Daten
Kommune
Leipzig
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1306972.pdf
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Erstellt
28.08.17, 12:00
Aktualisiert
03.11.17, 13:21
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04733
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Kultur
Betreff:
Marktsatzung - Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und
Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkten
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Kultur
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
13.12.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Marktsatzung – Satzung der Stadt Leipzig über die
Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkten.
2. Mit Veröffentlichung dieser Satzung tritt die Satzung zur Durchführung von Wochen-/
Spezial- und Jahrmärkten in der Stadt Leipzig (Marktsatzung) vom 15.06.1994, RBIV
1171/94 sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wochen- und
Spezialmärkte der Stadt Leipzig (Marktgebührensatzung) vom 22.11.2012, RBIV
1429/12, außer Kraft.
1/31
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2018
2018
2022
2022
6.210.299,00 1.100.57.3.0.02
6.169.713,00 1.100.57.3.0.02
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
x
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/31
Sachverhalt:
Im Zuge der turnusmäßigen Überarbeitung der Satzung in Zuständigkeit des Marktamtes
wurde entschieden, die Satzung zur Durchführung von Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten
in der Stadt Leipzig (Marktsatzung) und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für
Wochen und Spezialmärkte der Stadt Leipzig (Marktgebührensatzung) zu einer
Marktsatzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung
auf Wochen- und Spezialmärkte zusammenzufassen.
Das soll dazu dienen alle Informationen unter dem allgemein gebräuchlichen Begriff
Marktsatzung zusammenzuführen und durch die zeitliche Beschränkung der
Gebührenkalkulation auch die textliche Fassung in regelmäßigen Abständen zu prüfen und
gegebenenfalls anzupassen.
Synopse Marktsatzungen
Marktsatzung alt (aktuelle
Fassung)
Stand: November 2012
Satzung zur Durchführung von
Wochen-/Spezial- und
Jahrmärkten in der Stadt Leipzig
Beschluss Nr. 1171/94 der
Ratsversammlung vom
15.06.1994,
(veröffentlicht im Leipziger
Amts-Blatt Nr. 16 vom
08.08.1994).
(Änderung vom 20.11.1997,
Beschluss Nr. 1034/97, AmtsBlatt Nr. 25 vom 06.12.1997)
(Änderung vom 18.10.2000,
Beschluss Nr. III-447/00, AmtsBlatt Nr. 25 vom 09.12.2000)
(Änderung vom 16.12.2009,
Beschluss Nr. V-103/09, AmtsBlatt Nr. 24 vom 19.12.2009)
(Änderung vom 22.11.2012,
Beschluss Nr. V-1428/12,
Amtsblatt Nr. 24 vom
22.12.2012)
Auf der Grundlage des § 4 der
Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen vom
21.04.1993
in Verbindung mit §§ 67 ff. der
Gewerbeordnung hat die
Stadtverordnetenversammlung
der
Stadt Leipzig am 15.06.1994
folgende Satzung beschlossen:
Marktsatzung neu ab 1.1.2018
Bemerkungen
Marktsatzung -
Nicht erwähnte
Textstellen wurden
unverändert belassen.
Satzung der Stadt Leipzig über
die Durchführung, Zulassung
und Gebührenerhebung auf von
Wochen- und Spezialmärkten
Beschluss Nr. XXXX/17 der
Ratsversammlung vom
XX.11.2017,
(veröffentlicht im Leipziger
Amts-Blatt Nr. XX vom
XX.XX.2017).
Der Stadtrat der Stadt Leipzig
hat am XX.XX.2017 auf der
Grundlage des § 4 der
Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen vom
21.04.1993, zuletzt geändert am
13.12.2016
in Verbindung mit §§ 67 ff. der
Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 22.02.1999, zuletzt
geändert am 23.06.2017 und
dem Sächsischen
Kommunalabgabengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 26.08.2004, zuletzt
geändert am 26.10.2016, hat die
Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Leipzig am
XX.XX.2017 die Marktsatzung
beschlossen:
3/31
I Allgemeine Regelungen
I Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Leipzig betreibt
Wochen-, Spezial- und
Jahrmärkte als öffentliche
Einrichtung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1)Die Stadt Leipzig betreibt
Wochen- und Spezialmärkte als
öffentliche Einrichtungen.
(2) Die Gültigkeit der Anlage 2 –
Gebührenverzeichnis –
beschränkt sich gem. § 10 Abs.
2 SächsKAG auf maximal 5
Jahre und ist danach
entsprechend gesetzlicher
Vorschriften neu zu kalkulieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(4) Ein Jahrmarkt ist gemäß §
68 Abs. 2 Gewerbeordnung eine
im allgemeinen regelmäßig
wiederkehrende, zeitlich
begrenzte Veranstaltung, auf
der eine Vielzahl von Anbietern
Waren aller Art feilbietet.
(4) Dauerhändler sind
Wochenmarkthändler, die auf
schriftlichen Antrag, für einen
Zeitraum von mindestens 4
Wochen, eine Zulassung auf
einem bestimmten
Wochenmarkt erteilt bekommen.
II Wochenmarkt
(5) Tageshändler sind
Wochenmarkthändler, die vor
Ort eine tägliche Zulassung
erteilt bekommen.
II Wochenmarkt
§ 8 Zulassung und Teilnahmebedingungen
(1) Das Marktamt kann die
Händler als Tageshändler oder
als Dauerhändler zulassen.
Voraussetzung ist der Nachweis
der Gewerbetätigkeit (z. B.
Gewerbeschein,
Reisegewerbekarte,ect.)
gegenüber dem Marktamt und
das Einreichen der
Fahrzeugpapiere
(Zulassungsbescheinigung Teil
1) bei der Nutzung eines
Verkaufsfahrzeuges.
Dauerhändler müssen zudem
einen schriftlichen Antrag unter
Verwendung des
veröffentlichten Formulars
stellen, zu beziehen auch im
Marktamt.
(2) Die Zulassung gilt befristet
(maximal 1 Jahr) und ist nicht
übertragbar.
(3) Aus sachlich
gerechtfertigtem Grund kann die
Zulassung versagt bzw.
4/31
widerrufen werden. Ein solcher
Grund liegt außer in den Fällen
der §§ 48 und 49
Verwaltungsverfahrensgesetz
insbesondere vor, wenn:
a) der zugewiesene Standplatz
wiederholt nicht benutzt wird,
b) der Händler oder seine
Bediensteten wiederholt gegen
Bestimmungen dieser Satzung,
der Zulassung oder gegen
Einzelanweisungen der
Marktaufsicht verstoßen haben,
c) der Händler die fälligen
Gebühren oder Nebenkosten
nicht bezahlt,
d) bekannt wird, dass bei
Zuweisung bzw. Erteilung der
Zulassung Versagungsgründe
vorlagen,
e) Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der
Antragsteller die für die
Teilnahme am Marktverkehr
erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt,
f) der Platz des Marktes ganz
oder teilweise vorübergehend
oder auf Dauer für bauliche
Änderungen oder
unaufschiebbare öffentliche
Zwecke benötigt wird,
g) der Standplatzinhaber oder
seine Erfüllungsgehilfen durch
ihr Verhalten den Marktfrieden
gestört haben.
(4) Wird die Zulassung
widerrufen, kann die sofortige
Räumung des Standplatzes
verlangt werden.
(5) Auf Antrag eines
Dauerhändlers kann das
Marktamt die Zulassung für die
Zukunft zeitlich befristet oder
vollständig widerrufen, wenn der
zugewiesene Standplatz aus in
der Person des Händlers
liegenden Gründen, wie z. B.:
Krankheit oder Urlaub nicht
genutzt werden kann. Der
Antrag bedarf der Textform
(Brief, Fax, E-Mail) und ist zu
begründen. Der Widerruf bzw.
zeitlich befristete Widerruf wird
dem Dauerhändler gegenüber
bekanntgegeben. Der Vollzug
erfolgt durch entsprechende
5/31
Berücksichtigung im
Gebührenbescheid.
(6) Für die einzelnen
Wochenmärkte werden seitens
des Marktamtes
Teilnahmebedingungen
festgelegt, die Bestandteil der
jeweiligen Zulassung sind. Die
Teilnahmebedingungen werden
auf den Internetseiten der Stadt
Leipzig veröffentlicht und
können zudem bei den
Mitarbeitern des Marktamtes vor
Ort in schriftlicher Form
eingesehen werden. Die
Teilnahmebedingungen
enthalten insbesondere
Regelungen zu:
- Termine und Öffnungszeiten
einzelner Wochenmärkte
- Festlegungen zu
Marktverlegungen
-die Einteilung einzelner
Wochenmärkte entsprechend §
4 Abs. 1 bis 3
- Begrenzungen auf eine
bestimmte Händlerzahl für
bestimmte Sortimente auf
einzelnen Märkten
- Detailregelungen zum
Zulassungsverfahren für
Tageshändler und Dauerhändler
- Regeln zur Gestaltung von
Verkaufseinrichtungen auf
bestimmten Wochenmärkten
- Preise für
verbrauchsabhängige
Nebenkosten wie Strom auf den
Wochenmärkten
§ 5 Standplätze
§ 9 Standplätze
(1) Auf den Marktplätzen dürfen
die zugelassenen Waren und
Leistungen nur von einem
zugewiesenen Standplatz aus
feilgeboten werden.
(2) Die Zuweisung eines
Standplatzes erfolgt auf Antrag,
der schriftlich (außer
Tagesstände)
bei der Stadt Leipzig zu stellen
ist. Die Zuweisung kann mit
Auflagen und Bedingungen
versehen werden. Über den
(1) Die zugelassenen Waren
dürfen nur von einem
zugewiesenen Standplatz aus
angeboten werden.
(2) Die Zuweisung der
Standplätze erfolgt durch das
Marktamt. Sie kann mit Auflagen
und Bedingungen versehen
werden.
(3) Das Marktamt weist die
Standplätze im Rahmen der
6/31
Antrag wird innerhalb eines
Monats entschieden.
(3) Die Stadt Leipzig weist die
Standplätze nach dem
Charakter des Marktes zu. Die
Zuteilung
erfolgt im Rahmen der
vorhandenen Fläche des
Marktplatzes. Es besteht kein
Anspruch
auf Zuweisung eines
Standplatzes in bestimmter
Lage, Größe oder sonstiger
Beschaffenheit.
(4) Die Stadt Leipzig kann,
wenn es für die Erreichung des
Marktzweckes erforderlich ist,
den Markt auf bestimmte
Ausstellergruppen und
Anbietergruppen beschränken,
soweit
dadurch gleichartige
Unternehmen nicht ohne
sachlich gerechtfertigten Grund
unmittelbar
oder mittelbar unterschiedlich
behandelt werden.
(5) Standplätze
(Dauerzuweisung), die am
Markttag nicht bis 45 Minuten
vor der
festgelegten Öffnungszeit belegt
sind, können von der Stadt mit
Tageszulassung vergeben
werden.
(6) Der zugeteilte Standplatz
darf ohne Zustimmung der Stadt
Leipzig nicht vergrößert
oder vertauscht werden.
(7) Die Zuweisung ist nicht
übertragbar.
(8) Aus sachlich
gerechtfertigtem Grund kann die
Zuweisung eines Standplatzes
versagt
bzw. widerrufen werden. Ein
solcher Grund liegt außer in den
Fällen der §§ 48 und 49
Verwaltungsverfahrensgesetz
insbesondere vor, wenn:
a) der zugewiesene Standplatz
wiederholt nicht benutzt wird;
b) der Standplatzinhaber oder
seine Bediensteten wiederholt
gegen Bestimmungen dieser
Satzung oder der Zuweisung
oder gegen Einzelanweisungen
der Marktaufsicht
Teilnahmebedingungen und der
vorhandenen Flächen zu. Es
besteht generell kein Anspruch
auf Zuweisung eines
Standplatzes, insbesondere
auch nicht in einer bestimmten
Lage, Größe oder sonstiger
Beschaffenheit.
(4) Dauerhändler sind bei der
Platzvergabe grundsätzlich vor
den Tageshändlern zu
berücksichtigen. Standplätze
von Dauerhändlern, die am
Markttag nicht bis 45 Minuten
vor der festgelegten
Öffnungszeit belegt sind,
können vom Marktamt mit
Tageszulassung vergeben
werden.
(5) Der zugeteilte Standplatz
darf ohne Zustimmung der Stadt
Leipzig nicht vergrößert oder
örtlich verändert werden.
7/31
verstoßen haben;
c) der Standplatzinhaber, die
nach der Gebührensatzung, in
der jeweils gültigen Fassung,
für die Märkte der Stadt Leipzig
fälligen Gebühren oder
Nebenkosten nicht
bezahlt;
d) bekannt wird, dass bei
Zuweisung Versagungsgründe
vorlagen;
e) Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der
Antragsteller die für die
Teilnahme am
Marktverkehr erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt;
f) der Platz des Marktes ganz
oder teilweise vorübergehend
oder auf Dauer für bauliche
Änderungen oder
unaufschiebbare öffentliche
Zwecke benötigt wird.
g) der Standplatzinhaber oder
seine Erfüllungsgehilfen durch
ihr Verhalten den
Marktfrieden gestört haben
(9) Wird die Zuweisung
widerrufen, kann die sofortige
Räumung des Standplatzes
verlangt
werden.
(10) Für zugewiesene
Standplätze
(Dauerzuweisungen), die in
begründeten Fällen nicht
genutzt werden können, ist 4
Wochen im voraus schriftlich
der Antrag auf zeitlich befristete
oder völlige Aufhebung der
Zuweisung zulässig.
(11) Die Blindenleitspur ist bei
sämtlichen
Marktveranstaltungen
freizuhalten.
§ 6 Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen
sind nur Verkaufswagen, anhänger und Marktstände
zugelassen. Die
Verkaufseinrichtungen dürfen
nicht höher als 3 Meter sein. Die
äußere
Gestaltung der
Verkaufseinrichtung hat dem
Charakter des Marktes
Rechnung zu tragen, um
§ 10 Verkaufseinrichtungen
8/31
diesem ein entsprechendes
Erscheinungsbild zu schaffen,
und ist mit dem Marktamt
abzustimmen. Die
Verkaufseinrichtungen müssen
den Lebensmittel- und
Hygienebestimmungen
entsprechen.
(2) Verkaufseinrichtungen sind
standfest ohne Beschädigung
der Marktoberfläche und der
Markteinrichtung aufzustellen.
Sie dürfen insbesondere weder
an Bäumen und deren
Schutzvorrichtungen noch an
Verkehrs-, Energie-,
Fernsprech- oder ähnlichen
Einrichtungen
befestigt werden.
(3) Vordächer von
Verkaufseinrichtungen dürfen
die Grenzen der zugewiesenen
Standfläche
nur in Richtung der
Verkaufsflächen und höchstens
um einen Meter überragen.
Dabei
muss die Entfernung zwischen
der Dachunterkante und dem
Erdboden mindestens 2,10
Meter betragen. Soll die unter
Vor- und Seitendächern
liegende Freifläche als
Verkaufseinrichtung
genutzt werden, bedarf es der
besonderen Zulassung im
Rahmen der Zuweisung.
§ 7 Auf- und Abbau von
Verkaufseinrichtungen
(1) Waren,
Verkaufseinrichtungen und
sonstige Betriebsgegenstände
dürfen frühestens 1
Stunde vor Beginn der Marktzeit
angefahren, ausgepackt oder
ausgestellt werden und müssen
1 Stunde nach Schließzeit vom
Marktplatz entfernt sein.
(2) Mit Beginn der Öffnungszeit
müssen Aufstellen und
Einrichten der
Verkaufseinrichtungen
und alle Verkaufsvorbereitungen
abgeschlossen sein.
(3) Fahrzeuge (außer
Verkaufseinrichtungen) sind
nach ihrer Entladung
unverzüglich,
§ 11 Auf- und Abbau von
Verkaufseinrichtungen
9/31
spätestens jedoch mit Beginn
der Marktzeit, aus dem
Marktbereich zu entfernen.
Während
der Marktzeit dürfen auch
zwecks Warenlieferung keine
Fahrzeuge den Markt befahren.
(4) Vor Beginn der
Wochenmärkte darf mit dem
Verkauf nicht begonnen werden,
der Verkauf
ist mit Marktende einzustellen.
(5) Kisten und ähnliche
Gegenstände dürfen nicht höher
als 1,40 Meter gestapelt
werden.
(6) In Gängen und Durchfahrten
darf nichts abgestellt werden.
(7) Das Anbringen von Plakaten
sowie jede sonstige Werbung ist
nur in und an den
Verkaufseinrichtungen
zulässig; diese Werbung muss
sich auf das ausgeübte
Gewerbe beziehen.
(8) Die Standplatzinhaber haben
an ihren Verkaufseinrichtungen
an gut sichtbarer Stelle
Vor- und Familiennamen sowie
ihre Anschrift in deutlich
lesbarer Schrift anzubringen.
Standinhaber, die einen
Firmennamen führen, haben
außerdem diesen in
vorbezeichneter
Form anzubringen.
(9) Elektroanschlüsse werden
insbesondere für
Verkaufseinrichtungen mit leicht
verderblichen
Lebensmitteln vergeben. Ein
Anspruch auf Vergabe besteht
nicht.
Zu beachten ist:
a) für die Betriebssicherheit der
elektrischen Anlagen an und in
den Verkaufseinrichtungen
ist der Standplatzinhaber
verantwortlich;
b) die von der
Stromverteilungsanlage zur
Verkaufseinrichtung führenden
elektrischen
Leistungen sind vom
Standplatzinhaber
bereitzustellen, ordnungsgemäß
und gefahrenlos
zu verlegen.
10/31
III Spezial- und Jahrmarkt
§8
III Spezialmärkte
§ 12 Öffentliche Ausschreibung
(1) Die Stadt Leipzig gibt durch
öffentliche Ausschreibung die
Zugangsbedingungen für
die Spezial- und Jahrmärkte
bekannt, insbesondere:
- den exakten Zeitraum sowie
Charakter und Ziel der
Veranstaltung,
- die Anforderungen an Art,
Größe und Aussehen der
Verkaufseinrichtungen,
- Form und Inhalt der
Bewerbung sowie die
Bewerbungsfrist,
- die zugelassenen Sortimente
bzw. Anbietergruppen,
- sonstige Bedingungen.
(2) Die Zulassung für die
Spezial- und Jahrmärkte der
Stadt Leipzig wird mit
Verwaltungsvorschrift
geregelt.
(3) Bedient sich die Stadt
Leipzig bei der Durchführung
von Spezial- und Jahrmärkten
oder Teilbereichen von diesen
bestimmten Ausrichter, so
haben diese bei der
Zulassungsauswahl
nach Absatz 2 zu verfahren.
(4) Die Zuweisung von mehr als
einem Standplatz ist nur bei
ausreichendem Platzangebot
zulässig.
(5) Für die Zuweisung der
Standplätze gelten im Übrigen
die Regelungen des § 5 Abs. 1,
3 – 4, 6 – 9 dieser Satzung.
(6) Mit Erteilung der Zulassung
werden den Beschickern von
Spezial- und Jahrmärkten
gesonderte
Teilnahmebedingungen
übergeben, die Bestandteil der
Zulassung sind und
insbesondere bestimmen
- die Öffnungszeit,
- den Auf- und Abbau,
- marktbetriebliche und
technische Erfordernisse,
- Gestaltung und Dekoration der
Verkaufseinrichtungen.
(7) Der Antrag auf Zulassung
der durch Ausschreibung
bekannt gemachten Spezial-
(1) Die Stadt Leipzig gibt durch
öffentliche Ausschreibung die
Teilnahme- und Zulassungsbedingungen (Marktkonzept) für
die Spezialmärkte bekannt,
insbesondere:
- den exakten Zeitraum sowie
Charakter und Ziel der
Veranstaltung
- die Anforderungen an Art,
Größe und Aussehen der
Verkaufseinrichtungen
- Form und Inhalt der
Bewerbung sowie die
Bewerbungsfrist
- die zugelassenen Sortimente
bzw. Anbietergruppen
- Auswahlkriterien
- sonstige Bedingungen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu
den einzelnen Spezialmärkten
ist bis zum in der jeweiligen
Ausschreibung benannten
Bewerbungsschluss schriftlich
und vollständig einzureichen.
Über den Antrag entscheidet
das Marktamt innerhalb von 3
Monaten nach Ablauf der
Bewerbungsfrist.
§ 13 Zulassung und Teilnahmebedingungen Spezialmärkte
(1) Das Marktamt entscheidet in
einem Auswahlverfahren nach
öffentlicher Ausschreibung über
die Zulassung der Händler auf
den Spezialmärkten. Zum
Leipziger Weihnachtsmarkt
erfolgt dies nach den in Anlage
3 benannten und bestätigten
Auswahlkriterien.
(2) Für die Zulassung gelten im
Übrigen die Regelungen des § 8
Abs. 2 bis 4 dieser Satzung, für
die Zuweisung der Standplätze
die Regelungen des § 9 Abs. 1
bis 3.
(3) Mit Erteilung der Zulassung
werden den Händlern der
Spezialmärkte gesonderte
Teilnahmebedingungen
11/31
und Jahrmärkte ist jährlich bis
zum 30.04. einzureichen. Über
den Antrag wird nach Ablauf der
Bewerbungsfrist innerhalb von 3
Monaten entschieden.
IV Sonstige Vorschriften
§ 9 Verhalten auf dem
Marktplatz
(1) Die Teilnehmer im
Marktverkehr haben mit dem
Betreten der Marktfläche die
Vorschriften
dieser Marktsatzung und
sonstiges Ortsrecht der Stadt
Leipzig einzuhalten. Die
allgemein geltenden
Vorschriften, insbesondere der
Gewerbeordnung, des
Lebensmittel-,
Eich-, Hygiene-, Bau- und
Preisrechtes, des
Bundesseuchengesetzes, des
Tierschutzes und
der Unfallverhütung sind zu
beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten auf
dem Marktplatz und den
Zustand seiner Sachen so
einzurichten,
dass kein anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr als nach
den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird.
(3) Es ist auf den Märkten
während der
Veranstaltungsdauer
insbesondere unzulässig:
a) Waren durch Ausrufen oder
im Umhergehen anzubieten
oder zu versteigern, sowie
Werbematerial aller Art zu
verteilen,
b) Geräte, die der
Schallerzeugung oder
Schallwiedergabe dienen, zu
benutzen,
übergeben, die Bestandteil der
Zulassung sind und
insbesondere bestimmen:
- Marktfläche, Marktzeiten
- Zuweisung, Widerruf und
Räumung der Standplätze
- Aufbau- und Abbau mit
marktbetrieblichen und
technischen Erfordernissen
- Gestaltung und Dekoration
der Verkaufseinrichtungen
- sonstige Auflagen und
Hinweise.
§ 5 Verhalten auf dem
Marktplatz
12/31
c) warmblütige Kleintiere zu
schlachten, abzuhäuten oder zu
rupfen,
d) Tiere auf die Marktplätze zu
bringen,
e) das Befahren des
Marktplatzes mit Fahrzeugen
aller Art während der
Öffnungszeit,
f) gegen die
Preisauszeichnungspflicht gem.
Preisangabenverordnung zu
verstoßen.
(4) Den Beauftragten der Stadt
Leipzig ist der Zutritt zu den
Standplätzen und
Verkaufseinrichtungen
zu gestatten. Die
Standplatzinhaber und deren
Mitarbeiter haben sich auf
Verlangen auszuweisen.
(5) Den Weisungen der
Beauftragten der Stadt Leipzig
ist Folge zu leisten.
§ 10 Sauberhaltung
(1) Jede vermeidbare
Verunreinigung des Markplatzes
ist zu unterlassen. Es ist zu
gewährleisten, dass Papier und
anderes leichtes Material nicht
verweht wird.
(2) Die Standplatzinhaber sind
verpflichtet, ihre Plätze von
Verpackungsmaterial, Abfällen
und marktbedingtem Kehrricht
zu reinigen und
eigenverantwortlich gemäß
Ortsrecht zu
entsorgen.
(3) Die Schnee- und
Eisbeseitigung ist vom
Standplatzinhaber ohne
chemische Auftaumittel
durchzuführen.
(4) Den Beauftragten der Stadt
Leipzig ist der Zutritt zu den
Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Händler
und deren Mitarbeiter haben
sich nach Aufforderung
auszuweisen. Die Zulassung
bzw. die Quittung der
Tageshändler ist immer vor Ort
aufzubewahren und auf
Verlangen zu zeigen.
§ 6 Sauberhaltung
(3) Die Händler übernehmen für
die Bereiche und Wege vor
ihrem Verkaufsstand die
Verkehrs- sicherungspflicht. Vor
Marktbeginn ist der Bereich von
Eis und Schnee zu räumen und
bei Bedarf zu bestreuen. Bei
Schneefall oder Glättebildung
über den Marktbeginn hinaus ist
nach Ende des Schneefalls und
bei Glättebildung der Bereich zu
räumen und zu bestreuen. Die
Beräumung und das Streuen
sind ohne chemische
Auftaumittel und Salz
durchzuführen.
Die zu beräumende Fläche
beträgt 2m umlaufend des
zugewiesenen Standplatzes.
13/31
§ 11 Haftung
(1) Die Stadt Leipzig übernimmt
keine Haftung für die Sicherheit
der von den Anbietern
auf den Markt eingebrachten
Waren und Sachen.
(2) Die Standplatzinhaber haben
gegenüber der Stadt Leipzig
keinen Anspruch auf
Schadenersatz,
wenn der Marktbetrieb durch ein
von der Stadt Leipzig nicht zu
vertretendes
Ereignis unterbrochen wird oder
entfällt.
(3) Die Standplatzinhaber haften
gegenüber der Stadt Leipzig
nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Sie haben auch
für Schäden einzustehen, die
von Erfüllungsgehilfen
verursacht
werden. Die Stadt Leipzig behält
sich ausdrücklich vor, die
Markterlaubnis zu
widerrufen sowie
Schadenersatzansprüche gegen
den Standplatzinhaber zu
stellen, wenn
es bei der Abwicklung im
Schadensfall zu Verzögerungen
kommt, die der
Standplatzinhaber
zu verantworten hat.
§ 7 Haftung
(1) Die Stadt Leipzig übernimmt
keine Haftung für die Sicherheit
der von den Händlern auf den
Markt eingebrachten Waren und
Sachen. Der Händler haftet
Dritten gegenüber für sämtliche
Schäden die insbesondere
durch seine Waren, seine
Fahrzeuge, seine
Verkaufseinrichtung und deren
Zubehör, seine technischen
Einrichtungen für
Versorgungsmedien (z.B. auch
Stromkabel) und im
Zusammenhang mit seinem
Verhalten bzw. dem seiner
Erfüllungsgehilfen entstanden
sind. Dies gilt auch auch für
Pflichten nach § 6 Abs. 3 der
Satzung.
(2) Die Händler haben
gegenüber der Stadt Leipzig
keinen Anspruch auf
Schadenersatz für Ausfälle in
Folge von Marktverlegungen
oder wenn der Marktbetrieb
durch ein oder von der Stadt
Leipzig nicht zu vertretendes
Ereignis unterbrochen wird bzw.
entfällt. Solche nicht zu
vertretenen Ereignisse sind
unter anderem auch sämtliche
Wetterereignisse, die eine
Unterbrechung oder einen
Abbruch des Marktbetriebes
erforderlich machen. Für
entstandene Schäden aus
Energieausfällen wird die
Haftung der Stadt Leipzig auf
Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Die Händler haften
gegenüber der Stadt Leipzig
nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Sie haben auch
für Schäden einzustehen, die
von Erfüllungsgehilfen
verursacht werden. Die Stadt
Leipzig behält sich ausdrücklich
vor, die Markterlaubnis zu
widerrufen sowie
Schadenersatzansprüche gegen
den Händler zu stellen, wenn es
bei der Abwicklung im
Schadensfall zu Verzögerungen
14/31
kommt, die der Händler zu
verantworten hat.
(4) Dauerhändler auf
Wochenmärkten und
teilnehmende Händler an
Spezialmärkten haben mit
Antrag bzw. Bewerbung eine
ausreichende
Betriebshaftpflichtversicherung
nachzuweisen.
§ 12 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Märkte
erhebt die Stadt Leipzig
Gebühren gemäß
Gebührensatzung
in der jeweils gültigen Fassung.
IV Gebühren
§ 14 Gebührenerhebung
Das Marktamt erhebt für die
Stadt Leipzig Gebühren für die
Standplätze auf Wochen- und
Spezialmärkten. Diese wurden
im Rahmen einer
Gebührenbedarfsrechnung für
den Zeitraum von 2018 bis 2022
kalkuliert und sind als Anlage 2
– Gebührenverzeichnis Bestandteil dieser Satzung
§ 15 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
derjenige, dem ein Standplatz
als Händler zugewiesen wurde.
Mehrere Gebührenschuldner
haften als Gesamtschuldner.
§ 16 Entstehen und Fälligkeit
der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht auf
Wochen- und Spezialmärkten
entsteht mit der Zulassung.
(2) Die Festsetzung der Gebühr
erfolgt bei Dauerhändlern durch
monatlichen Gebührenbescheid.
Er bemisst sich nach der Anzahl
der tatsächlichen Markttage und
ist bargeldlos zu entrichten.
(3) Tageshändler erhalten eine
tägliche Standplatzzuweisung.
Mit Zulassung ist die Gebühr
sofort und in bar fällig.
(4) Händler auf Spezialmärkten
erhalten nach Abschluss des
Auswahlverfahrens eine
Zulassung mit
Standplatzzuweisung. Die
Gebührenfestsetzung erfolgt
durch Gebührenbescheid und ist
bargeldlos zu entrichten.
15/31
Vormals
Marktgebührensatzung
(5) Gebühren sind grundsätzlich
im Voraus fällig. Die Fälligkeit ist
dem Gebührenbescheid des
Marktamtes zu entnehmen.
§ 17 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren sind im
Gebührenverzeichnis für die
einzelnen Märkte und
Sortimente festgelegt und
werden gemäß der
Standplatzzuweisung für die
benannte Fläche und Zeitdauer
erhoben.
(2) Verbrauchsabhängige
Nebenkosten sind in der Gebühr
nicht enthalten. Sie werden
gemäß der
Teilnahmebedingungen für die
Wochen- und Spezialmärkte
erhoben.
(3) Die Gebühren sowie die
verbrauchsabhängigen
Nebenkosten sind
umsatzsteuerpflichtig. Im
Gebührenverzeichnis wird der
Nettobetrag ausgewiesen. Der
jeweilige Ausweis der
Umsatzsteuer erfolgt im
Rahmen der Gebühren- bzw.
Rechnungslegung.
(4) Wird die Zuweisung nicht
oder nur teilweise genutzt bzw.
infolge höherer Gewalt nicht
nutzbar, besteht kein Anspruch
auf Herabsetzung oder
Rückzahlung der Gebühr.
16/31
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
gegen folgende Vorschriften
dieser Satzung verstößt:
1 Anbieten nicht zugelassener
Waren (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2),
2 Vornehmen von
Veränderungen an öffentlichen
Anlagen (§ 6 Abs. 2),
3 die Bestimmungen zum Aufund Abbau (§ 7 Abs. 1 bis 8),
4 die Bestimmungen zum
Verhalten (§ 9 Abs. 1 bis 5),
5 die Bestimmungen zur
Sauberhaltung (§ 10 Abs. 1 bis
3),
6 sowie derjenige, welcher den
Aufsichtspersonen keinen Zutritt
zum Verkaufsstand
gestattet, sich nicht ausweist,
Weisungen der Marktaufsicht
nicht befolgt oder durch
sein Verhalten den Marktfrieden
stört oder gefährdet.
(2) Ordnungswidrigkeiten
können nach § 56 des Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten in
der
Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2353), mit Verwarnungsgeld bis
35,00 € oder gemäß § 17 mit
einer Geldbuße bis 1.000,00 €
geahndet werden.
V Sonstige Vorschriften
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
gegen folgende Vorschriften
dieser Satzung verstößt:
1. Anbieten nicht zugelassener
Waren (§ 4 Abs. 1 und 2),
2. die Bestimmungen zum Aufund Abbau (§ 11 Abs. 1 bis 8),
3. die Bestimmungen zum
Verhalten (§ 5 Abs. 1 bis 5),
4. die Bestimmungen zur
Sauberhaltung (§ 6 Abs. 1 bis
3),
5. sowie derjenige, welcher den
Aufsichtspersonen keinen Zutritt
zum Verkaufsstand gestattet,
sich nicht ausweist,
Veränderungen an öffentlichen
Anlagen vornimmt, Weisungen
der Marktaufsicht nicht befolgt
oder durch sein Verhalten den
Marktfrieden stört oder
gefährdet.
§ 14 In-Kraft-Treten / AußerKraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
§ 19 In-Kraft-Treten / AußerKraft-Treten
Diese Satzung tritt nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung
im Leipziger Amtsblatt zum
01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung zur
Durchführung von Wochen-/
Spezial- und Jahrmärkten in der
Stadt Leipzig vom 22.12.2012
und die Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die
Wochen- und Spezialmärkte der
Stadt Leipzig vom 22.12.2012
außer Kraft.
(2) Die Höhe des
Verwarngeldes bzw. der
Geldbuße richtet sich nach den
§§ 56 bzw. 17 des Gesetztes
über Ordnungswidrigkeiten in
der jeweils gültigen Fassung.
17/31
Anlage 1
Anlage 1
Übersicht der erweiterten
Marktsortimente
- Haushaltswaren des täglichen
Bedarfs (Töpfer-, Keramik-,
Glas-, Porzellan- und
Plastikwaren, Töpfe und
Bratpfannen, Korb-, Bürsten-,
Seil- und Holzwaren),
- Werkzeuge, Kleineisenwaren,
- Haus- und Badeschuhe,
- Bücher, Papier- und
Schreibwaren,
- kunstgewerbliche Kleinartikel,
- Modeschmuck (mit Ausnahme
der Regelung nach § 56 (2) a +
b GewO),
- Drogeriewaren, einschl.
Kosmetik und Haushaltschemie,
- Kurzwaren,
- Kleingartenbedarf,
- künstliche und getrocknete
Blumen,
- Spielwaren (außer
gewaltverherrlichende Spiele),
- Lederwaren (außer
Konfektion),
- Kleintextilien (z. B. Schals,
Mützen, Handschuhe, Strümpfe,
Krawatten, Unterwäsche,
Tischdecken, Blusen, Pullover),
- Imbiss
Übersicht der erweiterten
Marktsortimente
Textilien,
- Haushaltswaren des täglichen
Bedarfs,
- Werkzeuge, Kleineisenwaren,
- Schuhe,
- Bücher, Papier- und
Schreibwaren,
- kunstgewerbliche Kleinartikel,
Keramikwaren, Holz und
Korbwaren,
- Modeschmuck,
- Drogeriewaren, einschl.
Kosmetik und Haushaltschemie,
- Kurzwaren,
- Kleingartenbedarf,
- Spielwaren (außer
gewaltverherrlichende Spiele),
- Kleinlederwaren,
- Taschen,
- Accessoires,
- Imbiss
Anlage 2
Gebührenverzeichnis
Anlage 3
Auswahlkriterien für Bewerber
Leipziger Spezialmärkte
18/31
Marktsatzung
Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf
Wochen- und Spezialmärkten
Beschluss Nr. XXXX/17 der Ratsversammlung vom XX.12.2017,
(veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. XX vom XX.XX.2017).
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am XX.XX.2017 auf der Grundlage des § 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993, zuletzt geändert am
13.12.2016 in Verbindung mit §§ 67 ff. der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.02.1999, zuletzt geändert am 23.06.2017 und dem Sächsischen
Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004, zuletzt
geändert am 26.10.2016, folgende Satzung beschlossen:
I Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die Stadt Leipzig betreibt Wochen- und Spezialmärkte als öffentliche Einrichtung.
(2)
Die Gültigkeit der Anlage 2 – Gebührenverzeichnis – beschränkt sich gem. § 10 Abs. 2
SächsKAG auf maximal 5 Jahre und ist danach entsprechend gesetzlicher Vorschriften
neu zu kalkulieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Ein Wochenmarkt ist nach § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung eine regelmäßig
wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern
eine oder mehrere der folgenden Warenarten anbietet:
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und
Futtermittelgesetzbuches (LFGB) mit Ausnahme alkoholischer Getränke; soweit
diese nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung zulässig sind,
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der
Fischerei,
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2)
Ein Wochenmarkt mit erweitertem Sortiment im Sinne dieser Satzung umfasst einen
Wochenmarkt entsprechend Abs. 1, bei dem die freibleibenden Marktstände mit
Anbietern von Waren bestimmter anderer Art - gemäß Anlage 1- besetzt werden.
(3)
Ein Spezialmarkt ist gemäß § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung eine im allgemeinen
regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren anbietet.
(4)
Dauerhändler sind Wochenmarkthändler, die auf schriftlichen Antrag, für einen
Zeitraum von mindestens 4 Wochen, eine Zulassung auf einem bestimmten
Wochenmarkt erteilt bekommen.
(5)
Tageshändler sind Wochenmarkthändler, die vor Ort eine tägliche Zulassung erteilt
bekommen.
§ 3 Marktplätze, Markttage, Marktzeiten
(1)
Die Wochen- und Spezialmärkte der Stadt Leipzig werden vom Marktamt veranstaltet.
Sie finden auf festgelegten Marktplätzen an bestimmten Tagen und Zeiten statt und
können nach § 69 GewO festgesetzt werden.
19/31
(2)
Die Standorte, Termine und Öffnungszeiten werden jährlich vom Marktamt in einem
Marktkalender veröffentlicht und auf den Internetseiten der Stadt Leipzig ständig
aktualisiert.
§ 4 Gegenstände des Marktverkehrs
(1)
Auf Wochenmärkten dürfen Waren gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung angeboten
werden.
(2)
Auf den Wochenmärkten mit erweitertem Sortiment dürfen zusätzlich die in Anlage 1
bestimmten Waren angeboten werden.
(3)
Die Einteilung der Wochenmärkte gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 obliegt dem Marktamt der
Stadt Leipzig als Veranstalter. Das Marktamt kann das Sortiment der Wochenmärkte
mit erweitertem Sortiment auf bestimmte Waren aus Anlage 1 beschränken.
(4)
Pilze dürfen auf Wochenmärkten angeboten werden, wenn der Bezug nachweisbar ist
bzw. eine Tagesbescheinigung über die Pilzprüfung beigefügt wird. Es ist unzulässig,
Pilze in zerkleinerter Form anzubieten.
(5)
Bei Spezialmärkten legt das Marktamt entsprechend des Charakters des jeweiligen
Marktes die Sortimente fest und gibt dies mit der öffentlichen Ausschreibung bekannt.
§ 5 Verhalten auf dem Marktplatz
(1)
Die Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Marktfläche die
Vorschriften dieser Marktsatzung und sonstiges Ortsrecht der Stadt Leipzig
einzuhalten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung,
des
Lebensmittel-,
Eich-,
Hygiene-,
Bauund
Preisrechtes,
des
Infektionsschutzgesetzes, des Tierschutzes und der Unfallverhütung sind zu beachten.
(2)
Jeder Marktteilnehmer hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner
Sachen so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach
den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3)
Es ist auf den Märkten während der Veranstaltungsdauer insbesondere unzulässig:
a) Waren durch Ausrufen oder im Umhergehen anzubieten oder zu versteigern, sowie
Werbematerial aller Art zu verteilen,
b) Geräte zur Schallerzeugung und -wiedergabe, die der eigenständigen
Außenbeschallung dienen, zu benutzen,
c) lebende Tiere zum Zweck des Verkaufes auf die Marktplätze zu bringen,
d) Wirbeltiere auf dem Markt zu schlachten, um sie oder ihre Teile als Erzeugnisse
zum Verkauf anzubieten, mit Ausnahme von Fischen,
e) das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Öffnungszeit,
f) gegen die Preisauszeichnungspflicht gem. Preisangabenverordnung (PAngV) zu
verstoßen.
(4)
Den Beauftragten der Stadt Leipzig ist der Zutritt zu den Standplätzen und
Verkaufsein- richtungen zu gestatten. Händler und deren Mitarbeiter haben sich nach
Aufforderung auszuweisen. Die Zulassung bzw. die Quittung der Tageshändler ist
immer vor Ort aufzubewahren und auf Verlangen zu zeigen.
(5)
Den Weisungen der Beauftragten der Stadt Leipzig ist Folge zu leisten.
20/31
§ 6 Sauberhaltung
(1)
Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen. Es ist zu
gewährleisten, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird.
(2)
Jeder Händler ist verpflichtet, seinen Platz von Verpackungsmaterial, Abfällen und
marktbedingtem Kehrricht zu reinigen und eigenverantwortlich gemäß Ortsrecht zu
entsorgen.
(3)
Die Händler übernehmen für die Bereiche und Wege vor ihrem Verkaufsstand die
Verkehrssicherungspflicht. Vor Marktbeginn ist der Bereich von Eis und Schnee zu
räumen und bei Bedarf zu bestreuen. Bei Schneefall oder Glättebildung über den
Marktbeginn hinaus ist nach Ende des Schneefalls und bei Glättebildung der Bereich
zu räumen und zu bestreuen. Die Beräumung und das Streuen sind ohne chemische
Auftaumittel und Salz durchzuführen.
Die zu beräumende Fläche beträgt 2m umlaufend des zugewiesenen Standplatzes.
§ 7 Haftung
(1)
Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Händlern auf
den Markt eingebrachten Waren und Sachen. Der Händler haftet Dritten gegenüber für
sämtliche Schäden die insbesondere durch seine Waren, seine Fahrzeuge, seine
Verkaufseinrichtung und deren Zubehör, seine technischen Einrichtungen für
Versorgungsmedien (z.B. auch Stromkabel) und im Zusammenhang mit seinem
Verhalten bzw. dem seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Dies gilt auch für
Pflichten nach § 6 Abs. 3 der Satzung.
(2)
Die Händler haben gegenüber der Stadt Leipzig keinen Anspruch auf Schadenersatz
für Ausfälle in Folge von Marktverlegungen oder wenn der Marktbetrieb durch ein oder
von der Stadt Leipzig nicht zu vertretendes Ereignis unterbrochen wird bzw. entfällt.
Solche nicht zu vertretenen Ereignisse sind unter anderem auch sämtliche
Wetterereignisse, die eine Unterbrechung oder einen Abbruch des Marktbetriebes
erforderlich machen. Für entstandene Schäden aus Energieausfällen wird die Haftung
der Stadt Leipzig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3)
Die Händler haften gegenüber der Stadt Leipzig nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von Erfüllungsgehilfen verursacht
werden. Die Stadt Leipzig behält sich ausdrücklich vor, die Markterlaubnis zu
widerrufen sowie Schadenersatzansprüche gegen den Händler zu stellen, wenn es bei
der Abwicklung im Schadensfall zu Verzögerungen kommt, die der Händler zu
verantworten hat.
(4)
Dauerhändler auf Wochenmärkten und teilnehmende Händler an Spezialmärkten
haben mit Antrag bzw. Bewerbung eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung
nachzuweisen.
II Wochenmärkte
§ 8 Zulassung und Teilnahmebedingungen Wochenmärkte
(1)
Das Marktamt kann die Händler als Tageshändler oder als Dauerhändler zulassen.
Voraussetzung ist der Nachweis der Gewerbetätigkeit (z. B. Gewerbeschein,
Reisegewerbekarte,ect.) gegenüber dem Marktamt und das Einreichen der
Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1) bei der Nutzung eines
Verkaufsfahrzeuges. Dauerhändler müssen zudem einen schriftlichen Antrag unter
Verwendung des veröffentlichten Formulars stellen, zu beziehen auch im Marktamt.
21/31
(2)
Als Zulassung gilt der Zulassungsbescheid bzw. bei Tageshändlern die Quittung.
Die Zulassung gilt befristet (maximal 1 Jahr) und ist nicht übertragbar.
(3)
Aus sachlich gerechtfertigtem Grund kann die Zulassung versagt bzw. widerrufen
werden. Ein solcher Grund liegt außer in den Fällen der §§ 48 und 49
Verwaltungsverfahrensgesetz insbesondere vor, wenn:
a) der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
b) der Händler oder seine Bediensteten wiederholt gegen Bestimmungen dieser
Satzung, der Zulassung oder gegen Einzelanweisungen der Marktaufsicht
verstoßen haben,
c) der Händler die fälligen Gebühren oder Nebenkosten nicht bezahlt,
d) bekannt wird, dass bei Zuweisung bzw. Erteilung der Zulassung Versagungsgründe
vorlagen,
e) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme
am Marktverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
f) der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend oder auf Dauer für
bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird,
g) der Händler oder seine Erfüllungsgehilfen durch ihr Verhalten den Marktfrieden
gestört haben.
(4)
Wird die Zulassung widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt
werden.
(5)
Auf Antrag eines Dauerhändlers kann das Marktamt die Zulassung für die Zukunft
zeitlich befristet oder vollständig widerrufen, wenn der zugewiesene Standplatz aus in
der Person des Händlers liegenden Gründen, wie z. B.: Krankheit oder Urlaub nicht
genutzt werden kann. Der Antrag bedarf der Textform (Brief, Fax, E-Mail) und ist zu
begründen. Der Widerruf bzw. zeitlich befristete Widerruf wird dem Dauerhändler
gegenüber
bekanntgegeben.
Der
Vollzug
erfolgt
durch
entsprechende
Berücksichtigung im Gebührenbescheid.
(6)
Für
die
einzelnen
Wochenmärkte
werden
seitens
des
Marktamtes
Teilnahmebedingungen festgelegt, die Bestandteil der jeweiligen Zulassung sind. Die
Teilnahmebedingungen werden auf den Internetseiten der Stadt Leipzig veröffentlicht
und können zudem bei den Mitarbeitern des Marktamtes vor Ort in schriftlicher Form
eingesehen werden. Die Teilnahmebedingungen enthalten insbesondere Regelungen
zu:
Termine und Öffnungszeiten einzelner Wochenmärkte
Festlegungen zu Marktverlegungen
die Einteilung einzelner Wochenmärkte entsprechend § 4 Abs. 1 bis 3
Begrenzungen auf eine bestimmte Händlerzahl für bestimmte Sortimente auf
einzelnen
Märkten
Detailregelungen zum Zulassungsverfahren für Tageshändler und Dauerhändler
Regeln zur Gestaltung von Verkaufseinrichtungen auf bestimmten Wochenmärkten
Preise für verbrauchsabhängige Nebenkosten wie Strom auf den Wochenmärkten
§ 9 Standplätze
(1)
Die zugelassenen Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus
angeboten werden.
(2)
Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch das Marktamt. Sie kann mit Auflagen und
Bedingungen versehen werden.
(3)
Das Marktamt weist die Standplätze im Rahmen der Teilnahmebedingungen und der
vorhandenen Flächen zu. Es besteht generell kein Anspruch auf Zuweisung eines
Standplatzes, insbesondere auch nicht in einer bestimmten Lage, Größe oder
22/31
sonstiger Beschaffenheit.
(4)
Dauerhändler sind bei der Platzvergabe grundsätzlich vor den Tageshändlern zu
berücksichtigen. Standplätze von Dauerhändlern, die am Markttag nicht bis 45 Minuten
vor der festgelegten Öffnungszeit belegt sind, können vom Marktamt mit
Tageszulassung vergeben werden.
(5)
Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Stadt Leipzig nicht vergrößert
oder örtlich verändert werden.
§ 10 Verkaufseinrichtungen
(1)
Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und Marktstände
zugelassen. Die Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein. Die äußere
Gestaltung der Verkaufseinrichtung hat dem Charakter des Marktes Rechnung zu
tragen, um diesem ein entsprechendes Erscheinungsbild zu schaffen, und ist mit dem
Marktamt vorab abzustimmen. Das Marktamt kann in den Marktbedingungen mögliche
Ausnahmen definieren und Regelungen für die Gestaltung auf einzelnen
Wochenmärkten treffen. Die Verkaufseinrichtungen müssen den Lebensmittel- und
Hygienebestimmungen entsprechen.
(2)
Verkaufseinrichtungen sind standfest ohne Beschädigung der Marktoberfläche und der
Markteinrichtung aufzustellen. Sie dürfen insbesondere weder an Bäumen und deren
Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen
Einrichtungen befestigt werden.
(3)
Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die Grenzen der zugewiesenen
Standfläche nur in Richtung der Verkaufsflächen und höchstens um einen Meter
überragen. In der Regel soll die Entfernung zwischen der Dachunterkante und dem
Erdboden ca. 2,10 Meter betragen.
§ 11 Auf- und Abbau von Verkaufseinrichtungen
(1)
Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 2
Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder ausgestellt werden
und müssen 1 Stunde nach Schließzeit vom Marktplatz entfernt sein.
(2)
Mit Beginn der Öffnungszeit des jeweiligen Marktes müssen das Aufstellen und
Einrichten der Verkaufseinrichtungen und alle Verkaufsvorbereitungen abgeschlossen
sein.
(3)
Fahrzeuge (außer Verkaufseinrichtungen) sind nach ihrer Entladung unverzüglich,
spätestens jedoch mit Beginn der Marktzeit, aus dem Marktbereich zu entfernen.
Während der Marktzeit dürfen auch zwecks Warenlieferung keine Fahrzeuge den
Markt befahren.
(4)
Vor Beginn der Märkte darf mit dem Verkauf nicht begonnen werden. Der Verkauf ist
mit Marktende einzustellen.
(5)
Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden.
(6)
In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
(7)
Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur in und an den
Verkaufseinrichtungen zulässig; diese Werbung muss sich auf das ausgeübte
Gewerbe beziehen.
23/31
(8)
Die Händler haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle Vor- und
Familiennamen oder einen Firmennamen auf einem stabilen Schild in deutlich lesbarer
Schrift anzubringen.
(9)
Elektroanschlüsse werden insbesondere für Verkaufseinrichtungen mit leicht
verderblichen Lebensmitteln vergeben. Ein Anspruch auf Vergabe besteht nicht.
Zu beachten ist:
a) für die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen an und in den
Verkaufseinrichtungen ist der jeweilige Händler verantwortlich;
b) die von der Stromverteilungsanlage zur Verkaufseinrichtung führenden elektrischen
Leitungen sind von den Händlern bereitzustellen, ordnungsgemäß und gefahrlos zu
verlegen und während des Marktes zu halten.
III Spezialmärkte
§ 12 Öffentliche Ausschreibung
(1)
Die Stadt Leipzig gibt durch öffentliche Ausschreibung die Teilnahme- und Zulassungsbedingungen (Marktkonzept) für die Spezialmärkte bekannt, insbesondere:
- den exakten Zeitraum sowie Charakter und Ziel der Veranstaltung
- die Anforderungen an Art, Größe und Aussehen der Verkaufseinrichtungen
- Form und Inhalt der Bewerbung sowie die Bewerbungsfrist
- die zugelassenen Sortimente bzw. Anbietergruppen
- Auswahlkriterien
- sonstige Bedingungen.
(2)
Der Antrag auf Zulassung zu den einzelnen Spezialmärkten ist bis zum in der
jeweiligen Ausschreibung benannten Bewerbungsschluss schriftlich und vollständig
einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Marktamt innerhalb von 3 Monaten
nach Ablauf der Bewerbungsfrist.
§ 13 Zulassung und Teilnahmebedingungen Spezialmärkte
(1)
Das Marktamt entscheidet in einem Auswahlverfahren nach öffentlicher Ausschreibung
über die Zulassung der Händler auf den Spezialmärkten. Dies erfolgt nach den in
Anlage 3 benannten und bestätigten Auswahlverfahren und -kriterien.
(2)
Für die Zulassung gelten im Übrigen die Regelungen des § 8 Abs. 2 bis 4 dieser
Satzung, für die Zuweisung der Standplätze die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 3.
(3)
Mit Erteilung der Zulassung werden den Händlern der Spezialmärkte gesonderte
Teilnahmebedingungen übergeben, die Bestandteil der Zulassung sind und
insbesondere bestimmen:
- Marktfläche, Marktzeiten
- Zuweisung, Widerruf und Räumung der Standplätze
- Aufbau- und Abbau mit marktbetrieblichen und technischen Erfordernissen
- Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen
- sonstige Auflagen und Hinweise.
IV Gebühren
§ 14 Gebührenerhebung
Das Marktamt erhebt für die Stadt Leipzig Gebühren für die Standplätze auf Wochen- und
Spezialmärkten. Diese wurden im Rahmen einer Gebührenbedarfsrechnung für den
Zeitraum von 2018 bis 2022 kalkuliert und sind als Anlage 2 – Gebührenverzeichnis Bestandteil dieser Satzung.
24/31
§ 15 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem ein Standplatz als Händler zugewiesen wurde.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 16 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebührenpflicht auf Wochen- und Spezialmärkten entsteht mit der Zulassung.
(2)
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt bei Dauerhändlern durch monatlichen
Gebührenbescheid. Er bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlichen Markttage und
ist bargeldlos zu entrichten.
(3)
Tageshändler erhalten eine tägliche Standplatzzuweisung. Mit Zulassung ist die
Gebühr sofort und in bar fällig.
(4)
Händler auf Spezialmärkten erhalten nach Abschluss des Auswahlverfahrens eine
Zulassung mit Standplatzzuweisung. Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch
Gebührenbescheid und ist bargeldlos zu entrichten.
(5)
Gebühren sind grundsätzlich im Voraus fällig. Die Fälligkeit ist dem Gebührenbescheid
des Marktamtes zu entnehmen.
§ 17 Gebührenberechnung
(1)
Die Gebühren sind im Gebührenverzeichnis für die einzelnen Märkte und Sortimente
festgelegt und werden gemäß der Standplatzzuweisung für die benannte Fläche und
Zeitdauer erhoben.
(2)
Verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Gebühr nicht enthalten. Sie werden
gemäß der Teilnahmebedingungen für die Wochen- und Spezialmärkte erhoben.
(3)
Die
Gebühren
sowie
die
verbrauchsabhängigen
Nebenkosten
sind
umsatzsteuerpflichtig. Im Gebührenverzeichnis wird der Nettobetrag ausgewiesen. Der
jeweilige Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt im Rahmen der Gebühren- bzw.
Rechnungslegung.
(4)
Wird die Zuweisung nicht oder nur teilweise genutzt bzw. infolge höherer Gewalt nicht
nutzbar, besteht kein Anspruch auf Herabsetzung oder Rückzahlung der Gebühr.
V Sonstige Vorschriften
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften
dieser Satzung verstößt:
1. Anbieten nicht zugelassener Waren (§ 4 Abs. 1 und 2),
2. die Bestimmungen zum Auf- und Abbau (§ 11 Abs. 1 bis 8),
3. die Bestimmungen zum Verhalten (§ 5 Abs. 1 bis 5),
4. die Bestimmungen zur Sauberhaltung (§ 6 Abs. 1 bis 3),
5. sowie derjenige, welcher den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand
gestattet, sich nicht ausweist, Veränderungen an öffentlichen Anlagen vornimmt,
Weisungen der Marktaufsicht nicht befolgt oder durch sein Verhalten den
Marktfrieden stört oder gefährdet.
25/31
(2)
Die Höhe des Verwarngeldes bzw. der Geldbuße richtet sich nach den §§ 56 bzw. 17
des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.
§ 19 In-kraft-treten / Außer-kraft-treten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt zum
01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Durchführung von Wochen-/ Spezialund Jahrmärkten in der Stadt Leipzig vom 22.12.2012 und die Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Wochen- und Spezialmärkte der Stadt Leipzig vom 22.12.2012 außer
Kraft.
Leipzig, den ………………………
………………………………………..
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Anlagen zur Satzung
Anlage 1
Übersicht der erweiterten Marktsortimente
-
Textilien,
Haushaltswaren des täglichen Bedarfs,
Werkzeuge, Kleineisenwaren,
Schuhe,
Bücher, Papier- und Schreibwaren,
kunstgewerbliche Kleinartikel, Keramikwaren, Holz und Korbwaren,
Modeschmuck,
Drogeriewaren, einschl. Kosmetik und Haushaltschemie,
Kurzwaren,
Kleingartenbedarf,
Spielwaren (außer gewaltverherrlichende Spiele),
Kleinlederwaren,
Taschen,
Accessoires,
Imbiss
26/31
Anlage 2
Gebührenverzeichnis
Anlage gemäß § 14 zur Marktsatzung der Stadt Leipzig
Gebührenverzeichnis für Wochen- und Spezialmärkte
auf der Grundlage der Kosten- und Gebührenkalkulation von
2017
für den Zeitraum 2018- 2022
Zone I: Wochenmarkt Innenstadt auf dem Markt mit Ausweichplätzen Augustusplatz, Richard-Wagner-Platz und
Wilhelm-Leuschner-Platz
Wochenmarkt Richard-Wagner-Platz
Zone II: Wochenmarkt WK II, WK IV, Lindenauer Markt, Lößnig, Bästleinstraße, Bayrischer Platz, Torgauer Platz,
Gohlis-Arkaden, Gohlis Park
Zone III: Wochenmarkt WK VII, Liebertwolkwitz, Paunsdorf, Wiederitzsch
2018-2022
Gebührentatbestand
Gebührenmaßstab
Gebührensatz
Aufrundung auf
volle qm
Gebühren (Netto)
in €
Zone I
Zone II
Zone III
1. Wochenmärkte
Markthändler (Angebot gem. § 67 (1) GewO)
- Dauerhändler
qm/tgl.
2,75
1,70
1,20
- Tageshändler
qm/tgl.
3,25
2,20
1,70
Markthändler (erweitertes Sortiment)
- Dauerhändler
qm/tgl.
1,70
1,20
- Tageshändler
qm/tgl.
2,20
1,70
2. Spezialmärkte
2.1. Ostermarkt
Pflanzen- u. Blumensortiment
qm/tgl.
3,90
allgemeines Warensortiment
5,90
Gastronomie u. sonst.Verzehrstände
qm/tgl.
qm/tgl.
Kinderkarussell
qm/tgl.
0,75
7,50
2.2 Weinfest
Gastronomie u. sonst.Verzehrstände
qm/tgl.
9,50
Stehtische pro Veranstaltungszeitraum
Stück
15,00
Winzer mit Verkaufstand < 10qm und Freifläche
(gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag
tgl.
Winzer mit Verkaufstand > 10qm und Freifläche
(gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag
tgl.
300,00
380,00
2.3 Leipziger Markttage
Pflanzen- u. Blumensortiment
qm/tgl.
3,90
allgemeines Warensortiment
qm/tgl.
5,90
27/31
Gastronomie (Speisen und Getränke im Zelt)
Freisitz mit Außenstand
Gastronomie u. sonst.Verzehrstände
qm/tgl.
4,50
50 qm/tgl.
80,00
qm/tgl.
Stehtische pro Veranstaltungszeitraum
9,50
15,00
Gastronomie u. sonst.Verzehrstände
Kinderkarussell
qm/tgl.
Verkaufshaus vom Marktamt (pro Stück)
0,75
850,00
2.4. Weihnachtsmarkt
allgemeines Warensortiment
qm/tgl.
6,50
Süßwaren/Weihnachtsgebäck
qm/tgl.
8,20
Waffelbäcker/Kräppelchen
qm/tgl.
9,80
Imbiss (ohne Ausschank alkoholischer Heißgetränke)
qm/tgl.
11,00
Imbiss u. Ausschank alkoholischer Heißgetränke
qm/tgl.
15,20
Ausschank alkoholischer Heißgetränke
qm/tgl.
19,00
Stehtische (pro Stück für gesamten Zeitraum)
35,00
qm/tgl.
Kinderkarussell
Riesenrad (Pauschale bis 450 qm)
Gemeinnützige Vereine (Wechselhütte)
1,00
12.500,00
tgl.
Verkaufshaus vom Marktamt (pro Stück,Standart)
50,00
1.500,00
Verkaufshaus vom Marktamt (pro Stück, Gastronomie)
1.555,00
umbauter Gastraum (nach verfügbarer Fläche)
qm/tgl.
0,50
Lagerfläche (nach verfügbarer Fläche)
qm/tgl.
0,30
Anlage 3
Kriterien für Bewerber Leipziger Spezialmärkte
(Ostermarkt, Weinfest, Leipziger Markttage, Leipziger Weihnachtsmarkt)
Die Stadt Leipzig –das Marktamt– ist Veranstalter aller Spezialmärkte. Es ist vorrangiges
Ziel, sowohl ein attraktives und ausgewogenes Angebot der Anbietergruppen als auch
innerhalb der Sortimente zu schaffen. Der Veranstalter ist daher berechtigt, die Anzahl der
Händler für jede Anbietergruppe bzw. Sortiment für jeden Spezialmarkt entsprechend dem
Gestaltungswillen festzulegen. Auch die äußere Gestaltung der Verkaufseinrichtungen hat
dem Charakter des Marktes Rechnung zu tragen.
Gehen mehr Bewerbungen ein als Standplätze zur Verfügung stehen, so werden die
Bewerber nach Bestandsbewerber und Neubewerber unterschieden. Bestandsbewerber
haben bereits an den Märkten teilgenommen. Für deren Auswahl gilt der nachfolgende
Kriterienkatalog. Für neue Händler wird je Anbietergruppe ein Kontingent von ca. 3 % der
Plätze freigehalten. Deren Vergabe richtet sich nicht nach den folgenden
Bewertungskriterien. Damit wird abgesichert, dass auch Neubewerber eine realistische
Chance zur Teilnahme an den Märkten haben. Die Auswahl der Bestandsbewerber orientiert
sich an folgenden Bewertungskriterien:
28/31
Kriterien für Bestandsbewerber
Nr.
Bewertungskriterien
Erläuterung
Punkte
1. Bewerbungsabgabe
Bewertet wird, die form- (1) und fristgemäße (1)
Einreichung der Bewerbung sowie die rechtzeitige
Bezahlung des Gebührenbescheides bis zum
Fälligkeitstag (1).
0-3
2. Durchführung /
Betrieb
Bewertet wird, wie und mit welchem Engagement der
Bewerber seine geschäftliche Tätigkeit auf dem
Spezialmarkt ausübt. Kriterien sind u. a. persönliche
Anwesenheit am Stand und telefonische Erreichbarkeit
(1), Qualität des eingesetzten Standpersonals (1),
Sauberkeit innerhalb und außerhalb des Standes (1),
Diebstahl- bzw. Einbruchssicherheit des Standes (1),
Beiträge zu Verbraucher-, Familien- und
Behindertenfreundlichkeit, Einhaltung von gesetzlichen
und kommunalen Auflagen sowie Bestimmungen (1).
Dabei ist die Einhaltung der Marktsatzung und der
Teilnahmebedingungen, welcher Bestandteil des
Zulassungsbescheides sind, maßgeblich, z. B. die
Einhaltung der Öffnungs- und Lieferzeiten (1).
1-6
3. Teilnahme
Bewertet wird, wie lange der Bewerber bereits als
Beschicker des jeweiligen Spezialmarktes zugelassen ist.
Folgender Maßstab wird dafür zugrunde gelegt:
1-5
1. – 4. Jahr (1)
5. – 8. Jahr (2)
9. – 12. Jahr (3)
13. – 16. Jahr (4)
über 17 Jahre (5)
4. Erscheinungsbild der Bewertet wird das optische Erscheinungsbild des Standes.
Verkaufseinrichtung Kriterien hierfür sind u. a. Standgestaltung (2), Material
(2), Grafik (2), Beleuchtung (2), Innen- und
Außendekoration (2), technischer Standard, wie z. B.
Elektroenergie anstatt Gas oder LED-Lichttechnik (2).
2 - 12
5. Erscheinungsbild
Bewertet werden Qualität und Attraktivität des
des Warenangebotes Warenangebotes. Kriterien hierfür sind u. a.
veranstaltungsbezogene und angemessene Präsentation
(2), Alleinstellungsmerkmale: wie Neuheit bzw.
Besonderheit (2), traditionelles / innovatives
Warenangebot (2), Warenpräsentation, wie z. B. die
Anordnung oder die Auslage der Produkte etc. (2)
2-8
6. Bio-Angebot /
0-6
Fair-Trade
Bewertet wird, ob und in welchem Umfang ökologische /
biologische Lebensmittel bzw. fair gehandelte Produkte
angeboten werden. Kriterien sind u. a. Angebot
abgepackter oder selbst hergestellter / verarbeiteter
Produkte, Prozentsatz Bio vom Gesamtangebot,
29/31
Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle. Folgender
Maßstab wird für das Bewerbersortiment zugrunde gelegt:
komplettes Sortiment (6)
überwiegendes Sortiment (4)
teilweises Sortiment (2)
gar kein Sortiment (0)
Auswahl der Neubewerber
Bei der Auswahl der Neubewerber erfolgt analog zu den Kriterien für
Bestandsbewerber eine Einschätzung der Punkte 4-6 entsprechend der der
Bewerbung beizufügenden Nachweise (z.B. Bildmaterial) sowie der form- und
fristgerechten Bewerbung gemäß Punkt 1. Sind nach Anwendung der vorgenannten
Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterscheidungsmerkmale vorhanden, dann
erhält bei den Neubewerbern derjenige die Zulassung, welcher Neuheiten hat von
denen anzunehmen ist, dass sie wegen Ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise
eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben.
Bei gleicher Bewertung mehrerer Bewerber je Sortiment erfolgt die Auswahl zur
Teilnahme per Losverfahren.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande
gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1
bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Anlage zur Vorlage:
30/31
Gebührenkalkulation 2018 – 2022 mit Erläuterungen
31/31
Marktsatzung –
Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung,
Zulassung und Gebührenerhebung auf Wochen- und
Spezialmärkten
Gebührenkalkulation für Wochen- und
Spezialmärkte für den Zeitraum 2018 – 2022
___________________________________________________________________________
Verteiler:
Rechtsamt
Stadtkämmerei
Rechnungsprüfungsamt
Marktamt
Leipzig,
Aktenzeichen:
25.08.2017
72.06.10/eb-ka
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Vorbemerkungen
3
2.
Kalkulation der Gebühren für Wochen- und Spezialmärkte
3
2.1
Grundlagen der Bemessung
3
2.2
Wochenmärkte
4
2.3
Spezialmärkte
2.3.1 Leipziger Markttage/ Weinfest / Sondermärkte
2.3.2 Leipziger Weihnachtsmarkt
4
4
6
3.
7
Schlussbemerkungen
Anlagen
Anlage1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 3, S.1
Anlage 3, S.2
Anlage 3, S.3
Anlage 3, S.4
Anlage 3, S.5
Anlage 4
Anlage 4, S.1-2
Anlage 4, S. 3
Anlage 5
Anlage 5, S.1–4
Anlage 5, S.5-6
Anlage 6
Anlage 6, S.1-2
Anlage 7
Vergleich zum Gebührenverzeichnis (alt/neu)
Vergleich Vor- und Nachkalkulation 2013 - 2017
Übersichtsblatt zur Vorkalkulation der Wochen- und Spezialmärkte 2018-2022
Vorkalkulation 2018 Wochen- und Spezialmärkte
Vorkalkulation 2019 Wochen- und Spezialmärkte
Vorkalkulation 2020 Wochen- und Spezialmärkte
Vorkalkulation 2021 Wochen- und Spezialmärkte
Vorkalkulation 2022 Wochen- und Spezialmärkte
Übersicht Gebührenkalkulation der Wochenmärkte 2018-2022
Vorkalkulation der Erlöse Wochenmärkte
Vorkalkulation der Kosten der Wochenmärkte
Übersicht Gebührenkalkulation Markttage/ Weinfest/ Ostermarkt 2018-2022
Vorkalkulation der Markttage/ Weinfest/ Ostermarkt
Vorkalkulation der Erlöse der Markttage/ Weinfest/ Ostermarkt
Übersicht Gebührenkalkulation Leipziger Weihnachtsmarkt 2018-2022
Vorkalkulation der Erlöse und Kosten des Weihnachtsmarktes
Aktuelle Darstellung des Sonderpostens Gebührenüberschuss des
Marktamtes
2
Marktsatzung – Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und
Gebührenerhebung auf Wochen- und Spezialmärkten
Gebührenkalkulation für Wochen- und Spezialmärkte für den Zeitraum 2018 – 2022
1. Vorbemerkungen
Bei der Durchführung von Wochen- und Spezialmärkten gehört das Marktwesen zu den freiwilligen
Aufgaben im Rahmen der Daseinsfürsorge.
Die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erfolgt nach den Grundsätzen/ Vorschriften
öffentlichen Verwaltungsverfahrens. Dazu zählt auch die Erhebung von Marktgebühren als
öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren. Nach den Einnahmebeschaffungsgrundsätzen gemäß §
73(1) Sächsische Gemeindeordnung erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen
Vorschriften.
Für Benutzungsgebühren als Bestandteil öffentlich-rechtlicher Abgaben gilt das Sächsische
Kommunalabgabengesetz, für deren Erhebung besteht ein Satzungszwang.
Nach Prüfung der Stadt Leipzig durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Wurzen im Jahr 2016
wurde festgestellt/ bemängelt, dass die Stadt Leipzig kein ausgefertigtes Original der Marktsatzung
von 1994 vorweisen kann. So ist die Stadt Leipzig angehalten diese Satzung neu zu erlassen.
In diesem Zuge hat sich das Marktamt entschieden, die Satzung zur Durchführung von Wochen-,
Spezial- und Jahrmärkten in der Stadt Leipzig (Marktsatzung) und die Satzung über die Erhebung
von Gebühren für Wochen und Spezialmärkte der Stadt Leipzig (Marktgebührensatzung) zu einer
Marktsatzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und Gebührenerhebung auf
Wochen- und Spezialmärkte zusammenzufassen.
Das soll dazu dienen alle Informationen unter dem allgemein gebräuchlichen Begriff Marktsatzung
zusammenzuführen und durch die zeitliche Beschränkung der Gebührenkalkulation auch die
textliche Fassung in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
2. Kalkulation der Gebühren für Wochen- und Spezialmärkte
2.1 Grundlagen der Bemessung
Der Bemessungszeitraum von höchstens 5 Jahren gemäß § 10(2) SächsKAG endet für die
gegenwärtig geltenden Marktgebühren am Ende des laufenden Haushaltsjahres. Dementsprechend
ist die Gebührenkalkulation der Marktsatzung für den folgenden Bemessungszeitraum zum
01.01.2018 in Kraft zu setzen.
Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation bilden die ansatzfähigen Kosten. Diese wurden
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 11 SächsKAG auf der Grundlage der IstKosten der Wirtschaftsrechnungen 2013-2016 und einer Prognose für 2017 ermittelt. Die
ansatzfähigen Kosten ergeben sich aus den Gesamtkosten abzüglich aller Nebenerlöse im
Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Bei den Nebenerlösen handelt es sich größtenteils um Erträge
aus Mieten/Pachten, privatrechtliche Leistungsentgelte und sonstige Zuschüsse von Unternehmen.
Zu bemerken sind im Vergleich der Nachkalkulation 2013–2017 und der Vorkalkulation 2018–2022
gesunkene Personalkosten und Kosten für Sach- und Dienstleistungen. Für die Verringerung der
Personalkosten ist primär der deutlich gestiegene Anteil an Bearbeitungsaufwand für
Sondernutzungen verantwortlich. Das betrifft nicht nur die große Nachfrage an Veranstaltungen
3
jeglicher Art auf dem Marktplatz und dem Wilhelm-Leuschner-Platz, sondern vor allem
Warenauslagen vor Geschäften und Einzelstandorten für mobilen Verkauf z. B. von zubereiteten
Speisen wie Bratwurst. Die entsprechend veränderte Verteilung der Personalkosten ist systemseitig
bereits in Bearbeitung.
Eine Einsparung der Sach- und Dienstleistungen von 2017 zu 2018 findet allerdings nicht statt. Die
geringeren Kosten begründen sich aus der Differenz der Veranstaltungen Bergmannsweihnacht im
Gewandhaus und der Bergparade durch die Innenstadt während des Weihnachtsmarktes. Die
Eintrittspreise der Veranstaltung im Gewandhaus sind seit 2017 überschüssig geplant, um die
Kosten der Bergparade im Folgejahr aufgrund rückläufiger Sponsorengelder zum größten Teil zu
decken. Zudem belastet eine erhebliche, hohe vierstellige Betriebskostennachzahlung für die
Büroräume in der Katharinenstraße den Haushalt 2017. Die Betriebskostenvorauszahlungen für die
zukünftigen Jahre wurden bereits entsprechend angepasst.
Ein deutlicher Anstieg der Kosten ist hingegen bei sonstigen ordentlichen Aufwendungen aus
laufender
Verwaltungstätigkeit
zu
verzeichnen.
Hier
wurden
neu
unter
sonst.
Geschäftsaufwendungen
Kosten für die
erhöhten Anforderungen und Auflagen an
Sicherheitsmaßnahmen in der Kalkulation berücksichtigt. In der Planung geht das Marktamt vom
notwendigen Einsatz physischer Sperren auf dem Augustusplatz und zusätzlichem
Sicherheitspersonal zum Leipziger Weihnachtsmarkt aus.
Im Gesamtüberblick der Vorkalkulation begründen sich steigende Kosten sowie Erträge mit der
kalendarischen Abhängigkeit des Weihnachtsmarktes.
Diese steigen in den Jahren 2018 bis 2022 von 26 Tagen bis auf ein Maximum von 31 Tagen. Es ist
ersichtlich wie sich die Einnahmesituation mit zunehmenden Veranstaltungstagen und der
Veranstaltung Bergmannsweihnacht über den Kalkulationszeitraum kontinuierlich verbessert.
2.2 Wochenmärkte
Bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten wurden sowohl tarifliche als auch preisliche
Veränderungen für Lieferungen und Leistungen beachtet.
Ein fester Stamm von Markthändlern gewährleistet die Anziehungskraft und Attraktivität der
Wochenmärkte. Die praktizierte Differenzierung der Gebühr zwischen Tageshändlern zu Gunsten
der Dauerhändler wird beibehalten und ist durch den höheren personellen Aufwand (tgl.
Standplatzzuweisung, Bargeldkassierung und –abrechnung) gerechtfertigt.
Derzeit werden 15 Wochenmärkte im gesamten Stadtgebiet mit 21 Markttagen/ Woche
durchgeführt.
Seit der Fertigstellung des City-Tunnels Ende 2015 ist der Marktplatz wieder vollflächig nutzbar. Die
in den letzten Jahren gestiegene Attraktivität der Innenstadt sowie Leipzigs insgesamt, machen den
Wochenmarkt Innenstadt nicht nur wegen seiner zentralen Lage sehr beliebt und lukrativ. Für das
Marktamt resultiert daraus ein erhöhter Aufwand für Wartung, Instandhaltung und
Versorgungsleistungen seit der Sanierung des Marktplatzes.
Die Nachfrage der Händler nach einem Standplatz in der Innenstadt ist ungebrochen, nachweislich
werden hier die höchsten Umsätze erreicht. Bei der Erhöhung der Gebühr für die Wochenmärkte in
der Innenstadt um 0,25 € wurde neben den abgabenrechtlichen Vorschriften das Äquivalenzprinzip
berücksichtigt; Leistung und Gegenleistung sollen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Des
Weiteren entfällt in der Innenstadt (Zone I) das erweiterte Sortiment (z.B. Haushaltwaren,
Modeschmuck, Kurzwaren u.a.). Damit wird das Qualitätsmerkmal „Frischmarkt“ mit einem Angebot
von Obst, Gemüse, Wurst etc. aus der Region unterstrichen. Unterstützt werden durch das
Marktamt im städtischen Auftrag außer regionalen Produzenten, besonders auch Anbieter von
Waren aus biologischer und nachhaltiger Produktion.
In der Zone II werden die Gebührentatbestände unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Händler in den nicht so stark frequentierten Bereichen angepasst. Der
Nachteil des erweiterten Sortimentes durch den Ausschluss für die Innenstadtmärkte soll
4
ausgeglichen werden. Dabei bleibt die Gebührenstruktur zwischen Tages- und Dauerhändler
unverändert. Gleichzeitig wird durch die Erhaltung der Wochenmärkte für die Bewohner eine
Gleichbehandlung der Stadtteile erzielt.
Mit Einführung einer Zone III, die sich von Zone II nur durch geringere Gebührensätze
unterscheidet, musste eine Maßnahme getroffen werden, um 4 Wochenmärkte in den äußersten
Stadtteilen von Leipzig zu erhalten. Dies soll vor allem wieder mehr Händler auf die Wochenmärkte
ziehen und ihre Attraktivität durch Quantität und Qualität steigern.
2.3 Spezialmärkte
Zu den Spezialmärkten gehören traditionell die Leipziger Markttage und der Weihnachtsmarkt sowie
saisonale Märkte, wie Ostermarkt und Weinfest.
2.3.1 Leipziger Markttage/ Weinfest/ Ostermarkt
Die Leipziger Markttage sind ein kultureller Event mit über 40 Fortsetzungen, das Weinfest
wird seit 2002 in Regie des Marktamtes durchgeführt.
Der Frühjahrsmarkt wurde 2015 mangels Bewerbern und interessierter Händler eingestellt.
Nur noch der Ostermarkt verbleibt als Bestandteil der Sondermärkte in unveränderter Form.
Bei Gastronomen im Zelt zu den Markttagen ist die Erhöhung der Gebühr um 1,50 €/qm auf 4,50 €
verträglich, für einen Freisitz mit Außenstand wird neu pro Tag eine Gebühr i.H.v. 80,00 € erhoben.
Die Erhöhung bei Gastronomen mit Imbiss und dem Ausschank von alkoholischen Getränken
begründet sich wie beim Weihnachtsmarkt im gesteigerten wirtschaftlichen Vorteil für die Händler
(siehe auch Pkt. 2.3.2 Weihnachtsmarkt, Absatz 3).
Für die Winzer hat sich auf Grund der Spezifik der eigene Tatbestand bestätigt. Die Akquise neuer
Winzer durch das Marktamt führte zu einer Reihe neuer Marktteilnehmer und zu einer deutlichen
Aufwertung der Veranstaltung sowie Beliebtheit bei den Bürgern und Touristen Leipzigs. Die
Gebühr wird auf eine tägliche Pauschale abgestellt, die aufgrund des erhöhten Aufwandes
insgesamt erhöht wird. Die tägliche Pauschale wird neu differenziert nach Größe des Weinstandes
und erhöht von 230,00 € auf 300,00 € für Stände unter 10qm und auf 380,00 € für Stände über
10qm Grundfläche. Dabei wird auf die wirtschaftlichen Vorteile der Winzer mit größeren Ständen
oder Wagen abgestellt, die eine Vielzahl an Gästen zum Verweilen einladen können.
Neu ausgeschrieben wurden 2015 die Verträge zur Anmietung von Verkaufshäusern mit einer
Laufzeit von 6 Jahren für die Markttage und den Weihnachtsmarkt. Bereits vertraglich beinhaltet ist
eine Option zur Verlängerung um weitere 2 Jahre. Somit besteht für den jetzigen
Kalkulationszeitraum eine Preisgarantie.
Daraus resultiert für die Anmietung eines Verkaufshauses für die Markttage ein Preis in Höhe von
753,00 € netto und zum Weihnachtsmarkt ein Preis in Höhe 1.355,63 € je Veranstaltungszeitraum
für das Marktamt. Durch die Spezialität des Ausschreibungsgegenstandes, gibt es EU-weit nur
wenige Anbieter, sodass zu der Ausschreibung des Marktamtes nur 3 Angebote eingingen. Dabei
handelte es sich bei einem Angebot nur um die Vermietung von Verkaufshäusern zu den
Markttagen. Trotz einer bereits einkalkulierten Preiserhöhung von 10% - 20% für die Jahre 2016
und 2017, war eine derartige preisliche Entwicklung für die Anmietung der Verkaufshäuser nicht in
diesem Umfang absehbar.
So war das Marktamt gezwungen die Differenz der Miete an die Vermieter und der durch die
Gebührensatzung 2013-2017 festgesetzten Miete für die Händler aus den Benutzungsgebühren
aller Marktteilnehmer in den Jahren 2016 und 2017 zu finanzieren. Entsprechend § 10 (2)
5
sächsKAG soll diese unerwartete Kostenunterdeckung verteilt über die nächsten 5
Kalkulationsjahre verursachergerecht ausgeglichen werden.
Dadurch erhöht sich die Miete zu den Markttagen von 510,00 € auf 850,00 € netto und zum
Weihnachtsmarkt getrennt nach technischer Ausstattung von 1.000,00 € auf 1.500,00 € und
1.555,00 € netto für ein gastronomisch geeignetes Miethaus. Auf einen zusätzlichen
Kalkulationszuschlag soll in dieser Preislage verzichtet werden. Besonders zu den Markttagen muss
sich durch den deutlich erhöhten Mietpreis erst zeigen wie sich die Nachfrage zur Anmietung eines
Verkaufshauses entwickeln wird.
Mit einem Kostendeckungsgrad von 85,8 % ist bei den Leipziger Markttagen, dem Weinfest und
dem Ostermarkt keine Kostendeckung gegeben, allerdings eine Steigerung um 26,6 % erreicht
worden zu den Vorjahren. Dies ist vor Allem dem umfangreichen Kulturprogramm geschuldet. Man
sollte dabei aber nicht außer Acht lassen, welche Bedeutung diese Veranstaltungen auch als
Kulturgut haben. Darüber hinaus leisten sie einen wichtigen Beitrag zum lebendigen
Stadtgeschehen, zur Entstehung von Atmosphäre und somit zur Aufenthaltsqualität in der
Innenstadt. Die Leipziger Markttage wandeln sich zunehmend zu „Erntedanktagen“, wobei die
regionalen Erzeuger im Mittelpunkt stehen.
Insofern besteht durchaus öffentliches Interesse, das es rechtfertigt, nicht alle Kosten über die
Gebühren zu refinanzieren und eine Umverteilung der Kosten von diesen speziellen Nutzern auf die
Allgemeinheit vorzunehmen.
Bei der Abwägung spielt der Benutzerkreis eine wesentliche Rolle. Im Jahr 2016 waren 73% (Vgl.
2011 55%) der Marktteilnehmer, Händler mit allgemeinem Warensortiment und liegen damit im
unteren Teil der Gebührenbemessung. Rund 41 % (Vgl. 2011 35%) der Händler der Leipziger
Markttage sind auch Teilnehmer des Weihnachtsmarktes. Die allgemeine Kostensteigerung führt
hierbei schon zu einer Gebührenerhöhung in Höhe von 0,90 € in diesem Sortiment.
2.3.2 Weihnachtsmarkt
Das Marktamt hat in den vergangenen 3 Jahren große Bemühungen in die Weiterentwicklung des
Leipziger Weihnachtsmarktes gesteckt. Mit der Entwicklung des Augustusplatzes vor der Oper und
vor dem Paulinum als Veranstaltungsfläche, konnte die hohe Qualität des Weihnachtsmarktes in
der Wahrnehmung der Bürger und Touristen wieder gesteigert werden. Der Leipziger
Weihnachtsmarkt rangiert in Umfragen unter den Top 10 europäischer Großstädte.
Der erhöhte Aufwand hierfür spiegelt sich allerdings in der allgemeinen Erhöhung der Gebühren
über alle Sortimente wieder. Die Gebühren werden zwischen 0,40 € und 0,90 € zur Erreichung einer
Kostendeckung erhöht. Die Struktur der Sortimente bleibt unverändert, hinzugefügt wird eine
Gebühr für die Nutzung von Flächen für umbaute Gasträume (wie witterungsgeschützte
Unterstände) und für Lagerflächen, wenn diese verfügbar sein sollten. Angelehnt sind die Gebühren
für diese beiden Tatbestände an die Sondernutzungssatzung.
Die größte Gebührenerhöhung erfahren die Händler mit allgemeinem Warensortiment. Der
Gebührensatz für diese Kategorie der Händler lag mit 5,60 € im deutschlandweiten Vergleich
deutlich unter dem Durchschnitt von 8,00 € - 9,30 €. Wobei einige Städte weniger Gebühren
erheben, aber nicht alle Kosten in der Gebühr enthalten sind und zusätzlich als Pauschale erhoben
werden.
Der lenkungsbezogene Zuschlag beim Ausschank von alkoholischen Heißgetränken ist wegen dem
gesteigerten wirtschaftlichen Vorteil für die Händler geboten und hat sich im vergangenen
Kalkulationszeitraum bewährt. Auch hier finden sich höhere anfallende Kosten für Abfallentsorgung,
Straßenreinigung und die erforderliche Bereitstellung von Toilettencontainern einschließlich
Wasseranschluss und Entsorgung. Zusätzlich müssen die deutlich erhöhten Anforderungen für
Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Anteil Händler mit alkoholischen Heißgetränken
auf dem Weihnachtsmarkt liegt bei ca. 18 %.
6
Die Aufstellung des Riesenrades auf dem Augustusplatz seit 2009 und die Weiterentwicklung der
Veranstaltungsfläche tragen wesentlich zur Belebung dieses Bereiches des Weihnachtsmarktes bei.
Mit wachsendem Zuspruch bei den Besuchern ist das Riesenrad durch seine Anziehungskraft zum
festen Bestandteil im Adventsgeschehen geworden. Auf Grund der Dimension des Fahrgeschäftes
wird die Gebühr mit einer Pauschale in Höhe von 12.500,00€ netto festgesetzt. Dies orientiert sich
am Verfahren vieler anderer deutscher Großstädte. Von der flächenmäßigen Festsetzung wird
außerdem aus den besonderen Anforderungen der Aufstellfläche für das Riesenrad abgesehen.
Bei eingetragenen Vereinen, die ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, wird unter Beachtung
wohltätiger Zwecke nur die Gebühr für die Inanspruchnahme des Verkaufshauses beschieden.
Für die wechselseitigen Nutzungen eines Verkaufshaus von mehreren Vereinen werden statt 15,00
€ ab 2017 50,00 € täglich erhoben. Dies begründet sich aus den gestiegenen Preisen für die
Anmietung der Verkaufshäuser durch das Marktamt. Die Nebenkosten für Strom und Wasser
werden verbrauchsabhängig weiterberechnet. Die Vereine erfüllen in unserem Gemeinwesen eine
wichtige Aufgabe, ihre Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und für einen mildtätigen Zweck. Damit
leistet die Stadt einen Beitrag im Rahmen ihrer Daseinsführsorge. Gerade in der Adventszeit ist der
Wille zu helfen besonders ausgeprägt.
Damit wird insgesamt eine Kostendeckung im Durchschnitt der 5 Jahre von 107 % erreicht, die eine
Subventionierung der anderen Spezialmärkte erlaubt.
3. Schlussbemerkungen
Die Bemessung der Gebühren für 2018 - 2022 entspricht dem geltenden abgabenrechtlichen
Kostendeckungsprinzip, d. h. alle gesetzlichen Möglichkeiten der kostendeckenden
Einnahmebeschaffung wurden ausgeschöpft. Bei der vorliegenden Gebührenkalkulation wurde das
defizitäre Wirtschaftsergebnis der vorangegangen Kalkulationsperiode berücksichtigt und wird im
kalkulierten Zeitraum 2018 – 2022 ausgeglichen.
Das Marktamt empfiehlt der Ratsversammlung die vorgeschlagenen Gebühren zu beschließen. Den
Veränderungen der kostendeckenden Obergrenzen für die Marktgebühren liegen alle
Bemessungsgrundlagen im Rahmen des Sächsischen Abgabenrechts nachvollziehbar zu Grunde.
Die neue Marktsatzung – Satzung der Stadt Leipzig über die Durchführung, Zulassung und
Gebührenerhebung für Wochen- und Spezialmärkte tritt am 01.01.2018 in Kraft.
7
Anlage 1
Vergleich zum Gebührenverzeichnis für Wochen- und Spezialmärkte
alt:
Zone I , Innenstadt, begrenzt durch Ring
Zone II, übriges Stadtgebiet
neu:
Zone I: Wochenmarkt Innenstadt auf dem Markt mit Ausweichplätzen Augustusplatz, Richard-Wagner-Platz und
Wilhelm-Leuschner-Platz
Wochenmarkt Richard-Wagner-Platz
Zone II: Wochenmarkt WK II, WK IV, Lindenauer Markt, Lößnig, Bästleinstraße, Bayrischer Platz, Torgauer Platz,
Gohlis-Arkaden, Gohlis Park
Zone III: Wochenmarkt WK VII, Liebertwolkwitz, Paunsdorf, Wiederitzsch
2013 - 2017
Gebührentatbestand
Gebührenmaßstab
Aufrundung auf
volle qm
2018 - 2022
Gebührensatz
Gebührensatz
Gebühren (Netto)
in €
Gebühren (Netto)
in €
Zone I
Zone II
Zone I
Zone II
Zone III
1. Wochenmärkte
Markthändler (Angebot gem. § 67 (1) GewO)
- Dauerhändler
qm/tgl.
2,50
1,50
2,75
1,70
1,20
- Tageshändler
qm/tgl.
3,00
2,00
3,25
2,20
1,70
Markthändler (erweitertes Sortiment)
- Dauerhändler
qm/tgl.
2,00
1,70
1,20
- Tageshändler
qm/tgl.
2,50
2,20
1,70
2. Spezialmärkte
2.1. Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt
Pflanzen- u. Blumensortiment
qm/tgl.
3,50
3,90
Händler mit allgem. Warensortiment
qm/tgl.
5,60
5,60
allgemeines Warensortiment
qm/tgl.
5,60
5,90
Gastronomie (Speisen und Getränke im Zelt)
qm/tgl.
3,00
4,50
40,00
80,00
7,50
7,50
- Freisitz mit Außenstand /Tag
Imbiss u. Sonst.Verzehrstände (Ostermarkt)
qm/tgl.
Imbiss u. Sonst.Verzehrstände (Weinfest,
Leipziger Markttage)
qm/tgl.
Stehtische pro Veranstaltungszeitraum
Stück
Winzer
Verkaufsstand und Freifläche (gesamt 50 qm)
pro Tag
Winzer
Verkaufsstand < 10 qm und Freifläche (gesamt
50 qm)
Winzer
Verkaufsstand > 10 qm und Freifläche (gesamt
50 qm)
9,50
15,00
qm/tgl.
230,00
entfällt
tgl.
300,00
tgl.
380,00
Kinderkarussell
qm/tgl.
0,60
0,80
Gemeinnützige Vereine (lt.Sortiment)
qm/tgl.
ohne
entfällt
Verkaufshaus vom Marktamt
Stück
510,00
850,00
allgemeines Warensortiment
qm/tgl.
5,60
6,50
Süßwaren/Weihnachtsgebäck
qm/tgl.
7,50
8,20
Waffelbäcker/Kräppelchen
qm/tgl.
9,00
9,80
10,20
11,00
14,50
15,20
18,50
19,00
25,00
35,00
2.2. Weihnachtsmarkt
Gastronomie ohne Ausschank alkohol.
Heißgetränke
Gastronomie mit Ausschank alkohol.
Heißgetränke
Ausschank alkoholischer Heißgetränke
qm/tgl.
qm/tgl.
qm/tgl.
Stehtische (pro Stück für gesamten Zeitraum)
Kinderkarussell
qm/tgl.
0,60
Riesenrad (bis 450 qm)
Gemeinnützige Vereine (Wechselhütte
Marktamt)
qm/tgl.
0,80
tgl.
Verkaufshaus vom Marktamt ( elektr.
Ausstattung Standard)
15,00
1100,00
Verkaufshaus vom Marktamt (elektr.
Ausstattung Gastronomie)
umbauter Gastraum (nach verfügbarer Fläche)
qm/tgl.
Lagerfläche (nach verfügbarer Fläche)
qm/tgl.
1,00
pauschal
12.500,00
50,00
Stück
1.500,00
Stück
1.555,00
0,50
0,30
72 Marktamt
AZ: 72.06.10
Anlage 2
Vergleich Vor- und Nachkalkulation 2013 - 2017
Vorkalkulation
Plan
2013
€
2014
€
2015
€
2016
€
2017
€
gesamt
€
Durchschnitt
Personalkosten
678.551,00
673.332,00
629.224,00
629.224,00
629.224,00
3.239.555,00
647.911,00
Sächl.Betriebskosten
Sächl.Verwaltungskosten
Abschreibung und Verzinsung
Umlage aus Verwaltung
499.655,00
75.100,00
13.500,00
48.165,00
499.655,00
75.100,00
13.500,00
48.165,00
504.705,00
75.100,00
13.500,00
48.165,00
504.705,00
75.100,00
13.500,00
48.165,00
504.705,00
75.100,00
13.500,00
48.165,00
2.513.425,00
375.500,00
67.500,00
240.825,00
502.685,00
75.100,00
13.500,00
48.165,00
1.314.971,00
1.309.752,00
1.270.694,00
1.270.694,00
1.270.694,00
6.436.805,00
1.287.361,00
Erlöse aus Gebühren
976.671,00
976.671,00
976.671,00
976.671,00
976.671,00
4.883.355,00
976.671,00
Verlust/Gewinn
-27.300,00
-22.081,00
16.977,00
16.977,00
16.977,00
1.550,00
310,00
Gesamtkosten Märkte
Nachkalkulation
Ist/Plan
Personalkosten
Sächl.Betriebskosten
Sächl.Verwaltungskosten
Abschreibung und Verzinsung
Umlage aus Verwaltung
abzgl. Nebenerlöse
Gesamtkosten Märkte
Erlöse aus Gebühren
Verlust/Gewinn
Differenz
2013
€
2014
€
2015
€
2016
€
546.089,85
615.153,25
625.553,43
662.397,73
2017
€
geschätzt
660.000,00
gesamt
€
Durchschnitt
516.545,10
4.888,48
16.386,53
134.628,37
-299.375,05
919.163,28
648.831,47
2.074,72
14.016,40
162.684,60
-309.807,80
1.132.952,64
643.041,50
7.703,05
21.998,47
148.787,86
-350.806,43
1.096.277,88
684.285,51
5.915,97
20.114,21
176.257,37
-346.937,62
1.202.033,17
690.000,00
5.500,00
16.000,00
135.000,00
-344.000,00
1.162.500,00
3.182.703,58
26.082,22
88.515,61
757.358,20
-1.650.926,90
5.512.926,97
636.540,72
5.216,44
17.703,12
151.471,64
-330.185,38
1.102.585,39
1.010.359,25
1.105.791,56
1.119.712,68
1.136.495,95
1.100.000,00
5.472.359,44
1.094.471,89
91.195,97
-27.161,08
23.434,80
-65.537,22
-62.500,00
-40.567,53
-8.113,51
118.495,97
-5.080,08
6.457,80
82.514,22
85.977,00
288.364,91
3.109.194,26
621.838,85
72 Marktamt
AZ: 72.06.10
Anlage 3
Übersichtsblatt zur Vorkalkulation
Kostenentwicklung der Wochen- und Spezialmärkte 2018 -2022
Vorkalkulation
Plan
Personalkosten
2018
€
2019
€
2020
€
2021
€
2022 gesamt
€
€
Durchschnitt
620.718,00
636.236,00
652.142,00
668.447,00
684.566,00
3.262.109,00
652.421,80
Aufw.f.Sach- und Dienstleistg.
661.770,00
Sonst.ordentl. Aufwand lfd.Verw.
31.700,00
Abschreibung und Verzinsung
12.600,00
Aufw.aus ILV
53.900,00
Umlage aus KT
97.050,00
Gesamtkosten Märkte
1.477.738,00
abzgl.Nebenerlöse
-283.500,00
Ansatzfähige Kosten
1.194.238,00
Erlöse aus Gebühren
1.200.244,00
669.120,00
32.600,00
12.450,00
54.200,00
98.150,00
1.502.756,00
-290.400,00
1.212.356,00
1.216.899,00
688.050,00
33.900,00
12.300,00
54.510,00
98.100,00
1.539.002,00
-304.200,00
1.234.802,00
1.250.208,00
697.500,00
35.050,00
12.150,00
54.800,00
99.346,00
1.567.293,00
-311.200,00
1.256.093,00
1.266.862,00
710.850,00
35.950,00
12.000,00
55.100,00
99.308,00
1.597.774,00
-318.100,00
1.279.674,00
1.283.517,00
3.427.290,00
169.200,00
61.500,00
272.510,00
491.954,00
7.684.563,00
-1.507.400,00
6.177.163,00
6.217.730,00
685.458,00
33.840,00
12.300,00
54.502,00
98.390,80
1.536.912,60
-301.480,00
1.235.432,60
1.243.546,00
4.543,00
15.406,00
10.769,00
3.843,00
40.567,00
8.113,40
Gewinn/Verlust
6.006,00
Ermittlung Durchschnittspreis für Wochen- und Spezialmärkte ges.
pro Jahr
qm
Kosten
Kosten/qm
Erlöse
Diff. Kosten
und Erlös
Erlöse/qm
Wochenmärkte
LMT/WF/OM
LWM
235.142
16.257
67.989
546.606,40
182.538,60
506.287,60
2,32
11,23
7,45
547.076,00
156.100,00
540.370,00
2,33
9,6
7,95
0
-1,62
0,55
Gesamt
319.388
1.235.432,60
3,87
1.243.546,00
3,89
0,04
ϭϬϬ͕ϲϲй
Vorkalkulation 2018 - 2022
Anlage 3
Seite 1
AZ: 72.06.10
Vorkalkulation 2018
Bezeichnung
Kostenart
Wochenmärkte
Markttage
Weihnachtsmarkt
Ostermarkt
Weinfest
Gesamt
1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704
Personalaufwendungen
40000000
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
UH.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42114000
Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez.
42311200
Mieten und Pachten Märkte
42319130
KR Wasser
42419110
KR Abasser
42419120
KR Strom
42419130
KR Reinigung
42419160
KR Straßenreinigung
42419270
KR Bewachung
42419290
KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900
Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000
Schutzkleidung
42619120
KR Aufw.f.ÖA
42719200
KR Auf.f.Veranstaltg.
42719250
KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw.
42719900
Werkstättenbedarf
42819170
375.218,00
24.550,00
208.675,00
4.910,00
7.365,00
12.000,00
13.000,00
1.400,00
2.600,00
2.000,00
23.500,00
100,00
100,00
3.000,00
100,00
30.500,00
7.200,00
33.000,00
600,00
57.000,00
1.600,00
500,00
98.500,00
1.200,00
800,00
37.000,00
7.000,00
11.000,00
52.000,00
46.000,00
20.200,00
122.250,00
150,00
250,00
800,00
120,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
50,00
10,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
84.070,00
116.430,00
432.050,00
3.560,00
25.660,00
620.718,00
500,00
1.600,00
1.250,00
1.200,00
-
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
Öffentl.Bekantmachungen
44310800
Reisekosten
44310900
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
44319200
Versicherungen dez.
44412200
661.770,00
350,00
1.000,00
30.350,00
3.500,00
4.500,00
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
47110000
31.700,00
2.200,00
2.400,00
31.700,00
8.000,00
-
4.600,00
-
-
12.600,00
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
Steuerungsleistungen
48111000
30.150,00
2.370,00
20.190,00
470,00
720,00
53.900,00
Umlage aus Kst
58.230,00
3.882,00
32.997,00
777,00
1.164,00
97.050,00
Aufwand gesamt
555.668,00
147.232,00
730.212,00
9.717,00
34.909,00
1.477.738,00
Wochenmärkte
Nebenerlöse
Markttage
Weihnachtsmarkt
Ostermarkt
Weinfest
-31.100,00
-8.700,00
-239.400,00
-3.400,00
-900,00
-283.500,00
-31.100,00
-8.700,00
-239.400,00
-3.400,00
-900,00
-283.500,00
Ansatzfähige Kosten
524.568,00
138.532,00
490.812,00
6.317,00
34.009,00
1.194.238,00
Erlöse aus Benutzungsgebühren
Gewinn/Verlust 2018
547.076,00
22.508,00
117.854,50
-20.677,50
497.068,00
6.256,00
8.938,50
2.621,50
29.307,00
-4.702,00
1.200.244,00
6.006,00
-
Umlage aus Kst
Vorkalkulation 2018 - 2022
Anlage 3
Seite 2
AZ: 72.06.10
Vorkalkulation 2019
Bezeichnung
Personalaufwendungen
Kostenart
Wochenmärkte Markttage
Weihnachtsmarkt Ostermarkt
Weinfest
Gesamt
1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704
40000000
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
UH.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42114000
Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez.
42311200
Mieten und Pachten Märkte
42319130
KR Wasser
42419110
KR Abasser
42419120
KR Strom
42419130
KR Reinigung
42419160
KR Straßenreinigung
42419270
KR Bewachung
42419290
KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900
Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000
Schutzkleidung
42619120
KR Aufw.f.ÖA
42719200
KR Auf.f.Veranstaltg.
42719250
KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw.
42719900
Werkstättenbedarf
42819170
384.599,00
25.163,00
213.891,00
5.033,00
7.550,00
12.500,00
13.500,00
1.500,00
2.800,00
2.000,00
23.500,00
100,00
100,00
3.000,00
100,00
30.500,00
7.200,00
33.000,00
600,00
70.000,00
1.600,00
500,00
102.500,00
1.200,00
800,00
37.000,00
7.000,00
11.100,00
53.000,00
49.000,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
117.030,00
20.200,00
107.000,00
150,00
250,00
437.800,00
636.236,00
600,00
1.700,00
1.250,00
1.200,00
120,00
84.570,00
800,00
50,00
10,00
3.660,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
26.060,00
669.120,00
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
Öffentl.Bekantmachungen
Reisekosten
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
Versicherungen dez.
44310800
44310900
44319200
44412200
350,00
1.000,00
31.250,00
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
47110000
32.600,00
2.150,00
2.400,00
4.550,00
3.400,00
4.500,00
7.900,00
32.600,00
12.450,00
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
Steuerungsleistungen
48111000
30.300,00
2.390,00
20.320,00
470,00
720,00
54.200,00
Umlage aus Kst
58.890,00
3.926,00
33.371,00
786,00
1.177,00
98.150,00
Aufwand gesamt
566.259,00
148.509,00
742.532,00
9.949,00
35.507,00
1.502.756,00
Wochenmärkte
Nebenerlöse
Umlage aus Kst
Markttage
Weihnachtsmarkt
Ostermarkt
Weinfest
-31.100,00
-8.700,00
-246.300,00
-3.400,00
-900,00
-31.100,00
-8.700,00
-246.300,00
-3.400,00
-900,00
-290.400,00
-290.400,00
Ansatzfähige Kosten
535.159,00
139.809,00
496.232,00
6.549,00
34.607,00
1.212.356,00
Erlöse aus Benutzungsgebühren
Gewinn/Verlust 2019
547.076,00
11.917,00
117.854,50
-21.954,50
513.723,00
17.491,00
8.938,50
2.389,50
29.307,00
-5.300,00
1.216.899,00
4.543,00
Vorkalkulation 2018 - 2022
Anlage 3
Seite 3
AZ: 72.06.10
Vorkalkulation 2020
Bezeichnung
Kostenart
Wochenmärkte
Markttage
Weihnachtsmarkt
Ostermarkt
Weinfest
Gesamt
1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704
Personalaufwendungen
40000000
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
UH.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42114000
Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez.
42311200
Mieten und Pachten Märkte
42319130
KR Wasser
42419110
KR Abasser
42419120
KR Strom
42419130
KR Reinigung
42419160
KR Straßenreinigung
42419270
KR Bewachung
42419290
KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900
Aufw.f.Haltg.v.KFZ
42511200
Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000
UH IT-Ausstattung
42552100
Schutzkleidung
42619120
KR Aufw.f.ÖA
42719200
KR Auf.f.Veranstaltg.
42719250
KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw.
42719900
Werkstättenbedarf
42819170
394.214,00
25.793,00
219.239,00
5.159,00
7.737,00
13.000,00
13.500,00
1.600,00
2.800,00
2.100,00
23.500,00
100,00
100,00
3.000,00
100,00
30.750,00
7.200,00
34.000,00
600,00
57.000,00
1.600,00
500,00
109.800,00
1.200,00
1.000,00
38.000,00
7.000,00
11.200,00
54.000,00
54.000,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
117.130,00
20.200,00
122.250,00
150,00
250,00
454.350,00
652.142,00
600,00
1.800,00
1.250,00
1.200,00
150,00
86.450,00
800,00
50,00
10,00
3.760,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
26.360,00
688.050,00
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
Öffentl.Bekantmachungen
Reisekosten
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
Versicherungen dez.
44310800
44310900
44319200
44412200
350,00
1.000,00
32.550,00
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
47110000
33.900,00
2.100,00
2.400,00
4.500,00
3.300,00
4.500,00
7.800,00
33.900,00
12.300,00
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
Steuerungsleistungen
48111000
30.450,00
2.400,00
20.450,00
480,00
730,00
54.510,00
Umlage aus Kst
58.860,00
3.924,00
33.354,00
785,00
1.177,00
98.100,00
Aufwand gesamt
577.774,00
149.247,00
765.793,00
10.184,00
36.004,00
1.539.002,00
Wochenmärkte
Nebenerlöse
Umlage aus KT
Markttage
Weihnachtsmarkt
Ostermarkt
Weinfest
-304.200,00
-304.200,00
-31.100,00
-8.700,00
-260.100,00
-3.400,00
-900,00
-31.100,00
-8.700,00
-260.100,00
-3.400,00
-900,00
Ansatzfähige Kosten
546.674,00
140.547,00
505.693,00
6.784,00
35.104,00
1.234.802,00
Erlöse aus Benutzungsgebühren
Gewinn/Verlust 2020
547.076,00
402,00
117.854,50
-22.692,50
547.032,00
41.339,00
8.938,50
2.154,50
29.307,00
-5.797,00
1.250.208,00
15.406,00
Vorkalkulation 2018 - 2022
Anlage 3
Seite 4
AZ: 72.06.10
Vorkalkulation 2021
Bezeichnung
Kostenart
Wochenmärkte
Markttage
Weihnachtsmarkt
Ostermarkt
Weinfest
Gesamt
1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704
Personalaufwendungen
40000000
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
UH.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42114000
Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez.
42311200
Mieten und Pachten Märkte
42319130
KR Wasser
42419110
KR Abasser
42419120
KR Strom
42419130
KR Reinigung
42419160
KR Straßenreinigung
42419270
KR Bewachung
42419290
KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900
Aufw.f.Haltg.v.KFZ
42511200
Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000
UH IT-Ausstattung
42552100
Schutzkleidung
42619120
KR Aufw.f.ÖA
42719200
KR Auf.f.Veranstaltg.
42719250
KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw.
42719900
Werkstättenbedarf
42819170
404.070,00
26.438,00
224.720,00
5.287,00
7.932,00
13.500,00
14.000,00
1.700,00
3.000,00
2.100,00
23.500,00
100,00
100,00
3.000,00
100,00
30.750,00
7.200,00
34.000,00
600,00
70.000,00
1.600,00
500,00
113.700,00
1.200,00
1.000,00
38.000,00
7.000,00
11.300,00
55.000,00
57.200,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
117.730,00
20.200,00
109.000,00
150,00
250,00
462.200,00
668.447,00
700,00
1.900,00
1.250,00
1.200,00
150,00
86.950,00
800,00
50,00
10,00
3.860,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
26.760,00
697.500,00
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
Öffentl.Bekantmachungen
Reisekosten
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
Versicherungen dez.
44310800
44310900
44319200
44412200
350,00
1.000,00
33.700,00
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
47110000
35.050,00
2.050,00
2.400,00
4.450,00
3.200,00
4.500,00
7.700,00
35.050,00
12.150,00
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
Steuerungsleistungen
48111000
30.600,00
2.420,00
20.570,00
480,00
730,00
54.800,00
Umlage aus Kst
59.610,00
3.970,00
33.779,00
795,00
1.192,00
99.346,00
Aufwand gesamt
588.930,00
150.558,00
780.769,00
10.422,00
36.614,00
1.567.293,00
Wochenmärkte
Nebenerlöse
Umlage aus Kst
Markttage
Weihnachtsmarkt
Ostermarkt
Weinfest
-311.200,00
-311.200,00
-31.100,00
-8.700,00
-267.100,00
-3.400,00
-900,00
-31.100,00
-8.700,00
-267.100,00
-3.400,00
-900,00
Ansatzfähige Kosten
557.830,00
141.858,00
513.669,00
7.022,00
35.714,00
1.256.093,00
Erlöse aus Benutzungsgebühren
Gewinn/Verlust 2021
547.076,00
-10.754,00
117.854,50
-24.003,50
563.686,00
50.017,00
8.938,50
1.916,50
29.307,00
-6.407,00
1.266.862,00
10.769,00
Vorkalkulation 2018 - 2022
Anlage 3
Seite 5
AZ: 72.06.10
Vorkalkulation 2022
Bezeichnung
Kostenart
Wochenmärkte
Markttage
Weihnachtsmarkt
Ostermarkt
Weinfest
Gesamt
1.100.573.002.16 1.100.573.002.1701 1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1703 1.100.573.002.1704
Personalaufwendungen
40000000
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
UH.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42114000
Mieten und Pachten Gebäude u. Grd.dez.
42311200
Mieten und Pachten Märkte
42319130
KR Wasser
42419110
KR Abasser
42419120
KR Strom
42419130
KR Reinigung
42419160
KR Straßenreinigung
42419270
KR Bewachung
42419290
KR sonst.Bewirtschaftungsaufw. 42419900
Aufw.f.Haltg.v.KFZ
42511200
Erwerb bewegl.Sachanl.bis 410,0042531000
UH IT-Ausstattung
42552100
Schutzkleidung
42619120
KR Aufw.f.ÖA
42719200
KR Auf.f.Veranstaltg.
42719250
KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw.
42719900
Werkstättenbedarf
42819170
414.171,00
27.038,00
229.820,00
5.408,00
8.129,00
14.000,00
14.000,00
1.800,00
3.000,00
2.200,00
23.500,00
100,00
100,00
3.000,00
100,00
31.000,00
7.200,00
35.000,00
600,00
57.000,00
1.600,00
500,00
117.500,00
1.200,00
1.000,00
38.000,00
7.000,00
11.400,00
56.000,00
60.600,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
117.830,00
20.200,00
125.000,00
150,00
250,00
474.400,00
684.566,00
700,00
2.000,00
1.250,00
1.200,00
150,00
87.800,00
800,00
50,00
10,00
3.960,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
26.860,00
710.850,00
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
Öffentl.Bekantmachungen
Reisekosten
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
Versicherungen dez.
44310800
44310900
44319200
44412200
350,00
1.000,00
34.600,00
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände 45120000
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
47110000
35.950,00
2.000,00
2.400,00
4.400,00
3.100,00
4.500,00
7.600,00
35.950,00
12.000,00
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
Steuerungsleistungen
48111000
30.750,00
2.430,00
20.700,00
480,00
740,00
55.100,00
Umlage aus Kst
59.580,00
3.980,00
33.762,00
795,00
1.191,00
99.308,00
Aufwand gesamt
599.901,00
151.278,00
799.032,00
10.643,00
36.920,00
1.597.774,00
Wochenmärkte
Nebenerlöse
Umlage aus Kst
Markttage
Weihnachtsmarkt
Ostermarkt
Weinfest
-318.100,00
-318.100,00
-31.100,00
-8.700,00
-274.000,00
-3.400,00
-900,00
-31.100,00
-8.700,00
-274.000,00
-3.400,00
-900,00
Ansatzfähige Kosten
568.801,00
142.578,00
525.032,00
7.243,00
36.020,00
1.279.674,00
Erlöse aus Benutzungsgebühren
Gewinn/Verlust 2022
547.076,00
-21.725,00
117.854,50
-24.723,50
580.341,00
55.309,00
8.938,50
1.695,50
29.307,00
-6.713,00
1.283.517,00
3.843,00
Stadt Leipzig
Anlage 4
GEBÜHRENKALKULATION
der Wochenmärkte
Vorkalkulation für den Zeitraum 2018 – 2022
im Durchschnitt/Jahr
I. Kosten
I.I
I.II
Personalausgaben
394.454,40
€
Personalkosten
394.454,40
€
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
85.968,00
Sonstige ordentliche Aufwand aus laufender Verwaltungstätigkeit
Allgemeine Umlage (Kst)
59.034,00
€
Sachkosten
Aufwand aus interner Leistungsverrechnung
Steuerungsleistungen
€
30.450,00
€
175.452,00
€
Abschreibungen
Verzinsung Anlagevermögen
4.500,00
3.300,00
€
€
Kalkulatorische Kosten
7.800,00
€
KOSTEN GESAMT
577.706,40
€
Benutzungsgebühren
547.076,00
€
31.100,00
€
ERLÖSE GESAMT
578.176,00
€
III
Ansatzfähige Kosten für die Benutzung des Wochenmar
546.606,40
€
IV
Kosten pro Bemessungseinheit
546.606,40
€
Sachkosten
I.III
II Erlöse
Kalkulatorische Kosten
Nebenerlöse
1. Ansatzfähige Kosten pro Jahr
2. Ansatzfähige Bemessungsgrundlage - m² - pro Jahr
3. Kostendeckende Gebühr pro m² pro Tag
Kostendeckung
100,09%
235.142
2,32
€
Vorkalkulation der Erlöse Wochenmärkte 2018 - 2022
Anlage 4
Seite 1
AZ: 72.06.10
Grundlage qm genutzte Fläche im Durchschnitt der Jahre 2013-2016/Plan 2017
TH
einf.Sortiment
qm
Zone I
1.100.573002.16.03 Innenstadt
1.100.573002.16.04 R.-Wagner-Platz (Samstag)
Zone II
1.100.573002.16.06
1.100.573002.16.07
1.100.573002.16.08
1.100.573002.16.14
1.100.573002.16.15
1.100.573002.16.16
1.100.573002.16.19
1.100.573002.16.20
1.100.573002.16.22
Zone III
1.100.573002.16.10
1.100.573002.16.17
1.100.573002.16.25
1.100.573002.16.28
Gesamt
DH
TH
erw.Sortiment
qm
qm
DH
qm
17523,6
877,4
95164,6
8010,8
0,0
0,0
0,0
0,0
18.401,0
103.175,4
0,0
0,0
2305
1372
172,2
1171
204,4
1756,6
2279,2
169,6
1822,2
5857,8
5715,8
3852
1387,6
2570
10088,4
14434,66
4784,6
10247,2
2015,6
1825,3
734,3
522
617,8
5458,8
2705,5
690,8
1723,8
1097
3280,4
42
0
40,8
342,4
2923,2
2720
1929,2
11.252,2
58.938,1
16.293,9
12.375,0
134
460,2
331,6
456
1742,4
1887,6
1788,6
1838,6
903,8
358
175,3
1571,5
0
0
0
585,6
1.381,8
7.257,2
3.008,6
585,6
Bayrischer Platz
Gohlis Park
Bästleinstr.
Torgauer Platz
Grünau WK II
Grünau WK IV
Lindenauer Markt
Gohlis Arkaden
Lößnig
Paunsdorf
Grünau WK VII
Wiederitzsch
Liebertwolkwitz
Zone I
Zone II
Zone III
1. Wochenmärkte
Geb.satz qm
Erlös ges.
Geb.satz
qm Erlös ges.
Geb.satz
qm Erlös ges.
Markthändler (Angebot gem. § 67 (1) GewO)
- Dauerhändler
2,75
- Tageshändler
3,25
103175
18401
283.732,35
59.803,25
1,70
2,20
58938
11252
100.194,77
24.754,84
1,20
13257
17597
22.536,90
38.713,62
1,20
101.044
186.200,13
1,70
7257
1382
8.708,64
2.349,06
633
3249
759,16
5.523,81
12.521
17.340,67
Markthändler (erweitertes Sortiment)
- Dauerhändler
1,70
- Tageshändler
2,20
121576
Gesamt
Gesamt qm
Gesamterlös
im Durchschnitt/qm
235142
547.076
2,3266
343.535,60
1,70
Vorkalkulation der Erlöse Wochenmärkte 2018 - 2022
Anlage 4
Seite 2
AZ: 72.06.10
zzgl. Anhebung
Zone I
Wochenmärkte *
zzgl. Anhebung
Zone II
abzügl.
Verringerung
Zone III
Angleichung
Gebühr aller
Sortimente
€
ohne Änderung
Erhöhung Gebühr Innenstadt 0,25 €
Erhöhung Gebühr Innenstadt 0,25 € & Erhöhung Gebühr Zone II 0,10 €
Erhöhung Gebühr Innenstadt 0,25 €, Erhöhung Zone II & Einführung Zone III
Erhöhung Gebühr Innenstadt 0,25€, gleiche Gebühr für alle Sortimente in Zone II + III
* nach verschiedenen Lösungsansätzen
511.880,00
542.274,00
552.160,00
546.043,00
547.076,00
Vorkalkulation der Kosten Wochenmärkte 2018 - 2022
Anlage 4
Seite 3
AZ: 72.06.10
Vorkalkulation 2018-2022
Kostenart
Bezeichnung
2018
2019
Wochenmärkte
Wochenmärkte
1.100.573.002.16
40000000
Personalaufwendungen
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
42114000
Bewirtschaftg.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42531000
Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 €
42319130
Mieten und Pachten Märkte
42419110
KR Wasser
42419120
KR Abasser
42419130
KR Strom
42419160
KR Reinigung
42419270
KR Straßenreinigung
42511200
Aufw.f.Haltg.v.KFZ
42419900
KR sonst.Bew.aufw.
42719200
KR Aufw.f.ÖA
42819170
Werkstättenbedarf
1.100.573.002.16
2020
2021
2022
Wochenmärkte Wochenmärkte Wochenmärkte
1.100.573.002.16 1.100.573.002.16
Durchschnitt
2018-2022
1.100.573.002.16
375.218,00
384.599,00
394.214,00
404.070,00
414.171,00
394.454,40
12.000,00
12.500,00
13.000,00
13.500,00
14.000,00
2.000,00
2.000,00
2.100,00
2.100,00
2.200,00
30.500,00
30.500,00
30.750,00
30.750,00
31.000,00
37.000,00
37.000,00
38.000,00
38.000,00
38.000,00
1.250,00
1.200,00
120,00
84.070,00
1.250,00
1.200,00
120,00
84.570,00
1.250,00
1.200,00
150,00
86.450,00
1.250,00
1.200,00
150,00
86.950,00
1.250,00
1.200,00
150,00
87.800,00
85.968,00
3.500,00
4.500,00
8.000,00
3.400,00
4.500,00
7.900,00
3.300,00
4.500,00
7.800,00
3.200,00
4.500,00
7.700,00
3.100,00
4.500,00
7.600,00
7.800,00
30.150,00
30.300,00
30.450,00
30.600,00
30.750,00
30.450,00
58.230,00
58.890,00
58.860,00
59.610,00
59.580,00
59.034,00
555.668,00
566.259,00
577.774,00
588.930,00
599.901,00
577.706,40
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
44310800
Öffentl.Bekantmachungen
44310900
Reisekosten
44319200
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
44412200
Versicherungen dez.
45120000
47110000
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
48111000
Steuerungsleistungen
Umlage aus Kst
Aufwand gesamt
Wochenmärkte
Nebenerlöse
Wochenmärkte
-31.100,00
Wochenmärkte Wochenmärkte
Wochenmärkte
-31.100,00
-31.100,00
-31.100,00
-31.100,00
-31.100,00
-31.100,00
-31.100,00
-31.100,00
-31.100,00
-31.100,00
Ansatzfähige Kosten
524.568,00
535.159,00
546.674,00
557.830,00
568.801,00
546.606,40
Erlöse aus Benutzungsgebühren
Gewinn/Verlust
547.076,00
22.508,00
547.076,00
11.917,00
547.076,00
402,00
547.076,00
-10.754,00
547.076,00
-21.725,00
547.076,00
469,60
Umlage aus Kst
-
Stadt Leipzig
Anlage 5
GEBÜHRENKALKULATION
der Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt
Vorkalkulation für den Zeitraum 2018 - 2022
im Durchschnitt/Jahr
I. Kosten
I.I
I.II
Personalausgaben
38.698,40
€
Personalkosten
38.698,40
€
Sachkosten
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
147.330,00 €
Sonstige ordentliche Aufwand aus laufender Verwaltungstätigkeit
Allgemeine Umlage (Kst)
5.904,20 €
Aufwand aus interner Leistungsverrechnung
Steuerungsleistungen
3.606,00 €
Sachkosten
I.III
156.840,20
Kalkulatorische Kosten
Abschreibungen
Verzinsung Anlagevermögen
€
€
€
-
€
KOSTEN GESAMT
195.538,60
€
Benutzungsgebühren
156.100,00
€
13.000,00
€
169.100,00
€
III
Ansatzfähige Kosten für die Benutzung der Leipziger
182.538,60
€
IV
Kosten pro Bemessungseinheit
Kalkulatorische Kosten
II Erlöse
Nebenerlöse
ERLÖSE GESAMT
1. Ansatzfähige Kosten pro Jahr
182.538,60
€
2. Ansatzfähige Bemessungsgrundlage - m² - pro Jahr 16.257
3. Kostendeckende Gebühr pro m² pro Tag
Kostendeckung
85,59%
11,23
€
Vorkalkulation 2018 - 2022 Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt
Anlage 5
Seite 1
AZ: 72.06.10
Vorkalkulation
Personalkosten
2018
€
2019
€
2020
€
2021
€
2022
€
gesamt
€
Durchschnitt
36.825,00
37.746,00
38.689,00
39.657,00
40.575,00
193.492,00
38.698,40
Aufw.f.Sach- und Dienstleistg.
Sonst.ordentl. Aufwand lfd.Verw.
Abschreibung und Verzinsung
Aufw.aus ILV
Umlage aus Kst
Gesamtkosten Märkte
abzgl.Nebenerlöse
Ansatzfähige Kosten
Erlöse aus Gebühren
145.650,00
146.750,00
147.250,00
148.350,00
148.650,00
736.650,00
3.560,00
5.823,00
191.858,00
-13.000,00
178.858,00
156.100,00
3.580,00
5.889,00
193.965,00
-13.000,00
180.965,00
156.100,00
3.610,00
5.886,00
195.435,00
-13.000,00
182.435,00
156.100,00
3.630,00
5.957,00
197.594,00
-13.000,00
184.594,00
156.100,00
3.650,00
5.966,00
198.841,00
-13.000,00
185.841,00
156.100,00
18.030,00
29.521,00
977.693,00
-65.000,00
912.693,00
780.500,00
147.330,00
3.606,00
5.904,20
195.538,60
-13.000,00
182.538,60
156.100,00
Gewinn/Verlust
-22.758,00
-24.865,00
-26.335,00
-28.494,00
-29.741,00
-132.193,00
-26.438,60
Vorkalkulation 2018 - 2022 Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt
Anlage 5
Seite 2
AZ: 72.06.10
Vorkalkulation 2018-2022
Kostenart
40000000
Bezeichnung
2018
2019
2020
2021
2022
Durchschnitt
Markttage
Markttage
Markttage
Markttage
Markttage
2018-2022
1.100.573.002.1701 1.100.573.002.17011.100.573.002.17011.100.573.002.17011.100.573.002.1701
Personalaufwendungen
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
42114000
UH.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42311200
Mieten und Pachten Gebäude und Grd.dez.
42319130
Mieten und Pachten Märkte
42419110
KR Wasser
42419120
KR Abasser
42419130
KR Strom
42419160
KR Reinigung
42419270
KR Straßenreinigung
42419290
KR Bewachung
42419900
KR sonst.Bewirtschaftungsaufw.
42531000
Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 €
42619120
Schutzkleidung
42719200
KR Aufw.f.ÖA
42719250
KR Auf.f.Veranstaltg.
42719900
KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw.
42819170
Werkstättenbedarf
24.550,00
25.163,00
25.793,00
26.438,00
27.038,00
25.796,40
13.000,00
13.500,00
13.500,00
14.000,00
14.000,00
13.600,00
23.500,00
100,00
23.500,00
100,00
23.500,00
100,00
23.500,00
100,00
23.500,00
100,00
23.500,00
7.200,00
7.200,00
7.200,00
7.200,00
7.200,00
7.000,00
11.000,00
7.000,00
11.100,00
7.000,00
11.200,00
7.000,00
11.300,00
7.000,00
11.400,00
11.200,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
116.430,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
117.030,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
117.130,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
117.730,00
9.500,00
45.000,00
100,00
30,00
117.830,00
117.230,00
-
-
-
-
-
2.370,00
2.390,00
2.400,00
2.420,00
2.430,00
2.402,00
3.882,00
3.926,00
3.924,00
3.970,00
3.980,00
3.936,40
147.232,00
148.509,00
149.247,00
150.558,00
151.278,00
149.364,80
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
44310800
Öffentl.Bekantmachungen
44310900
Reisekosten
44319200
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
44412200
Versicherungen dez.
45120000
47110000
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
48111000
Steuerungsleistungen
Umlage aus Kst
Aufwand gesamt
Markttage
Nebenerlöse
Markttage
Markttage
Markttage
Markttage
-8.700,00
-8.700,00
-8.700,00
-8.700,00
-8.700,00
-8.700,00
-8.700,00
-8.700,00
-8.700,00
-8.700,00
-8.700,00
Umlage aus Kst
Ansatzfähige Kosten
138.532,00
139.809,00
140.547,00
141.858,00
142.578,00
140.664,80
Erlöse aus Benutzungsgebühren
117.854,50
117.854,50
117.854,50
117.854,50
117.854,50
117.854,50
Gewinn/Verlust
-20.677,50
-21.954,50
-22.692,50
-24.003,50
-24.723,50
-22.810,30
83,88%
Vorkalkulation 2018-2022
Kostenart
40000000
Bezeichnung
2018
2019
Weinfest
1.100.573.002.1704
Personalaufwendungen
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
42114000
UH.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42319130
Mieten und Pachten Märkte
42419110
KR Wasser
42419120
KR Abasser
42419130
KR Strom
42419160
KR Reinigung
42419270
KR Straßenreinigung
42419290
KR Bewachung
42419900
KR sonst.Bewirtschaftungsaufw.
42531000
Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 €
42619120
Schutzkleidung
42719200
KR Aufw.f.ÖA
42719250
KR Auf.f.Veranstaltg.
42719900
KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw.
42819170
Werkstättenbedarf
2020
2021
Anlage 5
Seite 3
Durchschnitt
2022
Weinfest
Weinfest
Weinfest
Weinfest
2018-2022
1.100.573.002.17041.100.573.002.17041.100.573.002.17041.100.573.002.1704
7.365,00
7.550,00
7.737,00
7.932,00
8.129,00
7.742,60
2.600,00
3.000,00
100,00
2.800,00
3.000,00
100,00
2.800,00
3.000,00
100,00
3.000,00
3.000,00
100,00
3.000,00
3.000,00
100,00
2.840,00
3.000,00
100,00
800,00
800,00
1.000,00
1.000,00
1.000,00
920,00
500,00
1.600,00
600,00
1.700,00
600,00
1.800,00
700,00
1.900,00
700,00
2.000,00
620,00
1.800,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
25.660,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
26.060,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
26.360,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
26.760,00
4.000,00
13.000,00
50,00
10,00
26.860,00
4.000,00
13.000,00
-
-
-
-
-
-
720,00
720,00
730,00
730,00
740,00
728,00
1.164,00
1.177,00
1.177,00
1.192,00
1.191,00
1.180,20
34.909,00
35.507,00
36.004,00
36.614,00
36.920,00
35.990,80
26.340,00
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
44310800
Öffentl.Bekantmachungen
44310900
Reisekosten
44319200
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
44412200
Versicherungen dez.
45120000
47110000
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
48111000
Steuerungsleistungen
Umlage aus Kst
Aufwand gesamt
Weinfest
Nebenerlöse
Weinfest
Weinfest
Weinfest
Weinfest
-900,00
-900,00
-900,00
-900,00
-900,00
-900,00
-900,00
-900,00
-900,00
-900,00
-900,00
-900,00
34.009,00
29.307,00
-4.702,00
34.607,00
29.307,00
-5.300,00
35.104,00
29.307,00
-5.797,00
35.714,00
29.307,00
-6.407,00
36.020,00
29.307,00
-6.713,00
35.090,80
29.307,00
-5.783,80
Umlage aus Kst
Ansatzfähige Kosten
Erlöse aus Benutzungsgebühren
Gewinn/Verlust
83,52%
Vorkalkulation 2018-2022
Kostenart
40000000
Bezeichnung
Anlage 5
Seite 4
Durchschnitt
2018
2019
2020
2021
2022
Ostermarkt
Ostermarkt
Ostermarkt
Ostermarkt
Ostermarkt
1.100.573.002.1703
1.100.573.002.1703
1.100.573.002.1703
1.100.573.002.1703
1.100.573.002.1703
Personalaufwendungen
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
42114000
UH.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42311200
Mieten und Pachten Gebäude und Grd.dez.
42319130
Mieten und Pachten Märkte
42419110
KR Wasser
42419120
KR Abwasser
42419130
KR Strom
42419160
KR Reinigung
42419270
KR Straßenreinigung
42419900
KR sonst.Bewirtschaftungsaufw.
42531000
Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 €
42619120
Schutzkleidung
42719200
KR Aufw.f.ÖA
42719250
KR Auf.f.Veranstaltg.
42719900
KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw.
42819170
Werkstättenbedarf
2018-2022
4.910,00
5.033,00
5.159,00
5.287,00
5.408,00
5.159,40
1.400,00
1.500,00
1.600,00
1.700,00
1.800,00
1.600,00
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
1.200,00
1.200,00
1.200,00
1.200,00
1.200,00
1.200,00
800,00
800,00
800,00
800,00
800,00
800,00
50,00
10,00
3.560,00
50,00
10,00
3.660,00
50,00
10,00
3.760,00
50,00
10,00
3.860,00
50,00
10,00
3.960,00
50,00
10,00
3.760,00
-
-
-
-
-
470,00
470,00
480,00
480,00
480,00
476,00
777,00
9.717,00
786,00
9.949,00
785,00
10.184,00
795,00
10.422,00
795,00
10.643,00
787,60
10.183,00
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
44310800
Öffentl.Bekantmachungen
44310900
Reisekosten
44319200
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
44412200
Versicherungen dez.
45120000
47110000
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
48111000
Steuerungsleistungen
Umlage aus Kst
Aufwand gesamt
Ostermarkt
Nebenerlöse
Ostermarkt
Ostermarkt
Ostermarkt
Ostermarkt
-3.400,00
-3.400,00
-3.400,00
-3.400,00
-3.400,00
-3.400,00
6.317,00
-3.400,00
6.549,00
-3.400,00
6.784,00
-3.400,00
7.022,00
-3.400,00
7.243,00
-3.400,00
6.783,00
8.938,50
2.621,50
8.938,50
2.389,50
8.938,50
2.154,50
8.938,50
1.916,50
8.938,50
1.695,50
8.938,50
2.155,50
Umlage aus Kst
Ansatzfähige Kosten
Erlöse aus Benutzungsgebühren
Gewinn/Verlust
131,78%
Vorkalkulation der Erlöse
Leipziger Markttage/Weinfest/ Ostermarkt 2018 -2022
Anlage 5
Seite 5
AZ: 72.06.10
2018 - 2022
Leipziger Markttage/Weinfest/Ostermarkt
Gebührensatz
Pflanzen- und Blumensortiment
allgem. Warensortiment
Gastronomie
(Speisen und Getränke im Zelt)
Freisitz mit Außenstand pro Tag
10 Tage/4 Wirte/ 50
qm
10 Tage/4 Wirte
Gastronomie u. sonstige Verzehrstände
Stehtische pro Veranstaltungszeitraum
Winzer
Verkaufsstand < 10qm und Freifläche
(gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag
Winzer
Verkaufsstand < 10qm und Freifläche
(gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag
Kinderkarussell
25 Stk.
qm Durchschnitt Erlös in €
3,90
700
2.730,00
5,90
9845
58.085,50
4,50
2000
9.000,00
80,00
36
3.200,00
9,50
3406
32.357,00
15,00
375,00
300,00
12.000,00
380,00
15.200,00
4 Tage/ 10 Winzer
4 Tage/ 10 Winzer
0,75
Verkaufshaus Marktamt
27
270
850,00
16257
Gesamt LMT/WF/OM
202,50
22.950,00
156.100,00
Vorkalkulation der Erlöse
Leipziger Markttage 2018 - 2022
AZ: 72.06.10
2018 - 2022
Leipziger Markttage (10 Tage)
Gebührensatz
qm Durchschnitt Erlös in €
Pflanzen- und Blumensortiment
3,90
700
2.730,00
allgem. Warensortiment
5,90
8330
49.147,00
Gastronomie
(Speisen und Getränke im Zelt)
10 Tage/4 Wirte/50
qm
Freisitz mit Außenstand pro Tag
10 Tage/4 Wirte
Gastronomie u. sonstige Verzehrstände
Stehtische pro Veranstaltungszeitraum
15 Stk.
Gesamt LMT
2000
9.000,00
36
3.200,00
9,50
3200
30.400,00
15,00
Kinderkarussell
Verkaufshaus Marktamt
4,50
80,00
0,75
27
225,00
270
850,00
202,50
22.950,00
14536
117.854,50
Vorkalkulation der Erlöse
Weinfest 2018 - 2022
Anlage 5
Seite 6
AZ: 72.06.10
2018 - 2022
Weinfest (4 Tg.)
Gebührensatz
qm Durchschnitt Erlös in €
Pflanzen- und Blumensortiment
3,90
-
allgem. Warensortiment
5,90
-
15,00
150,00
Stehtische pro Veranstaltungszeitraum
10Stk.
Gastronomie u. sonstige Verzehrstände
9,50
Winzer
Verkaufsstand < 10qm und Freifläche
(gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag
4Tage/ 10 Winzer
Winzer
Verkaufsstand > 10qm und Freifläche
(gesamt 50 qm) pro Veranstaltungstag
4 Tage/ 10 Winzer
206
1.957,00
300,00
12.000,00
380,00
15.200,00
206
Gesamt WF
29.307,00
Vorkalkulation der Erlöse
Ostermarkt 2018 2022
AZ: 72.06.10
2018 - 2022
Ostermarkt (5 Tg.)
Gebührensatz
Pflanzen- und Blumensortiment
3,90
allgem. Warensortiment
5,90
Gastronomie u. sonstige Verzehrstände
7,50
Kinderkarussell
0,80
Gesamt OM
qm Durchschnitt Erlös in €
1515
8.938,50
-
1515
8.938,50
Stadt Leipzig
Anlage 6
GEBÜHRENKALKULATION
Leipziger Weihnachtsmarkt
Vorkalkulation für den Zeitraum 2018 - 2022
im Durchschnitt/Jahr
I. Kosten
I.I
Personalausgaben
219.269,00
€
Personalkosten
219.269,00
€
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Sonstige ordentliche Aufwand aus laufender Verwaltu
Allgemeine Umlage (Kst)
Aufwand aus interner Leistungsverrechnung
Steuerungsleistungen
452.160,00
33.840,00
33.452,60
€
€
20.446,00
€
Sachkosten
539.898,60
€
Abschreibungen
Verzinsung Anlagevermögen
2.400,00
2.100,00
€
€
Kalkulatorische Kosten
4.500,00
€
KOSTEN GESAMT
763.667,60
€
Benutzungsgebühren
540.370,00
€
Nebenerlöse
257.380,00
€
ERLÖSE GESAMT
797.750,00
€
III
Ansatzfähige Kosten für die Benutzung des Leipziger
506.287,60
€
IV
Kosten pro Bemessungseinheit
504.797,60
€
I.II
I.III
II Erlöse
Sachkosten
Kalkulatorische Kosten
1. Ansatzfähige Kosten pro Jahr
2. Ansatzfähige Bemessungsgrundlage - m² - pro Jahr
3. Kostendeckende Gebühr pro m² pro Tag
Kostendeckung
107,05%
67.989
7,42
€
Vorkalkulation 2018 - 2022 Leipziger Weihnachtsmarkt
Anlage 6
Seite 1
AZ: 72.06.10
Vorkalkulation 2018-2022
Kostenart
2018
Bezeichnung
40000000
Personalaufwendungen
Aufw.für Sach- und Dienstleistungen
42114000
UH.Grd./baul.Anlagen (dez.)
42311200
Mieten und Pachten Gebäude und Grd.dez.
42319130
Mieten und Pachten Märkte
42419110
KR Wasser
42419120
KR Abwasser
42419130
KR Strom
42419160
KR Reinigung
42419270
KR Straßenreinigung
42419290
KR Bewachung
42419900
KR sonst.Bewirtschaftungsaufw.
42511200
Aufw.f.Haltg.v.KFZ
42531000
Erwerb bewegl.Sachanlagev.bis 410,00 €
42552100
UH IT-Ausstattung
42619120
Schutzkleidung
42719200
KR Aufw.f.ÖA
42719250
KR Auf.f.Veranstaltg.
42719900
KR Sonst.Verw.-u.Betr.aufw.
42819170
Werkstättenbedarf
Sonst.ordentl.Aufw.aus lfd.Vw.tätigkeit
44231000
Datenverarb.zentral
44232000
Datenverarb. Dezentral
44299110
Mitgliedsbeiträge
44310100
KR Porto, Trapokosten
44310300
Telefon, Internet
44310700
Bücher, Zeitschrift.,Drucks.(dez.)
44310800
Öffentl.Bekantmachungen
44310900
Reisekosten
44319200
sonst.Geschäftsaufw.(dez.)
44412200
Versicherungen dez.
45120000
47110000
Zinsaufw. Gemeinde/Verbände
Abschreibung immat.VM u. Sachanlagen
Aufwand aus internen Leistungsbeziehungen
48111000
Steuerungsleistungen
Umlage aus Kst
Aufwand gesamt
2020
2021
213.891,00
219.239,00
224.720,00
229.820,00
219.269,00
33.000,00
600,00
57.000,00
1.600,00
500,00
98.500,00
33.000,00
600,00
70.000,00
1.600,00
500,00
102.500,00
34.000,00
600,00
57.000,00
1.600,00
500,00
109.800,00
34.000,00
600,00
70.000,00
1.600,00
500,00
113.700,00
35.000,00
600,00
57.000,00
1.600,00
500,00
117.500,00
33.800,00
108.400,00
52.000,00
46.000,00
53.000,00
49.000,00
54.000,00
54.000,00
55.000,00
57.200,00
56.000,00
60.600,00
54.000,00
53.360,00
20.200,00
122.250,00
150,00
250,00
432.050,00
20.200,00
107.000,00
150,00
250,00
437.800,00
20.200,00
122.250,00
150,00
250,00
454.350,00
20.200,00
109.000,00
150,00
250,00
462.200,00
20.200,00
125.000,00
150,00
250,00
474.400,00
350,00
1.000,00
30.350,00
350,00
1.000,00
31.250,00
350,00
1.000,00
32.550,00
350,00
1.000,00
33.700,00
350,00
1.000,00
34.600,00
31.700,00
2.200,00
2.400,00
4.600,00
32.600,00
2.150,00
2.400,00
4.550,00
33.900,00
2.100,00
2.400,00
4.500,00
35.050,00
2.050,00
2.400,00
4.450,00
35.950,00
2.000,00
2.400,00
4.400,00
33.840,00
20.190,00
20.320,00
20.450,00
20.570,00
20.700,00
20.446,00
32.997,00
33.371,00
33.354,00
33.779,00
33.762,00
33.452,60
730.212,00
742.532,00
765.793,00
780.769,00
799.032,00
763.667,60
Weihnachtsmarkt
Weihnachtsmarkt
Weihnachtsmarkt
1.100.573.002.1702
Durchschnitt
208.675,00
Weihnachtsmarkt
Weihnachtsmarkt
Weihnachtsmarkt
1.100.573.002.1702 1.100.573.002.1702
2022
Weihnachtsmarkt
1.100.573.002.1702
Weihnachtsmarkt
Nebenerlöse
2019
Weihnachtsmarkt
1.100.573.002.1702
2018-2022
62.200,00
117.100,00
452.160,00
4.500,00
Weihnachtsmarkt
-239.400,00
-246.300,00
-260.100,00
-267.100,00
-274.000,00
-239.400,00
-246.300,00
-260.100,00
-267.100,00
-274.000,00
Umlage aus Kst
Ansatzfähige Kosten
Erlöse aus Benutzungsgebühren
Gewinn/Verlust
-257.380,00
490.812,00
496.232,00
505.693,00
513.669,00
525.032,00
506.287,60
497.068,00
6.256,00
513.723,00
17.491,00
547.032,00
41.339,00
563.686,00
50.017,00
580.341,00
55.309,00
540.370,00
34.082,40
Vorkalkulation der Erlöse
Leipziger Weihnachtsmarkt 2018 -2022
Anlage 6
Seite 2
AZ: 72.06.10
2018 - 2022
Weihnachtsmarkt (28 Tg.)
qm Durchschnitt
Gebührensatz
Erlös in €
allgem. Warensortiment
6,50
27056
175.864,00
Süßwaren/Weihnachtsgebäck
8,20
6206
50.889,20
9,80
11,00
2030
3890
19.894,00
42.790,00
19,00
2374
45.106,00
15,20
8208
124.761,60
Waffelbäcker/Kräppelchen
Gastronomie
Ausschank alkoholischer Heißgetränke
Gastronomie mit Ausschank
alkoholischer Heißgetränke
Stehtische
bei 250 Stück
Kinderkarussell
Riesenrad
gemeinnützige Vereine (Wechselhütte, tgl.)
Verkaufshaus Marktamt Standart
24 Häuser
Verkaufshaus Marktamt Gastronomie
10 Häuser
umbauter Gastraum
Lagerfläche
Gesamt LWM
35,00
8.750,00
1,00
4976
4.976,00
12.500,00
8037
12.500,00
50,00
1.430,00
1.500,00
1.555,00
6006
36.000,00
2503
15.550,00
0,50
0,30
2860
1.430,00
1430
75576
429,00
540.369,80
72 Marktamt
AZ: 72.06.10
Anlage 7
Entwicklung Sonderposten Gebührenüberschuss 2013-2017
per 01.07.2017
2013
2014
2015
2016
Gesamt
-37.873,18
2017
geschätzt
-13.000,00
Wochenmärkte
45.771,55
13.635,01
-9.521,59
Spezialmärkte
45.424,42
-40.796,09
32.956,39
-27.664,04
-49.500,00
-39.579,32
Summe
91.195,97
-27.161,08
23.434,80
-65.537,22
-62.500,00
-40.567,53
-988,21