreuzung Radefelder Allee/B6), die Herstellung der ersten Ausbaustufe des Regenrückhaltebeckens bereits parallel zur Herstellung von Straßen und/oder Hochbebauung, und die Herstellung des südlichen Waldgürtels nördlich des Regenrückhaltebeckens bis 1 m unter OKG finale Dammhöhe sowie die öffentlichen Straßenbaumersatzpflanzungen. -4§1 Gegenstand des Vertrages (1) Die Stadt überträgt nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) die straßenseitige, äußere Erschließung sowie die Ausgleichs-/Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes bezüglich der erforderlichen Maßnahmen ergibt sich aus der Entwurfsplanung Anlage 1a), Lageplan BA 1 und BA 2. (2) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der straßenseitigen Erschließung, des Regenrückhaltebeckens sowie der grünordnerischen Maßnahmen sind maßgebend a) der Entwurf des B-Planes Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“ mit Stand vom 10.03.2017, b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausbauplanungen, für die die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, soweit zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. (3) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen und grünordnerischen Maßnahmen gem. §§ 2 und 3 dieses Vertrages. Dem Vertrag liegen noch keine Planungsunterlagen bei, die die zukünftige innere Erschließung der Vorhaben betreffen. Diesbezüglich hat der Erschließungsträger vor Erteilung einer ersten Baugenehmigung ein Konzept zur gesamten inneren Erschließung vorzulegen, um die durch die Vorhaben ausgelösten Belange erkennen zu können. Für die einzelnen zu genehmigenden Hochbauten ist für die jeweils erforderliche private straßenseitige, innere Erschließung eine Entwurfsplanung vorzulegen, in der insbesondere die Belange des Brandschutzes darzustellen sind. (4) Die Stadt übernimmt nur die straßenseitigen zukünftig öffentlichen Erschließungsanlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen der in § 8 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht. Diese Flächen sind in der Entwurfsplanung grob dargestellt und sind in der Ausführungsplanung in einer separaten Anlage mit den Plandarstellungen bezüglich der jeweiligen Flurstücksbezeichnung unter Angabe der Größe in m² darzustellen. Der Erschließungsträger wird zur Sicherung des dauerhaften Bestandes für die öffentliche Nutzung und die zukünftigen Unterhaltungsmaßnahmen entsprechende unentgeltliche beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die Geh- und Fahrrechte an den vorgenannten Teilflächen kostenfrei für die Stadt im Rang maximal hinter Ver- und Entsorgungsleitungsrechten von Medienträgern und hiermit im Zusammenhang stehenden Rechten für Anlagen und Zu- -5behör nebst Einwirkungsverboten und/oder Wege-, Fahr- und Gleisanlagenrechten bestellen oder bestellen lassen, soweit sie im Eigentum Dritter stehen.. Der Erschließungsträger verzichtet hiermit unwiderruflich als Eigentümer auf das in § 13 Abs. 2 Sächsisches Straßengesetz geregelte Verkaufsrecht an die Stadt und wird kein entsprechendes Verlangen an die Stadt richten, da hier entsprechende Dienstbarkeiten zur Sicherung des Bestandes der Straße und der Straßenentwässerung eingeräumt werden sollen (vgl. § 13 Abs. 3 SächsStrG). Soweit Dritteigentümer nur zu einem Verkauf der betroffenen Teilfläche bereit sind, hat der Erschließungstärger sämtliche hierzu erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu ergreifen und die Stadt Leipzig zu informieren und die Stadt Leipzig von sämtlichen Kosten des Erwerbs der betroffenen Teilfläche freizustellen, insbesondere des Kaufpreises, der Vermessungs-, Notar und Grundbuchkosten. Gemäß der vorliegenden Entwurfsplanung betrifft dies das Flurstück 149/12 der Gemarkung Hänichen, Flurstück 298/7 der Gemarkung Lützschena und Flurstück 338/2 der Gemarkung Lützschena. Die privat verbleibenden Flächen (private Straßen und Wege, Grünflächen usw.) werden nicht von der Stadt übernommen und diese trägt hierfür auch keine Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten. Bezüglich der im Eigentum der Stadt stehenden Flächen dürfen der Erschließungsträger und von ihm beauftragte Dritte diese zur Durchführung der genehmigten/zugestimmten und zum Bau freigegebenen Maßnahmen betreten. Umgekehrt gilt dies im Falle von Störungen bei der Vertragserfüllung auch für im Eigentum des Erschließungsträgers stehenden Flächen für die Stadt und von ihr beauftrage Dritte. (5) Leitungsgebundene Erschließungsanlagen (Abwasser, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hierüber hat der Erschließungsträger mit den zuständigen Versorgungsträgern gesonderte Vereinbarungen abzuschließen. (6) Regelungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes richten sich nach Anlage 8 zu diesem Vertrag. Die Erschließung in dem zweiten Bauabschnitt gilt erst als gesichert, wenn zuvor die vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung übergeben wurde. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die jeweiligen Maßnahmen spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen durchzuführen. -6Weiterhin ist der Erhalt des Regenrückhaltebeckens und die Einleitung und Ableitung des Niederschlagswassers der öffentlichen Straßen in das weiterführende System auf dem Gelände des Erschließungsträgers über beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu sichern entsprechend § 1 Abs: 4 (vgl. Strangsystemdarstellung Anlage 7). Die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Vertrages. (7) In der Fläche zwischen den Industriegebieten Gl 1 und Gl 2 sowie dem Industriegebiet GI 4, sind maximal drei ebenerdige verkehrstechnische Querungen in einer höchstzulässigen Breite von jeweils 10 m zulässig, um den Biotopverbund nicht zu beeinträchtigen. Der B-Plan räumt diese Möglichkeit von maximal drei verkehrstechnischen Querungen an der östlichen B-Plan Grenze ein, lässt aber die örtliche Lage wegen der erforderlichen Flexibilität dem späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten. Für den Fall, dass es im Gebiet weitere Grundstückseigentümer geben sollte, muss auch diesen die Möglichkeit einer solchen verkehrstechnischen Querung zu Gute kommen, ohne dass der Erschließungsträger bereits alle zulässigen Querungsmöglichkeiten für sich allein beansprucht. Der Erschließungsträger verpflichtet sich daher, im Fall des Verkaufs eines Grundstücksteils der im B-Plan befindlichen Flächen an einen Dritten, diesem auf dessen Wunsch, die Möglichkeit einzuräumen, eine der nach diesem B-Plan zulässigen verkehrstechnischen Querung in Anspruch zu nehmen oder an eine bereits bestehende verkehrstechnische Querung anzuschließen. Der Erschließungsträger hat sowohl bei der Planung eigener Vorhaben als auch bei der Planung von Veräußerungen von Grundstücksteilen sicherzustellen, dass es bei der Nutzung von maximal drei Querungen bleibt. Erwerber sind ansonsten darauf hinzuweisen, dass hier darüber hinaus keine weiteren Querungen möglich sind. Zwischen dem Erschließungsträger und der Stadt ist der Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung bezüglich der Querung des westlich des Plangebietes verlaufenden Radweges durch die Anschlussgleise erforderlich. (8) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass jederzeit tags und nachts die anliefernden Lastkraftwagen auf das Betriebsgrundstück fahren können und die Möglichkeit für die Fahrer und Begleitpersonen besteht, dort errichtete Sanitäranlagen zu nutzen. Weiterhin verpflichtet sich der Erschließungsträger, diese Verpflichtung in notariellen Kaufverträgen an eventuelle Käufer weiterzugeben, bzw. dies in Miet-/Pachtverträgen an Pächter/Mieter von Betriebsgrundstücken weiterzugeben. Bis zur Vorlage der entsprechenden Nachweise bezüglich der Errichtung der Anlagen und der Organisation der Zurverfügungstellung werden bei der Reduzierung der Sicherheitsleistung für die Erschließung 20.000 € einbehalten. -7(9) Dieser städtebauliche Vertrag ist nicht notariell zu beurkunden, da in ihm keine Regelungen im Sinne von § 311b BGB enthalten sind. §2 Fertigstellung der Anlagen (1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Straßen- und Wegeflächen in dem Umfang fertigzustellen, der sich aus der von der Stadt genehmigten/bestätigten Entwurfsplanung (Anlage 1 a) ergibt. Die straßenseitigen Erschließungsanlagen müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. Weiterhin verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Herstellung des südlichen Waldgürtels/Teilfläche der privaten Grünfläche pGF entsprechend der Entwurfsplanung (Anlage 1 b) sowie zur Herstellung der ersten Ausbaustufe des Regenrückhaltebeckens gemäß der Entwurfsplanung (Anlage 1 c). Bezüglich des Regenrückhaltebeckens wurde noch kein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb gestellt. Die Realisierung des Regenrückhaltebeckens hat auf Grundlage der eingereichten Entwurfsplanung und entsprechend den Regelungen der noch zu erteilenden Wasserrechtsentscheidungen zu erfolgen. Der Bauabschnitt 1 beinhaltet die 100%ige Herstellung der Verkehrsanlagen inklusive der erforderlichen Entwässerungsanlagen (Erweiterung Knotenpunkt Hugo-Junkers-Straße/Radefelder Allee, Anpassungen in der Radefelder Allee inklusive der Schaffung der baulichen Voraussetzungen zur Nachrüstung eines Bypasses Kreisverkehr , Ummarkierung der Abbiegespuren Kreuzung Radefelder Allee/B6), die Herstellung der ersten Ausbaustufe des Regenrückhaltebeckens bereits parallel zur Herstellung von Straßen und/oder Hochbebauung, und die Herstellung des südlichen Waldgürtels nördlich des Regenrückhaltebeckens bis 1 m unter OKG finale Dammhöhe sowie die öffentlichen Straßenbaumersatzpflanzungen. (2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu lassen, oder von diesem Vertrag zurückzutreten. -8§3 Art und Umfang der Erschließungsanlagen/Ausgleichsmaßnahmen (1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst insbesondere: a) die Freilegung der öffentlichen und privaten Erschließungsflächen b) die erstmalige Herstellung der öffentlichen und privaten Straßen und Wege einschließlich - Fahrbahn - Gehwege zur Anbindung in angrenzende Gebiete - Parkstellflächen - Straßenentwässerung, Leitungsführung zum RRB, Herstellung RRB in Ausbaustufen - Straßenbeleuchtung - Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen - Straßennamensschilder - Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungplanes entsprechend der bauabschnittsweisen Regelung - Errichtung Lichtsignalanlage Radefelder Allee/Hugo-Junkers-Straße - Markierungsarbeiten Radefelder Allee/B6, Planung LSA Knoten Radefelder Allee/B6 - Pflanzung von 107 zu ersetzenden Straßenbäumen in örtlicher Nähe - Herstellung der Grünflächen pGF, entsprechend der bauabschnittsweisen Zuordnung - Herstellung Vorwegweisung - Planung und Nachrüstung Bypass Kreisverkehr soweit erforderlich nach Maßgabe der von der Stadt genehmigten/bestätigten Entwurfsplanung (Anlage 1 a) , der Planung zur ersten Ausbaustufe Herstellung des südlichen Waldgürtels/Teilfläche der privaten Grünfläche pGF (Anlage 1 b), der Entwurfsplanung zum Regenrückhaltebecken 1. Ausbaustufe (Anlage 1 c) und der daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung. Das Oberflächenwasser der öffentlichen Straßen ist vor einer Einleitung in das Regenrückhaltebecken über eine Bodenpassage zu reinigen (s. Schreiben Weber engineering GmbH vom 24.03.2017 (Anlage 9). Vor Baubeginn ist mit der jeweiligen Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 HOAI) die Baufreigabe bei der Stadt (Verkehrs- und Tiefbauamt, Amt für Umweltschutz, Amt für Stadtgrün und Gewässer) zu beantragen. Für die weiteren Maßnahmen in den dem Bauabschnitt 2 zugeordneten Maßnahmen ist ebenfalls eine entsprechende Entwurfsplanung und zum Bau freizugebende Ausführungsplanung vorzulegen. -9Bei den Straßennamensschildern hat eine Abstimmung mit dem Verkehrsund Tiefbauamt, Sachgebiet Verkehrsleiteinrichtungen zu erfolgen. Es ist ein Beschilderungs- und Markierungsplan beim Verkehrs- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsmanagement einzureichen und ein Antrag auf straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach StVO. Dieser Antrag hat auch die Straßennamensschilder zu umfassen. Für die Anpflanzungen/Baumpflanzungen gelten die Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage 2). Für alle Grünlandeinsaaten ist statt der laut Entwurfsplanung geplanten Regelsaatgutmischung (RSM 7.1.2) die Verwendung von Regio-Saatgut vorzusehen (Herkunftsgebiet regio 5, UG 05, Mitteldeutsches Tief- und Hügelland). (2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen. (3) Weitere Regelungen zur Errichtung der Erschließungsanlagen sind Gegenstand von Anlage 8 zu diesem Vertrag. §4 Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung (1) Mit der Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro, das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet. (2) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ausführen zu lassen. (2) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten (wie Lageplanfertigung, Bauabsteckung, Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster, Bestandsmessung) werden an einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Auftrag gegeben. Die Vermessungsarbeiten nach Satz 1 sind mit dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung vorher abzustimmen. §5 Baudurchführung (1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z. B. Kabel für Telefon- und Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasserleitung) so rechtzeitig in die - 10 Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung jeglicher Hausanschlüsse. Die Verlegung von Kabeln muss unterirdisch erfolgen. Gemäß § 8 der Abwassersatzung der Stadt Leipzig ist für private Entwässerungsanlagen, die nicht an die KWL übertragen werden, eine Genehmigung einzuholen. Die Grundstücksentwässerung ist beim ZVWALL zur Genehmigung einzureichen. (2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger in Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt/ Abt. Stadtbeleuchtung zu veranlassen. (3) Der Baubeginn ist der Stadt, Verkehrs- und Tiefbauamt vorher schriftlich anzuzeigen. Vor Baubeginn ist gemeinsam mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt eine Beweissicherung bezüglich des Zustandes der das Vertragsgebiet anbindenden öffentlichen vorhandenen Straßen durchzuführen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten das Grundstück des Erschließungsträgers zu betreten und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. (4) Weitere Regelungen zu Anforderungen an die Baudurchführung sind Gegenstand von Anlage 8 zu diesem Vertrag. §6 Haftung und Verkehrssicherung (1) Vom Tage des Beginns jeglicher Baumaßnahmen im Vertragsgebiet an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. (2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonstwie verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. - 11 §7 Gewährleistung und Abnahme (1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme entsprechend VOB durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. (2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf 5 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen durch die Stadt. Für die privat verbleibenden Flächen findet keine Abnahme statt, sondern lediglich eine Feststellung der Fertigstellung. Für die Grünmaßnahmen auf den privat verbleibenden Flächen gelten die folgenden durchzuführenden Pflegezeiträume und Kontrollen entsprechend. Nach Feststellung der Fertigstellung werden die in der Kostenberechnung für die grünordnerischen Maßnahmen aufgeführten Pflegekosten entsprechend der oben bezeichneten Schritte reduziert. Besonders abgenommen werden folgende Teile der Leistung: das öffentliche Straßenbegleitgrün (einschließlich Straßenbäume), - Technische Kontrollprüfung unmittelbar nach ihrer Herstellung als ordnungsgemäße Anlage, - Abnahme (Anwuchs- und Austriebskontrolle) nach absolvierter Fertigstellungspflege ab 30. September nach der Pflanzung, deren Herstellung als ordnungsgemäße Anlage bis spätestens zum vorhergehenden 30. April erfolgt ist (gemäß ZTV La StB 05) - Schlussabnahme nach Beendigung der Entwicklungspflege (Dauer 2 Jahre). Die Gewährleistungsfrist für das Straßenbegleitgrün beginnt nach Ablauf der Fertigstellungspflege und beträgt 2 Jahre. Zum Nachweis der Fertigstellung der Grün- und Kompensationsflächen einschließlich der naturnahen Gestaltung des Regenrückhaltebeckens legt der Erschließungsträger zum Nachweis der Fertigstellung eine entsprechende Dokumentation (Fotos, Schlussrechnungen, Dokumentation ökologische Baubegleitung usw.) vor. (3) Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung und Durchführung der Maßnahmen schriftlich an. Die Stadt vereinbart einen - 12 Abnahmetermin/Termin zur Feststellung der Fertigstellung innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis dieser Abnahme ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen. §8 Übernahme der Erschließungsanlagen (1) Im Anschluss an die Abnahme (s. § 7) der Erschließungsanlage übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn und soweit sie Berechtigte der nach § 1 Abs. 4 zu bestellenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten an den öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist bzw. Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen ist und der Erschließungsträger vorher a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen einschließlich der Bestandspläne übergeben hat, b) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind sowie einen Bestandsplan (Topografie) zur Dokumentation der öffentlichen/privaten Straßen und Erschließungsflächen in analoger und digitaler Form, abgestimmt auf das bei der Stadt vorhandene graphische Informationssystem und dessen Inhalt, übergeben hat. Der Erschließungsträger trägt auch die Kosten, die der Stadt durch die Übernahme der gelieferten Vermessungsdaten in die digitale Stadtkarte entstehen. c) Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien. Sollten die nach § 8 Abs. 1b) geforderten Unterlagen nicht in der abgestimmten Form übergeben werden, sind die dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung durch die Nachbearbeitung entstehenden Mehrkosten vom Erschließungsträger an die Stadt nach Aufforderung zu erstatten. - 13 Die Vertragsparteien vereinbaren die Übergabe der vorgenannten Unterlagen als Bestandteile im Rahmen der gemäß Anlage 4 der Stadt zu übergebenden Schlussdokumentation. (2) Vorgelegte Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt. (3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der öffentlichen Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich. (4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu, soweit sich zukünftige öffentliche Straßenflächen in seinem Eigentum befinden. §9 Sicherheitsleistungen (1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von insgesamt ca. 4.624.800,00 EURO (in Worten: ca. vier Millionen sechshundertvierundzwanzigtausendachthundert... EURO) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft der ... (Bank/Sparkasse/Kreditversicherungsunternehmen) oder durch Einzahlung des vereinbarten Sicherheitsbetrages auf dem städtischen Verwahrkonto unter Angabe des Vertragsgegenstandes VG: 5.8052.000192.8. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus ca. 1.907.000,00 € für die straßenseitige Erschließung, 15.000,00 € für die Markierungsarbeiten Radefelder Allee/B6 und Planung LSA Knoten Radefelder Allee/B6 und 186.049,00 € für die Umsetzung des südlichen Waldgürtels im Rahmen der 1. Ausbaustufe sowie 928.200,00 € für die erste Ausbaustufe des Regenrückhaltesystems und 160.500,00 € für die zu ersetzenden Straßenbäume (107 x 1.500,00 €) und dem erforderlichen Sicherheitsbetrag in Höhe von derzeit geschätzten Kosten für die öffentlichen und privaten Grünflächen im 2. Bauabschnitt i. H. v. ca. 499.851 € und ca. 928.200,00 € für die zweite Ausbaustufe des Regenrückhaltesystems. Die Sicherheitsleistung in Höhe von gesamt ca. 3.010.700,00 € für den ersten Bauabschnitt (bestehend aus ca. 1.907.000,00 € für die straßenseitige Erschließung, 15.000,00 € für die Markierungsarbeiten Radefelder Allee/B6 und Planung LSA Knoten Radefelder Allee/B6 sowie 928.200,00 € für die erste Ausbaustufe des Regenrückhaltesystems und 160.500,00 € für die zu ersetzenden Straßenbäume (107 x 1.500,00 €) ) ist von dem Erschließungsträger spätestens mit Einreichung des ersten Bauantrages für ein Vorhaben zu erbringen, das den Bedarf entweder an der Regenrückhaltungsanlage oder bezüglich der straßenseitigen Erschließung auslöst (vgl. Präambel). Sollte der Erschließungsträger mit einem Bauvorhaben im zweiten Bauabschnitt beginnen wollen, gelten die Nachweisregelungen zur Auslösung des - 14 Erfordernisses gemäß der Präambel auch hier. Der gesamte Sicherungsbetrag, der vor Erteilung einer Baugenehmigung im zweiten Bauabschnitt zu übergeben wäre beliefe sich in diesem Fall auf ca. 3.510.551,00 €, bestehend aus ca. 1.907.000,00 € für die straßenseitige Erschließung, 15.000,00 € für die Markierungsarbeiten Radefelder Allee/B6 und Planung LSA Knoten Radefelder Allee/B6, 160.500,00 € für die zu ersetzenden Straßenbäume (107 x 1.500,00 €) und dem erforderlichen Sicherheitsbetrag in Höhe von derzeit geschätzten Kosten für die öffentlichen und privaten Grünflächen im 2. Bauabschnitt i. H. v. ca. 499.851 € und ca. 928.200,00 € für die erste Ausbaustufe des Regenrückhaltesystems. Sobald die Stadt feststellt, dass bei Prüfung der eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen sich ein Bedarf entweder für das Regenrückhaltebecken oder die straßenseitige Erschließung ergibt für den jeweiligen Bauabschnitt, wird sie ein Schreiben zur entsprechenden Zahlungsaufforderung oder zur Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf Grundlage der Regelungen dieses Vertrages versenden. Vor Übergabe der gesamten vertraglich vereinbarten Sicherheitsleistung für den jeweiligen Bauabschnitt, gilt die Erschließung für Vorhaben, die entweder einen Bedarf bezüglich der Regenrückhaltung oder der straßenseitigen Erschließung auslösen als nicht gesichert. Die Sicherheitsleistung wird durch die Stadt entsprechend Baufortschritt nur soweit freigegeben, dass die Sicherheitsleistung für die Restleistungen der Maßnahmen des ersten Bauabschnitts (straßenseitige Erschließung, Grüngürtel Regenrückhaltebecken) und bezüglich des erforderlichen Sicherheitsbetrags in Höhe von derzeit geschätzten Kosten für die öffentlichen und privaten Grünflächen im 2. Bauabschnitt i. H. v. ca. 499.851 € und ca. 928.000,00 € für die zweite Ausbaustufe des Regenrückhaltesystems auskömmlich ist. Ist das noch nicht der Fall, kann eine Baugenehmigung im zweiten Bauabschnitt erst erteilt werden, wenn zusätzlich die Sicherheitsleistung in Höhe von derzeit geschätzt 1.428.051,00 € erbracht wurde. Diese derzeit geschätzte Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung für den zweiten Bauabschnitt ist vor Beantragung der Baugenehmigung eines jeglichen Vorhabens im zweiten Bauabschnitt durch Übergabe der erforderlichen Entwurfsplanungsunterlagen und der Kostenberechnung nachzuweisen. Sich daraus ergebende seitens der Stadt bestätigte Erhöhungen oder Reduzierungen dieses geschätzten Betrages werden bei der Festlegung der erforderlichen Sicherheitsleistung für den zweiten Bauabschnitt sowie bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen berücksichtigt. Die Sicherheitsleistung wird durch die Stadt entsprechend dem Baufortschritt freigegeben. Bei der Freigabe der Sicherheitsleistung ist der Erfüllungsstand aller vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Bis zur Vorlage der - 15 Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1. (2) Unabhängig vom o.g. Wahlrecht, die erforderliche Sicherheitsleistung in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft oder durch Einzahlung auf das städtische Verwahrkonto zu erbringen, vereinbaren die Parteien, die Sicherheitsleistung für die Markierungsarbeiten Radefelder Allee/B6 und die Planung LSA Knoten Radefelder Allee/B6 in Höhe von 15.000,00.€ auf das städtische Verwahrkonto einzuzahlen, da die Stadt sich hier selber gegenüber dem Rechtsträger dieser Verkehrsanlagen zur Durchführung der Maßnahmen verpflichten muss und dies durch die Verursachung durch den Erschließungsträger kostenneutral für den städtischen Haushalt erfolgen muss. (3) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft bzw. Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto zu befriedigen. Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft/Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto freigegeben. (4) Mehrere Vertragspartner der Stadt haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. (5) Die Bürgschaften sind entsprechend den dieser Vereinbarung beigefügten zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich verhandelten und inhaltlich anerkannten Entwürfen gemäß Anlage 5 und 6 auszustellen. Die Parteien haben sich gegenseitig über die Inhalte und Risiken der Bürgschaften verständigt und es ist erklärter und ausdrücklicher Wille der Beteiligten, dass die Bürgschaften in der in Anlage 5 und 6 beigefügten Form und mit diesen Inhalten vereinbart sind. Dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht bei Werk- und sonstigen Verträgen. Die Parteien sind sich einig, dass die Bürgschaften keine Allgemeingültigkeit haben sollen, sondern sich nur auf diese speziellen Bürgschaften beziehen. § 10 Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind: a) Lageplan und Auflistung Grundstückssituation, Zuordnungsdarstellung Bauabschnitt 1 (Anlage 0) - 16 b) die genehmigte/bestätigte Entwurfsplanung (Anlage 1 a), die Planung zur ersten Ausbaustufe Herstellung des südlichen Waldgürtels/Teilfläche der privaten Grünfläche pGF (Anlage 1 b), die Entwurfsplanung zum Regenrückhaltebecken 1. Ausbaustufe (Anlage 1 c) c) Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage 2) d) Entwurf einer Abtretungserklärung (Anlage 3) e) Regelanforderungen für die Schlussdokumentation (Anlage 4) f) Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 5) g) Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 6) h) Strangschema Entwässerungssystem (Anlage 7) i) Regelungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, zur Verringerung und zur Kompensation des Naturhaushaltes, zur Errichtung der Erschließungsanlagen und zu Anforderungen an die Baudurchführung (Anlage 8) j) Schreiben Weber engineering GmbH vom 24.03.17 (Anlage 9). § 11 Gesamtrechtsnachfolge Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Gesamtrechtsnachfolger mit Weitergabepflicht weiterzugeben. Der heutige Erschließungsträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Gesamtrechtsnachfolger bis zur Übernahme dieser Pflichten und Bindungen durch den Gesamtrechtsnachfolger gegenüber der Stadt, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus der Haft entlässt. Der Erschließungsträger hat einen Anspruch gegenüber der Stadt auf Zustimmung zum Wechsel des Erschließungsträgers, wenn der neue Erschließungsträger bereit und in der Lage ist, - in die vertraglichen Verpflichtungen und die damit verfolgten Ziele und Zwecke uneingeschränkt einzutreten, - über die gleiche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz verfügt und - die gleiche vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung erbringen wird. - 17 § 12 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. § 13 Wirksamwerden, Rücktrittsrecht (1) Der Vertrag tritt in Kraft, wenn nach Bestätigung des Vertrages in den zuständigen Gremien seitens der Stadt und des Erschließungsträgers der Vertrag durch beide Partner unterzeichnet wurde und die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 9 für die Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet in der ersten Bauabschnittsverpflichtung (südlicher Waldgürtel) in Höhe von 186.049,00 € übergeben wurde bzw. die entsprechende Sicherheitsleistung auf dem seitens der Stadt benannten Verwahrkonto eingegangen ist und die vertragsgemäße rechtliche Sicherung gemäß § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 vorliegt. Diesbezüglich reicht die Bewilligung der Eintragung und die Beantragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten beim Grundbuchamt und die Bestätigung des beauftragten Notars, dass einer Eintragung an vertragsgemäßer Rangstelle nichts im Wege steht.. (2) Der Erschließungsträger ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 236 „Radefelder Allee Südost“ innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Vertrages als Voraussetzung für die Herbeiführung des Satzungsbeschlusses seitens des Stadtrats der Stadt Leipzig nicht gefasst werden sollte. Das Rücktrittsrecht kann binnen zwei Monaten seit seinem Entstehen durch eine schriftliche Erklärung des Erschließungsträgers gegenüber der Stadt (adressiert an die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau) ausgeübt werden. Die Sicherheitsleistung für die Ausgleichsmaßnahme südlicher Waldgürtel wird in diesem Fall an den Erschließungsträger zurückgegeben. - 18 Ansprüche des Erschließungsträgers gegenüber der Stadt können aus einer Nicht-Beschlussfassung nicht geltend gemacht werden. Leipzig, den .................................... Stuttgart, den................................... ................................................... Für die Stadt Leipzig .......................................................... Für den Vertragspartner 331/8 339/2 352/10 338/8 Projekt: B-Planverfahren B-Plan 236 "Radefelder Allee Südost" 351/18 337/9 Planinhalt: Eigentumssituation M_1:3750 Bauherr: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG Porscheplatz 1 in D-70435 Stuttgart Planer: seecon Ingenieure GmbH Infrastruktur | Stadt und Land | Neue Energien Endersstraße 22 D - 04177 Leipzig N 0 5 10 15 20 25 50 100 200 Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511 Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520 eMail: leipzig@seecon.de web: www.seecon.de Leipzig, der 26.02.2015 Bebauungsplan Nr. 236 "Radefelder Allee Südost" Teilflächen Verkehrsflächen RegenwasserRegenwasserFlurstüc Verkehrsflächen besonderer Industriegebiet Industriegebiet rückhalterückhalteGrünflächen k 1.BA Zweckbestimmun 1. BA weitere/r BA becken becken 1. BA g weitere/r BA 148/2 1484,19 148/3 20,43 149/1 75,62 149/12 77,46 149/13 295,13 149/14 40,16 149/2 4244,82 149/3 1486,61 149/4 1553,98 2248,46 12155,38 14219,67 149/5 2386,71 149/7 1337,83 151/10 324,52 151/2 988,45 151/3 56,55 153/2 187,67 153/6 663,45 153/7 316,25 3314,54 12249,32 4150,66 154/2 218,06 154/7 364,04 4623,51 13090,78 3381,08 154/8 776,27 155 5805,42 774,90 1937,05 2018,31 219/23 6364,58 219/24 806,58 220/1 34,76 426,76 965,58 220/2 77,73 265/4 18,05 265/7 33,78 447,24 1441,61 623,09 265/8 74,95 298/7 18,51 298/8 76,29 seecon Ingenieure | August 2016 Gesamt 1484,19 20,43 75,62 77,46 295,13 40,16 4244,82 1486,61 30177,49 2386,71 1337,83 324,52 988,45 56,55 187,67 663,45 20030,77 218,06 21459,41 776,27 10535,68 6364,58 806,58 1427,10 77,73 18,05 2545,72 74,95 18,51 76,29 Geltungsbereich außerhalb außerhalb außerhalb außerhalb außerhalb außerhalb außerhalb außerhalb innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb außerhalb außerhalb innerhalb außerhalb innerhalb innerhalb innerhalb außerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb außerhalb innerhalb innerhalb außerhalb innerhalb innerhalb Seite 1 Bebauungsplan Nr. 236 "Radefelder Allee Südost" Teilflächen 326/2 326/3 327/2 327/6 327/7 328/2 328/6 328/7 329/6 330/12 330/16 331/2 331/3 331/4 331/6 331/7 331/8 332/1 332/2 333 334 335/1 335/2 336/3 336/9 337/2 337/4 337/8 337/9 338/2 338/4 338/7 338/8 339/1 3162,48 1595,91 1386,88 449,21 1778,80 117,70 258,60 416,85 seecon Ingenieure | August 2016 5364,03 4947,86 11581,62 13076,06 4984,67 5296,98 2329,96 4700,65 5100,78 9764,85 19,08 12721,40 10673,89 19121,45 13197,47 572,88 606,94 18917,81 339,66 7281,52 8977,75 33787,49 12,04 38278,31 45502,34 15001,25 5190,65 7,66 8097,27 27234,18 4270,53 3360,07 10233,97 301,48 2290,33 3345,73 4234,82 5628,32 1114,64 1451,19 29152,66 1599,19 11,45 795,91 12062,72 19440,55 3292,06 3162,48 6959,94 1386,88 449,21 6726,66 117,70 258,60 11998,47 13076,06 4984,67 5869,86 21854,71 4700,65 5100,78 10104,51 7300,60 8977,75 46508,89 10685,93 57399,76 58699,81 28296,83 1114,64 45098,75 1451,19 31744,47 1599,19 7580,55 5628,32 11,45 795,91 12062,72 19440,55 3292,06 außerhalb innerhalb außerhalb außerhalb innerhalb außerhalb außerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb Seite 2 Bebauungsplan Nr. 236 "Radefelder Allee Südost" Teilflächen 339/2 340/2 340/3 340/4 341/23 341/24 351/11 351/18 351/19 352/10 352/11 353/7 seecon Ingenieure | August 2016 240,21 234,29 8,18 3983,54 1722,35 160,46 3099,76 32,24 3156,42 2567,54 3092,9 6456,98 95,26 240,21 242,47 3983,54 1722,35 160,46 3099,76 32,24 3156,42 2567,54 3092,90 6456,98 95,26 innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb innerhalb Seite 3 S Ldr. 148 2 S Planzeichenerklärung Ldr. 446 15 GFGI 467 (28) GFGI GFGI 468 1 Radweg GFGI 464 (29) 554 GFGI (33) 466 2 Ldr. 469 GFGI 209 6 GFGI Industriegebiet 1. BA hier z.B. GI 1 GFGI 463 GI 1 (8) 1 GFGI 462 GFGI (30) (32) Teil A: Planzeichnung (9) (37) A GFGI 265 9 149 1 446 14 209 5 GFGI GFGI GFGI 453 2 (31) 4. Verkehrsflächen 466 1 Ldr. [§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB] (38) Ldr. A GFGI GFGI 209 3 446 10 453 öffentliche Verkehrsflächen 1.BA ise GFGI Bahngle 329 1 GFGI1 GFGI S8 151 3 GFGI (36) Verkehrsflächen 1. BA außerhalb Geltungsbereich 446 11 A 209 4 151 2 r Alle e S felde 151 13 A 5. Grünordnerische Festsetzungen Rade (35) S Grünflächen (südlicher Waldgürtel) 1.BA 330 6 [§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB] GFGI A 330 8 GFGI GFGI 326 1 A pGF private Grünfläche 1. BA S e 328 4 219 1 Bahngleis 327 4 Bahngleis 220 3 6. Sonstige Planzeichen BGL A Radw eg 329 3 Abgrenzung zwischen Baugebieten 1.BA GFGI x 330 7 153 5 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen im 1. BA GFGI (16) 341 1 (21) Ges ners tr . (20) 154 9 A 149 14 (19) (15) 1 Zweckbestimmung BPL (18) 330 18 GFGI S WM WM A x R (17) 219 14 GFGI A x S S x 149 2 mit Leitungsrechten zugunsten der Fernwasserversorgung Elbaue - Ostharz GmbH und Colt Technology Services GmbH zu belastende Fläche 1.BA x x S x S 219 16 330 9 149 3 Hug o-J unk ers L BGL 341 11 BPL -Str x . GFGI S 342 4 153 6 BPL 154 8 0 50 S 330 10 327 5 BR S Hugo-Junkers-Str. 327 6 S Hug o-Ju S 219 18 II. Nachrichtliche Übernahmen [§ 9 Abs. 6 BauGB] 341 15 BPL 342 6 weg 329 6 Rad P P FB zu m m eg zu m Radef elder W m 4k s 4k bi ab 342 12 ic h 340 3 BPL Hug o-Ju n kV Standort Grundwassermessstelle LMBV 110 GR A 340 2 BGL 342 9 2 V. Darstellungen der Plangrundlage (Auszug) 341 24 GFGI A WEG A GI 1 220 1 14m 332 2 OK max. 175 m ü. NHN 0,8 A 331 4 BPL A tags 63,0 dB(A) 154 7 BPL 1 (2) A nachts 59,0 dB(A) Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer 132 1 342 11 331 6 A 153 7 1 1 331 7 (26) BPL BGL 342 10 WM Rad weg A 332 1 342 2 GFGI 312 5 343 4 342 3 WM BFVS BFVS S FG WM S8 (P1) GFGI x A GFGI 341 7 219 24 GM 333 Stadt Leipzig 20m en eg rW lde efe Rad 7 GFGI S GH BPL GFGI S A BR BPL 350 19 GI 4 GR A 353 5 350 10 GFHD BPL lde rA BPL defe 349 13 GR GR GFLF x pGF GFLF W W WM Silo x tags 62,0 dB(A) öGF 1 110 kV Ra 151 6 BFVS nachts 60,0 dB(A) 350 11 Silo tr. B6 x 3.6k m A BGL (6) GR 339 2 Ortsteil: Lützschena-Stahmeln Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 353 6 349 16 S 335 1 GFGI (3) 1 10 S eS 20m x 269 1 sch 10m 151 7 alle GFGI (5) x ue H Nordwest (2) x 0 Stadtbezirk: BPL llee 339 1 GFGI GFGI 353 11 W W WM A 155 m Ne 343 6 GFGI 352 2 0.0k 082 0 BPL 350 20 GH x 314 2 313 1 BPL S 150 4 Lageplan BA1 343 5 331 8 151 4 GR Entwurfsplanung Anlage 1, Fußw 1 312 7 149 8 GH eg S GFGI GFGI GFGI 8 331 2 149 7 343 2 312 8 GR x Fußw tr. 311 353 10 GFGI352 150 3 alzs 313 2 eg U U 352 9 A An d er S WM 353 8 GFGI GFGI GH x W BPL 353 352 5 x 314 1 WM 310 151 5 W S 312 3 x 150 2 W S Sch GH 150 12 W 312 2 GR utzs treif Sch x x S 20m en L x 151 8 utzs treif S GH WM x 151 9 Gebäudebestand BPL Herman n-Dorne r-Str. W 52m 331 3 334 A WM -Str. GR 265 7 151 12 kers 341 23 10m A Bauschutzbereiche gemäß § 12 LuftVG, z.B. Bauschutzbereich bis 4 km zum FBP (Flughafenbezugspunkt) S 3 zb hu tz GFGI 149 4 S III. Hinweisliche Darstellungen 0857 0 341 6 hu t us c Ba 330 16 BPL er e re ic h 149 5 nachts 58,5 dB(A) BPL 342 13 BPL Ba tags 62,5 dB(A) S 341 22 330 12 us c 0,8 be OK max. 175 m ü. NHN 341 14 S BPL A FB llee rA A oberirdische 110-KV-Hochspannungsfreileitung mit Schutzstreifen 20 m S BPL 20 m S8 A Ra defe lde W -Str. BPL 341 9 r Weg W 341 12 GFGI 328 7 GI 3 20m [§ 9 Abs. 7 BauGB] 341 21 BPL nkers A 149 12 S 219 19 327 7 340 4 A S 330 15 10m x BPL BR BFVS 326 3 14m S 151 11 330 17 330 11 328 6 S S 329 5 328 2 BGL 341 20 Radefelde A S 08570 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 341 19 BPL 08551 327 2 GR 329 4 10m 326 2 10m 10m B500 S S 330 14 GR GR S 328 5 149 13 [§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB] S 220 2 085 A BPL 219 15 B40 S 265 8 150 13 privates naturnah gestaltetes Regenwasserrückhaltebecken BGL WM GFHD W (4) 1 x Heizkraftwerk rW eg 149 10 153 2 x linie Sc hk eu dit z-L pz eu wie .-W d. 153 3 269 2 149 11 ah r. GH lde 336 3 265 WEG 4 298 WEG 7 S S 153 4 258 2 154 3 265 5 SS GH 154 5 BGL 298 6 219 23 eH 154 6 GH GHGR BFVS 337 2 349 25 A R 338 7 BPL BPL WEG sch eS tr. 349 2 335 2 B6 348 6 BPL 352 10 S 298 10 GR 335 3 W W W 347 9 BGL GR BPL Sc m 110 S 336 8 A öGF 2 ie Ma Sc rW eg ie gd nlin kV eb urg -N eu 336 5 hk eu d wie d. pz .- Wa hr. 350 17 BGL BGL 351 18 m Ne ue Hall e GRÜ sch GR 336 13 tr. 347 2 BGL 337 9 1 1 1 337 5 336 14 GFVS 336 GR WABG GH GH7 WEG GFHD 351 20 GR 2 FG gra b en GR seecon Ingenieure GmbH Gemeinsam I Zukunft I Planen Spinnereistraße 7, Halle 14 D - 04179 Leipzig x 349 19 W WAST 336 15 LH S 1 BPL WM WAST 347 GM 336 12 338 2 337 4 (P4) WEG 336 6 Ldr. Ldr. 351 5 117 7 S 1 3.0k m en 338 4 WABG 236 8 200 338 5 GR WEG B6 2.8k GR GH 315 1 1 337 12 337 11 LH 219 338 9 219 22 BGL 21 351 15 (P3) 351 7 (4) Lützschena GFHD WEG 2 351 13 219 10 351 16 GFVS S m 219 12 (5) GR BGL S 337 10 219 9 A 109 219 25 GR WABG 100 BGL WEG S (3) 351 17 348 22 350 18 349 17 WEG GR WEG (2) 347 11 BPL 350 16 S WEG 349 18 S 349 20 WEG 351 9 W 350 15 GH GR BPL 298 3 347 25 GFHD eg m WEG Fußw 2.9k GH WEG eg M 1:2000 BGL GR Fußw GH 351 6 351 14 337 6 WM 0 kV W 338 BGL 10 BGL BGL 2.7k m WEG 348 10 -Str. 11 GR rade Lü tz 336 10 GH 50 x x sch LH 10 15 20 25 x WEG ae r 298 12 N x He ide 298 5 351 11 29.05.2017 Planverfasser: 1 1 B6 Weg Dezernat Stadtentwicklung und Bau x GFHD 351 19 GR GRÜ eS 348 21 BPL 3.1k GH itz-L x (2) 1 lde nlin Ba h W GFHD Ra Ba h ohne Maßstab W BR WM defe 110 x x 7 WM GR 335 7 W S 0850 BFVS 350 5 Sc W 337 8 Teich WM W W 0857 1 BGL eg 348 2 x kV WEG Fußw W 1 en reif zst hut WEG 335 6 1 (4) m 336 9 aus 349 6 W m gerh (3) m 3.2k GR Am Jä 18 BGL kV W x 265a 236 BPL 349 4 F/R 20 B6 GH S 352 3 x 335 4 BPL m 3.3k BGL 338 8 20 236 7 (P3) n e reif zst hut W GR 11 WW BGL298 110 349 7 FG 265 2 085 51 265 6 alle 349 24 (2) 1 16m 3.4k m Neu GH 154 4 117 8 13m A A m 8 WEG 45m S 3.5k BGL 10m 154 2 15m hn WEG BGL -N WM 31m Ma gd eb urg Ba A 298 8 x linie 348 7 GFGI 1 350 3 (2) defe WEG hn 352 11 Ra S Ba 95m W BPL Verkehrsuntersuchung zum B-Plan 236 Radefelder Allee Südost in Leipzig Entwurfsplanung Ausbau Knotenpunkte Radefelder Allee, Hugo-Junkers-Straße Verzeichnis der Entwurfsunterlage, Änderung 01 Nr. der Unterlage Seitenzahl/ Blatt Bezeichnung der Unterlage Maßstab 1 34 Erläuterungsbericht 2 1 Übersichtskarte M 1 : 100 000 3 1 Übersichtslageplan M 1 : 15 000 5 2 Lageplan, Änderung 01 M 1 : 500 1 Deckblatt Lageplan Bypass Kreisverkehr H.-Junkers-Str. M 1 : 500 6 3 Höhenplan M 1 : 500/50 9 15 Landschaftspflegerische Maßnahmen 13 26 Kostenberechnung vom 22.03.2017 14 3 Ermittlung der Bauklasse 4 Straßenquerschnitte A-A, B-B, C-C und D-D M 1 : 50 16.1 2 Koordinierter Leitungsplan, Änderung 01 M 1 : 500 16.2 1 Schleppkurvennachweise, Änderung 01 M 1 : 500 18 13 Wassertechnische Untersuchung 20.1 32 Geotechnisches Gutachten Porsche-Werk Leipzig, 28.04.2011 20.2 22 Geotechnisches Gutachten RRB Porsche-Werk Leipzig, 04.05.2011 22.1 41 Verkehrsgutachten B-Plan 236 Radefelder Allee Südost, 19.08.2015 22.2 18 Verkehrstechnische Unterlagen KP S 8 / H.-Junkers-Str., 25.01.2017 911_Unterlagenverzeichnis_Entwurf.doc Standort Servicefahrzeug im Bereich Geh-/ Radweg oder am Fahrbahnrand alternative Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Servicefahrzeug Porscheplatz 1 70435 Stuttgart Regenwasser - Abfluss wie Vorhandener Geh-/ Radweg ist noch nicht in den Vermessungsunterlagen enthalten, Vorhandener Geh-/ Radweg ist noch nicht in den Vermessungsunterlagen enthalten. Linksabbieger: EM1 EP1 ENTWURFSPLANUNG B R ekt in R s dir - Abflus r e s s a w Regen Aufweitung Lz= 100 m - ca. 0,75 l/s bei n=1 und T = 3 h - ca. 2,3 l/s bei n=20 und T=90 min EM1 Blattschnitt DN400 - Leitung Regenwasser - Abfluss direkt in RRB Re g e n w a s direkt in RRser - Abfluss B Blatt 1 Fahrstreifen La= 120 m Blatt 2 t Blattschnit tt 2 chluss Bla Ans EM2 Vereinheitlichung und Verdeutlichung Der bereits hergestellte Gehweg im Radfahrer mit Furtmarkierung Vermessungsunterlagen enthalten. EM7 Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Porscheplatz 1 70435 Stuttgart EM 4 EM3 ENTWURFSPLANUNG Querungshilfe EM 5 Blatt 1 Blattschnitt Anschluss Blatt 1 Blattschnitt herstellen Blatt 2 herstellen Rege direkt nwasser in RR Abflu ss B Querung und Haltestelle sind zum bereits hergestellt Stadtgrenze Leipzig (Standort Ortseingangstafel) inneror Fahrstreifen La= 120 m EM6 Rad-Schleuse auf bestehende Fahrbahn ts Wegweiser bleibt bestehen EM7 EP2 = 4,5 l/s H= 129,55 Aufweitung Lz= 100 m EM2 EM EM6 EM3 EM 7 4 Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Porscheplatz 1 70435 Stuttgart EM2 EM1 EM3 EP3 = 9,5 l/s H ca. 129,50 Fahrstreifen La=250m DN400 - Leitun ENTWURFSPLANUNG ts Fahrstreife n Ast des Kreisverkehres. inneror La= 120 m g Bestehende Feldzufahrt wird erhalten. Die Zufahrt ist bis zur Umsetzung des Bei Regenereignis in 20 Jahren ca. 35 l/s bei n=20 und T = 45 - 60 min. EM5 auffangen und schadlos ableiten. verlegt in nken. Schutzpla Medientra sse komp lett Blatt 1 Blattschnitt Schutzroh rstrecken Anschluss Blatt 1 Blattschnitt Blatt 2 Rege direkt nwasser in RR Abflu ss B Kabeltrassse zu den Anlagen des bleibt bestehen Schutzrohr im Bereich MS-Kabel NA2XS2Y 3x1x150 Stadtgrenze Leipzig (Standort Ortseingangstafel) inneror (verlegen). Abstand max. ca. 4 m. EM6 EM2 Wegweiser bleibt bestehen EM7 Schacht bleibt bestehen Schacht bleibt bestehen Aufweitung Lz= 100 m ts EP2 = 4,5 l/s H= 129,55 Mulde in Muldenablauf EM EM6 EM3 EM 7 4 Porscheplatz 1 70435 Stuttgart EM2 Bestehende Feldzufahrt wird erhalten. Die Zufahrt ist bis zur Umsetzung des EM3 Schacht bleibt bestehen EP3 = 9,5 l/s H ca. 129,50 Schacht im Gehweg DN400 ts Bei Regenereignis in 20 Jahren ca. 35 l/s bei n=20 und T = 45 - 60 min. auffangen und schadlos ableiten. EM5 Verlegen der gesam ten Medie EnviaM, E ntrasse nvi EnviaM, E aTEL, MR DN40 n vi a T E L , MR DN4 20/NA2XS 0 2Y 3x1x15 0/16 20/NA2XS 2Y 3x1x15 0/16 aB ENTWURFSPLANUNG inneror Ast des Kreisverkehres. - Leitun g EM1 Bauwerk R W (Scha Gehwegb ereich, RW chtdeckel) im -Leitung w ird im Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Standort Servicefahrzeug im Bereich Geh-/ Radweg oder am Fahrbahnrand alternative Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Servicefahrzeug Porscheplatz 1 70435 Stuttgart Regenwasser - Abfluss wie Vorhandener Geh-/ Radweg ist noch nicht in den Vermessungsunterlagen enthalten, EP1 Vorhandener Geh-/ Radweg ist noch nicht in den Vermessungsunterlagen enthalten. EM1 ENTWURFSPLANUNG B R ekt in R s dir - Abflus r e s s a w Regen Anschluss an bestehende Trasse - ca. 0,75 l/s bei n=1 und T = 3 h - ca. 2,3 l/s bei n=20 und T=90 min EM1 Blattschnitt DN400 - Leitung Regenwasser - Abfluss direkt in RRB Schutzrohrstrecken Medientrasse komplett verlegt in Schutzplanken. Re g e n w a s direkt in RRser - Abfluss B Verlegen der gesamten Medientrasse EnviaM, EnviaTEL, MR DN40 EnviaM, EnviaTEL, MR DN40 20/NA2XS2Y 3x1x150/16 20/NA2XS2Y 3x1x150/16 aB Bauwerk RW (Schachtdeckel) im Gehwegbereich, RW-Leitung wird im Blatt 1 Medientrassen Blatt 2 t Blattschnit tt 2 chluss Bla Ans EM2 Bemessungsfahrzeug: Sattelzug Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Porscheplatz 1 70435 Stuttgart ENTWURFSPLANUNG B-Plan 236 - Anpassungen am Knotenpunkt B 6/ S 8 Realisierungskonzept Inhaltsverzeichnis Anlage 1 Darstellung der Maßnahmen Anlage 2 Schleppkurvennachweis 785_1_Anpassungen KP B6_S8 (B-Plan236).doc B-Plan 236 - Anpassungen am Knotenpunkt B 6/ S 8 Realisierungskonzept 1. Darstellung des Vorhabens Im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplans 236 Radefelder Allee Südost in Leipzig wurde in einem Verkehrsgutachten1 der Ausbaubedarf der angrenzenden Straßen und Knotenpunkte zur Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung aufgezeigt. Eine der empfohlenen Maßnahmen betrifft die Anpassungen am Knotenpunkt B 6/ S 8. An diesem Knotenpunkt ist zur Gewährleistung bzw. Steigerung der Leistungsfähigkeit eine Ummarkierung von Fahrstreifen erforderlich. KP Grafik 1: Lage des Knotenpunktes sowie des B-Plan-Gebietes im Straßennetz Für das Schichtende wird von der S 8 in Richtung B 6 Leipzig ein starkes Linksabbiegeraufkommen entstehen, das durch zwei Linksabbiegestreifen besser abfließen kann. Dem gegenüber ist die Anzahl der Rechtsabbieger relativ gering. Deshalb ist die Umwandlung des Rechtsabbiegestreifens der S 8 in einen Mischstreifen Rechts/ Links sinnvoll. Neben der Ummarkierung ist ebenso die Anpassung der LSA-Steuerung/ Ausstattung sowie der wegweisenden Beschilderung erforderlich. 1 Verkehrsgutachten B-Plan 236 Radefelder Allee Südost, Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und -systeme, im Auftrag der Porsche AG, August 2015 785_1_Anpassungen KP B6_S8 (B-Plan236).doc Seite 1 B-Plan 236 - Anpassungen am Knotenpunkt B 6/ S 8 Realisierungskonzept 2. Planerische Darstellung der Umgriffe Eine Darstellung der Maßnahmen auf Luftbildbasis ist in Anlage 1 abgebildet. Markierung Im Zuge der Umwandlung des Rechtsabbiegestreifens in einen Mischstreifen Rechts/ Links sind insgesamt 3 Pfeilwegweiser in der Zufahrt S 8 umzumarkieren. Die 3 Rechtsabbiegepfeile sind jeweils in Rechts-Linksabbiegepfeile zu ändern. Weiterhin wird für die Führung der doppelten Linksabbiegestreifen im engeren Knotenpunktbereich die Markierung von Leitlinien (Schmalstrich 1,5/1,5 m) bzw. von Strichen mit 1,00 m Länge an den Schnittpunkten mit den Markierungen der kreuzenden Fahrstreifen empfohlen. Dies könnte wie in folgender Grafik dargestellt, ausgeführt werden: Grafik 2: Markierung von Leitlinien im engeren Knotenpunktbereich (Beispiel) Lichtsignalanlage Die Signalisierung der Zufahrt S 8 erfolgt über 2 Signalgeber (1x am Mast, 1x am Ausleger), welche als Vollscheibe ausgelegt sind. Zusätzlich ist ein Verkehrszeichen Z 720 (Grüner Pfeil) für den Rechtsabbieger vorhanden. Eine Anpassung der Signalgeber und von Zeichen Z 720 ist im Zuge der Umwandlung nicht notwendig. Bezüglich der Signaltechnik ist jedoch aufgrund der zusätzlichen 2. Linksabbiegespur eine Überprüfung der verkehrstechnischen Unterlage auf geänderte Zwischenzeiten und ggf. Anpassungen des Signalprogramms (Anforderungsdetektoren) zwingend erforderlich. 785_1_Anpassungen KP B6_S8 (B-Plan236).doc Seite 2 B-Plan 236 - Anpassungen am Knotenpunkt B 6/ S 8 Realisierungskonzept Beschilderung Weiterhin ist die Anpassung eines Vorwegweisers Z 439 erforderlich. Dazu ist die bestehende Schildertafel gegen eine neue auszutauschen. Darüber hinaus sind keine weiteren Anpassungen an der Beschilderung des Knotenpunkts notwendig. Grafik 3: anzupassender Vorwegweiser in der Zufahrt S8 Für die Umwandlung des Rechtsabbiegestreifens in einen Mischstreifen Rechts/Links wurde die Gewährleistung der Schleppkurven geprüft, dies ist in Anlage 2 abgebildet. 3. Kostenschätzung der Maßnahmen Für die aufgeführten Maßnahmen ist im Folgenden eine Kostenschätzung zu den Herstellungsbzw. Baukosten in tabellarischer Form aufgeführt. Insgesamt werden Baukosten in Höhe von ca. 4.500 Euro geschätzt. Maßnahme zur Umwandlung Fahrstreifen Markierung Beschilderung Lichtsignalanlage Ummarkierung von drei Pfeilwegweisern in der Zufahrt S 8 sowie Markierung von Leitlinien im engeren Knotenpunktbereich Austausch Vorwegweiser Z 439 einschließlich Planung Anpassungen an der VTU (Zwischenzeiten, Signalprogramme) einschließlich Planung Kosten (Brutto) 1.000 Euro 1.500 Euro 2.000 Euro Tabelle 1: Kostenschätzung 785_1_Anpassungen KP B6_S8 (B-Plan236).doc Seite 3 Anlagen Porsche AG Umsetzung der Anpassung am Knotenpunkt B 6/ S 8 Realisierungskonzept Anlage 1 Porsche AG Umsetzung der Anpassung am Knotenpunkt B 6/ S 8 Realisierungskonzept Schleppkurvennachweis Bemessungsfahrzeug: Sattelzug Anlage 2 Verkehrsuntersuchung zum B-Plan 236 Radefelder Allee Südost in Leipzig Entwurfsplanung Ausbau Knotenpunkte Radefelder Allee, Hugo-Junkers-Straße Erläuterung zur Änderung der Planung vom 31.01.2017 (Änderung 01) Die Planung wurde in den folgenden Punkten geändert, die zur Beratung am 14.03.2017 besprochen wurden: 1. Umplanung Knotenpunkt Um die Linksabbieger in allen Relationen profilfrei (ohne Behinderung der jeweiligen gleichzeitig laufenden Verkehrsströme) führen zu können, müssen weitere Änderungen auf der Westseite des Knotenpunktes vorgesehen werden. Vor allem sind die vorhandenen Tropfen in den untergeordneten Zufahrten zurück zu versetzen. Außerdem ist der Geh-/ Radweg auf der Westseite an den veränderten Tropfen angepasst. 2. Kreisverkehr ohne Bypass Am Kreisverkehr wurde der vorgesehene Bypass entfernt und ist lediglich nachrichtlich (als Deckblatt in Unterlage 5, Blatt 3) dargestellt. Ohne Bypass sind außerdem Änderungen an der Geh-/ Radwegführung erforderlich. Um den Abfluss aus der Mulde EM5 sicherzustellen wurde ein Durchlass bis zur Mulde EM3 eingeplant (EM4 würde zu hoch liegen). 3. Berücksichtigung der Änderungen am Knotenpunkt B 6/ S 8 entsprechend der Untersuchung v. 21.03.2017 (Realisierungskonzept Anpassung Knotenpunkt B 6 / S 8) in der Kostenberechnung als separater Teil. Zusätzlich wurden noch die folgenden Änderungen eingearbeitet, die zur Beratung am 06.03.2017 zwischen Hr. Arnold und dem VTA – Fr. Staats und. Hr. Zschelletzschky besprochen wurden: 4. Nachrichtliche Darstellung des bereits hergestellten Gehweges im nordöstlichen Quadranten des Kreisverkehres als Bestand. 5. Nachrichtliche Darstellung der geplanten Haltestelle in der östlichen Ausfahrt des Kreisverkehres und der damit einher gehenden Querungsstelle als Bestand. 6. Darstellung der Überleitung des Geh-/ Radweges auf die Fahrbahn (östlich angrenzend zur Haltestelle). 7. Darstellung einer Auffahrmöglichkeit für Radfahrer auf den Geh-/ Radweg in der westlichen Ausfahrt des Kreisverkehres. 8. Entfall der FGÜ sowie der vorgesehenen Beleuchtung. 9. Anpassung der Kostenberechnung (Teils LSA sowie großflächige Wegweiser) auf die Vorgaben der Stadt Leipzig. 911_Erläuterung zur Änderung 01.doc Seite 1 Verkehrsuntersuchung zum B-Plan 236 Radefelder Allee Südost in Leipzig Entwurfsplanung Ausbau Knotenpunkte Radefelder Allee, Hugo-Junkers-Straße Auf die Änderung weiterer Unterlagen wurde vorerst verzichtet. Die Entwässerung wird auf die maximale Verkehrsfläche (Option mit Bypass) bemessen, um auch bei einer ggf. späteren Realisierung des Bypasses die Entwässerung sicherstellen zu können. Die folgenden Unterlagen: Unterlage 5, Blatt 1 und 2 - Lageplan Unterlage 5, Blatt 3 (neu hinzugekommen), Deckblatt Lageplan Bypass Kreisverkehr Unterlage 13, Kostenberechnung Unterlage 16.1, Blatt 1 und 2 - Koordinierter Leitungsplan Unterlage 16.2, Schleppkurvennachweis wurden geändert und ersetzen die entsprechenden Originalunterlagen. Die Unterlage 14, Blatt 5, Straßenquerschnitt E-E entfällt. Dresden, den 22.03.2017 Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und systeme i.A. Dipl.-Ing. Hendrik Arnold 911_Erläuterung zur Änderung 01.doc Seite 2 B-Plan Nr. 236 der Stadt Leipzig " Radefelder Allee Südost" Umsetzung des südlichen Waldgürtels (im B-Plangebiet) im Rahmen der 1. Ausbaustufe Entwurfsplanung als Anlage zum Städtebaulichen Vertrag "Erschließung" Stand: 27. Februar 2017 Entwurfsverfasser: Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, Wolf Lederer 04442 Zwenkau/ Leipzig, Ebertstr. 25 Tel. 034203 – 54863 Fax: 034203 – 54851 e-mail: info@buero-lederer.de B-Plan Nr. 236 - Umsetzung des südlichen Waldgürtels - 1. Ausbaustufe: Entwurfsplanung 2 1. Veranlassung Neben den externen Kompensationsmaßnahmen soll bereits im Zuge der 1. Ausbaustufe eine Teilfläche der im B-Plan Nr. 236 "Radefelder Allee Südost" der Stadt Leipzig festgesetzten privaten Grünfläche umgesetzt werden. Dabei handelt es sich um eine 1,5 ha große Fläche im Süden des B-Plangebietes (= südlicher Waldgürtel). Hiermit wird das Ziel verfolgt, möglichst frühzeitig die Eingrünung des Industriegebietes vor allem in Richtung der südlich gelegenen Wohngebiete herzustellen. Die Abgrenzung der Fläche berücksichtigt die Lage des Regenrückhaltebeckens (1. Ausbaustufe und weitere) sowie den Schutzstreifen (aktuell und zukünftig) der im Bereich der Grünfläche verlaufenden Fernwasserleitung. Die vorliegende Entwurfsplanung für den südlichen Waldgürtel konkretisiert die entsprechende textliche Festsetzung des B-Plans Nr. 236 (vgl. auch Planzeichnung B-Plan Nr. 236) hinsichtlich u.a. Artenlisten, Pflanz- und Pflegehinweisen. Im Anhang ist eine Kostenberechnung für die Herstellung der Begrünung enthalten. Die Entwurfsplanung ist Anlage des Städtebaulichen Vertrags "Erschließung" zwischen der Stadt Leipzig und der Dr. Ing. h.c.F. Porsche AG. Hinweis: die Umsetzung der im Zusammenhang mit dem B-Plan Nr. 236 erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen für die 1. Ausbaustufe (und weitere) wird im Städtebaulichen Vertrag "Kompensation" zwischen der Stadt Leipzig und der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG geregelt. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, W. Lederer Stand: 27. Februar 2017 B-Plan Nr. 236 - Umsetzung des südlichen Waldgürtels - 1. Ausbaustufe: Entwurfsplanung 3 2. Südlicher Waldgürtel (1. Ausbaustufe) Herstellung des südlichen Waldgürtels im Rahmen der 1. Ausbaustufe als Teilfläche der privaten Grünfläche pGF im B-Plangebiet Nr. 236 Lage der Maßnahme Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, W. Lederer Stand: 27. Februar 2017 B-Plan Nr. 236 - Umsetzung des südlichen Waldgürtels - 1. Ausbaustufe: Entwurfsplanung 4 Ausschnitt aus der Karte 4 des Grünordnungsplan zu den grünordnerischen Festsetzungen des B-Plans Nr. 236 der Stadt Leipzig. Bestandsbiotoptyp im Bereich des südl. Waldgürtels: Acker, intensiv genutzt. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, W. Lederer Stand: 27. Februar 2017 B-Plan Nr. 236 - Umsetzung des südlichen Waldgürtels - 1. Ausbaustufe: Entwurfsplanung 5 Allgemeines Lage:  am südlichen Rand des B-Plangebietes Nr. 236 Größe (insg. 1,5 ha):  Anpflanzung von standortgerechten Bäumen und Sträuchern auf 70 % der Fläche (= 1,05 ha)  Ansaat von Landschaftsrasen auf 30 % der Fläche (= 0,45 ha) Gemarkung:  Lützschena-Stahmeln Flurstück:  TF 149/4, TF 153/7, TF 154/7, TF 155, TF 220/1, TF 265/7, TF 335/1, TF 336/3, TF 337/2 Eigentümer:  Dr. Ing. h.c.F. Porsche AG Sonstiges:  Bei der Fläche handelt es sich um eine Teilfläche der im BPlan Nr. 236 festgesetzten privaten Grünfläche (pGF).  Zeitpunkt und Dauer der Ausführung: außerhalb der Brutzeit und nach Aberntung der landwirtschaftlichen Flächen (spätestens ab dem 15.10. bis zum 28.02. eines Jahres).  Bei der Ausführung sind die entsprechenden Schutzstreifen der vorhandenen Fernwasser- und Hochspannungsleitung im Bereich der Maßnahmenfläche zu beachten (konkretere Angaben werden im Rahmen der Ausführungsplanung erarbeitet). Kostenberechnung:  Einschl. der allg. Planungskosten und Kosten für Unvorhergesehenes belaufen sich die Kosten der Herstellung des südl. Waldgürtels auf: 156.344 € netto (186.049 € brutto). Biotoptypen Bestand & Planung Biotoptypen - Bestand:  Intensiv genutzte Ackerfläche Biotoptypen - Planung:  Anpflanzung von standortgerechten Bäumen und Sträuchern einschl. Herstellung von Waldrand- und Saumstrukturen mit dem Ziel, einen nahezu durchgehenden Waldgürtel am südlichen Rand des B-Plangebietes herzustellen (Artenzusammensetzung in Anlehnung an einen Traubeneichen-Hainbuchenwald). Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, W. Lederer Stand: 27. Februar 2017 B-Plan Nr. 236 - Umsetzung des südlichen Waldgürtels - 1. Ausbaustufe: Entwurfsplanung 6 Leistungsbeschreibung a) Anpflanzung von standortgerechten Bäumen und Sträuchern auf Teilflächen der privaten Grünfläche (pGF) (Südl. Waldgürtel, ca. 1,5 ha) Die Herstellung des südlichen Waldgürtels im Rahmen der 1. Ausbaustufe erfolgt mit dem Ziel, in möglichst kurzer Zeit einen kompakten (waldartigen) Gehölzbestand am südlichen Rand des Industriegebietes zu entwickeln (mit einer Vegetationshöhe von ca. 15-25 m), der sowohl Biotopverbund- und Sichtschutzfunktionen übernimmt als auch die lufthygienischen Bedingungen im B-Plangebiet und Umgebung verbessert. Die Festlegung, die Grünflächen nur zu 70 % mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen und die verbleibenden 30 % der Flächen mit Landschaftsrasen einzusäen, fördert sowohl die typischen Arten des Offen- und Halboffenlandes (z.B. Goldammer, Grauammer, Neuntöter u.a.), als auch die Gebüsch- und Feldheckenarten (z.B. Mönchsgrasmücke, Bluthänfling u.a.) sowie Waldarten (z.B. Buntspecht, Gartenbaumläufer u.a.). Textliche Festsetzung Die private Grünfläche pGF und die öffentliche Grünfläche des B-Plans Nr. 236 öGF 2 sind zu 70 % mit einheimischen, standortgerechten zur Begrünung von Grünflächen: Sträuchern (mindestens 40 Stück pro 100 m²) und einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm) je angefangene 150 m² zu bepflanzen. Die im Bereich der öGF 2 vorhandenen standortgerechten Bäume und Sträucher sind in die Neuanpflanzung zu integrieren. Der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher darf insgesamt 25 % nicht überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die verbleibenden Flächen, einschließlich die mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind mit Landschaftsrasen einzusäen und durch geeignete Pflegemaßnahmen (z.B. zweimalige Mahd) zur mageren Frischwiese zu entwickeln. [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB] Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (70 % der Fläche = 1,05 ha) Für die Anpflanzung sind Gehölze der potentiell natürlichen Vegetation möglichst entsprechender heimischer Herkunftsgebiete zu verwenden. Für gebietsheimische Gehölze hat Sachsen gebietseigener gemäß des Gehölze« »Leitfadens als zur bundesweit Verwendung abgestimmte Empfehlungen der Arbeitsgruppe Gebietseigene Gehölze im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2011) Anteil an zwei Vorkommensgebieten. Die geplante Anpflanzung liegt im sächsischen Herkunftsgebiet Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, W. Lederer Stand: 27. Februar 2017 B-Plan Nr. 236 - Umsetzung des südlichen Waldgürtels - 1. Ausbaustufe: Entwurfsplanung 7 "II Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland". Die Auswahl der Bäume und Sträucher entspricht der Pflanzliste des GOP´s (vgl. Anlage 1 zum GOP) und erfolgt in Anlehnung an einen Traubeneichen-Hainbuchenwald. Folgende Bäume 1. Ordnung (insg. 70 Stück - möglichst gebietseigene Herkunft) sind zu pflanzen:  Traubeneiche (Quercus petraea) (Herkunftsgebiet: 818 05)  Stieleiche (Quercus robur) (Herkunftsgebiet: 817 05)  Winterlinde (Tilia cordata) (Herkunftsgebiet: 823 03)  Hainbuche (Carpinus betulus) (Herkunftsgebiet: 806 02)  Vogelkirsche (Prunus avium ) (Herkunftsgebiet: 814 02)* Folgende Sträucher (insg. 4.200 Stück - möglichst gebietseigene Herkunft) sind zu pflanzen:  Feldahorn (Acer campestre)  Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)*  Haselnuss (Corylus avellana)  Weißdorn (Crataegus monogyna)*  Schlehe (Prunus spinosa)*  Hundsrose (Rosa canina)*  Gew. Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)  Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)*  Liguster (Ligustrum vulgare)*  Grauweide (Salix cinerea)  Gemeine Eibe (Taxus baccata) Hinweise:  Der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher darf insgesamt 25 % nicht überschreiten (* = beerentragend)  Um die Sichtschutzfunktion des südlichen Waldgürtels auch im Winter zumindest teilweise aufrecht zu erhalten, sind die immergrüne Eibe und der wintergrüne Liguster in angemessener Stückzahl zu berücksichtigen. Landschaftsrasenansaat (30% der Fläche = 0,45 ha):  30% der Fläche werden mit "Landschaftsrasen-Standard mit Kräutern (RSM 7.1.2)" eingesät und dauerhaft als ExtensivGrünland gepflegt. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, W. Lederer Stand: 27. Februar 2017 B-Plan Nr. 236 - Umsetzung des südlichen Waldgürtels - 1. Ausbaustufe: Entwurfsplanung Pflanzqualität: 8  Laubbaum 1. Ordnung: Hochstamm, mind. 3 mal verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 20 – 25 cm  Sträucher: Heister, ohne Ballen, Höhe: 100-150 cm Pflanzraster:  1 Baum je angefangene 150 m² (insg. 70 Stück)  Sträucher: mind. 40 Stück pro 100 m² (insg. 4.200 Stück)  Bäume in Gruppen von 5 bis 10 Stück  Sträucher in Gruppen von 20 Stück Wildschutz:  Einzäunung der Anpflanzung mit einem Wildgatterzaun (Höhe: 150 cm). Pflege:  1-jährige Fertigstellungspflege nach DIN 18 916 und 18 917  2-jährige Entwicklungspflege nach DIN 18 919  anschließende 27-jährige Unterhaltungspflege: ggf. Nachpflanzen von Gehölzen, abschnittsweises "Auf den Stock setzen" der Sträucher (alle 5 bis 7 Jahre) und jährliche Mulchmahd der Ansaat. Sonstiges:  Die Durchführung der Arbeiten werden von einer ökologischen Baubegleitung überwacht. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, W. Lederer Stand: 27. Februar 2017 B-Plan Nr. 236 - Umsetzung des südlichen Waldgürtels - 1. Ausbaustufe: Entwurfsplanung 9 3. Anhang Anhang 1: Kostenberechnung für den südlichen Waldgürtel für die 1. Ausbaustufe - Stand 27.01.2017 Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, W. Lederer Stand: 27. Februar 2017 B-Plan Nr. 236 - Umsetzung des südlichen Waldgürtels - 1. Ausbaustufe: Entwurfsplanung Anhang 2: 10 Schnitte A-A und B-B Regenrückhaltebecken aus: Entwurfsplanung Regenrückhaltebecken 1. Ausbaustufe - WEBER ENGINEERING GMBH - STAND DEZEMBER 2016 Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, W. Lederer Stand: 27. Februar 2017 Stadt Leipzig ASG Mai 2011 Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün Die Ausbaustandards für Stadtstraßen in Leipzig und die Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum wurden im Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. 37/98 bestätigt und dienen als Grundlage der folgenden Richtlinie. Hinweise zur Planung I. 1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze bei der Bepflanzung von Straßenräumen Wesentliche Grundlagen bei der Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes sind: • Lage und Funktion von Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Anliegerstraßen • - - Charakter und Wertigkeit der Bebauung, Denkmalschutz, Lärmschutz, Wohn- und Aufenthaltsqualität Im öffentlichen Straßenraum ist deshalb am konkreten Standort zu prüfen wie die Vegetationsflächen gestaltet werden. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden: • Ausbau von Baumscheiben in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen, intensiv frequentierten Wohn- und Geschäftsstraßen • - Stadtgestalterischer Aspekt Vegetationsstreifen entlang Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Anliegerstraßen Pflanzen sind prägende, wertvolle Elemente des Raumes. Sie sind wichtige Punkte der Planung. Bei Rekonstruktion und Neuanlagen von Straßen ist der vorhandene Bestand (Vegetation, Bausubstanz usw.) zu erfassen, zu analysieren und in die Planung zu integrieren. Die Kronendurchmesser der Bäume sind im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen. Der Gehölzbestand aus angrenzenden Grundstücken ist ebenfalls im Plan zu erfassen. Flächige Pflanzungen sind entsprechend der FLL Richtlinie „Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich“ zu planen. 2. Bäume Bei der Gestaltung des Straßenraumes haben Bäume aufgrund ihrer starken raumbildenden Wirkung eine zentrale Bedeutung. Die Art der Bepflanzung ist von der gestalterischen Funktion abhängig: • Allee Betonung des linearen Charakters der Straße • Baumreihen oder wechselseitige Gestaltungselemente zur Abgrenzung des Reihenpflanzungen Straßenraumes und zur Betonung des Straßenverlaufes • Baumgruppen, Blockbildung Betonung von Gebäuden oder Straßenabschnitten • Solitärbaum Platzgestaltung, Orientierungsmerkmal • Baumtor Hervorheben eines Abschnittwechsels Auswahl der Baumarten: Sie richtet sich nach dem Bestand, den vorhandenen räumlichen Bedingungen, den Standortansprüchen sowie der zu erzielenden gestalterischen Wirkung. Hierbei sind die Empfehlungen der Straßenbaumliste des GALK-Arbeitskreis Stadtbäume zu beachten. Eine Festlegung der Baumarten und –sorten hat mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig Sachgebiet Stadtbäume zu erfolgen. Seite 1 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 3. Rasen Rasen ist die Vorzugsvariante zur Begrünung von Vegetationsflächen im öffentlichen Straßenraum. Die Zusammenstellung der Rasensaatgutmischung ist standortabhängig. 4. Sträucher und Hecken Aufgrund des hohen Pflegeaufwandes sind Sträucher und Hecken in unmittelbarer Angrenzung zur Straßenfläche nur an ausgewählten Stellen zu pflanzen, z.B. auf Ausgleichsflächen, Randbereichen der Verkehrsanlagen oder Lärmschutzwällen. Die Sicht zwischen Gehweg und Fahrbahn an Knotenpunkten und Querungsstellen darf nicht eingeschränkt werden. 5. Kletterpflanzen Bei der Begrünung von Fassaden, Wänden und technischen Bauwerken ist die Verwendung in Abhängigkeit von der gestalterischen Funktion zu prüfen. 6. Blumenzwiebeln Verwendung in Rasenflächen 7. Technische Ausrüstungs- und Ausstattungselemente des öffentlichen Raumes In der Vorplanung sind Abstimmungen zur Koordinierung erforderlich: - Ver- und Entsorgungsanlagen (oberirdisch und unterirdisch) - Beleuchtungsanlagen - Lichtsignalanlagen - Maste und Fahrleitungsanlagen der Leipziger Verkehrsbetriebe, - Beschilderung (Verkehrszeichen, wegweisende Beschilderung, Schilderbrücken) - Stadtmobiliar - Werbeanlagen - Haltestellen 8. Die Planung muss unter dem Aspekt eines vertretbaren Bewirtschaftungsaufwandes während der Unterhaltungspflege erfolgen Bereits in der Planung müssen die Folgekosten für die Unterhaltungspflege ausgewiesen werden. Folgende Details sind objektkonkret mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer abzustimmen: - Arten- und Sortenwahl von Gehölzen - Bäume auf der Grundlage der aktuellen GALK-Straßenbaumliste - Rasensaatgut- oder Kräutermischungen - Blumenzwiebeln Pflanzabstände der Sträucher zu befestigten Flächen Straße, Geh- und Radweg: - Bodendecker > 0,7 m - mittelhohe Sträucher > 1,5 m - hohe Sträucher, Solitäre > 3,0 m • Im Straßenrandbereich sind Bodendecker zu pflanzen (Ausnahmefall). • Kreuzungsbereiche und Straßenraumsichtfelder sind von Strauchpflanzungen frei zu halten. • Straßenmittelstreifen und Kreisverkehrsmittelflächen sind als Rasenflächen auszubilden. - Flächen mit weiniger als 10 m² sind als Vegetationsflächen nicht geeignet und deshalb mit einem dauerhaften Belag zu versehen. Seite 2 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 II. Anforderungen an die Ausschreibung von Straßenbegleitgrün 1. Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Leipzig (Beschluss des OBM der Stadt Leipzig vom 18.05.98) Qualitätskriterien für Alleebäume (Hochstämme für Straßenbepflanzung); in Ergänzung der jeweils aktuellen FLL Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen: Ausschreibungstext für die Baumlieferung Innere Qualität der Bäume: ausgewogen ernährt in der Baumschule ausreichend akklimatisiert frei von Krankheiten und Schädlingen sortenecht Äußere Qualität der Bäume: Krone arttypisch, gleichmäßig mit Ästen in differenzierter Rangordnung aufgebaut maximaler Astdurchmesser 2,5 cm ausgewogenes Verhältnis zwischen Krone und Stamm keine eingeschlossene Rinde zwischen Stamm und Seitenästen Stamm gerade, ohne Quirle und Zwiesel, frei von Verletzungen, mit gerader Verlängerung in der Krone Bewurzelung der Art/Sorte und dem Alter entsprechend ausgebildet regelmäßig verpflanzt, nicht unterschnitten Ballen fest durchwurzelt, Grobwurzeln nicht beschädigt letzter Aufbauschnitt spätestens in der vorletzten Vegetationsperiode Alleebaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 20 - 25 cm, aus extra weitem Stand, mit geradem durchgehenden Leittrieb, einheitlichem Kronenaufbau, einheitlichem Kronenansatz bei mindestens 2,50 m, aus deutschen oder vergleichbaren Anbaugebieten; Lieferbetrieb muss anerkannte Markenbaumschule des jeweiligen Lieferlandes sein (Nachweis). 2. Baumscheiben, Vegetationsstreifen 2.1 Baumscheiben • Mindestfläche der offenen Baumscheibe 6 m² (Nettofläche). Die Grundfläche des durchwurzelbaren Raumes soll mindestens 16 m² und die Tiefe mindestens 80 cm betragen(DIN 18916). Sollten offene Baumscheiben in der geforderten Größe nicht möglich sein, sind folgende Maßnahmen vorzusehen: • Abdeckung mit Baumrosten, Wurzelbrücken oder einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag in analoger Größe. • Vergrößerung des durchwurzelbaren Raumes durch Wurzelgräben; 2.2 Vegetationsstreifen Mindest-Netto-Breite 2,00 m (Brutto-Breite abzüglich Rückenstütze der Borde). Bei Pflanzungen in Vegetationsstreifen sind zur Verbesserung der Einwachsbedingungen und zur Erweiterung des Wurzelraumes Wurzelgräben zwischen den einzelnen Baumgruben herzustellen (FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2) 2.3 Aushub Tiefe • Baumgruben mindestens 120 cm • Altbaumscheiben 20 cm Entfernen des alten Erdstoffes (in Vegetationsstreifen L = 300 cm) z.B. durch Absaugen mit dem Erdstoffsauger. Arbeiten im Wurzelbereich sind manuell auszuführen. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden. • Strauchflächen zwischen den Baumstandorten 40 cm • Rasenflächen 10 cm 2.4 Lockern der Baumgrubensohle und des Untergrundes der Vegetationsflächen Lockerungstiefe unter Baumgrubensohle: 20 cm Seite 3 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 2.5 Einbau Substrat • Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate (FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2) Pflanzgrubenbauweise 1 Pflanzgrube nicht oder nur freitragend überbaut, ihre Oberfläche nicht oder nur geringfügig belastet. Der Baugrund und die Verfüllung müssen nicht unterbaufähig sein. Anforderungen an die einzubauenden Erdstoffe: pflanzenphysiologisch unbedenklich; frei von Verticilliumerregern, Wurzelunkräutern und Fremdstoffanteilen (Nachweis - Zertifikat) Baumneupflanzung - mindestens 110 cm Gemisch A - Oberboden (siehe Definition) - Kompost (Rottegrad 5, Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v.) - Sand 0/4 - Lavalit 4/16 - Perlit 2/6 45 % 15 % 10 % 15 % 15 % Gemisch B Für Baumarten, die einen abgemagerten Boden benötigen, wie z.B. Robinie: - Oberboden (siehe Definition) 30 % - Sand 0/4 30 % - Lavalit 4/16 25 % - Perlit 2/6 15 % Definition Oberboden (nach DIN 18196 und DIN 18915): Korngrößenzusammensetzung: - Kieskorn > 2 - < 5 mm - Feinbodenanteil < 2 mm (davon Gehalt an Humus / organische Bodensubstanz 3 - 6 %) Bodengruppe 6 bindiger Boden begrenzt bis auf folgenden Feinanteil: - lehmiger Sand mit Feinanteil < 0,06 mm - sandiger Lehm mit Feinanteil < 0,06 mm pH-Wert 6,0 - 7,5 Salzgehalt < 3 g/kg Vorhandene verfügbare Nährstoffanteile: Phosphor Kalium Magnesium 30 % 70 % 16-20 % 21-25 % 6 - 8 mg/100g 13 - 20 mg/100g 5 - 7 mg/100g Pflanzgrubenbauweise 2 gemäß „FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2 bei ganz oder teilweise als Verkehrsfläche überbauten Pflanzgruben. Darunter müssen Baugrund und Verfüllung/Vegetationsschicht tragfähig/unterbaufähig sein. • • • Altbaumscheibe Rasenflächen Strauchpflanzung 10 cm Kompost 10 cm Oberboden 30 cm Gemisch: 50 % Kompost 50 % Oberboden 2.6 Abdeckung von Baumscheiben und Strauchflächen • Baumscheiben 10 cm Lavalit 4/8 (alternativ Blähschiefer) • Baumscheiben in Rasenflächen 10 cm Lavalit 2/4 (alternativ Blähschiefer) • Vegetationsflächen mit Strauchpflanzungen 10 cm Rindenmulch Seite 4 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 3. Düngung - Jungbäume siehe Punkt 7.2 Entwicklungspflege. - Strauchpflanzungen: Vor dem Aufbringen des Rindenmulches ist ein langsam wirkender N-Dünger einzuarbeiten. 4. Hinweise zur Ausführung von Baumpflanzungen • Lockeres, überschüssiges Bodenmaterial auf dem Ballen ist vor der Pflanzung von Hand, ohne Werkzeug zu entfernen. Die Wurzelanläufe sollen sichtbar sein. • Die Bäume sind nur so tief zu pflanzen, wie sie vorher in der Baumschule gestanden haben. Das Setzmaß ist zu beachten. • Nach dem Einsetzen des Baumes in die vorbereitete Pflanzgrube ist das Drahtgeflecht auf der Oberseite des Ballens zu lösen. • Stammschutz - Schutz vor Temperaturschwankungen: Rindenschutz gegen Verdunstung und Sonneneinstrahlung durch Weißanstrich inklusive Voranstrich herstellen. Stamm mittels Schleifvlies reinigen und mit dem Voranstrich LX 60 oder gleichwertigem "satt" streichen. Rindenschutz durch deckenden Anstrich mehrjährig (>= 5 Jahre) haftender Stammschutzfarbe (weiß) vom Stammfuß bis zum Kronenansatz anlegen. System Arbo-Flex der Fa. Flügel- GmbH Osterode/Harz Tel: 05522/3191-0 oder gleichwertig. Im Falle niedriger Bearbeitungstemperaturen ist eine Zwischensicherung bis zum nächstmöglichen Anstrichzeitpunkt mittels Schilfrohrmatten einlagig ( Höhe bis Kronenansatz) herzustellen. Die Überlappung ist nach Norden auszurichten. Ausnahme: Eichen und Platanen erhalten keinen Stammschutz. • Die Verankerung der neu zu pflanzenden Bäume erfolgt mit je drei Baumpfählen, die untereinander mit Halblatten zu stabilisieren sind. • Als Baumbindung ist ein Baumbindegurt für eine 3-Pfahl-Bindung zu verwenden. Typ: "Baumbindegurt GEFA 2000" oder gleichwertig • Durch die Art der Verbindung von Baum und Verankerung darf keine Verletzung oder Einschnürung der Rinde entstehen und sie muss am Pfahl gegen Verrutschen gesichert sein. Die Bindung muss parallel zwischen Stamm und Verankerung ausgeführt werden. 5. Baumschutz In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen ist jeweils am konkreten Fall die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen vor Anfahrschäden zu prüfen. Festlegungen zur Art des Produktes und zum Einbau erfolgen in Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer. Sicherheitsraum: Bei allen Einbauten ist der Sicherheitsraum zur Straße zu beachten (RAS-Q). Einbauten: • Holzpfosten (14 cm x 14 cm x 120 cm, ohne Spitze, mit Fase) aus Hartholz (Robinie, Lärche, Esche oder Eiche), Einbauhöhe 70 cm über Niveau • Baumschutzbügel an exponierten Standorten mit starkem Parkdruck • Poller aus Beton oder Naturstein als Sonderlösung 6. Leitungsschutzmaßnahmen Bei komplexen Erschließungs- bzw. Neubaumaßnahmen von Straßen sind die Regelabstände von Leitungen zu Baumstandorten anzustreben. Können diese nicht eingehalten werden, sind die Festlegungen in der jeweiligen „Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände“ (jeweils zwischen Stadt Leipzig und der SWL GmbH / KWL GmbH / LVB GmbH) zu berücksichtigen. Zum Schutz der Leitungen sind folgende Maßnahmen möglich: • vorzugsweise – planmäßiger Schutz der Leitungen durch Wurzelsperren direkt an der Ver-/Entsorgungsleitung im Leitungsgraben bzw. durch Verlegung in Kabelschutzrohren • Einbau von Folien/Platten als maximal einseitige Wurzelsperre je Baumgrube • Nachträglicher Einbau von teilbaren Kabelschutzrohren 7. Pflanzschnitt, Erziehungs- und Aufbauschnitt (nach ZTV – Baumpflege) Abstimmungen zum Schnitt sind mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer zu führen. Um Schnittflächen möglichst klein zu halten, ist unter Berücksichtigung der arttypischen Wuchsform Fehlentwicklungen rechtzeitig vorzubeugen bzw. sind diese möglichst früh zu korrigieren. • Zur Pflanzung erfolgt der Pflanzschnitt. Zu dicht stehende Äste, nach innen wachsende Zweige, Konkurrenztriebe und beschädigte Triebe sind zu entfernen. Seite 5 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 • • • Der Leittrieb ist frei zu stellen. Nach dem ersten Standjahr beginnen der Aufbau des Lichtraumprofils sowie der Erziehungsund Aufbauschnitt. Die Schnittflächen sind sofort nach den Schneiden mit einem zugelassenen Wundverschlussmittel (fungizidhaltig, rindengrau) zu behandeln. 8. Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege Alle Pflegegänge sind rechtzeitig vor der Ausführung dem AG anzukündigen. 8.1 Fertigstellungspflege Bis zur Abnahme der Pflanzung sind in 3 Pflegegängen die Leistungen der Fertigstellungspflege nach DIN 18916 zu erbringen: • Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs • Beseitigung von Unrat • Wässern Jungbäume: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum Sträucher: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch Die Fertigstellungspflege dauert mindestens bis zum 30. September nach der Herstellung und endet mit der Abnahme (gemäß ZTV La-StB 05, Punkt 4.5.2) 8.2 Entwicklungspflege Für 2 Jahre sind im Leistungsverzeichnis folgende Leistungen zu erfassen: • 3 Pflegegänge/Jahr - Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs - Beseitigung von Unrat. • Wartung der Baumverankerung: pro Jahr ein Durchgang. • Wässern: Jungbäume: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum Sträucher: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch • Düngung der Jungbäume: pro Jahr eine Düngung mit Spezialbaumdünger: 150 g/m² N, P, K mit Mg, Ca und Spurenelementen • Am Ende der Entwicklungspflege, falls nicht anders festgelegt, sind Baumbindungen und Verankerungen zu entfernen. 8.3 Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Rasenflächen Die Anzahl der Rasenschnitte pro Jahr erfolgt in Abhängigkeit von der Lage der Flächen in der Regel: • Innenstadtbereich 8 • Alle anderen Flächen 2 9. Gewährleistung, Abnahmen und Übergaben • Nach Herstellung erfolgt eine Kontrollprüfung der ausgeführten Pflanzarbeiten. • Die Abnahme der mangelfreien Leistung erfolgt nach der Fertigstellungspflege. • Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf mindestens 2 Jahre festgesetzt. • Die Abnahme der Entwicklungspflegeleistungen erfolgt zum Ende der vertraglichen Pflegezeit. Gleichzeitig erfolgt eine Endkontrolle zur Mangelfreiheit der Pflanzleistung • Bei Abnahmen und Kontrollprüfungen ist das Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig hinzu zu ziehen. Es ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. 10. Schutz von Bäumen im Baustellenbereich Zum Schutz des Baumbestandes sind folgende Vorschriften und Regelwerke zu beachten: DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen RAS-LP 4 Teil Landschaftspflege; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen ZTV Baumpflege Baumschutzsatzung - Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig Seite 6 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 Im Baustellenbereich sind die Bäume mit einer Bretterummantelung vor Schäden zu schützen. Im Näherungsbereich von Wurzeln sind wurzelschonende Maßnahmen anzuwenden. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden. • Absaugen von Erdstoff mit dem Erdstoffsauger • Handschachtung • maschinelle Grabung nur mit Kleintechnik und nach Kenntnis der Wurzelverläufe (Suchschachtungen) 11. Vorschriften und Regeln in den jeweils aktuellen Ausgaben DIN 18299 DIN 18300 DIN 18315 DIN 18317 DIN 18318 DIN 18320 DIN 18915 DIN 18916 DIN 18917 DIN 18918 DIN 18919 DIN 18920 DIN 1998 RAS-LP 4 RAS-Q ZTV ZTV ZTV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Erdarbeiten Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen Landschaftsbauarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen; Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentliche Flächen; Richtlinien für die Planung Teil Landschaftspflege, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen Teil: Querschnitte Großbaumverpflanzung Baumpflege Baum – StB 04 ZTVE-StB 94 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau FLL FLL FLL Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 Planung, Pflanzarbeiten, Pflege; Teil 2 Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen Baumschutzsatzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Qualitätskriterien und Güterichtlinien, Substratkompost Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände mit: • SWL • KWL • LVB Seite 7 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 Abtretungserklärung Vorhaben Titel, Erschließungsvertrag vom Datum Hiermit tritt der Erschließungsträger Name, Anschrift ihre Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen Name, Anschrift aus dem Werkvertrag vom Datum und aus den Bürgschaften Nummer bzw. Az., Datum, Betrag der Bürgschaft(en) und Name des Bürgen (der Bank) zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht gegenüber der Stadt Leipzig in voller Höhe an die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig ab. Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger aus § Gewährleistungsparagraph Erschließungsvertrages vom Datum bleiben bestehen. Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nur nach vorheriger Rückabtretung der von dem Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt. Unterschrift eines Vertreters des ausführenden Unternehmens Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters des Erschließungsträger Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters der Bank Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters der Stadt Leipzig Ort, Datum Anlage Auszug aus dem Werkvertrag vom Datum Der Werkvertrag ist beizulegen. Stadt Leipzig Verkehrs- und Tiefbauamt Stand: Februar 17 Abnahmedokumentation Erschließungsmaßnahme Straße Bauvorhaben Projektnummer Bauherr/Erschließungsträger Generalunternehmer 1. Übernahmeerklärung Stadt Leipzig (nach Vertragserfüllung) 2. Genehmigungen / Abnahmen 2.1 Erschließungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag, /Durchführungsvertrag Protokollvereinbarungen / Ergänzungen 2.2 Plangenehmigung Entwurfsplanung und Baufreigabeerklärung Verkehrs- und Tiefbauamt 2.3 Nutzungserlaubnis / Verkehrsfreigabeprotokoll 2.4 Abnahmeprotokolle  Straßen-/ Grün-/ Beschilderungs-/ Markierungsabnahmeprotokoll  Schlussabnahmeprotokoll inkl. Anlagen GU, Bauleitererklärung  Bestätigung Mängelbeseitigung GU 2.5 Abnahmeprotokoll Straßenbeleuchtung, Installationsbescheinigung Straßenbeleuchtung 2.6 Gewährleistungsbürgschaften (Kopie) mit Fristangabe oder Erklärung, dass Gewährleistungssicherung über Verwahrkonto läuft 2.7 Abnahmeprotokolle, Vereinbarungen Ver- und Entsorgungsunternehmen / Medien 3. Bestandsdokumentation 3.1 3.2 3.3 3.4 Bebauungsplan Bestandsvermessung, Lageplan M 1:500 Grenzbescheinigung des Vermessungsbüros Komplette Ausführungsplanung Erschließung Straßenbau mit Baubeschreibung und Plänen 4. Qualitätssicherheitsnachweise/Zertifikate 4.1 Verdichtungsnachweise Frostschutz-, bzw. Kiessandtragschicht, Schottertragschicht 4.2 Spülprotokolle Straßenentwässerung / Straßeneinläufe, Versickerungsnachweise 4.3 Zertifikate Betonerzeugnisse, Beton, Mineralbeton, Splitt, Frostschutzmaterial (einschl. Eignungsprüfung), Recyclingmaterial 4.4 Lieferscheine Asphaltbeton bzw. Gussasphalt, Asphaltbinder, bituminöse Tragschicht, sonst. Massenbaustoffe (auf Anforderung) 4.5 Eignungsprüfung der Mischanlage für eingebautes bituminöses Material (auf Anforderung) 5. Kostenzusammenstellung (Übersicht) Vertragserfüllungsbürgschaft Name und Adresse des Erschließungsträgers: Name und Adresse des Bürgen: Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von in Ziffern: in Worten: für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-LutherRing 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...............zum B-Plan ..........., „............................................“ im Bereich ................................... im Ortsteil................................ Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des Städtebaulichen Vertrages und verpflichten uns, jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen, sofern der Erschließungsträger seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen ist. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden. Ort, Datum Siegel/ Stempel, Unterschriften Gewährleistungsbürgschaft Name und Adresse des Erschließungsträgers: Name und Adresse des Bürgen: Sicherheitsleistung für vertragsgemäße Gewährleistung bis zum Höchstbetrag von in Ziffern: in Worten: für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen- bzw. Erschließungsvertrag mit der Stadt Leipzig, MartinLuther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...............zum B-Plan ..........., „............................................“ im Bereich ................................... im Ortsteil................................ Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche aus dem genannten Vertrag und verpflichten uns, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Ansprüche jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden. Ort, Datum Siegel/ Stempel, Unterschriften Anlage 8 zum städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Bebauungsvorgaben: 1 Regelungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (1) Innerhalb des Gebietes des o.g. Bebauungsplanes sind die mit der Herstellung der Erschließungsanlagen und der Bebauung der Grundstücke verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes wie folgt durch den Erschließungsträger zu vermeiden, zu verringern oder zu kompensieren: a) Die Anlage von Baustellenflächen und Baustraßen ist so weit wie möglich auf denjenigen Flächen vorzusehen, die nach Fertigstellung des Vorhabens überbaut werden. Ggf. gesondert anzulegende Baustellenflächen sind nach Bauende zu beräumen, Rückstände aus der Bauausführung sind zu beseitigen und die Böden sind zu lockern. Es sind Baumaschinen mit geringer Verdichtungswirkung einzusetzen. Der Einbau von standortfremden Böden ist zu vermeiden. Baumaßnahmen sind zu bündeln und räumlich zu konzentrieren. Die Versiegelung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. b) Die Dachflächen sind zum Teil zu begrünen. Hierdurch können Rückzugs-flächen für gefährdete und seltene Pflanzen und Tiere entstehen, wofür eine extensive Begrünung Voraussetzung ist. Weiterhin geht hiervon eine klimaverbessernde Wirkung aus. Das Regenrückhaltebecken und das weiterführende Entwässerungssystem werden entsprechend der beabsichtigten abschnittsweisen Entwicklung der Hochbebauung in zwei Ausbaustufen hergestellt. Es ist eine Zuordnung dieser gesamten vorgenannten Maßnahmen vom Er- schließungsträger gewünschten zwei Bauabschnitten vorgenommen worden, um zu ermöglichen, dass die erforderlichen Sicherheitsleistungen diese grünordnerischen Maßnahmen betreffend jeweils erst vorgelegt werden müssen, bevor der städtebauliche Vertrag wirksam werden bzw. bevor eine Baugenehmigung in dem zweiten Bauabschnitt erteilt werden soll. c) Die Baufeldfreimachungen und Rodungen haben ausschließlich im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28.Februar zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist vor der Fällung von Gehölzen eine Befreiung vom Gehölzschnittverbot bei der unteren Naturschutzbehörde der Bebauungsvorgaben Seite 2 Stadt Leipzig zu beantragen. Alle zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind entsprechend der RAS-LP 4 und der DIN 18 920 zu schützen. d) Die Anlock- und Fallenwirkung der von den Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen auf Vögel und Insekten ist durch Maßnahmen für die Gestaltung von Fassaden (z.B. gedeckte Farben, keine Spiegelflächen) sowie durch die Art, Ausstattung und Nutzung der Außenbeleuchtung zu minimieren. e) Am westlichen, südlichen und östlichen Rand des B-Plangebietes ist zur optischen Abschirmung und zur ökologischen Vernetzung regionaler Grünzüge ein 20- 95 m breiter Grünstreifen anzulegen. Festsetzung 8.2 Begrünung der Grünflächen: Die private Grünfläche (pGF) ist zu 70% mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Stück pro 100 m²) und einem einheimischen , standortgerechten Laubbaum 1. Ordnung (Stammumfang mindestens 20-25 cm) je angefangene 150 m² zu bepflanzen. Der Anteil der beerentragenden Bäume und Sträucher darf insgesamt 25 % nicht überschreiten.Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die verbleibenden Flächen, einschließlich der mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind mit Landschaftsrasen einzusäen und durch geeignete Pflegemaßnahmen (z.B. zweimalige Mahd) zur mageren Frischwiese zu entwickeln. Gemäß Festsetzung 8.5 sind die bestehenden Anpflanzungen auf der öffentlichen Grünfläche öGF 1 dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Gemäß Festsetzung 8.9 bezüglich des privaten Rückhaltebeckens sind die nicht entwässerungstechnisch bewirtschafteten Flächen der Anlage mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Stück pro 100 m²) zu bepflanzen. Der Anteil der beerentragenden Sträucher darf insgesamt 25 % nicht überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. f) Im Südwesten des Plangebietes befindet sich ein archäologisches Denkmal (Dorfwüstung). Das Plangebiet befindet sich in einem archäologischen Relevanzbereich. Im Vorfeld jeglicher Baumaßnahmen hat daher eine archäologische Voruntersuchung begleitet durch das Landesamt für Archäologie stattzufinden, damit potentielle Kulturgüter durch Ausgrabungen gesichert werden können. Diesbezüglich ist mindestens vier Wochen vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen das Landesamt für Archäologie einzubeziehen. Ggf. Bebauungsvorgaben Seite 3 haben Bergungsgrabungen zur Sicherung von archäologischen Dokumenten stattzufinden. Der Termin für die Grabung ist mit dem Landesamt für Archäologie im Rahmen einer Vereinbarung abzustimmen. Es besteht eine Genehmigungspflicht aus § 14 SächsDSchG. g) Am östlichen Rand des Plangebietes sind die bestehenden Anpflanzungen aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu erhalten (öGF 1). h) Zur Überwachung/Koordination der Bauarbeiten unter naturschutzfachlichen und ökologischen Aspekten (Vermeidungsmaßnahmen und Minimierungsmaßnahmen) sowie zur Gewährleistung einer funktionsgerechten Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen und Kompensationsmaßnehmen einschließlich der naturnahen Gestaltung des Regenrückhaltebeckens verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Beauftragung eines sachverständigen Gutachters, der die Durchführung der Maßnahmen fachlich begleitet. Mit Fertigstellung der Maßnahmen ist eine Dokumentation der ökologischen Baubegleitung vorzulegen. 2 Regelungen zur Errichtung der Erschließungsanlagen (1) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutz-barem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt. (2) Vor Erteilung einer ersten Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. Erteilung einer ersten Baugenehmigung mit geplanter straßenseitiger Erschließung über eine Privatstraße/Privatweg ist entsprechend § 4 SächsBO i.V. m. § 2 Abs. 12 SächsBO gegenüber der Stadt nachzuweisen, dass die Grundstücke der Bauherren eine gesicherte Zufahrt zur öffentlichen Verkehrs-fläche haben (durch Baulasteintragung oder Eintragung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Bauaufsichtsbehörde und Grunddienstbarkeiten). Für die medienseitige Erschließung von Baugrundstücken über Privatstraßen/Privatwege ist eine rechtliche Sicherung zugunsten der betreffenden Grundstücke durch Eintragung einer Dienstbarkeit nach § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Die entsprechenden Bebauungsvorgaben Seite 4 Nachweise sind mit den Antragsunterlagen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. zur Erlangung des Baurechts der (3) Bezüglich der Anforderungen des Brandschutzes sind folgende Punkte zu gewährleisten und nach Abschluss der Maßnahme gegenüber der Stadt nachzuweisen durch entsprechende Bestätigungen oder Dokumentationen. Die Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Hydrantennetz muss mindestens 96 m³/h über einen Löschzeitraum von zwei Stunden betragen. Anderenfalls hat Porsche andere geeignete Lösungsansätze zur brandschutztechnischen Anforderungen in Abstimmung mit der durchzuführen. Erfüllung der Branddirektion Die Nachweispflicht gilt auch für die in der Genehmigung zur Entwurfsplanung aufgeführten Punkte zu Belangen der Branddirektion. 3 Regelungen zu Anforderungen an die Baudurchführung (1) Bereits bei der Leitungskoordinierung sind die geplanten Straßenbäume als auch der Baumbestand zu berücksichtigen. Können die geforderten Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind Abstimmungen mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer und den Leitungsträgern zu führen sowie ggf. Leitungsschutzmaßnahmen vorzusehen. (2) Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu entfernen. (3) Im Interesse der Vermeidung und Minimierung baubetrieblicher Bodenbelastungen sind bei den Bauarbeiten die DIN-Vorschriften 18300 – „Erdarbeiten“, 18915 – „Bodenarbeiten“, 18920 – „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und 19731 – „Verwertung von Bodenmaterial“ einzuhalten. Bebauungsvorgaben Seite 5 Das im Verlauf der baulichen Maßnahme anfallende unbelastete Bodenmaterial ist zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 in der zur Zeit gültigen Fassung). Werden bei der Vorbereitung oder der Durchführung von Baumaßnahmen/Erschließungsarbeiten altlasten- bzw. umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) das Amt für Umweltschutz umgehend zu informieren. Durch das Amt für Umweltschutz werden die erforderlichen Erschließungsträger zu realisieren sind. Maßnahmen festgelegt, die vom Kosten im Zuge der Altlastensituation sind durch den Erschließungsträger zu tragen. Dies ergibt sich aus § 4 BBodSchG, § 12 SächsABG. Bebauungsvorgaben