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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1343719.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
29.11.17, 12:00
Aktualisiert
13.01.18, 11:46

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-05110 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Situation von EU-AusländerInnen in Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 13.12.2017 mündliche Beantwortung Sachverhalt: In Leipzig lebten in 2017 nach Auskunft des Referats Integration 23.476 EU-AusländerInnen. Laut dem Dezernat V waren im Jahr 2016 von 818 notuntergebrachten Menschen 653 EUAusländerInnen. Durch bundesgesetzliche Neuregelungen haben EU-AusländerInnen, die nicht erwerbstätig sind und nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, keinen Anspruch auf Sozialleistungen – ausgenommen Überbrückungsleistungen und Heimreisekosten. Laut Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14.2.2017 (S. 4 AS 20/17 ER) kann der Träger der Sozialhilfe die Ausreise der Betroffenen nicht verfügen, indem nur Überbrückungsleistungen gewährt werden, die Verfügung der Ausreisepflicht sei ausschließlich Angelegenheit der Ausländerbehörde. Auch das Bundessozialgericht entschied am 30.8.2017 im Fall einer Frau aus Bulgarien, die – nachdem sie vier Monate in Deutschland beschäftigt war –, arbeitslos wurde, dass ihr als Arbeitssuchende Sozialhilfe zusteht. 1. Welche Erkenntnisse hat die Stadtverwaltung über die Zahl in Leipzig lebender nichterwerbstätiger EU-AusländerInnen im oder ohne Sozialleistungsbezug? 2. Welche Hilfeangebote gibt es in Leipzig für diese Personengruppe (medizinische Versorgung, Beratungseinrichtungen, spezialisierte soziale Vereine), und welche Ansprechstelle gibt es in der Stadtverwaltung? 3. Wie wird im Fall von EU-AusländerInnen verfahren, die arbeitslos werden, Sozialleistungen beantragen und nicht ins Herkunftsland zurückreisen wollen? 4. Wie wird verfahren, wenn diese Menschen Notübernachtung in Anspruch nehmen, aber keine Überbrückungsleistungen und Heimreisekosten beantragen wollen? Wird die Übernachtungsgebühr in Höhe von 5 Euro auch erhoben, wenn keine Überbrückungsleistungen beantragt wurden? 1/1