Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1344250.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
30.11.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-05120
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Freibeuter
Betreff:
Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018 der Fraktion
Freibeuter mit dem Titel "Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts"; hier:
Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters zum Begriff der Dienstleistung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
13.12.2017
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
Die Anfrage VI-F-05018 beantwortet der Oberbürgermeister auf Grundlage seiner
Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen nicht um eine
"Dienstleistung" handelt. Im maßgeblichen Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) heißt es in Satz 1 und 2 wörtlich:
"Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und
Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a)
gewerbliche Tätigkeiten,
b)
kaufmännische Tätigkeiten,
c)
handwerkliche Tätigkeiten,
d)
freiberufliche Tätigkeiten."
Auf zahlreichen beworbenen Veranstaltungen werden Standgebühren und/oder
Eintrittsgelder erhoben, womit Einnahmen erzielt werden. Gleichzeitig ist davon auszugehen,
dass der/die Veranstalter ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
1. Wie begründet der Oberbürgermeister seine von den einschlägigen Regelungen
abweichende Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen
gerade nicht um eine Dienstleistung handelt?
2. An welchen messbaren Kriterien macht sich der in der Antwort genannte Eigenschaft
"herausragend" für die kommunizierten Veranstaltungen fest? Wäre eine
Veranstaltung eines Verlages mit gesellschaftlichen Debatten und mehreren hundert
Teilnehmern eine solche "herausragende Veranstaltung", die kommuniziert werden
könnte?
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Weiter erläutert der Oberbürgermeister, dass es sich bei der Online-Kommunikation von
Veranstaltungen um eine Serviceleistung, nicht jedoch um Werbung handelt. Hierzu fragen
wir:
3. Wie definiert der Oberbürgermeister "Werbung"?
4. Was unterscheidet die so (in Frage 3) definierte "Werbung" von einer
"Serviceleistung"?
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