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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1318071.pdf
Größe
140 kB
Erstellt
21.09.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:28

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. A-692-NF-03-VSP-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff: Anhörungsverfahren Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Allgemeine Verwaltung FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 17.10.2017 17.10.2017 18.10.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Antrag ist abzulehnen. 1/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/5 1. Sachverhalt: Der Antragsteller wünscht ein Anhörungsverfahren bei Satzungen und vergleichbaren Stadtratsvorlagen insbesondere für die Abfallsatzung, Straßenreinigungssatzung, Satzung zur Erhebung der Grundsteuer, Winterdienstsatzung und Abwassersatzung. Das sind die in dem Antrag aufgeführten Beispiele. Ziel sei es dabei, die Folgen der Entscheidung auf die Unternehmen und Privathaushalte der Stadt zu ergründen und betroffene Kreise zu informieren. Angeregt wird auch ein Lobbyregister. 2. Begründung Die derzeitigen Vorgaben in der Stadt sowie die gesetzlichen Grundlagen sicher eine Bürgerbeteiligung ausreichend ab. Die Stadt Leipzig führte bei wesentlichen Vorhaben Bürgerbeteiligungsverfahren durch. Erinnert sei insbesondere an die großen Straßenbaumaßnahmen. Auch bei der Schulplanung und anderen Vorlagen werden die Betroffenen und Bürger eingebunden. Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass über die Ortschaftsräte und die Stadtbezirksbeiräte alle Vorlagen auch in den jeweiligen Ortschaften und Bezirken beraten und damit die Bürger mit eingebunden werden. Gerade auch für Bauleitpläne und Bebauungspläne gibt es zwingende gesetzliche Beteiligungsrechte. Dies gilt auch für die Erstellung der Haushaltssatzung, bei der darüber hinaus noch eine Bürgerbeteiligung durchgeführt wird. Daher kann dem Antrag in diesem Umfang nicht gefolgt werden. Außerdem ist folgendes zu berücksichtigen: a. Gebührensatzungen Im Wesentlichen geht es bei dem Antrag um die Mitwirkung der Bürger bei der Erstellung von Satzungen zur Erhebung von Gebühren und Abgaben. So sehr eine solche Mitwirkung auch wünschenswert ist, kann sie insbesondere in diesem Bereich nicht gewährt werden. Abgaben und Gebühren unterliegen strengen juristischen Anforderungen. Dem Antragsteller dürfte dies bekannt sein. Die Abgaben und Gebühren müssen kalkuliert werden. Den Kalkulationen liegen insbesondere im Bereich der Straßenreinigung, des Abwassers sowie der Abfallgebühren etc. die ermittelten Kosten, die die Stadt bzw. der Eigenbetrieb hat, zu Grunde. Diese Kosten werden dann entsprechend den jeweiligen juristischen Vorgaben teilweise oder typischerweise komplett auf die Nutzer und Betroffenen umgelegt. Dieses Verfahren entspricht der haushaltsrechtlichen Gesetzgebung wie auch der Pflicht der Stadt Leipzig als Kommune, alle entstehenden Kosten grundsätzlich umzulegen. Es besteht in diesen Bereichen kein Spielraum für Entscheidungen Dritter. Offen ist typischerweise nur, in welchem Rahmen die Gesamtkosten umgelegt werden, also die Verteilung zwischen den einzelnen Gruppen der Betroffenen. Dies zeigt sich z.B. bei der Abfallsatzung, bei der die Verteilung der insgesamt bestehenden Gebühren diskutiert werden kann. Bei einer Bürgerbeteiligung ist dann zu erwarten, dass die jeweiligen Gruppen ihre Einflüsse geltend machen wollen, um für sich die wenigste und für andere eine stärkere Belastung zu erreichen. Ein tatsächlicher Austausch von Argumenten wird nicht stattfinden, da die Umlage der Gebühren selbst gesetzlich vorgeschrieben ist. Es entstehen damit nur Verteilungstreitigkeiten. Die Stadt handelt hier pflichtig und nicht freiwillig. Die insgesamt bestehende Höhe der Gebühr wird durch die zugrundeliegenden Kosten vorgegeben, so dass in diesem Bereich keine Beteiligung möglich ist. Der geringe verbleibende Spielraum ist für eine Bürgerbeteiligung nicht ausreichend, vor allem, da hier nur Kosten verteilt werden können 3/5 und nicht gespart werden kann. Dies umso mehr, als dass den Bürgern mit einer derartigen Beteiligung suggeriert wird, sie hätten Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Gebühren, die jedoch tatsächlich gar nicht bestehen. Die zugrundeliegenden Kosten können sie nicht beeinflussen. Eine Bürgerbeteiligung ist hier nicht sinnvoll sondern im Ergebnis würde dem Bürger eine Beteiligung vorgetäuscht, die tatsächlich nicht besteht, da er auf das Ergebnis faktisch kaum bis keinen Einfluss hat. b. Sonstige Satzungen und Vorlagen Im übrigen wird bei anderen Satzungen, d.h. die nicht Gebühren und Kosten betreffen, in vielen Fällen bereits durch das Gesetz eine Beteiligung vorgeschrieben, so bei der Bauleitplanung und bei Bebauungsplänen. Hier sind weitergehende Regelungen nicht möglich, da diese im Zweifel das Verfahren unwirksam werden lassen, und im Sinne des Antrages auch nicht erforderlich, da eine Beteiligung bereits besteht. Soweit allgemein bei Stadtratsvorlagen mit direkter Auswirkung auf breite Bevölkerungsteile eine Bürgerbeteiligung gewünscht wird, führt dieser Antrag zu nichts anderem, als dass generell alle Stadtratsvorlagen einer Bürgerbeteiligung zuzuführen sind. Fast jede Ratsvorlage hat Auswirkungen auf die Bevölkerung. Die Einschränkung auf eine „breite Bevölkerungsschicht“ ist nicht belastbar, da dies offen lässt, was damit gemeint ist. So hat z.B. die Benennung der Aufsichtsräte für die kommunalen Unternehmen eine breite Auswirkung, denn diese überwachen die Unternehmen und sind damit auch im wesentlichen für den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens und damit der Stadt und ihrer finanziellen Möglichkeiten mitverantwortlich. Nimmt man den Antrag wörtlich, währen diese Vorlagen zuvor in der Bevölkerung zu diskutieren. Jeder Schulbau und jede Kindertagesstätte, Investitionen in Straßen, Parks oder öffentlichen Einrichtungen betreffen die gesamte Bevölkerung, da diese die Einrichtungen nutzen können. Alle diese Vorlagen wären öffentlich zu diskutieren. Das Prinzip der repräsentativen Demokratie wäre faktisch ausgehebelt. Übersehen wird dabei auch, dass bei wesentlichen Vorgängen bereits jetzt die Bevölkerung mit eingebunden wird. Dies erfolgt durch Workshops, Arbeitskreise, Befragungen oder auch im kleinen durch die Einbindung von Vereinen oder die Einbeziehung der Beiräte. Eine generelle Festlegung einer allgemeinen Bürgerbeteiligung ist nicht möglich. Vielmehr ist dies im jeden Einzelfall zu prüfen und wird auch durch die Stadtverwaltung berücksichtigt, sofern die Bevölkerung einbezogen werden kann. Unabhängig davon darf darauf hingewiesen werden, dass dem Antrag ein Kostendeckungsvorschlag fehlt. Jede Bürgerbeteiligung führt zu erheblichen Mehrkosten bei der Stadt. Die ledigliche Idee einer Bürgerbeteiligung ist nicht ausreichend, sondern es müssen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, die die Bürgerbeteiligung durchführen und auswerten. Es muss mit den Bürgern gesprochen werden, deren Anliegen verarbeitet werden und idealerweise dem Bürgern auch geantwortet werden. Die Bürger müssen das Gefühl erhalten, in den Prozess integriert zu sein. Dies bedeutet einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand und eine erhöhte Arbeitsbelastung seitens der Mitarbeiter der Stadtverwaltung und muss bei einer generellen Bürgerbeteiligung - wie antragsgemäß gewünscht - zwingend zu einer erheblichen Erhöhung der Anzahl des Verwaltungspersonals führen. Weiterhin müssen die Kosten für Veröffentlichungen und die weiteren Sachkosten übernommen werden. Daher ist abzuwägen, ob generell immer eine Bürgerbeteiligung notwendig ist oder nicht in Einzelfällen, wie dies derzeit geschieht, eine Einbeziehung geboten ist. Im übrigen würde die generelle Festlegung einer Bürgerbeteiligung für Satzungen und auch Vorlagen dazu führen, dass bei Abweichungen von dieser Beteiligung die Satzung oder eine Beschluss angreifbar wird und im Zweifel nichtig ist. Dies ist vor allem für die Satzungen unpassend, die regelmäßig überarbeitet werden, wie z.B. die Abfallgebührensatzung oder die Straßenreinigungsgebührensatzung. Auch die Erhöhung dieses Risikos ist unangemessen. 4/5 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in vielen Fällen eine Bürgerbeteiligung erfolgt, z.B. durch Umfragen aber auch über die Berücksichtigung von Einwänden der Bürger, die gegenüber der Verwaltung vorgebracht werden. Solche Einwände werden typischerweise im Rahmen der Verfahren berücksichtigt. Ein Beispiel hierfür ist die Änderung der Hundesteuersatzung. c. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Antrag daher abzulehnen. In vielen Fällen findet ein gesetzlich vorgesehenes oder von der Stadt Leipzig eigenständig praktiziertes Bürgerbeteiligungsverfahren statt. In dem vom Antragsteller genannten Beispielen ist eine Bürgerbeteiligung faktisch nicht möglich. Dies wäre allenfalls eine Scheinbeteiligung, die ausdrücklich abzulehnen ist. Im übrigen findet regelmäßig eine enge Zusammenarbeit gerade auch mit in einzelnen Fällen betroffenen Bürgern statt. Anregungen von Bürgern werden auch weiterhin berücksichtigt und sind ausdrücklich erwünscht. Dies zeigt sich vor allem auch im Bereich der Haushaltssatzung. Die Verwaltung bindet die Bürger in ihre Vorgänge mit ein, soweit dies möglich ist. Eine weitergehende Beteiligung im Bereich der Satzungen ist auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich, um die Satzung nicht angreifbar werden zu lassen. 5/5