Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1254406.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
22.02.17, 12:00
Aktualisiert
11.01.18, 17:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-03879
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
Vorberatung
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Ratsversammlung
08.03.2017
Verweisung in die Gremien
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Evaluierung des Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK)
Beschlussvorschlag:
Der Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) soll evaluiert werden.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
1.
den Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) daraufhin zu untersuchen, ob dessen Regelungen mit
höherrangigem Recht - wie z.B. mit den Regelungen der SächsGemO - im Einklang stehen
und - sollte die Überprüfung ergeben, dass einzelne Regelungen des Leipziger Corporate Governance Kodex
(LCGK) gegen geltendes Recht verstoßen 2.
dem Stadtrat bis zum 31.10. 2017 eine evaluierte, mit geltendem Recht übereinstimmende Neufassung
des LCGK zur Beschlussfassung vorzulegen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
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Begründung:
Der in der Ratsversammlung vom 11.12.2013 einstimmig beschlossene LCGK (RBV-1843/13) soll in
der nächsten Zeit in allen Gesellschaftsverträgen von Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig
umgesetzt werden. Er hat für die Stadt und deren Beteiligungsunternehmen erhebliche Bedeutung.
Aus unserer Sicht ist vor der Umsetzung des LCGK grundsätzlich zu klären, ob und wenn ja welche
Bestimmungen des LCGK gegen geltendes Recht - etwa gegen die SächsGemO oder das MitbestG
- verstoßen.
Die Diskussionen über die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum St. Georg gGmbH
(Vorlage VI-DS 03434 und VI-DS 03434-ÄA-01) haben gezeigt, dass der LCGK auf seine
Konformität mit geltendem Recht überprüft und fortentwickelt werden muss.
Deutlich wurde dies hinsichtlich der im LCGK geregelten Beschlusszuständigkeit für das
strategische Unternehmenskonzept und den Wirtschaftsplan. Nach dem LCGK formuliert die
Gesellschafterin Eigentümerziele, die von der Geschäftsführung in einem strategischen
Unternehmenskonzept konkretisiert werden. Es ist sodann Sache des Aufsichtsrates, dieses
Konzept zu beschließen. Hierauf basierend erstellt die Geschäftsführung den Wirtschaftsplan,
welcher wiederum dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates unterliegt.
Die Übertragung dieser Zuständigkeiten - der Beschlusszuständigkeit für das strategische
Unternehmenskonzept und den Wirtschaftsplan - auf den Aufsichtsrat ist
gemeindewirtschaftsrechtlich unzulässig.
Nach SächsGemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts
nämlich nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar
oder mittelbar beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sichergestellt
ist, dass mit dem Unternehmen die Aufgaben der Gemeinde erfüllt werden, § 95 Abs. 1
SächsGemO. Wie der Gesellschaftsvertrag bei städtischen Beteiligungen zu gestalten ist, ergibt
sich gemäß § 96a Abs.1 Nr. 13 SächsGemO aus §§ 96 Abs.1 Nr.1 bis 12 SächsGemO, wobei § 96
Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO hinsichtlich der Notwendigkeit, Wirtschaftspläne aufzustellen auf die
SächsEigBVO verweist. (Nach SächsEigBVO sind die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe durch den
Stadtrat - nicht etwa durch die Betriebsausschüsse - zu beschließen.)
Aus den zitierten Regelungen der SächsGemO folgt, dass die Gemeinde bei Beteiligungen an
privatrechtlichen Unternehmen sicherzustellen hat, dass sie allein die Hoheit bzw.
Entscheidungskompetenz innerhalb des Unternehmens behält. Dies gilt für jede Form der
Beteiligung durch die Gemeinde - aber natürlich erstrecht dann, wenn die Gemeinde alleinige
Gesellschafterin des Unternehmens ist. In mitbestimmten Unternehmen wie z.B. den Unternehmen
der Leipziger Gruppe aber auch im Städtischen Klinikum St Georg ist deshalb die Beschlussfassung
über Strategische Unternehmenskonzepte und Wirtschaftspläne unserer Auffassung nach zwingend
der Stadt Leipzig, mithin der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Da der LCGK hier diese
Beschlussfassung aber durch den (mitbestimmten) Aufsichtsrat vorsieht, verstößt er insoweit gegen
geltendes Recht.
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