Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1336574.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
09.11.17, 12:00
Aktualisiert
24.11.17, 11:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Änderungsantrag Nr. VI-DS-04309-ÄA-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der LVV Leipziger Verkehrs- und
Versorgungsgesellschaft mbH (LVV) an die Änderungen der Sächsischen
Gemeindeordnung und Umsetzung des Leipziger Corporate Governance Kodexes
(LCGK)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Änderungsantrag zur Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04309
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der LVV Leipziger Verkehrs- und
Versorgungsgesellschaft mbH (LVV) an die Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung
und Umsetzung des Leipziger Corporate Governance Kodexes (LCGK)
Geänderter Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der LVV
Leipziger Verkehrs- und Versorgungsgesellschaft mbH gemäß Anlage 1 mit folgenden
Änderungen zu:
§ 16 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz sowie diesem
Gesellschaftsvertrag.
(2) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
…
7. Prüfung und Beschlussempfehlung des strategischen Unternehmenskonzeptes sowie
Überwachung der Umsetzung.
8. Prüfung und Beschluss des Wirtschaftsplanes und des Konzernwirtschaftsplanes sowie
Beschlussempfehlung und jährlicher schriftlicher Bericht zur Übereinstimmung dieser mit
dem strategischen Unternehmenskonzept jeweils an die Gesellschafterversammlung.
Die entsprechenden Regelungen des § 21 – Aufgaben der Gesellschafterversammlung –
werden in diesem Sinn ebenfalls neu gefasst.
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Sachverhalt:
Der Leipziger Stadtrat hat in der Ratsversammlung vom 11.12.2013 einmütig den Antrag V/A
449 „Leipziger Corporate Governance Kodex“ (RBV-1843/13) beschlossen. Der
Oberbürgermeister wurde damit beauftragt, dessen Regelungen in den
Gesellschaftsverträgen umzusetzen. Nunmehr liegt – nach vier Jahren – ein entsprechender
Entwurf für die LVV mbH vor. Die Notwendigkeit einer Anpassung an die Änderungen der
Sächsischen Gemeindeordnung, wie im Titel unterstellt, ist irreführend. Der aktuelle Entwurf
des „Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“ sieht keine solchen
Änderungen vor. Mehr noch, das Staatsministerium des Inneren hat im November 2014
gemeinsam mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag und dem Sächsischen
Landkreistag einen Leitfaden zum kommunalen Beteiligungsmanagement herausgegeben.
Darin ist ein Mustergesellschaftsvertrag enthalten, der in den §§ 9 (3) 2. und 12 eines ganz
klar vorsieht: Die Beschlussfassung des Wirtschaftsplans durch den Aufsichtsrat. Davon sind
die Beteiligten bis heute nicht abgegangen. Daher ist es um so wichtiger, klarzustellen, was
der beschlossene Auftrag des Stadtrates und des von ihm beschlossenen Kodex war:
Im Teil I „Beteiligungssteuerung durch strategische Zielvorgaben“ ist unter den Punkten (3)
und (4) die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates für das strategische Unternehmenskonzept
und den Wirtschaftsplan eindeutig festgelegt:
„(3) Durch ein strategisches Unternehmenskonzept werden die Eigentümerziele seitens des
Beteiligungsunternehmens weiter konkretisiert. Es baut in Analogie zu den Eigentümerzielen
auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren auf und ist dem Aufsichtsrat zur
Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Das strategische Unternehmenskonzept ist wiederum Grundlage des jährlichen
Wirtschaftsplanes, welcher im Aufsichtsrat beschlossen wird.“1
Diese Regelungen werden in der vorliegenden Fassung zugunsten der Rechte der
Gesellschafterversammlung – die zudem nicht einmal hinreichend definiert ist – verletzt.
Im Leipziger Corporate Governance Kodex werden der Gesellschafterversammlung diese
Aufgaben nicht zugewiesen, sondern dem Aufsichtsrat.2 Eine Beschlussfassung in der
vorliegenden Form würde dem Kodex widersprechen.
Der Änderungsantrag soll das heilen. Bei weiteren Gesellschaftsverträgen soll dies ebenfalls
beachtet werden.
1
2
Leipziger Corporate Governance Kodex, S. 8
Vgl. Leipziger Corporate Governance Kodex, S. 13 sowie S. 14 und 22.
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