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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1336887.pdf
Größe
158 kB
Erstellt
13.11.17, 12:00
Aktualisiert
01.03.18, 15:51

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. A-04109-NF-2-ÄA-1 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Weiterentwicklung der städtischen Anlagerichtlinie um Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Divestment Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 15.11.2017 Bestätigung 1. Der Stadtrat beschließt, dass für städtische Finanzanlagen ab dem Haushaltsjahr 2018 zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ökologischer, sozialer und/oder ethischer Art problematisch bedenklich sind. Die nach § 89 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bestehenden Grundsätze (Sicherheit, angemessener Ertrag, Sicherstellung der Liquidität) für städtische Finanzanlagen sind hiervon unberührt. Es gilt der Grundsatz, dass die Risikominimierung vor Renditemaximierung steht. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf Wertpapiere im Sinne des Wertpierhandelsgesetzes (inkl. Fonds) sowie Einlagen (inkl. Termingelder) mit einer festen Laufzeit. In diesem Sinne sind die im Antrag verwandten Begriffe " Finanzanlagen", "städtische Spezialfonds" und "Fonds" zu interpretieren. 2. Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung den Oberbürgermeister, den städtischen Spezialfonds und auch alle weiteren explizit nicht genannten Mittel und langfristigen Anlagen, d.h. Wertpapiere/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs.4 auf die unter Beschlusspunkt 1 genannten Grundsätze zu verpflichten. 3. Der Stadtrat beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Wertpapieren/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4, die durch die Stadt Leipzig gehalten werden oder an denen sich die Stadt beteiligt:  keine Beteiligung an Unternehmen, die auf Atomkraft oder auf sonstige nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien (Erdgas und Erdösl) setzen oder Schiefergasgewinnung (so genanntes Fracking) betreiben;  keine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- und Rüstungsgüter herstellen oder vertreiben; 1/3   4. keine Beteiligung an Unternehmen, welche nicht international anerkannten Prinzipien wie die UN Universal Declaration of Human Rights und die ILO Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work (Versammlungsund Vereinigungsfreiheit, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung) einhalten. Die Umsetzung erfolgt in Form von Ausschlusskriterien (Blacklist) gemäß der Beschlusspunkte des sogenannten Best-in-Class-Ansatzes, kombiniert mit einer Negativliste Darüber hinaus wird die Verwaltung der Oberbürgermeister beauftragt, mittelfristig für die Bewirtschaftung von Wertpapieren/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4 die nachfolgenden, weitergehenden ethischen Grundsätze zu berücksichtigen anzuwenden:  Keine Beteiligung an Unternehmen, die Kohlekraft nutzen;  keine Beteiligung an Unternehmen, die in grüner Gentechnik (Agrogentechnik) engagiert sind;  keine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- und Rüstungsgüter herstellen oder vertreiben  keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche bei Kosmetika durchführen;  keine Beteiligung an Unternehmen, denen in den letzten vier Jahren Bestechungs- oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind;  keine Beteiligung an Unternehmen, die Lebensmittel-/Agrarspekulationen betreiben. 5. Der Stadtrat fordert die kommunalen Unternehmen und Beteiligungen auf, die eigenen Rückstellungen und Finanzanlagen inkl. der Wertpapiere/Einlagen im Sinne von Pkt.1 Abs. 4 anhand des im Beschlusspunkt 1 genannten Nachhaltigkeitsgrundsatzes der im Stadtratsbeschluss genannten Mindeststandards zu prüfen und dem Aufsichtsrat das Prüfergebnis vorzulegen. 6. Der Stadtrat wird zukünftig alle zwei Jahre (Stand 31.12. d.J.) transparent über die Umsetzung und Einhaltung des Beschlusses und der festgesetzten Kriterien informiert. (Änderungen wurden mit kursiver Schrift eingefügt.) Sachverhalt: zu 1.: Im Beschlusspunkt 1 wurde klargestellt, dass sich der Antrag ausschließlich auf Wertpapiere im Sinne des Wertpierhandelsgesetzes (inkl. Fonds) sowie Einlagen (inkl. Termingelder) mit einer festen Laufzeit bezieht. Andere Finanzanlagen bzw. städtische Beteiligungen (Unternehmensbeteiligungen) sind davon ausgeschlossen. Diese bedürfen gesonderter Betrachtung. Damit wird der Antrag auf seinen eigentlichen Kern zurückgeführt 2/3 zu 3.: Aus den Kriterien wurden Erdöl und Erdgas deshalb herausgenommen, da es sich um Brückentechnologien handelt. Der Punkt "Kohlekraft" wurde aus dem 1. Anstrich herausgelöst und in den Beschlusspunkt 4 verschoben. Der Kohleausstieg kann nur mittel- und langfristig erfolgen. Alles andere Denken ist unrealistisch. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf den Beschluss der Ratsversammlung vom 18.10.2017 (Nr. VI-A-04105-NF02) "Konsequentes Eintreten für den Klimaschutz - Auch bei Fernwärme" auf Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke hin. Aus dem Beschlusspunkt 4 wurde das Kriterium "keine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- und Rüstungsgüter herstellen oder vertreiben" in den Beschlusspunkt 3 verschoben. Wir sehen keine Gründe, die gegen eine Aufnahme in die Mindeststandards gemäß Beschlusspunkt 3 sprechen. Es erschließt sich nicht, warum erst mittelfristig eine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- oder Rüstungsgüter herstellen oder vertreiben, ausgeschlossen werden soll. Die Ausschlusskriterien sollen als Blacklist gelten. Beim im vorliegenden Antrag verwandten „Best-in-class“-Ansatz wird bezüglich Branche und Produkt nicht mit Ausschlusskriterien gearbeitet. Es können damit beispielsweise Umsatzanteile mit Kinderarbeit usw. erzeugt werden, wenn das Unternehmen bzw. das Produkt die ausgewählten Kriterien innerhalb der Branche am besten erfüllt. zu 4.: siehe Begründung zu Beschlusspunkt 3 . zu 6.: Bei der Umsetzung des Antrags gelten Übergangsfristen bzw. - phasen. So sind bei Neuanlagen die im Antrag formulierten Kriterien sofort umsetzbar. Das trifft auf bereits getätigte Einlagen mit fester Laufzeit nicht zu. Dazu bedarf es einer Einzelbetrachtung der jeweiligen Anlageform nach Ende der Laufzeit. 3/3