Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1297778.pdf
Größe
101 kB
Erstellt
31.07.17, 12:00
Aktualisiert
08.01.18, 20:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04486-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Betrachtung des Gewässersystems einschließlich der Problemlösungen im
Südwesten Leipzigs
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
09.01.2018
16.01.2018
31.01.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☒ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt, da bereits Verwaltungshandeln.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Begründung:
Die Gründung einer ämterübergreifenden Arbeitsgruppe unter der Leitung des ASG ist nicht
notwendig, da die Abstimmung in den bestehenden Strukturen bereits umfassend erfolgt und
zukünftig noch intensiviert wird.
Die geforderten Maßnahmen sind bereits Verwaltungshandeln. Die Stadtverwaltung Leipzig
arbeitet eng mit den Leipziger Wasserwerken zusammen, um Strategien zur Verbesserung
der wassersensiblen Infrastrukturen in Leipzig zu entwickeln. Des Weiteren wirkt sie unter
anderem an folgenden Projekten mit:
1. Anpassung der Regenwasserbewirtschaftung im Siedlungsbestand an den Klimawandel
als Gestaltungsprozess kommunaler Akteure (AnReKA)
Im Rahmen von AnReKA soll für Modellgebiete eine multifunktionale Strategie erarbeitet
werden, welche dem Umgang mit den Herausforderungen einer nachhaltigen
Regenwasserbewirtschaftung im Siedlungsbestand dient (Klimawandel, zunehmende
Versiegelung, Umsetzung EU-Wasserrahmenrichtlinie etc.). Die aus den Modellgebieten
gewonnenen Erkenntnisse werden später auf die Gesamtstadt übertragen. Im Rahmen
des Forschungsprojektes arbeiten Wissenschaftler mit städtischen Ämtern, den
Wasserver- und -entsorgern sowie mit weiteren relevanten Akteuren
(Grundstückseigentümern, betroffenen Bürgern u. a.) zusammen. Hierbei soll
Fachwissen mit dem Erfahrungswissen aus der Praxis verknüpft werden, um in der
Praxis anwendbare Ergebnisse zu erarbeiten.
2. Untersuchungen zur Verbesserung der Wasserhaushaltssituation ausgewählter
Fließgewässer
In Zusammenarbeit mit dem Institut für Geographie der Universität Leipzig sollen Defizite
in den Wasserdargeboten ausgewählter Untersuchungsgebiete im Stadtgebiet
aufgedeckt und Strategien (z. B. Intensivierung der Retention) entwickelt werden, um die
Wasserhaushaltssituation unter Beachtung der Maßgaben zur Umsetzung der EUWasserrahmenrichtlinie verbessern zu können. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse
sollen später auch als Grundlage für die Übertragung auf andere Stadtgebiete dienen.
Weiterhin gelten die nachfolgenden Ergänzungen.
Ergänzungen zu den unter Punkt 2 des Antrages geschilderten Sachverhalten:
Krebsgraben:
Im Zuge des Hochwassermanagements wird durch die Rufbereitschaft bei der Stadt Leipzig
auch das Schieberbauwerk am Knauthainer Elstermühlgraben gedrosselt, so dass die
erhöhten Abflüsse des Krebsgrabens gefahrlos abgeführt werden können.
Im Weiteren hat die Freiwillige Feuerwehr Hartmannsdorf seit August 2016 zugehörige
Schlüssel und eine Einweisung für das Schieberbauwerk des Knauthainer
Elstermühlgrabens erhalten. Sonach kann kurzfristig und unabhängig vom Havarieeinsatz
der Stadt Leipzig gehandelt werden.
Klucksgraben:
Der Klucksgraben wird lt. Leistungsverzeichnis (Gewässerunterhaltung) 4 x jährlich
bezüglich der Beräumung des Abflussprofiles und 3 x jährlich hinsichtlich der
Böschungsmahd unterhalten. Der Unterhaltungsturnus genügt im Wesentlichen, das
abfließende Wasser gefahrlos abzuleiten.
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(kleiner) Angerteich Rehbach:
Die Schilfbestände des Angerteiches Rehbach werden 1 x jährlich im Oktober unterhalb der
Wasserlinie geschnitten, um eine Ausbreitung einzudämmen. Nach Maßgaben des
Naturschutzes ist dabei 1/3 des Altbestandes zu erhalten.
Knauthainer Elstermühlgraben:
Um Verstopfungen und das Ansammeln von Geschwemmsel vorzubeugen, werden alle
Durchlässe und das Einlaufgitter an der Gefällestufe Hartmannsdorf 1 x wöchentlich
gereinigt. Im Weiteren werden 3 x jährlich das Abflussprofil beräumt sowie das Profil gemäht.
Auf Grund dieser dichten Unterhaltungsgänge ist eine ausreichende Wasserführung des
Gewässers gewährleistet.
Der Knauthainer Elstermühlgraben wird derzeit in seiner gesamten Strecke (ca. 6,4 km)
zwischen Abzweig aus der Weißen Elster an der Gefällestufe Hartmannsdorf und seiner
Mündung in genannten Fluss in Hinblick auf die Verbesserung seines ökologischen Zustand
planerisch betrachtet. Wichtigste Maßnahmen sind die Herstellung der
Längsdurchgängigkeit, die Verbesserung des Gewässerprofils sowie eine Laufkorrektur, die
sich durch Ausprägung von landschafts- bzw. gewässertypischen Flussschleifen (Mäandern)
erreichen lässt. Hierzu ist ein beträchtlicher Flächenbedarf erforderlich, der sich in Gestalt
eines künftigen Gewässerentwicklungskorridors von 25 bis 40 m Breite sichern lässt.
Diesbezüglich werden durch die Flurbereinigungsbehörde der Stadt Leipzig ein
Flurbereinigungsverfahren zwischen nördlicher Ortslage Knauthain und Wingertgasse bzw.
weitere Aktivitäten zur Bodenneuordnung durchgeführt. Die Maßnahmen sind mit hohen
planerischen, administrativen und materiellen Aufwendungen (Baukosten) verbunden und
bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung bzw. Planfeststellung.
Mit der durchgängigen ökologischen Aufwertung des vor allem infolge bergbaulicher
Aktivitäten stark nachteilig veränderten Elstermühlgrabens werden die Direktiven der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt. Die bauliche Umsetzung der geplanten
Maßnahmen (derzeit ist die Vorplanung weitestgehend abgeschlossen) soll noch während
des 2. Bewirtschaftungszyklus bis 2021 erfolgen.
Zulauf Schlosspark Knauthain:
Der Zulaufgraben zum Schlosspark wurde 2016 partiell beräumt. Auf Grund geringer
Fließgeschwindigkeiten und des Eintrages von Laub ist eine anhaltende Sedimentation im
Graben feststellbar. Zurzeit wird im Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG) geprüft, ob
finanzielle Mittel für eine kurzfristige Teilentschlammung bereitgestellt werden können.
Dorfteich Knauthain Süd:
Die Schilfbestände des südlichen Dorfteiches Knauthain werden 1x jährlich im Oktober
unterhalb der Wasserlinie geschnitten, um eine Ausbreitung einzudämmen. Nach Maßgaben
des Naturschutzes ist dabei 1/3 des Altbestandes zu erhalten. Die bruchgefährdeten Weiden
weisen allesamt eine Neigung Richtung Wasserfläche auf, so dass keine Gefahr für Leib und
Leben zu erkennen ist. Wasserwirtschaftlich stellen diese Bäume ebenfalls kein Problem dar,
so dass hier weitere Maßnahmen als nicht zwingend notwendig erachtet werden. Brechen
Äste ab, werden diese selbstverständlich aus dem Wasser beräumt.
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Dorfteich Knauthain Mitte:
Die Schilfbestände des mittleren Dorfteiches Knauthain werden 1 x jährlich im Oktober
unterhalb der Wasserlinie geschnitten, um eine Ausbreitung einzudämmen. Nach Maßgaben
des Naturschutzes ist dabei 1/3 des Altbestandes zu erhalten. Im Jahr 2016 wurde die
Schilfmahd ohne vorherige Absprache mit dem ASG vom beauftragten Unternehmen aus
Kapazitätsgründen ausgelassen. Diese Tatsache wurde dem ASG erst bei einer
Ortsbegehung im Winter bekannt. Da das Gewässer zu diesem Zeitpunkt zugefroren war,
war eine nachholende Mahd nicht möglich. Ab März begann dann der Schutzzeitraum, in
welchem eine Schilfmahd aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
Die Maßnahme wird dann ab Oktober 2017 nachgeholt.
Zickmantelscher Mühlgraben:
Um die Wasserversorgung des Gewässers zu gewährleisten, wurde die Zulaufleitung in
Nähe des Wehres Großzschocher im Spätherbst 2016 gespült. Sonach wird das Gewässer
durchflossen und ein Defizit in Bezug auf die Bespannung des Gewässers ist nicht zu
besorgen.
Teich Anton-Zickmantel-Park
Über den Zu- und Ablauf des Teiches liegen dem ASG bisher keinerlei Unterlagen vor. Nach
Ortsbegehung im Juni wurden die Defizite entdeckt. Entsprechende Maßnahmen zur
Erkundung des Leitungsverlaufes und -zustandes wurden bereits in die Wege geleitet. Der
Ablauf führt über ein Privatgrundstück, weshalb der Grundstückseigentümer mit
einzubeziehen ist. Der Kontakt mit dem Eigentümer wurde bereits aufgenommen. Weitere
Schritte werden folgen.
Fortunabad:
Die Pflege des Zu- und Ablaufgrabens wurde in der Tat in den letzten Jahren vernachlässigt.
Noch in diesem Jahr wird die Gewässerunterhaltung für Los 3 neu ausgeschrieben. Die
beiden Gräben wurden bereits mit in das Leistungsverzeichnis aufgenommen. Zukünftig wird
regelmäßig (1 x jährlich im November) eine Abflussprofilberäumung an beiden Gräben
erfolgen. Gleichzeitig werden die Böschungen auf der Gesamtlänge des Zulaufgrabens
gemäht sowie Gehölzüberhänge beseitigt. Gleiches erfolgt in Teilbereichen des
Ablaufgrabens.
Bei dem Pfad am Fortunabad handelt es sich um keinen gewidmeten Weg. Das Fortunabad,
einschließlich seines Umfeldes, befindet sich im LSG „Leipziger Auwald“, zudem handelt es
sich um ein geschütztes Biotop. Eine Verkehrssicherungspflicht liegt hier nicht vor. Das
Betreten freien Geländes geschieht immer auf eigene Gefahr. Die Pflege im LSG ist auf das
absolut notwenige Maß zu beschränken.
Weiße Elster:
Die Weiße Elster ist ein Gewässer 1. Ordnung. Bei Gewässern 1. Ordnung obliegt die
Unterhaltung dem Freistaat Sachsen, welche durch den Staatsbetrieb
Landestalsperrenverwaltung (LTV) wahrgenommen wird.
Die Weiße Elster dient im Leipziger Südwesten als Vorflut für die Gewässer 2. Ordnung. Die
direkte Einleitung erfolgt über den Krebsgraben und den Knauthainer Elstermühlgraben.
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Im Hochwasserfall kann der Zulauf des Knauthainer Elstermühlgrabens oberhalb der
Gefällestufe Hartmannsdorf gedrosselt und der Krebsgraben über den Krebsgrabenumfluter
in den Knauthainer Elstermühlgraben geleitet werden. Während die Drosselung des
Knauthainer Elstermühlgrabens durch die Stadt Leipzig, ASG, in Abstimmung mit den
Freiwilligen Feuer-wehren Knautnaundorf und Rehbach erfolgt, wird durch die LTV das
Krebsgrabensiel (Abschlagsbauwerk an der Weißen Elster) im Hochwasserfall geschlossen
und der Krebsgrabenumfluter geöffnet. Krebsgraben und Krebsgrabenumfluter gehören zu
den Gewässern 2. Ordnung.
Die nahe der Weißen Elster liegenden Ortsteile Hartmannsdorf und Knautnaundorf befinden
sich nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet und werden bei Hochwasser der
Weißen Elster durch diese nicht beeinträchtigt. Es besteht auch keine Abhängigkeit des
Rückstaus von Niederschlagswasser in den Ortsteilen von den Durchflussmengen der
Weißen Elster.
Die LTV ist bei allen die Weiße Elster betreffenden Änderungen der
Niederschlagswasserableitungen zu beteiligen.
Zusätzliche Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ertüchtigung der wasserwirtschaftlichen Anlagen und
Gewässer nicht für extreme Niederschlagsereignisse ausgelegt werden kann.
Für diese Fälle sind Grundstückseigentümer verpflichtet, im Rahmen des ihnen Möglichen
und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen
Hochwasserfolgen und zur Schadensminimierung zu treffen, insbesondere die Nutzung von
Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch
Hochwasser anzupassen (§ 5 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz).
Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen und -fachlichen Belange bei das Gewässersystem
betreffenden konkreten Vorhaben ist grundsätzlich die untere Naturschutzbehörde zu
beteiligen.
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