Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1336906.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
09.11.17, 12:00
Aktualisiert
16.11.17, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-04937-AW-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Vergabe von Aufträgen an Essensanbieter
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
15.11.2017
schriftliche Beantwortung
1. Ist es richtig, dass diese EU-Richtlinien auch für die Schulen umgesetzt werden sollen und
wenn ja, ab wann?
Bis Ende 2015 gab es für die Durchführung von Konzessionsvergaben keine gesetzlichen Vorgaben.
Mit der Novellierung des Europäischen Vergaberechts hat die EU für die Durchführung von
Vergabeverfahren Ende 2015 Richtlinien erlassen, welche die EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens
18.04.2018 in nationales Recht überleiten müssen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um RL
2014/24/EU - klassische Auftragsvergabe (mehr Transparenz innerhalb der Verfahren für die Bieter)
und RL 2014/23/EU - Vergabe von Konzessionen (verbindlicher Rechtsrahmen für die Durchführung
von Konzessionsvergaben). Die Bundesregierung fasste daraufhin am 17.12.2015 den Beschluss zur
Novellierung des deutschen Vergaberechts. Das neue Vergabegesetz (VgV) trat bereits vorfristig am
18.04.2016 in Kraft. Im Zuge dessen wurden die Konzessionsvergaben ebenfalls ins deutsche
Vergaberecht aufgenommen und der gesetzliche Durchführungsrahmen festgelegt. Darüber hinaus
wurde die "Auslieferung von Mahlzeiten für Schulen und Kitas mit dem CPV-Code 55523100-3 den
"sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen" zugeordnet, welche gemäß dem Vergaberecht
auszuschreiben sind. Da die o. g. EU-Richtlinien in das deutsche Vergaberecht eingearbeitet wurden,
ist eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Vergabe der Speisenversorgung
in den Schulen und Kindertageseinrichtungen nicht möglich. Die Vergabegrundsätze müssen
zwingend eingehalten werden. Die derzeit laufenden Verträge zur Speisenversorgung in den Schulen
enden mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019. Deshalb ist bei Neuvergabe der Leistung ab dem
Schuljahr 2019/2020 o.g. Recht anzuwenden.
2. Wie sehen der genaue Verfahrensablauf und die genauen Vorgaben dazu aus?
Zur Zeit befindet sich die Vergabe der Leistung Speisenversorgung für die Kindertageseinrichtungen
im laufenden Verfahren. Nach dessen Abschluss und der Auswertung des angewandten Verfahrensablaufs erfolgt die Ausarbeitung der Vorgehensweise zur Vergabe der Leistung für die Schulen.
3. Können die EU-Richtlinien unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt Leipzig selbst kochen
würde und wenn ja, gibt es hierfür Pläne?
Würde die Stadt Leipzig Kochküchen in Eigenregie betreiben und alle Schulen und Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Leipzig daraus versorgen, könnten die Regelungen des EUVergabeverfahren nicht zum Tragen kommen. Die Stadtverwaltung beabsichtigt dies nicht.
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