Daten
Kommune
Leipzig
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1298186.pdf
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167 kB
Erstellt
31.07.17, 12:00
Aktualisiert
05.10.17, 16:55
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Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04605
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Satzung über die Durchführung regelmäßiger Kommunalstatistiken zur Erhebung von
Mietwerten in der Stadt Leipzig (Mietwerterhebungssatzung)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.10.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Satzung über die Durchführung regelmäßiger Kommunalstatistiken zur Erhebung von
Mietwerten in der Stadt Leipzig wird beschlossen.
2. Die Satzung tritt zum 16.12.2015 in Kraft. Damit wird die Satzung über die Erstellung von
Mietspiegeln in der Stadt Leipzig in der Fassung vom 12.06.2004 (Beschluss Nr. RBIII-1612/04
vom 19.05.2004) außer Kraft gesetzt.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Sachverhalt:
1. Begründung
Am 16.12.2015 wurde die Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig
(Mietwerterhebungssatzung; VI-DS-01883) beschlossen. Diese löste die Satzung über die
Erstellung von Mietspiegeln in der Stadt Leipzig (Beschluss Nr. RBIII-1612/04 vom
19.05.2004) ab.
Der Leipziger Mietspiegel 2016 wurde auf Grundlage der Mietwerterhebungssatzung
erarbeitet. Unmittelbar vor Beschlussfassung des Leipziger Mietspiegels 2016 durch die
Ratsversammlung
hat
die
Landesdirektion
Sachsen
als
zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde
Verfahrensfehler
bei
der
Erstellung
der
Mietwerterhebungssatzung geltend gemacht, da die Bestimmung des § 8 Abs. 3
2/4
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) durch die Stadt Leipzig nicht beachtet wurde.
Diese Vorschrift regelt, dass bei der Vorbereitung einer Satzung zur Erstellung einer
Kommunalstatistik der Sächsische Datenschutzbeauftragte und das Statistische Landesamt
zu
beteiligen
sind.
Beide
Behörden
wurden
bei
der
Erarbeitung
der
Mietwerterhebungssatzung nicht einbezogen. Dieser Formfehler ist weder unbeachtlich noch
durch eine rückwirkende Beteiligung der Behörden heilbar.
Nach Prüfung des Einwandes der Landesdirektion Sachsen ist davon auszugehen, dass die
Mietwerterhebungssatzung vom 16.12.2015 nicht gültig zustande gekommen und deshalb
nichtig ist. Die Landesdirektion Sachsen teilte mit Schreiben vom 06.06.2017 zudem mit,
dass sie sich vorbehält, den Beschluss über die Mietwerterhebungssatzung zu beanstanden.
Das Verfahren zur Erstellung der Satzung musste daher unter Einbeziehung des
Sächsischen Datenschutzbeauftragten und des Statistischen Landesamts wiederholt
werden.
Die weitere Verwendung der Daten aus der im Jahr 2016 durchgeführten Mietwerterhebung
ist nur möglich, wenn die zu beschließende Satzung rückwirkend in Kraft tritt. Nach
einschlägiger Rechtsprechung dürfen Satzungen auch rückwirkend beschlossen werden.
Darüber hinaus betrifft die Neufassung und Erweiterung der Satzung über die Erstellung von
Mietspiegeln die nachfolgenden Aspekte:
Die Anforderungen an die Aussagefähigkeit von Mietspiegeln wurden durch das
Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013 erhöht. Durch Ergänzung von § 558
Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch energetische Merkmale bei
der Ermittlung der Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind.
Die sehr differenzierten Ausstattungsqualitäten des Leipziger Wohnungs-bestandes
werden auch zur alters- und behindertengerechten Ausstattung genauer erfragt.
Merkmale zur räumlichen Verortung der Wohnung werden ergänzt, um die
kleinräumige Differenzierung der Mietpreise innerhalb des Stadtgebietes ab-bilden zu
können.
Die Mietspiegelstichprobe ist eine vom Bundessozialgericht anerkannte Erkenntnisquelle für die Herleitung angemessener Unterkunftskosten für Empfänger
von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und XII. Die Möglichkeit der Nutzung der
erhobenen Daten von Wohnungen wird um diesen Zweck erweitert.
Um auf die Herausforderungen einer stark wachsenden Stadt mit einem sich
verengendem Wohnungsmarkt und ansteigenden Mietpreisen angemessen reagieren
zu können, ist eine umfassende Wohnungsmarktbeobachtung erforderlich. Eine
Verwendung der erhobenen Mietwerte für das städtische Wohnungsmarktmonitoring
wird ermöglicht.
Es wird die Möglichkeit zur Online-Teilnahme an der Befragung eröffnet. Dieses
Angebot wird aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit und aus Kostengründen
möglichst immer parallel unterbreitet. Nur noch bei einer Nicht-Teilnahme im Internet
müssen persönliche Interviews geführt werden.
Der Mietspiegel wird in elektronischer Form zum kostenlosen Download an-geboten.
Das entspricht einer zeitgemäßen, bürgerfreundlichen Information und führt zu
erheblicher Minderung des Verwaltungsaufwandes durch Verkauf und Versand.
Druckexemplare werden weiter gegen eine Schutzgebühr (derzeit 4 Euro)
abgegeben.
Die Änderungen im Text der zu beschließenden Satzung sind in einer Synopse (Anlage 2)
dargestellt.
3/4
Das Statistische Landesamt und der Sächsische Datenschutzbeauftragte wurden gemäß § 8
Abs. 3 SächsStatG bei der Vorbereitung der Satzung beteiligt. Das Statistische Landesamt
hat im Beteiligungsverfahren bestätigt, dass die nun vorliegende Neufassung der Satzung
aus methodischer Sicht vollumfänglich den Anforderungen entspricht.
Die Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten enthielt insgesamt neun
Hinweise, die zum Großteil in die Satzung eingeflossen sind. Nicht vollumfänglich
berücksichtigt wurden die Anregungen,
die Bezeichnung der Satzung zu ändern,
den Erhebungszeitraum in Form einer Quartalsangabe bzw. einem konkreten
Erhebungsstichtag zu konkretisieren und
das Inkrafttreten der Satzung in die Zukunft zu verschieben,
da diese nicht in die Zuständigkeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten fallen bzw. es
sich die Stadt Leipzig vorbehält, über den Zeitraum notwendiger Erhebungen nach Bedarf
entscheiden zu können und den Zeitpunkt des Inkrafttretens eigenverantwortlich zu
bestimmen.
2. Folgen bei Nichtbeschluss
Wird die Mietwerterhebungssatzung in der vorliegenden Fassung nicht beschlossen, kann
die Stadt Leipzig keinen Mietspiegel erlassen.
Das hätte erhebliche Konsequenzen für die Leipziger Mieterinnen und Mieter, da ihnen in
diesem Fall eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von
Mieterhöhungen fehlt. Außerdem kommt dem Mietspiegel im Falle von Streitigkeiten über die
Miethöhe eine hohe Beweiskraft zu.
Anlagen:
Anlage 1 - Mietwerterhebungssatzung
Anlage 2 - Synopse zur Mietwerterhebungssatzung
4/4
Anlage 1
Satzung über die Durchführung regelmäßiger Kommunalstatistiken zur Erhebung
von Mietwerten in der Stadt Leipzig (Mietwerterhebungssatzung)
Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S. 652) sowie des § 8 des
Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17.05.1993 (SächsGVBl. S. 453)
zuletzt geändert am 06.06.2002 (SächsGVBl. S. 168) beschließt der Stadtrat folgende
Satzung:
Seite 1
§ 1 Art und Zweck der Erhebung von Mietwerten
(1) Die Stadt Leipzig führt Befragungen auf Stichprobenbasis bei Mietern und Vermietern
durch.
(2) Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt durch die Kommunale Statistikstelle der
Stadt Leipzig (Erhebungsstelle) unter Einhaltung der Vorgaben des SächsStatG.
(3) Die Datenerhebung dient den Zwecken
•
•
•
der regelmäßigen Erstellung eines Mietspiegels entsprechend §§ 558c f. BGB,
der Herleitung angemessener Kosten der Unterkunft gemäß SGB II und XII und
des Wohnungsmarktmonitorings, welches gemäß RB III-423/00 regelmäßig
Grundlagen für wohnungs- und stadtentwicklungspolitische Entscheidungen liefert
sowie zur Information von Politik und Bürgern dient.
§ 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
(1) Erhebungseinheiten sind Wohnungen. Im Rahmen einer Erhebung werden Daten von
Wohnungen erhoben. Die Höhe der Ergebnisstichprobe soll ca. ein Prozent des
relevanten Wohnungsbestandes betragen.
(2) Die zu befragenden Personen werden per Zufallsauswahl auf der Grundlage des
Einwohnermelderegisters unter den Einwohnern mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bestimmt. Die Zufallsauswahl ist um Personen,
bei denen selbstbewohntes Wohneigentum angenommen werden kann, zu reduzieren.
Für die Übermittlung sind Angaben gemäß § 31 Abs. 3 der Abgabenordnung zu
verwenden. Die ausgewählten Personen können die Auskunftserteilung einem anderen
Angehörigen des Haushaltes oder einer anderen Person des Vertrauens übertragen.
(3) Anstelle der Bewohner können auch die jeweiligen Vermieter befragt werden.
§ 3 Erhebungsmerkmale
(1) Es können folgende Erhebungsmerkmale erfragt werden:
a) zur Beurteilung der Wohnlage:
•
•
•
•
•
•
•
Merkmale zur stadträumlichen Lage
Wohnlageneinstufung,
z.B.
mittels
Bodenrichtwert
oder
Lagebeurteilung
Art der Bebauung
überwiegende Geschossanzahl der Nachbargebäude
Verkehrsaufkommen
Belastungen durch Industrie und Gewerbe
Erreichbarkeit von ausgewählten Einrichtungen der Infrastruktur
Seite 2
qualitativer
b) zum Gebäude:
•
•
•
•
•
•
•
Bauweise
Baualtersgruppe des Wohngebäudes
Sanierungsjahr
Anzahl der Wohnungen und Geschosse im Gebäude
Barrierefreiheit
energetische Beschaffenheit
Zustand und Gesamteindruck
c) zur Wohnung:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Lage der Wohnung im Gebäude
Fläche der Wohnung in qm
Anzahl der Wohnräume mit mindestens 6 qm
Heizungsart
Art der Warmwasserversorgung
Sanitärausstattung (Bad, WC)
Küchenausstattung
Fußbodenbelag
Anschlüsse für elektronische Medien
Stuck oder andere aufwändige Wand- und Deckengestaltung
Türsprechanlage
Gebäudesicherheit
Fenster
Fliesenarbeiten
Lüftungsanlage
Türen und Schlösser
Zuschnitt der Wohnung
energetische Ausstattungsmerkmale
barrierefreie Ausstattungsmerkmale
verfügbare Nebenräume, Flächen, Anlagen und Einrichtungen:
- Balkon, Loggia, Terrasse
- Dachterrasse, Wintergarten
- Keller, Fahrradkeller, Boden, Gewerberäume, Abstellräume
- Wascheinrichtung, Waschküche, Trockenraum, Trockenplatz
- Personenaufzug
- Garage oder Stellplatz
- Hausgarten
- Spielplatz
d) zum Mietverhältnis:
•
•
•
•
Nettokaltmiete
kalte Betriebskosten
Heizkosten
Modernisierungskosten-Umlagen
Seite 3
(2) Zur Erstellung von Mietspiegeln können Angaben gemäß Abs. 1 aus anderen
Datenquellen über die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer bestimmt und
herangezogen werden, wenn
1. diese Angaben allgemein zugänglich sind oder sie veröffentlicht werden
durften und
2. eine Erhebung bei den zu Befragenden unverhältnismäßig oder unmöglich ist.
Die zu Befragenden sind bei der Unterrichtung nach § 8 über den Inhalt und die
Verwendung dieser Angaben schriftlich zu informieren, um eine transparente
Verarbeitung zu gewährleisten.
(3) Merkmale, deren Erhebung sich aufgrund der Erfahrungen als nicht erforderlich
erweist, werden aus dem Erhebungsprogramm gestrichen.
§ 4 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind Name, Vorname, Anschrift, zusätzliche Angaben zur Anschrift,
Eigentümerangaben und ein Pseudonym. Das Pseudonym dient als Zugangscode für
das Ausfüllen des Fragebogens im Internet sowie zusammen mit den anderen
Hilfsmerkmalen zur Registrierung des Rücklaufs, um Doppelerfassung zu vermeiden.
(2) Zur Feststellung der Mietspiegel-Relevanz werden folgende weitere Hilfsmerkmale
erhoben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Wohnungsnutzung als Untermieter oder Eigentümer,
von anderen Mietparteien mitgenutzte Wohnung,
ganz oder teilweise gewerblich genutzte Wohnung,
möbliert oder teilmöbliert gemietete Wohnung,
Nettokaltmiete enthält weitere, nicht gesondert ausweisbare Beträge,
Mietermäßigung aus besonderem Grund (Hausmeisterwohnung, Dienst- oder
Werkswohnung, Gefälligkeitsmiete),
7. Wohnung mit Mietpreisbindung aufgrund des Einsatzes von Fördermitteln,
8. Mietbeginn,
9. letzte Mietänderung.
(3) Wird das Vorliegen eines der unter Abs. 2 Nr. 1 bis 7 befindlichen Merkmale bejaht, so
werden keine weiteren Merkmale erhoben.
(4) Liegt nicht zumindest eines der unter Abs. 2 Nr. 8 und 9 genannten Daten innerhalb
eines Zeitraumes von vier Jahren vor dem für die Erhebung verbindlichen Stichtag, so
werden keine weiteren Merkmale erhoben. In diesen Fällen werden die gesammelten
Daten durch die Erhebungsstelle unverzüglich nach Feststellung der fehlenden
Mietspiegelrelevanz gelöscht und als Ausfall aus der Gesamterhebung registriert.
(5) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu trennen und unverzüglich zu löschen, sobald die Überprüfung der
Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen
ist.
Seite 4
§ 5 Art und Weise der Erhebung, Periodizität
(1) Die Erhebungen werden durch die Erhebungsstelle in der Regel als Befragungen mit
Interviewern (Erhebungsbeauftragte) durchgeführt. Alternativ sind Befragungen online,
postalisch und telefonisch möglich.
(2) Der Oberbürgermeister kann Dritte als Auftragnehmer mit der Durchführung der
Datenerhebung beauftragen.
(3) Die Auskunftserteilung erfolgt freiwillig.
(4) Die zu erhebenden Daten können der Erhebungsstelle in elektronischer Form
übermittelt werden. Sie dürfen keine Angaben über die Identität der Betroffenen
enthalten.
(5) Die Erhebung findet aller zwei Jahre statt. In begründeten Fällen kann die
Folgeerhebung maximal vier Jahre später durchgeführt werden.
§ 6 Erhebungsbeauftragte
(1) Die Erhebungsbeauftragten sind gemäß § 16 SächsStatG auszuwählen und auf die
statistische Geheimhaltung zu verpflichten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten sind den Weisungen der Erhebungsstelle unterstellt.
(3) Die Erhebungsstelle bestellt die Erhebungsbeauftragten.
§ 7 Geheimhaltung
(1) Im Falle des § 5 Abs. 2 sind sämtliche Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers
an der Ausführung des Auftrages beteiligt werden, der Stadt Leipzig vorher namentlich zu
melden und von dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB förmlich zu verpflichten.
(2) Der Auftragnehmer ist dazu zu verpflichten, Einzelangaben auf sicherem Wege
unmittelbar der Kommunalen Statistikstelle der Stadt Leipzig zu übermitteln und die bei
ihm verbleibenden Einzeldaten zu löschen, sobald er sie für die Auftragserfüllung nicht
mehr benötigt.
§ 8 Unterrichtung
(1) Die zu Befragenden erhalten
Informationsmaterial zur Befragung.
vorab
ein
Ankündigungsschreiben
sowie
(2) Im Ankündigungsschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die
Auskunftserteilung einer anderen Person des Haushalts oder einer anderen Person des
Vertrauens übertragen werden kann, die Auskunftserteilung freiwillig ist und dem
Befragten aus der Verweigerung der Auskunftserteilung keinerlei Nachteile erwachsen.
Seite 5
(3) Durch das Informationsmaterial sind die zu Befragenden schriftlich gemäß § 20
SächsStatG zu unterrichten.
(4) Der Erhebungsbeauftragte hat den zu Befragenden vor Beginn der Befragung
mündlich auf die in Abs. 2 und 3 genannten Sachverhalte und seine Pflicht zur
wahrheitsgemäßen Beantwortung hinzuweisen.
§ 9 Veröffentlichung des Mietspiegels
Die Erstellung des Mietspiegels wird öffentlich bekannt gemacht. Druckexemplare werden
gegen eine Schutzgebühr abgegeben. In elektronischer Form wird der Mietspiegel zum
kostenlosen Download zur Verfügung gestellt.
§ 10 Ablösung der Mietwerterhebung durch andere geeignete Verfahren
Soweit andere wissenschaftliche Berechnungsmethoden zur Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete repräsentative Ergebnisse wie ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen
erstellter empirischer Mietspiegel garantieren und diese sich nachweislich als
kostengünstiger erweisen, kann eine Ablösung durch das jeweilige geeignetste Verfahren
erfolgen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 16.12.2015 in Kraft. Damit wird die Fassung vom 12.06.2004
außer Kraft gesetzt.
Seite 6
Anlage 2 - Synopse zur Satzung über die Durchführung regelmäßiger Kommunalstatistiken zur Erhebung von Mietwerten in der Stadt
Leipzig (Mietwerterhebungssatzung)
aktuell
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
Satzung über die Erstellung von Mietspiegeln in der Satzung über die Durchführung regelmäßiger
Stadt Leipzig
Kommunalstatistiken zur Erhebung von Mietwerten
in der Stadt Leipzig (Mietwerterhebungssatzung)
- Umbenennung, da die Erhebung erweiterten Zwecken
und der Durchführung von Kommunalstatistiken dient
Die Stadt Leipzig erlässt auf der Grundlage des
§ 558c BGB, des § 4 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.
April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. März 2003 (GVBl.
S. 55, ber. S. 159), sowie des § 8 des
Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom
17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 455) folgende
Satzung:
- Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen
Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2016
(SächsGVBl. S. 652) sowie des § 8 des
Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom
17.05.1993 (SächsGVBl. S. 453) zuletzt geändert
am 06.06.2002 (SächsGVBl. S. 168) beschließt der
Stadtrat folgende Satzung:
§ 1 Art und Zweck der Erhebung
§ 1 Art und Zweck der Erhebung von Mietwerten - Benennung der kommunalen Statistikstelle (Amt für
Statistik und Wahlen)
(1) Die Stadt Leipzig führt Befragungen auf Stichprobenbasis bei Mietern und Vermietern durch.
- Angabe der Rechtsgrundlage nach Hinweis des
Sächs. Datenschutzbeauftragten entbehrlich
(2) Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt
durch die kommunale Statistikstelle der Stadt
- erweiterter Erhebungszweck aufgenommen
Leipzig (Erhebungsstelle) unter Einhaltung der
Vorgaben des SächsStatG.
- Klarstellung, dass Datenerhebung der Erstellung
einfacher oder qualifizierter Mietspiegel dient
(3) Die Datenerhebung dient den Zwecken
Die Stadt Leipzig führt Befragungen auf Stichprobenbasis bei Mietern und Vermietern zur
Erstellung eines Mietspiegels für die Stadt Leipzig
durch. Zweck der Erhebungen ist es, regelmäßig
einen Mietspiegel entsprechend § 558c BGB zu
erstellen. Die Datenerhebung und -verarbeitung
erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 SächsStatG durch die
dafür zuständige Stelle der Stadt Leipzig (im
folgenden: Erhebungsstelle).
•
der regelmäßigen Erstellung eines
Mietspiegels entsprechend §§ 558c f. BGB,
Seite 1
aktuell
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
•
•
der Herleitung angemessener Kosten der
Unterkunft gemäß SGB II und XII und
des Wohnungsmarktmonitorings, welches
gemäß RB III-423/00 regelmäßig
Grundlagen für wohnungs- und
stadtentwicklungspolitische
Entscheidungen liefert sowie zur
Information von Politik und Bürgern dient.
§ 2 Erhebungseinheiten und
Stichprobenauswahl
§ 2 Erhebungseinheiten und
Stichprobenauswahl
(1) Erhebungseinheiten sind Wohnungen. Im
Rahmen einer Erhebung werden Daten zu
mindestens 4.000 und höchstens 10.000
Wohnungen erhoben.
(1) Erhebungseinheiten sind Wohnungen. Im
Rahmen einer Erhebung werden Daten von
Wohnungen erhoben. Die Höhe der
Ergebnisstichprobe soll ca. ein Prozent des
relevanten Wohnungsbestandes betragen.
(2) Die zu befragenden Personen werden per
Zufallsauswahl auf der Grundlage des
Einwohnermelderegisters unter den Einwohnern mit
Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, bestimmt. Die
ausgewählten Personen können die
Auskunftserteilung einem anderen Angehörigen des
Haushaltes oder einer anderen Person des
Vertrauens übertragen.
(3) Anstelle der Bewohner können auch die
jeweiligen Vermieter befragt werden.
(2) Die zu befragenden Personen werden per
Zufallsauswahl auf der Grundlage des
Einwohnermelderegisters unter den Einwohnern mit
Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, bestimmt. Die
Zufallsauswahl ist um Personen, bei denen
selbstbewohntes Wohneigentum angenommen
werden kann, zu reduzieren. Für die Übermittlung
sind Angaben gemäß § 31 Abs. 3 der
Abgabenordnung zu verwenden. Die ausgewählten
Personen können die Auskunftserteilung einem
anderen Angehörigen des Haushaltes oder einer
anderen Person des Vertrauens übertragen.
(3) Anstelle der Bewohner können auch die
jeweiligen Vermieter befragt werden.
Seite 2
- Begrenzung der Datenerhebung auf eine minimale
und maximale Anzahl von Wohnungen wird ersetzt, da
die Auswertungen eine repräsentative, auf das
Stadtgebiet verteilte Nettostichprobe verlangen, welche
den Wohnungsmarkt widerspiegelt; dafür wird ca. ein
Prozent des relevanten Wohnungsbestandes benötigt
- Klarstellung der Stichprobenerhebung: selbstgenutzte
Eigentumswohnungen werden ausgeschlossen, da
dem Mietspiegel eine Befragung zu Mietverhältnissen
zu Grunde liegen muss
aktuell
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
§ 3 Erhebungsmerkmale
§ 3 Erhebungsmerkmale
- Beschränkung auf Möglichkeit der Erfragung von
Merkmalen (siehe Abs. 2)
(1) Es werden folgende Erhebungsmerkmale
erfragt:
(1) Es können folgende Erhebungsmerkmale erfragt
werden :
- Erhebungsmerkmale orientieren sich an § 558 Abs. 2
BGB (Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete) unter
a) zur unmittelbaren Wohnumgebung (für die
a) zur Beurteilung der Wohnlage:
Berücksichtigung der Hinweise des Bundesinstitut für
Beurteilung der Wohnlage):
Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) zur
• Merkmale zur stadträumlichen Lage
- Art der Bebauung
Erstellung von Mietspiegeln und zur Integration der
• Wohnlageneinstufung, z.B. mittels
- überwiegende Geschoss-Anzahl der
energetischen Beschaffenheit und Ausstattung von
Bodenrichtwert oder qualitativer
Nachbargebäude
Wohnraum in Mietspiegeln (Hinweise zur Erstellung
Lagebeurteilung
- Verkehrsaufkommen
von Mietspiegeln, 2014)
• Art der Bebauung
- Belastungen durch Industrie und Gewerbe
• überwiegende Geschossanzahl der
- Erreichbarkeit von ausgewählten Einrichtungen
- durch das Mietrechtsänderungsgesetz wurde mit einer
Nachbargebäude
der Infrastruktur
Ergänzung von § 558 Abs. 2 BGB klargestellt, dass
• Verkehrsaufkommen
• Belastungen durch Industrie und Gewerbe auch energetische Merkmale bei der Ermittlung der
b) zum Gebäude:
Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind
• Erreichbarkeit von ausgewählten
Einrichtungen der Infrastruktur
- Bauweise
- da sich die energetische Beschaffenheit eines
- Baualtersgruppe des Wohngebäudes
Gebäudes über den Heizkostenverbrauch
b) zum Gebäude:
- Anzahl der Wohnungen und Geschosse im
widerspiegeln kann, werden kalte Betriebskosten und
Gebäude
Heizkosten getrennt erfragt
• Bauweise
• Baualtersgruppe des Wohngebäudes
c) zur Wohnung:
- Merkmale zur barrierefreien Ausstattung von
• Sanierungsjahr
Gebäuden und Wohnungen sowie zur Lage im
• Anzahl der Wohnungen und Geschosse im Stadtgebiet werden in die Befragung einbezogen
- Lage der Wohnung im Gebäude
Gebäude
- Fläche der Wohnung in qm
• Barrierefreiheit
- Anzahl der Wohnräume mit mindestens 6 qm
- Ergänzung um Merkmale zu bestehenden
• energetische Beschaffenheit
- Heizungsart
Wohnlageneinstufungen
• Zustand und Gesamteindruck
- Art der Warmwasserversorgung
- Sanitärausstattung (Bad, WC)
- um mögliche Standardunterschiede in der
c) zur Wohnung:
- Küchenausstattung
Ausstattungsqualität untersuchen zu können, werden
- Fußbodenbelag in den Wohnräumen
zusätzlich Fragen nach Sanierungsjahr, Zustand,
• Lage der Wohnung im Gebäude
- Kabelanschluss, Gemeinschaftsantenne
Gesamteindruck und Medienanschluss gestellt
• Fläche der Wohnung in qm
- Türsprechanlage
- verfügbare Nebenräume, Flächen, Anlagen und
- in den vergangenen Mietspiegeln wurden Merkmale
• Anzahl der Wohnräume mit
Seite 3
aktuell
Einrichtungen:
- Balkon, Loggia, Terrasse
- Dachterrasse, Wintergarten
- Keller, Fahrradkeller, Boden, Gewerberäume,
Abstellräume
- Wascheinrichtung, Waschküche,
Trockenraum, Trockenplatz
- Personenaufzug
- Garage oder Stellplatz
- Hausgarten
- Spielplatz
d) zum Mietverhältnis:
- Nettokaltmiete
- Betriebs- und Nebenkosten
- Modernisierungskosten-Umlagen
e) zu Sanierungsmaßnahmen:
Sanierungen in Bezug auf
- Heizung und Warmwasserversorgung
- Bad- und Sanitärbereich
- Wasserinstallation
- Elektroinstallation
- Fenster
- Fassade
- Dach
- Fußboden
- Fliesenarbeiten
- Personenaufzug
- Lüftungsanlage
- Türen und Schlösser, Türsprechanlage
- Balkon, Loggia, Terrasse
- Dachterrasse, Wintergarten
- andere Räume außerhalb der Wohnung
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
mindestens 6 qm
Heizungsart
Art der Warmwasserversorgung
Sanitärausstattung (Bad, WC)
Küchenausstattung
Fußbodenbelag
Anschlüsse für elektronische Medien
Stuck oder andere aufwändige Wand- und
Deckengestaltung
Türsprechanlage
Gebäudesicherheit
Fenster
Fliesenarbeiten
Lüftungsanlage
Türen und Schlösser
Zuschnitt der Wohnung
energetische Ausstattungsmerkmale
barrierefreie Ausstattungsmerkmale
verfügbare Nebenräume, Flächen, Anlagen
und Einrichtungen:
- Balkon, Loggia, Terrasse
- Dachterrasse, Wintergarten
- Keller, Fahrradkeller, Boden,
Gewerberäume, Abstellräume
- Wascheinrichtung, Waschküche,
Trockenraum, Trockenplatz
- Personenaufzug
- Garage oder Stellplatz
- Hausgarten
- Spielplatz
d) zum Mietverhältnis:
•
Nettokaltmiete
Seite 4
aus § 3 Abs. 1 Buchst. e) abgefragt, jedoch nicht in
Bezug auf Sanierungsmaßnahmen; da das generelle
Vorhandensein bzw. die Art der Einrichtung/des
Merkmals mietspiegelrelevant sein kann, werden die
unter Buchst. c) und e) aufgeführten Merkmale
zusammengeführt
- Erweiterung des Abs. 2, damit Daten aus anderen
Quellen, deren Erhebung über die zu Befragenden
unverhältnismäßig oder unmöglich ist, herangezogen
werden können
aktuell
- Zuschnitt der Wohnung
- Außenanlagen.
(2) Merkmale, deren Erhebung sich aufgrund der
Erfahrungen bei der Erstellung der Mietspiegel im
Verlauf der Zeit als nicht erforderlich erweist,
werden aus dem Erhebungsprogramm gestrichen.
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
•
•
•
kalte Betriebskosten
Heizkosten
Modernisierungskosten-Umlagen
(2) Zur Erstellung von Mietspiegeln können
Angaben gemäß Abs. 1 aus anderen Datenquellen
über die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer
bestimmt und herangezogen werden, wenn
1. diese Angaben allgemein zugänglich sind
oder sie veröffentlicht werden durften und
2. eine Erhebung bei den zu Befragenden
unverhältnismäßig oder unmöglich ist.
Die zu Befragenden sind bei der Unterrichtung nach
§ 8 über den Inhalt und die Verwendung dieser
Angaben schriftlich zu informieren, um eine
transparente Verarbeitung zu gewährleisten.
(3) Merkmale, deren Erhebung sich aufgrund der
Erfahrungen als nicht erforderlich erweist, werden
aus dem Erhebungsprogramm gestrichen.
§ 4 Hilfsmerkmale
§ 4 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind Name, Anschrift und Telefonbzw. Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des
Auskunftgebenden. Sie werden von den
Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert und
unverzüglich gelöscht, sobald die Überprüfung der
Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre
Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
(1) Hilfsmerkmale sind Name, Vorname, Anschrift,
zusätzliche Angaben zur Anschrift,
Eigentümerangaben und ein Pseudonym. Das
Pseudonym dient als Zugangscode für das
Ausfüllen des Fragebogens im Internet sowie
zusammen mit den anderen Hilfsmerkmalen zur
Registrierung des Rücklaufs, um Doppelerfassung
zu vermeiden.
(2) Als weitere Hilfsmerkmale werden zur
Feststellung der Mietspiegel-Relevanz erhoben:
(2) Zur Feststellung der Mietspiegel-Relevanz
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- die Erhebung von Telefon-, Faxnummer und E-MailAdresse hat sich in der Vergangenheit als nicht
notwendig erwiesen und wird im Sinne der
Datenvermeidung gestrichen
- neu aufgenommen werden Eigentümerangaben
(siehe § 2 Abs. 2) und ein Pseudonym als
Zugangscode für das Ausfüllen das Fragebogens im
Internet und zur Registrierung des Rücklaufes
- die Möglichkeit zur Online-Teilnahme wird aus
Gründen der Bürgerfreundlichkeit und aus
aktuell
- Wohnungsnutzung als Untermieter oder
Eigentümer
- von anderen Mietparteien mitgenutzte
Wohnung
- ganz oder teilweise gewerblich genutzte
Wohnung
- möbliert oder teilmöbliert gemietete Wohnung
- Mietermäßigung aus besonderem Grund
(Hausmeisterwohnung, Dienst- oder
Werkswohnung, Gefälligkeitsmiete)
- Wohnung mit Mietpreisbindung aufgrund des
Einsatzes von Fördermitteln
- Mietbeginn
- letzte Mietänderung.
(3) Wird das Vorliegen eines der unter Abs. 2,
Anstrich 1 bis 6 befindlichen Merkmals bejaht, so
werden keine weiteren Merkmale erhoben.
(4) Liegt nicht zumindest eines der unter Abs. 2,
Anstrich 7 und 8 genannten Daten innerhalb eines
Zeitraumes von vier Jahren vor dem für die
Erhebung verbindlichen Stichtag, so werden keine
weiteren Merkmale erhoben.
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
werden folgende weitere Hilfsmerkmale erhoben:
Kostengründen parallel angeboten
1. Wohnungsnutzung als Untermieter oder
Eigentümer,
2. von anderen Mietparteien mitgenutzte
Wohnung,
3. ganz oder teilweise gewerblich genutzte
Wohnung,
4. möbliert oder teilmöbliert gemietete
Wohnung,
5. Nettokaltmiete enthält weitere, nicht
gesondert ausweisbare Beträge,
6. Mietermäßigung aus besonderem Grund
(Hausmeisterwohnung, Dienst- oder
Werkswohnung, Gefälligkeitsmiete),
7. Wohnung mit Mietpreisbindung aufgrund
des Einsatzes von Fördermitteln,
8. Mietbeginn,
9. letzte Mietänderung.
(3) Wird das Vorliegen eines der unter Abs. 2 Nr. 1
bis 7 befindlichen Merkmale bejaht, so werden
keine weiteren Merkmale erhoben.
(4) Liegt nicht zumindest eines der unter Abs. 2 Nr.
8 und 9 genannten Daten innerhalb eines
Zeitraumes von vier Jahren vor dem für die
Erhebung verbindlichen Stichtag, so werden keine
weiteren Merkmale erhoben. In diesen Fällen
werden die gesammelten Daten durch die
Erhebungsstelle unverzüglich nach Feststellung der
fehlenden Mietspiegelrelevanz gelöscht und als
Ausfall aus der Gesamterhebung registriert.
(5) Die Hilfsmerkmale sind von den
Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen
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- in Abs. 4 wird eine zusätzliche Löschungsverpflichtung
für Daten ohne Mietspiegelrelevanz nach Hinweis des
Sächs. Datenschutzbeauftragten aufgenommen
- Abs. 5 stellt klar, dass alle Hilfsmerkmale von der
Löschungspflicht erfasst sind.
aktuell
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
Zeitpunkt zu trennen und unverzüglich zu löschen,
sobald die Überprüfung der Erhebungs- und
Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und
Vollständigkeit abgeschlossen ist.
§ 5 Art und Weise der Erhebung, Periodizität
§ 5 Art und Weise der Erhebung, Periodizität
(1) Die Erhebungen werden durch die
Erhebungsstelle in der Regel als Befragungen mit
Interviewern (Erhebungsbeauftragten) durchgeführt.
Alternativ sind postalische und telefonische
Befragungen möglich.
(1) Die Erhebungen werden durch die
Erhebungsstelle in der Regel als Befragungen mit
Interviewern (Erhebungsbeauftragte) durchgeführt.
Alternativ sind Befragungen online, postalisch und
telefonisch möglich.
(2) Der Oberbürgermeister kann Dritte als
Auftragnehmer mit der Durchführung der
Datenerhebung beauftragen.
(2) Der Oberbürgermeister kann Dritte als
Auftragnehmer mit der Durchführung der
Datenerhebung beauftragen.
(3) Die Auskunftserteilung erfolgt freiwillig.
(3) Die Auskunftserteilung erfolgt freiwillig.
(4) Die nach § 2 Absatz 3 zu erhebenden Daten
können der Erhebungsstelle in elektronischer Form
übergeben werden. Sie dürfen keine Angaben über
die Identität der Mieter enthalten.
(4) Die zu erhebenden Daten können der
Erhebungsstelle in elektronischer Form übermittelt
werden. Sie dürfen keine Angaben über die Identität
der Betroffenen enthalten.
(5) Die Erhebung findet aller zwei Jahre statt. In
begründeten Fällen kann die Folgeerhebung
maximal vier Jahre später stattfinden.
(5) Die Erhebung findet aller zwei Jahre statt. In
begründeten Fällen kann die Folgeerhebung
maximal vier Jahre später durchgeführt werden.
§ 6 Erhebungsbeauftragte
§ 6 Erhebungsbeauftragte
- die Möglichkeit zur Online-Teilnahme wird aus
Gründen der Bürgerfreundlichkeit und aus
Kostengründen möglichst immer parallel angeboten
(siehe § 4)
- nur noch bei einer Nicht-Teilnahme im Internet
müssen persönliche Interviews geführt werden
- Verweis in Abs. 4 entfernt, da elektronische Form
generell zulässig
- Konkretisierung nach Hinweisen des
Datenschutzbeauftragten der Stadt Leipzig und des
Sächs. Datenschutzbeauftragten
(1) Die Erhebungsbeauftragten sind gemäß § 16
(1) Die Erhebungsbeauftragten sind gemäß § 16
SächsStatG auszuwählen und auf die Wahrung des SächsStatG auszuwählen und auf die statistische
Statistikgeheimnisses gemäß § 18 SächsStatG
Geheimhaltung zu verpflichten.
- nicht erforderliche Regelungen wurden gelöscht
schriftlich zu verpflichten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten sind den Weisungen
Seite 7
aktuell
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
(2) Sie sind auch zur Geheimhaltung solcher
Erkenntnisse zu verpflichten, die sie bei ihrer
Tätigkeit gewonnen haben. Die Verpflichtung gilt
auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Darüber
hinaus sind sie über ihre Rechte und Pflichten zu
belehren.
der Erhebungsstelle unterstellt.
(3) Die Erhebungsstelle bestellt die
Erhebungsbeauftragten.
(3) Die Erhebungsbeauftragten sind den Weisungen
der Erhebungsstelle unterstellt.
(4) Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen
Interviewerausweis auszuweisen.
(5) Die Erhebungsstelle wirkt bei der Bestellung der
Erhebungsbeauftragten mit. Das trifft auch für den
Fall des § 5 Abs. 2 zu.
§ 7 Geheimhaltung
§ 7 Geheimhaltung
(1) Im Falle des § 5 Absatz 2 sind sämtliche
Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers
an der Ausführung des Auftrages beteiligt werden,
der Stadt Leipzig vorher namentlich zu melden und
von dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 des
Strafgesetzbuches förmlich zu verpflichten.
(1) Im Falle des § 5 Abs. 2 sind sämtliche
Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers an
der Ausführung des Auftrages beteiligt werden, der
Stadt Leipzig vorher namentlich zu melden und von
dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB förmlich
zu verpflichten.
(2) Der Auftragnehmer ist dazu zu verpflichten,
Einzelangaben unter Beachtung der gebotenen
Geheimhaltung an die Stadt Leipzig zu übermitteln
und die bei ihm verbleibenden Einzeldaten zu
löschen, sobald er sie für die Auftragserfüllung nicht
mehr benötigt.
(2) Der Auftragnehmer ist dazu zu verpflichten,
Einzelangaben auf sicherem Wege unmittelbar der
Kommunalen Statistikstelle der Stadt Leipzig zu
übermitteln und die bei ihm verbleibenden
Einzeldaten zu löschen, sobald er sie für die
Auftragserfüllung nicht mehr benötigt.
- Formulierung in Abs. 2 angepasst, da der vorherige
Hinweis zu unbestimmt war
Seite 8
aktuell
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
§ 8 Unterrichtung
§ 8 Unterrichtung
- Formulierung in Abs. 1 angepasst
(1) Die zu Befragenden erhalten vorab ein
Ankündigungsschreiben sowie ein
Informationsmaterial.
(1) Die zu Befragenden erhalten vorab ein
- Kürzung von Abs. 3
Ankündigungsschreiben sowie Informationsmaterial
zur Befragung.
- Ergänzung in Abs. 4 um Pflicht zur wahrheitsgemäßen
Beantwortung
(2) Im Ankündigungsschreiben ist insbesondere
(2) Im Ankündigungsschreiben ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass die Auskunftserteilung
darauf hinzuweisen, dass die Auskunftserteilung
einer anderen Person des Haushalts oder einer
einer anderen Person des Haushalts oder einer
anderen Person des Vertrauens übertragen werden anderen Person des Vertrauens übertragen werden
kann, die Auskunftserteilung freiwillig ist und dem
kann, die Auskunftserteilung freiwillig ist und dem
Befragten aus der Verweigerung der
Befragten aus der Verweigerung der
Auskunftserteilung keinerlei Nachteile erwachsen.
Auskunftserteilung keinerlei Nachteile erwachsen.
(3) Durch das Informationsmaterial sind die zu
Befragenden gemäß § 20 SächsStatG schriftlich
über Zweck, Art und Umfang der Erhebung, die
Rechtsgrundlage, die Freiwilligkeit der
Auskunftserteilung, die verwendeten Erhebungsund Hilfsmerkmale, die Trennung und Löschung der
Hilfsmerkmale, die Geheimhaltung, die Rechte und
Pflichten der Erhebungsbeauftragten sowie die
Bedeutung von Ordnungsnummern zu unterrichten.
(3) Durch das Informationsmaterial sind die zu
Befragenden schriftlich gemäß § 20 SächsStatG zu
unterrichten.
(4) Der Erhebungsbeauftragte hat den zu
Befragenden vor Beginn der Befragung mündlich
auf die in Abs. 2 und 3 genannten Sachverhalte und
seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung
hinzuweisen.
(4) Der Erhebungsbeauftragte hat den zu
Befragenden vor Beginn der Befragung mündlich
auf die in Absatz 2 und 3 genannten Sachverhalte
hinzuweisen.
§ 9 Veröffentlichung
§ 9 Veröffentlichung des Mietspiegels
Die Erstellung des Mietspiegels wird öffentlich
bekannt gemacht. Der Mietspiegel selbst wird
gegen eine Schutzgebühr abgegeben.
Die Erstellung des Mietspiegels wird öffentlich
bekannt gemacht. Druckexemplare werden gegen
eine Schutzgebühr abgegeben. In elektronischer
Form wird der Mietspiegel zum kostenlosen
Seite 9
- das Angebot des kostenlosen Downloads des
Mietspiegels in elektronischer Form wird aufgenommen
aktuell
neu
Änderungen, Ergänzungen, Begründung
Download zur Verfügung gestellt.
§ 10 Ablösung der Mietspiegel-Erhebung durch
andere geeignete Verfahren
§ 10 Ablösung der Mietwerterhebung durch
andere geeignete Verfahren
Insoweit andere Verfahren zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete repräsentative
Ergebnisse wie ein nach wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellter empirischer Mietspiegel
garantieren und diese sich nachweislich als
kostengünstiger erweisen, kann eine Ablösung
durch das jeweilige geeignetste Verfahren erfolgen.
Soweit andere wissenschaftliche
Berechnungsmethoden zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete repräsentative
Ergebnisse wie ein nach wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellter empirischer Mietspiegel
garantieren und diese sich nachweislich als
kostengünstiger erweisen, kann eine Ablösung
durch das jeweilige geeignetste Verfahren erfolgen.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Leipzig in Kraft. Damit wird die Fassung vom 29.
März 1997 außer Kraft gesetzt.
Diese Satzung tritt zum 16.12.2015 in Kraft. Damit
wird die Fassung vom 12.06.2004 außer Kraft
gesetzt.
- Änderung von Bezeichnung und Präzisierung der
Formulierungen
- Anpassung an die aktuelle Fassung
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