Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1301971.pdf
Größe
4,0 MB
Erstellt
16.08.17, 12:00
Aktualisiert
02.11.17, 14:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04687
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 50 "Friedrich-Ebert-Straße", 2. Änderung;
Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-West;
Satzungsbeschluss
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
SBB Mitte
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
15.11.2017
Bestätigung
Anhörung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem
beiliegenden Abwägungsvorschlag angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der
Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Beschreibung des Sachverhaltes
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplanes
(B-Planes) Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ herbeigeführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf
vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt
gegeben:
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von
Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung der 2. Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch
die Festsetzung als Mischgebiet gewerblichen Nutzungen ermöglicht werden und damit auch
zukünftig neue Arbeitsplätze entstehen können.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der 2. Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch die Festsetzung
als Mischgebiet auch neue Wohnraumangebote entstehen können.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der
Aufstellung des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf
städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu
erwarten.
Flächen im Eigentum der Stadt (Verkehrsflächen) sind von der Planung berührt; es finden
jedoch keine Veränderungen der bestehenden Verhältnisse statt.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat
Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt
machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Mitte wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Übersichtskarte
3 Übersichtsplan
4 Abwägungsvorschlag
5 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
6 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Planzeichenerklärung
7 Bebauungsplan Teil B: Text
8 Begründung zum Bebauungsplan
3/3
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
1 Arbeitsplatzsituation
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
hoch
mittel
✘ ja
nein
✘ ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
✘ niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
5 Finanzierung
1
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
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nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
✘ nein
ja
keine
Auswirkung
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Übersichtskarte
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Bebauungsplan Nr. 50 "Friedrich-Ebert-Straße" - 2. Änderung
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Bebauungsplan Nr. 50 "Friedrich-Ebert-Straße" - 2. Änderung
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Übersichtsplan - Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
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2313
Datengrundlage: ALKIS, Staatsbetrieb für Geobasisinformationen
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Grenze
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Seite 1 von 10
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
die wesentlichen Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen
o
- der Träger öffentlicher Belange (TöB) – nur, soweit es einer Abwägungsentscheidung bedarf – und
- aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o
die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o
die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen – soweit erforderlich.
Weitere Ergebnisse der Beteiligungen sind Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
X
Wird nicht berücksichtigt
aus den dargelegten
Gründen
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
-
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
-
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
14.08.2017
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Seite 2 von 10
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
I-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL) GmbH
Stellungnahmen vom 15.06.2016, 31.08.2016 und 06.06.2017
I-1.1
Inhalt der Stellungnahme vom 15.06.2016
-
Es wurde mitgeteilt (Zitat):
Die Begründung des Bebauungsplanes enthält keine Angaben zum Trink- und Löschwasserbedarf bzw. Schmutz- und Regenwasseranfall. Diese Angaben sind für die Prüfung der
Ver- und Entsorgung nachzureichen.
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens
Begründung:
Angaben zum Trink- und Löschwasserbedarf sowie zum Schmutzanfall sind nicht Gegenstand des Planverfahrens. Die Bedarfe bzw. der Anfall sind maßgeblich von der konkret
realisierten Nutzung abhängig. Sie werden deshalb im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt. Im Übrigen besteht für das Plangebiet bereits Baurecht aus dem Ursprungs-Bebauungsplan. Dieses wird hinsichtlich des zulässigen Umfanges baulicher
Nutzungen nicht wesentlich geändert.
Zum Regenwasseranfall siehe unten.
I-1.2
Inhalte der Stellungnahmen:
In der Stellungnahme vom 31.08.2016 wurde mitgeteilt (Zitat):
Wir möchten unsere Stellungnahme vom 15.06.2016 im Punkt Abwasserentsorgung –
Regenwasser präzisieren. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst eine Größe von
0,7 ha mit Ausweisung einer Grundflächenzahl von 0,6. Mit den vorhandenen versiegelten Flächen der Bestandsbauten (ca. 4.300 m²) ist der zulässige Versieglungsgrad im
Gebiet bereits erreicht. Die Gesamteinleitmenge Regenwasser ist auf diese Flächengrößenordnung zu beschränken.
Ergänzend dazu wurde in der Stellungnahme vom 25.11.2016 mitgeteilt (Zitat):
Im o.g. B-Plan (Entwurf) soll festgesetzt werden, dass auf Eckgrundstücken (Grundstücke
mit Grenzen zu zwei öffentlichen Verkehrsflächen) die zulässige Grundfläche (0,6) durch
bauliche Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 bzw. durch bauliche Anlagen (also alle sog.
Hochbauten) überschritten werden darf. Für alle sonstigen Versiegelungen (entsprechend
§ 19 (4) BauNVO sind dies u.a.: Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen
und Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) darf die GRZ bis zu 0,9
überschritten werden. Für alle Eckgrundstücke ergeben sich dadurch […] höhere Versieglungsgrade und damit auch ein höherer Regenwasseranfall.
Aus hydraulischer Sicht der Leipziger Wasserwerke kann der Einleitung der Mehrmengen
für das B-Plangebiet Nr. 50 in das öffentliche Netz unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt werden: Für die Ableitung der Mehrmengen [ist] eine zeitverzögerte Ableitung
des Regenwassers umzusetzen. Dazu sind im B-Plan Flachdächer mit Begrünung sowie
die Herstellung von Stellplätzen und Wegen mit wasserdurchlässigen Untergrund festzusetzen.
14.08.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 10
berücksichtigt
J
Mit Stellungnahme vom 06.06.2017 wurde im Ergebnis einer Beratung zu dem Sachverhalt mitgeteilt (Zitat):
Auf der Grundlage der [Anm.: auf die o.g. Stellungnahmen] nachfolgenden Besprechung
vom 11.10.2016 zur Regenwasserentsorgung wurde weiterhin eine Stellungnahme vom
25.11.2016 mit abschließenden Ausführungen zur Mehreinleitung Regenwasser und den
daraus notwendigen Festsetzungen in der 2. Änderung zum B-Plan abgegeben.
Die abgestimmten Änderungen wurden in der vorliegenden Unterlage eingearbeitet.
Unter Beachtung der vorgenannten Hinweise und Forderungen bestehen aus unserer
Sicht keine Einwände gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die textlichen Festsetzungen Nr. 4.1 zur Befestigung von Stellplätzen und Zufahrten sowie Nr. 4.3 zu Dachbegrünung wurden entsprechend der o.g. Anforderungen an die verzögerte Regenwasserableitung überarbeitet. Die geänderten Festsetzungen waren bereits
Inhalt des Planentwurfes, der zuletzt Gegenstand der Beteiligungen zum Entwurf war.
I-2.
Landesdirektion Sachsen (früher: Landesdirektion Leipzig)
Stellungnahmen vom 15.06.2016 und 12.06.2017
I-2.1.1
Inhalte der Stellungnahme:
In der Stellungnahme vom 15.06.2016 stellt die Landesdirektion fest, dass der BPlanänderung keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen und die raumordnerischen
Grundsätze und sonstigen raumordnerischen Erfordernisse eine angemessene Berücktisdchtigung nach § 1 Abs. 7 BauGB erhalten.
Dies wird weiter untersetzt. Zudem wird angemerkt (Zitat):
Der auf die Verträglichkeit mit den Nahversorgungszentren gerichteten städtebaulichen
Begründung zum Einzelhandel wird grundsätzlich gefolgt, jedoch auf Differenzen/Widersprüche mit der Festsetzung I 1.2a verwiesen. Danach ist im Teilgebiet MI 1
jedweder sortimentsunabhängiger und damit nicht nur nahversorgungsrelevanter kleinflächiger Einzelhandel zulässig. In der Begründung zu der mit der Festsetzung 1.2.a)
gewollten Ausnahme ist deshalb deutlich zu differenzieren zwischen dem A-Zentrum "City" und dem D-Zentrum „Ranstädter Steinweg/Jahnallee/Waldstraße".
In der Stellungnahme vom 12.06.2017 wurde dann mitgeteilt (Zitat):
Die obere Raumordnungsbehörde hat die Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes auf Raumbedeutsamkeit und Raumkonformität geprüft. Im Ergebnis der Prüfung
ist festzustellen, dass von den fünf Änderungen nur die Änderung zur Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben im Teil-Baugebiet MI 1 (Änderung (b) auf Seite 6 der Planbegründung) Belange der Raumordnung berührt und dass diese Änderung zielkonform ist (§
1 Abs. 4 BauGB) und die Grundsätze der Raumordnung und sonstigen raumordnerischen
Erfordernisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) angemessen berücksichtigt.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die textliche Festsetzung Nr. 1.2 a) bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetriebe
wurde entsprechend den Hinweisen der Landesdirektion überarbeitet. Die geänderte Festsetzung war bereits Inhalt des Planentwurfes, der zuletzt Gegenstand der Beteiligungen
14.08.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 10
berücksichtigt
J
N
zum Entwurf war.
I-3.
-
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Stellungnahmen vom 25.05.2016
Inhalt der Stellungnahme:
Es wurde mitgeteilt (Zitat):
Um Behinderungen der Straßenbahnen durch querende Fahrzeuge zu vermeiden und
somit einen störungsfreien ÖPNV-Betrieb zu gewährleisten, ist die Ausfahrt aus dem
Parkhaus nur nach rechts zuzulassen.
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens
Begründung:
Im Rahmen der Bauleitplanung ist es nicht möglich, eine Regelung: Ausfahrt nur nach
rechts zu treffen. Dies entspräche einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Um die Beeinträchtigungen für ÖPNV-Betrieb und für die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst gering zu halten, wurde festgesetzt, dass nur zwischen Thomasiusstraße und Elsterstraße ein
Ausfahrtsbereich möglich sein soll.
I-4.
Netz Leipzig GmbH
Stellungnahmen vom 13.06.2016 und 15.06.2017
Inhalte der Stellungnahmen:
Mit Stellungnahme vom 13.06.2016 wurde mitgeteilt (Zitat):
Insbesondere in der gelb ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche befindet sich ein 110-kV
Kabelsystem sowie diverse Mittel- und Niederspannungskabel.[…] Zum sicheren Betrieb
der 110-kV Kabeltrasse ist u. a. ein Schutzstreifen von 2 m ab Außenkante des Schutzrohres erforderlich, der Überbauungen bzw. Überpflanzungen ausschließt. Der Schutzstreifen überlagert hier jedoch die dargestellte baurechtlich festgesetzte Baulinie. Aus diesem
Grund können wir der vorgesehenen Blockrandbebauung parallel der Käthe-KollwitzStraße nicht zustimmen.
Mit Stellungnahme vom 19.06.2017 wurde dann mitgeteilt (Zitat):
Wir stimmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50. "Friedrich-Ebert-Straße"
unter Berücksichtigung des Pkt. 8.3 und der textlichen Festsetzung Pkt. 2.4 – Zurückspringen der Fassade im Erdgeschoss, zu.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Festsetzung der Baulinie wird zwar grundsätzlich beibehalten. Es wurde aber die
textliche Festsetzung Nr. 2.4 ergänzt. Diese erlaubt ausnahmsweise ein Zurückspringen
der Fassade im Erdgeschosses um maximal 2 m. Damit wurde der Anregung entsprochen.
Die ergänzte Festsetzung war bereits Inhalt des Planentwurfes, der zuletzt Gegenstand der
Beteiligungen zum Entwurf war.
14.08.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Seite 5 von 10
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der
Namens- und Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung
freigegeben! – beigefügt ist.
Lfd.
Nr.
II-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Stellungnahme vom 29.05.2017
Vom Landesverband eines Umweltverbandes, der in allen drei Beteiligungsschritten beteiligt worden war, ist erstmals im Rahmen der erneuten Beteiligung zum Entwurf eine Stellungnahme – auch im Namen der Regionalgruppe Leipzig des Verbandes – eingegangen.
Darin wird die Planung wie folgt abgelehnt:
II-1.1 Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Beabsichtigt wird u. a. die Schaffung von ebenerdigen Stellplätzen für PKW sowie eine
vergrößerte Baufläche. Dass bereits durch den bestehenden Bebauungsplan eine Tief- oder
Hofgarage als zulässig festgelegt wurde, erübrigt die Notwendigkeit der weiteren Stellplatzschaffung.
Dies wird weiter untersetzt.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Hinsichtlich des Begriffes „Baufläche“ wird davon ausgegangen, dass hiermit die zulässige
Grundfläche gemeint ist. Im Planentwurf, der Gegenstand der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit zum Entwurf war, erfolgt gegenüber dem bestehenden UrsprungsBebauungsplan zwar eine Vergrößerung der zulässigen Grundfläche um annähernd 1.050
m². Die insgesamt zulässige Versiegelung hat sich gegenüber dem UrsprungsBebauungsplan jedoch um fast 1.300 m² verringert (siehe Tab. 1 in Kap 7.1.1 der Begründung zum B-Plan).
Der Teil der Stellungnahme in dem auf „die Schaffung von ebenerdigen Stellplätzen für
PKW“ und „die Notwendigkeit der weiteren Stellplatzschaffung“ Bezug genommen wird,
wird seitens der Stadt als Anregung dahingehend ausgelegt, dass sowohl die zeichnerische
Festsetzung der „Flächen für Stellplätze“ als auch die textliche Festsetzung Nr. 3.2 nicht
getroffen werden sollen (die textliche Festsetzung 3.1 stellt mit ihrem ersten Anstrich lediglich eine Einschränkung der sich aus § 12 Abs. 1 BauNVO ergebenden allgemeinen Zulässigkeit von Stellplätzen in allen Baugebieten dar).
Dem wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Bereits in dem rechtskräftigen Ursprungs-B-Plan Nr. 50 ist im Bereich nordwestlich des
jetzt festgesetzten MI 1 eine Fläche für Stellplätze mit rd. 500 m² Größe festgesetzt. Diese
wird im Grundsatz beibehalten und lediglich in ihren Abmessungen und ihrer Lage verändert. Begründet ist dies damit, dass die Stellplatzfläche für Kunden des Nahversorgers, der
entlang der Käthe-Kollwitz-Straße gewünscht ist, zur Verfügung stehen soll. Denn trotz der
guten ÖPNV-Anbindung werden für Einzelhandelsbetriebe in begrenzten Umfang Kurzzeitparkplätze benötigt. Aufgrund des geringen Straßenprofils können diese nicht als Parkbuchten entlang Käthe-Kollwitz-Straße realisiert werden.
Eine weitere ebenerdige Stellplatzfläche soll nordwestlich des an der Elsterstraße gelegenen
MI 2 (eine Fläche von rd. 65 m², auf der bislang keine Überbauung zulässig war) festge-
14.08.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 6 von 10
berücksichtigt
J
N
setzt werden. Da eine zusätzliche Zu- und Ausfahrt für ein Gebäude im Anschluss an das
Parkhaus von der Käthe-Kollwitz-Straße aus nicht möglich ist, kann das unbebaute Baugrundstück entlang Käthe-Kollwitz-Straße verkehrlich nur über die Elsterstraße erschlossen
werden. Eine rückwärtige Zufahrt für einen eigenständigen Gebäudeteil entlang der KätheKollwitz-Straße ist durch den bestehenden Zeilenbau Elsterstr. 14-20 nicht möglich und
durch die Festsetzung der privaten Grünfläche auch nicht gewollt. Damit die Errichtung
eines Vorhabens entlang der Käthe-Kollwitz-Straße nicht unmöglich wird, sollen die für das
Bauvorhaben bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze in diesem, nordwestlichen des
MI 2 gelegenen, Bereich untergebracht werden können. Siehe auch Begründung zum BPlan, Kap. 15.
Diese Gesamtfläche für ebenerdige Stellplätze wird durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes zwar gegenüber dem Ursprungs-Bebauungsplan um rd. 60 m² überschritten. Die im
Änderungsgebiet insgesamt zulässige Versiegelung wird allerdings um fast 1.300 m² reduziert.
II-1.2 Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Weiterhin vorgesehen ist die Fällung eines ehemals (nach dem derzeitigen Bebauungsplan)
zu erhaltenden Baumes. Dies wird ebenso abgelehnt, da hier der Schutz des vorhandenen
Baumes als entwickelter Baum wichtiger erscheint, als zwei anzupflanzende Bäume, die
erst nach jahrelanger Wachstumsphase die Funktion des vorhandenen Baumes erfüllen
können.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahingehend verstanden, die im
bisherigen B-Plan enthaltene Festsetzung zum Erhalt des Baumes bestehen zu lassen.
Dem wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Mit dieser Änderung des B-Planes wird das städtebauliche Ziel der Wiederbebauung entlang der Käthe-Kollwitz-Straße verfolgt. Damit das plananlassgebende Bauvorhaben eines
Geschäftshauses mit Quartiersgarage und Einzelhandel umgesetzt werden kann, werden die
bisherigen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes zwischen der Thomasiusstraße
und der Elsterstraße angepasst. Damit die Realisierung einer Quartiersgarage funktionaltechnisch ermöglicht wird, wurde die rückwärtige Baugrenze des MI 1 teilweise auf eine
Tiefe von 33,5 m festgelegt. Der Erhalt des Baumes war an dieser Stelle nicht möglich.
Dem gegenüber werden in der 2. Änderungen folgende neue grünordnerische Festsetzungen getroffen:
14.08.2017
Anpflanzung von zwei neuen Laubbäumen
Anpflanzung von mindestens einem Laubbaum je angefangene vier ebenerdige
Stellplätze
dauerhafter Erhalt der ca. 630 m² großen Grünfläche mit bestehenden Gehölzen.
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
II-1.3 Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Seite 7 von 10
-
Offen bleibt dabei auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutz, der erkennbar keine Berücksichtigung gefunden hat.
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens
Begründung:
Aus folgendem Grund ist der genannte Sachverhalt Sache anderer bzw. späterer Genehmigungsverfahren: Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob den Planungszielen unüberwindbare und artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Im Rahmen der
Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde von den zuständigen Behörden
festgestellt, dass keine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen besteht. Die im § 44
BNatschG geregelten Zugriffsverbote für besonders bzw. streng geschützte Arten werden
im Übrigen durch die Bauleitplanung nicht eingeengt. Die Verbote des Artenschutzrechtes
sind grundsätzlich auf die Verwirklichung von Vorhaben bezogen und greifen dort im konkreten Fall einer Baurealisierung.
II-1.4 Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
-
Abgelehnt wird weiterhin die Umwandlung der öffentlichen Grünfläche in eine private
Grünfläche. Die Grünfläche ist ebenfalls wie die weitere Grünfläche, auf der die Stellplätze
errichtet werden soll, zu erhalten und sollte der Öffentlichkeit zugänglich sein. Die beabsichtigte Festsetzung einer privaten Grünfläche steht im Gegensatz zum Ziel, der Öffentlichkeit im innerstädtischen Bereich eine Erholung zu ermöglichen.
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens
Begründung:
Hier liegt ein Irrtum vor. Die in der Stellungnahme genannte Fläche ist im Ursprungs-BPlan nicht als „öffentliche Grünfläche“, sondern als „Spiel- und Freizeitfläche als Gemeinschaftsanlage“ auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 22 BauGB festgesetzt. Es
handelt sich folglich bereits jetzt um eine private, nicht um eine öffentliche Fläche. Durch
die Planänderung erfolgt somit keine Umwandlung einer „Öffentlichen Grünfläche“ zu
einer „Privaten Grünfläche“, vielmehr wird eine private „Spiel- und Freizeitfläche“ zu einer
„Privaten Grünfläche“ geändert.
II-2.
Stellungnahme vom 02.06.2017
Vom Landesverband eines Naturschutzverbandes ist – vertreten durch einen Leipziger
Umweltverband – erstmals im Rahmen der erneuten Beteiligung zum Entwurf eine Stellungnahme eingegangen. Von dem Leipziger Umweltverband, der in allen drei Beteiligungsschritten beteiligt worden war, ist zuvor keine Stellungnahme eingegangen.
In der Stellungnahme wird die Planung wie folgt abgelehnt:
II-2.1 Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Artenschutz
Es könnte zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB genannten
Schutzgüter kommen. Der § 44 BNatSchG muss auch im beschleunigten Verfahren Berücksichtigung finden.
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens
Begründung:
Aus folgendem Grund ist der genannte Sachverhalt Sache anderer bzw. späterer Genehmigungsverfahren: Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob den Planungszielen unüberwindbare und artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Im Rahmen der
Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde von den zuständigen Behörden
14.08.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Seite 8 von 10
festgestellt, dass keine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen besteht. Die im § 44
BNatschG geregelten Zugriffsverbote für besonders bzw. streng geschützte Arten werden
im Übrigen durch die Bauleitplanung nicht eingeengt. Die Verbote des Artenschutzrechtes
sind grundsätzlich auf die Verwirklichung von Vorhaben bezogen und greifen dort im konkreten Fall einer Baurealisierung.
II-2.2 Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
-
Kompensationsmaßnahmen
Durch den Vorhabenträger ist rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Beginn des Baubeginns, mit der Unteren Naturschutzbehörde Verbindung aufzunehmen. Artenschutzmaßnahmen, ökologische Bauüberwachung und Gehölzschutzmaßnahmen sind mit dieser abzustimmen und durchzuführen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die angeregten Maßnahmen sind mangels Rechtsgrundlage nicht im B-Plan festsetzbar und
betreffen auch grundsätzlich nicht das Planverfahren, sondern die Umsetzung von Bauvorhaben.
II-2.3 Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
X
Um die Ziele der Luftreinhaltung zu erreichen, sollten neben Maßnahmen zur Dachbegrünung auch solche zur Fassadenbegrünung gefördert werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt dahingehend ausgelegt, dass Fassadenbegrünungen nicht nur gefördert, sondern auch im B-Plan festgesetzt werden sollen.
Dem wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Soll eine Fassadenbegrünung einen Wirkeffekt haben, muss eine bestimmte Mindestfläche
an Fassade begrünt werden. Dies können Brandgiebel oder größere fensterlose Fassadenteile sein. Im Geltungsbereich dieser Planänderung sollen aber keine großflächigen fensterlosen Fassaden entstehen, sondern eine innerstädtische mischgebietstypische Bebauung mit
einer Vielzahl an straßenseitigen als auch hofseitigen Öffnungen. Die Festsetzung für eine
Fassadenbegrünung wäre daher wirkungslos.
II-2.4 Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Stellplätze
Stellplätze nehmen Fläche – diese ist knapp und wird in Leipzig künftig immer knapper. Die
luxuriöse Lösung, ebenerdige Stellplätze anzubieten, kann sich Leipzig nicht leisten. Es
sind untererdige Lösungen zu finden. […] Die Aussage der Begründung zu 3.1. und 3.2.
„Können die erforderlichen Stellplätze im MI 1 nicht in der nach Festsetzung 3.1 vorgegebenen Weise untergebracht werden, kann die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen ausnahmeweise zugelassen werden. […]“ lässt zu, dass alle Stellplätze des B-Planes ebenerdig
gebaut werden.
Diese Festsetzung sei aus verschiedenen, in der Stellungnahme genannten Gründen (Zitat):
„mehrfach und nachhaltig negativ zu bewerten“.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Annahme, dass die auf die textliche Festsetzung Nr. 3.2 bezogene Aussage der Begründung zum B-Plan zulasse, „dass alle Stellplätze des B-Planes ebenerdig gebaut werden“, ist
14.08.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Seite 9 von 10
unzutreffend.
Im Kap. 15 (S. 33 ff) der Begründung zum B-Plan (Entwurf) ist hinsichtlich des dem BPlan zugrundeliegenden Stellplatzkonzeptes ausdrücklich dargelegt, dass der Stellplatzbedarf grundsätzlich nicht durch ebenerdige Stellplätze gedeckt werden soll. Die für die Gewerbe- und die Wohnnutzungen notwendigen Stellplätze sollen vielmehr in Tief- oder
Hochgaragen realisiert werden. Ebenerdige Stellplätze sollen lediglich im rückwärtigen
Hofbereich für die Kunden der Einzelhandelsbetriebe als Kurzzeit-Parkflächen sowie in
geringem Umfang an der Elsterstraße ermöglicht werden. Dies ist Grundlage für die zeichnerische Festsetzung der „Flächen für Stellplätze“ sowie die textliche Festsetzung Nr. 3.1 –
und gleichzeitig Maßstab für die Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 3.2.
Diese eröffnet dem Grundkonzept gegenüber lediglich eine Auffanglösung für den Fall,
dass die grundsätzlich gewollte Lösung im Einzelfall nicht realisierbar ist. Aufgrund der
Festsetzung sind die ebenerdigen Stellplätze aber nur dann und insoweit ausnahmsweise
zulässig, wie nachgewiesen ist, dass die erforderlichen Stellplätze nicht gemäß der textlichen Festsetzung 3.1 und damit nicht dem zugrundeliegenden Stellplatzkonzept entsprechend untergebracht werden können.
Die textliche Festsetzung 3.2 erlaubt die Unterbringung der Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Folglich können dafür nur Flächen in Anspruch genommen werden, auf denen statt dessen auch andere bauliche Anlagen errichtet
werden dürften. Auch die Grenzen der zulässigen Grundfläche bleiben trotz der festgesetzten Ausnahme unverändert. Eine über den ansonsten zulässigen Umfang hinausgehende
Flächeninanspruchnahme ist folglich nicht zu erwarten.
Im Ergebnis soll es bei der getroffenen Festsetzung bleiben.
Da die Darlegungen der Begründung zum B-Plan offensichtlich missverstanden worden
sind, werden diese allerdings überarbeitet (siehe dort, Kap. 15).
Im Übrigen handelt es sich dabei lediglich um eine Aussage der Begründung, die keinerlei
Rechtswirkung entfalten kann.
II-3.
Stellungnahme vom 14.06.2017
Von einer Landesarbeitsgemeinschaft ist – vertreten durch einen Mitgliedsverband – erstmals im Rahmen der erneuten Beteiligung zum Entwurf eine Stellungnahme eingegangen.
Obwohl Leipziger Umweltverbände, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sind, in allen
drei Beteiligungsschritten beteiligt worden waren, ist zu früheren Beteiligungsschritten
weder eine Stellungnahme dieser Verbände, noch der Arbeitsgemeinschaft eingegangen.
In der Stellungnahme wird die Planung abgelehnt. Begründet wird dies durch wortgleiche
Wiedergabe der unter II-1 und II-2 bereits abgehandelten Stellungnahmen. Weitere Darlegungen zur Begründung der Ablehnung enthält die Stellungnahme nicht.
Die unter II-1 und II-2 angegebenen Umgangsweisen mit den einzelnen Inhalten der Stellungnahmen gelten deshalb hier entsprechend.
II-4.
Stellungnahme vom 30.06.2016
Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung gab eine Rechtsanwaltskanzlei namens und
im Auftrag ihrer Mandantin, die Eigentümerin eines im räumlichen Geltungsbereich der BPlan-Änderung gelegenen Grundstückes ist, eine Stellungnahme ab.
Inhalt der Stellungnahme:
In der Stellungnahme wurden die Interessen der Mandantin und die sich aus den Festsetzungen des B-Planes für sie ergebenden Schwierigkeiten umfangreich dargelegt.
Angeregt wurde
14.08.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Seite 10 von 10
1. die überbaubaren Grundstücksflächen so zu ändern, dass
die rückwärtigen Baugrenze, die im zuerst öffentlich ausgelegten Planentwurf vom
24.02.2016 südlichen Teil des Plangebietes im Abstand von 15 m parallel zur
Käthe-Kollwitz-Straße festgesetzt war,
auf einer Länge von 9,8 m (gemessen ab der nordöstlichen Grundstücksgrenze der
Mandantin) durch eine Baulinie entlang der südöstlichen Grenze der in Planentwurf
festgesetzten Grünfläche ersetzt wird
und,
2. die Zulässigkeit von Stellplätzen so zu ändern, dass die Mandantin (Zitat) „auf ihrem
Flurstück [...]Pkw-Stellplätze entlang der Elsterstraße auch außerhalb der Baulinien
und Baugrenzen und dabei insbesondere bis unmittelbar an das Flurstück […] angrenzend errichten darf.“
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Beide Anregungen sind im zuletzt ausgelegten Planentwurf bereits umgesetzt worden.
Zu 1.: Entlang der südöstlichen Grenze der Grünfläche ist nun eine Baulinie und in ihrer
gradlinigen südwestlichen Verlängerung eine Baugrenze festgesetzt.
Zu 2.: Auf dem Grundstück der Mandantin ist nun unmittelbar ab der nordwestlichen Baugrenze und bis unmittelbar an die nordwestliche Flurstücksgrenze heran eine „Fläche für
Stellplätze festgesetzt.
Beiden Anregung wurde damit entsprochen.
Weiterer Darlegungen bedarf es dazu nicht.
14.08.2017
Bebauungsplan Nr. 50
„Friedrich-Ebert-Straße“
2. Änderung
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Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt Leipzig
31.07.2017
Planfassung gemäß
§ 4 (2) BauGB
§ 3 (2) BauGB
§ 4a (3) BauGB
§ 10 (1) BauGB
§ 10 (3) BauGB
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
TeiledA:
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Datengrundlage: ALKIS, Staatsbetrieb für Geobasisinformationen
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und Vermessung Sachsen
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Maßstab 2314
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Planzeichenerklärung
Planzeichenerklärung [entsprechend PlanZV]
I.
1.
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. BauGB]
MI 1
Mischgebiet (gemäß § 6 BauNVO), mit Angabe der
Nummer des des Teil- Baugebietes, hier z.B. MI 1
als Teil-Baugebiet des Baugebietes MI
[§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
2.
Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO]
V-VII
zulässige Zahl der Vollgeschosse als Mindestund Höchstmaß
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
0,6
3.
Grundflächenzahl, GRZ
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
Bauweise, Baugrenzen, Baulinien
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
g
geschlossene Bauweise
[§ 22 Abs. 1 BauNVO]
Baulinie
[§ 23 Abs. 1 BauNVO]
Baugrenze
[§ 23 Abs. 1 BauNVO]
Abgrenzung zwischen Baulinie und Baugrenze
4.
Verkehrsflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Straßenverkehrsfläche
nur Ausfahrt
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
5.
Grünflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
private Grünfläche
Zweckbestimmung: Parkanlage (begrünter Innenhof)
6.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Anpflanzung von Bäumen
7.
Sonstige Planzeichen
Fläche für Stellplätze
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
Hinweis auf Gebäudeseiten, an denen Vorkehrungen
zum Schutz vor Außenlärm zu treffen sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
V
Hinweis auf den für erforderliche resultierende
Dämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109
maßgeblichen Lärmpegelbereich, hier z.B. V
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
Abgrenzung zwischen Teil- Baugebieten
II.
Nachrichtliche Übernahme
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
Ü
III.
Grenze des Überschwemmungsgebietes
HQ 100 (Weiße Elster)
Darstellung ohne Normcharakter
Nutzungsschablone
Art der
baullichen
Nutzung
Anzahl der
Vollgeschosse
Bauweise
Grundflächenzahl
15,00 m
Maßlinie
IV.
Darstellung der Plangrundlage
4906
Flurstücksgrenze mit
Flurstücksnummer
22
vorhandene bauliche Anlagen mit
Hausnummer
Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Seite 1/4
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, VDIRichtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring
4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I. Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Für das Mischgebiet (bestehend aus den Teil-Baugebieten MI 1 und MI 2) gilt:
1.1.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes
ergibt):
a) Wohngebäude,
b) Geschäfts- und Bürogebäude,
c) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
d) sonstige Gewerbebetriebe,
e) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
1.1.2
Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
a) Sex-Shops und Einzelhandelsbetriebe mit Erotikartikeln,
b) Gartenbaubetriebe,
c) Tankstellen,
d) Vergnügungsstätten,
e) Werbeanlagen, die selbstständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind,
sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind.
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
1.2
Für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gilt abweichend von den obigen
Festsetzungen:
a) Im Teil-Baugebiet MI 1 sind nur Einzelhandelsbetriebe zulässig, die nahversorgungsrelevante Hauptsortimente gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Sortimentsliste
2014“ anbieten.
b) Im Teil-Baugebiet MI 2 sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
2.
Maß der baulichen Nutzung, Staffelung und Zurückspringen [§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB]
2.1
Für die Höhe baulicher Anlagen gilt:
a) Bei geneigten Dächern größer 10 Grad Dachneigung darf die Höhe des Firstes 25,50 m
und die Höhe der Traufe 21,30 m über der Bezugshöhe nicht überschreiten.
b) Bei Flachdächern (einschließlich flach geneigten Dächern bis 10 Grad Dachneigung)
darf die Höhe der Oberkante 24,50 m über der Bezugshöhe nicht überschreiten.
c) Die in a) und b) festgesetzten Höhen gelten einschließlich notwendiger Brüstungen,
Geländer oder Einfassungen von Dachbegrünung.
Stand: 31.07.2017
Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
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Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden
öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des
Baugrundstückes.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
2.2
Abweichend von 2.1 können Überschreitungen der festgesetzten Höhen für Gebäudeteile
wie Fahrstuhlschächte oder technische Aufbauten ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn
a) die Grundfläche dieser Aufbauten insgesamt 10% der auf dem Baugrundstück tatsächlich überbauten Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschreitet,
b) die bauliche Höhe der Aufbauten 4,00 m über der Oberkante der unter ihnen realisierten
Geschossdecke nicht überschreitet und
c) die Aufbauten mindestens so weit hinter die straßenseitigen Fassaden zurücktreten,
dass der Neigungswinkel der gedachten Geraden zwischen
- der Schnittkante der straßenseitigen Fassade mit der Oberkante des unter dem jeweiligen
Aufbau vorhandenen Geschosses und
- dem höchsten Punkt des jeweiligen Aufbaues
einen Winkel von 60 Grad zur Waagerechten nicht überschreitet.
[§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB]
2.3
Die zulässige Grundfläche darf auf Eckgrundstücken (Grundstücke mit Grenzen zu zwei
öffentlichen Verkehrsflächen)
a) durch bauliche Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 und darüber hinaus
b) durch die Grundflächen von
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,
- bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
[§ 16 Abs.6 BauNVO]
2.4
Für das Teil-Baugebiet MI 1 gilt: Das Zurückspringen von der Baulinie durch Fassadenteile
im Erdgeschoss sowie im letzten Obergeschoss kann ausnahmsweise um bis zu 2,50 m
zugelassen werden.
[§ 16 Abs.5 und 6 BauNVO]
3.
Stellplätze sowie Ein- und Ausfahrten [§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 31 Abs. 1 BauGB]
3.1
Stellplätze und Garagen sind nur zulässig:
– in den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze und
– in Geschossen unterhalb der Erdoberfläche (Tiefgaragen).
3.2
Abweichend von 3.1 können ebenerdige Stellplätze innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die erforderlichen
Stellplätze nicht gemäß der Festsetzung 3.1 untergebracht werden können.
3.3
Ein- oder Ausfahrten zu oder von Baugrundstücken sind ausschließlich im Teil-Baugebiet
MI 2 zulässig.
Stand: 31.07.2017
Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Seite 3/4
3.4
Abweichend von 3.3 ist im MI 1 in dem in der Planzeichnung mit dem Planzeichen „nur
Ausfahrt“ festgesetzten Bereich eine Ausfahrt in die Käthe-Kollwitz Straße zulässig.
4.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB]
4.1
Die Befestigung von Stellplätzen und ihren Zufahrten auf den Baugrundstücken ist so
auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser
weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
4.2
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze sowie je in der Planzeichnung festgesetztem
Standort zum Anpflanzen von Bäumen ist mindestens ein standortgerechter großkroniger
hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm, Kronenansatz in
mindestens 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer
Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen.
4.3
Dachflächen sind auf einer Substratschichtdicke von mindestens 5 cm extensiv zu
begrünen. Davon ausgenommen sind die Flächen notwendiger technischer Anlagen auf
diesen Dächern. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
4.4
Abweichend von 4.3 dürfen auf den Dachflächen in den Teil-Baugebieten MI 1 und MI 2
auf einer Fläche von max. 400 m² Dachterrassen errichtet werden.
5.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
5.1
Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109 ist an
der festgesetzten Baulinie der Lärmpegelbereich entsprechend dem Eintrag in der Planzeichnung maßgebend. Für abweichende bzw. zurückspringende Fassadengestaltungen
ist durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen, dass die maßgeblichen Innen
raumpegel eingehalten werden.
5.2
Schutzbedürftige Räume, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung größer
oder gleich dem Lärmpegelbereich V besitzen, sind nach VDI-Richtlinie 2719 mit
schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten.
6.
Örtliche Bauvorschriften, Anforderungen an Werbeanlagen [§ 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2
SächsBO]
6.1
Werbeanlagen sind nur an den Fassaden im Erdgeschossbereich sowie im Brüstungsbereich des 1.Obergeschosses zulässig.
6.2
Anlagen mit blinkender oder sich bewegender Leuchtwerbung sind unzulässig.
6.3
Werbeanlagen sind nur mit einer Ansichtsfläche von jeweils 2,0 m² zulässig.
Stand: 31.07.2017
Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
II
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Leipziger Sortimentsliste 2014 (nur nahversorgungsrelevante
Sortimente)
nahversorgungsrelevante Sortimente
Apothekenwaren (freiverkäuflich)
Sanitätsartikel
Back- und Konditoreiwaren
Schnittblumen
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel
Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und
Vasen
Fleischwaren
Zeitungen/ Zeitschriften
Getränke
1
Nahrungs- und Genussmittel
Zoologische Artikel, lebende Tiere
2
Erläuterungen:
1. inkl. Wein/ Sekt/ Spirituosen
2. inkl. Kaffee/ Tee/ Tabakwaren
III
Hinweise
Für die Auswahl der Gehölze und sonstigen Pflanzen wird auf Anhang II: Pflanzempfehlungen der
Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
Stand: 31.07.2017
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 50
„Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung
Stadtbezirk: Mitte
Ortsteil:
Zentrum-West
Grenze des
räumlichen
Geltungsbereiches
des B-Planes Nr. 50
Grenze des
räumlichen
Geltungsbereiches der
2. Änderung
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG........................................................................................................................4
1.
Lage und Größe des Plangebietes.......................................................................................4
2.
Planungsanlass und -erfordernis .........................................................................................4
3.
Ziele und Zwecke der Planung ............................................................................................4
4.
Verfahrensdurchführung.......................................................................................................5
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG.........................................................................................8
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes........................................................8
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen...............................................................................9
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen...........................................................................................9
6.1.1
Ziele der Raumordnung........................................................................................................9
6.1.2
Flächennutzungsplan...........................................................................................................9
6.1.3
Landschaftsplan.................................................................................................................10
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben...........................................................................................10
6.2
Sonstige Planungen...........................................................................................................10
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept...............................................................................10
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren..........................................................................................10
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnen.................................................................................11
6.2.1
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen................................................................11
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum......................................................11
7.
Umweltbelange...................................................................................................................12
7.1
Einleitung ...........................................................................................................................12
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes........................................................13
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes......................................................14
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG .......................................................14
7.1.2.2 Landschaftsplan.................................................................................................................14
7.1.2.3 Grünordnungsplan..............................................................................................................15
7.1.2.4 Eingriffsregelung.................................................................................................................15
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange. 16
8.
Ergebnisse der Beteiligungen............................................................................................20
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit...........................................................................20
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ...................................................22
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf .................................................24
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.........................................................................26
8.5
Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf.........................................................................27
8.6
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf...........................................................27
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 2
9.
Städtebauliches Konzept ...................................................................................................28
9.1
Bebauungs-/Nutzungskonzept...........................................................................................28
9.2
Erschließungskonzept........................................................................................................28
9.3
Grünordnerisches Konzept.................................................................................................29
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES..............................................................................30
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches.....................................................................30
11.
Gliederung des Plangebietes.............................................................................................30
12.
Art der baulichen Nutzung..................................................................................................30
13.
Maß der baulichen Nutzung, Staffelung und Zurückspringen............................................33
14.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen.....................................................................35
15.
Fläche für Stellplätze, Ein- und Ausfahrten........................................................................36
16.
Private Grünfläche..............................................................................................................38
17.
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft...................................................................................................................38
19.
Örtliche Bauvorschriften.....................................................................................................41
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION..................................................................................41
Anhang I:
Hinweise zu Radonschutz und Archäologie
Anhang II:
Pflanzenempfehlungen
Anhang III:
Abschätzung zu Verkehrslärm
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 3
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-West.
Es umfasst eine Fläche von ca. 0,8 ha und wird im Wesentlichen umgeben:
•
im Nordosten von der Thomasiusstraße,
•
im Südosten von der Käthe-Kollwitz-Straße,
•
im Südwesten von der Elsterstraße,
•
im Nordwesten vom Haus Leipzig und der Bebauung an der Thomasiusstraße.
Zum flurstücksgenauen Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches siehe Kap 9.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Anlass für die Einleitung des Verfahrens ist die Absicht des Grundstückseigentümers, den ungenutzten Zustand der brach gefallenen zentrumsnahen Fläche zu beenden und einer innerstädtischen
Nutzung zuzuführen. Im Jahr 2011 trat der Grundstückseigentümer mit dem Vorschlag der Errichtung eines Geschäftsgebäudes mit Quartiersgarage und Einzelhandel an die Stadt heran.
Das Erfordernis zur Durchführung dieses Verfahrens ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das geplante Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.
50 „Friedrich-Ebert-Straße“, bekannt gemacht am 05.06.1999. Das Vorhaben weicht von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Eine Befreiung von den Festsetzungen nach § 31
BauGB würde die Grundzüge der Planung berühren und ist somit nicht zulässig.
Um für das oben genannte Vorhaben Baurecht zu schaffen, ist eine Änderung des Bebauungsplanes als planungsrechtlicher Grundlage erforderlich.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes werden folgende Ziele und Zwecke verfolgt:
Übergeordnetes stadtentwicklungspolitisches Ziel der Stadt Leipzig ist es, den Stadtraum zwischen
dem Zentrum und der Westvorstadt aufzuwerten. Die Wiederbebauung des brachliegenden Areals
entlang der Käthe-Kollwitz-Straße ist hierfür ein wichtiger Baustein. Es sollen die Voraussetzungen
für eine urbane und konfliktfreie Nutzungsmischung geschaffen werden. Dazu werden unter anderem Anforderungen an die Realisierung von Einzelhandelsbetrieben sowie Anforderungen an die
Grün- und Freiflächenplanung formuliert.
Zur Umsetzung dieser übergeordneten Zielsetzung werden folgende Festsetzungen formuliert:
a) Die Art der baulichen Nutzung soll von Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) im bestehenden Bebauungsplan in Mischgebiet (§ 6 BauNVO) geändert werden. In dem Mischgebiet sollen
Wohnungen, Büros, Hotels, sonstige Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Anlagen für
Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig sein. Damit soll eine mischgebietstypische Nutzung ermöglicht werden.
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 4
b) Zur geschäftlichen Belebung soll entlang der Käthe-Kollwitz-Straße Einzelhandel zulässig sein.
Dieser Einzelhandel soll der Nahversorgung dienen.
c) Sex-Shops und Einzelhandel mit Erotikartikeln, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Werbeanlagen als eine selbständige bauliche Anlage sowie Fremdwerbung sollen
unzulässig sein. Damit soll eine konfliktfreie Nutzung gewährleistet und die städtebaulich vorgeprägten Blockrandstruktur erhalten bleiben.
d) Die bisherigen Festsetzungen der rückwärtigen Baugrenze, der Geschossigkeit und der Gebäudehöhe sollen so angepasst werden, dass damit den aktuellen Vorstellungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes unter Berücksichtigung auch der sich aus dem benachbarten Umfeld ergebenden Anforderungen entsprochen werden kann.
e) Bereiche für von Ein- und Ausfahrten von und zu Grundstücken werden vorgegeben. Damit soll
die Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt bleiben.
f) Es werden Maßnahmen zur Befestigung von Stellplätzen, zur Anpflanzung von Bäumen und zur
Dachbegrünung vorgeschrieben. Damit sollen die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt
werden.
g) Es werden Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen festgelegt. Damit sollen
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. RBV-984/11
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 19/2011
12.10.2011
Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren
Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB
a) zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie
b) zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit,
erfolgte verbunden mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
22.10.2011
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
21.10.2011
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
03.05.2016
öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
10/2016 vom 21.05.2016
erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom
31.07.2017
31.05.2016 bis
30.06.2016
11.05.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 5
erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 4a Abs. 3 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
9/2017 vom 06.05.2017
16.05.2017 bis
15.06.2017
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Anwendung des beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Dieses Verfahren wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt, da die
im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
○
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Nachverdichtung
von Flächen.
○
Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben Rechnung getragen.
○
Der zulässige Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. (Der
räumliche Geltungsbereich der Änderung hat lediglich eine Größe von ca. 7.200 m²).
○
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
○
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und dem Schutzzweck der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht.
Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit
○
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde unter
Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
○
Unabhängig davon
haben Vorhabenträger und Stadtplanungsamt gemeinsam am 10.11.2011, und damit
während der Frist zur Unterrichtung und Äußerung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB,
ein öffentliches Bürgerforum durchgeführt, zu dem durch Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt Nr. 20/2011 am 5.11.2011 eingeladen wurde,
wurden die Bürgervereine, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden
kann, mit Schreiben vom 21.10.2011 frühzeitig beteiligt und
wurden die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, mit Schreiben vom 21.10.2011 frühzeitig gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
beteiligt
Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung.
Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 6
Aufgrund von Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum
Entwurf wurdeeine erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Geändert bzw. ergänzt wurden:
a)
Änderung der Baugrenze und der rückwärtigen Baulinie im südwestlichen Teil des
MI 1 (Näheres siehe Kap. 8.4 und 14. dieser Begründung)
b)
Änderung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (Einschränkung auf nur nahver
sorgungsrelevante Sortimente (Näheres siehe Kap. 8.3 und 12. dieser Begründung)
c)
Ergänzung einer Festsetzung, dass Fassadenrücksprünge im Erdgeschoss und eine
Staffelung des letzten Obergeschosse entlang der Käthe-Kollwitz-Straße ausnahmsweise
zugelassen werden kann (Näheres siehe Kap. 8.3 und 13 dieser Begründung)
d)
Ergänzung einer weiteren Fläche für ebenerdige Stellplätzen und dass die Errichtung
von ebenerdigen Stellplätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen aus
nahmsweise zugelassen werden kann (Näheres siehe Kap. 8.4 und 15 dieser Begrün
dung)
e)
Änderung, dass alle Dachfläche zu begrünen sind (Näheres siehe Kap. 8.3 und 17 dieser
Begründung).
Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung.
Abschluss des Verfahrens nach dem bis zum 12.05.2017 geltenden BauGB
Rechtsgrundlage für dieses Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes ist das BauGB in der
bis zum 12.05.2017 geltenden Fassung. Die sich dafür aus § 233 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 245c
Abs. 1 BauGB (in der seit dem 13.05.2017 geltenden Fassung) ergebenden Voraussetzungen
sind erfüllt.
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 7
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Im nordöstlichen Teil des Plangebietes befinden sich ein Wohn- und Geschäftsbau sowie eine Quartiersgarage. Das sich südlich anschließende Grundstück ist eine private Grünfläche, die wiederum
zum mehrgeschossiges Wohngebäude der 60er Jahren (in DDR-Typenbauweise) gehört. Die Eingänge für diesen Wohnblock befinden sich in der Elsterstraße. Das Grundstück Thomasiusstraße 22
ist mit einem sanierten gründerzeitlichen Wohngebäude bebaut.
Dem Plangebiet östlich gegenüber befindet sich ein aus der Bauflucht zurückgesetztes Bürogebäude. In der Thomasiusstraße grenzt das Plangebiet an eine gründerzeitliche Bebauung in geschlossener Bauweise mit überwiegender Wohnnutzung an. Die Käthe-Kollwitz-Straße stadteinwärts wird
geprägt durch gründerzeitliche und mischgebietstypische Bebauung. Als Eckbebauung an der Kreuzung Gottschedstraße wurden in den 1990er Jahren Geschäfts- und Bürogebäude (mit z.T. Gesundheitsmedizinischer Nutzung) errichtet. Der sehr große Straßenraum des Kreuzungsbereiches am
Westplatz prägt den gesamten südwestlichen Verlauf der Käthe-Kollwitz-Straße. Es fehlt gänzlich
an baulichen Bezugspunkten.
Es befindet sich Altbaumbestand im Plangebiet. Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Kapitel
7 – Umweltbelange.
Die Wohnbevölkerung im Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-West stieg in den letzten Jahren auf
10.318 gemeldete Einwohner im Jahr 2014 an. Im Vergleich dazu waren im Jahr 2005 nur 7.946
Einwohner gemeldet. Auf Teilen der Freiflächen befinden sich im Plangebiet wohnungsnahe Grünflächen mit standortprägendem Baumbestand. Zum vorhandenen Wohnblock gehören ein grüner
Hofbereich und straßenseitig mit Gehölzen und Rasen begrünte Vorflächen. Im näheren Umfeld befinden sich keine öffentlichen Grünflächen. Anlagen der sozialen Infrastruktur der Stadt Leipzig
sind im Plangebiet nicht vorhanden. Im Umfeld befindet sich ein Schule in der Lessingstraße sowie
ein in Realisierung befindlicher Kindergarten in der Zentralstraße. Hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur sind die Käthe-Kollwitz-Straße, die Elsterstraße und die Thomasiusstraße zu nennen. Die
Käthe-Kollwitz-Straße ist als wichtige Hauptverkehrsstraße Bestandteil des Straßenhauptnetzes.
Bei der Elsterstraße und der Thomasiusstraße handelt es sich um Anliegerstraßen. Das Plangebiet
ist gut durch den ÖPNV erschlossen. In ca. 150 m bzw. in ca. 300 m befinden sich Straßenbahnhaltestellen, die derzeit jeweils von 2 Linien bedient werden. In der näheren Umgebung des Plangebietes besteht ein Fehlbedarf an Stellplätzen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Das Plangebiet ist mit den üblichen Ver- und Entsorgungsanlagen (Strom, Gas, Fernwärme, Trinkwasser und
Abwasser, ) erschlossen.
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 8
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Der Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. Im Landesentwicklungsplan Sachsen und im Regionalplan Westsachsen sind Aussagen, die gegen die Festsetzung dieses Bebauungsplanes sprechen würden, nicht enthalten.
6.1.2
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leipzig (wirksam seit dem 16.05.2015) ist das
Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Durch die Bebauungsplanänderung soll auf einer Fläche von 0,8 ha die bisherige Art der Nutzung
von einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) in ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) umgewandelt werden. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes von unter 1 ha verbleibt es unterhalb
der Darstellungsschwelle des FNP. Auch wird der Wohngebietscharakter des umgebenden Quartiers
nicht beeinträchtigt. Daher werden die Ziele des FNP eingehalten. Die mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigten Festsetzungen sind folglich aus den Darstellungen des wirksamen FNP entwickelt.
Abb. 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
Quelle: Stadtplanungsamt Leipzig
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 9
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG sind die für die Stadt Leipzig konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan der Stadt Leipzig dargestellt (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Die für diese Bebauungsplan-Änderung relevanten Zielaussagen des Integrierten Entwicklungskonzeptes sind Kap. 7.1.2.2 zu entnehmen.
Gemäß § 7 SächsNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 3 BNatSchG sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 3 BNatSchG soweit geeignet als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen und Abweichungen zu begründen.
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Im Geltungsbereich dieser Bebauungsplan-Änderung richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben
bislang nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 50.
Darin ist festgesetzt:
als Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO 1990 und entlang
der Käthe-Kollwitz-Straße mit eingeschränkter Erdgeschossnutzung festgesetzt. Die Einschränkung regelt, dass im Erdgeschoss ausnahmsweise Wohnungen zugelassen werden können.
Im hofseitigen Teil der Flurstücke sind Tiefgaragen mit einer oberirdisch liegenden Spiel- und
Freizeitfläche als Gemeinschaftsanlage festgesetzt.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV-1595-09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Das Vorhaben liegt im Stadtbezirk Mitte, der im SEKo durch eine positive Stadtteilentwicklung gekennzeichnet ist. Die Planänderung trägt zur tatsächlichen baulichen Entwicklung bei und ist daher
mit den Aussagen des SEKos vereinbar.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren
Der STEP Zentren1 ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur
Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Der STEP Zentren fördert bewusst
eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine
räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrier1
Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt Leipzig, Teilfortschreibung Stand 2014
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 10
ten Standorten zu vermeiden. Dazu weist er auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im
Stadtgebiet aus. Vom Ratsbeschluss zur Teilfortschreibung des STEP vom 18.06.2014 (RBV2107/14) ist der Planbereich nicht berührt. Das Verfahren zur generellen Fortschreibung des STEP
Zentren ist noch nicht abgeschlossen.
Das Plangebiet liegt außerhalb der vom STEP Zentren ausgewiesenen A bis D Zentren. Das benachbarte A-Zentrums liegt in ca. 350 m Entfernung. Weiterhin befindet sich nordwestlich vom Plangebiet ein Ausläufer des D-Zentrums Ranstädter Steinweg/ Jahnallee/ Waldstraße.
Siehe hierzu auch Kapitel C: Kap.12. Die 2. Änderung ist mit den Aussagen des STEP Zentren vereinbar.
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnen
Die Änderungen des B-Planes entsprechen den Zielsetzungen des am 28.10.2015 durch den Stadtrat beschlossenen Wohnungspolitischen Konzeptes, Fortschreibung 2015 (VI-DS-01475). Vor dem
Hintergrund steigender Nachfrage nach Wohnungen und einer effizienten Flächennutzung werden
Geschosswohnungsbau an infrastrukturell gut erschlossenen Standorten oder das Wohnen ergänzende Nutzungen insbesondere im Einzugsbereich des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs priorisiert.
6.2.1
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen ist die planerische Zielkonzeption der Stadt
Leipzig für die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet.
Für den Bebauungsplan ergeben sich aus dem Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen keine Aussagen oder relevanten Inhalte.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum
Der Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum formuliert übergeordnete Leitlinien und
Prioritäten zur Abwicklung des Verkehrs sowie zur Gestaltung der Straßen und Plätze. Die 1. Fortschreibung des STEP Verkehr und öffentlicher Raum wurde am 25.02.2015 von der Ratsversammlung bestätigt.
Siehe hierzu auch Kapitel C: Kap.13. Die 2. Änderung ist mit den Aussagen des STEP Zentren vereinbar.
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7.
Umweltbelange
7.1
Einleitung
Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt. Demnach sind
die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes2 nicht erforderlich.
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde mit
folgenden Ergebnissen geprüft:·
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
Der Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt lediglich ca. 3.900 m². Es werden keine Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 22.07.2011). Das Artenschutzrecht ist jedoch im Hinblick auf
etwa vorhandene Habitate anzuwenden.
Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes
auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der B-Plan
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen
wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen
muss.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
2
§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB
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d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen (siehe Kap.
7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und der Darlegungen zu den Umweltbelangen, soweit im Ergebnis
der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes
Folgende Inhalte des Planes sind von Bedeutung für die Umweltbelange:
Die Art der baulichen Nutzung wird im Plangebietes von WA in MI mit folgenden Einschränkungen geändert:
Unzulässig sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen,Vergnügungsstätten, Werbeanlagen als selbständige Hauptnutzung.
Die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird von VI auf VII erhöht. Anstelle der bislang festgesetzten Spiel- und Freizeitfläche oberhalb von Tiefgaragen wird eine ca. 630 m²
große Grünfläche festgesetzt.
Die Festsetzung zum Erhalt des Baumes im nördlichen Plangebiet wird ersetzt durch die Festsetzung zum Anpflanzen von zwei Bäumen.
Nachfolgend werden die wesentlichen umweltbezogenen Änderungen nochmals tabellarisch gegenübergestellt. Die ermittelten Flächenwerte basieren auf einer Gesamtfläche (Geltungsbereich) von
ca. 8.110 m².
Tabelle 1: Gegenüberstellung – planungsrechtliche Zulässigkeit, SPA
B-Plan Nr. 50
2. Änderung
keine
630 m²
7.155 m²
6.515 m²
0,4
0,6
Ausnahme für Eckgrundstücke
Überschreitung um 0,2
möglich, aber bis max.
0,9
Überschreitung um 0,2
möglich, aber bis max.
0,8
Zulässige GRZ i.S.d. § 19 (4) BauNVO
Überschreitung um 0,2
möglich, aber bis max.
0,9
0,8
bis max. 1,0
bis max. 0,9
7.155 m²
5.864 m²
IV-V und V-VI+DG
V-VII
g
g
1 (Erhalt)
2 (Anpflanzung)
festgesetzte private Grünfläche
Grundstücksfläche i.S.d. § 19 (3) BauNVO
Zulässige GRZ i.S.d. § 19 (2) BauNVO
Ausnahme für Eckgrundstücke
max. zulässige Versiegelung
Max. zulässige Anzahl Vollgeschosse
Bauweise
Anzahl der zu pflanzenden bzw. zu
erhaltenden Bäume
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7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
Im Plangebiet und in dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine Natura 2000-Gebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, deren Erhaltungsziele und Schutzzwecke durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Es existieren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB.
Weitere Schutzmöglichkeiten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, wie Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete, Flächennaturdenkmale oder Geschützte Landschaftsbestandteile
befinden sich nicht im Plangebiet.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes (siehe dazu auch Kap. 6.1.3) stellt für
das Plangebiet dar:
Für das Plangebiet gilt Leitbild 6 – Innerstädtische Freiräume der offenen und geschlossenen
Block- und Blockrandbebauung mit den Zielen
a) Entwicklung Sicherung und Verbesserung der Aufenthalts- und Stadtbildqualität in innerstädtischen Räumen durch Erhalt und Schaffung von begrünten Innenhöfen, Fassaden und Dächern,
b) Straßenbaumpflanzungen,
c) Einbeziehung wohnungsnaher Grünflächen und Herstellung ihrer Verbindung zu Parkanlagen
und begrünten Stadtplätzen,
d) Einbindung in das Grün- und Wegesystem der Stadt.
Abb. 2 Ausschnitt aus dem Landschaftsplan
Quelle: Stadtplanungsamt Leipzig
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Die Bebauungsplan-Änderung entspricht diesen Zielen wie folgt:
a) Das Ziel des Erhalts und der Schaffung von begrünten Innenhöfen wird durch die Festsetzung
einer privaten Grünfläche sowie der erforderlichen Anpflanzung eines Baumes je 4 realisierter
ebenerdiger Stellplätze erreicht.
b) Das Ziel der Wahrung eines typischen grün geprägten Ortsbildcharakters wird in der Bebauungsplan-Änderung durch die Beibehaltung einer zu begrünenden Vorgartenzone entlang der
Elsterstraße gefördert.
c) Das Ziel der Schaffung von Gliederungs- und Identifikationsmerkmalen durch Mittel der Freiflächengestaltung, Erhaltung ihrer Erholungsfunktion, ihrer Bedeutung für Stadtklima und Biotopverbund wird durch die grünordnerischen Festsetzungen umgesetzt.
d) Das Ziel, der Schaffung durchgehender Geh- und Radwegeverbindungen mit Anschluss an das
Wegenetz der Stadt und Herstellung der Verbindung zu den städtischen und stadtnahen Erholungsräumen ist hier aufgrund der Lage des Plangebietes und der geringen Plangebietsgröße
nicht relevant.
7.1.2.3 Grünordnungsplan
Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG) wird für
diesen Bebauungsplan abgesehen, da die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in den
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes bereits wie folgt berücksichtigt sind:
Festsetzung zum Erhalt der ca. 630 m² großen Grünfläche mit Gehölzen.
Anpflanzung von mindestens einem standortgerechten großkronigen hochstämmigen Laubbaum (Stammumfang mindestens 20–25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe) je angefangene vier ebenerdige Stellplätze. Dies gilt ebenso für die in der Planzeichung festgesetzten
zwei Baumstandorte.
Durch diese Festsetzungen wird erreicht, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege
(einschließlich der Ziele des Landschaftsplanes; s.o.) Berücksichtigung finden.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte im vorliegenden Fall aufgrund der Anwendung
des beschleunigten Verfahrens gänzlich abgesehen werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
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7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen die B-Plan-Änderung möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann,
die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine
erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind.
Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich
sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen.
Begründet ist dies wie folgt:
Für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 ist zu berücksichtigen, dass mit dem seit 1999 rechtsverbindlichen Bebauungsplan bereits Baurecht vorliegt. Es ist somit für die Abwägung relevant,
welche erheblichen Auswirkungen im Vergleich zum bereits planungsrechtlich zulässigen Zustand
zu erwarten sind.
Boden / Altlasten
Es werden bereits versiegelte und stark beeinträchtigte Böden durch Bebauung und Flächenbefestigungen in Anspruch genommen. Aus der Tabelle 1 wird ersichtlich, dass die maximal zulässig zu
versiegelnde Fläche mit den Festsetzungen der 2. Änderung geringfügig abnimmt, weil – anders als
im Ursprungsbebauungsplan – eine Grünfläche statt der Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt wird.
Zu Altlasten oder Altlastenverdachtsfällen liegen folgende Informationen vor: Das Flurstück 2333 b
der Gemarkung Leipzig ist wegen der ehemaligen Nutzung als Autowerkstatt, mechanische Werkstätten und zur Herstellung von Rattengift im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) unter der
Kennziffer 65042460 mit dem Handlungsbedarf „Belassen“ registriert. Eine historische Erkundung
ergab 1995, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Boden, Grundwasser und Mensch weitestgehend
ausgeschlossen werden kann. Ein Entscheidungserfordernis hinsichtlich der Planinhalte ergibt sich
daraus nicht.
Im Ergebnis sind aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Boden bzw. durch Altlasten zu erwarten.
Wasser
Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein Oberflächengewässer. Aufgrund des bestehenden hohen Versiegelungsgrades (nicht beräumte Kellergeschosse) im Plangebiet ist mit einer sehr geringen
Grundwasserneubildung im Bestand zu rechnen. Durch die 2. Änderung wird keine wesentliche
Änderung des Versiegelungsgrades vorgenommen. In der 2. Änderung wird eine Grünfläche statt
der unterbaubaren Fläche für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt. Damit wird z.B. die Versickerung
des Niederschlagswassers etwas jedoch nicht erheblich begünstigt. Im Ergebnis sind aufgrund der
Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang
Wasser zu erwarten.
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Überschwemmungsgebiet
Gemäß der Darstellung von Hochwasserereignissen mit den Wiederkehrintervallen HQ20, HQ100
und HQ300 - 500 (HQextrem) befindet sich der Änderungsbereich zu einem kleinen Teil im –
Überschwemmungsgebiet HQ 100 (Weiße Elster) gemäß § 72 ff. SächsWG i.V.m. §§ 76 bis 78
WHG. Das gesamte Plangebiet befindet sich im Überschwemmungsgebiet HQ 500extrem.
Klima
Das Plangebiet liegt im intensiven städtischen Überwärmungsbereich mit einer hohen Tages- und
Nachttemperatur, einer geringen nächtlichen Abkühlung und einem stark reduzierten Luftaustausch.
Eine Bebauung des Plangebietes wurde bereits durch den Ursprungs-Bebauungsplan ermöglicht.
Wie in Tabelle 1 dargestellt, wird durch die Planänderung das Maß der möglichen Flächenversiegelung geringfügig verringert. Dies ist vor allem auf die Festsetzung einer Grünfläche zurückzuführen
und trägt zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Lokalklima bzw. auf das Mikroklima im Blockinneren bei (Kalt- und Frischluftproduktion, Beschattung u.a.). Eine gewisse weitere
Minderung kann durch die Festsetzungen zur Dachbegrünung erreicht werden.
Im Ergebnis sind aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Klima zu erwarten.
Pflanzen / Tiere
Im Plangebiet befindet sich eine Grünflächen mit Gehölzen und standortprägendem Baumbestand.
In den Randbereichen der versiegelten Flächen sind aufgrund langjährig fehlender Pflege verschiedene Gehölze aufgekommen. Diese Brachfläche, auf der Pioniervegetation angesiedelt ist, stellt
gleichzeitig einen Lebensraum für Tiere dar.
Eine Bebauung des Plangebietes wurde bereits durch den Ursprungs-Bebauungsplan ermöglicht.
Daran ändert die 2. Änderung des Bebauungsplanes nichts. Für die Belange Pflanzen und Tiere ist
im Wesentlichen nur von Bedeutung, dass die baulich nutzbare Fläche geringfügig reduziert wird.
Aufgrund der 2. Änderung sind folglich keine erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltbelange Pflanzen und Tiere zu erwarten.
Biologische Vielfalt
Eine Bebauung des Plangebietes wurde bereits durch den Ursprungs-Bebauungsplan ermöglicht.
Daran ändert die 2. Änderung des Bebauungsplanes nichts. Auch für die biologische Vielfalt ist im
Wesentlichen nur von Bedeutung, dass die baulich nutzbare Fläche geringfügig reduziert wird.
Aufgrund der 2. Änderung sind folglich keine erheblichen Umweltauswirkungen für den Umweltbelange Biologische Vielfalt zu erwarten.
Landschaft / Landschaftsbild
Die Umgebung des Plangebietes ist geprägt von einer gründerzeitlichen Bebauungsdichte. Die Herstellung einer entsprechenden Bebauung wurde bereits im Ursprungs-Bebauungsplan als planerisches Ziel formuliert und es wurden entsprechende Festsetzungen getroffen. Mit der Änderung
wird daran grundsätzlich festgehalten.
Es sind folglich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Landschaft / Landschaftsbild zu erwarten.
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Menschen: Erholungspotential
Die bestehenden Grün- und Gehölzflächen um den südwestlichen Wohnblock besitzen eine wohnungsnahe Erholungsfunktion. Es entfällt die bisher vorgesehene gemeinschaftliche Spiel- und
Freizeitfläche auf den Tiefgaragen. Im Gegenzug wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt.
Mit der 2. Änderung sind folglich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang
Verbesserung des allgemeinen Erholungspotenzials zu erwarten.
Menschen: Luftschadstoffe/ Verkehrslärm
In einer stadtweit durchgeführten Berechnung vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ergeben sich, bezogen auf das Jahr 2015, folgende Luftschadstoffkonzentrationen von Feinstaub (PM10) und Stickstofdioxid (N02) im Jahresmittel:
Käthe-Kollwitz-Str./ von Elster- bis Thomasiusstr
(unter Berücksichtigung einer bereits realisierten Straßenrandbebauung):
N02: 38–40 μg/m³
PM10: 29-30 μg/m³
Käthe-Kollwitz-Str. / von Thomasius- bis Gottschedstr.:
PM10: 29-30 μg/ m³
N02: 41-45 μg/m³
Käthe-Kollwitz-Str. / von Gottschedstr. bis Dittrichring:
PM10: 29-30 μg/m³
N02: 41-45 μg/m³
Entsprechend dieser Ergebnisse wird der geltende Grenzwert gemäß 39. BlmSchV für das Jahresmittel an PM10 in Höhe von 40 μg/m³ auf dem Abschnitt Käthe-Kollwitz-Str./ von Elster- bis Thomasiusstr im Bereich der Gebäudefassade nicht überschritten. Hinsichtlich des Tagesgrenzwertes
für PM10 in Höhe von 50 μg/m³ (dieser darf an maximal 35 Tagen im Jahr überschritten werden)
gibt es einen statistischen Zusammenhang mit dem Jahresmittelwert. Nach dem ist bei Jahresmittelwerten kleiner/gleich 30 μg/m³ (vgl. dazu LRP 2009, S. 25) eine Überschreitung der 35 Tage im
Jahr wenig wahrscheinlich. Entsprechend dieser Beurteilung ist auf dem Abschnitt Käthe-KollwitzStr./ von Elster- bis Thomasiusstr im Bereich der Gebäudefassade von einer Einhaltung des Grenzwertes für das Tagesmittel an PM10 auszugehen. Der geltende Grenzwert für das Jahresmittel an N02
von 40 μg/m³ wird ebenfalls eingehalten.
Auf dem Abschnitt von der Thomasiusstraße bis zum Dittrichring wird der geltende Grenzwert für
das Jahresmittel an N02 im Bereich der Gebäudefassade überschritten. Trotz Rückgang des Verkehrsaufkommens resultiert, im Ergebnis der Luftschadstoffmodellierung, eine vergleichsweise
hohe N02-Belastung. Diese ist im Wesentlichen auf die Anpassung der Eingangsparameter in der
SchadstoffmodelIierung an den Stand der Technik zurückzuführen.3
Mit der Realisierung der Straßenrandbebauung und der durch die 2. Änderung ermöglichten größeren Bautiefe ist eine Verschlechterung der Luftaustauschbedingungen im Abschnitt von der Elster3 Die Modellierung im Zuge des Luftreinhalteplans im Jahr 2009 basiert auf älteren Stickoxid-Emissionsfaktoren als
sie derzeit vom LfULG bei der jüngsten Berechnung herangezogen wurden. Es hat sich herausgestellt, dass insbesondere Dieselfahrzeuge, die Abgasgrenzwerte für Stickoxide (gemäß Euro-Schadstoffnorm) im Realbetrieb deutlich übersteigen.Hierdurch wird auch ein Teil der ursprünglich im LRP 2009 prognostizierten Wirkung der Umweltzone aufgezehrt. Verkehrsrückgang und Umweltzone führen daher nicht zu den im Jahr 2009 für das Jahr 2011/2015 prognostizierten Luftschadstoffwerten.
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straße bis zur Thomasiusstraße verbunden. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere bei überdurchschnittlich verkehrserzeugenden Nutzungen (wie z.B. ein Parkhaus) eine Verhärtung der infolge der bauliche Nachverdichtung bereits angespannten lufthygienischen Situation eintreten kann.
Um die Luftschadstoffsituation in diesem und den angrenzenden Straßenabschnitten näher bewerten
zu können, als dies anhand der vom LfULG gewonnenen Ergebnisse möglich ist, ist bei der konkreten Vorhabenszulassung für überdurchschnittlich verkehrserzeugende Nutzungen innerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens eine detaillierte Luftschadstoffimmissionsprognose erforderlich. (Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 30.01.2015)
Ausgehend von der Käthe-Kollwitz-Straße wirken Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr
(Kfz- sowie Straßenbahnverkehr) auf den Straßenraum der Thomasiusstraße ein. Die Verkehrsbelastung belief sich im Jahr 2014 auf eine DTV von ca. 16.000 Kraftfahrzeugen. Anhand der vom Verkehrs- und Tiefbauamt (VTA) durchgeführten Verkehrsanalysen lässt sich nachweisen, dass sowohl
der Anteil an Kfz-Verkehr als auch des Lkw-Verkehrs innerhalb der letzten 3 Jahre abgenommen
hat (siehe Tabelle 3). Das VTA geht davon aus, dass sich das Kfz-Verkehrsaufkommen in diesem
Abschnitt bei ca. 17.000 Kfz/24h stabilisieren wird.
Tabelle 3: DTV, Straßenabschnitt Käthe-Kollwitz-Straße, Quelle: VTA
DTV- durchschnittliche täg- 2011
liche Verkehrsstärke
2014
Kfz-Verkehr
17.950
16.000
Lkw-Verkehr (> 3,5 t)
1.170
690
Bereits im Ursprungs-B-Plan wurden für die Wohngebietsnutzungen Schalldämmmaße für Aufenthaltsräume festgesetzt. Um Anhaltspunkte für die aktuelle Lärmbelastung durch den Straßenverkehr
zu erhalten, wurden die DTV-Daten für das Jahr in einem vereinfachten Rechenverfahren gemäß
RLS 90 abgeschätzt.4 (Auswertung Anhang II). Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Mittelungspegel die Orientierungswerte der DIN 18004 überschreitet. Da aktiver Lärmschutz (z.B. Gliederung
des Baugebietes) im Rahmen der 2. Änderung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zum Schutz vor
Außenlärm an den straßenzugewandten Gebäudeseiten (passiver Lärmschutz) erforderlich.
Mit der 2. Änderung des B-Planes sind Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Menschen,
hier: Luftschadstoffe/ Verkehrslärm zu erwarten. Im Hinblick auf Verkehrslärm können diese mit
geeigneten passiven Schallschutzmaßnahmen gemindert werden.
Menschen: Gewerbelärm
Mit der Änderung des allgemeinen Wohngebietes in ein Mischgebiet sind mischgebietstypische
Nutzungen möglich; mit ihnen verbundene Emissionen sind bis zu einem Ausmaß, das durch die
Richtwerte der TA Lärm begrenzt wird, hinzunehmen. Für Gewerbelärmemissionen und -immissionen ist nicht zu erwarten, dass die geplanten Nutzungen im Mischgebiet nicht verwirklicht werden
könnten. Die Bewältigung von noch nicht quantifizierbaren und noch nicht lokalisierbaren Schallemissionen aus dem Änderungsbereich hinaus und von Schallimmissionen in diesen hinein muss
(wie im bisherigen Bebauungsplan) auf der Ebene der Vorhabenzulassung erreicht werden. Je nach
dem Maß der baulichen Nutzung, der geplanten Nutzung und den vorhabenspezifischen Betriebs4
www.staedtebauliche-laermfibel.de
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zeiten müssen ggf. hohe schalltechnische Anforderungen erfüllt werden, damit weder der Kunden-,
Mieter- oder Anlieferverkehr noch die Emissionen von Maschinen oder technischen Einrichtungen
einschließlich Lüftungsanlagen oder andere dem Vorhaben zuzurechnende Schallemissionen zu erheblichen Beeinträchtigungen vorhandener benachbarter schutzwürdiger Nutzungen (insbesondere
von Wohnnutzungen) führen.
Für das der Stadtverwaltung bereits vorgestellte konkrete Vorhaben einer „Medizinischen Versorgungseinrichtung und Parkhaus“ wurde im Rahmen einer Schallimmissionsprognose (Büro AKIB,
Stand 20.5.2011) nachgewiesen, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für den Tages- und
Nachtzeitraum an allen maßgeblichen Immissionsorten (nächstgelegene schutzbedürftige Bebauung) unter Einhaltung des schallschutztechnischen Vorgaben des Gutachters eingehalten werden
können.
Mit der 2. Änderung des B-Planes sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Menschen, hier: Gewerbelärm zu erwarten. Die Vorgaben und Empfehlungen des Schallgutachters (siehe Kap. 6/ Seite 25 des Schallgutachtens Büro AKIB, Stand 20.5.2011) sind bei der konkreten Vorhabenzulassung berücksichtigen.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Mit der 2. Änderung des B-Planes sind keine erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Das in der Denkmalliste aufgeführte, hier allein relevante
Gebäude der Thomasiusstraße 22 bleibt unverändert bestehen.
Wechselwirkungen
Die Lebensqualität für den Menschen und die Aufenthaltsqualität im städtischen Raume hängen
entscheidend von den Schutzgütern Klima, Luft, und Pflanzen ab. Diese sind durch die gründerzeitliche Prägung des Plangebietes und das damit verbundene Verkehrsaufkommen und den geringen
Anteil an Grünflächen mit gestalterischer Qualität beeinträchtigt. Durch den Ursprungs-B-Plan
wurde bereits eine Bebauung ermöglicht. Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen sind durch die 2. Änderung nicht zu erwarten.
Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen, die in der
Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind. Die vorhandene Verkehrslärmbelastung im
Plangebiet überschreitet die Orientierungswerte der DIN 18004. Hier sind wirksame Maßnahmen
des passiven Lärmschutzes festzusetzen. Die zu erwartende gewerbliche Lärmbelastung liegt, unter
Einhaltung der schallgutachterlichen Vorgaben, unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm.
Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich
sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Rahmen der Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
gingen keine Äußerungen ein.
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Während des öffentlichen Bürgerforums am 10.11.2011 wurden die Anwesenden vom Vorhabenträger und dem Stadtplanungsamt über das geplante Projekt unterrichtet. Es bestand Gelegenheit
zur Erörterung.5
Von den angeschriebenen vier Bürgervereinen gingen zwei Stellungnahmen ein. Darin wird vor allem vorgetragen:
- zu Verkehr und Parkraum:
Das Parkhaus sollte vorwiegend dem Quartier dienen und höchstens halböffentlich sein. Daher sind
Dauerstellplätze für die Anwohner zu vergeben. Kurzzeitige Parkmöglichkeit sollten die Ausnahme
bleiben. Als Zusatzangebot für Stadionbesucher (P+R) ist der Ort nicht geeignet. Entspricht die Anzahl von 350 Stellplätzen dem Quartiersbedarf?
Die erwartete erhöhte Verkehrsdichte wird bei der angedachten Verkehrsführung ein erhebliches
Verkehrsproblem in der Thomasiusstraße und an der Kreuzung zur Käthe-Kollwitz-Straße verursachen.
Umgangsweise:
Die hohe Wohndichte und der bereits vorhandene Fehlbedarf an Stellplätzen in der nahen Umgebung des Plangebiets rechtfertigen ein Parkhaus, das vorwiegend dem Quartier dient. Dies wird
auch verkehrsplanerisch befürwortet. Die Regelung zu öffentlicher/ nicht öffentlicher Nutzung sowie der endgültigen Anzahl der Stellplätze ist nicht festsetzbar und deshalb nicht Gegenstand dieses
Planverfahrens. Zu Minimierung von Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs wird planerisch
festgelegt, dass nur ein Ausfahrtsbereich auf der Käthe-Kollwitz-Straße zulässig sein soll. Damit
soll die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet bleiben.
- zum STEP Zentren:
Das Vorhaben befindet sich außerhalb des STEP Zentren. Die Fläche für den Einzelhandel wird als
zu groß empfunden, zumal sich fußläufig weitere Einkaufsmöglichkeiten befinden. Die Notwendigkeit eines weiteren Einzelhandelszentrums sollte hinterfragt werden, gerade weil in der näheren
Umgebung, in der Elsterstraße, ein vergleichbarer Markt entsteht.
Umgangsweise:
In Richtung Stadtzentrum nimmt die Käthe-Kollwitz-Straße einen mischgebietstypischen Charakter
an, der vor allem durch medizinische Einrichtungen und kleinteiligen Einzelhandel geprägt wird.
Bereits der Ursprungs-Bebauungsplan formulierte das städtebauliche Ziel der Belebung der KätheKollwitz-Straße als Geschäftsstraße bis hin zum Westplatz. Diese Zielsetzung bleibt in der 2. Änderung bestehen. Die Potentiale der Einzelhandelslandschaft sollen dabei vorrangig entlang der
Käthe-Kollwitz-Straße untergebracht werden. Vor dem Hintergrund der hohen Wohndichte und der
in den letzten Jahren angewachsenen Wohnbevölkerung im Quartier (siehe Kap. 5) soll die Geschäftsentwicklung entlang Käthe-Kollwitz-Straße planerisch abgesichert werden. Im Teil-Baugebiet MI 1 sollen die Einzelhandelsbetriebe, die auch sonst allgemein zulässig wären, nicht ausgeschlossen werden. Auf einer Länge von ca. 70 m wird entlang der Käthe-Kollwitz-Straße eine Bebauungstiefe von 33,5 m und damit auch die Betriebsformen von Lebensmittelmärkten ermöglicht.
Für das in Umsetzung befindliche Bauvorhaben eines Geschäftshauses wurde ein Nahversorgungsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m² genehmigt. Zusammen mit dem in unmittelbarer
5
entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB
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Nachbarschaft befindlichen Nahversorgungsbetrieb Elsterstraße 22-24 erfüllen beide Betriebe die
Nahversorgung im Quartier. Negative städtebauliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
- zur baulichen Dichte:
Die Realisierung des skizzierten Parkhauses führt auf dessen Nordseite zu einer übermäßigen baulichen Verdichtung.
Das Medizinische Zentrum überragt mit seinen 6 Vollgeschossen und 21m alle umliegenden Gebäude. Durch das Staffelgeschoss wird dieser Eindruck noch verstärkt.
Umgangsweise:
Bereits der Ursprungs-Bebauungsplan weist eine vergleichbare zulässige Dichte für Eckgrundstücke auf. Für die Anzahl der Geschosse regelte der Ursprungs-Bebauungsplan, dass 6 Vollgeschosse und ausnahmsweise ein weiteres Geschoss von 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden
Geschosses zulässig sein sollen. In der Planänderung wird die Anzahl der Geschosse auf 7 begrenzt,
wobei keine weiteren Geschosse, auch keine Dachgeschosse, errichtet werden dürfen.
Die in dem Bebauungsplan getroffenen Höhenfestsetzungen entsprechen dem vorhandenen Umfeld.
In der unmittelbaren Umgebung finden sich 4-geschossige Altbauten und 6-geschossige Neubauten
mit ähnlichen Trauf- bzw. Gebäudehöhen, jedoch unterschiedlichen Geschosshöhen. 6 Geschosse
weisen unter anderem die in direkter Nachbarschaft gelegenen Häuser in der Thomasiusstraße 15
und 18 auf. Letzteres besitzt darüber hinaus ein ausgebautes Dachgeschoss.
- zur Grünfläche:
In welcher Form wird der Ausgleich für den „Verlust öffentlicher Grünfläche“ geschaffen, der ursprünglich auf der „nicht überbaubaren Fläche“ der Käthe-Kollwitz- Straße 22 geplant war?
Der Ursprungs-Bebauungsplan sieht für das Plangebiet eine Blockrandbebauung vor und setzt keine
„öffentliche Grünfläche“, sondern Bauland bzw. zu begrünende Tiefgaragen fest. Die so bezeichnete „öffentliche Grünfläche“ ist eine zwischenzeitliche Begrünung auf privaten Grundstücken. Auch,
wenn diese begrünten Flächen derzeit faktisch für jedermann zugänglich sein sollten, bedeutet dies
nicht, dass es sich um „öffentliche Grünflächen“ handelt. Aufgrund der Erholungswertes dieser
Grünfläche wird diese im Änderungsverfahren als private Grünfläche festgesetzt.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte mit Schreiben vom 21.10.2011. Wesentliche Inhalte der Stellungnahmen sind:
- Verkehr und Parkraum
Die Anordnung der Zufahrten für das medizinische Versorgungszentrum sollen durch eine optimale
Verkehrsführung gewährleisten, dass der neu entstehende Quell- und Zielverkehr eine möglichst geringe Belastung für die ansässigen Bewohner verursacht.
Es wird auf negative Erfahrungen hinsichtlich der Verkehrsbelastung mit einem ähnlichen Vorhaben, der Medica Klinik, verwiesen. Demnach sollte auf die ausreichende Anzahl an Parkstellplätze
für bedürftige Patienten außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums geachtet werden.
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 22
Umgangsweise:
Innerhalb der generell zulässigen mischgebietstypischen Nutzungen soll ein Parkhaus gebaut werden können. Die Parkhausausfahrt in direkter Anbindung an die Käthe-Kollwitz-Straße wird nur
nach rechts erfolgen, damit der fließende Verkehr entlang der Käthe-Kollwitz-Straße möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Die ausreichende Anzahl der Stellplätze auch der barrierefreien wird durch den bauordnungsrechtlichen Stellplatznachweis innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens definiert.
- zu STEP Zentren
Die geplante Einzelhandelsnutzung widerspricht, aufgrund der Lage außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, dem STEP Zentren. Festzustellen ist ferner eine Überschneidung des 500 m Radius zur Nahversorgungslage „Kolonnadenstraße“. Außerdem sind Ansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben in unmittelbarer Nähe zum Standort, an der Elsterstraße 22-24 und der Sebastian-BachStraße 7, bekannt.
Das geplante medizinische Versorgungszentrum mit Quartiersgarage und Einzelhandel liegt außerhalb der im STEP Zentren bestimmten Zentralen Versorgungsbereiche und den dargestellten Nahversorgungsanlagen. Laut STEP ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten nur in
Zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Ausnahmen sind für den Leipziger Laden und bei Nachweis bestimmter Bedingungen zulässig. Aus den Planunterlagen geht jedoch nicht hervor inwieweit
diese Bedingungen erfüllt sind.
Das Vorhaben liegt außerhalb der im STEP Zentren dargestellten Zentralen Versorgungsbereiche.
Einzelhandelsbetriebe außerhalb der definierten Zentren sind unter bestimmten Voraussetzungen
möglich. Diese Voraussetzungen sind aber im Entwurf des Bebauungsplans nicht erkennbar.
Umgangsweise:
In Richtung Stadtzentrum nimmt die Käthe-Kollwitz-Straße einen mischgebietstypischen Charakter
an, der vor allem durch medizinische Einrichtungen und kleinteiligen Einzelhandel geprägt wird.
Bereits der Ursprungsplan formulierte das städtebauliche Ziel der Belebung der Käthe-KollwitzStraße als Geschäftsstraße bis hin zum Westplatz. Diese Zielsetzung bleibt in der 2. Änderung bestehen. Die Potentiale der Einzelhandelslandschaft sollen dabei vorrangig entlang der Käthe-Kollwitz-Straße untergebracht werden. Vor dem Hintergrund der hohen Wohndichte und der in den letzten Jahren angewachsenen Wohnbevölkerung im Quartier (siehe Kap. 5) soll die Geschäftsentwicklung entlang Käthe-Kollwitz-Straße planerisch abgesichert werden. Im Teil-Baugebiet MI 1
sollen die Einzelhandelsbetriebe, die auch sonst allgemein zulässig wären, nicht ausgeschlossen
werden. Auf einer Länge von ca. 70 m wird entlang der Käthe-Kollwitz-Straße eine Bebauungstiefe
von 33,5 m und damit auch die Betriebsformen von Lebensmittelmärkten ermöglicht. Für das in
Umsetzung befindliche Bauvorhaben eines Geschäftshauses wurde ein Nahversorgungsbetrieb mit
einer Verkaufsfläche von ca. 500 m² genehmigt. Zusammen mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft
befindlichen Nahversorgungsbetrieb Elsterstraße 22-24 erfüllen beide Betriebe die Nahversorgung
im Quartier. Negative städtebauliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 23
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Mit Schreiben vom 03.05.2016 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Planentwurf
vom 24.02.2016 beteiligt und über die öffentliche Auslegung der Planung einschließlich der umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen informiert.
Von den 10 beteiligten TöB gaben alle eine Stellungnahme ab, davon trugen 7 TöB keine zu prüfenden Belange vor bzw. stimmten der Planung zu. Das Prüfungsergebnis und die Hinweise und Empfehlungen zur natürlichen Radioaktivität vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
(LfULG) wurden im Anhang I der Begründung unter "Hinweise" aufgenommen.
3 Träger öffentlicher Belange übermittelten planungsrelevante Informationen, die wie folgt berücksichtigt wurden:
•
Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL)
Es wird gebeten, Angaben zum Trink- und Löschwasserbedarf bzw. Schmutz- und
Regenwasseranfall im Plangebiet zu ergänzen.
Zur Entwicklung der Baufelder wird die Trinkwasseranbindung an die Käthe-KollwitzStraße ausgeschlossen. Es sind ggf. Auswechslung und Neudimensionierung von
Trinkwasserleitungen erforderlich. Zur Schmutzwasser-Ableitung können vorhandene
Mischwasserleitungen verwendet werden. Das Regenwasser ist möglichst auf den
Grundstücken zu belassen und zu versickern. Der Versiegelungsgrad innerhalb des
Baugebietes ist durch hohen Grünflächenanteil, Einsatz von versickerungsfähigem Pflaster
und Dachbegrünung so gering wie möglich zu halten. Ein Bodengrundgutachten über die
Versickerungsfähigkeit ist vorzulegen.
Angaben zum Trink- und Löschwasserbedarf sowie zum Schmutzanfall sind nicht Gegenstand des
Planverfahrens. Die Bedarfe bzw. der Anfall sind maßgeblich von der konkret realisierten Nutzung
abhängig. Sie werden deshalb im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt. Eine Flächenermittlung zu den maximal versiegelbaren Flächen liegt in Kap. 7.1.1. Für die Umweltbelange
relevante Inhalte des Planes und in Kap 9. Städtebauliche Kalkulation der Begründung bereits vor.
Im Entwurf der 2. Änderung wird eine 630 m³ große Grünfläche sowie die Gewährleistung einer
Versickerungsfähigkeit von Regenwasser auf den ebenerdigen Stellplatzflächen festgesetzt.
Da auf den Eckgrundstücken eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis 0,9 möglich
sein soll, wird die Festsetzung zur Dachbegrünung im erneuten Entwurf dahingehend angepasst,
dass auf allen Dächern im Änderungsgebiet zwingend eine Dachbegrünung zu realisieren ist.
Denn begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss.
•
Landesdirektion Sachsen:
Die Landesdirektion stellt fest, dass die Ziele der Raumordnung der B-Planänderung nicht
entgegenstehen.
Der auf die Verträglichkeit mit den Nahversorgungszentren gerichteten städtebaulichen
Begründung zum Einzelhandel wird grundsätzlich gefolgt, jedoch auf Differenzen/Widersprüche mit der Festsetzung 1.2 a) verwiesen. Danach ist im Teilgebiet MI 1
-jedweder- sortimentsunabhängiger und damit nicht nur nahversorgungsrelevanter kleinflächiger Einzelhandel zulässig. In der Begründung zu der mit der Festsetzung 1.2.a)
gewollten Ausnahme ist deshalb deutlich zu differenzieren zwischen dem A-Zentrum "City"
und dem D-Zentrum „Ranstädter Steinweg/Jahnallee/Waldstraße".
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
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Die gewollte Ausnahmen bezieht sich auf das in Umsetzung befindliche Bauvorhaben eines Geschäftshauses, in dem bereits ein Lebensmittelbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m²
genehmigt wurde. Die Zulässigkeit von kleinflächigen Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Teil-Baugebiet MI 1 stimmt dagegen nicht den Zielen des STEP
Zentren überein, wonach neue Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten
generell nur in den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln sind.
Bezugnehmend auf die Hinweise der Landesdirektion wird die textliche Festsetzung 1.2 a) hinsichtlich der zulässigen Einzelhandelsssortimente angepasst. Im erneuten Entwurf sind im MI 1
nunmehr nur solche kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe zulässig, die im Hauptsortiment nahversorgungsrelevanten Einzelhandel gemäß der Leipziger Sortimentsliste 2014 anbieten. Diese
Begrenzung und insbesondere die bereits erteilte Baugenehmigung für einen kleinen Lebensmittelmarkt befördert die fußläufige Nahversorgung auch außerhalb der Zentren. Dies trägt den
besonderen Anforderungen in der Stadt Leipzig in hochverdichteten und einwohnerstarken
Stadtgebieten Rechnung. Die Stärkung der Innenentwicklung wurde als übergeordnetes Ziel
gesehen und gegenüber den Zielen des STEP Zentren abgewogen. Im Ergebnis soll eine sinnvolle
städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden, ohne dass mögliche Beeinträchtigungen der
Zentren zu erwarten sind.
•
Netz Leipzig GmbH (Stadtwerke)
Im Geltungsbereich der zweiten Planänderung befindet sich umfangreicher Kabel- und Leitungsbestand der Stadtwerke Leipzig. In der Straßenverkehrsfläche befinden sich ein 110
kV-Kabelsystem sowie diverse Mittel- und Niederspannungskabel. Außerdem ist eine Transformatorenstation (5021) im Geltungsbereich vorhanden, die für die Versorgung der angrenzenden Wohnbebauung notwendig ist. Zum sicheren Betrieb der 110 kV-Kabeltrasse ist u. a.
ein Schutzstreifen von 2 m ab Außenkante des Schutzrohres erforderlich, der Überbauungen
bzw. Überpflanzungen ausschließt. Der Schutzstreifen überlagert hier jedoch die dargestellte
baurechtlich festgesetzte Baulinie entlang des Flurstückes 4905. Aus diesem Grund stimmen
die Netz Leipzig der vorgesehenen Blockrandbebauung parallel der Käthe-Kollwitz-Straße
nicht zu.
Die städtebauliche Zielsetzung einer Baulinie entlang der Käthe-Kollwitz-Straße wurde bereits im
Ursprungsplan verfolgt und durch die damalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (unter
Anderem der Stadtwerke Leipzig) bestätigt. Der Bebauungsplan Nr. 50 ist seit dem 05.06.1999
rechtskräftig und das Flurstück 4905 bauplanungsrechtlich bebaubar. Der Rahmen der Beteiligung
zur 2. Änderung vorgetragene Einwand der Netz Leipzig GmbH gegen die vorhandene Baulinie
entlang der Käthe-Kollwitz-Str. liegt mit Schreiben vom 13.06.2016 vor.
Laut Aussage der Netz Leipzig GmbH liegt die 110 kV-Kabeltrasse bei ca. -3,50 m bis ca. -5,50 m
unter dem Straßenniveau. Die exakte Lage lässt sich nur über eine Suchschachtung feststellen. Eine
Umverlegung ist mit umfangreichen Maßnahmen verbunden, eine Trassenbeantragung für die Umverlegung dauert ca. 2 Jahre und ist mit hohen Kosten verbunden.
Sofern über die Kosten der Umverlegung zwischen Eigentümer und der Netz Leipzig GmbH keine
Einigkeit erzielt werden kann, könnte dies zu einer praktisch dauerhaft währenden Unbebaubarkeit
des Grundstückes führen. Das ist städtebaulich nicht gewollt. Aus diesem Grund wird die Festsetzung der Baulinie zwar grundsätzlich beibehalten, es wird aber eine textliche Festsetzung 2.4
ergänzt. Diese erlaubt ausnahmsweise ein Zurückspringen der Fassade im Erdgeschosses um
maximal 2 m. Dieser Einschub des Erdgeschosses auf dem Flurstück 4905 ist städtebaulich ver31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 25
tretbar, da der Gesamteindruck der geschlossenen und straßenbegleitenden Blockrandbebauung
gewahrt bleibt.
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zu den umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen erfolgte durch Auslegung der Unterlagen im Neuen
Rathaus vom 31.05. bis zum 30.06.2016.
Als Ergebnis der öffentlichen Beteiligung liegt eine Stellungnahme mit folgenden inhaltlichen
Schwerpunkten vor:
Das nördliche Grundstück entlang der Käthe-Kollwitz-Straße hat durch den Planentwurf
eine starke Begünstigung erfahren. Diese Begünstigung wirkt sich insbesondere durch den
an das Flurstück 4905 angrenzenden 33,5 m tiefen Giebel des Parkhauses nachteilig auf den
südlichen Nachbarn aus. Der Giebel des Parkhauses ist mehr als doppelt so tief, wie die Tiefe der zulässigen Bebauung auf dem benachbarten Flurstück 4905. Dies schränkt die Nutzbarkeit des Flurstücks 4905 zu Wohnzwecken unangemessen ein.
Es wird vorgeschlagen, dass die rückwärtige Baulinie parallel zur Käthe-Kollwitz-Straße
entlang der Grünfläche erweitert wird, um den Giebel des Parkhauses weitgehend bebauen
zu können.
Des Weiteren sollten die Festsetzungen im Hinblick auf die Pkw-Stellplätze angepasst werden. Die einzige Möglichkeit auf dem Flurstück 4905 in zulässiger Weise Pkw-Stellplätze
zu errichten, wäre in der westlichen Ecke des Geltungsbereichs entlang der Elsterstraße.
Würde eine Bebauung entlang der Käthe-Kollwitz-Straße errichtet werden, wäre eine
Grundstückszufahrt, z.B. für ebenerdige Stellplätze oder eine Tiefgarage nur über die Elsterstraße möglich. Eine Zufahrt zum Grundstücksteil, der an den Giebel des Parkhauses grenzt,
ist von der Käthe-Kollwitz-Straße aus, unzulässig. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche
können nicht ausreichend Stellplätze untergebracht werden. Eine Lösung wäre, dass auf dem
Flurstück 4905 Pkw-Stellplätze entlang der Elsterstraße auch außerhalb die Baulinien und
Baugrenzen und dabei insbesondere bis unmittelbar an das Flurstück 2336 angrenzend errichten werden dürfen.
Die bisherige Bebauungstiefe von 15,0 m ließ eine gründerzeittypische Bebauung entlang der
Käthe-Kollwitz-Straße zu. Es trifft zu, dass damit noch immer eine massive Wirkung einer sichtbaren (Brand-) Giebelwand von 18,5 m Länge und einer Höhe von 24,5 m bestehen bleibt. Durch
eine höhere Bebauungstiefe auch im südlichen Teil des Plangebietes kann die Wirkung der sichtbaren Giebelwand für den Nachbarn gemindert werden. Die Festsetzungen der 2. Änderungen
werden dahingehend geändert, dass auch im südlichen Teil des MI 1 eine größere Bebauungstiefe
ermöglicht werden soll. Die zukünftige zulässige Bebauungstiefe entlang der Käthe-KollwitzStraße wird auf dem Flurstück 4905 auf 27 m erweitert. Das zulässige Gesamtmaß der
Bodenversiegelung bleibt aber unverändert. Durch die Festsetzung einer 90 Grad gewinkelten
Baulinie werden keine Abstandsflächen auf den jeweiligen Nachbargrundstücken erzeugt. Diese
sind auch nicht erforderlich, da hier eine private Grünfläche festgesetzt wird und damit eine
Bebauung ausgeschlossen wird.
Die Herstellung und Zufahrt zu Kfz-Stellplätzen darf aus verkehrsplanerischen Gründen nur über
die Elsterstraße organisiert werden. Ein rückwärtige Andienung für ein Gebäude entlang der KätheKollwitz-Straße ist auf dem eigenen Flurstück 4905 nicht möglich.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
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Die zeichnerischen Festsetzungen werden um eine Fläche von ca. 65 m² für ebenerdige Stellplätze
ergänzt.
Eine Kurzübersicht der geänderten und ergänzten Teile des Planentwurfes befindet sich Kap. 4 Verfahrensdurchführung.
8.5
Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf
Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Planentwurf
vom 22.09.2017 erneut beteiligt und über die öffentliche Auslegung der Planung einschließlich der
umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen informiert. Von den 10 beteiligten TöB gaben alle eine Stellungnahme ab. Ablehnungen oder Einwände gegen den Planentwurf bzw. planungsrelevante Hinweise wurden nicht vorgebracht.
8.6
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zu den
umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen erfolgte durch Auslegung der Unterlagen im
Neuen Rathaus vom 16.05. bis zum 15.06.2017.
Als Ergebnis der öffentlichen Beteiligung liegen drei Stellungnahmen mit folgenden inhaltlichen
Schwerpunkten vor:
1. die vergrößerte Baufläche und die Schaffung weiterer ebenerdiger Stellplätze werden
abgelehnt
2. dem Ersatz des – im Ursprungs-Bebauungsplan als zu erhaltende Baum- durch zwei
neu anzupflanzende Bäume wird nicht zugestimmt
3. die Belange des Artenschutzes seien in diesem Bebauungsplanverfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurden
4. der Umwandlung der Grünfläche in eine private Grünfläche wird nicht zugestimmt
5. zur Luftreinhaltung sollen Fassadenbegrünungen verbindlich vorgeschrieben werden
Zu 1:
Dem wird nicht gefolgt, denn:
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf erfolgte keine Vergrößerung
der Bauflächen. Die insgesamt zulässige Versiegelung hat sich gegenüber dem UrsprungsBebauungsplan sogar verringert - siehe Tab. 1 in Kap 7.1.1
Bereits in dem rechtskräftigen Ursprungs-B-Plan Nr. 50 ist im Bereich nordwestlich des jetzt
festgesetzten MI 1 eine Fläche für Stellplätze mit rd. 500 m² Größe festgesetzt. Diese wird im
Grundsatz beibehalten und lediglich in ihren Abmessungen und ihrer Lage verändert. Begründet ist
dies damit, dass die Stellplatzfläche für Kunden des Nahversorgers, der entlang der Käthe-KollwitzStraße gewünscht ist, zur Verfügung stehen soll. Denn trotz der guten ÖPNV-Anbindung werden für
Einzelhandelsbetriebe in begrenzten Umfang Kurzzeitparkplätze benötigt. Aufgrund des geringen
Straßenprofils können diese nicht als Parkbuchten entlang Käthe-Kollwitz-Straße realisiert werden.
Eine weitere ebenerdige Stellplatzfläche soll nordwestlich des an der Elsterstraße gelegenen MI 2
(eine Fläche von rd. 65 m², auf der bislang keine Überbauung zulässig war) festgesetzt werden. Da
eine zusätzliche Zu- und Ausfahrt für ein Gebäude im Anschluss an das Parkhaus von der Käthe31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 27
Kollwitz-Straße aus nicht möglich ist, kann das unbebaute Baugrundstück entlang Käthe-KollwitzStraße verkehrlich nur über die Elsterstraße erschlossen werden. Eine rückwärtige Zufahrt für einen
eigenständigen Gebäudeteil entlang der Käthe-Kollwitz-Straße ist durch den bestehenden Zeilenbau
Elsterstr. 14-20 nicht möglich und durch die Festsetzung der privaten Grünfläche auch nicht
gewollt. Damit die Errichtung eines Vorhabens entlang der Käthe-Kollwitz-Straße nicht unmöglich
wird, sollen die für das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze in diesem,
nordwestlichen des MI 2 gelegenen, Bereich untergebracht werden können. Siehe auch Begründung
zum B-Plan, Kap. 15.
Diese Gesamtfläche für ebenerdige Stellplätze wird durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes
zwar gegenüber dem Ursprungs-Bebauungsplan um rd. 60 m² überschritten. Die im
Änderungsgebiet insgesamt zulässige Versiegelung wird allerdings um fast 1.300 m² reduziert.
Zu 2.
Dem wird nicht gefolgt, denn:
Damit die Realisierung einer Quartiersgarage funktional-technisch ermöglicht wird, wurde die
rückwärtige Baugrenze des MI 1 teilweise auf eine Tiefe von 33,5 m festgelegt. Der Erhalt des
Baumes war darum an dieser Stelle nicht möglich. Dem gegenüber werden in der 2. Änderungen
folgende neue grünordnerische Festsetzungen getroffen:
– Anpflanzung von zwei neuen Laubbäumen,
– Anpflanzung von mindestens einem Laubbaum je angefangene vier ebenerdige
Stellplätze,
– dauerhafter Erhalt der ca. 630 m² großen Grünfläche mit bestehenden Gehölzen.
Zu 3.
Aus folgendem Grund ist der genannte Sachverhalt Sache anderer bzw. späterer Genehmigungsverfahren:
Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob den Planungszielen unüberwindbare und artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Im Rahmen der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde festgestellt, dass keine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen
besteht. Die im § 44 BNatschG geregelten Zugriffsverbote für besonders bzw. streng geschützte
Arten werden im Übrigen durch die Bauleitplanung nicht eingeengt. Die Verbote des Artenschutzrechtes sind grundsätzlich auf die Verwirklichung von Vorhaben bezogen und greifen dort im
konkreten Fall einer Baurealisierung.
Zu 4.
Aus folgendem Grund ist der genannte Sachverhalt inhaltlich nicht relevant:
Hier liegt ein Irrtum vor. Die in der Stellungnahme genannte Fläche ist im Ursprungs-B-Plan nicht
als „öffentliche Grünfläche“, sondern als „Spiel- und Freizeitfläche als Gemeinschaftsanlage“ auf
der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 22 BauGB festgesetzt. Es handelt sich folglich bereits
jetzt um eine private, nicht um eine öffentliche Fläche. Durch die Planänderung erfolgt somit keine
Umwandlung einer „Öffentlichen Grünfläche“ zu einer „Privaten Grünfläche“, vielmehr wird eine
private „Spiel- und Freizeitfläche“ zu einer „Privaten Grünfläche“ geändert.
Zu 5.
Dem wird nicht gefolgt, denn:
Soll eine Fassadenbegrünung einen Wirkeffekt haben, muss eine bestimmte Mindestfläche an
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
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Fassade begrünt werden. Dies können Brandgiebel oder größere fensterlose Fassadenteile sein. Im
Geltungsbereich dieser Planänderung sollen aber keine großflächigen fensterlosen Fassaden
entstehen, sondern eine innerstädtische mischgebietstypische Bebauung mit einer Vielzahl an
straßenseitigen als auch hofseitigen Öffnungen. Die Festsetzung für eine Fassadenbegrünung wäre
daher wirkungslos.
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Bebauungs-/Nutzungskonzept
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich ein Baugebiet, das eine private Grünfläche
umschließt.
Das Baugebiet wird gemäß dem städtebaulichen Konzept als gegliedertes Mischgebiet nach § 6
BauNVO festgesetzt. Die Gliederung in Teil-Baugebiete MI 1 und MI 2 berücksichtigt, dass der
Einzelhandel nur entlang der Haupterschließungsstraße zulässig sein soll.
9.2
Erschließungskonzept
Die Grundstücke im Plangebiet sind durch die Käthe-Kollwitz-Str. und die Thomasiusstr. grundsätzlich verkehrlich erschlossen. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung auf der Käthe-Kollwitz-Str. ist jedoch eine komplette Erschließung für Kfz von der Käthe-Kollwitz-Str. aus nicht realisierbar. Für das Teilbaugebiet MI 1 kann hier lediglich ein Ausfahrtsbereich festgesetzt werden. Die
generellen Ein- und Ausfahrten zu den Teil-Baugebieten MI 1 und MI 2 erfolgt über die Thomasiusstraße.
Ein weiter detailliertes Erschließungskonzept ist für die Ziele und Zwecke der Änderung nicht erforderlich, da die zulässigen Nutzungen und die anliegenden öffentlichen Verkehrsflächen nicht
grundsätzlich neu geordnet werden sollen.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
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9.3
Grünordnerisches Konzept
Das grünordnerische Konzept sieht im westlichen Blockinnenbereich eine ca. 630 m² große Grünfläche mit bestehenden Gehölzen sowie Neuanpflanzungen von Bäumen im östlichen Teil vor. Dazu
wird der Standort zweier neuer Laubbäume genau vorgegebenen.
Die Anzahl und genaue Lage der weiteren Bäume ist abhängig von der Anzahl der Stellplätze, die
realisiert werden sollen. Grundsätzlich sind je angefangene vier ebenerdige Stellplätze mindestens
ein standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen.
Die bereits im Ursprungs-Bebauungsplan vorgesehene bodenschutzbezogene Maßnahmen bei ebenerdigen Stellplätzen (Verwendung wasserdurchlässiger Materialien) bleibt bestehen.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
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C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 7 BauGB zeichnerisch festgesetzt (siehe Planzeichnung). Die Grenzen verlaufen wie folgt:
im Norden
entlang dem nordöstlich angrenzenden Flurstück 4345 (Thomasiusstraße)
sowie dem nordwestlich angrenzenden Flurstück 3026c,
im Osten
durch das südöstlich angrenzende Flurstück 4351 (Käthe-Kollwitz-Straße),
im Süden
durch das Flurstück 4906 (Elsterstraße),
im Westen
das die angrenzenden Flurstücke 2336 und 3026c.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst die Flurstücke 3026/1, 2188/3, 2333b, 4905, 4907
und einen Teilbereich des Flurstückes 4351 der Gemarkung Leipzig. Er hat eine Größe von rund 0,8
Hektar.
11.
Gliederung des Plangebietes
Der Änderungsbereich wird überwiegend als Mischgebiet und untergliedert in die Teil-Baugebiete
MI 1 und MI 2 festgesetzt. Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes werden eine private Grünfläche sowie Flächen für Stellplätze festgesetzt. Die Straßenverkehrsflächen bleiben unverändert.
12.
Art der baulichen Nutzung
Die Teilbaugebiete MI 1 und MI 2 sind zeichnerisch als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO
festgesetzt worden.
Begründung:
Die Festsetzung als Mischgebiet erfolgt, damit eine Entwicklung von dienstleistungsbezogenen, gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen ermöglicht wird. Die
Geschäftsstraße und die Anwohnerstraßen sollen aber auch für Wohnnutzungen weiterhin
zur Verfügung stehen.
1.1.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt):
a) Wohngebäude,
b) Geschäfts- und Bürogebäude,
c) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
d) sonstige Gewerbebetriebe,
e) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 31
1.1.2
Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes
ergibt):
a) Sex-Shops und Einzelhandelsbetriebe mit Erotikartikeln,
b) Gartenbaubetriebe,
c) Tankstellen,
d) Vergnügungsstätten,
e) Werbeanlagen, die selbstständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO
sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind.
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
Begründung:
Es sollen die Voraussetzungen für eine urbane und konfliktfreie Nutzungsmischung
geschaffen werden. Die Käthe-Kollwitz-Straße hat im nordöstlichen Teil einen mischgebietstypischen Charakter, der vor allem durch Büros, medizinische Einrichtungen,
Wohnen und kleinteiligem Einzelhandel geprägt wird. Diese Prägung soll für den im
Plangebiet liegenden Teil der Käthe-Kollwitz-Straße als städtebauliches Ziel übernommen
werden. Daher sollen im gesamten Plangebiet nunmehr die Nutzungen wie Wohnen,
Büros, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sein.
Unzulässig sind Vergnügungsstätten, Sex-Shops und Einzelhandelsbetriebe mit
Erotikartikeln. Zu den Vergnügungsstätten gehören insbesondere Wettbüros, Spiel- und
Automatenhallen, außerdem Einrichtungen mit sexgewerblichem Charakter. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit würde das Zulassen von sexgewerblichen Einrichtungen, von Spielund Automatenhallen sowie von Wettbüros zu den sog. „Trading-Down-Effekten“ führen,
also einer Vielzahl von Effekten, die sich negativ auf die zentrumsnahen Quartiere auswirken: Dazu zählen der Rückgang von Investitionen, die schlechtere Vermietbarkeit von
Immobilien, der Rückgang von Besuchern, Käufern und Touristen, die Zunahme von
Kriminalität, die Verwahrlosung von Gebäuden und des öffentlichen Raums sowie nicht
zuletzt das negative Image in der Außenwahrnehmung der Stadt Leipzig.Die ausgeschlossenen, ansonsten grundsätzlich legalen Nutzungen haben in einer offenen
Gesellschaft ihre Daseinsberechtigung, aus den genannten Gründen sollen sie jedoch
nicht im Plangebiet zulässig sein. Da derzeit keine Sex-Shops, Spielhallen, Wettbüros und
sexgewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung existieren, ist die Festsetzung
auch durch den vorgefundenen Bestand gerechtfertigt. Der Ausschluss dieser Nutzungen
durch die Festsetzung ist auch deshalb erforderlich, weil mit diesen Nutzungen oft hohe
Gewinnspannen verbunden sind. Diese würden zur Zerstörung des Bodenpreisgefüges
führen. Sonstige Einzelhandelsangebote, die eine gewisse Zentralität benötigen, für die
die innerstädtische Geschäftsmiete aber nicht erschwinglich ist, würden von der
innenstadtnahen Lage verdrängt werden.
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht zugelassen. Die historische Gestalt und
Eigenart des Gebietes ist durch die Erhaltungssatzung für das Gebiet „Waldstraßenviertel/Bachstraßenviertel“ geschützt. Dies betrifft insbesondere den Erhalt der besteh-
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
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enden Blockrandstrukturen und schließt damit eine Nutzung von Gartenbaubetrieben und
Tankstellen aus.
Werbeanlagen als eigenständige bauliche Anlage und Fremdwerbung sollen nicht
zulässig sein, da sie zu den typischen Baulichkeiten der Innenstadt (baulicher
Zusammenhang) und zu deren Gestaltqualität im Widerspruch stehen. Die historische
Gestalt und Eigenart des Gebietes ist durch die Erhaltungssatzung Gebiet „Waldstraßenviertel/ Bachstraßenviertel“ geschützt. (siehe auch Punkt 17 - Örtliche Bauvorschriften)
1.2
Für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gilt abweichend von den obigen
Festsetzungen:
a) Im Teil-Baugebiet MI 1 sind nur Einzelhandelsbetriebe zulässig, die nahversorgungsrelevante Hauptsortimente gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger
Sortimentsliste 2014“ anbieten.
b) Im Teil-Baugebiet MI 2 sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
Begründung:
Der Änderungsbereich liegt nicht in einem vom STEP Zentren6 ausgewiesenen zentralen
Versorgungsbereich, jedoch in räumlicher Nähe zu A- Zentrum „Leipziger City“ sowie zum
benachbarten zentralen Versorgungsbereich, dem D-Zentrum Jahnallee/Waldstraße. Die
Ausläufer des D-Zentrums reichen bis in die Elsterstraße und befinden sich in ca. 350 m
Entfernung zum Planänderungsgebiet. Damit liegt das Plangebiet der 2. Änderung im
Kerneinzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereiches.
Der Planänderungsbereich mit einer Größe von 0,8 ha hat mit seinen möglichen Einzelhandelsnutzungen keinen Einfluss auf die Leipziger City. Für den zentralen Versorgungsbereich D-Zentrum Jahnallee/Waldstraße wiederum werden die möglichen einzelhandelsbezogenen Auswirkungen folgendermaßen beurteilt: Der Änderungsbereich ist mit
städtebaulich integriert Wohnquartieren verknüpft und für viele Anwohner auch fußläufig
sehr gut erreichbar. Das Zentrum-West zählt zu den Stadtteilen mit einer besonders stark
wachsenden Bevölkerung (vgl. Kap. 5). Aus diesem Grund wurde für das in Umsetzung
befindliche Bauvorhaben eines Geschäfts- und Parkhauses bereits ein
Lebensmittelbetrieb (Nahversorger) mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m² genehmigt.
Diese kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten tragen den besonderen Anforderungen in diesem zentrumsnahen,
hochverdichteten und einwohnerstarken Stadtbereich Rechnung. Die Stärkung der
Innenentwicklung wurde als übergeordnetes Ziel gesehen und gegenüber den Zielen des
STEP Zentren abgewogen, um eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung zu
gewährleisten, die dennoch den Zielen des STEP Zentren nicht entgegen steht.
Die nahversorgungsrelevanten Sortimente der Stadt Leipzig sind Teil der textlichen
Festsetzung und werden im Teil B des Bebauungsplanes unter II. Anhang abschließend
aufgelistet.
6 Der STEP Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer
zentralen Versorgungsbereiche. Der STEP Zentren fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an
geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten
Standorten zu vermeiden.
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 33
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten7 werden nicht zugelassen.
Die Zielstellung des Ursprungsbebauungsplanes – Potentiale für Einzelhandel und
Dienstleistungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, entlang der Käthe-KollwitzStraße zu entwickeln – wird grundsätzlich beibebehalten und durch die textliche
Festsetzung 1.2 inhaltlich konkretisiert.
Durch die planerische Festsetzung eines Mischgebietes sind im Teil-Baugebiet MI 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe, d.h. Betriebe die den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, generell unzulässig.
In den an den Wohngebietsstraßen gelegenen Bereichen (Teil-Baugebiet MI 2) sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hier soll der Charakter der Wohnstraßen erhalten
bleiben. Dies dient auch der Erhaltung und Sicherung des zentralen Versorgungsbereiches Jahnallee/Waldstraße.
13.
2.1
Maß der baulichen Nutzung, Staffelung und Zurückspringen
Für die Höhe baulicher Anlagen gilt:
a) Bei geneigten Dächern größer 10 Grad Dachneigung darf die Höhe des Firstes
25,50 m und die Höhe der Traufe 21,30 m über der Bezugshöhe nicht überschreiten.
b) Bei Flachdächern (einschließlich flach geneigten Dächern bis 10 Grad Dachneigung) darf die Höhe der Oberkante 24,50 m über der Bezugshöhe nicht über
schreiten.
c) Die in a) und b) festgesetzten Höhen gelten einschließlich notwendiger Brüstungen, Geländer oder Einfassungen von Dachbegrünung.
Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück an
grenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der
anliegenden Grenze des Baugrundstückes.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
Begründung:
Die Erhöhung der maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhe bzw. gesamten Gebäudehöhe
soll die Realisierung zeitgemäßer Geschäftshäuser entlang der Käthe-Kollwitz-Straße
ermöglichen. Gleichwohl sind die Höhen der Nachbargebäude nach wie vor städtebaulich
maßgebend. Die Bestandsgebäude (der DDR Geschosswohnungsbau Ecke Elsterstraße
sowie das Eckgebäude der Käthe-Kollwitz-Straße 14/ Thomasiusstraße) besitzen eine
Traufhöhe von ca. 24 m. Die Gesamthöhe beider Gebäude beträgt ca. 27 m. Das Bestandsgebäude in der Thomasiusstr. 22 besitzt eine Traufhöhen von ca. 18 m. Die Festsetzung zu den maximalen Höhen (Traufe max. 21,30 m; First max. 25,60 m) sowie die
Regelung zu flachen oder flach geneigten Dächern (Höhe der Oberkante von Gebäuden
max. 24,50 m) ist damit gerechtfertigt.
Eine Regelung zu Geschossen soll nicht erfolgen,da die Gebäudehöhen des eigentlichen
Gebäudes (ohne die technischen Aufbauten) bereits abschließend durch die textlichen
Festsetzungen geregelt sind.
7 siehe Leipziger Sortimentsliste 2014 (Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-21 07/14)
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 34
2.2
Abweichend von 2.1 können Überschreitungen der festgesetzten Höhen für
Gebäudeteile wie Fahrstuhlschächte oder technische Aufbauten ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn
a) die Grundfläche dieser Aufbauten insgesamt 10% der auf dem Baugrundstück
tatsächlich überbauten Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht
überschreitet,
b) die bauliche Höhe der Aufbauten 4,00 m über der Oberkante der unter ihnen
realisierten Geschossdecke nicht überschreitet und
c) die Aufbauten mindestens so weit hinter die straßenseitigen Fassaden
zurücktreten, dass der Neigungswinkel der gedachten Geraden zwischen
- der Schnittkante der straßenseitigen Fassade mit der Oberkante des unter
dem jeweiligen Aufbau vorhandenen Geschosses und
- dem höchsten Punkt des jeweiligen Aufbaues
einen Winkel von 60 Grad zur Waagerechten nicht überschreitet.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Begründung:
Ein Teil der Gebäudetechnik kann oft nur oberhalb der sonstigen Gebäudekubatur
errichtet werden, insbesondere die technischen Aufbauten der Fahrstühle. Aufbauten
sollen höhen- und flächenmäßig begrenzt werden, um das Stadtbild möglichst nicht
beeinträchtigen. Daher wird die Möglichkeit festgesetzt, oberhalb der festgesetzten
Gebäudehöhe weitere Aufbauten zuzulassen – jedoch nur in begrenztem Ausmaß und nur
im Wege der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB. Die Bedingtheit und die
Notwendigkeit der Ausnahmebeantragung sind damit zu rechtfertigen, dass technische
Aufbauten eine besondere Prägungskraft für den öffentlichen Raum entfalten können und
an sich schon geduldete Überschreitungen der festgesetzten Höhen darstellen.
Die Grundfläche der technischen Aufbauten wird auf 10% der tatsächlich überbauten
Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO und auf eine Höhe von 4 m über der unter ihnen
befindlichen Geschossdecke begrenzt.
In der Festsetzung wird bestimmt, dass die Aufbauten von der Straßenflucht zurücktreten
sollen.
2.3
Die zulässige Grundfläche darf auf Eckgrundstücken (Grundstücke mit Grenzen zu
zwei öffentlichen Verkehrsflächen)
a) durch bauliche Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 und darüber hinaus
b) durch die Grundflächen von
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,
- bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 35
[§ 16 Abs.6 BauNVO]
Begründung:
Eckgrundstücke sollen aus städtebaulichen Gründen den gründerzeitlich vorgeprägten
Blockrand schließen. Mit einer Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 in
Mischgebieten wäre ein geschlossene Bauweise mit sinnvollen Bebauungstiefen nicht
möglich. Bodenschützendes Ziel der Umwelt-und Landschaftsplanung ist es, unter
anderem die Flächenversiegelung zu verringern und den Grünflächenanteils in den
Baugebieten zu erhöhen.
Um sowohl dem städtebaulichen als auch dem umweltbezogenen Ziel gerecht zu werden,
wird für Eckgrundstücke eine maximale Überschreitung der GRZ für Hauptanlagen
(gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO) auf 0,8 sowie eine maximale Überschreitung der GRZ für
Nebenanlagen, Wege und sonstige Versiegelungen (gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) auf 0,9
zugelassen.
2.4
Für das Teil-Baugebiet MI 1 gilt: Das Zurückspringen von der Baulinie durch
Fassadenteile im Erdgeschoss sowie im letzten Obergeschoss kann ausnahmsweise
um bis zu 2,50 m zugelassen werden.
[§ 16 Abs. 5 und 6 BauNVO]
Begründung:
Die Möglichkeit, von der zeichnerisch festgesetzten Baulinie zurückzutreten, soll für die
Erdgeschosse entlang der Käthe-Kollwitz-Straße eingeräumt werden.
Die städtebauliche Zielsetzung einer Baulinie entlang der Käthe-Kollwitz-Straße wurde
bereits im Ursprungsplan verfolgt. Im Rahmen der Beteiligung zur 2. Änderung wurde
durch die Netz Leipzig GmbH mitgeteilt, dass eine unterirdische 110 kV-Kabeltrasse im
Straßenraum liegt (ca. -3,50 m bis ca. -5,50 m unter Straßenniveau). Diese Kabeltrasse
tangiert die vorhandene Baulinie entlang der Käthe-Kollwitz-Straße. Diese Kabeltrasse
erfordert zum sicheren Betrieb der 110-kV Kabeltrasse u. a. einen 2 m-Schutzstreifen ab
Außenkante des Schutzrohres. In diesem Schutzstreifen sind keine Überbauungen bzw.
Überpflanzungen gestattet.
Die exakte Lage lässt sich nur über eine Suchschachtung feststellen. Gegebenenfalls ist,
um das Flurstück 4905 bebauen zu können, eine Umverlegung erforderlich. Diese umfangreiche und kostenintensive Maßnahme könnte zu einer praktisch dauerhaft währenden Unbebaubarkeit des Grundstückes führen. Das ist städtebaulich nicht gewollt. Aus
diesem Grund wird die Festsetzung der Bebauungslinie zwar grundsätzlich beibehalten,
es wird aber die o.g. textliche Festsetzung ergänzt. Diese erlaubt ausnahmsweise ein
Zurückspringen der Fassade im Erdgeschosses um maximal 2 m. Dieser Einschub des
Erdgeschosses ist städtebaulich vertretbar, da der Gesamteindruck der geschlossenen
und straßenbegleitenden Raumkante erhalten bleibt.
Für die Gebäude entlang der Käthe-Kollwitz-Straße sollen aus stadtgestalterischen
Gründen Staffelgeschosse möglich sein. Staffelgeschosse sind oberste Geschosse und
werden durch einen horizontalen Rücksprung der Fassade im Vergleich zur darunter
befindlichen Hauptattika ausgebildet. Für Staffelgeschosse darf der Rücksprung von der
Attika des darunterliegenden Geschosses maximal 2,50 m betragen. Damit wird auch
gewährleistet, dass die Flächen für die Dachbegrünung nicht weiter eingeschränkt
werden.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 36
14.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch die Festsetzung
von Baugrenzen und Baulinien bestimmt.
Begründung:
Die rückwärtige Baugrenze entlang der Käthe-Kollwitz-Straße wird neu festgesetzt, um
die notwendigen Bebauungstiefen für die Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern umsetzen zu können. Im nördlichen Bereich des Teil-Baugebietes wird eine Bebauungstiefe
von 33,5 m und im südlichen Bereich eine Bebauungstiefe von 27,0 m ermöglicht. Ein
Teil der Bebauungsgrenze wird als Baulinie entlang der Grünflächen mit einer
Gesamtlänge von 14,5 m festgesetzt. Die Bebauung soll hier direkt an die Grünfläche
angrenzen. Die Festsetzung dieser 90 Grad gewinkelten Baulinie ist notwendig, um die,
für die Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern, notwendigen Bebauungstiefen auch
tatsächlich umsetzen zu können. Denn die private Grünfläche gehört derzeit zwei unterschiedlichen Eigentümern. Die erforderlichen Abstandflächen vor Außenwänden von
Gebäuden lägen im Bereich des Fassadenversprungs (90 Grad gewinkelte Baulinie) ganz
oder teilweise auf dem jeweiligen Nachbargrundstück. Durch die Festsetzung einer
privaten Grünfläche sind Abstandsflächen in diesem Bereich nicht notwendig. Sonstige
Gründe, die die Einhaltung einer Abstandsfläche fordern, liegen nicht vor. Der nördliche
Bereich des MI 1 (siehe Kapitel 2 zu plananlassgebenden Vorhaben) sieht eine Bebauungstiefe von 33,5 m vor. Die südliche Anschlussbebauung soll um 6,50 m zurückspringen, damit einerseits die private Grünfläche erhalten bleiben kann. Andererseits wird
durch die Festsetzung der rückwärtigen Baulinie erreicht, dass kein städtebaulicher
Missstand durch eine unverhältnismäßig lange und hohe Brandwand entstehen kann.
Die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzte Baulinie zu den öffentlichen Straßenräumen bleibt bestehen; dies gilt auch für die festgesetzte Bauweise. Ausnahmen für das
Zurückspringen der Fassade im Erdgeschoss können zugelassen werden (siehe
Festsetzung Nr. 2.4).
Die bislang bestehende Festsetzung einer Arkade entlang der Käthe-Kollwitz-Straße gilt
nicht mehr. Im Gegensatz zum historischen Bestand im nordöstlichen Straßenraum der
Käthe-Kollwitz-Straße mit einer lichten Straßenbreite von ca.16,6 m soll der Straßenraum
im Abschnitt zwischen Thomasiusstraße und Elsterstraße auch zukünftig auf mindestens
auf ca. 25 m aufgeweitet bleiben. Die städtebauliche Notwendigkeit einer
Arkadenausbildung wird somit nicht mehr als erforderlich gesehen.
15.
Fläche für Stellplätze, Ein- und Ausfahrten
In der Planzeichnung werden zwei Flächen für Stellplätze festgesetzt.
Begründung:
Grundsätzlich soll der Stellplatzbedarf nicht durch ebenerdige Stellplätze in den Innenhöfen gedeckt werden. Für die gewerblichen als auch für Wohnnutzungen sollen die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze in einer Tief- oder Hochgarage realisiert
werden.
Für Nahversorger, die entlang der Käthe-Kollwitz-Straße gewünscht sind, ist eine
minimale Parkplatzfläche für autoorientierte Kunden maßgeblich. Trotz der guten ÖPNVAnbindung ist davon auszugehen, dass die Einzelhandelsbetriebe Kurzzeitparkplätze benötigen. Aufgrund des geringen Straßenprofils können diese nicht als Parkbuchten
entlang Käthe-Kollwitz-Straße realisiert werden. Kurzzeitparkplätze ober- oder unterhalb
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 37
des Erdgeschosses anzubieten, würde am tatsächlichen Einkaufsverhalten vorbeigehen.
Daher sollen ebenerdige (Kurzzeit-) Parkflächen im rückwärtigem Hofbereich ermöglicht
werden. Die Zufahrt kann über die Thomasiusstraße erfolgen.
Die zweite Fläche für ebenerdige Stellplätze befindet sich im westlichen Teil des Planänderungsgebietes. Wird eine eigenständige Bebauung entlang der Käthe-KollwitzStraße errichtet (im südlichen Bereich des MI 1) wäre eine Grundstückszufahrt, z.B. für
ebenerdige Stellplätze oder eine Tiefgarage nur über die Elsterstraße zulässig. Denn eine
Zufahrt für ein Gebäudeteil, das an den Giebel des Parkhauses grenzt, ist von der KätheKollwitz-Straße aus, unzulässig.
Um eine eigenständige Bebauung im Anschluss an den nördlichen Bereich des MI 1 zu
ermöglichen (d.h. Anschluss an den Brandgiebel des plananlassgebenden Vorhabens)
muss der erforderliche Stellplatzbedarf im MI 2 (an der Elsterstraße) untergebracht
werden. Der erforderliche Umfang an notwendigen Stellplätzen könnte hier nur auf der
überbaubaren Grundstücksfläche (die bereits durch das bestehende Gebäude Elsterstraße 14-20 genutzt wird) untergebracht werden. Eine rückwärtige Zufahrt für einen
eigenständigen Gebäudeteil entlang der Käthe-Kollwitz-Straße ist auf dem Flurstück 4905
nicht möglich und durch die Festsetzung der privaten Grünfläche auch nicht gewollt.
Damit aber die erforderlichen Stellplätze für ein eigenständiges Vorhaben entlang der
Käthe-Kollwitz-Straße untergebracht werden können, wird eine weitere Stellplatzfläche
von ca. 65 m² für ebenerdige Stellplätze ergänzt.
Die Herstellung und Zufahrt zu Kfz-Stellplätzen darf aus verkehrsplanerischen Gründen
nur über das MI 2 organisiert werden (siehe textliche Festsetzung 3.2).
Die Zulässigkeit von Tiefgaragen bleibt grundsätzlich bestehen.
3.1
Stellplätze und Garagen sind nur zulässig:
–
den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze und
–
in Geschossen unterhalb der Erdoberfläche (Tiefgaragen).
3.2
Abweichend von 3.1 können ebenerdige Stellplätze innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die erforderlichen
Stellplätze nicht gemäß der Festsetzung 3.1 untergebracht werden können.
3.3
Ein- oder Ausfahrten zu oder von Baugrundstücken sind ausschließlich im TeilBaugebiet MI 2 zulässig.
3.4
Abweichend von 3.1 ist im MI 1 in dem in der Planzeichung mit dem Planzeichen
„nur Ausfahrt“ festgesetzten Bereich eine Ausfahrt in die Käthe-Kollwitz-Straße
zulässig.
Begründung:
zu 3.1 und 3.2
Grundsätzlich soll der Stellplatzbedarf nicht durch ebenerdige Stellplätze in den Innenhöfen gedeckt werden. Für die gewerblichen als auch für die Wohnnutzungen ist die bauordnungsrechtlich erforderliche Anzahl an Stellplätzen im Baukörper auf der
überbaubaren Grundstücksfläche bzw. in einer Tiefgarage und auf den zeichnerisch
festgesetzten Flächen für Stellplätze unterzubringen.
Die Festsetzung 3.2 eröffnet dem Grundkonzept gegenüber lediglich eine Auffanglösung
für den Fall, dass die grundsätzlich gewollte Lösung im Einzelfall nicht realisierbar ist.
Aufgrund der Festsetzung sind die ebenerdigen Stellplätze aber nur dann und insoweit
ausnahmsweise zulässig, wie nachgewiesen ist, dass die erforderlichen Stellplätze nicht
gemäß der Festsetzung 3.1 und damit nicht dem zugrundeliegenden Stellplatzkonzept
entsprechend untergebracht werden können. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten,
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 38
wenn die Bebauung entlang der Käthe-Kollwitz-Straße in mehreren Abschnitten erfolgt.
Da weitere Ein- und Ausfahrten in die Käthe-Kollwitz-Straße nicht zulässig sind und für
den Fall, dass eine rückwärtige Erschließung über die Seitenstraßen nicht möglich ist, soll
die Ausnahme zu Errichtung ebenerdiger Stellplätze möglich sein.
zu 3.3 und 3.4
Durch das hohe Verkehrsaufkommen in der Käthe-Kollwitz-Straße wurden bereits im
Ursprungs-B-Plan Ein- und Ausfahrtsbereiche nur in den Wohngebietsstraßen vorgesehen. Das Erschließungskonzept für den Änderungsbereich wird um eine Ausfahrtmöglichkeit in die Käthe-Kollwitz-Straße ergänzt. Das zu erwartenden neue Verkehrsaufkommen (insbesondere durch das plananlassgebende Vorhaben einer Quartiersgarage)
soll nicht allein über die Wohnstraßen abgewickelt werden. Durch die Festsetzung eines
Ausfahrtbereiches an der Käthe-Kollwitz-Straße sollen ein erhöhter Begegnungsverkehr in
der Thomasiusstraße und längere Rückstaus in die Thomasiusstraße vermieden werden.
Die Bemessung der Ausfahrt (Länge) ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nachzuweisen. Diese reine Ausfahrtmöglichkeit wird voraussichtlich nur für den Rechtsabbiegeverkehr verkehrsrechtlich zugelassen werden.
16.
Private Grünfläche
In der Planzeichnung wird eine ca. 630 m² große private Grünfläche mit Zweckbestimmung:
Parkanlage (begrünter Innenhof) festgesetzt.
Begründung:
Die Grünfläche mit standortprägenden Gehölzen im Quartiersinneren besitzt für die
Quartiersbewohner eine wohnungsnahe Erholungsfunktion. Die auf dem Grundstück der
Wohnungsgenossenschaft befindliche private Grünfläche soll aus diesem Grund
dauerhaft erhalten bleiben.
Die durch die Ratsversammlung bestätigten Ziele der Landschaftsplanung benennt unter
anderem die Erhaltung von Grünflächen mit Erholungsfunktionen. Denn diese Grünflächen haben eine Bedeutung für das Stadtklima und den Biotopverbund. Im Leitbild 6
der Landschaftsplanung wird das Ziel der Entwicklung, Sicherung und Verbesserung der
Aufenthalts- und Stadtbildqualität in innerstädtischen Räumen durch Erhalt und Schaffung
von begrünten Innenhöfen, Fassaden und Dächern formuliert. Die vorhandene, im nordwestlichen Teil des Änderungsbereiches gelegene, unbebaute Grünfläche mit Gehölzen
soll langfristig erhalten bleiben. Dazu wird ein Teil der im Ursprungsbebauungsplan vorgesehenen Fläche für gemeinschaftlichen Spiel- und Freizeitflächen nun als private
Grünfläche dargestellt. Die im Ursprungsbebauungsplan dargestellt gemeinschaftliche
Spiel- und Freizeitflächen auf den Tiefgaragen entfällt.
17.
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
In der Planzeichnung wird der Standort von zwei anzupflanzenden Bäumen festgesetzt.
Ergänzend dazu werden folgende textlichen Festsetzungen getroffen:
4.1
Die Befestigung von Stellplätzen und ihren Zufahrten auf den Baugrundstücken ist
so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlags
wasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
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Begründung:
Zum Schutz des Bodens werden durch die Festsetzung Anforderungen an eine bodenschützende Befestigung von Stellplatzflächen, Zufahrten und Wegen formuliert. Diese
Anforderungen sollen die Versickerung von Regenwasser befördern.
4.2
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze sowie je in der Planzeichung festge
setztem Standort zum Anpflanzen von Bäumen ist mindestens ein standortgerechter
großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm,
Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche
(Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von
2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor
Überfahren zu schützen.
Begründung:
Die Baumkronen verschatten versiegelte Stellplatzflächen und vermindern somit die Erwärmung dieser Flächen. Zudem mindern die Baumanpflanzungen die optisch störende
Wirkung von Stellplatzanlagen und tragen zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes bei. Durch die Festsetzung der Mindestqualität (Stammumfang) werden eine angemessene Eingrünung und die zeitnahe Übernahme sowohl ökologischer als auch ortsund landschaftsbildprägender Funktionen für das Gebiet und sein Umfeld erreicht. Die
Festsetzung dient der Sicherung der Vitalität der auf Stellplatzflächen gepflanzten Bäume,
damit mechanische Schädigungen an den Bäumen verhindert und die Versickerung von
Regenwasser nicht durch Verdichtungen der Baumscheibe beeinträchtigt wird.
4.3
Dachflächen sind auf einer Substratschichtdicke von mindestens 5 cm extensiv zu
begrünen. Davon ausgenommen sind die Flächen notwendiger technischer Anlagen
auf diesen Dächern. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
4.4
Soweit abweichend von 4.3 dürfen auf den Dachflächen in den Teil-Baugebieten MI 1
und MI 2 auf einer Fläche von max. 400 m² Dachterrassen errichtet werden.
Begründung:
Das Plangebiet liegt in einem intensiven städtischen Überwärmungsbereich mit einer
hohen Tages- und Nachttemperatur, einer geringen nächtlichen Abkühlung und einem
stark reduzierten Luftaustausch. (siehe Kap. 7.1.3) Eine Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Lokalklima bzw. auf das Mikroklima im Blockinneren bei (Kalt- und
Frischluftproduktion, Beschattung u.a.) kann durch die Festsetzungen zur extensiven
Dachbegrünung erreicht werden.
Begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss, verbessern die mikroklimatischlufthygienische Situation im direkten Baukörperbereich, binden Staub, filtern Regenwasser und schaffen Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Festsetzungen zur Dachbegründung tragen deshalb zur Verminderung der Eingriffswirkungen bei. Neben dem
ökologischen Wert der Dachbegrünung fügen sich die baulichen Anlagen auch besser in
den angrenzenden Landschaftsraum ein.
Extensive Begrünung bedeutet die Verwendung von Gräsern und Stauden, die nur eine
geringe Substratstärke von 5-10 cm Stärke benötigen. Die dauerhafte Erhaltung und
Pflege der Begrünung des Baugrundstücks ist aus städtebaulichen Gründen in der
verdichteten erweiterten Innenstadt sinnvoll und dient dem Umweltschutz. Daher wird
festgesetzt, dass die Begrünung dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen ist.
Von der Pflicht zur Begrünung ausgenommen sind Flächen, die sich aus technischen
Gründen nicht zur Begrünung eignen, z.B. Wartungswege und technische Anlagen, die
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 40
sich nicht in die Gebäudehülle integrieren lassen.
Grundsätzlich ist im Rahmen der Festsetzungen aus stadtökologischen Gründen die
Begrünung flacher Dächer vorgesehen. Flachdächer eignen sich aber auch für Dachterrassen. Um beiden Flächenansprüchen gerecht zu werden, soll die Fläche von Dachterrassen auf ein maximales Maß von 400 m² begrenzt werden.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
18.
5.1
Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109
ist an der festgesetzten Baulinie der Lärmpegelbereich entsprechend dem Eintrag in
der Planzeichnung maßgebend. Für abweichende bzw. zurückspringende Fassaden
gestaltungen ist durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen, dass die maß
geblichen Innenraumpegel eingehalten werden.
5.2
Schutzbedürftige Räume, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung
größer oder gleich dem Lärmpegelbereich V besitzen, sind nach VDI-Richtlinie 2719
mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten.
Begründung:
Bereits im Ursprungsbebauungsplan wurden für die Wohngebietsnutzungen Schalldämmmaße für Aufenthaltsräume festgesetzt. Ausgehend von der Käthe-Kollwitz-Straße
wirken Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr (Kfz- sowie Straßenbahnverkehr) auf
den Straßenraum der Thomasiusstraße ein. Die Belastung belief sich im Jahr 2014 auf
eine DTV8 von ca. 16.000 Kraftfahrzeugen und 690 Lastkraftwagen.
Um Anhaltspunkte für die aktuelle Lärmbelastung durch den Straßenverkehr zu erhalten,
wurden die DTV-Daten für das Jahr in einem vereinfachten Rechenverfahren gemäß RLS
90 abgeschätzt.9 (siehe Anhang II). Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Mittelungspegel
die Orientierungswerte der DIN 18004 überschreitet. Da aktiver Lärmschutz (z.B.
Gliederung des Baugebietes) im Rahmen der 2. Änderung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an den straßenzugewandten Gebäudeseiten
(passiver Lärmschutz) erforderlich.
Für noch nicht quantifizierbare/lokalisierbare gewerbliche Schallimmissionen muss der
Schallschutz wie zuvor auf der Ebene der Vorhabenzulassung erreicht werden. Dies ist
auch praxisgerecht, denn auf der Ebene des vorhabenoffenen Bebauungsplans lässt sich
die Bandbreite der planungsrechtlich zulässigen Nutzungen einschließlich ihrer spezifischen Emissionen nicht hinreichend genau klären. Zur Bewältigung dieser Emissionen
ist die TA Lärm geeignet, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Anwendung
findet.
Für das der Stadtverwaltung bereits vorgestellte konkrete Vorhaben einer „Medizinischen
Versorgungseinrichtung mit Parkhaus; Einzelhandel und Wohnen“ wurde im Rahmen
einer Schallimmissionsprognose nachgewiesen, dass weder der Anlieferverkehr noch die
Lüftung zu erheblichen Beeinträchtigungen vorhandener benachbarter schutzwürdiger
Nutzungen (insbesondere vorhandener Wohnnutzung) führen.
19.
8
9
Örtliche Bauvorschriften
DTV, durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke
www.staedtebauliche-laermfibel.de
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Seite 41
6.1
Werbeanlagen sind nur an den Fassaden im Erdgeschossbereich sowie im
Brüstungsbereich des 1.Obergeschosses zulässig.
6.2
Anlagen mit blinkender oder sich bewegender Leuchtwerbung sind unzulässig.
6.3
Werbeanlagen sind nur mit einer Ansichtsfläche von jeweils 2,0 m² zulässig.
Begründung:
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erhaltungssatzung Waldstraße/ Bachstraßenviertel. Diese Satzung dient dem Erhalt der vorhandenen städtebaulichen Eigenart des
Gebietes. Sämtliche Festsetzungen zur Gestalt der Werbeanlagen sollen eine störenden
Wirkung von Werbung verhindern.
Um im Plangebiet ein städtebauliches und architektonisches Gesamterscheinungsbild in
hoher Qualität zu erzeugen, werden überdimensionierte, die äußere Gestaltung der Gebäude dominierende Werbeanlagen (z.B. bewegte und blinkende Leuchtwerbung)
unterbunden. Werbeanlagen sind nur bis zu einer bestimmten Größe zulässig. Eigenständige Werbeanlagen sind im Plangebiet nicht zulässig –
siehe Textliche Festsetzung Nr. 1.2
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
Die folgende Tabelle stellt für den Geltungsbereich des B-Plans die Flächengrößen dar.
Art der Nutzung
Flächengröße
in m²
Flächengröße in Anteil
ha
in Prozent
Mischgebiet
private Grünfläche
Straßenverkehrsfläche
6.500
630
986
0,65
0,06
0,10
80
8
12
SUMME
8.116
0,81
100
Durch den B-Plan werden keine Baumaßnahmen vorbereitet oder begründet, die höhere Baukosten
für die öffentlichen Haushalte verursachen würden. Die Kosten für Baumanpflanzungen werden
vollständig vom Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich übernommen.
Leipzig, 28.08.2017
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Anhang I: Hinweise
Vorsorgender Radonschutz
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom
15.06.2016 mitgeteilt: Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen
Bedenken.
„Im Rahmen der weiteren Planungen zur Bebauung empfehlen wir aber, die fachlichen
Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.
Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in
dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft wahrscheinlich kaum auftreten.
Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten
und der Eigenschaften des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte
Werte der Radonkonzentration in der Raumluft auftreten können.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in
Aufenthaltsräumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz
vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf
dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten
Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation durch
einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei
den Bauvorhaben vorzusehen."
Weiteres siehe: www.umwelt.sachsen.de >> Strahlenschutz >> Radon.
Archäologie
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen
Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung [1] durchgeführt
werden. Diese besteht in der Abtragung des Oberbodens mittels eines Großgerätes
(Hydraulikbagger mit glattem Böschungshobel).
Zur Überwachung der Flächenabtragung muss ein Facharchäologe unserer Behörde
ständig zugegen sein. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und
zu dokumentieren; Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Der Termin für
Grabung [1] ist mit dem Landesamt für Archäologie mindestes acht Wochen vor Beginn
abzusprechen oder schriftlich m-itzuteilen. In der Bauanzeige werden die ausführenden
Firmen, der verantwortliche Bauleiter und die jeweiligen Telefonnummern genannt.
37.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Gründe
1. Die Genehmigungspflicht für o.g. Vorhaben ergibt sich aus § 14 SächsDSchG.
Danach bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc.
an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen nach zu
vermuten ist, dass sich· dort Kulturdenkmale befinden.
2.Die archäologische Relevanz des Vorhabenareales belegen aus dem Umfeld
bekannte archäologische Kulturdenkmale (mittelalterliche Siedlungsspuren [0-0415007]), die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
Hinweise
1. Das Ergebnis der Grabung [1] kann entweder die Erhaltung der archäologischen
Substanz nach § 8, Abs. 1, -SächsDSchG oder weitere archäologische Untersuchungen (Grabung [2]) erforderlich machen. Für die Grabung [2] ist zwischen dem
Bauherrn und dem Landesamt für Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die
den Zeit- und Kostenrahmen benennt.
2. Der Bauherr kann im Rahmen des Zumutbaren an den Kosten der Grabung [2]
beteiligt werden. (§ 14, Abs.3 SächsDschG)
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten
genannt:
Solitärbäume gemäß der in der Planzeichnung festgesetzten Bäume (Punkt 6)
Quereus petraea (Traubeneiche) (Baum des Jahres 2014)
Eigenschaften: Höhe 20 - 30 m, regelmäßige eiförmige Krone, tiefgrün glänzende Blätter, stadtklimafest
Laubbaum innerhalb der Stellplatzfläche gemäß der Planzeichnung (Punkt 7)
Tilia tomentosa "Szeleste" (Ungarische Silberlinde)
Eigenschaften: Höhe 20 - 25 m, gleichmäßige, schmal eiförmige, später breit eiförmige Krone, stadtklimafest,verträgt im Gegensatz zu anderen Linden längere Bodentrockenzeiten und Nährstoffarmut, kein Honigtau
(auf Karosserielacken haftende Absonderung), gute Bewertung im Straßenbaumtest
31.07.2017
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung
Anhang III: Abschätzung zu Verkehrslärm
vereinfachte Ermittlung des Mittelungspegels gemäß RLS 90, Rechenverfahren nach
„Städtebauliche-Lärmfibel.de“
in 3 m Höhe
in 13 m Höhe
31.07.2017