Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1286849.pdf
Größe
8,6 MB
Erstellt
12.06.17, 12:00
Aktualisiert
13.06.18, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04454
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 232 "Erholungsgebiet Kulkwitzer See";
Stadtbezirk West, Ortsteil Lausen-Grünau, Miltitz;
Satzungsbeschluss
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
OR Miltitz
SBB West
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.10.2017
Bestätigung
Anhörung
Anhörung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in Kapitel VI der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem
beiliegenden Abwägungsvorschlag (Teil I und Teil II) angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der
Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum
Zeitpunkt des Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
1/2
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag, Teil I: Träger öffentlicher Belange
6 Abwägungsvorschlag, Teil II: Öffentlichkeit
7 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
8 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Karte 1
9 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Karte 2
10 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
11 Bebauungsplan Teil B: Text
12 Begründung zum Bebauungsplan
2/2
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
1
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Satzungsbeschluss
Seite 1 von 3
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplanes Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt werden.
Zu dem vorliegenden B-Plan wurden mehrfach Beteiligungen der Öffentlichkeit durchgeführt (siehe
Kap. I.4). Zudem wurden auch Stellungnahmen außerhalb der durchgeführten Beteiligungen abgegeben und Präsentationen in Veranstaltungen gezeigt. Diese wurden ebenso geprüft und auch für die
Planung zugrunde gelegt, als wären sie im Rahmen der Beteiligungen eingegangen.
Nach der im Jahr 2005 durchgeführten öffentlichen Auslegung erfolgte einerseits aufgrund der Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) eine Umstellung der Verfahrensdurchführung auf die Vorschriften der ab dem 20.07.2004 geltenden Fassung des BauGB und andererseits wurde der Entwurf
des B-Planes geändert, so dass eine erneute Beteiligung erforderlich geworden war. Zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses wurden deshalb diese Beteiligungsschritte wiederholt, insbesondere
im Hinblick auf die sich aus der damaligen Umweltprüfung ergebenen Anforderung an das Planverfahren.
Insgesamt stieß die Planung auf viel Resonanz und wurde kontrovers diskutiert. So wurden im Laufe des Verfahrens von 39 Bürgern und Bürgervereinen/-initiativen (einschließlich Naturschutz- und
Umweltverbänden) insgesamt 54 Stellungnahmen abgegeben. Fünf davon waren Stellungnahmen
mit Unterschriftensammlungen (eine davon mit über 10.000 Unterschriften). In den Stellungnahmen
waren insgesamt eine Vielzahl unterschiedlichster Sachverhalte enthalten, die für die Planung zugrunde zu legen waren. Auch die Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden im Laufe des Verfahrens mehrfach beteiligt. Insgesamt gingen 57 Stellungnahmen ein. Die Inhalte der Stellungnahmen
wurden ebenfalls geprüft und für die Planung zugrunde gelegt.
Zuletzt wurde im Jahr 2014 die erneute öffentliche Auslegung mit dem Planentwurf durchgeführt.
Vor Beginn der Auslegung und während des Auslegungszeitraumes wurde die Artenschutzuntersuchung begonnen und zunächst im 1. Quartal 2015 beendet. Mit diesem Ergebnis wurden die Umwelt- bzw. Naturschutzverbände gesondert zu den den Artenschutz betreffenden Belangen beteiligt.
Aus den hierzu eingegangenen Stellungnahmen und deren Inhalte auch aus vorangegangenen Jahren
ergab sich bei der Prüfung und weiteren Planbearbeitung die Notwendigkeit, dass Artenschutzgutachten zu überarbeiten (erfolgte zuletzt am 08.05.2017). Erst mit Abschluss des Gutachtens konnte
vorliegende Bauleitplanung einschließlich Abwägungsvorschlägen fertiggestellt werden.
Im Abwägungsvorschlag sind alle seit 2005 eingegangenen Stellungnahmen abgehandelt. Er beinhaltet eine umfassende und dadurch umfangreiche Aufbereitung über alle vorgebrachten Themen.
Siehe Abwägungsvorschlag Teil I (TöB) und Teil II (Öffentlichkeit).
Nach den (erneuten) Beteiligungen zum Entwurf im Jahre 2014 wurden Änderungen bzw. Berichtigungen des Planinhaltes vorgenommen. Diese Änderungen bezogen sich im Wesentlichen auf die
Ergänzung von Abgrenzungslinien, die Herausnahme der Fläche der Sport- und Festwiese aus einer
Maßnahmefläche für Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzung von Textfestsetzungen sowie die
Herausnahme der nachrichtlichen Übernahme besonders geschützter Biotope. Siehe Kap. I.4.
Zusätzlich zur Bauleitplanung und als Voraussetzung für die Beschlussfassung der Satzung durch
den Stadtrat sind Verträge über artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (zum Schutz insbesondere von Zauneidechse und Neuntöter) mit den entsprechenden Grundstückseigentümern abzu08.06.2017
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Satzungsbeschluss
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schließen. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen in den Sondergebieten SO 3, SO 8 und SO 10 sowie im Bereich des öffentlichen Parkplatzes
P3. Im Übrigen erfolgt die Vorhabenprüfung im Einzelfall durch die Unteren Naturschutzbehörde.
Zur rechtlichen Sicherung der von den Grünauer Bürgern gewünschten Fußwegeverbindung von der
Straßenbahnendhaltestelle Lausen zum Kulkwitzer See soll zwischen der Stadt Leipzig und privaten
Grundstückseigentümern ein entsprechender Flächentauschvertrag abgeschlossen werden. Darüber
hinaus hat die Stadt bereits Fördermittel für den Bau dieses Weges beantragt. Diese sollen im Rahmen der Haushaltplanung 2019/20 berücksichtigt werden. Alle anderen öffentlichen Wege in öffentlichen Grünflächen bleiben vom Flächentausch unberührt und erhalten. Siehe Kap. IV.3.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die im Erholungsgebiet vorhandenen Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten und ggfs. auch neue Arbeitsplätze geschaffen werden
können. Dies hat auch gewisse positive Auswirkungen auf die Wirtschaft der Stadt Leipzig.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien erhalten und auch verbessert werden können.
Der Stadtbezirksbeirat West hat den Entwurf des B-Planes zuletzt in seiner Sitzung am
14.07.2014 behandelt und befürwortet.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet vorhanden. Näheres siehe Kap. II.1 der Begründung zum B-Plan. Auf rund 4,5 ha finden keine Veränderungen der bestehenden Verhältnisse
statt (vor allem Verkehrsflächen und Grünflächen). Die verbleibenden rund 1,5 ha, bei denen es sich
bisher um ungenutzte brachliegende Flächen im Außenbereich handelt, werden als Sondergebiet
(SO 3 und SO 8), als öffentliche Verkehrsfläche (vor allem Erweiterung Parkplatz P3 und dessen
Zuwegungen) oder als öffentliche Grünfläche (zur Ergänzung des Erholungsgebietes sowie zur Realisierung notwendiger ökologischer Ausgleichsmaßnahmen) festgesetzt. Wertveränderungen städtischer Flurstücke sind nur für die festgesetzten Sondergebiete in Form von Wertsteigerungen zu erwarten. Genauere Angaben dazu sind erst zu gegebener Zeit im Zusammenhang mit der Umsetzung
der nach dem B-Plan zulässigen Nutzungen möglich und deshalb nicht Gegenstand dieser Vorlage.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt in Abhängigkeit der vorgesehenen Realisierungszeiträume durch den Zweckverband Naherholungsgebiet Kulkwitzer See (ZEG) zu
erwarten:
•
•
Umsetzung der Sondergebiete SO 3 und SO 8: Zeitpunkt und Art der Umsetzung sind derzeit noch offen.
Bei der Erweiterung des Parkplatzes P3 handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Umsetzung dieses B-Planes. Die Erweiterung steht nicht ursächlich im Zusammenhang mit der
Aufstellung dieses B-Planes. Sie ist auch ohne diesen B-Plan Absicht der Stadt.
08.06.2017
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Satzungsbeschluss
Seite 3 von 3
Der Parkplatz dient zudem nicht allein den im Plangebiet gelegenen Nutzungen, sondern
auch als Park+Ride-Parkplatz für die Red Bull Arena. Ein Bau- und Finanzierungsbeschluss
für die Erweiterung „Umbau Park+Ride-Platz Lausen“ liegt bereits vor (Beschluss Nr. VIDS-03583 vom 14.02.2017).
Der B-Plan schafft lediglich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Parkplatzerweiterung, ist aber weder verursachend für die Maßnahme, noch für die damit entstehenden Kosten. Weiterer Aussagen dazu bedarf es deshalb hier nicht.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat West wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar
nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
08.06.2017
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Seite 1 von 40
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Teil I: Träger öffentlicher Belange
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
●
die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB), die im Rahmen
des Verfahrens eingegangenen sind,
die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
●
●
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
08.06.2017
Wird berücksichtigt.
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Ist bereits berücksichtigt.
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens.
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 2 von 40
berücksichtigt
J
N
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
Stellungnahme vom 11.03.2005
Die BImA hat lediglich mitgeteilt, dass Belange der Bundesfinanzverwaltung nicht berührt werden.
Weiterer Handlungsbedarf ergab sich aus der Stellungnahme nicht. Eine weitere Beteiligung der BImA erfolgte nicht, da mangels Berührtheit nicht erforderlich.
I-2.
Deutsche Bahn AG (DB)
-
Stellungnahmen vom 11.03.2005, vom 29.01.2009 und vom 13.10.2014
Inhalt der Stellungnahmen:
Die DB Services Immobilien GmbH hat in allen drei Stellungnahmen mitgeteilt, dass
seitens der DB Netz AG keine bzw. keine grundsätzlichen Einwände gegen den Bebauungsplan bestehen.
In der Stellungnahme aus 2009 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass im nördlichen Bereich die elektrifizierte Bahnstrecke Leipzig – Großkorbetha verlaufe. Die DB
Netz AG hafte nicht für Schäden (Lärm, Erschütterungen usw.), die durch den Eisenbahnbetrieb innerhalb des Geltungsbereiches des Planes ausgelöst werden.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Stadt nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis. Die genannten Haftungsfragen stellen keine städtebaulich abwägungsrelevanten Sachverhalt dar und sind deshalb nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Weiterer Handlungsbedarf ergibt sich aus der Stellungnahme nicht.
I-3.
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
-
Stellungnahmen vom 10.02.2005, vom 02.02.2009 und vom 18.08.2014
In den Stellungnahmen wurde jeweils mitgeteilt, dass sich in dem Gebiet keine Anlagen
oder Anlagenteile der Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH befinden.
Weiterer Handlungsbedarf ergab sich aus den Stellungnahmen nicht.
I-4.
GDMcom mbH
(beauftragtes Dienstleistungsunternehmen der VNG Gasspeicher GmbH;
später: ONTRAS – VNG Gastransport GmbH)
I-4.1
Stellungnahme vom 14.05.2005
Inhalt der Stellungnahme (Zitate kursiv dargestellt):
In der Stellungnahme wurde im wesentlichen mitgeteilt, dass sich im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes unterirdisch verlegte, in Betrieb befindliche Anlagen der
VNG befinden. Diese Anlagen und ihre Schutzstreifen wurden näher bezeichnet.
Es wurden Lagepläne beigefügt, aus denen „die derzeitige ungefähre Lage dieser Anlagen“ zu entnehmen sei. Aus den Lageplänen ist ersichtlich, dass die Anlagen westlich
entlang der Straße am See verlaufen. Sie werden von den Festsetzungen der Planstraßen
1 (inzwischen entfallen), 2 und 3 in deren Einmündungsbereich in die Straße am See gequert und befinden sich im Übrigen in einer Fläche, die als öffentliche Grünfläche mit
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt wird.
Weiter wurde mitgeteilt, dass die Errichtung der Anlagen auf der zur Bauzeit geltenden
gesetzlichen Grundlage erfolgt sei. Die VNG habe „nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes […] für alle Ferngasleitungen und Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, die vor dem 03.10.1990 verlegt wurden und zu diesem Zeitpunkt in Betrieb
waren, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken, die nicht öffentliche Verkehrswege oder Verkehrsflächen sind, kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuches.
Weitere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind durch §§ 1090-1092 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet.“
Aus dem Bebauungsplan sei zu entnehmen, dass die Planstraßen 1, 2 und 3 sowie öffentliche Grünfläche, Parkanlage von den Anlagen der VNG berührt werden.
Bei der weiteren Vorbereitung des B-Planes seien die in der Stellungnahme genannten
Hinweise/Auflagen zu beachten und zu berücksichtigen. Der B-Plan werde unter Beachtung und Einhaltung der in der Stellungnahme genannten Hinweise/Auflagen bestätigt.
Die Hinweise/Auflagen waren überwiegend auf Bepflanzungen und Ausführung konkreter Maßnahmen bezogen. Einzig für die Bauleitplanung relevant war:
„Die VNG-Anlagen sind im Bebauungsplan darzustellen und zu kennzeichnen sowie im
Erläuterungsbericht aufzunehmen.“
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Forderung, die VNG-Anlagen im B-Plan darzustellen und zu kennzeichnen wird aus
folgenden Gründen nicht gefolgt:
Die Anlagen im B-Plan darzustellen und/oder zu kennzeichnen, ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich.
Mit Festsetzung der Planstraße 3 und der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage werden
im Bereich der genannten Versorgungsanlagen lediglich die dort in der Örtlichkeit bereits vorhandenen Nutzungen (Zufahrt zum Parkplatz, öffentliche Parkanlage) entsprechend festgesetzt. Es ergeben sich daraus keine Änderungen für die Versorgungsanlagen.
Da es sich um öffentliche Verkehrs- bzw. Grünflächen handelt, werden für die Versorgungsanlagen bedeutsame Veränderungen der baulichen Anlagen oder des Pflanzenbestandes, soweit es zu solchen kommt, durch die Stadt Leipzig oder durch den Zweckverband (ZEG) durchgeführt werden. Damit ist, auch ohne die Versorgungsanlagen in der
Planzeichnung darzustellen, sichergestellt, dass eine angemessene Berücksichtigung der
Anlagen im Zuge von Planungen und Maßnahmen erfolgt.
Die Festsetzung der Planstraße 2 weicht im Bereich der Querung der Versorgungsanlagen zwar räumlich von dem dort bereits vorhandenen Weg ab. Da es sich dabei aber
ebenfalls um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, gelten für den Fall der Realisierung der geplanten Straße die obigen Ausführungen entsprechend.
Es werden aber Darlegungen im Kap. II.4 „Technische Infrastruktur“ der Begründung
zum B-Plan ergänzt.
Die Planstraße 1, die nördlich des früheren SO 9 (jetzt SO 8) – Campingplatz – vorgesehen war, ist zwischenzeitlich aus der Planung entfallen, sodass es dazu keiner weiterer
Darlegungen bedarf.
08.06.2017
Seite 3 von 40
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-4.2
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 40
berücksichtigt
J
N
Stellungnahme vom 18.02.2009
In der Stellungnahme wurde erneut mitgeteilt, dass sich im räumlichen Geltungsbereich
des B-Planes unterirdisch verlegte Anlagen der VNG befinden. Die Anlagen und ihre
Schutzstreifen wurden wieder näher bezeichnet.
Es wurden wiederum die Planstraßen 1, 2 und 3 sowie öffentliche Grünfläche, Parkanlage als Berührungspunkte/Kreuzungen mit den Anlagen der VNG genannt.
Auch wurde erneut mitgeteilt, dass der B-Plan unter Beachtung und Einhaltung der in
der Stellungnahme genannten Hinweise/Auflagen bestätigt werden.
Die Hinweise/Auflagen waren überwiegend auf die Ausführung konkreter Maßnahmen
bezogen.
Einzig für die Bauleitplanung relevant waren die in den nachfolgenden Punkten behandelten Inhalte der Stellungnahme:
I-4.2.1
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
X
„Die Anlage/n sind ihre[n] Planunterlagen darzustellen und zu kennzeichnen, sofern
nicht bereits erfolgt [...]
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Forderung, Anlagen im B-Plan darzustellen und zu kennzeichnen, wird nicht gefolgt, da dies aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist. Die obige Begründung gilt hier entsprechend (siehe Nr. I-4.1).
Es werden aber Darlegungen im Kap. II.4 „Technische Infrastruktur“ der Begründung
zum B-Plan ergänzt.
I-4.2.2
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
X
„Über die gesamte Schutzstreifenbreite der Anlage/n ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der VNG-Anlagen festzulegen. Die im Textteil angegebene Breite der
zu belastenden Fläche […] ist dem entsprechend zu ändern.“
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Forderung wird nicht gefolgt, da auch die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten Leitungsbetreibers zu belastenden Flächen hier bauplanungsrechtlich nicht erforderlich ist. Die Anlagen sind vorhanden. Die Flächen befinden sich
im Eigentum der Stadt Leipzig, sodass der weitere Bestand und Betrieb der Anlagen
grundsätzlich nicht in Frage gestellt ist. Folglich bedarf es keiner bauplanungsrechtlichen Klärung und Sicherung. Im Übrigen wird auf die laut der Stellungnahme vom
14.05.2005 bereits bestehenden Dienstbarkeiten verwiesen.
I-4.3
Stellungnahme vom 14.08.2014
Inhalt der Stellungnahme (Zitate kursiv dargestellt):
In der Stellungnahme wurden wiederum die oben bereits genannten Informationen zum
Bestand gegeben.
Folgende für den B-Plan bedeutsamen Hinweise/Auflagen wurden mitgeteilt:
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 5 von 40
berücksichtigt
J
Die Lage der Anlagen ist vollständig in der Planzeichnung darzustellen/zu kennzeichnen. […]
Über die Schutzstreifenbreite der Anlagen ist ein ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu
Gunsten der ONTRAS festzulegen und die zu belastende Fläche ist in der Planzeichnung eindeutig darzustellen/zu kennzeichnen sowie im Textteil unter Punkt IV. 1.4.1 […]
konkret auszuweisen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Den beiden Forderungen wird nicht gefolgt, da dies aus bauplanungsrechtlicher Sicht
nicht erforderlich ist. Die obigen Begründungen gilt hier entsprechend (siehe Nrn. I-4.1
und I-4.2.2).
Es werden aber Darlegungen im Kap. II.4 „Technische Infrastruktur“ der Begründung
zum B-Plan ergänzt.
I-5.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK)
I-5.1
Stellungnahmen vom 11.03.2005 und vom 27.02.2009
In der Stellungnahme von 2005 hat die IHK im Wesentlichen mitgeteilt, sie begrüße aus
touristischer und gastronomischer Sicht die geplante Gestaltung des Kulkwitzer Sees. Es
sei positiv zu bewerten, dass Freizeitangebote, wassertouristische Angebote, Camping
und Gastronomie sowie Beherbergung, neben dem Hauptzweck Naherholung und Badesee, nun eine äquivalente Basis haben, um sich am Standort zu etablieren. Die touristische Erschließung komme der Stadt und seiner Bevölkerung zu Gute, da die Stadt damit
um ein touristisches Kleinod reicher werde. Sie könne nur zum Erfolg führen, wenn
Fauna und Flora in der im B-Plan beschriebenen Form erhalten bleibe.
In der Stellungnahme von 2009 teilte die IHK vor allem mit, dass sie die weitere geordnete Entwicklung des Kulkwitzer Sees zu einem attraktiven Naherholungs- und Tourismusgebiet grundsätzlich befürworte.
Sie gab u. a. die in den folgenden Punkten behandelten Anregungen und Hinweise:
I-5.1.1
Inhalt der Stellungnahme:
Der ursprünglich hohe Nutzungsdruck auf den Kulkwitzer See sei in dieser Form nicht
mehr vorhanden. Diesem Umstand solle letztendlich auch der Bebauungsplan Rechnung
tragen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die jeweils aktuell vorliegenden Erkenntnisse hinsichtlich des Nutzungsdruckes wurden
fortlaufend bei der Aufstellung dieses B-Planes berücksichtigt. Es wurde im laufenden
Bauleitplanverfahren berücksichtigt, dass gegen Ende der 1990er Jahre der Kulkwitzer
See durch die Entwicklung des Cospudener Sees und weiterer Badegewässer mit moderner Infrastruktur zunehmend seine regionale Bedeutung verloren hat. Der heutige Einzugsbereich hat sich weitgehend auf den Leipziger Westen reduziert und auf die Tauchsportler, die aus einem überregionalen Einzugsbereich kommen und weiterhin den See
nutzen. Aufgrund der heute nicht mehr zeitgemäßen vorhandenen Infrastruktur des Sees
wird mit dem B-Plan - Angebotsplan - die Voraussetzung für Investitionen zur Verbesse-
08.06.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 6 von 40
berücksichtigt
J
rung des Erholungsgebietes geschaffen. Näheres siehe Kap. I.2 „Planungsanlass und Erfordernis“ der Begründung zum B-Plan.
I-5.1.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Der Kulkwitzer See sei seit über 30 Jahren als Freizeit- und Erholungsgebiet bekannt.
Insbesondere habe die ausgezeichnete Wasserqualität des Kulkwitzer Sees zu seiner
überregionalen Bekanntheit unter Tauchsportlern geführt. Die Bewahrung dieser Eigenschaft und der Schutz von sensiblen Naturbereichen in den Uferzonen sollte dementsprechend eine große Bedeutung besitzen. Durch die vorgesehenen Nutzungen würden
auch verschiedene Nährstoffe emittiert. Es wird die Anfertigung eines entsprechenden
Gutachtens angeregt, um eine potentielle Überlastung des Gewässers auszuschließen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Dem B-Plan liegen die Ergebnisse der in den letzten Jahren durchgeführten Untersuchungen des Seewassers zugrunde. Trotz jahrzehntelanger Nutzung des Sees als Freizeit- und Erholungsgebiet liegen Anhaltspunkte dafür, dass sich die ökologische Wasserqualität verschlechtert hat, im Ergebnis der seit Jahren laufenden Untersuchungen nicht.
Unter der Website http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/7112.htm können die
Daten abgerufen werden (Link: Einzugsgebiet Weiße Elster 1999-2014). Siehe dazu
Kap. III.2.6.3 „Grund- und Oberflächenwasser“ der Begründung zum B-Plan.
I-5.1.3
Inhalt der Stellungnahme:
-
Die Stadt Markranstädt beabsichtige, für den Bereich des Westufers einen eigenständigen Bebauungsplan aufzustellen. Für eine ganzheitliche Entwicklung des Kulkwitzer
Sees sei es dringend notwendig, beide Planungen miteinander abzustimmen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung wurde seitens der Stadt Leipzig im Zuge der Umsetzung des interkommunalen Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB entsprochen. Im Zusammenhang mit
den durchgeführten TöB-Beteiligungen wurde auch die Stadt Markranstädt beteiligt.
Umgekehrt wurde die Stadt Leipzig auch am Verfahren der Stadt Markranstädt beteiligt.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch innerhalb des ZEG, in dem auch die Stadt
Markranstädt Mitglied ist, die notwendigen Abstimmungen über die Entwicklungen am
Kulkwitzer See erfolgen.
I-5.1.4
Inhalt der Stellungnahme:
Nur der unbedingt notwendige Anlieger- und Lieferverkehr solle Zugang zu den eigentlichen Erholungsgebieten besitzen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Das Erholungsgebiet westlich des Zschampert – soweit möglich – nur für den notwendigen Anlieger- bzw. Lieferverkehr zugänglich zu machen, ist Ziel des B-Planes – vgl.
Kap. I.3, Ziel f) der Begründung zum B-Plan – und u.a. durch die Festsetzung der Verkehrsflächen in Form von Stichstraßen umgesetzt.
08.06.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-5.1.5
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 7 von 40
berücksichtigt
J
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
N
X
„Die Anordnung des SO 9 (Campingplatz) [jetzt: SO 8] östlich des Zschampert in Nachbarschaft zum öffentlichen Parkplatz erscheint uns auf Dauer nicht vorteilhaft, zumindest wenn es ein allgemeiner Campingplatz ist. Wir empfehlen stattdessen eine Ausweisung als spezieller Campingplatz oder Parkplatz für Kurzzeitcamper mit kurzer Verweildauer (z.B. Übernachtungsgäste). Auf diese Weise kann der Fahrzeugverkehr in Bezug
auf den Campingplatz im SO 6 verringert werden.“
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Festsetzung eines auf eine derart spezielle Zweckbestimmung eingegrenzten Sondergebietes ist weder Ziel der Planung, noch zweckmäßig. Die Festsetzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Campingplatz“ ermöglicht unterschiedliche Campingplatz-Betriebsmodelle. Dem von der IHK empfohlenen Betriebsmodell steht die
Festsetzung nicht entgegen.
I-5.1.6
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
X
Die Regelungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise besitzen bewusst eine geringe Festsetzungstiefe. Damit erhalten Investoren größere Spielräume beispielsweise in Bezug auf die Bauausführung. Durch die bereits vorhandene
heterogene Bebauung ist die Umsetzung eines einheitlichen architektonischen Gestaltungsprinzips generell schwierig. Dennoch sollte aus unserer Sicht ein architektonisches Leitbild für das Plangebiet – besser noch für den gesamten See abgestimmt – entwickelt werden. Vertiefende Festlegungen lassen sich im Bebauungsplan selbst verankern oder könnten mit einer eigenständigen Gestaltungssatzung verbunden werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Gerade aufgrund der bereits vorhandenen heterogenen
Bebauung ist die Entwicklung eines einheitlichen architektonischen Gestaltungsprinzips
oder Leitbildes nicht sachgerecht möglich. Hinzu kommt, dass die unterschiedlichen
Nutzungen auch unterschiedliche baugestalterische Anforderungen mit sich bringen oder
durch unterschiedliche bauliche Gestaltung zum Ausdruck gebracht werden sollen. Auch
wäre die Umsetzung eines Gestaltungsprinzips oder Leitbildes aufgrund des Bestandes
und Bestandsschutzes auf lange Sicht nicht erreichbar.
Ein solches Gestaltungsprinzip oder Leitbild ist deshalb nicht städtebauliches Ziel der
Stadt und soll folglich weder entwickelt, noch im B-Plan oder in einer Gestaltungssatzung festgesetzt werden.
I-5.1.7
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bedarf für zwei Hotelstandorte (SO 2, SO 11) sei kritisch zu hinterfragen. Der
Standort im SO 2 sei aufgrund der verkehrlichen Erschließung günstig. Der Standort im
SO 11 sei verkehrlich ungünstiger einzuschätzen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die Zulässigkeit eines Hotels im Sondergebiet SO 11 (jetzt SO 10) ist entfallen.
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-5.1.8
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 8 von 40
berücksichtigt
J
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
N
-
Anhand der vorgesehenen Nutzungen (Ferienhausgebiete, Campingplätze, Naherholung, Gewerbe) ergibt sich ein bestimmter Bedarf an gastronomischen Einrichtungen
und Verkaufsstätten zur Versorgung des Gebietes. Letztgenannte sind hinsichtlich Verkaufsflächengröße und Sortimentsstruktur entsprechend zu untersetzen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt dahingehend verstanden, dass Festsetzungen zur Steuerung der entsprechenden Einzelhandelsvorhaben in den B-Plan aufgenommen werden sollen.
Der Anregung wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Ziel des Stadtentwicklungsplanes Zentren (STEP) ist – im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt sowie jeweils
auch ihrer Stadt- und Ortsteile – die Konzentration der Versorgungsfunktion auf zentrale
multifunktionale Versorgungsbereiche, die im Zentrum der Wohnquartiere und für die
Wohnbevölkerung gut erreichbar angeordnet sein sollen. Der STEP fördert bewusst eine
Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um
eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden.
Das Plangebiet des B-Planes liegt zwar außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen
Nahversorgungszentren (D-Zentren) Miltitzer Allee und An der Kotsche in LausenGrünau. Ein kleiner Teil der festgesetzten Sondergebiete befindet sich jedoch in ihren
Kerneinzugsbereichen. Insoweit ist eine Grundversorgung für das Plangebiet in Gehdistanzen gewährleistet. Da dies für die weiteren Teile des Plangebietes nicht gegeben ist,
entsprechen die für eine Reihe von Sondergebieten getroffenen Festsetzungen zum unmittelbar der Gebietsversorgung dienenden Einzelhandel somit den Zielen des STEP
Zentren oder stehen zumindest nicht im Widerspruch dazu.
I-5.2
Stellungnahme vom 20.08.2014
I-5.2.1
Inhalt der Stellungnahme:
X
-
Im Entwurf des Flächennutzungsplanes (Stand: 20.05.2013) sei das gesamte Gebiet als
Grünfläche ausgewiesen. Zur Wahrung des Entwicklungsgebotes gemäß § 8 Abs. 2 Satz
1 BauGB sei eine Anpassung vorzunehmen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Die Anpassung ist bereits erfolgt. Näheres siehe II.7.3 „Flächennutzungsplan“ der Begründung zum B-Plan.
I-5.2.2
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Hinsichtlich der geplanten Etablierung von Einzelhandelsbetriebe, die der (unmittelbaren) Versorgung des Gebietes dienen, bitten wir die Regelungen des STEP Zentren der
Stadt Leipzig (2009) zu beachten. Außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürften sich nur Geschäfte mit einer Größe von maximal 150m² (= „Leipziger Laden“) ansiedeln. Wir befürworten die Untersetzung der jeweiligen Sortimentsstruktur.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
08.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 9 von 40
berücksichtigt
J
N
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt dahingehend verstanden, dass Festsetzungen zur Steuerung der entsprechenden Einzelhandelsvorhaben in den B-Plan aufgenommen werden sollen.
Der Anregung wird – unter Bezugnahme auf die oben unter I-5.1.8 getroffenen Aussagen
– aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Die für eine Reihe von Sondergebieten getroffenen Festsetzungen zum unmittelbar der
Gebietsversorgung dienenden Einzelhandel sind ausreichend für das Erholungsgebiet
und entspricht somit auch wiederum den Zielen des STEP Zentren. Aus den genannten
Gründen erübrigt sich auch die gewünschte Untersetzung der Sortimentsstruktur.
I-6.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL)
I-6.1
Stellungnahmen vom 07.03.2005
Es wurden vor allem Informationen zum Bestand an Leitungen und zum Schutz des Bestandes sowie zu Anforderungen im Falle der Netzerweiterung übergeben. Zudem wurde
mitgeteilt, dass und unter welchen Voraussetzungen die wasserseitige Erschließung des
Plangebietes möglich sei.
Abschließend wurde mitgeteilt, dass dem Entwurf des B-Plans unter der Voraussetzung
der Einhaltung und Beachtung der in der Stellungnahme aufgeführten Bedingungen und
Hinweise zugestimmt werde.
Die Bedingungen/Hinweise waren überwiegend auf die Ausführung konkreter Maßnahmen bezogen.
Einzig für diesen B-Plan relevant waren die in den nachfolgenden Punkten behandelten
Inhalte der Stellungnahme:
I-6.1.1
Inhalt der Stellungnahme:
-
Hinsichtlich des Niederschlagswassers wurde darauf hingewiesen, dass das anfallende
Regenwasser weitestgehend innerhalb des Baugebietes zurückzuhalten sei.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Bereits in der der Stellungnahme zugrunde liegenden Planfassung von 2004 waren entsprechende Festsetzungen enthalten. In der jetzigen Planfassung sind dies die textlichen
Festsetzungen Nrn. 1.5.10 und 1.5.11.
I-6.1.2
Inhalt der Stellungnahme:
Zu Teil B: Text, Pkt. 1.4 wird mitgeteilt: Sollte eine Betreibung öffentlicher Ver- und
Entsorgungsleitungen durch die KWL erwünscht bzw. erforderlich sein, so seien die entsprechenden Leitungstrassen zuzüglich der Leitungsrechte – auch mit Geh- und Fahrrechten – zum Zwecke der Betreibung und Instandsetzung zugunsten des Versorgungsunternehmen zu belasten.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Bereits in der der Stellungnahme zugrunde liegenden Planfassung von 2004 waren die in
08.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 10 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Bezug genommenen Festsetzung über mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen enthalten. In der jetzigen Planfassung sind dies ebenfalls die textlichen
Festsetzung Nr. 1.4 sowie die zugehörigen, in der Planzeichnung festgesetzten Flächen.
Sollten eine Sicherung entsprechender Rechte (wie oben beschrieben) erforderlich werden, dann ist es Sache des Versorgungsunternehmens und des Grundstückseigentümers,
diese nach Bedarf zu vereinbaren und für eine dinglichen Sicherung Sorge zu tragen.
Der bauplanungsrechtlichen Vorbereitung dessen durch entsprechende Festsetzungen im
B-Plan bedarf es nicht. Derartige – über die o.g. Festsetzungen hinausgehende – Festsetzungen sind deshalb nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
I-6.1.3
Inhalt der Stellungnahme:
X
Zum Kap. 1.6 der Begründung zum B-Plan (Fassung 2004) wird mitgeteilt (Zitat):
Die Ver- und Entsorgungsanlagen der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH grenzen im Wesentlichen bis an das Plangebiet. Soweit erforderlich ist eine innere Erschließung durchzuführen. Aussagen, inwieweit äußere Erschließungen (Netzerweiterung,
-verstärkung) erforderlich sind, können nur in Abhängigkeit von den tatsächlichen,
durch den Vorhabensträger anzugebenden Bedarfswerten, getroffen werden.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es wird eine entsprechende Aussage in Kap. II.4 der Begründung zum B-Plan ergänzt.
I-6.2
Stellungnahmen vom 23.02.2009
In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass die in der vorherigen Stellungnahme getroffenen Aussagen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Soweit erkennbar,
seien die Anregungen und Hinweise der KWL in den vorliegenden B-Plan eingearbeitet
worden, und dass daher keine Einwände gegen den B-Plan bestehen.
I-6.3
Stellungnahmen vom 08.09.2014
In der Stellungnahme wurde zunächst mitgeteilt, dass die bisherigen Stellungnahmen
auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Zu den darin getroffenen Aussagen hinsichtlich
der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung gebe es derzeit keine Änderungen bzw.
Ergänzungen.
Es wurden darüber hinaus vor allem Informationen zum Bestand an Leitungen und zum
Schutz des Bestandes sowie zu Anforderungen im Falle der Netzerweiterung übergeben.
Zudem wurde mitgeteilt, dass und unter welchen Voraussetzungen die wasserseitige Erschließung des Plangebietes möglich sei.
Abschließend wurde mitgeteilt, dass dem Entwurf des B-Plans unter der Voraussetzung
der Einhaltung und Beachtung der in der Stellungnahme aufgeführten Bedingungen und
Hinweise zugestimmt werde.
Für die Bauleitplanung relevant waren die in den nachfolgenden Punkten behandelten
Inhalte der Stellungnahme:
I-6.3.1
Inhalt der Stellungnahme:
Für die neu herzustellenden Erschließungsstraßen im Plangebiet seien ebenfalls die
Festsetzungen 1.5.10 und 1.5.11 zur Versickerung von Niederschlagswasser anzuwen-
08.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 11 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
den. Eine Ableitung über Anlagen der KWL sei nicht möglich.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Über die Umgangsweise mit dem Niederschlagswasser, welches auf den neu herzustellenden Erschließungsstraßen anfällt, und über die Frage, inwieweit die genannten Festsetzungen dabei entsprechend angewendet werden, ist im Zuge der weiteren Planungen
zur Realisierung der Straßen zu entscheiden. Dies ist folglich nicht Gegenstand dieses
B-Planes.
I-6.3.2
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
-
Leitungstrassen in privaten Anliegerwegen bzw. nicht öffentlichen Flächen sind durch
Leitungsrechte bzw. Grunddienstbarkeiten zu sichern.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Begründung zu I-6.1.2 gilt hier entsprechend.
I-6.3.3
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
-
Die Mindestbreite der geplanten Erschließungswege und -straßen sollte im Regelfall
3,00 m nicht unterschreiten.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Erschließungswege und -straßen, soweit sie für die KWL relevant sind, sind breiter
als 3,00 m.
I-6.3.4
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Innerhalb des Plangebietes befinden sich vor allem [in] Park- und Grünflächen sowie
im Sondergebiet SO 12 Trink- und Regenwasserleitungen der KWL. Für diese sind in
Flächen außerhalb des öffentlichen Raums Leitungsrechte festzusetzen, um Überbauungen und Überpflanzungen zu verhindern und eine ungehinderte Betreibung der Anlagen
zu ermöglichen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Forderung wird nicht gefolgt, da die Festsetzung von mit Leitungsrecht zu Gunsten
Leitungsbetreibers zu belastenden Flächen hier bauplanungsrechtlich nicht erforderlich
ist. Die Anlagen sind vorhanden. Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Leipzig oder des ZEG, sodass der weitere Bestand und Betrieb der Anlagen grundsätzlich
nicht in Frage gestellt ist. Folglich bedarf es keiner bauplanungsrechtlichen Klärung und
Sicherung.
Im Übrigen ist die Festsetzung von mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen allein
nicht geeignet, Überbauungen und Überpflanzungen zu verhindern.
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-7.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Landesamt für Archäologie
Seite 12 von 40
berücksichtigt
J
N
X
Stellungnahmen vom 14.02.2005, vom 05.02.2009 und vom 07.08.2014
Inhalt der Stellungnahmen:
In den Stellungnahmen wurde darum gebeten, näher bestimmte Hinweise in den B-Plan
aufzunehmen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es wurden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan (siehe Teil B: Text, II. Hinweise. Nr. 3) und in die Begründung zum B-Plan (siehe Anhang I Nr. 3) aufgenommen.
I-8.
Landesdirektion Sachsen
(zuvor: Regierungspräsidium Leipzig und danach Landesdirektion Leipzig)
I-8.1
Stellungnahme vom 17.03.2005
In der Stellungnahme teilte das damalige Regierungspräsidium Leipzig aus Sicht der
Raumordnung mit (Zitat):
Den Zielen der Raumordnung und der Regionalplanung Westsachsens zum Freiraumschutz, zu Naturschutz und Landschaftspflege, zum Gewässerschutz und zum Siedlungswesen wird mit der Planfassung des Bebauungsplanes […] entsprochen.
Die überfachlichen und fachlichen raumordnerischen Grundsätze und sonstigen raumordnerischen Erfordernisse werden angemessen berücksichtigt.
Außerdem wurden Hinweise und Empfehlungen ausgewählter Referate des Regierungspräsidiums übermittelt. Hier zu nennen sind die in den nachfolgenden Punkten behandelten Inhalte der Stellungnahme:
I-8.1.1
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verkehrsplanung empfiehlt, im Zuge der Weiterarbeit am Planentwurf nochmals die
Gestaltung des Straßenknotens der B 87 Leipziger Straße [im Leipziger Stadtgebiet:
Lützner Straße]/Seestraße zu diskutieren. [...] Es ist verkehrsplanerisch […] nicht
schlüssig, warum im Rahmen der laufenden Bebauungsplanung Nr. 232, welche u.a. zu
einer weiteren Nutzungsintensität des Naherholungsgebietes […] führen soll, nicht zugleich Baurecht für eine leistungsfähige Umgestaltung des Straßenknotens geschaffen
wird.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Stadt geht davon aus, dass mit der Stellungnahme die Schaffung von Baurecht für
die Umgestaltung des Straßenknotens angeregt wird. Dem wird nicht gefolgt. Die empfohlene Diskussion hat zwar stattgefunden. Ergebnis ist aber: Erst wenn dies aufgrund
konkret erkennbarer Entwicklungen notwendig erscheint, sollen vertiefende Untersuchungen erfolgen und, soweit erforderlich, Baurecht für einen bedarfsgerechten Umbau
oder Ausbau des Knotens geschaffen werden.
Im Kap. II.3 „Erschließung“ der Begründung zum B-Plan wurden entsprechende Darlegungen ergänzt.
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-8.1.2
Seite 13 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
J
-
Empfohlen wurde, mit der Endfassung des B-Planes die Beteiligung des Straßenbauamtes Leipzig nachzuweisen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Das Straßenbauamt wurde zeitgleich mit dem Regierungspräsidium beteiligt und hat
mitgeteilt, dass es gegen die Planungsabsichten keine Einwände gebe (siehe unten, I-21).
I-8.1.3
Inhalt der Stellungnahme:
X
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wurde mitgeteilt, dass dem Schutz des Grund- und
Oberflächenwassers bei allen mit dem B-Plan verbundenen Entwicklungs- und Baumaßnahmen hohe Priorität beizumessen sei (dies wurde weiter untersetzt). Es wurde empfohlen im B-Plan deutlich aufzuzeigen, wie der geplante Ausbau der Erholungsnutzung
am Kulkwitzer See dem Anspruch des Erhaltes der guten Wasserqualität gerecht werden
kann.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Im Kap. III.2.6.3 der Begründung zum B-Plan wurden entsprechende Darlegungen ergänzt. Die Entwicklungs- und Baumaßnahmen zielen überwiegend auf den Erhalt der
vorhandenen Nutzungen. Die neu geplanten Sondergebieten (SO 3, SO 8 und SO 10)
können zu einer Erhöhung der Besucherzahl von rund 10 % führen. Diese evtl. Intensivierung der Nutzung wird sich aufgrund der Lage der Sondergebiete v.a. auf das Nordbecken des Kulkwitzer Sees auswirken, am relativ empfindlichen Südbecken ist allenfalls mit einer geringfügigen Erhöhung der Besucherzahl zu rechnen. Da der Kulkwitzer
See in der Vergangenheit (insbesondere vor 1990) schon wesentlich intensiver genutzt
wurde, sind keine negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität zu erwarten.
I-8.1.4
Inhalt der Stellungnahme:
Aus umweltfachlicher Sicht wurde dazu empfohlen (Zitat):
Ausweisung von Flächen, die ausschließlich der Regenerierung des Ökosystems Kulkwitzer See dienen. Dies ist vor allem für die Südbucht dringend erforderlich. Diese Flächen sind ausreichend groß zu dimensionieren und sowohl see- als auch landseitig entsprechend zu schützen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Bereits in der Planfassung von 2004, die der Stellungnahme zugrunde lag, waren Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Uferschutzstreifen“ festgesetzt. Diese wurden seitdem noch ausgeweitet (z.B. an der Südspitze der Landzunge bei Wegfall des dort ursprünglich vorgesehenen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Touristische Infrastruktur“. Der see- und landseitige Schutz ist im B-Plan allerdings nicht festsetzbar und
deshalb nicht Gegenstand dieses B-Planes.
08.06.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-8.1.5
Seite 14 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
berücksichtigt
J
N
-
Verzicht auf das neue Ferienhausgebiet SO 11 und Extensivierung der Nutzungen an der
eutrophierungsgefährdeten Südbucht.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Das hier angesprochene Sondergebiet SO 11 (rd. 2,7 ha) – Ferienhausgebiet – war schon
in der Planfassung von 2014, die Gegenstand der zuletzt durchgeführten Beteiligungen
zum Entwurf war, nicht mehr im B-Plan enthalten. Statt dessen ist jetzt das SO 10 (rd.
1,5 ha) – Ferienhausgebiet – auf der Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage festgesetzt. Dieses ist weiter vom See entfernt und weist eine geringere Flächengröße. Daraus
ergibt sich auch eine gewisse Extensivierung der Nutzung an der Südbucht. Grundsätzlich wurde gegenüber der Planung von 2005 die Ausdehnung der Versiegelung zurückgenommen.
I-8.1.6
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
-
Durchsetzung eines Parkverbotes in den Sondergebieten SO 5, SO 6 und SO 7
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Parkverbote und deren Durchsetzung sind im B-Plan nicht festsetzbar und deshalb nicht
Gegenstand dieses Planverfahrens. Der Erlass und die Durchsetzung eines Parkverbotes
wären deshalb Maßnahmen des Betreibers.
I-8.1.7
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
-
Verzicht der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze Gst 1
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die hier angesprochene Fläche für Gemeinschaftsstellplätze GSt 1, die unmittelbar
südlich des ursprünglich geplanten Sondergebietes SO 11 – Ferienhausgebiet – (siehe I8.1.5) vorgesehen war, war schon in der Planfassung von 2014, die Gegenstand der
zuletzt durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, nicht mehr im B-Plan enthalten.
Statt dessen ist die Fläche jetzt als „Öffentliche Grünfläche – Zweckbestimmung
Parkanlage“ festgesetzt.
I-8.1.8
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Extensive Nutzung aller zum See hin geneigten Flächen, einschließlich der privaten
Grünflächen, so dass kein Nährstoff- und/oder Schadstoffeintrag in den See zu besorgen
ist.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Da der Stellungnahme nicht zu entnehmen ist, was mit „Extensive Nutzung“ und mit
„zum See hin geneigten Flächen“ gemeint ist, wird seitens der Stadt angenommen, dass
eine Reduzierung der Nutzungsintensität an den Ufern des Sees angeregt wird.
08.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 15 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Dies ist nicht Ziel des Planverfahrens (siehe dazu Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan)
und deshalb auch nicht sein Gegenstand.
Der überwiegende Teil des Uferbereiches wird bereits seit Jahren bzw. sogar Jahrzehnten den aktuellen Nutzungen entsprechend genutzt. Der derzeitige Umweltzustand hat
sich vor dem Hintergrund oder sogar aufgrund der tatsächlich vorhandenen Nutzungen
entwickelt. Der B-Plan nimmt diese Nutzungen mit seinen Festsetzungen lediglich auf.
Es werden dem nur einzelne weitere Nutzungsarten und wenige zusätzlich nutzbare Flächen hinzu gefügt.
Aus den aktuellen Untersuchungen ist im Übrigen zu schließen, dass die bereits seit
Jahrzehnten stattfindenden Nutzungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
die Wasserqualität nach sich ziehen (siehe dazu Kap. III.2.6.3 der Begründung zum BPlan).
I-8.1.9
Inhalt der Stellungnahme:
X
Es seien (Zitat) die Angaben zur Gewässerbeschaffenheit – „Güteklasse I-II je nach Beschaffenheit des Grundwassers“ - entsprechend dem im Entwurf des Bebauungsplanes
nicht zitierten limnologischen Gutachten – zu präzisieren.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Aktuelle Angaben zur Gewässerbeschaffenheit werden im Kap. III.2.6.1 der Begründung
zum B-Plan ergänzt.
I-8.1.10
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
X
In der Begründung zum Bebauungsplan, Stand 06.04.2004, werden über die Entsorgung
des Abwasser nur unzureichende Angaben formuliert. Die endgültige Planfassung sollte
daher um nachvollziehbare Ausführungen ergänzt werden. […] Ansiedlung freizeit- und
erholungswirksamer Nutzungen sind mit einem Anstieg des Abwasseranfalls (Regen- sowie Schmutzwasser) verbunden. Wie oben bereits festgestellt, ist die endgültige Planfassung auch um nachvollziehbare Ausführungen zur Entsorgung des zusätzlich anfallenden Abwassers zu ergänzen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die auf der Leipziger Seite im Zweckverbandsgebiet des ZEG bestehende Infrastruktur
für Wasser und Abwasser wurde (lt. Mitteilung des ZEG vom 19.05.2017) im Grunde
nicht geändert. Allerdings werden eine mechanische Kläranlage und eine Klärgrube vom
ZEG seit langer Zeit nicht mehr betrieben und sind stillgelegt. Das Abwasser wird gesammelt und an den Übergabepunkten dem Zweckverband für Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung Leipzig-Land (ZVWALL), bzw. der Kommunalen Wasserwerke
Leipzig GmbH übergeben. In den Kap. II.4 „Technische Infrastruktur“ und IV.2 „Erschließungskonzept“ werden entsprechende Darlegungen ergänzt.
I-8.1.11
Inhalt der Stellungnahme:
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde angeregt (Zitat):
Erhalt und langfristige Sicherung eines größeren zusammenhängenden weitestgehend
ungestörten Lebensraumgefüges um den Weiher (Tabubereiche)
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 16 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Der Biotopkomplex als Lebensraum für eine Vielzahl von Tierarten/-gruppen sollte den
Weiher einschließlich großzügigen Uferrandstreifen, südlich angrenzende Gehölzflächen, Teilbereiche der Bucht mit östlich angrenzender Sukzessionsfläche (SO 10) und
die Ruderalflur in ihrer derzeitigen Flächengröße umfassen.
Umweltfachliche Empfehlungen zur Zielerreichung:
- Erhalt der Gehölzfläche im SO 5
- Verlagerung der Festwiese und des Spielplatzes
- Verzicht bzw. Verlagerung des SO 10 [jetzt: SO 9] sowie der optionalen Fläche SO
9 [jetzt: SO 8] und in Schlussfolge Verzicht auf Parkfläche 3
- Konzentration der zu verlagernden freizeit- und erholungswirksamen Nutzungen
auf die Bereiche um den Rodelberg sowie auf den Standort der ehemaligen Tierzuchtanlage; ggf. auch auf die Fläche südlich der Planstraße 2
- Verzicht auf Planstraße 2
- konsequenter Rückbau der vorhandenen Zufahrt zum Campingplatz von der Seestraße
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung soll aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Angeregt wird eine umfangreiche Umplanung im mittleren Teil des Plangebietes, mit
der die Aufgabe oder zumindest räumliche Verschiebung vorhandener Nutzung verbunden wäre. Ergebnis wäre nicht etwa die „Erhalt und langfristige Sicherung eines größeren zusammenhängenden weitestgehend ungestörten Lebensraumgefüges um den Weiher“, sondern die – wohl erstmalige – Entwicklung eines solchen Lebensraumgefüges
im fraglichen Gebiet. Aus dem früheren Tagebau ist bereits vor Jahrzehnten das jetzige
Erholungsgebiet entstanden. Der überwiegende Teil der aktuell vorhandenen Nutzungen
ist bereits seitdem oder zumindest seit vielen Jahren dort vorhanden und ohne den BPlan verwirklicht worden. Der derzeitige Umweltzustand bezüglich des Weihers und des
Lebensraumgefüges, in das er eingebunden ist, ist an die vorhandene Situation angepasst. Ein weitestgehend ungestörtes Lebensraumgefüges um den Weiher, wie es mit der
Anregung bezweckt wird, hat es dort nach den vorliegenden Erkenntnissen wahrscheinlich nie gegeben.
Die (Neu-)Entwicklung eines weitestgehend ungestörten Lebensraumgefüges um den
Weiher wäre aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sicherlich sinnvoll
und erstrebenswert. Dies ist aber nicht Ziel dieses B-Planes. Zwar sollen nachteilige
Auswirkungen auf Natur und Landschaft, die aus der Nutzung des Erholungsgebietes
bzw. den gewollten Entwicklungen resultieren, minimiert und soweit möglich durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden – siehe Kap. I.3, Ziel h) in der Begründung zum B-Plan. Ziel ist jedoch nicht, im fraglichen Teil des Plangebietes ein weitestgehend ungestörtes Lebensraumgefüge zu Lasten der Erholungsnutzung – und damit im
Widerspruch zu der übergeordneten Zielsetzung dieses B-Planes (siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan) – zu entwickeln.
Zu den einzelnen „Empfehlungen zur Zielerreichung“:
-
08.06.2017
Der Erhalt der Gehölzfläche im SO 5 ist nicht ausdrückliches Ziel dieses B-Planes;
ihm stehen die Festsetzungen des B-Planes aber auch nicht grundsätzlich entgegen.
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.5.9 ist zwar der Erhalt vorhandener Bäume (außer Obstbäume) mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm (in 1,30 m Höhe
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 17 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
über dem Erdboden) bereits festgesetzt. Dennoch beseitigte Bäumen sind allerdings
auf dem jeweiligen Grundstück oder innerhalb des jeweiligen Sondergebietes, nicht
aber zwingend innerhalb der Gehölzfläche zu ersetzen.
08.06.2017
-
Die Festwiese und der Spielplatz (gemeint sind vermutlich die unmittelbar nördlich
des Weihers gelegene „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage“ mit der zusätzlichen
Zweckbestimmung „Festwiese“ sowie der unmittelbar südlich des Weihers gelegene
Spielplatz – sind im B-Plan dort festgesetzt, wo sie sich derzeit befinden. Ihre Verlagerung ist nicht Ziel des B-Planes. Im näheren Umfeld der bisherigen Standorte sind
andere geeignete Standorte nicht vorhanden. Eine Verlagerung an andere Stelle, z.B.
(wie angeregt) in den Bereich um den Rodelberg, wäre weder Ziel des B-Planes
noch zweckmäßig, da damit die derzeitige räumliche Verteilung der Spielplätze auf
einerseits auf den Nord- und anderseits auf den Südteil des Erholungsgebietes nicht
mehr gegeben wäre; im Norden würde ein Spielplatzangebot fehlen.
-
Bei dem SO 10 [jetzt: SO 9] – Touristische Infrastruktur – handelt es sich um eine
schon bisher für Erholungszwecke genutzte Fläche (derzeit: Hochseilgarten), die
auch weiterhin für die Erholungsnutzung bzw. ihr dienend genutzt werden soll. Ein
gänzlicher Verzicht auf das SO würde den Zielen des B-Planes zuwider laufen.
Auch eine Verlagerung ist nicht Ziel des B-Planes. Im näheren Umfeld des bisherigen Standortes sind andere geeignete Standorte nicht vorhanden. Zur angeregten
Verlagerung in den Bereich um den Rodelberg siehe unten.
-
Im geplanten SO 9 [jetzt: SO 8] – Campingplatz – ist es Ziel des B-Planes, eine Erweiterung des im SO 6 vorhandenen Campingplatzes zu ermöglichen, die vom selben Betreiber genutzt werden kann. Ein gänzlicher Verzicht auf das SO würde den
Zielen des B-Planes zuwider laufen. Der jetzige Standort stellt bereits einen Kompromiss dar, da andere, in direkter räumlicher Nähe zum bestehenden Campingplatz
gelegene Standorte, deren Nutzung u.a. aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertretbar wären, nicht vorhanden sind. Die Verlagerung auf die Südseite der Planstraße 2 würde dem vom Regierungspräsidium angeregten ungestörten
Lebensraumgefüge nicht oder nicht wesentlich dienen. Zur angeregten Verlagerung
in den Bereich um den Rodelberg siehe unten.
-
Ein Verzicht auf die Parkfläche P3 wäre – auch in Schlussfolge eines Verzichtes auf
die SO 8 und 9 – weder Ziel des B-Planes noch zweckmäßig. Der Parkplatz und seine Erweiterung dienen nicht primär den SO 8 und 9, sondern einerseits dem Auffangen des erhöhten Parkdrucks im Sommer und andererseits der Nutzung als Park+Ride-Parkplatz. Näheres dazu siehe Kap. IV.2 „Erschließungskonzept“ und V.1.6 „Verkehrsflächen“ der Begründung zum B-Plan.
-
Die Konzentration der zu verlagernden freizeit- und erholungswirksamen Nutzungen auf die Bereiche um den Rodelberg sowie auf den Standort der ehemaligen
Tierzuchtanlage ist nicht Ziel des B-Planes. Durch die Konzentration würde die im
B-Plan vorgesehene großflächige und zentrale gelegene Grünfläche in Teilen in Anspruch genommen und dadurch zerschnitten werden. Dies ist nicht gewollt. Am
Standort der ehemaligen Tierzuchtanlage ist im Übrigen nun das SO 10 – Ferienhausgebiet – vorgesehen; damit entfällt die Inanspruchnahme der am bisher vorgesehenen Standort vorhandenen Grünflächen.
-
Zum Verzicht auf die Planstraße 2 bedarf es keiner weiterer Darlegungen. der Verzicht wäre nur bei Verzicht auf SO 9 teilweise und nur bei Verzicht auf SO 8 und
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 18 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
SO 9 gänzlich möglich. Beides ist nicht gewollt.
-
I-8.1.12
Ein konsequenter Rückbau der vorhandenen Zufahrt zum Campingplatz von der
Seestraße wäre nur dann sinnvoll, wenn die in der Planfassung von 2004 vorgesehene Planstraße 1 zwischen Straße am See und Campingplatz gebaut würde. Diese
Straße ist jedoch nicht mehr Gegenstand der Planung. Statt dessen ist die vorhandene Zufahrt zum Campingplatz nun als Planstraße 1 im B-Plan festgesetzt. Ein Rückbau der Zufahrt ist folglich nicht weiter zu thematisieren.
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
-
Erhalt und Entwicklung des Zschampert als lineares Biotopverbundsystem
Umweltfachliche Empfehlungen zur Zielerreichung:
- konsequente Festsetzung / Durchsetzung eines durchgängigen beidseitigen 10 m
breiten naturnahen Gewässerrandstreifens [...]
- weitere neue Gewässerquerungen / Zerschneidungen vermeiden durch den Verzicht
der Planstraße 1 (Prüfung der Erschließung des Campingplatzes über die Planstraße 2)
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Sowohl der Gewässerrandstreifen als auch der Verzicht auf die in der Planfassung von
2004 enthaltenen Planstraße 1 (zwischen Straße am See und Campingplatz) waren schon
in der Planfassung von 2014, die Gegenstand der zuletzt durchgeführten Beteiligungen
zum Entwurf war, im B-Plan enthalten.
Die Durchsetzung des Gewässerrandstreifens ist allerdings nicht Gegenstand des Planverfahrens, da im B-Plan nicht festsetzbar.
Eine Prüfung der Erschließung des Campingplatzes über die Planstraße 2 ist erfolgt, es
wurde jedoch davon abgesehen, weil die Planstraße 2 als Zufahrtsweg bereits an dieser
Stelle im Bestand existiert und zukünftig weiter benötigt wird, um das SO 9 Touristische
Infrastruktur – Hochseilgarten – erschließen zu können. Um zusätzliche Erschließungsstraßen und damit zusätzliche Versiegelung zu vermeiden, wurde deshalb das SO 8 an
die Planstraße mit angebunden.
I-8.1.13
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Erhalt, Schutz der Wasserfläche und Förderung der Entwicklung naturnaher Uferbereiche des Kulkwitzer Sees
Umweltfachliche Empfehlungen zur Zielerreichung:
- konsequente Festsetzung / Durchsetzung eines durchgängigen 10 m breiten von
baulichen und sonstigen Anlagen freizuhaltenden Gewässerrandstreifens einschließlich entlang der Bucht
- Verzicht bzw. Verlagerung des SO 8
- Verzicht auf SO 11 [jetzt: SO 10] und SO 12 [jetzt: SO 11], begründet im Vorkommen störungsempfindlicher Wasservogelarten wie Seetaucher und Lappentaucher
im Südteil des Sees, einem ausgewiesenen Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaft und in der exponierten Lage
- Vornahme einer Zonierung zur Abgrenzung der südlich gelegenen Tabubereiche auf
der Wasserfläche und des Nordufers sowie entlang der Ufer (Ausweisung von Bade-
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
strandabschnitten)
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Formulierung dieses Teil der Stellungnahme wird
seitens der Stadt geschlossen, dass eine restriktive Freihaltung bzw. sogar Freimachung
der Uferbereiche von Freizeit- und Erholungsnutzungen sowie dem dienenden Anlagen
angeregt wird.
Dies würde im Widerspruch zu den Zielen der Planung stehen. Der B-Plan soll der dauerhaften Erhaltung und der nachhaltigen Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten
und -qualitäten im Erholungsgebiet Kulkwitzer See dienen, um damit auch dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der langfristigen Sicherung und der weiteren Entwicklung von Erholungsangeboten für die Bevölkerung zu entsprechen. Zwar sollen auch
nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft, die aus der Nutzung des Erholungsgebietes bzw. den gewollten Entwicklungen resultieren, minimiert und soweit möglich durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden – siehe Kap. I.3, Ziel h) in
der Begründung zum B-Plan. Ziel ist jedoch nicht, die Erholungsnutzung zu Gunsten des
Schutzes der Wasserfläche sowie der Entwicklung naturnaher Uferbereiche zu begrenzen oder gar zurück zu drängen.
Der überwiegende Teil des Uferbereiches wird bereits seit Jahren bzw. sogar Jahrzehnten den aktuellen Nutzungen entsprechend genutzt. Der derzeitige Umweltzustand hat
sich vor dem Hintergrund oder sogar aufgrund der tatsächlich vorhandenen Nutzungen
entwickelt. Der B-Plan nimmt diese Nutzungen mit seinen Festsetzungen im Wesentlichen lediglich auf. Es werden dem nur einzelne weitere Nutzungsarten und wenige zusätzlich nutzbare Flächen hinzu gefügt.
Zu den einzelnen „Empfehlungen zur Zielerreichung“:
-
Die konsequente Festsetzung eines durchgängigen 10 m breiten von baulichen und
sonstigen Anlagen freizuhaltenden Gewässerrandstreifens ist nicht Ziel und deshalb
auch nicht Gegenstand des B-Planes. Zwar bleibt der weit überwiegende Teil der
Uferlänge im Plangebiet (einschließlich entlang der Bucht) aufgrund der Festsetzungen des B-Planes frei von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. Für untergeordnete Teile sollen jedoch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen grundsätzlich zulässig sein (SO 1 – Wassersport –). Auf öffentlichen Grünflächen im Uferbereich sollen zudem bauliche Anlagen geringer Größe für Wasserrettung, Sanitäreinrichtungen und Servicestationen, die der Seenutzung dienen zulässig sein. An drei
Stellen sind zudem Seeterrassen vorgesehen. Dies ist vor dem Hintergrund der übergeordneten Zielsetzung dieses B-Planes erforderlich. Alle Bereiche, in denen bauliche Anlagen zulässig sein sollen, wurden zuvor schon für Freizeitzwecke in Anspruch genommen.
Die Durchsetzung der Freihaltung eines Gewässerrandstreifens in den Teilen, in denen bauliche Anlagen grundsätzlich unzulässig sein sollen, ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung, sondern des Vollzuges.
08.06.2017
-
Das SO 8 – Touristische Infrastruktur – war schon in der Planfassung von 2014, die
Gegenstand der zuletzt durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, nicht mehr
im B-Plan enthalten. Der Anregung wurde also insoweit entsprochen.
-
Das SO 11 – Ferienhausgebiet – der Planfassung 2004 war schon in der Planfassung
von 2014, die Gegenstand der zuletzt durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 20 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
war, nicht mehr im B-Plan enthalten. Statt dessen ist jetzt das SO 10 – Ferienhausgebiet – auf der Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage festgesetzt. Dieses ist
weiter vom See entfernt. Der Anregung wurde also insoweit entsprochen.
-
Das SO 12 [jetzt: SO 11] entfallen zu lassen, würde im Widerspruch zu den Zielen
der Planung stehen. Ziel der Planung ist u.a., bestehende Nutzungen, soweit sie zur
Erholungsqualität des Gebietes beitragen und andere Belange dem nicht unüberwindlich entgegen stehen, bauplanungsrechtlich zu sichern. Dabei soll auch das sogenannte „Rote Haus“ in vollem Umfang erhalten bleiben und auf geeignete Art
und Weise nachgenutzt werden können, um damit die Erhaltung dieses letzten verbliebenen Gebäudes der früheren Industrieanlagen des ehemaligen Tagebaus zu erreichen. Dazu wird das SO 11 festgesetzt.
Hinsichtlich der genannten Vorkommen störungsempfindlicher Wasservogelarten ist
von Bedeutung, dass sich diese trotz der bereits seit Jahrzehnten stattfindenden Erholungsnutzung am See angesiedelt und dort gehalten haben – dies auch trotz der
exponierten Lage des Roten Hauses.
Das SO 11 liegt, wenn es sich überhaupt in dem für den Kulkwitzer See im Regionalplan Westsachsen ausgewiesenen Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaft
befindet [dies ist aufgrund des Maßstabs der Karte 14 (Festlegungskarte) – „Raumnutzung” des Regionalplanes nicht eindeutig erkennbar], an seinem äußersten Rand.
Zudem ist das „Rote Haus“ bereits seit Jahrzehnten vorhanden. Hinsichtlich des
Aspektes des Naturschutzes gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Hinsichtlich der Landschaft ist davon auszugehen, dass das „Rote Haus“ gerade aufgrund seiner Eigenschaft als letztes verbliebenes Gebäude der früheren Tagebaunutzung, aufgrund seines jahrzehntelangen Bestandes und aufgrund seiner exponierten
Lage am Landschaftspotential der umgebenden Landschaft allgemein, besonders
aber der Bergbaufolgelandschaft des Kulkwitzer See Teil hat. Die Festsetzung des
SO 11, die Nutzungsmöglichkeiten für das „Rote Haus“ eröffnet und damit dessen
Wiedernutzung ermöglicht, schafft damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Reaktivierung dieses Teils des Landschaftspotentials.
Im Übrigen wird den Zielen der Regionalplanung Westsachsens zum Freiraumschutz, zu Naturschutz und Landschaftspflege und zum Gewässerschutz mit der
Planfassung 2004 des B-Planes entsprochen (siehe oben, Nr. I-8.1).
08.06.2017
-
Die „Vornahme einer Zonierung zur Abgrenzung der südlich gelegenen Tabubereiche auf der Wasserfläche“ ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Die Wasserfläche des Kulkwitzer Sees liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des
B-Planes.
-
Die „Vornahme einer Zonierung zur Abgrenzung […] des Nordufers sowie entlang
der Ufer (Ausweisung von Badestrandabschnitten)“ ist erfolgt. Das Nordufer des
Sees ist als Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Durch Festsetzung einer Privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferschutzstreifen zwischen SO 7 und Westufer der Bucht sowie einer öffentlichen
Grünfläche ohne Zweckbestimmung entlang des Ostufers der Bucht erfolgt eine
Bildung von Badestrandabschnitten. Die Festsetzungen waren schon in der Planfassung von 2014, die Gegenstand der zuletzt durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, im B-Plan enthalten.
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-8.1.14
Seite 21 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
berücksichtigt
J
-
Die Maßnahme Nr. 12 für den Ausgleich von Eingriffen wird nicht als geeignet eingeschätzt. Im Bereich [vor der Südspitze der Halbinsel] befindet sich Röhricht, welches
sich bei entsprechenden Standortbedingungen von selbst ausweiten wird.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Festsetzungen waren schon in der Planfassung von 2014, die Gegenstand der zuletzt
durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, nicht mehr im B-Plan enthalten.
I-8.1.15
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
X
Es ist nicht nachvollziehbar, dass ökologisch als hochwertig eingestufte Flächen
(Brachfläche als Standort für das SO 9 [jetzt SO 8] und P3) überplant werden, wenn innerhalb des Geltungsbereiches vorbelastete Flächen für weitere intensive Nutzungsarten zur Verfügung stehen. Beispielsweise sei hier der erweiterte Campingplatz erwähnt.
Diese Fläche (Nr. 13 [jetzt Nr. 4]) soll ökologisch aufgewertet werden.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Dass einerseits bisher ungenutzte, ökologisch als hochwertig eingestufte Flächen für
bauliche Nutzungen in Anspruch genommen und andererseits vorbelastete Flächen nicht
baulich genutzt, sondern ökologisch aufgewertet werden, ist zutreffend. Dies ist im Wesentlichen mit einer aus funktionaler Sicht sinnvollen räumlichen Zuordnung begründet.
Die Campingplatzerweiterung kann sinnvollerweise nur in räumlicher Zuordnung zur
Rezeption des bestehenden Campingplatzes erfolgen. Auch die Erweiterung des Parkplatzes P3, die auch im Zusammenhang mit seiner Funktion als Park+Ride-Parkplatz erforderlich ist, ist nur unmittelbar angrenzend an den bestehenden Parkplatz sinnvoll.
In Kap. V.1.1 und V.1.6 der Begründung zum B-Plan werden entsprechende Darlegungen ergänzt.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass im Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz für
jeden der betrachteten Eingriffsorte – mit Ausnahme des SO 7 – und auch in der Summe
ein Kompensationsplus verbleibt (siehe Kap. III.2.10 der Begründung zum B-Plan).
I-8.1.16
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Bäume können kaum ein dreigeschossiges Gebäude überragen. Zur Minimierung der
Landschaftsbildbeeinträchtigung sollte die maximal zulässige Geschosshöhe (Hotel im
SO 11 [jetzt: SO 10]) auf zwei Vollgeschosse eingeschränkt werden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Das SO 11 – Ferienhausgebiet – der Planfassung 2004 war schon in der Planfassung von
2014, die Gegenstand der zuletzt durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, nicht
mehr im B-Plan enthalten. Statt dessen ist jetzt das SO 10 – Ferienhausgebiet – auf der
Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage festgesetzt. Dort sind nur Gebäude mit
höchstens einem Vollgeschoss zulässig; die Zulässigkeit eines Hotels ist entfallen. Der
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-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 22 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Anregung wurde also insoweit entsprochen.
I-8.1.17
Inhalt der Stellungnahme:
-
Aus Sicht des Bodenschutzes wurde angeregt (Zitat):
Ergänzend sollte in den Rechtsplan folgendes aufgenommen werden:
„Zur Gewährleistung eines vollständigen Ausgleichs des Eingriffs in das Schutzgut Boden sind die zurückzubauenden und zu entsiegelnden Flächen so zu gestalten, dass natürliche Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG wieder hergestellt werden.
Das aufzubringende standortfremde Bodenmaterial hat die Anforderungen von § 12
BBodSchV zu berücksichtigen.“
Zudem wurde angeregt, einen Hinweis dahingehend in den B-Plan aufzunehmen, dass
durch den Vorhabenträger bisher nicht bekannt gewordene Altlasten oder von ihm oder
einem von ihm Beauftragten verursachte schädliche Bodenveränderungen gemäß § 10
Abs. 2 SächsABG unverzüglich dem Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig als zuständiger Behörde anzuzeigen sind.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Entsprechende Hinweise waren schon in der Planfassung von 2014, die Gegenstand der
zuletzt durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, in der Begründung zum B-Plan
enthalten (siehe dort, Anhang I).
I-8.1.18
Inhalt der Stellungnahme:
-
Aus Sicht des Immissionsschutzes wurden Hinweise, Anregungen und Empfehlungen zu
den vorliegenden Ermittlungen und Darlegungen sowie zu einzelnen Festsetzungen gegeben. Zu nennen sind vor allem:
Die geplanten Vorhaben Ferienhausgebiet (SO 11; jetzt: SO 10) und Erweiterung des
Campingplatzes (SO 9; jetzt: SO 8) seien hinsichtlich ihrer Flächenverträglichkeit zu
den in der näheren Umgebung befindlichen schutzwürdigen Nutzungen Ortskern Lausen
bzw. Wohnbebauung östlich der Straße am See unbedenklich.
Diese Gebiete seien aufgrund der festgesetzten Art der Nutzung selbst schutzbedürftig.
Folgende Schalltechnische Orientierungswerte seien gemäß DIN 18005 Teil 1, Beiblatt
1 einzuhalten:
- für Ferienhausgebiete tags 50 dB(A)
nachts 40 dB(A) bzw. 35 dB(A)
- für Campingplätze
nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A).
tags 55 dB(A)
Bezüglich der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei davon ausgegangen worden, dass mit der teilweisen Einschränkung der zulässigen gewerblichen
Nutzungen in den Sondergebieten (SO) nach deren „Störgrad“ eine Flächenverträglichkeit nach § 50 BImSchV gegenüber den jeweiligen schutzbedürftigen Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlagen erreicht werden solle. Hierzu ergäben sich folgende Hinweise:
a)
08.06.2017
Der „Störgrad“ nicht wesentlich störend – vgl. SO 2, 3, 5, 6, 9 (jetzt: 8) und 11
(jetzt 10) – sei mit dem Störgrad der zulässigen Anlagen in einem Mischgebiet (§ 6
Abs. 1 BauNVO) vergleichbar. Aufgrund der Angrenzung von besonders schutzwürdigen Nutzungen an die Sondergebiete SO 5 und SO 6 sei davon auszugehen, dass
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
mit der vorgenommenen Einschränkung „Störgrad“ nicht wesentlich störend die
Flächenverträglichkeit nicht gegeben sei. Es solle geprüft werden, ob eine Einschränkung nach dem „Störgrad“ nicht wesentlich störend vorgenommen werden
könne.
b) Gleicher Sachverhalt träfe für das SO 11 (jetzt SO 10) zu, in dem sowohl Ferienhäuser als auch „Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören“ zulässig sein sollten.
c)
Des weiteren werde empfohlen, für die immissionsseitig uneingeschränkten Sondergebiete SO 10 und SO 12 (jetzt: SO 9 und SO 11) zur möglichen Konfliktlösung
(Lärm) im Rahmen der Bauleitplanung ebenfalls eine Nutzungsbeschränkung für
die zulässigen Sport- und Freizeitanlagen vorzunehmen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Mit den in den textlichen Festsetzungen des B-Planes verwendeten Begriffen „nicht wesentlich stören“ und „nicht wesentlich störende“ ist der entsprechende Begriff aus § 6
der BauNVO weder gemeint, noch wird darauf Bezug genommen. Die Stadt geht vielmehr selbstverständlich davon aus, dass sich nur solche Nutzungen im Plangebiet ansiedeln können, die die in ihrem Einwirkbereich zulässigen bzw. vorhandenen Nutzungen
nicht wesentlich stören, da nur so eine Flächenverträglichkeit im Sinne des § 50
BImSchG erreichen lässt. Dabei wird hinsichtlich des Lärms davon ausgegangen, dass
das Freizeitwohnen dann nicht wesentlich gestört wird, wenn die in der Stellungnahme
genannten schalltechnische Orientierungswerte gemäß DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1 eingehalten werden. Diese Werte entsprechen auch den Orientierungswerten für Reine
Wohngebiete bzw. Allgemeine Wohngebiete.
Die in der Stellungnahme angesprochene Problematik war folglich bereits berücksichtigt. Es wurden aber zur Verdeutlichung entsprechende Darlegungen in Kap. V.1.1 der
Begründung zum B-Plan ergänzt.
I-8.1.19
Inhalt der Stellungnahme:
Aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde wurden insbesondere Hinweise und Anregungen zur Ausnahme einzelner Flächen aus dem räumlichen Geltungsbereich des B-Planes
gegeben. Im Einzelnen:
a)
Für die landwirtschaftliche Flächen in Lausen (es wird seitens der Stadt davon ausgegangen, dass hier die ehemalige Tierzuchtanlage/Schweinemastanlage gemeint
ist) sei die Begründung der Ausnahme aus dem Plan nicht nachvollziehbar.
b) Für den Bereich des Einkaufmarktes (nördlich Straßenbahnwendeschleife) sei die
Begründung der Herausnahme ungeeignet. Hier sei entweder der Geltungsbereich
zu verändern oder der Planinhalt des bereits vorhandenen Vorhaben- und Erschließungsplanes aufzunehmen.
c)
Für die ausgesparten Fläche im SO 13 – Wochenendhausgebiet – fehle es an einer
nachvollziehbaren Begründung.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Zu a): Die Fläche war schon in der Planfassung von 2014, die Gegenstand der zuletzt
durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, im B-Plan enthalten (SO 10 – Ferien08.06.2017
X
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
hausgebiet).
Zu b): Die Annahme des Regierungspräsidiums, dass die Begründung ungeeignet sei, ist
unzutreffend. In der zugrunde liegenden Begründung der Planfassung 2004 (Kap. I.2)
wurde dargelegt, das Flurstück des Einkaufsmarktes (Zitat) „befindet sich ebenfalls
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 'Erholungsgebiet Kulkwitzer See', da für
diesen Bereich bereits im Jahre 1995 ein eigenständiger Vorhaben- und Erschließungsplan (Nr. E-6 'Neubau eines Verbrauchermarktes in Lausen') Rechtskraft erlangte.“ Daraus ergibt sich zutreffender Weise und eindeutig nachvollziehbar, dass für den fraglichen
Bereich ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht bestand (und
auch heute nicht besteht) da bereits eine rechtskräftige Satzung über einen Vorhabenund Erschließungsplan vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass es im Zusammenhang mit
dem B-Plan 232 einer Überplanung dieser Satzung bedarf, lagen und liegen nicht vor.
Die Begründung zum B-Plan wird um entsprechende Darlegungen ergänzt (siehe dort,
Kap. V.1.0).
Zu c): Hinsichtlich dieser Fläche wurde in der Begründung der Planfassung 2004 (Kap.
I.2) angegeben, die Flurstücke seien vom Geltungsbereich des B-Planes ausgeschlossen,
da in diesem Bereich kein Planungserfordernis bestehe. Damit ist grundsätzlich eine
nachvollziehbare und hinreichend bestimmte Begründung gegeben. Einer Untersetzung,
warum kein Planungserfordernis gegeben ist, bedurfte es aus bauplanungsrechtlicher
Sicht nicht. Die Begründung zum B-Plan wird dennoch um entsprechende Darlegungen
ergänzt (siehe dort, Kap. V.1.0).
I-8.2
Stellungnahme vom 25.02.2009
In der Stellungnahme teilte die Landesdirektion Leipzig aus Sicht der Raumordnung mit
(Zitat):
Der vorliegende Planentwurf lässt keine Konflikte zu den Regelungen des RPlWS [Regionalplan Westsachsen] bezüglich der Regionalen Grünzüge und der Vorranggebiete
Natur und Landschaft erkennen. Des weiteren ergab die raumordnerische Prüfung
Übereinstimmung mit den raumordnerischen Zielen für Räume mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf. Insofern erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 4
BauGB. Darüber hinaus ergab die Prüfung, dass die Grundzüge der Raumordnung angemessen berücksichtigt wurden. […]
Die Prüfung und die Eintragung im Raumordnungskataster ergaben keine Konflikte und
/ oder Überschneidungen mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
Zudem wurde folgender redaktioneller Hinweis gegeben:
I-8.2.1
Inhalt der Stellungnahme:
Der der Planbegründung zu Grunde gelegte Regionalplan Westsachsen vom 20.12.2001
sei nicht mehr in Kraft. Er sei durch den Regionalplan Westsachsen 2008 abgelöst worden. Es bedürfe somit einer Aktualisierung der Planbegründung.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Eine entsprechende Überarbeitung war schon in der Begründung der Planfassung von
2014, die Gegenstand der zuletzt durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, enthalten (dort Kap. I.9.2, jetzt Kap. II.7.2).
08.06.2017
-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-8.3
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Stellungnahme vom 08.09.2014
In der Stellungnahme teilte die Landesdirektion Sachsen aus Sicht der Raumordnung mit
(Zitat):
Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in der Fassung vom
Juli 2014 gemäß § 1 Abs.4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst wurde und
nach § 1 Abs. 7 BauGB die raumordnerischen Grundsätze und sonstigen raumordnerischen Erfordernisse angemessen berücksichtigt.
Zudem wurden weitere redaktionelle Hinweise zur Überarbeitung bzw. Ergänzung von
Inhalten der Begründung zum B-Plan gegeben:
I-8.3.1
Inhalt der Stellungnahme:
X
In der Begründung zum B-Plan zu ergänzen sei aus raumordnerischer Sicht das Ziel
2.2.1.7 des LEP 2013. Für den Planentwurf spreche des Weiteren der Grundsatz 2.2.1.1
des LEP 2013.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die Begründung zum B-Plan wird entsprechend ergänzt (siehe dort, Kap. II.7.1 und
II.7.2).
I-8.3.2
Inhalt der Stellungnahme:
Aus der Stellungnahme des Referates Wirtschaftsförderung der Landesdirektion wurde
u.a. mitgeteilt (Zitat):
Ziel der vorliegenden Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, welche für das betreffende Gebiet vorrangig eine Stärkung der Naherholungsfunktion am Kulkwitzer See ermöglichen soll.
Im Regionalplan Westsachsen 2008 und im TWGK [Tourismuswirtschaftliches Gesamtkonzept für die Gewässerlandschaft im Mitteldeutschen Raum, Berlin 2014] erfolgt eine
Kategorisierung der Gewässer in Seen und Flüsse mit „Schwerpunkt Natur“, „Schwerpunkt Naherholung“ und „Schwerpunkt Tourismus“. Die Ausweisung des Kulkwitzer
Sees und seiner Uferbereiche erfolgte hier mit dem Schwerpunkt „Naherholung“. Der
Entwurf des Bebauungsplanes zielt neben einer Neuordnung, Verbesserung der Infrastruktur und Schaffung zusätzlicher Naherholungsangebote allerdings auch auf zusätzliche Sonderbauflächen und touristische Angebote, wie Campingplatz und Ferienhäuser,
ab.
Zur touristischen Infrastruktur zählen neben allgemeinen Infrastruktureinrichtungen
(öffentliche Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen) insbesondere die Einrichtungen von touristischen Leistungsträgern (Hotel- und Gastronomiebetriebe, Verkehrsträger, Freizeiteinrichtungen etc., da sie überwiegend dem Tourismus dienen und
die Nutzung überwiegend durch Nutzer aus der Umgebung (nicht Naherholungssuchenden) erfolgt. Der Nachweis der touristischen Nutzung orientiert sich dabei an der Definition der Überregionalität (Radius von 50 km).
Vor dem Hintergrund der geplanten Inhalte des Bebauungsplanes wird daher dringend
empfohlen, die Einordnung des Kulkwitzer Sees hinsichtlich seines derzeitigen Entwicklungsschwerpunktes „Naherholung“ nochmals zu überdenken. Die mit dem vorliegen-
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X
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 26 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
den Bebauungsplan angestrebten Planungen und Entwicklungen im Bereich der Naherholung wären augenblicklich nicht Gegenstand der GRW-Infra Förderung [siehe: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur
Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“].
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die Begründung zum B-Plan wird hinsichtlich des Tourismuswirtschaftlichen Gesamtkonzeptes für die Gewässerlandschaft im Mitteldeutschen Raum ergänzt (siehe dort,
Kap. II.7.6.
Die Empfehlung, die Schwerpunktsetzung des Regionalplanes Westsachsen 2008 nochmals zu überdenken, richtet sich im Übrigen nicht an die Stadt Leipzig, sondern an die
für den Regionalplan zuständigen Stellen. Es ergibt sich deshalb keine Notwendigkeit
zur Änderung oder Ergänzung von Inhalten des B-Planes.
I-9.
Landratsamt Leipziger Land
I-9.1
Stellungnahme vom 28.02.2005
In der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass dem Bebauungsplan keine Belange des
Landratsamtes entgegen stehen.
Zudem wurde die Anregungen gegeben, die folgenden Hinweise aus der Sicht des Naturund Landschaftsschutzes bei der weiteren Planung zu berücksichtigen:
I-9.1.1
Inhalt der Stellungnahme:
Unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen des B-Planes auf angrenzende Gebiete sei
der Bereich der Hochkippe westlich des Kulkwitzer Sees in die Betrachtungen einzubeziehen. Durch die Errichtung von Ferienhäusern könne davon ausgegangen werden, dass
sich das Nutzerprofil vom Erholungssuchenden aus dem näheren Umfeld zum angereisten Urlauber entwickelt. Damit könnte ein zunehmendes Bedürfnis zur Erkundung des
näheren Umfeldes, zu dem die Hochkippe gehöre, verbunden sein. Von einer zunehmenden Belastung von Natur und Landschaft könne demzufolge ausgegangen werden. Zumindest seien nutzungsbedingte Beeinträchtigungen und Belastungen nicht auszuschließen, die durch Maßnahmen der Besucherlenkung und Aufklärung zu minimieren seien.
Der Verweis auf Orchideenstandorte auf der Hochkippe ohne Wertung und Schlussfolgerung reiche nicht aus. Der Bereich der Hochkippe habe darüber hinaus eine hohe Bedeutung für die Vogelwelt. Auch seien die Uferbereiche südwestlich des Sees als Lebensraum und Rastplatz von Wasservögeln bekannt.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die angeregte Einbeziehung auch des Bereiches der Hochkippe in die Betrachtungen
wurde seitens der Stadt Leipzig geprüft. Im Ergebnis dessen liegen Anhaltspunkte dafür,
dass der B-Plan erhebliche Auswirkungen auf diesen Bereich haben könnte, nicht vor.
Nähere Ermittlungen und Darlegungen zum Bereich der Hochkippe sind deshalb nicht
Gegenstand dieses Planverfahrens.
Dafür ist vor allem maßgeblich:
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-9.1.2
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
•
Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass Nutzer der Ferienhäuser, einem Bedürfnis
zur Erkundung des näheren Umfeldes folgend, auch den Bereich der Hochkippe erkunden. Es ist aber davon auszugehen, dass die angereisten Urlauber in erster Linie
an den Kulkwitzer See kommen, um sich dort im Erholungsgebiet direkt am Wasser
zu erholen und auch die überwiegende Zeit dort zu verbringen. Die Anzahl derjenigen, die den Bereich der Hochkippe aufsuchen, dürfte gering sein. Sie dürfte auf jeden Fall weit unter der Anzahl derjenigen, die aus Markranstädt oder anderen im
Umfeld befindlichen Wohngebieten in den Bereich der Hochkippe kommen, liegen.
•
Der Fußweg vom bestehenden Ferienhausgebiet (SO 12) um die Südspitze des Sees
herum zum Bereich der Hochkippe (bzw. dem südlichen Ende des dort vorhandenen
Wald) beträgt ca. 1 km. Vom neu geplanten Ferienhausgebiet (SO 10) beträgt der
Weg ca. 2 km. Dagegen beträgt der Fußweg vom Wohngebiet nördlich der Karlstraße in Markranstädt zum nördlichen Rand des Waldes lediglich ca. 350 bzw. 550 m.
Göhrenz grenzt unmittelbar an den Wald an. Auch dies spricht dafür, dass im Bereich der Hochkippe eher Bürger aus den umliegenden Wohngebieten als Nutzer der
Ferienhäuser im Plangebiet anzutreffen sein dürften.
•
Soweit angereiste Urlauber aus den Ferienhausgebieten den Bereich der Hochkippe
aufsuchen, dürfte der überwiegende Teil davon die im Bereich der Hochkippe vorhandenen Wege (z.B. im Zuge des Rundweges um den See) nutzen. Dass Nutzer der
Ferienhäuser (z.B. Kinder) den Bereich abseits der Wege erkunden, dürfte eher die
Ausnahme sein. Wahrscheinlicher ist, dass Anwohner dort versteckte Badestellen
aufsuchen oder im Umfeld wohnende Kinder abseits der Wege spielen. Belastungen
von Natur und Landschaft im Bereich der Hochkippe würden demzufolge eher von
im Umfeld Wohnenden und nur mit geringer Wahrscheinlichkeit von Nutzern der
Ferienhäuser ausgehen.
•
Hinweise auf Orchideenstandorte auf der Hochkippe auf die hohe Bedeutung des
Bereiches für die Vogelwelt sowie deren Schutz sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung – kein Nutzer des Gebietes schaut vorher in den B-Plan –, sondern Sache
des ZEG, der Eigentümer der fraglichen Flächen bzw. der zuständigen Behörden.
Inhalt der Stellungnahme:
Der Regionalplan Westsachsen weise im südlichen Teil des Kulkwitzer Sees ein Vorranggebiet für Natur- und Landschaft aus. Dies sei in der B-Planung unzureichend bzw.
nicht berücksichtigt. Die Planung sei demzufolge mit den Grundsätzen und Zielen des
Regionalplanes abzugleichen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Aus den Stellungnahmen der Landesdirektion (bzw. zuvor des Regierungspräsidiums;
siehe oben I-8) ist ersichtlich, dass
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•
den Zielen der Raumordnung und der Regionalplanung Westsachsens zu Naturschutz und Landschaftspflege mit der Planfassung des B-Planes entsprochen wird
(2005),
•
der Planentwurf keine Konflikte zu den Regelungen des Regionalplanes Westsachsen bezüglich Vorranggebiete Natur und Landschaft erkennen lässt (2009) sowie
•
die raumordnerischen Grundsätze und sonstigen raumordnerischen Erfordernisse
berücksichtigt
J
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
angemessen berücksichtigt (2014).
I-9.2
Stellungnahme vom 24.02.2009
In der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass seitens des Landratsamtes keine grundsätzlichen Einwände bestehen und Belange des Landratsamtes den städtebaulichen Entwicklungszielen des B-Planes nicht entgegen stehen.
Zudem wurden für die weitere Fortschreibung der Planung die nachfolgend behandelten
Hinweise gegeben:
I-9.2.1
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
-
Im Rahmen der touristischen Entwicklung des gesamten Areals „Kulkwitzer See“ sollte
die Planungsabsichten mit der […] Stadt Markranstädt abgestimmt werden.
Vor allem Wegekonzepte, Verkehrsleitkonzepte, Parkplatzkonzepte sind gemeinsam abzustimmen, um beiderseits eine attraktive Besucherlenkung zu erzielen und ggf. kostenintensive Parallelplanungen zu vermeiden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung wurde seitens der Stadt Leipzig im Zuge der Umsetzung des interkommunalen Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB entsprochen. Im Zusammenhang mit
den durchgeführten TöB-Beteiligungen wurde auch die Stadt Markranstädt beteiligt.
Umgekehrt wurde die Stadt Leipzig auch am Verfahren der Stadt Markranstädt beteiligt.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch innerhalb des ZEG, in dem auch die Stadt
Markranstädt Mitglied ist, die notwendigen Abstimmungen über die Entwicklungen am
Kulkwitzer See erfolgen.
I-9.2.2
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Weiterhin wird der Hinweis gegeben, dass die Stadt Markranstädt auf der ehemaligen
Eisenbahnstrecke Leipzig / Leutzsch – Pörsten […] seinen Abschnitt des Elster-Saale-Radweges errichten wird. Die Weiterführung des Radweges innerhalb des Bebauungsplangebietes ist sicherzustellen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die ehemalige Bahntrasse befindet sich unmittelbar südwestlich außerhalb des B-PlanGebietes. Soweit der Radweg auf der ehemaligen Bahntrasse hergestellt werden soll, ist
dies nicht Gegenstand dieses Bauleitplan-Verfahrens, da außerhalb des Plangebietes.
Der B-Plan steht aber auch einer Herstellung des Radweges in seinem Plangebiet nicht
grundsätzlich entgegen. Der im Plangebiet gelegene Bereich unmittelbar entlang der
ehemaligen Bahntrasse käme zwar für den Radweg wohl nicht in Frage, da sich dort der
Zschampert (als besonders geschütztes Biotop nach § 21 SächsNatSchG) mit seinem
Gewässerrandstreifen (§ 24 Abs. 2 SächsWG) befindet; die Fläche ist deshalb im B-Plan
als „öffentliche Grünfläche – Uferschutzstreifen“ festgesetzt. Westlich daran anschließend ist im B-Plan aber eine „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage“ festgesetzt, in der
der Radweg grundsätzlich (als funktionaler Bestandteil der Parkanlage) zulässig wäre.
Eine gesonderte Festsetzung für den Radweg ist allerdings nicht Gegenstand der Planung.
08.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-9.2.3
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
Seitens des Natur- und Landschaftsschutzes wird angemerkt, dass ein artenschutzfachlicher Beitrag zur Avifauna am Kulkwitzer See auch außerhalb des Bebauungsplangebietes, insbesondere im südwestlichen Bereich, zu erarbeiten sei. Dies wird näher untersetzt
und begründet.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Erarbeitung eines artenschutzfachlichen Beitrages zur Avifauna am Kulkwitzer See
auch außerhalb des Bebauungsplangebietes ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens,
da dies nicht erforderlich war.
Zusätzlich zu den bereits vorliegenden Ermittlungen erfolgte eine Befassung mit den im
vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes. Umfang und Detaillierungsgrad
wurden unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Im Ergebnis
dessen war zu prüfen, ob die durch den B-Plan gänzlich neu ermöglichten Nutzungen
(SO 3, SO 8, SO 10 und Parkplatz 3) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artenschutzes grundsätzlich umsetzbar sind. Dies wurde durch ein Artenschutzgutachten belegt. Das Artenschutzgutachten bestätigt, dass mit den darin genannten Maßnahmen das
Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange des Artenschutzes dem B-Plan nicht
entgegen.
Eine flächendeckende Erhebung der im Gebiet oder seinem Umfeld vorkommenden Arten ist nicht erfolgt, da dies – auch im Ergebnis der Abstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde – nicht erforderlich war. Zumindest für die Flächen, für die der B-Plan
bereits im Bestand vorhandene Nutzungen abbildet, ist nicht davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse der
Verwirklichung der jeweiligen Planung insgesamt entgegenstehen werden. Das Artenschutzgutachten konnte sich deshalb auf diejenigen Flächen beschränken, für die keine
Bestandsnutzungen, sondern ausschließlich gänzlich neue Nutzungen festgesetzt werden.
Im Übrigen gilt: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Deshalb haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Erst die Verwirklichung des B-Planes oder einzelner seiner Festsetzungen stellt
den verbotenen Eingriff dar. Aus diesem Grunde findet grundsätzlich eine Verlagerung
der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Im Aufstellungsverfahren für den B-Plan bedarf es lediglich einer Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit
sind unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln
und zu bewerten. Näheres siehe OVG NRW, Urteil vom 21.04.2015 – 10 D 21/12.NE.
Den genannten Anforderungen wurde bei diesem B-Plan entsprochen. In den Kap.
III.2.3.3 und III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan wurden ausführliche Darlegungen
dazu ergänzt.
Zu den Auswirkungen, die auf den südwestlich des Kulkwitzer Sees gelegenen Bereich
08.06.2017
berücksichtigt
J
N
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
der Hochkippe zu erwarten sind, siehe oben I-9.1.1.
I-9.3
Stellungnahme vom 04.09.2014
In der Stellungnahme wurde lediglich mitgeteilt,
1.
dass erhebliche Beeinträchtigungen auf den Belang „Grund- und Oberflächenwasser“ insbesondere für den Zschampert und den Kulkwitzer See nicht zu erwarten
seien. Eine Verschlechterung insbesondere des Kulkwitzer Sees sei dauerhaft zu
vermeiden.
2.
dass es durch die Entwicklung des Bebauungsplanes zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen auf die schutzbedürftigen Wohnnutzungen im Gebiet des Landkreises Leipzig komme.
3.
dass es hinsichtlich der angrenzenden Flächen der Stadt Markranstädt keine naturschutzrechtlichen Einwände gebe. Erhebliche Beeinträchtigungen von Flora und
Fauna seien nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.
4.
dass das Plangebiet südwestlich das touristische Radwegenetz mit dem „Elster-Saale“Radweg“ sowie die Radroute „Innerer Grüner Ring Leipzig“ berühre.
Weiterer Handlungsbedarf ergab sich aus der Stellungnahme nicht.
I-10.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB)
I-10.1
Stellungnahme vom 10.03.2005
In der Stellungnahme wurden vor allem folgende Anmerkungen geäußert:
I-10.1.1
Inhalt der Stellungnahme:
X
Die Umgestaltung der Gleisschleife Lausen sei erst langfristig im Rahmen der anstehenden Gleiserneuerungsarbeiten realisierbar. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse die bestehende Buswendestelle vor dem Supermarkt weiterhin genutzt werden und ist als Bestand als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zu berücksichtigen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die fragliche Fläche ist im B-Plan als „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage festgesetzt.
Diese Festsetzung steht der Weiternutzung der bestehenden Buswendestelle im Rahmen
ihres Bestandsschutzes nicht entgegen. Anstelle der angeregten Festsetzung als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ soll es deshalb bei der bestehenden Festsetzung bleiben. Die Umsetzung der Festsetzung ist allerdings erst nach endgültiger Aufgabe der Buswendestelle möglich.
I-10.1.2
Inhalt der Stellungnahme:
Die südlich der Planstraße 3 befindliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(gemeint ist der Parkplatz P3) sei als ständiger Park+Ride-Platz geführt und als solcher
darzustellen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Die Fläche ist als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – öffentliche Parkfläche“ festgesetzt. Dies schließt auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung
als Park+Ride-Platz mit ein. Einer zusätzlichen Festsetzung oder sonstigen Kenntlichmachung als Park+Ride-Platz bedarf es aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht.
I-10.2
Stellungnahme vom 25.02.2009
X
Inhalt der Stellungnahme:
In der Stellungnahme werden die in der Stellungnahme vom 10.03.2005 vorgebrachten
Anregungen erneut vorgebracht. Die Begründung der Anregung zur Buswendestelle vor
dem Supermarkt wird mit weiteren Informationen untersetzt.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden, da wesentliche neue Erkenntnisse, die eine
andere Entscheidung notwendig machen würden, nicht vorliegen. Weiteres siehe oben
unter I-10.1.
I-10.3
Stellungnahme vom 02.09.2014
In der Stellungnahme wurden – außer eines die Begründung zum B-Plan betreffenden
Hinweises – keine Hinweise oder Anregungen gegeben.
Weiterer Handlungsbedarf ergab sich aus der Stellungnahme nicht.
I-11.
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH (Mitnetz Gas; zuvor: MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH)
-
Stellungnahmen vom 07.04.2005, vom 06.03.2009 und vom 09.09.2014
Inhalt der Stellungnahmen:
In den Stellungnahmen wurden jeweils aktuelle Informationen zum Bestand an Leitungen und zum Schutz des Bestandes übergeben.
In der Stellungnahme von 2005 wurde zudem darum gebeten, betroffene Leitungsbestände der MITGAS bei den Planungen zu berücksichtigen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Leitungen wurden bei der Planung berücksichtigt (siehe Kap. II.4 der Begründung
zum B-Plan).
I-12.
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz Strom; zuvor: envia Verteilnetz
GmbH)
Stellungnahmen vom 22.02.2005, vom 04.03.2009 und vom 20.08.2014
Inhalt der Stellungnahmen:
In den Stellungnahmen wurde jeweils mitgeteilt, dass keine bzw. keine grundsätzlichen
Bedenken bestehen.
Es wurden jeweils aktuelle Informationen zum Bestand an Leitungen und zum Schutz
des Bestandes übergeben.
Außerdem wurde gefordert, die vorhandenen sowie die geplanten Leitungsbestände mit
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
den dazugehörigen Schutzstreifen in den Bebauungsplan aufzunehmen.
In den Stellungnahmen von 2009 und 2014 wurde zudem generell darum gebeten, die
Planung an die vorhandenen Anlagen so anzupassen, dass Umverlegungsarbeiten entfallen. Der Erhalt der Anlagen sei vorrangig zu prüfen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Forderung, die vorhandenen sowie die geplanten Leitungsbestände mit den dazugehörigen Schutzstreifen in den Bebauungsplan aufzunehmen, soll nicht entsprochen werden.
Der B-Plan enthält keine Festsetzungen, die dem weiteren Bestand und Betrieb der vorhandenen oder der Verlegung und dem Betrieb der geplanten Leitungen entgegen stehen
würden. Auch für das Verständnis des Planes, für die städtebauliche Beurteilung von
Baugesuchen oder für die sonstige Umsetzung des B-Planes ist die Aufnahme der Leitungen und der dazugehörigen Schutzstreifen in den Bebauungsplan weder notwendig
noch zweckmäßig.
Da der B-Plan keine Festsetzungen enthält, die dem weiteren Bestand und Betrieb der
vorhandenen oder der Verlegung und dem Betrieb der geplanten Leitungen entgegen stehen würden, ist die Planung an die vorhandenen Anlagen so angepasst, dass mit in Folge
des B-Planes notwendigen Umverlegungsarbeiten nicht zu rechnen ist.
I-13.
Netz Leipzig GmbH (zuvor: Stadtwerke Leipzig GmbH)
Stellungnahmen vom 31.01.2005, vom 25.02.2009 und vom 13.08.2014
In den Stellungnahmen wurde im Wesentlichen nur mitgeteilt,
•
dass keine Einwendungen oder Bedenken bestehen,
•
dass derzeit keine weiteren Vorhaben, die Einfluss auf die weitere Bauleitplanung
haben könnten, in Planung sind und,
•
dass dem B-Plan zugestimmt werde.
Zudem wurde auf die südlich außerhalb des Plangebietes gelegene Fernwärmeleitung
hingewiesen (siehe dazu Kap. II.4 „Technische Infrastruktur“ der Begründung zum BPlan.
Weiterer Handlungsbedarf ergab sich aus der Stellungnahme nicht.
I-14.
Polizeidirektion Leipzig
Stellungnahmen vom 29.03.2005, vom 02.02.2009 und vom 11.09.2014
Inhalt der Stellungnahmen:
In den Stellungnahmen wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass keine Einwände zum BPlan bzw. zu dessen Umsetzung bestehen.
Zudem wurden folgende Hinweise gegeben:
a)
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In den Sommermonaten sei ein höherer Anteil an Linksabbiegern am Knoten B
87/Seestraße zu beobachten. Es werde deshalb für notwendig gehalten, eine gesonderte Abbiegespur zu planen und zeitlich einzuordnen. Die Sicherheit sowie die
Leichtigkeit des MIV könne dadurch verbessert werden.
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
b) Es seien Unfälle mit Radfahrern sowie Konflikte in den Bereichen der Wege, die
mit Pollern gesichert sind, zu verzeichnen. Poller, welche mit Ketten verbunden
sind, seien zu sichern, um Gefahren im Zusammenhang mit dem Vorbeifahren zu
minimieren.
c)
Die Anbindung von Straßen zur Erschließung des Gebietes solle dann als Knotenpunktarm erfolgen, wenn sich gegenüber dieser Zufahrt bereits ein Knotenpunktarm
befinde. Dies dürfe für die Anbindungen an die Straße am See gegenüber der
Zschampertaue (betrifft Planstraße 3) und gegenüber der Binzer Straße (betrifft
Planstraße 2) zutreffend sein. Es sollten mit der Erhöhung der Bedeutung dieser Zufahrten eindeutige bauliche und verkehrliche Verhältnisse geschaffen werden, die
von allen Verkehrsteilnehmern nachvollzogen und befolgt werden können. Ein Ausbau als 4-armiger Knoten sei deshalb wünschenswert.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Begründung:
Die drei Hinweise sind aus folgenden Gründen nicht Gegenstand dieses Planverfahrens:
Zu a): Erst wenn dies aufgrund konkret erkennbarer Entwicklungen notwendig erscheint, sollen vertiefende Untersuchungen erfolgen und, soweit erforderlich, Baurecht
für einen bedarfsgerechten Umbau oder Ausbau des Knotens geschaffen werden. Die
Schaffung des Baurechtes ist deshalb nicht Gegenstand dieses B-Planes. Im Kap. II.3
„Erschließung“ der Begründung zum B-Plan wurden aber entsprechende Darlegungen
ergänzt.
Zu b): Die Sicherung von Pollern usw. ist im B-Plan nicht festsetzbar und folglich nicht
Gegenstand der Bauleitplanung.
Zu c): Hierfür gilt die Begründung zu a) entsprechend.
I-15.
Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen – Regionale Planungsstelle
Stellungnahmen vom 24.02.2009 und vom 04.09.2014
(in der Beteiligung 2005 ging keine Stellungnahme ein)
In den Stellungnahmen wurde im Wesentlichen mitgeteilt, das aus regionalplanerischer
Sicht keine grundsätzlichen Bedenken (2009) bzw. keine Bedenken (2014) bestehen.
Weiterer Handlungsbedarf ergab sich aus der Stellungnahme nicht.
I-16.
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (ehemals: Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie)
Stellungnahmen vom 10.03.2005, vom 25.02.2009 und vom 03.09.2014
In den Stellungnahmen wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gegenüber der Planung
keine Bedenken bestehen.
Ergänzend wurden die nachfolgend behandelten Hinweise gegeben:
I-16.1
Inhalt der Stellungnahmen:
Es wurden aus geologischer Sicht Hinweise gegeben
a)
auf Baugrundrisiken aufgrund des früheren Bergbaus, weshalb Baugrunduntersuchungen für erforderlich erachtet werden,
b) auf besondere Baugrundrisiken bei Versickerung des anfallenden Niederschlags08.06.2017
X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
wassers, weshalb die Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes standortkonkret geprüft und eine Beeinflussung benachbarter Bebauung ausgeschlossen werden sollte,
c)
dazu, dass auch die hydrogeologischen Gegebenheiten (z.B. Grundwasserflurabstandssituation) zu untersuchen seien, sowie
d) zur Einbeziehung des Sächsischen Oberbergamtes aufgrund unterirdischer Hohlräumen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die Hinweise waren zwar schon mit der Planfassung von 2014, die Gegenstand der zuletzt durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, durch Aufnahme entsprechender
Hinweise in Anhang I der Begründung zum B-Plan sowie durch Beteiligung des Sächsischen Oberbergamtes umgesetzt.
Zur Baugrundsituation werden aber entsprechende Darlegungen in Kap. II.5 „Baugrundsituation“ aufgenommen.
I-16.2
Inhalt der Stellungnahmen:
X
In der Stellungnahme von 2014 wurden zudem die folgenden neuen Hinweise gegeben:
a)
Das Plangebiet liege aufgrund der vorliegenden Kenntnisse in einem Gebiet, in dem
wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden seien.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon
in Aufenthaltsräume werden empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen
Radonschutz vorzusehen. Dies wurde weiter untersetzt.
b) Zum Anhang I der Begründung zum B-Plan wurde zum Abschnitt „Geologische restriktionen“ ergänzt, dass die empfohlenen Baugrunduntersuchungen in Anlehnung
an die DIN 4020/DIN EN 1997-2 durchgeführt werden sollten. Zudem solle (im
letzten Absatz) das Wort „Wasserdichtigkeit“ durch „Durchlässigkeit“ ersetzt werden.
c)
Hinsichtlich der Versickerung des Niederschlagswassers wurde darauf hingewiesen,
dass die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes aufgrund der geologischen/hydrogeologischen Standortverhältnisse als kritisch zu bewerten seien. Zur Klärung der
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes seien standortkonkrete hydrogeologische
Untersuchungen erforderlich. Es wurde empfohlen, diese mit den Baugrunduntersuchungen zu kombinieren.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es werden entsprechende Darlegungen in Kap. II.5 „Baugrundsituation“ aufgenommen.
Anhang I „Hinweise“ der Begründung zum B-Plan wird entsprechend überarbeitet.
I-17.
Sächsisches Oberbergamt
I-17.1
Stellungnahme vom 15.03.2005
In den Stellungnahmen wurden im Wesentlichen folgende Hinweise gegeben:
I-17.1.1
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Inhalt der Stellungnahme:
X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Das Plangebiet liege am Rande des ehemaligen Tagebaues Kulkwitz/Miltitz. Die Böschungen im Uferbereich seien im Hinblick auf die damaligen Nutzungsanforderungen
standsicher hergestellt worden. Bei Nutzungsänderungen, die mit einer Änderung der
Belastung der Böschung verbunden sind, seien neue Standsicherheitsberechnungen erforderlich.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es werden entsprechende Darlegungen in Kap. II.5 „Baugrundsituation“ aufgenommen.
Ein entsprechender Hinweis wird im B-Plan unter „II. Hinweise“ und in Anhang I „Hinweise Nr. 2“ der Begründung zum B-Plan ergänzt.
I-17.1.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Der B-Plan setze voraus, dass der Wasserspiegel des Kulkitzer Sees dauerhaft auf einem
Niveau von 114,5 m über NN gehalten werde. Auf diese Einschränkung bzw. die Maßnahmen zur Gewährleistung sei in der Begründung zum B-Plan detaillierter einzugehen.
Zwar sei derzeit im Rahmen des VA III zur Braunkohlesanierung die dauerhafte Absenkung des Kulkwitzer Sees durch Bau eines Überleiters in die Zschampert geplant, dem
B-Plan könne in dieser Form aber nur zugestimmt werden, wenn sichergestellt sei, dass
diese Absenkung des Wasserspiegels auch dauerhaft gewährleistet werden kann.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Hinweise waren schon mit der Planfassung von 2014, die Gegenstand der zuletzt
durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, berücksichtigt. Siehe dazu im Kap.
II.1.6.1 (der Planbegründung von 2014, jetzt: III.2.6.1) unter „Oberflächengewässer“.
I-17.2
Stellungnahme vom 30.03.2009
In den Stellungnahmen wurden im Wesentlichen folgende Hinweise gegeben:
I-17.2.1
Inhalt der Stellungnahme:
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befänden sich zwei kleinere Gebiete mit
unterirdischen Hohlräumen. Bei den unterirdischen Hohlräumen handele es sich um
Reste von Entwässerungsstrecken im östlichen Endböschungssystem der ehemaligen Tagebaue Miltitz und Kulkwitz. Im Bereich des Campingplatzes befinde sich eine ca. 130
m lange Strecke in ca. 28 m Tiefe. Die Strecke solle durch Handversatz verfüllt worden
sein. Ein Nachweis hierfür bzw. nähere Angaben zum Versatzmaterial lägen nicht vor.
Die weiter südlich liegende Strecke solle ebenfalls zu 90 % verfüllt worden sein. Negative Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aufgrund des Zusammenbrechens von Resthohlräumen seien allerdings in beiden Bereichen nicht auszuschließen.
Darüber hinaus befinde sich ein Teil des Campingplatzes im Bereich des wiederverkippten ehemaligen Tagebaues Miltitz (ca. 20 m Kippenüberdeckung).
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es werden entsprechende Darlegungen in Kap. II.5 „Baugrundsituation“ aufgenommen.
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X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-17.2.2
Seite 36 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
J
X
Für das Endböschungssystem der Tagebaue Miltitz und Kulkwitz liege dem Oberbergamt eine Standsicherheitseinschätzung vor. Für Baumaßnahmen in Böschungsnähe werde, neben der Einholung einer bergbehördlichen Mitteilung, detaillierte standortkonkrete
Baugrunduntersuchungen, inkl. der Untersuchung möglicher Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme auf die Standsicherheit der Böschungen, empfohlen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es werden entsprechende Darlegungen in Kap. II.5 „Baugrundsituation“ aufgenommen.
Anhang I „Hinweise, Nr. 2“ der Begründung zum B-Plan wird entsprechend überarbeitet.
I-17.3
Stellungnahme vom 12.09.2014
Inhalt der Stellungnahme:
Es wurden wurde im Wesentlichen folgende Hinweise gegeben:
a)
Für konkrete Maßnahmen, welche sich innerhalb und am Rand des ehemaligen Tagebaues befinden, sollten entsprechend dem § 8 der SächsHohlrVO objektbezogene
bergbehördliche Mitteilungen eingeholt werden.
b) Es werde auf die erhöhten Anforderungen für Baumaßnahmen auf alten Kippen
bzw. am Rand von Tagebauböschungen verwiesen. Unter Umständen sollten diese
Vorhaben gutachterlich begleiten werden.
c)
Sollten Spuren alten Bergbaus angetroffen bzw. mögliche bergbauliche Schadensereignisse bemerkt werden, so sei gemäß § 5 SächsHohlrVO das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es werden entsprechende Darlegungen in Kap. II.5 „Baugrundsituation“ aufgenommen.
Anhang I „Hinweise, Nr. 2“ der Begründung zum B-Plan wird entsprechend überarbeitet.
I-18.
Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB),
Niederlassungen Leipzig I und II
Stellungnahmen vom 04.03. und 05.02.2009 sowie vom 27.08. und 13.08.2014
In den Stellungnahmen wurde im Wesentlichen lediglich mitgeteilt, dass man keine bzw.
keine grundsätzlichen Einwände gegen den B-Plan habe.
I-19.
Stadt Markranstädt
I-19.1
Stellungnahme vom 17.02.2005
(abgegeben erst nach der Sitzung des technisches Ausschusses des Stadtrates der Stadt
Markranstädt vom 21.03.2005)
In der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass die Planungsabsichten zur geordneten ud
umweltverträglichen Entwicklung des Erholungsgebietes Kulkwitzer See unter Berücksichtigung vor allem nachfolgender Hinweise begrüßt werde:
08.06.2017
X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-19.1.1
Seite 37 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
berücksichtigt
J
N
-
Die Standorte der für die touristische Nutzung bedeutsamen Tauchschule und Bootsverleih werden nicht als Sondergebiete ausgewiesen. Damit wird die langfristige Standortsicherung dieser Objekte nicht berücksichtigt und ggf. eine Verringerung der Attraktivität des gesamten Erholungsgebietes verursacht. Die Standorte sollten als Sondergebiete
ausgewiesen werden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die langfristige Sicherung der genannten, für die Attraktivität des Erholungsgebietes
zweifelsfrei wichtigen Nutzungen ist bereits berücksichtigt.
Die Nutzungen sind in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Badestrand“ als Servicestationen auch ohne ausdrückliche Nennung zulässig.
Dazu enthält der B-Plan in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.9 (2005 ausgelegter Planentwurf) bzw. 1.2.1 (2014 ausgelegter Planentwurf) ausdrückliche Aussagen zur Zulässigkeit von baulichen Anlagen u.a. für Servicestationen, die der Seenutzung dienen, auf
den öffentlichen Grünflächen im Uferbereich. Eine ortsgenaue Festsetzung der Einrichtungen soll allerdings nicht vorgenommen werden, auch um die Flexibilität (z.B. eine
dem Bedarf entsprechende Verlagerung der Standorte entlang des Ufers) nicht einzuschränken.
I-19.1.2
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
X
Das Bungalowdorf Lausen ([…] SO 13 – Wochenendhausgebiet) weist im Bestand Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 50 m² auf. Die Festsetzungen des Bebauungsplans
beschränken die Grundfläche auf jeweils max. 40 m² mit einer Gesamtfläche von max.
6.800 m². Die Festsetzungen sollten hinsichtlich einer Bestandsberücksichtigung geprüft werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Ziel der Stadt für dieses Wochenendhausgebiet (jetzt: SO 12) ist u.a., die Flächengröße
je Gebäude auf 40 m² zu begrenzen. Damit sollen eine weitere flächige Nachverdichtung
auf den einzelnen Parzellen und eine inhomogene bauliche Entwicklung innerhalb des
Wochenendhausgebietes insgesamt ausgeschlossen werden. Siehe auch Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan. Diesem Ziel wird seitens der Stadt mehr Gewicht beigemessen,
als dem hier angesprochenen Interesse an größeren Bungalows.
Im Übrigen anzumerken: Bis etwa 2005 hat es im Bereich des Wochenendhausgebietes
einige ungenehmigte Erweiterungen über den zulässigen Bestand von 40 m² hinaus gegeben. Durch geänderte Pachtverträge wurde der Erweiterung der Wochenendhäuser
durch den Verpächter zwischenzeitlich Einhalt geboten.
I-19.1.3
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
[...] In der Begründung [zum B-Plan] sollte der Bezug zum Grünen Ring beschrieben
werden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
08.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Seite 38 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Begründung:
Die Anregung war schon mit der Planfassung von 2014, die Gegenstand der zuletzt
durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, durch Aufnahme entsprechender Darlegungen im Kap. .9.5 [jetzt: Kap. II.7.5] umgesetzt.
I-19.1.4
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
-
In der Begründung [zum B-Plan] sollte auf die Regulierung des Wasserstandes des Sees
eingegangen werden zur planerischen Sicherung des natürlichen Ablaufs über eine
Freispiegelleitung in den Zschampert.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Anregung war schon mit der Planfassung von 2014, die Gegenstand der zuletzt
durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf war, berücksichtigt. Siehe dazu im Kap.
II.1.6.1 (der Planbegründung von 2014, jetzt: III.2.6.1) unter „Oberflächengewässer“.
I-19.1.5
Inhalt der Stellungnahme:
-
Ergänzend zu dem vorstehenden Punkt (Zitat):
Eine entsprechende textliche Festsetzung wäre empfehlenswert.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Freispiegelleitung wurde inzwischen auf anderer rechtlicher Grundlage realisiert.
Einer der Anregung entsprechenden Festsetzung im B-Plan – soweit sie überhaupt zulässig wäre – ist nicht erforderlich. Die Festsetzungen des B-Planes stehen der Freispiegelleitung auch nicht entgegen.
I-19.2
Stellungnahme vom 23.02.2009
(abgegeben nach Abstimmung mit der LeipzigSeen GmbH als Beauftragte des Zweckverbandes Erholungsgebiet Kulkwitzer See - ZEG)
In der Stellungnahme wurden vor allem nachfolgende Hinweise und Anregungen übermittelt:
I-19.2.1
Inhalt der Stellungnahme:
Die Anregung hinsichtlich der Tauchschule und des Bootsverleihs (siehe oben, I-19.1.1)
wurde wiederholt. Ergänzend wird vorgebracht (Zitat):
Wir möchten […] anmerken, dass die baurechtliche Sicherung des Bestandes nach z.B.
Totalverlust insbesondere in vandalismusgefährdeten Gebieten ein planungsrelevanter
Sachverhalt ist. Wir fordern die Ausweisung der Bereiche Tauchschule und Bootsverleih
als Sondergebiete unter Hinweis auf das gemeinsame Interesse der Städte Markranstädt
und Leipzig zur nachhaltigen touristischen Bewirtschaftung des Kulkwitzer Sees.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Zur Begründung siehe oben, I-19.1.1.
08.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-19.2.2
Seite 39 von 40
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
In der Begründung [zum B-Plan] wird auf die Planungsüberlegungen der Deutschen
Bahn zur Verlängerung der S-Bahntrasse nach Markranstädt hingewiesen. Nach unserer Einschätzung würde eine direkte Straßenbahnanbindung der Stadt Markranstädt an
das Oberzentrum über die Trasse Lützner Straße in Ergänzung zu den bestehenden Straßenbahnverbindungen zu Schkeuditz, Taucha und Markkleeberg eine zweckmäßigere
Variante des schienengebundenen ÖPNV darstellen. Mit einer solchen Verbindung
könnte eine weitere direkte Anbindung der Erholungsbereiche an das Straßenbahnnetz
ermöglicht werden.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Entscheidung, ob eine S-Bahn- und/oder eine Straßenbahnanbindung der Stadt
Markranstädt geschaffen werden soll oder nicht und auch die bauplanungsrechtliche
Vorbereitung der entsprechenden Trasse(n) ist nicht Ziel und deshalb auch nicht Gegenstand dieses B-Planes.
I-19.2.3
Inhalt der Stellungnahme (Zitat):
Die Stadt Markranstädt beabsichtigt, den Bereich des Ostufers touristisch zu entwickeln
und eine bessere Anbindung des Siedlungsgebietes der Kernstadt an den Kulkwitzer See
zu realisieren. Als planungsrechtliche Grundlage wurde ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren eingeleitet. [...]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Stadt Leipzig wurde im Zuge des interkommunalen Abstimmungsgebotes gemäß § 2
Abs. 2 BauGB durch die Stadt Markranstädt beteiligt. Im Übrigen ist davon auszugehen,
dass auch innerhalb des ZEG, in dem auch die Stadt Markranstädt Mitglied ist, die notwendigen Abstimmungen über die Entwicklungen am Kulkwitzer See erfolgen.
I-19.3
Stellungnahme vom 05.09.2014
In der Stellungnahme wurde lediglich mitgeteilt, dass keine Hinweise, Anregungen oder
bedenken geäußert werden.
Weiterer Handlungsbedarf ergab sich aus den Stellungnahmen nicht.
I-20.
Stadtreinigung Leipzig
Stellungnahmen vom 08.03.2005, vom 24.02.2009 und vom 25.08.2014
In den Stellungnahmen wurde jeweils vor allem mitgeteilt, dass man gegen den B-Plan
keine Einwände habe.
Ergänzend wurden hinsichtlich der Abfallentsorgung einzelne Hinweise gegeben, die
aber nicht den B-Plan, sondern die konkrete einzelfallbezogene Umsetzung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig betreffen.
Weiterer Handlungsbedarf ergab sich aus den Stellungnahmen nicht.
08.06.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil I: Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
I-21.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Straßenbauamt Leipzig
Stellungnahmen vom 15.04.2005 (weitere Stellungnahmen liegen nicht vor)
In der Stellungnahmen wurde lediglich mitgeteilt, dass es gegen die Planungsabsichten
keine Einwände gebe.
Weiterer Handlungsbedarf ergab sich aus den Stellungnahmen nicht.
08.06.2017
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berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Teil II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
●
die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte), die im Rahmen des Verfahrens eingegangenen
sind,
die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
●
●
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
Wird berücksichtigt.
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Ist bereits berücksichtigt.
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens.
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils
eine Nummer angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/
Dritten aus der Namens- und Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt ist.
08.06.2017
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
J
N
Vorbemerkung:
Im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit wurden in verschiedenen Stellungnahmen gleiche Themen
angesprochen. Diese Themen und die dazu jeweils vorgetragenen Inhalte werden nachfolgend unter den Nrn.
II-A bis II-F behandelt.
Daran anschließend werden die von den einzelnen Bürgern bzw. Dritten abgegebenen Stellungnahmen unter
den Nrn. II-1 bis II-39 behandelt. Soweit in diesen Stellungnahmen oben genannte Themen angesprochen werden, erfolgt zur Vermeidung von Doppelungen ein entsprechender Verweis.
THEMEN
II-A
Thema: Ablehnung der Planung insgesamt
Inhalt der Stellungnahmen:
In mehreren der eingegangen Stellungsnahmen sprach man sich gegen die Planung
insgesamt aus. Statt dessen sollen die bisherigen Nutzung im Plangebiet bestehen
bleiben bzw. verbessert und weiter ausgebaut werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Anlass für die Aufstellung des B-Planes ist die Problematik, dass sich aufgrund fehlender Einnahmequellen und steigender Pflege- und Unterhaltungskosten des Areals
der ZV Kulkwitzer See (ZEG) Ende der 90er Jahre gezwungen sah über weitere
Strukturveränderungen am See und in der Bewirtschaftung nachzudenken. Auch
verlor der Kulkwitzer See gegen Ende der 90er Jahre durch die Entwicklung des
Cospudener Sees und weiterer Badegewässer mit moderner Infrastruktur zunehmend seine regionale Bedeutung. Der Einzugsbereich reduzierte sich weitgehend
auf den Leipziger Westen und Tauchsportler, die aus einem überregionalen Einzugsbereich kommen und weiterhin den See nutzen. Die Infrastruktur des Sees wies zunehmend Investitionsbedarf auf und ist nicht mehr zeitgemäß. Deshalb hat der ZEG
die Stadt Leipzig im Sommer 2000 mit der Erarbeitung eines Rahmenkonzeptes zur
besseren Koordinierung und qualitativen Verbesserung der Freizeit- sowie der Vermarktungsmöglichkeiten des Erholungsgebietes beauftragt. 2003 konnte bereits der
Betrieb des Sees an einen externen privatwirtschaftlichen Geschäftsbesorger ausgelagert werden – die LeipzigSeen GmbH mit Sitz in Leipzig. Für die Unterhaltung
des Sees und der Infrastruktur ist der von den Gemeinden Markranstädt und Leipzig
gegründete ZEG weiterhin verantwortlich. (vgl. Kap. I.2 der Begründung zum BPlan.)
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es dementsprechend, eine an die aktuellen
Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen. Damit soll auch dem allgemeinen öffentlichen Interesse an
der langfristigen Sicherung und der weiteren Entwicklung von Erholungsangeboten
für die Bevölkerung aller sozialer Schichten insgesamt, besonders aber für die im
Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger entsprochen werden. Dies bezieht
sich namentlich auch auf für die Nutzer kostenfreie Erholungsmöglichkeiten – einerseits solcher für die „aktive“ (z.B. sportliche) Erholung, andererseits solcher, die
den Ansprüchen der Bevölkerung nach Ruhe und Erholung gerecht werden.
Dieses Ziel zu erreichen ist nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
J
N
dessen gegeben ist. Dies wiederum ist nur möglich, soweit den Kosten verursachenden Nutzungen in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen. Folglich
ist es weiteres, der übergeordneten Zielsetzung dienendes Ziel des B-Planes, die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine angemessene Entwicklung vermarktungsfähiger und damit Einnahmen für den Betreiber des Erholungsgebietes erzielender Nutzungen zu schaffen.
Grundsätzlich handelt es sich bei vorliegenden Bebauungsplan deshalb um eine
über die Bestandsnutzungen hinausgehende Angebotsplanung, durch die – sofern es
dafür Investoren und Betreiber gibt, die innerhalb des festgesetzten Rahmens (Festsetzung geringer neuer Bauflächen) aktiv werden wollen – die Attraktivität des Erholungsgebietes erhalten oder sogar gesteigert werden soll.
Dem wird seitens der Stadt im Interesse des Wohles der Allgemeinheit mehr Gewicht beigemessen, als den auf die Erhaltung der bisherigen Situation ausgerichteten Einzelinteressen. Die Erhaltung der bisherigen Situation könnte im Übrigen allein schon aufgrund fehlender Finanzierbarkeit auf Dauer nicht aufrecht erhalten
werden.
II-B
Thema: Ablehnung eines zusätzlichen Ferienhausgebietes bzw. überhaupt einer zusätzlichen baulichen Nutzung im südlichen Teil des Plangebietes
Inhalt der Stellungnahmen:
In mehreren der eingegangen Stellungsnahmen sprach man sich gegen ein zusätzliches Ferienhausgebiet bzw. überhaupt eine zusätzliche bauliche Nutzung im südlichen Teil des Plangebietes aus.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde zwar gegenüber dem Planentwurf in der Fassung von 2004, der
Gegenstand der erstmaligen öffentlichen Auslegung im Jahre 2005 war, insoweit
verändert, dass von der Festsetzung eines zusätzlichen größeren Ferienhausgebietes
(SO 11 des Planentwurfes von 2005) abgesehen wurde. Der zuletzt ausgelegte Planentwurf enthält allerdings ein kleineres Ferienhausgebiet (SO 10 des Planentwurfes
von 2014) auf der ehemaligen Fläche der Schweinemastanlage, die 2005 nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Planentwurfes lag.
Außerdem sind weitere zusätzliche bauliche Nutzungen im südlichen Teil zulässig.
Zu nenne sind vor allem bauliche Erweiterungen von Bestandsobjekten oder Errichtung von Servicestationen innerhalb der hierfür vorgesehenen Flächen.
Dem liegen neben den unter II-A genannten Gründen vor allem zugrunde:
08.06.2017
•
Es sollen für die Entwicklung weiterer Nutzungen, soweit diese den genannten Zielsetzung entsprechen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Vor allem sollen die Aktivierung der Entwicklungspotenziale
bisher teilweise brachliegender bzw. untergenutzter Teilgebiete ermöglicht werden. Damit wird bezweckt, im Plangebiet neue Nutzungskomponenten anzusiedeln, soweit dies der nachhaltigen und langfristigen Steigerung oder zumindest
Erhaltung der Attraktivität des Erholungsgebietes dient.
•
Ziel ist auch die Neuentwicklung eines attraktiven Ferienhausangebotes, um
damit dem bestehenden Bedarf, vor allem auch erkennbar an der Auslastung der
vorhandenen Ferienhausgebiete, attraktiver, in Wassernähe gelegener Über-
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
J
nachtungsangeboten in der Region sowie den seit Jahren steigenden Übernachtungszahlen in Leipzig und im Leipziger Neuseenland, auch mit dem vorliegendem B-Plan Rechnung zu tragen.
II-C
Thema: Planentwurf 2005, Ablehnung des SO 11 Ferienhausgebiet zwischen
„Rotem Haus“ und ehemaliger Schweinemastanlage
-
Inhalt der Stellungnahmen:
Im Planentwurf in der Fassung von 2004 (öffentliche Auslegung 2005) war für die
zwischen dem „Roten Haus“ und der ehemaligen Schweinemastanlage gelegene
Grünfläche einschließlich des dort vorhandenen Spielplatzes ein Sonstiges Sondergebiet SO 11 mit der Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet“ vorgesehen.
In mehreren der zu der damaligen Planfassung eingegangenen Stellungnahmen
sprach man sich aus unterschiedlichen Gründen gegen diese Planung aus.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung dahingehend
geändert, dass anstelle des Sondergebietes eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt wird.
Die darauf bezogenen Stellungnahmen wurden insofern berücksichtigt. Weiterer
Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-D
Thema: Planentwurf 2005, Nachnutzung der ehemaligen Schweinemastanlage
-
Im Planentwurf in der Fassung von 2004 (öffentliche Auslegung 2005) war die Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgenommen.
In mehreren der zu der damaligen Planfassung eingegangenen Stellungnahmen
sprach man sich dafür aus, diese Fläche in den Bebauungsplan einzubeziehen und
die Nachnutzung zu klären. Teils wurde angeregt, die Fläche anstelle der südwestlich davon gelegenen Grünfläche als Ferienhausgebiet nach zu nutzen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Planung wurde bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung dahingehend
geändert, dass die Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage in den räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen und als Sonstiges Sondergebiet SO 10 mit der Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet“ festgesetzt wurde.
Die darauf bezogenen Stellungnahmen wurden insofern berücksichtigt. Weiterer
Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-E
Thema: Erhalt der öffentlichen Wegen und des Rundweges um den See
Inhalt der Stellungnahmen:
In mehreren der eingegangenen Stellungnahmen sprach man sich dafür aus, den
Rundweg um den Kulkwitzer See zu erhalten. In anderen Stellungnahmen wurde
angemerkt, dass der vorhandene öffentliche Rundweg nicht erkennbar sei, oder dass
in dem Plan ein mindestens drei Meter breiter Rundweg um den See vermisst wer-
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-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
de. Oder es wurde allgemein gefragt, warum die vorhandenen Wege in Teil A: Planzeichnung nicht enthalten seien bzw. angeregt, dass die öffentlichen Wege erhalten
bleiben sollen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Soweit die angesprochenen Wege sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
dieses B-Planes befindet, gilt:
Die Wege – auch als Teil eines Rundweges um den See – sollen im Wesentlichen erhalten und öffentlich zugänglich bleiben. Für den vorhandenen Rundweg um den
See sollen, soweit notwendig, neue Wegeführungen entwickelt werden.
Die Wege sind in den im B-Plan festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen sowie auch in den Sondergebieten bauplanungsrechtlich auch ohne gesonderte
Festsetzung zulässig. Einer gesonderten Festsetzung der Wege im B-Plan bedarf es
folglich nicht.
Für die in den öffentlichen Grünflächen bestehenden Wege besteht seitens der Stadt
nicht die Absicht, diese maßgeblich zu ändern.
Für die in den privaten Grünflächen „Tour. Infrastruktur“ (zwischen Schiffsgaststätte und See) sowie „Badestrand“ (zwischen SO 6 Campingplatz“ und See) gelegenen
Wege wurde festgesetzt, dass diese mit Geh- oder mit Geh und Radfahrrechten zu
Gunsten der Allgemeinheit zu belasten sind. Für alle privaten Grünflächen gilt zudem, dass der Zweckverband Erholungsgebiet Kulkwitzer See zivilrechtlich die öffentliche Zugänglichkeit dieser Flächen sichert. Soweit es die Sicherheit der betroffenen Bereiche und die Ökologie zulässt, sollen die Ufer für die Öffentlichkeit tagsüber erreichbar sein. Nur nachts und außerhalb der Saison ist dieses Zugangsrecht
nicht vollumfänglich möglich. In dieser Zeit müssen die Zugangsmöglichkeiten zum
Schutz der Kundschaft und der Betreiber vor Diebstahl und Vandalismus eingeschränkt werden. Manipulationen an den Einrichtungen der Wasserskianlage und
des Campingplatzes müssen unbedingt ausgeschlossen sein. Wenn während der
Nachtstunden oder aus anderen Sicherheitsgründen die direkt am Ufer gelegenen
Wege geschlossen sein sollten, kann alternativ ein vom Ufer weiter entfernter Weg
genutzt werden. An der der Halbinsel besteht die Möglichkeit, die nördlich der
Halbinsel gelegenen öffentlichen Wege zu nutzen. Die Möglichkeit, entlang des
Sees zu wandern oder zu radeln, bleibt damit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes grundsätzlich bestehen – wenn auch nicht an allen Stellen auf Wegen in der
teils angeregten Breite.
Weiteres siehe Kap. I.3, Ziel g) sowie IV.3 der Begründung zum B-Plan.
Soweit sich Wege außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses B-Planes befindet, sind sie im Übrigen nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Dies ist
damit begründet, dass die Wege sich dort auf dem Gebiet der Stadt Markranstädt befindet, folglich nicht der Planungshoheit der Stadt Leipzig unterliegen und deshalb
nicht von der Stadt Leipzig in die Planung einbezogen werden können. Die Planungshoheit der Stadt Leipzig erstreckt sich ausschließlich auf das Ostufer des Sees.
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berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-F
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Thema: Allgemeine Zugänglichkeit der Uferbereiche, Ablehnung privater Badestrände
Inhalte der Stellungnahmen:
In mehreren der eingegangenen Stellungnahmen sprach man sich dafür aus bzw.
wurde gefordert, dass die Uferbereiche für alle zugänglich sein müssen.
Teils wurde auch geäußert, ein privater Badestrand des Campingplatzes sei nicht erforderlich. Er gehöre der Öffentlichkeit.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die übergeordnete Zielstellung dieses B-Planes zu erreichen ist nur möglich, wenn
und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Dies wiederum ist nur möglich, soweit den Kosten verursachenden Nutzungen in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen. Deshalb ist ein dem B-Plan zugrunde liegendes Ziel die
angemessene Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen. Diese Nutzungen setzen zum Teil Uferbereiche, die nicht öffentlich gewidmet, sondern den jeweiligen
Nutzungen ganz oder zumindest temporär vorbehalten sind, voraus. Näheres zu den
Zielen siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan.
Zu unterscheiden sind folgende, nicht für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Uferbereiche:
a) die privaten Grünflächen „Badestrand“ und „Uferschutzstreifen“ beidseits der
Halbinsel (SO 6 Campingplatz und SO 7 Ferienhausgebiet),
b) die private Grünfläche „Touristische Infrastruktur“ westlich des SO 4 „Touristische Infrastruktur“ (Schiffsgaststätte) und
c) die private Grünfläche „Wassersport“ südlich des SO 1 „Wassersport“.
Zu a): Im Zusammenhang mit der übergeordneten Zielstellung ist u.a. die Erhaltung
und Entwicklung attraktiver Campingangebote Ziel der Stadt (siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan). Zur Attraktivität der Campingangebote tragen u.a. auch eigene abgegrenzte Badestrände bei, durch die u.a. die Belegungsdichte begrenzt und
die Sicherheit vor Diebstahl und Vandalismus erhöht wird. Der „Uferschutzstreifen“
dient der Berücksichtigung der landschaftsräumlichen Gegebenheiten. Beiden
Aspekten wird seitens der Stadt der Vorzug gegeben gegenüber der gänzlichen Öffnung der fraglichen Strand- bzw. Uferabschnitte für die Öffentlichkeit. Hinsichtlich
der grundsätzlichen Zugänglichkeit auch privater Grünflächen siehe oben unter II-E.
Es soll im Ergebnis bei der Festsetzung bleiben.
Zu b): Diese Grünfläche soll der im SO 4 ansässigen gastronomischen Einrichtung
zugeordnet sein und dieser dienen.
Zu c): Diese Grünfläche soll den im SO 1 ansässigen Nutzungen zugeordnet sein
und diesen zumindest teilweise dienen.
Weiteres dazu siehe Kap. IV.3 der Begründung zum B-Plan.
Den für das Erholungsgebiet insgesamt und den für die jeweiligen privaten Grünflächen bestehenden Zielen wird somit seitens der Stadt der Vorzug gegeben gegenüber der angeregten allgemeinen Zugänglichkeit der fraglichen Ufer-/Strandabschnitte für die Öffentlichkeit. Es soll deshalb bei der Festsetzung bleiben.
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berücksichtigt
J
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
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Von Bedeutung ist dafür auch:
•
Von den ca. 4700 m Uferlänge, die auf Leipziger Gebiet liegen, sind ca. 3300 m
(ca. 70,2 %) als öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Badestrand und Uferschutzstreifen) festgesetzt. Lediglich ca. 1400 m (ca. 29,8 %) sind als private
Grünfläche (Badestrand, Uferschutzstreifen sowie im Uferbereich von SO 1
„Wassersport“ und SO 4 „Touristische Infrastruktur“) festgesetzt.
•
Für alle privaten Grünflächen gilt, dass der Zweckverband Erholungsgebiet
Kulkwitzer See zivilrechtlich die öffentliche Zugänglichkeit dieser Flächen sichert. Soweit es die Sicherheit der betroffenen Bereiche und die Ökologie zulässt, sollen die Ufer für die Öffentlichkeit tagsüber erreichbar sein. Näheres
siehe oben unter II-E.
Im Übrigen ändern sich die derzeit in Nutzung befindlichen Flächen durch den BPlan nicht gegenüber dem aktuellen Ist-Zustand.
STELLUNGNAHMEN
II-1.
Stellungnahme vom 13.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-1.1
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Grünauer Bürgerin äußerte „ein klares Nein“ zu der Planung.
Begründet wurde dies insbesondere wie folgt:
a) Es gehe der Stadt nicht um eine Verbesserung der Naherholung für ihre Bürger,
sondern bestenfalls um das Füllen der Stadtkasse.
b) Eine Bebauung von diesem Gebiet bedeute mehr Belästigung durch Autoabgase
sowie erhöhten Lärm durch mehr Autoverkehr, vor allem in Lausen.
c) Das Naherholungsgebiet gewinne vielleicht an Touristen und Beton, verliere
aber an Grün und somit an Erholungswert für alle.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Soweit die Planung insgesamt abgelehnt wird, wird dem insbesondere aus den unter
II.A genannten Gründen nicht gefolgt.
Soweit, wie dies ebenso aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme und vor
allem dem Buchstaben b) geschlossen werden kann, lediglich die geplante Entwicklung eines zusätzlichen Ferienhausgebietes oder generell einer zusätzlichen baulichen Nutzung im südlichen Teil des Plangebietes abgelehnt wird, wird dem ebenfalls nicht entsprochen. Dafür sind die unter II.B genannten Gründe maßgeblich.
Zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme:
Zu a) und c) siehe die vorstehenden Darlegungen.
Zu b): Es ist nicht auszuschließen, dass eine zusätzliche bauliche Nutzung im südlichen Teil des Plangebiet mehr Belästigung durch Autoabgase sowie erhöhten Lärm
durch mehr Autoverkehr vor allem in Lausen mit sich bringt. Im Rahmen des Planverfahrens sind allerdings Untersuchungen sowohl zu den lufthygienischen als auch
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
J
zu den lärmbezogenen Auswirkungen der Planung erfolgt. Im Ergebnis sind erhebliche Auswirkungen nicht zu erwarten. Näheres siehe Kap. II.1.7. – Klima/Luft – und
II.1.9 – Mensch und menschliche Gesundheit – der Begründung zum Bebauungsplan.
Zu c) ist hinsichtlich des Verlustes von Grün ergänzend darauf zu verweisen, dass
das im Planentwurf von 2005 enthaltene Ferienhausgebiet (SO 11) nun auf der Fläche der ehemaligen LPG vorgesehen ist. Näheres dazu siehe unter anderem unter IIC und -D. Der Verlust von Grün ist insofern nicht mehr zu befürchten.
II-1.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Gefragt wird, warum nicht die benachbarte Fläche mit den verfallenen Schweineställen genutzt werde. Sie sei ein Schandfleck und ungenutzt. Lieber vernichte man
die einzige große Wiese, auf der Kinder noch ohne Gefahren herumtollen können.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass darin angeregt wird, das geplante Ferienhausgebiet (SO 11) nicht
auf der zwischen dem „Roten Haus“ und der ehemaligen Schweinemastanlage gelegenen begrünten Fläche, sondern auf der Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage vorzusehen.
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu den Themen II-C und II-D. Weiterer Darlegungen dazu bedarf
es hier nicht.
II-2.
Stellungnahme vom 08.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Seitens einer einen Bungalow besitzenden Familie wurde um zusätzliche Aufnahme
von Unterstellmöglichkeiten für PKWs in den Bebauungsplan gebeten.
Begründet wird dies insbesondere wie folgt (Zitat; Buchstabierung ergänzt):
a) Der Platz hierfür ist gegeben – öffentlicher Parkplatz Salzweg, dahinterliegend
(freie Kapazität) für Unterstellmöglichkeiten.
b) Mehrere Bungalow-Besitzer sind interessiert.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Mangels konkreterer Angaben wird seitens der Stadt davon ausgegangen, dass es
sich um einen Bungalow im SO 12 Wochenendhausgebiet handelt. Im SO 12 sind
Stellplätze unzulässig. Östlich angrenzend war aber schon im 2005 ausgelegten Planentwurf eine Fläche für Gemeinschaftsstellplätze zugunsten des SO 12 festgesetzt
(siehe Planzeichnung und textliche Festsetzung Nr. 1.3.3). Die Anregung war damit
folglich bereits berücksichtigt.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-3.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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Stellungnahme vom 11.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Ein Anwohner und Nutzer des Naherholungsgebietes trug insbesondere vor:
II-3.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitate; Buchstabierung ergänzt)
Als besonders problematisch stellt sich sich für mich die vorgesehene Bebauungsfreigabe des Sondergebietes SO 11 als weiteres Ferienhausgebiet dar. […] Das Gebiet darf nicht als Bebauungsgelände ausgewiesen werden.
Begründet wird dies insbesondere wie folgt:
a) Mit den Nutzern der z.Z. vorhandenen Camping- bzw. Wochenendhausgebiete
(SO 9, SO 6, SO 13), sowie den Erholungssuchenden aus den umliegenden Wohngebieten Grünau-Lausen, Lausen, Göhrenz, Markranstädt und Miltitz sei das Gebiet
in sommerlichen Spitzenzeiten bereits hoffnungslos überlastet. Die Belastung für
Natur und Umwelt aber auch Erholungssuchende sei dann entsprechend hoch.
b) Höchst Anschaulich sei im ausgelegten Faltblatt das Verhältnis von Freifläche zu
geplanten bzw. bebauten Flächen zu sehen. Für ein Erholungsgebiet, insbesondere
am Rande eines dicht bebauten Stadtgebietes, sollte der Anteil von öffentlich zugänglichen Freiflächen so hoch wie möglich sein und nicht durch weitere Bebauung
[...] zusätzlich eingeschränkt werden.
c) SO 11 sei derzeit ein wertvolles Gelände für sportliche Aktivitäten sowie ein
Spielplatz. Gefragt wird (Zitat): Ist dies das Ergebnis der Kinderfreundlichkeitsprüfung (S. 5 der BP 232)?
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung dahingehend
geändert, dass anstelle des Sondergebietes SO 11 eine öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt wird. Damit war der Anregung,
dass das Gebiet nicht als Bebauungsgelände ausgewiesen werden dürfe, sowie den
darauf bezogenen Inhalten der Punkte b) und c) bereits entsprochen.
Der zuletzt ausgelegte Planentwurf von 2014 enthält allerdings mit dem SO 10 ein
kleineres Ferienhausgebiet auf der ehemaligen Fläche der Schweinemastanlage, die
2005 nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Planentwurfes lag.
Deshalb ist hinsichtlich des Punktes a), nach dem das Gebiet in sommerlichen Spitzenzeiten mit den Nutzern der vorhandenen Camping- bzw. Wochenendhausgebiete
sowie den Erholungssuchenden aus den umliegenden Wohngebieten bereits hoffnungslos überlastet sei, anzumerken:
Es geht der Stadt um eine Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholung
für ihre im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger. Dies ist jedoch nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Ziel der Stadt ist es
deshalb, die Finanzierung auch der Naherholungsmöglichkeiten durch andere Einnahmen erzielende Nutzungen zu gewährleisten. Grundsätzlich handelt es sich bei
vorliegendem Bebauungsplan deshalb um eine über die Bestandsnutzung hinausgehende Angebotsplanung, durch die, sofern es dafür Investoren und Betreiber gibt,
die innerhalb des festgesetzten Rahmens (Festsetzung geringer neuer Bauflächen)
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-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
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aktiv werden wollen, die Attraktivität des Erholungsgebietes gesteigert werden soll.
Weiteres siehe unter II.A.
II-3.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
Für ein Erholungsgebiet, insbesondere am Rande eines dicht bebauten Stadtgebietes, sollte der Anteil von öffentlich zugänglichen Freiflächen so hoch wie möglich
sein und nicht durch weitere Bebauung aber auch nicht durch „Private
Grünfläche/Privater Badestrand“ zusätzlich eingeschränkt werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Soweit die Anregung sich auf die geplante Entwicklung eines zusätzlichen Ferienhausgebietes oder generell einer zusätzlichen baulichen Nutzung im südlichen Teil
des Plangebietes oder sogar auf die Planung insgesamt bezieht, wird ihr aus den unter II.A und II.B genannten Gründe nicht entsprochen.
Dem auf „Private Grünfläche/Privater Badestrand“ bezogenen Teil der Anregung
wird aus den unter II.F genannten Gründen nicht entsprochen.
II-3.3
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Die Krönung im negativen Sinn ist dann die Freigabe für ein Hotel mit 3 Vollgeschossen.
Begründet wird dies insbesondere mit den unter II-3.1 aufgeführten Argumenten.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird davon ausgegangen, dass mit der Stellungnahme nicht nur
eine Verminderung der 3-Geschosssigkeit des Hotels angeregt, sondern eine Ablehnung des im SO 2 zulässigen Hotels insgesamt zum Ausdruck gebracht werden sollte.
Dem wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Bei dem SO 2 handelt es sich um
ein bereits überwiegend bebautes Areal, welches aufgrund der Aufgabe von Verwaltung des Zweckverbandes und auch grundsätzlich ein Potenzial zur Umstrukturierung aufweist. Wegen dieses Potenzials und der unmittelbaren Lage am Seerundweg
soll an der perspektivischen Nutzungsmöglichkeit für ein kleines Hotel in Nähe der
Schiffsgaststätte festgehalten werden. Gegenüber dem Planstand 2005 wurde allerdings folgende Änderung vorgenommen: „Ausnahmsweise ist die Errichtung eines
Hotels in offener Bauweise mit einer max. Grundfläche von 600m² sowie Wohnnutzung zulässig. Gebäude mit höchstens 2 VG und einer GRZ von 0,3 sind zulässig.“
Im Kap. V.1.1.2 der Begründung zum B-Plan ist zu der Festsetzung ausgesagt: Mit
der Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Nutzungsart „Hotel“ ist die Steuerung der Entwicklung des Gebietes in der Form beabsichtigt, dass eine mögliche
Häufung von Nutzungsarten vermieden werden soll und davon ausgehende Störungen vermieden werden sollen. Konkret bedeutet das, dass großflächige bauliche
Entwicklungen am Standort bauplanungsrechtlich unterbunden werden. Der besondere Freiraumcharakter des SO 2 wird somit im Sinne des Interessenausgleiches
ebenso berücksichtigt, wie seine verkehrsgünstige Lage.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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II-3.4
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Inhalt der Stellungnahme:
N
X
Eine Sanierung des „Roten Hauses“ ohne Reduzierung der Höhe des Gebäudes
müsse unbedingt vermieden werden.
Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Haus aus Sicht des Bürgers „an
Häßlichkeit nicht zu übertreffen“ sei.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Das „Rote Haus“, als letztes Gebäude der Industrieanlagen des ehemaligen Tagebaus, soll erhalten bleiben und auf geeignete Art und Weise nachgenutzt werden
(siehe auch Kap. I.3 – Ziele und Zwecke der Planung). Diesem Ziel der Planung
wird seitens der Stadt mehr Gewicht beigemessen, als dem auf subjektivem Geschmacksempfinden fußenden Wunsch einzelner Bürger nach Reduzierung der
Höhe des Gebäudes.
II-3.5
Inhalt der Stellungnahme:
-
Für das ehemalige LPG-Gelände wurde angeregt, dass dort eine baldige Klärung erfolgen sollte, obwohl dies bisher in die Planung nicht einbezogen wurde.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Das ehemalige LPG-Gelände war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf als
Sonstiges Sondergebiet SO 10 „Ferienhausgebiet“ festgesetzt. Diese Anregung wird
insofern berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-D. Weiterer Darlegungen
dazu bedarf es hier nicht.
II-3.6
Inhalt der Stellungnahme:
X
Insgesamt solle die Bebauung lediglich als Sanierung schon bestehender Gebäude
erfolgen und keinesfalls erweitert werden.
Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Südraum Leipzig durch den Zugang von großen Wasserflächen genügend Raum für Ferien- und Wochenendhäuser
sowie Campingmöglichkeiten biete.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Soweit die Anregung sich auf die geplante Entwicklung eines zusätzlichen Ferienhausgebietes oder generell einer zusätzlichen baulichen Nutzung im südlichen Teil
des Plangebietes oder sogar auf die Planung insgesamt bezieht, wird ihr aus den unter II.A und II.B genannten Gründe nicht entsprochen.
II-4.
Stellungnahme vom 12.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Bootsverleih-Unternehmen fordert die Berücksichtigung des von ihm für einen
Bootsverleih und eine Servicestation mit Imbiss genutzten Flurstückes im Bebauungsplan. Für das Flurstück solle die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden.
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-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Schon in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.9 des im Jahre 2005 öffentlichen ausgelegten Bebauungsplan-Entwurfes war geregelt, dass auf öffentlichen Grünflächen
im Uferbereich die Grundfläche baulicher Anlagen für u.a. Servicestationen für das
Erholungsgebiet jeweils 20 m² betragen darf. Daraus ergab sich auch, dass die entsprechenden baulichen Nutzungen in den betreffenden öffentlichen Grünflächen
grundsätzlich zulässig sein sollten. Die Anregung war damit bereits berücksichtigt.
Diese textliche Festsetzung wurde unter der Nr. 1.2.1 des 2014 öffentlich ausgelegten Planentwurfes übernommen und im obigen Sinne präzisiert.
Zusätzlich erfolgt in der Satzungsfassung der Begründung zum Bebauungsplan eine
weitere Klarstellung (siehe dort, Kap. V.1.2.1).
II-5.
Stellungnahme vom 04.03.2005
-
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Bürger spricht sich (für einen Leipziger Triathlonverein) gegen die Bebauung
der Rasenfläche durch das SO 11 aus, da dort seit 22 Jahren der größte ostdeutsche
Triathlon mit über 1.000 Teilnehmern und bis 10.000 Zuschauern stattfinde.
Angeregt wird, statt dessen umliegende Flächen zu bebauen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Beide Punkte waren bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu den Themen II-C und II-D. Weiterer Darlegungen dazu bedarf
es hier nicht.
II-6.
Stellungnahme vom 10.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Göhrenzer Bürger erhebt Widerspruch gegen die Festsetzung des Sondergebietes SO 12 Touristische Infrastruktur (jetzt: SO 11).
Begründet wird dies insbesondere damit, dass dort die Möglichkeit einer Gaststätte
bestünde, von der aus Diskomusik den gesamten See beschallen könne.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Festsetzung war in dem im Jahre 2005 öffentlichen ausgelegten Bebauungsplan-Entwurf enthalten und wurde auch in dem 2014 ausgelegten Planentwurf entsprechend beibehalten.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der Stadt Leipzig für den Kulkwitzer See
im Allgemeinen (Attraktivitätssteigerung; Schaffung der dafür notwendigen Infrastruktur) und für das „Rote Haus“ im Besonderen (Erhaltung und Nachnutzung) soll
es bei der Festsetzung bleiben.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Das „Rote Haus“ wurde im Übrigen zwischenzeitlich bereits saniert und zu einer
Gaststätte mit Seeterrasse umgebaut. Dass sich aus der tatsächlichen Ausübung der
Nutzung unzumutbare Lärmbelästigungen für das Umfeld ergeben hätten, ist der
Stadt Leipzig bislang nicht bekannt geworden. Im Falle von Störungen wäre dem in
erster Linie nicht bauplanungsrechtlich, sondern ordnungsrechtlich zu begegnen.
II-7.
Stellungnahme vom 10.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-7.1
Inhalt der Stellungnahme:
-
Eine Göhrenzer Bürgerin erhebt Einspruch gegen die Art der baulichen Nutzung des
als Sondergebiet Erholung SO 11 – Ferienhausgebiet bezeichneten Areals, die für
unakzeptabel gehalten werde. Dies wird ausführlich begründet.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-C. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-7.2
Inhalt der Stellungnahme:
X
Die Bürgerin erhebt zudem Einspruch gegen die Nutzung des sonstigen Sondergebietes SO 12 (jetzt: SO 11) für Gaststättenbetrieb.
Begründet wird dies insbesondere wie folgt (Zitat):
a) Es [das „Rote Haus“] liegt an einem sehr exponierten Ort des Sees. Akustisch
wird jeder laute Ton, jedes Geräusch nach allen Seiten des Sees getragen. Musik
für Diskos und ähnliche Unterhaltung würde alle Anwohner um den Kulki und
ebenso die Erholungssuchenden belästigen.
b) Außerdem würden die Bewohner im Roten Haus Autoverkehr brauchen und damit Natur und Besucher stören.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Begründung zu II-6. gilt hier entsprechend.
Ergänzend zu b): Wohnungen sind im SO nur ausnahmsweise und nur für einen begrenzten Personenkreis zulässig. Kfz-Verkehr ist aus dieser Nutzung nur in sehr geringem Umfang zu erwarten. Deshalb soll es bei der Zulässigkeit der Wohnnutzung
bleiben.
Im Zuge des bereits erfolgten Umbaues des „Roten Hauses“ wurde im Übrigen keine Wohnung realisiert.
II-7.3
Inhalt der Stellungnahme:
Die Bürgerin regt an, im SO 12 (jetzt: SO 11) Vergnügungsstätten auszuschließen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Sowohl nach den Festsetzungen des im Jahre 2005 als auch aus denen des 2014 öffentlichen ausgelegten Bebauungsplan-Entwurfes waren im dem Sondergebiet Ver-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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gnügungsstätten im Sinne des Bauplanungsrechtes nicht zulässig.
II-8.
Stellungnahme vom 08.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Ein Lausener Bürger erhebt Widerspruch gegen den Bebauungsplan und untersetzt
dies vor allem wie folgt (Zitate kursiv dargestellt):
II-8.1
Inhalt der Stellungnahme:
X
Die vorgesehene Bebauung zerstört den Freizeitwert des Sees für Anwohner und
Besucher noch weiter. ¾ der Uferlänge ist durch Steilküste, Schutzbereiche, Hundestrand, Seglerhafen, Bootverleih, Anglerufer und Campingplatz für die individuelle
Benutzung ausgeschlossen. [...]
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass darin die geplanten baulichen Entwicklungen im Plangebiet insgesamt abgelehnt werden, da dadurch die Nutzbarkeit für die Öffentlichkeit eingeschränkt wird.
Dem wird aufgrund der dem B-Plan zugrunde liegenden übergeordneten Zielstellung, einerseits eine Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualität für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu
erreichen und andererseits die dafür (auch im Hinblick auf die Kostendeckung) notwendige Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen zu ermöglichen (siehe Kap.
I.3 der Begründung zum B-Plan), nicht gefolgt. Weiteres siehe unter II.A.
II-8.2
Inhalt der Stellungnahme:
Die Stadt Leipzig ist kein Feriengebiet. Das Datschentum hat seine Begründung in
den sehr begrenzten Ferienmöglichkeiten in der DDR. Diese Notwendigkeit gibt es
nicht mehr. Dies zeigt die nur zeitweise Anwesenheit der Campingplatz(Dauer?)Nutzer und die Belegung einzelner Wochenendhäuser (SO 13) als Wohnaufenthalt.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass darin die im Bebauungsplan enthaltenen Sondergebiete mit den
Zweckbestimmungen Campingplatz, Ferienhausgebiet oder Wochenendhausgebiet
abgelehnt wird.
Dem wird nicht gefolgt.
Im Zusammenhang mit der übergeordneten Zielstellung (siehe oben unter II.A) ist
u.a. die Erhaltung und Entwicklung attraktiver Camping- und Ferienhausangebote
Ziel der Stadt. Damit soll auch dem bestehenden Bedarf Rechnung getragen werden
(siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan).
Dem wird seitens der Stadt der Vorzug gegeben gegenüber der der Stellungnahme
zu entnehmenden Ablehnung der Nutzungen. Dies steht auch im Interesse des Freizeitwertes des Sees für Anwohner und Besucher, da dieser nur erhalten oder weiter
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Entwickelt werden kann, soweit dem eine entsprechende Kostendeckung gegenüber
steht.
II-8.3
Inhalt der Stellungnahme:
-
Den Spielplatz (SO 11) in ein Ferienhausgebiet umzuwandeln empfinde ich als besonders verantwortungslos. Die Taucher mit Übernachtung und Umkleidestelle können auf der für die Öffentlichkeit gesperrten Halbinsel untergebracht werden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung, den Spielplatz nicht umzuwandeln, war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-C. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-8.4
Inhalt der Stellungnahme:
X
Ebenso ist ein privater Badestrand des Campingplatzes nicht erforderlich. Er gehört
der Öffentlichkeit.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Im Zusammenhang mit der übergeordneten Zielstellung ist u.a. die Erhaltung und
Entwicklung attraktiver Campingangebote Ziel der Stadt. Zur Attraktivität der Campingangebote tragen u.a. auch eigene abgegrenzte Badestrände bei. Näheres siehe
oben unter II-F.
II-8.5
Inhalt der Stellungnahme:
-
Ich vermisse in dem Plan öffentliche Toiletten [...].
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Öffentliche Toiletten sind sowohl in den öffentlichen Grünflächen als auch in den
Sondergebieten mit der Zweckbestimmung „Touristische Infrastruktur“ grundsätzlich zulässig. Einer gesonderten Festsetzung oder (hinweislicher) Darstellung öffentlicher Toiletten im Bebauungsplan bedarf es deshalb nicht. Sie ist folglich nicht
Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-8.6
Inhalt der Stellungnahme:
Ich vermisse in dem Plan […] einen mindestens drei Meter breiten Rundweg um
den See.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Dies ist im Grundsatz bereits berücksichtigt. Ein solcher Weg ist in den öffentlichen
und privaten Grünflächen sowie auch in den Sondergebieten grundsätzlich zulässig.
Weiteres siehe oben zu Thema II-E.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass immer noch ein Gesamtkonzept für den
Kulkwitzer See fehlt und der vorliegende Bebauungsplan Natur (und damit Erholungswert) zerstört, ohne vorhandene Schmutzflächen (alte Mastanlage, Mülldeponie der Betreibergesellschaft) zu beseitigen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Bereits im Jahre 2000 wurde das „Immobilienwirtschaftliche Rahmenkonzept für
den Kulkwitzer See“ für den gesamten auf Leipziger Gebiet liegenden Teil des Sees
bzw. der an den See angrenzenden Flächen in Abstimmung auch mit der Stadt
Markranstädt erarbeitet. Die Stadt Markranstädt hat die Entwicklung in ihrem Stadtgebiet durch eigene B-Pläne in Seenähe bereits verbindlich geregelt. Die B-Pläne
wurden – dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB entsprechend – ebenso auch mit der Stadt Leipzig abgestimmt, wie die Stadt Leipzig umgekehrt den B-Plan Nr. 232 mit der Stadt Markranstädt abgestimmt hat. Die zwingende Notwendigkeit, ein gemeindeübergreifendes Gesamtkonzept für den Kulkwitzer
See zu erstellen, wird deshalb nicht gesehen. Weiteres siehe Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum B-Plan.
Die ehemalige Schweinemastanlage war bereits in der zuletzt öffentlich ausgelegten
Fassung des B-Planes in dessen räumlichen Geltungsbereich aufgenommen worden
(siehe dazu oben II-D). Dass der B-Plan Natur zerstöre, ohne die genannten
„Schmutzflächen“ zu beseitigen, ist insofern unzutreffend.
Hinsichtlich der genannten „Mülldeponie der Betreibergesellschaft“ ist nicht erkennbar, was damit gemeint ist. Eine solche Mülldeponie ist im Plangebiet nicht
vorhanden.
II-8.8
Inhalt der Stellungnahme:
Leipzigs Gäste sollen in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen übernachten und
nicht in Ferienwohnungen am See. Im WK8 stehen zum Abriss vorgesehene Häuser,
die sofort in Ferienwohnungen umgenutzt werden können.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass darin die geplante Entwicklung eines zusätzlichen Ferienhausgebietes (SO 11, jetzt: SO 10) im Plangebiet abgelehnt wird.
Soweit die geplante Entwicklung eines zusätzlichen Ferienhausgebietes im Plangebiet generell abgelehnt wird, wird dem nicht entsprochen. Dafür sind die unter II.B
genannten Gründe maßgeblich.
Soweit lediglich die geplante Entwicklung des Sondergebietes SO 11 – Ferienhausgebiet abgelehnt wird, war dies bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-C. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es
hier nicht.
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II-9.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Stellungnahme vom 24.02.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird Einspruch erhoben gegen die Lage und Breite der Erschließungsstraße zwischen den Bungalows 50 und 51.
Begründet wird dies insbesondere wie folgt:
a) Bei einer Breite von 3,50 m verbliebe kein ausreichender Abstand zu den Außenwänden dieser Bungalows. Dieses stelle eine Gefährdung der Bewohner dar.
b) Außerdem sei eine bestimmungsgemäße Nutzung (Erholung) beider Bungalows
stark beeinträchtigt.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Im Bereich der genannten Bungalows ist eine neue Erschließungsstraße (Planstraße
5) auf einer Fläche festgesetzt, die im Bestand derzeit der fußläufigen Erschließung
dient, aber unter heutigen Gesichtspunkten nicht der Mindesterschließung eines
Wochenendhausgebietes entspricht. Die Frage des ausreichenden Abstandes der Erschließungsstraßen zu den Bungalows und der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit
auch der beiden genannten Bungalows für die Erholungsnutzung sind dabei bereits
berücksichtigt.
Zu a): Die geplante Straße hält einen ausreichenden und angemessenen Abstand von
ca. 5,00 m zu den im amtlichen Lageplan eingetragenen Gebäuden ein. Soweit darüber hinaus Anbauten bzw. geänderte Gebäudezugänge bestehen, ist davon auszugehen, dass diese ungenehmigt errichtet worden sind. Auf diese Anbauten und Zugänge wurden deshalb bei der Planung der Straße keine Rücksicht genommen. Der BPlan verfolgt hierzu den ZEG unterstützend das Ziel, den baulichen Zustand der Gebäude zukünftig wieder auf den vom Betreiber gewollten Bestand zurück zu führen
(siehe Ziel u)) in der Begründung zum B-Plan, Kap. I.3). Außerdem kann es sein,
dass bei Änderung der Betreiberkonzeption oder bei Betreiberwechsel des Wochenendhausgebietes auch ein Abbruch von alten Bungalows erfolgen und Neubauten
gemäß den Festsetzung des B-Plans errichtet werden könnten, um dem aktuellen
Stand der Technik und des angemessenen Wochenendwohnens Rechnung tragen zu
können.
Zu b): Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der beiden genannten Bungalows für
die Erholungsnutzung wird durch die Planung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Die Bungalows sind sowohl im jetzigen baulichen Zustand als auch nach eventuellen Rückbauten bestimmungsgemäß nutzbar. Der Bau der Erschließungsstraße ändert daran nichts. Maßgeblich dafür ist auch, dass mit wesentlich mehr Verkehrsaufkommen, wie jetzt vorhanden, nicht zu rechnen ist, da sich die Anzahl der Wochenendhäuser im SO 12 aufgrund der im B-Plan getroffenen Festsetzung zu Größe und
Fläche nur unwesentlich erhöhen kann. Im Übrigen ist erfahrungsgemäß nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen und niedrigen Fahrgeschwindigkeiten zu rechnen.
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berücksichtigt
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Seite 18 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
II-10.
Vorbemerkung: Eine in Lausen ansässige Bürgerin hat mehrfach Stellungnahmen
zu der Planung abgegeben.
II-10.1
Stellungnahme vom 03.03.2005, Schreiben 1 (an den Oberbürgermeister)
berücksichtigt
J
N
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-10.1.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
Wir bitten Sie, […] dass unser Naherholungsgebiet uneingeschränkt erhalten bleibt,
nicht dem Ferntourismus geopfert wird und der B-Plan 232 gründlichst überarbeitet wird. Wenn der Entwurf […] so umgesetzt wird, ist dies ein eindeutiger Attraktivitätsverlust für unseren Stadtteil […].
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass die geplanten baulichen Entwicklungen im Plangebiet insgesamt
abgelehnt werden, da dadurch ein Attraktivitätsverlust für den Stadtteil eintrete.
Dem wird nicht gefolgt. Begründet ist dies mit der dem B-Plan zugrunde liegenden
übergeordneten Zielstellung, einerseits eine Verbesserung oder zumindest Erhaltung
der Naherholungsmöglichkeiten und -qualität für die im Umfeld des Kulkwitzer
Sees lebenden Bürger zu erreichen und andererseits die dafür (auch im Hinblick auf
die Kostendeckung) notwendige Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen zu
ermöglichen. Damit wird auch bezweckt, einem Attraktivitätsverlust der umgebenden Stadtteile auch unter den aktuell für das Naherholungsgebiet bestehenden u.a.
finanziellen Rahmenbedingungen entgegen zu wirken. Weiteres siehe unter II.A.
und im Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan.
II-10.1.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
[…] bitten wir Sie, […] die Naherholungsinteressen der Grünauer tatsächlich zu
vertreten, umzusetzen und die Bedeutung der wohnungsnahen Erholung für die Anwohner der umliegenden Wohngebiete nicht nur im Plan zu benennen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Naherholungsinteressen der Grünauer sind bereits berücksichtigt. Es ist ja gerade Zweck des B-Planes, dem Interesse an der langfristigen Sicherung und der weiteren Entwicklung von Erholungsangeboten für die Bevölkerung vor allem auch der
umliegenden Stadtteile zu entsprechen. Unter den aktuell für das Naherholungsgebiet bestehenden finanziellen Rahmenbedingungen ist dies allerdings nicht ohne
Veränderungen auch durch Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen möglich.
II-10.2
Stellungnahme vom 03.03.2005, Schreiben 2 (einschl. Anlage)
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Vorbemerkung:
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass zwei unterschiedliche Bebauungspläne vorlägen:
• der Plan vom 6.10.2004, der ausgehängt und auch im Info-Faltblatt abgebildet
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Seite 19 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
gewesen sei, sowie der „komplette Plan vom 13.10.2004“, der am 27.01.2005
vom Oberbürgermeister Tiefensee unterzeichnet worden sei und
• auch einen Plan vom 21.06.2004 enthalte. Beide Bebauungspläne seien nicht
identisch. In der Stellungnahme werde auf den Plan vom 21.06.2004 eingegangen.
Dazu ist seitens der Stadt anzumerken:
• Bei dem letztgenannten, in der Stellungnahme so bezeichneten „kompletten Plan
vom 13.10.2004“ handelt es sich offensichtlich um die Vorlage bzw. die Drucksache Nr. IV/491 „1. Aufstellungsbeschluss; 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss“, wie sie der Ratsversammlung vorlegen hat. Die darin enthaltene verkleinerte Fassung des Planes vom 21.06.2004 diente lediglich der Information.
Maßgeblich war der zum Zeitpunkt des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses
im Sitzungssaal ausgehängte Plan (siehe auch den entsprechenden Hinweis auf
dem Deckblatt der Vorlage bzw. der Drucksache).
• Bei dem Plan vom 6.10.2004 handelt es sich dagegen um den eigentlichen Entwurf des Bebauungsplanes, für den die öffentliche Auslegung beschlossen wurde
und der öffentlich ausgelegt wurde. Dieser Planentwurf ist folglich die Fassung,
die Gegenstand der öffentlichen Auslegung war und zu der Stellungnahmen abgegeben werden konnten.
• Soweit tatsächlich Unterschiede zwischen beiden Planfassungen bestanden haben und diese für die nachfolgenden Inhalte der Stellungnahme von Bedeutung
sind, wird dies entsprechend berücksichtigt und kenntlich gemacht.
II-10.2.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat; Buchstabierung und Anmerkungen ergänzt)
Wir fordern eine Überprüfung dieses Entwurfes und somit eine tatsächliche Berücksichtigung der Naherholungsinteressen der Anwohner, die in Ihrem Plan nicht nur
genannt, sondern umgesetzt werden.
[...]
Wir bitten die Stadt Leipzig eindringlich, den B-Plan 232 zu überprüfen, zu überarbeiten und in der jetzigen Fassung nicht zu beschließen.
Diese allgemeinen, auf die Planung von 2004 insgesamt bezogenen Forderungen
werden insbesondere wie folgt untersetzt (auf Einzelinhalte der Planung bezogene
Teile der Stellungnahme sind weiter unten in eigenen Punkten behandelt):
a) Für Spaziergänger und Anwohner, Sportler, Kinder und Jugendliche aus den umliegenden Wohngebieten sind vielfältigste Einschränkungen erkennbar. Dieser
neue Plan ist nicht ausreichend kinder- und jugendgerecht und auch nicht dahingehend gestaltet, dass eine wohnortnahe Erholung deutlich erkennbar und festgelegt ist. Der kommerzielle Tourismus spielt die dominierende Rolle, nicht die
Naherholung.
b) Der Bebauungsplan erzeugt Unsicherheit, weil er nicht bürgerfreundlich ist und
viele sich widersprechende Aussagen enthält. Viele Anwohner haben berechtigte
Bedenken, dass der See für sie nicht mehr so offen zugänglich sein wird wie bisher. [...] Bestätigt werden diese Gedanken z.B. auch dadurch, dass in der Nähe
der Schiffsgaststätte nur noch ca. 250 m Badestrand erkennbar sind – das kann
nicht im Interesse der Anwohner sein, da widerspricht sich der B-Plan 232
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
auch!
c) Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum die Stadt Leipzig diesen B-Plan-Entwurf billigt und beschlossen hat, obwohl mehrfach im Plan ökologische Risiken
genannt werden.
d) Scheinbar wurde tatsächlich vergessen, dass dieses Naherholungsgebiet einst
für das Wohngebiet Grünau und umliegende Wohngebiete geschaffen wurde. [...]
e) Es wäre […] spannend zu wissen, wie es realisiert wird, dass der Kulkwitzer
See, so wie in Ihrem Plan [Anm.: gemeint ist sicherlich die Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf] beschrieben, die Funktion eines übergeordneten Stadtteilparkes hat und die Schaffung von nutzbaren siedlungsnahen Freiräumen unmittelbar an den Wk 8 eine hohe Bedeutung für die Bedarfsdeckung des Wohngebietes hat. [...]
f) Welcher Stadtteil kann seinen Anwohnern in unmittelbarer Nähe ein Naherholungsgebiet mit vielfältigen Möglichkeiten zur aktiven und stillen Erholung bieten? [...] Im Zuge der Planungen des Stadtumbaus für Grünau ist es wichtig zu
beachten. dass der See für die jetzigen und hoffentlich zukünftigen Bewohner
Grünaus attraktiv zur Naherholung unabdingbar ist. Der Kulkwitzer See ist ein
Hauptargument nach Grünau zu ziehen bzw. hier wohnen zu bleiben. […] Alle in
Grünau ansässigen Wohnungsanbieter werben mit dem See für ihre Wohnungen.
Wenn der See als Argument für das Wohnen in Grünau fehlt, wird es bald so
sein, dass der Stadtteil schnell an Attraktivität verliert. […]
g) Zur Zeit gibt es durch die Stadtteilzeitung „Grün-As“ eine Umfrage – „Ich lebe
gern in Grünau, weil ...“ Zahlreiche Zuschriften bringen deutlichst zum Ausdruck, dass sich die Menschen sehr wohlfühlen in ihrem grünen Stadtteil und
hier zu Hause sind. […]
h) Die Natur rund um den See hat sich in vielen Jahrzehnten zurück erobert, was
der Mensch ihr einst nahm. Wir beobachten jetzt mit großer Sorge die geplanten
künftigen Veränderungen für das Naherholungsgebiet, die im Bebauungsplan
232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ benannt werden. Nicht mit allen Planungen können wir uns einverstanden erklären. [...]
i) Wir haben den Eindruck, dass der Mensch schon wieder in die Natur eingreifen
will – dieses Mal, um den Fremdenverkehr zu fördern und somit hauptsächlich
den Tourismus zu unterstützen, konkrete Veränderungsvorschläge finden wir nur
zu Gunsten des kommerziellen Tourismus. Die NAHERHOLUNG ist nicht mehr
das Hauptanliegen. […] Sicher ist es wichtig, dass der Kulkwitzer See an Attraktivität gewinnen muss, doch das darf einfach nicht dahingehend geschehen, dass
NUR der Tourismus im Vordergrund steht, wie z.B. auf Seite 30 [der Begründung zu Entwurf des Bebauungsplanes von 2004] deutlich hervor gehoben wird
und hier sehr konkrete Festlegungen für zahlende Touristen in den sogenannten
Sondergebieten getroffen werden.
j) Wie wird denn die Aussage auf Seite 27 Abs. III.3.2. Abschnitt 2 realisiert? „Planungsziel ist es, die Landschafts- und die Aufenthaltsqualität...... unter angemessener Berücksichtigung der Naherholungsinteressen der Bewohner der benachbarten Wohngebiete zu verbessern ….“[...]
k) Auf Seite 23 (vorletzter Abs.) [der Begründung zu Entwurf des Bebauungsplanes
von 2004] wird ausgeführt, dass der See und die Wasserqualität durch Ihre ge-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
planten Veränderungen negativ beeinträchtigt sein wird, das ökologische Risiko
wird auf Seite 24 benannt. […]
Glauben Sie wirklich, dass sich jemand z.B. an Ausschilderungen und Hinweistafeln orientiert? Überwachung durch Personal ist ein guter Gedanke, doch wer
wird das bezahlen? Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind bei Einhaltung der auf Seite 24 genannten Maßnahmen nicht zu
erwarten...
Und wenn diese Maßnahmen zwar geplant, aber nicht konsequent eingehalten
werden – was dann? [...]
l) [Es] Drängt sich die Frage auf, dass mit der neuen Gestaltung des Naturschutzgebietes die Einnahmen erhöht werden müssen, um Kosten zu senken und das zu
Lasten der Anwohner, Spaziergänger und zu Gunsten des Tourismus und der
Stadt Leipzig?
m) Er [Der Bebauungsplan] berücksichtigt die Interessen der Anwohner nicht ausreichend.
n) Der Plan enthält zu viele Widersprüche zwischen eigenen Richtlinien z.B. Umweltbericht und Kinderfreundlichkeitsprüfung – z.B. betreffs des SO 11 – gegenüber den im Plan tatsächlich vorgesehenen Vorhaben.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der dieser Stellungnahme zugrunde liegende Planentwurf von 2004 wurde zwischenzeitlich überprüft und – auch auf der Grundlage der Stellungnahmen aus der
erfolgten Beteiligung – überarbeitet.
Dabei wurden auch die Naherholungsinteressen der Anwohner berücksichtigt und
(soweit vor dem Hintergrund der aktuellen Rahmenbedingungen und der Ziele und
Zwecke des B-Planes möglich und sinnvoll) umgesetzt.
Allein schon aufgrund der aktuellen (auch finanziellen) Rahmenbedingungen ist allerdings eine einseitige Ausrichtung der Planung an den – wie auch immer gearteten
– Naherholungsinteressen der Anwohner (nicht nur derjenigen, die sich zu der Planung geäußert haben) oder eine Beibehaltung des Status Quo nicht möglich und
deshalb auch nicht Ziel der Stadt. Zu den Zielen der Stadt siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan.
Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme:
Zu a): Dass durch Umsetzung der B-Plan-Inhalte Einschränkungen der genannten
Bevölkerungsteile zu erwarten sind, ist zutreffend. Die Naherholung spielte und
spielt aber in der Planung eine wenigstens ebenso gewichtige Rolle, wie der „kommerzielle Tourismus“. Öffentlichen Grünflächen ist mit knapp über 40 ha Flächengröße ungefähr doppelt so viel Fläche vorbehalten, wie den Sondergebieten und privaten Grünflächen mit knapp über 20 ha Flächengröße. Teile der Nutzungen in den
Sondergebiete (z.B. Wassersport, touristische Infrastruktur, freizeitorientiertes Gewerbe) stehen, obwohl auch dem „kommerziellen Tourismus“ dienend, grundsätzlich ebenso der Naherholungsnutzung zu Verfügung. Im Übrigen ist von Bedeutung,
dass aufgrund der finanziellen Rahmenbedingungen der „kommerzielle Tourismus“
als vermarktungsfähige Nutzung erforderlich ist, um die langfristigen Sicherung und
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
weitere Entwicklung von Erholungsangeboten für die Bevölkerung ermöglichen zu
können.
Zu b): Der B-Plan bzw. das ihm zugrunde liegende planerische Konzept ist insofern
bürgerfreundlich, weil damit die Voraussetzungen für die langfristige Sicherung und
weitere Entwicklung von Erholungsangeboten für die Bürger geschaffen werden.
Dass Unsicherheiten bei den Bürgern dadurch erzeugt werden können, dass die
langfristige Sicherung und weitere Entwicklung von Erholungsangeboten für die
Bürger gleichzeitig mit dem Entzug von öffentlich zugänglichen Flächen verbunden
ist, ist nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist, dass dies zu dem Eindruck
führt, der B-Plan enthalte sich widersprechende Aussagen. Die Begründung zum BPlan wurde deshalb mit dem Ziel der besseren Nachvollziehbarkeit überarbeitet
(siehe vor allem die Kap. I.2 und I.3).
Zu c): Ökologische Risiken stehen einem B-Plan nicht zwingend unüberwindlich
entgegen, sondern können nach eingehender Analyse grundsätzlich im Wege der
Abwägung überwunden werden. Dies ist hier der Fall. Darauf kann aber, aufgrund
fehlender weiterer Untersetzung in der Stellungnahme, an dieser Stelle nicht näher
eingegangen werden.
Zu d): Das Naherholungsgebiet soll auch weiterhin für das Wohngebiet Grünau und
umliegende Wohngebiete nutzbar sein. Voraussetzung für die langfristige Sicherung
und weitere Entwicklung der für die Bürger kostenlosen Naherholungsnutzung ist es
aber, zur Kostendeckung auch die Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen zu
ermöglich.
Zu e): Es wird seitens der Stadt davon ausgegangen, dass sich dieser Teil der Stellungnahme auf Kap. I.9.10 [jetzt Kap. II.7.13] der Begründung zum B-Plan und dort
vor allem auf den letzten Absatz bezieht. Die dort getroffenen Aussagen geben im
Zusammenhang mit der genannten Sanierungssatzung gewonnene Erkenntnisse wieder. Zu diesen Erkenntnissen ist anzumerken, dass ohne Weiteres die in den genannten Wohnblöcken aus Platzgründen und insbesondere auch aus planungsrechtlichen
Gründen nicht unterbringbaren notwendigen Freizeitangebote auch unter Berücksichtigung des B-Planes Nr. 232 im Naherholungsgebiet Kulkwitzer See verwirklicht bzw. die vorhandenen öffentlichen Grünflächen als Stadtteilpark auch weiterhin wie bisher genutzt werden können.
Zu f): Die hier benannte Qualität des Stadtteiles soll auch weiterhin erhalten bleiben
und weiter entwickelt werden. Dies bedarf allerdings der entsprechenden Kostendeckung (siehe dazu oben).
Zu g): Daran, „dass sich die Menschen sehr wohlfühlen in ihrem grünen Stadtteil
und hier zu Hause sind“ soll sich durch den B-Plan nichts ändern. Im Gegenteil:
Der B-Plan dient ja gerade der langfristigen Sicherung und der weiteren Entwicklung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten am Kulkwitzer See, die ja
einen bedeutenden Anteil an der positiven Einstellung der Bürger zu ihrem Stadtteil
haben (siehe das übergeordnete Ziel des B-Planes im Kap. I.3 der Begründung zum
B-Plan). Dazu, dass dies der entsprechenden Kostendeckung bedarf, siehe oben.
Zu h): Es ist tatsächlich so, dass mit dem B-Plan auch Eingriffe in Natur und Landschaft bauplanungsrechtlich vorbereitet werden. Gleichzeitig werden aber auch bei
Anwendung der Eingriffsregelung die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert und ausgeglichen werden.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Zu i): Es ist zwar zutreffend, dass mit dem B-Plan auch der Fremdenverkehr gefördert und der Tourismus unterstützt werden soll. Dieses dient aber vor allem dem
Zweck, dem öffentlichen Interesse an der langfristigen Sicherung und der weiteren
Entwicklung von Erholungsangeboten für die Bevölkerung zu entsprechen. Folglich
steht nicht der Tourismus im Vordergrund, sondern die Naherholung. Dass die in der
Planung enthaltenen Veränderungsvorschläge sich vor allem auf den „kommerziellen Tourismus“ beziehen ist dem Umstand geschuldet, dass es hierzu den größten
Änderungsbedarf gibt, bedeutet aber nicht, dass die Naherholung nicht mehr das
Hauptanliegen wäre.
Zu j): Voran zu stellen ist, dass die angesprochene Zielsetzung des B-Planes, wie sie
in der Begründung der Fassung von 2004 enthalten war, in der Stellungnahme verkürzt und damit verfälscht wiedergegeben wurde. Tatsächlich lautete sie: „Planungsziel ist es, die Landschafts- und die Aufenthaltsqualität des Erholungsgebietes
zu steigern sowie die Rahmenbedingungen für den Betrieb bereits vorhandener und
neu anzusiedelnder Erholungseinrichtungen unter angemessener Berücksichtigung
der Naherholungsinteressen der Bewohner der benachbarten Wohngebiete zu verbessern. “. Wie dieses Ziel umgesetzt werden sollte, war zumindest zum Teil schon
dem selben Textabsatz wie folgt zu entnehmen: „In diesem Kontext sollen die öffentlichen Straßen und Stellplätze auf das Gebiet östlich des Zschampert konzentriert und das Erholungsgebiet westlich des Zschampert, soweit möglich, nur für
den Anlieger- bzw. Lieferverkehr zugänglich gemacht werden.“ Bereits im Pkt. I.1
der damaligen Planbegründung war angegeben: „Durch den Ausbau der touristischen Infrastruktur soll das bestehende Angebotsspektrum im Naherholungsgebiet
Kulkwitzer See aufgewertet werden. Dies soll dazu beitragen, dem weiteren Attraktivitätsverlust vor allem gegenüber den neu entstehenden Erholungsgebieten im
Südraum Leipzigs entgegenzuwirken.
In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, mehrere Schlüsselprojekte, wie z.B. den
Betrieb der Badestrände, des Campingplatzes, der Ferienhaussiedlung sowie die
Nachnutzung des sogenannten "Roten Hauses" zusammen mit den dafür erforderlichen Investitionen an leistungsfähige Betreiber und Unternehmer zu vergeben und
damit den Zweckverband finanziell zu entlasten.“ Aus dem Gesamtzusammenhang
ergab sich folglich, wie die Zielsetzung umgesetzt werden soll. Um diese Zusammenhänge deutlicher heraus zu stellen, wurde die Begründung zum B-Plan entsprechend überarbeitet (siehe dort, Kap. I.2 und I.3).
Zu k): Hier sind in der Stellungnahme zwei Aspekte miteinander vermengt: Auf der
genannten S. 23 geht es ausschließlich um die „Beeinträchtigung/Störungen der
Fauna und Flora des Kulkwitzer Sees durch Wassersport und Badegäste“, unter anderem auch durch zusätzliche Verschmutzung. Hier geht es also allein um die Umweltbelange „Fauna und Flora“. Das auf S. 24 genannte ökologische Risiko bezieht
sich dagegen auf den Umweltbelang „Wasser“. Da sich die Stellungnahme im Weiteren ausschließlich auf die Maßnahmen zum Belang „Wasser“ bezieht, wird nachfolgend allein darauf eingegangen:
Zu l): Die Aussagen sind zutreffend. Die Einnahmen müssen erhöht werden, um
Kosten zu senken – und so die für die Bürger weiterhin kostenlos nutzbaren aber
dennoch Kosten verursachenden Naherholungsangebote finanzieren zu können. Die
dazu notwendigen Umgestaltungen gehen – für sich gesehen – zu Lasten der Anwohner und Spaziergänger und zu Gunsten des Tourismus. Dies dient – im Zusammenhang betrachtet – allerdings dazu, die kostenlosen Naherholungsangebote zu
Gunsten der Anwohner und Spaziergänger langfristig sichern und weiter entwickeln
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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zu können. Dies ist im Ergebnis auch zu Gunsten der Stadt Leipzig und ihrer Bürger.
Zu m): Der B-Plan berücksichtigt die der Stadt bekannten Interessen der Anwohner,
kann aber im Ergebnis der Abwägung und im Hinblick auf den Ausgleich mit anderen Interessen (vor allem auch der Finanzierbarkeit der für die Nutzer kostenfreien
Naherholung) nicht alle diese Anwohnerinteressen umsetzen.
Zu n): Es liegt in der Natur der Sache, dass der B-Plan nicht alle in den zugehörigen
Unterlagen (z.B. Umweltbericht und Kinderfreundlichkeitsprüfung – bei denen es
sich im Übrigen nicht um Richtlinien, sondern lediglich um Informationen zur Vorbereitung der Entscheidung der Ratsversammlung handelt) genannten Aspekte umsetzen kann. Der Umweltbericht enthält die Beschreibung und Bewertung der in der
Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen, die bei Umsetzung
des B-Planes zu erwarten sind. Daraus ergibt sich aber nicht, dass erhebliche Umweltauswirkungen nach sich ziehende Vorhaben nicht im B-Plan festsetzbar wären.
Die Kinderfreundlichkeitsprüfung stellt lediglich anhand bestimmter Kriterien dar,
inwieweit die Planung insgesamt als kinderfreundlich eingeschätzt wird. Daraus ergibt sich nicht, dass jeder einzelne Planinhalt tatsächlich als kinderfreundlich anzusehen sein muss. Zum – in der Planung nicht mehr enthaltenen – SO 11 siehe oben
unter II.C.
II-10.2.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Der See muss als Naherholungsgebiet für die Bewohner der angrenzenden Wohngebiete attraktiv und uneingeschränkt erhalten bleiben.
Ansonsten ist die Aussage im B-Plan [in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes von 2004], dass der See eine hohe Bedeutsamkeit für das Wohngebiet
hat und somit für die Erholung der Anwohner in unmittelbarer Nähe wichtig ist, anzuzweifeln!
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahingehend verstanden, dass das Naherholungsgebiet für die Bewohner der angrenzenden Wohngebiete gleichzeitig
a) attraktiv gehalten werden und
b) uneingeschränkt nutzbar bleiben
soll.
Diese auf den Erhalt des Status Quo hinsichtlich der Attraktivität des Naherholungsgebietes und gleichzeitig seiner uneingeschränkten Nutzbarkeit für die Bürger ausgerichtete Anregung ist durchaus nachvollziehbar. Ihr kann und soll jedoch nicht
entsprochen werden, weil beide Forderungen nicht gleichzeitig erfüllbar sind.
Im Einzelnen:
• Veranlassung für die Erstellung des Rahmenkonzeptes (und in Folge dessen auch
für die Aufstellung des Bebauungsplanes) ist die Tatsache, dass es zur Erhaltung
der Attraktivität des Naherholungsgebietes Kulkwitzer See erheblicher Investitionen und Aufwendungen für Unterhaltung und Betrieb bedarf. Eine Deckung
der Kosten allein aus den öffentlichen Haushalten ist nicht möglich und wäre
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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auch nicht vertretbar.
• Zur Entlastung der öffentlichen Finanzhaushalte ist es erforderlich,
◦ die für die Investitionen, die Unterhaltung und den Betrieb benötigten erheblichen Finanzmittel zumindest zu großen Teilen durch Nutzungen innerhalb
des Naherholungsgebietes zu erwirtschaften oder
◦ Investitionen, Unterhaltung und Betrieb (zumindest von Teilflächen des Naherholungsgebietes) Dritten, die auf eigene Rechnung handeln, zu übertragen.
• Soweit (Teil-)Flächen des Naherholungsgebietes Dritten auf eigene Rechnung
übertragen werden, müssen diese ihrerseits die benötigten Finanzmittel innerhalb
der ihnen übertragenen Flächen erwirtschaften können.
• Voraussetzung für die Erwirtschaftung der benötigten Mittel durch die Dritten ist
es bei bestimmten Nutzungen, dass die betreffenden Flächen der kostenfreien öffentlichen Nutzung entzogen werden. So ist z.B. der Campingplatz nur dann attraktiv und kann wirtschaftlich betrieben werden, wenn die Campingbereiche
nicht gleichzeitig auch Durchgangsbereiche für andere Erholungssuchende sind
und die angrenzenden Strandbereiche den Campingplatz-Kunden vorbehalten
und nicht bereits von anderen Erholungssuchenden (über-)belegt sind.
Nur mit dieser Einschränkung der Nutzbarkeit für die Öffentlichkeit ist es möglich,
die weiterhin öffentlich zugänglichen Bereiche des Naherholungsgebietes attraktiv
zu halten bzw. durch die entsprechenden Investitionen erst wieder attraktiv zu machen.
Näheres dazu siehe I.2 und I.3 und Thema A.
II-10.2.3
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Beliebter Spielplatz und wertvolle Grünflächen gegen kommerzielles Ferienhausgebiet?
[…] Ferienhausgebiet (SO 11) [...]
Nicht mehr möglich wäre die Nutzung dieser landschaftlich schönen und parkähnlichen Anlage gegenüber dem Roten Haus […].
Dies wird an verschiedenen Stellen der Stellungnahme u.a. wie folgt weiter untersetzt:
a) […] von wohnungsnaher Erholung kann nach Entstehung des SO 11 keine Rede
mehr sein. [...]
b) Bebaute Fläche mit ehemaliger, sehr beliebter und gut besuchter Gaststätte „Partytonne“ soll zur Grünfläche werden. Seit Jahren bestehende und für die Naherholung gestaltete Grünfläche soll bebaut werden und als neue Ferienhaussiedlung dienen – das ist unlogisch.
c) In der Kinderfreundlichkeitsprüfung auf Seite 5 lesen wir u.a., dass „die starke
Durchgrünung des Gesamtareals mit seinen großen zusammenhängenden grünund Freiflächen eine hohe Qualität ins Gebiet bringt, welches vor allem auch
Kindern und Jugendlichen aus dem östlich angrenzenden Wohngebiet Grünau
als Erfahrungs- und Spielraum zur Verfügung steht. […] Wieso werden der
Spielplatz und die Grünfläche weggeplant? […]
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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d) Seit Jahrzehnten findet auf dem Gelände des geplanten SO 11 der Leipziger LVB-Triathlon statt […].
e) Im Umweltbericht [...] stehen die Risiken, die das neue Ferienhausgebiet mit
sich bringt […].
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird dahingehend verstanden, dass damit das Absehen von der Festsetzung des im Planentwurf von 2004 enthaltenen SO 11 angeregt
wurde. Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-C. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier
nicht.
II-10.2.4
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Widersprüchlich ist, dass sich neben diesem neu geplanten Ferienhausgebiet eine
vermüllte Fläche (alte LPG-Anlage und nicht im Plan berücksichtigt) befindet, die
überhaupt nicht einer Attraktivität des neuen Sondergebietes entspricht. [...]
Was tut die Stadt Leipzig dafür, diese Gefahrenquelle und diesen Schandfleck zu
beseitigen? [...]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird dahingehend verstanden, dass die Beseitigung
der Gefahrenquelle/des Schandfleckes angeregt wurde. Diese Anregung war bereits
im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema IID. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-10.2.5
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Weiterhin geht aus dem B-Plan hervor, dass für SO 11 Ausgleichsflächen geschaffen
werden. warum gibt es keine Ausgleichsflächen in Wassernähe, die dem Erholungscharakter der jetzigen Fläche des geplanten SO 11 entspricht? [...]
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme hat sich dadurch erledigt, dass das genannte SO 11
bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf nicht mehr enthalten und damit nicht
mehr Gegenstand des Verfahrens war (Näheres dazu siehe oben zu Thema II-C.).
Folglich sind auch die angeregten Ausgleichsflächen nicht Gegenstand der Planung.
Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-10.2.6
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Unmittelbar angrenzend an SO 11 befindet sich SO 12. Im Plan festgelegt mit „Touristische Infrastruktur“. Was heißt das: Stehen angekündigte Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Zwecke, Laden,- Schank- und Gastwirtschaften
ALLEN Gästen zur Verfügung oder ist SO 12 eher zugänglich NUR für die Bewohner von SO 11 und SO 13? Die Frage und Bedenken sind durchaus berechtigt, da
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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weitere Sondergebiete mit der Bezeichnung „Touristische Infrastruktur“ (z.B. SO 2,
5, 8) für die Anwohner der umliegenden Wohngebiete auch nur eingeschränkt oder
gar nicht nutzbar sind bzw. sein werden?!
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Das SO 12 – jetzt: SO 11 – bezieht sich auf das „Rote Haus“. Dieses steht mit der
dort zulässigen und vorhandenen Gastronomie allen Gästen des Naherholungsgebietes zur Verfügung. Es ist in seinem wirtschaftlichen Fortbestand geradezu auf die
Frequentierung durch alle Gäste des Erholungsgebietes angewiesen.
II-10.2.7
Inhalt der Stellungnahme:
-
Es sei aufgefallen, dass Tauchschule, Kiosk am Lausener Strand mit der öffentlichen Toilette, Gaststätte, Minigolfplatz und Bootverleih im Plan nicht erkennbar
seien. Die genannten Einrichtungen müssten eingezeichnet sein und Bestandsschutz
haben.
Das gleiche gelte für öffentliche sanitäre Einrichtungen im Uferbereich sowie die
Wasserrettung.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird davon ausgegangen, dass es hier nicht um die ausdrückliche –
keine Rechtswirkung entfaltende – Darstellung der genannten Nutzungen in der
Plangrundlage, sondern um ihre Festsetzung im B-Plan und damit um die Klarstellung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit geht.
Davon ausgehend ist die Anregung bereits berücksichtigt. Die genannten Nutzungen
sind in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Badestrand“ auch ohne ausdrückliche Nennung zulässig. Zudem enthält der B-Plan in
der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.9 (2005 ausgelegter Planentwurf) bzw. 1.2.1
(2014 ausgelegter Planentwurf) ausdrückliche Aussagen zur Zulässigkeit von baulichen Anlagen für Wasserrettung, Sanitäreinrichtungen und Servicestationen, die der
Seenutzung dienen, auf den öffentlichen Grünflächen im Uferbereich. Eine ortsgenaue Festsetzung der Einrichtungen soll allerdings nicht vorgenommen werden,
auch um die Flexibilität (z.B. eine dem Bedarf entsprechende Verlagerung der
Standorte der Wasserrettung entlang des Ufers) nicht einzuschränken.
II-10.2.8
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Im B-Plan sind keine Wege, die wir bisher als Fußgänger nutzen, erkennbar und eingezeichnet. Der Rundwanderweg ist zwar erwähnt, aber nicht ersichtlich. Sind
Wege nicht gekennzeichnet, muss sich auch kein Investor daran halten. Auf Seite 27
[Anm.: der Begründung zum Entwurf des 2005 öffentlich ausgelegten Bebauungsplanes (Fassung 2004] ist erläutert, dass, „..die das Erholungsgebiet erschließenden Wege in ihrem Bestand als Teil der Grünfläche dargestellt werden und sie sollen neben Fußgängern und Radfahrern nur dem Anlieger- und Lieferverkehr dienen.“ Seite 33 benennt Wege mit 3.5 m Breite.
▪ Was bedeutet das? Was ist mit den bisher vorhandenen Wegen zum Spazieren gehen und Radfahren – sie sollten als Bestandsschutz aufgenommen werden!
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahingehend verstanden, die genannten Wege im Interesse ihres Bestandsschutzes im B-Plan festzusetzen. Dem wird nicht gefolgt, da der Bestandsschutz bereits anderweitig berücksichtigt ist. Siehe dazu oben unter II-E.
Die Möglichkeit, entlang des Sees zu wandern oder zu radeln, bleibt damit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes grundsätzlich bestehen.
II-10.2.9
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Warum werden im Plan die Zeiten nicht festgelegt, wann das ganze Gebiet tagsüber
für alle Besucher zugänglich ist?
Begründet wird dies wie folgt:
„Private Grünflächen mit Badestrand“ werden benannt. Zwar heißt es, dass alle Flächen für alle Besucher des Sees offen sind – doch das ist schwer vorstellbar. Denn
wir haben 2004 erlebt, dass Schranken und Tore, Zäune mit Stacheldraht geschlossen sind und eine tatsächliche Rundwanderung schon im letzten Jahr nur noch eingeschränkt möglich war. Die öffentliche Zugänglichkeit wird zwar im B-Plan immer
wieder betont. Doch wir sind von der Campinginsel persönlich bereits regelrecht
verjagt worden – vielleicht begründet auch durch Schilder, die aussagen, Spaziergänger mögen öffentliche Wege nutzen... […]
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Welche Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen werden können, ist im § 9
des Baugesetzbuches (BauGB) abschließend geregelt. Die Festsetzung von Zeiten,
in denen das Gebiet öffentlich zugänglich ist, ist danach nicht möglich. Deshalb ist
eine solche Festsetzung nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Weiteres zur Zugänglichkeit der Wege siehe oben unter II-E.
II-10.2.10
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Private Grünflächen sollten umbenannt werden in „Öffentliche Grünflächen mit
Badestrand“ oder wird der See stückchenweise verkauft und somit privatisiert?
Begründet wird dies ebenfalls mit der vorstehenden Begründung.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die übergeordnete Zielstellung dieses B-Planes zu erreichen ist nur möglich, wenn
und soweit die angemessene Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen erfolgt.
Diese Nutzungen setzen zum Teil Uferbereiche, die nicht öffentlich gewidmet, sondern den jeweiligen Nutzungen ganz oder zumindest temporär vorbehalten sind,
voraus. Der B-Plan setzt gegenüber dem derzeitigen Eigentums- und Regelungszustand aber keine zusätzlichen Einschränkungen in der öffentlichen Nutzbarkeit fest.
Näheres siehe oben unter II-F.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Seite 29 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
berücksichtigt
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Neu genannter Festplatz rechts hinter dem alten LPG-Gelände, südlich des Rodelberges: Das klingt nach viel Asphalt und Versiegelung. Dieser Platz sollte als
FESTWIESE ausgezeichnet werden?
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Fläche war in dem im Jahr 2005 öffentlichen ausgelegten Bebauungsplan-Entwurf als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Festplatz“ festgesetzt.
Allein aus der Festsetzung als Grünfläche ergab sich bereits, dass die Fläche überwiegend nicht versiegelt sein wird.
Die Zweckbestimmung wurde dennoch in dem 2014 ausgelegten Planentwurf in
„Sport- und Festwiese“ geändert.
II-10.2.12
Inhalt der Stellungnahme:
X
Es wird gefragt, wie der aktuelle Stand betreffend des Abrisses der Gaststätte „Partytonne“ sei und wann festgelegt worden sei, dass diese Fläche Ausgleichsfläche
wird. Im Plan 2002 sei diese Fläche als weiße Fläche ausgewiesen gewesen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die „Partytonne“ ist bereits abgebrochen und die Fläche begrünt worden. Im Zuge
der Erstellung des im Jahr 2005 öffentlichen ausgelegten Planentwurfes wurde festgelegt, die Fläche als öffentliche Grünfläche und als ein Teilbereich der Fläche für
Maßnahmen (Nr. 4) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft festzusetzen. In dem 2014 ausgelegten Planentwurf ist die Fläche
gleichfalls als öffentliche Grünfläche und als Fläche für Maßnahmen (Nr. 2) zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. In
der Begründung zum Bebauungsplan werden entsprechende Darlegungen ergänzt
(siehe dort, Kap. IV.1.5.2).
II-10.2.13
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Hinweisen möchten wir auch auf den Hundebadestrand am Lausener Strand. […]
leider halten sich viele Besitzer nicht daran, ihren Hund am Strand anzuleinen. Für
alle Besucher ist dieser Hundebadestrand gefährlich an dieser Stelle. Wir fordern
eine Überprüfung! Oder muss erst etwas Drastisches passieren? Es sind bereits
Menschen zu schaden gekommen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Im Bebauungsplan ist kein Hundebadestrand festgesetzt. Folglich ist die angesprochene Thematik einschließlich der geforderten Überprüfung nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Ob Hunde an bestimmten Strandabschnitten erlaubt sind, obliegt im Übrigen der Entscheidung des jeweiligen Betreibers. Diesem wurde der
obige Hinweis zugeleitet.
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Nr.
II-10.3
Seite 30 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Stellungnahme vom 24.03.2010
[zum Planentwurf in der Fassung von 2008, die Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung der TöB und der Bürgervereine im Jahre 2009 war]
Vorbemerkung: Im Auftrag der Interessengemeinschaft (IG) Kulkwitzer See wurden annähernd 10.000 Unterschriften sowie weitere Unterlagen (Anhang) übergeben. Bei dem Schreiben handelt es sich zwar formal nicht um eine Stellungnahme
im Rahmen des B-Plan-Verfahrens, es wird aber dennoch als solches behandelt und
in die Abwägung eingestellt.
In dem Anschreiben an den Oberbürgermeister (a) sowie in zwei unterschiedlichen
Textfassungen zur Unterschriftensammlung (b und c) wurden insbesondere folgende
Aspekte vorgetragen bzw. Widersprüche herausgearbeitet:
II-10.3a.
Anschreiben an den Oberbürgermeister
II-10.3a.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Der […] Entwurf stieß bei vielen Freunden des Kulkwitzer Sees auf großes Missfallen und Unverständnis. Dabei sind wir, die IG Kulkwitzer See, nicht gegen einen BPlan. Unser Augenmerk liegt allerdings auf einem B-Plan, der Bestehendes schützt
und ansonsten ausschließlich den Interessen der Anwohner und Naherholungssuchenden dient. Das Gebiet des Kulkwitzer Sees war, ist und muss ein Naherholungsgebiet bleiben. Ein von der Stadt Leipzig beabsichtigtes Tourismuszentrum
würde das Gebiet überfordern.
Denn wiederholt wurde von der Stadtverwaltung und den Stadträten immer wieder
festgestellt, dass das Naherholungsgebiet Kulkwitzer See das wichtigste Naherholungsgebiet der Grünauer ist.
Dies wurde jedoch aus den bisherigen B-Planentwürfen der Stadt nicht ersichtlich.
Vielmehr scheinen einseitig kommerzielle Interessen im Vordergrund zu stehen.
[...]
Wir erwarten im Namen der 10.000 Unterzeichner sowie aller Bürger, die den See
zur Naherholung nutzen, dass deren Interessen sowie die Bewahrung der derzeitigen
Qualität des Gebietes am Kulkwitzer See im Mittelpunkt stehen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Anlass für die Aufstellung des B-Planes ist die Problematik, dass sich aufgrund fehlender Einnahmequellen und steigender Pflege- und Unterhaltungskosten des Areals
der ZV Kulkwitzer See (ZEG) Ende der 90er Jahre gezwungen sah über weitere
Strukturveränderungen am See und in der Bewirtschaftung nachzudenken. Die Infrastruktur des Sees wies zunehmend Investitionsbedarf auf und ist nicht mehr zeitgemäß (Näheres siehe oben unter II-A sowie im Kap. I.2 der Begründung zum BPlan).
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es dementsprechend, eine an die aktuellen
Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen. Damit soll auch dem allgemeinen öffentlichen Interesse an
der langfristigen Sicherung und der weiteren Entwicklung von Erholungsangeboten
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-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
für die Bevölkerung aller sozialer Schichten insgesamt, besonders aber für die im
Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger entsprochen werden. Dies bezieht
sich namentlich auch auf für die Nutzer kostenfreie Erholungsmöglichkeiten – einerseits solcher für die „aktive“ (z.B. sportliche) Erholung, andererseits solcher, die
den Ansprüchen der Bevölkerung nach Ruhe und Erholung gerecht werden.
Damit wird dem Ansinnen der Stellungnahme im Grundsatz entsprochen.
Das gesetzte Ziel zu erreichen ist allerdings nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Dies wiederum ist nur möglich, soweit den Kosten verursachenden Nutzungen in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber
stehen. Folglich ist es weiteres, der übergeordneten Zielsetzung dienendes Ziel des
B-Planes, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine angemessene Entwicklung vermarktungsfähiger und damit Einnahmen für den Betreiber des Erholungsgebietes erzielender Nutzungen zu schaffen. Näheres sie Kap. II.3 der Begründung zum B-Plan.
II-10.3a.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Hinzu kommt, dass Ausgleichsmaßnahmen in Bereichen mit teils durch natürliche
Sukzession entstandenen wertvollen Biotopen geplant wurden [...]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Soweit „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft“ festgesetzt sind, bedeutet dies nicht, dass dort vorhandene wertvolle Biotope beseitigt und durch die Ausgleichsmaßnahmen ersetzt
werden sollen. Die im Planentwurf in der Fassung von 2008 festgesetzten Flächen
mit den Nr. 1, 7, 10, 11, 12, 16 (uferbegleitende Schutzpflanzungen gemäß TF 1.5.7)
und Nr. 17 (Feldgehölz gemäß TF 1.5.4) waren bereits im Planentwurf der letzten
Beteiligung zum Entwurf (2014) nicht mehr festgesetzt, da sie bereits stark durch
(Ufer-)Gehölze geprägt sind und weitere Pflanzmaßnahmen nicht vorgesehen sind.
Nur die tatsächlich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind als solche in die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung eingeflossen.
II-10.3a.3
Inhalt der Stellungnahme:
Hinzu kommt, dass Ausgleichsmaßnahmen [...] teils auch in anderen Stadtteilen [geplant wurden], so dass die Grünauer um Teile ihres Naherholungsgebietes betrogen
würden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Plankonzeption wurde bereits im Planentwurf der letzten Beteiligung zum Entwurf (2014) so verändert (u.a. Verlagerung und Verkleinerung SO 11, Reduzierung
Parkplätze), dass die bislang vorgesehenen externen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Naturbad Südwest (vgl. Begründung zum Planentwurf 2008, S.15) nicht
mehr benötigt werden: Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen werden vollständig
innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 232 nachgewiesen.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-10.3a.4
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
J
-
Bebauungspläne zu Grünau und Umgebung müssen künftig von Anfang an mit den
betroffenen Bürgern erarbeitet werden. Nur so kann es gelingen, für Konflikte Lösungen zu finden, mit denen alle gut leben können. Wenn ein Entwurf vorliegt, ist
das oft schwierig und harte Konflikte sind dann oft nicht mehr zu vermeiden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Im Rahmen der Aufstellung des B-Planes bestand für die Öffentlichkeit (und folglich auch für die betroffenen Bürger) von Anfang an und mehrmals im Laufe des
Verfahrens die Möglichkeit zur Beteiligung.
Für die Aufstellung aller B-Pläne der Stadt Leipzig – so auch für diesen - kommen
die Verfahrensvorschriften des BauGB zur Anwendung. Auf dieser Grundlage wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für diesen B-Plan bereits im Jahre 2002
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum B-Plan-Vorentwurf durchgeführt
und eine darin grundsätzliche Information über die Planung gegeben. Weitere Beteiligungen folgten 2005, 2009 und 2014. Näheres dazu siehe Kap. I.4 und VI.1.1 der
Begründung zum B-Plan. Es liegt in der Natur der Sache, dass zunächst eine Grundlage für die Diskussion (hier: der Vorentwurf bzw. der Entwurf) vorliegen muss.
Ebenso versteht es sich von selbst, dass nicht in jedem Fall alle geäußerten Vorstellung umgesetzt und jegliche Bedenken ausgeräumt werden können, sodass folglich
gewisse Konflikte verbleiben.
II-10.3a.5
Inhalt der Stellungnahme:
Für den Kulkwitzer See ist es auch wichtig, ein Gesamtkonzept für den See gemeinsam mit Markranstädt zu entwickeln, um Überlastungen zu vermeiden, die über lange Sicht das Naherholungsgebiet ruinieren können. Welchen Sinn soll sonst ein
Zweckverband Kulkwitzer See haben, wenn er nicht den Grundbedürfnissen der Anlieger und Naherholungssuchenden in Leipzig und Markranstädt gemeinsam gerecht
werden kann?
Wir fordern Sie daher auf, alle Möglichkeiten zu nutzen und auf den Stadtrat zuzugehen und ihn dafür zu gewinnen, einen gemeinsamen B-Plan oder getrennte, aber
gut abgestimmte Pläne gemeinsam mit den Bürgern zu entwickeln.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Bereits im Jahr 2000 wurde das „Immobilienwirtschaftliche Rahmenkonzept für den
Kulkwitzer See“ für den gesamten auf Leipziger Gebiet liegenden Teil des Sees
bzw. der an den See angrenzenden Flächen in Abstimmung auch mit der Stadt
Markranstädt erarbeitet. Die Stadt Markranstädt hat die Entwicklung in ihrem Stadtgebiet durch eigene B-Pläne in Seenähe bereits verbindlich geregelt. Die B-Pläne
wurden – dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB entsprechend – ebenso auch mit der Stadt Leipzig abgestimmt, wie die Stadt Leipzig umgekehrt den B-Plan Nr. 232 mit der Stadt Markranstädt abgestimmt hat. Die zwingende Notwendigkeit, ein gemeindeübergreifendes Gesamtkonzept für den Kulkwitzer
See zu erstellen, wird deshalb nicht gesehen. Weiteres siehe Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum B-Plan.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Die Aufstellung eines gemeinsamen B-Planes ist im Übrigen rechtlich nicht zulässig.
II-10.3a.6
Inhalt der Stellungnahme:
X
Uns geht es dabei […] vor allem um folgendes:
Umsetzung der Einsprüche der Bürger zum Planentwurf 2005 sowie Beachtung
aktueller Stellungnahmen und Publikationen [Verweis auf der Stellungnahme beigefügten Anhang]
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Eine vollständige Umsetzung der Einsprüche und eine Beachtung ( im Sinne von
Befolgung, Einhaltung, Erfüllung) aktueller Stellungnahmen und Publikationen
würde dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB widersprechen und soll nicht
erfolgen, soweit dies den städtebaulichen Zielen der Stadt entgegen steht.
Die Einsprüche, Stellungnahmen und Publikationen werden allerdings in die Abwägung eingestellt.
II-10.3a.7
Inhalt der Stellungnahme:
-
Bestandsschutz und Modernisierung vorhandener Einrichtungen und Anlagen
Weitestgehend öffentliche Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtungen
[…]
[...] bereits eingezäunte Areale müssen zumindest tagsüber wieder geöffnet werden
Verbesserung der Umweltqualität des Sees, insbesondere Verminderung von
Nährstoffeinträgen
Durchsetzen, dass Toiletten durchgehend geöffnet sind, nicht nur saisonbedingt
[…]
die Ansaugöffnung der Freispiegelleitung muss so tief gelegt werden, dass sauerstoffarmes Tiefenwasser angesaugt wird
Messwerte zur Wasserqualität müssen zeitnah veröffentlicht werden und sie müssen auch an Stellen erhoben werden, die besonders intensiv genutzt werden
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die genannten Dinge sind im B-Plan mangels Ermächtigungsgrundlage nicht festsetzbar und folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Näheres zur Wasserqualität des Sees siehe Kap. III.2.6 der Begründung zum B-Plan.
II-10.3a.8
Inhalt der Stellungnahme:
Erhaltung einer attraktiven und für alle erlebbaren Natur rund um den See
BV: Ist bereits berücksichtigt.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Begründung:
Die Erhaltung einer attraktiven und für alle erlebbaren Natur um den See ist ja gerade Zielstellung dieses B-Plans. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn
und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Näheres siehe oben unter II.A,
II.10.3a.1 sowie unter Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum B-Plan.
II-10.3a.9
Inhalt der Stellungnahme:
X
Uneingeschränkter Zugang aller Ufer muss erhalten bleiben, [...]
In einem mindestens 100m breiten Streifen vom Ufer entfernt dürfen keine Flächen bzw. Grundstücke privatisiert neu bebaut bzw. versiegelt werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Diese Forderung wird seitens der Stadt dahin gehend verstanden, dass die im B-Plan
festgesetzten „Privaten Grünflächen“ abgelehnt werden. Dem wird insbesondere aus
den unter II.F genannten Gründen nicht entsprochen.
II-10.3a.10
Inhalt der Stellungnahme:
-
Der Weg von der Straßenbahnendstelle Lausen zum See muss öffentlich bleiben
und in einen ordnungsgemäßen Zustand als Fuß-/Radweg gebracht werden
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der Weg befindet sich in einer Fläche, die als „Öffentliche Grünfläche – Zweckbestimmung Parkanlage“ festgesetzt ist. Die Forderung ist folglich berücksichtigt.
II-10.3a.11
Inhalt der Stellungnahme:
-
Uns sind die Probleme um den Vandalismus am See und in der Umgebung bekannt.
Wir glauben, dass sich diese Probleme nur in den Griff bekommen lassen, wenn
möglichst viele Bürger mitziehen. Das setzt voraus, dass sie überzeugt sind, bei der
Gestaltung des Sees ernst genommen zu werden. Nur auf dieser Grundlage lassen
sich Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit zumindest beim größten Teil der Bürger
überwinden.[...]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Im Rahmen der Aufstellung dieses B-Planes bestand bereits seit 2002 die Möglichkeit zur Mitwirkung. Es versteht es sich aber von selbst, dass nicht in jedem Fall allen geäußerten Vorstellung entsprochen und jegliche Bedenken ausgeräumt werden
können, sodass folglich gewisse Konflikte verbleiben. Näheres siehe oben unter II10.3a.3.
II-10.3a.12
Inhalt der Stellungnahme:
Bitte machen Sie sich mit uns zusammen für ein anwohnerfreundliches Naherholungsgebiet am See stark. Wir freuen uns auf die gemeinsame Arbeit für einen den
Anwohnern verpflichteten Bebauungsplan und die Entwicklung des Sees und seiner
Umgebung. [...]
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es ja gerade, eine an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu erreichen, um
damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger
zu dienen. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Näheres siehe oben unter II.A. und II.10.3a.1 sowie unter Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum B-Plan.
II-10.3b.
Textfassung 1 zur Unterschriftensammlung
II-10.3b.1
Inhalt der Stellungnahme:
-
Wir fordern: Naturbelassenes NAHerholungsgebiet für Anwohner statt Tourismuszentrum
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Siehe dazu unter II-10.3a.1.
II-10.3b.2
Inhalt der Stellungnahme:
Ausschluss der im Plan aufgeführten ökologischen und sozialen Risiken
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Forderung wird seitens der Stadt dahingehend verstanden, dass die im Umweltbericht genannten ökologischen Risiken vermieden werden sollen. Hinsichtlich
der sozialen Risiken geht die Stadt davon aus, dass hier der Entzug von extensiven
Erholungsflächen durch die Erweiterung des Campingplatzes (SO 9) und das geplante Ferienhausgebiet (SO 11) bzw. die Beeinträchtigung der Erholungsqualität
durch Nutzungsintensivierung gemeint sind (vgl. Begründung zum Planentwurf
2008 Kap. II.3).
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Aussagen zu ökologischen Risiken auf die
Umweltverträglichkeitsstudie von 2003 stützen. In der Planfassung 2008/9 sind bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Verminderung oder zum Ausgleich von möglichen Umweltbeeinträchtigungen vorgesehen, so dass insbesondere für Bereiche mit
mittleren ökologischen Risiken in der Begründung zum Planentwurf 2008 festgestellt wird, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Für Tiere und Pflanzen sind ggf. erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten
durch den Verlust von Ruderal-/und Staudenfluren, die Zerschneidung potentieller
Teillebensräume von Amphibien und Beeinträchtigungen der Zschampert, die aus
der Erweiterung des Campingplatzes (SO 9), der Anlage des Parkplatzes P3 sowie
der Planstraße 1 und 2, sowie zusätzlicher Bebauung in den Sondergebieten SO 5
und (evtl.) SO 10 resultieren.
Um mögliche Umweltauswirkungen und den Entzug von Erholungsflächen zu vermeiden, wurden an der Planung wesentliche Änderungen vorgenommen:
•
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Reduzierung der Sondergebiete (u.a. Verzicht auf das SO 8 – Touristische Infra-
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
struktur (Gaststätte) an der südlichen Spitze der Halbinsel sowie Verkleinerung
und Verlagerung des SO 11 – Ferienhausgebiet auf die einstige LPG-Fläche)
•
Erhöhung des Anteils an Grünflächen (z.B. Ausweisung des ehemaligen Parkplatzes östlich des vormals SO 9 – Campingplatz, der Fläche des ehemaligen
SO 11 – Ferienhausgebiet und des ehemaligen SO 8 jeweils als Grünfläche)
•
Verkleinerung der Verkehrsflächen sowie Park-/Stellplatzflächen (Planstraßen 1
und 4 entfallen; Erschließung der Sondergebiete SO 5-9 über bereits vorhandene Straßen; Reduzierung der Flächen des Parkplatzes P 2 sowie Verzicht auf
den öffentlichen Parkplatz östlich des SO 9 – Campingplatz).
In allen Sondergebieten wird weiterhin auf die Festsetzung von überbaubaren
Grundstücksflächen („Baufenster“) verzichtet. Da damit eine Voraussetzung für
einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB fehlt, müssen für Bauvorhaben in den Sondergebieten Bauanträge gestellt werden. Die Stadt geht davon
aus, dass auch in den bereits bestehenden Sondergebieten (u.a. SO 5 und SO 10)
ausreichend Spielräume für eine verträgliche Einordnung der Bebauung bestehen.
II-10.3b.3
Inhalt der Stellungnahme:
X
Uneingeschränkte Erreichbarkeit des Ostufers für Grünauer Anwohner, offene
Wege, keine Einfriedungen
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Diese Forderung wird seitens der Stadt dahin gehend verstanden, dass die im B-Plan
festgesetzten „Privaten Grünflächen“ abgelehnt werden. Dem wird insbesondere aus
den unter II.F genannten Gründen nicht entsprochen.
II-10.3b.4
Inhalt der Stellungnahme:
-
Erhalt von Natur, Landschaft, Biotopen, Lebensräumen geschützter Arten [...]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der Erhalt von Natur, Landschaft, Biotopen und Lebensräumen geschützter Arten
ist bereits berücksichtigt. Die entsprechenden Belange sind insbesondere durch die
Festsetzung von Grünflächen sowie von Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und
auch durch die nachrichtliche Übernahme vorhandener Schutzgebiete und Schutzobjekte sowie besonders geschützte Biotope im Sinne des Naturschutzrechtes in der
Planung berücksichtigt worden. Soweit notwendig, kam die Eingriffsregelung nach
§ 1a Abs. 3 BauGB zur Anwendung.
II-10.3b.5
Inhalt der Stellungnahme:
Schutz des über 30 Jahre alten Sees
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Der eigentliche See selbst ist nicht vom räumlichen Geltungsbereich des B-Planes
erfasst. Sein Schutz ist insofern nicht Gegenstand dieses B-Planes. Soweit hier die
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-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
oben unter II-10.3a. genannten, auf den eigentlichen See und seinen Schutz bzw.
seinen Zustand bezogenen Aspekte gemeint sein sollten, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
II-10.3b.6
Inhalt der Stellungnahme:
-
Erhalt aller Anlagen und Bauwerke zwischen Zschampert und Ostufer/Erneuerung
des Spielplatzes/Erhalt der Wasserrettungseinrichtung bzw. standardgerechte Verbesserung
Errichtung erforderlicher/öffentlicher Sanitäreinrichtungen u. gezielte Maßnahmen
gegen Müll u. Vandalismus
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die genannten Dinge sind im B-Plan mangels Ermächtigungsgrundlage nicht festsetzbar und folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-10.3b.7
Inhalt der Stellungnahme:
X
Wir sind gegen jede Privatisierung von Grünflächen
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Diese Forderung wird seitens der Stadt dahingehend verstanden, dass die im B-Plan
festgesetzten „Privaten Grünflächen“ abgelehnt werden. Dem wird insbesondere aus
den unter II.F genannten Gründen nicht entsprochen.
II-10.3b.8
Inhalt der Stellungnahme:
X
Wir sind gegen […] Hotels, Tagungszentren, Ferienhäusern im Uferbereich und
Umkreis von mind. 300m, das gilt vor allem für SO 11
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Soweit die Anregung sich auf die geplante Entwicklung eines zusätzlichen Ferienhausgebietes (SO 11) oder generell einer zusätzlichen baulichen Nutzung im südlichen Teil des Plangebietes oder sich sogar auf den Planumgriff insgesamt bezieht,
wird ihr aus den unter II-A und II-B genannten Gründe nicht entsprochen.
Hinsichtlich des Ferienhausgebietes (SO 11) sei auf dessen Verschiebung (jetzt SO
10) verwiesen. Siehe dazu oben zu den Themen II-C und II-D.
II-10.3b.9
Inhalt der Stellungnahme:
Wir sind gegen […] Entwicklung des Sees zum Tourismusgebiet für zahlungskräftige Touristen zu Lasten der Anwohner
Wir sind für: Erstellung eines B-Planes im Sinne eines NAHerholungsgebietes und
eine damit verbundene Aufwertung des Sees
[…] unter Berücksichtigung der Interessen der Anwohner und Vereinen und der im
Plan ausgeführten höheren Bedeutsamkeit des Sees für wohnungsnahe Erholung
und für jedweden Erhalt der NAHerholungsmöglichkeiten
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es dementsprechend, eine an die aktuellen
Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen. Weiteres siehe oben unter II-10.3a.1.
II-10.3b.10
Inhalt der Stellungnahme:
-
Wir sind für: Erstellung eines B-Planes im Sinne eines NAHerholungsgebietes und
eine damit verbundene Aufwertung des Sees
[…] unter Einbeziehung d. Anwohner und Vereine/mit Diskussion zu ungeklärten
Themen und Widersprüchen im Plan
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Im Rahmen der Aufstellung des B-Planes bestand für die Öffentlichkeit (und folglich auch für die betroffenen Bürger) von Anfang an und mehrmals im Laufe des
Verfahrens die Möglichkeit zur Beteiligung. Näheres siehe oben unter II.10.3a.3.
II-10.3b.11
Inhalt der Stellungnahme:
-
Wir sind für: Erstellung eines B-Planes im Sinne eines NAHerholungsgebietes und
eine damit verbundene Aufwertung des Sees
[…] unter Beachtung der im Plan aufgeführten Schutzwürdigkeiten/Schaffung akzeptabler Ausgleichsflächen
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Dem B-Plan liegt eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zugrunde. Auf deren
Grundlage wurden die Ausgleichsflächen und -maßnahmen festgesetzt. Siehe dazu
auch oben unter II-10.3a.2.
II-10.3b.12
Inhalt der Stellungnahme:
Wir sind für: Erstellung eines B-Planes im Sinne eines NAHerholungsgebietes und
eine damit verbundene Aufwertung des Sees
[…] unter Beachtung der sich bereits seit Jahren nachweislich erheblich verschlechternden Wasserqualität
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Dem B-Plan liegen die Ergebnisse der in den letzten Jahren durchgeführten Untersuchungen des Seewassers zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die ökologische Wasserqualität verschlechtert hat, bestehen im Ergebnis der seit Jahren laufen-
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N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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N
den Untersuchungen nicht. Siehe dazu auch Kap. III.2.6 der Begründung zum BPlan.
II-10.3b.13
Inhalt der Stellungnahme:
-
Wir sind für: Erstellung eines B-Planes im Sinne eines NAHerholungsgebietes und
eine damit verbundene Aufwertung des Sees
[…] unter Einbeziehung der Altlastenverdachtsfläche – ehem. LPG Fläche – mit
entsprechenden Festsetzungen
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zum Thema II-D. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-10.3c.
Textfassung 2 zur Unterschriftensammlung
II-10.3c.1
Inhalt der Stellungnahme:
-
X
Uneingeschränkter Zugang für Grünauer, Lausener und Besucher des Sees im
Strandbereich und ufernaher Zone am Ostufer des Sees/keine weiteren Privatisierungen oder Verpachtungen von Flächen
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung wird seitens der Stadt dahin gehend verstanden, dass die im B-Plan
festgesetzten „Privaten Grünflächen“ abgelehnt werden. Dem wird insbesondere aus
den unter II.F genannten Gründen nicht entsprochen.
II-10.3c.2
Inhalt der Stellungnahme:
- Sanfte touristische Nutzung des Sees – unter Beachtung der Naherholungsinteressen der Anwohner
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es ja gerade, eine an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu erreichen, um
damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger
zu dienen. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Näheres siehe oben unter II.10.3a.1 und Kap. I.2 und I.3
der Begründung zum B-Plan. Die zur Finanzierung notwendigen Nutzungen erfassen jedoch nicht den See und sein Umfeld insgesamt, sondern lediglich ausgewählte
Teilbereiche. Zudem handelt es sich beim überwiegenden Teil dieser Nutzungen um
Campingplatzflächen oder Ferienhäuser, wobei es sich erfahrungsgemäß um ruhige
Erholungsnutzungen und nicht etwa um aktivitätsbetonte Nutzungen handelt. Insofern ist auch die Anregung der „sanften touristischen Nutzung des Sees“ berücksichtigt.
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II-10.3c.3
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
-
berücksichtigt
J
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Nachnutzung von Industriebrachflächen und Altlastverdachtsfläche
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zum Thema II-D. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-10.3c.4
Inhalt der Stellungnahme:
-
-
Erhalt von Natur, Landschaft, Biotopen, Lebensräumen geschützter Arten
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der Erhalt von Natur, Landschaft, Biotopen und Lebensräumen geschützter Arten
ist bereits berücksichtigt. Näheres siehe oben unter II-10.3b.4.
II-10.3c.5
Inhalt der Stellungnahme:
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und gegen Vandalismus
-
Erhalt jetziger Anlagen und Einrichtungen zur Naherholung, Wiederaufbau des
Holzspielplatzes, Schaffung erforderlicher Sanitäreinrichtungen
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die genannten Dinge sind im B-Plan mangels Ermächtigungsgrundlage nicht festsetzbar und folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Näheres zur Wasserqualität des Sees siehe Kap. III.2.6 der Begründung zum B-Plan.
II-10.4
Stellungnahme vom 22.04.2014
Vorbemerkung: Im Vorfeld einer mit der Bürgermeisterin und Beigeordneten für
Stadtentwicklung und Bau, Frau Dubrau, geplanten Termines wurde von der Bürgerin – als Privatperson; nicht im Auftrag der oben genannten IG Kulkwitzer See – ein
Anschreiben mit umfangreichen Unterlagen zum Kulkwitzer See übergeben. Es
wird mangels anderer Informationen angenommen, dass das Schreiben sich auf den
Planentwurf in der Fassung von 2008, der Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung
der TöB und der Bürgervereine im Jahre 2009 war, bezieht.
Bei dem Schreiben der Bürgerin handelt sich zwar formal nicht um eine Stellungnahme im Rahmen des B-Plan-Verfahrens, da es unabhängig von einem förmlichen
Beteiligungsschritt abgegeben wurde. Es wird aber dennoch als solche behandelt
und in die Abwägung eingestellt.
In dem Schreiben und den ihm beigefügten Unterlagen wurden insbesondere folgende Aspekte vorgetragen bzw. Widersprüche herausgearbeitet (Zitate kursiv):
II-10.4.1
Inhalt der Stellungnahme:
Interessieren würde uns auch Ihre Meinung zu der Erstellung eines Gesamtkonzeptes hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Sees für die Städte Markranstädt und
Leipzig, die ja beide im Zweckverband Erholungsgebiet Kulkwitzer See vertreten
08.06.2017
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N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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N
sind. ZWEI Städte – EIN See – zu wünschen wäre, dass die Verantwortlichen der
Städte Markranstädt und Leipzig ihre Vorhaben und Pläne gemeinsam abstimmen
für die langfristige Erhaltung des Kulkwitzer Sees und seines Umfeldes, damit sich
viele nachfolgende Generationen noch an der Oase vor den Türen Grünaus erfreuen
können.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planungen der Städte Leipzig und Markranstädt wurden aufeinander abgestimmt. Näheres siehe oben unter II-10.3a.5.
II-10.4.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Betonen möchte ich, dass wir, die Freunde des Sees, nicht gegen einen Bebauungsplan sind. Nur konnten wir uns, aus belegbaren Gründen und ausschließlich im Interesse des Sees, mit verschiedenen Vorhaben, die in diesem Planentwurf festgehalten wurden, nicht einverstanden erklären. Diese entsprachen absolut nicht de Anforderungen und Gegebenheiten eines NAHERHOLUNGSGEBIETES, sondern sollten
nachweislich vordergründig der touristischen Vermarktung des Areals dienen [...]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die von der Bürgerin angesprochenen Vorhaben entsprechen in der Gesamtbetrachtung durchaus den Anforderungen und Gegebenheiten des Naherholungsgebietes
Kulkwitzer See. Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es, eine an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen. Das gesetzte Ziel zu erreichen ist allerdings nur möglich,
wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Dies wiederum ist nur
möglich, soweit den Kosten verursachenden Nutzungen in entsprechendem Umfang
Einnahmen gegenüber stehen. Diese Einnahmen werden durch die von der Bürgerin
angesprochenen Nutzungen generiert. Näheres siehe oben unter II-10.3a.1.
II-10.4.3
Inhalt der Stellungnahme:
Die Stadtverwaltung Leipzig widerspricht sich selbst.
Einerseits hebt sie die Bedeutung des NAHerholungsgebietes Kulkwitzer See als
einziges NAHerholungsgebiet und Stadtteilpark für den westlichen Teil Grünaus
hervor. Sie weist im Planentwurf darauf hin, dass der Kulkwitzer See bedeutsam ist
für wohnortnahe Erholung. Planungsziel sei, die Naherholungsinteressen der Bewohner zu verbessern.
Andererseits will sie diese NAHerholung zu Gunsten des Fern- und Eventtourismus
deutlich verringern. Im B-Plan sind 13 Sondergebiete für Touristen aufgeführt.
BV: Ist nicht Gegenstand dieser Planverfahrens
Begründung:
Der vermutete Widerspruch besteht nicht. Der B-Plan dient vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für
die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger. Voraussetzung dafür ist, dass
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
den Kosten verursachenden Nutzungen in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen. Näheres siehe vorstehend unter II-10.4.2.
II-10.4.4
Inhalt der Stellungnahme:
-
Im Umweltbericht des in Rede stehenden Planes werden seitenweise ökologische
und soziale Risiken aufgeführt, die gegen diesen Plan sprechen, aber im Planentwurf dann keine Konsequenzen daraus gezogen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Stellungnahme bezieht sich, soweit ersichtlich, auf den Planentwurf in der Fassung von 2008, der Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung der TöB und der Bürgervereine im Jahre 2009 war. Seitdem wurden die Planunterlagen in wesentlichen
Teilen überarbeitet.
II-10.4.5
Inhalt der Stellungnahme:
-
Das Stadtentwicklungskonzept (SEKO) führt 2009 aus, dass auch der Kulkwitzer
See zu den attraktiven NAHerholungsmöglichkeiten unserer Stadt gehört. Dem allgemeinen Bedarf nach beruhigten Bereichen für Freizeit und Erholung in der Natur
sei Rechnung zu tragen, so das SEKO.
Stellt sich die Frage, warum diese Aspekte dann im bisherigen B-Plan-Entwurf 232
weder beachtet noch umgesetzt werden?
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Dieser Aspekt ist in dem B-Plan dadurch beachtet und umgesetzt, dass er vor allem
der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und
-qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger dient, indem er
die Voraussetzung dafür schafft, dass den Kosten verursachenden Nutzungen in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen. Näheres siehe vorstehend unter
II-10.4.3.
II-10.4.6
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angemerkt, die in der Begründung zum B-Plan im Umweltbericht (2009,
S.15) enthaltene Aussage „Die Flächen und Maßnahmen sind geeignet, die erheblichen Eingriffsfolgen des Vorhabens zu kompensieren.“ sei ein Widerspruch zum
gleich darauf folgenden Satz „Bedingt durch die Neuanlage von Planstraßen und
Verkehrsflächen verbleibt ein Defizit von 1793 m² an Kompensationsvorhaben.“
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Diese tatsächlich missverständliche redaktionelle Abfolge der Informationen wurde
bereits in der zuletzt öffentlich ausgelegten Fassung verändert.
II-10.4.7
Inhalt der Stellungnahme:
Einige Ausführungen im B-Plan sind widersprüchlich zu den momentanen Gegeben-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
heiten am See. […] Im Bebauungsplan 232 finden sich vordergründig Bauvorhaben
für den Ferntourismus.
FRAGE: Tourismusgebiet Kulkwitzer See statt NAHerholungsgebiet für
Anwohner ?
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Der vermutete Widerspruch besteht nicht. Näheres siehe vorstehend unter II-10.4.3.
II-10.4.8
Inhalt der Stellungnahme:
-
Das Gelände der LPG [...] ist in unmittelbarer Nähe des geplanten SO 11. Statt eine
Naherholungsfläche zu zerstören, sollte diese Altlastenverdachtsfläche in die B-Planungen einbezogen werden.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe ganz oben zu den Themen II-C und II-D. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-10.4.9
Inhalt der Stellungnahme:
Die Interessengemeinschaft fordert den Erhalt jetziger Einrichtungen und Anlagen
zur Naherholung, aller Bauwerke zw. Zschampert und Ostufer, den Wiederaufbau
des Holzspielplatzes, Schaffung erforderlicher Sanitäranlagen, offene Wege, keine
Einfriedungen und die Festschreibung dieser Dinge im B-Plan
[…]
Minigolfanlage, […] Spielplatz nahe rotem Haus […] Diese Einrichtungen gehören
ebenfalls zu den o.g. Forderungen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Aus dem Inhalt der Stellungnahme ist zu schließen, dass die Planung insgesamt abgelehnt wird und statt dessen die Festschreibung des Status Quo im B-Plan gefordert wird. Dem wird aus den unter II-a genannten Gründen nicht entsprochen.
Soweit der Erhalt oder der Wiederaufbau von konkreten Einrichtungen, Anlagen
und Bauwerken gefordert wird, ist anzumerken, dass dies im B-Plan mangels Ermächtigungsgrundlage nicht festsetzbar und folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens ist.
Der geforderte Erhalt des Spielplatzes nahe Rotem Haus war durch den Wegfall des
damaligen SO 11 bereits B-Plan-Entwurf von 2014 berücksichtigt. Näheres dazu
siehe ganz oben zu den Themen II-C und II-D.
II-10.4.10
Inhalt der Stellungnahme:
Es werden Unklarheiten hinsichtlich der Festsetzungen zum in der Planfassung von
2008 enthaltenen SO 8 „Touristische Infrastruktur“ aufgezeigt.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Das genannte SO 8 ist entfallen und war in der Planfassung von 2014 nicht mehr
enthalten. Die Unklarheiten sind damit entfallen.
II-10.4.11
Inhalt der Stellungnahme:
-
Mit Verweis auf mehrere aus S. 6 (Kap. I.5 „Erschließung“) der Begründung zum BPlan, Fassung 2008, zitierte Textstellen und dazu gegebenen Anmerkungen wird zu
bedenken gegeben:
Der Ausbau des Kulkwitzer Sees zu einem Tourismusgebiet wäre demnach ein Beitrag zur Umweltverschmutzung durch vermehrte Autoabgase und würde den Charakter eines Erholungsgebietes verlieren.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Der Ausbau des Kulkwitzer Sees zu einem Tourismusgebiet ist weder Ziel noch Gegenstand dieses B-Planes. Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es, eine an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu
erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Näheres siehe oben unter II-10.4.2.
II-10.5
Stellungnahme vom 04.10.2014
[zum Planentwurf in der Fassung der erneuten öffentlichen Auslegung 2014]
In dem Schreiben der Bürger wurde insbesondere vorgetragen (Zitate sind kursiv
wiedergegeben):
Folgende Ausführungen stehen aus jetziger Sicht zur Klärung/Überprüfung [...] und
sind als Stellungnahme zu werten:
II-10.5.1
Inhalt der Stellungnahme:
Mit Verweis auf die vielfältigen Beteiligungen, Schreiben, Veranstaltungen und Aktionen wurde hinsichtlich des Kap. VI der Begründung zum B-Plan angeregt:
Leider sind im Dokument nicht alle Einsprüche aufgezeigt, auch ist nicht vollständig erkennbar, welche der zahlreichen Einsprüche umgesetzt, welche ignoriert wurden und warum. Eine Vervollständigung wäre erforderlich, [...].
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Es ist nicht Aufgabe der Begründung zum B-Plan, alle geäußerten Anregungen und
Bedenken und die jeweilige Umgangsweise samt Begründung vollständig wieder zu
geben. Dies erfolgt aber in dem hier vorliegenden Abwägungsvorschlag, der auch
für die Bürger im elektronischen Ratsinformationssystem auf www.leipzig.de eingesehen werden kann.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Inhalt der Stellungnahme:
-
Zu einem in Göhrenz geplanten B-Plan am Südufer wurde gefragt, wie der aktuelle
Stand zu diesem Planentwurf sei.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Bei der genannten Planung handelt es sich nicht um einen Gegenstand dieses Planverfahrens und auch nicht um eine Planung der Stadt Leipzig, sondern der Stadt
Markranstädt. Der aktuelle Stand der Planung ist zuständigkeitshalber dort zu erfragen.
II-10.5.3
Inhalt der Stellungnahme:
X
Seitens dreier Naturschutzverbände sei bereits 2009/2010 eine abgestimmte Planung von Markranstädt und Leipzig mit dem Ziel gefordert worden, das Gebiet um
den See vorrangig als Naherholungs- und Freizeitgebiet für die Anwohner zu entwickeln.
Gefragt wurde nun: Wie erfolgt diese und mit welchem Ergebnis – unter Einbeziehung aller vier Uferseiten des Sees?
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Darlegungen zur Beantwortung der Frage werden im Kap. I.2 der Begründung zum
B-Plan ergänzt.
II-10.5.4
Inhalt der Stellungnahme:
X
Wer, welche übergeordnete Verwaltungsbehörde, gleicht alle Pläne von allen Uferseiten miteinander ab, damit alle geplanten Angebote/Baumaßnahmen dem Kulkwitzer See eines Tages nicht zu viel werden.Wie viele Pläne/wie viele
Baumaßnahmen/Angebote, wie viel Mensch verträgt der gegenüber den anderen
Leipziger Seen relativ kleine Kulkwitzer See?
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Eine übergeordnete Verwaltungsbehörde, die alle Pläne im Hinblick auf alle geplanten Angebote/Baumaßnahmen abgleicht, gibt es nicht. Da der ZEG den gesamten
See betreibt, werden durch den ZEG alle Pläne, Angebote und Baumaßnahmen an
allen Uferseiten miteinander abgeglichen.
Eine entsprechende Aussage wird in Kap. I.2 der Begründung zum B-Plan ergänzt.
II-10.5.5
Inhalt der Stellungnahme:
Auch stellt sich die Frage, ob der jetzige Plan dem SEKO und dessen Ausführungen
zum Kulkwitzer See gerecht wird? Wenn ja, wie?
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Der B-Plan wird dem SEKo (jetzt: INSEK) und dessen Ausführungen zum Kulkwitzer See gerecht. Das Ziel des B-Plans, die Naherholungsmöglichkeiten und –quali-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
täten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zumindest zu erhalten
oder sogar zu verbessern (siehe Kap. I.3), entspricht den Zielen des INSEK.
II-10.5.6
Inhalt der Stellungnahme:
-
Anhand der geplanten Sondergebiete ist erkennbar, dass die Tourismusangebote
noch überwiegen, obwohl im Plan selbst und im dazugehörigen Faltblatt mehrfach
sehr deutlich auf die bevorzugte Naherholung hingewiesen wird.
Sind die im neuen Plan festgeschriebenen Maßnahmen für die Naherholung am
Kulkwitzer See so, dass sie gleichwertig sind gegenüber den touristischen Planungen?
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Bereits in der Begründung zum Planentwurf in der Fassung der erneuten öffentlichen Auslegung 2014 ergab sich aus der Flächenbilanz, dass die öffentlichen Flächen überwiegen. Im übrigen stehen auch die sonstigen Freizeitangebote – auch die,
für die Sondergebiete festgesetzt sind – grundsätzlich der Naherholung offen.
II-10.5.7
Inhalt der Stellungnahme:
-
Gefragt wurde nach dem Gesamtkonzept für den See:
Gibt es dieses Konzept? Wenn ja, was beinhaltet es? Wenn nein, warum nicht?
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Mit dem Immobilienwirtschaftlichen Rahmenkonzept 2000 liegt ein Gesamtkonzept
für den See vor. Zu den für das Leipziger Stadtgebiet relevanten Inhalten siehe Kap.
II.7.12 der Begründung zum B-Plan.
II-10.5.8
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Kap. I.9.1 „Landesentwicklungsplan Sachsen“ (jetzt: Kap. I.7.1) der Begründung zum B-Plan wurde zum Punkt „Bergbaufolgelandschaften“ angeregt:
Die Ausführungen in diesem Punkt zielen, obwohl der Kulkwitzer See als Tourismus- und Naherholungsgebiet bezeichnet wird, nur auf Maßnahmen für den gezielten Tourismus ab. Regionale Entwicklungsstrategien werden zwar benannt, aber
nicht näher aufgeführt. Dies sollte ergänzt werden.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Der Sachverhalt wurde aufgrund der Anregung geprüft. Ergebnis ist, dass die Ziele
der Raumordnung zum Thema „Bergbaufolgelandschaften“ sich allein auf Bergbaugebiete beziehen, die zum Zeitpunkt der Wende 1990 noch in Betrieb oder noch
nicht rekultiviert waren. Der Kulkwitzer See, der schon ab 1963 geflutet und 1973
als Naherholungsgebiet eröffnet wurde, ist davon nicht betroffen. Die Aussagen in
der Planbegründung werden dementsprechend geändert.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
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Angeregt wurde die Ergänzung von Aussagen zum Holzspielplatz und zur Minigolfanlage mit Tischtennisplatten. im Kap. „Nutzungs- und Baustruktur“ der damaligen
Begründung zum B-Plan.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Es werden entsprechende Aussagen ergänzt. Siehe Begründung zum B-Plan, Kap.
II.2.
II-10.5.10
Inhalt der Stellungnahme:
X
Bezug nehmend darauf, dass eine Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für
Limnologie aus dem Jahre 1995 besage, dass bei einer Nutzung als Badesee der zugängliche Bereich auf maximal ein Drittel der Uferlinie begrenzt werden sollte –
auch ein See braucht, um langfristig eine gute Wasserbeschaffenheit aufzuweisen,
ausreichend Platz und Zeit für Erholung und Regeneration des Ökosystems, wurde
gefragt, ob und wie dies bei der Planung (auch hinsichtlich des Sees insgesamt) berücksichtigt wurde. Es wurde angeregt, entsprechende (Zahlen-)Angaben zu ergänzen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Der Sachverhalt wurde aufgrund der Anregung nochmals überprüft. Von der städteund gemeindeübergreifenden Uferlänge von insgesamt ca, 8 km werden ca. 3 km
Uferlänge als offizieller Badestrand genutzt. Damit ist die in der Anregung empfohlene Grenze zwar überschritten. Dies ist im vorliegenden Fall aber vertretbar. Die
Nutzung dieser vorhandenen Badestrände und weiterer inoffizieller Badestellen
existiert bereits seit Jahrzehnten. Anhaltspunkte dafür, dass sich die ökologische
Wasserqualität verschlechtert hat, bestehen im Ergebnis der seit Jahren laufenden
Untersuchungen nicht.
Siehe dazu Kap. III.2.6.3 „Grund- und Oberflächenwasser“ der Begründung zum BPlan, wo auch entsprechende Darlegungen zum Anteil der offiziellen Badestrände
an der Gesamtuferlänge des Sees ergänzt werden.
II-10.5.11
Inhalt der Stellungnahme:
Der Umweltbericht mit seinen zu Grunde liegenden Plänen legt eindeutig Vorranggebiete für Natur und Landschaft fest. In welchem Umfang wird dies im B-Plan umgesetzt – Zahlenangaben sind auch dazu erforderlich.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Anregung betrifft die Ausweisung von Teilen der Uferbereiche des Zschampert
und des südlichen Teils des Kulkwitzer Sees (ungefähr ab dem Roten Haus) als Vorranggebiete „Natur und Landschaft“. (RPlWS 2008, Zielkarte 14 Raumnutzung.
Der im Vorranggebiet gelegene Teil des Zschampert ist als Wasserfläche, sein Uferbereich ist beidseits als Uferschutzstreifen festgesetzt.
Im südlichen Teil des Sees ist der Uferbereich auf eine Länge von ca. 940 m als
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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„Öffentliche Grünfläche – Badestrand“ festgesetzt, da dies der tatsächlich dort vorhandenen Nutzung entspricht. Der verbleibende Teil von ca. 570 m ist als „Öffentliche Grünfläche – Uferschutz festgesetzt.
Dazu hat die Landesdirektion Sachsen in ihrer Stellungnahme zum Planentwurf
2014 mitgeteilt, dass der B-Plan gemäß § 1 Absatz 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst wurde und nach § 1 Absatz 7 BauGB die raumordnerischen
Grundsätze und sonstigen raumordnerischen Erfordernisse angemessen berücksichtigt ist.
Näheres siehe Kap. III.1.1 der Begründung zum B-Plan.
II-10.5.12
Inhalt der Stellungnahme:
-
Hinsichtlich vorhandener Einrichtungen wie Tauchschule, Bootsverleih, Rettungsturm, namentlich genannte gastronomische Einrichtungen sowie den kleinen
Leuchtturm nahe der Schiffsgaststätte wurde angeregt, deren Bestandsschutzes im
B-Plan festzuschreiben, wie dies auch für die Wasserskianlage der Fall sei.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die genannten Nutzungen sind in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit
der Zweckbestimmung „Badestrand“ als Servicestationen auch ohne ausdrückliche
Nennung zulässig. Dazu enthält der B-Plan in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.9
(2005 ausgelegter Planentwurf) bzw. 1.2.1 (2014 ausgelegter Planentwurf) ausdrückliche Aussagen zur Zulässigkeit von baulichen Anlagen u.a. für Servicestationen, die der Seenutzung dienen, auf den öffentlichen Grünflächen im Uferbereich.
Eine ortsgenaue Festsetzung der Einrichtungen soll allerdings nicht vorgenommen
werden, auch um die Flexibilität (z.B. eine dem Bedarf entsprechende Verlagerung
der Standorte entlang des Ufers) nicht einzuschränken.
II-10.5.13
Inhalt der Stellungnahme:
X
Es wird auf widersprüchliche Aussagen zum SO 9 im Umweltbericht hingewiesen.
An einer Stelle sei von „Hochseilgarten“ und an anderer Stelle von „Campingplatzerweiterung“ die Rede.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen, welches berichtigt wird. Die Angabe „Campingplatzerweiterung SO 9“ bezieht sich auf die Vorgängerfassung des BPlanes und ist nicht mehr zutreffend; es ist nun SO 8.
II-10.5.14
Inhalt der Stellungnahme:
Betrachtet man die aufgeführten Sondergebiete, ist erkennbar, dass die Angebote
für Touristische Infrastruktur weit überwiegen. Tourismus/Fremdenverkehr steht für
Reisen/Gastgewerbe – NICHT für Naherholung für umliegende, nah angrenzende
Stadtteile. Andererseits weisen nicht nur SEKO sondern auch FNP wie auch Regionalplan den See für Naherholung aus sowie als Vorbehaltsgebiet für Natur und
Landschaft, siehe dazu Punkt 2 dieses Schreibens – wird dies vollumfänglich umge-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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setzt – wenn ja, wie?
Als öffentliches neues Sondergebiet für Naherholung wird nur auf Fläche Nr. 4,
eine Sport- und Festwiese hingewiesen.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es, eine an die aktuellen Rahmenbedingungen
angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten
und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen.
Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Näheres siehe oben unter II.10.3a.1 und Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum B-Plan.
Die Stellungnahme macht deutlich, dass die Zusammenhänge zwischen Erhaltung
und Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten auf der einen, Schaffung der dafür erforderlichen Infrastruktur auf der zweiten sowie Finanzierung dessen auf der
dritten Seite deutlicher heraus gearbeitet werden muss.
Darlegungen zur Verdeutlichung dessen und zur Beantwortung der Frage werden
deshalb in den Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum B-Plan ergänzt.
II-10.5.15
Inhalt der Stellungnahme:
-
Angeregt wird: Warum übernimmt die Stadt/der ZEG den Bereich der ehemaligen
Minigolfanlage nicht als EIN Gebiet, was ohne Investoren und von der Stadt/ZEG
selbst gestaltet werden kann – evtl. auch unter Mitwirkung und in Zusammenarbeit
mit im Stadtteil Grünau ansässigen Wohnungsunternehmen z,B. die auch regelmäßig mit dem Kulkwitzer See für Ihre Unternehmen und für das Wohnen in Grünau
unmittelbar am Kulkwitzer See werden? Dementsprechend könnte es im Angebotsplan zweckgebunden [...] ausgewiesen werden.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Übernahme bestimmter Flächen durch bestimmte Betreiber ist im B-Plan mangels Ermächtigungsgrundlage nicht festsetzbar und kann deshalb nicht Gegenstand
dieses Planverfahrens sein.
Die Festsetzung der Minigolfanlage ist nicht Ziel der Planung und deshalb auch
nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Eine solche Nutzung ist aber in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ auch
ohne ausdrückliche Nennung zulässig. Eine ortsgenaue Festsetzung einer solchen
Nutzung soll allerdings nicht vorgenommen werden, auch um die Flexibilität (z.B.
eine dem Bedarf entsprechende Verlagerung des Standortes nicht einzuschränken.
II-10.5.16
Inhalt der Stellungnahme:
Mit Verweis auf die erfolgte Wahl des Kulkwitzer Sees zum Lieblingssee Deutschlands und Sachsens wurde angeregt:
Ist diese Seen-Wahl, diese Statistik für den Kulkwitzer See nicht eine überzeugende
Motivation für die Stadt Leipzig, EIN Sondergebiet für Freizeit und Erholung sowie
Informationen die ALLE Seebesucher selbst zu gestalten?
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahin gehend
verstanden, für das gesamte B-Plan-Gebiet ein zusammenhängendes Sondergebiet
mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ festzusetzen. Dies ist nicht Gegenstand der Planung, da durch eine solche großflächige Festsetzung die Feinsteuerung zur Verortung der verschiedenen Nutzungen, die für die Umsetzung der diesem
B-Plan zugrunde liegenden Ziele und Zwecke notwendig ist, nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre.
Die Gestaltung von Informationen für alle Seebesucher ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung und folglich auch nicht dieses Planverfahrens.
II-10.5.17
Inhalt der Stellungnahme:
-
Es wurde angeregt, einen Erlebnis-Lehrpfad mit Informationen über den See, vergleichbar mit der Auwald-Station, anzulegen.
Als weitere Ausstattungsmerkmale für diesen Freizeitbereich wurden angeregt:
Spielplatz, Tischtennisplatten, Sandkasten, Beachvolleyballplatz, Minigolfanlage.
Auf keinen Fall solle in diesem Bereich ein Grillplatz entstehen, da dieser in kürzester Zeit zu einem Müllplatz verwildern würde.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die angeregten Nutzungen sind sowohl in den öffentlichen Grünflächen als auch in
den Sondergebieten mit der Zweckbestimmung „Touristische Infrastruktur“ grundsätzlich zulässig. Einer gesonderten Festsetzung der Nutzungen im Bebauungsplan,
bedarf es deshalb nicht. Sie sind folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Die Anlage von Grillplätzen obliegt dem Betreiber der Fläche. Die Verhinderung
von Grillplätzen ist folglich ebenfalls nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-10.5.18
Inhalt der Stellungnahme:
Beeinsprucht wurden 2010 mit den 10.000 Unterschriften auch das SO 2 und das
damalige SO 8, jetzt SO 9. Diese beiden Sondergebiete bleiben jedoch bestehen warum?
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die genannten Sondergebiete SO 2 und neu SO 9 bleiben bestehen, weil in diesen
Bereichen bereits touristische Nutzungen existieren und auch weiter betrieben werden sollen.
In Kap. V.1.1 „Sondergebiete“ der Begründung zum B-Plan werden entsprechende
Darlegungen ergänzt.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
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Warum gibt es keine Ausgleichsmaßnahmen in die Sondergebiete 1, 2, 4, 9, 10 und
11?
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
In Kap. III.2.12 der Begründung zum B-Plan werden entsprechende Darlegungen
zur Beantwortung der Frage ergänzt. Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) in
den SO 1, 2, 4, 9, 10 und 11 sichern den Bestand, haben keine Neu- oder Teilversiegelung bzw. Lebensraumbeeinträchtigungen zur Folge und verbleiben daher in der
Bilanzierung unberücksichtigt. Dementsprechend werden keine Ausgleichsmaßnahmen zu diesen Sondergebieten festgesetzt.
II-10.5.20
Inhalt der Stellungnahme:
S-Bahn-Linie:
Im Umweltbericht zu lesen: Zitat:
„Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches ist eine Neubaustreckentrasse der Eisenbahn mit einer Nutzung zugunsten der S-Bahn vom bestehenden Ausbau-Ende
an der Miltitzer Allee bis Markranstädt gesichert.“
Warum ist diese geplante Strecke im B-Plan nicht aufgeführt, wenn sie Bestandteil
der zu Grunde liegenden Pläne ist und im Geltungsbereich liegt? Wie soll diese
Strecke gebaut werden, mit Tunnel oder Brücken? […] Wie wirkt sie sich auf das
NEG aus? Sollte dieses Vorhaben umgesetzt werden, wozu dann der neu geplante
Parkplatz Nr. 3, wenn der See, der schon gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, diese zusätzliche Möglichkeit erhält, gut mit dem ÖPNV erreichbar zu
sein?
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Eine solche Bahntrasse bauplanungsrechtlich vorzubereiten, ist nicht Ziel und deshalb auch nicht Gegenstand dieses B-Planes. Die Stellungnahme bezieht sich auf
die geplante S-Bahnstrecke (Verlängerung ab Miltitzer Allee) die sowohl im Regionalplan dargestellt ist als auch im Entwurf des FNP der Stadt Leipzig, Stand
25.01.2012, nachrichtlich übernommen wurde.
Die Trasse ist auch in dem seit dem 16.05.2015 wirksamen FNP als nachrichtliche
Übernahme mit unbestimmter Trassenlage weiterhin enthalten (siehe dazu auch
Kap. II.7.3 der Begründung zum B-Plan). Zudem ist diese Strecke sowohl im Landesverkehrswege- als auch im Nahverkehrsplan des ZVNL als Zielstellung enthalten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass immer noch die Absicht besteht,
diese Strecke neu zu planen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Planverfahrens, sondern unterliegt dem verkehrsplanerischen Fachplanungsrecht (Planfeststellung). Im Verlauf der im FNP dargestellten, ungefähren Trassenlage trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen, deren Umsetzung der späteren Planung und Realisierung der S-Bahn-Trasse unüberwindbar entgegenstehen würden. Für die genannte
Neubaustrecke ist zu gegebener Zeit ein Planfeststellungsverfahren auf fachrechtlicher Grundlage durchzuführen. Da dies noch nicht erfolgt und die Trassenlage noch
unbestimmt ist, ist die Festsetzung, nachrichtliche Übernahme oder hinweisliche
Darstellung der Trasse im B-Plan weder zweckmäßig noch sinnvoll möglich. Auch
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Seite 52 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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eine Planung dazu, wie die Strecke gebaut werden soll, liegt noch nicht vor. Solange
das Wo und Wie der Strecke nicht feststeht, sind Aussagen zu den Auswirkungen
der Strecke auf das Naherholungsgebiet nicht möglich. Inwieweit nach der Inbetriebnahme der Strecke der Parkplatz Nr. 3 – bei dem es sich im Übrigen auch um
einen Park&Ride-Parkplatz vor allem auch für für Großveranstaltung im Leipziger
Stadtgebiet handelt – noch gebraucht wird, kann erst zu gegebener Zeit auf der
Grundlage der dann gegebenen Rahmenbedingungen ermittelt werden. Die in der
Stellungnahme zitierte Aussage ist im Umweltbericht nicht mehr enthalten.
II-10.5.21
Inhalt der Stellungnahme:
-
Könnte man nicht, um Geld für den See zu erwirtschaften, mit Freizeitangeboten
und anderen Ideen locken, statt wieder nur mit einer Pension?
Konkret genannt werden: Cafe oder Eisdiele mit Seeblick, Strandkorbausleihe, Roller-/Fahrradverleihstation. […]
Schaffung von nutzbaren Freiräumen für ALLE Besucher des Sees, nicht nur zum
Übernachten für Touristen – dann erfüllt sich auch die wiederholt genannte hohe
Bedeutung des Wohngebietes und dass angrenzende Flächen am Kulkwitzer See die
Funktionen eines Stadtteilparks übernehmen sollen, da wie ausgewiesen, ein Bedarf
an informellen Aufenthalts- und Freizeitangeboten für Kinder [und] Jugendliche
festgestellt werden kann.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die angeregten Nutzungen sind im SO 2 mit der Zweckbestimmung „Touristische
Infrastruktur“ bereits zulässig. Ein Hotel ist lediglich ausnahmsweise zulässig. Der
Bau eines Hotels würde der Verwirklichung der angeregten Nutzungen nicht grundsätzlich entgegen stehen; eine Kombination von Hotel und den angeregten Nutzungen ist nach dem B-Plan zulässig und auch tatsächlich möglich. Welche der als zulässig festgesetzten Nutzungen in dem Gebiet tatsächlich verwirklicht werden, ist
allerdings nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Die Schaffung von nutzbaren Freiräumen für alle Besucher des Sees ist in dem BPlan insgesamt bereits berücksichtigt und liegt ihm als Ziel zugrunde. Daraus ergibt
sich jedoch nicht, dass sämtliche Flächen ausschließlich für alle Besucher des Sees
nutzbar sein müssen.
II-10.5.22
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Wasserqualität des Sees wurde angeregt: Im B-Plan festschreiben, statt „Erhalt
Badewasserqualität“, „Erhalt der Wasserqualität“ und dies entsprechend begründen.
Dies wurde mit Hinweis u.a. auf die Aussage „Im Hinblick auf die vorherrschenden
Grundwasserverhältnisse und deren Bedeutung für die Gewässergüte des Kulkwitzer Sees kommt einer regelrechten Schmutzwasserentsorgung, insbesondere dem
Nachweis der Dichtheit, aus dem Plangebiet eine besondere Bedeutung zu.“ im
Kap. I.6 „Technische Infrastruktur“ [jetzt: II.4] vor allem wie folgt begründet:
Wieso spricht man von NUR Badewasserqualität? Auch aus z.B. den vielen InfoVeranstaltungen 2010/2011, konnten Besucher entnehmen, dass ein konkreter, entscheidender Unterschied besteht zwischen Wasserqualität und Badewasserqualität.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
[…] Wie werden der langfristige Erhalt und die jetzige WASSERQUALITÄT des
Sees, mit der der See ständig beworben wird, für viele nachfolgende Generationen
erreicht? Wird zugelassen, dass die noch sehr gute Wasserqualität, die regelmäßig
auch publiziert wird, sich in Badewasserqualität verschlechtert, verliert das Gewässer schnell an Anziehungskraft und Attraktivität.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Eine solche Festschreibung ist im B-Plan mangels Ermächtigungsgrundlage nicht
festsetzbar und kann deshalb nicht Gegenstand dieses Planverfahrens sein. Näheres
zum Thema „Wasserqualität“ siehe aber Kap. III.2.6 der Begründung zum B-Plan.
II-10.5.23
Inhalt der Stellungnahme:
-
Es wurden weitere Fragen zur Untersuchung der Wasserqualität, zur Klärung der
Einleitersituation und zur Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse gestellt.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Durchführung der entsprechenden Untersuchungen und Klärungen sowie die
Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung und folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Näheres zum Thema
„Wasserqualität“ siehe Kap. III.2.6 der Begründung zum B-Plan.
II-10.5.24
Inhalt der Stellungnahme:
Parkplatz Nr. 3:
Risiken aus umweltverträglicher Sicht werden in dem Plan für den genannten Parkplatz bereits aufgeführt. Am 24.9.2014 wurde dargestellt, dass die Parkplatzsituation für den jetzigen Campingplatzbereich ausreichend ist. Weiterhin wurde verdeutlicht, dass SO 8 nur ein Überlaufcampingplatz sein soll, wenn vielleicht irgendwann die Campinginsel voll ausgelastet ist. Letzteres ist so aus dem Plan nicht lesbar. Stellt sich die Frage, - wozu soll unter diesen Bedingungen auf dem Parkplatz
Nr. 3 diese enorme Anzahl an Parkplätzen entstehen? Der Kulkwitzer See hat einen
klaren Standortvorteil – er ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Straßenbahn, Bus
S-Bahn – siehe Punkt 6) sehr gut erreichbar. Ein P&R besteht in der Krakauer Straße. [Wurde weiter untersetzt.]
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahingehend verstanden, den Parkplatz „P3“ nicht oder zumindest nicht in der bisher vorgesehenen
Größe festgesetzt werden soll.
Dem wird nicht gefolgt. Der Parkplatz P3 soll nicht dem Campingplatzbereich dienen. Vielmehr soll der Parkplatz für die Besucher des Kulkwitzer Sees und als
Park&Ride-Parkplatz – vor allem auch für für Großveranstaltung im Leipziger
Stadtgebiet – genutzt werden. Näheres siehe Kap. IV.2 „Erschließungskonzept“ der
Begründung zum B-Plan.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Inhalt der Stellungnahme:
N
-
Es wird der Bau von Seeterrassen/Stegen, die ins Wasser führen, am „Roten Haus“
und/oder nahe der Schiffsgaststätte angesprochen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Wasserfläche des Kulkwitzer Sees befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes. Die genannten Seeterrassen und Stege sind folglich
nicht Inhalt dieses B-Planes und deshalb auch nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-10.5.26
Inhalt der Stellungnahme:
-
Zum Weg von der Straßenbahnendstelle in Lausen zum See wurde nachgefragt,
warum dieser nicht im B-Plan-Entwurf zu finden sei. Um Überprüfung des Sachverhaltes und um Aufnahme des Weges in den B-Plan wurde gebeten.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der Sachverhalt wurde mit dem Ergebnis geprüft, dass die ausdrückliche Festsetzung des Weges im B-Plan nicht erforderlich ist. Die fraglichen Flächen zwischen
Straßenbahnendstelle und See sind im B-Plan als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ und teils mit der Zweckbestimmung „Uferschutzstreifen“ festgesetzt. In diesen Flächen ist der angesprochene Weg planungsrechtlich
zulässig.Die Brücke über den Zschampert genießt zudem Bestandsschutz. Einer gesonderten Festsetzung des B-Planes bedarf es folglich nicht.
II-10.6
Stellungnahme vom 22.06.2015
[zum Planentwurf in der Fassung der erneuten öffentlichen Auslegung 2015]
Es handelt sich um eine Präsentation, die in der Sitzung des Stadtbezirksbeirates
West am 22.06.2015 vorgetragen wurde. Sie wird dennoch so behandelt und in die
Abwägung eingestellt, als wäre sie als Stellungnahme während der öffentlichen
Auslegung eingegangen.
In der Stellungnahme wurden vor allem folgende Punkte vorgebracht bzw. gefordert
(Zitate kursiv):
II-10.6.1
Inhalt der Stellungnahme:
● ALLE Einsprüche vom 24.3.2010 sowie die Existenz von 10.000 Unterschriften und die Einsprüche aus den Stellungnahmen vom 4.10.2014 im BPlan entsprechend BauGB §3 und B-Plan-Entwurf Seite 58 Abs. VI. 2 festschreiben.
● Aktualisierten Planentwurf zur Öffentlichkeitsbeteiligung erneut auslegen
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden soweit berücksichtigt oder nicht berücksichtigt, wie es in diesem Abwägungsvorschlag angegeben ist. Eine Notwendigkeit zur nun nochmaligen Änderung und öffentlichen Auslegung des Planentwurfes
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
ergibt sich daraus nicht. Soweit in der Stellungnahme nicht der eigentliche B-Plan,
sondern seine Begründung gemeint ist, gilt Pkt. II.10.5.1 (siehe oben) entsprechend.
II-10.6.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
● Gibt es ein GESAMTKONZEPT (gefordert bereits 2010) für den See?
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Mit dem Immobilienwirtschaftlichen Rahmenkonzept 2000 liegt ein Gesamtkonzept
für den See vor. Zu den für das Leipziger Stadtgebiet relevanten Inhalten siehe Kap.
II.7.12 der Begründung zum B-Plan.
II-10.6.3
Inhalt der Stellungnahme:
X
● Wer, welche übergeordnete Verwaltungsbehörde, gleicht alle Pläne von allen Uferseite miteinander ab?
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Eine übergeordnete Verwaltungsbehörde, die alle Pläne im Hinblick auf alle geplanten Angebote/Baumaßnahmen abgleicht, gibt es nicht. Da der ZEG den gesamten
See betreibt, werden durch den ZEG alle Pläne, Angebote und Baumaßnahmen an
allen Uferseiten miteinander abgeglichen.
Eine entsprechende Aussage wird in Kap. I.2 der Begründung zum B-Plan ergänzt.
II-10.6.4
Inhalt der Stellungnahme:
-
● Wie ist der aktuelle Stand zu Planentwurf Göhrenz?
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Der jeweils aktuelle sich mit der Zeit wandelnde Planungsstand in der Gemeinde
Göhrenz ist für diesen B-Plan nicht abwägungserheblich und nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
II-10.6.5
Inhalt der Stellungnahme:
X
● Gesamtkonzept als Bestandteil des B-Planes 232 deklarieren
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Die zulässigen Festsetzungen eines B-Planes sind gesetzlich begrenzt (siehe § 9
BauGB). Das Gesamtkonzept als Bestandteil des B-Planes zu deklarieren, ist deshalb rechtlich nicht möglich.
II-10.6.6
Inhalt der Stellungnahme:
Zu der Aussage (Zitat)
Im Zuge des Planungsprozesses und der öffentlichen Diskussion wurde deutlich, dass das zukünftige Profil des Sees und der inhaltliche Schwerpunkt des
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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N
B-Planes mehr auf eine umweltverträgliche Naherholung, als auf einem Ausbau überregionaler touristischer Angebote ausgerichtet ist.
aus der Begründung zum B-Plan (Entwurf), Kap. 1.1, Seite 5 wurde geäußert:
● Ist dies tatsächlich so anhand der aktuell festgelegten Sondergebiete (SO)
und Flächen oder überwiegen touristische Angebote?
● Wenn nicht, Überprüfung erforderlich!
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Wie dargelegt, wurden der im Zitat wiedergegebene Sachverhalt im Zuge des Planungsprozesses und der öffentlichen Diskussion deutlich. Im Ergebnis dessen „hat
der B-Planentwurf gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung eine deutliche
Veränderung durchlaufen.“ (siehe oben genannte Fundstelle).
Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass nach wie vor auch Sondergebiete und
Flächen für überwiegend touristische Angebote in dem B-Plan enthalten sind.
Zur besseren Herausarbeitung der Zusammenhänge wurden die Kap. I.1 bis I.3 der
Begründung zum B-Plan erheblich überarbeitet.
II-10.6.7
Inhalt der Stellungnahme:
-
Zum SO 10 „Ferienhausgebiet“ auf der Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage:
● Zugang für ALLE Besucher des Sees sollte unabdingbar weiterhin möglich
sein nach Bau dieses SO
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Regelung des Zuganges zu diesem Gebiet ist nicht Ziel und deshalb auch nicht
Gegenstand dieses B-Planes. Im Übrigen bestand auch bisher kein legaler öffentlicher Zugang zu dem privaten Gelände.
II-10.6.8
Inhalt der Stellungnahme:
Zu der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Nr. 4:
● Frage zur Überprüfung: Kann Ausgleichsmaßnahme gleichzeitig Sport- und
Festwiese sein?
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Grundsätzlich kann eine Ausgleichsmaßnahme gleichzeitig auch Sport- und Festwiese sein.
Dennoch wurde im vorliegenden Fall die Festsetzung wie folgt geändert:
Die Fläche der Sport- und Festwiese wird aus der zeichnerisch festgesetzten Maßnahmenfläche Nr. 4 vollständig herausgenommen. Dazu wird die Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen aus der Maßnahmenfläche zurückgenommen und
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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zeichnerisch entlang der östlichen und südlichen Umgrenzungslinie der Ausgleichsfläche geführt, mit Anbindung an die vorhandene Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen entlang der Ostseite des Weges.
In Kap. I.4 der Begründung zum B-Plan werden entsprechende Darlegungen ergänzt.
II-10.6.9
Inhalt der Stellungnahme:
-
Zu der Fläche der ehemaligen Minigolfanlage:
Diese Fläche sollte für Freizeitvergnügen wieder zur Verfügung stehen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die fragliche Fläche ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
festgesetzt.
II-10.6.10
Inhalt der Stellungnahme:
X
Zum Parkplatz Nr. 3 wurde mit Verweis darauf, dass am 24.9.2014 dargestellt worden sei, dass die Parkplatzsituation für den jetzigen Campingplatzbereich ausreichend ist, gefragt bzw. gefordert:
● Wozu soll unter diesen Bedingungen auf dem Parkplatz Nr. 3 diese enorme
Anzahl an Parkplätzen entstehen?
● Die o.g. Aussage der Verantwortlichen vom 24.09.2014 soll im B-Plan festgeschrieben werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahingehend verstanden, den Parkplatz „P3“ nicht oder zumindest nicht in der bisher vorgesehenen
Größe festgesetzt werden soll.
Dem wird nicht gefolgt. Der Parkplatz P3 soll nicht dem Campingplatzbereich dienen. Vielmehr soll der Parkplatz für die Besucher des Kulkwitzer Sees und als
Park&Ride-Parkplatz – vor allem auch für Großveranstaltungen im Leipziger Stadtgebiet – genutzt werden. Näheres siehe Kap. IV.2 „Erschließungskonzept“ der Begründung zum B-Plan.
Die zulässigen Festsetzungen eines B-Planes sind im Übrigen gesetzlich begrenzt
(siehe § 9 BauGB). Die oben angesprochene Aussage vom 24.09.2014 im B-Plan
festzuschreiben, ist deshalb rechtlich nicht möglich.
II-10.6.11
Inhalt der Stellungnahme:
Zur im Umweltbericht genannten Neubaustreckentrasse der Eisenbahn an der Miltitzer Allee bis Markranstädt wird folgende Frage mit Forderung zur Überprüfung
gestellt:
● Warum ist diese geplante Strecke im B-Plan nicht aufgeführt, wenn sie Bestandteil der zu Grunde liegenden Pläne ist und im Geltungsbereich liegt?
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Begründung:
Eine solche Bahntrasse bauplanungsrechtlich vorzubereiten, ist nicht Ziel und deshalb auch nicht Gegenstand dieses B-Planes. Die Stellungnahme bezieht sich auf
die geplante S-Bahnstrecke (Verlängerung ab Miltitzer Allee) die sowohl im Regionalplan dargestellt ist als auch im Entwurf des FNP der Stadt Leipzig, Stand
25.01.2012, nachrichtlich übernommen wurde.
Die Trasse ist auch in dem seit dem 16.05.2015 wirksamen FNP als nachrichtliche
Übernahme mit unbestimmter Trassenlage weiterhin enthalten (siehe dazu auch
Kap. II.7.3 der Begründung zum B-Plan). Zudem ist diese Strecke sowohl im Landesverkehrswege- als auch im Nahverkehrsplan des ZVNL als Zielstellung enthalten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass immer noch die Absicht besteht,
diese Strecke neu zu planen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Planverfahrens, sondern unterliegt dem verkehrsplanerischen Fachplanungsrecht (Planfeststellung). Im Verlauf der im FNP dargestellten, ungefähren Trassenlage trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen, deren Umsetzung der späteren Planung und Realisierung der S-Bahn-Trasse unüberwindbar entgegenstehen würden. Für die genannte
Neubaustrecke ist zu gegebener Zeit ein Planfeststellungsverfahren auf fachrechtlicher Grundlage durchzuführen. Da dies noch nicht erfolgt und die Trassenlage noch
unbestimmt ist, ist die Festsetzung, nachrichtliche Übernahme oder hinweisliche
Darstellung der Trasse im B-Plan weder zweckmäßig noch sinnvoll möglich. Auch
eine Planung dazu, wie die Strecke gebaut werden soll, liegt noch nicht vor.
II-10.6.12
Inhalt der Stellungnahme:
X
● Warum werden beauflagte Ausgleichsmaßnahmen nicht in den betroffenen
Sondergebieten 1, 2, 4, 9, 10 und 11? realisiert?
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
In Kap. III.2.12 der Begründung zum B-Plan werden entsprechende Darlegungen
zur Beantwortung der Frage ergänzt. Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) in
den SO 1, 2, 4, 9, 10 und 11 sichern den Bestand, haben keine Neu- oder Teilversiegelung bzw. Lebensraumbeeinträchtigungen zur Folge und verbleiben daher in der
Bilanzierung unberücksichtigt. Dementsprechend werden keine Ausgleichsmaßnahmen zu diesen Sondergebieten festgesetzt.
II-10.6.13
Inhalt der Stellungnahme:
Zur öffentlichen Veranstaltung am 24.9.2014 wurde durch die Verantwortlichen
der Stadt Leipzig verkündet, dass ein Bau von Seeterrassen/Stege[n], die ins
Wasser führen sollen, nicht vorgesehen ist.
LVZ vom 29.5.2015 > Zitat: „Ferner soll ein neuer Bootssteg den Landgang in
Höhe des Roten Hauses, für das es übrigens einen neuen Pächter gibt, erleichtern.“
Frage mit Forderung zu[r] Überprüfung:
● Welche Information ist bindend?
● Aufnahme der Aussage vom 24.9.2014 entsprechend im B-Plan erforderlich.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Begründung:
Die Planung von (über dem Wasser liegenden) Seeterrassen oder von Stegen, die ins
Wasser führen, ist nicht Gegenstand dieses B-Planes. Die Wasserfläche des Kulkwitzer Sees wird von diesem B-Plan nicht erfasst.
Über unabhängig von diesem B-Plan ggf. bestehende Absichten, Seeterrassen oder
Stege über der Wasserfläche zu errichten, ist unabhängig von diesem B-Plan im
Rahmen von wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
Hinsichtlich der Aufnahme der genannten Aussage in den B-Plan gilt II-10.6.8, letzter Absatz, entsprechend.
II-10.6.14
Inhalt der Stellungnahme:
-
Zum Weg von der Straßenbahnendstelle in Lausen zum See wird gefragt, warum
dieser nicht im B-Plan-Entwurf zu finden ist.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Siehe dazu oben unter II-10.3a.11.
II-10.6.15
Inhalt der Stellungnahme:
-
Zur rechtlichen Absicherung des Fortbestehens von vorhandenen baulichen
Einrichtungen am See sollte im B-Plan auf den geltenden Bestandsschutz ausdrücklich hingewiesen werden: Das gilt für die bisher im B-Plan nicht erwähnten Einrichtungen:
● Tauchschule, Bootsverleih, DLRG-Turm, Gaststätten
● Leuchtturm nahe der Schiffsgaststätte, Holzspielplatz, Spielplatz mit Krake
gegenüber Rotem Haus
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Siehe dazu oben unter II-10.2.7.
II-10.6.16
Inhalt der Stellungnahme:
Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Limnologie (1995) besagen,
dass bei einer Nutzung als Badesee der zugängliche Bereich auf maximal ein
Drittel der Uferlinie begrenzt werden sollte […].
Fragen, deren Antworten Bestandteil des Planentwurfes sein sollten:
● Wurde diese Empfehlung bei der Erstellung des B-Planes 232 berücksichtigt
- wenn ja, wie?
● In wie weit wird diese Empfehlung beachtet, wenn man West-/Süd-/Nordund Ostufer, also den See in seiner Gesamtheit
BV: Wird berücksichtigt.
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N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Begründung:
In Kap. III.2.6.3 der Begründung zum B-Plan werden entsprechende Darlegungen
ergänzt.
Die obige Begründung zu II-10.5.10 gilt hier entsprechend.
II-10.6.17
Inhalt der Stellungnahme:
-
Im B-Plan festschreiben: „Erhalt der Wasserqualität“, statt „Erhalt Badewasserqualität“...
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Wasserqualitäten sind mangels Ermächtigungsgrundlage nicht im B-Plan festsetzbar
und folglich nicht Gegenstand dieses B-Planes.
II-10.6.18
Inhalt der Stellungnahme:
-
Fragen zu Untersuchungen der Wasserqualität.
Seit 2010/2011 […] gab es keine weiteren Veröffentlichungen [...].
● Wer kümmert sich um diese Werte?
● Wie erfahren die Grünauer bzw. Leipziger von den Ergebnissen?
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Diese Fragen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Die Ermittlung der Werte erfolgt vor allem durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und
Landwirtschaft. Unter http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/7112.htm können entsprechende Daten abgerufen werden (Link: Einzugsgebiet Weiße Elster
1999-2014).
II-10.6.19
Inhalt der Stellungnahme:
● Angrenzende Flächen am Kulkwitzer See sollen lt. Planentwurf die Funktionen eines Stadtteilparkes übernehmen. Ein Bedarf an informellen Aufenthalts- und Freizeitangeboten für Kinder [und] Jugendliche konnte lt. BPlan-Entwurf ebenfalls festgestellt werden.
● Deshalb: Schaffung von ausreichend nutzbaren Freiräumen für ALLE Besucher des Sees, dann erfüllt sich auch die im Planentwurf wiederholt genannte hohe Bedeutung für die Bedarfsdeckung der angrenzenden Wohngebiete.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Aussagen stehen im Zusammenhang mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet für die Wohnkomplexe (WK) 7 und 8.
Die Schaffung bzw. – angesichts der ja bereits bestehenden Freiflächen – die dauerhafte Erhaltung und nachhaltige Verbesserung von ausreichend nutzbaren Freiräu-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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men für ALLE Besucher des Sees ist Anlass und Ziel dieses B-Planes. Näheres dazu
siehe Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum B-Plan.
II-11.
Stellungnahme vom 26.02.2009
[zum Planentwurf in der Fassung der frühzeitigen Beteiligung der TöB und der Bürgervereine 2009]
Ein in Grünau aktiver Bürgerverein gab insbesondere folgende Stellungnahme ab
(Zitate kursiv dargestellt):
II-11.1
Inhalt der Stellungnahme:
-
Ein Rundweg um den Kulkwitzer See trägt wesentlich zur Attraktivität des Gewässers bei.
Warum sind die vorhandenen Wege in [...] Teil A: Planzeichnung und Anlage […]
Teil A: Planzeichnung (sw) nicht enthalten.
Es ist verständlich, dass die Wassersportanlage als private Grünfläche aus Sicherheitsgründen eingezäunt wird. Nicht zu akzeptieren wäre es, wenn damit der Weg
unterhalb (südlich) der B 87 entfallen würde. Das würde bedeuten, dass der Rundwanderweg nicht mehr möglich ist, denn die Bürger müssten zweimal die B 87
überqueren um den Rad- und Fußweg nördlich der B 87 zu nutzen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Einer gesonderten Festsetzung der vorhandenen Wege bedarf es nicht. Der Rundwanderweg bleibt erhalten. Näheres siehe oben zu Thema II-E. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-11.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
In […] Teil A: Planzeichnung (sw) ist das SO 11 Ferienhausgebiet mit einer Bauhöhe von einem Vollgeschoß dargestellt. Im [Teil B:] Text Seite 3 Pkt. 1.2.7 wird von
drei Vollgeschossen gesprochen. Diese Bauhöhe ist nicht zu akzeptieren, da sie sich
in dieses Erholungsgebiet nicht einpasst.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung dahingehend
geändert, dass anstelle des SO 11 nun das SO 10 als Ferienhausgebiet festgesetzt
wird. Dort sind nur Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss zulässig.
II-11.3
Inhalt der Stellungnahme:
Für das Ferienhausgebiet SO 11 sind keine Parkmöglichkeiten eingezeichnet. Wo
werden die Fahrzeuge abgestellt?
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Frage war bereits geklärt. In dem Ferienhausgebiet (jetzt SO 10) sind die Fahrzeuge auf der jeweiligen Ferienhaus-Parzelle abzustellen.
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II-11.4
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
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N
-
Es ist für die Bürger in Grünau nicht zu verstehen, das es an einer derzeitigen grünen Oase (SO 11) künftig ein Hotel mit angegliedertem Tagungszentrum und Wohnungen für Personen, die im Beherbergungsgewerbe tätig sind und im Sondergebiet
ihren Betriebssitz haben, geben soll. […] Es kommen noch Einzel- und Doppelhäuser mit einer Grundfläche von 60 m² hinzu (max. 1.800 m²).
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Sachverhalt war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt.
Näheres siehe oben zu Thema II-C.
II-11.5
Inhalt der Stellungnahme:
X
Würde diese angedachte Bebauung an der Straße am See vorgenommen, gäbe es mit
Sicherheit keine Einwände und die Erschließungskosten wären geringer (Wasser,
Abwasser, Straßenbau).
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung, das Ferienhausgebiet an der Straße am See vorzusehen, wird nicht
gefolgt, weil für ein Ferienhausgebiet Wohnruhe und Wassernähe wichtige Entwicklungsvoraussetzungen darstellen, die an der Straße am See nicht in erforderlichem
Maße gegeben sind. Es erfolgte aber bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung eine Änderung der Planung dahingehend, dass die Fläche der ehemaligen
Schweinemastanlage in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen und anstelle des bisherigen SO 11 als sonstiges Sondergebiet SO 10 mit
der Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet“ festgesetzt wurde.
II-11.6
Inhalt der Stellungnahme:
-
Im Bebauungsplan [Teil B: Text] Pkt. 1.5.7 wird die Nr. 12 als Fläche für die Wahrung des Gehölzbestandes und uferbegleitende Schutzpflanzung ausgewiesen. Dazu
passt der dargestellte Parkplatz nicht.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Eine solche Festsetzung ist nicht Gegenstand des B-Planes. Hier liegt offensichtlich
ein Missverständnis vor. Das im Zusammenhang mit der Fläche Nr. 12 eingezeichnete „P“ steht nicht für „Parkplatz“, sondern für „private Grünfläche“.
II-11.7
Inhalt der Stellungnahme:
Gemessen an der umfangreichen Bebauung vermisse ich die Kinderfreundlichkeit in
diesem Gebiet. Es sind derzeitig nur 2 Kinderspielplätze im Plan enthalten.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Aussage wird seitens der Stadt als Anregung dahin gehend aufgefasst, mehr
Kinderspielplätze vorzusehen. Dem wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Ein Großteil des Plangebietes ist als „Öffentliche Grünfläche“ oder „Badestrand
(öffentlich)“ festgesetzt. Damit bestehen vielfältige Spielmöglichkeiten für Kinder,
sodass es weiterer Kinderspielplätze nicht bedarf.
Im Übrigen wurde in der zuletzt ausgelegten Planfassung – auch durch Verlagerung
des Ferienhausgebietes (bisher SO 11, jetzt SO 10) – die Flächengröße der öffentlichen Grünflächen von rund 26,2 ha auf rund 30,8 ha vergrößert.
Eine dennoch erfolgte verwaltungsinterne Prüfung hat ergeben, dass über den Bestand hinaus kein weiterer Bedarf zur Errichtung eines oder mehrerer Spielplätze
besteht. Begründet ist dies damit, dass die vorhandenen und großen zusammenhängenden Rasenflächen besser für individuelle Spiele (nicht nur Ballspiele) geeignet
sind als speziell hergestellte Spielplätze für eine bestimmte Altersgruppe.
II-11.8
Inhalt der Stellungnahme:
-
In der Realisierung der Gestaltung auf der Grundlage des Bebauungsplanes werden
76.280 m² Fläche (Straßen, Parkplatz) versiegelt (Summe Seite 46 [der Begründung
zum Bebauungsplan, Fassung 2008] ). Dazu kommt die Fläche Sondergebiete von
18,3 ha. Wie soll dafür ein Ausgleich geschaffen werden?
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Für den Bebauungsplan kommt die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) zur Anwendung. Im Ergebnis dessen werden die Eingriffe vollständig ausgeglichen. Näheres siehe Kap. II.1.11 der Begründung zum Bebauungsplan.
II-11.9
Inhalt der Stellungnahme:
Bei allen wirtschaftlichen Gedanken sollten die Natur und die Menschen mit Ihren
Interessen für die Natur nicht unberücksichtigt bleiben. Wir wissen, wie lange die
Natur gebraucht hat um sich zu erholen. Heute ist es so, dass der Kulkwitzer See für
viele Grünauer und ihre Gäste zu einer grünen Lunge geworden ist. Das haben auch
die Wohnungsunternehmen erkennt, denn sie werben mit der Nähe zum Kulkwitzer
See.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Für den größten Teil des Plangebietes werden Festsetzungen getroffen, die den vorhandenen Bestand bauplanungsrechtlich sichern. Zu einem großen Teil (rund 30,8
ha) handelt es sich dabei um Grünflächen. Davon werden rund ca. 2,9 ha als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“
festgesetzt. Rund 3,7 ha werden als Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechtes
nachrichtlich übernommen. Damit ist sicher gestellt, dass die Natur und die Menschen mit Ihren Interessen für die Natur nicht unberücksichtigt bleiben.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-12.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Stellungnahme vom 21.12.2014
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berücksichtigt
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X
[zum Planentwurf in der Fassung der erneuten öffentlichen Auslegung 2014]
Die Stellungnahme ist erst nach Ende der öffentlichen Auslegung (09.09. 08.10.2014) eingegangen. Sie wird dennoch so behandelt und in die Abwägung eingestellt, als wäre sie während der öffentlichen Auslegung eingegangen.
Inhalt der Stellungnahme:
In der Stellungnahme wurde durch eine Leipziger Bürgerin insbesondere vorgetragen:
[…] Kulkwitz ist attraktiv, es braucht all das nicht, was im Bebauungsplan Nr. 232
aufgeführt ist. Sämtliche Hochstilisierung“ führt lediglich zur Zerstörung einer
Kostbarkeit, für deren Erhaltung in aller Einfachheit sensibel zu wirken wäre. [...]
In Kulkwitz ist doch ganz offensichtlich an eine profitable Vermarktung gedacht mit
allen möglichen und unmöglichen Steigerungen in Nähe des Grenzenlosen ! Und
ebenso grenzenlos wird damit die Vernichtung organisiert ! Nicht auszudenken, was
es kosten würde, davon auch nur eine Kleinigkeit – wenn überhaupt – zurückzuholen ! Ohne dass der Einsatz Profit einbrächte !
In Kulkwitz erfahren die Menschen, die zufrieden sind mit dem, was ist, Beruhigung, gesunde Bewegung und Aufenthalt mit Freude wie auch nette Begegnung untereinander. Man kennt sich, teilt Sorgen mit und bekommt auch oft Trost. Aus dieser Umgebung geht man meist um ein schönes Erlebnis bereichert nach Hause.
Man hat der Natur zugehört und die Stille wahrgenommen. Rundum kein Getriebe.
Kulkwitz belebt schon durch seine großzügigen Wiesenflächen, teils mit sehr präsentativen Baumgruppen oder dem schönen Kinderspielplatz. Nichts ist abgezirkelt
oder kleinlig eingegrenzt, man empfindet dort eine besondere Freizügigkeit – sie tut
wohl. Wege verlaufen wie beiläufig und gut eingeordnet. Nebenwege, auch selbst
getretene Pfade, leiten auf Hauptwege. […]
Man kommt mit der Straßenbahn, mit dem Fahrrad und geht zu Fuß weiter, wohin
man möchte. Auch größere Spaziergänge verlocken.Und all das ist schön ! Und
wahre und genügend Erholung ! Da muss nichts „attraktiv gesteigert“ werden ![...]
Tourismus ist etwas anderes. Dieses Andere gehört auch anderswo hin mit den Besonderheiten, die eben dem Tourismus eigen sind. Die kann man nicht an den See
verpflanzen mit noch so vielen Häusern und Gaststätten, ohne zu zerstören und etwas elementar Charakteristisches zu verfälschen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass darin die geplanten baulichen Entwicklungen im Plangebiet insgesamt abgelehnt werden. Dem wird aus den unter II-A genannten Gründen nicht
entsprochen.
II-13.
Stellungnahme vom 31.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird Widerspruch gegen den Bebauungsplan geäußert.
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Vorgebracht wird insbesondere: (Zitat; Buchstabierung ergänzt)
a) Schon bisher versuchten die Camper […] zaunähnliche Hindernisse aufzubauen,
so daß ein Zugang zum Ufer nicht möglich ist. Wie soll da der Umgang um den
See weiterhin möglich sein?
b) Es ist auch nicht richtig, was Sie bezüglich der Hauptnutzung der Strände vorhaben: Der See ist nicht nur für die Grünauer und die Lausener das Naherholungsgebiet, sondern auch für alle Bewohner aus Lindenau, Leutzsch, Rückmarsdorf,
Gundorf, Böhlitz-E., Dölitz, Wahren, Lützschena usw.! Oder wo hin sollen die
baden gehen? Zur Lausener Seite ist es noch einmal weiter und zu den neuen
Seen im Süden (Cospudener See usw. ist es doch doppelt so weit?
c) Sie schaffen es doch seit vielen Jahren nicht einmal, den Auensee zu sanieren.
[…] Sie waren nicht in der Lage, das Böhlitzer Bad zu erhalten. Sie sind auch
jetzt nicht einmal in der Lage, die zu DDR-Zeiten angelegten Anlagen wenigstens zu erhalten. […]. Das, wozu jeder popliche Kapitalist in der Lage ist, Sand
für einen ordentlichen Strand zu beschaffen, dazu ist die Halb-Millionenstadt
Leipzig nicht einmal in der Lage?
d) Das Naherholungsgebiet war und ist VOLKSEIGENTUM. Sie verkaufen allgemeines Eigentum und entziehen es durch Privatisierung der Allgemeinheit. Das
ist nicht richtig. Ich protestiere dagegen und verlange eine ordentliche Betreibung des bisherigen Zustandes. Ich verlange die Rücknahme der Privatisierung
des bisher allgemein zugänglichen Seestrandes.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass darin die geplanten baulichen Entwicklungen im Plangebiet insgesamt abgelehnt werden. Dem wird aus den unter II-A genannten Gründen nicht
entsprochen.
Zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme:
Zu a): Zum Umgang um den See siehe unter II-E.
Zu b): Hinsichtlich der angesprochenen Hauptnutzung der Strände wird seitens der
Stadt davon ausgegangen, dass damit die Festsetzung der privaten Grünflächen sowie der nicht für die Allgemeinheit zugänglichen Sondergebiete (z.B. Campingplatz) und die sich daraus ergebenden Einschränkungen für die Nutzung des Ufers
für die Öffentlichkeit gemeint ist. Eine gewisse Einschränkung ist sicherlich zu erwarten und die Bedenken sind folglich durchaus nachvollziehbar. Zu Verweisen ist
aber auf die unter II-A beschriebene Problematik, auf die sich daraus ergebenden
Notwendigkeiten und die dem entsprechenden Ziele der Planung.
Zu c): Hinsichtlich der genannten Probleme, bestehende Erholungsinfrastruktur zu
erhalten, ist ebenfalls auf II-A zu verweisen.
Zu d): Die Annahme, dass das Naherholungsgebiet Volkseigentum sei, bedarf hier
keiner näheren Betrachtung. Hinsichtlich der „Privatisierung“ von Flächen bzw. ihrer Zurücknahme sowie der „ordentliche[n] Betreibung des bisherigen Zustandes“
ist vor allem auf die Darlegungen unter II-A und II-F zu verweisen.
08.06.2017
berücksichtigt
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-14.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Stellungnahme vom 10.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-14.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Zum Beschluß der Ratsversammlung der Stadt Leipzig über die Gestaltung des
Ostufers des Erholungsgebietes Kulkwitzer See hat die Interessengemeinschaft
Kulkwitzer See Probleme und Widersprüche aufgezeigt. Die daraus resultierenden
Forderungen unterstütze ich in allen Punkten.
(Anm.: Zur Stellungnahme der Interessengemeinschaft Kulkwitzer See siehe II-18.)
Darüber hinaus wird insbesondere vorgebracht: (Zitat; Buchstabierung und Anmerkungen ergänzt)
a) Der Bebauungsplan ist darauf gerichtet, Natur und Landschaft zu zerstören und
Naherholungsmöglichkeiten der Bürger von Grünau, Lausen und weiterer Leipziger Wohngebiete sowie auswärtiger Gäste empfindlich einzuschränken.
b) […] soll die Wohn- und Freizeitqualität insbesondere von Grünau, seit Jahren
schlechtgeredet, endgültig in den Sand gesetzt werden?
c) Auf den Punkt gebracht, werden nicht die Bürgerinteressen „in angemessener
Weise“ berücksichtigt,sondern private und kommerzielle Interessen einzelner.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass die geplanten baulichen Entwicklungen im Plangebiet insgesamt
abgelehnt werden.
Dem wird aufgrund der dem B-Plan zugrunde liegenden übergeordneten Zielstellung, einerseits eine Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualität für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu
erreichen und andererseits die dafür (auch im Hinblick auf die Kostendeckung) notwendige Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen zu ermöglichen (siehe Kap.
I.3 der Begründung zum B-Plan), nicht gefolgt. Weiteres siehe oben unter II-A.
Zu den einzelnen Punkten:
Zu a): Die vorgebrachte Behauptung ist unzutreffend. Es geht nicht darum, Naherholungsmöglichkeiten einzuschränken. Der B-Plan ist vielmehr darauf ausgerichtet,
die ihm zugrunde liegende Zielsetzung (siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan)
umzusetzen.
Zu b): Aus der Zielsetzung ergibt sich auch, dass die Wohn- und Freizeitqualität
auch von Grünau erhalten und möglichst noch verbessert werden soll. Dazu bedarf
es aber vermarktungsfähiger Nutzungen vor allem auch zur Deckung der Kosten
von für die Nutzer kostenfreien Erholungsmöglichkeiten.
Zu c): Auch, dass „private und kommerzielle Interessen einzelner“ anstelle der Bürgerinteressen „in angemessener Weise“ berücksichtigt werden, ist unzutreffend. Zugunsten der Bürgerinteressen an der Erhaltung oder sogar Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten des Gebietes insgesamt müssen allerdings die
Bürgerinteressen in bestimmten Bereichen des Gebietes hinter dem Interesse an der
Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen zurück stehen. Zur Begründung des-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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sen siehe zu a) und zu b) sowie II-A.
Im Ergebnis soll es bei den Festsetzungen des B-Plans in der vorliegenden Fassung
bleiben.
II-14.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
Insbesondere ein Ferienhausgebiet und Hotel, die Zufahrtsstraßen für den motorisierten Verkehr erfordern, lehne ich ab, weil sie Spielplatz und weite Wiesenflächen
mit Baumbestand zerstören. Zwei eingezäunte Campingplätze und eine Bungalow Siedlung sollten genügen für private Ferienaufenthalte.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Ablehnung eines Ferienhausgebietes wird insbesondere aus den unter II.B genannten Gründen nicht gefolgt. Es ist aber darauf zu verweisen, dass das im Planentwurf von 2005 enthaltenen Ferienhausgebiet (SO 11) nun auf der Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage vorgesehen ist. Näheres dazu siehe unter anderem unter II-C und -D.
II-14.3
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Die Planer sollten sich besser die Mühe machen, über vermüllte und andere brachliegende Flächen im genannten Territorium nachzudenken.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird davon ausgegangen, dass hier vor allem die Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage gemeint ist. Diese Anregung war bereits im zuletzt
ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben unter II-D. Aber auch
die sinnvolle Nutzung sonstiger brachliegender Flächen im Plangebiet ist Ziel dieses B-Planes (siehe in der Begründung zum B-Plan, Kap. I.3). Dies betrifft vor allem die Fläche des ehemaligen Campingplatzes (jetzt: Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Nr. 4) sowie die ehemalige Minigolfanlage (jetzt: Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage) – siehe dazu Ziel d). Auch sonstige kleinere, bisher brachliegende und ggf. vermüllte Flächen sollen im Zuge der Umsetzung dieses B-Planes
bereinigt und einer dem zugrundeliegenden Konzept entsprechenden Nutzung zugeführt werden – siehe dazu Ziel g). Dies ist in weiten Teilen bereits erfolgt.
II-15.
Stellungnahme vom 13.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Eine Familie teilte mit: (Zitat)
Nicht nur als Eigentümer eines Bungalows und Pächter einer Kleinfläche in der
Bungalowsiedlung (Lausen) möchten wir Ihnen unsere Hinweise und Bedenken
mitteilen.
II-15.1
Inhalt der Stellungnahme:
Hauptprämisse und Ziel des Bebauungsplanes sei die Steigerung der Aufenthalts-
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-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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qualität. Zu vermissen sei unter den Bedingungen der angespannten Finanzlage der
Bürger und der Kommunen der anzuwendende Sparzwang und das Prinzip des Einsatzes minimaler Aufwände.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die angesprochene Problematik ist Anlass für die Aufstellung dieses B-Planes. Ihr
wird durch die dem B-Plan zugrunde liegende übergeordnete Zielsetzung in Verbindung mit dem Ziel der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine angemessene Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen entsprochen. Näheres siehe Kap. II-3 der Begründung zum B-Plan.
II-15.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Für den Bereich der bestehenden Bungalows westlich des Zschampert solle eine Bebauung nicht erfolgen:
Die Anzahl der Bungalows sei bereits sehr hoch; eine Steigerung reduziere in jeder
Weise die Aufenthaltsqualität.
BV: Ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Begründung:
Seitens der Stadt wird davon ausgegangen, dass hier das Wochenendhausgebiet
(ehemals SO 13 (jetzt SO 12) gemeint ist.
Für dieses Gebiet ist in dem B-Plan keine zusätzliche Bebauung durch Bungalows
festgesetzt. Inwieweit im Rahmen der für das Gebiet getroffenen Festsetzungen (vor
allem zur Grundflächenzahl als Höchstmaß) durch den Betreiber weitere Bungalows
errichtet werden, ist ihm überlassen. Derzeit sind ca. 150 Bungalows vorhanden.
Falls der jetzige oder ein neuer Betreiber eine neue Konzeption mit Neubauten avisiert, könnte er aufgrund der Gesamtfläche des SO 12 unter Einhaltung der Festsetzungen des B-Planes maximal 170 Bungalows errichten.
II-15.3
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Erschließung des Geländes [Anm. der Stadt: des Wochenendhausgebietes]
durch Stichstraßen habe zu unterbleiben, auch „verkehrsberuhigte Straßen“ müssten
entfallen. Es wird der Fortbestand der autofreien Zonen gefordert, wie sie schon
über 30 Jahre bestanden haben.
Begründet wird dies insbesondere wie folgt:
a) Durch die Straßen habe jeder die Möglichkeit, auch nachts im Naherholungsgebiet Autos und Motorräder zu fahren.
b) Gegen den Straßenbau sprächen insbesondere:
● die Sicherheit der Bungalowsiedlung sowie auch der Nutzer des Erholungsgebietes
● der Lärmschutz – Belästigung der Natur
● die Standfestigkeit der Bungalows (Leichtbauweise)
● Kostenfrage – wer trägt die Kosten der anschließenden Aufwendungen (Be-
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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leuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst)
● die ökologischen Fragen – Tierreichtum – Versieglung weiterer Flächen usw.
● die Verkehrssicherheit für Kinder (Stichstraßen führen unmittelbar an Kinderspielplätzen vorbei)
● die verlegten Leitungen und Anschlüsse für Wasser/Abwasserkanäle.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Auch ein Wochenendhausgebiet muss über eine
gesicherte Erschließung verfügen. Diese soll mit dem B-Plan bauplanungsrechtlich
vorbereitet werden. Näheres siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan.
Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme:
Zu a): Dass durch die Straßen jeder die Möglichkeit habe, auch nachts im Naherholungsgebiet Autos und Motorräder zu fahren, ist zwar grundsätzlich zutreffend. Bei
den Verkehrsflächen innerhalb des SO 12 Wochenendhausgebiet ist jedoch aufgrund
der Dimensionierung, Schleifen- oder Sackgassenführung und der abseitigen Lage
im Wesentlichen nur mit Zielverkehr durch Nutzer der Wochenendhäuser, die Gegenstände anliefern und dann wieder wegfahren oder ihr Fahrzeug auf der Fläche
für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) abstellen, zu rechnen. Weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen (z.B. Schranken, Poller oder Beschilderungen) sind nicht im BPlan festsetzbar und deshalb nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Zu b): Durch die Herstellung einer angemessenen Erschließung und ihre Nutzung
werden weder Sicherheitsprobleme noch Lärmschutzprobleme entstehen oder die
Natur in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Der aufgrund der Festsetzungen
mögliche Standard des Ausbaues ist relativ niedrig gehalten (sparsame Erschließungsschleifen), insbesondere auch was die Querschnitte (ca. 3.50 m) anbelangt.
Folglich sind nur geringe Verkehrsmengen zu erwarten.
Hinsichtlich der Kosten ist auf Folgendes hinzuweisen: Vorliegender B-Plan ist ein
Angebotsplan. D.h., solange der Betreiber des Wochenendhausgebietes keine Änderungen vornehmen möchte, bleibt alles im Bestand erhalten. Ändert sich die Zielstellung des Betreibers der Anlage dahingehend, dass er entsprechend der Zielstellung des B-Plans das Wochenendhausgebiet neu entwickeln möchte, ist dies auf
Grundlage der Festsetzungen möglich. Die Kosten zur Herstellung der Erschließungsleistungen (Verkehrsflächen, Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst,
Wasser- und Abwasserleitungen) sind durch den Betreiber zu tragen. Inwiefern und
in welcher Höhe er diese auf z.B. die Mietpreise der Bungalows umlegt, obliegt
dem jeweiligen Betreiber und seinem wirtschaftlichen Handeln.
II-15.4
Inhalt der Stellungnahme:
Man könne auch nicht verstehen, warum in dem Erholungsgebiet plötzlich ein Straßensystem entstehen solle – Sicherheits- und Rettungskräfte wie auch Feuerwehr
hätten Zufahrtsmöglichkeiten. […] Vielmehr sollten die unterschiedlichen Verbindungs-Fuß-Wege besser gestaltet werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Begründung:
Falls dieser Teil der Stellungnahme, was nicht eindeutig erkennbar ist, nur auf das
Wochenendhaus SO 12 bezogen sein sollte, siehe oben.
Für den Fall, dass die Verkehrserschließung des Plangebietes insgesamt angesprochen ist, wird seitens der Stadt davon ausgegangen, dass die im B-Plan festgesetzten
Verkehrsflächen, zumindest soweit es sich dabei um Straßen handelt, nicht festgesetzt werden sollen. Dem wird nicht gefolgt, da die fragliche Verkehrsanlagen für
die Erschließung der im Plangebiet vorhandenen oder angestrebten Nutzungen erforderlich sind. Siehe dazu auch Kap. I.3, Ziel f) und Kap. IV.2 der Begründung
zum B-Plan
Der Anregung, dass die unterschiedlichen Verbindungs-Fuß-Wege besser gestaltet
werden sollen, kann nicht gefolgt werden, da dies nicht festsetzbar und deshalb
nicht Gegenstand der Planung ist.
II-15.5
Inhalt der Stellungnahme:
-
Die Schaffung von (möglichst kostenfreien) Parkmöglichkeiten östlich des Zschampert sei zu begrüßen. Somit würden die Verkehrsströme umgeleitet und das Zuparken auf dem Salzweg vermieden. Das Parken in dem o.g. Bereich solle kostenfrei
sein, somit sei ein Grund für das laufende Zuparken der Zufahrtsstraßen ausgeschlossen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Regelung von Parkgebühren ist kein zulässiger Regelungsgehalt eines B-Planes
und deshalb nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
II-15.6
Inhalt der Stellungnahme:
Für die Pächter der Bungalowsiedlung sei wichtig zu wissen:
a) ob eine Parzellierung des Geländes und damit verbunden eine Einfriedung vorgesehen sei,
b) ob die parzellierten Bereiche künftig käuflich erwerbbar seien, zu welchem
Preis,
c) ob die Parzellen zur Erbpacht gegeben würden und zu welchem Preis,
d) ob es bei der gegenwärtigen Rechtslage verbliebe, wem das Gelände gehöre und
wer Eigentümer sei.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die gestellten Fragen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung und folglich auch
nicht dieses Planverfahrens. Sie sind mit dem Zweckverband Kulkwitzer See zu klären.
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-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-16.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Stellungnahme vom 12.09.2014
[zum Planentwurf in der Fassung der erneuten öffentlichen Auslegung 2014]
Ein in Grünau ansässiger Bürger hat vor allem vorgetragen (Zitate):
II-16.1
Inhalt der Stellungnahme:
-
Im Plan wurde die Vorbehaltsfläche für die S-Bahn nach Markranstädt ignoriert.
[...] Schon zu kommunistischen Zeiten war eine Umverlegung der B 87 nördlich der
Eisenbahnstrecke geplant und die Lützner Straße sollte am See enden. [...] Was
wird, wenn europaweit Linienbetrieb öffentlicher Verkehrsmittel niveaugleich mit
Eisenbahnen (hier ICE-Strecke) verboten wird?
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Eine solche Bahntrasse bauplanungsrechtlich vorzubereiten, ist nicht Ziel und deshalb auch nicht Gegenstand dieses B-Planes. Die Stellungnahme bezieht sich auf
die geplante S-Bahnstrecke (Verlängerung ab Miltitzer Allee) die sowohl im Regionalplan dargestellt ist als auch im Entwurf des FNP der Stadt Leipzig, Stand
25.01.2012, nachrichtlich übernommen wurde.
Die Trasse ist auch in dem seit dem 16.05.2015 wirksamen FNP als nachrichtliche
Übernahme mit unbestimmter Trassenlage weiterhin enthalten (siehe dazu auch
Kap. II.7.3 der Begründung zum B-Plan). Zudem ist diese Strecke sowohl im Landesverkehrswege- als auch im Nahverkehrsplan des ZVNL als Zielstellung enthalten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass immer noch die Absicht besteht,
diese Strecke neu zu planen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Planverfahrens, sondern unterliegt dem verkehrsplanerischen Fachplanungsrecht (Planfeststellung). Im Verlauf der im FNP dargestellten, ungefähren Trassenlage trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen, deren Umsetzung der späteren Planung und Realisierung der S-Bahn-Trasse unüberwindbar entgegenstehen würden. Für die genannte
Neubaustrecke ist zu gegebener Zeit ein Planfeststellungsverfahren auf fachrechtlicher Grundlage durchzuführen. Da dies noch nicht erfolgt und die Trassenlage noch
unbestimmt ist, ist die Festsetzung, nachrichtliche Übernahme oder hinweisliche
Darstellung der Trasse im B-Plan weder zweckmäßig noch sinnvoll möglich. Auch
eine Planung dazu, wie die Strecke gebaut werden soll, liegt noch nicht vor.
Was wird, wenn europaweit Linienbetrieb öffentlicher Verkehrsmittel niveaugleich
mit Eisenbahnen (hier ICE-Strecke) verboten wird, kann erst zu gegebener Zeit geklärt werden. Dies ist ebenfalls nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
II-16.2
Inhalt der Stellungnahme:
Einen auszubauenden Fuß-Radweg von der Endhaltestelle der Straßenbahn zum
See habe ich vermisst. Wenn der auch keinen B-Plan braucht, müsste er im Plan
enthalten sein, wenn er demnächst gebaut werden solle. Die Stadtverwaltung hat es
sich zu einfach gemacht, festzulegen, dass zu Badezeiten die Linie 2 bis zur Endstelle fährt, ohne zu berücksichtigen, dass der Fußweg zum See streckenweise unzumutbar ist. (Schmal, uneben, Brennnesselrand)
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der Sachverhalt wurde mit dem Ergebnis geprüft, dass die ausdrückliche Festset-
08.06.2017
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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zung des Weges im B-Plan nicht erforderlich ist. Die fraglichen Flächen zwischen
Straßenbahnendstelle und See sind im B-Plan als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ und teils mit der Zweckbestimmung „Uferschutzstreifen“ festgesetzt. In diesen Flächen ist der angesprochene Weg planungsrechtlich
zulässig. Die Brücke über den Zschampert genießt zudem Bestandsschutz. Einer gesonderten Festsetzung des B-Planes bedarf es folglich nicht.
Über den Ausbau des Weges ist im Übrigen unabhängig von diesem B-Plan zu entscheiden. Um den Weg von der Straßenbahnendhaltestelle bis zum vorhandenen
Salzweg in Richtung See angemessen für die zu Spitzenzeiten (Sommer) entstehenden Fußgänger- und Radverkehrströme ausbauen zu können, schließt die Stadtverwaltung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern (ein privater Eigentümer und
der Zweckverband) einen Flächentauschvertrag ab, der der Sicherung dieser Flächen dient. Darüber hinaus hat die Stadt bereits Fördermittel für den Bau dieses
Weges beantragt und in den Haushalt für das Haushaltsjahr 2019/2020 eingestellt.
II-16.3
Inhalt der Stellungnahme:
-
Die gegenwärtige Wasserqualität des Sees wird gelobt. Von de[r] Einlaufleitung bis
fast auf den Grund des See[s] wird nicht geschrieben. Hi[e]r wird auf Verschleiß
gefahren. Die Wasserqualität wird sich verschlechtern.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Nach eingehender Prüfung kann durch die Stadt nur vermutet werden, dass mit
„Einlaufleitung“ eine Leitung zur Einleitung von behandeltem Niederschlagswasser
von den Markranstädter Baugebieten "Westufer Kulkwitzer See" und "Ostsiedlung"
in den Kulkwitzer See gemeint ist. Informationen für die Existenz weiterer Leitungen, die in den Kulkwitzer See münden, liegen nicht vor. Seit einigen Jahren existiert allerdings eine Freispiegelleitung, die aus dem nordöstlichen Seebereich Wasser in den Zschampert einleitet, um den Wasserspiegel des Kulkwitzer Sees konstant
zu halten; dabei handelt es sich jedoch um einen reinen Auslauf aus dem Kulkwitzer
See.
Die Einleitung von Wasser aus dem Gebiet der Stadt Markranstädt ist nicht Gegenstand dieses B-Planes.
Anhaltspunkte für die Verschlechterung der Wasserqualität des Kulkwitzer Sees liegen nicht vor. Näheres zur Wasserqualität des Sees siehe Kap. III.2.6.3 der Begründung zum B-Plan.
II-16.4
Inhalt der Stellungnahme:
Für die Auslegung des B-Planes wurde der Stadtteilladen in Grünau genannt. Dieser hat während der Auslegungszeit „Urlaub“.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die offizielle (erneute) öffentliche Auslegung des B-Plan-Entwurfes und seiner Begründung fand nicht im Stadtteilladen in Grünau, sondern – wie immer – im Neuen
Rathaus in den Räumen des Stadtplanungsamtes statt. Dies wurde auch so im Leip-
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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ziger Amtsblatt Nr. 16/2014 am 30.08.2014 öffentliche bekannt gemacht.
Dem Stadtteilladen wurden der B-Plan und seine Begründung lediglich inoffiziell
zusätzlich übergeben. Damit hatten im Umfeld lebende Bürger, die nicht ins Rathaus kommen konnten oder wollten, dort die zusätzliche Möglichkeit, sich den BPlan-Entwurf und seine Begründung anzusehen. Da dies lediglich ein ergänzendes
informelles Angebot aber kein förmlicher Gegenstand dieses Verfahrens war,
kommt es für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nicht darauf an, ob
der Stadtteilladen während der Dauer der öffentlichen Auslegung ggf. zeitweise urlaubsbedingt geschlossen war. Am 24.09.2014 jedenfalls wurde B-Plan-Entwurf im
Rahmen einer öffentlichen Infoveranstaltung im Stadtteilladen von Mitarbeitern des
Stadtplanungsamtes erläutert. Im Übrigen bestand zudem die Möglichkeit, die Unterlagen im Internet auf www.leipzig.de/bauen-und-wohnen einzusehen, worauf
auch im o.g. Amtsblatt hingewiesen wurde.
II-17.
Stellungnahme vom 08.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Zwei Bürgerinnen nahmen in einer gemeinsamen Stellungnahme wie folgt Stellung:
II-17.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Betr. Spielplatz Riesenkrake
Bleibt dieser erhalten?, es ist ein Monument, das es nirgendwo sonst gibt.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-A. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-17.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Wichtig ist, daß die öffentlichen Wege erhalten bleiben
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Siehe dazu oben unter II-E.
II-17.3
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Wichtig ist, daß […] unser Badestrand auch öffentlich erhalten bleibt.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Aus der Wohnanschrift der Bürgerinnen wird geschlossen, dass „unser Badestrand“
im Uferbereich westlich von Lausen bis hinauf zur Halbinsel gelegen ist. Dieser war
bereits in der im Jahr 2005 ausgelegten Planfassung und ist auch nach wie vor in
großen Teilen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badestrand
festgesetzt.
Zum Thema „Ablehnung privater Badestrände“ siehe im Übrigen oben unter II-F.
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-17.4
Seite 74 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Auch Toilettenanlagen müssen öffentlich sein. Wir wollen es ja auch bezahlen, wie
überall.
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens.
Begründung:
Öffentliche Toiletten sind sowohl in den öffentlichen Grünflächen als auch in den
Sondergebieten mit der Zweckbestimmung „Touristische Infrastruktur“ grundsätzlich zulässig. Einer gesonderten Festsetzung oder (hinweislicher) Darstellung öffentlicher Toiletten im Bebauungsplan bedarf es deshalb nicht. Sie ist folglich nicht
Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-18.
Stellungnahme vom 16.2.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-18.1
Inhalt der Stellungnahme
Der Stellungnahmen wurde folgende Vorbemerkung vorangestellt: (Zitat; Buchstabierung ergänzt)
a) Das Gebiet des Bebauungsplanes wird durch einen Interessenkonflikt bestimmt:
Einerseits ist es wichtiges Naherholungsgebiet für die Leipziger und wird auch
für den Freizeitsport genutzt, andererseits soll der Tourismus gefördert und das
Gebiet dazu für Gäste aufgewertet werden, die übernachten und durch ihre
Nachfrage einen möglichst hohen Umsatz verursachen. Pacht und direkte Einnahmen (Parkplätze, Übernachtungen u.ä.) sollen künftig sicher stellen, dass
der See künftig ohne Zuschüsse der Stadt betrieben werden kann. Das Problem
ist aber, dass die Flächen für umsatzstarke Touristen den Anwohnern entzogen
werden. […] Der Bebauungsplan begünstigt eindeutig den Tourismus zu Lasten
der Leipziger.
b) Konflikte auf Grund schon jetzt zu wenig Fläche, vor allem im Strandbereich,
werden mit Sicherheit verschärft, wenn der Bebauungsplan, so wie im vorliegenden Entwurf dargestellt, beschlossen und umgesetzt wird. Das würde vor allem
den Grünauern wichtige Naherholungsmöglichkeiten nehmen und damit die Lebensqualität in Grünau vermindern.
c) Das Ziel des Bebauungsplanes ist es, wie Vertreter […] mehrfach öffentlich betont haben, den See attraktiver zu machen. Fragt sich nur, attraktiver für wen?
Wir treten klar für die Interessen der Anwohner, der Vereine und Freizeitsportler
ein.
d) Es gibt keinen Grund, den Leipzigern ausgerechnet große Teile des stadtnächsten Sees zu entziehen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird dieser Teil der Stellungnahme so aufgefasst, dass die Planung
insgesamt abgelehnt wird. Dem wird vor allem aus den oben unter II-A genannten
Gründen nicht gefolgt.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme:
Zu a) und b): Die Stadt ist sich des bestehenden Interessenkonfliktes bewusst. Sie
sieht aber keine andere Möglichkeit, um dem allgemeinen öffentlichen Interesse an
der langfristigen Sicherung und der weiteren Entwicklung von (auch für die Nutzer
kostenfreien) Erholungsangeboten für die Bevölkerung zu entsprechen. Näheres siehe auch Kap. I.2 der Begründung zum B-Plan.
Zu c): Auch die Stadt tritt mit dem B-Plan für die Interessen der Anwohner, der Vereine und der Freizeitsportler ein (siehe das übergeordnete Ziel im Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan. Dieses Ziel zu erreichen ist allerdings nur möglich, wenn
und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Dies setzt entsprechende Einnahmen voraus. Näheres siehe auch oben unter II-A.
Zu d): Die Erforderlichkeit der hier wohl angesprochenen Festsetzung von Sondergebieten und privaten Grünflächen ergibt sich ebenfalls aus den zu a) bis c) bereits
angesprochenen Zusammenhängen. Dass es sich um den stadtnächsten See handelt,
ändert daran nichts.
II-18.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
Viele Leipziger kommen zum See zu Fuß, per Rad oder ÖPNV, die zahlenden Touristen per Pkw. Werden die Leipziger durch die Autotouristen verdrängt, müssen
auch sie ins Auto steigen, um an anderen Seen Uferbereiche zu finden, die genügend Platz und Ruhe bieten. Damit wird das Freizeitverkehrsaufkommen erhöht.
Mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung, die auf kurze, ohne Pkw zu bewältigende
Wege setzt, um Verkehr zu vermeiden, hat das nichts zu tun. Eine Realisierung des
vorliegenden Entwurfes würde ein vorhandenes Potential für nachhaltige Stadtentwicklung regelrecht zu betonieren. Aus diesem Grund treten wir dafür ein, den
Kulkwitzer See vorrangig für die Anwohner offen zu halten.und neue Einrichtungen
für Gäste, die übernachten wollen und mit Pkw anreisen, an anderen Seen um Leipzig zu schaffen, die ohne Pkw nur schwer zu erreichen sind. Solche Seen gibt es um
Leipzig herum reichlich. Die folgenden Einsprüche sind diesem Ziel verpflichtet.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Den Kulkwitzer See und das Naherholungsgebiet vorrangig für die Anwohner offen
zu halten, ist auch Ziel der Stadt. Siehe dazu auch das übergeordnete Ziel des B-Planes (siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan). Die ergänzenden Entwicklungen
für „Einrichtungen für Gäste, die übernachten wollen und mit Pkw anreisen,“ beschränken sich lediglich auf das SO 8 (Campingplatzerweiterung) und das SO 10
Ferienhausgebiet. Beide Erweiterungsflächen wurden zuvor nicht zu Erholungszwecken genutzt. Ein Konflikt zwischen Naherholung und Tourismus oder gar Verdrängung von Erholungssuchenden an andere Seen ist nicht zu erwarten.
II-18.3
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Zwischen dem Zschampert und dem Ufer des Kulkwitzer Sees sollten alle bestehenden Anlagen und Bauwerke Bestandsschutz haben und grundsätzlich keine neuen
Anlagen für übernachtende Gäste gebaut werden.
Begründet wird dies insbesondere wie folgt:
Es kommt schon jetzt zu Interessenkonflikten zwischen Anwohnern und Touristen,
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
eine weitere Einengung der Uferbereiche würde diese Konflikte verschärfen. Eine
Abdrängung der Erholung suchenden Leipziger zu anderen Seen widerspricht dem
Prinzip der nachhaltigen Stadtentwicklung, da sie zusätzlichen Freizeitverkehr provoziert.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung, dass keine neuen Anlagen für übernachtende Gäste gebaut – bzw.
durch diesen B-Plan bauplanungsrechtlich ermöglicht – werden sollten, wird nicht
gefolgt. Vor dem Hintergrund der in den Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum BPlan genannten Gründe und übergeordneten Zielsetzung für die Aufstellung des BPlanes besteht hinsichtlich der Übernachtungsmöglichkeiten das Ziel, über den bisherigen veralteten Bestand hinaus ein attraktiveres Angebot an Übernachtungsmöglichkeiten anzubieten – vgl. Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan, Ziel e). Diesem
Ziel wird – auch vor dem Hintergrund der übergeordneten Zielsetzung, die an die
aktuellen Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes Kulkwitzer See zu erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld
des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen – seitens der Stadt größeres Gewicht beigemessen, als dem in der Stellungnahme genannten Interesse, da ohne ein
Angebot an attraktiven Übernachtungsmöglichkeiten die übergeordnete Zielsetzung
nicht umgesetzt werden könnte.
Dass die bestehenden Anlagen und Bauwerke Bestandsschutz haben, ist im Übrigen
zutreffend und gilt auch ohne diesen B-Plan.
II-18.4
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Sollten bestehende Übernachtungsmöglichkeiten sowie der Campingplatz in diesem
Gebiet irgendwann nicht mehr genutzt werden können, sollten diese Anlagen nicht
erneuert, sondern aufgegeben und hinter den Zschampert verlegt werden.
Begründet wird dies insbesondere mit den unter II-18.1 genannten Gründen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die genannten Nutzungen für den Fall, dass sie in der Zukunft nicht mehr genutzt
werden können, auf Flächen östlich des Zschampert zu verlegen, ist nicht Ziel der
Stadt. Ziel ist vielmehr, die Nutzungen an den jetzt im B-Plan vorgesehenen Stellen
dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln und dies bauplanungsrechtlich zu sichern –
siehe dazu auch Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan, Ziel e). Dies ist damit begründet, dass diese Nutzungen nur in der Nähe des Wassers wirklich attraktiv sind.
Eine Verlagerung des Campingplatzes auf Flächen östlich des Zschampert ist im
Übrigen nicht möglich, da dort keine hinsichtlich ihrer Größe und Eigenart geeigneten Flächen vorhanden sind. Soweit in der Stellungnahme die zwischen dem bestehenden Campingplatz und der Tankstelle an der Ecke Leipziger Straße/Straße am
See ins Auge gefasst wurde, ist anzumerken: Die Fläche ist nicht Bestandteil des
Naherholungsgebietes Kulkwitzer See und sie ist im FNP als Grünfläche dargestellt.
Zwischenzeitlich ist dort größtenteils Wald entstanden. Da für diese Fläche kein
Planerfordernis gesehen wird, ist auch keine Aufnahme in den Geltungsbereich des
B-Plans erfolgt. Der Bereich soll sich im Bestand weiter naturnah entwickeln.
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II-18.5
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
berücksichtigt
J
N
-
Wir fordern […] den Erhalt der vorhandenen Sport- und Spielplätze und den Verzicht, im Gebiet SO 11 neue Ferienhäuser zu bauen. [Wurde näher begründet.]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-C. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-18.6
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
Ein Ferienhausgebiet mit Hotel soll, wenn überhaupt, in Anschluss an Lausen zwischen Zschampert und Straße am See ausgewiesen werden. […] Eine Ferienhauskolonie an der Straße am See würde zudem sichern, dass Pkw-Verkehr nicht unnötig in sensible Bereiche des Naherholungsgebietes hineingezogen würde. Am Ortsrand von Lausen wären Hotel und Ferienhäuser auch sehr gut an das ÖPNV-Netz
angebunden. Der sich ergebende Weg zum Ufer von 3 bis 5 Minuten ist zumutbar.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Zwischen dem Zschampert, der Straße am See und der Wendeschleife der Straßenbahn befindet sich der Parkplatz P3. Dieser wird in seiner Größe als zentraler Parkplatz für das Erholungsgebiet sowie als Park&Ride-Parkplatz – vor allem auch für
Großveranstaltungen im Leipziger Stadtgebiet – benötigt. Es steht somit keine geeignete Fläche für ein Ferienhausgebiet an der Straße am See zur Verfügung. Zudem
ist einzuschätzen, dass ein Ferienhausgebiet in Straßennähe nicht einfach zu realisieren wäre. Durch den Verzicht auf das große Ferienhausgebiet unmittelbar am
Seeufer und die Verlagerung des Ferienhausgebietes auf den Standort der ehemaligen Schweinemastanlage (SO 10) und die direkte Erschließung vom Parkplatz P3
aus, lassen sich die Vermeidung von MIV im Erholungsgebiet und einer guten
ÖPNV Anbindung für das Erholungsgebiet aber gut berücksichtigen.
II-18.7
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Ein planungsfreier Raum inmitten des B-Planes ist mit der ehemaligen LPG-Anlage
gegeben. […] Wir fordern, diese Fläche voll in den Bebauungsplan einzubeziehen.
[Wurde näher begründet.]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-D. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-18.8
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Die in der Vergangenheit angelegten Anpflanzungen am Rodelberg dürften jetzt
nicht mit in die Ökologische Bilanz einfließen. Wir fordern zusätzliche Ersatzmaßnahmen auf anderen Flächen in Seenähe. [Wurde näher begründet.]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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N
Begründung:
Durch vorliegende Planung entsteht im Bereich des Rodelbergs kein Eingriff in Natur und Landschaft welcher ausgeglichen werden muss. Die in der Vergangenheit
angelegten Grünpflanzungen am Rodelberg sind nicht Bestandteil der Ausgleichsmaßnahmen. Siehe Begründung zum B-Plan, Kap.III.2.10 Bilanzierung der Eingriffe.
Mit vorliegendem B-Plan sind auch zusätzliche Ersatzmaßnahmen durch entsprechende Pflanzmaßnahmen festgesetzt. Siehe Begründung zum B-Plan, Kap. V. 1.5
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft.
II-18.9
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Zur Sauberkeit und Ordnung sind frei zugängige Sanitäranlagen in entsprechenden
Abständen notwendig. Wir fordern, dass solche Flächen im B-Plan ausgewiesen
werden. [Wurde näher begründet.]
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Öffentliche Toiletten sind sowohl in den öffentlichen Grünflächen als auch in den
Sondergebieten mit der Zweckbestimmung „Touristische Infrastruktur“ grundsätzlich zulässig. Einer gesonderten Festsetzung oder (hinweislicher) Darstellung öffentlicher Toiletten im Bebauungsplan bedarf es deshalb nicht. Sie ist folglich nicht
Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-18.10
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Der ökologische Wert des Gewässers Zschampert ist unter den derzeitigen Feuchteverhältnissen stark infrage gestellt. Wir fordern in den Bebauungsplan Maßnahmen
mit aufzunehmen, die eine kontinuierliche Wasserversorgung des Zschampert von
Göhrenz bis zur geplanten Einmündung der vorgesehenen Freispiegelleitung in
Miltitz gewährleisten. [Wurde näher begründet.]
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Der Zschampert ist im Plangebiet nur periodisch wasserführend. Dies ist einerseits
auf mangelnde Dichte in der Sohle und des geologischen Untergrundes zurückzuführen. Andererseits herrscht hier ein extremes Wasserdefizit, welches vor allem
durch die bergbaulich bedingte Abkoppelung der Quellgebiete in Markranstädt verursacht wird. Weiteres siehe Kap. III.2.6 der Begründung zum B-Plan.
Maßnahmen zur Abdichtung der Sohle des Zschampert sind unabhängig von diesem
B-Plan im Rahmen der Gewässerunterhaltung durchzuführen und deshalb nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Reduzierung oder gar Behebung des Wasserdefizits – etwa dahin gehend, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in den Zschampert eingeleitet werden muss – sind ebenfalls nicht Gegenstand
dieses Planverfahrens, da derartige Maßnahmen mangels Rechtsgrundlage nicht im
B-Plan festsetzbar sind.
Eine statt dessen ggf. denkbare Festsetzung entsprechender Flächen und Maßnah-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist ebenfalls nicht Bestandteil des B-Planes. Das auf versiegelten Flächen anfallende
Niederschlagswasser soll aufgrund nicht auszuschließender Verschmutzungen nicht
ungefiltert in den Zschampert geleitet werden. Hier gibt die Stadt der Versickerung
(siehe textliche Festsetzung Nr. 1.5.11) auf dem jeweiligen Grundstück den Vorzug.
Dadurch wird das Niederschlagswasser durch die natürlichen Prozesse im Boden
gefiltert und gereinigt. Auch hinsichtlich der nicht versiegelten Flächen gibt die
Stadt der Versickerung des Niederschlagswassers u.a. im Interesse der Grundwasserneubildung den Vorzug. Durch die Versickerung ist aber gewährleistet, dass das
Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird und zumindest insoweit, wie es die natürlichen Vorgänge mit sich bringen, auch dem Zschampert zufließt.
Gegenwärtig laufen aber unabhängig von diesem B-Plan Untersuchungen, das Wasserdefizit durch Wiederanschluss der Quellregion des Zschampert zu verbessern
bzw. zu stabilisieren.
II-18.11
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Der motorisierte individuale Fremdverkehr im Planungsgebiet soll zurückgeführt
werden. Wir fordern dazu eventuell nötige neue Parkplätze nur direkt an der Straße
am See zuzulassen. Darüber hinaus müssen Wege mit mechanischen Schutzvorrichtungen ausgerüstet werden, um Unbefugten das Befahren unmöglich zu machen.
Dieses gälte auch für die Uferbereiche. [Wurde näher begründet.]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Aufgrund der Festsetzungen zu den Stellplätzen (öffentliche Parkflächen in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen 1.3 zu den Stellplätzen) wird mit Realisierung vorliegender Bauleitplanung der individuale Fremdverkehr ausgeschlossen
werden. Der Bedarf an Stellplätzen für die Sondergebiete SO 1, 3, 4, 9, 11 wird über
Parkplätze (P1, 2, 3) in zumutbarer Entfernung mit Zufahrt von den Hauptstraßen
abgedeckt. Konkrete verkehrsrechtliche Regelungen (Beschilderung, Poller, Schranke,..) können allerdings nicht im B-Plan festgesetzt werden.
II-18.12
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Der geplante Festplatz darf nicht versiegelt werden. Es soll eine unversiegelte Fläche ohne Einzäunung geplant werden. [Wurde näher begründet.]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Fläche war in dem im Jahre 2005 öffentlichen ausgelegten Bebauungsplan-Entwurf als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Festplatz“ festgesetzt.
Allein aus der Festsetzung als Grünfläche ergab sich bereits, dass die Fläche überwiegend nicht versiegelt sein wird.
Die Zweckbestimmung wurde dennoch in dem 2014 ausgelegten Planentwurf in
„Sport- und Festwiese“ geändert.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Nr.
II-18.13
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Bezeichnung „Private Grünfläche-Badestrand“ auf der Halbinsel in „öffentlich“
umbenennen.
Begründet wird dies insbesondere wie folgt:
Private Badestrände und Grünflächen sollten am See grundsätzlich nicht zugelassen werden. Umzäunungen oder Betretungsverbote sind nur zulässig, um Anlagen
und Ausrüstungen zu schützen und auf ein absolut nötiges Minimum zu begrenzen.
Das betrifft im Gebiet des B-Planes z.B. die Wasserski-Anlage, Bootsausleihe und
die Station der Taucher. Nachtsüber auch den Campingplatz.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Im Zusammenhang mit der übergeordneten Zielstellung ist u.a. die Erhaltung und
Entwicklung attraktiver Campingangebote Ziel der Stadt. Zur Attraktivität der Campingangebote tragen u.a. auch eigene abgegrenzte Badestrände bei, durch die u.a.
die Belegungsdichte begrenzt und die Sicherheit vor Diebstahl und Vandalismus erhöht wird.
Näheres siehe oben unter II-F.
II-18.14
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Davon abgesehen sollte das im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehene allgemeine Begehungsrecht zumindest tagsüber nicht aufgeweicht werden, um den erholungssuchenden Bürgern möglichst viel Raum offenzuhalten und Konflikte zu vermeiden. Außerdem besteht dir Gefahr, dass sich Zugangsbeschränkungen für die
Öffentlichkeit ausweiten. […]
Auch aus wirtschaftlichen Gründen kann Druck in Richtung Zugangsbeschränkungen für die breite, keine großen Umsätze verursachende Öffentlichkeit entstehen.
Die kommerziellen Tourismusanlagen am See stehen in wachsender Standortkonkurrenz mit den entstehenden anderen Bergbauseen um Leipzig […].
Die Gefahr ist real, dass dann den zahlungskräftigen Gästen am See zu Lasten der
in der Nähe wohnenden Besucher, die am See wenig ausgeben, immer größere Zugeständnisse gemacht werden, inklusive nur für umsatzstarke Gäste nutzbarer Flächen und Uferbereiche. Solche Exklusivrechte sollten von Anfang an konsequent
unterbunden werden, auch um zu vermeiden, dass sich potentielle Investoren Hoffnungen machen, aus denen dann massiver Lobbydruck entsteht, um um jeden Preis
zahlende Gäste zu gewinnen, damit sich Investitionen auch unter zunehmendem
Konkurrenzdruck amortisieren. Sichere, sich rentierende Investitionen sind vor allem die, die auf die Leipziger Bürger zielen, die nicht am See übernachten, sondern
dort „nur“ spazieren gehen, Sport treiben und sich erholen wollen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der B-Plan setzt mit Ausnahme des Bereiches der Wasserskianlage, der Schiffsgaststätte und dem dem Campingplatz sämtliche Uferbereiche als öffentliche Grünfläche fest. Damit wird unterbunden, dass zukünftig weitere Uferbereiche der öffentlichen Nutzung entzogen werden.
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berücksichtigt
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N
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-18.15
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Inhalt der Stellungnahme:
N
-
Es wird freie Zugänglichkeit des gesamten Uferbereiches für Mitglieder des Anglerverbandes gefordert.
Begründet wird dies insbesondere wie folgt: (Zitat)
Da der Anglerverband den See vertraglich als Fischwirt nutzt, haben dessen Mitglieder ein gesetzliches verbrieftes Recht, einen 1 m breiten Uferstreifen überall betreten zu dürfen, auch nachts. Ausnahmen für kurze Uferbereiche, die zum Schutz
von Anlagen eingezäunt sind, werden sich mit dem Anglerverband sicherlich vertraglich regeln lassen. Werden größere Uferbereiche auch gegen die Angler abgesperrt, können diese vor Gericht den Zugang erzwingen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Soweit in dem B-Plan Uferbereiche als „Private Grünfläche“ festgesetzt sind, wird
damit lediglich klargestellt, dass es sich nicht um öffentliche Grünflächen im bauplanungsrechtichen Sinne handeln soll. Auf anderer rechtlicher oder vertraglicher
Grundlage beruhende Betretungsrechte werden davon nicht berührt.
II-18.16
Inhalt der Stellungnahme:
X
Es werden weitere Forderungen und Spezifizierungen betreffend Bestandsschutz für
alte Wege und Gebäude (im Uferbereich) sowie für eine bestehende Gaststätte,
einen Kiosk und den Minigolfplatz aufgeführt.
Begründet wird dies wie folgt: (Zitat)
Da viele für die Besucher wichtige Einrichtungen im Bebauungsplan nicht extra erwähnt worden sind, hat das zu viel Unsicherheit unter den Anwohnern und Nutzern
ausgelöst. Deshalb sollte im Bebauungsplan der Bestandsschutz für die oben genannten Einrichtungen noch einmal expressis verbis erwähnt werden.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
In der Begründung zum Bebauungsplan wurden Darlegungen zum Bestandsschutz
der genannten baulichen Anlagen und Nutzungen ergänzt (siehe dort, Kap. V.1.1).
II-18.17
Inhalt der Stellungnahme:
-
Es wird der Erhalt der Wasserrettungseinrichtungen und der Funktion als solcher
gefordert.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Der Erhalt der Wasserrettungseinrichtungen und deren Funktion ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern des Betriebes von Badestellen. Die Thematik ist
deshalb nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanes.
II-18.18
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird eine direkte Festschreibung der Öffnungszeiten der Wegetore am Campingplatz gefordert.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Regelung der Öffnungszeiten ist nicht im Bebauungsplan regelbar.
II-19.
Stellungnahme vom 12.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Ein in Grünau im Kultur- und Kommunikationsbereich tätiger Verein schließt sich
den Einsprüchen der IG See (vgl. Nr. II-18) an.
Besonders die nachfolgend genannten Punkte (Zitate) der Planung werden bedenklich gefunden und es wird eine Überarbeitung des Bebauungsplanes gefordert:
II-19.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
- des SO 11 – Ferienhausgebiet mit Hotel
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Zusammenhang der Stellungnahme davon ausgegangen, dass angeregt wird, dieses Sondergebiet nicht festzusetzen. Diese Anregung
war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben
zu Thema II-C. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-19.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
- der Nichteinbeziehung der Fläche der ehemaligen LPG
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Zusammenhang der Stellungnahme davon ausgegangen, dass angeregt wird, die genannte Fläche in den B-Plan einzubeziehen. Das ehemalige LPG-Gelände war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf als Sonstiges
Sondergebiet SO 10 „Ferienhausgebiet“ festgesetzt. Diese Anregung wird insofern
berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-D. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-19.3
Inhalt der Stellungnahme:
- der Nichteinbeziehung […] der Fläche südlich der Tankstelle (Nähe Straße am
See)
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Zusammenhang der Stellungnahme davon ausgegangen, dass angeregt wird, auch diese Fläche mit in den B-Plan aufzunehmen. Diese
Anregung wird nicht berücksichtigt. Die Fläche ist nicht Bestandteil des Naherholungsgebietes Kulkwitzer See und sie ist im FNP als Grünfläche dargestellt. Zwischenzeitlich ist dort größtenteils Wald entstanden. Da für diese Fläche östlich des
Zschampert kein Planerfordernis gesehen wird, ist auch keine Aufnahme in den Gel-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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J
N
tungsbereich des B-Plans erfolgt. Der Bereich soll sich im Bestand weiter naturnah
entwickeln.
II-19.4
Inhalt der Stellungnahme:
-
- der fehlenden Einbeziehung öffentlicher Toiletten
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens.
Begründung:
Öffentliche Toiletten sind sowohl in den öffentlichen Grünflächen als auch in den
Sondergebieten mit der Zweckbestimmung „Touristische Infrastruktur“ grundsätzlich zulässig. Einer gesonderten Festsetzung oder (hinweislicher) Darstellung öffentlicher Toiletten im Bebauungsplan bedarf es deshalb nicht. Sie ist folglich nicht
Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-19.5
Inhalt der Stellungnahme:
-
- des fehlenden Bestandschutz[es] für Gebäude z.B. Tauchschule […] mit Erweiterungsmöglichkeiten bei entsprechender Entwicklung in den nächsten Jahrzehnten
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die genannten Nutzungen sind in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit
der Zweckbestimmung „Badestrand“ als Servicestationen auch ohne ausdrückliche
Nennung zulässig. Dazu enthält der B-Plan in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.9
(2005 ausgelegter Planentwurf) bzw. 1.2.1 (2014 ausgelegter Planentwurf) ausdrückliche Aussagen zur Zulässigkeit von baulichen Anlagen u.a. für Servicestationen, die der Seenutzung dienen, auf den öffentlichen Grünflächen im Uferbereich.
Eine ortsgenaue Festsetzung der Einrichtungen soll allerdings nicht vorgenommen
werden, auch um die Flexibilität (z.B. eine dem Bedarf entsprechende Verlagerung
der Standorte entlang des Ufers) nicht einzuschränken.
Die bestehenden Gebäude können aber weiter genutzt werden. Wenn die Nutzung
durch die Pächter aufgegeben werden sollte oder der Verpächter diese einer neuen
Nutzung zuführen möchte, so muss diese allerdings in dem jeweilige Gebiet den
Festsetzungen des B-Planes entsprechen. Siehe dazu auch Kap. V.1.2.1 der Begründung zum B-Plan.
II-20.
Stellungnahme vom 09.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Bungalowbesitzer in der Bungalowsiedlung Lausen legt Widerspruch ein und
erklärt, er sei gegen den Bau der Straßen im Bungalowgelände.
Er fragt, welche Notwendigkeit den Zweckverband zum Bau dieser Straßen zwinge
und wie sie finanziert werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Auch ein Wochenendhausgebiet muss über eine
gesicherte Erschließung verfügen. Diese soll mit dem B-Plan bauplanungsrechtlich
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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vorbereitet werden. Näheres siehe I.3, Ziel v) der Begründung zum B-Plan.
Hinsichtlich der Kosten ist auf Folgendes hinzuweisen: Vorliegender B-Plan ist ein
Angebotsplan. D.h., solange der Betreiber des Wochenendhausgebietes keine Änderungen vornehmen möchte, bleibt alles im Bestand erhalten. Ändert sich die Zielstellung des Betreibers der Anlage dahingehend, dass er entsprechend der Zielstellung des B-Plans das Wochenendhausgebiet neu entwickeln möchte, ist dies auf
Grundlage der Festsetzungen möglich. Die Kosten zur Herstellung der Erschließungsleistungen (Verkehrsflächen, Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst,
Wasser- und Abwasserleitungen) sind durch den Betreiber zu tragen. Inwiefern und
in welcher Höhe er diese auf z.B. die Mietpreise der Bungalows umlegt, obliegt
dem jeweiligen Betreiber und seinem wirtschaftlichen Handeln.
II-21.
Stellungnahme vom 01.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-21.1
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Bebauung mit 170 Wochenendhäusern im SO 13 sei für ein Wochenendhausgebiet zu dicht und führe zu Störungen der Ruhe und zu nicht hinnehmbaren Lärmbelastungen durch Verkehr.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Stadt geht davon aus, dass es Absicht war anzuregen, dass das Sondergebiet SO
13 (jetzt SO 12) Wochenendhausgebiet nicht oder zumindest nicht mit der nach dem
B-Plan zulässigen baulichen Dichte festgesetzt werden soll. Dem wird aus folgenden Gründen nicht entsprochen.
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es dementsprechend, eine an die aktuellen
Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen. Damit soll auch dem allgemeinen öffentlichen Interesse an
der langfristigen Sicherung und der weiteren Entwicklung von Erholungsangeboten
für die Bevölkerung aller sozialer Schichten insgesamt, besonders aber für die im
Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger entsprochen werden. Dies bezieht
sich namentlich auch auf für die Nutzer kostenfreie Erholungsmöglichkeiten – einerseits solcher für die „aktive“ (z.B. sportliche) Erholung, andererseits solcher, die
den Ansprüchen der Bevölkerung nach Ruhe und Erholung gerecht werden.
Ein Ziel zur Untersetzung und Umsetzung dieser übergeordneten Zielsetzung ist das
Ziel der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine angemessene Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen, um damit auch im Hinblick auf
die Kostendeckung der übergeordneten Zielsetzung zu dienen. Dem wiederum dient
auch das Ziel, eine städtebauliche vertretbare weitere Verdichtung des Wochenendhausgebietes durch die Errichtung zusätzlicher vermarktbarer Wochenendhäuser zu
ermöglichen. Näheres zu den Zielen und Zwecken der Planung siehe Kap. I.3. der
Begründung zum B-Plan.
Aus der nach dem B-Plan zulässigen Nachverdichtung des Wochenendhausgebietes
sind die in der Stellungnahme befürchteten Auswirkungen im Übrigen nicht zu erwarten. Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl von 0,2. Daraus ergibt sich rechne-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
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risch, dass bis zu 170 Wochenendhäuser zulässig wären. Tatsächlich vorhanden sind
jedoch bereits rund 150 Wochenendhäuser, sodass lediglich rund 20 Wochenendhäuser zusätzlich errichtet werden könnten. Durch diese begrenzte Zahl an zusätzlichen Häusern ist folglich nicht davon auszugehen, dass die befürchteten Auswirkungen eintreten.
II-21.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Bei weiteren Bungalows in den Innenbereichen sei die vorgesehene Erschließung
nicht ausreichend.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Seitens der Stadt wird davon ausgegangen, dass mit „weiteren Bungalows in den Innenbereichen“ die Errichtung von Wochenendhäusern in der 2. Reihe gemeint ist.
In dem B-Plan ist eine Festsetzung dahin gehend, wo in dem Wochenendhausgebiet
die einzelnen Wochenendhäuser errichtet werden dürfen, etwa mittels Festsetzung
von überbaubaren Grundstücksflächen, nicht enthalten. Folglich ist weder dies,
noch die Frage der Erschließung von in der 2. Reihe errichteten Wochenendhäusern
nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-21.3
Inhalt der Stellungnahme:
Der Ausbau von Erschließungsstraßen führe zu einer hohen Belastung der Wochenendhausbesitzer und sei zu vermeiden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Aufgrund der redaktionellen Gliederung der Stellungnahme wird seitens der Stadt
davon ausgegangen, dass diese Anregung nicht auf eventuelle Erschließungsstraßen
für Wochenendhäuser in der 2. Reihe (siehe II.21.2), sondern allgemein auf den
Ausbau von Erschließungsstraßen in dem Wochenendhausgebiet ausgerichtet ist.
Der Anregung wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt. Auch ein Wochenendhausgebiet muss über eine gesicherte Erschließung verfügen. Diese soll mit dem BPlan bauplanungsrechtlich vorbereitet werden. Näheres siehe Kap. I.3, Ziel v) der
Begründung zum B-Plan.
Durch die Herstellung einer angemessenen Erschließung und ihre Nutzung werden
hohe Belastungen der Wochenendhausbesitzer weder durch Sicherheitsprobleme
noch durch Lärmbelastung entstehen. Der aufgrund der Festsetzungen mögliche
Standard des Ausbaues ist relativ niedrig gehalten (sparsame Erschließungsschleifen), insbesondere auch was die Querschnitte (ca. 3,50 m) anbelangt. Folglich sind
nur geringe Verkehrsmengen zu erwarten.
Soweit in der Stellungnahme Kostenbelastungen gemeint sind, ist auf Folgendes
hinzuweisen: Vorliegender B-Plan ist ein Angebotsplan. D.h., solange der Betreiber
des Wochenendhausgebietes keine Änderungen vornehmen möchte, bleibt alles im
Bestand erhalten. Ändert sich die Zielstellung des Betreibers der Anlage dahingehend, dass er das Wochenendhausgebiet entsprechend der Zielstellung des B-Plans
neu entwickeln oder erschließen möchte, ist dies auf Grundlage der Festsetzungen
möglich. Die Kosten zur Herstellung der Erschließungsleistungen (Verkehrsflächen,
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst, Wasser- und Abwasserleitungen) sind
durch den Betreiber zu tragen. Inwiefern und in welcher Höhe er diese auf z.B. die
Mietpreise der Wochenendhausgrundstücke umlegt, obliegt dem Betreiber und seinem wirtschaftlichen Handeln.
II-22.
Stellungnahme vom 03.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Eine vom Betreiber des Erholungsgebietes, dem Zweckverband Erholungsgebiet Kulkwitzer
See (ZEG), als Geschäftsbesorger beauftragte Projektmanagement GmbH teilte mit:
II-22.1
Inhalt der Stellungnahme:
X
Es wird für das SO 13 „(Bungalowdorf Lausen)“ darum gebeten, eine Bungalowgröße bis 50 qm Nutzfläche vorzusehen
Begründet wird dies wie folgt: (Zitat)
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die im Gebiet SO 13 vorhandenen Bungalows die Größe von 40 qm lt. B-Plan-Entwurf oft deutlich überschreiten.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Ziel der Stadt für dieses Wochenendhausgebiet (jetzt: SO 12) ist u.a., die Flächengröße je Gebäude auf 40 m² zu begrenzen. Damit sollen eine weitere flächige Nachverdichtung auf den einzelnen Parzellen und eine inhomogene bauliche Entwicklung innerhalb des Wochenendhausgebietes insgesamt ausgeschlossen werden. Siehe auch Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan. Diesem Ziel wird seitens der Stadt
mehr Gewicht beigemessen, als dem hier angesprochenen Interesse Einzelner an der
Vergrößerung ihrer Bungalows.
Zu den in der Stellungnahme genannten Überschreitungen ist im Übrigen anzumerken: Bis etwa 2005 hat es im Bereich des Wochenendhausgebietes einige ungenehmigte Erweiterungen über den zulässigen Bestand von 40m² hinaus gegeben. Durch
geänderte Pachtverträge wurde der Erweiterung der Wochenendhäuser durch den
Verpächter zwischenzeitlich Einhalt geboten.
II-22.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Es wird für das SO 13 darum gebeten, die Möglichkeit der Parzellierung vorzusehen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Festsetzung von Parzellierungen ist mangels Ermächtigungsgrundlage im BPlan nicht zulässig. Eine Festsetzung, die der Parzellierung entgegen stehen würde,
ist in dem Bebauungsplan nicht enthalten.
II-22.3
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird für das SO 13 darum gebeten vorzusehen, dass die Parzellen eingefriedet
werden dürfen bis max. 1,5 m Höhe.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
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-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Begründung:
Es ist nicht Ziel der Stadt, die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen in dem Ferienhausgebiet zu regeln. Deshalb sind in dem Bebauungsplan
auch keine entsprechenden Festsetzungen vorgesehen. Im Übrigen schließt der BPlan die Einfriedung von Parzellen im SO 12 nicht aus. Dem Grundstückseigentümer ist es unbenommen, auf privatrechtlicher Ebene Regelungen mit Wirkung für
seine Pächter zu treffen.
II-22.4
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Zahlreiche Bungalowbesitzer haben ihren ersten (und einzigen) Wohnsitz in dem
Feriendorf SO 13. Wie vereinbart sich das mit der B-Plan-Festsetzung? Ist diese
vielleicht von der Realität überholt worden? Wir selbst begrüßen es sogar, wenn zumindest der eine oder andere dort wohnt, da dies für mehr Sicherheit sorgt. Allerdings können wir nicht für wirkliche Wohnbedingungen (Ruhe, Straßen, Stellplätze,
Erschließung...) sorgen. Es wird immer ein „Datschengebiet“ bleiben. Davon sollte
auch der B-Plan ausgehen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der B-Plan geht davon aus, dass das Gebiet langfristig ein Ferienhausgebiet („Datschengebiet“) im Rahmen des Erholungsgebietes Kulkwitzer See bleiben wird. Dies
ist auch Ziel der Stadt. Es ist dagegen nicht Ziel der Stadt, Wohngebiete unmittelbar
an das Ufer des Kulkwitzer Sees zu planen. Auf dieser Grundlage sind im B-Plan
entsprechende Festsetzungen enthalten. Hinzu kommt, dass weder die bestehende
bauliche Struktur noch die Erschließungsstruktur für die Anforderungen an eine
dauerhafte Wohnnutzung ausgelegt sind. Feste Wohnsitze sind in diesem Gebiet danach unzulässig.
II-22.5
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Inwieweit haben wir als ZEG die Möglichkeit, dass im Falle nicht vorhandener Finanzierungen schmalere, günstigere oder provisorische Ausbauten der geplanten
Straßen und Wege gebaut und genutzt werden können?
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens.
Begründung:
Aus der Festsetzung als Verkehrsflächen ergibt sich lediglich, dass die betroffenen
Flächen planungsrechtlich Verkehrsflächen sind. Eine Verpflichtung, die festgesetzten Verkehrsflächen in einer bestimmten Art und Weise oder in der gesamten festgesetzten Breite herzustellen, ergibt sich aus der Festsetzung nicht. Die aufgeworfene
Frage ist folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Hingewiesen sei aber
darauf, dass die Festsetzung als Verkehrsfläche einer anderweitigen Nutzung (außer
z.B. als Pflanzfläche, Garten usw.) entgegen steht.
II-22.6
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Es ist unseres Erachtens darauf zu achten, dass die etablierten und für den See publikumswirksamen Objekte wie Tauchcenter, Strandimbiss und Bootsverleih, Stellen
haben, die nicht nur im Bestand geschützt sind, sondern auch leicht weiterentwickelt werden können. Ein Umzug in neue Gebäude an anderer Stelle ist für viele
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Nutzer finanziell nicht machbar. Es sollte deshalb möglich sein, dass diese drei
Pächter des ZEG in die Lage versetzt werden, ihre Gebäude ggf. zu verändern, flächenmäßig zu vergrößern, eine Veranda anzubauen, die Küche zu vergrößern o.ä..
Dies sollte in der Zukunft dieser Nutzer des Sees nicht ausgeschlossen sein.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die genannten Nutzungen sind in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit
der Zweckbestimmung „Badestrand“ als Servicestationen auch ohne ausdrückliche
Nennung zulässig. Dazu enthält der B-Plan in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.9
(2005 ausgelegter Planentwurf) bzw. 1.2.1 (2014 ausgelegter Planentwurf) ausdrückliche Aussagen zur Zulässigkeit u.a. von Servicestationen, die der Seenutzung
dienen, auf den öffentlichen Grünflächen im Uferbereich. Eine ortsgenaue Festsetzung der Einrichtungen soll allerdings nicht vorgenommen werden, auch um die
Flexibilität (z.B. eine dem Bedarf entsprechende Verlagerung der Standorte entlang
des Ufers) nicht einzuschränken.
II-22.7
Inhalt der Stellungnahme:
X
Für das Sondergebiet SO 9 (Touristische Infrastruktur) wird angeregt sicherzustellen, dass es, für den Fall, dass es nicht bebaut werden soll aber Parkplätze fehlen,
auch für Parkplätze genutzt werden kann.
Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Campingplatz der Hauptumsatzträger des ZEG sei, der Lausener Platz stillgelegt werden solle und die Parkplätze
an der B87 nicht mehr für Camper attraktiv seien.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist nicht Ziel der Stadt, eine Nutzung des Sondergebietes auch für Parkplätze
bauplanungsrechtlich zu sichern. Es wird davon ausgegangen, dass Camper des SO
6 und 8 ihre Kfz mit auf dem Campingplatz unterbringen – schon rein aus Sicherheitsgründen. Dies auf dem Campingplatz zu regeln, ist Sache des Betreibers. Insofern ist weder die Errichtung eines weiteren Parkplatzes auf der Fläche des SO 9
noch die Abschaffung des Parkplatzes P3 in Lausen notwendig. Der P3 in Lausen ist
im Übrigen für Großveranstaltung im Leipziger Stadtgebiet als Park&Ride-Parkplatz ausgewiesen.
II-22.8
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Sondergebiet SO 8 (Touristische Infrastruktur) und dem Badestrand wurde
mitgeteilt (Zitat):
Wir rechnen damit, dass aufgrund des nicht zu verlegenden Dauercampinggebietes
die Umsetzung eines wirtschaftlich tragfähigen Konzeptes am SO 8 nicht möglich
ist bzw. noch sehr lange auf sich warten lassen wird. Wir fragen deshalb an, ob die
Erweiterung/Umnutzung des ehemaligen Rettungsturms am Badestrand (beschriftet
mit „private Grünfläche“) für wassertouristische Zwecke legitimiert werden könnte, ohne jedoch SO 8 zu verändern.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Begründung:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Entwicklung und bauplanungsrechtliche Sicherung einer entsprechenden Nutzung an der Stelle ist nicht Ziel der Stadt. Eine
entsprechende Legitimierung etwa dadurch, dass dort ein Sondergebiet „Touristische Infrastruktur“ festgesetzt oder für die private Grünfläche eine der textlichen
Festsetzung Nr. 1.2.1 für die öffentlichen Grünflächen entsprechende Festsetzung
getroffen wird, erfolgt deshalb nicht. Dies ist aber zumutbar. Die entsprechende
Nutzung des ehemaligen Rettungsturmes ist im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig, soweit diese Nutzung der Zweckbestimmung der Grünfläche dient und lediglich in untergeordnetem Umfang als integraler Bestandteil der Grünfläche erfolgt.
Darüber hinaus gehende nur rund 10 bis 15 m von der Uferlinie entfernten Sondergebiet SO 6 (Campingplatz) grundsätzlich zulässig. Die Stadt misst dem diesem BPlan für die fragliche Grünfläche zugrunde liegenden Teil (siehe Kap. I.3, Ziel r)) in
der Begründung zum B-Plan größeres Gewicht bei, als dem in der Anregung geäußerten privaten Interesse. Sie entscheidet sich in Ergebnis dessen dagegen, eine der
Anregung entsprechende Festsetzung zu treffen.
II-22.9
Inhalt der Stellungnahme:
-
Der Rettungsturm südlich der Schiffsgaststätte sei nicht im Bebauungsplan definiert
und somit nur im Rahmen des Bestandsschutzes erhaltungsfähig. Es wird danach
gefragt, ob auch hier eine langfristige Nutzung und ggf. Umnutzung für wassertouristische Bausteine möglich wäre.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
In der Planzeichnung ist dieser Bereich als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badestrand festgesetzt. In der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.1 ist zudem
u.a. festgesetzt, dass auf öffentlichen Grünflächen im Uferbereich bauliche Anlagen
für Wasserrettung, Sanitäreinrichtungen und Servicestationen, die der Seenutzung
dienen, zulässig sind. Damit steht der B-Plan der gewünschten Nutzung und ggf.
Umnutzung grundsätzlich nicht entgegen.
II-22.10
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Der Imbiss Seeblick soll nach Ablauf der Pachtdauer eher zurückgebaut werden.
Insofern böte es sich an, hier auch eine Grünanlage mit bis auf weiteres vorhandenen Bestandsschutz zu definieren. Warum ist der B-Plan hier weiß?
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die im Jahre 2005 öffentlich ausgelegte Planfassung. Darin war die fragliche Fläche als „Fläche für Gemeinschaftsanlagen – Gemeinschaftsstellplätze“ festgesetzt. Bereits in der zuletzt ausgelegten Fassung des
B-Planes erfolgte eine Festsetzung der Fläche als „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage“. Ziel und Inhalt des B-Planes deckt sich somit mit der Absicht, den Imbiss zurück zu bauen. Der Bestandsschutz des Imbisses wird davon nicht berührt.
08.06.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Nr.
II-22.11
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
N
-
Als Pfleger aller Wege, Pfade und Grünflächen setzen wir sehr viel Wert darauf,
dass wir die Erschließungssysteme vereinfachen und kompakter machen. Insofern
wären wir dankbar, wenn die durch die jetzt ausgewiesenen Grünflächen führenden
Wege rückbaubar sind oder sogar zurückgebaut werden müssten (aus Umweltschutzgründen).
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens.
Begründung:
Die in den als Grünflächen festgesetzten Flächen vorhandenen Wege sind dort als
integraler Bestandteil der Grünflächen zulässig. Der Bebauungsplan enthält weder
Festsetzungen zum Erhalt noch zum Rückbau bestimmter Wege. Die aufgeworfene
Frage ist folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-22.12
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
Folgekosten senkend sind stets verpachtungsfähige größere Flächen, also landwirtschaftlich nutzbare Flächen oder kompakte touristisch wirksame Flächen wie
Strände oder Restaurants. Die riesigen Wiesen des ZEG sind für uns mehr eine
Last. Welche Erkenntnisse dazu könnten wir aus dem B-Plan ziehen?
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Inhalt der Stellungnahme wird seitens der Stadt dahingehend ausgelegt, dass
anstelle der „riesige Wiesen“ umfassenden öffentlichen Grünflächen andere, mit
weniger Folgekosten oder sogar mit Erträgen verbundene Nutzungen im Bebauungsplan festgesetzt werden sollen.
Dem wird aus folgenden Gründen nicht entsprochen:
Die öffentlichen Grünflächen und die darin enthaltenen Wiesen sind integraler Bestandteil des Naherholungsgebietes Kulkwitzer See. Die Flächen haben wichtige
funktionale Funktion für die Naherholungsnutzung im Erholungsgebiet und prägen
seinen Charakter entscheidend mit. Sie sollen deshalb erhalten bleiben.
Das – durchaus nachvollziehbare – Interesse des ZEG, folgekostenintensive Flächennutzungen durch weniger Folgekosten oder sogar durch Erträgen erwirtschaftende Nutzungen zu ersetzen, wird demgegenüber zurück gestellt. Die Flächen im
Rahmen ihrer Zweckbestimmung weniger folgekostenintensiv zu Pflegen oder für
Erträge erwirtschaftende Nutzungen zu verwenden, bleibt dem Betreiber jedoch
möglich.
II-23.
Stellungnahme vom 04.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Leipziger Triathlonverein spricht sich gegen die Bebauung durch das SO 11 aus
und begründet dies.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-C. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-24.
Stellungnahme vom 09.03.2005
X
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Ich bin gegen die Bebauung auf der Lausener Seite vom Kulkwitzer See, da diese
Seite im Sommer schon durch die Taucher sehr frequentiert ist.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird davon ausgegangen, dass nicht nur ein Absehen von dem geplanten Sondergebiet SO 11 Ferienhausgebiet an dem im Planentwurf 2005 enthaltenen Standort sondern von der Entwicklung eines Ferienhausgebietes – also auch
auf dem Gelände der ehemaligen LPG – oder sogar überhaupt einer weiteren baulichen Nutzung auf der Ostseite des Kulkwitzer Sees angeregt wird.
Dem wird aus den unter II-B sowie II-A genannten Gründen nicht entsprochen.
II-25.
Stellungnahme, eingegangen am 15.03.2005
-
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
FKK-Strand an Tauchschule soll unbedingt erhalten bleiben + nicht durch Hotel
verboten werden. Wir nutzen diesen seit Jahrzehnten + es ist unser Grund hier in
Grünau wohnen zu bleiben + damit spreche ich im Namen Vieler.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Das Verbot oder die Erlaubnis von FKK an einem Badestrand ist nicht mittels BPlan regelbar. Es obliegt der Entscheidung des jeweiligen Strandbetreibers, ob FKK
an bestimmten Strandabschnitten erlaubt sein soll oder nicht. Die Umsetzung der
vorgebrachten Anregung ist folglich nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
II-26.
Stellungnahme vom 13.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-26.1
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Lausener Bürgerin erhob Einspruch gegen den Bebauungsplan und teilte mit,
sie wünsche eine Überarbeitung.
Sie begründete dies vor allem wie folgt: (Zitat)
Wenn ich mir den Bebauungsplan und seine Ziele so ansehe, erkenne ich keinen
wirklichen Nutzen. Ja, es geht um den Ausbau touristischer Infrastruktur, aber geht
es in Wirklichkeit nicht wieder mal um wirtschaftliche Interessen, vor allem um
Geld für Städtische Grundstücke, die bisher als Grünfläche „brach“ lagen? Durch
den Bebauungsplan wandeln sich diese in Bauland für Ferienhäuser und sonstige
„für Betrieb neu anzusiedelnder Erholungseinrichtungen“.
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Seite 92 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Diesem Vorhaben ist sogar eine Erweiterung des Angebotsspektrums angeschlossen, warum? Allein auf dem etwa 30-minütigen Fußweg von Lausen nach Miltitz
gibt es derzeit etwa zehn gastronomische Einrichtungen (Kneipe, Imbisse, Restaurants etc.) eine Tauchschule, einen Hochseilgarten, eine Wasserskianlage und einen
Minigolfplatz – noch. Ist das denn nicht genug und allein wert, instand gehalten zu
werden?
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Soweit hiermit die Planung insgesamt abgelehnt wird, wird dem insbesondere aus
den unter II.A genannten Gründen nicht gefolgt.
Soweit, wie dies ebenso aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme geschlossen werden kann, lediglich die geplante Entwicklung eines zusätzlichen Ferienhausgebietes oder generell einer zusätzlichen baulichen Nutzung im südlichen
Teil des Plangebietes abgelehnt wird, wird dem ebenfalls nicht entsprochen. Dafür
sind die unter II.B genannten Gründe maßgeblich.
II-26.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Konkret wurde sinngemäß angeregt, das SO 11 Ferienhausgebiet nicht auf der einzigen großen Freifläche mit Fußballplatz, Minigolfanlage und Kinderspielplatz, sondern auf dem Benachbarten Ruinengrundstück der ehemaligen LPG zu planen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu den Themen II-C und II-D. Weiterer Darlegungen dazu bedarf
es hier nicht.
II-27.
Ein Umweltverband hat sich wie folgt mehrfach zur Planung geäußert:
II-27.1
Stellungnahme vom 19.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Der Umweltverband teilte mit, er könne dem Entwurf des Bebauungsplanes vorerst
nicht zustimmen.
Im Einzelnen wird vor allem vorgetragen:
II-27.1.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Die im Zuge o.g. Planung zu erwartenden Bodenneuversiegelungen sind z.Z. nicht
exakt zu quantifizieren. Es werden Maxima angegeben. Der davon betroffene Boden, der zwar anthropogen beeinflußt, stand jedoch bisher vollwertig […] dem Naturhaushalt zu Verfügung. Uneingeschränkt ist für das geplante Vorhaben der Tatbestand des „Eingriffes in Natur und Landschaft“ § 8 (1) SächsNatSchG zu konstatieren. Dieser ist entweder gänzlich zu unterlassen nach § 9 (1) Ziff.2. SächsNatSchG,
oder auszugleichen § 9 (1) Ziff.3. SächsNatSchG.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
08.06.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Seite 93 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Begründung:
Der Stellungnahme lagen die Planunterlagen mit Stand 10/2004 zugrunde. Diese
wurden zwischenzeitlich überarbeitet.
Für den B-Plan kommt die Eingriffsregelung nach dem BauGB zur Anwendung. Es
wurden eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz erstellt und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Im Ergebnis verbleibt für jeden der betrachteten Eingriffsorte –
mit Ausnahme des SO 7 – und auch in der Summe ein Kompensationsplus (siehe
Tabelle Bilanzierung in Kap. III.2.10 der Begründung zum B-Plan). Die festgesetzten Flächen und Maßnahmen sind folglich geeignet, die zulässigen Eingriffe auszugleichen.
II-27.1.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
In Leipzig ist die Hotelkapazität übers Jahr nur zu ca. 60 % ausgelastet. […]
Umso mehr muss es verwundern, daß hier weitere Überkapazitäten geschaffen werden sollen. [...] Es kann einfach nicht im gesamtgesellschaftlichen Interesse sein,
daß potentielle Übernachtungsgäste den bestehenden Beherbergungsbetrieben in
der Stadt „abgejagt“ werden; und […] dazu Flächen- die bisher den wichtigen Anliegen Erholung, Natur und Klimaverbesserung dienten, zu opfern. […] Unter den
vorgenannten Aspekten und Fakten ist der Eingriff entsprechend § 9 (1) Ziff. 2.
SächsNatSchG eigentlich als vermeidbar einzustufen. Folglich zu unterlassen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Anregung wird seitens der Stadt dahin gehend verstanden, dass der B-Plan aus
den genannten Gründen nicht mit den auf Camping- und Ferienhaus- sowie auf Hotelangebote bezogenen Festsetzungen aufgestellt werden soll. Dem wird aus den
nachfolgend genannten Gründen nicht gefolgt:
Ziel der Planung ist u.a. die Erhaltung und Entwicklung attraktiver Camping- und
Ferienhaus- sowie Hotelangebote auch im Plangebiet (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, Kap. I.3; Ziel e)). Um dieses Ziel erreichen zu können, ist die Festsetzung
erforderlich. Für die Umsetzung notwendige Eingriffe sind nicht vermeidbar.
Hinsichtlich der Auslastung der Leipziger Hotelkapazitäten ist auf den bestehenden
Bedarf, vor allem auch erkennbar an der Auslastung des Campingplatzes und attraktiver, in Wassernähe gelegener Übernachtungsangebote in der Region sowie den seit
Jahren steigenden Übernachtungszahlen in Leipzig und im Leipziger Neuseenland,
zu verweisen. Dem soll mit der hier in Rede stehenden Festsetzung Rechnung getragen werden.
Die Stadt entscheidet sich aufgrund dessen für die Beibehaltung der Festsetzung
und stellt das Interesse des Umweltverbandes an der Vermeidung möglicher Eingriffe dahinter zurück.
II-27.1.3
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Es ist des weiteren unsere Meinung, daß mit der derzeitigen Freizeitnutzung bereits
jetzt ein Übermaß gegenüber der Natur erreicht ist. Angler, Badegäste, Taucher,
Segler, Windsurfer, Ruderer, Rennkanuten, Wasserskifahrer, usw. machen sich schon
jetzt das Freizeitspaß gegenseitig streitig. Alles, was weiter dieser Übernutzung
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Seite 94 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
zum Ziele dient, ist abzulehnen. Der vorliegende Plan ist jedoch in diesem Sinne.
Die Gelegenheiten das Ufer überhaupt noch zu erreichen, werden weiter eingeschränkt.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird dieser Teil der Stellungnahme so aufgefasst, dass die Planung
insgesamt abgelehnt wird. Dem wird insbesondere aus den unter II.A genannten
Gründen nicht gefolgt.
II-27.1.4
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Auf Seite 23 der Begründung zum B-Plan 232 wird zum (Teil)Verlust von „Feldgehölzen, Baumreihen und Einzelbäumen durch Überbauung/Versieglung“ geschlussfolgert: „Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.“ […]
Und das bitte an 7 Standorten (SO 3 … 11). Müßig zu erwähnen, dass wir – und sicherlich andere auch – das etwas anders sehen. Womit wir nicht nur an dieser Stelle die AuEM [Anm.: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen] insgesamt als nicht angemessen und ausreichend betrachten müssen. Insgesamt als unzureichend ablehnen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Als Kernpunkt der Stellungnahme, die sich auf die Planunterlagen in der Fassung
der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005 beziehen wird seitens der Stadt angesehen, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen insgesamt als nicht angemessen
und ausreichend betrachtet werden.
Die der Stellungnahme zugrundeliegenden Planunterlagen wurden zwischenzeitlich
mehrfach überarbeitetet. Es wurden eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz erstellt und
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Im Ergebnis verbleibt für jeden
der betrachteten Eingriffsorte – mit Ausnahme des SO 7 – und auch in der Summe
ein Kompensationsplus (siehe Tabelle Bilanzierung in Kap. III.2.10 der Begründung
zum B-Plan). Die festgesetzten Flächen und Maßnahmen sind folglich geeignet, die
zulässigen Eingriffe auszugleichen.
Grundsätzlich gilt: Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist die Eingriffsregelung in die Abwägung einzustellen. Soweit die aufgrund des Bebauungsplanes zulässigen einzelnen Eingriffe möglicherweise nicht jeweils konkret vollständig durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird der vollständige Ausgleich hinter die Zielsetzung der Stadt, die diesem Bebauungsplan zugrunde liegt
zurück gestellt. Den Zielen, zu deren Umsetzung die Eingriffe erforderlich sind,
wird demgegenüber der Vorzug gegeben.
II-27.1.5
Inhalt der Stellungnahme:
Zum SO 6 und 9 (jetzt SO 8), beide „Campingplatz“, wird konkret angeregt: (Zitat)
Hier soll das Maß der baulichen Bodenversieglung zusammen nicht mehr als 1.200
m² betragen. Hier ist:
a) das für die jeweilige Fläche einzeln zu quantifizieren (sonst wußte wieder keiner
vom anderen)
b) die diversen bereits illegal versiegelten Flächen (Veranden, Wegplatten, befes-
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Seite 95 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
tigte Fahrspuren usw. der Camper) sind entweder ausdrücklich einzubeziehen,
oder besser
c) zu verbieten. Mit Wirkung der sofortigen Entfernung.
Mit der geplanten Abschottung des SO 6 werden diese Festlegungen ohnehin nicht
das Papier wert sein, auf dem es niedergeschrieben ist. Womit wir diese Absicht
gleichfalls ablehnen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung, die zulässige Grundfläche auf die beiden Baugebiete konkret aufzuteilen, wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:
Bei dem Sondergebiet SO 8 soll es sich um eine Erweiterung des im SO 6 vorhandenen Campingplatzes handeln, die vom selben Betreiber genutzt wird; siehe dazu
Kap. I.3 Buchst. r) der Begründung zum B-Plan. Die Stadt hat über den Zweckverband hinreichende Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass dieses Ziel so umgesetzt
wird. Damit ist sicher gestellt, dass es nicht deshalb, weil „keiner vom anderen“
wusste, zu doppelter Ausnutzung der zulässigen Grundfläche kommt. Es versteht
sich zudem von selbst, dass im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren geprüft
wird, wie viel Grundfläche von der mit dem B-Plan festgesetzten Fläche bereits ausgeschöpft ist. Damit wird gewährleistet, dass auch bereits durch Veranden, Wegplatten, befestigte Fahrspuren usw. versiegelte Flächen, bei denen es sich ebenfalls um
bauliche Anlagen handelt, entweder beseitigt werden oder einer weiteren baulichen
Nutzung entgegen stehen.
II-27.1.6
Inhalt der Stellungnahme:
_
Zum SO 8 wird mitgeteilt: (Zitat)
Das Bauen eines Gebäudes auf einer Fläche mit Grundwasserflurabstand von Null
sollte gerade an dieser Stelle entsprechend WHG verboten sein. Wir lehnen sie ab.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Das damalige SO 8 Touristische Infrastruktur an der Südspitze des heutigen SO 6
Campingplatz ist nicht mehr Gegenstand vorliegender Bauleitplanung. Der damals
als überbaubare Fläche festgesetzte Bereich ist in vorliegender Planung als private
Grünfläche festgesetzt.
II-27.2
Stellungnahme vom 24.02.2009
[zum Planentwurf in der Fassung der frühzeitigen Beteiligung der TöB und der Bürgervereine 2009]
II-27.2.1
Inhalt der Stellungnahme:
Der Umweltverband teilte mit, der vorliegende Bebauungsplan werde abgelehnt.
Dies wird vor allem wie folgt begründet (Zitate kursiv; Buchstabierung und [Anmerkungen, Ergänzungen] ergänzt):
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
a)
Das Naherholungsgebiet ist planungsrechtlich ein Außenbereich nach § 35
Baugesetzbuch. Für Außenbereiche gelten beidseitig von Gewässern 15 m breite Uferrandstreifen als Schutzstreifen. Diese sind in der bisherigen Planung für
die Zschampertaue nicht berücksichtigt.
b) Die im Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig geplante öffentliche Nutzung
großflächiger zusammenhängender Grünräume für die Naherholung der Bewohner von den Quartieren 7 und 8 in Grünau, ist in diesem Plan nicht gegeben.
c)
Der vorhandene öffentliche Rundweg ist nicht erkennbar.
d) Der Schutz der wertvollen ökologischen Flächen (§ 26 [SächsNatSchG; jetzt §
30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG]) im Bereich der Halbinsel Campingplatz SO 8 ist durch Anordnung von Touristischer Infrastruktur
nicht gegeben. Gaststätten werden bis in die Nacht frequentiert und stören geschützte Arten bei der Brut. Außerdem wird jetzt schon an anderen gastronomischen Einrichtungen (z.B. Rotes Haus) eine starke Vermüllung der Umgebung
sichtbar, die ständig beräumt werden muss.Zu den geschützten Biotopen werden weiträumige Abstände gefordert. Eine Abgrenzung (Zaun) zum Weiher ist
infolge der touristischen Nutzung des Campingplatzes evtl. notwendig.
e)
Durch die intensive touristische Nutzung entstehen Belastungen die die Wasserqualität des Sees beeinträchtigen. → auch Grundwasser ist sehr empfindlich nach Artikel II. 5 Seite 27
f)
Die Gebiete SO 9, SO 10 und Planstraße 1 sind von wertvollen artenreichen
Wiesen- und Staudenbrachen mit locker strukturierendem Pioniergehölzbestand bewachsen. Sie haben eine außerordentlich wertvolle Artenausstattung,
die im Kapitel II. 1.2 des Umweltberichtes unvollständig und völlig unzureichend beschrieben werden. Wenn der Umweltbericht, wie ausgeführt, eine wesentliche Grundlage für die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange
ist, so müssen auch alle Schutzgüter vollständig aufgeführt werden. Bei den
Brutvögeln z.B. sind erhebliche Defizite erkennbar, die entweder in einer unzureichenden Wiedergabe der UVP oder in einer mangelhaften Erfassung liegen.
g) Das Problem mit der Fütterung von Wasservögeln wird sich mit mehr Touristen
verschlimmern. Darunter leidet die Wasserqualität des Kulkwitzer Sees, welches auch für Menschen gefährlich wird.
Weitere Inhaltliche Anregungen, die ihrerseits die Ablehnung wohl ebenfalls begründen, siehe unten.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass darin die geplanten baulichen Entwicklungen im Plangebiet insgesamt abgelehnt werden. Dem wird aus den unter II-A genannten Gründen nicht
entsprochen.
Zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme:
Zu a): Die notwendigen Gewässerrandstreifen von beidseits 10 m Breite – nicht 15
m, wie in der Stellungnahme fälschlicherweise angegeben; siehe § 24 Abs. 2 SächsWG – sind bereits berücksichtigt. Die Festsetzungen des B-Planes stehen der Be08.06.2017
berücksichtigt
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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achtung der für die Gewässerrandstreifen im § 24 SächsWG geregelten Gebote und
Verbote nicht entgegen.
Zu b): Dass die im Flächennutzungsplan geplante öffentliche Nutzung großflächiger
zusammenhängender Grünräume für die Naherholung der Bewohner von den Quartieren 7 und 8 in Grünau in diesem Plan nicht gegeben sei, ist nicht zutreffend. Bei
einem Großteil (rund 30,8 ha) des Plangebietes handelt es sich um öffentliche Grünflächen, die auch also solche festgesetzt sind und zusammen mit rund 4 ha ebenfalls
festgesetzten öffentlichen Badestränden einen zusammenhängenden Grünraum ergeben. Dieser steht für die Naherholung der Bürger zur Verfügung. Hinzu kommen als
Private Grünflächen festgesetzte Flächen, die teils auch der Naherholung dienen
können. Näheres siehe insbesondere Kap. II.2 „Nutzungs- und Baustruktur“ der Begründung zum B-Plan.
Zu c): Einer gesonderten Festsetzung oder Darstellung der vorhandenen Wege bedarf es nicht. Der Rundwanderweg bleibt erhalten. Näheres siehe oben zu Thema IIE. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
Zu d): Das südlich des Campingplatzes an der Spitze der Halbinsel ursprünglich geplante SO 8 „Touristischer Infrastruktur“ ist nicht mehr Gegenstand dieses Planverfahrens. Dieser Teil der Stellungnahme ist damit gegenstandslos. Die Errichtung
von Zäunen ist im Übrigen nicht im B-Plan festsetzbar und deshalb nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Zu e): Im Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen werden keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser erwartet. Näheres siehe Kap. III.2.6 „Grund- und Oberflächenwasser“ der Begründung zum B-Plan.
Zu f): Die Darlegungen im Umweltbericht wurden (auch auf der Grundlage einer artenschutzrechtlichen Prüfung) ergänzt. Siehe Kap. III.2.3.3 sowie III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan.
Zu g): Die Regelung der Fütterung von Vögeln ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Stadt Leipzig hat aber mit Ratsbeschluss vom 15.12.2010 eine Allgemeinverfügung zum Fütterungsverbot für wild lebende Wasservögel am Kulkwitzer See
erlassen und im Leipziger Amtsblatt am 27.12.2010 veröffentlicht. Zudem wurden
Verbotsschilder am See aufgestellt und Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Die Wasserqualität des Sees hat sich in den letzten Jahren nicht verschlechtert. Dies ist auch
bei begrenzt wachsendem Tourismus nicht zu erwarten.
II-27.2.2
Inhalt der Stellungnahme:
Das Naherholungsgebiet Kulkwitzer See sollte in erster Linie der Erholung der
ortsansässigen Bevölkerung dienen, da sich in ihrem Wohnumfeld keine adäquaten
Parkanlagen zur Naherholung befinden. Durch den nun vorliegenden Bebauungsplan wird fast ausschließlich der Ferntourismus gefördert und die Naherholung
verdrängt. Dies steht im Widerspruch zum Stadtteilentwicklungskonzept und zum
Grünordnungsplan der Stadt Leipzig.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der B-Plan soll ja gerade dazu beitragen, dass das Naherholungsgebiet weiterhin in
erster Linie der Erholung der ortsansässigen Bevölkerung dienen kann. Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es deshalb, eine städtebaulich geordnete und an die aktu-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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ellen Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu
erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen (vgl. Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan). Dieses Ziel zu
erreichen ist nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben
ist. Dies wiederum ist nur möglich, soweit den Kosten verursachenden Nutzungen
in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen. Näheres siehe vor allem
oben unter II-A sowie Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum B-Plan.
II-27.2.3
Inhalt der Stellungnahme:
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Die Uferbereiche müssen für alle zugänglich sein.
Die Uferzonen mit privaten Gebieten, wie Badestränden und Grünflächen auszuweisen, funktioniert leider nicht. (zurzeit ist die Begehung Ufer Campingplatz auch
am Tag nicht möglich).
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung kann aus den unter II-F genannten Gründen nicht entsprochen werden. Näheres siehe dort.
II-27.2.4
Inhalt der Stellungnahme:
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Das Sondergebiet 5 weist einige wertvolle ältere Bäume auf, diese sind unbedingt
zu erhalten.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.5.9, nach der vorhandene Bäume (außer Obstbäume) mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm (in 1,30 m Höhe über dem
Erdboden) zu erhalten sind, ist der Erhalt der älteren Bäume bereits berücksichtigt.
Im Übrigen ist auch die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig anzuwenden.
II-27.2.5
Inhalt der Stellungnahme:
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Weiter zum Sondergebiet 5:
die Bebauung ist auf den derzeitigen Stand als Bestandsschutz zu begrenzen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Für das SO 5 ist es ebenso wenig, wie für das Sonstige Plangebiet, Ziel der Stadt,
die vorhandene Bebauung auf den derzeitigen Bestand zu begrenzen. Um das übergeordnete Ziel des B-Planes (siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan) umsetzen
zu können, ist auch der Abriss und Neubau von Gebäuden (ggf. auch an anderen
Standorten) erforderlich. Dies soll durch den B-Plan nicht unnötig eingeschränkt
werden.
II-27.2.6
Inhalt der Stellungnahme:
Beim Bau von Brücken über den Zschampert ist die Wanderung von Tieren unterhalb der Brücken zu beachten. Die Zschampertaue ist ein überregional fungieren-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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der Biotopkorridor. Da es sich bisher nicht um Siedlungsgebiet handelt, sind hier
mindestens beidseitig 15m Uferrandstreifen (ausgenommen bestehende Bebauung)
zu gewährleisten. Ein überregional funktionierender Biotopkorridor muss schon
aus den Zielstellungen von NATURA 2000 der EU weitere Merkmale berücksichtigen. So muss ein Verbund von Offenland- Gehölz- und Gewässerbiotopen berücksichtigt werden. Durch den NABU-Regionalverband wurde 2008 dem AfU der Stadt
Leipzig eine entsprechende Biotopverbundplanung zugestellt.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Der Bau von Brücken über den Zschampert ist weder Gegenstand dieses Planverfahrens, noch im Rahmen der Umsetzung des B-Planes beabsichtigt. Es werden lediglich vorhandene Brücken saniert. Inwieweit in dem Zusammenhang Aspekte der
Wanderung von Tieren berücksichtigt werden, ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern der jeweiligen Ausführungsplanung. Zur Mindestbreite der Uferrandstreifen siehe oben unter II-27.2.1 zu a). Die Umsetzung der genannten Biotopverbundplanung ist nicht Ziel und deshalb auch nicht Gegenstand dieses B-Planes.
II-27.2.7
Inhalt der Stellungnahme:
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Die Maßnahmen S0 9 und SO 10 [jetzt: SO 8 und 9] sind nicht vereinbar mit der
überregionalen Biotopvernetzungsplanung. […]
Die Gebiete [...] sind von wertvollen artenreichen Wiesen- und Staudenbrachen mit
locker strukturierendem Pioniergehözbestand bewachsen. Sie haben eine außerordentlich wertvolle Artenausstattung, die im Kap. II.1.2 des Umweltberichtes unvollständig und völlig unzureichend beschrieben werden. […] Bei den Brutvögeln z.B.
sind erhebliche Defizite erkennbar, [...].
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahin gehend
ausgelegt, dass die Sondergebiete SO 9 und SO 10 [jetzt: SO 8 und 9] aus den genannten Gründen nicht Inhalt des B-Planes werden sollen. Dem wird aus folgenden
Gründen nicht gefolgt:
Die Umsetzung der genannten Biotopvernetzungsplanung ist nicht Ziel und deshalb
auch nicht Gegenstand dieses B-Planes. Folglich soll es bei den Festsetzungen bleiben.
Die Darlegungen im Umweltbericht wurden im Übrigen (auch auf der Grundlage einer artenschutzrechtlichen Prüfung) ergänzt. Siehe Kap. III.1.1 der Begründung zum
B-Plan.
II-27.2.8
Inhalt der Stellungnahme:
In diesem Zusammenhang [Anm.: siehe Punkt II-27.2.8] wird auch die Planstraße 1
nicht benötigt. [...]
Die Funktion der Planstraße 1 wird jetzt bereits von der Planstraße 2 und dem von
dieser nach Norden führenden Seeweg erfüllt. Eine weitere Zerschneidung der
großflächig sehr wertvollen Wiesen-Gehölz-Mosaik-Landschaft ist nicht notwendig.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Begründung:
Die Planung wurde bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung dahingehend
geändert, dass die Planstraße 1 entfallen ist. Die Flächen wurden statt dessen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt.
II-27.2.9
Inhalt der Stellungnahme:
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Für das Grundstück der devastierten Stallanlagen sieht der überregionalen Biotopvernetzungsplan die Entwicklung einer kleinteiligen Wald/Gehölzparzelle vor. Wenn
dies auf Grund von im Plan beschriebenen privaten Eigentumsverhältnissen hier
nicht möglich ist, müsste dies auf Teilen der angrenzenden Fläche SO 11 geschehen. Somit steht der östlichen Teil der Fläche SO 11 nicht zur Bebauung zur Verfügung, solange die Fläche der ehemaligen Stallanlagen als Sonderfläche aus der
Planung ausgegrenzt wird.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung dahingehend
geändert, dass anstelle des Sondergebietes SO 11 eine öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt wird. Damit ist dort die Entwicklung einer kleinteiligen Wald-/Gehölzparzelle möglich. Das Grundstück der devastierten Stallanlagen ist nun als SO 10 Ferienhausgebiet festgesetzt. Näheres siehe
oben unter II-C und II-D.
II-27.2.10
Inhalt der Stellungnahme:
-
Verlust großflächiger Grünflächen im Gebiet SO 11. Das Gebiet ist als Kaltluftentstehungsgebiet für das Regionalklima von Grünau wichtig. [...]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung dahingehend
geändert, dass anstelle des Sondergebietes SO 11 eine öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt wird. Näheres siehe oben unter IIC.
II-27.2.11
Inhalt der Stellungnahme:
-
Der Parkplatz am SO 3 berücksichtigt momentan noch nicht den 15 m breiten Uferschutzstreifen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Zur Mindestbreite der Uferrandstreifen siehe oben unter II-27.2.1 zu a). Die Planung wurde vor der zuletzt durchgeführten öffentlichen Auslegung dahingehend geändert, dass die Parkplatzfläche mit seinem westlichen Grenzverlauf um ca. 14 m
zurückgenommen worden ist.
II-27.2.12
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Ausgleichsmaßnahme Nr. 4 [jetzt: Nr. 2] ist zu berücksichtigen, dass bei Schaffung eines Kleingewässer- oder Feuchtlebensraumes dieser nicht durch zusätzliche
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Gehölzpflanzungen ausgeschattet wird. Eine entsprechende uferbegleitende Gehölzpflanzung ist zudem nicht notwendig, da sie sich kurzfristig spontan etablieren
wird und zwar aus den Arten, die für den Standort am geeignetsten sind.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahin gehend
ausgelegt, dass der auf die Gehölzpflanzungen bezogene Teil der textliche Festsetzung Nr. 1.5.2 nicht festgesetzt werden soll. Dem wird aus den folgenden Gründen
nicht gefolgt:
Bei der angesprochenen Fläche, die im zuletzt öffentlich ausgelegten Plan als Maßnahmefläche Nr. 2 bezeichnet ist, handelt es sich um eine Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, für
die die entsprechenden Maßnahmen konkret im B-Plan festgesetzt sind. Da es sich
dabei um eine Ausgleichsmaßnahme handelt, sollen die entsprechenden Pflanzungen vorgenommen werden. Die Frage der Ausschattung ist im Rahmen der konkreten Ausführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Arten, die für
den Standort am geeignetsten sind, ist davon auszugehen, dass diese sich gegenüber
den weniger geeigneten Arten durchsetzen und diese verdrängen werden.
II-27.2.13
Inhalt der Stellungnahme:
-
Die Ausgleichsmaßnahme Nr. 6 [jetzt Nr. 8] ist in der vorliegenden Karte nicht genau räumlich zuordenbar. Im Uferbereich der Seebucht befinden sich jetzt bereits
wertvolle Röhrichtstreifen und -initiale (unzureichende Kartierung von §26 [jetzt
§21 SächsNatSchG] Biotopen) die auf Grund der besonders schlechten trophischen
Bedingungen in der Bucht und der starken Verlandungstendenz unbedingt erhalten
und gefördert werden müssen. Sie sind die einzige Selbstreinigungskraft, die der
ausgesprochen schlechte Seeteil hier natürlicherweise hat. Jeglicher Eingriff in
Form der Pflanzung von das Röhricht beschattenden oder im Wurzelraum konkurrierenden Gehölzen verbietet sich aus Gründen der Stabilisierung dieses Bereiches.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Anregung bezieht sich auf Teile der Wasserfläche des Sees. Diese Flächen werden nicht vom räumlichen Geltungsbereich des B-Planes erfasst und sind folglich
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme Nr. 6 (jetzt Nr. 8) scheint im Übrigen ein
Missverständnis vorzuliegen. Der Planeintrag „Nr. 6“ war – wie die anderen entsprechenden Nummern auch – mittels Linie mit den betreffenden Flächen verbunden. Es handelt sich dabei nicht um den Uferbereich der Seebucht, sondern um eine
Fläche östlich des Ufers, die als Extensivwiese hergestellt werden soll.
II-27.2.14
Inhalt der Stellungnahme:
Die Ausgleichsmaßnahme Nr. 7 bezieht sich auf eine Fläche, die bereits mit wertvoller Gehölzstruktur aus natürlicher Etablierung bewachsen wird. Insofern verbietet sich hier eine Ausgleichsmaßnahme.
Ausgleichsmaßnahme Nr. 8 ist gebunden an SO 9 und mit dieser überflüssig. Sollte
SO 9 genehmigt werden, so befinden sich jetzt bereits im Bereich der Ausgleichs-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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maßnahme 8 wertvolle Gehölzstrukturen spontan etablierter Pioniergehölze (Birkengruppen, Weißdorngebüsch). Eine Entfernung für eine erneute Gehölzanpflanzung verbietet sich. Insofern ist Ausgleichsmaßnahme 8 kein Ausgleich, weil die natürlichen, wertvollen Gehölzstrukturen zu erhalten sind!
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Planung wurde in dem fraglichen Bereich bereits vor der erneuten öffentlichen
Auslegung erheblich geändert. Dieser Teil der Stellungnahme geht in Folge dessen
ins Leere.
II-27.2.15
Inhalt der Stellungnahme:
-
Auf der Fläche für Ausgleichsmaßnahme Nr. 13 [jetzt: Nr. 4] befindet sich derzeit
ein nur zeitweise intensiv genutzter Campingplatz auf überwiegend Rasenflächen.
Für eine Umnutzung zur Grünfläche ist keine Rasensaat notwendig, höchstens ein
Teilrückbau von Wegebefestigungen. Eine flächige Erweiterung bestehender Gehölzstrukturen ist zu begrüßen und einzig als Ausgleich anrechenbar.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Für die Fläche des ehemaligen Campingplatzes südlich des Rodelberges war im Planentwurf von 2008 und auch im zuletzt ausgelegten Planentwurf eine extensive
Mähwiese festgesetzt. Die in der Planbegründung (Kap. IV.1.5.6; jetzt V.1.5.4) enthaltene Nennung einer Rasenanssat bezieht sich nicht auf die Gesamtfläche des ehemaligen Campingplatzes, sondern lediglich auf die Teilflächen, für die Rückbau,
Lockerung verdichteter Bodenbereiche und anschließende Bepflanzung mit Landschaftsrasen Teil der Maßnahme ist (siehe auch Begründung zum B-Plan, Kap.
IV.1.5.6, jetzt V.1.5.4).
II-27.2.16
Inhalt der Stellungnahme:
-
Anregungen zu den Ausgleichsmaßnahmen Nrn. 10, 11, 12, 16 und 17.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde in den fraglichen Bereichen bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung erheblich geändert. Die Festsetzung über die Ausgleichsmaßnahmen waren bereits in der zuletzt ausgelegten Fassung des Planentwurfes nicht mehr
enthalten.
II-1.1
II-27.3
Stellungnahme vom 04.09.2014
[zum Planentwurf in der Fassung der erneuten öffentlichen Auslegung 2014]
II-27.3.1
Inhalt der Stellungnahme:
Der Umweltverband teilte mit, der vorliegende B-Plan werde wiederum abgelehnt.
Dies wird vor allem wie folgt begründet (Zitate kursiv; Buchstabierung ergänzt):
a)
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Nach § 35 BauGB darf im Außenbereich nur gebaut werden, wenn öffentliche
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Belange nicht berührt werden und wenn bereits bestehende Gebäude an der
selben Stelle saniert oder ersetzt werden müssen. Neubauten zu Erholungszwecken sind darin nicht aufgeführt.
b) Das „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ dient außerdem weiterhin vordringlich
den Bewohnern der angrenzenden Wohngebiete und ist nicht für überörtlichen
Tourismus geeignet. Dafür gibt es die Seen im Südraum welche keine Konkurrenz für den Kulkwitzer See darstellen, da dieser einer völlig anderen Kategorie zuzuordnen ist.
c)
Um das Gebiet für die derzeitige Nutzung zu erhalten, sind nach Meinung des
[… Umweltverbandes] lediglich eine Modernisierung der vorhandenen Infrastruktur und Gebäude von Nöten. Wenn keine Neubauten errichtet werden müssen, erledigen sich die vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen (Vorrang von Erhalt natürlicher Strukturen von Ersatz).
d) Die im Entwurf angebotenen Maßnahmen müssen wiederum analog des vorigen Entwurfes kritisiert werden. Mit dem vorliegenden Entwurf sind wiederum
artenreiche Wiesen- und Staudenbrachen sowie Pioniergehölze gefährdet. Als
Ausgleich soll Landschaftsrasen gesät und Bäume neu gepflanzt werden. Das
ist unsinnig, weil die natürliche Vegetation den Gegebenheiten bereits bestens
angepasst ist. Weiterhin ist das Areal ein Teil des Biotopverbundsystems. Mit
der Veränderung der Nutzung von Teilen des Gebietes wird der Biotopkorridor
unterbrochen. Arten, die an die jahrelangen Gegebenheiten angepasst waren
werden verdrängt und neue müssen sich erst wieder ansiedeln. Meist werden
dabei die seltenen Arten durch sogenannte „Allerweltsarten“ ersetzt.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass darin die geplanten baulichen Entwicklungen im Plangebiet insgesamt abgelehnt werden. Dem wird aus den unter II-A genannten Gründen nicht
entsprochen.
Zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme:
Zu a): Es handelt sich vorliegend um einen B-Plan, mit dem der bisherige Außenbereich zulässigerweise überplant wird. Soweit dieser B-Plan entsprechende Festsetzungen trifft, ist über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nicht mehr auf der Grundlage des § 35 BauGB, sondern des B-Planes zu entscheiden.
Zu b): Das Erholungsgebiet soll auch zukünftig vor allem den Bewohnern der angrenzenden Wohngebiete dienen. Näheres siehe oben unter II-27.2.2.
Zu c): Die vom Umweltverband vertretene Meinung ist unzutreffend. Das Gebiet
für die derzeitige Nutzung zu erhalten ist nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Dies wiederum ist nur möglich, soweit den Kosten
verursachenden Nutzungen in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen. Näheres siehe vor allem oben unter II-A sowie Kap. I.2 und I.3 der Begründung
zum B-Plan.
Zu d): Aufgrund der Nennung des Landschaftsrasens wird seitens der Stadt davon
ausgegangen, dass hier allein die Festsetzung Nr. 1.5.1 zur Maßnahmenfläche 1 angesprochen wird. Maßnahmenfläche 1 ist vollständig deckungsgleich mit der Fläche
des SO 3. Bei der Festsetzung Nr. 1.5.1 handelt es sich folglich um eine Aus08.06.2017
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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gleichsfestsetzung für das SO 3. Das SO 3 nimmt überwiegend Schotterflächen in
Anspruch. Mit der als Ausgleichsmaßnahme festgesetzten Pflanzung von Bäumen
und der Einsaat von Landschaftsrasen wird eine ökologische Aufwertung der Flächen erreicht. Dies ist aus der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (siehe Begründung zum B-Plan, Kap. III.2.10) ersichtlich.
II-27.3.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Auch der Umweltbericht wurde im vorigen Entwurf als unzureichend und lückenhaft kritisiert. Im neuen Entwurf wurde wieder auf die UVS von […] ADRIAN 2005
zurückgegriffen. Somit wurde der Forderung einer vollständigen Auflistung gefährdeter Arten nicht nachgekommen. Ebenso wurde wiederum auf die Untersuchung
der Brutvögel und Kartierung verzichtet. Das Wissen über die vorhandenen Arten
ist für die Abschätzung von Risiken für die Umwelt unentbehrlich und ohne diese
Kenntnisse kann ein B-Plan nicht genehmigt werden.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Dem B-Plan liegt nicht nur die UVS von Adrian 2005 zugrunde. Zur Vorbereitung
des Planentwurfes 2014 wurde ein „Umweltbericht mit integriertem GOP“ (Fichtner; September 2012) erarbeitet. Zusätzlich wurde für das zukünftige SO 8 (einschließlich Planstraße 2) und SO 10 in 2014-15 ein Artenschutzgutachten (Froelich
&Sporbeck, 05.01.2015) erstellt. Dieses wurde in 2016-17 für das SO 3 und den
Parkplatz 3 (Froelich &Sporbeck, zuletzt 12.04.2017) fortgeschrieben. Alle diese
Unterlagen sind Grundlage für den B-Plan.
Eine flächendeckende Erhebung der Artvorkommen ist allerdings nicht unentbehrlich. Soweit durch den B-Plan die vorhandenen Nutzungen in ihrem Bestand gesichert werden, sind durch den B-Plan verursachte artenschutzrechtlich relevante Eingriffe nicht zu erwarten..
Die genannten Artenschutzgutachten bestätigen, dass mit den darin genannten Maßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange des Artenschutzes dem B-Plan nicht entgegen.
Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den jeweiligen Eingriffe nachzuweisen, dass
die Anforderungen des Artenschutzrechtes erfüllt werden. Vor Realisierungsbeginn
der Eingriffe sind ggf. entsprechende Artenschutzmaßnahmen durchzuführen.
Näheres siehe Kap. III.2.4 der Begründung zum B-Plan.
II-28.
Ein Umweltverband hat sich wie folgt mehrfach zu der Planung geäußert:
II-28.1
Stellungnahme vom 13.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Der Umweltverband teilte mit, er lehne den Bebauungsplanes unter anderem aufgrund mehrerer Mängel und Schwachstellen bei der Eingriffsregelung ab.
Im Einzelnen wird vor allem vorgetragen:
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
berücksichtigt
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In den Unterlagen vermissen wir an einigen Stellen einen Ausgleich, der funktionell
beeinträchtigte Schutzguteigenschaften wiederherstellt. So soll z.B. bei den Sonderflächen SO 3, SO 7 und So 11 die zum Teil großflächige Vollversieglung durch Gehölzaufpflanzung ausgeglichen werden. […] Da die Versieglung wichtige Bodenfunktionen unterbindet, sollte stärker nach Entsieglungsflächen – auch außerhalb
des Plangebietes – gesucht und dort eine Wiederherstellung der unversiegelten Verhältnisse erreicht werden. Wenn aber dennoch Anpflanzungen vorgenommen werden, dann sollte das Kompensationsverhältnis wenigstens auf 1:3 erhöht werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Stellungnahme lagen die Planunterlagen der öffentlichen Auslegung 2005 zugrunde. Diese wurden zwischenzeitlich überarbeitet.
Den Anregungen soll aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
Ein funktioneller Ausgleich von Neuversiegelungen durch Entsiegelungen an anderer Stelle ist zwar wünschenswert, aber leider oft nicht oder nicht in ausreichendem
Maße möglich, z.B. da entsprechende entsiegelungsfähige Flächen nicht oder nicht
in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Dies ist auch hier der Fall. Folglich
wird im Rahmen der Abwägung anderen Ausgleichsmaßnahmen der Vorzug gegeben.
Der Anregung, bei Anpflanzungen das Kompensationsverhältnis auf 1:3 zu erhöhen,
wird nicht gefolgt, da insgesamt ein Ausgleich nach Wertpunkten erbracht wird.
Eine Überkompensation in Bezug auf einzelne Arten des Ausgleichs wird nicht angestrebt.
Das bisherige SO 11 ist in vorliegender Planung nicht mehr als Sondergebiet Ferienhausgebiet festgesetzt, sondern als öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung
Parkanlage. Der darauf bezogene Teil der Anregung hat sich folglich erledigt.
II-28.1.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Ebenfalls ist die Ausweisung einer Gehölzpufferpflanzung als Teil des Ausgleichs
zum Eingriff auf den Sonderflächen SO 5, SO 9 und SO 10, der Parkfläche 3 und
den Planstraßen 1 und 2 in unseren Augen funktionell nicht ausreichend. Durch die
baulichen Anlagen auf den erwähnten Flächen werden u.a. Wanderwege und Lebensräume von geschützten Amphibien- und Vogelarten beeinträchtigt
(Ruderal-/Staudenflur, Biotopverbundachsen), was nur durch die Schaffung solcher
Möglichkeiten mit ebenjenem Biotopen abgemildert werden kann und nicht einheitlich mit Gehölzen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Wie in der Stellungnahme bereits zutreffend zum Ausdruck gebracht, handelt es sich
bei der Gehölzpufferpflanzung lediglich um einen Teil der Ausgleichsmaßnahmen
für die in der genannten Sondergebieten zulässigen Eingriffen.
Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind nach den aktuellen Planunterlagen u.a.:
Zu SO 5: Aufwertung von Flächen außerhalb des Sondergebietes (Rückbau „Party
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
-tonne“); Abriss von Hochbauten, Rückbau Straßenverkehrsfläche und Parkplatzflächen, Ansaat von Landschaftsrasen, Schaffung von Abgrabungen mit wechselfeuchtem Charakter, Pflanzung standortgerechter heimischer Gehölze.
Zu SO 9 (jetzt: SO 8 Campingplatzerweiterung an anderer Stelle und flächenmäßig
geringer als zuvor): Aufwertung von Flächen außerhalb des Sondergebietes. Campingnutzung auf der mit Nr. 4 bezeichneten Fläche wird aufgegeben und das ca.
14.000 m² große Gelände beräumt, teilweise gelockert und bepflanzt.
Zu SO 11 (jetzt: SO 10 Ferienhausgebiet an anderer Stelle und flächenmäßig geringer als zuvor): Die festgesetzte Grundflächenzahl sichert den Bestand. Sie hat keine
zusätzliche Versiegelungen zur Folge und verbleiben daher in der Bilanzierung unberücksichtigt.
Zu Parkfläche 3 [gemeint ist wohl Parkplatzfläche P3]: Der zum großen Teil bereits
bestehende Parkplatz wird in seinem Erweiterungsbereich nur teilversiegelt und erhält Baumpflanzungen. Zudem wird u. a. die Ausgleichsmaßnahme Nr. 7 zugeordnet.
Weiteres siehe Kap. V.1.5, III.2.12 der Begründung zum Bebauungsplan.
II-28.1.3
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Weiterhin lehnen wir die Anrechnung von in der Vergangenheit gemachten Anpflanzungen am Rodelberg und am Südufer sowie der Entsiegelungen auf dem Campingplatz als Teil des Ausgleichs des Eingriffs Planstraßenanlage ab. Da diese Maßnahmen in der Vergangenheit ohne Bezug zum vorliegenden Plan vonstatten gingen,
sind diese als reine Gestaltungsmaßnahmen des Geländes anzusehen. [...]
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Auf die Anrechnung bereits erfolgter Aufwertungsmaßnahmen wurde verzichtet.
Eine solche Abrechnung lag bereits der zuletzt öffentlich ausgelegte Fassung des
Planentwurfes nicht mehr zugrunde.
Als zusätzliche Planstraße soll nur die Planstraße 2 hergestellt werden können. Dafür soll als zukünftig herzustellender Ausgleich eine Entsiegelung von Stellplatzflächen erfolgen.
II-28.1.4
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Bemängelt werden muss ebenfalls das teilweise Fehlen von noch nicht festgelegten
Ausgleichsmaßnahmen (Unterlage Seite 23), die den Eingriffen durch die Sonderflächen SO 5, SO 9, SO 10 und der Planstraßen 1 und 2 (Zerschneidung der Amphibienwanderwege) sowie Planstraßen 1, 2 und 4 (Zerschneidung Biotopverbund) zuzuordnen sind. Der Verweis auf fehlende faunistische Untersuchungen kann diesen
Mangel nicht begründen, der vor weiteren planerischen Schritten zu beheben ist.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die Sachverhalte wurden auf Grundlage des aktuellen Sachstandes nochmals mit
folgenden Ergebnissen geprüft:
Zu SO 5: Dem hier zulässigen Eingriff stand bereits in der zuletzt öffentlich ausge-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
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legten Planfassung die Ausgleichsmaßnahme Nr. 2 gegenüber.
Zu SO 9 (jetzt SO 8): Die räumliche Lage des Sondergebietes wurde verschoben.
Dem hier zulässigen Eingriff stand bereits in der zuletzt öffentlich ausgelegten Planfassung die Ausgleichsmaßnahme Nr. 3 gegenüber.
Zu SO 10 ( jetzt SO 9): Hier wird im wesentlichen lediglich der Bestand bauplanungsrechtlich gesichert. Die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen ist folglich
nicht erforderlich.
Zu Planstraße 1: Diese ist inzwischen entfallen.
Zu Planstraße 2: Dem Ausbau des vorhandenen Weges steht die Ausgleichsmaßnahme Nr. 6 gegenüber (teilweise). Zudem wurden im Artenschutzgutachten 2015 keine
Amphibien nachgewiesen. Hinsichtlich des Aspektes der Zerschneidung des Biotopverbundes ist zunächst festzustellen, dass der Weg bereits vorhanden ist und lediglich ausgebaut werden soll. Es sind lediglich geringe Verkehrsmengen zu erwartenden. Gleichzeitig entfällt die durchgängige Verkehrsverbindung zwischen der jetzigen Planstraße 1 und der Planstraße 2. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
den Biotopverbund sind deshalb nicht zu erwarten.
Zu Planstraße 4: Diese ist inzwischen entfallen.
Zu den faunistischen Untersuchungen: Zur Vorbereitung des Planentwurfes 2014
wurde ein „Umweltbericht mit integriertem GOP“ (Fichtner; September 2012) erarbeitet. Zusätzlich wurde für das zukünftige SO 8 (einschließlich Planstraße 2) und
SO 10 in 2014-15 ein Artenschutzgutachten (Froelich &Sporbeck, 05.01.2015) erstellt. Dieses wurde in 2016-17 für das SO3 und den Parkplatz 3 (Froelich &Sporbeck, zuletzt am 12.04.2017) fortgeschrieben. Alle diese Unterlagen sind Grundlage
für den B-Plan.
Näheres siehe vor allem Kap. III.2.4, III.2.10 und III.2.12 in der Begründung zum BPlan.
II-28.1.5
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Wir lehnen die Sonderfläche SO 8 im Speziellen komplett ab, weil durch das hier
entstehende Restaurant und dessen Einfluss (Lärm, Licht, Besucherdruck) auf das
in unmittelbarer Nachbarschaft liegende § 26-Biotop (Röhricht) erhebliche oder
nachteilige Beeinträchtigungen entstehen können, die nach SächsNatSchG zu unterbleiben haben. Es würde zu einer Vergrämung von rastenden und überwinternden Arten kommen, die laut eienr Studie des Max-Planck-Instituts für Verhaltensphysiologie Radolfzell sehr empfindlich auf schon kurzzeitige Störungen reagieren.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Das damalige SO 8 „Touristische Infrastruktur“ an der Südspitze der Halbinsel südlich des heutigen SO 6 „Campingplatz“ ist nicht mehr Gegenstand vorliegender
Bauleitplanung. Der Bereich ist in vorliegender Planung als private Grünfläche festgesetzt.
II-28.1.6
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Zudem können wir die allgemeine Einschätzung nicht nachvollziehen, nach der ein
erhöhtes Besucheraufkommen im Gebiet mit all seinen negativen Folgen (z.B. ver-
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-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
mehrte Trittbelastung, vermehrter Lärm-, Abfall- und Schadstoffeintrag) keine
nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zeitigen würden. Gerade im
Umfeld verschiedener Seen gibt es genug Negativbeispiele, wo gerade dies der Fall
ist (siehe Cospudener See oder Bergwitzsee). In diesem Zusammenhang vermissen
wir in den Unterlagen Angaben zum Wie der Nutzungsbeschränkungen zum Schutz
der anderen § 26-Biotope [jetzt § 21](Weiher, Nordufer, Südostufer). Die an anderer
Stelle erwähnten Schilder und Hinweistafeln werden schwerlich Unbefugte vom Betreten dieser geschützten Stellen abhalten, zumal dies oft nachts geschieht.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Eine der Stellungnahme entsprechende allgemeine Aussage war in den maßgeblichen Planunterlagen der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005 nicht enthalten.
Vielmehr war unter der Überschrift „Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
Auswirkungen des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen“ ausschließlich zu Tieren und Pflanzen und lediglich hinsichtlich
Beeinträchtigungen der den eigentlichen Vorhabensflächen benachbarten Lebensräume (extensive Erholungsbereiche/Tabuzonen) durch Lärm und sonstige Störungen, Trittbelastung, Vegetationsbeschädigung, Müll-, Nähr- und Schadstoffeinträge
ausgesagt: „Beeinträchtigungen durch erhöhtes Besucheraufkommen. Erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.“
Durch die gegenüber der Ursprungsplanung eingetretene Reduktion der Angebote
am See ist nicht mehr mit einem durch die Planung bedingten maßgeblich erhöhten
Besucheraufkommen zu rechnen. Die Planung ist zum ganz überwiegenden Teil auf
die rechtliche Sicherung der bestehenden Nutzungen ausgerichtet.
Die angesprochenen Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der § 21-Biotope sind
nicht mittels Festsetzungen des Bebauungsplanes regelbar, sondern dem naturschutzrechtlichen Vollzug zu überlassen. Die Nutzungsbeschränkungen oder Angaben dazu sind folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-28.1.7
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Erwähnt werden sollen noch unsere Schwierigkeiten beim Verstehen der EingriffsAusgleichs-Tabelle.
a)
Die Eingriffsflächen werden unterschiedlich summiert: z.B. die Teilflächen innerhalb der Gebiete SO 8 oder SO 11 werden zusammengerechnet, wogegen in
der Bilanz der Eingriffsflächen bzgl. der Planstraßen dies unterbleibt.
b) Ebenfalls ist der uneinheitlich Kompensationsfaktor unverständlich bzw. inkonsequent – es wird zwischen verschiedenen Werten gewechselt, die nicht eindeutig bestimmten Eingriffsintensitäten zugeordnet sind.
c)
An manchen Stellen (z.B. bei SO 3 oder SO 7) wird gar keine Kompensationsfläche angesetzt, was nicht hinnehmbar ist.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Tabelle wurde im weiteren Verfahren weiterentwickelt. In jüngeren Stellungnahmen wurden keine Verständnisprobleme mehr geäußert. Die Stadt geht deshalb
davon aus, dass die genannten Aspekte bereits berücksichtigt sind.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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II-28.1.8
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
berücksichtigt
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X
Schließlich wollen wir die Gründe für die Anlage von Fläche SO 11 hinterfragen,
weil durch die Ferienhausanlage ein wichtiger Spielplatz der Kinder des anliegenden Wohngebietes vernichtet wird.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Frage hat sich bereits mit dem zuletzt ausgelegten Planentwurf erledigt. Näheres siehe oben zu den Themen II-A und II-B. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es
hier nicht.
II-28.2
Stellungnahme vom 27.02.2009
[zum Planentwurf in der Fassung der frühzeitigen Beteiligung der TöB und der Bürgervereine 2009]
Der Umweltverband teilte mit, er lehne die Planung aufgrund mehrerer Gründe ab.
Im Einzelnen wird vor allem vorgetragen [Zitate kursiv dargestellt]:
II-28.2.1
Inhalt der Stellungnahme:
-
Die vorliegende Planung ist primär auf den Tourismus fokussiert, wodurch die
Naherholung der ansässigen Bevölkerung außen vor bleibt. Obwohl im FNP Leipzig die Bevorzugung der Naherholung für das Plangebiet festschreibt, wird in völlig
falscher Richtung geplant.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Der B-Plan soll ja gerade dazu beitragen, dass das Naherholungsgebiet weiterhin in
erster Linie der Erholung der ortsansässigen Bevölkerung dienen kann. Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es deshalb, eine städtebaulich geordnete und an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu
erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen (vgl. Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan). Dieses Ziel zu
erreichen ist nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben
ist. Dies wiederum ist nur möglich, soweit den Kosten verursachenden Nutzungen
in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen. Näheres siehe vor allem
oben unter II-A sowie Kap. I-2 und I.3 der Begründung zum B-Plan.
II-28.2.2
Inhalt der Stellungnahme
Anzuführen ist der Seerundweg, welcher laut Planung auch über private Gelände
führen wird und somit nicht mehr für alle Bevölkerungsteile nutzbar sein wird. Dies
ist nicht akzeptabel.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Siehe dazu oben unter II-E.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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II-28.2.3
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
J
-
Sondergebiet SO 5: Hier befindet sich ein alter Gehölzbestand, welcher unter Bestandsschutz gestellt werden sollte, um ihn nicht zu gefährden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.5.9, nach der vorhandene Bäume (außer Obstbäume) mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm (in 1,30 m Höhe über dem
Erdboden) zu erhalten sind, ist der Erhalt der älteren Bäume bereits berücksichtigt.
Im Übrigen ist auch die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig anzuwenden.
II-28.2.4
Inhalt der Stellungnahme:
-
SO 8: Dieses Gebiet auf der Halbinsel beherbergt derzeit ein § 26-Biotop, welches
unter strengem Schutz stehen muß. Mit einer benachbarten Gaststätte, deren Öffnungszeiten bis in die Abendstunden reichen, ist das nicht machbar (Brutvogelschutz, Verlärmung).
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Das in der der Stellungnahme zugrunde liegenden Planfassung von 2008 noch enthaltene Sondergebiet SO 8 „Touristische Infrastruktur“ war bereits in der zuletzt öffentlich ausgelegten Planfassung von 2014 nicht mehr enthalten.
II-28.2.5
Inhalt der Stellungnahme:
-
SO 11: Diese Fläche stellt aktuell einen Kaltluftentstehungsraum mit Grünflächen
dar, der eine wichtige Frischluftzirkulation ins Hinterland gewährleistet. Wenn
durch eine Bebauung diese Funktion verloren geht, nützt auch ein Ausgleich in entfernter Lage wenig, so daß darauf verzichtet werden sollte.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung dahingehend
geändert, dass anstelle des Sondergebietes SO 11 eine öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt wird. Näheres siehe oben unter IIC.
II-28.2.6
Inhalt der Stellungnahme:
SO 9 und 10, Planstraße 1: Durch die Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB
sind jeweils 15 m Abstand von Gewässern als Uferrandstreifen zu berücksichtigen,
so auch beim Zschampert, was bislang nicht zu erkennen ist.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die notwendigen Gewässerrandstreifen von beidseits 10 m Breite – nicht 15 m, wie
in der Stellungnahme fälschlicherweise angegeben; siehe § 24 Abs. 2 SächsWG –
sind bereits berücksichtigt. Beidseits des Zschampert wurden entlang der Planstraße
1 in einer öffentlichen Grünfläche ausreichend breite Streifen mit der Zweckbestimmung „Uferschutzstreifen“ festgesetzt. Die Festsetzungen des B-Planes stehen der
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Beachtung der für die Gewässerrandstreifen im § 24 SächsWG geregelten Gebote
und Verbote im Übrigen nicht entgegen.
II-28.2.7
Inhalt der Stellungnahme:
-
Ebenfalls stellt die Zschampertaue einen wichtigen Wanderkorridor für Tiere dar,
der beim geplanten Brückenbau zu berücksichtigen ist (Durchlässe).
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahren.
Begründung:
Der Bau von Brücken über den Zschampert ist weder Gegenstand dieses Planverfahrens, noch im Rahmen der Umsetzung des B-Planes beabsichtigt. Es werden lediglich vorhandene Brücken saniert. Inwieweit in dem Zusammenhang Aspekte der
Wanderung von Tieren berücksichtigt werden, ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern der jeweiligen Ausführungsplanung.
II-28.2.8
Inhalt der Stellungnahme:
X
Der bestehende, schützenswerte Pionierbaum- und Staudenbrachenbestand auf den
geplanten Sondergebietsflächen [SO 9 und SO 10 der Planfassung von 2008, jetzt:
SO 8 und 9] macht die Planung an dieser Stelle hinfällig.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird seitens der Stadt als Anregung dahin gehend
ausgelegt, dass die Sondergebiete SO 9 und SO 10 [jetzt: SO 8 und 9] aus den genannten Gründen nicht Inhalt des B-Planes werden sollen. Dem wird aus folgenden
Gründen nicht gefolgt:
Der erwähnte Pionierbaum- und Staudenbrachenbestand ist nicht in einem solchen
Maße als schützenswert anzusehen, dass ihm ein größeres Gewicht für die Abwägung zukommt, als dem Interesse der Stadt an der Umsetzung der Plaunung durch
Realisierung der geplanten Bebauung. Die Stadt entscheidet sich deshalb für die
Beibehaltung der Planung.
II-28.2.9
Inhalt der Stellungnahme:
-
Ebenso ist die Planstraße 1 verzichtbar, weil in unmittelbarer Nähe die Planstraße
2 denselben Verbindungseffekt hat.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde bereits vor der erneuten öffentlichen Auslegung dahingehend
geändert, dass die Planstraße 1 entfallen ist. Die Flächen wurden statt dessen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt.
II-28.2.10
Inhalt der Stellungnahme:
Ausgleichsmaßnahme Nr. 6: Diese ist auf der Karte schlecht zuordenbar, beeinflußt
aber wohl den wertvollen Röhrichtbestand am Buchtufer, welcher wiederum zur
Selbstreinigung des Wassers beiträgt. Eine geplante Bepflanzung und Beschattung
durch die Maßnahme 6 würde den Bereich destabilisieren.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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N
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Anregung bezieht sich auf Teile der Wasserfläche des Sees. Diese Flächen werden nicht vom räumlichen Geltungsbereich des B-Planes erfasst und sind folglich
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme Nr. 6 (jetzt Nr. 8) scheint im Übrigen ein
Missverständnis vorzuliegen. Der Planentrag „Nr. 6“ ist – wie die anderen entsprechenden Nummern auch – mittels Linie mit den betreffenden Flächen verbunden. Es
handelt sich dabei nicht um das Buchtufer, sondern um eine Fläche östlich des
Ufers, die als Extensivwiese hergestellt werden soll.
II-28.2.11
Inhalt der Stellungnahme:
X
Nr. 7: Hier befindet sich bereits ein wertvoller Baumbestand, der eine Nutzung der
Fläche ausschließt.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Ziel der Stadt für diese Fläche ist, das dort bestehende ruderalisierte Grünland unter
Wahrung des bereits vorhandenen Gehölzbestandes zu einem flächigen Gehölz zu
entwickeln. Dies ist auch entsprechend festgesetzt. Bei der Ausgleichsmaßnahme
handelt es sich folglich um eine Weiterentwicklung der vorhandenen Gehölzstruktur.
II-28.2.12
Inhalt der Stellungnahme:
-
Nr. 8: Auch hier verbietet sich eine Nutzung als Ausgleichsfläche, weil die Fläche
bereits mit Pioniergehölzen bestanden ist, welche quasi durch eine erneute Bepflanzung belegt würde, was keinen Sinn macht.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die Planung wurde in dem fraglichen Bereich bereits vor der erneuten öffentlichen
Auslegung erheblich geändert. Dieser Teil der Stellungnahme geht in Folge dessen
ins Leere.
II-28.2.13
Inhalt der Stellungnahme:
Nr. 10: Ein Bestand einheimischer Gehölze und Stauden liegt hier vor, welcher das
Gebiet für eine Umnutzung/Ausgleichsmaßnahme hinfällig macht.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Planung wurde in dem fraglichen Bereich bereits vor der erneuten öffentlichen
Auslegung erheblich geändert. Die Fläche ist nun als öffentliche Grünfläche (ohne
Zweckbestimmung) festgesetzt.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Nr.
II-28.2.14
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
J
-
Nr.11: Eine weitere Beschattung des nahen Gewässers sollte unterbleiben, so daß
die Bepflanzung des Ufers ausschließlich nordseitig geschehen sollte.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Festsetzung über die Ausgleichsmaßnahme war bereits in der zuletzt ausgelegten Fassung des Planentwurfes nicht mehr enthalten.
II-28.2.15
Inhalt der Stellungnahme:
-
Nr. 12: In direkter Nähe liegt ein gesetzlich geschützter Biotop, der unbedingt vor
weiterer Verschattung geschützt werden sollte. Deshalb kann die Uferbefestigung
nicht mit Gehölzen, sondern mit Röhrichtbegrünung stattfinden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Festsetzung über die Ausgleichsmaßnahme war bereits in der zuletzt ausgelegten Fassung des Planentwurfes nicht mehr enthalten.
II-28.2.16
Inhalt der Stellungnahme:
-
Nr. 16: Die Fläche ist bereits naturschutzfachlich hochwertig, denn hier kommen
neben Gehölzen und Röhricht Sachsens bis vor kurzem einziger bekannter Bestand
von Sumpf-Gänsedisteln vor, wodurch sich eine Nutzung streng verbietet.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Festsetzung über die Ausgleichsmaßnahme war bereits in der zuletzt ausgelegten Fassung des Planentwurfes nicht mehr enthalten.
II-28.2.17
Inhalt der Stellungnahme:
Nr. 17: Laut Biotopvernetzungsplanung für die Zschampertaue soll an dieser Stelle
ein Trittsteinbiotop (temporäres Gewässer) entstehen,; weiterhin finden sich hier
Staudenvorkommen und Gehölzsukzessionen. Somit bleibt auch diese Fläche tabu.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Festsetzung über die Ausgleichsmaßnahme war bereits in der zuletzt ausgelegten Fassung des Planentwurfes nicht mehr enthalten.
II-28.3
Stellungnahme vom 02.10.2014
[zum Planentwurf in der Fassung der Beteiligung der TöB und der Bürgervereine 2014]
Der Umweltverband teilte mit, er lehne die Planung aufgrund mehrerer Gründe ab.
Im Einzelnen wird vor allem vorgetragen [Zitate kursiv dargestellt]:
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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II-28.3.1
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
Artenschutz:
Das Gebiet ist artenschutzrechtlich von Relevanz. Insbesondere sind europäische
Vogelarten zu nennen sowie streng geschützte Amphibien und Reptilien. […] im
vorliegenden Umweltbericht und GOP fehlt eine Konkretisierung/Kartierung der
im Gebiet vorkommenden Arten. Insgesamt ist also aufgrund der (streng geschützten) europäischen Vogelarten und der streng geschützten Amphibien- und Reptilienarten das Vorsorgeprinzip und § 44 BNatSchG anzuwenden. Es bedarf einer umfangreichen artenschutzrechtlichen Fachprüfung und eines detaillierten Artenschutzkonzeptes.
Es folgen eine Auflistung streng geschützter europäischer Vogelarten und streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten, die im Gebiet vorkommen, sowie Darlegungen zu möglichen Beeinträchtigungen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Der Forderung nach einer umfangreichen artenschutzrechtlichen Fachprüfung und
einem detaillierten Artenschutzkonzept wurde entsprochen.
Zusätzlich zu den bereits vorliegenden Ermittlungen erfolgte eine Befassung mit
den im vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes. Umfang und Detaillierungsgrad wurden unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
Im Ergebnis dessen war zu prüfen, ob die durch den B-Plan gänzlich neu ermöglichten Nutzungen (SO 3, SO 8, SO 10 und Parkplatz 3) unter Berücksichtigung der
Vorgaben des Artenschutzes grundsätzlich umsetzbar sind. Dies wurde durch ein Artenschutzgutachten belegt. Das Artenschutzgutachten bestätigt, dass mit den darin
genannten Maßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange
des Artenschutzes dem B-Plan nicht entgegen.
Eine flächendeckende Erhebung der in Gebiet vorkommenden Arten ist nicht erfolgt, da dies – auch im Ergebnis der Abstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde – nicht erforderlich war. Zumindest für die Flächen, für die der B-Plan bereits
im Bestand vorhandene Nutzungen abbildet, ist nicht davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse der
Verwirklichung der jeweiligen Planung insgesamt entgegenstehen werden. Das Artenschutzgutachten konnte sich deshalb auf diejenigen Flächen beschränken, für die
keine Bestandsnutzungen, sondern ausschließlich gänzlich neue Nutzungen festgesetzt werden.
Im Übrigen gilt: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Deshalb haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Erst die Verwirklichung des B-Planes oder einzelner seiner Festsetzungen stellt den verbotenen Eingriff dar. Aus diesem Grunde findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Im Aufstellungsverfahren für den B-Plan bedarf es lediglich einer
Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Die bei
Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit sind unter Hinzuziehung naturschutzfach-
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X
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Seite 115 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
lichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Näheres siehe
OVG NRW, Urteil vom 21.04.2015 – 10 D 21/12.NE.
Den genannten Anforderungen wurde bei diesem B-Plan entsprochen. In den Kap.
III.2.3.3 und III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan wurden ausführliche Darlegungen dazu ergänzt.
II-28.3.2
Inhalt der Stellungnahme:
X
In zwei Tabelle werden zu SO 5, SO 6, SO 8, SO 9, Planstraße 2, Lebensräumen außerhalb des Vorhabengebietes (Plangebietes), See und Grundwasser
•
Aussagen der UVS 2005 über die Nichtausschließbarkeit bleibender erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen aufgelistet sowie
•
Vorschläge der UVS 2005 für Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und
zum Ausgleich solch erheblicher Beeinträchtigungen mit den Festlegungen des
GOP verglichen.
Auf dieser Grundlage wird mitgeteilt:
Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass die Vorschläge der UVS im GOP nur unzureichend beachtet werden, was dazu führt, dass die naturschutzrechtlich bedeutsamen Arten und Biotope nachhaltig beeinträchtigt werden.
Dies wird weiter untersetzt.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Ausgehend vom redaktionellen und inhaltlichen Gesamtzusammenhang der Stellungnahme wird seitens der Stadt davon ausgegangen, dass sich dieser Teil der Stellungnahme allein auf den Belang des Artenschutzes bezieht. Dieser wird durch Befassung mit den im vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes sowie
durch die Erstellung des Artenschutzgutachtens berücksichtigt. Näheres dazu siehe
vorstehenden Punkt.
Hinsichtlich der Festlegung und Umsetzung artenschutzrechtlicher und auch sonstiger grünordnerischer Maßnahmen kommt es im Übrigen nicht auf den (rechtlich unverbindlichen) GOP an. Zur Festlegung und Umsetzung artenschutzrechtlicher
Maßnahmen siehe vorstehenden Punkt und Kap. III.2.3.3 und III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan. Die verbindliche Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen ist
Sache des B-Planes und dort auch umfangreich erfolgt.
II-28.3.3
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Sondergebiet SO 3 wird mit Verweis auf Aspekte des Artenschutzes für Ringelnattern, Zauneidechsen und Amphibien mitgeteilt, dass dem SO nicht zugestimmt werden könne.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der aus der Stellungnahme sinngemäß zu entnehmenden Anregung, das Sondergebiet SO 3 aus Gründen des Artenschutz nicht festzusetzen, wird nicht gefolgt.
Dies ist damit begründet, dass eine Befassung mit den im vorliegenden Fall relevan-
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Seite 116 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
ten Fragen des Artenschutzes erfolgt ist. Das dazu erstellte Artenschutzgutachten
bezieht sich konkret auch auf das SO 3. Ergebnis des Artenschutzgutachtens ist,
dass unter Berücksichtigung der im Gutachten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1
i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange
des Artenschutzes dem B-Plan insgesamt und folglich auch der Festsetzung des SO
3 nicht entgegen. Näheres dazu siehe obigen Punkt II-28.3.1 sowie Kap. III.2.3.3
und III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan.
II-28.3.4
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Sondergebiet SO 5 wird mitgeteilt, dass hierfür die Aussagen unter dem Punkt
„Artenschutz“ (insb. Vorsorgeprinzip § 44 BNatSchG) der Stellungnahme entsprechend gelten.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme wird seitens der Stadt geschlussfolgert, dass die Festsetzung des SO 5 nicht gänzlich abgelehnt, sondern aufgrund der Feststellung der UVP von 2005, dass es sich um einen potenziellen Amphibienlebensraum handele, die Erstellung eines Amphibiengutachtens im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens für diesen B-Plan gefordert wird.
Dies wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:
•
SO 5 wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde deshalb nicht
im Artenschutzgutachten betrachtet, da es sich bei SO 5 (im Gegensatz zu SO
3, SO 8, SO 10 und Erweiterung Parkplatz 3) nicht um eine durch den B-Plan
neu ermöglichte bauliche Nutzungen handelt. Diese Entscheidung wurde in
Kenntnis u.a. der fraglichen Aussagen der UVS getroffen. Neue Erkenntnisse,
aufgrund derer eine andere Entscheidung zu treffen wäre, liegen nicht vor.
•
Wie in II-28.3.1 bereits dargestellt, sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Erst die Verwirklichung
des B-Planes oder einzelner seiner Festsetzungen stellt den verbotenen Eingriff
dar, weshalb eine Verlagerung der artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene erfolgt. Im Aufstellungsverfahren für den B-Plan bedarf es lediglich einer Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden.
•
Da gegen artenschutzrechtliche Verbote nur bei Umsetzung konkreter Vorhaben
tatsächlich verstoßen werden kann, kann und muss auch erst im Zusammenhang
mit der Umsetzung konkreter Vorhaben abschließend über die – dann aktuell
gegebenen – Erfordernisse des Artenschutzes entschieden werden. Folglich ist
die Erstellung eines eigenständigen Amphibiengutachtens nur im sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit konkreten Vorhaben sinnvoll.
Es werden aber entsprechende Hinweis in Kap. V.1.1 Buchst. e) und Anhang I (dort:
Hinweis Nr. 4) der Begründung zum B-Plan aufgenommen.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-28.3.5
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
J
N
-
Zum Sondergebiet SO 5 wird zudem darauf hingewiesen, dass sich dort ein alter
Baumbestand befinde. Es wird angeregt, diesen unter Bestandsschutz zu stellen, um
ihn nicht zu gefährden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.5.9, nach der vorhandene Bäume (außer Obstbäume) mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm (in 1,30 m Höhe über dem
Erdboden) zu erhalten sind, ist der Erhalt der älteren Bäume bereits berücksichtigt.
Im Übrigen ist auch die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig anzuwenden.
II-28.3.6
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Sondergebiet SO 8 wird mit Verweis auf Aspekte des Artenschutzes mitgeteilt,
dass dem SO nicht zugestimmt werden könne. Dabei wird auch darauf verwiesen,
dass eine Befreiung von § 44 BNatSchG – gemeint sein dürfte eine Ausnahme nach
§ 45 BNatSchG – nicht zu erwarten sei, da kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vorhaben bestehe.
Zudem mache der bestehende schützenswerte Pionierbaum- und Staudenbrachenbestand der geplanten Sondergebietsfläche dies Planung an dieser Stelle überdies hinfällig.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Stellungnahme ist sinngemäß die Anregung zu entnehmenden, dass das Sondergebiet SO 8
a)
weil der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden und
b) aufgrund der genannten Vegetation
nicht festgesetzt werden soll.
Dem wird nicht gefolgt.
Hinsichtlich a), der Fragen des Artenschutzes, ist dies wie folgt begründet:
08.06.2017
•
Eine Befassung mit den im vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes ist erfolgt. Das dazu erstellte Artenschutzgutachten bezieht sich konkret
auch auf das SO 8. Ergebnis des Artenschutzgutachtens ist, dass unter Berücksichtigung der im Gutachten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und CEFMaßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange des
Artenschutzes dem B-Plan insgesamt und folglich auch der Festsetzung des SO
8 nicht entgegen. Näheres dazu siehe obigen Punkt II-28.3.1 sowie Kap.
III.2.3.3 und III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan.
•
Soweit erforderlich, wurde im Artenschutzgutachten auch das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG geprüft. Im Ergebnis
der Prüfung liegen die Voraussetzungen vor. Näheres dazu siehe Kap. III.2.4.6
der Begründung zum B-Plan
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Hinsichtlich b), der genannten Vegetation, wird der Anregung aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
II-28.3.7
•
Im Artenschutzgutachten wurde zu den Pflanzenarten festgestellt, dass im Ergebnis der Relevanzprüfung zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums
im Untersuchungsraum kein Nachweis von Pflanzenarten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie vorliegt, noch potenziell mit einem Vorkommen zu rechnen ist.
Folglich stehen artenschutzrechtlich relevante Pflanzen der Festsetzung des SO
8 nicht entgegen.
•
Der vorhandene Pflanzenbestand wurde im Rahmen der Eingriffs-AusgleichsBilanzierung berücksichtigt. Der Umnutzung der Fläche hin zu einem Campingplatz steht als Ausgleichsmaßnahme der Rückbau des Campingplatzes südlich des Rodelberges einschließlich Lockerung der verdichteten Bodenbereiche
sowie Bepflanzung mit Landschaftsrasen und Baumgruppen (2 x 150 m²) –
Zielzustand: Extensivwiese/Gehölz – gegenüber (Maßnahme Nr. 4). Durch Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme ist ein erhebliches Kompensationsplus zu erwarten. Näheres siehe Kap. III.2.12 der Begründung zum B-Plan.
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Sondergebiet SO 9 wird mit Verweis auf Aspekte des Artenschutzes, hier: geschützte Brutvogelarten und Amphibienarten, mitgeteilt, dass dem SO nicht zugestimmt werden könne. Auch hier wird darauf verwiesen, dass eine Befreiung von §
44 BNatSchG – gemeint sein dürfte eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG – nicht zu
erwarten sei, da kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vorhaben bestehe.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Stellungnahme ist sinngemäß die Anregung zu entnehmenden, dass das Sondergebiet SO 9 nicht festgesetzt werden soll, weil der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse
entgegenstehen werden.
Dem wird mit folgender Begründung nicht gefolgt:
Eine Befassung mit den im vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes
ist erfolgt. Eine flächendeckende Erhebung der im Plangebiet vorkommenden Arten
ist nicht erfolgt, da dies nicht erforderlich war. Zumindest für die Flächen, für die
der B-Plan bereits im Bestand vorhandene Nutzungen abbildet, ist nicht davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse der Verwirklichung der jeweiligen Planung insgesamt entgegenstehen werden.
Dies gilt auch für das SO 9, da dort bereits eine Nutzung, die auch nach den Festsetzungen des B-Planes zulässig bleibt, vorhanden ist. Die Planung ist bezogen auf diese bestehende Nutzung bereits verwirklicht. Zumindest hinsichtlich dieser bereits
ausgeübten Nutzung ist davon auszugehen, dass ihr artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht entgegen stehen. Dass die für das SO 9 getroffenen Festsetzungen
insgesamt nicht verwirklicht werden können, deshalb aus bauplanungsrechtlicher
Sicht nicht erforderlich und in Folge dessen unzulässig sind oder werden, ist auszuschließen.
Im Übrigen gilt auch hier, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf
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Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
die Verwirklichungshandlung bezogen sind, weshalb grundsätzlich eine Verlagerung
der artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene stattfindet. Im Aufstellungsverfahren für den B-Plan bedarf es lediglich einer Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Dies ist erfolgt. Im Ergebnis ist
nicht davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse der Verwirklichung der des SO 9 entgegenstehen
werden.
II-28.3.8
Inhalt der Stellungnahme:
-
Zum Sondergebiet SO 9 wird weiter vorgetragen:
Durch die Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB sind jeweils 10 m Abstand von
Gewässern als Uferrandstreifen (§ 24 SächsWG) zu berücksichtigen, so auch beim
Zschampert, was bislang nicht zu erkennen ist. Ebenfalls stellt die Zschampertaue
einen wichtigen Wanderkorridor für Tiere dar. Der Regionalplan Westsachsen weist
das Gebiet als Grünzuggebiet aus. Damit ist die Zschampertaue für den, durch EURecht mit dem Natura 2000-Gebietssystem begründeten, Biotopverbund von Bedeutung.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die notwendigen Gewässerrandstreifen von beidseits 10 m Breite sind bereits berücksichtigt. Die Festsetzungen des B-Planes stehen der Beachtung der für die Gewässerrandstreifen im § 24 SächsWG geregelten Gebote und Verbote durch die Eigentümer oder Besitzer der Flächen nicht entgegen.
Soweit die Zschampertaue einen wichtigen Wanderkorridor für Tiere darstellt, ist
dies auch durch die dort ausgeübten Nutzungen und den sich daraus ergebenden tatsächlich vorhandenen Umweltzustand bedingt. Dies ist in dem B-Plan berücksichtigt. Festsetzungen, die hinsichtlich der Eigenschaft als Wanderkorridor zwangsläufig nachteilige Veränderung des Umweltzustandes nach sich ziehen würden, sind in
dem B-Plan nicht enthalten.
Dass das Plangebiet des B-Planes in einem (größeren) Gebiet liegt, welches im Regionalplan Westsachsen 2008 als „Regionaler Grünzug“ ausgewiesen ist, ist ebenso
bereits berücksichtigt wie die Ausweisung des Zschampert als Vorranggebiet „Natur
und Landschaft“. Dem entsprechend hat der Regionale Planungsverband Westsachsen in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass aus regionalplanerischer Sicht keine
Bedenken bestehen. Seitens der Landesdirektion Sachsen wurde mitgeteilt, dass der
B-Plan gemäß § 1 Abs.4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst sei und
nach § 1 Abs. 7 BauGB die raumordnerischen Erfordernisse angemessen berücksichtige. Näheres siehe Kap. VI. „Träger öffentlicher Belange“ der Begründung zum
B-Plan.
II-28.3.9
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Sondergebiet SO 10 wird darauf hingewiesen, dass die Hecken, welche sich an
das aktuell versiegelte Gebiet anschließen, einen wichtigen Nist- und Nahrungsraum
für europäische Vogelarten, insbesondere für die im Gebiet vorkommenden streng
geschützten Vogelarten wie Sperbergrasmücke, darstellen. Aufgrund dessen wird
angeregt, die Ausdehnung des SO 10 zu verringern und auf die bereits versiegelte
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Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Fläche zu begrenzen, um nicht einen Verstoß gegen § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 2 zu
bewirken.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung, die Ausdehnung des SO 10 aus den genannten Grünen den Artenschutzes zu verringern, wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Eine Befassung mit den im vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes
ist erfolgt. Das dazu erstellte Artenschutzgutachten bezieht sich konkret auch auf
das SO 10. Ergebnis des Artenschutzgutachtens ist, dass unter Berücksichtigung der
im Gutachten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange des Artenschutzes dem B-Plan
insgesamt und folglich auch der Festsetzung des SO 10 in der vorliegenden Form
nicht entgegen. Näheres dazu siehe obigen Punkt II-28.3.1 sowie Kap. III.2.3.3 und
III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan.
II-28.3.10
Inhalt der Stellungnahme:
X
Zum Sondergebiet SO 10 wird weiter vorgetragen, dass auf der versiegelten Fläche
aufgrund des Vorliegens eines Altlastenverdachtsfalles nach § 3 BBodSchV im BPlan unter allen Umständen eine Detailuntersuchung sowie bei Erhärtung des Verdachts eine umfangreiche Altlastensanierung festgesetzt werden müsse. Dies sei unabhängig davon, welche Nutzung festgesetzt werde.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Da es für die Festsetzung derartiger Detailuntersuchungen und Altlastensanierungen
im B-Plan an der dafür notwendigen Ermächtigungsgrundlage fehlt, sind derartige
Festsetzungen zwar nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Soweit Altlastenuntersuchungen und -sanierungen erforderlich sind, sind diese unabhängig von diesem Bauleitplan-Verfahren und unter Beachtung vor allem des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutzverordnung durchzuführen.
Dennoch wird ein Hinweis auf die Altlastenproblematik im SO 10 in der Begründung zum B-Plan ergänzt. Siehe dort Kap. II.6 sowie Anhang I Hinweise.
II-28.3.11
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Maßnahmenfläche Nr. 5 wurde vorgetragen:
Das herzustellende flächige Feldgehölz ist bereits vorhanden. Jedoch ist die Fläche
z.T. versiegelt. Diese müsste (wie auch im B-Plan auf S. 36 genannt) entsiegelt werden, damit Nr. 5 als Ausgleichsmaßnahme Geltung erlangen kann.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die Maßnahme Nr. 5 war schon in der der Stellungnahme zugrunde liegenden Begründung zum B-Plan (dort S. 39) angegeben mit: „Nivellierung, Tiefenlockerung
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-
N
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
und Bepflanzung einer ungenutzten verdichteten Fläche nördlich Planstraße 3“. Tiefenlockerung und Bepflanzung setzen selbstverständlich eine Entsiegelung voraus.
II-28.3.12
Inhalt der Stellungnahme:
X
Zur Maßnahmenfläche Nr. 7 wurde vorgetragen:
Das herzustellende flächige Gehölz ist bereits vorhanden. Dies macht das Gebiet
für eine Ausgleichsmaßnahme hinfällig. Ein anderes, minderwertiges Gebiet müsste
gewählt werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Ziel der Stadt für die Fläche Nr. 7 ist, das dort bestehende ruderalisierte Grünland
unter Wahrung des bereits vorhandenen Gehölzbestandes zu einem flächigen Gehölz zu entwickeln. Dies ist auch entsprechend festgesetzt. Bei der Ausgleichsmaßnahme handelt es sich folglich um eine Weiterentwicklung der vorhandenen Gehölzstrukturen, die gemäß Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zu einer Aufwertung führt
(siehe Begründung zum B-Plan, Kap. III.2.10 „Bilanzierung der Eingriffe und der
Kompensationsmaßnahmen“, Tabelle Bilanzierung unter „Neuanlage teilversiegelte
Parkplätze“). Die Wahl einer anderen Fläche für die Ausgleichsmaßnahme ist folglich nicht erforderlich.
II-28.3.13
Inhalt der Stellungnahme:
-
Zur Maßnahmenfläche Nr. 8 wurde vorgetragen:
Diese ist auf der Karte schlecht zuordenbar, beeinflusst aber wohl den wertvollen
Röhrichtbestand (§ 21 SächsNatSchG) am Buchtufer, welcher wiederum zur
Selbstreinigung des Wassers beiträgt. Eine geplante Bepflanzung und Beschattung
durch die Maßnahme 8 würde den Bereich destabilisieren und das § 21 Biotop beeinträchtigen. Ein anderes Gebiet müsste gewählt werden.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Siehe dazu oben unter II-28.2.10.
II-28.3.14
Inhalt der Stellungnahme:
Jene Nr. 8, welche an das SO 8 angrenzt [seitens der Stadt wird davon ausgegangen,
dass hier ein Missverständnis vorliegt und die östlich an das SO 8 angrenzende Fläche Nr. 3 gemeint ist], ist bereits mit Pioniergehölzen bestanden. Dies macht das
Gebiet für eine Ausgleichsmaßnahme hinfällig. Ein anderes, minderwertiges Gebiet
müsste gewählt werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Ziel der Stadt für die Fläche Nr. 3 ist, das dort bestehende ruderalisierte Grünland
unter Wahrung des bereits vorhandenen Gehölzbestandes zu einer 25 m breiten
Baumhecke mit vorgelagertem Saum zu entwickeln. Dies ist auch entsprechend festgesetzt. Bei der Ausgleichsmaßnahme handelt es sich folglich um eine Weiterentwicklung der vorhandenen Gehölzstrukturen, die gemäß Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zu einer Aufwertung führt (siehe Begründung zum B-Plan, Kap. III.2.10
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
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„Bilanzierung der Eingriffe und der Kompensationsmaßnahmen“, Tabelle Bilanzierung unter „SO 6 – Campingplatz (Halbinsel)“). Die Wahl einer anderen Fläche für
die Ausgleichsmaßnahme ist folglich nicht erforderlich.
II-28.3.15
Inhalt der Stellungnahme:
-
Zur Planstraße 1 wurde vorgetragen:
Da die Straße an ein § 21-Biotop angrenzt, können Stoffeinträge und Schall sowie
optische Reize negative Auswirkungen, insbesondere auf dort brütende europäische
Vogelarten haben. Daher sind Maßnahmen zum Schutz dieses Biotops und seiner
Arten erforderlich, um nicht gegen § 21 SächsNatSchG (§ 30 BNatSchG) zu verstoßen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Bei der „Planstraße 1“ handelt es sich nicht um eine geplante, sondern um den nördlichen Abschnitt einer bereits vorhandene Straße, die sich weiter nach Süden bis zur
„Planstraße 2“ und darüber hinaus erstreckt. Der im B-Plan als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ festgesetzte Abschnitt ist dennoch mit „Planstraße“
bezeichnet, da die Straße – im Gegensatz etwa zur „Seestraße“ – keinen offiziellen
Straßennamen trägt.
Der zwischen „Planstraße 1“ und „Planstraße 2“ gelegene, ca. 130 m lange Abschnitt der vorhandenen Straße ist im B-Plan als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzt. Die „Planstraße 1“ wird damit zur Sackgasse, die lediglich noch der Erschließung der bereits vorhandenen Campingplatz- und Ferienhausnutzungen (Sondergebiete SO 5, SO 6 und SO 7) dient. Eine durchgehende Verbindung für den Kfz-Verkehr ist nicht mehr vorgesehen. Dadurch ist eine Reduzierung der Verkehrsmengen
gegenüber dem Ursprungszustand zu erwarten.
Dies dient auch dem Schutz des genannten Biotops und seiner Arten. Negative Auswirkungen, die über das bisher gegebene Maß hinaus gehen, und erst recht verbotene Handlungen, die im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG zu einer Zerstörung oder
einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotopes führen können, sind aufgrund des B-Planes nicht zu erwarten.
II-28.3.16
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Planstraße 1 wurde weiter vorgetragen:
Problematisch ist die Festsetzung als Verkehrsfläche für Anlieger- und Lieferverkehr zu sehen. Die Erhöhung der Nutzungsintensität durch die neuen SO zieht, wie
im Punkt „Artenschutz“ ausgeführt, die erhebliche Beeinträchtigung der lokalen
Populationen streng geschützter Arten durch die Planstraße 1 nach sich.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die „Planstraße 1“ ist im B-Plan nicht als „Verkehrsfläche für Anlieger- und Lieferverkehr“ festgesetzt, sondern als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung –
Verkehrsberuhigter Bereich“. Dass „das Erholungsgebiet westlich des Zschampert –
soweit möglich – nur für den Anlieger- bzw. Lieferverkehr zugänglich gemacht werden“ soll, war als Ziel der Planung im Kap. III.1 Ziele und Zwecke der Planung in
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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der Begründung zum B-Plan angegeben, die der Stellungnahme zugrunde lag. Zusätzlich ist dort angegeben, dass „ die Erschließung des Erholungsgebietes […] lediglich dem Quell-/Zielverkehr dienen und […] daher ausschließlich durch Stichstraßen“ erfolgen soll. Näheres dazu siehe Kap. I.3 f) sowie IV.2 der aktuellen Begründung zum B-Plan.
Auch eine Erhöhung der Nutzungsintensität, namentlich in einem Umfang, der „die
erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Populationen streng geschützter Arten
durch die Planstraße 1 nach sich“ ziehen könnte, ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Die Nutzungen, die durch die bereits vorhandene Planstraße 1 erschlossen werden, sind im Wesentlichen bereits vorhanden. Die befürchteten erheblichen
Beeinträchtigungen sind folglich nicht zu erwarten.
II-28.3.17
Inhalt der Stellungnahme:
X
Zur Planstraße 1 wurde ergänzend zum vorgenannten Punkt vorgetragen:
Auch daher lehnen wir den B-Plan in seiner jetzigen Form ab und befürworten die
im GOP auf S. 47 genannten Wanderhilfen für Amphibien. Diese müssen jedoch als
Festsetzung Bedeutung erlangen und ihre Wirksamkeit müssen geprüft und ggf.
nachjustiert werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung, die genannten Wanderhilfen für Amphibien (mobile Amphibienleitund Fangeinrichtungen bzw. langfristig durch die Anlage stationärer Wanderhilfen)
im B-Plan festzusetzen, wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Soweit eine Beeinträchtigung wandernder Amphibien besteht, ergab sich diese bereits vor Aufstellung des B-Planes aus der zerschneidenden Wirkung der Zufahrtsstraße zum Campingplatz zwischen Weiher und Zschampert. Die bestehende Straße
wird im B-Plan lediglich in ihrem Bestand als „Planstraße 1“ festgesetzt. Die durch
die „Planstraße 1“ erschlossenen Nutzungen sind im Wesentlichen bereits vorhanden (s.o.). Eine Veränderung des tatsächlichen Umweltzustandes, die entsprechende
Maßnahmen notwendig machen würde, ergibt sich daraus nicht.
II-28.3.18
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den bisherigen Besucherparkplätzen entlang des Zschampert wird u.a. vorgetragen, dass deren mittelfristige Aufgabe begrüßt werde. Angeregt wird, dass das Gebiet dann zudem entsiegelt werden müsste.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die fragliche Fläche ist im B-Plan als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung – Parkanlage festgesetzt. Für Teile davon wird zudem die Maßnahme Nr.
8 (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.5.8) festgesetzt. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Flächen nach Aufgabe der Parkplatznutzung entsiegelt werden.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-28.3.19
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Inhalt der Stellungnahme:
X
Zur Zulässigkeit von Stellplätzen wird mitgeteilt:
Als schwierig stufen wir […] ein, dass Stellplätze nur auf den SO 1, 3, 4, 9, 11 und
12 verboten sein sollen. Denn dadurch wird die Möglichkeit der weiteren Errichtung von Stellplätzen auf den anderen SO eröffnet, was die Befahrung des Gebietes
über die Planstraßen intensiviert und negative Auswirkungen auf Fauna und Naherholung haben wird. Sofern es die neuen SO geben wird, sollten sie autofrei bleiben.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Den beiden aus diesem Teil der Stellungnahme bei offener Betrachtung zu entnehmenden Anregungen,
a)
Stellplätze in den Sondergebieten SO 2, SO 5, SO 6, SO 7, SO 8 und SO 10 als
unzulässig festzusetzen und
b) SO 3, SO 8, SO 10 autofrei bleiben zu lassen,
wird aus folgenden Gründen nicht entsprochen:
Aufgrund der grundsätzlichen Zulässigkeit von Stellplätzen in den Sondergebieten
SO 2, 5, 6, 7, 8 und SO 10, sind keine eigenständigen Stellplätze (in Form von allgemein zugänglichen Parkplätzen) sondern lediglich Stellplätze die der Hauptnutzung auf dem jeweiligen Baugrundstück dienen, zulässig. Eine erhebliche zusätzliche Befahrung des Gebietes ist dadurch nicht zu erwarten. Deshalb soll kein Ausschluss von Stellplätzen in den genannten Gebieten erfolgen.
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Inhalt der Stellungnahme:
X
Zum Parkplatz P3 wird mit Verweis auf den Artenschutz mitgeteilt, dass konkrete
Angaben zu den Arten, die dort ihren Lebensraum haben, fehlen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es ist eine Befassung mit den im vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes erfolgt. Das dazu erstellte Artenschutzgutachten bezieht sich konkret auch
auf den Parkplatz P3. Näheres dazu siehe obigen Punkt II-28.3.1 sowie Kap.
III.2.3.3 und III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan.
II-28.3.21
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den neuen Parkplätzen wird angeregt, vor Umsetzung des B-Planes insgesamt zu
prüfen, ob die Parkplätze tatsächlich gebraucht werden oder ob sie vielmehr dazu
führen, dass mehr Besucher mit dem Auto anreisen. Für die Naherholung, für die
der See im FNP ausgewiesen sei, sei eine Anreise mit dem Auto nicht notwendig.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Neu ist lediglich die Parkplatzerweiterungsfläche P3. Der Bedarf hierfür wurde bereits geprüft und ist im Ergebnis dessen gegeben. Näheres dazu siehe Kap. IV.2 „Er-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
schließungskonzept“ sowie Kap.V.1.6 „Verkehrsflächen“ der Begründung zum BPlan.
II-28.3.22
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Parkplätzen wird weiter angeregt, es sollten Alternativen ausgelotet werden,
welche dazu dienen, den Erholungswert des Gebietes zu erhalten bzw. zu steigern.
Dies wird mit Verweis auf das Energie- und Klimaschutzprogramm der Stadt weiter
ausgeführt.
Namentlich angeregt wird der Ausbau und die Sicherung von Radwegen.
Im Hinblick auf den sehr gut angeschlossenen Umweltverbund wird mitgeteilt,
•
dass die Anbindung des Sees durch die (auch im Regionalplan) geplante SBahn-Linie S1 vermisst werde. Hier stelle sich die Frage, ob der Bau der Strecke gestrichen worden sei. Ein solcher Sachverhalt sei tiefgründiger zu klären.
•
dass die Bushaltestelle der Buslinie 65 auf Höhe des Parkplatzes 1 verlegt werden könnte.
•
dass die Straßenbahnlinie 15 bis Markranstädt verlängert werden könnte.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Die genannten Alternativen sind wie folgt nicht Gegenstand dieses Planverfahrens:
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•
Der Ausbau und die Sicherung von Radwegen, soweit sie aus dem Einzugsgebiet des Erholungsgebietes in das Erholungsgebiet führen, ist nicht Gegenstand
der Planung, da außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes gelegen.
•
Eine solche Bahntrasse bauplanungsrechtlich vorzubereiten, ist nicht Ziel und
deshalb auch nicht Gegenstand dieses B-Planes. Die Stellungnahme bezieht
sich auf die geplante S-Bahnstrecke (Verlängerung ab Miltitzer Allee) die sowohl im Regionalplan dargestellt ist als auch im wirksamen FNP als nachrichtliche Übernahme mit unbestimmter Trassenlage enthalten ist (siehe dazu auch
Kap. II.7.3 der Begründung zum B-Plan). Zudem ist diese Strecke sowohl im
Landesverkehrswege- als auch im Nahverkehrsplan des ZVNL als Zielstellung
enthalten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass immer noch die Absicht besteht, diese Strecke neu zu planen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand
dieses Planverfahrens, sondern unterliegt dem verkehrsplanerischen Fachplanungsrecht (Planfeststellung). Im Verlauf der im FNP dargestellten, ungefähren
Trassenlage trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen, deren Umsetzung
der späteren Planung und Realisierung der S-Bahn-Trasse unüberwindbar entgegenstehen würden. Für die genannte Neubaustrecke ist zu gegebener Zeit ein
Planfeststellungsverfahren auf fachrechtlicher Grundlage durchzuführen. Da
dies noch nicht erfolgt und die Trassenlage noch unbestimmt ist, ist die Festsetzung, nachrichtliche Übernahme oder hinweisliche Darstellung der Trasse im
B-Plan weder zweckmäßig noch sinnvoll möglich. Auch eine Planung dazu, wie
die Strecke gebaut werden soll, liegt noch nicht vor.
•
Die Bushaltestelle ist innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Ihre
räumliche Anordnung an einer bestimmten Stelle innerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche ist allerdings mangels Ermächtigungsgrundlage nicht festsetz-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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bar und deshalb nicht Gegenstand dieses Bauleitplan-Verfahrens.
•
II-28.3.23
Auch eine solche Straßenbahntrasse bauplanungsrechtlich vorzubereiten, ist
nicht Ziel und deshalb auch nicht Gegenstand dieses B-Planes. Für die genannte Neubaustrecke wäre – so sie denn gebaut werden soll – zu gegebener Zeit ein
Planfeststellungsverfahren auf fachrechtlicher Grundlage durchzuführen. Da
dies noch nicht erfolgt und die Trassenlage noch unbestimmt ist, ist die Festsetzung, nachrichtliche Übernahme oder hinweisliche Darstellung der Trasse im
B-Plan weder zweckmäßig noch sinnvoll möglich. Auch eine Planung dazu, wie
die Strecke gebaut werden soll, liegt noch nicht vor.
Inhalt der Stellungnahme:
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Zum Parkplatz P3 wird angeregt, diesen aus artenschutzrechtlichen Betrachtungen
als auch aus Gründen der fehlenden Notwendigkeit neuer Parkplätze am derzeitigen
Bestand zu orientieren.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dem wird nicht gefolgt. Denn:
Es ist eine Befassung mit den im vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes erfolgt. Das dazu erstellte Artenschutzgutachten bezieht sich konkret auch
auf den Parkplatz P3. Ergebnis des Artenschutzgutachtens ist, dass unter Berücksichtigung der im Gutachten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange des Artenschutzes dem B-Plan insgesamt und folglich auch der Festsetzung des Parkplatzes P3 in
der vorliegenden Form nicht entgegen. Näheres dazu siehe obigen Punkt II-28.3.1
sowie Kap. III.2.3.3 und III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan.
Der Parkplatz für die Besucher des Kulkwitzer Sees und als Park&Ride-Parkplatz –
vor allem auch für Großveranstaltungen im Leipziger Stadtgebiet – genutzt und benötigt. Näheres siehe Kap. IV.2 „Erschließungskonzept“ sowie Kap.V.1.6 „Verkehrsflächen“ der Begründung zum B-Plan.
II-28.3.24
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Thema „Uferschutz“ wird, mit Verweis darauf, dass entlang der Wasserlinie
der Sondergebiete SO 6 und SO 7 eine private Grünfläche für den Uferschutz festgesetzt werde, angeregt:
Ein 10 m breiter Streifen (§ 24 SächsWG) sollte daher am gesamten See als Uferschutzstreifen festgelegt werden und nicht einer privaten Nutzung zugeführt.
Zur Begründung wird angeführt, der Uferschutz sei von besonderer Bedeutung für
das Gewässer.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Anregung soll aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Die Festsetzung als „Private Grünfläche Uferschutzstreifen“ ist entlang des Kulkwitzer Sees aus konkreten Gründen ausschließlich zwischen Uferlinie und SO 7 so-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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wie an der Landspitze südlich des SO 6 getroffen worden. Die Festsetzung am SO 7
wurde getroffen, um die schmale Bucht und ihre Ufer zu schützen. Die Festsetzung
an der Landspitze südlich des SO 6 entspricht dem dort vorhandenen und nachrichtlich übernommenem geschützten Biotop. Näheres dazu siehe Kap. V.1.2 der Begründung zum B-Plan.
Entsprechende konkrete Gründe für solche Festsetzungen am gesamten (Leipziger)
Seeufer liegen nicht vor. Auch würden derartige Festsetzungen den bestehenden
Nutzungen und den Zielen der Stadt für die fraglichen Teile des Seeufers entgegen
stehen. Den Interessen der bestehenden Nutzungen und den Zielen der Stadt wird
hier der Vorzug gegenüber der oben stehenden Anregung gegeben.
II-28.3.25
Inhalt der Stellungnahme:
X
Zum Thema „Beleuchtung von Wegen“ wird (aufgrund entsprechender, in der Begründung zum B-Plan genannter Absicht) angeregt, eine zeitliche Begrenzung der
Beleuchtung, die Nutzung umweltfreundlicher Beleuchtung (Natriumdampf-Hochdrucklampen mit gelbem Licht anstatt Quecksilber-Hochdrucklampen mit weißem
Licht) sowie eine Tellerform der Leuchte, welche dazu führt, dass das Licht gezielt
nach unten gestrahlt wird, zu beachten.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es wird ein entsprechender Hinweis in die Begründung zum B-Plan aufgenommen
(siehe dort, Anhang I).
II-28.3.26
Inhalt der Stellungnahme:
Hinsichtlich der Summationswirkung und ihrer Bedeutung für den Artenschutz wird
vorgetragen:
Abgesehen von den von uns bereits zu den einzelnen Sondergebieten vorgebrachten
Einwendungen, ist deren Summationswirkung auf den See und seine Ufer mit den
entsprechenden Arten zu beachten und nicht zu unterschätzen. Insbesondere würden
betroffene besonders und streng geschützte Arten bei einer Umsetzung aller Maßnahmen entscheidend an Lebensraum einbüßen und die Beeinträchtigung ihrer lokalen Population ist zu erwarten (Verbotstatbestand § 44 BNatSchG […].
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Es ist eine Befassung mit den im vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes erfolgt. Ergebnis des erstellten Artenschutzgutachtens ist, dass unter Berücksichtigung der im Gutachten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und CEFMaßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange des Artenschutzes dem B-Plan insgesamt nicht entgegen. Näheres dazu siehe obigen Punkt II28.3.1 sowie Kap. III.2.3.3 und III.2.4.6 der Begründung zum B-Plan.
Im Übrigen ist der überwiegende Teil des B-Plan-Gebietes bereits den Festsetzungen des B-Planes entsprechend genutzt. Lediglich auf rund 2 ha (3 % der Fläche des
Plangebietes) wird durch den B-Plan die Aufnahme einer gegenüber dem Bestand
gänzlich neuen Nutzung vorbereitet. Mögliche Summationswirkungen beschränken
sich neben der Wasserqualität (s.u. 28.3.7) auf die Röhrichtbestände, deren Ent-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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wicklung anhand der Luftbilder verfolgt wird. Nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde haben sich die Röhrichte in den vergangenen Jahren ausgebreitet.
II-28.3.27
Inhalt der Stellungnahme:
Hinsichtlich der Summationswirkung wird zudem vorgetragen, dass die Gewässerqualität bei einer Umsetzung aller Maßnahmen des B-Planes beeinträchtigt werden
würde.
Dies wird insbesondere wie folgt untersetzt:
a)
In einer Publikation des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie aus dem Jahre 2011 werde bemerkt, dass: „Tauchkartierungen von Makrophyten aus dem Jahr 2011 […] erste Hinweise auf negative Einflüsse durch
Substrataufwirbelungen [geben], die in Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme von [...] (karpfenartigen Fischen) diskutiert werden. Generell müssen
Nutzung und Bewirtschaftung mit besonderer Rücksicht auf das empfindliche
Ökosystem erfolgen, um das Verschlechterungsverbot nach der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie einhalten zu können.
b) Insbesondere sei die Nutzung des Sees im Hinblick auf die Armleuchteralgen
einzuschränken. Diese seien in Anhang I der FFH-RL genannt. Seien sie Teil
des LRT 3140 (oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen) [= Lebensraumtyp Nährstoffarme bis mäßig
nährstoffreiche kalkhaltige Stillgewässer mit Armleuchteralgen], dann wäre der
Kulkwitzer See ein schützenswertes Gebiet. Lt. EU sollte das Gewässer als
LRT 3140 basenreich und der Boden mit Armleuchteralgen bedeckt sein. Beide
Eigenschaften lägen beim Kulkwitzer See vor. Der Kulkwitzer See wäre deshalb ein schützenswerter LRT nach Anhang I FFH-RL. Hier sei möglicherweise
– auch aufgrund der Seltenheit dieses LRT in Sachsen – eine Nachmeldung als
FFH-Gebiet zu überdenken. Einen entsprechenden Antrag könnte der Umweltverband bei der Oberen Naturschutzbehörde stellen.
c)
U.a. auf eine Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Limnologie aus
dem Jahre 1995 verweisend, wird weiter ausgeführt, dass, um eine gute Wasserqualität zu erhalten, nur 1/3 der Uferlänge (ca. 2,6 km) für die menschliche
Nutzung freigegeben werden sollten. An 2/3 der Uferlänge sollte eine ungestörte Ufervegetation (Röhricht) Platz finden, um als Biofilter die Selbstreinigung
des Sees zu erhalten. Der B-Plan sehe jedoch die Nutzung für etwa 4 km Uferlänge vor. Zudem seien für den genannten Richtwert auch die B-Pläne für die
anderen Seeufer zu berücksichtigen.
d) Weitere Maßnahmen seien: weiteren Verbau von Seeufern vermeiden, Bau und
Bewirtschaftung von Toilettenanlagen in Strandnähe sowie Wasservögel und
Fische nicht füttern. Jedoch würde sich bei Umsetzung des B-Planes neben der
zunehmenden Verbauung des Sees die Besucherzahl mit steigender Betten- und
Parkplatzzahl erhöhen. Dadurch würde sich die Badenutzung erhöhen und der
See übernutzt werden. Auch würde sich mit steigender Besucherzahl die bislang problematische Vogelfütterung mit dem resultierenden Nährstoffeintrag erhöhen und den See zusätzlich belasten.
e)
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Zudem werde die Abwasser-Einleitungssituation als kritisch für die Gewässerqualität bewertet. Die Erhöhung der Anzahl privater Flächen in Ufernähe könne
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
neben der Nutzungsintensivierung durch Gäste negative Folgen für den See
nach sich ziehen. Bei Starkregen werde das Oberflächenwasser der privaten
Grundstücke in den See gespült und mit diesem Düngemittel und Pestizide aus
den Gärten. Dies führe zum einem zu überhöhter Nitratbelastung des Sees und
bedrohe zum anderen die vorkommenden Organismen. Die Gewässerqualität
verschlechtere sich in der Folge.
f)
Der Umweltbericht selbst schätze die ökologische Risikosituation der Wasserqualität des Sees durch Wassersport und Badegäste als mittel hoch ein. Daraus
werde jedoch keine Konsequenzen gezogen. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass das Risiko durch entsprechende Maßnahmen in der Betriebsplanung
(wie Ausschilderung/Hinweistafeln, Informationsmaterial mit Karten, Überwachung durch Personal, Postulierung, Festlegung und Überwachung von Belegungsdichten für Badende, Taucher und den Bootssport) minimiert werden könne. Es sei anzuzweifeln, dass diese nicht im B-Plan festgesetzten Maßnahmen
nach Umsetzung des B-Planes durchgeführt werden und überhaupt effektiv
durchgeführt werden können.
g) Im Ergebnis wird geschlussfolgert: Insgesamt würde die Verschlechterung der
Gewässerqualität durch den B-Plan die Einhaltbarkeit der EU-WRRL erschweren und einen Verstoß gegen § 2 lit. b USchadG bewirken. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Hinweise […] (insbesondere keine zunehmende
menschliche Nutzung auf über 1/3 des Sees) und […] Zonierung des Sees in
unterschiedliche Nutzungsintensitäten, Festsetzung von Belegungsintensitäten
etc.) dringend zu befolgen sind und der See nach dem Vorsorgeprinzip auf
nachhaltige Weise genutzt werden sollte.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die vorgetragenen Sachverhalte wurden aufgrund der Anregung nochmals geprüft.
Im Ergebnis wird davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der Summationswirkung die Gewässerqualität des Kulkwitzer Sees nicht beeinträchtigt werden wird.
Dies ist vor allem damit begründet, dass sich die Nutzung des eigentlichen Sees
auch bei Umsetzung aller nach dem B-Plan zulässigen Nutzungen nicht maßgeblich
intensivieren wird. Der größte Teil der um den See vorhandenen Nutzungen und
auch die Nutzung des eigentlichen Sees ist bereits seit Jahren bzw. sogar seit Jahrzehnten vorhanden. Schon vor Aufstellung des B-Planes besuchten jährlich ca.
500.000 Besucher den Kulkwitzer See (vgl. Begründung zum B-Plan, Kap. I.2). Gegenstand des B-Planes sind ausschließlich die um den See gelegenen Flächen, nicht
der See selbst. In diesen Flächen neu hinzu kommende Nutzungen verdrängen in
vielen Fällen die dort bereits vorhandenen Nutzungen, sodass es nicht zwingend zu
einer Nutzungsintensivierung kommt. Soweit tatsächlich gänzlich neue Nutzungen
hinzu kommen (SO 3, SO 8, SO 10 und Erweiterung Parkplatz 3), ist daraus keine
gegenüber der bisherigen Situation erhebliche Intensivierung der Nutzung des eigentlichen Sees zu erwarten. Im SO 3 sind lediglich freizeitorientierte Gewerbeund Dienstleistungseinrichtungen zulässig. Eine erhebliche Zunahme der Nutzung
des Sees ist daraus nicht zu erwarten. Im SO 8 ist zwar eine Erweiterung des Campingplatzangebotes möglich. Aufgrund der geringen Flächengröße von lediglich ca.
5.400 m², von der Teile durch Zuwegungen zu den Standplätzen, Sanitäreinrichtun-
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
gen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen in Anspruch genommen werden, dürften hier jedoch nur relativ wenige (vor. max. 40) Standplätze möglich sein. Eine erhebliche Zunahme der Nutzer und damit der Nutzung des Sees ist auch daraus nicht
zu erwarten. Hinzu kommt, dass der gesamte Campingplatz vom 1.11. bis zum 31.3.
geschlossen ist. Im SO 10 sind in dem Ferienhausgebiet nach bisheriger Planung bis
zu 30 Ferienhäuser vorgesehen. Auch daraus sind erhebliche zusätzliche Nutzer und
damit eine erhebliche Zunahme der Seenutzung nicht zu erwarten. Die Erweiterung
des Parkplatzes P3 nimmt – neben ihrer Funktion als Park&Ride-Parkplatz vor allem auch für Großveranstaltungen im Leipziger Stadtgebiet – vor allem den schon
bisher vor allem in den Sommermonaten bestehenden erhöhten Parkdruck auf; das
bisherige ungeordnete Parken im Gelände soll dadurch entfallen. Erhebliche zusätzliche Nutzer und damit eine erhebliche Zunahme der Seenutzung sind daraus ebenfalls nicht zu erwarten.
Dennoch wurde die Überwachung der Wasserqualität in den Katalog der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen aufgenommen (siehe
Kap. III.2.12 der Begründung zum B-Plan).
Zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme:
Zu a): In der zitierten Aussage geht es um Einflüsse durch Substrataufwirbelungen
die in Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme von karpfenartigen Fischen diskutiert werden. Derartige Sachverhalte sind weder Gegenstand des B-Planes, noch
werden wie davon beeinflusst.
Dass Nutzung und Bewirtschaftung generell mit besonderer Rücksicht auf das empfindliche Ökosystem erfolgen müssen, um das Verschlechterungsverbot nach der
Europäischen Wasserrahmenrichtlinie einhalten zu können, ist im Grundsatz zutreffend. Dies ist auch Voraussetzung für das Erreichen der übergeordneten Zielsetzung
dieses B-Planes. Die Erhaltung und Weiterentwicklung der Qualitäten dieses an den
Kulkwitzer See gebundenen Erholungsgebietes ist untrennbar auch mit der Erhaltung der Gewässerqualität verbunden. Unter einer Verschlechterung der Gewässerqualität würde auch die Attraktivität des Erholungsgebietes leiden. Deshalb wurde
zur Klarstellung im Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan im Ziel h) eine entsprechende Zielaussage dahingehend ergänzt, dass mit dem B-Plan auch dazu beigetragen werden soll, dass der See nach dem Vorsorgeprinzip auf nachhaltige Weise genutzt und die Gewässerqualität nicht verschlechtert wird (siehe Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan).
Anhaltspunkte dafür, dass sich die ökologische Wasserqualität des Sees verschlechtert hat, bestehen im Ergebnis der seit Jahren laufenden Untersuchungen nicht. (Näheres siehe Kap. III.2.6.3 der Begründung zum B-Plan).
Zu b): Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einschränkung der Nutzung des
Sees erforderlich wäre, liegen – auch vor dem Hintergrund der seit Jahren laufenden
Untersuchungen (s.o.) nicht vor. Zudem wird sich die Nutzung des eigentlichen
Sees auch bei Umsetzung aller nach dem B-Plan zulässigen Nutzungen nicht maßgeblich intensivieren.
Zu c): Von der gesamten Uferlänge von insgesamt ca. 8 km werden ca. 3 km als offizieller Badestrand genutzt; diese Badenutzung und weitere inoffizielle Badestellen
existieren bereits seit Jahrzehnten. Damit ist die von der Deutschen Gesellschaft für
Limnologie empfohlene Grenze zwar überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass sich
die ökologische Wasserqualität des Sees verschlechtert hat, bestehen im Ergebnis
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
der seit Jahren laufenden Untersuchungen (s.o.) allerdings nicht.
Zu d): Der weitere Verbau von Seeufern ist nicht Gegenstand des B-Planes, sondern
wird von ihm vermieden. Dies ist allein schon daran zu erkennen, dass – mit Ausnahme lediglich des SO 1 – entlang des gesamten Seeufers die Festsetzung „Grünfläche“ getroffen wird.
Der B-Plan steht auch nicht dem Bau und der Bewirtschaftung von Toilettenanlagen
in Strandnähe entgegen. In den in Strandnähe gelegenen Sondergebieten sind Toilettenanlagen auch ohne ausdrückliche Nennung im B-Plan zulässig. In den öffentlichen Grünflächen im Uferbereich sind Sanitäreinrichtungen ausdrücklich als zulässig festgesetzt (siehe textliche Festsetzung 1.2.1).
Die Besucherzahlen und die Badenutzung werden sich durch den B-Plan nicht wesentlich erhöhen (s.o.). Folglich ist durch den B-Plan weder eine Übernutzung des
Sees noch eine Zunahme der Vogelfütterung zu erwarten.
Zu e): Dass durch die Erhöhung der Anzahl privater Flächen in Ufernähe bei Starkregen das Oberflächenwasser der privaten Grundstücke und mit diesem Düngemittel und Pestizide aus den Gärten in den See gespült werde, ist nicht zu erwarten.
Zwar könnte bei Starkregen das Wasser von den fraglichen Flächen – wie bisher
auch – in den See abfließen. Aus der Festsetzung von zuvor für die Öffentlichkeit
frei zugänglichen Flächen in (bauplanungsrechtlich) private Flächen (z.B. öffentlich
zugänglicher Badestrand in „private Grünfläche – Badestrand“) ist jedoch keine Behandlung der Flächen mit Düngemitteln und Pestiziden zu erwarten. Eine Nutzung
der Flächen als private Gärten ergibt sich aus dem B-Plan nicht. Eine erhöhte oder
gar überhöhte Nitratbelastung des Sees und eine sich in Folge dessen verschlechternde Gewässerqualität ist somit nicht zu erwarten.
Zu f): Im Umweltbericht ist das ökologische Risiko nicht mit „mittel hoch“ angegeben, sondern mit „mittel“. Dass die genannten Maßnahmen nicht der Bauleitplanung obliegen und im B-Plan nicht festgesetzt sind, ist damit begründet, dass die
Festsetzung solcher Maßnahmen im B-Plan mangels Ermächtigungsgrundlage nicht
zulässig ist und damit wirkungslos wäre. Ob es der genannten Maßnahmen überhaupt bedarf, bleibt abzuwarten; trotz der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Nutzung des Sees, die durch den B-Plan nicht wesentlich intensiviert wird, bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die ökologische Wasserqualität des Sees verschlechtert hat (s.o.). Sollte sich im Zuge der Überwachung der Wasserqualität eine
erhebliche Verschlechterung bemerkbar machen, wäre dann über geeignete Gegenmaßnahmen zu entscheiden.
Zu g): Insgesamt ist keine Verschlechterung der Gewässerqualität durch den B-Plan
zu erwarten. Eine „zunehmende menschliche Nutzung auf über 1/3 des Sees“ [gemeint sein dürfte 1/3 der Uferlänge; s.o.] ist aufgrund des B-Planes nicht oder zumindest nicht in maßgeblichem Umfang zu erwarten (s.o. zu c). Die „Zonierung des
Sees in unterschiedliche Nutzungsintensitäten“ und die „Festsetzung von Belegungsintensitäten“ mittels Festsetzungen des B-Planes ist mangels Ermächtigungsgrundlagen nicht zulässig und deshalb auch nicht Gegenstand des B-Planes. Dass
der See nach dem Vorsorgeprinzip auf nachhaltige Weise genutzt werden sollte, versteht sich von selbst. Zur Klarstellung wurde im Kap. I.3 der Begründung zum BPlan im Ziel h) eine entsprechende Zielaussage ergänzt – siehe auch oben unter „Zu
a):“. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zielsetzung durch den B-Plan in Frage gestellt
würde, liegen nicht vor.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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Es wurden entsprechende Darlegungen, vor allem in Kap. III.2.6.3 „Grund- und
Oberflächenwasser“ der Begründung zum B-Plan, ergänzt.
II-28.3.28
Inhalt der Stellungnahme:
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Ausgehend von den Inhalten des Regionalplanes Westsachsen und den Regelungen
des § 35 BauGB werden eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den BPlan und Verstöße gegen das BauGB vermutet. Dies wird näher untersetzt.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Hinsichtlich der Bedeutung und des Zusammenwirkens von Regionalplan und BPlan auf der einen sowie B-Plan und § 35 BauGB auf der anderen Seite scheint es
auf Seiten des Umweltverbandes zu Missverständnissen gekommen zu sein. Es wurden deshalb entsprechende Klarstellungen in die Begründung zum B-Plan, Kap.
II.7.2 und II.7.3 sowie unter V. aufgenommen.
II-28.3.29
Inhalt der Stellungnahme:
Ausgehend davon, dass mit dem B-Plan „sowohl dem öffentlichen Interesse an der
Sicherung und Entwicklung von Erholungsflächen für die Bevölkerung entsprochen,
als auch eine Aktivierung der Entwicklungspotenziale bisher teilweise brachliegender bzw. untergenutzter Teilgebiete ermöglicht werden“ soll, werden in den Planunterlagen verschiedene Widersprüche gesehen und näher beschrieben.
Auf der Grundlage dessen wird gefordert: Die Naherholung muss per Definition
prioritär für alle Anwohner gelten, erst danach kann über die Nutzung durch Touristen nachgedacht werden. Dies muss jedoch ganz generell auch nachhaltig geschehen – darf also nicht den Naturhaushalt überfordern (wodurch das Gebiet
langfristig verarmen und damit touristisch unattraktiv würde) und muss auf sozialer
Ebene den Ansprüchen der Bevölkerung nach Ruhe und Erholung gerecht werden.
Wird das Gebiet überbaut und touristisch überlaufen, läuft das nicht nur dem FNP
– und viel stärker noch der Regionalplanung (Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft) – entgegen, sondern würde das Wohnumfeld unattraktiv machen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Die seitens des Umweltverbandes gesehenen Widersprüche bestehen nicht.
Der B-Plan soll ja gerade dazu beitragen, dass das Naherholungsgebiet weiterhin in
erster Linie der Erholung der ortsansässigen Bevölkerung dienen kann. Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es deshalb, eine städtebaulich geordnete und an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasste Weiterentwicklung des Erholungsgebietes zu
erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu dienen (vgl. Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan). Dieses Ziel zu
erreichen ist nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben
ist. Dies wiederum ist nur möglich, soweit den Kosten verursachenden Nutzungen
in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen.
Näheres siehe vor allem oben unter II-A sowie Kap. I.2 und I.3 der Begründung zum
B-Plan.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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Dass der Naturhaushalt nicht überfordert werden darf, versteht sich von selbst. Zur
Klarstellung wurde im Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan im Ziel h) eine entsprechende Zielaussage ergänzt. Anhaltspunkte dafür, dass dies durch den B-Plan in Frage gestellt würde, liegen nicht vor.
Ebenso versteh es sich von selbst, dass das Erholungsgebiet auch den Ansprüchen
der Bevölkerung nach Ruhe und Erholung gerecht werden muss. Auch zur Klarstellung dessen wurde im Kap. I.3 der Begründung zum B-Plan eine entsprechende
Zielaussage ergänzt (siehe „Übergeordnetes Ziel“). Anhaltspunkte dafür, dass dies
durch den B-Plan in Frage gestellt würde, liegen auch dazu nicht vor.
Dass das Gebiet überbaut und touristisch überlaufen wird, ist jedenfalls nicht zu erwarten.
II-28.4
Stellungnahme vom 10.02.2015
[zum Artenschutzgutachten vom 05.01.2015]
Die Stellungnahme ist erst nach Ende der öffentlichen Auslegung (09.09. 08.10.2014) eingegangen. Sie wird dennoch so behandelt und in die Abwägung eingestellt, als wäre sie während der öffentlichen Auslegung eingegangen.
In der Stellungnahme wurde vorgebracht, es gebe zahlreiche Punkte, welche einer
Überarbeitung bzw. Erweiterung bedürften. Diese wurden mit dem Verweis, dass
die Stellungnahme KD 2456 vom 02.10.2014 (siehe oben II-28.3) nach wie vor gelte, insbesondere wie folgt genannt (Zitate kursiv):
II-28.4.1
Inhalt der Stellungnahme:
Hervorzuheben und als mangelhaft zu bewerten ist, dass nur die SO 8 und 10 betrachtet wurden. Auch in und um die anderen SO herum kommen bzw. können besonders und streng geschützte Arten vorkommen, welche durch den B-Plan beeinträchtigt werden können (§ 44 BNatSchG). Hierzu siehe KD 2456. Die Eingriffsregelung (§ 14 Abs. 1 BNatSchG bezieht sich ausdrücklich auf die Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes und ist nicht punktuell auf nur direkt durch Bebauung beeinträchtigte Gebiete anzuwenden.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Das Artenschutzgutachten für das zukünftige SO 8 (einschließlich Planstraße 2) und
SO 10 in 2014-15 wurde in 2016-17 für das SO3 und den Parkplatz 3 (Froelich
&Sporbeck, zuletzt am 12.04.2017) fortgeschrieben.
Eine flächendeckende Erhebung der Artvorkommen ist allerdings nicht erforderlich.
Soweit durch den B-Plan die vorhandenen Nutzungen in ihrem Bestand gesichert
werden, sind durch den B-Plan verursachte artenschutzrechtlich relevante Eingriffe
nicht zu erwarten..
Die genannten Artenschutzgutachten bestätigen, dass mit den darin genannten Maßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange des Artenschutzes dem B-Plan nicht entgegen.
Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den jeweiligen Eingriffe nachzuweisen, dass
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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die Anforderungen des Artenschutzrechtes erfüllt werden. Vor Realisierungsbeginn
der Eingriffe sind ggf. entsprechende Artenschutzmaßnahmen durchzuführen.
Näheres siehe Kap. III.2.4 der Begründung zum B-Plan.
Die Aussage, dass die Eingriffsregelung sich auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bezieht und nicht punktuell auf nur direkt durch Bebauung beeinträchtigte Gebiete anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben. Gegenstand der Stellungnahme ist das Artenschutzgutachten, nicht die naturschutzrechtlich davon zu unterscheidende Eingriffsregelung. Die Eingriffsregelung ist unabhängig von den artenschutzrechtlich notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen bei diesem B-Plan
zur Anwendung gekommen (siehe Begründung zum B-Plan, Kap. III.2.12).
II-28.4.2
Inhalt der Stellungnahme:
X
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die UVS aus dem Jahr
2005 veraltet ist. Der Umweltzustand hat sich in den letzten zehn Jahren durch natürliche Sukzession verändert. Hinzu kommt, dass das Bundesnaturschutzgesetz
(insbesondere § 44 Abs. 1) im Jahre 2010 novelliert wurde. Vor dieser Gemengelage könnte der B-Plan nicht mehr hinreichend rechtskonform umgesetzt werden.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Dem B-Plan liegt nicht nur die UVS von Adrian 2005 zugrunde. Zur Vorbereitung
des Planentwurfes 2014 wurde ein „Umweltbericht mit integriertem GOP“ (Fichtner; September 2012) erarbeitet. Zusätzlich wurden für das zukünftige SO 8 (einschließlich Planstraße 2) und SO 10 in 2014-15 das o.g. Artenschutzgutachten erstellt und in 2017 für das SO 3 und den Parkplatz 3 (zuletzt am 12.04.2017) fortgeschrieben. Alle diese Unterlagen sind Grundlage für den B-Plan.
Im Ergebnis des damit vorliegenden Kenntnisstandes liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der B-Plan nicht hinreichend rechtskonform umgesetzt werden könnte.
Näheres siehe Kap. III.2.4 der Begründung zum B-Plan.
II-28.4.3
Inhalt der Stellungnahme:
Seite 11 des AFB [Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages] konstatiert, dass, da es
keine linienhaften Verbauungen gibt und die geplanten Anlagen auf kleine Flächen
begrenzt sind, es kaum zur genetischen Verarmung von bodenmobilen Arten kommen könne. Durch die hohe Anzahl der geplanten Anlagen mit der resultierenden
intensiven Nutzung des B-Plangebietes, ist der Wirkfaktor der Zerschneidung oder
Verinselung durchaus und weitreichender zu betrachten.
Auch insgesamt wird zu wenig bzw. gar nicht auf das Zusammenwirken der einzelnen geplanten Anlagen und deren Folgen (Nutzungsintensivierung, Trittbelastung
usw., siehe KD 2456) für die Arten, Lebensräume, Biotope und Gewässer eingegangen. Es wird zwar die Vorbelastung des Gebietes genannt, jedoch in Bezug auf die
Gewöhnungseffekte, welche aus ihnen für die vorhandenen Individuen resultieren.
Eine solche Vorbelastung ist jedoch als summierender Wirkfaktor zu den geplanten
Anlagen und zu der geplanten Nutzungsintensivierung hinzu zu addieren.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Begründung:
Der Wirkfaktor der Zerschneidung oder Verinselung ist bereits berücksichtigt und in
das Plankonzept eingeflossen. Das Städtebauliche Konzept sieht vor, dass die bislang durchgehende Planstraße 1 unterbrochen und teilweise bestehende Parkplatzanlagen zurückgebaut bzw. an den Rand des B-Plangebietes verlegt werden. Im übrigen ist der überwiegende Teil der Nutzungen bereits vorhanden.Neu geplante Nutzungen beschränken sich auf die Sondergebiete SO 3, SO 8 und SO 10. Die Nutzungsintensität des Erholungsgebietes wird sich daher nicht wesentlich erhöhen; die
Zerschneidung durch die Planstraße 1 wird deutlich reduziert.
II-28.4.4
Inhalt der Stellungnahme:
Nicht beachtete Arten [Buchstabierung ergänzt]
a)
Keine Beachtung fanden die im Kulkwitzer See lebenden Arten (siehe Hinweis
auf Eingriffsregelung oben) wie Chara und Nitella. Es bleibt unklar, wie diese
und ihr LRT 3140 [Lebensraumtyp „Oligo- bis mesotrophe, kalkhaltige Stillgewässer“] (Anhang I FFH-RL) geschützt werden sollen.
b) Auch andere aquatische Lebewesen wurden nicht betrachtet. Bekannt sind
bspw. die Vorkommen von Mollusken.
c)
Zu den Altholzkäferarten sagt der AFB aus, dass die Strukturen fehlen würden,
welche deren Vorkommen bedingen. Aufgrund eigener Begehungen müssen wir
dieses Argument jedoch als nicht plausibel herausstellen, derartige Strukturen
sind durchaus vorhanden.
d) Weiterhin fanden Heuschrecken (z.B. die besonders geschützte blauflügelige
Ödlandschrecke) keine Beachtung.
Es bleibt unklar, wie diese rechtlich relevanten Arten geschützt werden sollen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Vorbemerkung
Zu a) Der eigentliche Kulkwitzer See liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes. Aufgrund der Aufstellung des B-Planes sind keine erhebliche
Veränderung der Nutzung des Kulkwitzer Sees zu erwarten. Der überwiegende Teil
der im B-Plan festgesetzten Nutzungen waren bereits vorhanden. Zudem erfolgt
eine dauernde Beobachtung der Wasserqualität des Seewassers (siehe Begründung
zum B-Plan, Kap. III.2.6.3).
Zu b) Der notwendige Umfang der zu untersuchenden Arten wurde unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde geprüft. Im Ergebnis dessen lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Ermittlungen zu Mollusken erforderlich sind.
Zu c) Der B-Plan plant keine Nutzungen, die dem Erhalt ggf. vorkommender Altholzkäferarten entgegenstehen. Im Übrigen wird die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Regelungen im Zuge der Genehmigung von Bauvorhaben überprüft. Da
gegen artenschutzrechtliche Verbote nur bei Umsetzung konkreter Vorhaben tatsächlich verstoßen werden kann, kann und muss auch erst im Zusammenhang mit der
Umsetzung konkreter Vorhaben abschließend über die – dann gegebenen – Erfordernisse des Artenschutzes entschieden werden. Dass dies tatsächlich erfolgt, ist im
vorliegenden Fall u.a. dadurch gesichert, dass der vorliegende B-Plan nicht die An08.06.2017
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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forderungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt und deshalb Bauvorhaben nur auf der
Grundlage genehmigter Bauanträge zulässig sind. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für diese Bauanträge ist die dann aktuelle artenschutzrechtliche Situation
zu ermitteln und es sind die aufgrund dessen erforderlichen Artenschutzmaßnahmen
durch die untere Naturschutzbehörde festzulegen und umzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob und, wenn ja, welche Ausgleichsmaßnahmen im B-Plan festgesetzt sind.
Zu d) Der notwendige Umfang der zu untersuchenden Arten wurde unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde geprüft. Im Ergebnis dessen lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Ermittlungen zu Heuschrecken erforderlich sind.
II-28.4.5
Inhalt der Stellungnahme:
Zauneidechse [Buchstabierung ergänzt]
a)
Der Kartierungszeitraum der Reptilien im Mai, Juni und September war suboptimal, sodass es wahrscheinlich ist, dass zu wenige und keine Individuen entdeckt wurden. Ein optimaler Zeitraum wäre April und Anfang Mai gewesen,
weil dann alle Generationen anzutreffen sind.
b) Zudem wird davon ausgegangen, dass die Frequentierung der Planstraße 2
nicht in Verkehrsstärken erfolgen wird, dass es Kollisionsverluste geben könnte. Hier fehlt eine Nutzungsprognose, welche dies beweisen würde.
c)
Eine solche fehlt auch für das gesamte B-Plangebiet. Sie wäre wünschenswert.
Andernfalls wären auch hier Vermeidungsmaßnahmen notwendig.
d) Unklar ist, ob und wie die Population im SO 10 geschützt werden soll. Da dieser aufgrund ihrer Individuenarmut eine hohe Bedeutung zugeschrieben wird,
sind hier Vermeidungsmaßnahmen besonders wichtig.
e)
Unklar bleibt, wie lange die Maßnahme CEF 3 (Habitatbedingungen für die
Zauneidechse) erhalten werden sollen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die hinsichtlich der Zauneidechse genannten Aspekte waren wie folgt bereits berücksichtigt:
Zu a): Die aus den Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse sind hinreichend aussagekräftig. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Kartierung in einem anderen Zeitraum erheblich andere Ergebnisse erzielt und in Folge dessen andere Maßnahmen
festgelegt worden wären.
Zu b): Hier ist der Inhalt des Gutachtens unzutreffend wiedergegeben. Im Gutachten
ist angegeben, dass die Frequentierung der Planstraße 2 nicht in Verkehrsstärken erfolgen wird, aus der relevante Kollisionsverluste entstehen (S. 31 des Gutachtens;
Fortschreibung S. 32). Es wird mit „Für die Planstraße 2 werden keine Verkehrsstärken prognostiziert, aus denen eine erhöhte Gefahr verkehrsbedingter Kollisionen abzuleiten ist.“ (S. 13; Fortschreibung S.13) aber auch deutlich gemacht, dass
sich die Kollisionsgefahr in Folge der für den bereits vorhandenen Weg im B-Plan
getroffenen Festsetzung der Planstraße 2 nicht erhöht.
Hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsstärken ist einerseits in die Überlegungen
eingeflossen, dass im SO 9 der Hochseilgarten bereits vorhanden ist; durch den per08.06.2017
-
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
spektivischen Ausbau der vorhandenen Zuwegung ist zusätzliches Verkehrsaufkommen nicht zu erwarten. Andererseits wurde berücksichtigt, dass es sich bei dem
Campingplatz im SO 8 zwar um eine Neuanlage handelt, bei der aber aufgrund der
für einen Campingplatz nur geringen Flächengröße nur mit geringem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist; hiervon betroffen ist lediglich die Planstraße 2 zwischen
der Straße am See und dem SO 8. Anhaltspunkte dafür, dass es einer darüber hinausgehenden Nutzungsprognose bedarf, liegen nicht vor.
Zu c): Anhaltspunkte dafür, dass es im Hinblick auf die Auswirkungen auf Zauneidechsen einer Nutzungsprognose für das gesamte B-Plan-Gebiet bedarf, liegen nicht
vor. Bei den von diesem B-Plan erfassten Flächen handelt es sich weitestgehend um
bereits für Erholungszwecke genutzte Flächen, bei denen wesentliche Änderungen
der Auswirkungen auf – wenn überhaupt – vorhandene Eidechsen nicht zu erwarten
ist. Die Flächen, auf denen neue Nutzungen ermöglicht werden sollen, wurden im
Artenschutzgutachten und seiner Fortschreibung betrachtet.
Zu d): Im Ergebnis des Gutachtens (S. 25 ff. bzw. S. 30 ff, der Fortschreibung) sind
im Bereich des SO 10 nur bei 2 Begehungen Zauneidechsen nachgewiesen worden.
Trotzdem kann aufgrund der vielen Versteckmöglichkeiten und der Erfassung subadulter und juveniler Tiere von einer reproduktionsfähigen, wenn auch individuenarmen Population ausgegangen werden, die im Austausch mit der vitalen und individuenstarken Population am SO 8 steht. Eine hohe Bedeutung der Teilpopulation im
Bereich des SO 10 ergibt sich daraus allerdings nicht. Wie im Gutachten dargelegt,
soll die Teilpopulation nicht im SO 10 erhalten, sondern durch schonendes Abfangen in die neu anzulegenden Habitate auf der Maßnahmefläche CEF 3 umgesiedelt
werden (Vermeidungsmaßnahme V CEF 2). In der Fortschreibung des Gutachten (S.
33) wird ergänzend festgestellt, dass damit kein Risiko einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen bzw. der übergeordneten Population besteht.
Zu e): Auch ohne ausdrückliche Nennung ist klar, dass die Maßnahme allein schon
aufgrund des Artenschutzrechtes solange erhalten bleiben muss, wie Zauneidechsen
in der Maßnahmenfläche vorkommen. Im Übrigen ist die Stadt Leipzig Eigentümerin der fraglichen Fläche, sodass davon auszugehen ist, dass der Erhalt gesichert ist.
II-28.4.6
Inhalt der Stellungnahme:
Vögel [Buchstabierung ergänzt]
a)
Der Kartierungszeitraum der Vögel im Mai und Juni war suboptimal, sodass es
wahrscheinlich ist, dass zu wenige und keine Individuen der planungsrelevanten Arten entdeckt wurden. Ein optimaler Zeitraum wäre Februar und Anfang
März gewesen, weil dann zumeist die Brut stattfindet.
b) Streng geschützte Vögel
● Schwarzmilan: Es wurden zwar keine direkten Beeinträchtigungen von
Brut- oder Nahrungsflächen festgestellt, jedoch sind indirekte Beeinträchtigungen durch die geplante intensivierte Nutzung des B-Plangebietes nicht
auszuschließen. Auch daher, da die anlagebedingten und die betriebsbedingten Störwirkungen unterschätzt wurden und der Schwarzmilan eine
Fluchtdistanz von 300 m hat.
● Waldohreule: Da als projektbedingte Störwirkungen die anlagebedingten
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
und die betriebsbedingten unterschätzt wurden, kann die Unempfindlichkeit
der Waldohreule gegenüber projektbedingten Störungen nicht hinreichend
belegt werden.
c)
Besonders geschützte Vögel
● Drosselrohrsänger: Für diesen unerlässlich ist, dass die Schilf- und Rohrkolbenbestände erhalten bleiben. Hierbei ist auch das Brutpaar außerhalb
des Untersuchungsgebiet an der Südspitze relevant, da dieses, wie alle Brutpaare, durch den sich erhöhenden Nutzungsdruck ihre Brutplätze verlieren
könnten. Diese Habitate sind auch aufgrund ihrer Listung im § 21 SächsNatSchG zu erhalten.
● Kuckuck: Hier bleibt unklar, wie die Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach
der Baufeldfreimachung wiederhergestellt werden sollen.
● Neuntöter: Die CEF für den Neuntöter erscheinen plausibel. Wünschenswert wäre jedoch, dass auch das Brutpaar in SO 8 einbezogen wird, da auch
dieses seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch anlage- und betriebsbedingte Störwirkungen verlieren kann. Es bleibt zudem unklar, wie lange die
Maßnahmen CEF 1 (offene Ruderalfluren) und CEF 2 (extensive Mähwiesen) erhalten werden sollen.
d) Für die Vögel ergibt sich, dass die erhobenen Daten aufgrund des schwierigen
Kartierungszeitraumes nicht hinreichend belastbar sind.
e)
Sehr wichtig wäre zudem, die anlagebedingten und die betriebsbedingten Störwirkungen sorgfältiger in die Betrachtung einzubeziehen, um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG vorzubeugen, also ggf. geeignete Maßnahmen zur Vermeidung zu treffen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Zu a) Die aus den Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse sind hinreichend aussagekräftig. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Kartierung in einem anderen Zeitraum erheblich andere Ergebnisse erzielt und in Folge dessen andere Maßnahmen
festgelegt worden wären.
Zu b) (streng geschützte Arten):
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•
Erhebliche Störungen die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population des Schwarzmilan führen, sind nicht zu erwarten. Insgesamt wird sich die Nutzung im B-Plangebiet nicht erheblich intensivieren. Insbesondere wird sich die Art und Lage der Störungen (durch Erholungssuchende, Fahrzeugverkehr etc. ) nicht wesentlich gegenüber der
bestehenden Situation ändern. Zudem ist das Revier des Schwarzmilan
weitaus größer als das Plangebiet. Wie bereits im Gutachten dargelegt, besiedelt der Schwarzmilan lichte Altholzbestände oder größere Feldgehölze,
besonders in Gewässernähe. Im Untersuchungsgebiet wurde die Art lediglich überfliegend beobachtet. Ein Revier im weiteren Umfeld ist sehr wahrscheinlich. Die Fluchtdistanz von ca. 300 m bezieht sich auf straßenverkehrsbedingte Störungen. Mit dem Straßenverkehr vergleichbare, neue Störungen sind durch B-Plan nicht zu erwarten.
•
Waldohreule: Die anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen wurden
berücksichtigt
J
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
nicht unterschätzt. Wie im Gutachten dargelegt, ist für die Waldohreule als
Art der Siedlungen und Parkanlagen von einer geringen Empfindlichkeit gegenüber den projektbedingten Störwirkungen auszugehen.
Zu c) (besonders geschützte Arten)
•
Es trifft zu, dass u.a. für den Drosselrohrsänger die Schilf- und Rohkolbenbestände am Ufer erhalten werden müssen (geschützte Biotope nach § 21
SächsNatSchG). Die Röhrichtbestände liegen überwiegend außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches des B-Plans in unmittelbarer Ufernähe. Der
B-Plan trifft keine Festsetzungen, die einer Erhaltung der Bestände entgegenstehen. Die Röhrichtbestände liegen teilweise in unmittelbarer Nachbarschaft zu seit Jahrzehnten vorhandenen intensiv genutzten Badestränden.
Der Bebauungsplan ändert an dieser Situation nichts. Allerdings kann nicht
vollständig ausgeschlossen werden, dass einzelne Uferabschnitte intensiver
genutzt werden. Die Entwicklung der Röhrichtbestände wird anhand der
Luftbilder verfolgt. Nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde haben
sich die Röhrichte in den vergangenen Jahren ausgebreitet.
•
Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Kuckuck werden nach der Baufeldfreimachung nicht wieder hergestellt. Die durch das Vorhaben entstehenden potenziellen Lebensraumverluste (ca. 2 ha) und der damit verbundene Verlust eines Revierteiles sind im Vergleich zu den vorhandenen Habitatflächen im Umfeld sehr gering und damit problemlos zu kompensieren.
•
Das Brutpaar des Neuntöter im SO 8 ist in der geplanten CEF-Maßnahme
Nr. 1 berücksichtigt. Der Standort des Brutpaares wird nicht in die Umgrenzung der CEF-Maßnahme einbezogen, um einen Vorsorgeabstand von 50 m
zum SO 8 einzuhalten.
Zu d) Hier gelten die unter a) getroffenen Aussagen.
Zu e) Die anlage- und betriebsbedingte Störungen wurden insoweit bei der Aufstellung des B-Planes berücksichtigt, wie vor dem Hintergrund des Verhältnisses zwischen Bauleitplanung und Artenschutzrecht erforderlich war. Zu prüfen war, ob die
durch den Bebauungsplan neu ermöglichten Nutzungen (SO 3, SO 8, SO 10 und
Parkplatz 3) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artenschutzes grundsätzlich
umsetzbar sind. Dies wurde durch das Artenschutzgutachten belegt. Darüber hinaus
gehenden Anforderungen des Artenschutzes ist im Rahmen der Realisierung von
Vorhaben und deren Nutzung zu entsprechen.
II-28.4.7
Inhalt der Stellungnahme:
Fledermäuse [Buchstabierung ergänzt]
a)
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Der Kartierungszeitraum der Fledermäuse von Mai bis September war suboptimal, da bei einigen Fledermäusen die Balz erst im Oktober beginnt (vgl. LfU
2000:11). Es kann aufgrund des zu kurzen Kartierungszeitraums nicht ausgeschlossen werden, dass die Fledermäuse Wochenstuben oder Winterquartiere
im B-Plangebiet nutzen. Insbesondere bei den Wasserfledermäusen findet die
Paarung in Wachphasen während des Winterschlafs statt.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
b) [Zu einzelnen Arten:]
● Abendsegler (streng geschützt): Unklar bleibt, weshalb von CEF [continous
ecological function] abgesehen wurde, obwohl die Summation des Verlustes
von nicht essentiellen Nahrungshabitaten und Störung durch Licht, Bewegung und Baumaschinen etc. festgestellt wurde. Auch die Störung allein
könnte das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 [BNatSchG] bewirken. Zu den vom
AFB [Artenschutzfachbeitrag = Artenschutzgutachten] festgestellten Wirkungen des Projekts können auch Störwirkungen durch den zunehmenden
Nutzungsdruck, die Touristen, hervorgerufen werden.
● Breitflügelfledermaus (streng geschützt): Hier ist unklar, weshalb durch die
Anlage des SO 8 Jagdhabitate nur temporär verloren gehen. Es wurden keine Ersatzmaßnahmen festgelegt, welche diese wiederherstellen würden.
Auch hier werden keine Konsequenzen aus den – auch summierend wirkenden – Störungen durch Licht, Bewegung und Baumaschinen etc. gezogen.
Zu den vom AFB festgestellten Wirkungen des Projekts können auch Störwirkungen durch den zunehmenden Nutzungsdruck, die Touristen hervorgerufen werden.
● Langohr (streng geschützt): Insbesondere für das Braune Langohr, bei dem
Quartiersverluste möglich sind, bleibt unklar, weshalb von CEF abgesehen
wurde. Dies auch daher, da Verluste von Jagdgebieten sowie deren Störung
als möglich festgestellt wurden. Zu den vom AFB festgestellten Wirkungen
des Projekts können auch Störwirkungen durch den zunehmenden Nutzungsdruck, die Touristen hervorgerufen werden. Auch all diese Wirkungen können summierend wirken.
● Zwergfledermaus (streng geschützt): Hier ist unklar, weshalb Jagdhabitate
nur temporär verloren gehen. Es wurden keine Ersatzmaßnahmen festgelegt, welche diese wiederherstellen würden. Auch ist unklar, weshalb von
CEF abgesehen wurde, obwohl Quartiersverluste möglich sind. Zudem wurde die Störung durch Licht, Bewegung und Baumaschinen etc. festgestellt
und keine Konsequenz gezogen. Zu den vom AFB festgestellten Wirkungen
des Projekts können auch Störwirkungen durch den zunehmenden Nutzungsdruck, die Touristen, hervorgerufen werden. Auch können all diese Wirkungen summierend wirken.
● Braunes Langohr und Zwergfledermaus: Der AFB sagt aus, für diese Arten
sei die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich. Dies entspricht nicht, wie der AFB nahe legt, der Tötung von Individuen und damit
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, sondern § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Das Argument, dass Sommerquartiere häufig gewechselt werden und problemlos in
räumlichen Zusammenhang kompensiert werden können, ist nicht relevant
für § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Hierfür sind zweierlei Punkte zu beachten:
1. Müsste es natürliche Kompensationsmöglichkeiten geben und 2. Wenn es
natürliche Kompensationsmöglichkeiten gibt, ist es durchaus möglich, dass
diese durch andere Individuen der Arten besetzt sind. Der B-Plan könnte
daher durchaus zum Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. [BNatSchG] führen.
CEF sind daher notwendig.
c)
08.06.2017
Die bauzeitliche Beschränkung reicht als Vermeidung der Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG für die Fledermäuse nicht aus. Sehr wichtig wäre, die anla-
berücksichtigt
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
gebedingten und die betriebsbedingten Störwirkungen sorgfältiger in die Betrachtung einzubeziehen, um den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3
BNatSchG vorzubeugen und ggfs. geeignete Maßnahmen zur Vermeidung zu
treffen.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Den Anregungen wird aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht durch
Änderung von Planinhalten gefolgt. In die Begründung zum B-Plan werden jedoch
nähere Erläuterungen zum Artenschutz aufgenommen (vgl. Begründung zum BPlan, Kap. III.2.4.1)
Zu a) Die aus den Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse sind hinreichend aussagekräftig. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Kartierung in einem anderen Zeitraum erheblich andere Ergebnisse erzielt und in Folge dessen andere Maßnahmen
festgelegt worden wären.
Zu b) Das Artenschutzgutachten stellt fest, dass kleinräumige Verluste von Jagdhabitaten bei allen angesprochenen Fledermausarten (Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Langohr, Zwergfledermaus) ohne weiteres kompensiert werden können, da
sie keinerlei Einfluss auf die generelle Nahrungsverfügbarkeit und damit auf die Vitalität und Fortpflanzungsfähigkeit der Population haben.Soweit durch die Realisierung des B-Planes Fledermausquartiere beseitigt werden, sind keine CEF-Maßnahmen erforderlich, da ausreichend Ausweichquartiere im unmittelbaren Umfeld zur
Verfügung stehen. Es genügt die Festlegung von Vermeidungsmaßnahmen in Form
von Bauzeitenbeschränkung. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt kein Verstoß gegen
das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1.
Nr. 3 BNatSchG vor, da die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Zu c) Die Beurteilung der anlage– und betriebsbedingten Störungen erfolgt ausschließlich nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Die anlage– und betriebsbedingten
Störungen beschränken sich auf einen sehr kleinen Teil der Lebensräume der Fledermäuse und entsprechen in der Art der im Plangebiet bereits bestehenden Vorbelastung. Die Störwirkungen sind generell als geringfügig einzustufen und überschneiden sich mit Aktivitätszeiten der überwiegend dämmerungs- und nachtaktiven
Fledermausarten kaum, so dass die lokale Population gefährdende Störwirkungen
ausgeschlossen sind. Damit liegt keine erhebliche Störung im Sinne von § 44 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG vor.
II-28.4.8
Inhalt der Stellungnahme:
Amphibien
a)
Auch bei den Amphibien war der Kartierungszeitraum im Mai und Juni nicht
optimal. Hier können zwar gut Kaulquappen nachgewiesen werden, um allerdings eindeutig und gezielt Arten sowie Menge der Individuen nachzuweisen,
ist die Methode über einen Zaun im Februar, März und April geeigneter. Dies
gilt insbesondere für wandernde Arten wie Erdkröte oder Grasfrosch.
b) Am Ufer des Kulkwitzer Sees wurde der Teichfrosch (besonders geschützt)
nachgewiesen. Zwar wurden keine Reproduktionshabitate im UG [Untersuchungsgebiet] nachgewiesen, der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG könnte also, bei Außerachtlassen des schwierigen Kartierungszeit08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
raumes, ausgeschlossen werden. Durch die Straße am See allerdings und deren
stärkerer Frequentierung durch Gäste, auch mit Fahrzeugen, sind Tötungen
sehr wahrscheinlich. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nicht ausgeschlossen
werden. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung sind zu treffen.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Den Anregungen wird aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht durch
Änderung von Planinhalten gefolgt. In die Begründung zum B-Plan werden jedoch
nähere Erläuterungen zum Artenschutz aufgenommen (vgl. Begründung zum BPlan, Kap. III.2.4.2).
Zu a) Die aus den Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse sind hinreichend aussagekräftig. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Kartierung in einem anderen Zeitraum erheblich andere Ergebnisse erzielt und in Folge dessen andere Maßnahmen
festgelegt worden wären.
Zu b) Der Bebauungsplan sieht aus mehreren Gründen von Vermeidungsmaßnahmen an der Straße am See ab. Obwohl die Straße am See bereits jetzt stark befahren
ist, gibt es keine Hinweise auf Totfunde des Teichfrosches. Aufgrund der Entfernung von über 200 m zum Kulkwitzer See und ausreichend vorhandener Winterhabitate auf der Westseite der Straße (innerhalb des B-Planes), erscheint eine Querung
der Straße durch den Teichfrosch unwahrscheinlich. Durch die mit dem B-Plan ermöglichten Nutzungen wird sich der Verkehr auf der Straße am See allenfalls geringfügig erhöhen. Sollten wider Erwarten Vermeidungsmaßnahmen erforderlich
werden, können diese ohne Weiteres durch die zuständigen Behörden getroffen.
Dazu sind keine Regelungen im Bebauungsplan notwendig.
II-28.5
Stellungnahme vom 22.06.2015
[zum Planentwurf in der Fassung der erneuten öffentlichen Auslegung 2015]
Es handelt sich um eine Präsentation, die in der Sitzung des Stadtbezirksbeirates
West am 22.06.2015 vorgetragen wurde. Sie wurde dennoch – im Interesse der Vollständigkeit des Abwägungsmateriales – so behandelt und geprüft, als wäre sie als
Stellungnahme während der öffentlichen Auslegung eingegangen.
Ergebnis der Prüfung ist, dass in der Präsentation lediglich die in den vorangegangenen Stellungnahmen bereits vorgebrachten Inhalte wiedergegeben wurden. Neue
Gesichtspunkte, die für die Abwägung erheblich wären, ergeben sich daraus nicht.
Weitere Darlegungen dazu sind deshalb nicht erforderlich.
II-29.
Stellungnahme vom 23.09.2014
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Leipziger Bürger teilte mit, die Planung sei insgesamt abzulehnen und begründete dies wie folgt (Zitat):
[…] die Verwendung des Begriffs der "Erholung" ist im Zusammenhang mit der geplanten Durchsetzung des Ostufers des Kulkwitzer Sees mit "touristischer Infrastruktur" überaus schönfärberisch und wie das Verbauungsprojekt in seiner kurzsichtigen Gesamtheit abzulehnen. Denn die Erholung der vor Ort lebenden Menschen, nicht der mutmaßlich zahlreichen Tourist_innen, die die anvisierten "Sondergebiete" gegen Bezahlung nutzen dürfen, scheint in derartigen Planspielen keine
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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bedeutsame Rolle zu spielen, was nicht nur bedauernswert ist, sondern für Leipziger Bürger_innen vielmehr eine herausfordernde Frechheit darstellt. Zumal die
Verwertung eines sehr beliebten Seeufers mit der Schonung von Lebensräumen und
Naturentwicklungsflächen kaum zu vereinbaren ist.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme davon
ausgegangen, dass darin die geplanten baulichen Entwicklungen im Plangebiet insgesamt abgelehnt werden. Dem wird aus den unter II-A genannten Gründen nicht
entsprochen.
II-30.
Stellungnahme vom 09.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-30.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
Die Gedanken zum weiteren Ausbau des Ostufers kann ich nur wenig nachvollziehen, denn das öffentlich Grün wird auffallend zurückgedrängt zugunsten von Sondernutzungen verschiedenster Art.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Um den Bürgern das Nachvollziehen der Planung zu erleichtern, werden die dem BPlan zugrunde liegenden Hintergründe, Ziele und Gedanken in der Begründung zum
B-Plan deutlicher heraus gearbeitet (siehe dort vor allem die Kap. I.2 und I.3).
II-30.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Campingplatz: Die Chance, die attraktive Halbinsel der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen, ist für immer vertan. 1988 gab es vernünftige Gedanken, den CP an das
Westufer zu verlegen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Stellungnahme wird seitens der Stadt dahin gehend ausgelegt, dass damit angeregt werden sollte, das Sondergebiet SO 6 nicht festzusetzen.
Dem wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Den Campingplatz zu verlegen und die Halbinsel der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen, ist nicht Gegenstand des zugrunde liegenden Rahmenkonzeptes und auch
nicht Ziel des B-Planes. Ziel ist vielmehr, dass der vorhandene Campingplatz planungsrechtlich gesichert und weiter entwickelt werden soll; siehe Kap. I.3 Buchst.
b),c), e), p) und r) der Begründung zum B-Plan.
Auch der übergeordneten Zielsetzung des B-Planes, einerseits eine Verbesserung
oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualität für die im
Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zu erreichen und andererseits die dafür (auch im Hinblick auf die Kostendeckung) notwendige Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen zu ermöglichen, würde eine Umsetzung der Anregung voraussichtlich nicht entsprechen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass die Verlegung des
Campingplatzes Kosten verursacht, denen weder entsprechende Einnahmen noch
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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N
eine entsprechende Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten gegenüber stehen.
Der Umsetzung der genannten Ziele wird im Ergebnis seitens der Stadt mehr Gewicht beigemessen, als dem Interesse an der Verlagerung des Campingplatzes und
der Zugänglichmachung der Halbinsel für die Öffentlichkeit. Es soll deshalb bei den
Festsetzungen des B-Planes bleiben.
II-30.3
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
Rodelberg: Die nördliche Bungalowsiedlung sollte aufgegeben werden zugunsten
eines weiteren Ausbaus des Berges mit einer wettkampftauglichen Rodelbahn mit
Auslauf nach Norden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist nicht Ziel, in diesem Teil des Plangebietes oder im Plangebiet überhaupt wettkampftaugliche Sportanlagen zu entwickeln. Näheres zu den Zielen siehe Kap. I.3
der Begründung zum B-Plan.
Die Entwicklung wettkampftauglicher Sportanlagen würde im Übrigen auch der
übergeordneten Zielsetzung des B-Planes (siehe oben) nicht entsprechen. Es liegen
jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den durch die Errichtung und den
Betrieb solcher Anlagen entstehenden Kosten ein entsprechender Nutzen für die
Naherholungsqualität am Kulkwitzer See gegenüber stehen würde.
Der Umsetzung der genannten Ziele wird im Ergebnis seitens der Stadt mehr Gewicht beigemessen, als dem Interesse Einzelner an der Entwicklung einer wettkampftauglichen Rodelbahn. Es soll deshalb bei den Festsetzungen des B-Planes
bleiben.
Anstelle der genannten nördlichen Bungalowsiedlung [gemeint ist vermutlich die
Fläche nördlich der ehemaligen Schweinemastanlage (SO 10)] werden im Übrigen
eine öffentliche Grünfläche und die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Nr. 4 festgesetzt.
II-30.4
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
[…] Sondergebiet Nr. 11 südlich der Stallanlagen ist ein 20 Jahre alter Landschaftspark und Flächenreserven für Sport und Spiel in Strandnähe. Die Überplanung dieses Parkes macht mich […] sehr betroffen. Wenn die Ferienhäuser unverzichtbar sind, sollte man über den Ankauf der Flächen der ehem. LPG nachdenken
als Option für bessere Zeiten und darauf die Bauten errichten.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu den Themen II-A und II-B. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es
hier nicht.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-31.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Stellungnahme vom 13.03.2005
N
-
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Bürger erhebt Einspruch gegen den Bebauungsplan.
Er begründet dies damit, dass ihn ein konkret genanntes Grundstück im Jahr 1993
von der Stadt Leipzig (vormals Gemeinde Lausen) als Baugrundstück veräußert
worden sei. Im Bebauungsplan-Entwurf werde das Grundstück jedoch als öffentliche Parkfläche ausgewiesen.
Aus diesem Grund bittet er um Rückkauf des Grundstückes durch die Stadt Leipzig
unter Berücksichtigung der entstandener Kosten: Vermessungskosten, Zinsen, Steuern, Planungskosten, Entschädigung für Rücknahme von Restitutionsansprüche.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Der Bürger wendet sich nicht gegen die getroffene Festsetzung. Er bittet lediglich
um Rückkauf des Grundstückes. Eine Rückkauf durch die Stadt ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens, sondern unabhängig davon zu klären. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Das Grundstück ist nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages
wieder auf die Stadt übergegangen.
II-32.
Stellungnahme vom 08.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-32.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
X
Ein Bürger teilte mit, dass er den Planentwurf in der öffentlich ausgelegten Form
ablehne. Er regte an: (Zitat)
1. Lassen Sie in Ihren Planungen das Gebiet so wie es ist.
Setzen Sie vorhandene Mittel für die Verbesserung des vorhandenen ein, für die
Pflege und Verschönerung, für das richtige Wohlfühlen im Jetzigen ein.
2. Jede extensive Bebauung und Gestaltung des Vorhandenen erfordere Kosten für
Abschreibungen und Instandhaltungen. Stecken Sie das Geld in Schulen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der vollständigen Ablehnung der Planung wird insbesondere aus den unter II.A genannten Gründen nicht gefolgt.
II-32.2
Inhalt der Stellungnahme:
Es wurde die Frage gestellt, warum es private Grünflächen auf dem Gelände gebe.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Darlegungen, die die Frage beantworten, sind bereits in der Begründung zum BPlan enthalten (siehe dort, Kap. V.1.2 Grünflächen).
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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II-32.3
Seite 146 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
J
N
-
Es wurde angeregt, das Nordufer für die Öffentlichkeit auszubauen. Eine weitere
Untersetzung der Anregung erfolgte nicht.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die im Jahr 2005 öffentlich ausgelegte Planfassung, in der die fragliche Fläche als „Private Grünfläche – Wassersport“ festgesetzt
war. Bereits in der zuletzt ausgelegten Fassung des B-Planes erfolgte eine Festsetzung der gesamten Fläche zwischen Kulkwitzer See und nördlicher Grenze des
räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes als „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage“. Ziel ist der Erhalt der bereits vorhandenen öffentlichen Grünfläche, der bestehenden Wegeverbindung und des Biotops (vgl. Kap. I.3 der Begründung zum BPlan).
Damit war der Anregung bereits soweit entsprochen, wie der B-Plan zu einem dem
Charakter der Fläche entsprechenden Ausbau für die Öffentlichkeit beitragen kann.
Aufgrund der Festsetzung als „Parkanlage“ und der vorhandenen besonders geschützten Biotope nach § 21 SächsNatSchG sowie auch aufgrund der Tatsache, dass
dieser Bereich zu schmal und daher wenig geeignet für die Realisierung (weiterer)
baulicher Anlagen ist, ist ein tatsächlicher Ausbau allerdings nur sehr eingeschränkt
möglich.
II-33.
Stellungnahme vom 08.10.2014
Der Grünauer Ortsverein einer politischen Partei, vertreten durch den Vorsitzenden,
regte an (Zitate kursiv):
II-33.1
Inhalt der Stellungnahme:
1. Unsicherheiten bezüglich des Gebietes Ecke Lützner Str./Straße am See beseitigen.
Der Bebauungsplan umfasst nicht das größere Gebiet an der Ecke Lützner
Str./Straße am See (hinter der Tankstelle). Auch wenn aus naturschutzrechtlichen
Gründen eine Bebauung dieses Gebietes ausscheidet, so sollte dies vom Bebauungsplan mit umfasst werden, um Nutzungs- und Planungssicherheit für Anwohner
und Nutzer des Sees herzustellen, und Unsicherheiten in der Bevölkerung auszuschließen. Das Gebiet gehört stadträumlich mit zum Erholungsgebiet Kulkwitzer
See. Jede eventuelle Nutzung hätte Auswirkungen auf den See und das Erholungsgebiet. Ein eigener Bebauungsplan für das Gebiet wäre unverhältnismäßig aufwendig. Deshalb ist es sinnvoll, die Grenzen des aktuellen Bebauungsplanes entsprechend auszuweiten. Auf dem Gebiet sollte jede weitere Bebauung und Nutzung aus
naturschutzrechlichen Gründen ausgeschlossen werden. Auch in anderen Bereichen
des Bebauungsplanes wurden richtigerweise Biotope ausgewiesen, statt diese Bereiche im Plan auszusparen. Dies[e]r ungleiche Umgang sorgt für Irritationen und
Unsicherheiten im Bezug auf mögliche künftige Nutzungen des ausgesparten Gebietes.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
08.06.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Begründung:
Die Anregung, die Fläche mit in den räumlichen Geltungsbereich des B-Plans aufzunehmen, wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:
Für die genannte Fläche ist derzeit aus planungsrechtlicher Sicht kein Erfordernis
zur Aufstellung eines B-Planes oder zur Einbeziehung in diesen B-Plan erkennbar.
Die Fläche befindet sich im Außenbereich und kann somit grundsätzlich nicht baulich genutzt werden. Es könnten lediglich nach § 35 BauGB privilegierte Nutzungen, denen öffentliche Belange (u.a. die im wirksamen FNP dargestellte Grünfläche
und die Zielaussagen des Landschaftsplanes) nicht entgegenstehen, oder sonstige
Vorhaben, die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigen, zugelassen werden. Die
im FNP als „geplante S-Bahn (in Teilbereichen unbestimmte Trassenlage)“ enthaltene Bahntrasse ist erst nach Abschluss eines speziellen Planfeststellungsverfahrens
realisierbar. Zudem hat sich diese Fläche durch Sukzession zu Wald entwickelt und
hat einen hohen ökologischen Wert als junges Biotop.
Hinzu kommt, dass sich der nördliche Teil der Fläche in privatem Eigentum und der
südliche Teil (ca. die Hälfte) der Fläche im Eigentum der Stadt Leipzig befindet, sodass seitens der Stadt nicht gewollte Entwicklungen dort auszuschließen sind.
Um Irritationen und Unsicherheiten in der Bevölkerung zu vermeiden, wurden im
Kap. V.1.0 der Begründung klarstellende Aussagen zu dieser Fläche ergänzt.
II-33.2
Inhalt der Stellungnahme:
2. Aufnahme von Bestandsgebäuden und Bestandsnutzungen
Mehrere Bestandsgebäude und Bestandsnutzungen finden sich nicht im Bebauungsplan wieder. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Gaststätten [...], die
Tauchschule [...] sowie den Bootsverleih [...]. Diese Bebauungen und Nutzungen
sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen, und amtsseitig das Fehlen weiterer Bestandsgebäude und -nutzungen zu prüfen und einzuarbeiten. Der Hinweis auf Bestandsschutz reicht hier nicht aus, da es sich aus unserer Sicht um gewollte und
sinnvolle Nutzungen handelt und zweitens gerade der Sinn und Zweck des Bebauungsplanes ist, genau diese abzubilden. Durch Einarbeitung können Unsicherheiten
und Irritationen ausgeräumt und Planungssicherheit hergestellt werden.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird davon ausgegangen, dass es hier nicht um die ausdrückliche –
keine Rechtswirkung entfaltende – Darstellung der genannten Nutzungen in der
Plangrundlage, sondern um ihre Festsetzung im B-Plan und damit um die Klarstellung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit geht.
Davon ausgehend ist die Anregung bereits berücksichtigt. Den genannten Nutzungen stehen die Festsetzungen des B-Planes auch ohne ausdrückliche Nennung der
Nutzungen nicht entgegen. Soweit erforderlich enthält der B-Plan dazu entsprechende textliche Festsetzungen (z.B. Nr. 1.2.1 mit ausdrücklichen Aussagen zur Zulässigkeit von baulichen Anlagen u.a. für Servicestationen, die der Seenutzung dienen,
auf den öffentlichen Grünflächen im Uferbereich).
Eine ortsgenaue Festsetzung der Einrichtungen soll allerdings nicht vorgenommen
werden, auch um die Flexibilität (z.B. eine dem Bedarf entsprechende Verlagerung
08.06.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
der Standorte entlang des Ufers) nicht einzuschränken. Die in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen vorhandenen Gaststätten und Kioske können, soweit sie
baurechtlich genehmigt sind und dadurch Bestandsschutz genießen, weiter genutzt
werden. Grundsätzlich können derartige Nutzungen nach Einzelfallprüfung auch in
den Grünflächen zulässig sein, soweit sie der Funktion der Grünfläche dienen.
Wenn die Nutzung durch die Pächter aufgegeben werden sollte oder der Verpächter
diese einer neuen Nutzung zuführen möchte, so muss diese in dem jeweilige Gebiet
den Festsetzungen des B-Planes entsprechen.
Siehe dazu auch Kap. V.1.2 der Begründung zum B-Plan.
II-33.3
Inhalt der Stellungnahme:
X
3. Überprüfung des Baugebietes SO 8
Die grundsätzliche weitere Ausweisung eines Campingplatzes halten wir für richtig. Jedoch sollte der konkret vorgeschlagene Standort des Gebietes SO 8 aus naturschutzfachlicher Sicht überprüft werden. Aus unserer Sicht handelt es sich um
ein schützenswertes Biotop. Dem gegenüber kämen auch andere, geeignetere
Standorte infrage (z.B. östlich von SO 10 und Sport- und Festwiese). Hier sollten
amtsseitig noch einmal Vor- und Nachteile MEHRERER weiterer denkbarer Standorte geprüft werden.
BV: Wird berücksichtigt.
Begründung:
Die räumliche Lage des SO 8 wurde – ergänzend zur bereits vorliegenden EingriffsAusgleichs-Bilanzierung – einerseits aus naturschutzfachlicher, andererseits aus
funktionaler Sicht nochmals überpüft. Es wurde ein Artenschutzutachten erstellt
(letzte Fortschreibung durch Froelich & Sporbeck dazu am 12.04.2017). Ergebnis
ist, dass die durch den B-Plan neu ermöglichte Nutzung im SO 8 unter Berücksichtigung konkreter Vorgaben des Artenschutzes grundsätzlich umsetzbar sind. Die Maßnahmen sind im Rahmen der Realisierung von Vorhaben und deren Nutzung umzusetzen.
Andererseits wurde der jetzige Standort nochmals im Vergleich zu anderen denkbaren Standorten überprüft. Von Bedeutung ist dabei, dass es sich bei dem SO 8 nicht
um einen weiteren Campingplatz handeln soll, sondern ausschließlich um eine Erweiterungsfläche des bestehenden Campingplatzes (SO 6).
Daraus resultiert, dass ein anderer Standort sich aus Gründen der Funktionalität in
räumlicher Nähe zur Rezeption der bestehenden Campingplatzes befinden müsste.
Alternativstandorte kämen insofern lediglich in der außerhalb des B-Planes gelegenen Fläche nördlich des SO 8 in Frage. Dies scheidet allerdings aus ökologischen
Gründen aus, siehe oben (II-33.1). Andere Standorte im Umfeld der Rezeption sind
bereits anders belegt. Standorte weiter südlich im Plangebiet scheiden allein schon
aus funktionalen Gründen aus.
II-33.4
Inhalt der Stellungnahme:
4. Ermöglichung von barrierefreiem Zugang am See
Der Fußweg zum Kulkwitzer See entlang zur PKW-Zufahrt von der Lütz[n]er Straße
zu den Parkplätzen P1 und P2 ist äußerst schmal. […] Hier sollte geprüft werden,
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-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
ob der vorgelegte Bebauungsplan grundsätzlich eine bauliche Verbreiterung des
Weges zulässt. Falls dies nicht der Fall ist, sollte der B[e]bauungsplan entsprechend verändert werden, um grundsätzlich eine zukünftige Verbreiterung des Weges
wenigstens zu ermöglichen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Im B-Plan-Entwurf war für die genannte Straße bereits eine Straßenverkehrsfläche
in über den Bestand hinaus gehender Breite festgesetzt.
II-34.
Stellungnahme vom 01.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Seitens eines Tauchsportfachgeschäftes wurde darum gebeten, den von einer Tauchschule gepachteten ehemaligen Wasserrettungsturm mit als Sondergebiet für die
Touristische Infrastruktur in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Dies wurde wie folgt begründet: (Zitat)
seit 1990 ist die Tauchschule […] Pächter des ehemaligen Wasserrettungsturmes am
Kulkwitzer See – Strand Lausen: In diesem Zusammenhang haben wir uns bemüht,
das Erholungsgebiet Kulkwitzer See mit zu entwickeln, sowie die Unterwasserflora
und -fauna zu schützen um den See für Taucher aus ganz Deutschland attraktiv zu
machen. In diesem Zusammenhang wurde das Gebäude zur Nutzung als Tauchbasis
umgebaut, Ausbildungsplattformen eingebracht, ein Unterwasserpark angelegt sowie Parkmöglichkeiten geschaffen. In Zusammenarbeit mit dem Leipziger Amt für
Umweltschutz wurden im Jahr 2000 eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung
des Tauchsports mit entsprechenden Einstiegsstellen für den See festgelegt. Eine
dieser Einstiegsstellen liegt an dem von uns gepachteten Objekt. An dieser Stelle
soll mit den Sondernutzungsgebieten 11 und 12 auch eine Möglichkeit zur Übernachtung und Versorgung für Taucher geschaffen werden. Das von uns gepachtete
Objekt ist in o.g. Bebauungsplan jedoch nicht mit einbezogen, so dass hier kein
Baurecht vorhanden ist. In Zukunft hätten wir deshalb nicht die Möglichkeit, dieses
Gebäude ggf. zu verändern, flächenmäßig zu vergrößern oder sich anderweitig ändernden Bedingungen anzupassen.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist nicht Ziel dieses B-Planes, jede Bestandsnutzung standortgenau festzusetzen
und in die Zukunft fortzuschreiben.
Die bestehenden Nutzungen können allerdings fortgesetzt und die bestehenden Gebäude können weiter genutzt werden. Zudem sind den Festsetzungen des B-Planes
entsprechende bauliche Maßnahmen und auch Standortverlagerungen zulässig. Die
Bestandssicherung der Tauchschule ist insofern gewährleistet. Näheres siehe Kap.
V.1.2.1 der Begründung zum B-Plan.
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
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II-35.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Stellungnahme vom 10.03.2005
N
X
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
Inhalt der Stellungnahme:
Seitens eines Tauchsportvereins wurde mit umfangreicher Begründung gefordert:
(Zitat):
Da in den ausliegenden Plänen die Tauchschule [...] nicht als Bestandsobjekt ausgewiesen ist, fordern wir im Rahmen einer Tektur, die Übernahme der Tauchbasis als
Bestandsobjekt im Geltungsbereich des zu genehmigenden B-Planes Nr. 232, Sondergebiet 11; 12.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die im vorstehenden Punkt II-35. angegebene Begründung gilt hier entsprechend.
II-36.
Stellungnahme vom 02.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-36.1
Inhalt der Stellungnahme:
-
Es wurden Einwendungen gegen das Sondergebiet 11 erhoben. Der Spielplatz, die
Minigolfanlage sowie die Grünanlage mit Sitzgelegenheiten seien an ihren Standort
zu erhalten.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Diese Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres siehe oben zu Thema II-C. Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-36.2
Inhalt der Stellungnahme:
-
Es wurde angeregt, die Toiletten auf jeden Fall beizubehalten; die Verbesserung der
vorhandenen sowie die Errichtung weiterer Anlagen sei zumindest wünschenswert.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Öffentliche Toiletten sind sowohl in den öffentlichen Grünflächen als auch in den
Sondergebieten mit der Zweckbestimmung „Touristische Infrastruktur“ grundsätzlich zulässig. Einer gesonderten Festsetzung oder (hinweislicher) Darstellung öffentlicher Toiletten im Bebauungsplan bedarf es deshalb nicht. Sie ist folglich nicht
Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-36.3
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angeregt, dass der Weg rund um den See (Lausen, Göhrenz, Westufer
u.s.w.) bestehen bleiben solle.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Siehe dazu oben unter II-E.
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-36.4
Seite 151 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Inhalt der Stellungnahme:
-
Es wird gefragt, welches Bauvorhaben, von dem in der örtlichen Presse berichtet
worden sei, neben dem Segelclub am Westufer geplant sei.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Begründung:
Das angesprochene Gebäude ist nicht Gegenstand der vorliegender Bauleitplanung.
Das Westufer befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Markranstädt und unterliegt
somit nicht der Planungshoheit der Stadt Leipzig.
II-37.
Stellungnahme vom 11.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-37.1
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Das Ferienhausgebiet SO 11 würde einen unverhältnismäßiger Eingriff in die natürliche Beschaffenheit des Ostufers, welches als Naherholungsgebiet dient, darstellen.
[…]
Äußerst hilfsweise sollten im SO 11 25-30 Häuser zugelassen werden.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Der erste Teil der Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Näheres dazu siehe oben zu Thema II-C.
Der zweite Teil der Anregung hat sich damit erledigt. Weiterer Darlegungen dazu
bedarf es hier nicht.
II-37.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
Sinnvoller erscheint es, die Barackensiedlung SO 13 „aufzupeppen“, die einen architektonischen Schandfleck darstellt.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Im SO 13 (in der zuletzt ausgelegten Fassung des Planentwurfes SO 12 Wochenendhausgebiet) ist es in der Tat so, dass die Bungalows in die Jahre gekommen sind.
Aus diesem Grund ist mit den für das SO 12 getroffenen Festsetzung der Rahmen
für die Zulässigkeit von Bauvorhaben so gesetzt worden, dass eine Neuordnung des
Gebietes ermöglicht wird. Siehe dazu auch Kap. I.3, insbesondere Ziel d), und Kap.
V.1.1 der Begründung zum B-Plan. Damit war die Anregung bereits berücksichtigt.
Es ist allerdings Betreibersache, auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen
das SO 12 neu zu entwickeln (z.B. durch Abbruch alter Bungalows, Herstellen der
neuen notwendigen Erschließung und Bau neuer Bungalows).
08.06.2017
N
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
II-38.
Seite 152 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Stellungnahme vom 11.03.2005
[zum Planentwurf in der Fassung der erstmaligen öffentlichen Auslegung 2005]
II-38.1
Inhalt der Stellungnahme:
X
Es wurde Einspruch gegen den Bebauungsplan eingelegt, da für das Sondergebiet
SO 10 [jetzt: SO 9; es handelt sich um die Fläche, die derzeit als Hochseilgarten genutzt wird], keine Einfriedung vorgesehen sei. Dies wurde weiter begründet.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Anregung war bereits im zuletzt ausgelegten Planentwurf berücksichtigt. Die
textliche Festsetzung Nr. 2.3 des Bebauungsplanes wurde entsprechend ergänzt.
Weiterer Darlegungen dazu bedarf es hier nicht.
II-38.2
Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Nach meiner Erkenntnis besteht ein Widerspruch zw. dem Ausweis der von mir gepachteten Fläche als Sondergebiet SO 10 und der Einbeziehung einer gleichen Fläche in E/A-Bilanzierung. Ich bitte Sie, dies auch zu prüfen.
BV: Ist bereits berücksichtigt.
Begründung:
Für das SO 10 (im aktuellen Entwurf SO 9 Touristische Infrastruktur) werden keine
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, da durch das Sondergebiet keine Schutzgüter erheblich beeinträchtigt werden.
II-39.
Stellungnahme vom 22.09.2014
Ein in Schönau ansässiger Bürger regte an:
II-39.1
Inhalt der Stellungnahme:
1. Der Bebauungsplan sollte aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, im
Flächennutzungsplan vom 31.03.2011 ist das gesamte Gebiet bis zur Tankstelle
(Kreuzung Lützner Straße/Straße am See) als Freizeit/Erholung ausgewiesen,
warum wurde die große Fläche ausgespart? Die Argumentation des Amtes, dass
durch den wild gewachsenen Biotop auf dieser Fläche sowieso keine Bebauung
möglich ist kann ich nicht folgen, da auch Biotope festgeschrieben werden sollten.
Außerdem wurde ja auch der gleichermaßen bewachsene Bereich SO 8 mit der
Möglichkeit eines weiteren Campingplatzes beplant.
Die „weiße“ Fläche sollte meines Erachtens in die Planung einbezogen werden.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Anregung, die Fläche mit in den räumlichen Geltungsbereich des B-Plans aufzunehmen, wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:
Für die genannte Fläche ist derzeit aus planungsrechtlicher Sicht kein Erfordernis
zur Aufstellung eines B-Planes oder zur Einbeziehung in diesen B-Plan erkennbar.
Die Fläche befindet sich im Außenbereich und kann somit grundsätzlich nicht baulich genutzt werden. Es könnten lediglich nach § 35 BauGB privilegierte Nutzungen, denen öffentliche Belange (u.a. die im wirksamen FNP dargestellte Grünfläche
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
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Seite 153 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
und die Zielaussagen des Landschaftsplanes) nicht entgegenstehen, oder sonstige
Vorhaben, die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigen, zugelassen werden. Die
im FNP als „geplante S-Bahn (in Teilbereichen unbestimmte Trassenlage)“ enthaltene Bahntrasse ist erst nach Abschluss eines speziellen Planfeststellungsverfahrens
realisierbar. Zudem hat sich diese Fläche durch Sukzession zu Wald entwickelt und
hat einen hohen ökologischen Wert als junges Biotop.
Hinzu kommt, dass sich der nördliche Teil der Fläche in privatem Eigentum und der
südliche Teil (ca. die Hälfte) der Fläche im Eigentum der Stadt Leipzig befindet, sodass seitens der Stadt nicht gewollte Entwicklungen dort auszuschließen sind.
Im übrigen wurde der Bereich des SO 8 und seines Umfeldes mit in den B-Plan aufgenommen, eben weil dort das SO 8 festgesetzt werden sollte. Ohne die Festsetzung
des SO 8 wäre auch der Bereich bis zur Planstraße 2 nicht mit in den B-Plan aufgenommen worden.
Dennoch ist der B-Plan aus dem FNP entwickelt, weil die Festsetzungen, die der BPlan enthält, den Darstellungen des FNP entsprechen. Dass die fragliche Fläche
nicht im B-Plan enthalten ist, ändert daran nichts.
II-39.2
Inhalt der Stellungnahme:
2. Vorhandene Bebauung wurde nur teilweise eingearbeitet , dies betrifft typische
Freizeiteinrichtungen wie den Bootsverleih und die Tauchstation, aber auch Gastronomiebetriebe [...].
Diese Einrichtungen sollten in jedem Fall als Sondernutzung eingearbeitet werden,
damit für Investitionen und Instandsetzungen durch die Betreiber Planungssicherheit besteht.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Seitens der Stadt wird davon ausgegangen, dass es hier nicht um die ausdrückliche –
keine Rechtswirkung entfaltende – Darstellung der genannten Nutzungen in der
Plangrundlage, sondern um ihre Festsetzung im B-Plan und damit um die Klarstellung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit geht.
Davon ausgehend ist die Anregung bereits berücksichtigt. Den genannten Nutzungen stehen die Festsetzungen des B-Planes auch ohne ausdrückliche Nennung der
Nutzungen nicht entgegen. Soweit erforderlich enthält der B-Plan dazu entsprechende textliche Festsetzungen (z.B. Nr. 1.2.1 mit ausdrücklichen Aussagen zur Zulässigkeit von baulichen Anlagen u.a. für Servicestationen, die der Seenutzung dienen,
auf den öffentlichen Grünflächen im Uferbereich).
Eine ortsgenaue Festsetzung der Einrichtungen, namentlich die Festsetzung als
„Sondernutzung“ - die Stadt geht davon aus, dass damit die Festsetzung als „Sondergebiet“ gemeint ist –, soll allerdings nicht vorgenommen werden, auch um die
Flexibilität (z.B. eine dem Bedarf entsprechende Verlagerung der Standorte entlang
des Ufers) nicht einzuschränken. Die in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen
vorhandenen Gaststätten und Kioske können, soweit sie baurechtlich genehmigt
sind und dadurch Bestandsschutz genießen, weiter genutzt werden. Grundsätzlich
können derartige Nutzungen nach Einzelfallprüfung auch in den Grünflächen zulässig sein, soweit sie der Funktion der Grünfläche dienen.
Wenn die Nutzung durch die Pächter aufgegeben werden sollte oder der Verpächter
08.06.2017
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, Teil II: Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Seite 154 von 154
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
diese einer neuen Nutzung zuführen möchte, so muss diese in dem jeweilige Gebiet
den Festsetzungen des B-Planes entsprechen.
Siehe dazu auch Kap. V.1.2 der Begründung zum B-Plan.
II-39.3
Inhalt der Stellungnahme:
3. Das Sondernutzungsgebiet 8 ist völlig fehl am Platz, da diese Fläche auf natürliche Art mit einem Biotop (siehe Punkt [II-39.1]) bewachsen ist und durch die neu zu
schaffende Verkehrsfläche eine Unterbrechung der großen Naturfläche mit einer
Vielfalt von Kleintieren zwischen SO 2/SO 3 und dem Rodelberg entsteht.
Die eventuell notwendige Erweiterung des Campingplatzes ist m. E. besser in Kombination mit der neuen Fläche für ein Ferienhausgebiet (SO 10) realisierbar.
BV: Wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die angeregte Verschiebung der Campingplatzerweiterung (SO 8) wurde nochmals
geprüft. Im Ergebnis dessen soll der Anregung aus folgenden Gründen nicht gefolgt
werden:
Die räumliche Lage des SO 8 wurde – ergänzend zur bereits vorliegenden EingriffsAusgleichs-Bilanzierung – einerseits aus naturschutzfachlicher, andererseits aus
funktionaler Sicht nochmals überpüft. Zum Einen wurde ein Artenschutzutachten
erstellt (zuletzt am 12.04.2017 durch Froelich & Sporbeck fortgeschrieben). Ergebnis ist, dass die durch den B-Plan neu ermöglichte Nutzung im SO 8 unter Berücksichtigung konkreter Vorgaben des Artenschutzes grundsätzlich umsetzbar sind. Die
Maßnahmen sind im Rahmen der Realisierung von Vorhaben und deren Nutzung
umzusetzen.
Andererseits wurde der jetzige Standort nochmals im Vergleich zu anderen denkbaren Standorten überprüft. Von Bedeutung ist dabei, dass es sich bei dem SO 8 nicht
um einen weiteren Campingplatz handeln soll, sondern ausschließlich um eine Erweiterungsfläche des bestehenden Campingplatzes (SO 6).
Daraus resultiert, dass ein anderer Standort sich aus Gründen der Funktionalität in
räumlicher Nähe zur Rezeption der bestehenden Campingplatzes befinden müsste.
Alternativstandorte kämen insofern lediglich in der außerhalb des B-Planes gelegenen Fläche nördlich des SO 8 in Frage. Dies scheidet allerdings aus ökologischen
Gründen aus, siehe oben (II-39.1). Andere Standorte im Umfeld der Rezeption sind
bereits anders belegt. Standorte weiter südlich im Plangebiet – z.B. in Kombination
mit der neuen Fläche für ein Ferienhausgebiet (SO 10) – scheiden allein schon aus
funktionalen Gründen aus.
08.06.2017
X
Karte 1
Teil A: Planzeichnung
Str.
F
W
F
Dorfstr.
Miltitzer
3
W
W
21
W
K6561
per
t
Zsc
(4)
(P2)
06622
2
29
236
0,3
231
59
1
420
463
(2)
90829
489
59
2
221
1
90888
416
280
90148
1099
2
490
1097 1098
W
W
281
3
weg
Lü
Weg
tzn
er
374
90035
90389
408
weg
10
236
10000
1
90405
10016
10013 10014
10012
450
Kulkwitzer See
529
1
(2)
90398
233
1
(2)
1
228
90399
527
403
10017
224
GFL2
25510019
10020
10018
261
Ö
366
221
90272
90271
90266
1
90270
90267
(P3)
90269
90268
526
88
26
Ö
259
215
202203
204
1
(P2)
200 199
1
(4)
222
201
205
216260
217
2
446
218
Fh
220
2
Seest
(3)
1 219
20
223
Ter
254
253
(P1)
163
5
25
1248
Sporthalle
163
6
G
(2)
1
FG
541
4
FG
1
Fußweg
83
155
1376
159
KM
G
G G
G
G 160
G G
220
2
163
2
10026
10032 10025
Fußweg
157
70001
FG
163b
90257
06410
Seestr.
raße
(P4)
163
4
W
24
1
252
30
82
FG
FGFG
87
s
(2)
1
10004
Radweg
24
Radweg
541
1
79
158
0.0
KM KM
B87
tr.
e
Se
80
81
Lützner Str.
70000
Ö
206
(2)
208 207
225
90400
Radweg
Nr. 1
164
2
229
10022
90409
0.2
234
447
230
1
21
90403
90401
10005
245
4
10021
164
3
Parkplatz
5
10006
244
231
232
404
P2
227
241
243
Ter
1428
UFERSCHUTZSTREIFEN
90402
242
10007
90029
23
22
90397
G
90404
W
10008
Ö
TOURISTISCHE
INFRASTRUKTUR
W
SO 2
483
280
90027
90026
90396
541
5
See
425
498
eg
ßw
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92
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184
Anschluss Karte 2
B-Plan Nr. 232 "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Stadt Leipzig
Stadtplanungsamt
08.06.2017
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Kulkwitzer See
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Sportplatz
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2
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3
(P1)
2
TOURISTISCHE
INFRASTRUKTUR
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UFERSCHUTZSTREIFEN
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1
1
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3
144
2
Ba
BR
80
1
B-Plan Nr. 232 "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Stadt Leipzig
Stadtplanungsamt
08.06.2017
mit Gehrecht zu belastende Fläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen [§ 16 Abs. 5 BauNVO]
B-Plan Nr. 232 "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Planzeichenerklärung
[entsprechend PlanzV 90]
Planzeichenerklärung [entsprechend PlanZV]
I.
Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 und 7 BauGB]
I.1. Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 BauNVO]
Sondergebiete Erholung (§ 10 BauNVO)/Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO)
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 10 BauNVO]
CAMPINGPLATZGEBIET
SO 12
Zweckbestimmung, hier z.B. Campingplatzgebiet
Bezeichnung des Baugebietes
I.3. Verkehrsflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinien
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen mit Angabe der Nummer
(Breite 3,50 m, soweit nicht anders angegeben), hier z.B. Fläche GFL1
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
II.
Nachrichtliche
Übernahme [§ 9 Abs. 6 BauGB]
mit Gehrecht zu belastende Fläche
G
Wasserflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB]
II.
Nachrichtliche Übernahme [§ 9 Abs. 6 BauGB]
Wasserflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB]
III. Darstellung
ohne Normcharakter
III. Darstellung ohne Normcharakter
D
C
D
4,50
4,50
V
hier z.B. Verkehrsberuhigter Bereich
I.4. Flächen für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB]
Flächen für Versorgungsanlagen
R
Regenwasserrückhaltebecken
I.5. Grünflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB]
Ö
Öffentliche Grünfläche
P
Private Grünfläche
Parkanlage
Badestrand
Spielplatz
UFERSCHUTZSTREIFEN
Zweckbestimmung, hier z.B. Uferschutzstreifen
I.6. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB]
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB]
I.7. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs [§ 9 Abs. 7 BauGB]
GSt
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen,
hier GSt = Gemeinschaftsstellplätze [§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 BauGB]
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen [§ 16 Abs. 5 BauNVO]
GFL, 1
G
II.
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen mit Angabe der Nummer
(Breite 3,50 m, soweit nicht anders angegeben), hier z.B. Fläche GFL1
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
mit Gehrecht zu belastende Fläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Nachrichtliche Übernahme [§ 9 Abs. 6 BauGB]
C
Fläche für Seeterrasse, hier z.B. ABCD
Maßangaben
(in Metern),(in
hierMetern),
z. B. 4,50 mhier
Maßangaben
z. B. 4,50 m
IV. Darstellung der Plangrundlage
IV. Darstellung der Plangrundlage
vorhandene Flurstücksgrenzen
(2)
P1
Fläche für Seeterrasse, hier z.B. ABCD
B
A
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Öffentliche Parkplatzfläche, hier z.B. P1
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
vorhandene
Gebäude
vorhandene
Flurstücksgrenzen
Graben mit Böschung
90/2
vorhandene Gebäude
Flurstücksnummern, hier z.B. 90/2
WegeGraben
mit Böschung
Flurstücksnummern, hier z.B. 90/2
Wege
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 232 " Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Seite 1
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 498,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
1
Planungsrechtliche Festsetzungen
[§ 9 Abs. 1 und 4 BauGB]
1.1
Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BauNVO]
1.1.1
Das Sonstige Sondergebiet SO 1 – Wassersport – dient wassersport- bzw.
wasserfreizeitorientierten Anlagen.
Ergänzend dazu sind ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,1.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.2
Das Sonstige Sondergebiet SO 2 – Touristische Infrastruktur – dient der
infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes. Zulässig sind:
der unmittelbaren Versorgung des Erholungsgebietes dienende Handels- und
Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
nicht wesentlich störende Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige
Freizeitzwecke.
Ausnahmsweise ist ein in offener Bauweise zu errichtendes Hotel mit einer
maximalen Grundfläche von 600 m² sowie Wohnnutzung zulässig.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO, § 15 Abs. 1 BauNVO]
1.1.3
Das Sonstige Sondergebiet SO 3 – Freizeitorientiertes Gewerbe – dient der
Unterbringung von freizeitorientiertem Gewerbe. Zulässig sind:
nicht wesentlich störende freizeitorientierte Gewerbebetriebe,
nicht wesentlich störende freizeitorientierte Dienstleistungsbetriebe.
Ausnahmsweise sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.4
Das Sonstige Sondergebiet SO 4 – Touristische Infrastruktur – dient der
infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes. Zulässig sind:
Schank- und Speisewirtschaften,
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,4.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
08.06.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 232 " Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Seite 2
1.1.5
Das Sonstige Sondergebiet SO 5 – Touristische Infrastruktur – dient der
infrastrukturellen Versorgung des Erholungs- und Campingplatzgebietes. Zulässig
sind:
Anlagen für die Campingplatzverwaltung,
Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und sonstige Freizeitzwecke,
die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören,
Schank- und Speisewirtschaften,
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen,
Sanitärgebäude.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3.
Ausnahmsweise sind Standplätze für Zelte zulässig.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.6
Die Sondergebiete Erholung SO 6 und SO 8 – Campingplatzgebiet – dienen der
Unterbringung von Campingplätzen. Zulässig sind:
Standplätze von Wohnwagen und Zelten,
Sanitärgebäude,
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen,
bauliche Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke,
die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören mit einer insgesamt maximalen
Grundfläche von 1.200 m² sowie höchstens einem Vollgeschoss. Die Grundfläche einzelner Gebäude darf 400 m² nicht überschreiten.
[§ 10 Abs. 1, 2 und 5 BauNVO]
1.1.7
Das Sondergebiet Erholung SO 7 – Ferienhausgebiet – dient dem touristisch
genutzten und ferienmäßigen Wohnen. Zulässig sind:
Ferienhäuser mit einer Grundfläche vom maximal 50 m² je Gebäude,
Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das
Freizeitwohnen nicht wesentlich stören,
Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes,
Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,2.
[§ 10 Abs. 1, 2 und 4 BauNVO, § 15 Abs. 1 BauNVO]
1.1.8
Das Sonstige Sondergebiet SO 9 – Touristische Infrastruktur – dient der
infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes. Zulässig sind Sport- und
Freizeiteinrichtungen. Ausnahmsweise sind Schank- und Speisewirtschaften
zulässig.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,2.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.9
Das Sondergebiet Erholung SO 10 – Ferienhausgebiet – dient dem touristisch
genutzten ferienmäßigen Wohnen. Zulässig sind:
Ferienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser mit einer Grundfläche von maximal
60 m² je Gebäude,
Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das
Freizeitwohnen nicht wesentlich stören,
Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes,
08.06.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 232 " Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Seite 3
Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,3.
[§ 10 Abs. 1, 2 und 4 BauNVO, § 15 Abs. 1 BauNVO]
1.1.10 Das Sonstige Sondergebiet SO 11 – Touristische Infrastruktur – dient der
infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes. Zulässig sind:
Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke,
Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 3 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.11 Das Sondergebiet Erholung SO 12 – Wochenendhausgebiet – dient dem
Freizeitwohnen in Wochenendhäusern. Allgemein zulässig sind Wochenendhäuser
als Einzelhäuser mit einer Grundfläche von maximal 40 m² je Gebäude.
Ausnahmsweise sind zulässig:
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen,
Anlagen und Einrichtungen für Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht stören.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,2.
[§ 10 Abs. 1, 2 und 3 BauNVO]
1.1.12 Ergänzend zu den obigen Festsetzungen sind in den Sondergebieten Erholung
SO 6, SO 8 und SO 10 und in den Sonstigen Sondergebieten Touristische
Infrastruktur SO 2, SO 4, SO 5, SO 9 und SO 11 Aufenthaltsräume und
Wohnungen für Hausmeister, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig.
[§ 10 Abs. 1, 4 und 5 BauNVO]
1.2
Öffentliche Grünflächen
[§ 9 Abs. 1 N. 15 BauGB]
1.2.1
Auf öffentlichen Grünflächen im Uferbereich sind bauliche Anlagen für
Wasserrettung, Sanitäreinrichtungen und Servicestationen, die der Seenutzung
dienen, zulässig. Die Grundfläche je Gebäude darf maximal 20 m² betragen. Ein
Vollgeschoss darf nicht überschritten werden.
1.3
Stellplätze und Garagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB]
1.3.1
In den Sondergebieten SO 1, SO 3, SO 4, SO 9 und SO 11 sind Stellplätze nur für
Betriebsfahrzeuge sowie für Behinderte zulässig. Garagen sind unzulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
1.3.2
In dem Sondergebiet SO 12 – Wochenendhausgebiet sind Stellplätze und Garagen
unzulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
08.06.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 232 " Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Seite 4
1.3.3
Die Fläche GSt ist eine Fläche für Gemeinschaftsstellplätze zugunsten des
Sondergebietes SO 12 – Wochenendhausgebiet.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB]
1.4
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
1.4.1
Die in der Planzeichnung festgesetzten, mit Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechten
(GFL) zu belastenden Flächen sind wie folgt zu belasten:
GFL 1, GFL 4 und GFL 5 mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der
Allgemeinheit sowie mit auf die erforderliche Anbindung der angrenzenden
Wochenendhausgrundstücke beschränkten Leitungsrechten zugunsten der
Versorgungsträger.
GFL 2 und GFL 6 mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anlieger des
Sondergebietes SO 2 „Touristische Infrastrukur“ und des Sondergebietes SO 10
„Ferienhausgebiet“ sowie auf die erforderliche Anbindung dieses Gebietes
beschränkten Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger.
GFL 3 mit Fahr- und Leitungsrechten zur Erschließung des Regenrückhaltebeckens
zugunsten des Versorgungsträgers.
1.4.2
Die in der Planzeichnung festgesetzten mit G (Gehrecht) zu belastenden privaten
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Touristische Infrastruktur sind mit einem
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
1.5
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
1.5.1
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 1 bezeichneten Fläche ist je
angefangener 100 m² nicht überbauter Grundstücksfläche ein einheimischer,
standortgerechter Laubbaum entsprechend der Pflanzempfehlung 1 zu pflanzen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Landschaftsrasen zu begrünen.
1.5.2
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 2 bezeichneten Fläche ist eine
Biotopfläche wechselfeuchten Charakters herzustellen. Es können kleinflächige
Abgrabungen und Bodenmodellierungen bis 3 m Tiefe vorgenommen werden,
soweit dem keine anderen gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen. Auf der Fläche
sind unter Verwendung von einheimischen, standortgerechten Arten entsprechend
der Pflanzempfehlung 1 Pflanzungen in Anlehnung an uferbegleitende
Gehölzvegetation herzustellen.
1.5.3
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 3 bezeichneten Fläche ist unter
Wahrung des Gehölzbestandes und unter Verwendung von einheimischen,
standortgerechten Arten entsprechend der Pflanzempfehlung 1 eine
Schutzpflanzung in Form einer 25 m breiten Baumhecke mit vorgelagertem Saum
herzustellen.
1.5.4
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 4 bezeichneten Fläche ist eine
extensive Mähwiese mit zwei je ca. 150 m² großen Gehölzgruppen aus
08.06.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 232 " Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Seite 5
einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen entsprechend der
Pflanzempfehlung 1 anzulegen.
1.5.5
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 5 bezeichneten Fläche ist ein
Feldgehölz unter Verwendung von Arten entsprechend der Pflanzempfehlung 1
herzustellen.
1.5.6
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 6 bezeichneten Fläche ist eine
Extensivwiese mit lockeren Gehölzgruppen unter Verwendung von einheimischen,
standortgerechten Arten entsprechend Pflanzempfehlung 1 herzustellen.
1.5.7
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 7 bezeichneten Fläche ist unter
Wahrung des Gehölzbestandes und unter Verwendung von einheimischen,
standortgerechten Arten entsprechend der Pflanzempfehlung 1 ein flächiges
Gehölz herzustellen.
1.5.8
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 8 bezeichneten Fläche ist unter
Verwendung von einheimischen, standortgerechten Arten entsprechend
Pflanzempfehlung 1 eine Schutzpflanzung in Form einer 25 m breiten Baumhecke
mit vorgelagertem Saum herzustellen.
1.5.9
In den Sondergebieten SO 5, SO 6 und SO 7 sind bei Baumpflanzungen
einheimische, standortgerechte Laubgehölze entsprechend Pflanzempfehlung 1 zu
verwenden. Vorhandene Bäume (außer Obstbäume) mit einem Stammumfang von
mehr als 100 cm (jeweils gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden) sind zu
erhalten bzw. bei Beseitigung durch je einen einheimischen, standortgerechten
Laubbaum entsprechend Pflanzempfehlung 1 auf dem jeweiligen Grundstück oder
innerhalb des jeweiligen Sondergebietes zu ersetzen.
1.5.10 Im Sondergebiet SO 10 ist je angefangener 200 m² nicht überbauter
Grundstücksfläche ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum entsprechend
Pflanzempfehlung 1 zu pflanzen.
1.5.11 Auf den festgesetzten Flächen für Parkplätze und Gemeinschaftsstellplätze ist je
4 Stellplätze ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum mit einem
Kronenansatz in mindestens 2,50 m Höhe über dem Erdboden entsprechend
Pflanzempfehlung 1 zu pflanzen. Die Größe der Baumscheibe muss mindestens 6
m² betragen und ist vor Überfahrung zu schützen. Die Laubgehölze sind mit
Sträuchern entsprechend der Pflanzempfehlung 1 zu unterpflanzen.
1.5.12 Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen ist so auszuführen, dass
das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend
innerhalb dieser Flächen versickern kann.
1.5.13
Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B.
Toilettenspülung) verwendet wird, vollständig auf dem jeweiligen Grundstück zu
versickern.
2
Örtliche Bauvorschrift
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
2.1
Dächer
2.1.1
Dächer sind als Sattel- oder Pultdächer auszubilden.
08.06.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 232 " Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Seite 6
2.1.2
Als Neigung der Dachhauptflächen sind 30° bis 45° zulässig. Ausnahmsweise sind
geringere Dachneigungen bis minimal 10° zulässig.
2.2
Bepflanzung von Mülltonnenstellplätzen
2.2.1
2.3
Mülltonnenstellplätze und Mülltonnenschränke sind, soweit sie nicht in die
Baukörper von Hauptgebäude und Nebenanlage integriert sind, als Sichtschutz von
drei Seiten unter Verwendung von Sträuchern und Kletterpflanzen entsprechend
der Pflanzempfehlung 1 oder 2 zu bepflanzen bzw. zu beranken.
Einfriedungen
2.3.1
In den Sondergebieten SO 2 bis 4, SO 9 und SO 11 sind Einfriedungen unzulässig.
2.3.2
Abweichend davon sind in den Sondergebieten SO 2 bis 4, SO 9 und SO 11 bauliche
Einfriedungen entlang den äußeren Grenzen des jeweiligen Sondergebietes zulässig.
II.
Hinweise
1. Bodenschutz, Altlasten
a) Zum Schutz des Bodens ist der bei Bauarbeiten anfallende belebte Oberbodenaushub
sowie der Unterboden getrennt zu Beginn der Baumaßnahme zu bergen, im nutzbaren
Zustand zu erhalten sowie vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Der Boden ist
gemäß DIN 18915 zwischen zu lagern und auf dem Gelände an geeigneten Stellen
wieder zu verwenden. Stark verunreinigte Böden sind abzutragen, zu deponieren und
wenn möglich zu recyceln. Zur Gewährleistung eines vollständigen Ausgleichs des
Eingriffes in das Schutzgut Boden sind die zurück zu bauenden und zu entsiegelnden
Flächen so zu gestalten, dass natürliche Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr.
BBodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) wieder hergestellt werden. Das aufzubringende
standortfremde Bodenmaterial hat die Anforderungen von § 12 BBodSchV (Bundesbodenschutzverordnung) zu berücksichtigen. Kulturfähiges Oberbodensubstrat darf
nicht dauerhaft mit anderem Boden überschüttet werden. Anschüttungen im Zuge der
Wiederverwendung des Bodens oder der Rekultivierung von Baustellenflächen sind auf
lokale Bodenverhältnisse abzustellen. Baubedingte Bodenbelastungen, wie Verdichtung,
Erosion oder Verunreinigung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und nach
Abschluss der Bautätigkeit zu beseitigen.
b) Für Altlasten im Plangebiet ist die zuständige Behörde das Amt für Umweltschutz der
Stadt Leipzig. Ihr sind durch den Vorhabenträger bisher nicht bekannt gewordene
Altlasten von ihm bzw. einem Beauftragten gemäß § 10 Abs. 2 SächsABG (Sächsisches
Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz) vom 20.05.1999 (SächsGVBl. S. 262)
unverzüglich anzuzeigen.
2. Geologische Restriktionen aufgrund ehemaligen Bergtagebaus
a) Im nördlichen Bereich des SO 6 bis zum Bereich des Weihers und am südlichen Rand
des Plangebietes befinden sich als Folge des getätigten BraunkohlenTiefbaubetriebes vermutlich unterirdische Hohlräume. Vor der Planung einer Bebauung
ist insbesondere in den zuvor genannten Bereichen zur näheren Qualifizierung des
örtlichen Baugrundrisikos und zur Erarbeitung der Gründungskonzeption mit Bezug auf
§ 7 SächsHohlrVO (Sächsische Hohlraumverordnung) neben der Einholung einer
bergbehördlichen Mitteilung gemäß § 8 SächsHohlrVO, eine detaillierte standortkonkrete
Baugrunduntersuchung empfohlen und das Vorhaben weiter gutachterlich zu begleiten.
Sollten im Rahmen der Realisierung von Vorhaben Spuren alten Bergbaus angetroffen
08.06.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 232 " Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Seite 7
bzw. mögliche bergbaubedingte Schadensereignisse bemerkt werden, ist gemäß § 5
SächsHohlrVO das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen.
b) Mögliche Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf die Standsicherheit von
Böschungen sowie die hydrogeologischen Gegebenheiten (z.B. Grundwasserflurabstandssituation) sind vorher zu untersuchen. In diesem Zusammenhang wird auf
die Beachtung der Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht an das Sächsische
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hingewiesen.
c) Die Wasserdichtigkeit des Untergrundes ist hinsichtlich der geplanten Versickerung
des anfallenden Niederschlagswassers standortkonkret zu prüfen, damit eine
Beeinflussung der benachbarten Bebauung mit Sicherheit ausgeschlossen werden
kann. Grundsätzlich werden Baugrunduntersuchungen empfohlen, die in Anlehnung an
die DIN 4020/DIN EN 1997-2 durchgeführt werden sollen.
3. Archäologische Restriktionen
Das Sächsische Landesamt für Archäologie hat zuletzt mit Stellungnahme vom 19.08.2014
mitgeteilt, dass zwar im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes keine bekannten
archäologischen Denkmäler ausgewiesen sind. Es wird aber darauf hingewiesen, dass
Denkmäler meistens durch zufällige Eingriffe bekannt werden und somit der derzeit kartierte
Bestand keinesfalls dem tatsächlichen Bestand entspricht. Grundsätzlich sind auftretende
Befunde und Funde sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren.
Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zum Zschampert Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes, in dem die Menschen seit dem 6. vorchristlichen Jahrhundert bevorzugt gesiedelt
haben.
3 Wochen vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten
- dies betrifft auch Einzelbaugesuche - muss dem Landesamt für Archäologie das im von
Bautätigkeit betroffenen Areal gemeldet werden, damit geprüft werden kann, ob dort archäologische Untersuchungen notwendig werden.
4.
Artenschutz
Die Anforderungen des Artenschutzes sind zu beachten. Um Verstöße gegen
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sollten vor Umsetzung konkreter
Maßnahmen entsprechende Prüfungen stattfinden und erforderlichenfalls geeignete
Gutachten erstellt werden.
Für die Beleuchtung von Wegen wird insbesondere sowohl im Interesse von Insekten und
mit ihnen die von ihrer Bestäubung abhängigen Pflanzen als auch zur Verhinderung
möglicher negativer Auswirkungen auf Hormonhaushalt und Biorythmik von Vögeln die
zeitliche Begrenzung der Beleuchtung empfohlen. Des weiteren wird die Nutzung
umweltfreundlicher Beleuchtung (Natriumdampf-Hochdrucklampen mit gelbem Licht anstatt
Quecksilber-Hochdrucklampen mit weißem Licht) sowie eine Tellerform der Leuchte, welche
dazu führt, dass das Licht gezielt nach unten gestrahlt wird, empfohlen.
5. Uferschutz
Die Gewässerrandstreifen – zwischen Uferlinie des Kulkwitzer Sees bzw. Uferlinie des
Zschampert und der Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hier landseitig
angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von 10 m (innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile von 5 m) – sind gemäß § 50 Sächsisches Wassergesetz von baulichen
und sonstigen Anlagen freizuhalten, soweit sie nicht wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
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Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 232 " Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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6. Vorsorgender Radonschutz
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (ehemals:
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie) hat zuletzt mit Stellungnahme vom
03.09.2014 mitgeteilt:
Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Rahmen der
weiteren Planungen zur Bebauung wird empfohlen, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.
Das Plangebiet liegt nach den vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Es ist jedoch
nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften des Gebäude hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Raumluft auftreten können.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden wird empfohlen, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggfs. Radonschutzmaßnahmen bei Bauvorhaben
vorzusehen.
Weiteres siehe: www.umwelt.sachsen.de>>Strahlenschutz>>Radon.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Seite 1
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 232
Erholungsgebiet Kulkwitzer See
Stadtbezirk:
West
Ortsteil:
Lausen-Grünau, Miltitz
Übersichtsplan
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
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Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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Inhaltsverzeichnis
ZUSAMMENFASSUNG (Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB)............................ 5
I. EINLEITUNG....................................................................................................................................... 12
I.1 Lage und Größe des Plangebietes.................................................................................................... 12
I.2 Planungsanlass und Erfordernis........................................................................................................ 13
I.3 Ziele und Zwecke der Planung.......................................................................................................... 14
I.4 Verfahrensdurchführung.................................................................................................................... 19
II. GRUNDLAGEN DER PLANUNG....................................................................................................... 22
II.1 Eigentumsverhältnisse..................................................................................................................... 22
II.2 Nutzungs- und Baustruktur............................................................................................................... 23
II.3 Erschließung.................................................................................................................................... 24
II.4 Technische Infrastruktur................................................................................................................... 25
II.5 Baugrundsituationen ........................................................................................................................ 26
II.6 Altlasten............................................................................................................................................ 28
II.7 Planerische Grundlagen................................................................................................................... 28
II.7.1 Landesentwicklungsplan Sachsen................................................................................................. 28
II.7.2 Regionalplan.................................................................................................................................. 30
II.7.3 Flächennutzungsplan..................................................................................................................... 31
II.7.4 Landschaftsplan............................................................................................................................ 31
II.7.5 Grüner Ring Leipzig....................................................................................................................... 32
II.7.6 Tourismuswirtschaftliches Gesamtkonzept für die Gewässerlandschaft in Mitteldeutschland .......32
II.7.7 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig.............................................................................. 33
II.7.8 Stadtentwicklungsplan Zentren...................................................................................................... 33
II.7.9 Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung......................................................... 34
II.7.10 Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen......................................................................... 34
II.7.11 Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum................................................................ 35
II.7.12 Immobilienwirtschaftliches Rahmenkonzept 2000....................................................................... 35
II.7.13 Angrenzende Planungen............................................................................................................. 36
III. UMWELTBERICHT........................................................................................................................... 37
III.1 Einleitung......................................................................................................................................... 37
III.1.1 Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung).............................................................................. 38
III.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes................................................................. 40
III.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange.............40
III.2 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen.................40
III.2.1 Naturräumliche Einordnung des Gebietes.................................................................................... 40
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III.2.2 Schutzgebiete............................................................................................................................... 41
III.2.2.1 Gesetzlich geschützte Biotope entsprechend § 21 SächsNatSchG........................................... 41
III.2.2.2 Kulturdenkmale......................................................................................................................... 42
III.2.2.3 Weitere Schutzobjekte............................................................................................................... 42
III.2.3 Pflanzen, Biotope, Artenschutz..................................................................................................... 42
III.2.3.1 Beschreibung des Pflanzen- und Biotopbestandes.................................................................... 42
III.2.3.2 Bewertung des Pflanzen- und Biotopbestandes........................................................................ 43
III.2.3.3 Artenschutz................................................................................................................................ 44
III.2.4 Tiere und ihre Lebensräume, Artenschutz.................................................................................... 46
III.2.4.1 Vögel......................................................................................................................................... 46
III.2.4.2 Amphibien, Reptilien.................................................................................................................. 48
III.2.4.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung........................................................................... 48
III.2.4.4 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung......................... 49
III.2.4.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich....................................... 50
III.2.4.6 Artenschutz................................................................................................................................ 50
III.2.5 Boden........................................................................................................................................... 62
III.2.5.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes........................................................................... 62
III.2.5.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung........................................................................... 63
III.2.5.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung ........................ 63
III.2.5.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich ...................................... 64
III.2.6 Grund- und Oberflächenwasser.................................................................................................... 65
III.2.6.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes........................................................................... 65
III.2.6.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung........................................................................... 68
III.2.6.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung ........................ 69
III.2.6.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich ...................................... 70
III.2.7 Klima/Luft..................................................................................................................................... 70
III.2.7.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes........................................................................... 70
III.2.7.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung........................................................................... 70
III.2.7.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung......................... 71
III.2.7.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich ...................................... 71
III.2.8 Landschaftsbild............................................................................................................................ 71
III.2.8.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes........................................................................... 71
III.2.8.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung........................................................................... 72
III.2.8.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung......................... 73
III.2.8.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich ...................................... 74
III.2.9 Mensch und menschliche Gesundheit.......................................................................................... 74
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III.2.9.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes........................................................................... 74
III.2.9.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung........................................................................... 74
III.2.9.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung......................... 74
III.2.9.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich ...................................... 75
III.2.10 Bilanzierung der Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen....................................................... 75
III.2.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten.......................................................................................... 80
III.2.12 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen................................................................. 80
III.2.13 Zusammenfassung..................................................................................................................... 80
IV. STÄDTEBAULICHES KONZEPT...................................................................................................... 81
IV.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept.................................................................................................. 81
IV.2 Erschließungskonzept..................................................................................................................... 83
IV.3 Grünordnerisches Konzept.............................................................................................................. 84
V. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES............................................................................................... 87
V.1 Planungsrechtliche Festsetzungen................................................................................................... 87
V.1.0 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches................................................................................... 87
V.1.1 Sondergebiete............................................................................................................................... 89
V.1.2 Grünflächen................................................................................................................................... 97
V.1.3 Stellplätze und Garagen.............................................................................................................. 100
V.1.4 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen...................................................... 101
V.1.5 Flächen und Maßnahmen für Boden, Natur und Landschaft....................................................... 102
V.1.6 Verkehrsflächen........................................................................................................................... 106
V.1.7 Flächen für Versorgungsanlagen und für Abwasserbeseitigung ................................................. 109
V.1.8 Sonstige Planzeichen.................................................................................................................. 109
V.2 Örtliche Bauvorschrift..................................................................................................................... 109
V.2.1 Dächer......................................................................................................................................... 109
V.2.2 Bepflanzung von Mülltonnenstellplätzen...................................................................................... 109
V.2.3 Einfriedungen.............................................................................................................................. 109
VI. ERGEBNISSE DER BETEILIGUNGEN........................................................................................... 110
VII. FLÄCHENBILANZ.......................................................................................................................... 113
Anhang I: Hinweise
Anhang II: Pflanzempfehlungen
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ZUSAMMENFASSUNG
(Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB)
Das ca. 68,5 ha große Plangebiet dieses Bebauungsplanes (B-Planes) befindet sich im Westen der Stadt zwischen dem eigentlichen Kulkwitzer See und den Wohngebieten von Grünau
und Lausen.
Planungsanlass ist insbesondere, dass den steigenden Pflege- und Unterhaltungskosten des
Erholungsgebietes sowie dem zunehmendem Investitionsbedarf keine entsprechenden Einnahmequellen gegenüberstanden. Deshalb bestand die Notwendigkeit, die Bewirtschaftung
von Teilen des Erholungsgebietes an leistungsfähige Betreiber und Unternehmer zu vergeben, um damit den Zweckverband „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ (ZEG) finanziell zu entlasten und Einnahmequellen zu schaffen, die zur Deckung der Kosten für Pflege, Unterhaltung und Verbesserung der weiterhin für die Öffentlichkeit kostenfrei nutzbaren Flächen und
Einrichtungen beitragen.
Das Erfordernis zur Aufstellung dieses B-Planes ergibt sich daraus, dass das Erholungsgebiet planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen ist.
Die gewollten baulichen Entwicklungen sind dort – zumindest in wesentlichen Teilen – ohne
diesen B-Plan planungsrechtlich nicht zulässig. Aus diesem Grund ist die Aufstellung dieses
B-Planes als bauplanungsrechtlicher Grundlage für die Umsetzung der gewollten Entwicklung
erforderlich.
Weiteres zu Planungsanlass und Erfordernis siehe Kap. I.2 dieser Begründung.
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasste und städtebaulich geordnete Weiterentwicklung des Erholungsgebietes Kulkwitzer See zu schaffen. Dies soll vor allem der dauerhaften Erhaltung und der nachhaltigen Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten und
-qualitäten im Erholungsgebiet Kulkwitzer See für die Bevölkerung aller sozialer Schichten
insgesamt, besonders aber für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger dienen.
Weiteres zu den Zielen und Zwecken des B-Planes siehe Kap. I.3.
Der B-Plan wurde im vollen Verfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht (siehe Kap. III)
aufgestellt.
Wesentliche Planinhalte sind:
Flächen für die öffentliche kostenfreie Naherholung (Park, Badestrand, Spielplatz usw.)
und die zugehörige Infrastruktur,
Flächen für kostenpflichtige Freizeitnutzungen (Campingplatz mit Badestrand, Ferienhäuser und Wochenendhäuser, Wassersport, Gastronomie usw.) und die zugehörige Infrastruktur,
Flächen für Natur und Landschaft,
die zur Erschließung notwendigen Straßen und Parkplätze.
Dafür sind im B-Plan vor allem festgesetzt:
Rund 41 ha (ca. 59,8 %) der Fläche des Plangebiets werden, dem dort tatsächlich vorhandenen Zustand entsprechend, als Öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Für rd. 18 ha (ca. 26,3 %) des Plangebietes werden Sondergebiete mit unterschiedlichen
Zweckbestimmungen festgesetzt. Davon betreffen rd. 16 ha (ca. 22,8 % der Plangebietes
bzw. 88,8 % der festgesetzten Sondergebietsflächen) Flächen, auf denen zuvor bereits
entsprechende Nutzungen vorhanden waren. Für rd. 2 ha (ca. 2,3 % des Plangebietes
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bzw. 1,1 % der festgesetzten Sondergebietsflächen) werden neue Sondergebietsflächen
festgesetzt, davon rd. 1 ha (ca. 0,5 % der neuen Sondergebietsflächen) auf der ehemaligen Schweinemastanlage.
Auf rd. 5 ha (ca. 7,3 % des Plangebietes) sind Flächen für Maßnahmen und Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese überlagern andere Flächenfestsetzungen (vor allem Grünfläche, aber auch
das SO 3 – Freizeitorientiertes Gewerbe).
Auf ebenfalls rd. 5 ha (ca. 7,3 % des Plangebietes) sind Verkehrsflächen festgesetzt. Zum
weit überwiegenden Teil betrifft dies bereits vorhandene Verkehrsanlagen. Nur in geringfügigem Umfang werden zusätzliche Flächen für Verkehrsflächen (ausschließlich für die Erweiterung vorhandener Verkehrsanlagen) festgesetzt.
Auf rd. 3 ha (ca. 4,4 % des Plangebietes) werden Private Grünflächen mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen festgesetzt. Die Grünflächen waren im Bestand für die öffentliche Nutzung bereits vorhanden. Sie werden nun als Private Grünfläche festgesetzt.
Weiteres siehe Kap. III.1.1 und IV.
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte insbesondere auf folgende Art und Weise:
Im Rahmen des Verfahrens (einschließlich der Umweltprüfung) wurden die Umweltbelange umfassend ermittelt. Dazu wurden u.a. eine UVS, ein Umweltbericht mit integriertem
Grünordnungsplan, eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und ein Artenschutzgutachten
erstellt sowie die Fachgrundlagen des Landschaftsplanes der Stadt Leipzig ausgewertet.
Zudem würden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit (einschließlich der Natur- und Umweltschutzverbände) mehrfach beteiligt. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden für die Planung und ihre Begründung (samt Umweltbericht) sowie für die Abwägung zugrunde gelegt.
Das Plangebiet wurde überwiegend dem Bestand (derzeitigen Umweltzustand) entsprechend als Grünfläche festgesetzt (siehe Teil A: Planzeichnung des B-Planes und Kap.
V.1.2 dieser Begründung. Für diese Flächen sind durch den B-Plan bedingte Änderungen
des tatsächlichen Umweltzustandes nicht zu erwarten.
Den nach dem B-Plan zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft wurden entsprechende Flächen und Maßnahmen für den Eingriffsausgleichs gegenüber gestellt. Im Ergebnis
der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbleibt für jeden der betrachteten Eingriffsorte –
mit Ausnahme des SO 7 – und auch in der Summe ein Kompensationsplus. Näheres dazu
siehe Kap. III.2.10.
Für die Sondergebiete wurde zur Minderung nachteiliger Auswirkungen auf die Umweltbelange unter anderem festgesetzt
◦
die Beschränkung potentiell störender Nutzungen auf solche, die nicht wesentlich stören,
◦
die angemessene Begrenzung der Zulässigkeit baulicher Anlagen,
◦
die Begrünung der Grundstücksflächen
◦
die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen derart, dass das Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann,
◦
dass Niederschlagswasser, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, vollständig auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern ist.
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Näheres dazu siehe Teil B: Text des B-Planes und Kap. V.1.5 dieser Begründung.
Die Verkehrsflächen wurden auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt. Soweit möglich und zweckmäßig, wurden bereits vorhandene Verkehrsflächen als solche festgesetzt.
Neue Verkehrsflächen wurden nur dort und insoweit festgesetzt, wie dies zur Umsetzung
der Ziele des B-Planes erforderlich war. Vorhandene Verkehrsflächen, die nicht zur Umsetzung der Ziele des B-Planes erforderlich waren, wurden entsprechend der statt der
Verkehrsnutzung gewollten Nutzung (vor allem Grünfläche) festgesetzt. Weiteres siehe
Kap. V.1.6.
Die Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte insbesondere auf folgende Art
und Weise:
Die während des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet. Die
gewonnenen Erkenntnisse wurden für die Planung und ihre Begründung (samt Umweltbericht) sowie bei der Abwägung zugrunde gelegt. Soweit erforderlich oder zweckmäßig,
wurden die Inhalte dem Stadtrat in Form eines Abwägungsvorschlages zur ausdrücklichen
Abwägungsentscheidung vorgelegt.
Mit den folgenden wesentlichen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (einschließlich
Naturschutz- und Umweltverbänden, Bürgervereinen und -initiativen) wurde wie folgt umgegangen:
◦
Ablehnung der Planung insgesamt, der Entwicklung „(fern)touristischer“ bzw. kostenpflichtiger Nutzungen (anstelle kostenfreier Naherholungsmöglichkeiten für die im
Umfeld lebenden Menschen) oder zusätzlicher baulicher Nutzungen (z.B. der Campingplatzerweiterung SO 8 und des Ferienhausgebietes SO 10). Statt dessen sollen
die bisherigen Nutzungen im Plangebiet bestehen bleiben bzw. verbessert und weiter
ausgebaut werden.
Dem wurde nicht gefolgt. Eine dauerhafte Erhaltung und erst recht eine nachhaltige
Verbesserung und der Ausbau der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die
Bevölkerung aller sozialer Schichten, namentlich auch durch für die Nutzer kostenfreie Erholungsmöglichkeiten, ist nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit
dessen gegeben ist. Dies wiederum ist nur möglich, soweit den kostenfrei nutzbaren,
aber dennoch Kosten verursachenden Nutzungen in entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen. Dies ist nur bei Umsetzung der zugrunde liegenden Konzeption möglich. Als Voraussetzung dafür bedarf es der Aufstellung dieses B-Planes.
Ausführlichere Erläuterungen zu diesen Zusammenhängen wurden in dieser Begründung (siehe vor allem im Teil I.) ergänzt.
◦
Nachnutzung der ehemaligen Schweinemastanlage durch das vorgesehene neue Ferienhausgebiet (SO 10).
Die Planung wurde entsprechend geändert.
◦
Erhaltung von bzw. Bestandsschutz für bestehende Gebäude und Nutzung.
Dies war bereits berücksichtigt. Den bestehenden Gebäuden und Nutzungen, soweit
sie baurechtlich genehmigt sind und dadurch Bestandsschutz genießen, stehen die
Festsetzungen des B-Planes auch ohne ausdrückliche Nennung der Nutzungen nicht
entgegen. Eine ortsgenaue Festsetzung der Einrichtungen wurde nicht vorgenommen, auch um die Flexibilität (z.B. eine dem Bedarf entsprechende Verlagerung der
Standorte entlang des Ufers) nicht einzuschränken.
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◦
Erhalt der öffentlichen Wege und des Rundweges um den See.
Dies war grundsätzlich bereits berücksichtigt. Die Wege – auch als Teil eines Rundweges um den See – sollen im Wesentlichen erhalten und öffentlich zugänglich bleiben.
◦
Allgemeine Zugänglichkeit der Uferbereiche, Ablehnung privater Badestrände.
Dem wurde nicht gefolgt. Die genannten Uferbereiche stehen in untrennbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit angrenzenden Nutzungen (Campingplatz,
Gastronomie, Wassersport) und ihrer Attraktivität. Dem gegenüber wurde die öffentliche Zugänglichkeit auch dieser Bereiche zurück gestellt. Der weit überwiegende Teil
Uferbereiche bleibt allerdings öffentlich.
◦
Entwicklung eines Gesamtkonzeptes für den See, um Überlastungen zu vermeiden.
Dies war bereits berücksichtigt. Bereits im Jahre 2000 wurde das „Immobilienwirtschaftliche Rahmenkonzept für den Kulkwitzer See“ erarbeitet. Näheres dazu wurde
im Kap. II.7.11 ergänzt.
◦
Erhaltung einer attraktiven und für alle erlebbaren Natur rund um den See.
Dies war bereits berücksichtigt. Die Erhaltung einer attraktiven und für alle erlebbaren
Natur um den See ist ja gerade Teil der Zielstellung dieses B-Plans. Dieses Ziel kann
jedoch nur erreicht werden, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben
ist (s.o.).
◦
Schutz/Erhalt von Natur, Landschaft, Biotopen, Lebensräumen geschützter Arten. Berücksichtigung naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Anforderungen.
Dies wurde berücksichtigt. Siehe dazu oben unter „Berücksichtigung der Umweltbelange“.
◦
Schutz/Erhalt der Wasserqualität des Sees.
Dies wurde geprüft. Insgesamt ist keine Verschlechterung der Gewässerqualität durch
den B-Plan zu erwarten. Im Kap. III.2.6.3 wurden entsprechende Darlegungen ergänzt.
◦
Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Anforderungen.
Dies wurde berücksichtigt. Es erfolgte eine Befassung mit den im vorliegenden Fall
relevanten Fragen des Artenschutzes. Umfang und Detaillierungsgrad wurden unter
Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Das daraufhin erstellte Artenschutzgutachten bestätigt, dass unter Berücksichtigung der im Gutachten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden
kann. Damit stehen die Belange des Artenschutzes dem B-Plan nicht entgegen. In
den Kap. III.2.3.3 und III.2.4.6 wurden entsprechende Darlegungen ergänzt.
Mit den folgenden wesentlichen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde wir folgt umgegangen:
◦
Der ursprünglich hohe Nutzungsdruck auf den Kulkwitzer See sei in dieser Form nicht
mehr vorhanden. Diesem Umstand solle auch der B-Plan Rechnung tragen.
Dies wurde fortlaufend bei der Aufstellung dieses B-Planes berücksichtigt. Die Planinhalte wurden im Laufe des Verfahrens auch auf der Grundlage der hinsichtlich des
Nutzungsdruckes jeweils aktuell vorliegenden Erkenntnisse überprüft
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◦
Für eine ganzheitliche Entwicklung des Kulkwitzer Sees sei es notwendig, die Planungen der Städte Markranstädt und Leipzig miteinander abzustimmen.
Dem wurde im Zuge der Umsetzung des interkommunalen Abstimmungsgebot gemäß
§ 2 Abs. 2 BauGB entsprochen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch innerhalb des Zweckverbandes Erholungsgebiet Kulkwitzer See (ZEG), in dem auch die
Stadt Markranstädt Mitglied ist, die notwendigen Abstimmungen über die Entwicklungen am Kulkwitzer See erfolgen.
◦
Es solle ein architektonisches Leitbild für das Plangebiet – besser noch für den gesamten See abgestimmt – entwickelt und festgesetzt werden.
Dem wurde nicht gefolgt. Aufgrund der bereits vorhandenen heterogenen Bebauung
ist die Entwicklung eines einheitlichen architektonischen Gestaltungsprinzips oder
Leitbildes nicht sachgerecht möglich. Hinzu kommt, dass die unterschiedlichen Nutzungen auch unterschiedliche baugestalterische Anforderungen mit sich bringen.
◦
Der Bedarf für zwei Hotelstandorte (SO 2, SO 11) sei kritisch zu hinterfragen.
Dem wurde gefolgt. Die Zulässigkeit eines Hotels im Sondergebiet SO 11 (jetzt SO
10) ist entfallen.
◦
Verkaufsstätten/Einzelhandelsbetriebe seien hinsichtlich Verkaufsflächengröße und
Sortimentsstruktur unter Beachtung des STEP Zentren entsprechend zu untersetzen.
Dem wurde nicht gefolgt. Ziel des STEP Zentren ist, die Konzentration der Versorgungsfunktion auf zentrale multifunktionale Versorgungsbereiche, die im Zentrum der
Wohnquartiere und für die Wohnbevölkerung gut erreichbar angeordnet sein sollen.
Das Plangebiet des B-Planes liegt außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen
Nahversorgungszentren (D-Zentren) Miltitzer Allee und An der Kotsche in LausenGrünau. Lediglich ein kleiner Teil der festgesetzten Sondergebiete befindet sich jedoch in ihren Kerneinzugsbereichen. Insoweit ist aber eine Grundversorgung für das
Plangebiet in Gehdistanzen gewährleistet. Da dies für die weiteren Teile des Plangebietes nicht gegeben ist, entsprechen die für eine Reihe von Sondergebieten getroffenen Festsetzungen zum unmittelbar der Gebietsversorgung dienenden Einzelhandel
somit den Zielen des STEP Zentren oder stehen zumindest nicht im Widerspruch
dazu.
◦
Nur der unbedingt notwendige Anlieger- und Lieferverkehr solle Zugang zu den eigentlichen Erholungsgebieten besitzen.
Das Erholungsgebiet westlich des Zschampert – soweit möglich – nur für den notwendigen Anlieger- bzw. Lieferverkehr zugänglich zu machen, ist Ziel des B-Planes – vgl.
Kap. I.3, Ziel f) – und u.a. durch die Festsetzung von Stichstraßen umgesetzt.
◦
Die Gestaltung des Straßenknotens der B 87 Lützner Straße/Seestraße solle diskutiert und Baurecht für eine Umgestaltung des Knotens geschaffen werden. Die Anbindung der Planstraßen 2 und 3 an die Straße am See solle als Knotenpunktarm erfolgen.
Dem wurde nicht gefolgt. Erst wenn dies aufgrund konkret erkennbarer Entwicklungen notwendig erscheint, sollen vertiefende Untersuchungen erfolgen und, soweit erforderlich, Baurecht für einen bedarfsgerechten Umbau oder Ausbau der Knoten geschaffen werden. Näheres siehe Kap. II.3 dieser Begründung.
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◦
Dem Schutz des Grund- und Oberflächenwassers sei bei allen mit dem B-Plan verbundenen Entwicklungs- und Baumaßnahmen hohe Priorität beizumessen. Die gute
Wasser-/Gewässerqualität des Kulkwitzer Sees solle erhalten bleiben. Eine potentielle
Überlastung des Gewässers und eine Verschlechterung der Wasser-/Gewässerqualität solle vermieden werden.
Dem wird entsprochen. Der überwiegende Teil des Uferbereiches und des Plangebietes insgesamt wird bereits seit Jahren bzw. sogar Jahrzehnten den aktuellen Nutzungen entsprechend genutzt. Der derzeitige Umweltzustand hat sich vor dem Hintergrund oder sogar aufgrund der tatsächlich vorhandenen Nutzungen entwickelt. Der BPlan nimmt diese Nutzungen mit seinen Festsetzungen lediglich auf. Es werden dem
nur einzelne weitere Nutzungsarten und wenige zusätzlich nutzbare Flächen hinzu gefügt. Dem B-Plan liegen auch die Ergebnisse der in den letzten Jahren durchgeführten Untersuchungen des Seewassers zugrunde. Trotz jahrzehntelanger Nutzung des
Sees als Freizeit- und Erholungsgebiet liegen Anhaltspunkte dafür, dass sich die ökologische Wasserqualität verschlechtert hat, im Ergebnis der seit Jahren laufenden Untersuchungen nicht vor.
◦
Ausweisung von Flächen, die ausschließlich der Regenerierung des Ökosystems
Kulkwitzer See dienen. Diese Flächen seien sowohl see- als auch landseitig entsprechend zu schützen.
Dies wurde durch Festsetzung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Uferschutzstreifen“ umgesetzt. Der see- und landseitige Schutz ist im B-Plan allerdings
nicht festsetzbar. Zudem ist eine restriktive Freihaltung bzw. sogar Freimachung der
Uferbereiche von Freizeit- und Erholungsnutzungen sowie dem dienenden Anlagen
weder Ziel noch Gegenstand des B-Planes.
◦
Es wurde der Erhalt und die langfristige Sicherung eines größeren zusammenhängenden weitestgehend ungestörten Lebensraumgefüges um den Weiher und im südlich
daran angrenzenden zentralen Teil des Plangebietes angeregt und mit konkreten
Empfehlungen untersetzt.
Dem wurde nicht gefolgt. Der überwiegende Teil der im Plangebiet aktuell vorhandenen Nutzungen ist bereits seit vielen Jahren dort vorhanden. Der derzeitige Umweltzustand bezüglich des Weihers und des Lebensraumgefüges, in das er eingebunden
ist, ist auf der Grundlage der vorhandenen Situation entstanden und an diese angepasst. Folge der Umsetzung der Anregung wären deshalb nicht etwa Erhalt und langfristige Sicherung eines größeren zusammenhängenden weitestgehend ungestörten
Lebensraumgefüges um den Weiher, sondern die – wohl erstmalige – Entwicklung eines solchen Lebensraumgefüges im fraglichen Gebiet. Dies ist nicht Ziel des B-Planes.
◦
Erhalt und Entwicklung des Zschampert als lineares Biotopverbundsystem.
Dem wurde durch Festsetzung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Uferschutzstreifen“ entsprochen.
◦
Es sollten nachvollziehbare Ausführungen zur Entsorgung des zusätzlich anfallenden
Abwassers ergänzt werden.
Dies ist in den Kap. II.4 „Technische Infrastruktur“ und IV.2 „Erschließungskonzept“
erfolgt.
◦
Das anfallende Niederschlagswassers sei weitestgehend innerhalb des Baugebietes
zurückzuhalten.
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Dies ist mit den textlichen Festsetzungen Nrn. 1.5.10 und 1.5.11 umgesetzt.
◦
Es wurden Hinweise auf Baugrundrisiken aufgrund des früheren Bergbaus und auf
besondere Baugrundrisiken bei Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
gegeben. Durch entsprechende standortkonkrete Baugrunduntersuchungen solle eine
Beeinflussung benachbarter Bebauung ausgeschlossen werden. Im Uferbereich seien
bei Nutzungsänderungen, die mit einer Änderung der Belastung der Böschung verbunden sind, neue Standsicherheitsberechnungen erforderlich. Für Baumaßnahmen
in Böschungsnähe werden detaillierte standortkonkrete Baugrunduntersuchungen,
inkl. der Untersuchung möglicher Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme auf die
Standsicherheit der Böschungen empfohlen.
Dem wurde durch Aufnahme entsprechender Hinweise auf dem Rechtsplan sowie in
dieser Begründung (siehe Kap. II.5 Baugrundsituationen und Anhang I) entsprochen.
◦
Es wurde darum gebeten, näher bestimmte Hinweise zur Archäologie in den B-Plan
aufzunehmen.
Entsprechende Hinweise wurden in den B-Plan (siehe Teil B: Text, II.5 Baugrundsituationen) und in die Begründung zum B-Plan (siehe Anhang I Nr. 3) aufgenommen.
◦
Zum Thema „Immissionsschutz“ wurde angeregt, weitere Nutzungsbeschränkungen
für potentiell lärmverursachende Nutzungen in die Festsetzungen aufzunehmen, um
damit die Verträglichkeit mit vor Lärm schutzbedürftige Nutzungen herzustellen.
Dies war bereits berücksichtigt. Zur Klarstellung wurden entsprechende Darlegungen
in Kap. V.1.1 dieser Begründung ergänzt.
◦
Der Bereich der Hochkippe westlich des Kulkwitzer Sees (Orchideenstandorte, hohe
Bedeutung für die Vogelwelt) sei in die Betrachtungen einzubeziehen. Nutzungsbedingte Beeinträchtigungen und Belastungen durch Erholungssuchende aus den im
Plangebiet zulässigen Ferienhäusern seien nicht auszuschließen.
Dem wurde nachgegangen. Im Ergebnis dessen liegen Anhaltspunkte dafür, dass der
B-Plan erhebliche Auswirkungen auf diesen Bereich haben könnte, nicht vor.
◦
Es solle ein artenschutzfachlicher Beitrag zur Avifauna am Kulkwitzer See auch außerhalb des B-Plan-Gebietes, insbesondere im südwestlichen Bereich, erarbeitet werden.
Dem wurde nicht gefolgt, da dies im Ergebnis der Befassung mit dem Thema „Artenschutz“ nicht erforderlich war. Näheres siehe Kap. III.2.3.3 und III.2.4.6 dieser Begründung
◦
Es wurden Hinweise zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch
Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume gegeben.
Entsprechende Hinweise wurden in den B-Plan (siehe Teil B: Text, II. 5 Baugrundsituationen ) und in die Begründung zum B-Plan (siehe Anhang I, Nr. 5) aufgenommen.
◦
Der B-Plan setze voraus, dass der Wasserspiegel des Kulkwitzer Sees dauerhaft auf
einem Niveau von 114,5 m über NN gehalten werde. Auf diese Einschränkung bzw.
die Maßnahmen zur Gewährleistung sei in der Begründung zum B-Plan detaillierter
einzugehen.
Dies ist im Kap. III.2.6.1 unter „Oberflächengewässer“ erfolgt.
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◦
Die Standorte der für die touristische Nutzung bedeutsamen Tauchschule und des
Bootsverleihs sollten als Sondergebiete ausgewiesen werden.
◦
Dem wurde nicht gefolgt. Die Nutzungen sind in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Badestrand“ als Servicestationen auch ohne ausdrückliche Nennung zulässig. Eine ortsgenaue Festsetzung der Einrichtungen soll
nicht vorgenommen werden, auch um die Flexibilität (z.B. eine dem Bedarf entsprechende Verlagerung der Standorte entlang des Ufers) nicht einzuschränken.
Die Wahl des B-Planes erfolgte nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten aus folgenden Gründen:
Nur mit dem B-Plan in der vorliegenden Form können die dem B-Plan zugrunde liegenden
Ziele und Zwecke (siehe Kap. I.3) erreicht werden.
Sowohl bei Nicht-Aufstellung des B-Planes als auch bei seiner Aufstellung nur für einen räumlichen Teilbereich oder mit anderen Festsetzungen wäre das Erreichen der dem B-Plan zugrunde liegenden Ziele und Zwecke in Frage gestellt bzw. sogar unmöglich.
Zu einzelnen anderen anderweitigen Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen der Beteiligungen angeregt wurden, siehe oben.
Anhaltspunkte dafür, dass dem B-Plan Umweltbelange oder sonstige Belange mit einem solchen Gewicht entgegenstehen, dass dieser in der vorliegenden Form nicht im Ergebnis einer
sachgerechten Abwägung aufgestellt werden könnte, liegen nicht vor.
Näheres zu den Inhalten und zur Umgangsweise mit den Stellungnahmen ist dem Abwägungsvorschlag in der Ratsvorlage „Satzungsbeschluss“ (siehe Ratsinformationssystem der
Stadt Leipzig auf www.leipzig.de; Internetsuche z.B. mit: „Leipzig Ratsinformation 232 Satzung) zu entnehmen.
I.
EINLEITUNG
I.1
Lage und Größe des Plangebietes
Das ca. 68,5 ha große Plangebiet dieses B-Planes befindet sich im Stadtbezirk West in den
Ortsteilen Miltitz und Lausen-Grünau.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches verläuft im Wesentlichen wie folgt:
Im Norden von West nach Ost: Vom Ausgangspunkt der Stadtgrenze zu Markranstädt entlang der B 87 - Lützner Straße - bis zur Einmündung Seestraße.
Im Osten von Nord nach Süd: entlang der Seestraße, dem Zschampert, der Straße am See,
der Straßenbahnwendeschleife in Lausen, der westlichen Grenze des Lausener Siedlungskörpers, und weiter entlang des Zschampert bzw. der ehemaliger Bahnstrecke.
Im Süden von Ost nach West: entlang der Stadtgrenze zu Markranstädt.
Im Westen von Süd nach Nord: entlang der Uferlinie des Kulkwitzer Sees und der Stadtgrenze zu Markranstädt.
Das Flurstück des Einkaufsmarktes nördlich der Straßenbahnwendeschleife in Lausen sowie
eine vom Wochenendhausgebiet umgebene Fläche nordwestlich der Staffelsteinstraße sind
vom räumlichen Geltungsbereich des B-Planes ausgenommen.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung
zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die be_______________________________________________________________________________________________________
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troffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap.
IV.1.0 „Grenze des räumlichen Geltungsbereiches“ dieser Begründung entnommen werden.
I.2
Planungsanlass und Erfordernis
Veranlassung
Der Kulkwitzer See ging aus zwei ehemaligen Braunkohletagebauflächen südwestlich von
Leipzig hervor. Ab 1864 wurde zunächst unter Tage Kohle gefördert und ab 1937 Tagebau
betrieben. 1963 wurden beide Tagebaurestlöcher geflutet und konnten 1973 als Naherholungsgebiet mit einer städte- und gemeindeübergreifenden Uferlänge von insgesamt 8 km geöffnet werden.
Der See wurde in den 1970er und -80er Jahren insbesondere unter Mitwirkung von engagierten Bürgern zu einem Naherholungsgebiet entwickelt. Er besaß als eines der wenigen Badeund Tauchgewässer im Leipziger Raum eine herausgehobene Naherholungsbedeutung für
die gesamte Stadt. Seit den 1970er-Jahren finden hier auch Marathon- und Triathlonveranstaltungen, Seefeste und andere Sportveranstaltungen statt. Aufgrund seiner Unterwasserflora und -fauna und seiner guten Sichttiefen gilt der See als eines der besten Tauchgewässer
Deutschlands und zieht jährlich etwa 35.000 Übernachtungen von Tauchtouristen aus ganz
Deutschland und Europa an. Zusammen mit den Badegästen, Anglern und Surfern besuchen
jährlich ca. 500.000 Besucher den Kulkwitzer See.
Am See befinden sich umfangreiche Freizeiteinrichtungen: mehrere Badestrände (am Westufer auch ein behindertengerechter Badestrand), ein Rundwanderweg, eine Schiffsgaststätte,
die Gaststätte „Rotes Haus“ (ehemalige Schaltzentrale des Tagebaus) sowie weitere Gaststätten und Imbisse, einen Campingplatz, eine Wasserskianlage, eine Sauna, einen Hochseilgarten, einen Rodelhügel, Möglichkeiten zum Tauchen, Segeln, Bootfahren und Surfen.
Gegen Ende der 1990er Jahre verlor der Kulkwitzer See durch die Entwicklung des Cospudener Sees und weiterer Badegewässer mit moderner Infrastruktur zunehmend seine regionale
Bedeutung. Der Einzugsbereich reduzierte sich weitgehend auf den Leipziger Westen und
Tauchsportler, die aus einem überregionalen Einzugsbereich kommen und weiterhin den See
nutzen. Die Infrastruktur des Sees wies zunehmend Investitionsbedarf auf und ist nicht mehr
zeitgemäß.
Der See wird seit 1989/1990 vom Zweckverband „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ (ZEG) betrieben. Diesem gehören nach mehreren Eingemeindungen noch zwei Städte an – Leipzig
und Markranstädt. Aufgrund fehlender Einnahmequellen und steigender Pflege- und Unterhaltungskosten sah sich der ZEG Ende der 90er Jahre gezwungen über weitere Strukturveränderungen am See und in der Bewirtschaftung nachzudenken.
Deshalb hat der ZEG die Stadt Leipzig im Sommer 2000 mit der Erarbeitung eines Rahmenkonzeptes1 für das gesamte Seeufer (Markranstädt, Göhrenz, Leipzig) zur besseren Koordinierung der Entwicklung aller Seeseiten und der qualitativen Verbesserung der Freizeit- sowie
der Vermarktungsmöglichkeiten des Erholungsgebietes beauftragt. Das erstellte Rahmenkonzept zielte zunächst auf eine Neuordnung und Verbesserung der gesamten Infrastruktur aller
Uferseiten sowie auf die Schaffung zusätzlicher Naherholungsangebote ab. Näheres dazu
siehe Kap. II.7.11.
Hierauf aufbauend und für die Stadt Leipzig weiterentwickelnd wurden die Konzepte weiter
konkretisiert. Es sollten zusätzliche Sonderbauflächen in Seenähe für touristische Angebote,
1 „Immobilienwirtschaftliches Rahmenkonzept für den Kulkwitzer See“ (Büro Urban Plan: Becker, Richter, Entwurf 03.11.2000)
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wie Hotels und Ferienhäuser, entwickelt werden. Näheres dazu siehe Kap. IV. „Städtebauliches Konzept“ sowie Kap. V. „Inhalte des Bebauungsplanes“.
Der ZEG beabsichtigte auch die Bewirtschaftung von Badestränden, des Campingplatzes, der
Ferienhaussiedlung sowie des sogenannten „Roten Hauses“ an leistungsfähige Betreiber und
Unternehmer zu vergeben, um damit den ZEG bei der Pflege des Naherholungsgebietes finanziell zu entlasten. 2003 wurde deshalb der Betrieb des Sees an einen externen privatwirtschaftlichen Geschäftsbesorger ausgelagert – die Leipzig Seen GmbH mit Sitz in Leipzig.
Seitens des neuen Betreibers wurden auch maßgebliche Investitionen im Bereich des Campingplatzes sowie in das „Rote Haus“ getätigt und die Rechtsverhältnisse an den Wochenendhäusern im Bereich des bestehenden Wochenendhausgebietes geordnet. Eine maßgebliche
Angebotsergänzung erfuhr das Seeareal durch den Hochseilgarten und die Wasserskianlage.
Trotzdem existieren noch viele zu DDR-Zeiten errichtete Bauten, die ihre physische Nutzungsgrenze erreicht haben und umgebaut oder – auch mit einer neuen Funktion – ersetzt werden
müssen.
Erforderlichkeit
Das Plangebiet dieses B-Planes ist planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Im Außenbereich bestehen nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur baulichen Nutzung. In der Regel sind nur privilegierte und damit außenbereichstypische Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) planungsrechtlich zulässig.
Die für das Erholungsgebiet gewollten baulichen Entwicklungen sind dort – zumindest in wesentlichen Teilen – ohne diesen B-Plan planungsrechtlich nicht zulässig. Aus diesem Grunde
ist die Aufstellung dieses B-Planes als bauplanungsrechtlicher Grundlage für die Umsetzung
der gewollten Entwicklung erforderlich.
Da der ZEG keine eigene Planungshoheit besitzt, liegt die Zuständigkeit für die Aufstellung
des hier vorliegenden B-Planes bei der Stadt Leipzig.
I.3
Ziele und Zwecke der Planung
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasste und städtebaulich geordnete Weiterentwicklung des Erholungsgebietes Kulkwitzer See zu schaffen. Dies soll vor allem der dauerhaften Erhaltung und der nachhaltigen Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten und
-qualitäten im Erholungsgebiet Kulkwitzer See dienen. Damit soll auch dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der langfristigen Sicherung und der weiteren Entwicklung von Erholungsangeboten für die Bevölkerung aller sozialer Schichten insgesamt, besonders aber für
die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger entsprochen werden. Dies bezieht sich
namentlich auch auf für die Nutzer kostenfreie Erholungsmöglichkeiten – einerseits solcher für
die „aktive“ (z.B. sportliche) Erholung, andererseits solcher, die den Ansprüchen der Bevölkerung nach Ruhe und Erholung gerecht werden.
Weitere Ziele zur Untersetzung und Umsetzung der vorgenannten Zielsetzung sind vor allem:
a) Für die angemessene Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um damit auch im Hinblick auf
die Kostendeckung der übergeordneten Zielsetzung zu dienen. Die übergeordnete Zielstellung zu erreichen ist nur möglich, wenn und soweit eine Finanzierbarkeit dessen gegeben ist. Dies wiederum ist nur möglich, soweit den Kosten verursachenden Nutzungen in
entsprechendem Umfang Einnahmen gegenüber stehen.
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b) Bestehende Nutzungen, soweit sie zur Erholungsqualität des Gebietes beitragen und
andere Belange dem nicht unüberwindlich entgegen stehen, sollen bauplanungsrechtlich
gesichert werden. Damit soll dazu beigetragen werden, dass die bestehenden Qualitäten
des Erholungsgebietes, soweit möglich und im Gesamtzusammenhang sinnvoll, erhalten
werden können. Dabei soll auch das sogenannte „Rote Haus“ in vollem Umfang erhalten
bleiben und auf geeignete Art und Weise nachgenutzt werden können. Damit wird
bezweckt, die Erhaltung dieses letzte verbliebene Gebäude der früheren Industrieanlagen
des ehemaligen Tagebaus zu erreichen.
c) Für die Weiterentwicklung und gegebenenfalls auch Erweiterung der bestehenden
Nutzungen, soweit diese für eine langfristige Erhaltung der Nutzungen oder die Verbesserung der Qualitäten des Erholungsgebietes notwendig oder zumindest sinnvoll sind, sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Damit wird unter
anderem bezweckt, auch für dem Ziel entsprechende Weiterentwicklungen oder Erweiterung der bestehenden Nutzungen den notwendigen bauplanungsrechtlichen Rahmen zu
setzen und den jeweiligen Akteuren Planungssicherheit zu verschaffen.
d) Auch für die Entwicklung weiterer Nutzungen, soweit diese der unter a) genannten Zielsetzung entsprechen, sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen
werden. Vor allem sollen die Aktivierung der Entwicklungspotenziale bisher teilweise
brachliegender bzw. unter genutzter Teilgebiete ermöglicht werden. Damit wird bezweckt,
im Plangebiet neue Nutzungskomponenten anzusiedeln, soweit dies der nachhaltigen und
langfristigen Steigerung oder zumindest Erhaltung der Attraktivität des Erholungsgebietes
dient. In diesem Zusammenhang sollen auch die ehemalige LPG-Schweinemastanlage
und der ehemalige Campingplatz einer dem zugrundeliegenden Konzept entsprechenden
Nachnutzung zugeführt werden.
e) Die Erhaltung und Entwicklung attraktiver Camping- und Ferienhausangebote auch
über den bisherigen veralteten Bestand hinaus, soll ermöglicht und bauplanungsrechtlich
abgesichert werden. Damit soll dem bestehenden Bedarf – vor allem auch erkennbar an
der Auslastung des Campingplatzes und attraktiver, in Wassernähe gelegener Übernachtungsangeboten in der Region sowie den seit Jahren steigenden Übernachtungszahlen in
Leipzig und im Leipziger Neuseenland – auch mit dem vorliegendem B-Plan Rechnung
getragen werden. Dazu gehört auch die Entwicklung und Realisierung einer gesicherten
inneren Erschließung der Camping- und Ferienhausgebiete.
f)
Zur verkehrlichen Erschließung des Plangebietes sollen im Wesentlichen die bereits
vorhandenen und ausgebauten Straßen, Wege und Stellplatzanlagen in ihrem Bestand
bauplanungsrechtlich gesichert werden. Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
neue Verkehrsflächen sollen nur geschaffen werden, soweit dies für die Umsetzung des
dem B-Plan zugrunde liegenden Konzeptes für die Verkehrserschließung erforderlich ist.
Diesem entsprechend sollen die öffentlichen Straßen und Stellplätze auf das Gebiet östlich des Zschampert konzentriert und das Erholungsgebiet westlich des Zschampert – soweit möglich – nur für den notwendigen Anlieger- bzw. Lieferverkehr zugänglich gemacht
werden. Damit sollen auch auf den Verkehr bezogene Auswirkungen auf Natur und Umwelt (einschließlich dem Menschen) reduziert werden. Die Erschließung des Erholungsgebietes soll lediglich dem Quell-/Zielverkehr dienen und daher ausschließlich durch Stichstraßen erfolgen.
g) Um die Landschafts- und die Aufenthaltsqualität des Erholungsgebietes zu erhalten;
sollen die im Plangebiet vorhandenen Grünanlagen, Uferstreifen und sonstige relevante
Elemente entsprechend ihrer jeweils zugewiesenen Nutzung bauplanungsrechtlich gesichert werden, soweit dies zur Umsetzung des zugrunde liegenden Konzeptes erforderlich
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ist. Zudem soll mit dem B-Plan dazu beigetragen werden, dass sonstige kleinere, bisher
brachliegende und gegebenenfalls vermüllte Flächen zur weiteren Verbesserung der
Landschafts- und Aufenthaltsqualität im Zuge der Umsetzung dieses B-Planes bereinigt
und einer dem zugrundeliegenden Konzept entsprechenden Nutzung zugeführt werden.
Der vorhandene Rundweg um den See soll grundsätzlich erhalten bleiben; soweit notwendig sollen neue Wegeführungen entwickelt werden.
h) Nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft, die aus der Nutzung des Erholungsgebietes bzw. den gewollten Entwicklungen resultieren, sollen minimiert und soweit
möglich durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden. Damit soll dazu beigetragen werden, dass der Naturhaushalt weder ganz noch in Teilen überfordert wird. Zudem soll dazu beigetragen werden, dass der See nach dem Vorsorgeprinzip auf nachhaltige Weise genutzt und die Gewässerqualität nicht verschlechtert wird.
i)
Zum Schutz und zur Entwicklung der Landschaft und der Flora und Fauna sollen darüber hinaus Versiegelungen um den Zschampert minimiert und versiegelte Flächen zurückgebaut sowie neue Habitate angelegt werden. Zudem soll zum Erhalt geschützter
Biotope beigetragen werden.
j)
Um auf die Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes hinzuwirken, sollen einheitliche Dachformen sowie Dachneigungen festgesetzt werden. Zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes soll auch die Bepflanzung von Mülltonnenstellplätzen/-schränken sowie die Umfriedung der äußeren Grenzen der Sondergebiete
SO 2-4, SO 9 und SO 11 beitragen.
Weitere Ziele für die einzelnen Teilflächen des Plangebietes bestehen zudem wie folgt (siehe aber auch Kap. V.1.1):
k) Im Sonstigen Sondergebiet SO 1 – Wassersport (rd. 0,2 ha) – sollen wassersportbzw. wasserfreizeitorientierte Anlagen und auch diese ergänzende Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein. Der Umfang von Gebäuden soll angemessen begrenzt werden.
l)
Im Sonstigen Sondergebiet SO 2 – Touristische Infrastruktur (rd. 1,0 ha) – sollen vor
allem für die infrastrukturelle Versorgung des Erholungsgebietes notwendige Nutzungen
zulässig sein. D.h., dass hier die der unmittelbaren Versorgung des Erholungsgebietes
dienenden Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie nicht wesentlich störende Anlagen und Einrichtungen für sportliche und
sonstige Freizeitzwecke zulässig sein sollen. Damit soll auch den dort bereits vorhandenen Anlagen und Einrichtungen entsprochen werden. Es sollen aber auch dem o.g. Rahmen entsprechende Nutzungsänderungen möglich sein oder neue Nutzungen errichtet
werden können. Ausnahmsweise soll aber auch kleines Hotel (Grundfläche max. 600 m²)
sowie Wohnnutzung zulässig sein. Der Umfang von Gebäuden soll begrenzt werden.
m) Im Sonstigen Sondergebiet SO 3 – Freizeitorientiertes Gewerbe (rd. 0,2 ha) – sollen
nicht wesentlich störende freizeitorientierte Gewerbebetriebe, nicht wesentlich störende
freizeitorientierte Dienstleistungsbetriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude angesiedelt werden können. Damit soll die gewünschte Weiterentwicklung des Erholungsgebietes der übergeordneten Zielsetzung und dem Ziel d) entsprechend ermöglicht
werden. Auch hier soll der Umfang von Gebäuden im Interesse der Landschafts- und der
Aufenthaltsqualität, des Erholungsgebietes, der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie zur Minimierung nachteiliger Auswirkung auf Natur und Landschaft angemessen begrenzt werden.
n) Im Sonstigen Sondergebiet SO 4 – Touristische Infrastruktur (rd. 0,1 ha) – sollen der
infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes dienende Schank- und Speisewirt_______________________________________________________________________________________________________
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schaften sowie Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen, zulässig
sein. Damit soll auch den dort bereits vorhandenen Anlagen und Einrichtungen entsprochen werden. Auch hier soll der Umfang von Gebäuden aus den oben genannten Gründen angemessen begrenzt werden.
o) Im Sonstigen Sondergebiet SO 5 – Touristische Infrastruktur (rd. 0,7 ha) – sollen Anlagen für infrastrukturelle Versorgung sowohl des Erholungsgebietes insgesamt, als auch
des Campingplatzes im Besonderen zulässig sein. Dies betrifft die Campingplatzverwaltung, Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und sonstige Freizeitzwecke, die
das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, die
der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen, sowie Sanitärgebäude. Zudem sollen
ausnahmsweise auch Standplätze für Zelte realisiert werden können. Mit dem B-Plan soll
auch den dort bereits vorhandenen Anlagen und Einrichtungen entsprochen werden. Der
Umfang von Gebäuden soll auch hier aus den oben genannten Gründen angemessen begrenzt werden.
p) Im Sondergebiet Erholung SO 6 – Campingplatzgebiet (rd. 5 ha) – soll der dort vorhandene Campingplatz planungsrechtlich gesichert und weiter entwickelt werden. Es sollen deshalb Standplätze von Wohnwagen und Zelten, Sanitärgebäude und Läden der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienend sowie bauliche Anlagen und Einrichtungen
für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören, zulässig sein. Der Umfang von Gebäuden soll auch hier aus den oben genannten
Gründen angemessen begrenzt werden.
q) Im Sondergebiet Erholung SO 7 – Ferienhausgebiet (rd. 2,0 ha) – soll das dort vorhandene Ferienhausgebiet planungsrechtlich gesichert und weiter entwickelt werden. Es
sollen Ferienhäuser mit auf 50 m² Grundfläche je Gebäude begrenzter Größe, Anlagen
und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen
nicht wesentlich stören, Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke den Bereich auszeichnen zulässig
sein. Auch hier soll der Umfang von Gebäuden aus den oben genannten Gründen angemessen begrenzt werden.
r)
Im Sondergebiet Erholung SO 8 – Campingplatzgebiet (rd. 0,5 ha) – soll eine Erweiterungsfläche für den im SO 6 vorhandenen Campingplatz möglich sein. Diese soll sinnvollerweise vom selben Betreiber genutzt werden. Es sollen die auch im SO 6 zulässigen
Nutzungen zulässig sein.
s) Im Sonstigen Sondergebiet SO 9 – Touristische Infrastruktur (rd. 0,5 ha) – sollen der
infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes dienende Nutzungen, hier namentlich Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaften, zulässig sein. Dies soll einerseits den Erhalt der dort vorhandenen Nutzung (Hochseilgarten), andererseits aber auch die Aufnahme anderer, dem oben genannten Rahmen
entsprechender Nutzungen ermöglichen. Eine angemessene Begrenzung des Umfanges
von Gebäuden soll auch hier aus den oben genannten Gründen erfolgen.
t)
Im Sondergebiet Erholung SO 10 – Ferienhausgebiet (rd. 1,5 ha) – soll ein neues Ferienhausgebiet entwickelt werden. Insbesondere sollen an diesem Standort (bis zu 25) Ferienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser mit auf 60 m² Grundfläche je Gebäude begrenzter Größe, Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das
Freizeitwohnen nicht wesentlich stören, Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke zulässig sein. Eine
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angemessene Begrenzung des Umfanges von Gebäuden soll aus den oben genannten
Gründen auch hier erfolgen.
u) Im Sonstigen Sondergebiet SO 11 – Touristische Infrastruktur (rd, 0,2 ha) – sollen
der infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes dienende Nutzungen, hier namentlich Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes zulässig sein. Damit
soll auch zum Erhalt des sogenannten „Roten Hauses“ beigetragen werden; siehe auch
Ziel b). Eine angemessene Begrenzung des Umfanges von Gebäuden soll aus den oben
genannten Gründen auch hier erfolgen, aber an den Bestand des „Roten Hauses“ angepasst sein.
v) Im Sondergebiet Erholung SO 12 – Wochenendhausgebiet (rd. 4 ha) – soll das dort
vorhandene Wochenendhausgebiet planungsrechtlich gesichert und weiter entwickelt
werden. Es sollen Wochenendhäuser als Einzelhäuser mit auf 40 m² Grundfläche je Gebäude begrenzter Größe, Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen,
sowie Anlagen und Einrichtungen für Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht stören,
zulässig sein. Zudem soll die für das Wochenendhausgebiet erforderliche gesicherte Erschließung bauplanungsrechtlich gesichert werden. Soweit von Nutzern eigenmächtig und
ungenehmigt Anbauten an die Wochenendhäuser errichtet worden sind, soll darauf hingewirkt werden, dass diese perspektivisch auf einen diesem Ziel entsprechenden Stand zurück gebaut werden.
w) Für die Sondergebiete Erholung SO 6, SO 8 und SO 10 und in den Sonstigen Sondergebieten Touristische Infrastruktur SO 2, SO 4, SO 5, SO 9 und SO 11 gilt ergänzend
zu den obigen Zielen: Es sollen Aufenthaltsräume und Wohnungen für Hausmeister, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig sein. Damit soll einem potentiell gegebenen Bedarf an solchen Wohnnutzungen entsprochen werden.
x) Die Grünflächen, die auch weiterhin als öffentliche Grünflächen genutzt werden sollen,
sollen,
•
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•
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soweit sie allgemein für die Öffentlichkeit nutzbar sein sollen, als Parkanlagen (teils
auch Spielplatz),
soweit sie am Seeufer für die Badenutzung dienen sollen, als Badestrand,
soweit sie für sportliche Veranstaltungen und die Durchführung von Festen dienen
sollen, als Sport- und Festwiese,
soweit sie dem Uferschutz des Sees oder des Zschampert dienen, als Uferschutzstreifen und
soweit sie keiner besonderen Zweckbestimmung dienen, lediglich als Grünfläche
bauplanungsrechtlich abgebildet und gesichert werden.
Auf öffentlichen Grünflächen im Uferbereich (rd. 35 ha) sollen bauliche Anlagen geringer
Größe für Wasserrettung, Sanitäreinrichtungen und Servicestationen, die der Seenutzung
dienen zulässig sein.
Auf öffentlichen Grünflächen sollen auch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (rd. 3 ha) vorgesehen werden. Die
Realisierung dessen soll auf den in der Planzeichnung mit Nummer 1-8 bezeichneten Flächen entsprechend den Ergebnissen der Grünordnungsplanung und der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erbracht werden:
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Nr. 1 (rd. 0,3 ha): Baumanpflanzung und Landschaftsrasenansaat,
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Nr. 2 (rd. 0,3 ha): Herstellung einer Biotopfläche wechselfeuchten Charakters sowie
Pflanzungen in Anlehnung an uferbegleitende Gehölzvegetation,
Nr. 3 (rd. 0,3 ha): Wahrung des Gehölzbestandes und Schutzpflanzung in Form einer
25 m breiten Baumhecke mit vorgelagertem Saum,
Nr. 4 (rd. 1,4ha): Anlegen einer extensiven Mähwiese mit zwei Gehölzgruppen,
Nr. 5 (rd. 0,2 ha): Feldgehölz herstellen,
Nr. 6 (rd. 0,2 ha): Anlegen einer Extensivwiese mit lockeren Gehölzgruppen,
Nr. 7 (rd. 0,2 ha): Wahrung des Gehölzbestandes und Herstellung eines flächigen
Gehölz,
Nr. 8 (rd. 0,1 ha): Schutzpflanzung in Form einer 25m breiten Baumhecke mit vorgelagertem Saum.
y) Private Grünflächen sollen entwickelt werden, soweit dies zur Umsetzung der übergeordneten Zielsetzung, hierfür vor allem der angemessenen Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen – Ziel a) – und der Erhaltung und Entwicklung attraktiver Camping- und
Ferienhausangebote – Ziel e) – dient.
Die privaten Grünflächen sollen
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soweit sie am Seeufer für die Badenutzung dienen sollen, als Badestrand,
soweit sie ergänzend dem SO 1 „Wassersport“ dienen, als Grünfläche für den Wassersport,
soweit sie ergänzend einem SO „Touristische Infrastruktur“ dienen, als Grünfläche für
touristische Infrastruktur,
soweit sie dem Uferschutz des Sees dienen, als Uferschutzstreifen und
soweit sie keiner besonderen Zweckbestimmung dienen, als lediglich als Grünfläche
bauplanungsrechtlich abgebildet und gesichert werden.
I.4
Verfahrensdurchführung
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Verfahrensschritte auf der Grundlage des
BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchgeführt:
Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
mit öffentlicher Erörterung am 08.10.2002, beides
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 19/2002 vom 21.09.2002
Aufstellungsbeschluss vom
Beschl.-Nr.: IV-227/05,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 3/2005 vom 05.02.2005
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
Öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB),
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 3/2005 vom 05.02.2005
30.09. - 11.10.2002
19.01.2005
31.01.2005
15.02. - 14.03.2005
Im Rahmen des Planverfahrens erfolgte einerseits eine Umstellung der Verfahrensdurchführung auf die Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden Fassung (bzw.
nachfolgender Änderungen des BauGB). Andererseits wurde der Entwurf des B-Planes geändert, so dass gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneute Beteiligungen erforderlich wurden. Im Zuge
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dessen wurden folgende Verfahrensschritte zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses
durchgeführt:
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
26.01.2009
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
07.08.2014
Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB),
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 16/2014 vom 30.08.2014
09.09. - 08.10.2014
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) wurde – trotz der 2005
bereits zum damaligen Entwurf durchgeführten TöB-Beteiligung – erneut durchgeführt, um damit den sich aus dem BauGB 2004 im Hinblick auf die Umweltprüfung ergebenden Verfahrensanforderungen zu entsprechen.
Von einer erneuten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde abgesehen, da diese im
Hinblick auf die Umweltprüfung nicht erforderlich war und mit der durchgeführten öffentlichen
Auslegung bereits auf anderer Grundlage in diesem Verfahren erfolgt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2
BauGB). Unabhängig davon wurden aber Umweltverbände beteiligt und eine Beratung mit
Bürgern und Bürgervereinen durchgeführt (Näheres siehe Kap. VI.3).
Nach den (erneuten) Beteiligungen zum Entwurf im Jahre 2014 wurden folgende Berichtigungen am Planentwurf vorgenommen:
a) Ergänzung des Planzeichens „Private Grünfläche Tour. Infrastruktur“ und seiner Erklärung
in der Planzeichenerklärung.
b) Ergänzung der Textfestsetzungen Nr. 1.5.6 und 1.5.8 im Teil B: Text.
c) Die Fläche der Sport- und Festwiese wird aus der in Teil A: Planzeichnung zeichnerisch
festgesetzten Maßnahmenfläche Nr. 4 vollständig herausgenommen. Dazu wird die Linie
zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen aus der Maßnahmenfläche zurückgenommen und zeichnerisch entlang der östlichen und südlichen Umgrenzungslinie der Ausgleichsfläche geführt, mit Anbindung an die vorhandene Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen entlang der Ostseite des Weges.
d) Wegen teilweise fehlender zeichnerischer Festsetzung der „Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen“ in Teil A: Planzeichnung war es erforderlich, die zeichnerischen Korrekturen
an folgenden Stellen vorzunehmen:
1) Die nördlich der Seestraße östlich des Zschampert nach Süden verlaufende Linie zur
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen wird südlich der Seestraße nicht fortgesetzt und
befindet sich somit in der öffentlichen Grünfläche. Diese Darstellung steht im Widerspruch
zu dem mit dem B-Plan beabsichtigten beidseitigen Uferrandschutzes entlang des
Zschampert.
2) Die am westlichen Ende der Seestraße zeichnerisch mittig begonnene Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen wird in Richtung Westen bis zur westlichen Plangebietsgrenze nicht vollständig bis zu Ende geführt und festgesetzt. Diese Darstellung
steht deswegen im Widerspruch zu der mit dem B-Plan beabsichtigten Zielstellung der
Trennung öffentlicher und privater Grünfläche.
3) Die zur Trennung zwischen öffentlicher Grünfläche und privatem Uferschutzstreifen im
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Bereich des SO 7 sowie Maßnahmenfläche Nr. 8 festzusetzende Linie zur Abgrenzung
unterschiedlicher Nutzungen wird nicht bis zu Ende zeichnerisch dargestellt und festgesetzt. Diese nicht vollständige Darstellung steht somit im Widerspruch zu der beschriebenen Zielstellung des B-Plans, weil die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Uferschutz entlang des Kulkwitzer Sees räumlich nicht von der privaten Grünfläche mit Zweckstimmung Uferschutzstreifen getrennt wird.
4) Die am südlichen Ende der „Halbinsel“ (südliche Begrenzung des SO 6) in westlicher
Verlängerung bis zur Plangebietsgrenze fehlende zeichnerische Abgrenzung zwischen
privatem Badestrand und privatem Uferschutzstreifen fehlt in der Planzeichnung. Diese
fehlerhafte Darstellung steht im Widerspruch zur Zielstellung des B-Plans, weil sich die
private Badestrandfläche auf den privaten Uferschutzstreifen ausdehnen kann und damit
dem Anspruch an den Uferschutz an diesem Standort nicht gerecht wird.
5) Im Bereich des westlichen Randstreifens des Zschampert in Höhe des SO 10/GFL 6
wird die zeichnerisch begonnene Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen im
Bereich südlich der Brücke über den Zschampert nicht mit der von Norden kommenden
Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen verbunden. Diese unvollständige Darstellung steht im Widerspruch zur Zielstellung des B-Planes, weil der Uferschutzstreifen
beidseits des Zschampert dadurch nicht getrennt wird von der übrigen festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit teilweiser Zweckbestimmung Parkanlage bzw. privaten Grünfläche.
6) Die zeichnerische Festsetzung zur Abgrenzung des Randstreifens östlich entlang des
Zschampert und der Gemeinschaftsstellplatzanlage erfolgt nicht vollständig bis zur südöstlichen Plangebietsgrenze. Diese unvollständige Darstellung steht im Widerspruch zur
Zielstellung des B-Planes, weil der beabsichtigte östlich zu schützende Uferschutzstreifen
entlang des Zschampert sonst als öffentliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung festgesetzt ist und als solcher genutzt werden kann.
7) Die zeichnerische Festsetzung im Bereich nördlich der Planstraße 7 in SO 12 zur Abgrenzung der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung Badestand und der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung Uferschutzstreifen entlang des Kulkwitzer Sees
wird in der Planzeichnung nicht dargestellt. Diese fehlende Darstellung steht im Widerspruch zur Zielstellung des B-Planes, weil der beabsichtigte zu schützende Uferstreifen in
diesem Bereich die nicht beabsichtigte Ausdehnung des öffentlichen Badestrandes zulässt.
e) Die nachrichtliche Übernahme der besonders geschützten Biotope nach § 26 SächsNatSchG (jetzt § 21 SächsNatSchG) wurde entfernt.
Das Erfordernis, nochmalige Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen ergab sich daraus nicht.
Bei der Ergänzung nach a) handelt es sich um eine redaktionelle Ergänzung der fehlenden
Planzeichenerklärung, der Planinhalt und der sich daraus ergebende Regelungsgehalt waren
dem B-Plan auch ohne diese Erklärung eindeutig zu entnehmen. Mit der Ergänzung nach b)
erfolgt eine inhaltliche Ergänzung des Planinhaltes. Die Festsetzung 1.5.6 sowie 1.5.8 war zuvor bereits Inhalt des B-Planes, ist allerdings aufgrund eines redaktionellen Versehens in der
Planfassung der letzten Beteiligungen zum Entwurf nicht enthalten gewesen. Nochmalige Beteiligungen zum Entwurf wären zwar nach § 4a Abs. 3 BauGB grundsätzlich erforderlich. Im
vorliegenden Fall bedarf es ihrer Durchführung allerdings nicht, da die Ergänzung ausschließlich öffentliche Grünflächen betrifft, die sich im Eigentum der Stadt Leipzig befinden. Anhaltspunkte dafür, dass es andere Betroffene als die Stadt Leipzig gibt liegen nicht vor. Auch dafür,
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dass aufgrund der Durchführung der ergänzten Festsetzungen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären, liegen keine Anhaltspunkte vor. Folglich bedarf es nach dem
höchstrichterlich entschiedenen Grundsatz „Kein Verfahren um seiner selbst Willen!“ keiner
erneuten Beteiligungen. Zu der Änderung nach c)+d) erfolgte eine Beteiligung des ZEG, der
als einziger davon betroffen ist. Dieser hat der Stadt dazu mitgeteilt, dass er sich mit der Änderung einverstanden erklärt und ein formelles Beteiligungsverfahren nach BauGB nicht für
erforderlich hält. Der oben genannte höchstrichterliche Grundsatz gilt auch hier. Die Herausnahme nach e) bedarf keiner Beteiligung, da nachrichtliche Übernahmen nicht am Regelungsgehalt des B-Planes teilnehmen.
Rechtsgrundlage für den Abschluss des Verfahrens (Satzungsbeschluss und Inkrafttreten)
ist das BauGB in der bis zum 12.05.2017 geltenden Fassung. Die sich dafür aus § 233 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 245c Abs. 1 BauGB (in der seit dem 13.05.2017 geltenden Fassung) ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt.
II. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
II.1 Eigentumsverhältnisse
Annähernd 200 Flurstücke unterschiedlicher Grundstückseigentümer befinden sich verteilt auf
die Gemarkungen Lausen, Schönau und Großmiltitz im räumlichen Geltungsbereich des BPlanes. Von diesen liegen die meisten Flurstücke komplett und wenige Flurstücke lediglich
teilweise innerhalb des Plangebietes. Dies ist ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass der
Zuschnitt der Flurstücke noch auf der historischen Situation vor dem Abbaggern durch den
Tagebau basiert.
Über mehr als ¾ der Flurstücke verfügt der ZEG als Eigentümer. Insbesondere westlich des
Zschampert befindet sich der überwiegende Teil der Flurstücke in der Verfügbarkeit des ZEG.
Das Feriendorf Lausen (Sondergebiet SO 7) stellt eine eigentumsrechtliche Sondersituation
dar. Zwar befindet sich der Grund und Boden im Besitz des ZEG aber die vorhandenen Gebäude befinden sich überwiegend im Privatbesitz.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verfügt über 2 Flurstücke (Gemarkung Großmiltitz:
Flurstücke Nr. 529, 403). Die beiden Flurstücke befinden sich im Sondergebiet SO 2 Touristische Infrastruktur.
Am nördlichen Rand angrenzend an den Planumgriff im Bereich der Lützner Straße befindet
sich das im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung befindliche Flurstück Nr. 422 (Gemarkung Großmiltitz) sowie die innerhalb des Planumgriffes in der Gemarkung Großmilitz liegenden Flurstücke Nr. 220/2 und 457 mit dem Planungsziel: Öffentliche Grünfläche bzw. für das
Flurstück Nr. 220/2: Straßenverkehrsfläche.
Von den 23 Flurstücken, die sich im Eigentum der Stadt Leipzig befinden (Gemarkung Lausen: Flurstücke Nr. 27/2 (Teilfläche - TF), 29, 101/a, 101/c, 102/3, 102/5, 102/6, 102/12 (TF),
156/1 (TF), 156/2 (TF), 157/10 (TF), 446; Gemarkung Großmiltitz: Flurstücke Nr. 55/2, 56/7,
56/10, 56/11, 162/2 (TF), 164/2 (TF); Gemarkung Schönau: 219 (TF), 1311 (TF), 1381, 1384,
1385) liegen 8 nur zum Teil im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes und der überwiegende Teil davon liegt östlich des Zschampert.
Im Sondergebiet SO 2 ist die Stadt Leipzig lediglich Eigentümerin des Flurstücke 446 der Gemarkung Lausen.
Der Bereich des vorhandenen Parkplatzes (P2) sowie des Sondergebietes SO 3 – Freizeitorientiertes Gewerbe – östlich des Zschampert/Einmündung Seestraße in die Lützner Straße be_______________________________________________________________________________________________________
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findet sich vollständig im Eigentum der Stadt (Flurstücke Nr. 55/2, 56/11, und 164/2 der Gemarkung Großmiltitz). Dies trifft auch für den Bereich nördlich der Planstraße 2 bis südlich
zum Regenwasserrückhaltebecken (Flurstücke Nr. 141/1,105/1 Gemarkung Lausen sowie
162/1 Gemarkung Großmiltitz im Eigentum der Kommunalen Wasserwerke Leipzig) zu. Dort
sieht der B-Plan ein Sondergebiet SO 8 Campingplatz, eine Ausgleichsfläche (in der Planzeichnung mit Nr. 3 und Nr. 7 bezeichnet), eine zweckgebundene Verkehrsfläche sowie öffentliche Grünflächen vor. Die parallel zur Straße am See gelegene Grünfläche mit Ausgleichsfläche (in der Planzeichnung mit Nr.5 bezeichnet) befindet sich, einschließlich der dortigen Planstraße 3 sowie der zweckbestimmten Verkehrsfläche Parkplatz (P3) bis auf eine private Teilfläche auf P3 im Eigentum der Stadt.
12 Flurstücke befinden sich derzeit im Privateigentum (Gemarkung Lausen: 98/1, 99/3, 12/25
(TF), 102/2, 105/1, 141/1, 389/2, 474/2, 478/2, 532, 531, 405; wovon die Flurstücke Nr. 99/3
sowie 12/25 nicht vollständig im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes liegen. Das Flurstück Nr. 99/3 befindet sich auf einer geplanten öffentlichen Grünfläche westlich angrenzend
an die Straßenbahnwendeschleife. Das Flurstück Nr. 447 liegt im Bereich des Sondergebietes
SO 2.
Das Flurstück Nr. 98/1 in der Gemarkung Lausen, ehemalige Schweinemastanlage „Thomas
Müntzer“, wurde aufgrund der Klärung der eigentumsrechtlichen Situation in den Planumgriff
als Sondergebiet SO 10 – Ferienhausgebiet einbezogen. Das Flurstück bleibt in Privateigentum und soll als Ferienhausgebiet entwickelt werden können.
Im Sondergebiet SO 12 – Wochenendhausgebiet – befinden sich alle Grundstücke im Eigentum des Zweckverbandes Erholungsgebiet Kulkwitzer See (ZEG), bis auf das städtische Flurstück Nr. 29 der Gemarkung Lausen. Aus dem räumlichen Geltungsbereich wurden 3 Flurstücke (90b, 93, 95 Gemarkung Lausen) heraus genommen, für die keine Festsetzung als
Wohngebiet beabsichtigt wird, weil es hierfür mit dem vorliegenden B-Plan kein Planerfordernis gibt und die Festsetzung eines Wohngebietes nicht der Zielstellung dieses B-Plans zur
Entwicklung von Sondergebieten Touristische Infrastruktur sowie Ferienhaus- bzw. Wochenendhausgebieten entspricht.
II.2
Nutzungs- und Baustruktur
Die im Plangebiet bereits in Nutzung befindlichen Sondergebiete liegen großzügig eingebettet
in öffentliche Grün- und Park-, Wege- und Seeuferflächen und sind wie folgt gegliedert:
Der Kernbereich des Erholungsgebietes wird im Osten durch das baumbestandene Bachbett
des Zschampert begrenzt.
Im nördlichen Teilgebiet des räumlichen Geltungsbereich des B-Planes befindet sich der
Haupteingangsbereich des Erholungsgebietes mit zwei großflächigen Parkplätzen, dem am
stärksten frequentierten Strandbereich sowie einem heterogenen Baugebiet mit dem ehemaligen Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes (z.Z. leerstehend), drei genutzten Wohngebäuden (zwei davon mit einem Sommerbistro) und einem brachliegenden ehemaligen Gaststättenareal.
Im Jahre 2002 wurde die Wasserskianlage am Nordufer des Kulkwitzer Sees in Betrieb genommen und bereits im darauffolgenden Jahr um notwendige Nebengebäude und Gastronomie erweitert.
Als Solitär schließt sich südlich der Seestraße in exponierter Lage am Seeufer ein zweigeschossiges Restaurantschiff („Santa Anna“) mit einer vorgelagerten großflächigen Terrasse
und einem Wintergarten an. Im Osten und Süden des Restaurantschiffs erstrecken sich in
leicht reliefiertem Gelände ökologisch wertvolle Freiflächen mit einem Schilfteich, die nach Sü_______________________________________________________________________________________________________
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den durch ein baumbestandenes Areal begrenzt werden und überwiegend als Campingplatz
genutzt werden.
Im Bereich des Campingplatzes wurde 2004/05 ein bisher leerstehendes Gaststätten- und
Verwaltungsgebäude zur Hauptverwaltung des Campingplatzes umgebaut und die Sanitäranlagen erneuert. Im Eingangsbereich dieses Campingplatzes befindet sich der „Holzspielplatz“
mit Tischtennisplatten. Das Campingplatzareal liegt auf einer Halbinsel, die nach Süden durch
eine schmale Bucht vom mittleren Teil des Erholungsgebietes getrennt ist.
Am nordöstlichen Rand dieses Campingplatzareals befindet sich im Zwickel zwischen Uferwanderweg und Zschampert die inzwischen beräumte Brache einer ehemaligen Ferienhaussiedlung. Auf dieser umzäunten Fläche hat sich ein Hochseilgarten als eine Anlage des Freizeitsports angesiedelt.
Südlich davon steigt ein begrünter Trümmerberg mit steilen Böschungen an, der aufgrund seiner winterlichen Nutzung als Rodelberg bezeichnet wird. Der Rodelberg geht nach Süden in
großflächige Grünflächen über, die teilweise als Exklave des Campingplatzes, teilweise als
Standort für mehrere Infrastruktureinrichtungen und eine Stellplatzanlage des Erholungsgebietes genutzt werden. Die Grünflächen gehen nur durch einen Weg getrennt in den teilweise
begrünten und sandig-kiesigen Seeuferstreifen über.
In diesem Teilgebiet befindet sich auch das Areal einer brachliegenden ehemaligen Schweinemastanlage mit mehreren verfallenen Gebäuden.
Südwestlich der ehemaligen Schweinemastanlage gelegen, in exponierter Lage am Böschungsrand des Seeufers ist ein 3-geschossiges Klinkergebäude „Rotes Haus“ als letztes
Gebäude der Industrieanlagen des ehemaligen Tagebaus erhalten geblieben. Das Rote Haus
wurde zwischenzeitlich saniert und zu einer Gaststätte mit Seeterrasse umgebaut.
Östlich des Zschampert, etwa auf Höhe der ehemaligen Schweinemastanlage, befinden sich
weitere Verkehrseinrichtungen zur Andienung des Erholungsgebietes, darunter großflächige,
allerdings provisorisch angelegte Parkplätze und eine Straßenbahnwendeschleife (Endhaltestelle Lausen, Linie 1).
Südwestlich der Straßenbahnwendeschleife schließen sich zwischen dem Bachbett des
Zschampert und dem Seeufer das Wochenendhausgebiet Lausen sowie außerhalb des Plangebietes zwei Grundstücke mit mehrgeschossigen Wohnhäusern an.
II.3
Erschließung
Die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes ist u.a. durch die Lützner Straße (Bundesstraße B 87), die Seestraße und die Straße am See (Kreisstraße) gesichert. Der Einmündungsbereich Seestraße/Lützner Straße ist als Hauptzufahrt zum Erholungsgebiet derzeit unzureichend gestaltet. So fehlen auf der Lützner Straße, die als Bundesstraße B 87 eine wichtige Verbindungsfunktion zu den Nachbarorten besitzt, gesonderte Abbiegespuren.
In Abhängigkeit von der Entwicklung des Plangebietes – vor allem infolge von Nutzungsintensivierung – könnte eine Umgestaltung des Straßenknotens B 87 Lützner Straße/Seestraße
sowie der Einbindungen der Planstraßen 2 und 3 in die Straße am See erforderlich werden.
Da nicht absehbar war, wie die Entwicklung verlaufen wird, wurde im Rahmen des B-Plan-Verfahrens auf vertiefende Untersuchungen zur Umgestaltung der Knotenpunkte verzichtet. Erst
wenn dies aufgrund konkret erkennbarer Entwicklungen notwendig erscheint, sollen, basierend auf der dann gegebenen Sachlage, entsprechende Untersuchungen erfolgen. Soweit
sich daraus ein Erfordernis zur Schaffung von Baurecht für einen bedarfsgerechten Umbau
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oder Ausbau der Knoten ergibt, soll dieses auf geeignetem Wege (z.B. durch Änderung dieses B-Planes) geschaffen werden,
Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist als gut zu bezeichnen. In fußläufiger Entfernung befindet sich die S-Bahnstation Miltitzer Allee der S-Bahnlinie S 1 und die
Straßenbahnendhaltestelle Lausen (Straßenbahnlinie 1). Auf der Straße am See verkehren
die Buslinien 62 und 66. In Lausen halten zusätzlich die LVB - Linien 61, 161 und 162 sowie
zeitweise die 80 E.
II.4
Technische Infrastruktur
Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung ist für die gegenwärtige Nutzung des Gebietes das Leitungsnetz ausreichend dimensioniert und verfügt derzeit über Kapazitätsreserven in seinen Hauptleitungen. Allerdings sind die Unterverteilungsnetze der bestehenden Trinkwasser- und Entwässerungsleitungen sowie die Kläranlage des
Wochenendhausgebietes in einem teilweise sehr schlechten Zustand und müssen daher erneuert werden. Im Hinblick auf die vorherrschenden Grundwasserverhältnisse und deren Bedeutung für die Gewässergüte des Kulkwitzer Sees kommt einer regelgerechten Schmutzwasserentsorgung, insbesondere dem Nachweis der Dichtheit, aus dem Plangebiet eine besondere Bedeutung zu.
Die auf der Leipziger Seite im Zweckverbandsgebiet bestehende Infrastruktur für Wasser und
Abwasser wurde (lt. Mitteilung des ZEG vom 19.05.2017) im Grunde nicht geändert. Allerdings werden eine mechanische Kläranlage und eine Klärgrube vom ZEG seit langer Zeit
nicht mehr betrieben und sind stillgelegt. Das Abwasser wird gesammelt und an den Übergabepunkten dem Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land
(ZVWALL), bzw. der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH übergeben.
Die Ver- und Entsorgungsanlagen der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH grenzen im
Wesentlichen bis an das Plangebiet. Soweit erforderlich ist eine innere Erschließung durchzuführen. Inwieweit äußere Erschließungen (Netzerweiterung, -verstärkung) erforderlich sind, ist
von den tatsächlichen Bedarfswerten geplanter Vorhaben abhängig.
Im Nordbereich des Plangebietes befindet sich eine Trinkwasserleitung der Kommunalen
Wasserwerke Leipzig GmbH zur Versorgung der Schiffsgaststätte (SO 4), der Eigenheime im
SO 2 sowie weiterer Objekte im Nordteil. Alle anderen Abnehmer von Strom, Trinkwasser und
Abwasser werden über das interne Netz der technischen Infrastruktur des ZEG ver- und entsorgt. Bei Neuordnung und baulicher Erweiterungen des Plangebietes besteht die Notwendigkeit der Herstellung einer öffentlichen Erschließung. Hierbei ist das jeweilige technische Regelwerk zu beachten und ein dementsprechender Erschließungsvertrag mit dem Versorgungsunternehmen abzuschließen.
Die Trinkwasserver- sowie die Abwasserentsorgung der im Plangebiet vorhandenen Bungalowsiedlung und des Campingplatzes werden ebenfalls durch den ZEG wahrgenommen.
In der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17.03.2005 wird darauf hingewiesen, dass die mechanische Kläranlage nördlich des Wochenendhausgebietes (SO 12) in
keiner Weise dem Stand der Technik entspricht. Hier obliegt es dem Betreiber (ZEG) die Einhaltung der technischen Normen zu gewährleisten. Weiterhin wird im südlichen Teil des Plangebietes ein Defizit an sanitären Anlagen festgestellt. Es wird in derselben Stellungnahme
darauf hingewiesen, dass die Niederschlagswasserentsorgung durch eine gezielte Versickerung bzw. Ableitung in den Kulkwitzer See aufgrund der flurnahen Grundwasserstände
bzw. der besonderen Schutzbedürfnisse - wie im Bereich des Campingplatzes im Lagunenbereich bereits realisiert - nicht möglich ist. Sofern das Niederschlagswasser in den Zschampert
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als Vorfluter eingeleitet werden soll, besteht die Notwendigkeit der Errichtung landschaftlich
eingebundener Regenrückhalteanlagen.
Im Bereich der südöstlichen Plangebietsgrenze ist eine oberirdisch verlegte Fernwärmehauptversorgungsleitung (DN 700) der Netz Leipzig GmbH (früher Stadtwerke Leipzig GmbH)
vorhanden. Eine Bebauung oder Bepflanzung innerhalb des Schutzstreifens ist von 1 m ab
Außenkante der Anlage nicht möglich.
Im Plangebiet befinden sich Gashoch-, -mittel- und -niederdruckleitungen der Mitteldeutschen
Gasversorgung GmbH (Mitgas) sowie Anlagen bzw. Ferngasleitungen der ONTRAS – VNG
Gastransport GmbH. Die Anlagen verlaufen westlich entlang der Straße am See und werden
von Planstraße 1 (inzwischen entfallen), 2 und 3 in deren Einmündungsbereich in die Straße
am See gequert. Im Übrigen befinden sie sich in einer Fläche, die als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt wird. Durch die Lage der Planstraße 3 und
der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage wird im Bereich der genannten Versorgungsanlagen
lediglich die dort in der Örtlichkeit bereits vorhandene Nutzung (Zufahrt zum Parkplatz, öffentliche Parkanlage) gesichert. Es ergeben sich daraus keine Änderungen für die Versorgungsanlagen. Da es sich um öffentliche Verkehrs- bzw. Grünflächen handelt, werden für die Versorgungsanlagen bedeutsame Veränderungen der baulichen Anlagen oder des Pflanzenbestandes, soweit es zu solchen kommt, durch die Stadt Leipzig oder durch den ZEG durchgeführt werden. Damit ist, auch ohne die Versorgungsanlagen in der Planzeichnung darzustellen, sichergestellt, dass eine angemessene Berücksichtigung der Anlagen im Zuge von Planungen und Maßnahmen erfolgt. Die Planstraße 2 weicht im Bereich der Querung der Versorgungsanlagen zwar räumlich von dem dort bereits vorhandenen Weg ab. Da es sich dabei
aber ebenfalls um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, gelten für den Fall der Realisierung
der geplanten Straße die zuvor beschriebenen Ausführungen entsprechend. Die Planstraße 1,
die nördlich des früheren SO 9 (jetzt SO 8) – Campingplatz – vorgesehen war, ist zwischen zeitlich aus der Planung entfallen, sodass es dazu keiner weiterer Darlegungen bedarf.
Grundsätzlich besteht die Notwendigkeit, diese Unternehmen bei detaillierten Einzelplanungen und Bauvorhaben mit einzubeziehen und das jeweilige Technische Regelwerk zu beachten bzw. einzuhalten.
Im Plangebiet befinden sich Elektroleitungen des Mittel- und des Niederspannungsnetzes der
Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (früher Envia Netz GmbH). Der B-Plan enthält
keine Festsetzungen, die dem weiteren Bestand und Betrieb der vorhandenen oder der Verlegung und dem Betrieb der geplanten Leitungen entgegen stehen würden. Auch für das Verständnis des Planes, für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen oder für die sonstige Umsetzung des B-Planes ist die Aufnahme der Leitungen und der dazugehörigen Schutzstreifen in den B-Plan weder notwendig noch zweckmäßig.
Da der B-Plan keine Festsetzungen enthält, die dem weiteren Bestand und Betrieb der vorhandenen oder der Verlegung und dem Betrieb der geplanten Leitungen entgegen stehen
würden, ist die Planung an die vorhandenen Anlagen so angepasst, dass mit in Folge des BPlanes notwendigen Umverlegungsarbeiten nicht zu rechnen ist.
II.5
Baugrundsituationen
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (ehemals: Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie) hat zuletzt in seiner Stellungnahme vom
03.09.2014 diese für das Plangebiet bedeutenden Hinweise mitgeteilt:
a) Mögliche Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf die Standsicherheit von Böschungen sowie die hydrogeologischen Gegebenheiten (z.B. Grundwasserflurabstandssi_______________________________________________________________________________________________________
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tuation) sind vorher zu untersuchen. In diesem Zusammenhang wird auf die Beachtung
der Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht an das Sächsische Landesamt für
Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hingewiesen.
b) Die Wasserdichtigkeit des Untergrundes ist hinsichtlich der geplanten Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers standortkonkret zu prüfen, damit eine Beeinflussung
der benachbarten Bebauung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich
werden Baugrunduntersuchungen empfohlen, die in Anlehnung an die DIN 4020/DIN EN
1997-2 durchgeführt werden sollen.
Hinsichtlich der Versickerung des Niederschlagswassers wurde darauf hingewiesen, dass
die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes aufgrund der geologischen/hydrogeologischen Standortverhältnisse als kritisch zu bewerten seien. Zur Klärung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes seien standortkonkrete hydrogeologische Untersuchungen erforderlich. Es wurde empfohlen, diese mit den Baugrunduntersuchungen zu kombinieren.
c) Das Plangebiet liege aufgrund der vorliegenden Kenntnisse in einem Gebiet, in dem
wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden seien. Zum
vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume werden empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen. Dies wurde weiter untersetzt. Siehe Anhang I Nr. 5 Radon.
Aus dem Inhalt der Stellungnahmen des Sächsischen Oberbergamtes (15.03.2005,
30.03.2009, 12,09.2014) sind folgende Hinweise für das Bauleitplanverfahren von Bedeutung:
a) Das Plangebiet liege am Rande des ehemaligen Tagebaues Kulkwitz/Miltitz. Die Böschungen im Uferbereich seien im Hinblick auf die damaligen Nutzungsanforderungen standsicher hergestellt worden. Bei Nutzungsänderungen, die mit einer Änderung der Belastung
der Böschung verbunden sind, seien neue Standsicherheitsberechnungen erforderlich.
b) Im Plangebiet befänden sich zwei kleinere Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen. Bei
den unterirdischen Hohlräumen handele es sich um Reste von Entwässerungsstrecken im
östlichen Endböschungssystem der ehemaligen Tagebaue Miltitz und Kulkwitz. Im Bereich
des Campingplatzes befinde sich eine ca. 130 m lange Strecke in ca. 28 m Tiefe. Die
Strecke solle durch Handversatz verfüllt worden sein. Ein Nachweis hierfür bzw. nähere
Angaben zum Versatzmaterial lägen nicht vor. Die weiter südlich liegende Strecke solle
ebenfalls zu 90 % verfüllt worden sein. Negative Einwirkungen auf die Tagesoberfläche
aufgrund des Zusammenbrechens von Resthohlräumen seien allerdings in beiden Bereichen nicht auszuschließen.
c) Darüber hinaus befinde sich ein Teil des Campingplatzes (SO 6) im Bereich des wiederverkippten ehemaligen Tagebaues Miltitz (ca. 20 m Kippenüberdeckung). Für das Endböschungssystem der Tagebaue Miltitz und Kulkwitz liege dem Oberbergamt eine Standsicherheitseinschätzung vor. Für Baumaßnahmen in Böschungsnähe werde, neben der Einholung einer bergbehördlichen Mitteilung, detaillierte standortkonkrete Baugrunduntersuchungen, inkl. der Untersuchung möglicher Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme
auf die Standsicherheit der Böschungen, empfohlen.
d) Für konkrete Maßnahmen, welche sich innerhalb und am Rand des ehemaligen Tagebaues befinden, sollen entsprechend § 8 der SächsHohlrVO objektbezogene bergbehördliche
Mitteilungen eingeholt werden.
e) Es werde auf die erhöhten Anforderungen für Baumaßnahmen auf alten Kippen bzw. am
Rand von Tagebauböschungen verwiesen. Unter Umständen sollten diese Vorhaben gutachterlich begleitet werden.
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f)
Sollten Spuren alten Bergbaus angetroffen bzw. mögliche bergbauliche Schadensereignisse bemerkt werden, so sei gemäß § 5 SächsHohlrVO das Sächsische Oberbergamt in
Kenntnis zu setzen.
In der Stellungnahme des Landesamtes für Archäologie wurde zuletzt am 19.08.2014 zur
Archäologie auf für das Plangebiet bedeutsame Sachverhalte aufmerksam gemacht:
Es wurde mitgeteilt, dass zwar im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes keine bekannten archäologischen Denkmäler ausgewiesen seien. Es wird aber darauf hingewiesen,
dass Denkmäler meistens durch zufällige Eingriffe bekannt werden und somit der derzeit kartierte Bestand keinesfalls dem tatsächlichen Bestand entspricht. Grundsätzlich sind auftretende Befunde und Funde sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren.
Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zum Zschampert Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes, in dem die Menschen seit dem 6. vorchristlichen Jahrhundert bevorzugt gesiedelt haben.
3 Wochen vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten –
dies betrifft auch Einzelbaugesuche – muss dem Landesamt für Archäologie das im von
Bautätigkeit betroffenen Areal gemeldet werden, damit geprüft werden kann, ob dort archäologische Untersuchungen notwendig werden.
II.6
Altlasten
Im Plangebiet ist ausschließlich das Gelände der ehemaligen LPG „Thomas Müntzer“
(Schweinemastanlage) auf dem Flurstück Nr. 98/1 der Gemarkung Lausen als Altlastenverdachtsstandort (AKZ: 65 64 2005) im Altlastenkataster der Stadt Leipzig registriert.
Für den Altlastenverdachtsstandort erfolgte 1998 eine historische Altlastenerkundung. Aufgrund des Charakters der ehemaligen Nutzung des Grundstückes, u. a. als Standort einer
mobilen Betriebstankstelle, sind punktuelle Schadstoffbelastungen des Bodens nicht auszuschließen.
II.7
Planerische Grundlagen
Planungsrechtlich lagen die Flächen im Plangebiet vor Aufstellung dieses B-Planes im Außenbereich. Ein Teil des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes ist bereits als öffentliche Straßenverkehrsfläche gewidmet.
II.7.1
Landesentwicklungsplan Sachsen
Im Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP Sachsen, verbindlich seit 31.08.2013) ist die
Stadt Leipzig innerhalb der Europäischen Metropolregion „Metropolregion Mitteldeutschland“
als Zentraler Ort und Oberzentrum dargestellt. In dieser Funktion ist Leipzig ebenfalls Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkt der Region Westsachsen. Die städtebaulich und landschaftsräumlich geordnete Etablierung von freizeit- und erholungswirtschaftlichen Nutzungen
innerhalb des 68,5 ha umfassenden Plangebietes entspricht den Zielen der Raumordnung
des Freistaates Sachsen. Aus raumordnerischer Sicht sind für den B-Plan folgende Ziele relevant:
Zuordnung der Stadt Leipzig zu einem Raum mit besonderem Handlungsbedarf Braunkohle (LEP 2013, Karte 3 Festlegungskarte);
Das Plangebiet umfasst das Erholungsgebiet Kulkwitzer See, welches im Ergebnis der
Rekultivierung ehemaliger Braunkohletagebauareale Anfang der 1970er Jahre des vergangenen Jahrhunderts westlich der Stadt Leipzig entstand.
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Räume mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf sind so zu entwickeln und
zu fördern, dass sie aus eigener Kraft ihre Entwicklungsvoraussetzungen und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können (Ziel 2.1.3.1 LEP 2013).
Dabei sind die spezifischen Entwicklungspotenziale in den Räumen mit besonderem
Handlungsbedarf zu stärken, indem regionale Wirtschaftskreisläufe aufgebaut, durch verstärkte interkommunale und regionale Zusammenarbeit strukturelle Defizite abgebaut,
Synergieeffekte erschlossen und Eigenkräfte mobilisiert werden (Ziel 2.1.3.1 LEP 2013).
Als Tourismus- und Naherholungsgebiet ist der Kulkwitzer See Bestandteil des sich dynamisch entwickelnden Leipziger Neuseenlands. Als solcher ist seine Entwicklung zum
einen selbst Indikator der erreichten regionalen und überregionalen Wettbewerbsfähigkeit
des Leipziger Neuseenlands. Zum anderen vollzieht sich die Entwicklung des Kulkwitzer
Sees im Spannungs- bzw. Wettbewerbsumfeld des Leipziger Neuseenlands. Deshalb orientiert sich der LEP 2013 mit dem Ziel G 2.3.3.3 im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung auf eine regionale Abstimmung der im Aufbau befindlichen Tourismusgebiete und
hält mit G 2.3.3.7 dazu an, Wasser- und Aktivtourismus in den dafür geeigneten Regionen
als attraktive Angebote des Tourismus auszubauen und weiter zu entwickeln.
Bei der Entwicklung der Freizeitinfrastruktur ist zu berücksichtigen, dass Camping- und
Caravaningplätze sowie Ferienhaus- und Ferienwohnungsanlagen naturverträglich geplant und in Größe, Kapazität und Qualität auf die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur abgestimmt und möglichst an bebaute Ortslagen angebunden werden sollen
(G 2.3.3.5 LEP 2013). Großflächige Freizeiteinrichtungen mit erheblicher überörtlicher Bedeutung sollen dabei abseits ökologisch hochwertiger Gebiete auf Standorte mit schon
bestehenden oder geplanten intensiven Nutzungen und ÖPNV-Anschluss konzentriert
werden (G 2.3.3.11 LEP 2013).
An die Regionalplanung ergeht der Auftrag, für die Errichtung größerer Ferienhausgebiete
gegebenenfalls Vorsorgestandorte Tourismus festzulegen (G 2.3.3.6) und Gewässer, an
denen eine Erweiterung für die Erholungs- und Sportnutzung möglich ist, auszuweisen (G
2.3.3.12).
Bei der Entwicklung des SO 10 (Ferienhausgebiet) auf dem Areal der ehemaligen Schweinemastanlage ist Ziel 2.2.1.7 des LEP 2013 zu berücksichtigen, dass brachliegende und
brachfallende Bauflächen, insbesondere Gewerbe-, Industrie-, Militär- und Verkehrsbrachen sowie nicht mehr nutzbare Anlagen der Landwirtschaft, zu beplanen sind und die
Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen sind, wenn die Marktfähigkeit des
Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungsklimatische Funktion zukommt.
Durch eine vorrangige Altlastenbehandlung auf Industriebrachen ist deren Wiedernutzbarmachung zu beschleunigen. Nicht revitalisierbare Brachen sollen rekultiviert oder renaturiert werden.
Grundsätzlich soll bei der Planung der Grundsatz 2.2.1.1 angewendet werden, nach dem
die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke in allen
Teilräumen Sachsens vermindert werden soll. Bei der Neuinanspruchnahme von Flächen
für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bei Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf
eine Entsiegelung hingewirkt werden.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Jahre 2014 wurde seitens der
Landesdirektion Sachsen mitgeteilt, dass der B-Plan gemäß § 1 Abs.4 BauGB den Zielen der
Raumordnung angepasst sei und nach § 1 Abs. 7 BauGB die raumordnerischen Erfordernisse
angemessen berücksichtige.
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II.7.2
Regionalplan
Im Regionalplan Westsachsen 2008 (RPlWS 2008, verbindlich seit 25.07.2008) sind die
Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung des Landesentwicklungsplanes
Sachsen regionsspezifisch räumlich und sachlich formuliert. Er stellt somit den verbindlichen
Rahmen für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Region Westsachsen dar.
Der RPlWS 2008 formt die landesplanerische Orientierung für das Leipziger Neuseenland aus
und setzt als Ziel 8.1.4 der Regionalplanung fest, dass das „Leipziger Neuseenland“ für eine
touristische Nutzung unter Berücksichtigung weiterer Raumansprüche entwickelt und mit angrenzenden Tourismusgebieten vernetzt werden soll. Entwicklungskonzepte bzw. Rahmenkonzepte, wie im vorliegenden Fall das Rahmenkonzept von 2000, können dabei hilfreich
sein, sollten jedoch den dynamischen Prozessen in diesen Räumen angepasst werden. Zu
berücksichtigen sind ebenfalls die Charta Leipziger Neuseenland und das tourismuswirtschaftliche Gesamtkonzept für die Region Mitteldeutschland.
Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnung des Freistaates Sachsen, insbesondere
hinsichtlich der:
Ausweisung des nördlichen Bereiches des Kulkwitzer Sees und seiner Uferbereiche als
Vorbehaltsgebiet „Erholung“ (RPlWS 2008, Zielkarte 14).
Ausweisung eines Teilbereiches des Plangebietes westlich des Zschampert als Regionaler Grünzug (RPlWS 2008, Zielkarte 14) Nach RPlWS Ziel 5.1.10 sind Regionale Grünzüge von Bebauung im Sinne einer Besiedlung oder anderen funktionswidrigen Nutzungen
freizuhalten.
Ausweisung der Uferbereiche des Zschampert und der südliche Teil des Kulkwitzer Sees
als Vorranggebiete „Natur und Landschaft“. (RPlWS 2008, Zielkarte 14 Raumnutzung).
Nutzungsformen und -intensitäten in den Vorranggebieten Natur und Landschaft sollen
dahingehend ausgerichtet sein, dass sie eine Reaktivierung der Landschaftspotenziale ermöglichen, einer naturnahen Entwicklung von Flora und Fauna dienen sowie Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden (RPlWS 2008 Ziel 4.2.1).
Der Regionalplan Westsachsen wird derzeit in Anpassung an den Landesentwicklungsplan
Sachsen 2013 fortgeschrieben und soll als Regionalplan Leipzig-Westsachsen im Laufe
des Jahres 2017 in Kraft treten. Der bisher vorliegende Rohentwurf folgt im Hinblick auf den
Planbereich den Aussagen des rechtskräftigen Regionalplans. Neu aufgenommen – u.a. im
Ergebnis der Diskussionen zum Tourismuswirtschaftlichen Gesamtkonzept und zur Charta
Leipziger Neuseenland – in den Rohentwurf wurde Z 2.3.3.1.5. Nach diesem Ziel ist das
„Leipziger Neuseenland“ als Teil der „Gewässerlandschaft im Mitteldeutschen Raum“ so zu
entwickeln, dass die gewässertouristischen Entwicklungsräume gestärkt werden. Dazu sind
insbesondere u.a. eine räumliche Schwerpunktsetzung der Entwicklung und Gewässerprofilierung entsprechend der Eignung der Gewässer für Tourismus, Naherholung und Naturerleben,
eine integrierte Strategie für einen umweltverträglichen und klimaneutralen Tourismus zu entwickeln sowie die Attraktivität der Region durch Schaffung innovativer Unterkünfte, insbesondere mit Wasserbezug zu erhöhen.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Jahre 2014 wurde seitens des
Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen – Regionale Planungsstelle – (als für
den Regionalplan zuständige Stelle) mitgeteilt, dass aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Daraus folgt, dass der B-Plan auch hinsichtlich des Regionalplanes gemäß
§ 1 Abs.4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst ist und nach § 1 Abs. 7 BauGB die
raumordnerischen Erfordernisse angemessen berücksichtigt.
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II.7.3
Flächennutzungsplan
Die Flächen im Geltungsbereich des B-Planes sind im wirksamen FNP (bekanntgemacht am
16.5.2015) in drei unterschiedlichen Kategorien dargestellt:
Im nördlichen Teil sind die Flächen als Sonderbaufläche mit überwiegendem Grünanteil
und der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ dargestellt. Sowohl für den vorhandenen Zeltplatz als auch die Badestelle sind entsprechende Symbole eingefügt. Der nördlichste Abschnitt dieser Fläche, südlich der Lützner Straße, wird außerdem von der Darstellung der geplanten S-Bahn-Verlängerung von Grünau nach Markranstädt gequert.
Der Bereich des Wochenendhausgebietes im südlichen Teil ist als Sonderbaufläche mit
überwiegendem Grünanteil und der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ dargestellt.
Ein dritter Teilbereich, unmittelbar nördlich an die alte Ortslage Lausen angrenzend, ist als
Sonderbaufläche mit überwiegendem Grünanteil und der Zweckbestimmung „Park+RidePlatz“ dargestellt.
Die Darstellungen des FNP stimmen damit mit den Festsetzungen des B-Planes überein, so
dass der B-Plan aus den Darstellungen des FNP entwickelt ist.
II.7.4
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig
ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre
Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Für das Plangebiet stellt das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes u.a. dar:
Räume mit besonderer Bedeutung für die Erholung als Zielpunkt und als Standort mit
dem Ziel des Ausbaus der Erholungsinfrastruktur,
wichtige Grünverbindung im Verbund nördlicher Auewald/Zschampertaue/südwestliche
Agrarlandschaft sowie im Verbund mit den Hauptgrünachsen Leipzig-Grünau; Landschaftsverbund,
naturnahe Gewässergestaltung des Zschampert entsprechend dem Renaturierungskonzept zur Zschampertaue.
Biotopverbund,
Erhaltung und Entwicklung von Biotopkomplexen auf Aufschüttungen und Abgrabungen,
Entwicklung standortspezifischer Lebensräume an Gewässern.
Hinsichtlich der Beurteilung von baulichen und sonstigen Nutzungen ist zu berücksichtigen,
dass das Gebiet sowohl Bedeutung für die Grundwasserneubildung als auch für die Erhaltung
von Kalt- und Frischluftgebieten hat und daher von stadtklimatischer Bedeutung ist (Begrenzung der Versiegelung!).
II.7.5
Grüner Ring Leipzig
Im Regionalen Handlungskonzept des Grünen Ringes Leipzig (2014) ist das Plangebiet Teil
von 2 Schlüsselprojekten (s. Karte Schlüsselprojekte sowie Maßnahmekatalog Leipzig
2/2015):
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Nr. 9 Verbesserung der Erlebbarkeit der Seenlandschaften - Pflege Offenland/Grünland –
mit der konkreten Maßnahme EW 1: Pflege und Entwicklung der Ufer des Kulkwitzer
Sees - Erstellung eines Konzeptes, Planung und Umsetzung der darin benannten Einzelmaßnahmen
Nr. 2 Revitalisierung Fließgewässer mit der konkreten Maßnahme FW 7 Zschampert Umsetzung der Gewässerentwicklungskonzeption (Gewässerrandstreifen, Grünlandentwicklung, Bewirtschaftung) Entwicklung Grünverbund zwischen Leipziger Auwald und
Kulkwitzer See
Darüber hinaus sieht der Plan „Handlungsfelder Maßnahmen Stadt Leipzig (12/2014)“ eine
Wanderweg-Netzergänzung von der Straßenbahn-Wendeschleife zum Uferrundweg vor, der
zugleich Teil des „Inneren Grünen Rings“ ist.
II.7.6
Tourismuswirtschaftliches Gesamtkonzept für die Gewässerlandschaft in Mitteldeutschland
Die mitteldeutsche Gewässerlandschaft mit ihren zahlreichen Flüssen und Seen unterliegt einer langjährigen Entwicklung. In einem aktiven Gestaltungsprozess wurden und werden mit
hohem investiven Aufwand Erholungs- und Freizeitlandschaften geschaffen, deren Entwicklung erst am Anfang steht. Zur Ergänzung der wassertouristischen Infrastruktur wurden in den
vergangenen Jahren landseitig attraktive Anziehungspunkte geschaffen. Neue Rad- und Wanderwege verbinden die UNESCO-Welterbestätten, die Stätten der Industriekultur, die Gewässerlandschaft im Leipziger Neuseenland und das Saale-Unstrut-Triasland samt den Städten
Halle (Saale) und Leipzig. Bezogen auf die einzelnen Gewässer verlief die bisherige Entwicklung sehr heterogen; Untersuchungen lagen nur für Teilregionen oder Einzelgewässer vor. Um
im internationalen Wettbewerb der Regionen erfolgreich zu bestehen, war der vergleichende
Blick auf die mitteldeutsche Gewässerlandschaft erforderlich.
Deshalb wurde das Tourismuswirtschaftliche Gesamtkonzept für die Gewässerlandschaft im
Mitteldeutschen Raum (TWGK) 12/2014 durch Wirtschaftsförderungsgesellschaft Anhalt-Bitterfeld | Dessau | Wittenberg mbH, für die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Saalekreis und Wittenberg sowie die Stadt Halle (Saale), für die Stadt Leipzig, durch Dezernat
Umwelt, Ordnung, Sport, für den Grünen Ring Leipzig mit Unterstützung der Industrie- und
Handelskammer zu Leipzig, der Landkreise Leipzig und Nordsachsen, der Zukunftsstiftung
Südraum Leipzig, des Zweckverbandes Kommunales Forum Südraum Leipzig und des
Zweckverbandes Neue Harth erstellt.
Um im internationalen Wettbewerb der Regionen erfolgreich zu bestehen, war der vergleichende Blick auf die mitteldeutsche Gewässerlandschaft erforderlich. Als weitere Aktivitäten
an den Gewässern wurden die Angebote zum Baden, Tauchen, Promenieren, Wandern, Radfahren und Naturbeobachten betrachtet. Etablierte Angebote wie Tauchen, Kitesurfing, Wasserski, Wakeboarding und Angeln lassen sich durch neue Ausdifferenzierungen weiterentwickeln. Jüngere Angebote wie Longe-Côte/Wasserwandern, Stand-up-Paddling (SUP), SUPYoga und Grinseln befinden sich in der Etablierungsphase. Für die spezifischen Anforderungen der einzelnen Aktivitäten bieten die vielfältigen Gewässer der Region gute Voraussetzungen. Zum Teil werden Trendsportarten bereits in der mitteldeutschen Gewässerlandschaft
praktiziert; dabei liegt der Fokus derzeit auf dem Leipziger Neuseenland, wo unter anderem
Kitesurfen, SUP, Apnoetauchen, Grinselfahrten und ein Wasser FunPark angeboten werden.
Das TWGK setzt dabei auf verschiedene Schwerpunkte, wie z.B:
Entwicklungsschwerpunkt Naturerleben: Die Qualität beruht vor allem auf der Dynamik
der Gewässer im Jahresverlauf sowie der Naturnähe und Ruhe der angrenzenden Land-
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schaftsräume. Die Gewässerräume dienen als Ausflugsziel für Liebhaber sanfter WasserLand-Aktivitäten wie (Kanu-)Wandern, Radfahren, Naturbeobachten und -genuss.
Entwicklungsschwerpunkt Naherholung: Die touristische Entwicklung der Gewässer und
die Dimension der wasser- und landseitigen Infrastrukturen und Angebote zielen vor allem
auf den regionalen Tagestourismus und die Naherholung für die Bevölkerung der umliegenden Region.
Einzelne Gewässer weisen aufgrund besonderer Attraktionen und Angebote „touristische Nuklei“ mit entsprechend größerer Bedeutung für den Tourismus auf.
Der Kulkwitzer See wird als Wassertouristischer Entwicklungsschwerpunkt im TWGK
benannt, aber es erfolgt im Weiteren keine Beschreibung, welche Maßnahmen konkret für
den Kulkwitzer See vorgesehen sind.
Die Umsetzung des TWGK trägt maßgeblich dazu bei, die mitteldeutsche Gewässerlandschaft als lebenswerte, nachhaltige und konkurrenzfähige (Tourismus-)Region zu etablieren.
Die im TWGK definierten Ziele und Maßnahmen sind auf das Jahr 2030 ausgerichtet; nach
und nach müssen diese weiterentwickelt und konkretisiert werden.
Wichtige Schritte bei der Umsetzung des TWGK sind die Aufnahme der Maßnahmen in andere formelle und informelle Planungen (regionale Entwicklungskonzepte, Landesentwicklungs-,
Regional- und Bauleitpläne – wie mit dem vorliegenden B-Plan) sowie vertiefende Untersuchungen zu einzelnen Projekten.
II.7.7
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (in Fortschreibung als Leipzig 2030 INSEK) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11)
vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV – 1595-09 vom 20.05.2009).
Im INSEK wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis
2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen benennt es inhaltliche und
stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu
deren Umsetzung.
Das B-Plangebiet liegt benachbart zum Schwerpunktraum Grünau. Wesentliches Ziel für den
Schwerpunktraum ist, Grünau als langfristig wichtigen Wohnstandort in Leipzig zu stabilisieren. Dies soll geschehen, indem die Wegeverbindungen von Grünau zum Kulkwitzer See verbessert werden und der Kulkwitzer See als Naherholungsgebiet gestärkt wird (S. B 3-14, S. C
– 30).
Das Ziel des B-Plans Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“, die Naherholungsmöglichkeiten und –qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees lebenden Bürger zumindest zu erhalten oder sogar zu verbessern, entspricht somit den Zielen des INSEK (bisher SEKo).
II.7.8
Stadtentwicklungsplan Zentren
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544) fortgeschrieben.
Damit liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
vor, das Aussagen über die zu erhaltenden und zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt trifft. Mit Zustimmung des Stadtrates zum Entwurf des STEP Zentren, Fortschreibung 2016 zu Beginn des Jahres 2017 wird voraussichtlich im 2. Quartal 2017 ein ak_______________________________________________________________________________________________________
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tualisiertes städtebauliches Entwicklungskonzept vorliegen. Dieses ist dann als Grundlage für
den B-Plan zu berücksichtigen.
Ziel des STEP Zentren ist – im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt sowie jeweils auch ihrer Stadt- und Ortsteile – die
Konzentration der Versorgungsfunktion auf zentrale multifunktionale Versorgungsbereiche, die
im Zentrum der Wohnquartiere und für die Wohnbevölkerung gut erreichbar angeordnet sein
sollen. Der STEP fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden.
Das Plangebiet des B-Planes liegt zwar außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen Nahversorgungszentren (D-Zentren) Miltitzer Allee und An der Kotsche in Lausen-Grünau, ein
kleiner Teil der festgesetzten Sondergebiete befindet sich jedoch in ihren Kerneinzugsbereichen. Insoweit ist eine Grundversorgung für das Plangebiet in Gehdistanzen gewährleistet.
Da dies für die weiteren Teile des Plangebietes nicht gegeben ist, entsprechen die für eine
Reihe von Sondergebieten getroffenen Festsetzungen zum unmittelbar der Gebietsversorgung dienenden Einzelhandel somit den Zielen des STEP Zentren oder stehen zumindest
nicht im Widerspruch dazu.
II.7.9
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung
Der Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung (STEP W+S) legt in seinem
Teilplan Wohnungsbau (RB V-771/11 vom 20.04.2011) die im Sinne einer flächensparenden,
ökologischen und ökonomischen, aber auch Nachfrage gerechten Siedlungsentwicklung mit
Priorität zu entwickelnden Standorte des Wohnungsneubaus fest. Der Teilplan Wohnungsbau
liefert die analytischen Grundlagen und entwickelt strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung und leitet hieraus sowie aus der rechtlichen Situation seine Zielkategorien für
die Standortentwicklung ab.
Da der B-Plan keinen Wohnungsbau in nennenswertem Umfang vorsieht, sind die Belange
des Stadtentwicklungsplanes im Grundsatz nicht berührt.
II.7.10
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der STEP Gewerbliche Bauflächen ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die
Entwicklung der gewerbliche Bauflächen im Stadtgebiet. Er wurde 1999 vom Stadtrat beschlossen und 2005 fortgeschrieben (Beschlussnummer RB IV 330/05). Vorrangiges Ziel des
STEP ist es, mit einem quantitativ ausreichenden und qualitativ differenzierten Angebot an
Gewerbeflächen den Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken.
Mit der Aufstellung des B-Planes wird am nördlichen Eingangsbereich (Seestraße) mit der
Festlegung des Sondergebietes 3 - Freizeitorientiertes Gewerbe - Planungsrecht für nicht wesentlich störende freizeitorientierte Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe geschaffen.
Das Plangebiet ist nicht Teil des STEP. Die Festsetzung des o.g. Sondergebietes widersprechen nicht den allgemeinen Zielen des STEP.
II.7.11
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum
Der Stadtentwicklungsplan „Öffentlicher Raum und Verkehr“ (RB III-1440/03) enthält keine für
diesen B-Plan relevanten Aussagen.
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II.7.12
Immobilienwirtschaftliches Rahmenkonzept 2000
Zur besseren Koordinierung der Entwicklung aller Seeseiten und der qualitativen Verbesserung der Freizeit- sowie der Vermarktungsmöglichkeiten des Erholungsgebietes hat der ZEG
die Stadt Leipzig im Sommer 2000 mit der Erarbeitung eines Immobilienwirtschaftlichen Rahmenkonzeptes2 für das gesamte Seeufer (Markranstädt, Göhrenz, Leipzig) beaufragt.
Das erstellte Rahmenkonzept zielte zunächst auf eine Neuordnung und Verbesserung der gesamten Infrastruktur aller Uferseiten sowie auf die Schaffung zusätzlicher Naherholungsangebote ab. Absicht war, eine wirtschaftlich eigenständige Tragfähigkeit des gesamten Seeareals
zu erreichen, um die weitere finanzielle Beanspruchungen der Zweckverbandsmitglieder als
Zuwendungsgeber zu vermindern bzw. ggfs. beenden zu können.
In diesem Rahmenkonzept werden ungeachtet bauplanungsrechtlicher Prüfkriterien insgesamt 22 Projektbausteine als Zielstellung einer weiteren Seeentwicklung aufgeführt.
Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Ideen:
1) An einem verkehrstechnisch exponierten Standort soll sich ein Biker-Treff mit einem entsprechenden Shop etablieren können,
2) Restaurantschiff „Dschunke“ jetzt „Santa Anna“: Aufwertung der vorhandenen Gastronomie als Erlebnisgastronomie mit Sanierung des Umfeldes,
3) Am Standort der ehemaligen Diskothek „Partytonne“ soll ein Neubau eines Bowlingcenters mit Diskothek/Restaurant geplant werden können,
4) Entlang der Grünauer Badestrandseite sollen zwei Servicestationen mit Toiletten und Umkleideräumen errichtet werden sowie insgesamt eine Aufwertung des Strandbereiches erfolgen,
5) Campingplatz: Erneuerung der technischen Infrastruktur einschließlich Sanitärstationen
mit Neubau eines Versorgungsgebäudes und Shop,
6) Neubau der Geschäftsstelle der Managementgesellschaft Kulkwitzer See „LeipzigSeenGesellschaft“ am Standort des bisherigen Behelfsgebäudes des ZEG (ehemaliges
Fischrestaurant),
7) Seerestaurant und Marina: Aufwertung des Campingplatzes durch Neuanlage einer Marina mit Liegeplätzen für Segelboote und einem Seerestaurant,
8) Saunalandschaft: durch Sträucher eingefasstes Areal zwischen Campingplatz und Rodelberg,
9) Sport- und Spielpark am Rodelberg: Sommerrodelbahn nicht realisierbar wegen zu geringer Höhe, deshalb Grillplatz für Jugendliche sowie Sport- und Spielpark am Fuß des Berges,
10) Taucherzentrum „Rotes Haus“ und Badestrand Lausen: Nutzung als Tauchschule mit
Clubhaus, Servicestation,
11) Gaststätte „Seeblick“: Erhalt der Gaststätte in Nähe des Feriendorfes Lausen, da diese
mit Tanzveranstaltungen die Generation 50+ der Grünauer sowie die Bewohner des Feriendorfes versorgt,
12) Feriendorf Lausen: Neuordnungs- und Nachverdichtungskonzept erstellen zum Neubau
von höherwertigen Bungalows,
2 „Immobilienwirtschaftliches Rahmenkonzept für den Kulkwitzer See“ (Büro Urban Plan: Becker, Richter, Entwurf 03.11.2000)
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13) Draisinenstrecke Plagwitz-Kulkwitzer See: Nutzung der stillgelegte Bahnstrecke als Erlebnisprojekt,
14) Imbiss und Badestrand Göhrenz: Ausbau der am See befindlichen Laube zum Imbiss mit
Freisitz sowie Servicestation für Taucher mit Sanitärstationen und Umkleiden,
15) Kanuzentrum Markranstädt: Kanu- und Freizeitclub Markranstädt e.V. soll äußeres Erscheinungsbild am Standort aufwerten,
16) Akademischer Ruderclub Markranstädt: kann bleiben, aber verfallener Schornstein des
Clubhauses soll abgebrochen werden,
17) Segelzentrum Markranstädt: Regionaler Seglerverband Sachsen West e.V. soll bleiben,
muss jedoch neu geordnet werden und ein attraktiveres Erscheinungsbild bekommen,
18) Anglerzentrum Markranstädt: siehe 17, Neuordnung notwendig,
19) Sport- und Freizeitzentrum Markranstädt: angrenzend an das entstandene EFH-Gebiet
soll ein Sport- und Freizeitzentrum mit Hallenplätzen für Badminton, Tennis, Squash, Fitneß- und Saunabereich, Außenplätze für Tennis, Restaurant mit Aussicht auf den See geplant werden, Betreiber der Anlage sei ein Hotel im Nordostraum von Leipzig,
20) Servicestationen und Badestrand Markranstädt: Errichtung von Servicestationen, Imbiß,
Sanitär- und Umkleidebereiche für die Markranstädter Seenutzer,
21) Wasserskianlage: Neuerrichtung am nordwestlichen Ufer,
22) Pkw-Parkplätze und Fahrradverleihstation: zunächst Erarbeitung eines Verkehrsraumkonzeptes notwendig.
Die meisten der aufgeführten Projektbausteine sind bereits realisiert worden, insbesondere
auf Makranstädter Areal.
II.7.13
Angrenzende Planungen
Im unmittelbaren Umfeld befinden sich mehrere rechtskräftige B-Pläne, Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne (VE-Pläne) sowie weitere städtebauliche Satzungen:
Für den Bereich nördlich der Straßenbahnwendeschleife existiert ein rechtskräftiger VEPlan Nr. E-6 „Neubau eines Verbrauchermarktes in Lausen“. Dieser Plan sichert eine
eingeschossige Einzelhandelseinrichtung (SB-Markt in Lausen) einschließlich der notwendigen Parkplätze. Das Flurstück Nr. 102/2, welches im räumlichen Geltungsbereich des
zuvor benannten VE-Planes liegt, wurde nicht in den Planumgriff des B-Planes Nr. 232
„Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ einbezogen (Begründung erfolgt im Kap. V.1.0).
Für den Bereich südwestlich der Kreuzung Lützner Straße/Straße am See existiert ein
rechtskräftiger VE-Plan Nr. E-122 „BP-Tankstelle Miltitz”. Dieser VE-Plan sichert planungsrechtlich die Tankstelle einschließlich der notwendigen Zufahrten. Dieser VE-Plan
befindet sich ebenfalls nicht im Planumgriff des B-Planes Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ (Begründung erfolgt im Kap. V.1.0).
Östlich des Plangebietes Lausener Straße/Ratzelstraße befindet sich der seit dem
10.10.2009 rechtskräftige B-Plan Nr. 296 „Ortseingang Lausen“ (RBIV-1635/09 vom
17.06.2009, am 10.10.2009 im Leipziger Amtsblatt Nr. 19 öffentlich bekannt gemacht).
Östlich angrenzend an das Plangebiet und südlich der Straßenbahnwendeschleife Lausen
befindet sich der seit dem 18.01.2014 rechtskräftige B-Plan Nr. 382 „Wohngebiet am
Lausener Dorfplatz“ (RBIV-1869/13 vom 11.12.2013, am 18.01.2014 im Leipziger Amts-
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blatt Nr. 2 öffentlich bekannt gemacht). Dieser B-Plan sichert planungsrechtlich die Wiedernutzbarmachung eines brachgefallenen, ehemals genutzten Gutsareals als mit ruinösen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die Teil eines landwirtschaftlichen Produktionsbetriebes mit Schuppen, Stallungen und Silos. Er ermöglicht auch die Bebauung mit 18 Einfamilien- und Doppelhäusern, privaten Erschließungsstraßen sowie dazugehörigen Grünund Freiflächen einschließlich Wegeverbindung in das Erholungsgebiet Kulkwitzer See.
Darüber hinaus wurde ab dem Jahr 2001 für an das Erholungsgebiet Kulkwitzer See angrenzende Teilgebiete der Großsiedlung Grünau im Rahmen einer vorbereitenden Untersuchung
geprüft, ob die Voraussetzungen zur Festlegung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes für die Wohnkomplexe (WK) 7 und 8 gegeben sind. Im Ergebnis dieser Untersuchungen
wurden städtebauliche Missstände festgestellt, so dass es zur förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet für WK 7 und 8 kam. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die
Festlegung von Städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen „Leipzig-Grünau, WK 7 und 8“
erfolgte am 27.09.2003 im Leipziger Amtsblatt Nr. 20, aktualisiert mit Beschluss vom
19.06.2013, öffentlich bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 13 vom 29.06.2013.
Der räumliche Geltungsbereich der Sanierungsgebietssatzung überlagert sich östlich des
Zschampert zwischen Seestraße und der Straßenbahnwendeschleife in Lausen mit dem
räumlichen Geltungsbereich dieses B-Planes Nr. 232. Ebenso überlagert sich der räumliche
Geltungsbereich dieses B-Planes mit dem mit Beschluss vom 24.02.2016 (VI-DS-02032)
förmlich beschlossenen Gebietsumgriff „Soziale Stadt Leipzig-Grünau“.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Sanierungssatzung sowie des dem Gebietsumgriff „Soziale Stadt Leipzig-Grünau“ zugrunde liegenden Grobkonzepts ist die Einbettung der Um- und
Rückbaumaßnahmen in ein umfassendes Konzept für die Qualifizierung und Stabilisierung
des Stadtteils als Wohnstandort. So kommt den angrenzenden Grün- und Freiflächen des Erholungsgebietes Kulkwitzer See sowie einer Aufwertung der Wegeverbindung zwischen dem
Wohnstandort und dem Kulkwitzer See eine Schlüsselrolle für die angestrebte Funktionsschwächensanierung zu.
III.
UMWELTBERICHT
III.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB). Dazu wird wie folgt
vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der
Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu
berücksichtigen wären.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage
der Einschätzung.
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
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d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht.
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
Im Jahr 2003 wurde das Vorliegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglicheitsprüfung (UVP) gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geprüft. Für die
Einzelvorhaben Ferienhausgebiet, Wochenendhausgebiet, Campingplatz sowie Parkplätze
waren im damaligen Plan-Entwurf jeweils Größenwerte angegeben, nach denen zumindest
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich schien. In diesem Zusammenhang
wurden für einzelne Vorhaben, wie Ferienhausgebiete und Wochenendhausgebiete, die Regelung bezüglich kumulierender Wirkungen (§ 3b Absatz 2 UVPG) berücksichtigt.
Im Rahmen eines von der Stadt Leipzig am 04.02.2003 durchgeführten Scopingtermins wurde
festgestellt, dass eine UVP-Pflicht besteht.
Diese wird gemäß § 17 Abs. 1 UVPG mit diesem B-Plan-Verfahren als Umweltprüfung nach
den Vorschriften des BauGB durchgeführt.
III.1.1
Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung)
Übergeordnetes Ziel des B-Planes ist es, die gewollte Weiterentwicklung des Erholungsgebietes Kulkwitzer See zu erreichen, um damit vor allem der Verbesserung oder zumindest Erhaltung der Naherholungsmöglichkeiten und -qualitäten für die im Umfeld des Kulkwitzer Sees
lebenden Bürger zu dienen.
Als weitere Ziele sind hier vor allem zu nennen:
a) Für die angemessene Entwicklung vermarktungsfähiger Nutzungen sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
b) Bestehende Nutzungen, soweit sie zur Erholungsqualität des Gebietes beitragen und andere Belange dem nicht entgegen stehen, sollen bauplanungsrechtlich gesichert werden.
c) Für die Weiterentwicklung und gegebenenfalls auch Erweiterung der bestehenden Nutzungen, soweit diese für eine langfristige Erhaltung der Nutzungen oder die Verbesserung
der Qualitäten des Erholungsgebietes notwendig oder zumindest sinnvoll sind, sollen die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
d) Auch für die Entwicklung weiterer Nutzungen, soweit diese der unter a) genannten Zielsetzung entsprechen, sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen
werden. In diesem Zusammenhang sollen auch die ehemalige LPG-Anlage und der ehemalige Campingplatz einer dem zugrundeliegenden Konzept entsprechenden Nachnutzung zugeführt werden. Zudem sollen sonstige kleinere, bisher brachliegende und gegebenenfalls vermüllte Flächen zur weiteren Verbesserung der Landschafts- und Aufenthaltsqualität im Zuge der Umsetzung dieses B-Planes bereinigt und einer dem zugrundeliegenden Konzept entsprechenden Nutzung zugeführt werden.
e) Erhaltung und Entwicklung attraktiver Camping- und Ferienhausangebote auch über den
bisherigen veralteten Bestand hinaus.
f)
Zur verkehrlichen Erschließung des Gebietes sollen im Wesentlichen die bereits vorhandenen und ausgebauten Straßen, Wege und Stellplatzanlagen in ihrem Bestand bauplanungsrechtlich gesichert werden. Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue
Verkehrsflächen sollen nur geschaffen werden, soweit dies für die Umsetzung des dem BPlan zugrunde liegenden Konzeptes für die Verkehrserschließung erforderlich ist.
g) Die im Plangebiet vorhandenen Grünanlagen, Uferstreifen und sonstige relevante Elemente sollen entsprechend ihrer jeweils zugewiesenen Nutzung bauplanungsrechtlich ge_______________________________________________________________________________________________________
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sichert werden, soweit dies zur Umsetzung des zugrunde liegenden Konzeptes erforderlich ist.
h) Nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft, die aus der Nutzung des Erholungsgebietes bzw. den gewollten Entwicklungen resultieren, sollen minimiert und soweit möglich durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden.
i)
Zum Schutz und zur Entwicklung der Landschaft und der Flora und Fauna sollen darüber
hinaus Versiegelungen um den Zschampert minimiert und versiegelte Flächen zurückgebaut sowie neue Habitate angelegt werden.
j)
Zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes sollen einheitliche Dachformen und
Dachneigungen sowie auch die Bepflanzung von Mülltonnenstellplätzen/-schränken sowie
die Umfriedung der äußeren Grenzen der Sondergebiete SO 2-4, SO 9 und SO 11 beitragen.
Zudem bestehen weitere Ziele für die einzelnen Teilflächen des Plangebietes. Weiteres zu
den Zielen und Zwecken des B-Planes siehe Kap. I.3.
Inhalte des B-Planes sind vor allem:
Flächen für die öffentliche kostenfreie Naherholung (Park, Badestrand, Spielplatz usw.)
und die zugehörige Infrastruktur,
Flächen für kostenpflichtige Freizeitnutzungen (Campingplatz mit Badestrand, Ferienhäuser und Wochenendhäuser, Wassersport, Gastronomie usw.) und die zugehörige Infrastruktur,
Flächen für Natur und Landschaft,
die zur Erschließung notwendigen Straßen und Parkplätze.
Dafür sind im B-Plan vor allem festgesetzt:
Rund 41 ha (ca. 59,8 %) der Fläche des Plangebiets werden, dem dort tatsächlich vorhandenen Zustand entsprechend, als Öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Badestrand, Spielplatz oder Uferschutzstreifen sowie als sonstige öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Für rd. 18 ha (ca. 26,3 %) des Plangebietes werden Sondergebiete mit den Zweckbestimmungen Campingplatz, Ferienhausgebiet, Wochenendhausgebiet, Wassersport, Freizeitorientiertes Gewerbe oder Touristische Infrastruktur festgesetzt. Davon betreffen rd. 16 ha
(ca. 22,8 % der Plangebietes bzw. 88,8 % der festgesetzten Sondergebietsflächen) Flächen, auf denen zuvor bereits entsprechende Nutzungen vorhanden waren. Für rd. 2 ha
(ca. 2,3 % des Plangebietes bzw. 1,1 % der festgesetzten Sondergebietsflächen) werden
neue Sondergebietsflächen festgesetzt. Davon betreffen rd. 1 ha (ca. 0,5 % der neuen
Sondergebietsflächen) die Fläche der ehemaligen Schweinemastanlage (jetzt: SO 10 –
Ferienhausgebiet).
Auf rd. 5 ha (ca. 7,3 % des Plangebietes) sind Flächen für Maßnahmen und Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Flächenfestsetzungen, sondern um
solche, die andere Flächenfestsetzungen (vor allem Grünfläche, aber auch das SO 3 –
Freizeitorientiertes Gewerbe) überlagern.
Auf ebenfalls rd. 5 ha (ca. 7,3 % des Plangebietes) sind Verkehrsflächen festgesetzt. Zum
weit überwiegenden Teil betrifft dies Verkehrsanlagen, die bereits vorhanden waren und
lediglich als solche bauplanungsrechtlich abgebildet werden. Nur in geringfügigem Umfang werden zusätzliche Flächen als Verkehrsflächen festgesetzt. Dies betrifft ausschließ-
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lich die Erweiterung vorhandener Verkehrsanlagen. Verkehrsflächen für gänzlich neue
Verkehrsanlagen werden nicht festgesetzt.
Auf rd. 3 ha (ca. 4,4 % des Plangebietes) werden Private Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Badestrand, Wassersport oder Uferschutzstreifen festgesetzt. Die Grünflächen waren im Bestand bereits vorhanden und standen der öffentlichen Nutzung zur Verfügung. Sie werden, unter Wahrung des Bestandes als Grünfläche, nun als Private Grünfläche festgesetzt.
III.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen B-Plan vor allem bedeutsamen fachlichen Grundlagen des
Umweltschutzes genannt:
die zum B-Plan Nr. 232 fakultativ erarbeitete Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) des Büros Adrian Landschaftsplanung (ADRIAN, 2005)
der Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan des Büros Fichtner Water &Transportation (Fichtner 2012) und
die Fachgrundlagen des Landschaftsplanes der Stadt Leipzig sowie, nach den letzten Beteiligungen zum Entwurf erstellt,
das Artenschutzgutachten des Büros Froelich & Sporbeck Umweltplanung und Beratung,
(05.01.2015) und seine Fortschreibung (zuletzt am 08.05.2017).
Weitere Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes sind dem Kap. III.2 zu entnehmen.
III.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von
Umweltbelangen der B-Plan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die
in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der
Umweltbelange werden im Ergebnis dessen so festgelegt, wie sich dies aus dem nachfolgenden Kap. III.2 ergibt.
III.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
III.2.1 Naturräumliche Einordnung des Gebietes
Gemäß der naturräumlichen Gliederung der sächsischen Bezirke (Bernhardt et.al. 1986) liegt
das Plangebiet im Naturraum Leipziger Land.
Kleinmaßstäblich betrachtet, gehört das Plangebiet heute dem urbanen Landschaftstyp an
(vgl. Regionalplan Westsachsen, 2008). Das Planungsgebiet liegt am westlichen Siedlungsrand der Stadt Leipzig. Die bestehende ökologische Situation wird neben den naturräumlichen
Ausgangsbedingungen stark durch anthropogene und urbane Faktoren geprägt.
Das gesamte Plangebiet liegt auf einer Höhe von ungefähr 120 m ü. NN. Der Rodelberg, ein
begrünter Trümmerberg im zentralen Bereich des Plangebietes, überragt die Umgebung um
ca. 15 m.
Im Süden bzw. Südosten der Ortslage Lausen schließt sich der Landschaftstyp der Markranstädter Platte an. Charakteristisch für diesen Landschaftstyp waren bzw. sind neben breit aus_______________________________________________________________________________________________________
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ladenden Auen (z.B. Weiße Elster) sowie größtenteils verbauten Bächen mit relativ geringem
Abfluss (z.B. Zschampert) auch eine Vielzahl von Grabensystemen. Stehende Gewässer waren dagegen bis zur Braunkohlenförderung in der freien Landschaft nicht typisch. Als natürlicher Waldtyp ist (neben dem Auenwald) der Eichen-Linden-Hainbuchenwald (SCAMONI,
1964) zu nennen, der jedoch auch im weiteren Umfeld nicht mehr anzutreffen ist. Die Ortslage
Lausen konnte bis zur Braunkohlenförderung sowie zur Siedlungserweiterung (Großwohnsiedlung Grünau) der Stadt Leipzig der Markranstädter Platte als traditionellem Agrarraum mit
79 % Ackerflächenanteil und 2 % Waldanteil zugeordnet werden.
III.2.2 Schutzgebiete
Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes berührt keine Gebiete des europäischen
Schutzgebietssystems „Natura 2000“ (SCI bzw. SPA), keine Landschaftsschutzgebiete, keine
Naturschutzgebiete, keine Naturparke, keine Nationalparke, keine Biosphärenreservate, keine
Naturdenkmale/-monumente, keine Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebiete.
III.2.2.1 Gesetzlich geschützte Biotope entsprechend § 21 SächsNatSchG
Innerhalb des Plangebietes bzw. in seinem direkten Randbereich befinden sich mehrere nach
§ 21 SächsNatSchG auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung geschützte Biotope.
Innerhalb dieser geschützten Biotope sind alle Maßnahmen verboten, die zu ihrer Zerstörung
oder Beeinträchtigung führen können. (vgl. § 21 Abs. 1 SächsNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 2
BNatSchG).
Die Biotope sind im entsprechenden Kataster der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt
Leipzig geführt.Der jeweils aktuelle Bestand kann dort erfragt werden.
Vor allem zu nennen sind:
Weiher mit Verlandungsvegetation nördlich des Campingplatzes mit typischen Pflanzenarten der Wasser- und Ufervegetation, wie Breitblättriger Rohrkolben (Typha latifolia), Gemeine Teichsimse (Schoenoplectus lacustris), Gemeine Sumpfsimse (Eleocharis palustris) oder Dreiteiliger Zweizahn (Bidens tripartita),
Trockengebüsch am Nordufer des Kulkwitzer Sees mit typischen Pflanzenarten der Trockengebüsche wie Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Liguster (Ligustrum vulgare), Berberitze (Berberis vulgaris), Schlehe (Prunus spinosa) oder Hundsrose (Rosa canina),
uferbegleitende Röhrichtbestände am Nordufer, an der Südspitze der Halbinsel und am
Ostufer des Kulkwitzer Sees,
höhlenreiche Einzelbäume auf dem Campingplatz (SO 6),
Röhrichtbestände am Zschampertverlauf.
Die geschützten Biotope werden (abweichend von der Entwurfsfassung des B-Planes) nicht
mehr nachrichtlich übernommen (§ 9 Abs. 6 BauGB). Dies ist wie folgt begründet: Zur Vorbereitung der Satzungsfassung wurden Bestand und Abgrenzung der Biotope nochmals überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Lage einzelner Biotope zwischenzeitlich verändert hatte. Außerdem wurde in der Zwischenzeit der Kulkwitzer See als geschütztes Biotop erfasst. Die zeichnerische Darstellung der Biotope wäre folglich unzutreffend gewesen. Es ist
davon auszugehen, dass die Biotope sich auch weiterhin verändern werden. Deshalb wäre
eine nachrichtliche Übernahme des derzeit aktuellen Standes nicht zweckmäßig, da er zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr zutreffend und gegebenenfalls sogar irreführend wäre.
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III.2.2.2 Kulturdenkmale
Archäologische Bodendenkmäler sind nur außerhalb des Untersuchungsgebietes ausgewiesen. Ein archäologisches Bodendenkmal befindet sich Bereich des mittelalterlichen Dorfkerns
von Lausen.
III.2.2.3 Weitere Schutzobjekte
Der Gehölzbestand unterliegt den Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt
Leipzig (Stadt Leipzig, 1992). Diese gilt weiterhin unter Beachtung der mit Gebäuden bebauten Grundstücke betreffenden landesrechtlichen Einschränkungen infolge der Änderung des
SächsNatSchG vom 01.03.2010.
III.2.3
Pflanzen, Biotope, Artenschutz
Hinsichtlich des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlungen zum Pflanzenbestand
wird festgelegt, dass diese sich auf die in nachfolgenden Kapiteln dargelegten Aspekte beschränken sollen. Anhaltspunkte dafür, dass es weiterer Ermittlungen und Darlegungen bedarf, liegen (auch im Ergebnis der durchgeführten Beteiligungen) nicht vor.
Festsetzungen, die deren weiterem Bestand entgegen stehen würden, sind im B-Plan nicht
enthalten. Für den überwiegenden Teil des Plangebietes werden lediglich die bereits bestehenden Nutzungen im B-Plan festgesetzt, so dass aus dem B-Plan resultierende abwägungserhebliche Änderungen des tatsächlichen Umweltzustandes für die dort vorhandenen Pflanzen nicht zu erwarten sind. Für die Teile des Plangebietes, für die neue bauliche Nutzungsmöglichkeiten eröffnet werden (SO 3, SO 8, SO 10 und Erweiterung Parkplatz P3 sowie die
ihnen zugeordneten Planstraßen bzw. deren Erweiterungen) sind zwar Eingriffe in Pflanzenbestände zu erwarten. Diese werden jedoch unter Anwendung der Eingriffsregelung ausgeglichen. Anhaltspunkte dafür, dass dort besonders geschützte Arten vorkommen, liegen nicht
vor. Auch das Artenschutzgutachten kommt zu dem Schluss, dass im Untersuchungsraum
nicht mit Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie zu rechnen ist (s.Kap. III.2.3.3).
Die als „gesetzlich geschützte Biotope“ nach § 21 SächsNatSchG geschützten Vegetationsbestände wurden im übrigen nicht mehr nachrichtlich in den B-Plan übernommen (siehe Kap.
III.2.2.1).
III.2.3.1 Beschreibung des Pflanzen- und Biotopbestandes
Das Plangebiet weist eine Vielzahl unterschiedlicher Biotop- und Nutzungstypenkomplexe auf,
die entsprechend der Nutzungsintensität eine differenzierte Naturnähe und Bedeutung hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes besitzen:
Im nördlichen Böschungsbereich des Sees befinden sich teilweise Trockengebüsche sowie
gehölzdominierte Strukturen. Weitere gehölzdominierte Strukturen sind der Pappelwald im
Bereich der Halbinsel (Campingplatz), ein- bzw. zweireihige Baumreihen entlang von Wegeverbindungen, Gebüsche innerhalb der Wochenendhaussiedlung, Flächen um den/auf dem
Rodelberg sowie im nordöstlichen Planungsgebiet gewässerbegleitende Gehölzstrukturen
entlang des Zschampert v.a. im nördlichen Abschnitt.
Die Flächen zwischen der Wochenendhaussiedlung und dem Hochseilgarten sind als Grünlandbereiche unterschiedlicher Ausprägung (Wiesen mit Bäumen und Baumgruppen, Pferdekoppel, Staudenfluren) gekennzeichnet. Teilweise ist unterschiedliche Ruderalvegetation vorhanden (v.a. im Bereich des Zschampert).
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Der Zschampert als das prägende Fließgewässer verläuft in Süd-Nordrichtung und weist stellenweise Uferverbauung sowie einen begradigten Verlauf auf. Die Uferbereiche sind teilweise
von Gehölzstrukturen gesäumt und überwiegend durch bachbegleitende Ufer- und Staudengesellschaften mit teilweisem Dominanzbestand geprägt. Der Zschampert wird im Plangebiet
an sechs Stellen von Brückenbauwerken überspannt und ist im Kreuzungsbereich Staffelsteinstraße/ Salzweg auf ein Länge von ca. 40 m verrohrt.
Zwischen Campingplatz und Restaurantschiff befindet sich ein kleinerer Weiher mit Schwimmblatt- und Wasserschwebergesellschaften sowie mittlerweile ausgeprägtem Röhrichtbestand.
Die unmittelbaren Seeuferbereiche unterliegen als Badestrandbereiche einer intensiven Nutzung und sind teilweise als Sandstrand bzw. als Rasenfläche gestaltet. Stellenweise sind Einzelbäume und Röhrichtabschnitte (Bucht der Halbinsel und Uferbereiche südöstlich des Roten
Hauses) vorhanden.
Die Flächen nördlich der Ferienhaussiedlung mit devastierter Minigolfanlage und Serviceeinrichtungen weisen einen parkartigen Charakter auf (größere Grünfläche mit Zierrabatten und
Gehölzgruppen). Die Ferienhaussiedlung selbst ist mit der Struktur einer Kleingartenanlage
vergleichbar. Neben der Bebauung mit kleineren Häusern dominieren Rasen und Blumenflächen sowie Kleingehölze.
Das Gelände der ehemaligen Schweinemastanlage Lausen besteht aus überwiegend versiegelten Flächen (Betonplatten) und Stallfundamenten sowie Resten von Hochbauten (Mauerscheiben).
III.2.3.2 Bewertung des Pflanzen- und Biotopbestandes
Die Bedeutungseinstufung der Biotop- und Nutzungstypen hinsichtlich der Kriterien erfolgt
durch Zuordnung von Punkten: 1=sehr gering, 2=gering, 3=mittel, 4=hoch, 5=sehr hoch.
Anschließend werden diese Einzelergebnisse zu einer Gesamtbedeutung der Biotoptypen zusammengefasst, die durch vier Bewertungsklassen (Gesamtwertstufen) definiert werden:
sehr hoher Biotopwert
Gesamtbewertungszahl:
20 – 16
I
hoher Biotopwert
Gesamtbewertungszahl:
15 – 11
II
bedingt wertvolle Flächen
Gesamtbewertungszahl:
10 – 7
III
geringwertige Flächen
Gesamtbewertungszahl:
6–4
IV
Bewertungsergebnisse Gesamtbedeutung Biotope (CIR - Kartiereinheiten der Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsens)
Biotoptyp
Gewässer
Bach
Teich naturnah (§ 21 SächsNatSchG)
Gewässerbegleitende Vegetation
Röhrichte (§ 21 SächsNatSchG)
Verlandungsvegetation
Grünland
mesophiles Grünland, Fettwiesen und -weiden
Feuchtgrünland mit Landröhrichtbeständen
Ruderal- und Staudenflur
trockene bis frische
feuchte bis nasse
Kleingehölze
Feldgehölz, Baumgruppe
Baumreihe und Allee
Einzelbaum (- höhlenreich - § 21 SächsNatSchG)
Seltenheit /
Gefährdung
Natürlichkeitsgrad
Arten-/Strukturvielfalt
Alter,
Reifegrad
Gesamtbedeutung
3
5
3
4
3
4
2
2
11 / II
15 / II
3
2
5
5
2
4
3
2
13 / II
13 / II
2
3
3
4
2
3
2
3
9 / III
13 / II
1
4
3
4
3
3
1
3
8 / III
14 / II
3
3
4
4
3
4
3
2
2
4
3
3
14 / II
11 / II
13 / II
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Biotoptyp
Feuchtgebüsch
Trockengebüsch (§ 21 SächsNatSchG)
Wälder und Forste
Laubreinbestand
Laubmischwald
Vorwaldstadien
Laubholzaufforstung
Grün- und Freiflächen
kleinere Parkanlage
Badestelle
kleine Fußballplätze, Spielplätze
Campingplatz
Feriensiedlung
Anthropogen genutzte Sonderflächen
Lagerflächen
sonstige Aufschüttungen (Damm)
Siedlungsflächen
Einzel- u. Reihenhaussiedlung
EH- u. RH-Siedlung m. waldartigem Baumbestand
Mischgebiet
städtisches Mischgebiet
dörfliches Mischgebiet
Gewerbe- / Industriegebiete sowie Verkehrsflächen
Seltenheit /
Gefährdung
4
5
Natürlichkeitsgrad
4
4
Arten-/Strukturvielfalt
3
3
Alter,
Reifegrad
3
3
Gesamtbedeutung
14 / II
15 / II
3
3
3
3
4
5
4
2
2
4
3
2
3
4
2
1
12 / II
16 / I
12 / II
8 / III
1
1
1
1
1
3
2
2
2
2
2
2
1
1
2
1
1
1
1
1
7 / III
6 / IV
5 / IV
5 / IV
6 / IV
1
1
2
2
1
1
1
1
5 / IV
5 / IV
1
1
1
1
1
1
2
2
2
2
2
1
1
2
1
1
2
1
1
2
1
1
2
1
5 / IV
7 / III
5 / IV
5 / IV
7 / III
4 / IV
III.2.3.3 Artenschutz
Zusätzlich zu den bereits vorliegenden Ermittlungen erfolgte eine Befassung mit den im vorliegenden Fall relevanten Fragen des Artenschutzes. Umfang und Detaillierungsgrad wurden unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Zu prüfen war, ob die durch den
B-Plan neu ermöglichten Nutzungen (SO 3, SO 8, SO 10 und Parkplatz 3) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artenschutzes grundsätzlich umsetzbar sind.
Dazu wurde ein Artenschutzgutachten erstellt. Das Artenschutzgutachten bestätigt, dass unter
Berücksichtigung der im Gutachten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
ausgeschlossen werden kann. Damit stehen die Belange des Artenschutzes dem B-Plan nicht
entgegen.
Im Einzelnen:
Zunächst wurde für die Sondergebiete SO 8 und SO 10 in 2014-15 ein Artenschutzgutachten
(Froelich&Sporbeck, 05.01.2015) erstellt. Dieses wurde in 2016-17 für das Sondergebiet SO 3
und den Parkplatz P3 ergänzt (Froelich&Sporbeck, 05.02.2017) und zuletzt am 08.05.2017
geändert und ergänzt.
Teil des Untersuchungsgebietes war jeweils auch eine 100 m breite Pufferzone. Die Pufferzone berücksichtigt sämtliche potenziell durch das Vorhaben auftretenden Wirkfaktoren und deren maximale Reichweite. Es ist davon auszugehen, dass signifikante Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten nicht über das definierte Untersuchungsgebiet hinausgehen.
Eine flächendeckende Erhebung der im Plangebiet oder seinem Umfeld vorkommenden Arten
ist nicht erfolgt, da dies – auch im Ergebnis der Abstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde – nicht erforderlich war. Denn:
Soweit durch den B-Plan die bereits vorhandenen Nutzungen in ihrem Bestand abgebildet
werden, sind durch den B-Plan ermöglichte artenschutzrechtlich relevante Eingriffe nicht zu
erwarten.
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Auch aus der Ausübung der bereits vorhandenen Nutzungen sind artenschutzrechtliche Verstöße in der Regel nicht zu erwarten. Die Nutzungen sind seit Jahren oder sogar seit Jahrzehnten vorhanden. Die aktuelle Umweltsituation und Artenzusammensetzung hat sich angesichts dieser Nutzungen entwickelt, so dass von einer grundsätzlichen Verträglichkeit auszugehen ist.
Soweit es bei Ausübung bzw. einer bestimmten Art der Ausübung bereits vorhandener Nutzungen dennoch zu artenschutzrechtlichen Verstößen kommt, gilt das Artenschutzrecht unmittelbar. Anhaltspunkte dafür, dass dadurch die bereits vorhandene Nutzung insgesamt unzulässig und die darauf bezogenen Festsetzungen des B-Planes insgesamt obsolet werden könnten, liegen nicht vor.
Auch soweit durch den B-Plan in Gebieten, in denen Nutzungen bereits vorhanden sind, weitere oder andere Nutzungsoptionen eröffnet werden, gilt das Artenschutzrecht unmittelbar. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen;
erst die Verwirklichung des B-Planes oder einzelner seiner Festsetzungen stellt den verbotenen Eingriff dar (Näheres siehe unten). Bei der Verwirklichung der weiteren oder anderen Nutzungsoptionen sind deshalb die Anforderungen des Artenschutzes zu erfüllen. Falls dies dazu
führt, dass bestimmte Nutzungsoptionen aus Gründen des Artenschutzes nicht verwirklicht
werden können, stellt dies die für das Gebiet getroffenen B-Plan-Festsetzung nicht insgesamt
in Frage. Die bereits vorhandenen Nutzungen können weiterhin ausgeübt werden. Die für das
Gebiet getroffenen B-Plan-Festsetzungen werden nicht obsolet.
Im Ergebnis ist zumindest für die Flächen, für die der B-Plan bereits im Bestand vorhandene
Nutzungen abbildet, nicht davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
als unüberwindliche Vollzugshindernisse der Verwirklichung der jeweiligen Planung insgesamt
entgegenstehen werden. Die Planung ist bezogen auf die bestehenden Nutzungen bereits
verwirklicht. Zumindest hinsichtlich der bereits ausgeübten Nutzungen ist davon auszugehen,
dass diesen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht entgegen stehen. Dass die für
das jeweilige Gebiet getroffenen Festsetzungen insgesamt nicht verwirklicht werden können,
deshalb aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich und in Folge dessen unzulässig
sind oder werden, ist auszuschließen. Das Artenschutzgutachten konnte sich deshalb auf diejenigen Flächen beschränken, für die keine Bestandsnutzungen, sondern ausschließlich gänzlich neue Nutzungen festgesetzt werden.
In dem Artenschutzgutachten erfolgte die Auswertung der faunistischen Erfassungen sowie
weiterer vorhandener Daten zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet mit dem Ziel:
Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.
V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-RL), die durch das Vorhaben erfüllt werden
können; gegebenenfalls Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.
Zu den Pflanzenarten wurde festgestellt, dass im Ergebnis der Relevanzprüfung zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums im Untersuchungsraum kein Nachweis von Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie vorliegt, noch potenziell mit einem Vorkommen zu
rechnen ist.
Eine Prüfung der vorhabenbedingten Betroffenheit kann dementsprechend entfallen.
Zu den Tierarten wurden vertiefende Untersuchungen angestellt. Zudem wurden Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen benannt, unter Berücksichtigung derer das Eintre_______________________________________________________________________________________________________
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Begründung zum Bebauungsplan
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ten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen
werden kann. Näheres dazu siehe Kap. III.2.4.6.
Eine Festsetzung entsprechender Artenschutzmaßnahmen im B-Plan erfolgte nicht. Denn:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Deshalb haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Erst die Verwirklichung des B-Planes oder einzelner seiner Festsetzungen stellt den verbotenen Eingriff dar.
Aus diesem Grunde findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Im Aufstellungsverfahren für den B-Plan bedarf
es lediglich einer Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Die bei
Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit sind unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands
überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Näheres siehe OVG NRW, Urteil vom 21.04.2015
– 10 D 21/12.NE.
Den genannten Anforderungen wurde bei diesem B-Plan entsprochen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für diesen B-Plan wurde die o.g. Ermittlung, Bewertung und Abschätzung
durchgeführt. Im Ergebnis dessen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein unüberwindlicher Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG, der die Vollzugsunfähigkeit des B-Planes zur Folge hätte, vorliegt. Weitere spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen bleiben der Zulassungsebene vorbehalten. Die aufgrund
dessen erforderlichen Artenschutzmaßnahmen sind durch die Untere Naturschutzbehörde
festzulegen und durch den Verursacher umzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob und,
wenn ja, welche Maßnahmen des Artenschutzes im B-Plan festgesetzt sind.
III.2.4
Tiere und ihre Lebensräume, Artenschutz
Diesem B-Plan liegt einerseits die UVS von Adrian 2005 zugrunde. Die Beschreibung und Bewertung in der UVS beschränkt sich auf den Untersuchungsraum der bedeutenden Artengruppen Vögel, Amphibien und Reptilien. Zur Vorbereitung des Planentwurfes 2014 wurde zudem
ein „Umweltbericht mit integriertem GOP“ (Fichtner; September 2012) erarbeitet. Zusätzlich
wurde das im Kap. III.2.3.3 genannte Artenschutzgutachten erstellt.
III.2.4.1 Vögel
Im Zuge der Untersuchungen wurde auf eigene Brutvogelkartierungen verzichtet. Entsprechend der Aussagen der UVS und der Daten für den Landschaftsplan sind folgende Arten
nachgewiesen:
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Artname (deutsch)......Artname (wissenschaftl.)...RLS.....EU.....D
Baumpieper..................Anthus trivialis.........................V..................b
Beutelmeise..................Remiz pendulinus........................................b
Blässralle......................Fulica atra*..............................V..................b
Bluthänfling...................Carduelus cannabina..............V..................b
Brachpieper..................Anthus campestris...................2.....VRL-I...s
Braunkehlchen..............Saxicola rubetra.......................3..................b
Buchfink........................Fringilla coelebs..........................................b
Dorngrasmücke............Sylvia communis.....................V..................b
Drosselrohrsänger........Acrocephalus arundinaceus....3..................s
Fasan............................Phasianus colchicus....................................b
Feldlerche.....................Alauda arvensis.......................V..................b
Feldsperling..................Passer montanus....................V..................b
Feldschwirl....................Locustella naevia.........................................b
Fitis...............................Phylloscopus trochilus............V..................b
Flussuferläufer..............Actitis hypoleucos....................2..................s
Gänsesäger..................Mergus merganser..................R..................b
Gartengrasmücke.........Sylvia borin..............................V..................b
Gartenrotschwanz.........Phoenicurus phoenicurus.......V..................b
Gelbspötter...................Hippolais icterina.....................V..................b
Girlitz.............................Serinus serinus.......................V..................b
Goldammer...................Emberiza citrinella...................V..................b
Grünfink........................Carduelis chloris......................V..................b
Haubenlerche...............Galerida cristata......................2..................s
Heckenbraunelle...........Prunella modularis..................V..................b
Kiebitz...........................Vanellus vanellus.....................2..................s
Klappergrasmücke........Sylvia curruca..........................V..................b
Gartengrasmücke.........Sylvia borin..............................V..................b
Gartenrotschwanz.........Phoenicurus phoenicurus.......V..................b
Gelbspötter...................Hippolais icterina.....................V..................b
Girlitz.............................Serinus serinus.......................V..................b
Goldammer...................Emberiza citrinella...................V..................b
Grünfink........................Carduelis chloris......................V..................b
Haubenlerche...............Galerida cristata......................2..................s
Heckenbraunelle...........Prunella modularis..................V..................b
Kiebitz...........................Vanellus vanellus.....................2..................s
Klappergrasmücke........Sylvia curruca..........................V..................b
Kolbenente....................Netta rufina............................... ...................b
Kormoran......................Phalacrocorax carbo...............R..................b
Kranich..........................Grus grus.................................2.....VRL-I...s
Kuckuck........................Cuculus canorus.....................V..................b
Neuntöter......................Lanius collurio.................................VRL-I...b
Ohrentaucher................Podiceps auritus.............................VRL-I...s
Pirol...............................Oriolus oriolus.........................V..................b
Pfeifente........................Anas penelope.............................................b
Rauchschwalbe............Hirundo rustica........................V..................b
Schafstelze...................Motacilla flava..........................3..................b
Schwarzkehlchen..........Saxicola torquata....................R..................b
Schwarzmilan...............Milvus migrans................................VRL-I...s
Silbermöwe...................Larus argentatus.....................R..................b
Singschwan..................Cygnus cygnus........................R.....VRL-I...s
Sperbergrasmücke.......Sylvia nisoria...........................3.....VRL-I...s
Steinschmätzer.............Oenanthe oenanthe.................2..................b
Stockente*....................Anas platyrhynchos*...............V..................b
Sumpfrohrsänger..........Acrocephalus palustris................................b
Tafelente.......................Aythya ferina...........................V..................b
Teichralle.......................Gallinula chloropus..................3..................s
Türkentaube..................Streptopelia decaocto.............V..................b
Teichrohrsänger............Acrocephalus scirpaceus............................b
Uferschwalbe................Riparia riparia..........................3..................s
Waldlaubsänger............Phylloscopus sibilatrix.............V..................b
Wasserralle...................Rallus aquaticus......................3..................b
Wendehals....................Jynx torquilla............................2..................s
Zwergtaucher................Tachybaptus ruficollis..............3..................b
Abkürzungen / Gefährdungskategorien
RLS
Rotliste Sachsen
0
ausgestorben oder verschollen
1
vom Aussterben bedroht
2
stark gefährdet
3
gefährdet
R
extrem selten
V
Vorwarnliste
EU
VRL-I
Europäische Union
geschützt nach Vogelschutzrichtlinie
Anhang I (Richtlinie 2009/147/EG)
D
b
s
Deutschland
besonders geschützt § 7 II Nr. 13 BNatSchG
streng geschützt § 7 II Nr. 14 BNatSchG
Die den Zschampert begleitenden Gehölzbestände haben hohe Bedeutung für Frei-, Höhlenund Nischenbrüter. Der Weiher weist eine hohe Bedeutung für wassergebundene Vogelarten
auf. Die ausdauernden Ruderalfluren mit Gehölzbestand haben hohe Bedeutung für Frei-,
Höhlen- und Nischenbrüter. Die Wasserflächen des Kulkwitzer Sees und zwei großflächige
Röhrichte am Seeufer weisen eine hohe Bedeutung für Wasservögel, insbesondere für
Durchzügler und Wintergäste auf.
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Die stark frequentierten Bereiche des Campingplatzes und der nördlich angrenzenden Nutzungen sowie der Ferienhaussiedlung Lausen und die bestehenden Parkplätze haben keine
besondere Bedeutung für die Avifauna.
Die parkartig gestalteten Freiflächen des Plangebietes zwischen Halbinsel und Rotem Haus
weisen Habitatpotenzial, vor allem für kulturfolgende Arten wie Amsel und Star, aber auch für
den Pirol auf.
III.2.4.2 Amphibien, Reptilien
Art
Erdkröte
Wechselkröte
Grünfroschkomplex
Seefrosch
Kleiner Wasserfrosch
Teichfrosch
Grasfrosch
Moorfrosch
Teichmolch
Rotbauchunke
Gefährdung nach ROTE LISTE
SACHSEN
im Rückgang
gefährdet
gefährdet
stark gefährdet
im Rückgang
im Rückgang
gefährdet
im Rückgang
stark gefährdet
BArtSchVO
FFH-RL
b.g.
s.g.
IV
b.g.
s.g.
b.g.
b.g.
s.g.
b.g.
s.g.
V
IV
V
V
IV
II, IV
Schutzstatus nach BartSchVO: b.g. besonders geschützt, s.g. streng geschützt
FFH-RL: Einstufung im Anhang der FFH-Richtlinie Nr. 92/43 EG
Der Weiher und die temporär wasserführenden Zschampertabschnitte sind geeignete Laichgewässer und Lebensräume gewässergebundener Amphibien. Die UVS zum B-Plan benennt
auch die ufernahen röhrichtbestandenen Bereiche des Kulkwitzer Sees als geeignete Laichhabitate.
Sommerlebensräume für Amphibien finden sich in der Ruderal- und Staudenflur, die nördlich
des Regenrückhaltebeckens zwischen Zschampert und der Straße am See liegt. Die übrigen
Wiesenbestände und Gehölzstrukturen liegen im Wanderradius der Arten und können ebenso
als Teillebensräume genutzt werden.
Im Plangebiet nachgewiesen sind Bestände des Grünfrosches im Weiher und durch Totfunde
auf der Planstraße 1, Bestände der Wechselkröte. Vorkommen der übrigen Arten werden vermutet.
Geeignete Habitatstrukturen für Zauneidechsen finden sich auf sonnen- und wärmeexponierten Bereichen, wie dem Trockengebüsch am Nordufer und an begünstigten Abschnitten der
westexponierten Ostuferbereiche.
III.2.4.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen wird bei weiterhin erfolgender extensiver Pflege und
Nutzung der extensiv genutzten Flächen eine gleichbleibende Eignung der Vegetationsbestände als Lebensstätten für die Fauna erwartet.
Infolge fortschreitender Sukzession von Offenlandflächen (Rodelberg und Umgebung, Flächen um SO 8) wird sich die Eignung für Offenlandbewohnende Arten zu Arten der Gehölze
verschieben.
Weiterhin negativ wird sich die zerschneidende Wirkung der Zufahrtsstraße zum Campingplatz zwischen Weiher und Zschampert auf wandernde Amphibien auswirken. Insbesondere
die Rückwanderungszeiten aus dem Laichhabitat Weiher in die östlich des Zschampert gelegenen Sommerlebensräume überschneiden sich mit relevanten Nutzungszeiträumen und Verkehrsbewegungen des Campingplatzes.
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Potenziell verschlechternd kann sich die gesetzlich nicht mehr notwendige Kompensation für
die Fällung/den Abgang von Pappeln (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SächsNatSchG) auf der Halbinsel für
freibrütende Vogelarten auswirken. Die Fällung von höhlenreichen Einzelbäumen unterliegt
weiterhin den Restriktionen des § 26 SächsNatSchG.
III.2.4.4 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung
Aufgrund neuer Nutzungen, die sich aus den geplanten Vorhaben des B-Planes ergeben
würden, können zusätzliche Beeinträchtigungen einzelner Lebensräume resultieren.
Am empfindlichsten ist der Bereich um den Zschampert zu bewerten. Zwar weist dieser in seinem momentanen Zustand Störungen und sanierungsbedürftige Bereiche auf. Dennoch besitzt der Bach gerade im nördlichen Abschnitt des Plangebietes eine Bedeutung als Lebensraum und weist bereits in seiner jetzigen Strukturausstattung wertvolle Bereiche auf. Darüber
hinaus bietet der Zschampert mit seinen angrenzenden Uferbereichen großes Potenzial zur
Herstellung eines Biotopverbundes.
Der Entwurf des B-Planes sieht teilweise Nutzungsintensivierungen in der Nähe des Zschampert vor, die indirekte Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. So führen die Querungen
des Zschampert durch Wege bzw. Planstraßen – auch wenn sie zur Gestaltung und Anbindung des Gebietes ihre Berechtigung haben – zur Gefahr von Störungen, wie Trittbelastungen
etc. im Umfeld der Querungen selbst.
Die im B-Plan dargestellten Vorhaben haben im Bereich der Sondergebiete SO 8 und 10 die
Folge, dass Nutzungen im Gebiet intensiviert werden. Das heißt, dass durch neue Angebote,
wie beispielsweise das geplante SO 10, zwangsläufig mehr Besucher und Nutzer das Gebiet
aufsuchen werden. Eine solche Intensivierung kann letztendlich zu einer verstärkten Nutzung
bislang ungenutzter oder weitgehend extensiv genutzter Flächen vor allem während der Sommermonate führen. Damit gehen potenzielle Beeinträchtigungen einher, wie Trittbelastung,
Beunruhigung, Schädigung der Vegetation etc. Dem kann nur durch konzeptionelle und gestalterische Maßnahmen entgegengewirkt werden. Eine Vermeidung der Störungen ist
schwierig, da diese Belastungen aufgrund ihres Charakters nur kompliziert zu verorten sind.
Für die Zschampertquerungen der Planstraßen 2 und 4 werden keine neuen Brücken gebaut,
sondern bestehende Bauwerke genutzt, so dass keine zusätzliche Querbauwerke im Fließgewässerverlauf notwendig werden. Die Fahrbewegungen auf der Planstraße 4 werden sich
nicht wesentlich erhöhen. Der Verkehr der bislang bis zur Campingplatzerweiterung geleitet
wurde, führt zukünftig nur noch bis in das Ferienhausgebiet SO 10. Die bestehende kurze Zufahrt von der Straße am See (Planstraße 2) in die Campingplatzerweiterung (SO 8) bzw. der
Versorgungsverkehr für das SO 10 werden keine Verkehrsstärken aufweisen, so dass erhebliche Umweltauswirkungen, wie der Verkehrstod von Amphibien, prognostiziert werden.
Auch bei Umsetzung der Planung wird sich die zerschneidende Wirkung der Zufahrtsstraße
zum Campingplatz zwischen Weiher und Zschampert weiterhin negativ auf wandernde Amphibien auswirken. Die Wanderungszeiten zum Laichhabitat, aber insbesondere die Rückwanderungszeiten aus dem Laichhabitat Weiher in die östlich des Zschampert gelegenen Sommerlebensräume überschneiden sich mit relevanten Nutzungszeiträumen und damit verbundenen
Verkehrsbewegungen des Campingplatzes.
Das geplante SO 8 (Campingplatzerweiterung) intensiviert die Nutzung auf einer bislang ungenutzten Fläche mit Wert für Arten und Lebensgemeinschaften. Vollversiegelungen sind
nicht vorgesehen. Die Campingnutzung beeinträchtigt jedoch durch Trittbelastung und Störung potentieller Brut- und Nahrungshabitate der Avi- und Amphibienfauna.
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Mit der Erweiterungsfläche des Parkplatzes P3 nördlich der Straßenbahnwendeschleife verliert die Fläche eine Ruderal-/Staudenflur und Gehölzaufwuchs mit mittlerer Bedeutung nahezu vollständig ihre Funktion als (Teil-) Lebensraum für Amphibien.
III.2.4.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich
Im Rahmen des Planungsprozesses wurde das ursprünglich vorgesehene Sondergebiet an
der Südspitze der Halbinsel wieder aus dem Konzept genommen. Störungen/Beeinträchtigungen in das nach § 21 SächsNatSchG geschützte Röhricht an der Südspitze der Halbinsel werden nun vermieden. Mehrere ursprünglich konzipierte Planstraßen und ein Parkplatz wurden
wieder aus dem Plankonzept herausgenommen. Damit werden prognostizierte Habitatbeeinträchtigungen und Trennwirkungen nicht wirksam.
Die Lage des Ferienhausgebietes (SO 10) wurde im Planungsprozess von einer bislang unversiegelten Freifläche auf das Gelände der ehemaligen Schweinemastanlage verschoben.
Damit werden Neuversiegelungen, Vegetationsbeseitigungen und der Verlust von Lebensstätten vermieden.
Die bestehenden Parkplätze P1 und P2 werden zugunsten des zschampertbegleitenden Biotopverbundes verkleinert.
Eine Ausgrenzung der Campingplatzerweiterung mit einem bis zum Boden geführten Zaun
bzw. einer Sockelausbildung kann verhindern, dass Tiere einwandern und im Zuge des Campingplatzbetriebes getötet oder verletzt werden.
Die Bewahrung der Gehölzbestände auf der Sondergebietsfläche dient zum einen der Strukturierung des Gebietes und der Beschattung von Zeltstandorten und zum anderen zur Vermeidung des Verlustes von Lebensstätten für frei- und nischenbrütende Vogelarten.
Der Rückbau der bestehenden Campingplatzerweiterung nördlich SO 10 und der bereits realisierte Rückbau der Partytonne sowie weiterer versiegelter Flächen dienen der Kompensation
von Habitatstrukturbeeinträchtigungen (Erweiterung P3, SO 8).
Erhebliche Umweltauswirkungen im Plangebiet durch Habitatverluste des Offenlandes werden
nicht prognostiziert, da diese im räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffsflächen ausgeglichen werden können.
III.2.4.6 Artenschutz
Für die Bearbeitung des Artenschutzgutachtens (grundsätzliches dazu siehe Kap. III.2.3.3)
wurden faunistische Erfassungen der nachfolgenden Artengruppen durchgeführt (FROELICH
& SPORBECK 2014):
Erfassung Brutvögel
Erfassung Fledermäuse
Erfassung Amphibien – Laichgewässerkartierung
Erfassung Reptilien
Übersichtsbegehung zur Erfassung geeigneter Habitate für Arten des Anhang IV (Nachtkerzenschwärmer, Großer Feuerfalter, Libellenarten des Anhangs IV; Altholzkäferarten
des Anhang IV
Diese Vor-Ort-Erfassungen wurden für die beiden Sondergebiete „SO 8 Campingplatzgebiet“
und „SO 10 Ferienhausgebiet“ durchgeführt. Die Kartierungen fanden im Mai, Juni und September statt. Die aus den Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse sind – auch wenn Kartier_______________________________________________________________________________________________________
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zeiträume gegebenenfalls hinsichtlich einzelner Arten suboptimal waren – hinreichend aussagekräftig. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Kartierung in einem anderen Zeitraum erheblich andere Ergebnisse erzielt und in Folge dessen andere Maßnahmen festgelegt worden
wären.
Für das Sondergebiet SO 3 und die öffentliche Parkplatzfläche P3 (inklusive Planstraße 3)
waren nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde keine umfangreichen Erhebungen vor Ort durchzuführen. Die Betrachtung dieser Flächen konnte demnach auf Grundlage
vorhandener Daten (UVS, BTNLK, Luftbild i.V.m. Ortseinsicht) sowie anhand von Analogieschlüssen aus den Kartierungen von SO 8 und SO 10 der umgebenden Flächen vorgenommen werden. Im Zweifelsfall wurde das Vorkommen von Arten aufgrund einer Potenzialeinschätzung anhand der vorhandenen Habitatstrukturen angenommen (worst-case). Zudem
werden die behördlichen Daten der Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen 2005
(LFULG 2010c) verwendet.
Zum Schutz der durch das Vorhaben potentiell betroffenen Arten wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung spezielle Vermeidungsmaßnahmen entwickelt. Diese beinhalten
bauzeitliche Regelungen sowie strukturelle Vergrämungsmaßnahmen von Zauneidechsen.
Berücksichtigung in der Prognose der Projektwirkungen hinsichtlich artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände fanden zudem Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen). Diese sichern und entwickeln den räumlichen Zusammenhang von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Neuntöter und Zauneidechse durch entsprechende Biotopentwicklungsmaßnahmen.
Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen kann
das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens zu den einzelnen Arten
wiedergegeben:
Säugetiere
Es wurden ausschließlich Fledermäuse betrachtet. Dazu wurde ausgeführt:
Entsprechend der durchgeführten Untersuchungen, der Verbreitungsgebiete und der Habitatausstattung des UR [Untersuchungsraumes] ist mit regelmäßigen Vorkommen verschiedener Fledermausarten zu rechnen.
Obwohl die Teilgebiete SO 08 und SO 10 zum Teil gute Gehölzstrukturen aufweisen, ist die Fledermausaktivität in ihnen insgesamt ge ring. Das Quartierpotenzial wird wegen Fehlen geeigneter Baum- und Gebäudestrukturen als sehr gering eingeschätzt [...]. Für die Fläche P3 besteht kein Quartierpotenzial für Fledermäuse, da hier keine älteren Gehölze mit entsprechenden Höhlen-/Spaltenstrukturen
vorhanden sind. Die beiden hochwüchsigen Pappeln im direkten Zufahrtsbereich, die aufgrund der Stammumfänge mögliche Quartierplätze beherbergen könnten, werden durch die Baumaßnahmen nicht beansprucht.
Für folgende sieben (nachgewiesene bzw. potenziell vorkommende) Fledermausarten, die für
die artenschutzrechtliche Prüfung relevant waren, wurden Bestand sowie Betroffenheit beschrieben, artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme vorgeschlagen und die einzelnen
Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie gegebenenfalls die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft:
Abendsegler,
Breitflügelfledermaus,
Fransenfledermaus,
Langohr,
Rauhautfledermaus,
Wasserfledermaus und
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Zwergfledermaus.
Für den Großen Abendsegler (Erhaltungszustand der Art in Sachsen: günstig) ist im Gutachten angegeben:
Jagdhabitate sind insbesondere Gewässer, Wälder, Offenland und Siedlungen und können mehr als 10 km vom Tagesquartier entfernt
sein [...]. Sowohl die Streckenflüge als auch die Jagdflüge erfolgen im freien Luftraum und sind nur in geringem Maße Struktur gebun den [...].
Im UR sowie über dem See wurde die Art mehrfach jagend beobachtet. Balzverhalten und Soziallaute wurden nicht festgestellt. Es lie gen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vor [...]. Das nördliche Teilgebiet stellt gemäß Kartierung ein Jagdhabitat geringer Bedeutung dar. Im südlichen Teilgebiet wurde eine mittlere Bedeutung festgestellt, die sich jedoch nur
auf den ufernahen Bereich im Westen des Gebietes bezieht.
Durch Flächeninanspruchnahme gehen Teile nicht essentieller Jagdhabitate zum Teil temporär, im Falle des Ferienhausgebietes auch
dauerhaft verloren. Quartierverluste treten nicht ein.
Im Bereich der Sondergebiete und der Planstraße sind vor allem während der Bauphase optische und akustische Störungen von Jagdhabitaten durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen, etc. theoretisch möglich.
Für die Breitflügelfledermaus (Erhaltungszustand: günstig) ist angegeben:
Sie jagt im freien Luftraum an Siedlungsrändern, über Grünland, sowie an Waldrändern und -wegen, meist nicht mehr als 4,5 km von
den Quartierstandorten entfernt [...].
Im UR wurde die Art jagend an Wegen, an Wegbeleuchtungen und über Wiesen angetroffen. Balzverhalten und Soziallaute wurden
nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren innerhalb des URs vor, diese
sind in den umgebenden Siedlungsbereichen zu erwarten [...]. Das nördliche Teilgebiet stellt gemäß Kartierung ein Jagdhabitat geringer Bedeutung dar. Die Seestraße besitzt dabei eine mittlere Bedeutung als Flug- und Jagdstrecke. Im südlichen Teilgebiet die Art nur
einmalig festgestellt, so dass dieses ohne Bedeutung für die Breitflügelfledermaus ist.
Durch Flächeninanspruchnahme des SO 8 gehen Teile nachrangiger Jagdhabitate zum Teil temporär verloren. Leitlinien werden durch
das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Quartierverluste treten ebenfalls nicht ein.
Im Bereich des Sondergebietes SO 8 und der Planstraße sind vor allem während der Bauphase optische und akustische Störungen
von Jagdhabitaten durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen, etc. theoretisch möglich.
Für die Fransenfledermaus (Erhaltungszustand: günstig) ist angegeben:
Die Nahrungsgebiete können bis zu 4 km vom Quartier entfernt liegen. Die Fransenfledermaus nutzt Flugstraßen, sie orientiert sich an
linearen Strukturen wie Hecken und Alleen [...].
[...] Ein sicherer Nachweis liegt vom südwestlichen Rand des südlichen Teilgebietes (entlang des Ufers des Kulkwitzer Sees) vor, so
dass ein Potenzial zur Nutzung der vorhandenen Gehölzstrukturen als Jagdhabitat besteht. Der südliche Teilbereich besitzt somit eine
mittlere Bedeutung als Jagdhabitat [...]. Balzverhalten und Soziallaute wurden nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vor [...].
[Der] UR wird nur randlich regelmäßig als Jagdhabitat genutzt, wo keine Flächenverluste eintreten (Ufer des Sees). Habitatverluste
sind somit ausgeschlossen.
Auf Grund der Entfernung der Jagdgebiete zu den Sondergebieten bzw. der Planstraße sind optische und akustische Störungen durch
Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen unwahrscheinlich.
Hinsichtlich des Langohrs konnten die beiden Langohrarten (Braunes Langohr; Graues Langohr) bei den Erfassungen nicht eindeutig differenziert werden. Der Erhaltungszustand wird als
günstig (Braunes Langohr) bzw. ungünstig/unzureichend (Graues Langohr) angegeben. Weiter wird dargelegt:
Ein Nachweis, der in seiner Rufcharakteristik der Gattung [...] zugeordnet wurde, gelang im südlichen Teilbereich des URs. Balzverhalten und Soziallaute wurden nicht festgestellt, sind jedoch bei den sehr leise rufenden Arten nicht vollständig ausgeschlossen. Obwohl
keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vorliegen, sind diese potenziell, insbesondere für das
Braune Langohr möglich (Nutzung von Baumquartieren im Sommer).
Verluste und Störungen nicht essentieller Jagdhabitate sind im Bereich des SO 10 möglich. Potenziell sind für das Braune Langohr
auch Quartierverluste (Sommerquartiere) möglich. Für das Graue Langohr als an Gebäude und unterirdische Stollen gebundene Art,
sind diese ausgeschlossen.
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Für die Rauhautfledermaus (Erhaltungszustand: günstig) ist angegeben:
Jagdgebiete und Quartiere liegen häufig bis zu 6,5 km auseinander [...].
Die Rauhautfledermaus nutzt die Uferbereiche des Sees und angrenzende Gehölzstrukturen zur Jagd und jagt besonders intensiv ent lang des nördlichen Uferbereichs ab ca. Schiffrestaurant (außerhalb des UR). Jagdhabitate mittlerer Bedeutung für die Art stellt der
südliche Teilbereich des URs dar, was sich allerdings auf die ufernahen Bereich im Westen bezieht. Ausdauernde stationäre Sozialrufe
auf Höhe des „Roten Hauses“ sowie im DLRG-Häuschen (beide außerhalb des UGUR) deuten auf Balzquartiere hin [...].
[Der] UR wird nur randlich regelmäßig als Jagdhabitat genutzt, wo keine Flächenverluste eintreten (Ufer des Sees). Habitatverluste
sind somit ausgeschlossen.
Auf Grund der Entfernung der Jagdgebiete sowie des ermittelten Quartiers zu den Sondergebieten bzw. der Planstraße sind direkte
Quartierverluste sowie optische und akustische Störungen durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen unwahrscheinlich.
Für die Wasserfledermaus (Erhaltungszustand: günstig) ist angegeben:
Zur Jagd ist die Wasserfledermaus auf offene Wasserflächen angewiesen. [...] Die Jagdhabitate werden aus Entfernungen von meist 4,
seltener bis 8 km angeflogen [...]. Die Strecken zwischen Quartier und Jagdgebiet werden auf "Flugstraßen" entlang markanter Landschaftsstrukturen wie Hecken und Alleen, wenn möglich entlang Gewässer begleitender Strukturen zurückgelegt [...].
Die Wasserfledermaus jagt auf dem Kulkwitzer See und in den Uferbereichen entlang des Untersuchungsgebietes, weshalb diese Be reiche von mittlerer Bedeutung als Nahrungshabitate der Art eingestuft wurden. Balzverhalten und Soziallaute wurden nicht festgestellt.
Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vor [...].
[Der] UR wird nur randlich regelmäßig als Jagdhabitat genutzt, wo keine Flächenverluste eintreten (Ufer des Sees). Habitatverluste
sind somit ausgeschlossen.
Auf Grund der Entfernung der Jagdgebiete zu den Sondergebieten bzw. der Planstraße sind optische und akustische Störungen durch
Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen unwahrscheinlich.
Für die Zwergfledermaus (Erhaltungszustand: günstig) ist angegeben:
Jagdgebiete der Zwergfledermaus [liegen] maximal 2 km von den Quartieren entfernt. [...] Die Flexibilität bei der Wahl der Jagdgebiete,
das große nutzbare Nahrungsspektrum und die Anpassungsfähigkeit bei der Quartierwahl machen die Zwergfledermaus zu einer ökologisch sehr konkurrenzfähigen und erfolgreichen Art.
Es gelangen nur wenige Nachweise der Art im UR, bei denen im nördlichen Teilbereich Balzverhalten und Soziallaute festgestellt wur den [...]. Quartiere wurden nicht nachgewiesen, Einzel- und Paarungsquartiere in Bäumen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Das
nördliche Teilgebiet stellt gemäß Kartierung ein Jagdhabitat geringer Bedeutung dar. Im südlichen Teilgebiet wurde eine mittlere Bedeutung festgestellt, die sich jedoch nur auf den ufernahen Bereich im Westen des Gebietes bezieht.
Durch Flächeninanspruchnahme gehen Teile nachrangiger Jagdhabitate temporär verloren. Potenziell sind auch Quartierverluste
(Sommerquartiere) im nördlichen Teilbereich möglich.
Im Bereich der Sondergebiete und der Planstraße sind vor allem während der Bauphase optische und akustische Störungen von potenziellen Quartieren und Jagdhabitaten durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen, etc. theoretisch möglich.
Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme wird vorgeschlagen:
VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baumaßnahme [korrekt: Baufeldberäumung]
Diese wird hinsichtlich der Fledermäuse wie folgt näher beschrieben:
Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
[…] Die Maßnahme dient […] dem Schutz von Fledermausarten, deren Winterquartiere außerhalb des UR liegen.
[…] Die Baufeldräumung und Beseitigung von als Brutstandort geeigneten Strukturen erfolgt ausschließlich außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Brutvogelarten (1. März – 30. September) im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28.02.
Folgende Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird (unter Voraussetzung die oben beschriebenen Maßnahme) abgegeben:
Mit Ausnahme des Grauen Langohrs (Plecotus austriacus) handelt es sich bei den betrachteten Arten um Fledermausarten, die in
Sachsen generell häufig und deren Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand sind. Das Graue Langohr gilt in Sachsen als
seltene Art, die als ausgesprochene Gebäudefledermaus stark durch Sanierungsmaßnahmen gefährdet ist. Entsprechend der faunistischen Untersuchungen ist für die häufigen Fledermausarten auch im [UR] mit stabilen Populationen zu rechnen, für die kleinräumige
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Verluste von Jagdhabitaten geringer und mittlerer Bedeutung keinerlei Einfluss auf die generelle Nahrungsverfügbarkeit und damit die
Vitalität und Fortpflanzungsfähigkeit der Population haben. Für das Braune Langohr stellen die Sondergebiete keine geeigneten Jagd habitate dar, da dieses eher Gärten und Grünland sowie Laubwälder bevorzugt.
Lediglich im Fall der Zwergfledermaus und des Braunen Langohrs sind Sommerquartiere an Bäumen nicht ausgeschlossen und damit
die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich. Durch die zeitliche Beschränkung der Baumaßnahmen (VCEF1) wird jedoch sichergestellt, dass diese bei Inanspruchnahme nicht besetzt sind und damit die Tötung von Individuen vollständig vermieden
wird. Betroffen sind potenziell Einzel- und Paarungsquartiere. Derartige Quartiere werden jedoch meist nur kurzfristig genutzt und häu fig gewechselt, so dass der Verlust einzelner Sommerquartiere i.d.R. problemlos kompensiert werden kann und die Funktion der Ruhe stätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
Die potenziellen bauzeitlichen Störwirkungen treten üblicherweise tagsüber auf. Auch betriebsbedingt sind entsprechende Emissionen
größtenteils auf die Tagstunden begrenzt. Die Störwirkungen sind generell als geringfügig einzustufen und überschneiden sich mit Akti vitätszeiten der überwiegend dämmerungs- und nachtaktiven Fledermausarten kaum, so dass die lokale Population gefährdende Störwirkungen ausgeschlossen sind.
Eine Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen erfolgte nicht, da nicht erforderlich.
Amphibien
Zu den Amphibien wird ausgeführt:
Gemäß Begründung zum B-Plan ([...] 2014) stellen der Weiher nördlich des Zeltplatzes und die temporär wasserführenden Zschampertabschnitte geeignete Laichgewässer dar. Wasserführende Abschnitte des Zschampert verlaufen auch innerhalb des UR (100 mRadius) der SO 3. Aufgrund des ausreichenden Abstandes und der nicht zu erwartenden Wechselbeziehungen sind jedoch keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Zudem werden die ufernahen röhrichtbestandenen Bereiche des Kulkwitzer Sees als geeignet eingestuft.
Innerhalb der Untersuchungsräume gelangen dagegen im Jahr 2014 keine Nachweise relevanter Amphibienarten. Lediglich der Teichfrosch, als nicht planungsrelevante Art, wurde am Ufer des Kulkwitzer Sees nachgewiesen. In den UR selbst sind, abgesehen von dem
wasserführenden Zschampertabschnitt im Bereich SO 3, keine geeigneten Amphibiengewässer vorhanden [...], so dass das Gebiet als
Reproduktionshabitat ohne Bedeutung ist und artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen auf Amphibien ausgeschlossen werden
können. Die Funktion von ruderalisierten Flächen mit Gehölzen als Winterhabitat, wie beispielsweise im westlichen Teil der Erweiterungsfläche P3, kann durch benachbarte Flächen der Art kompensiert werden, sodass keine Beeinträchtigungen der lokalen Population
von Amphibienarten zu erwarten sind.
In einer Stellungnahme zum Artenschutzgutachten teilte eine Umweltverband u.a. mit: (Zitat):
Am Ufer des Kulkwitzer Sees wurde der Teichfrosch (besonders geschützt) nachgewiesen. Zwar wurden keine Reproduktionshabitate
im UG [Untersuchungsgebiet] nachgewiesen, der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG könnte also, bei Außerachtlassen des schwierigen Kartierungszeitraumes, ausgeschlossen werden. Durch die Straße am See allerdings und deren stärkerer Frequentierung durch Gäste, auch mit Fahrzeugen, sind Tötungen sehr wahrscheinlich. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nicht ausge schlossen werden. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung sind zu treffen.
Dazu ist anzumerken: Der B-Plan sieht aus mehreren Gründen von Vermeidungsmaßnahmen
an der Straße am See ab. Obwohl die Straße am See bereits jetzt stark befahren ist, gibt es
keine Hinweise auf Totfunde des Teichfrosches. Aufgrund der Entfernung von über 200 m zum
Kulkwitzer See und ausreichend vorhandener Winterhabitate auf der Westseite der Straße
(innerhalb des B-Planes), erscheint eine Querung der Straße durch den Teichfrosch unwahrscheinlich. Durch die mit dem B-Plan ermöglichten Nutzungen wird sich der Verkehr auf der
Straße am See allenfalls geringfügig erhöhen. Sollten wider Erwarten Vermeidungsmaßnahmen erforderlich werden, können diese ohne Weiteres durch die zuständigen Behörden getroffen werden. Dazu sind keine Regelungen im B-Plan notwendig. Weiterer Ermittlungen und
Darlegungen bedarf es dazu nicht.
Reptilien
Im Rahmen der Reptilienerfassung im UR wurde die Zauneidechse als einzige artenschutzrechtlich relevante Reptilienart nachgewiesen.
Für die Zauneidechse (Erhaltungszustand: ungünstig/unzureichend) wird ausgeführt:
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Die Zauneidechse wurde in den Sondergebieten SO 8 und SO 10 nachgewiesen, wobei der Schwerpunkt im nördlichen Teilgebiet SO
8 gelegen ist [...]. Die Nachweise konzentrieren sich hier vor allem entlang des Weges (Planstraße 2). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Zauneidechsen auch in den offenen nördlichen Bereichen vorkommen. Im nördlichen Teilgebiet SO 8 verfügt die Zauneidechse über eine vitale und individuenstarke Population.
Im Teilgebiet SO 10 wurden nur bei zwei Begehungen Zauneidechsen nachgewiesen. Die Habitatausstattung ist auch hier für Zauneidechsen z.T. optimal. Aufgrund der vielen Versteckmöglichkeiten (insb. Steinhaufen) war die Beobachtungsdichte jedoch geringer. Die
Ergebnisse der Erfassung lassen aufgrund des Nachweises sowohl subadulter als auch juveniler Tiere eine reproduzierende Population erwarten, die jedoch als individuenarm einzustufen ist.
Beide Teilpopulationen stehen auf Grund der Entfernung (ca. 400 m) miteinander im Austausch, Ausbreitungsbarrieren sind nicht vorhanden. Beide Bereiche bieten sowohl Sonnen- und Eiablageplätze, Tages- und Nachtverstecke als auch Überwinterungsquartiere.
Für die nicht näher untersuchten Teilflächen SO 3 und P3 ist das Vorkommen der Zauneidechse aufgrund der Habitatausstattung anzunehmen. Gesicherte Nachweise liegen jedoch nicht vor. Bei der Parkfläche P3 beschränkt sich die Lebensraumeignung überwiegend
auf den westlichen, bislang unbebauten Teil und die Randbereiche zu den Gehölzen. Im Bereich der Planstraße 3 sind die ca. 1 m ho hen, z.T. besonnten, Erdwälle entlang des bestehenden Zufahrtsweges bzw. des Zschampert als mögliche Zauneidechsenhabitate einzustufen. Bei SO 3 beschränkt sich die Habitateignung lediglich auf die Randbereiche im Übergang zu den Gehölzen, insbesondere im
nördlichen Randbereich zur Lützner Straße.
Auf Grund der bevorstehenden Flächeninanspruchnahme ist daher ohne Vermeidungsmaßnahmen eine baubedingte Tötung von Individuen in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen. Weitere Individuenverluste sind durch den bauzeitlichen Fahrzeugverkehr möglich.
Bauzeitlich kann der Fahrzeugverkehr, betriebsbedingt die erhöhte Anwesenheit von Personen sowie die anlagenbedingte Umnutzung
und Veränderung der Vegetation, zu dauerhaften Störwirkungen und verminderter Habitateignung führen.
Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden vorgeschlagen:
VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
VCEF2: Vergrämung, Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
CEF 3: Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
Diese werden hinsichtlich der Zauneidechse wie folgt näher beschrieben:
VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
[…] Durch die Maßnahme werden der Verlust von Nestern und Eiern [...] vermieden. Gleichzeitig kann die baubedingte Tötung von
Reptilien auf Grund der Winterruhe verhindert werden. [...]
[…] Die Baufeldräumung und Beseitigung von als Brutstandort geeigneten Strukturen erfolgt ausschließlich außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Brutvogelarten (1. März – 30. September) im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28.02.
Eine Ausnahme bildet die Ausgleichsfläche Nr. 7/VCEF2. Hier sind die Gehölze und als Versteck geeignete Strukturen im Baufeld bereits
im August entsprechend den Vorgaben der Maßnahme V CEF2 zu entfernen. In diesem Bereich wurden aktuell keine Brutnachweise erbracht, auch ist zukünftig auf Grund der Nähe zum Weg kaum eine Besiedlung zu erwarten, so dass trotz der Einschränkung Individu enverluste ausgeschlossen sind.
VCEF2: Vergrämung, Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
[…] Entlang der Planstraße 2 besteht ein lokaler Verbreitungsschwerpunkt von Zauneidechsen. Mit dem Ausbau der Straße, dem damit
verbundenen Fahrzeugverkehr und der Errichtung der Zufahrt zum SO 8 sind Tötungen von Individuen möglich. Grundsätzlich ist auch
im Bereich der öffentlichen Parkfläche P3 (inklusive Planstraße 3) sowie im Bereich der Sondergebiete SO 3 und SO 10 mit dem Vor kommen von Zauneidechsen zu rechnen. Die Vermeidungsmaßnahmen sind folglich auch auf diese Flächen anzuwenden.
[…] Im gesamten Baufeld der Planstraße 2 und 3 (inklusive der randlichen Erdwälle) sowie in den Randbereichen der Sondergebietsfläche SO 3 und im Bereich der öffentlichen Parkfläche P3 (insbesondere im bislang unbebauten westlichen Teil) sowie auf den als Lebensraum geeigneten Bereichen des SO 10 und P3 finden hierfür Maßnahmen zur „strukturellen Vergrämung“ von Eidechsen […] statt.
[…] Die Maßnahmen dienen der Attraktivitätsminderung des vorhabenbedingt verloren gehenden Habitates und umfassen die Beseitigung von Versteckmöglichkeiten sowie die Minderung der Qualität des Nahrungshabitates. Die Vergrämungen stehen in einem engen
Kontext zu Lebensraumverbesserungen durch die (meist) unmittelbar angrenzende, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF 3 [...],
die bereits während der Vergrämung einen neuen Lebensraum für vergrämte Tiere darstellt.
Hierfür ist ein gewisser zeitlicher Vorlauf vor Baubeginn notwendig, der den Tieren die Möglichkeit bietet, abzuwandern. Entsprechend
beginnt die Vergrämung ca. ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme [...].
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Die auf der Fläche gegebenenfalls vorhandenen Versteckmöglichkeiten (Gehölze, Stubben, Reisighaufen, Totholz, Streuauflagen) sind
daher bereits ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme im August im gesamten Baufeld der Planstraße 2 und 3 sowie in den Randberei chen der Sondergebietsfläche SO 3 und der bislang unbebauten Teilfläche im Westteil der öffentlichen Parkplatzfläche P3 [...] sowie
auf den als
Lebensraum geeigneten Bereichen des SO 10 zu entfernen. Dabei ist die Vermeidung der Tötung und Verletzung von Tieren oberstes
Gebot. Der Maßnahmenzeitraum berücksichtigt die Hauptbrutzeit von Vögeln und bietet dennoch den Eidechsen die Möglichkeit, auf
die Störungen und Habitatveränderungen durch Ausweichen zu reagieren [...].
Bis spätestens Anfang April erfolgt daraufhin auf den krautigen Flächen eine erste Mahd (möglichst Handmahd, nur wenige Zentimeter
Vegetationshöhe, [...]) mit Beräumung des Mahdgutes zur Entwicklung kurzrasiger Flächen, die für die Zauneidechsen von geringer At traktivität sind und keine Versteckmöglichkeiten bieten. Mit Beginn der Aktivitätszeit der Eidechsen ab Mitte April bis vor Beginn der
Baufeldberäumung erfolgen weitere Mähgänge zur Herstellung und Erhaltung von kurzrasigen Flächen. Diese sind zur Zeit der Inaktivität der Tiere (Abend- oder frühe Morgenstunden, bei kühler Witterung und/oder nach Niederschlägen [...]) auszuführen. Das Mahdgut
ist stets vollständig zu beräumen [...]. Die vergrämten Flächen werden bis zu Beginn der Baumaßnahme durch regelmäßige Mahd
kurzrasig gehalten [...].
Um das Einwandern in das aktive Baufeld während der Baumaßnahme und damit verkehrsbedingte Individuenverlusten infolge von
Kollisionen mit Baufahrzeugen zu verhindern, wird ab ca. Anfang August vor Beginn der Baumaßnahme um das Baufeld der gesamten
Planstraße eine dauerhafte und nicht überkletterbare Absperreinrichtung errichtet. Diese bleibt bis zur Beendigung der Baumaßnahme
bestehen.
[…] Die Vergrämung wird […] durch ein Monitoring ergänzt, welches nach Einzäunung aber vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt wird. Sollten im Baufeld noch Individuen angetroffen werden, sind diese fachgerecht und möglichst vollständig abzufangen und in
die angrenzende Maßnahmenfläche CEF 3 umzusetzen. Das Abfangen von Tieren bedarf der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde. Der Zustand der Vergrämungsfläche wird während der Baumaßnahme regelmäßig kontrolliert, gegebenenfalls nachträglich festgestellte Eidechsen werden nach Möglichkeit ebenfalls abgefangen und in die Maßnahmenfläche CEF 3 umgesetzt.
Auf Grund der Kleinflächigkeit der Maßnahme ist mit dem Entfernen der Versteckmöglichkeiten nicht davon auszugehen, dass das
Prädationsrisiko steigt. Zudem kann trotz der Ortstreue der Art von einer Verlagerung der Aktivitätsbereiche in geeignetere Habitate
ausgegangen werden, so dass die Wirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit als gegeben angesehen wird.
[…] Die Zeitplanung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Phänologie der Zauneidechse […] ist in folgender Abbildung dargestellt. [hier nicht beigefügt]
CEF 3 Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
[…] Die Fläche befindet sich direkt nordwestlich der Sondergebietsfläche SO 8 und in einer Entfernung von wenigen Metern (<100m)
zur Planstraße 2 [...]. Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen mit der Maßnahmenfläche CEF 1 findet eine räumliche Überlage rung dieser beiden Maßnahmenflächen statt. Der Ausgangszustand der Fläche ist geprägt durch eine Ruderalflur, die zunehmend
durch Gehölze bewachsen ist.
[…] Die Erhaltung der ökologischen Funktion erfolgt durch Lebensraumoptimierung derzeit in Verbuschung begriffener Ruderalfluren.
Gleichzeitig werden Ersatzhabitate für die Umsiedlung von durch die Baumaßnahmen potenziell beeinträchtigten Individuen geschaffen.
Die CEF-Maßnahme befindet sich nur wenige Meter (<100m) nördlich der durch die Planstraße 2 beeinträchtigten Habitate [...]. Die in
diesem Bereich beeinträchtigte Fläche der Planstraße 2 beträgt ca. 440 m². Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme wird eine Fläche
von 660 m² zur Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse entwickelt. Die Flächengröße leitet sich aus der Größe
des verlorengehenden Zauneidechsenlebensraums (ca. 440 m²) ab. Die Maßnahmenfläche umfasst das 1,5fache des verlorengehenden Lebensraums, da davon auszugehen ist, dass bereits eine Besiedlung der Maßnahmenfläche CEF 3 durch einzelne Individuen
vorliegt. Die gleiche Ausgleichsberechnung gilt für die Flächen der Sondergebiete SO 3, SO 10 und des Parkplatzes P3 (inklusive
Planstraße 3). Bei der Fläche SO 3 werden die Randbereiche im Übergang zu den umgebenden Gehölzen als potenzieller Lebensraum betrachtet, was einer Eingriffsfläche von ca. 575 m² entspricht. Der dafür erforderliche Ausgleich beläuft sich demnach auf 860
m². Die als Lebensraum geeigneten Bereiche der Fläche des Sondergebietes SO 10 im Bereich der Schotterflächen, Schutthaufen und
Mauerreste umfassen eine Flächengröße von insgesamt ca. 1.500 m². Der Ausgleich für die verlorengehenden Lebensräume beläuft
sich entsprechend auf 2.250 m². Für die Parkplatzfläche P3 wird nur der westliche, bislang unbebaute Teil sowie die Randbereiche,
insbesondere entlang des bestehenden Zufahrtsweges inklusive der flachen Erdwälle als möglicher Lebensraum für die Zauneidechse
betrachtet. Bei dieser Eingriffsfläche von ca. 10.120 m² wird ein Ausgleich von 15.180 m² notwendig.
Auf Grund der relativen Nähe der Maßnahmenfläche CEF 3 zu den beeinträchtigten Habitaten der Planstraße 2 (<100m) ist grund sätzlich ein barrierefreies Abwandern der Tiere in den neuen Lebensraum möglich. BLANKE (2004) stellt fest, dass Zauneidechsen beträchtliche Strecken (bis zu 4.000 m) zurücklegen können. Die als ortstreu einzustufenden Tiere legen jedoch i.d.R. nur Wanderdistanzen von bis zu 100 m zurück. Die Erreichbarkeit der Maßnahmenfläche ist daher gegeben.
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Die potenziell beeinträchtigten Habitate der Flächen SO 3 im Norden und P3 (inklusive Planstraße 3) sowie SO 10 im Süden weisen
hingegen deutlich größere Distanzen (200 bzw. 600 m) zur Maßnahmenfläche CEF 3 auf. Ein eigenständiges Abwandern der Individuen ist daher nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Daher wird gegebenenfalls (sofern diese vorkommen) ein schonendes Abfangen der
Tiere und aktive Umsiedlung der Individuen erforderlich. Dies setzt eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde voraus.
Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme steht somit in einem engen Kontext zu der Vermeidungsmaßnahme V CEF2, wo Individuen aus
dem Baufeld in Richtung der Maßnahmenfläche vergrämt bzw. umgesetzt werden. Um eine Funktionsfähigkeit der Maßnahme mit Beginn der Vergrämungs- und Umsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist ein zeitlicher Vorlauf von einem Jahr notwendig [...]. Die Ak tivitätsphasen der Art [...] sind bei der Maßnahmenumsetzung zu beachten.
Die Maßnahme zielt auf die Lenkung der derzeitigen Vegetationsentwicklung durch Unterbindung und Minimierung der weiteren Gebüschsukzession ab und orientiert sich an aktuellen Empfehlungen [...].
Entsprechend der fachlichen Anforderungen [...] ist eine „[…] strukturreiche Vegetation mit einem reichen Beuteangebot und hohen
Temperaturgradienten, u. a. mit bodennaher Deckung, lockerem Buschbestand und/oder Gehölzrändern, Verstecken und Winterquartieren, südexponierten Elementen (Böschungen, Wälle, Gehölzränder etc.) und Eiablageplätzen“ zu schaffen. Eine Vielzahl entsprechender kleinräumiger Strukturen (Wälle, Gehölzränder, Gebüsche) ist bereits vorhanden, die Fläche tendiert jedoch durch Verbuschung zu einer übermäßigen Beschattung und ist daher derzeit in ihrer Eignung stark eingeschränkt, was auch die geringe Besiedlung durch Zauneidechsen zeigt […].
Demnach wird auf der Maßnahmenfläche jährlich, erstmalig ca. 2 Jahre vor der Baumaßnahme, abschnittsweise die vorhandene Ruderalvegetation außerhalb des Aktivitätszeitraumes von Zauneidechsen (November bis Februar) gemäht und stark schattenspendende
Gehölze zurückgeschnitten (ohne Wurzelverwundung zum Schutz potenzieller Winterquartiere), so dass sich die Höhe der
Gras-/Krautvegetation reduziert (Kurzrasigkeit) und der Standort gleichzeitig aufgelichtet wird. Wird eine Sommermahd durchgeführt,
muss zum Schutz von Kleintieren (u. a. Zauneidechse) die Schnitthöhe bei ca. 15 cm liegen und die Mahd mit einem Balkenmäher er folgen. Das Mahdgut wird von der Fläche abgefahren.
In den Randbereichen (ca. 1 m breiter Streifen) wird mit Beginn der Maßnahmenumsetzung ergänzend der Oberboden stellenweise
abgeschoben (möglichst mit Kleingerät), um magere und vegetationsarme Areale zu entwickeln. Die Maßnahme erfolgt zwischen Beendigung der Winterruhe und Beginn der Paarungszeit der Zauneidechse (im Zeitraum Ende März bis Mitte April). Diese „Bodenverwundungen“ werden alle 5 Jahre wiederholt.
An zwei sonnenexponierten Standorten erfolgt die Anlage von mit flachen Hohlräumen durchsetzten Steinhaufen aus Felsaufbruch,
Findlingen, Baumstubben oder Reisig. Das Volumen eines derartigen Haufens beträgt mindestens 5 m 3, die Einbautiefe beträgt zur Sicherheit von Frost mindestens 0,5 m. Die Gründungssohle muss eine gute Drainagewirkung aufweisen.
Obwohl für die Maßnahme [...] bei entsprechender Gestaltung der Fläche eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, ist auf Grund
der schwierigen Erfassung der gesamten Population ein mehrjähriges Monitoring vorzusehen. Über 3 Jahre nach Umsetzung der Tiere
wird jeweils in 4 Begehungen pro Jahr (verteilt zwischen Mai und September bei günstiger Witterung) die Anwesenheit von Zauneidechsen durch Beobachtung, gegebenenfalls Handfang an Sonnplätzen und durch Absuchen von Versteckplätzen erfasst sowie die
Umsetzung der o.g. Maßnahmen und die Nutzung durch die Art geprüft. Eine entsprechende Dokumentation der Erfassung wird zum
Ende jedes Erfassungsjahres an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig übergeben. Zeigt sich eine sehr geringe Individuendichte (nur Einzelindividuen) und ist diese fehlende Besiedlung auf strukturelle Mängel der Fläche zurückzuführen, sind diese in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu beseitigen. Daraufhin muss das vollständige Monitoring wiederholt werden.
Die Maßnahme CEF [3] muss solange aufrechterhalten werden, solange der Eingriff durch die Beeinträchtigung wirkt.
Folgende Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird (unter Voraussetzung die oben beschriebenen Maßnahme) abgegeben:
In den betroffenen Lebensräumen ist auf Grund der intensiven touristischen und Freizeitnutzung und der Nähe zu Wohngebieten das
allgemeine Lebensrisiko im Vergleich zu ungestörten Lebensräumen erhöht (Individuenverluste durch Tritt, Radverkehr, Hunde und
Katzen). Der potenzielle vorhabenbedingte Verlust von einzelnen Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung, des Baufahrzeugverkehrs und des Rückbaus der Tierzuchtanlage [gemeint ist die Schweinemastanlage] kann demnach nicht als signifikant erhöhtes Tötungsrisiko eingestuft werden, sofern unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen VCEF1 und VCEF2 eine wirksame Vergrämung
der Art und eine Neubesiedlung der angrenzenden, aufgewerteten Habitate (CEF 3) eintritt. Die hierfür erforderliche Umsiedlung von
Zauneidechsen in neu anzulegende Habitate erfordert das schonende Abfangen der Tiere. Das Fangen stellt gemäß §44 Abs. 1 Nr. 1
einen Verbotstatbestand dar, der eine Ausnahme erforderlich macht.
Betriebsbedingt ist nicht mit weiteren Individuenverlusten zu rechnen. Die Frequentierung der Planstraße 2 wird nicht in Verkehrsstär ken erfolgen, aus der relevante Kollisionsverluste entstehen. Gleiches gilt für die Planstraße 3, die in ihrer Funktion ja bereits besteht.
Das Ferienhausgebiet (SO 10) wird nach Umsetzung kaum geeignete Habitate aufweisen, so dass auch hier betriebsbedingte Individuenverluste ausgeschlossen sind. Die baubedingten Lebensraumverluste werden durch die Schaffung von Ersatzhabitaten auf der Maßnahmenfläche CEF 3 kompensiert.
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Baubedingt gehen auf ca. 440 m² durch die neu zu errichtende Planstraße 2, auf ca. 575 m² durch das SO 3, 1.500 m² durch das SO
10 und 10.120 m² durch den P3 (inklusive Planstraße 3) (potenzielle) Zauneidechsenhabitate dauerhaft verloren. Zur Sicherung des
räumlichen Zusammenhangs der Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im (direkten) räumlichen Zusammenhang Lebensräume auf
1,9 ha aufgewertet (CEF 3). Damit werden relevante Habitatverluste vermieden.
Erhöhte (im Vergleich zu den bestehenden Nutzungen) Störwirkungen, welche nachteilige Auswirkungen auf die lokale Population auslösen können, können unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Vorbelastung sowohl bau- als auch betriebsbedingt ausgeschlossen werden.
Zur Prüfung der fachlichen Ausnahmebedingungen nach § 45 BNatSchG wird ausgeführt:
Die potenziell beeinträchtigten Lebensraumstrukturen bzw. Teilhabitate der Zauneidechse im Bereich der Sondergebietsflächen SO 3,
SO 10 und der öffentlichen Parkplatzfläche P3 liegen in einer Entfernung von 200 bzw. 600 m zur Maßnahmenfläche CEF 3. Die als
ortstreu einzustufenden Tiere legen jedoch i.d.R. nur Wanderdistanzen von bis zu 100 m zurück [...]. Ein eigenständiges Abwandern
der Individuen ist daher nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Daher wird gegebenenfalls (sofern diese vorkommen) ein schonendes Abfangen der Tiere und aktive Umsiedlung der Individuen erforderlich. Gemäß §44 Abs. 1 Nr. BNatSchG stellt das Fangen besonders geschützter Arten einen Verbotstatbestand (Zugriffsverbot) dar. Um dieses gesetzliche Verbot zu umgehen, ist eine Prüfung der fachlichen Ausnahmebedingungen nach § 45 BNatSchG vorzunehmen.
Die Gründe für eine solche Ausnahme liegen gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG insoweit vor, da das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, umgesetzt werden soll. Die Ansiedlung der geplanten Einrichtungen dienen der Erholung und entsprechen den Zielen der Raumordnung, sowohl des Landesentwicklungsplans Sachsen [...], als auch des Regionalplans Westsachsen [...]. Nähere Ausführungen hierzu sind der Begründung zum B-Plan
Nr. 232 zu entnehmen [siehe Kap. II.7.1 und II.7.2]. Die geplanten Erweiterungen dienen damit dem Wohl der Allgemeinheit.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum B-Plan-Verfahren fand eine Erläuterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung unter Darstellung der in Frage kommenden Alternativen statt, wobei sich Bürger mit ihren Hinweisen und Anregungen an der
Plandiskussion beteiligen konnten. Die Alternativenprüfung ergab, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind oder sich dadurch
keine geringeren Beeinträchtigungen gegenüber Zauneidechsen (oder anderen geschützten Arten) darstellen ließen. Die Vorhabenflächen beschränken sich weitestgehend auf bereits vorbelastete Areale (teil-/versiegelte Parkflächen), die eine Eignung als Zauneidechsenhabitat zwar grundsätzlich vermuten lassen, jedoch nicht dafür prädestiniert sind.
Die vorsorgliche Annahme des Vorkommens von Zauneidechsen auf den betrachteten Flächen stützt sich auf eine Potenzialabschätzung, die die mögliche Eignung der Eingriffsflächen als Zauneidechsenhabitat betrachtet. Eine Aussage zu den dort vermuteten Popu lationen der Art lässt sich ohne weitergehende Untersuchungen nur schwierig treffen. Aufgrund der nur mäßig einzustufenden Habitatausstattung in den Randbereichen des SO 3 und P3 (inklusive Planstraße 3) sind, wenn überhaupt, nur individuenschwache Populationen zu erwarten. Die Arten dieser möglichen Populationen werden durch die Maßnahme des vorsichtigen Abfangens jedoch nicht
verletzt oder getötet sondern nur an einen anderen Ort (aufgewertete Zauneidechsen-Habitate) verbracht, wodurch sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. Ein sorgsames Abfangen und Umsetzen von Zauneidechsen ist auch für die als Lebensraum geeigneten Bereiche des SO 10 vorgesehen.
Das Risiko einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen bzw. der übergeordneten Population besteht damit nicht.
Schließlich können sämtliche Ausnahmebedingungen als erfüllt angesehen werden, wonach eine Ausnahme zuzulassen ist.
Wirbellose
Zu den Wirbellosen wird ausgeführt:
Entsprechend ihrer aktuellen Verbreitungsgebiete und Lebensraumansprüche sind im UG keine planungsrelevanten Arten der Wirbellosen zu erwarten [...]. Geeignete Habitate wurden bei der Übersichtsbegehung des Gebiets nicht festgestellt [...].
Eine weitere Betrachtung der Artengruppe kann somit entfallen.
Weiterer Ermittlungen und Darlegungen bedurfte es nicht.
Vögel
Zu den Vögeln wurde ausgeführt:
Nachweise von europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie im Wirkbereich des Vorhabens liegen durch aktuelle Kartierungen ([...] 2014) vor.
Nach Auswahl der planungsrelevanten Arten […] sind die in nachfolgender Tabelle aufgeführten fünf Vogelarten einer vertieften artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
In der Tabelle sind folgende Vogelarten genannt:
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Drosselrohrsänger,
Kuckuck,
Neuntöter,
Schwarzmilan und
Waldohreule.
Für diese Vogelarten wurden Bestand sowie Betroffenheit beschrieben, artenschutzrechtliche
Vermeidungsmaßnahme vorgeschlagen und die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG sowie gegebenenfalls die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft
Für den Drosselrohrsänger (Erhaltungszustand: ungünstig/unzureichend) ist im Gutachten
angegeben:
Von den vier Brutpaaren liegen drei Reviere im Untersuchungsraum des SO 10 in den Uferröhrichten des Kulkwitzer Sees [...]. Ein weiterer Brutverdacht besteht für die Südspitze der Halbinsel des Campingplatzes und damit außerhalb des UGs.
In Bezug auf vielbefahrene Straßen ist für den Drosselrohrsänger eine lärmbedingte Abnahme der Habitateignung durch Maskierungseffekte bekannt [...]. Eine Empfindlichkeit gegenüber Freizeitverkehr und der Anwesenheit von Personen ist auf Grund der bestehenden Belastung standortbezogen nicht zu erwarten.
Die Röhrichtbereiche, welche Brut- und Nahrungshabitat darstellen, werden vorhabenbedingt nicht beansprucht.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden keine vorgeschlagen.
Folgende Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird abgegeben:
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare Schallemissionen entstehen durch das Vorhaben nicht. Auch bau- und betriebsbedingte Störwirkungen sind zu vernachlässigen.
Ein Verlust von Lebensräumen sowie eine baubedingte Tötung sind ebenfalls ausgeschlossen.
Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen erfolgte nicht, da nicht erforderlich.
Für den Kuckuck (Erhaltungszustand: ungünstig/unzureichend) ist angegeben:
[…] Im Untersuchungsraum wurden zwei Großreviere festgestellt, die zum Teil auch die Sondergebiete und deren Umfeld betreffen [...].
In Bezug auf vielbefahrene Straßen ist für den Kuckuck eine lärmbedingte Abnahme der Habitateignung durch Maskierungseffekte bekannt [...]. Eine Empfindlichkeit gegenüber Freizeitverkehr und der Anwesenheit von Personen ist auf Grund der bestehenden Belastung standortbezogen sowohl für den Kuckuck als auch für ihn geeignete Wirtsvögel (im UG vermutlich u. a. Rohrsänger, Rotkehlchen,
Rotschwänze) nicht zu erwarten.
Baubedingt gehen Fortpflanzungsstätten (im Falle der Parasitierung von Offenland- und Gehölzbrütern) und nicht essentielle Nahrungshabitate auf insgesamt ca. 2 ha dauerhaft verloren. Entsprechend der Erfassung sind davon im Gebiet Teile von zwei Großrevie ren betroffen.
Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme wird vorgeschlagen:
VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
Diese wird hinsichtlich der Brutvögel (also auch des Kuckuck) wie folgt näher beschrieben:
[…] Durch die Maßnahme werden der Verlust von Nestern und Eiern sowie die Tötung von Jungvögeln vermieden. [...]
[…] Die Baufeldräumung und Beseitigung von als Brutstandort geeigneten Strukturen erfolgt ausschließlich außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Brutvogelarten (1. März – 30. September) im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28.02. [...]
Folgende Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird (unter Voraussetzung die oben beschriebenen Maßnahme) abgegeben:
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare Schallemissionen entstehen durch das Vorhaben nicht. Auch bau- und betriebsbedingte Störwirkungen sind zu vernachlässigen.
Baubedingte Tötungen durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahme ebenfalls ausgeschlossen.
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Kuckucke nutzen sehr große Territorien, die Weibchen verteilen dabei ihre Eier bis über mehrere Quadratkilometer [...]. Die durch das
Vorhaben entstehenden potenziellen Lebensraumverluste (ca. 2 ha) und der damit verbundene Verlust eines Revierteiles sind im Vergleich zu den vorhandenen Habitatflächen im Umfeld sehr gering und damit problemlos zu kompensieren. Ein negativer Einfluss auf
die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kann ausgeschlossen werden.
Eine Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen erfolgte nicht, da nicht erforderlich.
Für den Neuntöter (Erhaltungszustand: günstig) ist angegeben:
[…] Im Untersuchungsraum wurden vier Reviere festgestellt, wovon drei Revierzentren das SO 10 bzw. die Fläche P3 und dessen Umfeld betreffen und ein weiteres das nahe Umfeld des SO 8 [...].
Der Neuntöter ist eine Art mit einer vergleichsweise geringen Empfindlichkeit gegenüber starkem Straßenverkehrslärm [...]. Störwirkungen beruhen überwiegend auf optischen Scheucheffekten. Unter Berücksichtigung der bestehenden Störwirkungen im UG wird vorsorglich ein Störradius von ca. 50 m um die Sondergebiete bzw. die öffentliche Parkfläche P3 angesetzt, in dem bau- und betriebsbedingt die Habitateignung reduziert wird. Bei der Parkfläche P3 wird diesbezüglich nur der westliche, bislang unbebaute Bereich (ca.
5.400 m²) betrachtet, da die bestehende Parkplatzfläche selbst nicht als Lebensraum für den Neuntöter geeignet ist.
Bau- bzw. anlagebedingt sind Verluste von (Teil-)Revieren im Bereich der Sondergebiete durch die Flächenumnutzung und Versiegelungen möglich.
Da die Möglichkeit erheblicher Störungen besteht, wird nachfolgend die Beurteilung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
begründet.
Mit vier Revieren im Kartierraum (ca. 15-20 ha) weist das UG eine hohe Dichte an Neuntöter-Brutpaaren auf. Dies ist dem noch vorhandenen guten Angebot an Lebensräumen, die zum Teil nur schwer zugänglich und daher von den bestehenden Freizeitnutzungen
unbeeinträchtigt sind, zuzuschreiben. Zudem weisen die Nachweise auf eine artenreiche Insektenfauna hin. Ein Großteil der Ruderalund Sukzessionsflächen unterliegt jedoch einer zunehmenden Verbuschung und verliert damit an Eignung. Ohne Gegenmaßnahmen
ist daher in den nächsten zehn Jahren von einer Reduzierung des lokalen Bestandes auszugehen. Die Anzahl der Reviere im Stadtgebiet von Leipzig und Markranstädt, welche zur lokalen Population zählen, ist nicht bekannt. In den randlichen Bergbaufolgelandschaften sowie Sukzessions- und Pionierflächen (z. B. um Gewerbegebiete, Stilllegungsflächen) ist jedoch regelmäßig mit Brutvorkommen
zu rechnen. Für den Zeitraum 2004 bis 2007 wurden gemäß Brutvogelatlas insbesondere für das westliche und südliche Stadtgebiet
ca. 11-50 Brutpaare pro Messtischblattquadrant nachgewiesen [...]. Generell wird daher von einem guten Erhaltungszustand der lokalen Population ausgegangen.
Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme werden vorgeschlagen:
VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
CEF 1: Sicherung von offenen Ruderalflächen
CEF 2: Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen
Diese werden hinsichtlich der Brutvögel bzw. des Neuntöters wie folgt näher beschrieben:
VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
Siehe oben.
CEF 1: Sicherung von offenen Ruderalflächen
[…] Die Fläche CEF 1 stellt derzeit eine Ruderalflur mit starker Tendenz zur Verbuschung dar. Auf Grund der hohen Dichte an Gehöl zen verliert die Fläche zunehmend an Eignung als Nahrungs- und Bruthabitat für Neuntöter, welche halboffene Landschaften mit
Saumhabitaten bevorzugen [...].
Die Maßnahme CEF 1 entwickelt derzeit unbesetzte halboffene Flächen (Ruderal- und Staudenfluren mit einzelnen Gehölzen) und
schützt diese vor zunehmender Verbuschung. Somit wird ein Nist- und Nahrungshabitat für die Art geschaffen.
Das Maßnahmengebiet befindet sich nördlich bzw. nordwestlich des Sondergebietes SO 8 in einem Vorsorgeabstand von 50 m [...].
Die beeinträchtigten Habitate des Sondergebietes SO 10 sowie der öffentlichen Parkplatzfläche P3 befinden sich etwa 700 m weiter
südlich. Durch die direkte Nähe der Maßnahmenfläche zu den beeinträchtigten Habitaten des SO 8 (eine gewisse Dynamik in der Brutplatzwahl trotz überwiegender Ortstreue vorausgesetzt) werden die Anforderungen an die räumliche Nähe der Maßnahme [...] erfüllt.
Da Neuntöter aufgrund der Dynamik seiner Lebensräume auch zu Standortveränderungen in der Lage sind [...], kann die Erfüllung der
Anforderungen an die räumlichen Nähe der Maßnahmenfläche zu den beeinträchtigten Habitaten des SO 10 und des P3 trotz der Entfernung von einigen hundert Metern als erfüllt angesehen werden.
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Die Fläche CEF 1 hat eine Gesamtgröße von ca. 3,1 ha. Die Flächengröße bemisst sich an den durch Flächeninanspruchnahme und
Störungen verlorenen Habitaten des Neuntöters (insgesamt 4,1 ha). In Verbindung mit der Maßnahme CEF 2 (ca. 1,0 ha) wird eine
gleich große, bisher nicht von Neuntötern besiedelte Fläche aufgewertet.
Es werden selektiv Gehölze gerodet, dabei werden bevorzugt stark schattenspendende Gehölze entfernt und Dornsträucher als Nisthabitate (Heckenrose [...]) erhalten. Insbesondere in den Randbereichen der Flächen sollte der Gehölzbestand als Sichtschutz (mindestens 5 m Breite) vollständig erhalten bleiben. Der Gehölzschnitt erfolgt gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG jeweils zwischen Oktober und
Februar. Ein erster Rückschnitt wird selektiv auf der gesamten Fläche zwischen Oktober und Februar ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt. Danach werden in einem mehrjährigen Turnus (max. alle fünf Jahre) alternierend auf ca. 20 % der Fläche aufgekommene Ruderalgehölze selektiv entfernt und damit Offenlandvegetation und Rohbodenstandorte gefördert, welche ein günstiges
Nahrungsangebot (Großinsekten, kleine Wirbeltiere) bieten. Im Forschungsbericht zur Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes [...] wird zudem für den Neuntöter die Anlage von Benjes- oder Schichtholzhecken empfohlen. Hierfür wird ein Teil des Schnittgutes
auf der Fläche aufgeschichtet (je ca. 15-20 m²), um Ansitzwarten zu schaffen, der Rest wird zum Austrag von Nährstoffen abgefahren.
Da für die Maßnahme [...] auf Grund des guten Erkenntnisstandes eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, ist kein Monitoring vorgesehen.
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen der Maßnahmen CEF 1 und CEF 3 (Beseitigung/Rückschnitt stark verschattender Gehölze) ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich und sinnvoll (Flächensparen). Daher wird die Maßnahmenfläche CEF 3 teilweise
mit der Maßnahmenfläche CEF 1 räumlich überlagert.
Die Maßnahme CEF 1 muss solange aufrechterhalten werden, solange der Eingriff durch die Beeinträchtigung wirkt.
CEF 2: Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen
[…] Südlich des Rodelberges befindet sich die Maßnahmenfläche CEF 2 [...]. Sie befindet sich vollständig innerhalb der Ausgleichsfläche Nr. 4 des B-Planes, mit Berücksichtigung eines Vorsorgeabstands von 50 m). Die Flächengröße der Maßnahmenfläche CEF 2 be trägt ca. 1,0 ha. Die Fläche besteht zum Teil aus Anlagen eines ehemaligen Campingplatzes, im südöstlichen Bereich ist [...] Grünland
mit einem lockeren Baumbestand vorhanden.
[…] Da mit den direkten und indirekten Verlusten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch das Vorhaben auch Nahrungsflächen beeinträchtigt werden, wird hier die Anlage von Nistplätzen mit der Entwicklung von Nahrungsflächen kombiniert. In Verbindung mit der
Maßnahme CEF 1 (ca. 3,1 ha) wird eine zu den durch Flächeninanspruchnahme und Störungen beeinträchtigten Habitaten (ca. 4,1 ha)
adäquate Fläche aufgewertet, die bisher nicht von Neuntötern besiedelt ist.
Auch hier werden durch die direkte räumliche Nähe zu den beeinträchtigten Lebensräumen (insbesondere SO 10 und P3), unter Annahme einer gewissen Dynamik in der Brutplatzwahl (SO 8) trotz überwiegender Ortstreue, die räumlichen Anforderungen [...] erfüllt.
Auf der Maßnahmenfläche werden Anlagen des ehemaligen Campingplatzes südlich des Rodelberges zurückgebaut, verdichtete Bodenbereiche gelockert [...] und der freien Sukzession überlassen. Die Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der Bauzeitenregelung
(VCEF1) ca. ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme. Die vorhandenen Grünlandbereiche bleiben erhalten. Die vorhandenen Gehölze
werden, ebenfalls ca. 1 Jahr vor Beginn der Baumaßnahme, durch Gebüschgruppen (insgesamt 150 m², standortgerechte Gehölze,
bevorzugt dornige Sträucher) ergänzt und damit sowohl Nistplätze als auch Ansitzwarten für eine erfolgreiche Jagd geschaffen. Im ersten Jahr nach der Pflanzung erfolgt eine Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Nachpflanzung nicht angewachsener Gehölze. Um einer
starken Ruderalisierung der Fläche vorzubeugen und den offenen Charakter und damit die Nahrungsverfügbarkeit zu erhalten, wird
maximal zweimalig im Jahr eine Mahd außerhalb der Hauptbrutzeit zwischen September und März durchgeführt. Das Mahdgut wird
von der Fläche entfernt.
Da für die Maßnahme [...] auf Grund des guten Erkenntnisstandes eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, ist kein Monitoring vorgesehen.
Die Maßnahme CEF 2 muss solange aufrechterhalten werden, solange der Eingriff durch die Beeinträchtigung wirkt.
Folgende Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird (unter Voraussetzung die oben beschriebenen Maßnahme) abgegeben:
Baubedingt gehen auf Grund der Flächeninanspruchnahme in den Sondergebieten Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf insgesamt ca.
2,6 ha dauerhaft verloren. Durch die Maßnahme VCEF1 wird verhindert, dass die Reviere während der Inanspruchnahme besetzt sind
und Individuenverluste, insbesondere von Eiern und Jungvögeln, entstehen.
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare optische Störwirkungen entstehen durch das Vorhaben nicht. Die bau- und betriebsbedingt erhöhte Anwesenheit von Fahrzeugen und Personen kann jedoch Störwirkungen auslösen, so dass die Verlagerung von zwei außerhalb
der Sondergebiete gelegenen Revieren auf angrenzende, unbesetzte Lebensräume möglich ist. Es wird von einem Störradius von ca.
50 m um die Sondergebiete und den westlichen (bislang unbebauten) Teil der öffentlichen Parkplatzfläche P3 ausgegangen, so dass
insgesamt ca. 7,7 ha geringfügig an Eignung verloren. Der Grad der Beeinträchtigung wird in Anlehnung an die straßenbedingten Störwirkungen gemäß BMVBS (2010) mit 20 % angesetzt, so dass ein effektiver Habitatverlust von 1,5 ha entsteht.
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Somit gehen in Verbindung mit den baubedingten Flächenverlusten vier Reviere bzw. 4,1 ha Habitatfläche dauerhaft verloren. Unter
Berücksichtigung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen CEF 1 und CEF 2, durch die Lebensräume auf ca. 4,1 ha für die Art hergerichtet und dauerhaft gesichert werden, bleiben im räumlichen Zusammenhang ausreichend bisher unbesetzte, geeignete Lebensräume im Umfeld vorhanden, so dass ein Ausweichen möglich ist und keine Beeinträchtigung der lokalen Population entsteht.
Eine Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen erfolgte nicht, da nicht erforderlich.
Für den Schwarzmilan (Erhaltungszustand: günstig) ist angegeben:
[…] Im UG wurde die Art lediglich überfliegend beobachtet. Ein Revier im weiteren Umfeld ist sehr wahrscheinlich. In Bezug auf straßenverkehrsbedingte Störungen wurde für den Schwarzmilan eine Fluchtdistanz von ca. 300 m ermittelt [...].
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden keine vorgeschlagen.
Folgende Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird abgegeben:
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare Störungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Die verstärkte Anwesenheit von Personen kann jedoch Fluchtreaktionen auslösen. Da durch das Vorhaben weder bestehende Brutplätze noch Nahrungsflächen direkt beeinträchtigt werden sowie zu einem potenziellen Brutplatz im Umfeld ein ausreichender Abstand und durch die bestehenden Gehölze zusätzlich Sichtschutz bestehen, lösen die Projektwirkungen keinerlei negative Auswirkungen auf Schwarzmilanreviere aus.
Eine Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen erfolgte nicht, da nicht erforderlich.
Für die Waldohreule (Erhaltungszustand: günstig) ist angegeben:
[…] Für die Waldohreule besteht ein Brutnachweis nördlich des SO 10 ([…] 2014).
Als Art der Siedlungen und Parkanlagen ist für die Waldohreule von einer geringen Empfindlichkeit gegenüber den projektbedingten
Störwirkungen auszugehen. Direkte Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten treten nicht ein.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden nicht vorgeschlagen.
Folgende Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird abgegeben:
Der Brutplatz wird durch das Vorhaben nicht direkt beeinträchtigt, so dass Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit
verbundene Individuenverluste ausgeschlossen sind.
Auf Grund der geringen Empfindlichkeit der Art gegenüber den projektbedingten Störwirkungen sind nachhaltige Beeinträchtigungen
der lokalen Population ebenfalls ausgeschlossen.
Eine Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen erfolgte nicht, da nicht erforderlich.
III.2.5
Boden
III.2.5.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes ist regional und quartärgeologisch der Markranstädter bzw. der Grünauer Grundmoränenplatte zuzuordnen, die von der Lausen-Miltitzer Talrinne des Zschampert durchzogen wird.
Gemäß des Ingenieurgeologischen Atlas der Stadt Leipzig (1977) weisen die Schichtenfolgen
auf unverritztem Gebiet folgende Mächtigkeiten auf: 0-2 m Auenlehm, 2-5 m Saale-Geschiebemergel, 2-10 m Saale-Flussschotter, Kiese und Sande (GWL). Die Geschiebemergel weisen eingelagerte Sandlinsen und stark sandige Bereiche auf.
Die geologische Schichtung sowie die Böden des Plangebietes sind aufgrund der geschichtlichen Entwicklung sehr stark durch anthropogene Einflüsse v.a. in Form von Abbauprozessen
und technogenen Prägungen charakterisiert.
Technogene Aufschüttungsböden, wie Allosol und Phyrosol treten z.B. auf der Halbinsel und
auf Teilen der Freiflächen auf. Hortisol als Gartenboden findet sich im Bereich der Wochenendhaussiedlung. Lockersyroseme finden sich in Aufschüttungsbereichen, wie dem Nordufer,
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auf der Halbinsel und im Bereich zwischen Campingplatzerweiterung und ehemaliger Tierzuchtanlage, an den Strandabschnitten und um den Weiher.
Natürliche Böden finden sich mit Parabraunerde/Pseudogley-Kolluvisol südlich des Rodelbergs und nördlich des Regenrückhaltebeckens. Um den Zschampert findet sich Gley- und
Pseudogley-Kolluvisole.
Versiegelungsflächen ohne Bodenfunktionen sind im Plangebiet auf den versiegelten Parkplätzen, im Bereich der ehemaligen Schweinemastanlage und auf den Verkehrs- und Wegeflächen zu finden.
Als Böden hoher bis mittlerer Empfindlichkeit stuft die UVS die Flächen auf dem Südteil der
Halbinsel, die Brachflächen nördlich des RRB und die Bereiche der Freiflächen im mittleren
Teil des Plangebietes ein. Mittlere Empfindlichkeit weisen die Böden der Uferbereiche und um
die Bucht auf. Die Böden um den Rodelberg und der Wochenendhaussiedlung weisen mittlere
bis geringe Empfindlichkeiten auf. Gering empfindlich sind die versiegelten Bereiche des
Parkplatzes an der Straßenbahnwendeschleife Lausen, der geplanten Gemeinschaftsstellplätze am Salzweg und der ehemaligen Schweinemastanlage.
Als Altlastenstandort ist die ehemalige Schweinemastanlage ausgewiesen. Gemäß formaler
Erstbewertung des Sächsischen Altlastenkatasters SALKA wurde keine Gefährdung von
Schutzgütern festgestellt. Die historische Erkundung des Standorts (IABG 1998) empfiehlt,
die Fläche im Altlastenkataster zu belassen. Sollten im Zuge der Beräumung des Standortes
Kontaminationen vorgefunden werden, ist die weitere Vorgehensweise mit den zuständigen
Behörden abzustimmen.
Bereiche mit einer starken Vorbelastung stellen aufgrund der spezifischen Verkehrsmengen
die Seitenstreifen der B 87 sowie der Straße am See dar.
Im Plangebiet existieren keine erosionsgefährdeten Böden. Allerdings stellen das Nord- und
Nordostufer des Kulkwitzer Sees von Brandungserosion durch Wellenschlag gefährdete Bereiche dar. Am Nordufer wurde Abhilfe durch Wasserbausteinschüttungen im wellenschlagbeeinflussten Bereich geschaffen. Ein weiterer Gefährdungsschwerpunkt liegt im südlichen Abschnitt des östlichen Ufers. Mit verursacht wird diese Gefährdung durch intensive Badenutzung auf nicht als Badestrand ausgewiesenen Bereichen. Aufgrund der Hangrutschgefahr und
der mit der Nutzung einhergehenden Tritt- und Liegebelastung kann sich keine oder kaum Vegetation einstellen, die zu einer Ufersicherung führen würde.
III.2.5.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Da Bodenbildung in historischen Zeitspannen erfolgt, wird eingeschätzt, dass außer der Akkumulation von Humus durch stockende Vegetation und dem Eintrag von Nährstoffen über den
Luftpfad keine messbaren Veränderungen für das Schutzgut Boden erfolgen werden. Auf den
durch Mahd und Biomasseentzug geprägten Grünlandbeständen werden keine relevanten
Humusakkumulationsprozesse erwartet. Wesentliche Änderungen hinsichtlich des Versiegelungsgrades würden sich nicht ergeben.
III.2.5.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung
Mit den im B-Plan vorgesehenen Festsetzungen ist eine zusätzliche Inanspruchnahme bisher
unversiegelter Flächen mit z.T. gewachsenen Bodenbildungen verbunden. Versiegelungen
oder zumindest Teilversiegelungen aufgrund von Bebauung und Gestaltung von Verkehrsflächen werden ermöglicht. Dabei gehen Bodenfunktionen verloren bzw. werden erheblich beeinträchtigt. In der nachfolgenden tabellarischen Übersicht sind die möglichen Vollversiegelungen
durch Bebauung und Teilversiegelungen durch Nebenanlagen aufgeführt.
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Der Eintrag von Schad- und Nährstoffen in den Boden wird durch weitestgehende Lenkung/
Einschränkung des Besucherverkehrs auf die östliche Seite des Zschampert minimiert.
Sonderbaufläche
SO 1
SO 2
SO 3
SO 4
Bezeichnung
Wassersport
Tourist. Infrastruktur
Freizeitor. Gewerbe
Restaurantschiff
SO 5 Tourist. Infrastruktur
SO 6 Campingplatz /
SO 8 Erweiterung Campingpl.
Fläche
1.680
12.943
2.297
1.183
7.230
0,3
2.169
1.085
3.254
56.685
(GR)
1.200
600
1.800
0,2
0,2
0,3
0,3
0,2
3.734
1.079
4.453
676
8.981
27.506
1.867
540
2.227
338
4.490
13.753
5.602
1.619
6.680
1.013
13.471
41.258
SO 7 Ferienhausgebiet
18.672
SO 9 Hochseilgarten
5.397
SO 10 Ferienhausgebiet
14.844
SO 11 Rotes Haus
2.252
SO 12 Wochenendhausgebiet
44.904
Summe 168.087
Straßen
Fläche
Straße zum SO 1 (zbVf)
374
Seestraße Ost
3.757
Seestraße West (zbVf)
1.257
Staffelsteinstraße / Salzweg
1.663
Planstraße 1 (zbVf)
1.179
Planstraße 2 (zbVf)
1.208
Planstraße 3 (zbVf)
2.635
Planstraße 4 (zbVf)
445
Planstraße 5 (zbVf)
1.566
Planstraße 6 (zbVf)
1.023
Planstraße 7 (zbVf)
478
Planstraße 8 (zbVf)
285
Planstraße 9 (zbVf)
337
Planstraße 10 (zbVf)
563
Summe 16.770
Parkplätze + Stellplätze
P 1 (zbVf)
P 2 (zbVf)
P 3 (zbVf)
GSt (Gemeins.stellpl. SO 12)
Summe
max. zulässige Versiegelung
Anlagen
nach § 19 IV
durch Bebauung BauNVO
gesamt
(+ 50 %)
in m²
GRZ
in m²
0,1
168
84
252
0,3
3.883
1.941
5.824
0,3
689
345
1.034
0,4
473
237
710
Fläche
5.369
2.213
21.177
3.331
32.090
zus. Versiegelung
Status
in m²
Bestand
Bestand
Bestand
Bestand
Bestand
tw. neu
157
Bestand
Bestand
tw. neu
283
tw. neu
325
Bestand
neu
285
neu
337
neu
563
1.950
zusätzl. Versiegelung
Status
Bestand
Bestand
Neu
Bestand
tw. neu
versiegelt: 384 m²
tw. neu
versiegelt: 734 m²
tw. neu
versiegelt: 1.186 m²
Bestand
Bestand
Bestand
weitg. Bestand
in m²
688
2.327
466
1.535
1.000
6.016
zbVf = zweckbestimmte
Verkehrsfläche
zus. Teilversiegelung
Status
in m²
Bestand
Bestand
tw. versiegelt:
3.814
17.363 m²
tw. Bestand
500
4.314
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.
III.2.5.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich
Im Rahmen des Planungsprozesses wurde das ursprünglich vorgesehene Sondergebiet an
der Südspitze der Halbinsel und mehrere konzipierte Planstraßen aus dem Plankonzept wie_______________________________________________________________________________________________________
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der herausgenommen. Eingriffe z.B. in das nach § 21 SächsNatSchG geschützte Röhricht an
der Südspitze der Halbinsel wird nun vermieden. Die bestehenden Parkplätze P1 und P2 werden zugunsten des zschampertbegleitenden Landschaftsverbunds verkleinert. Der Rückbau
der Partytonne und weitere versiegelte Flächen dienen der Verbesserung von Boden und
Wasserhaushaltsfunktionen. Die Lage des Ferienhausgebietes wurde im Planungsprozess
von einer bislang unversiegelten Freifläche auf das Gelände der ehemaligen Schweinemastanlage verschoben. Damit werden Neuversiegelungen und Vegetationsbeseitigungen vermieden.
Als Minderungsmaßnahme der Eingriffsintensität in die Schutzgüter Boden und Wasserhaushalt ist die Festsetzung der Neuanlage von Wegen und Stellplätzen in versickerungsfähiger
Belagsausführung anzusehen. Durch Festsetzung wird gesichert, dass der vollversiegelte Teil
des Parkplatzes P1 und der Gemeinschaftsstellplatz (GSt) östlich des Salzweges einen versickerungsfähigen Belag erhalten werden.
III.2.6
Grund- und Oberflächenwasser
III.2.6.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Oberflächengewässer
Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes Nr. 232 grenzt an den Kulkwitzer See, der das
Plangebiet hinsichtlich seiner auf den See ausgerichteten Nutzungen wesentlich prägt.
Der See entstand als Tagebaurestloch durch einströmendes Grundwasser nach Aufgabe des
Kohleabbaus und der Grubenentwässerung in den 1960er Jahren. Während der 1970er und
80er Jahre wurde dem See ständig Wasser für Landwirtschaft und Gartenbau sowie andere
Zwecke entnommen, so dass auf diesem Weg ein kontinuierlicher Wasserspiegel gehalten
werden konnte. Nach Beendigung dieser Entnahme stieg der Wasserspiegel um bis zu
60cm/a an. Erst die Einrichtung einer Wasserentnahme und Abpumpen des Wassers in den
Zschampert garantierte einen Wasserstand von 114,5 m. Dieser hohe Wasserstand führte
letztendlich dazu, dass in den Strandbereichen größere Flächen überflutet wurden und verloren gingen. Seit einigen Jahren besteht eine Freispiegelableitung aus dem nordöstlichen Seebereich in den Zschampert, die weiteren Wasseranstieg im See vermeidet.
Eine Bewertung entsprechend EG-Wasserrahmenrichtlinie wurde durch das LfULG in den
Jahren 2009 und 2010 durchgeführt. Die Untersuchungen ergaben für das ökologische Potenzial die Bestnote „gut“ für Makrophyten/Phytobenthos und Phytoplankton. Der chemische Zustand wurde vorsorglich als „nicht gut“ eingestuft, da im März 2008 Überschreitungen der Umweltqualitätsnorm für DDT festgestellt wurden. Im Jahr 2009 gab es keine Überschreitungen.
Aktuelle Untersuchungen (Carmienke/Guderitz, 2010) zeigen auf, dass die Sichttiefen im See
regelmäßigen und deutlichen Schwankungen im Jahresverlauf unterliegen, jedoch keine Verschlechterungen in den letzten 20 Jahren erkennbar sind. Auch im Jahr 2010 lagen die Sichttiefen noch im langjährigen Schwankungsbereich. Der Sauerstoffhaushalt des Sees ist durch
hohe Sauerstoffmaxima unter der Sprungschicht (bis 160 %) gekennzeichnet. Es gibt größere
sauerstoffgesättigte Bereiche (Süd-/Nordbucht) bis in den oberen Bereich des Tiefenwassers,
die auch im letzten Jahrzehnt keinen Änderungen unterlagen. Im Tiefenwasser ist bei Zusammentreffen ungünstiger Witterungsbedingungen Sauerstoffmangel am Ende der Sommerstagnation möglich. Dies betrifft die unteren 6-7 m insbesondere im Südbecken. Dort ist regelmäßig im Sommer eine deutliche Abnahme der Sauerstoff-Konzentration erkennbar. Als Ursachen benennen die Untersuchungen biologische Abbauprozesse im Sediment, Sauerstoffzehrung organischer Stoffe (z.B. eigene Algenproduktion) und Oxidationsprozesse des Eisen (II)
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aus Grundwasser. Hinsichtlich der Messergebnisse gab es keine Veränderungen im Zeitraum
2000-2009. Die Untersuchungen im Jahr 2009/2010 kommen zum Ergebnis, dass die für die
Seewasserbeschaffenheit entscheidenden Entwicklungen im Tiefenwasser des Kulkwitzer
Sees geschehen. Im Jahr 2010 war der Sauerstoffgehalt im Tiefenwasser vor allem in der
Südbucht für einen Juni sehr niedrig. Das Tiefenchlorophyll-Maxima in der Süd- und Nordbucht gemessenen Größenordnung war für einen Juni untypisch für oligotrophe Seen. Die Ursachen der zeitweilig beobachteten Trübungen und die gemessenen Sauerstoff-Zehrungsvorgänge im Tiefenwasser des Kulkwitzer Sees sind gemäß der Untersuchungen derzeit nicht
eindeutig zuzuordnen. Deshalb müssen die begonnenen Untersuchungen fortgeführt werden.
Ein weiteres Stillgewässer ist der Weiher nördlich des Campingplatzes, der aufgrund der Naturnähe als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 21 SächsNatSchG ausgewiesen ist. Zu seiner Gewässergüte liegen keine Daten vor. Die freie Wasserfläche hat sich innerhalb der letzten Jahre zusehends zugunsten von Röhrichtbeständen verringert.
Abb.: Weiher nördlich Campingplatz
Einziges Fließgewässer ist der Zschampert, welcher in der südlichen Hälfte das Plangebiet
nach Osten begrenzt. Der Zschampert ist dem Fließgewässertyp Löss-Lehmgeprägter Tieflandbach zugeordnet (LfULG, Karte: Typen der Fließ- und Standgewässer, Stand: 06/2004).
Der Zschampert mündet nach 11,6 Flusskilometern in die Alte Luppe, die kurz danach in die
Neue Luppe fließt. Die Fließstrecke innerhalb des Plangebietes beträgt ca. 2,7 km und ist vor
allem im Abschnitt nördlich des Wochenendhausgebietes von unterschiedlichen Gehölzstrukturen begleitet. Er ist im quellnahen Abschnitt verrohrt, wurde im Zuge zweier Braunkohletagebaue, dem jetzigen Kulkwitzer See teilweise verlegt und ist vollständig ausgebaut. Im Plangebiet ist er nur periodisch wasserführend, was einerseits auf mangelnde Dichte in der Sohle
aufgrund wasserdurchlässiger allochthoner Bachsedimente und des geologischen Untergrundes zurückzuführen ist. Zudem herrscht im Plangebiet ein extremes Wasserdefizit, welches
vor allem durch die bergbaulich bedingte Abkoppelung der Quellgebiete in Markranstädt verursacht wird. Gegenwärtig laufen Untersuchungen, dieses durch Wiederanschluss der Quellregion des Zschampert zu verbessern bzw. zu stabilisieren.
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Auf einer Teilstrecke im Plangebiet wurde der Zschampert durch Sohlabdichtung und unterschiedlich ausgeformte Böschungsneigungen naturnah ausgebaut. In den übrigen Abschnitten verläuft das Gewässer in einem weitestgehend geradlinig verlaufenden Trapezprofil. Zwischen der B 87 und der Seestraße weist er verbaute Ufer auf. In seinem Mündungsbereich
verfügt er noch über eine naturnahe Aue. Die Wasserbeschaffenheit des Zschampert wird
nach weitgehender Ausleitung der kommunalen und industriellen Abwässer aus dem Einzugsgebiet vor allem durch landwirtschaftliche und diffuse Einträge sowie durch das ehemalige
Bergbaugebiet geprägt. Der Zschampert ist ein kritisch belastetes Gewässer (Gkl. II-III), das
aufgrund des vom Braunkohlebergbau geprägten Einzugsgebietes sehr hohe Leitfähigkeiten
und Sulfatgehalte aufweist. In Trockenperioden führt der Oberlauf des Zschampert kein Wasser. Seine Besiedlung ist allgemein sehr gering.
Die Daten der Fließgewässerstrukturkartierung 2008 (LfULG) weisen dem Zschampert auf einem Drittel seiner Fließstrecke im Plangebiet in der Gesamtbewertung die Strukturklasse 5,
stark verändert (gelb in der Abbildung), zu. Die übrigen zwei Drittel der Fließstrecke bleiben
unbewertet (violett in der Abbildung), da die Fließgewässerabschnitte zum Aufnahmezeitpunkt
kein Wasser führten. Der vollständig veränderte (rote) Fließgewässerabschnitt liegt im Bereich
der unterirdischen Querung der Staffelsteinstraße und des Salzweges.
Abb.: Fließgewässerstrukturkartierung 2008 (LfULG, 2011)
Die Zustandsbewertung der Oberflächenwasserkörper weist für den Zschampert als erheblich
veränderten Gewässerkörper, hinsichtlich der Makrophyten einen mäßigen und hinsichtlich
der Fische einen schlechten Zustand aus. Der ökologische Zustand wird insgesamt als
schlecht eingestuft.
Als Wasserrechte (Wasserbuch, 2011) bestehen im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes folgende Genehmigungen:
Sonstige Anlagen in/an/unter/über oberirdischen Gewässern - Errichtung - Erteilen der Genehmigung
Erdgas West-Sachsen GmbH Dükerung des Zschampert
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Zweckverband Erholungsgebiet Kulkwitzer See (ZEG) Anlage zur Wasserentnahme (max.
40 l/s) a. d. Kulkwitzer See
Zweckverband Erholungsgebiet Kulkwitzer See (ZEG) Einlaufbauwerk am Zschampert
ABW GmbH UA/Errichtung eines Einlaufbauwerkes - Zschampert
Einleitung von sonstigem (reinem) Wasser (das nicht AbwAG unterliegt) in Fließgewässer Erteilen der Erlaubnis
ABW GmbH UA / Einleiten v. Oberflächenwasser - Zschampert
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Standgewässer - Erteilen der Erlaubnis
ZEG: Entnehmen von Wasser aus See und Einleitung in Zschampert
ABW GmbH UA/Wasserentnahme - Kulkwitzer See
Gewässerausbau - Renaturierung - Erteilen der Plangenehmigung
Erschließungs- und Baugesellschaft mbH Miltitz: Renaturierung des Zschampert in Miltitz
ZEG: Ausbau des Zschampert auf einer Länge von 590 m
Weitere Rechte für sonstige Anlagen/Gewässerbenutzungen bestehen für den Kulkwitzer
See. Dies betrifft insbesondere Rechte für das Befahren mit Motorbooten, das Einleiten von
Niederschlagswasser, Genehmigungen für Boots- und Badestege, Taucherplattformen, die
Wasserskianlage, die Regattastrecken, den Steinschüttdamm am Nordufer, die Leitungskreuzungen und die Verlegung einer 1"-Wasserleitung.
Grundwasser
Das Grundwasser fließt in den Schottern und Sanden dreier Grundwasserleiter und ist wegen
des geringen Flurabstandes sowie der durchlässigen, anthropogen beeinflussten Böden im
überwiegenden Bereich des Plangebietes äußerst empfindlich gegenüber eindringenden
Schadstoffen. Die Hauptfließrichtung ist von Ost nach West gerichtet.
Der Grundwasserstand im oberen Grundwasserleiter wird maßgeblich vom Wasserspiegel
des Kulkwitzer Sees beeinflusst. Der Seewasserspiegel liegt bei ca. 114,5 m ü.NN. Da das
umliegende Gelände im Bereich des B-Planes zwischen 117-120 m ü.NN liegt, ist mit Grundwasserflurabständen von 3-5 m zu rechnen. Diese Einschätzung wird durch die Aussagen der
UVS zum B-Plan (ADRIAN 2005) bestätigt. Infolge der geringen Grundwasserflurabstände hat
das Gebiet keine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung.
Der im Plangebiet liegende Grundwasserkörper SAL GW 052 weist für die Parameter Nitrat,
PSM und andere Stoffe einen guten Zustand, für den chemischen Zustand insgesamt einen
schlechten Zustand auf. Trinkwasserschutzgebiete oder Grundwasserentnahmestellen sind im
räumlichen Geltungsbereich des B-Planes nicht vorhanden.
III.2.6.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sich wesentlich ändernde Grundwasserverhältnisse, die Einfluss auf die weitere Genese der
zukünftigen Bodentypen ausüben können, werden nicht prognostiziert, da mit der bestehenden Freispiegelleitung aus dem Kulkwitzer See von weitgehend gleichbleibenden Grundwasserständen ausgegangen werden kann.
Die Wasserqualität des Zschampert und des Weihers wird sich in den kommenden Jahren
voraussichtlich wenig verändern. Im Zuge der Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) kann langfristig mit einer Verbesserung des chemischen Zustandes des Grundwasserkörpers und der korrespondierenden Oberflächengewässer gerechnet werden.
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III.2.6.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung
Durch die Neuversiegelung kann es zu Beeinträchtigungen im Grundwasserhaushalt kommen. Vorher unversiegelte Flächen verlieren die Möglichkeit der Grundwasserneubildung. Versiegelte Flächen verstärken die Verdunstung eines Teils des Wassers und dieses steht dann
nicht dem Bodenwasserkreislauf zur Verfügung. Das Retentionsvermögen, die Rückhaltung
und langsame Abgabe von Wasser nach Niederschlagsereignissen kann verloren gehen.
Baubedingte Tiefbaumaßnahmen, die den Grundwasserleiter anschneiden können, werden
nicht erwartet. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Grundwassers infolge des Eintrags
von Nähr- oder Schadstoffen in das Grundwasser können bei sachgerechtem Umgang mit
diesen Stoffen vermieden werden.
Erhebliche Beeinträchtigungen für die Oberflächengewässer Weiher, Zschampert und Kulkwitzer See werden nicht erwartet.
Die UVS von ADRIAN, 2005 kommt zum Ergebnis, dass bei Vermeidung des Anschneidens
des flurnahen Grundwasser bei Tiefbaumaßnahmen keine erheblichen nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten sind. Die weitgehende Einschränkung
der allgemeinen PKW-Nutzung auf der östlichen Seite des Zschampert (ausgenommen Parkplatz P1 und Zufahrt Halbinsel/Hochseilgarten) trägt zur Vermeidung des Eintrags von Schadund Nährstoffen in das Grundwasser bei.
Von der städte- und gemeindeübergreifenden Uferlänge von insgesamt ca. 8 km werden ca. 3
km Uferlänge als offizieller Badestrand genutzt; diese Badenutzung und weitere inoffizielle Badestellen existieren bereits seit Jahrzehnten. Damit ist eine von der Deutschen Gesellschaft
für Limnologie empfohlene Grenze, nach der bei einer Nutzung als Badesee der zugängliche
Bereich auf maximal ein Drittel der Uferlinie begrenzt werden sollte zwar überschritten, aber
gemäß den laufenden Untersuchungen weist der Kulkwitzer See eine gute bis sehr gute Wasserqualtität auf.
Am Kulkwitzer See werden durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
und die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zahlreiche Beschaffenheitsdaten erhoben. Der See ist im Gewässerkundlichen Messnetz Oberflächenwasser des
Landes Sachsen im Messprogramm als relevantes Gewässer nach EU-Wasserrahmenrichtlinie und im Messnetz zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der EU-Badegewässerrichtlinie.
Unter der Website http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/7112.htm können die Daten
abgerufen werden (Link: Einzugsgebiet Weiße Elster 1999-2014).
Unter anderem werden von ca. März bis November am jeweils tiefsten Punkt des Nord- und
Südbeckens des Kulkwitzer Sees sogenannte Tiefenserien erhoben (Messung spezifischer
Parameter über die gesamte Seetiefe), an den Badestellen werden in den Sommermonaten
Untersuchungen hinsichtlich der mikrobiologischen und chemischen Parameter der Richtlinie
2006/07/EG »Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung« sowie gegebenenfalls
auf das Vorkommen von Blaualgen und Parasiten vorgenommen.
Nach den normativen Bedingungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bescheinigt die Zustandsbewertung auf der Grundlage der Analysen 2009 bis 2014 dem Kulkwitzer See ein gutes ökologisches Potenzial (untersuchte Qualitätskomponenten: Makrophyten/Phytobenthos
und Phytoplankton sowie spezifische Schadstoffe). Der See sei oligotroph (nährstoffarm).
Der chemische Zustand des Kulkwitzer Sees weist in den physikalisch-chemischen Komponenten gute bis sehr gute Werte auf. Eine Parameterüberschreitung ist lediglich in einem Pa_______________________________________________________________________________________________________
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rameter zu verzeichnen, der allerdings flächendeckend in nahezu allen Gewässer des Freistaates Sachsen überschritten wird.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die ökologische Wasserqualität des Sees verschlechtert hat,
bestehen im Ergebnis der seit Jahren laufenden Untersuchungen nicht. Daraus ist zu schließen, dass die bereits seit Jahrzehnten stattfindenden Nutzungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserqualität nach sich ziehen.
Die auf Grundlage der Festsetzungen möglichen neuen Nutzungen (SO 3, SO 8, SO 10) können zu einer Erhöhung der Besucherzahl um ca. 10 % führen, die ggf. erforderlichen Sanitäreinrichtungen sind vorgesehen (siehe Teil B: TF 1.2.1). Diese evtl. Intensivierung der Nutzung
wird sich aufgrund der Lage der Sondergebiete v.a. auf das Nordbecken des Kulkwitzer Sees
auswirken, am relativ empfindlichen Südbecken ist allenfalls mit einer geringfügigen Erhöhung
der Besucherzahl zu rechnen. Da der Kulkwitzer See in der Vergangenheit (insbesondere vor
1990) schon wesentlich intensiver genutzt wurde, sind keine negativen Auswirkungen auf die
Wasserqualität zu erwarten.
III.2.6.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich
Die für das Schutzgut Boden beschriebenen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen gelten in gleicher Weise für den Grundwasserhaushalt.
III.2.7
Klima/Luft
III.2.7.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Das Plangebiet liegt in der Übergangszone zwischen maritimem und kontinentalem Klima und
wird durch recht wechselhaftes Wetter mit einem Temperaturjahresmittel von 8,6 °C, einer relativ geringen Niederschlagsmenge von 529 mm sowie den Hauptwindrichtungen Süden, Südwesten und Westen charakterisiert. Lokalklimatische Unterschiede treten durch verschiedene
Nutzungstypen (Gewässer, Waldflächen, Offenland etc.) auf. Alle Grünland-(Wiesen)flächen
sowie die Baum-/Gehölzdominierten Flächen haben Bedeutung als Kalt- bzw. Frischluftentstehungsflächen und der Kulkwitzer See hat Bedeutung als thermische Ausgleichsfläche. Die
Kaltluftentstehungsflächen weisen aufgrund der topographischen Bedingungen nur einen geringen Kaltluftabfluss durch die Zschampertaue bei austauscharmen Wetterlagen auf. Bei
„normaler Wetterlage“ (Winde aus südlicher bis westlicher Richtung) besitzen diese Flächen
jedoch eine lokale Luftaustauschfunktion für die angrenzende Bebauung. Da die angrenzenden Wohngebiete Grünaus als städtische Überwärmungsbereiche bioklimatisch stark belastet
sind, hat der gesamte räumliche Geltungsbereich des B-Planes hohe Bedeutung für die klimaökologische Ausgleichsfunktion.
Vorbelastungen, insbesondere durch Emissionen von Luftschadstoffen sowie Lärm, gehen
von der hohen Verkehrsdichte auf der B 87 und der Straße am See aus. Das Plangebiet ist
hinsichtlich der Luftschadstoffe gemäß den Angaben der UVS zum B-Plan Nr. 232 (ADRIAN
2005) als mäßig belastet einzustufen, was einer typischen Belastungssituation von GroßstadtRandgebieten entspricht.
III.2.7.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Wesentliche Veränderungen der Klima- und Luftqualität sind nicht zu erwarten. Die zunehmende Vegetationsentwicklung mit Gehölzen lässt eine leichte Verbesserung der Frischluftproduktion erwarten.
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III.2.7.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung
Die klimarelevanten Flächen innerhalb des Plangebietes sind gerade im urbanen Verflechtungsraum als kaltluftproduzierende Flächen von Bedeutung, da sie zumindest teilweise siedlungsrelevanten Einfluss haben. Deren Funktion ist durch die mit den genannten Vorhaben
verbundenen Versiegelungen gefährdet. Es kommt zur Inanspruchnahme von Flächen, die
eine hohe Bedeutung für lokalklimatische Funktionen aufweisen. Dies betrifft das Halboffenland des Sondergebietes SO 8 und die Erweiterungsfläche des Parkplatzes P3, die Bedeutung für die Kaltluftentstehung haben. Die lokalklimatischen Auswirkungen im SO 8 werden
als unerheblich eingeschätzt, da die Fläche, die saisonal als Campingplatz genutzt werden
soll, ihren Offenlandcharakter nicht verliert. Die klimatische Ausgleichsfunktion wird im Zuge
der Erweiterung des Parkplatzes P3 beeinträchtigt. Da geplant ist, die Parkplätze nicht vollflächig zu versiegeln, wird es zu keinem vollständigen Verlust der Klimafunktionen kommen.
Die UVS von ADRIAN (2005) kommt zum Ergebnis, dass klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen aufgrund des kleinflächigen Verlustes von Teilen der Freiflächen mit einer
hohen klimaökologischen Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehungsgebiete, wie Wiesen-/Ruderalflächen) durch Überbauung/Versiegelung geringfügig beeinträchtigt werden und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.
III.2.7.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich
Im Rahmen des Planungsprozesses wurden wie u.a. unter III.2.5.4 beschrieben, mehrere lokalklimatisch wirksame Versiegelungen aus dem Plankonzept wieder herausgenommen und
werden damit nicht wirksam. Der Rückbau und die Begrünung versiegelter Flächen dienen
auch der Verbesserung mikroklimatischer Bedingungen (Kalt- und Frischluftproduktion).
Die nahezu vollständig versiegelte ehemalige Schweinemastanlage wird zu einem Sondergebiet (SO 10) mit einer GRZ 0,3 und damit im Ausbauzustand eine geringere Versiegelung aufweisen, für das ein verringertes Aufheizpotenzial prognostiziert wird.
Die Anordnung der Parkplätze und des Gemeinschaftsstellplatzes östlich des Zschampert vermeidet Luftbelastungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Erholungsflächen.
Die nicht überbaubaren Grundstücksteile des SO 3 werden begrünt und tragen mit der verbesserten Kaltluftentstehung (Umwandlung teilversiegelter Schotterflächen zu angesäten und
bepflanzten Flächen) zu einer Verminderung der lokalklimatischen Wirkungen bei (Überbauung mit GRZ 0,3 einer bislang teilversiegelten Fläche).
III.2.8
Landschaftsbild
III.2.8.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Die Bewertung des Landschaftsbildes orientiert sich an den Kriterien der Vielfalt, Eigenart und
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie dem Erholungswert von Natur und Landschaft als diejenigen Kriterien, die den ästhetischen Eigenwert der Landschaft bestimmen, wobei der vom
Gesetzgeber angeführte Begriff der Schönheit (§ 1 BNatSchG) als ganzheitliche Summe der
angeführten Kriterien zur Bestimmung der Erlebnisqualität einer Landschaft verstanden wird.
Zur dauerhaften Sicherung des Schutzgutes Landschaftsbild sind insbesondere zum Zweck
der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen
vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
Vielfalt definiert sich im Wesentlichen als Strukturvielfalt, beispielsweise erkennbar an Gehölzstrukturen und Oberflächenformen. Bei der Betrachtung der Eigenart der Landschaft bleibt zu
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berücksichtigen, dass kein historisierendes Leitbild einer ehemals agrarisch geprägten Landnutzungsform im Vordergrund steht, als vielmehr die in den letzten Jahrzehnten entwickelte
Form der Freizeit- und Erholungsnutzung in einem urbanen Verflechtungsraum. Naturnähe
schließlich wird nicht als ökologische Funktionsfähigkeit oder wissenschaftlich definierter Natürlichkeitsgrad (ähnlich dem Hemerobiesystem) verstanden, sondern vielmehr als Eindruck
des Ursprünglichen oder des Nichtsichtbarwerdens menschlicher Nutzungen. Vor diesem Hintergrund können folgende Teilbereiche mit unterschiedlicher Bedeutung für das Landschaftsbild und die landschaftsbezogene Erholungsnutzung abgegrenzt bzw. Strukturen aufgrund
kennzeichnender Merkmale hervorgehoben werden.
Die Offenlandbereiche um den Rodelberg und der Zschampert mit seinen bachbegleitenden Nebenflächen besitzen vor allem aufgrund ihrer relativen Naturnähe sowie der dortigen Vielfalt eine hohe Bedeutung und prägen die Eigenart der Landschaft um den Kulkwitzer See in hohem Maße.
Der Rodelberg ist ein Aussichtspunkt mit attraktiven, weiten Blickbeziehungen, so z.B.
über den gesamten Kulkwitzer See, und muss deshalb im Hinblick auf das Landschaftserleben erhalten sowie seine Zugänglichkeit gewahrt werden.
Die durch Freizeitnutzungen geprägten Bereiche Campingplatz, nördlicher Teilbereich sowie Feriendorf Lausen (Wochenendhausgebiet) und die Badestrände besitzen zwar für
die Erholungsnutzung herausragende Bedeutung, allerdings tritt deren Bedeutung für das
Landschaftsbild teilweise aufgrund gestalterischer Mängel zurück.
Entlang der Ufer der Halbinsel sowie des gegenüberliegenden Ufers westlich der ehemaligen Landwirtschaftsanlage definieren die vorhandenen Gehölzstrukturen eine geschlossene Raumkante. Dadurch unterscheiden sich diese Uferabschnitte von denen an anderer Stelle, ein abwechslungsreiches Bild der Uferlinie ist die Folge. Diese Raumkante sollte im Sinne eines vielgestaltigen Landschaftsbildes erhalten bleiben.
Der Gehölzbestand auf der Halbinsel im Bereich des Campingplatzes hat einen die Eigenart des Gebietes deutlich prägenden Charakter und erfüllt wichtige Funktionen, die der
dortigen Erholungsnutzung zu Gute kommen. Auch wenn die Erhaltung aufgrund der kurzen Umtriebszeit der bestandsbildenden Baumart Pappel schwierig ist, muss in diesem
Bereich ein waldartiger Gehölzbestand erhalten werden.
Die z.T. parkartigen Bereiche werden vor allem durch Gehölzstrukturen geprägt, deren
raumbildender Charakter von hoher Bedeutung ist.
Weitere für das Landschaftsbild wichtige, markante und deshalb zu erhaltende Punkte
stellen der Weiher mit Verlandungsbereichen nördlich des Campingplatzes sowie das
„Rote Haus“ am Ufer westlich der Ferienhaussiedlung Lausen dar.
Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes ist in weiten Teilen dem Landschaftsbildtyp der
Parkanlagen zuzuordnen. Im Bereich des Wochenendhausgebietes und im nördlichen Teil
des Plangebietes wird der Landschaftsbildtyp eher dem eines Kleingartenparkes, der Sportflächen sowie Natur und Freibäder zugeordnet.
Vorbelastungen werden vor allem aufgrund randlicher Störeinflüsse bemerkbar. Dies betrifft
besonders die Randbebauung der städtischen Großsiedlungsgebiete, Lärmbelastungen aufgrund der Verkehrsbelastung tangierender Straßen sowie visuelle Beeinträchtigungen durch
störende, bauliche Einrichtungen, wie zwei das Gebiet durchziehende Freileitungen, die ehemalige Tiermastanlage und einzelne leerstehende Gebäude.
III.2.8.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Das Landschaftsbild der Freiflächen (nicht mit Gebäuden bebaute Grundstücke) wird sich voraussichtlich nicht wesentlich ändern. Erhebliche Änderungen können sich vor allem auf mit
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Gebäuden bebauten Grundstücken ergeben, wie der Halbinsel und den bereits bebauten
Sondergebieten. Da z.B. Pappeln seit Änderung des SächsNatSchG am 19.10.2010 nicht
mehr durch die kommunalen Baumschutzsatzungen geschützt sind, können solche Gehölze
ohne Genehmigung und Kompensationsverpflichtung beseitigt werden, soweit keine anderen
gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 21 SächsNatSchG) entgegenstehen. Da aber gerade der
Baumbestand der Halbinsel das Landschaftsbild prägt, ist mit Veränderungen zu rechnen.
III.2.8.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung
Generell wird mit den im B-Plan vorgesehenen Nutzungen und Regelungen nicht in den Charakter des Gebietes eingegriffen. Die Vorhaben entsprechen im Einzelnen der Eigenart des
Gebietes. Es kommt lediglich im Bereich der Sondergebiete SO 3, 8 und 10 zu Veränderungen der bisherigen Nutzung.
Der Entzug öffentlich zugänglicher, extensiver Erholungsflächen am Kulkwitzer See mit hoher
Bedeutung und Empfindlichkeit durch Errichtung intensiver privater Erholungsinfrastruktur
(Campingplatzerweiterung SO 9) wird in der UVS von ADRIAN 2005 aufgrund der großen verbleibenden Flächen als mittleres ökologisches Risiko eingestuft. Eine mögliche Nutzungsintensivierung verursacht eine Beeinträchtigung der Erholungsqualität der extensiven Erholungsflächen durch Zunahme von Lärm- und Schadstoffimmissionen sowie Mülleintrag bei
vorhandener Vorbelastung. Die geplanten Vorhaben werden aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht als nicht bedenklich eingeschätzt.
Im SO 3 ist anstelle der geschotterten Freifläche freizeitorientiertes Gewerbe mit einer GRZ
von 0,3 und zwei Vollgeschossen zulässig. In diesem Sondergebiet wird mit Pflanzgeboten
und dem festgesetzten Grüngürtel um das SO 3 sichergestellt, dass sich das Gebiet landschaftsbildgerecht einfügt.
Im SO 8 ist anstelle der halboffenen Ruderalflur mit Gehölzaufwuchs eine Erweiterungsfläche
des Campingplatzes zulässig. In diesem Sondergebiet wird mit Pflanzgeboten und dem festgesetzten Grüngürtel mit der in der Planzeichnung bezeichneten Fläche Nr. 3 und 7 sichergestellt, dass das Gebiet landschaftsbildgerecht abgeschirmt wird.
Die Neuanlage des Ferienhausgebietes im SO 10 wertet den stark vorbelasteten Bereich für
das Ortsbild auf. Die derzeitige visuelle Beeinträchtigung an exponierter Stelle strahlt Verwahrlosung auf das gesamte Gebiet aus.
Die Festlegung der Sondergebiete SO 6 und SO 7 zur Etablierung von Übernachtungsangeboten in Form von Camping und Ferienhäusern ermöglicht die Umgestaltung dieses Bereiches, um die vorhandenen und teils veralteten Einrichtungen zu modernisieren und zu erweitern. Das Landschaftsbild der Freiflächen (nicht mit Gebäuden bebaute Grundstücke) wird
sich voraussichtlich nicht wesentlich ändern.
Wesentliche Änderungen können sich vor allem auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken
ergeben, wie der Halbinsel und den bereits bebauten Sondergebieten. Da z.B. Pappeln nach
In-Kraft-Treten des geänderten SächsNatSchG am 19.10.2010 nicht mehr durch die kommunalen Baumschutzsatzungen geschützt sind, können solche Gehölze ohne Genehmigung und
Kompensationsverpflichtung beseitigt werden, soweit keine anderen gesetzlichen Vorgaben
(z.B. § 21 SächsNatSchG) entgegenstehen. Da aber gerade der Baumbestand der Halbinsel
das Landschaftsbild prägt, ist mit Veränderungen zu rechnen.
Die UVS von ADRIAN (2005) kommt zum Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der geringen Größe der zukünftig baulich überprägten Flächen im Verhältnis zur Gesamtgröße des Plangebietes sowie der zur landschaftlichen Eigenart passenden Bebauung und der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen nicht zu erwarten sind.
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III.2.8.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich
Die Anordnung der Parkplätze östlich des Zschampert vermeidet Konflikte der Erholungssuchenden mit dem motorisierten Individualverkehr.
Eine Festsetzung regelt, dass auf der Halbinsel notwendige Baumfällungen durch Neupflanzungen in den Sondergebieten SO 5 - SO 7 zu kompensieren sind. Die Charakteristik der Fläche wird dadurch gesichert, dass notwendige Baumfällungen nicht auf anderen Bereichen des
Plangebietes ausgeglichen werden dürfen. Die Festsetzung sichert den Erhalt und die Weiterentwicklung der landschaftsbildlichen Charakteristik der Halbinsel. Der Baumbestand, dominierend sind Pappelhybriden, muss mittelfristig umgebaut werden, da Alter, Nutzungsintensität
und steigender Grundwasserspiegel den Baumbestand geschwächt haben. Um sicher zu stellen, dass Neupflanzungen anwachsen und die Funktionen der zu fällenden Bäume kurzfristig
wieder hergestellt werden, sind standorttypische Baumarten zu verwenden.
III.2.9
Mensch und menschliche Gesundheit
III.2.9.1 Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Öffentliche Grün- und Erholungsflächen prägen das Untersuchungsgebiet (UG). Die größtenteils extensiven Erholungsflächen weisen eine geringe Vorbelastung auf. Intensiv genutzt werden dagegen die sommerlichen Strandliegeflächen, die Halbinsel mit Campingplatz und Ferienhäusern sowie die Wochenendhaussiedlung Lausen. Für die Bewohner der angrenzenden
Großwohnsiedlung Grünau und der im Südosten angrenzenden alten Ortslage Lausen ist das
Erholungsgebiet Kulkwitzer See bedeutsam für die wohnungsnahe Erholung. An den denkmalgeschützten historischen Dorfkern schließt sich ein überwiegend mit Einzelhäusern und
Gärten bebautes Wohngebiet an.
Auch innerhalb des Erholungsgebietes, im nördlichen Verwaltungsbereich, befinden sich drei
einzelne Wohnhäuser nahe am See. Östlich der Straße am See beginnt der WK 8 der Großwohnsiedlung Grünau, dessen randliche Bebauung aufgrund der Lage direkt an der vielbefahrenen Straße am See Vorbelastungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen aufweist.
Die extensiv genutzten Bereiche des Erholungsgebietes sind hoch empfindlich gegenüber
Störungen, wie Lärm und Nutzungsintensivierung. Der Dorfkern und das Einzelhaus-Wohngebiet Lausen sowie einzelne Wohnhäuser im Erholungsgebiet besitzen eine hohe Wohnqualität
und Empfindlichkeit. Randgebiete der Großwohnsiedlung Grünau werden mittel – hoch empfindlich eingestuft.
III.2.9.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Es werden keine erheblichen Veränderungen prognostiziert. Die Bedeutung des Erholungsgebietes hat sich durch die Angebote an den neu entstandenen Seen in räumlicher Nähe zu
Leipzig (Cospudener See, Markkleeberger See, Störmthaler See, Zwenkauer See) verringert,
hoch bleibt seine Bedeutung für die wohnortnahe Erholung der Einwohner Grünaus.
III.2.9.3 Prognose bei Durchführung der Planung, erhebliche Auswirkung der Planung
Der Entzug öffentlich zugänglicher, extensiver Erholungsflächen am Kulkwitzer See mit hoher
Bedeutung und Empfindlichkeit wird mit der Verschiebung der Sondergebietsfläche für das
Ferienhausgebiet auf das Gelände der ehemaligen Schweinemastanlage vermieden. Die Neuanlage des SO 8 (Campingplatzerweiterung) nimmt keine Flächen mit hoher Bedeutung für
die Erholungsnutzung in Anspruch.
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Der Uferrundweg und die meisten Uferbereiche bleiben öffentliche Grünflächen. Die unmittelbar zwischen Wasserlinie und Sondergebiet SO 6 gelegene Grünfläche wird in der dargestellten Ausdehnung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badestrand festgesetzt, da
hier hauptsächlich die Benutzer und Besucher des Campingplatzes die Freiflächen nutzen
werden. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass die mobilen und stationären Campingnutzungen
sich nicht in Richtung Seeufer ausdehnen können und die landschaftsräumliche Charakteristik
des baumbestandenen Uferbereiches erhalten wird.
Für alle privaten Grünflächen gilt, dass der ZEG zivilrechtlich die öffentliche Zugänglichkeit
dieser Flächen sichert. Soweit es die Sicherheit der betroffenen Bereiche (Nordufer sowie
Halbinsel) und die Ökologie zulässt, sind die Ufer für die Öffentlichkeit tagsüber erreichbar.
Nur nachts und außerhalb der Saison ist dieses Zugangsrecht nicht vollumfänglich möglich. In
dieser Zeit müssen zum Schutz der Kundschaft und der Betreiber wegen möglicher Manipulationen an den Einrichtungen der Wasserskianlage und des Campingplatzes die Öffentlichkeit
unbedingt ausgeschlossen sein. Die geplanten Vorhaben werden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht als nicht bedenklich eingeschätzt.
Eine Abschätzung der Lärmbelastung aus dem Verkehr zu den Parkplätzen liegt vor (Immissionsabschätzung für den B-Plan, Auswirkungen der geplanten Parkplätze des Amtes für Umweltschutz Leipzig, Mai 2003; Ergänzung Herbst 2003). Die Abschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass die Zunahme des Verkehrs im Bereich der geplanten Parkplatzerweiterung nur
mit einer geringfügigen Erhöhung der Schallimmissionen in den angrenzenden Wohngebieten
verbunden ist und eine Überschreitung der entsprechenden Orientierungswerte Lärm der DIN
18005 nicht erreicht wird. Aus diesem Grund wird nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ein
detailliertes Schallschutzgutachten nicht für notwendig erachtet. Zur Abgabe von Schad- und
Nährstoffen an die Luft aus den vorgesehenen Gebäuden und sonstigen Anlagen im Erholungsgebiet sowie aus dem Zufahrtsverkehr liegen noch keine konkreten Angaben vor. Ein gesondertes Gutachten hierzu wurde nicht durchgeführt.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind damit nicht zu erwarten.
III.2.9.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bzw. zum Ausgleich
Die Anordnung der Parkplätze und des Gemeinschaftsstellplatzes östlich des Zschampert vermeidet Luftbelastungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Erholungsflächen.
III.2.10 Bilanzierung der Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen
Sind aufgrund der Aufstellung von B-Plänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten,
dann ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz
nach den Vorschriften den BauGB zu entscheiden. Maßgeblich hierfür ist § 1a Abs. 3 BauGB.
Danach sind die Vermeidung und der Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) in der Abwägung zu berücksichtigen. Dazu wurde für diesen BPlan eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erstellt sowie entsprechende Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Außerdem wurde die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen in städtebaulichen
Verträgen gesichert.
Die Eingriffe werden nach Versiegelung und Funktionsbeeinträchtigung von Schutzgütern
differenziert bewertet. Sie können je nach Biotoptyp unterschiedliche Erheblichkeiten haben.
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Nachfolgende Tabelle enthält die Definition der Erheblichkeit:
Grad der Beeinträchtigungen
5
sehr hoch
4
hoch
3
mittel
2
gering
1
sehr gering
Kriterien
Die betroffenen ökologischen Funktionen des Biotoptyps sind direkt betroffen, das heißt, sie werden dem Naturhaushalt
entzogen. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist nicht möglich. Es verbleiben erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
Es sind verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Funktionen im Naturhaushalt sind weitgehend unterbunden. Eine Regeneration der betroffenen ökologischen Funktionen ist nicht möglich.
Es sind erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten, die betroffenen ökologischen Funktionen bleiben jedoch teilweise er halten. Eine Regeneration ist möglich.
Die Belastungen, die zu erwarten sind, führen zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung ökologischer Funktionen, d.h. eine
Regeneration ist kurzfristig möglich. Es liegt kein ausgleichspflichtiger Eingriff vor.
Eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung ist nicht zu erwarten. Der ursprüngliche Zustand stellt sich von selbst
wieder ein.
Hinweis: Eingriffe mit resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen des Schutzgutes Lebensraum für Fauna und Flora werden unter der Biotopwertig keit II (hoch) des betroffenen Biotops nicht berücksichtigt.
Ermittlung von Kompensationsfaktoren
Aus der zusammenfassenden Betrachtung von funktionalem Wert der Biotoptypen und der
Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe werden Kompensationsfaktoren für Versiegelung
und Funktionsbeeinträchtigung von Naturhaushaltsfunktionen, wie Grundwasserneubildung,
Lebensraum für Flora und Fauna, durch Matrixverschneidung ermittelt. Die Flächenzuschläge
bei den Kompensationsflächen für Eingriffe durch Versiegelung ergeben sich aus dem Wert
der betroffenen Biotoptypen. Eingriff durch Versiegelung ist immer als erheblich zu betrachten.
Flächenzu- oder -abschläge bei Kompensationsflächen für Eingriffe in Naturhaushaltsfunktionen von Biotopen ergeben sich aus dem Biotopwert und der abgestuften Erheblichkeit der
Eingriffe mit Blick auf Vorbelastungen und der Regenerationsfähigkeit der Naturhaushaltsfunktionen.
Kompensationsfaktoren für Beeinträchtigungen
Funktionaler Wert der betroffenen Biotoptypen
Grad der
hoch
mittel-hoch
mittel
geringwertig
Beeinträchtigung
I
II
III
IV
Versiegelung
1 : 3,0
1 : 2,0
1 : 1,5
1 : 1,0
sehr hoch
1 : 2,0
1 : 1,5
1 : 1,0
1 : 0,5
hoch
1 : 1,5
1 : 1,0
1 : 0,5
mittel
1 : 1,0
1 : 0,5
- = Eingriff nicht erheblich, keine Kompensation
In der nachfolgenden Bilanz werden aus dem ermitteltem Eingriffsumfang und der abgeschätzten Intensität der Kompensationsfaktor/-umfang ermittelt und die zugeordneten Kompensationsmaßnahmen in den Sondergebieten im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes
aufgezeigt.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) in den Sondergebieten SO 1, 2, 4, 9, 10 und 11 sichern den Bestand, haben keine Neu- oder Teilversiegelung bzw. Lebensraumbeeinträchtigungen zur Folge und verbleiben daher in der Bilanzierung unberücksichtigt. Dementsprechend werden keine Ausgleichsmaßnahmen zu diesen Sondergebieten festgesetzt.
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Bilanzierung
SO 3 - Freizeitorientiertes Gewerbe
Eingriffe
Gebiet
GRZ
m²
Vollversiegelung
Teilversiegelung
2297
2297
0,3
0,15
max. Eingriff
m²
Biotopwert
689
345
gering - 4
gering - 4
Eingriffs-intensität
Kompensation
Faktor
in m²
hoch
1:1
689
mittel
-Summe
689
nicht bilanzwirksam
1263
Kompensationsmaßnahmen
Nutzungsextensivierung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
durch Oberbodenlockerung bis 50cm und Begrünung mit Landschaftsrasen - Nr. 1
13 Bäume mit 78m² BaumGestaltung und Strukturierung des SO durch 1 Baum/100m² nicht
überbauter Grundfläche mit 6m² Baumscheibe - Ausgangszustand: scheibe
teilversiegelter Parkplatz, Zielzustand: extensive Grünfläche mit
Solitärgehölzen – Nr. 1
Gestaltung und Strukturierung der Stellplätze durch 1 Baum/4 Stell- 6 Bäume mit 36m² Baumplätze mit 6m² Baumscheibe
scheibe
Kompensationsplus / Defizit
574
Der Eingriff durch Neuversiegelung kann im Sondergebiet SO 3 durch die ökologische Aufwertung der im Bestand z.Z. teilversiegelten, nicht überbaubaren Grundstücksfläche kompensiert werden. Die geplanten 6 Stellplätze werden durch Baumpflanzungen strukturiert und gegliedert.
SO 5 - Touristische Infrastruktur (Halbinsel)
Eingriffe
Gebiet
GRZ max. Eingriff Biotopwert Eingriffs-inKompensation
m²
m²
tensität
Faktor
in m²
Vollversiegelung
7230
0,3
2169
mittel - 3
hoch
1 : 1,5
3254
Teilversiegelung
7230
0,15
1085
mittel - 3
mittel
-abzüglich bestehender Versiegelung (384m²)
384
Summe
2870
Kompensationsmaßnahmen
nicht bilanzwirksam
Abriss von Hochbauten, Rückbau Straßenverkehrsfläche und Park2893
platzflächen, Ansaat von Landchaftsrasen, Schaffung von Abgrabungen mit wechselfeuchtem Charakter, Pflanzung standortgerechter
heimischer Gehölze - Ausgangszustand Hochbauten, Straßenverkehrs-, Schotterfläche, Zielzustand: beschattete temporäre
Kleingewässer - Nr. 2
Gestaltung und Strukturierung durch 1 Baum/4 Stellplätze mit 6m²
6 Bäume mit 36m² BaumBaumscheibe
scheibe
Kompensationsplus / Defizit
23
Der Eingriff in die erheblich beeinträchtigten Schutzgüter durch Versiegelung wird durch die Aufwertung von
Flächen außerhalb des Sondergebietes (Rückbau „Partytonne“) kompensiert.
SO 6 - Campingplatz (Halbinsel)
Eingriffe
Gebiet
GRZ max. Eingriff Biotopwert Eingriffs-inKompensation
m²
m²
tensität
Faktor
in m²
Vollversiegelung
51275
1200
gering - 4
hoch
1 : 1,0
1200
abzüglich bestehender Versiegelung (734m²)
-734
Summe
466
Kompensationsmaßnahmen
nicht bilanzwirksam
Pufferpflanzung zwischen SO 8 (Campingplatzerweiterung) und
2130
Straße am See – Nr. 3
Kompensationsplus / Defizit
1664
Der Eingriff in die erheblich beeinträchtigten Schutzgüter durch Versiegelung wird durch die Aufwertung von
Flächen außerhalb des Sondergebietes kompensiert.
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Seite 78
SO 7 - Ferienhausgebiet (Halbinsel)
Eingriffe
Gebiet
GRZ
m²
max. Eingriff
m²
Vollversiegelung
18672
0,2
3734
Teilversiegelung
18672
0,1
1867
abzüglich bestehender Versiegelung (1.186 m²)
Biotopwert
gering - 4
gering - 4
Eingriffs-intensität
Kompensation
Faktor
in m²
3734
hoch
1:1
mittel
--1186
Summe
2548
nicht bilanzwirksam
Kompensationsmaßnahmen
Nivellierung, Tiefenlockerung und Bepflanzung einer ungenutzten
1986
verdichteten Fläche nördlich Planstraße 3 - Nr. 5
Kompensationsplus / Defizit
-562
Der Eingriff in die erheblich beeinträchtigten Schutzgüter durch Versiegelung wird durch die Aufwertung von
Flächen außerhalb des Sondergebietes (Entsiegelung Fläche Nr. 5) kompensiert.
SO 8 – Campingplatzerweiterung
Eingriffe
Gebiet
GRZ
max. Eingriff Biotopwert Eingriffs-inKompensation
m²
m²
tensität
Faktor
in m²
Lebensraumbemittel - hoch 5410
5410
mittel
1: 0,5
2705
einträchtigung
2
Summe
2705
Kompensationsmaßnahmen
nicht bilanzwirksam
Rückbau Campingplatz südlich des Rodelberges, Lockerung der
verdichteten Bodenbereiche, Bepflanzung mit Landschaftsrasen und
Baumgruppen (2 x 150m²) - Ausgangszustand: Campingplatz,
14072
Zielzustand: Extensivwiese / Gehölz - Nr. 4
Kompensationsplus / Defizit
11367
Der Eingriff durch Beeinträchtigung der Lebensraumeignung wird durch die Aufwertung von Flächen außerhalb
des Sondergebietes kompensiert. Die Campingnutzung auf der mit Nr. 4 bezeichneten Fläche wird aufgegeben
und das ca. 14.000m² große Gelände beräumt, teilweise gelockert und bepflanzt.
SO 12 – Wochenendhausgebiet
Eingriffe
Gebiet
GRZ
max. Eingriff Biotopwert Eingriffs-inKompensation
m²
m²
tensität
Faktor
in m²
Vollversiegelung
44904
0,2
6800
gering - 4
hoch
1:1,0
6800
abzüglich bestehender Häuser
-5600
Summe
1200
Kompensationsmaßnahmen
nicht bilanzwirksam
von 2.255m²
1200
Entsiegelung und ortsbildgerechte Begrünung - Nr. 6
Kompensationsplus / Defizit
0
Der Eingriff in die erheblich beeinträchtigten Schutzgüter durch Versiegelung wird durch die Aufwertung von
Flächen außerhalb des Sondergebietes (Entsiegelung von Flächen um die Gemeinschaftsstellfläche GSt) kompensiert.
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Neuanlage Planstraßen und zweckbestimmte Verkehrsflächen
Eingriffe
Gebiet
GRZ max. Eingriff Biotopwert
m²
m²
neue Vollversiegelung auf
Planstraße 2
Lebensraumbeeinträchtigung durch
Biotopbeseitigung
bei Neubau Planstraße 2
Eingriffs-intensität
1208
157
mittel - 3
hoch
Kompensation
Faktor
in m²
1 : 1,5
236
1208
157
mittel - 3
hoch
1 : 0,5
79
Summe
315
Kompensationsmaßnahmen
nicht bilanzwirksam
Verbesserung des Wasserhaushaltes durch Entsiegelung GSt,
Stellplatzanlage in versickerungsfähiger Ausführung (50%ige Anrechnung von insg. 3.331m²) - Ausgangszustand: versiegelte Parkplatzfläche, Zielzustand: teilversiegelte Parkplatzfläche mit Solitärgevon 1.665m²
1000
hölzen, nicht in Plandarstellung, textliche Festsetzung
Kompensationsplus / Defizit
685
Der Eingriff in die erheblich beeinträchtigten Schutzgüter durch Versiegelungen bei der Neuanlage von
Verkehrsflächen wird auf Flächen im Geltungsbereich des B-Planes durch Entsiegelungen kompensiert.
Neuanlage teilversiegelter Parkplätze
Eingriffe
Gebiet
GRZ max. Eingriff Biotopwert Eingriffs-inKompensation
m²
m²
tensität
Faktor
in m²
Funktionsbeein28759
3814
mittel - 3
hoch
1 : 0,5
1907
trächtigungen von
Naturhaushaltsfunktionen
Summe
1907
Kompensationsmaßnahmen
nicht bilanzwirksam
Pflanzung standortgerechter, heimischer Gehölze (Eschen, Erlen,
Weiden u. a.) - Ausgangszustand: Ruderalisiertes Grünland, tw. mit
2075
Gehölzen, Zielzustand: Gehölz - Nr. 7
von
2.255m²
1055
Entsiegelung und ortsbildgerechte Begrünung - Nr. 6
Entsiegelung von Parkplatzteilflächen, Bodenverbesserung, Pflanzung standortgerechter, heimischer Gehölze, Ausgangszustand: versiegelter Parkplatz, Zielzustand: Extensivwiese mit Gehölzgruppen 875
Nr. 8
Kompensationsplus / Defizit
2098
Der Eingriff in die erheblich beeinträchtigten Schutzgüter durch Teilversiegelung bei der Neuanlage von Parkplätzen wird auf Flächen im Geltungsbereich des B-Planes durch Entsiegelungen kompensiert. Die Stellplätze
werden durch umfangreiche Baumpflanzungen strukturiert und landschaftlich eingebunden.
Neuanlage teilversiegelter Gemeinschaftsstellflächen
Eingriffe
Gebiet
GRZ max. Eingriff Biotopwert Eingriffs-inKompensation
m²
m²
tensität
Faktor
in m²
3331
1
500
hoch
-2
hoch
1
:
1,0
500
Funktions-beeinträchti-gungen von
Naturhaushaltsfunktionen
Summe
500
Kompensationsmaßnahmen
nicht bilanzwirksam
Verbesserung des Wasserhaushaltes durch Entsiegelung GSt,
665
Stellplatzanlage in versickerungsfähiger Ausführung (50%ige Anrechnung von insg. 3.331m²) - Ausgangszustand: versiegelte Parkplatzfläche, Zielzustand: teilversiegelte Parklatzfläche mit Solitärgehölzen, nicht in Plandarstellung, textliche Festsetzung
Kompensationsplus / Defizit
165
Der Eingriff in die erheblich beeinträchtigten Schutzgüter durch Teilversiegelung bei der Neuanlage von Gemeinschaftsstellplätzen wird auf Flächen im Geltungsbereich des B-Planes durch Entsiegelungsmaßnahmen
kompensiert. Die Stellplätze werden durch umfangreiche Baumpflanzungen strukturiert und landschaftlich
eingebunden.
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Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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III.2.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der aktuelle Planungsstand ist Resultat der berücksichtigten Hinweise der Behörden und
sonstigen Träger sowie der Bürger und Dritter aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Zuge der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der bisherige Verfahrensverlauf ist im Kapitel VI. (Verfahren) der Begründung detailliert niedergelegt.
Im aktuellen Entwurf wurden im Gegensatz zum Vorentwurf die städtebaulichen Komponenten
einer intensiven touristischen Erholungslandschaft, die zu Lasten von bislang unverbauten
Freiflächen gehen sollte, zurückgenommen und nachdem die Eigentumsverhältnisse dies
zuließen, auf eine brachgefallene vorgenutzte Fläche verlegt.
Weitere offensichtliche anderweitige Planungsmöglichkeiten oder Festsetzungen für die angestrebten Nutzungen gibt es im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes Nr. 232 nicht.
III.2.12 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung
der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (siehe Nr. 3 b)
der Anlage 1 zum BauGB).
Die Versiegelung und Überbauung der Flächen mit Auswirkungen auf Boden, Wasserhaushalt, Klima und Luft kann im Rahmen des Bauantrages und der Bauabnahme überwacht und
die Konformität mit den Festsetzungen des B-Planes kontrolliert werden. Zuständig dafür sind
die Fachämter der Stadt Leipzig.
Für die Überwachung unvorhergesehener Umweltauswirkungen auf Flora und Fauna sowie
auf das Landschaftsbild wird es als ausreichend betrachtet, jeweils die aktuellen Luftbilder
auszuwerten und die Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und
zum Ausgleich einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen sicherzustellen. Die zuständigen Fachämter der Stadt Leipzig überwachen die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenwirken mit dem ZEG.
Als nicht überwachungspflichtig – aber dennoch erheblich, weil schon bestehend – sei die verbleibende Beeinträchtigung wandernder Amphibien genannt, die sich aus der zerschneidenden Wirkung der Zufahrtsstraße zum Campingplatz zwischen Weiher und Zschampert ergibt.
Hier wird empfohlen, durch mobile Amphibienleit- und Fangeinrichtungen bzw. langfristig
durch die Anlage stationärer Wanderhilfen die Beeinträchtigungen in den Wanderungszeiten
abzustellen.
Auf die gesetzliche Pflicht der Behörden zur Unterrichtung der Stadt (§ 4 Abs. 3 BauGB) wird
hingewiesen.
Sollte es bei der Durchführung dieses B-Planes Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen geben, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
III.2.13 Zusammenfassung
Das Erholungsgebiet Kulkwitzer See ist von hoher Bedeutung für den Menschen und stellt
wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen dar.
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Folgende vom Vorhaben betroffene Lebensräume für Tiere und Pflanzen sind von hoher Bedeutung und Empfindlichkeit:
Ruderalflur im NO-Abschnitt des UG: u. a. Lebensraum für Brutvögel, wie Neuntöter sowie möglicher Sommerlebensraum für die Wechselkröte;
Zschampert (linearer Biotopverbund) inklusive der gewässerbegleitenden Gehölze: hohe
Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung/Barrierewirkung.
Alle bislang unversiegelten Böden sind hoch empfindlich gegenüber Versiegelung. Das
Grundwasser ist aufgrund des geringen Grundwasserflurabstands und guter Grundwasserqualität hoch empfindlich, ebenso die Oberflächengewässer Kulkwitzer See, Zschampert
(Ausnahme: verbauter Nordabschnitt) und der Weiher. Gehölzbestandene Grünflächen sowie
Wiesen-, Rasen- und Ruderalflächen im Erholungsgebiet sind als lufthygienische Ausgleichsräume mit Frischluftproduktion bzw. als Kaltluftentstehungsgebiete von hoher Bedeutung und
Empfindlichkeit für die Luft bzw. das Klima. Hoch empfindliche Landschafts-Teilgebiete sind
die Wasserfläche des Kulkwitzer Sees, der Weiher mit Offenland, der Zschampert in seinen
naturnahen Abschnitten, die Bucht östlich der Halbinsel mit unterbrochenem Röhrichtsaum
und der Aussichtspunkt Rodelberg. Eine mittelhohe Empfindlichkeit besitzt u.a. der parkartig
gestaltete Bereich nordöstlich des „Roten Hauses“. Im B-Plan Nr. 232 werden umfangreiche
Maßnahmen festgesetzt, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden,
vermindert und soweit wie möglich ausgeglichen werden.
Mit vollständiger Umsetzung der vorgeschlagenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
IV.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT
Ausgehend von dem Immobilienwirtschaftlichen Rahmenkonzept aus 2000, den darauf aufbauenden Konkretisierungen und den aktuellen Rahmenbedingungen wurde das nachfolgend
dargestellte städtebauliche Konzept entwickelt.
IV.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Ausgehend von der Bestandsstruktur und der im Plangebiet zur Verfügung stehenden freien
Flächenkapazitäten sollen insgesamt 12 Sondergebiete abschnittsweise realisiert werden.
Hierbei wird jedoch unterschieden zwischen den bereits bestehenden Nutzungen, die mit den
Sondergebietsfestsetzungen lediglich nachvollzogen werden (a), den bestehenden Nutzungen, die mit den Sondergebietsfestsetzungen nachvollzogen werden und weitere Entwicklungen ermöglichen (b) und der Einrichtung von Entwicklungsoptionen neuer Nutzungen, für die
Sondergebiete festgesetzt werden (c).
(a) Bestehende Nutzungen lediglich nachvollziehen:
Entlang der Lützner Straße sollen für zwei Sondergebiete SO 1-2 für Wassersport und
Touristische Infrastruktur Nutzungen nachvollzogen werden.
Am Ende der Hauptzufahrt entlang der Seestraße soll für das Sondergebiet SO 4 für Touristische Infrastruktur (Restaurantschiff „Santa Anna“) die vorhandene Nutzung nachvollzogen werden.
Nach Süden der Planstraße 1 parallel zum Zschampert bis zum Ende folgend, existieren
die in Nutzung befindlichen Sondergebiete SO 5-6 mit Touristischer Infrastruktur und
Campingplatzgebiet und sollen nachvollzogen werden.
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Nach Süden der Planstraße 1 parallel zum Zschampert bis zum Ende folgend, sollen die
vorhandenen Nutzungen für das Sondergebiet SO 7 Ferienhausgebiet nachvollzogen
werden.
Von Osten in Höhe der Staffelsteinstraße/Salzweg entlang des vorhandenen Salzweg
nach Norden verlaufend befindet sich das SO 11 „Rotes Haus“, welches hinsichtlich seiner bereits vorgenommen Nutzungen als Gastronomie und Veranstaltungsstätte nachvollzogen werden soll.
Von Osten in Höhe der Staffelsteinstraße/Salzweg entlang des vorhandenen Salzweg
nach Norden verlaufend, befindet sich das bebaute Sondergebiet SO 12 „Lausener Wochenendhausgebiet“, welches sich bis zum Göhrenzer Weg erstreckt und nachvollzogen
werden soll.
(b) Bestehende Nutzungen nachvollziehen sowie weitere Entwicklungen ermöglichen:
Entlang der Lützner Straße wird die Weiterentwicklung des Sondergebietes SO 2 für Touristische Infrastruktur durch eine unter bestimmten Bedingungen mögliche Errichtung eines Hotels vorgesehen.
Von Osten in Höhe der Binzer Straße/Straße am See, anbindend an die Planstraße 2 und
folgend in Seerichtung, soll das SO 9 – Areal des Hochseilgartens – als Sport- und Freitzeiteinrichtungen entwickelt werden können.
(c) Entwicklungsoption neuer Nutzungen einrichten:
Entlang der Lützner Straße wird die Option eingerichtet, ein Sondergebiet SO 3 Freizeitorientierendes Gewerbe neu zu entwickeln.
Von Osten in Höhe der Binzer Straße/Straße am See anbindend an die Planstraße 2 und
folgend in Seerichtung soll das SO 8 „Campingplatz“ für den in Nutzung befindlichen
Campingplatz als in räumlicher Nähe gelegene neue potentielle Erweiterungsfläche dienen.
Von Osten in Höhe der Zschampertaue/Straße am See anbindend an die Planstraßen 3
und 4 folgend in Seerichtung soll ein neues Ferienhausgebiet (SO 10) auf dem versiegelten Areal der ehemaligen Schweinemastanlage entstehen.
Darüber hinaus sind im Plangebiet keine weiteren Flächen für Wochenendhaus-/Ferienhaus- und Freizeitnutzungen zur Versiegelung und Bebauung vorgesehen.
Für die Ferienhäuser, Wochenendhäuser, usw. sind zur Bebauung maximale m²-Grundflächen
je Objekt vorgesehen, um mit der Dichte der Bebauung in den jeweiligen Sondergebieten in
angemessener Art und Weise auf die Erholungsfunktion einzugehen.
Die Kfz sind grundsätzlich auf den im Plangebiet verteilten öffentlichen Parkplätzen (P1-3)
bzw. für das Sondergebiet SO 12 auf dem privaten Gemeinschaftsstellplatz unterzubringen.
U.a. deshalb soll es keine Möglichkeit der Durchfahrung – auch kein Parksuchverkehr – des
gesamten Erholungsgebietes geben, sondern es wird an die jeweiligen an das Plangebiet angrenzenden Bestandsstraßen angebunden.
Die Neubauvorhaben sollen angrenzend an die jeweiligen Erschließungsanlagen errichtet und
je nach Sondergebiet in eingeschossiger Bauweise bzw. größtenteils mit maximal 2 Vollgeschossen ausgeführt werden.
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Bezüglich der Gebäudetypologien wird eine größtmögliche Flexibilität angestrebt, d.h. in den
jeweiligen Sondergebieten können Ferienhäuser bzw. Bungalows mit unterschiedlicher Dachneigung mit Pult- oder Satteldach entstehen. Weitere Einschränkungen bezüglich der Firstrichtung bestehen nicht, so dass die Gebäude hinsichtlich ihrer Dachgestaltung optimal an
die Nutzung von regenerativen Energien, insbesondere der Sonnenenergie angepasst werden
oder mit extensiver Dachbegrünung (z.B. für die Servicestationen, etc.) ausgebildet werden
können. Im B-Plan kommen bis auf Dachneigungen, Dachform, Mülltonnenabstellplätze und
Einfriedung von Sondergebieten keine örtlichen Bauvorschriften zur Anwendungen.
Ebenso werden keine Baufenster für Einzelgebäude vorgesehen, um eine relativ große Flexibilität hinsichtlich der städtebaulichen Figur entlang der geplanten Straßen innerhalb der einzelnen Sondergebiete zu ermöglichen.
Auf eine standortgenaue Festlegung der anzupflanzenden Bäume, Sträucher und Hecken
wird verzichtet, um auch hier landschaftsbildgestaltend und -prägend flexibel unter Verwendung der jeweils empfohlenen Pflanzarten tätig sein zu können.
IV.2
Erschließungskonzept
Zur Erschließung der im Inneren des Plangebiets gelegenen Sondergebiete werden an verschiedenen an das öffentliche Bestandsstraßennetz anbindende öffentliche Straßen hergestellt. Im Inneren des Plangebietes werden diese größtenteils als Mischverkehrsflächen und
verkehrsberuhigte Bereiche ausgebildet. Die Erschließung des Erholungsgebietes soll lediglich dem Quell-/Zielverkehr dienen und erfolgt daher ausschließlich durch Stichstraßen.
Nur an den 3 Zufahrten in das Erholungsgebiet – äußere Erschließung – bleibt es bei der Ausbildung einer öffentlichen Straße mit etwas größerer Dimensionierung (ca. 4,75 m). Dies betrifft:
im Norden die Seestraße bis zum P1/SO 2,
die Planstraße 3 nördlich des P3/SO 12 und
die Staffelsteinstraße.
Durch eine entsprechende Gestaltung soll die Aufenthaltsqualität für die Ferienbewohner und
Erholungssuchenden erhöht und das Unfallrisiko für z.B. spielende Kinder minimiert werden.
Die Umsetzung des Erschließungskonzeptes erfolgt auf der Basis eines zukünftig mit der
Stadt Leipzig abzuschließenden Erschließungsvertrages sowie bei Neuordnung und baulicher
Erweiterungen des Plangebietes die Notwendigkeit der Herstellung einer öffentlichen Erschließung besteht. Hierbei ist das jeweilige technische Regelwerk zu beachten und ein dementsprechender Erschließungsvertrag mit dem Versorgungsunternehmen abzuschließen. Auf der
Grundlage des B-Plans muss zukünftig eine gesonderten Fachplanung erstellt werden.
Im Plangebiet ist östlich des Rodelbergs zwischen Zschampert und Straße am See ein Regenwasserrückhaltebecken vorhanden. Weitere Anlagen darüber hinaus sind nicht geplant.
Das Erschließungskonzept sieht für die Befahrbarkeit von Privatstraßen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte vor und der Nutzerkreis wird für die jeweils eingetragenen GFL1-6 entsprechend
dinglich gesichert.
Das Plangebiet ist gut an den ÖPNV angebunden und bedarf keiner weiteren Verbesserung.
Auch befinden sich ausreichend Parkplatzflächen (P1-P3) entlang der östlichen Randbereiche
des Plangebietes.
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Die Parkplatzfläche P3 soll außerdem als Park+Ride-Parkplatz (P+R) dienen. Wie andere
Städte hat auch die Stadt Leipzig ein Park+Ride-Konzept. Dieses ist Bestandteil des „Nutzungskonzeptes für den öffentlichen Raum im Umfeld des Sportforum“ und wurde zuletzt
2014 mit der Zielstellung der Entlastung der an das Stadion angrenzenden Wohngebiete und
die verstärkte Nutzung des P+R-Angebotes durch den Stadtrat beschlossen. Für ca. 400 Pkw
verfügt der bestehende Parkplatz am Kulkwitzer See über eine gute Eignung als P+R-Parkplatz und wird deshalb im Bestand verbessert und ausgebaut.
IV.3
Grünordnerisches Konzept
Die Freiflächen sowie das vorhandene Wege- und Radwegenetz des Erholungsgebietes Kulkwitzer See bleiben weiterhin bis auf wenige Ausnahmen für die Öffentlichkeit zugängig.
Die Instandsetzung des befahrbaren und sonstigen Hauptwegenetzes sowie die Sanierung
der vorhandenen Brücken ist geplant.
Außerdem ist geplant, den Geh- und Radweg, welcher zwischen Wasserskianlage und Wochenendhausgebiet Lausen parallel zum Ostufer des Kulkwitzer Sees (Teil des Rundweges
um den See) sowie zwischen Seeufer und der verlängerten Alten Salzstraße verläuft, mit einer
Beleuchtung zu versehen. Mit dieser Beleuchtungsmaßnahme soll u.a. eine bessere Verknüpfung zwischen dem Wohnkomplex WK 8 Leipzig-Grünau und dem Erholungsgebiet Kulkwitzer
See entstehen.
Der überwiegende Anteil der Strandbereiche wird weiterhin - vor allem im südlichen Teil des
Plangebietes – öffentlicher Badestrand bleiben.
Im Haupteingangsbereich des Erholungsgebietes an der Lützner Straße/Seestraße werden
mit der Festwiese, einem Grill- und Spielplatzareal weitere intensiv nutzbare öffentliche Grünflächen sowie südlich des Rodelbergs die Möglichkeit geschaffen, die Grünfläche als Sportund Festwiese, z.B. für verschiedenste Sportnutzungen über Zirkusgastspiel bis zu Sommerfesten o.ä. zu nutzen. Dieser Standort liegt günstig, weil sich in unmittelbarer Nähe die Straßenbahnwendeschleife mit Endhaltestelle Lausen sowie der öffentliche Parkplatz P3 befindet.
Lediglich die in Privatbesitz befindlichen Flächen sowie die durch den ZEG langfristig verpachteten Flächen bleiben der privaten Grünflächennutzung vorbehalten. Insbesondere handelt es
sich dabei um die Flächen an der Wasserskianlage und Schiffsgaststätte sowie am Campingplatz (SO 1, SO 4 sowie SO 6 und SO 7). Es werden für die unmittelbar zwischen Wasserlinie
und dem Sondergebiet SO 4 in der privaten zur Sicherung befindlichen Areale zur öffentlichen
Zugänglichkeit der Fläche Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Öffentlichkeit eingerichtet.
Einfriedungen sind an der Stelle deshalb nicht vorgesehen, ebenso können keine Seeterrassen errichtet werden. Das städtebauliche Konzept unterstützt damit die Erhaltung des Rundwegs um den See.
Zwischen der Ostseite der Sondergebiete SO 6-7 und der Wasserfläche ist innerhalb der privaten Grünfläche Uferschutz geplant und damit eine Versiegelung sowie Bebauung unterbunden. Die unmittelbar zwischen Wasserfläche und der Westseite des Sondergebietes SO 6 gelegene Grünfläche bleibt privater Badestrand, weil diesen hauptsächlich die Benutzer und Besucher des Campingplatzes nutzen werden. Dieser Ufer- und Badebereich soll zukünftig tagsüber für die Öffentlichkeit erreichbar sein. Lediglich nachts wird es aus Sicherheitsgründen
keinen Zugang zu diesen Stellen geben.
Das grünordnerische Konzept ist vorrangig auf den weitgehenden Erhalt der noch vorhandenen Grünstrukturen ausgerichtet, wobei der Fortbestand nicht ausdrücklich standortgenau
sein soll, sondern für die nachfragegerechte Anpassung der strandnahen Infrastruktur im Bereich der öffentlichen Badestrände bei geringstmöglicher Versiegelung dieser, Flexibilität be_______________________________________________________________________________________________________
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treffend der Standortwahl und -eignung schaffen. Es sollen innerhalb der öffentlichen Grünflächen im ufernahen Bereich verschiedene Bestandsgebäude und sonstige bauliche Anlagen,
die der Wasserrettung, als Sanitäreinrichtungen oder als sonstige Servicestationen der Seenutzung dienen, untergebracht werden können. Mit Servicestationen ist gemeint, dass es sich
um alle Einrichtungen handelt, die eine Dienstleistung für die Seenutzung bieten (z.B. auch
Tauchcenter, Bootsverleih, Imbiss, Überwachungsstation des DLRG, usw.)
Des weiteren sind Maßnahmen vorgesehen, die der Minimierung bzw. Kompensation der mit
der baulichen Entwicklung des Plangebietes verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft
dienen.
Auf der mit Nummer 1 bezeichneten Fläche im Zufahrtsbereich von der Lützner Straße
in das Erholungsgebiet sollen einheimische standortgerechte Laubbäume auf Landschaftsrasen gepflanzt werden, um die an exponierte Lage geplante Bebauung des SO 3
in das Landschaftsbild integrieren.
Für die mit Nummer 2 bezeichnete Fläche wird eine Biotopfläche wechselfeuchten
Charakters mit uferbegleitender Gehölzvegetation zur Verbesserung des Landschaftsbildes sowie der Sommer- und Winterlebensräume für Amphibien hergestellt.
Um das SO 8 zur Straße am See davon optisch zu trennen und gleichzeitig dem Ausgleich zu dienen, soll auf der mit Nummer 3 bezeichneten Fläche der Gehölzbestand
erhalten bleiben und zusätzlich eine breite Schutzpflanzung als Baumhecke mit vorgelagertem Saum hergestellt werden.
Auf der mit Nummer 4 bezeichneten Fläche wird zum Ausgleich sowie zur Entwicklungsfortsetzung des benachbarten Biotiops eine extensive Mähwiese mit Gehölzgruppen
aus einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen angelegt.
Die mit Nummer 5 bezeichnete Fläche erhält eine Feldgehölzanpflanzung.
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 6 bezeichneten Fläche werden nach Entsiegelung von vollsiegelten Flächen des SO 12 und teilversiegelten Flächen der Gemeinschaftsstellplatzfläche sowie der öffentlichen Parkplätze zur Verbesserung des Landschaftsbildes eine Extensivwiese mit lockeren Gehölzgruppen hergestellt.
Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 7 bezeichneten Fläche soll der Gehölzbestand erhalten bleiben und um weitere einheimischen, standortgerechten flächige Gehölzanpflanzungen arrondiert werden.
Auf der mit Nummer 8 bezeichneten Fläche soll eine Schutzanpflanzung in Form einer
breiten Baumhecke mit vorgelagertem Saum hergestellt werden, um die Biotopentwicklung im Bereich des Zschampert zu unterstützen.
Weiterhin werden Baumpflanzmaßnahmen innerhalb der Sondergebiete SO 5, 6 und
7 vorgenommen, um den Erhalt und die Weiterentwicklung der landschaftsbildlichen Charakteristik der Halbinsel zu sichern.
Im Sondergebiet SO 10 wird durch weitere Bepflanzung mit einheimischen standortgerechten Laubbäumen die landschaftliche Einbindung der geplanten Bebauung hergestellt.
Auf den geplanten Flächen für öffentliche Parkplätze und private Gemeinschaftsstellplätze werden zur Flächengliederung und landschaftlichen Einbindung je 4 Stellplätze
großkronige, standortgerechte Laubbäume mit Unterpflanzung in Baumscheiben gepflanzt.
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Als Minderungsmaßnahme für Eingriffe in das Schutzgut Boden und Wasserhaushalt
werden die Stellplätze, Zufahrten und Wege versickerungsfähig hergestellt, damit das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend versickern kann. Zur Schonung der natürlichen
Ressourcen (verzögerter Abfluss, Grundwasserneubildung) und einer kostengünstigen Lösung soll das abzuleitende unverschmutzte Oberflächenwasser (soweit es nicht als Brauchwasser z.B. für Toilettenspülung genutzt wird) auf den jeweiligen Grundstück zur Versickerung
gebracht werden.
Das grünordnerische Konzept sieht weitere Begrünungsmöglichkeiten vor, in dem beispielsweise Solitärbaukörper mit geringer Dachneigung mit z.B. extensiv begrünten Dächern, die
besser in das Landschaftsbild eingebunden werden können. Auch werden im Erholungsgebiet
die Mülltonnenstellplätze und -schränke – sofern sie allseits umschlossen in Baukörper eingebunden sind – zur Verbesserung des landschaftlichen Erscheinungsbildes von drei Seiten mit
Sträuchern und Kletterpflanzen umpflanzt.
Einzelgrundstückseinfriedungen in den Sondergebieten SO 2-4, SO 9 und SO 11 sollen nicht
erfolgen, um die genannten Sondergebiete optisch nicht zu zerschneiden. Das städtebauliche
Konzept sieht insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen Möglichkeiten vor, in den
genannten Sondergebieten bauliche Einfriedungen entlang der äußeren Grenzen des jeweiligen Sondergebietes vorzunehmen. Diese baulichen Anlagen können zur Minderung der optisch
trennenden Wirkung zur Erholungslandschaft mit kleinwüchsigen Laubgehölzen und Kletterpflanzen umpflanzt werden.
Der in der Nähe des Roten Hauses (SO 11) auf der öffentlichen Grünfläche gelegene seit vielen Jahrzehnten beliebte und für die Altersklassen 6 - 18 Jahre nutzbare öffentliche Spielplatz soll erhalten bleiben, ebenso der zwischen Eingangsbereich Weiher und Eingangsbereich des Campingplatzes (SO 6) vorhandene Holzspielplatz.
Die von den Seenutzern lange gewünschte und sinnvolle Wegeverbindung von der Straßenbahnwendeschleife Lausen zum See soll gesichert werden. Dazu wurde ein Flächentausch
mit den betreffenden Grundstückseigentümern ausgehandelt. Das Ergebnis ist zwischen der
Stadt Leipzig und den entsprechenden privaten Grundstückseigentümern vertraglich vereinbart worden. Der von Lausen entlang der Straßenbahnwendeschleife zum See führende Weg
wird ausgebaut und bleibt weiterhin der Öffentlichkeit zugängig. Ebenso wird Fortsetzung des
aus dem Wohngebiet Lausener Dorfplatz führenden Fußweges in Richtung See angebunden.
Da sich die Parteien einig waren, bedurfte es auch nicht der Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes, was zu einem weiteren formalen Beteiligungsverfahren nach
BauGB geführt hätte. Hierfür ist vertraglich vereinbart, dass eine solche Belastung „Wegerecht“ dinglich gesichert werden soll. Zur Fortsetzung des Weges mit Anbindung an den Salzweg wird im Rahmen des vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL6) die Nutzung
auch zugunsten der Allgemeinheit sowie für Bewirtschaftung öffentlicher Grünflächen zusätzlich vertraglich geregelt (betrifft Flurstücke Nr. 98/1, 98/3, 142c Gemarkung Lausen). Darüber
hinaus hat die Stadt bereits Fördermittel für den Bau dieses Weges beantragt und in den
städtischen Haushalt für das Haushaltsjahr 2019/2020 eingestellt.
Alle anderen öffentlichen Wege in öffentlichen Grünflächen bleiben vom Flächentausch unberührt und erhalten.
Grundsätzlich können innerhalb der öffentlichen Grünflächen an den Grünwegeverbindungen
abweichend von der derzeit aktuellen Bestandskartengrundlage lagemäßige Veränderungen
vorgenommen werden.
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V.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
Es handelt sich um einen sogenannten „einfachen B-Plan“ im Sinne des § 30 Abs. 3
BauGB, der für eine Fläche aufgestellt wird, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen und
auch nach Aufstellung und Umsetzung des B-Planes dem Außenbereich zuzurechnen ist. Soweit der B-Plan keine Festsetzungen enthält, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben deshalb im Übrigen nach § 35 BauGB.
Zur Umsetzung der diesem B-Plan zugrunde liegenden Ziele und Zwecke werden die folgenden Festsetzungen getroffen.
V.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
V.1.0
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches verläuft im Wesentlichen wie folgt:
Im Norden von West nach Ost:
vom Ausgangspunkt der Stadtgrenze zu Markranstädt entlang der Südseite der B 87
(Lützner Straße) bis zur Einmündung Seestraße.
Im Osten von Nord nach Süd:
entlang der Südseite der Seestraße und
der Ostseite des Zschampert bis Höhe Selliner Straße,
von dort gradlinig in Richtung Selliner Straße, weiter entlang der Westseite der Straße am
See,
nördlich entlang der der Straßenbahnwendeschleife in Lausen,
entlang der westlichen Grenze des Lausener Siedlungskörpers und weiter
entlang des Zschampert bzw. der ehemaliger Bahnstrecke.
Im Süden von Ost nach West:
entlang der Stadtgrenze zu Markranstädt.
Im Westen von Süd nach Nord:
entlang der Uferlinie des Kulkwitzer See und der Stadtgrenze zu Markranstädt.
Das Flurstück des Einkaufsmarktes nördlich der Straßenbahnwendeschleife in Lausen sowie
eine weitere Fläche nordwestlich der Staffelsteinstraße sind vom räumlichen Geltungsbereich
des B-Planes umgeben, aber davon ausgenommen.
Begründung:
In den räumlichen Geltungsbereich wurden alle diejenigen Flurstücke aufgenommen, für die
aufgrund der ermittelten Sachverhalte und aufgrund der Ziele und Zwecke der Planung ein
Planungserfordernis anzunehmen bzw. deren Einbeziehung aus anderen Gründen zweckmäßig war.
Das Flurstück des Einkaufsmarktes befindet sich nicht im Geltungsbereich des B-Planes,
da für diesen Bereich bereits im Jahre 1995 ein eigenständiger Vorhaben- und Erschließungsplan (Nr. E-6 „Neubau eines Verbrauchermarktes in Lausen“; siehe oben Kap. II.7.13) Rechts_______________________________________________________________________________________________________
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kraft erlangte. Daraus ergibt sich, dass für den fraglichen Bereich ein Planungserfordernis im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht bestand (und auch heute nicht besteht) da bereits eine
rechtskräftige Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegt.
Anhaltspunkte dafür, dass es im Zusammenhang mit dem B-Plan Nr. 232 einer Überplanung
dieser Satzung bedarf, lagen und liegen nicht vor. Das Flurstück des Einkaufsmarktes steht
weder in funktionalem Zusammenhang mit dem Erholungsgebiet, noch sind aufgrund des BPlanes Nr. 232 Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Einkaufsmarktes erforderlich.
Das Flurstück ist aber vom räumlichen Geltungsbereich des B-Planes Nr. 232 umgeben, da
der unmittelbar nördlich der Straßenbahnwendeschleife gelegene Fußweg in funktionalem Zusammenhang mit dem Erholungsgebiet steht und deshalb bauplanungsrechtlich entsprechend
gesichert werden soll.
Die Fläche nordwestlich der Staffelsteinstraße ist aus dem räumlichen Geltungsbereich
des B-Planes ausgenommen weil es sich hier um bestehende private Einfamilienhausgrundstücke handelt, für die kein städtebaulicher Regelungsbedarf besteht. Sie wird aber vom
räumlichen Geltungsbereich umgeben, da die südöstlich und östlich angrenzenden Verkehrsflächen Staffelsteinstraße und Salzweg in funktionalem Zusammenhang mit dem Erholungsgebiet stehen und deshalb bauplanungsrechtlich entsprechend festgesetzt werden sollen.
Die Fläche im Winkel südlich der Lützner Straße und der Seestraße sowie westlich der
Straße am See bis auf Höhe Selliner Straße wird aus folgenden Gründen nicht vom räumlichen Geltungsbereich des B-Planes erfasst:
Zu Beginn der Planungen für diesen B-Plan war unklar, was auf diesen Flächen entstehen
sollte. Es gab also keine Planungsziele. Zwischenzeitlich haben die Flächen sich durch Sukzession zu Wald entwickelt und einen hohen ökologischen Wert als junges Biotop. Vor diesem
Hintergrund gibt es ebenfalls keine weitergehenden Nutzungsziele.
Für diese Fläche ist derzeit auch aus planungsrechtlicher Sicht kein Erfordernis zur Aufstellung eines B-Planes oder zur Einbeziehung in diesen B-Plan erkennbar. Die Fläche befindet
sich im Außenbereich und kann somit grundsätzlich nicht baulich genutzt werden. Es könnten
lediglich nach § 35 BauGB privilegierte Nutzungen, denen öffentliche Belange (u.a. die im
wirksamen FNP dargestellte Grünfläche und die Zielaussagen des Landschaftsplanes) nicht
entgegenstehen, oder sonstige Vorhaben, die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigen, zugelassen werden.
Die im FNP als „geplante S-Bahn (in Teilbereichen unbestimmte Trassenlage)“ enthaltene
Bahntrasse ist erst nach Abschluss eines speziellen Planfeststellungsverfahrens realisierbar.
Zudem hat sich diese Fläche durch Sukzession zu Wald entwickelt und hat einen hohen ökologischen Wert als junges Biotop. Hinzu kommt, dass sich der südliche Teil (ca. die Hälfte) der
Fläche im Eigentum der Stadt Leipzig befindet, sodass seitens der Stadt nicht gewollte Entwicklungen dort auszuschließen sind.
Die Wasserfläche des Kulkwitzer Sees wird nicht vom räumlichen Geltungsbereich des BPlanes erfasst, weil die Wasserfläche weder der planungsrechtlichen Sicherung bedarf, noch
Änderungen an der Wasserfläche erforderlich sind. Die für das Erholungsgebiet dienlichen
und anzustrebenden Wassernutzungen (Schwimmen, Segeln, Tauchen, Angeln, Surfen, Wasserski, etc.) dürfen alle bereits ausgeübt werden. Dafür bedarf es keiner Festsetzung einer
Wasserfläche.
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V.1.1
Sondergebiete
In Teil A: Planzeichnung werden folgende Sondergebiete für Erholung gemäß § 10 BauNVO
festgesetzt, die nach ihrer Zweckbestimmung nochmals unterteilt werden in:
•
•
•
Sondergebiet - Campingplatzgebiet (SO 6, 8),
Sondergebiet - Ferienhausgebiet (SO 7, 10),
Sondergebiet - Wochenendhausgebiet (SO 12).
Zusätzlich werden Sonstige Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit folgenden
Zweckbestimmungen festgesetzt:
•
•
•
Sondergebiet - Wassersport (SO 1),
Sondergebiet - Touristische Infrastruktur (SO 2, 4, 5, 9, 11),
Sondergebiet - Freizeitorientiertes Gewerbe (SO 3).
Begründung:
Um eine differenzierte, der Erholung und Freizeitfunktion dienende Entwicklung im Plangebiet
zu ermöglichen, welche auch die schon vorhandenen Nutzungsarten berücksichtigt, werden
die oben genannten Sondergebiete festgesetzt.
Die Festsetzung der „Sondergebiete für Erholung“ gemäß § 10 BauNVO entspricht den in den
Gebieten jeweils vorhandenen oder seitens der Stadt Leipzig gewollten Nutzungen.
Die Festsetzung der „Sonstigen Sondergebiete“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ergibt sich aus
der wesentlichen Unterscheidung zu den anderen Baugebieten nach §§ 2-10 BauNVO. Die in
den Sondergebieten zulässigen Nutzungen entsprechen keinem der in den §§ 2-10 BauNVO
aufgeführten Gebietstypen. Eine Festsetzung nach § 10 BauNVO „Sondergebiete, die der Erholung dienen“ ist nicht möglich, da sich die Vorhaben aufgrund der Vielzahl von Angeboten
und des gewerblichen Charakters von den in § 10 BauNVO geregelten Wochenend-, Ferienhaus- und Campingplatzgebieten wesentlich unterscheiden.
Im Teil B: Text des B-Planes ist für die einzelnen Sondergebiete festgesetzt:
1.1.1
Das Sonstige Sondergebiet SO 1 – Wassersport – dient wassersport- bzw. wasserfreizeitorientierten Anlagen.
Ergänzend dazu sind ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,1.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.2
Das Sonstige Sondergebiet SO 2 – Touristische Infrastruktur – dient der infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes. Zulässig sind:
der unmittelbaren Versorgung des Erholungsgebietes dienende Handels- und
Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
nicht wesentlich störende Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige
Freizeitzwecke.
Ausnahmsweise ist ein in offener Bauweise zu errichtendes Hotel mit einer maximalen
Grundfläche von 600 m² sowie Wohnnutzung zulässig.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO, § 15 Abs. 1 BauNVO]
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1.1.3
Das Sonstige Sondergebiet SO 3 – Freizeitorientiertes Gewerbe – dient der Unterbringung von freizeitorientiertem Gewerbe. Zulässig sind:
nicht wesentlich störende freizeitorientierte Gewerbebetriebe,
nicht wesentlich störende freizeitorientierte Dienstleistungsbetriebe.
Ausnahmsweise sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.4
Das Sonstige Sondergebiet SO 4 – Touristische Infrastruktur – dient der infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes. Zulässig sind:
Schank- und Speisewirtschaften,
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,4.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.5
Das Sonstige Sondergebiet SO 5 – Touristische Infrastruktur – dient der infrastrukturellen Versorgung des Erholungs- und Campingplatzgebietes. Zulässig sind:
Anlagen für die Campingplatzverwaltung,
Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und sonstige Freizeitzwecke,
die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören,
Schank- und Speisewirtschaften,
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen,
Sanitärgebäude.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3.
Ausnahmsweise sind Standplätze für Zelte zulässig.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.6
Die Sondergebiete Erholung SO 6 und SO 8 – Campingplatzgebiet – dienen der
Unterbringung von Campingplätzen. Zulässig sind:
Standplätze von Wohnwagen und Zelten,
Sanitärgebäude,
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen,
bauliche Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke,
die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören mit einer insgesamt maximalen
Grundfläche von 1.200 m² sowie höchstens einem Vollgeschoss. Die Grundfläche
einzelner Gebäude darf 400 m² nicht überschreiten.
[§ 10 Abs. 1, 2 und 5 BauNVO]
1.1.7
Das Sondergebiet Erholung SO 7 – Ferienhausgebiet – dient dem touristisch genutzten und ferienmäßigen Wohnen. Zulässig sind:
Ferienhäuser mit einer Grundfläche vom maximal 50 m² je Gebäude,
Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das
Freizeitwohnen nicht wesentlich stören,
Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes,
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Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,2.
[§ 10 Abs. 1, 2 und 4 BauNVO, § 15 Abs. 1 BauNVO]
1.1.8
Das Sonstige Sondergebiet SO 9 – Touristische Infrastruktur – dient der infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes. Zulässig sind Sport- und Freizeiteinrichtungen. Ausnahmsweise sind Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,2.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.9
Das Sondergebiet Erholung SO 10 – Ferienhausgebiet – dient dem touristisch genutzten ferienmäßigen Wohnen. Zulässig sind:
Ferienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser mit einer Grundfläche von maximal 60
m² je Gebäude,
Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das
Freizeitwohnen nicht wesentlich stören,
Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes,
Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,3.
[§ 10 Abs. 1, 2 und 4 BauNVO, § 15 Abs. 1 BauNVO]
1.1.10 Das Sonstige Sondergebiet SO 11 – Touristische Infrastruktur – dient der infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes. Zulässig sind:
Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke,
Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens 3 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3.
[§ 11 Abs. 1 und 2 BauNVO]
1.1.11 Das Sondergebiet Erholung SO 12 – Wochenendhausgebiet – dient dem Freizeitwohnen in Wochenendhäusern. Allgemein zulässig sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser mit einer Grundfläche von maximal 40 m² je Gebäude.
Ausnahmsweise sind zulässig:
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen,
Anlagen und Einrichtungen für Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht stören.
Zulässig sind Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,2.
[§ 10 Abs. 1, 2 und 3 BauNVO]
1.1.12 Ergänzend zu den obigen Festsetzungen sind in den Sondergebieten Erholung SO
6, SO 8 und SO 10 und in den Sonstigen Sondergebieten Touristische Infrastruktur
SO 2, SO 4, SO 5, SO 9 und SO 11 Aufenthaltsräume und Wohnungen für Hausmeister, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
ausnahmsweise zulässig.
[§ 10 Abs. 1, 4 und 5 BauNVO]
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Begründung:
Die Festsetzungen für die Sondergebiete SO 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 12 knüpfen an die bereits bestehenden Nutzungen an, sichern planungsrechtlich deren Bestand und ermöglichen deren zweckbestimmte Weiterentwicklung. Damit soll den dort jeweils bereits vorhandenen
Anlagen und Einrichtungen entsprochen werden. Es sollen aber auch dem jeweils gesetzten
Rahmen entsprechende Weiterentwicklungen und Nachfolgenutzungen möglich sein.
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für die Sondergebiete SO 3, 8 und 10 ermöglichen die Entwicklung gänzlich neuer Nutzungen und stärken damit die planerisch gewünschte Weiterentwicklung des Erholungsgebietes der übergeordneten Zielsetzung und
dem Ziel d) entsprechend.
Mit den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird, damit die gewollte Zweckbestimmung des jeweiligen Sondergebietes gewahrt bleibt, abschließend geregelt, welche Nutzungsarten allgemein regelzulässig und – außer im SO 7 – welche Nutzungsarten ausnahmsweise zulässig sein sollen.
Mit der ausnahmsweisen Zulassung konkret benannter Nutzungsarten werden Regelungsmöglichkeiten geschaffen, um im Einzelfall Vorhaben zuzulassen, welche der Funktion des
Gebietes selbst dienen. Andererseits soll dadurch eine Steuerung dieser Vorhaben gewährleistet werden, damit durch eine mögliche Häufung solcher Nutzungsarten, die davon ausgehenden Störungen vermieden werden und so die Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt.
Zu den einzelnen Sondergebieten:
a) Im Sonstigen Sondergebiet SO 1 – Wassersport – sollen wassersport- bzw. wasserfreizeitorientierte Anlagen und auch diese ergänzende Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein. Damit soll einerseits den dort bereits vorhandenen Anlagen und Einrichtungen
der Wasserskibahn und der ihr zugeordneten gastronomischen Einrichtung entsprochen
werden. Es sollen andererseits aber auch dem o.g. Rahmen entsprechende Weiterentwicklungen und Nachfolgenutzungen möglich sein.
Dieser Zielsetzung entsprechend wird die Zweckbestimmung des Sondergebietes dahingehend festgesetzt, dass es wassersport- bzw. wasserfreizeitorientierte Anlagen dienen
soll. Daraus ergibt sich auch, dass darunter fallende Anlagen ihrer Art nach allgemein zulässig sein sollen.
Ergänzend dazu wurde festgesetzt, dass ausnahmsweise auch Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein sollen. Die nur ausnahmsweise Zulässigkeit ergibt sich vor allem
daraus, dass die Schank- und Speisewirtschaften die wassersport- bzw. wasserfreizeitorientierten Anlagen ergänzen sollen.
b) Im Sonstigen Sondergebiet SO 2 – Touristische Infrastruktur – sollen vor allem für die
infrastrukturelle Versorgung des Erholungsgebietes notwendige Nutzungen zulässig sein.
D.h., dass hier die der unmittelbaren Versorgung des Erholungsgebietes dienenden Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie
nicht wesentlich störende Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke zulässig sein sollen.
Die Zweckbestimmung des Sondergebietes und die allgemein zulässigen Nutzungen
werden deshalb entsprechend festgesetzt.
Hinsichtlich der Handels- und Dienstleistungsbetriebe wird mit der Formulierung „der
unmittelbaren Versorgung des Erholungsgebietes dienende“ einerseits klargestellt, dass
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dort Betriebe zulässig sein sollen, die dem Erholungsgebiet insgesamt dienen. Betriebe,
die nur dem SO 2 dienen, sollen dadurch aber nicht ausgeschlossen sein. Eindeutig ausgeschlossen sein sollen aber Nutzungen, die gänzlich oder in mehr als geringfügigem
Umfang auch Gebieten bzw. Nutzungen außerhalb des Erholungsgebietes dienen.
Mit der Einschränkung der Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke auf „nicht wesentlich störende Anlagen und Einrichtungen“ soll – zur Konfliktvermeidung und im Interesse einer Flächenverträglichkeit im Sinne des § 50 BImSchG
– erreicht werden, dass sich nur solche Nutzungen dort ansiedeln können, die die in ihrem
Einwirkbereich zulässige bzw. vorhandene Nutzungen nicht wesentlich stören. Es sollen
also sowohl im Plangebiet zulässige bzw. vorhandene, gegenüber Störungen (insbesondere Lärm, aber z.B. auch Gerüche) schutzbedürftige Nutzungen – vor allem das „Freizeitwohnen“ (z.B. im Ferienhaus, im Wochenendhaus oder im Hotel, aber auch das campingmäßige „Wohnen“ in Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten), als auch im Plangebiet
und in seinem relevanten Umfeld gelegene schutzbedürftige Nutzungen (vor allem Wohnnutzung) nicht wesentlich gestört werden.
Mit dem Begriff „nicht wesentlich störende“ ist dabei ausdrücklich der entsprechende Begriff aus § 6 der BauNVO weder gemeint noch wird darauf Bezug genommen. Es wird hinsichtlich des Lärms vielmehr davon ausgegangen, dass das Freizeitwohnen dann nicht
wesentlich gestört wird, wenn folgende schalltechnische Orientierungswerte gemäß DIN
18005 Teil 1, Beiblatt 1 eingehalten werden:
Ferien-, Wochenendhausgebiete
Campingplätze
tags 50 dB(A), nachts 40 dB(A) bzw. 35 dB(A)
tags 55 dB(A), nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A).
Diese Werte entsprechen auch den Orientierungswerten für Reine Wohngebiete bzw. Allgemeine Wohngebiete.
Ausnahmsweise sollen auch ein kleines Hotel (Grundfläche max. 600 m²) sowie Wohnnutzung zulässig sein. Damit soll dem potentiellen Bedarf (Hotel) und dem vorhandenen
Bestand (Wohnnutzung) entsprochen werden.
c) Im Sonstigen Sondergebiet SO 3 – Freizeitorientiertes Gewerbe – sollen auf der bislang baulich nicht genutzten Fläche nicht wesentlich störende freizeitorientierte Gewerbebetriebe sowie nicht wesentlich störende freizeitorientierte Dienstleistungsbetriebe angesiedelt werden können.
Die Zweckbestimmung des Sondergebietes und die allgemein zulässigen Nutzungen
werden deshalb entsprechend festgesetzt.
Hinsichtlich des Begriffes „nicht wesentlich störende“ gelten die obigen Aussagen unter
b) entsprechend.
Ergänzend dazu sollen ausnahmsweise auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sein.
d) Im Sonstigen Sondergebiet SO 4 – Touristische Infrastruktur – sollen der infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes dienende Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen, zulässig sein. Damit
soll auch den dort bereits vorhandenen Anlagen und Einrichtungen entsprochen werden.
Die Zweckbestimmung des Sondergebietes und die allgemein zulässigen Nutzungen
werden deshalb entsprechend festgesetzt.
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Hinsichtlich der Läden gelten für die Formulierung „die der unmittelbaren Versorgung des
Gebietes dienen“ die obigen unter b) zu Handelsbetrieben getroffenen Ausführungen entsprechend.
e) Im Sonstigen Sondergebiet SO 5 – Touristische Infrastruktur – sollen Anlagen für infrastrukturelle Versorgung sowohl des Erholungsgebietes insgesamt, als auch des Campingplatzes im Besonderen zulässig sein. Dies betrifft die Campingplatzverwaltung, Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und sonstige Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen, sowie Sanitärgebäude. Mit der Festsetzung
soll auch den dort bereits vorhandenen Anlagen und Einrichtungen entsprochen werden.
Dies ist mit der Zweckbestimmung des Sondergebietes und den allgemein zulässigen
Nutzungen entsprechend festgesetzt.
Hinsichtlich der Begriffe „Freizeitwohnen“ und „nicht wesentlich stören“ gelten die
oben unter b) zu „nicht wesentlich störende Anlagen und Einrichtungen“ getroffenen Aussagen bezogen auf das Freizeitwohnen (und in der Wirkung auch auf sonstiges Wohnen)
entsprechend.
Hinsichtlich der Läden gelten für die Formulierung „die der unmittelbaren Versorgung des
Gebietes dienen“ die obigen unter b) zu Handelsbetrieben getroffenen Ausführungen entsprechend.
Zudem sollen ausnahmsweise auch Standplätze für Zelte realisiert werden können.
Hinweis: Da es sich bei der Fläche um einen potenziellen Amphibienlebensraum handelt,
sollte vor Umsetzung konkreter Maßnahmen Hinweis Nr. 4 (siehe Anhang I) beachtet werden, um Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden.
f)
Im Sondergebiet Erholung SO 6 – Campingplatzgebiet – soll der dort vorhandene
Campingplatz planungsrechtlich gesichert und weiter entwickelt werden. Es sollen deshalb Standplätze von Wohnwagen und Zelten, Sanitärgebäude und Läden der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienend sowie bauliche Anlagen und Einrichtungen für
sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören,
zulässig sein.
Die Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebietes und der allgemein zulässigen Nutzungen setzt dies um.
Hinsichtlich der Läden gelten für die Formulierung „die der unmittelbaren Versorgung des
Gebietes dienen“ die obigen unter b) zu Handelsbetrieben getroffenen Ausführungen entsprechend.
Hinsichtlich der Begriffe „Freizeitwohnen“ und „nicht wesentlich stören“ gelten die
oben unter b) zu „nicht wesentlich störende Anlagen und Einrichtungen“ getroffenen Aussagen bezogen auf das Freizeitwohnen (und in der Wirkung auch auf sonstiges Wohnen)
entsprechend.
g) Im Sondergebiet Erholung SO 7 – Ferienhausgebiet – soll das dort vorhandene Ferienhausgebiet planungsrechtlich gesichert und weiter entwickelt werden. Es sollen Ferienhäuser mit auf 50 m² Grundfläche je Gebäude begrenzter Größe, Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht wesentlich
stören, Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke den Bereich auszeichnen zulässig sein.
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Dies wird mit der Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebietes und der allgemein zulässigen Nutzungen umgesetzt.
Hinsichtlich der Begriffe „Freizeitwohnen“ und „nicht wesentlich stören“ gelten die
oben unter b) getroffenen Aussagen entsprechend.
Hinsichtlich der Läden und der Schank- und Speisewirtschaften gelten bezogen auf die
Formulierung „zur Versorgung des Gebietes“ die obigen unter b) zu Handelsbetrieben getroffenen Ausführungen entsprechend.
h) Im Sondergebiet Erholung SO 8 – Campingplatzgebiet – soll auf der seit Jahrzehnten
brachliegenden ehemaligen Wege- und Lagerfläche eine Erweiterungsfläche für den im
SO 6 vorhandenen Campingplatz möglich sein. Diese soll sinnvollerweise vom selben Betreiber genutzt werden. Die Campingplatzerweiterung kann deshalb zweckmäßig nur in
räumlicher Zuordnung zur Rezeption des bestehenden Campingplatzes erfolgen.
Es sollen die auch im SO 6 zulässigen Nutzungen zulässig sein. Im Übrigen gelten die
Ausführungen unter f) zu SO 6 entsprechend.
i)
Im Sonstigen Sondergebiet SO 9 – Touristische Infrastruktur – sollen der infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes dienende Nutzungen, hier namentlich Sportund Freizeiteinrichtungen sowie ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaften, zulässig sein. Dies soll einerseits den Erhalt der dort vorhandenen Nutzung (Hochseilgarten),
andererseits aber auch die Aufnahme anderer, dem oben genannten Rahmen entsprechender Nutzungen ermöglichen.
Die Festsetzungen zur Zweckbestimmung des Sondergebietes, zu den allgemein zulässigen Nutzungen sowie zu den nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen dienen dazu
dies umzusetzen.
j)
Im Sondergebiet Erholung SO 10 – Ferienhausgebiet – soll ein neues Ferienhausgebiet entwickelt werden. Insbesondere sollen an diesem Standort (voraussichtlich bis zu
30) Ferienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser mit auf 60 m² Grundfläche je Gebäude
begrenzter Größe, Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke,
die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören, Läden, Schank- und Speisewirtschaften
zur Versorgung des Gebietes sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke zulässig
sein.
Dies wird mit der Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebietes und der allgemein zulässigen Nutzungen umgesetzt.
Hinsichtlich der Begriffe „Freizeitwohnen“ und „nicht wesentlich stören“ gelten die
oben unter b) getroffenen Aussagen entsprechend.
Hinsichtlich der Läden gelten für die Formulierung „zur Versorgung des Gebietes“ die obigen unter b) zu Handelsbetrieben getroffenen Ausführungen entsprechend.
k) Im Sonstigen Sondergebiet SO 11 – Touristische Infrastruktur – sollen der infrastrukturellen Versorgung des Erholungsgebietes dienende Nutzungen, hier namentlich Anlagen
und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, Läden sowie Schank- und
Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes zulässig sein.
Damit soll auch zum Erhalt des sogenannten „Roten Hauses“ beigetragen werden; siehe
auch Ziel b).
Die Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebietes und der allgemein zulässigen Nutzungen setzt dies um.
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Hinsichtlich der Läden und der Schank- und Speisewirtschaften gelten bezogen auf die
Formulierung „zur Versorgung des Gebietes“ die obigen unter b) zu Handelsbetrieben getroffenen Ausführungen entsprechend.
l)
Im Sondergebiet Erholung SO 12 – Wochenendhausgebiet – soll das dort vorhandene
Wochenendhausgebiet planungsrechtlich gesichert und weiter entwickelt werden. Es sollen Wochenendhäuser als Einzelhäuser mit auf 40 m² Grundfläche je Gebäude begrenzter Größe zulässig sein. Nur ausnahmsweise sollen Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen, sowie Anlagen und Einrichtungen für Freizeitzwecke, die das
Freizeitwohnen nicht stören, zulässig sein.
Dies wird mit der getroffenen Festsetzung umgesetzt.
Hinsichtlich der „Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen“ sowie
der Begriffe „Freizeitwohnen“ und „nicht wesentlich stören“ gelten die oben unter b)
getroffenen Aussagen entsprechend.
m) In den Sondergebieten Erholung SO 6, SO 8 und SO 10 und in den Sonstigen Sondergebieten Touristische Infrastruktur SO 2, SO 4, SO 5, SO 9 und SO 11 sollen, ergänzend zu
den obigen Festsetzungen, Aufenthaltsräume und Wohnungen für Hausmeister, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig sein. Damit soll einem potentiell gegebenen Bedarf an solchen Wohnnutzungen entsprochen werden.
Um dies umzusetzen, wird die entsprechende Festsetzung in den B-Plan aufgenommen.
Der Umfang von Gebäuden in den Sondergebieten soll im Interesse der Landschafts- und
der Aufenthaltsqualität, des Erholungsgebietes, der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie zur Minimierung nachteiliger Auswirkung auf Natur und Landschaft angemessen
begrenzt werden.
Dazu erfolgt für das jeweilige Sondergebiet einerseits die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung über die Grundflächenzahl (GRZ) oder die maximale zulässige Grundfläche je
Gebäude sowie der höchstens zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und andererseits die
Festsetzung der Bauweise. Damit sollen in den einzelnen Sondergebieten grundsätzlich weitere über das festgesetzte Maß bzw. über die Bauweise hinausgehende großflächige bauliche
Entwicklung unterbunden werden. Die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung
der zulässigen Grundfläche ist mit der Festsetzung der jeweiligen GRZ je Sondergebiet jedoch nicht ausgeschlossen. Konkret bedeutet dies, dass für das unmittelbar am Nordufer gelegene Sondergebiet weitere großflächige bauliche Entwicklungen mit dieser Festsetzung unterbunden werden. Durch die Festsetzung einer offenen Bauweise und einer maximalen
Grundfläche von 600 m² für einen Hotelneubau (SO 2) wird der besondere Freiraumcharakter
dieses verkehrsgünstig gelegenen Sondergebietes berücksichtigt. Auch soll die mit den entsprechenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Eingliederung der geplanten
baulichen Anlagen in das hainartige Umfeld des Campingplatzes gewährleistet werden.
Im Bereich des Sondergebietes SO 7 wird über die Bauweise die Steuerung von Einzelhäuser
geregelt, um insbesondere im Uferbereich eine geschlossene Uferbebauung zu vermeiden.
Durch Festsetzung einer hierfür geeigneten Grundflächenzahl (GRZ) und der Festsetzung
der Anzahl von maximal zulässigen Vollgeschossen wird die Anzahl von Einzelgebäuden je
Gebiet maximal begrenzt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Sondergebiet SO 7 höchstens
38 Einzelgebäude errichtet werden können.
Im Bereich des Sondergebietes SO 10 sind Einzel- und Doppelhäuser erlaubt. Für das Sondergebiet 10 bedeutet dies, dass maximal 30 Ferienhäuser entstehen können, um den land_______________________________________________________________________________________________________
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schaftsräumlichen Charakter dieses Gebietes zu erhalten. Im SO 10 ist eine Grundfläche von
maximal 60 m² je Gebäude zugelassen. Hierbei handelt es sich um ein noch neu zu entwickelndes Gebiet.
Auch im SO 11 erfolgt aus den oben genannten Gründen eine angemessene Begrenzung des
Umfanges von Gebäuden. Diese soll aber, namentlich hinsichtlich der Anzahl der zulässigen
Vollgeschosse, an den Bestand des „Roten Hauses“ angepasst sein.
In den Sondergebieten SO 7, SO 10 und SO 12 wurden unterschiedliche Größen an Grundflächen je Gebäude festgesetzt. Dies wurde deshalb differenziert festgesetzt, weil im SO 7 bereits Ferienhäuser mit einer maximalen Grundfläche von 50 m² je Gebäude vorhanden sind.
Dies gilt auch für die Vorgabe der Bemessung der maximalen Grundfläche der Gebäude im
SO 12.
Im Sondergebiet Erholung SO 12 Wochenendhausgebiet soll mit der Festsetzung der maximal zulässigen Grundfläche von Wochenendhäusern die Umnutzung des Wochenendhausgebietes in eine Dauerwohnanlage verhindert werden. Um den Charakter einer offenen Siedlung
zu erhalten, können durch Festsetzung der entsprechenden GRZ maximal 170 Einzelhäuser
entstehen.
Die genannten Festsetzungen tragen dem Charakter des Freizeitwohnens Rechnung und erhalten somit den Charakter einer offenen Siedlung.
Zur Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen und Wohnungen ist zudem festgesetzt:
1.1.12 Ergänzend zu den obigen Festsetzungen sind in den Sondergebieten Erholung SO
6, SO 8 und SO 10 und in den Sonstigen Sondergebieten Touristische Infrastruktur
SO 2, SO 4, SO 5, SO 9 und SO 11 Aufenthaltsräume und Wohnungen für Hausmeister, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
ausnahmsweise zulässig.
[§ 10 Abs. 1, 4 und 5 BauNVO]
Begründung:
Damit wird einem bestimmten Personenkreis, dessen Tätigkeit in unmittelbarem, funktionellem Zusammenhang mit dem Betrieb und der Aufrechterhaltung der Funktion der benannten
Sondergebiete für Erholung bzw. Sonstige Sondergebiete für Touristische Infrastruktur steht,
die Möglichkeit gegeben, die Dienstleistungs-, Betreuungs- und Überwachungsfunktion unmittelbar vor Ort wahrnehmen zu können.
V.1.2
Grünflächen
Im Teil A: Planzeichnung sind folgende Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt:
Öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung Parkanlage: Die öffentliche Parkanlage erstreckt sich im wesentlichen von Nord nach Süd sowie von Ost nach West innerhalb
des Plangebietes bis auf die Sondergebiete und einige wenige Bereiche, für die andere
Zweckbestimmungen gelten.
Öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung Spielplatz: Nordöstlich des „Roten
Hauses“ befindet sich der seit Jahrzehnten beliebte und intensiv genutzte für die Altersklassen 6-18 Jahre öffentliche Spielplatz.
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Öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung Spielplatz: Der sogenannte Holzspielplatz ist zwischen Planstraße 1 und südlich des Weihers im östlichen Eingangsbereich
des Campingplatzes (SO 6) gelegen.
Öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung Badestrand: Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badestrand erstreckt sich im Wesentlichen über 3 Bereiche aufgeteilt entlang des Seeufers. Von Nord nach Süd verlaufend, liegt der erste öffentliche Badestrand an dem Sondergebiet SO 5 Touristische Infrastruktur Campingplatz.
Eine weitere öffentliche Badestrandfläche befindet sich im Bereich des zukünftigen Sondergebietes SO 10 Ferienhausgebiet (ehemalige Schweinemastanlage). Der im Süden
gelegene Badestrandabschnitt beginnt südlich des „Roten Hauses“ und endet am südlichen Ende des Wochenendhausgebietes SO 12.
Öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung Uferschutzstreifen: Einerseits befinden sich die Uferschutzstreifen sowohl östlich als auch westlich entlang des von Nord
nach Süd durch das Plangebiet verlaufenden Zschamperts sowie entlang des Seeufers
östlich des Sondergebietes SO 9 (Hochseilgarten) bis zum SO 10 Ferienhausgebiet. Ein
weiterer Uferschutzstreifen beginnt am Südende des Wochenendhausgebietes SO 12.
Öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung Festwiese: Die öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Festwiese liegt am östlichen Ende der Seestraße unmittelbar
vor dem Grundstück der Schiffsgaststätte „Santa Anna“.
Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Sport- und Festwiese: Diese schließt
sich unmittelbar südlich an den Rodelberg in Höhe der Alten Salzstraße an.
Private Grünflächen mit Zweckbestimmung Badestrand: Lediglich an 3 Standorten
sind private Badestrandabschnitte vorzufinden. Im Norden des Plangebietes beginnend,
ist südlich des Wassersportgebietes SO 1 eine für die Wasserskianlage umzäunte private
Badestrandfläche vorgesehen. Die zweite private Badestrandfläche befindet sich auf dem
privaten Grundstück der Schiffsgaststätte „Santa Anna“ (SO 4 Touristische Infrastruktur).
Der vor dem Campingplatzgebiet SO 6 befindliche Badestrand erstreckt sich entlang des
Seeufers bis zur Südspitze der Halbinsel bis zum Beginn des Biotops.
Private Grünfläche mit Zweckbestimmung Uferschutzstreifen: Entlang des Westufers
auf der Halbinsel, in Höhe des SO 7 Ferienhausgebiet, befindet sich der private Uferschutzstreifen.
Begründung:
Die Freiflächen des Erholungsgebietes Kulkwitzer See werden bis auf einige Ausnahmen als
öffentliche Grünflächen festgesetzt. Damit soll die Zugänglichkeit weiter Teile des Bereiches
für die Öffentlichkeit auch in Zukunft gewährleistet werden. Der überwiegende Teil des vorhandenen Wege- und Radwegesystems des Erholungsgebietes ist Teil der öffentlichen Grünfläche.
Der überwiegende Teil der Strandbereiche wird – vor allem im südlichen Teil des Plangebietes
– als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Badestrand“ festgesetzt. Im südlichen Teil des Sees ist der Uferbereich auf eine Länge von ca. 915 lfm als „Öffentliche Grünfläche – Badestrand“ festgesetzt, da dies der tatsächlich dort vorhandenen Nutzung entspricht.
Unter Berücksichtigung der landschaftsräumlichen Gegebenheiten wird westlich des SO 9
entlang des Ufers und der schmalen Bucht eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Uferschutz festgesetzt. Dies soll dem Schutz der Bucht und ihrer Ufer dienen. Einerseits soll dem nutzungsbedingten Abrutschen der steilen Ufer in der ohnehin schmalen Bucht
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damit entgegengewirkt werden. Außerdem soll einer Nutzung der Bucht selbst, bei der nur mit
einem geringen Wasseraustausch gerechnet werden kann, vorgebeugt werden. Somit ist u.a.
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen innerhalb des Gewässerrandstreifens unzulässig, soweit sie nicht wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Als Gewässerrandstreifen gelten die zwischen der Uferlinie des Kulkwitzer Sees bzw. der Uferlinie des Zschampert und der
Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hier landseitig angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von 10 m (innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von 5 m). Die
notwendigen Gewässerrandstreifen von beidseits 10 m Breite sind gemäß § 24 Abs. 2 SächsWG damit eingehalten. Beidseits des Zschampert wurden entlang der Planstraße 1 in einer
öffentlichen Grünfläche ausreichend breite Streifen mit der Zweckbestimmung „Uferschutzstreifen“ festgesetzt. Die Festsetzungen des B-Planes stehen der Beachtung der für die Gewässerrandstreifen im § 24 SächsWG geregelten Gebote und Verbote im Übrigen nicht entgegen. Damit wird eine in das Ufer eingreifende Bebauung im landschaftsbildlich und ökologisch sensiblen Bereich der Bucht vermieden. Diese Begründung ist auch für die Festsetzung
der öffentlichen Grünflächen mit Zweckbestimmung Uferschutz anzuwenden.
Im Haupteingangsbereich des Erholungsgebietes an der Seestraße werden mit der Festwiese, einem Grill- und Spielplatzareal weitere intensiv zu nutzende öffentliche Grünflächen geschaffen. Für die temporäre Nutzung als Sport- und Festwiese soll eine Fläche südlich des
Rodelbergs festgesetzt werden, um auf dieser in unmittelbarer Nachbarschaft der Straßenbahnwendeschleife und eines großflächigen öffentlichen Parkplatzes gelegenen Fläche, temporär unterschiedliche Veranstaltungen, z.B. Grillfest, und Sportnutzungen vom Zirkusgastspiel bis zum Sommerfest durchführen zu können.
Private Flächen und Flächen, die durch den ZEG langfristig verpachtet wurden, werden als
private Grünflächen festgesetzt. Es handelt sich um die Flächen an der Wasserskianlage,
an der Schiffsgaststätte und am Campingplatz (SO 1, SO 4 und SO 6-7).
Im Zusammenhang mit dem Sondergebiet SO 1 wird eine kleine Fläche als Private Grünfläche – Wassersport – festgesetzt.
Die unmittelbar zwischen Wasserlinie und dem Sondergebiet SO 4 gelegene Grünfläche wird
in der dargestellten Ausdehnung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Touristische Infrastruktur – festgesetzt. Für die Sicherung der öffentlichen Zugänglichkeit der
Fläche wird eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche (Fläche GFL1) festgesetzt. Eine Einfriedung der privaten Grünfläche vor dem SO 4 ist nicht zulässig.
Im Sondergebiet SO 1, in der privaten Grünflächen zwischen Sondergebiet SO 4 und Kulkwitzer See sowie in der öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung Badestrand, zwischen Sondergebiet SO 5 und dem Kulkwitzer See sind jeweils in abgegrenzten Flächen (A-B-C-D, EF-G-H und I-J-K-L) Seeterrassen vorgesehen. Diese sind in den jeweiligen Flächen zulässig.
Der Rundweg um den See wird nicht eingeschränkt.
Unter Berücksichtigung der landschaftsräumlichen Gegebenheiten wird zwischen der Ostseite
der Sondergebiete SO 6-7 und der Wasserfläche eine private Grünfläche für den Uferschutz festgesetzt. Die Festsetzung an der Landspitze südlich des SO 6 entspricht dem dort
vorhandenen geschützten Biotop. Die Begründung hierfür ist der Begründung zur öffentlichen
Grünflächen mit Zweckbestimmung Uferschutz zu entnehmen.
Die unmittelbar zwischen Wasserfläche und der Westseite des Sondergebietes SO 6 gelegene Grünfläche wird in der dargestellten Ausdehnung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badestrand festgesetzt, da hier hauptsächlich die Benutzer und Besucher des
Campingplatzes die Freiflächen nutzen werden. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass die mobi_______________________________________________________________________________________________________
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len und stationären Campingnutzungen sich nicht in Richtung Seeufer ausdehnen können und
die landschaftsräumliche Charakteristik des baumbestandenen Uferbereiches erhalten wird.
Die Festsetzung der privaten Grünflächen erfolgte vor dem Hintergrund, dass der ZEG zivilrechtlich die öffentliche Zugänglichkeit dieser Flächen sichert. Soweit es die Sicherheit der betroffenen Bereiche (Nordufer sowie Halbinsel) und die Ökologie zulässt, sind die Ufer für die
Öffentlichkeit tagsüber erreichbar. Nur nachts und außerhalb der Saison ist dieses Zugangsrecht nicht vollumfänglich möglich. Manipulationen an den Einrichtungen der Wasserskianlage
und des Campingplatzes in dieser Zeit sollen zum Schutz der Kundschaft und der Betreiber
ausgeschlossen sein.
Bauliche Anlagen auf öffentlichen Grünflächen sind gemäß Teil B: Text wie folgt zulässig:
1.2.1 Auf öffentlichen Grünflächen im Uferbereich sind bauliche Anlagen für Wasserrettung, Sanitäreinrichtungen und Servicestationen, die der Seenutzung dienen, zulässig.
Die Grundfläche je Gebäude darf maximal 20 m² betragen. Ein Vollgeschoss darf nicht
überschritten werden.
Begründung:
Es gibt innerhalb der öffentlichen Grünflächen im ufernahen Bereich und ausschließlich außerhalb der Uferschutzstreifen, verschiedene Bestandsgebäude und sonstige bauliche Anlagen, die der Wasserrettung, als Sanitäreinrichtungen oder als sonstige Servicestationen der
Seenutzung dienen.
Der Fortbestand dieser Nutzungen soll im B-Plan nicht ausdrücklich und standortkonkret
durch Festsetzungen (z.B. Baugebiet und/oder überbaubare Grundstücksfläche) gesichert
werden. Stattdessen soll über die Festsetzung 1.2.1 eine nicht standortkonkrete aber hinsichtlich der maximalen Grundfläche und Geschossigkeit der einzelnen Gebäude begrenzte Zulässigkeit für die genannten Einrichtungen geschaffen werden.
Einerseits soll damit die Zulässigkeit der genannten baulichen Nutzungen in diesen Flächen
hergestellt bzw. klargestellt werden. Der Begriff „Servicestationen, die der Seenutzung
dienen“, soll dabei alle Einrichtungen erfassen, die eine Dienstleistung für die Seenutzung bieten (z.B. auch Tauchcenter, Bootsverleih, Imbiss usw.).
Andererseits soll durch die Festsetzung der maximalen Grundfläche und Geschossigkeit eine
angemessene Beschränkung der baulichen Anlagen erfolgen.
Insgesamt wird damit bezweckt, eine flexible und nachfragegerechte Anpassung der strandnahen Infrastruktur im Bereich der öffentlichen Badestrände zu ermöglichen und gleichzeitig
zu einer geringstmöglichen Versiegelung der Grünflächen im Uferbereich beizutragen.
V.1.3
Stellplätze und Garagen
Für Stellplätze und Garagen in den Sondergebieten ist im Teil B: Text festgesetzt.
1.3.1 In den Sondergebieten SO 1, SO 3, SO 4, SO 9 und SO 11 sind Stellplätze nur für Betriebsfahrzeuge sowie für Behinderte zulässig. Garagen sind unzulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
1.3.2 In dem Sondergebiet SO 12 – Wochenendhausgebiet – sind Stellplätze und Garagen
unzulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
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Für Gemeinschaftsstellplätze für das Sondergebiet SO 12 sind zudem festgesetzt:
im Teil A: Planzeichnung eine Fläche für Gemeinschaftsstellplätze sowie
im Teil B: Text die Festsetzung:
1.3.3 Die Fläche GSt ist eine Fläche für Gemeinschaftsstellplätze zugunsten des Sondergebietes SO 12 – Wochenendhausgebiet.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB]
Begründung:
Die Festsetzungen dienen grundsätzlich dazu, die Sondergebiete SO 1, SO 3, SO 4, SO 9
und SO 11 von jeglicher verkehrlicher Belästigung im Plangebiet selbst durch Individualverkehr freizuhalten und dadurch Parksuchverkehr zu vermeiden.
Der Bedarf an Stellplätzen für die Sondergebiete SO 1, SO 3, SO 4 und SO 9 durch Parkplätze kann in zumutbarer Entfernung abgedeckt werden. Außerdem ist ein durch Eigentum
oder Baulast gesicherter Nachweis an anderer Stelle in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Sondergebiet für die Stellplatzanlagen möglich.
Für das Sondergebiet SO 12 wird ein Gemeinschaftsstellplatz (GSt) in unmittelbarer Nähe
ausgewiesen. Garagen sind in den in den Festsetzungen genannten Sondergebieten unzulässig, weil diese den Charakter der Erholungslandschaft störend beeinträchtigen.
V.1.4
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Im Teil A: Planzeichnung sind auf der Grundlage von [§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB] festgesetzt:
GFL1: liegt zwischen Seeufer und der Schiffsgaststätte „Santa Anna“ auf dem privaten
Grundstück.
GFL2: befindet sich östlich der Parkplatzanlage P1 und nördlich der Seestraße.
GFL3: bindet in Verlängerung der Binzer Straße innerhalb des Plangebietes an und verläuft entlang der östlichen Plangebietsgrenze nach Süden bis zum Regenrückhaltebecken.
GFL4: wird als Verlängerung der Planstraße 5 in westlicher Richtung bis zum Seeufer geführt.
GFL5: wird als Verlängerung der Planstraße 6 in westlicher Richtung bis zum Seeufer geführt.
GFL6: beginnt am Ende der Straße Salzweg und führt entlang des Zschampert.bis zum
Ferienhausgebiet SO 10 (ehemalige Schweinemastanlage).
Im Teil B: Text ist hinsichtlich der zu belastenden Rechte festgesetzt:
1.4.1 Die in der Planzeichnung festgesetzten, mit Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechten (GFL)
zu belastenden Flächen sind wie folgt zu belasten:
GFL 1, GFL 4 und GFL 5 mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit
sowie mit auf die erforderliche Anbindung der angrenzenden Wochenendhausgrundstücke beschränkten Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger.
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GFL 2 und GFL 6 mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anlieger des Sondergebietes SO 2 „Touristische Infrastrukur“ und des Sondergebietes SO 10 „Ferienhausgebiet“ sowie auf die erforderliche Anbindung dieses Gebietes beschränkten Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger.
GFL 3 mit Fahr- und Leitungsrechten zur Erschließung des Regenrückhaltebeckens
zugunsten des Versorgungsträgers.
1.4.2 Die in der Planzeichnung festgesetzten mit G (Gehrecht) zu belastenden privaten
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Touristische Infrastruktur sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Begründung:
Die Festsetzung der Fläche GFL1 dient der fußläufigen Verbindung im Bereich des Uferwanderweges und die Festsetzung der Flächen GFL4 und GFL5 dienen der Anbindung des Wochenendhausgebietes SO 12 an den Uferwanderweg. Dadurch wird eine fußgänger- sowie
fahrradfahrerfreundliche Durchwegung und Verbindung realisiert, die dem mit diesem B-Plan
beabsichtigten öffentlichen Charakter des gesamten Plangebietes entspricht. Das festgesetzte Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger sichert die Erschließung und Wartung der
betroffenen Grundstücke mit Medien.
Die Erschließung des Regenrückhaltebeckens wird mit Festsetzung des GFL3 gesichert.
Die Festsetzung der Fläche GFL2 dient der Erschließung der Flurstücke 529 und 447 im Sondergebiet SO 2 und wird deshalb neu festgesetzt. Hierdurch erfolgt die planungsrechtliche Sicherung, da bei Verkauf des Flurstückes 446 die zur Zeit vorhandene Erschließung über dieses Flurstück nicht mehr möglich ist.
Da der Zeitpunkt der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche der Planstraße 1 und 3 derzeit nicht absehbar ist und möglicherweise das SO 10 nicht erschlossen wäre, dient die Festsetzung der Fläche GFL6 zur davon zeitlich unabhängigen Erschließung dieses Ferienhausgebietes.
Mit der Festsetzung der Fläche G wird die freie Zugänglichkeit des Seeufers insbesondere für
Fußgänger ermöglicht.
Die Festsetzung entspricht damit der Zielstellung des mit dem B-Plan beabsichtigten öffentlichen Charakters des Plangebietes.
V.1.5
Flächen und Maßnahmen für Boden, Natur und Landschaft
Im Teil A: Planzeichnung sind auf der Grundlage des § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB folgende Flächen für Maßnahmen festgesetzt:
Fläche Nr. 1: liegt im nördlichen Hauptzufahrtsbereich zwischen Lützner Straße, Seestraße und Parkplatz 2.
Fläche Nr. 2: befindet sich südlich Seestraße, westlich des Zschampert und östlich der
nach Süden verlaufenden Planstraße 1.
Fläche Nr. 3: ist westlich der Straße Am See, nördlich der Planstraße 2 und verläuft östlich des Sondergebietes SO 8 (Campingplatzerweiterungsfläche).
Fläche Nr. 4: ist südlich des Rodelberges, nordwestlich des Parkplatzes P3 sowie nördöstlich der Ferienhausgebietes SO 10 geplant.
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Fläche Nr. 5: liegt westlich der Straße am See im Einmündungsbereich der Planstraße 3
am nördlichen des Parkplatzes P3 sowie östlich des Zschampert.
Fläche Nr. 6: befindet sich am nordwestlichen Rand des Lausener Dorfplatzes und östlich
der privaten Gemeinschaftsstellplatzfläche.
Fläche Nr. 7: ist südlich des SO 8 (Campingplatzerweiterungsfläche), nördlich der von
Ost nach West in Richtung SO 9 (Hochseilgarten) führenden Planstraße 2 sowie östlich
des Zschampert vorgesehen.
Fläche Nr. 8: ist östlich des Seeufers und westlich des Zschampert in Höhe der Sondergebiete SO 7 (Ferienhausgebiet) und SO 9 (Hochseilgarten) in der Planzeichnung dargestellt.
Begründung:
Die festgesetzten Flächen sind für die Maßnahmen zur Minimierung bzw. Kompensation der
mit der baulichen Entwicklung des Plangebietes verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft notwendig. Zur Begründung der einzelnen Flächen siehe die nachfolgenden Darlegungen zu den festgesetzten Maßnahmen.
Im Teil B: Text sind zu den einzelnen Flächen folgende Maßnahmen festgesetzt:
1.5.1 Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 1 bezeichneten Fläche ist je angefangener 100 m² nicht überbauter Grundstücksfläche ein einheimischer, standortgerechter
Laubbaum entsprechend der Pflanzempfehlung 1 zu pflanzen. Die nicht überbauten
Grundstücksflächen sind mit Landschaftsrasen zu begrünen.
Begründung:
Die Festsetzung dient der landschaftlichen Einbindung der festgesetzten Bebauung an dieser
hervorgehobenen Stelle.
1.5.2 Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 2 bezeichneten Fläche ist eine Biotopfläche wechselfeuchten Charakters herzustellen. Es können kleinflächige Abgrabungen und Bodenmodellierungen bis 3 m Tiefe vorgenommen werden, soweit dem keine
anderen gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen. Auf der Fläche sind unter Verwendung von einheimischen, standortgerechten Arten entsprechend der Pflanzempfehlung 1 Pflanzungen in Anlehnung an uferbegleitende Gehölzvegetation herzustellen.
Begründung:
Neben der städtebaulichen Verbesserung und mit Hinblick auf das Landschaftsbild wird in
Verbindung mit der naturschutzfachlichen Aufwertung der Fläche durch Schaffung eines heterogenen Mikroreliefs und durch Anpflanzungen des Biotopverbundes für Amphibien zwischen
Laichgewässer und Sommer- und Winterlebensräumen verbessert. Die Maßnahme dient der
Kompensation von lebensraumzerschneidenden und -vernichtenden Eingriffen im räumlichen
Geltungsbereich des B-Planes.
1.5.3 Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 3 bezeichneten Fläche ist unter Wahrung des Gehölzbestandes und unter Verwendung von einheimischen, standortgerechten Arten entsprechend der Pflanzempfehlung 1 eine Schutzpflanzung in Form einer
25 m breiten Baumhecke mit vorgelagertem Saum herzustellen.
Begründung:
Die Festsetzung dient der Abschirmung des geplanten Sondergebietes SO 8 zur Straße am
See. Die Anpflanzungen initiieren die Biotopentwicklung einer breiten Baumhecke als grüner
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visueller Puffer und dienen als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes.
1.5.4 Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 4 bezeichneten Fläche ist eine extensive Mähwiese mit zwei je ca. 150 m² großen Gehölzgruppen aus einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen entsprechend der Pflanzempfehlung 1 anzulegen.
Begründung:
Die Festsetzung dient der naturschutzfachlichen Aufwertung vorbelasteter Flächen. Die Rasenansaat sowie die Anpflanzungen initiieren eine an die angrenzenden Flächen angepasste
Biotopentwicklung von Grünlandstrukturen. Sie dienen als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe
im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes.
1.5.5 Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 5 bezeichneten Fläche ist ein Feldgehölz unter Verwendung von Arten entsprechend der Pflanzempfehlung 1 herzustellen.
Begründung:
Die Festsetzung dient der naturschutzfachlichen Aufwertung geringwertiger bzw. vorbelasteter
Flächen. Die Anpflanzungen initiieren die Biotopentwicklung von Gehölzstrukturen und dienen
als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des BPlanes.
1.5.6 Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 6 bezeichneten Fläche ist eine Extensivwiese mit lockeren Gehölzgruppen unter Verwendung von einheimischen, standortgerechten Arten entsprechend Pflanzempfehlung 1 herzustellen.
Begründung:
Neben der städtebaulichen Verbesserung im Hinblick auf das Landschaftsbild wird in Verbindung mit der naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen 5 und 6 durch Schaffung von Anpflanzungen der Biotopverbund für Amphibien zwischen Laichgewässer und Sommer- und
Winterlebensräumen verbessert. Die Maßnahmen dienen der Kompensation von lebensraumzerschneidenden und -vernichtenden Eingriffen im Geltungsbereich des B-Plans.
1.5.7 Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 7 bezeichneten Fläche ist unter Wahrung des Gehölzbestandes und unter Verwendung von einheimischen, standortgerechten Arten entsprechend der Pflanzempfehlung 1 ein flächiges Gehölz herzustellen.
Begründung:
Die Festsetzung dient als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes.
1.5.8 Auf der in der Planzeichnung mit Nummer 8 bezeichneten Fläche ist unter Verwendung von einheimischen, standortgerechten Arten entsprechend Pflanzempfehlung 1 eine Schutzpflanzung in Form einer 25 m breiten Baumhecke mit vorgelagertem Saum herzustellen.
Begründung:
Die Festsetzung dient als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes und die Art der Anpflanzung initiiert die Biotopentwicklung einer
breiten Baumhecke, welche gleichzeitig einen grünen Puffer nach Osten visualisiert.
Als weitere Maßnahmen sind festgesetzt:
1.5.9
In den Sondergebieten SO 5, SO 6 und SO 7 sind bei Baumpflanzungen einheimische, standortgerechte Laubgehölze entsprechend Pflanzempfehlung 1 zu verwen-
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den. Vorhandene Bäume (außer Obstbäume) mit einem Stammumfang von mehr als
100 cm (jeweils gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden) sind zu erhalten
bzw. bei Beseitigung durch je einen einheimischen, standortgerechten Laubbaum
entsprechend Pflanzempfehlung 1 auf dem jeweiligen Grundstück oder innerhalb
des jeweiligen Sondergebietes zu ersetzen.
Begründung:
Die Festsetzung sichert den Erhalt und die Weiterentwicklung der landschaftsbildlichen Charakteristik der Halbinsel. Der Baumbestand, dominierend sind Pappelhybriden, muss mittelfristig umgebaut werden, da Alter, Nutzungsintensität und steigender Grundwasserspiegel den
Baumbestand geschwächt haben. Um sicher zu stellen, dass Neupflanzungen anwachsen
und die Funktionen der zu fällenden Bäume kurzfristig wieder hergestellt werden, sind standorttypische Baumarten zu verwenden. Die Charakteristik der Fläche wird dadurch gesichert
und es wird geregelt, dass notwendige Baumfällungen nicht auf anderen Bereichen innerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches des B-Planes ausgeglichen werden dürfen.
1.5.10
Im Sondergebiet SO 10 ist je angefangener 200 m² nicht überbauter Grundstücksfläche in ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum entsprechend
Pflanzempfehlung 1 zu pflanzen.
Begründung:
Diese Festsetzung dient der landschaftlichen Einbindung der festgesetzten Bebauung.
1.5.11
Auf den festgesetzten Flächen für Parkplätze und Gemeinschaftsstellplätze ist je
4 Stellplätze ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum mit einem Kronenansatz
in mindestens 2,50 m Höhe über dem Erdboden entsprechend Pflanzempfehlung 1
zu pflanzen. Die Größe der Baumscheibe muss mindestens 6 m² betragen und ist vor
Überfahrung zu schützen. Die Laubgehölze sind mit Sträuchern entsprechend der
Pflanzempfehlung 1 zu unterpflanzen.
Begründung:
Die Festsetzung dient der landschaftlichen Einbindung und Gliederung der bestehenden und
neu anzulegenden Park- und Gemeinschaftsstellplätze sowie dem Einzelbaumschutz.
1.5.12
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen ist so auszuführen, dass
das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
Begründung:
Als Minderungsmaßnahme für Eingriffe in das Schutzgut Boden und Wasserhaushalt werden
Stellplätze, Zufahrten und Wege so angelegt, dass Funktionen der Schutzgüter teilweise erhalten bleiben.
1.5.13
Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, vollständig auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.
Begründung:
Die Festsetzung dient der Schonung natürlicher Ressourcen (verzögerter Abfluss, Grundwasserneubildung) und einer kostengünstigen Lösung der Ableitung des unverschmutzten Oberflächenwassers.
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V.1.6
Verkehrsflächen
Im Teil A: Planzeichnung sind auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt:
Verkehrsflächen
Verkehrsfläche Seestraße: Hauptzufahrt im Norden von der Lützener Straße in das Erholungsgebiet Kulkwitzer See.
Verkehrsfläche Staffelsteinstraße: in Lausen beginnende Straße, die im Plangebiet in
das SO 12 Wochenendhausgebiet einmündet.
Verkehrsflächen Planstraße 3: in Verlängerung der von Ost nach West führenden Straße An der Zschampertaue, nördlich des P+R-Parkplatzes P3 bis zum Zschampert und Anbindung an Planstraße 4.
Begründung:
Durch die vorhandenen Straßen und die Herstellung von neuen Planstraßen wird die Erschließung gesichert. Der nördliche Bereich des Plangebietes und die dort gelegenen Parkplatzanlagen (P1 und P2) werden durch die Seestraße erschlossen, die in die Lützner Straße einmündet. Die vorhandene Straßeneinmündung wird über die jetzt vorhandene Straßenbreite
erweitert, um Abbiegevorgänge aus dem Erholungsgebiet auf die Lützner Straße zu erleichtern. Sie wird als öffentliche Straße – bis zur gegenwärtigen Schranke im Bereich der Festwiese – festgesetzt. Damit wird eine Belieferung der Anrainer ermöglicht.
Der mittlere Teil des Erholungsgebietes, insbesondere die Sondergebiete SO 6 und SO 7,
sollen über die bereits vorhandene Planstraße 1 erschlossen werden, die von der Seestraße
nach Süden abgeht und westlich des Zschampert verläuft. Über die neu angelegte Planstraße
2, die in Höhe der Binzer Straße in die Straße am See mündet und im weiteren Verlauf den
Zschampert quert, werden die Sondergebiete SO 8 und SO 9 erschlossen.
Zur Erschließung des öffentlichen Parkplatzes (P3) wird eine weitere öffentliche Straßenverkehrsfläche – Planstraße 3 festgesetzt. Diese neue Straße soll von der bisherigen Parkplatzzufahrt in Höhe der Einmündung Zschampertaue von der Straße am See parallel zum
Zschampert (in etwa 15-20 m Abstand) bis zu einer Wendeanlage in Höhe der vorhandenen
Brücke über den Zschampert führen. Neben der Erschließung der Parkplatzflächen ist von
dieser Straße die Erschließung der geplanten, nördlich gelegenen Festwiese möglich. Die
Wendeschleife ist daher für Lastzüge und Gelenkbusse konzipiert und dementsprechend dimensioniert.
Von der Wendeschleife aus führt eine weitere neue Straße (Planstraße 4) über die bereits
vorhandene Brücke und erschließt das Sondergebiet SO 10 – Ferienhausgebiet. Die Erschließung des südlichen Teilgebietes erfolgt unter Beibehaltung der derzeitigen Gegebenheiten
über die südlich und westlich des Ortskerns von Lausen vorhandenen verlaufenden Stichstraßen (Salzweg und Staffelsteinstraße). Sie werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen
festgesetzt.
Eine Einteilung der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand dieser Festsetzung und bleibt einer weiterführenden Detailplanung überlassen. Insofern sind eventuell für die innere Erschließung der Sondergebiete weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Deren genaue Lage bestimmt sich dann nach der beabsichtigten Nutzung bzw. Bebauung. Die Anlage und der Ausbau der Straßen kann gemäß
der Empfehlung zur Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) vorgesehen werden. Laut
Forderung des Stadtreinigungsamtes ist dabei die Befahrbarkeit der Straßen mit Fahrzeugen
für eine Achslast von 26 t Gesamtmasse auszulegen.
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Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Öffentliche Parkplatzfläche
Parkplatzfläche P1: östlich des SO 2 (Touristische Infrastuktur) und SO 1 (Wassersport)
sowie westlich des P1 gelegen.
Parkplatzfläche P2: befindet sich südlich der Lützener Straße und nördlich der Seestraße im Hauptzufahrtsbereich des Erholungsgebietes Kulkwitzer See.
Parkplatzfläche P3: befindet sich nördlich der Straßenbahnwendeschleife Lausen und
südlich der Planstraße 3 und umschließt von Seiten den vorhandenen Supermarkt.
Begründung:
Als Parkplatzfläche P1 und P2 werden die bereits vorhandenen Parkplätze im nördlichen
Teilgebiet festgesetzt. Insgesamt befinden sich auf den beiden Parkplätzen etwa 390 Stellplätze, die den Bedarf an Stellplätzen für den nördlichen Teil des Plangebietes abdecken werden.
Die an der bisherigen Campingplatzzufahrt (SO 6) angeordneten Besucherparkplätze entlang
des Zschampert werden im Zusammenhang mit der Neuordnung der Campingplatzerschließung mittelfristig aufgegeben, um den Bereich westlich des Zschampert von gebietsfremdem
Verkehr zu entlasten. Insbesondere in den Sommermonaten besteht im mittleren Teilgebiet
ein erhöhter Parkplatzdruck, der bislang durch ungeordnetes Parken im Gelände kompensiert
wird.
Als Parkplatzfläche P3 werden der an der Straße am See südlich der Planstraße 3 und nördlich des Supermarktes vorhandene Parkplatz sowie westlich daran angrenzend eine Fläche zu
seiner Erweiterung festgesetzt. Die vorhandene Zufahrt zum Supermarkt wird beibehalten.
Die Erhaltung des Parkplatzes und seine Erweiterung ist einerseits erforderlich, um eine geordnete Parkplatzsituation für die Besucher des Kulkwitzer Sees (vor allem angesichts des erhöhten Parkdruck in den Sommermonaten) zu gewährleisten. Andererseits soll die Parkplatzfläche außerdem als Park+Ride-Parkplatz (P+R) dienen (siehe Kap. IV.2).
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsfläche Salzweg verkehrsberuhigt: östlich des SO 12 beginnend nach Nordwesten verlaufende vorhandene Straße.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Planstraße 1 verkehrsberuhigt:
beginnend ab der Seestraße nach Süden führend, die Sondergebiete SO 5, 6 und 7
(Campingplatz und Wochenendhäuser) anbindend, westlich des Zschampert gelegen.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Planstraße 2 verkehrsberuhigt:
beginnend in Höhe der Binzer Straße von Ost nach West bis zum SO 9 (Hochseilgarten)
verlaufend, südlich des SO8 (Campingplatzerweiterungsfläche), nördlich des Rodelberges
liegend.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Planstraße 4 verkehrsberuhigt:
beginnend an der Wendeschleife der Planstraße 3, weiterführend in Richtung Nordwesten
bis zum SO 10 Ferienhausgebiet und endet nach ca. 50 m.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Planstraße 5 verkehrsberuhigt:
bindet die nördlichen Grundstücke des SO 12 Wochenendhausgebietes an den Salzweg
an und wird als Rundweg geführt.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Planstraße 6 verkehrsberuhigt:
bindet die in der Mitte befindlichen Grundstücke des SO 12 Wochenendhausgebietes den
Salzweg an und endet an der Planstraße 7.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Seite 108
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Planstraße 7: befindet sich in gerader Verlängerung der Staffelsteintraße, bindet den südlichen Bereich des Sondergebietes SO 12 an und endet unmittelbar vor östlichen Seeuferfläche.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Planstraße 8: bindet an die Planstraße 7 an und führt nach Süden im Bogen Richtung Osten bis zur Einmündung in Planstraße 9 und 10.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Planstraße 9: beginnt in der Einmündung der Planstraße 8 und führt nach Norden bis zur Einmündung in die Planstraße 7
bzw. Staffelsteinstraße.
Verkehrsflächen mit besondere Zweckbestimmung Planstraße 10 verkehrsberuhigt:
beginnt in der Einmüdung der Planstraße 8 , führt nach Süden und endet als Sackgasse
mit Wendehammer.
Begründung:
Das Sondergebiet SO 1 wird über eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – nur für den Anlieger- und Lieferverkehr erschlossen. In Verlängerung der Seestraße wird die Vorfahrt zum See, zum Restaurantschiff und zur Festwiese als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – nur für den Anlieger- und Lieferverkehr festgesetzt.
Die bereits vorhandene Planstraße 1, die von der Seestraße in südliche Richtung abzweigt,
wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – nur für
Anlieger- und Lieferverkehr festgesetzt und erschließt insbesondere die Sondergebiete SO 6
und SO 7.
Zur Erschließung der Sondergebiete SO 8 und 9 wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – mit einer Breite von 6,50 m nur für den Anliegerund Lieferverkehr – Planstraße 2 – festgesetzt.
Nordwestlich der Wendeschleife der Planstraße 3 wird die Zufahrt – Planstraße 4 – zum
Sondergebiet SO 10 als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – mit einer Breite von 6,50 m nur für den Anlieger- und Lieferverkehr festgesetzt.
Im Bereich des Sondergebietes SO 12 – Wochenendhausgebiet – werden zur Erschließung
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – festgesetzt (Planstraßen 5 bis 10, Staffelstein-/Salzstraße). Dadurch wird die Erschließung sowie
eine Grundstücksbildung des Wochenendhausgebietes Lausen ermöglicht. Den Forderungen
des Brandschutzamtes wird mit der festgesetzten Erschließung entsprochen. Um den Versiegelungsgrad so gering wie möglich zu halten, soll die Breite der Planstraßen 5, 6, 8 und 9 nur
3,50 m betragen. Dies ermöglicht das Passieren von haltenden Fahrzeugen im Ausnahmefall.
In den als Mischverkehrsflächen konzipierten Erschließungswegen sind keine Stellplätze vorgesehen. Bis auf die Stichstraße im südlichen Teilgebiet (Planstraße 10) sind die Verkehrsflächen im Einbahnverkehr zu befahren. Das System der Erschließungsschleifen soll gebietsfremden Verkehr fernhalten. Für die durch die Trassenfestlegung vom Abriss bedrohten Wochenendhäuser wird innerhalb des Gebietes Ersatz geschaffen. Konkret betroffen sind drei
Gebäude im nördlichen Teil des Wochenendhausgebietes. Um den Individualverkehr aus dem
Wochenendhausgebiet SO 12 fernzuhalten soll der Bedarf an Stellplätzen auf einer Fläche für
Gemeinschaftsstellplätze (GSt) gedeckt werden.
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Seite 109
V.1.7
Flächen für Versorgungsanlagen und für Abwasserbeseitigung
Im Teil A: Planzeichnung ist für das östlich des Rodelbergs zwischen Zschampert und Straße am See gelegene Regenwasserrückhaltebecken eine Fläche für Versorgungsanlagen mit
der Zweckbestimmung – Regenwasserrückhaltebecken – auf der Grundlage von § 9 Abs. 1
Nr. 12 BauGB festgesetzt.
Begründung:
Mit der Festsetzung wird der vorhandene Bestand planungsrechtlich gesichert.
V.1.8
Sonstige Planzeichen
Zur Grenze des räumlichen Geltungsbereiches siehe Kap. V.1.0.
Die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen dient der eindeutigen räumlichen Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Nutzungen. Vorliegend betrifft dies die Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Sondergebieten sowie die Abgrenzung zwischen unterschiedlichen
Grünflächen.
V.2
Örtliche Bauvorschrift
V.2.1
Dächer
Im Teil B: Text ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO festgesetzt:
2.1.1
Dächer sind als Sattel- oder Pultdächer auszubilden.
2.1.2
Als Neigung der Dachhauptflächen sind 30° bis 45° zulässig. Ausnahmsweise sind
geringere Dachneigungen bis minimal 10° zulässig.
Begründung:
Die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung der Dachform an Gebäuden dient der Homogenisierung des Ortsbildes und der Stärkung eines zusammenhängenden Siedlungscharakters
der einzelnen Sondergebiete. Im Kontext mit umliegenden Bauten, die Dachneigungen unter
30° aufweisen, sind Ausnahmen möglich. Diese Ausnahmeregelung betrifft insbesondere die
Solitärbaukörper, wie z.B. Servicegebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Sanitärgebäude
u.ä..
V.2.2
Bepflanzung von Mülltonnenstellplätzen
Im Teil B: Text ist festgesetzt:
2.2.1
Mülltonnenstellplätze und Mülltonnenschränke sind, soweit sie nicht in die Baukörper von Hauptgebäude und Nebenanlage integriert sind, als Sichtschutz von drei
Seiten unter Verwendung von Sträuchern und Kletterpflanzen entsprechend der
Pflanzempfehlung 1 oder 2 zu bepflanzen bzw. zu beranken.
Begründung:
Ungenügend eingebundene Standorte für Müllbehälter können das äußere Erscheinungsbild
des Erholungsgebietes negativ beeinträchtigen. Dies wird mit dieser Festsetzung vermieden.
V.2.3
Einfriedungen
Im Teil B: Text ist festgesetzt:
2.3.1
In den Sondergebieten SO 2 bis 4, SO 9 und SO 11 sind Einfriedungen unzulässig.
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Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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2.3.2
Abweichend davon sind in den Sondergebieten SO 2 bis 4, SO 9 und SO 11 bauliche
Einfriedungen entlang den äußeren Grenzen des jeweiligen Sondergebietes zulässig.
Begründung:
Die freie Zugänglichkeit des gesamten Plangebietes und insbesondere des Seeufers wird mit
Ausnahme der genannten Sondergebiete mit dieser Festsetzung ermöglicht. Dies entspricht
dem gewollten öffentlichen Charakter des Erholungsgebietes.
Die aus sicherheitstechnischen Gründen notwendigen Einfriedungen im Bereich der Wasserskianlage, des Campingplatzes sowie des Wochenendhausgebietes werden mit einer Begrünung versehen, um zu einem Grün bestimmten Ortsbild beizutragen und das äußere Erscheinungsbild des Erholungsgebietes nicht zu beeinträchtigen. Die trennende Wirkung der Einfriedungen wird optisch gemindert durch den Bewuchs mit geeigneten, kleinwüchsigen Laubgehölzen und Kletterpflanzen. Diese Laubgehölze bilden eine Bereicherung des Landschaftsbildes und dienen der Fauna vor Ort als Lebensraum.
VI.
ERGEBNISSE DER BETEILIGUNGEN
Öffentlichkeit
Zu dem vorliegenden B-Plan wurden mehrfach Beteiligungen der Öffentlichkeit durchgeführt
(siehe Kap. I.4). Die Ergebnisse wurden geprüft und für die Planung zugrunde gelegt.
Zudem wurden auch Stellungnahmen außerhalb der durchgeführten Beteiligungen abgegeben und Präsentationen in Veranstaltungen gezeigt. Diese wurden so geprüft und für die Planung zugrunde gelegt, als wären sie im Rahmen der Beteiligungen eingegangen.
Insgesamt stieß die Planung auf viel Resonanz und wurde kontrovers diskutiert. So wurden im
Laufe des Verfahrens von 39 Bürgern und Bürgervereinen/-initiativen (einschließlich Naturschutz- und Umweltverbänden) insgesamt 54 Stellungnahmen abgegeben. Fünf davon waren
Stellungnahmen mit Unterschriftensammlungen (eine davon mit über 10.000 Unterschriften).
In den Stellungnahmen waren insgesamt eine Vielzahl unterschiedlichster Sachverhalte enthalten, die für die Planung zugrunde zu legen waren.
Vor allem zu nennen sind:
Ablehnung der Planung insgesamt, der Entwicklung „(fern)touristischer“ bzw. kostenpflichtiger Nutzungen (anstelle kostenfreier Naherholungsmöglichkeiten für die im Umfeld lebenden Menschen) oder zusätzlicher baulicher Nutzungen (z.B. der Campingplatzerweiterung SO 8 und des Ferienhausgebietes SO 10). Statt dessen sollen die bisherigen Nutzungen im Plangebiet bestehen bleiben bzw. verbessert und weiter ausgebaut werden.
Nachnutzung der ehemaligen Schweinemastanlage durch das vorgesehene neue Ferienhausgebiet (SO 10).
Erhaltung von bzw. Bestandsschutz für bestehende Gebäude und Nutzungen (z.B. Gastronomie, Bootsverleih, Tauchschule).
Erhalt der öffentlichen Wege und des Rundweges um den See.
Erhaltung der allgemeinen Zugänglichkeit der Uferbereiche. Ablehnung privater Badestrände.
Entwicklung eines Gesamtkonzeptes für den See, um Überlastungen zu vermeiden.
Erhaltung einer attraktiven und für alle erlebbaren Natur rund um den See sowie der Wahrung von Möglichkeiten der Freizeitnutzungen (aktiv: Spielplätze, Grillmöglichkeiten, etc.).
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Schutz/Erhalt von Natur, Landschaft, Biotopen, Lebensräumen geschützter Arten. Berücksichtigung naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Anforderungen.
Schutz/Erhalt der Wasserqualität/Gewässerqualität des Sees.
Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Anforderungen.
Träger öffentlicher Belange
Auch die Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden im Laufe des Verfahrens mehrfach beteiligt (siehe Kap. I.4). Insgesamt gingen 57 Stellungnahmen ein. Die Inhalte der Stellungnahmen wurden ebenfalls geprüft und für die Planung zugrunde gelegt.
Von den vielfältigen Themen, die von den TöB vorgebracht wurden, sind vor allem zu nennen:
Vermindertem Nutzungsdruck auf den Kulkwitzer See mit dem B-Plan Rechnung tragen.
Für eine ganzheitliche Entwicklung des Kulkwitzer Sees die Planungen der Städte Markranstädt und Leipzig miteinander abstimmen.
Architektonisches Leitbild für das Plangebiet – besser für den gesamten See abgestimmt
– entwickeln und festsetzen.
Bedarf für zwei Hotelstandorte (SO 2, SO 11) kritisch hinterfragen.
Verkaufsstätten/Einzelhandelsbetriebe hinsichtlich Verkaufsflächengröße und Sortimentsstruktur unter Beachtung des STEP Zentren untersetzen.
Zugang zu den eigentlichen Erholungsgebieten nur für unbedingt notwendiger Anliegerund Lieferverkehr.
Gestaltung des Straßenknotens der B 87 Lützner Straße/Seestraße und der Anbindung
der Planstraßen 2 und 3 an die Straße am See prüfen.
Schutz des Grund- und Oberflächenwassers bei allen verbundenen Entwicklungs- und
Baumaßnahmen hohe Priorität beimessen. Gute Wasser-/Gewässerqualität des Kulkwitzer Sees soll erhalten bleiben. Überlastung des Gewässers und Verschlechterung der
Wasser-/Gewässerqualität vermeiden.
Ausweisung von Flächen, die ausschließlich der Regenerierung des Ökosystems Kulkwitzer See dienen.
Erhalt und die langfristige Sicherung eines größeren zusammenhängenden weitestgehend ungestörten Lebensraumgefüges um den Weiher und im südlich daran angrenzenden zentralen Teil des Plangebietes.
Erhalt und Entwicklung des Zschampert als lineares Biotopverbundsystem.
Ergänzung der Ausführungen zur Entsorgung des zusätzlich anfallenden Abwassers.
Anfallendes Niederschlagswasser innerhalb des Baugebietes zurückhalten.
Hinweise auf Baugrundrisiken aufgrund des früheren Bergbaus und auf die Notwendigkeit
von standortkonkreten Baugrunduntersuchungen.
Hinweise zur Archäologie.
Aufnahme weiterer Nutzungsbeschränkungen für potentiell lärmverursachende Nutzungen in die Festsetzungen, um damit die Verträglichkeit mit vor Lärm schutzbedürftigen
Nutzungen herzustellen.
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Den Bereich der Hochkippe westlich des Kulkwitzer Sees (Orchideenstandorte, hohe Bedeutung für die Vogelwelt) in die Betrachtungen einbeziehen.
Artenschutzfachlichen Beitrag zur Avifauna am Kulkwitzer See auch außerhalb des BPlan-Gebietes, insbesondere im südwestlichen Bereich, erarbeiten.
Hinweise zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume.
Der Wasserspiegel des Kulkwitzer Sees werde dauerhaft auf einem Niveau von 114,5 m
über NN gehalten. Auf diese Einschränkung bzw. die Maßnahmen zur Gewährleistung in
der Begründung zum B-Plan detailliert eingehen.
Standorte der für die touristische Nutzung bedeutsamen Tauchschule und des Bootsverleihs als Sondergebiete ausweisen.
Näheres zu den Inhalten und zur Umgangsweise mit den Stellungnahmen ist der Zusammenfassung (siehe Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB) und dem Abwägungsvorschlag in der Ratsvorlage „Satzungsbeschluss“ (siehe Ratsinformationssystem
der Stadt Leipzig auf www.leipzig.de; Internetsuche z.B. mit: „Leipzig Ratsinformation 232 Satzung) zu entnehmen.
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VII.
FLÄCHENBILANZ
Flächengröße
in ha (2013)
Flächenanteil
in %
(2013)
Sondergebiete gesamt
17,9
26,1
Sondergebiete Erholung - Campingplatz
5,6
Sondergebiete Erholung - Ferienhäuser
3,3
Sondergebiete Erholung - Wochenendhäuser
4,9
Sonstige Sondergebiete (Wassersport, Tourist. Infrastruktur, Freizeitorient. Gewerbe)
3,5
Versorgungsanlagen
0,6
Verkehrsflächen gesamt
4,9
7,2
Straßenverkehrsfläche
0,8
-
Verkehrsflächen mit Zweckbestimmung
0,9
Öffentliche Parkplätze
2,9
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (innerhalb Grünflächen)
0,3
Grünflächen gesamt
44,4
Öffentliche Grünflächen
30,8
Badestrand (öffentlich)
4,0
Festplatz / -wiese (öffentlich)
2,6
Schutzgebiete
3,7
Private Grünflächen
3,3
Wasserflächen gesamt
1,3
Teich
0,9
Zschampert
0,4
Flächennutzung
Gesamt
ca. 68,5
64,8
1,9
100,0
Leipzig, den 22.06.2017
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
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Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Anhang I: Hinweise, Seite 1
Anhang I: Hinweise
1. Bodenschutz, Altlasten
a) Zum Schutz des Bodens ist der bei Bauarbeiten anfallende belebte Oberbodenaushub sowie
der Unterboden getrennt zu Beginn der Baumaßnahme zu bergen, im nutzbaren Zustand zu
erhalten sowie vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Der Boden ist gemäß DIN
18915 zwischen zu lagern und auf dem Gelände an geeigneten Stellen wieder zu verwenden.
Stark verunreinigte Böden sind abzutragen, zu deponieren und wenn möglich zu recyceln. Zur
Gewährleistung eines vollständigen Ausgleichs des Eingriffes in das Schutzgut Boden sind die
zurück zu bauenden und zu entsiegelnden Flächen so zu gestalten, dass natürliche Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. BBodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) wieder hergestellt
werden. Das aufzubringende standortfremde Bodenmaterial hat die Anforderungen von § 12
BBodSchV (Bundesbodenschutzverordnung) zu berücksichtigen. Kulturfähiges Oberbodensubstrat darf nicht dauerhaft mit anderem Boden überschüttet werden. Anschüttungen im
Zuge der Wiederverwendung des Bodens oder der Rekultivierung von Baustellenflächen sind
auf lokale Bodenverhältnisse abzustellen. Baubedingte Bodenbelastungen, wie Verdichtung,
Erosion oder Verunreinigung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und nach Abschluss
der Bautätigkeit zu beseitigen.
b) Für Altlasten im Plangebiet ist die zuständige Behörde das Amt für Umweltschutz der Stadt
Leipzig. Ihr sind durch den Vorhabenträger bisher nicht bekannt gewordene Altlasten von ihm
bzw. einem Beauftragten gemäß § 10 Abs. 2 SächsABG (Sächsisches Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzgesetz) vom 20.05.1999 (SächsGVBl. S. 262) unverzüglich anzuzeigen.
2. Geologische Restriktionen aufgrund ehemaligen Bergtagebaus
a) Im nördlichen Bereich des SO 6 bis zum Bereich des Weihers und am südlichen Rand des
Plangebietes befinden sich als Folge des getätigten Braunkohlen-Tiefbaubetriebes vermutlich unterirdische Hohlräume. Vor der Planung einer Bebauung ist insbesondere in den zuvor
genannten Bereichen zur näheren Qualifizierung des örtlichen Baugrundrisikos und zur Erarbeitung der Gründungskonzeption mit Bezug auf § 7 SächsHohlrVO (Sächsische Hohlraumverordnung) neben der Einholung einer bergbehördlichen Mitteilung gemäß § 8 SächsHohlrVO, eine detaillierte standortkonkrete Baugrunduntersuchung empfohlen und das Vorhaben
weiter gutachterlich zu begleiten. Sollten im Rahmen der Realisierung von Vorhaben Spuren
alten Bergbaus angetroffen bzw. mögliche bergbaubedingte Schadensereignisse bemerkt werden, ist gemäß § 5 SächsHohlrVO das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen.
b) Mögliche Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf die Standsicherheit von Böschungen sowie die hydrogeologischen Gegebenheiten (z.B. Grundwasserflurabstandssituation)
sind vorher zu untersuchen. In diesem Zusammenhang wird auf die Beachtung der Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hingewiesen.
c) Die Wasserdichtigkeit des Untergrundes ist hinsichtlich der geplanten Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers standortkonkret zu prüfen, damit eine Beeinflussung der
benachbarten Bebauung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich werden
Baugrunduntersuchungen empfohlen, die in Anlehnung an die DIN 4020/DIN EN 1997-2
durchgeführt werden sollen.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang I: Hinweise, Seite 2
3. Archäologische Restriktionen
Das Sächsische Landesamt für Archäologie hat zuletzt mit Stellungnahme vom 19.08.2014 mitgeteilt, dass zwar im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes keine bekannten archäologischen Denkmäler ausgewiesen sind. Es wird aber darauf hingewiesen, dass Denkmäler meistens
durch zufällige Eingriffe bekannt werden und somit der derzeit kartierte Bestand keinesfalls dem
tatsächlichen Bestand entspricht. Grundsätzlich sind auftretende Befunde und Funde sachgerecht
auszugraben und zu dokumentieren.
Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zum Zschampert Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes, in
dem die Menschen seit dem 6. vorchristlichen Jahrhundert bevorzugt gesiedelt haben.
3 Wochen vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten – dies
betrifft auch Einzelbaugesuche – muss dem Landesamt für Archäologie das im von Bautätigkeit
betroffenen Areal gemeldet werden, damit geprüft werden kann, ob dort archäologische Untersuchungen notwendig werden.
4. Artenschutz
Die Anforderungen des Artenschutzes sind zu beachten. Um Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sollten vor Umsetzung konkreter Maßnahmen entsprechende Prüfungen stattfinden und erforderlichenfalls geeignete Gutachten erstellt werden.
Für die Beleuchtung von Wegen wird insbesondere sowohl im Interesse von Insekten und mit ihnen die von ihrer Bestäubung abhängigen Pflanzen als auch zur Verhinderung möglicher negativer
Auswirkungen auf Hormonhaushalt und Biorythmik von Vögeln die zeitliche Begrenzung der Beleuchtung empfohlen. Des weiteren wird die Nutzung umweltfreundlicher Beleuchtung (Natriumdampf-Hochdrucklampen mit gelbem Licht anstatt Quecksilber-Hochdrucklampen mit weißem
Licht) sowie eine Tellerform der Leuchte, welche dazu führt, dass das Licht gezielt nach unten gestrahlt wird, empfohlen.
5. Uferschutz
Die Gewässerrandstreifen – zwischen Uferlinie des Kulkwitzer Sees bzw. Uferlinie des Zschampert
und der Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hier landseitig angrenzenden Flächen,
letztere in einer Breite von 10 m (innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von 5 m) – sind
gemäß § 50 Sächsisches Wassergesetz von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten, soweit
sie nicht wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
6. Vorsorgender Radonschutz
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (ehemals: Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie) hat zuletzt mit Stellungnahme vom 03.09.2014 mitgeteilt:
Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Rahmen der weiteren Planungen zur Bebauung wird empfohlen, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.
Das Plangebiet liegt nach den vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet in dem wahrscheinlich
erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit
auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften des Gebäude hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Raumluft
auftreten können.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang I: Hinweise, Seite 3
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder
von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den
Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden wird empfohlen, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln
zu lassen und ggfs. Radonschutzmaßnahmen bei Bauvorhaben vorzusehen.
Weiteres siehe: www.umwelt.sachsen.de>>Strahlenschutz>>Radon.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Grundsätzliches zur Pflanzenverwendung
In den Festsetzungen werden Vorgaben zu Ansaaten und Anpflanzungen gemacht, bei denen Folgendes zu beachten ist:
Um die Verwendung von im Naturraum heimischen Pflanzenbeständen auch im Bereich der Rasenansaaten umzusetzen, sollten Heumulchsaat, Heudruschsaat und Heublumensaat auf Oberboden zum Einsatz kommen. Das Saatgut wird auf bestehenden Wiesen im Bereich Kulkwitzer
See gewonnen.
Sollte aus vegetationstechnischen Gründen die Verwendung der oben genannten Ansaatmethoden nicht möglich sein, z. B. im Bereich großer Böschungsneigungen oder auf den stark beanspruchten Rasenflächen der übrigen Grünflächen, sind andere Saatgutmischungen und Ansaatmethoden zu wählen (z. B. Verwendung standortgerechter Regelsaatgutmischungen).
Bei der Anlage von Gehölzpflanzungen werden in der Regel im Naturraum heimische, standortgerechte Arten in Anlehnung an die Empfehlungen zur „Bepflanzung mit standortgerechten,
einheimischen Gehölzen in der Region Westsachsen“ verwendet (Pflanzempfehlung 1).
Davon ausgenommen sind Gehölzanpflanzungen mit besonderem gestalterischem Anspruch,
die auch standortgerechte, nicht heimische Arten (Pflanzempfehlung 2) sowie Sorten der in
Pflanzempfehlung 1 genannten Arten enthalten können. Darüber hinaus können an Extremstandorten (z. B. sehr steile Böschungen) sowie auf Flächen mit ingenieurbiologischer Funktion nicht
heimische, standortgerechte Arten zum Einsatz kommen. Aber auch hier sollten in erster Linie einheimische Gehölze verwendet werden.
Für Ufer- und Böschungssicherung sollen Pflanzungen von Röhrichten und anderen Feuchtstauden zum Einsatz kommen. Auch hier sind ausschließlich heimische und standortgerechte Arten zu verwenden.
Im Bereich von Freiräumen mit hohem gestalterischem Anspruch können die o. g. Gehölzarten durch standortgerechte Stauden und Gräser mit geringem Pflegeanspruch ergänzt werden.
Bei Baumpflanzungen an Straßen und Wegen, im Strandbereich zur Beschattung, auf Parkplätzen sowie an weiteren gestalterisch anspruchsvollen Stellen soll mindestens 2 mal verpflanzte
Ware mit einem Stammumfang von mindestens 12-14 cm verwendet werden.
In flächigen Gehölzpflanzungen mit natürlichem Charakter werden geringere Pflanzgrößen
sowie Heister verwendet.
Flächige Gehölzpflanzungen mit Landschaftscharakter weisen je nach Art eine Pflanzdichte
von max. 1 Stück/1 m² auf, gestalterisch anspruchsvollere Pflanzungen können je nach Art dichter
erfolgen
Sträucher in gestalterisch anspruchsvollen Bereichen werden mit Ballen gepflanzt. Die Größe
richtet sich nach Pflanzenart und Funktion der Pflanzung. In flächigen Pflanzungen mit Landschaftscharakter können Sträucher ohne Ballen verwendet werden.
08.06.2017
Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 2
Pflanzempfehlung 1: heimische Gehölze
BÄUME
Feldahorn
Acer campestre
Spitzahorn
Acer platanoides
Schwarzerle
Alnus glutinosa
Hängebirke
Betula pendula
Hainbuche
Carpinus betulus
Rotbuche
Fagus sylvatica
Gemeine Esche
Fraxinus excelsior
Vogelkirsche
Prunus avium
Traubenkirsche
Prunus padus
Wildbirne
Pyrus pyraster
Stieleiche
Quercus robur
Silberweide
Salix alba
Salweide
Salix caprea
Bruchweide
Salix fragilis
Korbweide
Salix viminalis
Vogelbeere
Sorbus aucuparia
Elsbeere
Sorbus torminalis
Winterlinde
Tilia cordata
Sommerlinde
Tilia platyphyllos
Bergulme
Ulmus glabra
Feldulme
Ulmus minor
Sträucher
Waldrebe
Clematis vitalba
Hartriegel
Cornus sanguinea
Haselnuss
Corylus avellana
Zweigriffeliger Weißdorn
Crataegus laevigata
Eingriffeliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Efeu
Hedera helix
Schlehe
Prunus spinosa
Schwarze Johannisbeere Ribes nigrum
Rote Johannisbeere
Ribes rubrum
Stachelbeere
Ribes uva-crispa
Hundsrose
Rosa canina
sowie R. corymbifera, R. dumalis, R. elliptica,
R. rubiginosa, R. tomentosa
Kratzbeere
Rubus caesius
Einh. Brombeere
Rubus fruticosus
Himbeere
Rubus idaeus
Öhrchenweide
Salic aurita
Grauweide
Salix cineria
Purpurweide
Salix purpurea
Mandelweide
Salix triandra
Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus
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Standortansprüche
(x) = eingeschränkt verwendbar
mittlere
trocken- frischnass/
warm
feucht
Ufer
x
(x)
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x
x
x
x
(x)
x
x
x
(x)
x
x
x
(x)
x
x
x
x
x
x
x
x
sandigtrocken
x
x
(x)
x
x
x
x
x
(x)
x
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x
x
x
x
x
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x
x
x
x
(x)
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x
x
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(x)
(x)
x
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x
x
x
(x)
x
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Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 3
Pflanzempfehlung 2: nicht heimische Gehölze
(für Pflanzungen mit besonderem gestalterischen Anspruch
Deutscher Name
Botanischer Name
Rotblühende Roßkastanie
Aesculus x carnea
Kupfer-Felsenbirne
Amelanchier lamarkii
Hecken-Berberitze
Berberis thunbergii (und Sorten)
Niedrige Scheinquitte
Chaenomeles japonica
Hochwachsende Zierquitte
Chaenomeles speciosa
Weißer Hartriegel
Cornus alba (und Sorten)
Kornelkirsche
Cornus mas
Gelbholz-Hartriegel
Cornus stolonifera
Perückenstrauch
Cotinus coggygria (und Sorten)
Deutzie
Deutzia spec.
Kriechspindel
Euonymus fortunei (und Sorten)
Forsythie
Forsythia x intermedia (und Sorten)
Johanniskraut
Hypericum 'Hidcote'
Kolkwitzie
Kolkwitzia amabilis
Heckenkirsche
Lonicera spec.
Bauernjasmin
Philadelphus coronarius (und Sorten)
Feuerdorn
Pyracantha (Hybriden)
Chinesische Wildbirne
Pyrus calleryana 'Chanticleer'
Spierstrauch
Spiraea spec. (und Sorten)
Schneebeere
Symphoricarpos x chenaultii 'Hancock'
sowie Beetrosen (z. B. Rosa 'La Sevillana', Rosa 'Alba Meidiland') und dauerblühende Strauchrosen
08.06.2017