Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1320588.pdf
Größe
115 kB
Erstellt
28.09.17, 12:00
Aktualisiert
31.05.18, 22:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04756-VSP-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Bildung eines Werbebeirates
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Kultur
FA Allgemeine Verwaltung
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
05.01.2018
09.01.2018
16.01.2018
31.01.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
x
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt „Ablehnung“.
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Ablehnung
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Die Zielrichtung des Antrags, die Aufgaben und Kompetenzen des geforderten
Werbebeirates sind unklar. Im Folgenden werden die Möglichkeiten der städtischen
Einflussnahme auf Werbung beschrieben, die sehr begrenzt sind.
Bei der Werbung muss zwischen Werbestandorten auf öffentlichen und privaten Flächen
unterschieden werden.
1. Werbung auf privaten Flächen
Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen auf privatem Grund und
Boden wird auf der Grundlage der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und/oder des
Sächsischen Denkmalschutzgesetzes geprüft und entschieden. Dazu erfolgt die Prüfung der
Zulässigkeit überwiegend nach § 63 SächsBO, die gleichzeitig eine Prüfung nach den §§ 29
bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) bedingt. Hierbei handelt es sich umfänglich um die Prüfung
der planungsrechtlichen Zulässigkeit. Eine eventuell verunstaltende Wirkung des Straßen-,
Orts- und Landschaftsbildes ist nicht Prüfumfang nach § 63 SächsBO, sondern
Prüfgegenstand des Bauordnungsrechtes, das in der Prüfung nach § 63 nicht herangezogen
werden darf. Bei der Prüfung und Erteilung einer Baugenehmigung ist somit nicht der „Inhalt
einer Werbeanlage“ Entscheidungsgegenstand, sondern immer die Größe und Lage der
beantragten Werbeanlage. Das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege kann daher keinen
Einfluss auf die Werbeinhalte nehmen.
2. Werbung im öffentlichen Raum
Die Werbeanlagen im öffentlichen Raum, die im Rahmen einer Dienstleistungs-konzession
vergeben wurden oder noch werden, enthalten bereits eine Regelung im Vertrag, die
Werbung untersagt, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder gegen die
aktuellen Empfehlungen des Deutschen Werberates gegen Herabwürdigung und
Diskriminierung von Personen verstößt.
Damit ist die einzige gesetzlich durchsetzbare Möglichkeit zur Eingrenzung von
Werbeinhalten bereits geschaffen worden. Eine weiterführende Reglementierung („Zensur“)
ist im Bereich der Werbung nicht möglich.
Grenzen der Einflussmöglichkeiten
Bei der gesamten Diskussion darf man nicht außer Acht lassen, dass die Werbepartner der
Stadt ihre Werbeanlagen nur für Werbekampagnen, die zentral für ganz Deutschland
gebucht werden, zur Verfügung stellen. Eine Qualitätskontrolle wie hier vorgeschlagen,
würde bedeuten, dass nach Abfrage beim Werbepartner über freie Werbestandorte,
gleichzeitig für die jeweilige Dekade ein Probeabzug vom Werbeplakat zur Verfügung gestellt
und dann vom Werbebeirat der Stadt bewertet werden müsste. Diese Bewertung ist aus
Sicht der Verwaltung bei der Vielzahl der wöchentlich wechselnden Werbekampagnen nicht
leistbar und würde die Werbefirmen als Gewerbetreibende unzulässig einschränken.
Die Auswirkungen auf den Werbemarkt hätten tiefgreifende Folgen. Denn das Ziel, die
Qualität von Werbung zu erhöhen, würde dabei nur für die öffentlichen Flächen greifen.
Private Werbeflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Straßenraum oder an Gebäuden
befinden, können keiner Einschränkung unterzogen werden. Wenn also die Stadt eine
derartige Einschränkung und vorherige Beurteilung aller Werbekampagnen vor dem
Aushang vornehmen wollte, müssen die aktuellen Konzessionen beendet werden, da unter
diesen Bedingungen keine uneingeschränkte Vermarktung mehr möglich ist. Der zu
erwartende Gewinn der Werbepartner würde unvorhersehbar eingeschränkt und eine mit der
Ausschreibung geplante Vermarktung durch den Konzessionär verhindert.
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Werbung im Auftrag der Stadt und ihrer Eigenbetriebe
Die Bewertung von Kampagnen im Rahmen der Eigen- und Kulturwerbung ist aber
vorstellbar. Hier ist die Stadt durch seine Kultureinrichtungen selbst der Initiator der
Werbebotschaft und könnte dort gezielt Einfluss auf deren Inhalt nehmen, was auch bereits
praktiziert wird.
Die Ansiedlung einer Bewertung von Werbekampagnen bei der LTM GmbH erschließt sich
aus dem Sachverhalt nicht, da die Qualität von Werbung in Bezug auf Imagewerbung einer
Stadt oder Veranstaltungen in der Stadt kaum mit übergreifenden Marketingwerbeaktionen
vergleichbar scheint.
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