Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1326041.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
16.10.17, 12:00
Aktualisiert
24.01.18, 08:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04948
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
6. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
31.01.2018
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die 6. Änderung der Polizeiverordnung
über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig (PolVO) gemäß Anlage 1.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
Sachverhalt:
1. Ergänzung des § 4 Verhaltensweisen mit öffentlichen Beeinträchtigungen
§ 4 Abs 5:
In den letzten Jahren nimmt der Verkauf von Speisen und Getränken zum unmittelbaren
Verzehr im Weitergehen immer mehr zu. Nicht nur der Kaffee to go, auch Pizzen und andere
Speisen werden durch Versorgungseinrichtungen immer umfangreicher zum Mitnehmen und
zum Verzehr vor der Verkaufsstelle angeboten. Damit erfüllen sie den wachsenden
Kundenwunsch nach einer schnellen Verpflegung für unterwegs. Dies hat jedoch zur Folge,
dass die benutzte Einwegverpackung häufig nicht ordnungsgemäß entsorgt wird und damit
Straßen, Plätze und Grünanlagen in ihrem Umfeld verunreinigt werden, da die abgegebenen
Speisen und Getränke überwiegend direkt vor oder in unmittelbarer Nähe von Imbissen,
Kiosken und anderen Geschäften verzehrt werden. Leider haben viele Kunden noch nicht
verinnerlicht, dass sie mit der ordnungsgemäßen Entsorgung ihres Abfalls einen
entscheidenden Beitrag zur Sauberkeit in unserer Stadt leisten. Neben dieser Unachtsamkeit
spielen aber auch oft fehlende oder überfüllte Abfallbehälter eine Rolle.
Der Verkauf von Speisen und Getränken zur schnellen Versorgung der Kunden hat für die
betreffenden Unternehmen eine große wirtschaftliche Bedeutung. Die Beseitigung der damit
einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Ordnung und Sauberkeit des Stadtbildes
kann damit nicht nur der Stadt mit ihrem Eigenbetrieb Stadtreinigung überlassen werden.
Vielmehr sind die Unternehmen zu verpflichten, ihren Anteil an der Erhöhung der Sauberkeit
der Stadt durch Umsetzung entsprechender eigener Maßnahmen zu leisten.
In Übereinstimmung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig ist das Aufstellen der
Abfallbehältnisse temporär, d. h. während der Geschäftszeiten als gesteigerter
Anliegergebrauch erlaubnisfrei möglich und belastet daher die betreffenden
Gewerbetreibenden nicht zusätzlich finanziell. Das geforderte Entfernen nach Ende der
Geschäftszeit wird aber auch für erforderlich erachtet, um Vandalismusschäden bzw.
missbräuchliche Verwendung der dann unbeaufsichtigt abgestellten Behältnisse zu
vermeiden. Grundsätzlich darf durch das Aufstellen keine Beeinträchtigung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auftreten, d. h. ungehinderte Durchfahrtsmöglichkeiten für
Rollstuhlfahrer, Kinderwagen u. ä., aber auch für Reinigungsfahrzeuge sind zu
gewährleisten.
§ 4 Abs. 6:
Mit dem Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (SächsNSG vom
26.10.2007, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes am 14.06.2012) wurde ein
allgemeines Rauchverbot u. a. in Behörden, in Einrichtungen der gesundheitlichen Vorsorge,
in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, in Theatern, Museen, Sportstätten Gaststätten,
Spielhallen usw. erlassen. Besucher und Beschäftigte der Betriebe und Einrichtungen, die
unter die Bestimmungen des SächsNSG fallen sind damit verpflichtet, außerhalb der
Gebäude zu rauchen. Nicht in jedem Fall ist es möglich, im Bereich der jeweiligen
Einrichtung Raucherinseln zu schaffen, so dass das Rauchen in den öffentlichen
Verkehrsraum verlagert wird. Die Kippen werden häufig durch achtloses Wegwerfen auf die
Straße bzw. den Gehweg oder vorhandene Grünflächen „entsorgt“, auch weil durch die
Betreiber bzw. Verantwortlichen Behälter zur Entsorgung der Kippen nicht vorgehalten
werden. Mit der Verpflichtung der Verantwortlichen zum Aufstellen von geeigneten
feuerfesten Behältern und zu deren rechtzeitiger Entleerung soll erreicht werden, dass
einerseits die Raucher verstärkt zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Asche und
Zigarettenresten angeregt werden und andererseits ein Beitrag zu mehr Sauberkeit im
öffentlichen Raum geleistet wird.
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Die unter § 4 (5) aufgeführten Gründe zur Übereinstimmung mit der Sondernutzungssatzung
der Stadt Leipzig gelten analog.
2. § 19 Ordnungswidrigkeiten
Mit den vorstehenden Ergänzungen waren auch die Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten
entsprechend anzupassen.
Anlage:
6. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009
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Anlage zur 6. Änderung der PolVO
6. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009.
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am …......auf der Grundlage § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
S. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
(SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.12.2013 (SächsGVBl. S. 890), die 6. Änderungsverordnung zur
Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig
(PolVO) vom 09.12.2009 (Beschluss Nr.: RBV-73/09, Amtsblatt Nr. 1 vom 09.01.2010, zuletzt
geändert mit Beschluss Nr. DS-02248-NF-03 vom 26.10.2016, Amtsblatt Nr. 20 vom 12.11.2016)
beschlossen.
§ 1 Änderung des § 4 – Verhaltensweisen mit öffentlichen Beeinträchtigungen
In § 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) „An Einrichtungen oder Gewerbebetrieben, die Speisen und/oder Getränke zum Verzehr
an Ort und Stelle oder zum unmittelbaren Verzehr im Weitergehen in den öffentlichen
Verkehrsraum abgeben, haben die Betreiber transportable Abfallbehälter und – wenn eine
längere Verweildauer zum Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht wird – zusätzlich feuerfeste
Aschebehälter in angemessener Größe aufzustellen und rechtzeitig zu entleeren. Die
Behältnisse sind so aufzustellen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt werden; sie sind nach Ende der Geschäftszeit zu entfernen. Abfälle, die im
Umkreis von 50 m um die Einrichtung anfallen und dieser zuzuordnen sind, sind
unverzüglich zu entfernen oder deren Beseitigung ist zu veranlassen.“
(6) „An Einrichtungen und Gewerbebetrieben, die unter die Bestimmungen des Sächsischen
Nichtraucherschutzgesetzes fallen, haben die Betreiber transportable feuerfeste
Aschebehälter aufzustellen und diese rechtzeitig zu entleeren. Sie sind nach Ende der
Geschäftszeit zu entfernen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht
beeinträchtigt werden.“
§ 2 Änderung des § 19 – Ordnungswidrigkeiten
§ 19 wird wie folgt geändert:
Im Abs.1 werden als neue Ziff. 10. und 11. eingefügt:
10. entgegen § 4 (5) transportable Abfallbehälter und/oder feuerfeste Aschebehälter nicht oder
nicht in angemessener Größe aufstellt bzw. rechtzeitig entleert bzw. jeweils nach Ende der
Geschäftszeit nicht entfernt oder Abfälle im Umkreis von 50 m, die seiner Einrichtung
zuzuordnen sind, nicht unverzüglich entfernt oder entfernen lässt.
11. entgegen § 4 (6) keine transportablen feuerfesten Aschebehälter aufstellt bzw. diese
jeweils nach Ende der Geschäftszeit nicht entfernt oder diese nicht rechtzeitig entleert.
Die Nummerierung der nachfolgenden Ziffern in § 19 verändert sich dadurch um jeweils zwei
Ziffern, d. h. aus Ziffer 10 alt wird Ziffer 12 neu usw. bis aus Ziffer. 35 alt wird Ziffer 37 neu.
§ 3 In-Kraft-Treten
Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.