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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1297778.pdf
Größe
101 kB
Erstellt
31.07.17, 12:00
Aktualisiert
08.01.18, 20:54

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Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04486-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Betrachtung des Gewässersystems einschließlich der Problemlösungen im Südwesten Leipzigs Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 09.01.2018 16.01.2018 31.01.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☒ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Antrag wird abgelehnt, da bereits Verwaltungshandeln. 1/6 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/6 Begründung: Die Gründung einer ämterübergreifenden Arbeitsgruppe unter der Leitung des ASG ist nicht notwendig, da die Abstimmung in den bestehenden Strukturen bereits umfassend erfolgt und zukünftig noch intensiviert wird. Die geforderten Maßnahmen sind bereits Verwaltungshandeln. Die Stadtverwaltung Leipzig arbeitet eng mit den Leipziger Wasserwerken zusammen, um Strategien zur Verbesserung der wassersensiblen Infrastrukturen in Leipzig zu entwickeln. Des Weiteren wirkt sie unter anderem an folgenden Projekten mit: 1. Anpassung der Regenwasserbewirtschaftung im Siedlungsbestand an den Klimawandel als Gestaltungsprozess kommunaler Akteure (AnReKA) Im Rahmen von AnReKA soll für Modellgebiete eine multifunktionale Strategie erarbeitet werden, welche dem Umgang mit den Herausforderungen einer nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung im Siedlungsbestand dient (Klimawandel, zunehmende Versiegelung, Umsetzung EU-Wasserrahmenrichtlinie etc.). Die aus den Modellgebieten gewonnenen Erkenntnisse werden später auf die Gesamtstadt übertragen. Im Rahmen des Forschungsprojektes arbeiten Wissenschaftler mit städtischen Ämtern, den Wasserver- und -entsorgern sowie mit weiteren relevanten Akteuren (Grundstückseigentümern, betroffenen Bürgern u. a.) zusammen. Hierbei soll Fachwissen mit dem Erfahrungswissen aus der Praxis verknüpft werden, um in der Praxis anwendbare Ergebnisse zu erarbeiten. 2. Untersuchungen zur Verbesserung der Wasserhaushaltssituation ausgewählter Fließgewässer In Zusammenarbeit mit dem Institut für Geographie der Universität Leipzig sollen Defizite in den Wasserdargeboten ausgewählter Untersuchungsgebiete im Stadtgebiet aufgedeckt und Strategien (z. B. Intensivierung der Retention) entwickelt werden, um die Wasserhaushaltssituation unter Beachtung der Maßgaben zur Umsetzung der EUWasserrahmenrichtlinie verbessern zu können. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen später auch als Grundlage für die Übertragung auf andere Stadtgebiete dienen. Weiterhin gelten die nachfolgenden Ergänzungen. Ergänzungen zu den unter Punkt 2 des Antrages geschilderten Sachverhalten: Krebsgraben: Im Zuge des Hochwassermanagements wird durch die Rufbereitschaft bei der Stadt Leipzig auch das Schieberbauwerk am Knauthainer Elstermühlgraben gedrosselt, so dass die erhöhten Abflüsse des Krebsgrabens gefahrlos abgeführt werden können. Im Weiteren hat die Freiwillige Feuerwehr Hartmannsdorf seit August 2016 zugehörige Schlüssel und eine Einweisung für das Schieberbauwerk des Knauthainer Elstermühlgrabens erhalten. Sonach kann kurzfristig und unabhängig vom Havarieeinsatz der Stadt Leipzig gehandelt werden. Klucksgraben: Der Klucksgraben wird lt. Leistungsverzeichnis (Gewässerunterhaltung) 4 x jährlich bezüglich der Beräumung des Abflussprofiles und 3 x jährlich hinsichtlich der Böschungsmahd unterhalten. Der Unterhaltungsturnus genügt im Wesentlichen, das abfließende Wasser gefahrlos abzuleiten. 3/6 (kleiner) Angerteich Rehbach: Die Schilfbestände des Angerteiches Rehbach werden 1 x jährlich im Oktober unterhalb der Wasserlinie geschnitten, um eine Ausbreitung einzudämmen. Nach Maßgaben des Naturschutzes ist dabei 1/3 des Altbestandes zu erhalten. Knauthainer Elstermühlgraben: Um Verstopfungen und das Ansammeln von Geschwemmsel vorzubeugen, werden alle Durchlässe und das Einlaufgitter an der Gefällestufe Hartmannsdorf 1 x wöchentlich gereinigt. Im Weiteren werden 3 x jährlich das Abflussprofil beräumt sowie das Profil gemäht. Auf Grund dieser dichten Unterhaltungsgänge ist eine ausreichende Wasserführung des Gewässers gewährleistet. Der Knauthainer Elstermühlgraben wird derzeit in seiner gesamten Strecke (ca. 6,4 km) zwischen Abzweig aus der Weißen Elster an der Gefällestufe Hartmannsdorf und seiner Mündung in genannten Fluss in Hinblick auf die Verbesserung seines ökologischen Zustand planerisch betrachtet. Wichtigste Maßnahmen sind die Herstellung der Längsdurchgängigkeit, die Verbesserung des Gewässerprofils sowie eine Laufkorrektur, die sich durch Ausprägung von landschafts- bzw. gewässertypischen Flussschleifen (Mäandern) erreichen lässt. Hierzu ist ein beträchtlicher Flächenbedarf erforderlich, der sich in Gestalt eines künftigen Gewässerentwicklungskorridors von 25 bis 40 m Breite sichern lässt. Diesbezüglich werden durch die Flurbereinigungsbehörde der Stadt Leipzig ein Flurbereinigungsverfahren zwischen nördlicher Ortslage Knauthain und Wingertgasse bzw. weitere Aktivitäten zur Bodenneuordnung durchgeführt. Die Maßnahmen sind mit hohen planerischen, administrativen und materiellen Aufwendungen (Baukosten) verbunden und bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung bzw. Planfeststellung. Mit der durchgängigen ökologischen Aufwertung des vor allem infolge bergbaulicher Aktivitäten stark nachteilig veränderten Elstermühlgrabens werden die Direktiven der europäischen Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt. Die bauliche Umsetzung der geplanten Maßnahmen (derzeit ist die Vorplanung weitestgehend abgeschlossen) soll noch während des 2. Bewirtschaftungszyklus bis 2021 erfolgen. Zulauf Schlosspark Knauthain: Der Zulaufgraben zum Schlosspark wurde 2016 partiell beräumt. Auf Grund geringer Fließgeschwindigkeiten und des Eintrages von Laub ist eine anhaltende Sedimentation im Graben feststellbar. Zurzeit wird im Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG) geprüft, ob finanzielle Mittel für eine kurzfristige Teilentschlammung bereitgestellt werden können. Dorfteich Knauthain Süd: Die Schilfbestände des südlichen Dorfteiches Knauthain werden 1x jährlich im Oktober unterhalb der Wasserlinie geschnitten, um eine Ausbreitung einzudämmen. Nach Maßgaben des Naturschutzes ist dabei 1/3 des Altbestandes zu erhalten. Die bruchgefährdeten Weiden weisen allesamt eine Neigung Richtung Wasserfläche auf, so dass keine Gefahr für Leib und Leben zu erkennen ist. Wasserwirtschaftlich stellen diese Bäume ebenfalls kein Problem dar, so dass hier weitere Maßnahmen als nicht zwingend notwendig erachtet werden. Brechen Äste ab, werden diese selbstverständlich aus dem Wasser beräumt. 4/6 Dorfteich Knauthain Mitte: Die Schilfbestände des mittleren Dorfteiches Knauthain werden 1 x jährlich im Oktober unterhalb der Wasserlinie geschnitten, um eine Ausbreitung einzudämmen. Nach Maßgaben des Naturschutzes ist dabei 1/3 des Altbestandes zu erhalten. Im Jahr 2016 wurde die Schilfmahd ohne vorherige Absprache mit dem ASG vom beauftragten Unternehmen aus Kapazitätsgründen ausgelassen. Diese Tatsache wurde dem ASG erst bei einer Ortsbegehung im Winter bekannt. Da das Gewässer zu diesem Zeitpunkt zugefroren war, war eine nachholende Mahd nicht möglich. Ab März begann dann der Schutzzeitraum, in welchem eine Schilfmahd aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Die Maßnahme wird dann ab Oktober 2017 nachgeholt. Zickmantelscher Mühlgraben: Um die Wasserversorgung des Gewässers zu gewährleisten, wurde die Zulaufleitung in Nähe des Wehres Großzschocher im Spätherbst 2016 gespült. Sonach wird das Gewässer durchflossen und ein Defizit in Bezug auf die Bespannung des Gewässers ist nicht zu besorgen. Teich Anton-Zickmantel-Park Über den Zu- und Ablauf des Teiches liegen dem ASG bisher keinerlei Unterlagen vor. Nach Ortsbegehung im Juni wurden die Defizite entdeckt. Entsprechende Maßnahmen zur Erkundung des Leitungsverlaufes und -zustandes wurden bereits in die Wege geleitet. Der Ablauf führt über ein Privatgrundstück, weshalb der Grundstückseigentümer mit einzubeziehen ist. Der Kontakt mit dem Eigentümer wurde bereits aufgenommen. Weitere Schritte werden folgen. Fortunabad: Die Pflege des Zu- und Ablaufgrabens wurde in der Tat in den letzten Jahren vernachlässigt. Noch in diesem Jahr wird die Gewässerunterhaltung für Los 3 neu ausgeschrieben. Die beiden Gräben wurden bereits mit in das Leistungsverzeichnis aufgenommen. Zukünftig wird regelmäßig (1 x jährlich im November) eine Abflussprofilberäumung an beiden Gräben erfolgen. Gleichzeitig werden die Böschungen auf der Gesamtlänge des Zulaufgrabens gemäht sowie Gehölzüberhänge beseitigt. Gleiches erfolgt in Teilbereichen des Ablaufgrabens. Bei dem Pfad am Fortunabad handelt es sich um keinen gewidmeten Weg. Das Fortunabad, einschließlich seines Umfeldes, befindet sich im LSG „Leipziger Auwald“, zudem handelt es sich um ein geschütztes Biotop. Eine Verkehrssicherungspflicht liegt hier nicht vor. Das Betreten freien Geländes geschieht immer auf eigene Gefahr. Die Pflege im LSG ist auf das absolut notwenige Maß zu beschränken. Weiße Elster: Die Weiße Elster ist ein Gewässer 1. Ordnung. Bei Gewässern 1. Ordnung obliegt die Unterhaltung dem Freistaat Sachsen, welche durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung (LTV) wahrgenommen wird. Die Weiße Elster dient im Leipziger Südwesten als Vorflut für die Gewässer 2. Ordnung. Die direkte Einleitung erfolgt über den Krebsgraben und den Knauthainer Elstermühlgraben. 5/6 Im Hochwasserfall kann der Zulauf des Knauthainer Elstermühlgrabens oberhalb der Gefällestufe Hartmannsdorf gedrosselt und der Krebsgraben über den Krebsgrabenumfluter in den Knauthainer Elstermühlgraben geleitet werden. Während die Drosselung des Knauthainer Elstermühlgrabens durch die Stadt Leipzig, ASG, in Abstimmung mit den Freiwilligen Feuer-wehren Knautnaundorf und Rehbach erfolgt, wird durch die LTV das Krebsgrabensiel (Abschlagsbauwerk an der Weißen Elster) im Hochwasserfall geschlossen und der Krebsgrabenumfluter geöffnet. Krebsgraben und Krebsgrabenumfluter gehören zu den Gewässern 2. Ordnung. Die nahe der Weißen Elster liegenden Ortsteile Hartmannsdorf und Knautnaundorf befinden sich nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet und werden bei Hochwasser der Weißen Elster durch diese nicht beeinträchtigt. Es besteht auch keine Abhängigkeit des Rückstaus von Niederschlagswasser in den Ortsteilen von den Durchflussmengen der Weißen Elster. Die LTV ist bei allen die Weiße Elster betreffenden Änderungen der Niederschlagswasserableitungen zu beteiligen. Zusätzliche Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass die Ertüchtigung der wasserwirtschaftlichen Anlagen und Gewässer nicht für extreme Niederschlagsereignisse ausgelegt werden kann. Für diese Fälle sind Grundstückseigentümer verpflichtet, im Rahmen des ihnen Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminimierung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen (§ 5 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz). Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen und -fachlichen Belange bei das Gewässersystem betreffenden konkreten Vorhaben ist grundsätzlich die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. 6/6