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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1308742.pdf
Größe
473 kB
Erstellt
31.08.17, 12:00
Aktualisiert
27.11.17, 08:21

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Verwaltungsausschuss Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04745 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Fortführung der Versorgungsverträge mit dem Diakonischen Werk, Innere Mission Leipzig e. V. zum Betreiben der Beratungsstelle "Blaues Kreuz" und der SZL Suchtzentrum gGmbH zum Betreiben der Beratungsstelle "Impuls" für das Jahr 2018 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Dienstberatung des Oberbürgermeisters Verwaltungsausschuss voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 29.11.2017 Vorberatung Bestätigung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Mit dem Diakonischen Werk, Innere Mission Leipzig e. V. und der SZL Suchtzentrum gGmbH werden für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären Versorgung auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe in der Stadt Leipzig wird für die Laufzeit von einem Jahr Versorgungsverträge abgeschlossen. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt 01.01.18 31.12.18 679.694,35 1.100.41.4.0.03.03 SK 4457 000 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen X Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: Für die Sicherung der Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe1 hat die Stadt Leipzig mit der SZL Suchtzentrum gGmbH und dem Diakonischen Werk, Innere Mission Leipzig e. V. Versorgungsverträge abgeschlossen. Die Verträge für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe der Stadt laufen Ende 2017 aus. Sie sollen zunächst nur für ein Jahr verlängert werden, da die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL_PsySu) geändert werden soll. Es ist nicht absehbar, welche finanziellen Auswirkungen das auf die Landesfördermittel hat, die die Stadt Leipzig an die Träger weiterreicht. Insofern gibt es keine Planungssicherheit für die Folgejahre und die Verträge sind 2018 neu zu verhandeln. Begründung Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Dies ist geregelt in:  Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 16.06.94 (SächsGVBl S. 1097)  § 6 Durchführung der Hilfen: „Unbeschadet der Verpflichtung Dritter sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung der Hilfen im Sinne von § 3 und deren Koordinierung zuständig. Sie richten sozialpsychiatrische Dienste und Suchtberatungs- und Behandlungsstellen ein und wirken darauf hin, dass weitere erforderliche komplementär psychiatrische Einrichtungen eingerichtet werden...Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Aufgaben der Suchtberatungs- und Behandlungsstellen,...,Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützigen Instituten übertragen, soweit und so lange diese zur Aufgabenerfüllung bereit und in der Lage sind.“....“ Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 11.12.91 (GVBl S. 413)   „(1)... Auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe bieten die Gesundheitsämter neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Dienste an:…6.Beratung und Betreuung von Menschen, die an einer Sucht oder psychischen Krankheit leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, sowie von deren Angehörigen. ...“  Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RLPsySu) vom 12.09.2017  Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von Suchtberatungs- und Behandlungsstellen  Sucht- und Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13)  Konzept der Leipziger Sucht- und Drogenpolitik  Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17.03.1999 (Beschluss des Stadtrates 1543/99) Als besondere Begründung seien genannt: 1 § 6 Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) 3/4 In der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu) vom 12.09.2017 B. Teil 1. III. (Zuwendungsvoraussetzungen) wird festgeschrieben, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem Landkreis/der kreisfreien Stadt bei Durchführung von Maßnahmen durch freie Träger Voraussetzung für die Ausreichung von Landesfördermitteln ist. Die Stadt Leipzig beantragt entsprechend der Richtlinie PsySu Landesfördermittel und reicht diese entsprechend des ermittelten Punktewertes an den Träger weiter. Die Aufsichtspflicht über die qualitative und quantitative Sicherstellung der Aufgaben obliegt weiter unbenommen der Kommune und wird über die Verpflichtung der Suchtberichterstattung und Anforderungen an die Qualitätssicherung gewährleistet. Auf der Grundlage der durch die Kommune in der Wahrnehmung ihrer Planungshoheit analysierten aktuellen Bedarfe wurden konkretisierte Auflagen in einem Leistungskatalog festgeschrieben. Die Leistungen sind auch während der Vertragslaufzeit an den aktuellen Bedarfslagen auszurichten und im Ergebnis verschiedener Gremienarbeiten anzupassen. Auswirkungen bei Nichterhöhung bzw. Nichtverlängerung der Verträge Bei Nichtverlängerung geht die Sicherstellungspflicht für die mit den Trägern verhandelten Versorgungsleistungen und Aufgaben wieder auf die Kommune über. Anlagen: Versorgungsvertrag Diakonisches Werk Leistungskatalog Diakonisches Werk Versorgungsvertrag SZL Leistungskatalog SZL 4/4 VERSORGUNGSVERTRAG für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe _______________________________________ Zwischen der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser endvertreten durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Martin-Luther-Ring 4-6, 040109 Leipzig im Folgenden „Fachdezernat“ genannt und dem Diakonischen Werk Innere Mission Leipzig e.V. vertreten durch den kaufmännischen Vorstand Gneisenaustraße 10, 04105 Leipzig im Folgenden „Träger“ genannt Präambel 1) Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (nachstehend Betroffene genannt) sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Diese Verpflichtung umfasst die Planung, den Aufbau und die Durchführung sowie die Koordination und die Qualitätskontrolle der Hilfen i. S. des § 5 SächsPsychKG. Die Kommune kann diese Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise an Träger der freien Wohlfahrtspflege oder an gemeinnützige 1 Institutionen übertragen . 2) Fachliche Grundlagen sind die zum Aufbau und zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung erlassenen Gesetze und die gefassten gesundheits- und sozialpolitischen Beschlüsse, insbesondere: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11.12.91 (GVBl S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) • SGB II § 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2 • Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10.10.2007 (SächsGVBl., Jg. 2007, Bl.-Nr. 12, S. 422, Fsn-Nr.: 250-3), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) • Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu) vom 12.09.2017 • Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13)) • Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17.03.1999 (Beschluss des Stadtrates 1543/99) • Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen (Beschluss Nr. IV-DS-03773 der Ratsversammlung vom 17.05.2017 veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 11 vom 03.06.2017) TEIL I Zweck des Vertrages §1 Inhalt des Vertrages (1) Dieser Vertrag regelt die Wahrnehmung der kommunalen Versorgungsverpflichtung oder Teilen davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 5 durch den Träger. (Diese Übertragung ist eine Beteiligung des Trägers als Drittem i.S. der §§ 4 und 5 SGB XII i.V. mit § 17 Abs. 3 SGB I und § 97 Abs. 1 SGB X und des SGB II § 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2) (2) Für die Betroffenen erwachsen aus diesem Vertrag keine Verpflichtungen. 1 SächsPsychKG § 6 Abs. 1 1 §2 Übernahme der Versorgungsverpflichtung Der Träger ist verpflichtet, die ihm übertragenen kommunalen Versorgungsleistungen für die von ihm zu betreuenden Betroffenen wirtschaftlich, bedarfsgerecht und entsprechend moderner fachlicher Standards zu erbringen und an der stetig erforderlichen Weiterentwicklung der Versorgungsangebote im Suchthilfesystem aktiv mitzuwirken. TEIL II Pflichten des Trägers §3 Umfang der Versorgungsverpflichtung (1) Die übertragene Versorgungsverpflichtung umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender und nachsorgender Hilfen gemäß § 5 SächsPsychKG. Bei Beachtung des Ziels der effektiven Vernetzung aller Angebote zum gemeindepsychiatrischen Verbund ist dies: o o o o o Betreiben einer Suchtberatungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige Abhängige von illegalen Drogen gehörlose Abhängigkeitskranke Gefährdete Angehörige und Bezugspersonen auf der Grundlage der Empfehlungen des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL PsySu vom 08.06.2006). Das beinhaltet: o Beratung, Behandlung o Vermittlung in Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, andere medizinische Einrichtungen und Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung o Kooperation mit und Unterstützung von aufsuchenden Diensten o Angehörigenarbeit o Unterstützung von Selbsthilfegruppen. 2 Die vorzuhaltenden Leistungen sind im Leistungskatalog festgeschrieben. Der Leistungskatalog ist 3 Bestandteil der Vereinbarung. Die Leistungen sind durch entsprechendes Fachpersonal zu erbringen. (2) Der Träger ist verpflichtet, keinen Betroffenen aus dem ihm nach § 5 übertragenen Versorgungsgebiet von der Versorgung auszuschließen. (3) Der Träger ist Mitglied des Drogenbeirates der Stadt Leipzig (als PSAG i.S. § 7 SächsPsychKG). Der Träger und das Fachdezernat verpflichten sich, im Rahmen einer abgestimmten Bedarfsplanung innerhalb des Beirates auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken. Änderungen, auch konzeptioneller Art, bedürfen immer der Zustimmung des Fachdezernates. §4 Komplementäre Maßnahmen Die Ausgestaltung und Finanzierung weiterer Angebote ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Zusätzliche Angebote sind gesondert über die zuständigen Kostenträger zu verhandeln. Die notwendigen Personal- und Sachkosten sind über diese Verhandlungen vollständig abzudecken. 2 s. Anlage Leistungskatalog vom 29.08.2017 s. IX Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB) 2 3 §5 Versorgungsgebiet Das Versorgungsgebiet umfasst das Stadtgebiet der Stadt Leipzig in seinen jeweils geltenden Grenzen. Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem SächsPsychKG besteht die Zuständigkeit für die Stadtteile Nord/ Nordost, einschließlich Wiederitzsch, Seehausen, Plaußig. §6 Suchtberichterstattung (1) Der Träger dokumentiert seine Leistungen und erstattet jährlich einen Bericht an das Fachdezernat. (2) Der Träger ist verpflichtet, ein nach § 7 Abs. 2 SächsPsychKG erstelltes Dokumentationssystem zu übernehmen und in diesem Sinne an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken und die Daten jährlich an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln. (3) Für die Beratungsstelle sind ein durch die Stadt Leipzig anerkanntes Dokumentationssystem und der standardisierte Jahresbericht verbindlich. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Datenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. TEIL III Pflichten der Kommune §7 Finanzierung (1) Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Trägers erfolgt (unbeschadet der Verpflichtungen Dritter) durch das Fachdezernat. Vorrangige Leistungsansprüche anderer sind zu beachten. Sie ergeben sich aus der Prüfung des Umfangs der Versorgungsverpflichtung nach § 3 dieses Vertrages. Die Vertragspartner wirken dabei auf eine Regelung der sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ergebenden Mischfinanzierung hin. (2) Der Träger erhält als Ausgleich für die finanziellen Aufwendungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten von der Stadt Leipzig im Jahr 2018 einen Pauschalbetrag in Höhe von 329.573,02 € zu den als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. Soweit die Leistungen des Trägers der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese im Pauschalbetrag gemäß Satz 1 enthalten. Mit dieser Vergütung sind Sachund Personalkosten und übrige Aufwendungen abgegolten. Grundlage der Zuwendung ist der jährlich einzureichende Kosten- und Finanzierungsplan. Die Zahlung erfolgt quartalsweise im laufenden Jahr. Der Träger ist verpflichtet, bis zum 31.03. des Folgejahres eine Abrechnung einzureichen. (3) Unter Hinweis auf das geltende Haushaltrecht erfolgt eine Abschlagzahlung teilweise oder gar nicht, wenn die Mittel nachweislich nicht zweckentsprechend verwendet werden. (4) Das Fachdezernat verpflichtet sich, beim Freistaat Sachsen Fördermittel gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe vom (RL-PsySu) vom 12.09.2017 B. Teil 1. III. zu beantragen und diese entsprechend, unbeschadet der unter § 7 (2) genannten kommunalen Mittel, zur Verfügung zu stellen. Defizite, die sich auf Grund sich ändernder Förderbestimmungen des Landes ergeben werden vom Fachdezernat nicht ausgeglichen. Der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, seinen Gesamthaushalt in Abstimmung mit dem Fachdezernat der neuen Situation anzupassen. 3 TEIL IV Qualität und Kooperation §8 Qualitätssicherung (1) Das Fachdezernat und der Träger bestimmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im Drogenbeirat gemeinsam den Inhalt und das Verfahren für Maßnahmen zur Qualitätssicherung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. (2) Der Träger ist verpflichtet, an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Der Träger ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung der Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er kann sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. Für die Qualitätssicherung werden folgende Maßnahmen ausgewählt. systematische Dokumentation der Einzelfallbearbeitung die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln (Ambulanzberatungen) die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung Die Durchführung der Qualitätssicherung wird vom Träger in der jährlichen Berichterstattung dokumentiert. (3) Die Durchführung der Qualitätszirkel und die Festlegung des Dokumentationssystems zur Qualitätssicherung obliegt dem Fachdezernat. §9 Kooperationsverpflichtungen (1) Der Träger verpflichtet sich, mit dem Fachdezernat zusammen zu arbeiten und dieses über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren. (2) Der Träger ist zur fachlichen Zusammenarbeit mit dem zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst, den aufnahmeverpflichteten Krankenhäusern und den zuständigen Suchtfachkliniken, den im Sinne von § 72 Abs. 2 und § 72a SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen niedergelassenen Ärzten insbesondere den Psychiatern und den anderen im Bereich der ambulantkomplementären Versorgung tätigen Trägern verpflichtet. (2) Der Träger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den im Versorgungsgebiet nach § 5 tätigen Vereinen und Verbänden der Betroffenen und Angehörigen. (3) Das Fachdezernat hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung der eingegangenen Kooperationsverpflichtungen zu prüfen. Es bedient sich dabei der Suchtbeauftragten. Der Drogenbeirat und der Träger sind über die Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen zu informieren. Der Stadtrat wird über den jährlichen zu erstellenden Suchtbericht der Stadt Leipzig informiert. § 10 Weiterbildung und Supervision (1) Bei der regionalen Versorgung haben Fortbildung und Supervision einen besonderen Stellenwert. Der Träger verpflichtet sich daher, Fortbildungskonzepte zu entwickeln und regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, bzw. den Mitarbeiter/-innen die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen anderer Anbieter zu ermöglichen. Dabei ist effektiv und kostengünstig zu verfahren. (2) Das Fachdezernat beteiligt sich, in angemessenem Umfang an den Maßnahmen i. S. des Abs. 1 soweit diese Aufgaben durch das Fachdezernat wahrgenommen und finanziert werden. Fördermaßnahmen des Freistaates Sachsen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. 4 TEIL V Vertragsdauer § 11 Vertragsdauer, Änderungen und Auflösung des Vertrages (1) Der Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Der Vertrag kann frühestens mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden und ist bis spätestens ½ Jahr vor Vertragsende neu zu verhandeln. (2) Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist geht die Sicherstellungspflicht für die in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen wieder auf die Stadt Leipzig über. (3) Die Vertragspartner wirken bei der Sicherstellung der in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen im Kündigungszeitraum zusammen. Bei Streitfragen entscheidet auf Antrag eines der Vertragspartner das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. (4) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. (5) Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. § 12 Außerordentliche Kündigung (1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden, nicht korrigierbaren Verstößen gegen die vorgenannten Vertragsbedingungen, jederzeit ohne Einhaltung der in § 11 genannten Frist einseitig gekündigt werden. (2) Der Träger verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 bis zum Kündigungstermin mit dem Fachdezernat kooperativ zusammen zu arbeiten und diesem zu ermöglichen, die Maßnahmen selbst weiter zu führen oder auf einen anderen Leistungsträger zu übertragen. Der Träger hat sicher zu stellen, dass 1. 2. 3. die im Rahmen der durch den Träger übernommenen Versorgungsverpflichtung zu erbringenden Leistungen bei Bedarf weiterhin erbracht werden. verbindliche Fristen festgelegt werden. die Vertragspartner auch unter diesen Umständen bis zum Kündigungstermin kooperativ zusammenarbeiten, um eine anderweitige Weiterführung der Maßnahme(n) im Interesse der Betroffenen zu ermöglichen. TEIL VI Schlussbestimmungen § 13 Zeitpunkt der Übertragung Die Versorgungsverpflichtung im Sinne des Vertrages beginnt mit Wirkung vom 1.1.2018. § 14 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Zweck und Sinn des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Im Zweifelsfall muss die unwirksam gewordene Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame ergänzt werden; dies gilt auch für den Fall von Lücken oder von Ergänzungsbedürftigkeit dieses Vertrages. 5 § 15 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Leipzig. Leipzig, den Leipzig, den ________________________________ Prof. Dr. Thomas Fabian Bürgermeister und Beigeordneter für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule ________________________________________ Kaufmännischer Vorstand/Fachbereichsleiter Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V. 6 VERSORGUNGSVERTRAG für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe _______________________________________ Zwischen der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser endvertreten durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig im Folgenden „Fachdezernat“ genannt und der SZL Suchtzentrum gGmbH vertreten durch den Geschäftsführer Plautstraße 18, 04179 Leipzig im Folgenden „Träger“ genannt Präambel (1) Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (nachstehend Betroffene genannt) sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Diese Verpflichtung umfasst die Planung, den Aufbau und die Durchführung sowie die Koordination und die Qualitätskontrolle der Hilfen i. S. des § 5, 6 SächsPsychKG. Die Kommune kann diese Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise an Träger der freien Wohlfahrtspflege oder an gemeinnüt1 zige Institutionen übertragen . (2) Fachliche Grundlagen sind die zum Aufbau und zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung erlassenen Gesetze und die gefassten gesundheits- und sozialpolitischen Beschlüsse, insbesondere: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 11.12.91 (GVBl S. 413) SGB II § 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2 Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10.10.2007 (SächsGVBl., Jg. 2007, Bl.-Nr. 12, S. 422, Fsn-Nr.: 250-3), bereinigt 31.08.2014 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu) vom 12.09.2017 Sucht- und Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13) Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17.03.1999 (Beschluss des Stadtrates 1543/99) Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen (Beschluss Nr. IV-DS-03773 der Ratsversammlung vom 17.05.2017 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 11 vom 03.06.2017) TEIL I Zweck des Vertrages §1 Inhalt des Vertrages (1) Dieser Vertrag regelt die Wahrnehmung der kommunalen Versorgungsverpflichtung oder Teilen davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 5 durch den Träger. (Diese Übertragung ist eine Beteiligung des Trägers als Drittem i.S. der §§ 4 und 5 SGB XII i.V. mit § 17 Abs. 3 SGB I und § 97 Abs. 1 SGB X und des SGB II § 16 (2) Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2) (2) Für die Betroffenen erwachsen aus diesem Vertrag keine Verpflichtungen. 1 SächsPsychKG § 6 Abs. 1 1 §2 Übernahme der Versorgungsverpflichtung Der Träger ist verpflichtet, die ihm übertragenen kommunalen Versorgungsleistungen für die von ihm zu betreuenden Betroffenen wirtschaftlich, bedarfsgerecht und entsprechend moderner fachlicher Standards zu erbringen und an der stetig erforderlichen Weiterentwicklung der Versorgungsangebote im Suchthilfesystem aktiv mitzuwirken. TEIL II Pflichten des Trägers §3 Art und Umfang der Versorgungsverpflichtung (1) Die übertragene Versorgungsverpflichtung umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender und nachsorgender Hilfen gemäß § 5 SächsPsychKG. Bei Beachtung des Ziels der effektiven Vernetzung aller Angebote zum gemeindepsychiatrischen Verbund sind dies: 1. o o o o o Betreiben einer Suchtberatungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige Abhängige von illegalen Drogen Abhängige von pathologischer Glücksspielsucht Gefährdete Angehörige und Bezugspersonen auf der Grundlage der Empfehlungen des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL PsySu vom 08.06.2006). Das beinhaltet: o Beratung, Behandlung o Vermittlung in Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, andere medizinische Einrichtungen und Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung o Kooperation mit und Unterstützung von aufsuchenden Diensten o Angehörigenarbeit o Unterstützung von Selbsthilfegruppen. 2. Durchführung des Angebotes „Mobile Streetwork – von der Straße ins Leben“ für erwachsene Alkoholabhängige, die im öffentlichen Raum Alkohol konsumieren auf der Grundlage der Empfehlungen des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur aufsuchenden und nachgehenden Sozialarbeit und offenen, problemorientierten und mobilen Straßensozialarbeit (Streetwork) für Suchtkranke. Die Einsatzorte werden in Abstimmung mit dem Fachdezernat festgelegt. 2 Die vorzuhaltenden Leistungen sind im Leistungskatalog festgeschrieben. Der Leistungskatalog ist 3 Bestandteil der Vereinbarung. Die Leistungen sind durch entsprechendes Fachpersonal zu erbringen. (2) Der Träger ist verpflichtet, keinen Betroffenen aus dem ihm nach § 5 übertragenen Versorgungsgebiet von der Versorgung auszuschließen. (3) Der Träger ist Mitglied des Drogenbeirates der Stadt Leipzig (als PSAG i.S. § 7 SächsPsychKG). Der Träger und das Fachdezernat verpflichten sich, im Rahmen einer abgestimmten Bedarfsplanung innerhalb des Drogenbeirates auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken. (4) Änderungen, auch konzeptioneller Art, bedürfen immer der Zustimmung des Fachdezernates. 2 s. Anlage Leistungsbeschreibung vom 29.08.2017 s. IX Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB) 3 §4 Komplementäre Maßnahmen Die Ausgestaltung und Finanzierung weiterer Angebote ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Zusätzliche Angebote sind gesondert über die zuständigen Kostenträger zu verhandeln. Die notwendigen Personal- und Sachkosten sind über diese Verhandlungen vollständig abzudecken. §5 Versorgungsgebiet Das Versorgungsgebiet der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle für alle Beratungsleistungen umfasst das Stadtgebiet der Stadt Leipzig in seinen jeweils geltenden Grenzen. Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem SächsPsychKG besteht Zuständigkeit für die Stadtteile Mitte/Altwest/Nordwest/Nord. §6 Suchtberichterstattung (1) Der Träger dokumentiert seine Leistungen und erstattet jährlich einen Bericht an das Fachdezernat. (2) Der Träger ist verpflichtet, ein nach § 7 Abs. 2 SächsPsychKG erstelltes Dokumentationssystem zu übernehmen und in diesem Sinne an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken. Die Daten sind jährlich an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln. (3) Für die Beratungsstelle sind ein durch die Stadt Leipzig anerkanntes Dokumentationssystem und der standardisierte Jahresbericht verbindlich. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Datenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. TEIL III Pflichten der Kommune §7 Finanzierung (1) Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Trägers erfolgt (unbeschadet der Verpflichtungen Dritter) durch das Fachdezernat. Vorrangige Leistungsansprüche anderer sind zu beachten. Sie ergeben sich aus der Prüfung des Umfangs der Versorgungsverpflichtung nach § 3 dieses Vertrages. Die Vertragspartner wirken dabei auf eine Regelung der sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ergebenden Mischfinanzierung hin. (2) Der Träger erhält als Ausgleich für die finanziellen Aufwendungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten von der Stadt Leipzig im Jahr 2018 einen Pauschalbetrag in Höhe von 350.121,33 € zu den als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. Soweit die Leistungen des Trägers der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese im Pauschalbetrag gemäß Satz 1 enthalten. Mit dieser Vergütung sind Sachkosten und Personalkosten und übrige Aufwendungen abgegolten. Grundlage der Zuwendung ist der jährlich einzureichende Kosten- und Finanzierungsplan. Die Zahlung erfolgt quartalsweise im laufenden Jahr. Der Träger ist verpflichtet, bis zum 31.03. des Folgejahres eine Abrechnung einzureichen. (3) Unter Hinweis auf das geltende Haushaltrecht erfolgt eine Abschlagzahlung teilweise oder gar nicht, wenn die Mittel nachweislich nicht zweckentsprechend verwendet werden. (4) Das Fachdezernat verpflichtet sich beim Freistaat Sachsen Fördermittel gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu) vom 12.09.2017 B. Teil 1. III. zu beantragen und diese entsprechend, unbeschadet der unter § 7 (2) genannten kommunalen Mittel, zur Verfügung zu stellen. Defizite, die sich auf Grund sich ändernder Förderbestimmungen des Landes ergeben werden vom Fachdezernat nicht ausgeglichen. Der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, seinen Gesamthaushalt in Abstimmung mit dem Fachdezernat der neuen Situation anzupassen. TEIL IV Qualität und Kooperation §8 Qualitätssicherung (1) Das Fachdezernat und der Träger bestimmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im Drogenbeirat gemeinsam den Inhalt und das Verfahren für Maßnahmen zur Qualitätssicherung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. (2) Der Träger ist verpflichtet, an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Der Träger ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung der Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er kann sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. Für die Qualitätssicherung werden folgende Maßnahmen ausgewählt. • systematische Dokumentation der Einzelfallbearbeitung • die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln (Ambulanzberatungen, QZ Mobile Streetwork u. a.) • die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung Die Durchführung der Qualitätssicherung wird vom Träger in der jährlichen Berichterstattung dokumentiert. (3) Die Durchführung der Qualitätszirkel und die Festlegung des Dokumentationssystems zur Qualitätssicherung obliegt dem Fachdezernat. §9 Kooperationsverpflichtungen (1) Der Träger verpflichtet sich, mit dem Fachdezernat zusammen zu arbeiten und dieses über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren. (2) Der Träger ist zur fachlichen Zusammenarbeit mit dem zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst, den aufnahmeverpflichteten Krankenhäusern und den zuständigen Suchtfachkliniken, den im Sinne von § 72 Abs. 2 und § 72a SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen niedergelassenen Ärzten insbesondere den Psychiatern und den anderen im Bereich der ambulantkomplementären Versorgung tätigen Trägern verpflichtet. (3) Der Träger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den im Versorgungsgebiet nach § 5 tätigen Vereinen und Verbänden der Betroffenen und Angehörigen. (4) Das Fachdezernat hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung der eingegangenen Kooperationsverpflichtungen zu prüfen. Es bedient sich dabei der Suchtbeauftragten. Der Drogenbeirat und der Träger sind über die Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen zu informieren. Der Stadtrat wird über den jährlichen zu erstellenden Suchtbericht der Stadt Leipzig informiert. § 10 Weiterbildung und Supervision (1) Bei der regionalen Versorgung haben Fortbildung und Supervision einen besonderen Stellenwert. Der Träger verpflichtet sich daher, Fortbildungskonzepte zu entwickeln und regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, bzw. den Mitarbeiter/-innen die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen anderer Anbieter zu ermöglichen. Dabei ist effektiv und kostengünstig zu verfahren. (2) Das Fachdezernat beteiligt sich, in angemessenem Umfang an den Maßnahmen i. S. des Abs. 1 soweit diese Aufgaben durch das Fachdezernat wahrgenommen und finanziert werden. Fördermaßnahmen des Freistaates Sachsen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. TEIL V Vertragsdauer § 11 Vertragsdauer, Änderungen und Auflösung des Vertrages (1) Der Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Der Vertrag kann frühestens ½ Jahr vor Vertragsende gekündigt werden und ist bis spätestens ½ Jahr vor Vertragsende neu zu verhandeln. (2) Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist geht die Sicherstellungspflicht für die in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen wieder auf die Stadt Leipzig über. (3) Die Vertragspartner wirken bei der Sicherstellung der in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen im Kündigungszeitraum zusammen. Bei Streitfragen entscheidet auf Antrag eines der Vertragspartner das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. (4) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. (5) Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. § 12 Außerordentliche Kündigung (1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden, nicht korrigierbaren Verstößen gegen die vorgenannten Vertragsbedingungen, jederzeit ohne Einhaltung der in § 11 genannten Frist einseitig gekündigt werden. (2) Der Träger verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 bis zum Kündigungstermin mit dem Fachdezernat kooperativ zusammen zu arbeiten und diesem zu ermöglichen, die Maßnahmen selbst weiter zu führen oder auf einen anderen Leistungsträger zu übertragen. Der Träger hat sicherzustellen, dass 1. 2. 3. die im Rahmen der durch den Träger übernommenen Versorgungsverpflichtung zu erbringenden Leistungen bei Bedarf weiterhin erbracht werden. verbindliche Fristen festgelegt werden. die Vertragspartner auch unter diesen Umständen bis zum Kündigungstermin kooperativ zusammenarbeiten, um eine anderweitige Weiterführung der Maßnahme(n) im Interesse der Betroffenen zu ermöglichen. TEIL VI Schlussbestimmungen § 13 Zeitpunkt der Übertragung Die Versorgungsverpflichtung im Sinne des Vertrages beginnt mit Wirkung vom 1.1.2018. § 14 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Zweck und Sinn des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Im Zweifelsfall muss die unwirksam gewordene Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame ergänzt werden; dies gilt auch für den Fall von Lücken oder von Ergänzungsbedürftigkeit dieses Vertrages. § 15 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Leipzig. Leipzig, den Leipzig, den ________________________________ Prof. Dr. Thomas Fabian Bürgermeister und Beigeordneter für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Geschäftsführer SZL Suchtzentrum gGmbH Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe 29.08.2017, Seite 1 von 3 Leistungen Bemerkungen Niedrigschwellige Angebote  Kontaktbereich/-café (Tagestreff) In Kooperation mit dem Verein Blaues Kreuz e. V. Beratung/ Therapie der Suchterkrankung  Kontaktphase, Erstgespräch  Diagnostik und Anamnese  Beratungsgespräch  Therapiegespräch  Krisenintervention  Beratung für hörgeschädigte Menschen mit Suchtmittelmissbrauch oder Abhängigkeit Therapiegespräche erfolgen durch Fachkräfte mit suchttherapeutischer Zusatzqualifikation Betreuung, Begleitung, Vermittlung  Suchtbegleitende Betreuung  Vorbereitung und Vermittlung zu weiterführenden psychosozialen und medizinischen Hilfen und Wohnhilfen  Vermittlung in betreute Wohnformen  Psychosoziale Begleitung Drogenabhängiger während einer Substitutionsbehandlung  Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte und tagesstruktu- Vermittlungen und Nutzung der Angebote innerhalb aller Angebote der Stadt rierende Angebote Leipzig 1 Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe 29.08.2017, Seite 2 von 3 Leistungen Bemerkungen Nachsorgeleistungen nach einer Entwöhnungsbehandlung Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Rahmenkonzept zur Nachsorge, Anteilige Kostenübernahme durch den Mitteldeutschen Rentenversicherungsträger. Aufsuchende Hilfen Vier Stunden wöchentlich anrechenbar als Außensprechstunde über Landesfördermittel möglich  Angebote in stationären medizinischen Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe  Hausbesuche Mitwirkung Prävention und Öffentlichkeitsarbeit  Präventionsveranstaltungen, Kontakt- Informationsangebote  Hausbesuche erfolgen auf der Grundlage des Sächsischen PsychKG und nach Notwendigkeit des Einzelfalls. Im Einzelfall erfolgen Hausbesuche in Kooperation mit den sozialpsychiatrischen Diensten oder bei ämterübergreifenden Anfragen im Interesse der Stadt Leipzig sowie bei Hinweisen aus der Bevölkerung (über das Gesundheitsamt). Max. drei Veranstaltungen insgesamt bei Landesförderung anrechenbar (gedeckelt nach Einwohnerzahl im Rahmen der Landesförderung) Schulungsveranstaltungen für Multiplikatoren, z.B. Jugendhilfeeinrichtungen, Ärzte, Lehrer, Mitarbeiter von ARGEn und Jobcenter. Qualitätssicherung  Wöchentliche Teamfallbesprechung und  mindestens 10 externe Supervisionen im Jahr  Fortbildung für alle Mitarbeiter/-innen, (mindestens 10 Stunden externe Weiterbildung im Jahr) 2 Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe 29.08.2017, Seite 3 von 3 Leistungen  Regelmäßige Dokumentation der Leistungs- und Klientendaten mit dem Basisdokumentationssystem easy-BADO-K® oder ein Nachfolgedokumentationssystem (OctoWare®TN Gesundheit)". Gremienarbeit  Vertretung im Drogenbeirat  Teilnahme an den Ambulanzberatungen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit medizinischen und anderen sozialen Einrichtungen, fachliche Beratung und Kooperation mit Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe Bemerkungen   Jährlich einmal erfolgt ein anonymisierter Datenexport an das Gesundheitsamt Abgleich der Daten des Jahresberichtes der SBB (standardisierter Jahresbericht) mit dem Gesundheitsamt vor Zuarbeit an die SLS e. V. Leiter des Fachbereiches ein/e Vertreter/in der SBB Beteiligung an Hilfeplangesprächen, Vermittlungen in geeignete suchtspezifische Hilfen mit besonderen Angeboten. Fachliche Anleitung  Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter/-innen, AGH u.ä.  Initiierung und Kooperation mit der Selbsthilfe  Multiplikatorenarbeit Besondere Angebote der SBB, die das gemeindepsychiatrische Versorgungssystem sinnvoll ergänzen  Gruppenangebote  Beratung von suchtkranken russischsprachigen Menschen, auch Initiierung von muttersprachlichen Selbsthilfegruppen Max. fünf Angebote insgesamt bei Landesförderung anrechenbar (gedeckelt nach Einwohnerzahl im Rahmen der Landesförderung) 3 Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe 04.07.2016, Seite 4 von 4 4 Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Impuls“ der SZL Suchtzentrum gGmbH 29.08.2017 SZL , Seite 1 von 2 Leistungen Bemerkungen Niederschwellige Angebote Streetwork für erwachsene alkoholabhängige Menschen Einsatzgebiete der Mobilen Streetwork werden im Qualitätszirkel und in Abstimmung mit dem Fachdezernat festgelegt Beratung/ Therapie von Suchterkrankungen  Kontaktphase, Erstgespräch  Diagnostik und Anamnese  Beratungsgespräch  Therapiegespräch Therapiegespräche erfolgen durch Mitarbeiter mit suchttherapeutischer Zu Krisenintervention satzqualifikation  Beratung/Therapie für Abhängige von pathologischer Glücksspielsucht Betreuung, Begleitung, Vermittlung  Suchtbegleitende Betreuung  Vorbereitung und Vermittlung zu weiterführenden psychosozialen Vermittlungen immer innerhalb aller Beratungsstellen mit entsprechenden und medizinischen Hilfen und Wohnhilfen Profilen und Angeboten der Stadt Leipzig  Vermittlung in betreute Wohnformen  Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte Vermittlungen immer innerhalb aller Angebote der Stadt Leipzig  Psychosoziale Begleitung Drogenabhängiger während einer Substitutionsbehandlung  Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte und tagesstrukturierender Angebote Nachsorgeleistungen nach einer Entwöhnungsbehandlung Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Rahmenkonzept zur Nachsorge, Anteilige Kostenübernahme durch den Mitteldeutschen Rentenversicherungsträger Aufsuchende Hilfen  Hausbesuche Hausbesuche erfolgen auf der Grundlage des Sächsischen PsychKG und nach Notwendigkeit des Einzelfalls. Im Einzelfall erfolgen Hausbesuche in Kooperation mit den sozialpsychiatrischen Diensten oder bei ämterübergreifenden Anfragen im Interesse der Stadt Leipzig sowie bei Hinweisen aus der Bevölkerung (über das Gesundheitsamt). 1 Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Impuls“ der SZL Suchtzentrum gGmbH 29.08.2017 SZL , Seite 2 von 2 Leistungen Bemerkungen Mitwirkung Prävention und Öffentlichkeitsarbeit  Präventionsveranstaltungen, Kontakt- Informationsangebote in SzeMax. drei Veranstaltungen insgesamt bei Landesförderung anrechenbar (geneveranstaltungen deckelt nach Einwohnerzahl im Rahmen der Landesförderung)  Schulungsveranstaltungen für Multiplikatoren, z.B. Jugendhilfeeinrichtungen, Ärzte, Lehrer, Mitarbeiter von ARGEn und Jobcenter. Qualitätssicherung Wöchentliche Teamfallbesprechung und mindestens 10 externe Supervisionen im Jahr Fortbildung für alle Mitarbeiter, (mindestens 10 Stunden externe Weiterbildung im Jahr) Regelmäßige Dokumentation der Leistungs- und Klientendaten mit dem Jährlich einmal erfolgt ein anonymisierter Datenexport an das GesumndheitsBasisdokumentationssystem easy-BADO-K® oder ein Nachfolgedokumenta- amt tionssystem (OctoWare®TN Gesundheit)". Abgleich der Daten des Jahresberichtes der SBB (standardisierter Jahresbericht) mit dem Gesundheitsamt vor Zuarbeit an die SLS e. V. Gremienarbeit Vertretung im Drogenbeirat Teilnahme an den Ambulanzberatungen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit medizinischen und anderen sozialen Einrichtungen, fachliche Beratung und Kooperation mit Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe Leiter SZL Suchtzentrum gGmbH ein/e Vertreter/in der SBB Beteiligung an Hilfeplangesprächen, Vermittlungen in geeignete suchtspezifische Hilfen mit besonderen Angeboten. Fachliche Anleitung  Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter, AGH u.ä.  Initiierung und Kooperation mit der Selbsthilfe  Multiplikatorenarbeit Besondere Angebote der SBB, die das gemeindepsychiatrische Versorgungssystem sinnvoll ergänzen Max. fünf Angebote insgesamt bei Landesförderung anrechenbar (gedeckelt nach Einwohnerzahl im Rahmen der Landesförderung) 2 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation ☐ ☐ ☐ ☐ 2 Ausbildungsplatzsituation ☐ ☐ ☐ ☐ 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) ☐ ☐ ☐ ☐ negative Auswirkung keine Auswirkung ☐ niedrig ☐ ☐ private Mittel Drittmittel/ Fördermittel finanzielle Folgewirkungen für die Stadt keine Auswirkung ☐ ja ☐ ja ☐ ja 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung positive Auswirkung ☐ hoch ☐ mittel 5 Finanzierung tadt Leipzig 1.15/016/01.12 1) ☐ nein ☐ nein Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ☐ nein ☐ Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung 1 Vorschulische Bildungs- ☐ ☐ ☐ ☒ 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) ☐ ☐ ☐ ☒ 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) ☐ ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ ☐ ☒ 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren ☒ ☐ ☐ ☐ 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund ☐ ☐ ☐ ☒ 7 Finanzielle Bedingungen von Familien ☐ ☐ ☐ ☒ hat stattgefunden ist vorgesehen ist nicht vorgesehen ☐ ☐ ☒ und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien Indikator 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 1) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. Begründung in Vorlage Seite 1 Begründung in Vorlage, Seite 1