Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1316428.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
20.09.17, 12:00
Aktualisiert
29.09.17, 09:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsausschuss
Neufassung Nr. VI-DS-04607-NF-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff:
Arbeitsmedizinische Leistungen - Bestätigung außerplanmäßiger Auszahlung gemäß
§ 79 (1) SächsGemO
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
FA Allgemeine Verwaltung
Verwaltungsausschuss
04.10.2017
Bestätigung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Auftragsvergabe „Arbeitsmedizinische Leistung“ an einen externen Dienstleister
wird bestätigt, für den Zeitraum von 01.09.2017 – 31.07.2018
beauftragt wird:
- medical-airport-service GmbH
2. Die außerplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 Abs. 1 SächsGemO für das
Haushaltsjahr 2017 i.H. von 60.000 € im PSP-Element Arbeitsmedizinischer Dienst
(1.100.11.1.2.02.31) werden bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem Personalbudget
11_PA_ZW u. a. aufgrund der geplanten jedoch unbesetzten Arztstellen.
3. Die außerplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 Abs. 1 SächsGemO für das
Haushaltsjahr 2018 i.H. von 120.000 € im PSP-Element Arbeitsmedizinischer Dienst
(1.100.11.1.2.02.31) werden bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem Personalbudget
11_PA_ZW u. a. aufgrund der geplanten jedoch unbesetzten Arztstellen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
X
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
X
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
01.09.17 31.12.17 60.000
01.01.18 31.12.18 120.000
1.100.11.1.2.02.31
01.09.17 31.12.17 60.000
01.01.18 31.12.18 120.000
1.100.11.1.2.02.31
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
bis
nein
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Ausgangslage
Durch den arbeitsmedizinischen Dienst der Stadtverwaltung Leipzig wurde seit vielen Jahren
die Stadtverwaltung sowie vertraglich gebundene Eigen- und Fremdbetriebe entsprechend
den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Arbeitsmedizin versorgt. Grundlage hierfür
sind die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Jeder Betrieb
(privatwirtschaftlich oder öffentlich) hat entsprechend diesen Regelungen (DGUV Vorschrift
21), Betriebsärzte zu bestellen.
Der Betreuungsumfang umfasst 2017 ca. 11.000 Beschäftigte. Hierfür sind im Stellenplan
2017 sechs Vollzeitstellen für Arbeitsmediziner/Betriebsärzte ausgewiesen, eine davon zur
Besetzung ab Oktober 2017.
Zum 31.12.2016 waren fünf Ärzte in der Stadtverwaltung beschäftigt. Davon hatte ein Arzt
die erforderliche Fachkunde Arbeitsmedizin, drei befanden sich in Weiterbildung zum
Facharzt Arbeitsmedizin.
Die leitende Betriebsärztin hat ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Stadt Leipzig zum
31.03.2017 beendet. Zwei Ärzte legten 2017 die Facharztprüfung ab, so dass die
betriebsärztliche Betreuung zunächst gesichert schien. Im ersten Halbjahr 2017 wurden
jedoch weitere drei Arbeitsverhältnisse arbeitnehmerseits beendet.
Somit steht ab dem 01.10.2017 nur noch ein Betriebsarzt in einem Beschäftigungsverhältnis.
Bemühungen, Fachärzte über Ausschreibungen zu gewinnen, gestalteten sich schon in der
Vergangenheit sehr schwierig, Erfolge wurden nur durch die Weiterbildungsmöglichkeit zum
Facharzt für Arbeitsmedizin erzielt. Damit konnten ausgebildete Ärzte ohne die
entsprechende Fachkunde „Arbeitsmedizin“ eingestellt und entsprechend weitergebildet
werden. Jeglicher Versuch, die Stellen über externe Stellenausschreibungen zu besetzen,
scheiterte. Es gibt nicht eine Bewerbung.
Da eine Veränderung der Situation nicht in Aussicht steht, entschied die Personalamtsleiterin
in Abstimmung mit dem Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung, alle vertraglich
gebundenen arbeitsmedizinischen Leistungen der Eigen- und Fremdbetriebe zu kündigen.
Die Kündigungsschreiben werden zum 31.12.2017 wirksam. Der Bedarf an notwendigen
arbeitsmedizinischen Leistungen, welche die Stadtverwaltung vorhalten muss, reduziert sich
dadurch um zwei Vollzeitstellen. Für die Stadtverwaltung Leipzig ist eine arbeitsmedizinische
Leistung mit einem Stellenumfang von mindestens 3,50 Vollzeitstellen bereitzustellen.
Die Auswirkungen einer mangelnden arbeitsmedizinischen Betreuung werden im Folgenden
dargestellt:
Laut Bußgeldkatalog können umfangreiche Bußgelder verhängt werden, wenn dem
Arbeitgeber Versäumnisse bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes angelastet
werden können.
Das sind z. B.:
Keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt bis zu 25.000 Euro
bestellen (Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach dem
Arbeitssicherheitsgesetz)
Eine falsche oder unvollständige Aussage bezüglich der Bestellung bis zu 25.000 Euro
einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes
1 Deutsche gesetzliche Unfallversicherung: Vorschrift 2 (Vorgabe zur Konkretisierung des
Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
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Weitere Tatbestände enthält der Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung.
Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist für den Arbeitgeber und
die betriebliche Interessenvertretung (vgl. § 84 Abs. 2 SGB IX) gesetzliche Pflicht. Hierzu ist
es teilweise erforderlich, einen Betriebsarzt hinzuzuziehen. Ohne adäquates BEM-Verfahren
sind beispielsweise krankheitsbedingte Kündigungen unmöglich.
Ferner ist es zum Teil erforderlich, betriebsärztliche Stellungnahmen zu personellen
Einzelmaßnahmen einzuholen. Beispielsweise dann, wenn ein Beschäftigter nach langer
Krankheit einen leidensgerechten Arbeitsplatz beanspruchen will. Ohne betriebsärztliche
Stellungnahme ist es dem Arbeitgeber kaum möglich, wirksam in so einer Angelegenheit zu
entscheiden. Letztlich können Schäden, die der Beschäftigte durch eine Fehlentscheidung
erleidet, zu umfangreichen Haftungsansprüchen und strafrechtlich relevanten Prozessen
führen. So gibt es aktuell einen Sachverhalt um eine/n Erzieher/in. In diesem Fall ergab die
betriebsärztliche Untersuchung, dass d. Beschäftigte aufgrund einer Erkrankung nicht allein
arbeiten darf. Wenn der Arbeitgeber hier beispielsweise eine Beendigungskündigung
anstreben würde, so ist er auf die Stellungnahme des Betriebsarztes angewiesen.
Andernfalls ist beispielsweise das Aussprechen einer Probezeitkündigung nicht möglich.
Tätigkeiten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst erfordern Pflichtvorsorgen nach
ArbMedVV und Eignungsuntersuchungen. Wenn diese Eignungen durch entsprechende
Untersuchungen nicht vorliegen, bedeutet das, dass diese Bediensteten nicht im
feuerwehrtechnischen Einsatzdienst eingesetzt werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass die
Einsatzfähigkeit mit erforderlichen Kräften auf den Einsatzfahrzeugen nicht abgesichert
werden kann und diese infolge dessen nicht ausrücken können. Werden die Bediensteten
trotz ausstehender Eignungsfeststellung entsprechend eingesetzt und es passiert
beispielsweise ein Unfall, bestehen enorme Haftungsrisiken für die Stadtverwaltung. Ferner
besteht die Gefahr, dass strafrechtliche Ermittlungen wegen Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit
eingeleitet werden.
Wenn die Pflichtuntersuchungen für Erzieher nicht durchgeführt werden, arbeiten diese mit
einem erhöhten Infektionsrisiko in Bezug auf ansteckende Infektionskrankheiten. In der
Folge entstehen Infektionsrisiken für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber insbesondere für
die fürsorgepflichtigen Kinder. Im schlimmsten Fall ist mit irreversiblen Langzeitfolgen und
schweren gesundheitlichen Schäden (z. B. bei Masern-Infektion bis hin zu geistigen
Behinderungen und Tod) zu rechnen. Kann der Stadtverwaltung schuldhaftes Handeln
nachgewiesen werden, erstrecken sich die Risiken u. a. auf Haftungsrisiken,
Schadensersatzansprüche sowie auf Strafverfahren gegenüber den Verantwortlichen.
Dies alles hätte schwerwiegende Folgen für den Arbeitgeber hinsichtlich der Nichteinhaltung
der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer im Fall von Schäden und/oder Unfällen.
Bei fehlenden Pflicht- sowie Eignungsuntersuchungen würden möglicherweise im
Schadensfall durch die Berufsgenossenschaft Zahlungen an den Arbeitnehmer nicht
geleistet – der Arbeitgeber würde in die Haftung genommen.
Bei der arbeitsmedizinischen Betreuung handelt es sich um eine weisungsfreie
Pflichtaufgabe, zu der approbierte Ärzte mit der Anerkennung der Gebietsbezeichnung
Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erforderlich sind.
Die aufgezeigten Risiken dürfen im Sinne der Gesunderhaltung unserer Bediensteten,
Schutzbefohlenen und Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Leipzig nicht eingegangen
werden.
Aus den genannten Gründen ist eine externe Beauftragung der Leistungserbringung wie
oben beschrieben unumgänglich.
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Betriebsärztliche Betreuung
Die betriebsärztliche Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung und einer
probantenbezogenen Bertreuung zusammen. Für die Stadtverwaltung Leipzig bedeutet dies
eine zu erbringende arbeitsmedizinische Gesamtbetreuung im Umfang von geschätzten
7.000 SOLL-Stunden. Erfahrungsgemäß ist ein zeitlicher Betreuungsumfang von ca. 5.000
Stunden als realistisch anzusehen.
Leistungserbringung 2017
Bis zum 31.12.2017 ist die Stadtverwaltung verpflichtet, neben der eigenen auch die
vertraglich vereinbarten arbeitsmedizinischen Leistungen gegenüber Dritten (Anlage 1) zu
erfüllen.
Es wird eingeschätzt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein Bedarf von ca. 800
arbeitsmedizinischen Stunden für 2017 besteht. Diese Leistungen können nur teilweise
durch den Arbeitsmedizinischen Dienst abgedeckt werden. Ein Stundenumfang in Höhe von
400 Stunden sind extern zu beauftragen.
Aufgrund einer Marktanalyse wird geschätzt, dass für die Erbringung der
arbeitsmedizinischen Leistungen im genannten Umfang für 2017 finanzielle Mittel in Höhe
von ca. 60 T€ (brutto) notwendig sind. Diese können aus dem Personalbudget (11_PA_ZW)
gegenfinanziert werden, u. a. aufgrund nicht in Anspruch genommener
Personalaufwendungen von Ärzten.
Durch den verbliebenen Facharzt werden vorrangig Leistungen im Rahmen der
Pflichtvorsorgen, z. B. gegenüber dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst geleistet.
Arbeitsmedizinische Anfragen werden zurzeit nur teilweise bearbeitet. Eine weitere
Verzögerung der Leistungsbereitstellung führt zu einer weiteren Verdichtung der noch zu
erbringenden arbeitsmedizinischen Leistungen.
Leistungserbringung ab 2018
Ab 01.01.2018 erfolgt keine arbeitsmedizinische Leistungserbringung für Dritte.
Aufgrund der gekündigten Verträge der Eigen- und Fremdbetriebe werden die geplanten
Erträge für Leistungen des Arbeitsmedizinischen Dienstes für Eigenbetriebe in Höhe von
50.000€ sowie für Fremdbetriebe für Leistungen des Arbeitsmedizinischen- und
Sicherheitstechnischen Dienstes in Höhe von 59.000€ nicht erbracht.
Die durch Kündigung den Eigenbetrieben wieder zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel
können ab 2018 von den Eigenbetrieben für eine anderweitige externe Vergabe genutzt
werden. Somit ist keine Erhöhung des Zuschusses notwendig.
Der nicht durch den Arbeitsmedizinischen Dienst abgedeckte Stundenumfang für die
Stadtverwaltung Leipzig wird auf ca. 1.100 (bis 31.07.2018) Stunden geschätzt. Aufgrund der
durchgeführten Marktanalyse und den hierbei zugrunde gelegten Kosten wird von einem
Auftragsvolumen in Höhe von 120 T€ (brutto) ausgegangen.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der o.g. Bedarf an arbeitsmedizinischen
Leistungen nicht gedeckt werden kann, da nur noch ein Facharzt für Arbeitsmedizin (1,00
VzÄ) zur Verfügung steht.
Es muss davon ausgegangen werden, dass zukünftig keine bzw. nur eine teilweise
arbeitsmedizinische Betreuung durch einen stadteigenen Arbeitsmedizinischen Dienst
erfolgen kann. Andere Kommunen haben daher die arbeitsmedizinische Betreuung bereits
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an externe Dienstleister vergeben. Durch das Personalamt wird jedoch zunächst die
Gewinnung von Fachärzten über Stellenausschreibungen forciert.
Zu bedenken ist jedoch das Risiko von Bußgeldern, Haftungen bei fehlenden
Untersuchungen und Verletzungen von Personen, weil notwendige ärztliche Untersuchungen
nicht erfolgten und damit weitere gesundheitliche Schäden bei Personen entstehen. Das
Risiko von Verletzungen von Leib und Leben ist damit gegeben. Nach Auffassung des
Rechtsamtes (Anlage 2) ist unter Abwägung aller Risiken daher, sofern dies ordnungsgemäß
bei der Auftragsvergabe kommentiert wird, eine kurzfristige Beauftragung zulässig. Aus den
Erfahrungen wird eine Beauftragung für bis zu einem Jahr für zulässig erachtet, da dies in
etwa der Zeitraum ist, den eine förmliche Vergabe benötigt.
a. Um die betriebsärztliche Betreuung zunächst abzusichern und um Schaden von den
Bediensteten der Stadtverwaltung Leipzig sowie den Bürgerinnen und Bürgern
abzuwenden, ist eine sofortige teilweise externe Beauftragung der betriebsärztlichen
Betreuung für den Zeitraum 01.09.2017 – 31.07.2018 unumgänglich.
b. Aufgrund des zu vergebenden Leistungsumfangs ist eine parallel zur unverzüglichen
Beauftragung ein förmliches Vergabeverfahren einzuleiten. Mit dem Abschluss eines
solchen Verfahrens ist nicht vor Mitte kommenden Jahres zu rechnen.
c. Die Eigenbetriebe müssen sich ab 2018 hinsichtlich ihrer arbeitsmedizinischen
Betreuung selbst versorgen. Diesbezüglich ist eine Anfrage zwecks gemeinsamer
Ausschreibung arbeitsmedizinischer Leistungserbringung erfolgt. Ein
Abstimmungstermin mit den Eigenbetriebsleitern findet hierzu am 11.09.2017 statt.
d. Für die Zukunft ist vorstellbar, dass Eigenbetriebe sowie die Betriebe/Unternehmen
im Verbund der LVV mit vergleichbaren Herausforderungen konfrontiert sind. Durch
die Stadtverwaltung Leipzig sollte in Zusammenarbeit mit der LVV geprüft werden, ob
der Aufbau und Betrieb eines stadteigenen betriebsärztlichen Zentrums rein
wirtschaftlich einer externen Beauftragung vorzuziehen ist..
Anlagen:
Begründung der Eilbedürftigkeit (nicht öffentlich)
Anlage 1 – Arbeitsmedizinische Leistung für Dritte (nicht öffentlich)
Anlage 2 – Prüfung zur Beauftragung arbeitsmedizinischer Leistungen an externe
Dienstleister (nicht öffentlich)
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