Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1336887.pdf
Größe
158 kB
Erstellt
13.11.17, 12:00
Aktualisiert
01.03.18, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. A-04109-NF-2-ÄA-1
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Weiterentwicklung der städtischen Anlagerichtlinie um Nachhaltigkeitskriterien im
Sinne von Divestment
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
15.11.2017
Bestätigung
1.
Der Stadtrat beschließt, dass für städtische Finanzanlagen ab dem Haushaltsjahr 2018
zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die unter
Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ökologischer, sozialer und/oder ethischer Art
problematisch bedenklich sind.
Die nach § 89 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bestehenden
Grundsätze (Sicherheit, angemessener Ertrag, Sicherstellung der Liquidität) für
städtische Finanzanlagen sind hiervon unberührt.
Es gilt der Grundsatz, dass die Risikominimierung vor Renditemaximierung steht.
Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf Wertpapiere im Sinne des
Wertpierhandelsgesetzes (inkl. Fonds) sowie Einlagen (inkl. Termingelder) mit einer
festen Laufzeit. In diesem Sinne sind die im Antrag verwandten Begriffe "
Finanzanlagen", "städtische Spezialfonds" und "Fonds" zu interpretieren.
2.
Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung den Oberbürgermeister, den städtischen
Spezialfonds und auch alle weiteren explizit nicht genannten Mittel und langfristigen
Anlagen, d.h. Wertpapiere/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs.4 auf die unter
Beschlusspunkt 1 genannten Grundsätze zu verpflichten.
3.
Der Stadtrat beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von
Wertpapieren/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4, die durch die Stadt Leipzig gehalten
werden oder an denen sich die Stadt beteiligt:
keine Beteiligung an Unternehmen, die auf Atomkraft oder auf sonstige nicht
nachhaltige und klimaschädliche Energien (Erdgas und Erdösl) setzen oder
Schiefergasgewinnung (so genanntes Fracking) betreiben;
keine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- und Rüstungsgüter herstellen
oder vertreiben;
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4.
keine Beteiligung an Unternehmen, welche nicht international anerkannten
Prinzipien wie die UN Universal Declaration of Human Rights und die ILO
Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work (Versammlungsund Vereinigungsfreiheit, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung)
einhalten.
Die Umsetzung erfolgt in Form von Ausschlusskriterien (Blacklist) gemäß der
Beschlusspunkte des sogenannten Best-in-Class-Ansatzes, kombiniert mit einer
Negativliste
Darüber hinaus wird die Verwaltung der Oberbürgermeister beauftragt, mittelfristig für
die Bewirtschaftung von Wertpapieren/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4 die
nachfolgenden, weitergehenden ethischen Grundsätze zu berücksichtigen anzuwenden:
Keine Beteiligung an Unternehmen, die Kohlekraft nutzen;
keine Beteiligung an Unternehmen, die in grüner Gentechnik (Agrogentechnik)
engagiert sind;
keine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- und Rüstungsgüter herstellen
oder vertreiben
keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche bei Kosmetika
durchführen;
keine Beteiligung an Unternehmen, denen in den letzten vier Jahren
Bestechungs- oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind;
keine Beteiligung an Unternehmen, die Lebensmittel-/Agrarspekulationen
betreiben.
5.
Der Stadtrat fordert die kommunalen Unternehmen und Beteiligungen auf, die eigenen
Rückstellungen und Finanzanlagen inkl. der Wertpapiere/Einlagen im Sinne von Pkt.1
Abs. 4 anhand des im Beschlusspunkt 1 genannten Nachhaltigkeitsgrundsatzes der im
Stadtratsbeschluss genannten Mindeststandards zu prüfen und dem Aufsichtsrat das
Prüfergebnis vorzulegen.
6.
Der Stadtrat wird zukünftig alle zwei Jahre (Stand 31.12. d.J.) transparent über die
Umsetzung und Einhaltung des Beschlusses und der festgesetzten Kriterien informiert.
(Änderungen wurden mit kursiver Schrift eingefügt.)
Sachverhalt:
zu 1.:
Im Beschlusspunkt 1 wurde klargestellt, dass sich der Antrag ausschließlich auf Wertpapiere
im Sinne des Wertpierhandelsgesetzes (inkl. Fonds) sowie Einlagen (inkl. Termingelder) mit
einer festen Laufzeit bezieht. Andere Finanzanlagen bzw. städtische Beteiligungen
(Unternehmensbeteiligungen) sind davon ausgeschlossen. Diese bedürfen gesonderter
Betrachtung. Damit wird der Antrag auf seinen eigentlichen Kern zurückgeführt
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zu 3.:
Aus den Kriterien wurden Erdöl und Erdgas deshalb herausgenommen, da es sich um
Brückentechnologien handelt.
Der Punkt "Kohlekraft" wurde aus dem 1. Anstrich herausgelöst und in den Beschlusspunkt 4
verschoben. Der Kohleausstieg kann nur mittel- und langfristig erfolgen. Alles andere Denken
ist unrealistisch. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf den Beschluss der
Ratsversammlung vom 18.10.2017 (Nr. VI-A-04105-NF02) "Konsequentes Eintreten für den
Klimaschutz - Auch bei Fernwärme" auf Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und
Die Linke hin.
Aus dem Beschlusspunkt 4 wurde das Kriterium "keine Beteiligung an Unternehmen, die
Waffen- und Rüstungsgüter herstellen oder vertreiben" in den Beschlusspunkt 3 verschoben.
Wir sehen keine Gründe, die gegen eine Aufnahme in die Mindeststandards gemäß
Beschlusspunkt 3 sprechen. Es erschließt sich nicht, warum erst mittelfristig eine Beteiligung
an Unternehmen, die Waffen- oder Rüstungsgüter herstellen oder vertreiben, ausgeschlossen
werden soll.
Die Ausschlusskriterien sollen als Blacklist gelten. Beim im vorliegenden Antrag verwandten
„Best-in-class“-Ansatz wird bezüglich Branche und Produkt nicht mit Ausschlusskriterien
gearbeitet. Es können damit beispielsweise Umsatzanteile mit Kinderarbeit usw. erzeugt
werden, wenn das Unternehmen bzw. das Produkt die ausgewählten Kriterien innerhalb der
Branche am besten erfüllt.
zu 4.:
siehe Begründung zu Beschlusspunkt 3
.
zu 6.:
Bei der Umsetzung des Antrags gelten Übergangsfristen bzw. - phasen. So sind bei
Neuanlagen die im Antrag formulierten Kriterien sofort umsetzbar. Das trifft auf bereits
getätigte Einlagen mit fester Laufzeit nicht zu. Dazu bedarf es einer Einzelbetrachtung der
jeweiligen Anlageform nach Ende der Laufzeit.
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