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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1300069.pdf
Größe
73 kB
Erstellt
11.08.17, 12:00
Aktualisiert
30.08.17, 23:59

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04668 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff: Personalangelegenheit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters Verwaltungsausschuss Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 18.10.2017 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Der Zahlung einer außertariflichen Vergütung gemäß Ratsbeschluss RBIV-785/07 vom 17. Januar 2007 (DS-Nr. IV/2197 „Festlegung außertariflicher Entgelte“) an die Leiterin des Amtes für Umweltschutz wird zugestimmt. 1/2 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Die Stelle der Leiterin des Amtes für Umweltschutz ist mit der Vergütungsgruppe I, Fallgruppe 1a ATV bewertet und liegt damit oberhalb der höchsten tariflich geregelten Entgeltgruppe (EG 15 TVöD). Somit ergibt sich eine außertarifliche Vergütung (AT I). Die Höhe dieser Vergütung wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. RBIV-785/07 vom 17. Januar 2007 festgelegt und beträgt derzeit monatlich 7.756,62 Euro. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 beantragte die Leiterin des Amtes für Umweltschutz die außertarifliche Vergütung. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung entscheidet die Ratsversammlung über die Höhergruppierung von leitenden Bediensteten und die Gewährung außertariflicher Vergütungen. Aufgrund der außertariflichen Vergütung unterliegt das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr dem TVöD, d. h. die Arbeitsbedingungen sind einzelvertraglich zu vereinbaren. Unter Beachtung des Antrages auf außertarifliche Vergütung wird mit der Beschäftigten ein neuer Arbeitsvertrag ab Februar 2017 geschlossen werden. Die außertarifliche Vergütung soll unter Berücksichtigung der im neuen Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist sowie der bisher geltenden Ausschlussfrist nach § 37 TVöD sechs Monate rückwirkend ab 1. August 2016 gezahlt werden. 2/2