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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1301971.pdf
Größe
4,0 MB
Erstellt
16.08.17, 12:00
Aktualisiert
02.11.17, 14:43

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04687 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Bebauungsplan Nr. 50 "Friedrich-Ebert-Straße", 2. Änderung; Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-West; Satzungsbeschluss Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters SBB Mitte FA Umwelt und Ordnung FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 15.11.2017 Bestätigung Anhörung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem beiliegenden Abwägungsvorschlag angegeben ist. 2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. 3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt. Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Beschreibung des Sachverhaltes Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplanes (B-Planes) Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ herbeigeführt werden. Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen. Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:  Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen In Folge der Aufstellung der 2. Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch die Festsetzung als Mischgebiet gewerblichen Nutzungen ermöglicht werden und damit auch zukünftig neue Arbeitsplätze entstehen können.  Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur In Folge der 2. Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch die Festsetzung als Mischgebiet auch neue Wohnraumangebote entstehen können. Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt. Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten. Flächen im Eigentum der Stadt (Verkehrsflächen) sind von der Planung berührt; es finden jedoch keine Veränderungen der bestehenden Verhältnisse statt. Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen: Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen. Dem Stadtbezirksbeirat Mitte wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. Anlagen: 1 Prüfkatalog 2 Übersichtskarte 3 Übersichtsplan 4 Abwägungsvorschlag 5 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag - Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! 6 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Planzeichenerklärung 7 Bebauungsplan Teil B: Text 8 Begründung zum Bebauungsplan 3/3 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert 1 Arbeitsplatzsituation ✘       2 Ausbildungsplatzsituation ✘       ✘ 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung hoch mittel ✘ ja nein ✘ ja ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.       keine Auswirkung ✘ niedrig       Drittmittel/ Fördermittel private Mittel Stadt Leipzig Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 01.15/016/01.12 negative Auswirkung positive Auswirkung 5 Finanzierung 1 Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ✘ nein ja keine Auswirkung       n st r Ro s tr. e Funk k ows GustavAdolf-Br. r b er s h se iz Leibn h ai k ic Hinr t olf-S v-Ad Dt. Zentralbücherei f. Blinde Lautensteg Carusbr. Waldplatz Schule I I I I Schreberbrücke Ma El x- Be c I I mann-Str. tr. ie Fr r-S ic dr -B ec E h- st r. an nSt t-S r. tr. -G P. er r. st I I tr. ns er an ha trd v Da M r. st id ar sc e hn rs r Fe n di an La d- ss le al -S tr. an et r. st tr. Mu er st r. Alter Amt Rudo lp Schule hstr. Sc br park a Karl-T Mu. Nonn mühlw z-Str. uchnit Institut Fritz-v.Harck-Anla Mu. HS Institut r ie Lage des Plangebietes, Geltungsbereich B-Plan 50, 2. Änderung e Uni HTWK W Lage des Plangebietes, Geltungsbereich B-Plan 50 HS is Grass le äc tr. Har . terstr Br Bundesver- Si verwaltungs- tr. S ferth-Seyf Al g- DSK5sw_gp 5000 s er ht W äch lm Wilhe -G rd w Leonorenhügel Un Teich Johanna- va Ed rk m Th Otto-Schill-Str platz Zi m tr. Johannapark tr. h Jo n an a ap Dorotheen- ls Weg Datengrundlage: Stadtkarte DSK5, M 1:5000, Stand: 09.2015 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung eg ra nt KiTa. Sporth. M Lutherkirche he ds tr. A Ga pel rte s n r. KiTa. km r be - ax st t ia ch r. St r ll Hi m pt as Ba n- h Sc er eb u Ha Uni M hr Schule b Se äß rg e n e h eb c Sc Marschnerbrücke le ah Kä ll w Ko eh t er Kolonnadenstr. M v- I I r. St st Ze KiTa. k- ta I itz Schausp Leipzig platz r. Westplatz s Gu I I n Nikisch- st I I Aa ch en er str. be Go tts c ch el I n er ra Institut tr. Stadthafen "Dr. Schreber" Mu. ss Re i I Str . Mu. Schreberbad KiTa. iu I r. st Schule I as tr. I I I I Wehr de er nd Sppl. en Institut tr. ns xa M ls h so Th om -S I a Tagesklinik edstr. Gottsch e Al Sporth. l- M ri -S er eb W v.a- ow ia t a n n P o k ip l s tr. Lessingstr. Kä t I tr. r Ca Westbrücke I I I I t-S KGV r. Naundörfchen itz r be I E h- Allee" st Hauptfeuerwache he -K ol lw ic dr I I er ie Fr r. I st ar - e-St w ab I Str. F.-L.-Jahn- I I r nze I "An der m Will S ch le Cob KGV I KiTa. El Fischersteg e es Leipzig e nall Thomasiusstr. Jah Bo s tr. we g Stein aben dter ä t lg r s h Ran rm ü E ls t e tr. na ee tr. ds Wal Gus lf-S Ado t av - bs Angermühlbrücke B 87 t en s Übersichtskarte - Lage des Plangebietes ic h s Hinr g co gstr. r. ta Gus ta l Ja nbur str. istr. Bebauungsplan Nr. 50 "Friedrich-Ebert-Straße" - 2. Änderung r. en gericht tr. 2838/d 20 22 9a straße 2838/c 2838/b 2843/a 26 28 24 24a 18 Bebauungsplan Nr. 50 "Friedrich-Ebert-Straße" - 2. Änderung ße chedstra Gotts 4348 30 32 21 23 25 Übersichtsplan - Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 3025/c 3025/i 3025/f 3025/g 29 31 16 19 17 14 3025/b 11 16 3025/h 3025/e 2188/k 3025/a 3026/f 3025 4345 18 as 22 3026/c 3022 15 Th om 3026/d iu ss 17 tra 4350 2188/v ße 14 20 3023 3025/d 13 15 12 3026/h 3026/i 3026/g 22 3026 2 2336 2337 3026 1 a 15 20 2188 3 Th ße 2333/b ra -S t itz llw eth 4351 21 18 Kä 2188 7 2188 1 Ko 20 4905 El er st 3296 1 2316 3 14 st 26 3296 3 2314 1 16 27 ra ße 329 4907 24 26 2314 3 4906 4453 2349 1 2313 2 2313 4 2348 1 2313 Datengrundlage: ALKIS, Staatsbetrieb für Geobasisinformationen 2350 4352 1 und Vermessung Sachsen vom 22.09.2015 1 2352 1 2350 2 2352 12 10 2311 2313 2 2312 Grenze des Plangebietes, 3 Geltungsbereich B-Plan 50, 2. Änderung 2309 2311 2310/a 2314 8 2 3 6 2309 15 2309 2311 Grenze des Plangebietes, Geltungsbereich B-Plan 50 7 El st er st ra ße 1 o 2188 6 8a Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Seite 1 von 10 Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet: die wesentlichen Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen o - der Träger öffentlicher Belange (TöB) – nur, soweit es einer Abwägungsentscheidung bedarf – und - aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte), o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen – soweit erforderlich. Weitere Ergebnisse der Beteiligungen sind Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Erläuterung der Beschlussvorschläge: berücksichtigt J Beschlussvorschlag (BV) Erläuterung N X Wird berücksichtigt Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder teilweise berücksichtigt. Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen. X Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung. Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt. - Ist bereits berücksichtigt Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt ist. Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen. - Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des Planverfahrens räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren, oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung nicht entgegen. Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der Begründung des BV dargelegt. 14.08.2017 Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Seite 2 von 10 I. Träger öffentlicher Belange (TöB) Lfd. Nr. I-1. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung berücksichtigt J N Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL) GmbH Stellungnahmen vom 15.06.2016, 31.08.2016 und 06.06.2017 I-1.1 Inhalt der Stellungnahme vom 15.06.2016 - Es wurde mitgeteilt (Zitat): Die Begründung des Bebauungsplanes enthält keine Angaben zum Trink- und Löschwasserbedarf bzw. Schmutz- und Regenwasseranfall. Diese Angaben sind für die Prüfung der Ver- und Entsorgung nachzureichen. BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens Begründung: Angaben zum Trink- und Löschwasserbedarf sowie zum Schmutzanfall sind nicht Gegenstand des Planverfahrens. Die Bedarfe bzw. der Anfall sind maßgeblich von der konkret realisierten Nutzung abhängig. Sie werden deshalb im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt. Im Übrigen besteht für das Plangebiet bereits Baurecht aus dem Ursprungs-Bebauungsplan. Dieses wird hinsichtlich des zulässigen Umfanges baulicher Nutzungen nicht wesentlich geändert. Zum Regenwasseranfall siehe unten. I-1.2 Inhalte der Stellungnahmen: In der Stellungnahme vom 31.08.2016 wurde mitgeteilt (Zitat): Wir möchten unsere Stellungnahme vom 15.06.2016 im Punkt Abwasserentsorgung – Regenwasser präzisieren. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst eine Größe von 0,7 ha mit Ausweisung einer Grundflächenzahl von 0,6. Mit den vorhandenen versiegelten Flächen der Bestandsbauten (ca. 4.300 m²) ist der zulässige Versieglungsgrad im Gebiet bereits erreicht. Die Gesamteinleitmenge Regenwasser ist auf diese Flächengrößenordnung zu beschränken. Ergänzend dazu wurde in der Stellungnahme vom 25.11.2016 mitgeteilt (Zitat): Im o.g. B-Plan (Entwurf) soll festgesetzt werden, dass auf Eckgrundstücken (Grundstücke mit Grenzen zu zwei öffentlichen Verkehrsflächen) die zulässige Grundfläche (0,6) durch bauliche Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 bzw. durch bauliche Anlagen (also alle sog. Hochbauten) überschritten werden darf. Für alle sonstigen Versiegelungen (entsprechend § 19 (4) BauNVO sind dies u.a.: Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) darf die GRZ bis zu 0,9 überschritten werden. Für alle Eckgrundstücke ergeben sich dadurch […] höhere Versieglungsgrade und damit auch ein höherer Regenwasseranfall. Aus hydraulischer Sicht der Leipziger Wasserwerke kann der Einleitung der Mehrmengen für das B-Plangebiet Nr. 50 in das öffentliche Netz unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt werden: Für die Ableitung der Mehrmengen [ist] eine zeitverzögerte Ableitung des Regenwassers umzusetzen. Dazu sind im B-Plan Flachdächer mit Begrünung sowie die Herstellung von Stellplätzen und Wegen mit wasserdurchlässigen Untergrund festzusetzen. 14.08.2017 - Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Seite 3 von 10 berücksichtigt J Mit Stellungnahme vom 06.06.2017 wurde im Ergebnis einer Beratung zu dem Sachverhalt mitgeteilt (Zitat): Auf der Grundlage der [Anm.: auf die o.g. Stellungnahmen] nachfolgenden Besprechung vom 11.10.2016 zur Regenwasserentsorgung wurde weiterhin eine Stellungnahme vom 25.11.2016 mit abschließenden Ausführungen zur Mehreinleitung Regenwasser und den daraus notwendigen Festsetzungen in der 2. Änderung zum B-Plan abgegeben. Die abgestimmten Änderungen wurden in der vorliegenden Unterlage eingearbeitet. Unter Beachtung der vorgenannten Hinweise und Forderungen bestehen aus unserer Sicht keine Einwände gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes. BV: Ist bereits berücksichtigt. Begründung: Die textlichen Festsetzungen Nr. 4.1 zur Befestigung von Stellplätzen und Zufahrten sowie Nr. 4.3 zu Dachbegrünung wurden entsprechend der o.g. Anforderungen an die verzögerte Regenwasserableitung überarbeitet. Die geänderten Festsetzungen waren bereits Inhalt des Planentwurfes, der zuletzt Gegenstand der Beteiligungen zum Entwurf war. I-2. Landesdirektion Sachsen (früher: Landesdirektion Leipzig) Stellungnahmen vom 15.06.2016 und 12.06.2017 I-2.1.1 Inhalte der Stellungnahme: In der Stellungnahme vom 15.06.2016 stellt die Landesdirektion fest, dass der BPlanänderung keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen und die raumordnerischen Grundsätze und sonstigen raumordnerischen Erfordernisse eine angemessene Berücktisdchtigung nach § 1 Abs. 7 BauGB erhalten. Dies wird weiter untersetzt. Zudem wird angemerkt (Zitat): Der auf die Verträglichkeit mit den Nahversorgungszentren gerichteten städtebaulichen Begründung zum Einzelhandel wird grundsätzlich gefolgt, jedoch auf Differenzen/Widersprüche mit der Festsetzung I 1.2a verwiesen. Danach ist im Teilgebiet MI 1 jedweder sortimentsunabhängiger und damit nicht nur nahversorgungsrelevanter kleinflächiger Einzelhandel zulässig. In der Begründung zu der mit der Festsetzung 1.2.a) gewollten Ausnahme ist deshalb deutlich zu differenzieren zwischen dem A-Zentrum "City" und dem D-Zentrum „Ranstädter Steinweg/Jahnallee/Waldstraße". In der Stellungnahme vom 12.06.2017 wurde dann mitgeteilt (Zitat): Die obere Raumordnungsbehörde hat die Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes auf Raumbedeutsamkeit und Raumkonformität geprüft. Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass von den fünf Änderungen nur die Änderung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Teil-Baugebiet MI 1 (Änderung (b) auf Seite 6 der Planbegründung) Belange der Raumordnung berührt und dass diese Änderung zielkonform ist (§ 1 Abs. 4 BauGB) und die Grundsätze der Raumordnung und sonstigen raumordnerischen Erfordernisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) angemessen berücksichtigt. BV: Ist bereits berücksichtigt. Begründung: Die textliche Festsetzung Nr. 1.2 a) bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetriebe wurde entsprechend den Hinweisen der Landesdirektion überarbeitet. Die geänderte Festsetzung war bereits Inhalt des Planentwurfes, der zuletzt Gegenstand der Beteiligungen 14.08.2017 - N Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Seite 4 von 10 berücksichtigt J N zum Entwurf war. I-3. - Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH Stellungnahmen vom 25.05.2016 Inhalt der Stellungnahme: Es wurde mitgeteilt (Zitat): Um Behinderungen der Straßenbahnen durch querende Fahrzeuge zu vermeiden und somit einen störungsfreien ÖPNV-Betrieb zu gewährleisten, ist die Ausfahrt aus dem Parkhaus nur nach rechts zuzulassen. BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens Begründung: Im Rahmen der Bauleitplanung ist es nicht möglich, eine Regelung: Ausfahrt nur nach rechts zu treffen. Dies entspräche einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Um die Beeinträchtigungen für ÖPNV-Betrieb und für die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst gering zu halten, wurde festgesetzt, dass nur zwischen Thomasiusstraße und Elsterstraße ein Ausfahrtsbereich möglich sein soll. I-4. Netz Leipzig GmbH Stellungnahmen vom 13.06.2016 und 15.06.2017 Inhalte der Stellungnahmen: Mit Stellungnahme vom 13.06.2016 wurde mitgeteilt (Zitat): Insbesondere in der gelb ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche befindet sich ein 110-kV Kabelsystem sowie diverse Mittel- und Niederspannungskabel.[…] Zum sicheren Betrieb der 110-kV Kabeltrasse ist u. a. ein Schutzstreifen von 2 m ab Außenkante des Schutzrohres erforderlich, der Überbauungen bzw. Überpflanzungen ausschließt. Der Schutzstreifen überlagert hier jedoch die dargestellte baurechtlich festgesetzte Baulinie. Aus diesem Grund können wir der vorgesehenen Blockrandbebauung parallel der Käthe-KollwitzStraße nicht zustimmen. Mit Stellungnahme vom 19.06.2017 wurde dann mitgeteilt (Zitat): Wir stimmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50. "Friedrich-Ebert-Straße" unter Berücksichtigung des Pkt. 8.3 und der textlichen Festsetzung Pkt. 2.4 – Zurückspringen der Fassade im Erdgeschoss, zu. BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Die Festsetzung der Baulinie wird zwar grundsätzlich beibehalten. Es wurde aber die textliche Festsetzung Nr. 2.4 ergänzt. Diese erlaubt ausnahmsweise ein Zurückspringen der Fassade im Erdgeschosses um maximal 2 m. Damit wurde der Anregung entsprochen. Die ergänzte Festsetzung war bereits Inhalt des Planentwurfes, der zuletzt Gegenstand der Beteiligungen zum Entwurf war. 14.08.2017 - Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Seite 5 von 10 II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte) Hinweis: Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt ist. Lfd. Nr. II-1. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung berücksichtigt J N Stellungnahme vom 29.05.2017 Vom Landesverband eines Umweltverbandes, der in allen drei Beteiligungsschritten beteiligt worden war, ist erstmals im Rahmen der erneuten Beteiligung zum Entwurf eine Stellungnahme – auch im Namen der Regionalgruppe Leipzig des Verbandes – eingegangen. Darin wird die Planung wie folgt abgelehnt: II-1.1 Inhalt der Stellungnahme (Zitat): Beabsichtigt wird u. a. die Schaffung von ebenerdigen Stellplätzen für PKW sowie eine vergrößerte Baufläche. Dass bereits durch den bestehenden Bebauungsplan eine Tief- oder Hofgarage als zulässig festgelegt wurde, erübrigt die Notwendigkeit der weiteren Stellplatzschaffung. Dies wird weiter untersetzt. BV: Wird nicht berücksichtigt. Begründung: Hinsichtlich des Begriffes „Baufläche“ wird davon ausgegangen, dass hiermit die zulässige Grundfläche gemeint ist. Im Planentwurf, der Gegenstand der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf war, erfolgt gegenüber dem bestehenden UrsprungsBebauungsplan zwar eine Vergrößerung der zulässigen Grundfläche um annähernd 1.050 m². Die insgesamt zulässige Versiegelung hat sich gegenüber dem UrsprungsBebauungsplan jedoch um fast 1.300 m² verringert (siehe Tab. 1 in Kap 7.1.1 der Begründung zum B-Plan). Der Teil der Stellungnahme in dem auf „die Schaffung von ebenerdigen Stellplätzen für PKW“ und „die Notwendigkeit der weiteren Stellplatzschaffung“ Bezug genommen wird, wird seitens der Stadt als Anregung dahingehend ausgelegt, dass sowohl die zeichnerische Festsetzung der „Flächen für Stellplätze“ als auch die textliche Festsetzung Nr. 3.2 nicht getroffen werden sollen (die textliche Festsetzung 3.1 stellt mit ihrem ersten Anstrich lediglich eine Einschränkung der sich aus § 12 Abs. 1 BauNVO ergebenden allgemeinen Zulässigkeit von Stellplätzen in allen Baugebieten dar). Dem wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Bereits in dem rechtskräftigen Ursprungs-B-Plan Nr. 50 ist im Bereich nordwestlich des jetzt festgesetzten MI 1 eine Fläche für Stellplätze mit rd. 500 m² Größe festgesetzt. Diese wird im Grundsatz beibehalten und lediglich in ihren Abmessungen und ihrer Lage verändert. Begründet ist dies damit, dass die Stellplatzfläche für Kunden des Nahversorgers, der entlang der Käthe-Kollwitz-Straße gewünscht ist, zur Verfügung stehen soll. Denn trotz der guten ÖPNV-Anbindung werden für Einzelhandelsbetriebe in begrenzten Umfang Kurzzeitparkplätze benötigt. Aufgrund des geringen Straßenprofils können diese nicht als Parkbuchten entlang Käthe-Kollwitz-Straße realisiert werden. Eine weitere ebenerdige Stellplatzfläche soll nordwestlich des an der Elsterstraße gelegenen MI 2 (eine Fläche von rd. 65 m², auf der bislang keine Überbauung zulässig war) festge- 14.08.2017 X Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Seite 6 von 10 berücksichtigt J N setzt werden. Da eine zusätzliche Zu- und Ausfahrt für ein Gebäude im Anschluss an das Parkhaus von der Käthe-Kollwitz-Straße aus nicht möglich ist, kann das unbebaute Baugrundstück entlang Käthe-Kollwitz-Straße verkehrlich nur über die Elsterstraße erschlossen werden. Eine rückwärtige Zufahrt für einen eigenständigen Gebäudeteil entlang der KätheKollwitz-Straße ist durch den bestehenden Zeilenbau Elsterstr. 14-20 nicht möglich und durch die Festsetzung der privaten Grünfläche auch nicht gewollt. Damit die Errichtung eines Vorhabens entlang der Käthe-Kollwitz-Straße nicht unmöglich wird, sollen die für das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze in diesem, nordwestlichen des MI 2 gelegenen, Bereich untergebracht werden können. Siehe auch Begründung zum BPlan, Kap. 15. Diese Gesamtfläche für ebenerdige Stellplätze wird durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes zwar gegenüber dem Ursprungs-Bebauungsplan um rd. 60 m² überschritten. Die im Änderungsgebiet insgesamt zulässige Versiegelung wird allerdings um fast 1.300 m² reduziert. II-1.2 Inhalt der Stellungnahme (Zitat): Weiterhin vorgesehen ist die Fällung eines ehemals (nach dem derzeitigen Bebauungsplan) zu erhaltenden Baumes. Dies wird ebenso abgelehnt, da hier der Schutz des vorhandenen Baumes als entwickelter Baum wichtiger erscheint, als zwei anzupflanzende Bäume, die erst nach jahrelanger Wachstumsphase die Funktion des vorhandenen Baumes erfüllen können. BV: Wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahingehend verstanden, die im bisherigen B-Plan enthaltene Festsetzung zum Erhalt des Baumes bestehen zu lassen. Dem wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Mit dieser Änderung des B-Planes wird das städtebauliche Ziel der Wiederbebauung entlang der Käthe-Kollwitz-Straße verfolgt. Damit das plananlassgebende Bauvorhaben eines Geschäftshauses mit Quartiersgarage und Einzelhandel umgesetzt werden kann, werden die bisherigen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes zwischen der Thomasiusstraße und der Elsterstraße angepasst. Damit die Realisierung einer Quartiersgarage funktionaltechnisch ermöglicht wird, wurde die rückwärtige Baugrenze des MI 1 teilweise auf eine Tiefe von 33,5 m festgelegt. Der Erhalt des Baumes war an dieser Stelle nicht möglich. Dem gegenüber werden in der 2. Änderungen folgende neue grünordnerische Festsetzungen getroffen: 14.08.2017  Anpflanzung von zwei neuen Laubbäumen  Anpflanzung von mindestens einem Laubbaum je angefangene vier ebenerdige Stellplätze  dauerhafter Erhalt der ca. 630 m² großen Grünfläche mit bestehenden Gehölzen. X Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung II-1.3 Inhalt der Stellungnahme (Zitat): Seite 7 von 10 - Offen bleibt dabei auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutz, der erkennbar keine Berücksichtigung gefunden hat. BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens Begründung: Aus folgendem Grund ist der genannte Sachverhalt Sache anderer bzw. späterer Genehmigungsverfahren: Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob den Planungszielen unüberwindbare und artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Im Rahmen der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde von den zuständigen Behörden festgestellt, dass keine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen besteht. Die im § 44 BNatschG geregelten Zugriffsverbote für besonders bzw. streng geschützte Arten werden im Übrigen durch die Bauleitplanung nicht eingeengt. Die Verbote des Artenschutzrechtes sind grundsätzlich auf die Verwirklichung von Vorhaben bezogen und greifen dort im konkreten Fall einer Baurealisierung. II-1.4 Inhalt der Stellungnahme (Zitat): - Abgelehnt wird weiterhin die Umwandlung der öffentlichen Grünfläche in eine private Grünfläche. Die Grünfläche ist ebenfalls wie die weitere Grünfläche, auf der die Stellplätze errichtet werden soll, zu erhalten und sollte der Öffentlichkeit zugänglich sein. Die beabsichtigte Festsetzung einer privaten Grünfläche steht im Gegensatz zum Ziel, der Öffentlichkeit im innerstädtischen Bereich eine Erholung zu ermöglichen. BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens Begründung: Hier liegt ein Irrtum vor. Die in der Stellungnahme genannte Fläche ist im Ursprungs-BPlan nicht als „öffentliche Grünfläche“, sondern als „Spiel- und Freizeitfläche als Gemeinschaftsanlage“ auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 22 BauGB festgesetzt. Es handelt sich folglich bereits jetzt um eine private, nicht um eine öffentliche Fläche. Durch die Planänderung erfolgt somit keine Umwandlung einer „Öffentlichen Grünfläche“ zu einer „Privaten Grünfläche“, vielmehr wird eine private „Spiel- und Freizeitfläche“ zu einer „Privaten Grünfläche“ geändert. II-2. Stellungnahme vom 02.06.2017 Vom Landesverband eines Naturschutzverbandes ist – vertreten durch einen Leipziger Umweltverband – erstmals im Rahmen der erneuten Beteiligung zum Entwurf eine Stellungnahme eingegangen. Von dem Leipziger Umweltverband, der in allen drei Beteiligungsschritten beteiligt worden war, ist zuvor keine Stellungnahme eingegangen. In der Stellungnahme wird die Planung wie folgt abgelehnt: II-2.1 Inhalt der Stellungnahme (Zitat): Artenschutz Es könnte zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB genannten Schutzgüter kommen. Der § 44 BNatSchG muss auch im beschleunigten Verfahren Berücksichtigung finden. BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens Begründung: Aus folgendem Grund ist der genannte Sachverhalt Sache anderer bzw. späterer Genehmigungsverfahren: Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob den Planungszielen unüberwindbare und artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Im Rahmen der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde von den zuständigen Behörden 14.08.2017 - Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Seite 8 von 10 festgestellt, dass keine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen besteht. Die im § 44 BNatschG geregelten Zugriffsverbote für besonders bzw. streng geschützte Arten werden im Übrigen durch die Bauleitplanung nicht eingeengt. Die Verbote des Artenschutzrechtes sind grundsätzlich auf die Verwirklichung von Vorhaben bezogen und greifen dort im konkreten Fall einer Baurealisierung. II-2.2 Inhalt der Stellungnahme (Zitat): - Kompensationsmaßnahmen Durch den Vorhabenträger ist rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Beginn des Baubeginns, mit der Unteren Naturschutzbehörde Verbindung aufzunehmen. Artenschutzmaßnahmen, ökologische Bauüberwachung und Gehölzschutzmaßnahmen sind mit dieser abzustimmen und durchzuführen. BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Begründung: Die angeregten Maßnahmen sind mangels Rechtsgrundlage nicht im B-Plan festsetzbar und betreffen auch grundsätzlich nicht das Planverfahren, sondern die Umsetzung von Bauvorhaben. II-2.3 Inhalt der Stellungnahme (Zitat): X Um die Ziele der Luftreinhaltung zu erreichen, sollten neben Maßnahmen zur Dachbegrünung auch solche zur Fassadenbegrünung gefördert werden. BV: Wird nicht berücksichtigt. Begründung: Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt dahingehend ausgelegt, dass Fassadenbegrünungen nicht nur gefördert, sondern auch im B-Plan festgesetzt werden sollen. Dem wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Soll eine Fassadenbegrünung einen Wirkeffekt haben, muss eine bestimmte Mindestfläche an Fassade begrünt werden. Dies können Brandgiebel oder größere fensterlose Fassadenteile sein. Im Geltungsbereich dieser Planänderung sollen aber keine großflächigen fensterlosen Fassaden entstehen, sondern eine innerstädtische mischgebietstypische Bebauung mit einer Vielzahl an straßenseitigen als auch hofseitigen Öffnungen. Die Festsetzung für eine Fassadenbegrünung wäre daher wirkungslos. II-2.4 Inhalt der Stellungnahme (Zitat): Stellplätze Stellplätze nehmen Fläche – diese ist knapp und wird in Leipzig künftig immer knapper. Die luxuriöse Lösung, ebenerdige Stellplätze anzubieten, kann sich Leipzig nicht leisten. Es sind untererdige Lösungen zu finden. […] Die Aussage der Begründung zu 3.1. und 3.2. „Können die erforderlichen Stellplätze im MI 1 nicht in der nach Festsetzung 3.1 vorgegebenen Weise untergebracht werden, kann die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen ausnahmeweise zugelassen werden. […]“ lässt zu, dass alle Stellplätze des B-Planes ebenerdig gebaut werden. Diese Festsetzung sei aus verschiedenen, in der Stellungnahme genannten Gründen (Zitat): „mehrfach und nachhaltig negativ zu bewerten“. BV: Wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Annahme, dass die auf die textliche Festsetzung Nr. 3.2 bezogene Aussage der Begründung zum B-Plan zulasse, „dass alle Stellplätze des B-Planes ebenerdig gebaut werden“, ist 14.08.2017 X Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Seite 9 von 10 unzutreffend. Im Kap. 15 (S. 33 ff) der Begründung zum B-Plan (Entwurf) ist hinsichtlich des dem BPlan zugrundeliegenden Stellplatzkonzeptes ausdrücklich dargelegt, dass der Stellplatzbedarf grundsätzlich nicht durch ebenerdige Stellplätze gedeckt werden soll. Die für die Gewerbe- und die Wohnnutzungen notwendigen Stellplätze sollen vielmehr in Tief- oder Hochgaragen realisiert werden. Ebenerdige Stellplätze sollen lediglich im rückwärtigen Hofbereich für die Kunden der Einzelhandelsbetriebe als Kurzzeit-Parkflächen sowie in geringem Umfang an der Elsterstraße ermöglicht werden. Dies ist Grundlage für die zeichnerische Festsetzung der „Flächen für Stellplätze“ sowie die textliche Festsetzung Nr. 3.1 – und gleichzeitig Maßstab für die Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 3.2. Diese eröffnet dem Grundkonzept gegenüber lediglich eine Auffanglösung für den Fall, dass die grundsätzlich gewollte Lösung im Einzelfall nicht realisierbar ist. Aufgrund der Festsetzung sind die ebenerdigen Stellplätze aber nur dann und insoweit ausnahmsweise zulässig, wie nachgewiesen ist, dass die erforderlichen Stellplätze nicht gemäß der textlichen Festsetzung 3.1 und damit nicht dem zugrundeliegenden Stellplatzkonzept entsprechend untergebracht werden können. Die textliche Festsetzung 3.2 erlaubt die Unterbringung der Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Folglich können dafür nur Flächen in Anspruch genommen werden, auf denen statt dessen auch andere bauliche Anlagen errichtet werden dürften. Auch die Grenzen der zulässigen Grundfläche bleiben trotz der festgesetzten Ausnahme unverändert. Eine über den ansonsten zulässigen Umfang hinausgehende Flächeninanspruchnahme ist folglich nicht zu erwarten. Im Ergebnis soll es bei der getroffenen Festsetzung bleiben. Da die Darlegungen der Begründung zum B-Plan offensichtlich missverstanden worden sind, werden diese allerdings überarbeitet (siehe dort, Kap. 15). Im Übrigen handelt es sich dabei lediglich um eine Aussage der Begründung, die keinerlei Rechtswirkung entfalten kann. II-3. Stellungnahme vom 14.06.2017 Von einer Landesarbeitsgemeinschaft ist – vertreten durch einen Mitgliedsverband – erstmals im Rahmen der erneuten Beteiligung zum Entwurf eine Stellungnahme eingegangen. Obwohl Leipziger Umweltverbände, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sind, in allen drei Beteiligungsschritten beteiligt worden waren, ist zu früheren Beteiligungsschritten weder eine Stellungnahme dieser Verbände, noch der Arbeitsgemeinschaft eingegangen. In der Stellungnahme wird die Planung abgelehnt. Begründet wird dies durch wortgleiche Wiedergabe der unter II-1 und II-2 bereits abgehandelten Stellungnahmen. Weitere Darlegungen zur Begründung der Ablehnung enthält die Stellungnahme nicht. Die unter II-1 und II-2 angegebenen Umgangsweisen mit den einzelnen Inhalten der Stellungnahmen gelten deshalb hier entsprechend. II-4. Stellungnahme vom 30.06.2016 Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung gab eine Rechtsanwaltskanzlei namens und im Auftrag ihrer Mandantin, die Eigentümerin eines im räumlichen Geltungsbereich der BPlan-Änderung gelegenen Grundstückes ist, eine Stellungnahme ab. Inhalt der Stellungnahme: In der Stellungnahme wurden die Interessen der Mandantin und die sich aus den Festsetzungen des B-Planes für sie ergebenden Schwierigkeiten umfangreich dargelegt. Angeregt wurde 14.08.2017 - Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Seite 10 von 10 1. die überbaubaren Grundstücksflächen so zu ändern, dass  die rückwärtigen Baugrenze, die im zuerst öffentlich ausgelegten Planentwurf vom 24.02.2016 südlichen Teil des Plangebietes im Abstand von 15 m parallel zur Käthe-Kollwitz-Straße festgesetzt war,  auf einer Länge von 9,8 m (gemessen ab der nordöstlichen Grundstücksgrenze der Mandantin) durch eine Baulinie entlang der südöstlichen Grenze der in Planentwurf festgesetzten Grünfläche ersetzt wird und, 2. die Zulässigkeit von Stellplätzen so zu ändern, dass die Mandantin (Zitat) „auf ihrem Flurstück [...]Pkw-Stellplätze entlang der Elsterstraße auch außerhalb der Baulinien und Baugrenzen und dabei insbesondere bis unmittelbar an das Flurstück […] angrenzend errichten darf.“ BV: Ist bereits berücksichtigt. Begründung: Beide Anregungen sind im zuletzt ausgelegten Planentwurf bereits umgesetzt worden. Zu 1.: Entlang der südöstlichen Grenze der Grünfläche ist nun eine Baulinie und in ihrer gradlinigen südwestlichen Verlängerung eine Baugrenze festgesetzt. Zu 2.: Auf dem Grundstück der Mandantin ist nun unmittelbar ab der nordwestlichen Baugrenze und bis unmittelbar an die nordwestliche Flurstücksgrenze heran eine „Fläche für Stellplätze festgesetzt. Beiden Anregung wurde damit entsprochen. Weiterer Darlegungen bedarf es dazu nicht. 14.08.2017 Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ 2. Änderung Mitte 15 5 3025a 1 3023 3022 5 12 1 3025 2 4 13 5 14 r. 1 2339a 3026 2 22 -2 . 15 5 Ld Diesen gesamten Abschnitt von < bis einschließlich > markieren. 1 2188q 2188 4 2. 2345b E 2336 3 2337 19 lst 1 1 ers der vorbereiteten Übersichtskarte Zum Einfügen (die in einem Bildformat vorliegen sollte) folgenden 1 t r 2188 . 'Einfügen' 1 'Bild' 'Aus Datei...' und dann die vorbereitete Datei auswählen und durch Weg335verfolgen: 6 3649 Klick auf 'Öffnen' schließlich einfügen. 2188 2 6 2188 B St 2333b 20 33 4 → a 28 Ba 6 7 1 tz- 2 → r. → wi Grenze des räumlichen Geltungsbereiches B-Plan 50, 4350 2188v 2 Grenze des räumlichen GeltungsGrenze des räumlichen bereiches GeltungsB-Plan 50, bereiches 2. Änderung Zentrum-West1 4 4 3026i 5 4 3025h 37 11 4 39 3026g 5 41 3025e 16 5 1 1 5 <Anstatt dieses Textes die Übersichtskarte einfügen: 5 3026h 13 4 3025d 2839b 2154s 2188k Breite: 13,8 cm 4345 1 2 2839a 2839 6 1 3026f 3 T 1 5 18 ho Höhe: 9.8 cm 5 Ba ma 7 1 2340 4 Verankerung: als Zeichen Ba s ius 4 17 5 str Umrandung: keinBAbstand zum Inhalt 3026d a 2340akomplette Umrandung; Linie 0,05 pt; 2 Ba . 2 Ba Ba 1 2339 4 20 1 3026c Ba TGa 1 6 Wie geht es am einfachsten? 3026 1 4 2 20 1 1. 8Ba 5 a 35 5 11 Ortsteil: 1 2 Stadtbezirk: 1 2343 1 1 1 4 4907 1 3297 Ba 21 51 43 2316 3 14 40 1 27 4454 1 5 5 16 Kä th 18 eKo ll 3. 3296 1 2345 31 Die eingefügte Übersichtskarte markieren und über Rechtsklick mit der Maus 'Bild' in den3 Menüs 4905 3296 1 'Typ' (die Größe und Verankerung) sowie 'Umrandung' (die Linienanordnung, Linie und Abstand zum 2345a 2314 29 1 5 wie oben vorgegeben vornehmen. > Inhalt) die Einstellungen 1 1 2966 2965 1 24 26 5 2314 3 4453 4906 28 2964 2 2349 1 12 8a Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt Planverfasser: Stadtplanungsamt Leipzig 31.07.2017 Planfassung gemäß § 4 (2) BauGB § 3 (2) BauGB § 4a (3) BauGB § 10 (1) BauGB § 10 (3) BauGB Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift TeiledA: straßePlanzeichnung Gottsch 17 3025/b 11 16 3025/h 3025/e 3025/a 3025 4345 15 Th om as 3026/d g 0 iu ss 3026/c 17 tra 22 3022 12 18 MI 2 V-VII 2 3023 3025/d 13 3026/f 2188/v ße 14 0,6 24 a 20 MI 2 3026 1 ,0 0 m 2337 ,5 3026 2 2336 15 22 0 m 20 V ra -S t itz llw 0 ,0 0 er st 21 4351 3296 3 2314 1 ra 14 ße 2188 7 2188 1 m 16 st 2188 6 Ko e27 8, 0 5, 00 m m 15 m 4905 18 El 27 50 20 ,0 0 m 6, th m MI 2 MI 1 2333/b Kä 0 Ü ße 2188 3 15 ,0 29 3025/c 14 3026/h 3026/i 3026/g 2154/s 2188/k 19 3025/i 3025/f 3025/g 29 31 33 23 25 MI 2316 1 V-VII V 0,6 4907 g 3 24 26 2314 3 4906 4453 Ü 28 2349 1 2313 2 2313 4 2348 1 2350 1 2352/a 4514 2352 1 2350 2 2352 4352 1 2309 2 2309 2309 2313 3 Datengrundlage: ALKIS, Staatsbetrieb für Geobasisinformationen 7 2 vom 22.09.2015 4 und Vermessung Sachsen 12 2313 1 2312 2311 2311 2 2311 3 10 8 2310/a Maßstab 2314 1:1000 6 15 El st e rs tra ße Planzeichenerklärung Planzeichenerklärung [entsprechend PlanZV] I. 1. Festsetzungen Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. BauGB] MI 1 Mischgebiet (gemäß § 6 BauNVO), mit Angabe der Nummer des des Teil- Baugebietes, hier z.B. MI 1 als Teil-Baugebiet des Baugebietes MI [§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] 2. Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO] V-VII zulässige Zahl der Vollgeschosse als Mindestund Höchstmaß [§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO] 0,6 3. Grundflächenzahl, GRZ [§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO] Bauweise, Baugrenzen, Baulinien [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB] g geschlossene Bauweise [§ 22 Abs. 1 BauNVO] Baulinie [§ 23 Abs. 1 BauNVO] Baugrenze [§ 23 Abs. 1 BauNVO] Abgrenzung zwischen Baulinie und Baugrenze 4. Verkehrsflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB] Straßenverkehrsfläche nur Ausfahrt [§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB] 5. Grünflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB] private Grünfläche Zweckbestimmung: Parkanlage (begrünter Innenhof) 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB] Anpflanzung von Bäumen 7. Sonstige Planzeichen Fläche für Stellplätze [§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB] Hinweis auf Gebäudeseiten, an denen Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen sind. [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB] V Hinweis auf den für erforderliche resultierende Dämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109 maßgeblichen Lärmpegelbereich, hier z.B. V Grenze des räumlichen Geltungsbereiches [§ 9 Abs. 7 BauGB] Abgrenzung zwischen Teil- Baugebieten II. Nachrichtliche Übernahme [§ 9 Abs. 6 BauGB] Ü III. Grenze des Überschwemmungsgebietes HQ 100 (Weiße Elster) Darstellung ohne Normcharakter Nutzungsschablone Art der baullichen Nutzung Anzahl der Vollgeschosse Bauweise Grundflächenzahl 15,00 m Maßlinie IV. Darstellung der Plangrundlage 4906 Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer 22 vorhandene bauliche Anlagen mit Hausnummer Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Seite 1/4 Teil B: Text Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, VDIRichtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der Sprechzeiten eingesehen werden. I. Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] Für das Mischgebiet (bestehend aus den Teil-Baugebieten MI 1 und MI 2) gilt: 1.1.1 Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt): a) Wohngebäude, b) Geschäfts- und Bürogebäude, c) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, d) sonstige Gewerbebetriebe, e) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.1.2 Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt): a) Sex-Shops und Einzelhandelsbetriebe mit Erotikartikeln, b) Gartenbaubetriebe, c) Tankstellen, d) Vergnügungsstätten, e) Werbeanlagen, die selbstständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind. [§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO] 1.2 Für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gilt abweichend von den obigen Festsetzungen: a) Im Teil-Baugebiet MI 1 sind nur Einzelhandelsbetriebe zulässig, die nahversorgungsrelevante Hauptsortimente gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Sortimentsliste 2014“ anbieten. b) Im Teil-Baugebiet MI 2 sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. [§ 1 Abs. 5 BauNVO] 2. Maß der baulichen Nutzung, Staffelung und Zurückspringen [§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB] 2.1 Für die Höhe baulicher Anlagen gilt: a) Bei geneigten Dächern größer 10 Grad Dachneigung darf die Höhe des Firstes 25,50 m und die Höhe der Traufe 21,30 m über der Bezugshöhe nicht überschreiten. b) Bei Flachdächern (einschließlich flach geneigten Dächern bis 10 Grad Dachneigung) darf die Höhe der Oberkante 24,50 m über der Bezugshöhe nicht überschreiten. c) Die in a) und b) festgesetzten Höhen gelten einschließlich notwendiger Brüstungen, Geländer oder Einfassungen von Dachbegrünung. Stand: 31.07.2017 Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Seite 2/4 Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des Baugrundstückes. [§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO] 2.2 Abweichend von 2.1 können Überschreitungen der festgesetzten Höhen für Gebäudeteile wie Fahrstuhlschächte oder technische Aufbauten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn a) die Grundfläche dieser Aufbauten insgesamt 10% der auf dem Baugrundstück tatsächlich überbauten Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschreitet, b) die bauliche Höhe der Aufbauten 4,00 m über der Oberkante der unter ihnen realisierten Geschossdecke nicht überschreitet und c) die Aufbauten mindestens so weit hinter die straßenseitigen Fassaden zurücktreten, dass der Neigungswinkel der gedachten Geraden zwischen - der Schnittkante der straßenseitigen Fassade mit der Oberkante des unter dem jeweiligen Aufbau vorhandenen Geschosses und - dem höchsten Punkt des jeweiligen Aufbaues einen Winkel von 60 Grad zur Waagerechten nicht überschreitet. [§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB] 2.3 Die zulässige Grundfläche darf auf Eckgrundstücken (Grundstücke mit Grenzen zu zwei öffentlichen Verkehrsflächen) a) durch bauliche Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 und darüber hinaus b) durch die Grundflächen von - Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, - bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. [§ 16 Abs.6 BauNVO] 2.4 Für das Teil-Baugebiet MI 1 gilt: Das Zurückspringen von der Baulinie durch Fassadenteile im Erdgeschoss sowie im letzten Obergeschoss kann ausnahmsweise um bis zu 2,50 m zugelassen werden. [§ 16 Abs.5 und 6 BauNVO] 3. Stellplätze sowie Ein- und Ausfahrten [§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 31 Abs. 1 BauGB] 3.1 Stellplätze und Garagen sind nur zulässig: – in den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze und – in Geschossen unterhalb der Erdoberfläche (Tiefgaragen). 3.2 Abweichend von 3.1 können ebenerdige Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die erforderlichen Stellplätze nicht gemäß der Festsetzung 3.1 untergebracht werden können. 3.3 Ein- oder Ausfahrten zu oder von Baugrundstücken sind ausschließlich im Teil-Baugebiet MI 2 zulässig. Stand: 31.07.2017 Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Seite 3/4 3.4 Abweichend von 3.3 ist im MI 1 in dem in der Planzeichnung mit dem Planzeichen „nur Ausfahrt“ festgesetzten Bereich eine Ausfahrt in die Käthe-Kollwitz Straße zulässig. 4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB] 4.1 Die Befestigung von Stellplätzen und ihren Zufahrten auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann. 4.2 Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze sowie je in der Planzeichnung festgesetztem Standort zum Anpflanzen von Bäumen ist mindestens ein standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. 4.3 Dachflächen sind auf einer Substratschichtdicke von mindestens 5 cm extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind die Flächen notwendiger technischer Anlagen auf diesen Dächern. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 4.4 Abweichend von 4.3 dürfen auf den Dachflächen in den Teil-Baugebieten MI 1 und MI 2 auf einer Fläche von max. 400 m² Dachterrassen errichtet werden. 5. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB] 5.1 Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109 ist an der festgesetzten Baulinie der Lärmpegelbereich entsprechend dem Eintrag in der Planzeichnung maßgebend. Für abweichende bzw. zurückspringende Fassadengestaltungen ist durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen, dass die maßgeblichen Innen raumpegel eingehalten werden. 5.2 Schutzbedürftige Räume, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung größer oder gleich dem Lärmpegelbereich V besitzen, sind nach VDI-Richtlinie 2719 mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten. 6. Örtliche Bauvorschriften, Anforderungen an Werbeanlagen [§ 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsBO] 6.1 Werbeanlagen sind nur an den Fassaden im Erdgeschossbereich sowie im Brüstungsbereich des 1.Obergeschosses zulässig. 6.2 Anlagen mit blinkender oder sich bewegender Leuchtwerbung sind unzulässig. 6.3 Werbeanlagen sind nur mit einer Ansichtsfläche von jeweils 2,0 m² zulässig. Stand: 31.07.2017 Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung II Seite 4/4 Leipziger Sortimentsliste 2014 (nur nahversorgungsrelevante Sortimente) nahversorgungsrelevante Sortimente Apothekenwaren (freiverkäuflich) Sanitätsartikel Back- und Konditoreiwaren Schnittblumen Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen Fleischwaren Zeitungen/ Zeitschriften Getränke 1 Nahrungs- und Genussmittel Zoologische Artikel, lebende Tiere 2 Erläuterungen: 1. inkl. Wein/ Sekt/ Spirituosen 2. inkl. Kaffee/ Tee/ Tabakwaren III Hinweise Für die Auswahl der Gehölze und sonstigen Pflanzen wird auf Anhang II: Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Stand: 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, 2. Änderung Stadtbezirk: Mitte Ortsteil: Zentrum-West Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 50 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt Planverfasser: Stadtplanungsamt 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS A. EINLEITUNG........................................................................................................................4 1. Lage und Größe des Plangebietes.......................................................................................4 2. Planungsanlass und -erfordernis .........................................................................................4 3. Ziele und Zwecke der Planung ............................................................................................4 4. Verfahrensdurchführung.......................................................................................................5 B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG.........................................................................................8 5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes........................................................8 6. Planerische und rechtliche Grundlagen...............................................................................9 6.1 Planungsrechtliche Grundlagen...........................................................................................9 6.1.1 Ziele der Raumordnung........................................................................................................9 6.1.2 Flächennutzungsplan...........................................................................................................9 6.1.3 Landschaftsplan.................................................................................................................10 6.1.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben...........................................................................................10 6.2 Sonstige Planungen...........................................................................................................10 6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept...............................................................................10 6.2.2 Stadtentwicklungsplan Zentren..........................................................................................10 6.2.3 Strategische Konzepte zum Wohnen.................................................................................11 6.2.1 Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen................................................................11 6.2.2 Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum......................................................11 7. Umweltbelange...................................................................................................................12 7.1 Einleitung ...........................................................................................................................12 7.1.1 Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes........................................................13 7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes......................................................14 7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG .......................................................14 7.1.2.2 Landschaftsplan.................................................................................................................14 7.1.2.3 Grünordnungsplan..............................................................................................................15 7.1.2.4 Eingriffsregelung.................................................................................................................15 7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange. 16 8. Ergebnisse der Beteiligungen............................................................................................20 8.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit...........................................................................20 8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ...................................................22 8.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf .................................................24 8.4 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.........................................................................26 8.5 Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf.........................................................................27 8.6 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf...........................................................27 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 2 9. Städtebauliches Konzept ...................................................................................................28 9.1 Bebauungs-/Nutzungskonzept...........................................................................................28 9.2 Erschließungskonzept........................................................................................................28 9.3 Grünordnerisches Konzept.................................................................................................29 C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES..............................................................................30 10. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches.....................................................................30 11. Gliederung des Plangebietes.............................................................................................30 12. Art der baulichen Nutzung..................................................................................................30 13. Maß der baulichen Nutzung, Staffelung und Zurückspringen............................................33 14. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen.....................................................................35 15. Fläche für Stellplätze, Ein- und Ausfahrten........................................................................36 16. Private Grünfläche..............................................................................................................38 17. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft...................................................................................................................38 19. Örtliche Bauvorschriften.....................................................................................................41 D. STÄDTEBAULICHE KALKULATION..................................................................................41 Anhang I: Hinweise zu Radonschutz und Archäologie Anhang II: Pflanzenempfehlungen Anhang III: Abschätzung zu Verkehrslärm 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 3 A. EINLEITUNG 1. Lage und Größe des Plangebietes Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-West. Es umfasst eine Fläche von ca. 0,8 ha und wird im Wesentlichen umgeben: • im Nordosten von der Thomasiusstraße, • im Südosten von der Käthe-Kollwitz-Straße, • im Südwesten von der Elsterstraße, • im Nordwesten vom Haus Leipzig und der Bebauung an der Thomasiusstraße. Zum flurstücksgenauen Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches siehe Kap 9. 2. Planungsanlass und -erfordernis Anlass für die Einleitung des Verfahrens ist die Absicht des Grundstückseigentümers, den ungenutzten Zustand der brach gefallenen zentrumsnahen Fläche zu beenden und einer innerstädtischen Nutzung zuzuführen. Im Jahr 2011 trat der Grundstückseigentümer mit dem Vorschlag der Errichtung eines Geschäftsgebäudes mit Quartiersgarage und Einzelhandel an die Stadt heran. Das Erfordernis zur Durchführung dieses Verfahrens ist aus folgenden Gründen gegeben:  Das geplante Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“, bekannt gemacht am 05.06.1999. Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Eine Befreiung von den Festsetzungen nach § 31 BauGB würde die Grundzüge der Planung berühren und ist somit nicht zulässig.  Um für das oben genannte Vorhaben Baurecht zu schaffen, ist eine Änderung des Bebauungsplanes als planungsrechtlicher Grundlage erforderlich. 3. Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes werden folgende Ziele und Zwecke verfolgt: Übergeordnetes stadtentwicklungspolitisches Ziel der Stadt Leipzig ist es, den Stadtraum zwischen dem Zentrum und der Westvorstadt aufzuwerten. Die Wiederbebauung des brachliegenden Areals entlang der Käthe-Kollwitz-Straße ist hierfür ein wichtiger Baustein. Es sollen die Voraussetzungen für eine urbane und konfliktfreie Nutzungsmischung geschaffen werden. Dazu werden unter anderem Anforderungen an die Realisierung von Einzelhandelsbetrieben sowie Anforderungen an die Grün- und Freiflächenplanung formuliert. Zur Umsetzung dieser übergeordneten Zielsetzung werden folgende Festsetzungen formuliert: a) Die Art der baulichen Nutzung soll von Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) im bestehenden Bebauungsplan in Mischgebiet (§ 6 BauNVO) geändert werden. In dem Mischgebiet sollen Wohnungen, Büros, Hotels, sonstige Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig sein. Damit soll eine mischgebietstypische Nutzung ermöglicht werden. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 4 b) Zur geschäftlichen Belebung soll entlang der Käthe-Kollwitz-Straße Einzelhandel zulässig sein. Dieser Einzelhandel soll der Nahversorgung dienen. c) Sex-Shops und Einzelhandel mit Erotikartikeln, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Werbeanlagen als eine selbständige bauliche Anlage sowie Fremdwerbung sollen unzulässig sein. Damit soll eine konfliktfreie Nutzung gewährleistet und die städtebaulich vorgeprägten Blockrandstruktur erhalten bleiben. d) Die bisherigen Festsetzungen der rückwärtigen Baugrenze, der Geschossigkeit und der Gebäudehöhe sollen so angepasst werden, dass damit den aktuellen Vorstellungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes unter Berücksichtigung auch der sich aus dem benachbarten Umfeld ergebenden Anforderungen entsprochen werden kann. e) Bereiche für von Ein- und Ausfahrten von und zu Grundstücken werden vorgegeben. Damit soll die Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt bleiben. f) Es werden Maßnahmen zur Befestigung von Stellplätzen, zur Anpflanzung von Bäumen und zur Dachbegrünung vorgeschrieben. Damit sollen die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden. g) Es werden Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen festgelegt. Damit sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. 4. Verfahrensdurchführung Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt: Aufstellungsbeschluss vom Beschluss Nr. RBV-984/11 bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 19/2011 12.10.2011 Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB a) zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie b) zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit, erfolgte verbunden mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 22.10.2011 frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom 21.10.2011 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom 03.05.2016 öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 10/2016 vom 21.05.2016 erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf (§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom 31.07.2017 31.05.2016 bis 30.06.2016 11.05.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 5 erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 4a Abs. 3 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 9/2017 vom 06.05.2017 16.05.2017 bis 15.06.2017 Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:  Anwendung des beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) Dieses Verfahren wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt, da die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind:  ○ Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Nachverdichtung von Flächen. ○ Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben Rechnung getragen. ○ Der zulässige Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. (Der räumliche Geltungsbereich der Änderung hat lediglich eine Größe von ca. 7.200 m²). ○ Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. ○ Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und dem Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit ○ Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. ○ Unabhängig davon  haben Vorhabenträger und Stadtplanungsamt gemeinsam am 10.11.2011, und damit während der Frist zur Unterrichtung und Äußerung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB, ein öffentliches Bürgerforum durchgeführt, zu dem durch Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt Nr. 20/2011 am 5.11.2011 eingeladen wurde,  wurden die Bürgervereine, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden kann, mit Schreiben vom 21.10.2011 frühzeitig beteiligt und  wurden die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, mit Schreiben vom 21.10.2011 frühzeitig gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung.  Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 6 Aufgrund von Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum Entwurf wurdeeine erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Geändert bzw. ergänzt wurden: a) Änderung der Baugrenze und der rückwärtigen Baulinie im südwestlichen Teil des MI 1 (Näheres siehe Kap. 8.4 und 14. dieser Begründung) b) Änderung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (Einschränkung auf nur nahver sorgungsrelevante Sortimente (Näheres siehe Kap. 8.3 und 12. dieser Begründung) c) Ergänzung einer Festsetzung, dass Fassadenrücksprünge im Erdgeschoss und eine Staffelung des letzten Obergeschosse entlang der Käthe-Kollwitz-Straße ausnahmsweise zugelassen werden kann (Näheres siehe Kap. 8.3 und 13 dieser Begründung) d) Ergänzung einer weiteren Fläche für ebenerdige Stellplätzen und dass die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen aus nahmsweise zugelassen werden kann (Näheres siehe Kap. 8.4 und 15 dieser Begrün dung) e) Änderung, dass alle Dachfläche zu begrünen sind (Näheres siehe Kap. 8.3 und 17 dieser Begründung). Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung.  Abschluss des Verfahrens nach dem bis zum 12.05.2017 geltenden BauGB Rechtsgrundlage für dieses Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes ist das BauGB in der bis zum 12.05.2017 geltenden Fassung. Die sich dafür aus § 233 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 245c Abs. 1 BauGB (in der seit dem 13.05.2017 geltenden Fassung) ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 7 B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes Im nordöstlichen Teil des Plangebietes befinden sich ein Wohn- und Geschäftsbau sowie eine Quartiersgarage. Das sich südlich anschließende Grundstück ist eine private Grünfläche, die wiederum zum mehrgeschossiges Wohngebäude der 60er Jahren (in DDR-Typenbauweise) gehört. Die Eingänge für diesen Wohnblock befinden sich in der Elsterstraße. Das Grundstück Thomasiusstraße 22 ist mit einem sanierten gründerzeitlichen Wohngebäude bebaut. Dem Plangebiet östlich gegenüber befindet sich ein aus der Bauflucht zurückgesetztes Bürogebäude. In der Thomasiusstraße grenzt das Plangebiet an eine gründerzeitliche Bebauung in geschlossener Bauweise mit überwiegender Wohnnutzung an. Die Käthe-Kollwitz-Straße stadteinwärts wird geprägt durch gründerzeitliche und mischgebietstypische Bebauung. Als Eckbebauung an der Kreuzung Gottschedstraße wurden in den 1990er Jahren Geschäfts- und Bürogebäude (mit z.T. Gesundheitsmedizinischer Nutzung) errichtet. Der sehr große Straßenraum des Kreuzungsbereiches am Westplatz prägt den gesamten südwestlichen Verlauf der Käthe-Kollwitz-Straße. Es fehlt gänzlich an baulichen Bezugspunkten. Es befindet sich Altbaumbestand im Plangebiet. Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Kapitel 7 – Umweltbelange. Die Wohnbevölkerung im Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-West stieg in den letzten Jahren auf 10.318 gemeldete Einwohner im Jahr 2014 an. Im Vergleich dazu waren im Jahr 2005 nur 7.946 Einwohner gemeldet. Auf Teilen der Freiflächen befinden sich im Plangebiet wohnungsnahe Grünflächen mit standortprägendem Baumbestand. Zum vorhandenen Wohnblock gehören ein grüner Hofbereich und straßenseitig mit Gehölzen und Rasen begrünte Vorflächen. Im näheren Umfeld befinden sich keine öffentlichen Grünflächen. Anlagen der sozialen Infrastruktur der Stadt Leipzig sind im Plangebiet nicht vorhanden. Im Umfeld befindet sich ein Schule in der Lessingstraße sowie ein in Realisierung befindlicher Kindergarten in der Zentralstraße. Hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur sind die Käthe-Kollwitz-Straße, die Elsterstraße und die Thomasiusstraße zu nennen. Die Käthe-Kollwitz-Straße ist als wichtige Hauptverkehrsstraße Bestandteil des Straßenhauptnetzes. Bei der Elsterstraße und der Thomasiusstraße handelt es sich um Anliegerstraßen. Das Plangebiet ist gut durch den ÖPNV erschlossen. In ca. 150 m bzw. in ca. 300 m befinden sich Straßenbahnhaltestellen, die derzeit jeweils von 2 Linien bedient werden. In der näheren Umgebung des Plangebietes besteht ein Fehlbedarf an Stellplätzen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Das Plangebiet ist mit den üblichen Ver- und Entsorgungsanlagen (Strom, Gas, Fernwärme, Trinkwasser und Abwasser, ) erschlossen. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 8 6. Planerische und rechtliche Grundlagen 6.1 Planungsrechtliche Grundlagen 6.1.1 Ziele der Raumordnung Der Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. Im Landesentwicklungsplan Sachsen und im Regionalplan Westsachsen sind Aussagen, die gegen die Festsetzung dieses Bebauungsplanes sprechen würden, nicht enthalten. 6.1.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leipzig (wirksam seit dem 16.05.2015) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Durch die Bebauungsplanänderung soll auf einer Fläche von 0,8 ha die bisherige Art der Nutzung von einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) in ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) umgewandelt werden. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes von unter 1 ha verbleibt es unterhalb der Darstellungsschwelle des FNP. Auch wird der Wohngebietscharakter des umgebenden Quartiers nicht beeinträchtigt. Daher werden die Ziele des FNP eingehalten. Die mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigten Festsetzungen sind folglich aus den Darstellungen des wirksamen FNP entwickelt. Abb. 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Quelle: Stadtplanungsamt Leipzig 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 9 6.1.3 Landschaftsplan Gemäß § 11 BNatSchG sind die für die Stadt Leipzig konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan der Stadt Leipzig dargestellt (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Die für diese Bebauungsplan-Änderung relevanten Zielaussagen des Integrierten Entwicklungskonzeptes sind Kap. 7.1.2.2 zu entnehmen. Gemäß § 7 SächsNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 3 BNatSchG sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 3 BNatSchG soweit geeignet als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen und Abweichungen zu begründen. 6.1.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben Im Geltungsbereich dieser Bebauungsplan-Änderung richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben bislang nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 50. Darin ist festgesetzt:  als Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO 1990 und entlang der Käthe-Kollwitz-Straße mit eingeschränkter Erdgeschossnutzung festgesetzt. Die Einschränkung regelt, dass im Erdgeschoss ausnahmsweise Wohnungen zugelassen werden können.  Im hofseitigen Teil der Flurstücke sind Tiefgaragen mit einer oberirdisch liegenden Spiel- und Freizeitfläche als Gemeinschaftsanlage festgesetzt. 6.2 Sonstige Planungen 6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV-1595-09). Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung. Das Vorhaben liegt im Stadtbezirk Mitte, der im SEKo durch eine positive Stadtteilentwicklung gekennzeichnet ist. Die Planänderung trägt zur tatsächlichen baulichen Entwicklung bei und ist daher mit den Aussagen des SEKos vereinbar. 6.2.2 Stadtentwicklungsplan Zentren Der STEP Zentren1 ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Der STEP Zentren fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrier1 Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt Leipzig, Teilfortschreibung Stand 2014 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 10 ten Standorten zu vermeiden. Dazu weist er auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus. Vom Ratsbeschluss zur Teilfortschreibung des STEP vom 18.06.2014 (RBV2107/14) ist der Planbereich nicht berührt. Das Verfahren zur generellen Fortschreibung des STEP Zentren ist noch nicht abgeschlossen. Das Plangebiet liegt außerhalb der vom STEP Zentren ausgewiesenen A bis D Zentren. Das benachbarte A-Zentrums liegt in ca. 350 m Entfernung. Weiterhin befindet sich nordwestlich vom Plangebiet ein Ausläufer des D-Zentrums Ranstädter Steinweg/ Jahnallee/ Waldstraße. Siehe hierzu auch Kapitel C: Kap.12. Die 2. Änderung ist mit den Aussagen des STEP Zentren vereinbar. 6.2.3 Strategische Konzepte zum Wohnen Die Änderungen des B-Planes entsprechen den Zielsetzungen des am 28.10.2015 durch den Stadtrat beschlossenen Wohnungspolitischen Konzeptes, Fortschreibung 2015 (VI-DS-01475). Vor dem Hintergrund steigender Nachfrage nach Wohnungen und einer effizienten Flächennutzung werden Geschosswohnungsbau an infrastrukturell gut erschlossenen Standorten oder das Wohnen ergänzende Nutzungen insbesondere im Einzugsbereich des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs priorisiert. 6.2.1 Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen Der Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Für den Bebauungsplan ergeben sich aus dem Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen keine Aussagen oder relevanten Inhalte. 6.2.2 Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum Der Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum formuliert übergeordnete Leitlinien und Prioritäten zur Abwicklung des Verkehrs sowie zur Gestaltung der Straßen und Plätze. Die 1. Fortschreibung des STEP Verkehr und öffentlicher Raum wurde am 25.02.2015 von der Ratsversammlung bestätigt. Siehe hierzu auch Kapitel C: Kap.13. Die 2. Änderung ist mit den Aussagen des STEP Zentren vereinbar. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 11 7. Umweltbelange 7.1 Einleitung Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt. Demnach sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes2 nicht erforderlich. Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde mit folgenden Ergebnissen geprüft:·  Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Der Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt lediglich ca. 3.900 m². Es werden keine Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.  Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 22.07.2011). Das Artenschutzrecht ist jedoch im Hinblick auf etwa vorhandene Habitate anzuwenden. Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen: a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der B-Plan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen muss. b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3). c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad. 2 § 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 12 d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen (siehe Kap. 7.2). e) Ergänzung der Ermittlungen und der Darlegungen zu den Umweltbelangen, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich. 7.1.1 Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes Folgende Inhalte des Planes sind von Bedeutung für die Umweltbelange:  Die Art der baulichen Nutzung wird im Plangebietes von WA in MI mit folgenden Einschränkungen geändert: Unzulässig sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen,Vergnügungsstätten, Werbeanlagen als selbständige Hauptnutzung.  Die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird von VI auf VII erhöht. Anstelle der bislang festgesetzten Spiel- und Freizeitfläche oberhalb von Tiefgaragen wird eine ca. 630 m² große Grünfläche festgesetzt.  Die Festsetzung zum Erhalt des Baumes im nördlichen Plangebiet wird ersetzt durch die Festsetzung zum Anpflanzen von zwei Bäumen. Nachfolgend werden die wesentlichen umweltbezogenen Änderungen nochmals tabellarisch gegenübergestellt. Die ermittelten Flächenwerte basieren auf einer Gesamtfläche (Geltungsbereich) von ca. 8.110 m². Tabelle 1: Gegenüberstellung – planungsrechtliche Zulässigkeit, SPA B-Plan Nr. 50 2. Änderung keine 630 m² 7.155 m² 6.515 m² 0,4 0,6 Ausnahme für Eckgrundstücke Überschreitung um 0,2 möglich, aber bis max. 0,9 Überschreitung um 0,2 möglich, aber bis max. 0,8 Zulässige GRZ i.S.d. § 19 (4) BauNVO Überschreitung um 0,2 möglich, aber bis max. 0,9 0,8 bis max. 1,0 bis max. 0,9 7.155 m² 5.864 m² IV-V und V-VI+DG V-VII g g 1 (Erhalt) 2 (Anpflanzung) festgesetzte private Grünfläche Grundstücksfläche i.S.d. § 19 (3) BauNVO Zulässige GRZ i.S.d. § 19 (2) BauNVO Ausnahme für Eckgrundstücke max. zulässige Versiegelung Max. zulässige Anzahl Vollgeschosse Bauweise Anzahl der zu pflanzenden bzw. zu erhaltenden Bäume 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 13 7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes 7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG Im Plangebiet und in dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, deren Erhaltungsziele und Schutzzwecke durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Es existieren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB. Weitere Schutzmöglichkeiten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Flächennaturdenkmale oder Geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich nicht im Plangebiet. 7.1.2.2 Landschaftsplan Das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes (siehe dazu auch Kap. 6.1.3) stellt für das Plangebiet dar: Für das Plangebiet gilt Leitbild 6 – Innerstädtische Freiräume der offenen und geschlossenen Block- und Blockrandbebauung mit den Zielen a) Entwicklung Sicherung und Verbesserung der Aufenthalts- und Stadtbildqualität in innerstädtischen Räumen durch Erhalt und Schaffung von begrünten Innenhöfen, Fassaden und Dächern, b) Straßenbaumpflanzungen, c) Einbeziehung wohnungsnaher Grünflächen und Herstellung ihrer Verbindung zu Parkanlagen und begrünten Stadtplätzen, d) Einbindung in das Grün- und Wegesystem der Stadt. Abb. 2 Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Quelle: Stadtplanungsamt Leipzig 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 14 Die Bebauungsplan-Änderung entspricht diesen Zielen wie folgt: a) Das Ziel des Erhalts und der Schaffung von begrünten Innenhöfen wird durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche sowie der erforderlichen Anpflanzung eines Baumes je 4 realisierter ebenerdiger Stellplätze erreicht. b) Das Ziel der Wahrung eines typischen grün geprägten Ortsbildcharakters wird in der Bebauungsplan-Änderung durch die Beibehaltung einer zu begrünenden Vorgartenzone entlang der Elsterstraße gefördert. c) Das Ziel der Schaffung von Gliederungs- und Identifikationsmerkmalen durch Mittel der Freiflächengestaltung, Erhaltung ihrer Erholungsfunktion, ihrer Bedeutung für Stadtklima und Biotopverbund wird durch die grünordnerischen Festsetzungen umgesetzt. d) Das Ziel, der Schaffung durchgehender Geh- und Radwegeverbindungen mit Anschluss an das Wegenetz der Stadt und Herstellung der Verbindung zu den städtischen und stadtnahen Erholungsräumen ist hier aufgrund der Lage des Plangebietes und der geringen Plangebietsgröße nicht relevant. 7.1.2.3 Grünordnungsplan Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG) wird für diesen Bebauungsplan abgesehen, da die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes bereits wie folgt berücksichtigt sind:  Festsetzung zum Erhalt der ca. 630 m² großen Grünfläche mit Gehölzen.  Anpflanzung von mindestens einem standortgerechten großkronigen hochstämmigen Laubbaum (Stammumfang mindestens 20–25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe) je angefangene vier ebenerdige Stellplätze. Dies gilt ebenso für die in der Planzeichung festgesetzten zwei Baumstandorte. Durch diese Festsetzungen wird erreicht, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege (einschließlich der Ziele des Landschaftsplanes; s.o.) Berücksichtigung finden. 7.1.2.4 Eingriffsregelung Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte im vorliegenden Fall aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gänzlich abgesehen werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 15 7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen die B-Plan-Änderung möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind. Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen. Begründet ist dies wie folgt: Für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 ist zu berücksichtigen, dass mit dem seit 1999 rechtsverbindlichen Bebauungsplan bereits Baurecht vorliegt. Es ist somit für die Abwägung relevant, welche erheblichen Auswirkungen im Vergleich zum bereits planungsrechtlich zulässigen Zustand zu erwarten sind. Boden / Altlasten Es werden bereits versiegelte und stark beeinträchtigte Böden durch Bebauung und Flächenbefestigungen in Anspruch genommen. Aus der Tabelle 1 wird ersichtlich, dass die maximal zulässig zu versiegelnde Fläche mit den Festsetzungen der 2. Änderung geringfügig abnimmt, weil – anders als im Ursprungsbebauungsplan – eine Grünfläche statt der Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt wird. Zu Altlasten oder Altlastenverdachtsfällen liegen folgende Informationen vor: Das Flurstück 2333 b der Gemarkung Leipzig ist wegen der ehemaligen Nutzung als Autowerkstatt, mechanische Werkstätten und zur Herstellung von Rattengift im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) unter der Kennziffer 65042460 mit dem Handlungsbedarf „Belassen“ registriert. Eine historische Erkundung ergab 1995, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Boden, Grundwasser und Mensch weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Ein Entscheidungserfordernis hinsichtlich der Planinhalte ergibt sich daraus nicht. Im Ergebnis sind aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Boden bzw. durch Altlasten zu erwarten. Wasser Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein Oberflächengewässer. Aufgrund des bestehenden hohen Versiegelungsgrades (nicht beräumte Kellergeschosse) im Plangebiet ist mit einer sehr geringen Grundwasserneubildung im Bestand zu rechnen. Durch die 2. Änderung wird keine wesentliche Änderung des Versiegelungsgrades vorgenommen. In der 2. Änderung wird eine Grünfläche statt der unterbaubaren Fläche für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt. Damit wird z.B. die Versickerung des Niederschlagswassers etwas jedoch nicht erheblich begünstigt. Im Ergebnis sind aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Wasser zu erwarten. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 16 Überschwemmungsgebiet Gemäß der Darstellung von Hochwasserereignissen mit den Wiederkehrintervallen HQ20, HQ100 und HQ300 - 500 (HQextrem) befindet sich der Änderungsbereich zu einem kleinen Teil im – Überschwemmungsgebiet HQ 100 (Weiße Elster) gemäß § 72 ff. SächsWG i.V.m. §§ 76 bis 78 WHG. Das gesamte Plangebiet befindet sich im Überschwemmungsgebiet HQ 500extrem. Klima Das Plangebiet liegt im intensiven städtischen Überwärmungsbereich mit einer hohen Tages- und Nachttemperatur, einer geringen nächtlichen Abkühlung und einem stark reduzierten Luftaustausch. Eine Bebauung des Plangebietes wurde bereits durch den Ursprungs-Bebauungsplan ermöglicht. Wie in Tabelle 1 dargestellt, wird durch die Planänderung das Maß der möglichen Flächenversiegelung geringfügig verringert. Dies ist vor allem auf die Festsetzung einer Grünfläche zurückzuführen und trägt zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Lokalklima bzw. auf das Mikroklima im Blockinneren bei (Kalt- und Frischluftproduktion, Beschattung u.a.). Eine gewisse weitere Minderung kann durch die Festsetzungen zur Dachbegrünung erreicht werden. Im Ergebnis sind aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Klima zu erwarten. Pflanzen / Tiere Im Plangebiet befindet sich eine Grünflächen mit Gehölzen und standortprägendem Baumbestand. In den Randbereichen der versiegelten Flächen sind aufgrund langjährig fehlender Pflege verschiedene Gehölze aufgekommen. Diese Brachfläche, auf der Pioniervegetation angesiedelt ist, stellt gleichzeitig einen Lebensraum für Tiere dar. Eine Bebauung des Plangebietes wurde bereits durch den Ursprungs-Bebauungsplan ermöglicht. Daran ändert die 2. Änderung des Bebauungsplanes nichts. Für die Belange Pflanzen und Tiere ist im Wesentlichen nur von Bedeutung, dass die baulich nutzbare Fläche geringfügig reduziert wird. Aufgrund der 2. Änderung sind folglich keine erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltbelange Pflanzen und Tiere zu erwarten. Biologische Vielfalt Eine Bebauung des Plangebietes wurde bereits durch den Ursprungs-Bebauungsplan ermöglicht. Daran ändert die 2. Änderung des Bebauungsplanes nichts. Auch für die biologische Vielfalt ist im Wesentlichen nur von Bedeutung, dass die baulich nutzbare Fläche geringfügig reduziert wird. Aufgrund der 2. Änderung sind folglich keine erheblichen Umweltauswirkungen für den Umweltbelange Biologische Vielfalt zu erwarten. Landschaft / Landschaftsbild Die Umgebung des Plangebietes ist geprägt von einer gründerzeitlichen Bebauungsdichte. Die Herstellung einer entsprechenden Bebauung wurde bereits im Ursprungs-Bebauungsplan als planerisches Ziel formuliert und es wurden entsprechende Festsetzungen getroffen. Mit der Änderung wird daran grundsätzlich festgehalten. Es sind folglich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Landschaft / Landschaftsbild zu erwarten. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 17 Menschen: Erholungspotential Die bestehenden Grün- und Gehölzflächen um den südwestlichen Wohnblock besitzen eine wohnungsnahe Erholungsfunktion. Es entfällt die bisher vorgesehene gemeinschaftliche Spiel- und Freizeitfläche auf den Tiefgaragen. Im Gegenzug wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Mit der 2. Änderung sind folglich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Verbesserung des allgemeinen Erholungspotenzials zu erwarten. Menschen: Luftschadstoffe/ Verkehrslärm In einer stadtweit durchgeführten Berechnung vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ergeben sich, bezogen auf das Jahr 2015, folgende Luftschadstoffkonzentrationen von Feinstaub (PM10) und Stickstofdioxid (N02) im Jahresmittel: Käthe-Kollwitz-Str./ von Elster- bis Thomasiusstr (unter Berücksichtigung einer bereits realisierten Straßenrandbebauung): N02: 38–40 μg/m³ PM10: 29-30 μg/m³ Käthe-Kollwitz-Str. / von Thomasius- bis Gottschedstr.: PM10: 29-30 μg/ m³ N02: 41-45 μg/m³ Käthe-Kollwitz-Str. / von Gottschedstr. bis Dittrichring: PM10: 29-30 μg/m³ N02: 41-45 μg/m³ Entsprechend dieser Ergebnisse wird der geltende Grenzwert gemäß 39. BlmSchV für das Jahresmittel an PM10 in Höhe von 40 μg/m³ auf dem Abschnitt Käthe-Kollwitz-Str./ von Elster- bis Thomasiusstr im Bereich der Gebäudefassade nicht überschritten. Hinsichtlich des Tagesgrenzwertes für PM10 in Höhe von 50 μg/m³ (dieser darf an maximal 35 Tagen im Jahr überschritten werden) gibt es einen statistischen Zusammenhang mit dem Jahresmittelwert. Nach dem ist bei Jahresmittelwerten kleiner/gleich 30 μg/m³ (vgl. dazu LRP 2009, S. 25) eine Überschreitung der 35 Tage im Jahr wenig wahrscheinlich. Entsprechend dieser Beurteilung ist auf dem Abschnitt Käthe-KollwitzStr./ von Elster- bis Thomasiusstr im Bereich der Gebäudefassade von einer Einhaltung des Grenzwertes für das Tagesmittel an PM10 auszugehen. Der geltende Grenzwert für das Jahresmittel an N02 von 40 μg/m³ wird ebenfalls eingehalten. Auf dem Abschnitt von der Thomasiusstraße bis zum Dittrichring wird der geltende Grenzwert für das Jahresmittel an N02 im Bereich der Gebäudefassade überschritten. Trotz Rückgang des Verkehrsaufkommens resultiert, im Ergebnis der Luftschadstoffmodellierung, eine vergleichsweise hohe N02-Belastung. Diese ist im Wesentlichen auf die Anpassung der Eingangsparameter in der SchadstoffmodelIierung an den Stand der Technik zurückzuführen.3 Mit der Realisierung der Straßenrandbebauung und der durch die 2. Änderung ermöglichten größeren Bautiefe ist eine Verschlechterung der Luftaustauschbedingungen im Abschnitt von der Elster3 Die Modellierung im Zuge des Luftreinhalteplans im Jahr 2009 basiert auf älteren Stickoxid-Emissionsfaktoren als sie derzeit vom LfULG bei der jüngsten Berechnung herangezogen wurden. Es hat sich herausgestellt, dass insbesondere Dieselfahrzeuge, die Abgasgrenzwerte für Stickoxide (gemäß Euro-Schadstoffnorm) im Realbetrieb deutlich übersteigen.Hierdurch wird auch ein Teil der ursprünglich im LRP 2009 prognostizierten Wirkung der Umweltzone aufgezehrt. Verkehrsrückgang und Umweltzone führen daher nicht zu den im Jahr 2009 für das Jahr 2011/2015 prognostizierten Luftschadstoffwerten. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 18 straße bis zur Thomasiusstraße verbunden. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere bei überdurchschnittlich verkehrserzeugenden Nutzungen (wie z.B. ein Parkhaus) eine Verhärtung der infolge der bauliche Nachverdichtung bereits angespannten lufthygienischen Situation eintreten kann. Um die Luftschadstoffsituation in diesem und den angrenzenden Straßenabschnitten näher bewerten zu können, als dies anhand der vom LfULG gewonnenen Ergebnisse möglich ist, ist bei der konkreten Vorhabenszulassung für überdurchschnittlich verkehrserzeugende Nutzungen innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens eine detaillierte Luftschadstoffimmissionsprognose erforderlich. (Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 30.01.2015) Ausgehend von der Käthe-Kollwitz-Straße wirken Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr (Kfz- sowie Straßenbahnverkehr) auf den Straßenraum der Thomasiusstraße ein. Die Verkehrsbelastung belief sich im Jahr 2014 auf eine DTV von ca. 16.000 Kraftfahrzeugen. Anhand der vom Verkehrs- und Tiefbauamt (VTA) durchgeführten Verkehrsanalysen lässt sich nachweisen, dass sowohl der Anteil an Kfz-Verkehr als auch des Lkw-Verkehrs innerhalb der letzten 3 Jahre abgenommen hat (siehe Tabelle 3). Das VTA geht davon aus, dass sich das Kfz-Verkehrsaufkommen in diesem Abschnitt bei ca. 17.000 Kfz/24h stabilisieren wird. Tabelle 3: DTV, Straßenabschnitt Käthe-Kollwitz-Straße, Quelle: VTA DTV- durchschnittliche täg- 2011 liche Verkehrsstärke 2014 Kfz-Verkehr 17.950 16.000 Lkw-Verkehr (> 3,5 t) 1.170 690 Bereits im Ursprungs-B-Plan wurden für die Wohngebietsnutzungen Schalldämmmaße für Aufenthaltsräume festgesetzt. Um Anhaltspunkte für die aktuelle Lärmbelastung durch den Straßenverkehr zu erhalten, wurden die DTV-Daten für das Jahr in einem vereinfachten Rechenverfahren gemäß RLS 90 abgeschätzt.4 (Auswertung Anhang II). Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Mittelungspegel die Orientierungswerte der DIN 18004 überschreitet. Da aktiver Lärmschutz (z.B. Gliederung des Baugebietes) im Rahmen der 2. Änderung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an den straßenzugewandten Gebäudeseiten (passiver Lärmschutz) erforderlich. Mit der 2. Änderung des B-Planes sind Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Menschen, hier: Luftschadstoffe/ Verkehrslärm zu erwarten. Im Hinblick auf Verkehrslärm können diese mit geeigneten passiven Schallschutzmaßnahmen gemindert werden. Menschen: Gewerbelärm Mit der Änderung des allgemeinen Wohngebietes in ein Mischgebiet sind mischgebietstypische Nutzungen möglich; mit ihnen verbundene Emissionen sind bis zu einem Ausmaß, das durch die Richtwerte der TA Lärm begrenzt wird, hinzunehmen. Für Gewerbelärmemissionen und -immissionen ist nicht zu erwarten, dass die geplanten Nutzungen im Mischgebiet nicht verwirklicht werden könnten. Die Bewältigung von noch nicht quantifizierbaren und noch nicht lokalisierbaren Schallemissionen aus dem Änderungsbereich hinaus und von Schallimmissionen in diesen hinein muss (wie im bisherigen Bebauungsplan) auf der Ebene der Vorhabenzulassung erreicht werden. Je nach dem Maß der baulichen Nutzung, der geplanten Nutzung und den vorhabenspezifischen Betriebs4 www.staedtebauliche-laermfibel.de 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 19 zeiten müssen ggf. hohe schalltechnische Anforderungen erfüllt werden, damit weder der Kunden-, Mieter- oder Anlieferverkehr noch die Emissionen von Maschinen oder technischen Einrichtungen einschließlich Lüftungsanlagen oder andere dem Vorhaben zuzurechnende Schallemissionen zu erheblichen Beeinträchtigungen vorhandener benachbarter schutzwürdiger Nutzungen (insbesondere von Wohnnutzungen) führen. Für das der Stadtverwaltung bereits vorgestellte konkrete Vorhaben einer „Medizinischen Versorgungseinrichtung und Parkhaus“ wurde im Rahmen einer Schallimmissionsprognose (Büro AKIB, Stand 20.5.2011) nachgewiesen, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für den Tages- und Nachtzeitraum an allen maßgeblichen Immissionsorten (nächstgelegene schutzbedürftige Bebauung) unter Einhaltung des schallschutztechnischen Vorgaben des Gutachters eingehalten werden können. Mit der 2. Änderung des B-Planes sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Menschen, hier: Gewerbelärm zu erwarten. Die Vorgaben und Empfehlungen des Schallgutachters (siehe Kap. 6/ Seite 25 des Schallgutachtens Büro AKIB, Stand 20.5.2011) sind bei der konkreten Vorhabenzulassung berücksichtigen. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Mit der 2. Änderung des B-Planes sind keine erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Das in der Denkmalliste aufgeführte, hier allein relevante Gebäude der Thomasiusstraße 22 bleibt unverändert bestehen. Wechselwirkungen Die Lebensqualität für den Menschen und die Aufenthaltsqualität im städtischen Raume hängen entscheidend von den Schutzgütern Klima, Luft, und Pflanzen ab. Diese sind durch die gründerzeitliche Prägung des Plangebietes und das damit verbundene Verkehrsaufkommen und den geringen Anteil an Grünflächen mit gestalterischer Qualität beeinträchtigt. Durch den Ursprungs-B-Plan wurde bereits eine Bebauung ermöglicht. Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen sind durch die 2. Änderung nicht zu erwarten. Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind. Die vorhandene Verkehrslärmbelastung im Plangebiet überschreitet die Orientierungswerte der DIN 18004. Hier sind wirksame Maßnahmen des passiven Lärmschutzes festzusetzen. Die zu erwartende gewerbliche Lärmbelastung liegt, unter Einhaltung der schallgutachterlichen Vorgaben, unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen. 8. Ergebnisse der Beteiligungen 8.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Im Rahmen der Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB gingen keine Äußerungen ein. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 20 Während des öffentlichen Bürgerforums am 10.11.2011 wurden die Anwesenden vom Vorhabenträger und dem Stadtplanungsamt über das geplante Projekt unterrichtet. Es bestand Gelegenheit zur Erörterung.5 Von den angeschriebenen vier Bürgervereinen gingen zwei Stellungnahmen ein. Darin wird vor allem vorgetragen: - zu Verkehr und Parkraum: Das Parkhaus sollte vorwiegend dem Quartier dienen und höchstens halböffentlich sein. Daher sind Dauerstellplätze für die Anwohner zu vergeben. Kurzzeitige Parkmöglichkeit sollten die Ausnahme bleiben. Als Zusatzangebot für Stadionbesucher (P+R) ist der Ort nicht geeignet. Entspricht die Anzahl von 350 Stellplätzen dem Quartiersbedarf? Die erwartete erhöhte Verkehrsdichte wird bei der angedachten Verkehrsführung ein erhebliches Verkehrsproblem in der Thomasiusstraße und an der Kreuzung zur Käthe-Kollwitz-Straße verursachen. Umgangsweise: Die hohe Wohndichte und der bereits vorhandene Fehlbedarf an Stellplätzen in der nahen Umgebung des Plangebiets rechtfertigen ein Parkhaus, das vorwiegend dem Quartier dient. Dies wird auch verkehrsplanerisch befürwortet. Die Regelung zu öffentlicher/ nicht öffentlicher Nutzung sowie der endgültigen Anzahl der Stellplätze ist nicht festsetzbar und deshalb nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Zu Minimierung von Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs wird planerisch festgelegt, dass nur ein Ausfahrtsbereich auf der Käthe-Kollwitz-Straße zulässig sein soll. Damit soll die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet bleiben. - zum STEP Zentren: Das Vorhaben befindet sich außerhalb des STEP Zentren. Die Fläche für den Einzelhandel wird als zu groß empfunden, zumal sich fußläufig weitere Einkaufsmöglichkeiten befinden. Die Notwendigkeit eines weiteren Einzelhandelszentrums sollte hinterfragt werden, gerade weil in der näheren Umgebung, in der Elsterstraße, ein vergleichbarer Markt entsteht. Umgangsweise: In Richtung Stadtzentrum nimmt die Käthe-Kollwitz-Straße einen mischgebietstypischen Charakter an, der vor allem durch medizinische Einrichtungen und kleinteiligen Einzelhandel geprägt wird. Bereits der Ursprungs-Bebauungsplan formulierte das städtebauliche Ziel der Belebung der KätheKollwitz-Straße als Geschäftsstraße bis hin zum Westplatz. Diese Zielsetzung bleibt in der 2. Änderung bestehen. Die Potentiale der Einzelhandelslandschaft sollen dabei vorrangig entlang der Käthe-Kollwitz-Straße untergebracht werden. Vor dem Hintergrund der hohen Wohndichte und der in den letzten Jahren angewachsenen Wohnbevölkerung im Quartier (siehe Kap. 5) soll die Geschäftsentwicklung entlang Käthe-Kollwitz-Straße planerisch abgesichert werden. Im Teil-Baugebiet MI 1 sollen die Einzelhandelsbetriebe, die auch sonst allgemein zulässig wären, nicht ausgeschlossen werden. Auf einer Länge von ca. 70 m wird entlang der Käthe-Kollwitz-Straße eine Bebauungstiefe von 33,5 m und damit auch die Betriebsformen von Lebensmittelmärkten ermöglicht. Für das in Umsetzung befindliche Bauvorhaben eines Geschäftshauses wurde ein Nahversorgungsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m² genehmigt. Zusammen mit dem in unmittelbarer 5 entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 21 Nachbarschaft befindlichen Nahversorgungsbetrieb Elsterstraße 22-24 erfüllen beide Betriebe die Nahversorgung im Quartier. Negative städtebauliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. - zur baulichen Dichte: Die Realisierung des skizzierten Parkhauses führt auf dessen Nordseite zu einer übermäßigen baulichen Verdichtung. Das Medizinische Zentrum überragt mit seinen 6 Vollgeschossen und 21m alle umliegenden Gebäude. Durch das Staffelgeschoss wird dieser Eindruck noch verstärkt. Umgangsweise: Bereits der Ursprungs-Bebauungsplan weist eine vergleichbare zulässige Dichte für Eckgrundstücke auf. Für die Anzahl der Geschosse regelte der Ursprungs-Bebauungsplan, dass 6 Vollgeschosse und ausnahmsweise ein weiteres Geschoss von 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses zulässig sein sollen. In der Planänderung wird die Anzahl der Geschosse auf 7 begrenzt, wobei keine weiteren Geschosse, auch keine Dachgeschosse, errichtet werden dürfen. Die in dem Bebauungsplan getroffenen Höhenfestsetzungen entsprechen dem vorhandenen Umfeld. In der unmittelbaren Umgebung finden sich 4-geschossige Altbauten und 6-geschossige Neubauten mit ähnlichen Trauf- bzw. Gebäudehöhen, jedoch unterschiedlichen Geschosshöhen. 6 Geschosse weisen unter anderem die in direkter Nachbarschaft gelegenen Häuser in der Thomasiusstraße 15 und 18 auf. Letzteres besitzt darüber hinaus ein ausgebautes Dachgeschoss. - zur Grünfläche: In welcher Form wird der Ausgleich für den „Verlust öffentlicher Grünfläche“ geschaffen, der ursprünglich auf der „nicht überbaubaren Fläche“ der Käthe-Kollwitz- Straße 22 geplant war? Der Ursprungs-Bebauungsplan sieht für das Plangebiet eine Blockrandbebauung vor und setzt keine „öffentliche Grünfläche“, sondern Bauland bzw. zu begrünende Tiefgaragen fest. Die so bezeichnete „öffentliche Grünfläche“ ist eine zwischenzeitliche Begrünung auf privaten Grundstücken. Auch, wenn diese begrünten Flächen derzeit faktisch für jedermann zugänglich sein sollten, bedeutet dies nicht, dass es sich um „öffentliche Grünflächen“ handelt. Aufgrund der Erholungswertes dieser Grünfläche wird diese im Änderungsverfahren als private Grünfläche festgesetzt. 8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte mit Schreiben vom 21.10.2011. Wesentliche Inhalte der Stellungnahmen sind: - Verkehr und Parkraum Die Anordnung der Zufahrten für das medizinische Versorgungszentrum sollen durch eine optimale Verkehrsführung gewährleisten, dass der neu entstehende Quell- und Zielverkehr eine möglichst geringe Belastung für die ansässigen Bewohner verursacht. Es wird auf negative Erfahrungen hinsichtlich der Verkehrsbelastung mit einem ähnlichen Vorhaben, der Medica Klinik, verwiesen. Demnach sollte auf die ausreichende Anzahl an Parkstellplätze für bedürftige Patienten außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums geachtet werden. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 22 Umgangsweise: Innerhalb der generell zulässigen mischgebietstypischen Nutzungen soll ein Parkhaus gebaut werden können. Die Parkhausausfahrt in direkter Anbindung an die Käthe-Kollwitz-Straße wird nur nach rechts erfolgen, damit der fließende Verkehr entlang der Käthe-Kollwitz-Straße möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die ausreichende Anzahl der Stellplätze auch der barrierefreien wird durch den bauordnungsrechtlichen Stellplatznachweis innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens definiert. - zu STEP Zentren Die geplante Einzelhandelsnutzung widerspricht, aufgrund der Lage außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, dem STEP Zentren. Festzustellen ist ferner eine Überschneidung des 500 m Radius zur Nahversorgungslage „Kolonnadenstraße“. Außerdem sind Ansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben in unmittelbarer Nähe zum Standort, an der Elsterstraße 22-24 und der Sebastian-BachStraße 7, bekannt. Das geplante medizinische Versorgungszentrum mit Quartiersgarage und Einzelhandel liegt außerhalb der im STEP Zentren bestimmten Zentralen Versorgungsbereiche und den dargestellten Nahversorgungsanlagen. Laut STEP ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten nur in Zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Ausnahmen sind für den Leipziger Laden und bei Nachweis bestimmter Bedingungen zulässig. Aus den Planunterlagen geht jedoch nicht hervor inwieweit diese Bedingungen erfüllt sind. Das Vorhaben liegt außerhalb der im STEP Zentren dargestellten Zentralen Versorgungsbereiche. Einzelhandelsbetriebe außerhalb der definierten Zentren sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen sind aber im Entwurf des Bebauungsplans nicht erkennbar. Umgangsweise: In Richtung Stadtzentrum nimmt die Käthe-Kollwitz-Straße einen mischgebietstypischen Charakter an, der vor allem durch medizinische Einrichtungen und kleinteiligen Einzelhandel geprägt wird. Bereits der Ursprungsplan formulierte das städtebauliche Ziel der Belebung der Käthe-KollwitzStraße als Geschäftsstraße bis hin zum Westplatz. Diese Zielsetzung bleibt in der 2. Änderung bestehen. Die Potentiale der Einzelhandelslandschaft sollen dabei vorrangig entlang der Käthe-Kollwitz-Straße untergebracht werden. Vor dem Hintergrund der hohen Wohndichte und der in den letzten Jahren angewachsenen Wohnbevölkerung im Quartier (siehe Kap. 5) soll die Geschäftsentwicklung entlang Käthe-Kollwitz-Straße planerisch abgesichert werden. Im Teil-Baugebiet MI 1 sollen die Einzelhandelsbetriebe, die auch sonst allgemein zulässig wären, nicht ausgeschlossen werden. Auf einer Länge von ca. 70 m wird entlang der Käthe-Kollwitz-Straße eine Bebauungstiefe von 33,5 m und damit auch die Betriebsformen von Lebensmittelmärkten ermöglicht. Für das in Umsetzung befindliche Bauvorhaben eines Geschäftshauses wurde ein Nahversorgungsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m² genehmigt. Zusammen mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Nahversorgungsbetrieb Elsterstraße 22-24 erfüllen beide Betriebe die Nahversorgung im Quartier. Negative städtebauliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 23 8.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf Mit Schreiben vom 03.05.2016 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Planentwurf vom 24.02.2016 beteiligt und über die öffentliche Auslegung der Planung einschließlich der umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen informiert. Von den 10 beteiligten TöB gaben alle eine Stellungnahme ab, davon trugen 7 TöB keine zu prüfenden Belange vor bzw. stimmten der Planung zu. Das Prüfungsergebnis und die Hinweise und Empfehlungen zur natürlichen Radioaktivität vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) wurden im Anhang I der Begründung unter "Hinweise" aufgenommen. 3 Träger öffentlicher Belange übermittelten planungsrelevante Informationen, die wie folgt berücksichtigt wurden: • Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL) Es wird gebeten, Angaben zum Trink- und Löschwasserbedarf bzw. Schmutz- und Regenwasseranfall im Plangebiet zu ergänzen. Zur Entwicklung der Baufelder wird die Trinkwasseranbindung an die Käthe-KollwitzStraße ausgeschlossen. Es sind ggf. Auswechslung und Neudimensionierung von Trinkwasserleitungen erforderlich. Zur Schmutzwasser-Ableitung können vorhandene Mischwasserleitungen verwendet werden. Das Regenwasser ist möglichst auf den Grundstücken zu belassen und zu versickern. Der Versiegelungsgrad innerhalb des Baugebietes ist durch hohen Grünflächenanteil, Einsatz von versickerungsfähigem Pflaster und Dachbegrünung so gering wie möglich zu halten. Ein Bodengrundgutachten über die Versickerungsfähigkeit ist vorzulegen. Angaben zum Trink- und Löschwasserbedarf sowie zum Schmutzanfall sind nicht Gegenstand des Planverfahrens. Die Bedarfe bzw. der Anfall sind maßgeblich von der konkret realisierten Nutzung abhängig. Sie werden deshalb im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt. Eine Flächenermittlung zu den maximal versiegelbaren Flächen liegt in Kap. 7.1.1. Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes und in Kap 9. Städtebauliche Kalkulation der Begründung bereits vor. Im Entwurf der 2. Änderung wird eine 630 m³ große Grünfläche sowie die Gewährleistung einer Versickerungsfähigkeit von Regenwasser auf den ebenerdigen Stellplatzflächen festgesetzt. Da auf den Eckgrundstücken eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis 0,9 möglich sein soll, wird die Festsetzung zur Dachbegrünung im erneuten Entwurf dahingehend angepasst, dass auf allen Dächern im Änderungsgebiet zwingend eine Dachbegrünung zu realisieren ist. Denn begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss. • Landesdirektion Sachsen: Die Landesdirektion stellt fest, dass die Ziele der Raumordnung der B-Planänderung nicht entgegenstehen. Der auf die Verträglichkeit mit den Nahversorgungszentren gerichteten städtebaulichen Begründung zum Einzelhandel wird grundsätzlich gefolgt, jedoch auf Differenzen/Widersprüche mit der Festsetzung 1.2 a) verwiesen. Danach ist im Teilgebiet MI 1 -jedweder- sortimentsunabhängiger und damit nicht nur nahversorgungsrelevanter kleinflächiger Einzelhandel zulässig. In der Begründung zu der mit der Festsetzung 1.2.a) gewollten Ausnahme ist deshalb deutlich zu differenzieren zwischen dem A-Zentrum "City" und dem D-Zentrum „Ranstädter Steinweg/Jahnallee/Waldstraße". 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 24 Die gewollte Ausnahmen bezieht sich auf das in Umsetzung befindliche Bauvorhaben eines Geschäftshauses, in dem bereits ein Lebensmittelbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m² genehmigt wurde. Die Zulässigkeit von kleinflächigen Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Teil-Baugebiet MI 1 stimmt dagegen nicht den Zielen des STEP Zentren überein, wonach neue Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten generell nur in den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln sind. Bezugnehmend auf die Hinweise der Landesdirektion wird die textliche Festsetzung 1.2 a) hinsichtlich der zulässigen Einzelhandelsssortimente angepasst. Im erneuten Entwurf sind im MI 1 nunmehr nur solche kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe zulässig, die im Hauptsortiment nahversorgungsrelevanten Einzelhandel gemäß der Leipziger Sortimentsliste 2014 anbieten. Diese Begrenzung und insbesondere die bereits erteilte Baugenehmigung für einen kleinen Lebensmittelmarkt befördert die fußläufige Nahversorgung auch außerhalb der Zentren. Dies trägt den besonderen Anforderungen in der Stadt Leipzig in hochverdichteten und einwohnerstarken Stadtgebieten Rechnung. Die Stärkung der Innenentwicklung wurde als übergeordnetes Ziel gesehen und gegenüber den Zielen des STEP Zentren abgewogen. Im Ergebnis soll eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden, ohne dass mögliche Beeinträchtigungen der Zentren zu erwarten sind. • Netz Leipzig GmbH (Stadtwerke) Im Geltungsbereich der zweiten Planänderung befindet sich umfangreicher Kabel- und Leitungsbestand der Stadtwerke Leipzig. In der Straßenverkehrsfläche befinden sich ein 110 kV-Kabelsystem sowie diverse Mittel- und Niederspannungskabel. Außerdem ist eine Transformatorenstation (5021) im Geltungsbereich vorhanden, die für die Versorgung der angrenzenden Wohnbebauung notwendig ist. Zum sicheren Betrieb der 110 kV-Kabeltrasse ist u. a. ein Schutzstreifen von 2 m ab Außenkante des Schutzrohres erforderlich, der Überbauungen bzw. Überpflanzungen ausschließt. Der Schutzstreifen überlagert hier jedoch die dargestellte baurechtlich festgesetzte Baulinie entlang des Flurstückes 4905. Aus diesem Grund stimmen die Netz Leipzig der vorgesehenen Blockrandbebauung parallel der Käthe-Kollwitz-Straße nicht zu. Die städtebauliche Zielsetzung einer Baulinie entlang der Käthe-Kollwitz-Straße wurde bereits im Ursprungsplan verfolgt und durch die damalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (unter Anderem der Stadtwerke Leipzig) bestätigt. Der Bebauungsplan Nr. 50 ist seit dem 05.06.1999 rechtskräftig und das Flurstück 4905 bauplanungsrechtlich bebaubar. Der Rahmen der Beteiligung zur 2. Änderung vorgetragene Einwand der Netz Leipzig GmbH gegen die vorhandene Baulinie entlang der Käthe-Kollwitz-Str. liegt mit Schreiben vom 13.06.2016 vor. Laut Aussage der Netz Leipzig GmbH liegt die 110 kV-Kabeltrasse bei ca. -3,50 m bis ca. -5,50 m unter dem Straßenniveau. Die exakte Lage lässt sich nur über eine Suchschachtung feststellen. Eine Umverlegung ist mit umfangreichen Maßnahmen verbunden, eine Trassenbeantragung für die Umverlegung dauert ca. 2 Jahre und ist mit hohen Kosten verbunden. Sofern über die Kosten der Umverlegung zwischen Eigentümer und der Netz Leipzig GmbH keine Einigkeit erzielt werden kann, könnte dies zu einer praktisch dauerhaft währenden Unbebaubarkeit des Grundstückes führen. Das ist städtebaulich nicht gewollt. Aus diesem Grund wird die Festsetzung der Baulinie zwar grundsätzlich beibehalten, es wird aber eine textliche Festsetzung 2.4 ergänzt. Diese erlaubt ausnahmsweise ein Zurückspringen der Fassade im Erdgeschosses um maximal 2 m. Dieser Einschub des Erdgeschosses auf dem Flurstück 4905 ist städtebaulich ver31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 25 tretbar, da der Gesamteindruck der geschlossenen und straßenbegleitenden Blockrandbebauung gewahrt bleibt. 8.4 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zu den umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen erfolgte durch Auslegung der Unterlagen im Neuen Rathaus vom 31.05. bis zum 30.06.2016. Als Ergebnis der öffentlichen Beteiligung liegt eine Stellungnahme mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten vor: Das nördliche Grundstück entlang der Käthe-Kollwitz-Straße hat durch den Planentwurf eine starke Begünstigung erfahren. Diese Begünstigung wirkt sich insbesondere durch den an das Flurstück 4905 angrenzenden 33,5 m tiefen Giebel des Parkhauses nachteilig auf den südlichen Nachbarn aus. Der Giebel des Parkhauses ist mehr als doppelt so tief, wie die Tiefe der zulässigen Bebauung auf dem benachbarten Flurstück 4905. Dies schränkt die Nutzbarkeit des Flurstücks 4905 zu Wohnzwecken unangemessen ein. Es wird vorgeschlagen, dass die rückwärtige Baulinie parallel zur Käthe-Kollwitz-Straße entlang der Grünfläche erweitert wird, um den Giebel des Parkhauses weitgehend bebauen zu können. Des Weiteren sollten die Festsetzungen im Hinblick auf die Pkw-Stellplätze angepasst werden. Die einzige Möglichkeit auf dem Flurstück 4905 in zulässiger Weise Pkw-Stellplätze zu errichten, wäre in der westlichen Ecke des Geltungsbereichs entlang der Elsterstraße. Würde eine Bebauung entlang der Käthe-Kollwitz-Straße errichtet werden, wäre eine Grundstückszufahrt, z.B. für ebenerdige Stellplätze oder eine Tiefgarage nur über die Elsterstraße möglich. Eine Zufahrt zum Grundstücksteil, der an den Giebel des Parkhauses grenzt, ist von der Käthe-Kollwitz-Straße aus, unzulässig. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche können nicht ausreichend Stellplätze untergebracht werden. Eine Lösung wäre, dass auf dem Flurstück 4905 Pkw-Stellplätze entlang der Elsterstraße auch außerhalb die Baulinien und Baugrenzen und dabei insbesondere bis unmittelbar an das Flurstück 2336 angrenzend errichten werden dürfen. Die bisherige Bebauungstiefe von 15,0 m ließ eine gründerzeittypische Bebauung entlang der Käthe-Kollwitz-Straße zu. Es trifft zu, dass damit noch immer eine massive Wirkung einer sichtbaren (Brand-) Giebelwand von 18,5 m Länge und einer Höhe von 24,5 m bestehen bleibt. Durch eine höhere Bebauungstiefe auch im südlichen Teil des Plangebietes kann die Wirkung der sichtbaren Giebelwand für den Nachbarn gemindert werden. Die Festsetzungen der 2. Änderungen werden dahingehend geändert, dass auch im südlichen Teil des MI 1 eine größere Bebauungstiefe ermöglicht werden soll. Die zukünftige zulässige Bebauungstiefe entlang der Käthe-KollwitzStraße wird auf dem Flurstück 4905 auf 27 m erweitert. Das zulässige Gesamtmaß der Bodenversiegelung bleibt aber unverändert. Durch die Festsetzung einer 90 Grad gewinkelten Baulinie werden keine Abstandsflächen auf den jeweiligen Nachbargrundstücken erzeugt. Diese sind auch nicht erforderlich, da hier eine private Grünfläche festgesetzt wird und damit eine Bebauung ausgeschlossen wird. Die Herstellung und Zufahrt zu Kfz-Stellplätzen darf aus verkehrsplanerischen Gründen nur über die Elsterstraße organisiert werden. Ein rückwärtige Andienung für ein Gebäude entlang der KätheKollwitz-Straße ist auf dem eigenen Flurstück 4905 nicht möglich. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 26 Die zeichnerischen Festsetzungen werden um eine Fläche von ca. 65 m² für ebenerdige Stellplätze ergänzt. Eine Kurzübersicht der geänderten und ergänzten Teile des Planentwurfes befindet sich Kap. 4 Verfahrensdurchführung. 8.5 Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Planentwurf vom 22.09.2017 erneut beteiligt und über die öffentliche Auslegung der Planung einschließlich der umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen informiert. Von den 10 beteiligten TöB gaben alle eine Stellungnahme ab. Ablehnungen oder Einwände gegen den Planentwurf bzw. planungsrelevante Hinweise wurden nicht vorgebracht. 8.6 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zu den umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen erfolgte durch Auslegung der Unterlagen im Neuen Rathaus vom 16.05. bis zum 15.06.2017. Als Ergebnis der öffentlichen Beteiligung liegen drei Stellungnahmen mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten vor: 1. die vergrößerte Baufläche und die Schaffung weiterer ebenerdiger Stellplätze werden abgelehnt 2. dem Ersatz des – im Ursprungs-Bebauungsplan als zu erhaltende Baum- durch zwei neu anzupflanzende Bäume wird nicht zugestimmt 3. die Belange des Artenschutzes seien in diesem Bebauungsplanverfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurden 4. der Umwandlung der Grünfläche in eine private Grünfläche wird nicht zugestimmt 5. zur Luftreinhaltung sollen Fassadenbegrünungen verbindlich vorgeschrieben werden Zu 1: Dem wird nicht gefolgt, denn: Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf erfolgte keine Vergrößerung der Bauflächen. Die insgesamt zulässige Versiegelung hat sich gegenüber dem UrsprungsBebauungsplan sogar verringert - siehe Tab. 1 in Kap 7.1.1 Bereits in dem rechtskräftigen Ursprungs-B-Plan Nr. 50 ist im Bereich nordwestlich des jetzt festgesetzten MI 1 eine Fläche für Stellplätze mit rd. 500 m² Größe festgesetzt. Diese wird im Grundsatz beibehalten und lediglich in ihren Abmessungen und ihrer Lage verändert. Begründet ist dies damit, dass die Stellplatzfläche für Kunden des Nahversorgers, der entlang der Käthe-KollwitzStraße gewünscht ist, zur Verfügung stehen soll. Denn trotz der guten ÖPNV-Anbindung werden für Einzelhandelsbetriebe in begrenzten Umfang Kurzzeitparkplätze benötigt. Aufgrund des geringen Straßenprofils können diese nicht als Parkbuchten entlang Käthe-Kollwitz-Straße realisiert werden. Eine weitere ebenerdige Stellplatzfläche soll nordwestlich des an der Elsterstraße gelegenen MI 2 (eine Fläche von rd. 65 m², auf der bislang keine Überbauung zulässig war) festgesetzt werden. Da eine zusätzliche Zu- und Ausfahrt für ein Gebäude im Anschluss an das Parkhaus von der Käthe31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 27 Kollwitz-Straße aus nicht möglich ist, kann das unbebaute Baugrundstück entlang Käthe-KollwitzStraße verkehrlich nur über die Elsterstraße erschlossen werden. Eine rückwärtige Zufahrt für einen eigenständigen Gebäudeteil entlang der Käthe-Kollwitz-Straße ist durch den bestehenden Zeilenbau Elsterstr. 14-20 nicht möglich und durch die Festsetzung der privaten Grünfläche auch nicht gewollt. Damit die Errichtung eines Vorhabens entlang der Käthe-Kollwitz-Straße nicht unmöglich wird, sollen die für das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze in diesem, nordwestlichen des MI 2 gelegenen, Bereich untergebracht werden können. Siehe auch Begründung zum B-Plan, Kap. 15. Diese Gesamtfläche für ebenerdige Stellplätze wird durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes zwar gegenüber dem Ursprungs-Bebauungsplan um rd. 60 m² überschritten. Die im Änderungsgebiet insgesamt zulässige Versiegelung wird allerdings um fast 1.300 m² reduziert. Zu 2. Dem wird nicht gefolgt, denn: Damit die Realisierung einer Quartiersgarage funktional-technisch ermöglicht wird, wurde die rückwärtige Baugrenze des MI 1 teilweise auf eine Tiefe von 33,5 m festgelegt. Der Erhalt des Baumes war darum an dieser Stelle nicht möglich. Dem gegenüber werden in der 2. Änderungen folgende neue grünordnerische Festsetzungen getroffen: – Anpflanzung von zwei neuen Laubbäumen, – Anpflanzung von mindestens einem Laubbaum je angefangene vier ebenerdige Stellplätze, – dauerhafter Erhalt der ca. 630 m² großen Grünfläche mit bestehenden Gehölzen. Zu 3. Aus folgendem Grund ist der genannte Sachverhalt Sache anderer bzw. späterer Genehmigungsverfahren: Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob den Planungszielen unüberwindbare und artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Im Rahmen der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde festgestellt, dass keine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen besteht. Die im § 44 BNatschG geregelten Zugriffsverbote für besonders bzw. streng geschützte Arten werden im Übrigen durch die Bauleitplanung nicht eingeengt. Die Verbote des Artenschutzrechtes sind grundsätzlich auf die Verwirklichung von Vorhaben bezogen und greifen dort im konkreten Fall einer Baurealisierung. Zu 4. Aus folgendem Grund ist der genannte Sachverhalt inhaltlich nicht relevant: Hier liegt ein Irrtum vor. Die in der Stellungnahme genannte Fläche ist im Ursprungs-B-Plan nicht als „öffentliche Grünfläche“, sondern als „Spiel- und Freizeitfläche als Gemeinschaftsanlage“ auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 22 BauGB festgesetzt. Es handelt sich folglich bereits jetzt um eine private, nicht um eine öffentliche Fläche. Durch die Planänderung erfolgt somit keine Umwandlung einer „Öffentlichen Grünfläche“ zu einer „Privaten Grünfläche“, vielmehr wird eine private „Spiel- und Freizeitfläche“ zu einer „Privaten Grünfläche“ geändert. Zu 5. Dem wird nicht gefolgt, denn: Soll eine Fassadenbegrünung einen Wirkeffekt haben, muss eine bestimmte Mindestfläche an 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 28 Fassade begrünt werden. Dies können Brandgiebel oder größere fensterlose Fassadenteile sein. Im Geltungsbereich dieser Planänderung sollen aber keine großflächigen fensterlosen Fassaden entstehen, sondern eine innerstädtische mischgebietstypische Bebauung mit einer Vielzahl an straßenseitigen als auch hofseitigen Öffnungen. Die Festsetzung für eine Fassadenbegrünung wäre daher wirkungslos. 9. Städtebauliches Konzept 9.1 Bebauungs-/Nutzungskonzept Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich ein Baugebiet, das eine private Grünfläche umschließt. Das Baugebiet wird gemäß dem städtebaulichen Konzept als gegliedertes Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgesetzt. Die Gliederung in Teil-Baugebiete MI 1 und MI 2 berücksichtigt, dass der Einzelhandel nur entlang der Haupterschließungsstraße zulässig sein soll. 9.2 Erschließungskonzept Die Grundstücke im Plangebiet sind durch die Käthe-Kollwitz-Str. und die Thomasiusstr. grundsätzlich verkehrlich erschlossen. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung auf der Käthe-Kollwitz-Str. ist jedoch eine komplette Erschließung für Kfz von der Käthe-Kollwitz-Str. aus nicht realisierbar. Für das Teilbaugebiet MI 1 kann hier lediglich ein Ausfahrtsbereich festgesetzt werden. Die generellen Ein- und Ausfahrten zu den Teil-Baugebieten MI 1 und MI 2 erfolgt über die Thomasiusstraße. Ein weiter detailliertes Erschließungskonzept ist für die Ziele und Zwecke der Änderung nicht erforderlich, da die zulässigen Nutzungen und die anliegenden öffentlichen Verkehrsflächen nicht grundsätzlich neu geordnet werden sollen. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 29 9.3 Grünordnerisches Konzept Das grünordnerische Konzept sieht im westlichen Blockinnenbereich eine ca. 630 m² große Grünfläche mit bestehenden Gehölzen sowie Neuanpflanzungen von Bäumen im östlichen Teil vor. Dazu wird der Standort zweier neuer Laubbäume genau vorgegebenen. Die Anzahl und genaue Lage der weiteren Bäume ist abhängig von der Anzahl der Stellplätze, die realisiert werden sollen. Grundsätzlich sind je angefangene vier ebenerdige Stellplätze mindestens ein standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen. Die bereits im Ursprungs-Bebauungsplan vorgesehene bodenschutzbezogene Maßnahmen bei ebenerdigen Stellplätzen (Verwendung wasserdurchlässiger Materialien) bleibt bestehen. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 30 C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES 10. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 7 BauGB zeichnerisch festgesetzt (siehe Planzeichnung). Die Grenzen verlaufen wie folgt: im Norden entlang dem nordöstlich angrenzenden Flurstück 4345 (Thomasiusstraße) sowie dem nordwestlich angrenzenden Flurstück 3026c, im Osten durch das südöstlich angrenzende Flurstück 4351 (Käthe-Kollwitz-Straße), im Süden durch das Flurstück 4906 (Elsterstraße), im Westen das die angrenzenden Flurstücke 2336 und 3026c. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst die Flurstücke 3026/1, 2188/3, 2333b, 4905, 4907 und einen Teilbereich des Flurstückes 4351 der Gemarkung Leipzig. Er hat eine Größe von rund 0,8 Hektar. 11. Gliederung des Plangebietes Der Änderungsbereich wird überwiegend als Mischgebiet und untergliedert in die Teil-Baugebiete MI 1 und MI 2 festgesetzt. Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes werden eine private Grünfläche sowie Flächen für Stellplätze festgesetzt. Die Straßenverkehrsflächen bleiben unverändert. 12. Art der baulichen Nutzung Die Teilbaugebiete MI 1 und MI 2 sind zeichnerisch als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt worden. Begründung: Die Festsetzung als Mischgebiet erfolgt, damit eine Entwicklung von dienstleistungsbezogenen, gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen ermöglicht wird. Die Geschäftsstraße und die Anwohnerstraßen sollen aber auch für Wohnnutzungen weiterhin zur Verfügung stehen. 1.1.1 Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt): a) Wohngebäude, b) Geschäfts- und Bürogebäude, c) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, d) sonstige Gewerbebetriebe, e) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 31 1.1.2 Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt): a) Sex-Shops und Einzelhandelsbetriebe mit Erotikartikeln, b) Gartenbaubetriebe, c) Tankstellen, d) Vergnügungsstätten, e) Werbeanlagen, die selbstständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind. [§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO] Begründung: Es sollen die Voraussetzungen für eine urbane und konfliktfreie Nutzungsmischung geschaffen werden. Die Käthe-Kollwitz-Straße hat im nordöstlichen Teil einen mischgebietstypischen Charakter, der vor allem durch Büros, medizinische Einrichtungen, Wohnen und kleinteiligem Einzelhandel geprägt wird. Diese Prägung soll für den im Plangebiet liegenden Teil der Käthe-Kollwitz-Straße als städtebauliches Ziel übernommen werden. Daher sollen im gesamten Plangebiet nunmehr die Nutzungen wie Wohnen, Büros, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sein. Unzulässig sind Vergnügungsstätten, Sex-Shops und Einzelhandelsbetriebe mit Erotikartikeln. Zu den Vergnügungsstätten gehören insbesondere Wettbüros, Spiel- und Automatenhallen, außerdem Einrichtungen mit sexgewerblichem Charakter. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde das Zulassen von sexgewerblichen Einrichtungen, von Spielund Automatenhallen sowie von Wettbüros zu den sog. „Trading-Down-Effekten“ führen, also einer Vielzahl von Effekten, die sich negativ auf die zentrumsnahen Quartiere auswirken: Dazu zählen der Rückgang von Investitionen, die schlechtere Vermietbarkeit von Immobilien, der Rückgang von Besuchern, Käufern und Touristen, die Zunahme von Kriminalität, die Verwahrlosung von Gebäuden und des öffentlichen Raums sowie nicht zuletzt das negative Image in der Außenwahrnehmung der Stadt Leipzig.Die ausgeschlossenen, ansonsten grundsätzlich legalen Nutzungen haben in einer offenen Gesellschaft ihre Daseinsberechtigung, aus den genannten Gründen sollen sie jedoch nicht im Plangebiet zulässig sein. Da derzeit keine Sex-Shops, Spielhallen, Wettbüros und sexgewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung existieren, ist die Festsetzung auch durch den vorgefundenen Bestand gerechtfertigt. Der Ausschluss dieser Nutzungen durch die Festsetzung ist auch deshalb erforderlich, weil mit diesen Nutzungen oft hohe Gewinnspannen verbunden sind. Diese würden zur Zerstörung des Bodenpreisgefüges führen. Sonstige Einzelhandelsangebote, die eine gewisse Zentralität benötigen, für die die innerstädtische Geschäftsmiete aber nicht erschwinglich ist, würden von der innenstadtnahen Lage verdrängt werden. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht zugelassen. Die historische Gestalt und Eigenart des Gebietes ist durch die Erhaltungssatzung für das Gebiet „Waldstraßenviertel/Bachstraßenviertel“ geschützt. Dies betrifft insbesondere den Erhalt der besteh- 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 32 enden Blockrandstrukturen und schließt damit eine Nutzung von Gartenbaubetrieben und Tankstellen aus. Werbeanlagen als eigenständige bauliche Anlage und Fremdwerbung sollen nicht zulässig sein, da sie zu den typischen Baulichkeiten der Innenstadt (baulicher Zusammenhang) und zu deren Gestaltqualität im Widerspruch stehen. Die historische Gestalt und Eigenart des Gebietes ist durch die Erhaltungssatzung Gebiet „Waldstraßenviertel/ Bachstraßenviertel“ geschützt. (siehe auch Punkt 17 - Örtliche Bauvorschriften) 1.2 Für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gilt abweichend von den obigen Festsetzungen: a) Im Teil-Baugebiet MI 1 sind nur Einzelhandelsbetriebe zulässig, die nahversorgungsrelevante Hauptsortimente gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Sortimentsliste 2014“ anbieten. b) Im Teil-Baugebiet MI 2 sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. [§ 1 Abs. 5 BauNVO] Begründung: Der Änderungsbereich liegt nicht in einem vom STEP Zentren6 ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich, jedoch in räumlicher Nähe zu A- Zentrum „Leipziger City“ sowie zum benachbarten zentralen Versorgungsbereich, dem D-Zentrum Jahnallee/Waldstraße. Die Ausläufer des D-Zentrums reichen bis in die Elsterstraße und befinden sich in ca. 350 m Entfernung zum Planänderungsgebiet. Damit liegt das Plangebiet der 2. Änderung im Kerneinzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereiches. Der Planänderungsbereich mit einer Größe von 0,8 ha hat mit seinen möglichen Einzelhandelsnutzungen keinen Einfluss auf die Leipziger City. Für den zentralen Versorgungsbereich D-Zentrum Jahnallee/Waldstraße wiederum werden die möglichen einzelhandelsbezogenen Auswirkungen folgendermaßen beurteilt: Der Änderungsbereich ist mit städtebaulich integriert Wohnquartieren verknüpft und für viele Anwohner auch fußläufig sehr gut erreichbar. Das Zentrum-West zählt zu den Stadtteilen mit einer besonders stark wachsenden Bevölkerung (vgl. Kap. 5). Aus diesem Grund wurde für das in Umsetzung befindliche Bauvorhaben eines Geschäfts- und Parkhauses bereits ein Lebensmittelbetrieb (Nahversorger) mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m² genehmigt. Diese kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten tragen den besonderen Anforderungen in diesem zentrumsnahen, hochverdichteten und einwohnerstarken Stadtbereich Rechnung. Die Stärkung der Innenentwicklung wurde als übergeordnetes Ziel gesehen und gegenüber den Zielen des STEP Zentren abgewogen, um eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, die dennoch den Zielen des STEP Zentren nicht entgegen steht. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente der Stadt Leipzig sind Teil der textlichen Festsetzung und werden im Teil B des Bebauungsplanes unter II. Anhang abschließend aufgelistet. 6 Der STEP Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Der STEP Zentren fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 33 Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten7 werden nicht zugelassen. Die Zielstellung des Ursprungsbebauungsplanes – Potentiale für Einzelhandel und Dienstleistungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, entlang der Käthe-KollwitzStraße zu entwickeln – wird grundsätzlich beibebehalten und durch die textliche Festsetzung 1.2 inhaltlich konkretisiert. Durch die planerische Festsetzung eines Mischgebietes sind im Teil-Baugebiet MI 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe, d.h. Betriebe die den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, generell unzulässig. In den an den Wohngebietsstraßen gelegenen Bereichen (Teil-Baugebiet MI 2) sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hier soll der Charakter der Wohnstraßen erhalten bleiben. Dies dient auch der Erhaltung und Sicherung des zentralen Versorgungsbereiches Jahnallee/Waldstraße. 13. 2.1 Maß der baulichen Nutzung, Staffelung und Zurückspringen Für die Höhe baulicher Anlagen gilt: a) Bei geneigten Dächern größer 10 Grad Dachneigung darf die Höhe des Firstes 25,50 m und die Höhe der Traufe 21,30 m über der Bezugshöhe nicht überschreiten. b) Bei Flachdächern (einschließlich flach geneigten Dächern bis 10 Grad Dachneigung) darf die Höhe der Oberkante 24,50 m über der Bezugshöhe nicht über schreiten. c) Die in a) und b) festgesetzten Höhen gelten einschließlich notwendiger Brüstungen, Geländer oder Einfassungen von Dachbegrünung. Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück an grenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des Baugrundstückes. [§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO] Begründung: Die Erhöhung der maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhe bzw. gesamten Gebäudehöhe soll die Realisierung zeitgemäßer Geschäftshäuser entlang der Käthe-Kollwitz-Straße ermöglichen. Gleichwohl sind die Höhen der Nachbargebäude nach wie vor städtebaulich maßgebend. Die Bestandsgebäude (der DDR Geschosswohnungsbau Ecke Elsterstraße sowie das Eckgebäude der Käthe-Kollwitz-Straße 14/ Thomasiusstraße) besitzen eine Traufhöhe von ca. 24 m. Die Gesamthöhe beider Gebäude beträgt ca. 27 m. Das Bestandsgebäude in der Thomasiusstr. 22 besitzt eine Traufhöhen von ca. 18 m. Die Festsetzung zu den maximalen Höhen (Traufe max. 21,30 m; First max. 25,60 m) sowie die Regelung zu flachen oder flach geneigten Dächern (Höhe der Oberkante von Gebäuden max. 24,50 m) ist damit gerechtfertigt. Eine Regelung zu Geschossen soll nicht erfolgen,da die Gebäudehöhen des eigentlichen Gebäudes (ohne die technischen Aufbauten) bereits abschließend durch die textlichen Festsetzungen geregelt sind. 7 siehe Leipziger Sortimentsliste 2014 (Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-21 07/14) 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 34 2.2 Abweichend von 2.1 können Überschreitungen der festgesetzten Höhen für Gebäudeteile wie Fahrstuhlschächte oder technische Aufbauten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn a) die Grundfläche dieser Aufbauten insgesamt 10% der auf dem Baugrundstück tatsächlich überbauten Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschreitet, b) die bauliche Höhe der Aufbauten 4,00 m über der Oberkante der unter ihnen realisierten Geschossdecke nicht überschreitet und c) die Aufbauten mindestens so weit hinter die straßenseitigen Fassaden zurücktreten, dass der Neigungswinkel der gedachten Geraden zwischen - der Schnittkante der straßenseitigen Fassade mit der Oberkante des unter dem jeweiligen Aufbau vorhandenen Geschosses und - dem höchsten Punkt des jeweiligen Aufbaues einen Winkel von 60 Grad zur Waagerechten nicht überschreitet. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] Begründung: Ein Teil der Gebäudetechnik kann oft nur oberhalb der sonstigen Gebäudekubatur errichtet werden, insbesondere die technischen Aufbauten der Fahrstühle. Aufbauten sollen höhen- und flächenmäßig begrenzt werden, um das Stadtbild möglichst nicht beeinträchtigen. Daher wird die Möglichkeit festgesetzt, oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe weitere Aufbauten zuzulassen – jedoch nur in begrenztem Ausmaß und nur im Wege der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB. Die Bedingtheit und die Notwendigkeit der Ausnahmebeantragung sind damit zu rechtfertigen, dass technische Aufbauten eine besondere Prägungskraft für den öffentlichen Raum entfalten können und an sich schon geduldete Überschreitungen der festgesetzten Höhen darstellen. Die Grundfläche der technischen Aufbauten wird auf 10% der tatsächlich überbauten Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO und auf eine Höhe von 4 m über der unter ihnen befindlichen Geschossdecke begrenzt. In der Festsetzung wird bestimmt, dass die Aufbauten von der Straßenflucht zurücktreten sollen. 2.3 Die zulässige Grundfläche darf auf Eckgrundstücken (Grundstücke mit Grenzen zu zwei öffentlichen Verkehrsflächen) a) durch bauliche Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 und darüber hinaus b) durch die Grundflächen von - Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, - bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 35 [§ 16 Abs.6 BauNVO] Begründung: Eckgrundstücke sollen aus städtebaulichen Gründen den gründerzeitlich vorgeprägten Blockrand schließen. Mit einer Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 in Mischgebieten wäre ein geschlossene Bauweise mit sinnvollen Bebauungstiefen nicht möglich. Bodenschützendes Ziel der Umwelt-und Landschaftsplanung ist es, unter anderem die Flächenversiegelung zu verringern und den Grünflächenanteils in den Baugebieten zu erhöhen. Um sowohl dem städtebaulichen als auch dem umweltbezogenen Ziel gerecht zu werden, wird für Eckgrundstücke eine maximale Überschreitung der GRZ für Hauptanlagen (gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO) auf 0,8 sowie eine maximale Überschreitung der GRZ für Nebenanlagen, Wege und sonstige Versiegelungen (gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) auf 0,9 zugelassen. 2.4 Für das Teil-Baugebiet MI 1 gilt: Das Zurückspringen von der Baulinie durch Fassadenteile im Erdgeschoss sowie im letzten Obergeschoss kann ausnahmsweise um bis zu 2,50 m zugelassen werden. [§ 16 Abs. 5 und 6 BauNVO] Begründung: Die Möglichkeit, von der zeichnerisch festgesetzten Baulinie zurückzutreten, soll für die Erdgeschosse entlang der Käthe-Kollwitz-Straße eingeräumt werden. Die städtebauliche Zielsetzung einer Baulinie entlang der Käthe-Kollwitz-Straße wurde bereits im Ursprungsplan verfolgt. Im Rahmen der Beteiligung zur 2. Änderung wurde durch die Netz Leipzig GmbH mitgeteilt, dass eine unterirdische 110 kV-Kabeltrasse im Straßenraum liegt (ca. -3,50 m bis ca. -5,50 m unter Straßenniveau). Diese Kabeltrasse tangiert die vorhandene Baulinie entlang der Käthe-Kollwitz-Straße. Diese Kabeltrasse erfordert zum sicheren Betrieb der 110-kV Kabeltrasse u. a. einen 2 m-Schutzstreifen ab Außenkante des Schutzrohres. In diesem Schutzstreifen sind keine Überbauungen bzw. Überpflanzungen gestattet. Die exakte Lage lässt sich nur über eine Suchschachtung feststellen. Gegebenenfalls ist, um das Flurstück 4905 bebauen zu können, eine Umverlegung erforderlich. Diese umfangreiche und kostenintensive Maßnahme könnte zu einer praktisch dauerhaft währenden Unbebaubarkeit des Grundstückes führen. Das ist städtebaulich nicht gewollt. Aus diesem Grund wird die Festsetzung der Bebauungslinie zwar grundsätzlich beibehalten, es wird aber die o.g. textliche Festsetzung ergänzt. Diese erlaubt ausnahmsweise ein Zurückspringen der Fassade im Erdgeschosses um maximal 2 m. Dieser Einschub des Erdgeschosses ist städtebaulich vertretbar, da der Gesamteindruck der geschlossenen und straßenbegleitenden Raumkante erhalten bleibt. Für die Gebäude entlang der Käthe-Kollwitz-Straße sollen aus stadtgestalterischen Gründen Staffelgeschosse möglich sein. Staffelgeschosse sind oberste Geschosse und werden durch einen horizontalen Rücksprung der Fassade im Vergleich zur darunter befindlichen Hauptattika ausgebildet. Für Staffelgeschosse darf der Rücksprung von der Attika des darunterliegenden Geschosses maximal 2,50 m betragen. Damit wird auch gewährleistet, dass die Flächen für die Dachbegrünung nicht weiter eingeschränkt werden. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 36 14. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Begründung: Die rückwärtige Baugrenze entlang der Käthe-Kollwitz-Straße wird neu festgesetzt, um die notwendigen Bebauungstiefen für die Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern umsetzen zu können. Im nördlichen Bereich des Teil-Baugebietes wird eine Bebauungstiefe von 33,5 m und im südlichen Bereich eine Bebauungstiefe von 27,0 m ermöglicht. Ein Teil der Bebauungsgrenze wird als Baulinie entlang der Grünflächen mit einer Gesamtlänge von 14,5 m festgesetzt. Die Bebauung soll hier direkt an die Grünfläche angrenzen. Die Festsetzung dieser 90 Grad gewinkelten Baulinie ist notwendig, um die, für die Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern, notwendigen Bebauungstiefen auch tatsächlich umsetzen zu können. Denn die private Grünfläche gehört derzeit zwei unterschiedlichen Eigentümern. Die erforderlichen Abstandflächen vor Außenwänden von Gebäuden lägen im Bereich des Fassadenversprungs (90 Grad gewinkelte Baulinie) ganz oder teilweise auf dem jeweiligen Nachbargrundstück. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche sind Abstandsflächen in diesem Bereich nicht notwendig. Sonstige Gründe, die die Einhaltung einer Abstandsfläche fordern, liegen nicht vor. Der nördliche Bereich des MI 1 (siehe Kapitel 2 zu plananlassgebenden Vorhaben) sieht eine Bebauungstiefe von 33,5 m vor. Die südliche Anschlussbebauung soll um 6,50 m zurückspringen, damit einerseits die private Grünfläche erhalten bleiben kann. Andererseits wird durch die Festsetzung der rückwärtigen Baulinie erreicht, dass kein städtebaulicher Missstand durch eine unverhältnismäßig lange und hohe Brandwand entstehen kann. Die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzte Baulinie zu den öffentlichen Straßenräumen bleibt bestehen; dies gilt auch für die festgesetzte Bauweise. Ausnahmen für das Zurückspringen der Fassade im Erdgeschoss können zugelassen werden (siehe Festsetzung Nr. 2.4). Die bislang bestehende Festsetzung einer Arkade entlang der Käthe-Kollwitz-Straße gilt nicht mehr. Im Gegensatz zum historischen Bestand im nordöstlichen Straßenraum der Käthe-Kollwitz-Straße mit einer lichten Straßenbreite von ca.16,6 m soll der Straßenraum im Abschnitt zwischen Thomasiusstraße und Elsterstraße auch zukünftig auf mindestens auf ca. 25 m aufgeweitet bleiben. Die städtebauliche Notwendigkeit einer Arkadenausbildung wird somit nicht mehr als erforderlich gesehen. 15. Fläche für Stellplätze, Ein- und Ausfahrten In der Planzeichnung werden zwei Flächen für Stellplätze festgesetzt. Begründung: Grundsätzlich soll der Stellplatzbedarf nicht durch ebenerdige Stellplätze in den Innenhöfen gedeckt werden. Für die gewerblichen als auch für Wohnnutzungen sollen die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze in einer Tief- oder Hochgarage realisiert werden. Für Nahversorger, die entlang der Käthe-Kollwitz-Straße gewünscht sind, ist eine minimale Parkplatzfläche für autoorientierte Kunden maßgeblich. Trotz der guten ÖPNVAnbindung ist davon auszugehen, dass die Einzelhandelsbetriebe Kurzzeitparkplätze benötigen. Aufgrund des geringen Straßenprofils können diese nicht als Parkbuchten entlang Käthe-Kollwitz-Straße realisiert werden. Kurzzeitparkplätze ober- oder unterhalb 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 37 des Erdgeschosses anzubieten, würde am tatsächlichen Einkaufsverhalten vorbeigehen. Daher sollen ebenerdige (Kurzzeit-) Parkflächen im rückwärtigem Hofbereich ermöglicht werden. Die Zufahrt kann über die Thomasiusstraße erfolgen. Die zweite Fläche für ebenerdige Stellplätze befindet sich im westlichen Teil des Planänderungsgebietes. Wird eine eigenständige Bebauung entlang der Käthe-KollwitzStraße errichtet (im südlichen Bereich des MI 1) wäre eine Grundstückszufahrt, z.B. für ebenerdige Stellplätze oder eine Tiefgarage nur über die Elsterstraße zulässig. Denn eine Zufahrt für ein Gebäudeteil, das an den Giebel des Parkhauses grenzt, ist von der KätheKollwitz-Straße aus, unzulässig. Um eine eigenständige Bebauung im Anschluss an den nördlichen Bereich des MI 1 zu ermöglichen (d.h. Anschluss an den Brandgiebel des plananlassgebenden Vorhabens) muss der erforderliche Stellplatzbedarf im MI 2 (an der Elsterstraße) untergebracht werden. Der erforderliche Umfang an notwendigen Stellplätzen könnte hier nur auf der überbaubaren Grundstücksfläche (die bereits durch das bestehende Gebäude Elsterstraße 14-20 genutzt wird) untergebracht werden. Eine rückwärtige Zufahrt für einen eigenständigen Gebäudeteil entlang der Käthe-Kollwitz-Straße ist auf dem Flurstück 4905 nicht möglich und durch die Festsetzung der privaten Grünfläche auch nicht gewollt. Damit aber die erforderlichen Stellplätze für ein eigenständiges Vorhaben entlang der Käthe-Kollwitz-Straße untergebracht werden können, wird eine weitere Stellplatzfläche von ca. 65 m² für ebenerdige Stellplätze ergänzt. Die Herstellung und Zufahrt zu Kfz-Stellplätzen darf aus verkehrsplanerischen Gründen nur über das MI 2 organisiert werden (siehe textliche Festsetzung 3.2). Die Zulässigkeit von Tiefgaragen bleibt grundsätzlich bestehen. 3.1 Stellplätze und Garagen sind nur zulässig: – den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze und – in Geschossen unterhalb der Erdoberfläche (Tiefgaragen). 3.2 Abweichend von 3.1 können ebenerdige Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die erforderlichen Stellplätze nicht gemäß der Festsetzung 3.1 untergebracht werden können. 3.3 Ein- oder Ausfahrten zu oder von Baugrundstücken sind ausschließlich im TeilBaugebiet MI 2 zulässig. 3.4 Abweichend von 3.1 ist im MI 1 in dem in der Planzeichung mit dem Planzeichen „nur Ausfahrt“ festgesetzten Bereich eine Ausfahrt in die Käthe-Kollwitz-Straße zulässig. Begründung: zu 3.1 und 3.2 Grundsätzlich soll der Stellplatzbedarf nicht durch ebenerdige Stellplätze in den Innenhöfen gedeckt werden. Für die gewerblichen als auch für die Wohnnutzungen ist die bauordnungsrechtlich erforderliche Anzahl an Stellplätzen im Baukörper auf der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. in einer Tiefgarage und auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze unterzubringen. Die Festsetzung 3.2 eröffnet dem Grundkonzept gegenüber lediglich eine Auffanglösung für den Fall, dass die grundsätzlich gewollte Lösung im Einzelfall nicht realisierbar ist. Aufgrund der Festsetzung sind die ebenerdigen Stellplätze aber nur dann und insoweit ausnahmsweise zulässig, wie nachgewiesen ist, dass die erforderlichen Stellplätze nicht gemäß der Festsetzung 3.1 und damit nicht dem zugrundeliegenden Stellplatzkonzept entsprechend untergebracht werden können. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 38 wenn die Bebauung entlang der Käthe-Kollwitz-Straße in mehreren Abschnitten erfolgt. Da weitere Ein- und Ausfahrten in die Käthe-Kollwitz-Straße nicht zulässig sind und für den Fall, dass eine rückwärtige Erschließung über die Seitenstraßen nicht möglich ist, soll die Ausnahme zu Errichtung ebenerdiger Stellplätze möglich sein. zu 3.3 und 3.4 Durch das hohe Verkehrsaufkommen in der Käthe-Kollwitz-Straße wurden bereits im Ursprungs-B-Plan Ein- und Ausfahrtsbereiche nur in den Wohngebietsstraßen vorgesehen. Das Erschließungskonzept für den Änderungsbereich wird um eine Ausfahrtmöglichkeit in die Käthe-Kollwitz-Straße ergänzt. Das zu erwartenden neue Verkehrsaufkommen (insbesondere durch das plananlassgebende Vorhaben einer Quartiersgarage) soll nicht allein über die Wohnstraßen abgewickelt werden. Durch die Festsetzung eines Ausfahrtbereiches an der Käthe-Kollwitz-Straße sollen ein erhöhter Begegnungsverkehr in der Thomasiusstraße und längere Rückstaus in die Thomasiusstraße vermieden werden. Die Bemessung der Ausfahrt (Länge) ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Diese reine Ausfahrtmöglichkeit wird voraussichtlich nur für den Rechtsabbiegeverkehr verkehrsrechtlich zugelassen werden. 16. Private Grünfläche In der Planzeichnung wird eine ca. 630 m² große private Grünfläche mit Zweckbestimmung: Parkanlage (begrünter Innenhof) festgesetzt. Begründung: Die Grünfläche mit standortprägenden Gehölzen im Quartiersinneren besitzt für die Quartiersbewohner eine wohnungsnahe Erholungsfunktion. Die auf dem Grundstück der Wohnungsgenossenschaft befindliche private Grünfläche soll aus diesem Grund dauerhaft erhalten bleiben. Die durch die Ratsversammlung bestätigten Ziele der Landschaftsplanung benennt unter anderem die Erhaltung von Grünflächen mit Erholungsfunktionen. Denn diese Grünflächen haben eine Bedeutung für das Stadtklima und den Biotopverbund. Im Leitbild 6 der Landschaftsplanung wird das Ziel der Entwicklung, Sicherung und Verbesserung der Aufenthalts- und Stadtbildqualität in innerstädtischen Räumen durch Erhalt und Schaffung von begrünten Innenhöfen, Fassaden und Dächern formuliert. Die vorhandene, im nordwestlichen Teil des Änderungsbereiches gelegene, unbebaute Grünfläche mit Gehölzen soll langfristig erhalten bleiben. Dazu wird ein Teil der im Ursprungsbebauungsplan vorgesehenen Fläche für gemeinschaftlichen Spiel- und Freizeitflächen nun als private Grünfläche dargestellt. Die im Ursprungsbebauungsplan dargestellt gemeinschaftliche Spiel- und Freizeitflächen auf den Tiefgaragen entfällt. 17. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft In der Planzeichnung wird der Standort von zwei anzupflanzenden Bäumen festgesetzt. Ergänzend dazu werden folgende textlichen Festsetzungen getroffen: 4.1 Die Befestigung von Stellplätzen und ihren Zufahrten auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlags wasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann. 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 39 Begründung: Zum Schutz des Bodens werden durch die Festsetzung Anforderungen an eine bodenschützende Befestigung von Stellplatzflächen, Zufahrten und Wegen formuliert. Diese Anforderungen sollen die Versickerung von Regenwasser befördern. 4.2 Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze sowie je in der Planzeichung festge setztem Standort zum Anpflanzen von Bäumen ist mindestens ein standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Begründung: Die Baumkronen verschatten versiegelte Stellplatzflächen und vermindern somit die Erwärmung dieser Flächen. Zudem mindern die Baumanpflanzungen die optisch störende Wirkung von Stellplatzanlagen und tragen zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes bei. Durch die Festsetzung der Mindestqualität (Stammumfang) werden eine angemessene Eingrünung und die zeitnahe Übernahme sowohl ökologischer als auch ortsund landschaftsbildprägender Funktionen für das Gebiet und sein Umfeld erreicht. Die Festsetzung dient der Sicherung der Vitalität der auf Stellplatzflächen gepflanzten Bäume, damit mechanische Schädigungen an den Bäumen verhindert und die Versickerung von Regenwasser nicht durch Verdichtungen der Baumscheibe beeinträchtigt wird. 4.3 Dachflächen sind auf einer Substratschichtdicke von mindestens 5 cm extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind die Flächen notwendiger technischer Anlagen auf diesen Dächern. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 4.4 Soweit abweichend von 4.3 dürfen auf den Dachflächen in den Teil-Baugebieten MI 1 und MI 2 auf einer Fläche von max. 400 m² Dachterrassen errichtet werden. Begründung: Das Plangebiet liegt in einem intensiven städtischen Überwärmungsbereich mit einer hohen Tages- und Nachttemperatur, einer geringen nächtlichen Abkühlung und einem stark reduzierten Luftaustausch. (siehe Kap. 7.1.3) Eine Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Lokalklima bzw. auf das Mikroklima im Blockinneren bei (Kalt- und Frischluftproduktion, Beschattung u.a.) kann durch die Festsetzungen zur extensiven Dachbegrünung erreicht werden. Begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss, verbessern die mikroklimatischlufthygienische Situation im direkten Baukörperbereich, binden Staub, filtern Regenwasser und schaffen Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Festsetzungen zur Dachbegründung tragen deshalb zur Verminderung der Eingriffswirkungen bei. Neben dem ökologischen Wert der Dachbegrünung fügen sich die baulichen Anlagen auch besser in den angrenzenden Landschaftsraum ein. Extensive Begrünung bedeutet die Verwendung von Gräsern und Stauden, die nur eine geringe Substratstärke von 5-10 cm Stärke benötigen. Die dauerhafte Erhaltung und Pflege der Begrünung des Baugrundstücks ist aus städtebaulichen Gründen in der verdichteten erweiterten Innenstadt sinnvoll und dient dem Umweltschutz. Daher wird festgesetzt, dass die Begrünung dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen ist. Von der Pflicht zur Begrünung ausgenommen sind Flächen, die sich aus technischen Gründen nicht zur Begrünung eignen, z.B. Wartungswege und technische Anlagen, die 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 40 sich nicht in die Gebäudehülle integrieren lassen. Grundsätzlich ist im Rahmen der Festsetzungen aus stadtökologischen Gründen die Begrünung flacher Dächer vorgesehen. Flachdächer eignen sich aber auch für Dachterrassen. Um beiden Flächenansprüchen gerecht zu werden, soll die Fläche von Dachterrassen auf ein maximales Maß von 400 m² begrenzt werden. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 18. 5.1 Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109 ist an der festgesetzten Baulinie der Lärmpegelbereich entsprechend dem Eintrag in der Planzeichnung maßgebend. Für abweichende bzw. zurückspringende Fassaden gestaltungen ist durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen, dass die maß geblichen Innenraumpegel eingehalten werden. 5.2 Schutzbedürftige Räume, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung größer oder gleich dem Lärmpegelbereich V besitzen, sind nach VDI-Richtlinie 2719 mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten. Begründung: Bereits im Ursprungsbebauungsplan wurden für die Wohngebietsnutzungen Schalldämmmaße für Aufenthaltsräume festgesetzt. Ausgehend von der Käthe-Kollwitz-Straße wirken Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr (Kfz- sowie Straßenbahnverkehr) auf den Straßenraum der Thomasiusstraße ein. Die Belastung belief sich im Jahr 2014 auf eine DTV8 von ca. 16.000 Kraftfahrzeugen und 690 Lastkraftwagen. Um Anhaltspunkte für die aktuelle Lärmbelastung durch den Straßenverkehr zu erhalten, wurden die DTV-Daten für das Jahr in einem vereinfachten Rechenverfahren gemäß RLS 90 abgeschätzt.9 (siehe Anhang II). Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Mittelungspegel die Orientierungswerte der DIN 18004 überschreitet. Da aktiver Lärmschutz (z.B. Gliederung des Baugebietes) im Rahmen der 2. Änderung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an den straßenzugewandten Gebäudeseiten (passiver Lärmschutz) erforderlich. Für noch nicht quantifizierbare/lokalisierbare gewerbliche Schallimmissionen muss der Schallschutz wie zuvor auf der Ebene der Vorhabenzulassung erreicht werden. Dies ist auch praxisgerecht, denn auf der Ebene des vorhabenoffenen Bebauungsplans lässt sich die Bandbreite der planungsrechtlich zulässigen Nutzungen einschließlich ihrer spezifischen Emissionen nicht hinreichend genau klären. Zur Bewältigung dieser Emissionen ist die TA Lärm geeignet, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Anwendung findet. Für das der Stadtverwaltung bereits vorgestellte konkrete Vorhaben einer „Medizinischen Versorgungseinrichtung mit Parkhaus; Einzelhandel und Wohnen“ wurde im Rahmen einer Schallimmissionsprognose nachgewiesen, dass weder der Anlieferverkehr noch die Lüftung zu erheblichen Beeinträchtigungen vorhandener benachbarter schutzwürdiger Nutzungen (insbesondere vorhandener Wohnnutzung) führen. 19. 8 9 Örtliche Bauvorschriften DTV, durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke www.staedtebauliche-laermfibel.de 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Seite 41 6.1 Werbeanlagen sind nur an den Fassaden im Erdgeschossbereich sowie im Brüstungsbereich des 1.Obergeschosses zulässig. 6.2 Anlagen mit blinkender oder sich bewegender Leuchtwerbung sind unzulässig. 6.3 Werbeanlagen sind nur mit einer Ansichtsfläche von jeweils 2,0 m² zulässig. Begründung: Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erhaltungssatzung Waldstraße/ Bachstraßenviertel. Diese Satzung dient dem Erhalt der vorhandenen städtebaulichen Eigenart des Gebietes. Sämtliche Festsetzungen zur Gestalt der Werbeanlagen sollen eine störenden Wirkung von Werbung verhindern. Um im Plangebiet ein städtebauliches und architektonisches Gesamterscheinungsbild in hoher Qualität zu erzeugen, werden überdimensionierte, die äußere Gestaltung der Gebäude dominierende Werbeanlagen (z.B. bewegte und blinkende Leuchtwerbung) unterbunden. Werbeanlagen sind nur bis zu einer bestimmten Größe zulässig. Eigenständige Werbeanlagen sind im Plangebiet nicht zulässig – siehe Textliche Festsetzung Nr. 1.2 D. STÄDTEBAULICHE KALKULATION Die folgende Tabelle stellt für den Geltungsbereich des B-Plans die Flächengrößen dar. Art der Nutzung Flächengröße in m² Flächengröße in Anteil ha in Prozent Mischgebiet private Grünfläche Straßenverkehrsfläche 6.500 630 986 0,65 0,06 0,10 80 8 12 SUMME 8.116 0,81 100 Durch den B-Plan werden keine Baumaßnahmen vorbereitet oder begründet, die höhere Baukosten für die öffentlichen Haushalte verursachen würden. Die Kosten für Baumanpflanzungen werden vollständig vom Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich übernommen. Leipzig, 28.08.2017 gez. Jochem Lunebach Leiter des Stadtplanungsamtes Anhang 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Anhang I: Hinweise Vorsorgender Radonschutz Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom 15.06.2016 mitgeteilt: Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. „Im Rahmen der weiteren Planungen zur Bebauung empfehlen wir aber, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten. Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft wahrscheinlich kaum auftreten. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Raumluft auftreten können. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen." Weiteres siehe: www.umwelt.sachsen.de >> Strahlenschutz >> Radon. Archäologie Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung [1] durchgeführt werden. Diese besteht in der Abtragung des Oberbodens mittels eines Großgerätes (Hydraulikbagger mit glattem Böschungshobel). Zur Überwachung der Flächenabtragung muss ein Facharchäologe unserer Behörde ständig zugegen sein. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren; Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Der Termin für Grabung [1] ist mit dem Landesamt für Archäologie mindestes acht Wochen vor Beginn abzusprechen oder schriftlich m-itzuteilen. In der Bauanzeige werden die ausführenden Firmen, der verantwortliche Bauleiter und die jeweiligen Telefonnummern genannt. 37.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Gründe 1. Die Genehmigungspflicht für o.g. Vorhaben ergibt sich aus § 14 SächsDSchG. Danach bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich· dort Kulturdenkmale befinden. 2.Die archäologische Relevanz des Vorhabenareales belegen aus dem Umfeld bekannte archäologische Kulturdenkmale (mittelalterliche Siedlungsspuren [0-0415007]), die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Hinweise 1. Das Ergebnis der Grabung [1] kann entweder die Erhaltung der archäologischen Substanz nach § 8, Abs. 1, -SächsDSchG oder weitere archäologische Untersuchungen (Grabung [2]) erforderlich machen. Für die Grabung [2] ist zwischen dem Bauherrn und dem Landesamt für Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die den Zeit- und Kostenrahmen benennt. 2. Der Bauherr kann im Rahmen des Zumutbaren an den Kosten der Grabung [2] beteiligt werden. (§ 14, Abs.3 SächsDschG) Anhang II: Pflanzempfehlungen Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten genannt: Solitärbäume gemäß der in der Planzeichnung festgesetzten Bäume (Punkt 6) Quereus petraea (Traubeneiche) (Baum des Jahres 2014) Eigenschaften: Höhe 20 - 30 m, regelmäßige eiförmige Krone, tiefgrün glänzende Blätter, stadtklimafest Laubbaum innerhalb der Stellplatzfläche gemäß der Planzeichnung (Punkt 7) Tilia tomentosa "Szeleste" (Ungarische Silberlinde) Eigenschaften: Höhe 20 - 25 m, gleichmäßige, schmal eiförmige, später breit eiförmige Krone, stadtklimafest,verträgt im Gegensatz zu anderen Linden längere Bodentrockenzeiten und Nährstoffarmut, kein Honigtau (auf Karosserielacken haftende Absonderung), gute Bewertung im Straßenbaumtest 31.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 50 „Friedrich-Ebert-Straße“ – 2. Änderung Anhang III: Abschätzung zu Verkehrslärm vereinfachte Ermittlung des Mittelungspegels gemäß RLS 90, Rechenverfahren nach „Städtebauliche-Lärmfibel.de“ in 3 m Höhe in 13 m Höhe 31.07.2017