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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1326041.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
16.10.17, 12:00
Aktualisiert
24.01.18, 08:44

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04948 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: 6. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 31.01.2018 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die 6. Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig (PolVO) gemäß Anlage 1. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: 1. Ergänzung des § 4 Verhaltensweisen mit öffentlichen Beeinträchtigungen § 4 Abs 5: In den letzten Jahren nimmt der Verkauf von Speisen und Getränken zum unmittelbaren Verzehr im Weitergehen immer mehr zu. Nicht nur der Kaffee to go, auch Pizzen und andere Speisen werden durch Versorgungseinrichtungen immer umfangreicher zum Mitnehmen und zum Verzehr vor der Verkaufsstelle angeboten. Damit erfüllen sie den wachsenden Kundenwunsch nach einer schnellen Verpflegung für unterwegs. Dies hat jedoch zur Folge, dass die benutzte Einwegverpackung häufig nicht ordnungsgemäß entsorgt wird und damit Straßen, Plätze und Grünanlagen in ihrem Umfeld verunreinigt werden, da die abgegebenen Speisen und Getränke überwiegend direkt vor oder in unmittelbarer Nähe von Imbissen, Kiosken und anderen Geschäften verzehrt werden. Leider haben viele Kunden noch nicht verinnerlicht, dass sie mit der ordnungsgemäßen Entsorgung ihres Abfalls einen entscheidenden Beitrag zur Sauberkeit in unserer Stadt leisten. Neben dieser Unachtsamkeit spielen aber auch oft fehlende oder überfüllte Abfallbehälter eine Rolle. Der Verkauf von Speisen und Getränken zur schnellen Versorgung der Kunden hat für die betreffenden Unternehmen eine große wirtschaftliche Bedeutung. Die Beseitigung der damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Ordnung und Sauberkeit des Stadtbildes kann damit nicht nur der Stadt mit ihrem Eigenbetrieb Stadtreinigung überlassen werden. Vielmehr sind die Unternehmen zu verpflichten, ihren Anteil an der Erhöhung der Sauberkeit der Stadt durch Umsetzung entsprechender eigener Maßnahmen zu leisten. In Übereinstimmung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig ist das Aufstellen der Abfallbehältnisse temporär, d. h. während der Geschäftszeiten als gesteigerter Anliegergebrauch erlaubnisfrei möglich und belastet daher die betreffenden Gewerbetreibenden nicht zusätzlich finanziell. Das geforderte Entfernen nach Ende der Geschäftszeit wird aber auch für erforderlich erachtet, um Vandalismusschäden bzw. missbräuchliche Verwendung der dann unbeaufsichtigt abgestellten Behältnisse zu vermeiden. Grundsätzlich darf durch das Aufstellen keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auftreten, d. h. ungehinderte Durchfahrtsmöglichkeiten für Rollstuhlfahrer, Kinderwagen u. ä., aber auch für Reinigungsfahrzeuge sind zu gewährleisten. § 4 Abs. 6: Mit dem Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (SächsNSG vom 26.10.2007, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes am 14.06.2012) wurde ein allgemeines Rauchverbot u. a. in Behörden, in Einrichtungen der gesundheitlichen Vorsorge, in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, in Theatern, Museen, Sportstätten Gaststätten, Spielhallen usw. erlassen. Besucher und Beschäftigte der Betriebe und Einrichtungen, die unter die Bestimmungen des SächsNSG fallen sind damit verpflichtet, außerhalb der Gebäude zu rauchen. Nicht in jedem Fall ist es möglich, im Bereich der jeweiligen Einrichtung Raucherinseln zu schaffen, so dass das Rauchen in den öffentlichen Verkehrsraum verlagert wird. Die Kippen werden häufig durch achtloses Wegwerfen auf die Straße bzw. den Gehweg oder vorhandene Grünflächen „entsorgt“, auch weil durch die Betreiber bzw. Verantwortlichen Behälter zur Entsorgung der Kippen nicht vorgehalten werden. Mit der Verpflichtung der Verantwortlichen zum Aufstellen von geeigneten feuerfesten Behältern und zu deren rechtzeitiger Entleerung soll erreicht werden, dass einerseits die Raucher verstärkt zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Asche und Zigarettenresten angeregt werden und andererseits ein Beitrag zu mehr Sauberkeit im öffentlichen Raum geleistet wird. 3/4 Die unter § 4 (5) aufgeführten Gründe zur Übereinstimmung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig gelten analog. 2. § 19 Ordnungswidrigkeiten Mit den vorstehenden Ergänzungen waren auch die Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzupassen. Anlage: 6. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009 4/4 Anlage zur 6. Änderung der PolVO 6. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am …......auf der Grundlage § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2013 (SächsGVBl. S. 890), die 6. Änderungsverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig (PolVO) vom 09.12.2009 (Beschluss Nr.: RBV-73/09, Amtsblatt Nr. 1 vom 09.01.2010, zuletzt geändert mit Beschluss Nr. DS-02248-NF-03 vom 26.10.2016, Amtsblatt Nr. 20 vom 12.11.2016) beschlossen. § 1 Änderung des § 4 – Verhaltensweisen mit öffentlichen Beeinträchtigungen In § 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: (5) „An Einrichtungen oder Gewerbebetrieben, die Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum unmittelbaren Verzehr im Weitergehen in den öffentlichen Verkehrsraum abgeben, haben die Betreiber transportable Abfallbehälter und – wenn eine längere Verweildauer zum Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht wird – zusätzlich feuerfeste Aschebehälter in angemessener Größe aufzustellen und rechtzeitig zu entleeren. Die Behältnisse sind so aufzustellen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden; sie sind nach Ende der Geschäftszeit zu entfernen. Abfälle, die im Umkreis von 50 m um die Einrichtung anfallen und dieser zuzuordnen sind, sind unverzüglich zu entfernen oder deren Beseitigung ist zu veranlassen.“ (6) „An Einrichtungen und Gewerbebetrieben, die unter die Bestimmungen des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes fallen, haben die Betreiber transportable feuerfeste Aschebehälter aufzustellen und diese rechtzeitig zu entleeren. Sie sind nach Ende der Geschäftszeit zu entfernen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden.“ § 2 Änderung des § 19 – Ordnungswidrigkeiten § 19 wird wie folgt geändert: Im Abs.1 werden als neue Ziff. 10. und 11. eingefügt: 10. entgegen § 4 (5) transportable Abfallbehälter und/oder feuerfeste Aschebehälter nicht oder nicht in angemessener Größe aufstellt bzw. rechtzeitig entleert bzw. jeweils nach Ende der Geschäftszeit nicht entfernt oder Abfälle im Umkreis von 50 m, die seiner Einrichtung zuzuordnen sind, nicht unverzüglich entfernt oder entfernen lässt. 11. entgegen § 4 (6) keine transportablen feuerfesten Aschebehälter aufstellt bzw. diese jeweils nach Ende der Geschäftszeit nicht entfernt oder diese nicht rechtzeitig entleert. Die Nummerierung der nachfolgenden Ziffern in § 19 verändert sich dadurch um jeweils zwei Ziffern, d. h. aus Ziffer 10 alt wird Ziffer 12 neu usw. bis aus Ziffer. 35 alt wird Ziffer 37 neu. § 3 In-Kraft-Treten Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.