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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1321696.pdf
Größe
128 kB
Erstellt
04.10.17, 12:00
Aktualisiert
19.10.17, 09:20

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schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-04872-AW-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Kosten für Grunderwerb Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 18.10.2017 schriftliche Beantwortung Sachverhalt: siehe Anlage 1/1 Stadt Leipzig • Amt 02.6 • 04092 Leipzig Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau Neues Rathaus Martin-Luther-Ring 4-6 04109 Leipzig Bearbeiter/-in: Frau Hatzfeld Raum: Tel.: 0341 123-5060 Fax: 0341 123-5015 E-Mail: dezernat6@leipzig.de Herrn Horst Trenkel Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum .2017 Beantwortung Ihrer Einwohneranfrage VI-EF-04872 „Kosten für Grunderwerb“ Sehr geehrter Herr Trenkel, zu Ihrer Frage ist zunächst einmal zu sagen, dass die Grundflächen für den Straßenneubau nicht freihändig erworben, sondern im Rahmen des Grenzregelungsverfahrens „Lindenthal, Erich-ThieleStraße“ und der vereinfachten Umlegung „Lindenthal-Sternenwinkel“ der Stadt zugeteilt worden sind. Das sollten Sie eigentlich wissen, weil Sie in beiden Bodenordnungsverfahren Beteiligter waren. Weil dies in dem hier angewandten Verfahren nicht relevant ist, liegt der Stadt Leipzig, wie Ihnen bereits auf Ihre vorangehende Bürgeranfrage Nr. VI-EF-04872 hin sowie in den mittlerweile unzähligen Schreiben der Geschäftsstelle des Umlegungs-ausschusses und meines Dezernates ausführlich erläutert wurde, kein unmittelbarer Ankaufspreis für die Straßenflächen vor. Ich bedaure, dass Sie Ihre Frage so formuliert haben, dass sie nicht beantwortet werden kann. Gestatten Sie mir einige Ausführungen zum Charakter eines Umlegungsverfahrens. Stadt Leipzig Geschäftsbrief /01.17 Im Baugesetzbuch (BauGB) ist in den §§55 bzw. 80 ff detailliert geregelt, wie in Bodenordnungsverfahren örtliche Verkehrsflächen aufzubringen sind und wie mit den eingebrachten Flurstücken, einschließlich deren Wertermittlung, im Verfahren umzugehen ist. Diese wurden Ihnen wiederholt dargelegt. Der Umlegungsausschuss hat sich gewissenhaft an diese Regelungen gehalten. Das Grundprinzip jedes Bodenordnungsverfahrens. „Nachteile sind auszugleichen, Vorteile sind abzuschöpfen“, wurde vom Umlegungsausschuss beachtet. Der Umlegungsvorteil beinhaltet die Verkürzung der Aufschließungsdauer und die Qualitätssteigerung der Grundstücke, den Erschließungsvorteil, den Gestaltungsvorteil sowie die Verbesserung der rechtlichen Gegebenheiten im Verfahrensgebiet. Hierin ist der Grunderwerb für die, den Beteiligten dienenden, öffentlichen Flächen mit eingeschlossen. Die aufgezählten Vorteile sind im Einzelnen nicht als rechnerische Größe nachzuweisen und wurden daher auch nicht quantifiziert. Dass Sie, auch Jahre nach Beendigung der Bodenordnungsverfahren, noch immer mit der in § 81 BauGB geregelten Abschöpfung des Umlegungsvorteils hadern, ist bedauerlich. Als Teil der Neues Rathaus Martin-Luther-Ring 4 – 6 04109 Leipzig Internet: www.leipzig.de Bürgertel.: 0341 123-0 De-Mail: info@leipzig.de-mail.de staatlichen Verwaltung kann der Umlegungsausschuss für Sie keine ungesetzliche Sonderregelung treffen. Die staatliche Verwaltung ist in einem Rechtsstaat an das Gesetz gebunden. Darüber hinaus sind alle Verwaltungsakte aus den Bodenordnungsverfahren schon sehr lange bestandskräftig. Sie hatten bei der Aufstellung derselben die Möglichkeit gehabt, Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte einzulegen, worauf Sie aber, trotz Aufforderung durch den Umlegungsausschuss und die Landesdirektion, verzichtet haben. Somit sind diese nun nicht mehr änderbar. Des Weiteren wäre der von Ihnen begehrte Erlass der Abschöpfung des Umlegungsvorteils eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten, die alle, entsprechend dem Solidaritätsprinzip der Baulandumlegung, ihren Anteil am Umlegungsvorteil geleistet haben. Im Übrigen profitieren Sie persönlich auch nicht unerheblich an den Bodenordnungsverfahren. So waren Sie vor dem Bodenordnungsverfahren im Besitz einer nicht ausreichend erschlossenen Gartenfläche, seit Beendigung der Umlegung sind Sie Eigentümer eines großen Baugrundstückes. Sie haben die Möglichkeit, dieses Grundstück bebauen zu lassen. In der wachsenden Stadt Leipzig gibt es nach solchen Grundstücken eine stark angewachsene Nachfrage, gerade auch für Eigenheimstandorte für Familien. Der vom Umlegungsausschuss abgeschöpfte Umlegungsvorteil ist im Verhältnis zu den nichtabgeschöpften planungsrechtlichen und konjunkturellen Wertsteigerungen minimal. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass Sie im Bescheid des Verkehrs- und Tiefbauamtes über die Straßenausbaubeiträge nicht ein zweites Mal für den Grunderwerb der Straßenflächen herangezogen wurden. Diesem Bescheid wurden nur die Ausbaukosten zugrunde gelegt. Ich bedaure, dass die von Ihnen begehrte Einsichtnahme in die Umlegungsverzeichnisse der übrigen Verfahrensteilnehmer, wie schon bei Ihren vorangehenden Anfragen, aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt werden muss. Auch eine Einsichtnahme in Akten, bei denen die Beteiligtennamen geschwärzt wurden, kann auch nach erneuter Prüfung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zugelassen werden, da aufgrund der verbliebenen Angaben Rückschlüsse auf die Grundstücke und deren Eigentümer gezogen werden können. Darüber hinaus erhielten Sie bereits mit Schreiben vom 08.01.2016 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bodenordnungsverfahren. Zuletzt möchte ich darauf hinweisen, dass der Umlegungsausschuss ein von der Stadt Leipzig unabhängiges Organ ist, das an Weisungen des Stadtrates und der Stadtverwaltung nicht gebunden ist. Daher kann weder der Stadtrat noch die Stadtverwaltung Entscheidungen darüber treffen, in welche Akten Sie Einsicht nehmen können, noch welche Verwaltungsakte aufzuheben und zu ändern sind. Diese Entscheidungen kann nur der Umlegungsausschuss selbst treffen und wie Sie ja wissen, hat er diese Entscheidungen bereits getroffen. Obwohl der Stadtrat in diesem Fall nicht zuständig ist, wurde Ihre Einwohneranfrage zugelassen, um Ihnen die Zusammenhänge nochmals zu erläutern. Ich hoffe, dass ich mich mit meiner Antwort einigermaßen verständlich machen konnte. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Dorothee Dubrau Bürgermeisterin Seite 2