Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1291102.pdf
Größe
231 kB
Erstellt
21.06.17, 12:00
Aktualisiert
02.11.17, 17:43

öffnen download melden Dateigröße: 231 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04497 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule FA Stadtentwicklung und Bau FA Finanzen Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 18.10.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig wird beschlossen. 1/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt x wenn ja, nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung von bis Höhe in EUR 01.01.17 31.12.17 150.000 01.01.18 31.12.18 150.000 wo veranschlagt Erträge PSP 1.100.52.2.0.01 Innenaufgrag: 106452200001 Sachkonto: 42711200 Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen x Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/5 Sachverhalt: Grundlagen und Ziel Der Stadtrat hat mit Beschluss zum Doppelhaushalt 2017/2018 vom 01.02.2017 die Förderung des Umbaus zu barrierearmen Wohnungen beschlossen und dafür in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 150.000 Euro zur Verfügung gestellt (VI-HP-04279 in Verbindung mit A 0141/17/18 und A 0044/17/18 vom 01.02.2017). Die ursprünglich im Haushaltsantrag A0141/17/18 beantragte Summe in Höhe von 200.000 Euro wurde im Rahmen der verwaltungsinternen Änderungen zum Haushaltsplan auf 150.000 Euro gesenkt (VI-DS03461 vom 01.02.2017). Mit dieser Fachförderrichtlinie des Amtes für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung zur Gewährung eines Zuschusses bei der Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränungen (Kurzform Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung) wird die Grundlage zur Vergabe von Zuwendungen an Dritte geschaffen. Diese Fachförderrichtlinie ist als kommunales Ergänzungsprogramm zum neuen sächsichen Förderprogramm konzipiert. Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung) wurde am 17. Mai 2017 beschlossen und ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Sächsisches Förderprogramm: RL Wohnraumanpassung Das sächsische Förderprogramm gemäß Richtlinie Wohnraumanpassung vom 17. Mai 2017 dient der Anpassung von Wohnraum zur Miete und von selbstgenutztem Wohnraum des Wohneigentümers an den Bedarf des gegenwärtigen Bewohners mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums oder seines mit ihm lebenden Angehörigen mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums. Diesen soll hierdurch die Nutzung des von ihnen bewohnten Wohnraums ermöglicht werden, insbesondere wenn dies ohne einen entsprechenden Umbau nicht mehr möglich wäre. Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der unmittelbar für die förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten, maximal 8 000 Euro; für das Herstellen von barrierefreien Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN 180402 mit dem Kennzeichen „R“ maximal 20 000 Euro. Der Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent ist von dem Zuwendungsempfänger selbst zu tragen. Der Eigenanteil beträgt maximal 2 000 Euro bzw. 5 000 Euro für das Herstellen von barrierefreiem Wohnraum. Ist der Zuwendungsempfänger selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder als Mitglied eines Wohngeldhaushaltes Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, wird zusätzlich der Eigenanteil von 20 Prozent übernommen. Bewilligungsstelle für die Förderung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank in 01097 Dresden. Unmittelbare Ansprechpartner für die Förderung für Interessenten sind jedoch Beratungsstellen in Dresden, Leipzig und Chemnitz. Dort erhalten Interessenten Unterstützung zur Frage, welche Maßnahmen sinnvoll und notwendig sind und ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind. Für die Stadt Leipzig ist die zuständige Beratungsstelle der Behindertenverband Leipzig e. V. 3/5 Ergänzungsprogramm der Stadt Leipzig: Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung Das Landesprogramm reagiert damit auf den dringenden Bedarf eines wachsenden Personenkreises im Freistaat Sachsen, der bislang nicht von den bestehenden Förderangeboten der Förderbanken bzw. Unterstützungsleistungen der Kassen und Versicherungen abgedeckt wird. Problematisch ist jedoch, insbesondere für einkommensschwache Haushalte, der geforderte Eigenanteil in Höhe von 20% der förderfähigen Kosten. Zwar wird dieser Eigenanteil für Leistungsempfänger nach Sozialgesetzbuch oder für Wohngeldempfänger durch die Landesrichtlinie übernommen. Nicht berücksichtigt sind dabei jedoch weitere Haushalte mit niedrigem Einkommen, insbesondere Rentnerhaushalte und Geringverdienerhaushalte. Um diesem weiteren Personenkreis mit geringem Einkommen die Inanspruchnahme der Landesförderung zu ermöglichen, ergänzt die Stadt Leipzig die Förderrichtlinie des Freistaates mit dieser kommunalen Fachförderrichtlinie. Die Stadt Leipzig gewährt Personen mit Mobilitätseinschränkungen, die Zuwendungen gemäß der Landesrichtlinie RL Wohnraumanpassung erhalten und deren Einkommen die in § 9 Wohnraumförderungsgesetz benannten Einkommensgrenzen nicht um mehr als 20 Prozent überschreitet, einen Zuschuss in Höhe des erforderlichen Eigenanteils. Dies gilt nicht für Zuwendungsempfänger, deren Eigenanteil bereits über die Landesrichtlinie übernommen wird. Die aktuell gültigen Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz betragen: für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro. Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich definierte Frei- und Abzugsbeträge. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Im Rahmen dieser Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig gelten erweiterte Einkommensgrenzen. Die Einkommensgrenzen nach § 9 WoFG dürfen um maximal 20 Prozent überschritten werden und betragen: für einen Einpersonenhaushalt 14.400 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 21.600 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.920 Euro. Die Landesregierungen sind gemäß § 9 Absatz 3 ermächtigt, Abweichungen von den in § 9 Absatz 2 WoFG bezeichneten Einkommensgrenzen durch Rechtsverordnung festzulegen. Da im Freistaat Sachsen aktuell keine entsprechende Rechtsverordnung vorliegt, gilt für die Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung der Stadt Leipzig der Bezug auf die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes. Umsetzungsstruktur der Fachförderrichtlinie Die Fachförderrichtlinie liegt im Verantwortungsbereich des Amts für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung (ASW). Das ASW ist für das Antragsverfahren, die Bewilligung und die Auszahlung der Zuwendung zuständig. 4/5 Für die Bescheinigung zu den Einkommensverhältnissen und zum Bezug von Leistungen aus der Sozialgesetzgebung und dem Wohngeldgesetz ist das Sozialamt, Abteilung Soziale Wohnhilfen, federführend zuständig. Die Fachförderrichtlinie wird mit vorhandenen Personalkapazitäten umgesetzt. Es entstehen keine Personalmehraufwendungen. Dimension der Fachförderrichtlinie 2017/2018 Mit den im Doppelhaushalt 2017/2018 zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von 150.000 Euro pro Jahr können - je nach Kostenhöhe der Einzelmaßnahmen und je nach Anteil an barrierefreien Maßnahmen nach DIN – 80 bis 100 Anpassungsmaßnahmen pro Jahr durch Ersatz des Eigenanteils gefördert werden. Das kommunale Ergänzungsprogramm kann erst in Anspruch genommen werden, wenn eine Bewilligung aus dem sächsischen Landesprogramm gemäß RL Wohnraumanpassung vorliegt. Für das sächsische Landesprogramm können seit Juli 2017 Anträge bei den eingerichteten Beratungsstellen bzw. der Sächsischen Aufbaubank gestellt werden. Anlage: Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig 5/5 Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig (Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung) 1 Vorbemerkung Am 01.07.2017 ist die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung) vom 17.05.2017 in Kraft getreten. Gefördert wird danach die Anpassung von Wohnraum zur Miete und selbstgenutztem Wohnraum des Wohneigentümers an den Bedarf des gegenwärtigen Bewohners mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums oder seines mit ihm lebenden Angehörigen mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums. Diesen soll hierdurch die Nutzung des von ihnen bewohnten Wohnraums ermöglicht werden, insbesondere wenn dies ohne einen entsprechenden Umbau nicht mehr möglich wäre. Entsprechendes gilt für zukünftige Mieter, wenn ein entsprechender Mietvertrag bereits vorliegt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der unmittelbar für die förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten, maximal 8.000 Euro; für das Herstellen von barrierefreien Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN 180402 mit dem Kennzeichen „R“ maximal 20.000 Euro. Die Stadt Leipzig gewährt in entsprechender Anwendung der RL Wohnraumanpassung auf Grundlage dieser Fachförderrichtlinie Zuwendungen als nicht rückzahlbare Leistungen zur Ergänzungsförderung über den verbleibenden Eigenanteil, sofern der Zuwendungsempfänger nicht selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder als Mitglied eines Wohngeldhaushaltes Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ist. Zuwendungen können nur im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel gewährt werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2 Rechtsgrundlagen • • • • • • • • Richtlinie des Sächsische Staatsministerium des Innern zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung) vom 17.05.2017 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13.09.2001 (in der jeweils geltenden Fassung) Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) vom 18.05.2016 (VI-DS01241-NF-05) Hauptsatzung der Stadt Leipzig (in der jeweils geltenden Fassung) Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 10.04.2001(in der jeweils geltenden Fassung) Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27.06.2005 (in der jeweils geltenden Fassung) Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 (in der jeweils geltenden Fassung) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) vom 08.02.2008 (in der jeweils geltenden Fassung) • • • • • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassen- und Buchführung (SächsKomKBVO) vom 26.01.2005 (in der jeweils geltenden Fassung) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und Kontenrahmen sowie Muster für das neue Haushalts- und Rechnungswesen der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV KomHSys) vom 04.09.2008 (in der jeweils geltenden Fassung) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (in der jeweils geltenden Fassung) Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (in der jeweils geltenden Fassung) Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 21.02.2005 (in der jeweils geltenden Fassung) 3 Zuwendungszweck Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungsempfängern gemäß RL Wohnraumanpassung einen Zuschuss in Höhe des verbleibenden Eigenanteils. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Zuwendungsempfänger, deren Eigenanteil bereits über die Landesrichtlinie oder durch Leistungen Dritter wie Kranken-/ Pflege-/ Unfallkassen, Versicherungen, Rentenversicherungsträger etc. übernommen wird. 4 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder der gegenwärtige oder zukünftige, bereits vertraglich gebundene Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses in Leipzig, deren Einkommen die in § 9 Wohnraumförderungsgesetz benannten Einkommensgrenzen nicht um mehr als 20 Prozent überschreitet. 5 Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen müssen zweckgebunden sein und dürfen nur gewährt werden, wenn Bewilligungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank über eine Zuwendung gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Anpassung Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Wohnraumanpassung) vorliegt. ein der von (RL Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen verwendet werden, deren zugrundeliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und die bis zum 15. Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind (Poststempel). 6 Zuwendungs- und Finanzierungsart Das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung vergibt Zuwendungen ausschließlich im Rahmen der Projektförderung zur Deckung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben nach RL Wohnraumanpassung . Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Zuschuss entspricht dabei dem Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der unmittelbar für die förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten, maximal 2.000 Euro; für das Herstellen von barrierefreiem Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN 18040-2 mit dem Kennzeichen „R“ maximal 5.000 Euro. Über die Erhöhung der Zuwendung entscheidet das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen. 2 7 Antragsverfahren 7.1 Antragstellung Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung mittels des zur Verfügung gestellten Formulars (Anlage 1): Stadt Leipzig Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung Abteilung Stadtumbau/SEKO Technisches Rathaus Prager Straße 118-136 04317 Leipzig Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: • • Bewilligungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank über die Zuwendung gemäß RL Wohnraumanpassung Bescheinigung des Sozialamtes, dass das Einkommen des Antragstellers die Einkommensgrenzen gemäß § 9 Wohnraumförderungsgesetz nicht um mehr als 20 Prozent überschreitet Die Bescheinigung zum Einkommen ist zu beantragen bei: Stadt Leipzig Sozialamt, Abteilung Soziale Wohnhilfen Technisches Rathaus Prager Straße 118-136 04317 Leipzig 7.2 Antragsfristen Anträge nach dieser Fachförderrichtlinie können jederzeit im laufenden Haushaltsjahr gestellt werden. Sie sollen zeitnah nach Erhalt des Bewilligungsbescheids der Sächsischen Aufbaubank (SAB) bei der Stadt eingereicht werden. 7.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist zugelassen, sobald der Bewilligungsbescheid der SAB über die Landesförderung rechtskräftig geworden ist. Der Antragsteller muss mit dem Beginn des Vorhabens nicht warten, bis die Zuwendungsentscheidung mittels Zuwendungsbescheid durch das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung getroffen wurde. Die generelle Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung durch das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung. 8 Bewilligungsverfahren Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Sofern erforderlich, wird der Antragsteller entsprechend angehört. Bringt der Antragsteller als notwendig erachtete Unterlagen oder Informationen nicht innerhalb einer durch das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung bestimmten Frist bei, ist eine Gewährung der Zuwendung nicht möglich. Infolgedessen wird der Antrag mittels Bescheid abgelehnt. Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. 3 9 Auszahlungsverfahren 9.1 Bestandskraft Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage 2), führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. 9.2 Auszahlungsmodalitäten Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt nur unter Vorlage des durch die SAB bestätigten Auszahlungsantrags. 10 Nachweisverfahren Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung unaufgefordert umgehend nach Erhalt eine Kopie des von der SAB ausgestellten Prüfungsvermerks zum Verwendungsnachweis vor. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht zu erbringen. 11 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Amt für Stadterneuerung Wohnungsbauförderung unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn • • • • • und er weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt, der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt. 12 Rückforderung Das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung kann einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 13 Veröffentlichung im Zuwendungsbericht Entsprechend Ratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Der Zuwendungsempfänger wird mit Antragstellung über die beabsichtigte Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis zur Veröffentlichung. 14 In-Kraft-Treten Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft und wird im Leipziger Amtsblatt sowie auf der Homepage der Stadt Leipzig veröffentlicht. Anlagen Anlage 1: Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung Anlage 2: Rechtsbehelfsverzicht 4 Anlage 1 ▼ Bitte senden an: Stadt Leipzig Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung 04092 Leipzig Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 123-5486 oder per E-Mail unter jana.naerlich@leipzig.de Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung Projektförderung im Rahmen der Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig (Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung vom 00.00.2017) 1 Antragsteller Name/ Bezeichnung inkl. Rechtsform Ansprechpartner/-in Telefon Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) E-Mail-Adresse der Ansprechpartnerin/ des Ansprechpartners Bankverbindung IBAN BIC Kreditinstitut 2 Maßnahme Bezeichnung Größe der Wohnung (in qm) gemieteter Wohnraum selbstgenutztes Wohneigentum Kurzbeschreibung der Maßnahme zur Beseitigung der baulichen Hindernisse 5 3 Beantragte Zuwendung Höhe der Zuwendung in Euro Durchführungszeitraum, bitte von – bis eintragen 4 Gesamtkosten Betrag in Euro 5 Anlagen ▼ Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an: Zuwendungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank gemäß Sächsischer Förderrichtlinie RL Wohnraumanpassung vom 17. Mai 2017 Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Leipzig über die Einhaltung der Einkommensgrenzen nach Wohnraumförderungsgesetz 6 Vorsteuerabzug Der/ Die Antragsteller/-in ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies wurde bei den Ausgaben berücksichtigt (Beträge im Wirtschafts- oder Finanzierungsplan sind in diesem Fall als Netto-Beträge ohne Mehrwertsteuer auszuweisen). Der/ Die Antragsteller/-in ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 7 Erklärungen Der/ Die Antragsteller/-in versichert, dass 7.1 seine/ ihre Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden können, 7.2 die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind, 7.3 Der/ Die Antragsteller/-in stimmt im Fall einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des Förderprojektes, des Namens des oder der Geförderten und der Förderhöhe zu. Bei natürlichen Personen/ Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person erfolgt im Fall der Förderung nur die Veröffentlichung einer Zusammenfassung aller Förderprojekte ohne Angabe der Person/ Personengesellschaft. Eine Zuwendung wird nicht ausgereicht, wenn der/ die Antragsteller/-in der Veröffentlichung der genannten Angaben nicht zustimmt. Der/ Die Antragsteller/-in erklärt sein/ ihr Einverständnis, dass die bewilligende Stelle die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebung kontrollieren oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig prüfen lassen kann. 9 Datenschutzerklärung Handelt es sich bei dem/ der Antragsteller/-in um eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft mit mindestens einer natürlichen Person werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Daten sind für die Antragsprüfung und bei einer Förderung für das gesamte Antragsverfahren, einschließlich der Abrechnung erforderlich und werden ausschließlich gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Eine 6 Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht. Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Auf sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen (keine Bearbeitung des Zuwendungsantrages) wurde der Antragsteller hingewiesen. Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften 7 Anlage 2 ▼ Bitte senden an: Stadt Leipzig Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung 04092 Leipzig Eingangsvermerk Rechtsbehelfsverzicht Zuwendungsempfänger/in Zuwendungszweck bewilligte Summe Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu beschleunigen. Leipzig, Rechtsverbindliche Unterschriften 8 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation ☐ ☐ ☐ ☒ 2 Ausbildungsplatzsituation ☐ ☐ ☐ ☒ 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) ☐ ☐ ☐ ☒ negative Auswirkung keine Auswirkung ☐ niedrig ☐ ☒ private Mittel Drittmittel/ Fördermittel finanzielle Folgewirkungen für die Stadt keine Auswirkung ☐ ja ☐ ja ☐ ja 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung positive Auswirkung ☐ hoch ☐ mittel 5 Finanzierung tadt Leipzig 1.15/016/01.12 1) ☐ nein ☐ nein Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ☐ nein ☒ Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung 1 Vorschulische Bildungs- ☐ ☐ ☐ ☒ 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) ☐ ☐ ☐ ☒ 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) ☒ ☐ ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ ☐ 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren ☐ ☐ ☐ ☒ 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund ☐ ☐ ☐ ☒ 7 Finanzielle Bedingungen von Familien ☐ ☐ ☐ ☒ hat stattgefunden ist vorgesehen ist nicht vorgesehen ☐ ☐ ☒ und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien Indikator 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 1) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. Begründung in Vorlage Seite 1 Begründung in Vorlage, Seite 1