Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1320588.pdf
Größe
115 kB
Erstellt
28.09.17, 12:00
Aktualisiert
31.05.18, 22:42

öffnen download melden Dateigröße: 115 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04756-VSP-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Bildung eines Werbebeirates Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Kultur FA Allgemeine Verwaltung FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 05.01.2018 09.01.2018 16.01.2018 31.01.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung x ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt „Ablehnung“. 1/4 Ablehnung Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: Die Zielrichtung des Antrags, die Aufgaben und Kompetenzen des geforderten Werbebeirates sind unklar. Im Folgenden werden die Möglichkeiten der städtischen Einflussnahme auf Werbung beschrieben, die sehr begrenzt sind. Bei der Werbung muss zwischen Werbestandorten auf öffentlichen und privaten Flächen unterschieden werden. 1. Werbung auf privaten Flächen Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen auf privatem Grund und Boden wird auf der Grundlage der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und/oder des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes geprüft und entschieden. Dazu erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit überwiegend nach § 63 SächsBO, die gleichzeitig eine Prüfung nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) bedingt. Hierbei handelt es sich umfänglich um die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit. Eine eventuell verunstaltende Wirkung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes ist nicht Prüfumfang nach § 63 SächsBO, sondern Prüfgegenstand des Bauordnungsrechtes, das in der Prüfung nach § 63 nicht herangezogen werden darf. Bei der Prüfung und Erteilung einer Baugenehmigung ist somit nicht der „Inhalt einer Werbeanlage“ Entscheidungsgegenstand, sondern immer die Größe und Lage der beantragten Werbeanlage. Das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege kann daher keinen Einfluss auf die Werbeinhalte nehmen. 2. Werbung im öffentlichen Raum Die Werbeanlagen im öffentlichen Raum, die im Rahmen einer Dienstleistungs-konzession vergeben wurden oder noch werden, enthalten bereits eine Regelung im Vertrag, die Werbung untersagt, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder gegen die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Werberates gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen verstößt. Damit ist die einzige gesetzlich durchsetzbare Möglichkeit zur Eingrenzung von Werbeinhalten bereits geschaffen worden. Eine weiterführende Reglementierung („Zensur“) ist im Bereich der Werbung nicht möglich. Grenzen der Einflussmöglichkeiten Bei der gesamten Diskussion darf man nicht außer Acht lassen, dass die Werbepartner der Stadt ihre Werbeanlagen nur für Werbekampagnen, die zentral für ganz Deutschland gebucht werden, zur Verfügung stellen. Eine Qualitätskontrolle wie hier vorgeschlagen, würde bedeuten, dass nach Abfrage beim Werbepartner über freie Werbestandorte, gleichzeitig für die jeweilige Dekade ein Probeabzug vom Werbeplakat zur Verfügung gestellt und dann vom Werbebeirat der Stadt bewertet werden müsste. Diese Bewertung ist aus Sicht der Verwaltung bei der Vielzahl der wöchentlich wechselnden Werbekampagnen nicht leistbar und würde die Werbefirmen als Gewerbetreibende unzulässig einschränken. Die Auswirkungen auf den Werbemarkt hätten tiefgreifende Folgen. Denn das Ziel, die Qualität von Werbung zu erhöhen, würde dabei nur für die öffentlichen Flächen greifen. Private Werbeflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Straßenraum oder an Gebäuden befinden, können keiner Einschränkung unterzogen werden. Wenn also die Stadt eine derartige Einschränkung und vorherige Beurteilung aller Werbekampagnen vor dem Aushang vornehmen wollte, müssen die aktuellen Konzessionen beendet werden, da unter diesen Bedingungen keine uneingeschränkte Vermarktung mehr möglich ist. Der zu erwartende Gewinn der Werbepartner würde unvorhersehbar eingeschränkt und eine mit der Ausschreibung geplante Vermarktung durch den Konzessionär verhindert. 3/4 Werbung im Auftrag der Stadt und ihrer Eigenbetriebe Die Bewertung von Kampagnen im Rahmen der Eigen- und Kulturwerbung ist aber vorstellbar. Hier ist die Stadt durch seine Kultureinrichtungen selbst der Initiator der Werbebotschaft und könnte dort gezielt Einfluss auf deren Inhalt nehmen, was auch bereits praktiziert wird. Die Ansiedlung einer Bewertung von Werbekampagnen bei der LTM GmbH erschließt sich aus dem Sachverhalt nicht, da die Qualität von Werbung in Bezug auf Imagewerbung einer Stadt oder Veranstaltungen in der Stadt kaum mit übergreifenden Marketingwerbeaktionen vergleichbar scheint. 4/4