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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1330374.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
20.10.17, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:35

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. 04816-NF-01-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Unbefristete Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung FA Allgemeine Verwaltung FA Wirtschaft und Arbeit FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 09.01.2018 09.01.2018 16.01.2018 16.01.2018 31.01.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: Für die Beantragung von Sondernutzungserlaubnissen gelten das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) sowie die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung). Eine Sondernutzung beinhaltet eine zeitliche Beschränkung des Gemeingebrauchs der Straße durch den Sondernutzer. Der Rechtsnatur der Sondernutzung ist immanent, dass sie nicht dauerhaft ist, denn dies käme dem Wegfall der Fläche als öffentliche Verkehrsfläche gleich. Sondernutzungserlaubnisse sind daher gemäß § 18 Abs. 2 SächsStrG i.V.m. § 2 Abs. 4 sowie § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken und stets befristet und/ oder auf Widerruf zu erteilen. In der Begründung des Antrags auf unbefristete Erlaubnisse wird im Wesentlichen auf den Umfang der jeweils vorzulegenden Unterlagen abgestellt. Dem Bedürfnis, nicht für jede Verlängerung einer Sondernutzungserlaubnis wieder dieselben Unterlagen beifügen zu müssen, wird bereits Rechnung getragen. Das gemäß § 3 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung vorgesehene vereinfachte Verfahren im Verlängerungs-/ Wiederholungsfall wird in der Praxis angewendet. Für die Neubeantragung von Freisitzen (Gaststätten) beim Ordnungsamt sind i.d.R. lediglich das entsprechende Antragsformular und eine Lageskizze durch den Antragsteller vorzulegen. Ab dem zweiten Jahr der Beantragung wird bei gleicher Beantragung von einem Bestandsfreisitz ausgegangen und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Hierzu ist lediglich das Antragsformular bei der zuständigen Behörde (Gewerbebehörde) einzureichen. Eine erhebliche Reduzierung des Aufwandes besteht für den Antragsteller außerdem, wenn er die Erlaubnis für das gesamte Jahr beantragt, d. h. nicht nur saisonbezogen. Diese Möglichkeit wird derzeit auch seitens der Antragsteller genutzt. Gleiches gilt für die Erteilung von Werbeaufstellern, Werbefahnen und Beachflags beim Verkehrs- und Tiefbauamt. Auch hier ist im zweiten Jahr lediglich ein Verlängerungsantrag zu stellen und Auskunft darüber zu geben, ob sich gegenüber dem Vorjahr Standort oder Firmierung geändert haben. Die geübte Verwaltungspraxis spiegelt das gesetzliche Leitbild der zeitlich beschränkten Sondernutzungserlaubnis wider. Durch die Befristung wird bereits bei Erteilung der Erlaubnis explizit deutlich, dass eine dauerhafte Nutzung tatsächlich nicht zulässig ist. Damit wird dem Anschein der dauerhaften Entziehung und damit der faktischen Entwidmung der öffentlichen Verkehrsfläche entgegen gewirkt. Werden Sondernutzungserlaubnisse statt als befristete als widerrufliche Sondernutzungserlaubnisse erteilt, erschwert dies den gerechten Intessenausgleich der unterschiedlichen Antragsteller und erhöhen erheblich den Verwaltungsaufwand, da zusätzliche Entscheidungen zu treffen und zusätzliche Bearbeitungen von Bescheiden erfolgen müssen. Eine Befristung bis maximal zum Ende des Kalenderjahres erfolgt auch deshalb, da im Vorfeld und im Falle der hier geforderten unbefristeten Erlaubniserteilung nicht geprüft werden kann, wie sich evtl. Baumaßnahmen, Leitungsverlegungen, Veranstaltungen u.Ä. entwickeln. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sind stets die Belange des Gemeingebrauchs als auch anderer Sondernutzer abzuwägen. Diese dürfen nicht von vornherein auf Dauer ausgeschlossen werden. Es widerspräche auch der Ausgleichs- und Verteilungsfunktion, die gerade durch die zeitliche Beschränkung gewährleistet sein soll. 3/4 Mit befristet erteilten Sondernutzungserlaubnissen kann konkret und somit auch verbindlich gegenüber den Antragstellern agiert werden. Das Risiko kurzfristiger Widerrufe entfällt nahezu, da der Beurteilungszeitraum überschaubar bleibt und somit auch für den Antragsteller berechenbarer ist. Die Erteilung als befristet oder widerruflich liegt im Ermessen der Stadt Leipzig. Ein Anspruch auf unbefristete Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zeitlich unbeschränkte und nur widerrufliche Sondernutzungserlaubnisse nachteilig sind, da sie den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und für die Antragsteller die Dauer ihrer Erlaubnis unberechenbarer ist, den Interessen der Antragsteller auf Verwaltungsvereinfachung aber durch das vereinfachte Verlängerungsverfahren Rechnung getragen wird. 4/4