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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1316428.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
20.09.17, 12:00
Aktualisiert
29.09.17, 09:18

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Inhalt der Datei

Verwaltungsausschuss Neufassung Nr. VI-DS-04607-NF-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff: Arbeitsmedizinische Leistungen - Bestätigung außerplanmäßiger Auszahlung gemäß § 79 (1) SächsGemO Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit FA Allgemeine Verwaltung Verwaltungsausschuss 04.10.2017 Bestätigung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Auftragsvergabe „Arbeitsmedizinische Leistung“ an einen externen Dienstleister wird bestätigt, für den Zeitraum von 01.09.2017 – 31.07.2018 beauftragt wird: - medical-airport-service GmbH 2. Die außerplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 Abs. 1 SächsGemO für das Haushaltsjahr 2017 i.H. von 60.000 € im PSP-Element Arbeitsmedizinischer Dienst (1.100.11.1.2.02.31) werden bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem Personalbudget 11_PA_ZW u. a. aufgrund der geplanten jedoch unbesetzten Arztstellen. 3. Die außerplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 Abs. 1 SächsGemO für das Haushaltsjahr 2018 i.H. von 120.000 € im PSP-Element Arbeitsmedizinischer Dienst (1.100.11.1.2.02.31) werden bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem Personalbudget 11_PA_ZW u. a. aufgrund der geplanten jedoch unbesetzten Arztstellen. 1/6 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein X ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein X ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung X Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt 01.09.17 31.12.17 60.000 01.01.18 31.12.18 120.000 1.100.11.1.2.02.31 01.09.17 31.12.17 60.000 01.01.18 31.12.18 120.000 1.100.11.1.2.02.31 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE bis nein nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/6 Ausgangslage Durch den arbeitsmedizinischen Dienst der Stadtverwaltung Leipzig wurde seit vielen Jahren die Stadtverwaltung sowie vertraglich gebundene Eigen- und Fremdbetriebe entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Arbeitsmedizin versorgt. Grundlage hierfür sind die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Jeder Betrieb (privatwirtschaftlich oder öffentlich) hat entsprechend diesen Regelungen (DGUV Vorschrift 21), Betriebsärzte zu bestellen. Der Betreuungsumfang umfasst 2017 ca. 11.000 Beschäftigte. Hierfür sind im Stellenplan 2017 sechs Vollzeitstellen für Arbeitsmediziner/Betriebsärzte ausgewiesen, eine davon zur Besetzung ab Oktober 2017. Zum 31.12.2016 waren fünf Ärzte in der Stadtverwaltung beschäftigt. Davon hatte ein Arzt die erforderliche Fachkunde Arbeitsmedizin, drei befanden sich in Weiterbildung zum Facharzt Arbeitsmedizin. Die leitende Betriebsärztin hat ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Stadt Leipzig zum 31.03.2017 beendet. Zwei Ärzte legten 2017 die Facharztprüfung ab, so dass die betriebsärztliche Betreuung zunächst gesichert schien. Im ersten Halbjahr 2017 wurden jedoch weitere drei Arbeitsverhältnisse arbeitnehmerseits beendet. Somit steht ab dem 01.10.2017 nur noch ein Betriebsarzt in einem Beschäftigungsverhältnis. Bemühungen, Fachärzte über Ausschreibungen zu gewinnen, gestalteten sich schon in der Vergangenheit sehr schwierig, Erfolge wurden nur durch die Weiterbildungsmöglichkeit zum Facharzt für Arbeitsmedizin erzielt. Damit konnten ausgebildete Ärzte ohne die entsprechende Fachkunde „Arbeitsmedizin“ eingestellt und entsprechend weitergebildet werden. Jeglicher Versuch, die Stellen über externe Stellenausschreibungen zu besetzen, scheiterte. Es gibt nicht eine Bewerbung. Da eine Veränderung der Situation nicht in Aussicht steht, entschied die Personalamtsleiterin in Abstimmung mit dem Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung, alle vertraglich gebundenen arbeitsmedizinischen Leistungen der Eigen- und Fremdbetriebe zu kündigen. Die Kündigungsschreiben werden zum 31.12.2017 wirksam. Der Bedarf an notwendigen arbeitsmedizinischen Leistungen, welche die Stadtverwaltung vorhalten muss, reduziert sich dadurch um zwei Vollzeitstellen. Für die Stadtverwaltung Leipzig ist eine arbeitsmedizinische Leistung mit einem Stellenumfang von mindestens 3,50 Vollzeitstellen bereitzustellen. Die Auswirkungen einer mangelnden arbeitsmedizinischen Betreuung werden im Folgenden dargestellt: Laut Bußgeldkatalog können umfangreiche Bußgelder verhängt werden, wenn dem Arbeitgeber Versäumnisse bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes angelastet werden können. Das sind z. B.: Keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt bis zu 25.000 Euro bestellen (Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz) Eine falsche oder unvollständige Aussage bezüglich der Bestellung bis zu 25.000 Euro einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes 1 Deutsche gesetzliche Unfallversicherung: Vorschrift 2 (Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). 3/6 Weitere Tatbestände enthält der Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung. Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist für den Arbeitgeber und die betriebliche Interessenvertretung (vgl. § 84 Abs. 2 SGB IX) gesetzliche Pflicht. Hierzu ist es teilweise erforderlich, einen Betriebsarzt hinzuzuziehen. Ohne adäquates BEM-Verfahren sind beispielsweise krankheitsbedingte Kündigungen unmöglich. Ferner ist es zum Teil erforderlich, betriebsärztliche Stellungnahmen zu personellen Einzelmaßnahmen einzuholen. Beispielsweise dann, wenn ein Beschäftigter nach langer Krankheit einen leidensgerechten Arbeitsplatz beanspruchen will. Ohne betriebsärztliche Stellungnahme ist es dem Arbeitgeber kaum möglich, wirksam in so einer Angelegenheit zu entscheiden. Letztlich können Schäden, die der Beschäftigte durch eine Fehlentscheidung erleidet, zu umfangreichen Haftungsansprüchen und strafrechtlich relevanten Prozessen führen. So gibt es aktuell einen Sachverhalt um eine/n Erzieher/in. In diesem Fall ergab die betriebsärztliche Untersuchung, dass d. Beschäftigte aufgrund einer Erkrankung nicht allein arbeiten darf. Wenn der Arbeitgeber hier beispielsweise eine Beendigungskündigung anstreben würde, so ist er auf die Stellungnahme des Betriebsarztes angewiesen. Andernfalls ist beispielsweise das Aussprechen einer Probezeitkündigung nicht möglich. Tätigkeiten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst erfordern Pflichtvorsorgen nach ArbMedVV und Eignungsuntersuchungen. Wenn diese Eignungen durch entsprechende Untersuchungen nicht vorliegen, bedeutet das, dass diese Bediensteten nicht im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst eingesetzt werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass die Einsatzfähigkeit mit erforderlichen Kräften auf den Einsatzfahrzeugen nicht abgesichert werden kann und diese infolge dessen nicht ausrücken können. Werden die Bediensteten trotz ausstehender Eignungsfeststellung entsprechend eingesetzt und es passiert beispielsweise ein Unfall, bestehen enorme Haftungsrisiken für die Stadtverwaltung. Ferner besteht die Gefahr, dass strafrechtliche Ermittlungen wegen Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit eingeleitet werden. Wenn die Pflichtuntersuchungen für Erzieher nicht durchgeführt werden, arbeiten diese mit einem erhöhten Infektionsrisiko in Bezug auf ansteckende Infektionskrankheiten. In der Folge entstehen Infektionsrisiken für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber insbesondere für die fürsorgepflichtigen Kinder. Im schlimmsten Fall ist mit irreversiblen Langzeitfolgen und schweren gesundheitlichen Schäden (z. B. bei Masern-Infektion bis hin zu geistigen Behinderungen und Tod) zu rechnen. Kann der Stadtverwaltung schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden, erstrecken sich die Risiken u. a. auf Haftungsrisiken, Schadensersatzansprüche sowie auf Strafverfahren gegenüber den Verantwortlichen. Dies alles hätte schwerwiegende Folgen für den Arbeitgeber hinsichtlich der Nichteinhaltung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer im Fall von Schäden und/oder Unfällen. Bei fehlenden Pflicht- sowie Eignungsuntersuchungen würden möglicherweise im Schadensfall durch die Berufsgenossenschaft Zahlungen an den Arbeitnehmer nicht geleistet – der Arbeitgeber würde in die Haftung genommen. Bei der arbeitsmedizinischen Betreuung handelt es sich um eine weisungsfreie Pflichtaufgabe, zu der approbierte Ärzte mit der Anerkennung der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erforderlich sind. Die aufgezeigten Risiken dürfen im Sinne der Gesunderhaltung unserer Bediensteten, Schutzbefohlenen und Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Leipzig nicht eingegangen werden. Aus den genannten Gründen ist eine externe Beauftragung der Leistungserbringung wie oben beschrieben unumgänglich. 4/6 Betriebsärztliche Betreuung Die betriebsärztliche Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung und einer probantenbezogenen Bertreuung zusammen. Für die Stadtverwaltung Leipzig bedeutet dies eine zu erbringende arbeitsmedizinische Gesamtbetreuung im Umfang von geschätzten 7.000 SOLL-Stunden. Erfahrungsgemäß ist ein zeitlicher Betreuungsumfang von ca. 5.000 Stunden als realistisch anzusehen. Leistungserbringung 2017 Bis zum 31.12.2017 ist die Stadtverwaltung verpflichtet, neben der eigenen auch die vertraglich vereinbarten arbeitsmedizinischen Leistungen gegenüber Dritten (Anlage 1) zu erfüllen. Es wird eingeschätzt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein Bedarf von ca. 800 arbeitsmedizinischen Stunden für 2017 besteht. Diese Leistungen können nur teilweise durch den Arbeitsmedizinischen Dienst abgedeckt werden. Ein Stundenumfang in Höhe von 400 Stunden sind extern zu beauftragen. Aufgrund einer Marktanalyse wird geschätzt, dass für die Erbringung der arbeitsmedizinischen Leistungen im genannten Umfang für 2017 finanzielle Mittel in Höhe von ca. 60 T€ (brutto) notwendig sind. Diese können aus dem Personalbudget (11_PA_ZW) gegenfinanziert werden, u. a. aufgrund nicht in Anspruch genommener Personalaufwendungen von Ärzten. Durch den verbliebenen Facharzt werden vorrangig Leistungen im Rahmen der Pflichtvorsorgen, z. B. gegenüber dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst geleistet. Arbeitsmedizinische Anfragen werden zurzeit nur teilweise bearbeitet. Eine weitere Verzögerung der Leistungsbereitstellung führt zu einer weiteren Verdichtung der noch zu erbringenden arbeitsmedizinischen Leistungen. Leistungserbringung ab 2018 Ab 01.01.2018 erfolgt keine arbeitsmedizinische Leistungserbringung für Dritte. Aufgrund der gekündigten Verträge der Eigen- und Fremdbetriebe werden die geplanten Erträge für Leistungen des Arbeitsmedizinischen Dienstes für Eigenbetriebe in Höhe von 50.000€ sowie für Fremdbetriebe für Leistungen des Arbeitsmedizinischen- und Sicherheitstechnischen Dienstes in Höhe von 59.000€ nicht erbracht. Die durch Kündigung den Eigenbetrieben wieder zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel können ab 2018 von den Eigenbetrieben für eine anderweitige externe Vergabe genutzt werden. Somit ist keine Erhöhung des Zuschusses notwendig. Der nicht durch den Arbeitsmedizinischen Dienst abgedeckte Stundenumfang für die Stadtverwaltung Leipzig wird auf ca. 1.100 (bis 31.07.2018) Stunden geschätzt. Aufgrund der durchgeführten Marktanalyse und den hierbei zugrunde gelegten Kosten wird von einem Auftragsvolumen in Höhe von 120 T€ (brutto) ausgegangen. Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der o.g. Bedarf an arbeitsmedizinischen Leistungen nicht gedeckt werden kann, da nur noch ein Facharzt für Arbeitsmedizin (1,00 VzÄ) zur Verfügung steht. Es muss davon ausgegangen werden, dass zukünftig keine bzw. nur eine teilweise arbeitsmedizinische Betreuung durch einen stadteigenen Arbeitsmedizinischen Dienst erfolgen kann. Andere Kommunen haben daher die arbeitsmedizinische Betreuung bereits 5/6 an externe Dienstleister vergeben. Durch das Personalamt wird jedoch zunächst die Gewinnung von Fachärzten über Stellenausschreibungen forciert. Zu bedenken ist jedoch das Risiko von Bußgeldern, Haftungen bei fehlenden Untersuchungen und Verletzungen von Personen, weil notwendige ärztliche Untersuchungen nicht erfolgten und damit weitere gesundheitliche Schäden bei Personen entstehen. Das Risiko von Verletzungen von Leib und Leben ist damit gegeben. Nach Auffassung des Rechtsamtes (Anlage 2) ist unter Abwägung aller Risiken daher, sofern dies ordnungsgemäß bei der Auftragsvergabe kommentiert wird, eine kurzfristige Beauftragung zulässig. Aus den Erfahrungen wird eine Beauftragung für bis zu einem Jahr für zulässig erachtet, da dies in etwa der Zeitraum ist, den eine förmliche Vergabe benötigt. a. Um die betriebsärztliche Betreuung zunächst abzusichern und um Schaden von den Bediensteten der Stadtverwaltung Leipzig sowie den Bürgerinnen und Bürgern abzuwenden, ist eine sofortige teilweise externe Beauftragung der betriebsärztlichen Betreuung für den Zeitraum 01.09.2017 – 31.07.2018 unumgänglich. b. Aufgrund des zu vergebenden Leistungsumfangs ist eine parallel zur unverzüglichen Beauftragung ein förmliches Vergabeverfahren einzuleiten. Mit dem Abschluss eines solchen Verfahrens ist nicht vor Mitte kommenden Jahres zu rechnen. c. Die Eigenbetriebe müssen sich ab 2018 hinsichtlich ihrer arbeitsmedizinischen Betreuung selbst versorgen. Diesbezüglich ist eine Anfrage zwecks gemeinsamer Ausschreibung arbeitsmedizinischer Leistungserbringung erfolgt. Ein Abstimmungstermin mit den Eigenbetriebsleitern findet hierzu am 11.09.2017 statt. d. Für die Zukunft ist vorstellbar, dass Eigenbetriebe sowie die Betriebe/Unternehmen im Verbund der LVV mit vergleichbaren Herausforderungen konfrontiert sind. Durch die Stadtverwaltung Leipzig sollte in Zusammenarbeit mit der LVV geprüft werden, ob der Aufbau und Betrieb eines stadteigenen betriebsärztlichen Zentrums rein wirtschaftlich einer externen Beauftragung vorzuziehen ist.. Anlagen: Begründung der Eilbedürftigkeit (nicht öffentlich) Anlage 1 – Arbeitsmedizinische Leistung für Dritte (nicht öffentlich) Anlage 2 – Prüfung zur Beauftragung arbeitsmedizinischer Leistungen an externe Dienstleister (nicht öffentlich) 6/6