Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1318071.pdf
Größe
140 kB
Erstellt
21.09.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-692-NF-03-VSP-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff:
Anhörungsverfahren
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Allgemeine Verwaltung
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
17.10.2017
17.10.2017
18.10.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Antrag ist abzulehnen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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1. Sachverhalt:
Der Antragsteller wünscht ein Anhörungsverfahren bei Satzungen und vergleichbaren
Stadtratsvorlagen insbesondere für die Abfallsatzung, Straßenreinigungssatzung, Satzung
zur Erhebung der Grundsteuer, Winterdienstsatzung und Abwassersatzung. Das sind die in
dem Antrag aufgeführten Beispiele. Ziel sei es dabei, die Folgen der Entscheidung auf die
Unternehmen und Privathaushalte der Stadt zu ergründen und betroffene Kreise zu
informieren. Angeregt wird auch ein Lobbyregister.
2. Begründung
Die derzeitigen Vorgaben in der Stadt sowie die gesetzlichen Grundlagen sicher eine
Bürgerbeteiligung ausreichend ab.
Die Stadt Leipzig führte bei wesentlichen Vorhaben Bürgerbeteiligungsverfahren durch.
Erinnert sei insbesondere an die großen Straßenbaumaßnahmen. Auch bei der
Schulplanung und anderen Vorlagen werden die Betroffenen und Bürger eingebunden.
Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass über die Ortschaftsräte und die
Stadtbezirksbeiräte alle Vorlagen auch in den jeweiligen Ortschaften und Bezirken beraten
und damit die Bürger mit eingebunden werden. Gerade auch für Bauleitpläne und
Bebauungspläne gibt es zwingende gesetzliche Beteiligungsrechte. Dies gilt auch für die
Erstellung der Haushaltssatzung, bei der darüber hinaus noch eine Bürgerbeteiligung
durchgeführt wird.
Daher kann dem Antrag in diesem Umfang nicht gefolgt werden. Außerdem ist folgendes zu
berücksichtigen:
a. Gebührensatzungen
Im Wesentlichen geht es bei dem Antrag um die Mitwirkung der Bürger bei der Erstellung
von Satzungen zur Erhebung von Gebühren und Abgaben.
So sehr eine solche Mitwirkung auch wünschenswert ist, kann sie insbesondere in diesem
Bereich nicht gewährt werden. Abgaben und Gebühren unterliegen strengen juristischen
Anforderungen. Dem Antragsteller dürfte dies bekannt sein. Die Abgaben und Gebühren
müssen kalkuliert werden. Den Kalkulationen liegen insbesondere im Bereich der
Straßenreinigung, des Abwassers sowie der Abfallgebühren etc. die ermittelten Kosten, die
die Stadt bzw. der Eigenbetrieb hat, zu Grunde. Diese Kosten werden dann entsprechend
den jeweiligen juristischen Vorgaben teilweise oder typischerweise komplett auf die Nutzer
und Betroffenen umgelegt. Dieses Verfahren entspricht der haushaltsrechtlichen
Gesetzgebung wie auch der Pflicht der Stadt Leipzig als Kommune, alle entstehenden
Kosten grundsätzlich umzulegen.
Es besteht in diesen Bereichen kein Spielraum für Entscheidungen Dritter. Offen ist
typischerweise nur, in welchem Rahmen die Gesamtkosten umgelegt werden, also die
Verteilung zwischen den einzelnen Gruppen der Betroffenen. Dies zeigt sich z.B. bei der
Abfallsatzung, bei der die Verteilung der insgesamt bestehenden Gebühren diskutiert werden
kann. Bei einer Bürgerbeteiligung ist dann zu erwarten, dass die jeweiligen Gruppen ihre
Einflüsse geltend machen wollen, um für sich die wenigste und für andere eine stärkere
Belastung zu erreichen. Ein tatsächlicher Austausch von Argumenten wird nicht stattfinden,
da die Umlage der Gebühren selbst gesetzlich vorgeschrieben ist. Es entstehen damit nur
Verteilungstreitigkeiten.
Die Stadt handelt hier pflichtig und nicht freiwillig. Die insgesamt bestehende Höhe der
Gebühr wird durch die zugrundeliegenden Kosten vorgegeben, so dass in diesem Bereich
keine Beteiligung möglich ist. Der geringe verbleibende Spielraum ist für eine
Bürgerbeteiligung nicht ausreichend, vor allem, da hier nur Kosten verteilt werden können
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und nicht gespart werden kann. Dies umso mehr, als dass den Bürgern mit einer derartigen
Beteiligung suggeriert wird, sie hätten Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Gebühren, die
jedoch tatsächlich gar nicht bestehen. Die zugrundeliegenden Kosten können sie nicht
beeinflussen.
Eine Bürgerbeteiligung ist hier nicht sinnvoll sondern im Ergebnis würde dem Bürger eine
Beteiligung vorgetäuscht, die tatsächlich nicht besteht, da er auf das Ergebnis faktisch kaum
bis keinen Einfluss hat.
b. Sonstige Satzungen und Vorlagen
Im übrigen wird bei anderen Satzungen, d.h. die nicht Gebühren und Kosten betreffen, in
vielen Fällen bereits durch das Gesetz eine Beteiligung vorgeschrieben, so bei der
Bauleitplanung und bei Bebauungsplänen. Hier sind weitergehende Regelungen nicht
möglich, da diese im Zweifel das Verfahren unwirksam werden lassen, und im Sinne des
Antrages auch nicht erforderlich, da eine Beteiligung bereits besteht.
Soweit allgemein bei Stadtratsvorlagen mit direkter Auswirkung auf breite Bevölkerungsteile
eine Bürgerbeteiligung gewünscht wird, führt dieser Antrag zu nichts anderem, als dass
generell alle Stadtratsvorlagen einer Bürgerbeteiligung zuzuführen sind. Fast jede
Ratsvorlage hat Auswirkungen auf die Bevölkerung. Die Einschränkung auf eine „breite
Bevölkerungsschicht“ ist nicht belastbar, da dies offen lässt, was damit gemeint ist. So hat
z.B. die Benennung der Aufsichtsräte für die kommunalen Unternehmen eine breite
Auswirkung, denn diese überwachen die Unternehmen und sind damit auch im wesentlichen
für den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens und damit der Stadt und ihrer finanziellen
Möglichkeiten mitverantwortlich. Nimmt man den Antrag wörtlich, währen diese Vorlagen
zuvor in der Bevölkerung zu diskutieren. Jeder Schulbau und jede Kindertagesstätte,
Investitionen in Straßen, Parks oder öffentlichen Einrichtungen betreffen die gesamte
Bevölkerung, da diese die Einrichtungen nutzen können. Alle diese Vorlagen wären öffentlich
zu diskutieren. Das Prinzip der repräsentativen Demokratie wäre faktisch ausgehebelt.
Übersehen wird dabei auch, dass bei wesentlichen Vorgängen bereits jetzt die Bevölkerung
mit eingebunden wird. Dies erfolgt durch Workshops, Arbeitskreise, Befragungen oder auch
im kleinen durch die Einbindung von Vereinen oder die Einbeziehung der Beiräte. Eine
generelle Festlegung einer allgemeinen Bürgerbeteiligung ist nicht möglich. Vielmehr ist dies
im jeden Einzelfall zu prüfen und wird auch durch die Stadtverwaltung berücksichtigt, sofern
die Bevölkerung einbezogen werden kann.
Unabhängig davon darf darauf hingewiesen werden, dass dem Antrag ein
Kostendeckungsvorschlag fehlt. Jede Bürgerbeteiligung führt zu erheblichen Mehrkosten bei
der Stadt. Die ledigliche Idee einer Bürgerbeteiligung ist nicht ausreichend, sondern es
müssen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, die die Bürgerbeteiligung durchführen
und auswerten. Es muss mit den Bürgern gesprochen werden, deren Anliegen verarbeitet
werden und idealerweise dem Bürgern auch geantwortet werden. Die Bürger müssen das
Gefühl erhalten, in den Prozess integriert zu sein. Dies bedeutet einen erheblichen zeitlichen
Mehraufwand und eine erhöhte Arbeitsbelastung seitens der Mitarbeiter der Stadtverwaltung
und muss bei einer generellen Bürgerbeteiligung - wie antragsgemäß gewünscht - zwingend
zu einer erheblichen Erhöhung der Anzahl des Verwaltungspersonals führen. Weiterhin
müssen die Kosten für Veröffentlichungen und die weiteren Sachkosten übernommen
werden. Daher ist abzuwägen, ob generell immer eine Bürgerbeteiligung notwendig ist oder
nicht in Einzelfällen, wie dies derzeit geschieht, eine Einbeziehung geboten ist.
Im übrigen würde die generelle Festlegung einer Bürgerbeteiligung für Satzungen und auch
Vorlagen dazu führen, dass bei Abweichungen von dieser Beteiligung die Satzung oder eine
Beschluss angreifbar wird und im Zweifel nichtig ist. Dies ist vor allem für die Satzungen
unpassend, die regelmäßig überarbeitet werden, wie z.B. die Abfallgebührensatzung oder
die Straßenreinigungsgebührensatzung. Auch die Erhöhung dieses Risikos ist
unangemessen.
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Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in vielen Fällen eine Bürgerbeteiligung erfolgt, z.B.
durch Umfragen aber auch über die Berücksichtigung von Einwänden der Bürger, die
gegenüber der Verwaltung vorgebracht werden. Solche Einwände werden typischerweise im
Rahmen der Verfahren berücksichtigt. Ein Beispiel hierfür ist die Änderung der
Hundesteuersatzung.
c. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist der Antrag daher abzulehnen. In vielen Fällen findet ein gesetzlich
vorgesehenes
oder
von
der
Stadt
Leipzig
eigenständig
praktiziertes
Bürgerbeteiligungsverfahren statt. In dem vom Antragsteller genannten Beispielen ist eine
Bürgerbeteiligung faktisch nicht möglich. Dies wäre allenfalls eine Scheinbeteiligung, die
ausdrücklich abzulehnen ist. Im übrigen findet regelmäßig eine enge Zusammenarbeit
gerade auch mit in einzelnen Fällen betroffenen Bürgern statt. Anregungen von Bürgern
werden auch weiterhin berücksichtigt und sind ausdrücklich erwünscht. Dies zeigt sich vor
allem auch im Bereich der Haushaltssatzung. Die Verwaltung bindet die Bürger in ihre
Vorgänge mit ein, soweit dies möglich ist. Eine weitergehende Beteiligung im Bereich der
Satzungen ist auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich, um die Satzung nicht angreifbar
werden zu lassen.
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