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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1293989.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
28.06.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:58

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04482-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Hausboote für Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung Dienstberatung des Oberbürgermeisters voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 08.08.2017 Anhörung Beschlussfassung Bestätigung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Dem Antrag auf Ausweisung von Flächen zur Zulassung von schwimmenden Häusern auf Leipziger Gewässern wird nicht zugestimmt. 1/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/5 Sachverhalt: Grundsätzlich ist zwischen Hausbooten, Wohnbooten (häufig in niederländischen, aber auch deutschen Großstädten anzutreffen) und schwimmenden Häusern (z.B. Großer Goitzschesee, Geierswalder See) zu unterscheiden. Hausboote haben einen eigenen Antrieb und gelten als Wasserfahrzeuge. Wohnboote sind auf dem Wasser beweglich, haben aber keinen Motor. Bei Wohnbooten handelt es sich oft um außer Betrieb genommene Binnenschiffe mit entsprechenden Umbzw. Aufbauten. Schwimmende Häuser sind keine Boote und ver- sowie entsorgungstechnisch mit dem Festland verbunden. Die Größen/Grundflächen können in beiden Kategorien stark variieren. Schwimmende Häuser, Wohnboote und Hausboote mit Dauerliegeplatz gelten wasserrechtlich als Anlagen in Gewässern, die so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist (§ 36 Wasserhaushaltsgesetz). Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in Gewässern bedürfen gemäß § 26 Sächsisches Wassergesetz der wasserrechtlichen Genehmigung. Diese muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und 47 Wasserhaushaltsgesetz ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Hausboote benötigen neben der wasserrechtlichen Genehmigung für einen Liegeplatz eine wasserrechtliche Gestattung für den Betrieb als Wasserfahrzeug. Auch für die Liegeplätze von Wohn- und Hausbooten wird Infrastruktur in Form von Ver- bzw. Entsorgungsmöglichkeiten für Trinkwasser, Elektroenergie, Abwasser und Abfälle benötigt. In Schutzgebieten ist zur wasserrechtlichen Genehmigung eine naturschutzrechtliche Zulassung erforderlich. Bei der Ausweisung von Standorten für schwimmende Häuser bzw. von Liegeplätzen für Wohn- und Hausboote sind zu oben Genanntem folgende Sachverhalte zu berücksichtigen: - Hochwasserschutz, - wasserwirtschaftliche Belange, - Gewässerstruktur, - schifffahrtsrechtliche Vorgaben, - Berücksichtigung bestehender Gewässernutzungen und -rechte (Gemeingebrauch, Wassersport, Gewässeranlieger, Fahrgastschifffahrt, Fischereirecht). Unterhaltungspflichtige der Gewässer und Eigentümer der Gewässergrundstücke sind im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. 3/5 Fließgewässer In den Hauptabflussbereichen von Hochwasser ist die Errichtung von schwimmenden Häusern und Liegeplätzen für Wohn- und Hausboote nicht genehmigungsfähig, weil diese im Hochwasserfall zusätzliche Abflusshindernisse darstellen und es durch Treibgut zur Beschädigung oder zum Losreißen dieser Häuser bzw. Wohn- und Hausboote kommen könnte. Hochwassergefährdung besteht auf der Weißen Elster, dem Elsterflutbett, dem Elsterbecken, der Pleiße, dem Pleißeflutbett, der Neuen Luppe, der Nahle und der Parthe. Die verbleibenden Leipziger Fließgewässer sind in ihrer Struktur zu schmal für Liegeplätze für Wohn- und Hausboote bzw. schwimmende Häuser. Auf allen Gewässern dürfen durch Dauerliegeplätze oder bauliche Eingriffe die Leichtigkeit des Bootsverkehrs und die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden. Standgewässer Der Kulkwitzer See mit seiner einzigartigen Ökologie dient der Erholung und ist als geschütztes Biotop eingestuft, Gewässernutzungen über den Gemeingebrauch hinaus werden bis auf einige Wassersportveranstaltungen nicht mehr zugelassen. Am Lindenauer Hafen befinden sich im westlichen Bereich geschützte Biotope, die durch Bojen abgesperrt sind. Im östlichen Bereich ist der Zugang bereits durch Anlieger und eine laufende Grundwassersanierung eingeschränkt bzw. für die Öffentlichkeit freizuhalten. Unter Berücksichtigung der Sicherung der Leichtigkeit des Bootsverkehrs darf die verbleibende Gewässerfläche nicht verbaut werden. Nach Abschluss der Grundwassersanierung wäre die Genehmigung von einzelnen Liegeplätzen für Hausboote an der Kaimauer denkbar. Der Leipziger Bereich des Cospudener Sees gehört zum Landschaftsschutzgebiet. Die Errichtung von schwimmenden Häusern oder zusätzlichen Dauerliegeplätzen für Wohn- und Hausboote mit erforderlicher Infrastruktur (Zufahrten, Trink- und Abwasseranschluss) ist nur mit erheblichen Eingriffen möglich. Am und auf dem Leipziger Bereich des Zwenkauer Sees wurden bisher jegliche Nutzungen aus haftungsrechtlichen Gründen untersagt. Zudem unterliegt dieser Teil des Sees vorrangig dem Natur- und Landschaftsschutz. Der Saale-Leipzig-Kanal als sonstige Bundeswasserstraße untersteht dem Wasser- und Schifffahrtsamt Magdeburg. Die Uferbereiche sind als geschützte Biotope ausgewiesen. Eine infrastrukturelle Erschließung ist nicht vorhanden, wegen des Biotopschutzes sowie aus bautechnischen Gründen sehr aufwändig und von der Zustimmung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Magdeburg als Grundstückseigentümer abhängig. Die Zulassung von Dauerliegeplätzen für Wohn- und Hausboote kann nur mit gesicherten Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten erfolgen. Weitere Standgewässer in Leipzig sind zur Errichtung von schwimmenden Häusern bzw. Liegeplätzen für Wohn- und Hausboote zu klein. 4/5 Begründung zur Ablehnung: Die Gewässer im Bereich der Stadt Leipzig sind aus wasserwirtschaftlichen, naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gründen nicht für die Flächenausweisung zur Errichtung von schwimmenden Häusern oder Liegeplätzen für Wohn- und Hausboote geeignet. Die Genehmigung von Liegeplätzen für Hausboote ist unter Beachtung des Vorgenannten in Einzelfällen nicht ausgeschlossen. Alternativ wird auf den Zwenkauer See in seiner Gesamtheit und auf den Störmthaler See im Landkreis Leipzig verwiesen, welche in der Zuständigkeit des Landratsamtes des Landkreises Leipzig liegen. Anlagen: 5/5