Daten
Kommune
Leipzig
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28.11.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:54
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Ratsversammlung
Neufassung Nr. DS-00712/14-DS-03-NF-04
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
1. Änderungsbeschluss zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die
Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie
Finanzierung der Rahmenbedingungen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
13.12.2017
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
I.
Der Stadtratsbeschluss „Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die
Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015
sowie finanzielle Rahmenbedingungen“ (DS-00712/14) vom 25.02.2015 wird in
folgenden Punkten rückwirkend zum 01.01.2017 neu gefasst.
1.
Die laufende Geldleistung der Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird
wie folgt zum 01.01.2017 neu festgelegt:
a. Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII
für die Betreuung im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson mit 167,15
Euro, für die Betreuung in angemieteten Räumen mit 188,34 Euro und für die
Betreuung im Haushalt der Eltern mit 39,12 Euro festgelegt.
i.
Werden die Kosten für vorgeschriebene und anerkannte Fort- und
Weiterbildungen in Höhe von 120 Euro überschritten, können die
Nachweise für die Mehrkosten bei der Stadt Leipzig eingereicht und
die Kosten bis zu einer Summe von zusätzlich 120 Euro pro Jahr
erstattet werden. Somit können auf Nachweis Fortbildungskosten von
insgesamt maximal 240 Euro pro Jahr anerkannt werden. Hierfür sind
alle Fort- und Weiterbildungsnachweise des jeweiligen Jahres bei der
Stadt einzureichen.
ii.
Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten und Räumlichkeiten im eigenen Haushalt (wenn von einem Dritten angemietet –
Ausschluss Anmietung von Verwandten 1. und 2. Grades sowie
Lebenspartnern/innen) im Vergleich zum absoluten Berechnungswert
der Sachkostenpauschale überschritten, kann die Tagespflegeperson
Nachweise bei der Stadtverwaltung einreichen und eine erhöhte
Sachkostenpauschale prüfen lassen.
1/16
Kriterien für die maximale Anerkennung von erhöhten Mietkosten:
i.
max. 55 (52, 49) m² Wohnungsfläche bei angemieteten
Räumlichkeiten bei einer Pflegeerlaubnis von 5 (4, <=3)
Betreuungsplätzen
max. 42,5 (39,5, 36,5) m² Wohnungsfläche bei Betreuung im
eigenen Haushalt bei gleichzeitiger Anmietung von Dritten bei
einer Pflegeerlaubnis von 5 (4, <=3) Betreuungsplätzen
ausschließlich Kaltmiete der Räumlichkeiten (ohne z. B.
Stellplätze, Terassen, Gärten, Nebenkosten etc.)
durchschnittlicher Kaltmietzins für Wohnungsgrößen von 45 bis
60 m² des jeweiligen Stadtteils entsprechend der
Angebotsmieten im Jahr der erstmaligen Anmietung der
Räumlichkeiten durch die Tagespflegeperson
Es erfolgen keine Änderungen.
b. Der in 2015 festgelegte Betrag für die Förderleistung gilt dynamisiert fort.
c. Die Tagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII für die
Unfallversicherung ausschließlich die nachgewiesenen Beiträge zur
gesetzlichen Pflichtversicherung bei der BGW erstattet.
d. Die Tagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung. Die gesetzliche Alterssicherung gilt als angemessen. Dabei
sind die der Berechnung des Rentenversicherungsträgers zu Grunde
liegenden Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson
(Grundlage: von Stadt Leipzig finanzierte Förderleistung nach Punkt 1b) zu
berücksichtigen.
e. Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Kranken- und
Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als
angemessen ist der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der
Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung anzusehen. Dabei sind die der
Berechnung des Krankenversicherungsträgers zu Grunde liegenden Einkünfte
aus der selbstständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson (Grundlage: von
Stadt Leipzig finanzierte Förderleistung nach Punkt 1b) zu berücksichtigen.
Insofern eine Krankengeldabsicherung nicht über die gesetzliche oder die
private Krankenversicherung der Tagespflegeperson abgedeckt wird, kann
auf Antrag ein monatlicher hälftiger Zuschuss zu einer
Krankentagegeldversicherung bis zu einer Höhe von 22,00 Euro erstattet
werden.
2.
Es erfolgen keine Änderungen.
3.
Ab 01.01.2018 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes, welche
sich an der Bemessungsgrundlage des Verbraucherpreisindexes von
Sachsen des Vorjahres (jeweils Oktober bis September) orientiert.
Ab 01.01.2018 erfolgt eine jährliche Anpassung der Förderleistung, welche
sich an der Tarifentwicklung des Vorjahres vom Tarifvertrag des öffentlichen
Dienstes – Sozial- und Erziehungsdienst orientiert.
2/16
4.
Es erfolgen keine Änderungen.
5.
Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b und des Sachaufwandes
nach Punkt 1a) wurden pro Monat 20,74 Betreuungstage (inkl.
Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den Durchschnitt der jährlichen
Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren unter Beachtung der
den Wochentag wechselnden Feiertage ab.
6.
Die laufende Geldleistung wird der Tagespflegeperson an maximal 30
Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub,
Krankheit und Fortbildung der Tagespflegeperson.
Zusätzlich wird pro Jahr für weitere 7 Krankheitstage und 3 Fortbildungstage
(min. 4 h Fortbildungsdauer pro Tag) die laufende Geldleistung gewährt
werden, wenn dem jeweiligen Träger der Tagespflegeperson ein
entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Bei gleichzeitiger Leistungsunterbrechung, verursacht durch die
Tagespflegeperson und durch die betreuenden Kinder, geht die Nichtleistung
der Tagespflegeperson vor und wird dieser als Nichtleistungstag angerechnet.
Die Leistungsunterbrechung des Kindes wird in dieser Fallkonstellation nicht
gezählt.
7.
Es erfolgen keine Änderungen.
8.
Es erfolgen keine Änderungen.
9.
Der Stadtrat nimmt die Ergebnisse der Erhebung der Sachkosten von
Tagespflegestellen in Form einer freiwilligen Befragung von
Tagespflegepersonen zur Kenntnis.
10.
Es sollen bis zu vier Materialpools für Tagespflegepersonen bei freien Trägern
der Stadt Leipzig betrieben werden. Die Standorte der Materialpools sollen
über das Stadtgebiet verteilt sein und von jeder Tagespflegeperson genutzt
werden können. Die Stadt Leipzig übernimmt die Kosten für die
Erstausstattung von maximal 15.000 Euro pro Standort. Anfallende und
nachgewiesene Betriebskosten in Höhe von 5.050 Euro pro Jahr und Standort
werden dem jeweiligen Träger mittels Bescheid finanziert. Für die
Betriebskosten gilt der Beschlusspunkt 3 Satz 1dieses Beschlusses ab dem
01.01.2019.
Die Standorte Gräfestraße 23 und Poserstraße 55 sind bereits bestätigt. Die
laufenden Betriebskosten werden ab 01.01.2018 auf 5.050 Euro pro Jahr für
die beiden benannten Standorte angepasst.
11.
Die Folgekosten ab dem Haushaltsjahr 2019 werden rechnerisch zur Kenntnis
genommen und in Rahmen der Haushaltsplanung vom Fachamt angemeldet.
3/16
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
X
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
nein
von
bis
01.01.17
01.01.17
01.01.18
01.01.18
31.12.17
31.12.17
31.12.18
31.12.18
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
779.000
1.513.000
853.000
1.659.000
1.100.36.5.0.01.02.10
1.100.36.5.0.01.02.20
1.100.36.5.0.01.02.10
1.100.36.5.0.01.02.20
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
2019 ff
886.000
1.724.000
1.100.36.5.0.01.02.10
1.100.36.5.0.01.02.20
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
nein
Beantragte Stellenerweiterung:
x
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
Beteiligung Personalrat
4/16
nein
ja,
Sachverhalt:
1 Grundlagen / Beschlusslagen der Stadt Leipzig
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Sozialgesetzbuch Zwölfte Buch Sozialhilfe (SGB XII)
Kinderförderungsgesetz (KiFöG)
Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG)
Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte
(SächsQualiVO)
Verordnung
zur
Anpassung
der
Höhe
des
Mindestlohns
(Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV)
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD –
SuE)
Bedarfsplanung für Kindertagesstätten der Stadt Leipzig
Fachplan der Stadt Leipzig zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege in Leipzig
Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig (alter Ratsbeschluss vom
17.12.2012 – RBV 1481/12)
Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der
Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie finanzielle
Rahmenbedingungen (DS-00712/14 vom 25.02.2015)
Richtlinie der Stadt Leipzig zur Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII und
SächsKitaG
Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege vom
09.01.0217 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21.04.2016 (Aktenzeichen 5K 634/15)
Leipziger Mietspiegel 2014, Herausgeber Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit
und Schule
Betriebskosten in Leipzig 2014 (Berichtsjahr 2016) /Broschüre, Herausgeber
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit 1991 für den Freistaat
Sachsen
in der jeweils gültigen Fassung
5/16
2 Anlass der Vorlage
Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 25.02.2015 wurde die Höhe der laufenden
Geldleistung für Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII in der Stadt Leipzig
zuletzt festgelegt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21.04.2016 wurde
festgestellt, dass die Sachkosten in zwei Positionen (Spiel- und Beschäftigungsmaterial
sowie Anrechnung von Reinigungs- und Waschzeiten) zu niedrig angesetzt seien. In Folge
dessen wurde eine freiwillige Sachkostenerhebung in Form einer Befragung mit allen in
Leipzig tätigen Tagespflegepersonen durchgeführt, deren Ergebnisse ebenfalls in dieser
Vorlage enthalten sind. Daher wurden nochmals alle Sachkostenpositionen hinsichtlich der
Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft.
Darüber hinaus sind die Festlegungen zur Erstattung von Versicherungsleistungen an
aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage anzupassen gewesen.
3 Ausgangssituation
Die Kindertagespflege ist ein individuelles Betreuungsangebot, das sich durch eine
persönliche Bindung zwischen dem Kind und der Tagespflegeperson sowie einem
häuslichen Umfeld auszeichnet. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24
SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe, die die Vermittlung des Kindes zu
einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere
Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson
umfasst.
Die Kindertagespflege stellt ein gleichwertiges Angebot zur Betreuung in
Kindertageseinrichtungen dar, unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes
in der Familie. Sie hat sowohl in den fachinhaltlich formulierten Ansprüchen wie auch in ihrer
Bedeutung im Sinne der selbständigen Erwerbstätigkeit einen erheblichen
Entwicklungsprozess seit deren Etablierung vollzogen.
Im Zeitraum Januar bis Juli 2017 wurden durchschnittlich rund 2.671 Kinder von 582
Tagespflegepersonen sowohl in kommunaler als auch in freier Trägerschaft in Leipzig
betreut. Laut Kita-Bedarfsplanung für das Schuljahr 2016/2017 wurden 23,7 Prozent der in
Leipzig wohnhaften Kinder zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr in
Kindertagespflege betreut. Dementsprechend nimmt das Betreuungsangebot der
Kindertagespflege in Leipzig einen hohen Stellenwert zur Sicherung des Rechtsanspruches
auf die Betreuung von Kindern unter drei Jahren ein. Zudem wird deutlich, dass das
Gesamtmodell der Angebotsentwicklung und –steuerung sowohl durch den öffentlichen
Träger, als auch durch die Träger der freien Jugendhilfe mit den Tagespflegepersonen in
Leipzig erfolgreich praktiziert wird.
Vor dem Hintergrund, dass in Leipzig der wachsende Bedarf an Betreuungsplätzen durch
den Anstieg der Geburtenzahlen und des Zuzuges von jungen Familien trotz Neu-, Um- und
Erweiterungsbaumaßnahmen nicht mit Kindertageseinrichtungen vollumfänglich gedeckt ist,
wird die Stadt Leipzig auch weiterhin auf ein stabiles Betreuungsangebot durch
Tagespflegepersonen setzen müssen. Darüber hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot im
Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts der Erziehungsberechtigten nach § 4 SächsKitaG
vorzuhalten.
Mit Beschluss der Ratsversammlung (DS-00712/14) vom 25.02.2015 wurde die Höhe der
laufenden
Geldleistung
letztmalig
festgelegt.
Demnach
erhält
derzeit
eine
Tagespflegeperson in Leipzig unter Beachtung der jährlichen Anpassung monatlich eine
laufende Geldleistung in Höhe von:
6/16
im Haushalt der in
angemieteten im
Haushalt
Tagespflegeperson Räumen
Eltern
Jahr 2017
Förderleistung pro Kind
neunstündiger Betreuung
bei
516,87 €
516,87 €
516,87 €
113,56 €
129,78 €
32,07 €
Gesamt pro Monat und Kind mit
neunstündiger Betreuung
630,43 €
646,65 €
548,94 €
Sachaufwand
Kind
pro
der
betreutem
Darüber hinaus erhalten die Tagespflegepersonen ebenso eine Erstattung des vollen
Beitrages zu einer Unfallversicherung sowie der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen
Kranken-, Pflege- und Alterssicherung, die in der Regel eine individuelle Höhe je
Tagespflegeperson aufweist.
Des Weiteren kann eine zusätzliche Fortbildungsförderung in Höhe von 120,00 Euro pro
Jahr erstattet und ein zusätzlicher Mietkostenzuschuss gezahlt werden.
4 Festlegung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs.
2a SGB VIII
4.1 Allgemein
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege u. a. die
Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die Höhe der laufenden
Geldleistung wird nach § 23 Abs. 2a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
festgelegt. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII sind die einzelnen Bestandteile der laufenden
Geldleistung aufgeführt, deren Ausgestaltung und Höhe im Nachfolgenden festgelegt wird.
Bei den nachfolgend festgelegten einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung
handelt es sich um Monatsbeträge, wobei die unterschiedlichen Werktage der Monate keine
Berücksichtigung finden. Insofern die Betreuungsleistung mitten im Monat begonnen bzw.
beendet wird, sind die tatsächlichen Betreuungstage für die Berechnung der laufenden
Geldleistung in dem entsprechenden Monat heranzuziehen. Beispielsweise weist der August
2017 insgesamt 23 Betreuungstage auf, wobei die Basis einer anteiligen Berechnung bei
beispielsweise einem Betreuungsbeginn am 21.08.2017 im August 2017 bei 23
Betreuungstagen liegen würde (Förderleistung + Sachaufwand x 9 tatsächliche
Betreuungstage/23 mögliche Betreuungstage).
4.2 Der Sachaufwand
Der Tagespflegeperson sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessene Kosten zu
erstatten, die dieser für den Sachaufwand ihrer Tätigkeit entstehen.
Eine örtliche Erhebung der tatsächlichen Sachaufwendungen der Kindertagespflegestellen
liegt in Leipzig in Form einer freiwilligen Befragung von Tagespflegepersonen im Zeitraum
zwischen Juli und September 2016 vor. Die Ergebnisse finden sich unter Punkt 7. Allerdings
haben nur 12,48 % der damals in Leipzig tätigen Tagespflegepersonen (74 von 585) an
dieser Befragung teilgenommen. Dies bildet nur einen kleinen Teil der Tagespflegepersonen
ab und die Ergebnisse können nicht zweifelsfrei verifiziert werden, da es sich um eine
freiwillige Befragung handelte. Dennoch können die Ergebnisse der Befragung einen
Anhaltspunkt für den Ansatz eines angemessenen Sachkostenaufwandes liefern. Weitere zu
Grunde zu legenden Daten sind Erfahrungswerte der Stadt Leipzig, insbesondere im
Zusammenhang mit der Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen,
7/16
allgemeine statistische Erhebungen, Erfahrungsaustausche mit anderen sächsischen
Kommunen sowie die Hinweise des Verwaltungsgerichts Leipzig.
4.2.1 Kosten für die Räumlichkeiten während der Betreuung
Gemäß § 1 Abs. 6 SächsKitaG kann die Kindertagespflege im Haushalt der
Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten beziehungsweise mit Zustimmung der
Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten
Räumlichkeiten ausgeübt werden. Die Räumlichkeiten müssen insbesondere die
Entwicklung der Kinder fördern und Sicherheit vermitteln. Laut der Empfehlung des
Sächsischen Staatsministeriums für Soziales ist für Krippenkinder ein Gruppenraum von
3,00 m² pro Kind vorzuhalten. Überdies ist eine ungestörte Schlafmöglichkeit außerhalb des
Gruppenbereichs bei Erforderlichkeit einzurichten.
Aus den Erfahrungen der Stadt Leipzig im Zuge des Verfahrens der Erteilung der
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII sind für die Betreuung von fünf Kindern Räumlichkeiten
in einer Größenordnung von 45 bis 60 m² als angemessen einzustufen. Dabei sind
erforderliche Flächen für ein Spiel- und Schlafzimmer berücksichtigt. Die aufgezeigte Spanne
kann aufgrund eines nicht idealen Schnitts der Wohnung entstehen oder aufgrund eines
Mangels von günstigen und geeigneten Wohnraums in dem jeweiligen Stadtteil der
Tagespflegestelle. Ein Median1 in Höhe von 55 m² ist als Ergebnis der Befragung der
Tagespflegepersonen herausgekommen. Soweit Kindertagespflege in eigens dafür
angemieteten Räumen stattfindet, wird in diesen Fällen die anzurechnende Gesamtfläche
von 55 m² zugrunde gelegt.
Im Fall der Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson und der damit
einhergehenden doppelten Nutzung von Räumlichkeiten (z. B. Bad, Küche, Gemeinschaftsflächen) werden in Anlehnung an die Empfehlung des Sächsischen
Staatsministeriums
für
Soziales
zu
den
räumlichen
Anforderungen
an
Kindertageseinrichtungen vom 02.06.2005 für den Gruppenraum und den Schlafraum 6,0 m²
pro Kind voll und die restlichen Nutzflächen zu 50 Prozent angerechnet. Diese
Größenordnung
entspricht
den
benannten
Anforderungen
des
Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales.
6,0 m² pro Kind für 5 Kinder = 30,00 m² voll angerechnet = 30,00 m²
restliche Fläche für 5 Kinder = 25,00 m² zu 50 % angerechnet = 12,50 m²
anzurechnende Gesamtfläche 42,50 m²
Die Mietkosten orientieren sich an den durchschnittlichen Mieten in Leipzig gemäß des
letztmalig
veröffentlichten
Mietspiegels
2014
und
der
voraussichtlichen
Mietpreisentwicklungen für die Jahre 2015 bis 2017. Dieser mittlere Standard erfüllt die
räumlichen Anforderungen an eine Kindertagespflegestelle. Zudem wurden auch aktuelle
Angebotsmieten herangezogen. Über die Kaltmiete sind die Instandhaltungsaufwendungen
(ohne Schönheitsreparaturen) abgegolten.
Für die Höhe der Nebenkosten werden die durchschnittlichen sowie erforderlichen
monatlichen Betriebskosten der Betriebskostenbroschüre der Stadt Leipzig 2014
(Berichtsjahr 2016) sowie die Verteilung des Wohnungsbestandes nach Typen2 als maximal
angemessen herangezogen. Hiernach beträgt der Quadratmeterpreis der Nebenkosten 2,18
Euro/m² inkl. eines 5 % pauschalen Aufschlages für Kostensteigerungen.
8/16
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Verbrauch der anteilig großen Betriebskostenträger
wie Heizung, Warmwasser etc. für Kinder in Kindertagespflege, die in der Regel nur an 210
bis 220 Tagen pro Jahr (ohne Wochenenden, gesetzliche Feiertage, Ausfallzeiten) betreut
werden, geringer ist beziehungsweise gewisse Kosten im Vergleich zu einer normalen
Nutzung einer Wohnung gar nicht erst anfallen. Dementsprechend wird es als gerechtfertigt
angesehen, die Betriebskostenwerte für Wohnraum aus dem Jahr 2014 (Berichtsjahr 2016)
für die Ermittlung der angemessenen Sachkosten zu verwenden.
Berechnung bei fünf Kindern:
Grundlage: Kaltmiete ø 5,87 Euro pro m²
Nebenkosten ø 2,18 Euro pro m²
Pauschale für Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson:
Kaltmiete 42,50 m² x 5,87 Euro = 249,48 Euro
Nebenkosten 42,50 m² x 2,18 Euro = 92,65 Euro
Gesamt 342,13 Euro
Pauschale für Kindertagespflege in angemieteten Räumen:
Kaltmiete 55,00 m² x 5,87 Euro = 322,85 Euro
Nebenkosten 55,00 m² x 2,18 Euro = 119,90 Euro
Gesamt 442,75 Euro
Mit Stand Juni 2017 führten rd. 60 % der Leipziger Tagespflegepersonen ihre Betreuungsleistung in angemieteten Räumlichkeiten aus. In Einzelfällen erfolgte die Betreuungsleistung
im Haushalt der jeweiligen Eltern.
Bei der Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern fallen grundsätzlich keine Sachkosten
für die Räumlichkeiten während der Betreuung an.
Das Ziel der Stadt Leipzig ist es, flächendeckend Betreuungsmöglichkeiten in
Tagespflegestellen anzubieten. Dabei ist darauf zu achten, dass in den verschiedenen
Stadtteilen ein ungleiches Mietniveau vorherrscht. Der der Mietzinsberechnung zu Grunde
liegenden Quadratmeterpreis bildet ein Mittel aus besseren und weniger attraktiven
Wohnlagen ab. Ebenso haben die „Angebotsmieten“ auf den einschlägigen Mietportalen eine
merkliche Steigerung in den vergangenen Jahren zu verzeichnen. Der Quadratmeterpreis für
„Angebotsmieten“ bewegte sich in der ersten Jahreshälfte 2017 im städtischen Durchschnitt
auf einem Niveau zwischen 6,00 Euro und 6,50 Euro.
Um die Tagespflegepersonen mit angemieteten Räumlichkeiten (auch eigener Haushalt,
wenn von Dritten angemietet – Ausschluss Vermietung von Verwandten 1. oder 2. Grades
sowie Lebenspartnern/innen) in Stadtteilen mit einem hohen Mietzinsniveau zu entlasten,
kann auf Antrag und unter Vorlage des gültigen Mietvertrages der Tagespflegeperson ein
zusätzlicher Sachkostenzuschuss zur Miete finanziert werden. Als Kenngrößen für die
Berechnung der maximalen Zuschusshöhe gelten hier maximal 55 m² bzw. 42,5 m² bei 5
9/16
Plätzen (bei geringeren Platzzahlen 3 m² kleinere Gruppenräume), ausschließlich die
Kaltmiete der Räumlichkeiten (ausgeschlossen sind z. B. PKW-Stellplätze, Terassen, Gärten
etc.) und für den jeweiligen Stadtteil ausgewiesenen durchschnittlichen Kaltmietzins der
Angebotsmieten des jeweiligen Jahres des Mietvertragsabschlusses der Tagespflegeperson.
Zudem ist nur das Jahr des Abschlusses des Mietvertrages zu berücksichtigen, indem der
Neubezug der Tagespflegeperson erfolgte.
Erstattet wird der monatliche Differenzbetrag zwischen der Sachaufwandspauschale und des
tatsächlichen Mietaufwandes unter Beachtung der vorgenannten Kriterien.
4.2.2 Sonstiger Sachaufwand
Nachstehend sind die erforderlichen weiteren Sachkosten einer Kindertagespflegestelle
aufgeführt. Diese Sachkostenaufstellung ist grundsätzlich als Rahmenbudget für die
Tagespflegeperson zu verstehen. Es obliegt dieser, die Mittelausgabe in Eigenverantwortung
zu steuern und trägt der selbstständigen Tätigkeit der Tagespflegeperson Rechnung.
Aufwand pro Monat:
lfd. Nr.
Sachaufwandsart
Anmerkungen
Betrag pro Monat
alt
1
Wirtschaftsbedarf (Reinigungs-,
Pflege-, Hygiene- und Sanitärbedarf
sowie Ersatzbeschaffung Handtücher
und Bettwäsche)
2
Reinigungs- und Wäscheleistung
4
Büro-/Verwaltungsaufwand inkl.
Fachliteratur
Erhaltungsaufwand/
Ersatzbeschaffung/Ausstattung
5
Spiel- und Beschäftigungsmaterial
3
6
7
8
pauschal
70,00 €
neu
45,00 €
211,00 €
pauschal
70,00 €
75,00 €
8,92 Euro pro Kind
41,70 €
44,58 €
6,67 Euro pro Kind
22,95 €
33,35 €
15,00 €
10,00 €
30,00 €
10,00 €
2,50 €
2,90 €
232,15 €
451,83 €
Strom (ohne Heizung und
Essenszubereitung)
Fortbildung
Hausratsversicherung (bis 20T Euro
Versicherungssumme)
Gesamt:
Nr. 1 Wirtschaftsbedarf
Unter Berücksichtigung der Erhebung der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen, einer
Auflistung von Tagespflegeverbänden und aktuellen Preisen wurden pauschal 45 Euro pro
Monat angesetzt. Windeln werden wie in Kindertageseinrichtungen in der Regel von den
Eltern mitgebracht und sind daher kein Bestandteil der Kalkulation.
Nr. 2 Reinigungs- und Wäscheleistung
Diese Position deckt den zusätzlichen Zeitaufwand/Kostenaufwand für die
Tagespflegeperson ab, der für diese außerhalb ihrer Betreuungszeit für Reinigungs- und
Wäschetätigkeiten anfällt. Die Betreuung in Tagespflege weist einen familiären Charakter
insbesondere im Vergleich zu Kindertageseinrichtungen auf. Dementsprechend werden auch
kleinere Reinigungsarbeiten während der Betreuungszeit durchgeführt. Als angemessen wird
ein zusätzlicher Reinigungsaufwand von
10/16
20 h pro Monat betrachtet. Unter zu Grundlegung des aktuellen Mindestlohns zzgl. der
Mehrwertsteuer ergibt sich o. b. Betrag.
Nr. 3 Büro-/Verwaltungsaufwand inkl. Fachliteratur
Unter Berücksichtigung der Erhebung der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen, einer
Auflistung von Tagespflegeverbänden und aktuellen Preisen wurden pauschal 75 Euro pro
Monat angesetzt.
Nr. 4 Erhaltungsaufwand/Ersatzbeschaffung/Ausstattung
Anhand der erforderlichen Erstanschaffung einer Tagespflegestelle (z. B. Tische, Stühle,
Garderoben, Wickelkommode, Krippenwagen, Kissen, Geschirr etc.) wurde bei drei
verschiedenen Anbietern die Preise des Jahres 2016 herangezogen und ein Durchschnitt für
eine Erstausstattung einer Tagespflegestelle (rd. 4.310 Euro) gebildet. Im Durchschnitt nach
10 Jahren ist die komplette Erstausstattung neu zu beschaffen. Darüber hinaus sind in der
Tagespflegestelle
Schönheitsreparaturen
(insbesondere
Streichen
der
Wände)
durchzuführen. Diese sind mit 520 Euro aller 5 Jahre angesetzt. Weitergehende
Instandhaltungsaufwendungen sind über die Mietkosten abgegolten und Aufgabe des
Vermieters oder Hausbesitzers.
Nr. 5 Spiel- und Beschäftigungsmaterial
Der Median aus der Erhebung der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen ergab
Jahresaufwendungen in Höhe von 400 Euro für die Tagespflegestelle.
Nr. 6 Strom
Der Median aus der Erhebung der Sachkosten bei den Tagespflegepersonen ergab
monatliche Aufwendungen in Höhe von 30 Euro für die Tagespflegestelle. Vergleiche mit
dem Verbrauch von Musterhaushalten kamen auf ähnliche Ergebnisse.
Nr. 7 Fortbildung
Die Erfahrungen der Beantragung von zusätzliche Fortbildungs- und Weiterbildungskosten
seit dem 01.03.2015 hat gezeigt, dass ein Zuschuss in Höhe von 120 Euro pro Jahr für die
überwiegende Mehrheit der Tagespflegepersonen ausreichend ist. Für die kommunalen
Tagespflegepersonen konnten für 2015 und 2016 nur knapp 30 Anträge bei ca. 200 tätigen
Tagespflegepersonen für einen zusätzlichen Sachkostenzuschuss registriert werden.
Um weiterhin die Verbesserung der Qualität der Betreuungsleistung von
Tagespflegepersonen zu unterstützen, kann ein zusätzlicher Zuschuss für Fort- und
Weiterbildungskosten beantragt werden. 120 Euro werden den Tagespflegepersonen im
Zuge der Sachkostenpauschale bereits nachweisfrei ausgezahlt. Sollten der
Tagespflegeperson über diesen Betrag hinaus gehende Fort- und Weiterbildungskosten mit
Fachbezug entstehen, hat diese sämtliche Fort- und Weiterbildungskosten von dem ersten
Euro beginnend gegenüber dem Amt für Jugend, Familie und Bildung im Antragsverfahren
nachzuweisen und kann bis zu 120 Euro pro Jahr zusätzlich erhalten.
Nr. 8 Hausratsversicherung
Die Versicherungssumme einer Tagespflegestelle übersteigt in der Regel nicht 20.000 Euro.
Eine angemessene Hausratsversicherung verursacht einen Aufwand von ca. 2,90 Euro pro
Monat.
Im Falle der Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern wird der Großteil der Sachkosten
durch die Eltern über deren Haushaltsgüter erbracht. Der Tagespflegeperson entstehen bei
11/16
dieser Art der Tätigkeit lediglich Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sowie für Büround Verwaltungstätigkeiten. Darüber hinaus können vereinzelt Kosten für den Hygienebedarf
oder das Beschäftigungsmaterial anfallen. Eine Pauschale in Höhe von 25,00 Euro pro
Monat bei fünf Kindern wird hierbei als sinnvoll eingestuft. Überdies sind die Fahrtkosten
zum Haushalt der Eltern anerkennungswürdig, da diese in direktem Zusammenhang zur
Förderleistung stehen. Angemessen erscheint hier der Tarif einer Monatskarte der Leipziger
Verkehrsbetriebe GmbH in Höhe von aktuell 75,80 Euro für die Zone Leipzig 110.
Aufwendungen, die unmittelbar der Essensversorgung der betreuten Kinder zurechenbar
sind, sind bei der Sachkostenaufstellung unberücksichtigt, da die Verpflegungskosten gemäß
§ 15 Abs. 6 SächsKitaG von den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu entrichten sind. Dazu
gehören auch z. B. Strom-, Anschaffungs- und Wasserkosten für die Zubereitung und
Lagerung der Speisen.
4.2.3 Zusammenfassung Sachkosten
Aufgrund von unterjährigen Fluktuationen der Belegung der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege ist eine Auslastung zu 100 Prozent in der Regel nicht zu erreichen. In Leipzig lag
die Auslastung der angebotenen Betreuungsplätze in der Vergangenheit bei rund 95 Prozent
(Jahr 2016). Diese jahresdurchschnittliche Auslastungsquote ist bei der Ermittlung der
Sachkostenpauschale entsprechend zu berücksichtigen.
Monatlicher Sachaufwand insgesamt:
Sachkosten der Kindertagespflege in Euro pro Neunstundenplatz
im Haushalt der
Kindertagespflegeperson
in angemieteten
Räumen
im Haushalt der
Eltern
Wohnung
342,13
442,75
0,00
Sonstiger Aufwand
451,83
451,83
185,80
Gesamt
793,96
894,58
185,80
pro Kind bei 5 Kindern
158,79
178,92
37,16
pro Kind bei einer
Auslastung von 95 %
167,15
188,34
39,12
Demnach ergibt sich eine monatliche Sachkostenpauschale für die neunstündige Betreuung
eines Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson in Höhe von 167,15 Euro (+ 53,59 Euro, +
47,2 %)3, in angemieteten Räumlichkeiten in Höhe von 188,34 Euro (+ 58,56 Euro; + 45,1
%)³ und im Haushalt der Eltern in Höhe von 39,12 Euro (+ 7,05 Euro, + 22 %)³. Die
Sachkostenpauschale wird unabhängig von der Betreuungszeit des jeweiligen Kindes
gewährt.
4.3 Anpassung der laufenden Geldleistung
Der Sachaufwand ist jährlich zum 01.01. gemäß der Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes Sachsens des Vorjahres (Oktober bis September) anzupassen.
Im Gegensatz zur bisher geltenden Beschlusslage wird die Förderleistung nicht mehr
anhand des sächsischen Verbraucherpreisindex jährlich angepasst. Statt dessen erfolgt ab
dem 01.01.2018 eine jährliche Anpassung der Förderleistung entsprechend der Entwicklung
12/16
des Tarifvertrags öffentlicher Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD – SuE) des
Vorjahres.
4.4 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen
Alterssicherung
Der Tagespflegeperson sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgewiesene Aufwendungen
für eine angemessene Alterssicherung hälftig zu erstatten.
Insoweit das zu versteuernde Einkommen der Tagespflegeperson die Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 450 Euro monatlich übersteigt, ist diese verpflichtet, Beiträge in die
gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
Demnach wird der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Alterssicherung als angemessen
betrachtet und auf Nachweis hälftig erstattet. Dabei sind die der Berechnung des
Rentenversicherungsträgers zu Grunde liegenden Einkünfte aus der selbstständigen
Tätigkeit als Tagespflegeperson (Grundlage: von Stadt Leipzig finanzierte Förderleistung
nach Pkt. 1b) zu berücksichtigen.
Aufwendungen zu einer zusätzlichen freiwilligen Alterssicherung sind nicht erstattungsfähig
(private Alterssicherung). Bei dem Erhalt von Gründerzuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III
oder vergleichbaren Leistungen zur sozialen Sicherung ist die Erstattung der Beiträge zur
Alterssicherung an die Tagespflegeperson ausgeschlossen.
Unterliegt eine Tagespflegeperson aufgrund eines besonderen Sachverhaltes nicht der
Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung,
können Beiträge zu einer privaten Alterssicherung unter den gleichen Maßstäben wie in der
gesetzlichen Rentenversicherung hälftig erstattet werden.
4.5 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung
Der Tagespflegeperson sind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nachgewiesene
Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hälftig zu erstatten.
Familienversicherte Tagespflegepersonen können innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben.
Bei dem Erhalt von Gründerzuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III oder vergleichbaren
Leistungen zur sozialen Sicherung ist die Erstattung der Beiträge zu einer Kranken- und
Pflegeversicherung an die Tagespflegeperson ausgeschlossen.
Soweit keiner der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt, wird der individuell zu zahlende
Beitrag auf Grundlage des gesetzlichen Beitragssatzes für die gesetzliche
Krankenversicherung
und
der
entsprechende
gesetzliche
Beitragssatz
zur
Pflegeversicherung als angemessen anerkannt und hälftig erstattet. Dabei sind die der
Berechnung des Krankenversicherungsträgers zu Grunde liegenden Einkünfte aus der
selbstständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson ((Grundlage: von Stadt Leipzig finanzierte
Förderleistung nach Pkt. 1b)) zu berücksichtigen.
Bei Tagespflegepersonen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen
sind und gleichzeitig verpflichtend bei einer privaten Krankenkasse versichert sind, ist der
Beitrag für die Basisabsicherung hälftig zu erstatten. Dieser umfasst die Leistungen, die
vergleichbar mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
13/16
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V werden Tagespflegepersonen bis zum 31.12.2018
von den Krankenkassen als nebenberuflich Selbstständige angesehen und
dementsprechend auch versicherungstechnisch eingeordnet. Dies bedeutet in der Regel,
dass Tagespflegepersonen keinen Krankengeldanspruch über die normalen Leistungen der
Krankenversicherung haben. Inwiefern diese gesetzliche Regelung über den 31.12.2018
Bestand haben wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Sollte diese
Regelung vom Gesetzgeber nicht verlängert werden, sind Tagespflegepersonen ab dem
01.01.2019 als hauptberuflich Selbstständige von der Krankenkasse einzustufen. Der
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag würde in diesem Falle auf einer erheblich höheren
Mindestbeitragsbemessungsgrenze berechnet werden, so dass die Tagespflegepersonen
einen höheren monatlichen Beitrag bezahlen müssten. Gleichzeitig aber die Möglichkeit
haben, die Krankengeldleistungen ihrer Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Um die soziale Absicherung der Tagespflegepersonen zu stärken und das Berufsfeld der
Tagespflegetätigkeit attraktiver zu gestalten, sollen mit Beschluss dieser Ratsvorlage
Erstattungen für Beiträge für eine Krankentagegeldabsicherung möglich sein.
Vorrangig wird hierbei die Leistung und der Leistungsbetrag der tatsächlichen
Krankenversicherung herangezogen. Insofern dabei kein Anspruch auf eine
Krankengeldleistung besteht, kann auf Antrag eine Erstattung von hälftigen Beiträgen zu
einer nachweislichen Krankentagegeldversicherung bis zu einer Höhe von monatlich 22,00
Euro erfolgen.
Die gegenwärtige Marktlage weißt eine Spanne von einem monatlichen Beitrag zwischen
25,00 bis 44,00 Euro auf (Kriterien: ab 29. Tag der Krankheit, Krankengeld pro Tag 40,00
Euro, Alter bei Versicherungsbeginn variabel). Daher erscheint es als angemessen, einen
Erstattungsbetrag bis zu einer Höhe von 22,00 Euro festzulegen.
4.6 Finanzierung von Nichtleistung durch Tagespflegepersonen
Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson an maximal 30 Tagen im Jahr wird die laufende
Geldleistung weiter gewährt. Dabei ist unerheblich, ob der Ausfall der Leistungserbringung
aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung der Tagespflegeperson erfolgt. Allerdings
ist in der Ausfallzeit rechtzeitig in Abstimmung mit dem zuständigen Träger, den Eltern und
der Tagespflegeperson eine geeignete Vertretung oder andere Betreuungsmöglichkeit
sicherzustellen.
Darüber hinaus kann für bis zu 7 weitere beim jeweiligen Träger nachgewiesene
Krankheitstage pro Jahr die laufende Geldleistung weitergewährt werden.
Überdies können bis zu 3 weitere Tage pro Jahr für beim Träger nachgewiesene
Fortbildungstage (min. 4 h Fortbildungsdauer pro Tag) die laufende Geldleistung
weitergewährt werden.
Insgesamt können sich damit die finanzierten Ausfallzeiten auf bis zu 40 Tage pro Jahr
addieren. Dementsprechend erhöhen sich die bezahlten Nichtleistungstage von 30 auf bis zu
40 Tage im Vergleich zum bisher geltenden Stadtratsbeschluss.
Diese zusätzlichen 10 Tage werden voraussichtlich einen höheren Bedarf an
Vertretungsmöglichkeiten für Tagespflegepersonen hervorrufen. Das Vertretungssystem wird
im Rahmen einer gesonderten Vorlage thematisiert.
5 Materialpool
In Zusammenarbeit mit einem freien Träger konnten in den vergangenen Jahren zwei
Materialpools für Tagespflegepersonen etabliert werden. Perspektivisch sollen zwei weitere
14/16
hinzukommen. Zur Bereitstellung steht dem Träger derzeit ein Zuschuss pro Jahr von 5.000
Euro zur Verfügung. Auch die Betriebskosten des Materialpools steigen jährlich an. Daher ist
es angemessen, den jährlichen Zuschussbetrag ebenso wie die laufende Geldleistung der
Tagespflegepersonen anhand des sächsischen Verbraucherpreisindex pro Jahr zu
dynamisieren. Unter Betrachtung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zwischen
2015 und 2017 ist es angemessen, den jährlichen Betriebskostenbetrag auf 5.050 Euro
anzuheben und jährlich zu dynamisieren.
6 Finanzielle Auswirkungen
Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII steigt von 630,43 Euro auf
684,02 Euro bei neunstündiger Betreuung im eigenen Haushalt, von 646,65 Euro auf 705,21
Euro bei neunstündiger Betreuung in angemieteten Räumlichkeiten und von 548,94 Euro auf
555,99 Euro bei neunstündiger Betreuung im Haushalt der Eltern pro Kind.
Begründet durch das steigende Einkommen der Tagespflegepersonen wird sich der Beitrag
zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung in ähnlichem prozentualen
Umfang erhöhen, was einen höheren Erstattungsbetrag seitens der Stadt Leipzig nach sich
zieht.
Die Erstattung der Unfallversicherung bleibt unverändert und ruft
Mehraufwendungen hervor, denn diese ist unabhängig vom Einkommen.
daher
keine
Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren sowie der im Zeitraum Januar bis Juli 2017
betreuten Kindern in der Kindertagespflege in Höhe von 2.670,71 (909,57 kommunal,
1.761,14 freie Träger) kann von Mehraufwendungen in Höhe von rund 2,292 Mio. Euro in
2017 im Vergleich zu den Regelungen des Stadtratsbeschluss vom 25.02.2015 (RBV 148112) ausgegangen werden.
Die Mehraufwendungen teilen sich in Höhe von 0,779 Mio. Euro auf das Budget
51_365_6ZW (PSP:1.100.36.5.0.01.02.10) kommunale Tagespflege und in Höhe von 1,513
Mio. Euro auf das Budget 51_365_7ZW (PSP: 1.100.36.5.0.01.02.20) Tagespflege in freier
Trägerschaft auf.
Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Anpassung der laufenden Geldleistung an die
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ist im Jahr 2018 mit einem Mehrbedarf in Höhe
von 2,512 Mio. Euro gegenüber der derzeit gültigen Beschlusslage zu rechnen.
Die benannten Mehraufwendungen sind bereits vollumfänglich im Haushaltsplan 2017/2018
berücksichtigt und können in den entsprechenden Budgets gedeckt werden. Für die
Mehraufwendungen sind für das Jahr 2017 in entsprechender Höhe Rückstellungen im Jahr
2018 zu bilden.
Die Änderung der Höhe der laufenden Geldleistung soll rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft
treten. Die Anpassung wird einen großen Verwaltungsaufwand innerhalb der Verwaltung
hervorrufen und einen gewissen Zeitrahmen in Anspruch nehmen, denn die
Tagespflegepersonen erhalten eine Nachzahlung aufgrund der tatsächlichen Belegung im
Jahr 2017. Diese Belegung kann im Jahresverlauf erheblich schwanken, so dass die
Tagespflegepersonen einzeln betrachtet werden müssen.
7 Auswertung der Sachkostenerhebung Tagespflege
Im Auftrag des Stadtrates wurden im Zeitraum zwischen Juli und September 2016 insgesamt
585 in Leipzig tätige Tagespflegepersonen angeschrieben und um Teilnahme an einer
freiwilligen Befragung hinsichtlich der Erhebung der tatsächlichen Sachaufwendungen in
ihren Kindertagespflegestellen gebeten. Davon haben sich 74 Tagespflegepersonen (12,48
15/16
%) an der Befragung beteiligt. Die Fragen und die jeweiligen Ergebnisse sind in der Anlage 2
dargestellt.
Es wird immer der kleinste Wert, der Median, der größte Wert und die Anzahl der für diese
Frage abgegebenen Antworten (ungewichtete gültige N) ausgewiesen.
8 Folgen bei Nichtbeschluss
Aufgrund des Urteils vom 21.04.2016 des Verwaltungsgerichts Leipzig ist die Stadt Leipzig
verpflichtet, die Höhe der laufenden Geldleistung unter der Rechtsauffassung des Gerichts
neu festzusetzen. Sollte eine Neufestsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung nicht
beschlossen werden, handelt die Stadt Leipzig rechtswidrig. In Folge dessen ist mit weiteren
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu rechnen.
1Der Median ist ein Mittelwert in der Statistik. Bei einer Auflistung aller Werte sortiert nach der Größe stellt der Median den mittleren
Wert dar. Dadurch werden extrem abweichende Werte im Vergleich zum normalen Durchschnitt nicht berücksichtigt.
2vgl. Seite 16 des Begründungstextes zum Stadtratsbeschluss vom 18.12.2014 (DS-00687/14): Kosten der Unterkunft und Heizung:
Methodenwechsel beim „Schlüssigen Konzept“ und Anpassung der Eckwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft für
Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII
3Im Vergleich zum Stand 2017 entsprechend der gegenwärtig gültigen Beschlusslage.
Anlagen:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
16/16
Anlage 1
Amt für Jugend, Familie und Bildung
Anlage 1 zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab
dem 01.01.2017
tägliche
Betreuungszeit
Sachleistung im
Förderleistung eigenen Haushalt
Sachleistung in
angemieteten
Räumen
Laufende
Laufende
Laufende
Geldleistung nach Geldleistung nach
Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 § 23 Abs. 1 und 2
§ 23 Abs. 1 und 2
SGB VIII in
SGB VIII im
Sachleistungen im
SGB VIII im
angemieteten
Haushalt der
Räumen
Eltern
Haushalt der Eltern eigenen Haushalt
11
631,73 €
167,15 €
188,34 €
39,12 €
798,88 €
820,07 €
670,85 €
10
574,30 €
167,15 €
188,34 €
39,12 €
741,45 €
762,64 €
613,42 €
9
516,87 €
167,15 €
188,34 €
39,12 €
684,02 €
705,21 €
555,99 €
8
459,44 €
167,15 €
188,34 €
39,12 €
626,59 €
647,78 €
498,56 €
7
402,01 €
167,15 €
188,34 €
39,12 €
569,16 €
590,35 €
441,13 €
6
344,58 €
167,15 €
188,34 €
39,12 €
511,73 €
532,92 €
383,70 €
5
287,15 €
167,15 €
188,34 €
39,12 €
454,30 €
475,49 €
326,27 €
4
229,72 €
167,15 €
188,34 €
39,12 €
396,87 €
418,06 €
268,84 €
Vorlage: Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig
gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.01.2017
Anlage 2
Ergebnisse Sachkostenerhebung (freiwillige Befragung) in Tagespflegestellen im Zeitraum 06-09/2016
1. Seit wann betreiben Sie Ihre jetzige Tagespflegestelle? Geben Sie bitte die Jahreszahl an.
Minimum
2016
Gesamt
Maximum
1999
Median
2009
Ungewichtete
gültige N
73
2. Und wo befindet sich Ihre Tagespflegestelle? Geben Sie bitte die Postleitzahl an.
04103
Anzahl der
Zeilen (%)
Gesamt
04105
Anzahl der
Zeilen (%)
2
04178
Anzahl der
Zeilen (%)
Gesamt
3
04179
Anzahl der
Zeilen (%)
3
04289
Zeilen (%)
Gesamt
04107
Anzahl der
Zeilen (%)
1
04205
Anzahl der
Zeilen (%)
9
04299
Zeilen (%)
3
04109
Anzahl der
Zeilen (%)
1
04207
Anzahl der
Zeilen (%)
1
04315
Zeilen (%)
3
04129
Anzahl der
Zeilen (%)
3
04229
Anzahl der
Zeilen (%)
1
04317
Zeilen (%)
1
04155
Anzahl der
Zeilen (%)
3
04249
Anzahl der
Zeilen (%)
6
04329
Zeilen (%)
1
04157
Anzahl der
Zeilen (%)
6
04275
Anzahl der
Zeilen (%)
1
04347
Zeilen (%)
1
04158
Anzahl der
Zeilen (%)
3
04277
Anzahl der
Zeilen (%)
5
04349
Zeilen (%)
1
04159
Anzahl der
Zeilen (%)
1
2
04279
Anzahl der
Zeilen (%)
3
04357
Zeilen (%)
1
04177
Anzahl der
Zeilen (%)
4
04288
Anzahl der
Zeilen (%)
2
Gesamt
Ungewichtete gültige N
72
3. Wie hoch waren die Ausgaben für die Erstausstattung Ihrer Tagespflegestelle? (in Euro)
Gesamt
Minimum
500
Maximum
18500
Median
5000
Ungewichtete
gültige N
72
4. Welche Betreuungsart trifft überwiegend auf Ihre Tagespflege zu?
Gesamt
Betreuung
erfolgt im
Betreuung
Betreuung
Haushalt der
erfolgt in
erfolgt im
Tagespflegepe angemieteten Haushalt der
rson.
Räumen.
Kinder.
Gesamt
Anzahl der
Anzahl der
Anzahl der
Ungewichtete
Zeilen (%)
Zeilen (%)
Zeilen (%)
gültige N
40
60
0
73
5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr?
a) 9 Stunden und mehr
Minimum
Gesamt
Maximum
0
Median
9
Ungewichtete
gültige N
5
73
5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr?
b) 8 Stunden
Minimum
Gesamt
Maximum
0
Median
5
Ungewichtete
gültige N
0
73
5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr?
c) 7 Stunden
Minimum
Gesamt
Maximum
0
Median
2
Ungewichtete
gültige N
0
73
5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr?
d) 6 Stunden
Minimum
Gesamt
Maximum
0
Median
1
Ungewichtete
gültige N
0
73
5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr?
e) 5 Stunden
Minimum
Gesamt
Maximum
0
Median
0
Ungewichtete
gültige N
0
73
5. Wieviele belegte Plätze haben Sie durchschnittlich im Jahr?
f) 4 Stunden
Minimum
Gesamt
Maximum
0
Median
0
Ungewichtete
gültige N
0
73
6. Wie groß sind die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (in Quadratmeter)?
a) Größe der Räumlichkeiten in qm, die ausschließlich für die Tagespflege genutzt werden
Minimum
Gesamt
0
Maximum
90
Median
Ungewichtete
gültige N
55
73
1 von 4
1
Vorlage: Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig
gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.01.2017
Anlage 2
Ergebnisse Sachkostenerhebung (freiwillige Befragung) in Tagespflegestellen im Zeitraum 06-09/2016
6. Wie groß sind die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (in Quadratmeter)?
b) Flächen der Doppelnutzung in qm (z.B. Bad, Küche, Flure, Treppen)
Minimum
Gesamt
0
Maximum
90
Median
Ungewichtete
gültige N
10
73
6. Wie groß sind die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (in Quadratmeter)?
c) Größe der Räumlichkeiten in qm insgesamt
Minimum
Gesamt
0
Maximum
145
Median
Ungewichtete
gültige N
65
73
7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Monat)?
a) bei Mietverhältnis: Kaltmiete
Minimum
Gesamt
80
Maximum
639
Median
310
Ungewichtete
gültige N
71
7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Jahr)?
b) bei Haus-/Wohneigentum: Abschreibung für Gebäude/ Wohnung
Minimum
Gesamt
0
Maximum
6000
Median
3100
Ungewichtete
gültige N
10
7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Monat)?
c) Nebenkosten
Minimum
Gesamt
63
Maximum
400
Median
140
Ungewichtete
gültige N
71
7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Monat)?
d) Stromverbrauch
Minimum
Gesamt
10
Maximum
130
Median
Ungewichtete
gültige N
30
71
7. Wie hoch sind die Kosten für die Räumlichkeiten Ihrer Tagespflegestelle (in Euro/Jahr)?
e) Instandhaltung
Minimum
Gesamt
50
Maximum
2000
Median
400
Ungewichtete
gültige N
70
8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)?
a) Beschäftigungsmaterial
Minimum
Gesamt
50
Maximum
9004
Median
400
Ungewichtete
gültige N
72
8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)?
b) Ausstattung pro angeschafften Gegenstand mehr als 410 €
Minimum
Gesamt
0
Maximum
5500
Median
500
Ungewichtete
gültige N
47
8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)?
c) Ausstattung pro angeschafften Gegenstand weniger als 410 €
Minimum
Gesamt
0
Maximum
2850
Median
400
Ungewichtete
gültige N
63
8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)?
d) Material für Dokumentation
Minimum
Gesamt
50
Maximum
2500
Median
150
Ungewichtete
gültige N
72
8. Wie hoch war im Jahr 2015 der Aufwand für die Kinderbetreuung (in Euro/Jahr)?
e) Kosten für Freizeitangebote
Minimum
Gesamt
0
Maximum
1500
Median
100
Ungewichtete
gültige N
64
2 von 4
Vorlage: Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig
gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.01.2017
Anlage 2
Ergebnisse Sachkostenerhebung (freiwillige Befragung) in Tagespflegestellen im Zeitraum 06-09/2016
9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)?
a) Telekommunikationskosten
Minimum
Gesamt
10
Maximum
840
Median
250
Ungewichtete
gültige N
71
9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)?
b) Büroausstattung - ohne Verbrauchsmaterial
Minimum
Gesamt
0
Maximum
2000
Median
300
Ungewichtete
gültige N
62
9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)?
d) Fachliteratur
Minimum
Gesamt
0
Maximum
406
Median
100
Ungewichtete
gültige N
70
9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)?
e) Büromaterial
Minimum
Gesamt
0
Maximum
2500
Median
100
Ungewichtete
gültige N
71
9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)?
f) Porto und Gebühren
Minimum
Gesamt
0
Maximum
250
Median
Ungewichtete
gültige N
50
66
9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)?
g) Werbung
Minimum
Gesamt
0
Maximum
500
Median
Ungewichtete
gültige N
50
51
9. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Kosten für den Büro- und Verwaltungsaufwand (in Euro/Jahr)?
h) Buchführungskosten
Minimum
Gesamt
0
Maximum
1000
Median
200
Ungewichtete
gültige N
65
10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Monat)?
a) Reinigungsmittel für die Raumpflege
Minimum
Gesamt
3
Maximum
1035
Median
Ungewichtete
gültige N
15
72
10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Monat)?
b) Waschmittel
Minimum
Gesamt
0
Maximum
150
Median
Ungewichtete
gültige N
10
71
10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Monat)?
c) Hygienebedarf
Minimum
Gesamt
5
Maximum
235
Median
Ungewichtete
gültige N
17
72
10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Jahr)?
d) Fortbildung
Minimum
Gesamt
15
Maximum
1620
Median
150
Ungewichtete
gültige N
72
10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Jahr)?
e) Haushaltsgeräte
Minimum
Gesamt
0
Maximum
2900
Median
400
Ungewichtete
gültige N
37
3 von 4
Vorlage: Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig
gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.01.2017
Anlage 2
Ergebnisse Sachkostenerhebung (freiwillige Befragung) in Tagespflegestellen im Zeitraum 06-09/2016
10. Wie hoch waren 2015 die Kosten für den sonstigen Sachaufwand (in Euro/Jahr)?
f) Hausratsversicherung; g) Gab es 2015 eventuell weiteren anteiligen Sachaufwand für die Tagespflege?
Minimum
Gesamt
0
Maximum
440
Median
113
Ungewichtete
gültige N
70
11. Wie viele Stunden in der Woche führen Sie folgende Leistungen für die Tagespflege durch? (in Stunden/Woche)
a) Vor- und Nachbereitung der Betreuung
Minimum
Gesamt
2
Maximum
45
Median
Ungewichtete
gültige N
5
73
11. Wie viele Stunden in der Woche führen Sie folgende Leistungen für die Tagespflege durch? (in Stunden/Woche)
b) eigene Reinigung der Räumlichkeiten
Minimum
Gesamt
1
Maximum
15
Median
Ungewichtete
gültige N
5
73
11. Wie viele Stunden in der Woche führen Sie folgende Leistungen für die Tagespflege durch? (in Stunden/Monat)
c) Instandhaltungsarbeiten
Minimum
Gesamt
0
Maximum
20
Median
Ungewichtete
gültige N
3
70
11. Wie viele Stunden in der Woche führen Sie folgende Leistungen für die Tagespflege durch?
d) Wieviele Waschmaschinenladungen fallen durchschnittlich im Monat an?
Minimum
Gesamt
2
Maximum
24
Median
Ungewichtete
gültige N
6
71
4 von 4
Auszug
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Auszug - Festlegung der Höhe der laufenden
Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt
Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie
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Gremium:
Ratsversammlung
Beschlussart: geändert beschlossen
Datum:
Mi, 25.02.2015
Status:
öffentlich/nichtöffentlich
Zeit:
14:00 - 23:59
Anlass:
Sitzung
Raum:
Neues Rathaus, Sitzungssaal des Stadtrates
Ort:
Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
Übersicht
DS-00712/14
Festlegung der Höhe
der laufenden
Geldleistung für die
Kindertagespflege in
der Stadt Leipzig
gemäß § 23 SGB VIII
ab dem 01.03.2015
sowie Finanzierung
der
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Beschluss:
1. Die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII
wird wie folgt zum 01.03.2015 neu festgelegt:
a) Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB
VIII für die Betreuung im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson
mit 112,78 Euro, für die Betreuung in angemieteten Räumen mit 128,89
Euro und für die Betreuung im Haushalt der Eltern mit 31,85 Euro
pauschal festgelegt.
i. Werden die Kosten für vorgeschriebene und anerkannte Fort- und
Weiterbildungen überschritten, können die Nachweise für die
Mehrkosten bei der Verwaltung eingereicht und die Kosten bis zu
einer Summe von zusätzlich 120 Euro pro Jahr, erstattet werden.
So das auf Nachweis mit der Pauschale insgesamt maximal 240
Euro pro Jahr anerkannt werden können. Hierfür sind alle Fortund Weiterbildungsnachweise bei der Stadt einzureichen.
ii. Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten
überschritten, kann die Tagespflegeperson Nachweise bei der
Stadtverwaltung
einreichen
und
eine
erhöhte
Sachkostenpauschale prüfen lassen. Die Stadt Leipzig erstellt
hierzu einen Kriterienkatalog.
iii. Die Stadt Leipzig identifiziert gemeinsam mit den Leipziger
Wohnungsgenossenschaften und der LWB Wohnungen, welche
sich für die Kindertagespflege eignen. Die Stadt Leipzig stellt
diese in einen Wohnungspool zusammen und berät
Kindertagespflegepersonen bei der Suche nach geeigneten und
angemessen Räumlichkeiten für die Kindertagespflege.
b) Die Förderleistung für die neunstündige Betreuung eines Kindes wird
gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 513,32 Euro pro Monat
festgesetzt. Insofern die Betreuungszeit von der Regelneunstundenzeit
abweicht, wird die Förderleistung entsprechend angepasst.
c) Die Kindertagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die
nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Dafür ist
der nachgewiesene Beitrag zur gesetzlichen Pflichtversicherung bei der
BGW maßgebend.
d) Die Kindertagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die
hälftige
Erstattung
nachgewiesener
Aufwendungen
zu
einer
angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Alterssicherung anhand
des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen
Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist angemessen.
e) Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Krankenund Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als
https://ratsinfo.leipzig.de/bi/to020.asp
14.09.2017
Auszug
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angemessen
ist
der
ermäßigte
Beitrag
zur
gesetzlichen
Krankenversicherung und der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung
anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen
Tätigkeit als Kindertagespflegeperson anzusehen.
2. Für die Betreuung der Kindertagespflegeperson von einem Kind mit
besonderem Förderbedarf im Sinne der Eingliederungshilfe gemäß der
SächsIntegrVO erhält diese die zweifache Sach- und Förderleistung nach
Punkt 1a und 1b.
3. Ab 01.01.2016 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes und der
Förderleistung,
welche
sich
an
der
Bemessungsgrundlage
des
Verbraucherpreisindexes von Sachsen des Vorjahres orientiert.
4. Das Jahr 2015 ist als Übergangsjahr für die Umstellung der Erstattung der
Beiträge zu den sozialen Sicherungen anzusehen. Demnach ist eine strikte
Trennung zwischen den Beschlüssen der Ratsversammlung für die Monate
Januar und Februar sowie den Monaten März bis Dezember bei der
nachweispflichtigen Abrechnung der Punkte 1c-e zu achten. Eine Vermischung
bzw. eine Verrechnung finden bei der Nachweisprüfung nicht statt.
5. Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b wurden pro Monat 20,74
Betreuungstage (inkl. Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den
Durchschnitt der jährlichen Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben
Jahren und unter Beachtung der den Wochentag wechselnden Feiertage ab.
6. Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson an maximal 30
Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub,
Krankheit und Fortbildung der Kindertagespflegeperson.
7. Die freien Träger der Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in
Höhe von 120 Euro für die ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere
Kind als Verwaltungskostenumlage für einen neun Stunden Platz.
8. Der Beschluss "Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig 2013 ff"
vom 17.12.2012 (RBV-1481/12) tritt zum 28.02.2015 außer Kraft.
9. Die Stadt Leipzig evaluiert die Höhe der laufenden Geldleistung für die
Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII. Hierzu wird
der tatsächliche Bedarf vor allem bei den Sachkosten durch die
Kindertagespflegeträger unter Mitwirkung der
Kindertagespflegepersonen per Stichprobe ermittelt und von der Stadt
Leipzig evaluiert. Dem Stadtrat ist die Evaluation bis zum Ende des II.
Quartals 2016 vorzulegen.
10.Die Verwaltung prüft bis Juni 2015 die Errichtung von drei weiteren
Materialpools für Kindertagespflegepersonen bei freien Trägern der Stadt
Leipzig. Die Standorte der Materialpools sollen über das Stadtgebiet
verteilt sein und von jeder Kindertagespflegeperson genutzt werden
können. Wie bei dem bestehenden Materialpool übernimmt die Stadt
Leipzig die Kosten für die
https://ratsinfo.leipzig.de/bi/to020.asp
14.09.2017
Auszug
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Erstausstattung von maximal 15.000 Euro pro Standort. Anfallenden
Betriebskosten in Höhe von maximal 5.000 Euro pro Jahr und
Standort
werden aus dem laufenden Haushalt des Amtes für
Jugend, Familie und
Bildung finanziert.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 32
Nein - Stimmen: 25
Enthaltungen: 2
Impressum der Stadt Leipzig
https://ratsinfo.leipzig.de/bi/to020.asp
14.09.2017