Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1340778.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
21.11.17, 12:00
Aktualisiert
21.11.17, 12:00

öffnen download melden Dateigröße: 84 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-P-04158-DS-02 Status: öffentlich Eingereicht von Petitionsausschuss Betreff: Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen in städtischen Unternehmen bzw. Beteiligungen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 13.12.2017 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Der Stadtrat weist den Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter an und empfiehlt den Vertretern der Stadt Leipzig in den Gremien städtischer Eigengesellschaften oder Mehrheitsbeteiligungen zu veranlassen bzw. darauf hinzuwirken, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich zunächst bis 31.12.2025 ausgeschlossen werden. Ausnahmen sind zulässig, sofern eine Personalreduzierung aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig und unumgänglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der öffentliche Zweck bzw. Auftrag ganz oder teilweise entfällt und/oder die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens infolge anderer Gründe massiv bedroht ist. 2. Den von einer betriebsbedingten Beendigungskündigung i.S. von Beschlusspunkt 1 Betroffenen ist die Gelegenheit zu eröffnen, sich auf einfachem Wege über freie vergleichbare Stellen im Stadtkonzern (Stadtverwaltung, Eigenbetriebe, Eigengesellschaften oder Mehrheitsbeteiligungen) zu informieren. 3. Der Verwaltungsausschuss des Stadtrates ist als Beteiligungsausschuss über betriebsbedingte Beendigungskündigungen i.S. von Beschlusspunkt 1 und bis zum 30.06.2018 über die im Zuge der Umsetzung von Beschlusspunkt 2 veranlassten und geplanten Maßnahmen zu informieren. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: Allgemeine Grundsätze: Einen nahezu gleich lautenden Beschluss hatte die Ratsversammlung bereits am 21.05.2014 für den Zeitraum bis 31.12.2018 gefasst (RBV-2056/14 auf Grundlage der Petition Nr. V/P 142/13 vom 04.12.2013). Vorausgegangen waren umfangreiche Erörterungen im Petitionsausschuss und im Stadtrat. Die damals eingefügte Befristung des Kündigungsausschlusses bis 31.12.2018 soll mit der vorliegenden Petition bereits 2017 vorfristig um 7 Jahre, bis zum 31.12.2025, verlängert werden. Das Grundanliegen der Petition besteht unverändert in einer Verschärfung der geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Voraussetzungen für betriebsbedingte Beendigungskündigungen (Wegfall des Arbeitsplatzes infolge unternehmerischer Entscheidung, fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ordnungsgemäße Sozialauswahl). Im Bereich aller Eigengesellschaften bzw. Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Leipzig sollen betriebsbedingte Beendigungskündigungen nur ausnahmsweise zulässig sein, sofern das Unternehmen in eine „massiv existenzbedrohende“ wirtschaftliche Lage geraten ist und Personalabbau somit das einzig verbleibende Mittel darstellt, um z.B. eine Insolvenz abzuwenden. Der Ausnahmetatbestand der „massiven wirtschaftlichen Existenzbedrohung“ ist dabei insofern nicht unproblematisch, als er große inhaltliche und zeitliche Nähe zu Situationen aufweist, in denen nach der Insolvenzordnung bereits eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung bestehen kann (z.B. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung infolge von Absatzrückgang). Die Entscheidung über Rettungsmaßnahmen im fortgeschrittenen Stadium von Unternehmenskrisen wird damit von der Geschäftsführung faktisch auf den Gesellschaftervertreter bzw. den Verwaltungsausschuss des Stadtrates in seiner Funktion als Beteiligungsausschuss verlagert. Ein solcher allumfassender Beschluss würde damit, sofern überhaupt rechtlich möglich, erheblich in den Handlungsspielraum einer Geschäftsführung bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten eingreifen und im Ergebnis würden komplementär dazu unternehmerische Risiken, Haftungstatbestände und Entscheidungsbedarfe auf die Stadt Leipzig verlagert. Dies sollte im Vorfeld einer Beschlussfassung grundsätzlich umfassend abgewogen werden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Stellungnahme der Verwaltung vom 05.03.2014 zur ursprünglichen Petition 124/13 verwiesen. Unverändert gilt, dass ein weitgehender Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen im Sinne der Petition nur unter Beachtung rechtlicher Restriktionen zulässig wäre und unabhängig davon gut abgewogen werden sollte. Zu den Punkten der Petition im Einzelnen: In Beschlusspunkt 1 verlangen die Petenten eine Weisung durch den Oberbürgermeister als Gesellschafter. Dies ist rechtlich dahin gehend nicht zutreffend, da der OBM nicht Gesellschafter im Sinne des Gesellschafts- oder Kommunalwirtschaftsrechtes ist, sondern der Vertreter der Gesellschafterin Stadt Leipzig in der Gesellschafterversammlung des jeweiligen Unternehmens als einem Unternehmensorgan. Ein Weisungsrecht des Oberbürgermeisters/Gesellschaftervertreters oder des Stadtrates gegenüber den städtischen Gremienvertretern in Aufsichtsräten der Unternehmen, bei denen der Aufsichtsrat entweder nach dem Mitbestimmungsgesetz oder nach dem Drittelbeteiligungsgesetz bestimmt wurde, d.h. auf Grundlage der zwingenden Anwendung des Aktienrechts, ist dabei grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossen und daher so nicht möglich. Darüber hinaus besteht ein generelles Weisungsrecht auch nicht ohne weiteres gegenüber fakultativen Aufsichtsräten. Dem OBM gegenüber und/oder gegenüber allen Vertretern der Stadt Leipzig in allen Aufsichtsgremien aller städtischen Eigengesellschaften und Mehrheitsbeteiligungen Weisungen entsprechend Wortlaut der Petition zu erteilen, „...zu veranlassen, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich zunächst bis 31.12.2025 ausgeschlossen werden“, ist in der begehrten allumfassenden Form rechtlich so nicht 3/4 möglich. Die Ratsversammlung kann dagegen auf kommunalrechtlicher Basis durchaus ihren Vertretern in diesen Aufsichtsräten entsprechende Weisungen im Einzelfall erteilen. Ein aus Sicht der Verwaltung rechtlich vertretbarer Alternativvorschlag sieht demzufolge einen geänderten Beschlusspunkt 1 vor, der je nach geltender übergeordneter Rechtsgrundlage für Unternehmen und deren Aufsichtsräte entsprechende Maßgaben, Hinwirkungspflichten oder Empfehlungen als Mittel der Umsetzung im Einzelfall vorsieht. Die vorgeschlagene Formulierung des Ausnahmetatbestandes in Beschlusspunkt 1 „wenn betriebliche Gründe keine andere Möglichkeit für eine zwingend nötige Personalreduzierung bieten“ bietet zudem Raum für unterschiedliche Interpretationen. Unter Berücksichtigung des vermuteten Anliegens der Petenten und den Ausführungen zur grundsätzlichen Problematik bereits im Verwaltungsstandpunkt zur Petition aus 2013 im Vorfeld des Ratsbeschlusses vom 21.05.2014, wird o. g. Wortlaut vorgeschlagen. In den Beschlusspunkten 2 und 3 des Alternativvorschlags wurde die Bezugnahme auf den Ausnahmetatbestand von Beschlusspunkt 1 klar gestellt. Anlage: - Petition 4/4