Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1330374.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
20.10.17, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. 04816-NF-01-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Unbefristete Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Allgemeine Verwaltung
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
09.01.2018
09.01.2018
16.01.2018
16.01.2018
31.01.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Für die Beantragung von Sondernutzungserlaubnissen gelten das Straßengesetz für den
Freistaat Sachsen (SächsStrG) sowie die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(Sondernutzungssatzung). Eine Sondernutzung beinhaltet eine zeitliche Beschränkung des
Gemeingebrauchs der Straße durch den Sondernutzer. Der Rechtsnatur der Sondernutzung
ist immanent, dass sie nicht dauerhaft ist, denn dies käme dem Wegfall der Fläche als
öffentliche Verkehrsfläche gleich. Sondernutzungserlaubnisse sind daher gemäß § 18 Abs. 2
SächsStrG i.V.m. § 2 Abs. 4 sowie § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung zeitlich und
räumlich auf das begründete Maß zu beschränken und stets befristet und/ oder auf Widerruf
zu erteilen.
In der Begründung des Antrags auf unbefristete Erlaubnisse wird im Wesentlichen auf den
Umfang der jeweils vorzulegenden Unterlagen abgestellt.
Dem Bedürfnis, nicht für jede Verlängerung einer Sondernutzungserlaubnis wieder dieselben
Unterlagen beifügen zu müssen, wird bereits Rechnung getragen. Das gemäß § 3 Abs. 1
der Sondernutzungssatzung vorgesehene vereinfachte Verfahren im Verlängerungs-/ Wiederholungsfall wird in der Praxis angewendet.
Für die Neubeantragung von Freisitzen (Gaststätten) beim Ordnungsamt sind i.d.R. lediglich
das entsprechende Antragsformular und eine Lageskizze durch den Antragsteller vorzulegen. Ab dem zweiten Jahr der Beantragung wird bei gleicher Beantragung von einem
Bestandsfreisitz ausgegangen und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Hierzu ist
lediglich das Antragsformular bei der zuständigen Behörde (Gewerbebehörde) einzureichen.
Eine erhebliche Reduzierung des Aufwandes besteht für den Antragsteller außerdem, wenn
er die Erlaubnis für das gesamte Jahr beantragt, d. h. nicht nur saisonbezogen. Diese
Möglichkeit wird derzeit auch seitens der Antragsteller genutzt.
Gleiches gilt für die Erteilung von Werbeaufstellern, Werbefahnen und Beachflags beim
Verkehrs- und Tiefbauamt. Auch hier ist im zweiten Jahr lediglich ein Verlängerungsantrag
zu stellen und Auskunft darüber zu geben, ob sich gegenüber dem Vorjahr Standort oder
Firmierung geändert haben.
Die geübte Verwaltungspraxis spiegelt das gesetzliche Leitbild der zeitlich beschränkten
Sondernutzungserlaubnis wider. Durch die Befristung wird bereits bei Erteilung der Erlaubnis
explizit deutlich, dass eine dauerhafte Nutzung tatsächlich nicht zulässig ist. Damit wird dem
Anschein der dauerhaften Entziehung und damit der faktischen Entwidmung der öffentlichen
Verkehrsfläche entgegen gewirkt.
Werden Sondernutzungserlaubnisse statt als befristete als widerrufliche
Sondernutzungserlaubnisse erteilt, erschwert dies den gerechten Intessenausgleich der
unterschiedlichen Antragsteller und erhöhen erheblich den Verwaltungsaufwand, da
zusätzliche Entscheidungen zu treffen und zusätzliche Bearbeitungen von Bescheiden
erfolgen müssen.
Eine Befristung bis maximal zum Ende des Kalenderjahres erfolgt auch deshalb, da im
Vorfeld und im Falle der hier geforderten unbefristeten Erlaubniserteilung nicht geprüft
werden kann, wie sich evtl. Baumaßnahmen, Leitungsverlegungen, Veranstaltungen u.Ä.
entwickeln.
Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sind stets die Belange des
Gemeingebrauchs als auch anderer Sondernutzer abzuwägen. Diese dürfen nicht von
vornherein auf Dauer ausgeschlossen werden. Es widerspräche auch der Ausgleichs- und
Verteilungsfunktion, die gerade durch die zeitliche Beschränkung gewährleistet sein soll.
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Mit befristet erteilten Sondernutzungserlaubnissen kann konkret und somit auch verbindlich
gegenüber den Antragstellern agiert werden. Das Risiko kurzfristiger Widerrufe entfällt
nahezu, da der Beurteilungszeitraum überschaubar bleibt und somit auch für den
Antragsteller berechenbarer ist.
Die Erteilung als befristet oder widerruflich liegt im Ermessen der Stadt Leipzig. Ein
Anspruch auf unbefristete Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zeitlich unbeschränkte und nur widerrufliche
Sondernutzungserlaubnisse nachteilig sind, da sie den Verwaltungsaufwand erheblich
erhöhen und für die Antragsteller die Dauer ihrer Erlaubnis unberechenbarer ist, den
Interessen der Antragsteller auf Verwaltungsvereinfachung aber durch das vereinfachte
Verlängerungsverfahren Rechnung getragen wird.
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