Daten
Kommune
Leipzig
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Erstellt
12.10.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:36
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Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-A-04109-NF-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Weiterentwicklung der städtischen Anlagerichtlinie um Nachhaltigkeitskriterien im
Sinne von Divestment
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
FA Finanzen
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
23.10.2017
14.11.2017
15.11.2017
2. Lesung
2. Lesung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1.
Der Stadtrat beschließt, dass für städtische Finanzanlagen ab dem 1. Quartal 2018
zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die unter
Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ökologischer, sozialer und/ oder ethischer Art
problematisch sind. Die nach § 89 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung
bestehenden Grundsätze (Sicherheit, angemessener Ertrag, Sicherstellung der
Liquidität) für städtische Finanzanlagen sind hiervon unberührt.
2.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, den städtischen Spezialfonds und auch alle
weiteren nicht explizit genannten Mittel und langfristigen Anlagen noch intensiver auf
den Grundsatz der unter Beschlusspunkt 1 genannten Nachhaltigkeit zu verpflichten.
3.
Der Stadtrat beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Fonds, die
durch die Stadt Leipzig gehalten werden:
keine Beteiligung an Unternehmen, die auf Atomkraft, auf Kohlekraft oder auf sonstige
nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien (Erdgas und Erdöl) setzen oder
Schiefergasgewinnung (sogenanntes Fracking) betreiben,
keine Beteiligung an Unternehmen, welche nicht international anerkannten Prinzipien,
wie die UN Universal Declaration of Human Rights und die ILO Declaration on
Fundamental Principles and Rights at Work (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung) einhalten.
Die Umsetzung erfolgt in Form des sogenannten Best-in-Class-Ansatzes, kombiniert mit
einer Negativliste.
4.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, mittelfristig für die Bewirtschaftung
von städtischen Finanzanlagen die nachfolgenden, weitergehenden ethischen
Grundsätze zu berücksichtigen:
keine Beteiligung an Unternehmen, die in grüner Gentechnik (Agrogentechnik)
engagiert sind,
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keine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- und Rüstungsgüter herstellen oder
vertreiben,
keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche bei Kosmetika durchführen,
keine Beteiligung an Unternehmen, denen in den letzten 4 Jahren Bestechungs- oder
Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind,
keine Beteiligung an Unternehmen, die Lebensmittel-/Agrarspekulationen betreiben.
5.
Der Stadtrat fordert die kommunalen Unternehmen und Beteiligungen auf, die eigenen
Rückstellungen und Finanzanlagen anhand des unter Beschlusspunkt 1 genannten
Nachhaltigkeitsgrundsatzes zu prüfen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
6.
Der Stadtrat wird zukünftig alle zwei Jahre transparent über die Umsetzung und
Einhaltung des Beschlusses und der festgesetzten Kriterien informiert.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Ausgangslage:
Für die Ausgestaltung der städtischen Finanzanlagen besteht eine interne Dienstanweisung.
Diese interne Dienstanweisung berücksichtigt bisher teilweise den Grundsatz der
Nachhaltigkeit der Brundtland Kommission. Dieser Ansatz soll ausgebaut werden. Daher
wird die Stadtverwaltung beauftragt, die städtischen Anlagerichtlinien um
Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Divestment weiterzuentwickeln.
Seit März 2016 hat die Stadt Leipzig über den Spezialfonds einen nachhaltigen
Wandelanleihefonds (Global Convertible Sustainable) über 5,3 Mio. EUR sowie einen
nachhaltigen Unternehmensanleihefonds (Global Corporate Bonds Sustainable) über 4,0 Mio.
EUR erworben. Damit sind ca. zehn Prozent des Spezialfondsvolumens in nachhaltige
Wandelanleihen und nachhaltige Unternehmensanleihen investiert
Bekannt durch die Antwort der Verwaltung auf Anfrage F-02165 ist, dass die Stadt Leipzig mit
ihrem Spezialfonds bei der Union Investment in Branchen Energie und Grundstoffindustrie
Finanzanlagen (ca. 4 Mio. EUR) tätigt. Gemessen am Gesamtvolumen der langfristigen
kommunalen Finanzanlagen (insgesamt 103,5 Mio. EUR= 95,8 Mio. EUR Spezialfonds und 7,7
Mio. EUR Festgeldanlage) macht dies einen Anteil von 3,86 % aus. Es muss geprüft werden, ob
diese Finanzanlagen den unter Beschlusspunkt 4 angegebenen Mindeststandards entsprechen.
Begründung:
Leipzig ist als ‚Europäische Energie- und Klimaschutzkommune’ des European Energy Awards
aufgefordert auch bei ihren Finanzanlagen nachhaltig und ethisch vertretbar zu agieren.
Das Thema nachhaltige Geldanlagen hat in den letzten Jahren vor allem institutionelle Anleger
erreicht, darunter fallen Versicherer, Banken aber auch Stiftungen, Kirchen, Kommunen und
Landkreise. Insbesondere institutionelle Anleger haben dabei aufgrund der
Nachhaltigkeitsstrategien Ihrer Anteilseigner zunehmend Nachhaltigkeitsindikatoren in das
Asset Management aufgenommen. Darüber hinaus haben sich in den letzten Jahren verschiedene
öffentliche Investoren von einzelnen Investmentthemen komplett getrennt. Insbesondere der
Norwegische Staatsfonds hat mit seinem konsequenten Divestment von fossilen Energieträgern
öffentliche Aufmerksamkeit bekommen. In der Folge haben sich verschiedene institutionelle
Investoren von Wertpapieren getrennt, die zu Unternehmen gehören, die sich im Umfeld fossiler
Energieträger bewegen. Auch rund 50 Städte weltweit haben bereits deinvestiert und
Investitionen aus fossilen Energieressourcen abgezogen. Mit Münster hat die erste Stadt in
Deutschland Divestment im Jahr 2015 erfolgreich auf den Weg gebracht. Neben Kommunen
deinvestieren auch global agierende Unternehmen wie beispielsweise die Allianz
Versicherungen oder auch die Investorenfamilie Rockefeller.
Die Divestment -Strategie sichert beispielsweise durch den Abzug von Kapitalanlagen aus
fossilen Energieträgern vor den Gefahren zukünftiger Wertverluste (sogenannte ‚Carbon
Bubble’) und sichert so nachhaltig die finanzielle Stabilität der Kommune.
Aus Renditegesichtspunkten bleibt trotzdem die Frage, ob ein nachhaltig ausgerichtetes
Portfolio gegenüber einem ‚klassischen’ Portfolio mit Renditeeinbußen rechnen muss, weil
beispielsweise der Anlage-Horizont eingeschränkter ist, wenn bestimmte Unternehmen oder
ganze Märkte nicht in das Portfolio aufgenommen werden sollen. Dies konnten sowohl
deutschsprachige (vgl. Kleine et al. 2013[1]) als auch verschiedene internationale Meta-Studien
wiederlegen (vgl. Friede et al. 2015[2]; Mercer LLC 2011[3]). Zusammengefasst konnte
herausgefunden werden, dass nachhaltige Portfolios mit dem Markt, also mit konventionellen
Portfolios Schritt halten bzw. diesen gegenüber leicht positiv performen. Die positive
Performance und die geringeren Risiken in Bezug auf gesellschaftliche Kontroversen sind zwei
Argumente für ein nachhaltig ausgerichtetes Anlageportfolio.
Umsetzung:
Das Fondsmanagement verwaltet den Spezialfonds der Stadt Leipzig in Form des Best-in-ClassAnsatzes, kombiniert mit einer Negativliste.
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Bei diesem Ansatz geht es grob gesagt darum, aus einem großen Anlageuniversum – nämlich aus
allen Branchen – diejenigen Unternehmen auszuwählen, welche die besten
Nachhaltigkeitsleistungen ihrer Branche erbringen. Bei den ausgewählten Unternehmen muss es
sich folglich nicht um Unternehmen in ‚nachhaltigen’ Märkten handeln. Vielmehr sind es
Unternehmen, die in Bereichen der Unternehmensführung und des Kerngeschäfts hinsichtlich
umwelt- und sozialverträglicheren Wirtschaftens überzeugen können. Über den Auswahlprozess
des Best-in-Class-Ansatzes gelangen die Unternehmen dann in Nachhaltigkeitsindizes oder
direkt in Nachhaltigkeitsfonds. Insofern ist es insbesondere für international tätige
Unternehmen und multinationale Konzerne interessant, das Thema ‚Nachhaltigkeit‘ in die
Unternehmensführung zu integrieren, um im Wettbewerb um die besten Lösungen als
‚Klassenbester’ wahrgenommen zu werden.
Der Best-in-Class-Ansatz existiert bereits seit Jahrzehnten, allerdings in unterschiedlichen
Ausprägungen. Die meisten Best-in-Class-Konzepte bewerten die Unternehmensleistungen in
den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sogenannte ESG-Bereiche für engl.
Environmental, Social, Governance). Wirtschaftliche Leistungen werden in der Regel nicht
beurteilt, um die Bedeutung des Nachhaltigkeitsaspekts nicht zu schmälern. Ausnahmen gibt es
jedoch insbesondere bei weltweit bekannten Nachhaltigkeitsindizes.
Manche Best-in-Class-Konzepte verwenden auch Ausschlusskriterien oder so strenge Kriterien,
dass einige Branchen aus dem Anlagespektrum herausfallen. Eine weitere Möglichkeit ist, in
einer Nachhaltigkeitsmatrix sowohl die Branche als auch die Leistungen einzelner Unternehmen
zu bewerten. Auch bei dieser Möglichkeit können bestimmte Branchen ganz herausgenommen
werden, selbst wenn es in diesen Branchen Unternehmen gibt, die in den ESG-Bereichen
umfangreich tätig sind.
An dieser Stelle sei noch zu ergänzen, dass einige Anbieter von Nachhaltigkeitsdatenbanken
oder Nachhaltigkeitsindizes aus Praktikabilitätsgründen teilweise einen bestimmten
Umsatzanteil von eigentlich ausgeschlossenen Geschäftsfeldern tolerieren. In der Regel liegt
dann der tolerierte Umsatzanteil bei z. B. fünf Prozent. Das heißt: Unternehmen, die mit
eigentlich ausgeschlossenen Geschäftsfeldern weniger als fünf Prozent Umsatz gemessen am
Gesamtumsatz erzielen, fallen nicht automatisch aus dem Anlageportfolio heraus.
Zu Beschlusspunkt 1:
Beschlusspunkt 1 stellt einen politischen Grundsatzbeschluss den übrigen Beschlusspunkten
voran. Dadurch wird deutlich gemacht, dass der Grundsatz der Nachhaltigkeit zusätzlich als
Entscheidungskriterium herangezogen wird, wenn eine Anlage von städtischen Finanzanlagen
durch die Stadt geplant ist. Dies setzt den Weg zur nachhaltigen Kommune fort, den die Stadt
Leipzig bereits mit Themen wie dem European Energy Award, Fair Trade Town und den
Initiativen der Agenda 21 gegangen ist. Zudem ist ein gesellschaftlicher Wandel festzustellen,
auch in Finanzanlagen nachhaltiger zu agieren, dem nun auch die Stadt Leipzig folgen würde.
Zu Beschlusspunkt 2:
Im Rahmen der letzten Anlagenausschusssitzung am 17. März 2017, zu welcher der
Finanzbürgermeister geladen hatte, wurde sich gemeinsam mit dem Fondsmanagement zum
Thema Divestment ausgetauscht. Das Fondsmanagement sieht eine Umwandlung des
Spezialfonds in Richtung Nachhaltigkeit als grundlegend möglich.
Zu Beschlusspunkt 3:
Die Investition in Unternehmen, die Fracking betreiben, widerspricht dem Ratsbeschluss vom
28. Oktober 2015 (Leipzig wird ‚Frackingfreie Kommune’).
Die Forderung, keine Beteiligung an Unternehmen mehr zu halten, die Kohlekraft betreiben,
verbreitet sich in der Investmentcommunity zunehmend (vgl. Kohlerichtlinie der
Commerzbank[4]).
Die Negativliste soll anhand der im Asset Management üblicherweise verwendeten
Negativkriterien, wie sie beispielsweise auch von der unabhängigen Rating-Agentur oekom
research AG genutzt werden, weiter entwickelt werden. Zu dem allgemein anerkannten
Indikatoren-Set zählen insbesondere folgende Bereiche :
Biozide:
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Als Verstoß gilt die Produktion von Bioziden, die laut Einstufung durch die WHO "extremely or
highly hazardous" sind.
Glücksspiel:
Als Verstoß gelten Anbieter von Glücksspielaktivitäten. Unterschieden wird dabei nach –
insbesondere aufgrund ihres hohen Suchtpotentials – besonders kontroversen Formen des
Glücksspiels (z. B. Betrieb von Kasinos oder Wettbüros, Herstellung von Glücksspielautomaten)
sowie sonstige Formen des Glücksspiels (z. B. Lotterien; Gewinn und Ratespielsendungen im
Fernsehen, Radio o. ä., die über erhöhte Telefontarife oder andere, ihrer Art nach eher
indirekten Teilnahmekosten finanziert werden; Bereitstellung von Telefon- oder
Internetdiensten o. ä. für Dritte zwecks Betrieb von Wett-, Gewinn- oder Ratespielen). Der
Verkauf von Lotterielosen wird nur dann erfasst, wenn dieser substantiell zum Umsatz beiträgt
und damit zum Kerngeschäft des Unternehmens zählt.
Pornografie:
Als Verstoß gelten insbesondere die verunglimpfende und erniedrigende Darstellung von
Individuen bzw. von sexuellen Handlungen. Unterschieden wird nach Produzenten und
Händlern. Unter Produzenten fallen all jene Unternehmen, die pornografische Inhalte selbst
produzieren (z. B. pornografische Filme oder Magazine), sowie Anbieter von Sex-Tourismus,
Betreiber von Bordellen o. ä. Wird pornografisches Material nicht selbst produziert, sondern von
Dritten erworben und vertrieben bzw. der jeweilige Vertrieb aktiv unterstützt, so fällt dies in die
Kategorie Händler. Darunter fallen beispielsweise die Ausstrahlung pornografischer Filme bzw.
die aktive Schaffung eines Zugangs zu denselben (etwa durch Fernsehsender,
Downloadangebote von Telekommunikationsunternehmen und Internetprovidern) sowie der
Vertrieb von entsprechenden Zeitschriften, Internetinhalten, Telefon-Hotlines o. ä. und die
aktive Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur. Erotische Inhalte, die auch
Personen unter 18 Jahren frei zugänglich sind, gelten nicht als Pornografie. Aktivitäten in
Hinblick auf den Handel mit pornografischen Material sowie die technische Unterstützung
dieses Handels unter fünf Prozent des Umsatzes werden nur dann erfasst, wenn die
verwendeten Vertriebskanäle oder die unterstützenden Dienstleistungen zu den
Kerngeschäftsfeldern des Unternehmens zählen bzw. der explizite Handel mit pornografischem
Material oder die technische Unterstützung dieses Handels ein separates Geschäftsfeld darstellt.
Sonstige Bagatellaktivitäten finden keine Berücksichtigung.
Hochprozentiger Alkohol
Als Verstoß gelten alkoholhaltige Getränke und andere Nahrungsmittel, bei denen Alkohol ein
wesentlicher Bestandteil ist. Unterschieden wird erstens nach Produzenten und Händlern und
zweitens nach dem Alkoholgehalt nach Bier und Wein einerseits sowie hochprozentigen
Getränken/Lebensmitteln andererseits. Der Handel mit relevanten Produkten unter fünf
Prozent des Umsatzes wird nur dann erfasst, wenn der Genuss-/Lebensmittelhandel zum
Kerngeschäft des Unternehmens zählt bzw. der Handel mit Alkohol ein separates Geschäftsfeld
darstellt. Sonstige Bagatellaktivitäten finden keine Berücksichtigung.
Tabak
Als Verstoß gelten alle Arten von Tabakprodukten. Unterschieden wird nach Produzenten und
Händlern sowie nach Endprodukten (z. B. Zigaretten, Zigarren, separater Tabak, Kautabak) und
Bestandteilen bzw. Zubehör (z. B. Zigarettenschachteln, Filter, Aromastoffe). Der Handel mit
relevanten Tabakendprodukten unter fünf Prozent des Umsatzes wird nur dann erfasst, wenn
der Genuss-/ Lebensmittelhandel zum Kerngeschäft des Unternehmens zählt bzw. der Handel
mit Tabak ein separates Geschäftsfeld darstellt. Sonstige Bagatellaktivitäten finden keine
Berücksichtigung. Im Rahmen des Handels mit relevanten Bestandteilen und Zubehör wird
ausschließlich der Großhandel berücksichtigt.
Zu Beschlusspunkt 4:
Im Rahmen der letzten Anlagenausschusssitzung am 17. März 2017 wurden auch die im
Beschlusspunkt 5 genannten weitergehenden ethischen Grundsätze mit dem Fondsmanagement
angesprochen.
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Zu Beschlusspunkt 5:
Der Grundsatz der Nachhaltigkeit soll langfristig auch zusätzlich als Entscheidungskriterium
herangezogen werden, wenn eine (Mit-)Eigentümerschaft oder Finanzierung von Unternehmen
(Erwerb von Unternehmensanteilen) durch die Stadt geplant ist.
Zu Beschlusspunkt 6:
Aus Gründen der Transparenz soll zukünftig alle zwei Jahre der Grundsatz der Nachhaltigkeit
nachgewiesen werden. So wird sichergestellt, dass ethisch-moralische, gesellschaftliche oder
politische Normänderungen beim Nachhaltigkeitsgrundsatz entsprechend der beschlossenen
Grundsätze und Kriterien berücksichtigt werden. Zur Vorbereitung muss der Asset Manager der
Finanzanlagen ein Nachhaltigkeitsrating für die Einzeltitel des Spezialfonds vorlegen. Alternativ
kann die Verwaltung eine Nachhaltigkeitsratingagentur beauftragen, Nachhaltigkeitsratings für
die Einzeltitel zu liefern.
Kleine, Jens; Krautbauer, Matthias; Weller, Tim (2013): Nachhaltige Investments aus dem Blick der Wissenschaft:
Leistungsversprechen und Realität. Analysebericht.
[1]
Friede, Gunnar; Busch, Timo; Bassen, Alexander (2015): ESG and financial performance: aggregated evidence from more than 2000
empirical studies, Journal of Sustainable Finance & Investment, 5:4, 210-233.
[2]
Mercer LLC (Hrsg.) (2011): Climate Change Scenarios – Implications for Strategic Asset Allocation. Public Report.
[3]
Commerzbank AG (2016): Geschäftsbericht, S. 45.
[4]
Anlagen:
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