Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1297326.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
24.07.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-03701-NF-03-VSP-1
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff:
Lärmschutz für die Güntzstraße (A 0084/ 17)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Südost
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
10.10.2017
10.10.2017
17.10.2017
18.10.2017
Bestätigung
Vorberatung
Anhörung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Der Beschluss soll abgelehnt werden. Ein Rechtsbehelf der Stadt Leipzig gegen den
Planfeststellungsbeschluss
des
Eisenbahnbundesamtes
"City-Tunnel
Leipzig,
Netzergänzende Maßnahmen, Projektabschnitt Engelsdorf (a) - Gaschwitz (a)" vom 15. Juni
2011, Az. Gz. 52120-521ppw/008-208#053, wäre aussichtslos, weil unzulässig. Die Klage
würde kostenpflichtig abgewiesen, ohne dass sich in der Sache etwas ändern würde.
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Sachverhalt:
I.
Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Anwohner der Wohnsiedlung in der Schönbachstraße 63/65 (insgesamt 13 Eigenheime
und 6 Eigentumswohnungen) sowie die Wohnhäuser im unteren Teil der Güntzstraße
werden, seit dem Umbau des S-Bahnhofs Stötteritz, von Lärm, der von Güter- und SBahnzügen ausgeht, insbesondere in der Nacht, gestört. Mit dem DB-Bauprojekt weise der
Lärmschutz jetzt zur Güntzstraße zwischen- Haus Nr. 5 bis Haus Nr. 13 hin eine gravierende
Lücke auf. Die aktuelle Lärmkartierung zeige für das Gebiet in der nördlichen Güntzstraße
Lärmwerte über 54 dB(A) in der Nacht und 64 dB (A) am Tag.
Mit Neugestaltung des Stötteritzer Bahnhofs wurde die gesamte Fläche, d.h. der ganze
Bahnhof wesentlich angehoben. Darüber wurden beide Güterzuggleise zur Güntzstraße hin
verlegt. Zudem wurden zusätzliche Weichengleise errichtet, die einen Rangierverkehr
ermöglichen. Außerdem wurde ein Endhaltepunkt geschaffen, sodass jetzt durch wartende
S-Bahnen eine erhöhte Lärmbelastung entsteht. Das Amt für Umweltschutz habe betroffenen
Anwohner empfohlen, Schlafräume mit unabhängigen Lüftungseinrichtungen zu versehen,
da ein Schlafen bei geöffneten Fenstern nicht möglich sei.
Rechtliche Würdigung
II.
1.
Eine Klage der Stadt Leipzig wäre unabhängig von der Bestandskraft des
Planfeststellungsbeschlusses, die bereits 2011 eingetreten ist, bereits deshalb unzulässig,
weil die Stadt Leipzig bei dem im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Vorlage
vorgetragenen Sachverhalt durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten
verletzt werden kann.
Eine Rechtsverletzung in eigenen Rechten der Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn die
Gemeinde entweder in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG, Selbstverwaltungsgarantie,
oder aus ihr einfachgesetzlich zustehenden Rechten wie dem Eigentum, § 903 BGB, verletzt
wird.
a)
Die Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie wäre gegeben, wenn die Stadt
Leipzig in ihrer Planungshoheit oder ihrer Finanzhoheit verletzt wäre.
(1)
Die Verletzung der Planungshoheit setzt voraus, dass die Stadt Leipzig in
wesentlichen Teilen ihres Stadtgebietes durch die von der Bahn ausgehenden
Emissionen in ihrer Planung beeinträchtigt würde. Das ist hier ausgeschlossen, weil hier
nur ein aus der Güntzstraße, der Schönbachstraße und einem Grünzug gebildetes
Geviert mit den genannten Wohngebäuden betroffen ist. Planungsrechtlich ist damit eine
wesentliche Beeinträchtigung der Planungshoheit ausgeschlossen. Selbst wenn hier
zugunsten der Zulässigkeit die Möglichkeit einer Verletzung der Planungshoheit
angenommen würde, wäre aus den gleichen Gründen die Begründetheit der Klage
ausgeschlossen.
(2)
Die Verletzung der Finanzhoheit der Stadt Leipzig würde voraussetzen, dass der
Stadt Leipzig durch die dargelegte Lärmbelastung der Anwohner unmittelbar Kosten
entstünden. Eine solche Belastung der Stadt Leipzig ist nicht ersichtlich.
b)
2.
Die Beeinträchtigung eines einfachgesetzlichen Rechtes der Stadt Leipzig
durch die gemessenen Lärmwerte aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Stadt Leipzig nicht Eigentümerin
einer Liegenschaft in dem betroffenen Bereich, bei der der Schutz von Leben und
Gesundheit der sich darin dauerhaft Aufhaltenden zum Tragen käme.
Die Stadt Leipzig ist nicht berechtigt, Rechte Dritter in Prozessstandschaft für diese
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und in eigenem Namen geltend zu machen. Das Rechtsschutzsystem im öffentlichen Recht
sieht grundsätzlich vor, dass effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4
Grundgesetz nur verlangen kann, wer in eigenen Rechten verletzt ist. Das sind hier allein die
betroffenen Anwohner. Es ist der Stadt Leipzig verwehrt, sich für ihre Bürger bzw. Einwohner
im vorgerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsschutz zum Sachwalter zu machen.
Bisheriges Vorgehen seitens der Stadt
III.
Im Planfeststellungsbeschluss wurde als Gebietscharakter Mischgebiet festgestellt, für das
kein Anspruch auf Einhaltung von Lärmgrenzwerten für Wohnnutzung gilt. Nichtsdestotrotz
hat sich die Verwaltung trotz fehlender Zuständigkeit in der Sache intensiv um eine
Lösungsfindung bemüht und sich als Moderator zwischen den verschiedenen Parteien
verstanden. Ziel der Verwaltung war es, in Gesprächen mit der Deutschen Bahn zu
erreichen, dass die Deutsche Bahn, nötigenfalls unter Einbeziehung des
Eisenbahnbundesamtes die bereits vorhandenen Lärmschutzwände entlang der Güntzstraße
erweitert. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Umweltschutz bereits am 13.11.2014
die Deutsche Bahn Netz AG, die Deutsche Bahn ProjektBau GmbH und die Deutsche Bahn
AG zu einem klärenden Gespräch, in welchem schwerpunktmäßig die fachlichen Unterlagen
einer kritischen Bewertung unterzogen wurden, eingeladen und versucht in der Sache
vermittelnd tätig zu werden. Ein darauf aufbauendes Gespräch unter Beteiligung des
Beschwerdeführers und der beauftragten Rechtsanwältin sowie unter Beteiligung der
Fraktion Bündnisi90/Die Grünen am 25.02.2015 führte zu keinem befriedigenden Ergebnis.
Einvernehmlich wurde aber festgestellt, dass das Eisenbahn-Bundesamt als wesentlicher
Gesprächspartner einbezogen werden sollte. Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes wur de
eine Gesprächsteilnahme gegenüber der Stadt Leipzig jedoch verweigert.
Die Deutsche Bahn AG verweigerte im Folgenden mit dem Verweis auf den rechtskräftigen
Planfeststellungsbeschluss für diesen Bereich (City-Tunnel Leipzig) netzergänzende
Maßnahmen im Abschnitt Engelsdorf (a) – Gaschwitz (a). Seitens der Stadt Leipzig wurde
aufgrund der Erfolglosigkeit der zahlreichen Bemühungen den betroffenen Bürgern der
Rechtsweg nahegelegt. Ein Anwohner der Güntzstraße hat mit anwaltlicher Vertretung am
16.02.2016 beim Eisenbahnbundesamt beantragt, dass die DB Netz AG eine
Lärmschutzwand mit einer Höhe von mindestens 3m als Lückenschluss zwischen den
bereits vorhandenen Lärmschutzwänden errichten soll. Der Ausgang des Verfahrens bleibt
abzuwarten.
Parallel dazu ist die Stadt Leipzig noch einmal mit einer Bitte um eine gütliche Einigung im
Anwohnerinteresse auf die DB Netz AG zugetreten.
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