Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1322066.pdf
Größe
194 kB
Erstellt
05.10.17, 12:00
Aktualisiert
07.11.17, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04904
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Zuwendung an den Eine Welt e.V. Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
13.12.2017
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Dem Abschluss des Zuwendungsvertrages an den Eine Welt Leipzig e.V. als freiwillige
Aufgabe nach § 28 Absatz 2 Nr. 3 SächsGemO wird zugestimmt.
2. Für das Haushaltsjahr 2017 beträgt die Förderung 1.500,00 €, für das Haushaltsjahr
2018 6.500,00 € und für das Haushaltsjahr 2019 5.000,00 €.
3. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im PSP-Element Förderung öffentlicher Bereiche
(1.100.11.1.1.02.23), Kostenart Zuschüsse an übrige Bereiche (4318 0000), gemäß §
79 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung. Die Deckung erfolgt aus dem PSP-Element
1.100.11.1.1.02.23, Kostenart Sonstige Projekte (42719270).
4. Der Beschluss für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 gilt vorbehaltlich der
Beschlussfassung und der Genehmigung der Haushaltssatzung für die jeweiligen
Haushaltsjahre.
1/5
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
nein
nein
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
1.500,00
6.500,00
5.000,00
1.100.11.1.1.02.23
1.100.11.1.1.02.23
1.100.11.1.1.02.23
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
2017
2018
2019
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/5
Sachverhalt:
Die Suche nach Möglichkeiten zur Reduzierung von globalen Fluchtursachen hat auch in
Deutschland sehr hohe Priorität bekommen. Der Faire Handel ist nicht nur ein hier direkt
wirksames Mittel, er stellt zudem auch ein sehr wichtiges globales Nachhaltigkeitsziel dar,
das bis 2030 erreicht werden muss.
Seitens der Bundesregierung findet dies seinen Ausdruck unter anderem in sehr günstigen
Förderprogrammen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, BMZ, woraus für Leipzig zwei geförderte Projekte bewilligt wurden. Eines liegt
in der Verantwortung der Verwaltung, das zweite, hier gegenständliche, in der Verantwortung
des Eine Welt e.V. Leipzig. Für die Abwicklung bedient sich das BMZ der Engagement
Global gGmbH.
Mit der Information VI-DS-02178, „Auswertung der Bewerbung Leipzigs um den Titel
"Hauptstadt des fairen Handels" 2015 und Schlussfolgerungen“ an den Stadtrat am
09.06.2016 wurden die wichtigsten Erkenntnisse aus der erfolgreichen Teilnahme am
Wettbewerb dargestellt.
In der Folgevorlage VI-DS-02178-DS-01, „Auswertung der Bewerbung Leipzigs um den Titel
‚Hauptstadt des fairen Handels‘ 2015: Teilnahme am Programm ‚Koordination kommunaler
Entwicklungspolitik - Initiative zur Förderung einer Personalstelle zur Koordination und
Umsetzung entwicklungspolitischen Engagements in Kommunen‘ wurde das Erfordernis
einer kontinuierlichen Arbeit an der Nutzung der hier liegenden Potentiale begründet und die
Antragstellung beschlossen.
Eine erfolgreiche Entwicklung muss allerdings sowohl die Abnehmer- als auch die
Anbieterseite einschließen. Hier ist es erforderlich, die außerhalb der Verwaltung stehenden,
zivilgesellschaftlichen Kräfte zu nutzen. In der Leipziger Akteurslandschaft verfügt der Eine
Welt e.V. Leipzig über eine Alleinstellung; kein anderer Akteur kann annähernd gleichwertige
Kompetenzen und Vernetzungen aufweisen.
Darum wurden in gegenseitiger Abstimmung mit dem Eine Welt e.V. Leipzig die beiden
Fördermittelanträge
gestellt,
die
auf
Seiten
der
Stadtverwaltung
das
im
Beschaffungsverhalten der Stadt und der städtischen Unternehmen liegende Potential zur
Vermeidung von Fluchtursachen erschließen sollen, sowie auf Seiten des Vereines das
Gleiche mit den Akteuren der Wirtschaft – insbesondere Einzelhandel und Gastronomie –
und der Stadtgesellschaft als Konsumenten erreichen sollen.
Der Eine Welt e.V. Leipzig ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nr.
VR 929 eingetragener Verein. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. der
Abgabenordnung und ist daher nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit Steuerbescheid vom
14.12.2016 von der Körperschaftssteuer befreit. Der Eine Welt e.V. Leipzig verfolgt unter
anderem folgende gemeinnützige Zwecke:
Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
Die Förderung auf dem Gebiet der Stadt Leipzig liegt im öffentlichen und städtischen
Interesse. Das Projekt zielt darauf ab, durch die Vernetzung, Wissensvermittlung und das
Anknüpfen an Handelstraditionen lokale Akteure zu aktivieren und das Angebot und den
Anteil fair gehandelter Produkte zu steigern.
Ohne die Zuwendung kann das gemeinsame Projektziel für die beiden Fördermittelstellen
des Eine Welt e.V. und der Stadt Leipzig, nämlich die Förderung der Implementation des
Prinzips des fairen Handels in Stadtgesellschaft, Stadtverwaltung und Stadtkonzern, nicht im
möglichen und notwendigen Umfang erreicht werden.
3/5
Der Verein erbringt also eine für das Gesamtprojekt notwendige Leistung. Dabei kann er
jedoch die Eigenanteile nicht selbst aufbringen. Eine Erwirtschaftung im Projekt selbst ist
ausgeschlossen. Die Eigenanteile sollen daher durch die Stadt Leipzig aus dem eigens
hierzu bereitgestellten Budget für Projekte zur Förderung des fairen Handels gestellt werden.
Diese Form Kofinanzierung ist im Antragsformular beim Hauptfördermittelgeber
standardmäßig als möglich berücksichtigt, bei Antragstellung entsprechend dargestellt und
mit dem Zuwendungsbescheid bestätigt worden. Dazu war – bei Vorliegen einer
Fördermittelzusage - der Abschluss eines Kooperationsvertrages vorgesehen. Im Zuge der
Erarbeitung des Vertrages zeigte sich, dass diese Leistung der Stadt Leipzig gemäß der
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen (Beschluss Nr. VI-DS-01241 NF 05 der Ratsversammlung
vom 18.05.2016) eine Zuwendung darstellt, die einer entsprechenden Beschlussfassung
bedarf. Auf dieser Basis ist ein entsprechender Zuwendungsvertrag abzuschließen.
Die Höhe der Projektkosten und der von der Stadt Leipzig gegenzufinanzierenden
Eigenmittel in Höhe von ca. 10 % sind ausgesprochen günstig. In geringem Umfang kann
der Verein Eigenmittel beitragen, die übrigen, nachzuweisenden Eigenmittel werden durch
die Stadt Leipzig kofinanziert.
Der projektbezogene Zuwendungsvertrag soll einen Zuwendungsbescheid ersetzen. Der
Vertrag übernimmt daher die Vorgaben der durch den Stadtrat beschlossenen
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie; Beschluss Nr. VI-DS-01241 NF 05
der Ratsversammlung vom 18.05.2016). Der vorzeitige Maßnahmenbeginn im Sinne von
Punkt 6.4.3 der Zuwendungsrichtlinie ist möglich und zulässig, weil der
Zuwendungsempfänger mit der Durchführung der Maßnahme mit Willen und auf
Veranlassung des Zuwendungsgebers zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also mit Datum des
Weiterleitungsvertrages der Engagement Global gGmbH, mit der Durchführung beginnen
sollte.
Die Besetzung der städtischen Fördermittelstelle konnte zum 15. September 2017 erfolgen.
Aufgrund
großer
Verzögerungen
seitens
des
Fördermittelgebers
lag
der
Bewilligungsbescheid für den Eine Welt e.V. erst Ende August beim Verein vor. Der
beabsichtigte, darauf aufbauende Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen Stadt
und Verein erwies sich als nicht praktikabel, weil nach genauerer Rechtsprüfung hier der
Sachverhalt einer Förderung gegeben ist, so dass die hier angestrebte Beschlussfassung
erforderlich wird. Aufgrund des Jährlichkeitsprinzips des Haushaltes muss der Beschluss
noch im Jahr 2017 erfolgen, damit die vorhandenen Haushaltsmittel nicht verfallen.
Die Gesamtfinanzierung des Eine Welt e.V. Leipzig ist im Übrigen gesichert und durch die
regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung und den Freistellungsbescheid des Finanzamts
nachgewiesen,
ebenso
wie
die
ordnungsgemäße
Geschäftsführung
des
Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung
gesichert erscheint. Dies ist insbesondere durch den vorliegenden Weiterleitungsvertrag der
Engagement Global gGmbH gegeben.
Durch die verzögerte Fördermittelbewilligung verschiebt sich das Projekt zu einem großen
Teil in das Jahr 2019. Es ist vorgesehen, die Vertragslaufzeit entsprechend ebenfalls zu
verschieben. Dies ist jedoch unter den Vorbehalt der Beschlussfassung und der
Genehmigung der Haushaltssatzung für die jeweiligen Haushaltsjahre gestellt. Die
entsprechende Planung der Mittel ist vorgesehen.
Folgen bei Ablehnung:
Im Falle der Ablehnung muss der Verein die Fördermittel ausschlagen und kann seinen Teil
des Projektes nicht erbringen. Damit würde auch der Zielerreichungsgrad der städtischen
Fördermittelstelle deutlich reduziert bzw. in Teilen ganz in Frage gestellt.
4/5
Anlagen:
Zuwendungsvertrag einschl. ANBest
5/5
Anlage 1
Zuwendungsvertrag
Zwischen der
Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Burkhard Jung, dieser vertreten
durch den Bürgermeister für Ordnung, Umwelt und Sport, Herrn Heiko Rosenthal, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4 – 6, 04092 Leipzig,
– Stadt Leipzig –
und dem
Eine Welt Leipzig e.V., Bornaische Straße 18, 04277 Leipzig, vertreten durch die erste Vorsitzende, Martina Glass, ebenda,
– Zuwendungsempfänger –
wird folgender
Zuwendungsvertrag
geschlossen:
§ 1 Zuwendungszweck / Vertragsgegenstand
Die Stadt Leipzig hat gemeinsam mit dem Eine Welt Leipzig e.V. ein Programm zur wirksamen
Förderung des fairen Handels als einem der wichtigsten Mittel zur Bekämpfung globaler Fluchtursachen entwickelt.
Grundlage ist eine aktuell sehr günstige Förderkulisse, die sowohl für den städtischen Aufgabenteil,
als auch für den des Vereins, eine 90%ige Förderung aus Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, BMZ, ermöglicht. Dabei kann der gemeinnützige
Verein den erforderlichen Eigenanteil nicht vollständig aufbringen, weshalb die Stadt Leipzig die
erforderliche Deckung im Rahmen einer Zuwendung als Kofinanzierung bereitstellt.
(1) Mit der Zuwendung der Mittel soll der Verein in die Lage versetzt werden, mit Hilfe einer
vom BMZ geförderten Maßnahme in Interaktion mit Einzelhandel und Gastronomie (als Anbieter) sowie der Stadtgesellschaft (als Konsumenten) in der Zivilgesellschaft die gleichen
Impulse zur Umsetzung des fairen Handels zu setzen, wie es die Fördermittelstelle der
Stadt Leipzig stadtintern tut.
(2) Der Zuwendungsvertrag gemäß §54 VwVfG basiert auf den Vorgaben der Rahmenrichtlinie
zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie; Beschluss Nr. VI-DS-01241 NF 05 der Ratsversammlung vom 18.05.2016) und wurde durch die Ratsversammlung am __.__.____ beschlossen).
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist möglich und zulässig, weil der Zuwendungsempfänger mit der Durchführung der Maßnahme mit Willen und auf Veranlassung des Zuwendungsgebers zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also mit Datum des Fördermittelbescheides,
mit der Durchführung beginnen soll.
...1
Anlage 1
(3) Die Stadt Leipzig gewährt dem Zuwendungsempfänger freiwillig in entsprechender Anwendung der §§ 23 und 44 SäHO und auf Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 in der jeweils geltenden Fassung eine Zuwendung
für das Projekt „Fair durchstarten in Leipzig – Eine Kommune will mehr“ im Durchführungszeitraum 2017 bis 2019.
(4) Die Höhe der Zuwendung beträgt 1.500,00 € im Haushaltsjahr 2017, 6.500,00 € im Haushaltsjahr 2018 und 5.000,00 € im Haushaltsjahr 2019, vorbehaltlich der Beschlussfassung
und der Genehmigung der Haushaltssatzung für die jeweiligen Haushaltsjahre. Sie wird als
Festbetragsfinanzierung gewährt und dient der Deckung des Eigenanteiles des Zuwendungsempfängers an den Gesamtprojektkosten in Höhe von 16.075 € im Haushaltsjahr
2017, 70.095 € im Haushaltsjahr 2018 und 56.645 € im Haushaltsjahr 2019 ausweislich des
Weiterleitungsvertrages der Engagement Global gGmbH.
(5) Ein Rechtsanspruch des Zuwendungsempfängers auf die Gewährung einer Zuwendung
außerhalb dieses Vertrags besteht nicht.
§ 2 Leistung der Stadt Leipzig
(1) Die Stadt Leipzig zahlt dem Zuwendungsempfänger die Zuwendung für das Haushaltsjahr
2017 ohne Anforderung bis zum 31.12.2017 aus.
(2) Im Haushaltsjahr 2018 leistet die Stadt Leipzig die Zuwendung in voller Höhe zum 01. Juli
2018.
(3) m Haushaltsjahr 2019 leistet die Stadt Leipzig die Zuwendung in voller Höhe zum 01. Juli
2019.
§ 3 Prüfrechte der Stadt Leipzig
(1) Die Stadt Leipzig kann vom Zuwendungsempfänger Kopien der Zwischennachweise und
Verwendungsnachweise, die dem Fördermittelgeber Engagement Global gGmbH zur Verfügung zu stellen sind, anfordern.
(2) Die Stadt Leipzig ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, soweit
sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind, anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen
zu lassen.
(3) Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 4 Pflichten des Zuwendungsempfängers
(1) Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
(2) Der Zuwendungsempfänger hat zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung
nach Abschluss der Maßnahme einen einfachen Verwendungsnachweis zu fertigen. Der
einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers oder ggf. durch
eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der
Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. Der Stadt Leipzig ist der Verwendungsnachweis
spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bzw. nach Fertigstellung
der Maßnahme vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert vorzulegen.
(3) Für die Zuwendung eines jeden Haushaltsjahres ist ein Zwischennachweis zu erstellen,
bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Eine Belegliste ist
entbehrlich. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend
...2
Anlage 1
der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen Der Zwischennachweis für ein Haushaltsjahr ist spätestens bis zum 30.03. des Folgejahres vorzulegen.
(4) Die Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen aus der Zuwendung ist grundsätzlich unzulässig. Dies steht der Bildung von Rücklagen aus Eigenmitteln nicht entgegen.
(5) Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zur Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen (AN Best), die als Anlage 1 Bestandteil des Zuwendungsvertrages sind und
Auflagen sowie Bedingungen zum Zuwendungsvertrag enthalten. Soweit sie darauf Bezug
nehmen, Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes zu sein, gelten sie sinngemäß für
die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit dieser Vertrag nicht etwas Anderes regelt oder
die Nebenbestimmung auf den Vertrag nicht angewandt werden kann.
(6) Der Zuwendungsempfänger hat die Belege sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften
eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
§ 5 Besondere Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger zeigt der Stadt Leipzig unverzüglich und schriftlich insbesondere an,
wenn
−
−
−
−
−
−
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen,
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung
nicht zu erreichen ist,
die ausgezahlten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe verbraucht werden können,
der Zuwendungsempfänger seine Organisationsstruktur ändert, z.B. Vereinsfusionen, Auflösung des Vereins, Statutenänderung,
eine Aberkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfolgt,
ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wurde.
§ 6 Vertragsdauer und vorzeitige Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag wird für die Haushaltsjahre 2017, 2018 und 2019 geschlossen, vorbehaltlich
der Beschlussfassung und der Genehmigung der Haushaltssatzung für die jeweiligen
Haushaltsjahre. Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung und endet mit Abschluss der
Fördermaßnahme oder Ablauf des Förderzeitraumes, spätestens aber zum 31.12.2019.
(2) Die Stadt kann den Vertrag kündigen, wenn wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages,
insbesondere die Regelungen aus § 4, vorsätzlich verletzt werden.
(3) Die Stadt Leipzig kann den Vertrag auch außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der
Zuwendungsempfänger trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer angemessenen
Frist die Nebenbestimmungen des Zuwendungsgebers gemäß ANBest (Anlage 1) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt.
§ 7 Rückforderung der Zuwendung
(1) Endet der Vertrag gemäß § 6 vorzeitig, so kann die Stadt Leipzig im Falle des Abs. 1 die
Zuwendung auch für die Vergangenheit zurückfordern. Das gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger die vertragsgemäße Verwendung der Zuwendung in der Vergangenheit
nachweist.
(2) Endet der Vertrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 mit Zeitablauf, so kann die Stadt Leipzig die
Zuwendung auch für die Vergangenheit zurückfordern, wenn
a) die Zuwendung durch unrichtige oder wesentlich unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
...3
Anlage 1
b) Zuwendungsempfänger den gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages erforderlichen Verwendungsnachweis nicht erbringt,
c) die Nebenbestimmungen des Zuwendungsgebers gemäß ANBest (Anlage 1) nicht oder
nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt werden.
(3) Der Erstattungsanspruch ist vom Zeitpunkt seines Entstehens an mit 5 von Hundert über
dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 49a Abs. 3 VwVfG) zu verzinsen.
§ 8 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit eines Teils des Vertrages lässt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. Soweit möglich, sind unwirksame Vertragsbestimmungen in wirksame umzudeuten, die dem
ursprünglich rechtlich und tatsächlich gewollten möglichst nahe kommen.
§ 9 Ausfertigungen und Anlagen
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest) an.
Leipzig, den
Leipzig, den
Stadt Leipzig
Bürgermeister für Umwelt, Ordnung, Sport
Eine Welt e.V. Leipzig
Vorstand
...4
Anlage I.1
Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest) zum Zuwendungsbescheid
Folgende Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Baumaßnahmen gelten zusätzlich die baufachlichen
Nebenbestimmungen (NBest-Bau).
1
Zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks
verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen (Zuwendungen,
Leistungen Dritter) sowie alle eigenen Mittel des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel
für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Auszahlungen einzusetzen.
1.3 Der Finanzierungsplan (Projektförderung) bzw. der Haushalts- oder Wirtschaftsplan
einschließlich Organisations- und Stellenplan (institutionelle Förderung) ist verbindlich, soweit bei
der Bewilligung nicht etwas anderes bestimmt worden ist.
1.4 Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen gehören Personal- und Sachkosten, die während
des Bewilligungszeitraums zur Erreichung des Zuwendungszwecks unmittelbar erforderlich,
geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
angemessen sind.
1.5 Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach TVöD (Besserstellungsverbot).
Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TVöD sowie sonstige über- und
außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.6 Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden,
soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
1.7 Zahlungsunwirksame Aufwendungen (insbesondere Abschreibungsaufwand, Bildung von
Rücklagen oder Rückstellungen, sonstiger kalkulatorischer Aufwand) und Finanzierungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind ferner
Leasingkosten für Fahrzeuge.
1.8 Stellt die Zuwendung ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, ist der bewilligte
Zuwendungsbetrag als Bruttobetrag zu verstehen. Die Pflicht zur Prüfung der Umsatzsteuerpflicht
und das entsprechende Risiko der Umsatzsteuerbelastung verbleibt beim Zuwendungsempfänger.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den
zuwendungsfähigen Aufwendungen.
2
Vergabe von Aufträgen
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zur Einhaltung von vergaberechtlichen Vorschriften.
1
3
Verbot der Verpfändung, Abtretung oder Weiterleitung
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid bzw. Zuwendungen dürfen vom Zuwendungsempfänger nicht verpfändet, abgetreten oder an Dritte weitergeleitet werden.
4
Zweckbindung, Inventarisierung
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,
sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.
4.2 Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten
zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.3 Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffung oder Herstellung gefördert
wurde, in seinem Inventar zu verzeichnen. Davon können geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 410
Euro netto) ausgenommen werden. Soweit aus besonderen Gründen die Stadt Leipzig Eigentümer
ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich Sachverhalte
anzuzeigen, wenn
5.1 er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes weitere
Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält.
5.2 sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt.
5.3 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen.
5.4 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht
zu erreichen ist.
5.5 die abgerufenen und ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen
Zeitpunkten bestimmt wurde.
5.6 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr
benötigt werden.
5.7 es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt.
5.8 er seine Organisationsstruktur ändert.
5.9 ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
6
Kassen- und Buchführung, Belege
6.1 Die Kassen- und Buchführung des Zuwendungsempfängers ist entsprechend den Regeln der
kaufmännischen Buchführung oder des kommunalen Haushaltsrechts einzurichten.
6.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die
Auszahlungsbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den
Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
2
6.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen
fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nicht nach anderen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7
Bestandskraft
7.1 Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des
Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht
bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht.
7.2 Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, führt
dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.
8
Auszahlungsverfahren
8.1 Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den
vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
8.2 Ist die Zuwendung über den Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt worden, gilt der
Grundsatz der Jährlichkeit.
8.3 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen
des Zuwendungszwecks benötigt werden.
8.4 Für die Auszahlung können im Zuwendungsbescheid auch feste Termine vorgesehen werden.
8.5 In geeigneten Fällen ist die Auszahlung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid nach
folgenden Möglichkeiten bestimmt:
•
•
•
ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres je zur Hälfte
ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden
Zeitpunkt
nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
8.6 Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem
Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind,
sofern im Zuwendungsbescheid keine anderweitige Regelung getroffen ist.
9
Nachweis der Verwendung
9.1 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist der
Bewilligungsbehörde vom Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis in einfacher
Ausfertigung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis. Für den Verwendungsnachweis ist der von der Stadt Leipzig zur
Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden oder ein eigener Verwendungsnachweis zu erstellen,
der die gleichen Informationen in vergleichbarer Darstellung und Reihenfolge enthält.
9.2 Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine
Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und
Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen.
3
9.3 Im zahlenmäßigen Nachweis bei Projektförderung sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der
Bewilligung zu Grunde gelegten Finanzierungsplanes summarisch darzustellen.
9.4 Im zahlenmäßigen Nachweis bei institutioneller Förderung sind sämtliche mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der
Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushalts- oder Wirtschaftsplans summarisch
darzustellen. Der Nachweis kann bei einer Förderung, die sich nur auf einzelne Sparten der
Institution bezieht, auf den geförderten Bereich begrenzt werden. Bucht der
Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben, so ist dem Verwendungsnachweis die
letzte Jahresrechnung beizufügen, bei kaufmännischer Buchführung des Zuwendungsempfängers
der letzte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung).
9.5 Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege)
über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Der
Zuwendungsgeber ist berechtigt, Kopien dieser Originalbelege anzufertigen.
9.6 Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt oder wurde eine
mehrjährige Förderung gewährt, ist binnen zweier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über
die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen. Bei einem
Zwischennachweis genügt der Sachbericht gemeinsam mit einer nach Einzahlungs- und
Auszahlungsarten gegliederten summarischen Zusammenstellung entsprechend der Gliederung
des Finanzierungsplans bzw. des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes ohne Vorlage der
Originalbelege.
9.7 Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der
Zuwendungs- und Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich. Bei Mischförderung ist das
einfache Verfahren bis zu einer Gesamtfördersumme von einschließlich 15.000 Euro möglich. Der
einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und
Auszahlungen entsprechend der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. des
Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt werden. Im Rahmen einer
institutionellen Förderung ist zusätzlich die Vorlage der letzten Jahresrechnung bzw. des letzten
Jahresabschlusses erforderlich. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Das Recht
der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt.
9.8
Der
einfache
Verwendungsnachweis
ist
durch
einen
Kassenprüfer
des
Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung
des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses.
9.9 Sind gleichzeitig mehrere Zuwendungen bewilligt worden, so ist jede Zuwendung getrennt
nachzuweisen.
9.10 Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die
Auszahlungen notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die
Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
9.11 Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bzw. nach Fertigstellung der Maßnahme vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert
beim Fachamt, das die Bewilligung ausgesprochen hat, vorzulegen.
4
10
Prüfung der Verwendung
10.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen
anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt
werden, dass sie prüfungsfähig sind.
10.2 Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sowie die überörtliche Prüfbehörde sind
unabhängig von der Bewilligungsbehörde zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt.
Sie können hierzu Bücher und Belege anfordern bzw. einsehen sowie eigene Erhebungen
vornehmen.
11
Rückforderung und Verzinsung
11.1 Voraussetzung für eine Rückforderung ist die Aufhebung des Zuwendungsbescheides durch
Rücknahme oder Widerruf oder die Unwirksamkeit durch Befristung oder auflösende Bedingung.
11.2 Wird der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen, ist die Zuwendung – auch wenn sie bereits verwendet worden
ist – (anteilig) zu erstatten. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt.
11.3 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn
•
eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung eingetreten
ist (auflösende Bedingung),
•
der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
•
die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr
für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet werden,
•
der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Verwaltung nicht
rechtzeitig und vollständig nachkommt,
•
der Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben geführt oder nicht rechtzeitig
vorgelegt wird,
•
die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten wird.
11.4 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist gemäß § 49 VwVfG mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
11.5 Wird die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes
verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen mit 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz berechnet werden.
5
12
Veröffentlichung im Zuwendungsbericht
Alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen werden
jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen
Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Die zu veröffentlichenden Daten beinhalten
a) den Empfänger der Förderung,
b) die Art der Zuwendung,
c) die vom Empfänger beantragten Mittel,
d) die dem Empfänger bewilligten Mittel,
e) die vom Empfänger abgerufenen Mittel sowie
f ) die Verwendung der abgerufenen Mittel.
Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, mit
mindestens einer natürlichen Person als Gesellschafter, werden die Angaben zu den
Zuwendungsmitteln in Summenform zusammengefasst und als Zuwendungsempfänger
„natürliche Personen bzw. Personengesellschaften“ angegeben.
6