Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1343719.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
29.11.17, 12:00
Aktualisiert
13.01.18, 11:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-05110
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Situation von EU-AusländerInnen in Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
13.12.2017
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
In Leipzig lebten in 2017 nach Auskunft des Referats Integration 23.476 EU-AusländerInnen.
Laut dem Dezernat V waren im Jahr 2016 von 818 notuntergebrachten Menschen 653 EUAusländerInnen.
Durch bundesgesetzliche Neuregelungen haben EU-AusländerInnen, die nicht erwerbstätig
sind und nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, keinen Anspruch auf
Sozialleistungen – ausgenommen Überbrückungsleistungen und Heimreisekosten. Laut
Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14.2.2017 (S. 4 AS 20/17 ER) kann der Träger der
Sozialhilfe die Ausreise der Betroffenen nicht verfügen, indem nur Überbrückungsleistungen
gewährt werden, die Verfügung der Ausreisepflicht sei ausschließlich Angelegenheit der
Ausländerbehörde. Auch das Bundessozialgericht entschied am 30.8.2017 im Fall einer Frau
aus Bulgarien, die – nachdem sie vier Monate in Deutschland beschäftigt war –, arbeitslos
wurde, dass ihr als Arbeitssuchende Sozialhilfe zusteht.
1. Welche Erkenntnisse hat die Stadtverwaltung über die Zahl in Leipzig lebender nichterwerbstätiger EU-AusländerInnen im oder ohne Sozialleistungsbezug?
2. Welche Hilfeangebote gibt es in Leipzig für diese Personengruppe (medizinische
Versorgung, Beratungseinrichtungen, spezialisierte soziale Vereine), und welche
Ansprechstelle gibt es in der Stadtverwaltung?
3. Wie wird im Fall von EU-AusländerInnen verfahren, die arbeitslos werden,
Sozialleistungen beantragen und nicht ins Herkunftsland zurückreisen wollen?
4. Wie wird verfahren, wenn diese Menschen Notübernachtung in Anspruch nehmen,
aber keine Überbrückungsleistungen und Heimreisekosten beantragen wollen? Wird
die Übernachtungsgebühr in Höhe von 5 Euro auch erhoben, wenn keine
Überbrückungsleistungen beantragt wurden?
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