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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1254406.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
22.02.17, 12:00
Aktualisiert
11.01.18, 17:18

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-03879 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Verwaltungsausschuss Vorberatung Ratsversammlung Beschlussfassung Ratsversammlung 08.03.2017 Verweisung in die Gremien Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Evaluierung des Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) Beschlussvorschlag: Der Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) soll evaluiert werden. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, 1. den Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) daraufhin zu untersuchen, ob dessen Regelungen mit höherrangigem Recht - wie z.B. mit den Regelungen der SächsGemO - im Einklang stehen und - sollte die Überprüfung ergeben, dass einzelne Regelungen des Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) gegen geltendes Recht verstoßen 2. dem Stadtrat bis zum 31.10. 2017 eine evaluierte, mit geltendem Recht übereinstimmende Neufassung des LCGK zur Beschlussfassung vorzulegen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/3 Begründung: Der in der Ratsversammlung vom 11.12.2013 einstimmig beschlossene LCGK (RBV-1843/13) soll in der nächsten Zeit in allen Gesellschaftsverträgen von Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig umgesetzt werden. Er hat für die Stadt und deren Beteiligungsunternehmen erhebliche Bedeutung. Aus unserer Sicht ist vor der Umsetzung des LCGK grundsätzlich zu klären, ob und wenn ja welche Bestimmungen des LCGK gegen geltendes Recht - etwa gegen die SächsGemO oder das MitbestG - verstoßen. Die Diskussionen über die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH (Vorlage VI-DS 03434 und VI-DS 03434-ÄA-01) haben gezeigt, dass der LCGK auf seine Konformität mit geltendem Recht überprüft und fortentwickelt werden muss. Deutlich wurde dies hinsichtlich der im LCGK geregelten Beschlusszuständigkeit für das strategische Unternehmenskonzept und den Wirtschaftsplan. Nach dem LCGK formuliert die Gesellschafterin Eigentümerziele, die von der Geschäftsführung in einem strategischen Unternehmenskonzept konkretisiert werden. Es ist sodann Sache des Aufsichtsrates, dieses Konzept zu beschließen. Hierauf basierend erstellt die Geschäftsführung den Wirtschaftsplan, welcher wiederum dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates unterliegt. Die Übertragung dieser Zuständigkeiten - der Beschlusszuständigkeit für das strategische Unternehmenskonzept und den Wirtschaftsplan - auf den Aufsichtsrat ist gemeindewirtschaftsrechtlich unzulässig. Nach SächsGemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts nämlich nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sichergestellt ist, dass mit dem Unternehmen die Aufgaben der Gemeinde erfüllt werden, § 95 Abs. 1 SächsGemO. Wie der Gesellschaftsvertrag bei städtischen Beteiligungen zu gestalten ist, ergibt sich gemäß § 96a Abs.1 Nr. 13 SächsGemO aus §§ 96 Abs.1 Nr.1 bis 12 SächsGemO, wobei § 96 Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO hinsichtlich der Notwendigkeit, Wirtschaftspläne aufzustellen auf die SächsEigBVO verweist. (Nach SächsEigBVO sind die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe durch den Stadtrat - nicht etwa durch die Betriebsausschüsse - zu beschließen.) Aus den zitierten Regelungen der SächsGemO folgt, dass die Gemeinde bei Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen sicherzustellen hat, dass sie allein die Hoheit bzw. Entscheidungskompetenz innerhalb des Unternehmens behält. Dies gilt für jede Form der Beteiligung durch die Gemeinde - aber natürlich erstrecht dann, wenn die Gemeinde alleinige Gesellschafterin des Unternehmens ist. In mitbestimmten Unternehmen wie z.B. den Unternehmen der Leipziger Gruppe aber auch im Städtischen Klinikum St Georg ist deshalb die Beschlussfassung über Strategische Unternehmenskonzepte und Wirtschaftspläne unserer Auffassung nach zwingend der Stadt Leipzig, mithin der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Da der LCGK hier diese Beschlussfassung aber durch den (mitbestimmten) Aufsichtsrat vorsieht, verstößt er insoweit gegen geltendes Recht. Seite 2/3