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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1296288.pdf
Größe
280 kB
Erstellt
13.07.17, 12:00
Aktualisiert
07.01.18, 00:03

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04565 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Zweckvereinbarung zur Übertragung und Durchführung der ordnungsbehördlichen Aufgaben am Floßgraben Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 31.01.2018 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1) Der Stadtrat beschließt, dass die ordnungsbehördlichen Aufgaben am Floßgraben im Geltungsbereich der oben benannten Allgemeinverfügung auf die Stadt Leipzig übertragen und von ihr durchgeführt werden. 2) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die zur Regelung der Übertragung der ordnungsbehördlichen Aufgaben erforderliche Zweckvereinbarung zu unterzeichnen. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt 7.241,50 (2016) 3.000 Keine sep. PSPElement 1.100.55.4.0.01 Einzahlungen Auszahlungen x Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Die sich jährlich vom 01.03. bis 30.09. wiederholende Allgemeinverfügung zur Sicherung der Brut- und Wohnstätten des Eisvogels (Alcedo atthis) regelt das Betreten des Floßgrabens und Befahren mit muskelkraft- und maschinenbetriebenen Wasserfahrzeugen aller Art einschließlich Luftmatratzen und Flößen zwischen Einfahrt in den Waldsee Lauer in 04416 Markkleeberg und Einmündung in die Pleiße in 04277 Leipzig sowie das Betreten eines 20 m breiten beidseitigen Uferbereiches. Der Floßgraben fließt aus dem Gebiet des Landkreises Leipzig in das Leipziger Stadtgebiet. Ausschließlich an der Einmündung des Floßgrabens in die Pleiße ist in der Stadt Leipzig und unterhalb der über den Floßgraben führenden Holzbrücke in der Stadt Markkleeberg und somit auf dem Gebiet des Landkreises Leipzig für Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Allgemeinverfügung die Einrichtung von zwei Kontrollpunkten möglich. Diese erfolgt im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit durch Mitarbeiter der Leipziger Stadtverwaltung, insbesondere des Amtes für Umweltschutz, des Stadtordnungsdienstes, der Branddirektion, sowie durch Mitarbeiter des Umweltamtes des Landkreises Leipzig und/oder in Ausnahmefälle durch die Sächsische Wasserschutzpolizei. Aufgrund der Einwohnerzahl ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises personell nicht in einer mit der Stadt Leipzig vergleichbaren Lage, um das von der Landesdirektion Sachsen geforderte Schutzniveau permanent zu gewährleisten. Begründung: Liegt wie hier eine mehrfache örtliche und/oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden vor, die mit der Ausführung des Gesetzes und der Überwachung der vorgeschriebenen Gebote und Verbote betraut sind, so erscheint es nach den Erfahrungen in den vorangegangenen Jahren geboten, die Zuständigkeit durch eine Vereinbarung der Verwaltungsbehörden untereinander zu bestimmen, um die Gefahrenabwehr so effizient und effektiv wie möglich zu gestalten, um bei Zuwiderhandlungen die Ahndung und Verfolgung der Verstöße erfolgreich zu gestalten. Im Rahmen der Weisungsverwaltung hat die Landesdirektion Sachsen die nachgeordneten örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden nachdrücklich aufgefordert, bei dem Floßgraben die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzrechts intensiv zu überwachen, um die Brut der besonders streng geschützten Art durch zusätzlichen Bootsverkehr in den Sperrzeiten nicht zu gefährden. Dass die Kontrollen erforderlich sind, haben die bisherigen Saisonergebnisse bewiesen. Allein im Jahre 2016 wurden in der kontrollierten Sperrzeit 317 Verstöße registriert. Der Abschluss der Zweckvereinbarung ist aus naturschutzfachlicher Sicht das geeignete Instrument um das naturschutzrechtliche Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Allgemeinverfügung effektiv zu gestalten. Anlagen: Anlage 1: Zweckvereinbarung zur Übertragung und Durchführung der ordnungsbehördlichen Aufgaben am Floßgraben Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung Anlage 2: Übersichtskarte Geltungsbereich Floßgraben 3/3 Stand 24.5.2017 Zweckvereinbarung zur Übertragung und Durchführung der ordnungsbehördlichen Aufgaben am Floßgraben Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung zwischen der kreisfreien Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister - nachstehend Leipzig genannt und dem Landkreis Leipzig, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna, vertreten durch den Landrat - nachstehend Landkreis genannt sowie der Stadt Markkleeberg, Rathausplatz 1, 04416 Markkleeberg vertreten durch den Oberbürgermeister - nachstehend Markkleeberg genannt Gem. §§ 71 ff SächsKomZG wird folgende Zweckvereinbarung geschlossen: Präambel Ziel der Vereinbarung ist es in Bezug auf den Vollzug der Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung, durch kommunalrechtliche Zusammenarbeit zwischen der Kreisfreien Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und der Stadt Markkleeberg die Zuständigkeit von ordnungsbehördlichen Aufgaben in dem in § 1 dieser Zweckvereinbarung geregelten territorialen Geltungsbereich auf die Kreisfreie Stadt Leipzig zu übertragen, um den Floßgraben als rechtliche Einheit betrachten zu können. § 1 Territorialer Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet des Floßgrabens vom Abzweig des Floßgrabens aus dem Waldsee Lauer bis zur Grenze zum Stadtgebiet (siehe Karte) zuzüglich eines beidseitigen Landstreifens von je 20 m. § 2 Übertragung der ordnungsbehördlichen Aufgaben (1) Der Landkreis und Markkleeberg übertragen in Bezug auf den Vollzug der Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung ihre ordnungsbehördlichen Aufgaben in dem in § 1 dieser Zweckvereinbarung geregelten territorialen Geltungsbereich auf Leipzig. (2) Leipzig nimmt die unter Absatz 3 aufgeführten ordnungsbehördlichen Aufgaben infolge der Übertragung wahr. Leipzig ist für den Floßgraben im Vollzug der ordnungsbehördlichen Aufgaben in Bezug auf den Vollzug der Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung örtlich zuständig. (3) Der Landkreis überträgt in dem in § 1 dieser Zweckvereinbarung geregelten territorialen Geltungsbereich folgende ordnungsbehördliche Aufgaben in Bezug auf den Vollzug der Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung auf Leipzig: 1 von 3 Stand 24.5.2017 a) alle Aufgaben als Kreispolizeibehörde gemäß SächsPolG; b) alle Aufgaben als untere Naturschutzbehörde gemäß BNatSchG, SächsNatSchG und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften: (4) Markkleeberg überträgt in dem in § 1 dieser Zweckvereinbarung geregelten territorialen Geltungsbereich folgende ordnungsbehördliche Aufgaben in Bezug auf den Vollzug der Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg vom 25.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung auf Leipzig: Alle Aufgaben als Ortspolizeibehörde gemäß SächsPolG. (5) Der Landkreis und Markkleeberg wirken bei der o. g. Aufgabenerfüllung mit. § 3 Zusammenwirken Die Vertragsparteien stellen einander die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten. § 4 Kosten Leipzig erhebt im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Kosten (insbesondere Verwarn- und Bußgelder, Gebühren und Auslagen) von den Kostenschuldnern. Der Landkreis und Markkleeberg übernehmen keine Kosten für die von Leipzig zu erfüllenden Aufgaben. Im Gegenzug verbleiben alle Einnahmen bei Leipzig. § 5 Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung gilt unbefristet. Sie kann von jeder der Vertragsparteien zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss den jeweils anderen Parteien bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres zugegangen sein. (2) Hiervon unberührt bleibt das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen vor. (3) Der Abschluss und die Aufhebung (Kündigung) der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. (4) Begonnene Verfahren werden durch Leipzig abgeschlossen. § 6 Änderungen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. § 7 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung Lücken aufweist. Für diese Fälle verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer Regelung, die sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke in rechtlich zulässiger Art und Weise getroffen hätten. § 8 Streitigkeiten Können Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern nicht im gütlichen Einvernehmen geklärt werden, ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. 2 von 3 Stand 24.5.2017 § 9 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung sowie ihrer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Leipzig, Borna, Markkleeberg, Jung Oberbürgermeister Graichen Landrat Schütze Oberbürgermeister Anlage Übersichtskarte Geltungsbereich Floßgraben 3 von 3 Sperrung Mündung Floßgraben in die Pleiße Floßgraben Pleiße Floßgraben Floßgraben Sperrung Floßgraben ab Waldbad Lauer Waldbad Lauer Ü 0 125 250 500 750 1.000 Kilometer Herausgeber: Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz Gewässer Stadtgrenze Straßen Kartenbearbeitung: AfU, SG Umweltinformationssysteme Ras 11.04.2014 Kartengrundlage: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Luftbild 2011 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, ist im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nur mit Quellenangabe und Genehmigung der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz gestattet. Anlage zur Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in 04277 Leipzig und 04416 Markkleeberg