Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1308594.pdf
Größe
1,9 MB
Erstellt
31.08.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-P-04690-DS-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff:
Petition zum Verbot von Straßenmusik in der Petersstraße nach 20 Uhr
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
20.09.2017
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Am 26.10.2016 beschloss der Stadtrat nach eingehenden Beratungen die „5. Verordnung zur
Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig
vom 09.12.2009“. Hierbei wurde in §2 (4) die Regelung, Straßenmusik im Zeitraum von
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr unter Einhaltung weiterer in §8
festgesetzten Bedingungen, zu ermöglichen.
Angesichts einer damaligen Zunahme an Beschwerden, vor allem von Geschäftsinhabern
der Innenstadt (hier besonders von Gastronomen mit Freisitzbetrieb) und der Kirchen, galt es
mit der Neuregelung einen beiderseits akzeptablen Kompromiss zu finden, der diese
widerstreitenden Interessen berücksichtigt, indem er die Möglichkeiten zur künstlerischen
Entfaltung in diesem Bereich nicht über Gebühr beschränkt, gleichzeitig aber daraus
resultierende Belästigungen für Dritte auf ein zumutbares Maß reduziert. Die im Absatz 4
getroffene Regelung der zeitlichen Beschränkung der Darbietung von Straßenmusik schützt
die allgemein übliche Mittagszeit von 13:00 bis 15:00 Uhr. Diese der Erholung und
Regenerierung vorbehaltene Zeit soll nicht durch vermeidbare, störende
Geräuschbelastungen beeinträchtigt werden. Mit dem Eintreten der Nachtzeit um 22:00 Uhr
soll auch die Fortsetzung der Darbietung von Straßenmusik unterbunden werden.
Straßenmusik als prägendes Element innerstädtischen Lebens soll auch während der Zeit
des feierabendlichen Bummels zur Erbauung und Entspannung beitragen. Ab 22:00 Uhr gilt
es jedoch, für die Anwohner der Innenstadt eine ungestörte Nachtruhe zu gewährleisten.
Die Regelung in der vorliegenden Form hat Rechtsklarheit und der Ordnungsbehörde eine
ausreichende Eingriffsmöglichkeit geschaffen, um Darbietungen von Straßenmusik bei
jeglicher Art des Auftretens von Belästigungen bzw. Störungen unterbinden zu können,
unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Verstärkertechnik erfolgen.
§ 8 wurde wie folgt neu gefasst:
„§ 8 Straßenmusik
(1) Durch Veranstaltung von Straßenmusik darf keine Belästigung für Anlieger bzw.
Passanten erfolgen.
Ferner dürfen insbesondere Gottesdienste in Kirchen, der Unterricht an Schulen sowie die
Ruhe in Krankenhäusern, Seniorenheimen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen nicht
gestört werden.
(2) Für Musikinstrumente, die nachweisbar bauartbedingt einen Verstärker benötigen, ist der
Einsatz von Verstärkeranlagen bei Veranstaltungen von Straßenmusik bis zu einer
maximalen Leistung von 20 Watt zulässig. Die für das jeweilige Gebiet maximal zulässigen
Lärmpegelwerte sind einzuhalten.
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(3) Eine Darbietung an einem Ort darf 30 Minuten nicht überschreiten. Nach jeder
Darbietung ist der Standort um mindestens 200 Meter zu verlegen.
(4) Die Darbietung von Straßenmusik ist täglich nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
und von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet.
(5) Am Karfreitag, am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag und am Totensonntag ist die
Veranstaltung von Straßenmusik verboten.
Anlage:
- Petition
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