Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1304687.pdf
Größe
282 kB
Erstellt
23.08.17, 12:00
Aktualisiert
02.11.17, 17:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Informationsvorlage Nr. VI-DS-04721
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Sachstand zur Einführung einer Gästetaxe
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.10.2017
Bestätigung
Vorberatung
Information zur Kenntnis
Die Information über den Sachstand zur Einführung einer Gästetaxe wird zur Kenntnis
genommen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
1. Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)
Mit der im Oktober 2016 erfolgten Änderung des §§ 34 und 35 SächsKAG wird den
sächsischen Gemeinden, die durch den Tourismus einen besonderen finanziellen Aufwand
haben, die Möglichkeit zur Erhebung einer Gästetaxe sowie einer Tourismusabgabe zur
Refinanzierung ihrer touristischen Infrastruktur – unabhängig von der Anzahl der
Übernachtungen bzw. Besucher – eröffnet. Indem die Touristen bzw. Gäste an der
Finanzierung der touristischen Einrichtungen und anderer Angebote beteiligt werden, wird
die Kostentragungslast auf mehrere Schultern verteilt. Gleichzeitig soll der bei der
Kalkulation einer Gästetaxe und/oder Tourismusabgabe berücksichtigungsfähige Aufwand
punktuell erweitert werden. Somit wird für die Gemeinden ein Anreiz geschaffen, ihre
touristischen Angebote zu erweitern und zu optimieren. Die kommunale Selbstverwaltung
wird dadurch insgesamt gestärkt.
Zudem wurde mit dem im § 7 SächsKAG neu eingefügten Abs. 3 klargestellt, dass eine in
der Vergangenheit bereits mögliche Steuer auf Übernachtungsleistungen nicht erhoben
werden darf, wenn die Gemeinde Abgaben nach §§ 34 oder 35 SächsKAG erhebt. Mit
diesem Verbot soll verhindert werden, dass die Beherbergungsbetriebe und auch die Gäste
zusätzlich belastet werden.
2. Abgaben auf Übernachtungen
Grundsätzlich hat eine Gemeinde nach der Änderung des SächsKAG die Möglichkeit eine
Beherbergungssteuer oder eine Gästetaxe und/oder Tourismusabgabe zu erheben.
Für die Abwägung wurden die unterschiedlichen Abgaben durch die Verwaltung in einer
Übersicht gegenübergestellt (Anlage).
Im Ergebnis der Abwägung wird nun die Einführung der Gästetaxe geprüft. Der größte
Vorteil wird hier in der Zweckbindung gesehen. Damit wird sichergestellt, dass die
Einnahmen tatsächlich dem Tourismus zugutekommen.
Zudem ist für alle Beteiligten ein einfaches Verwaltungsverfahren möglich, da:
- ein fester, gleichhoher Betrag von allen Abgabenpflichtigen erhoben wird,
- keine Unterscheidung nach dem Grund der Übernachtung (privat oder beruflich)
erforderlich ist.
Allerdings ist aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung einer Kostenüberdeckung
für die Ermittlung der Höhe der Gästetaxe eine Kalkulation zu erstellen. Hier entsteht ein
erheblicher Einführungsaufwand. Je höher jedoch jetzt die Qualität der Kalkulation ist, umso
günstiger kann die regelmäßig durchzuführende Nachkalkulation sichergestellt werden.
3. Bildung eines Beirates
Unter Leitung des Bürgermeisters für Finanzen wird ein Beirat „Gästetaxe“ gebildet. Dieses
Gremium begleitet die Einführung der Gästetaxe, legt die zweckgebundene Verwendung der
Einnahmen fest und überwacht diese.
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Im Beirat wirken Vertreter mit von:
- City-Verein
- DEHOGA
- Leipziger Hotelallianz
- IHK
- Leipzig Tourismus und Marketing GmbH
- Amt für Wirtschaftsförderung
- Dezernat Kultur
- Stadtkämmerei
Mit der Bildung dieses Beirates wird den umfangreichen Bedürfnissen nach Transparenz und
Kommunikation entsprochen. Ziel ist es, bereits im Vorfeld eine möglichst hohe Akzeptanz
der neuen Abgabe für Übernachtungsgäste bei allen Beteiligten zu erzielen.
4. Gutachterliche Stellungnahme eines externen Beraters
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung und zur Klärung spezifischer inhaltlicher
Fragen ist eine externe Unterstützung erforderlich. Gemeinsam mit dem Rechtsamt wurden
für die Ausschreibung folgende Schwerpunkte formuliert und mit Detailfragen untersetzt:
1. Stellungnahme zur aktuellen Rechtsprechung
2. Erarbeitung einer Satzung
3. Vorlage einer rechtssicheren Kalkulationsrichtlinie
4. Nachprüfung der von der Stadt Leipzig erstellten Kalkulation
Die Vergabe an die Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs erfolgte am 13.06.2017. Das
Auftaktgespräch wurde am 29.06.2017 geführt.
Im Gespräch am 16.08.2017 legte die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei einen
Zwischenstand dar. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt jetzt auf der Erstellung der
Kalkulationsrichtlinie. Dabei verwies sie auf die Schwierigkeit der Abgrenzung der
„touristischen Nutzung“ in so einer großen und multistrukturellen Stadt wie Leipzig, die
zudem als sogenanntes Oberzentrum ein großes Einzugsgebiet hat.
Für die Ermittlung der Kennzahlen für die Kalkulation benötigt die Rechtsanwaltskanzlei
weitere Informationen aus dem Dezernat Kultur, dem Amt für Wirtschaftsförderung, dem Amt
für Statistik und Wahlen sowie von der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH. Die dazu
notwendigen Kontakte wurden vermittelt.
Der Entwurf des Gutachtens zu den o.g. Punkten 1 bis 3 wird am 30.09.2017 vorliegen.
5. Weitere Vorgehensweise
Nach Vorlage der Kalkulationsrichtlinie wird in der Stadtkämmerei die Kalkulation
durchgeführt. Entsprechend dem Vergabevertrag wird die Kalkulation nachfolgend von der
Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs geprüft.
Erst danach kann die Höhe der Gästetaxe bestimmt und der Entwurf der Satzung
fertiggestellt werden. Dieser Prozess wird vom Beirat „Gästetaxe“ begleitet.
Weiterhin ist die Entscheidung zu einem SAP-basierten Veranlagungsverfahren, mit dem
Abgabebescheide erstellt und die entsprechenden Buchungen automatisiert vorgenommen
werden können, noch nicht abgeschlossen.
Der nächste Sachstandsbericht wird zum 31.12.2017 vorgelegt.
Die Beschlussfassung zur „Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe in der Stadt Leipzig“
wird im 1. Halbjahr 2018 angestrebt.
3/4
Anlage:
Übersicht zu Übernachtungsabgaben
4/4
Anlage
Möglichkeiten einer zusätzlichen Abgabe für Übernachtungsgäste der Stadt Leipzig
Gesetzliche
Grundlagen
Charakter der
Abgabe
Verwendung der
Einnahmen
Beherbergungssteuer
Gästetaxe
Tourismusabgabe
§ 7 Gemeindesteuern
(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach
Maßgabe der Gesetze.
(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen,
können
die
Gemeinden
örtliche
Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben,
…
(3) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden,
wenn die Gemeinde Abgaben nach den §§
34 und 35 erhebt. ...
§ 34 Gästetaxe
(1) Gemeinden können eine Gästetaxe
erheben, um ihre Kosten
1. für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung und Unterhaltung der zu
touristischen Zwecken bereit gestellten
Einrichtungen und Anlagen,
2. für die zu touristischen Zwecken
durchgeführten Veranstaltungen und
3. für die, gegebenenfalls auch im
Rahmen eines überregionalen Verbunds,
den
Abgabenpflichtigen
eingeräumte
Möglichkeit
der
kostenlosen
und
ermäßigten Benutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs
und
andere
Angebote zu decken.
...
§ 35 Tourismusabgabe
(1) Gemeinden können zur Deckung des
gemeindlichen
Aufwands
für
die
Förderung
des
Tourismus
von
selbstständig tätigen natürlichen und
juristischen Personen, denen durch den
Tourismus im Gemeindegebiet unmittelbar
oder mittelbar besondere wirtschaftliche
Vorteile erwachsen, eine Tourismusabgabe erheben.
Vorteilsentgelt für die Möglichkeit der
Inanspruchnahme touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen
Abschöpfung eines finanziellen Vorteils
der
am
Tourismus
verdienenden
Unternehmen
Die Erträge aus der Gästetaxe sind für die
o.g. Aufgaben zweckgebunden.
Die Erträge aus der Tourismusabgabe
sind für die o.g. Aufgaben zweckgebunden.
→ direkte Verwendung für touristische
Zwecke und kulturelle Einrichtungen
Aufwandsteuer: es wird eine Einkommensverwendung für Dinge besteuert, die über
die
Befriedigung
des
allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgeht (persönlicher
Aufwand)
Die Steuern dienen allgemein als
Einnahmequelle für den städtischen
Haushalt.
→ allgemeine Deckungsmittel
(nur indirekte Verwendung für Kultureinrichtungen, ÖPNV u.ä.)
→ direkte Verwendung für touristische
Zwecke und kulturelle Einrichtungen
…
(2) Die Tourismusabgabe bemisst sich
nach den besonderen wirtschaftlichen
Vorteilen,
die
dem
einzelnen
Abgabepflichtigen aus dem Tourismus
erwachsen.
1
Beherbergungssteuer
Gästetaxe
Tourismusabgabe
Abgabesatz/Bemessungsgrundlage
Prozentsatz auf das Übernachtungsentgelt
Fester Betrag, der für alle Abgabenpflichtigen gleich ist
Prozentsatz auf den Umsatz oder Gewinn
Ermäßigungen und
Befreiungen
sind möglich
sind möglich
sind möglich
Abgabepflichtige/r
Alle Personen, die entgeltlich privat in
Hotels, Gasthöfen, Pensionen oder
ähnlichen Beherbergungsstätten übernachten.
Trennung von privater oder beruflich
veranlasster Übernachtung → hoher
Erhebungsaufwand bei den Beherbergungsbetrieben
Erhöhung der Erträge
Private und berufsbezogene Besucher
(z.B. auch Tagungs- und Messebesucher)
Personen und Unternehmen, die durch
den
Tourismus
unmittelbare
oder
mittelbare wirtschaftliche Vorteile erlangen
Aus Gründen der Transparenz und zur
Vermeidung einer Kostenüberdeckung ist
eine Kalkulation zu erstellen.
Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit
„nur für den Tourismus“ ist in so einer
multistrukturellen Stadt wie Leipzig nicht
möglich
Zuschüsse
für
touristisch
genutzte
Einrichtungen
sowie
Veranstaltungen
müssen u.U. gekürzt werden
Einnahmen stehen für zweckgebundene
Verwendung ungekürzt zur Verfügung
Problem
Vorteil für den
Stadthaushalt
Folgen in
Risikosituationen
(HH-Sperre,
Sparkonzepte u.ä.)
Erhöhung der Erträge
2