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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1304257.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
23.08.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:15

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-301-NF-1-VSP-1 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff: Grundsätze der Vergabe von Kreativleistungen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Wirtschaft und Arbeit FA Allgemeine Verwaltung Ratsversammlung 12.09.2017 19.09.2017 20.09.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☒ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: 1. Im Zusammenhang mit der Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes und der damit zusammenhängenden Regelungen werden gemeinsam mit Vertretern der Leipziger Kreativwirtschaft und den zuständigen Kammern Grundsätze zur Vergabe von Kreativleistungen erarbeitet. 2. Diese werden dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben und in die notwendigen Beschlüsse integriert. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Kreativleistungen fallen unter freiberufliche Leistungen und werden somit nach DA Nr. 10/2015 „Regelung zur Vergabe freiberuflicher Leistungen außerhalb der VOF, die keine Architekten- und Ingenieurleistungen sind“ vergeben. Bis April 2016 war die Vergabe von freiberuflichen Leistungen oberhalb des VOFSchwellenwertes in der VOF geregelt. Das Regelverfahren war hier das Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Vergabebekanntmachung bzw. mit entsprechender vergaberechtlicher Begründung ohne Teilnahmewettbewerb. Mit der Vergaberechtsreform ist die VOF ersatzlos weggefallen und wird nunmehr durch die Vergabeverordnung (VgV) ersetzt. Die VgV regelt die gesamte öffentliche Beschaffung oberhalb des Schwellenwertes (derzeit 209.000 € netto). Unterhalb des Schwellenwertes gibt es für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen kein förmliches Verfahren, hier gelten die Regelungen des Haushaltsrechts und die von der Verwaltung getroffenen Regeln, d.h. die Beauftragung von freiberuflichen Leistungen – einschl. Kreativleistungen - erfolgt nach der o.g. Dienstanweisung Nr. 10/2015. Im Punkt 3 der Dienstanweisung ist das Verfahren hinreichend geregelt: „Freiberufliche Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes werden ohne ein förmliches Verfahren unter Berücksichtigung der allgemeinen Vergabegrundsätze Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung vergeben. Es sind mindestens 3 Angebote von fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen (geeigneten) Bietern einzuholen. Bis zur Wertgrenze von 5.000 € (brutto) kann von der Einholung mehrerer Angebote abgesehen werden, wenn das Fachamt drei Büros auswählt und die Leistung nach entspr. Prüfung an ein Büro vergibt und die Entscheidung aktenkundig dokumentiert.“ Ferner wird ergänzend über die Anlage 4 (Checkliste) sichergestellt, dass die weiteren Grundsätze des Vergaberechts eingehalten werden. Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechtes auf Bundesebene (2016) ist auch Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes zu erwarten. Damit wird die Überarbeitung der o.g. DA 10/2015 verbunden sein. In diesem Zusammenhang wird die Verwaltung prüfen, Grundsätze für die Vergabe von Kreativleistungen in diese Dienstanweisugn aufzunehmen. Dies betrifft:  die Anwendung des Vergütungstarifvertrages Design der Allianz Deutscher Designer für Verträge (Werkvertrag für einen Entwurf, Lizenzvertrag für die Entwurfsnutzung, Dienstverträge für Beratungs- und zusätzliche Leistungen)  die Orientierung an den Honorarvorschlägen des genannten Vergütungstarifvertrages bei der Vergabe von Kreativleistungen  die Anwendung von angemessenen Pitchhonoraren 3/3