Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1321957.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
05.10.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-04900
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Wahlrecht von wohnsitzlosen Menschen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
18.10.2017
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
Auch Wohnsitzlose haben ein Wahlrecht.
Laut Bundeswahlleiter müssen sie "bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben". Wer in ein Wählerverzeichnis
eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl von seiner Gemeindebehörde
eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Zu den Wohnsitzlosen zählen laut Bundesabeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sowohl
Obdachlose als auch Menschen, die in Einrichtungen leben, in denen die Aufenthaltsdauer
begrenzt ist - etwa Übergangswohnheime und -wohnungen, Frauenschutzhäuser etc.
Fragen an den Oberbürgermeister:
1. Wie viele wohnsitzlose Personen haben sich für die Teilnahme an der Bundestagswahl ins
WählerInnenverzeichnis eintragen lassen, wie viele von ihnen waren obdachlos und wie viele
von ihnen aus welchen anderen Gründen wohnsitzlos?
2. Auf welche Art und Weise müssen Wohnsitzlose in Leipzig bei Eintragung ins
Wählerverzeichnis ihre Identität nachweisen?
3. Wie werden wohnsitzlose und insbesondere obdachlose Menschen in Leipzig auf ihr
Wahlrecht hingewiesen und ggf. für die Teilnahme an der Wahl sensibilisiert?
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