Daten
Kommune
Leipzig
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1296288.pdf
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280 kB
Erstellt
13.07.17, 12:00
Aktualisiert
07.01.18, 00:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04565
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Zweckvereinbarung zur Übertragung und Durchführung der ordnungsbehördlichen
Aufgaben am Floßgraben Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für
den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg
vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
31.01.2018
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1) Der Stadtrat beschließt, dass die ordnungsbehördlichen Aufgaben am Floßgraben im
Geltungsbereich der oben benannten Allgemeinverfügung auf die Stadt Leipzig
übertragen und von ihr durchgeführt werden.
2) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die zur Regelung der Übertragung der
ordnungsbehördlichen Aufgaben erforderliche Zweckvereinbarung zu unterzeichnen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
7.241,50
(2016)
3.000
Keine sep. PSPElement
1.100.55.4.0.01
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Die sich jährlich vom 01.03. bis 30.09. wiederholende Allgemeinverfügung zur Sicherung der
Brut- und Wohnstätten des Eisvogels (Alcedo atthis) regelt das Betreten des Floßgrabens
und Befahren mit muskelkraft- und maschinenbetriebenen Wasserfahrzeugen aller Art
einschließlich Luftmatratzen und Flößen zwischen Einfahrt in den Waldsee Lauer in 04416
Markkleeberg und Einmündung in die Pleiße in 04277 Leipzig sowie das Betreten eines 20 m
breiten beidseitigen Uferbereiches.
Der Floßgraben fließt aus dem Gebiet des Landkreises Leipzig in das Leipziger Stadtgebiet.
Ausschließlich an der Einmündung des Floßgrabens in die Pleiße ist in der Stadt Leipzig und
unterhalb der über den Floßgraben führenden Holzbrücke in der Stadt Markkleeberg und
somit auf dem Gebiet des Landkreises Leipzig für Gefahrenabwehrmaßnahmen zur
Überwachung der Einhaltung der Allgemeinverfügung die Einrichtung von zwei
Kontrollpunkten möglich. Diese erfolgt im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit durch
Mitarbeiter der Leipziger Stadtverwaltung, insbesondere des Amtes für Umweltschutz, des
Stadtordnungsdienstes, der Branddirektion, sowie durch Mitarbeiter des Umweltamtes des
Landkreises Leipzig und/oder in Ausnahmefälle durch die Sächsische Wasserschutzpolizei.
Aufgrund der Einwohnerzahl ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises personell
nicht in einer mit der Stadt Leipzig vergleichbaren Lage, um das von der Landesdirektion
Sachsen geforderte Schutzniveau permanent zu gewährleisten.
Begründung:
Liegt wie hier eine mehrfache örtliche und/oder sachliche Zuständigkeit mehrerer
Verwaltungsbehörden vor, die mit der Ausführung des Gesetzes und der Überwachung der
vorgeschriebenen Gebote und Verbote betraut sind, so erscheint es nach den Erfahrungen
in den vorangegangenen Jahren geboten, die Zuständigkeit durch eine Vereinbarung der
Verwaltungsbehörden untereinander zu bestimmen, um die Gefahrenabwehr so effizient und
effektiv wie möglich zu gestalten, um bei Zuwiderhandlungen die Ahndung und Verfolgung
der Verstöße erfolgreich zu gestalten.
Im Rahmen der Weisungsverwaltung hat die Landesdirektion Sachsen die nachgeordneten
örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden nachdrücklich aufgefordert, bei dem
Floßgraben die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzrechts intensiv zu überwachen,
um die Brut der besonders streng geschützten Art durch zusätzlichen Bootsverkehr in den
Sperrzeiten nicht zu gefährden. Dass die Kontrollen erforderlich sind, haben die bisherigen
Saisonergebnisse bewiesen. Allein im Jahre 2016 wurden in der kontrollierten Sperrzeit 317
Verstöße registriert.
Der Abschluss der Zweckvereinbarung ist aus naturschutzfachlicher Sicht das geeignete
Instrument um das naturschutzrechtliche Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der
Allgemeinverfügung effektiv zu gestalten.
Anlagen:
Anlage 1: Zweckvereinbarung zur Übertragung und Durchführung der ordnungsbehördlichen
Aufgaben am Floßgraben Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen
für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416
Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung
Anlage 2: Übersichtskarte Geltungsbereich Floßgraben
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Stand 24.5.2017
Zweckvereinbarung
zur Übertragung und Durchführung der ordnungsbehördlichen Aufgaben am Floßgraben
Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am
Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden
Fassung
zwischen
der kreisfreien Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig,
vertreten durch den Oberbürgermeister
- nachstehend Leipzig genannt und dem Landkreis Leipzig, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna,
vertreten durch den Landrat
- nachstehend Landkreis genannt sowie der Stadt Markkleeberg, Rathausplatz 1, 04416 Markkleeberg
vertreten durch den Oberbürgermeister
- nachstehend Markkleeberg genannt Gem. §§ 71 ff SächsKomZG wird folgende Zweckvereinbarung geschlossen:
Präambel
Ziel der Vereinbarung ist es in Bezug auf den Vollzug der Allgemeinverfügung über besondere
Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416
Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung, durch kommunalrechtliche
Zusammenarbeit zwischen der Kreisfreien Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und der Stadt
Markkleeberg die Zuständigkeit von ordnungsbehördlichen Aufgaben in dem in § 1 dieser
Zweckvereinbarung geregelten territorialen Geltungsbereich auf die Kreisfreie Stadt Leipzig zu
übertragen, um den Floßgraben als rechtliche Einheit betrachten zu können.
§ 1 Territorialer Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet des Floßgrabens vom Abzweig des Floßgrabens aus
dem Waldsee Lauer bis zur Grenze zum Stadtgebiet (siehe Karte) zuzüglich eines beidseitigen
Landstreifens von je 20 m.
§ 2 Übertragung der ordnungsbehördlichen Aufgaben
(1)
Der Landkreis und Markkleeberg übertragen in Bezug auf den Vollzug der
Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am
Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils
geltenden Fassung ihre ordnungsbehördlichen Aufgaben in dem in § 1 dieser
Zweckvereinbarung geregelten territorialen Geltungsbereich auf Leipzig.
(2) Leipzig nimmt die unter Absatz 3 aufgeführten ordnungsbehördlichen Aufgaben infolge der
Übertragung wahr. Leipzig ist für den Floßgraben im Vollzug der ordnungsbehördlichen
Aufgaben in Bezug auf den Vollzug der Allgemeinverfügung über besondere
Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und
04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung örtlich zuständig.
(3) Der Landkreis überträgt in dem in § 1 dieser Zweckvereinbarung geregelten territorialen
Geltungsbereich folgende ordnungsbehördliche Aufgaben in Bezug auf den Vollzug der
Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am
Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils
geltenden Fassung auf Leipzig:
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Stand 24.5.2017
a) alle Aufgaben als Kreispolizeibehörde gemäß SächsPolG;
b) alle Aufgaben als untere Naturschutzbehörde gemäß BNatSchG, SächsNatSchG und
der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften:
(4) Markkleeberg überträgt in dem in § 1 dieser Zweckvereinbarung geregelten territorialen
Geltungsbereich folgende ordnungsbehördliche Aufgaben in Bezug auf den Vollzug der
Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am
Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils
geltenden Fassung auf Leipzig:
Alle Aufgaben als Ortspolizeibehörde gemäß SächsPolG.
(5) Der Landkreis und Markkleeberg wirken bei der o. g. Aufgabenerfüllung mit.
§ 3 Zusammenwirken
Die Vertragsparteien stellen einander die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben
erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
§ 4 Kosten
Leipzig erhebt im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Kosten (insbesondere Verwarn- und
Bußgelder, Gebühren und Auslagen) von den Kostenschuldnern. Der Landkreis und Markkleeberg
übernehmen keine Kosten für die von Leipzig zu erfüllenden Aufgaben. Im Gegenzug verbleiben
alle Einnahmen bei Leipzig.
§ 5 Geltungsdauer
(1)
Diese Vereinbarung gilt unbefristet. Sie kann von jeder der Vertragsparteien zum 31.12.
eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss den jeweils anderen
Parteien bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
(2) Hiervon unberührt bleibt das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen vor.
(3) Der Abschluss und die Aufhebung (Kündigung) der Zweckvereinbarung bedarf der
Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Begonnene Verfahren werden durch Leipzig abgeschlossen.
§ 6 Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam werden, bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Das gilt auch dann, wenn die
Vereinbarung Lücken aufweist. Für diese Fälle verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer
Regelung, die sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke in rechtlich
zulässiger Art und Weise getroffen hätten.
§ 8 Streitigkeiten
Können Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern nicht im gütlichen Einvernehmen geklärt
werden, ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
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Stand 24.5.2017
§ 9 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung sowie ihrer Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Leipzig,
Borna,
Markkleeberg,
Jung
Oberbürgermeister
Graichen
Landrat
Schütze
Oberbürgermeister
Anlage
Übersichtskarte Geltungsbereich Floßgraben
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Sperrung Mündung Floßgraben in die Pleiße
Floßgraben
Pleiße
Floßgraben
Floßgraben
Sperrung Floßgraben ab Waldbad Lauer
Waldbad Lauer
Ü
0
125 250
500
750
1.000
Kilometer
Herausgeber:
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz
Gewässer
Stadtgrenze
Straßen
Kartenbearbeitung:
AfU, SG Umweltinformationssysteme
Ras
11.04.2014
Kartengrundlage:
Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Luftbild 2011
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, ist im
Sinne des Urheberrechtsgesetzes nur mit Quellenangabe und
Genehmigung der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz gestattet.
Anlage zur Allgemeinverfügung
über besondere Schutzmaßnahmen
für den Eisvogel (Alcedo atthis) am
Floßgraben in 04277 Leipzig und
04416 Markkleeberg