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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1347688.pdf
Größe
578 kB
Erstellt
28.11.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:54

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Ratsversammlung Neufassung Nr. DS-00712/14-DS-03-NF-04 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: 1. Änderungsbeschluss zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der Rahmenbedingungen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 13.12.2017 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: I. Der Stadtratsbeschluss „Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie finanzielle Rahmenbedingungen“ (DS-00712/14) vom 25.02.2015 wird in folgenden Punkten rückwirkend zum 01.01.2017 neu gefasst. 1. Die laufende Geldleistung der Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird wie folgt zum 01.01.2017 neu festgelegt: a. Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die Betreuung im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson mit 167,15 Euro, für die Betreuung in angemieteten Räumen mit 188,34 Euro und für die Betreuung im Haushalt der Eltern mit 39,12 Euro festgelegt. i. Werden die Kosten für vorgeschriebene und anerkannte Fort- und Weiterbildungen in Höhe von 120 Euro überschritten, können die Nachweise für die Mehrkosten bei der Stadt Leipzig eingereicht und die Kosten bis zu einer Summe von zusätzlich 120 Euro pro Jahr erstattet werden. Somit können auf Nachweis Fortbildungskosten von insgesamt maximal 240 Euro pro Jahr anerkannt werden. Hierfür sind alle Fort- und Weiterbildungsnachweise des jeweiligen Jahres bei der Stadt einzureichen. ii. Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten und Räumlichkeiten im eigenen Haushalt (wenn von einem Dritten angemietet – Ausschluss Anmietung von Verwandten 1. und 2. Grades sowie Lebenspartnern/innen) im Vergleich zum absoluten Berechnungswert der Sachkostenpauschale überschritten, kann die Tagespflegeperson Nachweise bei der Stadtverwaltung einreichen und eine erhöhte Sachkostenpauschale prüfen lassen. 1/16 Kriterien für die maximale Anerkennung von erhöhten Mietkosten: i.  max. 55 (52, 49) m² Wohnungsfläche bei angemieteten Räumlichkeiten bei einer Pflegeerlaubnis von 5 (4, <=3) Betreuungsplätzen  max. 42,5 (39,5, 36,5) m² Wohnungsfläche bei Betreuung im eigenen Haushalt bei gleichzeitiger Anmietung von Dritten bei einer Pflegeerlaubnis von 5 (4, <=3) Betreuungsplätzen  ausschließlich Kaltmiete der Räumlichkeiten (ohne z. B. Stellplätze, Terassen, Gärten, Nebenkosten etc.)  durchschnittlicher Kaltmietzins für Wohnungsgrößen von 45 bis 60 m² des jeweiligen Stadtteils entsprechend der Angebotsmieten im Jahr der erstmaligen Anmietung der Räumlichkeiten durch die Tagespflegeperson Es erfolgen keine Änderungen. b. Der in 2015 festgelegte Betrag für die Förderleistung gilt dynamisiert fort. c. Die Tagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII für die Unfallversicherung ausschließlich die nachgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung bei der BGW erstattet. d. Die Tagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Alterssicherung gilt als angemessen. Dabei sind die der Berechnung des Rentenversicherungsträgers zu Grunde liegenden Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson (Grundlage: von Stadt Leipzig finanzierte Förderleistung nach Punkt 1b) zu berücksichtigen. e. Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als angemessen ist der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung anzusehen. Dabei sind die der Berechnung des Krankenversicherungsträgers zu Grunde liegenden Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson (Grundlage: von Stadt Leipzig finanzierte Förderleistung nach Punkt 1b) zu berücksichtigen. Insofern eine Krankengeldabsicherung nicht über die gesetzliche oder die private Krankenversicherung der Tagespflegeperson abgedeckt wird, kann auf Antrag ein monatlicher hälftiger Zuschuss zu einer Krankentagegeldversicherung bis zu einer Höhe von 22,00 Euro erstattet werden. 2. Es erfolgen keine Änderungen. 3. Ab 01.01.2018 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes, welche sich an der Bemessungsgrundlage des Verbraucherpreisindexes von Sachsen des Vorjahres (jeweils Oktober bis September) orientiert. Ab 01.01.2018 erfolgt eine jährliche Anpassung der Förderleistung, welche sich an der Tarifentwicklung des Vorjahres vom Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes – Sozial- und Erziehungsdienst orientiert. 2/16 4. Es erfolgen keine Änderungen. 5. Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b und des Sachaufwandes nach Punkt 1a) wurden pro Monat 20,74 Betreuungstage (inkl. Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den Durchschnitt der jährlichen Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren unter Beachtung der den Wochentag wechselnden Feiertage ab. 6. Die laufende Geldleistung wird der Tagespflegeperson an maximal 30 Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub, Krankheit und Fortbildung der Tagespflegeperson. Zusätzlich wird pro Jahr für weitere 7 Krankheitstage und 3 Fortbildungstage (min. 4 h Fortbildungsdauer pro Tag) die laufende Geldleistung gewährt werden, wenn dem jeweiligen Träger der Tagespflegeperson ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Bei gleichzeitiger Leistungsunterbrechung, verursacht durch die Tagespflegeperson und durch die betreuenden Kinder, geht die Nichtleistung der Tagespflegeperson vor und wird dieser als Nichtleistungstag angerechnet. Die Leistungsunterbrechung des Kindes wird in dieser Fallkonstellation nicht gezählt. 7. Es erfolgen keine Änderungen. 8. Es erfolgen keine Änderungen. 9. Der Stadtrat nimmt die Ergebnisse der Erhebung der Sachkosten von Tagespflegestellen in Form einer freiwilligen Befragung von Tagespflegepersonen zur Kenntnis. 10. Es sollen bis zu vier Materialpools für Tagespflegepersonen bei freien Trägern der Stadt Leipzig betrieben werden. Die Standorte der Materialpools sollen über das Stadtgebiet verteilt sein und von jeder Tagespflegeperson genutzt werden können. Die Stadt Leipzig übernimmt die Kosten für die Erstausstattung von maximal 15.000 Euro pro Standort. Anfallende und nachgewiesene Betriebskosten in Höhe von 5.050 Euro pro Jahr und Standort werden dem jeweiligen Träger mittels Bescheid finanziert. Für die Betriebskosten gilt der Beschlusspunkt 3 Satz 1dieses Beschlusses ab dem 01.01.2019. Die Standorte Gräfestraße 23 und Poserstraße 55 sind bereits bestätigt. Die laufenden Betriebskosten werden ab 01.01.2018 auf 5.050 Euro pro Jahr für die beiden benannten Standorte angepasst. 11. Die Folgekosten ab dem Haushaltsjahr 2019 werden rechnerisch zur Kenntnis genommen und in Rahmen der Haushaltsplanung vom Fachamt angemeldet. 3/16 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein X ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt nein von bis 01.01.17 01.01.17 01.01.18 01.01.18 31.12.17 31.12.17 31.12.18 31.12.18 ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt 779.000 1.513.000 853.000 1.659.000 1.100.36.5.0.01.02.10 1.100.36.5.0.01.02.20 1.100.36.5.0.01.02.10 1.100.36.5.0.01.02.20 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) 2019 ff 886.000 1.724.000 1.100.36.5.0.01.02.10 1.100.36.5.0.01.02.20 Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan nein Beantragte Stellenerweiterung: x wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: x Beteiligung Personalrat 4/16 nein ja, Sachverhalt: 1 Grundlagen / Beschlusslagen der Stadt Leipzig                   Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Sozialgesetzbuch Zwölfte Buch Sozialhilfe (SGB XII) Kinderförderungsgesetz (KiFöG) Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD – SuE) Bedarfsplanung für Kindertagesstätten der Stadt Leipzig Fachplan der Stadt Leipzig zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Leipzig Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig (alter Ratsbeschluss vom 17.12.2012 – RBV 1481/12) Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie finanzielle Rahmenbedingungen (DS-00712/14 vom 25.02.2015) Richtlinie der Stadt Leipzig zur Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII und SächsKitaG Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege vom 09.01.0217 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21.04.2016 (Aktenzeichen 5K 634/15) Leipziger Mietspiegel 2014, Herausgeber Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betriebskosten in Leipzig 2014 (Berichtsjahr 2016) /Broschüre, Herausgeber Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit 1991 für den Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung 5/16 2 Anlass der Vorlage Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 25.02.2015 wurde die Höhe der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII in der Stadt Leipzig zuletzt festgelegt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21.04.2016 wurde festgestellt, dass die Sachkosten in zwei Positionen (Spiel- und Beschäftigungsmaterial sowie Anrechnung von Reinigungs- und Waschzeiten) zu niedrig angesetzt seien. In Folge dessen wurde eine freiwillige Sachkostenerhebung in Form einer Befragung mit allen in Leipzig tätigen Tagespflegepersonen durchgeführt, deren Ergebnisse ebenfalls in dieser Vorlage enthalten sind. Daher wurden nochmals alle Sachkostenpositionen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft. Darüber hinaus sind die Festlegungen zur Erstattung von Versicherungsleistungen an aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage anzupassen gewesen. 3 Ausgangssituation Die Kindertagespflege ist ein individuelles Betreuungsangebot, das sich durch eine persönliche Bindung zwischen dem Kind und der Tagespflegeperson sowie einem häuslichen Umfeld auszeichnet. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe, die die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson umfasst. Die Kindertagespflege stellt ein gleichwertiges Angebot zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen dar, unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie hat sowohl in den fachinhaltlich formulierten Ansprüchen wie auch in ihrer Bedeutung im Sinne der selbständigen Erwerbstätigkeit einen erheblichen Entwicklungsprozess seit deren Etablierung vollzogen. Im Zeitraum Januar bis Juli 2017 wurden durchschnittlich rund 2.671 Kinder von 582 Tagespflegepersonen sowohl in kommunaler als auch in freier Trägerschaft in Leipzig betreut. Laut Kita-Bedarfsplanung für das Schuljahr 2016/2017 wurden 23,7 Prozent der in Leipzig wohnhaften Kinder zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr in Kindertagespflege betreut. Dementsprechend nimmt das Betreuungsangebot der Kindertagespflege in Leipzig einen hohen Stellenwert zur Sicherung des Rechtsanspruches auf die Betreuung von Kindern unter drei Jahren ein. Zudem wird deutlich, dass das Gesamtmodell der Angebotsentwicklung und –steuerung sowohl durch den öffentlichen Träger, als auch durch die Träger der freien Jugendhilfe mit den Tagespflegepersonen in Leipzig erfolgreich praktiziert wird. Vor dem Hintergrund, dass in Leipzig der wachsende Bedarf an Betreuungsplätzen durch den Anstieg der Geburtenzahlen und des Zuzuges von jungen Familien trotz Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen nicht mit Kindertageseinrichtungen vollumfänglich gedeckt ist, wird die Stadt Leipzig auch weiterhin auf ein stabiles Betreuungsangebot durch Tagespflegepersonen setzen müssen. Darüber hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts der Erziehungsberechtigten nach § 4 SächsKitaG vorzuhalten. Mit Beschluss der Ratsversammlung (DS-00712/14) vom 25.02.2015 wurde die Höhe der laufenden Geldleistung letztmalig festgelegt. Demnach erhält derzeit eine Tagespflegeperson in Leipzig unter Beachtung der jährlichen Anpassung monatlich eine laufende Geldleistung in Höhe von: 6/16 im Haushalt der in angemieteten im Haushalt Tagespflegeperson Räumen Eltern Jahr 2017 Förderleistung pro Kind neunstündiger Betreuung bei 516,87 € 516,87 € 516,87 € 113,56 € 129,78 € 32,07 € Gesamt pro Monat und Kind mit neunstündiger Betreuung 630,43 € 646,65 € 548,94 € Sachaufwand Kind pro der betreutem Darüber hinaus erhalten die Tagespflegepersonen ebenso eine Erstattung des vollen Beitrages zu einer Unfallversicherung sowie der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Kranken-, Pflege- und Alterssicherung, die in der Regel eine individuelle Höhe je Tagespflegeperson aufweist. Des Weiteren kann eine zusätzliche Fortbildungsförderung in Höhe von 120,00 Euro pro Jahr erstattet und ein zusätzlicher Mietkostenzuschuss gezahlt werden. 4 Festlegung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII 4.1 Allgemein Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege u. a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird nach § 23 Abs. 2a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII sind die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung aufgeführt, deren Ausgestaltung und Höhe im Nachfolgenden festgelegt wird. Bei den nachfolgend festgelegten einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung handelt es sich um Monatsbeträge, wobei die unterschiedlichen Werktage der Monate keine Berücksichtigung finden. Insofern die Betreuungsleistung mitten im Monat begonnen bzw. beendet wird, sind die tatsächlichen Betreuungstage für die Berechnung der laufenden Geldleistung in dem entsprechenden Monat heranzuziehen. Beispielsweise weist der August 2017 insgesamt 23 Betreuungstage auf, wobei die Basis einer anteiligen Berechnung bei beispielsweise einem Betreuungsbeginn am 21.08.2017 im August 2017 bei 23 Betreuungstagen liegen würde (Förderleistung + Sachaufwand x 9 tatsächliche Betreuungstage/23 mögliche Betreuungstage). 4.2 Der Sachaufwand Der Tagespflegeperson sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessene Kosten zu erstatten, die dieser für den Sachaufwand ihrer Tätigkeit entstehen. Eine örtliche Erhebung der tatsächlichen Sachaufwendungen der Kindertagespflegestellen liegt in Leipzig in Form einer freiwilligen Befragung von Tagespflegepersonen im Zeitraum zwischen Juli und September 2016 vor. Die Ergebnisse finden sich unter Punkt 7. Allerdings haben nur 12,48 % der damals in Leipzig tätigen Tagespflegepersonen (74 von 585) an dieser Befragung teilgenommen. Dies bildet nur einen kleinen Teil der Tagespflegepersonen ab und die Ergebnisse können nicht zweifelsfrei verifiziert werden, da es sich um eine freiwillige Befragung handelte. Dennoch können die Ergebnisse der Befragung einen Anhaltspunkt für den Ansatz eines angemessenen Sachkostenaufwandes liefern. Weitere zu Grunde zu legenden Daten sind Erfahrungswerte der Stadt Leipzig, insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen, 7/16 allgemeine statistische Erhebungen, Erfahrungsaustausche mit anderen sächsischen Kommunen sowie die Hinweise des Verwaltungsgerichts Leipzig. 4.2.1 Kosten für die Räumlichkeiten während der Betreuung Gemäß § 1 Abs. 6 SächsKitaG kann die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten beziehungsweise mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden. Die Räumlichkeiten müssen insbesondere die Entwicklung der Kinder fördern und Sicherheit vermitteln. Laut der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales ist für Krippenkinder ein Gruppenraum von 3,00 m² pro Kind vorzuhalten. Überdies ist eine ungestörte Schlafmöglichkeit außerhalb des Gruppenbereichs bei Erforderlichkeit einzurichten. Aus den Erfahrungen der Stadt Leipzig im Zuge des Verfahrens der Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII sind für die Betreuung von fünf Kindern Räumlichkeiten in einer Größenordnung von 45 bis 60 m² als angemessen einzustufen. Dabei sind erforderliche Flächen für ein Spiel- und Schlafzimmer berücksichtigt. Die aufgezeigte Spanne kann aufgrund eines nicht idealen Schnitts der Wohnung entstehen oder aufgrund eines Mangels von günstigen und geeigneten Wohnraums in dem jeweiligen Stadtteil der Tagespflegestelle. Ein Median1 in Höhe von 55 m² ist als Ergebnis der Befragung der Tagespflegepersonen herausgekommen. Soweit Kindertagespflege in eigens dafür angemieteten Räumen stattfindet, wird in diesen Fällen die anzurechnende Gesamtfläche von 55 m² zugrunde gelegt. Im Fall der Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson und der damit einhergehenden doppelten Nutzung von Räumlichkeiten (z. B. Bad, Küche, Gemeinschaftsflächen) werden in Anlehnung an die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 02.06.2005 für den Gruppenraum und den Schlafraum 6,0 m² pro Kind voll und die restlichen Nutzflächen zu 50 Prozent angerechnet. Diese Größenordnung entspricht den benannten Anforderungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales. 6,0 m² pro Kind für 5 Kinder = 30,00 m² voll angerechnet = 30,00 m² restliche Fläche für 5 Kinder = 25,00 m² zu 50 % angerechnet = 12,50 m² anzurechnende Gesamtfläche 42,50 m² Die Mietkosten orientieren sich an den durchschnittlichen Mieten in Leipzig gemäß des letztmalig veröffentlichten Mietspiegels 2014 und der voraussichtlichen Mietpreisentwicklungen für die Jahre 2015 bis 2017. Dieser mittlere Standard erfüllt die räumlichen Anforderungen an eine Kindertagespflegestelle. Zudem wurden auch aktuelle Angebotsmieten herangezogen. Über die Kaltmiete sind die Instandhaltungsaufwendungen (ohne Schönheitsreparaturen) abgegolten. Für die Höhe der Nebenkosten werden die durchschnittlichen sowie erforderlichen monatlichen Betriebskosten der Betriebskostenbroschüre der Stadt Leipzig 2014 (Berichtsjahr 2016) sowie die Verteilung des Wohnungsbestandes nach Typen2 als maximal angemessen herangezogen. Hiernach beträgt der Quadratmeterpreis der Nebenkosten 2,18 Euro/m² inkl. eines 5 % pauschalen Aufschlages für Kostensteigerungen. 8/16 Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Verbrauch der anteilig großen Betriebskostenträger wie Heizung, Warmwasser etc. für Kinder in Kindertagespflege, die in der Regel nur an 210 bis 220 Tagen pro Jahr (ohne Wochenenden, gesetzliche Feiertage, Ausfallzeiten) betreut werden, geringer ist beziehungsweise gewisse Kosten im Vergleich zu einer normalen Nutzung einer Wohnung gar nicht erst anfallen. Dementsprechend wird es als gerechtfertigt angesehen, die Betriebskostenwerte für Wohnraum aus dem Jahr 2014 (Berichtsjahr 2016) für die Ermittlung der angemessenen Sachkosten zu verwenden. Berechnung bei fünf Kindern: Grundlage: Kaltmiete ø 5,87 Euro pro m² Nebenkosten ø 2,18 Euro pro m² Pauschale für Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson: Kaltmiete 42,50 m² x 5,87 Euro = 249,48 Euro Nebenkosten 42,50 m² x 2,18 Euro = 92,65 Euro Gesamt 342,13 Euro Pauschale für Kindertagespflege in angemieteten Räumen: Kaltmiete 55,00 m² x 5,87 Euro = 322,85 Euro Nebenkosten 55,00 m² x 2,18 Euro = 119,90 Euro Gesamt 442,75 Euro Mit Stand Juni 2017 führten rd. 60 % der Leipziger Tagespflegepersonen ihre Betreuungsleistung in angemieteten Räumlichkeiten aus. In Einzelfällen erfolgte die Betreuungsleistung im Haushalt der jeweiligen Eltern. Bei der Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern fallen grundsätzlich keine Sachkosten für die Räumlichkeiten während der Betreuung an. Das Ziel der Stadt Leipzig ist es, flächendeckend Betreuungsmöglichkeiten in Tagespflegestellen anzubieten. Dabei ist darauf zu achten, dass in den verschiedenen Stadtteilen ein ungleiches Mietniveau vorherrscht. Der der Mietzinsberechnung zu Grunde liegenden Quadratmeterpreis bildet ein Mittel aus besseren und weniger attraktiven Wohnlagen ab. Ebenso haben die „Angebotsmieten“ auf den einschlägigen Mietportalen eine merkliche Steigerung in den vergangenen Jahren zu verzeichnen. Der Quadratmeterpreis für „Angebotsmieten“ bewegte sich in der ersten Jahreshälfte 2017 im städtischen Durchschnitt auf einem Niveau zwischen 6,00 Euro und 6,50 Euro. Um die Tagespflegepersonen mit angemieteten Räumlichkeiten (auch eigener Haushalt, wenn von Dritten angemietet – Ausschluss Vermietung von Verwandten 1. oder 2. Grades sowie Lebenspartnern/innen) in Stadtteilen mit einem hohen Mietzinsniveau zu entlasten, kann auf Antrag und unter Vorlage des gültigen Mietvertrages der Tagespflegeperson ein zusätzlicher Sachkostenzuschuss zur Miete finanziert werden. Als Kenngrößen für die Berechnung der maximalen Zuschusshöhe gelten hier maximal 55 m² bzw. 42,5 m² bei 5 9/16 Plätzen (bei geringeren Platzzahlen 3 m² kleinere Gruppenräume), ausschließlich die Kaltmiete der Räumlichkeiten (ausgeschlossen sind z. B. PKW-Stellplätze, Terassen, Gärten etc.) und für den jeweiligen Stadtteil ausgewiesenen durchschnittlichen Kaltmietzins der Angebotsmieten des jeweiligen Jahres des Mietvertragsabschlusses der Tagespflegeperson. Zudem ist nur das Jahr des Abschlusses des Mietvertrages zu berücksichtigen, indem der Neubezug der Tagespflegeperson erfolgte. Erstattet wird der monatliche Differenzbetrag zwischen der Sachaufwandspauschale und des tatsächlichen Mietaufwandes unter Beachtung der vorgenannten Kriterien. 4.2.2 Sonstiger Sachaufwand Nachstehend sind die erforderlichen weiteren Sachkosten einer Kindertagespflegestelle aufgeführt. Diese Sachkostenaufstellung ist grundsätzlich als Rahmenbudget für die Tagespflegeperson zu verstehen. Es obliegt dieser, die Mittelausgabe in Eigenverantwortung zu steuern und trägt der selbstständigen Tätigkeit der Tagespflegeperson Rechnung. Aufwand pro Monat: lfd. Nr. Sachaufwandsart Anmerkungen Betrag pro Monat alt 1 Wirtschaftsbedarf (Reinigungs-, Pflege-, Hygiene- und Sanitärbedarf sowie Ersatzbeschaffung Handtücher und Bettwäsche) 2 Reinigungs- und Wäscheleistung 4 Büro-/Verwaltungsaufwand inkl. Fachliteratur Erhaltungsaufwand/ Ersatzbeschaffung/Ausstattung 5 Spiel- und Beschäftigungsmaterial 3 6 7 8 pauschal 70,00 € neu 45,00 € 211,00 € pauschal 70,00 € 75,00 € 8,92 Euro pro Kind 41,70 € 44,58 € 6,67 Euro pro Kind 22,95 € 33,35 € 15,00 € 10,00 € 30,00 € 10,00 € 2,50 € 2,90 € 232,15 € 451,83 € Strom (ohne Heizung und Essenszubereitung) Fortbildung Hausratsversicherung (bis 20T Euro Versicherungssumme) Gesamt: Nr. 1 Wirtschaftsbedarf Unter Berücksichtigung der Erhebung der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen, einer Auflistung von Tagespflegeverbänden und aktuellen Preisen wurden pauschal 45 Euro pro Monat angesetzt. Windeln werden wie in Kindertageseinrichtungen in der Regel von den Eltern mitgebracht und sind daher kein Bestandteil der Kalkulation. Nr. 2 Reinigungs- und Wäscheleistung Diese Position deckt den zusätzlichen Zeitaufwand/Kostenaufwand für die Tagespflegeperson ab, der für diese außerhalb ihrer Betreuungszeit für Reinigungs- und Wäschetätigkeiten anfällt. Die Betreuung in Tagespflege weist einen familiären Charakter insbesondere im Vergleich zu Kindertageseinrichtungen auf. Dementsprechend werden auch kleinere Reinigungsarbeiten während der Betreuungszeit durchgeführt. Als angemessen wird ein zusätzlicher Reinigungsaufwand von 10/16 20 h pro Monat betrachtet. Unter zu Grundlegung des aktuellen Mindestlohns zzgl. der Mehrwertsteuer ergibt sich o. b. Betrag. Nr. 3 Büro-/Verwaltungsaufwand inkl. Fachliteratur Unter Berücksichtigung der Erhebung der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen, einer Auflistung von Tagespflegeverbänden und aktuellen Preisen wurden pauschal 75 Euro pro Monat angesetzt. Nr. 4 Erhaltungsaufwand/Ersatzbeschaffung/Ausstattung Anhand der erforderlichen Erstanschaffung einer Tagespflegestelle (z. B. Tische, Stühle, Garderoben, Wickelkommode, Krippenwagen, Kissen, Geschirr etc.) wurde bei drei verschiedenen Anbietern die Preise des Jahres 2016 herangezogen und ein Durchschnitt für eine Erstausstattung einer Tagespflegestelle (rd. 4.310 Euro) gebildet. Im Durchschnitt nach 10 Jahren ist die komplette Erstausstattung neu zu beschaffen. Darüber hinaus sind in der Tagespflegestelle Schönheitsreparaturen (insbesondere Streichen der Wände) durchzuführen. Diese sind mit 520 Euro aller 5 Jahre angesetzt. Weitergehende Instandhaltungsaufwendungen sind über die Mietkosten abgegolten und Aufgabe des Vermieters oder Hausbesitzers. Nr. 5 Spiel- und Beschäftigungsmaterial Der Median aus der Erhebung der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen ergab Jahresaufwendungen in Höhe von 400 Euro für die Tagespflegestelle. Nr. 6 Strom Der Median aus der Erhebung der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen ergab monatliche Aufwendungen in Höhe von 30 Euro für die Tagespflegestelle. Vergleiche mit dem Verbrauch von Musterhaushalten kamen auf ähnliche Ergebnisse. Nr. 7 Fortbildung Die Erfahrungen der Beantragung von zusätzliche Fortbildungs- und Weiterbildungskosten seit dem 01.03.2015 hat gezeigt, dass ein Zuschuss in Höhe von 120 Euro pro Jahr für die überwiegende Mehrheit der Tagespflegepersonen ausreichend ist. Für die kommunalen Tagespflegepersonen konnten für 2015 und 2016 nur knapp 30 Anträge bei ca. 200 tätigen Tagespflegepersonen für einen zusätzlichen Sachkostenzuschuss registriert werden. Um weiterhin die Verbesserung der Qualität der Betreuungsleistung von Tagespflegepersonen zu unterstützen, kann ein zusätzlicher Zuschuss für Fort- und Weiterbildungskosten beantragt werden. 120 Euro werden den Tagespflegepersonen im Zuge der Sachkostenpauschale bereits nachweisfrei ausgezahlt. Sollten der Tagespflegeperson über diesen Betrag hinaus gehende Fort- und Weiterbildungskosten mit Fachbezug entstehen, hat diese sämtliche Fort- und Weiterbildungskosten von dem ersten Euro beginnend gegenüber dem Amt für Jugend, Familie und Bildung im Antragsverfahren nachzuweisen und kann bis zu 120 Euro pro Jahr zusätzlich erhalten. Nr. 8 Hausratsversicherung Die Versicherungssumme einer Tagespflegestelle übersteigt in der Regel nicht 20.000 Euro. Eine angemessene Hausratsversicherung verursacht einen Aufwand von ca. 2,90 Euro pro Monat. Im Falle der Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern wird der Großteil der Sachkosten durch die Eltern über deren Haushaltsgüter erbracht. Der Tagespflegeperson entstehen bei 11/16 dieser Art der Tätigkeit lediglich Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sowie für Büround Verwaltungstätigkeiten. Darüber hinaus können vereinzelt Kosten für den Hygienebedarf oder das Beschäftigungsmaterial anfallen. Eine Pauschale in Höhe von 25,00 Euro pro Monat bei fünf Kindern wird hierbei als sinnvoll eingestuft. Überdies sind die Fahrtkosten zum Haushalt der Eltern anerkennungswürdig, da diese in direktem Zusammenhang zur Förderleistung stehen. Angemessen erscheint hier der Tarif einer Monatskarte der Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH in Höhe von aktuell 75,80 Euro für die Zone Leipzig 110. Aufwendungen, die unmittelbar der Essensversorgung der betreuten Kinder zurechenbar sind, sind bei der Sachkostenaufstellung unberücksichtigt, da die Verpflegungskosten gemäß § 15 Abs. 6 SächsKitaG von den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu entrichten sind. Dazu gehören auch z. B. Strom-, Anschaffungs- und Wasserkosten für die Zubereitung und Lagerung der Speisen. 4.2.3 Zusammenfassung Sachkosten Aufgrund von unterjährigen Fluktuationen der Belegung der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege ist eine Auslastung zu 100 Prozent in der Regel nicht zu erreichen. In Leipzig lag die Auslastung der angebotenen Betreuungsplätze in der Vergangenheit bei rund 95 Prozent (Jahr 2016). Diese jahresdurchschnittliche Auslastungsquote ist bei der Ermittlung der Sachkostenpauschale entsprechend zu berücksichtigen. Monatlicher Sachaufwand insgesamt: Sachkosten der Kindertagespflege in Euro pro Neunstundenplatz im Haushalt der Kindertagespflegeperson in angemieteten Räumen im Haushalt der Eltern Wohnung 342,13 442,75 0,00 Sonstiger Aufwand 451,83 451,83 185,80 Gesamt 793,96 894,58 185,80 pro Kind bei 5 Kindern 158,79 178,92 37,16 pro Kind bei einer Auslastung von 95 % 167,15 188,34 39,12 Demnach ergibt sich eine monatliche Sachkostenpauschale für die neunstündige Betreuung eines Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson in Höhe von 167,15 Euro (+ 53,59 Euro, + 47,2 %)3, in angemieteten Räumlichkeiten in Höhe von 188,34 Euro (+ 58,56 Euro; + 45,1 %)³ und im Haushalt der Eltern in Höhe von 39,12 Euro (+ 7,05 Euro, + 22 %)³. Die Sachkostenpauschale wird unabhängig von der Betreuungszeit des jeweiligen Kindes gewährt. 4.3 Anpassung der laufenden Geldleistung Der Sachaufwand ist jährlich zum 01.01. gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes Sachsens des Vorjahres (Oktober bis September) anzupassen. Im Gegensatz zur bisher geltenden Beschlusslage wird die Förderleistung nicht mehr anhand des sächsischen Verbraucherpreisindex jährlich angepasst. Statt dessen erfolgt ab dem 01.01.2018 eine jährliche Anpassung der Förderleistung entsprechend der Entwicklung 12/16 des Tarifvertrags öffentlicher Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD – SuE) des Vorjahres. 4.4 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung Der Tagespflegeperson sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung hälftig zu erstatten. Insoweit das zu versteuernde Einkommen der Tagespflegeperson die Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 450 Euro monatlich übersteigt, ist diese verpflichtet, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Demnach wird der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Alterssicherung als angemessen betrachtet und auf Nachweis hälftig erstattet. Dabei sind die der Berechnung des Rentenversicherungsträgers zu Grunde liegenden Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson (Grundlage: von Stadt Leipzig finanzierte Förderleistung nach Pkt. 1b) zu berücksichtigen. Aufwendungen zu einer zusätzlichen freiwilligen Alterssicherung sind nicht erstattungsfähig (private Alterssicherung). Bei dem Erhalt von Gründerzuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III oder vergleichbaren Leistungen zur sozialen Sicherung ist die Erstattung der Beiträge zur Alterssicherung an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Unterliegt eine Tagespflegeperson aufgrund eines besonderen Sachverhaltes nicht der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung, können Beiträge zu einer privaten Alterssicherung unter den gleichen Maßstäben wie in der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig erstattet werden. 4.5 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung Der Tagespflegeperson sind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hälftig zu erstatten. Familienversicherte Tagespflegepersonen können innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben. Bei dem Erhalt von Gründerzuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III oder vergleichbaren Leistungen zur sozialen Sicherung ist die Erstattung der Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Soweit keiner der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt, wird der individuell zu zahlende Beitrag auf Grundlage des gesetzlichen Beitragssatzes für die gesetzliche Krankenversicherung und der entsprechende gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung als angemessen anerkannt und hälftig erstattet. Dabei sind die der Berechnung des Krankenversicherungsträgers zu Grunde liegenden Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson ((Grundlage: von Stadt Leipzig finanzierte Förderleistung nach Pkt. 1b)) zu berücksichtigen. Bei Tagespflegepersonen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und gleichzeitig verpflichtend bei einer privaten Krankenkasse versichert sind, ist der Beitrag für die Basisabsicherung hälftig zu erstatten. Dieser umfasst die Leistungen, die vergleichbar mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung sind. 13/16 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V werden Tagespflegepersonen bis zum 31.12.2018 von den Krankenkassen als nebenberuflich Selbstständige angesehen und dementsprechend auch versicherungstechnisch eingeordnet. Dies bedeutet in der Regel, dass Tagespflegepersonen keinen Krankengeldanspruch über die normalen Leistungen der Krankenversicherung haben. Inwiefern diese gesetzliche Regelung über den 31.12.2018 Bestand haben wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Sollte diese Regelung vom Gesetzgeber nicht verlängert werden, sind Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2019 als hauptberuflich Selbstständige von der Krankenkasse einzustufen. Der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag würde in diesem Falle auf einer erheblich höheren Mindestbeitragsbemessungsgrenze berechnet werden, so dass die Tagespflegepersonen einen höheren monatlichen Beitrag bezahlen müssten. Gleichzeitig aber die Möglichkeit haben, die Krankengeldleistungen ihrer Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Um die soziale Absicherung der Tagespflegepersonen zu stärken und das Berufsfeld der Tagespflegetätigkeit attraktiver zu gestalten, sollen mit Beschluss dieser Ratsvorlage Erstattungen für Beiträge für eine Krankentagegeldabsicherung möglich sein. Vorrangig wird hierbei die Leistung und der Leistungsbetrag der tatsächlichen Krankenversicherung herangezogen. Insofern dabei kein Anspruch auf eine Krankengeldleistung besteht, kann auf Antrag eine Erstattung von hälftigen Beiträgen zu einer nachweislichen Krankentagegeldversicherung bis zu einer Höhe von monatlich 22,00 Euro erfolgen. Die gegenwärtige Marktlage weißt eine Spanne von einem monatlichen Beitrag zwischen 25,00 bis 44,00 Euro auf (Kriterien: ab 29. Tag der Krankheit, Krankengeld pro Tag 40,00 Euro, Alter bei Versicherungsbeginn variabel). Daher erscheint es als angemessen, einen Erstattungsbetrag bis zu einer Höhe von 22,00 Euro festzulegen. 4.6 Finanzierung von Nichtleistung durch Tagespflegepersonen Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson an maximal 30 Tagen im Jahr wird die laufende Geldleistung weiter gewährt. Dabei ist unerheblich, ob der Ausfall der Leistungserbringung aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung der Tagespflegeperson erfolgt. Allerdings ist in der Ausfallzeit rechtzeitig in Abstimmung mit dem zuständigen Träger, den Eltern und der Tagespflegeperson eine geeignete Vertretung oder andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Darüber hinaus kann für bis zu 7 weitere beim jeweiligen Träger nachgewiesene Krankheitstage pro Jahr die laufende Geldleistung weitergewährt werden. Überdies können bis zu 3 weitere Tage pro Jahr für beim Träger nachgewiesene Fortbildungstage (min. 4 h Fortbildungsdauer pro Tag) die laufende Geldleistung weitergewährt werden. Insgesamt können sich damit die finanzierten Ausfallzeiten auf bis zu 40 Tage pro Jahr addieren. Dementsprechend erhöhen sich die bezahlten Nichtleistungstage von 30 auf bis zu 40 Tage im Vergleich zum bisher geltenden Stadtratsbeschluss. Diese zusätzlichen 10 Tage werden voraussichtlich einen höheren Bedarf an Vertretungsmöglichkeiten für Tagespflegepersonen hervorrufen. Das Vertretungssystem wird im Rahmen einer gesonderten Vorlage thematisiert. 5 Materialpool In Zusammenarbeit mit einem freien Träger konnten in den vergangenen Jahren zwei Materialpools für Tagespflegepersonen etabliert werden. Perspektivisch sollen zwei weitere 14/16 hinzukommen. Zur Bereitstellung steht dem Träger derzeit ein Zuschuss pro Jahr von 5.000 Euro zur Verfügung. Auch die Betriebskosten des Materialpools steigen jährlich an. Daher ist es angemessen, den jährlichen Zuschussbetrag ebenso wie die laufende Geldleistung der Tagespflegepersonen anhand des sächsischen Verbraucherpreisindex pro Jahr zu dynamisieren. Unter Betrachtung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zwischen 2015 und 2017 ist es angemessen, den jährlichen Betriebskostenbetrag auf 5.050 Euro anzuheben und jährlich zu dynamisieren. 6 Finanzielle Auswirkungen Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII steigt von 630,43 Euro auf 684,02 Euro bei neunstündiger Betreuung im eigenen Haushalt, von 646,65 Euro auf 705,21 Euro bei neunstündiger Betreuung in angemieteten Räumlichkeiten und von 548,94 Euro auf 555,99 Euro bei neunstündiger Betreuung im Haushalt der Eltern pro Kind. Begründet durch das steigende Einkommen der Tagespflegepersonen wird sich der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung in ähnlichem prozentualen Umfang erhöhen, was einen höheren Erstattungsbetrag seitens der Stadt Leipzig nach sich zieht. Die Erstattung der Unfallversicherung bleibt unverändert und ruft Mehraufwendungen hervor, denn diese ist unabhängig vom Einkommen. daher keine Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren sowie der im Zeitraum Januar bis Juli 2017 betreuten Kindern in der Kindertagespflege in Höhe von 2.670,71 (909,57 kommunal, 1.761,14 freie Träger) kann von Mehraufwendungen in Höhe von rund 2,292 Mio. Euro in 2017 im Vergleich zu den Regelungen des Stadtratsbeschluss vom 25.02.2015 (RBV 148112) ausgegangen werden. Die Mehraufwendungen teilen sich in Höhe von 0,779 Mio. Euro auf das Budget 51_365_6ZW (PSP:1.100.36.5.0.01.02.10) kommunale Tagespflege und in Höhe von 1,513 Mio. Euro auf das Budget 51_365_7ZW (PSP: 1.100.36.5.0.01.02.20) Tagespflege in freier Trägerschaft auf. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Anpassung der laufenden Geldleistung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ist im Jahr 2018 mit einem Mehrbedarf in Höhe von 2,512 Mio. Euro gegenüber der derzeit gültigen Beschlusslage zu rechnen. Die benannten Mehraufwendungen sind bereits vollumfänglich im Haushaltsplan 2017/2018 berücksichtigt und können in den entsprechenden Budgets gedeckt werden. Für die Mehraufwendungen sind für das Jahr 2017 in entsprechender Höhe Rückstellungen im Jahr 2018 zu bilden. Die Änderung der Höhe der laufenden Geldleistung soll rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten. Die Anpassung wird einen großen Verwaltungsaufwand innerhalb der Verwaltung hervorrufen und einen gewissen Zeitrahmen in Anspruch nehmen, denn die Tagespflegepersonen erhalten eine Nachzahlung aufgrund der tatsächlichen Belegung im Jahr 2017. Diese Belegung kann im Jahresverlauf erheblich schwanken, so dass die Tagespflegepersonen einzeln betrachtet werden müssen. 7 Auswertung der Sachkostenerhebung Tagespflege Im Auftrag des Stadtrates wurden im Zeitraum zwischen Juli und September 2016 insgesamt 585 in Leipzig tätige Tagespflegepersonen angeschrieben und um Teilnahme an einer freiwilligen Befragung hinsichtlich der Erhebung der tatsächlichen Sachaufwendungen in ihren Kindertagespflegestellen gebeten. Davon haben sich 74 Tagespflegepersonen (12,48 15/16 %) an der Befragung beteiligt. Die Fragen und die jeweiligen Ergebnisse sind in der Anlage 2 dargestellt. Es wird immer der kleinste Wert, der Median, der größte Wert und die Anzahl der für diese Frage abgegebenen Antworten (ungewichtete gültige N) ausgewiesen. 8 Folgen bei Nichtbeschluss Aufgrund des Urteils vom 21.04.2016 des Verwaltungsgerichts Leipzig ist die Stadt Leipzig verpflichtet, die Höhe der laufenden Geldleistung unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Sollte eine Neufestsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung nicht beschlossen werden, handelt die Stadt Leipzig rechtswidrig. In Folge dessen ist mit weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu rechnen. 1Der Median ist ein Mittelwert in der Statistik. Bei einer Auflistung aller Werte sortiert nach der Größe stellt der Median den mittleren Wert dar. Dadurch werden extrem abweichende Werte im Vergleich zum normalen Durchschnitt nicht berücksichtigt. 2vgl. Seite 16 des Begründungstextes zum Stadtratsbeschluss vom 18.12.2014 (DS-00687/14): Kosten der Unterkunft und Heizung: Methodenwechsel beim „Schlüssigen Konzept“ und Anpassung der Eckwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII 3Im Vergleich zum Stand 2017 entsprechend der gegenwärtig gültigen Beschlusslage. Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 16/16 Anlage 1 Amt für Jugend, Familie und Bildung Anlage 1 zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.01.2017 tägliche Betreuungszeit Sachleistung im Förderleistung eigenen Haushalt Sachleistung in angemieteten Räumen Laufende Laufende Laufende Geldleistung nach Geldleistung nach Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 § 23 Abs. 1 und 2 § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in SGB VIII im Sachleistungen im SGB VIII im angemieteten Haushalt der Räumen Eltern Haushalt der Eltern eigenen Haushalt 11 631,73 € 167,15 € 188,34 € 39,12 € 798,88 € 820,07 € 670,85 € 10 574,30 € 167,15 € 188,34 € 39,12 € 741,45 € 762,64 € 613,42 € 9 516,87 € 167,15 € 188,34 € 39,12 € 684,02 € 705,21 € 555,99 € 8 459,44 € 167,15 € 188,34 € 39,12 € 626,59 € 647,78 € 498,56 € 7 402,01 € 167,15 € 188,34 € 39,12 € 569,16 € 590,35 € 441,13 € 6 344,58 € 167,15 € 188,34 € 39,12 € 511,73 € 532,92 € 383,70 € 5 287,15 € 167,15 € 188,34 € 39,12 € 454,30 € 475,49 € 326,27 € 4 229,72 € 167,15 € 188,34 € 39,12 € 396,87 € 418,06 € 268,84 € Vorlage: Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.01.2017 Anlage 2 Ergebnisse Sachkostenerhebung (freiwillige Befragung) in Tagespflegestellen im Zeitraum 06-09/2016 1. Seit wann betreiben Sie Ihre jetzige Tagespflegestelle? Geben Sie bitte die Jahreszahl an. Minimum 2016 Gesamt Maximum 1999 Median 2009 Ungewichtete gültige N 73 2. Und wo befindet sich Ihre Tagespflegestelle? Geben Sie bitte die Postleitzahl an. 04103 Anzahl der Zeilen (%) Gesamt 04105 Anzahl der Zeilen (%) 2 04178 Anzahl der Zeilen (%) Gesamt 3 04179 Anzahl der Zeilen (%) 3 04289 Zeilen (%) Gesamt 04107 Anzahl der Zeilen (%) 1 04205 Anzahl der Zeilen (%) 9 04299 Zeilen (%) 3 04109 Anzahl der Zeilen (%) 1 04207 Anzahl der Zeilen (%) 1 04315 Zeilen (%) 3 04129 Anzahl der Zeilen (%) 3 04229 Anzahl der Zeilen (%) 1 04317 Zeilen (%) 1 04155 Anzahl der Zeilen (%) 3 04249 Anzahl der Zeilen (%) 6 04329 Zeilen (%) 1 04157 Anzahl der Zeilen (%) 6 04275 Anzahl der Zeilen (%) 1 04347 Zeilen (%) 1 04158 Anzahl der Zeilen (%) 3 04277 Anzahl der Zeilen (%) 5 04349 Zeilen (%) 1 04159 Anzahl der Zeilen (%) 1 2 04279 Anzahl der Zeilen (%) 3 04357 Zeilen (%) 1 04177 Anzahl der Zeilen (%) 4 04288 Anzahl der Zeilen (%) 2 Gesamt Ungewichtete gültige N 72 3. Wie hoch waren die Ausgaben für die Erstausstattung Ihrer Tagespflegestelle? (in Euro) Gesamt Minimum 500 Maximum 18500 Median 5000 Ungewichtete gültige N 72 4. Welche Betreuungsart trifft überwiegend auf Ihre Tagespflege zu? Gesamt Betreuung erfolgt im Betreuung Betreuung Haushalt der erfolgt in erfolgt im Tagespflegepe angemieteten Haushalt der rson. Räumen. Kinder. Gesamt Anzahl der Anzahl der Anzahl der Ungewichtete Zeilen (%) Zeilen (%) Zeilen (%) gültige N 40 60 0 73 5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr? a) 9 Stunden und mehr Minimum Gesamt Maximum 0 Median 9 Ungewichtete gültige N 5 73 5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr? b) 8 Stunden Minimum Gesamt Maximum 0 Median 5 Ungewichtete gültige N 0 73 5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr? c) 7 Stunden Minimum Gesamt Maximum 0 Median 2 Ungewichtete gültige N 0 73 5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr? d) 6 Stunden Minimum Gesamt Maximum 0 Median 1 Ungewichtete gültige N 0 73 5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr? e) 5 Stunden Minimum Gesamt Maximum 0 Median 0 Ungewichtete gültige N 0 73 5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr? f) 4 Stunden Minimum Gesamt Maximum 0 Median 0 Ungewichtete gültige N 0 73 6. Wie groß sind die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (in Quadratmeter)? a) Größe der Räumlichkeiten in qm, die ausschließlich für die Tagespflege genutzt werden Minimum Gesamt 0 Maximum 90 Median Ungewichtete gültige N 55 73 1 von 4 1 Vorlage: Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.01.2017 Anlage 2 Ergebnisse Sachkostenerhebung (freiwillige Befragung) in Tagespflegestellen im Zeitraum 06-09/2016 6. Wie groß sind die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (in Quadratmeter)? b) Flächen der Doppelnutzung in qm (z.B. Bad, Küche, Flure, Treppen) Minimum Gesamt 0 Maximum 90 Median Ungewichtete gültige N 10 73 6. Wie groß sind die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (in Quadratmeter)? c) Größe der Räumlichkeiten in qm insgesamt Minimum Gesamt 0 Maximum 145 Median Ungewichtete gültige N 65 73 7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Monat)? a) bei Mietverhältnis: Kaltmiete Minimum Gesamt 80 Maximum 639 Median 310 Ungewichtete gültige N 71 7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Jahr)? b) bei Haus-/Wohneigentum: Abschreibung für Gebäude/ Wohnung Minimum Gesamt 0 Maximum 6000 Median 3100 Ungewichtete gültige N 10 7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Monat)? c) Nebenkosten Minimum Gesamt 63 Maximum 400 Median 140 Ungewichtete gültige N 71 7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Monat)? d) Stromverbrauch Minimum Gesamt 10 Maximum 130 Median Ungewichtete gültige N 30 71 7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Jahr)? e) Instandhaltung Minimum Gesamt 50 Maximum 2000 Median 400 Ungewichtete gültige N 70 8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)? a) Beschäftigungsmaterial Minimum Gesamt 50 Maximum 9004 Median 400 Ungewichtete gültige N 72 8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)? b) Ausstattung pro angeschafften Gegenstand mehr als 410 € Minimum Gesamt 0 Maximum 5500 Median 500 Ungewichtete gültige N 47 8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)? c) Ausstattung pro angeschafften Gegenstand weniger als 410 € Minimum Gesamt 0 Maximum 2850 Median 400 Ungewichtete gültige N 63 8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)? d) Material für Dokumentation Minimum Gesamt 50 Maximum 2500 Median 150 Ungewichtete gültige N 72 8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)? e) Kosten für Freizeitangebote Minimum Gesamt 0 Maximum 1500 Median 100 Ungewichtete gültige N 64 2 von 4 Vorlage: Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.01.2017 Anlage 2 Ergebnisse Sachkostenerhebung (freiwillige Befragung) in Tagespflegestellen im Zeitraum 06-09/2016 9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)? a) Telekommunikationskosten Minimum Gesamt 10 Maximum 840 Median 250 Ungewichtete gültige N 71 9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)? b) Büroausstattung - ohne Verbrauchsmaterial Minimum Gesamt 0 Maximum 2000 Median 300 Ungewichtete gültige N 62 9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)? d) Fachliteratur Minimum Gesamt 0 Maximum 406 Median 100 Ungewichtete gültige N 70 9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)? e) Büromaterial Minimum Gesamt 0 Maximum 2500 Median 100 Ungewichtete gültige N 71 9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)? f) Porto und Gebühren Minimum Gesamt 0 Maximum 250 Median Ungewichtete gültige N 50 66 9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)? g) Werbung Minimum Gesamt 0 Maximum 500 Median Ungewichtete gültige N 50 51 9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)? h) Buchführungskosten Minimum Gesamt 0 Maximum 1000 Median 200 Ungewichtete gültige N 65 10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Monat)? a) Reinigungsmittel für die Raumpflege Minimum Gesamt 3 Maximum 1035 Median Ungewichtete gültige N 15 72 10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Monat)? b) Waschmittel Minimum Gesamt 0 Maximum 150 Median Ungewichtete gültige N 10 71 10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Monat)? c) Hygienebedarf Minimum Gesamt 5 Maximum 235 Median Ungewichtete gültige N 17 72 10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Jahr)? d) Fortbildung Minimum Gesamt 15 Maximum 1620 Median 150 Ungewichtete gültige N 72 10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Jahr)? e) Haushaltsgeräte Minimum Gesamt 0 Maximum 2900 Median 400 Ungewichtete gültige N 37 3 von 4 Vorlage: Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.01.2017 Anlage 2 Ergebnisse Sachkostenerhebung (freiwillige Befragung) in Tagespflegestellen im Zeitraum 06-09/2016 10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Jahr)? f) Hausratsversicherung; g) Gab es 2015 eventuell weiteren anteiligen Sachaufwand für die Tagespflege? Minimum Gesamt 0 Maximum 440 Median 113 Ungewichtete gültige N 70 11. Wie viele Stunden in der Woche führen Sie folgende Leistungen für die Tagespflege durch? (in Stunden/Woche) a) Vor- und Nachbereitung der Betreuung Minimum Gesamt 2 Maximum 45 Median Ungewichtete gültige N 5 73 11. Wie viele Stunden in der Woche führen Sie folgende Leistungen für die Tagespflege durch? (in Stunden/Woche) b) eigene Reinigung der Räumlichkeiten Minimum Gesamt 1 Maximum 15 Median Ungewichtete gültige N 5 73 11. Wie viele Stunden in der Woche führen Sie folgende Leistungen für die Tagespflege durch? (in Stunden/Monat) c) Instandhaltungsarbeiten Minimum Gesamt 0 Maximum 20 Median Ungewichtete gültige N 3 70 11. Wie viele Stunden in der Woche führen Sie folgende Leistungen für die Tagespflege durch? d) Wieviele Waschmaschinenladungen fallen durchschnittlich im Monat an? Minimum Gesamt 2 Maximum 24 Median Ungewichtete gültige N 6 71 4 von 4 Auszug Seite 1 von 3 RATSINFORMATIONSSYSTEM Sitzungsdienst Bürgerinfo Startseite Ratsversammlung Jugendparlament Ausschüsse Auszug - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der Rahmenbedingungen Beiräte Ortschaftsräte Stadtbezirksbeiräte Zweckverbände etc. Fraktionen & Gruppen Sitzungen Kalender TO Ratsversammlung TOP: Gremium: Ratsversammlung Beschlussart: geändert beschlossen Datum: Mi, 25.02.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich Zeit: 14:00 - 23:59 Anlass: Sitzung Raum: Neues Rathaus, Sitzungssaal des Stadtrates Ort: Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig Übersicht DS-00712/14 Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der Rahmenbedingungen Vorlagen Übersicht aktuell VO Beschlüsse Recherche Textrecherche Sitzungsteilnehmer Status: Stadtrecht Service Online-Petition einreichen Beschluss Abstimmungsergebnis Ö 19.25 öffentlich (Vorlage entschieden) BES Vorlage-Art: Beschlussvorlage Einreicher: Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Kontakt Kontakt/Impressum Hilfe ALLRIS App Nutzerhinweise, Legende RatsInfo eRIS Archiv Login Stadträtinnen/Stadträte Beschluss: 1. Die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird wie folgt zum 01.03.2015 neu festgelegt: a) Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die Betreuung im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson mit 112,78 Euro, für die Betreuung in angemieteten Räumen mit 128,89 Euro und für die Betreuung im Haushalt der Eltern mit 31,85 Euro pauschal festgelegt. i. Werden die Kosten für vorgeschriebene und anerkannte Fort- und Weiterbildungen überschritten, können die Nachweise für die Mehrkosten bei der Verwaltung eingereicht und die Kosten bis zu einer Summe von zusätzlich 120 Euro pro Jahr, erstattet werden. So das auf Nachweis mit der Pauschale insgesamt maximal 240 Euro pro Jahr anerkannt werden können. Hierfür sind alle Fortund Weiterbildungsnachweise bei der Stadt einzureichen. ii. Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten überschritten, kann die Tagespflegeperson Nachweise bei der Stadtverwaltung einreichen und eine erhöhte Sachkostenpauschale prüfen lassen. Die Stadt Leipzig erstellt hierzu einen Kriterienkatalog. iii. Die Stadt Leipzig identifiziert gemeinsam mit den Leipziger Wohnungsgenossenschaften und der LWB Wohnungen, welche sich für die Kindertagespflege eignen. Die Stadt Leipzig stellt diese in einen Wohnungspool zusammen und berät Kindertagespflegepersonen bei der Suche nach geeigneten und angemessen Räumlichkeiten für die Kindertagespflege. b) Die Förderleistung für die neunstündige Betreuung eines Kindes wird gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 513,32 Euro pro Monat festgesetzt. Insofern die Betreuungszeit von der Regelneunstundenzeit abweicht, wird die Förderleistung entsprechend angepasst. c) Die Kindertagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Dafür ist der nachgewiesene Beitrag zur gesetzlichen Pflichtversicherung bei der BGW maßgebend. d) Die Kindertagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Alterssicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist angemessen. e) Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Krankenund Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als https://ratsinfo.leipzig.de/bi/to020.asp 14.09.2017 Auszug Seite 2 von 3 angemessen ist der ermäßigte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson anzusehen. 2. Für die Betreuung der Kindertagespflegeperson von einem Kind mit besonderem Förderbedarf im Sinne der Eingliederungshilfe gemäß der SächsIntegrVO erhält diese die zweifache Sach- und Förderleistung nach Punkt 1a und 1b. 3. Ab 01.01.2016 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes und der Förderleistung, welche sich an der Bemessungsgrundlage des Verbraucherpreisindexes von Sachsen des Vorjahres orientiert. 4. Das Jahr 2015 ist als Übergangsjahr für die Umstellung der Erstattung der Beiträge zu den sozialen Sicherungen anzusehen. Demnach ist eine strikte Trennung zwischen den Beschlüssen der Ratsversammlung für die Monate Januar und Februar sowie den Monaten März bis Dezember bei der nachweispflichtigen Abrechnung der Punkte 1c-e zu achten. Eine Vermischung bzw. eine Verrechnung finden bei der Nachweisprüfung nicht statt. 5. Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b wurden pro Monat 20,74 Betreuungstage (inkl. Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den Durchschnitt der jährlichen Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren und unter Beachtung der den Wochentag wechselnden Feiertage ab. 6. Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson an maximal 30 Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub, Krankheit und Fortbildung der Kindertagespflegeperson. 7. Die freien Träger der Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 Euro für die ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere Kind als Verwaltungskostenumlage für einen neun Stunden Platz. 8. Der Beschluss "Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig 2013 ff" vom 17.12.2012 (RBV-1481/12) tritt zum 28.02.2015 außer Kraft. 9. Die Stadt Leipzig evaluiert die Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII. Hierzu wird der tatsächliche Bedarf vor allem bei den Sachkosten durch die Kindertagespflegeträger unter Mitwirkung der Kindertagespflegepersonen per Stichprobe ermittelt und von der Stadt Leipzig evaluiert. Dem Stadtrat ist die Evaluation bis zum Ende des II. Quartals 2016 vorzulegen. 10.Die Verwaltung prüft bis Juni 2015 die Errichtung von drei weiteren Materialpools für Kindertagespflegepersonen bei freien Trägern der Stadt Leipzig. Die Standorte der Materialpools sollen über das Stadtgebiet verteilt sein und von jeder Kindertagespflegeperson genutzt werden können. Wie bei dem bestehenden Materialpool übernimmt die Stadt Leipzig die Kosten für die https://ratsinfo.leipzig.de/bi/to020.asp 14.09.2017 Auszug Seite 3 von 3 Erstausstattung von maximal 15.000 Euro pro Standort. Anfallenden Betriebskosten in Höhe von maximal 5.000 Euro pro Jahr und Standort werden aus dem laufenden Haushalt des Amtes für Jugend, Familie und Bildung finanziert. Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 32 Nein - Stimmen: 25 Enthaltungen: 2 Impressum der Stadt Leipzig https://ratsinfo.leipzig.de/bi/to020.asp 14.09.2017