Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1248898.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
02.02.17, 12:00
Aktualisiert
07.12.17, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-03790
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
08.02.2017
Verweisung in die Gremien
FA Stadtentwicklung und Bau
14.02.2017
1. Lesung
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Bezahlbare Mieten in Leipzig sichern - Kappungsgrenze für Mieterhöhungen senken
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat spricht sich dafür aus, die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Leipzig von
20 auf 15 Prozent abzusenken.
2. Der Oberbürgermeister stellt bei der Sächsischen Staatsregierung einen entsprechenden
Antrag, damit diese Reduzierung per Rechtsverordnung veranlasst wird.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Seite 1/3
Sachverhalt:
Aufgrund des Mietrechtsänderungsgesetzes vom 1. Mai 2013 ist es in Gebieten mit angespanntem
Wohnungsmarkt möglich, die gesetzlich festgelegte Begrenzung von Mieterhöhungen für
bestehende Mietverträge, die innerhalb von 3 Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig
sind, von 20 % auf 15 % zu reduzieren:
„§ 558 Abs. 3 BGB
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen
nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen
(Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer
Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach
Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch
Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.“
Am 31. Juli 2015 trat in Sachsen die Kappungsgrenzen-Verordnung in Kraft.
In dieser Verordnung ist bislang als einzige sächsische Kommune die Stadt Dresden als eine
Gemeinde im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 BGB definiert.
Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ist der Auffassung, dass nun auch für das Gebiet der
Stadt Leipzig die Voraussetzungen für die Einführung einer abgesenkten Kappungsgrenze
vorliegen:
Denn in Zusammenhang mit der im Dezember 2016 in Kraft getretenen neuen Richtlinie zur
Förderung von sozialem Wohnungsbau der Sächsischen Staatsregierung wurde laut Sächsischen
Staatsministeriums des Innern festgestellt, dass alle maßgeblichen Indikatoren bezüglich
Bevölkerungswachstum, Wohnraumnachfrage, Leerstandsquote, Angebotsmiete und Mietbelastung
für das Gebiet der Stadt Leipzig vorliegen, die eine „zukünftige Gefährdung der Versorgung von
einkommensschwachen Haushalten mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen
Bedingungen“ erkennen lassen.
Aktuell wird der Bedarf an neuen Sozialwohnungen für die Stadt Leipzig auf jährlich 1.500 beziffert.
Aufgrund des neuen sozialen Wohnungsbauförderprogramms des Freistaates Sachsen mit einer
jährlichen Bewilligungssumme in Höhe von 20 Millionen Euro können in den nächsten drei Jahren
allerdings bestenfalls insgesamt 1.500 neue Sozialwohnungen in Leipzig entstehen.
Weil sich die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt vor allem im unteren Marktsegment
mittlerweile bemerkbar macht und sowohl bezahlbarer wie preisgünstiger Wohnraum in Leipzig
immer mehr zur Mangelware wird, hält die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen es für geboten,
diese auch im vom Stadtrat im Oktober 2015 beschlossenen Wohnungspolitischen Konzeptes
verankerte Maßnahme „Absenkung der Kappungsgrenze“ nun zur Anwendung zu bringen.
Eine Absenkung der Kappungsgrenze kann den Mietanstieg der Bestandsmieten senken
und so zu einer für die Mieterhaushalte verträglicheren Entwicklung der Wohnkosten beitragen.
Angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus und einer moderaten Inflation ist eine Senkung der
Kappungsgrenze gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der Belange
der Vermieter durchaus vertretbar.
Anlagen:
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