Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1296462.pdf
Größe
10,0 MB
Erstellt
17.07.17, 12:00
Aktualisiert
05.02.18, 17:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04569
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 313 "Katzstraße";
Stadtbezirk Südost, Ortsteil Probstheida;
Satzungsbeschluss
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
SBB Südost
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
15.11.2017
Bestätigung
Anhörung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem
beiliegenden Abwägungsvorschlag angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der
Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
X
Finanzielle Auswirkungen
X
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
X
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
nein
wenn ja,
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
siehe Beschluss
VI-DS 04059
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Planzeichenerklärung
8 Bebauungsplan Teil B: Text
9 Begründung zum Bebauungsplan
10 Begründung zum Bebauungsplan, Anhänge
3/3
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
1
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße“
Satzungsbeschluss
Seite 1 von 2
Beschreibung des Sachverhaltes
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 313
„Katzstraße“ herbei geführt werden.
Der Entwurf des Bebauungsplans (B-Plan) hat in der Zeit vom 14.06. bis 13.07.2016 öffentlich und
vom 03.05. bis 02.06.2017 erneut öffentlich ausgelegen. Parallel zum Beschluss zur erneuten
öffentlichen Auslegung wurde der Abwägungsbeschluss über die im Rahmen der ersten öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen und Hinweise gefasst.
Im Rahmen des weiteren Verfahrens (erneute Beteiligung zum Entwurf) liegen keine neuen
Erkenntnisse für die Abwägung vor. Die abschließende Abwägungsentscheidung kann deshalb mit
dem identischen Abwägungsvorschlag gefasst werden.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass im WA 20 mit der Inbetriebnahme
der Anlage für das betreute Wohnen, ergänzt durch Dienstleistungsangebote im Bereich der Reha
und medizinischen Nachsorge sowie eines betreuten Gästewohnens Arbeitsplätze entstehen werden.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass mit der Errichtung der geplanten
unterschiedlichen Wohn- und Gebäudetypologien am Standort ein komplexes Angebot für
unterschiedliche Bevölkerungs- und Altersgruppen geschaffen wird. Mit der geplanten Mischung
aus Eigenheimen, Geschosswohnungsbauten als auch einem Bereich für ein betreutes Wohnen wird
ein Beitrag zur Erhaltung und Sicherung einer ausgeglichenen Altersstruktur geleistet.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Südost hat den Entwurf in seiner Sitzung 17.05.2016 behandelt und die
Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen in Form anfallender Folgekosten zu erwarten.
Mit Beschluss VI-DS-04059 des Verwaltungsausschusses vom 07.06.2017 zum Städtebaulichen
Vertrag zur Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließung wurde bestätigt, dass die ab
dem Haushaltjahr 2018 anfallenden Folgekosten aus den Budget des Verkehrs- und Tiefbauamtes
bzw. des Amtes für Stadtgrün und Gewässer finanziert werden.
Flächen im Eigentum der Stadt sind von der Planung berührt.
• Der externe Ausgleich wird auf städtischen Flächen durch den Vorhabenträger geleistet. Siehe
Kapitel 7.4 und 23.1 der Begründung zum B-Plan
• Das Flurstück 162/13 (WA19) ist an den Vorhabenträger zurück zu übertragen, da entgegen der
Planung zum Zeitpunkt der kostenfreien Übertragung an die Stadt Leipzig diese Flächen nicht
mehr als öffentliche Grünfläche sondern als Baufläche geplant ist. Siehe Kapitel 23.2 der
Begründung zum B-Plan.
28.06.2017
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße“
Satzungsbeschluss
Seite 2 von 2
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung betroffen. Näheres siehe Kapitel 5.2.1 und
Kapitel 7 der Begründung zum B-Plan.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Dem Stadtbezirksbeirat wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach
der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, die Satzung im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
28.06.2017
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 20000, Stand: 11 / 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 5000, Stand: 11 / 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 1 von 7
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die wesentlichen Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen
- aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte) – nur, soweit es einer Abwägungsentscheidung bedarf ,
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen – soweit erforderlich –.
Weitere Ergebnisse der Beteiligungen sind Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt
aus den dargelegten
Gründen
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Hinweis
Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Entwurf wurden keine Hinweise vorgebracht, die zu einer Änderung des Bebauungsplans führen, so dass im Folgenden nur die Hinweise von Bürgern
und Dritten vorgelegt sind.
Für weitere Ausführungen zu den vorgebrachten Hinweisen der TöB wird auf Kapitel 8 der Begründung hingewiesen.
28.06.2017
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 2 von 7
Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Lfd.
Nr.
1-8
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Stellungnahme vom (Sammelschreiben)
1-8
Inhalt der Stellungnahme:
Pkt. 1 Es wird vorgetragen, dass die festgesetzten Flächen für Garagen, Stellplätze und Carports
entlang der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches zurückgenommen werden sollen, damit diese dort ausgeschlossen sind.
Dies wird damit begründet, dass in dem nördlich angrenzenden Bebauungsplan (B-Plan)
Nr. 287 „ Russenstraße 31“ keine Garagen, Carports und Stellplätze in den Bereichen zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen und der südlichen Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches zulässig sind. Eine Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer beiderseits der Geltungsbereichsgrenze soll berücksichtigt werden.
Ergänzend wird angeführt, dass bei einer Beibehaltung und Umsetzung der Festsetzung ein
3 m breiter , verschatteter und nicht nutzbarer Bereich entlang der südlichen Grenze des BPlanes Nr. 287 „ Russenstraße 31“ entstünde.
X
BV: Wird Berücksichtigt
Begründung:
In Hinblick auf eine städtebaulich gemeinsame Nachbarschaft und die Anlage eines angemessenen Quartiersübergangs wurden die Festsetzungen dahingehend angepasst, dass auch
im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 313 entlang der nördlichen Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches Garagen, Carports und Stellplätze ausgeschlossen werden sollen.
Für die weiterhin zulässige Anordnung von Nebenanlagen (z.B. Gartenhäuser) entlang der
gemeinsamen Geltungsbereichsgrenze ist anzumerken, dass diese im B-Plan Nr. 313 und
B-Plan Nr. 287 zulässig sind. Mit Bezug auf eine gegenseitige Grundstücksverschattung ist
jedoch davon auszugehen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und somit keine städtebaulichen Spannungen zu erwarten sind.
Um die vorgebrachten Änderungen in den Bebauungsplan einzustellen, ist planungsrechtlich die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig.
Die beiden B-Pläne werden im Grenzbereich gleich behandelt.
1-8
Inhalt der Stellungnahme:
Pkt. 2 Keine Überplanung der im B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“ festgesetzten öffentlichen
Grünfläche als Wohnbaufläche (WA19) mit dem B-Plan Nr. 313 „Katzstraße:
Es wird vorgetragen, dass die Überplanung und Umwandlung der westlich der Planstraße 5
befindlichen Fläche (Flurstück 162/13) von einer öffentlichen Grünfläche im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 287 „Russenstraße 31“ in ein allgemeines Wohngebiet (WA19) im
vorliegenden Bebauungsplanentwurf Nr. 313 nicht befürwortet wird.
Dies wird damit begründet, dass die Fläche gegenwärtig von den angrenzenden Bewohnern
als Spielfläche genutzt wird.
Es wird vorgetragen, dass der Einwender beim Kauf seines Baugrundstückes im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 287 auf die, zum damaligen Zeitpunkt rechtskräftig, festgesetzte
Grünfläche vertraut hat und davon ausging, dass gemäß dem Gesamtkonzept für das Entwicklungsgebiet, der geltungsbereichsübergreifend geplante „grüne Anger“ angelegt wird.
Somit wird ein grundlegender Widerspruch zu den bislang dargelegten Planungsansätzen
gesehen. Mit der Überplanung wird eine Verminderung des Wohnwertes für die benachbarten Grundstücke befürchtet.
28.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 7
berücksichtigt
J
N
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
An der beabsichtigten Überplanung des Flurstücks Nr. 162/13 von einer öffentlichen Grünfläche in das Baugebiet WA19 soll festgehalten werden.
Im Zuge der abschnittweisen Entwicklung des Rahmenplangebietes über die letzten 20
Jahre haben sich mehrere Veränderungen in der städtebaulichen und freiraumplanerischen
Umsetzung eingestellt, die auch eine Überprüfung der ursprünglichen Ansätze bewirkte.
Das Rahmenplankonzept von 1995 sah in Verbindung mit einem ursprünglich größeren
Anteil an Geschosswohnungsbau eine deutlich höhere städtebauliche Dichte vor. Dem
Nachweis von wohnungsnahen Spiel- und Naherholungsflächen sollte der innerhalb des
Geschosswohnungsbaus liegende Grünbereich dienen. Ob diese Grünfläche in der Nutzung
öffentlich oder privat sein würde, wurde auf Ebene des Rahmenplans nicht definiert.
Abweichend zum Rahmenplankonzept wurde über die B-Pläne Nr. 287 „Russenstraße 31“
sowie Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke“ eine Einfamilienhausbebauung realisiert,
die teilweise im B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“ ihre Ergänzung finden soll. Kennzeichen der
Bautypologie von Einfamilienhausstandorten ist, dass Naherholungs- und Spielfunktionen
weitgehend auf dem eigenen Grundstück bzw. im Verbund mit nachbarschaftlichen Gärten
vorgehalten werden. Im Zuge der Erarbeitung des B-Plans Nr. 313 wurde daher festgestellt,
dass aufgrund der erheblich geringeren Dichte und Nutzungsintensität gegenüber dem
Konzept von 1995, die Anlage einer öffentlichen Grünfläche nicht mehr erforderlich ist,
dies auch aufgrund der Nachbarschaft zu den öffentlichen Grünzügen westlich, südlich und
nördlich der Katzstraße. Insbesondere mit dem westlich gelegenen Grünzug grenzen vielfältige Spiel- und Naherholungsflächen an den Siedlungsbereich. Dem planerischen
Grundgedanke, der Berücksichtigung einer inneren, ostsprägenden Grünstruktur, wurde im
Entwurf des B-Plans Nr. 313 mit der Festsetzung von der privaten Grünflächen, Zweckbestimmung „Obstgärten“ als Äquivalent weiterhin berücksichtigt.
Zuletzt ist formal anzumerken, dass kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine unverbaute Aussicht gegeben ist. Vor dem Hintergrund der Überplanung des Flurstücks 162/13
als allgemeines Wohngebiet und einer Bautypologie, die sich in die Umgebung einpasst,
sind planungsrechtlichen Spannungen nicht zu erwarten.
Unter Berücksichtigung plangebietsübergreifender als auch nachbarschaftlicher Interessen
wird die Überplanung des Flurstücks 162/13 in ein allgemeines Wohngebiet planerisch für
angemessen erachtet.
1-8
Inhalt der Stellungnahme:
Pkt. 3 Es wird vorgetragen, dass die Verlagerung der dem B-Plan Nr. 287 zugeordneten Ausgleichsfläche, die im Vorentwurf des B-Planes Nr. 313 noch als Grünfläche mit entsprechender Zuordnung als externe Ausgleichsfläche vorgesehen war, nicht befürwortet wird.
Außerdem wird festgestellt, dass der Bebauungsplanentwurf nicht aus dem Planungskonzept entwickelt wurde. Insbesondere sind die vorgesehenen Ausgleichsflächen zu weit entfernt, so dass sie dem Planungsziel des eingriffsnahen Ausgleichs widersprechen und nicht
nutzbar sind.
Ferner wird vorgetragen, dass die geplante Bebauung den „grünen“ und kinderfreundlichen
Charakter verändert und den Wohnwert aller Bürger mindert, die von der Umsetzung und
Fortführung der Ursprungsplanung ausgegangen sind.
Dies wird wie folgt begründet. Der ursprüngliche Bebauungsplanentwurf (Vorentwurf
Anm. d. Red. ) sah eine Bebauung mit großzügigen öffentlichen Grünflächen und verbindenden Wegen vor. Das Plangebiet sollte als „allgemeines Wohngebiet“ in den übergeordneten Grünzug des Rahmenplangebietes Probstheida-Curschmannstraße entwickelt werden.
28.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 7
berücksichtigt
J
N
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die Zuordnung der externen Ausgleichsmaßnahme zum B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“
erfolgte im städtebaulichen Vertrag und sah neben einer Beräumung von baulichen Überresten Pflanzungen auf der Fläche westlich der Planstraße 2 im Geltungsbereich des BPlans Nr. 313 vor. Aufgrund der besonderen Lagegunst der Gesamtentwicklungsfläche im
Stadtgebiet, dem seit 2010 erkennbaren Bevölkerungswachstum und in Orientierung an
den Wohnbauflächen der Rahmenplankonzeption von 1995, wurde von der Umsetzung der
zwischenzeitlich hier vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen abgesehen. Im Hinblick auf
einen stadtentwicklungsseitig effektiven Umgang mit sehr gut erschlossenen Standtorten
wurde im B-Plan Nr. 313 der Entwicklung von Wohnbaufläche wieder Vorrang eingeräumt.
Insofern wurden parallel zum B-Plan-Verfahren 313 die über den Abbruch der Altanlagen
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für den B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“ an anderer Stelle umgesetzt. Die mit dem B-Plan Nr. 313 angestrebten Ziele zur Entwicklung von
Wohnbauflächen aus o.g. Gründen überwiegen die zwischenzeitlich während der Aufstellung des B-Plan Nr. 287 geplanten grünorderischen Ziele.
9
Stellungnahme vom 27.07.2016
Inhalt der Stellungnahme:
(siehe Punkt 1.3)
10
--
Stellungnahme vom 11.07.2016
--
Inhalt der Stellungnahme:
(siehe Punkte 1.1; 1.2 und 1.3)
11
Stellungnahme vom 25.06.2016
Inhalt der Stellungnahme:
(siehe Punkte 1.1; 1.2 und 1.3)
12
Stellungnahme vom 08.07.2016
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird vorgetragen, dass die zusätzliche (verkehrliche, Anm. d. R.) Belastung für die Anwohner der Prager Straße/Franzosenallee unberücksichtigt blieb und kein Gegenstand der
Stellungnahmen und Gutachten war.
Das wird damit begründet, dass bei vorbeifahrendem Schwerverkehr, hier insbesondere bei
dem Passieren einer Weiche der Gleisanlage der Straßenbahn, Geräusche und Erschütterungen innerhalb des Wohngebäudes des Vortragenden wahrzunehmen sind.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Entwicklung und das damit einhergehende Verkehrsaufkommen des Gebietes in Bezug
auf den motorisierten Individualverkehr ist seit Mitte der 1990er Jahre bekannt. Bei allen
Ausbauprognosen für die Prager Straße sowie für die Franzosenallee wurden alle Entwicklungen um die Franzosenallee berücksichtigt. Sowohl die Prager Straße als auch die Franzosenallee sind von ihrer Querschnittausführung für die prognostizierten Anforderungen
ausgelegt. In Bezug auf das Verkehrsaufkommen aus dem B-Plangebiet 313 ist anzumerken, dass dieses anteilig gegenüber der Gesamtentwicklung in Probstheida als untergeordnet zu gewichten ist und im Vergleich zur Rahmenkonzeption von 1995 niedriger liegen
dürfte.
Im Hinblick auf die im B-Plan Nr. 313 erfolgte Sicherung einer Vorhaltefläche für den
ÖPNV und die Realisierung einer Gleisanlage in der Franzosenallee gilt, dass im Zuge des
28.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 5 von 7
berücksichtigt
J
N
bürgerschaftlichen Beteiligungsverfahrens zur Trassenvorhaltung die Schallausbreitung
unter heutigen Rahmenbedingungen dargestellt wurde. Im Falle einer Trassenrealisierung
wäre im dann erforderlichen Planfeststellungsverfahren jedoch eine Qualifizierung unter
Einbeziehen des dann technisch Machbaren erforderlich. Die Tassensicherung im B-Plan
Nr. 313 stellt eine planerische Option dar, die jedoch darüber hinaus heute keine Auswirkungen auf die Lärm- und Verkehrsbelastung ausübt.
Insofern sind die vorgebrachten Hinweise in Bezug auf den motorisierten Verkehr bereits
berücksichtigt und in Bezug auf die Option der ÖPNV-Trasse für dieses Planverfahren
nicht relevant.
13
Stellungnahme vom 02.07.2016
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird vorgetragen, dass eine gebietsübergreifende, ganzheitliche Betrachtung der Niederschlagsentwässerung vorgenommen werden muss. Insbesondere wird eine hydraulische
Überprüfung und gegebenenfalls eine Veränderung des ausgewiesenen Regenrückhaltebeckens unter Berücksichtigung aller bisher vorgesehenen bzw. genehmigten Einleitungen.
Außerdem soll die hydraulische Ableitungskapazität der vorhandenen Rohrleitung unter
Berücksichtigung der neu hinzukommenden Mengen aus dem Geltungsbereiches des BPlanes Nr. 313 „Katzstraße“ überprüft werden.
Dies wird damit begründet, dass Einleitung von Regenwasser aus der Drainageleitung der
Kleingartenanlage in das öffentliche Grabensystem weiterhin gesichert sein muss. Bei
Starkregenereignissen kam es nach Aussage des Vortragenden bereits zu Rückstau und
damit verbundenen Überflutungen. Eine Ableitung von Niederschlagswasser in das
Regenrückhaltebecken ist sicherzustellen.
-
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Am 01.04.2010 wurde ein hydraulisches Gutachten erstellt, in dem die Kapazitäten für das
Plangebiet sowie für das gesamte Entwicklungsgebiet „Curschmannstraße“ untersucht
wurde. Das Ergebnis dieser Untersuchung bestätigt die mögliche Aufnahme der
anfallenden Abwässer sowohl der bestehenden als auch der neuen Siedlungsflächen. Die
Untersuchung wurde im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt.
Die Kapazitätsgrenze der Drainageleitung der Kleingartenanlage ist nicht Gegenstand
dieses Planverfahrens und wird auch nicht durch die Aufstellung dieses B-Plans berührt.
Es wird empfohlen, die Ertüchtigung und ggf. Erweiterung der Drainageleitung mit den
KWL in Eigenregie abzustimmen.
14
Stellungnahme vom 11.07.2016
14.1
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird vorgetragen, dass ein Vorkommen von Fledermausarten mit Bezug auf § 44
BNatSchG vermutet wird.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Dem möglichen Vorkommen von Fledermausarten und anderer geschützter Arten wurde im
Planungsverlauf bereits gutachterlich und ohne Befund nachgegangen. Das Ergebnis ist in
Kap. 7 der Begründung dokumentiert. Im Plangebiet befinden sich auch über die angemerkten Fledermausarten hinaus keine artenschutzrelevanten Vorkommen von Quartieren
(Höhlen, Spalten) und keine Habitate für Reptilien. Im Plangebiet ist kein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG gegeben. (Stellungnahme des Gutachters zur Potenzialerhebung vom 05.03.2015 (wiederholte Begehungen im gesamten Jahr 2015).
28.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“
Lfd.
Nr.
14.2
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird vorgetragen, dass die Bauzeit außerhalb der Brutzeit festgesetzt und eine ökologische Bauüberwachung als erforderlich gesehen wird.
Seite 6 von 7
berücksichtigt
J
N
-
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Mangels städtebaulichen Erfordernis sowie Begründung können die Bauzeiten und die
Durchführung einer ökologischen Bauüberwachung nicht in einem
Bebauungsplanverfahren festgesetzt werden.
14.3
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird vorgetragen, dass die vorhandenen Gehölzbestände am Westrand in die Erhaltungsfestsetzung einbezogen werden sollen.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze ist bereits eine private Grünfläche festgesetzt.
aufgrund der Zielentwicklung als Obstgarten (hohe Artenvielfalt) ist von einer sukzessiven
Veränderung der Gehölzbestände auszugehen.Von einer standörtlichen
Erhaltungsfestsetzung der vorhandenen Strauchbestände sowie der vorhandenen Bäume
(z.B. Birken) am westlichen Plangebietsrand wird, aufgrund des Fehlens von
städtebaulichen Gründen sowie der Zielentwicklung des Siedlungsrandbereichs als
Obstgärten mit neuem, artenreichem Gepräge, abgesehen. Mit Bezug auf die allgemeine
Erhaltungsfestsetzung F14 ist jedoch ein Erhalt des heutigen Vegetationsbestands möglich.
15
Stellungnahme vom 13.06.2016
15.1
und
14.4
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird vorgetragen, dass keine Umgrenzung der privaten Grünflächen mit einer „T-Linie“
erfolgen soll, da diese üblicherweise für Flächen im Sinne des § 15 BNatSchG verwendet
werden. Dazu wird vorgetragen, dass auch nicht heimische Pflanzen auf der Fläche
zulässig sind,sowie, dass die Festsetzungen nicht über die üblichen Bestimmungen von
privaten Grünflächen hinaus gehen und keinen gewährleistbaren Naturschutz- oder
bodenschutzfachlichen Charakter besitzen.
Außerdem wird vorgebracht, dass eine besondere Landschaftsbildaufwertung nicht zum
Tragen kommt und dass die Maßnahmenflächen F7 voneinander isoliert sind und durch die
daraus resultierende Kleinflächigkeit unwirksam werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Es ist rechtlich unzutreffend und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass Flächen, die mit
einer sogenannten „T-Linie“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt
sind, in einem zwingenden Zusammenhang mit § 15 BNatSchG und der Entwicklung von
Schutzbereichen (z.B. Naturschutzgebiete) zu setzen sind. Ebenso stellen die Prägung und
Bewirtschaftungsweise nicht zwingend die Entscheidungsgrundlage für diese Flächenfestsetzung dar. Entscheidend ist dagegen die Zielentwicklung und deren umfassende, rechtliche Sicherung. Als Ausgangssituation ist die derzeitige Ackernutzung und darauf die Entwicklung als Obstgärten mit einer veränderten Artenvielfalt anzusetzen. Bezogen auf die
Pflanzenauswahl wird innerhalb des B-Plans weitgehend auf einheimische Arten
abgestellt. Entsprechend der erwarteten Gartennutzung war allerdings ein Anteil nicht
heimischer Arten in die Planung einzustellen. Die Gesamtentwicklung wird dadurch
jedoch nicht aufgehoben. Analog gilt dies für die ökologische und landschaftsbildseitige
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 7 von 7
berücksichtigt
J
N
Wirksamkeit der Einzelflächen als auch der Flächen untereinander. Insgesamt wurde den
grünen Kernflächen im Vergleich zu den Hausgärten/Vorgärten ein planerisch großes
Gewicht mit hoher Konsequenz im Vollzug beigemessen. Die Entwicklung eines
Schutzgebietes nach BNatSchG ist nicht Ziel der vorliegenden Planung. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB keine Anwendungsberechtigung hat. In
vorliegender Planung stützen sich die Festsetzungen der privaten Grünflächen (Anlage
„Obstgärten“) und die Festsetzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft gegenseitig, dies insbesondere im Hinblick auf die langfristige
Sicherung und den Vollzug im freiraumplanerischen Monitoring.
15.2
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird vorgetragen, dass die Inanspruchnahme und Nutzungsänderung der im Zuge der
faunistischen Erhebung (2010) als ornithologisch wertvoll festgestellten Ausgleichsfläche
im westlichen Abschnitt abgelehnt wird.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Zunächst muss dargelegt werden, dass zwischenzeitlich der Baum- und Vegetationsbestand
im Plangebiet weitgehend beseitigt wurde. Die Fläche stellt sich heute als fast vollständig
beräumt dar. Für einen Teil wurden durch den Vorhabenträger bereits Ersatzmaßnahmen an
anderer Stelle umgesetzt, der verbleibenden Teil wird mit der Umsetzung der Zuordnungsfestsetzungen dieses B-Plans Nr. 313 folgen. Das bedeutet, dass auch die erfolgte
Gehölzbeseitigung in die Ausgleichsbilanzierung eingestellt wurde.
Aufgrund des Einwohnerwachstums, der Lage der Fläche im Stadtgebiet und in Übereinstimmung mit der Darstellung im FNP als Wohnbaufläche wurde eine vollständige
Flächenentwicklung im Geltungsbereich geplant und von der zwischenzeitlich im B-Plan
Nr. 287 beabsichtigten Freiflächenentwicklung durch Gehölze abgesehen. Der Entwicklung von Wohnbauflächen wurde im Planungsprozess Vorrang eingeräumt, dies auch
weil im Wohnumfeld bereits große Grünzüge gesichert sind. In Bezug auf die ornithologische Vielfalt etc. wird durch entsprechende Festsetzungen die Voraussetzung geschaffen,
so dass sich im Plangebiet ein neue Artenvielfalt entwickeln kann.
15.3
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird vorgetragen, dass der Erhalt von zwei Bestandsgehölzen im Geltungsbereich als
unzulänglich angesehen wird.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Standörtlich können nur Einzelpflanzungen oder Bereiche zur Erhaltung festgesetzt
werden, für die eine städtebauliche Begründung gegeben ist, was vorliegend nur an den
festgesetzten Standorten der Fall ist. Der Erhalt weiterer Gehölze (z.B. innerhalb des
westlichen Grünstreifens und auf Grundstücken) ist davon unbenommen.
15.4
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird vorgetragen, dass die Erwiderung zur Forderung nach Erhalt des westlichen
Grünstreifens als unzureichend begründet wird.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die Begründung wurde fortgeschrieben.
28.06.2017
X
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße"
Seite 1
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen
Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der
Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1
Für alle Baugebiete gilt:
1.1.1 Allgemein zulässig sind:
a) Wohngebäude
b) nicht störende Handwerksbetriebe
1.1.2 Ausnahmsweise können zugelassen werden:
a) Betriebe des Beherbergungsgewerbes
b) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
c) die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften
d) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
1.1.3 Unzulässig sind:
a) Anlagen für Verwaltungen
b) Gartenbaubetriebe
c) Tankstellen
[§ 1 Abs. 6 BauNVO]
2.
Maß der baulichen Nutzung, Höhenlage [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
2.1
Maßgebende Grundstücksfläche
Für das Baugebiet WA18 gilt: Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche
des Baugrundstücks maßgebend, die nicht in der Planzeichnung als „Flächen, die von
Bebauung freizuhalten sind“, festgesetzt ist.
[§ 19 Abs. 3 BauNVO]
2.2
Bezugshöhe, Höhenlage baulicher Anlagen
2.2.1 Bezugshöhen
a) Für die Baugebiete WA1-WA19 ist die Bezugshöhe die mittlere Höhe der Oberkante
der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche, gemessen an den
Endpunkten der anliegenden Grenze des Baugrundstückes, an der sich die
Grundstückszufahrt befindet.
b) Für das Baugebiet WA20 ist die Bezugshöhe 145,40 m über NHN.
2.2.2
Sockelhöhe WA1-WA19
a) Innerhalb der Baugebiete WA1-WA13 und WA18-WA19 darf die Höhe der Oberkante
des Erdgeschoss-Rohfußbodens 0,50 m über der Bezugshöhe nach 2.2.1 nicht
überschreiten. [§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 BauGB]
b) Innerhalb der Baugebiete WA14-WA17 darf die Höhe der Oberkante des
Erdgeschoss-Rohfußbodens 1,50 m über der Bezugshöhe nach 2.2.1 nicht
überschreiten.
[§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 BauGB]
2.2.3
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss WA20
Innerhalb des Baugebietes WA20 darf die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens im
Erdgeschoss 145,40 m über NHN nicht überschreiten.
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Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße"
Seite 2
2.3
Staffelgeschoss (Stg)
In den Baugebieten WA14-WA17 ist über dem in der Planzeichnung festgesetzten
obersten zulässigen Vollgeschoss maximal ein weiteres Vollgeschoss zulässig, wenn
dieses als Staffelgeschoss errichtet wird,
a) dessen Grundfläche maximal 75 % der Grundfläche des darunter liegenden
Geschosses beträgt und
b) dessen Fassade mindestens 1,00 m hinter der mit einer Baulinie parallel zur
Planstraße 2 festgesetzten Fassade des darunter liegenden Geschosses sowie
mindestens
1,80 m hinter den übrigen Fassaden des darunter liegenden Geschosses
zurückbleibt.
Die Anordnung von Treppenhäusern über alle Geschosse bis zu einer Breite je Aufgang
von maximal 6,00 m bleibt davon unberührt.
Ein Auskragen von Balkonen und sonstigen Bauteilen über die Fassade des darunter
liegenden Geschosses ist unzulässig.
[§ 16 Abs. 2 BauNVO und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
2.4
Traufhöhe [§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
Die Höhe der Traufe (TH), gemessen an der Schnittlinie von Außenkante Außenwand und
Oberkante Dachhaut, über der jeweiligen Bezugshöhe nach 2.2.1 ist wie folgt festgesetzt:
WA1-WA8, WA19
TH max = 6,50 m
WA9-WA13
TH max = 9,50 m
2.5
Gebäudehöhe [§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
2.5.1 Die Höhe der Gebäude (GH) einschließlich Attika oder Brüstung über der jeweiligen
Bezugshöhe nach 2.2.1 ist wie folgt festgesetzt:
WA18
GH max = 9,50 m
WA14, WA17
GH max = 10,50 m + Stg 3,00 m
WA15, WA16
GH max = 13,50 m + Stg 3,00 m
WA20
I-geschossiger Bereich
max. V-geschossiger Bereich
max. VI-geschossiger Bereich
GH max = 4,00 m
GH max = 15,80 m
GH max = 18,80 m
2.5.2 Abweichend davon ist im maximal V-geschossig bebaubaren Bereich des WA20 die
Überschreitung der festgesetzten GHmax für die Ausbildung einer Attika zulässig, wenn
diese mit einer gleichmäßigen Steigung zwischen ihrem niedrigsten Punkt und ihrem
Anschlusspunkt mit dem oberen Gebäudeabschluss im maximal VI-geschossig
bebaubaren Bereich errichtet wird.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
2.6
Oberkante Tiefgaragen
2.6.1 In den Baugebieten WA14-WA17 darf die Höhenlage von Garagen, gemessen an der
Oberkante des Bauwerkes, 1,50 m über der unter 2.2.1 festgesetzten Bezugshöhe nicht
überschreiten.
[§ 9 Abs. 2 BauGB]
2.6.2 Im Baugebiet WA20 ist die Tiefgarage vollständig unterhalb der nach 2.2.1 festgesetzten
Bezugshöhe anzuordnen.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
28.06.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße"
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3.
Stellplätze, Garagen (einschließlich Carports und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
Stellplätze und Garagen (einschließlich Carports und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten)
sind nur auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen mit der jeweiligen
Zweckbestimmung sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
4.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
4.1
Befestigung von Stellplatzoberflächen und Wegeanlagen
Die Befestigung von privaten Stellplätzen, Zufahrten und Wegen, einschließlich der
Aufstellflächen für die Feuerwehr, ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen
Flächen anfallende Niederschlagswasser innerhalb dieser Flächen oder ergänzend an
deren Rand auf den privaten Grundstücksflächen versickern kann.
4.2
Versickerung von Niederschlagswasser
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für
Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, vollständig auf dem
jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
4.3
Maßnahmenfläche im WA1-WA9, WA14 und WA19
Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind außer den nach
7.4 festgesetzten Einfriedungen als bauliche Anlagen nur Kinderspielgeräte und je
Grundstück eine Nebenanlage mit einer maximalen Grundfläche von 6,00 m² und einer
Höhe bis 3,00 m über der natürlichen Geländeoberfläche zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
5.
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
5.0
Pflanzqualitäten
Für die nachstehenden Festsetzungen werden die Pflanzqualitäten wie folgt definiert:
Pflanzklasse A
Straßenbäume
StU* mindestens 20 - 25 cm, Hochstamm
Kronenansatz in mindestens 2,50 m Höhe
(Lichtraumprofil)
Pflanzklasse B
Bäume auf privaten Grundstücken
StU mindestens 16 - 18 cm, Hochstamm,
Obstbäume auch als Halbstamm
Pflanzklasse C
Obstbäume
StU mindestens 14 - 16 cm,
Hochstamm oder Halbstamm
Pflanzklasse D
Sträucher
Aufwuchshöhe 60 - 80 cm,
mindestens 2 Sträucher pro m²
*StU = Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe
Alle gemäß der Festsetzungen erfolgten Pflanzungen und Maßnahmen sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Hinweis: Zur Gattung der Obstbäume/Obststräucher gehören auch Nußbäume/Nußsträucher.
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Teil B: Text
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5.1
F1 – Ergänzung Alleebäume in der Franzosenallee
(öffentliche Straßenverkehrsfläche)
An den in der Planzeichnung in der Franzosenallee festgesetzten Standorten sind StadtLinden (Tilia cordata ´Greenspire'; Pflanzklasse A) zu pflanzen. Dabei ist je Baum eine
offene Baumscheibe von mindestens 6,00 m² freizuhalten.
Soweit erforderlich, können die festgesetzten Baumstandorte um bis zu 2,00 m parallel
zur Franzosenallee verschoben werden.
5.2
F2 – Ergänzung Alleebäume Querung „Halbrund“
(öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung)
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten innerhalb der nördlich des WA20
liegenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg sind StadtLinden (Tilia cordata ´Greenspire´; Pflanzklasse A) zu pflanzen. Dabei ist je Baum eine
offene Baumscheibe von mindestens 6,00 m² freizuhalten.
5.3
F3 - Baumreihe in der Planstraße 2
(öffentliche Straßenverkehrsfläche)
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Amur-Kirschen (Prunus
maackii ´Amber Beauty´, Pflanzklasse A) zu pflanzen. Dabei ist je Baum eine offene
Baumscheibe von mindestens 6,00 m² freizuhalten. Soweit erforderlich, können die
festgesetzten Baumstandorte um bis zu 2,00 m parallel zur Planstraße 2 verschoben
werden.
5.4
F4 – Baumreihen
(auf privaten Grundstücksflächen im WA14-WA16, WA20)
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zum Anpflanzen von Bäumen sind
folgende Bäume zu pflanzen:
a) im WA14 Amur-Kirschen (Prunus maackii ´Amber Beauty´, Pflanzklasse A);
b) im WA15, WA16 Pyramiden-Eichen (Quercus robur ´Fastigiata Koster´, Pflanzklasse A);
c) im WA20 Ahorn-Bäume (Acer, Pflanzklasse A).
In Abhängigkeit der konkreten Standortbedingungen sind Abweichungen um bis zu 2,00 m
parallel zur nächstliegenden Verkehrsfläche zulässig.
5.5
F5 - Hausbäume
(auf privaten Grundstücksflächen im WA1-WA2, WA7-WA16, WA18)
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zum Anpflanzen von Bäumen sind
einheimische Laub- oder Obstbäume (Pflanzklasse B) zu pflanzen.
Soweit erforderlich, können die Baumstandorte um bis zu 3,00 m parallel zur nächstliegenden Verkehrsfläche verschoben werden.
5.6
F6 – Vorgärten
(WA1-WA19)
In den Baugebieten WA1-WA19 sind die Grundstücksflächen zwischen der
Verkehrsfläche, an der die Grundstückszufahrt liegt, und der nächstliegenden
festgesetzten Baulinie oder Baugrenze bzw. deren gradliniger Verlängerung bis zu den
seitlichen Grundstücksgrenzen in ihrer Gesamtheit zu begrünen.
Abweichend davon sind in diesen Flächen je Baugrundstück zulässig:
a) eine Einfahrt zu Garagen, Carports oder Stellplätzen mit einer maximalen Breite von
3,50 m; in verkehrsorganisatorisch nicht anders zu lösenden Einzelfällen ausnahmsweise bis zu einer Breite von 4,50 m
b) sonstige Grundstückszuwegungen
c) notwendige Mülltonnenstellplätze
d) Fahrradstellplätze
e) Flächen für Garagen, Stellplätze, Carports gemäß Festsetzung in der Planzeichnung
(einschließlich Tiefgaragenzufahrten).
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Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße"
5.7
Seite 5
F7 - Private Grünflächen, Zweckbestimmung: Obstgärten
Die in der Planzeichnung festgesetzten privaten Grünflächen sind als Obstgarten
anzulegen. Auf der Fläche sind Gehölze wie folgt anzupflanzen:
für die ersten angefangenen 150 m²
mindestens 1 Obstbaum (Pflanzklasse C)
je weitere angefangene 100 m²
mindestens 1 Obstbaum (Pflanzklasse C)
auf mindestens 15 % der Fläche
Strauchpflanzung (Pflanzklasse D)
Dabei sind Obstbäume als Halb- oder Hochstämme zu pflanzen. Strauchpflanzungen
müssen überwiegend Obststräucher enthalten. Heckenpflanzungen nach 7.4
(Einfriedungen) werden angerechnet. Eine Unterpflanzung mit Wiese, Blumen und
Ziersträuchern sowie deren gärtnerische Nutzung ist zulässig.
5.8
F8 – Hausgärten
(WA1-WA13, WA17-WA19)
In den Baugebieten ist die Fläche der Baugrundstücke anteilig wie folgt zu begrünen:
WA1-WA13
WA17, WA19
je angefangene 550 m²
mindestens 1 Laub- oder Obstbaum
(Pflanzklasse B)
WA18
je angefangene 200 m²
mindestens 1 Laubbaum
(Pflanzklasse A)
WA1-WA13
WA17-WA19
auf mindestens 15 % der Fläche Strauchpflanzung (Pflanzklasse D)
Pflanzmaßnahmen nach 5.4 (F4 - Baumreihen) und 5.5 (F5 - Hausbäume) und Heckenpflanzungen nach 7.4 (Einfriedungen) werden angerechnet.
5.9
F9 – Begrünung Stellplatzanlage
(WA 20)
Im Baugebiet WA20 ist innerhalb der Fläche für Stellplätze und Garagen mit der
Zweckbestimmung „GTg + St“ je angefangene 4 ebenerdige PKW-Stellplätze mindestens
ein einheimischer Laubbaum (Pflanzklasse A) mit einer offenen Baumscheibe von
mindestens 6,00 m² zu pflanzen.
5.10
F10 – Begrünung von Garagen (einschließlich Carports) und Tiefgaragen
(WA1-WA20)
5.10.1 In den Baugebieten WA1-WA13 sowie WA18 und WA19 sind die Dächer von Garagen
(einschließlich Carports) mindestens extensiv zu begrünen.
5.10.2 In den Baugebieten WA14-WA17 sind mindestens 10 % der Dachflächen der Tiefgaragen
mit einer Substratschicht von mindestens 45 cm anzulegen und mit Strauchpflanzungen
(Pflanzklasse D) zu bepflanzen. Die übrigen Flächen der Tiefgaragen sind mit mindestens
einer 25 cm starken, durchwurzelbaren Substratschicht anzulegen und mit Rasen zu
begrünen.
5.10.3 Im Baugebiet WA20 sind im Falle der Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage
mindestens 40 % der Dachflächen der Tiefgarage zu begrünen. Die Anordnung von
ebenerdigen Stellplätzen sowie nicht umbaute und überdachte Fahrradabstellanlagen auf
den Tiefgaragenflächen ist zulässig.
5.11 F11 – Begrünung von Flachdächern (WA14-WA18, WA20)
5.11.1 In den Baugebieten WA14-WA18 sind die Flachdächer der Hauptgebäude mindestens
extensiv zu begrünen.
5.11.2 Im Baugebiet WA20 sind die Flachdächer der Hauptgebäude mindestens extensiv zu
begrünen. Alternativ zur extensiven Dachbegrünung ist die Anlage von Dachgärten
zulässig.
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Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße"
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5.12
F12 – Fassadenbegrünung
An Gebäude- und Garagenaußenwänden, die nicht grenzständig sind und die keine
Fenster- oder Türöffnungen aufweisen, sind mindestens 2 Kletterpflanzen je 1,00 m
Wandlänge anzupflanzen. Die Kletterpflanzen sind bis zur Begrünung von mindestens
50 % dieser Gebäude- und Garagenaußenwände aufwachsen zu lassen.
5.13
F13 – Begrünung der Vorhalteflächen für den ÖPNV
Die in der Planzeichnung als „Flächen, welche von Bebauung freizuhalten sind“
festgesetzten Flächen sind mit einer artenreichen Kräuter-Gras-Ansaat sowie
Heckenpflanzungen aus Laubgehölzen (Pflanzklasse D) mit einer Breite von 2 – 3,00 m
entlang der
Straßenverkehrsflächen bzw. der Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung zu begrünen. Das Anordnen von Grundstückszufahrten über diese
Flächen ist unzulässig.
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind großkronige, einheimische
Laubbäume (Pflanzklasse B) zu pflanzen und bei Abgang in einem Umkreis von 2,00 m
um den festgesetzten Standort zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB]
5.14 F14 – Erhalt von Bäumen
5.14.1 Die in den Baugebieten WA2, WA14 und WA19 zum Erhalt festgesetzten Bäume sind zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Im Falle des Abgangs hat die Ersatzpflanzung
durch einen Laub- oder Obstbaum (Pflanzklasse B) zu erfolgen. Der Pflanzstandort kann
um bis zu 2,00 m parallel zur nächstliegenden Verkehrsfläche verschoben werden.
5.14.2 Im Falle des Erhalts von nicht standörtlich zum Erhalt festgesetzten Bäumen, werden
diese auf die Anpflanzungen nach Nr. 5.7 (F7 - Private Grünfläche), Nr. 5.8 (F8 Hausgärten) angerechnet, sofern sie die dort festgesetzten Mindestanforderungen
erfüllen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25b BauGB]
6.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
[§ 9 Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB]
Zuordnungsfestsetzung:
Dem Eingriff im Plangebiet auf den Flurstücken des Geltungsbereichs werden die
folgenden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes zugeordnet:
E1:
Aufforstungsmaßnahme „Willwisch“ auf dem Flurstück 263/12 der Gemarkung
Sommerfeld; zugeordneter Flächenanteil von ca. 3.385,00 m² mit zugeordnetem
Wertpunkteanteil von 164.996 Punkten
E2:
Rückbau, Entsiegelung, Bepflanzung Südfriedhof I, Flurstücke 193/1 und 193a der
Gemarkung Probstheida, auf einer Fläche von ca. 1.560,00 m² mit zugeordnetem
Wertpunkteanteil von 107.841 Punkten
(Fläche I: Abbruch einer Baracke neben dem Verwaltungsgebäude am
Haupteingang; Fläche II: Entsiegelung einer Asphaltfläche an der Wegegabelung
XVII, XIV, XXI und Urnenhain; Fläche III: Abbruch eines Krematoriums neben der
Kapellenanlage und Entsiegelung einer Betonfläche)
E3:
Entsiegelung und Begrünung am Krematorium, Südfriedhof II,
Flurstücke 193/1 und 193a der Gemarkung Probstheida, auf einem Flächenanteil
von 450,00 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 19.620 Punkten
E4:
Abbruch, Entsiegelung, Aufforstung auf ehemaligem Gelände der Stadtwerke
Leipzig, Koburger Straße 15, Flurstück 1501/1 der Gemarkung Connewitz;
zugeordneter Flächenanteil von ca. 1.811,00 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil
von 122.946 Punkten
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Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße"
E5:
E6:
7.
Seite 7
Beteiligung an der Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung 6. Meisterbereich im Küchenholz“, Flurstück 982/14 der Gemarkung Kleinzschocher,
zugeordneter Wertpunkteanteil aus dem Ökokonto II der Stadt Leipzig von 66.473
Punkten
Refinanzierung Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung einer Fläche in
der Harnischstraße“, Flurstück 189 der Gemarkung Probstheida, mit zugeordnetem
Wertpunkteanteil von 16.037 Punkten.
Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
7.1
Dachneigung
7.1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind als Dachneigung zulässig:
WA1, WA9–WA13
Satteldach (SD)
30 - 35 Grad
WA2-WA8, WA19
Satteldach (SD)
35 - 40 Grad
WA14-WA18, WA20
Flachdach (FD)
0 - 5 Grad
7.1.2
Für oberirdisch angeordnete Garagen (einschließlich Carports) und Nebenanlagen sind
ausschließlich Flachdächer sowie flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von
10 Grad zulässig.
7.2
Dachdeckung
Es sind für die Dacheindeckungen nur rote bis rotbraune, nicht glänzende Materialien
zulässig. Dies gilt nicht für Solarenergieanlagen und Flachdächer.
7.3
Dachaufbauten
7.3.1 In den Baugebieten WA1-WA13 und WA19 gilt:
a) Zwerchgiebel, Gauben und Erker dürfen mit einer von der Hauptfirstrichtung
abweichenden Firstrichtung sowie abweichenden Dachneigung ausgeführt werden.
Die Summe der Länge von Zwerchgiebeln, Gauben und Erkern darf 50 v. Hundert der
Trauflänge nicht überschreiten.
b) Solarenergieanlagen sind im flächenhaften Verbund mit der Dachhaut mit gleichem
Neigungswinkel zulässig.
7.3.2 In den Baugebieten WA14-WA18 und WA20 sind notwendige technische Aufbauten auf
den Dächern nur zulässig, wenn
a) der Abstand zwischen Dachhaut und Oberkante des Aufbaus 1,00 m nicht
überschreitet,
b) die Anlagen von den äußeren Kanten der betreffenden Dachfläche um mindestens
2,00 m zurückgesetzt angeordnet sind und
c) die Grundflächen aller Aufbauten, abgesehen von Solarenergieanlagen, maximal 10
% der jeweiligen Dachfläche einnimmt.
7.4
7.4.1
Einfriedungen
WA1-WA19: Entlang der Verkehrsflächen sind Einfriedungen nur in Form von
Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeoberfläche zulässig. Die
Hecken können entlang der Grundstücksgrenze von Stabgitter- oder Holzzäunen bis zu
einer Höhe von 1,00 m über Geländeoberfläche begleitet werden.
Entlang der gartenseitigen Grundstücksgrenzen sind Obst- oder Laubgehölzhecken bis zu
einer Höhe von 1,80 m über Geländeoberfläche zulässig, die von einem Stabgitter- oder
Maschendrahtzaun mit einer maximalen Höhe von 1,20 m über Geländeoberfläche
begleitet werden können.
28.06.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße"
7.4.2
Seite 8
WA20: Parallel zur Grundstücksgrenze sind Obst- oder Laubgehölzhecken bis zu einer
Höhe von 1,50 m über Geländeoberfläche zulässig. Parallel zu den Hecken sind
Einfriedungen in Form von Zäunen und abschnittweise Mauern bis zu einer Höhe von
1,20 m über Geländeoberfläche zulässig.
7.5
Mülltonnenstellplätze
7.5.1 In den Baugebieten WA1-WA19 sind die Mülltonnenstellplätze so mit einer Laubgehölzhecke zu begrünen, dass sie vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind.
7.5.1 Im Baugebiet WA20 sind die Mülltonnenstellplätze innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche eingehaust im Verbund mit dem Hauptgebäude oder innerhalb des
Gebäudes anzuordnen.
II.
Hinweise
1.
Archäologische Funde
Es wird auf die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht für anstehende Erdarbeiten
gemäß § 14 Abs. 1 SächsDSchG hingewiesen.
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen
Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt
werden. Diese besteht in der Abtragung des Oberbodens mittels eines Großgerätes
(Hydraulikbagger mit glattem Böschungshobel). Zur Überwachung der Flächenabtragung
muss ein Facharchäologe des Landesamtes für Archäologie ständig zugegen sein.
Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren;
Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Der Termin für die Grabung ist mit
dem Landesamt für Archäologie mindestens 8 Wochen vor Beginn abzusprechen oder
schriftlich mitzuteilen. In der Bauanzeige werden die ausführenden Firmen, der
verantwortliche Bauleiter und die jeweiligen Telefonnummern genannt.
Das Ergebnis der Grabung kann entweder die Erhaltung der archäologischen Substanz
nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG oder weitere archäologische Untersuchungen erforderlich
machen. Für die Grabung ist zwischen dem Bauherrn und dem Landesamt für
Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die den Zeit- und Kostenrahmen benennt.
Der Bauherr kann im Rahmen des Zumutbaren an den Kosten der Grabung beteiligt
werden (§ 14 Abs. 3 SächsDSchG).
2.
Pflanzempfehlungen
Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf Anhang V
Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
3.
Bauantrag
Im Rahmen des Bauantrags sind folgende Nachweise z.B. auf dem Lageplan zu
berücksichtigen:
•
Grundstückserschließung: Breite und Anordnung der Grundstückszufahrt sowie
Darstellung von befestigten Wegen und sonstigen befestigten Flächen;
Unabhängig davon sind die Grundstückszufahrten separat beim Verkehrs- und
Tiefbauamt zu beantragen.
•
Niederschlagswasser: Darstellung der gewählten Maßnahme zur Verwendung oder
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers (z.B. Zisterne, Versickerungsanlagen, Brauchwassernutzung) entsprechend der textlichen Festsetzung 4.2. Eine
Ableitung auf öffentliche Verkehrsflächen ist nicht zulässig.
Zu F5 - Hausbäume: Angabe des Standortes, empfohlen mit ausgewachsenem
Kronendurchmesser.
Zu F7 - Private Grünfläche: Zweckbestimmung Obstgärten“: Ermittlung der
Pflanzungen.
•
•
28.06.2017
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 313
„Katzstraße“
Stadtbezirk:
Südost
Ortsteil:
Probstheida
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Unterplan Baubetreuung GmbH
04289 Leipzig, Franzosenallee 25
in Kooperation mit
Planungsgruppe Unterberger
I-39012 Meran, M.-Trost-Straße 19/A
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
A
1.
2.
3.
4.
EINLEITUNG...........................................................................................................................................5
Lage und Größe des Plangebietes.........................................................................................................5
Planungsanlass und Planungserfordernis...............................................................................................5
Ziele und Zwecke der Planung................................................................................................................6
Verfahrensdurchführung..........................................................................................................................7
B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG...................................................................................................................8
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes...........................................................................8
5.1.
Gelände...................................................................................................................................................8
5.2
Bebauungen und Nutzungen...................................................................................................................8
5.2.1 Ehemalige und vorhandene Nutzungen im Plangebiet...........................................................................8
5.2.2 Vorhandene Nutzungen und Bebauung in der Umgebung.....................................................................8
5.4
Soziale Infrastruktur................................................................................................................................9
5.5
Technische Infrastruktur........................................................................................................................10
5.5.1 Verkehrsinfrastruktur.............................................................................................................................10
5.5.2 Ver- und Entsorgungsanlagen...............................................................................................................10
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen................................................................................................13
6.1.
Planungsrechtliche Grundlagen............................................................................................................13
6.1.1 Ziele der Raumordnung........................................................................................................................13
6.1.2 Flächennutzungsplan (FNP)..................................................................................................................16
6.1.3 Landschaftsplan (LSP)..........................................................................................................................16
6.1.4 Bebauungspläne...................................................................................................................................17
6.1.
Zulässigkeit von Bauvorhaben..............................................................................................................17
6.2
Sonstige Planungen..............................................................................................................................17
6.2.1 Rahmenplan Probstheida - Curschmannstraße...................................................................................17
6.2.2 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo)................................................................18
6.2.3 Stadtentwicklungsplan „Zentren“...........................................................................................................18
6.2.4 Statregische Konzepte zum Wohnen ...................................................................................................18
6.2.5 Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“................................................................................19
6.2.6 Stadtentwicklungsplan „Verkehr und Öffentlicher Raum“.....................................................................19
6.2.7 Netzerweiterung für den ÖPNV – städtebauliche Maßnahmen............................................................20
7.
Umweltbericht........................................................................................................................................21
7.1
Einführung.............................................................................................................................................21
7.1.1 Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung)....................................................................................21
7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.........................................................................22
7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange...................26
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung....................27
7.2.1 Boden/Altlasten.....................................................................................................................................27
7.2.2 Wasser..................................................................................................................................................29
7.2.3 Klima.....................................................................................................................................................30
7.2.4 Luft........................................................................................................................................................32
7.2.5 Pflanzen.................................................................................................................................................34
7.2.6 Tiere......................................................................................................................................................36
7.2.7 Biologische Vielfalt................................................................................................................................39
7.2.8 Landschaft.............................................................................................................................................40
7.2.9 Menschen..............................................................................................................................................43
7.2.10 Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................................................44
7.2.11 Wechselwirkungen zwischen den o.g. Belangen .................................................................................45
7.3
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen...........................................................................45
7.4
Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich................................................................................................45
7.4.1 Erhebungsgrundlage: Gliederung des Plangebietes ...........................................................................46
7.4.2 Erhebungsgrundlage: Beschreibung der Teilflächen............................................................................48
7.4.3 Bewertung Landschaftsbild: Bestand....................................................................................................49
7.5
Zusammenfassung...............................................................................................................................51
8.
Ergebnisse der Beteiligungen...............................................................................................................53
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.............................................................................................53
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB).............................................................54
8.3
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie erneute Beteiligung
der Bürgervereine.................................................................................................................................56
8.4
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf (TöB)..........................................................58
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 3
8.5
8.6
9.
9.1
9.2
9.2.1
9.2.2
9.3
9.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf...........................................................................................59
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) und der Öffentlichkeit zum Entwurf .........62
Städtebauliches Konzept......................................................................................................................63
Gliederung des Gebietes .....................................................................................................................63
Bebauungs- und Nutzungskonzept.......................................................................................................63
Städtebauliche Strukturen.....................................................................................................................63
Solaroptimierte Bauleitplanung.............................................................................................................65
Verkehrskonzept...................................................................................................................................65
Grünplanerisches Konzept....................................................................................................................67
C INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS...........................................................................................................69
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches........................................................................................69
11.
Gliederung des Plangebietes................................................................................................................70
12.
Baugebiete............................................................................................................................................71
12.1
Art der baulichen Nutzung.....................................................................................................................71
12.1.1 Allgemeine Wohngebiete......................................................................................................................71
12.1.2 Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung......................................................................................71
12.2
Maß der baulichen Nutzung..................................................................................................................72
12.2.1 Maßgebende Grundstücksfläche .........................................................................................................73
12.2.2 Grundflächenzahl (GRZ) – WA1-WA13, WA18-WA20.........................................................................73
12.2.3 Grundflächen (GR) im WA14-WA17.....................................................................................................75
12.2.4 Zahl der Vollgeschosse.........................................................................................................................77
12.2.5 Bezugshöhe, Höhenlage baulicher Anlagen.........................................................................................79
12.2.6 Staffelgeschoss (Stg)............................................................................................................................80
12.2.7 Traufhöhe..............................................................................................................................................81
12.2.8 Gebäudehöhe.......................................................................................................................................81
12.2.9 Oberkante Tiefgaragen.........................................................................................................................83
12.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen..........................................83
12.3.1 Bauweise...............................................................................................................................................83
12.3.2 Baulinien...............................................................................................................................................84
12.3.3 Baugrenzen...........................................................................................................................................85
12.3.4 Stellung baulicher Anlagen: Hauptfirstrichtung ....................................................................................86
12.3.5 Flächen für Stellplätze, Garagen .........................................................................................................86
13.
Anzahl der Wohneinheiten....................................................................................................................87
14.
Verkehrsflächen....................................................................................................................................88
14.1
Allgemeine öffentliche Straßenverkehrsflächen...................................................................................88
14.2
Öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.....................................................88
14.3
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt..........................................................................................................89
15.
Private Grünflächen, Zweckbestimmung: Obstgärten .........................................................................90
16.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft............................................................................................................................91
16.1
Befestigung von Stellplatzoberflächen und Wegeanlagen...................................................................91
16.2
Versickerung von Niederschlagswasser...............................................................................................91
16.3
Maßnahmenfläche im WA1-WA9, WA14 und WA19...........................................................................92
17.
Mit Gehrecht zu belastende Fläche .....................................................................................................92
18.
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen..................................................................................93
18.0
Pflanzqualitäten.....................................................................................................................................93
18.1
F1 - Ergänzung Alleebäume in der Franzosenallee .............................................................................93
18.2
F2 –Ergänzung Alleebäume Querung „Halbrund“ ...............................................................................94
18.3
F3 - Baumreihe in der Planstraße 2......................................................................................................94
18.4
F4 – Baumreihen entlang öffentlicher Fuß-/Radweg............................................................................95
18.5
F5 - Hausbäume...................................................................................................................................95
18.6
F6 – Vorgärten......................................................................................................................................96
18.7
F7 – Anpflanzungen auf privaten Grünflächen, Zweckbestimmung: Obstgärten.................................96
18.8
F8 - Hausgärten....................................................................................................................................97
18.9
F9 – Begrünung Stellplatzanlage .........................................................................................................98
18.10 F10 – Begrünung von Garagen (einschließlich Carports) und Tiefgaragen.........................................98
18.11 F11 – Begrünung von Flachdächern.....................................................................................................99
18.12 F12 – Fassadenbegrünung...................................................................................................................99
18.13 F13 – Begrünung der Vorhaltefläche für den ÖPNV...........................................................................100
18.14 F14 – Erhalt von Bäumen...................................................................................................................101
28.06.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 4
19.
20.
21.
21.1
21.2
21.3
21.4
21.5
Externe Kompensationsmaßnahmen.................................................................................................102
Fläche die von Bebauung freizuhalten ist mit der Zweckbestimmung:
Vorhaltefläche für den ÖPNV..............................................................................................................103
Örtliche Bauvorschriften......................................................................................................................103
Dachform, Dachneigung ....................................................................................................................103
Dachdeckung......................................................................................................................................104
Dachaufbauten....................................................................................................................................105
Einfriedungen......................................................................................................................................105
Mülltonnenstellplätze...........................................................................................................................106
D STÄDTEBAULICHE KALKULATION.........................................................................................................107
22.
Flächenbilanz des Plangebietes.........................................................................................................107
23.1
Städtebaulicher Vertrag......................................................................................................................108
23.2
Rückübertragung Flurstück 162/13.....................................................................................................108
23.3
Unterhaltung der öffentlichen Straßenflächen....................................................................................108
ANHANG
I
Gestaltungsplan/Systemschnitt
II Bestand
III Eingriff-Ausgleichsbilanzierung
IV Externe Ausgleichsstandorte
V Pflanzempfehlungen
VI Zusammenfassende Erklärung
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
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A
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet „Katzstraße“ befindet sich im Stadtbezirk Leipzig-Südost, Ortsteil Probstheida und
hat eine Größe von rund 6,9 ha. Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte
bzw. aus der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kapitel 10 dieser Begründung entnommen werden.
In Bezug auf die standörtliche Einordnung wird das Plangebiet im Norden durch das B-Plangebiet
Nr. 287 „Russenstraße 31“, im Osten durch die Feldstraße, im Süden durch die Franzosenallee
und im Westen durch den öffentlichen Grünzug mit dem Jugendfreizeitzentrum sowie dem Interimsstandort der 31. Grundschule umgrenzt.
Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss wurde im Verlauf des Planverfahrens der Geltungsbereich
um die Flurstücke 161/1, 161/15 (privates Wohngrundstück an der Feldstraße) und 162/13 (öffentliche Grünfläche im B-Plan 287) erweitert. Anlass dafür war der Beschluss des Stadtrates zur Freihaltung einer Trasse für eine Straßenbahnnetzerweiterung (ÖPNV-Vorhaltefläche) entlang der
Franzosenallee und der Feldstraße und die damit einhergehende Anpassung des städtebaulichen
Entwurfs.
2.
Planungsanlass und Planungserfordernis
Der Entwicklungsstandort zeichnet sich in besonderer Weise durch seine in den umgebenden
Siedlungsverbund integrierte Lage, eine sehr gute Verkehrsanbindung, eine sehr vielfältige Infrastrukturausstattung der Umgebung bei einer gleichzeitigen Anbindung an die öffentlichen Grünzüge und landschaftlichen Freiräume aus. In Verbindung mit den Zielaussagen der Stadtentwicklungsplanung ist daher die Entwicklung des Plangebietes beabsichtigt.
Planungsanlass ist die Absicht des Vorhabenträgers, der Unterplan Baubetreuung GmbH, die in
ihrem Eigentum befindlichen Flächen entsprechend der 1995 mit der Stadt Leipzig geschlossenen
Rahmenvereinbarung und in Verbindung mit dem geschlossenen Vergleich zur Rahmenvereinbarung (Beschluss Nr. 1642/09 vom 17.06.2009) als Wohnbauland zu entwickeln.
Hinzugekommen ist ferner die Berücksichtigung der mit Stadtratsbeschluss Nr. RBV-2154/14 vom
16. Juli 2014 bestätigte und zu beachtende Vorhaltefläche für eine ÖPNV-Trasse. Im Wesentlichen ist diese Vorhaltefläche und die damit verbundene Möglichkeit der späteren Trassenrealisierung der Anlass für die erfolgte Anpassung des städtebaulichen Entwurfs gegenüber den Konzepten des Rahmenplans und des Vorentwurfs.
Das Planungserfordernis ergibt sich zunächst daraus, dass das Plangebiet planungsrechtlich
dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen ist. Davon ausgenommen sind lediglich die
nachträglich in den Geltungsbereich aufgenommenen Flurstücke 161/1 und 161/15, mit einem privaten Wohngebäude an der Feldstraße, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Zudem ist das
im B-Plan Nr. 287 liegende Flurstück 162/13 als öffentliche Grünfläche nach § 30 BauGB zu beurteilen. Im Ergebnis sind auf den bestehenden planungsrechtlichen Grundlagen die Entwicklungsabsichten des Vorhabenträgers nicht umsetzbar.
Für die Erlangung des Planungsrechtes zur Umsetzung der Entwicklungsabsichten auf dem ca.
6,9 ha großen Areal und zur Sicherung der angestrebten städtebaulichen Ordnung, ist die Aufstellung dieses Bebauungsplans erforderlich. Die Planung lässt eine nutzungsseitig konfliktfreie Stärkung des Stadtteils erwarten.
Für weitere Ausführungen zur städtebaulichen Planung wird auf Kapitel 3 und 9 ff. verwiesen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
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3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit dem Bebauungsplan soll die erforderliche planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung des
Plangebietes geschaffen werden, um auf der Basis des städtebaulichen Gesamtkonzeptes des
Rahmenplanes Probstheida – Curschmannstraße und der Rahmenvereinbarung zwischen dem
Vorhabenträger und der Stadt Leipzig die bauliche Entwicklung des Gebietes abzuschließen und
langfristig zu sichern.
Leitbild der städtebaulichen Entwicklung ist die Anlage eines in den bestehenden Siedlungsbereich
integrierten Wohngebietes unter Berücksichtigung eines vielseitigen Wohnraumangebotes, der Ergänzung des Straßen- und Wegenetzes und der Anlage einer Vorhaltefläche für eine ÖPNV-Trasse.
In Qualifizierung dieser grundsätzlichen Planungsaufgaben liegen dem Bebauungsplan daher die
folgenden Ziele und Zwecke zugrunde:
a) Mit dem Bebauungsplan soll die erforderliche planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung
des Plangebietes geschaffen werden, um auf der Grundlage des städtebaulichen Gesamtkonzeptes eine entsprechende Entwicklung des Gebietes mit Eigenheimen, Geschosswohnungsbauten und Sonderwohnformen zu ermöglichen.
b) Es soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet sowohl bzgl. des Plangebietes selbst, als auch ihrer Auswirkung auf die Umgebung und deren gegenseitige Verknüpfung
gewährleistet werden.
c) Mit der Planung ist ein effektives Erschließungssystem zu entwerfen und planungsrechtlich zu
sichern.
d) Die Bauleitplanung hat innerhalb des Geltungsbereichs die städtebaulichen Voraussetzungen
für eine spätere, konfliktminimierte Integration einer ÖPNV-Trasse zur Anordnung einer Straßenbahn anzulegen.
e) Die Planung soll eine grünordnerische Grundstruktur vorbereiten und rechtlich sichern. Dabei
ist in Bezug auf die Vorhaltefläche und die angrenzenden Bereiche sowohl eine gestalterische
Zwischenvariante als auch eine städtebauliche Endlösung zu entwickeln.
Zusammenführendes Ziel ist die bauliche Entwicklung des infrastrukturseitig sehr gut erschlossenen Standortes mit grünen Kernbereichen von höherer ökologischer Wertigkeit und einer langfristig hohen Wohn- und Aufenthaltsqualität.
Im Ergebnis sollten ca. 290 Wohneinheiten (ca. 45 Eigenheimstandorte plus 200 Geschosswohnungen plus ca. 50 betreute Wohneinheiten) mit rund 960 Einwohnern (900 in Regelhaushalten
mit 3,5 Personen pro Haushalt, ca. 60 Sondereinheiten mit 1,5 Personen pro Einheit) umgesetzt
werden. Dies lässt eine Dichte von ca. 130 EW/ha Bruttobauland erwarten.
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 7
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
16.04.2008
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. 1162/08,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 09/2008 vom 03.05.2008
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 8/2009
vom 11.04.2009
erneute frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 11/2016
vom 03.06.2016
Abwägungsbeschluss
Beschluss Nr. VI-DS-03515 in der Stadtratssitzung vom
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB) mit Schreiben vom
Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 4a Abs. 3 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
08/2017 vom 22.04.2017
28.11.2008
14.04.2009 bis
28.04.2009
05.02.2015
08.06.2016
14.06.2016 bis
13.07.2016
12.04.2017
20.04.2017
03.05.2017 bis
02.06.2017
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Aufgrund der Änderung und redaktionellen Berichtigung des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum Entwurf wurde eine erneute Beteiligung zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Im Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung erfolgt eine Beschränkung dahingehend, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können (§ 4a Abs.
3 Satz 2 BauGB).
Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung.
Rechtsgrundlage für dieses Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist das BauGB in der
bis zum 12.05.2017 geltenden Fassung. Die sich dafür aus § 233 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 245c Abs.
1 BauGB (in der seit dem 13.05.2017 geltenden Fassung) ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt.
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Nr. 313 „Katzstraße“
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B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1.
Gelände
Topografisch fällt das Plangebiet flach von West nach Ost, von etwa 146 m NHN auf etwa 143 m
NHN ab.
Das Plangebiet ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Auf die Meldepflicht von Bodenfunden
gemäß § 20 SächsDSchG wird mit einem entsprechenden Hinweis auf dem Rechtsplan hingewiesen.
Der Planbereich befindet sich außerhalb der Sanierungsgebiete der LMBV mbH und außerhalb
des bergbaulich bedingten Grundwasserwiederanstieges im Bereich der Sanierungstagebaue.
5.2
Bebauungen und Nutzungen
5.2.1 Ehemalige und vorhandene Nutzungen im Plangebiet
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um Flächen des ehemaligen Versuchsgutes der
Universität Leipzig mit vor allem landwirtschaftlicher Nutzung. Bestandteil des Versuchsgutes waren allerdings auch gärtnerische Nutzungen, zugehörige Wirtschaftsgebäude und befestigte Wirtschafts- und Rangierflächen. Dieser ursprüngliche Bestand des Versuchsgutes sowie ein zweiter
Gärtnereistandort im Nordosten des Plangebietes können dem Luftbild im Anhang II entnommen
werden. Im Vorgriff auf die Umsetzung des B-Plans wurden diese lange Zeit nicht genutzten Wirtschaftsanlagen i.S. städtebaulicher Missstände einschließlich der vorgefundenen Altlasten beseitigt und die Verdachtsflächen aus dem Sächsischen Altlastenkataster entlassen. Verblieben ist lediglich das vom Vorhabenträger zu Eigenzwecken genutzte ehemalige Sozialgebäude an der
Franzosenallee, welches im Zuge dieses B-Plans jedoch ebenfalls zur Disposition steht.
Als Zwischennutzung werden die Flächen im Plangebiet heute überwiegend als Ackerfläche genutzt. Bezüglich der Aufnahme und Bewertung der zwischenzeitlich beräumten Bereiche wird auf
die entsprechenden Ausführungen im Umweltbericht in Kapitel 7 und die Anhänge I, IV, V hingewiesen.
Im Nordosten des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Einzelhaus und im Norden die
bislang im B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“ festgesetzte öffentliche Grünfläche, die bislang als
Rasenfläche mit Einzelbaumstandorten angelegt ist.
5.2.2 Vorhandene Nutzungen und Bebauung in der Umgebung
Das Neubaugebiet „Sonnenpark Probstheida“ gehört zur südöstlichen Stadtrandzone von Leipzig,
die geprägt ist durch den Übergang zu ländlichen Siedlungsstrukturen, größere, teilweise noch
landwirtschaftlich genutzte Flächen und die unmittelbare Nachbarschaft zum Medizinisch-Wissenschaftlichen Zentrum.
Die an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen stellen sich wie folgt dar:
-
im Norden befindet sich das B-Plangebiet Nr. 287 „Russenstraße 31“ mit seiner 1-2 geschossigen Eigenheimbebauung, dessen hier festgesetzte öffentliche Grünfläche mit dem Ausweiten
des B-Plans Nr. 313 zugunsten einer Wohnnutzung überplant wird;
-
im Osten liegen private Wohngrundstücke entlang der Russen- und Feldstraße (früher Preußenstraße) mit zweigeschossigen Eigenheimen sowie die Feldstraße;
-
im Westen grenzen die 31. Grundschule (Geltungsbereich des B-Planes Nr. 175 „Franzosenallee“), das Jugendfreizeitzentrum Probstheida sowie die öffentlichen Grünflächen des B-Planes
Nr. 197 „Curschmannstraße Nord“ an;
-
im Süden befindet sich die Franzosenallee mit dem Geltungsbereich des B-Planes Nr. 141
„Neubaugebiet Probstheida-Curschmannstraße BA 4.2“ und einer 3-4-geschossigen Wohnungsbebauung.
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5.3 Nahversorgung, Dienstleistungen
Zur Versorgung des Plangebietes befinden sich die nächstgelegenen Einkaufs- und Dienstleistungsangebote im Komplex des Nahversorgungszentrums „Sonnenpark“ an der Franzosenallee
Ecke Prager Straße, das als D-Zentrum im Stadtentwicklungsplan Zentren festgelegt ist, ca. 250
m in westlicher Richtung. Weitere Einkaufsmöglichkeiten, ein Bau- und Gartenmarkt sowie gastronomische Angebote befinden sich in ca. 900 m Entfernung im Kreuzungsbereich Prager
Straße/Chemnitzer Straße/Bockstraße.
Darüber hinaus liegen in einem Radius von 1 km um das Plangebiet zahlreiche Dienstleistungsangebote innerhalb der bestehenden Siedlungen von Neuheida, an der Strümpellstraße sowie der
Russenstraße. Dazu gehören auch verschiedene Angebote für die Betreuung von Senioren und
Bedürftigen, wobei hier insbesondere die Einrichtungen für Betreutes Wohnen am Tirolerweg, der
Bockstraße, der Prager Straße (ehem. Sacke-Klinik) sowie Augustinerstraße anzuführen sind. Mit
dem nordöstlich benachbarten Klinikstandort steht zudem ein breites Spektrum an medizinischen
Versorgungsangeboten im Wohnumfeld zur Verfügung. Nicht zuletzt stellt der Bereich der Kliniken,
mit seinen in Entwicklung befindlichen Erweiterungsflächen, auch ein vorhandenes und wachsendes Arbeitsplatzangebot dar.
5.4
Soziale Infrastruktur
Kinderbetreuung/Schulen
In Bezug auf die Betreuungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder sind folgende Standorte zu
nennen: Die Kita „Regenbogenkinder“ am Tirolerweg liegt in Nachbarschaft zum Nahversorgungszentrum „Sonnenpark“ und damit in ca. 250 m Entfernung zum Plangebiet. Weitere Kindertagesstätten befinden sich am Standort der ehemaligen Sacke-Klinik an der Prager Straße (ca. 1,5 km,
integrative Einrichtung des Humanitasvereins), in der Seidelstraße (integrative Einrichtung) und in
der Russenstraße 135 (ca. 700 m) Entfernung zum Plangebiet. Daneben besteht ein wechselndes
Angebot an Tagesmüttern in den umgebenden Wohngebieten.
Unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich der Interimsstandort der Grundschule von Probstheida (Containerbau) sowie das Jugendfreizeitzentrum. Als neuer Schulstandort
im Einzugsgebiet wurde bereits im Gebiet des B-Plans Nr. 197 „Curschmannstraße Nord“ eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ planungsrechtlich gesichert. Der Schulneubau ist im Schulentwicklungsplan für 2018 vorgesehen.
Die nächstgelegenen Mittelschulen befinden sich in Stötteritz ca. 2,5 km bzw. Liebertwolkwitz ca.
2,8 km entfernt. Das nächste Gymnasium (Neue Nikolaischule in der Schönbachstraße) liegt in ca.
2,5 km Entfernung.
Spiel-/Freizeitangebote
Im Umfeld des Entwicklungsstandortes steht eine sehr vielseitige, wohnortnahe soziale Infrastruktur mit vergleichsweise kurzen Wegen zur Verfügung. Spielplätze, ein Jugendclub und unterschiedlich zu nutzende Freiflächen befinden sich in den westlich an das Plangebiet angrenzenden
Freiflächen und der weiteren Umgebung. Zudem befinden sich das Bruno-Plache-Stadion in ca.
1,6 km und die nächstgelegene Schwimmhalle an der Kolmstraße in 2 km Entfernung.
28.06.2016
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5.5
Technische Infrastruktur
5.5.1
Verkehrsinfrastruktur
5.5.1.1 Straßenverkehr
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt von Süden über die als Haupterschließungsstraße ausgebaute Franzosenallee, von Nordosten über die Russenstraße/Katzstraße mit vergleichsweise geringerem Querschnitt im Gebiet des B-Plans Nr. 287 „Russenstraße 31“. Sowohl
die Franzosenallee als auch die Russenstraße haben Anschluss an die Prager Straße, über die in
nordwestlicher Richtung der Ortskern von Probstheida und das Stadtzentrum erreicht werden können; in südöstlicher Richtung besteht Anschluss an die Autobahn A 38 und das weitere Umland.
Die Planung der inneren Erschließung des Plangebietes hat als wesentliche Bedingung die perspektivische Anlage einer ÖPNV-Trasse parallel zur Franzosenallee und Feldstraße zu beachten.
Da im Hinblick auf die voraussichtliche Realisierung eine Querung dieser Trasse im Einzugsbereich der Knoten Franzosenallee/Feldstraße sowie Feldstraße/Russenstraße aus verkehrsplanerischen Gründen nicht möglich ist, verbleibt für die südliche Hauptanbindung des Plangebietes nur
eine Lage im westlichen Abschnitt der Franzosenallee, vorzugsweise im Gegenüber zum Knoten
mit dem Schweizer Bogen.
Ausgehend von diesem Knoten ist die innere Erschließung der Entwicklungsfläche zu organisieren. Ergänzt durch die zwei „offenen“ Enden der Katzstraße am nördlichen Geltungsbereich, sind
die wesentlichen Anbindepunkte für die gebietsinterne Erschließung im Plangebiet gesetzt.
5.5.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs sind zwei Angebote zu nennen:
• Busanbindung: Das Plangebiet wird durch den Pendelbus Linie 76 zwischen dem Ortskern
Probstheida und dem Klinikstandort mit zwei Haltestellen an der Franzosenallee angedient.
Eine Takterhöhung auf dieser Stecke wird seitens der LVB in Abhängigkeit der weiteren Gebietsentwicklungen verfolgt.
• Straßenbahnanbindung: Die nächstgelegene Haltestelle befindet sich in ca. 500 m Entfernung
an der Prager Straße Ecke Franzosenallee, an der wochentags die Linien 2 und 15 wechselseitig im 10 bzw. 20 Minutentakt verkehren.
Mit Beschluss des Stadtrates vom Juli 2014 ist im Plangebiet eine Vorhaltefläche für eine spätere Netzerweiterung zu berücksichtigen.
Im Ergebnis ist das Plangebiet sehr gut durch den öffentlichen Personennahverkehr in das Stadtgebiet eingebunden. Für Ausführungen zum potenziellen ÖPNV-Ausbau wird auf Kapitel 6.2.7 Vorhaltefläche ÖPNV hingewiesen.
5.5.2 Ver- und Entsorgungsanlagen
5.5.2.1 Äußere medientechnische Erschließung
Aufgrund der im Stadtgebiet integrierten Lage und der medientechnischen Vorleistungen des Vorhabenträgers für das gesamte Rahmenplangebiet, ist der Entwicklungsstandort grundsätzlich als
erschlossen anzusehen. Die Anschlüsse für die medientechnische Erschließung des Plangebietes
liegen in den an das Plangebiet angrenzenden Straßenverkehrsflächen vor. Ausgehend von der
Russen- und Feldstraße bzw. der Franzosenallee bestehen Anschlussmöglichkeiten für Kommunikationsmedien, Gas, Elektroenergie (Nieder- und Mittelspannung), Trinkwasser, Oberflächen- und
Schmutzwasser. Die medientechnische Erschließung hat folglich ausgehend von den vorhandenen Anschlussstellen zu erfolgen und ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu qualifizieren.
Fazit: Auf Ebene des B-Plans ist der Standort als erschlossen anzusehen.
Als Restriktionen für die Planung sind folgende Leitungsbestände zu beachten:
•
Am südwestlichen Rand des Plangebietes tangiert eine Trinkwasser-Fernleitung (DN 1050
Wasserwerk Naunhof-DEST Probstheida) mit beidseitig 5,0 m Abstandsfläche den Geltungsbereich. (Siehe Planzeichnung)
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
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•
•
Zur medientechnischen Versorgung der Wohnbauflächen im B-Plan 287 „Russenstraße 31“
und im Vorgriff auf die Erschließung im Bereich des B-Plans 313 „Katzstraße“ wurden durch
den Vorhabenträger bereits Versorgungsmedien (Gas, Elektroenergie, Trinkwasser, öffentliche
Beleuchtung) im Bereich der geplanten Verkehrserschließung der Planstraße 1 zwischen dem
Knoten Franzosenallee/Schweizer Bogen und der Katzstraße verlegt. Es handelt sich hierbei
um Erschließungsmedien, die zukünftig einschließlich ihrer Abstandsflächen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen liegen.
Im Abschnitt der Franzosenallee zwischen der Feldstraße und dem Halbbogen der Franzosenallee befinden sich Trinkwasserleitungen in unvermessener Lage, die u.a. der Versorgung der
Wohnbebauung um den Schweizer Bogen dienen. Erkennbar ist hier ein Konflikt (erforderliche
Schutzabstände zu Leitungen mit den geplanten Baumstandorten der Alleebäume entlang der
Franzosenallee), der im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung zu beheben ist.
Eine Leitungsumverlegung wird grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Aus städtebaulicher Sicht ist wesentlich, dass seit der Rahmenplanung von 1995 (und damit
vor dem Einbringen der gegenständlichen TW-Leitungen) die Anlage der Franzosenallee mit
beidseitiger Baumreihe geplant ist. Von dieser Grundkonzeption und der den Stadtraum prägender Baumreihe, kann aus städtebaulicher Sicht nicht abgewichen werden. Insofern ist nach
einer genauen Verortung der Leitung im Zuge der nachgeordneten Eschließungsplanung eine
Lösung (ggf. Leitungsumverlegung) zu entwickeln, zu planen und mit den KWL sowie der Stadt
Leipzig abzustimmen. Analog gilt dies für alle weiteren Medien. Die abgestimmte Erschließungsplanung wird Bestandteil des städtebaulichen Vertrags.
5.5.2.2 Innere medientechnische Erschließung
Ausgehend vom bereits durch den Vorhabenträger realisierten Leitungsbestand, sowohl in der
Umgebung des Plangebietes als auch teilweise im Plangebiet, hat die Erweiterung der Ver- und
Entsorgungsnetze zu erfolgen. Aufgrund der Gefällesituation im Plangebiet als auch der Anbindepunkte und Anbindehöhen, sind im Plangebiet zwei medientechnische Anbindepunkt an die Franzosenallee erforderlich: Ein Anschluss ist i.V.m. der Verkehrsanbindung des Plangebietes an die
Franzosenalle möglich. Ein Zweiter ist ein medienseitiger Anschluss östlich des Halbrund an die
Franzosenallee zu berücksichtigen. Generell gilt, dass bei allen medienseitigen Anbindungen, die
die ÖPNV-Vorhaltefläche queren, die Möglichkeit der späteren Trassenrealisierung zu beachten
ist.
Energieversorgung/öffentliche Beleuchtung
Für das Plangebiet mit rund 240 Wohneinheiten und 60 Sondereinheiten wird voraussichtlich ein
Gesamtanschlusswert von ca. 500 kW erforderlich. Das Plangebiet kann mit Gas und Strom versorgt werden. Die Anschlusspunkte befinden sich nördlich des Plangebietes in der Katzstraße und
südlich des Plangebietes in der Franzosenallee. Die Kabellegung wird vorzugsweise im öffentlichen Verkehrsraum bzw. in den mit Leitungsrechten festgesetzten Flächen erfolgen. Seitens der
Netz Leipzig GmbH wird in der Stellungnahme vom 10.03.2015 auf die Notwendigkeit einer Ortsnetztrafostation hingewiesen. Der Hinweis wurde an die nachfolgende Erschließungsplanung weitergegeben.
Gasversorgung
Als Primärenergieträger für die Beheizung und die Warmwasserbereitung soll Erdgas verwendet
werden. Fernwärme ist im Einzugsbereich nicht vorhanden. Der Anschluss des Neubaugebietes
an das bestehende Leitungsnetz der Stadtwerke Leipzig erfolgt entlang der Ostgrenze des Plangebietes. Inwieweit hier die spätere ÖPNV-Trasse bereits bei der Anordnung der Anbindepunkte
zu beachten ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung zu klären. Für den zusätzlichen Bedarf ist das bestehende Leitungsnetz bereits ausgelegt.
Fernmeldeversorgung - Breitbandkabelversorgung
Die Fernmeldeversorgung des Plangebietes wird in Analogie zum benachbarten B-Plan Nr. 287
„Russenstraße 31“ von der Russenstraße her erfolgen.
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Nr. 313 „Katzstraße“
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Wasserversorgung
Innerhalb des Plangebietes befindet sich im Bereich der Planstraße 1 eine Trinkwasserleitung, die
bereits die Trinkwasserversorgung des B-Plans 287 „Russenstraße 31“ sichert und an die weitere
angrenzende Grundstücke angeschlossen werden können. Ob ausgehend von dieser Leitung die
Trinkwasser- und Löschwasserversorgung für das gesamte Plangebiet geleistet werden kann, ist
im Rahmen der Erschließungsplanung zu klären. Grundsätzlich sind weitere Anschlüsse an das
umgebende Trinkwassernetz möglich. dass im Bereich unterhalb der Trassenvorhaltefläche die
Neuverlegungen mit einem Schutzrohr zu versehen sind. Grundsätzlich ist eine ausreichende
Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Hydrantennetz (Grundschutz) von mindestens 96
m³/h über einen Löschzeitraum von 2 Stunden vorgehalten.
Schmutzwasserentsorgung
Die Schmutzwasserentsorgung innerhalb des Plangebiets hat im Trennsystem und unter Berücksichtigung des Geländegefälles mit Anschluss an die vorhandenen Leitungen in der Franzosenallee und Feldstraße zu erfolgen. Das Konzept zum B-Plan sieht die Anbindung der Schmutzwasserentsorgung für den westlichen Bereich des Plangebietes durch eine Einbindung des Sammlers in
der Planstraße 1 an die Franzosenallee im Knoten Franzosenallee/Planstraße 1/Schweizer Bogen
vor. Für den östlichen Bereich des Plangebietes ist, aufgrund der Geländeneigung innerhalb des
Plangebietes in Verbindung mit der Höhenlage des Hauptsammlers in der Franzosenallee, ein
zweiter Anbindepunkt an die Abwasserleitung in der Franzosenallee im südöstlichen Bereich des
Plangebietes zu berücksichtigen. Im städtebaulichen Konzept ist dafür eine 3,50 m breite Trasse
vorzuhalten.
Regenwasserentsorgung
Grundsätzlich ist der Standort in Bezug auf die Regenwasserentsorgung und die verfügbaren Kapazitäten im Regenrückhaltebecken an der Preußenstraße als erschlossen anzusehen.
Das Konzept zur Regenwasserentsorgung stellt sich wie folgt dar:
Straßenentwässerung:
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist eine Ableitung des Niederschlagswassers von öffentlichen Flächen in einen öffentlichen Regenwassersammler vorzusehen.
• Westliche Plangebietsflächen: Im Zuge der Erschließung des B-Plan-Gebietes 287 „Russenstraße 31“ wurde eine Regenwasserleitung mit Anschluss an die DN 600er Leitung in der
Franzosenallee durch das Plangebiet 313 im Bereich der geplanten Planstraße 1 verlegt. Diese Leitung wurde hydraulisch bereits für den Anschluss der B-Plan-Gebiete 287, 350 und 313
einschließlich deren Grundstücksüberläufe ausgelegt. Insofern können in diesen Regenwassersammler weitere Sammelleitungen aus den Planstraßen eingebunden werden.
•
Östliche Plangebietsflächen: Die im östlichen Bereich von Nord nach Süd querende Regenwasserleitung wurde nur als Interimslösung hergestellt, da die ursprünglich vorgesehene Trasse zum Zeitpunkt der Leitungsverlegung nicht realisiert werden konnte. Es liegt hier eine vertragliche Vereinbarung zwischen KWL und Vorhabenträger zur Umverlegung dieser Leitung im
Zuge der Entwicklung des Plangebietes 313 vor. Eine entsprechende Abstimmung über die genaue Lage der neuen Entwässerungsleitung erfolgt parallel zur Entwurfserarbeitung bzw. deren Qualifizierung im Zuge der nachfolgenden Erschließungsplanung.
Grundstücksentwässerung:
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist aus naturschutzf- sowie grundwasserseitigen Gründen auf den Grundstücken zu belassen. Näheres siehe Kapitel 16.2.
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Nr. 313 „Katzstraße“
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6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1.
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1 Ziele der Raumordnung
Landesentwicklungsplan
Raumordnerisch von Bedeutung sind für diese Planung zunächst die oberzentrale Funktion der
Stadt Leipzig und die den Oberzentren zugeordneten Entwicklungsfunktionen und Handlungsfelder im Freistaat Sachsen.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) 2013, bekannt gemacht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2013 vom 31. August 2013, enthält auf der oberzentralen Funktion aufbauend für
diesen Bebauungsplan folgende Grundsätze (G) und Ziele (Z):
G 2.2.1.1 Grundsätzlich gilt die Maßgabe, dass die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke in allen Teilräumen Sachsen vermindert werden soll.
•
In Fällen der neuen Flächeninanspruchnahme fordert der LEP explizit deren Begründung und
Herleitung aus dem integrierten Entwicklungskonzept bzw. den entsprechenden Teilentwicklungskonzepten. Bezogen auf die Stadt Leipzig und die vorliegende Entwicklungsfläche wird
hierzu auf Kapitel 5 und 7 verwiesen.
•
Im Ergebnis entspricht die geplante Wohnnutzung mit dem ergänzenden Angebot für besondere Wohnangebote und Dienstleistungen den Zielen der Stadtentwicklung, die im Flächennutzungsplan und den Stadtentwicklungsplänen vorgegeben sind. Gestützt werden diese Ziele durch das erhebliche Wachstum der Stadt Leipzig, resultierend aus den anhaltenden Zuzügen von mehr als 10.000 Einwohnern pro Jahr.
•
Diese anhaltende Einwohnerentwicklung in Verbindung mit der integrierten Lage im Stadtgebiet einschließlich der geplanten baulichen Dichte, lassen eine zügige Entwicklung des Standortes erwarten.
•
Zudem steht der B-Plan mit seinem spezifischen Angebot auch für betreuungsbedürftige
Menschen in Übereinstimmung mit den Zielen des in Aufstellung befindlichen Teilhabeplans
der Stadt Leipzig.
Z 2.2.1.3 Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung zu den Versorgungs- und Siedlungskernen erfolgen.
•
Das Plangebiet stellt eine inselartige Reservefläche umgeben von bereits vollständig entwickelten Siedlungsbereichen dar. Innerhalb des Plangebietes werden die in der Umgebung
prägenden Wohnnutzungen durch ein ausgewogenes Angebot ergänzt und das in den Randbereichen angelegte Erschließungsnetz komplettiert.
•
Das in den umgebenden Siedlungsbestand integrierte Plangebiet verfügt durch die Nähe zu
den nächstliegenden Sozialen-, Versorgungs-, Dienstleistungs- und Nahversorgungseinrichtungen über eine prädestinierte, besondere Lage im Stadtgebiet. Das in der Umgebung bereits vorhandene Angebot an Infrastruktureinrichtungen bietet für die verschiedensten Lebensmodelle und Lebensabschnitte ein flexibles, generationsübergreifendes Angebot bis hin
zur sehr guten ÖPNV-Mobilität sowie fußläufigen und radseitigen Erreichbarkeit im Stadtgebiet.
G 3.1.1 Die Verkehrsinfrastruktur Sachsens soll so entwickelt werden, dass ein effizientes und
leistungsfähiges Verkehrssystem entsteht, welches nachhaltige Mobilität für alle Einwohner und
die Belange der Wirtschaft berücksichtigt. Dazu soll der Rahmen einer integrierten Verkehrs- und
Raumentwicklung in allen Teilräumen Sachsens unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage
umweltschonend angepasst und weiterentwickelt sowie beim Neubau von Verkehrsinfrastruktur
auf eine effiziente Flächennutzung und eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme geachtet
werden.
Der aufgeführte Planungsaspekt steht weiter in Verbindung mit:
Z 2.2.1.10 Die Siedlungsentwicklung ist auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV zu konzentrieren.
•
Derzeit wird das Plangebiet mit zwei Haltestellen durch den Bus angedient. Mit der Entwicklung der Fläche ist eine höhere Auslastung der Busanbindung zu erwarten.
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•
•
Für die Nachhaltigkeit der ÖPNV-Mobilität des Standortes und der benachbarten Flächen wesentlich ist das Ziel der planerischen Sicherung einer Trassenvorhaltefläche. Somit ist stadtentwicklungsseitig und verkehrsplanerisch Vorsorge z.B. für eine perspektivische Netzerweiterung getroffen und damit eine wesentliche Erschließungsoption für die Flächen und das benachbarte Klinikgelände gesichert.
In Verbindung mit dem städtebaulichen und nutzungsseitigen Konzept wird diese Entwicklungsoption auch dem Plangebiet zugute kommen und verdeutlicht die stadträumlich integrierte Lage.
Zusammenfassung Landesentwicklungsplan
• Die Stadt Leipzig verzeichnet im Gegensatz zur übrigen Region Westsachsen ansteigende
Einwohnerzahlen. Unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung zielt das vorliegende
Vorhaben auf die Verbesserung der funktionalen, sozialen und wirtschaftlichen Vielfalt und
Qualität des städtischen Lebensraumes ab.
• Unter dieser Prämisse und im Ergebnis der Prüfung im Raumordnungskataster ergaben sich
für diese Planung keine Konflikte und / oder Überschneidungen mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
• Im Raumordnungskataster der Landesdirektion, Dienststelle Leipzig ist der Bebauungsplan
unter der Nummer 3080206 registriert.
Regionalplan
Im Regionalplan Westsachsen (RPlWS), verbindlich seit dem 25.07.2008, sind die Grundsätze
und Ziele der Raumordnung und Landesplanung des LEP Sachsen regionalspezifisch und sachlich ausgeformt. Er stellt somit den Rahmen für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Region Westsachsen insbesondere in den Bereichen Ökologie, Wirtschaft, Siedlung und Infrastruktur
dar. Die Ziele des Regionalplans sind von allen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen als Vorgaben zu beachten.
Der B-Plan berücksichtigt die folgenden im Regionalplan (Fassung vom 01.08.2008) sowie dessen
Fortschreibung im Entwurf für das Verfahren des RPILWS (Stand 29.05.2015) genannten relevanten Grundsätze und Ziele zur Entwicklung des Oberzentrums bzw. der Stadtregion Leipzig:
G 2.1.5 Die Belange der Siedlungstätigkeit, der Freiraumsicherung und der Infrastrukturentwicklung sollen unter Berücksichtigung der spezifischen raumstrukturellen Bedingungen und des demografischen Wandels so miteinander abgestimmt werden, dass sie der harmonischen Gesamtentwicklung der Region dienen.
• Mit der geplanten Nutzungsmischung aus Wohnen und Dienstleistung, dem Spektrum an unterschiedlichen Wohnraumangeboten, Gebäudetypen und Freiflächennutzungen sowie der
Vorhaltefläche wird eine räumlich und strukturell vielseitige, ausgewogene und die Umgebung
komplettierende Flächenentwicklung angelegt.
Z 2.3.3 In den zentralen Orten sollen die Standortvoraussetzungen für einen bedarfsgerechten
überörtlichen Wohnungsbau in den Versorgungs- und Siedlungskernen geschaffen werden.
• Mit der vorliegendem Planung wird vor allem dem Aspekt des Wohnungsbaus Rechnung getragen. Nicht zuletzt da hiermit entsprechende Angebote in der wachsenden Stadt entstehen
können, sondern auch um einen ansonsten eintretenden Abzug von Einwohnern auf die Flächen außerhalb der Stadt Leipzig forciert würde.
G 4.3.1.6 Bei der Planung von Baugebieten sollen die wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser ausgeschöpft werden, soweit dies
die Bodeneigenschaften und geologischen Bedingungen zulassen. Bei Entwässerungsplanungen
von Baugebieten sollen die natürlichen Wasserscheiden eingehalten werden.
• In vorliegender Planung wird mit den entsprechenden Festsetzungen zur Versickerung und
dem für das gesamte Neubaugebiet in den 90er Jahren errichteten naturnahen Regenrückhaltebecken an der Preußenstraße (Teil der Gesamterschließungsanlagen) gefolgt.
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Z 4.4.1 Bodenverbrauchende Nutzungen sollen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt
werden. Durch Trassenbündelung (...), die Minimierung der Flächenneuinanspruchnahme durch
vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen Bauflächenpotentials und die Umsetzung eines Verwertungsgebotes im Zuge von Baumaßnahmen ist auf den sparsamen Umgang mit Flächen und Bodenmaterial hinzuwirken.
• Neben der Verkehrstrassenbündelung ist hier vor allem auf die festgesetzte GRZ i.V.m. den
teilweise geplanten Geschosswohnungsbauten hinzuweisen. Mehrgeschossigkeit sowie eine
flächeneffektive, wo möglich zweiseitige Verkehrserschließung, sowie die Sicherung und Verwendung von Mutterboden stellen die wesentlichen Potentiale eines möglichst schonenden
Umgangs mit dem Schutzgut Boden dar.
Z 4.5.2 (alt), Z 4.1.4.3 (neu) Im Rahmen der Bauleitplanung sind die räumlichen Voraussetzungen
für den Erhalt und die Schaffung klimatisch wirksamer Freiräume sowie den Luftaustausch zu
schaffen. Dazu soll der Übergang siedlungsklimatisch bedeutsamer Bereiche in das Siedlungsgefüge so berücksichtigt werden, dass ihr Wirkbereich möglichst tief in die Siedlung hineinreicht.
• Zunächst hat die vorliegende Fläche entsprechend den Untersuchungen und Ergebnissen des
Landschaftsplans und FNP innerhalb des Gesamtstadtgebietes und i.V.m. der weitgehend umbauten Lage keine entscheidende, nur sehr untergeordnete Funktion als Kaltluftentstehungsfläche. Insofern wird mit der Planung diesem Aspekt durch die Berücksichtigung der übergeordneten Planungsebenen bereits Rechnung getragen.
Z 5.1.1 (alt), Z 2.2.1.1 (neu) Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrswesen soll auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
• Der B-Plan steht in Übereinstimmung mit den Zielen der Stadtentwicklung. Aufgrund der integrieren Lage im Stadtgebiet, der vorhandenen ÖPNV-Anbindung bei gleichzeitiger Anerkennung der in der Nachbarschaft vorhandenen Wohn- und Gebäudetypologien erfolgte die Entwicklung des städtebaulichen Konzeptes.
Z 5.1.2 Bei Neubebauung ist eine den natürlichen Gegebenheiten angepasste bauliche Dichte anzustreben. Auf eine angemessene Durchgrünung und nachhaltig wirksame Einbindung in die
Landschaft ist hinzuwirken.
• Die Entwicklung des siedlungsintegrierten Plangebietes hat im städtebaulichen Entwurf die
nachbarschaftliche Vorprägung sowohl durch den Einfamilienhausbau als auch die Geschosswohnungsbauten gleicher Maßen zu beachten. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktur i.V.m. dem Einwohnerwachstum der Stadt Leipzig ist der Standort mit einer entsprechend gemischten städtebaulichen Dichte, mit höher verdichteten Geschosswohnungsbauten
und Flächen mit niedrigerer Bebauung und höherem Freiflächenanteil angelegt.
• Das nach BauNVO maximal zulässige Maß der baulichen Dichte wird innerhalb des Plangebietes in der Summe nicht ausgeschöpft und ist Ausdruck dessen, nur eine dem Standort angemessene bauliche Entwicklung zuzulassen.
• Dem Aspekt der Durchgrünung und der Einbindung in die Landschaft trägt insbesondere das
grünordnerische Konzept mit seinen als private Grünfläche festgesetzten Kernzonen Rechnung.
G 5.1.3 Im Rahmen der Siedlungsentwicklung sollen verstärkt die Belange von Familien, von älteren Menschen sowie von Migranten berücksichtigt werden.
• Mit der Mischung aus Eigenheimstandorten und Geschoßwohnungsbauten in Verbindung mit
dem geplanten besonderen Wohnprojekt (generationsübergreifende Wohngruppen) ergänzt
durch Dienstleistungsangebote wird mit dem B-Plan diesem Ziel entsprochen. Durch die vorgesehenen Angebote wird ein breites Spektrum an Wohnraumangeboten und Versorgungsangeboten in der Umgebung angelegt.
Z 5.1.4 Das Angebot an Wohnraum soll vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und
unter Berücksichtigung der differenzierten Ansprüche hinsichtlich Wohnformen, Wohnungsgrößen
und -ausstattung an die künftigen Anforderungen angepasst werden.
• Diesbezüglich wird auf die Festsetzungen der unterschiedlichen Gebäudetypen und das nutzungs- und Wohnraumkonzept im Bereich des „Halbrund“ (WA 20) hingewiesen.
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Z 5.1.7 Zuordnung der Wohnbauflächen, gewerblichen Bauflächen, Gebäude- und Freiflächen,
Verkehrsflächen zu Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen ohne
Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigung, Lärm und Erschütterung.
• Nutzungsseitig sowie in Bezug auf angelegte Wegeverbindungen stellt die im B-Plan vorgesehene Wohnnutzung eine planungsrechtlich konfliktfreie Ergänzung zur Nachbarschaft dar.
• In Bezug auf die perspektivische Netzerweiterung und mögliche Konflikte durch Lärm oder Erschütterungen ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des B-Plans die Vorhaltefläche mit einer parallelen Führung zur nördlichen Franzosenallee in Form eines separaten, lärmmindernden Rasengleises berücksichtigt ist. Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Netzerweiterung durchgeführten Lärmuntersuchungen zeigen, dass dadurch aus der vorhandenen,
südlich der Franzosenallee gelegenen Wohnbebauung resultierende Konflikte voraussichtlich
bewältigt werden können.
Hinzu kommt für die im Plangebiet zur ÖPNV-Trasse nächstgelegenen Wohngebäude, dass
die Anordnung der Tiefgaragensüdfassaden im Falle der Trassenrealisierung zugleich die
Funktion eines aktiven Lärmschutzes übernehmen. Im Ergebnis wurde im Rahmen dieser BPlan-Konzeption bereits im Vorgriff auf eine mögliche Realisierung entsprechende Maßnahmen sowie flächenseitige und städtebauliche Anordnungen berücksichtigt.
Regionale Grünzüge und Regionale Grünzäsuren stehen der vorliegenden Bebauungsplanung
nicht entgegen (vgl. RPlWS 2008, Karte 14 Raumnutzungskarte)
Zusammenfassung Regionalplan
• Mit dem vorliegenden städtebaulich integrierten, neuen Wohnstandort wird die bestehende
Nachfrage nach bedarfsgerechten Wohnformen, wie kostengünstigen Eigenheimen und altersgerechten Wohnungen, in Verbindung mit bestehenden sozialen Einrichtungen und Einkaufsmöglichkeiten des täglichen und wöchentlichen Bedarfs und neuen, attraktiven Frei- und
Erholungsflächen, bedient.
• Die beabsichtigten Nutzungen führen zu einer strukturellen Stabilisierung im Stadtgebiet
Probstheida und sichern damit den Fortbestand der zahlreichen bereits vorhandenen Einrichtungen.
• Die Festsetzungen der Bauleitplanung stellen den Rahmen für eine geordnete und nachhaltige
städtebauliche Entwicklung dar und vermeiden dadurch die Entstehung von Nutzungskonflikten.
6.1.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Der wirksame FNP (Amtsblatt Nr. 10/2015 am 16.05.2015) enthält für das Plangebiet die Darstellungen:
• Wohnbaufläche
• Untersuchungsraum
Mit Ratsbeschluss 215/14 vom 16.07.2014 müssen die Varianten A2 und B4 (als Ergebnis des Beteiligungsprozesses zur Anbindung des MWZ) im FNP dargestellt werden. Dies wird im Rahmen
der 1. Änderung des FNP erfolgen. Der Aufstellungsbeschluss hierfür wurde am 28.10.2015 gefasst. Im Ergebnis ist der vorliegende B-Plan 313 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
6.1.3 Landschaftsplan (LSP)
Gemäß § 11 BNatSchG sind die für die Stadt Leipzig konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan der Stadt Leipzig dargestellt (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für die Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplans (LSP) stellt das Plangebiet vorwiegend
als Ackerfläche dar. Vorhaben sind nach Art und Umfang in Abhängigkeit von Kompensationsmöglichkeiten vertretbar.
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Im Zuge der Planerarbeitung sind folgende Aspekte in die Planung einzustellen bzw. fachlich zu
behandeln
• für die Aspekte Klima und Luft ist die Sicherung, Entwicklung und Erhaltung von Frischluft- und
Kaltluftentstehungsgebieten planerisch zu berücksichtigen.
• die Schutzgüter Boden und Wasser sind in östlicher Nachbarschaft zum Plangebiet Flächen
für die Grundwasserneubildung zu beachten.
• die Naherholungsfunktion der Freiflächen ist an das vorhandene Wegesystem in der öffentlichen Grünverbindung anzuknüpfen.
6.1.4 Bebauungspläne
Für den Entwicklungsstandort sind folgende Vorhaben- und Erschließungs- bzw. Bebauungspläne
in der näheren Umgebung von Bedeutung:
B-Plan Nr. 120 „Preußenstraße / Russenstraße“
Aufstellungsbeschluss
B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“
in Kraft getreten
B-Plan Nr. 141 „Neubaugebiet Probstheida-Curschmannstraße BA 4.2“
"
B-Plan Nr. 175 „Franzosenallee“
"
B-Plan Nr. 197 „Curschmannstraße Nord“
"
B-Plan Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke"
"
B-Plan Nr. 351 „Tirolerweg"
"
B-Plan Nr. 404 „Medizinisch-Wissenschaftliches-Zentrum
Leipzig-Probstheida“
Aufstellungsbeschluss
Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft sind für den vorliegenden Bebauungsplan insbesondere die B-Pläne Nr. 141 „Neubaugebiet Probstheida-Curschmannstraße BA 4.2“ und Nr. 287 „Russenstraße 31“ von Bedeutung, die südlich und nördlich direkt an das Plangebiet angrenzen und
deren Bebauungen sowie Straßen- und Wegachsen Einfluss auf den städtebaulichen Rahmen
nehmen. Mit dem Flurstück 162/13 findet zudem eine Teilflächenüberplanung des B-Plans 287
„Russenstraße 31“ statt.
6.1.
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Das Plangebiet ist planungsrechtlich weitgehend dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Davon ausgenommen sind lediglich zwei Flächen:
• Flurstück 162/13 - ca. 1.369 m²
als öffentliche Grünfläche im B-Plan 287 „Russenstraße 31“ festgesetzt
daher: planungsrechtliche Beurteilung nach § 30 BauGB
• Flurstücke 161/1, 161/15 - ca. 562 m²
privates Wohngrundstück an der Feldstraße
planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1 Rahmenplan Probstheida - Curschmannstraße
Das Plangebiet ist Bestandteil des Rahmenplans „Probstheida-Curschmannstraße“, der bis 1995
entwickelt und in seinen Grundzügen in den Flächennutzungsplan übernommen wurde. Der Rahmenplan bildet eine Grundlage für die Schaffung von Planungsrecht und ist in insgesamt 5 große
Planungsabschnitte gegliedert. Für den überwiegenden Teil der Flächen wurde mit den inzwischen
als Satzung beschlossenen B-Pläne 141, 175, 197, 287 und 351 die städtebaulichen Strukturen
angelegt und planerisch vom Vorhabenträger umgesetzt. Als letzte Teilflächen dieses Areals sind
der bereits im Entwurf vorliegende B-Plan Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke“ und der BPlan Nr. 313 „Katzstraße“ noch im Verfahren. Mit dem B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“ findet die Bau28.06.2016
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flächenentwicklung im Rahmenplangebiet ihren Abschluss.
Ergänzend zum Rahmenplan wurde 1995 eine Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt Leipzig
und dem Vorhabenträger abgeschlossen, die neben der abschnittweisen Entwicklung des Gebietes auch eine Kostenbeteiligung der Stadt Leipzig an den gebietsübergreifenden Erschließungsmaßnahmen beinhaltet. Im Vergleich zur Rahmenvereinbarung vom 17.06.2009 (Beschluss Nr.
RBIV-1642/09) wurde die Kostenteilung dem Grunde nach weiterhin bestätigt. Die aus der Rahmenvereinbarung resultierenden Leistungen der Stadt Leipzig an den Vorhabenträger VDU wurden im Vorgriff auf diese Bauleitplanung 2012 bereits beglichen.
6.2.2 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo)
Das SEKo ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB am
20.05.2009 vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV – 1595/09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Die Umgebung des Plangebietes ist im SEKo als konsolidiertes Gebiet mit geringer Problemintensität dargestellt.
Den im SEKo formulierten gesamtstädtischen Zielen – insbesondere will die Stadt Leipzig mittels
einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik die Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und generationenverbindenden Wohnort profilieren - entspricht auch die Zielstellung
dieses Bebauungsplanes mit der Ausweisung von Standorten für den Wohnungsbau.
6.2.3 Stadtentwicklungsplan „Zentren“
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) „Zentren“ ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben. Damit liegt ein
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, das Aussagen
über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt enthält.
Für den B-Plan ist das im STEP Zentren formulierte Ziel relevant, die zentralen Versorgungsbereiche zu stabilisieren und die wohnortnahe Grundversorgung sicher zu stellen.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche. Der STEP Zentren weist die ca. 250 m vom Plangebiet in westlicher
Richtung gelegene Neubauimmobilie als Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) „Franzosenallee“
aus. Der zentrale Versorgungsbereich bietet dort ein gutes Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot an, welches vorrangig auf die Nachfrage aus Probstheida selbst und das ausgedehnte
Kleinsiedlungsgebiet im angrenzenden Meusdorf orientiert ist.
Das Nahversorgungszentrum ist für die zukünftigen Bewohner des Plangebietes optimal zu erreichen. Damit unterstützt der Bebauungsplan die Belange des STEP Zentren, eine möglichst umfassende und engmaschige Nahversorgung in allen Ortsteilen sicherzustellen.
6.2.4 Statregische Konzepte zum Wohnen
Das strategisches Konzept zur Entwicklung der Wohnfunktion und des Stadtumbaus, der STEP
W+S vom 18.10.2000 (RB III-432/00), wurde im Rahmen des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes 2020 (SEKo) mit Beschluss des Stadtrates vom 20.05.2009 überprüft und mit dem Fachkonzept Wohnen gleichzeitig weiterentwickelt.
Für den Neubau von Wohnungen liefert der Teilplan Wohnungsbau, der mit dem Beschluss vom
20.04.2011 (RBV V-771/11) fortgeschrieben wurde, die analytischen Grundlagen und entwickelt
strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung. Er konzentriert sich auf wesentliche
stadtentwicklungspolitische Ziele, die sich aus dem „Integrierten Stadtentwicklungskonzept Leipzig
2020“ (SEKo) und dem „Wohnungspolitischen Konzept / Wohnraumversorgungskonzept 2009“
(RB IV-1567/09 vom 22.04.09) ableiten. Der Teilplan benennt die fachlich geeigneten Wohnbauflächen und leitet hieraus sowie aus der rechtlichen Situation seine Zielkategorien für die Standort28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
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entwicklungen ab. Ziel der Prüfung war, dass der Wohnungsneubau nur an Standorten realisiert
werden soll, die für eine bessere Nutzung und Auslastung vorhandener technischer und sozialer
Infrastruktur stehen, wo eine vertretbare naturschutzfachliche Betroffenheit der relevanten Schutzgüter vorliegt und wo ggf. die Lärm- und Immissionssituation verträglich gestaltet werden kann.
Besondere Bedeutung hat auch die Nähe zu den Haltepunkten des schienengebundenen ÖPNV
(S-Bahn). Im Ergebnis der „Eignungsprüfung“ wurde der Bereich des B-Planes als Standort „mit
Entwicklungspriorität“ beurteilt.
Durch den Planstandort werden landwirtschaftliche Nutzflächen und Brachflächen in Anspruch genommen und das bebaute Stadtgebiet erweitert. Diese unwiederbringliche Entscheidung zur Bebauung muss angesichts der insgesamt vorhandenen Potenzialflächen der Stadt Leipzig sorgfältig
abgewogen werden und ist wie folgt zu begründen:
- Ein differenziertes, nachfragegerechtes und kontinuierliches Baulandangebot ist für ein breites
Nachfragespektrum und für einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Grundstücksmarkt
unverzichtbar. Neben attraktiven sind ebenso bezahlbare Flächen anzubieten. Ansonsten
hemmt ein knappes Baulandangebot die Bautätigkeit und führt zu hohen Preisen, so dass
Bauwillige auf Standorte außerhalb der Stadt ausweichen.
- In der bereits erfolgten Neubewertung der fachlichen Eignungsqualitäten wurden die Lagebedingungen des Planstandortes mit Ausnahme der Umweltkonflikte als insgesamt günstig beurteilt. Das ist insbesondere auf die bereits vorhandene Infrastrukturausstattung des Raumes zurückzuführen. Darüber hinaus wurden im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung am
Standort Art und Maß der Nutzung zurückgenommen.
- Um eine möglichst große Angebotsvielfalt an Eigenheimstandorten zu bewahren und um breite
Nachfragegruppen in der Stadt zu halten, wird eine angemessene Auswahl von Wohnungsneubauflächen am Stadtrand mit günstigen Lagebedingungen und -qualitäten im wirksamen
Flächennutzungsplan dargestellt.
Damit entsprechen die Ziele und Inhalte des B-Plans den wohnungspolitischen Zielen und den Belangen des Teilplanes Wohnungsbau.
6.2.5 Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“
Es werden weder die Belange dieses Stadtentwicklungsplanes berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeutung für diesen Bebauungsplan.
6.2.6 Stadtentwicklungsplan „Verkehr und Öffentlicher Raum“
In diesem STEP werden zum Thema Verkehr, Mobilität und öffentlicher Raum die Planungsgrundsätze und Leitlinien zu sektoralen Planungsbereichen formuliert. Am 25.02.2015 wurde durch die
Ratsversammlung der fortgeschriebene Stadtentwicklungsplan Verkehr und Öffentlicher Raum
(DS-00523/14) als langfristiges, gesamtstädtisches Steuerungsinstrument für die Verkehrsplanung
beschlossen.
Im vorliegenden Bebauungsplan werden folgende im STEP Verkehr und Öffentlicher Raum formulierten Ziele berücksichtigt bzw. umgesetzt:
- Untersuchungsstrecke Stadtbahn/Neubau
- Strümpellstraße = Erschließungsstraße
Voraussetzung für die Realisierung dieser ÖPNV-Trasse ist zunächst ein entsprechender Entwicklungsstand auf den nördlich benachbarten Flächen des MWZ und ein damit einhergehender Bedarf zum Betrieb einer leistungsfähigen ÖPNV-Trasse. Da zeitlich diese Entwicklung nicht abschließend prognostiziert werden kann, handelt es sich bei dieser Darstellung lediglich um eine
Option, die aber im vorliegenden B-Plan im Sinne der Flächenvorhaltung Berücksichtigung findet.
Eine planerische Qualifizierung hat zu gegebener Zeit und im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu erfolgen.
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Begründung zum Bebauungsplan
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6.2.7 Netzerweiterung für den ÖPNV – städtebauliche Maßnahmen
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am 16.07.2014 die „Untersuchungen zur Verbesserung der umwelt- und verkehrsgerechten Erschließung des Klinikstandortes in Leipzig-Probstheida“ zur Kenntnis genommen (Beschluss Nr. RBV 2154/14) und bestätigt, dass im Bereich der Franzosenallee
und Feldstraße die Einordnung einer ÖPNV-Trasse (z.B. zur Realisierung einer Straßenbahntrasse) bei allen raumbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen ist.
Die Realisierung dieser ÖPNV-Netzerweiterung ist abhängig von den Flächenentwicklungen auf
dem benachbarten Klinikgelände und dem dort geplanten Cardio-Leipzig-Innovationscenter (CLI).
Für den Zeitpunkt der Realisierung kann zum heutigen Zeitpunkt keine verbindliche Prognose vorgelegt werden. Bei der Trassensicherung handelt es sich somit um eine stadtentwicklungsseitig
vorsorgende Entscheidung.
Im westlichen Abschnitt der Franzosenallee kann aufgrund der bestehenden Gebäude und Straßenbreiten nur eine fahrbahnintegrierte Trassenlösung erfolgen. Im östlichen Abschnitt, innerhalb
des Geltungsbereichs dieses B-Plans, ist dagegen eine Anordnung der Trasse in Seitenlage möglich und im Ergebnis des 2013/14 durchgeführten bürgerschaftlichen Beteiligungsprozesses vorzusehen.
Als wesentliche Gründe für diese Seitenlage sind zu nennen:
• Die Möglichkeiten der Anlage eines eigenständigen Gleisbettes und damit eines lärmminimierten späteren Betriebs;
• Die Reduzierung von Betroffenheiten;
• Die parallele Organisation von Verkehrsteilnehmern (Konfliktreduzierung);
Für den städtebaulichen Entwurf bedeutet die Berücksichtigung der ÖPNV-Trasse zunächst, dass
innerhalb des Geltungsbereichs eine räumliche Zäsur zwischen den Flächen nördlich und südlich
der Franzosenallee bzw. west- und ostseits der Feldstraße angelegt wird. Aufgrund des strukturellen Gewichtes im Falle der späteren Trasserealisierung sind die städtebaulichen Strukturen bereits
im Zug der B-Plan-Aufstellung derart anzulegen, dass Aspekte wie der neue Haltestellenbereich,
Wegeverbindungen und Trassenquerungen, Nutzungsorientierungen, Abstände zu Wohngebäuden, Anordnung von Tiefgaragen etc. planerisch einbezogen werden. Die unter diesen planerischen Prämissen erarbeitete Konzeption kann dem Gestaltungsplan zu diesem B-Plan entnommen werden (siehe Anhang I). Im Hinblick auf den Entwurf des B-Plans sind bezogen auf die
ÖPNV-Trasse folgende Ergebnisse zu nennen:
• Anordnen einer ca. 9 m breiten Vorhaltefläche für den ÖPNV parallel zur Franzosenallee/Feldstraße und eines neuen Haltestellenbereichs im Bereich des „Halbrund“;
• Anordnen eines Solitärgebäudes auf der Fläche des „Halbrund“, das als Gebäuderiegel abschirmende Wirkung für die südlich vorhandene Bebauung entfaltet, gleichzeitig jedoch den
Durchgang und damit Zugang zum Haltestellenbereich bzw. den nördlichen Wohngebieten sichert;
• Parallelstellung der mehrgeschossigen Gebäude zur Franzosenallee und zur Vorhaltefläche;
damit wird nicht nur der städtebauliche Rhythmus der Gebäudeanordnung entsprechend dem
westlichen Abschnitt der Franzosenallee fortgeführt, sondern auch die im Falle der Trassenrealisierung eine abschirmende Wirkung für die dahinter liegende Bebauung gesichert;
• Anordnen der Gemeinschaftstiefgaragen südlich der Gebäuderiegel derart, dass die um
1,50 m aus dem Erdreich herausragenden südlichen Außenwände im Falle der Trassenrealisierung bereits einen aktiven Lärmschutz ausbilden, der durch eine Brüstung und evtl. Begründung vervollständigt werden kann;
• Anlage einer temporären Begrünung der Vorhaltefläche, die damit für eine zwischenzeitlichen
Freiflächennutzung bis zur Trasseninanspruchnahme zur Verfügung steht.
• Vorschlag einer Bepflanzung, die auf den Baugrundstücken langfristig Bestand haben kann
und insbesondere auf den Grundstücken westlich der Feldstraße eine optische Abschirmung
durch Bäume und Büsche gegenüber dem zukünftigen Gleiskörper entwickelt;
• Anlage einer städtebaulichen Dichte und allgemeinen Ordnung, die auch im Falle der Trassenrealisierung keine planungsrechtlichen Konflikte erwarten lässt.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Konzeptionell, im Sinne der Vorsorge, ist damit auf Ebene des Bebauungsplans für die Realisierung der Netzerweiterung weitgehend Rechnung getragen. Alle weiteren baulichen sowie gestalterischen Maßnahmen sind zu gegebener Zeit im dann erforderlichen Planfeststellungsverfahrens
und unter Anwendung der dann technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
7.
Umweltbericht
7.1
Einführung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
• die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
• die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht (siehe Kap. 7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit als Ergebnis der Beteiligungen
zum Entwurf erforderlich.
7.1.1 Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung)
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes
Dem vorliegenden Bebauungsplan liegen folgende wesentliche bzw. umweltrelevante Ziele zugrunde:
• Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet selbst sowie hinsichtlich der Wechselwirkung und Verknüpfung mit der Umgebung
• Herstellung eines Verbunds mit unmittelbar angrenzenden Grünflächen
• Entwicklung eines stark durchgrünten Wohnstandorts mit hoher ökologischer Wertigkeit und
hoher Wohnqualität.
Eine weitere Auflistung der Planungsziele ist in den Kapiteln 3 „Ziele und Zwecke der Planung“
und 9 „Städtebauliches Konzept“ enthalten.
7.1.1.2 Inhalte des Planes
Die für die Umweltprüfung relevanten Inhalte des Planes lauten:
• Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes mit der dazugehörigen Verkehrserschließung
• Festsetzungen zur Verwendung von wasserdurchlässigen bzw. wasseraufnehmenden Materialien für die Befestigung von privaten Stellplätzen, Zufahrten
• Festsetzungen zur Versickerung des Niederschlagswassers auf den Baugrundstücken
• Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken
• Festsetzungen zur Begrünung von Carports, Nebenanlagen und Fassaden
• Festsetzungen zur extensiven Dachbegrünung
• Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen
• Festsetzung von privaten Grünflächen
Weitere Ausführungen zur Bestandssituation und zur Planungsabsicht sowie die konkreten Maß28.06.2016
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nahmen werden im Kapitel C „Inhalte des Bebauungsplanes“ der Begründung ausführlich erläutert.
7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Die allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im besiedelten und unbesiedelten Bereich sowie die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in den §§
1 und 2 BNatSchG aufgestellt. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung landschaftspflegerischer
Ziele ist in den §§ 1, 1a und 9 BauGB festgelegt. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sind bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB gleichrangig zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die für
diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes genannt.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
a) Naturschutzgebiet
Das Plangebiet berührt kein Naturschutzgebiet (NSG) gemäß § 14 SächsNatSchG zu § 23
BNatSchG.
b) Landschaftsschutzgebiet
Im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine Landschaftsschutzgebiete. Die Entfernung zum nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiet „Etzoldsche Sandgrube
Rietzschketal Zweinaundorf“ beträgt mindestens 500m.
c) Naturdenkmal (ND, einschl. FND)
Im Plangebiet befinden sich keine Naturdenkmale, einschließlich Flächennaturdenkmale gemäß § 18 SächsNatSchG zu § 28 BNatSchG.
d) Geschützter Landschaftsbestandteil
Im Plangebiet befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile gemäß § 29
BNatSchG und § 19 SächsNatSchG.
e) Geschützte Biotope
Im Plangebiet befinden sich keine Biotope entsprechend des § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG.
f) Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete)
Im Plangebiet befindet sich kein Flora-Fauna-Habitat [FFH]-Gebiet und es berührt kein Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß § 31 BnatSchG und EU-Richtlinie 79/409/EWG.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Gemäß § 11 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 7 SächsNatSchG wurde für die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Stadt Leipzig ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt. Der Landschaftsplan wurde im März 2012 öffentlich ausgelegt und am 16. Oktober 2013 vom Stadtrat beschlossen
(RBV-1806/13). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Im Integrierten Entwicklungskonzept (IEKO) des
Landschaftsplanes werden die Ergebnisse der Schutzgutbewertungen und die Entwicklungsziele
zusammenfassend dargestellt. Das Plangebiet ist im Landschaftsplan als Baufläche (Wohn- und
Mischgebiet, Sonderbaufläche) ausgewiesen. Als Ziel für das Schutzgut Klima ist der Erhalt von
Frisch- und Kaltluftentstehungsgebieten angedacht. Das Vorhaben wird als „nach Art und Umfang
landschaftsplanerisch vertretbar in Abhängigkeit von Kompensationsmöglichkeiten“ eingeschätzt.
Bei weiter führenden Planungen sind landschaftsplanerische Vorgaben einzuarbeiten. Maßgeblich
ist dabei das Leitbild 9 für Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser. Die Zielstellungen
für das Plangebiet sollen beibehalten werden.
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7.1.2.3 Grünordnungsplan
Das Landschaftsplanungsbüro Dr. Bormann & Partner erarbeitete im Jahr 1994 für das Rahmenplangebiet Leipzig-Probstheida-Curschmannstraße einen Grünordnungsplan, der aufgrund der
mittlerweile vergangenen Zeit und der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen als überholt
angesehen werden muss. Für diesen Bebauungsplan wurde vom Landschaftsarchitekturbüro Seelemann ein Grünordnungsplan (gemäß § 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG) aufgestellt. Der
GOP stellt die Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet dar. Auf dieser Grundlage und mit den
Ergebnissen des Umweltberichts zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima, Luft, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft, Menschen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter wird ein grünordnerisches Konzept für das Plangebiet und zum Ausgleich der Eingriffe entwickelt. Für die Maßnahmen
zur Verwirklichung der örtlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden grünordnerische Festsetzungen vorgeschlagen. Die wesentlichen Inhalte wurden in die vorliegende
Begründung zum Bebauungsplan integriert.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Eingriffe in Natur und Landschaft sind in § 14 BNatSchG, die Zulässigkeit von Eingriffen in § 15
BNatSchG definiert. Bei einem Eingriff, der aufgrund eines Bauleitplanes zu erwarten ist, wird über
Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des BauGB entschieden (§ 18
BNatSchG). Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind entsprechend § 1 a Abs. 3 BauGB auszugleichen. Beeinträchtigungen von pauschal nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG unter Schutz stehenden Biotopen sind nach
§ 30 Abs. 3 BNatSchG auszugleichen bzw. nach § 21 Abs. 4 SächsNatSchG durch Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 und Abs. 3 SächsNatSchG zu kompensieren.
Ein Ausgleich ist erfolgt, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt
oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
Das Plangebiet erfordert durch die Inanspruchnahme von bisher unbeplanten Flächen des Außenbereichs mit Schaffung des Baurechts die Erarbeitung einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
(siehe GOP).
Der ökologische Zustand aus den Jahren 1993, 2011 für das westliche Areal (vgl. hierzu Kapitel
7.4) bzw. 2014 wird als „Bestand“ bewertet. Dem gegenüber steht der ökologische Zustand nach
Umsetzung der im Bebauungsplan erarbeiteten Festsetzungen („Planung“).
Die Eingriff-Ausgleichs-Bilanz wurde mit folgenden Ergebnissen erstellt:
ökologischer Punktwert für den Bestand
ökologischer Punktwert für die Planung
2.233.043 Wertpunkte
1.735.130 Wertpunkte
Daraus ergibt sich eine negative Differenz von 497.913 Wertpunkten.
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
a) Bodengutachten
Ingenieurbüro für Umwelt- und Hydrogeologie GmbH (IUH) (2008): Baugrundgutachten zum
Bauvorhaben B-Plangebiet Leipzig/Probstheida, Projekt-Nr.: 2127-08.
b) Altlastengutachten
Ingenieurbüro für Umwelt- und Hydrogeologie GmbH (08.07.2014): Abschlussbericht zur OE
und fachgutachterlichen Begleitung. Altstandort „Alte Gärtnerei Strauß“ in Leipzig Altlastenkennziffer (AKZ) 65322852.
c) Lärmgutachten
goritzka akustik. Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik, Immissionsschutz, Bauphysik, Raum- und Elektroakustik (28.10.2014): Schalltechnische Untersuchung Bericht
3839/14. Schallimmissionsprognose Sonnenpark, Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße“ 04289
Leipzig. (siehe Kap. 7.2.9.2)
d) Artenschutzrechtliche Bewertung
Dr. Schnabel (14.06.2010): B-Plan Nr. 313 Leipzig, Katzstraße, Ornithologische Erfassung
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Dr. Schnabel (14.06.2010): Potenzialabschätzung zum B-Plan Nr. 313 Leipzig, Katzstraße
Dr. Schnabel (06.12.2010): Ergänzung zur Potenzialabschätzung zum B-Plan Nr. 313 Leipzig,
Katzstraße
Dr. Schnabel (12.08.2014): B-Plan Nr. 313 Leipzig, Katzstraße, Aktualisierung der Potanzialabschätzung
Dr. Schnabel (05.03.2015): Leipzig, B-Plan 313 – Stellungnahme des Ökolöwen
Für nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige Vorhaben gelten die Vorschriften des § 44
BNatSchG, wonach eine Prüfung der Beeinträchtigungen besonders bzw. streng geschützter
Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist dabei auf europäische Vogelarten und Arten des Anhang II und IV der FFH-RL beschränkt. Im Zuge dessen
wurden im Laufe der Jahre seit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes ornithologische Erfassungen, Potenzialabschätzungen sowie deren Aktualisierungen durchgeführt. Die
Ergebnisse werden im Umweltbericht zusammenfassend dargestellt.
e) Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
Die Stadt Leipzig hat zur Verbesserung der Umweltsituation in der Stadt Umweltqualitätsziele
erarbeitet, die im Juni 1996 vom Stadtrat beschlossen wurden. Die Beschlussvorlage wurde
unter dem Titel „Umweltqualitätsziele und –standards für die Stadt Leipzig“ zusammen mit einem Erläuterungsteil Ende 1996 veröffentlicht. Nach Überarbeitung und Aktualisierung wurde
im Juni 2003 die aktuelle Fassung der Umweltqualitätsziele und –standards durch den Stadtrat
beschlossen.
Nachstehend werden die, das Plangebiet betreffenden, Umweltqualitätsziele aufgelistet:
•
Schutzgut Flora/ Fauna
Das Vorkommen aller im Stadtgebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten ist zu sichern und
weitest möglich zu entwickeln. Dazu zählen nichtheimische Arten nur dann, wenn von ihnen
keine Beeinträchtigung der heimischen Fauna und Flora zu erwarten ist. Gesetzlich geschützte
Biotope sind durch fachgerechte Pflege bzw. Bewirtschaftung zu erhalten. Alle in Leipzig existierenden Biotoptypen sind in einem repräsentativen Umfang zu erhalten und zu entwickeln.
•
Schutzgut Boden
Vorrangiges Ziel des Bodenschutzes ist es, die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig zu sichern bzw. wiederherzustellen. Der anthropogen bedingte Eintrag von Schadstoffen in den Boden ist zu vermeiden. Ferner sind die natürlich gewachsenen Böden als Wert an sich zu erhalten. Nicht überprägte/ unbelastete Böden sind gegenüber überprägten/ belasteten Böden vorrangig zu schützen.
•
Schutzgut Wasser
Die vorhandenen Grundwasserleiter sind in ihrem natürlichen Zustand (Schichtenaufbau, Porenvolumen, Grundwasserstand, -fließrichtung und -fließgeschwindigkeit) weitgehend zu erhalten. Der Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser ist grundsätzlich auch außerhalb bestehender Schutzzonen zu vermeiden.
•
Schutzgut Luft – Minderung von Schadstoffemissionen
Alle notwendigen Wege in der Stadt sollen vorzugsweise zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV) zurückgelegt werden können. Umweltgerechte Verkehrsarten sind gegenüber dem individuellen motorisierten Verkehr vorrangig zu entwickeln. Als Jahreszielwerte für die maximale Luftbelastung im Jahr 2015 sind für Stickstoffdioxid (NO2) und
Feinstaub (PM10) 20 µg/m3 vorgesehen.
•
Schutzgut Klima
Das Lokalklima in der Stadt ist so zu beeinflussen, dass eine anthropogen-klimatische Stressbelastung für den Menschen weitgehend reduziert wird. Dazu sind für den Abbau von Überhitzung und Wärmestau der Erhalt aller wichtigen Kaltluftentstehungsflächen sowie die Freihaltung dazugehöriger Kaltluftabflussbahnen und sonstiger Frischluftschneisen festgesetzt. Der
Anteil versiegelter Flächen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Für den Flächennutzungstyp
Wohngebiete mit aufgelockerter Bebauung ist eine maximale durchschnittliche Versiegelung
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•
•
von 40% vorgesehen. Zudem ist der Bestand an Grün- und Freiflächen im Stadtgebiet zu erhöhen und dauerhaft zu erhalten.
Schutzgut Landschaft
Die typischen Landschaftsteile des Leipziger Landes sind zu erhalten oder tendenziell wiederherzustellen. Für die städtischen Grünflächen sind sowohl der Aufbau und die Erhaltung einer
ökologisch funktionsfähigen Vernetzung zwischen Grünstrukturen aller Größenordnungen als
auch die Auswahl überwiegend einheimischer und standortgerechter Arten bei neu anzupflanzenden Gehölzen vorgesehen.
Schutzgut Mensch
Als Zielwerte für die maximale Verkehrslärmbelastung sind gemäß Tabelle 4 der Umweltqualitätsziele bei der Neuplanung von Wohngebieten auf bisher unbebauten Flächen die in der DIN
18005 „Schallschutz im Städtebau“ genannten Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45
dB(A) nachts einzuhalten. Zudem sind für alle Bevölkerungs- und Nutzergruppen innerhalb der
Stadt (bzw. im Einzugsbereich des öffentlichen Nahverkehrs) quantitativ und qualitativ Erholungsmöglichkeiten in ausreichender Form zu schaffen.
f) Datengrundlagen und Fachliteratur
Folgende Datengrundlagen wurden für die Bearbeitung des Umweltberichts verwendet:
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2009): Lärmkarte der Stadt Leipzig, Aktualisierung und
Neuberechnung nach RLS-90 für das Gebiet des B-Planes „Katzstraße“ (Tages- und Nachtzeitraum) vom 12.01.2009
• Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt (2013): Landschaftsplan Leipzig
• Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt (2013): Flächennutzungsplan Leipzig
• Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2002): Leipziger Bewertungsmodell, 2. Auflage
• Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2003) Umweltqualitätsziele und –standards für die Stadt
Leipzig
• Steinicke & Streifeneder (2010): Stadtklimauntersuchung Leipzig, im Auftrag der Stadt Leipzig,
Amt für Umweltschutz
• Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (2007): Bodenatlas des Freistaates Sachsen, Maßstab 1:200.000 (BAS 200)
• Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2009): Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig inklusive der
Emissionskarten des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Für die Bewertung wurde auf folgende Fachliteratur zurückgegriffen: Kaule, G. (1991): Arten- und
Biotopschutz, Stuttgart
•
g) Bundes- und landesrechtliche Regelungen
• Bundesnaturschutzgesetz (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist)
• Sächsisches Naturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat
Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl.
S. 451))
• Baugesetzbuch (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548) geändert worden ist BauGB)
• Fachgesetze wie z. B. das Wasserhaushaltsgesetz (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
Die für die Schutzgüter geltenden rechtlichen Regelungen werden in den entsprechenden Kapiteln
gesondert genannt.
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7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann,
die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange wurden wie folgt festgelegt:
Belang / Teilaspekt
mögliche
erhebliche Umweltauswirkungen
Art, Umfang und Detaillierungsgrad der
Ermittlungen
1. Boden/Altlasten
Verlust von Boden und seinen Funktionen durch Versiegelung
Darstellung von Bestand, Planung und Auswirkungen durch Auswertung bestehender
Datengrundlagen (BAS 200, Boden und Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig u.a.)
2. Wasser
Verlust von Flächen für die Grundwasserneubildung durch Versiegelung
Darstellung von Bestand, Planung und Auswirkungen durch Auswertung bestehender
Datengrundlagen (Bodenkartierung Stadt
Leipzig, Baugrundgutachten u.a.)
3. Klima/Luft
Verlust von Frisch- und Kaltluftentstehungsgebieten durch Versiegelung,
Anstieg der Luftschadstoffbelastung
durch Ziel- und Quellverkehr
Bewertung der Auswirkungen anhand des
Luftreinhalteplanes der Stadt Leipzig, Emissionskarten des Sächsischen Landesamts
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
Landschaftsplan, Lärmgutachten
4. Pflanzen
Beeinträchtigung der Vegetationsbestände
Kartierung der Biotop- und Nutzungstypen
5. Tiere
Beeinträchtigung bzw. Verlust von Le- Bewertung der Auswirkungen anhand der
bensräumen
artenschutzrechtlichen Grundlagen
6. Biologische Vielfalt
Zunahme der ökologischen Wertigkeit im Vergleich zum Bestand durch
Pflanzung heimischer Arten
7. Landschaft
Überformung des bestehenden Land- Darstellung von Bestand, Planung und Ausschaftsbildtyps
wirkungen durch Auswertung bestehender
Datengrundlagen (Nutzungs- und Biotoptypen, Leipziger Bewertungsmodell)
Kartierung der Biotop- und Nutzungstypen,
Erhebung des Baumbestandes
8. Menschen:
8.1 Erholungspotenzial Beeinträchtigung des Erholungspotenzials durch Bebauung
Auswertung bestehender Datengrundlagen
(topographische Karten, Kartierung)
8.2 Verkehrslärm
Beeinträchtigung schutzbedürftiger
Nutzungen (Wohnen) durch Verkehrslärm
Auswertung bestehender Datengrundlagen
(Schalltechnische Untersuchung, Lärmkarte
der Stadt Leipzig)
9. Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
keine relevanten Kultur- und Sachgüter vorhanden
10. Wechselwirkungen Beeinträchtigungen von Wechselwirkungen
Kartierungen und Auswertung bestehender
Daten
Die weiteren Ermittlungen und Darlegungen konzentrieren sich auf die oben angeführten Punkte.
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7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung
Nachfolgend werden die aufgrund der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange (siehe Kap. 7.1.3) ermittelten erheblichen sowie nicht erheblichen
Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet.
7.2.1 Boden/Altlasten
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Kurzbeschreibung und Bewertung der vorhandenen Böden im Plangebiet erfolgt auf Grundlage der Bodendaten aus dem Bodenatlas des Freistaates Sachsen (BAS 200, 2007) der Bodenkartierung der Stadt Leipzig (2001) und des für das Bauvorhaben vorliegenden Baugrundgutachtens
gemäß DIN 4030 vom Ingenieurbüro für Umwelt- und Hydrogeologie GmbH (2008).
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Im Bodenatlas des Freistaates Sachsen werden für das Plangebiet die Bodentypen Pseudogley-Parabraunerde und Hortisol und in der Stadtbodenkartierung als Leitbodenart Hortisol mit
deutlichen Staunässeerscheinungen und als Begleitbodenart sickerwasserbeeinflußter Lessivé-Pseudogley ausgewiesen. Der Natürlichkeitsgrad der vorhandenen Böden wird in der Bodenkartierung der Stadt Leipzig als naturnah, Boden unter Ackernutzung bzw. Hortisol auf gewachsenen
Substraten bewertet. Somit kann trotz der langjährigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung
überwiegend von einem gering gestörtem Bodenprofil und weitgehend intakten Bodenfunktionen
ausgegangen werden. Allerdings ist eine Vorbelastung durch den sehr wahrscheinlichen Biozidund Düngemitteleinsatz nicht auszuschließen. Zudem sind die Böden im Bereich des ehemaligen
Versuchsguts und des Firmensitzes PGU durch Bebauung und Versiegelung bereits stark anthropogen überprägt worden. Im Zuge der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung im
Herbst 2011 und im Vorgriff auf die Planung unter Abstimmung mit der Verwaltung wurden die Gebäude- und Fundamentreste im Plangebiet bereits vom Vorhabenträger zurückgebaut (Abriss- und
Entsiegelungsmaßnahmen, Tiefenentrümmerung).
Gemäß Baugrundgutachten wurden im Plangebiet in den für die Bebauung maßgeblichen Tiefen
zwei flächenhaft anstehende, regionalgeologisch typische Geschiebemergelhorizonte (rotbrauner
bis gelbbrauner Saale-I über hellrotem bis rotbraunem Elster-I Geschiebemergel) mit zwischengeschalteten Schmelzwasserbildungen (überwiegend eng gestufte, elster- bis saalekaltzeitliche Sande) aufgeschlossen. Der tiefere Untergrund wird aus tertiären Sedimenten mit eingeschalteten
Braunkohleflözen gebildet. Oberflächlich wurde Mutterboden mit Mächtigkeiten zwischen 0,5 und
0,9 m nachgewiesen.
Weder die in der städtischen Bodenkartierung noch die im Bodenatlas des Freistaates Sachsen
ausgewiesenen Bodentypen sind in der Stadt Leipzig als selten anzusehen. Schutzwürdige Böden
sind nicht vorhanden.
Das ehemalige Flurstück 161/3 der Gemarkung Probstheida war auf Grund der Nutzung als Gärtnerei im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) unter der Kennziffer 65322852 registriert. Dahingehend musste mit Bodenverunreinigungen gerechnet werden, die es zu untersuchen galt. Das
Altlastengutachten vom 08.07.2014 (Ingenieurbüro für Umwelt- und Hydrogeologie GmbH) ergab,
dass sich der Altlastverdacht für die untersuchte Fläche nicht bestätigt hat. Es besteht weder eine
Gefährdung über die Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Grundwasser-Mensch noch über Boden-Bodenluft-Mensch, da keine signifikant schädlichen Bodenveränderungen zu verzeichnen
sind. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist dementsprechend davon auszugehen, dass sich im
Umgriff des Plangebietes keine altlastenverdächtigen Flächen gemäß § 2 Abs. 6 BBodSchG befinden.
Nach Prüfung des Altlastengutachten durch das Amt für Umweltschutz, Abt.
Abfall-/Bodenschutz-/Naturschutzrecht, Sachgebiet Abfall-/Bodenschutzbehörde wird der Altstandort „Alte Gärtnerei Strauß“ AKZ 65322852, im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) archiviert.
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c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevante Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Boden sind sowohl der Erhalt der natürlich
gewachsenen Böden als auch der vorrangige Schutz von nicht überprägten/ unbelasteten Böden
gegenüber überprägten/ belasteten Böden. Ferner sind die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig zu sichern bzw. wiederherzustellen und der anthropogen bedingte Eintrag von Schadstoffen in
den Boden zu vermeiden.
7.2.1.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen
der heutigen Situation.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung sind Eingriffe in das Schutzgut Boden insbesondere durch Inanspruchnahme und Versiegelung naturnaher, zurzeit landwirtschaftlich genutzter Böden und dem
damit verbundenen Verlust der Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BBodSchG zu erwarten. Insgesamt werden etwa 2,86 ha voll- bzw. teilversiegelt, was einem Flächenanteil von rund
41% entspricht. Unter Berücksichtigung der bereits im Plangebiet vorhandenen voll- und teilversiegelten Flächen und die vom Vorhabenträger im Vorgriff auf die Planung und in Abstimmung mit der
Verwaltung abgerissen und entsiegelten Flächen von rund 0,89 ha (Flächenanteil von 12%), beträgt die Neuversiegelung im Plangebiet 28,4% (1,97 ha).
Zudem kommt es auf den durch Baubetrieb temporär beanspruchten Flächen zu einer Verdichtung des Oberbodens mit Störung des Gas- und Wasserhaushaltes. Im Gegensatz zum totalen
Funktionsverlust bei direktem Flächenverbrauch, kann hier jedoch von einer zeitlich begrenzten
Funktionseinschränkung gesprochen werden, die durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise Tiefenlockerung, rückgängig gemacht werden kann.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach
nur bedingt eingehalten werden, da insbesondere durch Versiegelung naturnahe Böden überprägt
und damit die natürlichen Bodenfunktionen auf diesen Flächen zerstört werden.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Aufgrund der geplanten Versiegelung naturnaher Böden und dem damit verbundenen Verlust der
Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BBodSchG können durch das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht ausgeschlossen werden.
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Für den zu erwartenden Eingriff in das Schutzgut Boden sind im Rahmen der Erarbeitung von
Kompensationsmaßnahmen insbesondere Möglichkeiten von Entsiegelung zu prüfen (vgl. 7.4).
Demnach ist bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf externen Ausgleichsflächen
ausgehend vom Umfang der im B-Plan vorgesehenen Versiegelung vorrangig ein möglichst hoher
Anteil an Entsiegelungsmaßnahmen vorzunehmen. Soweit ein vollständiger Ausgleich durch Entsiegelungsmaßnahmen nicht möglich ist, sind an dafür geeigneten Kompensationsstandorten die
natürlichen Bodenfunktionen möglichst umfassend aufzuwerten. Die zurückzubauenden und zu
entsiegelnden Flächen sind so zu gestalten, dass die natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 BBodSchG wieder hergestellt werden. Das dort aufzubringende standortfremde Bodenmaterial muss den Anforderungen von § 12 BBodSchV entsprechen.
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag:
•
Weitgehende Minimierung der (Voll-)Versiegelung durch Festsetzung der Grundflächenzahl
GRZ auf 0,30 bis 0,35 zzgl. einer 50%-igen Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4
BauNVO.
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•
•
•
Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB) z.B.
durch Beschränkung der erforderlichen neu anzulegenden Verkehrsflächen auf ein Minimum
Befestigung von privaten Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken einschl.
der Aufstellflächen für Feuerwehr mit wasserdurchlässigen bzw. wasseraufnehmenden Materialien (z.B. wassergebundene Decke, Schotterrasen, Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster,
Fahrstreifen, Ökopflaster mit einer Versickerungsrate von mind. 40 %). Die Befestigung ist so
auszuführen, dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
Aufzubringende, standortfremde Bodenmaterialien müssen den Anforderungen gemäß § 12
BBodSchV entsprechen
Weitere Maßnahmen/Empfehlungen:
• Bauzeit: benötigte Lagerflächen sollten, wenn möglich, auf bereits versiegelten bzw. verdichteten Flächen im Umfeld eingerichtet werden
7.2.2 Wasser
7.2.2.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Kurzbeschreibung und Bewertung der Grundwasserverhältnisse im Plangebiet erfolgt auf der
Grundlage der Bodenkartierung der Stadt Leipzig (2001) und des für das Bauvorhaben vorliegenden Baugrundgutachtens vom Ingenieurbüro für Umwelt- und Hydrogeologie GmbH (2008).
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Die zwischen den beiden Geschiebemergelhorizonten (vgl. 7.3.3.1 b) zwischengeschalteten
Schmelzwasserablagerungen (überwiegend eng gestufte, elster- bis saalekaltzeitliche Sande) mit
einer relativ geringen und stark schwankenden Mächtigkeit von 0,5 bis 4,3 m bilden im Plangebiet
den oberen Grundwasserleiter. Nach HK-50 Kartenwerk ist diese Schicht nur saisonal bzw. gering
wasserführend. Der Bemessungswasserstand wird auf etwa 1,5 bis 2,0 m unter Gelände geschätzt. Den Hauptgrundwasserleiter im Plangebiet stellt das tiefer anstehende Tertiär dar. Grundwasser steht dort in einer Tiefe von etwa 30 m unter Gelände an und ist aufgrund der Mächtigkeit
der darüberliegenden Deckschichten relativ gut gegenüber eindringenden Schadstoffen geschützt.
Die in der Bodenkartierung der Stadt Leipzig ausgewiesene Leitbodenart Horisol weist deutliche
Staunässeerscheinungen auf. Die Begleitbodenart Lessivé-Pseudogley wird als sickerwasserbeeinflußt ausgewiesen.
Das Plangebiet befindet sich in keinem gemäß § 72 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes
(SächsWG) festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Trinkwasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht ausgewiesen. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevante Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Wasser sind sowohl die grundsätzliche
Vermeidung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser auch außerhalb bestehender Schutzzonen als auch der weitgehende Erhalt der vorhandenen Grundwasserleiter in ihrem natürlichen Zustand (Schichtenaufbau, Porenvolumen, Grundwasserstand, -fließrichtung und -fließgeschwindigkeit).
7.2.2.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen
der heutigen Situation.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist aufgrund der Neuversiegelung mit einer Verringerung der Versickerung und der Verdunstung des Niederschlagswassers zu rechnen. Wesentliche Unterschiede
in der Versickerungsrate und der Grundwasserneubildungsrate sowie in der Qualität des Grund28.06.2016
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wassers ergeben sich nicht. Ein relevanter Schad- und Nährstoffaustrag aus dem Plangebiet ist
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.
Niederschlagswasser, das in Zisternen oder auf andere Weise zurückgehalten wird, kann umfänglich zur Bewässerung der Hausgärten oder zur Brauchwassernutzung Verwendung finden.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach
eingehalten werden.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Da die umweltrelevanten Ziele eingehalten werden können, sind durch das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
•
•
•
•
•
•
•
•
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag.
Weitgehende Minimierung der (Voll-)Versiegelung durch Festsetzung der Grundflächenzahl
GRZ auf 0,30 bis 0,35 zzgl. einer 50%-igen Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4
BauNVO.
Bodenversiegelungen und die damit verbundene Verringerung der Versickerung und der Verdunstung des Niederschlagswassers sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2
BauGB) z.B. durch Beschränkung der erforderlichen neu anzulegenden Verkehrsflächen auf
ein Minimum.
Befestigung von privaten Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken einschl.
der Aufstellflächen für Feuerwehr mit wasserdurchlässigen bzw. wasseraufnehmenden Materialien (z.B. wassergebundene Decke, Schotterrasen, Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster,
Fahrstreifen, Ökopflaster mit einer Versickerungsrate von mind. 40 %). Die Befestigung ist so
auszuführen, dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
Verwendung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers für Brauchwasserzwecke
Rückhaltung, Versickerung oder Verdunstung von anfallendem Niederschlagswasser, das nicht
für Brauchwasserzwecke verwendet wird, auf dem Grundstück
Speicherung und Verdunstung des Niederschlagswassers durch die Bepflanzung der Nebenanlagen
Anlage von extensiven Dachbegrünungen auf flachen oder flach geneigten Dächern von Garagen und Carports und dafür geeigneten Wohngebäuden
7.2.3 Klima
7.2.3.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Für die Kurzbeschreibung des Schutzgutes Klima werden Angaben aus dem Landschaftsplan der
Stadt Leipzig (2013) und der Stadtklimauntersuchung Leipzig (2010) ausgewertet.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Im Landschaftsplan der Stadt Leipzig (2013) wird das Plangebiet als innerstädtische Freifläche
bzw. Kaltluftgebiet mit mäßigen bis guten Kaltluftentstehungsbedingungen ausgewiesen.
Ebenso weist die Klimafunktionskarte der Stadtklimakartierung die Ackerflächen überwiegend als
schwache Kaltluftfläche mit geringer Abkühlung sowie die ruderalen Strukturen des Plangebietes
als Kaltluftfläche mit geringer Abkühlung aus. Die bebaute Fläche des Vorhabenträgers im westlichen Teil des Plangebietes wird als schwache Wärmeinsel mit schwacher bis mittlerer Abkühlung
ausgewiesen. Die im Norden an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind als schwache Kaltluft28.06.2017
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fläche mit schwacher Abkühlung bekannt. Mittlerweile ist dieses Areal relativ dicht mit Einfamilienhäusern bebaut und somit heute vermutlich eher der Kategorie schwache Wärmeinsel zuzuordnen. Im näheren Umfeld sind alle Straßen, einschließlich der Feldstraße und der Franzosenallee
mit der Bebauung am sogenannten Halbrund als schwache Wärmeinseln kartiert. Luftleitbahnen
oder Kaltluftabflüsse sind im Plangebiet sowie im näheren Umfeld nicht vorhanden. In der Bewertungskarte der Stadtklimakartierung wird dem gesamten Plangebiet eine sehr hohe klimatisch-lufthygienische Ausgleichsfunktion, jedoch mit direktem Bezug zu Siedlungsräumen mit mäßig bis
starker Belastung zugesprochen. Die umliegende Bebauung wird dem Stadtrand- und Siedlungsklima mit mittlerer Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung (Bebauungsverdichtung, Flächenversiegelung) sowie einer geringen klimatisch-lufthygienischen Ausgleichsfunktion
für angrenzende Siedlungsgebiete zugeordnet.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevante Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Klima sind insbesondere der Erhalt aller
wichtigen Kaltluftentstehungsflächen sowie die Freihaltung dazugehöriger Kaltluftabflussbahnen
und sonstiger Frischluftschneisen. Der Anteil versiegelter Flächen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Für den Flächennutzungstyp Wohngebiete mit aufgelockerter Bebauung ist eine maximale
durchschnittliche Versiegelung von 40% vorgesehen. Zudem ist der Bestand an Grün- und Freiflächen im Stadtgebiet zu erhöhen und dauerhaft zu erhalten.
7.2.3.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung werden die im Plangebiet vorhandenen Kaltluftflächen zerstört.
Durch Versiegelung und Heizungsabluft ist mit einer Verschlechterung der klimatisch-lufthygienischen Situation und ggf. mit einem geringfügigen lokalen Temperaturanstieg zu rechnen. Erhebliche Unterschiede der klimatisch-lufthygienischen bzw. thermischen Situation des Gebietes sind
nach derzeitigem Kenntnisstand aufgrund der gering verdichteten Bebauung mit starker Durchgrünung allerdings nicht zu erwarten.
Der Gebäudeenergiebedarf kann zudem zum Schutz des globalen Klimas durch geeignete bauliche Maßnahmen möglichst gering gehalten werden. Durch eine südliche Ausrichtung der Hauptwohnräume kann ein hoher Anteil der benötigten Energie für Raumwärme durch passive Sonnenenergienutzung bereitgestellt werden. Neben der Nutzung von Solarenergie ist durch die zukünftigen Grundstückseigentümer im Interesse des Klimaschutzes über die Verwendung weiterer alternativer bzw. erneuerbarer Energieträger (z.B. Erdwärme) zu entscheiden. Durch die Anwendung
energetischer Standards (z.B. Passivhausstandard) kann der erforderliche Energiebedarf reduziert
werden.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach
nur bedingt eingehalten werden. Das Umweltqualitätsziel der Stadt Leipzig Kaltluftentstehungsflächen zu erhalten, wird mit Durchführung der Planung nicht erreicht. Ein hoher Anteil der Kaltluftentstehungsflächen wird zerstört. Allerdings kann insbesondere mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen der Abbau der Klimafunktionen im Plangebiet begrenzt werden.
Der Zielwert für die maximale durchschnittliche Versiegelung für Wohngebiete mit aufgelockerter
Bebauung von 40% kann nicht eingehalten werden. Er wird geringfügig um 1% überschritten (vgl.
7.2.1.2 b). Allerdings kann mit der Anlage der Obst- und Hausgärten der Bestand an Grünflächen
im Stadtgebiet erhöht werden.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima
zu erwarten.
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7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag:
• Die festgesetzten Maßnahmen zur Minderung der Eingriffsfolgen für die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, Boden und Wasser wirken sich positiv auf die klimatisch-lufthygienische Situation im
Plangebiet aus.
Weitere Maßnahmen/Empfehlungen:
• Verwendung von hellen Oberflächenbelägen (Reduzierung der Aufheizung)
7.2.4 Luft
Mit der EU-Rahmenrichtlinie zur Luftqualität (RL 96/62/EG) und den zugehörigen Tochterrichtlinien
wurden Luftqualitätsziele - u. a. für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) - zur Vermeidung
oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
festgelegt. Die Umsetzung dieser Richtlinien in deutsches Recht erfolgte durch Novellierung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 22. Verordnung zum BImSchG, die mittlerweile durch die 39. Verordnung zum BImSchG außer Kraft gesetzt wurde.
Folgende Grenzwerte gelten gemäß § 4 39. BImSchV für Feinstaub PM10:
Mittelungszeitraum
Beurteilungswert
1 Tag
1 Jahr
50 µg/m³
40 µg/m³
max. 35 Überschreitungen im Kalenderjahr
Folgende Grenzwerte gelten gemäß § 3 39. BImSchV für NO2:
Mittelungszeitraum
Beurteilungswert
1 Stunde
1 Jahr
200 µg/m³
40 µg/m³
max. 18 Überschreitungen im Kalenderjahr
Um die Radonkonzentration, ein überall aus dem Erdboden austretendes natürliches Gas, in der
Bodenluft in Form von Erwartungswerten feststellen zu können, wurde im Bundesland Sachsen
eine landesweite Kartierung durchgeführt. Die Erwartungswerte sind der Karte der staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zu entnehmen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegt das Plangebiet in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen
in der Bodenluft vorhanden sind. Eine Beurteilung eines konkreten Baugrundstückes ist aufgrund
des groben Maßstabes nicht möglich. Sie gibt jedoch Anhaltspunkte, in welchen Gebieten gezielte
Messungen der Radonkonzentration im Baugrund bzw. Gebäudebestand zu empfehlen oder bauliche Maßnahmen zur Vorsorge zu ergreifen sind. Da in Deutschland bislang keine gesetzlichen
Regelungen mit einem verbindlichen Grenzwert zu Radon in Gebäuden existiert, können aus
Gründen der Vorsorge Empfehlungen für Schutzmaßnahmen ausgesprochen werden. Die Richtlinie der EU (2013/59/EURATOM) nennt als maximalen Referenzwert 300 Bq/m3, oberhalb dem Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen betrachtet werden.
Schlussendlich liegt es bislang noch in der Eigenverantwortung der Gebäudebesitzer in Abhängigkeit vom Zustand seines Hauses (Dichtheit der erdberührten Gebäudehülle, Lüftungsverhältnisse)
die Notwendigkeit einer Untersuchung der Radonkonzentration vor Ort einzuschätzen.
7.2.4.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Zur Dokumentation der Vorbelastung des Plangebietes mit Luftschadstoffen wurde der Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (2009) einschließlich der Emissionskarten des Sächsischen Landesamts
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu den Jahresmittelwerten der Stickstoffdioxid (NO 2)und Feinstaub (PM10)-Belastung herangezogen.
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b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Laut Luftreinhalteplan (Emissionskarten 1 bis 8) sind im entsprechenden, das Plangebiet umfassenden Rasterquadranten (Rastergröße 1 km x 1 km) für die Emission von Stickoxiden (NOx) genehmigungsbedürftige Anlagen mit Pflicht zur Emissionserklärung mit 5 – 10 t/km 2*a und für die
Emission von Feinstaub (PM10) der Schienen- und Straßenverkehr (inkl. Aufwirbelung und Abrieb)
mit 0,25 – 0,5 t/km2*a als Hauptverursacher zu betrachten. Im gesamtstädtischen Vergleich sind
die Emissionsraten von NOx und PM10 im entsprechenden Quadranten als mittel bzw. gering einzustufen. Pflanzenbau und Tierhaltung spielen als Emittenten von NOx und PM10 für diesen Bereich nur eine untergeordnete Rolle. Die Emissionsraten durch Hausbrand und Kleinverbraucher
sind im oberen Größenbereich einzuordnen.
Gemäß dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wurden von 2001 bis 2005 folgende Immissionswerte (Jahresmittel) für den das Plangebiet umfassenden Rasterquadranten ermittelt (Immissionskarten 10 und 12): NO2 : ≤ 20 µg/m3 und PM10 : 20 – 24 µg/m3. Diese Werte
sind im gesamtstädtischen Vergleich als niedrig bis mittel einzustufen und liegen deutlich unter
den laut EU-Richtlinie festgelegten Jahresgrenzwerten von je 40 µg/m³. Bei der Betrachtung des
gesamten Stadtgebietes konnte jedoch in der vergangenen Jahren ein erhebliches lufthygienisches Belastungspotenzial hinsichtlich Stickstoffoxid mit Überschreitungen des Jahresmittelwertes
und Feinstaub mit regelmäßigen Überschreitungen der Tagesmittelwerte bezüglich der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV festgestellt werden.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevantes Ziel des Umweltschutzes für das Schutzgut Luft ist die Minderung der Luftschadstoffemissionen, die vorrangige Entwicklung umweltgerechter Verkehrsarten gegenüber dem individuellen motorisierten Verkehr sowie die Erreichbarkeit aller notwendigen Wege in der Stadt, vorzugsweise zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV).
7.2.4.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen
der heutigen Situation.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist ein geringfügiger Anstieg der Luftschadstoffbelastung durch den
Ziel- und Quellverkehr im Plangebiet sowie durch Heizungsabluft zu erwarten. Die laut EU-Richtlinie festgelegten Jahresgrenzwerte werden in dem das Plangebiet umfassenden Rasterquadranten
voraussichtlich auch weiterhin eingehalten. Ob die für das Jahr 2015 mit den Umweltqualitätszielen und –standards für die Stadt Leipzig angesetzten Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO 2)
und Feinstaub (PM10) von je 20 µg/m³ ebenfalls unterschritten werden können, lässt sich mit dem
jetzigen Kenntnisstand nicht feststellen. Die momentane Situation lässt vermuten, dass auch zukünftig zumindest der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden könnte. Ferner ist
durch die gute Anbindung des Plangebietes an den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere bei Realisierung der Trasse, lediglich mit einem geringen Aufkommen an Individualverkehr zu
rechnen. Durch den Einsatz von Gas zur Wärmeversorgung sowie durch den individuellen Einsatz
von Solaranlagen zur Warmwasser- bzw. Elektroenergieerzeugung kann zudem die Luftverschmutzung begrenzt bzw. vermindert werden.
c) Prognose der Auswirkung der Planung
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut
Luft zu erwarten.
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7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
•
•
Die festgesetzten Maßnahmen zur Minderung der Eingriffsfolgen für die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, Boden und Wasser wirken sich positiv auf die klimatisch-lufthygienische Situation im
Plangebiet aus.
Auch wenn keine besonderen Auffälligkeiten am Standort festgestellt werden konnten wird seitens des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie eine Überprüfung der radiologischen Situation grundstücksbezogen durch ein Ingenieurbüro empfohlen.
7.2.5 Pflanzen
7.2.5.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Im Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni 2008, im Herbst 2011 sowie im August 2014 wurden eigene Erfassungen der Nutzungs- und Biotoptypen des Plangebiets einschließlich des Einzelbaumbestands, deren Lage in der beiliegenden Plandarstellung zum Bestand (Anhang II) nachvollzogen
werden kann, durchgeführt. Eine Kartierung der Flora bzw. einzelner Pflanzenarten (mit Ausnahme
der Erfassung von Einzelbäumen) erfolgte nicht.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Nach eigenen Kartierungen wurden im Untersuchungsraum keine FFH-Lebensraumtypen und keine Biotoptypen oder Pflanzengesellschaften der Roten Listen nachgewiesen. Folgende flächige
Nutzungs- und Biotoptypen wurden kartiert:
Nutzungs- und Biotoptypen (2014)
Acker, intensiv genutzt
Fläche in qm
48.921
Ruderalflur hochwüchsig, mehrjährig (Dominanz Goldrute)
2.531
Ruderalflur hochwüchsig, mehrjährig (Dominanz Landreitgras)
2.814
Ruderalflur hochwüchsig, mehrjährig, gehölzarm
2.005
Ruderalflur hochwüchsig, mehrjährig, gehölzreich
(Vorkommen Goldrute)
226
siedlungsbezogene Grünflächen/ Hausgarten
243
Ruderalflur niederwüchsig, kurzlebig
1.318
Extensivrasen
4.935
Gebüsche, Hecken, Säume
1.676
Hecken/Gebüschpflanzung, heimisch
129
Wasserdurchlässige Befestigung z. T. mit Trittpflanzenvegetation
960
Flächenanteile vorhandener baulicher Anlagen und befestigter Flächen (vollund teilversiegelt)
Summe
3.433
69.191
Einzelbäume heimisch
34 Stück
Einzelbäume nicht heimisch
24 Stück
Das Plangebiet zeichnet sich nur durch wenige natürlich gewachsene, vor allem aber durch anthropogen geschaffene Biotopstrukturen (überwiegend Ackerland, aber auch Ruderalfluren sowie
bebaute und befestigte Flächen [Firmensitz Unterplan Baubetreuung, Wohnhaus, Garage]) aus.
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Insgesamt verfügt das Plangebiet über eine vielfältige, für Agrarräume durchaus typische Biotopausstattung. Hervorzuheben sind die sukzessiven Gehölzstrukturen. Der überwiegende Teil der
Nutzungs- und Biotoptypen wird wegen intensiver landwirtschaftlicher Nutzung (Acker), der Dominanz von nicht heimischen, invasiven Neophyten (Ruderalfluren mit Dominanz von Kanadischer
Goldrute und Land-Reitgras) bzw. standortfremden Baumarten mit z. T. aggressiven Ausbreitungsverhalten (Robinie) sowie Überbauung und Versiegelung als von geringer Bedeutung für das
Schutzgut Flora eingeschätzt. Lediglich der Bestand an heimischen Einzelbäumen und strukturreichen Kleinstrukturen, wie Gehölzflächen im westlichen Randbereich des Plangebietes, weist eine
mittlere bis hohe Bedeutung bzw. ökologische Wertigkeit auf.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevantes Ziel des Umweltschutzes für das Schutzgut Pflanzen ist es, das Vorkommen aller im
Stadtgebiet wildlebenden Pflanzenarten zu sichern und weitest möglich zu entwickeln. Dazu zählen nichtheimische Arten nur dann, wenn von ihnen keine Beeinträchtigung der heimischen Flora
zu erwarten ist. Zudem sind gesetzlich geschützte Biotope durch fachgerechte Pflege bzw. Bewirtschaftung zu erhalten und alle in Leipzig existierenden Biotoptypen sind in einem repräsentativen
Umfang zu erhalten und zu entwickeln.
7.2.5.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird insgesamt von keiner erheblichen Veränderung der heute
vorhandenen Nutzungs- und Biotoptypen und des Pflanzenarteninventars ausgegangen, insbesondere nicht von einer kurz- bis mittelfristigen Erhöhung der Bedeutung des Plangebietes für als
besonders bedeutend eingestufte Lebensraumtypen nach Anhang 1 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Biotoptypen und Pflanzengesellschaften. Langfristig ist jedoch die Entstehung wertvoller Biotopstrukturen und die Ansiedelung wertvoller oder sogar gesetzlich geschützter Pflanzenarten auf den sich durch Sukzession weiterentwickelnden Ruderalfluren und Gehölzflächen nicht
auszuschließen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung wird sich das Artenspektrum von Arten der Acker- und Ruderalflächen in Richtung von Arten der Gärten und Gehölzflächen verschieben. Die Vegetationsflächen
werden sich aufgrund der Neuversieglung und Bebauung insgesamt verringern. Eine erhebliche
Verschlechterung der heutigen Situation wird allerdings nicht erwartet, da durch den Erhalt von
Bestandsbäumen sowie die Anlage artenreicher Haus- und Obstgärten mit zahlreichen Baumbzw. Strauchpflanzungen die als für das Schutzgut Pflanzen bedeutsam eingestuften Biotoptypen
zum Teil am Ort bzw. an anderer Stelle im Plangebiet erhalten werden können.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die oben genannten relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach eingehalten werden.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Aus der Gegenüberstellung zwischen a) und b) bzw. c) sind durch das Vorhaben voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten.
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag:
•
•
•
Erhalt von Bestandsbäumen
Straßenbaumpflanzungen mit hoher Pflanzqualität mit heimischen, standortgerechten, hochstämmigen Bäumen als neuer Lebensraum
Strukturierung von Obstgärten durch die Anpflanzung von heimischen, standortgerechten und
halb- oder hochstämmigen Obstbäumen (ein Baum bis 150 m², je weitere angefangene 100
m² ein Baum) in Kombination mit heimischen Sträuchern als neuer Lebensraum
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•
•
•
Strukturierung von Hausgärten durch die Anpflanzung von heimischen, standortgerechten und
halb- oder hochstämmigen Laub- oder Obstbäumen (je angefangene 550 m² ein Baum) in
Kombination mit heimischen Sträuchern als neuer Lebensraum
Begrünung von fenster- und öffnungslosen Haus- und Garagenwänden ab 15 m² Flächengröße sowie die Begrünung von Nebenanlagen mit einer Kletterpflanze je laufender Meter und die
Einfriedung von Müllstandplätzen mit einer Laubholzhecke
Anlage von extensiven Dachbegrünungen auf flachen oder flach geneigten Dächern von Garagen und Carports sowie geeigneten Wohngebäuden und die Begrünung der Tiefgaragen mit
Strauchpflanzungen
7.2.6 Tiere
7.2.6.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
In der Brutsaison 2010 wurde der Vogelbestand (alle hör- und sichtbaren Vögel, insbesondere
Brutvögel) im Plangebiet durch einen Fachgutachter erfasst. Die Kartierung erfolgte in mehrmaliger Begehung witterungsabhängig von Anfang April bis Anfang Juni 2010. Ergänzend dazu wurde
eine Potenzialabschätzung für weitere Tierartengruppen, vor allem zu den Artengruppen Vögel,
Säugetiere und Amphibien/Reptilien, durchgeführt. Im August 2014 erfolgte wiederum eine Aktualisierung der Potenzialabschätzung aus dem Jahr 2010. Diese umfasst eine Überprüfung anhand
vorhandener Daten, inwieweit Reproduktions-, Nahrungs- oder Aufenthaltsstätten durch die geplante Maßnahme beeinflusst werden können. Vor-Ort-Erfassungen der angegebenen Tierartengruppen sind dabei nicht vorgesehen, jedoch die Einbeziehung von Beobachtungen im Rahmen
der Brutvogelerfassung.
Weitere Bestandsaufnahmen zur Fauna erfolgten vor der Erstellung des Umweltberichts nicht.
Weitergehende Aussagen beschränken sich auf Abschätzungen auf Grundlage der Ausstattung
des Gebietes und der vorhandenen Biotoptypen im Sommer 2014.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Das Plangebiet mit seinem überwiegenden Anteil an intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen
(Acker), auf denen es zu saisonal wiederkehrenden Störungen der Fauna kommt, strukturarmen
Vegetationsbeständen (niederwüchsige Ruderalflur, Ruderalfluren mit unterschiedlichen Dominanzen von Kanadischer Goldrute oder Land-Reitgras) wird insgesamt als von geringer Bedeutung als
Lebensraum für Tiere eingeschätzt. Allerdings sind Ruderalfluren für die Artengruppe der Insekten,
der Bestand an Einzelbäumen für die Avifauna sowie artenreiche Kleinstrukturen (Gehölzflächen,
gehölzreiche Ruderalfluren) im westlichen Randbereich des Plangebietes für verschiedene Kleinsäuger, Insekten, Reptilien und Vögel bedeutsam.
Vögel
Die ornithologische Erfassung weist im Plangebiet lediglich 15 Vogelarten (überwiegend Ubiquisten), von denen 11 im Gebiet brüten, nach. Generell ist das Plangebiet im Vergleich zum Umland
als Brutplatz für Vögel nur wenig bedeutsam. Schwerpunkte der ornithologischen Besiedlung sind
vielmehr die angrenzenden Garten- und Siedlungsbereiche, deren Hecken Brutplätze in größerer
Zahl bieten. Ein ornithologisch wertvoller Bereich mit Brutvogelbestand (siehe Plandarstellung zum
Bestand im Anhang II) befindet sich am Westrand des Plangebietes (ruderalisierte Fläche mit Gehölzbestand). Im Offenlandbereich wurden keine Bodenbrüter, wie zum Beispiel die Feldlerche,
festgestellt. Allerdings dient dieses Areal einer Reihe von Vogelarten aus dem Umfeld als Nahrungsfläche.
Für die Potenzialabschätzung, welche aus dem Umfeld des Plangebietes nach 1990 insgesamt 26
Brutvogelarten, darunter 6 Arten der Roten Listen (RL), benennt, ist lediglich eine Art der Roten
Liste der BRD relevant:
•
Haussperling (Passer domesticus – RL D: Vorwarnliste) hauptsächlich Nahrungsgast aus den
umliegenden Sieldungsgebieten, brütet aber auch mit wenigen Paaren in dem benannten ornithologisch bedeutsamen Bereich.
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Säugetiere (Fledermäuse)
Die Potenzialabschätzung nennt aus dem weiteren Umfeld des Plangebietes 30 Säugetierarten,
die nach 1990, teilweise allerdings nur aus Einzelbeobachtungen, nachgewiesen wurden. Davon
sind 7 Fledermausarten, welche in der FFH-Richtlinie und/oder der Roten Listen der BRD bzw.
Sachsens aufgeführt sind, relevant:
• Wasserfledermaus (Myotis daubentonii – FFH IV; Einzelexemplare)
• Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus – FFH: IV; RL D: 3, RL SN: 2; Einzelexemplare)
• Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii – FFH: IV; RL D: G; RL SN: R)
• Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus – FFH: IV)
• Großer Abendsegler (Nyctalus noctula – RL D, RL SN: 3)
• Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus – FFH: IV; RL D: Vorwarnliste; RL SN: 3)
• Braunes Langohr (Plecotus auritus – FFH: IV; RL D: Vorwarnliste)
Das gelegentliche Vorkommen von Fledermäusen, besonders von Gebäude bewohnenden Arten,
ist im Plangebiet wahrscheinlich und somit als „potenzielles Vorkommen“ (Nahrungsgast) zu bewerten.
Das eigentlich artenschutzrechtliche Vorkommen der Fledermäuse ist an Quartiere mit Höhlen,
Spalten etc. gebunden, die jedoch im Bereich des Bebauungsplanes nicht vorgefunden worden
sind.
Reptilien
Bei den Untersuchungen durch das Gutachterbüro Dr. Schnabel wurden im Bebauungsplangebiet
keine Reptilien und auch keine geeigneten Habitate festgestellt. Das Vorkommen nach EU-Recht
geschützter Arten (z.B. Zauneidechse) kann somit ausgeschlossen werden.
Amphibien
Im Rahmen der Untersuchungen zum Tiroler Weg wurde als einzige Amphibienart im gesamten
Umfeld der weniger wanderfreudige Grasfrosch (Rana temporaria) im Graben süd-westlich des
Tschechenbogens festgestellt (Reproduktion), dessen Sommerquartiere allerdings im besser geeigneten unmittelbar an den Graben angrenzenden Umfeld (einschließlich der Hausgärten westlich davon) liegen dürften. Eine Wanderung über die Franzosenallee ist eher unwahrscheinlich.
Hinweise darauf (Verkehrsopfer) sind nicht bekannt. Die Brachflächen im Randbereich sind für die
stark gefährdet geltende Wechselkröte als Lebensraum ungeeignet. Ein Vorkommen ist daher
auszuschließen.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevantes Ziel des Umweltschutzes für das Schutzgut Tiere ist es, das Vorkommen aller im
Stadtgebiet wildlebenden Tierarten zu sichern und weitest möglich zu entwickeln. Dazu zählen
nichtheimische Arten nur dann, wenn von ihnen keine Beeinträchtigung der heimischen Fauna zu
erwarten ist.
Im Rahmen der oben genannten ornithologischen Erfassung und der Potenzialabschätzung erfolgte eine Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen „europäisch“ geschützter
Arten vorbereitet werden.
Bezogen auf den Regelungsumfang des Bebauungsplans war neben dem Tötungsverbot (§ 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) eine Beeinträchtigung der Lebensstätten (Standorte, Nist-, Brut-, Wohnund Zufluchtsstätten) der prüfrelevanten Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), sowie erhebliche
Störungen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten zu bewerten. Erheblich ist die Störung, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG).
Im Ergebnis der ornitholgischen Erfassung und der Potenzialabschätzung wurde das Vorkommen
prüfrelevanter Vogel- und Säugetierarten ausgeschlossen. Demzufolge erbrachte die Prüfung keine Verstöße gegen die o.g. artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote.
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7.2.6.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird insgesamt nicht von einer erheblichen Veränderung des
heute vorhandenen Tierarteninventars ausgegangen, insbesondere nicht von einer kurz- bis mittelfristigen Erhöhung der Bedeutung des Plangebietes für besonders bedeutende Arten der Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, der Roten Listen sowie nach Bundesartenschutzverordnung. Langfristig ist jedoch die Etablierung wertvoller oder sogar gesetzlich geschützter Arten
auf den sich durch Sukzession weiterentwickelnden Ruderalflächen nicht auszuschließen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung wird sich das Artenspektrum von Arten der Acker- und Ruderalflächen in Richtung von Arten der Gärten und Gehölzflächen verschieben. Eine erhebliche Verschlechterung der heutigen Situation wird dadurch insgesamt nicht erwartet. Durch den Schutz
von Bestandsbäumen können, abgesehen von den Ruderalfluren, die vorhandenen, als für das
Schutzgut Tiere bedeutsam eingestuften Biotoptypen zum Teil am Ort bzw. an anderer Stelle im
Plangebiet erhalten werden. Zusammen mit der Anlage artenreicher Haus- und Obstgärten mit
zahlreichen Baum- und Strauchpflanzungen werden die Strukturvielfalt und das artenschutzfachliche Potenzial des Gebietes im Vergleich zum Bestand deutlich erhöht. Dadurch und durch unterstützende Maßnahmen (Fledermausquartiere an Gebäuden, Bauwerksbegrünung) ist die Einwanderung weiterer, u. a. auch geschützter Arten sehr wahrscheinlich.
Mit der Baumaßnahme gehen allerdings die Nahrungsflächen für einfliegende Vögel verloren. Die
zu erwartende Einschränkung des Nahrungshabitates wird als nicht Existenz bedrohend eingeschätzt, da die Möglichkeit zum Ausweichen nach Norden und Süden, auf die in etwa 500 m Entfernung gelegenen Acker- und Wiesenflächen besteht.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach
eingehalten werden. Dem Ziel, das Vorkommen aller im Stadtgebiet wildlebenden Tierarten zu sichern und weitest möglich zu entwickeln, steht das Vorhaben nicht entgegen.
Für die „europäisch“ geschützten Arten sind keine Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zu erwarten.
Ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot von Lebensstätten liegt nicht vor, da die ökologische
Funktion der vom Eingriff betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt
wird (§ 44 Abs.5 BNatSchG). Die Neuanlage der Haus- und Obstgärten bietet den Vögeln im Geltungsbereich aber auch im näheren Umfeld ausreichend Nistmöglichkeiten. Eine Aufgabe der
Brutplätze ist nicht zu erwarten. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich nicht verschlechtern.
Lebensstätten von Fledermäusen oder Amphibien kommen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vor.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Aus der Gegenüberstellung zwischen a) und b) bzw. c) sind durch das Vorhaben voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere zu erwarten.
7.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag:
• Erhalt von Bestandsbäumen
• Straßenbaumpflanzungen mit hoher Pflanzqualität mit heimischen, standortgerechten, hochstämmigen Bäumen als neuer Lebensraum
• Strukturierung von Obstgärten durch die Anpflanzung von heimischen, standortgerechten und
halb- oder hochstämmigen Obstbäumen (ein Baum bis 150 m², je weitere angefangene 100
m² ein Baum) in Kombination mit heimischen Sträuchern als neuer Lebensraum
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•
•
•
Strukturierung von Hausgärten durch die Anpflanzung von heimischen, standortgerechten und
halb- oder hochstämmigen Laub- oder Obstbäumen (ein Baum je angefangene 550 m²) in
Kombination mit heimischen Sträuchern als neuer Lebensraum
Begrünung von fenster- und öffnungslosen Haus- und Garagenwänden ab 15 m² Flächengröße sowie die Begrünung von Nebenanlagen mit einer Kletterpflanze je laufender Meter und die
Einfriedung von Müllstandplätzen mit einer Laubholzhecke
Anlage von extensiven Dachbegrünungen auf flachen oder flach geneigten Dächern von Garagen und Carports sowie geeigneten Wohngebäuden und die Begrünung der Tiefgaragen mit
Strauchpflanzungen
Weitere Maßnahmen/Empfehlungen:
•
•
•
•
Als unterstützende Maßnahmen zur Herstellung bzw. Verbesserung der Strukturvielfalt für das
Schutzgut Tiere und als Ersatz von Lebensstätten wird empfohlen an geeigneten Gebäuden
künstliche Fledermausquartiere und Nisthilfen vorzusehen. Da im Plangebiet das Vorkommen
von Fledermäusen als potenzielles zu betrachten ist, handelt es sich bei der Anbringung von
Fledermausquartieren um eine freiwillige Maßnahme. Eine entsprechende Abstimmung mit einem Fachplaner (z. B. artenschutzfachlicher Gutachter) sollte folgen.
Bauzeit: Einsatz lärm- und abgasarmer Baufahrzeuge
Roden, Abschneiden bzw. die sonstige Zerstörung von Gebüsch, Hecken, Bäumen oder sonstigem Bewuchs außerhalb der Brutzeiten (01.Oktober bis zum 28.Februar) gemäß § 39 Abs. 5
Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG
Bereich der Bautätigkeit vor Beginn auf besonders und streng geschützte Tierarten sowie deren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch eine fachlich geeignete Person untersuchen lassen → bei Feststellung Antrag auf Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten gemäß § 67 BNatSchG stellen
7.2.7 Biologische Vielfalt
7.2.7.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Untersuchung der Biologischen Vielfalt erfolgt anhand der vorliegenden ornithologischen Erfassung und der Potenzialabschätzung für weitere Tiergruppen sowie Angaben des Landschaftsplans der Stadt Leipzig (2013) und Abschätzungen auf Grundlage der Ausstattung des Gebiets
bzw. der Biotop- und Nutzungstypenkartierung.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Im Landschaftsplan der Stadt Leipzig (2013) befinden sich keine wertvollen Arten/Biotope, insbesondere keine Kern- beziehungsweise Ergänzungsflächen des Biotopverbundes im Plangebiet.
Die ornithologische Erfassung wie auch die Potenzialabschätzung für weitere Tiergruppen weisen
das Plangebiet, abgesehen von dem westlichen Randbereich, aufgrund seiner Strukturarmut als
wenig bedeutsam für die Tierwelt aus. Der überwiegende Teil der dort nachgewiesenen Arten sind,
abgesehen vom Haussperling (Brutvogel) und der einfliegenden Fledermäuse, Allerweltsarten (vgl.
Kapitel 7.3.1).
Das Plangebiet zeichnet sich nur durch wenige natürlich gewachsene, vor allem aber durch anthropogen geschaffene Biotopstrukturen (Acker, bebaute und befestigte Flächen) aus. Insgesamt
verfügt das Plangebiet über eine vielfältige, für Agrarräume durchaus typische Biotopausstattung.
Hervorzuheben sind die sukzessiven Gehölzstrukturen am Westrand des Plangebietes. Der überwiegende Teil der Nutzungs- und Biotoptypen wird wegen intensiver landwirtschaftlicher Nutzung
(Acker), der Dominanz von nicht heimischen, invasiven Neophyten (Ruderalfluren mit Dominanz
von Kanadischer Goldrute und Land-Reitgras) bzw. standortfremden Baumarten mit z. T. aggressiven Ausbreitungsverhalten (Robinie) sowie Überbauung und Versiegelung als von geringer Bedeutung für das Schutzgut Flora eingeschätzt. Lediglich der Bestand an heimischen Einzelbäumen
oder strukturreiche Kleinstrukturen wie Gehölzflächen oder gehölzreiche Ruderalfluren im westlichen Randbereich des Plangebietes weisen eine mittlere bis hohe Bedeutung bzw. ökologische
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Wertigkeit auf (vgl. Kapitel 7.3.2). Insgesamt kann von einer geringen bis mittleren Bedeutung des
Plangebietes für die biologische Vielfalt Leipzigs gesprochen werden.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Biologische Vielfalt entsprechen den
für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere benannten Zielen. Demnach ist das Vorkommen aller im
Stadtgebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten zu sichern und weitest möglich zu entwickeln.
Dazu zählen nichtheimische Arten nur dann, wenn von ihnen keine Beeinträchtigung der heimischen Fauna und Flora zu erwarten ist.
7.2.7.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen.
Insgesamt wird nicht von einer kurz- bis mittelfristigen Erhöhung der Bedeutung des Plangebietes
für das Schutzgut Biologische Vielfalt ausgegangen, zumal der überwiegende Teil der Nutzungsund Biotoptypen auch weiterhin intensiv landwirtschaftlich genutzt (Acker) und von nicht heimischen, invasiven Neophyten (Ruderalfluren mit Dominanz von Solidago canadensis und Calamagrostis epigejos) bzw. standortfremden Baumarten mit z. T. aggressiven Ausbreitungsverhalten
(Robinie) geprägt sein wird. Langfristig ist jedoch die Entstehung von bedeutsamen Biotopstrukturen und die Ansiedelung wertvoller oder sogar gesetzlich geschützter Arten auf den sich durch
Sukzession weiterentwickelnden Ruderalflächen nicht auszuschließen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist die Biologische Vielfalt für die Garten- und Gehölzflächen des
Plangebietes abhängig von der konkreten Ausgestaltung, Differenzierung und Pflegeintensität. Für
die gesamte Fläche des Plangebietes ergibt sich durch die geplante Entwicklung und Neugestaltung bei Durchführung der Planung eine Artenverschiebung, aber keine Abnahme der biologischen
Vielfalt. Durch den Erhalt von für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen als bedeutsam eingestuften
Biotoptypen zum Teil am Ort bzw. an anderer Stelle im Plangebiet und die Anlage artenreicher
Obst- und Hausgärten mit Baum- bzw. Strauchpflanzungen aus überwiegend heimischen Arten
wird die Vielschichtigkeit von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen im Plangebiet sowie dessen
ökologische Wertigkeit im Vergleich zum Bestand zunehmen.
c) Prognose der Auswirkung der Planung
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt zu erwarten.
7.2.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag: siehe Schutzgüter Pflanzen und Tiere
7.2.8 Landschaft
7.2.8.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt verbal-argumentativ auf Grundlage der im Rahmen der Erfassung der Nutzungs- und Biotoptypen durchgeführten Ortsbegehungen
sowie Einstufungen gemäß der Landschaftsbildbewertung des Leipziger Bewertungsmodells.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Das Plangebiet wird hauptsächlich von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker) und
anderen, für Agrarräume durchaus typischen Biotopstrukturen (Ruderalfluren, Gehölzflächen) sowie bebauten und befestigten Flächen (Firmensitz Unterplan Baubetreuung) geprägt. Hervorzuhe28.06.2017
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ben sind die sukzessiven Gehölzstrukturen am Westrand des Plangebietes, die sich positiv auf
das Landschaftsbild auswirken. Im Norden und Westen des Plangebietes wird das Landschaftsbild
durch großflächige Goldruten- bzw. Land-Reitgras-Bestände negativ beeinflusst. Eine detaillierte
Bewertung des Landschaftsbildes erfolgte in Kapitel 7.4.3.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevante Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Landschaft sind die Erhaltung oder tendenzielle Wiederherstellung der typischen Landschaftsteile des Leipziger Landes. Für die städtischen Grünflächen sind sowohl der Aufbau und die Erhaltung einer ökologisch funktionsfähigen
Vernetzung zwischen Grünstrukturen aller Größenordnungen als auch die Auswahl überwiegend
einheimischer und standortgerechter Arten bei neu anzupflanzenden Gehölzen vorgesehen.
7.2.8.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Die Durchführung der Planung (Bebauung mit Einfamilienhäusern, Anlage von vielschichtigem
Großgrün) hat eine Neustrukturierung des gesamten Plangebietes und somit eine Überformung
des bestehenden Landschaftsbildtyps zur Folge. Der Landschaftscharakter verändert sich von den
Agrarlandschaften hin zu den Siedlungsgebieten der Einfamilien- und Reihenhäuser und städtischen Großsiedlungsgebieten. Dabei werden bestehende, raumwirksame Elemente wie großkronige Einzelbäume des Plangebietes erhalten bzw. entwickelt. Aufgrund des hohen Durchgrünungsgrads mit prägendem Baumbestand, einer vielfältigen Biotopausstattung, einem geringen
Bebauungsanteil bzw. Versiegelungsgrad, einer attraktiven und raumwirksamen Grünflächengestaltung, der guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie markanter, städtebaulicher Merkzeichen (straßenbegleitende Baumpflanzungen entlang der Planstraßen) kann gemäß Leipziger Bewertungsmodell von einer hochwertigen Ausprägung des Landschaftsbildtyps
Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser bzw. städtischer Großsiedlungsgebiete gesprochen werden.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Bei Plandurchführung können die o.g. Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach nur bedingt eingehalten werden. Die für das Leipziger Land typischen Agrarflächen werden im Plangebiet zerstört. Allerdings fügt sich die geplante Neubebauung unter Einbindung vorhandener, raumprägender Biotopstrukturen (Einzelbäume) städtebaulich und funktional schlüssig in den bestehenden Siedlungskörper ein. Die den Baugrundstücken zugehörigen Obst- und Hausgärten schließen
an umliegend bereits vorhandene Grünflächen an, dienen als Ergänzung zu den umliegend vorhandenen Grünflächen und entsprechen somit dem umweltrelevanten Ziel der ökologisch funktionsfähigen Vernetzung zwischen Grünstrukturen aller Größenordnungen. Die Auswahl von überwiegend standortgerechten, heimischen Arten entspricht ebenfalls den Umweltqualitätszielen der
Stadt Leipzig.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Durch das Vorhaben sind erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild zu erwarten.
Flächenbezogen ist das Gesamtergebnis der Landschsftsbildbewertung zur Planung der folgenden Darstellung zu entnehmen:
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Flächengliederung zur Bewertung des Landschaftsbildes
ohne Maßstab
7.2.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und Regelungen im städtebaulichen Vertrag:
•
Erhalt von Bestandsbäumen
•
Neuanlage von strukturarmen bis strukturreichem Großgrün (Obst- und Hausgärten, Straßenbäume) unter Verwendung von überwiegend standortgerechten, heimischen Arten
•
Eingrünung von Garagen, Carports und Müllstandplätzen mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bzw. mit einer immergrünen Laubhecke
•
Begrünung von fenster- und öffnungslosen Haus- und Garagenwänden ab 15 m² Flächengröße sowie die Begrünung von Nebenanlagen mit einer Kletterpflanze je laufender Meter und
die Einfriedung von Müllstandplätzen mit einer Laubholzhecke
•
Anlage von extensiven Dachbegrünungen auf flachen oder flach geneigten Dächern von Garagen und Carports sowie geeigneten Wohngebäuden und die Begrünung der Tiefgaragen
mit Strauchpflanzungen
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7.2.9 Menschen
7.2.9.1 Menschen-Erholungspotenzial
Auf den Belang „Menschen-Erholungspotenzial“ sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten.
Mit der Durchführung der Planung wird das Gebiet von einer Ackerfläche in ein Wohngebiet umgewandelt. Derzeit wird das Plangebiet abgesehen von dem Eigenheimgrundstück (Flurstücke 161/1
und 161/15) nicht bewohnt. Teile der Flächen sind aufgrund der Nutzung durch das Büro der Unterplan Baubetreuung schwer zugänglich. Lediglich die Ackerfläche ist über einen Schotterweg zu
durchqueren.
Mit Realisierung der Planung wird das gesamte Gebiet öffentlich zugänglich sein und bindet umliegende Wohngebiete über die Straßenführung an. Umfangreiche Maßnahmen zur Pflanzung von
einheimischen Laub- und Obstbäumen führen dazu, dass das Plangebiet erlebbar sein wird.
7.2.9.2 Menschen-Verkehrslärm
Auf den Belang „Menschen-Verkehrslärm“ sind bei Umsetzung der in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Empfehlung zur grundrissorientierten Bauweise keine für die Abwägung
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Nach § 1 Abs. 5 BauGB sind die Belange des Schallschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die prognostizierte Verkehrslärmsituation (ohne ÖPNV-Trasse) wurde durch das Ingenieurbüro goritzka akustik mit dem Ergebnis einer schalltechnischen Untersuchung (Stand:
28.10.2014) aufgenommen und ausgewertet.
Gemäß DIN 18005 bzw. der Zielwerte für die maximale Verkehrslärmbelastung für Wohngebiete
gemäß der städtischen Umweltqualitätsziele und –standards sind 55 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts als schalltechnische Orientierungswerte (SOW) einzuhalten. Im Ergebnis der flächendeckenden Berechnung der Geräuschsituation im Plangebiet werden die SOW eingehalten. Ausnahme sind lediglich die äußeren Baufensterkanten im Nordosten bzw. Südosten (Kreisverkehr Russenstraße/Ecke Feldstraße, Feldstraße/Ecke Franzosenallee), an denen eine geringfügige Überschreitung partiell an zwei der vier Fassadenseiten ermittelt wurde.
Die Anordnung von aktiven Schallschutzmaßnahmen wird jedoch, auf Grund der geringen und nur
partiell auftretenden Überschreitungen im Verhältnis zu den räumlichen Auswirkungen als unverhältnismäßig erachtet. Durch grundrissorientiertes Bauen i.V.m. den Maßnahmen zur Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden können gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden. Dies gilt weitgehend auch für die erwartet nach Süden/Südosten ausgerichteten Außenwohnbereiche (z.B. Terrassen, Gartenflächen). Von weitergehenden Festsetzungen konnte daher im BPlan abgesehen werden.
Hinweis zur ÖPNV-Trasse:
Im Zuge der Realisierung der ÖPNV-Trasse ist perspektivisch eine Veränderung der Immissionssituation zu erwarten, der jedoch im Rahmen dieses B-Plan-Verfahrens nicht abschließend vorgegriffen werden kann. Dies ist Gegenstand eines eigenständigen Planverfahrens.
Im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes dieses B-Plans wurden jedoch neben der Trassenfreihaltung strukturelle Aspekte im Sinne der städtebaulichen Vorsorge planerisch berücksichtigt, die
Kapitel 6.2.7 Vorhaltefläche für den ÖPNV zu entnehmen sind.
7.2.9.3 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Abgesehen von der Schallimmission sind weitere relevante Beeinträchtigungen von Menschen
durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Grundlage der Bewertung der Verkehrslärmsituation im Plangebiet bildet die schalltechnische Untersuchung durch das Ingenieurbüro goritzka akustik für das Gebiet des B-Planes „Katzstraße“
vom 28.10.2014.
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b) Ermittlung und Bewertung des Bestands
Das Plangebiet wird abgesehen vom Eigenheimgrundstück (Flurstücke 161/1 & 161/15) nicht von
Menschen bewohnt. Eine geringe Vorbelastung durch Lärm besteht entlang der unmittelbar an das
Plangebiet grenzenden Feldstraße und der Franzosenallee.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevantes Ziel des Umweltschutzes für das Schutzgut Mensch ist die Einhaltung der Zielwerte für
die maximale Verkehrslärmbelastung bei der Neuplanung von Wohngebieten auf bisher unbebauten Flächen gemäß Tabelle 4 der Umweltqualitätsziele bzw. der in der DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“ genannten Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Zudem sind für
alle Bevölkerungs- und Nutzergruppen innerhalb der Stadt (bzw. im Einzugsbereich des öffentlichen Nahverkehrs) quantitativ und qualitativ Erholungsmöglichkeiten in ausreichender Form zu
schaffen.
7.2.9.4 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen
der heutigen Situation.
b) Prognose der Entwicklung des Bestands bei Durchführung der Planung
Eine geringe Vorbelastung durch Verkehrslärm (Kfz-Verkehr) besteht entlang der Franzosenallee
und der Feldstraße. Die schalltechnischen Orientierungswerte (SOW) für Allgemeine Wohngebiete
gemäß DIN 18005 bzw. die Zielwerte für die maximale Verkehrslärmbelastung für neugeplante
Wohngebiete auf bisher unbebauten Flächen gemäß der städtischen Umweltqualitätsziele und –
standards von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Tages- und Nachtzeitraum werden, mit Ausnahme der äußeren Baufelder im Nordosten bzw. Südosten, durchgängig eingehalten.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Insgesamt können bei Plandurchführung die o.g. relevanten Ziele des Umweltschutzes aller Voraussicht nach eingehalten werden.
d) Prognose der Auswirkung der Planung
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch
zu erwarten.
7.2.9.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
•
Grundrissorientiertes Bauen: Anordnung sensibler Nutzungsräume, wie Kinder- und Schlafzimmer an den lärmabgewandten Straßenseiten
•
Bauzeit: Einsatz lärm- und abgasarmer Baufahrzeuge, Beschränkung der Bauzeit
7.2.10 Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind über den allgemeinen Hinweis auf den archäologischen Relevanzbereich hinaus keine relevanten Kultur- und Sachgüter vorhanden. Eine Beeinträchtigung möglicher, in der
Nachbarschaft vorhandener Kultur- und Sachgüter erfolgt durch die Durchführung der Planung
nicht. Auf die generelle Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz und
zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) wird auf der Planzeichnung
vorsorglich hingewiesen.
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und
Sachgüter zu erwarten.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 45
7.2.11 Wechselwirkungen zwischen den o.g. Belangen
Im Plangebiet sind zum derzeitigen Kenntnisstand keine über die üblichen Wechselbeziehungen
zwischen den einzelnen Bestandteilen des Naturhaushaltes hinausgehenden besonderen Wechselbeziehungen zu berücksichtigen und zu bewerten.
Wechselwirkungen bestehen insbesondere zwischen den Schutzgütern Boden (als Standort/Substrat) und Pflanzen, zwischen Pflanzen und Tieren als voneinander in vielfältiger Weise abhängige
lebendige Bestandteile der Natur, zwischen Klima bzw. Luft und den Menschen, für die diese Naturhaushaltskomponenten erhebliche Bedeutung in Bezug auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben, sowie auch zwischen Pflanzen, Tieren, der Landschaft und den Menschen, dessen
Optimum ein naturverträgliches, für den Menschen landschaftlich attraktives und für Tiere und
Pflanzen vielfältigen Lebensraum bietendes grünes Wohnumfeld ist.
7.3
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Stadt Leipzig ist verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
zu ergreifen (§ 4c BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass für das Schutzgut Boden erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, da bis zu 41 %
der Böden im Plangebiet teil- bzw. vollversiegelt werden. Der Umfang der Bodenversiegelung wird
anhand der Anzeige von Baumaßnahmen bekannt. Besondere Wechselwirkungen mit anderen
Schutzgütern werden nicht erwartet.
Daher sind neben der großräumigen laufenden Umweltüberwachung in der Stadt Leipzig (Luftschadstoffmessungen, Beobachtungen von Grundwasserständen etc.) keine besonderen Überwachungsmaßnahmen für das Plangebiet selbst vorgesehen.
Sollte es bei der Durchführung der Planung Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen
geben, werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen.
Eine Überprüfung und Anpassung der Siedlungsflächenentwicklung erfolgt bislang im Rahmen der
Überprüfung und Fortschreibung des Flächennutzungsplans.
7.4
Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Die Eingriffs- und Ausgleichs-Bilanzierung für das Plangebiet wurde nach dem Leipziger Bewertungsmodell (2002) durchgeführt. Dabei ist für die Ermittlung der festzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen der Zustand vor Beginn des Eingriffs, im vorliegendem Fall einschließlich Zwischenzuständen, dem zu erwartenden Zustand durch die Schaffung des Baurechts gegenüber zu stellen.
Die Vergleichskriterien sind die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt sowie
das Landschaftsbild. Die Plandarstellungen zum Bestand (einschließlich Baumbestandsliste), zur
Planung sowie die tabellarische Übersicht zur Eingriffs- und Ausgleichs-Bilanzierung sind im Anhang der Begründung sowie vertieft dem GOP zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Die Auswertung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ergibt eine Differenz zwischen Bestand
und Planung von 497.913 negativen Wertpunkten (WP). Dabei wurden bereits die vom Vorhabenträger im Vorgriff auf die Planung und in Abstimmung mit der Verwaltung durchgeführten Abrissund Entsiegelungsmaßnahmen sowie die Tiefenentrümmerung berücksichtigt.
Es ist festzuhalten, dass der geplante Eingriff nicht vollständig innerhalb des Plangebiets kompensiert werden wird. Die Ursache liegt hauptsächlich im höheren Versiegelungsgrad gegenüber dem
derzeitigen Zustand. Insofern sind unter Anwendung des § 1a (3) BauGB geeignete externe Ausgleichsmaßnahme durchzuführen. Die Lokalisierung der Flächen und die Art der Ausgleichsmaßnahmen erfolgte in Zusammenarbeit mit der Stadt Leipzig, wobei insbesondere für den Eingriff in
das Schutzgut Boden vorrangig Möglichkeiten mit Entsiegelungsanteilen geprüft wurden.
28.06.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 46
Im Ergebnis werden dem Plangebiet die folgenden 6 externe Kompensationsmaßnahmen zugeordnet:
Standort
Maßnahmen
E1: Willwisch
Flurstück 263/12
Gemarkung Sommerfeld
Aufforstungsmaßnahme
ca. 3.385 m²
164.996 WP
E2: Südfriedhof I
Flurstücke 193/1 und 193a
Gemarkung Probstheida
Rückbau und Entsiegelung einer
Baracke, einer Wegegabelung,
eines Krematoriums und einer
Betonfläche,
anschließende Begrünung der
Flächen
ca. 1.560 m²
107.841 WP
E3: Südfriedhof II
Flurstück 193/1 und 193a,
Gemarkung Probstheida
Entsiegelung, Begrünung am Krematorium,
ca. 450 m²
19.620 WP
E4 ehemaliges Gelände der
Stadtwerke Leipzig
Flurstück 1501/1,
Gemarkung Connewitz
Entsiegelung, Aufforstung
ca. 1.811 m²
122.946 WP
E5: 6. Meisterbereich im Küchenholz
Flurstück 982/14,
Gemarkung Kleinzschocher
Rückbau, Entsiegelung und Begrünung
Beteiligung an der Maßnahme
---
66.473 WP
E6: Refinanzierung Maßnahme Harnischstraße,
Flurstück 189,
Gemarkung Probstheida,
Rückbau, Entsiegelung und Begrünung
Beteiligung an der Maßnahme
---
16.037 WP
Summe der Wertpunkte
(nach Leipziger Modell)
zugeordneter
Flächenanteil
zugeordneter
Wertpunkteanteil
497.913 WP
Unter Berücksichtigung aller Planungsbelange sowie der Wertpunktermittlung auf den externen
Ausgleichsstandorten mit 497.913 positiven Wertpunkten ist das Defizit der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung fachlich als ausgeglichen anzusehen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird Bestandteil des städtebaulichen Vertrags.
Um die vorgenommene Bilanzierung nachvollziehen zu können, wird im folgenden Kapitel die
Grundlage für den Bestand erläutert.
7.4.1 Erhebungsgrundlage: Gliederung des Plangebietes
Das B-Plangebiet 313 „Katzstraße“ befindet sich im Südosten der Stadt Leipzig. Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein ehemaliges Versuchsgut der Stadt Leipzig mit überwiegend intensiver
landwirtschaftlicher Nutzung. Lediglich die Bereiche entlang der nördlichen und der westlichen
Grenze wiesen bis zur Planaufstellung eine andere Nutzung in Form von Überdachungen und Nebengebäuden unterschiedlicher Größe und Bauart auf. Diese baulichen Fragmente sowie die Reste der ehemaligen Gärtnerei Strauß im nordöstlichen Bereich des Plangebietes, wurden vom Vorhabenträger im Vorgriff auf die Planung und in Abstimmung mit der Verwaltung beseitigt. Bis auf
zwei noch in Nutzung befindlichen Gebäude stellt sich das Plangebiet heute als beräumt dar.
Bei den verbliebenen zwei Gebäuden handelt es sich um ein Wohngebäude an der
Feldstraße/Ecke Russenstraße sowie ein zu Bürozwecken saniertes ehemaliges Barackengebäude an der Franzosenallee. Auch diese beiden Gebäude sind im Zuge der Planumsetzung für einen
Rückbau vorgesehen.
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 47
Auf Grund seiner unterschiedlichen Struktur und Ausprägung soll der Bestand im Folgenden nach
seinen einzelnen Teilen beschrieben werden.
Insgesamt ist der Bestand in fünf Teilbereiche einzuteilen:
(1) westliche Teilfläche (ehemalige externe Ausgleichsfläche zum Bebauungsplan 287 „Russenstraße“),
(2) Acker,
(3) ehemalige Gärtnerei,
(4) Flurstücke 161/1 & 161/15 und
(5) nördliche Teilfläche.
Bestandserfassungen wurden in den Zeiträumen Oktober 2005 bis Juni 2008, im Herbst 2011 sowie im August 2014 vorgenommen.
Für die westliche Teilfläche (1) gilt der Zustand von 2011, dies entspricht der Festlegung im städtebaulichen Vertrag zum B-Plan 287 (Stand 04.04.2012) (vgl. hierzu Kap. 7.2.2). Die übrigen Flächen (2-5) wurden 2014 im Bestand neu erfasst.
Ergänzend dazu sind die seit mehreren Jahren im Vorgriff auf die Planung und in Abstimmung mit
der Verwaltung erfolgten Abriss- und Entsiegelungsmaßnahmen sowie Tiefenenttrümmerung in die
Bestandsbetrachtung der Flächen 2 und 3 einzubeziehen.
Gliederung des Bestandes
28.06.2016
ohne Maßstab
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 48
7.4.2 Erhebungsgrundlage: Beschreibung der Teilflächen
Vorangestellt und zum besseren Verständnis der folgenden Ausführungen wird auf die Abbildungen im Anhang I und II hingewiesen, die zugleich die Grundlage für die Flächenbewertung der
Ausgleichsbilanzierung darstellen.
(1) westliche Teilfläche
Die Flächen im westlichen Teil des Plangebietes waren mit Gebäuden, Baracken, Garagen, Wegen und befestigten Flächen bebaut und sind in den vergangenen Jahren im Vorgriff auf die Planung und in Abstimmung mit der Verwaltung vom Vorhabenträger entsiegelt worden. Vorgenannte
Flächen waren in Abweichung vom Rahmenplan gem. städtebaulichem Vertrag als externe Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 287 „Russenstraße 31“ vorgesehen.
Aus städtebaulichen Überlegungen wurde eine Nachtragsvereinbarung zum städtebaulichen Vertrag für den Bebauungsplan Nr. 287 „Russenstraße 31“ getroffen, um die Flächen in Abstimmung
mit dem Stadtplanungsamt und im Einklang mit dem Rahmenplan einer weiteren Bebauung zur
Verfügung zu stellen.
Die Bilanzierung der Fläche erfolgte auf Grundlage der vorliegenden Bestandserfassungen von
2004 (212.407 WP) und 2011 (342.439 WP). Durch Abriss- und Entsiegelungsmaßnahmen als
auch einer Tiefenentrümmerung erfolgte somit eine Aufwertung des Bestandes dieser Teilfläche.
Der aus der Bilanzierung resultierende positive Saldo in Höhe von 130.032 Wertpunkten wurde mit
dem auszugleichenden Saldo für den Bebauungsplan Nr. 287 „Russenstraße 31“ in Höhe von
178.533 Wertpunkten verrechnet. Die darüber hinausgehende negative Differenz in Höhe von
48.501 Wertpunkten wurde durch eine Beteiligung an der städtischen Maßnahme „Aufforstung
Willwisch III“ ausgeglichen, siehe Nachtrag Städtebaulicher Vertrag (Stand 04.04.2012). Der Status als Ausgleichsfläche für den B-Plan 287 „Russenstraße 31“ ist somit abgegolten.
Fazit: In diesem westlichen Bereich gilt für die Bewertung des Bestandes im B-Plan 313 der bewertete und abgestimmte Zustand der Fläche aus dem Jahr 2011 mit einer Punktzahl von 342.439
WP. Der Bestand der Fläche ist geprägt von nicht heimischen invasiven Neophyten, insbesondere
Ruderalfluren mit Dominanz Goldrute. Für die Fauna bedeutsame Bereiche stellen die gehölzreichen Flächen sowie Einzelbaumstandorte dar. Der südliche Teil dieses Gebietes ist heute noch
Bürostandort des Vorhabenträgers und entspricht einer siedlungstypischen Freiflächengestaltung
mit Stellplätzen, Extensivrasen und eingrünenden Hecken.
(2) Acker
Dieser Flächenteil des Plangebietes ist durch die anthropogene Nutzung als Ackerland geprägt.
Ein ca. 4 m breiter Schotterweg durchzieht die Fläche in NW-Richtung. Ebenso befinden sich Ortbeton- und kleinere Schotter-Flächen auf dem Ackerland. An der westlichen Ackergrenze befanden sich Gebäude, die im Vorgriff auf die Planung und in Abstimmung mit der Verwaltung durch
den Vorhabenträger mittels Abriss- und Entsiegelungsmaßnahmen sowie einer Tiefenentrümmerung beseitigt wurden.
(3) ehemalige Gärtnerei
Die Gärtnerei wurde von 1896 bis 1991 von der Familie Strauß betrieben. Die Gewächshäuser,
Gebäude und befestigten Flächen wurden im Vorgriff auf die Planung und in Abstimmung mit der
Verwaltung abgerissen und der Boden entsiegelt. Eine Tiefenenttrümmerung wurde durchgeführt.
Die Zufahrtswege (Pflaster- und Schotterflächen) sind noch vorhanden. Auf den Freiflächen haben
sich Ruderalfluren mit Dominanz Landreitgras und Goldrute ausgebreitet.
Das Gärtnereigrundstück (ehemals Flurstück 161/3 der Gemarkung Probstheida) war auf Grund
seiner Nutzung im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) unter der Kennziffer 65322852 registriert. Dahingehend musste mit Bodenverunreinigungen gerechnet werden, die es zu untersuchen
galt. Für die erforderliche Bodenuntersuchung wurden 2013 eine Beräumung sowie Entsiegelungsmaßnahmen im Plangebiet durchgeführt. Ein Altlastengutachten vom 08.07.2014 (Ingenieurbüro für Umwelt- und Hydrogeologie GmbH) ergab, dass sich der Altlastverdacht für die unter28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 49
suchte Fläche nicht bestätigt hat. Es besteht weder eine Gefährdung über die Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Grundwasser-Mensch noch über Boden-Bodenluft-Mensch, da keine signifikant schädlichen Bodenveränderungen zu verzeichnen sind. Der Vorhabenträger hat daher einen
Antrag auf Löschung aus dem Altlastenkataster gestellt.
(4) Flurstücke 161/1 & 161/15
Auf den Flurstücken 161/1 und 161/15 befindet sich ein Gebäude mit einer Garage. Der üppig eingewachsene Hausgarten hat einen dichten Bestand an Nadelgehölzen und Sträuchern, die großteils standortfremd sind.
(5) nördliche Teilfläche (Bebauungsplan 287)
Die ehemals im Bebauungsplan Nr. 287 gelegene Fläche ist im derzeitigen Zustand als Extensivrasen mit Einzelbaumstandorten einzustufen. Auch diese Fläche des Plangebiets war mit Gebäuden und befestigten Flächen versiegelt. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbewertung erfolgte bereits
mit dem Bebauungsplan 287. Fünf der sieben vorhandenen Hainbuchen werden in die Planung
des Gebietes integriert. Da von dem ursprünglich im Rahmenplan vorgesehenen Grünzug abgesehen wurde, erfolgt eine Einbeziehung in das gesamte Plankonzept.
7.4.3 Bewertung Landschaftsbild: Bestand
Das Landschaftsbild ist entsprechend des Bestandes, nach dem Leipziger Bewertungsmodell, zu
beurteilen. Es gliedert sich in Folge dessen in zwei Landschaftsbildtypen:
1. Landschaftsbildtyp Offenland und Agrarlandschaften und
2. Landschaftsbildtyp Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser.
Beide Typen weisen, je nach Zustand der Fläche, verschiedene Beeinträchtigungen auf. Die Bewertung der Landschaftsbildtypen richtet sich wie der Bestand nach den fünf Teilflächen.
(1) westliche Teilfläche
(ehemalige externe Ausgleichsfläche zum Bebauungsplan 287 „Russenstraße 31“)
Auf Grund der Nutzung der westlichen Teilfläche als Bürostandort des Vorhabenträgers und der
räumlichen Nähe zu umliegenden Wohngebieten, ist dieses dem Landschaftsbildtyp der Siedlungsgebiete zuzuordnen. Die fehlende Pflege der Fläche nördlich des Baubüros führt zu Verbrachungs- und Verwahrlosungstendenzen. Außerdem weißt diese Teilfläche eine ungünstige Erschließung und Zugänglichkeit auf, die zu einem geringen Anteil an allgemein nutzbaren Flächen
führen.
Eine Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt auf Grund der zwei geringen Beeinträchtigungen
mit 20 Wertpunkten
(2) Ackerfläche
Die Ackerfläche ist entsprechend ihrer überwiegend intensiven Nutzung als solche und deren Flächengröße in den Landschaftsbildtyp Offenland, Agrarlandschaften einzuordnen. Große Teile der
Ackerfläche sind durch Verbrachung und Verwahrlosung gekennzeichnet. Die ehemaligen Gebäudestandorte sowie Schotterwege und-flächen führen zu deutlichen Zersiedlungserscheinungen
und sind als schwere Beeinträchtigung in die Bewertung einzubeziehen.
Eine Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt auf Grund einer geringen und zwei schweren Beeinträchtigungen mit 30 Wertpunkten.
(3) Teilfläche ehemalige Gärtnerei
Die Teilfläche der ehemaligen Gärtnerei ist im Zuge der ehemaligen Nutzung als solche und deren
Gebäudestandorten dem Landschaftsbildtyp der Siedlungsgebiete einzuordnen. Prägend ist ergänzend dazu die unmittelbare Nähe zu Wohnbebauung. Die Fläche ist durch Verbrachungs- und
Verwahrlosungstendenzen, einer ungünstigen Erschließung und Zugänglichkeit sowie einem geringen Anteil an allgemein nutzbaren Flächen charakterisiert.
Eine Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt auf Grund zwei geringer Beeinträchtigungen mit
20 Wertpunkten.
28.06.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 50
(4) Flurstücke 161/1 & 161/15
Die Teilfläche der Flurstücke 161/1 und 161/15 sind entsprechend der privaten Nutzung als Wohnstandort dem Landschaftsbildtyp Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser zuzuordnen. Da der Bestand überwiegend durch artfremden Bewuchs gekennzeichnet ist, sind die Vegetations- und Biotopstrukturen als weniger vielfältig und naturnah einzuschätzen. Ebenso sind die
Flurstücke ungünstig erschlossen und besitzen einen geringen Anteil an allgemein nutzbaren Flächen.
Eine Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt auf Grund zwei geringer Beeinträchtigungen mit
20 Wertpunkten.
(5) nördliche Teilfläche (Bebauungsplan 287)
Die nördliche Teilfläche liegt im unmittelbaren Umfeld des Wohngebietes zum Bebauungsplan Nr.
287 „Russenstraße 31“ und ist im Zusammenhang mit der vormaligen Bebauung als Landschaftsbildtyp Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser zu bewerten. Mit dem derzeitigen Zustand der Fläche als Extensivrasen sind die Vegetations- und Biotopstrukturen weniger vielfältig
und naturnah. Die Erschließung und Zugänglichkeit sind ungünstig.
Eine Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt auf Grund zwei geringer Beeinträchtigungen mit
20 Wertpunkten.
Damit ergibt sich folgende Übersicht zur Landschaftsbildbewertung im Bestand:
Teilfläche
WP (Landschaftsbildtyp)
(1) westliche Teilfläche
20 WP (Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser)
(2) Acker
30 WP (Offenland und Agrarlandschaften)
(3) ehemalige Gärtnerei
20 WP (Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser)
(4) Flurstücke 161/1 & 161/15
20 WP (Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser)
(5) nördliche Teilfläche
20 WP (Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser)
Landschaftsbildbewertung im unbeplanten Bestand
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 51
7.5
Zusammenfassung
Im Rahmen der Planung wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Im Ergebnis und entsprechend der gesetzlichen Systematik sind dabei zwei Gruppen zu unterscheiden:
•
Belange/Teilaspekte mit erheblichen Umweltauswirkungen im Zuge der Planung:
Belang /
Teilaspekt
erhebliche
Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlungen siehe
Umweltauswirkungen
Kapitel
Boden/
Altlasten
Verlust von Boden und
seinen Funktionen
durch Versiegelung
Darstellung von Bestand, Planung und Auswirkungen
durch Auswertung bestehender Datengrundlagen (BAS
200, Boden und Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig
u.a.)
7.2.1
Landschaft
Überformung des bestehenden Landschaftsbildtyps
Darstellung von Bestand, Planung und Auswirkungen
durch Auswertung bestehender Datengrundlagen (Nutzungs- und Biotoptypen, Leipziger Bewertungsmodell,
Landschaftsplan 2013)
7.2.8
•
Belange/Teilaspekte ohne erhebliche Umweltauswirkungen:
Belang /
Teilaspekt
Einschätzung der nicht erheblichen Umweltauswirkungen
siehe
Kapitel
Wasser
Es wird zwar eine Verringerung der Versickerung und der Verdunstung des Niederschlagswassers aufgrund von Neuversiegelung erwartet, diese ergeben allerdings keine wesentlichen Unterschiede in der Versickerungsrate, der Grundwasserneubildungsrate und der Grundwasserqualität.
7.2.2
Klima/Luft
Erhebliche Unterschiede der klimatisch-lufthygienischen bzw. thermischen Situati- 7.2.3
on des Gebietes gegenüber des Bestandes sind nach derzeitigem Kenntnisstand 7.2.4
aufgrund der gering verdichteten Bebauung mit starker Durchgrünung nicht zu erwarten. Der Verlust von Frisch- und Kaltluftentstehungsgebieten (der Bestand ist
als schwache Kaltluftfläche ausgewiesen) durch Versiegelung sowie der Anstieg
der Luftschadstoffbelastung durch Ziel- und Quellverkehr kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Pflanzen
Trotz der Beeinträchtigung vorhandener Vegetationsbestände und der Verringerung der Vegetationsflächen durch Versiegelung ist eine erhebliche Verschlechterung der heutigen Situation auszuschließen (Erhalt von Bestandsbäumen, Begrünungsmaßnahmen). Das Vorkommen besonders oder streng geschützter Pflanzenarten ist für das Plangebiet nicht bekannt.
Tiere
Trotz der Beeinträchtigung bzw. dem Verlust von Lebensräumen und dem Verlust 7.2.6
von Nahrungsflächen für Vögel, ist die zu erwartende Einschränkung des Nahrungshabitates nicht existenzbedrohend. Im Gegenteil, es wird eine Erhöhung der
Strukturvielfalt und des artenschutzfachlichen Potenzials des Gebietes erwartet
(starke Durchgrünung, Pflanzung einheimischer Arten). Das Vorkommen besonders oder streng geschützter Tierarten, abgesehen vom Haussperrling (rote ListeArt), ist für das Plangebiet nicht bekannt.
Biologische
Vielfalt
7.2.7
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Strukturarmut als wenig bedeutsam für die
Tierwelt einzuschätzen. Der überwiegende Teil der dort nachgewiesenen Arten
sind, abgesehen vom Haussperling (Brutvogel) und der einfliegenden Fledermäuse, Allerweltsarten. Das Plangebiet zeichnet sich nur durch wenige natürlich gewachsene, vor allem aber durch anthropogen geschaffene Biotopstrukturen aus.
Der überwiegende Teil der Nutzungs- und Biotopstrukturen wird wegen intensiver
landwirtschaftlicher Nutzung (Acker), der Dominanz von Neophyten sowie Überbauung und Versiegelung als von geringer Bedeutung für das Schutzgut Flora eingeschätzt. Lediglich der Bestand an heimischen Einzelbäumen oder strukturreiche
Kleinstrukturen wie Gehölzflächen oder gehölzreiche Ruderalfluren im westlichen
Randbereich des Plangebietes weisen eine mittlere bis hohe Bedeutung bzw. ökologische Wertigkeit auf.
28.06.2016
7.2.5
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 52
Belang /
Teilaspekt
Einschätzung der nicht erheblichen Umweltauswirkungen
siehe
Kapitel
Menschen
(Erholungspotenzial/
Verkehrslärm)
Das Erholungspotenzial im derzeitigen Bestand (Acker) ist als gering einzuschät- 7.2.9
zen. Mit Realisierung der Planung wird das Gebiet öffentlich zugänglich und durch
die Pflanzung von einheimischen Laub- und Obstbäumen erlebbar sein. Eine erhöhte Verkehrslärmbelastung wird im Plangebiet, bei grundrissorientierter Bauweise und ohne weiteren Schallschutz, nicht erwartet. Es liegen somit gesunde
Wohnverhältnisse vor.
Kultur- und
sonstige
Sachgüter
Mit derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Kultur- und sonstigen
Sachgüter bekannt. Sollten sich im weiteren Planungsverlauf neue Erkenntnisse
zur Thematik der archäologischen Relevanz ergeben, werden diese im weiteren
Verlauf der Planung ergänzt. Auf die Gültigkeit des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes bei Auftreten von Auffälligkeiten oder archäologischen Funden wird im
B-Plan pauschal hingewiesen.
Wechselwirkungen
In der Zusammenführung aller Prüfbelange und unter Berücksichtigung der erfolg- 7.2.11
ten Kartierungen sowie der Auswertung von bestehenden Daten sind im Ergebnis
der Planung wurden keine erheblichen und vor allem keine negativ erheblichen
Wechselwirkungen festgestellt.
7.2.10
Im Ergebnis des Umweltberichtes und der Grünordnungsplanung wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans die umweltrelevanten Einzelaspekte ermittelt, ausgewertet und konzeptionell sowie in den Festsetzungen planerisch eingestellt.
Aufgrund der planerischen Entscheidung, diesen integrierten Standort mit einer entsprechenden
kompakten baulichen Dichte zu entwickeln, verbleibt nach dem Leipziger Modell eine Differenz
zwischen Bestand und Planung von 497.913 negativen Wertpunkten. Diese negative Bilanz wird
durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet auszugleichen. Bei der Auswahl wurden Maßnahmen mit Entsiegelungsanteilen gewählt, um dem Eingriff in
das Schutzgut Boden Rechnung zu tragen. Planerisch werden dem Plangebiet sechs externe Ausgleichsmaßnahmen bzw. eine entsprechende Beteiligung zugeordnet. Im Ergebnis der Bilanzierung nach dem Leipziger Modell können mit den externen Ausgleichsmaßnahmen die negative Differenz kompensiert werden.
In der Gesamtbetrachtung ist die Planung in Verbindung mit den zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahmen fachlich als ausgeglichen anzusehen.
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 53
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Den folgenden Ausführungen ist voranzustellen, dass das Konzept des 2009 der Öffentlichkeit vorgestellten Vorentwurfs u.a. die Anlage einer zentralen öffentlichen Grünfläche vorsah, die im weiteren Planungsprozess entfallen ist. Stattdessen ist nach dem 2013/14 durchgeführten bürgerschaftlichen Beteiligungsprozess zur Straßenbahnnetzerweiterung im Stadtgebiet Südost und dem daraus resultierenden Beschluss des Stadtrates im Juli 2014 eine Vorhaltetrasse im Bereich Franzosenallee/Feldstraße freizuhalten und planerisch zu berücksichtigen. Diese Entscheidung hatte
Auswirkungen auf das städtebauliche Konzept.
Folgend wird zunächst auf die bereits 2009 von Bürgern vorgebrachten Hinweise und Anregungen
eingegangen und deren Berücksichtigung im weiteren Planverfahren dargestellt.
Der Vorhabenträger hat am 28.04.2009 in der 31. Grundschule eine öffentliche Veranstaltung
durchgeführt, in der die Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB über das Vorhaben
und dessen Erschließung unterrichtet wurde und in der Gelegenheit zur Erörterung bestand.
Zu der Veranstaltung wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. 8/2009
vom 11.04.2009 eingeladen. Bei der Veranstaltung waren neben dem Vorhabenträger und den
Planern auch Vertreter des Stadtplanungsamtes anwesend. Nach der Darstellung des Vorentwurfs
wurde im Rahmen der anschließenden Erörterung die Planung von den ca. 40 anwesenden Bürgern grundsätzlich begrüßt. Insbesondere zu folgenden Aspekten wurden Hinweise und Anregungen vorgebracht:
a) Ausbau Franzosenallee
b) Ausbau Feldstraße
c) Höhe und städtebauliche Lage des Geschosswohnungsbaus (Punkthäuser) im „Halbrund“
d) Gestaltung der öffentlichen Grünfläche
zu a) Der Ausbau der Franzosenallee mit einer Ergänzung der Alleepflanzungen und Radweg auf
der Nordseite wurde begrüßt. Allerdings wurde auch die Meinung vertreten, dass Radfahrer vermutlich die Abkürzung in gerader Verlängerung über die Fläche des „Halbrund“ wählen würden.
• Dieser Anregung wurde in der weiteren Planung gefolgt. Der B-Plan setzt eine geradlinige Weiterführung der Fuß-und Radwegeverbindung der Franzosenallee nördlich des „Halbrund“ fest.
Im Unterschied zum Vorentwurf liegt diese Wegeverbindung allerdings nicht mehr innerhalb einer öffentlichen Grünfläche, sondern parallel zur Vorhaltefläche für den ÖPNV und dem nördlich vom WA20 vorgesehenen Haltestellenbereich.
zu b) Nach Ansicht von Anwohnern kann es in der Feldstraße bei Beibehaltung des vorhandenen
Fahrbahnquerschnitts zu Stausituationen durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge der neu geplanten Eigenheimbebauung und parkender Fahrzeuge im Straßenraum kommen.
• Der Vorentwurf sah entlang der Westseite der Feldstraße die Ergänzung eines neuen Gehweges vor.
• Den Bedenken der Bürger konnte argumentativ insofern begegnet werden, als dass die Feldstraße nach Aussagen der Verkehrsplanung für die prognostizierte Verkehrsbelastung ausreichend dimensioniert ist.
• Mit der Entscheidung zur Trassensicherung 2014 wurde zudem die ÖPNV-Vorhaltefläche entlang der Westseite der Feldstraße in den B-Plan eingebracht.
zu c) Von Bewohnern der Gebäude an der Südseite der Franzosenallee wurde die Lage und Höhe
der geplanten mehrgeschossigen Gebäude im Bereich des „Halbrund“ als auch der weiteren Geschosswohnungsbauten entlang der Franzosenallee mit dem Hinweis auf eine Sichtversperrung
auf die zukünftige öffentliche Grünfläche kritisiert.
• Hierzu wurde seitens der Verwaltung erläutert, dass auf die Erhaltung der freien Aussicht und
Einsicht auf Freiflächen kein Rechtsanspruch besteht. Hinzu kommt, dass seit der Rahmenplanung von 1995 die Fläche des Plangebietes, analog den baulichen Entwicklungen um den
Schweizer Bogen/Franzosenallee, als Wohnbaufläche vorgesehen ist.
28.06.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 54
•
Aufgrund der Anordnung von Wohnnutzungen sowohl nördlich als auch südlich der Franzosenallee sind auch mit dem Entwurf diesbezüglich keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten.
zu d) Die Anlage der im Vorentwurf dargestellten öffentlichen Grünfläche wurde begrüßt. Die Errichtung eines Spielplatzes in der öffentlichen Grünfläche wurde nicht für notwendig erachtet, da
ausreichend Angebote in der Umgebung vorhanden sind.
• Mit der Fortschreibung der Planung zum Entwurf und der Berücksichtigung der ÖPNV-Vorhaltefläche wurde die Anlage einer öffentlichen Grünfläche jedoch aufgegeben, da diese als
durchlaufendes Nord-Süd-Element nicht mehr ihre räumliche Bedeutung entfalten konnte. In
Verbindung mit den Fixpunkten der Verkehrserschließung (Anbindepunkte, nur eine Trassenquerung) führten auch andere städtebauliche Figuren hier zu keinem städtebaulich überzeugenden Ergebnis. In Verbindung mit der wachsenden Einwohnerzahl der Stadt Leipzig, dem
steigenden Bedarf an Wohnungsbau sowie dem vorhandenen Grünangebot der näheren Umgebung erfolgte die Entscheidung zugunsten der vollständigen Entwicklung von Wohnbauflächen im Plangebiet.
• Parallel erfolgte eine Überprüfung der tatsächlichen Erforderlichkeit für eine öffentliche Grünfläche im Plangebiet unter Einbeziehen der Bürgerhinweise zum Vorentwurf wie auch zum Beteiligungsprozess zur Netzerweiterung. Hinzu trat argumentativ schließlich die Erhebung des Bevölkerungsanstiegs der Stadt Leipzig. Im Ergebnis wurde das Plangebiet schließlich insgesamt
als Wohnbaufläche konzeptioniert, da unmittelbar angrenzend genügend große öffentliche
Grünflächen zur Verfügung stehen.
Zeitgleich mit der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB wurden mit Anschreiben vom 28.11.2008 die berührten Bürgervereine beteiligt. Es gingen
keine Stellungnahmen ein.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Vorentwurf erfolgte mit
Schreiben vom 28.11.2008. Insgesamt wurden 20 Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Die folgenden 9 TöB äußerten keine planungsrechtlich relevanten Anregungen, erklärten ihr Einverständnis mit der Planung oder gaben keine Stellungnahme ab:
• Sächsisches Oberbergamt Freiberg, Außenstelle Borna
• Envia Verteilnetz GmbH
• MITGAS Verteilnetz GmbH
• Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
• Bundesnetzagentur
• Deutsche Flugsicherung
• Landesamt für Denkmalpflege
• Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.
• Verbundnetz Gas AG
Nachfolgende 11 Träger öffentlicher Belange äußerten Anregungen oder Bedenken zum Vorentwurf, die wie folgt in die Planung eingestellt bzw. an die nachfolgenden Planungen weitergereicht
wurden:
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 55
TöB/Stellungnahme
Anregungen oder Bedenken zur Planung
→ planerischer Umgang im B-Plan
Flughafen Leipzig-Halle GmbH
08.12.2008
Hinweis, dass Plangebiet nicht im Bauschutzbereich des Flughafens und
damit im keinem fluglärmrelevanten Bereich liegt
→ kein planungsrechtlich relevanter Hinweis
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig 19.12.2008
Hinweis, dass das Plangebiet im STEP als langfristige Reservefläche für
den Wohnungsbau ab 2010 ausgewiesen ist
→ Ausführungen zum STEP W+S unter Kapitel 6.2.2 fortgeschrieben
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
29.12.2008
Hinweise zur Erschließung im Plangebiet
→ Hinweise wurden im Kapitel 5 aufgenommen bzw. an den Vorhabenträger und
die nachgeordnete Erschließungsplanung weitergegeben
Bitte um Bereitstellung des Bodengutachtens
→ Gutachten wurde den KWL durch den Vorhabenträger zugestellt
Landesdirektion
Leipzig
18.12.2008
Nachweis der zielangepassten Planung lt. LEP 2003 u. RPlWS 2008 ist zu
führen
→ Begründung wurde ergänzt bzw. auf den aktuellen LEP 2013 abgestellt
Planung ist in der Landesdirektion unter der Katasternummer 206/08 geführt; Planfortgänge und Änderungen sind unter dieser Angabe weiterzuführen
→ Begründung wurde fortgeschrieben; Katasternummer zur Kenntnis genommen
Landesamt für
Archäologie
12.12.2008
Archäologische Relevanz des Vorhabenareals und Ergänzung der Hinweise
→ Hinweise wurden der Begründung bzw. auf der Planzeichnung fortgeschrieben.
Leipziger
Verkehrsbetriebe
(LVB)
17.12.2008
Darstellung der Bushaltestelle nicht nur im Gestaltungs- sondern auch im
Rechtsplan, um Streitigkeiten mit Grundstückseigentümern vorzubeugen.
→ Vorschlag kann nicht berücksichtigt werden, da die Anordnung und Nutzung
von Bushaltestellen sich im Laufe der Zeit ändern kann und keinen planungsrechtlichen Belang darstellt; die erforderlichen Haltestellenflächen sind Bestandteil der allgemeinen Straßenverkehrsfläche und benötigen planungsrechtlich keine weitere Zweckbestimmung; im Gestaltungsplan ist die Darstellung der Haltestellen sinnvoll und wird beibehalten.
Polizeidirektion
Leipzig
17.12.2008
Hinweis zur Ausführung der öffentliche Verkehrsflächen: Anbindung der
neuen an die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen ohne Belagswechsel ausführen; den Vorrang nach § 8 Abs. 1 der StVO regeln.
→ Hinweis ist Gegenstand der nachfolgenden Erschließungsplanung und wurde
an den Vorhabenträger weitergereicht
Regionaler Planungsverband Westsachsen
17.12.2008
Ziele und deren Umsetzung lt. LEP 2003 / RPlWS 2008 darlegen: Begründen,
inwieweit Bedarf an neuen Wohnbauflächen besteht.
→ Begründung wurde ergänzt bzw. auf den LEP 2013 abgestellt.
Begriff „Grünzug“ durch „Grünverbindung“ ersetzen.
→ Begründung geändert soweit es sich um den westlich an das Plangebiet angrenzenden Freiflächenverbund handelt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
22.12.2008
Geotechnischer Bericht IUH vom 11.11.2008 dem LfULG zustellen
→ ist erfolgt;
Eignung des Untergrundes ist mit standortkonkreten hydrogeologischen
Untersuchungen für die Niederschlagswasserversickerung nachzuweisen.
→ gemäß Geotechnischem Bericht ist Versickerung dem Grunde nach möglich,
wenn auch zeitversetzt; Hinweis auf grundstückbezogene Baugrunduntersuchungen unter Hinweise auf dem B-Plan aufgenommen; grundstücksbezogene Lösungen der Versickerung folgt mit Bauantrag
28.06.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 56
TöB/Stellungnahme
Anregungen oder Bedenken zur Planung
→ planerischer Umgang im B-Plan
Stadtreinigung Leipzig
GmbH
19.12.2008
Hinweis, dass die Wendeanlage für 3-achsige Müllfahrzeuge auszulegen
sind
→ Ist bereits im Verkehrkonzept und dessen Fortschreibung zum Entwurf berücksichtigt
Stadtwerke Leipzig
30.12.2008
Hinweis, dass die elektro- u. gastechnische Erschließung bereits mit dem
Vorhabenträger abgestimmt wird und Erschließungsverträge rechtzeitig einzureichen sind
→ Die Begründung wurde fortgeschrieben.
Als Ergebnis der Beteiligung wurden v.a. folgende Bereiche neu diskutiert und überarbeitet:
• Straßenraumgestaltung und Wegeführung im gesamten Plangebiet
• planungsrechtliche Festsetzungen
• Hinweise im Rechtsplan
• Fortschreibung der Begründung
• Umweltbericht mit Bilanzierung Bestand/Eingriff/Ausgleich
8.3
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie erneute Beteiligung der Bürgervereine
Im Ergebnis des Stadtratsbeschlusses vom Juli 2014 zur Sicherung einer Vorhaltefläche für eine
Trasse im Bereich Franzosenallee/Feldstraße erfolgte eine Überarbeitung des städtebaulichen,
verkehrsplanerischen und grünordnerischen Konzeptes im Plangebiet.
Um mögliche Konflikte zu erkennen und deren Lösung in den nachfolgenden Entwurf einzustellen,
erfolgte mit Schreiben vom 05.02.2015 eine erneute frühzeitige Beteiligung der TöB bzw. der Bürgervereine zum überarbeiteten Planungsstand. Insgesamt wurden 12 TöB und 4 Bürgervereine
angeschrieben.
Folgende TöB haben keine Stellungnahme eingereicht:
•
Handwerkskammer zu Leipzig
•
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
•
Landesamt für Denkmalpflege
Die folgenden 4 TöB äußerten keine planungsrechtlich relevanten Anregungen oder erklärten ihr
Einverständnis mit der Planung:
•
GDMcom
•
Landesamt für Archäologie
•
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB)
•
Regionaler Planungsverband Westsachsen, Regionale Planungsstelle
Nachfolgende 7 TöB und ein Umweltverband äußerten Anregungen oder Bedenken zum Vorentwurf, die wie folgt in die Planung eingestellt wurden:
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 57
TöB/Stellungnahme
Anregungen oder Bedenken zur Planung
→ planerischer Umgang im B-Plan
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
05.03.2015
Hinweise zu Anbindepunkten und die nachfolgende Erschließungsplanung
→ Die Hinweise wurden im Kapitel 5. weitgehend aufgenommen bzw. an den Vorhabenträger zur Berücksichtigung in der nachgeordneten Erschließungsplanung
übergeben
Abwasserleitung zwischen WA16/17 soll mit geradem Wegeverlauf unter
Geh-/Radweg geführt werden; hier Mindestbreite 3,00 m aber 3,50 m wünschenswert
→ Die Wegbreite auf 3,50 m festgelegt
Regenwasserentsorgung ohne Notüberläufe – nur Regelüberläufe zulässig
→ Inhaltlich bereits in die Planung eingestellt, sprachlich in Kapitel 5. präzisiert
Technische Voraussetzungen
→ Redaktionelle Korrektur zum Leitungsbestand im Kapitel 5.4.2.1 und im Anhang I ist erfolgt.
Planungskonflikt mit vorhandener Trinkwasser-Leitung parallel zur Franzosenallee und der hier festgesetzten Baumreihe
→ Die genau Lage sowie die erforderlichen Maßnahmen sind im Rahmen der Erschließungsplanung und ggf. mit einer abschnittweisen Leitungsumverlegung zu
klären. Wesentlich ist, dass in diesem Fall aus städtebaulichen Gründen an der
Pflanzung der Alleebäume festgehalten wird, wie dies bereits mit der Rahmenplanung 1994/95 vereinbart wurde.
Hinweis auf bestehenden Leitungsbestand im Bereich der externen Kompensationsmaßnahmen
→ Leitungsbestand ist bereits in die externe Grünplanung eingestellt.
Landesdirektion
Sachsen
06.03.2015
Nachweis der zielangepassten Planung lt. LEP 2013 u. RPlWS 2008 ist zu
aktualisieren
→ Kapitel 6.1 der Begründung wurde auf den LEP 2013 und RPIWS aktualisiert.
Netz Leipzig GmbH
NT-ND
10.03.2015
Hinweise zur Stromversorgung mit Standortvorschlag für Trafostation
→ Der Hinweis wurde an den Vorhabenträger und die nachgeordnete Erschließungsplanung weitergegeben; bezogen auf den Standort wird ein stadträumlich
weniger präsenter Standort im Rahmen der Erschließungsplanung vorgeschlagen
werden. In Kapitel 5 ist redaktionelle Aktualisierung erfolgt.
Polizeidirektion
Leipzig
05.03.2015
Hinweise zur Prüfung unter Sicherheitsaspekten: Abgesenkte Bordsteine in
Straßenmündungsbereichen zur Verdeutlichung der unterschiedlichen Verkehrsflächen, Beachten von Sichtbeziehungen in Kreuzungsbereichen (hier
auch Baum-/Strauchpflanzungen), Radverkehrsführung im Knoten Planstraße 1/2, Notwendigkeit einer Kröpfung zur Querung des Trassenbereichs mit
Z-Übergang für Fußgänger
→ Hinweise wurden an den Vorhabenträger zur Prüfung im Rahmen der nachfolgenden Straßenplanung weitergegeben.
→ Hinweise zur ÖPNV-Trasse sind erst im Zuge einer Trassenrealisierung relevant.
Sächs. Landesamt für
Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
(LfULG)
03.03.2015
Hinweise zur Umweltprüfung und den Umweltbericht
→ Umweltbericht wurde bezüglich natürlicher Radionaktivität/Radonvorkommen
aktualisiert
Präzisieren des Hinweises zu Baugrunduntersuchungen
→ Hinweis ist insgesamt entfallen, da für B-Plan nicht erforderlich;
Stadtreinigung Leipzig
GmbH
27.02.2015
Wendeanlage sind für 3-achsige Müllfahrzeuge auszulegen
→ Die Wendeanlagen wurden verlegt und mit den entsprechenden Querschnitten
versehen.
28.06.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 58
Bürgerverein/TöB
Stellungnahme
Anregungen oder Bedenken zur Planung
→ planerischer Umgang im B-Plan
Umweltverband I
26.02.2015
Erhaltungsfestsetzung des Grünstreifens am Westrand
→ Entlang der westlichen Plangebietsgrenze ist bereits eine private Grünfläche
festgesetzt; aufgrund der Zielentwicklung als Obstgarten (hohe Artenvielfalt) ist
von einer sukzessiven Veränderung der Gehölzbestände auszugehen.
→ Von einer Erhaltungsfestsetzung der vorhandenen Strauchbestände sowie einer standörtlichen Erhaltungsfestsetzung der vorhandenen Bäume (z.B. Birken)
wird aufgrund des Fehlens von städtebaulichen Gründen sowie der Zielentwicklung als Obstgärten mit neuem, artenreichem Gepräge abgesehen;
Hinweis zum Anbringen von Nisthilfen für Fledermäuse und Vögel
→ Aufnahme der Empfehlung zum Anbringen von Nistplätzen auf dem Hinweisblatt für Bauherren einschließlich Verweis auf die weiteren Informationen der Naturschutzverbände zu diesem Thema. Mit der Anlage der Gärten, können die Nisthilfen somit berücksichtigt werden.
→ Klarzustellen ist, dass im Plangebiet kein Verbotstatbestand nach § 44
BNatSchG gegeben sein wird. Dies ist das Ergebnis der Stellungnahme des
naturschutzfachlichen Gutachers zur Potenzialerhebung vom 05.03.2015 (wiederholte Begehungen im gesamten Jahr 2015)
→ Im Plangebiet befinden sich keine artenschutzrelevanten Vorkommen von
Quartieren (Höhlen, Spalten) und keine Habitate für Reptilien.
Besiedlung durch Zauneidechsen/Amphibien prüfen
→ Die gutachterliche Prüfung ist erfolgt; entsprechend der Stellungnahme des
Gutachters vom 05.03.2015 wurden im Bereich des Plangebietes keine
Reptilien/Amphibien und keine geeigneten Habitate festgestellt.
→ Brachflächen im Randbereich für stark gefährdet geltende Wechselkröte ungeeignet
→ Von gutachterlicher Seite ist keine weitergehende Kartierung notwendig
8.4
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf (TöB)
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Entwurf erfolgte mit Schreiben vom
08.06.2016. Insgesamt wurden 10 Träger öffentlicher Belange beteiligt.
•
•
•
Von den LVB wurde auf die redaktionelle Berichtigung der Nummerierung der Pflanzfestsetzungen auf der Planzeichnung von F9-F13 (deren Formulierung jedoch unverändert bleibt) hingewiesen. Die formale Berichtigung erfolgt im Zuge der nochmaligen öffentlichen Auslegung zur
Rücknahme von Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports in den Baugebieten WA1-WA6.
Redaktionelle Hinweise der Landesdirektion Sachsen wurden in der Begründung in Kapitel 6.1
soweit erforderlich fortgeschrieben.
Hinweise zu Leitungsbeständen, Schutzabständen, Abfallregelungen etc. wurden an den Vorhabenträger zur Berücksichtigung in der Erschließungsplanung weitergereicht.
► Im Ergebnis wurden keine planungsrechtlichen Hinweise vorgebracht, die zu einer inhaltlichen
Änderung des Bebauungsplans führen.
► Erforderlich ist eine redaktionelle Berichtigung der Nummerierung der Pflanzfestsetzungen auf
der Planzeichnung.
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 59
8.5
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Dritter zum Entwurf erfolgte mit der öffentlichen Auslegung
des Bebauungsplans vom 14.06.2016 bis 13.07.2016.
Insgesamt wurden 12 Stellungnahmen von Bürgern eingereicht, 3 Stellungnahmen von Umweltverbänden sowie 1 Stellungnahme eines Vereins eingereicht.
Hinweise aus
Stellungnahmen
Anregungen oder Bedenken zur Planung
→ planerischer Umgang im B-Plan
Bürgerschaft
Erhalt der öffentlichen Grünfläche auf dem Flurstück 162/13 und damit keine
Überplanung der Fläche als Baugrundstücke
→ Wird nicht berücksichtigt
Im Zuge der abschnittweisen Entwicklung des Rahmenplangebietes haben sich wesentliche Veränderungen in der Umsetzung eingestellt, die nachfolgend auch eine
Überprüfung der städtebaulichen und freiraumplanerischen Ansätze bewirkte.
Das Rahmenplankonzept von 1995 sah in Verbindung mit einer sehr viel höheren
städtebaulichen Dichte der Flächen zwischen Franzosenallee und Russenstraße die
Anordnung einer gebietsinternen Grünanlage vor. Realisiert wurde über die B-Pläne
Nr. 287 „Russenstraße 31“ sowie Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke“ eine Einfamilienhausbebauung, die teilweise im B-Plan Nr. 313 „Katzstraße“ ihre Ergänzung
finden soll. Kennzeichen der Bebauungstypologie von Einfamilienhausstandorten ist,
dass Naherholungs- und Freiflächenfunktionen auf dem eigenen Grundstück bzw. im
Verbund mit nachbarschaftlichen Gärten vorgehalten werden. Im Zuge der Erarbeitung des B-Plans Nr. 313 wurde daher festgestellt, dass aufgrund der erheblich geringeren Dichte und Nutzungsintensität gegenüber dem Konzept der Rahmenplanung
von 1995, die Anlage einer öffentlichen Grünfläche nicht erforderlich ist, dies insbesondere i.V.m. der Nachbarschaft zu den öffentlichen Grünzügen westlich, südlich und
nördlich der Katzstraße. Insbesondere mit dem westlich gelegenen Grünzug grenzen
vielfältige Spiel- und Naherholungsflächen an den Siedlungsbereich.
Dem planerischen Grundgedanke, der Berücksichtigung einer siedlungsprägenden
Grünstruktur, wurde im Entwurf des B-Plans Nr. 313 mit der Festsetzung von der privaten Grünflächen, Zweckbestimmung „Obstgärten“, planerisch nachgegangen.
Wesentliche Leitgedanken der Rahmenplanung, wie z.B. die Sicherung der großen
Grünzüge sowie die Anlage eines in Grünstrukturen eingeplanten Siedlungsgebietes
wurden unter den konkreten Rahmenbedingungen umgesetzt.
Bürgerschaft
Keine bauliche Überplanung der Flächen westlich der Planstraße 1, stattdessen
Entwicklung der Fläche durch Vollzug der zwischenzeitlich geplanten externen
Ausgleichsmaßnahmen für den B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“
→ Wird nicht berücksichtigt
Die Zuordnung der externen Ausgleichsmaßnahme zum B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“ erfolgte im städtebaulichen Vertrag und sah neben einer Beräumung von baulichen Anlagen Pflanzungen auf der Fläche westlich der Planstraße 1 im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 313 vor. Aufgrund der sehr guten Lage des B-Plans Nr. 313 im
Stadtgebiet, dem seit 2010 erkennbaren Bevölkerungswachstum und in Orientierung
an den Wohnbauflächen der Rahmenplanung von 1995, wurde von der Umsetzung
der Ausgleichsmaßnahmen an dieser Stelle abgesehen. Im Hinblick auf einen stadtentwicklungsseitig effektiven Umgang mit sehr gut erschlossenen Standtorten, wurde
im B-Plan Nr. 313 der Entwicklung von Wohnbauflächen an dieser Stelle Priorität eingeräumt. Hinzu kommt die in den Plangebieten Nr. 287 und Nr. 350 vergleichsweise
geringe städtebauliche Dichte, die die Anordnung weiterer Grünanlagen im Plangebiet
strukturfunktional nicht erforderlich macht. Insofern wurden die über den Abbruch der
Altanlagen erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für den B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“ zwischenzeitlich an anderer Stelle realisiert bzw. wird der folgende Eingriff im
Zuge der Ausgleichsmaßnahmen diese B-Plans Nr. 313 abgeschlossen werden.
Die Ausbildung eines „grünen Siedlungsrandes“ wurde mit der Festsetzung der privaten Grünfläche am westlichen Plangebietsrand weiterhin berücksichtigt wurde.
28.06.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 60
Bürgerschaft
Keine Stellplätze, Garagen, Carports im 3 m breiten Randbereich zum B-PlanGebiet Nr. 287 analog den Festsetzungen diese B-Plans.
→ Wird berücksichtigt.
In den Baugebieten WA1 bis WA6 wurden die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports entlang der nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze entfernt. Die planungsrechtliche Sicherung erfolgt im Zuge einer erneuten öffentlichen Auslegung.
Bürgerschaft
Hinweise zur äußeren Verkehrserschließung im Bereich Prager Straße und Franzosenallee, erwartete Mehrbelastungen im Zuge der B-Plan-Entwicklung, Nachfragen zu möglichen Auswirkungen im Rahmen der Realisierung der Straßenbahntrasse, werden vorgebracht.
→ Ist bereits berücksichtigt
Mit den Untersuchungen und Fortschreibungen des FNP, des Stadtentwicklungsplans
„Verkehr und öffentlicher Raum“ sowie im Zuge der Variantenuntersuchung zur Straßenbahntrasse wurden die Voraussetzungen und Grundlagen für die Aufstellung des
B-Plans geleistet. Für vertiefende Aussagen stehen diese Planwerke zur Verfügung.
Bezüglich der Straßenbahntrasse werden Qualifizierungen im Zuge eines nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens zur Straßenbahntrasse zu gegebener Zeit folgen.
Siehe zudem Kap. 5.5.1, 6.2.7 und 9.3 dieser Begründung.
Umweltverband I
11.07.2016
Die Ausgleichsbilanz wird fachlich als ausgeglichen anerkannt.
Zustimmung zum B-Plan unter Berücksichtigung von Hinweisen.
→ Ist bereits berücksichtigt
Aufgrund von sachdienlichen Hinweisen des Umweltverbandes im Zuge der frühzeitigen Beteiligungen konnten die fachlichen Belange in den Entwurf eingestellt werden.
Die ergänzend zum Entwurf vorgebrachten Hinweise sind planungsrechtlich nicht relevant bzw. im Umweltbericht bereits dargestellt oder auf anderer rechtlicher Grundlage
(z.B. Bundesbodenschutzgesetz) unabhängig geregelt.
Umweltverband II
11.07.2016
Vorkommen von Fledermausarten mit Bezug auf § 44 BNatSchG vermutet.
→ Ist bereits berücksichtigt
Dem möglichen Vorkommen von Fledermausarten und anderer geschützter Arten
wurde im Planungsverlauf bereits gutachterlich nachgegangen. Das Ergebnis ist in
Kap. 7 der Begründung dokumentiert. Im Plangebiet befinden sich keine artenschutzrelevanten Vorkommen von Quartieren (Höhlen, Spalten) und keine Habitate für Reptilien. Im Plangebiet ist kein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG gegeben. (Stellungnahme des Gutachers zur Potenzialerhebung vom 05.03.2015 (wiederholte Begehungen im gesamten Jahr 2015)
Umweltverband II
11.07.2016
Bauzeit außerhalb der Brutzeit und ökologische Bauüberwachung festlegen.
→ Die Hinweise sind planungsrechtlich nicht relevant wurden aber informativ an den
Vorhabenträger weitergegeben.
Umweltverband II
11.07.2016
Vorhandene Gehölzbestände am Westrand in die Erhaltungsfestsetzung einbeziehen.
→ Ist bereits berücksichtigt
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze ist bereits eine private Grünfläche festgesetzt; aufgrund der Zielentwicklung als Obstgarten (hohe Artenvielfalt) ist von einer
sukzessiven Veränderung der Gehölzbestände auszugehen.
Von einer standörtlichen Erhaltungsfestsetzung der vorhandenen Strauchbestände sowie Bäume (z.B. Birken) wird aufgrund des Fehlens von städtebaulichen Gründen sowie der Zielentwicklung als Obstgärten mit neuem, artenreichem Gepräge abgesehen.
Umweltverband
II+III
11.07.2016
Keine Umgrenzung der privaten Grünflächen mit „T-Linie“, da diese üblicherweise für Flächen im Sinne des § 15 BNatSchG verwendet werden.
Zudem:
• auch nicht heimische Pflanzen sind auf der Fläche zulässig,
• Festsetzungen gehen nicht über die üblichen Bestimmungen von privaten
Grünflächen hinaus und besitzen keinen gewährleistbaren naturschutzoder bodenschutzfachlichen Charakter,
•
28.06.2017
eine besondere Landschaftsbildaufwertung kommt nicht zum Tragen,
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 61
die Maßnahmenflächen F7 sind voneinander isoliert und durch die daraus
resulierende Kleinflächigkeit unwirksam.
→ Wird nicht berücksichtigt.
Es ist rechtlich verkürzt, Flächen, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden, in zwingendem Zusammenhang mit § 15 BNatSchG und
der Entwicklung von Schutzbereichen (z.B. Naturschutzgebiete) zu sehen. Die Prägung und Bewirtschaftungsweise stellen nicht zwingend die Entscheidungsgrundlage
dar. Entscheidend ist dagegen die Zielentwicklung und rechtliche Sicherung.
Als Ausgangssituation ist die derzeitige Ackernutzung und darauf die Entwicklung als
Obstgärten mit einer veränderten Artenvielfalt anzusetzen ist. Über die Anwendung
des § 9 Abs. 1 Nr. 20 werden innerhalb der Obstgärten die maximalen Flächen für Nebenanlagen festgesetzt. Bezogen auf die Pflanzenauswahl wird innerhalb des B-Plans
weitgehend auf einheimische Arten abgestellt. Entsprechend der erwarteten Gartennutzung war allerdings ein Anteil nicht heimischer Arten in die Planung einzustellen.
Die Gesamtentwicklung wird dadurch jedoch nicht aufgehoben. Analog gilt dies für die
ökologische und landschaftsbildseitige Wirksamkeit der Einzelflächen als auch der
Flächen untereinander. Insgesamt wurde den grünen Kernflächen im Vergleich zu den
Hausgärten/Vorgärten ein planerisch großes Gewicht mit hoher Konsequenz im Vollzug beigemessen. Die Entwicklung eines Schutzgebietes nach BNatSchG ist nicht Ziel
der vorliegenden Planung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
keine Anwendungsberechtigung hat.
In vorliegender Planung stützen sich die Festsetzungen der privaten Grünflächen (Anlage „Obstgärten“) und die Festsetzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft gegenseitig, dies im Hinblick auf die langfristige Sicherung und den Vollzug im freiraumplanerischen Monitoring.
•
Umweltverband III
11.07.2016
Inanspruchnahme und Nutzungsänderung der im Zuge der faunistischen Erhebung (2010) als ornithologisch wertvoll festgestellten Ausgleichsfläche im westlichen Abschnitt ab.
→ Wird nicht berücksichtigt
Vor dem Hintergrund des Einwohnerwachstums, der Lage des Plangebietes und den
sehr guten Ausstattungsmerkmalen des Standortes wurde in Übereinstimmung mit
den Aussagen des FNP eine vollständige Flächenentwicklung im Geltungsbereich zugunsten von Wohnnutzung entschieden. Darauf folgte eine Verlagerung der ehemals
am Westrand vorgesehenen, aber zu dem Zeitpunkt noch nicht realisierten, externen
Ausgleichsmaßnahmen für den B-Plan 287. Die zwischenzeitlich beseitigten Gehölze
sind in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Mit der Beseitigung einher ging der Verlust der
o.g. ornithologisch interessanten Bereiche, die verbliebenen Bereiche werden Bestandteil der westlichen privaten Grünfläche. Eine freiflächenplanerische Nachentwicklung der weitgehend beräumten Flächen als Ausgleichsfläche wird aus den oben
genannten Gründen nicht mitgetragen.
Umweltverband III
11.07.2016
Erhalt von zwei Bestandsgehölzen im Geltungsbereich unzulänglich
→ Ist bereits berücksichtigt
Standörtlich können nur Einzelpflanzungen oder Bereiche zur Erhaltung festgesetzt
werden, für die eine städtebauliche Begründung gegeben ist. Dies ist vorliegend nur
an den festgesetzten Standorten der Fall. Der Erhalt weiterer Gehölze (z.B. innerhalb
des westlichen Grünstreifens und auf Grundstücken) ist davon unbenommen.
Umweltverband III
11.07.2016
Die Erwiderung zur Forderung nach Erhalt des westlichen Grünstreifens wird
als unzureichend begründet.
→ Wird berücksichtigt
Die Begründung wurde fortgeschrieben
Kleingartenverein
02.07.2016
Hydraulische Überprüfung des Regenrückhaltebeckens und der zuleitenden
Verbindungen einschließlich der neu hinzukommenden Mengen aus dem Plangebiet
→ Ist bereits berücksichtigt
Die hydraulische Überprüfung ist bereits mit positivem Ergebnis erfolgt und konnte im
Rahmen der öffentlichen Auslegung eingesehen werden.
Die Kapazitätsgrenze/Ertüchtigung der Drainageleitung der Kleingartenanlage ist da-
28.06.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 62
gegen nicht Gegenstand dieses Planverfahrens und wird durch die Aufstellung dieses
B-Plans nicht berührt. Es wird empfohlen, die Ertüchtigung und ggf. Erweiterung der
Drainageleitung mit den KWL in Eigenregie abzustimmen.
►
Im Ergebnis wurde ein Hinweis vorgebracht, der zu einer planungsrechtlichen Änderung des
B-Plans führt: In der Planzeichnung sollen im Grenzbereich zum B-Plan 287 „Russenstraße
31“ in den Baugebieten WA1, WA2, WA3, WA4 und WA6 die Flächen für Stellplätze/Garagen/Carports entfallen.
8.6
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) und der Öffentlichkeit
zum Entwurf
Aufgrund der Änderung und redaktionellen Berichtigung des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum Entwurf wurde eine erneute Beteiligung zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Geändert und berichtigt wurden:
a) Änderung des B-Plans durch Entfall von Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports in den
Baugebieten WA1-WA4 und WA6, jeweils in unmittelbarer Grenzlage zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze, gleichzeitig Grenze des B-Plans Nr. 287 „Russenstraße 31“.
(Näheres siehe Kap. 8.4 dieser Begründung)
b) Redaktionelle Berichtigung der Nummerierungen der grünordnerischen Festsetzungen F9-F13
in der Planzeichnung. (Näheres siehe Kap. 8.5 dieser Begründung)
Im Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung erfolgte eine Beschränkung dahingehend,
dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden konnten (§ 4a Abs. 3 Satz
2 BauGB).
Parallel zur öffentlichen Auslegung erfolgte mit Schreiben vom 20.04.2017 die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange, die von der Änderung/Aktualisierung betroffenen sein konnten.
-
Im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von Bürger und Dritten keine Stellungnahmen eingereicht.
-
Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden 3 Stellungnahmen mit den B-Plan bestätigenden Hinweisen abgegeben.
In Folge der erneuten Beteiligungen zum Entwurf liegen folglich keine neuen Erkenntnisse für die
Abwägung vor.
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 63
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Zielstellung für das Plangebiet ist die Entwicklung eines räumlich attraktiven, strukturell stabilen,
mit seiner Umgebung vernetzten Wohnstandortes. Für die Entwicklung des Gesamtkonzeptes ergeben sich somit folgende Teilaufgaben:
9.2
Nutzungskonzept
städtebauliche Aufgabenstellungen
•
•
•
•
•
•
•
konzept
•
•
•
•
•
•
Konzept
Grünplanerisches
Erschließungs-
Bebauungs-/
Teilkonzept
•
•
•
•
•
Auswahl der zulässigen Nutzungen im Plangebiet
städtebauliche Ordnung von Flächen für den Einfamilienhausbau, Stadthäuser mit
3 Geschossen,Geschosswohnungsbau mit 4 Geschossen plus Staffelgeschoss
Vorgabe des städtebaulichen Rahmens für den Bereich im „Halbrund“
städtebauliche Raumkantenbildung, vornehmlich entlang der Franzosenallee
Festlegen der baulichen Höhenentwicklung und der Kubaturen der neuen
Baustrukturen unter Einbeziehen der Nachbarschaften
Siedlungsrandausbildung entlang des westlichen Grünzugs
Ermittlung möglicher Konflikte und deren Einstellen in den Planungsprozess
Sicherung der Vorhaltefläche für ÖPNV-Trasse parallel zur Franzosenallee und
Feldstraße einschließlich eines Haltestellenbereichs am „Halbrund“
Anlegen der gebietsinternen Verkehrserschließung für Anlieger, Radfahrer, Fußgänger
standortspezifische Ordnung der Parkplatz- und Stellplatzflächen
planerische Klärung von Bereichen ohne Ein-/Ausfahrten und von Zufahrten
Rahmenbedingungen für die medientechnische Erschließung
Planen von Grün- und Freiflächen mit unterschiedlicher Ausdehnung, Anlage,
Nutzungsintensität und ökologischer Wertigkeit
Entwicklung eines baumbestandenen, westlichen Siedlungssaums
Berücksichtigen von Baumachsen/Baumreihen
Anlage grüner Kernbereiche auf den privaten Grundstücksflächen
Entwickeln einer Zwischenbegrünung für die Vorhaltefläche
Regelung von externen Ausgleichsmaßnahmen
Bebauungs- und Nutzungskonzept
9.2.1 Städtebauliche Strukturen
In Übereinstimmung mit den Zielen der übergeordneten Stadtentwicklungsplanung hat nutzungsseitig eine Entwicklung des Standortes zu Wohnbauflächen zu erfolgen. Im Kontext der umgebenden Wohnbauflächen und der dort vorhandenen wohnungsnahen Nutzungen soll dieser lageintegrierte Bereich als allgemeines Wohngebiet entwickelt werden.
Die Aufgabe des städtebaulichen Entwurfs ist die Ordnung und Anlage von vier typologisch unterschiedlichen Stadtbausteinen, die ein Spektrum an unterschiedlichen Wohnformen und Bewohnern zulassen:
• Einzelhäuser: Im Norden erfolgt eine städtebauliche Ergänzung der angrenzenden Einzelhaustypologie durch die Errichtung von 2-geschossigen Einzelhäusern. Mit den Baugebieten WA1WA8 und WA19 werden hier ca. 17.300 m² als erschlossene Baugrundstücke für ca. 45 Einzelhäuser zur Verfügung gestellt.
Im Hinblick auf die Potenziale einer solarenergetischen Nutzung ist eine weitgehende Südwestausrichtung der Dachflächen und damit eine traufständige Anordnung der Wohngebäude
zum Straßenraum geplant. Ausgenommen davon sind lediglich die im WA1 am westlichen
Siedlungsrand angeordneten Gebäude, die in Fortsetzung der nördlich angrenzenden Bebau-
28.06.2016
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 64
•
•
•
ung und analog den traufständigen Siedlungsrändern der weiteren Umgebung eine Ost-WestAusrichtung der Dachflächen aufnehmen.
Stadthäuser: Um sowohl strukturell als auch bezüglich der Gebäudehöhen den städtebaulichen Übergang zwischen der oben beschriebenen und östlich vorhandenen Einzelhausbebauung zu gestalten, erfolgt in den Baugebieten WA9-WA13 und WA18 die Anordnung 3-geschossiger Wohngebäude. Auf ca. 11.500 m² werden insgesamt ca. 70-75 Wohneinheiten errichtet
werden können. Auch hier erfolgt im Hinblick auf die Potenziale der solarenergetischen Nutzung eine Südwestausrichtung der Hauptfassaden und Dächer.
Geschosswohnungsbau: Als städtebauliches Pendant zu den vorhandenen Geschosswohnungsbauten werden nördlich und ebenfalls parallel zur Franzosenallee 3-4-geschossige Geschosswohnungsbauten mit plus Staffelgeschosses vorgesehen. Fortgeführt wird damit innerhalb des Plangebietes der bereits im westlichen Abschnitt der Franzosenallee angelegte Gebäuderhythmus mit dem Ergebnis eines durchlaufenden Straßeraumgepräges (ähnliche Gebäudelängen/-tiefen, Gebäudeabstände). Neben den städtebaulichen Leitgedanken der Gegenüberstellung, der Raumkantenbildung entlang der Franzosenallee sowie dem Anlegen einer energetisch günstigen Gebäudeausrichtung, wird diese in geschlossener Bauweise zu errichtende Gebäudeanordnung auch abschirmende Wirkung gegenüber Lärmimmissionen auf
der Franzosenallee für die nördlich dahinter liegenden Bebauungen entfalten.
Sonderprojekt „Halbrund“: Eine sowohl städtebauliche als auch nutzungsseitige Sonderfunktion übernimmt im Plangebiet der Bereich des „Halbrund“. Aufgrund seiner Zentralität im Blickpunkt mehrerer Sichtachsen i.V.m. der besonderen Grundstücksform, verlangt dieser Bereich
nach einer „maßgeschneiderten“ Konzeption und einer architektonischen Solitärlösung.
Geplant ist die Errichtung eines Komplexes zur Unterbringung eines besonderen Wohnprojektes, die Integration von Dienstleistungsflächen z.B. für die Nachsorge und Rehabilitation von
Patienten außerhalb des stationären Bereichs, eine ambulante Pflegestation, Büroflächen sowie eventuell Bereiche für ein betreutes Gäste-/Patientenwohnen.
Da die Standortkonzeption für diese Fläche nicht abgeschlossen ist und dieser Bereich langfristig einer vergleichsweise großen Nutzungsflexibilität bedarf, ist es Aufgabe des B-Plans, zunächst den baulichen und nutzungsseitigen Rahmen zu definieren, der langfristig variierend
verträglich erscheint, ohne Nutzungskonflikte am Standort zu erzeugen.
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Anordnung der Baustrukturen im Planungsgebiet
ohne Maßstab
In der konzeptionellen Zusammenführung der Teilflächen ist festzuhalten: Während das Nutzungskonzept unter dem Leitbild des allgemeinen Wohngebietes als verbindende Gemeinsamkeit steht,
differenzieren sich bezogen auf die Teilwohnbauflächen die Baustrukturen im Plangebiet in unterschiedliche Gebäudetypologien des Wohnens und stadträumlich unterschiedliche Strukturen. Im
Ergebnis wird mit dem vorliegenden Konzept unter dem Thema des „städtischen Wohnens“ eine
räumliche Vielfalt angelegt, die sich in ihrer Formation einerseits an den umgebenden Nachbarschaften orientiert, zugleich aber auch einen eigenständigen Beitrag innerhalb der Umgebung und
im Gefüge von Probstheida leistet.
9.2.2 Solaroptimierte Bauleitplanung
In den letzten Jahren hat der Anspruch an eine energetisch günstige Ausrichtung von neu zu errichtenden Gebäuden im Rahmen des städtebaulichen Entwurfs an Gewicht gewonnen. Die Möglichkeiten zur Nutzung von Solarenergie sollen sowohl im Einfamilienhausbereich als auch Geschosswohnungsbau Berücksichtigung finden, soweit keine anderen wesentlichen städtebaulichen
Gründe dem entgegen stehen.
Aufgrund der gewählten Erschließungsanordnung in Verbindung mit den Nordwest/Südost ausgerichteten Firstrichtungen gelingt es innerhalb des Plangebietes, dass der weit überwiegende Teil
der Gebäude mit südwest-orientierten Dachflächen und Hauptfassaden angelegt ist. Lediglich im
Bereich des westlichen Siedlungsrandes erfolgt im WA1 und WA9 eine Abweichung dieser Orientierung zugunsten einer parallelen Aufstellung der Gebäude mit ihrer Dachflächen zum westlich
angrenzenden Grünzug (Siedlungsrandausbildung). Insgesamt wird mit dem vorliegenden Entwurf
dem Grundanliegen einer solaroptimierten städtebaulichen Gebäudeanordnung Rechnung getragen und das mögliche Nutzungsungspozential weitreichend angelegt.
9.3
Verkehrskonzept
Aufgrund der im Juli 2014 vom Stadtrat beschlossenen Berücksichtigung einer potenziellen Straßenbahnnetzerweiterung durch Franzosenallee und Feldstraße zum nördlich vom Plangebiet lie-
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
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genden Klinikstandort, musste das Erschließungskonzept und infolge dessen auch die anderen
Teilkonzepte gegenüber dem Vorentwurf von 2009 überarbeitet werden.
•
•
•
•
Vorhaltefläche für den ÖPNV
Wesentliches Kennzeichen des vorliegenden Verkehrskonzeptes ist die Berücksichtigung einer
Fläche, die von Bebauung freizuhalten und mit der Zweckbestimmung „Vorhaltefläche für den
ÖPNV“ versehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Flächenvorhaltung kann im Falle der späteren Realisierung die Trasse im Bereich des Plangebietes als separater Verkehrskörper parallel zur Franzosenallee und Feldstraße geführt werden. Ergänzend ist die Anordnung eines Haltestellenbereiches nördlich des „Halbrund“ flächenseitig berücksichtigt. Bis zum Zeitpunkt der
Flächeninanspruchnahme wird die Vorhaltefläche anteilig den angrenzenden Baugebieten
WA14-WA18 zugeordnet und im Rahmen der Freiflächennutzung unterhalten werden. Die derzeit vorhandenen Bushaltestellen in der Franzosenallee werden bis zur Realisierung der Trasse beibehalten. Für Ausführungen zur Trassenrealisierung wird auf Kapitel 6.2.7 der Begründung zum B-Plan hingewiesen.
Straßen
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Franzosenallee und die Feldstraße.
Dabei wird die Franzosenallee im bestehenden Querschnitt westlich und östlich des Straßenbogens fortgeführt. Innerhalb des Plangebietes wird die Franzosenallee entlang der Nordseite
westlich und östlich des Bogens um die Flächen für einen Fußweg, Radweg und eine Baumreihe ergänzt. Im Bereich des Straßenbogens erfolgt eine Sonderlösung: Für Fußgänger und
Radfahrer wird eine Querung des Bogens als kurze Verbindung angelegt, während der Fahrzeugverkehr weiterhin auf der hergestellten Straße um die Halbrundfläche geführt wird.
Die Feldstraße wird innerhalb des Plangebietes in Fortsetzung des südlich vorhandenen Querschnitts lediglich um einen westlichen Fußweg erweitert.
Unter Berücksichtigung des späteren Gleiskörpers erfolgt die Anbindung des Plangebietes
ausgehend von der Franzosenallee mit einem Anbindepunkt. Als zweitem (nachgeordnetem)
Anbindepunkt ist das Plangebiet von Norden her ausgehend von der Russenstraße über die Katzstraße erreichbar.
Die innere Erschließung des Plangebietes verbindet die oben genannten „offenen“ Enden der Katzstraße über die Planstraßen 1, 2 und 5 zum Ringschluss und einer Anbindung an die Franzosenallee gegenüber zum Knoten Schweizer Bogen. Bei diesem Ringschluss erhält insbesondere die
Planstraße 2, als Parallele zur Franzosenallee und Erschließungsstraße der Geschosswohnungsbauten, besonderes straßenräumliches Gewicht.
An den inneren Haupterschließungsring werden mit den Planstraßen 3, 4 und 5 ergänzende Stichstraßen mit Wendeanlagen angebunden, die als Mischverkehrsflächen die Erschließung der weiteren Bauflächen sichern.
Fuß- und Radwege
Zur Vernetzung des Plangebietes mit seiner Umgebung sind unter Berücksichtigung wesentlicher
städtebaulicher und verkehrsseitiger Achsen ergänzende Fuß- und Radwege vorgesehen:
In der Franzosenallee wird im Bereich des „Halbrund“ bzw. südlich des zukünftigen Haltestellenbereichs eine lineare Weiterführung des Fuß-/Radweges einschließlich der Baumreihe angeordnet. In
Querung dazu wird in Verlängerung der Mittelachse durch die südliche Rundbebauung die Sicherung einer Fußwegquerung in Nord-Süd-Richtung angelegt.
Von der Planstraße 2 erfolgt in westlicher Verlängerung eine Fuß-/Radverbindung mit dem Grünzug und den dort vorhandenen Nutzungen (einschl. neuem Schulstandort) und in nordwestlicher
Verlängerung eine Anbindung zum Kreisel Russenstraße/Feldstraße. Zuletzt werden interne Verknüpfungen zwischen den Stichstraßen der Katzstraße und den Planstraßen 3 und 4 geplant.
Ruhender Verkehr
Die Entwicklung des Gebietes ist mit einer angemessenen Lösung zur gebietsverträglichen Unterbringung des ruhenden Verkehrs verknüpft. Im Falle der Einzelhausbebauungen und 3-geschossigen Wohngebäude ist eine ebenerdige Anordnung auf den Baugrundstücken vorgesehen. Im Bereich der Geschosswohnungsbauten parallel zur Franzosenallee und im Halbrund sind gemeinschaftliche Tiefgaragen zu berücksichtigen.
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Struktur des Verkehrskonzeptes
ohne Maßstab
In der Gesamtbetrachtung trägt das Verkehrskonzept dem Leitbild der stadträumlichen Vernetzung
auf unterschiedlichen Ebenen in standortspezifischer Weise Rechnung. Anhand des eingefügten
Konzeptplanes wird ersichtlich, dass die Anordnung der Straßen und Wege in Verbindung mit der
Bebauung und der Grünordnungsplanung ihre ortsbezogene Straßenraumprägung entfalten wird.
Zudem wird mit der Beachtung der ÖPNV-Vorhaltefläche ein vorausschauender Beitrag zur langfristigen Sicherung der Erschließung im Stadtgebiet geleistet.
9.4
Grünplanerisches Konzept
Das Ziel der Grün- und Freiflächenplanung liegt in der standortspezifischen Anlage von Grün- und
Freiflächen unterschiedlicher Ausdehnung, Prägung, Nutzungsintensität und Wertigkeit.
Innerhalb des Plangebietes liegen nach der Beräumung der Teilflächen keine wesentlichen, strukturdefinierenden Grünbestände mehr vor: Die Fläche stellt sich weitgehend als Ackerfläche mit
Einzelbäumen, wenigen Sträuchern in den westlichen und nordöstlichen Randbereichen und zwei
zum Abriss vorgesehenen Gebäuden mit Gärten dar (vgl. Anhang II). Für das grünordnerische
Konzept liegen damit aus dem heutigen Grünbestand heraus keine ausgeprägten Strukturvorgaben für die Anlage der zukünftigen Strukturen vor.
Für die Grünordnungsplanung wesentlich ist dagegen die notwendige Berücksichtigung der
ÖPNV-Vorhaltefläche, die als lineares Element innerhalb des Plangebietes strukturprägendes Gewicht entfaltet und an dem die neuen Verkehrs-, Bau- und Grünstrukturen auszurichten sind.
Mit Bezug auf das o.g. hat die Grünordnung innerhalb dieses Plangebietes primär die Funktion der
Neugestaltung und der neuen strukturellen Verknüpfung mit angrenzenden Grün- und Gartenflächen der Umgebung. Unter dem Leitbild eines durchgrünten Siedlungsensembles mit hoher
Wohn- und Aufenthaltsqualität und im Siedlungsbild erkennbaren Grünstrukturen (i.S. grüner Identitätsmerkmale) soll die Entwicklung des Gebietes mit folgenden Konzeptschwerpunkten erfolgen.
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•
•
•
•
•
Freiflächen „Halbrund“
Anlage eines stadträumlich repräsentativen Freiflächenensembles im Bereich des „Halbrund“,
das den Gebäudesolitär ergänzt, die Wegführung stärkt und seinen Beitrag zur räumlichen
Identität im Stadtteil leistet.
„grüne Kernflächen“
An erster Stelle ist hier das Anlegen der Obstgärten anzuführen, die Teil der privaten Grundstücke werden. Die Obstgärten bzw. die grünen Kernflächen sind mittels Festsetzungen von
Bebauung freizuhalten und stehen somit nahezu ausschließlich für eine Begrünung mit Obstgehölzen sowie Strauchpflanzungen dem Grundstücksbesitzer zur Verfügung. In Ergänzung
dazu stehen die weiteren Haus- und Vorgartenflächen, die je nach Größe des Baufeldes mit
Pflanzungen von einheimischen, standortgerechten Laub- und Obstbäumen anzulegen sind.
Im Ergebnis dieser gärtnerischen Freianlagen soll ein durchgrüntes Wohngebiet mit hoher
Wohn- und Aufenthaltsqualität für die Bewohner entstehen und zudem als eigenständiges
Siedlungsensemble im Stadtteil Probstheida erkennbar sein.
Baumreihen
Die Grünplanung unterstützt wichtige axiale Strukturen und leistet deren Aufwertung z.B. in
Form der Baumalleen in der Franzosenallee sowie der Einordnung einer zweiten Baumreihe in
der Planstraße 2, die als grünplanerisches Element die West-Ost-Ausrichtung im Gebiet stützt
und wesentlich zur inneren Flächengliederung beiträgt. Zur Straßenraumgestaltung werden
ferner auf den privaten Grundstücksflächen durch sogenannte „Hausbäume“ doppelseitige
Baumreihen bzw. die Markierung von Mündungsbereichen durch Einzelbaumpflanzungen angelegt. Im Plangebiet werden Baumreihen unterschiedlicher Pflanzprägung angelegt.
Zwischenbegrünung ÖPNV-Vorhaltefläche
Für die Vorhaltefläche gilt es im Rahmen der Konzepterarbeitung die erforderlichen Freiflächenqualitäten herzustellen und trotzdem eine Realisierung der Trasse ohne einen erheblichen
Ausgleich zu ermöglichen. Konzeptionell ist eine Mindestbegrünung mit einer Kräuter-Gras-Ansaat und einer straßenraumbegleitenden Laubholzhecke vorgesehen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Vorhaltefläche bis zur Inanspruchnahme als Freifläche den angrenzenden
Wohngebieten zur Nutzung zugeordnet werden wird, gleichzeitig aber auch eine angemessene
Fassung dieser Flächen zum öffentlichen Straßenraum erfolgen muss.
Externer Ausgleich
Vor dem Hintergrund der siedlungsintegrierten Lage des Plangebietes, der sehr guten
ÖPNV-Erschließung, der guten Nahversorgungslage und der Nähe zu sozialen Einrichtungen
wurde planerisch die vollständige Entwicklung des Plangebietes zugunsten von Wohnbauflächen entschieden. In Bezug auf die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung ist im Ergebnis dieser Entscheidung ein Defizit festzustellen, das auch unter Anrechnung der erfolgten Gebäudeabrisse
weitgehend an anderer Stelle im Stadtgebiet ausgeglichen werden muss. Dazu wurde im Rahmen der Grünordnungsplanung ein Konzept mit verschiedenen externen Ausgleichsstandorten
entwickelt, dessen Umsetzung über die Zuordnung im B-Plan und den Städtebaulichen Vertrag
geregelt wird.
Zur Abrundung des grünordnerischen Konzeptes treten weitere, in der Summe der Flächen wirksame Maßnahmen hinzu, wie z.B. eine generelle Dachbegrünungen von Flachdächern auf Gebäuden, Garagen und Carports, Maßnahmen zur Minimierung der Bodenversiegelung sowie der Versickerung oder Verwendung von Regenwasser.
Im Ergebnis folgt die Planung mit der neuen Anlage der Grünstrukturen der Umsetzung der Umweltqualitätsziele und -standards der Stadt Leipzig.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Seite 69
C
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Die stadträumliche Lage des Plangebietes ist in Kapitel 1 „Lage und Größe des Plangebietes“ beschrieben.
Im Verlauf des Planverfahrens wurde nach dem Aufstellungsbeschluss der Geltungsbereich um
zwei Teilflächen erweitert:
im Norden wurde die im B-Plan Nr. 287 „Russenstraße 31“ festgesetzte öffentliche Grünfläche in
den Geltungsbereich einbezogen (Überplanung als Wohnbaufläche);
im Nordosten wurde ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an der Russen-/Feldsstraße
einbezogen (Überplanung durch Vorhaltefläche für den ÖPNV, städtebauliche Abrundung).
Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes umfasst somit folgende Flurstücke der Gemarkung
Probstheida:
• 161/21, 161/17 (Ackerflächen, Baubüro - Eigentum des Vorhabenträgers)
• 161/1, 161/15 (bebautes Grundstück - Eigentum des Vorhabenträgers)
• 162/13 (öffentliche Grünfläche – städtisches Eigentum,
Rückübertragung erwartet siehe Kap. 23.2)
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches verläuft:
im Norden
entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Plans Nr. 287 „Russenstraße
31“ und damit der südlichen Grenze der Flurstücke 162/18, in deren geradlinigen
Verlängerung einem Teilbereich der südlichen Flurstücksgrenze 162/54 (Katzstraße)
folgend, weiter entlang der südlichen Grundstücksgrenzen von 162/33, 162/17, wieder entlang eines Teilbereiches der südlichen Flurstücksgrenze 162/54 (Katzstraße),
weiter entlang der südlichen Flurstücksgrenzen 162/38, 162/40, wieder entlang eines Teilbereiches der südlichen Flurstücksgrenze 162/54 (Katzstraße), weiter entlang der südlichen und östlichen Flurstücksgrenzen von 162/15, der östlichen Flurstücksgrenze von 162/14, wieder der südlichen Grenze des Flurstücks 162/54 (Katzstraße) bis zu südlichen Grenze der Flurstücke und 162/13, wieder entlang eines
Teilbereiches der südlichen Flurstücksgrenze 162/54 (Katzstraße), weiter entlang
der südlichen Flurstückgrenzen von 162/12, 162/10 und teilweise entlang der südlichen Flurstücksgrenzen von 162/4 und 161/4 bis zur Feldstraße.
im Osten
entlang der westlichen und südlichen Grenze des Flurstückes 161/14 und der westlichen Grenze des Flurstücks 158 (Feldstraße) bis zur Einmündung der Franzosenallee.
im Süden
entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 482/6 (Franzosenallee) bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 160/14 (Weg).
im Westen entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 160/14 und 161/10 (Weg), entlang der
östlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks 161/11 und weiter entlang eines Teilstückes der östlichen Grenze des Flurstücks 163/162 (Grünverbindung) bis zu Flurstück 162/18.
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11.
Gliederung des Plangebietes
bauliche Entwicklungsflächen
Nutzungs-/Bebauungskonzept
In Umsetzung der planerischen Konzepte zur städtebaulichen Struktur, zur Verkehrserschließung,
zur Grünplanung und unter Berücksichtigung der vorgegebenen Planungsrestriktionen gliedert
sich das Plangebiet planungsrechtlich in die folgenden Teilflächen:
Bauflächen
• WA1-WA8, WA19: Einfamilienhausbebauung
• WA9-WA13, WA18: Mehrfamilienhausbebauung
• WA14-WA17: Geschosswohnungsbau
• WA 20: Sonderprojekt:
• Betreutes Wohnen / medizinische Dienstleistungen
und Nachsorge / Gästewohnungen
Allgemeine Wohngebiete
§ 4 BauNVO
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen§§ 22, 23 BauNVO
Örtliche Bauvorschriften
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO
•
Sicherung Potenzialtrasse für ÖPNV
Fläche, welche von Bebauung freizuhalten ist
•
Verkehrsflächen
Erschließungskonzept
§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB
•
•
•
allg. Straßenverkehrsfläche
gebietsinterne Erschließungsstraßen
Sticherschließung der Planstraßen 3, 4, 6
öffentliche Rad-/Fußwege
Straßenverkehrsfläche bes.
Zweckbestimmung: Verkehrsberuhigter Bereich, Fuß-/Radweg
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
•
Sondernutzungsrecht auf der privaten Grundstücks- Grunddienstbarkeit
fläche des „Halbrund“ in Form eines Geh-, Radfah- § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
rechtes
•
grüne Kernzonen auf den privaten Grundstücken
(WA2-WA8, WA19)
grüner Siedlungssaum
(Westseite WA 1, WA9, WA14)
private Grünfläche
Zweckbestimmung: Obstgärten
maßvolle Befestigung von Wegen und
Nebenflächen
Maßnahmenfläche ohne wesentl. Nebenanlagen
Verwendung/Versicherung von Regenwasser
Maßnahmen und Flächen zum
Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
•
grüne Entwicklungsflächen
•
grünplanerisches Konzept
gebietsinterne Erschließungsstraßen
Ringschluss der Planstraßen 1, 2, 5
Verkehrflächenergänzung der Franzosenallee und
Feldstraße
•
•
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i.V.m.
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
•
•
•
•
Freiflächenensemble im „Halbrund“
Baumreihen/Baumachsen/Hausbäume
allgemeine Begrünungen/Dachbegrünungen
Zwischenbegrünung der ÖPNV-Vorhaltefläche
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
•
Erhalt von vorhandenen Bäumen
Erhalt von Bäumen
Maßnahmen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
•
externer Ausgleich
Ausgleichsflächenzuordnung
§ 9 Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB
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Begründung zum Bebauungsplan
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12.
Baugebiete
Im Folgenden werden die in der Planzeichnung festgesetzten Baugebiete und alle dazu im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen in der sich aus § 9 BauGB ergebenden Reihenfolge dargelegt, erläutert und begründet. Zum besseren Verständnis werden die getroffenen zeichnerischen
und textlichen Festsetzungen ab Kapitel 12 inhaltlich und mit dem Verweis auf den entsprechenden Fundort im Rechtsplan in kursiver Formatierung wiedergegeben.
12.1
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
12.1.1 Allgemeine Wohngebiete
Im Bebauungsplan werden allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO zeichnerisch festgesetzt. (vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung:
Im Geltungsbereich werden alle Baugebiete als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Die Gliederung in WA1 bis WA20 ergibt sich aus der Teilung des Plangebietes durch die festgesetzten Verkehrsflächen und privaten Grünflächen zwischen den Baugebieten.
Die festgesetzten Baugebiete haben vorrangig die Aufgabe Wohnzwecken zu dienen. Mit dieser
Festsetzung wird innerhalb des Plangebietes der beabsichtigte Nutzungscharakter planungsrechtlich für die künftige Nutzung ausgerichtet und gesichert. Darauf basierend wird standortbezogen
die Entwicklung im Stadtteil Probstheida fortgeführt, und dies ohne planungsrechtliche Nutzungskonflikte mit der umgebenden, ebenfalls durch allgemeine Wohnnutzung geprägten Nachbarschaft, aufzuwerfen. Die geplante Nutzung des Gebietes wird planungsrechtlich verträglich ohne
grundsätzliche Nutzungsspannungen vorzuhalten angelegt und in die umgebende Nutzungsstruktur eingefügt.
12.1.2 Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung
Ergänzend zur Festsetzung als allgemeines Wohngebiet werden im Weiteren innerhalb des Plangebietes und der nach § 4 BauNVO zunächst zulässigen Grundnutzung „Wohnen“ Differenzierungen vorgenommen. Für die Baugebiete WA1-WA20 gilt daher:
Allgemein zulässig sind:
a)
Wohngebäude
b)
nicht störende Handwerksbetriebe
Ausnahmsweise zugelassen werden können ausschließlich:
a)
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
b)
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
c)
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
d)
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Unzulässig sind:
a)
Anlagen für Verwaltungen
b)
Gartenbaubetriebe
c)
Tankstellen
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 1.1)
Begründung:
Aufgabe dieser Differenzierungsfestsetzungen ist es, im Rahmen der Zweckbestimmung der Baugebiete als Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO, eine Feinsteuerung der allgemein und
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vorzunehmen.
Städtebauliches Ziel der Einschränkung der Zulässigkeit der genannten allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, ist der Schutz der Wohnruhe und die Sicherung eines attraktiven
Wohnumfeldes. Zusätzliche, nicht mit dem Wohnen in Verbindung stehende Belastungen, durch
z.B. motorisierten Individualverkehr, sollen minimiert werden. Die damit gestärkte Wohnruhe und
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Wohnqualität im Quartier ermöglicht die Entwicklung eines Wohnumfeldes im Sinne eines erkennbaren, geschützten Lebensbereichs, der generationsübergreifend Attraktivität für unterschiedliche
Wohnformen entfaltet, der sich z.B. als Standort für Familien mit Kindern etabliert, aber auch anderen spezifischen Wohnformationen offen steht. Diesem Grundansatz entspricht die allgemeine
Zulässigkeit von Wohngebäuden im Plangebiet. Aber auch nicht störende Handwerksbetriebe stehen diesem Spektrum an unterschiedlichen Wohnformen und Gebäudetypologien nicht entgegen
und sollen als Nutzungsergänzung regelzulässig sein.
Im Unterschied dazu werden ausnahmensweise zulässige Nutzungen festgesetzt. Um das Plangebiet entsprechend den oben genannten Planungszielen dauerhaft nicht zu konterkarieren, sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Einzelfall und im Hinblick auf ihre
möglichen Auswirkungen (z.B. zusätzliches Verkehrsaufkommen) zu prüfen. Die abschließende
Entscheidung über deren Zulässigkeit und mögliche Nutzungsänderungen erfolgt im Bauantragsverfahren.
Unzulässig, da den Planungszielen dieser Standortentwicklung entgegenstehend, sind Anlagen für
die Verwaltungen und Tankstellen, die mit ihrem Verkehrsaufkommen Nutzungskonflikte sowohl innerhalb des Plangebietes als auch in der umgebenden Nachbarschaften erwarten lassen. Zudem
kann auf die ausreichend vorhandenen Angebote entlang der Prager Straße und weiteren
Haupterschließungsstraßen sowie der Innenstadt verwiesen werden.
In Bezug auf den Ausschluss von Gartenbaubetrieben ist darauf hinzuweisen, dass gerade Gärtnereinutzungen im Plangebiet aufgegeben wurden. Zudem haben Gartenbaubetriebe einen vergleichsweise hohen Flächenbedarf, der in Verbindung mit der siedlungsintegrierten Lage des Plangebietes den städtebaulichen Zielen am Standort entgegen steht.
12.2
Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB]
Im Plangebiet wird das Maß der baulichen Nutzung und damit der städtebaulichen Dichte durch
die in der Planzeichnung in den Nutzungsschablonen eingetragenen Werte festgesetzt:
• Grundflächenzahlen (GRZ) und deren prozentuale Überschreitung durch Flächen für Nebenanlagen etc.,
• Grundflächen (GR), die nahezu gleich dem Flächeninhalt der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen sind, zuzüglich der maximalen Flächenangabe für die Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftstiefgaragen (GTg),
• die Zahl der Vollgeschosse und die Zulässigkeit eines Staffelgeschosses.
Ergänzt werden diese Festsetzungen u.a. durch rahmenbildende Festsetzungen zur Definition der
maßgebenden Grundstücksfläche, der Höhenlage der baulichen Anlagen oder der maximalen
Traufhöhen.
Insgesamt gewährleisten die gewählten Festsetzungen, dass in den Baugebieten eine den städtebaulichen und grünordnerischen Zielen entsprechende Bebauung mit einer Dichte erfolgt, die die
siedlungsintegrierte Lage des Plangebietes im Stadtgebiet im Sinne eines angemessenen Umgangs mit neuen Bauflächen respektiert. Ferner ermöglichen die Festsetzungen eine wirtschaftlich
tragfähige Verwertung der Grundstücke und die Entwicklung eines zwar in sich differenzierten, jedoch in der Summe städtisch-verdichtet geprägten Quartiers.
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12.2.1 Maßgebende Grundstücksfläche
Für das Baugebiet WA18 gilt: Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend, die nicht in der Planzeichnung als „Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind“, festgesetzt ist. [§ 19 Abs. 3 BauNVO]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 2.1)
Begründung
Perspektivisch ist eine Flächeninanspruchnahme der nicht zu bebauenden Vorhaltefläche für die
Anlage einer ÖPNV-Trasse planerisch zu berücksichtigen. Damit im Zuge der zukünftigen Flächenabtretung auch nachträglich keine städtebaulichen Spannungen auftreten, wird bereits im
Zuge des vorliegenden B-Plans diese Fläche aus der maßgeblichen Grundstücksfläche der Baugebiete herausgetrennt und damit bei der Ermittlung der GRZ außen vor gelassen.
Bei der Ermittlung der GRZ im WA18 sind nur die Grundstücksflächen westlich der Vorhaltefläche
als maßgebliche Grundstücksfläche anzusetzen.
12.2.2
Grundflächenzahl (GRZ) – WA1-WA13, WA18-WA20
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16, 19 BauNVO]
Die Grundflächenzahl wird in den Baugebieten WA1-WA13, WA18-WA20 gemäß Eintrag in den
Nutzungsschablonen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung:
Die GRZ ist das Verhältnis zwischen bebaubarer Fläche und Gesamtfläche des Baugrundstücks.
Dabei sind zwei Flächenwerte zu unterscheiden:
•
GRZ-Wert: GRZ I
Die GRZ ist der Flächenanteil am Baugrundstück, der zur Inanspruchnahme durch alle baulichen Anlagen zur Verfügung steht (Gebäude, Terrasse, Garage, Zufahrt etc). Dieser Quotient
ergibt die zulässige Grundfläche, die hier als GRZ I bezeichnet wird.
•
GRZ-Überschreitung:GRZ II
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garage und Stellplätzen, Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50% überschritten werden. Für diese
Nutzungen des Baugrundstücks steht ein zusätzlicher Flächenanteil zur Verfügung, der hier als
GRZ II bezeichnet wird.
Im Geltungsbereich des B-Plans wurde die GRZ je nach Lage im Plangebiet, dem Wohn- und Gebäudetyp und unter Berücksichtigung eines schonenden Umgangs mit dem Schutzgut Boden etc.
differenziert festgesetzt.
GRZ-Werte: GRZ I im WA1-WA13, WA18-WA20
Für die Ermittlung der GRZ wird vorangestellt hingewiesen, dass die in der Planzeichnung festgesetzten privaten Grünflächen nicht Bestandteil der maßgeblichen Grundstücksfläche sind. Bei der
Ermittlung der GRZ sind ausschließlich die Flächen des jeweiligen Baugrundstücks anzusetzen,
die außerhalb der privaten Grünflächen sowie außerhalb der ÖPNV-Vorhaltefläche liegen (siehe
auch Kapitel 12.2.1 maßgebende Grundstücksfläche).
Unter Zusammenführen der unter Punkt 9 entwickelten Leitlinien und der im Gestaltungsplan ausgearbeiteten Grundstücksgrößen, wurden die für die geplante Nutzung der einzelnen Baugrundstücke notwendigen Grundflächen ermittelt und deren Summe generalisierend auf das jeweilige
Baugebiet übertragen.
Im Ergebnis wurde für die Einzelhausstandorte in den Baugebieten WA1-WA8 und WA19 baugebietsbezogen und in Verbindung mit dem geplanten Anteil an privater Grünfläche eine GRZ von
0,3 bzw. 0,35 festgelegt. Aufgrund der etwas größeren Grundstücksflächen konnte die GRZ von
0,3 auch auf die 3-geschossig zu bebauenden Baugebiete WA9, WA10, WA18 ausgedehnt wer28.06.2016
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Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 74
den. Für die mehrgeschossig zu bebauenden Baugebiete WA11-WA13 wurde im Abgleich mit dem
städtebaulichen Konzept und der hier beabsichtigten etwas höheren Dichte, eine GRZ von 0,35
festgesetzt.
Damit wird in diesen Baugebieten das nach BauNVO mögliche Höchstmaß für Wohngebiete von
0,4 nicht ausgeschöpft, zumal im Hinblick auf die städtebauliche Dichte gerade im Bereich der Einzelhausbebauung die privaten Grünflächen als weitere Freiflächen hinzutreten.
Im Plangebiet wird lediglich im Bereich des Geschosswohnungsbaus im „Halbrund“ WA20 aufgrund der zentralen Lage und städtebaulichen Funktion eine GRZ von 0,4 festgesetzt, um die
Grundlage für ein angemessenes bauliches Gewicht auf dieser Fläche zu legen. Diese Fläche ist
innerhalb der bestehenden und geplanten Umgebung von zentraler Bedeutung und berechtigt daher eine Ausprägung mit einer höheren städtebaulichen Dichte und größerem Versiegelungsanteil.
Überschreitung der festgesetzten GRZ: GRZ II
Die ermittelte und den Baugebieten zugeordnete GRZ definiert die städtebauliche Dichte. Benötigt
werden jedoch weitere, versiegelbare Flächen auf den Baugrundstücken für Zufahrten, Wege,
Mülltonnenstellplätze etc..
Entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte, zulässige Grundfläche um bis zu maximal 50 Prozent für die Errichtung von Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze, Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche überschritten werden. Die nach BauNVO maximal
zulässige Überschreitung der GRZ wird zugelassen, was sich aus der Lage der Gebäude auf den
Grundstücken und den funktional erforderlichen Ergänzungsflächen begründet.
Zusammenführung GRZ I/GRZ II
Insgesamt ergibt sich mit den Festsetzungen der zulässigen Grundflächen baulicher Anlagen ein
vergleichsweise genaues Bild der baulichen Entwicklungen im Plangebiet und der Inanspruchnahme unversiegelter Bodenflächen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die zugrunde gelegten Versiegelungsanteile die Grundlage der
grünordnerischen Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung darstellen. Mit dem gewählten Verdichtungsansatz wird dem Leitgedanken des § 1a Abs. 2 BauGB bezüglich des schonenden Umgangs mit
Grund und Boden Rechnung getragen. Insofern wird nachfolgend auch von den Bauherren von
Beginn an ein effektiver Umgang mit dem zulässigen Anteil an versiegelbaren Flächen auf dem
Baugrundstück empfohlen.
Für die Ermittlung der Flächen im Bauantrag wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der
Befestigungswahl die Flächen vollständig anzusetzen sind. Auch sind Zufahrten oder Wege in ihrer Gesamtbreite (keine Reduzierung auf zwei Fahrspuren, einzelne Wegplatten etc.) anzusetzen.
Folgende beispielhafte Flächenverteilung liegt der GRZ-Ermittlung zugrunde:
Gesamtgrundstück
Private Grünfläche, Zweckbestimmung: Obstgärten
maßgebende Grundstücksfläche (ohne private Grünfläche)
GRZ I: 0,35
GRZ II: zulässige Überschreitung GRZ I nach § 19 BauNVO 50 %
(für Nebenanlagen, Stellplatz usw.)
maximale Summe aller baulichen/versiegelten Flächen:
435,00 m²
80,00 m²
355,00 m²
ca. 124,00 m²
62,00 m²
186,00 m²
Dieser beispielhaften Berechnung stehen die folgenden laut Rechtsplan zulässigen Werte
gegenüber:
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Begründung zum Bebauungsplan
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Grundfläche Wohngebäude mit 2 Vollgeschossen (Satteldach)
(dazugehörige Wohnfläche ca. 160 m²)
Terrasse
Zuwegung, Zufahrt, Sonstiges (z.B. Kellerersatzraum)
PKW-Stellplatz
Mülltonnenstellplatz
Gesamtfläche der baulichen Anlagen
Versiegelungsreserve
(zusammengesetzt aus GRZ I von 19 m², GRZ II von 8 m²)
85,00 m²
20,00 m²
30,00 m²
18,00 m²
6,00 m²
159,00 m²
ca. 27,00 m²
Damit steht für z.B. eine spätere Gebäudeerweiterung noch eine Fläche von 19 m² und für ein
Gartenhaus eine Fläche von 8 m² zur Verfügung.
12.2.3
Grundflächen (GR) im WA14-WA17
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO]
In den Baugebieten WA14 bis WA17 wird gemäß dem Eintrag in den Nutzungsschablonen die maximal zulässige Grundfläche (GR) sowie die maximal zulässigen Flächen für Nebenanlagen und
Gemeinschaftstiefgaragen wie folgt festgesetzt:
Baugebiet mit Grundstücksfläche
(gerundet, ohne Vorhaltefläche )
Grundfläche
m² max.
Fläche für Nebenanlagen, Gemeinschaftstiefgaragen
GTg m² max.
Σ max. versiegelbare
Grundstücksfläche
WA14
2.295 m²
550 m²
800 m²
1.350 m²
WA15
3.496 m²
1.100 m²
1.420 m²
2.520 m²
WA16
3.086 m²
1.100 m²
1.350 m²
2.450 m²
WA17
1.966 m²
550 m²
800 m²
1.350 m²
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Nutzungsschablonen)
Begründung:
In den Baugebieten WA14-WA17 werden die durch bauliche Anlagen maximal zur Verfügung stehenden Flächen festgesetzt. Auch hier sind zwei Flächenwerte zu unterscheiden:
Grundfläche (GR):
Die gemäß Nutzungsschablone den Baugebieten zugeordnete Grundfläche (GR) ist die Fläche im Baugebiet, die zur Inanspruchnahme durch alle baulichen Anlagen zur Verfügung steht
(Gebäude, Terrasse, Garage, Zufahrt etc).
• Fläche für Nebenanlagen, Gemeinschaftstiefgaragen
Zusätzlich zur Grundfläche sind weitere Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftstiefgaragen zulässig.
Im Geltungsbereich des B-Plans wurden die Grundflächen (GR) und die Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftstiefgaragen nach Lage im Plangebiet i.V.m. der Geschossigkeit der Bebauung differenziert festgesetzt.
•
Wesentlich aus planungsrechtlicher Sicht ist, dass in den Baugebieten WA14 bis WA17 die städtebauliche Dichte und die dauerhafte Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen ist, was bedeutet:
• Die Baugebiete WA14-WA17 sind bezüglich ihrer städtebaulichen Dichte langfristig ohne die
temporär zugeordneten Flächen der ÖPNV-Vorhaltefläche zu betrachten.
• Die vorliegende Planung hat bereits eine städtebauliche Dichte in die Betrachtung einzustellen,
die dauerhaft auch im Falle der Trassenrealisierung angemessenen ist und keine Konflikte aus
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Nr. 313 „Katzstraße“
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der baulichen Dichte heraus erwarten lässt.
Grundfläche (GR) im WA14-WA17
Entsprechend den Eintragungen in den Nutzungsschablonen wird in den Baugebieten WA 14 bis
WA17 die zulässige Grundfläche (GR) als absoluter Flächenwert festgesetzt. Dabei entspricht die
Größe der zulässigen Grundfläche nahezu den durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenstern).
Für die Baugebiete WA14-WA17 erfolgte die Entscheidung zur Festsetzung der Grundflächen und
nachfolgend der Flächen für Nebenanlagen, Gemeinschaftstiefgaragen aus folgenden Gründen:
• Für diese Baugebiete liegen bereits architektonische Konzepte mit einer vergleichsweise genauen Flächenermittlung vor.
• Demzufolge werden mehr Flächen Nebenanlagen und die Gemeinschaftstiefgarage benötigt,
als Grundflächen für die Wohngebäude.
• Diese Flächengewichtung ist ohne spezifische Sonderregelungen über eine GRZ nicht abzubilden, so dass im Ergebnis die Festsetzung maximaler Grundflächen sowie deren Ergänzungsflächen erfolgte.
Die Flächenangaben i.V.m. der Flächenfixierung in der Planzeichnung wurden in die Freiflächenplanung und die Eingriff-Ausgleichs-Bilanz übernommen. Mit den Grundflächen wird neben der
städtebaulichen Dichte ein genauer Versiegelungsgrad abgebildet.
Fläche für Nebenanlagen, Gemeinschaftstiefgaragen
Über die Grundflächen hinaus sind weitere Flächen für funktional notwendige bauliche Anlagen
i.V.m. der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erforderlich und werden als maximale Flächenwerte für die definierten Nutzungen Nebenanlagen und Gemeinschaftstiefgarage festgesetzt.
Die Gemeinschaft, die der jeweiligen Gemeinschaftstiefgarage zugeordnet ist, entspricht dem jeweiligen Baugebiet.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die in der Planzeichnung in den Baugebieten
WA14-WA17 festgesetzten Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen mit der Kennzeichnung GTg (rote Strichlinie in der Planzeichnung) flächenseitig größer sind, als die Werte in der
Nutzungsschablone für Nebenanlagen, Gemeinschaftstiefgaragen es angeben. Diese Flächenflexibilität ist auf Ebene der Bauleitplanung notwendig, die Anpassung folgt im architektonischen Entwurf. Zudem sind Tiefgaragen auch unterhalb der Baufenster zulässig. Die Flächenangaben in
den Nutzungsschablonen beinhalten auch die erforderlichen Flächen für Nebenanlagen wie Müllstandplätze, Fahrradstellplätze, Wege.
Zusammenführung GR, Flächen für Nebenanlagen, Gemeinschaftstiefgaragen
Um die städtebauliche Dichte der baulichen Anlagen insbesondere im Falle der Trassenrealisierung zu beurteilen, müssen die beiden maximalen Flächenwerte zusammengeführt und in Korrelation zu den Werten für allgemeine Wohngebiete der BauNVO gesetzt werden. Dazu dient die folgende tabellarische Aufstellung, die ausdrücklich die ÖPNV-Vorhaltefläche aus der Betrachtung
herausrechnet.
Baugebiet
Grundfläche Fläche für Nemit Grundstücksfläche (GR)
benanlagen,
(ohne Vorhaltefläche
Tiefgarage
/private Grünfläche)
(GTg)
max. m²
max.m²
Σ versiegelbare städtebauliche VersiegelungsGrundstücksDichte durch
anteil am Baufläche
Hauptanlagen* grundstück
max m²
- langfristig -
- langfristig -
WA14
2.295 m²
550 m²
800 m²
1.350 m²
0,24
59 %
WA15
3.496 m²
1.100 m²
1.420 m²
2.520 m²
0,31
72 %
WA16
3.086 m²
1.100 m²
1.350 m²
2.450 m²
0,35
79 %
WA17
1.946 m²
550 m²
800 m²
1.350 m²
0,28
69 %
*~ GRZ
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Anhand der Aufstellung ist zu erkennen, dass in den Baugebieten die Grundflächen (GR) für vornehmlich Wohngebäude geringer sind als zugeordneten die Flächen für Nebenanlagen und Tiefgaragen. In Bezug auf die städtebauliche Wirkung nehmen Gebäude gegenüber Nebenanlagen
und Tiefgaragen jedoch das größere Gewicht ein. Die Wahrnehmung der städtebaulich-räumlichen Dichte wird wesentlich durch die Dichte der sogenannten Hauptbaukörper (hier Wohngebäude) untereinander bestimmt.
Durch die BauNVO ist für Wohngebiete zunächst ein Maximalwert von 0,4 zur Ausrichtung der
städtebaulichen Dichte angegeben, dies unter dem Aspekt der Berücksichtigung gesunder
Wohn-/Arbeitsverhältnisse dieses Baugebietstyps.
Anhand der oben ermittelten Werte zur städtebaulichen Dichte, bezogen auf die Grundfläche der
geplanten Hauptbaukörper, wird ersichtlich, dass mit der geplanten Bebauung auch im Bereich
des Geschosswohnungsbaus maximal ein Wert von 0,35, nicht jedoch der nach BauNVO maximal
zulässige Wert von 0,4 erreicht wird. Aus den Grundflächen der Hauptbaukörper heraus sind somit
auch langfristig im Falle der Trassenrealisierung keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten.
Hinsichtlich der zusätzlich festgesetzten Flächen für Nebenanlagen und Tiefgaragen ist festzustellen, dass die nach § 19 BauNVO maximal zulässige Überschreitung auf maximal 80 % Versiegelungsanteil am jeweiligen Baugrundstück teilweise fast ausgeschöpft wird. Die damit verbundene
Ausnutzung der Baugrundstücke wirkt sich städtebaulich jedoch nicht konfliktträchtig auf die tatsächliche Dichte im Quartier aus, da die Dachflächen der Tiefgaragen als begrünte Aufenthaltsund Spielbereiche festgesetzt und damit integrativer Bestandteil der Freiraumplanung und Freiflächengestaltung sind. Die Tiefgaragenflächen, als gestaltete, begrünte Dachflächen, ermöglichen
zu den Wohngebäuden eine Freiflächennutzung mit einem hohen stadträumlichen Integrationsgrad. Die Tiefgaragen ersetzen offene Stellplatzanlagen und leisten einen funktional wie gestalterischen Beitrag im Quartier. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Im Ergebnis wird die Überschreitung als angemessen und am Standort als städtebaulich verträglich bewertet.
(Hinweis: Zu Anordnung und Funktion der Tiefgaragen wird auch auf Kapitel 6.7.2 Netzerweiterung
für den ÖPNV – städtebauliche Maßnahmen verwiesen.)
12.2.4 Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse ist auf der Planzeichnung mit den Eintragungen in den Baufenstern bzw.
Nutzungsschablonen zwingend bzw. im WA20 innerhalb einer bestimmten Spanne festgesetzt.
[§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
Ziel ist es, dass die städtebauliche Höhenentwicklung des Gebietes entsprechend dem städtebaulichen Entwurf und im Hinblick auf die Siedlungsrandausbildung als Ensemble vollzogen wird.
Leitbild des städtebaulichen Entwurfs ist die Anlage von Gebäudegruppen, die in der Summe ihrer
Einzelgebäude ein städtebaulich angemessenes und in der Höhenentwicklung geordnetes Siedlungsbild ergeben. Der Festsetzung übergreifendes Ziel ist es, Baufenster und Baufenstergruppen
mit einheitlichen Geschossigkeiten, Dachausbildungen etc. zugunsten einer erkennbaren Siedlungstypologie festzulegen und im Ergebnis standortbezogen ein ausgewogenes Angebot an unterschiedlichen Geschossigkeiten und Gebäudehöhen anzubieten.
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind folgende Geschossigkeiten festgesetzt:
•
2 Vollgeschosse: WA1-WA8, WA19 (Einfamilienhäuser)
Diese Baugebietsgruppe beinhaltet Einzelhäuser für die Errichtung von Einfamilienhäusern
und steht somit in Ergänzung zu den im angrenzenden B-Plan-Gebiet Nr. 287 „Russenstraße
31“ errichteten 2-geschossigen Einfamilienhäusern. Die zwingende 2-Geschossigkeit ermöglicht im Unterschied zu 1-geschossigen Bungalowtypen – bei gleichgroßer Wohnfläche –
einen vergleichsweise sparsameren Umgang mit dem Schutzgut Boden und folgt dem städtebaulich gewünschten Dichtemaß und Gebäudevolumen für diesen städtischen Standort.
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•
3 Vollgeschosse: WA9-WA13, WA18 (Stadthäuser)
Im Plangebiet sind zwingend 3-geschossige Mehrfamilienhäuser in offener Bauweise nördlich der Planstraße 2 und damit als städtebaulicher Höhenübergang zwischen der 2-geschossigen Einzelhausbebauung und der Bebauung mit 3 bzw. 4 Geschossen plus Staffelgeschoss im Riegel südlich der Planstraße 2 vorgesehen.
Zudem sind im WA18, in Querstellung zur Feldstraße, vier 3-geschossige Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Diese Gebäude stehen typologisch im Verbund mit den Geschosswohnungsbauten in WA14-WA17, sollen jedoch mit einem Flachdach versehenen in ihrer baulichen Höhe nicht die bestehenden Gebäude östlich der Feldstraße erheblich überragen.
•
3 Vollgeschosse plus ein Staffelgeschoss: WA14, WA17 (Geschosswohnungsbau)
Diese beiden Gebäude in geschlossener Bauweise stellen städtebaulich den westlichen und
östlichen „Flügel“ zur dazwischen angeordneten höher geschossigen Riegelfolge dar. Zudem
orientieren sich diese beiden Baugebiete in ihrer Geschossigkeit und Höhenausprägung an
der südlich gegenüber stehenden Bebauung, so dass ein stadträumlich gleich hohes Gegenüber in den Gebäuden entsteht.
•
4 Vollgeschosse plus ein Staffelgeschoss: WA15, WA16 (Geschosswohnungsbau)
Die in diesen Baugebieten angeordneten vier Gebäudezeilen in geschlossener Bauweise mit
zwingend vier Vollgeschossen plus einem Staffelgeschoss stellen das städtebauliche Pendant zur vergleichbar hohen, gegenüberstehenden Bebauung südlich der Franzosenallee
dar. Die vorgesehene Bebauung stellt zugleich den räumlichen „Rücken“ für die Solitärbebauung im Halbrund. Um über das festgesetzte Staffelgeschoss hinaus Höhenversätze zu
unterbinden und eine Gleichmäßigkeit in der Höhenausbildung zu sichern, ist die gemeinsame Einhaltung der Geschossigkeit über alle Gebäude hinweg erforderlich.
In Bezug auf die südlich vorhandenen Geschossbauten ist anzumerken, dass diese zwar
bauordnungsrechtlich über 4 Vollgeschosse verfügen, aufgrund der hohen Sockelgeschosse
und der vergleichsweise hohen, ausgebauten Satteldächer jedoch den Eindruck einer höheren Geschossigkeit vermitteln. Mit der Festsetzung von 4 Vollgeschossen plus einem Staffelgeschoss wird sichergestellt, dass innerhalb des Plangebietes eine Geschossstruktur mit
ähnlichen Gebäudehöhen entlang der Nordseite der Franzosenallee entsteht.
•
4-5 und 4-6 Vollgeschosse: WA20 (Solitärgebäude „Halbrund)
Die Fläche des WA20 nimmt aufgrund seiner zentralen Lage innerhalb der mehrgeschossigen Umgebung, der aus den Straßenräumen hier kreuzenden Sichtachsen, seines Flächenzuschnitts etc. eine städtebauliche Sonderstellung ein. Entsprechend dazu soll in diesem
Baugebiet ein Solitärgebäude als besonderer Baukörper mit städtebaulichem und herausragend architektonischem Gewicht entstehen. Das hier vom Vorhabenträger vorgesehene architektonische Konzept sieht im westlichen Bereich, mit baulichem Einschub in die Sichtachse der Franzosenallee, einen 6-geschossigen Baukörper vor, dessen Gebäuderiegel nach
Osten hin auf 5 Vollgeschosse zurückgeht. Der Baukörper erhebt innerhalb seiner Umgebung den Anspruch einer städtebaulichen Dominante. Dem folgt die maximale Vollgeschossfestsetzung in der Planzeichnung. Für den Fall möglicher Abweichungen vom bisherigen architektonischen Konzept wird zur Sicherung der städtebaulichen Gewichtung zugleich eine
Mindestgeschossigkeit von vier Vollgeschossen festgesetzt.
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Seite 79
12.2.5 Bezugshöhe, Höhenlage baulicher Anlagen
Bezugshöhen
a)
Für die Baugebiete WA1-WA19 ist die Bezugshöhe die mittlere Höhe der Oberkante der an
das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des Baugrundstückes, an der sich die Grundstückszufahrt befindet.
b)
Für das Baugebiet WA20 ist die Bezugshöhe 145,40 m über NHN.
Sockelhöhe
Innerhalb der Baugebiete WA1-WA13 und WA18-WA19 darf die Höhe der Oberkante des
Erdgeschoss-Rohfußbodens 0,50 m über der Bezugshöhe nach 2.2.1 nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 BauGB]
b)
Innerhalb der Baugebiete WA14-WA17 darf die Höhe der Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens 1,50 m über der Bezugshöhe nach 2.2.1 nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 BauGB]
a)
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss WA20
Innerhalb des Baugebietes WA20 darf die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss 145,40 m über NHN nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 2.2)
Begründung
Diese Festsetzungen zu den Bezugshöhen und der Sockelausbildung der baulichen Anlagen stehen im inhaltlichen Verbund mit den Festsetzungen zur Traufhöhe, zur Dachneigung und zur Geschossigkeit. Mit der Festsetzung zur maximalen Höhe des Sockels soll bereits auf Erdgeschossebene verhindert werden, dass einzelne Gebäude städtebaulich unverhältnismäßig aus dem vorhandenen Gelände herausragen und sich in die allgemeine Ortstypik einfügen. Dazu gehört auch,
dass im Zuge der Bebauung gartengestalterische Maßnahmen bezüglich der Topographie auf ein
vertretbares Maß begrenzt und ortsuntypische Auf- und Anschüttungen unterbunden bzw. minimiert werden.
Im Plangebiet sind bezüglich der Sockelausbildung der Baugebiete WA1-WA19, Flächen nördlich
der ÖPNV-Vorhaltefläche, zwei Fälle zu unterscheiden:
• Im überwiegenden Teil der Baugebiete sind Sockelzonen bis maximal 50 cm einheitlich vorgesehen. Dies entspricht der ortstypisch am Standort Probstheida in den Neubaugebieten definierten Sockelhöhe und wird daher auch hier für vergleichbare Baugebiete übertragen.
• Baugebiete mit teilweise in den Untergrund eingelassenen Tiefgaragen benötigen dagegen
aufgrund der Höhenanschlüsse zwischen der EG-Bodendecke des Wohngebäudes und der
Decke der Tiefgarage eine höhere Sockelausprägung. Eine vergleichbare Anordnung wurde
bereits bei den Geschosswohnbauten südlich der Franzosenallee gewählt. Insofern findet hier
eine Übertragung in das Plangebiet statt. Als Besonderheit werden die Südwände der Tiefgaragen perspektivisch lärmabschirmende Funktion im Fall der Trassenrealisierung übernehmen
können.
Eine Sonderstellung nimmt das WA20 in Bezug auf die Höhenlage der geplanten Bebauung ein:
• Für die Bebauung im WA20 wird die Höhe auf einen aus der Vermessung ermittelten Festwert
ausgerichtet. Hintergrund ist ein unterschiedliches Straßenniveau der umlaufenden Franzosenallee, das keine zufriedenstellende, durchgängige Mittelwertbildung ermöglicht. Zudem sind in
diesem Bereich weitere Funktionen und Rahmenbedingungen zu beachten. Entsprechend dem
städtebaulichen Entwurf ist bei dieser Festsetzung wesentlich, dass die Oberkante des EGFertigfußbodens die festgesetzte Höhe nicht überschreiten darf. Damit ist eine Niveauangleichung der Erdgeschossebene mit den umgebenden Freiflächen beabsichtigt. Mit Bezug auf die
Textliche Festsetzung 2.6 Oberkante Tiefgaragen gilt dies auch für die Anordnung einer Tiefgarage, die ebenfalls unter dieser Bezugshöhe und damit tiefer als im WA14-WA17 eingebracht
werden muss.
Die festgesetzte Oberkante des EG-Fertigfußbodens bedeutet auch, dass der durch das Gebäude geplante Fußweg als barrierefreier Durchgang in Nord-Süd-Richtung gesichert wird. Die
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Festlegung des EG-Fertigfußbodens stellt daher die Basis für die Umsetzung entsprechend
dem städtebaulichen Konzept und Funktionalität der Anlagen dar.
Im Ergebnis tragen die Festsetzungen zu Bezugshöhe, Sockelausbildung und Höhe des EG-Fertigfußbodens zur angemessenen Höheneinordnung der baulichen Anlagen und Gestaltung eines
ausgewogenen Siedlungsbildes bei.
12.2.6 Staffelgeschoss (Stg)
In den Baugebieten WA14-WA17 ist über dem in der Planzeichnung festgesetzten obersten zulässigen Vollgeschoss maximal ein weiteres Vollgeschoss zulässig, wenn dieses als Staffelgeschoss
errichtet wird,
a) dessen Grundfläche maximal 75 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses beträgt und
b) dessen Fassade mindestens 1,00 m hinter der mit einer Baulinie parallel zur Planstraße 2 festgesetzten Fassade des darunter liegenden Geschosses sowie mindestens 1,80 m hinter den
übrigen Fassaden des darunter liegenden Geschosses zurückbleibt.
Die Anordnung von Treppenhäusern über alle Geschosse bis zu einer Breite je Aufgang von maximal 6,00 m bleibt davon unberührt.
Ein Auskragen von Balkonen und sonstigen Bauteilen über die Fassade des darunter liegenden
Geschosses ist unzulässig.
[§ 16 Abs. 2 BauNVO und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m Teil B: Text, Punkt 2.3)
Begründung
Das städtebauliche und architektonische Konzept sieht im Bereich der Baugebiete WA14-WA17,
als baulichen „Höhenrücken“ zum Solitärgebäude im „Halbrund“, die Errichtung einer Zeilenbebauung mit einem Flachdachabschluss einschließlich Staffelgeschoss vor. Die in diesen Baugebieten
festgesetzte Drei- bzw. Viergeschossigkeit entspricht zunächst der Geschossigkeit der südlich gegenüberstehenden Bebauung. Diese bestehende Bebauung verfügt darüber hinaus über ausgebaute und mit Kniestock versehene Dachgeschosse, die zwar im bauordnungsrechtlichen Sinne
kein eigenständiges Vollgeschoss darstellen, in ihrer räumlichen Wirkung zum Straßenraum hin
dem jedoch nicht nachstehen.
Für die neue Zeilenbebauung in den Baugebieten WA14-WA17 ist im städtebaulichen Konzept
eine kubische Formensprache einschließlich Flachdachabschlüssen durch den Vorhabenträger
geplant. Um auf ähnliche Höhen wie im südlichen Gegenüber zu gelangen und um ein bauliches
Gleichgewicht anzulegen, wird für diese Baugebiete zu den Vollgeschossen zusätzlich ein Staffelgeschoss festgesetzt, dass im Hinblick auf seine räumliche Wirksamkeit hinter den Fassaden der
darunterliegenden Geschosse zurück bleibt und folglich auch eine geringere Grundfläche im Obergeschoss aufweist. Zum Vergleich der Gebäudehöhen zwischen südlichem Bestand und neuer
Riegelbebauung wird auf den Systemschnitt im Anhang I der Begründung hingewiesen.
Im Hinblick auf die vertikale Erschließung der Staffelgeschossebene sind aus funktional notwendigen Gründen die Treppenaufgänge aus dem Rückversatz der Fassaden herausgenommen, allerdings auch hier begrenzt auf das technisch notwendige Maß.
Mit Bezug auf die städtebauliche Wahrung und räumliche Wirksamkeit des zurückgesetzten Staffelgeschosses wird zudem ein Auskragen von Balkonen und sonstigen Bauteilen im obersten Geschoss ausgeschlossen. Städtebauliches Ziel ist, auf Ebene des Staffelgeschosses eine umlaufende Brüstung im Bereich der darunter liegenden Fassade zu sichern und damit die Gebäudekubatur in den oberen Geschossen zurückzunehmen. Dies auch unter Anerkennung der zurücknehmenden Dachneigungen der gegenüber vorhandenen Gebäude.
Mit der Festsetzung zu den Staffelgeschossen i.V.m. den Vollgeschossen wird somit der bauliche
Rahmen für die Riegelbebauung definiert und Eindeutigkeit für die nachgeordneten Genehmigungsverfahren geschaffen.
Hinweis: Entsprechend der Sächsischen Bauordnung sind Staffelgeschosse auch Vollgeschosse.
Im Rahmen dieses B-Plans wird das Staffelgeschoss in seiner baulichen Ausprägung jedoch defi28.06.2017
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niert und daher zusätzlich zu den Vollgeschossen aufgeführt.
12.2.7 Traufhöhe
Die Höhe der Traufe (TH), gemessen an der Schnittlinie von Außenkante Außenwand und Oberkante Dachhaut über der jeweiligen Bezugshöhe nach 2.2.1 ist wie folgt festgesetzt:
WA1-WA8, WA19
TH max = 6,50 m
WA9-WA13
TH max = 9,50 m
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m Teil B: Text, Punkt 2.4)
Begründung
Leitbild des städtebaulichen Entwurfs ist die Anlage von Gebäudegruppen, die in ihrer typologisch
bestimmten Höhenentwicklung ein geordnetes Siedlungsbild ergeben. Den von dieser Festsetzung erfassten Baugebieten gemeinsam ist der geneigte Satteldachabschluss der geplanten Gebäude und die damit einhergehende ähnliche Gebäudekubatur.
Mit der Festsetzung zu den Traufhöhen sollen städtebaulich unverträgliche Höhenunterschiede in
der baulichen Ausbildung der Gebäude innerhalb des Plangebietes und innerhalb der baufensterweise einheitlich festgesetzten Geschossigkeiten ausgeschlossen werden.
- Die Festsetzung der maximalen Traufhöhe von 6,50 m für zweigeschossige Wohngebäude im
WA1-WA8 und WA19 erfolgt in Anlehnung an den außerhalb des Plangebietes gelegenen Einfamilienhausbestand und mit dem Ziel, einen verträglichen Übergang zu den im Plangebiet beabsichtigten drei- und viergeschossigen Gebäuden zu sichern.
- Die Festsetzung der maximalen Traufhöhe von 9,50 m für 3-geschossige Gebäude im WA 9WA13 dient der höhenmäßigen Vermittlung zwischen den 2-geschossigen Einzelhäusern zu
den höhergeschossigen Gebäuderiegeln im Plangebiet.
Die festgesetzten Traufhöhen leisten im Verbund mit den Festsetzungen zu den Gebäudehöhen in
den anderen Baugebieten ihren Beitrag zur Sicherung der baulichen Höhenentwicklung im Plangebiet.
12.2.8 Gebäudehöhe
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
Die Höhe der Gebäude (GH) einschließlich Attika oder Brüstung über der jeweiligen Bezugshöhe
nach 2.2.1 ist wie folgt festgesetzt:
WA18
GH max = 9,50 m
WA14, WA17
GH max = 10,50 m + Stg 3,00 m
WA15, WA16
GH max = 13,50 m + Stg 3,00 m
WA20
I-geschossiger Bereich
max. V-geschossiger Bereich
max. VI-geschossiger Bereich
GH max = 4,00 m
GH max = 15,80 m
GH max = 18,80 m
Abweichend davon ist im maximal V-geschossig bebaubaren Bereich des WA20 die Überschreitung der festgesetzten GHmax für die Ausbildung einer Attika zulässig, wenn diese mit einer gleichmäßigen Steigung zwischen ihrem niedrigsten Punkt und ihrem Anschlusspunkt mit dem oberen
Gebäudeabschluss im maximal VI-geschossig bebaubaren Bereich errichtet wird.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 2.5)
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Begründung
Leitbild des städtebaulichen Entwurfs ist die Anlage von Gebäudegruppen, die in ihrer typologisch
bestimmten Höhenentwicklung ein geordnetes Siedlungsbild i.S. des städtebaulichen Konzeptes
ergeben. Den von dieser Festsetzung erfassten Baugebieten gemein ist ein Flachdachabschluss
und eine vergleichsweise kubische Formensprache der Gebäude. Bezogen auf die städtebaulich-räumliche Wirksamkeit dieser Höhenfestsetzung wird auf die im Erscheinungsbild wirksamen
Gebäudekanten, die Attika sowie die Brüstungshöhe abgehoben. Die architektonische Flexibiltät
der Höhenausbildung innerhalb der Gebäude bleibt davon unberührt.
Mit der Festsetzung zu den Gebäudehöhen werden städtebaulich unangemessene Höhenunterschiede in der baulichen Ausbildung der Gebäude innerhalb des Plangebietes, innerhalb der baugruppenweise einheitlich festgesetzten Geschossigkeiten aber auch im Gegenüber zur bestehenden Bebauung ausgeschlossen.
-
-
-
-
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe von 9,50 m im WA18 resultiert aus der vorgesehenen 3-geschossigen Bebauung und korrespondiert zugleich mit der Traufhöhe der 3-geschossigen Gebäude in WA 9-WA13. WA18 dient städtebaulich der höhenmäßigen Vermittlung zwischen den 2-geschossigen Einzelhäusern der Umgebung zu den höhergeschossigen
Gebäuderiegeln im Plangebiet. Mit Bezug auf diese höhenmäßige Vermittlungsfunktion ist das
Baugebiet WA18 ohne aus dem Erdreich herausragende Tiefgarage vorgesehen, so dass ein
städtebauliches „Überragen“ dieser Gebäude zur Umgebung nicht möglich wird.
Die 3-geschossige Bebauung mit Staffelgeschoss im WA14 und WA17 mit ihrer Gebäudehöhe
von 10,50 m + Stg 3,00 m steht in städtebaulich linearer Folge mit den dazwischen liegenden
Gebäuden der Baugebiete WA15 und WA16. Zusammen bilden diese 6 Baufenster eine linear-parallele Gebäudezeile zur Franzosenallee, aufgesetzt auf eine einheitliche Tiefgaragenanordnung nach Süden bis zur ÖPNV-Vorhaltefläche. Die beiden Zeilenabschnitte WA14 und
WA17 bilden dabei den um ein Geschoss niedrigeren Höhenrahmen zu den Mittelgebäuden
und respektieren die auf der gegenüber liegenden Straßenseite im Gebäudebestand vorgeprägte Höhenreduzierung.
Der 4-geschossige Bereich in WA15 und WA16, mit einer Gebäudehöhe von 13,50 m plus
Staffelgeschoss, bildet im Plangebiet den städtebaulichen „Rücken“ zur Solitärbebauung im
„Halbrund“ bzw. die linear ausgebildete südliche Ansicht des Plangebietes. Zudem orientiert
sich dieser Bereich an den Gebäudehöhen der südlich gegenüberstehenden Bebauung und
trägt damit zu einer einheitlichen städtebaulichen Höhenentwicklung in diesem zentralen Bereich bei.
Die Bebauung im „Halbrund“ WA20 bedarf aufgrund ihrer stadträumlichen Bedeutung in Verbindung mit der nutzungsseitigen und architektonischen Konzeption des Vorhabenträgers einer
Sonderlösung bei der Gebäudekubatur und eines städtebaulichen Gewichtes. Diese bilden
sich innerhalb der Solitärbebauung mit einer besonderen Gebäudekonfiguration mit 1, 5 und 6
Geschossen und einer geneigten Attika im 5. Obergeschoss ab, die Ergebnis der architektonischen Vorstudien des Gebäudeentwurfs sind. Der höhenseitig fallende Verlauf der Attika vermittelt nach Osten den Gebäudeversatz auf das Höhenniveau der benachbarten Wohngebäude, womit der 6-geschossig erhöhte Bereich der städtebaulich wichtige Sichtachse in der Franzosenallee aus Richtung der Prager vorbehalten ist.
Aufgrund der Flachdachabschlüsse (teilweise mit Dachgarten) i.V.m. den Ausnahmeregelungen für Dachaufbauten, ist der städtebaulichen Angemessenheit am Standort nachgegangen.
Mit den Festsetzungen zur Gebäudehöhe i.V.m. den Festsetzungen zu den Bezugshöhen, Sockelhöhen, Tiefgaragen etc. wird sichergestellt, dass das geplante städtebauliche Erscheinungsbild
nicht durch eine beliebige Heterogenität in den Geschoss- und Gebäudehöhen konterkariert wird
und sich stattdessen das Gebäudevolumen angemessen in das Siedlungsbild einfügt.
Für den Vergleich der Geschossigkeiten und Gebäudehöhen wird auf den Systemschnitt in Anhang I der Begründung hingewiesen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
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12.2.9 Oberkante Tiefgaragen
In den Baugebieten WA14-WA17 darf die Höhenlage von Garagen, gemessen an der Oberkante
des Bauwerkes, 1,50 m über der unter 2.2.1 festgesetzten Bezugshöhe nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 2 BauGB]
Im Baugebiet WA20 ist die Tiefgarage vollständig unterhalb der nach 2.2.1 festgesetzten Bezugshöhe anzuordnen.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 2.6)
Begründung
In Bezug auf die Höhenausbildung der Tiefgaragen sind im Plangebiet zwei Bereiche zu unterscheiden:
- In den Baugebieten WA14-WA17 ist, im Vorgriff auf die perspektivische Realisierung der
ÖPNV-Trasse, eine Parallelanordnung der Tiefgaragen zur ÖPNV-Vorhaltefläche geplant, verortet in der Planzeichnung durch die festgesetzten Flächen für Garagen, Stellplätze und Carports. Mit Bezug auf die in Kapitel 6.2.7 (Netzerweiterung für den ÖPNV – städtebauliche Maßnahmen) dargelegten zukünftigen Lärmschutzfunktion der südlichen Tiefgaragenwände, wird
ein städtebaulich vorausschauender Beitrag geleistet. Ferner steht die Festsetzung der Oberkante der Tiefgarage im Abgleich mit der Festsetzung zur Sockelhöhe und Höheneinpassung
der Gebäude in diesen Baugebieten (siehe Kapitel 12.2.5 Bezugshöhen, Höhenlage städtebaulichen Anlagen). Es wird klargestellt, dass die maximale Höhenangabe der Tiefgaragen
auch den Dachaufbau einschließlich der Regeldachbegrünung einschließt.
- Das Baugebiet WA20 unterliegt besonderen stadträumlichen Anforderungen (vgl. Kapitel 9.2
Bebauungskonzept). Im WA20 wird mit der Festsetzung der Tiefgarage unterhalb der Oberkante des EG-Fußbodens ausdrücklich auf die vollständige Anordnung der Tiefgarage im Erdreich Wert gelegt. Dies auch außerhalb des Baufensters und unter Einbeziehen möglicher
baulicher Mehraufwendungen bei der Gründung. Ausschlaggebend ist, dass das Gebäude in
seinen Ansichten mit den Freiflächen und dem öffentlich nutzbaren Durchgang ein einheitliches Boden- bzw. Höhenniveau haben soll. Eine separate Sockelausbildung durch ein halbes
Tiefgaragengeschoss ist für diesen Solitär und seine besonderen stadträumlichen Bezüge
nicht gewünscht. Ziel ist dagegen die Sicherung eines hindernisfreien Durchgangs durch den
Gebäudekomplex mit niveaugleichen Eingängen im Erdgeschoss.
12.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen
[§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22, 23 BauNVO]
12.3.1
Bauweise
[§ 22 BauNVO]
Gemäß Eintrag in den Nutzungsschablonen der Baugebiete sind den allgemeinen Wohngebieten
folgende Bauweisen zugeordnet:
•
WA1-WA8, WA19: (Einfamilienhäuser): offene Bauweise in Einzelhausbebauung
•
WA9-WA13, WA18 (Mehrfamilienhäuser): offene Bauweise
•
WA14-WA17 (Geschosswohnungsbauten): geschlossene Bauweise
•
WA20 („Halbrund“): geschlossene Bauweise
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
WA1-WA8, WA19: (Einfamilienhäuser): Einzelhausbebauung
Die Festsetzungen zur Bauweise in Form von Einzelhäusern steht in Ergänzung und Fortsetzung
der nördlich angrenzenden, vorhandenen Wohnbebauung im Gebiet des B-Plans Nr. 287 „Russenstraße 31“ und des B-Plans Nr. 350 „Wohngebiet an der grünen Ecke“ sowie der freistehenden
Bebauung entlang der Russenstraße. Damit ergänzt diese 2-geschossige, freistehende Einzelhausbebauung mit ihrer offenen Bauweise typologisch den hier benachbarten Gebäudebestand.
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WA9-WA13, WA18 (Mehrfamilienhäuser): offene Bauweise
In diesen Baugebieten sind ausschließlich 3-geschossige Mehrfamilienhäuser mit einer Baukörperlänge zwischen 13 m und 24,50 m bei einer Regeltiefe von 13 m oder 14 m zulässig.
Die durch Baugrenzen und Baulinien definierten überbaubaren Grundstücksflächen stellen nahezu
vollständig die in diesen Bereichen maximal zulässige Grundfläche dar. Da es sich typologisch um
freistehende Mehrfamilienhäuser handelt wird für diese Baugebiete eine offene Bauweise festgesetzt. Dies auch, da diese Baugebiete zwar ihren Beitrag zur städtebaulichen Höhenstaffelung im
Plangebiet und mit der Umgebung leisten, jedoch nicht, vergleichbar zu den Baugebieten WA14WA17, städtebauliche Abschirmfunktionen übernehmen. Strukturell stehen diese Baugebiete innerhalb des Plangebietes zwischen den Einzelhausbebauungen in den nördlichen Baugebieten
und den geschlossenen Zeilen entlang der Franzosenallee. Im Hinblick auf diese städtebauliche
Stellung i.V.m. der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Einzelhausbebauungen wird für diese Flächen daher eine offene Bauweise festgesetzt.
WA14-WA17 (Geschosswohnungsbauten): geschlossene Bauweise
Die gemäß städtebaulichem Konzept in den Baugebieten WA14 bis WA17 vorgesehene Zeilenbebauung steht bezüglich ihrer Gebäudelängen und Anordnung in unmittelbarer Abstimmung zu den
südlich gegenüberstehenden Gebäuden entlang der Franzosenallee. Dies auch unter Aufnahme
und Berücksichtigung der von Süd nach Nord durchlaufenden fußläufigen Achse über das „Halbrund“. Hinzu kommt, dass diese Gebäude im Falle der Trassenrealisierung abschirmende Wirkung
für die nördlich dahinterliegende Bebauung entfalten.
Um diese beiden städtebaulichen Grundfunktionen zu gewährleisten, auch im Falle einer abschnittweisen Realisierung oder eines späteren Ersatzneubaus, ist i.V.m. den Festsetzungen zur
Geschossigkeit, den Baulinien etc. die Festsetzung einer geschlossenen Bebauung in diesem Bereich städtebaulich erforderlich.
WA20 („Halbrund“): geschlossene Bauweise
Mit Bezug auf die architektonische Konzeption des Vorhabenträgers, der beabsichtigten und durch
Baugrenzen festgesetzten Baukörperlänge und im Hinblick auf die lärmabschirmende Funktion
des Gebäuderiegels zwischen der ÖPNV-Trasse und der südlich vorhandenen Bebauung, wird in
diesem Baugebiet die geschlossene Bauweise festgesetzt. Die Festsetzung steht damit in Korrespondenz zur geschlossenen Bauweise der Gebäuderiegel im WA14-WA17 und den Baukörperformationen südlich der Franzosenallee.
12.3.2
Baulinien
[§ 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO]
In der Planzeichnung werden die überbaubaren Grundstücksflächen in städtebaulich bedeutsamen Bereichen durch Baulinien festgesetzt.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sichert die Anordnung der
Baukörper im Plangebiet entsprechend dem städtebaulichen Konzept. Die gewählten Abmessungen gewährleisten eine Bebaubarkeit der Grundstücke innerhalb der einzelnen Baufenster bzw. fixieren durch eine entsprechende Fassung in den jeweiligen Baugebieten die städtebaulich gewünschte Gebäudeanordnung.
Die mittels Baulinien festgesetzten Baufluchten im Plangebiet haben das Ziel, städtebaulich
gleichmäßig gefasste Straßenräume anzulegen, die auf andere Weise nicht ausreichend erreichbar wäre. Die Festsetzung von Baulinien ordnet die Häuserfronten entlang der Planstraßen und
unterbindet einen stadträumlich nicht gewünschten Versatz der Gebäude. Die Festsetzung der
Baulinien steht im Verbund mit den Festsetzungen zu den Traufhöhen, den Bezugs- und Sockelhöhen etc. und stellt eine für die Funktionalität der Gebäude sowie das städtebauliche Konzept
notwendige Grundaussage dar.
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Der Vollständigkeit halber und mit Bezug auf die Kommentierung der BauNVO wird darauf hingewiesen, dass funktional notwendige, untergeordnete Bauteile im Einzelfall die Baulinie überschreiten dürfen. Nebenanlagen, Carports, Garagen etc. können hinter der Baulinie, innerhalb des Baufensters zurückbleiben.
12.3.3
Baugrenzen
[§ 23 Abs. 3 BauNVO]
In der Planzeichnung werden die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen festgesetzt.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung neben Baulinien vor allem
durch Baugrenzen festgesetzt. Während die Baulinie die Verpflichtung zum Anbau an diese Linie
beinhaltet, definieren die Baugrenzen nur die maximale Ausdehnung der Flächen, die durch
Wohngebäude und ergänzend definierte bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden dürfen.
Baugrenzen werden daher im Plangebiet in Bereichen festgesetzt, in denen die Möglichkeit für
eine flexiblere Ausprägung der Gebäude zulässig sein soll.
Im Zuge der Erarbeitung des Planentwurfs wurden die Flächen der Baufenster anhand der parallel
erfolgten Gebäudestudien qualifiziert, insbesondere in den Bereichen der Geschosswohnungsbauten parallel zur Franzosenallee und innerhalb des „Halbrund“.
Für den städtebaulichen Entwurf und die Baufenster der Gebäude bedeutet dies:
WA1-WA8, WA19 (Einfamilienhäuser)
Mittels vorwiegend Baugrenzen werden Baufenster festgesetzt, die durch Einzelhäuser bebaut
werden können. Die städtebauliche Typologie der Einzelhäuser ist mit den weiteren Festsetzungen
des B-Plans soweit ausreichend definiert, als dass auf eine abschließende Festsetzung der konkreten Anordnung der Gebäude und Gebäudeabmessungen auf den noch zu bildenden Grundstücksgrößen verzichtet werden kann. Lediglich für Einzelhäuser in den Baugebieten WA19 und
WA7 ergibt sich aufgrund der Baugebietszuschnitte in den Kurven der Katzstraße und Planstraße
1 eine Teilung der Baufenster, die nahezu die Gebäudestandorte festlegt. Für WA8 ist anzuführen,
dass hier im nördlichen Bereich mittels einer privatrechtlich zu sichernden Grundstückserschließung die Errichtung einer Bebauung in zweiter Reihe zulässig ist (siehe Anhang I Gestaltungsplan).
WA9-WA13, WA18 (Mehrfamilienhäuser)
Die Standorte der 3-geschossigen Mehrfamilienhäuser sind auf Grundlage der Gebäudestudien
vergleichsweise genau in der Lage definiert. Daraus folgt die Sicherung der städtebaulichen Ordnung entsprechend dem Gestaltungsplan ohne z.B. durchgehende Gebäudezeilen. Gesichert werden mit diesen Baufenstern Blickbeziehungen zwischen den Gebäuden, z.B. auf dahinterliegende
Grün-/Baustrukturen. Erreicht wird damit eine optische Verknüpfung zwischen den unterschiedlichen Bereichen innerhalb des Plangebietes.
WA14-WA17 (Geschosswohnungsbauten)
Die Baufenster der Zeilenbebauung parallel zur Franzosenallee wird entlang der Südostseiten und
ergänzend der städtebaulich flexibleren Schmalseiten durch Baugrenzen festgesetzt. Da der architektonische Entwurf für diese Gebäude nicht abgeschlossen ist, bedarf es einer gewissen Flächenfexibilität für die Baukörper. Durch die maximale Gebäudetiefe von 13,50 m sind Vor- und
Rücksprünge zugleich auf ein städtebaulich vertretbares Maß begrenzt.
WA20 („Halbrund“)
Dem Baufenster des Solitärbaukörper liegt eine Konzeptstudie zugrunde, dessen Grundfläche, ergänzt um eine für die architektonische Qualifizierung notwendige Flächenflexibilität, in die Planzeichnung übernommen wurde. Insofern stellt das durch Baugrenzen abgebildete Baufenster den
Rahmen für die Grundfläche des Gebäudes dar, von dem nicht grundsätzlich, aber im Detail abge28.06.2016
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wichen werden kann. Aufgrund der begrenzten Gebäudetiefen von 16,00 m bzw. 18,50 m i.V.m.
den Festsetzungen zu den Geschossigkeiten, dem Durchgang etc. liegen jedoch Bindungen vor,
die den Baukörper städtebaulich ausreichend fixieren.
12.3.4 Stellung baulicher Anlagen: Hauptfirstrichtung
In den Baugebieten WA1-WA13 und WA19 mit geneigten Dachflächen werden gemäß Eintragung
in der Planzeichnung die jeweiligen Hauptfirstrichtungen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgesetzte Stellung der baulichen Anlagen, hier durch die Vorgabe der Hauptfirstrichtungen, steht planerisch im engen Zusammenhang mit den Festsetzungen
zur Bauweise, zu den Dachformen und zur Lage der jeweiligen Baufenster. Innerhalb des Plangebietes sind in Bezug auf die Orientierung der Firstrichtung zwei Gruppen zu unterscheiden:
Siedlungsrandausbildung im WA1 und WA9:
Die beiden Baugebiete entlang der westlich angrenzenden Grünverbindung weisen durchgehend
eine Parallelstellung der Firste zum Siedlungsrand auf. Für diese Flächen wird damit die traufständige Regelanordnung der Dachflächen analog den anderen Bauflächen an der Grünverbindung
fortgesetzt. Die Dachflächen dieser Gebäude sind mit der Festsetzung südost/nordwest orientiert,
und schließen damit auf Teilflächen die Anordnung von Solaranlagen nicht aus.
Solaroptimierte Gebäudeausrichtung im WA2-WA8, WA10-WA13, WA19
Für die Dachflächen der Baugebiete WA2-WA8, WA10-WA13 sowie WA19 soll dem Leitbild einer
solaroptimierten Gebäudeausrichtung mit süd/südwest-orientierten Dachflächen Rechnung getragen werden. Für die Gebäude in WA2-WA8 sowie WA19 ergibt sich durchgängig eine giebelständige Anordnung der Gebäude zum angrenzenden Straßenraum bzw. im Falle der Baugebiete
WA10-WA13 eine Parallelstellung zur Planstraße 2.
Im Ergebnis entsteht eine städtebauliche Ordnung, die einerseits die Potentiale der Solarenergie
nutzen lässt, gleichzeitig jedoch auch eine ruhige, einheitliche Gebäudeanordnung sichert.
12.3.5
Flächen für Stellplätze, Garagen
(einschließlich Carports und Tiefgaragen mit deren Zufahrten)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
Stellplätze und Garagen (einschließlich Carports und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten) sind nur auf
den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 3)
Begründung
Diese Festsetzung steht i.V.m. den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Garagen, Stellplätze und Carports, den Baufenstern sowie den in der Nutzungsschablone eingetragenen maximalen Flächen für Nebenanlagen/Gemeinschaftstiefgaragen. Carports sind vorliegend als Garagen in Form von Stellplätzen mit Schutzdächern und maximal zwei geschlossenen Außenwänden
definiert.
Ziel dieser Festsetzung ist es, einer ungeordneten Überbauung der Grundstücksflächen, insbesondere der Gartenbereiche, durch Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen entgegenzuwirken. Die Entscheidung der Bauherren, Garagen im Wohngebäude oder als eigenständige Anlage auszuführen, wird damit nicht grundsätzlich, jedoch flächenbezogen gelenkt. Ziel dieser Festsetzung ist es, auf jedem Baugrundstück die erforderlichen Stellplatzflächen zu sichern, städtebaulich zu ordnen, die Versiegelung auf den Grundstücken auf die festgelegten Bereiche zu konzentrieren und zusammenhängende Freiflächen bzw. Gartenstrukturen zu sichern.
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Für die Baugebiete WA14-WA17 ist bezüglich der Flächen für Gemeinschaftstiefgaragen zu ergänzen:
• Die flächenmäßige Festsetzung entsprechend der Planzeichnung dient der städtebaulichen
Ordnung der vergleichsweise großen Gemeinschaftstiefgaragen und steht in den Baugebieten
in Verbindung mit der maximalen Flächenangabe für Nebenanlagen in den Nutzungsschablonen der Baugebiete.
• Durch die Anordnung der Flächen für die Tiefgaragen entsprechend Planzeichnung parallel zur
ÖPNV-Vorhaltefläche wird vorsorgend ein Beitrag zur aktiven Lärmschutz geleistet (siehe Kapitel 6.2.7 Netzerweiterung für den ÖPNV – städtebaulichen Maßnahmen).
• Die gemäß Planzeichnung zur Verfügung gestellte Fläche ist aufgrund der erforderlichen Flächenflexibilität größer dargestellt, als gemäß Eintrag in der Nutzungsschablone in Anspruch
genommen werden kann.
• Die zugehörige Gemeinschaft zu den Tiefgaragen definiert sich aus den jeweiligen Baugebieten, in denen die Tiefgarage errichtet wird.
• Entsprechend der planerisch erreichten Vertiefung werden die Zufahrten unter Berücksichtigung von Anforderungen aus der Verkehrsplanung (Abstände zu Verkehrsknoten, keine Erschließung über die Vorhaltefläche, Konfliktminimierung) gemäß Planzeichnung als Bestandteil der GTg-Flächen festgesetzt.
Innerhalb des Plangebietes nehmen die Flächen für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs im
Vergleich zu den eigentlichen Gebäudeflächen einen vergleichsweise großen Wert ein. Insofern
wird planerisch die festgesetzte Verortung der Flächen für notwendig aber auch angemessen erachtet. Zur städtebaulichen Integration wird auch auf Kapitel 18.10 Begründung von Garagen (einschließlich Carports) und Tiefgaragen und Kapitel 18.11 Begrünung von Flachdächern hingewiesen.
13.
Anzahl der Wohneinheiten
Entsprechend den Eintragungen in den Nutzungsschablonen sind in den Baugebieten WA1 bis
WA8 und WA19 maximal 2 Wohneinheiten je Baugrundstück festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
Damit soll der Charakter dieser Baugebiete als Standort für Eigenheime gewahrt, die Errichtung
von Mehrparteienhäusern mit Kleinwohnungen ausgeschlossen und sichergestellt werden, dass
der Straßenraum nicht unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird. Die Festsetzung dient der
grundsätzlichen Sicherung der geplanten Gebietstypologie.
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14.
Verkehrsflächen
14.1
Allgemeine öffentliche Straßenverkehrsflächen
In der Planzeichnung werden die Planstraßen 1, 2 und 5 sowie die ergänzenden Flächen der
Franzosenallee und der Feldstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
Über diese Straßenverkehrsflächen ist die verkehrs- und medienseitige Haupterschließung des
Plangebietes geplant. Über die Planstraßen 1, 2 und 5 erfolgt der straßenseitige Ringschluss mit
dem bereits hergestellten Abschnitt der Katzstraße im B-Plan-Gebiet Nr. 287 „Russenstraße 31“.
Die unterschiedlichen Ausbaubreiten ergeben sich aus den standortspezifischen Anforderungen:
Planstraße 1:
Planstraße 2:
Planstraße 5:
Gesamtbreite 10,00 m
(Fahrbahn 5,50 m, beidseitiger Fußweg 2,00 m, Rückenstützen)
Gesamtbreite 14,00 m
(Fahrbahn 5,50 m, beidseitiger Fußweg von 2,00 m, Stellplatzreihe mit 2,00 m,
Baumreihe 2,00 m,Rückenstützen)
Gesamtbreite 8,50 m
(Fahrbahn 5,50 m, einseitiger Fußweg 2,50 m, Rückenstützen)
Im Rahmen der Planung wird zudem die Franzosenallee entlang ihrer Nordseite unter Fortsetzung
des westlich realisierten Querschnitts mit Fuß-, Radweg und Baumreihe berücksichtigt.
Im Bereich des WA20 kann aufgrund der Querverbindung (Abkürzung) entlang der Nordseite des
Baugebietes auf eine Ergänzung des Fuß- und Radwegs entlang der Straßenbogenführung verzichtet werden. Die städtebaulich vorgesehene Fortführung der Alleebäume im „Halbrund“ ist auf
dem privaten Grundstück des WA20 an den gemäß Planzeichnung festgesetzten Standorten geplant. Das straßenräumliche Gepräge der Franzosenallee wird damit planerisch fortgesetzt und
leistet seinen Beitrag im Siedlungsbild.
Planerisch berücksichtigt ist zudem die Ergänzung eines Fußwegs entlang der Feldstraße. Hier
soll die im südlichen Abschnitt vorhandene Gehwegbreite noch Norden fortgeführt werden. Die dafür erforderliche Straßenverkehrsfläche ist Bestandteil der Planung.
14.2
Öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
In der Planzeichnung werden öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit unterschiedlicher Ausrichtung festgesetzt:
Verkehrsberuhigter Bereich gilt für die Planstraßen 3, 4 und 6.
Fuß- und Radweg gilt für
• Querverbindung (Abkürzung) der Franzosenallee in Ost-West-Richtung nördlich des WA20;
daran anknüpfend in Nord-Südverbindung zwischen WA15/WA16
• Weg parallel nördlich zum WA14
• Weg zwischen dem WA16 und WA17
• Weg parallel nördlich zum WA18
• Lückenschluss in Verlängerung der Planstraße 4.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
Die festgesetzten Verkehrsflächen mit ihren besonderen Zweckbestimmungen dienen der Ergänzung des Haupterschließungsrings. Im Abgleich mit den geplanten Nutzern erfolgt eine Zweckbestimmung der Flächen entweder als verkehrsberuhigter Bereich oder zugunsten von Fußgängern
und Radfahrern.
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Flächen mit der Zweckbestimmung: Verkehrsberuhigter Bereich:
Im Falle der Planstraßen 3, 4 und 6 handelt es sich um Anliegerstraßen ohne Durchgangsverkehr
für den motorisierten Individualverkehr, so dass ein Ausbau der Straßenverkehrsfläche als Mischverkehrsfläche mit einer Breite von 6 m ausreichendist.
Flächen mit der Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg:
Die als Fuß- und Radweg festgesetzten Flächen dienen der Verknüpfung des Plangebietes bzw.
einzelner Baugebiete mit seinen Nachbarschaften. Als zweite Ebene, unabhängig vom allgemeinen Straßenverkehr, leisten diese Wege einen Beitrag zur stadträumlichen Integration und räumlichen Qualität des Plangebietes. Die Fuß- und Radwege im Einzelnen:
• Die Ost-West-Querverbindung nördlich des „Halbrund“ WA20 stellt für Fußgänger und Radfah-
rer zunächst eine Abkürzung gegenüber dem Bogen der Franzosenallee dar. Mit der Entscheidung für diese Abkürzung konnte auf einen umlaufenden Fuß- und Radweg im Bogen der Franzosenallee verzichtet werden. Perspektivisch soll in diesem Abschnitt zudem eine ÖPNV-Haltestelle angeordnet werden.
Städtbaulich wichtig ist, dass über diese Verbindung die Nordwestseite der Solitärbebauung im
WA20 eine Zugangsseite erhält. Die mit 7,00 m Breite und integrierter Baumreihe geplante Fläche soll neben der Fuß- und Radwegverbindung auch die Funktion der Feuerwehrzufahrt übernehmen sowie für Wartungszwecke der angrenzenden Flächen befahrbar sein.
Von der Ost-West-Querverbindung ausgehend ist in nördlicher Richtung, zwischen den Baugebieten WA15 und WA16, die Anlage einer 3,00 m breiten Wegachse in Verlängerung der Geometrien um den Schweizer Bogen festgesetzt. Diese stadträumlich wichtige Achse findet im Bereich des WA20 in Form eines öffentlichen Gehrechtes mit einer Breite von 4,80 m ihre Ergänzung.
• Der Fuß- und Radweg nördlich des WA14 steht in Verlängerung der Planstraße 2 und verbindet
das Plangebiet mit dem westlichen, öffentlichen Grünzug, dem Jugend- und Freizeitzentrum,
der Grundschule etc. Aufgrund der erwarteten Frequentierung sowie der räumlichen Bedeutung
wird dieser Weg mit 3,00 m Breite festgesetzt.
• Die südöstliche Wegeanbindung zwischen dem WA16 und dem WA17 wird mit einer Breite von
3,50 m gesichert. Ausschlaggebend für die gewählte Breite sind die erforderlichen Schutzabstände für die in diesem Bereich zu verlegenden Leitungen zur Entsorgung des Gebietes.
• Der Weg nördlich des WA18 stellt ausgehend von der Planstraße 6 eine Fuß- und Radverbin-
dung zur Russenstraße und dem nördlich benachbarten Klinikgelände her. Da die Hauptverbindung weiterhin über der Katzstraße erfolgt, wird für diesen Weg eine Breite von 2,50 m als ausreichend erachtet.
• Der Lückenschluss zwischen der Planstraße 4 und der nördlich bereits vorhandenen Erschlie-
ßung erfolgt mit der begonnenen Wegbreite von 2,50 m.
Anhand der unterschiedlichen Breiten und Anordnungen wird erkennbar, dass im Rahmen der Erschließungskonzeption differenziert die standortspezifischen Anforderungen sowie die erwarteten
Nutzungsintensitäten der Verbindungen berücksichtigt wurden.
14.3
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
In der Planzeichnung sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt:
•
beidseitig im südlichen Abschnitt der Planstraße 1 (WA14, WA15)
•
beidseitig entlang der Planstraße 2 (WA10-WA13, WA15-WA17)
•
entlang der Katzstraße (WA19)
•
entlang der Franzosenallee (WA20)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
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Begründung
Diese Festsetzung dient der stadträumlichen Ausprägung der Straßenräume (Ortsbild) und bedeutet für die betroffenen Baugebiete auch eine Klärung der möglichen Grundstückszufahrten bzw.
der Erschließungsseite.
• Im Kreuzungsbereich zwischen der Planstraße 1 und der Franzosenallee werden in den Bauge-
bieten WA14 und WA15 abschnittsweise Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Grund
dafür ist, dass dieser Mündungsbereich vorrangig durch die Einfriedungen der Grundstücke und
nicht durch offene Zufahrtsflächen geprägt sein soll. Zugleich wird mit dieser Festssetzung erreicht, dass die Tiefgaragenzufahrten aus dem unmittelbaren Mündungsbereich zurücktreten,
was der Verkehrsorganisation zugute kommt.
• In der Planstraße 2 werden beiderseits entlang der Straßenverkehrsfläche Bereiche ohne Ein-
und Ausfahrt festgesetzt. Ausgenommen davon sind in den Baugebieten WA15-WA17 lediglich
die Abschnitte der gemeinschaftlich, gebündelt zu nutzenden Zufahrten. Mit dieser Festsetzung
wird gesichert, dass die Vorgartenflächen der Grundstücke nur im funktional erforderlichen Maß
unterbrochen werden und eine effektive, flächenreduzierte Grundstückserschließung folgt.
Entlang der Nordseite der Planstraße 2 sind die angrenzenden Baugebiete WA10 bis WA13
vollständige als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Städtebauliches Ziel ist hier, in der
Planstraße 2 einen Straßenraum mit durchgehender Baumreihe, Fußweg und teilweise Stellplätzen anzulegen. Zufahrten würden die gewünschte gleichmäßige Abfolge dieses Straßenraums
stören und das Ortsbild schwächen. Die Grundstückserschließung ist über die östlich und westlich angrenzenden Planstraßen gesichert, so dass keine Notwendigkeit einer zweiten Grundstückserschließung über die Gartenflächen der Baugrundstücke besteht.
• Entlang der Baugebiete WA19 und WA20 wurde entlang der Straßenkrümmungen Bereiche
ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Ausgenommen wurden funktional notwendige Bereiche für
die Grundstückszufahrten, die damit weitgehend geklärt sind. Grund für diese Festsetzung ist
ist, dass die hier vorhandene bzw. zu pflanzenden Baumreihe i.V.m. den Einfriedungen den
Straßenraum prägen sollen. Zudem kann mit der Anordnung der möglichen Zufahrtsbereiche
ein Beitrag zur Konfliktminimierung (keine Zufahrten in Kreuzungsbereichen) einhergehen.
15.
Private Grünflächen, Zweckbestimmung: Obstgärten
In der Planzeichnung sind private Grünflächen mit der Zweckbestimmung: Obstgärten festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
Private Grünflächen sind eigenständige Strukturelemente, die mit einem eigenständigen Thema
(Zweckbestimmung) versehen die Baustruktur im städtebaulichen Konzept ergänzen. Mit der Eigenständigkeit einher geht, dass private Grünflächen (vergleichbar öffentlichen Straßenverkehrfläche) nicht Bestandteil der Baugebiete sind und folglich bei der Ermittlung der GRZ auf den Baugrundstücken außen vor bleiben.
Bezogen auf das Plangebiet wird neben den Bautypologien auch in der Freiraumplanung ein im
Ortsbild erkennbares Gestaltungsthema verortet: Fünf sogenannte „grüne Kernflächen“ werden
zwischen den Baugebieten bzw. am westlichen Plangebietsrand festgesetzt. Sie wirken als eigenständige, besondere Flächen sowohl innerhalb der jeweils angrenzenden Baugebiete als auch als
verbindendes, dem Gebiet Identität stiftendes Freiflächenelement. In Bezug auf die Zweckbestimmung erfolgt eine Ausrichtung als Obstgärten, dies in Ergänzung zur Wohnnutzung und den auf
den Baugrundstücken festgesetzten Hausgärten.
Es ist klar zu stellen, dass die Obstgärten ihre räumlich prägende Wirkung und ihre ökologische
Vielfalt nur im grundstücksübergreifenden Flächenverbund entwickeln, entfalten und erhalten können. Für die künftigen Eigentümer und Bewohner im Plangebiet besteht daher neben der baulichen Nutzung der Grundstücke eine zweite, gebietsprägende Aufgabe zur Anlage und Pflege der
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Obstgärten.
Im Plangebiet wurden die privaten Grünflächen unter Beachtung folgender Aspekte festgesetzt:
• Ausweisen von Flächen, die in der Form und Lage eindeutig sind und über eine Größe verfü-
gen, die innerhalb des Plangebietes städtebauliches Gewicht entfalten.
• Berücksichtigung eines Mindestabstands zwischen den Baufenstern und den privaten Grünflä-
chen von mindestens 3,00 m, womit die Anordnung der erwarteten Außenwohnflächen (z.B. Terrasse) auf den Baugrundstücken beachtet ist.
• Aufgrund der Binnenlage der privaten Grünflächen zwischen den Baugebieten, besteht die Möglichkeit der angemessenen Teilflächenzuordnung zu jedem Baugrundstück einschließlich dem
Sichern der Umsetzung.
• Entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereichs wird mit den Obstgärten ein freiräumlicher
Siedlungsabschluss zum angrenzenden öffentlichen Grünzug gebildet.
• Die privaten Grünflächen dienen als Grundlage für einen Teil des ökologischen Ausgleichs.
Die „grünen Kernflächen“ leisten einen entscheidenden Beitrag, um den gewünschten Gebietscharakter eines stadtintegrierten Siedlungsensembles mit Gebäuden und besonderen Grünflächen zu
sichern. Zur Anlage der Ostgärten wird auf die textliche Festsetzung 5.7 und Kapitel 18.7 dieser
Begründung verwiesen.
16.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
16.1
Befestigung von Stellplatzoberflächen und Wegeanlagen
Die Befestigung von privaten Stellplätzen, Zufahrten und Wegen, einschließlich der Aufstellflächen
für die Feuerwehr, ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser innerhalb dieser Flächen oder ergänzend an deren Rand auf den privaten Grundstücksflächen versickern kann.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 4.1)
Begründung
Ziel der Festsetzung ist es, die Oberflächenbefestigung auf ein Mindestmaß zu reduzieren und
darüber die Ableitung/Rückhaltung von anfallendem Regenwasser auf den Grundstücken zu minimieren. Durch das langsame Versickern des Oberflächenwassers auf den Grundstücken wird flächenhaft die Grundwasserneubildung unterstützt. Die Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß leistet ihren Beitrag, die Bodenfunktionen weitgehend zu erhalten. Vollflächig bodenversiegelnde Materialien sollen daher nur dort verwendet werden, wo dies zur Sicherung der tatsächlichen Nutzungsintensität unvermeidlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass das auf den privaten Wegen, Zufahrten, Stellplätzen etc. anfallende Regenwasser nicht den öffentlichen Straßenverkehrsflächen zugeleitet werden darf.
16.2
Versickerung von Niederschlagswasser
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, vollständig auf dem jeweiligen Baugrundstück zu
versickern.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 4.2)
Begründung
Aufgabe dieser Festsetzung ist es, auf den Baugrundstücken - und hier insbesondere auch in der
Summe der Baugrundstücke - einen flächenwirksamen Beitrag zur Grundwasserneubildung und
zum ökologisch sinnvollen Umgang mit der Ressource Wasser und dem Schutzgut Boden zu leisten. Ein Direktablauf des Regenwassers von den Dachflächen und sonstigen versiegelten Flächen
in die öffentliche Regenentwässerung ist nicht zulässig.
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Ergebnis dieser Festsetzung ist, dass das Niederschlagswasser auf vielfältige Weise dezentral
versickert wird, auch unter zwischenzeitlicher, grundstücksbezogener Rückhaltung bzw. zweitversetzter Verwendung. Dabei sind die Möglichkeiten der individuellen Vorratshaltung zur Gewinnung
bzw. Sammlung, Verwendung und Versickerung des Niederschlagswassers bedarfsgerecht zu nutzen und im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben z.B. in Form von Zisternen, Brauchwasseranlagen, Rückhalteteichen oder anderen Anlagen der Regenrückhaltung einzuplanen. Bezüglich derkonkreten Bodenbeschaffenheiten wird eine grundstücksbezogene Baugrunduntersuchung empfohlen.
Ein Nachweis über die gewählte Art der Maßnahme zur Rückhaltung, Verwendung etc. ist im Bauantrag darzustellen. Ob im Einzelfall ein Überlauf an die öffentliche Regenentwässerung im Nachgang der Einzelmaßnahme auf dem Baugrundstück erforderlich wird, ist zwischen dem Bauherren
und dem Entsorgungsträger (KWL) abzustimmen.
16.3
Maßnahmenfläche im WA1-WA9, WA14 und WA19
Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind außer den nach 7.4 festgesetzten Einfriedungen als bauliche Anlagen nur Kinderspielgeräte und je Grundstück eine Nebenanlage mit
einer maximalen Grundfläche von 6,00 m² und einer Höhe bis 3,00 m über der natürlichen Geländeoberfläche zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text Punkt 4.3)
Begründung
Diese Festsetzung steht flächenbezogen im Verbund mit der Festsetzungen zur Privaten Grünfläche, Zweckbestimmung: Obstgärten und deren Bepflanzung nach der textlichen Festsetzung 5.7
F7 und der textlichen Festsetzung 7.4 zu den Einfriedungen.
Planerisches Ziel ist es, auf den „grünen Kernflächen“ eine besondere Begrünung anzulegen, die
ihre ökologische Wirkung grundstücksübergreifend entfaltet und einen maßgeblichen Beitrag am
gebietsinternen Ausgleich leistet.
Mit Bezug auf Erfahrungswerte an ähnlichen Standorten im Stadtgebiet ist allerdings planerisch
anzuerkennen, dass auch für dieses wohnungsnahe Erholungs- und Nutzpotential ein Mindestmaß
an Nebenanlagen zuzugestehen ist. Daher wird mit dieser Festsetzung, die der Nutzung als private Grünflächen entgegenstehende Errichtung von Nebenanlagen, begrenzt geöffnet. Dies allerdings derart, dass das Flächenensemble weder an städtebaulichem Gewicht noch wesentlich an
Fläche für gebietsinterne Ausgleichsmaßnahmen einbüßt.
Bezüglich des Begriffs der „natürlichen Geländeoberfläche“ besteht vorliegend die Anlehnung an
die Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung. Demnach ist das Geländeniveau auf dem
Grundstück vor Beginn von Baumaßnahmen (keine Aufschüttungen/Abgrabungen) gemeint.
17.
Mit Gehrecht zu belastende Fläche
Die in der Planzeichnung im WA20 festgesetzte, 4,80 m breite Fläche, ist mit einem Gehrecht zu
Gunsten der Allgemeinheit zu belasten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist dieses
Recht zusätzlich mit einer lichten Höhe von mindestens 6,80 m festgesetzt. Davon unbenommen
ist die Möglichkeit eines maximal 3,50 m breiten Stegs im 1. Obergeschoss.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Legende Punkt 8.)
Begründung
Ziel dieser Festsetzung ist die planungsrechtliche Sicherung der Querung des WA20 in Fortsetzung der aus dem Schweizer Bogen in Verlängerung des Polenwegs kommenden städtebaulichen
Achse. Die Wegachse findet zudem ihre Fortsetzung im festgesetzten öffentlichen Weg zwischen
den Baugebieten WA15 und WA16. Perspektivisch wird über diese Verbindung die ÖPNV-Halte28.06.2017
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stelle in der Vorhaltefläche erreicht werden.
Der städtebauliche Entwurf sieht im Ergebnis der Variantenuntersuchungen im „Halbrund“ einen
solitären Gebäudekomplex mit einer in den oberen Geschossen geschlossenen, durchgehenden
Kubatur vor. Im Hinblick auf das städtebauliche Gewicht und die strukturelle Bedeutung der öffentlichen Wegachse erfolgt die Festsetzung im Bereich der Bebauung mit einer Mindesthöhe von
6,80 m und damit in Form eines Gebäudedurchgangs mit einem Hohlraumprofil über zwei Vollgeschosse. Diese Ausprägung des Durchgangs ist im Ergebnis der erfolgten Konzeptstudien städtebaulich erforderlich, um der Bedeutung der Wegachse optisch im Stadtraum Ausdruck zu verleihen.
Mit der praktisch öffentlichen Durchwegung wird eine besondere Form der Gebäudeerschließung
stadträumlich angelegt, die mit der quasi öffentlichen Eingangszone im Erdgeschoss ein entsprechendes „urbanes“ Potential birgt. Dieses für die vorgesehenen Nutzungen (z.B. betreutes Wohnen, Dienstleistungen) zu entwickeln, ist Aufgabe der nachfolgenden Gebäude- und Freiflächenplanung. Aus funktionalen Gründen können im 1. OG jedoch die beiden Gebäudeseiten mit einem
offenen Steg in einer maximalen Breite von 3,50 m verbunden werden.
Für eine dauerhafte, konfliktfreie Sicherung des öffentlichen Gehrechtes wird der Festsetzung die
grundbuchrechtliche Sicherung folgen.
18.
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
18.0 Pflanzqualitäten
Für die nachstehenden Festsetzungen werden die Pflanzqualitäten wie folgt definiert:
Pflanzklasse A
Straßenbäume
StU* mindestens 20 - 25 cm, Hochstamm
Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe (Lichtraumprofil)
Pflanzklasse B
Bäume auf privaten Grundstücken
StU mindestens 16 - 18 cm, Hochstamm,
Obstbäume auch als Halbstamm
Pflanzklasse C
Obstbäume
StU mindestens 14 - 16 cm,
Hochstamm oder Halbstamm
Pflanzklasse D
Sträucher
Aufwuchshöhe 60 - 80 cm,
mindestens 2 Sträucher pro m²
*StU = Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe
Alle gemäß der Festsetzungen erfolgten Pflanzungen und Maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
Hinweis: Zur Gattung der Obstbäume/Obststräucher gehören auch Nußbäume/Nußsträucher.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.0)
Begründung
Die den weiteren grünordnerischen Festsetzungen zugrunde gelegte Definition der Pflanzqualitäten dient der Sicherung der Mindestqualitäten der festgesetzten Anpflanzungen und darüber hinaus der Sicherung der Mindestwertigkeiten im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung.
18.1
F1 - Ergänzung Alleebäume in der Franzosenallee
(öffentliche Straßenverkehrsfläche)
An den in der Planzeichnung in der Franzosenallee festgesetzten Standorten sind Stadt-Linden
(Tilia cordata ´Greenspire'; Pflanzklasse A) zu pflanzen. Dabei ist je Baum eine offene Baumscheibe von mindestens 6,00 m² freizuhalten. Soweit erforderlich, können die festgesetzten Baumstandorte um bis zu 2,00 m parallel zur Franzosenallee verschoben werden.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.1)
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Begründung
Ausgehend von der Prager Straße erfolgt über die Franzosenallee die äußere Erschließung des
Plangebietes. Die Franzosenallee wurde, entsprechend ihrem Namen, im westlichen Abschnitt mit
einer beidseitigen Baumreihe, Fußwegen und Radwegen hergestellt.
Innerhalb des Plangebietes ist entlang der Nordseite der Franzosenallee die Ergänzung des Straßenquerschnitts in Fortsetzung der westlichen Anschlussvorgaben berücksichtigt. Konzeptionell
erfolgt somit eine Fortführung der begonnenen Straßenraumgestaltung, woraus sich die Vorgabe
der festgesetzten Standorte, der Baumart sowie der notwendigen Ausweichbreite, im Falle des
Standortversatzes, erklärt.
Die mit dieser Festsetzung angestrebte Ergänzung der Allee vervollständigt und stärkt stadträumlich den linearen Charakter der Baustrukturen und der Erschließungsachsen.
18.2
F2 –Ergänzung Alleebäume Querung „Halbrund“
(öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung)
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten der Querung nördlich des WA20, innerhalb
der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg, sind Stadt-Linden (Tilia
cordata ´Greenspire´; Pflanzklasse A) zu pflanzen. Dabei ist je Baum eine offene Baumscheibe
von mindestens 6,00 m² freizuhalten.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.2)
Begründung
Der in diesem Bereich festgesetzte Fuß- und Radweg stellt die sogenannte Querverbindung zwischen den beiden Endpunkte des „Halbrund“ dar. Für die Ordnung der Verkehrsfläche eine Gestaltung zu wählen, die sowohl ohne ÖPNV-Trasse als auch im Falle der Realisierung mit einer
Haltestelle funktioniert. Zudem ist in diesem Abschnitt eine Gestaltung anzulegen, die dem Gebäudekomplex im „Halbrund“ entlang der Nordostseite eine attraktive räumliche Fassung bietet (keine
„Hinterhofsituation“).
Unter Berücksichtigung dieser drei Prämissen erfolgt konzeptionell die Durchführung der nördlichen Baumreihe der Franzosenallee mit der gleichen Baumart und ähnlichen Baumabständen.
Dabei wurden die Standorte der Bäume so gewählt, dass sie auch bei einer späteren Trassenrealisierung erhalten bleiben können.
Es ergibt sich konzeptionell mit der Baumreihe und im Verbund mit den Freiflächen der Wohnbaugebiete WA15/WA16 und WA20, die Ausprägung eines Freiraums zwischen der Solitärbebauung
im „Halbrund“ und der Zeilenstruktur nördlich davon. Die Begrünung übernimmt gliedernde Funktion zwischen den Bautypologien. Die Baumreihe leistet ihren Beitrag zur stadträumlichen Aufwertung, zur Gebietsstrukturierung und zur Verbesserung des Mikroklimas sowie der Habitatstrukturen.
18.3
F3 - Baumreihe in der Planstraße 2
(öffentliche Straßenverkehrsfläche)
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Amur-Kirschen (Prunus maackii ´Amber Beauty´, Pflanzklasse A) zu pflanzen. Dabei ist je Baum eine offene Baumscheibe von mindestens 6,00 m² freizuhalten. Soweit erforderlich, können die festgesetzten Baumstandorte um bis zu
2,00 m parallel zur Planstraße 2 verschoben werden.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.3)
Begründung
Parallel zur Franzosenallee wird innerhalb des Plangebietes mit der Planstraße 2 eine zweite
Haupterschließungsachse angelegt, die u.a. durch die Einordnung einer Baumreihe ihr stadträumliches Gewicht erfährt. Aufgrund der räumlichen und strukturellen Bedeutsamkeit dieser Baumreihe, wurde die anzupflanzende Baumart festgesetzt.
Die Straßenbaumreihe strukturiert den Straßen- und Siedlungsraum und leistet einen Beitrag in
der stadträumlichen Höhenausbildung zwischen den Baugebieten. Die festgesetzten Straßenbäu28.06.2017
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me bieten dem Nutzer der Straße Orientierung (positive Wirkung auf das Orts-/Landschaftsbild).
Es ergibt sich ein Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas (Staubbindung, Windbremsung, Sauerstoffproduktion und Verminderung der Aufheizung) sowie der Habitatstrukturen im Plangebiet.
18.4 F4 – Baumreihen entlang öffentlicher Fuß-/Radweg
(auf privaten Grundstücksflächen im WA14-WA16, WA20)
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zum Anpflanzen von Bäumen sind folgende
Bäume zu pflanzen:
a) im WA14 Amur-Kirschen (Prunus maackii ´Amber Beauty´, Pflanzklasse A);
b) im WA15, WA16 Pyramiden-Eichen (Quercus robur ´Fastigiata Koster´, Pflanzklasse A);
c) im WA20 Ahorn-Bäume (Acer, Pflanzklasse A).
In Abhängigkeit der konkreten Standortbedingungen sind Abweichungen um bis zu 2,00 m parallel
zur nächstliegenden Verkehrsfläche zulässig.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.4)
Begründung
• In WA14 folgt in Fortsetzung der Baumreihe der Planstraße 2 eine weitere Anpflanzung von
Amur-Kirschen. Diese Wegeverbindung stellt eine Verknüpfung des Plangebietes mit dem westlich angrenzenden Grünzug und den dort befindlichen Standorten des Jugendzentrums sowie
der Grundschule dar. Eine Betonung dieser Verbindung durch die einseitige Baumreihe steht für
die Bedeutung dieser Verbindung im alltäglichen Leben der Anwohner des Plangebietes und der
weiteren Umgebung.
• Zwischen den Baugebieten WA15, WA16 befindet sich der Fuß- und Radweg mit Verlängerung
durch das WA20. Zur Betonung dieser Achse werden beiderseits in den Baugebieten Pyramiden-Eichen als städtebauliche Merkzeichen festgesetzt.
• Kennzeichen der Franzosenallee ist eine Alleepflanzung mit Stadtlinden. Die Fortführung des
Motivs der Lindenreihe wird im Bereich des „Halbrund“ bereits mit der textlichen Festsetzung 5.2
F2 (Ergänzung Alleebäume Querung „Halbrund“) für die Querverbindung im Bereich des Fußund Radweg fortgeführt.
Entlang der Bogenführung der Franzosenallee soll daher im Gegenüber zu den bestehenden
Baumstandorten zwar eine Ergänzung der Alleeordnung auf den Grundstücksflächen des WA20
folgen. Im Sinne eines räumlichen Wechsels und zur Verdeutlichung des besonderen Ensembles soll jedoch die Baumart zugunsten von Ahornbäumen gewechselt werden.
Die festgesetzten Baumpflanzungen bieten den Nutzern der Verkehrswege sowie Fuß- und Radwegverbindungen Orientierung (positive Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild) und leisten
einen Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas und zur städtebaulichen Gliederung im Plangebiet
(z.B. freiräumliche Fassung des „Halbrund“).
18.5
F5 - Hausbäume
(auf privaten Grundstücksflächen im WA1-WA2, WA7-WA16, WA18)
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zum Anpflanzen von Bäumen sind einheimische Laub- oder Obstbäume (Pflanzklasse B) zu pflanzen. Soweit erforderlich, können die
Baumstandorte um bis zu 3,00 m parallel zur nächstliegenden Verkehrsfläche verschoben werden.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.5)
Begründung
Ziel dieser Festsetzung ist es, entlang der Ringserschließungsstraße sowie Planstraße 6 durch
Baumpflanzungen in den Vorgartenbereichen eine Aufwertung der Straßenräume durch das Gepräge einer Baumreihe zu leisten. Die Bäume sind auf den privaten Grundstücken entlang der
Planstraßen standörtlich festgesetzt, um sowohl eine räumliche Gliederung im Hinblick auf die
Straßenraumgestaltung als auch die Ausprägung einer grünordnerischen Typologie der Baugrundstücke zu erhalten. Die Baumstandorte sind derart gewählt, dass sie eine Wirksamkeit für den angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum entfalten.
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Im Unterschied zu den Baumpflanzungen nach F1 bis F4 erfolgt für diese Baumstandorte keine
Festlegung der anzupflanzenden Baumart. Grund dafür ist, dass für diese Baumfolgen keine einheitliche Baumart zwingend notwendig erscheint, sondern eine Artenmischung einheimischer
Laub- und Obstbäume dem gewünschten Gepräge nicht entgegen steht. Zudem ist festzustellen,
dass die im nördlich angrenzenden B-Plan Nr. 187 „Russenstraße 31“ entlang der Katzstraße auf
den Privatgrundstücken festgesetzten und gepflanzten Hainbuchen von den Grundstückseigentümern nur bedingt angenommen und gepflegt werden. Insofern soll innerhalb des Plangebietes diese Festsetzung in Bezug auf die Baumart freier gehandhabt werden.
Je nach Lage der Grundstückserschließung ist eine Verschiebung der Baumstandorte um bis zu
3,00 m zulässig.
18.6
F6 – Vorgärten
(WA1-WA19)
In den Baugebieten WA1-WA19 sind die Grundstücksflächen zwischen der Verkehrsfläche, an der
die Grundstückszufahrt liegt, und der nächstliegenden festgesetzten Baulinie oder Baugrenze bzw.
deren gradliniger Verlängerung bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen, in ihrer Gesamtheit zu
begrünen.
Abweichend davon sind in diesen Flächen je Baugrundstück zulässig:
a) eine Einfahrt zu Garagen, Carports oder Stellplätzen mit einer maximalen Breite von 3,50 m;
in verkehrsorganisatorisch nicht anders zu lösenden Einzelfällen ausnahmsweise bis zu einer
Breite von 4,50 m
b) sonstige Grundstückszuwegungen
c). notwendige Mülltonnenstellplätze
d). Fahrradstellplätze
e). Flächen für Garagen, Stellplätze, Carports gemäß Festsetzung in der Planzeichnung
(einschließlich Tiefgaragenzufahrten).
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.6)
Begründung
Ziel dieser Festsetzung ist, dass auch die Flächen vor den Wohngebäuden begrünt werden und
nur im funktional erforderlichen Maß durch andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
Mit der Festsetzung wird einer unverhältnismäßigen, den planerischen Zielen entgegen stehenden, Möblierung der Vorgartenzone Vorsorge getragen. Durch die Öffnung der Festsetzung für bestimmte Funktionen bleibt jedoch der nutzungsseitig notwendige wie gestalterisch erforderliche
Spielraum gewahrt.
In Verbindung mit den Obstgärten (F6) und Hausgärten (F7) soll das Gebiet als begrüntes Ensemble angelegt und so auch den Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig gerecht werden.
18.7 F7 – Anpflanzungen auf privaten Grünflächen, Zweckbestimmung: Obstgärten
Die in der Planzeichnung festgesetzten privaten Grünflächen sind als Obstgarten anzulegen. Auf
der Fläche sind Gehölze wie folgt anzupflanzen:
für die ersten angefangenen 150 m²
mindestens 1 Obstbaum (Pflanzklasse C)
je weitere angefangene 100 m²
mindestens 1 Obstbaum (Pflanzklasse C)
auf mindestens 15 % der Fläche
Strauchpflanzung (Pflanzklasse D)
Dabei sind Obstbäume als Halb- oder Hochstämme zu pflanzen. Strauchpflanzungen müssen
überwiegend Obststräucher enthalten. Heckenpflanzungen nach Nr. 7.4 (Einfriedungen) werden
angerechnet. Eine Unterpflanzung mit Wiese, Blumen und Ziersträuchern sowie deren gärtnerische Nutzung ist zulässig.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.7)
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Begründung
Die privaten Obstgärten stellen im Plangebiet einen eigenständigen Struktur- und Ausgleichsbeitrag dar, deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern als Mindestforderung und Mindestfestsetzung geregelt wird.
Die Festsetzung F7 sichert dazu die gärtnerische Grundanlage der „grünen Kernflächen“. Dabei
knüpfen die festgesetzten Obstbaum-, Nussbaum- und Strauchpflanzungen an die traditionelle
Bepflanzung der einstigen städtischen Wirtschafts- und Bauerngärten mit Nutzpflanzen an, die untereinander sowie in der Summe die biologische Vielfalt erreichen.
Resultierend aus der individuellen Wahl der Pflanzen auf dem jeweiligen Grundstück ist in Erwartung der Vielfalt an Obstsorten eine hohe Artenvielfalt auch in Bezug auf z.B. den Lebensraum für
Vögel und Insekten etc. zu erwarten. Diese Artenvielfalt ist wesentlicher Bestandteil des Freiflächenkonzeptes und wird wesentlich zur Typologie des Standortes und zum Orts- und Landschaftsbild beitragen.
Durch die festgesetzten Strauchpflanzungen wird außerdem ein niederer Verbund mit den jeweils
benachbarten Garten- und Grünflächen und zusätzlich eine attraktive Raumwirkung einschließlich
Sichtschutz erreicht. Nicht zuletzt tragen die Baum- und Strauchpflanzungen neben der freiraumgestalterischen Funktion zur Verbesserung des Klimas, des Naturhaushaltes und der Luftreinhaltung bei. Im Ergebnis wird eine ökologisch vielfältige Anlage zwischen den Baugebieten mit positiver Wirkung auf das Landschafts- bzw. Stadtbild gesichert. Die v.a. im westlichen Randbereich innerhalb der privaten Grünfläche vorhandenen Gehölzbestände können zunächst integriert und
durch sukzessive Gehölzergänzungen im Sinne der Obstgärten erweitert werden.
Bezüglich möglicher Nebenanlagen wird auf die Textliche Festsetzung 4.3 verwiesen.
18.8
F8 - Hausgärten
(WA1-WA13, WA17-WA19)
In den Baugebieten ist die Fläche der Baugrundstücke anteilig wie folgt zu begrünen:
WA1-WA13
WA17, WA19
je angefangene 550 m²
mindestens 1 Laub- oder Obstbaum
(Pflanzklasse B)
WA18
je angefangene 200 m²
mindestens 1 Laubbaum (Pflanzklasse A)
WA1-WA13
WA17-WA19
auf mindestens 15 % der Fläche
Strauchpflanzung (Pflanzklasse D)
Pflanzmaßnahmen nach 5.4 (F4 - Baumreihen) und 5.5 (F5 - Hausbäume) und Heckenpflanzungen nach 7.4 (Einfriedungen) werden angerechnet.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.8)
Begründung
Diese Festsetzung regelt die Begrünung der Baugrundstücke, d.h. der Grundstücksflächen, die
nicht bereits einer anderen Nutzung durch die Festsetzung als private Grünfläche oder als Vorhaltefläche für den ÖPNV vorbehalten sind. Die Festsetzung trägt als allgemeine, nicht standörtlich
abschließend festgelegte Mindestfestsetzung zur grünordnerischen und freiraumgestalterischen
Funktion i.S. der allgemeinen Begrünung des Plangebietes bei. Zudem erfolgt auch mit dieser
Festsetzung ein Beitrag zum Ausgleich für die naturschutzfachlichen Eingriffe im Zuge der Gebietsentwicklung.
Im Rahmen dieser Festsetzung werden die Anordnung sowie die Arten der anzupflanzenden Bäume und Sträucher nicht explizit vorgegeben. Dies erfolgt, um den Gestaltungsabsichten der jeweiligen Grundstückseigentümer nicht vorzugreifen und auch um eine Abschichtung zu den Obstgärten zu ermöglichen. Somit können die Pflanzmaßnahmen individuell derart ausgeführt werden,
dass eine Beschattung geeigneter Flächen bzw. eine individuell angemessene Flächenstrukturierung auf dem Baugrundstück entsteht. In Folge dieser Festsetzung werden ungefähr ein Viertel
der Plangebietsfläche bzw. der Gartenflächen auf den Baugrundstücken erfasst. Diese Flächen
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und Pflanzungen vervollständigen den Gebietscharakter des begrünten Siedlungsensembles.
Hinweis: Die Abstände der Pflanzungen zu Nachbarn sind entsprechend dem sächsischen Nachbarschaftsrecht zu wählen.
Zu den Anpflanzung der Hausgärten im WA18:
Die Bepflanzung der Hausgärten sieht für WA18 im Vergleich zu den anderen Baugebieten einen
höheren Anteil an Pflanzungen vor. Dies resultiert zunächst aus den vergleichsweise größeren
Grundstücken, ohne dass mehr Funktionsflächen erforderlich sind. Damit steht mehr Grundstücksfläche zur Bepflanzung zur Verfügung.
Im Rahmen der Planerarbeitung wurde für diese Freiflächen ein Vorschlag entwickelt, der sowohl
im Falle der Realisierung als auch im Falle der zwischenzeitlichen Flächenzuordnung der Vorhaltefläche zu den Gebäuden des WA18 eine gute Gestaltung ermöglicht und im Gestaltungsplan in
Anhang I abgebildet ist. Die vorgeschlagene Konzentration der Baumpflanzungen entlang der Ostseite der Vorhaltefläche bietet die Möglichkeit, bis zur Trasseninanspruchnahme unter den Bäumen hindurchgehend die Flächen der Vorhaltefläche in die Freiflächennutzung einzubeziehen. Im
Falle einer Trassenrealisierung würden die Bäume aufgrund ihres bis dahin erreichten Aufwuches
eine optische Abschirmung der technischen Anlagen der Gleistrasse leisten. Eine andere Pflanzordnung wäre städtebaulich allerdings auch denkbar, so dass von einer weitergehenden Festlegung im Bebauungsplan abgesehen wurde.
18.9
F9 – Begrünung Stellplatzanlage
(WA20)
Im Baugebiet WA20 ist innerhalb der Fläche für Stellplätze und Garagen mit der Zweckbestimmung „GTg + St“ je angefangene 4 ebenerdige PKW-Stellplätze mindestens ein einheimischer
Laubbaum (Pflanzklasse A) mit einer offenen Baumscheibe von mindestens 6,00 m² zu pflanzen.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.9)
Begründung
Im Falle der Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen sind aus stadtgestalterischen Gründen auf
dieser Fläche die festgesetzten Baumpflanzungen vorzunehmen. Sollte im Zuge des architektonischen Entwurfs statt der Stellplätze die Anordnung einer Tiefgarage geplant werden, so kann dieser Bereich mit einer adäquaten Begrünung mit Sträuchern z.B. in Form einer Dachbegrünung angelegt werden. Da die Anlage einer Stellplatzanlage oder Tiefgarage sowie deren Gestaltung erst
im Zuge der architektonischen Genehmigung geklärt werden kann, und es sich zudem vor allem
um stadt- und ortsbildgestalterische Pflanzungen im Zusammenhang mit der Wirkung der nördlichen Gebäudevorflächen handelt, werden diese Pflanzungen in der Ausgleichsbilanzierung nicht
berücksichtigt.
18.10 F10 – Begrünung von Garagen (einschließlich Carports) und Tiefgaragen
(WA1-WA13, WA18-WA20)
In den Baugebieten WA1-WA13 sowie WA18 und WA19 sind die Dächer von Garagen (einschließlich Carports) mindestens extensiv zu begrünen.
In den Baugebieten WA14-WA17 sind mindestens 10 % der Dachflächen der Tiefgaragen mit einer Substratschicht von mindestens 45 cm anzulegen und mit Strauchpflanzungen (Pflanzklasse
D) zu bepflanzen. Die übrigen Flächen der Tiefgaragen sind mit mindestens einer 25 cm starken,
durchwurzelbaren Substratschicht anzulegen und mit Rasen zu begrünen.
Im Baugebiet WA20 sind im Falle der Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage mindestens 40 %
der Dachflächen der Tiefgarage zu begrünen. Die Anordnung von ebenerdigen Stellplätzen sowie
nicht umbaute und überdachte Fahrradabstellanlagen auf den Tiefgaragenflächen ist zulässig.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.10)
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Begründung
Dachbegrünungen von Garagen, Carports und Wohngebäuden dienen der Entwicklung eines
städtebaulich attraktiven, grünen Siedlungsbildes und können eine positive Mitwirkung an den
ökologischen Zielen zum städtischen Kleinklima leisten (z.B. Verzögerung des Oberflächenabflusses von Niederschlagswasser, Rückzugsräume für Pflanzen- und Tierarten, Vegetationsvielfalt,
Verminderung sommerlicher Aufheizung).
Im Falle der Baugebiete WA14-WA17 und WA20 sollen die Tiefgaragenflächen zudem auch als
wohnungsnahe Aufenthalts- und Spielbereiche dienen. Mit Hinweis auf die geplante Freiflächennutzung aber auch Einsehbarkeit dieser Tiefgaragendächer wurde zum Teil ein höherer Substrataufbau festgesetzt, der einen höheren Bewuchs und damit eine höhere stadträumlichen Attraktivität und Aufwertung des Stadtbildes sichert. Ähnliche Dachbegrünungen wurden zwischen den Geschosswohnungsbauten südlich der Franzosenallee bereits realisiert.
Die Dachbegrünungen der Garagen sind Bestandteil der grünordnerischen Ausgleichsbilanzierung. Ausgenommen sind lediglich die Flächen im WA20, da deren abschließende Klärung erst im
Rahmen des Bauantrags folgt und deren Begrünung vor allem stadtgestalterischen Wert hat.
18.11 F11 – Begrünung von Flachdächern
(WA1-WA13, WA18-WA20)
In den Baugebieten WA14-WA18 sind die Flachdächer der Hauptgebäude mindestens extensiv zu
begrünen.
Im Baugebiet WA20 sind die Flachdächer der Hauptgebäude mindestens extensiv zu begrünen.
Alternativ zur extensiven Dachbegrünung ist die Anlage von Dachgärten zulässig.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.11)
Begründung
Die festgesetzte Begründung von Flachdächern steht in Korrespondenz zu den Begrünungen der
Garagen/Tiefgaragen. In Bezug auf die städtebauliche Wirksamkeit und ökologischen Aspekte
wird daher auf die Begründung unter 18.10 (F10) verwiesen. Entsprechend dem Wortlaut handelt
es sich um eine Mindestfestsetzung, die eine intensivere Begrünung nicht ausschließt.
Als Sonderform ist im Bereich des WA20, in Abhängigkeit vom architektonischen Entwurf, auch
die Anlage von Dachgärten zulässig. Insbesondere für den 1- und 5-geschossigen Bereich stellt
diese Variante eine gute Ergänzung zur inneren Nutzung des Gebäudekomplexes dar und bereichert den Standort um ein grünplanerisches Element. Da die Planung diesbezüglich lediglich die
Option sichert, werden die Flächen der Dachgärten des WA20 nicht in der Ausgleichsbilanz berücksichtigt.
18.12 F12 – Fassadenbegrünung
An Gebäude- und Garagenaußenwänden, die nicht grenzständig sind und die keine Fenster- oder
Türöffnungen aufweisen, sind mindestens 2 Kletterpflanzen je 1 m Wandlänge anzupflanzen. Die
Kletterpflanzen sind bis zur Begrünung von mindestens 50 % der Gebäude- und Garagenaußenwände, die keine Fenster- oder Türöffnungen aufweisen, aufwachsen zu lassen.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.12)
Begründung
Fassadenbegrünungen von Garagen etc. dienen der Entwicklung des Siedlungsbildes sowie der
Straßenraumgestaltung des Gebietes. Durch die ergänzenden Begrünungsmaßnahmen werden
kleinklimatische Verbesserungen (Verminderung sommerlicher Aufheizung) erreicht. Die Kletterpflanzen absorbieren Schall, binden Staub, bilden einen Wetterschutz für die Außenwandkonstruktion und machen sie optisch attraktiver. Im Sinne der Stadtökologie sind begrünte Fassaden ein
Zugewinn.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
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18.13 F13 – Begrünung der Vorhaltefläche für den ÖPNV
Die in der Planzeichnung als „Flächen, welche von Bebauung freizuhalten sind“ festgesetzten Flächen sind mit einer artenreichen Kräuter-Gras-Ansaat sowie Heckenpflanzungen aus Laubgehölzen (Pflanzklasse D) mit einer Breite von 2,00 – 3,00 m entlang der Straßenverkehrsflächen bzw.
der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung zu begrünen. Das Anordnen von Grundstückszufahrten über diese Flächen ist unzulässig.
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind großkronige, einheimische Laubbäume (Pflanzklasse B) zu pflanzen und bei Abgang in einem Umkreis von 2,00 m um den festgesetzten Standort zu ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB i.V.m. § 9 Abs. Nr. 10 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.13)
Begründung
Konzeptionell hat die grünordnerische Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche eine
Begrünung vorzusehen, die bis zur Inanspruchnahme der ÖPNV-Trasse eine städtebauliche Ordnung und gute Nutzung der Fläche sichert. Dabei sind folgende Aspekte in die Betrachtung einzustellen:
• Einer sehr intensiven, sehr hochwertigen Begrünung, z.B. durch zahlreiche Bäume, steht die
langfristige Zielstellung, nämlich das Freihalten einer potenziellen Trasse, entgegen. Die Dauerhaftigkeit einer hochwertigen, u.U. kostenintensiven Begrünung kann nicht gewährleistet werden (Planungszielkonflikt).
• Die Vorhaltefläche soll bis zur Flächeninanspruchnahme den angrenzenden Wohngebieten
WA14 bis WA18 und deren Freiflächennutzung zugeordnet werden. Damit einher geht der Anspruch an eine Bepflanzung, die im Sinne der Freiflächennutzung als Spiel-, Aufenthalts- und
Bewegungsfläche zur Verfügung steht. Gleichzeitig soll jedoch kein erheblicher Pflegeaufwand
auslösen werden. Die wohnungsnahe Freiflächennutzung soll zudem eine räumliche Abschirmung bzw. Einfriedung gegenüber dem öffentlichen Straßenraum erfahren (auch um Vandalismus, Vermüllen, Fremdnutzung vorzubeugen).
• Aus stadtgestalterischer Sicht ist eine Lösung festzulegen, die bis zur Trasseninanspruchnahme eine gute Straßenraumfassung darstellt.
• Im Fall der Trassenrealisierung soll die Vorhaltefläche zugunsten der neuen Nutzung aufgegeben werden können, ohne grundsätzliche Freiraumkonflikte auszulösen.
In der Zusammenführung dieser Ansprüche wurde die in der Festsetzung formulierte Mindestbegrünung mit einer Kräuter-Wiesen-Ansaat und einer straßenraumbegleitenden Hecke festgelegt.
Einzige Ausnahme sind drei Baumstandorte im Kurvenbereich Franzosenallee/Feldstraße, die aufgrund der standörtlichen Festsetzung im Falle der Trassenrealisierung erhalten werden können.
Mit der Festsetzung ist es möglich, die erforderlichen Freiflächenqualitäten zu sichern, die Vorhaltefläche zwischenzeitlich in den Siedlungsraum einzuordnen, ohne langfristig freiräumliche Spannungen oder einen Planungszielkonflikt hervorzurufen. Mit Blick auf die Ungewissheit des zeitlichen Realisierungshorizontes ist mit der vorgeschlagenen Festsetzung eine „Zwischenbegrünung“
im Rahmen dieses Bebauungsplans festgelegt, die auch dauerhaft Bestand haben kann. Folglich
sind die Baumstandorte, die Heckenpflanzung etc. Bestandteil der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung. Bei der Auswahl der Pflanzungen wurde zudem das angemessene Niveau der Herstellungskosten in die Planung eingestellt, gerade auch mit Blick auf die spätere Beseitigung.
Es ist klarzustellen, dass im Falle der Trasseninanspruchnahme für die erfolgten Pflanzungen (Hecken, Wiese) ein entsprechender Ausgleich an anderer Stelle zu realisieren sein wird. Für diese
Pflanzungen hat zu gegebener Zeit der Vorhabenträger der ÖPNV-Trasse einen entsprechenden
Ausgleich zu übernehmen. Dies ist aus städtebaulicher Sicht insofern angemessen, als dass die
Fläche im Falle der Nichtnutzung/Nichtbepflanzung als Sukzessionsfläche ein höheres Ausgleichsdifizit erwarten ließe. Insofern wird mit der Wiese und Heckenpflanzung die Vorhalteflächen bis zur
Inanspruchnahme auch auf einem vertretbaren Niveau zwischen Gestaltung und perspektivischem
Ersatzaufwand gehalten. Die Ersatzpflanzungen sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
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für die Trasse zu klären.
Zuletzt ist mit Bezug auf die Festsetzung anzuführen, dass Zufahrten, im Vorgriff auf den späteren, konfliktfreien Trassenausbau, über diese Fläche nicht zulässig sind . Die Erschließung der angrenzenden Wohngebiete erfolgt über den plangebietsinternen Erschließungsring. Die temporäre
Anordnung von Gartentoren zur fußläufigen Verbindung im Rahmen der zwischenzeitlichen Anlage
der Vorhalteflächen ist davon unbenommen.
18.14 F14 – Erhalt von Bäumen
Die in den Baugebieten WA2, WA14 und WA19 zum Erhalt festgesetzten Bäume sind zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen. Im Falle des Abgangs hat die Ersatzpflanzung durch einen Lauboder Obstbaum (Pflanzklasse B) zu erfolgen. Der Pflanzstandort kann um bis zu 2,00 m parallel
zur nächstliegenden Verkehrsfläche verschoben werden.
Im Falle des Erhalts von nicht standörtlich zum Erhalt festgesetzten Bäumen, werden diese auf die
Anpflanzungen nach den Nrn. 5.7 (F7 - Private Grünfläche), 5.8 (F8 -Hausgärten) angerechnet,
sofern sie die dort festgesetzten Mindestanforderungen erfüllen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 5.14)
Begründung
Innerhalb des Plangebietes befinden sich heute nur wenige Bäume. Die Vorhandenen sind insbesondere i.V.m den städtebaulichen Rahmenbedingungen (z.B. Vorhaltefläche) nicht in der Lage,
ein eigenständiges städtebauliches Strukturgewicht zu entfalten. Wenige Exemplare sollen jedoch
als integrativer Bestandteil z.B. von Baumreihen erhalten werden. Anzuführen sind hier die im
WA19 bereits im Zuge der früheren Planung erfolgten Hainbuchenpflanzungen sowie zwei Einzelbäume im WA2 und WA14, die inzwischen einen erhaltenswerten und straßenraumwirksamen Habitus erreicht haben.
Ergänzt wird die Festsetzung um die Möglichkeit eines geringfügigen Versatzes der Baumstandorte im Falle eines natürlichen Abgangs. Dieser Versatz der erforderlichen Ersatzpflanzungen resultiert pragmatisch aus der Kenntnis, dass im Bereich alter Baumstandorte i.d.R. eine Bodenerschöpfung festzustellen ist und damit ein weitgehender Bodenaustausch etc. erforderlich wäre.
Dieser erscheint in vorliegenden Fällen nicht verhältnismäßig.
Zudem werden durch die Regelung im zweiten Teil einzelne, aus Spontanaufwuchs hervorgegangene Bäume im Plangebiet erfasst, deren Erhalt auf den privaten Grundstücken aufgrund ihrer
Größe und ihres Wuchses durchaus sinnvoll wäre. Der Erhalt dieser Bäume liegt letztendlich jedoch im Ermessen der Grundstückseigentümer, so dass in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz zum
Bebauungsplan nicht von einem Erhalt dieser Bäume ausgegangen wurde.
Hinweis: Die zum Erhalt festgesetzten Einzelgehölze sind während der Bauphase zu schützen.
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19.
Externe Kompensationsmaßnahmen
Zuordnungsfestsetzung:
E1:
Aufforstungsmaßnahme „Willwisch“ auf dem Flurstück 263/12 der Gemarkung Sommerfeld; zugeordneter Flächenanteil von ca. 3.385,00 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil
von 164.996 Punkten
E2:
Rückbau, Entsiegelung, Bepflanzung Südfriedhof I, Flurstücke 193/1 und 193a der Gemarkung Probstheida, auf einer Fläche von ca. 1.560,00 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 107.841 Punkten
(Fläche I: Abbruch einer Baracke neben dem Verwaltungsgebäude am Haupteingang; Fläche II: Entsiegelung einer Asphaltfläche an der Wegegabelung XVII, XIV, XXI und Urnenhain; Fläche III: Abbruch eines Krematoriums neben der Kapellenanlage und Entsiegelung
einer Betonfläche)
E3:
Entsiegelung und Begrünung am Krematorium, Südfriedhof II,
Flurstücke 193/1 und 193a der Gemarkung Probstheida, auf einem Flächenanteil von
450,00 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 19.620 Punkten
E4:
Abbruch, Entsiegelung, Aufforstung auf ehemaligem Gelände der Stadtwerke Leipzig, Koburger Straße 15, Flurstück 1501/1 der Gemarkung Connewitz; zugeordneter Flächenanteil von ca. 1.811,00 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 122.946 Punkten
E5:
Beteiligung an der Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung 6. Meisterbereich
im Küchenholz“, Flurstück 982/14 der Gemarkung Kleinzschocher, zugeordneter Wertpunkteanteil aus dem Ökokonto II der Stadt Leipzig von 66.473 Punkten
E6:
Refinanzierung Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung einer Fläche in der
Harnischstraße“, Flurstück 189 der Gemarkung Probstheida, mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 16.037 Punkten.
[§ 9 Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 6)
Begründung
Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist zum Schutz der Umwelt ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft zu erbringen. Dies kann auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Für die Kompensation des nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszugleichenden ökologischen Defizits werden daher die oben aufgeführten externen Flächen vorgesehen.
Es ist anzumerken, dass mit der bereits erfolgten Beräumung der ehemaligen Gewächshausanlagen im Plangebiet ein erster Beitrag in Bezug auf eine Entsiegelung von Flächen geleistet und in
der Ausgleichsbilanzierung eingerechnet wurde.
Im Verlauf der Planung wurden zudem verschiedene Möglichkeiten des externen Ausgleichs untersucht, wobei zuerst die Nähe zum Eingriffsort als wichtiges Kriterium beachtet werden sollte.
Für das Ergebnis ist wesentlich, dass die ausgewählten Kompensationsflächen dem schutzgutbezogenen Ausgleich (Neuversiegelung durch Entsiegelung, Beseitigung von Grünland/Ackerland
durch Neuanlage von entsiegelten, intensiv vegetationsbestandenen Flächen), mit der Maßgabe
der verhältnismäßigen räumlichen Nähe zum Eingriffsort (1-3 km) planerisch unmittelbar nachgeht.
Die Aufforstungsmaßnahme „Willwisch“ stellt unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebietes und den beiden anderen externen Ausgleichsmaßnahmen eine Ergänzung und Abrundung der Gesamtplanung dar.
Alle sechs Kompensationsvorhaben sind Maßnahmen aus dem Kompensationsflächenpool der
Stadt Leipzig. Bei allen Vorhaben handelt es sich um eine flächenseitige und kostenseitige Beteiligung an größeren grünplanerischen Gesamtvorhaben, die auf Basis einer Gesamtbilanzierung
und Querschnittsbildung anteilig verschiedenen Vorhaben zugeordnet werden.
Im Rahmen der Festsetzung werden daher die für die einzelnen Maßnahmen zugeordneten Wertpunkteanteile und das Gesamtziel der Maßnahme genannt. Die Umsetzung der externen Aus28.06.2017
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gleichsmaßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Für weitere Ausführungen zu den Kompensationsstandorten wird auf den Umweltbericht (Kapitel 7
dieser Begründung) und die Anhänge verwiesen.
20.
Fläche die von Bebauung freizuhalten ist mit der Zweckbestimmung:
Vorhaltefläche für den ÖPNV
Durch Darstellung in der Planzeichnung werden parallel zur Franzosenallee und Feldstraße Flächen festgesetzt, die mit der Zweckbestimmung Vorhaltefläche für den ÖPNV versehen und von
Bebauung freizuhalten sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, i.V.m. § 6 BauGB]
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung)
Begründung
Auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 16.07.2014 (Beschluss Nr. RBV 2154/14) mit dem
Inhalt der „Untersuchungen zur Verbesserung der umwelt- und verkehrsgerechten Erschließung
des Klinikstandortes in Leipzig-Probstheida“,, ist im Abschnitt Franzosenallee/Feldstraße eine Flächensicherung für eine spätere Realisierung einer Straßenbahnnetzerweiterung bzw. ÖPNV-Trasse zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung erfolgter Untersuchungen zum Lärmschutz und
zum lärmminimierten Betrieb z.B. durch eine Straßenbahn, soll innerhalb des Plangebietes die
Möglichkeit gewährleistet werden, den Trassenkörper in sogenannter Seitenlage anzuordnen, d.h.
separat neben der Fahrbahn und den Fußwegen.
Für diese perspektivische Flächenentwicklung erfolgt im Bebauungsplan zunächst nur die Trassensicherung in der Form, dass diese Fläche von Bebauung freizuhalten ist. Mit der planerisch
vorsorgenden Flächenfreihaltung einher geht die Information, dass diese Fläche perspektivisch
durch den ÖPNV, voraussichtlich durch eine Straßenbahn, in Anspruch genommen wird.
Aufgrund des heute nicht abschätzbaren Realisierungshorizontes wird diese von Bebauung freizuhaltende Fläche gleichzeitig mit der grünplanerischen Festsetzung 5.13 (F13) versehen, siehe
dazu Kapitel 18.11.
Zur Planung der ÖPNV-Trasse siehe Näheres in Kapitel 6.7.2 Netzerweiterung für den ÖPNV –
städtebauliche Maßnahmen.
21.
Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
21.1 Dachform, Dachneigung
In den Allgemeinen Wohngebieten sind als Dachneigung zulässig:
WA1, WA9-WA13
Satteldach (SD)
30 - 35 Grad
WA2-WA8, WA19
Satteldach (SD)
35 - 40 Grad
WA14-WA18, WA20
Flachdach (FD)
0-5 Grad
Für oberirdisch angeordnete Garagen (einschließlich Carports) und Nebenanlagen sind ausschließlich Flachdächer sowie flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 10 Grad zulässig.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 7.1)
Begründung
Innerhalb des Plangebietes sind zwei Dachformen in Verbindung mit drei Dachneigungen zu unterscheiden:
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Satteldächer mit einer Dachneiung von 30-35 Grad: WA1, WA9-WA13
Satteldächer mit einer Dachneiung von 35-40 Grad: WA2-WA8 und WA19
Für die Baugebiete der Einzelhausbebauung sowie der unmittelbar an diese Flächen angrenzenden Mehrfamilienhäuser mit 3 Vollgeschossen werden durchgehend Satteldächer festgesetzt. Ziel
ist hier die Anlage eines in der Dachgestaltung einheitlich angelegten Bereichs, der in der Dachgestaltung die Einzelhausstrukturen im nördlich angrenzenden Bereich entlang der Katzstraße und
zum westlichen Siedlungsrand hin aufnimmt und ergänzt.
Die unterschiedlichen Dachneigungen resultieren aus dem planerischen Ansatz einer moderaten
Höhenausprägung der Gebäudekubaturen, aber auch aus den unterschiedlichen Anforderungen
an die Nutzbarkeit der Dachstuhlbereiche:
• WA1, WA9-WA13: Im Abgleich mit den benachbarten Bebauungen und der Siedlungsrandausbildung, zur Vermeidung überproportional hoher Dächer aufgrund der vergleichsweise großen
Gebäudetiefe von max. 14,00 m sowie einer an dieser Stelle für nicht erforderlich erachtete
Nutzung der Dachräume für Wohnnutzungen wurde eine etwas geringere Dachneigung für diese Baugebiete festgelegt.
• WA2-WA8, WA19: Die höhere Dachneigung wurde gewählt im Hinblick auf die in den angrenzenden Baugebieten erreichten Firsthöhen sowie auf die hier für möglich erachtete Nutzung
der Dachräume für Wohnnutzungen.
Es gilt, dass auch hier die unterschiedlichen Dachneigungen der Satteldächer gruppenweise einheitlich, analog den Geschossigkeiten, Sockelausprägungen etc., angelegt wurden.
Flachdächer: WA14-WA18 und WA20
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept soll entlang der Franzosenallee und der Feldstraße
eine in ihrer Gesamtkubatur zum städtebaulichen Gegenüber wirksame und zugleich zeitgemäße
Anlage entstehen. Wesentliches gestalterisches Merkmal dieser südlichen und östlichen Bebauungen ist der als bauliches Erkennungsmerkmal angelegte Flachdachabschluss.
Zudem stellt die Bebauung nördlich entlang der Franzosenallee den baulichen „Hintergrund“ für
das Solitärensemble im Bereich des „Halbrund“ dar. Aus städtebaulicher Sicht erscheint unter zeitgemäßen Gestaltungsansätzen die Anordnung von Flachdächern eine adäquate Lösung. Innerhalb der Gebäuderiegel ist zudem baugebietsbezogen eine ergänzende Qualifizierung der Flachdachflächen durch die Anordnung von Staffelgeschossen sowie eines Dachgartens im WA20 vorgesehen. Ergänzend wird auf die Dachbegrünung nach der textlichen Festsetzung 5.11 (F11) unter Kapitel 18.11 hingewiesen.
21.2
Dachdeckung
Es sind für die Dacheindeckungen nur rote bis rotbraune, nicht glänzende Materialien zulässig.
Dies gilt nicht für Solarenergieanlagen und Flachdächer.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 7.2)
Begründung
Rote bis rotbraune, nicht glänzende Dachdeckungen prägen die Satteldächer der Wohnbebauung
in der maßgeblichen Umgebung, insbesondere in den vom Vorhabenträger bereits realisierten
Bauabschnitten des Rahmenplangebietes "Probstheida–Curschmannstraße". Analog der angrenzenden Bebauungspläne wird daher dieses Farbspektrum im Sinne der Kontinuität der Gebietscharakteristik festgesetzt.
Ausgenommen von den Vorgaben zur Farbgebung der Dächer sind Solarenergieanlagen (z.B. Solarkollektoren, Fotovoltaikanlagen), die als Einzelanlagen auf der Dachhaut, als Teil der Dachhaut
oder als gesamte Dachfläche unabhängig von Material und Farbe der Dacheindeckungen installiert werden können. Sie leisten einen besonderen, zeitgemäßen Beitrag zum klimagerechten Bauen und zur alternativen Energieerzeugung. Ebenso sind Flächdächer von dieser Festsetzung ausgenommen, da hier die Festsetzung zur Dachbegrünung Anwendung findet.
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21.3
Dachaufbauten
In den Baugebieten WA1-WA13 und WA19 gilt:
a) Zwerchgiebel, Gauben und Erker dürfen mit einer von der Hauptfirstrichtung abweichenden
Firstrichtung sowie abweichenden Dachneigung ausgeführt werden. Die Summe der Länge
von Zwerchgiebeln, Gauben und Erkern darf 50 v. Hundert der Trauflänge nicht überschreiten.
b) Solarenergieanlagen sind im flächenhaften Verbund mit der Dachhaut mit gleichem Neigungswinkel zulässig.
In den Baugebieten WA14-WA18 und WA20 sind notwendige technische Aufbauten auf den Dächern nur zulässig, wenn
a) der Abstand zwischen Dachhaut und Oberkante des Aufbaus 1,00 m nicht überschreitet,
b) die Anlagen von den äußeren Kanten der betreffenden Dachfläche um mindestens 2,00 m
zurückgesetzt angeordnet sind und
c) die Grundflächen aller Aufbauten, abgesehen von Solarenergieanlagen, maximal 10 % der
jeweiligen Dachfläche einnimmt.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 7.3)
Begründung
Ziel dieser Festsetzung ist, dass die Abweichung von den in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtungen und Dachneigungen untergeordneter Bauteile und weiterer Bauelemente zwar zugelassen wird, in der Summe dieser Elemente jedoch keine das einzelne Gebäude dominierende
und damit das Siedlungsbild beeinträchtigende Ausprägung folgen kann. Insbesondere wurde bei
den Aufbauten der Geschosswohnungsbauten entlang der Franzosenallee (WA14-WA18, WA20)
darauf geachtet, dass durch einen entsprechenden Abstand der Aufbauten von den Fassaden
auch aus dem Straßenraum betrachtet, keine negative Beeinträchtigung des Siedlungsbildes entstehen wird.
Besondere Beachtung wurde im gesamten Plangebiet der Anordnung von Solarenergieanlagen
zuteil. Ziel ist eine städtebaulich angemessene Anordnung im optischen Verbund mit der Dachfläche bzw. mit geringem Neigungswinkel auf den Flächdächern.
Die Festsetzung dient der Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes, so dass die Grundtypologie der Gebäude nicht durch Dachaufbauten negativ beeinträchtigt und das Siedlungsgepräge gewahrt bleibt.
21.4
Einfriedungen
WA1-WA19: Entlang der Verkehrsflächen sind Einfriedungen nur in Form von Laubgehölzhecken
bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeoberfläche zulässig. Die Hecken können entlang der
Grundstücksgrenze von Stabgitter- oder Holzzäunen bis zu einer Höhe von 1,00 m über Geländeoberfläche begleitet werden. Entlang der gartenseitigen Grundstücksgrenzen sind Obst- oder
Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,80 m über Geländeoberfläche zulässig, die von einem
Stabgitter- oder Maschendrahtzaun mit einer maximalen Höhe von 1,20 m über Geländeoberfläche begleitet werden können.
WA20: Parallel zur Grundstücksgrenze sind Obst- oder Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von
1,50 m über Geländeoberfläche zulässig. Parallel zu den Hecken sind Einfriedungen in Form von
Zäunen und abschnittweise Mauern bis zu einer Höhe von 1,20 m über Geländeoberfläche zulässig.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 7.4)
Begründung
Auch diese Regelungen unterstützen die stadträumliche Kontinuität in den Wohngebieten, die Entwicklung eines einheitlichen Siedlungsgefüges sowie eines gemeinsamen straßenräumlichen Erscheinungsbildes und folgt dem gewünschten Konzept einer durchgrünten Stadtrandsiedlung. Dabei wird zwischen einer niedrigeren Einfriedungshöhe entlang der Straßenräume und einer in der
Höhe und Ausprägung flexibleren Anordnung entlang der gartenseitigen Grundstücksgrenzen un28.06.2016
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terschieden. Diese Differenzierung dient nicht zuletzt der Ausbildung einer konfliktminimierten
Nachbarschaft sowie eines größeren gärtnerischen Prägevermögens in den Gartenbereichen. Mit
der Festsetzung von Obst- bzw. Laubgehölzhecken wird die Strukturvielfalt erhöht, was sich auf
die ökologische Vielfalt positiv auswirkt. Die Einfriedungen bleiben für Kleinsäuger und Reptilien
durchgängig. Bezüglich der natürlichen Geländeoberfläche wird auf die Definition gemäß der
Sächsischen Verwaltungsvorschrift zur SächsBO verwiesen. Demnach ist von dem vorhandenen
Geländeniveau ohne künstliche Aufschüttungen/Abgrabungen auszugehen.
Eine Sonderstellung nimmt die Einfriedung des „Halbrund“ im WA20 ein. Neben der Kontinuität in
Bezug auf die Anordnung von Zäunen und Hecken ist die Errichtung von Mauerelementen abschnittweise zulässig. Die Begründung liegt zum Einen im Gefälleunterschied zwischen der Westund Ostseite des Geländes, der ggf. in Teilabschnitten einer Anschüttung bzw. Stützmauer bedarf.
Zum Anderen soll auf diesem Solitärgrundstück die Möglichkeit der urbanen Stadtgestaltung mittels Mauerelementen z.B. parallel entlang des zukünftigen Haltestellenbereichs berücksichtigt werden.
21.5
Mülltonnenstellplätze
In den Baugebieten WA1-WA19 sind die Mülltonnenstellplätze so mit einer Laubgehölzhecke zu
begrünen, dass sie vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind.
Im Baugebiet WA20 sind die Mülltonnenstellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
eingehaust im Verbund mit dem Hauptgebäude oder innerhalb des Gebäudes anzuordnen.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung i.V.m. Teil B: Text, Punkt 7.5)
Begründung
Als Teil der Grundstücks- und Vorgartengestaltung werden die Bereiche der Mülltonnenstellplätze
unter den örtlichen Bauvorschriften gestalterisch im Plangebiet gefasst. Die Festsetzung steht für
die Baugebiete WA1-WA19 im Zusammenhang mit der Festsetzung Nr. 5.6 zur Begrünung der
Vorgärten. Es soll im Interesse der Gestaltung des Ortsbildes erreicht werden, dass Mülltonnenstellplätze, die die Begrünung der Vorgärten durchbrechen, dennoch begrünt werden und sich entsprechend integrieren.
Mit der Festsetzung wird ebenfalls zur Gestaltung des Ortsbildes, das Ziel verfolgt, dass die Mülltonnenstellplätze und die dort abgestellten Mülltonnen von den öffentlichen Flächen (dem Straßenraum) aus nicht sichtbar sind. Dem Betrachter soll sich ein durch grüne Vorgärten geprägtes, nicht
durch Mülltonnen beeinträchtigtes Ortsbild präsentieren. Deshalb soll auch eine Eingrünung (auch
unter Zuhilfenahme von z.B. Rankgerüsten) erfolgen.
Als Sonderfall für für das Baugebiet WA20, mit seiner solitären Lage und Einsichtigkeit, eine angemessene Lösung im Gebäudeverbund - und damit nicht freistehend - dem Grunde nach festgesetzt, ohne dem architektonischen Entwurf bindend vorzugreifen. Diese besondere Anordnung resultiert aus der besonderen städtebaulichen Lage und Bedeutung der Baugebiete im „Halbrund“,
die für die Müllplätze auch eine besondere, integrierte Lösung verlangt.
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D STÄDTEBAULICHE KALKULATION
22.
Flächenbilanz des Plangebietes
Baugebiet
MFG
GRZ
(ohne private Faktor
Grünfläche)
GR
zulässig
m²
m²
zulässige Über- zulässige
schreitung
Überschreitung
in %
zulässige GR
inkl. Überschreitung
(maximale Versiegelung
in m²
in m²
WA1
2.194 m²
0,30
658 m²
50 %
329 m²
987 m²
WA2
1.750 m²
0,30
525 m²
50 %
263 m²
788 m²
WA3
1.560 m²
0,35
546 m²
50 %
273 m²
819 m²
WA4
1.640 m²
0,35
574 m²
50 %
287 m²
861 m²
WA5
1.526 m²
0,35
534 m²
50 %
267 m²
801 m²
WA6
1.644 m²
0,35
575 m²
50 %
288 m²
863 m²
WA7
1.789 m²
0,35
626 m²
50 %
313 m²
939 m²
WA8
3.791 m²
0,30
1.337 m²
50 %
569 m²
1.706 m²
WA9
1.271 m²
0,35
445 m²
50 %
223 m²
668 m²
WA10
970 m²
0,35
340 m²
50 %
170 m²
510 m²
WA11
1.596 m²
0,35
559 m²
50 %
280 m²
839 m²
WA12
1.596 m²
0,35
559 m²
50 %
280 m²
839 m²
WA13
1.544 m²
0,35
540 m²
50 %
270 m²
810 m²
WA14
2.295 m²
550 m²
800 m²
1.350 m²
WA15
3.496 m²
1.100 m²
1.420 m²
2.520 m²
WA16
3.086 m²
1.100 m²
1.350 m²
2.450 m²
WA17
1.946 m²
550 m²
800 m²
1.350 m²
WA18
4.460 m²
0,35
1.561 m²
50 %
781 m²
2.342 m²
WA19
1.369 m²
0,30
411 m²
50 %
206 m²
617 m²
WA20
4.302 m²
0,40
1.721 m²
50 %
861 m²
2.582 m²
10.030 m²
24.641 m²
Summe
43.825 m²
14.611 m²
Summe MGF (Nettobauland)
Summe Private Grünfläche / Freihaltetrasse
Summe Verkehrsflächen
davon: versiegelt
Straßenbegleitgrün
Gesamtfläche B-Plan-Gebiet Nr. 313
28.06.2016
43.825 m²
14.058 m²
11.249 m²
10.121,58 m²
1.127,50 m²
=
=
=
63 %
21 %
16 %
69.191 m²
=
100 %
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Seite 108
23.
Kosten
23.1 Städtebaulicher Vertrag
Parallel zur Bauleitplanung wird ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und dem
Vorhabenträger abgeschlossen, in dem u.a. die Kostenübernahme für die Planungen und die Herstellung der Erschließungsanlagen sowie die Kosten bzw. die Herstellung der externen Kompensationsmaßnahmen geregelt werden.
23.2 Rückübertragung Flurstück 162/13
Im B-Plan 287 „Russenstraße 31“ ist die Fläche des Flurstücks 162/13, der Gemarkung Probstheida als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese wurde 2010 durch den Vorhabenträger, der auch
das Gebiet dieses Bebauungsplans entwickelt, an die Stadt Leipzig kostenfrei übertragen.
Mit der Aufgabe der ursprünglichen Planungsabsicht eine plangebietsübergreifende, öffentliche
Parkanlage zu entwickeln (in Folge der Trassenentscheidung zum ÖPNV), wird mit diesem Bebauungsplan die Fläche des Flurstücks 162/13 als Baugebiet WA19 überplant.
Da der der Übertragung zugrunde gelegte Nutzungszweck „öffentliche Grünfläche“ nicht mehr gehalten wird, ist eine entsprechende Rückübertragung an den ehemaligen Eigentümer, den heutigen Vorhabenträger, zu erwarten. Diese Rückübertragung und damit möglicherweise einhergehende Kosten werden Bestandteil des Städtebaulichen Vertrags.
23.3 Unterhaltung der öffentlichen Straßenflächen
Unmittelbar durch den Bebauungsplan werden keine Folgekosten ausgelöst.
Im Hinblick auf die Pflege und Unterhaltung der neu entstehenden Straßenverkehrsflächen, wurden gemäß dem „Merkblatt über den Finanzbedarf der Straßenerhaltung in den Gemeinden“ seitens des Verkehrs- und Tiefbauamtes folgende Eckwerte für die zukünftige Unterhaltung ermittelt:
PSP-Element
Unterhaltungsbedarf für öffentliche
Anliegerstraßen
ca. 11.249 m² Verkehrsfläche
Beleuchtungskosten
ca. 35 Leuchten
Straßenbäume
(30 Linden, 21 Prunus maackii)
Unterhaltungskosten pro Jahr
1.100.54.1.0.01
Kostenanteil
in ca. € /Jahr
11.187 €
1.100.54.1.0.01
7.641 €
1.100.551.001
2.720 €
21.548 €
gerundet 21.550 €
Mit Beschluss VI-DS-04059 des Verwaltungsausschusses vom 07.06.2017 zum Städtebaulichen
Vertrag zur Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließung wurde bestätigt, dass die
ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten aus dem Budget des Verkehrs- und Tiefbauamtes bzw. des Amtes für Stadtgrün und Gewässer finanziert werden.
Leipzig, 25. Juli 2017
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang I: Gestaltungsplan / Systemschnitt, Seite 1
Anhang I: Gestaltungsplan
ohne Maßstab
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang I: Gestaltungsplan / Systemschnitt, Seite 2
Anhang I:Systemschnitt
ohne Maßstab
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang II: Bestand, Seite 1
Anhang II: Bestand
Luftbild: Bestand 2000 - vor der Flächenberäumung
Luftbild: Bestand 2013 – nach der Flächenberäumung
Veröffentlichungsrechte der Luftbilder liegen bei der Stadt Leipzig
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang II: Bestand, Seite 2
Anhang II: Bestand vor der Flächenberäumung (Grundlage für die Ausgleichsbilanzierung)
ohne Maßstab
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang II: Bestand, Seite 3
Anhang II: Bestand nach der Flächenberäumung
ohne Maßstab
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang III: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung, Seite 1
Anhang III: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
Kurzfassung der Ausgleichsbilanzierung
(Hinweis: Die ausführliche Ermittlung ist dem Grünordnungsplan als Fachplanung zum
Bebauungsplan zu entnehmen)
a) Bilanz WA1-WA18 und WA20 (Flächen im Eigentum des Vorhabenträgers)
Hierbei handelt es sich um die Flächen im Eigentum des Vorhabenträgers, für die ein Ausgleich
entsprechen den Festsetzungen im Rahmen des Planverfahrens und in Verbindung mit dem
städtebaulichen Vertrag zu regeln ist.
Bestand
Fläche
Planung
67.822 m²
67.822 m²
Bewertung Boden
491.547 WP
249.783 WP
Bewertung Wasser
349.303 WP
329.441 WP
Bewertung Klima
273.750 WP
218.421 WP
Bewertung Flora/Fauna
781.212 WP
552.586 WP
Bewertung Landschaftsbild
281.950 WP
345.655 WP
2.177.762 WP
1.695.886 WP
Wertpunkte
Summe
Differenz
-481.876 WP
b) Bilanz WA19 (Flächen im Eigentum der Stadt Leipzig)
Hierbei handelt es sich um Flächen der Stadt Leipzig, die im Zuge dieses Bauleitplanverfahrens zu
Bauland umgewandelt werden. Auch für diese Fläche ist ein entsprechender externer Ausgleich zu
leisten und im Planverfahren festzusetzen.
Bestand
Fläche
Planung
1.369 m²
1.369 m²
Bewertung Boden
11.293 WP
6.423 WP
Bewertung Wasser
10.951 WP
7.739 WP
7.529 WP
5.263 WP
19.348 WP
11.606 WP
6.160 WP
8.214 WP
55.281 WP
39.244 WP
Wertpunkte
Bewertung Klima
Bewertung Flora/Fauna
Bewertung Landschaftsbild
Summe
Differenz
28.06.2017
-16.037 WP
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang IV: Externe Ausgleichsstandorte, Seite 1
Anhang IV: Externe Ausgleichsstandorte
Insgesamt beträgt das rechnerische Defizit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 497.913
Wertpunkte.
Für die Realisierung externer Ausgleichsmaßnahmen sind üblicherweise Flächen zur Entsiegelung,
mindestens in Höhe der Neuversiegelung vorzusehen. Die Auswahl der Flächen und die Art der
Ausgleichsmaßnahmen erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer, SG
Flächenmanagement.
Folgende Maßnahmen sind vereinbart:
E1:
Aufforstungsmaßnahme „Willwisch“ auf dem Flurstück 263/12 der Gemarkung Sommerfeld;
zugeordneter Flächenanteil von ca. 3.385 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 164.996
Punkten
E2:
Rückbau, Entsiegelung, Bepflanzung am Standort Südfriedhof I,
Flurstücke 193/1 und 193a auf einer Gesamtfläche von ca. 1.560 m² mit zugeordnetem
Wertpunkteanteil von 107.841 Punkten
(Fläche I: Abbruch einer Baracke neben dem Verwaltungsgebäude am Haupteingang; Fläche II:
Entsiegelung einer Asphaltfläche an der Wegegabelung XVII, XIV, XXI und Urnenhain; Fläche III:
Abbruch eines Krematoriums neben der Kapellenanlage und Entsiegelung einer Betonfläche)
E3:
Entsiegelung und Begrünung am Krematorium, Südfriedhof II,
Flurstücke 193/1 und 193a, Gemarkung Probstheida, auf einem Flächenanteil von 450 m² mit
zugeordnetem Wertpunkteanteil von 19.620 Punkten.
E4:
Abbruch, Entsiegelung, Aufforstung auf dem ehemaligen Gelände der Stadtwerke Leipzig,
Koburger Straße 15, Flurstück 1501/1 der Gemarkung Connewitz; zugeordneter Flächenanteil
von ca. 1.811 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 122.946 Punkten.
E5:
Beteiligung an der Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung 6. Meisterbereich im
Küchenholz“, Flurstück 982/14, Gemarkung Kleinzschocher, zugeordneter Wertpunkteanteil aus
dem Ökokonto II der Stadt Leipzig von 66.473 Punkten.
E6:
Refinanzierung Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung einer Fläche in der
Harnischstraße“, Flurstück 189, Gemarkung Probstheida, mit zugeordnetem Wertpunkteanteil
von 16.037 Punkten.
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang IV: Externe Ausgleichsstandorte, Seite 2
Gesamtübersicht der Ausgleichsstandorte
E1: „Aufforstungsmaßnahme Willwisch“
E5: „Rückbau, Entsiegelung
und Begrünung 6.
Meisterbereich im
Küchenholz“
E2/E3: „Abbruch, Entsiegelung Südfriedhof
I“ & „Entsiegelung und Begrünung am
Krematorium, Südfriedhof II“
E6: „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung
einer Fläche in der Harnischstraße“
BP Nr. 313 „Katzstraße“
E4: „ehemalige Stadtwerke“
Abbildung 1: Übersichtsplan Kompensationsmaßnahmen, Luftbild Quelle: Stadt Leipzig
28.06.2017
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Anhang IV: Externe Ausgleichsstandorte, Seite 3
1. Kompensationsmaßnahme E1 „Aufforstung Willwisch“ (Flurstück 263/12)
E1: „Aufforstungsmaßnahme Willwisch“
Abbildung 2: Kompensationsmaßnahme E1 „Aufforstung Willwisch“, Luftbild Quelle: Stadt Leipzig
Die externe Kompensationsmaßnahme E1 betrifft Flächen im Bereich der Autobahnauffahrt
Leipzig Ost an der BAB 14, genauer östlich der Bundesautobahn sowie nördlich und südlich der
Bundesstraße 6 zwischen Paunsdorf und Panitzsch.
Auf insgesamt 14,48 ha steht durch Aufforstung von Ackerland mit heimischen, standortgerechten
Gehölzen ein Gesamtpotenzial von 7.059.000 Wertpunkten im Kompensationsflächenpool der
Stadt Leipzig zur Verfügung. Diese wurden verschiedenen Planungen zugeordnet. Die noch zur
Verfügung stehenden 164.996 Wertpunkte auf dem Flurstück 263/12 der Gemarkung
Sommerfeld werden dem B-Plan 313 zugeordnet.
28.06.2017
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Anhang IV: Externe Ausgleichsstandorte, Seite 4
2. Kompensationsmaßnahme E2 „Abbruch, Entsiegelung Südfriedhof I“
(Flurstücke 193/1 und 193a)
E2: „Abbruch, Entsiegelung Südfriedhof I“
BP Nr. 313 „Katzstraße“
Abbildung 3: Kompensationsmaßnahme E2 „Abbruch, Entsiegelung Südfriedhof“, Luftbild Quelle:
Stadt Leipzig
Die Abbruch- und Entsiegelungsmaßnahmen, Bepflanzung auf dem Gelände des Südfriedhofs
Leipzig, Gemarkung Probstheida, umfassen drei Einzelmaßnahmen, die vom Vorhabenträger
insgesamt ausgeführt werden. Nach Prüfung durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer ergibt
das Gesamtpaket der zwei Einzelmaßnahmen eine Gesamtfläche von ca. 1560 m² mit 107.841
Wertpunkten.
Die Einzelmaßnahmen bestehen aus:
• Fläche I: Abbruch einer Baracke neben dem Verwaltungsgebäude am Haupteingang,
• Fläche II: Entsiegelung einer Asphaltfläche an der Wegegabelung XVII, XIV, XXI und
Urnenhain,
• Fläche III: Abbruch eines Krematoriums neben der Kapellenanlage und Entsiegelung einer
Betonfläche.
Die Fläche I wurde durch die Stadt im Vorgriff umgesetzt, die Finanzierung der Kosten erfolgt
durch den Kompensationspflichtigen. Die entsprechende Regelung erfolgt im städtebaulichen
Vertrag.
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Anhang IV: Externe Ausgleichsstandorte, Seite 5
3. Kompensationsmaßnahme E3 „Entsiegelung und Begrünung am Krematorium,
Südfriedhof II“ (Flurstücke 193/1 und 193a)
E3: „Entsiegelung und Begrünung am
Krematorium, Südfriedhof II“
BP Nr. 313 „Katzstraße“
Abbildung 4: Kompensationsmaßnahme E3 „Entsiegelung und Begrünung am Krematorium,
Südfriedhof II“, Luftbild Quelle: Stadt Leipzig
Auf einem zugeordnetem Flächenanteil von 450 m², auf dem Flurstück 193/1 der Gemarkung
Probstheida, steht dem Vorhabenträger ein Gesamtpotenzial von 19.620 Wertpunkten zur
Verfügung. Auf dem Gelände am Krematorium werden Entsiegelungsmaßnahmen sowie die
Neupflanzung von 13 Bäumen (Tilia tomentosa ´Brabant´) vorgenommen.
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Anhang IV: Externe Ausgleichsstandorte, Seite 6
4. Kompensationsmaßnahme E4 „ehemalige Stadtwerke“ (Flurstück 1501/1)
BP Nr. 313 „Katzstraße“
E4: „ehemalige Stadtwerke“
Abbildung 5: Kompensationsmaßnahme E4 „ehemalige Stadtwerke“, Luftbild Quelle: Stadt Leipzig
Auf einem zugeordnetem Flächenanteil von 1.811 m², auf dem Flurstück 1501/1 der Gemarkung
Connewitz, steht dem Vorhabenträger ein Gesamtpotenzial von 122.946 Wertpunkten zur
Verfügung. Auf dem ehemaligen Gelände der Stadtwerke können Abbruch- und
Entsiegelungsmaßnahmen sowie eine Aufforstung als Ausgleich geleistet werden.
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Anhang IV: Externe Ausgleichsstandorte, Seite 7
5. Kompensationsmaßnahme E5 „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung 6. Meisterbereich
im Küchenholz“ (Flurstück 982/14)
E5: „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung
6. Meisterbereich im Küchenholz“
Abbildung 6: Kompensationsmaßnahme E5 „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung 6.
Meisterbereich im Küchenholz“, Luftbild Quelle: Stadt Leipzig
Im Ökokonto II der Stadt Leipzig stehen für die Kompensation 66.473 Wertpunkte anteilig aus der
Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung 6. Meisterbereich im Küchenholz“,
Kleinzschocher, Flurstück 982/14 zur Verfügung.
28.06.2017
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Anhang IV: Externe Ausgleichsstandorte, Seite 8
6. Kompensationsmaßnahme E6 „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung einer Fläche in der
Harnischstraße“ (Flurstück 189)
E6: „Rückbau, Entsiegelung und
Begrünung einer Fläche in der
Harnischstraße“
BP Nr. 313 „Katzstraße“
Abbildung 7: Kompensationsmaßnahme E6 „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung einer Fläche
in der Harnischstraße“, Luftbild Quelle: Stadt Leipzig
Die Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung einer Fläche in der Harnischstraße“,
Gemarkung Probstheida, Flurstück 189 wurde mehreren Vorhaben zugeteilt. Aus dieser
Maßnahme werden dem B-Plan Nr. 313 anteilig 16.037 Wertpunkte zur Verfügung gestellt.
Unter
Berücksichtigung
aller
Planungsbelange
kann
das
Defizit
der
EingriffsAusgleichsbilanzierung fachlich und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden als
ausgeglichen angesehen werden.
28.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang V: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang V: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form von
Pflanzlisten genannt:
Baumpflanzungen
Laubbäume, großkronig:
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Acer rubrum
Carpinus betulus
Corylus colurna
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Quercus rubra
Quercus palustris
Quercus coccinea
Salix alba
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Silber-Ahorn
Hainbuche
Baum-Hasel
Rot-Buche
Gemeine Esche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Rot-Eiche
Sumpf-Eiche
Scharlach-Eiche
Silber-Weide
Winter-Linde
Sommer-Linde
Laubbäume, kleinkronig:
Acer campestre
Betula pendula
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Malus floribunda
Prunus in Arten und Sorten
Sorbus aucuparia
Sorbus domestica
Sorbus intermedia
Ulmus minor
Feld-Ahorn
Hänge-Birke
Rotdorn
Weißdorn
Zier-Apfel
Blüten-Kirschen
Eberesche
Speierling
Schwedische Mehlbeere
Feld-Ulme
Obstbäume:
Apfel:
Pflaume:
Birne:
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Blenheim
Cox’ Orange
Grosser Rhein’scher Bohnapfel
Halberstädter Jungfernapfel
Jacob Lebel
Kanadarenette
Kaiser Wilhelm
Landsberger Renette
Rote Sternrenette
Roter Boskoop
Albrechtapfel
Bitterfelder
Jakob Fischer
Krügers Dickstiel
Nordhausen
Winterrambour
Zabergäu Renette
Cacacs Schöne
Große Grüne Reneklode
Nancymirabelle
The Czar
Wangenheim
Gellerts Butterbirne
Köstliche von Charneu
Madame Verte
Nordhäuser Winterforelle
Poiteau
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Anhang V: Pflanzempfehlungen, Seite 2
Süßkirsche:
Sauerkirsche:
Alexander Lukas
Amanlis Butterbirne
Clapp´s Liebling
Gute Graue
Gute Luise
Jeanne d’ Arc
Marianne
Petersbirne
Phillipsbirne
Altenburger Melonenkirsche
Badeborner
Büttners Rote Knorpel
Grosse Germersdorfer
Grosse Schwarze Knorpel
Schneiders Späte Knorpel
Teickners Schwarze Herzkirsche
Königin Hortense
Köröser
Ungarische Traubige
Strauch- und Heckenpflanzungen
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus cartharticus
Rosa canina agg.
Rubus idaeus
Rubus fruticosa agg.
Viburnum opulus
Blutroter Hartriegel
Gemeine Hasel
Eingriffliger Weissdorn
Europäisches Pfaffenhütchen
Rote Heckenkirsche
Schlehe
Echter Kreuzdorn
Hundsrose
Himbeere
Echte Brombeere
Gemeiner Schneeball
Klettergehölze
Clematis vitalba
Fallopia aubertii
Hedera helix
Lonicera caprifolium
Lonicera periclymenum
Parthenocissus sp.
Rosa
Vitis vinifera
Gemeine Waldrebe (in Sorten)
Knöterich
Efeu
Geißblatt
Wald-Geißblatt
Wilder Wein
Kletterrosen (in Sorten)
Echte Weinrebe (in Sorten)
Pflanzen zur extensiven Dachbegrünung
Allium schoenoprassum
Anthemis tinctoria
Campanula rotundifolia
Dianthus carthusianorum
Dianthus deltoides
Festuca ovina
Hieracium aurantiacum
Origanum vulgare
Petrorhagia saxifraga
Potentilla verna
Prunelle grandiflor
Sedum (niedrigwüchsig)
Thymus serpyllum
28.06.2017
Schnittlauch
Färberkamille
Glockenblume
Karthäusernelke
Heidenelke
Schafschwingel
Orangerotes Habichtskraut
Wilder Majoran
Felsennelke
Frühlingsfingerkraut
Großblütige Braunelle
Fetthenne
Sandthymian
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 313 „Katzstraße“
Anhang VI: Zusammenfassende Erklärung, Seite 1
Anhang VI: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10a Abs. 1 BauGB]
Dem Bebauungsplan ist nach § 10a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) eine zusammenfassenden Erklärung beizufügen. Darin sind folgenden Fragen zu beantworten:
a) Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in diesem Bebauungsplan
berücksichtigt?
b) Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in diesem Bebauungsplan berücksichtigt?
c) Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei wird im Folgenden auch angegeben, an welchen Stellen in der Begründung zum
Bebauungsplan vertiefende Informationen zu den einzelnen Aspekten zu finden sind.
zu a) Eine Berücksichtigung von Umweltbelangen und entsprechende Anpassungen sind im
Verlauf des Planverfahrens umfassend erfolgt, u. a. durch folgende Maßnahmen:
•
•
•
Zunächst wurde im Zuge der Planung die Beseitigung städtebaulicher Missstände ermöglicht.
Auf den privaten Grundstücken wurden neben der Anlage privater Grünflächen, verschiedenen
Baum- und Strauchpflanzungen auch Maßnahmen zur Verwendung des anfallenden
Niederschlagswassers sowie die Dachbegrünung von Garagen und Carports in die Planung
eingebracht. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird im bauordnungsrechtlichen Verfahren
begleitet.
Es wurden anteilig externe Kompensationsmaßnahmen dem Vorhaben zugeordnet, vertraglich
geregelt und teilweise bereits durch den Vorhabenträger umgesetzt.
Für weitere Ausführungen wird auf die Kapitel 7, 8, 9 und 15 ff. der Begründung hingewiesen.
zu b) Die Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen der Öffentlichkeit, der Behörden und
Träger öffentlicher Belange erfolgte auf folgende Art und Weise:
•
•
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet. Die planungsrelevanten Hinweise
aus dem Vorentwurf und Entwurf wurden in die Planung eingestellt und haben z.B. zu einer
Qualifizierung der Erschließungs-, Nutzungs- und Grünkonzeption sowie einer Fortschreibung
der Begrünung geführt.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Hinweise haben bezüglich der des
Entfalls von Stellplatzflächen entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze i.V.m. mit einer
redaktionellen Berichtigung der Nummerierung von grünordnerischen Festsetzung zu einer
Änderung der Planung mit erneuter Beteiligung nach § 4a Abs. 1 BauGB geführt.
Näheres siehe Kapitel 4 und 8 der Begründung zum Bebauungsplan.
zu c) Die Wahl des Bebauungsplanes erfolgte nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten aus folgenden Gründen:
•
•
Nur
mit dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form können die dem Bebauungsplan
zugrunde liegenden Ziele und Zwecke (siehe Kapitel 2 und 3 der Begründung zum
Bebauungsplan) erreicht werden. Im Ergebnis von Variantenuntersuchungen zum
Gesamtkonzept aber auch zu Teilbereichen wurde das vorliegende städtebauliche Konzept
i.V.m. Den vorgebrachten Hinweisen im Planverfahren qualifiziert.
Sowohl bei Nicht-Aufstellung des Bebauungsplanes als auch bei seiner Aufstellung nur für
einen räumlichen Teilbereich oder mit anderen Festsetzungen wäre das Erreichen der dem
Bebauungsplan zugrunde liegenden Ziele und Zwecke in Frage gestellt.
Die Notwendigkeit und Akzeptanz der Planung zeigt sich zuletzt auch drin, dass im Plangebiet
inzwischen nahezu alle Baugrundstücke für den Einfamilienhausbau veräußert und die
Geschosswohnbauten weitgehend projektiert sind.
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