Daten
Kommune
Leipzig
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1276603.pdf
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235 kB
Erstellt
10.05.17, 12:00
Aktualisiert
01.12.17, 09:40
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04166
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Regelungen zur Einrichtung von flexiblem Carsharing in Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
FA Finanzen
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.10.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung stimmt der Durchführung eines 5-jährigen Pilotprojektes
"flexibles, stationsunabhängiges Carsharing" unter Beachtung des
Carsharinggesetzes (CsgG) zu.
2. Zur Parkvereinfachung werden nach Inkrafttreten des CsgG
Ausnahmegenehmigungen gemäß den in der Begründung aufgeführten Bedingungen
erteilt.
3. Für die Erhebung der Parkgebühren wird die Parkgebührenverordnung gemäß der
Begründung geändert. Vorgesehen ist ein Gebührenrahmen für einen pauschalen
Jahresbetrag. Carsharing-Fahrzeuge, die gemäß § 9a FahrzeugZulassungsverordnung gekennzeichnet sind (Elektrofahrzeuge) und zu den unter
Ziffer 4. benannten Anbietern gehören, sollen von den Parkgebühren befreit werden.
4. Der Oberbürgermeister wird öffentlich bekannt machen, dass Carsharing-Anbieter,
die alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen, sich bis zum 31.12.2017 für das
Pilotprojekt bewerben können.
5. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, auf Grundlage des als Anlage beigefügten
Mustervertrags mit den Carsharing-Anbietern einen individuellen öffentlichrechtlichen Vertrag zu verhandeln und abzuschließen.
6. Während der Dauer des Pilotprojektes sind zwei Evaluierungen vorgesehen, an
denen die vertraglich gebundenen Carsharing-Anbieter mitwirken und sich finanziell
beteiligen. Über die Ergebnisse wird der Stadtrat entsprechend informiert.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
1. Grundlagen
Leipzig ist eine wachsende Stadt. Um den Verkehr der Zukunft bewältigen zu können, sind
neue Lösungsansätze und Mobilitätskonzepte erforderlich. Als eine neue Mobilitätsform
gewinnen „Sharingsysteme“ schon jetzt zunehmend an Bedeutung. Dabei besteht ein grundsätzlicher Konsens zwischen Verkehrsplanern und der Politik (Bund, Freistaat Sachsen und
Stadt Leipzig), dass Carsharing neben anderen verkehrspolitischen Maßnahmen ein geeigneter Lösungsansatz sein kann und aufgrund seiner positiven Effekte für die Stadt- und
Verkehrsplanung gefördert werden soll. Positive Umwelt- und Klimaeffekte lassen sich in
Kombination mit einer verstärkten Elektromobilität noch steigern.
Bereits mit Beschluss vom 12.10.2011 (RBV-967/11) hatte der Stadtrat festgelegt, die Einrichtung von Carsharing-Parkplätzen zu prüfen und sich mit geeigneten Anbietern, welche
das Umweltzeichen „Blauer Engel“ nachweisen können, zur Realisierung des Vorhabens in
Verbindung zu setzen.
Auch in dem im Februar 2015 beschlossenen Stadtentwicklungsplan Verkehr und
öffentlicher Raum ist eine Zielstellung, multimodales Verkehrsverhalten durch Carsharing
zu fördern und damit Alternativen zum eigenen Auto anzubieten bzw. deren Nutzer dazu zu
animieren, ihre Mobilität bewusster zu gestalten, das (geliehene) Auto erheblich seltener zu
nutzen als ein eigenes Fahrzeug und häufiger zu Fuß zu gehen oder auf Bus, Bahn oder
Fahrrad umzusteigen. Es wird eingeschätzt, dass ein Carsharing-Fahrzeug vier bis acht
private Pkw ersetzt, die dann keine Stellplätze mehr belegen. Nicht zuletzt bieten Carsharing-Flotten gute Voraussetzungen für den Einsatz von umweltfreundlichen Fahrzeugen
und auch für den Einsatz von Elektroautos.
Damals galt diese Zielstellung nur für das stationsgebundene Carsharing. Inzwischen gibt es
aber auch Erkenntnisse zu positiven Effekten beim Mobilitätsverhalten unter Nutzung von
flexiblem stationsungebundenem Carsharing, wenn auch auf niedrigerem Niveau als beim
stationsgebundenen Carsharing.
Die Einrichtung von flexiblem stationsungebundenem Carsharing ist in Verbindung mit der
Förderung der Elektromobilität ebenso Bestandteil des Entwurfs des Maßnahmen- und
Umsetzungskonzeptes „Leipzig – Stadt für intelligente Mobilität“ in Umsetzung des
Grundsatzbeschlusses des Leipziger Stadtrates zur Förderung intelligenter Mobilitätslösungen (Beschluss Nr. VI-DS-01293).
Stationsgebundenes Carsharing bedeutet, dass die Fahrzeuge an einem festen Standort
abgestellt sind und an diesen zurück gebracht werden müssen.
Flexibles stationsungebundenes Carsharing (sog. Free-Floating-Carsharing) bedeutet,
dass die Fahrzeuge an keinen festen Standort gebunden sind, praktisch auf allen verfügbaren öffentlichen Stellplätzen in einem bestimmten Gebiet abgestellt werden können und
auch Ein-Weg-Fahrten zulässig sind. Praktisch erfolgt dies so, dass Fahrzeuge innerhalb
des Geschäftsgebietes des jeweiligen Anbieters angemietet und zurückgegeben werden
können, aber eben nicht an einen festen Standort gebunden sind.
Beide Carsharing-Formen haben ihre Stärken und Schwächen. Stationsunabhängiges Carsharing ist bisher nur in sieben Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern eingeführt.
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Nicht zuletzt gibt es auch Mischformen (teilflexibles Carsharing z. B. in München, Freiburg,
Karlsruhe) sowie Anbieter, die verschiedene Modelle im Programm haben.
2. Situation in Leipzig
Das stationsgebundene Carsharing wird in Leipzig bereits über ein Netz an Verleihstationen u. a. auch in Verbindung mit den im Jahr 2015 errichteten Mobilitätsstationen
erfolgreich praktiziert.
Stationsunabhängiges flexibles Carsharing gibt es in Leipzig noch nicht. Mittlerweile
besteht jedoch von verschiedenen Unternehmen Interesse an der Einrichtung von flexiblem
stationsungebundenem Carsharing in Leipzig. Obwohl zum Start unbestritten zusätzliche
Fahrzeuge eingesetzt werden, kann mittelfristig auch bei flexiblem Carsharing davon
ausgegangen werden, dass ein Carsharingfahrzeug mehrere derzeit vorhandene PKW
ersetzt.
Neben den allgemein gültigen Regelungen der StVO gibt es im Stadtgebiet verschiedene
Parkregelungen. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen nicht bewirtschafteten und (zeitlich begrenzten oder unbegrenzten) bewirtschafteten Bereichen.
Eine Sonderform stellen dabei Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten nach §45 StVO
(Bewohnerparkzonen) dar: Dies sind Gebiete mit Straßenabschnitten, die zeitbeschränkt für
Bewohner reserviert sind (reine Bewohnerparkbereiche) und mit Bereichen, welche der
Allgemeinheit zur Verfügung stehen und in denen gebührenpflichtiges (auch zeitlich begrenztes) Parken eingerichtet ist.
Weiterhin gibt es Straßenabschnitte mit Parkscheinautomaten, in denen Ausnahmegenehmigungen für Anwohner nach §46 StVO möglich sind (Anwohnerparken).
Die Höhe der Parkgebühren wird in der Parkgebührenverordnung geregelt. Hier wiederum
gibt es eine Staffelung in verschiedene Parkzonen (1-3).
In der Innenstadt (innerhalb Promenadenring) gelten allgemein restriktive Parkregelungen
entsprechend des Konzeptes der autoarmen Innenstadt. Sie ist einerseits Bewohnerparkzone, andererseits Parkzone 1 gemäß Parkgebührenverordnung.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
Grundsätzlich gilt, dass für die Verkehrsregelung auf öffentlichen Straßen allein die Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgeblich ist und nur die auf dieser Basis angeordneten Regelungen eine rechtliche Bindungswirkung haben. Während für das Abstellen von e-Fahrzeugen mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und deren Berücksichtigung in der StVO
eine Rechtsgrundlage geschaffen wurde, gibt es diese für Carsharing-Fahrzeuge derzeit
noch nicht. Seit Mitte 2016 liegt jedoch der Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des
Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) vor. Dieses neue Carsharing-Gesetz wurde am
30.03.2017 vom Bundestag verabschiedet und soll zum 1. September 2017 in Kraft treten.
Im Gegensatz zum stationsgebundenen Carsharing ist beim flexiblen stationsunabhängigen
Carsharing keine Vorhaltung von Stellplätzen für Carsharing-Fahrzeuge und eine damit
verbundene rechtsichere Beschilderung und Markierung erforderlich. Im Umkehrschluss
kann aber flexibles Carsharing nur attraktiv angeboten werden, wenn die Fahrzeuge praktisch auf möglichst vielen Stellplätzen innerhalb des Geschäftsgebietes des jeweiligen
Anbieters abgestellt werden dürfen.
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4. Zielstellung
Zielstellung ist im Prinzip, dass den Anbietern von flexiblem stationsunabhängigem
Carsharing zukünftig gestattet wird, ihre Fahrzeuge in weiten Teilen des Stadtgebietes
abzustellen. Um dies auch in bewirtschafteten Bereichen zu ermöglichen, wird eine
Ausnahmegenehmigung erteilt. Dafür sollen die Bedingungen so gestaltet werden, dass
eine Steuerung des Prozesses durch die Stadt möglich bleibt. Um dabei der durchaus
relevanten Gefahr, dass sensible Wohnbereiche durch CS-Fahrzeuge zusätzlich belastet
werden, frühzeitig zu begegnen, sind bestimmte Regularien und Beschränkungen
erforderlich.
Unterschieden werden muss dabei zwischen Parken während der Anmietung und Abstellen
vor bzw. nach der Anmietung.
Für Anbieter flexiblen Carsharings sollen folgende Regelungen und Ausschlüsse gelten:
•
In der Innenstadt (innerhalb Promenadenring) gilt oben beschriebene Ausnahmegenehmigung nicht. Ein Parken und/oder Abstellen ist hier nur im
Rahmen der geltenden Parkregeln und Gebührenordnung möglich. Umgrenzt
wird dieser Bereich von den Straßen Tröndlinring, Willy-Brandt-Platz,
Georgiring, Roßplatz, Martin-Luther-Ring, Dittrichring und Goerdelerring.
•
Außerhalb der Innenstadt wird das Parken und/oder Abstellen mit
Ausnahmegenehmigung gestattet auch in Bereichen, in denen
gebührenpflichtiges (auch zeitlich begrenztes) Parken eingerichtet ist.
•
In Bereichen mit Bewohnerparkvorrechten (Bewohnerparkzonen) wird per
Ausnahmegenehmigung das Parken und/oder Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen gestattet in Bereichen, welche der Allgemeinheit zur Verfügung stehen
und in denen gebührenpflichtiges (auch zeitlich begrenztes) Parken
eingerichtet ist. In Straßenabschnitten, die zeitbeschränkt für Bewohner
reserviert sind (reine Bewohnerparkbereiche), wird weder das Parken noch
das Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen zu den für Bewohner reservierten
Zeiten gestattet. Diese Bereiche wurden eingerichtet, da Bewohner aufgrund
des dort herrschenden erheblichen Parkdrucks regelmäßig keine
ausreichende Möglichkeit haben, in fußläufig zumutbarer Entfernung einen
Parkplatz zu bekommen. Bei einer grundsätzlichen Gestattung wäre eine
Nutzung durch unberechtigte Dritte und eine damit einhergehende
Verknappung des Parkraumes absehbar, was dem Sinn des
Bewohnerparkens zuwider laufen würde. Das Parken von CarsharingFahrzeugen ist dort nur mit einem entsprechenden Bewohnerparkausweis
möglich. Für die dortigen Bewohner besteht gemäß Punkt X. 7. zu § 45 der
Verwaltungsvorschrift zur StVO die Möglichkeit, einen Bewohnerparkausweis
zu erhalten, wenn sie Mitglied einer Carsharing-Organisation sind.
•
Für Bereiche, in denen mit Zusatzzeichen das Parken mit Parkscheibe und
eine Höchstparkdauer vorgeschrieben ist (z. B. Kurzparkzonen, Ladezonen
für Elektrofahrzeuge), wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt, d. h. eine
längere Parkdauer für flexibles Carsharing wird nicht gestattet. Demzufolge ist
nur ein zeitlich begrenztes Parken (Zwischenstopp) und kein Abstellen vor
bzw. nach der Anmietung möglich.
5. Umsetzung
Um die Voraussetzungen für flexibles Carsharing zu schaffen, wird die
Parkgebührenverordnung geändert bzw. ergänzt. Laut § 2 dieser Verordnung sind bereits
jetzt verschiedene Formen der Gebührenerhebung zulässig. In einem parallelen Verfahren
wird die Parkgebührenordnung um einen Passus zum Carsharing und die Möglichkeit einer
pauschalen Jahresgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens ergänzt.
Darauf aufbauend werden die erforderlichen Regelungen zwischen der Stadt Leipzig
(Dezernat VI) und dem jeweiligen Carsharing-Anbieter in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag getroffen.
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Für die Gewährung der Sonderregelungen werden den Carsharing-Anbietern Ausnahmegenehmigungen erteilt. Dazu werden von den Carsharing-Anbietern fahrzeugbezogene
Parkausweise erworben, welche auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages und den
darin geregelten Ausnahmegenehmigungen durch das Ordnungsamt ausgegeben werden.
Über diese Parkausweise werden alle normalerweise anfallenden Parkgebühren pauschal
abgegolten (jährliche Flatrate).
Parkausweis
Die entsprechenden Parkausweise zu den erteilten Ausnahmegenehmigungen werden durch
das Ordnungsamt gegen eine Verwaltungsgebühr ausgegeben. Die Höhe wird im Einzelfall
festgesetzt und beträgt hier maximal 20 € je Parkausweis.
Als Parkausweis wird eine mit dem amtlichen Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges
versehene Plakette als optimale Lösung angesehen.
Jahresgebühr
In Anlehnung an das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) werden auch im Carsharinggesetz
(CsgG) eine Parkbevorrechtigung sowie eine potentielle Parkgebührenbefreiung im öffentlichen Verkehrsraum in das Ermessen von Ländern und Kommunen gestellt. Somit kann dies
auch zum Beispiel in Abhängigkeit der Antriebsart aber auch der Nutzungsart gestaffelt
werden.
Aus den deutschlandweiten Erfahrungen insbesondere aus Städten wie Berlin, München
oder Bremen wird ein öffentliches Interesse als gegeben vorausgesetzt. Ein kompletter
Gebührenerlass wird im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Carsharing-Unternehmen und dem vor allem in dichtbebauten innerstädtischen Gebieten knappen öffentlichen
Verkehrsraum als unangemessen angesehen.
Es wird daher vorgeschlagen, eine Jahresgebühr (jährliche Flatrate) pro Fahrzeug und für
das gesamte Stadtgebiet mit den unter Punkt 4 genannten Ausschlüssen (Innenstadt innerhalb Promenadenring und alle Bewohnerparkbereiche) festzusetzen.
Vorgeschlagen wird eine Gebühr von derzeit 600 € pro Fahrzeug und Jahr für Anbieter von
flexiblem Carsharing. Ein vergleichbares Tarifmodell wendet München an. Dort beträgt nach
einer 2016 vorgenommenen Halbierung die aktuelle Jahresgebühr 900 € pro Fahrzeug und
Jahr, E-Fahrzeuge sind gebührenfrei. In anderen vergleichbaren Städten existieren sehr
unterschiedliche Tarifmodelle. In Düsseldorf gibt es eine Gebühr von 800 € pro Fahrzeug
und Jahr. Köln liegt mit einem Monatsbetrag innerhalb eines Rahmens noch über den o.g.
Beträgen, Freiburg dagegen mit einem Monatsbetrag unter diesen bzw. dem in Leipzig
vorgeschlagenen Jahresbetrag. Ein Vergleich auch mit weiteren Städten ist aufgrund der
unterschiedlichen Tarif- und Abrechnungsmodelle schwierig.
Die Gebühr für die Ausstellung eines fahrzeugbezogenen Parkausweises soll daher für
Carsharing-Fahrzeuge in Leipzig derzeit 600 € pro Fahrzeug und Jahr betragen zuzüglich
der Verwaltungsgebühr. Da aber weder die zukünftige Entwicklung des Carsharingmarktes
als auch die Ausdehnung der bewirtschafteten Gebiete und deren Nutzung durch flexible
Carsharingfahrzeuge absehbar sind, wird dazu in der Parkgebührenverordnung im
Rahmen des Änderungsverfahrens ein Gebührenrahmen festgesetzt, um diesen Betrag
anpassen zu können.
Elektrofahrzeuge gemäß § 2 EmoG in Verbindung mit § 9a Fahrzeug-Zulassungsverordnung
sollen jedoch grundsätzlich von der Jahresgebühr, nicht aber von der Verwaltungsgebühr,
befreit werden.
Mit diesem Tarifmodel wird dem Carsharinggesetz (CsgG) entsprochen. Die Gebührenhöhe
kann in Abhängigkeit des Bediengebietes (Geschäftsgebiet des Anbieters innerhalb des
Stadtgebietes, in dem das Fahrzeug vor bzw. nach der Anmietung abgestellt werden darf)
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und den im Bediengebiet betroffenen Straßen sowie der Fahrzeuganzahl und des
Betreibermodells sowie der Anzahl nachgewiesener Stellplätze auf privaten Flächen zum
Beispiel in innerstädtischen Parkhäusern angepasst werden.
Geprüft werden sollen ausdrücklich auch Möglichkeiten, über Tarif-Kombinationen z. B. mit
einem ABO des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) auch die Nutzung des ÖPNV
direkt zu fördern.
Elektrocarsharing
Um den Einsatz von Elektrofahrzeugen als Bestandteil des Carsharings zu fördern, soll die
Jahresgebühr für diese erlassen werden. Die rechtliche Grundlage bildet dafür das Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Mit dem vorgeschlagenen Tarifmodell sollen Anbieter bevorzugt
werden, welche einen Teil ihrer Flotte elektrisch betreiben.
An allen öffentlichen Ladestationen ist dabei auch für Elektrocarsharingfahrzeuge die
vorgeschriebene Höchstparkdauer einzuhalten.
Mit dem Aufbau eines Netzes an Ladestationen im öffentlichen und halböffentlichen Raum
wurden wichtige Voraussetzungen zur Förderung der Elektromobilität in Leipzig geschaffen.
Neben den Ladestationen der Leipziger Stadtwerke bieten derzeit insgesamt 26 Mobilitätsstationen Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge an, ermöglichen aber auch den Umstieg
vom stationsgebundenen Carsharing-Fahrzeug zu Bus, Bahn, Fahrrad. Für eine flächendeckende Versorgung an Ladestationen sollen auch in den Bereichen Wirtschaft und Handel
weitere Möglichkeiten erschlossen werden.
Welche Voraussetzungen speziell für Elektrocarsharing notwendig sind (Bedarfsanalysen,
Ladeinfrastruktur usw.) und wie diese erreicht werden können, muss noch in weiterführenden
Abstimmungen geklärt und ggf. Bestandteil der vertraglichen Regelungen mit den Carsharinganbietern werden.
Pilotprojekt
Die Einrichtung von flexiblem Carsharing in Leipzig soll zunächst als Pilotprojekt starten.
Damit kann eine schrittweise Entwicklung unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge im Verhältnis zu den vorhandenen Stellflächen gesteuert und eine übermäßige Nutzung dieser Flächen durch das flexible Carsharing nach Beschluss der Vorlage
verhindert werden.
Um das Risiko zu reduzieren, dass zu schnell zu viele Carsharingfahrzeuge die vorhandenen
Stellplätze belegen, wird die Fahrzeuganzahl zu Beginn des Pilotprojektes auf zunächst
maximal 250 Fahrzeuge/Anbieter, nach drei Jahren auf maximal 500 Fahrzeuge/Anbieter
beschränkt. Die Gesamtzahl flexibler Carsharingfahrzeuge im Stadtgebiet soll aber bis zum
Ende der Laufzeit von 5 Jahren auf insgesamt maximal 750 Fahrzeuge beschränkt sein. Im
Rahmen der Evaluierung besteht daneben die Möglichkeit, gezielt Einfluss auf den
Entwicklungsprozess zu nehmen.
Der mit dem jeweiligen Carsharing-Anbieter abzuschließende öffentlich-rechtliche Vertrag
soll auf max. 5 Jahre befristet und regelmäßig evaluiert werden. Somit kann die Größe der
Fahrzeugflotte des jeweiligen Anbieters in Abhängigkeit des Bediengebietes ggf. angepasst
werden.
Im Zuge der Evaluierungsphase kann auf die weitere Entwicklung gezielt Einfluss genommen werden (Bediengebiet betroffene Straßen Fahrzeuganzahl Betreibermodell
Gebührenhöhe), um den Prozess qualitativ und quantitativ zu steuern.
6. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Die erforderlichen Regelungen werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen
der Stadt Leipzig und dem jeweiligen Carsharing-Anbieter getroffen. Darin werden alle
konkreten Bedingungen (Geltungsbereich und -dauer, Gebühren, Pflichten) geregelt. Der
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anliegende Vertrag legt als Mustervertrag die grundsätzlichen Bedingungen fest, die jedoch
ggf. noch individuell angepasst werden müssen. Hierzu ermächtigt der Stadtrat den Oberbürgermeister.
Da sich der Markt im Hinblick auf Carsharing in der Entwicklung befindet und noch nicht
absehbar ist, in welchem Umfang sich Carsharing-Anbieter etablieren, inwieweit sich ein
Wettbewerb entwickelt und welche konkreten verkehrlichen Auswirkungen dies hat, wird die
vertragliche Laufzeit zunächst auf 5 Jahre beschränkt.
Die Stadt wird im Rahmen der Transparenz, auf die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages zur Durchführung von flexiblem Carsharing durch öffentliche Bekanntmachung im
Amts-Blatt hinweisen. Bis zum Stichtag 31.12.2017 haben dazu interessierte Unternehmen
die Möglichkeit, einen formlosen Antrag mit Angabe des Bediengebietes und der geplanten
Fahrzeuganzahl zu stellen. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages soll bis zum
31.03.2018 erfolgen.
Für die Gewährung der Ausnahmegenehmigungen müssen die Carsharing-Anbieter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Erst danach erfolgt eine Auswahl, ob mit dem jeweiligen
Unternehmen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden kann und die Parkbevorrechtigungen eingeräumt werden.
Durch die Carsharing-Anbieter sind folgende Nachweise/Verpflichtungen als Bestandteil
der vertraglichen Regelungen zu erbringen:
•
Die Carsharing-Anbieter müssen Zuverlässigkeit und Qualifikation zur Erbringung
von Carsharing-Leistungen gemäß den Eignungskriterien des
Carsharinggesetzes (CsgG) nachweisen.
•
Die Carsharing-Anbieter sollten laut RBV-967/11 die Kriterien des Umweltzeichens „Blauer Engel“ (RAL-UZ 100) erfüllen. Infolge des jüngsten Abgasskandals entspricht dieses Umweltzeichen jedoch hinsichtlich seiner Umweltfreundlichkeit nicht mehr dem Stand der Technik. Mit seinen strengen CO2Emissionskriterien ist der „Blaue Engel Car-Sharing“ in seiner derzeitigen Form
für CS-Anbieter nur dann einzuhalten, wenn deren Fahrzeugflotten größtenteils
aus Dieselfahrzeugen zusammengestellt wurden, welche jedoch zu den hohen
und nach EU-Recht eigentlich nicht mehr zulässigen Feinstaub- (PM) und Stickoxidemissionen (NOx) insbesondere in großen Städten und Ballungsräumen
beitragen. Demzufolge sind zwingend neue Vorgaben erforderlich mit dem Ziel
des schrittweisen Einpflegens von umweltfreundlicheren Fahrzeugen wie Elektrofahrzeugen in bestehende Verbrennerflotten. Insofern werden auch derzeit bis zur
Neuentwicklung von Vergabekriterien für die RAL-UZ 100 durch die Jury-Umweltzeichen keine weiteren Anträge auf Nutzung des Umweltzeichens zugelassen.
Für bestehende Zeichenbenutzungsverträge gilt ein Bestandsschutz bis zum
Auslaufen der Vergabegrundlage. Ebenso ist eine Zusammenführung der
Vergabegrundlagen mit denen für Elektrocarsharingfahrzeuge (RAL-UZ 100 b)
vorgesehen.
•
Bis zur Neuentwicklung der Vergabekriterien für den „Blauen Engel Car-Sharing“
durch die Jury-Umweltzeichen wird o.g. Ratsbeschluss RBV-967/11 dahingehend
ausgesetzt und es gelten folgende Kriterien:
o gestaffelte Anhebung des Elektrofahrzeuganteils der Fahrzeugflotte (2018:
20%, ab 2019: 30 %, ab 2020: 40 %, ab 2021: 50 %) ; andere umweltfreundliche Fahrzeuge (z. B. bioenergiebasiert etc.) werden hinsichtlich des
Flottenanteils gleichgestellt
o Verbot für Dieselfahrzeuge, stattdessen Einsatz von Fahrzeugen mit Ottomotor (Benzin- oder CNG/LPG)
o Neue Flottenfahrzeuge mit Verbrennungsmotor müssen hinsichtlich der EuroAbgasnorm dem Stand der Technik (bis zum 31.08.2018: mindestens Euro
6b, ab 01.09.2018: mindestens Euro 6c) entsprechen.
•
Sollten die zukünftig aufgestellten Kriterien der RAL gGmbH hinter den o.g.
Kriterien zurückbleiben, gelten die Kriterien der Stadt in Ergänzung der Kriterien
des „Blauen Engels“.
•
Die Carsharing-Anbieter müssen in Abhängigkeit des Bediengebietes für 20 %
der Verbrennerflotte den Nachweis an Stellplätzen auf privaten Flächen
7/8
•
•
erbringen. E-Fahrzeuge bleiben unberücksichtigt, wenn durch CS-Anbieter im
Gegenzug den Erfordernissen der Elektrocarsharingflotte entsprechende
zusätzliche Ladeinfrastruktur geschaffen wird.“
Die Unternehmen werden zur Mitarbeit an der Evaluierung verpflichtet. Dazu
erklären sich diese bereit, jährlich stadtteilbezogene Nutzerzahlen über das Abstellen in den betroffenen Bereichen und Aussagen zum Nutzerverhalten hinsichtlich Verkehrsmittelwahl zu übergeben.
Dem Anbieter soll aufgegeben werden, vor und nach Aufnahme eines CarsharingAngebotes die autoersetzende Wirkung (Pkw-Besitz) zu erheben. Der Entlastungseffekt ist durch Befragungen der Nutzer des Carsharing-Angebotes zu
erfassen, indem der Bestand an PKW der Nutzer vor und während der Carsharing-Teilnahme vergleichend erfasst und nachgewiesen wird. Diese Untersuchungen sind vom Carsharing-Anbieter durchzuführen, ggf. kann ein externes
Institut beauftragt werden.
7. Evaluierung
Zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des flexiblen Carsharings ist dazu eine
zyklische Evaluierung, beginnend nach zwei Jahren erforderlich und sinnvoll, wie dies
schon in anderen Städten (Beispiel München) erfolgreich praktiziert wurde. Insbesondere
zum Nachweis der Entlastungseffekte für den öffentlichen Raum aber auch von Veränderungen hinsichtlich der Nutzung des Umweltverbundes sollen die Auswirkungen auf den
Pkw-Besitz und das Nutzungsverhalten ermittelt und dokumentiert werden. Dazu werden die
Carsharing-Anbieter zur Mitarbeit an der Evaluierung verpflichtet. Des Weiteren sind sie
verpflichtet, sich im Vertragszeitraum für zwei Evaluierungen mit je 50,- € pro parkbevorzugtem Carsharing-Fahrzeug, jedoch begrenzt für den Vertragszeitraum auf einen Höchstbetrag
von 10.000,00 €, zu beteiligen.
Dieses Vorgehen erlaubt es, einerseits die Erstellung und Evaluierung eines Gesamtkonzepts zur bedarfsgerechten Förderung des Carsharings und die Integration in vorhandene verkehrsplanerische Konzepte vorzunehmen sowie andererseits die Gebühren
anzupassen, wenn z.B. von städtischer Seite die bewirtschaften Straßenbereiche ausgedehnt oder aber auch veränderte durchschnittliche Stellzeiten in bewirtschafteten Parkbereichen erkennbar werden.
Um der Gefahr vorzubeugen, dass sensible Wohnbereiche durch CS-Fahrzeuge zusätzlich
belastet werden, sind ggf. weitergehende Regelungen und Beschränkungen erforderlich, wie
die Erweiterung der Bewohnerparkbereiche. Diese und weitere geeignete Maßnahmen sind
jedoch in der Regel nicht kurzfristig umsetzbar. Für die Ermittlung einer maximal
verträglichen Fahrzeuganzahl bedarf es ebenso noch weiterer Untersuchungen.
Anlage:
Mustervertrag Flexibles Carsharing
8/8
Anlage 2 Mustervertrag Flexibles Carsharing
16.08.2017
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zur Durchführung vom flexiblem Carsharing
zwischen
Stadt Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Bürgermeisterin
für Stadtentwicklung und Bau, Frau Dorothee Dubrau, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109
Leipzig
im Folgenden -Stadt- genannt
und
…
vertreten durch den Geschäftsführer
im Folgenden -Carsharing-Anbieter- genannt
Präambel
Leipzig ist eine wachsende Stadt. Um den Verkehr der Zukunft bewältigen zu
können, sind neue Lösungsansätze und Mobilitätskonzepte erforderlich. Als eine
neue Mobilitätsform soll Carsharing wegen seiner positiven Effekte für die Stadt- und
Verkehrsplanung gefördert werden. Bereits mit Beschluss vom 12.10.2011 (RBV967/11) hatte der Stadtrat festgelegt, die Einrichtung von Carsharing-Parkplätzen zu
prüfen. Auch in dem im Februar 2015 beschlossenen Stadtentwicklungsplan
„Verkehr und öffentlicher Raum“ ist als Zielstellung die Förderung von multimodalem
Verkehrsverhalten enthalten um damit Alternativen zum eigenen Auto zu bieten.
Hierbei kommt dem flexiblem (stationsungebundenem) Carsharing neben dem
stationsgebundem Carsharing zum Beispiel innerhalb von Mobilitätsstationen eine
eigene Bedeutung zu. Es wird eingeschätzt, dass ein Carsharing-Fahrzeug vier bis
acht private Pkw ersetzt, die dann keine Stellplätze mehr belegen. Nicht zuletzt
bieten Carsharing-Flotten gute Voraussetzungen für den Einsatz von
umweltfreundlichen Fahrzeugen und auch für den Einsatz von Elektrofahrzeugen.
Flexibles Carsharing ist Bestandteil des Entwurfs des Maßnahmen- und
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
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Anlage 2 Mustervertrag Flexibles Carsharing
16.08.2017
Umsetzungskonzeptes „Leipzig – Stadt für intelligente Mobilität“ in Umsetzung des
Grundsatzbeschlusses des Leipziger Stadtrates zur Förderung intelligenter
Mobilitätslösungen (Beschluss Nr. VI-DS-01293).
Als Pilotprojekt soll interessierten Carsharing-Anbietern die Möglichkeit
nachfolgender Parkvereinfachung eingeräumt werden. Da sich der Markt im Hinblick
auf Carsharing in der Entwicklung befindet und noch nicht absehbar ist, in welchem
Umfang sich Carsharing-Anbieter etablieren und inwieweit sich ein Wettbewerb
entwickelt, wird die vertragliche Laufzeit zunächst auf 5 Jahre beschränkt. Weiterhin
soll die maximale Anzahl flexibler Carsharingfahrzeuge im Stadtgebiet auf zunächst
250 je Anbieter, nach drei Jahren auf maximal 500 je Anbieter, insgesamt aber
immer auf 750 beschränkt werden. In Abhängigkeit der verkehrlichen Auswirkungen
insbesondere der fahrzeugersetzenden Wirkung wird nach einer Evaluierung das
Projekt bis zum Vertragsende fortgeführt, ggf. kann aber die Fahrzeuganzahl an die
verkehrlichen Auswirkungen angepasst werden.
Die Stadt hat im Rahmen der Transparenz, auf die Möglichkeit eines öffentlichen
Vertrages zur Durchführung von flexiblem Carsharing durch öffentliche
Bekanntmachung im Amts-Blatt Nr. hingewiesen. Bis zum Stichtag 31.12.2017 lagen
...Nachfragen vor. Aufgrund der Kapazitäten konnten alle ...Carsharing-Anbieter
berücksichtigt werden.
Dem Carsharing-Anbieter soll gestattet werden, die Fahrzeuge seiner Flotte mit
einem zu erwerbenden Parkausweis in weiten Teilen des Stadtgebiets entsprechend
eines festgelegten Geschäftsgebietes mit Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO
abstellen zu können. Die normalerweise anfallenden Parkgebühren werden durch
eine Pauschalgebühr abgegolten.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Ausnahmegenehmigungen
(1) Die Stadt erteilt für die einzelnen Carsharing-Fahrzeuge des Carsharing-Anbieters
eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO durch Ausstellung eines
fahrzeugbezogenen Parkausweises in Form einer Plakette. Diese berechtigt zum
Abstellen vor bzw. nach der Anmietung und Parken während der Anmietung auf
allen bewirtschafteten Flächen. Dazu gelten folgende Regelungen und Ausschlüsse:
In der Innenstadt (innerhalb Promenadenring) gilt oben beschriebene Ausnahmegenehmigung nicht. Umgrenzt wird dieser Bereich von den Straßen
Tröndlinring, Willy-Brandt-Platz, Georgiring, Roßplatz, Martin-Luther-Ring,
Dittrichring und Goerdelerring.
Außerhalb der Innenstadt wird das Parken und/oder Abstellen mit
Ausnahme-genehmigung gestattet auch in Bereichen, in denen
gebührenpflichtiges (auch zeitlich begrenztes) Parken eingerichtet ist.
In Bereichen mit Bewohnerparkvorrechten (Bewohnerparkzonen) wird das
Parken und/oder Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen gestattet in Bereichen,
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Seite 2 von 8
Anlage 2 Mustervertrag Flexibles Carsharing
16.08.2017
welche der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und in denen gebührenpflichtiges (auch zeitlich begrenztes) Parken eingerichtet ist. In Straßenabschnitten,
die zeitbeschränkt für Bewohner reserviert sind (reine Bewohnerparkbereiche), wird weder das Parken noch das Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen zu den für Bewohner reservierten Zeiten gestattet. Das Parken von
Carsharing-Fahrzeugen ist dort nur mit einem entsprechenden Bewohnerparkausweis möglich.
Für Bereiche, in denen mit Zusatzzeichen das Parken mit Parkscheibe und
eine Höchstparkdauer vorgeschrieben ist (z. B. Kurzparkzonen, Ladezonen
für Elektrofahrzeuge), wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt, d. h. eine
längere Parkdauer für flexibles Carsharing wird nicht gestattet. Demzufolge ist
nur ein zeitlich begrenztes Parken (Zwischenstopp) und kein Abstellen vor
bzw. nach der Anmietung möglich.
(2) Ausnahmegenehmigungen können nur für Fahrzeuge erteilt werden, für die der
Carsharing-Anbieter die Kriterien des Umweltzeichens „Blauer Engel“ nachweist.
Dieses Umweltzeichen entspricht jedoch derzeit hinsichtlich seiner
Umweltfreundlichkeit nicht mehr dem Stand der Technik. Bis zur Neuentwicklung von
Vergabekriterien für die RAL-UZ 100 durch die Jury-Umweltzeichen gelten folgende
Kriterien:
gestaffelte Anhebung des Elektrofahrzeuganteils gemäß § 2 EmoG an der
Fahrzeugflotte (2018: 20%, ab 2019: 30 %, ab 2020: 40 %, ab 2021: 50 %);
andere umweltfreundliche Fahrzeuge (z. B. bio-energiebasiert) werden
bezüglich des Flottenanteils gleichgestellt
Verbot für Dieselfahrzeuge, stattdessen Einsatz von Fahrzeugen mit
Ottomotor (Benzin- oder CNG/LPG)
neue Flottenfahrzeuge mit Verbrennungsmotor müssen hinsichtlich der EuroAbgasnorm dem Stand der Technik (bis zum 31.08.2018: mindestens Euro 6b,
ab 01.09.2018: mindestens Euro 6c) entsprechen
Sollten die zukünftig aufgestellten Kriterien der RAL gGmbH hinter den o.g. Kriterien
zurückbleiben, gelten die Kriterien der Stadt in Ergänzung des „Blauen Engels“.
(3) Die Erteilung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung liegt im
pflichtgemäßen Ermessen. Es besteht ein öffentliches Interesse im Sinne des
Absatzes 1. Das Anbieten von flexiblem Carsharing soll die Anzahl der privat
zugelassenen Pkws minimieren und so zur Entlastung der Parkraumsituation und zur
Verbesserung der Luftqualität führen. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung
dient der Umsetzung des Ratsbeschlusses über den Stadtentwicklungsplan „Verkehr
und öffentlicher Raum“ sowie des Grundsatzbeschlusses zur Förderung intelligenter
Mobilitätslösungen. Bedarfsbezogen kann die Stadt in Abhängigkeit der Anzahl der
parkbevorzugten Carsharing-Fahrzeugen eine angemessene Fahrzeuganzahl für ein
Pflichtversorgungsgebiet verlangen.
(4) Die Ausnahmegenehmigung wird befristet, längstens für 36 Monate, nicht jedoch
über die vertragliche Laufzeit hinaus und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
Die Ausnahmegenehmigung kann gemäß § 46 Abs. 3 StVO mit weiteren
Nebenbestimmungen versehen werden.
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(5) Die Ausnahmegenehmigung erlischt jedoch unabhängig von der Dauer ihrer
Befristung, wenn diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung endet.
(6) Plaketten von erloschenen Ausnahmegenehmigungen sind unverzüglich zu
entfernen. Die Entfernung der Plakette ist fotografisch zu dokumentieren und
nachzuweisen. Hinsichtlich dieser Verpflichtung unterwirft sich der Vertragspartner
der sofortigen Vollstreckung gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein Verstoß
gegen die Entfernungs-, Dokumentations- und Nachweispflicht kann zur fristlosen
Vertragskündigung im Sinne des § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung führen.
(7) Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist die mit dem amtlichen
Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges versehene Plakette deutlich sichtbar auf der
Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.
(8) Die erteilten Plaketten dürfen im Rahmen des Carsharings nicht eigenständig
durch den Carsharing-Anbieter abgeändert werden. Die Plaketten dürfen nur durch
die Stadt von einem Carsharing-Fahrzeug auf ein anderes Carsharing-Fahrzeug
übertragen werden, sofern ein Fahrzeugtausch vorgenommen wird. Die
Umschreibung ist gebührenpflichtig.
§ 2 Pflichten des Carsharing-Anbieters
(1) Der Carsharing-Anbieter hat seine Zuverlässigkeit und Qualifikation zur
Erbringung von Carsharing-Leistungen nachgewiesen. Ebenso erfüllt er die durch
RBV-967/11 geforderten Kriterien des Umweltzeichens „Blauer Engel“ bzw. die
Übergangsregelungen entsprechend § 1 Abs. 2. In Abhängigkeit des Bediengebietes
und der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen hat der Carsharing-Anbieter
den Nachweis von ... Stellplätzen auf privaten Flächen erbracht. Änderungen bei
Sachverhalten mit Bezug zu den formulierten Eignungskriterien sind der Stadt durch
den Carsharinganbieter umgehend anzuzeigen.
(2) Der Carsharing-Anbieter ist verpflichtet, jährlich bis jeweils 28.02. des Folgejahres
stadtteilbezogene Nutzerzahlen über das Abstellen in den betroffenen Bereichen und
Aus-sagen zum Nutzerverhalten insbesondere hinsichtlich Pkw-Besitz und
Verkehrsmittelwahl zu übergeben.
§ 3 Parkgebühren
(1) Die Parkgebühren richten sich nach der Parkgebührenverordnung der Stadt
Leipzig, die im Hinblick auf die Einführung von flexiblen Carsharing geänderte wurde.
Hierbei wurde ein Gebührenrahmen für eine pauschalierte Jahresgebühr eingeführt.
Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt.
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(2) Für den Fall, dass eine auf Basis der Ausnahmegenehmigung erteilte Plakette, für
die bereits eine Gebühr festgesetzt und bezahlt ist, nicht ausgenutzt wird, gleich aus
welchem Grund, erfolgt keine Rückerstattung der Parkgebühren.
§ 4 Verwaltungsgebühren
Die Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Ausnahmegenehmigungen richtet
sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m.
§ 9 Verwaltungskostengesetz vom 23.06.1970, zuletzt geändert durch Art. 6 des
Gesetzes vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2415). Die Gebührennummer 264 der Anlage
zu § 1 GebOSt sieht für derartige Ausnahmefälle einen Gebührenrahmen von
10,20 € bis 767,00 € je Fahrzeug vor. Bei Festsetzung der Gebühr ist der mit der
Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den
Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Es
wird daher für jede auf Basis der Ausnahmegenehmigung erteilte Plakette eine
Gebühr für die Erstausstellung von 17,20 €, für die Ersatzausstellung bei
Verlust/Fahrzeugtausch o.ä. von 10,20 € festgesetzt. Die Gebühr wird bei Abholung
der Plakette(n) fällig.
§ 5 Evaluierung, Vertragsanpassung
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, eine Evaluierung des Projektes
vorzunehmen. Untersuchungsgegenstand ist dabei unter anderem die
Langzeitwirkungen der neuen Carsharing-Angebote.
(2) Der Carsharing-Anbieter wird sich aktiv an der Durchführung der Evaluierung beteiligen und Nutzungsdaten zur Verfügung stellen. Die genaue Festlegung der
Evaluierungsanforderungen und des Verfahrens erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Der Carsharing-Anbieter verpflichtet sich bereits zu diesem Zeitpunkt, die
Datenerhebungswünsche der Stadt Leipzig zu berücksichtigen, im rechtlich
zulässigen und zumutbaren Umfang an seine Kunden heran zu tragen sowie die
gewünschten Daten der Stadt Leipzig zur Verfügung zu stellen.
(3) Um Veränderungen im Nutzerverhalten insbesondere hinsichtlich Pkw-Besitz und
Verkehrsmittelwahl zu ermitteln, wird nach zwei Jahren eine erste Evaluierung vorgenommen. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass dies zu Änderungen der Vertragskonditionen führen kann. Die Stadt ist insoweit im Ergebnis der Evaluierung
berechtigt, die Anzahl der Carsharing-Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung
frühestens ab dem 4. Jahr der Vertragsdauer um höchstens 20 % zu reduzieren. Drei
Wochen vor Bekanntgabe der Evaluierungsergebnisse wird die Stadt Leipzig diese
dem Carsharing-Anbieter vorlegen. Soweit darin vertrauliche Informationen enthalten
sind, die die Interessen des Carsharing-Anbieters berühren, kann dieser der
Veröffentlichung dieser Informationen widersprechen.
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(4) Der Carsharing-Anbieter beteiligt sich an der Finanzierung für max. zwei
Evaluierungen während der Vertragslaufzeit in Höhe von 50,00 Euro pro
ausgestellter Plakette und Evaluierung, maximal jedoch mit 10.000,00 Euro für die
gesamte Vertragslaufzeit. Die Kostenbeteiligung wird fällig mit Erteilung des
Evaluierungsauftrages. Die Stadt gibt dem Carsharinganbieter als Beleg der
Auftragserteilung eine Auftragskopie zur Kenntnis. Die Zahlungsmodalitäten werden
mit Übergabe der Auftragskopie durch die Stadt präzisiert. Bei Vertragsverlängerung
ist das weitere Vorgehen bezüglich evtl. Evaluierungen ergänzend zu vereinbaren.
(5) Die Stadt Leipzig sichert zu, dass im Rahmen der Evaluierung alle notwendigen
Kunden- und Betriebsdaten anhand der geltenden Datenschutzbestimmungen
verwendet werden.
(6) Die Stadt Leipzig wird dem Carsharing-Anbieter die Evaluierungsergebnisse
bezogen auf sein Unternehmen einschließlich von Zwischenberichten, einzelnen
Untersuchungsergebnissen etc. zur Verfügung stellen.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht
(1) Vertragsbeginn ist der …. 2018. Die Vertragslaufzeit beträgt 5 Jahre. In
Abhängigkeit der verkehrlichen Auswirkungen insbesondere der
fahrzeugersetzenden Wirkung wird nach einer Evaluierung das Projekt bis zum
Vertragsende fortgeführt, ggf. kann aber die Fahrzeuganzahl reduziert werden.
(2) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei ihren
Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer ihr
gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt des
Weiteren bei gesetzlichen Änderungen, die Einfluss auf diese Vereinbarung haben,
vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei einer Kündigung wegen vorstehend
genannten gesetzlichen Änderungen zeitnah eine neue Vereinbarung unter
Beachtung der neuen Rechtsgrundlage zu treffen. Die Kündigung bedarf der
Schriftform und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
(3) Im Falle der Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund, trägt der
CarsharingAnbieter das unternehmerische Risiko. Eine Haftung der Stadt ist
ausgeschlossen.
§ 7 Haftungsausschluss
Die Haftung der Stadt ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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§ 8 Kontakt
Der zur Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages erforderliche Kontakt
zwischen den Vertragsparteien erfolgt über eine von der jeweiligen Vertragspartei zu
benennende Stelle. Hierbei sind die Organisationseinheit, eine Erreichbarkeit über
Telefon, Fax und E-Mail sowie die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
benennen. Etwaige Änderungen sind zeitnah mitzuteilen.
§ 9 Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Der Carsharing-Anbieter kann die Rechte und Pflichten, die sich aus diesem
Vertrag ergeben, nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt auf Dritte übertragen.
(2) Dies gilt auch im Falle einer Rechtsnachfolge.
§ 10 Salvatorische Klauseln
(1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig.
(2) Die Vertragsparteien werden die unwirksamen oder unwirksam gewordenen
Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten Vertragszweck am
nächsten kommen.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind unwirksam. Änderungen
und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für Abreden, durch die das Schriftformerfordernis
aufgehoben werden soll.
(2) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
§ 13 Ausfertigungen
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Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Datum, …..................................... ….....................................................................
..................................................... ........................................................................
Dorothee Dubrau
Bürgermeisterin
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Geschäftsführung
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