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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1304687.pdf
Größe
282 kB
Erstellt
23.08.17, 12:00
Aktualisiert
02.11.17, 17:44

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Inhalt der Datei

Informationsvorlage Nr. VI-DS-04721 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff: Sachstand zur Einführung einer Gästetaxe Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 18.10.2017 Bestätigung Vorberatung Information zur Kenntnis Die Information über den Sachstand zur Einführung einer Gästetaxe wird zur Kenntnis genommen. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: 1. Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) Mit der im Oktober 2016 erfolgten Änderung des §§ 34 und 35 SächsKAG wird den sächsischen Gemeinden, die durch den Tourismus einen besonderen finanziellen Aufwand haben, die Möglichkeit zur Erhebung einer Gästetaxe sowie einer Tourismusabgabe zur Refinanzierung ihrer touristischen Infrastruktur – unabhängig von der Anzahl der Übernachtungen bzw. Besucher – eröffnet. Indem die Touristen bzw. Gäste an der Finanzierung der touristischen Einrichtungen und anderer Angebote beteiligt werden, wird die Kostentragungslast auf mehrere Schultern verteilt. Gleichzeitig soll der bei der Kalkulation einer Gästetaxe und/oder Tourismusabgabe berücksichtigungsfähige Aufwand punktuell erweitert werden. Somit wird für die Gemeinden ein Anreiz geschaffen, ihre touristischen Angebote zu erweitern und zu optimieren. Die kommunale Selbstverwaltung wird dadurch insgesamt gestärkt. Zudem wurde mit dem im § 7 SächsKAG neu eingefügten Abs. 3 klargestellt, dass eine in der Vergangenheit bereits mögliche Steuer auf Übernachtungsleistungen nicht erhoben werden darf, wenn die Gemeinde Abgaben nach §§ 34 oder 35 SächsKAG erhebt. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass die Beherbergungsbetriebe und auch die Gäste zusätzlich belastet werden. 2. Abgaben auf Übernachtungen Grundsätzlich hat eine Gemeinde nach der Änderung des SächsKAG die Möglichkeit eine Beherbergungssteuer oder eine Gästetaxe und/oder Tourismusabgabe zu erheben. Für die Abwägung wurden die unterschiedlichen Abgaben durch die Verwaltung in einer Übersicht gegenübergestellt (Anlage). Im Ergebnis der Abwägung wird nun die Einführung der Gästetaxe geprüft. Der größte Vorteil wird hier in der Zweckbindung gesehen. Damit wird sichergestellt, dass die Einnahmen tatsächlich dem Tourismus zugutekommen. Zudem ist für alle Beteiligten ein einfaches Verwaltungsverfahren möglich, da: - ein fester, gleichhoher Betrag von allen Abgabenpflichtigen erhoben wird, - keine Unterscheidung nach dem Grund der Übernachtung (privat oder beruflich) erforderlich ist. Allerdings ist aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung einer Kostenüberdeckung für die Ermittlung der Höhe der Gästetaxe eine Kalkulation zu erstellen. Hier entsteht ein erheblicher Einführungsaufwand. Je höher jedoch jetzt die Qualität der Kalkulation ist, umso günstiger kann die regelmäßig durchzuführende Nachkalkulation sichergestellt werden. 3. Bildung eines Beirates Unter Leitung des Bürgermeisters für Finanzen wird ein Beirat „Gästetaxe“ gebildet. Dieses Gremium begleitet die Einführung der Gästetaxe, legt die zweckgebundene Verwendung der Einnahmen fest und überwacht diese. 2/4 Im Beirat wirken Vertreter mit von: - City-Verein - DEHOGA - Leipziger Hotelallianz - IHK - Leipzig Tourismus und Marketing GmbH - Amt für Wirtschaftsförderung - Dezernat Kultur - Stadtkämmerei Mit der Bildung dieses Beirates wird den umfangreichen Bedürfnissen nach Transparenz und Kommunikation entsprochen. Ziel ist es, bereits im Vorfeld eine möglichst hohe Akzeptanz der neuen Abgabe für Übernachtungsgäste bei allen Beteiligten zu erzielen. 4. Gutachterliche Stellungnahme eines externen Beraters Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung und zur Klärung spezifischer inhaltlicher Fragen ist eine externe Unterstützung erforderlich. Gemeinsam mit dem Rechtsamt wurden für die Ausschreibung folgende Schwerpunkte formuliert und mit Detailfragen untersetzt: 1. Stellungnahme zur aktuellen Rechtsprechung 2. Erarbeitung einer Satzung 3. Vorlage einer rechtssicheren Kalkulationsrichtlinie 4. Nachprüfung der von der Stadt Leipzig erstellten Kalkulation Die Vergabe an die Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs erfolgte am 13.06.2017. Das Auftaktgespräch wurde am 29.06.2017 geführt. Im Gespräch am 16.08.2017 legte die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei einen Zwischenstand dar. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt jetzt auf der Erstellung der Kalkulationsrichtlinie. Dabei verwies sie auf die Schwierigkeit der Abgrenzung der „touristischen Nutzung“ in so einer großen und multistrukturellen Stadt wie Leipzig, die zudem als sogenanntes Oberzentrum ein großes Einzugsgebiet hat. Für die Ermittlung der Kennzahlen für die Kalkulation benötigt die Rechtsanwaltskanzlei weitere Informationen aus dem Dezernat Kultur, dem Amt für Wirtschaftsförderung, dem Amt für Statistik und Wahlen sowie von der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH. Die dazu notwendigen Kontakte wurden vermittelt. Der Entwurf des Gutachtens zu den o.g. Punkten 1 bis 3 wird am 30.09.2017 vorliegen. 5. Weitere Vorgehensweise Nach Vorlage der Kalkulationsrichtlinie wird in der Stadtkämmerei die Kalkulation durchgeführt. Entsprechend dem Vergabevertrag wird die Kalkulation nachfolgend von der Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs geprüft. Erst danach kann die Höhe der Gästetaxe bestimmt und der Entwurf der Satzung fertiggestellt werden. Dieser Prozess wird vom Beirat „Gästetaxe“ begleitet. Weiterhin ist die Entscheidung zu einem SAP-basierten Veranlagungsverfahren, mit dem Abgabebescheide erstellt und die entsprechenden Buchungen automatisiert vorgenommen werden können, noch nicht abgeschlossen. Der nächste Sachstandsbericht wird zum 31.12.2017 vorgelegt. Die Beschlussfassung zur „Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe in der Stadt Leipzig“ wird im 1. Halbjahr 2018 angestrebt. 3/4 Anlage: Übersicht zu Übernachtungsabgaben 4/4 Anlage Möglichkeiten einer zusätzlichen Abgabe für Übernachtungsgäste der Stadt Leipzig Gesetzliche Grundlagen Charakter der Abgabe Verwendung der Einnahmen Beherbergungssteuer Gästetaxe Tourismusabgabe § 7 Gemeindesteuern (1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze. (2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, … (3) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn die Gemeinde Abgaben nach den §§ 34 und 35 erhebt. ... § 34 Gästetaxe (1) Gemeinden können eine Gästetaxe erheben, um ihre Kosten 1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereit gestellten Einrichtungen und Anlagen, 2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und 3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabenpflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen und ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und andere Angebote zu decken. ... § 35 Tourismusabgabe (1) Gemeinden können zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Förderung des Tourismus von selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, eine Tourismusabgabe erheben. Vorteilsentgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen Abschöpfung eines finanziellen Vorteils der am Tourismus verdienenden Unternehmen Die Erträge aus der Gästetaxe sind für die o.g. Aufgaben zweckgebunden. Die Erträge aus der Tourismusabgabe sind für die o.g. Aufgaben zweckgebunden. → direkte Verwendung für touristische Zwecke und kulturelle Einrichtungen Aufwandsteuer: es wird eine Einkommensverwendung für Dinge besteuert, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (persönlicher Aufwand) Die Steuern dienen allgemein als Einnahmequelle für den städtischen Haushalt. → allgemeine Deckungsmittel (nur indirekte Verwendung für Kultureinrichtungen, ÖPNV u.ä.) → direkte Verwendung für touristische Zwecke und kulturelle Einrichtungen … (2) Die Tourismusabgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Tourismus erwachsen. 1 Beherbergungssteuer Gästetaxe Tourismusabgabe Abgabesatz/Bemessungsgrundlage Prozentsatz auf das Übernachtungsentgelt Fester Betrag, der für alle Abgabenpflichtigen gleich ist Prozentsatz auf den Umsatz oder Gewinn Ermäßigungen und Befreiungen sind möglich sind möglich sind möglich Abgabepflichtige/r Alle Personen, die entgeltlich privat in Hotels, Gasthöfen, Pensionen oder ähnlichen Beherbergungsstätten übernachten. Trennung von privater oder beruflich veranlasster Übernachtung → hoher Erhebungsaufwand bei den Beherbergungsbetrieben Erhöhung der Erträge Private und berufsbezogene Besucher (z.B. auch Tagungs- und Messebesucher) Personen und Unternehmen, die durch den Tourismus unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile erlangen Aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung einer Kostenüberdeckung ist eine Kalkulation zu erstellen. Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit „nur für den Tourismus“ ist in so einer multistrukturellen Stadt wie Leipzig nicht möglich Zuschüsse für touristisch genutzte Einrichtungen sowie Veranstaltungen müssen u.U. gekürzt werden Einnahmen stehen für zweckgebundene Verwendung ungekürzt zur Verfügung Problem Vorteil für den Stadthaushalt Folgen in Risikosituationen (HH-Sperre, Sparkonzepte u.ä.) Erhöhung der Erträge 2