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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1324808.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
12.10.17, 12:00
Aktualisiert
17.10.17, 09:04

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-DS-04454-ÄA-01 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Bebauungsplan Nr. 232 "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"; Stadtbezirk West, Ortsteil Lausen-Grünau, Miltitz; Satzungsbeschluss Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Ratsversammlung Zuständigkeit Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ vom 8. 6. 2017 ist wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: 1. Die Uferstreifen, die im Plan als private Grünflächen (1.4 Grünflächen) planungsrechtlich festgesetzt werden sollen, werden in Übereinstimmung mit der Regionalplanung und entsprechenden Stadtratsbeschlüssen als „Öffentliche Grünflächen“ ausgewiesen und festgesetzt. Widerrechtliche Einzäunungen sind umgehend zurückzubauen. 2. Der Uferstreifen am Sondergebiet SO 1 ist für den Bereich der Wassersportanlage auf die am Ufer befindlichen technischen Anlagen sowie am Freisitz auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dies trifft nicht auf die Standorte der Einzelstützenfundamente im öffentlichen Grünstreifen des Nordufers zu. 3. An der Südostseite der Halbinsel für die Sondergebiete 6 und 7 ist der Uferstreifen auf mindestens 10 m Breite als öffentliche Grünfläche auszuweisen. Einfriedungen sind nur im Einzelnen um die ausgewiesenen Sondergebiete zulässig. Sachverhalt: 2009 fasste der Stadtrat den Grundsatzbeschluss, innerhalb des Stadtgebietes grundsätzlich keine, auch nicht zeitlich befristete Absperrungen von Uferstreifen an Seen und unbebauten Randbereichen von Flussläufen zuzulassen. Davon darf nur im Interesse des Allgemeinwohls und auch nur im Einzelfall abgewichen werden. Privatisierungen von Strandbereichen und Uferwegen vor Campingplätzen oder Wochenendhausgebieten sind 1/2 vom Allgemeinwohlinteresse nicht gedeckt. Insofern widerspricht die Vorlage der bestehenden Beschlusslage und ist zu ändern. 2/2