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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1321957.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
05.10.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:33

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-04900 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Wahlrecht von wohnsitzlosen Menschen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 18.10.2017 mündliche Beantwortung Sachverhalt: Auch Wohnsitzlose haben ein Wahlrecht. Laut Bundeswahlleiter müssen sie "bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben". Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl von seiner Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Zu den Wohnsitzlosen zählen laut Bundesabeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sowohl Obdachlose als auch Menschen, die in Einrichtungen leben, in denen die Aufenthaltsdauer begrenzt ist - etwa Übergangswohnheime und -wohnungen, Frauenschutzhäuser etc. Fragen an den Oberbürgermeister: 1. Wie viele wohnsitzlose Personen haben sich für die Teilnahme an der Bundestagswahl ins WählerInnenverzeichnis eintragen lassen, wie viele von ihnen waren obdachlos und wie viele von ihnen aus welchen anderen Gründen wohnsitzlos? 2. Auf welche Art und Weise müssen Wohnsitzlose in Leipzig bei Eintragung ins Wählerverzeichnis ihre Identität nachweisen? 3. Wie werden wohnsitzlose und insbesondere obdachlose Menschen in Leipzig auf ihr Wahlrecht hingewiesen und ggf. für die Teilnahme an der Wahl sensibilisiert? 1/1