Daten
Kommune
Leipzig
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1328717.pdf
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370 kB
Erstellt
18.10.17, 12:00
Aktualisiert
15.11.17, 14:53
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Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-04586-NF-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
3. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.14,
gültig ab 01.01.2018
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
FA Umwelt und Ordnung
OR Lindenthal
BA Stadtreinigung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
15.11.2017
2. Lesung
Information zur Kenntnis
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die dritte Änderungssatzung der
Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014.
2. Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am
01.01.2018 in Kraft.
3. Der Beschluss der Ratsversammlung DS Nr. V/453/14 vom 20.11.2014 wird
geändert.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
2/3
Sachverhalt:
siehe Begründung
Anlagen:
Anlage 1 Begründung
Anlage 2 Änderungssatzung
3/3
Begründung
3. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom
20.11.2014, gültig ab 01.01.2018
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung von 2014 werden im
Folgenden erläutert:
Zu Artikel 1
Änderung des § 1 Aufgaben und Umfang der städtischen Abfallwirtschaft
Der Absatz 3 wird geändert und lautet neu:
(3) Die Stadt berät die Abfallerzeuger über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.
Erläuterung:
Durch Streichung der Worte „die Abfallerzeuger“ wird das umfassende Beratungsangebot
des Eigenbetriebs Stadtreinigung Leipzig dargestellt, welches nicht nur für Abfallerzeuger
sondern auch für Abfallbesitzer und interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende vorgehalten wird und von diesen sehr gut in Anspruch genommen wird.
Artikel 2
Änderung des § 2 Begriffsbestimmung
Die Absätze 13 und 19 werden geändert und durch die kursiven Passagen ergänzt und
lauten neu:
Schadstoffe im Sinne dieser Satzung sind gesundheits- oder umweltgefährdende
Stoffe oder Produkte, die aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung
des Allgemeinwohls nicht gemeinsam mit sonstigen Abfällen gesammelt, transportiert
und beseitigt werden dürfen. Das sind zum Beispiel Pflanzen- und Holzschutzmittel,
öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farbreste, Batterien, Säuren, Laugen, Salze, Haushaltschemikalien und die Verpackungen der genannten Schadstoffe mit Restinhalten.
Erläuterung:
Hier wurden Batterien aus der Aufzählung gestrichen und als eigener Begriff einer näheren Bestimmung in der Satzung zugeführt. Damit wird die durch das Batteriegesetz vorgegebene, gesonderte Getrenntsammlung dieser Abfallfraktionen herausgestellt.
Zudem wird der nicht abschließende Charakter der Aufzählung durch das Hinzufügen der
Worte „zum Beispiel“ erreicht.
Befahrbare Straße. Eine Straße ist im Sinne dieser Satzung mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn sie so befestigt ist, dass sie mit einer Gesamtlast von 26 t und
einer Achslast von 18 t und zudem in Übereinstimmung mit verkehrsrechtlichen Bestimmungen und mit Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger tatsächlich dauernd ohne unzumutbare Gefährdung von einem durch den Eigenbetrieb
Stadtreinigung vorgehaltenen Sammelfahrzeug befahren werden kann. Eine Straße
gilt jedenfalls dann nicht mehr als mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn die für das
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Sammelfahrzeug zur Verfügung stehende lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,55 m
beträgt oder die lichte Höhe 4,20 m unterschreitet.
Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn
ein für die Sammelfahrzeuge ausreichender Wendeplatz von mindestens 20 m Durchmesser vorhanden ist und einem erforderlichen Wendemanöver keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Ist eine Straße nicht öffentlich
gewidmet, ist diese nur befahrbar, wenn die o.g. Anforderungen erfüllt sind und zudem
der Eigentümer die Einfahrgenehmigung in das Privatgrundstück bzw. die Privatstraße
schriftlich erteilt hat.
Erläuterung:
Nach den neuen Vorgaben der Deutschen Gesellschaft Unfallversicherung (DGUV 43/44)
muss die notwendige Durchfahrtsbreite einer befahrbaren Straße 3,55 m statt bisher 3,05
m betragen. Dies wird mit der Änderung berücksichtigt.
Absatz 21 wird neu eingefügt und lautet:
(21) Batterien (AS 20 01 33/34) im Sinne dieser Satzung sind aus einer oder mehreren
nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie sowie entsprechende Batteriearten oder Akkumulatoren.
Erläuterung:
Durch die Streichung aus Absatz 13 ist eine gesonderte Bestimmung des Begriffs der
Batterien notwendig. Damit wird der gesetzlichen Sonderregelung des Batteriegesetzes
entsprochen, was von der unteren Abfallbehörde empfohlen wird.
Artikel 3
Änderung des § 3 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübergang
Die Absätze 3, 4 und 5 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und
lauten neu:
Schadstoffe gelten mit der Abgabe durch den Erzeuger oder Besitzer am Schadstoffmobil oder an der stationären Schadstoffsammlung in der Lößniger Straße 7 als angefallen.
Erläuterung:
Mit der formellen Änderung wird die bisherige Bezeichnung der Annahmestelle an die offizielle Bezeichnung der Schadstoffsammlung angepasst.
Eine Durchsuchung oder Entnahme zur Entsorgung durch die Stadt bereitgestellter
Abfälle durch Dritte ist untersagt, sofern keine schriftliche Erlaubnis der Stadt vorliegt.
Das gilt ebenfalls für die Entnahme von Papier und Pappe gemäß § 2 (12) aus den
Blauen Tonnen.
Erläuterung:
War bisher die Durchsuchung und Entnahme angefallener Abfälle untersagt, ist aufgrund
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Konkretisierung dahingehend geboten, nur die
zur Entsorgung bereitgestellten Abfälle einer Durchsuchung und Entnahme durch Dritte
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zu entziehen. So wird gewährleistet, dass Abfallbesitzer die Abfälle vor Überlassung an
die Stadt selbst oder von gegebenenfalls hierzu beauftragten Dritten nach werthaltigen
Abfällen kontrollieren und so einer anderweitigen, ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen können.
Eine Durchsuchung der Abfälle nach verloren gegangenen Gegenständen erfolgt
durch die Stadt nicht.
Erläuterung:
Mit der Änderung soll eine bürgerfreundlichere Formulierung der durch die Stadt nicht
erfolgten Durchsuchung der überlassenen Abfälle nach (Wert-)Gegenständen erreicht
werden.
Artikel 4
Änderung des § 4 Ausgeschlossene Abfälle
Der Absatz 1 wird geändert und durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu:
Die Stadt schließt das Einsammeln und die Beförderung aller Abfälle aus, die nicht in
der Anlage 1 aufgeführt sind.
Erläuterung:
Mit der Änderung wird der gesetzlich zugelassene Entsorgungsausschluss von Abfällen
auf die hierunter fallenden abfallwirtschaftlichen Handlungen konkretisiert und damit eine
Forderung der Landesdirektion Sachsen umgesetzt.
Artikel 5
Änderung des § 7 Anzeige- und Antragspflicht
Die Absätze 1 und 2 werden geändert und durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu:
Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu
beantragen und folgende Angaben vorzulegen:
a) seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen,
b) die Anschrift des betreffenden Grundstückes,
c) die Zahl der amtlich gemeldeten Personen,
d) die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter,
e) die Größe der Gartenfläche (einschließlich Rasenfläche), die bei beabsichtigter
Eigenverwertung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht sowie die
Art der Kompostiereinrichtung einschließlich aussagekräftiger Fotonachweise,
bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem
f) die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger,
g) die Anzahl der Beschäftigten, Plätze, /Betten, Schüler und Schülerinnen/ oder
Kinder.
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Erläuterung:
Die Änderung in Absatz 1 lit. e) ist aufgrund der geänderten Voraussetzungen für die Eigenverwertung von selbstkompostierten Bioabfällen notwendig. Hier werden die fachlichen Empfehlungen der vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
(LfULG) in Auftrag gegeben Studie zur Eigenverwertung von Bioabfälle umgesetzt.
In Absatz 1 lit. g) wird die inhaltlich unveränderte Aufzählung verbessert dargestellt.
Jeder Wechsel des Anschlusspflichtigen ist der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung,
vom vorherigen oder neuen Anschlusspflichtigen innerhalb eines Monats nach dem
Eintrag im Grundbuch schriftlich anzuzeigen und mit Grundbuchauszügen zu belegen.
Erläuterung:
Die Anzeigepflicht eines Wechsels der Anschlusspflicht wird mit der Änderung entweder
dem bisherigen oder neuen Anschlusspflichtigen auferlegt. Eine Anzeige beider ist nicht
mehr notwendig.
Artikel 6
Neueinfügung § 10a Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme
zur Abfallentsorgung
Der § 10a wird neu eingefügt und lautet:
§ 10a Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung
Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung,
Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zur Beförderung von Abfällen kann
die Stadt Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
Erläuterung:
Jährlich wächst die Einwohnerzahl Leipzigs. Damit nehmen auch die angefallenen Abfallmengen zu, welche zu entsorgen sind. Für die geordnete Abfallentsorgung und Wahrung
von Ordnung und Sicherheit, werden durch die hierfür zuständige Stadt an den jeweiligen
Grundstücken die notwendigen Abfallbehälter bereitgestellt. Der für diese Standorte benötigte Platzbedarf konkurriert mit dem Raumbedarf der zunehmenden Einwohner
Leipzigs. Dies führt bereits jetzt zu vereinzelten Problemlagen, die mit erhöhtem Aufwand
gelöst werden.
Um Konflikte aus der beschriebenen Konkurrenz langfristig zu vermeiden, wird mit dem
neu eingefügten Paragrafen die Möglichkeit geschaffen, in einzelnen Modellversuchen die
fortgeschrittene Abfallentsorgungslogistik (bspw. Unterflursysteme) praxisnah zu erproben und bei Eignung deren Einsatz im gesamten Stadtgebiet zu planen. Diese Regelung,
welche unter Beteiligung der zuständigen Ämter zunächst bei größeren Wohnungsbauvorhaben angewendet werden soll, beansprucht auch Geltung für die erfolgte Entsorgung
von Verpackungsabfällen und Papier im Dualen System.
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Artikel 7
Änderung des § 11 Leerung bereitgestellter Abfallbehälter
Die Absätze 4 und 9 werden geändert und lauten neu:
Können die Restabfallbehälter oder Biotonnen aus einem Grund, den der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, am planmäßigen Leerungstag nicht entleert werden, führt
die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, auf Antrag des Anschlusspflichtigen die
Sammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes gegen gesonderte Gebühr durch.
Hinderungsgründe für die Entleerung der Behälter sind insbesondere:
- festgefrorene und/oder verdichtete Abfälle,
- in die Behälter eingeworfene ausgeschlossene Abfälle,
- dem jeweiligen Abfallbehälter fehlerhaft zugeordnete Abfälle (Fehlwürfe),
- nicht am Abholtag an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße
bis
6:00 Uhr bereitgestellte Behälter
- versperrte Zugänge durch parkende Fahrzeuge.
Erläuterung:
Wird die Leerung aufgrund straßenverkehrsrechtswidrig abgestellter/geparkter Fahrzeuge
verhindert, ist dies grundsätzlich nicht vom Anschlusspflichtigen, der weder Halter noch
Besitzer des Fahrzeuges ist, zu vertreten. Zur Herstellung eines bürgerfreundlichen Leerungsangebotes war dieser Passus zu streichen.
Soweit in die für gesondert zu sammelnden Abfälle (Wertstoffe) vorgesehenen Behälter (Gelbe Tonne oder Gelber Sack, Blaue Tonne, Biotonne) andere Abfälle eingegeben werden, die die ordnungsgemäße Verwertung der Wertstoffe verhindern, wird der
Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter
angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht
verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, zählt der gesamte Inhalt als
Abfall zur Beseitigung und der Anschlusspflichtige hat den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung).
Erläuterung:
Die bisher verwendete Formulierung der Wertstoffbehälter war einerseits in Anlehnung an
die satzungsgemäße Bezeichnung der Behälter (Behälter statt Wertstofftonne) und andererseits in bürgerfreundlicher Bezeichnung der bekannten Behälter (Gelbe Tonne/Sack,
Blaue Tonne, Biotonne) abzuändern.
Artikel 8
Änderung des § 14 Bioabfälle
Der Absatz 3 wird geändert und lautet neu:
Fallen saisonbedingt mehr Gartenabfälle an, als die Biotonne fasst, können diese an
den Wertstoffhöfen der Stadt abgegeben werden (kostenpflichtiges Bringesystem für
Gartenabfall). Dazu gehören auch Gehölze einschließlich Stammholz mit einem
Durchmesser bis zu 20 cm und einer Länge bis zu 150 cm. Davon ausgenommen ist
Fallobst.
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Die Abgabe ist nur gegen Wertmarken möglich und aus Kapazitätsgründen auf einen
Kubikmeter pro Anlieferung begrenzt.
Die Gartenabfallwertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden jährlich im Leipziger Amtsblatt öffentlich und im Internet unter
www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
Die direkte Abgabe zur ordnungsgemäßen Verwertung an Kompostieranlagen ist
ebenfalls möglich. Es gelten die Annahmebedingungen und Preise der jeweiligen
Kompostieranlage.
Erläuterung:
Die Längenangaben der an den städtischen Wertstoffhöfen abgebbaren Stammhölzern
wurden auf Zentimeterangaben vereinheitlicht.
Um für die Abgabe von Gartenabfällen an den Wertstoffhöfen bürgerfreundliche Anreize
zu erhöhen wird die bisher auf 1 m³ pro Anlieferung begrenzte Abgabemöglichkeit pro
Anlieferung aufgegeben.
Weiterhin wird neben der öffentlichen Bekanntmachung auch auf das umfassende Internetinformationsangebot der Stadtreinigung Leipzig hingewiesen.
Artikel 9
Änderung des § 15 Getrenntsammlung weiterer Abfälle
Der Absatz 3 wird geändert. Der Absatz 4 wird neu eingefügt, alle diesem Absatz folgenden Absätze erhalten dadurch eine neue Nummer. Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz
10 und als solcher geändert. Die Absätze lauten:
Altmedikamente aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 (5) sind am Schadstoffmobil
bzw. an der stationären Schadstoffsammelstelle in der Lößniger Straße 7 abzugeben.
Außerdem können im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung des Apothekerverbandes mit der Stadt Altmedikamente aus privaten Haushaltungen in vielen Leipziger Apotheken gebührenfrei abgegeben werden.
Erläuterung:
Da nicht sämtliche Apotheken über die freiwillige Vereinbarung sich an dem kostenfreien
Sammelsystem beteiligen, war dies begrifflich abzuändern.
Batterien gemäß § 2 (21) sind getrennt von anderen Abfallarten zu sammeln und der
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Abgabe ist
auch in der stationären Sammelstelle oder am Schadstoffmobil (§ 15 (8)) möglich.
Erläuterung:
Die Neuaufnahme der Batterieentsorgung ist aufgrund der Neuordnung in § 2 Absatz 21
notwendig und stellt die vorgesehen Entsorgung klar.
(9) Schadstoffe gemäß § 2 (13) sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, gesondert
in der stationären Sammelstelle Lößniger Straße 7 oder am Schadstoffmobil zu übergeben. Haushaltstypische Mengen sind kostenfrei. Das gilt ebenfalls für Schadstoffe aus
den an die Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbebetrieben und medizinischen
Einrichtungen. Die Standorte und Standzeiten des Schadstoffmobils sowie die Öffnungszeiten der stationären Sammelstelle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
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Erläuterung:
Aufgrund der überwiegenden Anfragen zu den Standorten und Zeiten des Schadstoffmobils über die Fachberatung und Internetinformationen der Stadtreinigung Leipzig ist die
kostenintensive Veröffentlichung dieser Angaben im Amtsblatt nicht mehr effektiv und wird
gestrichen.
Sperrmüll gemäß § 2 (14) wird bis zu einer jährlichen Maximalmenge von vier
Kubikmetern pro Auftrag je Haushalt bzw. je angeschlossenen Gewerbebetrieb vor
dem Grundstück abgeholt (kostenpflichtiges Holsystem). Die Bezahlung erfolgt über
eine Sperrmüllwertmarke. Wird die Abholung aus der Wohnung angefordert oder ist
ein Transport vom Grundstück nötig, wird eine zweite Sperrmüllwertmarke fällig. Diese
Wertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden
im Leipziger Amtsblatt und im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt
gegebenen. Sperrmüll wird außerdem an den von der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2)
entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem). Die Menge je Anlieferung ist aus
Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt.
Erläuterung:
Die bisher auf 1 m³ pro Anlieferung begrenzte, kostenfreie Abgabe von Sperrmüll an den
städtischen Wertstoffhöfen wird zur Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit aufgegeben. Der
Wegfall der Abgabebeschränkungen soll zudem einer Ausweitung illegaler Ablagerungen
im Stadtgebiet entgegenwirken.
Artikel 10
Änderung des § 19 Ordnungswidrigkeiten
Der bisherige Punkt 6 wird gestrichen. Alle diesem Punkt folgenden Ordnungswidrigkeiten
erhalten dadurch eine neue Nummer.
6. entgegen § 7 (6)
Verlust oder Beschädigung von Abfallbehältern nicht unverzüglich anzeigt,
Erläuterung:
Die Anzeigepflicht, von Verlust oder Beschädigung von Abfallbehälter zählt zu den Anzeige- und Antragspflichten des § 7 und wird über Nr. 5 des § 19 bereits als Ordnungswidrigkeit erfasst, sodass die weitere Aufzählung nicht notwendig ist.
Artikel 11
Änderung der Anlage 1
Nicht ausgeschlossene Abfälle
Die Anlage 1 wird um folgende Abfallarten ergänzt:
Abfallschlüssel
(AS)
Abfallbezeichnung
15 01
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder
15 01 10*
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15 02
15 02 02*
16 05
16 05 04*
17 09
17 09 04
20 01 33*
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher
und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03
fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien
enthalten
Erläuterung:
Bei der Abgabe von aus Elektro(alt)geräten entfernten Batterien und Akkumulatoren, bzw.
bei der Abgabe separat anfallender Batterien und Akkumulatoren an den Wertstoffhöfen
der Stadt Leipzig ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um ein unsortiertes
Gemisch handelt. Es werden Blei, Nickel-Cadmium oder quecksilberhaltige Batterien, die
als gefährlicher Abfall einzustufen sind, gemeinsam mit Batterien und Akkumulatoren, die
als nicht gefährliche Abfälle einzustufen sind (z. B. Lithium-Ionen- oder Lithium-PolymerBatterien, Nickel-Metallhydroxid-Akkus, Zink-Luft-Knopfzellen) unter der Abfallgruppe 16
06 erfasst. Bei einer unsortierten Erfassung von Batterien und Akkumulatoren aus privaten
Haushaltungen wird daher die Verwendung des Abfallschlüssels 20 01 33* empfohlen.
Darüber hinaus können in Haushaltungen auch gefährliche verunreinigte Verpackungsabfälle sowie Filter anfallen, welche nicht durch das Duale System erfasst werden bzw.
einem fachgerechten Sammlung/Transport zugänglich sind.
Um die Zuführung zu einer ordentlicher und fachgerechten Entsorgung dieser Abfälle aus
Haushaltungen in der Stadt Leipzig zu gewährleisten und bürgerfreundlich zu gestalten,
werden diese gesammelt und transportiert und sind deshalb in der Positivliste aufzuführen.
Artikel 12
Änderung der Anlage 4
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
Die Anlage 4 wird geändert und lautet neu:
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
− Die Eigenkompostierung und die Ausbringung des entstandenen Komposts (Eigenverwertung) haben auf dem Grundstück, auf dem die biogenen Abfälle angefallen sind,
nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu erfolgen.
− Es muss eine ausreichende Gartennutzfläche auf dem Grundstück vorhanden sein. Die
Gartennutzfläche ist die auf dem Grundstück für das Verwerten des Komposts verfügbare Fläche. Sie berechnet sich aus der Gesamtgartenfläche einschließlich etwaiger
Rasenflächen. Ausreichend ist die Gartennutzfläche, wenn pro Person mindestens 50
m² und bei paralleler Nutzung einer Biotonne mindestens 25 m² für die Verwertung des
hergestellten Komposts zur Verfügung stehen.
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− Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet:
• Küchenabfälle wie
Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Nussschalen, Schalen von Zitrusfrüchten,
Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und
Servietten, Schnittblumen,
• biogene Gartenabfälle wie
Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene
Pflanzen, Fallobst,
• Topfpflanzen mit Erde,
• Sägespäne von unbehandeltem Holz.
− Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind:
• von gefährlichen Krankheiten (z. B. Feuerbrand, Scharkakrankheit) befallene
Pflanzen oder Pflanzenteile,
• nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude
und Japanischer Staudenknöterich,
• behandeltes Holz,
• gekochte Essensreste,
• Fleisch-, Wurst- und Fischreste,
• Milchprodukte.
Erläuterung:
Zur Erhöhung der Mengen von Bioabfällen, die gem. §§ 11 Absatz 1, 17 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) getrennt zu sammeln und der Stadt Leipzig als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger (örE) zu überlassen sind, hat das Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie (LfULG) eine Untersuchung der Eigenverwertung beauftragt,
deren Ergebnisse im März 2017 veröffentlicht wurden. Die Handlungsempfehlungen an
örE sehen unter anderem eine Mindestausbringfläche für die selbstkompostierten Bioabfälle von 50 m²/Einwohner vor. Diese Mindestfläche wird insbesondere aufgrund des zunehmenden Überdüngungsrisikos bei kleineren Grundstücksgrößen empfohlen und berücksichtigt damit auch die Ziele der Düngerechtsreform. Diese setzt im sogenannten
„Dünge-Paket“ die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie im Düngegesetz und der Düngeverordnung zur Vermeidung von Überdüngung und hoher Nitratbelastung in Gewässern und
Luft um.
Durch die Umsetzung der von der Studie empfohlenen Mindestausbringfläche von 50
m²/Einwohner wird einerseits die bisher auf 25 m²/Einwohner bezogene Mindestausbringfläche verdoppelt und die Eigenkompostierung und –verwertung erschwert. Andererseits
sind auch Rasenflächen in der Mindestausbringfläche, welche als Gartenfläche definiert
wird, wieder aufgenommen und die Abgabebegrenzungen für Gartenabfälle auf den Wertstoffhöfen aufgehoben und somit ein Ausgleich für Einwohner geschaffen, welche eine
Eigenkompostierung mangels vorhandener Ausbringfläche fachgerecht nicht durchführen
können. Die Nachweiseführung der bisher geforderten Gartennutzfläche entfällt, was eine
Verwaltungsvereinfachung und Klarheit bei den Anschlusspflichtigen erzeugt.
Darüber hinaus wird die nicht abschließende Aufzählung kompostierfähiger Abfälle um
ungebräuchliche Abfälle reduziert.
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3. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.14, gültig ab 01.01.2018
Auf der Grundlage
- des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146, verk. am 29.03.2014), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung vom 12.12.2016 (SächsGVBl. S. 652, verk. am 13.12.2016),
- des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31.05.1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S. 451, verk. am 05.07.2013),
- des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212, verk. am 29.02.2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808, verk. am 28.07.2017),
- der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896, verk. am 21.04.2017), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234, verk. am
12.07.2017),
- der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379, verk. am
12.12.2001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Überwachung von nicht
gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der
Abfallverzeichnis-Verordnung vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2644, verk. am 24.07.2017),
- des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739, verk.
am 23.10.2015), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Neuordnung des
Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017
(BGBl. I S. 1966, verk. am 03.07.2017),
hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 15.11.2017 (Nr. VI-DS-04586/17) folgende
Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014 (DS Nr. V/453/14, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/14 vom 20.12.2014), geändert am 19.11.2015 (Nr. VI-DS1777/15, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt 23/15 vom 12.12.2015) sowie am 17.11.2016
(Nr. VI-DS-03212/16, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt 22/16 vom 10.12.2016) beschlossen:
Artikel 1
Änderung des § 1 Aufgaben und Umfang der städtischen Abfallwirtschaft
Der Absatz 3 wird geändert und lautet neu:
(3) Die Stadt berät die Abfallerzeuger über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.
3. ÄS AWS 2018
Seite 1 von 7
Artikel 2
Änderung des § 2 Begriffsbestimmung
Die Absätze 13 und 19 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
Schadstoffe im Sinne dieser Satzung sind gesundheits- oder umweltgefährdende
Stoffe oder Produkte, die aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des
Allgemeinwohls nicht gemeinsam mit sonstigen Abfällen gesammelt, transportiert und beseitigt werden dürfen. Das sind zum Beispiel Pflanzen- und Holzschutzmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farbreste, Batterien, Säuren, Laugen, Salze, Haushaltschemikalien
und die Verpackungen der genannten Schadstoffe mit Restinhalten.
Befahrbare Straße. Eine Straße ist im Sinne dieser Satzung mit Sammelfahrzeugen
befahrbar, wenn sie so befestigt ist, dass sie mit einer Gesamtlast von 26 t und einer Achslast von 18 t und zudem in Übereinstimmung mit verkehrsrechtlichen Bestimmungen und
mit Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger tatsächlich dauernd ohne
unzumutbare Gefährdung von einem durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung vorgehaltenen Sammelfahrzeug befahren werden kann. Eine Straße gilt jedenfalls dann nicht mehr
als mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn die für das Sammelfahrzeug zur Verfügung
stehende lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,55 m beträgt oder die lichte Höhe 4,20 m
unterschreitet.
Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn ein
für die Sammelfahrzeuge ausreichender Wendeplatz von mindestens 20 m Durchmesser
vorhanden ist und einem erforderlichen Wendemanöver keine anderen rechtlichen oder
tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Ist eine Straße nicht öffentlich gewidmet, ist
diese nur befahrbar, wenn die o.g. Anforderungen erfüllt sind und zudem der Eigentümer
die Einfahrgenehmigung in das Privatgrundstück bzw. die Privatstraße schriftlich erteilt hat.
Absatz 21 wird neu eingefügt und lautet:
Batterien (AS 20 01 33/34) im Sinne dieser Satzung sind aus einer oder mehreren
nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie sowie entsprechende Batteriearten oder Akkumulatoren.
Artikel 3
Änderung des § 3 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübergang
Die Absätze 3, 4 und 5 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
Schadstoffe gelten mit der Abgabe durch den Erzeuger oder Besitzer am Schadstoffmobil
oder an der stationären Schadstoffsammlung in der Lößniger Straße 7 als angefallen.
Eine Durchsuchung oder Entnahme zur Entsorgung durch die Stadt bereitgestellter Abfälle
durch Dritte ist untersagt, sofern keine schriftliche Erlaubnis der Stadt vorliegt. Das gilt
ebenfalls für die Entnahme von Papier und Pappe gemäß § 2 (12) aus den Blauen Tonnen.
Eine Durchsuchung der Abfälle nach verloren gegangenen Gegenständen erfolgt durch
die Stadt nicht.
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Artikel 4
Änderung des § 4 Ausgeschlossene Abfälle
Der Absatz 1 wird geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu:
Die Stadt schließt das Einsammeln und die Beförderung aller Abfälle aus, die nicht in der
Anlage 1 aufgeführt sind.
Artikel 5
Änderung des § 7 Antrags- und Anzeigepflicht
Die Absätze 1 und 2 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen:
a) seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen,
b) die Anschrift des betreffenden Grundstückes,
c) die Zahl der amtlich gemeldeten Personen,
d) die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter,
e) die Größe der Gartenfläche (einschließlich Rasenfläche), die bei beabsichtigter Eigenverwertung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht sowie die Art der
Kompostiereinrichtung einschließlich aussagekräftiger Fotonachweise,
bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem
f) die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger,
g) die Anzahl der Beschäftigten, Plätze, /Betten, Schüler und Schülerinnen/ oder Kinder.
Jeder Wechsel des Anschlusspflichtigen ist der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, vom
vorherigen oder neuen Anschlusspflichtigen innerhalb eines Monats nach dem Eintrag im
Grundbuch schriftlich anzuzeigen und mit Grundbuchauszügen zu belegen.
Artikel 6
Neueinfügung § 10a Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme zur
Abfallentsorgung
Der § 10a wird neu eingefügt und lautet:
§ 10a Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung
Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung,
Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zur Beförderung von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
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Artikel 7
Änderung des § 11 Leerung bereitgestellter Abfallbehälter
Die Absätze 4 und 9 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
Können die Restabfallbehälter oder Biotonnen aus einem Grund, den der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, am planmäßigen Leerungstag nicht entleert werden, führt die Stadt,
Eigenbetrieb Stadtreinigung, auf Antrag des Anschlusspflichtigen die Sammlung nach
Wegfall des Hinderungsgrundes gegen gesonderte Gebühr durch.
Hinderungsgründe für die Entleerung der Behälter sind insbesondere:
- festgefrorene und/oder verdichtete Abfälle,
- in die Behälter eingeworfene ausgeschlossene Abfälle,
- dem jeweiligen Abfallbehälter fehlerhaft zugeordnete Abfälle (Fehlwürfe),
- nicht am Abholtag an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bis
6:00 Uhr bereitgestellte Behälter
- versperrte Zugänge durch parkende Fahrzeuge.
Soweit in die für gesondert zu sammelnden Abfälle (Wertstoffe) vorgesehenen Behälter
(Gelbe Tonne oder Gelber Sack, Blaue Tonne, Biotonne) andere Abfälle eingegeben werden, die die ordnungsgemäße Verwertung der Wertstoffe verhindern, wird der Behälter
nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare
Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, zählt der gesamte Inhalt als Abfall zur Beseitigung und der Anschlusspflichtige hat den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr
gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung).
Artikel 8
Änderung des § 14 Bioabfälle
Der Absatz 3 wird geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu:
Fallen saisonbedingt mehr Gartenabfälle an, als die Biotonne fasst, können diese an den
Wertstoffhöfen der Stadt abgegeben werden (kostenpflichtiges Bringesystem für Gartenabfall). Dazu gehören auch Gehölze einschließlich Stammholz mit einem Durchmesser bis
zu 20 cm und einer Länge bis zu 150 cm. Davon ausgenommen ist Fallobst.
Die Abgabe ist nur gegen Wertmarken möglich und aus Kapazitätsgründen auf einen Kubikmeter pro Anlieferung begrenzt.
Die Gartenabfallwertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung
Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen
werden jährlich im Leipziger Amtsblatt öffentlich und im Internet unter www.stadtreinigungleipzig.de bekannt gegeben.
Die direkte Abgabe zur ordnungsgemäßen Verwertung an Kompostieranlagen ist ebenfalls
möglich. Es gelten die Annahmebedingungen und Preise der jeweiligen Kompostieranlage.
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Artikel 9
Änderung des § 15 Getrenntsammlung weiterer Abfälle
Der Absatz 3 wird geändert. Der Absatz 4 wird neu eingefügt, alle diesem Absatz folgenden
Absätze erhalten dadurch eine neue Nummer. Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 10 und
als solcher geändert. Die Absätze werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt
und lauten neu:
Altmedikamente aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 (5) sind am Schadstoffmobil
bzw. an der stationären Schadstoffsammelstelle in der Lößniger Straße 7 abzugeben. Außerdem können im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung des Apothekerverbandes mit
der Stadt Altmedikamente aus privaten Haushaltungen in vielen Leipziger Apotheken gebührenfrei abgegeben werden.
Batterien gemäß § 2 (21) sind getrennt von anderen Abfallarten zu sammeln und der
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Abgabe ist
auch in der stationären Sammelstelle oder am Schadstoffmobil (§ 15 (8)) möglich.
(9)
Schadstoffe gemäß § 2 (13) sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, gesondert
in der stationären Sammelstelle Lößniger Straße 7 oder am Schadstoffmobil zu übergeben. Haushaltstypische Mengen sind kostenfrei. Das gilt ebenfalls für Schadstoffe aus den
an die Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbebetrieben und medizinischen Einrichtungen. Die Standorte und Standzeiten des Schadstoffmobils sowie die Öffnungszeiten der
stationären Sammelstelle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter
www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
Sperrmüll gemäß § 2 (14) wird bis zu einer jährlichen Maximalmenge von vier Kubikmetern pro Auftrag je Haushalt bzw. je angeschlossenen Gewerbebetrieb vor dem Grundstück abgeholt (kostenpflichtiges Holsystem). Die Bezahlung erfolgt über eine Sperrmüllwertmarke. Wird die Abholung aus der Wohnung angefordert oder ist ein Transport vom
Grundstück nötig, wird eine zweite Sperrmüllwertmarke fällig. Diese Wertmarken sind in
den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und
weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden im Leipziger Amtsblatt und
im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegebenen. Sperrmüll wird außerdem an den von der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies
Bringesystem). Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen
Kubikmeter begrenzt.
Artikel 10
Änderung des § 19 Ordnungswidrigkeiten
Der bisherige Punkt 6 wird gestrichen. Alle diesem Punkt folgenden Ordnungswidrigkeiten erhalten dadurch eine neue Nummer.
6. entgegen § 7 (6)
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Verlust oder Beschädigung von Abfallbehältern nicht unverzüglich anzeigt,
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Artikel 11
Änderung der Anlage 1
Nicht ausgeschlossene Abfälle
Die Anlage 1 wird um folgende Abfallarten ergänzt:
Abfallschlüssel
(AS)
15 01
15 01 10*
15 02
15 02 02*
Abfallbezeichnung
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und
Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16 05
16 05 04*
Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
17 09
17 09 04
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen,
sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
20 01 33*
Artikel 12
Änderung der Anlage 4
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
Die Anlage 4 wird geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu:
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
• Die Eigenkompostierung und die Ausbringung des entstandenen Komposts (Eigenverwertung) haben auf dem Grundstück, auf dem die biogenen Abfälle angefallen sind, nach den
Regeln der guten fachlichen Praxis zu erfolgen.
• Es muss eine ausreichende Gartennutzfläche auf dem Grundstück vorhanden sein. Die
Gartennutzfläche ist die auf dem Grundstück für das Verwerten des Komposts verfügbare
Fläche. Sie berechnet sich aus der Gesamtgartenfläche einschließlich etwaiger Rasenflächen. Ausreichend ist die Gartennutzfläche, wenn pro Person mindestens 50 m² und bei
paralleler Nutzung einer Biotonne mindestens 25 m² für die Verwertung des hergestellten
Komposts zur Verfügung stehen.
• Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet:
− Küchenabfälle wie
Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Nussschalen, Schalen von Zitrusfrüchten, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen,
− biogene Gartenabfälle wie
Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene Pflanzen,
Fallobst,
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Topfpflanzen mit Erde,
Sägespäne von unbehandeltem Holz.
• Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind:
− von gefährlichen Krankheiten (z. B. Feuerbrand, Scharkakrankheit) befallene Pflanzen
oder Pflanzenteile,
− nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und
Japanischer Staudenknöterich,
− behandeltes Holz,
− gekochte Essensreste,
− Fleisch-, Wurst- und Fischreste,
− Milchprodukte.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Leipzig, am 16.11.2017
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Die eventuelle Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist innerhalb eines Jahres
nach der Bekanntgabe dieser Satzung geltend zu machen.
Hinweis
Etwa vier Wochen nach der Veröffentlichung der Änderungssatzung im Leipziger Amtsblatt
und deren Inkrafttreten ist die komplette Abfallwirtschaftssatzung als Druckexemplar erhältlich.
Außerdem kann sie nach dem Inkrafttreten im Internet unter www.leipzig.de oder www.stadtreinigung-leipzig.de abgerufen werden.
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