Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1347607.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
12.12.17, 12:00
Aktualisiert
29.06.18, 08:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-A-04109-NF-03-ÄA-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Weiterentwicklung der städtischen Anlagerichtlinie um Nachhaltigkeitskriterien im
Sinne von Divestment
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Ratsversammlung
13.12.2017
Zuständigkeit
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat beschließt, dass für städtische Finanzanlagen ab dem Haushaltsjahr
2018 zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die
ökologisch, sozial und/oder ethisch bedenklich sind.
Die nach § 89 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bestehenden
Grundsätze (Sicherheit, angemessener Ertrag, Sicherstellung der Liquidität) für
städtische Finanzanlagen sind hiervon unberührt.
Es gilt der Grundsatz, dass die Risikominimierung vor Renditemaximierung steht.
Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf Wertpapiere im Sinne des
Wertpierhandelsgesetzes (inkl. Fonds) sowie Einlagen (inkl. Termingelder) mit einer
festen Laufzeit. In diesem Sinne sind die im Antrag verwandten Begriffe "
Finanzanlagen", "städtische Spezialfonds" und "Fonds" zu interpretieren.
2. Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, den städtischen Spezialfonds und
auch alle weiteren Anlagen, d.h. Wertpapiere/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs.4 auf
die unter Beschlusspunkt 1 genannten Grundsätze zu verpflichten.
Daher wird die Stadt Leipzig in ihrem Spezialfonds die Quote der nachhaltigen
Direktinvestments je nach Marktlage in den nächsten 3 – 5 Jahren auf 100 %
steigern. Die Anlagestrategie wird halbjährlich überprüft.
3. Der Stadtrat beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von
Wertpapieren/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4, die durch die Stadt Leipzig
gehalten werden oder an denen sich die Stadt beteiligt:
keine Beteiligung an Unternehmen, die auf Atomkraft setzen oder
Schiefergasgewinnung (so genanntes Fracking) betreiben;
keine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- und Rüstungsgüter herstellen oder
vertreiben;
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keine Beteiligung an Unternehmen, welche nicht international anerkannten Prinzipien
wie die UN Universal Declaration of Human Rights und die ILO Declaration on
Fundamental Principles and Rights at Work (Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung) einhalten.
Die Umsetzung erfolgt in Form von Ausschlusskriterien (Blacklist) gemäß der
Beschlusspunkte
4. Darüber hinaus wird der Oberbürgermeister beauftragt, mittelfristig für die
Bewirtschaftung von Wertpapieren/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4 die
nachfolgenden, weitergehenden Grundsätze anzuwenden:
Keine Beteiligung an Unternehmen, die Kohlekraft nutzen;
keine Beteiligung an Unternehmen, die in grüner Gentechnik (Agrogentechnik)
engagiert sind;
keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche bei Kosmetika durchführen;
keine Beteiligung an Unternehmen, denen in den letzten vier Jahren
Bestechungs- oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind;
keine Beteiligung an Unternehmen, die Lebensmittel-/Agrarspekulationen betreiben.
5. Der Stadtrat fordert die kommunalen Unternehmen und Beteiligungen auf, die
eigenen Finanzanlagen inkl. der Wertpapiere/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs.
4 anhand der im Stadtratsbeschluss genannten Mindeststandards zu prüfen
und dem Aufsichtsrat das Prüfergebnis vorzulegen.
6. Der Stadtrat wird zukünftig alle zwei Jahre (Stand 31.12. d.J.) transparent über die
Umsetzung und Einhaltung des Beschlusses und der festgesetzten Kriterien
informiert.
(Die gekennzeichneten Änderungen beziehen sich auf die Neufassung Nr.VI-A04109-NF-03)
Sachverhalt:
Die Begründung erfolgt mündlich
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