Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1293989.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
28.06.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04482-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Hausboote für Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
08.08.2017
Anhörung
Beschlussfassung
Bestätigung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag auf Ausweisung von Flächen zur Zulassung von schwimmenden Häusern auf
Leipziger Gewässern wird nicht zugestimmt.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Grundsätzlich ist zwischen Hausbooten, Wohnbooten (häufig in niederländischen, aber auch
deutschen Großstädten anzutreffen) und schwimmenden Häusern (z.B. Großer
Goitzschesee, Geierswalder See) zu unterscheiden.
Hausboote haben einen eigenen Antrieb und gelten als Wasserfahrzeuge.
Wohnboote sind auf dem Wasser beweglich, haben aber keinen Motor. Bei Wohnbooten
handelt es sich oft um außer Betrieb genommene Binnenschiffe mit entsprechenden Umbzw. Aufbauten.
Schwimmende Häuser sind keine Boote und ver- sowie entsorgungstechnisch mit dem
Festland verbunden.
Die Größen/Grundflächen können in beiden Kategorien stark variieren.
Schwimmende Häuser, Wohnboote und Hausboote mit Dauerliegeplatz gelten
wasserrechtlich als Anlagen in Gewässern, die so zu errichten, zu betreiben und zu
unterhalten sind, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die
Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar
ist (§ 36 Wasserhaushaltsgesetz).
Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in Gewässern bedürfen gemäß § 26
Sächsisches Wassergesetz der wasserrechtlichen Genehmigung. Diese muss sich an den
Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und 47 Wasserhaushaltsgesetz ausrichten
und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen.
Hausboote benötigen neben der wasserrechtlichen Genehmigung für einen Liegeplatz eine
wasserrechtliche Gestattung für den Betrieb als Wasserfahrzeug. Auch für die Liegeplätze
von Wohn- und Hausbooten wird Infrastruktur in Form von Ver- bzw.
Entsorgungsmöglichkeiten für Trinkwasser, Elektroenergie, Abwasser und Abfälle benötigt.
In Schutzgebieten ist zur wasserrechtlichen Genehmigung eine naturschutzrechtliche
Zulassung erforderlich.
Bei der Ausweisung von Standorten für schwimmende Häuser bzw. von Liegeplätzen für
Wohn- und Hausboote sind zu oben Genanntem folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:
- Hochwasserschutz,
- wasserwirtschaftliche Belange,
- Gewässerstruktur,
- schifffahrtsrechtliche Vorgaben,
- Berücksichtigung bestehender Gewässernutzungen und -rechte (Gemeingebrauch,
Wassersport, Gewässeranlieger, Fahrgastschifffahrt, Fischereirecht).
Unterhaltungspflichtige der Gewässer und Eigentümer der Gewässergrundstücke sind im
Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
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Fließgewässer
In den Hauptabflussbereichen von Hochwasser ist die Errichtung von schwimmenden
Häusern und Liegeplätzen für Wohn- und Hausboote nicht genehmigungsfähig, weil diese im
Hochwasserfall zusätzliche Abflusshindernisse darstellen und es durch Treibgut zur
Beschädigung oder zum Losreißen dieser Häuser bzw. Wohn- und Hausboote kommen
könnte.
Hochwassergefährdung besteht auf der Weißen Elster, dem Elsterflutbett, dem
Elsterbecken, der Pleiße, dem Pleißeflutbett, der Neuen Luppe, der Nahle und der Parthe.
Die verbleibenden Leipziger Fließgewässer sind in ihrer Struktur zu schmal für Liegeplätze
für Wohn- und Hausboote bzw. schwimmende Häuser. Auf allen Gewässern dürfen durch
Dauerliegeplätze oder bauliche Eingriffe die Leichtigkeit des Bootsverkehrs und die
Ausübung des Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden.
Standgewässer
Der Kulkwitzer See mit seiner einzigartigen Ökologie dient der Erholung und ist als
geschütztes Biotop eingestuft, Gewässernutzungen über den Gemeingebrauch hinaus
werden bis auf einige Wassersportveranstaltungen nicht mehr zugelassen.
Am Lindenauer Hafen befinden sich im westlichen Bereich geschützte Biotope, die durch
Bojen abgesperrt sind. Im östlichen Bereich ist der Zugang bereits durch Anlieger und eine
laufende Grundwassersanierung eingeschränkt bzw. für die Öffentlichkeit freizuhalten. Unter
Berücksichtigung der Sicherung der Leichtigkeit des Bootsverkehrs darf die verbleibende
Gewässerfläche nicht verbaut werden. Nach Abschluss der Grundwassersanierung wäre die
Genehmigung von einzelnen Liegeplätzen für Hausboote an der Kaimauer denkbar.
Der Leipziger Bereich des Cospudener Sees gehört zum Landschaftsschutzgebiet. Die
Errichtung von schwimmenden Häusern oder zusätzlichen Dauerliegeplätzen für Wohn- und
Hausboote mit erforderlicher Infrastruktur (Zufahrten, Trink- und Abwasseranschluss) ist nur
mit erheblichen Eingriffen möglich.
Am und auf dem Leipziger Bereich des Zwenkauer Sees wurden bisher jegliche Nutzungen
aus haftungsrechtlichen Gründen untersagt. Zudem unterliegt dieser Teil des Sees vorrangig
dem Natur- und Landschaftsschutz.
Der Saale-Leipzig-Kanal als sonstige Bundeswasserstraße untersteht dem Wasser- und
Schifffahrtsamt Magdeburg. Die Uferbereiche sind als geschützte Biotope ausgewiesen. Eine
infrastrukturelle Erschließung ist nicht vorhanden, wegen des Biotopschutzes sowie aus
bautechnischen Gründen sehr aufwändig und von der Zustimmung des Wasser- und
Schifffahrtsamtes Magdeburg als Grundstückseigentümer abhängig. Die Zulassung von
Dauerliegeplätzen für Wohn- und Hausboote kann nur mit gesicherten Ver- und
Entsorgungsmöglichkeiten erfolgen.
Weitere Standgewässer in Leipzig sind zur Errichtung von schwimmenden Häusern bzw.
Liegeplätzen für Wohn- und Hausboote zu klein.
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Begründung zur Ablehnung:
Die Gewässer im Bereich der Stadt Leipzig sind aus wasserwirtschaftlichen,
naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gründen nicht für die Flächenausweisung zur
Errichtung von schwimmenden Häusern oder Liegeplätzen für Wohn- und Hausboote
geeignet. Die Genehmigung von Liegeplätzen für Hausboote ist unter Beachtung des
Vorgenannten in Einzelfällen nicht ausgeschlossen.
Alternativ wird auf den Zwenkauer See in seiner Gesamtheit und auf den Störmthaler See im
Landkreis Leipzig verwiesen, welche in der Zuständigkeit des Landratsamtes des
Landkreises Leipzig liegen.
Anlagen:
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