Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1298090.pdf
Größe
1,9 MB
Erstellt
03.08.17, 12:00
Aktualisiert
12.10.17, 16:58

öffnen download melden Dateigröße: 1,9 MB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04616 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Bebauungsplan Nr. 75.3 "Friedhofstraße", 1.Änderung; Stadtbezirk Nord, Ortsteil Eutritzsch; Satzungsbeschluss Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau SBB Nord FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 15.11.2017 Bestätigung Vorberatung Anhörung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem beiliegenden Abwägungsvorschlag angegeben ist. 2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. 3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt. 4. Der Flächennutzungsplan wird, wie es in Anhang I der Begründung zum Bebauungsplan angegeben ist, im Wege der Berichtigung angepasst. Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Sachverhalt: Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt werden. Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen. Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:  Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen In Folge der Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass zeitnah die Ansiedlung des Polizeirevieres Nord sowie ergänzender Nutzungen am Standort Essener Straße stattfinden wird. Daher ist sowohl bei der Errichtung, aber auch hinsichtlich Unterhalt der Liegenschaft durch dienstleistungsorientierte Gewerbebetriebe und natürlich durch die Arbeitsplätze der Einrichtungen selbst, eine Stärkung der Arbeitsplatzsituation am Standort zu erwarten. Es ist daher von der Sicherung als auch von der Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen auszugehen.  Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt. Der Stadtbezirksbeirat Nord hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 06.04.2017 behandelt und befürwortet. Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt. Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet nicht vorhanden. Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten. Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen: Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen. 2/3 Dem Stadtbezirksbeirat Nord wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. Anlagen: 1 Prüfkatalog 2 Übersichtskarte 3 Übersichtsplan 4 Abwägungsvorschlag 5 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag - Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! 6 Bebauungsplan Teil A:Planzeichnung, Planzeichenerklärung 7 Bebauungsplan Teil B: Text 8 Begründung zum Bebauungsplan 3/3 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert 1 Arbeitsplatzsituation ✘       2 Ausbildungsplatzsituation ✘       ✘ 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung hoch mittel ja niedrig nein ja ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ja nein       keine Auswirkung ✘ Drittmittel/ Fördermittel private Mittel Stadt Leipzig Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 01.15/016/01.12 negative Auswirkung positive Auswirkung 5 Finanzierung 1 Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1       keine Auswirkung ✘       Bebauungsplan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Übersichtskarte – Lage des Plangebietes Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 10000, Stand: 2016 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Grenze des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 2000, Stand: 2016 Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Grenze des Plangebietes Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Seite 1 von 12 Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet: o die wesentlichen Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen - der Träger öffentlicher Belange (TöB) – nur, soweit es einer Abwägungsentscheidung bedarf – und - aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte), o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen – soweit erforderlich –. Weitere Ergebnisse der Beteiligungen sind Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Erläuterung der Beschlussvorschläge: berücksichtigt J Beschlussvorschlag (BV) Erläuterung N X X - - 20.07.2017 Wird berücksichtigt Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder teilweise berücksichtigt. Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen. Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung. Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt. Ist bereits berücksichtigt Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt ist. Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen. Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des Planverfahrens räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren, oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung nicht entgegen. Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der Begründung des BV dargelegt. Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Seite 2 von 12 I. Träger öffentlicher Belange (TöB) Lfd. Nr. I-1. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung IHK zu Leipzig Stellungnahme vom 24.05.2017 Inhalt der Stellungnahme: Im Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Damit wird dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht entsprochen. Hier ist eine Anpassung des Flächennutzungsplans notwendig. berücksichtigt J N - BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren. Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Gemäß den Regelungen in § 13a Abs. 2 Nr. 2 letzter Teilsatz BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst. Der Beschluss über die Anpassung erfolgt mit dem Satzungsbeschluss über diese Änderung des Bebauungsplanes. II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte) Hinweis: Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt ist. Lfd. Nr. II-1. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung berücksichtigt J Stellungnahme vom 10.05.2017 Inhalt der Stellungnahme: Ein Naturschutzverband teilt mit, dass er, sofern die nachfolgend aufgeführten Sachverhalte beachtet werden, keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes hat. II-1.1 Inhalt der Stellungnahme: Die angegebenen Ausgleichsmaßnahmen (Neupflanzungen) werden vorgenommen und deren Durchführung kontrolliert. - BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen sind zwingend vom Bauherren umzusetzen. Eine ausreichende Kontrolle der Umsetzung wird sichergestellt. II-1.2 Inhalt der Stellungnahme: Der Erhalt des Höhlenbaumes wird gesichert. BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: 20.07.2017 - N Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Seite 3 von 12 berücksichtigt J Der benannte Baum, der aufgrund von Höhlungen im Stamm als Biotop geschützt ist, hat seinen Standort außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes; jedoch reicht aufgrund der Schiefstellung des Stammes die Krone über die Grenze hinweg. Eine Festsetzung zum Erhalt des Baumes mit diesem Plan scheidet wegen des Standortes aus. Um den Baum erhalten zu können und ihm auch weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten zu geben, wurde die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen an der südlichen Geltungsbereichsgrenze jedoch so ausreichend weit gefasst, dass dies möglich ist und der Kronenraum nicht beeinträchtigt wird. Insofern wird der Plan, trotzdem eine unmittelbare Festsetzung zum Erhalt ausscheidet, dem Ziel des Biotopschutzes gerecht. Aber auch allein schon wegen der Höhlen selbst ist der Baum grundsätzlich geschützt. II-1.3 Inhalt der Stellungnahme: Die notwendigen Fällungen erfolgen außerhalb der Brutzeit. - BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Aufgrund der einschlägigen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Fällungen grundsätzlich nur in der Zeit von Oktober bis Februar eines jeden Jahres – also außerhalb der Brut- und Entwicklungsphase – zulässig. II-2. Stellungnahme vom 15.05.2017 Inhalt der Stellungnahme: Durch einen Umweltverband wird das Vorhaben abgelehnt. Begründet wird dies im Einzelnen wie nachfolgend aufgeführt. (Zitate in kursiver Schrift) Weiteres zu den Inhalten der Stellungnahme ist darüber hinaus dem Kap. 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. II-2.1 Inhalt der Stellungnahme: Die Bewertung der Beseitigung der vorhandenen Brachfläche als Aufwertung des Stadtbildes wird kritisiert. Unklar ist den Einsprechern, wie ein Verwaltungsgebäude ansprechend auf den Betrachter wirken soll. In diesem Zuge wird herausgestellt, dass Leipzig auch Grün benötigt um Ziele der Luftreinhaltung, Lärmminderung, biologischen Vielfalt, Klimaanpassung usw. zu erreichen. BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Die geplante Bebauung fügt sich hinsichtlich Lage, Größe, Ausrichtung und Nutzung in das bestehende Bebauungsgefüge an der Essener Straße ein und stärkt den in diesem Abschnitt der Essener Straße bereits vorhandenen Charakter der Bebauung. Um die genannten Funktionen von Grünflächen gesamtstädtisch zu erhalten und zu stärken, werden zusammenhängende Grünstrukturen wie der westlich gelegene Arthur-Brettschneider-Park und die Grünflächen an der Nördlichen Rietzschke von Bebauung freigehalten. Um den Bedarf an Bauflächen zu decken, wird die bereits stark vorbelastete Fläche des Geltungsbereichs in Anspruch genommen. Die Brachfläche war bis vor wenigen Jahren mit Wohngebäuden bebaut, welche straßenbegleitend das Wohnquartier südlich der Essener Straße abgrenzten. Mit der Neubebauung wird die ursprüngliche städtebaulich vorhandene Struktur, die durch eine Bebauung nördlich und südlich der Essener Straße geprägt war, wieder hergestellt. Die Architektur der geplanten Gebäude wird im Zuge der weiteren Planung geklärt. Es wird aber eingeschätzt, dass von der Architektur der Bebauung eine positi20.07.2017 - N Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Seite 4 von 12 berücksichtigt J N vere Wirkung auf den Betrachter ausgeht, als von einer ungeordneten brachliegenden Fläche. II-2.2 Inhalt der Stellungnahme: Die Methodik der Ermittlung der Belange des Artenschutzes mittels einer Potenzialabschätzung sowie Begehung des Gebietes wird abgelehnt: Dies entspricht nicht den Methodenstandards. Statt dessen werden Mutmaßungen, dass das Gebiet „hoch wahrscheinlich Lebensraum geschützter Arten“ ist und welche Arten (Brutvogelarten der Gehölze und Bodenbrüter, Fledermäuse, xylobionte Käfer – z.B. Eremit –) erwartet werden, angestellt. BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen Begründung: Zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange wurde in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz und der Unteren Naturschutzbehörde eine Potenzialabschätzung des Plangebiets durchgeführt, die aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets als fachlich ausreichend angesehen wurde. Auf vollständige faunistische Kartierungen entsprechend der Methodenstandards von Brutvögeln, Fledermäusen, xylobionten Käfern und Reptilien und die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurde in Anbetracht der Ausstattung, Lage und Vorbelastung des Plangebiets durch Straßenverkehr und Begängnis verzichtet. Im Rahmen der Potenzialabschätzung kann das Vorkommen bestimmter Artengruppen durch Auswertung von Hinweisen ausgeschlossen werden: so sind keine geeigneten Quartiere für Fledermäuse (Höhlen) und xylobionte Käfer (Höhlenbäume) vorhanden, weshalb diese Gruppen nicht zu untersuchen waren. Im Rahmen der Potenzialabschätzung wurden zwei Begehungen im Dezember 2015 und Januar 2016 durchgeführt. Eine weitere Begehung zur Absicherung der Einschätzung aus dem Frühjahr erfolgte im Juli 2016. Ergebnisse des gesamten Vorgehens waren die in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegten Sachverhalte. Kurz: abgesehen von heimischen Vogelarten wurden keine besonders geschützten Arten festgestellt, auch sind die Habitatstrukturen nicht für besonders geschützte Arten geeignet. Wären im Verlauf der Begehungen, die im Rahmen der Potenzialabschätzung durchgeführt wurden, Hinweise auf besonders geschützte Arten aufgetreten, wäre diesen durch weitere Begutachtungen nachgegangen worden. Der Empfehlung des Fachgutachters, eine Brutvogelkartierung zur vollständigen Absicherung der Ergebnisse der Potenzialabschätzung durchzuführen, wurde nicht gefolgt, da keine weiteren Nachweise zu erwarten waren. Damit ist der Anforderung innerhalb eines Planverfahrens bereits sicherzustellen, dass hinsichtlich des Artenschutzes keine unüberwindbaren Schranken vorliegen welche grundsätzlich der Verwirklichung der Planung entgegenstehen, in erforderlichem Umfang entsprochen. Ungeachtet der Ergebnisse innerhalb des vorliegenden Planverfahrens ist auf der Ebene der Vorhabenszulassung (und erst recht bei der Realisierung selbst), das Artenschutzrecht mit seinen verschiedenen Verbotstatbeständen zwingend zu beachten. Denn nur so kann eine ausreichende Berücksichtigung der Entwicklung bis zum Eingriff, dem letztlich für den Artenschutz maßgeblichen Zeitpunkt, erreicht werden. So können einerseits hinzugekommene geschützte Arten entsprechend berücksichtigt, aber anderseits auch unberechtigte Forderungen wegen Fortfalls der Grundlage (z.B. bei Abwanderung der geschützten Arten) ggü. Eingriffsverursachern vermieden werden. 20.07.2017 X Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung II-2.3 Inhalt der Stellungnahme: Es werden Aussagen dazu vermisst, wie mit dem Krähenhorst und dem Amselnest, die in der Begründung zum Bebauungsplan vermerkt sind, umgegangen werden soll. Seite 5 von 12 berücksichtigt J - BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Für den Baum mit dem Horst, bei dem es sich wahrscheinlich um einen Horst der Rabenkrähe (besonders geschützt) handelt, ist in der Begründung folgendes ausgeführt: Vor der geplanten Fällung des Baumes ist (außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis 30. September) der aktuelle Status bzgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu überprüfen. Es sind also Aussagen zu dem benannten Sachverhalt enthalten; diese verweisen im übrigen auf den für den Artenschutz maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich den des eigentlichen Eingriffs. Amselnester werden, wie die meisten Freibrüternester, unter anderem aufgrund des Parasitendrucks, nicht nachgenutzt. Denn während der Brutzeit sammeln sich Milben, Zecken etc. im Nest und verbleiben dort. Aus diesem Grund sind u.a. Amselnester nicht schutzwürdig und müssen daher diesbezüglich nicht näher betrachtet werden. II-2.4 Inhalt der Stellungnahme: Vor dem Hintergrund des Vermeidungsgebotes und des Vorsorgeprinzips sowie der Daseinsvorsorge sollten die Gehölze erhalten bleiben. Es wird auf eine Forderung des BNatSchG nach einer 'funktionalen ökologischen Durchgängigkeit' verwiesen und dabei angemahnt: Die geschützten Arten sind unbedingt zu erhalten (Vermeidungsprinzip), nicht nur zu kompensieren, da die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist. Dies wird verbunden mit dem Hinweis, dass § 44 BNatSchG zwingend zu beachten ist und der Feststellung, dass der Bebauungsplan derzeit nicht genehmigungsfähig sei. - BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Der zumindest teilweise Erhalt der vorhandenen Gehölze wird durch die gewählten Festsetzungen – auch wenn in erster Linie eine Fläche zum Anpflanzen mit entsprechender textlicher Festsetzung getroffen ist – aktiv befördert. Denn durch die Anrechnungsregelung für vorhandene Gehölze besteht für den Bauherren der Anreiz insbesondere die größeren/ökologisch wertvolleren Bäume und Sträucher zu erhalten anstatt (teure) Neupflanzungen zu tätigen. Die Herangehensweise orientiert darauf, trotz des festgestellten geringen Biotopund Habitatwertes, sinnvolle Maßnahmen zur Förderung von Arten in der Stadt umzusetzen. So kann eine ökologische Durchgängigkeit erzielt werden; auch wenn – nebenbei bemerkt – eine solche Forderung sich im BNatSchG nicht unmittelbar finden lässt. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan zudem nicht um einen, der in irgendeiner Form genehmigt werden müsste. Insofern stellt sich auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht. Trotzdem ist – anders als dies mit der Feststellung seitens der Stellungnehmer behauptet wird – davon auszugehen, dass die notwendigen Anforderungen v.a. hinsichtlich des Artenschutzes erfüllt sind bzw. ausreichend nachgewiesen ist, dass ggf. weitere diesbezügliche Fragen auf den nachfolgenden Ebenen gelöst werden können. Die geschützten Arten betreffend, wird der Sachverhalt dahingehend verstanden, dass die Forderung nach Erhalt der Gehölze zu Gunsten dieser Arten erfolgen soll, um somit diesen geeignete Habitate zu erhalten. Dies wird, wie bereits dargestellt, angestrebt. II-2.5 Inhalt der Stellungnahme: Eine umfassende artenschutzrechtliche Betrachtung wird vermisst. Es wird gefordert, die 20.07.2017 - N Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Seite 6 von 12 berücksichtigt J N Wirkungen auf die Arten und ihre lokalen Populationen nachvollziehbar darzustellen. BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Aufgrund der Habitatausstattung und Größe der Fläche wurde eine artenschutzrechtliche Betrachtung der einzelnen Arten und ihrer lokalen Populationen als nicht notwendig betrachtet. Die durchgeführte Potenzialabschätzung hingegen wurde als fachlich ausreichend eingeschätzt. Näheres siehe auch unter II-2.2. II-2.6 Inhalt der Stellungnahme: Der Landschaftsplan beschreibt für den Bereich das Ziel der Anreicherung von Lebensräumen für den Arten- und Biotopschutz. Dieses Ziel ist ernst zu nehmen. - BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Im Landschaftsplan ist der Geltungsbereich als innerstädtischer Freiraum der offenen und geschlossenen Block- und Blockrandbebauung dargestellt. Landschaftsplanerische Ziele sind die Entwicklung, Sicherung und Verbesserung der Aufenthalts- und Stadtbildqualität durch verschiedene Maßnahmen, wie etwa der Schaffung von begrünten Innenhöfen, Fassaden und Dächern. In Ergänzung dazu ist der angesprochene Sachverhalt der Anreicherung von Lebensräumen für den Arten- und Biotopschutz zu sehen. Durch Erhalt und Anpflanzung von Gehölzen sowie Begrünung von Dächern wird diesem Anliegen innerhalb der vorliegenden Planung entsprochen. Die im Plangebiet betroffenen Ziele des Landschaftsplanes sind insofern berücksichtigt. II-3. Stellungnahme vom 17.05.2017 Stellungnahme gleichen Inhalts wie II-1 und II-2. Siehe dort. II-4. Stellungnahme vom 16.03.2017 Inhalt der Stellungnahme: Durch einen weiteren Umweltverband wird das Vorhaben abgelehnt. Begründet wird dies im Einzelnen wie nachfolgend aufgeführt. (Zitate in kursiver Schrift) Weiteres zu den Inhalten der Stellungnahme ist darüber hinaus dem Kap. 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. II-4.1 Inhalt der Stellungnahme: Die angeführte einmalige Begehung während der Brutzeit mit der Schlussfolgerung, dass sich keine geschützten Arten auf dem Gelände befinden, lässt starke Zweifel an einer qualifizierten Bestandsaufnahme zu. Es wird kritisiert, dass keine qualifizierte avifaunistischen Untersuchungen durchgeführt wurden. BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen Begründung: Zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange wurde in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz und der Unteren Naturschutzbehörde eine Potenzialabschätzung des Plangebiets durchgeführt, die aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets als fachlich ausreichend angesehen wurde. Auf vollständige faunistische Kartierungen entsprechend der Methodenstandards von Brutvögeln, Fledermäusen, xylobionten Käfern und Reptilien wurde in Anbetracht der Ausstat20.07.2017 X Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Seite 7 von 12 berücksichtigt J tung, Lage und Vorbelastung des Plangebiets durch Straßenverkehr und Begängnis verzichtet. Im Rahmen der Potenzialabschätzung kann das Vorkommen bestimmter Artengruppen durch Auswertung von Hinweisen ausgeschlossen werden: so sind keine geeigneten Quartiere für Fledermäuse (Höhlen) und xylobionte Käfer (Höhlenbäume) vorhanden, weshalb diese Gruppen nicht zu untersuchen wren. Im Rahmen der Potenzialabschätzung wurden zwei Begehungen im Dezember 2015 und Januar 2016 durchgeführt. Eine weitere Begehung zur Absicherung der Einschätzung aus dem Frühjahr erfolgte im Juli 2016. Ergebnisse des gesamten Vorgehens waren die in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegten Sachverhalte. Kurz: abgesehen von heimischen Vogelarten wurden keine besonders geschützten Arten festgestellt, auch sind die Habitatstrukturen nicht für besonders geschützte Arten geeignet. Wären im Verlauf der Begehungen, die im Rahmen der Potenzialabschätzung durchgeführt wurden, Hinweise auf besonders geschützte Arten aufgetreten, wären diese durch weitere Begutachtungen nachgegangen worden. Der Empfehlung des Fachgutachters, eine Brutvogelkartierung zur vollständigen Absicherung der Ergebnisse der Potenzialabschätzung durchzuführen, wurde nicht gefolgt, da keine weiteren Nachweise zu erwarten waren. II-4.2 Inhalt der Stellungnahme: Es wird dargelegt, dass die Angaben zum Vorkommen geschützter Arten in der Begründung widersprüchlich sind und einer notwendigen rechtssicheren artenschutzfachlichen Abhandlung nicht gerecht werden. Dies wird damit begründet, dass in der Begründung einerseits angegeben wird, dass nach BNatSchG geschützte Arten nicht festgestellt wurden, gleichzeitig aber ausgeführt wird, dass Amselnester vorgefunden wurden. Darüber hinaus wurden bei Begehungen durch Mitglieder des Verbandes Bäume mit Höhlen (geschützte Biotope) festgestellt (1 Weide, 1 Linde, 1 nicht bezeichneter Baum, 1 Robinie). BV: Wird berücksichtigt Begründung: Die Aussage in der Begründung, dass im Plangebiet keine geschützten Arten festgestellt wurden, wird korrigiert, denn selbstverständlich handelt es sich bei den nachgewiesenen Vogelarten um besonders geschützte Arten („europäische Vögel“ im Sinne der Artikel 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie). Zwischen der Feststellung, dass geschützte Arten nicht aufgefunden wurden und der Tatsache, dass bei den Begehungen andererseits Amselnester erkannt wurden, muss nicht zwingend ein Widerspruch vorliegen. So ist allein schon denkbar, dass die Vögel in z.B. benachbarte oder generell attraktivere Bereiche abgewandert sind und es so zu der Tatsache kommt, dass zwar Nester gefunden wurden, aber gleichzeitig keine Individuen angetroffen werden konnten. Einer weiteren Aufklärung dieses Sachverhaltes bedarf es nicht, da die Anforderungen an die Ermittlung der Umweltbelange, wie sie im § 2 Abs. 4 BauGB normiert sind („...was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann...“), bereits mit dem bisherigen Vorgehen ausreichend erfüllt sind. Die in der Stellungnahme aufgeführten Bäume wurden im März 2017 nochmals überprüft. Die genannte Weide befindet sich nicht im Geltungsbereich sondern westlich der Delitzscher Straße. Auch die Robinie steht außerhalb des Geltungsbereichs auf einer südlich angrenzenden Fläche. Die aufgeführte Linde, weist einen ca. 1,5 m langen bodennahen, überwallten Stammscha20.07.2017 X N Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Seite 8 von 12 berücksichtigt J N den auf, der lediglich am unteren Ende eine sehr kleine Einfaulung mit sehr wenig Mulm hat. Es fanden sich keine Hinweise auf xylobionte Käfer. Die kleinen, gering eingefaulten Astabbrüche sind ohne Hinweise und Potenzial für geschützte Arten. Der Baum ohne Artangabe (Eschenahorn) weist lediglich eine kleine Einfaulung in ca. einem Meter Höhe mit sehr wenig Mulm ohne Hinweise auf xylobionte Käfer auf. Es wurden keine Höhlen, Spalten, lose Rinde, Horste oder sonstige artenschutzfachlich relevante Strukturen vorgefunden. Es handelt sich aktuell nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop. X II-4.3 Inhalt der Stellungnahme: Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es wird ein Defizit im Umgang mit dem gesetzlichen Artenschutz gesehen. BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen Begründung: Als besonders geschützte Arten wurden im Plangebiet Amseln (europäische Vogelart) festgestellt. Zum Schutz brütender Vögel ist es gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden. Damit wird vermieden, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln beschädigt oder zerstört werden, auch die Tötung von Jungvögeln wird damit ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten allgemein und sind im Bebauungsplan nicht gesondert festzusetzen. Die Empfehlung der Potenzialabschätzung zum Ausbringen von zwei Nischenbrüterkästen und 2-3 Höhlenbrüterkästen werden in die Begründung eingefügt. Bezüglich des Krähenhorst, der von besonders geschützten Arten als Fortpflanzungsstätte nachgenutzt werden kann, wird in der Begründung (Kap. 7.1.3) bereits dargelegt, dass vor der geplanten Fällung des Baumes (außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis 30. September) der aktuelle Status bzgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu überprüfen ist. Die Begründung wird um die genannten geltenden gesetzlichen Regelungen und die Hinweise aus der Potenzialabschätzung ergänzt. Ein Defizit im Umgang mit dem gesetzlichen Artenschutz ist insofern nicht zu besorgen. Sollte sich zum Zeitpunkt der Vorhabensrealisierung eine hinsichtlich des Artenschutzes veränderte Situation etwa in der Form eingestellt haben, dass geschützte Arten in den Bereich eingezogen sind, so sind dann – und das ist auch der für den Artenschutz maßgebliche Zeitpunkt – die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu treffen. Weitergehende Schutzmaßnahmen, wie etwa des Baumschutzes sind bereits auf anderer Grundlage geregelt und brauchen daher in diesem Verfahren ebenfalls nicht weiter betrachtet zu werden. II-4.4 Inhalt der Stellungnahme: Der Erhalt eines Teiles der bestehenden Gehölzgruppen kann weitere Beeinträchtigungen zumindest für einzelne Arten mit geringem Flächenbedarf vermeiden. Die Festsetzungen weisen den verbleibenden Grünstreifen jedoch als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern aus. Der Erhalt vorhandener Gehölze wird zwar angerechnet, ist aber keine ausreichende Garantie für den Erhalt des Bestandes. Der Erhalt und die Bindung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ist daher dringend notwendig. BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Der zumindest teilweise Erhalt der vorhandenen Gehölze wird durch die gewählten Fest- 20.07.2017 - Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Seite 9 von 12 berücksichtigt J N setzungen – auch wenn in erster Linie eine Fläche zum Anpflanzen mit entsprechender textlicher Festsetzung getroffen ist – aktiv befördert. Denn durch die Anrechnungsregelung für vorhandene Gehölze besteht für den Bauherren der Anreiz insbesondere die größeren/ökologisch wertvolleren Bäume und Sträucher zu erhalten anstatt (teure) Neupflanzungen zu tätigen. II-4.5 Inhalt der Stellungnahme: Die Nester von Rabenkrähen können durch Waldohreule und Baumfalke nachgenutzt werden und besitzen damit eine hohe Folgebedeutung. Mit der Nutzung von Krähennestern durch die beiden streng geschützten Arten, können die Nester den Schutzstatus als wiederkehrend genutzte Fortpflanzungsstätten erlangen. Der vorgefundene Horst ist während der Brutzeit auf Folgenutzer zu überprüfen um die Zerstörung von (dauerhaft) genutzten Fortpflanzungsstätten auszuschließen; mindestens ist aber zu prüfen, ob Waldohreulen und Baumfalken in dem Raum vorkommen. - BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: Baumfalke: Die Brutplätze liegen in Sachsen meist an lichten Bestandsrändern von Kieferalthölzern, auch an Rändern von Misch- oder Auwäldern oder in Feldgehölzen. In Teilen von Sachsen ist eine zunehmende Besiedlung der offenen Feldflur zu beobachten, wo vor allem Gittermasten von Hochspannungstrassen als Brutplatz genutzt werden. In Nestnähe benötigen Baumfalken wipfeldürre Bäume (zur Beuteübergabe), Ruhe und eine weite Sicht. Diese Habitatanforderungen sind im Plangebiet nicht gegeben, da die Essener Straße sich in einem dicht bebauten Gebiet befindet, das urban geprägt ist. Die Essener Straße ist außerdem stark frequentiert und stellt daher eine massive Störquelle dar. Waldohreule: Die Art besiedelt Städte, allerdings eher großflächig aufgelockerte, baumbestandene Strukturen wie Villenviertel, Friedhöfe und größere Parkanlagen. Die Waldohreule nutzt überwiegend alte Nester, die sich in Nadelbäumen befinden, Laubbäume werden seltener besiedelt (Nadelbäume = 77%, Laubbäume = 23%). Das Betrachtungsgebiet ist aufgrund der Habitatausstattung nicht optimal geeignet. Der Horst befindet sich zudem in einer Pappel in Straßennähe. Aufgrund der Störquelle und der Baumart ist eine Besiedlung sehr unwahrscheinlich. Trotzdem ist vor der geplanten Fällung des Baumes der aktuelle Status bzgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu überprüfen (s. Kap. 7.1.3). II-4.6 Inhalt der Stellungnahme: Für die im Geltungsbereich lebenden Brutvogelarten sind große zusammenhängende Strauchgruppen mit vorgelagerten Wiesen und Groß- und Obstgehölzen unverzichtbar. Standorttreuen Vogelarten ist es nicht möglich auf benachbarte Flächen auszuweichen, da vergleichbarer Lebensraum im Umfeld fehlt bzw. von Artgenossen bereits besetzt ist. Damit bedeutet die Reduzierung für das Gros der im Geltungsbereich lebenden Vogelarten einen vollständigen Lebensraumverlust. Vor diesem Hintergrund ist die Planung ohne artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht genehmigungsfähig. BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen Begründung: Die im Geltungsbereich vorkommenden überwiegend anspruchslosen und weit verbreiteten Vogelarten, die der Gilde der Baum-, Hecken- und Gebüschbrüter zuzuordnen sind, profitieren vom Erhalt und der Ausweitung des Gehölzstreifens am südlichen Rand des Gel- 20.07.2017 X Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Seite 10 von 12 Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung berücksichtigt J N tungsbereichs, der weiterhin als Lebensraum zur Verfügung steht. Zudem sind im näheren Umfeld des Geltungsbereiches umfänglich strukturreiche Gärten und Grünflächen vorhanden, in die ein Ausweichen dieser Vogelarten durchaus möglich ist. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG ist nicht erforderlich, da bei Umsetzung der Planung keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Hinsichtlich des Krähenhorstes kann erst nach erfolgter Untersuchung entschieden werden, ob es sich um eine Fortpflanzungsstätte handelt. Sollte dies der Fall sein, wird eine Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG beantragt. II-5. Stellungnahme vom 16.05.2017 Inhalt der Stellungnahme: Der Eigentümer zweier Flurstücke im Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplans regt an, diesen hinsichtlich der betroffenen Flächen an der Diesterwegstraße ebenfalls zu ändern bzw. ganz aufzuheben. Für die Flurstücke ist derzeit eine Nutzung als private Grünfläche festgesetzt. Vor dem Hintergrund des wachsenden Bedarfs an Wohnraum in Leipzig, möchte der Eigentümer ein Mehrfamilienhaus zu Vermietungszwecken auf den Flurstücken errichten. - BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens Begründung: Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans bezieht sich ausschließlich auf die Flächen für die aktuell ein Änderungsbedarf gegeben ist; die benannten Flächen sind davon nicht berührt, sie befinden sich außerhalb der Teilfläche, für welche dieses Änderungsverfahren durchgeführt wird. Der Absender hatte sich über die o.g. Stellungnahme hinaus bereits im Vorfeld der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes mit einem ähnlich gelagerten Schreiben an die Verwaltung gewandt. Zur Beantwortung dieses Schreibens wurden die angesprochenen Flächen mit dem Ergebnis geprüft, dass sich der Verzicht auf die Grünfläche zu Gunsten von weiteren Wohngebäuden an diesem Ort nicht aufdrängt. Der rechtskräftige Bebauungsplan regelt hier schon abwägungsgerecht ein ausgewogenes Nebeneinander von Bau- und Grünflächen, was sich auch in der Örtlichkeit durchaus positiv erleben lässt. Unter Abwägung aller Belange muss man deshalb schließlich zu dem Ergebnis kommen, dass die benannten Flurstücke auch zukünftig nicht als Wohnbauflächen genutzt werden können. II-6. Stellungnahme vom 16.05.2017 Inhalt der Stellungnahme: Eine Bürgerin wendet sich mit verschiedenen Einwänden gegen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes. Begründet wird dies im Einzelnen wie nachfolgend aufgeführt. (Zitate in kursiver Schrift) II-6.1 Inhalt der Stellungnahme: Die Synergieeffekte einer Ansiedlung des Polizeireviers südlich der Essener Straße sind nicht nachvollziehbar. Diese wären am größten, wenn das Polizeirevier Nord auf dem bisherigen Gelände der Bereitschaftspolizei verbleibt und Ressourcen dort gemeinsam genutzt werden. BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen Begründung: Die räumlichen Verhältnisse des Polizeireviers Nord in der Liegenschaft nördlich der Esse20.07.2017 X Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Seite 11 von 12 Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung berücksichtigt J N ner Straße sind für die Ausübung der dienstlichen Anforderungen nicht optimal; ein dauerhafter Verbleib in den Räumlichkeiten ist aus diesen Gründen nicht angezeigt. Daher wurden alternative Standorte für dieses Polizeirevier gesucht. Mit diesem Standort lassen sich die zwingend notwendigen Verbesserungen für das Revier mit dem Vorteil der räumlichen Nähe zur bisherigen Adresse und den Anlagen der Bereitschaftspolizei, vereinen. II-6.2 Inhalt der Stellungnahme: Die Umwandlung von Flächen, die als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sind, in eine Sonderbaufläche widerspricht dem jüngsten Wohnungspolitischen Konzept der Stadt Leipzig. X BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen Begründung: Ein Widerspruch zu den Leitlinien und Strategien der Leipziger Wohnungspolitik besteht nicht. Die Leitlinie 4 beschreibt die Wohnungspolitik als Teil der integrierten Stadtentwicklung. Gesamtstädtisches Ziel ist eine nachhaltige Quartiersentwicklung. Diese soll im gesamten Stadtgebiet sozial und nutzungsstrukturell gemischte Stadtteile erhalten und entwickeln. Die Errichtung einer polizeilichen Einrichtung im Wohnquartier entspricht dieser Leitlinie. Es handelt sich bei dem Sondergebiet Polizei auch nur um eine kleinere Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 75.3 „Friedhofstraße“. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan (weiterhin) ausschließlich Allgemeine Wohngebiete und Grünflächen fest. X II-6.3 Inhalt der Stellungnahme: Die Nutzung der Fläche als Polizeirevier mit u.a. Arrestzellen […] ist nicht mit einem allgemein üblichen Verwaltungsgebäude vergleichbar und stört Tiere und Menschen in den umgebenden Wohngrundstücken. BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen Begründung: Von einem Polizeirevier, aber auch von den sonstigen geplanten polizeilichen Nutzungen, sind üblicherweise keine sich wesentlich von anderen Verwaltungsfunktionen unterscheidenden Auswirkungen zu erwarten. Nicht umsonst sind Polizeireviere, wie aber auch z.B. Feuerwachen, als Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung in Allgemeinen Wohngebieten durchaus zulässig. Und dafür, dass solche Nutzungen sich nicht in die konkrete Umgebung dieses Plangebietes einfügen würden, sind keine Anhaltspunkte zu erkennen. Dies ist schon auch in der Tatsache begründet, dass unmittelbar gegenüber dieses neuen Standortes, das Polizeirevier Nord aktuell verortet ist und bisher keine Konflikte hinsichtlich der Nachbarschaft zu Tage getreten sind. Im Übrigen wurden die potenziell möglichen Lärmemissionen der geplanten Anlagen auf die Nachbarschaft geprüft, maximal zulässige Geräuschkontingente für den Tages- und Nachtzeitraum bestimmt und im Bebauungsplan festgesetzt. So ist die Begrenzung der Auswirkungen auf die Umgebung sichergestellt. II-6.4 Inhalt der Stellungnahme: Für das geplante Polizeirevier sollten alternative Standorte in den zahlreich vorhandenen Gewerbearealen im Leipziger Norden geprüft werden, die bereits Zufahrten zu öffentlichen Straßen besitzen und weitgehend von Aufwuchs frei sind. So würde auch der Eingriff in geschützten Baumbestand auf ein Minimum beschränkt bleiben. BV: Ist bereits berücksichtigt Begründung: 20.07.2017 - Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung Lfd. Nr. Seite 12 von 12 Inhalt der Stellungnahme, Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung Wie in der Begründung in Kapitel 2 bereits dargelegt, wurden im Vorfeld der Entscheidung für den Standort Essener Straße seitens des Bauherren alternative Standorte untersucht. Sie wurden aber aus unterschiedliche Gründen (u.a. polizeiliche Anforderungen, Grundstücksgröße, verkehrliche Anbindung, Verfügbarkeit des Grundstückes) als nicht geeignet ausgeschlossen. Als Beispiel kann der Standort Delitzscher Str./Dübener Landstr., südlich des Baumarktes, genannt werden, welcher nachteilige Bedingungen hinsichtlich der Bebaubarkeit, der Zugänglichkeit und der Baugrundverhältnisse aufweist. Wesentliche Kriterien für die Standortentscheidung an der nun beplanten Stelle waren: – die Größe des Grundstückes ermöglicht es, neben dem Polizeirevier weitere polizeiliche Nutzungen unterzubringen (Synergieeffekte), – die Nähe zur Bereitschaftspolizei auf der gegenüberliegenden Seite der Essener Straße, – die integrierte Lage und gute Erreichbarkeit, – die öffentliche Bekanntheit des bisherigen Standortes des Polizeireviers Nord an der Essener Straße, – die zeitnahe Verfügbarkeit des Grundstückes. 20.07.2017 berücksichtigt J N Bebauungsplan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1.Änderung Teil B: Text Seite 1 von 2 Teil B: Text Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der Sprechzeiten eingesehen werden. 1. Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] Sonstiges Sondergebiet „Polizei“ [§ 11 BauNVO] Das Sondergebiet „Polizei“ (SO Polizei) dient der Unterbringung eines Polizeireviers und weiterer polizeilicher Anlagen mit den Schwerpunkten Verwaltung, Ermittlung, Ausbildung/ Schulung, Wartung und Lagerung sowie den dazugehörigen Nebenanlagen, wie Garagen und Stellplätze. 2. Abweichende Bauweise [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO] Als abweichende Bauweise wird festgesetzt: Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Baukörper darf 50 m überschreiten. 3. Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen von Einfriedungen Für Einfriedungen auch über 2 m Höhe sind Abstandsflächen nicht erforderlich. [§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB] 4. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 4.1 Lärmemissionskontingentierung Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten. Emissionskontingente tags und nachts in dB (A) Teilfläche LEK, tags LEK, nachts TF 1 63 48 TF 2 62 47 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. [§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO] 4.2 Passiver Lärmschutz Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109 ist im Falle der Planung von Büroräumen oder vergleichbaren Nutzungen an den festgesetzten Baulinien/Baugrenzen der Lärmpegelbereich entsprechend dem Eintrag in der Planzeichnung maßgebend. Für abweichende bzw. zurückspringende Fassadengestaltungen ist durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen, dass die maßgeblichen Innenraumpegel eingehalten werden. 20.07.2017 Bebauungsplan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1.Änderung Teil B: Text Seite 2 von 2 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB] 5.1 Befestigung von Stellplätzen Die Befestigung von Stellplätzen auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann. 5.2 Versickerung von Niederschlagswasser Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, weitestgehend auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern. 6. Grünordnerische Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB] Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf Anhang II Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. 6.1 Begrünung der Baugrundstücke Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind je angefangene 200 m² mindestens 3 standortgerechte, einheimische Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 - 18 cm und 10 Sträucher (Pflanzgröße 60 - 80 cm) zu pflanzen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume innerhalb der festgesetzten Flächen, die die vorstehend genannten Mindestanforderungen erfüllen, werden angerechnet. 6.2 Begrünung der Stellplätze Je angefangene vier ebenerdige PKW-Stellplätze ist ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 20 - 25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,50 m Höhe) zwischen den Plätzen beziehungsweise als Baumgruppe auf dem Baugrundstück zu pflanzen. Die offene, unversiegelte Bodenfläche (Baumscheibe) je Baum muss mindestens 6 m² betragen, einen Mindestquerschnitt von 2 m aufweisen und ist vor Überfahren zu schützen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 6.3 Dachbegrünung Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 10° sind auf mindestens 70 % ihrer Fläche mit standortgerechten Arten auf einer Substratschichtdicke von mindestens 10 cm extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 7. Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB, § 89 SächsBO] Einfriedungen sind mit einer Höhe von maximal 2,50 m über Oberkante Geländeoberfläche zulässig. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“ 1. Änderung Stadtbezirk: Nord Ortsteil: Eutritzsch Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt Planverfasser: Stadtplanungsamt 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS A. EINLEITUNG......................................................................................................................3 1. Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................3 2. Planungsanlass und -erfordernis........................................................................................3 3. Ziele und Zwecke der Planung ..........................................................................................4 4. Verfahrensdurchführung.....................................................................................................5 B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG........................................................................................6 5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................6 6. Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................6 6.1 Planungsrechtliche Grundlagen..........................................................................................6 6.1.1 Ziele der Raumordnung......................................................................................................6 6.1.2 Flächennutzungsplan..........................................................................................................6 6.1.3 Landschaftsplan.................................................................................................................7 6.1.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben............................................................................................7 6.2 Sonstige Planungen...........................................................................................................7 6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept...............................................................................7 6.2.2 Weitere Stadtentwicklungspläne.........................................................................................7 7. Umweltbelange ..................................................................................................................7 7.1 Einleitung............................................................................................................................7 7.1.1 Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes ........................................................8 7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.......................................................8 7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG.........................................................9 7.1.2.2 Landschaftsplan.................................................................................................................9 7.1.2.3 Grünordnungsplan..............................................................................................................9 7.1.2.4 Eingriffsregelung................................................................................................................9 7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes........................................10 7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange 10 8. Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................16 8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf.................................................16 8.2 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.......................................................................17 9. Städtebauliches Konzept .................................................................................................23 C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES ............................................................................24 10. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches....................................................................24 11. Gliederung des Plangebiete.............................................................................................24 12. Art der baulichen Nutzung................................................................................................24 13. Maß der baulichen Nutzung..............................................................................................25 13.1 Baugrenzen, Baulinien......................................................................................................25 13.2 Höhe baulicher Anlagen, Bezugshöhe..............................................................................26 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 2 14. Abweichende Bauweise ...................................................................................................26 15. Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen von Einfriedungen............................26 16. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen....................................27 17. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB].......................................................................28 18. Grünordnerische Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]...........................................29 19. Örtliche Bauvorschriften...................................................................................................31 D. STÄDTEBAULICHE KALKULATION................................................................................32 Anhang I: II: 20.07.2017 Anpassung Flächennutzungsplan Pflanzempfehlungen Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 3 A. EINLEITUNG 1. Lage und Größe des Plangebietes Das Plangebiet dieser 1. Änderung dieses Bebauungsplanes (B-Plan) befindet sich im Stadtbezirk Nord, Ortsteil Eutritzsch 1. Es wird umgrenzt a) im Norden von der Essener Straße (Geltungsbereichsgrenze des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 35.9 „Dübener Landstraße Süd/Nord“), b) im Osten grob dargestellt von dem privaten Zufahrtsweg zu den dort angrenzenden Wohngebäuden, a) im Süden von einem dort vorhandenen Garagenhof sowie c) im Westen von den Gartenflächen der an der Delitzscher Straße vorhandenen Geschosswohnungsbebauung. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 1,3 ha. Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Abbildung auf dem Deckblatt bzw. aus der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden. 2. Planungsanlass und -erfordernis Bereits jetzt ist in der Liegenschaft nördlich der Essener Straße (direkt gegenüber dem Geltungsbereich dieses B-Planes), welche ansonsten von der Bereitschaftspolizei genutzt wird, das Polizeirevier Nord untergebracht. Die räumlichen Verhältnisse dort sind für die Ausübung der dienstlichen Anforderungen nicht optimal. Daher wurden alternative Standorte für dieses Polizeirevier gesucht. Der für die Umsetzung des Vorhabens zuständige Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) hat als Vorzugsstandort das Areal auf der gegenüberliegenden Straßenseite ermittelt, die Umsetzungsfähigkeit des Vorhabens an dieser Stelle generell geprüft und sich das Eigentum an den bisher baulich ungenutzten Flurstücken 338/21 und 338/62 der Gem. Eutritzsch gesichert. Die unmittelbare Nähe zu dem Standort der Bereitschaftspolizei und dabei ggf. entstehende Synergien sowie die Verlagerung des derzeitigen Polizeireviers an eine direkt angrenzende Adresse bringt dabei, auch schon aus Gründen der „öffentlichen Bekanntheit“ der Lage, Vorteile mit sich. Da die Verortung eines Polizeireviers sowie ergänzender Nutzungen auch städtebaulich an diesem Standort zu begrüßen sind, soll nun hier, einhergehend mit einer baulichen Aufwertung des Stadtbildes an diesem Standort, das Bauvorhaben umgesetzt werden. Nach den bisherigen Planungen des SIB ist beabsichtigt, auf dem Grundstück zwei, ggf. auch drei Verwaltungsbauten zu errichten. Dabei ist der östliche Baukörper für das zukünftige Polizeirevier vorgesehen. Für das/die verbleibenden Gebäude besteht seitens des SIB ebenso Nutzungsbedarf, jedoch noch keine abschließende Entscheidung, in welchem Umfang bzw. welche nutzungskonkreten Funktionen dort weiterhin untergebracht werden sollen. Der Standort befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des bereits in Kraft getretenen B-Planes Nr. 75.3 „Friedhofstraße“. Auf Grund der erforderlichen Umbenennungen von Straßen im Stadtgebiet in Folge der Eingemeindungen von neuen Ortsteilen und damit auftretender Namensdoppelun1 Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 4 gen wurde die damals für den B-Plan namensgebende „Friedhofstraße“ umbenannt und trägt nunmehr den Namen „Mosenthinstraße“. Da es sich bei diesem Verfahren jedoch um eine Änderung lediglich auf einer Teilfläche des o.g. Planes mit weit größerem Geltungsbereich handelt wird hierbei der ursprüngliche Titel beibehalten. Innerhalb des B-Planes sind die Flächen im betreffenden Bereich südlich der Essener Straße als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Dabei sind Anlagen für Verwaltungen, und um solche handelt es sich bei dem vorliegenden Bauvorhaben überwiegend, in weiten Teilen des Änderungsbereiches, ausnahmsweise zulässig. Lediglich in einer kleineren Teilfläche sind solche Nutzungen ausgeschlossen, womit ein Erfordernis zur Änderung des B-Planes gegeben ist (siehe auch unten). Weiterer Änderungsbedarf zur Umsetzung der Planungsabsicht besteht insbesondere durch die erforderliche Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung sowie durch die teilweise Inanspruchnahme einer in der ursprünglichen Planung vorgesehenen Grünfläche. Die hier geplante Wohnbebauung ist bis heute nur in Form von zwei Gebäuden erfolgt, welche sich östlich des zukünftigen Polizeistandortes befinden. Die weitere vorgesehene Wohnnutzung wurde auf Grund der Lage direkt an der Essener Straße bisher nicht realisiert. Somit stellt sich das Grundstück derzeitig als Brachfläche, bewachsen mit jungem Gehölzbestand und Wiesen, dar. Anlass für die Änderung des B-Plan Nr. 75.3 ist somit das einvernehmlich mit der Stadt Leipzig abgestimmte Bestreben des SIB, an dem Standort ab dem Jahr 2017 die Realisierung des oben beschriebene Vorhabens mit dem Neubau des Polizeireviers Nord zu beginnen. Das Erfordernis für die Änderung des Bebauungsplanes begründet sich insbesondere daraus, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf Grundlage von § 30 BauGB - also entsprechend der Festsetzungen des B-Planes Nr. 75.3 - nicht gegeben ist. Bei einer entsprechenden diesbezüglichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Grundzüge der Planung betroffen sind. Somit ist auch die Erteilung einer Baugenehmigung mit entsprechenden Befreiungen gem. § 31 BauGB rechtlich nicht möglich. Daher muss zur Herbeiführung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit für das (Gesamt-)Vorhaben der in Kraft getretene B-Plan Nr. 75.3 in dem betroffenen Teilbereich überplant werden. 3. Ziele und Zwecke der Planung Mit der Änderung des B-Planes Nr. 75.3 „Friedhofstraße“ sollen vor allem folgende Ziele und Zwecke verfolgt werden: a) Der B-Plan soll die rechtliche Grundlage für die Bebauung des Areales, welche bis jetzt vermutlich wegen der für Wohnnutzungen unattraktiven Lage angrenzend an die Essener Straße nicht erfolgte, schaffen, um somit das Stadtbild an dieser prägnanten Stelle durch die Beseitigung einer Brachfläche aufzuwerten. b) Der B-Plan soll die Realisierung der gewünschten Nutzung ermöglichen. Dazu ist die Änderung der Art der baulichen Nutzung sowie des Maßes der baulichen Nutzung (Gebäudehöhe und Überbauung des Grundstückes) erforderlich. c) Der Standort zeichnet sich durch seine hervorragende Anbindung an das Verkehrsnetz aus und ist auch insofern zur Unterbringung eines Polizeireviers sowie ergänzender Nutzungen besonders geeignet. Jedoch sind die Belange der erforderlichen und möglichen Zufahrten zu dem Grundstück im weiteren Verfahren vertieft zu untersuchen und abschließend verkehrssicher festzulegen. d) Entsprechend dem heutigen Standard soll das Gesamtvorhaben den naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Regelungen voll gerecht werden. Daher sind entsprechende Be20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 5 troffenheiten im weiteren Verfahren zu recherchieren und innerhalb des B-Planes in angemessener Weise verbindlich zu berücksichtigen. e) Nicht zuletzt sollen durch die Umsetzung des B-Planes mit der Realisierung der Bauvorhaben vorhandene Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert und neue geschaffen werden. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitsplätze bzw. -räume so geplant werden, dass gesunde Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. 4. Verfahrensdurchführung Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt: Aufstellungsbeschluss vom Beschluss Nr. VI-DS-02506, bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 12/2016 vom 18.06.2016 09.06.2016 Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB a) zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie b) zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit, erfolgte verbunden mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 18.06.2016 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom Öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 7/2016 vom 08.04.2017 06.04.2017 19.04.2017 bis 18.05.2017 Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen: • Anwendung des beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) Die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen sind wie folgt erfüllt: ○ Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für andere Maßnahmen der Innenentwicklung. ○ Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung getragen. ○ Der zulässige Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die maximal zulässige Grundfläche beträgt lediglich ca. 10.700 m². Näheres siehe Kap. 7.1. ○ Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7.1. ○ Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.1. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 6 • Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der TöB Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Kapitel 7. Umweltbelange. Das Plangebiet ist derzeit unbebaut. Die ursprünglich vorhandenen mehrgeschossigen Wohngebäude wurden Anfang der 2000-er Jahre abgebrochen. Seitdem liegt das Gebiet brach und ist geprägt von Wildwuchs, Wiesen, Strauchwerk und Bäumen. Westlich angrenzend befindet sich die mehrgeschossige Blockrandbebauung entlang der Delitzscher Straße. Südlich des Plangebietes stehen noch alte Garagen, einige teilweise ruinöse ungenutzte Nebengebäude sowie eine kleine Autowerkstatt. Der Standort ist verkehrlich über die unmittelbar angrenzende Essener Straße sehr gut erschlossen. Die Essener Straße ist eine wichtige Hauptnetzstraße (Bundesstraße B 6). Sie bindet ca. 100 m östlich des Plangebietes an die Bundesstraße B 2 (Maximilianallee) an. Unmittelbar westlich kreuzt die Delitzscher Straße. Hinsichtlich der Erschließung mit öffentliche Verkehrsmitteln verfügt der Standort über gute Bedingungen. Am Knotenpunkt Essener Straße/Delitzscher Straße befinden sich die Haltestellen der Straßenbahnlinie 16 sowie der Buslinien 80 und 85. Das Plangebiet ist auch stadttechnisch gut erschlossen. Im Bereich der Essener Straße liegen Leitungen für Trinkwasser, Abwasser (Mischkanal), Elektroenergie, Gas, Fernwärme sowie Telekommunikation. 6. Planerische und rechtliche Grundlagen 6.1 Planungsrechtliche Grundlagen 6.1.1 Ziele der Raumordnung Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. So sollen u.a. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Gerichtsbarkeit und Ordnung (z.B. Polizei) räumlich so verteilt und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten gesichert und entwickelt werden, dass eine ausreichende und bürgernahe Versorgung sichergestellt ist (Landesentwicklungsplan Sachsen (G 6.5.2) und Regionalplan Westsachsen (Z 16.4)). Im Landesentwicklungsplan Sachsen und im Regionalplan Westsachsen sind Aussagen, die gegen die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sprechen würden, nicht enthalten. 6.1.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leipzig (wirksam seit dem 16.05.2015) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Auf Grund der Festsetzung als Sondergebietsfläche ist eine Anpassung des FNP erforderlich (siehe auch Anhang I der Begründung). Die Fläche wird im FNP zukünftig als Sonderbaufläche dargestellt und mit einem Symbol für eine Polizeieinrichtung versehen. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 7 Da bei der Aufstellung dieses B-Planes das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB zur Anwendung kommt, erfolgt die Anpassung des FNP gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung. 6.1.3 Landschaftsplan Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die für den Geltungsbereich dieser B-Plan-Änderung relevanten landschaftsplanerischen Ziele sind dem Kap. 7.1.2.2 zu entnehmen. 6.1.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben Im Geltungsbereich dieser B-Plan-Änderung richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben bislang nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen B-Planes Nr. 75.3 „Friedhofstraße“. 6.2 Sonstige Planungen 6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) am 20.05.2009 vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV – 1595/09). Das SEKo formuliert eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung. Damit ist das SEKo Grundlage für ein zielgerichtetes ressortübergreifendes Verwaltungshandeln sowie die Zusammenarbeit in der Stadtentwicklung und für die Kooperation mit den verschiedenen Akteuren außerhalb der Stadtverwaltung. Das SEKO enthält keine Zielaussagen, die für die vorliegende Planung relevant sind. 6.2.2 Weitere Stadtentwicklungspläne Die Stadtentwicklungspläne „Wohnungsbau und Stadterneuerung, Teilplan Wohnungsbau“,„Zentren“, „Gewerbliche Bauflächen“ und „Verkehr und öffentlicher Raum“ enthalten keine für diesen Bebauungsplan relevanten Aussagen. 7. Umweltbelange 7.1 Einleitung Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt. Demnach sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich. Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde mit folgenden Ergebnissen geprüft: • Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 8 Es handelt sich der Art nach um den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG. Der dort genannte Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt lediglich ca. 10.700 m². • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Da sich keine derartigen Gebiete in der näheren Umgebung oder im möglichen Einwirkbereich von nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen befinden, sind Beeinträchtigungen der oben genannten Schutzgüter nicht zu erwarten. Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen: a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der B-Plan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen muss. b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3). c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad. d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen. e) Ergänzung der Ermittlungen und der Darlegungen zu den Umweltbelangen, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich. 7.1.1 Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Schaffung der erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des 1,34 ha großen Areals für die Errichtung und den Betrieb eines Polizeireviers. Dafür ist die Änderung des rechtskräftigen B-Plan Nr. 75.3 erforderlich. Umweltrelevante Inhalte des Planes sind: a) Festsetzungen eines Sondergebietes mit einer Gesamtgröße von rund 1,34 ha. b) Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 in den Sondergebieten c) Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen mit einer Gesamtgröße von 0,22 ha. Weitere Ausführungen sind vor allem dem Kap. 3 „Ziele und Zwecke der Planung“ und dem Abschnitt C „Inhalte der Planung“ zu entnehmen. 7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes genannt. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 9 7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG a) Schutzgebiete Der Geltungsbereich ist weder in einem Vogelschutzgebiet (Special Protected Area – SPA), einem FFH-Gebiet, einem Naturschutzgebiet noch in einem Landschaftsschutzgebiet gelegen. b) Flächennaturdenkmale/Geschützte Landschaftsbestandteile Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich weder Natur-/Flächennaturdenkmäler im Sinne des § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG noch geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 19 SächsNatSchG. c) Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG) Im Vorhabensgebiet befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope. Allerdings ragt die Krone eines außerhalb stehenden höhlenreichen Einzelbaum an der südlichen Grenze in das Vorhabensgebiet. 7.1.2.2 Landschaftsplan Im Integrierten Entwicklungskonzept (IEKO) des Landschaftsplanes (2013) werden die Ergebnisse der Schutzgutbewertungen und die Entwicklungsziele zusammenfassend dargestellt. Der Geltungsbereich ist im IEKO als innerstädtischer Freiraum der offenen und geschlossenen Block,- und Blockrandbebauung dargestellt. Landschaftsplanerische Ziele sind die Entwicklung, Sicherung und Verbesserung der Aufenthalts- und Stadtbildqualität durch: • die Schaffung von begrünten Innenhöfen, Fassaden und Dächern • Straßenbaumpflanzungen • Einbeziehung wohnungsnaher Grünflächen und Herstellung ihrer Verbindung zu Parkanlagen und grünen Stadtplätzen • Einbindung in das Grün- und Wegesystem der Stadt. Im Geltungsbereich ist zudem die Entwicklung und die Anreicherung von Lebensräumen für den Arten- und Biotopschutz besonders bedeutsam. 7.1.2.3 Grünordnungsplan Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG) kann für diesen Bebauungsplan abgesehen werden, da die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wie folgt bereits berücksichtigt sind: • Darlegung des Zustands der Umweltbelange und der Auswirkungen durch das geplante Vorhaben im Rahmen der vorliegenden Bearbeitung der Umweltbelange • Formulierung und Begründung grünordnerischer Festsetzungen 7.1.2.4 Eingriffsregelung Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte in vorliegenden Falle aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gänzlich abgesehen werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 10 Zudem wurde geprüft, ob innerhalb des Änderungsbereichs Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt worden sind, die durch die Änderung überplant werden. Im Ergebnis wird festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Flächen im Änderungsbereich als Ausgleich für Eingriffe an anderer Stelle festgesetzt waren. 7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes a) Vorhabenbezogene Gutachten Altlastengutachten • GuD Geotechnik und Umweltgeologie GmbH: Bericht zur orientierenden Altlastenuntersuchung – Essener Straße 4 bis 20, Leipzig. 20.06.2016. Potenzialabschätzung Artenschutz • bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie: Potenzialabschätzung PolizeiDirektion Nord – Essener Straße in Leipzig. 04.03.2016. • bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie: Protokoll der artenschutzrechtlichen Begehung am 11.07.2016. Polizei-Direktion Nord – Essener Straße in Leipzig. 11.07.2016. Lärmgutachten • Dr. Kiebs + Partner GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 „Friedhofstraße“, 1. Änderung der Stadt Leipzig. 29.07.2016. b) Umweltqualitätsziele der Stadt Auf regionaler bzw. lokaler Ebene enthalten die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig (2003) hinsichtlich des Luftreinhalteplanes der Stadt Leipzig (2009), der Stadtklimauntersuchung Leipzig (2010), des Leipziger Klimaschutzprogramms und des Landschaftsplanes (2013) wesentliche Ziele des Umweltschutzes. 7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind. Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen. Begründet ist dies wie folgt: Boden : Es handelt sich um einen stark vorbelasteten Standort. Der Geltungsbereich befindet sich im Randbereich einer ehemaligen Sandgrube, die aufgefüllt wurde. Später wurde die Auffüllung bebaut, die Bebauung wurde jedoch vor wenigen Jahren abgerissen. Seit dem Abriss der Gebäude ist die Fläche, abgesehen von einer Garagenanlage und der befestigten Zufahrt im südlichen Teil, unbebaut und un20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 11 versiegelt. Bei Umsetzung der Planung werden Bodenfunktionen, die sich nach Abriss und Entsiegelung entwickelt haben, durch Neuversiegelung zerstört bzw. durch Umlagerung beeinträchtigt. Allerdings wäre bei Umsetzung des bestehenden Baurechts ebenfalls ein ähnlich hoher Verlust an Bodenfunktionen zulässig. Fläche: Es handelt sich um eine Planung der Innenentwicklung. Sie dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen innerhalb des Siedlungskörpers. Dem mit dem Belang 'Fläche' verbundenen Ziel, Flächenverbrauch im Sinne von nichtnachhaltiger fortschreitender Ausweitung von Siedlungsflächen zu vermeiden und auf eine Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrsflächen hinzuwirken, wird mit der Planung vollumfänglich entsprochen. Bei Umsetzung der Planung können 10.720 m² derzeit unversiegelter Fläche durch Bebauung und Flächenbefestigungen versiegelt werden. Im Vergleich zur bestehenden Situation stellt dies aufgrund der zusätzlichen Versiegelung von über 10.000 m² eine erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut Boden dar. Da für das Vorhabensgebiet mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 75.3 bereits Baurecht vorliegt, wäre eine Versiegelung von rund 9.000 m² bereits zulässig. Im Vergleich zu der bereits zulässigen Versiegelung stellt die nunmehr festgesetzte Versiegelung nur eine geringfügige Erhöhung von rund 1.700 m² dar, die nicht als erheblich eingestuft wird, zumal der Boden stark vorbelastet ist. Die nachfolgende Tabelle fasst die unterschiedlichen zulässigen Nutzungen zusammen. Tabelle: Flächenbilanz realer Bestand 2016 B-Plan Nr. 75.3 textliche Festsetzung realer Bestand Baugebiet B-Plan 1. Änderung 12.520 m² textliche Festsetzung 13.400 m² Versiegelte Fläche 500 m² 9.014 m² 10.720 m² Gebäude 200 m² 5.008 m² 8.040 m² Erschließung, befestigte Fläche 300 m² 2.504 m² 2.680 m² 30 % der nicht überbaubaren Grundstücksfläche (befestigt) Vegetationsflächen 1.502 m² 12.900 m² ÖG 4.386 m² 880 m² Nicht überbaubare Grundstücksfläche (Vegetationsfläche) 880 m² 3.506 m² davon: Fläche zum Erhalt, zur Anpflanzung von Gehölzen Summe 20.07.2017 2.680 m² 2.680 m² 2.220 m² 13.400 m² 13.400 m² 13.400 m² 13.400 m² Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 12 Altlasten: Die Flurstücke sind unter der Altlastenkennziffer 65930258 als „Ehemalige Grube Essener Straße“ im Sächsischen Altlastenkataster registriert. Auf dem Grundstück befand sich mindestens seit 1879 eine Ziegelei. Im Frühsommer 2016 wurde eine Orientierende Altlastenuntersuchung durchgeführt (GuD 2016). Der überwiegende Anteil der untersuchten Proben ist abfallrechtlich dem Zuordnungswert Z 2 (eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) gemäß LAGA zuzuordnen. Die Bewertung nach Bundesbodenschutzverordnung ergab keine Prüfwertüberschreitungen für die Schutzgüter Grundwasser sowie Mensch bei einer Nutzung des Grundstücks als Industrie- und Gewerbestandort. Die polizeiliche Nutzung ist dieser Nutzung gleichzusetzen. Trotz der nachgewiesenen Belastungen mit Schadstoffen, kann der Standort also wie geplant für das Polizeirevier und ergänzende Einrichtungen genutzt werden. Sollten Bodenmassen ausgehoben und abtransportiert werden, sind diese jedoch als Z 2-Material nur eingeschränkt wieder einbaufähig. Bei Einhaltung der technischen Standards und gesetzlichen Vorgaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Belang Boden – Altlasten zu erwarten. Wasser: Auf der derzeit weitgehend unversiegelten Fläche kann das Niederschlagswasser bis zur Geschieblehmschicht ungehindert versickern. Der unterhalb der Auffüllung lagernde Geschiebelehm wirkt als Grundwassernichtleiter und stellt einen guten Schutz gegenüber flächenhaft eindringenden grundwassergefährdenden Schadstoffen dar (GuD 2016). Die mögliche Neuversiegelung von über 10.000 m² bei Umsetzung der Planung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Umweltbelangs Wasser dar, weil die Versickerungsleistung stark eingeschränkt und damit der oberflächliche Abfluss entsprechend erhöht wird. Hinsichtlich der zulässigen Versiegelung und den damit verbunden nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser ist von Bedeutung, dass für das Plangebiet bereits der B-Plan Nr. 75.3 rechtskräftig besteht, aus dem sich eine zulässige Versiegelung von 9.000 m² ergibt, sodass die nach der 1. Änderung geringfügig höhere Versiegelung von 10.700 m² für sich gesehen nicht als erheblich zu bewerten ist. Klima/Luft: Derzeit wirkt die unversiegelte, vegetationsbestandene Fläche des Änderungsbereichs ausgleichend auf das Lokalklima und die Lufthygiene, weil die Vegetation Sauerstoff und Feuchtigkeit abgibt, Schadstoffe aus der Luft filtert, Boden überschattet u.a. Die mit der 1. Änderung ermöglichte Versiegelung von Fläche und der damit einhergehende Verlust von Vegetation stellt eine Beeinträchtigung des Lokalklimas dar, weil die oben genannten Funktionen verloren gehen und zudem die Besonnung von unbeschatten versiegelten Flächen zu einer Erwärmung der Luft führt. Um die nachteiligen Auswirkungen zu mindern, werden Dachbegrünungen und die Neuanpflanzung von Bäumen und Gehölzen festgesetzt und Anreize geschaffen, vorhandene Gehölze zu erhalten. Die festgesetzten Minderungsmaßnahmen können die nachteiligen Wirkungen jedoch nicht vollständig kompensieren. Bei der Einschätzung der möglichen Auswirkungen der Luftschadstoffbelastung wurden die Ausgangssituation (Nullfall) sowie die Veränderung der Luftqualität bei Planumsetzung (Planfall) betrachtet. Nach der im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Jahr 2018 erstellten Prognose werden die nach der 39. BImSchV für Stickoxid (NO2) und Feinstaub (PM10) zum Schutz 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 13 der menschlichen Gesundheit geltenden Grenzwerte bezogen auf das Jahr 2018 nicht überschritten. Für den Planfall werden die Grenzwerte am westlich des Plangebietes angrenzenden Wohngebäude eingehalten, am Vorhabengrundstück aber vermutlich für NO2 oberhalb des Grenzwertes liegen. Die Überschreitung des Grenzwertes wäre geringfügig und beträfe nur den nördlichen Rand des Baugebietes. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind hinreichend berücksichtigt, da im Plangebiet (Sondergebiet Polizei) nicht gewohnt wird. Eine Umplanung der überbaubaren Grundstücksfläche kommt auch nicht in Betracht, da ein nicht unwesentlicher Aspekt der Planung das Ziel ist, mit der künftigen straßenbegleitenden Bebauung an der Essener Straße, eine Abschirmung (Lärm, Luftschadstoffe) der südlich vorhandenen bzw. geplanten Wohnbebauung zu erreichen. Gleichermaßen wird dadurch ein besserer Schutz der südlichen Grünbereiche ermöglicht. Auch für den Umweltbelang Klima/Luft ist von Bedeutung, dass für das Plangebiet bereits der B-Plan Nr. 75.3 rechtskräftig besteht. Die beschriebenen nachteiligen Auswirkungen wären auch bei Umsetzung des B-Plans zu erwarten gewesen. Pflanzen Der größte Teil der Fläche wird derzeit von einer dichten, verfilzten Grasflur eingenommen. In Teilbereichen etablieren sich Hochstauden (Goldrute, Beifuß u.a.). Überwiegend am Rand des Gebiets sind Gehölzsäume ausgebildet, die sich aus unterschiedlichen Bäumen und Sträuchern zusammensetzen. Es befinden sich keine gemäß § 21 SächsNatSchG gesetzlich geschützten Biotope innerhalb des Änderungsbereichs. Allerdings ragt die Krone eines höhlenreichen Einzelbaums in den Änderungsbereich hinein. Um den Erhalt des in das Gebiet ragenden „Höhlenbaums“ zu sichern, ist die Fläche zum Erhalt von Gehölzen im Änderungsbereich entsprechend angelegt. Somit können Belastungen des Baumes und besonders des Wurzelraumes weitgehend vermieden und der Erhalt des geschützten Baumes gesichert werden. Bei Umsetzung der Planung geht ein Großteil der Bäume verloren. Durch Festsetzung der Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen am westlichen und südlichen Rand des Änderungsbereichs bleibt zumindest ein Teil der vorhandenen Gehölzkulisse erhalten. Zudem wird festgesetzt, dass innerhalb dieser Fläche Bäume mit einem Stammdurchmesser von mindestens 16-18 cm anzupflanzen sind, wobei vorhandene Bäume, die diesen Anforderungen genügen, angerechnet werden. Zudem erfolgen Baumanpflanzungen im Rahmen der Stellplatzbegrünung. Hinsichtlich des Verlustes der Bäume kommt die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig zur Anwendung. Aufgrund der vorhandenen Garagen im südlichen Teil des Änderungsbereichs ist der Änderungsbereich als bebautes Grundstück einzustufen. Somit sind nur Bäume mit einem Stammdurchmesser größer 30 cm in einem Meter Höhe im Rahmen der Baumschutzsatzung auszugleichen. Dies trifft auf 25 Bäume zu. Die Beantragung der zu fällenden Bäume und die Bestimmung der Ersatzpflanzungen erfolgt im Genehmigungsverfahren. Baumneuanpflanzungen innerhalb des Änderungsbereichs können mit Ersatzpflanzungen, die aus der Anwendung der Baumschutzsatzung resultieren, verrechnet werden, soweit die Neuanpflanzungen den an die Ersatzpflanzungen gestellten Anforderungen entsprechen. Auch dies geschieht im Genehmigungsverfahren. Tiere Im Frühjahr 2016 wurde eine Potenzialabschätzung für den Änderungsbereich erstellt, die im Juli 2016 vor Ort nochmals überprüft wurde (bioplan 2016). Auf die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags einschließlich faunistischer Kartierungen wurde in Anbetracht der Ausstattung, Lage und Vorbelastung des Plangebiets durch Straßenverkehr und Begängnis verzichtet 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 14 Die gesamte Grasfläche bietet aufgrund der dichten Grasnarbe und der hohen Frequentierung durch den Menschen kaum geeigneten Lebensraum für Tiere besonders geschützter Arten. Die Gehölzgruppen bieten ein gutes Potenzial als Nahrungshabitat für die Brutvögel der Umgebung. Auf dem gesamten Gelände wurden Nester freibrütender Vogelarten (Amsel) nachgewiesen. Die im Geltungsbereich vorkommenden überwiegend anspruchslosen und weit verbreiteten Vogelarten, die der Gilde der Baum-, Hecken und Gebüschbrüter zuzuordnen sind, sind besonders geschützt („europäische Vögel“ im Sinne des Artikel 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie). Mit dem Erhalt und der Ausweitung des Gehölzstreifens am südlichen Rand des Geltungsbereichs steht auch zukünftig Lebensraum für diese Arten zur Verfügung. Zudem sind im näheren Umfeld des Geltungsbereiches umfänglich strukturreiche Gärten und Grünflächen vorhanden, in die ein Ausweichen dieser Vogelarten durchaus möglich ist. Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Zudem gelten die Regelungen des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz, wonach es verboten ist, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1.März bis zum 30. September abzuschneiden. Damit wird vermieden, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln beschädigt oder zerstört werden, auch die Tötung von Jungvögeln wird damit weitgehend ausgeschlossen. Mindestens ein Baum (Pappel an der Essener Straße) trägt einen Horst (vermutlich Rabenkrähe, besonders geschützte Art). Vor der geplanten Fällung des Baumes ist (außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis 30. September) der aktuelle Status bzgl. § 44 Abs.1 BNatSchG zu überprüfen. Die Eignung der Fläche als Habitat für Zauneidechsen und andere thermophile Arten (z.B. Blauflügelige Ödlandschrecke) ist gering. Bei der Sommerbegehung bestätigte sich diese Einschätzung. Das Vorkommen sonstiger besonders geschützter Arten wie Fledermäuse und xylobionte Käfer konnte im Rahmen der Potenzialabschätzung ausgeschlossen werden, da keine geeigneten Quartiere (Höhlen bzw. Höhlenbäume) vorhanden sind.Verlust der Habitate für die heimische Tierwelt ist gravierend. Die Festsetzung des Erhalts eines Teils der Gehölzgruppen kann weitere Beeinträchtigungen vermeiden helfen. Die Festsetzungen zu neuen Anpflanzungen und der Anlage von Grünflächen schaffen neue Habitate, die den Verlust teilweise ausgleichen können. Auch die im Rahmen der Baumschutzsatzung zu pflanzenden Bäume tragen zum Ausgleich bei. Zudem gilt auch hier, dass mit dem rechtskräftigen B-Plan Nr. 75.3 der Verlust eines Großteils der Vegetationsflächen zulässig war. Biologische Vielfalt Die biologische Vielfalt ist im Bestand aufgrund der eher homogenen Standortbedingungen, der massiven Verkehrslärmeinwirkung und der ständigen Störungen durch Spaziergänger als gering einzustufen. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer weiteren Verminderung der biologischen Vielfalt, die aber aufgrund der Vorbelastung und des bereits bestehenden Baurechts als nicht erheblich eingeschätzt wird. Landschaft Der Änderungsbereich stellt sich im Bestand als am Rand mit Gehölzen bestandene Freifläche dar, die umgeben ist von Wohn- und Verwaltungsgebäuden. Einerseits bietet die Fläche mit ihrem Vegetationsbestand eine Auflockerung und Bereicherung des dicht bebauten nördlichen Stadtraumes. Andererseits wirkt sie ungeordnet und ungepflegt, was als Beeinträchtigung des Stadtlandschaftsbildes wahrgenommen werden kann. Bei Umsetzung der Planung geht die Freifläche verloren und wird durch straßenbegleitende Bebauung ersetzt, die hinsichtlich der Geschossigkeit der Bebauung der Umgebung entspricht. Das Grundstück selbst wird dichter bebaut sein als die Mehrheit der umliegenden Grundstücke. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 15 Mit der geplanten Bebauung wird die „bauliche Lücke“ geschlossen und die ungeordnete Freifläche damit beseitigt, so dass das Stadtlandschaftsbild verbessert wird. Menschen – Erholungspotenzial Einige Pfade im Gebiet zeigen an, dass der Änderungsbereich für Spaziergänge genutzt wird, wobei es sich wahrscheinlich überwiegend um „Gassi-Gänger“ handelt. Während ein Pfad parallel zur Essener Straße verläuft, kreuzt ein anderer Pfad und stellt eine kurze Verbindung zwischen Essener Straße und Magnusstraße her. Bei Umsetzung der Planung gehen die genannten Pfade aber auch die Erholungs- bzw. Freizeiträume vollständig verloren. Auch im rechtskräftigen B-Plan Nr. 75.3 ist der größte Teil des Änderungsbereichs als Baugebiet festgesetzt. Der südlichste Bereich war allerdings Teil einer öffentlichen Grünfläche, die die Delitzscher Straße mit den Kleingartenanlagen an der B2 verbinden sollte. Die Herstellung der fußläufigen Verbindung ist weiterhin außerhalb des Änderungsbereichs möglich. Menschen – Gewerbelärm Derzeit gehen keine Lärmbelastungen, die aus gewerblichen Tätigkeiten herrühren, von dem Plangebiet aus. Um die Auswirkung bei Umsetzung der Planung zu ermitteln bzw. durch geeignete Maßnahmen nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, wurde ein Schallschutzgutachten erstellt (Dr. Kiebs 2016). Dafür wurden Immissionsorte an schutzbedürftigen Orten der Umgebung festgelegt, an denen die Orientierungswerte der DIN 18005 auch nach Umsetzung der Planung einzuhalten sind. Um die Orientierungswerte an den Immissionsorten einzuhalten, wurden Geräuschkontingente für den Tages- und Nachtzeitraum bestimmt und im B-Plan festgesetzt: Für die Teilfläche TF1 tags 63 dB(A), nachts 48 dB(A) und für die Teilfläche TF2 tags 62 dB(A) und nachts 47 dB(A). Damit werden die Orientierungswerte an den Immissionsorten eingehalten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Umweltbelang Menschen - Gewerbelärm sind somit nicht zu erwarten. Menschen - Verkehrslärm Der Änderungsbereich weist im Bestand eine hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm angrenzender vielbefahrener Straßen auf. Für die geplante Nutzung gelten die Orientierungswerte von 65 dB am Tag und 50 dB in der Nacht. Die Orientierungswerte werden an den Nord- und teilweise auch an den Ost- und Westgrenzen der überbaubaren Grundstücksflächen am Tag um bis zu 6 dB und in der Nacht um bis zu 13 dB überschritten (Dr. Kiebs 2016). Um eine Verträglichkeit der geplanten Nutzungen mit dem Verkehrslärm herzustellen, sind passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Dafür wurden Lärmpegelbereiche ermittelt, die Angaben zu erhöhten Schallschutzanforderungen an Außenbauteile, insbesondere Fenster, enthalten. Mit Berücksichtigung der Werte bei der Gebäudeplanung (baulicher Schallschutz nach DIN 4109 und Schalldämmung nach VDI 2719 für Fenster und deren Zusatzeinrichtungen) werden erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Umweltbelang Menschen – Verkehrslärm vermieden. Kultur- und Sachgüter Es sind kleine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, weil im Änderungsbereich keine Kultur- und Sachgüter vorhanden sind. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 16 Wechselwirkungen Die Wechselwirkungen zwischen den oben genannten Belangen wurden in den entsprechenden Kapiteln dargelegt. Natura 2000-Gebiete sind von der Planung nicht betroffen. Es sind keine erheblichen Auswirkungen der Wechselwirkungen zu erwarten. Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Die nach dem B-Plan zulässigen Vorhaben weisen keine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen i.S.d. Regelung des Belanges gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. j BauGB auf. 8. Ergebnisse der Beteiligungen Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. 8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf Mit Schreiben vom 06.04.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des B-Planes aufgefordert. Von den insgesamt 10 Beteiligten gingen jeweils Stellungnahmen ein. Ohne planungsrelevante Hinweise oder Anregungen blieben die folgenden Stellungnahmen: • Landesamt für Archäologie • Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH • Polizeidirektion Leipzig • Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen • Stadtreinigung Leipzig Einige TöB äußerten Anregungen und Hinweise zum Entwurf. Sie wurden folgendermaßen in der Planung berücksichtigt: • Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Die Hinweise zum städtbaulich-architektonischen Einfügen der geplanten Bebauung in die vorhandene Siedlungsstruktur wurden im B-Plan durch geeignete Festsetzungen (u.a. Baulinien, Baugrenzen, Geschossigkeit) berücksichtigt. Hingewiesen wurde auf das Erfordernis der Anpassung des Flächennutzungsplanes. Dies ist bereits berücksichtigt und wird in der Begründung zum B-Plan im Kap. 6.1.2 erläutert. • Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Es wurde darauf hingewiesen, dass als Nachweis der Versickerungsfähigkeit des Bodens ein Baugrundgutachten vorzulegen ist. Hinsichtlich der Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser wird auf das Technische Regelwerk „Trinkwasserversorgung“ verwiesen. Der im Bereich des B-Plangebietes befindliche Bestand an Trink- und Abwasserleitungen ist zu beachten. Bei geplanten Baumpflanzungen sind die Mindestabstände von 2,50 m einzuhalten. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 17 Die erforderlichen Nachweise sind mit dem konkreten Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. • Landesdirektion Sachsen Es wird auf die Altablagerungen/Verfüllungen und Vorbelastungen auf dem Grundstück hingewiesen und darauf, die getroffene Festsetzung zur Versickerung des Niederschlagswassers zu prüfen. Mit der Festsetzung, das Oberflächenwasser weitestgehend auf dem Baugrundstück zu versickern soll dem Ziel, das Niederschlagswasser der Frei- und Dachflächen soweit wie möglich auf dem Grundstück belassen, Rechnung getragen werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind die konkreten Maßnahmen zur Entsorgung des Niederschlagswassers zu klären (Versickerung, Verwendung als Brauchwasser, Drosselung der Abflussspitzen, Rückhaltung). • Netz Leipzig GmbH Die Netz Leipzig GmbH weist darauf hin, dass im Falle einer erforderlichen Verlegung oder Errichtung von Energieversorgungsanlagen auf den Privatgrundstücken, diese durch den Abschluss von Gestattungsverträgen zu sichern sind. Die Klärung und Berücksichtigung erfolgt mit dem konkreten Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. • Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie In der Begründung zum B-Plan werden im Kap. 7.1.2.5 - Sonstige fachliche Grundlage und Ziel des Umweltschutzes - der geologische Bericht der GuD Geotechnik und Umweltgeologie GmbH (Orientierende Altlastenuntersuchung) vom 20.06.2016 aufgeführt. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bittet um Übergabe dieses Berichtes und um Übergabe der Ergebnisse von geologischen Gutachten/Berichten. Die gewünschten Unterlagen werden dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zur Verfügung gestellt. 8.2 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zu den umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen erfolgte durch Auslegung der Unterlagen im Neuen Rathaus vom 19.04.2017 bis zum 18.05.2017. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen Stellungnahmen von einem Bürgerverein, von einem Naturschutzverband, Umweltverbänden sowie von zwei Bürgern ein. • Der Bürgerverein begrüßt das Vorhaben, da damit das Polizeirevier weiterhin im Ortsteil verbleiben kann und der Neubau der Verbesserung der Unterbringung der Verwaltungsstellen und Diensteinheiten der Polizei im Gebiet der Essener Straße/Dübener Landstraße dient. • Seitens des Naturschutzverbandes wurde mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Änderung des B-Planes bestehen, sofern die angegebenen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen und kontrolliert werden, der Erhalt des Höhlenbaumes gesichert wird und die notwendigen Fällungen außerhalb der Brutzeit erfolgen. Diese Sachverhalte wurden im B-Plan bereits durch entsprechende Festsetzungen berücksichtigt und sind vom Bauherren zwingend umzusetzen. Der benannte Höhlenbaum ist als Biotop geschützt, hat seinen Standort aber außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes. Eine unmittelbare Festsetzung zum Erhalt scheidet daher aus. Da die Krone des Baumes aber in das Plangebiet hineinreicht, wurde die angrenzend festgesetzte Fläche zum Anpflanzen ausreichend weit gefasst, so dass der Kronenraum nicht beeinträchtigt wird. Was notwendige Fällungen betrifft, so sind diese aufgrund 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 18 der einschlägigen Regelungen des BNatSchG nur außerhalb der Brut- und Entwicklungszeit zulässig. • Durch einen Umweltverband wurde das Vorhaben abgelehnt mit folgenden Begründungen: - Die Bewertung der Beseitigung der vorhandenen Brachfläche als Aufwertung des Stadtbildes wird kritisiert. Unklar ist den Einsprechern, wie ein Verwaltungsgebäude ansprechend auf den Betrachter wirken soll. In diesem Zuge wurde herausgestellt, dass Leipzig auch Grün benötigt um Ziele der Luftreinhaltung, Lärmminderung, biologischen Vielfalt, Klimaanpassung usw. zu erreichen. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Sachverhalt ausreichend berücksichtigt ist. Die geplante Bebauung fügt sich hinsichtlich Lage, Größe, Ausrichtung und Nutzung in das bestehende Bebauungsgefüge an der Essener Straße ein und stärkt den in diesem Abschnitt der Essener Straße bereits vorhandenen Charakter der Bebauung. Um die genannten Funktionen von Grünflächen gesamtstädtisch zu erhalten und zu stärken, werden zusammenhängende Grünstrukturen wie der westlich gelegene Arthur-Brettschneider-Park und die Grünflächen an der Nördlichen Rietzschke von Bebauung freigehalten. Um den Bedarf an Bauflächen zu decken, wird die bereits stark vorbelastete Fläche des Geltungsbereichs in Anspruch genommen. Die Brachfläche war bis vor wenigen Jahren mit Wohngebäuden bebaut, welche straßenbegleitend das Wohnquartier südlich der Essener Straße abgrenzten. Mit der Neubebauung wird die ursprüngliche städtebaulich vorhandene Struktur, die durch eine Bebauung nördlich und südlich der Essener Straße geprägt war, wieder hergestellt. Die Architektur der geplanten Gebäude wird im Zuge der weiteren Planung geklärt. Es wird aber eingeschätzt, dass von der Architektur der Bebauung eine positivere Wirkung auf den Betrachter ausgeht, als von einer ungeordneten brachliegenden Fläche. - Abgelehnt wurde die Methodik der Ermittlung der Belange des Artenschutzes mittels Potenzialabschätzung sowie Begehung des Gebietes. Es wir gemutmaßt, dass das Gebiet Lebensraum geschützter Arten ist und welche Arten (Brutvogelarten der Gehölze und Bodenbrüter, Fledermäuse, xylobionte Käfer - z.B. Eremit) erwartet werden. Dieser Einschätzung wurde aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange wurde in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz und der Unteren Naturschutzbehörde eine Potenzialabschätzung des Plangebiets durchgeführt, die aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets als fachlich ausreichend angesehen wurde. Auf vollständige faunistischen Kartierungen entsprechend der Methodenstandards von Brutvögeln, Fledermäusen, xylobionten Käfern und Reptilien und die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurde in Anbetracht der Ausstattung, Lage und Vorbelastung des Plangebiets durch Straßenverkehr und Begängnis verzichtet. Im Rahmen der Potenzialabschätzung kann das Vorkommen bestimmter Artengruppen durch Auswertung von Hinweisen ausgeschlossen werden: so sind keine geeigneten Quartiere für Fledermäuse (Höhlen) und xylobionte Käfer (Höhlenbäume) vorhanden, weshalb diese Gruppen nicht zu untersuchen waren. Im Rahmen der Potenzialabschätzung wurden zwei Begehungen im Dezember 2015 und Januar 2016 durchgeführt. Eine weitere Begehung zur Absicherung der Einschätzung aus dem Frühjahr erfolgte im Juli 2016. Ergebnisse des gesamten Vorgehens waren die in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegten Sachverhalte. Abgesehen von heimischen Vogelarten wurden keine besonders geschützten Arten festgestellt, auch sind die Habitatstrukturen nicht für besonderes geschützte Arten geeignet. Wären im Verlauf der Begehungen, die im Rahmen der Potenzialabschätzung durchgeführt wurden, Hinweise auf besonders geschützte Arten aufgetreten, wäre diesen durch weitere Begutachtungen nachgegangen worden. Der Empfehlung des Fachgutachters, eine Brutvogelkartierung zur vollständigen Absicherung der Ergebnisse der Potenzialabschätzung durchzuführen, wurde nicht gefolgt, da keine weiteren Nachweise zu erwarten waren. Damit ist der Anforderung innerhalb eines Planverfahrens bereits sicherzustellen, dass hinsichtlich des Ar20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 19 tenschutzes keine unüberwindbaren Schranken vorliegen, welche grundsätzlich der Verwirklichung der Planung entgegenstehen, in erforderlichem Umfang entsprochen. Ungeachtet der Ergebnisse innerhalb des vorliegenden Planverfahrens ist auf der Ebene der Vorhabenszulassung (und erst recht bei der Realisierung selbst), das Artenschutzrecht mit seinen verschiedenen Verbotstatbeständen zwingend zu beachten. Denn nur so kann eine ausreichende Berücksichtigung der Entwicklung bis zum Eingriff, dem letztlich für den Artenschutz maßgeblichen Zeitpunkt, erreicht werden. So können einerseits hinzugekommene geschützte Arten entsprechend berücksichtigt, aber anderseits auch unberechtigte Forderungen wegen Fortfalls der Grundlage (z.B. bei Abwanderung der geschützten Arten) gegenüber Eingriffsverursachern vermieden werden. - Es wurden Aussagen dazu vermisst, wie mit dem Krähenhorst und dem Amselnest, die in der Begründung zum Bebauungsplan vermerkt sind, umgegangen werden soll. Für den Baum mit dem Horst, bei dem es sich wahrscheinlich um einen Horst der Rabenkrähe (besonders geschützt) handelt, ist in der Begründung ausgeführt, dass vor der geplanten Fällung des Baumes ist (außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis 30. September) der aktuelle Status bzgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu überprüfen ist. Es sind also Aussagen zu dem benannten Sachverhalt enthalten; diese verweisen im übrigen auf den für den Artenschutz maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich den des eigentlichen Eingriffs. Amselnester werden, wie die meisten Freibrüternester, unter anderem aufgrund des Parasitendrucks, nicht nachgenutzt. Denn während der Brutzeit sammeln sich Milben, Zecken etc. im Nest und verbleiben dort. Aus diesem Grund sind u.a. Amselnester nicht schutzwürdig und müssen daher diesbezüglich nicht näher betrachtet werden. - Gefordert wurde, dass vor dem Hintergrund des Vermeidungsgebotes und des Vorsorgeprinzips sowie der Daseinsvorsorge die Gehölze erhalten bleiben sollten. Es wurde auf eine Forderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nach einer 'funktionalen ökologischen Durchgängigkeit' verwiesen und dabei angemahnt: Die geschützten Arten sind unbedingt zu erhalten (Vermeidungsprinzip), nicht nur zu kompensieren, da die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist. Dies wurde verbunden mit dem Hinweis, dass § 44 BNatSchG zwingend zu beachten ist. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Sachverhalt bereits berücksichtigt ist. Der zumindest teilweise Erhalt der vorhandenen Gehölze wird durch die gewählten Festsetzungen – auch wenn in erster Linie eine Fläche zum Anpflanzen mit entsprechender textlicher Festsetzung getroffen ist – aktiv befördert. Denn durch die Anrechnungsregelung für vorhandene Gehölze besteht für den Bauherren der Anreiz insbesondere die größeren/ökologisch wertvolleren Bäume und Sträucher zu erhalten anstatt (teure) Neupflanzungen zu tätigen. Die Herangehensweise orientiert darauf, trotz des festgestellten geringen Biotop- und Habitatwertes, sinnvolle Maßnahmen zur Förderung von Arten in der Stadt umzusetzen. So kann eine ökologische Durchgängigkeit erzielt werden; auch wenn – nebenbei bemerkt – eine solche Forderung sich im BNatSchG nicht unmittelbar finden lässt. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan zudem nicht um einen, der in irgendeiner Form genehmigt werden müsste. Insofern stellt sich auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht. Trotzdem ist – anders als dies mit der Feststellung seitens der Stellungnehmer behauptet wird – davon auszugehen, dass die notwendigen Anforderungen v.a. hinsichtlich des Artenschutzes erfüllt sind bzw. ausreichend nachgewiesen ist, dass ggf. weitere diesbezügliche Fragen auf den nachfolgenden Ebenen gelöst werden können. Die geschützten Arten betreffend, wird der Sachverhalt dahingehend verstanden, dass die Forderung nach Erhalt der Gehölze zu Gunsten dieser Arten erfolgen soll, um somit diesen geeignete Habitate zu erhalten. Dies wird, wie bereits dargestellt, angestrebt. - Des weiteren wurde eine umfassende artenschutzrechtliche Betrachtung vermisst. Es wurde gefordert, die Wirkungen auf die Arten und ihre lokalen Populationen nachvollziehbar darzustellen. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 20 Wie bereits beschrieben, wurde aufgrund der Habitatausstattung und Größe der Fläche eine artenschutzrechtliche Betrachtung der einzelnen Arten und ihrer lokalen Populationen als nicht notwendig betrachtet. Die durchgeführte Potenzialabschätzung hingegen wurde als fachlich ausreichend eingeschätzt (Weiteres siehe Kap. 7.1.3). • Ein weiterer Umweltverband lehnte das Vorhaben ab und begründete dies wie folgt: - Kritisiert wurde, dass keine qualifizierte avifaunischen Untersuchungen durchgeführt wurden, ob wohl dies vom Fachgutachter in der Potenzialabschätzung zunächst empfohlen wurde. Der Empfehlung des Fachgutachters, eine Brutvogelkartierung zur vollständigen Absicherung der Ergebnisse der Potenzialabschätzung durchzuführen, wurde aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange wurde in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz und der Unteren Naturschutzbehörde eine Potenzialabschätzung des Plangebiets durchgeführt, die aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets als fachlich ausreichend angesehen wurde. Auf vollständige faunistischen Kartierungen entsprechend der Methodenstandards von Brutvögeln, Fledermäusen, xylobionten Käfern und Reptilien wurde in Anbetracht der Ausstattung, Lage und Vorbelastung des Plangebiets durch Straßenverkehr und Begängnis verzichtet. Im Rahmen der Potenzialabschätzung kann das Vorkommen bestimmter Artengruppen durch Auswertung von Hinweisen ausgeschlossen werden: so sind keine geeigneten Quartiere für Fledermäuse (Höhlen) und xylobionte Käfer (Höhlenbäume) vorhanden, weshalb diese Gruppen nicht weiter zu untersuchen waren. Im Rahmen der Potenzialabschätzung wurden zwei Begehungen im Dezember 2015 und Januar 2016 durchgeführt. Eine weitere Begehung zur Absicherung der Einschätzung aus dem Frühjahr erfolgte im Juli 2016. Ergebnisse des gesamten Vorgehens waren die in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegten Sachverhalte. Kurz: abgesehen von heimischen Vogelarten wurden keine besonders geschützten Arten festgestellt, auch sind die Habitatstrukturen nicht für besonders geschützte Arten geeignet. Wären im Verlauf der Begehungen, die im Rahmen der Potenzialabschätzung durchgeführt wurden, Hinweise auf besonders geschützte Arten aufgetreten, wären diese durch weitere Begutachtungen nachgegangen worden (Weiteres siehe Kap. 7.1.3) . - Der Umweltverband bemängelte, dass die Angaben zum Vorkommen geschützter Arten in der Begründung widersprüchlich sind und einer notwendigen rechtssicheren artenschutzfachlichen Abhandlung nicht gerecht werden. Dies wurde damit begründet, dass in der Begründung einerseits angegeben wird, dass nach BNatSchG geschützte Arten nicht festgestellt wurden, gleichzeitig aber ausgeführt wird, dass Amselnester vorgefunden wurden. Darüber hinaus wurden bei Begehungen durch Mitglieder des Verbandes Bäume mit Höhlen (geschützte Biotope) festgestellt (1 Weide, 1 Linde, 1 nicht bezeichneter Baum, 1 Robinie). Die widersprüchlichen Aussage wurde in der Begründung korrigiert, denn selbstverständlich handelt es sich bei den nachgewiesenen Vogelarten um besonders geschützte Arten („europäische Vögel“ im Sinne der Artikel 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie). Zwischen der Feststellung, dass geschützte Arten nicht aufgefunden wurden und der Tatsache, dass bei den Begehungen andererseits Amselnester erkannt wurden, muss nicht zwingend ein Widerspruch vorliegen. So ist allein schon denkbar, dass die Vögel in z.B. benachbarte oder generell attraktivere Bereiche abgewandert sind und es so zu der Tatsache kommt, dass zwar Nester gefunden wurden, aber gleichzeitig keine Individuen angetroffen werden konnten. Einer weiteren Aufklärung dieses Sachverhaltes bedarf es nicht, da die Anforderungen an die Ermittlung der Umweltbelange, wie sie im § 2 Abs. 4 BauGB normiert sind („...was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann...“), bereits mit dem bisherigen Vorgehen ausreichend erfüllt sind. Die in der Stellungnahme aufgeführten Bäume wurden im März 2017 nochmals überprüft. Die genannte Weide befindet sich nicht im Geltungsbereich sondern westlich der Delitzscher Straße. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 21 Auch die Robinie steht außerhalb des Geltungsbereichs auf einer südlich angrenzenden Fläche. Die aufgeführte Linde, weist einen ca. 1,5 m langen bodennahen, überwallten Stammschaden auf, der lediglich am unteren Ende eine sehr kleine Einfaulung mit sehr wenig Mulm hat. Es fanden sich keine Hinweise auf xylobionte Käfer. Die kleinen, gering eingefaulten Astabbrüche sind ohne Hinweise und Potenzial für geschützte Arten. Der Baum ohne Artangabe (Eschenahorn) weist lediglich eine kleine Einfaulung in ca. einem Meter Höhe mit sehr wenig Mulm ohne Hinweise auf xylobionte Käfer auf. Es wurden keine Höhlen, Spalten, lose Rinde, Horste oder sonstige artenschutzfachlich relevante Strukturen vorgefunden. Es handelt sich aktuell nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop. - Der Umweltverband bemängelte auch, dass den Unterlagen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten nicht zu entnehmen seien. Es wurde ein Defizit im Umgang mit dem gesetzlichen Artenschutz gesehen. Zu diesem Sachverhalt ist Folgendes festzustellen: Als besonders geschützte Arten wurden im Plangebiet Amseln (europäische Vogelart) festgestellt. Zum Schutz brütender Vögel ist es gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden. Damit wird vermieden, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln beschädigt oder zerstört werden. Auch die Tötung von Jungvögeln wird damit ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten allgemein und sind im Bebauungsplan nicht gesondert festzusetzen. Die Empfehlung der Potenzialabschätzung zum Ausbringen von zwei Nischenbrüterkästen und 2-3 Höhlenbrüterkästen werden in die Begründung eingefügt. Bezüglich des Krähenhorst, der von besonders geschützten Arten als Fortpflanzungsstätte nach genutzt werden kann, wird in der Begründung (Kap. 7.1.3) bereits dargelegt, dass vor der geplanten Fällung des Baumes ist (außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis 30. September) der aktuelle Status bzgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu überprüfen ist. Die Begründung wird um die genannten geltenden gesetzlichen Regelungen und die Hinweise aus der Potenzialabschätzung ergänzt. Ein Defizit im Umgang mit dem gesetzlichen Artenschutz ist insofern nicht zu besorgen. Sollte sich zum Zeitpunkt der Vorhabensrealisierung eine hinsichtlich des Artenschutzes veränderte Situation etwa in der Form eingestellt haben, dass geschützte Arten in den Bereich eingezogen sind, so sind dann – und das ist auch der für den Artenschutz maßgebliche Zeitpunkt – die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu treffen. Weitergehende Schutzmaßnahmen, wie etwa des Baumschutzes sind bereits auf anderer Grundlage geregelt und brauchen daher in diesem Verfahren ebenfalls nicht weiter betrachtet zu werden. - Der Umweltverband forderte, dass die Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auch den Erhalt vorhandener Gehölze regeln soll. Diese Forderung ist bereits berücksichtigt. Der zumindest teilweise Erhalt der vorhandenen Gehölze wird durch die gewählten Festsetzungen – auch wenn in erster Linie eine Fläche zum Anpflanzen mit entsprechender textlicher Festsetzung getroffen ist – aktiv befördert. Denn durch die Anrechnungsregelung für vorhandene Gehölze besteht für den Bauherren der Anreiz insbesondere die größeren/ökologisch wertvolleren Bäume und Sträucher zu erhalten anstatt (teure) Neupflanzungen zu tätigen. - Im Weiteren wurde in der Stellungnahme des Umweltverbandes darauf hingewiesen, dass die Nester von Rabenkrähen durch Waldohreule und Baumfalke nachgenutzt werden können und da mit eine hohe Folgebedeutung besitzen. Mit der Nutzung von Krähennestern durch die beiden streng geschützten Arten, können die Nester den Schutzstatus als wiederkehrend genutzte Fortpflanzungsstätten erlangen. Der vorgefundene Horst soll während der Brutzeit auf Folgenutzer überprüft werden, um die Zerstörung von (dauerhaft) genutzten Fortpflanzungsstätten auszu- 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 22 schließen. Mindestens soll aber geprüft werden, ob Waldohreulen und Baumfalken in dem Raum vorkommen. Dieser Sachverhalt ist bereits berücksichtigt worden. Was den Baumfalken betrifft, so liegen die Brutplätze in Sachsen meist an lichten Bestandsrändern von Kieferalthölzern, auch an Rändern von Misch- oder Auwäldern oder in Feldgehölzen. In Teilen von Sachsen ist eine zunehmende Besiedlung der offenen Feldflur zu beobachten, wo vor allem Gittermasten von Hochspannungstrassen als Brutplatz genutzt werden. In Nestnähe benötigen Baumfalken wipfeldürre Bäume (zur Beuteübergabe), Ruhe und eine weite Sicht. Diese Habitatanforderungen sind im Plangebiet nicht gegeben, da die Essener Straße sich in einem dicht bebauten Gebiet befindet, das urban geprägt ist. Die Essener Straße ist außerdem stark frequentiert und stellt daher eine massive Störquelle dar. Die Waldohreule betreffend, besiedelt diese Städte, allerdings eher großflächig aufgelockerte, baumbestandene Strukturen wie Villenviertel, Friedhöfe und größere Parkanlagen. Die Waldohreule nutzt überwiegend alte Nester, die sich in Nadelbäumen befinden, Laubbäume werden seltener besiedelt (Nadelbäume = 77%, Laubbäume = 23%). Das Betrachtungsgebiet ist aufgrund der Habitatausstattung nicht optimal geeignet. Der Horst befindet sich zudem in einer Pappel in Strassennähe. Aufgrund der Störquelle und der Baumart ist eine Besiedlung sehr unwahrscheinlich. Trotzdem ist vor der geplanten Fällung des Baumes der aktuelle Status bzgl. § 44 Abs.1 BNatSchG zu überprüfen (s. Kap. 7.1.3). - Der Umweltverband vermutete, dass die Planung ohne artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht genehmigungsfähig ist und begründete dies damit, dass für die im Geltungsbereich lebenden Brutvogelarten große zusammenhängende Strauchgruppen mit vorgelagerten Wiesen und Groß- und Obstgehölzen unverzichtbar sind. Standorttreuen Vogelarten sei es nicht möglich auf benachbarte Flächen auszuweichen, da vergleichbarer Lebensraum im Umfeld fehlt bzw. von Artgenossen bereits besetzt ist. Damit bedeute die Reduzierung für das Gros der im Geltungsbereich lebenden Vogelarten einen vollständigen Lebensraumverlust. Diese Einschätzung ist nicht zutreffend. Die im Geltungsbereich vorkommenden überwiegend an spruchslosen und weit verbreiteten Vogelarten, die der Gilde der Baum-, Hecken- und Gebüsch brüter zuzuordnen sind, profitieren vom Erhalt und der Ausweitung des Gehölzstreifens am südlichen Rand des Geltungsbereichs, der weiterhin als Lebensraum zur Verfügung steht. Zudem sind im näheren Umfeld des Geltungsbereiches umfänglich strukturreiche Gärten und Grünflächen vor handen, in die ein Ausweichen dieser Vogelarten durchaus möglich ist. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG ist nicht erforderlich, da bei Umsetzung der Planung keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Hinsichtlich des Krähenhorstes kann erst nach erfolgter Untersuchung entschieden werden, ob es sich um eine Fortpflanzungsstätte handelt. Sollte dies der Fall sein, wird eine Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG beantragt. • Ein Bürger regte an, eine weitere Fläche des Bebauungsplanes – allerdings außerhalb des Änderungsbereiches – von Grünfläche in eine Baufläche zu ändern, um ein Mehrfamilienwohnhaus errichten zu können. Die angesprochenen Fläche wurden mit dem Ergebnis geprüft, dass sich der Verzicht auf die Grünfläche zu Gunsten von weiteren Wohngebäuden an diesem Ort nicht aufdrängt. Der rechtskräftige Bebauungsplan regelt hier schon abwägungsgerecht ein ausgewogenes Nebeneinander von Bauund Grünflächen, was sich auch in der Örtlichkeit durchaus positiv erleben lässt. Daher soll die betreffende Fläche auch zukünftig nicht als Wohnbaufläche genutzt werden können. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 23 • Eine Bürgerin wendete sich mit verschiedenen Einwänden gegen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes. - So wurde einschätzt, dass die mit der Ansiedlung des Polizeireviers angestrebten Synergieeffekte nicht nachvollziehbar seien, der bisherige Standort auf dem Gelände der Bereitschaftspolizei geeigneter wäre bzw. dass alternative Standorte geprüft werden sollten. Diese Aspekte wurden im Vorfeld der Planung bereits betrachtet und werden im Kapitel 2 der Begründung erläutert. Die räumlichen Verhältnisse des Polizeireviers Nord in der Liegenschaft nördlich der Essener Straße sind für die Ausübung der dienstlichen Anforderungen nicht optimal; ein dauerhafter Verbleib in den Räumlichkeiten ist aus diesen Gründen nicht angezeigt. Im Vorfeld der Entscheidung für den Standort Essener Straße wurden seitens des Bauherren alternative Standorte untersucht. Sie wurden aber aus unterschiedliche Gründen (u.a. polizeiliche Anforderungen, Grundstücksgröße, verkehrliche Anbindung, Verfügbarkeit des Grundstückes) als nicht geeignet ausgeschlossen. Mit dem neuen Standort lassen sich die zwingend notwendigen Verbesserungen für das Revier mit dem Vorteil der räumlichen Nähe zur bisherigen Adresse und den Anlagen der Bereitschaftspolizei, vereinen. - In einem weiteren Einwand wurde behauptet, dass die Umwandlung von als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen Flächen in eine Sonderbaufläche, dem Wohnungspolitischen Konzept der Stadt Leipzig widerspräche. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Ein Widerspruch zu den Leitlinien und Strategien der Leipziger Wohnungspolitik besteht nicht. Die Leitlinie 4 beschreibt die Wohnungspolitik als Teil der integrierten Stadtentwicklung. Gesamtstädtisches Ziel ist eine nachhaltige Quartiersentwicklung. Diese soll im gesamten Stadtgebiet sozial und nutzungsstrukturell gemischte Stadtteile erhalten und entwickeln. Die Errichtung einer polizeilichen Einrichtung im Wohnquartier entspricht dieser Leitlinie. Es handelt sich bei dem Sondergebiet Polizei auch nur um eine kleinere Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 75.3 „Friedhofstraße“. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan (weiterhin) aus schließlich Allgemeine Wohngebiete und Grünflächen fest. - Außerdem wurde von der Bürgerin eingeschätzt, dass die Nutzung der Fläche als Polizeirevier mit u.a. Arrestzellen nicht mit einem allgemein üblichen Verwaltungsgebäude vergleichbar wäre und Tiere und Menschen in den umgebenden Wohngrundstücken gestört würden. Diese Einschätzung ist aus nachfolgenden Gründen nicht zutreffend. So sind von einem Polizeirevier, aber auch von den sonstigen geplanten polizeilichen Nutzungen, üblicherweise keine sich wesentlich von anderen Verwaltungsfunktionen unterscheidenden Auswirkungen zu erwarten. Nicht umsonst sind Polizeireviere, wie aber auch z.B. Feuerwachen, als Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung in Allgemeinen Wohngebieten durchaus zulässig. Und dafür, dass solche Nut zungen sich nicht in die konkrete Umgebung dieses Plangebietes einfügen würden, sind keine Anhaltspunkte zu erkennen. Dies ist schon auch in der Tatsache begründet, dass unmittelbar gegen über dieses neuen Standortes, das Polizeirevier Nord aktuell verortet ist und bisher keine Konflikte hinsichtlich der Nachbarschaft zu Tage getreten sind. Im Übrigen wurden die potenziell möglichen Lärmemissionen der geplanten Anlagen auf die Nachbarschaft geprüft, maximal zulässige Geräuschkontingente für den Tages- und Nachtzeitraum bestimmt und im Bebauungsplan festgesetzt. So ist die Begrenzung der Auswirkungen auf die Umgebung sichergestellt. 9. Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept sieht ein Baugebiet (Sondergebiet „Polizei“) vor, welches sich in zwei Teilflächen TF 1 und TF 2 gliedert. Die überbaubaren Flächen im Baugebiet sind durch Baugrenzen sowie entlang der Essener Straße durch Baulinien umgrenzt. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 24 Die städtebauliche Einordnung der Gebäude sowie die zulässigen Gebäudehöhen orientieren sich an der vorhandene Blockrandbebauung im Eckbereich Delitzscher Straße/Essener Straße. Damit wird ermöglicht, entsprechend den beabsichtigten Nutzungen für die Einrichtungen der Polizei, mehrgeschossige Gebäude zu errichten. Im Süden und Westen des Baugebietes werden größere Pflanzbereiche auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen festgesetzt, auf welchen Baum- und Strauchpflanzungen unter Einbeziehung vorhandener erhaltenswerter Bäume erfolgen. Die südlichen Pflanzflächen schließen an die (außerhalb des Plangebietes) angrenzende Grünfläche an. Die in der ursprünglichen Planung im südlichen Bereich festgesetzte Grünfläche, welche teilweise durch die geplante Bebauung in Anspruch genommen wird, bleibt als Pflanzstreifen erhalten und wird als ca. 10 m breite Pflanzfläche in westliche Richtung verlängert. Die sich anschließende westliche Pflanzfläche dient als „grüner Puffer“ zur angrenzenden Wohnbebauung an der Delitzscher Straße. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Zufahrt von der Essener Straße. Der Zufahrtsbereich zur Essener Straße ist im rechtskräftigen B-Plan Nr. 35.9 „Dübener Landstraße Süd“ festgesetzt. Die konkreten Zufahrtsbedingungen werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens präzisiert. C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES 10. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 7 BauGB zeichnerisch festgesetzt (siehe Planzeichnung). Die Grenzen verlaufen innerhalb der Gemarkung Eutritzsch wie folgt: - im Norden entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 338/62, im Osten entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 338/21 und 338/62, im Süden entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 338/62 und entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 55/4, 55/5, 55/6 im Abstand von 3 m. im Westen entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 338/62 c. Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst die Flurstücke 338/21 und 338/62 der Gemarkung Eutritzsch und hat eine Größe von rund 1,3 ha. 11. Gliederung des Plangebiete Das Plangebiet ist in zwei Teilflächen gegliedert, die sich hinsichtlich der zulässigen Emissionen unterscheiden. Darüber hinaus wird eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. 12. Art der baulichen Nutzung Teil A: Planzeichnung Das Baugebiet wird zeichnerisch als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. (PlanzV. 1.4.2) Teil B: Text Nr. 1 Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung „Polizei“ Das Sondergebiet „Polizei“ (SO Polizei) dient der Unterbringung eines Polizeireviers und weiterer polizeilicher Anlagen mit den Schwerpunkten Verwaltung, Ermittlung, Ausbildung/Schulung, War20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 25 tung und Lagerung sowie den dazugehörigen Nebenanlagen, wie Garagen und Stellplätze. Begründung: Aufgrund des speziellen Aufgabenspektrums wird für die Fläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Polizei“ festgesetzt. Die Fläche ist geeignet, verschiedene polizeiliche Nutzungen an einem Standort zu bündeln. Der Standort dient ausschließlich der Unterbringung des Polizeireviers Nord sowie weiterer polizeilicher Anlagen. Die Festsetzung eines anderen Gebietes lt. BauNVO anstelle des Sondergebietes kam nicht in Betracht. Insbesondere folgende Nutzungen und Aufgaben sollen am Standort konzentriert werden: – – – – – – – – – – – – – das Polizeirevier Verwaltungs- und Büronutzung kriminaltechnische Labore Verwahrungs- und Vernehmungsräume Asservatenräume Beratungs- und Schulungsräume / Ausstellungsräume zu Schulungszwecken Handlungsräume / Studios Sporträume Lager-, Umkleide- und Hausmeisterräume Raumschießanlage Waffenschließfachanlage und Waffenkammer Unterbringung, Wartung, Pflege und Reparatur von technischen Geräten, Fahrzeugen, Sonderfahrzeugtechnik Garagen und Stellplätze (Dienst-Kfz, Besucher) 13. Maß der baulichen Nutzung Teil A: Planzeichnung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Höhe baulicher Anlagen bestimmt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in dem Baugebiet mit 0,6 festgesetzt. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO] Begründung: Die Festsetzung einer GRZ von 0,6 ermöglicht die erforderlichen baulichen Nutzungen und komprimiert die vielschichtigen Aufgaben an einem Standort. Im Rahmen der baulichen Nutzung erfolgt eine ressourcenschonende Bebauung unter Berücksichtigung möglichst geringer Versiegelungen. Eine Überschreitung der festgesetzten GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ist zulässig und kann hier angewendet werden. 13.1 Baugrenzen, Baulinien Teil A: Planzeichnung Im Baugebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. (PlanzV 3.4 und 3.5) 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 26 Begründung: Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sichert die Anordnung der Baukörper im Plangebiet und die flexible Bebaubarkeit innerhalb der Baufenster. Mit der Festsetzung von Baulinien wird gewährleistet, dass über einen einheitlichen Abstand zur angrenzenden Essener Straße die städtebauliche Ordnung entlang des öffentlichen Verkehrsraumes gewahrt wird. 13.2 Höhe baulicher Anlagen, Bezugshöhe Teil A: Planzeichnung In dem Gebiet beträgt die maximal zulässige Höhe der Oberkante von Gebäuden über Bezugshöhe 18 m (PlanZV 2.8). Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des jeweiligen Baugrundstückes. Begründung: Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 18 m orientiert sich sowohl an der benachbarten mehrgeschossigen Bebauung Delitzscher Straße/Ecke Essener Straße, als auch an den gemäß Bebauungsplan 75.3 „Friedhofstraße“ bisher möglichen Gebäudehöhen. 14. Abweichende Bauweise Teil B: Text Nr. 2 Als abweichende Bauweise wird festgesetzt: Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Baukörper darf 50 m überschreiten. [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO] Begründung: Um die gewollte Flexibilität der Nutzungen sicherzustellen und auch größere Gebäude zu ermöglichen, wird die Festsetzung der abweichenden Bauweise als adäquates städtebauliches Mittel angesehen. Die Festsetzung ermöglicht größere Gebäudelängen als 50 m (wie bspw. bei den bestehenden Gebäuden nördlich der Essener Straße), gleichzeitig werden jedoch die Regelungen der offenen Bauweise als gültig erklärt, um die seitlichen Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken zu sichern. 15. Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen von Einfriedungen Teil B: Text Nr. 3 Für Einfriedungen auch über 2 m Höhe sind Abstandflächen nicht erforderlich. [§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB] Begründung: Einfriedungen sind wegen der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die geplanten Nutzungen auch höher als 2 m notwendig. Diese Anforderungen machen es ebenfalls erforderlich, dass Einfriedungen auch an der Grundstücksgrenze höher als 2 m errichtet werden können. Abstandsflächen, die für die Einfriedungen eingehalten werden müssten, sollen nicht erforderlich sein, da aus städtebaulichen Gründen im Norden eine Baulinie sowie im Osten und Westen Baugrenzen festgesetzt 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 27 sind. Da der festgesetzte Abstand der Baugrenzen/ Baulinien zur Grundstücksgrenze teilweise nur 3 m beträgt, wäre dort eine unzulässige Überschneidung mit den Abstandsflächen der Gebäude die Folge. Die maximal zulässige Höhe der Einfriedung wird jedoch auf 2,50 m begrenzt (siehe Teil B: Text Nr. 7) und überschreitet das sonst zulässige Maß nur geringfügig. Beeinträchtigungen sind für die angrenzenden Grundstücke nicht zu erwarten, da nördlich die öffentliche Verkehrsfläche und östlich eine Zuwegung angrenzen. Im Süden befindet sich angrenzend eine Grünfläche. Der Abstand zu den westlich befindlichen Gebäuden ist ausreichend, so dass eine Verschattung ausgeschlossen ist. Der überwiegende Teil der Einfriedung ist, sofern sie an der Grundstücksgrenze errichtet wird, in Pflanzflächen integriert. Geplant ist die Einfriedung als Zaunanlage und nicht als Mauer (wenn gleich auch nicht festgesetzt). Nachbarliche Belange werden angemessen und ausreichend berücksichtigt. 16. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Teil B: Text Nr. 4.1 Lärmemissionskontingentierung Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten. Emissionskontingente tags und nachts in dB (A) Teilfläche LEK, tags LEK, nachts TF 1 63 48 TF 2 62 47 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. [§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO] Begründung: Die Gliederung des Bebauungsplangebietes hinsichtlich des Emissionsverhaltens der Betriebe, Einrichtungen und Anlagen soll zum einen dem Schutz der außerhalb des Bebauungsplangebietes vorhandene schutzbedürftigen Bereiche (WA und MI) insbesondere im Nachtzeitraum sicherstellen und zum anderen ein hohes Maß an „gewerblichen" Aktivitäten ermöglichen. Die Festsetzung bedeutet, dass der Bauherr bzw. Betreiber Schallschutzmaßnahmen so zu treffen hat, dass die von ihm ausgehenden Geräusche in keinem Punkt außerhalb des Geländes einen höheren Beurteilungspegel erzeugen, als dort bei ungehinderter Schallausbreitung entstehen würde, wenn von jedem Quadratmeter Grundstücksfläche das für ihn benannte Emissionskontingent abgestrahlt würde. Das Emissionskontingent ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, das als Eigenschaft einer Teilfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Dabei wurde das Plangebiet in zwei Teilfläche unterteilt, in denen unterschiedlich hohe Schallleistungspegel zulässig sind. Das festgesetzte Emissionskontingent enthält für jede Teil-Baufläche die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingentes, das sich aus der Differenz zwischen dem abgestrahlten Emissionskontingent und dem Abstandsmaß ergibt. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 28 Diese Regelungstechnik führt dazu, dass Vorhaben, die den aus dem festgesetzten Emissionskontingent abgeleiteten anteiligen Immissionswert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes zulässig sind. Es kommt bei einer späteren Ansiedlung von Vorhaben im Bebauungsplangebiet auf die zu prüfende Einhaltung des in dem Emissionskontingent enthaltenen anteiligen Immissionskontingentes an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zum Zeitpunkt der Genehmigung. Dabei wird dem Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrissgestaltung, Abschirmung, o.ä.) er eine Überschreitung seines Immissionskontingentes verhindert. Teil A: Planzeichnung Hinweis auf Gebäudeseiten, an denen Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind mit Darstellung der Lärmpegelbereiche (PlanZV 15.6). [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB] Teil B: Text Nr. 4.2 Passiver Lärmschutz Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109 ist im Falle der Planung von Büroräumen oder vergleichbaren Nutzungen an den festgesetzten Baulinien/Baugrenzen der Lärmpegelbereich entsprechend dem Eintrag in der Planzeichnung maßgebend. Für abweichende bzw. zurückspringende Fassadengestaltungen ist durch schalltechnische Gutachten nachzuweisen, dass die maßgeblichen Innenraumpegel eingehalten werden. Begründung: Ergänzend zur Betrachtung des Emissionsverhaltens der Betriebe, Einrichtungen und Anlagen im Bebauungsplangebiet wurden auch die Geräuschwirkungen des Verkehrslärms des öffentlichen Straßenverkehrs auf das Sondergebiet ermittelt, um Festsetzungen zum passiven Schallschutz für Büroräume treffen zu können. Maßgebend ist der Straßenverkehr auf der Essener Straße. Die vorgesehenen Nutzungen des Sondergebietes können hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit denen eines Gewerbegebietes gleichgestellt werden. Im Ergebnis der Ermittlung hat sich gezeigt, dass der Orientierungswert für Gewerbegebiete an den Nord-, und teilweise an den Ost- und Westfassaden überschritten wäre. Da sich Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes insbesondere hinsichtlich der nördlichen Baugrenzen des Sondergebietes nicht sinnvoll realisieren lassen, soll für Büroräume, bei denen eine Überschreitung der Orientierungswerte zu verzeichnen ist, die Verträglichkeit der Büronutzung über passiven Schallschutz erreicht werden. Eine orientierende Abschätzung kann anhand der DIN 4109 vorgenommen werden. Für die Einstufung in einen Lärmpegelbereich nach DIN 4109 ist der maßgebliche Außenlärmpegel zu ermitteln. Im Falle der Planung von Büroräumen innerhalb der Gebäude im Baugebiet sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Fassaden mit Lärmpegelbereich V und IV Schallschutznachweise auf der Basis präzisierter Verkehrsbelegungsdaten vorzunehmen. 17. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB] Teil B: Text Nr. 5.1 Befestigung von Stellplätzen Die Befestigung von Stellplätzen ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen oder ergänzend an deren Rand auf den privaten Grundstücksflächen versickern kann. Begründung: Ziel der Festsetzung ist es, dass mit der Versickerung eines Teils des anfallenden Regenwassers auf 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 29 diesen Flächen weiterhin Grundwasserbildung stattfindet und der oberflächige Abfluss verringert wird. Bei Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß, kann ein Teil der Bodenfunktionen erhalten werden. Vollflächig bodenversiegelnde Materialien sollen daher nur dort verwendet werden, wo dies zur Sicherung der tatsächlichen Nutzungsintensität unvermeidlich ist. Die Anlage von Stellplätzen in wasseraufnehmenden/wasserdurchlässigen Materialien wie beispielsweise Rasengitter, Schotterrasen oder Ökopflaster mit großen Fugen, verringert zudem die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima im Vergleich zu einer Vollversiegelung, da sich vollversiegelte Flächen stärker aufheizen und nachts abstrahlen, was zur Erwärmung des Lokalklimas beiträgt. Teil B: Text Nr. 5.2 Versickerung von Niederschlagswasser Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, weitestgehend auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern. Begründung: Auch das Niederschlagswasser der Freiflächen und der Dachflächen soll so weit als möglich im natürlichen Wasserkreislauf verbleiben. Deshalb soll es, sofern es nicht als Brauchwasser genutzt wird, innerhalb des Grundstücks versickern und zur Grundwasserneubildung beitragen. Dies entlastet zudem die Abwassersysteme. 18. Grünordnerische Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB] Teil B: Text Nr. 6.1 Begrünung der Baugrundstücke Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind je angefangene 200 m² mindestens 3 standortgerechte, heimische Bäume mit einem Stammumfang von 16-18 cm und mindestens 10 Sträucher (Pflanzgröße 60-80 cm) zu pflanzen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume innerhalb der festgesetzten Flächen, die die vorstehend genannten Mindestanforderungen erfüllen, werden angerechnet. Begründung: An der gesamten westlichen und südlichen Grenze wird eine zusammenhängende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, die insgesamt 2.200 m² einnimmt, festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche befinden sich zahlreiche Bestandsbäume, die sofern sie die Maße aufweisen, angerechnet werden und deren Erhalt somit gesichert werden kann. Ziel ist die Entwicklung und dauerhafte Sicherung einer strukturreichen Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern, die eine wirksame optische Abschirmung zu den angrenzenden Nutzungen bietet. Die Baumgruppe am südlichen Rand des Änderungsbereichs stellt bereits jetzt eine deutliche optische und funktionale Zäsur zu den südlich angrenzenden Grundstücken dar, die auch zukünftig zumindest in Teilen erhalten wird. Die Festsetzung sichert den teilweisen Erhalt der vorhandenen Baumgruppe an der südlichen Grenze und setzt diese an der westlichen Grenze fort. Diese lineare Großgrünbereich trägt in hohem Maße zur Gestaltung und Abgrenzung bzw. Strukturierung des Gebietes bei. Insbesondere zu den westlichen angrenzenden Wohngebäuden wird die Abschirmung intensiviert. Mit der Festsetzung, dass je angefangene 200 m² Baugrundstücksfläche drei Bäume anzupflanzen sind, wird die Anpflanzung von mindestens 33 Bäumen innerhalb der insgesamt der 2.200 m² 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 30 großen Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gesichert. Pro Baum stehen damit durchschnittlich rund 60 m² zur Verfügung. Damit ist die Entwicklung und dauerhafte Sicherung des Baumbestandes gewährleistet. Um den gewünschten optischen Abschirmungseffekt zu erzielen, wird die zusätzliche Anpflanzung von Sträuchern festgesetzt. Die Verteilung der Bäume und Sträucher und damit die Gestaltung und Strukturierung der Fläche zum Anpflanzen bleibt der nachfolgenden Planung vorbehalten. Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen befinden sich 4 Bäume mit einem Stammdurchmesser > 40 cm und 4 Bäume mit einem Stammdurchmesser > 30 cm in einem Meter Höhe, die gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig geschützt sind und deren Erhalt mit der Festsetzung gesichert werden kann. Allerdings befinden sich innerhalb des vorhandenen Gehölzbestandes auch Jungaufwuchs sowie ältere schnell wachsende Bäume (z.B. Eschenahorn), die sich zum Teil gegenseitig im Wuchs behindern bzw. ihr Lebensende erreicht haben. Die erforderliche Neuordnung des Gehölzbestandes (Entnahme von Gehölzen bei gleichzeitiger Neuanpflanzung) ist mit der Festsetzung möglich. Dabei steht im Vordergrund, die Funktion und den Charakter der Baumgruppe dauerhaft zu sichern. Die Abgrenzung der Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen ist so gewählt, dass der Kronenbereich des zu schützenden einen Baumes (gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 21 Abs. 1 SächsNatSchG ) weitgehend in diese Fläche fällt. Damit wird der außerhalb des Änderungsbereichs stehende, aber in den Änderungsbereich hineinragende Baum in seinem Bestand geschützt. Es wird die Verwendung von heimischen Gehölzen empfohlen, da diese optimale Habitatbedingungen für die heimische Tierwelt bieten. Aufgrund ihrer Länge von rund 250 m mit Fortsetzung am östlichen Rand durch weitere Gehölzstrukturen übernimmt diese Fläche auch Biotopverbundfunktionen. Die Festsetzung der Mindestgrößen dient der Sicherung eines hochwertigen städtebaulichen Erscheinungsbilds von Beginn an. Weiterhin tragen sie zu einem homogenen Erscheinungsbild der Neupflanzungen bei und erzielen relativ schnell einen hohen ökologischen Wert für das Gebiet. Teil B: Text Nr. 6.2 Begrünung der Stellplätze Je angefangene vier ebenerdige PKW-Stellplätze ist ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 20 - 25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,50 m Höhe) zwischen den Plätzen beziehungsweise als Baumgruppe auf dem Baugrundstück zu pflanzen. Die offene, unversiegelte Bodenfläche (Baumscheibe) je Baum muss mindestens 6 m² betragen, einen Mindestquerschnitt von 2 m aufweisen und ist vor Überfahren zu schützen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Begründung: Mit der Pflanzung von Bäumen zwischen Stellplätzen wird die optisch störende Wirkung der versiegelten Flächen gemindert. Um den gewünschten Effekt zu erzielen, ist eine Pflanzdichte in der festgesetzten Weise – ein Baum je angefangene vier Stellplätze - erforderlich. Die Festsetzung zur Stellplatzbegrünung dient zudem dem Ziel, die Aufheizung der versiegelten Stellflächen durch Beschattung mit Großbäumen zu vermindern. Dies erhöht die Nutzbarkeit der Stellplätze und verringert die negativen lokalklimatischen Auswirkungen der Versiegelung. Die Möglichkeit, die festgesetzten Bäume auch in Gruppen auf dem Grundstück anzupflanzen, wird eingeräumt, da für den Polizeihof gemäß Polizeibaurichtlinie erhöhte sicherheitstechnische Anforderungen gelten. Unter anderem sind Aufstiegshilfen um die Gebäude nicht gestattet (dazu zählen Bäume), er muss übersichtlich gestaltet sein und mit der Kameraanlage ohne jegliche Einschränkungen überwacht werden können. Gleichzeitig muss die Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen ge20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 31 währleistet sowie ausreichender Raum zum Rangieren vorhanden sein. Voraussichtlich werden 1015 Stellplätze im Bereich des Polizeihofs eingerichtet. Gemäß Festsetzung könnten somit 3 – 4 Bäume als Gruppe auf dem Baugrundstück angepflanzt werden. Teil B: Text Nr. 6.3 Dachbegrünung Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 10° sind auf mindestens 70 % ihrer Fläche mit standortgerechten Arten auf einer Substratschichtdicke von mindestens 10 cm extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Begründung: Begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss, verbessern die mikroklimatisch-lufthygienische Situation im direkten Baukörperbereich, binden Staub, filtern Regenwasser und schaffen Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Festsetzungen zur Dachbegründung tragen deshalb zur Verminderung von nachteiligen Umweltauswirkungen bei. Neben dem ökologischen Wert der Dachbegrünung fügen sich die baulichen Anlagen besser in den angrenzenden Landschaftsraum ein. Um die genannten gewünschten Funktionen zu entwickeln ist eine Mindestdicke der Substratschicht von 10 cm erforderlich. Technische Aufbauten sowie Abstandsflächen zu den Rändern nehmen erfahrungsgemäß einen Anteil der Dachfläche ein. Deshalb wird die Festsetzung zur Begrünung der Flachdächer auf 70% beschränkt, so dass einerseits möglichst viel Fläche für Begrünung zur Verfügung steht, aber auch nicht begrünte Teile möglich sind. 19. Örtliche Bauvorschriften Teil B: Text Nr. 7 Einfriedungen sind mit einer Höhe von maximal 2,50 m über Oberkante Geländeoberfläche zulässig. Begründung: Aufgrund der geplanten Nutzung und den damit verbundenen Sicherheitsanforderungen sind Einfriedungen in einer Höhe von bis zu 2,50 m erforderlich. Aus stadtgestalterischen Gründen sollen aber auch keine höheren Anlagen zugelassen werden. 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Seite 32 D. STÄDTEBAULICHE KALKULATION Die folgende Tabelle stellt für den Geltungsbereich der Änderung des B-Plans die Flächengrößen dar. Art der Nutzung Sondergebiet Flächengröße Anteil in m² in Prozent 13.400 100 davon überbaubare Grundstücksfläche 8.040 60 davon Pflanzflächen 2.220 17 davon sonstige nicht überbaubare Grundstücksfläche 3.140 23 Leipzig, 18.08.2017 gez. Jochem Lunebach Leiter des Stadtplanungsamtes Anhang 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Anhang I: Anpassung Flächennutzungsplan, Seite 1 Anhang I: Anpassung Flächennutzungsplan Ausschnitt wirksamer Flächennutzungsplan, Stand 25.03.2015 Ausschnitt Änderung Flächennutzungsplan, Stand 21.09.2016 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1 Anhang II: Pflanzempfehlungen Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form von Pflanzlisten genannt: Baumpflanzungen Acer campestre Feldahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Alnus glutinosa Schwarzerle Betula pendula Hängebirke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Populus nigra Schwarzpappel Populus tremula Zitterpappel Prunus avium Vogelkirsche Prunus padus Traubenkrische Quercus petraea Traubeneiche Quercus robur Stieleiche Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphylla Sommerlinde Ulmus minor Feldulme Ulmus laevis Flatterulme Strauchpflanzungen Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Frangula alnus Faulbaum Lonicera periclymenum Waldgeißblatt Malus silvestris Wildapfel Prunus avium Vogelkirsche 20.07.2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75.3 “Friedhofstraße“ - 1. Änderung Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 2 Prunus spinosa Schlehe Pyrus pyraster Wildbirne Rhamnus cathartica Kreuzdorn Rosa caesia agg. Blaugrüne Rose Rosa canina Hundsrose Rosa corymbifera Heckenrose Rosa dumalis agg. Vogesen-Rose Rosa elliptica Keilblättrige Rose Rosa rubiginosa Wein-Rose Rosa tomentosa agg. Filz-Rose Rubus idaeus Himbeere Salix alba Silber-Weide Salix aurita Ohr-Weide Salix caprea Sal-Weide Salix cinerea Grau-Weide Salix fragilis Bruch-Weide Salix pentandra Lorbeer-Weide Salix purpurea Purpur-Weide Salix triandra Mandel-Weide Salix viminalis Korbweide Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Kletterpflanzen Art Lichtanspruch Kletterform Efeu Hedera helix halbschattig - schattig selbstklimmend Wilder Wein Parthenocissus quinquefolia sonnig- halbschattig selbstklimmend "Engelmannii" Kletterhortensie Hydrangea petiolaris halbschattig- schattig selbstklimmend Waldrebe Clematis vitalba sonnig- halbschattig Klettergerüst Schling- Knöterich Fallopia aubertii sonnig- halbschattig Klettergerüst Hopfen Humulus lupulus sonnig- halbschattig Klettergerüst Jelänger- jelieber Lonicera caprifolium halbschattig- schattig Klettergerüst Blauregen Wisteria sinensis sonnig, geschützt Klettergerüst 20.07.2017