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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1336574.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
09.11.17, 12:00
Aktualisiert
24.11.17, 11:51

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-DS-04309-ÄA-01 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der LVV Leipziger Verkehrs- und Versorgungsgesellschaft mbH (LVV) an die Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung und Umsetzung des Leipziger Corporate Governance Kodexes (LCGK) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Ratsversammlung Zuständigkeit Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Änderungsantrag zur Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04309 Anpassung des Gesellschaftsvertrages der LVV Leipziger Verkehrs- und Versorgungsgesellschaft mbH (LVV) an die Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung und Umsetzung des Leipziger Corporate Governance Kodexes (LCGK) Geänderter Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der LVV Leipziger Verkehrs- und Versorgungsgesellschaft mbH gemäß Anlage 1 mit folgenden Änderungen zu: § 16 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz sowie diesem Gesellschaftsvertrag. (2) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: … 7. Prüfung und Beschlussempfehlung des strategischen Unternehmenskonzeptes sowie Überwachung der Umsetzung. 8. Prüfung und Beschluss des Wirtschaftsplanes und des Konzernwirtschaftsplanes sowie Beschlussempfehlung und jährlicher schriftlicher Bericht zur Übereinstimmung dieser mit dem strategischen Unternehmenskonzept jeweils an die Gesellschafterversammlung. Die entsprechenden Regelungen des § 21 – Aufgaben der Gesellschafterversammlung – werden in diesem Sinn ebenfalls neu gefasst. 1/2 Sachverhalt: Der Leipziger Stadtrat hat in der Ratsversammlung vom 11.12.2013 einmütig den Antrag V/A 449 „Leipziger Corporate Governance Kodex“ (RBV-1843/13) beschlossen. Der Oberbürgermeister wurde damit beauftragt, dessen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen umzusetzen. Nunmehr liegt – nach vier Jahren – ein entsprechender Entwurf für die LVV mbH vor. Die Notwendigkeit einer Anpassung an die Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung, wie im Titel unterstellt, ist irreführend. Der aktuelle Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“ sieht keine solchen Änderungen vor. Mehr noch, das Staatsministerium des Inneren hat im November 2014 gemeinsam mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag und dem Sächsischen Landkreistag einen Leitfaden zum kommunalen Beteiligungsmanagement herausgegeben. Darin ist ein Mustergesellschaftsvertrag enthalten, der in den §§ 9 (3) 2. und 12 eines ganz klar vorsieht: Die Beschlussfassung des Wirtschaftsplans durch den Aufsichtsrat. Davon sind die Beteiligten bis heute nicht abgegangen. Daher ist es um so wichtiger, klarzustellen, was der beschlossene Auftrag des Stadtrates und des von ihm beschlossenen Kodex war: Im Teil I „Beteiligungssteuerung durch strategische Zielvorgaben“ ist unter den Punkten (3) und (4) die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates für das strategische Unternehmenskonzept und den Wirtschaftsplan eindeutig festgelegt: „(3) Durch ein strategisches Unternehmenskonzept werden die Eigentümerziele seitens des Beteiligungsunternehmens weiter konkretisiert. Es baut in Analogie zu den Eigentümerzielen auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren auf und ist dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. (4) Das strategische Unternehmenskonzept ist wiederum Grundlage des jährlichen Wirtschaftsplanes, welcher im Aufsichtsrat beschlossen wird.“1 Diese Regelungen werden in der vorliegenden Fassung zugunsten der Rechte der Gesellschafterversammlung – die zudem nicht einmal hinreichend definiert ist – verletzt. Im Leipziger Corporate Governance Kodex werden der Gesellschafterversammlung diese Aufgaben nicht zugewiesen, sondern dem Aufsichtsrat.2 Eine Beschlussfassung in der vorliegenden Form würde dem Kodex widersprechen. Der Änderungsantrag soll das heilen. Bei weiteren Gesellschaftsverträgen soll dies ebenfalls beachtet werden. 1 2 Leipziger Corporate Governance Kodex, S. 8 Vgl. Leipziger Corporate Governance Kodex, S. 13 sowie S. 14 und 22. 2/2