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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1336906.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
09.11.17, 12:00
Aktualisiert
16.11.17, 13:06

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Inhalt der Datei

schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-04937-AW-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Vergabe von Aufträgen an Essensanbieter Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 15.11.2017 schriftliche Beantwortung 1. Ist es richtig, dass diese EU-Richtlinien auch für die Schulen umgesetzt werden sollen und wenn ja, ab wann? Bis Ende 2015 gab es für die Durchführung von Konzessionsvergaben keine gesetzlichen Vorgaben. Mit der Novellierung des Europäischen Vergaberechts hat die EU für die Durchführung von Vergabeverfahren Ende 2015 Richtlinien erlassen, welche die EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens 18.04.2018 in nationales Recht überleiten müssen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um RL 2014/24/EU - klassische Auftragsvergabe (mehr Transparenz innerhalb der Verfahren für die Bieter) und RL 2014/23/EU - Vergabe von Konzessionen (verbindlicher Rechtsrahmen für die Durchführung von Konzessionsvergaben). Die Bundesregierung fasste daraufhin am 17.12.2015 den Beschluss zur Novellierung des deutschen Vergaberechts. Das neue Vergabegesetz (VgV) trat bereits vorfristig am 18.04.2016 in Kraft. Im Zuge dessen wurden die Konzessionsvergaben ebenfalls ins deutsche Vergaberecht aufgenommen und der gesetzliche Durchführungsrahmen festgelegt. Darüber hinaus wurde die "Auslieferung von Mahlzeiten für Schulen und Kitas mit dem CPV-Code 55523100-3 den "sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen" zugeordnet, welche gemäß dem Vergaberecht auszuschreiben sind. Da die o. g. EU-Richtlinien in das deutsche Vergaberecht eingearbeitet wurden, ist eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Vergabe der Speisenversorgung in den Schulen und Kindertageseinrichtungen nicht möglich. Die Vergabegrundsätze müssen zwingend eingehalten werden. Die derzeit laufenden Verträge zur Speisenversorgung in den Schulen enden mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019. Deshalb ist bei Neuvergabe der Leistung ab dem Schuljahr 2019/2020 o.g. Recht anzuwenden. 2. Wie sehen der genaue Verfahrensablauf und die genauen Vorgaben dazu aus? Zur Zeit befindet sich die Vergabe der Leistung Speisenversorgung für die Kindertageseinrichtungen im laufenden Verfahren. Nach dessen Abschluss und der Auswertung des angewandten Verfahrensablaufs erfolgt die Ausarbeitung der Vorgehensweise zur Vergabe der Leistung für die Schulen. 3. Können die EU-Richtlinien unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt Leipzig selbst kochen würde und wenn ja, gibt es hierfür Pläne? Würde die Stadt Leipzig Kochküchen in Eigenregie betreiben und alle Schulen und Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Leipzig daraus versorgen, könnten die Regelungen des EUVergabeverfahren nicht zum Tragen kommen. Die Stadtverwaltung beabsichtigt dies nicht. 1/1