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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1253419.pdf
Größe
5,0 MB
Erstellt
16.02.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:05

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03849 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Fachförderrichtlinie des Verkehrs- und Tiefbauamtes zur Förderung der Verkehrssicherheit Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 18.10.2017 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Fachförderrichtlinie des Verkehrs- und Tiefbauamtes zur Förderung der Verkehrssicherheit tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft. 2. Die Fachförderrichtlinie für das Verkehrs- und Tiefbauamt über die Förderung der im Interesse der Verkehrssicherheit tätigen gemeinnützigen Vereine, RBIV-1572/09 vom 22.04.2009 tritt gleichzeitig außer Kraft. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft X nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung X nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? X nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen x Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Auf der Grundlage der „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen“ vom 18.05.2016 ist die Überarbeitung der bisher geltenden Fachförderrichtlinie für die Förderung im Interesse der Verkehrssicherheit tätiger gemeinnütziger Vereine erforderlich. Gefördert werden sollen Vereine und Verbände, die eine vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit nachweisen, freie Träger, Gruppen, Initiativen und andere juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich das Ziel gesetzt haben, durch Verkehrserziehung und -aufklärung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zu partnerschaftlichem Verkehrsverhalten aller Altersgruppen untereinander beizutragen. Anlagen: Fachförderrichtlinie 3/3 Fachförderrichtlinie des Verkehrs- und Tiefbauamtes zur Förderung der Verkehrssicherheit Beschluss Nr. VI-DS-03849 der Ratsversammlung vom XX.XX.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. XX vom XX.XX.XXXX) Inhalt 1. Vorbemerkung........................................................................................................................... 2 2. Rechtsgrundlagen .....................................................................................................................2 3. Zuwendungsempfänger und Zuwendungszweck ......................................................................2 4. Zuwendungsart..........................................................................................................................3 5. Finanzierungsarten....................................................................................................................4 6. Zuwendungsfähige Aufwendungen ...........................................................................................4 7. Antragsverfahren.......................................................................................................................5 8. Zuwendungsvoraussetzungen ..................................................................................................7 9. Bewilligungsverfahren ...............................................................................................................7 10. Auszahlungsverfahren.............................................................................................................8 11. Nachweisverfahren..................................................................................................................8 12. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers ................................................................10 13. Rückforderungsverfahren......................................................................................................10 14. Veröffentlichung im Zuwendungsbericht ...............................................................................11 15. In-Kraft-Treten / Übergangsregelung ....................................................................................11 Anlagen Anlage I: Anlage I.1: Anlage I.2: Anlage II: Anlage III: Anlage III.1: Anlage III.2: Anlage IV: Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung Wirtschaftsplan zum Antrag Finanzierungsplan zum Antrag Rechtsbehelfsverzicht Verwendungsnachweis zahlenmäßiger Nachweis bei institutioneller Förderung zahlenmäßiger Nachweis bei Projektförderung Zwischennachweis 2 1. Vorbemerkung Die Stadt Leipzig gewährt in entsprechender Anwendung der §§ 23 und 44 i. V. m. § 105 Abs. 1 SäHO auf Grundlage dieser Fachförderrichtlinie Zuwendungen als nicht rückzahlbare Leistungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit. Zuwendungen können nur im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel und nur für Zwecke gewährt werden, die im Interesse der Stadt Leipzig liegen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2. Rechtsgrundlagen  Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) vom 10.04.2001 (in der jeweils gültigen Fassung)  Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27.06.2005 (in der jeweils gültigen Fassung)  Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 (in der jeweils gültigen Fassung)  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) vom 08.02.2008 (in der jeweils gültigen Fassung)  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenund Buchführung (SächsKomKBVO) vom 26.01.2005 (in der jeweils gültigen Fassung)  Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und Kontenrahmen sowie Muster für das neue Haushalts- und Rechnungswesen der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV KomHSys) vom 04.09.2008 (in der jeweils gültigen Fassung)  Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (in der jeweils gültigen Fassung)  Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (in der jeweils gültigen Fassung)  Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 21.02.2005 (in der jeweils gültigen Fassung) 3. Zuwendungsempfänger und Zuwendungszweck 3.1 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Fachförderrichtlinie sind Vereine und Verbände, die eine vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit nachweisen, freie Träger, Gruppen, Initiativen und andere juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich das Ziel gesetzt haben, durch Verkehrserziehung und -aufklärung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zu partnerschaftlichem Verkehrsverhalten aller Altersgruppen untereinander beizutragen. … 3 Die Zuwendungsempfänger müssen über die entsprechenden fachlichen Erfahrungen, Kompetenzen und Ausbildungen nachweisbar verfügen und ihren Sitz oder eine dauerhafte Niederlassung in Leipzig haben. 3.2 Zuwendungszweck Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie können u. a. für nachstehende Maßnahmen gewährt werden:  vorschulische Verkehrserziehung einschließlich Aus- und Fortbildung der ErzieherInnen auf diesem Gebiet  Durchführung von Verkehrssicherheitstagen für Kinder  Aktionstage zum Schulbeginn  Realisierung der Radfahrausbildung an den Grundschulen im Sinne der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultur und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung (VwV Jugendverkehrsschulen) vom 17.03.1999  Aktionen und Projekte zur Verkehrssicherheit an Mittelschulen und Gymnasien  Aktionen Junger Fahrer  Verkehrsteilnehmerinformationsveranstaltungen  Aktion „Mobil bleiben, aber sicher!“  Aktionen zum Thema Verkehrssicherheit Fahrradfahrer  Verkehrsunterricht für gerichtlich beauflagte Jugendliche  Herstellung und Verteilung von Materialien zur Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche  Ausbildung von Schulweghelfern 4. Zuwendungsart Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie werden als institutionelle Förderung oder als Projektförderung gewährt. Eine institutionelle Förderung kommt dabei in Betracht, wenn die gesamte Tätigkeit des Zuwendungsempfängers förderfähig im Sinne von Punkt 3.2 dieser Richtlinie ist. … 4 5. Finanzierungsarten Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Teilfinanzierung vorrangig als Festbetragsfinanzierung und nachrangig als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Die Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen. Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die Leistung nicht schon im Förderzeitraum vollständig über andere Strukturen bereitgestellt bzw. gefördert wird (z. B. EU-, Bundes- oder Landesprogramme) oder die zur Leistungserbringung notwendigen Ausgaben nicht durch den Antragsteller selbst oder durch Dritte gedeckt werden können. Andere Förderprogramme sind vorrangig zu nutzen, unabhängig von der vorherigen Förderpraxis bzw. dort üblicher Befristungen. 6. Zuwendungsfähige Aufwendungen Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Aufwendungen:  Fachliteratur  Betriebsausgaben, wie z. B. Miete, Mietnebenkosten, Reinigung, Strom und Energie  Verwaltungsausgaben, wie z. B. Porto, Telefon, Büro- und Verbrauchsmaterial  Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit  Kraftfahrzeugversicherungen, Kraftfahrzeugsteuern und Kraftstoffe  Anschaffung und Reparatur von Ausstattungsgegenständen und Fahrzeugen  Personalkosten Andere Aufwendungen können im Einzelfall als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem Förderzweck besonders dienlich sind. Die Aufwendungen müssen während des Bewilligungszeitraums zur Erreichung des Zuwendungszwecks unmittelbar erforderlich, geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit angemessen sein. Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und die Gesamtaufwendungen des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach TVöD (Besserstellungsverbot). Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei institutioneller Förderung gilt das Besserstellungsverbot generell. … 5 Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Stellt die Zuwendung ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, ist der bewilligte Zuwendungsbetrag als Bruttobetrag zu verstehen. Die Pflicht zur Prüfung der Umsatzsteuerpflicht und das entsprechende Risiko der Umsatzsteuerbelastung verbleibt beim Zuwendungsempfänger. Zahlungsunwirksame Aufwendungen (insbesondere Abschreibungsaufwand, Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen, sonstiger kalkulatorischer Aufwand) und Finanzierungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind ferner Leasingkosten für Fahrzeuge sowie Mitgliedsbeiträge jeglicher Art. 7. Antragsverfahren 7.1 Antragstellung Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrages an das Verkehrs- und Tiefbauamt. Der Antrag (Formular gemäß Anlage I) ist beim Verkehrs- und Tiefbauamt erhältlich oder im Internet unter www.leipzig.de abrufbar. Dem Antrag sind folgende Unterlagen zum Vorhaben und zum Antragsteller beizulegen: Bei Antrag auf institutionelle Förderung  gegebenenfalls aktueller Auszug aus Vereinsregister und Satzung  Selbstdarstellung  inhaltliche Konzeption  Haushalts- oder Wirtschaftsplan (Formular gemäß Anlage I.1)  Angaben zu vorhandenen Mitteln (z. B. Rücklagen)  letzte(r) Jahresrechnung/Jahresabschluss  bei anderen Bewilligungsbehörden der Stadt Leipzig und bei Dritten gestellte Zuwendungsanträge bzw. dazu bereits ergangene Bescheide Bei Antrag auf Projektförderung  gegebenenfalls aktueller Auszug aus Vereinsregister und Satzung  Selbstdarstellung  Projektbeschreibung … 6  Finanzierungsplan (Formular gemäß Anlage I.2)  für das Projekt bei anderen Bewilligungsbehörden der Stadt Leipzig und bei Dritten  gestellte Zuwendungsanträge bzw. dazu bereits ergangene Bescheide  ggf. Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn Hat der Antragsteller für seine Institution oder für ein Vorhaben Zuwendungen von dritter Seite beantragt, so ist dieser Zuwendungsantrag sowie ggf. ein bereits ergangener Zuwendungsbescheid ebenfalls beizufügen. Wenn der Antragsteller für dasselbe Vorhaben bzw. die gleiche Einrichtung Zuwendungsanträge bei mehreren Fachämtern stellt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Fachämter zur Vermeidung einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen. Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Aufwendungen abzusetzen. Das Verkehrs- und Tiefbauamt ist berechtigt, weitere Angaben vom Antragsteller abzufordern und/oder über ihn einzuholen [z. B. polizeiliche Führungszeugnisse (ggf. auch erweitert), Nachweis der Sachkunde bzw. einer erforderlichen Qualifikation]. 7.2 Antragsfristen Der Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung ist im laufenden Haushaltsjahr bis zum 30.09. für das folgende Haushaltsjahr an das Verkehrs- und Tiefbauamt zu stellen (Posteingangsdatum). Später eingegangene Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn nach Zuwendungsentscheidung zu den fristgerecht eingegangenen Anträgen noch Fördermittel vorhanden sind. Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes kann ein Zuwendungsantrag bis 30.09. vor Beginn des Doppelhaushaltes für beide Haushaltsjahre des Doppelhaushaltes gestellt werden. 7.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Antragsteller muss mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis die Zuwendungsentscheidung mittels Zuwendungsbescheid durch das Verkehrs- und Tiefbauamt getroffen wurde und hat mit Antragsstellung zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein vorzeitiger Maßnahmebeginn aus begründetem Anlass durch Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - zugelassen wurde. Mit Einreichen des Antrages auf Gewährung einer städtischen Zuwendung ist die Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn im Rahmen der Projektförderung zu beantragen. Erst nach dieser Genehmigung, die schriftlich zu erteilen ist, kann mit dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung. … 7 8. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn  am Zuwendungszweck ein städtisches Interesse besteht und das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann, die Kosten des Vorhabens angemessen sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,  die Gesamtfinanzierung gesichert und nachgewiesen ist,  die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint,  eigene Mittel, insbesondere aus Einnahmen von Mitgliedsbeiträgen, in angemessener Höhe eingesetzt sowie andere Fördermöglichkeiten ausgeschöpft werden. 9. Bewilligungsverfahren Über die Vergabe von Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie entscheidet das Verkehrsund Tiefbauamt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Zuwendungen im Sinne dieser Fachförderrichtlinie werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest), die Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthalten. Die Beachtung ist für den Zuwendungsempfänger verpflichtend und im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bestätigen. Der Bewilligungszeitraum ist bei institutioneller Förderung auf höchstens zwei Jahre befristet und orientiert sich bezüglich Beginn und Ende am jeweiligen Doppelhaushalt. Bei Projektförderung richtet sich der Bewilligungszeitraum nach der Projektdauer. Der Zeitraum des Doppelhaushaltes darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden, wird im Zuwendungsbescheid festgelegt, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. … 8 10. Auszahlungsverfahren Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Dieser Richtlinie ist das entsprechend zu verwendende Formular beigefügt (Anlage II). Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. In Ausnahmefällen des dringenden Bedarfs zur Sicherung des Fortbestehens von Einrichtungen einschließlich der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter können bei institutioneller Förderung Abschlagszahlungen auf schriftlichen und begründeten Antrag hin während der vorläufigen Haushaltsführung ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen dem Verkehrs- und Tiefbauamt vorher zugegangen sind. Sind sowohl bei der Projektförderung als auch bei der institutionellen Förderung die Zuwendungen über den Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt worden, ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. Ein Zwischennachweis (Anlage IV) muss nach dem ersten Jahr vorgelegt werden. 11. Nachweisverfahren 11.1 Verwendungsnachweis Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem Verkehrs- und Tiefbauamt einen Verwendungsnachweis (Anlage III) vor. Dieser besteht weiter aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Anlage III.1 bei institutioneller Förderung, Anlage III.2 bei Projektförderung). Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschlussund Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushalts- oder Wirtschaftsplanes (institutionelle Förderung) bzw. Finanzierungsplanes (Projektförderung) summarisch darzustellen. … 9 Der zahlenmäßige Nachweis kann bei einer institutionellen Förderung, die sich nur auf einzelne Sparten der Institution bezieht, auf den geförderten Bereich begrenzt werden. Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. Ausgaben, die unzureichend nachgewiesen sind, können nicht anerkannt werden. Bei institutioneller Förderung ist die Vorlage des letzten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung) bzw. der letzten Jahresrechnung erforderlich. Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Das Verkehrs- und Tiefbauamt und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sind berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 11.2 Einfaches Verfahren Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich, bei Mischförderung bis zu einer Gesamtfördersumme von einschließlich 15.000 Euro. Die einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Punkt 11.1. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird dagegen verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung ist davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. Die Entscheidung über die Zulassung des einfachen Verwendungsnachweises ergeht im Zuwendungsbescheid. 11.3 Vorlagefrist Der vollständige Verwendungsnachweis ist  bei Projektförderung drei Monate nach Fertigstellung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.03. des Folgejahres,  bei institutioneller Förderung spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes … 10 dem Verkehrs- und Tiefbauamt unaufgefordert vorzulegen. In Ausnahmefällen kann das Verkehrs- und Tiefbauamt die Vorlagefrist auf begründeten Antrag des Zuwendungsempfängers verlängern. 11.4 Zwischennachweis Wurde eine Zuwendung über den Zeitraum des Doppelhaushaltes gewährt, ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen (Anlage IV). Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. 12. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Fachamt unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn  er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes bzw. Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,  sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt,  der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,  sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,  die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen Zeitpunkten bestimmt wurde,  Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr benötigt werden,  es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt,  er seine Organisationsstruktur ändert,  ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 13. Rückforderungsverfahren Das Verkehrs- und Tiefbauamt kann einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. … 11 14. Veröffentlichung im Zuwendungsbericht Entsprechend Ratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Der Zuwendungsempfänger wird mit Antragstellung über die beabsichtigte Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis zur Veröffentlichung. 15. In-Kraft-Treten / Übergangsregelung Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Ratsversammlung in Kraft und setzt den Ratsbeschluss RBIV-1572/09 vom 22.04.2009 außer Kraft. Für Zuwendungen, die vor Inkrafttreten bewilligt wurden, gilt die Fachförderrichtlinie RBIV1572/09 vom 22.04.2009 fort. Die Fachförderrichtlinie wird nach Inkrafttreten vollständig im Internetportal der Stadt Leipzig veröffentlicht. … Wirtschaftsplan bei institutioneller Förderung Anlage I.1 Teil Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position Angaben in Euro 1 Personalausgaben 2 Sächlicher Verwaltungsaufwand 2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag 2.2 Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages 2.3 Energie 2.4 Gebäudereinigung 2.5 Versicherung* 2.6 Büromaterial, Telefon- und Postgebühren 2.7 Fahrtkosten 2.8 Wartung/ Reparatur 2.9 Sonstige Sachauszahlungen* Zwischensumme (von 2) 3 Anschaffung von Ausstattungsgegenständen* Zwischensumme (von 3) 4 Inhaltliche Auszahlungen* Zwischensumme (von 4) Gesamt (1 bis 4) Teil Einzahlungen – Gesamtübersicht der Deckungsquellen ▼ Die aufgelisteten Behörden erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, bei Bedarf bitte * ergänzen Position Angaben in Euro 1 Mitgliedsbeiträge 2 Spenden/ Sponsoren 3 Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung* 4 Beantragte/ bewilligte andere Fördermittel der Stadt Leipzig 5 Andere Einzahlungen Gesamt Zusammenfassung Geplante Gesamtauszahlungen lt. Wirtschaftsplan Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben Geplante Einzahlungen lt. Wirtschaftsplan Beantragte Zuwendung Finanzierungsplan bei Projektförderung * Angaben bitte einzeln eintragen Anlage I.2 Position Angaben in Euro Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* Gesamt Gesamtübersicht der Deckungsquellen * Angaben bitte einzeln eintragen Position Angaben in Euro 1 Eigenmittel 2 Spenden/ Sponsoren 3 Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/Land/Arbeitsverwaltung* 4 Andere Einzahlungen* Gesamt Zusammenfassung Geplante Gesamtauszahlungen lt. Finanzierungsplan Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben Geplante Einzahlungen lt. Finanzierungsplan Beantragte Zuwendung Zahlenmäßiger Nachweis bei institutioneller Förderung Anlage III.1 Gesamtdarstellung ► Bitte alle Angaben in Euro eintragen lt. Abrechnung Geldbestand aus dem Vorjahr (Bank- und Barkassenbestand zum 1.1. des Bewilligungszeitraumes) + Einzahlungen = Summe verfügbare Mittel ./. Auszahlungen = Geldbestand (Übertrag in Folgejahr) (Bank- und Barkassenbestand zum 31.12. des Bewilligungszeitraumes) Einzahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position lt. Wirtschaftsplan 1 Mitgliedsbeiträge 2 Spenden/ Sponsoren 3 Bewilligte öffentliche Förderung von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung* 4 Bewilligte Fördermittel der Stadt Leipzig * 5 Andere Einzahlungen* Gesamt lt. Abrechnung Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position lt. Wirtschaftsplan 1 Personalausgaben 2 Sachlicher Verwaltungsaufwand 2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag 2.2 Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages 2.3 Energie 2.4 Gebäudereinigung 2.5 Versicherung* 2.6 Büromaterial, Telefon- und Postgebühren 2.7 Fahrtkosten 2.8 Wartung/ Reparatur 2.9 Sonstige Sachauszahlungen* Zwischensumme (von 2) 3 Anschaffung von Ausstattungsgegenständen* Zwischensumme (von 3) 4 Inhaltliche Auszahlungen* Zwischensumme (von 4) Gesamt (1-4) lt. Abrechnung