Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1308742.pdf
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473 kB
Erstellt
31.08.17, 12:00
Aktualisiert
27.11.17, 08:21
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Verwaltungsausschuss
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04745
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Fortführung der Versorgungsverträge mit dem Diakonischen Werk, Innere Mission
Leipzig e. V. zum Betreiben der Beratungsstelle "Blaues Kreuz" und der SZL
Suchtzentrum gGmbH zum Betreiben der Beratungsstelle "Impuls" für das Jahr 2018
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Verwaltungsausschuss
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
29.11.2017
Vorberatung
Bestätigung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Mit dem Diakonischen Werk, Innere Mission Leipzig e. V. und der SZL Suchtzentrum
gGmbH werden für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der
ambulanten und komplementären Versorgung auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe in der
Stadt Leipzig wird für die Laufzeit von einem Jahr Versorgungsverträge abgeschlossen.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
01.01.18 31.12.18
679.694,35
1.100.41.4.0.03.03
SK 4457 000
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
X
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
Sachverhalt:
Für die Sicherung der Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe1 hat die Stadt
Leipzig mit der SZL Suchtzentrum gGmbH und dem Diakonischen Werk, Innere Mission
Leipzig e. V. Versorgungsverträge abgeschlossen.
Die Verträge für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten
und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der
Suchtkrankenhilfe der Stadt laufen Ende 2017 aus. Sie sollen zunächst nur für ein Jahr
verlängert werden, da die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und
Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und
Suchtkrankenhilfe (RL_PsySu) geändert werden soll. Es ist nicht absehbar, welche
finanziellen Auswirkungen das auf die Landesfördermittel hat, die die Stadt Leipzig an die
Träger weiterreicht. Insofern gibt es keine Planungssicherheit für die Folgejahre und die
Verträge sind 2018 neu zu verhandeln.
Begründung
Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen sind
Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Dies ist geregelt
in:
Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
(SächsPsychKG) vom 16.06.94 (SächsGVBl S. 1097)
§ 6 Durchführung der Hilfen: „Unbeschadet der Verpflichtung Dritter sind die Landkreise
und kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung der Hilfen
im Sinne von § 3 und deren Koordinierung zuständig. Sie richten sozialpsychiatrische
Dienste und Suchtberatungs- und Behandlungsstellen ein und wirken darauf hin, dass
weitere erforderliche komplementär psychiatrische Einrichtungen eingerichtet
werden...Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Aufgaben der
Suchtberatungs- und Behandlungsstellen,...,Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder
gemeinnützigen Instituten übertragen, soweit und so lange diese zur Aufgabenerfüllung
bereit und in der Lage sind.“....“
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 11.12.91 (GVBl S. 413)
„(1)... Auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe bieten die
Gesundheitsämter neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschriften zugewiesenen
Aufgaben insbesondere folgende Dienste an:…6.Beratung und Betreuung von
Menschen, die an einer Sucht oder psychischen Krankheit leiden, von ihr bedroht oder
dadurch gefährdet sind, sowie von deren Angehörigen. ...“
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur
Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RLPsySu) vom 12.09.2017
Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
zur Arbeit von Suchtberatungs- und Behandlungsstellen
Sucht- und Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13)
Konzept der Leipziger Sucht- und Drogenpolitik
Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17.03.1999 (Beschluss des Stadtrates
1543/99)
Als besondere Begründung seien genannt:
1
§ 6 Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)
3/4
In der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung
sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu) vom
12.09.2017 B. Teil 1. III. (Zuwendungsvoraussetzungen) wird festgeschrieben, dass der
Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem Landkreis/der kreisfreien Stadt bei
Durchführung von Maßnahmen durch freie Träger Voraussetzung für die Ausreichung von
Landesfördermitteln ist.
Die Stadt Leipzig beantragt entsprechend der Richtlinie PsySu Landesfördermittel und reicht
diese entsprechend des ermittelten Punktewertes an den Träger weiter.
Die Aufsichtspflicht über die qualitative und quantitative Sicherstellung der Aufgaben obliegt
weiter unbenommen der Kommune und wird über die Verpflichtung der
Suchtberichterstattung und Anforderungen an die Qualitätssicherung gewährleistet.
Auf der Grundlage der durch die Kommune in der Wahrnehmung ihrer Planungshoheit
analysierten aktuellen Bedarfe wurden konkretisierte Auflagen in einem Leistungskatalog
festgeschrieben. Die Leistungen sind auch während der Vertragslaufzeit an den aktuellen
Bedarfslagen auszurichten und im Ergebnis verschiedener Gremienarbeiten anzupassen.
Auswirkungen bei Nichterhöhung bzw. Nichtverlängerung der Verträge
Bei Nichtverlängerung geht die Sicherstellungspflicht für die mit den Trägern verhandelten
Versorgungsleistungen und Aufgaben wieder auf die Kommune über.
Anlagen:
Versorgungsvertrag Diakonisches Werk
Leistungskatalog Diakonisches Werk
Versorgungsvertrag SZL
Leistungskatalog SZL
4/4
VERSORGUNGSVERTRAG
für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe
_______________________________________
Zwischen
der Stadt Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser endvertreten durch den
Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Martin-Luther-Ring 4-6, 040109 Leipzig
im Folgenden „Fachdezernat“ genannt
und
dem Diakonischen Werk Innere Mission Leipzig e.V.
vertreten durch den kaufmännischen Vorstand
Gneisenaustraße 10, 04105 Leipzig
im Folgenden „Träger“ genannt
Präambel
1) Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (nachstehend Betroffene genannt) sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung.
Diese Verpflichtung umfasst die Planung, den Aufbau und die Durchführung sowie die Koordination
und die Qualitätskontrolle der Hilfen i. S. des § 5 SächsPsychKG. Die Kommune kann diese Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise an Träger der freien Wohlfahrtspflege oder an gemeinnützige
1
Institutionen übertragen .
2) Fachliche Grundlagen sind die zum Aufbau und zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung
erlassenen Gesetze und die gefassten gesundheits- und sozialpolitischen Beschlüsse, insbesondere:
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11.12.91 (GVBl S. 413),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266)
• SGB II § 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2
• Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)
vom 10.10.2007 (SächsGVBl., Jg. 2007, Bl.-Nr. 12, S. 422, Fsn-Nr.: 250-3), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446)
• Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu)
vom 12.09.2017
• Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13))
• Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17.03.1999 (Beschluss des Stadtrates
1543/99)
• Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden und
Selbsthilfegruppen (Beschluss Nr. IV-DS-03773 der Ratsversammlung vom 17.05.2017 veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 11 vom 03.06.2017)
TEIL I
Zweck des Vertrages
§1
Inhalt des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die Wahrnehmung der kommunalen Versorgungsverpflichtung oder Teilen davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 5 durch den Träger. (Diese Übertragung ist eine Beteiligung des Trägers als Drittem i.S. der §§ 4 und 5 SGB XII i.V. mit § 17 Abs. 3 SGB I
und § 97 Abs. 1 SGB X und des SGB II § 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2)
(2) Für die Betroffenen erwachsen aus diesem Vertrag keine Verpflichtungen.
1
SächsPsychKG § 6 Abs. 1
1
§2
Übernahme der Versorgungsverpflichtung
Der Träger ist verpflichtet, die ihm übertragenen kommunalen Versorgungsleistungen für die von ihm
zu betreuenden Betroffenen wirtschaftlich, bedarfsgerecht und entsprechend moderner fachlicher
Standards zu erbringen und an der stetig erforderlichen Weiterentwicklung der Versorgungsangebote
im Suchthilfesystem aktiv mitzuwirken.
TEIL II
Pflichten des Trägers
§3
Umfang der Versorgungsverpflichtung
(1) Die übertragene Versorgungsverpflichtung umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender
und nachsorgender Hilfen gemäß § 5 SächsPsychKG. Bei Beachtung des Ziels der effektiven Vernetzung aller Angebote zum gemeindepsychiatrischen Verbund ist dies:
o
o
o
o
o
Betreiben einer Suchtberatungs- und Behandlungsstelle für
Alkohol- und Medikamentenabhängige
Abhängige von illegalen Drogen
gehörlose Abhängigkeitskranke
Gefährdete
Angehörige und Bezugspersonen
auf der Grundlage der Empfehlungen des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL PsySu vom 08.06.2006).
Das beinhaltet:
o
Beratung, Behandlung
o
Vermittlung in Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, andere medizinische Einrichtungen und
Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung
o
Kooperation mit und Unterstützung von aufsuchenden Diensten
o
Angehörigenarbeit
o
Unterstützung von Selbsthilfegruppen.
2
Die vorzuhaltenden Leistungen sind im Leistungskatalog festgeschrieben. Der Leistungskatalog ist
3
Bestandteil der Vereinbarung. Die Leistungen sind durch entsprechendes Fachpersonal zu erbringen.
(2)
Der Träger ist verpflichtet, keinen Betroffenen aus dem ihm nach § 5 übertragenen Versorgungsgebiet von der Versorgung auszuschließen.
(3)
Der Träger ist Mitglied des Drogenbeirates der Stadt Leipzig (als PSAG i.S. § 7 SächsPsychKG). Der Träger und das Fachdezernat verpflichten sich, im Rahmen einer abgestimmten
Bedarfsplanung innerhalb des Beirates auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken.
Änderungen, auch konzeptioneller Art, bedürfen immer der Zustimmung des Fachdezernates.
§4
Komplementäre Maßnahmen
Die Ausgestaltung und Finanzierung weiterer Angebote ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
Zusätzliche Angebote sind gesondert über die zuständigen Kostenträger zu verhandeln. Die notwendigen Personal- und Sachkosten sind über diese Verhandlungen vollständig abzudecken.
2
s. Anlage Leistungskatalog vom 29.08.2017
s. IX Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur
Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB)
2
3
§5
Versorgungsgebiet
Das Versorgungsgebiet umfasst das Stadtgebiet der Stadt Leipzig in seinen jeweils geltenden Grenzen.
Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem SächsPsychKG besteht die Zuständigkeit für die Stadtteile
Nord/ Nordost, einschließlich Wiederitzsch, Seehausen, Plaußig.
§6
Suchtberichterstattung
(1) Der Träger dokumentiert seine Leistungen und erstattet jährlich einen Bericht an das Fachdezernat.
(2) Der Träger ist verpflichtet, ein nach § 7 Abs. 2 SächsPsychKG erstelltes Dokumentationssystem
zu übernehmen und in diesem Sinne an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung
bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken und die Daten jährlich an den
Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln.
(3) Für die Beratungsstelle sind ein durch die Stadt Leipzig anerkanntes Dokumentationssystem und
der standardisierte Jahresbericht verbindlich. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in
Verbindung mit dem Sächsischen Datenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.
TEIL III
Pflichten der Kommune
§7
Finanzierung
(1) Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Trägers erfolgt (unbeschadet
der Verpflichtungen Dritter) durch das Fachdezernat. Vorrangige Leistungsansprüche anderer sind zu
beachten. Sie ergeben sich aus der Prüfung des Umfangs der Versorgungsverpflichtung nach § 3
dieses Vertrages. Die Vertragspartner wirken dabei auf eine Regelung der sich aus der Besonderheit
des Einzelfalles ergebenden Mischfinanzierung hin.
(2) Der Träger erhält als Ausgleich für die finanziellen Aufwendungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten von der Stadt Leipzig im Jahr 2018 einen Pauschalbetrag in Höhe von 329.573,02 € zu
den als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. Soweit die Leistungen des Trägers der Umsatzsteuer
unterliegen, ist diese im Pauschalbetrag gemäß Satz 1 enthalten. Mit dieser Vergütung sind Sachund Personalkosten und übrige Aufwendungen abgegolten. Grundlage der Zuwendung ist der jährlich
einzureichende Kosten- und Finanzierungsplan.
Die Zahlung erfolgt quartalsweise im laufenden Jahr. Der Träger ist verpflichtet, bis zum 31.03. des
Folgejahres eine Abrechnung einzureichen.
(3) Unter Hinweis auf das geltende Haushaltrecht erfolgt eine Abschlagzahlung teilweise oder gar
nicht, wenn die Mittel nachweislich nicht zweckentsprechend verwendet werden.
(4) Das Fachdezernat verpflichtet sich, beim Freistaat Sachsen Fördermittel gemäß Richtlinie des
Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe vom (RL-PsySu) vom 12.09.2017 B. Teil 1. III.
zu beantragen und diese entsprechend, unbeschadet der unter § 7 (2) genannten kommunalen Mittel,
zur Verfügung zu stellen. Defizite, die sich auf Grund sich ändernder Förderbestimmungen des Landes
ergeben werden vom Fachdezernat nicht ausgeglichen. Der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, seinen
Gesamthaushalt in Abstimmung mit dem Fachdezernat der neuen Situation anzupassen.
3
TEIL IV
Qualität und Kooperation
§8
Qualitätssicherung
(1) Das Fachdezernat und der Träger bestimmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im Drogenbeirat
gemeinsam den Inhalt und das Verfahren für Maßnahmen zur Qualitätssicherung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen.
(2) Der Träger ist verpflichtet, an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Der Träger
ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung der Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er kann sich an Maßnahmen der
externen Qualitätssicherung beteiligen. Für die Qualitätssicherung werden folgende Maßnahmen
ausgewählt.
systematische Dokumentation der Einzelfallbearbeitung
die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln (Ambulanzberatungen)
die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung
Die Durchführung der Qualitätssicherung wird vom Träger in der jährlichen Berichterstattung dokumentiert.
(3) Die Durchführung der Qualitätszirkel und die Festlegung des Dokumentationssystems zur Qualitätssicherung obliegt dem Fachdezernat.
§9
Kooperationsverpflichtungen
(1) Der Träger verpflichtet sich, mit dem Fachdezernat zusammen zu arbeiten und dieses über alle
wesentlichen Vorgänge zu informieren.
(2) Der Träger ist zur fachlichen Zusammenarbeit mit dem zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst,
den aufnahmeverpflichteten Krankenhäusern und den zuständigen Suchtfachkliniken, den im Sinne
von § 72 Abs. 2 und § 72a SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen niedergelassenen Ärzten insbesondere den Psychiatern und den anderen im Bereich der ambulantkomplementären Versorgung tätigen Trägern verpflichtet.
(2) Der Träger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den im Versorgungsgebiet nach § 5 tätigen
Vereinen und Verbänden der Betroffenen und Angehörigen.
(3) Das Fachdezernat hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung der eingegangenen Kooperationsverpflichtungen zu prüfen. Es bedient sich dabei der Suchtbeauftragten. Der Drogenbeirat und
der Träger sind über die Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen zu informieren. Der Stadtrat wird
über den jährlichen zu erstellenden Suchtbericht der Stadt Leipzig informiert.
§ 10
Weiterbildung und Supervision
(1) Bei der regionalen Versorgung haben Fortbildung und Supervision einen besonderen Stellenwert.
Der Träger verpflichtet sich daher, Fortbildungskonzepte zu entwickeln und regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, bzw. den Mitarbeiter/-innen die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen anderer Anbieter zu ermöglichen. Dabei ist effektiv und kostengünstig zu verfahren.
(2) Das Fachdezernat beteiligt sich, in angemessenem Umfang an den Maßnahmen i. S. des Abs. 1
soweit diese Aufgaben durch das Fachdezernat wahrgenommen und finanziert werden. Fördermaßnahmen des Freistaates Sachsen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
4
TEIL V
Vertragsdauer
§ 11
Vertragsdauer, Änderungen und Auflösung des Vertrages
(1) Der Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Der Vertrag kann frühestens mit einer
Frist von sechs Monaten gekündigt werden und ist bis spätestens ½ Jahr vor Vertragsende neu zu
verhandeln.
(2) Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist geht die Sicherstellungspflicht für die in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen wieder auf die Stadt Leipzig über.
(3) Die Vertragspartner wirken bei der Sicherstellung der in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen im Kündigungszeitraum zusammen. Bei Streitfragen entscheidet auf Antrag eines der Vertragspartner das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(4) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner.
(5) Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
§ 12
Außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden, nicht korrigierbaren
Verstößen gegen die vorgenannten Vertragsbedingungen, jederzeit ohne Einhaltung der in § 11 genannten Frist einseitig gekündigt werden.
(2) Der Träger verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 bis zum Kündigungstermin mit
dem Fachdezernat kooperativ zusammen zu arbeiten und diesem zu ermöglichen, die Maßnahmen
selbst weiter zu führen oder auf einen anderen Leistungsträger zu übertragen. Der Träger hat sicher
zu stellen, dass
1.
2.
3.
die im Rahmen der durch den Träger übernommenen Versorgungsverpflichtung zu erbringenden Leistungen bei Bedarf weiterhin erbracht werden.
verbindliche Fristen festgelegt werden.
die Vertragspartner auch unter diesen Umständen bis zum Kündigungstermin kooperativ zusammenarbeiten, um eine anderweitige Weiterführung der Maßnahme(n) im Interesse der
Betroffenen zu ermöglichen.
TEIL VI
Schlussbestimmungen
§ 13
Zeitpunkt der Übertragung
Die Versorgungsverpflichtung im Sinne des Vertrages beginnt mit Wirkung vom 1.1.2018.
§ 14
Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach
Zweck und Sinn des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein
bedacht. Im Zweifelsfall muss die unwirksam gewordene Bestimmung einvernehmlich durch eine
wirksame ergänzt werden; dies gilt auch für den Fall von Lücken oder von Ergänzungsbedürftigkeit
dieses Vertrages.
5
§ 15
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Leipzig.
Leipzig, den
Leipzig, den
________________________________
Prof. Dr. Thomas Fabian
Bürgermeister und Beigeordneter für
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
________________________________________
Kaufmännischer Vorstand/Fachbereichsleiter
Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V.
6
VERSORGUNGSVERTRAG
für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe
_______________________________________
Zwischen
der Stadt Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser endvertreten durch den
Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
im Folgenden „Fachdezernat“ genannt
und
der SZL Suchtzentrum gGmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Plautstraße 18, 04179 Leipzig
im Folgenden „Träger“ genannt
Präambel
(1) Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (nachstehend Betroffene genannt) sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung.
Diese Verpflichtung umfasst die Planung, den Aufbau und die Durchführung sowie die Koordination
und die Qualitätskontrolle der Hilfen i. S. des § 5, 6 SächsPsychKG. Die Kommune kann diese Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise an Träger der freien Wohlfahrtspflege oder an gemeinnüt1
zige Institutionen übertragen .
(2) Fachliche Grundlagen sind die zum Aufbau und zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung
erlassenen Gesetze und die gefassten gesundheits- und sozialpolitischen Beschlüsse, insbesondere:
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 11.12.91 (GVBl S. 413)
SGB II § 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2
Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)
vom 10.10.2007 (SächsGVBl., Jg. 2007, Bl.-Nr. 12, S. 422, Fsn-Nr.: 250-3), bereinigt
31.08.2014
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu)
vom 12.09.2017
Sucht- und Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13)
Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17.03.1999 (Beschluss des Stadtrates
1543/99)
Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden und
Selbsthilfegruppen (Beschluss Nr. IV-DS-03773 der Ratsversammlung vom 17.05.2017 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 11 vom 03.06.2017)
TEIL I
Zweck des Vertrages
§1
Inhalt des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die Wahrnehmung der kommunalen Versorgungsverpflichtung oder Teilen davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 5 durch den Träger. (Diese Übertragung ist eine Beteiligung des Trägers als Drittem i.S. der §§ 4 und 5 SGB XII i.V. mit § 17 Abs. 3 SGB I
und § 97 Abs. 1 SGB X und des SGB II § 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2)
(2) Für die Betroffenen erwachsen aus diesem Vertrag keine Verpflichtungen.
1
SächsPsychKG § 6 Abs. 1
1
§2
Übernahme der Versorgungsverpflichtung
Der Träger ist verpflichtet, die ihm übertragenen kommunalen Versorgungsleistungen für die von ihm
zu betreuenden Betroffenen wirtschaftlich, bedarfsgerecht und entsprechend moderner fachlicher
Standards zu erbringen und an der stetig erforderlichen Weiterentwicklung der Versorgungsangebote
im Suchthilfesystem aktiv mitzuwirken.
TEIL II
Pflichten des Trägers
§3
Art und Umfang der Versorgungsverpflichtung
(1) Die übertragene Versorgungsverpflichtung umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender
und nachsorgender Hilfen gemäß § 5 SächsPsychKG. Bei Beachtung des Ziels der effektiven Vernetzung aller Angebote zum gemeindepsychiatrischen Verbund sind dies:
1.
o
o
o
o
o
Betreiben einer Suchtberatungs- und Behandlungsstelle für
Alkohol- und Medikamentenabhängige
Abhängige von illegalen Drogen
Abhängige von pathologischer Glücksspielsucht
Gefährdete
Angehörige und Bezugspersonen
auf der Grundlage der Empfehlungen des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL PsySu vom 08.06.2006).
Das beinhaltet:
o
Beratung, Behandlung
o
Vermittlung in Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, andere medizinische Einrichtungen und
Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung
o
Kooperation mit und Unterstützung von aufsuchenden Diensten
o
Angehörigenarbeit
o
Unterstützung von Selbsthilfegruppen.
2.
Durchführung des Angebotes „Mobile Streetwork – von der Straße ins Leben“ für erwachsene Alkoholabhängige, die im öffentlichen Raum Alkohol konsumieren
auf der Grundlage der Empfehlungen des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur aufsuchenden und nachgehenden Sozialarbeit und offenen, problemorientierten und mobilen Straßensozialarbeit (Streetwork) für Suchtkranke. Die Einsatzorte werden in Abstimmung mit dem Fachdezernat festgelegt.
2
Die vorzuhaltenden Leistungen sind im Leistungskatalog festgeschrieben. Der Leistungskatalog ist
3
Bestandteil der Vereinbarung. Die Leistungen sind durch entsprechendes Fachpersonal zu erbringen.
(2) Der Träger ist verpflichtet, keinen Betroffenen aus dem ihm nach § 5 übertragenen Versorgungsgebiet von der Versorgung auszuschließen.
(3) Der Träger ist Mitglied des Drogenbeirates der Stadt Leipzig (als PSAG i.S. § 7 SächsPsychKG).
Der Träger und das Fachdezernat verpflichten sich, im Rahmen einer abgestimmten Bedarfsplanung
innerhalb des Drogenbeirates auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken.
(4) Änderungen, auch konzeptioneller Art, bedürfen immer der Zustimmung des Fachdezernates.
2
s. Anlage Leistungsbeschreibung vom 29.08.2017
s. IX Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur
Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB)
3
§4
Komplementäre Maßnahmen
Die Ausgestaltung und Finanzierung weiterer Angebote ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
Zusätzliche Angebote sind gesondert über die zuständigen Kostenträger zu verhandeln. Die notwendigen Personal- und Sachkosten sind über diese Verhandlungen vollständig abzudecken.
§5
Versorgungsgebiet
Das Versorgungsgebiet der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle für alle Beratungsleistungen
umfasst das Stadtgebiet der Stadt Leipzig in seinen jeweils geltenden Grenzen. Für Aufgaben im
Zusammenhang mit dem SächsPsychKG besteht Zuständigkeit für die Stadtteile Mitte/Altwest/Nordwest/Nord.
§6
Suchtberichterstattung
(1) Der Träger dokumentiert seine Leistungen und erstattet jährlich einen Bericht an das Fachdezernat.
(2) Der Träger ist verpflichtet, ein nach § 7 Abs. 2 SächsPsychKG erstelltes Dokumentationssystem
zu übernehmen und in diesem Sinne an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung
bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken. Die Daten sind jährlich an
den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln.
(3) Für die Beratungsstelle sind ein durch die Stadt Leipzig anerkanntes Dokumentationssystem und
der standardisierte Jahresbericht verbindlich. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in
Verbindung mit dem Sächsischen Datenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.
TEIL III
Pflichten der Kommune
§7
Finanzierung
(1) Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Trägers erfolgt (unbeschadet
der Verpflichtungen Dritter) durch das Fachdezernat. Vorrangige Leistungsansprüche anderer sind zu
beachten. Sie ergeben sich aus der Prüfung des Umfangs der Versorgungsverpflichtung nach § 3
dieses Vertrages. Die Vertragspartner wirken dabei auf eine Regelung der sich aus der Besonderheit
des Einzelfalles ergebenden Mischfinanzierung hin.
(2) Der Träger erhält als Ausgleich für die finanziellen Aufwendungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten von der Stadt Leipzig im Jahr 2018 einen Pauschalbetrag in Höhe von 350.121,33 € zu
den als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. Soweit die Leistungen des Trägers der Umsatzsteuer
unterliegen, ist diese im Pauschalbetrag gemäß Satz 1 enthalten. Mit dieser Vergütung sind Sachkosten und Personalkosten und übrige Aufwendungen abgegolten. Grundlage der Zuwendung ist der
jährlich einzureichende Kosten- und Finanzierungsplan. Die Zahlung erfolgt quartalsweise im laufenden Jahr. Der Träger ist verpflichtet, bis zum 31.03. des Folgejahres eine Abrechnung einzureichen.
(3) Unter Hinweis auf das geltende Haushaltrecht erfolgt eine Abschlagzahlung teilweise oder gar
nicht, wenn die Mittel nachweislich nicht zweckentsprechend verwendet werden.
(4) Das Fachdezernat verpflichtet sich beim Freistaat Sachsen Fördermittel gemäß Richtlinie des
Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu) vom 12.09.2017 B. Teil 1. III. zu
beantragen und diese entsprechend, unbeschadet der unter § 7 (2) genannten kommunalen Mittel,
zur Verfügung zu stellen.
Defizite, die sich auf Grund sich ändernder Förderbestimmungen des Landes ergeben werden vom
Fachdezernat nicht ausgeglichen. Der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, seinen Gesamthaushalt in
Abstimmung mit dem Fachdezernat der neuen Situation anzupassen.
TEIL IV
Qualität und Kooperation
§8
Qualitätssicherung
(1) Das Fachdezernat und der Träger bestimmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im Drogenbeirat
gemeinsam den Inhalt und das Verfahren für Maßnahmen zur Qualitätssicherung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen.
(2) Der Träger ist verpflichtet, an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Der Träger
ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung der Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er kann sich an Maßnahmen der
externen Qualitätssicherung beteiligen. Für die Qualitätssicherung werden folgende Maßnahmen
ausgewählt.
• systematische Dokumentation der Einzelfallbearbeitung
• die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln (Ambulanzberatungen, QZ Mobile
Streetwork u. a.)
• die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung
Die Durchführung der Qualitätssicherung wird vom Träger in der jährlichen Berichterstattung dokumentiert.
(3) Die Durchführung der Qualitätszirkel und die Festlegung des Dokumentationssystems zur Qualitätssicherung obliegt dem Fachdezernat.
§9
Kooperationsverpflichtungen
(1) Der Träger verpflichtet sich, mit dem Fachdezernat zusammen zu arbeiten und dieses über alle
wesentlichen Vorgänge zu informieren.
(2) Der Träger ist zur fachlichen Zusammenarbeit mit dem zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst,
den aufnahmeverpflichteten Krankenhäusern und den zuständigen Suchtfachkliniken, den im Sinne
von § 72 Abs. 2 und § 72a SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen niedergelassenen Ärzten insbesondere den Psychiatern und den anderen im Bereich der ambulantkomplementären Versorgung tätigen Trägern verpflichtet.
(3) Der Träger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den im Versorgungsgebiet nach § 5 tätigen
Vereinen und Verbänden der Betroffenen und Angehörigen.
(4) Das Fachdezernat hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung der eingegangenen Kooperationsverpflichtungen zu prüfen. Es bedient sich dabei der Suchtbeauftragten. Der Drogenbeirat und
der Träger sind über die Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen zu informieren. Der Stadtrat wird
über den jährlichen zu erstellenden Suchtbericht der Stadt Leipzig informiert.
§ 10
Weiterbildung und Supervision
(1) Bei der regionalen Versorgung haben Fortbildung und Supervision einen besonderen Stellenwert.
Der Träger verpflichtet sich daher, Fortbildungskonzepte zu entwickeln und regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, bzw. den Mitarbeiter/-innen die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen anderer Anbieter zu ermöglichen. Dabei ist effektiv und kostengünstig zu verfahren.
(2) Das Fachdezernat beteiligt sich, in angemessenem Umfang an den Maßnahmen i. S. des Abs. 1
soweit diese Aufgaben durch das Fachdezernat wahrgenommen und finanziert werden. Fördermaßnahmen des Freistaates Sachsen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
TEIL V
Vertragsdauer
§ 11
Vertragsdauer, Änderungen und Auflösung des Vertrages
(1) Der Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Der Vertrag kann frühestens ½ Jahr
vor Vertragsende gekündigt werden und ist bis spätestens ½ Jahr vor Vertragsende neu zu verhandeln.
(2) Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist geht die Sicherstellungspflicht für die in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen wieder auf die Stadt Leipzig über.
(3) Die Vertragspartner wirken bei der Sicherstellung der in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen im Kündigungszeitraum zusammen. Bei Streitfragen entscheidet auf Antrag eines der Vertragspartner das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(4) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner.
(5) Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
§ 12
Außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden, nicht korrigierbaren
Verstößen gegen die vorgenannten Vertragsbedingungen, jederzeit ohne Einhaltung der in § 11 genannten Frist einseitig gekündigt werden.
(2) Der Träger verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 bis zum Kündigungstermin mit
dem Fachdezernat kooperativ zusammen zu arbeiten und diesem zu ermöglichen, die Maßnahmen
selbst weiter zu führen oder auf einen anderen Leistungsträger zu übertragen. Der Träger hat sicherzustellen, dass
1.
2.
3.
die im Rahmen der durch den Träger übernommenen Versorgungsverpflichtung zu erbringenden Leistungen bei Bedarf weiterhin erbracht werden.
verbindliche Fristen festgelegt werden.
die Vertragspartner auch unter diesen Umständen bis zum Kündigungstermin kooperativ zusammenarbeiten, um eine anderweitige Weiterführung der Maßnahme(n) im Interesse der
Betroffenen zu ermöglichen.
TEIL VI
Schlussbestimmungen
§ 13
Zeitpunkt der Übertragung
Die Versorgungsverpflichtung im Sinne des Vertrages beginnt mit Wirkung vom 1.1.2018.
§ 14
Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach
Zweck und Sinn des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein
bedacht. Im Zweifelsfall muss die unwirksam gewordene Bestimmung einvernehmlich durch eine
wirksame ergänzt werden; dies gilt auch für den Fall von Lücken oder von Ergänzungsbedürftigkeit
dieses Vertrages.
§ 15
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Leipzig.
Leipzig, den
Leipzig, den
________________________________
Prof. Dr. Thomas Fabian
Bürgermeister und Beigeordneter für
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Geschäftsführer
SZL Suchtzentrum gGmbH
Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig
Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären
psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe
29.08.2017, Seite 1 von 3
Leistungen
Bemerkungen
Niedrigschwellige Angebote
Kontaktbereich/-café (Tagestreff)
In Kooperation mit dem Verein Blaues Kreuz e. V.
Beratung/ Therapie der Suchterkrankung
Kontaktphase, Erstgespräch
Diagnostik und Anamnese
Beratungsgespräch
Therapiegespräch
Krisenintervention
Beratung für hörgeschädigte Menschen mit Suchtmittelmissbrauch
oder Abhängigkeit
Therapiegespräche erfolgen durch Fachkräfte mit suchttherapeutischer Zusatzqualifikation
Betreuung, Begleitung, Vermittlung
Suchtbegleitende Betreuung
Vorbereitung und Vermittlung zu weiterführenden psychosozialen
und medizinischen Hilfen und Wohnhilfen
Vermittlung in betreute Wohnformen
Psychosoziale Begleitung Drogenabhängiger während einer Substitutionsbehandlung
Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte und tagesstruktu- Vermittlungen und Nutzung der Angebote innerhalb aller Angebote der Stadt
rierende Angebote
Leipzig
1
Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig
Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären
psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe
29.08.2017, Seite 2 von 3
Leistungen
Bemerkungen
Nachsorgeleistungen nach einer Entwöhnungsbehandlung
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Rahmenkonzept zur Nachsorge, Anteilige Kostenübernahme durch den Mitteldeutschen Rentenversicherungsträger.
Aufsuchende Hilfen
Vier Stunden wöchentlich anrechenbar als Außensprechstunde über Landesfördermittel möglich
Angebote in stationären medizinischen Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe
Hausbesuche
Mitwirkung Prävention und Öffentlichkeitsarbeit
Präventionsveranstaltungen, Kontakt- Informationsangebote
Hausbesuche erfolgen auf der Grundlage des Sächsischen PsychKG und
nach Notwendigkeit des Einzelfalls.
Im Einzelfall erfolgen Hausbesuche in Kooperation mit den sozialpsychiatrischen Diensten oder bei ämterübergreifenden Anfragen im Interesse der Stadt
Leipzig sowie bei Hinweisen aus der Bevölkerung (über das Gesundheitsamt).
Max. drei Veranstaltungen insgesamt bei Landesförderung anrechenbar (gedeckelt nach Einwohnerzahl im Rahmen der Landesförderung)
Schulungsveranstaltungen für Multiplikatoren, z.B. Jugendhilfeeinrichtungen, Ärzte, Lehrer, Mitarbeiter von ARGEn und Jobcenter.
Qualitätssicherung
Wöchentliche Teamfallbesprechung und
mindestens 10 externe Supervisionen im Jahr
Fortbildung für alle Mitarbeiter/-innen, (mindestens 10 Stunden externe Weiterbildung im Jahr)
2
Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig
Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären
psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe
29.08.2017, Seite 3 von 3
Leistungen
Regelmäßige Dokumentation der Leistungs- und Klientendaten mit
dem Basisdokumentationssystem easy-BADO-K® oder ein Nachfolgedokumentationssystem (OctoWare®TN Gesundheit)".
Gremienarbeit
Vertretung im Drogenbeirat
Teilnahme an den Ambulanzberatungen
Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit medizinischen und anderen
sozialen Einrichtungen, fachliche Beratung und Kooperation mit
Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe
Bemerkungen
Jährlich einmal erfolgt ein anonymisierter Datenexport an das Gesundheitsamt
Abgleich der Daten des Jahresberichtes der SBB (standardisierter Jahresbericht) mit dem Gesundheitsamt vor Zuarbeit an die SLS e. V.
Leiter des Fachbereiches
ein/e Vertreter/in der SBB
Beteiligung an Hilfeplangesprächen, Vermittlungen in geeignete suchtspezifische Hilfen mit besonderen Angeboten.
Fachliche Anleitung
Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter/-innen, AGH u.ä.
Initiierung und Kooperation mit der Selbsthilfe
Multiplikatorenarbeit
Besondere Angebote der SBB, die das gemeindepsychiatrische
Versorgungssystem sinnvoll ergänzen
Gruppenangebote
Beratung von suchtkranken russischsprachigen Menschen, auch Initiierung von muttersprachlichen Selbsthilfegruppen
Max. fünf Angebote insgesamt bei Landesförderung anrechenbar (gedeckelt
nach Einwohnerzahl im Rahmen der Landesförderung)
3
Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig
Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären
psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe
04.07.2016, Seite 4 von 4
4
Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Impuls“ der SZL Suchtzentrum gGmbH 29.08.2017 SZL , Seite 1 von 2
Leistungen
Bemerkungen
Niederschwellige Angebote
Streetwork für erwachsene alkoholabhängige Menschen
Einsatzgebiete der Mobilen Streetwork werden im Qualitätszirkel und in Abstimmung mit dem Fachdezernat festgelegt
Beratung/ Therapie von Suchterkrankungen
Kontaktphase, Erstgespräch
Diagnostik und Anamnese
Beratungsgespräch
Therapiegespräch
Therapiegespräche erfolgen durch Mitarbeiter mit suchttherapeutischer Zu Krisenintervention
satzqualifikation
Beratung/Therapie für Abhängige von pathologischer Glücksspielsucht
Betreuung, Begleitung, Vermittlung
Suchtbegleitende Betreuung
Vorbereitung und Vermittlung zu weiterführenden psychosozialen
Vermittlungen immer innerhalb aller Beratungsstellen mit entsprechenden
und medizinischen Hilfen und Wohnhilfen
Profilen und Angeboten der Stadt Leipzig
Vermittlung in betreute Wohnformen
Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte
Vermittlungen immer innerhalb aller Angebote der Stadt Leipzig
Psychosoziale Begleitung Drogenabhängiger während einer Substitutionsbehandlung
Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte und tagesstrukturierender Angebote
Nachsorgeleistungen nach einer Entwöhnungsbehandlung
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Rahmenkonzept zur Nachsorge, Anteilige Kostenübernahme durch den Mitteldeutschen Rentenversicherungsträger
Aufsuchende Hilfen
Hausbesuche
Hausbesuche erfolgen auf der Grundlage des Sächsischen PsychKG und
nach Notwendigkeit des Einzelfalls.
Im Einzelfall erfolgen Hausbesuche in Kooperation mit den sozialpsychiatrischen Diensten oder bei ämterübergreifenden Anfragen im Interesse der Stadt
Leipzig sowie bei Hinweisen aus der Bevölkerung (über das Gesundheitsamt).
1
Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Impuls“ der SZL Suchtzentrum gGmbH 29.08.2017 SZL , Seite 2 von 2
Leistungen
Bemerkungen
Mitwirkung Prävention und Öffentlichkeitsarbeit
Präventionsveranstaltungen, Kontakt- Informationsangebote in SzeMax. drei Veranstaltungen insgesamt bei Landesförderung anrechenbar (geneveranstaltungen
deckelt nach Einwohnerzahl im Rahmen der Landesförderung)
Schulungsveranstaltungen für Multiplikatoren, z.B. Jugendhilfeeinrichtungen, Ärzte, Lehrer, Mitarbeiter von ARGEn und Jobcenter.
Qualitätssicherung
Wöchentliche Teamfallbesprechung und
mindestens 10 externe Supervisionen im Jahr
Fortbildung für alle Mitarbeiter, (mindestens 10 Stunden externe Weiterbildung im Jahr)
Regelmäßige Dokumentation der Leistungs- und Klientendaten mit dem Jährlich einmal erfolgt ein anonymisierter Datenexport an das GesumndheitsBasisdokumentationssystem easy-BADO-K® oder ein Nachfolgedokumenta- amt
tionssystem (OctoWare®TN Gesundheit)".
Abgleich der Daten des Jahresberichtes der SBB (standardisierter Jahresbericht) mit dem Gesundheitsamt vor Zuarbeit an die SLS e. V.
Gremienarbeit
Vertretung im Drogenbeirat
Teilnahme an den Ambulanzberatungen
Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit medizinischen und anderen
sozialen Einrichtungen, fachliche Beratung und Kooperation mit
Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe
Leiter SZL Suchtzentrum gGmbH
ein/e Vertreter/in der SBB
Beteiligung an Hilfeplangesprächen, Vermittlungen in geeignete suchtspezifische Hilfen mit besonderen Angeboten.
Fachliche Anleitung
Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter, AGH u.ä.
Initiierung und Kooperation mit der Selbsthilfe
Multiplikatorenarbeit
Besondere Angebote der SBB, die das gemeindepsychiatrische
Versorgungssystem sinnvoll ergänzen
Max. fünf Angebote insgesamt bei Landesförderung anrechenbar (gedeckelt
nach Einwohnerzahl im Rahmen der Landesförderung)
2
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
☐
☐
☐
☐
2 Ausbildungsplatzsituation
☐
☐
☐
☐
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
☐
☐
☐
☐
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
☐ niedrig
☐
☐
private Mittel
Drittmittel/
Fördermittel
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
keine
Auswirkung
☐ ja
☐ ja
☐ ja
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
☐ hoch
☐ mittel
5 Finanzierung
tadt Leipzig
1.15/016/01.12
1)
☐ nein
☐ nein
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
☐ nein ☐
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
☐
☐
☐
☒
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
☐
☐
☐
☒
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
☐
☐
☐
☒
☐
☐
☐
☒
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
☒
☐
☐
☐
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
☐
☐
☐
☒
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
☐
☐
☐
☒
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
ist nicht vorgesehen
☐
☐
☒
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1)
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Begründung in
Vorlage Seite 1
Begründung in
Vorlage, Seite 1