Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1297016.pdf
Größe
1,7 MB
Erstellt
19.07.17, 12:00
Aktualisiert
18.09.17, 09:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-04520-P-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Althen Nord gepflegt entwickeln! Bebauungsplan aufstellen - Ortscharakter
nicht kaputt bauen.
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Petitionsausschuss
FA Stadtentwicklung und Bau
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Vorberatung
Vorberatung
Bestätigung
Beschlussfassung
☐
Abhilfe
☐
nicht abhilfefähig
☐
Berücksichtigung
☐
Veranlassung näher bez. Maßnahmen
☐
Material
☒
Zurückweisung
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt die Zurückweisung.
Begründung:
Einleitung
Bevor die Verwaltung auf den Inhalt der Petition eingeht, sind einleitend folgende Ausführungen erforderlich:
Dem Einreicher der Petition sind die planungsrechtlichen- und städtebaulich-architektonischen Grundlagen für die Beurteilung von Bauvorhaben in Althen Nord hinlänglich bekannt. Sie wurden ihm seit 2015 in einer Reihe von Gesprächen im Stadtplanungsamt und
im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege sowie bisher letztmalig in einem Schreiben vom
28.06.2016 der Baubürgermeisterin, Frau Dubrau, mehrfach detailliert dargestellt. Die Rahmenbedingen haben sich seit Juni 2016 auch nicht geändert.
Planungsrechtliche Situation Althen Nord
Für den Bereich Althen Nord östlich und westlich der Friedrich-List-Straße besteht mit Ausnahme eines kleinen Teilbereiches (B-Plan Nr. E-172, 3 Flurstücke 241/4, 241/5 und 241/6)
kein Bebauungsplan.
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Im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben bis auf den o. g. kleinen Teilbereich (B-Plan Nr. E-172) auf der Grundlage des § 34
Baugesetzbuch (BauGB).
Nach § 34 BauGB i. V. mit § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden die Areale östlich
und westlich der Friedrich-List-Straße als Allgemeines Wohngebiet (WA) beurteilt. In diesen
Gebieten ist das Wohnen und hier speziell das Wohnen in Einfamilienhäusern regelzulässig.
Nach § 34 (1) BauGB müssen sich Vorhaben des Weiteren nach „dem Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügen“. Die Erschließung muss gesichert sein, es müssen durch
Vorhaben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Die städtebauliche- und planungsrechtliche Situation vor Ort, östlich und westlich der
Friedrich-List-Straße stellt sich wie folgt sehr unterschiedlich dar:
Der westliche Bereich ist durch schmale, sehr lange Flurstücke sowie durch nicht geradlinig
in einer Reihe, sondern in einem „faktischen Baufenster“ mit einer Tiefe von ca. 56 m von der
Straße aus in westliche Richtung vorhandene Einfamilienhäuser, charakterisiert.
Innerhalb dieses Baufensters besteht unter Berücksichtigung der o. g. Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch auf die Erteilung von Baugenehmigungen gem. § 34 BauGB.
Der östliche Bereich ist gleichfalls durch schmale, allerdings etwa ein Drittel kürzere, ca. 60
m tiefe Flurstücke und jeweils nur ein Einfamilienwohnhaus auf den Grundstücken charakterisiert. Die Gebäude stehen im Wesentlichen auf der der Friedrich-List-Straße zugewandten
Seite in relativ gerader Reihe.
Die hintere „faktische Baugrenze“ wird durch die östliche Grenze des Baufensters des o. g.
B-Planes Nr. E-172 „Friedrich-List-Straße“ (in Kraft seit 08.02.1994) gebildet. Entsprechend
dem Willen der damals plangebenden Gemeinde Althen liegt sie ca. 40 m östlich der
Friedrich-List-Straße. Größtenteils innerhalb dieses „faktischen Baufensters“ entlang der Ostseite der Friedrich-List-Straße liegt auch das einzige Wohnhaus in 2. Reihe (Flurstück
232/2).
Auch innerhalb dieses „faktischen Baufensters“ besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Baugenehmigungen gem. § 34 BauGB (für die 3 Flurstücke 241/5, 241/5 und 241/6
gem. § 30 BauGB). Allerdings bestehen in diesem Rahmen aufgrund der Lage der bestehenden Einfamilienhäuser auf den Grundstücken nur sehr wenige Möglichkeiten zum Neubau
weiterer freistehender Einfamilienhäuser.
Fazit:
Leipzig ist erfreulicherweise eine wachsende Stadt. In diesem Zusammenhang steht einer
ungebrochenen Nachfrage nach Standorten für den individuellen Einfamilienhausbau ein
immer geringer werdendes Angebot gegenüber.
Der Standort Althen Nord insbesondere der Bereich westlich der Friedrich-List-Straße bietet
im Rahmen der o. g. planungsrechtlichen Situation gem. § 34 BauGB die Möglichkeit ein
bestehendes Einfamilienhausgebiet mit sehr großen Grundstücken ohne Bebauungsplan
maßvoll zu ergänzen. Die Stadt Leipzig möchte diese Möglichkeiten erhalten. Die Nutzung
obliegt den Interessen der jeweiligen privaten Eigentümer.
Auf der Ostseite der Friedrich-List-Straße sind wie o. g. nun sehr eingeschränkte Neubaumöglichkeiten vorhanden.
Aus der Sicht der Verwaltung bietet wie o. g. der § 34 BauGB ausreichende Steuerungsmöglichkeiten zum Erhalt des Ortscharakters. Die Aufstellung eines
Bebauungsplanes ist zur Steuerung der Siedlungsentwicklung nicht erforderlich.
Abschließend seit noch darauf verwiesen, dass auf die Aufstellung von Bebauungsplänen
kein Anspruch besteht (§ 1(3) BauGB).
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