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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
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Erstellt
28.08.17, 12:00
Aktualisiert
03.11.17, 13:21

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04733 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Kultur Betreff: Marktsatzung - Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkten Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Kultur FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 13.12.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Marktsatzung – Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkten. 2. Mit Veröffentlichung dieser Satzung tritt die Satzung zur Durchführung von Wochen-/ Spezial- und Jahrmärkten in der Stadt Leipzig (Marktsatzung) vom 15.06.1994, RBIV 1171/94 sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wochen- und Spezialmärkte der Stadt Leipzig (Marktgebührensatzung) vom 22.11.2012, RBIV 1429/12, außer Kraft. 1/31 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 2018 2018 2022 2022 6.210.299,00 1.100.57.3.0.02 6.169.713,00 1.100.57.3.0.02 Einzahlungen Auszahlungen x Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen x Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/31 Sachverhalt: Im Zuge der turnusmäßigen Überarbeitung der Satzung in Zuständigkeit des Marktamtes wurde entschieden, die Satzung zur Durchführung von Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten in der Stadt Leipzig (Marktsatzung) und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Wochen und Spezialmärkte der Stadt Leipzig (Marktgebührensatzung) zu einer Marktsatzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkte zusammenzufassen. Das soll dazu dienen alle Informationen unter dem allgemein gebräuchlichen Begriff Marktsatzung zusammenzuführen und durch die zeitliche Beschränkung der Gebührenkalkulation auch die textliche Fassung in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Synopse Marktsatzungen Marktsatzung alt (aktuelle Fassung) Stand: November 2012 Satzung zur Durchführung von Wochen-/Spezial- und Jahrmärkten in der Stadt Leipzig Beschluss Nr. 1171/94 der Ratsversammlung vom 15.06.1994, (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 16 vom 08.08.1994). (Änderung vom 20.11.1997, Beschluss Nr. 1034/97, AmtsBlatt Nr. 25 vom 06.12.1997) (Änderung vom 18.10.2000, Beschluss Nr. III-447/00, AmtsBlatt Nr. 25 vom 09.12.2000) (Änderung vom 16.12.2009, Beschluss Nr. V-103/09, AmtsBlatt Nr. 24 vom 19.12.2009) (Änderung vom 22.11.2012, Beschluss Nr. V-1428/12, Amtsblatt Nr. 24 vom 22.12.2012) Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993 in Verbindung mit §§ 67 ff. der Gewerbeordnung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leipzig am 15.06.1994 folgende Satzung beschlossen: Marktsatzung neu ab 1.1.2018 Bemerkungen Marktsatzung - Nicht erwähnte Textstellen wurden unverändert belassen. Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf von Wochen- und Spezialmärkten Beschluss Nr. XXXX/17 der Ratsversammlung vom XX.11.2017, (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. XX vom XX.XX.2017). Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am XX.XX.2017 auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993, zuletzt geändert am 13.12.2016 in Verbindung mit §§ 67 ff. der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999, zuletzt geändert am 23.06.2017 und dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004, zuletzt geändert am 26.10.2016, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leipzig am XX.XX.2017 die Marktsatzung beschlossen: 3/31 I Allgemeine Regelungen I Allgemeiner Teil § 1 Geltungsbereich Die Stadt Leipzig betreibt Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich (1)Die Stadt Leipzig betreibt Wochen- und Spezialmärkte als öffentliche Einrichtungen. (2) Die Gültigkeit der Anlage 2 – Gebührenverzeichnis – beschränkt sich gem. § 10 Abs. 2 SächsKAG auf maximal 5 Jahre und ist danach entsprechend gesetzlicher Vorschriften neu zu kalkulieren. § 2 Begriffsbestimmungen (4) Ein Jahrmarkt ist gemäß § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. (4) Dauerhändler sind Wochenmarkthändler, die auf schriftlichen Antrag, für einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen, eine Zulassung auf einem bestimmten Wochenmarkt erteilt bekommen. II Wochenmarkt (5) Tageshändler sind Wochenmarkthändler, die vor Ort eine tägliche Zulassung erteilt bekommen. II Wochenmarkt § 8 Zulassung und Teilnahmebedingungen (1) Das Marktamt kann die Händler als Tageshändler oder als Dauerhändler zulassen. Voraussetzung ist der Nachweis der Gewerbetätigkeit (z. B. Gewerbeschein, Reisegewerbekarte,ect.) gegenüber dem Marktamt und das Einreichen der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1) bei der Nutzung eines Verkaufsfahrzeuges. Dauerhändler müssen zudem einen schriftlichen Antrag unter Verwendung des veröffentlichten Formulars stellen, zu beziehen auch im Marktamt. (2) Die Zulassung gilt befristet (maximal 1 Jahr) und ist nicht übertragbar. (3) Aus sachlich gerechtfertigtem Grund kann die Zulassung versagt bzw. 4/31 widerrufen werden. Ein solcher Grund liegt außer in den Fällen der §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz insbesondere vor, wenn: a) der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wird, b) der Händler oder seine Bediensteten wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung, der Zulassung oder gegen Einzelanweisungen der Marktaufsicht verstoßen haben, c) der Händler die fälligen Gebühren oder Nebenkosten nicht bezahlt, d) bekannt wird, dass bei Zuweisung bzw. Erteilung der Zulassung Versagungsgründe vorlagen, e) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Marktverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, f) der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend oder auf Dauer für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird, g) der Standplatzinhaber oder seine Erfüllungsgehilfen durch ihr Verhalten den Marktfrieden gestört haben. (4) Wird die Zulassung widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden. (5) Auf Antrag eines Dauerhändlers kann das Marktamt die Zulassung für die Zukunft zeitlich befristet oder vollständig widerrufen, wenn der zugewiesene Standplatz aus in der Person des Händlers liegenden Gründen, wie z. B.: Krankheit oder Urlaub nicht genutzt werden kann. Der Antrag bedarf der Textform (Brief, Fax, E-Mail) und ist zu begründen. Der Widerruf bzw. zeitlich befristete Widerruf wird dem Dauerhändler gegenüber bekanntgegeben. Der Vollzug erfolgt durch entsprechende 5/31 Berücksichtigung im Gebührenbescheid. (6) Für die einzelnen Wochenmärkte werden seitens des Marktamtes Teilnahmebedingungen festgelegt, die Bestandteil der jeweiligen Zulassung sind. Die Teilnahmebedingungen werden auf den Internetseiten der Stadt Leipzig veröffentlicht und können zudem bei den Mitarbeitern des Marktamtes vor Ort in schriftlicher Form eingesehen werden. Die Teilnahmebedingungen enthalten insbesondere Regelungen zu: - Termine und Öffnungszeiten einzelner Wochenmärkte - Festlegungen zu Marktverlegungen -die Einteilung einzelner Wochenmärkte entsprechend § 4 Abs. 1 bis 3 - Begrenzungen auf eine bestimmte Händlerzahl für bestimmte Sortimente auf einzelnen Märkten - Detailregelungen zum Zulassungsverfahren für Tageshändler und Dauerhändler - Regeln zur Gestaltung von Verkaufseinrichtungen auf bestimmten Wochenmärkten - Preise für verbrauchsabhängige Nebenkosten wie Strom auf den Wochenmärkten § 5 Standplätze § 9 Standplätze (1) Auf den Marktplätzen dürfen die zugelassenen Waren und Leistungen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten werden. (2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag, der schriftlich (außer Tagesstände) bei der Stadt Leipzig zu stellen ist. Die Zuweisung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Über den (1) Die zugelassenen Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten werden. (2) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch das Marktamt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. (3) Das Marktamt weist die Standplätze im Rahmen der 6/31 Antrag wird innerhalb eines Monats entschieden. (3) Die Stadt Leipzig weist die Standplätze nach dem Charakter des Marktes zu. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Fläche des Marktplatzes. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes in bestimmter Lage, Größe oder sonstiger Beschaffenheit. (4) Die Stadt Leipzig kann, wenn es für die Erreichung des Marktzweckes erforderlich ist, den Markt auf bestimmte Ausstellergruppen und Anbietergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. (5) Standplätze (Dauerzuweisung), die am Markttag nicht bis 45 Minuten vor der festgelegten Öffnungszeit belegt sind, können von der Stadt mit Tageszulassung vergeben werden. (6) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Stadt Leipzig nicht vergrößert oder vertauscht werden. (7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. (8) Aus sachlich gerechtfertigtem Grund kann die Zuweisung eines Standplatzes versagt bzw. widerrufen werden. Ein solcher Grund liegt außer in den Fällen der §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz insbesondere vor, wenn: a) der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wird; b) der Standplatzinhaber oder seine Bediensteten wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung oder der Zuweisung oder gegen Einzelanweisungen der Marktaufsicht Teilnahmebedingungen und der vorhandenen Flächen zu. Es besteht generell kein Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes, insbesondere auch nicht in einer bestimmten Lage, Größe oder sonstiger Beschaffenheit. (4) Dauerhändler sind bei der Platzvergabe grundsätzlich vor den Tageshändlern zu berücksichtigen. Standplätze von Dauerhändlern, die am Markttag nicht bis 45 Minuten vor der festgelegten Öffnungszeit belegt sind, können vom Marktamt mit Tageszulassung vergeben werden. (5) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Stadt Leipzig nicht vergrößert oder örtlich verändert werden. 7/31 verstoßen haben; c) der Standplatzinhaber, die nach der Gebührensatzung, in der jeweils gültigen Fassung, für die Märkte der Stadt Leipzig fälligen Gebühren oder Nebenkosten nicht bezahlt; d) bekannt wird, dass bei Zuweisung Versagungsgründe vorlagen; e) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Marktverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; f) der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend oder auf Dauer für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird. g) der Standplatzinhaber oder seine Erfüllungsgehilfen durch ihr Verhalten den Marktfrieden gestört haben (9) Wird die Zuweisung widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden. (10) Für zugewiesene Standplätze (Dauerzuweisungen), die in begründeten Fällen nicht genutzt werden können, ist 4 Wochen im voraus schriftlich der Antrag auf zeitlich befristete oder völlige Aufhebung der Zuweisung zulässig. (11) Die Blindenleitspur ist bei sämtlichen Marktveranstaltungen freizuhalten. § 6 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, anhänger und Marktstände zugelassen. Die Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein. Die äußere Gestaltung der Verkaufseinrichtung hat dem Charakter des Marktes Rechnung zu tragen, um § 10 Verkaufseinrichtungen 8/31 diesem ein entsprechendes Erscheinungsbild zu schaffen, und ist mit dem Marktamt abzustimmen. Die Verkaufseinrichtungen müssen den Lebensmittel- und Hygienebestimmungen entsprechen. (2) Verkaufseinrichtungen sind standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche und der Markteinrichtung aufzustellen. Sie dürfen insbesondere weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die Grenzen der zugewiesenen Standfläche nur in Richtung der Verkaufsflächen und höchstens um einen Meter überragen. Dabei muss die Entfernung zwischen der Dachunterkante und dem Erdboden mindestens 2,10 Meter betragen. Soll die unter Vor- und Seitendächern liegende Freifläche als Verkaufseinrichtung genutzt werden, bedarf es der besonderen Zulassung im Rahmen der Zuweisung. § 7 Auf- und Abbau von Verkaufseinrichtungen (1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder ausgestellt werden und müssen 1 Stunde nach Schließzeit vom Marktplatz entfernt sein. (2) Mit Beginn der Öffnungszeit müssen Aufstellen und Einrichten der Verkaufseinrichtungen und alle Verkaufsvorbereitungen abgeschlossen sein. (3) Fahrzeuge (außer Verkaufseinrichtungen) sind nach ihrer Entladung unverzüglich, § 11 Auf- und Abbau von Verkaufseinrichtungen 9/31 spätestens jedoch mit Beginn der Marktzeit, aus dem Marktbereich zu entfernen. Während der Marktzeit dürfen auch zwecks Warenlieferung keine Fahrzeuge den Markt befahren. (4) Vor Beginn der Wochenmärkte darf mit dem Verkauf nicht begonnen werden, der Verkauf ist mit Marktende einzustellen. (5) Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden. (6) In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. (7) Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur in und an den Verkaufseinrichtungen zulässig; diese Werbung muss sich auf das ausgeübte Gewerbe beziehen. (8) Die Standplatzinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle Vor- und Familiennamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die einen Firmennamen führen, haben außerdem diesen in vorbezeichneter Form anzubringen. (9) Elektroanschlüsse werden insbesondere für Verkaufseinrichtungen mit leicht verderblichen Lebensmitteln vergeben. Ein Anspruch auf Vergabe besteht nicht. Zu beachten ist: a) für die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen an und in den Verkaufseinrichtungen ist der Standplatzinhaber verantwortlich; b) die von der Stromverteilungsanlage zur Verkaufseinrichtung führenden elektrischen Leistungen sind vom Standplatzinhaber bereitzustellen, ordnungsgemäß und gefahrenlos zu verlegen. 10/31 III Spezial- und Jahrmarkt §8 III Spezialmärkte § 12 Öffentliche Ausschreibung (1) Die Stadt Leipzig gibt durch öffentliche Ausschreibung die Zugangsbedingungen für die Spezial- und Jahrmärkte bekannt, insbesondere: - den exakten Zeitraum sowie Charakter und Ziel der Veranstaltung, - die Anforderungen an Art, Größe und Aussehen der Verkaufseinrichtungen, - Form und Inhalt der Bewerbung sowie die Bewerbungsfrist, - die zugelassenen Sortimente bzw. Anbietergruppen, - sonstige Bedingungen. (2) Die Zulassung für die Spezial- und Jahrmärkte der Stadt Leipzig wird mit Verwaltungsvorschrift geregelt. (3) Bedient sich die Stadt Leipzig bei der Durchführung von Spezial- und Jahrmärkten oder Teilbereichen von diesen bestimmten Ausrichter, so haben diese bei der Zulassungsauswahl nach Absatz 2 zu verfahren. (4) Die Zuweisung von mehr als einem Standplatz ist nur bei ausreichendem Platzangebot zulässig. (5) Für die Zuweisung der Standplätze gelten im Übrigen die Regelungen des § 5 Abs. 1, 3 – 4, 6 – 9 dieser Satzung. (6) Mit Erteilung der Zulassung werden den Beschickern von Spezial- und Jahrmärkten gesonderte Teilnahmebedingungen übergeben, die Bestandteil der Zulassung sind und insbesondere bestimmen - die Öffnungszeit, - den Auf- und Abbau, - marktbetriebliche und technische Erfordernisse, - Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen. (7) Der Antrag auf Zulassung der durch Ausschreibung bekannt gemachten Spezial- (1) Die Stadt Leipzig gibt durch öffentliche Ausschreibung die Teilnahme- und Zulassungsbedingungen (Marktkonzept) für die Spezialmärkte bekannt, insbesondere: - den exakten Zeitraum sowie Charakter und Ziel der Veranstaltung - die Anforderungen an Art, Größe und Aussehen der Verkaufseinrichtungen - Form und Inhalt der Bewerbung sowie die Bewerbungsfrist - die zugelassenen Sortimente bzw. Anbietergruppen - Auswahlkriterien - sonstige Bedingungen. (2) Der Antrag auf Zulassung zu den einzelnen Spezialmärkten ist bis zum in der jeweiligen Ausschreibung benannten Bewerbungsschluss schriftlich und vollständig einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Marktamt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. § 13 Zulassung und Teilnahmebedingungen Spezialmärkte (1) Das Marktamt entscheidet in einem Auswahlverfahren nach öffentlicher Ausschreibung über die Zulassung der Händler auf den Spezialmärkten. Zum Leipziger Weihnachtsmarkt erfolgt dies nach den in Anlage 3 benannten und bestätigten Auswahlkriterien. (2) Für die Zulassung gelten im Übrigen die Regelungen des § 8 Abs. 2 bis 4 dieser Satzung, für die Zuweisung der Standplätze die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 3. (3) Mit Erteilung der Zulassung werden den Händlern der Spezialmärkte gesonderte Teilnahmebedingungen 11/31 und Jahrmärkte ist jährlich bis zum 30.04. einzureichen. Über den Antrag wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist innerhalb von 3 Monaten entschieden. IV Sonstige Vorschriften § 9 Verhalten auf dem Marktplatz (1) Die Teilnehmer im Marktverkehr haben mit dem Betreten der Marktfläche die Vorschriften dieser Marktsatzung und sonstiges Ortsrecht der Stadt Leipzig einzuhalten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, des Lebensmittel-, Eich-, Hygiene-, Bau- und Preisrechtes, des Bundesseuchengesetzes, des Tierschutzes und der Unfallverhütung sind zu beachten. (2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Es ist auf den Märkten während der Veranstaltungsdauer insbesondere unzulässig: a) Waren durch Ausrufen oder im Umhergehen anzubieten oder zu versteigern, sowie Werbematerial aller Art zu verteilen, b) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, zu benutzen, übergeben, die Bestandteil der Zulassung sind und insbesondere bestimmen: - Marktfläche, Marktzeiten - Zuweisung, Widerruf und Räumung der Standplätze - Aufbau- und Abbau mit marktbetrieblichen und technischen Erfordernissen - Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen - sonstige Auflagen und Hinweise. § 5 Verhalten auf dem Marktplatz 12/31 c) warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, d) Tiere auf die Marktplätze zu bringen, e) das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Öffnungszeit, f) gegen die Preisauszeichnungspflicht gem. Preisangabenverordnung zu verstoßen. (4) Den Beauftragten der Stadt Leipzig ist der Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Die Standplatzinhaber und deren Mitarbeiter haben sich auf Verlangen auszuweisen. (5) Den Weisungen der Beauftragten der Stadt Leipzig ist Folge zu leisten. § 10 Sauberhaltung (1) Jede vermeidbare Verunreinigung des Markplatzes ist zu unterlassen. Es ist zu gewährleisten, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird. (2) Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, ihre Plätze von Verpackungsmaterial, Abfällen und marktbedingtem Kehrricht zu reinigen und eigenverantwortlich gemäß Ortsrecht zu entsorgen. (3) Die Schnee- und Eisbeseitigung ist vom Standplatzinhaber ohne chemische Auftaumittel durchzuführen. (4) Den Beauftragten der Stadt Leipzig ist der Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Händler und deren Mitarbeiter haben sich nach Aufforderung auszuweisen. Die Zulassung bzw. die Quittung der Tageshändler ist immer vor Ort aufzubewahren und auf Verlangen zu zeigen. § 6 Sauberhaltung (3) Die Händler übernehmen für die Bereiche und Wege vor ihrem Verkaufsstand die Verkehrs- sicherungspflicht. Vor Marktbeginn ist der Bereich von Eis und Schnee zu räumen und bei Bedarf zu bestreuen. Bei Schneefall oder Glättebildung über den Marktbeginn hinaus ist nach Ende des Schneefalls und bei Glättebildung der Bereich zu räumen und zu bestreuen. Die Beräumung und das Streuen sind ohne chemische Auftaumittel und Salz durchzuführen. Die zu beräumende Fläche beträgt 2m umlaufend des zugewiesenen Standplatzes. 13/31 § 11 Haftung (1) Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern auf den Markt eingebrachten Waren und Sachen. (2) Die Standplatzinhaber haben gegenüber der Stadt Leipzig keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Stadt Leipzig nicht zu vertretendes Ereignis unterbrochen wird oder entfällt. (3) Die Standplatzinhaber haften gegenüber der Stadt Leipzig nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Die Stadt Leipzig behält sich ausdrücklich vor, die Markterlaubnis zu widerrufen sowie Schadenersatzansprüche gegen den Standplatzinhaber zu stellen, wenn es bei der Abwicklung im Schadensfall zu Verzögerungen kommt, die der Standplatzinhaber zu verantworten hat. § 7 Haftung (1) Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Händlern auf den Markt eingebrachten Waren und Sachen. Der Händler haftet Dritten gegenüber für sämtliche Schäden die insbesondere durch seine Waren, seine Fahrzeuge, seine Verkaufseinrichtung und deren Zubehör, seine technischen Einrichtungen für Versorgungsmedien (z.B. auch Stromkabel) und im Zusammenhang mit seinem Verhalten bzw. dem seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Dies gilt auch auch für Pflichten nach § 6 Abs. 3 der Satzung. (2) Die Händler haben gegenüber der Stadt Leipzig keinen Anspruch auf Schadenersatz für Ausfälle in Folge von Marktverlegungen oder wenn der Marktbetrieb durch ein oder von der Stadt Leipzig nicht zu vertretendes Ereignis unterbrochen wird bzw. entfällt. Solche nicht zu vertretenen Ereignisse sind unter anderem auch sämtliche Wetterereignisse, die eine Unterbrechung oder einen Abbruch des Marktbetriebes erforderlich machen. Für entstandene Schäden aus Energieausfällen wird die Haftung der Stadt Leipzig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (3) Die Händler haften gegenüber der Stadt Leipzig nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Die Stadt Leipzig behält sich ausdrücklich vor, die Markterlaubnis zu widerrufen sowie Schadenersatzansprüche gegen den Händler zu stellen, wenn es bei der Abwicklung im Schadensfall zu Verzögerungen 14/31 kommt, die der Händler zu verantworten hat. (4) Dauerhändler auf Wochenmärkten und teilnehmende Händler an Spezialmärkten haben mit Antrag bzw. Bewerbung eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. § 12 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Märkte erhebt die Stadt Leipzig Gebühren gemäß Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung. IV Gebühren § 14 Gebührenerhebung Das Marktamt erhebt für die Stadt Leipzig Gebühren für die Standplätze auf Wochen- und Spezialmärkten. Diese wurden im Rahmen einer Gebührenbedarfsrechnung für den Zeitraum von 2018 bis 2022 kalkuliert und sind als Anlage 2 – Gebührenverzeichnis Bestandteil dieser Satzung § 15 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist derjenige, dem ein Standplatz als Händler zugewiesen wurde. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 16 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht auf Wochen- und Spezialmärkten entsteht mit der Zulassung. (2) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt bei Dauerhändlern durch monatlichen Gebührenbescheid. Er bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlichen Markttage und ist bargeldlos zu entrichten. (3) Tageshändler erhalten eine tägliche Standplatzzuweisung. Mit Zulassung ist die Gebühr sofort und in bar fällig. (4) Händler auf Spezialmärkten erhalten nach Abschluss des Auswahlverfahrens eine Zulassung mit Standplatzzuweisung. Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Gebührenbescheid und ist bargeldlos zu entrichten. 15/31 Vormals Marktgebührensatzung (5) Gebühren sind grundsätzlich im Voraus fällig. Die Fälligkeit ist dem Gebührenbescheid des Marktamtes zu entnehmen. § 17 Gebührenberechnung (1) Die Gebühren sind im Gebührenverzeichnis für die einzelnen Märkte und Sortimente festgelegt und werden gemäß der Standplatzzuweisung für die benannte Fläche und Zeitdauer erhoben. (2) Verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Gebühr nicht enthalten. Sie werden gemäß der Teilnahmebedingungen für die Wochen- und Spezialmärkte erhoben. (3) Die Gebühren sowie die verbrauchsabhängigen Nebenkosten sind umsatzsteuerpflichtig. Im Gebührenverzeichnis wird der Nettobetrag ausgewiesen. Der jeweilige Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt im Rahmen der Gebühren- bzw. Rechnungslegung. (4) Wird die Zuweisung nicht oder nur teilweise genutzt bzw. infolge höherer Gewalt nicht nutzbar, besteht kein Anspruch auf Herabsetzung oder Rückzahlung der Gebühr. 16/31 § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt: 1 Anbieten nicht zugelassener Waren (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2), 2 Vornehmen von Veränderungen an öffentlichen Anlagen (§ 6 Abs. 2), 3 die Bestimmungen zum Aufund Abbau (§ 7 Abs. 1 bis 8), 4 die Bestimmungen zum Verhalten (§ 9 Abs. 1 bis 5), 5 die Bestimmungen zur Sauberhaltung (§ 10 Abs. 1 bis 3), 6 sowie derjenige, welcher den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet, sich nicht ausweist, Weisungen der Marktaufsicht nicht befolgt oder durch sein Verhalten den Marktfrieden stört oder gefährdet. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 56 des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), mit Verwarnungsgeld bis 35,00 € oder gemäß § 17 mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden. V Sonstige Vorschriften § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt: 1. Anbieten nicht zugelassener Waren (§ 4 Abs. 1 und 2), 2. die Bestimmungen zum Aufund Abbau (§ 11 Abs. 1 bis 8), 3. die Bestimmungen zum Verhalten (§ 5 Abs. 1 bis 5), 4. die Bestimmungen zur Sauberhaltung (§ 6 Abs. 1 bis 3), 5. sowie derjenige, welcher den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet, sich nicht ausweist, Veränderungen an öffentlichen Anlagen vornimmt, Weisungen der Marktaufsicht nicht befolgt oder durch sein Verhalten den Marktfrieden stört oder gefährdet. § 14 In-Kraft-Treten / AußerKraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 19 In-Kraft-Treten / AußerKraft-Treten Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Durchführung von Wochen-/ Spezial- und Jahrmärkten in der Stadt Leipzig vom 22.12.2012 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wochen- und Spezialmärkte der Stadt Leipzig vom 22.12.2012 außer Kraft. (2) Die Höhe des Verwarngeldes bzw. der Geldbuße richtet sich nach den §§ 56 bzw. 17 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. 17/31 Anlage 1 Anlage 1 Übersicht der erweiterten Marktsortimente - Haushaltswaren des täglichen Bedarfs (Töpfer-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und Plastikwaren, Töpfe und Bratpfannen, Korb-, Bürsten-, Seil- und Holzwaren), - Werkzeuge, Kleineisenwaren, - Haus- und Badeschuhe, - Bücher, Papier- und Schreibwaren, - kunstgewerbliche Kleinartikel, - Modeschmuck (mit Ausnahme der Regelung nach § 56 (2) a + b GewO), - Drogeriewaren, einschl. Kosmetik und Haushaltschemie, - Kurzwaren, - Kleingartenbedarf, - künstliche und getrocknete Blumen, - Spielwaren (außer gewaltverherrlichende Spiele), - Lederwaren (außer Konfektion), - Kleintextilien (z. B. Schals, Mützen, Handschuhe, Strümpfe, Krawatten, Unterwäsche, Tischdecken, Blusen, Pullover), - Imbiss Übersicht der erweiterten Marktsortimente Textilien, - Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, - Werkzeuge, Kleineisenwaren, - Schuhe, - Bücher, Papier- und Schreibwaren, - kunstgewerbliche Kleinartikel, Keramikwaren, Holz und Korbwaren, - Modeschmuck, - Drogeriewaren, einschl. Kosmetik und Haushaltschemie, - Kurzwaren, - Kleingartenbedarf, - Spielwaren (außer gewaltverherrlichende Spiele), - Kleinlederwaren, - Taschen, - Accessoires, - Imbiss Anlage 2 Gebührenverzeichnis Anlage 3 Auswahlkriterien für Bewerber Leipziger Spezialmärkte 18/31 Marktsatzung Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkten Beschluss Nr. XXXX/17 der Ratsversammlung vom XX.12.2017, (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. XX vom XX.XX.2017). Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am XX.XX.2017 auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993, zuletzt geändert am 13.12.2016 in Verbindung mit §§ 67 ff. der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999, zuletzt geändert am 23.06.2017 und dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004, zuletzt geändert am 26.10.2016, folgende Satzung beschlossen: I Allgemeiner Teil § 1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Leipzig betreibt Wochen- und Spezialmärkte als öffentliche Einrichtung. (2) Die Gültigkeit der Anlage 2 – Gebührenverzeichnis – beschränkt sich gem. § 10 Abs. 2 SächsKAG auf maximal 5 Jahre und ist danach entsprechend gesetzlicher Vorschriften neu zu kalkulieren. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Ein Wochenmarkt ist nach § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten anbietet: 1. Lebensmittel im Sinne des § 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) mit Ausnahme alkoholischer Getränke; soweit diese nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung zulässig sind, 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Ein Wochenmarkt mit erweitertem Sortiment im Sinne dieser Satzung umfasst einen Wochenmarkt entsprechend Abs. 1, bei dem die freibleibenden Marktstände mit Anbietern von Waren bestimmter anderer Art - gemäß Anlage 1- besetzt werden. (3) Ein Spezialmarkt ist gemäß § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren anbietet. (4) Dauerhändler sind Wochenmarkthändler, die auf schriftlichen Antrag, für einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen, eine Zulassung auf einem bestimmten Wochenmarkt erteilt bekommen. (5) Tageshändler sind Wochenmarkthändler, die vor Ort eine tägliche Zulassung erteilt bekommen. § 3 Marktplätze, Markttage, Marktzeiten (1) Die Wochen- und Spezialmärkte der Stadt Leipzig werden vom Marktamt veranstaltet. Sie finden auf festgelegten Marktplätzen an bestimmten Tagen und Zeiten statt und können nach § 69 GewO festgesetzt werden. 19/31 (2) Die Standorte, Termine und Öffnungszeiten werden jährlich vom Marktamt in einem Marktkalender veröffentlicht und auf den Internetseiten der Stadt Leipzig ständig aktualisiert. § 4 Gegenstände des Marktverkehrs (1) Auf Wochenmärkten dürfen Waren gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung angeboten werden. (2) Auf den Wochenmärkten mit erweitertem Sortiment dürfen zusätzlich die in Anlage 1 bestimmten Waren angeboten werden. (3) Die Einteilung der Wochenmärkte gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 obliegt dem Marktamt der Stadt Leipzig als Veranstalter. Das Marktamt kann das Sortiment der Wochenmärkte mit erweitertem Sortiment auf bestimmte Waren aus Anlage 1 beschränken. (4) Pilze dürfen auf Wochenmärkten angeboten werden, wenn der Bezug nachweisbar ist bzw. eine Tagesbescheinigung über die Pilzprüfung beigefügt wird. Es ist unzulässig, Pilze in zerkleinerter Form anzubieten. (5) Bei Spezialmärkten legt das Marktamt entsprechend des Charakters des jeweiligen Marktes die Sortimente fest und gibt dies mit der öffentlichen Ausschreibung bekannt. § 5 Verhalten auf dem Marktplatz (1) Die Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Marktfläche die Vorschriften dieser Marktsatzung und sonstiges Ortsrecht der Stadt Leipzig einzuhalten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, des Lebensmittel-, Eich-, Hygiene-, Bauund Preisrechtes, des Infektionsschutzgesetzes, des Tierschutzes und der Unfallverhütung sind zu beachten. (2) Jeder Marktteilnehmer hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Es ist auf den Märkten während der Veranstaltungsdauer insbesondere unzulässig: a) Waren durch Ausrufen oder im Umhergehen anzubieten oder zu versteigern, sowie Werbematerial aller Art zu verteilen, b) Geräte zur Schallerzeugung und -wiedergabe, die der eigenständigen Außenbeschallung dienen, zu benutzen, c) lebende Tiere zum Zweck des Verkaufes auf die Marktplätze zu bringen, d) Wirbeltiere auf dem Markt zu schlachten, um sie oder ihre Teile als Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten, mit Ausnahme von Fischen, e) das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Öffnungszeit, f) gegen die Preisauszeichnungspflicht gem. Preisangabenverordnung (PAngV) zu verstoßen. (4) Den Beauftragten der Stadt Leipzig ist der Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufsein- richtungen zu gestatten. Händler und deren Mitarbeiter haben sich nach Aufforderung auszuweisen. Die Zulassung bzw. die Quittung der Tageshändler ist immer vor Ort aufzubewahren und auf Verlangen zu zeigen. (5) Den Weisungen der Beauftragten der Stadt Leipzig ist Folge zu leisten. 20/31 § 6 Sauberhaltung (1) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen. Es ist zu gewährleisten, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird. (2) Jeder Händler ist verpflichtet, seinen Platz von Verpackungsmaterial, Abfällen und marktbedingtem Kehrricht zu reinigen und eigenverantwortlich gemäß Ortsrecht zu entsorgen. (3) Die Händler übernehmen für die Bereiche und Wege vor ihrem Verkaufsstand die Verkehrssicherungspflicht. Vor Marktbeginn ist der Bereich von Eis und Schnee zu räumen und bei Bedarf zu bestreuen. Bei Schneefall oder Glättebildung über den Marktbeginn hinaus ist nach Ende des Schneefalls und bei Glättebildung der Bereich zu räumen und zu bestreuen. Die Beräumung und das Streuen sind ohne chemische Auftaumittel und Salz durchzuführen. Die zu beräumende Fläche beträgt 2m umlaufend des zugewiesenen Standplatzes. § 7 Haftung (1) Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Händlern auf den Markt eingebrachten Waren und Sachen. Der Händler haftet Dritten gegenüber für sämtliche Schäden die insbesondere durch seine Waren, seine Fahrzeuge, seine Verkaufseinrichtung und deren Zubehör, seine technischen Einrichtungen für Versorgungsmedien (z.B. auch Stromkabel) und im Zusammenhang mit seinem Verhalten bzw. dem seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Dies gilt auch für Pflichten nach § 6 Abs. 3 der Satzung. (2) Die Händler haben gegenüber der Stadt Leipzig keinen Anspruch auf Schadenersatz für Ausfälle in Folge von Marktverlegungen oder wenn der Marktbetrieb durch ein oder von der Stadt Leipzig nicht zu vertretendes Ereignis unterbrochen wird bzw. entfällt. Solche nicht zu vertretenen Ereignisse sind unter anderem auch sämtliche Wetterereignisse, die eine Unterbrechung oder einen Abbruch des Marktbetriebes erforderlich machen. Für entstandene Schäden aus Energieausfällen wird die Haftung der Stadt Leipzig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (3) Die Händler haften gegenüber der Stadt Leipzig nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Die Stadt Leipzig behält sich ausdrücklich vor, die Markterlaubnis zu widerrufen sowie Schadenersatzansprüche gegen den Händler zu stellen, wenn es bei der Abwicklung im Schadensfall zu Verzögerungen kommt, die der Händler zu verantworten hat. (4) Dauerhändler auf Wochenmärkten und teilnehmende Händler an Spezialmärkten haben mit Antrag bzw. Bewerbung eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. II Wochenmärkte § 8 Zulassung und Teilnahmebedingungen Wochenmärkte (1) Das Marktamt kann die Händler als Tageshändler oder als Dauerhändler zulassen. Voraussetzung ist der Nachweis der Gewerbetätigkeit (z. B. Gewerbeschein, Reisegewerbekarte,ect.) gegenüber dem Marktamt und das Einreichen der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1) bei der Nutzung eines Verkaufsfahrzeuges. Dauerhändler müssen zudem einen schriftlichen Antrag unter Verwendung des veröffentlichten Formulars stellen, zu beziehen auch im Marktamt. 21/31 (2) Als Zulassung gilt der Zulassungsbescheid bzw. bei Tageshändlern die Quittung. Die Zulassung gilt befristet (maximal 1 Jahr) und ist nicht übertragbar. (3) Aus sachlich gerechtfertigtem Grund kann die Zulassung versagt bzw. widerrufen werden. Ein solcher Grund liegt außer in den Fällen der §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz insbesondere vor, wenn: a) der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wird, b) der Händler oder seine Bediensteten wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung, der Zulassung oder gegen Einzelanweisungen der Marktaufsicht verstoßen haben, c) der Händler die fälligen Gebühren oder Nebenkosten nicht bezahlt, d) bekannt wird, dass bei Zuweisung bzw. Erteilung der Zulassung Versagungsgründe vorlagen, e) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Marktverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, f) der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend oder auf Dauer für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird, g) der Händler oder seine Erfüllungsgehilfen durch ihr Verhalten den Marktfrieden gestört haben. (4) Wird die Zulassung widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden. (5) Auf Antrag eines Dauerhändlers kann das Marktamt die Zulassung für die Zukunft zeitlich befristet oder vollständig widerrufen, wenn der zugewiesene Standplatz aus in der Person des Händlers liegenden Gründen, wie z. B.: Krankheit oder Urlaub nicht genutzt werden kann. Der Antrag bedarf der Textform (Brief, Fax, E-Mail) und ist zu begründen. Der Widerruf bzw. zeitlich befristete Widerruf wird dem Dauerhändler gegenüber bekanntgegeben. Der Vollzug erfolgt durch entsprechende Berücksichtigung im Gebührenbescheid. (6) Für die einzelnen Wochenmärkte werden seitens des Marktamtes Teilnahmebedingungen festgelegt, die Bestandteil der jeweiligen Zulassung sind. Die Teilnahmebedingungen werden auf den Internetseiten der Stadt Leipzig veröffentlicht und können zudem bei den Mitarbeitern des Marktamtes vor Ort in schriftlicher Form eingesehen werden. Die Teilnahmebedingungen enthalten insbesondere Regelungen zu:  Termine und Öffnungszeiten einzelner Wochenmärkte  Festlegungen zu Marktverlegungen  die Einteilung einzelner Wochenmärkte entsprechend § 4 Abs. 1 bis 3  Begrenzungen auf eine bestimmte Händlerzahl für bestimmte Sortimente auf einzelnen Märkten  Detailregelungen zum Zulassungsverfahren für Tageshändler und Dauerhändler  Regeln zur Gestaltung von Verkaufseinrichtungen auf bestimmten Wochenmärkten  Preise für verbrauchsabhängige Nebenkosten wie Strom auf den Wochenmärkten § 9 Standplätze (1) Die zugelassenen Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten werden. (2) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch das Marktamt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. (3) Das Marktamt weist die Standplätze im Rahmen der Teilnahmebedingungen und der vorhandenen Flächen zu. Es besteht generell kein Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes, insbesondere auch nicht in einer bestimmten Lage, Größe oder 22/31 sonstiger Beschaffenheit. (4) Dauerhändler sind bei der Platzvergabe grundsätzlich vor den Tageshändlern zu berücksichtigen. Standplätze von Dauerhändlern, die am Markttag nicht bis 45 Minuten vor der festgelegten Öffnungszeit belegt sind, können vom Marktamt mit Tageszulassung vergeben werden. (5) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Stadt Leipzig nicht vergrößert oder örtlich verändert werden. § 10 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und Marktstände zugelassen. Die Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein. Die äußere Gestaltung der Verkaufseinrichtung hat dem Charakter des Marktes Rechnung zu tragen, um diesem ein entsprechendes Erscheinungsbild zu schaffen, und ist mit dem Marktamt vorab abzustimmen. Das Marktamt kann in den Marktbedingungen mögliche Ausnahmen definieren und Regelungen für die Gestaltung auf einzelnen Wochenmärkten treffen. Die Verkaufseinrichtungen müssen den Lebensmittel- und Hygienebestimmungen entsprechen. (2) Verkaufseinrichtungen sind standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche und der Markteinrichtung aufzustellen. Sie dürfen insbesondere weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die Grenzen der zugewiesenen Standfläche nur in Richtung der Verkaufsflächen und höchstens um einen Meter überragen. In der Regel soll die Entfernung zwischen der Dachunterkante und dem Erdboden ca. 2,10 Meter betragen. § 11 Auf- und Abbau von Verkaufseinrichtungen (1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 2 Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder ausgestellt werden und müssen 1 Stunde nach Schließzeit vom Marktplatz entfernt sein. (2) Mit Beginn der Öffnungszeit des jeweiligen Marktes müssen das Aufstellen und Einrichten der Verkaufseinrichtungen und alle Verkaufsvorbereitungen abgeschlossen sein. (3) Fahrzeuge (außer Verkaufseinrichtungen) sind nach ihrer Entladung unverzüglich, spätestens jedoch mit Beginn der Marktzeit, aus dem Marktbereich zu entfernen. Während der Marktzeit dürfen auch zwecks Warenlieferung keine Fahrzeuge den Markt befahren. (4) Vor Beginn der Märkte darf mit dem Verkauf nicht begonnen werden. Der Verkauf ist mit Marktende einzustellen. (5) Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden. (6) In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. (7) Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur in und an den Verkaufseinrichtungen zulässig; diese Werbung muss sich auf das ausgeübte Gewerbe beziehen. 23/31 (8) Die Händler haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle Vor- und Familiennamen oder einen Firmennamen auf einem stabilen Schild in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. (9) Elektroanschlüsse werden insbesondere für Verkaufseinrichtungen mit leicht verderblichen Lebensmitteln vergeben. Ein Anspruch auf Vergabe besteht nicht. Zu beachten ist: a) für die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen an und in den Verkaufseinrichtungen ist der jeweilige Händler verantwortlich; b) die von der Stromverteilungsanlage zur Verkaufseinrichtung führenden elektrischen Leitungen sind von den Händlern bereitzustellen, ordnungsgemäß und gefahrlos zu verlegen und während des Marktes zu halten. III Spezialmärkte § 12 Öffentliche Ausschreibung (1) Die Stadt Leipzig gibt durch öffentliche Ausschreibung die Teilnahme- und Zulassungsbedingungen (Marktkonzept) für die Spezialmärkte bekannt, insbesondere: - den exakten Zeitraum sowie Charakter und Ziel der Veranstaltung - die Anforderungen an Art, Größe und Aussehen der Verkaufseinrichtungen - Form und Inhalt der Bewerbung sowie die Bewerbungsfrist - die zugelassenen Sortimente bzw. Anbietergruppen - Auswahlkriterien - sonstige Bedingungen. (2) Der Antrag auf Zulassung zu den einzelnen Spezialmärkten ist bis zum in der jeweiligen Ausschreibung benannten Bewerbungsschluss schriftlich und vollständig einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Marktamt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. § 13 Zulassung und Teilnahmebedingungen Spezialmärkte (1) Das Marktamt entscheidet in einem Auswahlverfahren nach öffentlicher Ausschreibung über die Zulassung der Händler auf den Spezialmärkten. Dies erfolgt nach den in Anlage 3 benannten und bestätigten Auswahlverfahren und -kriterien. (2) Für die Zulassung gelten im Übrigen die Regelungen des § 8 Abs. 2 bis 4 dieser Satzung, für die Zuweisung der Standplätze die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 3. (3) Mit Erteilung der Zulassung werden den Händlern der Spezialmärkte gesonderte Teilnahmebedingungen übergeben, die Bestandteil der Zulassung sind und insbesondere bestimmen: - Marktfläche, Marktzeiten - Zuweisung, Widerruf und Räumung der Standplätze - Aufbau- und Abbau mit marktbetrieblichen und technischen Erfordernissen - Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen - sonstige Auflagen und Hinweise. IV Gebühren § 14 Gebührenerhebung Das Marktamt erhebt für die Stadt Leipzig Gebühren für die Standplätze auf Wochen- und Spezialmärkten. Diese wurden im Rahmen einer Gebührenbedarfsrechnung für den Zeitraum von 2018 bis 2022 kalkuliert und sind als Anlage 2 – Gebührenverzeichnis Bestandteil dieser Satzung. 24/31 § 15 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist derjenige, dem ein Standplatz als Händler zugewiesen wurde. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 16 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht auf Wochen- und Spezialmärkten entsteht mit der Zulassung. (2) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt bei Dauerhändlern durch monatlichen Gebührenbescheid. Er bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlichen Markttage und ist bargeldlos zu entrichten. (3) Tageshändler erhalten eine tägliche Standplatzzuweisung. Mit Zulassung ist die Gebühr sofort und in bar fällig. (4) Händler auf Spezialmärkten erhalten nach Abschluss des Auswahlverfahrens eine Zulassung mit Standplatzzuweisung. Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Gebührenbescheid und ist bargeldlos zu entrichten. (5) Gebühren sind grundsätzlich im Voraus fällig. Die Fälligkeit ist dem Gebührenbescheid des Marktamtes zu entnehmen. § 17 Gebührenberechnung (1) Die Gebühren sind im Gebührenverzeichnis für die einzelnen Märkte und Sortimente festgelegt und werden gemäß der Standplatzzuweisung für die benannte Fläche und Zeitdauer erhoben. (2) Verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Gebühr nicht enthalten. Sie werden gemäß der Teilnahmebedingungen für die Wochen- und Spezialmärkte erhoben. (3) Die Gebühren sowie die verbrauchsabhängigen Nebenkosten sind umsatzsteuerpflichtig. Im Gebührenverzeichnis wird der Nettobetrag ausgewiesen. Der jeweilige Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt im Rahmen der Gebühren- bzw. Rechnungslegung. (4) Wird die Zuweisung nicht oder nur teilweise genutzt bzw. infolge höherer Gewalt nicht nutzbar, besteht kein Anspruch auf Herabsetzung oder Rückzahlung der Gebühr. V Sonstige Vorschriften § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt: 1. Anbieten nicht zugelassener Waren (§ 4 Abs. 1 und 2), 2. die Bestimmungen zum Auf- und Abbau (§ 11 Abs. 1 bis 8), 3. die Bestimmungen zum Verhalten (§ 5 Abs. 1 bis 5), 4. die Bestimmungen zur Sauberhaltung (§ 6 Abs. 1 bis 3), 5. sowie derjenige, welcher den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet, sich nicht ausweist, Veränderungen an öffentlichen Anlagen vornimmt, Weisungen der Marktaufsicht nicht befolgt oder durch sein Verhalten den Marktfrieden stört oder gefährdet. 25/31 (2) Die Höhe des Verwarngeldes bzw. der Geldbuße richtet sich nach den §§ 56 bzw. 17 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. § 19 In-kraft-treten / Außer-kraft-treten Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Durchführung von Wochen-/ Spezialund Jahrmärkten in der Stadt Leipzig vom 22.12.2012 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wochen- und Spezialmärkte der Stadt Leipzig vom 22.12.2012 außer Kraft. Leipzig, den ……………………… ……………………………………….. Burkhard Jung Oberbürgermeister Anlagen zur Satzung Anlage 1 Übersicht der erweiterten Marktsortimente - Textilien, Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, Werkzeuge, Kleineisenwaren, Schuhe, Bücher, Papier- und Schreibwaren, kunstgewerbliche Kleinartikel, Keramikwaren, Holz und Korbwaren, Modeschmuck, Drogeriewaren, einschl. Kosmetik und Haushaltschemie, Kurzwaren, Kleingartenbedarf, Spielwaren (außer gewaltverherrlichende Spiele), Kleinlederwaren, Taschen, Accessoires, Imbiss 26/31 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Anlage gemäß § 14 zur Marktsatzung der Stadt Leipzig Gebührenverzeichnis für Wochen- und Spezialmärkte auf der Grundlage der Kosten- und Gebührenkalkulation von 2017 für den Zeitraum 2018- 2022 Zone I: Wochenmarkt Innenstadt auf dem Markt mit Ausweichplätzen Augustusplatz, Richard-Wagner-Platz und Wilhelm-Leuschner-Platz Wochenmarkt Richard-Wagner-Platz Zone II: Wochenmarkt WK II, WK IV, Lindenauer Markt, Lößnig, Bästleinstraße, Bayrischer Platz, Torgauer Platz, Gohlis-Arkaden, Gohlis Park Zone III: Wochenmarkt WK VII, Liebertwolkwitz, Paunsdorf, Wiederitzsch 2018-2022 Gebührentatbestand Gebührenmaßstab Gebührensatz Aufrundung auf volle qm Gebühren (Netto) in € Zone I Zone II Zone III 1. Wochenmärkte Markthändler (Angebot gem. § 67 (1) GewO) - Dauerhändler qm/tgl. 2,75 1,70 1,20 - Tageshändler qm/tgl. 3,25 2,20 1,70 Markthändler (erweitertes Sortiment) - Dauerhändler qm/tgl. 1,70 1,20 - Tageshändler qm/tgl. 2,20 1,70 2. Spezialmärkte 2.1. Ostermarkt Pflanzen- u. Blumensortiment qm/tgl. 3,90 allgemeines Warensortiment 5,90 Gastronomie u. sonst.Verzehrstände qm/tgl. qm/tgl. Kinderkarussell qm/tgl. 0,75 7,50 2.2 Weinfest Gastronomie u. sonst.Verzehrstände qm/tgl. 9,50 Stehtische pro Veranstaltungszeitraum Stück 15,00 Winzer mit Verkaufstand < 10qm und Freifläche (gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag tgl. Winzer mit Verkaufstand > 10qm und Freifläche (gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag tgl. 300,00 380,00 2.3 Leipziger Markttage Pflanzen- u. Blumensortiment qm/tgl. 3,90 allgemeines Warensortiment qm/tgl. 5,90 27/31 Gastronomie (Speisen und Getränke im Zelt) Freisitz mit Außenstand Gastronomie u. sonst.Verzehrstände qm/tgl. 4,50 50 qm/tgl. 80,00 qm/tgl. Stehtische pro Veranstaltungszeitraum 9,50 15,00 Gastronomie u. sonst.Verzehrstände Kinderkarussell qm/tgl. Verkaufshaus vom Marktamt (pro Stück) 0,75 850,00 2.4. Weihnachtsmarkt allgemeines Warensortiment qm/tgl. 6,50 Süßwaren/Weihnachtsgebäck qm/tgl. 8,20 Waffelbäcker/Kräppelchen qm/tgl. 9,80 Imbiss (ohne Ausschank alkoholischer Heißgetränke) qm/tgl. 11,00 Imbiss u. Ausschank alkoholischer Heißgetränke qm/tgl. 15,20 Ausschank alkoholischer Heißgetränke qm/tgl. 19,00 Stehtische (pro Stück für gesamten Zeitraum) 35,00 qm/tgl. Kinderkarussell Riesenrad (Pauschale bis 450 qm) Gemeinnützige Vereine (Wechselhütte) 1,00 12.500,00 tgl. Verkaufshaus vom Marktamt (pro Stück,Standart) 50,00 1.500,00 Verkaufshaus vom Marktamt (pro Stück, Gastronomie) 1.555,00 umbauter Gastraum (nach verfügbarer Fläche) qm/tgl. 0,50 Lagerfläche (nach verfügbarer Fläche) qm/tgl. 0,30 Anlage 3 Kriterien für Bewerber Leipziger Spezialmärkte (Ostermarkt, Weinfest, Leipziger Markttage, Leipziger Weihnachtsmarkt) Die Stadt Leipzig –das Marktamt– ist Veranstalter aller Spezialmärkte. Es ist vorrangiges Ziel, sowohl ein attraktives und ausgewogenes Angebot der Anbietergruppen als auch innerhalb der Sortimente zu schaffen. Der Veranstalter ist daher berechtigt, die Anzahl der Händler für jede Anbietergruppe bzw. Sortiment für jeden Spezialmarkt entsprechend dem Gestaltungswillen festzulegen. Auch die äußere Gestaltung der Verkaufseinrichtungen hat dem Charakter des Marktes Rechnung zu tragen. Gehen mehr Bewerbungen ein als Standplätze zur Verfügung stehen, so werden die Bewerber nach Bestandsbewerber und Neubewerber unterschieden. Bestandsbewerber haben bereits an den Märkten teilgenommen. Für deren Auswahl gilt der nachfolgende Kriterienkatalog. Für neue Händler wird je Anbietergruppe ein Kontingent von ca. 3 % der Plätze freigehalten. Deren Vergabe richtet sich nicht nach den folgenden Bewertungskriterien. Damit wird abgesichert, dass auch Neubewerber eine realistische Chance zur Teilnahme an den Märkten haben. Die Auswahl der Bestandsbewerber orientiert sich an folgenden Bewertungskriterien: 28/31 Kriterien für Bestandsbewerber Nr. Bewertungskriterien Erläuterung Punkte 1. Bewerbungsabgabe Bewertet wird, die form- (1) und fristgemäße (1) Einreichung der Bewerbung sowie die rechtzeitige Bezahlung des Gebührenbescheides bis zum Fälligkeitstag (1). 0-3 2. Durchführung / Betrieb Bewertet wird, wie und mit welchem Engagement der Bewerber seine geschäftliche Tätigkeit auf dem Spezialmarkt ausübt. Kriterien sind u. a. persönliche Anwesenheit am Stand und telefonische Erreichbarkeit (1), Qualität des eingesetzten Standpersonals (1), Sauberkeit innerhalb und außerhalb des Standes (1), Diebstahl- bzw. Einbruchssicherheit des Standes (1), Beiträge zu Verbraucher-, Familien- und Behindertenfreundlichkeit, Einhaltung von gesetzlichen und kommunalen Auflagen sowie Bestimmungen (1). Dabei ist die Einhaltung der Marktsatzung und der Teilnahmebedingungen, welcher Bestandteil des Zulassungsbescheides sind, maßgeblich, z. B. die Einhaltung der Öffnungs- und Lieferzeiten (1). 1-6 3. Teilnahme Bewertet wird, wie lange der Bewerber bereits als Beschicker des jeweiligen Spezialmarktes zugelassen ist. Folgender Maßstab wird dafür zugrunde gelegt: 1-5 1. – 4. Jahr (1) 5. – 8. Jahr (2) 9. – 12. Jahr (3) 13. – 16. Jahr (4) über 17 Jahre (5) 4. Erscheinungsbild der Bewertet wird das optische Erscheinungsbild des Standes. Verkaufseinrichtung Kriterien hierfür sind u. a. Standgestaltung (2), Material (2), Grafik (2), Beleuchtung (2), Innen- und Außendekoration (2), technischer Standard, wie z. B. Elektroenergie anstatt Gas oder LED-Lichttechnik (2). 2 - 12 5. Erscheinungsbild Bewertet werden Qualität und Attraktivität des des Warenangebotes Warenangebotes. Kriterien hierfür sind u. a. veranstaltungsbezogene und angemessene Präsentation (2), Alleinstellungsmerkmale: wie Neuheit bzw. Besonderheit (2), traditionelles / innovatives Warenangebot (2), Warenpräsentation, wie z. B. die Anordnung oder die Auslage der Produkte etc. (2) 2-8 6. Bio-Angebot / 0-6 Fair-Trade Bewertet wird, ob und in welchem Umfang ökologische / biologische Lebensmittel bzw. fair gehandelte Produkte angeboten werden. Kriterien sind u. a. Angebot abgepackter oder selbst hergestellter / verarbeiteter Produkte, Prozentsatz Bio vom Gesamtangebot, 29/31 Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle. Folgender Maßstab wird für das Bewerbersortiment zugrunde gelegt: komplettes Sortiment (6) überwiegendes Sortiment (4) teilweises Sortiment (2) gar kein Sortiment (0) Auswahl der Neubewerber Bei der Auswahl der Neubewerber erfolgt analog zu den Kriterien für Bestandsbewerber eine Einschätzung der Punkte 4-6 entsprechend der der Bewerbung beizufügenden Nachweise (z.B. Bildmaterial) sowie der form- und fristgerechten Bewerbung gemäß Punkt 1. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterscheidungsmerkmale vorhanden, dann erhält bei den Neubewerbern derjenige die Zulassung, welcher Neuheiten hat von denen anzunehmen ist, dass sie wegen Ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben. Bei gleicher Bewertung mehrerer Bewerber je Sortiment erfolgt die Auswahl zur Teilnahme per Losverfahren. Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Anlage zur Vorlage: 30/31 Gebührenkalkulation 2018 – 2022 mit Erläuterungen 31/31 Marktsatzung – Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkten Gebührenkalkulation für Wochen- und Spezialmärkte für den Zeitraum 2018 – 2022 ___________________________________________________________________________ Verteiler: Rechtsamt Stadtkämmerei Rechnungsprüfungsamt Marktamt Leipzig, Aktenzeichen: 25.08.2017 72.06.10/eb-ka Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorbemerkungen 3 2. Kalkulation der Gebühren für Wochen- und Spezialmärkte 3 2.1 Grundlagen der Bemessung 3 2.2 Wochenmärkte 4 2.3 Spezialmärkte 2.3.1 Leipziger Markttage/ Weinfest / Sondermärkte 2.3.2 Leipziger Weihnachtsmarkt 4 4 6 3. 7 Schlussbemerkungen Anlagen Anlage1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 3, S.1 Anlage 3, S.2 Anlage 3, S.3 Anlage 3, S.4 Anlage 3, S.5 Anlage 4 Anlage 4, S.1-2 Anlage 4, S. 3 Anlage 5 Anlage 5, S.1–4 Anlage 5, S.5-6 Anlage 6 Anlage 6, S.1-2 Anlage 7 Vergleich zum Gebührenverzeichnis (alt/neu) Vergleich Vor- und Nachkalkulation 2013 - 2017 Übersichtsblatt zur Vorkalkulation der Wochen- und Spezialmärkte 2018-2022 Vorkalkulation 2018 Wochen- und Spezialmärkte Vorkalkulation 2019 Wochen- und Spezialmärkte Vorkalkulation 2020 Wochen- und Spezialmärkte Vorkalkulation 2021 Wochen- und Spezialmärkte Vorkalkulation 2022 Wochen- und Spezialmärkte Übersicht Gebührenkalkulation der Wochenmärkte 2018-2022 Vorkalkulation der Erlöse Wochenmärkte Vorkalkulation der Kosten der Wochenmärkte Übersicht Gebührenkalkulation Markttage/ Weinfest/ Ostermarkt 2018-2022 Vorkalkulation der Markttage/ Weinfest/ Ostermarkt Vorkalkulation der Erlöse der Markttage/ Weinfest/ Ostermarkt Übersicht Gebührenkalkulation Leipziger Weihnachtsmarkt 2018-2022 Vorkalkulation der Erlöse und Kosten des Weihnachtsmarktes Aktuelle Darstellung des Sonderpostens Gebührenüberschuss des Marktamtes 2 Marktsatzung – Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkten Gebührenkalkulation für Wochen- und Spezialmärkte für den Zeitraum 2018 – 2022 1. Vorbemerkungen Bei der Durchführung von Wochen- und Spezialmärkten gehört das Marktwesen zu den freiwilligen Aufgaben im Rahmen der Daseinsfürsorge. Die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erfolgt nach den Grundsätzen/ Vorschriften öffentlichen Verwaltungsverfahrens. Dazu zählt auch die Erhebung von Marktgebühren als öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren. Nach den Einnahmebeschaffungsgrundsätzen gemäß § 73(1) Sächsische Gemeindeordnung erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Benutzungsgebühren als Bestandteil öffentlich-rechtlicher Abgaben gilt das Sächsische Kommunalabgabengesetz, für deren Erhebung besteht ein Satzungszwang. Nach Prüfung der Stadt Leipzig durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Wurzen im Jahr 2016 wurde festgestellt/ bemängelt, dass die Stadt Leipzig kein ausgefertigtes Original der Marktsatzung von 1994 vorweisen kann. So ist die Stadt Leipzig angehalten diese Satzung neu zu erlassen. In diesem Zuge hat sich das Marktamt entschieden, die Satzung zur Durchführung von Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten in der Stadt Leipzig (Marktsatzung) und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Wochen und Spezialmärkte der Stadt Leipzig (Marktgebührensatzung) zu einer Marktsatzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkte zusammenzufassen. Das soll dazu dienen alle Informationen unter dem allgemein gebräuchlichen Begriff Marktsatzung zusammenzuführen und durch die zeitliche Beschränkung der Gebührenkalkulation auch die textliche Fassung in regelmäßigen Abständen zu prüfen. 2. Kalkulation der Gebühren für Wochen- und Spezialmärkte 2.1 Grundlagen der Bemessung Der Bemessungszeitraum von höchstens 5 Jahren gemäß § 10(2) SächsKAG endet für die gegenwärtig geltenden Marktgebühren am Ende des laufenden Haushaltsjahres. Dementsprechend ist die Gebührenkalkulation der Marktsatzung für den folgenden Bemessungszeitraum zum 01.01.2018 in Kraft zu setzen. Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation bilden die ansatzfähigen Kosten. Diese wurden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 11 SächsKAG auf der Grundlage der IstKosten der Wirtschaftsrechnungen 2013-2016 und einer Prognose für 2017 ermittelt. Die ansatzfähigen Kosten ergeben sich aus den Gesamtkosten abzüglich aller Nebenerlöse im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Bei den Nebenerlösen handelt es sich größtenteils um Erträge aus Mieten/Pachten, privatrechtliche Leistungsentgelte und sonstige Zuschüsse von Unternehmen. Zu bemerken sind im Vergleich der Nachkalkulation 2013–2017 und der Vorkalkulation 2018–2022 gesunkene Personalkosten und Kosten für Sach- und Dienstleistungen. Für die Verringerung der Personalkosten ist primär der deutlich gestiegene Anteil an Bearbeitungsaufwand für Sondernutzungen verantwortlich. Das betrifft nicht nur die große Nachfrage an Veranstaltungen 3 jeglicher Art auf dem Marktplatz und dem Wilhelm-Leuschner-Platz, sondern vor allem Warenauslagen vor Geschäften und Einzelstandorten für mobilen Verkauf z. B. von zubereiteten Speisen wie Bratwurst. Die entsprechend veränderte Verteilung der Personalkosten ist systemseitig bereits in Bearbeitung. Eine Einsparung der Sach- und Dienstleistungen von 2017 zu 2018 findet allerdings nicht statt. Die geringeren Kosten begründen sich aus der Differenz der Veranstaltungen Bergmannsweihnacht im Gewandhaus und der Bergparade durch die Innenstadt während des Weihnachtsmarktes. Die Eintrittspreise der Veranstaltung im Gewandhaus sind seit 2017 überschüssig geplant, um die Kosten der Bergparade im Folgejahr aufgrund rückläufiger Sponsorengelder zum größten Teil zu decken. Zudem belastet eine erhebliche, hohe vierstellige Betriebskostennachzahlung für die Büroräume in der Katharinenstraße den Haushalt 2017. Die Betriebskostenvorauszahlungen für die zukünftigen Jahre wurden bereits entsprechend angepasst. Ein deutlicher Anstieg der Kosten ist hingegen bei sonstigen ordentlichen Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zu verzeichnen. Hier wurden neu unter sonst. Geschäftsaufwendungen Kosten für die erhöhten Anforderungen und Auflagen an Sicherheitsmaßnahmen in der Kalkulation berücksichtigt. In der Planung geht das Marktamt vom notwendigen Einsatz physischer Sperren auf dem Augustusplatz und zusätzlichem Sicherheitspersonal zum Leipziger Weihnachtsmarkt aus. Im Gesamtüberblick der Vorkalkulation begründen sich steigende Kosten sowie Erträge mit der kalendarischen Abhängigkeit des Weihnachtsmarktes. Diese steigen in den Jahren 2018 bis 2022 von 26 Tagen bis auf ein Maximum von 31 Tagen. Es ist ersichtlich wie sich die Einnahmesituation mit zunehmenden Veranstaltungstagen und der Veranstaltung Bergmannsweihnacht über den Kalkulationszeitraum kontinuierlich verbessert. 2.2 Wochenmärkte Bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten wurden sowohl tarifliche als auch preisliche Veränderungen für Lieferungen und Leistungen beachtet. Ein fester Stamm von Markthändlern gewährleistet die Anziehungskraft und Attraktivität der Wochenmärkte. Die praktizierte Differenzierung der Gebühr zwischen Tageshändlern zu Gunsten der Dauerhändler wird beibehalten und ist durch den höheren personellen Aufwand (tgl. Standplatzzuweisung, Bargeldkassierung und –abrechnung) gerechtfertigt. Derzeit werden 15 Wochenmärkte im gesamten Stadtgebiet mit 21 Markttagen/ Woche durchgeführt. Seit der Fertigstellung des City-Tunnels Ende 2015 ist der Marktplatz wieder vollflächig nutzbar. Die in den letzten Jahren gestiegene Attraktivität der Innenstadt sowie Leipzigs insgesamt, machen den Wochenmarkt Innenstadt nicht nur wegen seiner zentralen Lage sehr beliebt und lukrativ. Für das Marktamt resultiert daraus ein erhöhter Aufwand für Wartung, Instandhaltung und Versorgungsleistungen seit der Sanierung des Marktplatzes. Die Nachfrage der Händler nach einem Standplatz in der Innenstadt ist ungebrochen, nachweislich werden hier die höchsten Umsätze erreicht. Bei der Erhöhung der Gebühr für die Wochenmärkte in der Innenstadt um 0,25 € wurde neben den abgabenrechtlichen Vorschriften das Äquivalenzprinzip berücksichtigt; Leistung und Gegenleistung sollen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Des Weiteren entfällt in der Innenstadt (Zone I) das erweiterte Sortiment (z.B. Haushaltwaren, Modeschmuck, Kurzwaren u.a.). Damit wird das Qualitätsmerkmal „Frischmarkt“ mit einem Angebot von Obst, Gemüse, Wurst etc. aus der Region unterstrichen. Unterstützt werden durch das Marktamt im städtischen Auftrag außer regionalen Produzenten, besonders auch Anbieter von Waren aus biologischer und nachhaltiger Produktion. In der Zone II werden die Gebührentatbestände unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Händler in den nicht so stark frequentierten Bereichen angepasst. Der Nachteil des erweiterten Sortimentes durch den Ausschluss für die Innenstadtmärkte soll 4 ausgeglichen werden. Dabei bleibt die Gebührenstruktur zwischen Tages- und Dauerhändler unverändert. Gleichzeitig wird durch die Erhaltung der Wochenmärkte für die Bewohner eine Gleichbehandlung der Stadtteile erzielt. Mit Einführung einer Zone III, die sich von Zone II nur durch geringere Gebührensätze unterscheidet, musste eine Maßnahme getroffen werden, um 4 Wochenmärkte in den äußersten Stadtteilen von Leipzig zu erhalten. Dies soll vor allem wieder mehr Händler auf die Wochenmärkte ziehen und ihre Attraktivität durch Quantität und Qualität steigern. 2.3 Spezialmärkte Zu den Spezialmärkten gehören traditionell die Leipziger Markttage und der Weihnachtsmarkt sowie saisonale Märkte, wie Ostermarkt und Weinfest. 2.3.1 Leipziger Markttage/ Weinfest/ Ostermarkt Die Leipziger Markttage sind ein kultureller Event mit über 40 Fortsetzungen, das Weinfest wird seit 2002 in Regie des Marktamtes durchgeführt. Der Frühjahrsmarkt wurde 2015 mangels Bewerbern und interessierter Händler eingestellt. Nur noch der Ostermarkt verbleibt als Bestandteil der Sondermärkte in unveränderter Form. Bei Gastronomen im Zelt zu den Markttagen ist die Erhöhung der Gebühr um 1,50 €/qm auf 4,50 € verträglich, für einen Freisitz mit Außenstand wird neu pro Tag eine Gebühr i.H.v. 80,00 € erhoben. Die Erhöhung bei Gastronomen mit Imbiss und dem Ausschank von alkoholischen Getränken begründet sich wie beim Weihnachtsmarkt im gesteigerten wirtschaftlichen Vorteil für die Händler (siehe auch Pkt. 2.3.2 Weihnachtsmarkt, Absatz 3). Für die Winzer hat sich auf Grund der Spezifik der eigene Tatbestand bestätigt. Die Akquise neuer Winzer durch das Marktamt führte zu einer Reihe neuer Marktteilnehmer und zu einer deutlichen Aufwertung der Veranstaltung sowie Beliebtheit bei den Bürgern und Touristen Leipzigs. Die Gebühr wird auf eine tägliche Pauschale abgestellt, die aufgrund des erhöhten Aufwandes insgesamt erhöht wird. Die tägliche Pauschale wird neu differenziert nach Größe des Weinstandes und erhöht von 230,00 € auf 300,00 € für Stände unter 10qm und auf 380,00 € für Stände über 10qm Grundfläche. Dabei wird auf die wirtschaftlichen Vorteile der Winzer mit größeren Ständen oder Wagen abgestellt, die eine Vielzahl an Gästen zum Verweilen einladen können. Neu ausgeschrieben wurden 2015 die Verträge zur Anmietung von Verkaufshäusern mit einer Laufzeit von 6 Jahren für die Markttage und den Weihnachtsmarkt. Bereits vertraglich beinhaltet ist eine Option zur Verlängerung um weitere 2 Jahre. Somit besteht für den jetzigen Kalkulationszeitraum eine Preisgarantie. Daraus resultiert für die Anmietung eines Verkaufshauses für die Markttage ein Preis in Höhe von 753,00 € netto und zum Weihnachtsmarkt ein Preis in Höhe 1.355,63 € je Veranstaltungszeitraum für das Marktamt. Durch die Spezialität des Ausschreibungsgegenstandes, gibt es EU-weit nur wenige Anbieter, sodass zu der Ausschreibung des Marktamtes nur 3 Angebote eingingen. Dabei handelte es sich bei einem Angebot nur um die Vermietung von Verkaufshäusern zu den Markttagen. Trotz einer bereits einkalkulierten Preiserhöhung von 10% - 20% für die Jahre 2016 und 2017, war eine derartige preisliche Entwicklung für die Anmietung der Verkaufshäuser nicht in diesem Umfang absehbar. So war das Marktamt gezwungen die Differenz der Miete an die Vermieter und der durch die Gebührensatzung 2013-2017 festgesetzten Miete für die Händler aus den Benutzungsgebühren aller Marktteilnehmer in den Jahren 2016 und 2017 zu finanzieren. Entsprechend § 10 (2) 5 sächsKAG soll diese unerwartete Kostenunterdeckung verteilt über die nächsten 5 Kalkulationsjahre verursachergerecht ausgeglichen werden. Dadurch erhöht sich die Miete zu den Markttagen von 510,00 € auf 850,00 € netto und zum Weihnachtsmarkt getrennt nach technischer Ausstattung von 1.000,00 € auf 1.500,00 € und 1.555,00 € netto für ein gastronomisch geeignetes Miethaus. Auf einen zusätzlichen Kalkulationszuschlag soll in dieser Preislage verzichtet werden. Besonders zu den Markttagen muss sich durch den deutlich erhöhten Mietpreis erst zeigen wie sich die Nachfrage zur Anmietung eines Verkaufshauses entwickeln wird. Mit einem Kostendeckungsgrad von 85,8 % ist bei den Leipziger Markttagen, dem Weinfest und dem Ostermarkt keine Kostendeckung gegeben, allerdings eine Steigerung um 26,6 % erreicht worden zu den Vorjahren. Dies ist vor Allem dem umfangreichen Kulturprogramm geschuldet. Man sollte dabei aber nicht außer Acht lassen, welche Bedeutung diese Veranstaltungen auch als Kulturgut haben. Darüber hinaus leisten sie einen wichtigen Beitrag zum lebendigen Stadtgeschehen, zur Entstehung von Atmosphäre und somit zur Aufenthaltsqualität in der Innenstadt. Die Leipziger Markttage wandeln sich zunehmend zu „Erntedanktagen“, wobei die regionalen Erzeuger im Mittelpunkt stehen. Insofern besteht durchaus öffentliches Interesse, das es rechtfertigt, nicht alle Kosten über die Gebühren zu refinanzieren und eine Umverteilung der Kosten von diesen speziellen Nutzern auf die Allgemeinheit vorzunehmen. Bei der Abwägung spielt der Benutzerkreis eine wesentliche Rolle. Im Jahr 2016 waren 73% (Vgl. 2011 55%) der Marktteilnehmer, Händler mit allgemeinem Warensortiment und liegen damit im unteren Teil der Gebührenbemessung. Rund 41 % (Vgl. 2011 35%) der Händler der Leipziger Markttage sind auch Teilnehmer des Weihnachtsmarktes. Die allgemeine Kostensteigerung führt hierbei schon zu einer Gebührenerhöhung in Höhe von 0,90 € in diesem Sortiment. 2.3.2 Weihnachtsmarkt Das Marktamt hat in den vergangenen 3 Jahren große Bemühungen in die Weiterentwicklung des Leipziger Weihnachtsmarktes gesteckt. Mit der Entwicklung des Augustusplatzes vor der Oper und vor dem Paulinum als Veranstaltungsfläche, konnte die hohe Qualität des Weihnachtsmarktes in der Wahrnehmung der Bürger und Touristen wieder gesteigert werden. Der Leipziger Weihnachtsmarkt rangiert in Umfragen unter den Top 10 europäischer Großstädte. Der erhöhte Aufwand hierfür spiegelt sich allerdings in der allgemeinen Erhöhung der Gebühren über alle Sortimente wieder. Die Gebühren werden zwischen 0,40 € und 0,90 € zur Erreichung einer Kostendeckung erhöht. Die Struktur der Sortimente bleibt unverändert, hinzugefügt wird eine Gebühr für die Nutzung von Flächen für umbaute Gasträume (wie witterungsgeschützte Unterstände) und für Lagerflächen, wenn diese verfügbar sein sollten. Angelehnt sind die Gebühren für diese beiden Tatbestände an die Sondernutzungssatzung. Die größte Gebührenerhöhung erfahren die Händler mit allgemeinem Warensortiment. Der Gebührensatz für diese Kategorie der Händler lag mit 5,60 € im deutschlandweiten Vergleich deutlich unter dem Durchschnitt von 8,00 € - 9,30 €. Wobei einige Städte weniger Gebühren erheben, aber nicht alle Kosten in der Gebühr enthalten sind und zusätzlich als Pauschale erhoben werden. Der lenkungsbezogene Zuschlag beim Ausschank von alkoholischen Heißgetränken ist wegen dem gesteigerten wirtschaftlichen Vorteil für die Händler geboten und hat sich im vergangenen Kalkulationszeitraum bewährt. Auch hier finden sich höhere anfallende Kosten für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und die erforderliche Bereitstellung von Toilettencontainern einschließlich Wasseranschluss und Entsorgung. Zusätzlich müssen die deutlich erhöhten Anforderungen für Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Anteil Händler mit alkoholischen Heißgetränken auf dem Weihnachtsmarkt liegt bei ca. 18 %. 6 Die Aufstellung des Riesenrades auf dem Augustusplatz seit 2009 und die Weiterentwicklung der Veranstaltungsfläche tragen wesentlich zur Belebung dieses Bereiches des Weihnachtsmarktes bei. Mit wachsendem Zuspruch bei den Besuchern ist das Riesenrad durch seine Anziehungskraft zum festen Bestandteil im Adventsgeschehen geworden. Auf Grund der Dimension des Fahrgeschäftes wird die Gebühr mit einer Pauschale in Höhe von 12.500,00€ netto festgesetzt. Dies orientiert sich am Verfahren vieler anderer deutscher Großstädte. Von der flächenmäßigen Festsetzung wird außerdem aus den besonderen Anforderungen der Aufstellfläche für das Riesenrad abgesehen. Bei eingetragenen Vereinen, die ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, wird unter Beachtung wohltätiger Zwecke nur die Gebühr für die Inanspruchnahme des Verkaufshauses beschieden. Für die wechselseitigen Nutzungen eines Verkaufshaus von mehreren Vereinen werden statt 15,00 € ab 2017 50,00 € täglich erhoben. Dies begründet sich aus den gestiegenen Preisen für die Anmietung der Verkaufshäuser durch das Marktamt. Die Nebenkosten für Strom und Wasser werden verbrauchsabhängig weiterberechnet. Die Vereine erfüllen in unserem Gemeinwesen eine wichtige Aufgabe, ihre Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und für einen mildtätigen Zweck. Damit leistet die Stadt einen Beitrag im Rahmen ihrer Daseinsführsorge. Gerade in der Adventszeit ist der Wille zu helfen besonders ausgeprägt. Damit wird insgesamt eine Kostendeckung im Durchschnitt der 5 Jahre von 107 % erreicht, die eine Subventionierung der anderen Spezialmärkte erlaubt. 3. Schlussbemerkungen Die Bemessung der Gebühren für 2018 - 2022 entspricht dem geltenden abgabenrechtlichen Kostendeckungsprinzip, d. h. alle gesetzlichen Möglichkeiten der kostendeckenden Einnahmebeschaffung wurden ausgeschöpft. Bei der vorliegenden Gebührenkalkulation wurde das defizitäre Wirtschaftsergebnis der vorangegangen Kalkulationsperiode berücksichtigt und wird im kalkulierten Zeitraum 2018 – 2022 ausgeglichen. Das Marktamt empfiehlt der Ratsversammlung die vorgeschlagenen Gebühren zu beschließen. Den Veränderungen der kostendeckenden Obergrenzen für die Marktgebühren liegen alle Bemessungsgrundlagen im Rahmen des Sächsischen Abgabenrechts nachvollziehbar zu Grunde. Die neue Marktsatzung – Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung für Wochen- und Spezialmärkte tritt am 01.01.2018 in Kraft. 7 Anlage 1 Vergleich zum Gebührenverzeichnis für Wochen- und Spezialmärkte alt: Zone I , Innenstadt, begrenzt durch Ring Zone II, übriges Stadtgebiet neu: Zone I: Wochenmarkt Innenstadt auf dem Markt mit Ausweichplätzen Augustusplatz, Richard-Wagner-Platz und Wilhelm-Leuschner-Platz Wochenmarkt Richard-Wagner-Platz Zone II: Wochenmarkt WK II, WK IV, Lindenauer Markt, Lößnig, Bästleinstraße, Bayrischer Platz, Torgauer Platz, Gohlis-Arkaden, Gohlis Park Zone III: Wochenmarkt WK VII, Liebertwolkwitz, Paunsdorf, Wiederitzsch 2013 - 2017 Gebührentatbestand Gebührenmaßstab Aufrundung auf volle qm 2018 - 2022 Gebührensatz Gebührensatz Gebühren (Netto) in € Gebühren (Netto) in € Zone I Zone II Zone I Zone II Zone III 1. Wochenmärkte Markthändler (Angebot gem. § 67 (1) GewO) - Dauerhändler qm/tgl. 2,50 1,50 2,75 1,70 1,20 - Tageshändler qm/tgl. 3,00 2,00 3,25 2,20 1,70 Markthändler (erweitertes Sortiment) - Dauerhändler qm/tgl. 2,00 1,70 1,20 - Tageshändler qm/tgl. 2,50 2,20 1,70 2. Spezialmärkte 2.1. Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt Pflanzen- u. Blumensortiment qm/tgl. 3,50 3,90 Händler mit allgem. Warensortiment qm/tgl. 5,60 5,60 allgemeines Warensortiment qm/tgl. 5,60 5,90 Gastronomie (Speisen und Getränke im Zelt) qm/tgl. 3,00 4,50 40,00 80,00 7,50 7,50 - Freisitz mit Außenstand /Tag Imbiss u. Sonst.Verzehrstände (Ostermarkt) qm/tgl. Imbiss u. Sonst.Verzehrstände (Weinfest, Leipziger Markttage) qm/tgl. Stehtische pro Veranstaltungszeitraum Stück Winzer Verkaufsstand und Freifläche (gesamt 50 qm) pro Tag Winzer Verkaufsstand < 10 qm und Freifläche (gesamt 50 qm) Winzer Verkaufsstand > 10 qm und Freifläche (gesamt 50 qm) 9,50 15,00 qm/tgl. 230,00 entfällt tgl. 300,00 tgl. 380,00 Kinderkarussell qm/tgl. 0,60 0,80 Gemeinnützige Vereine (lt.Sortiment) qm/tgl. ohne entfällt Verkaufshaus vom Marktamt Stück 510,00 850,00 allgemeines Warensortiment qm/tgl. 5,60 6,50 Süßwaren/Weihnachtsgebäck qm/tgl. 7,50 8,20 Waffelbäcker/Kräppelchen qm/tgl. 9,00 9,80 10,20 11,00 14,50 15,20 18,50 19,00 25,00 35,00 2.2. Weihnachtsmarkt Gastronomie ohne Ausschank alkohol. Heißgetränke Gastronomie mit Ausschank alkohol. Heißgetränke Ausschank alkoholischer Heißgetränke qm/tgl. qm/tgl. qm/tgl. Stehtische (pro Stück für gesamten Zeitraum) Kinderkarussell qm/tgl. 0,60 Riesenrad (bis 450 qm) Gemeinnützige Vereine (Wechselhütte Marktamt) qm/tgl. 0,80 tgl. Verkaufshaus vom Marktamt ( elektr. Ausstattung Standard) 15,00 1100,00 Verkaufshaus vom Marktamt (elektr. Ausstattung Gastronomie) umbauter Gastraum (nach verfügbarer Fläche) qm/tgl. Lagerfläche (nach verfügbarer Fläche) qm/tgl. 1,00 pauschal 12.500,00 50,00 Stück 1.500,00 Stück 1.555,00 0,50 0,30 72 Marktamt AZ: 72.06.10 Anlage 2 Vergleich Vor- und Nachkalkulation 2013 - 2017 Vorkalkulation Plan 2013 € 2014 € 2015 € 2016 € 2017 € gesamt € Durchschnitt Personalkosten 678.551,00 673.332,00 629.224,00 629.224,00 629.224,00 3.239.555,00 647.911,00 Sächl.Betriebskosten Sächl.Verwaltungskosten Abschreibung und Verzinsung Umlage aus Verwaltung 499.655,00 75.100,00 13.500,00 48.165,00 499.655,00 75.100,00 13.500,00 48.165,00 504.705,00 75.100,00 13.500,00 48.165,00 504.705,00 75.100,00 13.500,00 48.165,00 504.705,00 75.100,00 13.500,00 48.165,00 2.513.425,00 375.500,00 67.500,00 240.825,00 502.685,00 75.100,00 13.500,00 48.165,00 1.314.971,00 1.309.752,00 1.270.694,00 1.270.694,00 1.270.694,00 6.436.805,00 1.287.361,00 Erlöse aus Gebühren 976.671,00 976.671,00 976.671,00 976.671,00 976.671,00 4.883.355,00 976.671,00 Verlust/Gewinn -27.300,00 -22.081,00 16.977,00 16.977,00 16.977,00 1.550,00 310,00 Gesamtkosten Märkte Nachkalkulation Ist/Plan Personalkosten Sächl.Betriebskosten Sächl.Verwaltungskosten Abschreibung und Verzinsung Umlage aus Verwaltung abzgl. Nebenerlöse Gesamtkosten Märkte Erlöse aus Gebühren Verlust/Gewinn Differenz 2013 € 2014 € 2015 € 2016 € 546.089,85 615.153,25 625.553,43 662.397,73 2017 € geschätzt 660.000,00 gesamt € Durchschnitt 516.545,10 4.888,48 16.386,53 134.628,37 -299.375,05 919.163,28 648.831,47 2.074,72 14.016,40 162.684,60 -309.807,80 1.132.952,64 643.041,50 7.703,05 21.998,47 148.787,86 -350.806,43 1.096.277,88 684.285,51 5.915,97 20.114,21 176.257,37 -346.937,62 1.202.033,17 690.000,00 5.500,00 16.000,00 135.000,00 -344.000,00 1.162.500,00 3.182.703,58 26.082,22 88.515,61 757.358,20 -1.650.926,90 5.512.926,97 636.540,72 5.216,44 17.703,12 151.471,64 -330.185,38 1.102.585,39 1.010.359,25 1.105.791,56 1.119.712,68 1.136.495,95 1.100.000,00 5.472.359,44 1.094.471,89 91.195,97 -27.161,08 23.434,80 -65.537,22 -62.500,00 -40.567,53 -8.113,51 118.495,97 -5.080,08 6.457,80 82.514,22 85.977,00 288.364,91 3.109.194,26 621.838,85 72 Marktamt AZ: 72.06.10 Anlage 3 Übersichtsblatt zur Vorkalkulation Kostenentwicklung der Wochen- und Spezialmärkte 2018 -2022 Vorkalkulation Plan Personalkosten 2018 € 2019 € 2020 € 2021 € 2022 gesamt € € Durchschnitt 620.718,00 636.236,00 652.142,00 668.447,00 684.566,00 3.262.109,00 652.421,80 Aufw.f.Sach- und Dienstleistg. 661.770,00 Sonst.ordentl. Aufwand lfd.Verw. 31.700,00 Abschreibung und Verzinsung 12.600,00 Aufw.aus ILV 53.900,00 Umlage aus KT 97.050,00 Gesamtkosten Märkte 1.477.738,00 abzgl.Nebenerlöse -283.500,00 Ansatzfähige Kosten 1.194.238,00 Erlöse aus Gebühren 1.200.244,00 669.120,00 32.600,00 12.450,00 54.200,00 98.150,00 1.502.756,00 -290.400,00 1.212.356,00 1.216.899,00 688.050,00 33.900,00 12.300,00 54.510,00 98.100,00 1.539.002,00 -304.200,00 1.234.802,00 1.250.208,00 697.500,00 35.050,00 12.150,00 54.800,00 99.346,00 1.567.293,00 -311.200,00 1.256.093,00 1.266.862,00 710.850,00 35.950,00 12.000,00 55.100,00 99.308,00 1.597.774,00 -318.100,00 1.279.674,00 1.283.517,00 3.427.290,00 169.200,00 61.500,00 272.510,00 491.954,00 7.684.563,00 -1.507.400,00 6.177.163,00 6.217.730,00 685.458,00 33.840,00 12.300,00 54.502,00 98.390,80 1.536.912,60 -301.480,00 1.235.432,60 1.243.546,00 4.543,00 15.406,00 10.769,00 3.843,00 40.567,00 8.113,40 Gewinn/Verlust 6.006,00 Ermittlung Durchschnittspreis für Wochen- und Spezialmärkte ges. pro Jahr qm Kosten Kosten/qm Erlöse Diff. Kosten und Erlös Erlöse/qm Wochenmärkte LMT/WF/OM LWM 235.142 16.257 67.989 546.606,40 182.538,60 506.287,60 2,32 11,23 7,45 547.076,00 156.100,00 540.370,00 2,33 9,6 7,95 0 -1,62 0,55 Gesamt 319.388 1.235.432,60 3,87 1.243.546,00 3,89 0,04 ϭϬϬ͕ϲϲй Vorkalkulation 2018 - 2022 Anlage 3 Seite 1 AZ: 72.06.10 Vorkalkulation 2018 Bezeichnung Kostenart Wochenmärkte Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest Gesamt 1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704 Personalaufwendungen 40000000 Aufw.für Sach- und Dienstleistungen UH.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42114000 Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez. 42311200 Mieten und Pachten Märkte 42319130 KR Wasser 42419110 KR Abasser 42419120 KR Strom 42419130 KR Reinigung 42419160 KR Straßenreinigung 42419270 KR Bewachung 42419290 KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900 Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000 Schutzkleidung 42619120 KR Aufw.f.ÖA 42719200 KR Auf.f.Veranstaltg. 42719250 KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw. 42719900 Werkstättenbedarf 42819170 375.218,00 24.550,00 208.675,00 4.910,00 7.365,00 12.000,00 13.000,00 1.400,00 2.600,00 2.000,00 23.500,00 100,00 100,00 3.000,00 100,00 30.500,00 7.200,00 33.000,00 600,00 57.000,00 1.600,00 500,00 98.500,00 1.200,00 800,00 37.000,00 7.000,00 11.000,00 52.000,00 46.000,00 20.200,00 122.250,00 150,00 250,00 800,00 120,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 50,00 10,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 84.070,00 116.430,00 432.050,00 3.560,00 25.660,00 620.718,00 500,00 1.600,00 1.250,00 1.200,00 - Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit Öffentl.Bekantmachungen 44310800 Reisekosten 44310900 sonst.Geschäftsaufw.(dez.) 44319200 Versicherungen dez. 44412200 661.770,00 350,00 1.000,00 30.350,00 3.500,00 4.500,00 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000 Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen 47110000 31.700,00 2.200,00 2.400,00 31.700,00 8.000,00 - 4.600,00 - - 12.600,00 Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen Steuerungsleistungen 48111000 30.150,00 2.370,00 20.190,00 470,00 720,00 53.900,00 Umlage aus Kst 58.230,00 3.882,00 32.997,00 777,00 1.164,00 97.050,00 Aufwand gesamt 555.668,00 147.232,00 730.212,00 9.717,00 34.909,00 1.477.738,00 Wochenmärkte Nebenerlöse Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest -31.100,00 -8.700,00 -239.400,00 -3.400,00 -900,00 -283.500,00 -31.100,00 -8.700,00 -239.400,00 -3.400,00 -900,00 -283.500,00 Ansatzfähige Kosten 524.568,00 138.532,00 490.812,00 6.317,00 34.009,00 1.194.238,00 Erlöse aus Benutzungsgebühren Gewinn/Verlust 2018 547.076,00 22.508,00 117.854,50 -20.677,50 497.068,00 6.256,00 8.938,50 2.621,50 29.307,00 -4.702,00 1.200.244,00 6.006,00 - Umlage aus Kst Vorkalkulation 2018 - 2022 Anlage 3 Seite 2 AZ: 72.06.10 Vorkalkulation 2019 Bezeichnung Personalaufwendungen Kostenart Wochenmärkte Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest Gesamt 1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704 40000000 Aufw.für Sach- und Dienstleistungen UH.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42114000 Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez. 42311200 Mieten und Pachten Märkte 42319130 KR Wasser 42419110 KR Abasser 42419120 KR Strom 42419130 KR Reinigung 42419160 KR Straßenreinigung 42419270 KR Bewachung 42419290 KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900 Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000 Schutzkleidung 42619120 KR Aufw.f.ÖA 42719200 KR Auf.f.Veranstaltg. 42719250 KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw. 42719900 Werkstättenbedarf 42819170 384.599,00 25.163,00 213.891,00 5.033,00 7.550,00 12.500,00 13.500,00 1.500,00 2.800,00 2.000,00 23.500,00 100,00 100,00 3.000,00 100,00 30.500,00 7.200,00 33.000,00 600,00 70.000,00 1.600,00 500,00 102.500,00 1.200,00 800,00 37.000,00 7.000,00 11.100,00 53.000,00 49.000,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 117.030,00 20.200,00 107.000,00 150,00 250,00 437.800,00 636.236,00 600,00 1.700,00 1.250,00 1.200,00 120,00 84.570,00 800,00 50,00 10,00 3.660,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 26.060,00 669.120,00 Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit Öffentl.Bekantmachungen Reisekosten sonst.Geschäftsaufw.(dez.) Versicherungen dez. 44310800 44310900 44319200 44412200 350,00 1.000,00 31.250,00 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000 Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen 47110000 32.600,00 2.150,00 2.400,00 4.550,00 3.400,00 4.500,00 7.900,00 32.600,00 12.450,00 Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen Steuerungsleistungen 48111000 30.300,00 2.390,00 20.320,00 470,00 720,00 54.200,00 Umlage aus Kst 58.890,00 3.926,00 33.371,00 786,00 1.177,00 98.150,00 Aufwand gesamt 566.259,00 148.509,00 742.532,00 9.949,00 35.507,00 1.502.756,00 Wochenmärkte Nebenerlöse Umlage aus Kst Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest -31.100,00 -8.700,00 -246.300,00 -3.400,00 -900,00 -31.100,00 -8.700,00 -246.300,00 -3.400,00 -900,00 -290.400,00 -290.400,00 Ansatzfähige Kosten 535.159,00 139.809,00 496.232,00 6.549,00 34.607,00 1.212.356,00 Erlöse aus Benutzungsgebühren Gewinn/Verlust 2019 547.076,00 11.917,00 117.854,50 -21.954,50 513.723,00 17.491,00 8.938,50 2.389,50 29.307,00 -5.300,00 1.216.899,00 4.543,00 Vorkalkulation 2018 - 2022 Anlage 3 Seite 3 AZ: 72.06.10 Vorkalkulation 2020 Bezeichnung Kostenart Wochenmärkte Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest Gesamt 1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704 Personalaufwendungen 40000000 Aufw.für Sach- und Dienstleistungen UH.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42114000 Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez. 42311200 Mieten und Pachten Märkte 42319130 KR Wasser 42419110 KR Abasser 42419120 KR Strom 42419130 KR Reinigung 42419160 KR Straßenreinigung 42419270 KR Bewachung 42419290 KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900 Aufw.f.Haltg.v.KFZ 42511200 Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000 UH IT-Ausstattung 42552100 Schutzkleidung 42619120 KR Aufw.f.ÖA 42719200 KR Auf.f.Veranstaltg. 42719250 KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw. 42719900 Werkstättenbedarf 42819170 394.214,00 25.793,00 219.239,00 5.159,00 7.737,00 13.000,00 13.500,00 1.600,00 2.800,00 2.100,00 23.500,00 100,00 100,00 3.000,00 100,00 30.750,00 7.200,00 34.000,00 600,00 57.000,00 1.600,00 500,00 109.800,00 1.200,00 1.000,00 38.000,00 7.000,00 11.200,00 54.000,00 54.000,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 117.130,00 20.200,00 122.250,00 150,00 250,00 454.350,00 652.142,00 600,00 1.800,00 1.250,00 1.200,00 150,00 86.450,00 800,00 50,00 10,00 3.760,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 26.360,00 688.050,00 Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit Öffentl.Bekantmachungen Reisekosten sonst.Geschäftsaufw.(dez.) Versicherungen dez. 44310800 44310900 44319200 44412200 350,00 1.000,00 32.550,00 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000 Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen 47110000 33.900,00 2.100,00 2.400,00 4.500,00 3.300,00 4.500,00 7.800,00 33.900,00 12.300,00 Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen Steuerungsleistungen 48111000 30.450,00 2.400,00 20.450,00 480,00 730,00 54.510,00 Umlage aus Kst 58.860,00 3.924,00 33.354,00 785,00 1.177,00 98.100,00 Aufwand gesamt 577.774,00 149.247,00 765.793,00 10.184,00 36.004,00 1.539.002,00 Wochenmärkte Nebenerlöse Umlage aus KT Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest -304.200,00 -304.200,00 -31.100,00 -8.700,00 -260.100,00 -3.400,00 -900,00 -31.100,00 -8.700,00 -260.100,00 -3.400,00 -900,00 Ansatzfähige Kosten 546.674,00 140.547,00 505.693,00 6.784,00 35.104,00 1.234.802,00 Erlöse aus Benutzungsgebühren Gewinn/Verlust 2020 547.076,00 402,00 117.854,50 -22.692,50 547.032,00 41.339,00 8.938,50 2.154,50 29.307,00 -5.797,00 1.250.208,00 15.406,00 Vorkalkulation 2018 - 2022 Anlage 3 Seite 4 AZ: 72.06.10 Vorkalkulation 2021 Bezeichnung Kostenart Wochenmärkte Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest Gesamt 1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704 Personalaufwendungen 40000000 Aufw.für Sach- und Dienstleistungen UH.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42114000 Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez. 42311200 Mieten und Pachten Märkte 42319130 KR Wasser 42419110 KR Abasser 42419120 KR Strom 42419130 KR Reinigung 42419160 KR Straßenreinigung 42419270 KR Bewachung 42419290 KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900 Aufw.f.Haltg.v.KFZ 42511200 Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000 UH IT-Ausstattung 42552100 Schutzkleidung 42619120 KR Aufw.f.ÖA 42719200 KR Auf.f.Veranstaltg. 42719250 KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw. 42719900 Werkstättenbedarf 42819170 404.070,00 26.438,00 224.720,00 5.287,00 7.932,00 13.500,00 14.000,00 1.700,00 3.000,00 2.100,00 23.500,00 100,00 100,00 3.000,00 100,00 30.750,00 7.200,00 34.000,00 600,00 70.000,00 1.600,00 500,00 113.700,00 1.200,00 1.000,00 38.000,00 7.000,00 11.300,00 55.000,00 57.200,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 117.730,00 20.200,00 109.000,00 150,00 250,00 462.200,00 668.447,00 700,00 1.900,00 1.250,00 1.200,00 150,00 86.950,00 800,00 50,00 10,00 3.860,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 26.760,00 697.500,00 Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit Öffentl.Bekantmachungen Reisekosten sonst.Geschäftsaufw.(dez.) Versicherungen dez. 44310800 44310900 44319200 44412200 350,00 1.000,00 33.700,00 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000 Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen 47110000 35.050,00 2.050,00 2.400,00 4.450,00 3.200,00 4.500,00 7.700,00 35.050,00 12.150,00 Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen Steuerungsleistungen 48111000 30.600,00 2.420,00 20.570,00 480,00 730,00 54.800,00 Umlage aus Kst 59.610,00 3.970,00 33.779,00 795,00 1.192,00 99.346,00 Aufwand gesamt 588.930,00 150.558,00 780.769,00 10.422,00 36.614,00 1.567.293,00 Wochenmärkte Nebenerlöse Umlage aus Kst Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest -311.200,00 -311.200,00 -31.100,00 -8.700,00 -267.100,00 -3.400,00 -900,00 -31.100,00 -8.700,00 -267.100,00 -3.400,00 -900,00 Ansatzfähige Kosten 557.830,00 141.858,00 513.669,00 7.022,00 35.714,00 1.256.093,00 Erlöse aus Benutzungsgebühren Gewinn/Verlust 2021 547.076,00 -10.754,00 117.854,50 -24.003,50 563.686,00 50.017,00 8.938,50 1.916,50 29.307,00 -6.407,00 1.266.862,00 10.769,00 Vorkalkulation 2018 - 2022 Anlage 3 Seite 5 AZ: 72.06.10 Vorkalkulation 2022 Bezeichnung Kostenart Wochenmärkte Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest Gesamt 1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704 Personalaufwendungen 40000000 Aufw.für Sach- und Dienstleistungen UH.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42114000 Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez. 42311200 Mieten und Pachten Märkte 42319130 KR Wasser 42419110 KR Abasser 42419120 KR Strom 42419130 KR Reinigung 42419160 KR Straßenreinigung 42419270 KR Bewachung 42419290 KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900 Aufw.f.Haltg.v.KFZ 42511200 Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000 UH IT-Ausstattung 42552100 Schutzkleidung 42619120 KR Aufw.f.ÖA 42719200 KR Auf.f.Veranstaltg. 42719250 KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw. 42719900 Werkstättenbedarf 42819170 414.171,00 27.038,00 229.820,00 5.408,00 8.129,00 14.000,00 14.000,00 1.800,00 3.000,00 2.200,00 23.500,00 100,00 100,00 3.000,00 100,00 31.000,00 7.200,00 35.000,00 600,00 57.000,00 1.600,00 500,00 117.500,00 1.200,00 1.000,00 38.000,00 7.000,00 11.400,00 56.000,00 60.600,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 117.830,00 20.200,00 125.000,00 150,00 250,00 474.400,00 684.566,00 700,00 2.000,00 1.250,00 1.200,00 150,00 87.800,00 800,00 50,00 10,00 3.960,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 26.860,00 710.850,00 Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit Öffentl.Bekantmachungen Reisekosten sonst.Geschäftsaufw.(dez.) Versicherungen dez. 44310800 44310900 44319200 44412200 350,00 1.000,00 34.600,00 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000 Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen 47110000 35.950,00 2.000,00 2.400,00 4.400,00 3.100,00 4.500,00 7.600,00 35.950,00 12.000,00 Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen Steuerungsleistungen 48111000 30.750,00 2.430,00 20.700,00 480,00 740,00 55.100,00 Umlage aus Kst 59.580,00 3.980,00 33.762,00 795,00 1.191,00 99.308,00 Aufwand gesamt 599.901,00 151.278,00 799.032,00 10.643,00 36.920,00 1.597.774,00 Wochenmärkte Nebenerlöse Umlage aus Kst Markttage Weihnachtsmarkt Ostermarkt Weinfest -318.100,00 -318.100,00 -31.100,00 -8.700,00 -274.000,00 -3.400,00 -900,00 -31.100,00 -8.700,00 -274.000,00 -3.400,00 -900,00 Ansatzfähige Kosten 568.801,00 142.578,00 525.032,00 7.243,00 36.020,00 1.279.674,00 Erlöse aus Benutzungsgebühren Gewinn/Verlust 2022 547.076,00 -21.725,00 117.854,50 -24.723,50 580.341,00 55.309,00 8.938,50 1.695,50 29.307,00 -6.713,00 1.283.517,00 3.843,00 Stadt Leipzig Anlage 4 GEBÜHRENKALKULATION der Wochenmärkte Vorkalkulation für den Zeitraum 2018 – 2022 im Durchschnitt/Jahr I. Kosten I.I I.II Personalausgaben 394.454,40 € Personalkosten 394.454,40 € Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 85.968,00 Sonstige ordentliche Aufwand aus laufender Verwaltungstätigkeit Allgemeine Umlage (Kst) 59.034,00 € Sachkosten Aufwand aus interner Leistungsverrechnung Steuerungsleistungen € 30.450,00 € 175.452,00 € Abschreibungen Verzinsung Anlagevermögen 4.500,00 3.300,00 € € Kalkulatorische Kosten 7.800,00 € KOSTEN GESAMT 577.706,40 € Benutzungsgebühren 547.076,00 € 31.100,00 € ERLÖSE GESAMT 578.176,00 € III Ansatzfähige Kosten für die Benutzung des Wochenmar 546.606,40 € IV Kosten pro Bemessungseinheit 546.606,40 € Sachkosten I.III II Erlöse Kalkulatorische Kosten Nebenerlöse 1. Ansatzfähige Kosten pro Jahr 2. Ansatzfähige Bemessungsgrundlage - m² - pro Jahr 3. Kostendeckende Gebühr pro m² pro Tag Kostendeckung 100,09% 235.142 2,32 € Vorkalkulation der Erlöse Wochenmärkte 2018 - 2022 Anlage 4 Seite 1 AZ: 72.06.10 Grundlage qm genutzte Fläche im Durchschnitt der Jahre 2013-2016/Plan 2017 TH einf.Sortiment qm Zone I 1.100.573002.16.03 Innenstadt 1.100.573002.16.04 R.-Wagner-Platz (Samstag) Zone II 1.100.573002.16.06 1.100.573002.16.07 1.100.573002.16.08 1.100.573002.16.14 1.100.573002.16.15 1.100.573002.16.16 1.100.573002.16.19 1.100.573002.16.20 1.100.573002.16.22 Zone III 1.100.573002.16.10 1.100.573002.16.17 1.100.573002.16.25 1.100.573002.16.28 Gesamt DH TH erw.Sortiment qm qm DH qm 17523,6 877,4 95164,6 8010,8 0,0 0,0 0,0 0,0 18.401,0 103.175,4 0,0 0,0 2305 1372 172,2 1171 204,4 1756,6 2279,2 169,6 1822,2 5857,8 5715,8 3852 1387,6 2570 10088,4 14434,66 4784,6 10247,2 2015,6 1825,3 734,3 522 617,8 5458,8 2705,5 690,8 1723,8 1097 3280,4 42 0 40,8 342,4 2923,2 2720 1929,2 11.252,2 58.938,1 16.293,9 12.375,0 134 460,2 331,6 456 1742,4 1887,6 1788,6 1838,6 903,8 358 175,3 1571,5 0 0 0 585,6 1.381,8 7.257,2 3.008,6 585,6 Bayrischer Platz Gohlis Park Bästleinstr. Torgauer Platz Grünau WK II Grünau WK IV Lindenauer Markt Gohlis Arkaden Lößnig Paunsdorf Grünau WK VII Wiederitzsch Liebertwolkwitz Zone I Zone II Zone III 1. Wochenmärkte Geb.satz qm Erlös ges. Geb.satz qm Erlös ges. Geb.satz qm Erlös ges. Markthändler (Angebot gem. § 67 (1) GewO) - Dauerhändler 2,75 - Tageshändler 3,25 103175 18401 283.732,35 59.803,25 1,70 2,20 58938 11252 100.194,77 24.754,84 1,20 13257 17597 22.536,90 38.713,62 1,20 101.044 186.200,13 1,70 7257 1382 8.708,64 2.349,06 633 3249 759,16 5.523,81 12.521 17.340,67 Markthändler (erweitertes Sortiment) - Dauerhändler 1,70 - Tageshändler 2,20 121576 Gesamt Gesamt qm Gesamterlös im Durchschnitt/qm 235142 547.076 2,3266 343.535,60 1,70 Vorkalkulation der Erlöse Wochenmärkte 2018 - 2022 Anlage 4 Seite 2 AZ: 72.06.10 zzgl. Anhebung Zone I Wochenmärkte * zzgl. Anhebung Zone II abzügl. Verringerung Zone III Angleichung Gebühr aller Sortimente € ohne Änderung Erhöhung Gebühr Innenstadt 0,25 € Erhöhung Gebühr Innenstadt 0,25 € & Erhöhung Gebühr Zone II 0,10 € Erhöhung Gebühr Innenstadt 0,25 €, Erhöhung Zone II & Einführung Zone III Erhöhung Gebühr Innenstadt 0,25€, gleiche Gebühr für alle Sortimente in Zone II + III * nach verschiedenen Lösungsansätzen 511.880,00 542.274,00 552.160,00 546.043,00 547.076,00 Vorkalkulation der Kosten Wochenmärkte 2018 - 2022 Anlage 4 Seite 3 AZ: 72.06.10 Vorkalkulation 2018-2022 Kostenart Bezeichnung 2018 2019 Wochenmärkte Wochenmärkte 1.100.573.002.16 40000000 Personalaufwendungen Aufw.für Sach- und Dienstleistungen 42114000 Bewirtschaftg.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42531000 Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 € 42319130 Mieten und Pachten Märkte 42419110 KR Wasser 42419120 KR Abasser 42419130 KR Strom 42419160 KR Reinigung 42419270 KR Straßenreinigung 42511200 Aufw.f.Haltg.v.KFZ 42419900 KR sonst.Bew.aufw. 42719200 KR Aufw.f.ÖA 42819170 Werkstättenbedarf 1.100.573.002.16 2020 2021 2022 Wochenmärkte Wochenmärkte Wochenmärkte 1.100.573.002.16 1.100.573.002.16 Durchschnitt 2018-2022 1.100.573.002.16 375.218,00 384.599,00 394.214,00 404.070,00 414.171,00 394.454,40 12.000,00 12.500,00 13.000,00 13.500,00 14.000,00 2.000,00 2.000,00 2.100,00 2.100,00 2.200,00 30.500,00 30.500,00 30.750,00 30.750,00 31.000,00 37.000,00 37.000,00 38.000,00 38.000,00 38.000,00 1.250,00 1.200,00 120,00 84.070,00 1.250,00 1.200,00 120,00 84.570,00 1.250,00 1.200,00 150,00 86.450,00 1.250,00 1.200,00 150,00 86.950,00 1.250,00 1.200,00 150,00 87.800,00 85.968,00 3.500,00 4.500,00 8.000,00 3.400,00 4.500,00 7.900,00 3.300,00 4.500,00 7.800,00 3.200,00 4.500,00 7.700,00 3.100,00 4.500,00 7.600,00 7.800,00 30.150,00 30.300,00 30.450,00 30.600,00 30.750,00 30.450,00 58.230,00 58.890,00 58.860,00 59.610,00 59.580,00 59.034,00 555.668,00 566.259,00 577.774,00 588.930,00 599.901,00 577.706,40 Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit 44310800 Öffentl.Bekantmachungen 44310900 Reisekosten 44319200 sonst.Geschäftsaufw.(dez.) 44412200 Versicherungen dez. 45120000 47110000 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen 48111000 Steuerungsleistungen Umlage aus Kst Aufwand gesamt Wochenmärkte Nebenerlöse Wochenmärkte -31.100,00 Wochenmärkte Wochenmärkte Wochenmärkte -31.100,00 -31.100,00 -31.100,00 -31.100,00 -31.100,00 -31.100,00 -31.100,00 -31.100,00 -31.100,00 -31.100,00 Ansatzfähige Kosten 524.568,00 535.159,00 546.674,00 557.830,00 568.801,00 546.606,40 Erlöse aus Benutzungsgebühren Gewinn/Verlust 547.076,00 22.508,00 547.076,00 11.917,00 547.076,00 402,00 547.076,00 -10.754,00 547.076,00 -21.725,00 547.076,00 469,60 Umlage aus Kst - Stadt Leipzig Anlage 5 GEBÜHRENKALKULATION der Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt Vorkalkulation für den Zeitraum 2018 - 2022 im Durchschnitt/Jahr I. Kosten I.I I.II Personalausgaben 38.698,40 € Personalkosten 38.698,40 € Sachkosten Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 147.330,00 € Sonstige ordentliche Aufwand aus laufender Verwaltungstätigkeit Allgemeine Umlage (Kst) 5.904,20 € Aufwand aus interner Leistungsverrechnung Steuerungsleistungen 3.606,00 € Sachkosten I.III 156.840,20 Kalkulatorische Kosten Abschreibungen Verzinsung Anlagevermögen € € € - € KOSTEN GESAMT 195.538,60 € Benutzungsgebühren 156.100,00 € 13.000,00 € 169.100,00 € III Ansatzfähige Kosten für die Benutzung der Leipziger 182.538,60 € IV Kosten pro Bemessungseinheit Kalkulatorische Kosten II Erlöse Nebenerlöse ERLÖSE GESAMT 1. Ansatzfähige Kosten pro Jahr 182.538,60 € 2. Ansatzfähige Bemessungsgrundlage - m² - pro Jahr 16.257 3. Kostendeckende Gebühr pro m² pro Tag Kostendeckung 85,59% 11,23 € Vorkalkulation 2018 - 2022 Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt Anlage 5 Seite 1 AZ: 72.06.10 Vorkalkulation Personalkosten 2018 € 2019 € 2020 € 2021 € 2022 € gesamt € Durchschnitt 36.825,00 37.746,00 38.689,00 39.657,00 40.575,00 193.492,00 38.698,40 Aufw.f.Sach- und Dienstleistg. Sonst.ordentl. Aufwand lfd.Verw. Abschreibung und Verzinsung Aufw.aus ILV Umlage aus Kst Gesamtkosten Märkte abzgl.Nebenerlöse Ansatzfähige Kosten Erlöse aus Gebühren 145.650,00 146.750,00 147.250,00 148.350,00 148.650,00 736.650,00 3.560,00 5.823,00 191.858,00 -13.000,00 178.858,00 156.100,00 3.580,00 5.889,00 193.965,00 -13.000,00 180.965,00 156.100,00 3.610,00 5.886,00 195.435,00 -13.000,00 182.435,00 156.100,00 3.630,00 5.957,00 197.594,00 -13.000,00 184.594,00 156.100,00 3.650,00 5.966,00 198.841,00 -13.000,00 185.841,00 156.100,00 18.030,00 29.521,00 977.693,00 -65.000,00 912.693,00 780.500,00 147.330,00 3.606,00 5.904,20 195.538,60 -13.000,00 182.538,60 156.100,00 Gewinn/Verlust -22.758,00 -24.865,00 -26.335,00 -28.494,00 -29.741,00 -132.193,00 -26.438,60 Vorkalkulation 2018 - 2022 Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt Anlage 5 Seite 2 AZ: 72.06.10 Vorkalkulation 2018-2022 Kostenart 40000000 Bezeichnung 2018 2019 2020 2021 2022 Durchschnitt Markttage Markttage Markttage Markttage Markttage 2018-2022 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.17011.100.573.002.17011.100.573.002.17011.100.573.002.1701 Personalaufwendungen Aufw.für Sach- und Dienstleistungen 42114000 UH.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42311200 Mieten und Pachten Gebäude und Grd.dez. 42319130 Mieten und Pachten Märkte 42419110 KR Wasser 42419120 KR Abasser 42419130 KR Strom 42419160 KR Reinigung 42419270 KR Straßenreinigung 42419290 KR Bewachung 42419900 KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42531000 Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 € 42619120 Schutzkleidung 42719200 KR Aufw.f.ÖA 42719250 KR Auf.f.Veranstaltg. 42719900 KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw. 42819170 Werkstättenbedarf 24.550,00 25.163,00 25.793,00 26.438,00 27.038,00 25.796,40 13.000,00 13.500,00 13.500,00 14.000,00 14.000,00 13.600,00 23.500,00 100,00 23.500,00 100,00 23.500,00 100,00 23.500,00 100,00 23.500,00 100,00 23.500,00 7.200,00 7.200,00 7.200,00 7.200,00 7.200,00 7.000,00 11.000,00 7.000,00 11.100,00 7.000,00 11.200,00 7.000,00 11.300,00 7.000,00 11.400,00 11.200,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 116.430,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 117.030,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 117.130,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 117.730,00 9.500,00 45.000,00 100,00 30,00 117.830,00 117.230,00 - - - - - 2.370,00 2.390,00 2.400,00 2.420,00 2.430,00 2.402,00 3.882,00 3.926,00 3.924,00 3.970,00 3.980,00 3.936,40 147.232,00 148.509,00 149.247,00 150.558,00 151.278,00 149.364,80 Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit 44310800 Öffentl.Bekantmachungen 44310900 Reisekosten 44319200 sonst.Geschäftsaufw.(dez.) 44412200 Versicherungen dez. 45120000 47110000 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen 48111000 Steuerungsleistungen Umlage aus Kst Aufwand gesamt Markttage Nebenerlöse Markttage Markttage Markttage Markttage -8.700,00 -8.700,00 -8.700,00 -8.700,00 -8.700,00 -8.700,00 -8.700,00 -8.700,00 -8.700,00 -8.700,00 -8.700,00 Umlage aus Kst Ansatzfähige Kosten 138.532,00 139.809,00 140.547,00 141.858,00 142.578,00 140.664,80 Erlöse aus Benutzungsgebühren 117.854,50 117.854,50 117.854,50 117.854,50 117.854,50 117.854,50 Gewinn/Verlust -20.677,50 -21.954,50 -22.692,50 -24.003,50 -24.723,50 -22.810,30 83,88% Vorkalkulation 2018-2022 Kostenart 40000000 Bezeichnung 2018 2019 Weinfest 1.100.573.002.1704 Personalaufwendungen Aufw.für Sach- und Dienstleistungen 42114000 UH.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42319130 Mieten und Pachten Märkte 42419110 KR Wasser 42419120 KR Abasser 42419130 KR Strom 42419160 KR Reinigung 42419270 KR Straßenreinigung 42419290 KR Bewachung 42419900 KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42531000 Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 € 42619120 Schutzkleidung 42719200 KR Aufw.f.ÖA 42719250 KR Auf.f.Veranstaltg. 42719900 KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw. 42819170 Werkstättenbedarf 2020 2021 Anlage 5 Seite 3 Durchschnitt 2022 Weinfest Weinfest Weinfest Weinfest 2018-2022 1.100.573.002.17041.100.573.002.17041.100.573.002.17041.100.573.002.1704 7.365,00 7.550,00 7.737,00 7.932,00 8.129,00 7.742,60 2.600,00 3.000,00 100,00 2.800,00 3.000,00 100,00 2.800,00 3.000,00 100,00 3.000,00 3.000,00 100,00 3.000,00 3.000,00 100,00 2.840,00 3.000,00 100,00 800,00 800,00 1.000,00 1.000,00 1.000,00 920,00 500,00 1.600,00 600,00 1.700,00 600,00 1.800,00 700,00 1.900,00 700,00 2.000,00 620,00 1.800,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 25.660,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 26.060,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 26.360,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 26.760,00 4.000,00 13.000,00 50,00 10,00 26.860,00 4.000,00 13.000,00 - - - - - - 720,00 720,00 730,00 730,00 740,00 728,00 1.164,00 1.177,00 1.177,00 1.192,00 1.191,00 1.180,20 34.909,00 35.507,00 36.004,00 36.614,00 36.920,00 35.990,80 26.340,00 Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit 44310800 Öffentl.Bekantmachungen 44310900 Reisekosten 44319200 sonst.Geschäftsaufw.(dez.) 44412200 Versicherungen dez. 45120000 47110000 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen 48111000 Steuerungsleistungen Umlage aus Kst Aufwand gesamt Weinfest Nebenerlöse Weinfest Weinfest Weinfest Weinfest -900,00 -900,00 -900,00 -900,00 -900,00 -900,00 -900,00 -900,00 -900,00 -900,00 -900,00 -900,00 34.009,00 29.307,00 -4.702,00 34.607,00 29.307,00 -5.300,00 35.104,00 29.307,00 -5.797,00 35.714,00 29.307,00 -6.407,00 36.020,00 29.307,00 -6.713,00 35.090,80 29.307,00 -5.783,80 Umlage aus Kst Ansatzfähige Kosten Erlöse aus Benutzungsgebühren Gewinn/Verlust 83,52% Vorkalkulation 2018-2022 Kostenart 40000000 Bezeichnung Anlage 5 Seite 4 Durchschnitt 2018 2019 2020 2021 2022 Ostermarkt Ostermarkt Ostermarkt Ostermarkt Ostermarkt 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1703 Personalaufwendungen Aufw.für Sach- und Dienstleistungen 42114000 UH.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42311200 Mieten und Pachten Gebäude und Grd.dez. 42319130 Mieten und Pachten Märkte 42419110 KR Wasser 42419120 KR Abwasser 42419130 KR Strom 42419160 KR Reinigung 42419270 KR Straßenreinigung 42419900 KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42531000 Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 € 42619120 Schutzkleidung 42719200 KR Aufw.f.ÖA 42719250 KR Auf.f.Veranstaltg. 42719900 KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw. 42819170 Werkstättenbedarf 2018-2022 4.910,00 5.033,00 5.159,00 5.287,00 5.408,00 5.159,40 1.400,00 1.500,00 1.600,00 1.700,00 1.800,00 1.600,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1.200,00 1.200,00 1.200,00 1.200,00 1.200,00 1.200,00 800,00 800,00 800,00 800,00 800,00 800,00 50,00 10,00 3.560,00 50,00 10,00 3.660,00 50,00 10,00 3.760,00 50,00 10,00 3.860,00 50,00 10,00 3.960,00 50,00 10,00 3.760,00 - - - - - 470,00 470,00 480,00 480,00 480,00 476,00 777,00 9.717,00 786,00 9.949,00 785,00 10.184,00 795,00 10.422,00 795,00 10.643,00 787,60 10.183,00 Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit 44310800 Öffentl.Bekantmachungen 44310900 Reisekosten 44319200 sonst.Geschäftsaufw.(dez.) 44412200 Versicherungen dez. 45120000 47110000 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen 48111000 Steuerungsleistungen Umlage aus Kst Aufwand gesamt Ostermarkt Nebenerlöse Ostermarkt Ostermarkt Ostermarkt Ostermarkt -3.400,00 -3.400,00 -3.400,00 -3.400,00 -3.400,00 -3.400,00 6.317,00 -3.400,00 6.549,00 -3.400,00 6.784,00 -3.400,00 7.022,00 -3.400,00 7.243,00 -3.400,00 6.783,00 8.938,50 2.621,50 8.938,50 2.389,50 8.938,50 2.154,50 8.938,50 1.916,50 8.938,50 1.695,50 8.938,50 2.155,50 Umlage aus Kst Ansatzfähige Kosten Erlöse aus Benutzungsgebühren Gewinn/Verlust 131,78% Vorkalkulation der Erlöse Leipziger Markttage/Weinfest/ Ostermarkt 2018 -2022 Anlage 5 Seite 5 AZ: 72.06.10 2018 - 2022 Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt Gebührensatz Pflanzen- und Blumensortiment allgem. Warensortiment Gastronomie (Speisen und Getränke im Zelt) Freisitz mit Außenstand pro Tag 10 Tage/4 Wirte/ 50 qm 10 Tage/4 Wirte Gastronomie u. sonstige Verzehrstände Stehtische pro Veranstaltungszeitraum Winzer Verkaufsstand < 10qm und Freifläche (gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag Winzer Verkaufsstand < 10qm und Freifläche (gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag Kinderkarussell 25 Stk. qm Durchschnitt Erlös in € 3,90 700 2.730,00 5,90 9845 58.085,50 4,50 2000 9.000,00 80,00 36 3.200,00 9,50 3406 32.357,00 15,00 375,00 300,00 12.000,00 380,00 15.200,00 4 Tage/ 10 Winzer 4 Tage/ 10 Winzer 0,75 Verkaufshaus Marktamt 27 270 850,00 16257 Gesamt LMT/WF/OM 202,50 22.950,00 156.100,00 Vorkalkulation der Erlöse Leipziger Markttage 2018 - 2022 AZ: 72.06.10 2018 - 2022 Leipziger Markttage (10 Tage) Gebührensatz qm Durchschnitt Erlös in € Pflanzen- und Blumensortiment 3,90 700 2.730,00 allgem. Warensortiment 5,90 8330 49.147,00 Gastronomie (Speisen und Getränke im Zelt) 10 Tage/4 Wirte/50 qm Freisitz mit Außenstand pro Tag 10 Tage/4 Wirte Gastronomie u. sonstige Verzehrstände Stehtische pro Veranstaltungszeitraum 15 Stk. Gesamt LMT 2000 9.000,00 36 3.200,00 9,50 3200 30.400,00 15,00 Kinderkarussell Verkaufshaus Marktamt 4,50 80,00 0,75 27 225,00 270 850,00 202,50 22.950,00 14536 117.854,50 Vorkalkulation der Erlöse Weinfest 2018 - 2022 Anlage 5 Seite 6 AZ: 72.06.10 2018 - 2022 Weinfest (4 Tg.) Gebührensatz qm Durchschnitt Erlös in € Pflanzen- und Blumensortiment 3,90 - allgem. Warensortiment 5,90 - 15,00 150,00 Stehtische pro Veranstaltungszeitraum 10Stk. Gastronomie u. sonstige Verzehrstände 9,50 Winzer Verkaufsstand < 10qm und Freifläche (gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag 4Tage/ 10 Winzer Winzer Verkaufsstand > 10qm und Freifläche (gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag 4 Tage/ 10 Winzer 206 1.957,00 300,00 12.000,00 380,00 15.200,00 206 Gesamt WF 29.307,00 Vorkalkulation der Erlöse Ostermarkt 2018 2022 AZ: 72.06.10 2018 - 2022 Ostermarkt (5 Tg.) Gebührensatz Pflanzen- und Blumensortiment 3,90 allgem. Warensortiment 5,90 Gastronomie u. sonstige Verzehrstände 7,50 Kinderkarussell 0,80 Gesamt OM qm Durchschnitt Erlös in € 1515 8.938,50 - 1515 8.938,50 Stadt Leipzig Anlage 6 GEBÜHRENKALKULATION Leipziger Weihnachtsmarkt Vorkalkulation für den Zeitraum 2018 - 2022 im Durchschnitt/Jahr I. Kosten I.I Personalausgaben 219.269,00 € Personalkosten 219.269,00 € Aufwand für Sach- und Dienstleistungen Sonstige ordentliche Aufwand aus laufender Verwaltu Allgemeine Umlage (Kst) Aufwand aus interner Leistungsverrechnung Steuerungsleistungen 452.160,00 33.840,00 33.452,60 € € 20.446,00 € Sachkosten 539.898,60 € Abschreibungen Verzinsung Anlagevermögen 2.400,00 2.100,00 € € Kalkulatorische Kosten 4.500,00 € KOSTEN GESAMT 763.667,60 € Benutzungsgebühren 540.370,00 € Nebenerlöse 257.380,00 € ERLÖSE GESAMT 797.750,00 € III Ansatzfähige Kosten für die Benutzung des Leipziger 506.287,60 € IV Kosten pro Bemessungseinheit 504.797,60 € I.II I.III II Erlöse Sachkosten Kalkulatorische Kosten 1. Ansatzfähige Kosten pro Jahr 2. Ansatzfähige Bemessungsgrundlage - m² - pro Jahr 3. Kostendeckende Gebühr pro m² pro Tag Kostendeckung 107,05% 67.989 7,42 € Vorkalkulation 2018 - 2022 Leipziger Weihnachtsmarkt Anlage 6 Seite 1 AZ: 72.06.10 Vorkalkulation 2018-2022 Kostenart 2018 Bezeichnung 40000000 Personalaufwendungen Aufw.für Sach- und Dienstleistungen 42114000 UH.Grd./baul.Anlagen (dez.) 42311200 Mieten und Pachten Gebäude und Grd.dez. 42319130 Mieten und Pachten Märkte 42419110 KR Wasser 42419120 KR Abwasser 42419130 KR Strom 42419160 KR Reinigung 42419270 KR Straßenreinigung 42419290 KR Bewachung 42419900 KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42511200 Aufw.f.Haltg.v.KFZ 42531000 Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 € 42552100 UH IT-Ausstattung 42619120 Schutzkleidung 42719200 KR Aufw.f.ÖA 42719250 KR Auf.f.Veranstaltg. 42719900 KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw. 42819170 Werkstättenbedarf Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit 44231000 Datenverarb.zentral 44232000 Datenverarb. Dezentral 44299110 Mitgliedsbeiträge 44310100 KR Porto, Trapokosten 44310300 Telefon, Internet 44310700 Bücher, Zeitschrift.,Drucks.(dez.) 44310800 Öffentl.Bekantmachungen 44310900 Reisekosten 44319200 sonst.Geschäftsaufw.(dez.) 44412200 Versicherungen dez. 45120000 47110000 Zinsaufw. Gemeinde/Verbände Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen 48111000 Steuerungsleistungen Umlage aus Kst Aufwand gesamt 2020 2021 213.891,00 219.239,00 224.720,00 229.820,00 219.269,00 33.000,00 600,00 57.000,00 1.600,00 500,00 98.500,00 33.000,00 600,00 70.000,00 1.600,00 500,00 102.500,00 34.000,00 600,00 57.000,00 1.600,00 500,00 109.800,00 34.000,00 600,00 70.000,00 1.600,00 500,00 113.700,00 35.000,00 600,00 57.000,00 1.600,00 500,00 117.500,00 33.800,00 108.400,00 52.000,00 46.000,00 53.000,00 49.000,00 54.000,00 54.000,00 55.000,00 57.200,00 56.000,00 60.600,00 54.000,00 53.360,00 20.200,00 122.250,00 150,00 250,00 432.050,00 20.200,00 107.000,00 150,00 250,00 437.800,00 20.200,00 122.250,00 150,00 250,00 454.350,00 20.200,00 109.000,00 150,00 250,00 462.200,00 20.200,00 125.000,00 150,00 250,00 474.400,00 350,00 1.000,00 30.350,00 350,00 1.000,00 31.250,00 350,00 1.000,00 32.550,00 350,00 1.000,00 33.700,00 350,00 1.000,00 34.600,00 31.700,00 2.200,00 2.400,00 4.600,00 32.600,00 2.150,00 2.400,00 4.550,00 33.900,00 2.100,00 2.400,00 4.500,00 35.050,00 2.050,00 2.400,00 4.450,00 35.950,00 2.000,00 2.400,00 4.400,00 33.840,00 20.190,00 20.320,00 20.450,00 20.570,00 20.700,00 20.446,00 32.997,00 33.371,00 33.354,00 33.779,00 33.762,00 33.452,60 730.212,00 742.532,00 765.793,00 780.769,00 799.032,00 763.667,60 Weihnachtsmarkt Weihnachtsmarkt Weihnachtsmarkt 1.100.573.002.1702 Durchschnitt 208.675,00 Weihnachtsmarkt Weihnachtsmarkt Weihnachtsmarkt 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1702 2022 Weihnachtsmarkt 1.100.573.002.1702 Weihnachtsmarkt Nebenerlöse 2019 Weihnachtsmarkt 1.100.573.002.1702 2018-2022 62.200,00 117.100,00 452.160,00 4.500,00 Weihnachtsmarkt -239.400,00 -246.300,00 -260.100,00 -267.100,00 -274.000,00 -239.400,00 -246.300,00 -260.100,00 -267.100,00 -274.000,00 Umlage aus Kst Ansatzfähige Kosten Erlöse aus Benutzungsgebühren Gewinn/Verlust -257.380,00 490.812,00 496.232,00 505.693,00 513.669,00 525.032,00 506.287,60 497.068,00 6.256,00 513.723,00 17.491,00 547.032,00 41.339,00 563.686,00 50.017,00 580.341,00 55.309,00 540.370,00 34.082,40 Vorkalkulation der Erlöse Leipziger Weihnachtsmarkt 2018 -2022 Anlage 6 Seite 2 AZ: 72.06.10 2018 - 2022 Weihnachtsmarkt (28 Tg.) qm Durchschnitt Gebührensatz Erlös in € allgem. Warensortiment 6,50 27056 175.864,00 Süßwaren/Weihnachtsgebäck 8,20 6206 50.889,20 9,80 11,00 2030 3890 19.894,00 42.790,00 19,00 2374 45.106,00 15,20 8208 124.761,60 Waffelbäcker/Kräppelchen Gastronomie Ausschank alkoholischer Heißgetränke Gastronomie mit Ausschank alkoholischer Heißgetränke Stehtische bei 250 Stück Kinderkarussell Riesenrad gemeinnützige Vereine (Wechselhütte, tgl.) Verkaufshaus Marktamt Standart 24 Häuser Verkaufshaus Marktamt Gastronomie 10 Häuser umbauter Gastraum Lagerfläche Gesamt LWM 35,00 8.750,00 1,00 4976 4.976,00 12.500,00 8037 12.500,00 50,00 1.430,00 1.500,00 1.555,00 6006 36.000,00 2503 15.550,00 0,50 0,30 2860 1.430,00 1430 75576 429,00 540.369,80 72 Marktamt AZ: 72.06.10 Anlage 7 Entwicklung Sonderposten Gebührenüberschuss 2013-2017 per 01.07.2017 2013 2014 2015 2016 Gesamt -37.873,18 2017 geschätzt -13.000,00 Wochenmärkte 45.771,55 13.635,01 -9.521,59 Spezialmärkte 45.424,42 -40.796,09 32.956,39 -27.664,04 -49.500,00 -39.579,32 Summe 91.195,97 -27.161,08 23.434,80 -65.537,22 -62.500,00 -40.567,53 -988,21