Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1028835.pdf
Größe
246 kB
Erstellt
18.05.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung Nr. VI-A-01218-NF-003
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
2. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
2. Lesung
Jugendhilfeausschuss
2. Lesung
Ratsversammlung
Bestätigung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Maßnahmen gegen Schulpflichtverweigerung (V/A 442/13) - NEUFASSUNG
Beschluss:
1.
Schulpflichtverletzung ist ein Gesetzesverstoß, dem durch alle zuständigen Behörden und
Einrichtungen konsequent entgegenzutreten ist. Die Stadtverwaltung und die Schulen der Stadt
Leipzig schöpfen darum, in Zusammenarbeit mit der SBAL und der Polizeidirektion Leipzig,
konsequent und zeitnah alle rechtlichen und pädagogischen Mittel aus, um Schulpflichtverweigerung
entgegenzuwirken und die Zahl der Schulverweigerer deutlich zu senken.
2.
Insbesondere wird zu diesem Zweck das 2002 gegründete Projekt „VWV Schulverweigerer“
wieder eingerichtet und mit den notwendigen Kompetenzen und Ressourcen ausgestattet.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Begründung
Mit der Neufassung nehmen wir die Hinweise aus den bisherigen Beratungen zum Antrag auf, so
insbesondere zu der mit der Verwaltungsvorschrift Schulverweigerer bereits geltenden Rechtslage
und zu Fragen der Schulsozialarbeit.
Von entscheidender Bedeutung ist aus unserer Sicht, dass die 2002 gegründete und später
offensichtlich „eingeschlafene“ Projektgruppe „VWV Schulverweigerer“ zeitnah wiederbelebt wird,
um so alle relevanten Einrichtungen und Behörden miteinander optimal zu vernetzen.
Im übrigen verweisen wir auf die Begründung des Ursprungsantrags:
Seite 1/3
„Schulpflichtverweigerung ist ein schwerwiegendes Problem an Leipziger Schulen. Sie schädigt
vielfach die Bildungs- und Erwerbsbiographie betreffender Jugendlicher irreparabel und kann der
Einstieg in eine Kriminalitätskarriere sein. Sie ist aber auch eine bewusste Verletzung der
gesetzlichen Schulpflicht durch Schüler und Eltern und damit ein Gesetzesverstoß.
Gegenwärtig verwendete Umschreibungen wie „Schulmüdigkeit“ sind vor diesem Hintergrund eine
unzulässige Beschönigung.
Der Handlungsbedarf ist nach unserem Eindruck der Stadtverwaltung durchaus bewusst,
Verschiedenes wurde in den letzten Jahren erprobt. Dabei wird aber aus unserer Sicht zu viel Wert
auf freiwillige Angebote der Sozialarbeit mit zweifelhaftem Erfolg gelegt und die gesetzlich
vorgegebenen ordnungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vernachlässigt...“
Seite 2/3
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 17.06.2015
zu
14.11
Maßnahmen gegen Schulpflichtverweigerung (V/A 442/13) Vorlage: VI-A-01218-NF-003
Beschluss:
1. Schulpflichtverletzungen sind auf Grundlage der bestehenden Regelungen von Beginn an
konsequent nachzuverfolgen. Führt bei stunden- und tageweisem Fehlen die unmittelbare
Verständigung zwischen Schule und Schüler/-in bzw. Erziehungsberechtigten nicht zu einem
geregelten Schulbesuch, werden die zuständigen Behörden und Einrichtungen unverzüglich
einbezogen, um einer Verstetigung und Verfestigung dieses Verhaltens vorzubeugen.
2. Schulsozialarbeit wirkt vor allem präventiv als ein Bestandteil im Rahmen der Bemühungen
zur Senkung der Schulabbrecherquote. Ergänzende Angebote zielen in Zusammenarbeit mit
Schule, Eltern und der Sächsischen Bildungsagentur auf die Integration von
Schulpflichtverweigerern in das Bildungssystem ab. Die Auswahl der Träger der Jugendhilfe
zur Durchführung der Schulsozialarbeit erfolgt im Rahmen der Kinder- und Jugendförderung
auf Grundlage von Leistungsbeschreibungen und einer Auswertung vorangegangener
Leistungszeiträume.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen
Leipzig, den 18. Juni 2015
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