Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1344270.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
30.11.17, 12:00
Aktualisiert
05.12.17, 16:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Änderungsantrag Nr. 00712-DS-03-NF-03-ÄA-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
1. Änderungsbeschluss zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die
Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie
Finanzierung der Rahmenbedingungen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
13.12.2017
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss wird wie folgt geändert:
1. Für die Finanzierung erhöhter Mietkosten unter Beschlusspunkt 1. a ii) das 4.
Kriterium wie folgt geändert:
Durchschnittlicher Kaltmietzins für Wohnungsgrößen von 45 bis 60 m² des
jeweiligen Stadtteils entsprechend der erstmaligen Anmietung der
Räumlichkeiten durch die Tagespflegeperson
2. 1. a iii) wird wie folgt geändert:
Bereits vorliegende Anträge auf Erhöhung der Sachkostenpauschale aufgrund
höherer Mietkosten werden rückwirkend ab Tag der Antragstellung,
frühestens aber ab 25.02.2015 beschieden.
3. Punkt 1d) wird wie folgt geändert:
Die Tagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
gesetzlichen und privaten Alterssicherung. Die gesetzliche Alterssicherung
gilt als angemessen. Dabei sind die der Berechnung des
Rentenversicherungsträgers zu Grunde liegenden Einkünfte aus der
selbstständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson (Grundlage: von Stadt
Leipzig finanzierte Förderleistung nach Punkt 1b) zu berücksichtigen. Der
hälftige Zuschuss zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge wird bis zu
einem Beitrag von 20 EUR pro betreutem Kind pro Monat geleistet.
4. Punkt 6 wird wie folgt geändert:
Die laufende Geldleistung wird der Tagespflegeperson an maximal 30
Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub,
Krankheit und Fortbildung der Tagespflegeperson.
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Zusätzlich wird kann pro Jahr für weitere 7 Krankheitstage und 3
Fortbildungstage (min. 4 h Fortbildungsdauer pro Tag) die laufende
Geldleistung gewährt werden, wenn dem jeweiligen Träger der
Tagespflegeperson ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Bei gleichzeitiger Leistungsunterbrechung, verursacht durch die
Tagespflegeperson und durch die betreuenden Kinder, geht die Nichtleistung
der Tagespflegeperson vor und wird dieser als Nichtleistungstag angerechnet.
Die Leistungsunterbrechung des Kindes wird in dieser Fallkonstellation nicht
gezählt.
Sachverhalt:
Zu 1.)
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die vorgeschlagene Einschränkung vorgenommen
werden soll. Die wachsende Stadt Leipzig ist gekennzeichnet durch steigende Mietkosten,
auch Bestandsmieten wurden in der vergangenen Jahren in zahlreichen Fällen erhöht. Diese
Mieterhöhungen müssen zwangsläufig auch in den Erstattungspauschalen bei erhöhten
Aufwandungen berücksichtigt werden.
Zu 2.)
Der Stadtrat beschloss am 25.02.2017:
Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten überschritten, kann die
Tagespflegeperson Nachweise bei der Stadtverwaltung einreichen und eine erhöhte
Sachkostenpauschale prüfen lassen. Die Stadt Leipzig erstellt hierzu einen Kriterienkatalog.
Dieser Kriterienkatalog wurde nunmehr endlich erstellt, entsprechend sind die Anträge auch
rückwirkend zum 25.02.2015 zu bescheiden, früestens jedoch ab dem Tag der
Antragstellung.
Zu 3.)
Die gesetzliche Altersvorsorge ist im falle der tagespflegepersonen weder ausreichend noch
angemessen. Eine zusätzliche private Altersvorsorge ist zwingend notwendig, um nur
annähernd an den Rentenanspruch von Erzieherinnen und Erziehern zu gelangen. Dies
muss auch bei den erstattungsbeiträgen Berücksichtung finden.
Zu 4.)
Die Ausweitung um 10 Nichtleistungstage ist gut und richtig. Sind diese nachweislich
angefallen, muss eine entsprechende Anerkennung folgen. Eimne Kann-Formulierung ist
weder richtig, noch gewollt.
Anlagen:
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