Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1304257.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
23.08.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-301-NF-1-VSP-1
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff:
Grundsätze der Vergabe von Kreativleistungen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Allgemeine Verwaltung
Ratsversammlung
12.09.2017
19.09.2017
20.09.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1.
Im Zusammenhang mit der Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes und der
damit zusammenhängenden Regelungen werden gemeinsam mit Vertretern der
Leipziger Kreativwirtschaft und den zuständigen Kammern Grundsätze zur Vergabe von
Kreativleistungen erarbeitet.
2.
Diese werden dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben und in die notwendigen
Beschlüsse integriert.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Kreativleistungen fallen unter freiberufliche Leistungen und werden somit nach DA Nr.
10/2015 „Regelung zur Vergabe freiberuflicher Leistungen außerhalb der VOF, die keine
Architekten- und Ingenieurleistungen sind“ vergeben.
Bis April 2016 war die Vergabe von freiberuflichen Leistungen oberhalb des VOFSchwellenwertes in der VOF geregelt. Das Regelverfahren war hier das
Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Vergabebekanntmachung bzw. mit
entsprechender vergaberechtlicher Begründung ohne Teilnahmewettbewerb. Mit der
Vergaberechtsreform ist die VOF ersatzlos weggefallen und wird nunmehr durch die
Vergabeverordnung (VgV) ersetzt. Die VgV regelt die gesamte öffentliche Beschaffung
oberhalb des Schwellenwertes (derzeit 209.000 € netto).
Unterhalb des Schwellenwertes gibt es für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen kein
förmliches Verfahren, hier gelten die Regelungen des Haushaltsrechts und die von der
Verwaltung getroffenen Regeln, d.h. die Beauftragung von freiberuflichen Leistungen –
einschl. Kreativleistungen - erfolgt nach der o.g. Dienstanweisung Nr. 10/2015.
Im Punkt 3 der Dienstanweisung ist das Verfahren hinreichend geregelt: „Freiberufliche
Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes werden ohne ein förmliches Verfahren unter
Berücksichtigung der allgemeinen Vergabegrundsätze Wettbewerb, Transparenz und
Gleichbehandlung vergeben.
Es sind mindestens 3 Angebote von fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen
(geeigneten) Bietern einzuholen. Bis zur Wertgrenze von 5.000 € (brutto) kann von der
Einholung mehrerer Angebote abgesehen werden, wenn das Fachamt drei Büros auswählt
und die Leistung nach entspr. Prüfung an ein Büro vergibt und die Entscheidung aktenkundig
dokumentiert.“
Ferner wird ergänzend über die Anlage 4 (Checkliste) sichergestellt, dass die weiteren
Grundsätze des Vergaberechts eingehalten werden.
Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechtes auf Bundesebene
(2016) ist auch Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes zu erwarten.
Damit wird die Überarbeitung der o.g. DA 10/2015 verbunden sein.
In diesem Zusammenhang wird die Verwaltung prüfen, Grundsätze für die Vergabe von
Kreativleistungen in diese Dienstanweisugn aufzunehmen. Dies betrifft:
die Anwendung des Vergütungstarifvertrages Design der Allianz Deutscher Designer
für Verträge (Werkvertrag für einen Entwurf, Lizenzvertrag für die Entwurfsnutzung,
Dienstverträge für Beratungs- und zusätzliche Leistungen)
die Orientierung an den Honorarvorschlägen des genannten Vergütungstarifvertrages
bei der Vergabe von Kreativleistungen
die Anwendung von angemessenen Pitchhonoraren
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