Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1305890.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
24.08.17, 12:00
Aktualisiert
28.11.17, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04522-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff:
Öffentlichkeitsarbeit für die Fachbeiräte der Stadt Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Beirat für Gleichstellung
Beirat für Tierschutz
Kinder- und Familienbeirat
Kleingartenbeirat
Jugendbeirat
Beirat für Psychiatrie
Migrantenbeirat
Seniorenbeirat
Drogenbeirat
Behindertenbeirat
FA Allgemeine Verwaltung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
30.11.2017
06.12.2017
06.12.2017
07.12.2017
14.12.2017
17.01.2018
22.01.2018
23.01.2018
31.01.2018
Information zur Kenntnis
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☒
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
2/4
Sachverhalt:
Mit dem Beschluss wünscht der Migrantenbeirat einen Bericht über die Potenziale und
Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Beiräte und beauftragt den Oberbürgermeister ein
umfassendes Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit der Fachbeiräte der Stadt Leipzig zu
entwickeln.
Die Beiräte sind ein wichtiges Element zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der
Arbeit des Stadtrates und der Verwaltung. Ihre Arbeit ist ein wesentlicher Bestandteil der
demokratischen Beteiligung und der direkten Demokratie. Sie sollen und können die
Verwaltung und den Stadtrat beraten und begleiten und Impulse aus den besonderen
Kenntnissen und Fähigkeiten ihrer Mitglieder in die Verwaltung einbringen.
Die Beiräte werden gemäß § 47 GemO gebildet. Nach der Intention der Gemeindeordnung
sind die Beiräte rein beratend tätig und ein internes Gremium innerhalb der Verwaltung. Ihre
Aufgabe ist die Unterstützung des Stadtrates und der Verwaltung. Sie sind ausschließlich
gegenüber dem Gemeinderat und der Verwaltung tätig (Vergleiche Quecke/Schmid GemO §
47 RN 1ff). Im Ergebnis ist es ihre Aufgabe, durch die Einbeziehung von sachkundigen
Einwohnern eine besondere Fachkompetenz in den Stadtrat einzubringen und dort diese
Fachkompetenz beratend auszuüben. Dem widerspricht das Ziel des Antrags, eine offensive
eigenständige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Der Beirat ist nur ein Teil des Stadtrates
ohne eigene Kompetenzen. Würde er eine Öffentlichkeitsarbeit aktiv wahrnehmen - über die
Einbindung der sachkundigen Einwohner hinaus -, könnte dies dazu führen, dass
widerstreitende Aussagen entstehen. Bei dem Beirat als Teil des Stadtrates ist für die
Öffentlichkeitsarbeit allein der Stadtrat zuständig. Es gibt in diesem Fall keinen eigenen
Bereich, den ein Beirat erfüllen kann, vor allem da er eben nur Fachkompetenz in den
Stadtrat und in die Verwaltung einbringen soll und nur beratend tätig sein soll. Eine
eigenständige Öffentlichkeitsarbeit widerspricht diesem Prinzip. Die Stadtverwaltung und der
Stadtrat haben eine einheitliche Öffentlichkeitsarbeit zu gewährleisten. Soweit jeder einzelne
Beirat eigenständig eine Öffentlichkeitsarbeit durchführt, wird es eine einheitliche
Auffassung, eine einheitliche Darstellung der Auffassung des Stadtrates und der Verwaltung
kaum noch geben. Dem widerspricht, dass die Beiräte nur ein Teil des Stadtrates sind und
eben auch nur beratend tätig werden sollen. Insofern ist der Antrag abzulehnen. Er
widerspricht der gesetzlichen Einordnung der Beiräte nach § 47 GemO. Der Beirat ist ein
rein internes Gremium. Der Gesetzgeber hat dies gerade nicht als eigenständiges Gremium
mit eigener fachlicher Kompetenz nach außen ausgesteuert.
Soweit eine Öffentlichkeitsarbeit und vor allem ein öffentlicher Dialog bezüglich der eigenen
Arbeit gewünscht ist, kann und wird dies über die Geschäftsstelle des Migrantenbeirats - das
Referat für Migration und Integration - organisiert und begleitet. Wesentlich ist dabei, dass
die Art und Weise der Kommunikation und auch ihre Inhalte mit der Verwaltung abgestimmt
werden und eine enge Verzahnung mit den Mitarbeitern erfolgt. Dies ist bei der
Öffentlichkeitsarbeit über das Referat gewährleistet. Eine weitergehende Begleitung ist nicht
angezeigt.
Des Weiteren kann und wird über den Stadtrat das Ergebnis der Arbeit der Beiräte
kommuniziert und es obliegt auch dem Stadtrat, in welchem Umfang die beratenden
Aufgaben eines Beirates öffentlichkeitswirksam gewürdigt werden.
Soweit im Antrag darauf verwiesen wird, dass die Fachbeiräte in der Stadtgesellschaft wenig
bekannt sind, sind die Beiräte nicht dafür gedacht, die Stadt nach außen zu vertreten und
damit eine eigenständige Bekanntheit zu erlangen, sondern sie sind besetzt mit Fachleuten,
die ihr Wissen und ihre Erfahrung in den Stadtrat und in die Verwaltung einbringen, um dort
diese Kenntnisse verwenden zu können. Ziel eines Beirates ist gerade nicht die Bekanntheit
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nach außen, sondern die Bündelung von ausgewählten Fachkenntnissen nach innen in die
Verwaltung hinein.
Insofern geht die Stadt Leipzig mit den Angeboten für die Beiräte zur Öffentlichkeitsarbeit
bereits über die gesetzliche Intention der Errichtung von Beiräten hinaus.
Der Antrag ist daher abzulehnen. Er widerspricht der Gemeindeordnung.
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