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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1347607.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
12.12.17, 12:00
Aktualisiert
29.06.18, 08:52

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. VI-A-04109-NF-03-ÄA-01 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Weiterentwicklung der städtischen Anlagerichtlinie um Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Divestment Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Ratsversammlung 13.12.2017 Zuständigkeit Beschlussvorschlag: 1. Der Stadtrat beschließt, dass für städtische Finanzanlagen ab dem Haushaltsjahr 2018 zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die ökologisch, sozial und/oder ethisch bedenklich sind. Die nach § 89 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bestehenden Grundsätze (Sicherheit, angemessener Ertrag, Sicherstellung der Liquidität) für städtische Finanzanlagen sind hiervon unberührt. Es gilt der Grundsatz, dass die Risikominimierung vor Renditemaximierung steht. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf Wertpapiere im Sinne des Wertpierhandelsgesetzes (inkl. Fonds) sowie Einlagen (inkl. Termingelder) mit einer festen Laufzeit. In diesem Sinne sind die im Antrag verwandten Begriffe " Finanzanlagen", "städtische Spezialfonds" und "Fonds" zu interpretieren. 2. Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, den städtischen Spezialfonds und auch alle weiteren Anlagen, d.h. Wertpapiere/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs.4 auf die unter Beschlusspunkt 1 genannten Grundsätze zu verpflichten. Daher wird die Stadt Leipzig in ihrem Spezialfonds die Quote der nachhaltigen Direktinvestments je nach Marktlage in den nächsten 3 – 5 Jahren auf 100 % steigern. Die Anlagestrategie wird halbjährlich überprüft. 3. Der Stadtrat beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Wertpapieren/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4, die durch die Stadt Leipzig gehalten werden oder an denen sich die Stadt beteiligt:   keine Beteiligung an Unternehmen, die auf Atomkraft setzen oder Schiefergasgewinnung (so genanntes Fracking) betreiben; keine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- und Rüstungsgüter herstellen oder vertreiben; 1/2   keine Beteiligung an Unternehmen, welche nicht international anerkannten Prinzipien wie die UN Universal Declaration of Human Rights und die ILO Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung) einhalten. Die Umsetzung erfolgt in Form von Ausschlusskriterien (Blacklist) gemäß der Beschlusspunkte 4. Darüber hinaus wird der Oberbürgermeister beauftragt, mittelfristig für die Bewirtschaftung von Wertpapieren/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4 die nachfolgenden, weitergehenden Grundsätze anzuwenden:      Keine Beteiligung an Unternehmen, die Kohlekraft nutzen; keine Beteiligung an Unternehmen, die in grüner Gentechnik (Agrogentechnik) engagiert sind; keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche bei Kosmetika durchführen; keine Beteiligung an Unternehmen, denen in den letzten vier Jahren Bestechungs- oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind; keine Beteiligung an Unternehmen, die Lebensmittel-/Agrarspekulationen betreiben. 5. Der Stadtrat fordert die kommunalen Unternehmen und Beteiligungen auf, die eigenen Finanzanlagen inkl. der Wertpapiere/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4 anhand der im Stadtratsbeschluss genannten Mindeststandards zu prüfen und dem Aufsichtsrat das Prüfergebnis vorzulegen. 6. Der Stadtrat wird zukünftig alle zwei Jahre (Stand 31.12. d.J.) transparent über die Umsetzung und Einhaltung des Beschlusses und der festgesetzten Kriterien informiert. (Die gekennzeichneten Änderungen beziehen sich auf die Neufassung Nr.VI-A04109-NF-03) Sachverhalt: Die Begründung erfolgt mündlich 2/2