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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1309324.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
04.09.17, 12:00
Aktualisiert
02.03.18, 21:22

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-04783 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Übernahme von Sprachmittler_innenkosten bei medizinischen Behandlungen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 20.09.2017 mündliche Beantwortung Sachverhalt: Aus der Antwort zur Anfrage vom 22.8.2017 (DS-04402-AW-01) ergeben sich folgende Nachfragen: 1. Können Menschen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehen und dezentral untergebracht sind, bei ambulanten Behandlungen Kosten über SprInt übernehmen lassen und wenn ja, welche Stellen können die Kostenerstattung beantragen? 2. Auf Frage 1 der Anfrage VI-F-0440 wurde geantwortet, dass im Falle einer Notfallbehandlung die behandelnde Stelle unverzüglich, das heißt am nächsten Werktag, die gegebenenfalls beauftragte Dolmetscherleistung beim Sozialamt beantragen muss. Wer übernimmt die Kosten im Falle, dass die Frist versäumt wurde? 3. Sind der Stadt Fälle bekannt, in denen die Geflüchteten, die eine Notfallbehandlung und dafür eine Dolmetscherleistung benötigten, im Falle der versäumten Frist die Kosten selber übernehmen mussten? 4. Welche Stellen können beim Amt für Jugend, Familie und Bildung die Kostenübernahme für Sprachmittler*innen beantragen, und für welche Zwecke wird bei genanntem Amt eine Sprachmittlung beantragt? 5. Bei welchen Formen ambulanter wie stationärer Behandlung wurden Anträge auf Kostenübernahme für Sprachmittler*innen gestellt und fielen unter die Definition der akuten Gesundheitsfürsorge nach § 4 AsylbLG und welche dienten der unerlässlichen Sicherung der Gesundheit nach § 6 AsylbLG? 1/2 2/2