Daten
Kommune
Leipzig
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1331744.pdf
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534 kB
Erstellt
25.10.17, 12:00
Aktualisiert
17.12.17, 08:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04969
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 79 (1) SächsGemO für das Jahr 2017 für den
Leistungsbereich Hilfen zur Erziehung für unbegleitete minderjährige Ausländer
(Budgeteinheit 51_364_2ZW)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
Jugendhilfeausschuss
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
13.12.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag
1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO in 2017 in der
Budgeteinheit 51_364_2ZW "Hilfen zur Erziehung umA" i.H.v. 1.754.750 € werden bestätigt.
2. Eine Teildeckung i.H.v. 1 Mio. € erfolgt aus der Budgeteinheit 50_313_ZW "Hilfen für
Asylbewerber".
3. Die restliche Deckung i.H.v. 754.750 € erfolgt aus der Budgeteinheit 11_PA_ZW.
1/6
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
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0. Einleitung
Hilfen zur Erziehung sind ein integraler Bestandteil des Bereiches Kinder- und Jugendhilfe im
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und gehört damit zu den Pflichtaufgaben des Amtes für Jugend,
Familie und Bildung. Auch die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) gehören zu
diesem Personenkreis und die entstehenden Kosten für die Unterbringung und Versorgung
sind im Rahmen der Hilfen zur Erziehung entsprechend zu berücksichtigen.
Einerseits werden die Kosten der Unterbringung in der Inobhutnahme- und
Clearingeinrichtung in der Kröbelstraße in der Budgeteinheit 51_364_1ZW verbucht.
Andererseits werden die anfallenden Kosten der Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII in
der Budgeteinheit 51_364_2ZW veranschlagt.
Für das Haushaltsjahr 2017 wird in der Budgeteinheit 51_364_2ZW nach der Einschätzung
des V-Ist per 30.09.2017 ein voraussichtlicher Mehrbedarf in Höhe von 1,755 Mio. €
prognostiziert. Dieser Mehrbedarf wird mit dieser Vorlage zur Beschussfassung vorgelegt.
Grundsätzlich ist der Leistungsbereich so ausgesteuert, dass im Rahmen der
Haushaltsplanung Erträge gleich Aufwendungen veranschlagt werden. Im Budget sind
zudem die Erträge aus der Kostenerstattung der Inobhutnahmeeinrichtung verankert. Die
Refinanzierung der fallbezogenen Kosten erfolgt entsprechend § 89d SGB VIII sowie § 89f
SGB VIII. Die Erstattung des Landesjugendamtes wird jedoch nicht im gleichen
Haushaltsjahr wirksam.
1. Prognose und Entwicklung der Fallzahlen
Im Rahmen der Haushaltsplanung wurde von einer durchschnittlichen Fallzahl für die Hilfen
zur Erziehung für umA von insgesamt 234 entsprechend der VI-DS-02780 „Überplanmäßige
Aufwendungen entspr.§ 79 (1) SächsGemO für den Leistungsbereich Hilfen zur Erziehung
für unbegleitete minderjährige Ausländer (Budgeteinheit 51_364_2ZW)“ des Jahres 2016
ausgegangen. Mit der im Zusammenhang mit dem V-Ist per 30.09.2017 erstellten Prognose
wird mit einer durchschnittlichen Fallzahlprognose von 235 gerechnet.
Die Prognose nach Fallzahlen stellt sich in Abweichung zum Haushaltsplan 2017 wie folgt
dar:
IST 2016
Fallarten
Ø Fälle
Erziehungsbeistand umA
§ 30 umA
Erziehungsbeistand umA
§ 41/30 umA
Soz.-päd. Familienhilfe
§ 31 umA
Vollzeitpflege Minderjährige
§ 33, 41 umA
Gemeins. Wohnformen f. Mütter/Väter u. Kinder uA
§ 19 uA
Heimerziehung umA
§ 34 umA
Heimerziehung j. Vollj. umA
§ 41/34 umA
Summe
10
5
2
Plan 2017
Ø Fälle
V-IST
30.09.2017
Ø Fälle
217
-
10
5
25
189
5
2
11
6
10
1
141
64
234
234
235
Abweichung
zum Plan
Ø Fälle
-
2
1
1
15
1
48
59
1
Das Amt für Jugend, Familie und Bildung nutzt verschiedene Möglichkeiten für die
Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Diese gliedern
sich derzeit wie folgt auf.
Plätze für Inobhutnahme nach § 42 und 42 a SGB VIII
Mit Stand 30.09.2017 wurden 42 unbegleitete minderjährige Ausländer in der
Inobhutnahmeeinrichtung in der Kröbelstraße betreut. Hier stehen 48 Plätze zur Verfügung.
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Betreuungsplätze in Wohngruppen nach § 34 41/34 SGB VIII
196 Plätze in Wohngruppen gemäß § 19, 34, 41/34 SGB VIII stehen derzeit bei 26 Trägern
zur Verfügung und sind belegt. Darüber hinaus werden 2 Plätze außerhalb des
Stadtgebietes Leipzig genutzt.
Betreuung in Gastfamilien
Zum 30.9.2017 lebten sieben unbegleitete minderjährige Ausländer und ein Volljähriger in
einer Gastfamilie gemäß § 33 SGB VIII.
Sonstige Betreuung
Zusätzlich erhielten zum Stand 30.09.2017 14 Volljährige Hilfen nach § 41/30 SGB VIII und
für 4 minderjährige Ausländer werden ambulante Hilfen gemäß § 30 bzw. § 31 SGB VIII
gewährt. Zudem leben 57 unbegleitete Minderjährige in der Obhut geeigneter Personen.
2. Prognose und Entwicklung der Fallkosten
Analog der Darstellung der Entwicklung der durchschnittlichen Fallkosten im Bereich der
Hilfen zur Erziehung entsprechend VI-DS-04730 „Überplanmäßige Aufwendungen nach § 79
(1) SächsGemO für das Jahr 2017 für den Leistungsbereich Hilfen zur Erziehung in der
Budgeteinheit 51_363_3ZW“ stellt sich auch im Bereich der HzE umA eine Steigerung der
durchschnittlichen Fallkosten dar.
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2017 wurde analog der Hilfen zur Erziehung von den
voraussichtlichen durchschnittlichen Fallkosten 2015, ergänzt um die Prognose der
Entwicklung der Fallkosten für die Jahre 2016 und 2017, ausgegangen. Demnach wurde mit
einem Ansatz von durchschnittlichen Fallkosten in Höhe von 51.919 € gerechnet. Nunmehr
muss dieser Ansatz korrigiert werden. Es werden derzeit durchschnittliche Fallkosten von
59.165 € prognostiziert.
In der folgenden Übersicht erfolgt die Darstellung der durchschnittlichen Fallkosten nach
Hilfearten:
V-Ist 2016
Ø Kosten
Erziehungsbeistand umA
§ 30 umA
Erziehungsbeistand umA
§ 41/30 umA
Soz.-päd. Familienhilfe
§ 31 umA
Vollzeitpflege Minderjährige
§ 33, 41 umA
Gemeins. Wohnformen f. Mütter/Väter u. Kinder uA
§ 19 uA
Heimerziehung umA
§ 34 umA
Heimerziehung j. Vollj. umA
§ 41/34 umA
Summe :
7.895
10.247
13.772
50.000
50.107
Plan 2017
Ø Kosten
7.865
10.190
12.802
56.884
45.070
51.919
Prog. V-Ist 2017
Ø Kosten
11.680
11.680
41.500
14.450
58.200
56.884
53.625
59.165
Abweichung
zum Plan 17
11.680
3.815
31.310
1.648
58.200
8.555
7.246
Die Kosten pro Fall sind u.a. von den verhandelten Leistungsentgelten abhängig. Die
Kostensteigerungen werden entsprechend der individuellen Leistungsverhandlungen mit den
einzelnen Trägern und der einzelfallabhängigen Inanspruchnahme der Leistungsangebote
unterschiedlich zeitversetzt haushaltswirksam und können deshalb nicht punktgenau
eingeschätzt werden.
In der damaligen Prognose wurde deshalb mit einer Steigerung der Kosten im Jahr 2017 von
durchschnittlichen 2 % kalkuliert. Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich, auf Basis der
angefallenen Kosten des 1. Halbjahres 2017 mit einer Steigerung von 5 % gegenüber den
durchschnittlichen Fallkosten aus 2016 zu rechnen.
3. Darstellung des Mehrbedarfes für das Jahr 2017
In der folgenden Übersicht ist die Abweichung der Aufwendungen in der Budgeteinheit
ausgewiesen. Insgesamt ergeben sich daraus Mehraufwendungen i.H.v. 1.754.750 €.
4/6
Im Bereich der Heimerziehung für Minderjährige und junge Volljährige nach § 34 und § 41/34
SGB VIII ergeben sich voraussichtliche Mehraufwendungen von 476 T€.
Bei den ambulanten Hilfen ist zudem die Betreuung im Bereich der umA intensiver als bei
HzE, z.B. gibt es derzeit einen Fall mit einer sehr hohen Betreuung (Familie mit 8 Kindern),
welcher die Kosten in diesem Bereich steigert. Insgesamt ergeben sich bei den ambulanten
Hilfen voraussichtlich 271 T€ Mehrkosten gegenüber dem Haushaltsplan.
Zusätzlich haben noch folgende Faktoren Einfluss auf die Kosten in der Budgeteinheit. Bei
der Krankenhilfe sind allein im I. Quartal Rechnungen in Höhe von 207 T€ eingegangen. Bis
Jahresende kommen noch weitere Abrechnungen der Krankenkassen und die Kosten für
eine größere Operation hinzu. Damit wird der Haushaltsansatz in dieser Position um ca. 644
T€ überschritten. Bei den Sachverständigenkosten lagen die Aufwendungen im 1. Halbjahr
bei bereits 363 T€. Nunmehr werden Kosten i.H.v. 726 T € prognostiziert. Damit werden die
geplanten Kosten auch in diesem Bereich überschritten. Allein bei diesen beiden Positionen
ergibt sich ein voraussichtlicher Mehrbedarf i.H.v. 1,125 Mio. €.
4. Ausblick auf das Jahr 2018
Für das Jahr 2018 wird derzeit mit einem ähnlichen Mehrbedarf wie im Jahr 2017 gerechnet.
Die Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern auf die Bundesländer erfolgt
nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“. Seit 01.05.2017 wird ein neues Verfahren
zur Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen angewandt. Der Freistaat
Sachsen erhält nach der neuen Berechnung gemäß Königsteiner Schlüssel von 5,05577 %
eine Soll-Zuständigkeit (auf Basis der Prognosezahlen für Mai bis November 2017 von 6.348
umA ) von 321 neuen umA.
Aufgrund der aktuellen Fallkosten und Fallzahl wird angenommen, dass sich die Steigerung
im Jahr 2018 in einem ähnlichen Ausmaß fortsetzen wird. Eine Prognose von konkreten
Auswirkungen auf die Entwicklung der Fallzahlen und ggf. Fallkosten für das Jahr 2018 kann
aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. Es kann ggf. zu einer Absenkung
der Fallzahl und damit der Fallkosten kommen. Hierzu kann aber frühestens mit dem Ablauf
des I.Quartals eine erste Prognose vorgenommen werden.
5. Finanzielle Auswirkungen
Insgesamt entsteht in der Budgeteinheit 51_364_2ZW eine Gesamtbedarf i.H.v. 13.903.800
€. Der Haushaltsansatz des Jahres 2017 beträgt 12.149.050 €.
Die sich daraus ergebenden notwendigen überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 (1)
SächsGemO für das Haushaltsjahr 2017 i.H.v. 1.754.750 € in versch. Teilprodukten der
Budgeteinheit 51_364_2ZW sollen bereitgestellt werden.
Eine Teildeckung i.H.v. 1 Mio. € erfolgt aus der Budgeteinheit 50_313_ZW "Hilfen für
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Asylbewerber"
Die restliche Deckung i.H.v. 754.750 € erfolgt aus der Budgeteinheit 11_PA_ZW.
Von einer 100%igen Refinanzierung entsprechend § 89d SGB VIII sowie § 89f SGB VIII pro
Fall durch das SLJA wird nach derzeitigem Kenntnisstand ausgegangen. Die Einzahlungen
erfolgen zeitversetzt. So ist für die Kosten des Jahres 2017 derzeit mit einer Refinanzierung
im Jahr 2018 zu rechnen.
Dazu ist im Finanzbericht zum 30.09.2017 Folgendes ausgewiesen:
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2017/2018 wurden zusätzlich zu den geplanten Erträgen
aus Kostenerstattungen von 16 Mio. € weitere 12,4 Mio. € im Finanzhaushalt veranschlagt,
da im Finanzbericht zum 30.09.2016 für 2016 Mindereinzahlungen von 12,4 Mio. €
prognostiziert wurden, die 2017 kassenwirksam vereinnahmt werden sollten. Dies
begründete sich aus dem verzögerten Verfahren der Kostenerstattung. Damit sind
liquiditätswirksam Einzahlungen i.H. von 28,56 Mio. € in 2017 zu erbringen. Aktuell kann
eingeschätzt werden, dass in 2017 ertrags- und kassenwirksam 19,1 Mio. € vereinnahmt
werden, wobei davon 12,4 Mio. € den Vorjahren zuzuordnen sind. Es handelt sich somit
nicht um Mehrerträge, sondern um die Deckung der Mindererträge der Vorjahre. Die
Spitzabrechnung zur Abschlagszahlung für 2016 ist aktuell bis 08/2016 mit 12,1 Mio. €
erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die prognostizierten Mindererträge von 12,4 Mio. €
aus 2016 vollständig in 2017 eingeholt werden können. Die geplanten Erträge für 2017
können im laufenden Haushaltsjahr nicht erreicht werden, da sich das
Abrechnungsverfahren durch den Wechsel der Kostenerstattung beim Landesjugendamt
zum Ministerium sowie das geänderte Verfahren verzögert. Aktuell konnte erwirkt werden
das für 2017 eine weitere Abschlagszahlungen für das I. und II. Quartal ausgereicht wird.
Eine Spitzabrechnung sowie die Erstattung für die ausstehenden Quartale ist erst in 2018
möglich. Im Rahmen der Abschlagszahlung werden lediglich 80 % der beantragten Summe
ausgereicht. Damit können für 2017 lediglich Erträge i.H. von 6,8 Mio. € prognostiziert
werden. Die Differenz zu den geplanten Einzahlungen von 9,4 Mio. € in 2017 begründet sich
durch die Mindererträge und -einzahlungen für das laufende Haushaltsjahr.
Anlage:
Prognose der Kostenentwicklung 2017 HzE umA
6/6
Eilbedürftigkeitsbegründung:
Hilfen zur Erziehung für unbegleitete minderjährige und junge volljährige Ausländer
sind ein integraler Bestandteil des Bereiches Kinder- und Jugendhilfe im
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und gehören somit zu den Pflichtaufgaben. Um der
bisherigen Steigerung der Fallkosten und Fallzahlen für die Folgejahre gerecht zu
werden, wurde die Haushaltsplanung 2017 auf der Basis der VI-DS-02780
festgeschrieben. Auf Basis des V-IST per 30.06.2017 wurde ein Mehrbedarf in
diesem Bereich festgestellt. Mit der Konkretisierung des V-IST per 30.09.2017 wurde
die Vorlage erarbeitet, um hier eine konkrete und belastbare Datenbasis zu
erreichen.
Um den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Trägern nachkommen zu können,
ist zwingend eine Beschlussfassung in der Ratsversammlung im Dezember 2017
erforderlich. Aus diesem Grunde ergibt sich die Eilbedürftigkeit.