Daten
Kommune
Leipzig
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1302734.pdf
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141 kB
Erstellt
18.08.17, 12:00
Aktualisiert
24.10.17, 14:04
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04715
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff:
Bereitstellung von Servicecenter-Dienstleistungen für die einheitliche
Behördennummer 115 in Sachsen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Allgemeine Verwaltung
FA Finanzen
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
13.12.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die interkommunale Zusammenarbeit im Freistaat
Sachsen zur Gewährleistung der Dienstleistung der Behördenrufnummer 115.
2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die „Vereinbarung zur Bereitstellung von
Servicecenter-Dienstleitungen für die einheitliche Behördenrufnummer 115“ zu
unterzeichnen.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
x
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
x
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
x
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2018
2018
2019
2019
17.800
8.600
1.100.11.1.6.07
1.100.11.1.6.07
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
Sachverhalt:
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI),
möchte in einem Pilotprojekt für die Jahre 2018 und 2019 die bundeseinheitliche
Behördenrufnummer 115 in Sachsen flächendeckend erreichbar machen. Auf eine
entsprechende Anfrage des SMI hin beabsichtigt die Stadtverwaltung Leipzig, diesbezüglich
eine Kooperation mit dem Freistaat Sachsen einzugehen und in deren Rahmen die
eingehenden Anrufe gegen Bezahlung zu bearbeiten.
Der Hintergrund zu dieser Kooperationsabsicht ist eine im Auftrag des Freistaates erstellte
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, welche dem SMI statt des Aufbaus eines eigenen Servicecenters den Rückgriff auf die beiden bereits vorhandenen 115-Servicecenter in Chemnitz
und Leipzig empfiehlt, insbesondere auch um auf diesem Weg von dem Wissen und der
Erfahrung der beiden Städte zu profitieren.
Die Basis der geplanten Zusammenarbeit ist ein sogenanntes Flächendeckungskonzept,
dass seitens des SMI gemeinsam mit Vertretern der Städte Chemnitz und Leipzig erstellt
wurde. Dieses sieht u.a. vor, die sächsischen Landkreise jeweils zur Hälfte auf Chemnitz und
Leipzig zu verteilen, so dass beide Städte ungefähr das gleiche Anrufvolumen erhalten.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird für das Bürgertelefon Leipzig ein Volumen von ca.
4.500 Anrufen im Jahr bzw. 375 Anrufen im Monat erwartet. Dies entspricht ungefähr 1,9
Prozent des monatlichen Anrufaufkommens des Bürgertelefons Leipzig und liegt somit im
Bereich der ohnehin zu verzeichnenden monatlichen Volumenschwankungen.
Im Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem SMI und der Stadt Leipzig wurde eine
Kooperationsvereinbarung entworfen (siehe Anlage „Vereinbarung zur Bereitstellung von
Servicecenter-Dienstleitungen für die einheitliche Behördenrufnummer 115“).
Darüber hinaus erfolgte bereits im Vorfeld der schon laufenden Kooperationen mit Dresden
und Brandis auf Basis der laufenden und der künftig zu erwartenden Aufwendungen des
Bürgertelefons eine Berechnung des Arbeits- wie auch Angebotspreises für eine
Abrechnungseinheit auf Basis der Gesprächsminuten. Die daraus entstandene
Entgeltordnung gilt bis 2020 und kann deswegen auch hier Anwendung finden (siehe Anlage
„Privatrechtliche Entgeltordnung für die Erbringung der Telefondienstleistung 115 für andere
Kommunen und Landkreise“). Die Anzahl der Gesprächsminuten wird aus der TK-Anlage
ausgelesen. Der Aufwand pro Abrechnungseinheit umfasst auch die Nachbearbeitungszeit.
Eine Berechnung auf der Grundlage der Gesprächsminuten ist bundesweit üblich.
Die Entgeltordnung und somit auch Angebotspreis von 1,32 € pro Gesprächsminute wurden
dem SMI zur Kenntnis gegeben und seitens des SMI auch bestätigt.
Angesichts der zu erwartenden ca. 375 Anrufe/Monat sind bei einer anzunehmenden
mittleren Gesprächsdauer von rund 1,5 Minuten pro Gespräch Erträge von ca. 743 € pro
Monat bzw. ca. 8900 € im Jahr zu erwarten. Grundlage für die angenommene mittlere
Gesprächsdauer sind dabei die Erfahrungen aus den bereits bestehenden Kooperationen mit
Dresden und Brandis.
Der laufende technische Aufwand, welcher seitens Lecos in Rechnung gestellt wird, beträgt
ca. 360 € pro Monat bzw. ca. 4.320 € im Jahr.
Den einmaligen Aufwand für die technischen Anpassungen im Bereich Bürgertelefon in Höhe
von maximal rund 11.500 € (inkl. Mehrwertsteuer) übernimmt das SMI. Gleiches gilt für den
Aufwand evtl. zukünftig notwendiger technischer Anpassungen.
3/4
Die Kooperationsvereinbarung wird zunächst für den Zeitraum des Pilotprojekts, d.h. für zwei
Jahre abgeschlossen. Sie verlängert sich im Falle eines Projekterfolges selbstständig, wenn
nicht einer der beiden Vertragsunterzeichner nach Ablauf der zwei Jahre von der
Kooperation zurücktritt. Den Erfolg des Pilotprojekts zu bewerten obliegt als Geldgeber
primär dem SMI. Gleichermaßen wird die Stadtverwaltung das Projekt kritisch begleiten und
hinsichtlich Aufwand und Nutzen bewerten.
Anlagen:
1 - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Freistaat Sachsen-Leipzig_2017-08-18
2 - Anlagen zur Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Freistaat Sachsen-Leipzig_2017-08-18
3 - Privatrechtliche Entgeltordnung für die Erbringung der Telefondienstleistung_2017-08-18
4/4
Vereinbarung
zur Bereitstellung von Servicecenter-Dienstleistungen
für die einheitliche Behördennummer 115
zwischen dem
Freistaat Sachsen
vertreten durch das
Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI)
Abteilungsleiter 6
Herrn Dr. Erwin Wagner
Wilhelm Buck Straße 4
01097 Dresden
und der
Stadt Leipzig
vertreten durch das
Dezernat für Allgemeine Verwaltung
Bürgermeister und Beigeordneter für Allgemeine Verwaltung
Herrn Ulrich Hörning
Martin-Luther-Ring 4-6
04109 Leipzig
Vereinbarung über die Übernahme des telefonischen Service
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Präambel
Die Behördennummer 115 soll bundesweit gemäß Beschluss des IT-Planungsrates vom 16.
März 2016 für einen Pilotbetrieb in den Jahren 2018 und 2019 freigeschaltet werden. Ziel der
einheitlichen Behördennummer 115 ist, den telefonischen Zugang zur Verwaltung zu
erleichtern und den Bürgerservice zu verbessern. Für Sachsen bedeutet dies, dass die 115 in
den bislang unversorgten Gebieten bis zum 01.01.2018 freizuschalten ist und Möglichkeiten
zur Auskunftserteilung von Bundes- und Landesleistungen zu schaffen sind. Die oben
genannten Vertragspartner vereinbaren, dass der 115-Telefonservice für die Landkreise
Leipzig, Nordsachsen, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge – nachstehend als
„Einzugsbereich Leipzig“ benannt – ab dem 01.01.2018 entsprechend der nachfolgenden
Bestimmungen durch das kommunale 115-Servicecenter der Stadt Leipzig erbracht wird. Das
Service-Center der Stadt Leipzig übernimmt damit die telefonische Auskunftserteilung der
Behördennummer 115 für weitere 948.669 sächsische Bürgerinnen und Bürger (Stand
31.12.2015).
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Vereinbarungsgegenstand ist die Übernahme der im 115-Verbund definierten
Dienstleistungen für den Einzugsbereich Leipzig. Die Dienstleistungen sollen durch das
von der Stadt Leipzig betriebene 115-Servicecenter erbracht werden, insbesondere die
Wahrnehmung der in den §§ 2 und 3 beschriebenen Aufgaben.
(2) Die Abwicklung der im 115-Servicecenter der Stadt Leipzig für die im Einzugsbereich
Leipzig eingehenden Anrufe erfolgt:
• unter Einsatz der im 115-Servicecenter der Stadt Leipzig eingesetzten Hard- und
Softwareausstattung,
• zu den in den nachfolgenden Paragrafen genannten Bedingungen,
• in den Räumlichkeiten des 115-Servicecenters der Stadt Leipzig unter Verwendung
der dort bereits vorhandenen technischen Einrichtungen,
• unter Nutzung der auch für die Stadt Leipzig vorhandenen Funktionsbereiche
(Teamstrukturen, DV-Management, Wissen- und Qualitätssicherung, Training usw.).
§ 2 Aufgaben der Stadt Leipzig
(1) Die Stadt Leipzig stellt sicher, dass das 115-Servicecenter für die aus dem Einzugsgebiet
Leipzig kommenden Anrufe von Montag – Freitag in der Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr
erreichbar ist, sofern die Tage nicht auf einen Feiertag fallen. Außerhalb der Servicezeiten
erfolgt eine Bandansage die vom BMI, Geschäfts- und Koordinierungsstelle, zentral
gesteuert wird.
Die Stadt Leipzig strebt an, während dieser Zeiten alle aus dem Einzugsbereich Leipzig
eingehenden Anrufe im 115-Servicecenter entgegen zu nehmen. Hierbei wird
berücksichtigt, dass den realen Bedingungen eines Servicecenter-Betriebes Rechnung
getragen werden muss. Die Wartetoleranz der Anrufer und die daraus resultierenden
Abbrecher wie auch technische bedingte Abbrecher können nicht beeinflusst werden. Es
wird der aktuell im 115-Verbund festgelegte Service-Level im Monatsdurchschnitt von
75/30 vereinbart, d. h. 75 % der Anrufe werden innerhalb von 30 Sekunden nach Eingang
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Vereinbarung über die Übernahme des telefonischen Service
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in der lokalen ACD-Anlage (Anlage zur automatischen Steuerung der Anrufverteilung)
entgegengenommen.
(2) Die Stadt Leipzig verpflichtet sich, auf Basis des 115-Wissensmanagements, das inhaltlich
auf den Internetportalen der 115-Teilnehmer basiert, folgende Aufgaben zu übernehmen:
• Die Bearbeitung eingehender Anfragen zu den TOP-Dienstleistungen aus Bundesund Landesleistungen des 115-Verbundes sollen möglichst fallabschließend erledigt
werden, damit die Sachbearbeitung dieser Verwaltungen entlastet wird. Bestehende
zusätzliche Dienstleistungen können nach vorheriger Absprache und Vermerk im
Wissensmanagement ebenfalls beauskunftet werden.
• Falls ein Anliegen zu Bundes- oder Landesleistungen nicht abschließend beantwortet
werden kann, wird das Anliegen elektronisch an ein Mailpostfach der betreffenden
Einrichtung weitergeleitet. Die E-Mailadresse für Landesleistungen ergibt sich aus
Anlage 2 und ist im Änderungsfall zu aktualisieren. Auf Wunsch des Anrufers wird
ggf. eine, dem Thema zugeordnete, Rufnummer herausgegeben.
• Anfragen zu kommunalen Leistungen zu Kommunen, die dem 115-Verbund nicht
angehören (basisversorgtes Gebiet), werden mit der Herausgabe einer
Einwahlnummer der betreffenden Kommune beauskunftet. Weitere Auskünfte auf
Basis von Amt24 erfolgen für das basisversorgte Gebiet nicht. Eine Weiterleitung
oder Vermittlung von Anliegen aus dem basisversorgten Gebiet erfolgt nicht.
(3) Die Begrüßung durch die 115-Servicecenter-Mitarbeiter/-innen erfolgt nach den
verbindlich formulierten Vereinbarungen des 115-Verbundes.
(4) Die Stadt Leipzig verpflichtet sich, die derzeit im 115-Verbund festgelegten Statistiken
(Pflichtkennzahlen) zusammenzustellen inkl. themenbezogene Auswertungen und
Statistiken und diese dem SMI monatlich zum 10. des Folgemonats zur Verfügung zu
stellen. Weiterhin werden in den Jahren 2018 und 2019 zu Zwecken der Evaluation
vereinbarte Kennzahlen erhoben und dem SMI zur Verfügung gestellt. Die vereinbarten
Kennzahlen sind in Anlage 1 definiert.
(5) Die Stadt Leipzig benennt für die Zusammenarbeit mit dem SMI mindestens einen
entscheidungsbefugten Ansprechpartner für Anliegen (z.B. DV-Angelegenheiten,
Qualitätssicherung usw.). Die Ansprechpartner ergeben sich aus Anlage 2 und sind im
Änderungsfall zu aktualisieren.
§ 3 Aufgaben des SMI
(1) Das SMI erteilt dem BMI, Geschäfts- und Koordinierungsstelle 115, den Auftrag, die für
sie unter der Telefonnummer 115 aus dem Einzugsgebiet Leipzig eingehenden Anrufe an
das 115-Servicecenter der Stadt Leipzig umzuleiten.
(2) Das SMI verpflichtet sich, die TOP-Dienstleistungen der sächsischen
Landeseinrichtungen in der 115-Wissenssuche entsprechend den definierten
Mindestvoraussetzungen aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt über
einen automatisierten Import aus dem sächsischen Behördenfinder Amt24. Die Inhalte
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Vereinbarung über die Übernahme des telefonischen Service
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von Amt24 sind laufend zu aktualisieren, so dass jederzeit eine richtige
Auskunftserteilung möglich ist. Das SMI wird die Ergänzung fehlender bzw. Korrektur
falscher Informationen in Amt 24 nach entsprechendem Hinweis des 115-Servicecenters
der Stadt Leipzig bereinigen lassen.
(3) Das SMI ermöglicht dem Service-Center Leipzig die Auskunftserteilung einer zentralen
Rufnummer zu angefragten Kommunen aus dem basisversorgten Bereich durch die
Nutzung des Gemeindeverzeichnisses der Landesdirektion Sachsen
(https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=2392&art_param=155).
(4) Zur elektronischen Weiterleitung von Vorgängen aus den Service-Centern werden durch
das SMI geeignete E-Mailpostfächer bzw. ein zentrales Sammelpostfach der sächsischen
Landesbehörden ermittelt und den Service-Centern mitgeteilt. Nachrichten, die in den EMailpostfächern bzw. dem Sammelpostfach eingehen, sind entsprechend durch die
sächsischen Landesbehörden zu bearbeiten. Die Adresse bzw. Adressen der zu
verwendenden Postfächer finden sich in der Anlage „Ansprechpartner“. Diese ist bei
Änderungen zu aktualisieren.
(5) Das SMI verpflichtet sich zur fristgerechten Zahlung gem. § 6 dieser Vereinbarung.
(6) Das SMI benennt für die Zusammenarbeit mit der Stadt Leipzig mindestens einen
entscheidungsbefugten Ansprechpartner für sämtliche Bereiche (z. B. DVAngelegenheiten, Qualitätssicherung usw.). Die Anlage „Ansprechpartner“ zur
vorliegenden Vereinbarung ist dazu zu befüllen und im Änderungsfall zu aktualisieren.
(7) Das SMI führt Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung der 115 in Sachsen
vorbehaltlich der aktuellen Haushaltslage und dem Grad der Ausschöpfung des geplanten
Anrufbudgets durch. Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt unter Einbeziehung des 115Servicecenter der Stadt Leipzig.
§ 4 Zusammenarbeit
Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in
vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Leistungserbringung
zusammenhängen. Auftretende Probleme werden unverzüglich und einvernehmlich geregelt.
§ 5 Technik
(1) Die Stadt Leipzig stellt die technischen Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung zur
Behördennummer 115 zur Verfügung. Eine Zuordnung der Anrufe aus dem
Einzugsbereich Leipzig unter der Telefonnummer 115 an das 115-Servicecenter der Stadt
Leipzig erfolgt anhand der Vorwahlbereiche und wird durch das BMI, Geschäfts- und
Koordinierungsstelle, über den Netzbetrieb gesteuert.
(2) Die Vertragspartner ermöglichen die technischen Verknüpfungen unter Beachtung eines
sicheren elektronischen Datenverkehrs. Die Stadt Leipzig übernimmt die Wartung und
Pflege der im 115-Servicecenter eingesetzten Soft- und Hardware sowie die
rechtskonforme Sicherung der Datenbestände nach den in §7 festgelegten Grundsätzen.
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Vereinbarung über die Übernahme des telefonischen Service
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(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, geplante bzw. bevorstehende Änderungen der
technischen Infrastruktur mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten bekannt zu
geben. Es ist gemeinsam sicherzustellen, dass die eingesetzte Technik in den
Schnittstellen kompatibel bleibt.
§ 6 Entgelte
(1) Für die durch die Stadt Leipzig erbrachten telefonischen Dienstleistungen ist ein
Erstattungsbetrag von 1,32 € pro Telefonminute vereinbart, Nachbearbeitungszeiten
werden nicht gesondert berechnet. In diesem Betrag sind alle Kosten, wie z. B. Personal-,
Sach-, DV- sowie Vermittlungskosten zu gewünschten Gesprächspartnern über externe
Rufnummern enthalten. Es gilt entsprechend das Dokument „Privatrechtliche
Entgeltordnung für die Erbringung der Telefondienstleistung 115 für andere Kommunen
und Landkreise der Stadt Leipzig“ mit Stand vom 19.11.2015.
(2) Es werden Gesamtkosten in Höhe von 13.200 € pro Jahr für
Auskunftserteilungsleistungen durch das SC Leipzig erwartet. Das SMI wird die
tatsächlich anfallenden Aufwände kostendeckend übernehmen.
(3) Für die Einrichtung der in der Vereinbarung festgelegten Dienstleistung durch die Stadt
Leipzig sind technische Systemanpassungen erforderlich. Das SMI übernimmt dafür die
Kosten. Für die Anpassungen und ggf. für weitere Entwicklungen sind die Kosten durch
die Stadt Leipzig zu beziffern und werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Alle
kostenpflichtigen Anpassungsleistungen sind vorab mit dem SMI abzustimmen und die
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zu prüfen.
(4) Die Produktivminuten werden durch die Stadt Leipzig monatlich per Statistik gegenüber
dem SMI berichtet. Die darauf basierende Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise. Die
Erstattungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu
überweisen.
(5) Ergibt sich aus der gemäß Entgeltordnung zu erstellenden Nachkalkulation am Ende des
Bemessungszeitraums eine gravierende Kostenunterdeckung (≥ 5%), ist diese sofort durch
das SMI auszugleichen. Eine geringfügige Kostenunterdeckung (≤ 5%) oder auch eine
Kostenüberdeckung werden in die Kalkulation für den folgenden Bemessungszeitraum
eingestellt.
(6) Umsatzsteuer fällt nicht an (sog. Beistandsleistung der Verwaltung). Sollte sich die
steuerliche Rechtslage aufgrund derzeit nicht erkennbarer Umstände ändern, so hat das
SMI die daraus resultierende zusätzliche Belastung zu tragen.
§ 7 Datenschutz
Das Speichern, Nutzen und Übermitteln personenbezogener Daten von aus dem
Einzugsgebiet Leipzig ankommenden Anrufen ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Daten
zur Erfüllung der in § 2 dieser Vereinbarung normierten Aufgaben erforderlich sind. Die Stadt
Leipzig sichert ab, dass die im Servicecenter mit der Bearbeitung dieser Daten befassten
Mitarbeiter/-innen auf das Datengeheimnis nach § 6 SächsDSG hingewiesen und damit
Dritten gegenüber zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet sind. Müssen personenbezogene
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Vereinbarung über die Übernahme des telefonischen Service
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Daten per E-Mail an betroffene Einrichtungen übergeben werden, dürfen diese nur die
Kontaktdaten und keine inhaltlichen Angaben des Bürgers enthalten.
Nach Ablauf von spätestens 6 Monaten werden die personenbezogenen Daten aus den
gespeicherten und abgeschlossenen Vorgängen gelöscht.
§ 8 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
(1) Die Stadt Leipzig haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor allem
infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Systemausfall oder anderer vergleichbarer
Umstände, sofern sie diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.
(2) Die Stadt Leipzig zeigt dem SMI eine Behinderung der Leistungserbringung unverzüglich
elektronisch an. Die Rechte des SMI gem. § 275 Abs. 4 BGB in Verbindung mit §§ 280,
283 bis 285 BGB bleiben unberührt. Die Adresse bzw. Adressen der zu verwendenden
Postfächer finden sich in der Anlage „Ansprechpartner“.
(3) Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, nimmt die Stadt
Leipzig die Leistungen unverzüglich wieder auf.
(4) Falls sich die zur Erfüllung dieser Vereinbarung gem. §§ 2 und 3 durchzuführenden
Arbeiten durch Gründe verzögern, die von einem Vertragspartner zu verantworten sind,
trägt der jeweilige Vertragspartner den Mehraufwand.
§ 9 Haftung
(1) Die Stadt Leipzig hat das SMI von etwaigen Schadensersatzansprüchen frei zu stellen, die
Dritte diesem gegenüber in Bezug auf die Tätigkeit der Mitarbeiter/-innen der Stadt
Leipzig wegen schuldhafter fehlerhafter Auskunftserteilung oder schuldhafter
Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend machen.
(2) Die Stadt Leipzig haftet nicht für Schäden, die aufgrund eines technisch bedingten und
von ihr nicht zu vertretenden Mangels oder Ausfalls der technischen Einrichtungen
verursacht worden sind. Sie übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dadurch
entstehen, dass die vom SMI übermittelten Daten und Informationen falsch und/ oder
unvollständig waren.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Inkrafttreten, Aussetzen und Beendigung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(2) Der Vertrag kann erstmalig mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12.2019
gekündigt werden. Danach kann er jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zum Monatsende gekündigt werden.
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(3) Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn einer der Vertragspartner schuldhaft gegen die ihm nach dieser
Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit
angemessener Fristsetzung zur Unterlassung des Verstoßes nicht innerhalb der gesetzten
Frist abstellt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Änderung und Ergänzungen
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte dieser Vereinbarung auch vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer erneut zu verhandeln, wenn wesentliche Änderungen der beschriebenen
Leistung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht absehbar oder eingetreten sind.
Gleiches gilt im Falle von nachgewiesenen Tarifsteigerungen/-senkungen bei
Personalkosten sowie nachgewiesenen Kostensteigerungen/-senkungen bei den Sach- und
Gemeinkosten.
(2) Änderungs- bzw. Erweiterungswünsche können nach Vertragsabschluss nur schriftlich und
in beiderseitigem Einvernehmen über Inhalt und möglicherweise Mehr- oder
Minderaufwendungen vereinbart werden.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder
werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen
Bestimmungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos entfallen kann,
verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu
ersetzen, die der beabsichtigten Zielsetzung am nächsten kommt. Dieses gilt entsprechend,
soweit sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
Leipzig,
Dresden,
Stadt Leipzig
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung
Abteilungsleiter 6
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_________________________________
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Anlage 1 zur Vereinbarung zur Bereitstellung von Service-Center-Dienstleistungen für
die einheitliche Behördennummer 115
Kennzahlen
Zum Zwecke der Evaluation sind durch das Service-Center quartalsweise folgende
Kennzahlen an das SMI zu übermitteln:
1. Anzahl Anfragen zu teilnehmenden Kommunen (Agent_in)
2. Anzahl Anfragen zu basisversorgten Kommunen (Agent_in)
3. Anzahl Anfragen zu Landesleistungen (Agent_in)
4. Anzahl Anfragen zu Bundesleistungen (Agent_in)
5. Anzahl Anrufe auf der 115 sachsenweit (ACDs)
6. Anzahl Anrufe aus vollversorgten Gebieten (ACDs)
7. Anzahl Anrufe aus basisversorgtem Gebiet ggf. nach Landkreisen (ACDs)
8. Annahmequote (ACDs)
9. Auflegerquote (ACDs)
10. Anzahl Gesprächsannahmen innerhalb von 30 Sekunden (ACDs)
11. Durchschnittliche Gesprächsdauer (ACDs)
12. Fallabschlussquote (Agent_in)
13. Anzahl Weiterleitungen (Agent_in)
14. Anzahl Weitervermittlungen (Agent_in)
Anlage 2 zur Vereinbarung zur Bereitstellung von Service-Center-Dienstleistungen für
die einheitliche Behördennummer 115
Ansprechpartner
Ansprechpartner des Sächsischen Staatsministeriums des Innern ist:
Name, Vorname:
Funktion:
Telefon:
E-Mail:
Ansprechpartner des Service-Centers Leipzig ist:
Name, Vorname:
Funktion:
Telefon:
E-Mail:
Weiterzuleitende Landesleistungsanliegen von Anrufenden aus dem Service-Center sind an
folgendes E-Mail-Postfach zu adressieren:
E-Mail-Adresse: info@sk.sachsen.de
Privatrechtliche Entgeltordnung für die Erbringung der Telefondienstleistung 115 für
andere Kommunen und Landkreise
Beschluss Nr. VI-DS-01618 der Ratsversammlung vom 19.11.2015
veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 23/2015
Das Bundesministerium des Innern wurde beauftragt deutschlandweit einen telefonischen
Bürgerservice mit der Rufnummer 115 zu etablieren. Unter dieser einheitlichen Behördenrufnummer sollen den Bürgerinnen und Bürgern Auskünfte über Leistungen aller Verwaltungsebenen gegeben werden. Die Stadt Leipzig bietet diesen Service in ihrem Servicecenter
„Bürgertelefon“ an.
Die Entgegennahme und Bearbeitung von Bürgeranrufen unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 im Bürgertelefon ist eine freiwillige Aufgabe. Diese Aufgabe übernimmt die
Stadt Leipzig auch für andere Kommunen und Landkreise. Für diese entsteht daraus eine
Entgeltpflicht.
1 Rechtliche Grundlage
Ermächtigungsgrundlage für diese Entgeltordnung ist die Sächsische Gemeindeordnung
(SächsGemO), worin u.a. die Grundsätze der Einnahmebeschaffung geregelt werden. Nach
§ 73 Abs. 2 SächsGemO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Einnahmen, soweit vertretbar und geboten und gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Bei der Einnahmebeschaffung ist auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen (§ 73 Abs. 3 SächsGemO).
Der materiell-rechtliche Rahmen für die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten wird durch
die §§ 10 bis 14 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vorgegeben, die sinngemäß anzuwenden sind.
Für die Bearbeitung der Anrufe durch die Stadt Leipzig wird folgende Entgeltordnung unter
Berücksichtigung der Kalkulation für den Zeitraum 2016 bis 2020 beschlossen:
2 Entgeltpflicht
Die Bearbeitung der an die Kommune oder den Landkreis gerichteten Anrufe unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 durch das Bürgertelefon der Stadt Leipzig als öffentliche
Einrichtung ist entgeltpflichtig.
3 Entgeltschuldner
Schuldner der Entgelte sind die Kommunen und Landkreise, für welche die Stadt Leipzig die
Anrufe bearbeitet.
4 Entgeltbemessung
Die Bemessung der Entgelte erfolgt nach den Aufwendungen der durchschnittlichen Gesprächsdauer der bearbeiteten Gespräche der einheitlichen Behördenrufnummer 115 für die
Kommunen und Landkreise.
1
5 Höhe der Entgelte
Das Entgelt für die Bearbeitung der an die Kommune bzw. den Landkreis gerichteten Anrufe
unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 beträgt
pro Gesprächsminute 1,32€.
Die Anzahl der Gesprächsminuten wird aus den Telefonanlagestatistiken des Sachgebiets
Bürgertelefon ausgelesen. Der Aufwand pro Gesprächsminute umfasst auch die Nachbearbeitungszeit.
6 Fälligkeit
Die Anzahl der Gesprächsminuten werden durch die Stadt Leipzig quartalsweise per Statistik
nachgewiesen und in Rechnung gestellt. Die Beträge sind mit einem Zahlungsziel von 30
Tagen zu überweisen.
7 Nachkalkulation
Am Ende des Bemessungszeitraums erfolgt eine Nachkalkulation. Kostenunterdeckungen
werden im gesetzlich möglichen Rahmen ausgeschöpft.
8 Inkrafttreten / Geltungsdauer
Die Entgeltordnung einschließlich der Höhe des Entgelts tritt am 01.01.2016 in Kraft und gilt
bis zum 31.12.2020.
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