Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1308594.pdf
Größe
1,9 MB
Erstellt
31.08.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:18

öffnen download melden Dateigröße: 1,9 MB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-P-04690-DS-01 Status: öffentlich Eingereicht von Petitionsausschuss Betreff: Petition zum Verbot von Straßenmusik in der Petersstraße nach 20 Uhr Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 20.09.2017 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Am 26.10.2016 beschloss der Stadtrat nach eingehenden Beratungen die „5. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig vom 09.12.2009“. Hierbei wurde in §2 (4) die Regelung, Straßenmusik im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr unter Einhaltung weiterer in §8 festgesetzten Bedingungen, zu ermöglichen. Angesichts einer damaligen Zunahme an Beschwerden, vor allem von Geschäftsinhabern der Innenstadt (hier besonders von Gastronomen mit Freisitzbetrieb) und der Kirchen, galt es mit der Neuregelung einen beiderseits akzeptablen Kompromiss zu finden, der diese widerstreitenden Interessen berücksichtigt, indem er die Möglichkeiten zur künstlerischen Entfaltung in diesem Bereich nicht über Gebühr beschränkt, gleichzeitig aber daraus resultierende Belästigungen für Dritte auf ein zumutbares Maß reduziert. Die im Absatz 4 getroffene Regelung der zeitlichen Beschränkung der Darbietung von Straßenmusik schützt die allgemein übliche Mittagszeit von 13:00 bis 15:00 Uhr. Diese der Erholung und Regenerierung vorbehaltene Zeit soll nicht durch vermeidbare, störende Geräuschbelastungen beeinträchtigt werden. Mit dem Eintreten der Nachtzeit um 22:00 Uhr soll auch die Fortsetzung der Darbietung von Straßenmusik unterbunden werden. Straßenmusik als prägendes Element innerstädtischen Lebens soll auch während der Zeit des feierabendlichen Bummels zur Erbauung und Entspannung beitragen. Ab 22:00 Uhr gilt es jedoch, für die Anwohner der Innenstadt eine ungestörte Nachtruhe zu gewährleisten. Die Regelung in der vorliegenden Form hat Rechtsklarheit und der Ordnungsbehörde eine ausreichende Eingriffsmöglichkeit geschaffen, um Darbietungen von Straßenmusik bei jeglicher Art des Auftretens von Belästigungen bzw. Störungen unterbinden zu können, unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Verstärkertechnik erfolgen. § 8 wurde wie folgt neu gefasst: „§ 8 Straßenmusik (1) Durch Veranstaltung von Straßenmusik darf keine Belästigung für Anlieger bzw. Passanten erfolgen. Ferner dürfen insbesondere Gottesdienste in Kirchen, der Unterricht an Schulen sowie die Ruhe in Krankenhäusern, Seniorenheimen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen nicht gestört werden. (2) Für Musikinstrumente, die nachweisbar bauartbedingt einen Verstärker benötigen, ist der Einsatz von Verstärkeranlagen bei Veranstaltungen von Straßenmusik bis zu einer maximalen Leistung von 20 Watt zulässig. Die für das jeweilige Gebiet maximal zulässigen Lärmpegelwerte sind einzuhalten. 2/3 (3) Eine Darbietung an einem Ort darf 30 Minuten nicht überschreiten. Nach jeder Darbietung ist der Standort um mindestens 200 Meter zu verlegen. (4) Die Darbietung von Straßenmusik ist täglich nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet. (5) Am Karfreitag, am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag und am Totensonntag ist die Veranstaltung von Straßenmusik verboten. Anlage: - Petition 3/3