Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1309324.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
04.09.17, 12:00
Aktualisiert
02.03.18, 21:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-04783
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Übernahme von Sprachmittler_innenkosten bei medizinischen Behandlungen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
20.09.2017
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
Aus der Antwort zur Anfrage vom 22.8.2017 (DS-04402-AW-01) ergeben sich folgende
Nachfragen:
1. Können Menschen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehen und dezentral
untergebracht sind, bei ambulanten Behandlungen Kosten über SprInt übernehmen
lassen und wenn ja, welche Stellen können die Kostenerstattung beantragen?
2. Auf Frage 1 der Anfrage VI-F-0440 wurde geantwortet, dass im Falle einer
Notfallbehandlung die behandelnde Stelle unverzüglich, das heißt am nächsten
Werktag, die gegebenenfalls beauftragte Dolmetscherleistung beim Sozialamt
beantragen muss. Wer übernimmt die Kosten im Falle, dass die Frist versäumt
wurde?
3. Sind der Stadt Fälle bekannt, in denen die Geflüchteten, die eine Notfallbehandlung
und dafür eine Dolmetscherleistung benötigten, im Falle der versäumten Frist die
Kosten selber übernehmen mussten?
4. Welche Stellen können beim Amt für Jugend, Familie und Bildung die
Kostenübernahme für Sprachmittler*innen beantragen, und für welche Zwecke wird
bei genanntem Amt eine Sprachmittlung beantragt?
5. Bei welchen Formen ambulanter wie stationärer Behandlung wurden Anträge auf
Kostenübernahme für Sprachmittler*innen gestellt und fielen unter die Definition der
akuten Gesundheitsfürsorge nach § 4 AsylbLG und welche dienten der
unerlässlichen Sicherung der Gesundheit nach § 6 AsylbLG?
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