Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1291102.pdf
Größe
231 kB
Erstellt
21.06.17, 12:00
Aktualisiert
02.11.17, 17:43
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Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04497
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Finanzen
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.10.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig wird beschlossen.
1/5
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
x
wenn ja,
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
von
bis
Höhe in EUR
01.01.17
31.12.17
150.000
01.01.18
31.12.18
150.000
wo veranschlagt
Erträge
PSP 1.100.52.2.0.01
Innenaufgrag:
106452200001
Sachkonto: 42711200
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/5
Sachverhalt:
Grundlagen und Ziel
Der Stadtrat hat mit Beschluss zum Doppelhaushalt 2017/2018 vom 01.02.2017 die
Förderung des Umbaus zu barrierearmen Wohnungen beschlossen und dafür in den Jahren
2017 und 2018 jeweils 150.000 Euro zur Verfügung gestellt (VI-HP-04279 in Verbindung mit
A 0141/17/18 und A 0044/17/18 vom 01.02.2017). Die ursprünglich im Haushaltsantrag
A0141/17/18 beantragte Summe in Höhe von 200.000 Euro wurde im Rahmen der
verwaltungsinternen Änderungen zum Haushaltsplan auf 150.000 Euro gesenkt (VI-DS03461 vom 01.02.2017).
Mit dieser Fachförderrichtlinie des Amtes für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung
zur Gewährung eines Zuschusses bei der Anpassung von Wohnraum an die Belange von
Menschen
mit
Mobilitätseinschränungen
(Kurzform
Fachförderrichtlinie
Wohnraumanpassung) wird die Grundlage zur Vergabe von Zuwendungen an Dritte
geschaffen.
Diese Fachförderrichtlinie ist als kommunales Ergänzungsprogramm zum neuen
sächsichen
Förderprogramm
konzipiert.
Die
Richtlinie
des
Sächsischen
Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an die
Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung) wurde am
17. Mai 2017 beschlossen und ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Sächsisches Förderprogramm: RL Wohnraumanpassung
Das sächsische Förderprogramm gemäß Richtlinie Wohnraumanpassung vom 17. Mai 2017
dient der Anpassung von Wohnraum zur Miete und von selbstgenutztem Wohnraum des
Wohneigentümers an den Bedarf des gegenwärtigen Bewohners mit Einschränkungen der
Mobilität innerhalb des Wohnraums oder seines mit ihm lebenden Angehörigen mit
Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums. Diesen soll hierdurch die Nutzung
des von ihnen bewohnten Wohnraums ermöglicht werden, insbesondere wenn dies ohne
einen entsprechenden Umbau nicht mehr möglich wäre.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der unmittelbar für die förderfähigen
Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten, maximal 8 000
Euro; für das Herstellen von barrierefreien Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN 180402 mit dem Kennzeichen „R“ maximal 20 000 Euro.
Der Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent ist von dem Zuwendungsempfänger selbst zu
tragen. Der Eigenanteil beträgt maximal 2 000 Euro bzw. 5 000 Euro für das Herstellen von
barrierefreiem Wohnraum. Ist der Zuwendungsempfänger selbst oder als Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder als Mitglied eines Wohngeldhaushaltes
Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, wird zusätzlich der Eigenanteil von 20
Prozent übernommen.
Bewilligungsstelle für die Förderung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank in 01097
Dresden. Unmittelbare Ansprechpartner für die Förderung für Interessenten sind jedoch
Beratungsstellen in Dresden, Leipzig und Chemnitz. Dort erhalten Interessenten
Unterstützung zur Frage, welche Maßnahmen sinnvoll und notwendig sind und ob die
Fördervoraussetzungen gegeben sind. Für die Stadt Leipzig ist die zuständige
Beratungsstelle der Behindertenverband Leipzig e. V.
3/5
Ergänzungsprogramm der Stadt Leipzig: Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung
Das Landesprogramm reagiert damit auf den dringenden Bedarf eines wachsenden
Personenkreises im Freistaat Sachsen, der bislang nicht von den bestehenden
Förderangeboten der Förderbanken bzw. Unterstützungsleistungen der Kassen und
Versicherungen abgedeckt wird.
Problematisch ist jedoch, insbesondere für einkommensschwache Haushalte, der geforderte
Eigenanteil in Höhe von 20% der förderfähigen Kosten. Zwar wird dieser Eigenanteil für
Leistungsempfänger nach Sozialgesetzbuch oder für Wohngeldempfänger durch die
Landesrichtlinie übernommen. Nicht berücksichtigt sind dabei jedoch weitere Haushalte mit
niedrigem Einkommen, insbesondere Rentnerhaushalte und Geringverdienerhaushalte.
Um diesem weiteren Personenkreis mit geringem Einkommen die Inanspruchnahme der
Landesförderung zu ermöglichen, ergänzt die Stadt Leipzig die Förderrichtlinie des
Freistaates mit dieser kommunalen Fachförderrichtlinie.
Die Stadt Leipzig gewährt Personen mit Mobilitätseinschränkungen, die Zuwendungen
gemäß der Landesrichtlinie RL Wohnraumanpassung erhalten und deren Einkommen die in
§ 9 Wohnraumförderungsgesetz benannten Einkommensgrenzen nicht um mehr als 20
Prozent überschreitet, einen Zuschuss in Höhe des erforderlichen Eigenanteils. Dies gilt
nicht für Zuwendungsempfänger, deren Eigenanteil bereits über die Landesrichtlinie
übernommen wird.
Die aktuell gültigen Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz
betragen:
für einen Einpersonenhaushalt
12.000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt
18.000 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
4.100 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind
um weitere 500 Euro.
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen
des Haushalts im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Summe der
Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich definierte Frei- und Abzugsbeträge.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Im Rahmen dieser Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig gelten erweiterte
Einkommensgrenzen. Die Einkommensgrenzen nach § 9 WoFG dürfen um maximal 20
Prozent überschritten werden und betragen:
für einen Einpersonenhaushalt
14.400 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt
21.600 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
4.920 Euro.
Die Landesregierungen sind gemäß § 9 Absatz 3 ermächtigt, Abweichungen von den in § 9
Absatz 2 WoFG bezeichneten Einkommensgrenzen durch Rechtsverordnung festzulegen.
Da im Freistaat Sachsen aktuell keine entsprechende Rechtsverordnung vorliegt, gilt für die
Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung der Stadt Leipzig der Bezug auf die
Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes.
Umsetzungsstruktur der Fachförderrichtlinie
Die Fachförderrichtlinie liegt im Verantwortungsbereich des Amts für Stadterneuerung und
Wohnungsbauförderung (ASW). Das ASW ist für das Antragsverfahren, die Bewilligung und
die Auszahlung der Zuwendung zuständig.
4/5
Für die Bescheinigung zu den Einkommensverhältnissen und zum Bezug von Leistungen
aus der Sozialgesetzgebung und dem Wohngeldgesetz ist das Sozialamt, Abteilung Soziale
Wohnhilfen, federführend zuständig.
Die Fachförderrichtlinie wird mit vorhandenen Personalkapazitäten umgesetzt. Es entstehen
keine Personalmehraufwendungen.
Dimension der Fachförderrichtlinie 2017/2018
Mit den im Doppelhaushalt 2017/2018 zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von 150.000
Euro pro Jahr können - je nach Kostenhöhe der Einzelmaßnahmen und je nach Anteil an
barrierefreien Maßnahmen nach DIN – 80 bis 100 Anpassungsmaßnahmen pro Jahr durch
Ersatz des Eigenanteils gefördert werden.
Das kommunale Ergänzungsprogramm kann erst in Anspruch genommen werden, wenn
eine Bewilligung aus dem sächsischen Landesprogramm gemäß RL Wohnraumanpassung
vorliegt. Für das sächsische Landesprogramm können seit Juli 2017 Anträge bei den
eingerichteten Beratungsstellen bzw. der Sächsischen Aufbaubank gestellt werden.
Anlage:
Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig
5/5
Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an Belange von
Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig
(Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung)
1 Vorbemerkung
Am 01.07.2017 ist die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur
Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung) vom 17.05.2017 in Kraft getreten.
Gefördert wird danach die Anpassung von Wohnraum zur Miete und selbstgenutztem
Wohnraum des Wohneigentümers an den Bedarf des gegenwärtigen Bewohners mit
Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums oder seines mit ihm lebenden
Angehörigen mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums. Diesen soll
hierdurch die Nutzung des von ihnen bewohnten Wohnraums ermöglicht werden,
insbesondere wenn dies ohne einen entsprechenden Umbau nicht mehr möglich wäre.
Entsprechendes gilt für zukünftige Mieter, wenn ein entsprechender Mietvertrag bereits
vorliegt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der unmittelbar für die förderfähigen
Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten, maximal 8.000
Euro; für das Herstellen von barrierefreien Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN 180402 mit dem Kennzeichen „R“ maximal 20.000 Euro.
Die Stadt Leipzig gewährt in entsprechender Anwendung der RL Wohnraumanpassung auf
Grundlage dieser Fachförderrichtlinie Zuwendungen als nicht rückzahlbare Leistungen zur
Ergänzungsförderung
über
den
verbleibenden
Eigenanteil,
sofern
der
Zuwendungsempfänger nicht selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Bezieher
von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für
Arbeitssuchende) oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder als Mitglied eines Wohngeldhaushaltes Bezieher von
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ist.
Zuwendungen können nur im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel gewährt
werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung
besteht nicht.
2
Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
•
•
•
Richtlinie des Sächsische Staatsministerium des Innern zur Förderung der
Anpassung
von
Wohnraum
an
Belange
von
Menschen
mit
Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung) vom 17.05.2017
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
vom 13.09.2001 (in der jeweils geltenden Fassung)
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) vom 18.05.2016 (VI-DS01241-NF-05)
Hauptsatzung der Stadt Leipzig (in der jeweils geltenden Fassung)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO)
vom 10.04.2001(in der jeweils geltenden Fassung)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur
Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27.06.2005 (in der jeweils
geltenden Fassung)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 (in der
jeweils geltenden Fassung)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale
Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) vom
08.02.2008 (in der jeweils geltenden Fassung)
•
•
•
•
•
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale
Kassen- und Buchführung (SächsKomKBVO) vom 26.01.2005 (in der jeweils
geltenden Fassung)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und Kontenrahmen sowie Muster für
das neue Haushalts- und Rechnungswesen der Kommunen im Freistaat Sachsen
(VwV KomHSys) vom 04.09.2008 (in der jeweils geltenden Fassung)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (in der jeweils geltenden
Fassung)
Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (in der jeweils geltenden Fassung)
Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 21.02.2005 (in der jeweils geltenden Fassung)
3 Zuwendungszweck
Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungsempfängern gemäß RL Wohnraumanpassung einen
Zuschuss in Höhe des verbleibenden Eigenanteils. Von einer Förderung ausgeschlossen
sind Zuwendungsempfänger, deren Eigenanteil bereits über die Landesrichtlinie oder durch
Leistungen
Dritter
wie
Kranken-/
Pflege-/
Unfallkassen,
Versicherungen,
Rentenversicherungsträger etc. übernommen wird.
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines
selbstgenutzten Einfamilienhauses oder der gegenwärtige oder zukünftige, bereits
vertraglich gebundene Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses in Leipzig, deren
Einkommen die in § 9 Wohnraumförderungsgesetz benannten Einkommensgrenzen nicht
um mehr als 20 Prozent überschreitet.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen müssen zweckgebunden sein und dürfen nur gewährt werden, wenn
Bewilligungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank über eine Zuwendung gemäß
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Anpassung
Wohnraum
an Belange von Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen
Wohnraumanpassung) vorliegt.
ein
der
von
(RL
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr
gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen
verwendet werden, deren zugrundeliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und
die bis zum 15. Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind
(Poststempel).
6 Zuwendungs- und Finanzierungsart
Das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung vergibt Zuwendungen
ausschließlich im Rahmen der Projektförderung zur Deckung des Eigenanteils des
Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben nach RL
Wohnraumanpassung .
Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der
Zuschuss entspricht dabei dem Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der unmittelbar für die
förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten,
maximal 2.000 Euro; für das Herstellen von barrierefreiem Wohnraum für Rollstuhlfahrer
gemäß DIN 18040-2 mit dem Kennzeichen „R“ maximal 5.000 Euro. Über die Erhöhung der
Zuwendung entscheidet das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung im
Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen.
2
7 Antragsverfahren
7.1 Antragstellung
Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen
Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Antragstellung erfolgt beim Amt
für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung mittels des zur Verfügung gestellten
Formulars (Anlage 1):
Stadt Leipzig
Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung
Abteilung Stadtumbau/SEKO
Technisches Rathaus
Prager Straße 118-136
04317 Leipzig
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
•
•
Bewilligungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank über die Zuwendung gemäß RL
Wohnraumanpassung
Bescheinigung des Sozialamtes, dass das Einkommen des Antragstellers die
Einkommensgrenzen gemäß § 9 Wohnraumförderungsgesetz nicht um mehr als 20
Prozent überschreitet
Die Bescheinigung zum Einkommen ist zu beantragen bei:
Stadt Leipzig
Sozialamt, Abteilung Soziale Wohnhilfen
Technisches Rathaus
Prager Straße 118-136
04317 Leipzig
7.2 Antragsfristen
Anträge nach dieser Fachförderrichtlinie können jederzeit im laufenden Haushaltsjahr
gestellt werden. Sie sollen zeitnah nach Erhalt des Bewilligungsbescheids der Sächsischen
Aufbaubank (SAB) bei der Stadt eingereicht werden.
7.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist zugelassen, sobald der Bewilligungsbescheid der SAB
über die Landesförderung rechtskräftig geworden ist. Der Antragsteller muss mit dem
Beginn des Vorhabens nicht warten, bis die Zuwendungsentscheidung mittels
Zuwendungsbescheid durch das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung
getroffen wurde. Die generelle Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet
jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung durch das Amt für
Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung.
8 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Amt für Stadterneuerung und
Wohnungsbauförderung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bewilligung einer Zuwendung
erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Sofern erforderlich, wird der Antragsteller
entsprechend angehört. Bringt der Antragsteller als notwendig erachtete Unterlagen oder
Informationen nicht innerhalb einer durch das Amt für Stadterneuerung und
Wohnungsbauförderung bestimmten Frist bei, ist eine Gewährung der Zuwendung nicht
möglich. Infolgedessen wird der Antrag mittels Bescheid abgelehnt.
Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden
Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die
Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid.
3
9 Auszahlungsverfahren
9.1 Bestandskraft
Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des
Zuwendungsbescheides
angefordert
und
ausgezahlt
werden.
Verzichtet
der
Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage 2), führt
dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.
9.2 Auszahlungsmodalitäten
Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der
Maßnahme oder nach Baufortschritt nur unter Vorlage des durch die SAB bestätigten
Auszahlungsantrags.
10 Nachweisverfahren
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der
Zuwendungsempfänger dem Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung
unaufgefordert umgehend nach Erhalt eine Kopie des von der SAB ausgestellten
Prüfungsvermerks zum Verwendungsnachweis vor. Ein gesonderter Verwendungsnachweis
ist nicht zu erbringen.
11 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Amt für Stadterneuerung
Wohnungsbauförderung unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn
•
•
•
•
•
und
er weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder
von ihnen erhält,
sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung
ergibt,
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
verbraucht werden können,
es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt.
12 Rückforderung
Das
Amt
für
Stadterneuerung
und
Wohnungsbauförderung
kann
einen
Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise
zurücknehmen oder widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet
worden ist, zurückfordern. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt.
13 Veröffentlichung im Zuwendungsbericht
Entsprechend Ratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im Zuwendungsbericht unter
Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und
veröffentlicht. Der Zuwendungsempfänger wird mit Antragstellung über die beabsichtigte
Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis
zur Veröffentlichung.
14 In-Kraft-Treten
Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft und wird im
Leipziger Amtsblatt sowie auf der Homepage der Stadt Leipzig veröffentlicht.
Anlagen
Anlage 1: Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung
Anlage 2: Rechtsbehelfsverzicht
4
Anlage 1
▼ Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung
04092 Leipzig
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon
123-5486 oder per E-Mail unter
jana.naerlich@leipzig.de
Antrag
auf Gewährung einer städtischen Zuwendung
Projektförderung im Rahmen der Fachförderrichtlinie
Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen
mit Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig
(Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung vom 00.00.2017)
1 Antragsteller
Name/ Bezeichnung inkl. Rechtsform
Ansprechpartner/-in
Telefon
Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)
E-Mail-Adresse der Ansprechpartnerin/ des Ansprechpartners
Bankverbindung IBAN
BIC
Kreditinstitut
2 Maßnahme
Bezeichnung
Größe der Wohnung (in qm)
gemieteter Wohnraum
selbstgenutztes Wohneigentum
Kurzbeschreibung der Maßnahme zur Beseitigung der baulichen Hindernisse
5
3 Beantragte Zuwendung
Höhe der Zuwendung in Euro
Durchführungszeitraum, bitte von – bis eintragen
4 Gesamtkosten
Betrag in Euro
5 Anlagen
▼ Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an:
Zuwendungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank gemäß Sächsischer Förderrichtlinie RL Wohnraumanpassung vom 17. Mai 2017
Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Leipzig über die Einhaltung der Einkommensgrenzen nach Wohnraumförderungsgesetz
6 Vorsteuerabzug
Der/ Die Antragsteller/-in ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Dies wurde bei den Ausgaben berücksichtigt (Beträge im Wirtschafts- oder Finanzierungsplan sind in diesem Fall als Netto-Beträge
ohne Mehrwertsteuer auszuweisen).
Der/ Die Antragsteller/-in ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
7 Erklärungen
Der/ Die Antragsteller/-in versichert, dass
7.1
seine/ ihre Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden
können,
7.2
die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind,
7.3
Der/ Die Antragsteller/-in stimmt im Fall einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des
Förderprojektes, des Namens des oder der Geförderten und der Förderhöhe zu.
Bei natürlichen Personen/ Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person
erfolgt im Fall der Förderung nur die Veröffentlichung einer Zusammenfassung aller
Förderprojekte ohne Angabe der Person/ Personengesellschaft.
Eine Zuwendung wird nicht ausgereicht, wenn der/ die Antragsteller/-in der Veröffentlichung der
genannten Angaben nicht zustimmt.
Der/ Die Antragsteller/-in erklärt sein/ ihr Einverständnis, dass die bewilligende Stelle die Verwendung der
Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche
Erhebung kontrollieren oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig prüfen lassen kann.
9 Datenschutzerklärung
Handelt es sich bei dem/ der Antragsteller/-in um eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft mit
mindestens einer natürlichen Person werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Daten sind für die
Antragsprüfung und bei einer Förderung für das gesamte Antragsverfahren, einschließlich der Abrechnung
erforderlich und werden ausschließlich gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Eine
6
Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht.
Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
Auf sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen (keine
Bearbeitung des Zuwendungsantrages) wurde der Antragsteller hingewiesen.
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
7
Anlage 2
▼ Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung
04092 Leipzig
Eingangsvermerk
Rechtsbehelfsverzicht
Zuwendungsempfänger/in
Zuwendungszweck
bewilligte Summe
Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides
Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides
Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides
Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um dessen
Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu beschleunigen.
Leipzig,
Rechtsverbindliche Unterschriften
8
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
☐
☐
☐
☒
2 Ausbildungsplatzsituation
☐
☐
☐
☒
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
☐
☐
☐
☒
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
☐ niedrig
☐
☒
private Mittel
Drittmittel/
Fördermittel
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
keine
Auswirkung
☐ ja
☐ ja
☐ ja
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
☐ hoch
☐ mittel
5 Finanzierung
tadt Leipzig
1.15/016/01.12
1)
☐ nein
☐ nein
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
☐ nein ☒
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
☐
☐
☐
☒
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
☐
☐
☐
☒
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
☒
☐
☐
☐
☒
☐
☐
☐
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
☐
☐
☐
☒
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
☐
☐
☐
☒
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
☐
☐
☐
☒
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
ist nicht vorgesehen
☐
☐
☒
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1)
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Begründung in
Vorlage Seite 1
Begründung in
Vorlage, Seite 1