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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1331744.pdf
Größe
534 kB
Erstellt
25.10.17, 12:00
Aktualisiert
17.12.17, 08:59

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04969 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 79 (1) SächsGemO für das Jahr 2017 für den Leistungsbereich Hilfen zur Erziehung für unbegleitete minderjährige Ausländer (Budgeteinheit 51_364_2ZW) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen Jugendhilfeausschuss FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 13.12.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag 1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO in 2017 in der Budgeteinheit 51_364_2ZW "Hilfen zur Erziehung umA" i.H.v. 1.754.750 € werden bestätigt. 2. Eine Teildeckung i.H.v. 1 Mio. € erfolgt aus der Budgeteinheit 50_313_ZW "Hilfen für Asylbewerber". 3. Die restliche Deckung i.H.v. 754.750 € erfolgt aus der Budgeteinheit 11_PA_ZW. 1/6 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen 2/6 0. Einleitung Hilfen zur Erziehung sind ein integraler Bestandteil des Bereiches Kinder- und Jugendhilfe im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und gehört damit zu den Pflichtaufgaben des Amtes für Jugend, Familie und Bildung. Auch die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) gehören zu diesem Personenkreis und die entstehenden Kosten für die Unterbringung und Versorgung sind im Rahmen der Hilfen zur Erziehung entsprechend zu berücksichtigen. Einerseits werden die Kosten der Unterbringung in der Inobhutnahme- und Clearingeinrichtung in der Kröbelstraße in der Budgeteinheit 51_364_1ZW verbucht. Andererseits werden die anfallenden Kosten der Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII in der Budgeteinheit 51_364_2ZW veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2017 wird in der Budgeteinheit 51_364_2ZW nach der Einschätzung des V-Ist per 30.09.2017 ein voraussichtlicher Mehrbedarf in Höhe von 1,755 Mio. € prognostiziert. Dieser Mehrbedarf wird mit dieser Vorlage zur Beschussfassung vorgelegt. Grundsätzlich ist der Leistungsbereich so ausgesteuert, dass im Rahmen der Haushaltsplanung Erträge gleich Aufwendungen veranschlagt werden. Im Budget sind zudem die Erträge aus der Kostenerstattung der Inobhutnahmeeinrichtung verankert. Die Refinanzierung der fallbezogenen Kosten erfolgt entsprechend § 89d SGB VIII sowie § 89f SGB VIII. Die Erstattung des Landesjugendamtes wird jedoch nicht im gleichen Haushaltsjahr wirksam. 1. Prognose und Entwicklung der Fallzahlen Im Rahmen der Haushaltsplanung wurde von einer durchschnittlichen Fallzahl für die Hilfen zur Erziehung für umA von insgesamt 234 entsprechend der VI-DS-02780 „Überplanmäßige Aufwendungen entspr.§ 79 (1) SächsGemO für den Leistungsbereich Hilfen zur Erziehung für unbegleitete minderjährige Ausländer (Budgeteinheit 51_364_2ZW)“ des Jahres 2016 ausgegangen. Mit der im Zusammenhang mit dem V-Ist per 30.09.2017 erstellten Prognose wird mit einer durchschnittlichen Fallzahlprognose von 235 gerechnet. Die Prognose nach Fallzahlen stellt sich in Abweichung zum Haushaltsplan 2017 wie folgt dar: IST 2016 Fallarten Ø Fälle Erziehungsbeistand umA § 30 umA Erziehungsbeistand umA § 41/30 umA Soz.-päd. Familienhilfe § 31 umA Vollzeitpflege Minderjährige § 33, 41 umA Gemeins. Wohnformen f. Mütter/Väter u. Kinder uA § 19 uA Heimerziehung umA § 34 umA Heimerziehung j. Vollj. umA § 41/34 umA Summe 10 5 2 Plan 2017 Ø Fälle V-IST 30.09.2017 Ø Fälle 217 - 10 5 25 189 5 2 11 6 10 1 141 64 234 234 235 Abweichung zum Plan Ø Fälle - 2 1 1 15 1 48 59 1 Das Amt für Jugend, Familie und Bildung nutzt verschiedene Möglichkeiten für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Diese gliedern sich derzeit wie folgt auf. Plätze für Inobhutnahme nach § 42 und 42 a SGB VIII Mit Stand 30.09.2017 wurden 42 unbegleitete minderjährige Ausländer in der Inobhutnahmeeinrichtung in der Kröbelstraße betreut. Hier stehen 48 Plätze zur Verfügung. 3/6 Betreuungsplätze in Wohngruppen nach § 34 41/34 SGB VIII 196 Plätze in Wohngruppen gemäß § 19, 34, 41/34 SGB VIII stehen derzeit bei 26 Trägern zur Verfügung und sind belegt. Darüber hinaus werden 2 Plätze außerhalb des Stadtgebietes Leipzig genutzt. Betreuung in Gastfamilien Zum 30.9.2017 lebten sieben unbegleitete minderjährige Ausländer und ein Volljähriger in einer Gastfamilie gemäß § 33 SGB VIII. Sonstige Betreuung Zusätzlich erhielten zum Stand 30.09.2017 14 Volljährige Hilfen nach § 41/30 SGB VIII und für 4 minderjährige Ausländer werden ambulante Hilfen gemäß § 30 bzw. § 31 SGB VIII gewährt. Zudem leben 57 unbegleitete Minderjährige in der Obhut geeigneter Personen. 2. Prognose und Entwicklung der Fallkosten Analog der Darstellung der Entwicklung der durchschnittlichen Fallkosten im Bereich der Hilfen zur Erziehung entsprechend VI-DS-04730 „Überplanmäßige Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO für das Jahr 2017 für den Leistungsbereich Hilfen zur Erziehung in der Budgeteinheit 51_363_3ZW“ stellt sich auch im Bereich der HzE umA eine Steigerung der durchschnittlichen Fallkosten dar. Im Rahmen der Haushaltsplanung 2017 wurde analog der Hilfen zur Erziehung von den voraussichtlichen durchschnittlichen Fallkosten 2015, ergänzt um die Prognose der Entwicklung der Fallkosten für die Jahre 2016 und 2017, ausgegangen. Demnach wurde mit einem Ansatz von durchschnittlichen Fallkosten in Höhe von 51.919 € gerechnet. Nunmehr muss dieser Ansatz korrigiert werden. Es werden derzeit durchschnittliche Fallkosten von 59.165 € prognostiziert. In der folgenden Übersicht erfolgt die Darstellung der durchschnittlichen Fallkosten nach Hilfearten: V-Ist 2016 Ø Kosten Erziehungsbeistand umA § 30 umA Erziehungsbeistand umA § 41/30 umA Soz.-päd. Familienhilfe § 31 umA Vollzeitpflege Minderjährige § 33, 41 umA Gemeins. Wohnformen f. Mütter/Väter u. Kinder uA § 19 uA Heimerziehung umA § 34 umA Heimerziehung j. Vollj. umA § 41/34 umA Summe : 7.895 10.247 13.772 50.000 50.107 Plan 2017 Ø Kosten 7.865 10.190 12.802 56.884 45.070 51.919 Prog. V-Ist 2017 Ø Kosten 11.680 11.680 41.500 14.450 58.200 56.884 53.625 59.165 Abweichung zum Plan 17 11.680 3.815 31.310 1.648 58.200 8.555 7.246 Die Kosten pro Fall sind u.a. von den verhandelten Leistungsentgelten abhängig. Die Kostensteigerungen werden entsprechend der individuellen Leistungsverhandlungen mit den einzelnen Trägern und der einzelfallabhängigen Inanspruchnahme der Leistungsangebote unterschiedlich zeitversetzt haushaltswirksam und können deshalb nicht punktgenau eingeschätzt werden. In der damaligen Prognose wurde deshalb mit einer Steigerung der Kosten im Jahr 2017 von durchschnittlichen 2 % kalkuliert. Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich, auf Basis der angefallenen Kosten des 1. Halbjahres 2017 mit einer Steigerung von 5 % gegenüber den durchschnittlichen Fallkosten aus 2016 zu rechnen. 3. Darstellung des Mehrbedarfes für das Jahr 2017 In der folgenden Übersicht ist die Abweichung der Aufwendungen in der Budgeteinheit ausgewiesen. Insgesamt ergeben sich daraus Mehraufwendungen i.H.v. 1.754.750 €. 4/6 Im Bereich der Heimerziehung für Minderjährige und junge Volljährige nach § 34 und § 41/34 SGB VIII ergeben sich voraussichtliche Mehraufwendungen von 476 T€. Bei den ambulanten Hilfen ist zudem die Betreuung im Bereich der umA intensiver als bei HzE, z.B. gibt es derzeit einen Fall mit einer sehr hohen Betreuung (Familie mit 8 Kindern), welcher die Kosten in diesem Bereich steigert. Insgesamt ergeben sich bei den ambulanten Hilfen voraussichtlich 271 T€ Mehrkosten gegenüber dem Haushaltsplan. Zusätzlich haben noch folgende Faktoren Einfluss auf die Kosten in der Budgeteinheit. Bei der Krankenhilfe sind allein im I. Quartal Rechnungen in Höhe von 207 T€ eingegangen. Bis Jahresende kommen noch weitere Abrechnungen der Krankenkassen und die Kosten für eine größere Operation hinzu. Damit wird der Haushaltsansatz in dieser Position um ca. 644 T€ überschritten. Bei den Sachverständigenkosten lagen die Aufwendungen im 1. Halbjahr bei bereits 363 T€. Nunmehr werden Kosten i.H.v. 726 T € prognostiziert. Damit werden die geplanten Kosten auch in diesem Bereich überschritten. Allein bei diesen beiden Positionen ergibt sich ein voraussichtlicher Mehrbedarf i.H.v. 1,125 Mio. €. 4. Ausblick auf das Jahr 2018 Für das Jahr 2018 wird derzeit mit einem ähnlichen Mehrbedarf wie im Jahr 2017 gerechnet. Die Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern auf die Bundesländer erfolgt nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“. Seit 01.05.2017 wird ein neues Verfahren zur Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen angewandt. Der Freistaat Sachsen erhält nach der neuen Berechnung gemäß Königsteiner Schlüssel von 5,05577 % eine Soll-Zuständigkeit (auf Basis der Prognosezahlen für Mai bis November 2017 von 6.348 umA ) von 321 neuen umA. Aufgrund der aktuellen Fallkosten und Fallzahl wird angenommen, dass sich die Steigerung im Jahr 2018 in einem ähnlichen Ausmaß fortsetzen wird. Eine Prognose von konkreten Auswirkungen auf die Entwicklung der Fallzahlen und ggf. Fallkosten für das Jahr 2018 kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. Es kann ggf. zu einer Absenkung der Fallzahl und damit der Fallkosten kommen. Hierzu kann aber frühestens mit dem Ablauf des I.Quartals eine erste Prognose vorgenommen werden. 5. Finanzielle Auswirkungen Insgesamt entsteht in der Budgeteinheit 51_364_2ZW eine Gesamtbedarf i.H.v. 13.903.800 €. Der Haushaltsansatz des Jahres 2017 beträgt 12.149.050 €. Die sich daraus ergebenden notwendigen überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO für das Haushaltsjahr 2017 i.H.v. 1.754.750 € in versch. Teilprodukten der Budgeteinheit 51_364_2ZW sollen bereitgestellt werden. Eine Teildeckung i.H.v. 1 Mio. € erfolgt aus der Budgeteinheit 50_313_ZW "Hilfen für 5/6 Asylbewerber" Die restliche Deckung i.H.v. 754.750 € erfolgt aus der Budgeteinheit 11_PA_ZW. Von einer 100%igen Refinanzierung entsprechend § 89d SGB VIII sowie § 89f SGB VIII pro Fall durch das SLJA wird nach derzeitigem Kenntnisstand ausgegangen. Die Einzahlungen erfolgen zeitversetzt. So ist für die Kosten des Jahres 2017 derzeit mit einer Refinanzierung im Jahr 2018 zu rechnen. Dazu ist im Finanzbericht zum 30.09.2017 Folgendes ausgewiesen: Im Rahmen der Haushaltsplanung 2017/2018 wurden zusätzlich zu den geplanten Erträgen aus Kostenerstattungen von 16 Mio. € weitere 12,4 Mio. € im Finanzhaushalt veranschlagt, da im Finanzbericht zum 30.09.2016 für 2016 Mindereinzahlungen von 12,4 Mio. € prognostiziert wurden, die 2017 kassenwirksam vereinnahmt werden sollten. Dies begründete sich aus dem verzögerten Verfahren der Kostenerstattung. Damit sind liquiditätswirksam Einzahlungen i.H. von 28,56 Mio. € in 2017 zu erbringen. Aktuell kann eingeschätzt werden, dass in 2017 ertrags- und kassenwirksam 19,1 Mio. € vereinnahmt werden, wobei davon 12,4 Mio. € den Vorjahren zuzuordnen sind. Es handelt sich somit nicht um Mehrerträge, sondern um die Deckung der Mindererträge der Vorjahre. Die Spitzabrechnung zur Abschlagszahlung für 2016 ist aktuell bis 08/2016 mit 12,1 Mio. € erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die prognostizierten Mindererträge von 12,4 Mio. € aus 2016 vollständig in 2017 eingeholt werden können. Die geplanten Erträge für 2017 können im laufenden Haushaltsjahr nicht erreicht werden, da sich das Abrechnungsverfahren durch den Wechsel der Kostenerstattung beim Landesjugendamt zum Ministerium sowie das geänderte Verfahren verzögert. Aktuell konnte erwirkt werden das für 2017 eine weitere Abschlagszahlungen für das I. und II. Quartal ausgereicht wird. Eine Spitzabrechnung sowie die Erstattung für die ausstehenden Quartale ist erst in 2018 möglich. Im Rahmen der Abschlagszahlung werden lediglich 80 % der beantragten Summe ausgereicht. Damit können für 2017 lediglich Erträge i.H. von 6,8 Mio. € prognostiziert werden. Die Differenz zu den geplanten Einzahlungen von 9,4 Mio. € in 2017 begründet sich durch die Mindererträge und -einzahlungen für das laufende Haushaltsjahr. Anlage: Prognose der Kostenentwicklung 2017 HzE umA 6/6 Eilbedürftigkeitsbegründung: Hilfen zur Erziehung für unbegleitete minderjährige und junge volljährige Ausländer sind ein integraler Bestandteil des Bereiches Kinder- und Jugendhilfe im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und gehören somit zu den Pflichtaufgaben. Um der bisherigen Steigerung der Fallkosten und Fallzahlen für die Folgejahre gerecht zu werden, wurde die Haushaltsplanung 2017 auf der Basis der VI-DS-02780 festgeschrieben. Auf Basis des V-IST per 30.06.2017 wurde ein Mehrbedarf in diesem Bereich festgestellt. Mit der Konkretisierung des V-IST per 30.09.2017 wurde die Vorlage erarbeitet, um hier eine konkrete und belastbare Datenbasis zu erreichen. Um den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Trägern nachkommen zu können, ist zwingend eine Beschlussfassung in der Ratsversammlung im Dezember 2017 erforderlich. Aus diesem Grunde ergibt sich die Eilbedürftigkeit.