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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1316689.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
20.09.17, 12:00
Aktualisiert
23.10.17, 16:36

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04720-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Für eine Novellierung des Wohngeldgesetzes Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Begründung: Einer grundlegenden Überarbeitung des Wohngeldgesetzes bedarf es nicht. Mit dem Antrag zur Novellierung des Wohngeldgesetzes soll erreicht werden, dass die Mittel der sozialen Wohnungsbauförderung, die bislang als Objektförderung eingesetzt werden, über das Wohngeld in eine Subjektförderung umgewandelt werden. Bei der Frage nach Objektförderung und Subjektförderung handelt es sich um eine fachliche sowie politische Grundsatzfrage der Wohnungspolitik. Beide Förderansätze haben Vor- und Nachteile. Die Weiterführung der sozialen Wohnungsbauförderung ist sinnvoll und notwendig, da sie direkt auf die Wohnungsbautätigkeit zielt und mietpreisdämpfende Wirkung hat. Mit dem Wohnungspolitischen Konzept der Stadt Leipzig - Fortschreibung 2015 hat sich die Stadt Leipzig für den Einsatz der sozialen Wohnungsbauförderung als Objektförderung ausgesprochen und mit dem Freistaat Sachsen intensiv über eine Wiedereinführung einer sozialen Wohnungsbauförderung verhandelt. Aus dem Programm der Richtlinie gebundener Mietwohnraum stehen der Stadt Leipzig seit 2017 jährlich rund 20 Mio. Euro an Wohnungsbaufördermitteln zur Verfügung, die einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum leisten. 1/4 Daher setzt sich die Stadt Leipzig für eine Weiterführung des Programms auch nach dem Jahr 2019 sowie eine Aufstockung der Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau ein. Für die künftige Entwicklung der Stadt Leipzig ist die objektbezogene Wohnungsbauförderung wichtig, insbesondere für die soziale Mischung bei großen Neubauvorhaben. Bei der Entwicklung großer neuer Stadtquartiere werden Vorhabenträger dazu verpflichtet, mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungsbau zu errichten. So wurde beispielsweise im städtebaulichen Vertrag zur Entwicklung des Quartiers „Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße“ vereinbart, dass der Vorhabenträger auf 30 % der für Wohnen vorgesehenen Bruttogeschossfläche sozialen Wohnungsbau gemäß der geltenden Förderrichtlinie zu errichten hat (VI-DS-03364 vom 12.04.2017). Die Stadt Leipzig unterstützt daher die Positionen, die der Deutsche Städte- und Gemeindebund dazu vertritt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat sich im aktuellen Positionspapier zur Wohnungspolitik vom 28.08.2017 dafür ausgesprochen, die soziale Wohnungsbauförderung als Objektförderung weiterzuführen, die Bundesmittel aufzustocken und die Zuständigkeit des Bundes für die soziale Wohnraumförderung wieder herzustellen (siehe auch: https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Publikationen/Positionspapiere/). Ein höheres Wohngeld ermöglicht hingegen nur einem Teil der Bevölkerung, höhere Mieten zu zahlen. Dies führt nicht zu mehr Wohnraum. Auch als Anreiz zur Schaffung von Wohneigentum ist Wohngeld ungeeignet, da Wohngeld grundsätzlich nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient. Bund, Länder und Gemeinden unterstützen die Wohneigentumsbildung über vielfältige Programme und Instrumente. Die Länder fördern mit der sozialen Wohnraumförderung unter anderem auch Wohneigentum für Familien mit Kindern und Schwellenhaushalte. Auch die Bundesregierung setzt wichtige finanzielle Anreize für die Wohneigentumsbildung wie z. B. durch Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage, Eigenheimrente – so genannte WohnRiester oder die KfW-Programme. Das Wohngeldrecht unterliegt bereits einer regelmäßigen Kontrolle. Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag nach § 39 Abs. 1 WoGG alle zwei Jahre über die Durchführung des Wohngeldgesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum sowie über die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes zu berichten. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Im Rahmen des vom Deutschen Bundestags am 2. Juli 2015 beschlossenen Entschließungsantrages zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/5400, Plenarprotokoll 18/115) wird die Bundesregierung aufgefordert, unter anderem im Rahmen der verfügbaren Mittel, mögliche Verbesserungen und Erweiterungen des Wohngeldes zu prüfen. Daraus leitet sich jedoch keine konkrete Handlungspflicht ab. Unregelmäßige Anpassungen des Wohngeldes wie in der Vergangenheit (Wohngelderhöhungen 1990, 2001, 2009, 2016), führen bei sich ändernden Lebenssachverhalten bzw. jährlichen Regelsatzanpassungen zum „Drehtüreffekt“. Diesem könnte durch Anpassungen in regelmäßigen Abständen entgegen gewirkt werden, zum Beispiel in Form einer Dynamisierung der Wohngeldleistungen. Eine Dynamisierung würde das systematische „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld einschränken sowie den Wechsel zu den Leistungen des SGB II und SGB XII begrenzen (Bundestagsdrucksache 18/5400, Plenarprotokoll 18/115; Wohngeld- und Mietenbericht 2016 - Bundestagsdrucksache 18/13120). Damit würde der Wohngeldbezug zu einem kontinuierlicheren Instrument der Wohnraumsicherung, dem eigentlichen Zweck des Wohngeldes. 2/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 3/4 4/4