Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1340778.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
21.11.17, 12:00
Aktualisiert
21.11.17, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-P-04158-DS-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff:
Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen in städtischen Unternehmen bzw.
Beteiligungen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
13.12.2017
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat weist den Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter an und
empfiehlt den Vertretern der Stadt Leipzig in den Gremien städtischer
Eigengesellschaften oder Mehrheitsbeteiligungen zu veranlassen bzw. darauf
hinzuwirken, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich
zunächst bis 31.12.2025 ausgeschlossen werden. Ausnahmen sind zulässig, sofern
eine Personalreduzierung aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig und
unumgänglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der öffentliche Zweck
bzw. Auftrag ganz oder teilweise entfällt und/oder die wirtschaftliche Existenz des
Unternehmens infolge anderer Gründe massiv bedroht ist.
2. Den von einer betriebsbedingten Beendigungskündigung i.S. von
Beschlusspunkt 1 Betroffenen ist die Gelegenheit zu eröffnen, sich auf
einfachem Wege über freie vergleichbare Stellen im Stadtkonzern (Stadtverwaltung,
Eigenbetriebe, Eigengesellschaften oder Mehrheitsbeteiligungen) zu informieren.
3. Der Verwaltungsausschuss des Stadtrates ist als Beteiligungsausschuss über
betriebsbedingte Beendigungskündigungen i.S. von Beschlusspunkt 1 und bis
zum 30.06.2018 über die im Zuge der Umsetzung von Beschlusspunkt 2
veranlassten und geplanten Maßnahmen zu informieren.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Allgemeine Grundsätze:
Einen nahezu gleich lautenden Beschluss hatte die Ratsversammlung bereits am 21.05.2014
für den Zeitraum bis 31.12.2018 gefasst (RBV-2056/14 auf Grundlage der Petition Nr. V/P
142/13 vom 04.12.2013). Vorausgegangen waren umfangreiche Erörterungen im
Petitionsausschuss und im Stadtrat. Die damals eingefügte Befristung des
Kündigungsausschlusses bis 31.12.2018 soll mit der vorliegenden Petition bereits 2017
vorfristig um 7 Jahre, bis zum 31.12.2025, verlängert werden.
Das Grundanliegen der Petition besteht unverändert in einer Verschärfung der geltenden
gesetzlichen und tarifvertraglichen Voraussetzungen für betriebsbedingte
Beendigungskündigungen (Wegfall des Arbeitsplatzes infolge unternehmerischer
Entscheidung, fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ordnungsgemäße Sozialauswahl).
Im Bereich aller Eigengesellschaften bzw. Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Leipzig sollen
betriebsbedingte Beendigungskündigungen nur ausnahmsweise zulässig sein, sofern das
Unternehmen in eine „massiv existenzbedrohende“ wirtschaftliche Lage geraten ist und
Personalabbau somit das einzig verbleibende Mittel darstellt, um z.B. eine Insolvenz
abzuwenden.
Der Ausnahmetatbestand der „massiven wirtschaftlichen Existenzbedrohung“ ist dabei
insofern nicht unproblematisch, als er große inhaltliche und zeitliche Nähe zu Situationen
aufweist, in denen nach der Insolvenzordnung bereits eine Insolvenzantragspflicht der
Geschäftsführung bestehen kann (z.B. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung infolge von
Absatzrückgang). Die Entscheidung über Rettungsmaßnahmen im fortgeschrittenen Stadium
von Unternehmenskrisen wird damit von der Geschäftsführung faktisch auf den
Gesellschaftervertreter bzw. den Verwaltungsausschuss des Stadtrates in seiner Funktion
als Beteiligungsausschuss verlagert.
Ein solcher allumfassender Beschluss würde damit, sofern überhaupt rechtlich möglich,
erheblich in den Handlungsspielraum einer Geschäftsführung bei der Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen und vertraglichen Pflichten eingreifen und im Ergebnis würden komplementär
dazu unternehmerische Risiken, Haftungstatbestände und Entscheidungsbedarfe auf die
Stadt Leipzig verlagert. Dies sollte im Vorfeld einer Beschlussfassung grundsätzlich
umfassend abgewogen werden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die
Stellungnahme der Verwaltung vom 05.03.2014 zur ursprünglichen Petition 124/13
verwiesen. Unverändert gilt, dass ein weitgehender Ausschluss betriebsbedingter
Kündigungen im Sinne der Petition nur unter Beachtung rechtlicher Restriktionen zulässig
wäre und unabhängig davon gut abgewogen werden sollte.
Zu den Punkten der Petition im Einzelnen:
In Beschlusspunkt 1 verlangen die Petenten eine Weisung durch den Oberbürgermeister als
Gesellschafter. Dies ist rechtlich dahin gehend nicht zutreffend, da der OBM nicht
Gesellschafter im Sinne des Gesellschafts- oder Kommunalwirtschaftsrechtes ist, sondern
der Vertreter der Gesellschafterin Stadt Leipzig in der Gesellschafterversammlung des
jeweiligen Unternehmens als einem Unternehmensorgan.
Ein Weisungsrecht des Oberbürgermeisters/Gesellschaftervertreters oder des Stadtrates
gegenüber den städtischen Gremienvertretern in Aufsichtsräten der Unternehmen, bei denen
der Aufsichtsrat entweder nach dem Mitbestimmungsgesetz oder nach dem
Drittelbeteiligungsgesetz bestimmt wurde, d.h. auf Grundlage der zwingenden Anwendung
des Aktienrechts, ist dabei grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossen und daher so nicht
möglich.
Darüber hinaus besteht ein generelles Weisungsrecht auch nicht ohne weiteres gegenüber
fakultativen Aufsichtsräten. Dem OBM gegenüber und/oder gegenüber allen Vertretern der
Stadt Leipzig in allen Aufsichtsgremien aller städtischen Eigengesellschaften und
Mehrheitsbeteiligungen
Weisungen entsprechend Wortlaut der Petition zu erteilen, „...zu veranlassen,
dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich zunächst bis 31.12.2025
ausgeschlossen werden“, ist in der begehrten allumfassenden Form rechtlich so nicht
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möglich. Die Ratsversammlung kann dagegen auf kommunalrechtlicher Basis durchaus
ihren Vertretern in diesen Aufsichtsräten entsprechende Weisungen im Einzelfall erteilen.
Ein aus Sicht der Verwaltung rechtlich vertretbarer Alternativvorschlag sieht demzufolge
einen geänderten Beschlusspunkt 1 vor, der je nach geltender übergeordneter
Rechtsgrundlage für Unternehmen und deren Aufsichtsräte entsprechende Maßgaben,
Hinwirkungspflichten oder Empfehlungen als Mittel der Umsetzung im Einzelfall vorsieht.
Die vorgeschlagene Formulierung des Ausnahmetatbestandes in Beschlusspunkt 1 „wenn
betriebliche Gründe keine andere Möglichkeit für eine zwingend nötige Personalreduzierung
bieten“ bietet zudem Raum für unterschiedliche Interpretationen. Unter Berücksichtigung des
vermuteten Anliegens der Petenten und den Ausführungen zur grundsätzlichen Problematik
bereits im Verwaltungsstandpunkt zur Petition aus 2013 im Vorfeld des Ratsbeschlusses
vom 21.05.2014, wird o. g. Wortlaut vorgeschlagen. In den Beschlusspunkten 2 und 3 des
Alternativvorschlags wurde die Bezugnahme auf den Ausnahmetatbestand von
Beschlusspunkt 1 klar gestellt.
Anlage:
- Petition
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