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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1344250.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
30.11.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:56

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-05120 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion Freibeuter Betreff: Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018 der Fraktion Freibeuter mit dem Titel "Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts"; hier: Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters zum Begriff der Dienstleistung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 13.12.2017 mündliche Beantwortung Sachverhalt: Die Anfrage VI-F-05018 beantwortet der Oberbürgermeister auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen nicht um eine "Dienstleistung" handelt. Im maßgeblichen Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es in Satz 1 und 2 wörtlich: "Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten." Auf zahlreichen beworbenen Veranstaltungen werden Standgebühren und/oder Eintrittsgelder erhoben, womit Einnahmen erzielt werden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der/die Veranstalter ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben. Vor diesem Hintergrund fragen wir: 1. Wie begründet der Oberbürgermeister seine von den einschlägigen Regelungen abweichende Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen gerade nicht um eine Dienstleistung handelt? 2. An welchen messbaren Kriterien macht sich der in der Antwort genannte Eigenschaft "herausragend" für die kommunizierten Veranstaltungen fest? Wäre eine Veranstaltung eines Verlages mit gesellschaftlichen Debatten und mehreren hundert Teilnehmern eine solche "herausragende Veranstaltung", die kommuniziert werden könnte? 1/2 Weiter erläutert der Oberbürgermeister, dass es sich bei der Online-Kommunikation von Veranstaltungen um eine Serviceleistung, nicht jedoch um Werbung handelt. Hierzu fragen wir: 3. Wie definiert der Oberbürgermeister "Werbung"? 4. Was unterscheidet die so (in Frage 3) definierte "Werbung" von einer "Serviceleistung"? 2/2