Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1316689.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
20.09.17, 12:00
Aktualisiert
23.10.17, 16:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04720-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Für eine Novellierung des Wohngeldgesetzes
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Begründung:
Einer grundlegenden Überarbeitung des Wohngeldgesetzes bedarf es nicht.
Mit dem Antrag zur Novellierung des Wohngeldgesetzes soll erreicht werden, dass die Mittel
der sozialen Wohnungsbauförderung, die bislang als Objektförderung eingesetzt werden,
über das Wohngeld in eine Subjektförderung umgewandelt werden. Bei der Frage nach
Objektförderung und Subjektförderung handelt es sich um eine fachliche sowie politische
Grundsatzfrage der Wohnungspolitik. Beide Förderansätze haben Vor- und Nachteile. Die
Weiterführung der sozialen Wohnungsbauförderung ist sinnvoll und notwendig, da sie direkt
auf die Wohnungsbautätigkeit zielt und mietpreisdämpfende Wirkung hat.
Mit dem Wohnungspolitischen Konzept der Stadt Leipzig - Fortschreibung 2015 hat sich die
Stadt Leipzig für den Einsatz der sozialen Wohnungsbauförderung als Objektförderung
ausgesprochen und mit dem Freistaat Sachsen intensiv über eine Wiedereinführung einer
sozialen Wohnungsbauförderung verhandelt. Aus dem Programm der Richtlinie gebundener
Mietwohnraum stehen der Stadt Leipzig seit 2017 jährlich rund 20 Mio. Euro an Wohnungsbaufördermitteln zur Verfügung, die einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von bezahlbarem
Wohnraum leisten.
1/4
Daher setzt sich die Stadt Leipzig für eine Weiterführung des Programms auch nach dem
Jahr 2019 sowie eine Aufstockung der Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau ein.
Für die künftige Entwicklung der Stadt Leipzig ist die objektbezogene Wohnungsbauförderung wichtig, insbesondere für die soziale Mischung bei großen Neubauvorhaben. Bei der
Entwicklung großer neuer Stadtquartiere werden Vorhabenträger dazu verpflichtet, mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungsbau zu errichten. So wurde beispielsweise im
städtebaulichen Vertrag zur Entwicklung des Quartiers „Freiladebahnhof Eutritzscher
Straße/Delitzscher Straße“ vereinbart, dass der Vorhabenträger auf 30 % der für Wohnen
vorgesehenen Bruttogeschossfläche sozialen Wohnungsbau gemäß der geltenden
Förderrichtlinie zu errichten hat (VI-DS-03364 vom 12.04.2017).
Die Stadt Leipzig unterstützt daher die Positionen, die der Deutsche Städte- und Gemeindebund dazu vertritt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat sich im aktuellen Positionspapier zur Wohnungspolitik vom 28.08.2017 dafür ausgesprochen, die soziale Wohnungsbauförderung als Objektförderung weiterzuführen, die Bundesmittel aufzustocken und die
Zuständigkeit des Bundes für die soziale Wohnraumförderung wieder herzustellen (siehe
auch: https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Publikationen/Positionspapiere/).
Ein höheres Wohngeld ermöglicht hingegen nur einem Teil der Bevölkerung, höhere Mieten
zu zahlen. Dies führt nicht zu mehr Wohnraum. Auch als Anreiz zur Schaffung von Wohneigentum ist Wohngeld ungeeignet, da Wohngeld grundsätzlich nur zur wirtschaftlichen
Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient. Bund, Länder und
Gemeinden unterstützen die Wohneigentumsbildung über vielfältige Programme und
Instrumente. Die Länder fördern mit der sozialen Wohnraumförderung unter anderem auch
Wohneigentum für Familien mit Kindern und Schwellenhaushalte. Auch die Bundesregierung setzt wichtige finanzielle Anreize für die Wohneigentumsbildung wie z. B. durch
Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage, Eigenheimrente – so genannte WohnRiester oder die KfW-Programme.
Das Wohngeldrecht unterliegt bereits einer regelmäßigen Kontrolle. Die Bundesregierung
hat dem Deutschen Bundestag nach § 39 Abs. 1 WoGG alle zwei Jahre über die Durchführung des Wohngeldgesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum sowie
über die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen und die Höhe des
Wohngeldes zu berichten. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der
Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Im Rahmen des vom Deutschen Bundestags
am 2. Juli 2015 beschlossenen Entschließungsantrages zum Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
(Bundestagsdrucksache 18/5400, Plenarprotokoll 18/115) wird die Bundesregierung aufgefordert, unter anderem im Rahmen der verfügbaren Mittel, mögliche Verbesserungen und
Erweiterungen des Wohngeldes zu prüfen. Daraus leitet sich jedoch keine konkrete
Handlungspflicht ab.
Unregelmäßige Anpassungen des Wohngeldes wie in der Vergangenheit (Wohngelderhöhungen 1990, 2001, 2009, 2016), führen bei sich ändernden Lebenssachverhalten bzw.
jährlichen Regelsatzanpassungen zum „Drehtüreffekt“. Diesem könnte durch Anpassungen
in regelmäßigen Abständen entgegen gewirkt werden, zum Beispiel in Form einer Dynamisierung der Wohngeldleistungen. Eine Dynamisierung würde das systematische „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld einschränken sowie den Wechsel zu den Leistungen des SGB
II und SGB XII begrenzen (Bundestagsdrucksache 18/5400, Plenarprotokoll 18/115;
Wohngeld- und Mietenbericht 2016 - Bundestagsdrucksache 18/13120). Damit würde der
Wohngeldbezug zu einem kontinuierlicheren Instrument der Wohnraumsicherung, dem
eigentlichen Zweck des Wohngeldes.
2/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
3/4
4/4