Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1322616.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
05.10.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-04905
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Freibeuter
Betreff:
Nachfragen zur schriftlichen Antwort VI-F-04802-AW-01 "Teilnahme des Schulträgers
an den Schulkonferenzen" vom 21.09.2017 auf unsere Anfrage VI-F-04802
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Sachverhalt:
Zu den Antworten auf unsere Anfrage VI-F-04802 haben wir noch folgende Nachfragen:
Zur Antwort 1:
Zu welchen Themen hat der Schulträger in der Schulkonferenz nur eine beratende Stimme?
Worüber darf der Schulträger mit abstimmen, worüber nicht?
An welchen Kriterien wird festgemacht, ob und mit wie vielen Teilnehmern der Schulträger an
einer Schulkonferenz teilnimmt? Wer legt fest, ob der Schulträger an einer bestimmten
Schulkonferenz teilnimmt oder nicht?
Zur Antwort 4:
Die zusätzliche Arbeitsbelastung durch die Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen soll
laut der Antwort auf die Frage 4 im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen abgegolten werden. Bei
rund 130 Schulen und durchschnittlich 3 Teilnehmern des Schulträgers bei einer Dauer von ca. 3
Stunden pro Schulkonferenz (mit An- und Abfahrt) ergibt sich eine zusätzliche jährliche
Stundenbelastung von 2.340 Arbeitsstunden (130 Schulen x 3 MA x 3 h x 2 Schulkonferenzen pro
Jahr).
Dazu fragen wir:
Ist die Arbeitsbelastung der MA des AfJFB so gering, dass die Abgeltung dieser zusätzlichen
rund 2.340 Arbeitsstunden/Jahr mit Freizeit von den MA des Amtes problemlos geleistet
werden kann, oder
führen diese Fehlstunden durch die Abgeltung der Überstunden entstanden durch die
Teilnahme an den Schulkonferenzen für die übrigen MA zu einer Arbeitsverdichtung, die bei
der ohnehin vorhandenen Arbeitsbelastung zum Beispiel zu einer Erhöhung des
Krankenstandes führen kann, was wiederum eine weitere Erhöhung der Arbeitsverdichtung
der MA des AfJFB führt (usw. usw.), was dann zu der Frage führt:
Kann es dann sein, dass der Schulträger an Schulkonferenzen nicht stimmberechtigt
teilnehmen kann aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung für die MA des AfJFB?
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Anlagen:
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